Beihilfe für BHV1-Reagentenmerzung Das Erlangen der Beihilfe ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1. Der Bestand sollte schon einmal BHV1-frei gewesen sein und eine unverschuldete Neuinfektion erlitten haben oder führt ein von der Veterinärbehörde genehmigtes Sanierungsverfahren durch (Wichtiger Hinweis: auch Betriebe, die nie frei waren, aber stets die Anforderungen der BHV1-Verordnung erfüllt haben, können beihilfefähig sein!) 2. Unterzeichnung und Abgabe der Verpflichtungserklärung 3. Einhaltung der Vorgaben der BHV1-Verordnung 4. Kennzeichnung der BHV1-Reagenten mit roten Ohrmarken 5. Keine Wiederbelegung von BHV1-Reagenten 6. Pflege aller Daten in der HIT-Datenbank (Untersuchungen, Impfungen, Tierbewegungen etc.) 7. Jährliche Untersuchung der Nichtreagenten im Bestand ab einem Alter von 9 Monaten 8. Regelmäßige Impfung des Bestandes 9. Abschluss der Reagentenmerzung bis zum 31.12.2015, d.h. bis dahin muss mindestens eine negative Untersuchung vorliegen! 10. Zukauf von Tieren nur nach Maßgabe der BHV1-Verordnung – Tiere dürfen nur abgenommen werden, wenn der Viehhändler/Transporteur eine schriftliche Erklärung abgibt, dass die Tiere während des Transportes/Sammelns nicht mit Tieren unbekannten BHV1-Status in Kontakt gekommen sind (Vordruck: siehe Anlage). 11. Bei der Abgabe von Reagenten muss der Transport direkt zur Schlachtstätte erfolgen. Das Transportunternehmen bescheinigt dem Tierhalter schriftlich, dass nach Abholung der BHV1- Reagenten keine BHV1- freien Betriebe angefahren werden (Vordruck: siehe Anlage). Um sicher zu sein, dass tatsächlich alle Reagenten aus dem Bestand entfernt wurden, muss 30 Tage nach Schlachtung des letzten Reagenten die erste Untersuchung zur Anerkennung als BHV1-freier Bestand erfolgen. Bei einem erneuten Nachweis von Reagenten müssen auch diese bis zum 31.12.2015 entfernt werden. Als Tierhalter erhalten Sie folgende Beihilfe: 1.000 € pro Rind, dass zum Zeitpunkt der Schlachtung 15 Monate bis max. 5 Jahre ist 500 € pro Rind, < 15 Monate bzw. 5 – 8 Jahre 200 € pro Rind > 8 Jahre Ein möglicher Schlachterlös wird von dieser Beihilfe nicht abgezogen und kommt Ihnen zusätzlich zu Gute. Die Verpflichtungserklärung muss von Ihnen zu Beginn der Reagentenmerzung unterzeichnet und dem Kreis Borken -Fachbereich Tiere und Lebensmittel-, Burloer Str. 93, 46325 Borken zugesandt werden. Hinweis: Falls seit dem 12.03.2014 bis zum heutigen Datum schon Reagenten zum Schlachten abgegeben worden sind, kann nachträglich die Verpflichtungserklärung noch abgegeben werden! Der Beihilfeantrag kann nach fristgerechter Reagentenmerzung über den Kreis Borken gestellt werden. Betriebe mit mehr als 50 Reagenten, im Einzelfall auch Betriebe mit weniger als 50 Reagenten, können erstmals nach Merzung von mindestens 50% der Reagenten eine Beihilfe beantragen. Nach Prüfung der Unterlagen leite ich den Beihilfeantrag an die Tierseuchenkasse NRW weiter. Bei Verstößen gegen die rechtlichen Vorgaben (BHV1-VO, Beitragspflicht usw.) und Nichteinhaltung der vorgegebenen Bedingungen (z.B. Wiederbelegung der Reagenten, Zukauf von Rindern ohne BHV1-Bescheinigung, Verstoß gegen die Untersuchungs- und Impfpflicht etc.) wird das Veterinäramt den Beihilfeantrag nicht unterstützen, so dass die Beihilfe versagt wird. Es wird dringend empfohlen, 1. bei Erlangung der o. g. Voraussetzungen, die Verpflichtungserklärung abzugeben und die Reagenten zu merzen und 2. die Reagenten so früh wie möglich aus dem Bestand zu entfernen, da mindestens eine negative Untersuchung aller weiblichen und männlichen Zuchttiere ab einem Alter von 9 Monaten bis Ende 2015 vorliegen muss, um die Beihilfen zu erhalten.