Grafik zu den häufigsten Problemen

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haustier und rechtslage
Haus und Tier: Die
häufigsten Probleme
Rechtliche Konflikte rund um das Wohnen entzünden sich nicht
selten an der Haustierhaltung. Die Gründe liegen meistens tiefer.
Text lic. iur. Lukas Kramer, Leiter Beratungszentrum Haus Club Schweiz
NICHT ZUFÄLLIG HEISST ES «HAUSTIER» − und nicht
etwa «Mit-Tier» oder «Partner-Tier»: Die Freiheit, Tiere
zu halten, hängt stark davon ab, ob man eben auch
über Raum, Gebäude und Zeit verfügt, sich das zu leisten - und es auch zu verantworten. Ein Haustier gehört
nicht einfach nur zum Lebensalltag, sondern spielt
eine wichtige Rolle bei allen mit dem Haus verbundenen Problemen. Gar nicht selten spitzen sich Konflikte
– unter Nachbarn, in der Familie oder mit Behörden −
gerade bei der Haustierhaltung zu.
BESONDERS UNTER NACHBARN werden Haustiere
gerne zum Streitpunkt. Hundegebell, «anonyme» Hinterlassenschaften von Katzen und bauliche Einrichtungen
für die Tierhaltung stehen ganz oben auf der juristischen «Hitparade». Wie so oft bei Nachbarschafts-
Häufige Probleme und ihre Rechtsgrundlagen
Nachbarschaft/ Umgebung
Immissionen und Störungen: Immissionsschutz/Nachbarrecht nach Art.
684 ZGB, Tierhalterhaftung Art. 56 OR, öffentliche Ruhevorschriften der
Gemeide (Allgemeine Polizeiverordnung). Zuständig: Friedensrichter (Vermittleramt), Ortspolizei.
Störung Sicherheits- oder Tierschutzempfinden: Vorschriften Tierschutzgesetz, evtl. kantonale Vorschriften (sogenannte Kampfhunde). Zuständig: Polizei- und Verwaltungsbehörden, insbesondere kantonales Veterinäramt, evtl. Tieranwalt (ZH); vgl. auch www.bvet.admin.ch
Bauten und Anlagen (z.B. Hundezwinger, Volieren usw.): Meist baubewilligungspflichtig, bei Grenzbauten auch entsprechende Vorschriften
des kant. Nachbarrechts beachten (siehe unter www.neue-ideen.ch >>>
Nachbarrecht), zuständig primär örtliche Baubehörde.
Nutztiere (Weidebetrieb usw.) und gewerbliche Tierhaltung: Immissionsschutz/Nachbarrecht nach Art. 684 ZGB, in Wohngebieten tendenziell
immer mehr Einschränkungen durch die Gerichte (Kuhglocken, krähender
Hahn), Tierhaltung muss zudem Zonenkonform sein. Zuchtbetriebe Bewilligungspflichtig, zuständig kantonales Veterinäramt. Hinweise zur ldw.
Tierhaltung z.B. unter www.baugesuche.zh.ch
Geschützte Tiere (z.B. Frösche in Biotop): Schutz nach den entsprechenden Gesetzen (Natur- und Heimatschutzgesetz, Jagd- und Vogelschutz, usw.). Kantonale Fachbehörde beiziehen, eigenmächtige Lösung auch durch Grundeigentümer nicht erlaubt. Amphibienprobleme:
www.karch.ch
EIGENTUMSWOHNUNG
IM BESONDEREN
Bei Kauf: Tierhaltung eingeschränkt? Parterre-Wohnung: Zaun
erlaubt? Ist dies im Reglement
verankert? Vgl. Merkblatt «Tierhaltung u. Stockwerkeigentum» unter
www.zuercher-tierschutz.ch
MIETE
Haltung von grösseren Haustieren
darf vertraglich verboten werden
(Bundesgericht, 21.2.1994). Bei
Missachtung ggf. Kündigung nach
Art. 257f OR. Mustervereinbarung
Haustierhaltung kostenlos unter:
www.iemt.ch
ERBRECHT / VORSORGE
FÜR DAS HAUSTIER
Neu: vereinfacht möglich, das
Haustier in die Nachlassplanung
einzubeziehen (Haltung und Pflege). Empfehlenswert: Einsetzung
eines Willensvollstreckers; vgl.
Art. 482 und 517 ZGB.
Foto: 123RF
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