haustier und rechtslage Haus und Tier: Die häufigsten Probleme Rechtliche Konflikte rund um das Wohnen entzünden sich nicht selten an der Haustierhaltung. Die Gründe liegen meistens tiefer. Text lic. iur. Lukas Kramer, Leiter Beratungszentrum Haus Club Schweiz NICHT ZUFÄLLIG HEISST ES «HAUSTIER» − und nicht etwa «Mit-Tier» oder «Partner-Tier»: Die Freiheit, Tiere zu halten, hängt stark davon ab, ob man eben auch über Raum, Gebäude und Zeit verfügt, sich das zu leisten - und es auch zu verantworten. Ein Haustier gehört nicht einfach nur zum Lebensalltag, sondern spielt eine wichtige Rolle bei allen mit dem Haus verbundenen Problemen. Gar nicht selten spitzen sich Konflikte – unter Nachbarn, in der Familie oder mit Behörden − gerade bei der Haustierhaltung zu. BESONDERS UNTER NACHBARN werden Haustiere gerne zum Streitpunkt. Hundegebell, «anonyme» Hinterlassenschaften von Katzen und bauliche Einrichtungen für die Tierhaltung stehen ganz oben auf der juristischen «Hitparade». Wie so oft bei Nachbarschafts- Häufige Probleme und ihre Rechtsgrundlagen Nachbarschaft/ Umgebung Immissionen und Störungen: Immissionsschutz/Nachbarrecht nach Art. 684 ZGB, Tierhalterhaftung Art. 56 OR, öffentliche Ruhevorschriften der Gemeide (Allgemeine Polizeiverordnung). Zuständig: Friedensrichter (Vermittleramt), Ortspolizei. Störung Sicherheits- oder Tierschutzempfinden: Vorschriften Tierschutzgesetz, evtl. kantonale Vorschriften (sogenannte Kampfhunde). Zuständig: Polizei- und Verwaltungsbehörden, insbesondere kantonales Veterinäramt, evtl. Tieranwalt (ZH); vgl. auch www.bvet.admin.ch Bauten und Anlagen (z.B. Hundezwinger, Volieren usw.): Meist baubewilligungspflichtig, bei Grenzbauten auch entsprechende Vorschriften des kant. Nachbarrechts beachten (siehe unter www.neue-ideen.ch >>> Nachbarrecht), zuständig primär örtliche Baubehörde. Nutztiere (Weidebetrieb usw.) und gewerbliche Tierhaltung: Immissionsschutz/Nachbarrecht nach Art. 684 ZGB, in Wohngebieten tendenziell immer mehr Einschränkungen durch die Gerichte (Kuhglocken, krähender Hahn), Tierhaltung muss zudem Zonenkonform sein. Zuchtbetriebe Bewilligungspflichtig, zuständig kantonales Veterinäramt. Hinweise zur ldw. Tierhaltung z.B. unter www.baugesuche.zh.ch Geschützte Tiere (z.B. Frösche in Biotop): Schutz nach den entsprechenden Gesetzen (Natur- und Heimatschutzgesetz, Jagd- und Vogelschutz, usw.). Kantonale Fachbehörde beiziehen, eigenmächtige Lösung auch durch Grundeigentümer nicht erlaubt. Amphibienprobleme: www.karch.ch EIGENTUMSWOHNUNG IM BESONDEREN Bei Kauf: Tierhaltung eingeschränkt? Parterre-Wohnung: Zaun erlaubt? Ist dies im Reglement verankert? Vgl. Merkblatt «Tierhaltung u. Stockwerkeigentum» unter www.zuercher-tierschutz.ch MIETE Haltung von grösseren Haustieren darf vertraglich verboten werden (Bundesgericht, 21.2.1994). Bei Missachtung ggf. Kündigung nach Art. 257f OR. Mustervereinbarung Haustierhaltung kostenlos unter: www.iemt.ch ERBRECHT / VORSORGE FÜR DAS HAUSTIER Neu: vereinfacht möglich, das Haustier in die Nachlassplanung einzubeziehen (Haltung und Pflege). Empfehlenswert: Einsetzung eines Willensvollstreckers; vgl. Art. 482 und 517 ZGB. Foto: 123RF drinnen