Unmittelbar bevorstehende grundlegende Veränderungen im

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Unmittelbar bevorstehende grundlegende Veränderungen im Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen an
institutionelle Investoren in der Schweiz
Dr. Matthäus Den Otter
Carnegie Fund Services SA
Die Schweiz ist seit jeher ein attraktiver und relativ leicht zugänglicher Markt für den Vertrieb ausländischer
Anlagefonds. Ende November 2014 lag das Gesamtvolumen der zum Verkauf an Privatanleger zugelassenen
Fonds (einschliesslich ihrer institutionellen Anlegern vorbehaltenen Anteilsklassen) bei über CHF 850 Milliarden.
Doch dies stellt nur einen Teil des schweizerischen Fondsmarktes dar. Laut der Schweizerischen Nationalbank
lagen zum Jahresende 2014 bei Schweizer Banken auf Wertpapierkonten von schweizerischen und ausländischen
vermögenden Privatpersonen und institutionellen Kunden rund weitere CHF 800 Milliarden privat platzierter
Fondsanlagen. Der Grund dafür ist nicht nur die Bedeutung der Schweiz als weltweites Zentrum für Vermögensverwaltung, sondern auch ihr gut entwickeltes System aus Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen, die
eine Vermögensmasse von annähernd CHF 1,2 Billionen darstellen. Ausländische Vermögensverwalter werden
sehr bald neue Regeln befolgen müssen, vor allem wenn sie beabsichtigen, ihre Produkte Schweizer Pensionskassen und sogenannten „Qualifizierten Anlegern“ anzubieten.
Am 1. März 2013 ist in der Schweiz das revidierte Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) in Kraft
getreten. Das KAG regelt auf Bundesebene die gesamte Wertschöpfungskette der Fondswirtschaft und der
Fondsverwalter in der Schweiz. Es wird durch Verordnungen und die Selbstregulierung der Swiss Funds & Asset
Management Association (SFAMA) ergänzt. Zudem hat die FINMA eine geänderte Fassung ihres Rundschreibens
zum Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen herausgegeben.
Auslöser für die KAG-Revision war die Umsetzung der AIFM-Richtlinie in der EU. Ziel der Revision war es, die
schweizerische Gesetzgebung mit den neuen AIFM-Regeln für Drittstaaten gleichwertig zu machen (denn die
Schweiz ist ein „Drittstaat“ im Sinne der AIFM-RL). Im KAG sind in einem einzigen Gesetz mit der OGAW-Richtlinie,
der AIFM-Richtlinie und (wo zutreffend) mit der Finanzmarktrichtlinie (MiFID) gleichwertige Regelungen vereint.
Mit Ablauf der Übergangsfrist am 28. Februar 2015 treten die geänderten Regeln für den Vertrieb durch im
Ausland domizilierte Vermögensverwalter vollumfänglich in Kraft. Auf drei dieser Änderungen möchte ich
genauer eingehen:
1.
Die gesetzlich verankerte Definition des „Vertriebs ausländischer kollektiver Kapitalanlagen“ wurde
erweitert
o
Als Vertrieb gilt nunmehr „jedes Angebot und jede Werbung für kollektive Kapitalanlagen mit der
Absicht, eine Zeichnung von Anteilen durch die Anlegerzielgruppe zu bewirken“
o
Sämtliche Formen von Marketing/Vertrieb im weitesten Sinne (darunter Factsheets, Empfehlungen,
Roadshows, im Internet veröffentlichte Inhalte usw.) gelten im Sinne der neuen Regelung als
„Vertrieb“.
2.
Die Ausnahmeregelung für Privatplatzierungen gilt weiterhin, allerdings nur noch für bestimmte
Kategorien von qualifizierten Anlegern.
Diese umfassen die folgenden beaufsichtigten Finanzinstitutionen:
o
o
o
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o
Banken
Effektenhändler
Fondsleitungen
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen
Zentralbanken
Versicherungsgesellschaften
sowie Finanzinstitute, die ihren Kunden Fonds anbieten und einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag oder einen langfristigen Beratungsvertrag mit den Kunden abgeschlossen haben
Das Angebot und die Vermarktung von Fonds an solche Institutionen und spezifische Kategorien ihrer Kunden
gelten als „Privatplatzierung“ und werden vom KAG nicht erfasst.
Bitte beachten Sie, dass die so genannten „unabhängigen Vermögensverwalter“ („uVV“), d.h. über 2‘000 kleine
und mittelgrosse Unternehmen, die keine FINMA-Bewilligung besitzen und nicht der FINMA-Aufsicht unterstellt
sind, aber die Vermögen ihrer Kunden zur Verwahrung bei einer Schweizer Bank hinterlegen müssen, NICHT aus
eigenem Recht als qualifizierte Anleger gelten. Der Verkauf von Fonds an Kunden, deren Vermögen diese
Institutionen diskretionär verwalten und für die sie als langfristige Berater fungieren, wird vorbehaltlich
bestimmter Bedingungen jedoch ebenfalls unter die Ausnahmeregelung für Privatplatzierungen fallen (siehe
Punkt 4 unten).
Es gibt einige weitere Ausnahmen, insbesondere für Werbung auf Veranlassung oder auf Eigeninitiative des
Anlegers.
Achtung: Trotz dieser Safe Harbour Regelung betreffend die Privatplatzierung können Schweizer Banken, bei
denen Anlegervermögen hinterlegt ist, gegebenenfalls von den Fonds, die sie für ihre Kunden verwahren, die
Bestellung eines Schweizer Vertreters und einer Schweizer Zahlstelle „auf freiwilliger Basis“, wie unten
beschrieben, verlangen.
3.
Vertrieb an eine neu definierte Kategorie „qualifizierter Anleger“
Nach der Finanzkrise wurde weitgehend akzeptiert, dass auch institutionelle Anleger ein gewisses
(eingeschränktes) Mass an Anlegerschutz benötigen.
Daher führt das revidierte KAG eine neue Kategorie „qualifizierter Anleger“ ein, die folgende Personen
umfasst:
o
o
öffentlich-rechtliche Körperschaften, Vorsorgeeinrichtungen und Unternehmen mit professioneller
Tresorerie
vermögende Privatpersonen, die schriftlich erklärt haben, dass sie als qualifizierte Anleger gelten
wollen und bei denen es sich entweder um

