Merkblatt Krankheitsfall von Schüler/innen

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Gemeindeverwaltung Dürnten · Schulabteilung
Merkblatt Krankheitsfall von Schüler/innen
In Absprache mit dem Schularzt gilt grundsätzlich für die Schule inkl. Grundstufe
folgendes:
 Ein fieberndes Kind bleibt zu Hause bis es einen Tag fieberfrei ist.
 Kinder unter Antibiotika - Einfluss dürfen nur mit Zustimmung des Arztes den Unterricht
besuchen.
 Bei Infektionskrankheiten ist das Ansteckungsrisiko zu beachten (Auskunft Hausarzt/Schularzt). Siehe unten stehende Weisungen des Kantonsarztes.
 Bei Unsicherheiten bezüglich des Unterrichtsbesuches, seitens der Eltern oder der
Lehrperson (z. B. das Kind wirkt müde und reduziert, hat aber kein Fieber, hat Lausbefall,
Warzen, Fusspilz, Heuschnupfen oder sonstige Allergien) wird Kontakt aufgenommen, d. h.
die Eltern informieren die Klassenlehrperson.
 Bei auffällig häufigen Fehlen ist die Klassenlehrperson angehalten, die genauen Gründe zu
erfragen.
 Ist ein Kind länger als drei Tage krank, melden sich die Eltern erneut bei der Lehrperson.
 Aufgrund von Krankheit oder Unfall, ist bei Abwesenheit von mehr als fünf Unterrichtstagen
ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Im Wiederholungs- oder Zweifelsfall kann die Schulleitung bereits nach drei Unterrichtstagen ein Zeugnis einfordern. (Gemäss Dispensationsreglement der Gemeinde)
23.3.2011
Kanton Zürich
Gesundheitsdirektion
Kantonsärztlicher Dienst
RICHTLINIEN FÜR DIE DAUER DES SCHULAUSSCHLUSSES BEI ÜBERTRAGBAREN KRANKHEITEN
(Stand Dezember 2010)
Soweit nicht besondere Verhältnisse vorliegen und durch ärztliche Verfügung anderes bestimmt wird, sind Kinder und Jugendliche mit einer
übertragbaren Krankheit, allenfalls auch Kontaktpersonen, wie folgt von der Schule fernzuhalten.
1. Bakterielle Infekte
Massnahmen bei Personen aus gleichem Haushalt / mit engen Kontakten
Massnahmen bei der ganzen
Schulklasse und den Lehrkräften
bis zum Vorliegen von 2 negativen Nasen-Rachen-Abstrichen nach Abschluss
der Behandlung *
- Impfung / Auffrischimpfung
- Schulausschluss
bis 3. Tag nach Beginn der AntibiotikaProphylaxe
- Impfstatus prüfen
- Impfung / Auffrischimpfung
Keuchhusten
(Pertussis)
- Schulausschluss mindestens bis und
mit 5. Tag unter antibiotischer Therapie
- ohne Behandlung bis 21 Tage nach
Symptombeginn
- Impfstatus prüfen
- antibiotische Prophylaxe
- ohne Behandlung: Schulausschluss für
21 Tage
- Impfstatus prüfen
- bei Husten Untersuchung
- unvollständig geimpfte
Kinder unter 7 Jahren sollen
Krippen / Kindergärten und Schulen
für 2 Wochen fernbleiben
MeningokokkenMeningitis
(Epidemische Hirnhautentzündung)
Schulausschluss ab Verdacht bis zur
Genesung
- kein Schulausschluss
- Chemoprophylaxe und Impfung gemäss www.bag.admin.ch/infekt
Chemoprophylaxe und Impfung
gemäss www.bag.admin.ch/infekt
Krankheit
Schulausschluss des / der Erkrankten
Diphtherie
Gesundheitsdirektion
Schulausschluss
Dezember 2010
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Massnahmen bei Personen aus gleichem Haushalt / mit engen Kontakten
Massnahmen bei der ganzen
Schulklasse und den Lehrkräften
kein Schulausschluss
keine Massnahmen
Krankheit
Schulausschluss des / der Erkrankten
Pyodermien
- Schulausschluss bis 24 h nach Beginn
der Antibiotika-Therapie
- ohne Behandlung Schulausschluss bis
zur Abheilung befallener Stellen
Salmonellenenteritis
- Schulausschluss bis zum Abklingen der - kein Schulausschluss
gastrointestinalen Symptome (Durchfall, - Hygieneinstruktionen
Erbrechen)
- Hygieneinstruktionen
Hygieneinstruktionen
Infektion mit Streptokokken der Gruppe A
(u.a. Scharlach)
bis 24 h nach Beginn der AntibiotikaTherapie
keine Massnahmen
keine Massnahmen
Tuberkulose
Schulausschluss nur bei offener Tuberkulose
Dauer gemäss Therapie-Entscheid der
behandelnden Ärzteschaft
- kein Schulausschluss
- Umgebungsuntersuchung
Umgebungsuntersuchung
Typhus abdominalis
Paratyphus
- Schulausschluss bis zum Abklingen der - kein Schulausschluss
gastrointestinalen Symptome (Durchfall, - Hygieneinstruktionen
Erbrechen)
- Hygieneinstruktionen
Hygieneinstruktionen
* Nasen-Rachenabstriche sind in Abständen von 2 Tagen vorzunehmen. Der erste Abstrich sollte frühestens 24 h nach Abschluss der Antibiotika-Therapie entnommen werden.
