Preiswerbung – aber richtig - Rechtsanwälte Dr. Geisler, Dr. Franke

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Marketing und Sales
Preiswerbung
– aber richtig
Die Preisangabenverordnung im Überblick
Der Preis ist heiß: Günstiger als die Konkurrenz, billiger als zuvor, nur für kurze
Zeit … Bei einer Gegenüberstellung von Preisen sollen Kunden gelockt werden.
Einfacher gesagt, als getan, denn eine derartige Werbung hat auch ihre Tücken
und ist nicht selten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Rechtsanwalt
Dr. Hans Geisler führt durch den Irrgarten des Preiswerberechts.
ie Werbung mit Preisen,
insbesondere mit reduzierten Preisen ist sehr
werbewirksam. Bei einer
Gegenüberstellung von Preisen soll
dem Kunden der Eindruck vermittelt werden, es liege ein besonders günstiges Angebot vor.
Allerdings endet eine derartige
Werbestrategie auch oftmals vor
Gericht.
Der Interessent muss anhand der
Werbeaussagen eine Entscheidung
in Kenntnis der relevanten Umstände treffen können. Dafür muss
klar sein, welche Bedingungen im
Einzelfall gelten.
D
Preise und ihre Rechtmäßigkeit
Die Rechtmäßigkeit von Preisangaben gegenüber Verbrauchern
wird durch die Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt.
Nach § 1 der PAngV ist der Preis,
einschließlich Umsatzsteuer und
aller eventuell zusätzlich anfallen-
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der Preisbestandteile, anzugeben.
Dies ist der sogenannte Endpreis.
Die Preisangaben müssen der
Dienstleistung eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich
lesbar sein. Falls Einzelpreise aufgegliedert werden, z.B. für Startpaket,
Trainerpauschale, Monatsbeitrag
usw., muss jeder Einzelpreis die
Umsatzsteuer und andere Preisbestandteile enthalten. Der Gesamtpreis ist deutlich hervorzuheben.
Besonderheiten bei
Dienstleistungen
Für
Dienstleistungen
gelten
gemäß § 5 Preisangabenverordnung
Besonderheiten. Wer Dienstleistungen anbietet, muss ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine
wesentlichen Leistungen einschließlich der Umsatzsteuer in seinen
Geschäftsräumen und, sofern vorhanden, im Schaufenster oder
Schaukasten anbringen.
Gemäß § 9 Abs. 2 PAngV ist der
Endpreis und Grundpreis nicht
anzugeben bei individuellen Preisnachlässen sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzten (max.
10-15 Tagen) und durch Werbung
bekannt gemachten generellen
Preisnachlässen. Beispiel: „Der Beitrag auf alle Laufzeiten ist vom
01.07. bis zum 15.07.2014
um 20 % reduziert!“
Ziel der PAngV ist
Preiswahrheit und Preisklarheit zu erreichen.
Eine Verpflichtung, in der
Werbung Preise anzugeben,
besteht nicht. Wenn jedoch mit
Preisen geworben wird, müssen
diese im Sinne der PAngV zutreffend dargestellt sein.
Mond- und Märchenpreise
Neben der Preisangabenverordnung wird eine Preiswerbung auch
immer an den Vorschriften des
Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) gemessen. Eine
Preiswerbung wird im Hinblick auf
Fitness & Gesundheit 6-2014
die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften dahingehend geprüft,
ob sie irreführend ist.
Nach der Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG wird – widerleglich – vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung
eines Preises zu werben, wenn der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist.
Auch eine Werbung mit sogenannten Mondpreisen, also reinen Fantasiepreisen, ist unzulässig. Eine Werbung mit Preisherabsetzungen ist irreführend, wenn der frühere, höhere als Preis
nicht ernsthaft, insbesondere nicht über einen längeren Zeitraum verlangt wurde.
Falls vor Beginn der Aktion niedrigere Preise galten, die nicht
als Sonderpreise gekennzeichnet waren, und werden diese mit
Beginn der Aktion erhöht und der angekündigte Rabatt von z.B.
20 % auf die aufgesetzten Preise gewährt, so ist auch dies irreführend und damit unzulässig (so BGH, Urteil vom 20.11.2008,
Az. I ZR 122/06).
Sonder- und Lockangebote
Abb: www.istock.com
Das Sonderangebot muss für einen angemessenen Zeitraum
bestehen. Anderenfalls handelt es sich um so genannte
Lockangebote, die unzulässig sind. Der pauschale Hinweis
„Nur solange der Vorrat reicht!“ hilft nicht.
Ebenso ist die unwahre Angabe, das Sonderangebot sei
nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, irreführend. Gleiches gilt für die Angabe, das Angebot sei gratis,
umsonst, kostenfrei, obwohl tatsächlich Kosten dafür anfallen.
Ein Preisangebot mit der Aussage „Nur für kurze Zeit!“ ist unzulässig, weil intransparent (LG Potsdam, Urteil vom 16.2.2011,
Aktenzeichen 52 O 174/10).
Beispiele für unzulässige Preiswerbung
Die Werbung: „Testen Sie uns einfach 14 Tage gratis! Schnellentschlossene sparen Euro 233,50“ ist vom Landgericht Heidelberg, Beschluss vom 12.5.2005, Az. 11 O 57/05 als wettbewerbswidrig angesehen worden, weil in der beanstandeten
Werbung die Vertragsbedingungen (Laufzeit des Vertrages,
Umfang des Leistungspaketes, Preis des Fitnessvertrages)
nicht leicht erkennbar und deutlich lesbar angegeben waren.
