1046/2014 Anzeigepflichtige Tierseuchen - aid-Shop

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Inhalt
Tierseuchenbekämpfung – wozu? . . . . . . . . . . . 4
Allgemeine Erläuterungen zu den Grundlagen
der Tierseuchenbekämpfung. . . . . . . . . . . . . . . . 6
Affenpocken. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Afrikanische Pferdepest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Lumpy-skin-Krankheit (Dermatitis nodularis –
knötchenartige Hautentzündung). . . . . . . . . . . . 58
Afrikanische Schweinepest . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Lungenseuche der Rinder. . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Amerikanische Faulbrut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Maul- und Klauenseuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Ansteckende Blutarmut der Einhufer . . . . . . . . . 19
Milzbrand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Ansteckende Blutarmut der Lachse. . . . . . . . . . . 21
Newcastle-Krankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Aujeszkysche Krankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Niedrigpathogene aviäre Influenza
bei einem gehaltenen Vogel. . . . . . . . . . . . . . . . 67
Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer
(Aethina tumida) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Pest der kleinen Wiederkäuer. . . . . . . . . . . . . . . 70
Befall mit der Tropilaelaps-Milbe . . . . . . . . . . . . 27
Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen). . . . . . . . 71
Beschälseuche der Pferde. . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Pockenseuche der Schafe und Ziegen. . . . . . . . . 72
Blauzungenkrankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Rauschbrand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
Bovine Herpesvirus Typ-1-Infektion . . . . . . . . . . 32
Rifttal-Fieber. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Bovine Virusdiarrhoe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Rinderpest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
Brucellose der Rinder, Schweine,
Schafe und Ziegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Rotz77
Ebola-Virus-Infektion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Schweinepest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
Epizootische Hämorrhagie der Hirsche (EHD). . . 41
Epizootische Hämatopoetische Nekrose. . . . . . . 42
Stomatitis vesicularis (bläschenartige
Maulschleimhautentzündung) . . . . . . . . . . . . . . 85
Enzootische Leukose der Rinder. . . . . . . . . . . . . 44
Taura-Syndrom. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
Geflügelpest. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Tollwut. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
Salmonellose der Rinder. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
Infektion mit Bonamia exitiosa . . . . . . . . . . . . . 47
Transmissible Spongiforme Enzephalopathien . . 91
Infektion mit Bonamia ostrea . . . . . . . . . . . . . . 47
Trichomonadenseuche der Rinder. . . . . . . . . . . . 94
Infektion mit Marteilia refringens . . . . . . . . . . . 47
Tuberkulose der Rinder
(M. bovis und M. caprae). . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Infektion mit Microcytos mackini . . . . . . . . . . . 47
Infektion mit Perkinsus marinus. . . . . . . . . . . . . 47
Infektion mit dem West-Nil-Virus
bei einem Vogel oder Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Infektiöse Epididymitis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der
Salmoniden (IHN). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Vesikuläre Schweinekrankheit . . . . . . . . . . . . . . 97
Vibrionenseuche der Rinder . . . . . . . . . . . . . . . . 98
Virale Hämorrhagische Septikämie
der Salmoniden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere. . . . . . 100
Yellowhead Disease . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
Koi-Herpesvirus-Infektion der Karpfen . . . . . . . . 56
Meldepflichtige Tierkrankheiten. . . . . . . . . . . 103
Links . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
Bildquellenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
KTBL-Medien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
aid-Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
ANZEIGEPFLICHTIGE TIERSEUCHEN
Tierseuchenbekämpfung – wozu?
Tierseuchen gibt es, seitdem es Tiere gibt;
sie gewannen an Bedeutung, seit Tiere als
Nutztiere gehalten werden. Hoch ansteckende Tierseuchen gehören zu den zentralen Risikofaktoren der tierischen Erzeugung.
