Blauzungenkrankheit (BT): - Verbringungsregelungen „20 km Zone“ Verbringen von Tieren innerhalb der „20 km Zone“ Ohne Genehmigung und Auflagen Verbringen von Schlachttieren aus der „20 km Zone“ in Schlachtbetriebe innerhalb der „150 km Zone“ Im Inland ohne Genehmigung und Auflagen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor Verschleppung der Blauzungenkrankheit Verbringen von Schlachttieren aus der „20 km Zone“ in freie Gebiete Mit Genehmigung im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 2a in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Verordnung zum Schutz vor Verschleppung der Blauzungenkrankheit): • Am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen von BT • Transport in verplombten Fahrzeugen zur Schlachtstätte; Sammeln in der „20 km Zone“ ist möglich; Verplombung durch zuständige Behörde des letzten Aufladeortes innerhalb der „20 km Zone“, dann Verbringen zum Schlachthof • die für die Schlachtstätte zuständige Behörde wird von der für den Versendungsort zuständigen Behörde über die Verbringung unterrichtet • die für die Schlachtstätte zuständige Behörde bestätigt den Empfang der Tiere Verbringen von Zucht- und Nutztieren im Alter von über 30 Tagen aus der „20 km Zone“ in Betriebe innerhalb der „150 km Zone“ Mit Genehmigung im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 2b der Verordnung zum Schutz vor Verschleppung der Blauzungenkrankheit in Verbindung mit Anhang II Abschnitt A Nr. 1 b und c der Entscheidung 2005/393/EG): • die Tiere werden mindestens 28 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt und einmal serologisch mit negativem Ergebnis untersucht (Blutprobenentnahme frühestens 28 Tage nach der Repellentbehandlung) oder mindestens 14 Tage vor der Verbringung mit einem Repellent behandelt und einmal virologisch negativ untersucht (Blutprobenentnahme frühestens 14 Tage nach der Repellentbehandlung) • Die Dokumentation über die Repellentbehandlung wird mitgeführt • Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde hat zugestimmt • Sammeln in der „20 km Zone“ ist möglich; nach Verlassen der „20 km Zone“ unmittelbares Verbringen zum Bestimmungsbetrieb Verbringen von Tieren im Alter von unter 30 Tagen aus der „20 km Zone“ in Betriebe innerhalb der „150 km Zone“ Mit Genehmigung im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 2c der Verordnung zum Schutz vor Verschleppung der Blauzungenkrankheit): • Am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen von BT • Für den Bestimmungsort zuständige Behörde hat zugestimmt • die Tiere wurden 7 Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt; eine Erklärung über die Repellentbehandlung ist mitzuführen. • Die Tiere werden im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Stallgebäuden gehalten und dürfen den Betrieb nicht verlassen, außer zur unmittelbaren Schlachtung Blauzungenkrankheit (BT): - Verbringungsregelungen „20 km Zone“ Verbringen von Zucht- und Nutztieren aus der „20 km Zone“ in einen Betrieb einer anderen „20 km Zone“ Mit Genehmigung im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 2d der Verordnung zum Schutz vor Verschleppung der Blauzungenkrankheit): • Behandlung mit einem Repellent mindestens 7 Tage vor der Beförderung Verbringen von Zucht- und Nutztieren aus der „20 km Zone“ über die „150 km Zone“ in freie Gebiete („Zonenhopping“) Mit Genehmigung im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 2e der Verordnung zum Schutz vor Verschleppung der Blauzungenkrankheit): • Die Tiere dürfen zunächst nur in die „150 km Zone“ verbracht werden. Hierbei müssen die Tiere werden mindestens 28 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt und einmal serologisch mit negativem Ergebnis untersucht (Blutprobenentnahme frühestens 28 Tage nach der Repellentbehandlung) oder mindestens 14 Tage vor der Verbringung mit einem Repellent behandelt und einmal virologisch negativ untersucht (Blutprobenentnahme frühestens 14 Tage nach der Repellentbehandlung) werden. Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde muss innerhalb von zwei Werktagen vor der Verbringung über den Transport unterrichtet werden. • Die Tiere verbleiben dann mindestens 8 Tage in der „150 km Zone“ (Residenzpflicht) und werden nach Ablauf von 8 Tagen ein weiteres Mal mit negativem Ergebnis serologisch auf BT untersucht. • Die Tiere dürfen nicht in Mitgliedsstaaten verbracht werden. Verbringen von Schafherden aus der „20 km Zone“ in die „150 km Zone“ in Inland Mit Genehmigung im Inland (§ 2a der Verordnung zum Schutz vor Verschleppung der Blauzungenkrankheit): • Die Tiere der Herde stehen seit mindestens 8 Tagen unter Repellentbehandlung und werden anschließend tierärztlich klinisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht • Die Tiere der Herde werden stichprobenartig serologisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht; die Stichprobe muss gewährleisten, dass mit 95 %iger Sicherheit eine Seroprävalenz von 1 % erkannt werden kann • Die Tiere der Herde werden nach Vorliegen der serologischen Untersuchungsergebnisse und mindestens 8 Tage nach der ersten klinischen Untersuchung ein zweites mal tierärztlich klinisch mit negativen Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht. • Nach der zweiten klinischen Untersuchung sind die Tiere unverzüglich zu verbringen • Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde hat zugestimmt Von den oben genannten Bedingungen kann abgesehen werden, sofern die Herde nur in einen an die „20 km Zone“ angrenzenden Landkreis verbracht werden soll und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.