Inhalt Tierseuchenbekämpfung – wozu? . . . . . . . . . . . 4 Allgemeine Erläuterungen zu den Grundlagen der Tierseuchenbekämpfung. . . . . . . . . . . . . . . . 6 Affenpocken. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Afrikanische Pferdepest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Lumpy-skin-Krankheit (Dermatitis nodularis – knötchenartige Hautentzündung). . . . . . . . . . . . 58 Afrikanische Schweinepest . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Lungenseuche der Rinder. . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Amerikanische Faulbrut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Maul- und Klauenseuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Ansteckende Blutarmut der Einhufer . . . . . . . . . 19 Milzbrand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 Ansteckende Blutarmut der Lachse. . . . . . . . . . . 21 Newcastle-Krankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 Aujeszkysche Krankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Niedrigpathogene aviäre Influenza bei einem gehaltenen Vogel. . . . . . . . . . . . . . . . 67 Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Pest der kleinen Wiederkäuer. . . . . . . . . . . . . . . 70 Befall mit der Tropilaelaps-Milbe . . . . . . . . . . . . 27 Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen). . . . . . . . 71 Beschälseuche der Pferde. . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Pockenseuche der Schafe und Ziegen. . . . . . . . . 72 Blauzungenkrankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Rauschbrand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 Bovine Herpesvirus Typ-1-Infektion . . . . . . . . . . 32 Rifttal-Fieber. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 Bovine Virusdiarrhoe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Rinderpest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Rotz77 Ebola-Virus-Infektion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Schweinepest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 Epizootische Hämorrhagie der Hirsche (EHD). . . 41 Epizootische Hämatopoetische Nekrose. . . . . . . 42 Stomatitis vesicularis (bläschenartige Maulschleimhautentzündung) . . . . . . . . . . . . . . 85 Enzootische Leukose der Rinder. . . . . . . . . . . . . 44 Taura-Syndrom. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Geflügelpest. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Tollwut. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 Salmonellose der Rinder. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 Infektion mit Bonamia exitiosa . . . . . . . . . . . . . 47 Transmissible Spongiforme Enzephalopathien . . 91 Infektion mit Bonamia ostrea . . . . . . . . . . . . . . 47 Trichomonadenseuche der Rinder. . . . . . . . . . . . 94 Infektion mit Marteilia refringens . . . . . . . . . . . 47 Tuberkulose der Rinder (M. bovis und M. caprae). . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 Infektion mit Microcytos mackini . . . . . . . . . . . 47 Infektion mit Perkinsus marinus. . . . . . . . . . . . . 47 Infektion mit dem West-Nil-Virus bei einem Vogel oder Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Infektiöse Epididymitis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Vesikuläre Schweinekrankheit . . . . . . . . . . . . . . 97 Vibrionenseuche der Rinder . . . . . . . . . . . . . . . . 98 Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere. . . . . . 100 Yellowhead Disease . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Koi-Herpesvirus-Infektion der Karpfen . . . . . . . . 56 Meldepflichtige Tierkrankheiten. . . . . . . . . . . 103 Links . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 Bildquellenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 KTBL-Medien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 aid-Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 ANZEIGEPFLICHTIGE TIERSEUCHEN Tierseuchenbekämpfung – wozu? Tierseuchen gibt es, seitdem es Tiere gibt; sie gewannen an Bedeutung, seit Tiere als Nutztiere gehalten werden. Hoch ansteckende Tierseuchen gehören zu den zentralen Risikofaktoren der tierischen Erzeugung. Tierseuchen wie Lungenseuche der Rinder oder Rinderpest führten in den vergangenen Jahrhunderten zu Epidemien mit großen Tierverlusten; allein im 18. Jahrhundert sind in Europa an der Rinderpest etwa 200 Millionen Rinder verendet. Andere hoch ansteckende Seuchen wie Schweinepest, Maul- und Klau- 4 enseuche oder auch Geflügelpest sind auch heute noch ein Thema. Deshalb entwickelte sich schon früh eine staatliche Tierseuchenbekämpfung. Auf behördliche Anordnung konnten Tiere getötet und Seuchengebiete gesperrt werden. Impfungen beugten Infek­ tionskrankheiten vor oder verhinderten deren Ausbreitung. Die Anzeigepflicht wurde eingeführt. Durch staatliche Bekämpfungsmaßnahmen konnten eine Reihe von Tierseuchen in Deutschland getilgt werden. Da in Deutschland getilgte Tierseuchen durchaus in anderen Regionen der Welt noch vorkommen, stellt der internationalisierte Handel mit lebenden Tieren und von Tieren stammenden Erzeugnissen eine große Herausforderung dar. Zudem birgt der internationale Tourismus die Gefahr, dass Reisende durch Unachtsamkeit heimische Tierbestände durch mitgebrachte tierische Lebensmittel gefährden können. Jeder, der mit Tieren zu tun hat, ist aufgefordert, bei der Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierseuchen mitzuwirken, indem grundlegende Hygienemaßregeln eingehalten und verdächtige Krankheitserscheinungen frühzeitig erkannt und der zuständigen Behörde angezeigt werden. Verdächtige Erscheinungen lieber einmal zu viel als einmal zu wenig anzeigen und nicht abwarten, was weiterhin passiert. Je länger man