S T E U E R FA L L D E S M O N AT S M A N A G E M E N T U N T E R BE S TIMMTE N U MS TÄ N D EN S TE UER F R EI Tankgutscheine als Gehaltsbestandteil Lässt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter Tankgutscheine zukommen, hat dies sowohl lohnsteuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich Vorteile. Und die wiederum lassen sich im Zug der Personalkostenoptimierung nutzen. Arbeitnehmer können sogar monatliche Gutscheine entgegennehmen, die unter bestimmten Voraussetzungen Foto: fotolia von Lohnsteuer und Sozialversicherung befreit sind. Die Messlatte liegt bei 44 Euro: Tankgutscheine, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zukommen lässt, müssen weder versteuert werden noch sind sie sozialversicherungspflichtig, wenn der Sachbezug insgesamt 44 Euro pro Monat und Mitarbeiter nicht überschreitet. Liegt der Wert des Tankgutscheins höher, ist der gesamte Sachbezug lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die lohnsteuerliche Behandlung des Tankgutscheins Bei Ausgabe von Tankgutscheinen ist stets die Frage zu stellen, inwieweit es sich hierbei um einen steuerfreien „Sachbezug“ oder um einen steuerpflichtigen „Bar- apotheke+marketing 12.2009 lohn“ handelt. Um einen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug handelt es sich wenn: - der Gutschein zum Bezug einer bestimmten Menge Treibstoff einer bestimmten Art berechtigt, - der Treibstoffbezug die monatliche Freigrenze von 44 Euro nicht übersteigt, - der Gutschein neben der Mengen- und Artbezeichnung keinen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag (beispielsweise: „maximal 44 Euro“) beinhaltet. Sollte eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, handelt es sich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Barlohn. Vor allem dann muss der Gutschein als Barlohn behandelt werden, wenn er auf einen Euro-Betrag ausgestellt wurde. Checkliste zum Umgang mit Tankgutscheinen Die Oberfinanzdirektion Hannover schlägt folgende Vorgehensweise vor, um eine Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zu erhalten: - Der Tankgutschein wird vom Arbeitgeber ausgestellt und an seine Arbeitnehmer ausgegeben. - Auf dem Tankgutschein sind sowohl die Art als auch Menge des Treibstoffes ausgewiesen (z. B. „Gutschein über 30 Liter Diesel-Treibstoff “). Der Ausweis eines Euro-Betrages unterbleibt. 39 Foto: fotolia M A N A G E M E N T S T E U E R FA L L D E S M O N AT S Fazit - Der Arbeitnehmer löst den Tankgutschein bei der auf dem Gutschein bezeichneten Tankstelle ein. - Der Arbeitgeber schließt eine Rahmenvereinbarung mit der Tankstelle über die Einlösung der Tankgutscheine. Die Abrechnung über die eingelösten Gutscheine erfolgt mittels einer Kundenkarte des Arbeitgebers, welche in der Vertragstankstelle verbleibt. Wichtig: Sollte der entsprechende Mitarbeiter an der Tankstelle mehr getankt haben als die im Tankgutschein ausgewiesene Litermenge, darf er den Gutschein nicht einlösen – auch dann nicht, wenn er den Differenzbetrag in Euro selbst bezahlen würde. Diese Fehler sind zu vermeiden Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen ordnungsgemäßen Tankgutschein aus, bezahlt jedoch der Arbeitnehmer an der Tankstelle selbst und erhält erst später vom Arbeitgeber den verauslagten Betrag zurück, handelt es sich auch bei diesem Vorgang um eine Barlohnzuwen- dung, die sowohl lohnsteuerpflichtig als auch sozialversicherungspflichtig ist. Auch Fälle, in denen von der Tankstelle vorgefertigte Blankogutscheine ausgestellt werden und von der Tankstelle Art und Menge des Treibstoffs beim Einlösen des Gutscheins eingetragen werden, führen zur Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Diese Angaben sollten Tankgutscheine enthalten Die Tankgutscheine sollten grundsätzlich auf dem Briefpapier des Arbeitgebers ausgestellt werden. Sie sollten die folgenden Angaben enthalten: - Name des Mitarbeiters - Name und Adresse der einlösenden Tankstelle - den Einlösungsmonat mit dem entsprechenden Jahr - die Art des Treibstoffs - die Menge des Treibstoffs - die Unterschrift des Arbeitgebers - die Unterschrift des Arbeitnehmers - das Datum, an dem der Arbeitnehmer den Gutschein erhalten hat Praxistipp Vorsicht geboten ist bei der Abgabe von Tankkarten durch den Arbeitgeber an den Mitarbeiter, der diese Tankkarte als eine Art Firmenkreditkarte verwendet. Diese Form der Bezahlung gilt als Bargeldzuwendung und führt dazu, dass dieser Vorgang sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungspflichtig wird. Die Verwendung von Tankkarten ist damit als äußerst kritisch anzusehen. Nur für den Fall, dass die Tankkarte in der Tankstelle verbleibt, kann unter engen Voraussetzungen eine Steuerfreiheit erlangt werden. Sollte dies beabsichtigt sein, empfiehlt es sich auf jeden Fall, den steuerlichen Berater einzuschalten. Der wiederum sollte eine Einschätzung darüber abgeben, ob er diese Art der Bezahlung für steuerschädlich hält oder nicht. 40 Die Überprüfung von Warenbezügen auf eine eventuelle Steuer- und Sozialversicherungspflicht gehört zum Standardrepertoire eines jeden Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfers. Da die Ausgabe von Tankgutscheinen in Zeiten hoher Benzinpreise an Beliebtheit gewinnt, sollte sich der Steuerpflichtige vor Ausgabe solcher Gutscheine in jedem Fall mit seinem steuerlichen Berater auseinandersetzen. So lässt sich im Vorfeld vermeiden, dass Steuervorteile im Rahmen einer Betriebsprüfung später versagt werden. - die Bestätigung des Arbeitnehmers – darüber, dass er über die Verfahrensweise bei der Einlösung des Gutscheines durch den Arbeitgeber unterrichtet wurde. Darüber hinaus ist es durchaus sinnvoll – „für den Fall der Fälle“ – zugleich eine Einverständnisbestätigung des Arbeitnehmers zu erstellen. Darin erklärt er sein Einverständnis darüber, dass es sich bei der Gewährung des Tankgutscheines um eine einmalige sowie freiwillige Sonderleistung des Arbeitgebers handelt. Zudem wird darin festgehalten, dass der Arbeitnehmer auch bei wiederholter Gewährung eines Tankgutscheines keinen Rechtsanspruch auf zukünftige Gewährung solcher Gutscheine erlangt. Diese Erklärung sollte der Arbeitnehmer mit Unterschrift auf dem Tankgutschein belegen. Nelson Cremers | Der Autor ist Dozent des Studiums Apothekenbetriebswirtschaft der Fachhochschule Schmalkalden und Inhaber der Steuerberaterkanzlei Cremers & Partner | Kontakt: [email protected] apotheke +marketing 12.2009