© ferkelraggae - Fotolia.com Marketing und Sales Preiswerbung – aber richtig Die Preisangabenverordnung im Überblick Der Preis ist heiß: Günstiger als die Konkurrenz, billiger als zuvor, nur für kurze Zeit … Bei einer Gegenüberstellung von Preisen sollen Kunden gelockt werden. Einfacher gesagt, als getan, denn eine derartige Werbung hat auch ihre Tücken und ist nicht selten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Rechtsanwalt Dr. Hans Geisler führt durch den Irrgarten des Preiswerberechts. ie Werbung mit Preisen, insbesondere mit reduzierten Preisen ist sehr werbewirksam. Bei einer Gegenüberstellung von Preisen soll dem Kunden der Eindruck vermittelt werden, es liege ein besonders günstiges Angebot vor. Allerdings endet eine derartige Werbestrategie auch oftmals vor Gericht. Der Interessent muss anhand der Werbeaussagen eine Entscheidung in Kenntnis der relevanten Umstände treffen können. Dafür muss klar sein, welche Bedingungen im Einzelfall gelten. D Preise und ihre Rechtmäßigkeit Die Rechtmäßigkeit von Preisangaben gegenüber Verbrauchern wird durch die Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt. Nach § 1 der PAngV ist der Preis, einschließlich Umsatzsteuer und aller eventuell zusätzlich anfallen- 108 der Preisbestandteile, anzugeben. Dies ist der sogenannte Endpreis. Die Preisangaben müssen der Dienstleistung eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Falls Einzelpreise aufgegliedert werden, z.B. für Startpaket, Trainerpauschale, Monatsbeitrag usw., muss jeder Einzelpreis die Umsatzsteuer und andere Preisbestandteile enthalten. Der Gesamtpreis ist deutlich hervorzuheben. Besonderheiten bei Dienstleistungen Für Dienstleistungen gelten gemäß § 5 Preisangabenverordnung Besonderheiten. Wer Dienstleistungen anbietet, muss ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen einschließlich der Umsatzsteuer in seinen Geschäftsräumen und, sofern vorhanden, im Schaufenster oder Schaukasten anbringen. Gemäß § 9 Abs. 2 PAngV ist der Endpreis und Grundpreis nicht anzugeben bei individuellen Preisnachlässen sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzten (max. 10-15 Tagen) und durch Werbung bekannt gemachten generellen Preisnachlässen. Beispiel: „Der Beitrag auf alle Laufzeiten ist vom 01.07. bis zum 15.07.2014 um 20 % reduziert!“ Ziel der PAngV ist Preiswahrheit und Preisklarheit zu erreichen. Eine Verpflichtung, in der Werbung Preise anzugeben, besteht nicht. Wenn jedoch mit Preisen geworben wird, müssen diese im Sinne der PAngV zutreffend dargestellt sein. Mond- und Märchenpreise Neben der Preisangabenverordnung wird eine Preiswerbung auch immer an den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gemessen. Eine Preiswerbung wird im Hinblick auf Fitness & Gesundheit 6-2014 die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften dahingehend geprüft, ob sie irreführend ist. Nach der Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG wird – widerleglich – vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Auch eine Werbung mit sogenannten Mondpreisen, also reinen Fantasiepreisen, ist unzulässig. Eine Werbung mit Preisherabsetzungen ist irreführend, wenn der frühere, höhere als Preis nicht ernsthaft, insbesondere nicht über einen längeren Zeitraum verlangt wurde. Falls vor Beginn der Aktion niedrigere Preise galten, die nicht als Sonderpreise gekennzeichnet waren, und werden diese mit Beginn der Aktion erhöht und der angekündigte Rabatt von z.B. 20 % auf die aufgesetzten Preise gewährt, so ist auch dies irreführend und damit unzulässig (so BGH, Urteil vom 20.11.2008, Az. I ZR 122/06). Sonder- und Lockangebote Abb: www.istock.com Das Sonderangebot muss für einen angemessenen Zeitraum bestehen. Anderenfalls handelt es sich um so genannte Lockangebote, die unzulässig sind. Der pauschale Hinweis „Nur solange der Vorrat reicht!