wartet, umso größer kann bei hoch ansteckenden Tierseuchen der Schaden nicht nur für den Einzelnen, sondern durch Handelsbeschränkungen auch für alle Tierhalter sein. 5 Allgemeine Erläuterungen zu den Grundlagen der Tierseuchenbekämpfung Das Tiergesundheitsgesetz ersetzt das Tierseuchengesetz Am 1. Mai 2014 tritt das neue Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in Kraft und löst damit das bisherige Tierseuchengesetz ab. Mit dem Tiergesundheitsgesetz gehen Änderungen einher, die den aktuellen Bedingungen und Herausforderungen Rechnung tragen sollen, wobei die aus dem Tierseuchengesetz bekannten und bewährten Bekämpfungsmaßnahmen weitestgehend erhalten bleiben. Ein weiteres Ziel, gleichzeitig mit der Neufassung des Gesetzes eine bessere Vereinbarkeit mit dem EU-Recht zu erlangen, konnte durch eine Neustrukturierung sowie durch eine inhaltliche Anpassung umgesetzt werden. Die genaue Bezeichnung des Gesetzes „Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen“ weist bereits darauf hin, dass im neuen Gesetz ein maßgeblicher Fokus auf die Erhaltung der Tiergesundheit gelegt wird. Vorbeugende Maßnahmen, die dem Schutz der Tiere vor einer Infektion mit Tierseuchenerregern dienen, sind in den Mittelpunkt gerückt worden. Dazu gehört auch, dass bessere Bedingungen geschaffen werden, um den Tiergesundheitsstatus erfassen zu können. Mit dem Tiergesundheitsgesetz wird auch ausdrücklich der Tierhalter in die Pflicht genommen. Er soll unter anderem dafür Sorge tragen, dass Tierseuchen nicht in den Bestand gelangen oder verschleppt werden können. Weitere wesentliche Änderungen sind beispielsweise, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes ein größerer Personenkreis eine Tierseuche anzeigen muss und dies nur noch der zuständigen Behörde. Verpflichtet zur Anzeige sind nun nach §4 TierGesG auch Tiergesundheitsaufseher, Veterinärassistenten, Veterinäringenieure, Bienensachverständige sowie Natur- und Landschaftspfleger. Befugnisse Bild 1: Im neuen Tiergesundheitsgesetz wird der Tierhalter mehr in die Pflicht genommen, er soll beispielsweise dafür sorgen, dass Tierseuchen nicht in den Bestand gelangen. 6 ANZEIGEPFLICHTIGE TIERSEUCHEN Bild 2: Für den nationalen und internationalen Tierhandel mit anderen Ländern ist Seuchenfreiheit V ­ oraussetzung. wurden erweitert, um Schutzgebiete durch Behörden erklären zu lassen, um Präventivmaßnahmen zur Erhaltung der Tier­gesundheit vorzunehmen oder um beispielsweise ein Monitoring über den Gesundheitsstatus von Tieren einzuführen zu können. Durch die umfangreiche Überarbeitung des Gesetzes soll auch in Zukunft eine erfolgreiche Tierseuchenbekämpfung auf nationaler Ebene ermöglicht und gleichzeitig weiterhin die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet gewährleistet werden. Das vorrangige Ziel ist letztlich, gemeinsam erfolgreich für die Erhaltung der Tiergesundheit zu sorgen. Grundlage der Seuchenbekämpfung Das Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheits­ gesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)) ist in der Bundesrepublik Deutschland die Grundlage für die staatliche Bekämpfung von Infektionen oder Krankheiten, die von einem Tierseuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verursacht wird, bei Tieren auftritt und auf Tiere, oder den Menschen übertragen werden kann (Tierseuche). Bei den Tieren handelt es sich im Wesentlichen um Haustiere; das sind solche Tiere, die vom Menschen gehalten werden, einschließlich der Bienen, Hummeln und Gehegewild, jedoch ausschließlich der Fische. Maßnahmen der Seuchenbekämpfung Mit dem TierGesG wurde die Grundlage geschaffen, dass Maßnahmen sowohl zur Vorbeugung gegen eine Seuchenein- und verschleppung ergriffen, als auch Seuchen­ ausbrüche bekämpft werden können. Einteilung des Tiergesundheits­ gesetzes Das Tiergesundheitsgesetz beschreibt erstmals die Pflichten der Tierhalter. Danach müssen diejenigen, die Vieh (Haustiere 7 ANZEIGEPFLICHTIGE TIERSEUCHEN folgender Arten: Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schafe und Ziegen, Schweine, Hasen, Kaninchen, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Lauf­vögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, Gehegewild, Kameliden) oder Fische* halten, zur Vorbeugung und Bekämpfung Sorge tragen, dass Tierseuchen weder in den Bestand eingeschleppt noch aus dem Bestand verschleppt werden, im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen bei den von ihnen gehaltenen Tieren sachkundig machen und Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen treffen, die von ihnen beim Ausbruch einer Tierseuche nach den für die Tierseuche maßgeblichen Rechtsvorschriften durchzuführen sind. *Fische, einschließlich Neunaugen und Schleimaale, Krebstiere (Crustaceae) und Weichtiere (Molluska) in allen Entwicklungsstadien jeweils einschließlich der Eier und des Spermas Bild 3: Hygienemaßnahmen sind sehr wichtig, um Tierseuchen zu verhindern. 8 Damit wird die besondere Verantwortung des Tierhalters im Hinblick auf die Gesunderhaltung der von ihm gehaltenen Tiere herausgestellt. Das Tiergesundheitsgesetz enthält weiterhin Vorschriften für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Rohstoffen. Durch die Einhaltung der Vorschriften soll die Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland verhindert werden. Ein weiterer wesentlicher Pfeiler des Gesetzes sind die Vorschriften für die Bekämpfung von Tierseuchen im Inland. Die Maßnahmen zur Abwehr der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland und zur Vorbeugung und Tilgung der Seuchen im Inland ergänzen sich. Durch konsequente Maßnahmen konnten in der Vergangenheit die meisten gefährlichen Tierseuchen, wie Bild 4: Bei Seuchenverdacht werden Proben im Labor ­untersucht.