Tierseuchen wie Lungenseuche der Rinder
oder Rinderpest führten in den vergangenen
Jahrhunderten zu Epidemien mit großen Tierverlusten; allein im 18. Jahrhundert sind in
Europa an der Rinderpest etwa 200 Millionen
Rinder verendet. Andere hoch ansteckende
Seuchen wie Schweinepest, Maul- und Klau-
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enseuche oder auch Geflügelpest sind auch
heute noch ein Thema. Deshalb entwickelte
sich schon früh eine staatliche Tierseuchenbekämpfung. Auf behördliche Anordnung
konnten Tiere getötet und Seuchengebiete
gesperrt werden. Impfungen beugten Infek­
tionskrankheiten vor oder verhinderten deren
Ausbreitung. Die Anzeigepflicht wurde eingeführt. Durch staatliche Bekämpfungsmaßnahmen konnten eine Reihe von Tierseuchen in Deutschland getilgt werden. Da in
Deutschland getilgte Tierseuchen durchaus
in anderen Regionen der Welt noch vorkommen, stellt der internationalisierte Handel mit
lebenden Tieren und von Tieren stammenden
Erzeugnissen eine große Herausforderung
dar. Zudem birgt der internationale Tourismus die Gefahr, dass Reisende durch Unachtsamkeit heimische Tierbestände durch mitgebrachte tierische Lebensmittel gefährden
können.
Jeder, der mit Tieren zu tun hat, ist aufgefordert, bei der Bekämpfung anzeigepflichtiger
Tierseuchen mitzuwirken, indem grundlegende Hygienemaßregeln eingehalten und
verdächtige Krankheitserscheinungen frühzeitig erkannt und der zuständigen Behörde
angezeigt werden. Verdächtige Erscheinungen
lieber einmal zu viel als einmal zu wenig
anzeigen und nicht abwarten, was weiterhin
passiert. Je länger man wartet, umso größer
kann bei hoch ansteckenden Tierseuchen der
Schaden nicht nur für den Einzelnen, sondern
durch Handelsbeschränkungen auch für alle
Tierhalter sein.
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Allgemeine Erläuterungen zu den Grundlagen
der Tierseuchenbekämpfung
Das Tiergesundheitsgesetz ersetzt
das Tierseuchengesetz
Am 1. Mai 2014 tritt das neue Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in Kraft und löst damit
das bisherige Tierseuchengesetz ab. Mit dem
Tiergesundheitsgesetz gehen Änderungen
einher, die den aktuellen Bedingungen und
Herausforderungen Rechnung tragen sollen, wobei die aus dem Tierseuchengesetz
bekannten und bewährten Bekämpfungsmaßnahmen weitestgehend erhalten bleiben. Ein
weiteres Ziel, gleichzeitig mit der Neufassung
des Gesetzes eine bessere Vereinbarkeit mit
dem EU-Recht zu erlangen, konnte durch eine
Neustrukturierung sowie durch eine inhaltliche Anpassung umgesetzt werden.
Die genaue Bezeichnung des Gesetzes „Gesetz
zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von
Tierseuchen“ weist bereits darauf hin, dass
im neuen Gesetz ein maßgeblicher Fokus auf
die Erhaltung der Tiergesundheit gelegt wird.
Vorbeugende Maßnahmen, die dem Schutz
der Tiere vor einer Infektion mit Tierseuchenerregern dienen, sind in den Mittelpunkt
gerückt worden. Dazu gehört auch, dass bessere Bedingungen geschaffen werden, um
den Tiergesundheitsstatus erfassen zu können. Mit dem Tiergesundheitsgesetz wird
auch ausdrücklich der Tierhalter in die Pflicht
genommen. Er soll unter anderem dafür Sorge
tragen, dass Tierseuchen nicht in den Bestand
gelangen oder verschleppt werden können.
Weitere wesentliche Änderungen sind beispielsweise, dass mit Inkrafttreten des
Gesetzes ein größerer Personenkreis eine Tierseuche anzeigen muss und dies nur noch der
zuständigen Behörde. Verpflichtet zur Anzeige
sind nun nach §4 TierGesG auch Tiergesundheitsaufseher, Veterinärassistenten, Veterinäringenieure, Bienensachverständige sowie
Natur- und Landschaftspfleger. Befugnisse
Bild 1: Im neuen Tiergesundheitsgesetz wird der
Tierhalter mehr in die Pflicht genommen, er soll
beispielsweise dafür sorgen, dass Tierseuchen
nicht in den Bestand gelangen.
