Verbringungsregelungenn von Tieren innerhalb 20 km

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Blauzungenkrankheit (BT): - Verbringungsregelungen „20 km Zone“
Verbringen von Tieren
innerhalb der „20 km Zone“
Ohne Genehmigung und Auflagen
Verbringen von
Schlachttieren aus der „20
km Zone“ in Schlachtbetriebe
innerhalb der „150 km Zone“
Im Inland ohne Genehmigung und Auflagen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor Verschleppung
der Blauzungenkrankheit
Verbringen von
Schlachttieren aus der „20
km Zone“ in freie Gebiete
Mit Genehmigung im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 2a in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Verordnung zum Schutz vor
Verschleppung der Blauzungenkrankheit):
• Am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen von BT
• Transport in verplombten Fahrzeugen zur Schlachtstätte; Sammeln in der „20 km Zone“ ist möglich;
Verplombung durch zuständige Behörde des letzten Aufladeortes innerhalb der „20 km Zone“, dann
Verbringen zum Schlachthof
• die für die Schlachtstätte zuständige Behörde wird von der für den Versendungsort zuständigen Behörde
über die Verbringung unterrichtet
• die für die Schlachtstätte zuständige Behörde bestätigt den Empfang der Tiere
Verbringen von Zucht- und
Nutztieren im Alter von
über 30 Tagen aus der „20
km Zone“ in Betriebe
innerhalb der „150 km Zone“
Mit Genehmigung im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 2b der Verordnung zum Schutz vor Verschleppung der
Blauzungenkrankheit in Verbindung mit Anhang II Abschnitt A Nr. 1 b und c der Entscheidung 2005/393/EG):
• die Tiere werden mindestens 28 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt und einmal
serologisch mit negativem Ergebnis untersucht (Blutprobenentnahme frühestens 28 Tage nach der
Repellentbehandlung) oder mindestens 14 Tage vor der Verbringung mit einem Repellent behandelt und
einmal virologisch negativ untersucht (Blutprobenentnahme frühestens 14 Tage nach der
Repellentbehandlung)
• Die Dokumentation über die Repellentbehandlung wird mitgeführt
• Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde hat zugestimmt
• Sammeln in der „20 km Zone“ ist möglich; nach Verlassen der „20 km Zone“ unmittelbares Verbringen
zum Bestimmungsbetrieb
Verbringen von Tieren im
Alter von unter 30 Tagen
aus der „20 km Zone“ in
Betriebe innerhalb der „150
km Zone“
Mit Genehmigung im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 2c der Verordnung zum Schutz vor Verschleppung der
Blauzungenkrankheit):
• Am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen von BT
• Für den Bestimmungsort zuständige Behörde hat zugestimmt
• die Tiere wurden 7 Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt; eine Erklärung über die
Repellentbehandlung ist mitzuführen.
• Die Tiere werden im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Stallgebäuden gehalten und dürfen den
Betrieb nicht verlassen, außer zur unmittelbaren Schlachtung
Blauzungenkrankheit (BT): - Verbringungsregelungen „20 km Zone“
Verbringen von Zucht- und
Nutztieren aus der „20 km
Zone“ in einen Betrieb einer
anderen „20 km Zone“
Mit Genehmigung im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 2d der Verordnung zum Schutz vor Verschleppung der
Blauzungenkrankheit):
• Behandlung mit einem Repellent mindestens 7 Tage vor der Beförderung
Verbringen von Zucht- und
Nutztieren aus der „20 km
Zone“ über die „150 km
Zone“ in freie Gebiete
(„Zonenhopping“)
Mit Genehmigung im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 2e der Verordnung zum Schutz vor Verschleppung der
Blauzungenkrankheit):
• Die Tiere dürfen zunächst nur in die „150 km Zone“ verbracht werden. Hierbei müssen die Tiere werden
mindestens 28 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt und einmal serologisch mit
negativem Ergebnis untersucht (Blutprobenentnahme frühestens 28 Tage nach der Repellentbehandlung)
oder mindestens 14 Tage vor der Verbringung mit einem Repellent behandelt und einmal virologisch
negativ untersucht (Blutprobenentnahme frühestens 14 Tage nach der Repellentbehandlung) werden. Die
für den Bestimmungsort zuständige Behörde muss innerhalb von zwei Werktagen vor der Verbringung
über den Transport unterrichtet werden.
• Die Tiere verbleiben dann mindestens 8 Tage in der „150 km Zone“ (Residenzpflicht) und werden nach
Ablauf von 8 Tagen ein weiteres Mal mit negativem Ergebnis serologisch auf BT untersucht.
• Die Tiere dürfen nicht in Mitgliedsstaaten verbracht werden.
Verbringen von Schafherden
aus der „20 km Zone“ in die
„150 km Zone“ in Inland
Mit Genehmigung im Inland (§ 2a der Verordnung zum Schutz vor Verschleppung der Blauzungenkrankheit):
• Die Tiere der Herde stehen seit mindestens 8 Tagen unter Repellentbehandlung und werden
anschließend tierärztlich klinisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht
• Die Tiere der Herde werden stichprobenartig serologisch mit negativem Ergebnis auf
Blauzungenkrankheit untersucht; die Stichprobe muss gewährleisten, dass mit 95 %iger Sicherheit eine
Seroprävalenz von 1 % erkannt werden kann
• Die Tiere der Herde werden nach Vorliegen der serologischen Untersuchungsergebnisse und mindestens
8 Tage nach der ersten klinischen Untersuchung ein zweites mal tierärztlich klinisch mit negativen
Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht.
• Nach der zweiten klinischen Untersuchung sind die Tiere unverzüglich zu verbringen
• Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde hat zugestimmt
Von den oben genannten Bedingungen kann abgesehen werden, sofern die Herde nur in einen an die „20
km Zone“ angrenzenden Landkreis verbracht werden soll und Belange der Seuchenbekämpfung nicht
entgegenstehen.
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