Personen mit den notwendigen Kenntnissen des Finanzsektors und einem Nettovermögen von
mindestens CHF 500‘000, oder

wohlhabende Personen mit einem Nettovermögen von mindestens CHF 5 Millionen handelt.
Jedes an solche Anleger gerichtete Angebot von und jede Werbung für ausländische Fonds gilt nunmehr als
„Vertrieb“ und erfordert die Bestellung eines Vertreters und einer Zahlstelle.
Ausserdem müssen die im Vertrieb tätigen Personen die neu eingeführte Protokollierungspflicht einhalten,
wenn sie einem Kunden die Zeichnung eines Fonds empfehlen und sowohl qualifizierte als auch
Privatanleger über die verschiedenen anfallenden Gebühren und Kosten informieren, einschliesslich
allfälliger Anreize jeglicher Art.
4.
Schlussfolgerung
Der Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger in der Schweiz erfordert nunmehr die Bestellung
eines Schweizer Vertreters und einer Zahlstelle für den im Ausland domizilierten Fonds, es sei denn:
i.
ii.
iii.
die Fonds werden ausschliesslich an von der FINMA beaufsichtigte Finanzintermediäre und
Versicherungseinrichtungen vertrieben, oder
das Angebot und die Werbung erfolgen ausschliesslich auf Veranlassung oder auf Eigeninitiative des
Anlegers, oder
das Angebot der und die Werbung für die Fonds erfolgen im Rahmen eines schriftlichen
Beratungsvertrags mit einem von der FINMA beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem uVV, oder
iv.
die Fonds werden im Namen eines Kunden auf der Grundlage eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags mit einem von der FINMA beaufsichtigten Finanzintermediär oder uVV erworben.
Im Gegensatz zum Vertrieb von Fonds an Schweizer Privatanleger, bedarf es jedoch keiner Genehmigung
der Produkte durch die FINMA und es gibt keine Einschränkungen bezüglich des Domizils und der
Regulierung (wenn zutreffend) der betreffenden ausländischen Fonds.
Daher unterliegt der Vertreter, der selbst eine von der FINMA bewilligte und beaufsichtigte Finanzinstitution sein muss, keinen gesetzlichen Berichterstattungs- und/oder Publikationspflichten gegenüber
der Aufsichtsbehörde und den betreffenden qualifizierten Anlegern. Der ausländische Vermögensverwalter
muss den Schweizer Vertreter jedoch über jegliche Änderung der Fondsunterlagen informieren und die
aktuellen Versionen müssen den qualifizierten Anlegern auf Anfrage beim Vertreter zur Verfügung stehen.
Allgemein formuliert, erfüllt der Schweizer Vertreter eine Compliance-Funktion für ausländische
Vermögensverwalter in der Schweiz und berät diese über alle Aspekte des Vertriebs an institutionelle
Fondsanleger in der Schweiz, ohne jedoch an den spezifischen Vertriebs- und Werbeaktivitäten ihrer
Kunden teilzunehmen.
Dr. Matthäus Den Otter, nicht-geschäftsführendes, unabhängiges Verwaltungsratsmitglied der Carnegie Fund
Services SA, verfügt über rund 30 Jahre Erfahrung in der schweizerischen Fonds- und Vermögensverwaltungsbranche, wo er bei der Aufsichtsbehörde, in der Geschäftsleitung von Fondsgesellschaften und bis zu seiner
Frühpensionierung im Jahr 2013 als Geschäftsführer bei der Swiss Funds Association (heute SFAMA) beschäftigt
war. Er ist als Berater und unabhängiges Verwaltungsratsmitglied für mehrere Unternehmen tätig.
Carnegie Fund Services SA mit Sitz in Genf ist eine unabhängige Vertreterin und Vertriebsträgerin ausländischer
kollektiver Kapitalanlagen und seit 2003 im Besitz einer FINMA-Bewilligung. Das CFS-Team besteht aus 23
qualifizierten Mitarbeitenden in den Bereichen Recht, Operations und Übersetzung, die täglich im Dienst der
Kunden stehen, welche u.a. in Dublin, Hongkong, auf den Kaimaninseln, in Kalifornien, London, Luxemburg, Paris,
Singapur, Stockholm und Tallinn domiziliert sind. Eine stetig wachsende Zahl von Fondsanbietern nimmt auch die
Dienste von CFS als Globale Vertriebsgesellschaft, die operationelle und rechtliche Lösungen hausintern
entwickelt und aus einer Hand anbietet, in Anspruch. Weitere Informationen zur Gesellschaft finden Sie auf
www.carnegie-fund-services.ch.
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