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ANZEIGEPFLICHTIGE TIERSEUCHEN
Bild 2: Für den nationalen und
internationalen Tierhandel mit
anderen Ländern ist Seuchenfreiheit V
­ oraussetzung.
wurden erweitert, um Schutzgebiete durch
Behörden erklären zu lassen, um Präventivmaßnahmen zur Erhaltung der Tier­gesundheit
vorzunehmen oder um beispielsweise ein
Monitoring über den Gesundheitsstatus von
Tieren einzuführen zu können.
Durch die umfangreiche Überarbeitung des
Gesetzes soll auch in Zukunft eine erfolgreiche
Tierseuchenbekämpfung auf nationaler Ebene ermöglicht und gleichzeitig weiterhin die
internationale Zusammenarbeit auf diesem
Gebiet gewährleistet werden. Das vorrangige
Ziel ist letztlich, gemeinsam erfolgreich für die
Erhaltung der Tiergesundheit zu sorgen.
Grundlage der Seuchenbekämpfung
Das Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheits­
gesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1324)) ist in der Bundesrepublik Deutschland die Grundlage für die staatliche Bekämpfung von Infektionen oder Krankheiten, die
von einem Tierseuchenerreger unmittelbar
oder mittelbar verursacht wird, bei Tieren
auftritt und auf Tiere, oder den Menschen
übertragen werden kann (Tierseuche). Bei
den Tieren handelt es sich im Wesentlichen
um Haustiere; das sind solche Tiere, die
vom Menschen gehalten werden, einschließlich der Bienen, Hummeln und Gehegewild,
jedoch ausschließlich der Fische.
Maßnahmen der Seuchenbekämpfung
Mit dem TierGesG wurde die Grundlage
geschaffen, dass Maßnahmen sowohl zur
Vorbeugung gegen eine Seuchenein- und
verschleppung ergriffen, als auch Seuchen­
ausbrüche bekämpft werden können.
Einteilung des Tiergesundheits­
gesetzes
Das Tiergesundheitsgesetz beschreibt erstmals die Pflichten der Tierhalter. Danach
müssen diejenigen, die Vieh (Haustiere
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ANZEIGEPFLICHTIGE TIERSEUCHEN
folgender Arten: Pferde, Esel, Maulesel,
Maultiere, Zebras und Zebroide, Rinder
einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schafe und Ziegen, Schweine, Hasen,
Kaninchen, Enten, Fasane, Gänse, Hühner,
Lauf­vögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, Gehegewild,
Kameliden) oder Fische* halten, zur Vorbeugung und Bekämpfung
Sorge tragen, dass Tierseuchen weder in
den Bestand eingeschleppt noch aus dem
Bestand verschleppt werden,
im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen bei den von ihnen
gehaltenen Tieren sachkundig machen und
Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen treffen, die von ihnen beim Ausbruch einer Tierseuche nach den für die
Tierseuche maßgeblichen Rechtsvorschriften durchzuführen sind.
*Fische, einschließlich Neunaugen und Schleimaale, Krebstiere
(Crustaceae) und Weichtiere (Molluska) in allen Entwicklungsstadien
jeweils einschließlich der Eier und des Spermas
Bild 3: Hygienemaßnahmen sind sehr
wichtig, um Tierseuchen zu verhindern.
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Damit wird die besondere Verantwortung des
Tierhalters im Hinblick auf die Gesunderhaltung der von ihm gehaltenen Tiere herausgestellt.
Das Tiergesundheitsgesetz enthält weiterhin
Vorschriften für die Ein-, Durch- und Ausfuhr
von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs
und Rohstoffen. Durch die Einhaltung der
Vorschriften soll die Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland verhindert werden.
Ein weiterer wesentlicher Pfeiler des Gesetzes
sind die Vorschriften für die Bekämpfung von
Tierseuchen im Inland.
Die Maßnahmen zur Abwehr der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland und
zur Vorbeugung und Tilgung der Seuchen
im Inland ergänzen sich. Durch konsequente
Maßnahmen konnten in der Vergangenheit
die meisten gefährlichen Tierseuchen, wie
Bild 4: Bei Seuchenverdacht werden
Proben im Labor ­untersucht.
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