_______________________________________________________________________ Übung Privatecht I Univ.-Prof. Dr. Michael Bydlinski Institut für Zivilrecht Abt. Wirtschaftsprivatrecht WS 2015/2016 6. Fall Arnold ist Erbe einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft, die er an den Bauern Bertram verpachtet hat, um vom Zins und kleineren Nebenjobs zu leben. Da er einen aufwendigen Lebensstil pflegt, reicht der Zins allein dazu jedoch nicht aus und er verkauft 2010 rechtswirksam 2/3 seines Grundbesitzes um EUR 16.000,00 an Bertram. Bertram wird im Grundbuch eingetragen. Als Arnold Anfang 2014 wegen Steuerschulden in heftige Zahlungsschwierigkeiten gelangt und eine Zwangsversteigerung bevorsteht, bittet er Bertram, der ihm schon öfters mit kleineren Krediten aus der Patsche geholfen hat, um ein Darlehen iHv EUR 8.000,00. Als Bertram ablehnt, bietet ihm Arnold den Ankauf des letzten Drittels der Liegenschaft zum Preis von EUR 8.000,00 an. Weil Arnold sich aber nicht wirklich von seinem Grundstück trennen möchte, vereinbaren die beiden, dass er es innerhalb von einem Jahr um den selben Preis wieder zurückkaufen könne. Bertram lässt seinen Eigentumserwerb verbüchern. Inzwischen erfährt Arnold von dem befreundeten, selbsternannten Immobilienexperten Stefan, dass der zuletzt verkaufte Liegenschaftsanteil wesentlich mehr als EUR 8.000,00 wert ist und beauftragt diesen einen “neuen” Käufer für den Liegenschaftsanteil zu finden. Tatsächlich interessiert sich Kurt dafür. Nach einigen Verhandlungen zwischen Stefan und Kurt, wobei Stefan immer von Arnolds Grundstück spricht, einigen sich die beiden auf einen angemessenen Preis von EUR 20.000,00. Die beiden unterfertigen auch einen schriftlichen Kaufvertrag, worin Arnold als Verkäufer angegeben ist. Als Stefan Arnold von dem tollen Geschäft erzählt, zeigt sich dieser begeistert und bedankt sich bei ihm. Er wendet sich sogleich an Bertram um “seinen” Grundstücksanteil zurückzuerwerben. Dieser zeigt sich aber unerbittlich. Selbst als Arnold ihm vom mit Kurt abgeschlossenen Kaufvertrag zum Preis von EUR 20.000,00 erzählt, um seine Liquidität nachzuweisen, beruft er sich auf den Ablauf der vertraglich festgelegten Jahresfrist für den Rückkauf. Insgeheim ist Bertram überrascht über seinen Schnäppchenkauf und überlegt nun selbst das Grundstück zu verkaufen. Wie sich herausstellt, ist/war auch der Rest der Liegenschaft etwa EUR 40.000 wert. Kurt verlangt die Liegenschaft von Arnold. Da Arnold sich von Bertram betrogen fühlt, möchte er am liebsten seine ganze Liegenschaft, also auch die bereits 2010 veräußerten Anteile, zurück. Bertram beruft sich insbesondere darauf, dass er den wahren Wert selbst nicht gekannt habe und, dass der Vertrag inhaltlich von Arnold vorgeschlagen worden ist. Er wäre auch bereit etwas aufzuzahlen. Wie ist die Rechtslage? Variante: Bertram hat schon immer vermutet, dass Arnolds Liegenschaft mehr als das Doppelte wert ist.