“ hilft nicht. Ebenso ist die unwahre Angabe, das Sonderangebot sei nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, irreführend. Gleiches gilt für die Angabe, das Angebot sei gratis, umsonst, kostenfrei, obwohl tatsächlich Kosten dafür anfallen. Ein Preisangebot mit der Aussage „Nur für kurze Zeit!“ ist unzulässig, weil intransparent (LG Potsdam, Urteil vom 16.2.2011, Aktenzeichen 52 O 174/10). Beispiele für unzulässige Preiswerbung Die Werbung: „Testen Sie uns einfach 14 Tage gratis! Schnellentschlossene sparen Euro 233,50“ ist vom Landgericht Heidelberg, Beschluss vom 12.5.2005, Az. 11 O 57/05 als wettbewerbswidrig angesehen worden, weil in der beanstandeten Werbung die Vertragsbedingungen (Laufzeit des Vertrages, Umfang des Leistungspaketes, Preis des Fitnessvertrages) nicht leicht erkennbar und deutlich lesbar angegeben waren. Wird auf einem Gutschein mit der Aussage „3 Monate gratis Training! Keine Aufnahmegebühr! Gültig bis xx xx xxxx“ geworben, ist dies wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn das Angebot nur in Anspruch genommen werden darf, falls ein fester Vertrag abgeschlossen wird. Anders ist dies, wenn in der Werbung deutlich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass das Angebot nur im Falle eines Vertragsschlusses für eine bestimmte Laufzeit gilt. Eine unzulässige Preiswerbung liegt auch vor, wenn bestimmte Kosten nicht erwähnt werden. So ist die Werbeaussage „15,90 € pro Monat bei einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten“ vom OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2008, Az 6 U 1/08 als unzulässig angesehen worden, weil in dem konkreten Fall nicht darauf hingewiesen wurde, dass für jeden Duschvorgang mindestens 0,50 € zusätzlich zu bezahlen sind. Die Irreführung wurde von dem Gericht deshalb angenommen, weil ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Ein- Laufen Sie nie schlechtem Geld hinterher! Sparen Sie sich Ärger, Zeit und Geld! Unsere Erfolgsquote beim Einzug offener Forderungen spricht für sich. Gleichzeitig ist es unser Ziel, säumige Kunden weiterhin als Mitglieder zu erhalten. Gerne überzeugen wir Sie von unserer Dienstleistung. Testen Sie uns und sparen Sie bares Geld. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Tel.: 06721-493102 E-Mail: [email protected] www.kohlkg.de Fitness & Gesundheit 6-2014 KOHL Forderungsmanagement druck habe, dass in dem angegebenen Preis auch die Benutzung der Duschen inbegriffen sei. Auch wenn ein Preisvorteil beziffert wird, wie zum Beispiel „Anmelden und 250 € sparen!“ muss genau angegeben werden, wie sich dieser Preisvorteil zusammensetzt. Die konkrete Bezugsgröße dieses Preisvorteils ist in der Werbung anzugeben (OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az I 4 U 31/11). Vergleichende Werbung Dr. Geisler, Dr. Franke und Kollegen Die Anwaltssozietät Dr. Geisler, Dr. Franke und Kollegen steht für kompetente, zielorientierte und effektive Beratung. Zu der Sozietät gehören aktuell 15 Rechtsanwälte/innen und über 30 Mitarbeiter. Schwerpunkt ist die bundesweite Beratung mittelständischer und großer Unternehmen in nahezu allen Rechtsfragen. Sämtliche Rechtsanwälte/innen haben sich auf verschiedene Fachgebiete spezialisiert, oftmals bis zur Erlangung eines Fachanwaltstitels. Bezüglich aller denkbaren Rechtsfragen in der Fitnessund Freizeitbranche verfügt die Sozietät über ein einzigartiges Know-how. www.rae-geisler-franke.de Streichpreise mit Tücken Unzulässig sind Preisvergleiche wie zum Beispiel „statt 59.90 € Monatsbeitrag jetzt ab 49,90 €“ oder „monatlich 59,90 € 49,90 €“, es sei denn, diese Preisangaben sind ausreichend selbsterklärend. Bei der Verwendung von „Statt“Preisen muss der Ausgangspreis dann angegeben werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Verbraucher könne die Angaben in unterschiedlicher, mehrfacher Weise interpre- © Dan Race - Fotolia.com Die Sozietät