Obligatorische Herkunftskennzeichnung im Lebensmittelrecht

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Prof. Dr. Olaf Sosnitza
Obligatorische Herkunftskennzeichnung
im Lebensmittelrecht
Olaf Sosnitza
Freiburg i. Br., 24. September 2015
Prof. Dr. Olaf Sosnitza
So eine Arbeit wird eigentlich nie fertig,
man muß sie für fertig erklären,
wenn man nach Zeit und Umständen das
Mögliche getan hat.
Johann Wolfgang von Goethe
Prof. Dr. Olaf Sosnitza
Gliederung
I.
II.
Einleitung
Bestandsaufnahme
1. Unionsrecht
2. Nationales Recht
III.
Analyse
1.
2.
IV.
V.
VI.
VII.
Entwicklung der Pflichtkennzeichnung
Sinn und Zweck
Bewertung
Systemvergleich zwischen fakultativer und obligatorischer
Herkunftskennzeichnung
Verhältnis obligatorischer zu fakultativen Herkunftsangaben
Fazit
Prof. Dr. Olaf Sosnitza
II. Bestandsaufnahme
Unionsrecht
LMIV
13.12.2014
Nationales Recht
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1. Unionsrecht
a)
-
Gegenstände der Pflichtkennzeichnung
Fisch, VO (EU) Nr. 1379/2013
Obst und Gemüse, VO (EU) Nr. 1308/2013
Honig, RL 2001/110/EG
Bio-Lebensmittel, VO (EG) Nr. 834/2007
Rindfleisch, VO (EG) Nr. 1760/2000
Hühnereier , VO (EU) Nr. 1308/2013
Olivenöl , VO (EU) Nr. 1308/2013
Wein , VO (EU) Nr. 1308/2013
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LMIV:
- Fleisch (Schwein, Schafe, Ziegen, Hausgefügel)
- Andere Arten Fleisch
- Milch (auch als Zutat)
- Unverarbeitete Lebensmittel
- Erzeugnisse aus einer Zutat
- Zutaten, die über 50 % eines Lebensmittels
ausmachen
- Fleisch als Zutat
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b) Inhalt: „Herkunft“?
Bei freiwilliger gHA
Maßstab: Verkehrsauffassung
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Bei obligatorischer
Herkunftskennzeichnung
normative Festlegung
- horizontal
- vertikal
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Horizontal:
„Ursprungsland“?
Zollkodex-VO Nr. 2913/92
„vollständig“ in einem Land
„gewonnen oder hergestellt“,
Art. 23 Abs. 1
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z.B.
- Pflanzliche Erzeugnisse, die in
diesem Land geerntet worden
sind, oder
- Erzeugnisse, die von in
diesem Land gehaltenen
lebenden Tieren gewonnen
worden sind
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Mehrere Länder:
„…Ursprungsware des Landes, in
dem sie der letzten wesentlichen
und wirtschaftlich gerechtfertigten
Be- oder Verarbeitung unterzogen
worden ist und zur Herstellung eines
neuen Erzeugnisses geführt hat oder
eine bedeutende Herstellungsstufe
darstellt“, Art. 24
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„Herkunftsort“?
Art. 2 Abs. 1 lit. g LMIV:
Angegebener Ort, der nicht
Ursprungsland ist
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Ursprungsland
= MS oder Drittland
Herkunftsort
= z.B. Stadt, Region oder
Bundesland
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Vertikal:
Produktspezifische Regelungen
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- Fisch:
Fanggebiet (z.B. „Ostsee“)
- Obst und Gemüse:
Ursprungsland und – wahlweise –
Anbaugebiet oder nationale,
regionale oder örtliche Bezeichnung
Bei Mischungen jeweiliges
Ursprungsland
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- Honig:
Ursprungsland der Erzeugung
Bei Mischungen
„Mischung von Honig aus EULändern“, „… aus Nicht-EULändern“ oder „… EU-Ländern
und Nicht-EU-Ländern“
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- Bio-Lebensmittel:
Ort der Erzeugung der
Ausgangsstoffe
„EU-Landwirtschaft“
„Nicht-EU-Landwirtschaft“
„EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“
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Wenn alle Ausgangsstoffe in
demselben Land erzeugt
wurden:
Wahlweise statt dessen oder
ergänzend Angabe des Landes
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- Rindfleisch:
Schlachthof und Land
Zerlegungsbetrieb und Land
Geburtsland
Mastland
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- Eier:
Erzeugercode
Haltungssystem
Land
Betrieb
Stall
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- Olivenöl:
MS, Union oder Drittland, wenn
dort geerntet und dort
Mühlenbetrieb
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Sonst
„Natives Olivenöl (extra), hergestellt
in (Bezeichnung der Union oder des
betreffenden Mitgliedstaats), aus
Oliven geerntet in (Bezeichnung der
Union, des betreffenden
Mitgliedstaats oder des betreffenden
Drittlandes)“
