LEBENSMITTELKENNZEICHNUNG Was muss drauf? – Neue Pflichtangaben bei Lebensmitteln Die Lebensmittelkennzeichnung zeigt beispielsweise was im Lebensmittel enthalten ist und wie lange es mindestens haltbar bzw. bis wann es zu verbrauchen ist. Sie ist in der Europäischen Union einheitlich geregelt. Wir haben die Neuerungen seit Dezember 2014 hier zusammengestellt. Erstmals müssen Pflichtangaben gut lesbar und in einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm aufgedruckt werden. Ausnahme: ganz kleine Verpackungen. Die Angaben müssen leicht verständlich und an gut sichtbarer Stelle dargestellt werden. Bezeichnung – ehemals Verkehrsbezeichnung Die Bezeichnung ist der Name des Lebensmittels, welcher durch Rechtsvorschriften oder die allgemeine Verkehrsauffassung festgelegt ist. Zum Beispiel „Mineralwasser“ oder „Buttergebäck“. Allergenkennzeichnung Die 14 Hauptallergene müssen, wenn sie enthalten sind, im Zutatenverzeichnis durch Fettdruck oder Großbuchstaben -oder beides- hervorgehoben werden. Einfrierdatum Das Einfrierdatum bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss angegeben werden. Brennwert und Nährwertangaben Die Nährwertkennzeichnung ist bisher nicht Pflicht. Wer sie jedoch verwendet muss die Angaben von Brennwert (Energiegehalt), Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz erstmals in einer „Nährwerttabelle“ angeben. Zum besseren Produktvergleich müssen die Nährstoffgehalte bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden. Neu ist auch, dass statt Natrium Salz angegeben wird. Das lästige Umrechnen entfällt somit. Ab 13.Dezember 2016 müssen alle verpackten Produkte eine Nährwertkennzeichnung tragen. Lebensmittelimitate Lebensmittelimitate müssen gekennzeichnet werden. Bei Ersatzprodukten für Käse muss der verwendete Ersatzstoff in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen angegeben werden. Wurde beispielsweise das Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt, so ist das mit dem Hinweis „mit Pflanzenfett“ zu kennzeichnen. Weil für derartige Ersatzprodukte der Ausdruck „Käse“ nicht erlaubt ist, tragen sie Namen wie „Gastro-Mix“ oder „Pizza Mix“. Fleisch- und Fischereierzeugnisse und Fleischzubereitungen, die den Anschein erwecken, es handle sich um ein gewachsenes Stück, die jedoch aus verschiedenen Stücken zusammengefügt worden sind, müssen künftig den Hinweis tragen „aus Fleisch-/ Fischstücken zusammengefügt“. 1 LEBENSMITTELKENNZEICHNUNG Warnhinweis für Schwangere und Kinder bei koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke müssen mit folgendem Hinweis versehen sein: „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“, gefolgt von der Angabe des Koffeingehaltes in Milligramm pro 100 Milliliter. Raffinierte Öle und Fette pflanzlicher Herkunft Werden pflanzliche Öle und Fette im Zutatenverzeichnis zusammengefasst zu „pflanzliche Öle“ bzw. „pflanzliche Fette“, müssen diese in Zukunft konkret bezeichnet werden (z.B. Rapsöl, Sonnenblumenöl oder Sojaöl). Nano-Zusätze Technisch hergestellte Zutaten in Nanogröße müssen mit „Nano“ im Zutatenverzeichnis gekennzeichnet werden. Achtung: Diese Regelungen gelten seit Dezember 2014. Alte Verpackungen dürfen aber noch aufgebraucht werden. Herkunftsangabe Sie gilt für frisches Obst und Gemüse, Rindfleisch und Fisch. Bei Eiern hilft der Erzeugercode weiter. Ab April 2015 wird die Herkunftsangabe auch für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (frisch, gekühlt und tiefgefroren) verpflichtend. Weiterhin gültig sind u.a. folgende Pflichtangaben: Zutatenliste Mindesthaltbarkeit und Verbrauchsdatum die Füllmenge Adresse von Hersteller, Verpacker oder Verkäufer Chargennummer Biokennzeichnung Weitere Informationen erhalten Sie bei unseren 15 Beratungsstellen in Bayern VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. Landesgeschäftsstelle: Dachauer Straße 5, 80335 München, Tel. 089 51518743 www.verbraucherservice-bayern.de www.facebook.com/VerbraucherServiceBayern gefördert durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Stand: Dezember 2014 2