Seuchenpolizeiliche Vorschriften

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Marktkommission
8722 Kaltbrunn, 10. September 2014
Seuchenpolizeiliche Vorschriften Kaltbrunner Markt
Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen hat für den
Stierenmarkt, Betriebscup und den Viehmarkt vom Mittwoch, 8. Oktober 2014 und Donnerstag, 9.
Oktober 2014 folgende Vorschriften erlassen:
Die Vorschriften gelten für alle aufgeführten Tiere.
1. Rindvieh
1.1. Kennzeichnung: Es dürfen nur Tiere der Rindergattung aufgeführt werden, welche korrekt markiert sind. Nicht korrekt markierte Tiere werden zurückgewiesen.
1.2. Begleitdokumente: Sämtliche Klauentiere müssen mit einem korrekt und vollständig ausgefüllten Begleitdokument aufgeführt werden. Die Dokumente sind bei der Auffuhr vom
Ausstellungs-Tierarzt kontrollieren zu lassen und dem Platzchef abzugeben.
Für den Rücktransport in den Herkunftsbetrieb können dieselben Dokumente verwendet
werden. Dazu ist das Datum und der Stempel des Marktes anzubringen.
1.3. Auf der Tierverkehrsdatenbank (TVD) erfasste Tiere: Es dürfen nur Tiere der Rindviehgattung aufgeführt werden, welche eine gemäss TVD lückenlose Tiergeschichte, mit korrekt erfasstem Herkunftsbetrieb, aufweisen.
1.4. Meldungen an die Tierverkehrsdatenbank: Alle Standortänderungen von Tieren der
Rindergattung sind innert drei Tagen der TVD zu melden:
1.4.1.1. Absender: Der Tierhalter meldet der TVD den 'Abgang zu anderem Betrieb im Inland' des aufgeführten Tieres.
1.4.1.2. Ausstellung: Die Ausstellungsorganisation meldet der Tierverkehrsdatenbank
(TVD) den Aufenthalt der aufgeführten Tiere der Rindergattung mit einer Sammelmeldung unter Angaben des Zu- und Abgangsdatums. Die Meldungen müssen
in elektronischer Form erfolgen, wobei vorgängig mit der TVD AG Kontakt aufzunehmen ist.
1.4.1.3. Empfänger: Der Empfänger der Tiere meldet den Zugang von der TVD Nr. 185
184.7.
1.5. Schutzmassnahmen gegen BVD: Es dürfen nur Tiere der Rindergattung aufgeführt werden, die aus einem amtlich anerkannten BVD-freien Bestand stammen. Es ist untersagt,
Ausstellungstiere aus einem Bestand aufzuführen, in dem andere Tiere in Bezug auf BVD
einer Verbringungssperre unterworfen sind.
1.6. Schutzmassnahmen gegen IBR/IPV: Der Tierhalter bestätigt auf dem Begleitdokument
mit dem Ankreuzen der Position 'Seuchenfreiheit' und 'Tiergesundheit' unterschriftlich, dass
nur Tiere aus klinisch absolut unverdächtigen Beständen aufgeführt werden. Zudem attestiert er, dass in den 21 Tagen vor der Auffuhr in seinem Bestand keine Tiere an Atemwegserkrankungen litten.
Telefon 055/293 39 23
Telefax: 055/293 39 49
Postkonto: 90-4618-9
Dorfstrasse 5, Postfach 204, 8722 Kaltbrunn
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.kaltbrunn.ch
2. Tierschutz
2.1. Die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung sind beim Transport und bei der Haltung der
Tiere einzuhalten.
3. Tiertransport
3.1. Ausstellungstiere dürfen nicht gemeinsam mit Tieren, die für einen anderen Bestimmungsort und –zweck vorgesehen sind, transportiert werden.
4. Schafe und Ziegen
4.1. Kennzeichnung: Es dürfen nur Schafe und Ziegen aufgeführt werden, welche korrekt
markiert sind.
4.2. Begleitdokumente: Sind sinngemäss nach Ziffer 1.2 auszustellen.
4.3. Schutzmassnahmen
Schafe:
Wegen
der
Gefahr
der
Coxiellenund
Chlamydienausscheidung dürfen keine Tiere aufgeführt werden, die kurz (20 Tage) vor der
Ausstellung verworfen haben oder deren Geburtstermin auf die Ausstellungszeit fällt.
4.4. Tierverzeichnis: Alle aufgeführten Tiere der Schaf- oder Ziegengattung müssen in einem
Tierverzeichnis aufgeführt sein. Dazu können die Begleitdokumente kopiert werden. Bei
Ziegen bedingt dies, dass auf dem Begleitdokument jedes Tier einzeln aufgelistet wurde.
5. Pferde:
5.1. Equidenpass: Es dürfen nur Equiden (Pferde, Ponies, Esel, Maultiere und Maulesel) aufgeführt werden, für die ein offizieller Equidenpass ausgestellt ist und die durch den Tiereigentümer auf www.agate.ch erfasst und auf einer mit einer TVD-Nummer erfassten Tierhaltung gemeldet sind.
5.2. Impfung: Die Pferde müssen wirksam gegen Skalma geimpft sein (zwei Grundimpfungen
im Abstand von 21 bis 92 Tagen. Der Abstand der jährlichen Wiederholungsimpfungen
darf nicht mehr als 365 Tage betragen). Die Impfung ist durch ein tierärztliches Zeugnis
auszuweisen.
6. Übrige Tiere:
6.1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäss auch für alle weiteren Tiere, die ausgestellt werden.
Bei Fragen steht das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen unter der Telefon-Nummer
058 229 28 70 zur Verfügung.
Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme.
Freundliche Grüsse
MARKTKOMMISSION KALTBRUNN
Der Präsident:
Die Aktuarin:
Fredy Roos
Telefon 055/293 39 23
Telefax: 055/293 39 49
Postkonto: 90-4618-9
Dorfstrasse 5, Postfach 204, 8722 Kaltbrunn
Heidi Romer
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.kaltbrunn.ch
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