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Bei Mischungen
-
-
-
„Mischung von Olivenölen aus der
Europäischen Union“ oder einem Verweis
auf die Union
„Mischung von Olivenölen aus Drittländern“
oder einem Verweis auf den
Drittlandsursprung
„Mischung von Olivenölen aus der
Europäischen Union und aus Drittländern“
oder einem Verweis auf den Unions- und
Drittlandsursprung
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- Wein:
Wenn im selben Land geerntet
oder verarbeitet
„Wein aus (…)“, „erzeugt in (…)“
oder „Erzeugnis aus (…)“
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Bei Mischungen
-
-
Aus MS
„Wein aus der europäischen Gemeinschaft“
oder entsprechende Begriffe oder
„Verschnitt von Weinen aus verschiedenen
Ländern der europäischen Gemeinschaft“
Aus Drittländern
„Verschnitt von Weinen aus verschiedenen
Ländern außerhalb der europäischen
Gemeinschaft“ oder „Verschnitt aus (…)“
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-
Ernte und Verarbeitung in verschiedenen
Ländern
„Wein aus der europäischen
Gemeinschaft“ oder entsprechende
Begriffe oder „Wein gewonnen in (…) aus
in (…) geernteten Trauben“
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- Fleisch (Schwein, Schafe, Ziegen,
Hausgefügel):
Ort der Aufzucht
Ort der Schlachtung
Partiennummer
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„Ort der Aufzucht“
z.B. Schwein
-
-
-
wenn das Tier im Alter von mehr als sechs Monaten
geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland
des letzten Aufzuchtsabschnitts von mindestens vier
Monaten
wenn das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten
und mit einem Lebendgewicht von mindestens 80 kg
geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland
des Aufzuchtsabschnitts, nachdem das Tier ein
Lebendgewicht von 30 kg erreicht hat
wenn das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten
und mit einem Lebendgewicht unter 80 kg geschlachtet
wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die
gesamte Aufzucht stattgefunden hat
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c) Art und Weise
Bisher:
„an gut sichtbarer Stelle, in deutscher
Sprache, leicht verständlich, deutlich
lesbar und unverwischbar anzubringen“,
LMKV
Jetzt:
„an einer gut sichtbaren Stelle deutlich,
gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft
anzubringen“, LMIV
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Sonderregelungen:
 Verweis auf LMKV (Honig)
 „in lesbaren, unverwischbaren und von außen
sichtbaren Buchstaben“ (Äpfel)
 „an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und
unverwischbar angebracht“ (Bio-Lebensmittel)
 „deutlich sichtbar, leicht lesbar und mindestens
2 mm hoch“ (Eier)
 „im gleichen Sichtbereich“ … „gleichzeitig
gelesen werden können, ohne dass es
erforderlich ist, das Behältnis umzudrehen“
(Wein)
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2. Nationales Recht
LMIV vollharmonisiert, soweit nicht
Öffnungsklauseln bestehen, Art. 38 I
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a) Obligatorische Herkunftsangaben
nach Art. 39 II LMIV
„…Maßnahmen hinsichtlich der
verpflichtenden Angabe des
Ursprungslands oder des Herkunftsorts …,
wenn nachweislich eine Verbindung
zwischen bestimmten Qualitäten … und
seinem Ursprung oder seiner Herkunft
besteht“.
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Reichweite unklar:
- Nationales Schutzsystem für gHA
(-) EuGH „American Bud II“
- Einfache Herkunftsangaben
(-) Kein Qualitätsbezug
- Subjektiver Qualitätsbezug?
Art. 39 II 2 LMIV: „… Verbraucher…
Bedeutung beimisst“
Prof. Dr. Olaf Sosnitza
- Pflichtangaben auch im Anwendungsbereich
der VO 1151/2012?
Contra: Gedanke des Art. 26 I LMIV
- Vorrang auch hier
Pro:
LMIV und VO 1151/2012 gleichrangig
Pflicht ≠ Schutz
Ergänzungsfunktion
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b) Milch, Art. 40 LMIV
Milch und Milcherzeugnisse in
wiederverwendbaren
Glasflaschen
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c) Nicht vorverpackte
Lebensmittel, Art. 44 LMIV
Grundsätzlich keine
verpflichtende Herkunftskennzeichnung, es sei denn,
MS führen solche ein.
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III. Analyse
1.
Entwicklung der Pflichtkennzeichnung
2000 Rindfleisch
2002 Fisch
2004 Honig, Eier
2008 Obst und Gemüse
2009 Bio-Lebensmittel, Olivenöl, Wein
Prof. Dr. Olaf Sosnitza
2015 Schwein, Schafe, Ziegen,
Hausgefügel
Andere Arten Fleisch
Milch (auch als Zutat)
?
