Gemeindeverwaltung Dürnten · Schulabteilung Merkblatt Krankheitsfall von Schüler/innen In Absprache mit dem Schularzt gilt grundsätzlich für die Schule inkl. Grundstufe folgendes: Ein fieberndes Kind bleibt zu Hause bis es einen Tag fieberfrei ist. Kinder unter Antibiotika - Einfluss dürfen nur mit Zustimmung des Arztes den Unterricht besuchen. Bei Infektionskrankheiten ist das Ansteckungsrisiko zu beachten (Auskunft Hausarzt/Schularzt). Siehe unten stehende Weisungen des Kantonsarztes. Bei Unsicherheiten bezüglich des Unterrichtsbesuches, seitens der Eltern oder der Lehrperson (z. B. das Kind wirkt müde und reduziert, hat aber kein Fieber, hat Lausbefall, Warzen, Fusspilz, Heuschnupfen oder sonstige Allergien) wird Kontakt aufgenommen, d. h. die Eltern informieren die Klassenlehrperson. Bei auffällig häufigen Fehlen ist die Klassenlehrperson angehalten, die genauen Gründe zu erfragen. Ist ein Kind länger als drei Tage krank, melden sich die Eltern erneut bei der Lehrperson. Aufgrund von Krankheit oder Unfall, ist bei Abwesenheit von mehr als fünf Unterrichtstagen ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Im Wiederholungs- oder Zweifelsfall kann die Schulleitung bereits nach drei Unterrichtstagen ein Zeugnis einfordern. (Gemäss Dispensationsreglement der Gemeinde) 23.3.2011 Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Kantonsärztlicher Dienst RICHTLINIEN FÜR DIE DAUER DES SCHULAUSSCHLUSSES BEI ÜBERTRAGBAREN KRANKHEITEN (Stand Dezember 2010) Soweit nicht besondere Verhältnisse vorliegen und durch ärztliche Verfügung anderes bestimmt wird, sind Kinder und Jugendliche mit einer übertragbaren Krankheit, allenfalls auch Kontaktpersonen, wie folgt von der Schule fernzuhalten. 1. Bakterielle Infekte Massnahmen bei Personen aus gleichem Haushalt / mit engen Kontakten Massnahmen bei der ganzen Schulklasse und den Lehrkräften bis zum Vorliegen von 2 negativen Nasen-Rachen-Abstrichen nach Abschluss der Behandlung * - Impfung / Auffrischimpfung - Schulausschluss bis 3. Tag nach Beginn der AntibiotikaProphylaxe - Impfstatus prüfen - Impfung / Auffrischimpfung Keuchhusten (Pertussis) - Schulausschluss mindestens bis und mit 5. Tag unter antibiotischer Therapie - ohne Behandlung bis 21 Tage nach Symptombeginn - Impfstatus prüfen - antibiotische Prophylaxe - ohne Behandlung: Schulausschluss für 21 Tage - Impfstatus prüfen - bei Husten Untersuchung - unvollständig geimpfte Kinder unter 7 Jahren sollen Krippen / Kindergärten und Schulen für 2 Wochen fernbleiben MeningokokkenMeningitis (Epidemische Hirnhautentzündung) Schulausschluss ab Verdacht bis zur Genesung - kein Schulausschluss - Chemoprophylaxe und Impfung gemäss www.bag.admin.ch/infekt Chemoprophylaxe und Impfung gemäss www.bag.admin.ch/infekt Krankheit Schulausschluss des / der Erkrankten Diphtherie Gesundheitsdirektion Schulausschluss Dezember 2010 2/4 Massnahmen bei Personen aus gleichem Haushalt / mit engen Kontakten Massnahmen bei der ganzen Schulklasse und den Lehrkräften kein Schulausschluss keine Massnahmen Krankheit Schulausschluss des / der Erkrankten Pyodermien - Schulausschluss bis 24 h nach Beginn der Antibiotika-Therapie - ohne Behandlung Schulausschluss bis zur Abheilung befallener Stellen Salmonellenenteritis - Schulausschluss bis zum Abklingen der - kein Schulausschluss gastrointestinalen Symptome (Durchfall, - Hygieneinstruktionen Erbrechen) - Hygieneinstruktionen Hygieneinstruktionen Infektion mit Streptokokken der Gruppe A (u.a. Scharlach) bis 24 h nach Beginn der AntibiotikaTherapie keine Massnahmen keine Massnahmen Tuberkulose Schulausschluss nur bei offener Tuberkulose Dauer gemäss Therapie-Entscheid der behandelnden Ärzteschaft - kein Schulausschluss - Umgebungsuntersuchung Umgebungsuntersuchung Typhus abdominalis Paratyphus - Schulausschluss bis zum Abklingen der - kein Schulausschluss gastrointestinalen Symptome (Durchfall, - Hygieneinstruktionen Erbrechen) - Hygieneinstruktionen Hygieneinstruktionen * Nasen-Rachenabstriche sind in Abständen von 2 Tagen vorzunehmen. Der erste Abstrich sollte frühestens 24 h nach Abschluss der Antibiotika-Therapie entnommen werden. Gesundheitsdirektion Schulausschluss Dezember 2010 3/4 2. Virale Infekte Massnahmen bei Personen aus gleichen Haushalt / mit engen Kontakten Massnahmen bei der ganzen Schulklasse und den Lehrkräften Schulausschluss ab Symptombeginn in Epidemiezeiten Schulausschluss für SchülerInnen sowie Lehrkräfte ab Symptombeginn Hepatitis A / Epidemi- - Schulausschluss bis zum Abklingen der sche Gelbsucht gastrointestinalen Symptome (Durchfall, Erbrechen) - Hygieneinstruktionen - kein Schulausschluss - Hygieneinstruktionen - postexpositionelle, aktive Impfung möglich Hygieneinstruktionen Kinderlähmung (Poliomyelitis) Schulausschluss bis das Virus nicht mehr im Stuhl nachweisbar ist, mindestens 3 Wochen nach Krankheitsbeginn - Impfung - Nichtgeimpfte: Schulausschluss für 3 Wochen - Impfung - Nichtgeimpfte: Schulausschluss für 3 Wochen Masern Schulausschluss bis 4 Tage nach Auftre- - Ungeimpfte: Impfung innerhalb von ten des Exanthems 72 h empfohlen - ohne Impfung Schulausschluss für 14 Tage Impfstatus prüfen Mumps (Parotitidis) Schulausschluss bis 9 Tage nach Beginn kein Schulausschluss der Parotisschwellung Impfstatus prüfen Krankheit Schulausschluss des/der Erkrankten Grippe (Influenza) Schulausschluss bis mindestens 7 Tage nach Krankheitsbeginn Gesundheitsdirektion Schulausschluss Dezember 2010 4/4 Massnahmen bei Personen aus gleichen Haushalt / mit engen Kontakten Massnahmen bei der ganzen Schulklasse und den Lehrkräften - kein Schulausschluss - Hygieneinstruktionen Hygieneinstruktionen Krankheit Schulausschluss des/der Erkrankten Noroviren Schulausschluss bis mindestens 48 h nach Abklingen der gastrointestinalen Symptome (Durchfall, Erbrechen) Röteln (Rubeolen) Schulausschluss bis 7 Tage nach Auftre- kein Schulausschluss ten des Exanthems Impfstatus prüfen Windpocken (Varizellen) Herpes zoster Schulausschluss gemäss Allgemeinzustand des Kindes Information der Eltern von immunsupprimierten Kindern und Kindern mit Immunschwäche Information der Eltern von immunsupprimierten Kindern und Kindern mit Immunschwäche 3. Allgemeine Hinweise Bei Schulerkrankungen wird die Dauer des Schulausschlusses in der Regel durch den behandelnden Arzt resp. durch die behandelnde Ärztin unter Berücksichtigung einer angemessenen Erholungszeit festgelegt. Treten übertragbare Krankheiten gehäuft oder wiederholt auf und ist vorauszusehen, dass Massnahmen gruppenmedizinischer Art ergriffen werden müssen, hat der behandelnde Arzt resp. die behandelnde Ärztin den zuständigen Schularzt oder die zuständige Schulärztin rechtzeitig zu orientieren. Die getroffenen Massnahmen müssen durch den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin auf dem Ergänzungsmeldeformular aufgeführt werden. Drängen sich zusätzliche gesundheitsbehördliche Massnahmen auf, sind der Bezirks- und Kantonsarzt zu benachrichtigen.