Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur

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BAGSO e.V.
Bonngasse 10
53111 Bonn
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend (BMFSFJ)
Frau Dr. Christina Stüben
Leiterin des Referats 302
53107 Bonn
nur per E-Mail: [email protected]
Bundesarbeitsgemeinschaft der
Senioren-Organisationen e.V.
Dr. Guido Klumpp
Geschäftsführer
Tel. 0228-24 99 93-13
Fax 0228-24 99 93-20
[email protected]
Bonn, 19.09.2014
Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Sehr geehrte Frau Dr. Stüben,
sehr geehrte Frau Dr. Langer,
es war uns leider nicht möglich, uns in detaillierter Form mit dem Gesetzentwurf zu befassen. Es ist mittlerweile üblich, dass die Fristen für die Begutachtung solcher Entwürfe
nur einige Tage betragen. Das ist speziell für Betroffenenorganisationen eine kaum zu
bewältigende Herausforderung, zumal bei einem so wichtigen Thema eine verbandsinterne Abstimmung notwendig wäre.
Gleichwohl möchten wir zumindest auf einige Kernpunkte des Gesetzentwurfs eingehen:
Im Grundsatz begrüßen wir die angestrebte Reform der Gesetze über die Familienpflegezeit sowie über die Pflegezeit. Insbesondere begrüßen wir die geplante Einführung
eines Pflegeunterstützungsgeldes im Falle der bis zu zehntägigen Auszeit. Den Hinweis, dass es sich um eine „Lohnersatzleistung analog Kinderkrankengeld“ handelt,
verstehen wir so, dass es sich um einen Anspruch handeln wird, der in jedem Kalenderjahr geltend gemacht werden kann. Denn selbstverständlich treten auch bei einem einmal geschaffenen Pflegearrangement regelmäßig Situationen ein, die pflegende Angehörige dazu zwingen, die Pflegesituation neu zu ordnen.
Der Gesetzentwurf sieht aber zahlreiche Hürden vor, die insbesondere die Familienpflegezeit nicht wesentlich attraktiver macht als in ihrer bisherigen Form. Dies wird aus
unserer Sicht dazu führen können, dass auch in Zukunft zu wenig Gebrauch von diesem Instrument gemacht wird.
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Neben den formalen Hürden, die (weiterhin) sehr einseitig auf die Interessen der Arbeitgeber zugeschnitten sind (Befristung auf maximal 24 Monate, nur in Betrieben mit
mehr als 15 Beschäftigten, wenig Flexibilität bei der Festlegung von Zeitraum und Verteilung der reduzierten Arbeitszeit etc.) erscheint aus unserer Sicht vor allem die Darlehenslösung äußerst problematisch. Das finanzielle Risiko ist enorm und bei Menschen
mit geringem Einkommen ist es aus unserer Sicht nicht zu verantworten. Eine Annäherung an die familienrechtlichen Regelungen zu Elternzeit und Betreuungsgeld wäre
dringend notwendig, zumal es auch um die Frage geht, ob die Leistung pflegender Angehöriger der Gesellschaft auf Dauer weniger wert sein kann als die Erziehungsleistung.
In diesem Zusammenhang stellen sich auch wichtige Detailfragen: Was ist z. B. mit der
Gruppe von Menschen, die kurz vor dem Eintritt in die Rente stehen? Das ist eine
durchaus typische Lebensphase, in der die Pflege der Eltern übernommen wird. Sollen
dann gerade Frauen aus ihren häufig niedrigen Renteneinkünften Darlehensrückzahlungen leisten? Es wird sich zeigen, was die Härtefallregelung (Art. 1 § 7) in solchen
Fällen wert ist.
Hoch problematisch erscheint auch die in Art. 1 § 3 Abs. 6 vorgesehene Regelung,
dass ein Darlehen auch aufnehmen muss, wer ansonsten Anspruch auf Sozialleistungen hätte.
Abschließend noch eine Anmerkung zu der vorgesehenen Besetzung des Beirats
(Art. 1 § 14): Einbezogen werden sollten insbesondere die Organisationen, die in § 2
der Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung aufgelistet sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Guido Klumpp
Geschäftsführer
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