Dr. Geisler, Dr. Franke & Kollegen ist Kooperations-Partner des BVGSD e.V. Die Mitglieder des Verbandes erhalten von der Kanzlei viele Vergünstigungen (siehe www.bvgsd.de – Vorteilspaket). Falls mit den Preisen der Konkurrenz geworben werden soll, sind die gesetzlichen Regelungen zur vergleichenden Werbung (§ 6 UWG) zu beachten. Es müssen dann auch vergleichbare Dienstleistungen in den Preisvergleich einbezogen werden, d.h. die Vergleichsgrundlage ist hinreichend deutlich zu machen. Da diese Form der vergleichenden Werbung oftmals Mitbewerber stört, sollte unbedingt ein im Wettbewerbsrecht erfahrener Anwalt die Werbeaussage vor Veröffentlichung prüfen. 110 tieren. Möglich wäre z.B. folgende klarstellende Preisangabe: „monatlicher Beitrag bisher 59,90 €. jetzt 49,90 €“. Der Beitrag, der als „bisheriger“ Beitrag angegeben wird, muss vorher über einen längeren Zeitraum verlangt worden sein. Zudem darf mit dem reduzierten Preis nicht dauerhaft geworben werden. Auch kann es problematisch sein, wenn die Aktion ohne triftigen Grund über den zunächst bekannt gegebenen Zeitraum verlängert wird. Allein der Erfolg der Aktion rechtfertigt nicht die Verlängerung (so OLG Köln, Urteil vom 25.3.2011, Az 6 U 174/10). Der BGH hat mit Urteil vom 7.7.2011, Aktenzeichen I ZR 173/09 entschieden, dass eine Irreführung regelmäßig dann vorliegt, wenn der Unternehmer bereits im Zeitpunkt der Werbung für einen JubiläumsRabatt die Absicht hat, die Aktion zu verlängern, dies in der Werbung aber nicht erkennbar ist. Wird die Aktion hingegen aufgrund von Umständen verlängert, die erst nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, ist danach zu unterscheiden, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der angekündigten Werbung berücksichtigt werden konnten (BGH, Urteil vom 7.3.2011 I ZR 181/10). Eröffnungsangebote und Gegenüberstellungen Handelt es sich um ein Einführungsangebot, so sind die Dauer und der Endzeitpunkt anzugeben. Nach Ablauf der genannten Zeit muss der zuvor durchgestrichene Preis verlangt werden. Bei einem Eröffnungsangebot ist eine Werbung mit durchgestrichenen Preisen wettbewerbswidrig, weil zuvor kein erhöhter Preis verlangt werden konnte. Es handelt sich also um eine unwahre Angabe (OLG Hamm, Urt. vom 10.1.2013, Az. 4 U 129/12). © guukaa - Fotolia.de Marketing und Sales Wenn Preise gegenübergestellt werden, muss für den Kunden deutlich sein, mit welcher Art von Ursprungspreis der Preisvergleich gezogen wird. Falls die Gefahr der Mehrdeutigkeit besteht, muss der Unternehmer klarstellen, auf was genau sich der Ausgangspreis bezieht (OLG Hamm, Urteil vom 24 1. 2013, Aktenzeichen 4U186/12). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach festgestellt, dass sich bei einer Preisgegenüberstellung mit durchgestrichenen Preisen aus der Werbung klar und deutlich ergeben muss, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. So ist allein der Hinweis „Normaler Beitrag xx €“ unzulässig, weil für den angesprochenen Kunden nicht deutlich wird, auf welchen normalen Beitrag sich das Angebot bezieht. Der normale Beitrag könnte zum Beispiel der Preis bei einem Mitbewerber oder ein Preis sein, der zuvor von dem Studio verlangt wurde. Fazit Der Studiobetreiber muss sich stets von dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit leiten lassen. Deutlich werden muss, auf welche Preise und welche Dienstleistungen zu Vergleichszwecken hingewiesen wird. Wird eine Bezugnahme auf einen anderen Preis vorgenommen, muss klar und bestimmt sein, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichen Preis handelt. Insbesondere muss klar sein, ob es sich um einen Preis eines Konkurrenten oder um einen eigenen früheren Preis handelt. Zudem sind sämtliche Angaben für die Inanspruchnahme des Angebotes in der Werbung darzustellen. Dr. Hans Geisler Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fitness & Gesundheit 6-2014