Gesundheitsdirektion
Schulausschluss
Dezember 2010
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2. Virale Infekte
Massnahmen bei Personen aus gleichen Haushalt / mit engen Kontakten
Massnahmen bei der ganzen
Schulklasse und den Lehrkräften
Schulausschluss ab Symptombeginn
in Epidemiezeiten Schulausschluss
für SchülerInnen sowie Lehrkräfte
ab Symptombeginn
Hepatitis A / Epidemi- - Schulausschluss bis zum Abklingen der
sche Gelbsucht
gastrointestinalen Symptome (Durchfall,
Erbrechen)
- Hygieneinstruktionen
- kein Schulausschluss
- Hygieneinstruktionen
- postexpositionelle, aktive Impfung
möglich
Hygieneinstruktionen
Kinderlähmung
(Poliomyelitis)
Schulausschluss bis das Virus nicht
mehr im Stuhl nachweisbar ist, mindestens 3 Wochen nach Krankheitsbeginn
- Impfung
- Nichtgeimpfte: Schulausschluss für
3 Wochen
- Impfung
- Nichtgeimpfte: Schulausschluss für
3 Wochen
Masern
Schulausschluss bis 4 Tage nach Auftre- - Ungeimpfte: Impfung innerhalb von
ten des Exanthems
72 h empfohlen
- ohne Impfung Schulausschluss für
14 Tage
Impfstatus prüfen
Mumps
(Parotitidis)
Schulausschluss bis 9 Tage nach Beginn kein Schulausschluss
der Parotisschwellung
Impfstatus prüfen
Krankheit
Schulausschluss des/der Erkrankten
Grippe (Influenza)
Schulausschluss bis mindestens 7 Tage
nach Krankheitsbeginn
Gesundheitsdirektion
Schulausschluss
Dezember 2010
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Massnahmen bei Personen aus gleichen Haushalt / mit engen Kontakten
Massnahmen bei der ganzen
Schulklasse und den Lehrkräften
- kein Schulausschluss
- Hygieneinstruktionen
Hygieneinstruktionen
Krankheit
Schulausschluss des/der Erkrankten
Noroviren
Schulausschluss bis mindestens 48 h
nach Abklingen der gastrointestinalen
Symptome (Durchfall, Erbrechen)
Röteln
(Rubeolen)
Schulausschluss bis 7 Tage nach Auftre- kein Schulausschluss
ten des Exanthems
Impfstatus prüfen
Windpocken
(Varizellen)
Herpes zoster
Schulausschluss gemäss Allgemeinzustand des Kindes
Information der Eltern von immunsupprimierten Kindern und Kindern
mit Immunschwäche
Information der Eltern von immunsupprimierten Kindern und Kindern
mit Immunschwäche
3. Allgemeine Hinweise
Bei Schulerkrankungen wird die Dauer des Schulausschlusses in der Regel durch den behandelnden Arzt resp. durch die behandelnde Ärztin
unter Berücksichtigung einer angemessenen Erholungszeit festgelegt.
Treten übertragbare Krankheiten gehäuft oder wiederholt auf und ist vorauszusehen, dass Massnahmen gruppenmedizinischer Art ergriffen
werden müssen, hat der behandelnde Arzt resp. die behandelnde Ärztin den zuständigen Schularzt oder die zuständige Schulärztin rechtzeitig
zu orientieren.
Die getroffenen Massnahmen müssen durch den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin auf dem Ergänzungsmeldeformular aufgeführt
werden.
Drängen sich zusätzliche gesundheitsbehördliche Massnahmen auf, sind der Bezirks- und Kantonsarzt zu benachrichtigen.
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