Unverarbeitete Lebensmittel
Erzeugnisse aus einer Zutat
Zutaten, die über 50 % eines
Lebensmittels ausmachen
Fleisch als Zutat
Prof. Dr. Olaf Sosnitza
2. Sinn und Zweck
Rindfleisch-VO 1760/2000
„Höchstmaß an Transparenz“
„Stabilisierung des
Rindfleischmarktes“
=> Marktorganisation
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Fisch, Obst und Gemüse, Eier,
Olivenöl
Gemeinsame Marktordnungen,
Art. 39, 40 AEUV
Verbraucherinformation kein
primäres Ziel
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Anders LMIV
Informationsinteresse der
Verbraucher als vorrangiges Ziel
Dennoch Verbindung zur Rindfleischetikettierung in Egrd. 31:
„… gewisse Erwartungshaltung der
Verbraucher…“
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Klarer Trend:
Statt sektorspezifischer Einzelregelung als Marktordnungselement jetzt Primärzweck als
Element des Verbraucherschutzes
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IV. Bewertung
Interesse der Verbraucher:
Information und Transparenz
Interesse der LM-Unternehmer:
Kostenvermeidung
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Kommissionsbericht:
90 % der Verbraucher halten
Herkunftsangabe für wichtig
10% - 30% der Verbraucher
würden Preisaufschlag von 5%
bis 9% akzeptieren
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Generelles Phänomen im
Lebensmittelsektor und -recht:
Diskrepanz zwischen
- Informationsbegehren und
Kostenbewusstsein
- Absichten und tatsächlichem
Kaufverhalten
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Mögliche Alternativen:
(1) Online-Information
mit QR-Code
auf Packung
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(2) Bloße Angabe
„EU“ oder „Nicht-EU“
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(3) Freiwillige Herkunftskennzeichnung als
Wettbewerbsfaktor
- Frosta
zutatentracker.de
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Zentis
Schwartau
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hohes C
McDonald‘s
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Regionalfenster
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V. Systemvergleich zwischen fakultativer und
obligatorischer Herkunftskennzeichnung
1. Regulatorische
Ansätze
2. Steuerungsmöglichkeiten
3. Kontrolle
4. Interesse
Fakultativ
Obligatorisch
Marktkonform
Dirigistisch/
Interventionell
Groß
(Ob und Wie)
Normeinhaltung
Info Verbraucher/
Marktförderung
(auch Unternehmen)
Keine
(Registersystem)
Irreführungsschutz
Unternehmen (WBFaktor, „Marke“)
(auch Info
Verbraucher)
(Politik: Aktionismus)
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VI. Verhältnis obligatorischer zu fakultativen
Herkunftsangaben
Pflicht:
Unverarbeitete Produkte
Freiwillig:
Verarbeitete Produkte
Aber schon jetzt Überschneidungen (Caldener
Spargel, Bayerisches Rindfleisch)
Nehmen zu, wenn obligatorische Herkunftskennzeichnung über LMIV weiter ausgedehnt
wird
Prof. Dr. Olaf Sosnitza
Gesetzliche Vorgaben:
Wein:
Obligatorische Herkunftskennzeichnug subsidiär
gegenüber freiwilligen gHA
(Art. 55 VO 607/2009)
Fleisch:
Zusätzliche freiwillige Angaben
möglich, wenn kein Widerspruch
und keine Irreführung
(Art. 8 VO 1337/2013)
Prof. Dr. Olaf Sosnitza
Allgemeine Regel:
Doppelkennzeichnung zulässig, solange
nicht irreführend und obligatorische Angabe
nicht in Frage gestellt wird
Auch sinnvolle Ergänzung:
- Obligatorisch: Ursprungsland
- Fakultativ:
Herkunftsort
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Konflikte
bei abweichenden Kriterien
Beispiel
Prof. Dr. Olaf Sosnitza
Drei Monate altes Tier
mit 31 kg Gewicht
Aufzucht bis 29 kg in Frankreich
Rest in Hessen
LMIV
Regionalfenster
„Aufgezogen in
mehren MS der EU“
„Zu 100% aus Hessen“
Prof. Dr. Olaf Sosnitza
VII. Fazit
1. Entwicklung der obligatorischen Herkunftskennzeichnung vom produktspezifischen Hilfsmittel
in Marktordnungen zum Primärzweck des
Verbraucherschutzes.
2. Freiwillige Herkunftskennzeichnungen bei
verarbeiteten Produkten sind als WettbewerbsFaktor vorzugswürdig.
3. Fakultative und obligatorische Herkunftsangaben
können grundsätzlich nebeneinander treten, wenn
keine Irreführung droht und freiwillige Angaben der
Pflichtkennzeichnung nicht widersprechen.
Prof. Dr. Olaf Sosnitza
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Prof. Dr. Olaf Sosnitza
Obligatorische Herkunftskennzeichnung
im Lebensmittelrecht
Olaf Sosnitza
Freiburg i. Br., 24. September 2015
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