Alte Version - SIX Swiss Exchange

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AGB
Revision (kursiv)
Ziff. 4.40
Meldefrist bei ausserbörslichen Abschlüssen
Ausserbörsliche Abschlüsse in Effekten, die über die Funktionalität „Adressierte Offerte“ zustande kommen, werden vom Börsensystem automatisch erfasst und müssen nicht mehr gesondert gemeldet werden.
Ausserbörsliche Abschlüsse in Effekten, die während der Handelszeit zustande kommen und vom Börsensystem nicht automatisch
erfasst werden, sind grundsätzlich innerhalb von 30 Minuten ab Zustandekommen des Abschlusses zu melden.
Ausserbörsliche Abschlüsse, die nach Handelsende zustande kommen bzw. nur ausserhalb der Handelszeit gemeldet werden können, sind bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.
Ausserbörsliche Abschlüsse in an der SWX kotierten Anleihen, die vom Börsensystem nicht automatisch erfasst werden, sind bis
spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.
Ziff. 4.44
Informationen für die
Öffentlichkeit
Die SWX gibt folgende Daten laufend bekannt (Marktinformationen):
a.
b.
c.
d.
alle bezahlten börslichen Kurse mit Volumen und Zeitpunkt der Ausführung;
beste Geld- und Briefkurse mit kumulierter Menge, d.h. mit angebotener Menge pro besten Geld- bzw. Briefkurs;
kumuliertes Volumen des Tages der börslichen Abschlüsse;
alle gemeldeten ausserbörslichen Abschlüsse (der Teilnehmer) mit entsprechendem Preis, Volumen, Zeit und deren laufend kumuliertes Volumen des Tages;
e. die Börsenperiode (Status des Auftragsbuches) sowie allfällige Handelsinterventionen der SWX wie Nichteröffnungen, Handelsunterbrechungen, Sistierungen, usw.
Die von den Teilnehmern gemeldeten ausserbörslichen Abschlüsse in an der SWX kotierten Anleihen können während des
Handels oder nach Handelsschluss und ohne Zeitangabe veröffentlicht werden, sind spätestens aber vor Handelseröffnung
des nachfolgenden Börsentags zu veröffentlichen. Bei internationalen Anleihen (nicht CHF) erfolgt die Veröffentlichung monatlich kumuliert und nach Sektoren aggregiert.
Die SWX kann die Marktinformationen direkt oder über Informationsverkäufer bekannt geben.
Weisung 10
3.2 Meldefrist bei ausserbörslichen Abschlüssen
Ausserbörsliche Abschlüsse, die über die Funktionalität „Adressierte Offerte“ zustande kommen, werden vom Börsensystem automatisch erfasst und müssen nicht mehr gesondert gemeldet werden.
Ausserbörsliche Abschlüsse in Effekten, die während der Handelszeit zustande kommen und vom Börsensystem nicht
automatisch erfasst werden, sind grundsätzlich innerhalb von 30 Minuten ab Zustandekommen des Abschlusses zu melden.
Ausserbörsliche Abschlüsse, die nach Handelsende zustande kommen bzw. nur ausserhalb der Handelszeit gemeldet
werden können, sind bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.
Ausserbörsliche Abschlüsse in an der SWX kotierten Anleihen, die vom Börsensystem nicht automatisch erfasst werden,
sind bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.
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