Wird auf einem Gutschein mit der Aussage „3 Monate gratis
Training! Keine Aufnahmegebühr! Gültig bis xx xx xxxx“ geworben, ist dies wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn das Angebot nur in Anspruch genommen werden darf, falls ein fester
Vertrag abgeschlossen wird. Anders ist dies, wenn in der Werbung deutlich und unmissverständlich darauf hingewiesen
wird, dass das Angebot nur im Falle eines Vertragsschlusses
für eine bestimmte Laufzeit gilt.
Eine unzulässige Preiswerbung liegt auch vor, wenn bestimmte
Kosten nicht erwähnt werden. So ist die Werbeaussage
„15,90 € pro Monat bei einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten“ vom OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2008, Az 6 U
1/08 als unzulässig angesehen worden, weil in dem konkreten
Fall nicht darauf hingewiesen wurde, dass für jeden Duschvorgang mindestens 0,50 € zusätzlich zu bezahlen sind. Die Irreführung wurde von dem Gericht deshalb angenommen, weil
ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Ein-
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Forderungsmanagement
druck habe, dass in dem angegebenen Preis auch die Benutzung
der Duschen inbegriffen sei.
Auch wenn ein Preisvorteil beziffert wird, wie zum Beispiel
„Anmelden und 250 € sparen!“
muss genau angegeben werden,
wie sich dieser Preisvorteil
zusammensetzt. Die konkrete
Bezugsgröße dieses Preisvorteils
ist in der Werbung anzugeben
(OLG
Hamm,
Urteil
vom
15.12.2011, Az I 4 U 31/11).
Vergleichende Werbung
Dr. Geisler, Dr. Franke
und Kollegen
Die Anwaltssozietät Dr.
Geisler, Dr. Franke und
Kollegen steht für kompetente, zielorientierte und
effektive Beratung. Zu der
Sozietät gehören aktuell
15 Rechtsanwälte/innen
und über 30 Mitarbeiter.
Schwerpunkt ist die bundesweite Beratung mittelständischer und großer Unternehmen in nahezu allen
Rechtsfragen. Sämtliche
Rechtsanwälte/innen haben
sich auf verschiedene Fachgebiete spezialisiert, oftmals
bis zur Erlangung eines
Fachanwaltstitels.
Bezüglich aller denkbaren
Rechtsfragen in der Fitnessund Freizeitbranche verfügt
die Sozietät über ein einzigartiges Know-how.
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Streichpreise mit
Tücken
Unzulässig sind Preisvergleiche
wie zum Beispiel „statt 59.90 €
Monatsbeitrag jetzt ab 49,90 €“ oder
„monatlich 59,90 € 49,90 €“, es sei
denn, diese Preisangaben sind ausreichend selbsterklärend.
Bei der Verwendung von „Statt“Preisen muss der Ausgangspreis
dann angegeben werden, wenn besondere Umstände die Annahme
rechtfertigen, der Verbraucher könne die Angaben in unterschiedlicher, mehrfacher Weise interpre-
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Die Sozietät Dr. Geisler,
Dr. Franke & Kollegen ist
Kooperations-Partner des
BVGSD e.V. Die Mitglieder
des Verbandes erhalten von
der Kanzlei viele Vergünstigungen (siehe
www.bvgsd.de –
Vorteilspaket).
Falls mit den Preisen der Konkurrenz geworben werden soll, sind die
gesetzlichen Regelungen zur vergleichenden Werbung (§ 6 UWG) zu
beachten. Es müssen dann auch
vergleichbare Dienstleistungen in
den Preisvergleich einbezogen werden, d.h. die Vergleichsgrundlage ist
hinreichend deutlich zu machen. Da
diese Form der vergleichenden Werbung oftmals Mitbewerber stört,
sollte unbedingt ein im Wettbewerbsrecht erfahrener Anwalt die
Werbeaussage vor Veröffentlichung
prüfen.
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tieren. Möglich wäre z.B. folgende
klarstellende Preisangabe: „monatlicher Beitrag bisher 59,90 €. jetzt
49,90 €“.
Der Beitrag, der als „bisheriger“
Beitrag angegeben wird, muss vorher über einen längeren Zeitraum
verlangt worden sein. Zudem darf
mit dem reduzierten Preis nicht
dauerhaft geworben werden. Auch
kann es problematisch sein, wenn
die Aktion ohne triftigen Grund
über den zunächst bekannt gegebenen Zeitraum verlängert wird.
Allein der Erfolg der Aktion rechtfertigt nicht die Verlängerung (so
OLG Köln, Urteil vom 25.3.2011, Az
6 U 174/10).
Der BGH hat mit Urteil vom
7.7.2011, Aktenzeichen I ZR 173/09
entschieden, dass eine Irreführung
regelmäßig dann vorliegt, wenn der
Unternehmer bereits im Zeitpunkt
der Werbung für einen JubiläumsRabatt die Absicht hat, die Aktion
zu verlängern, dies in der Werbung
aber nicht erkennbar ist. Wird die
Aktion hingegen aufgrund von
Umständen verlängert, die erst nach
dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, ist danach zu unterscheiden, ob diese Umstände für
den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der
Planung der befristeten Aktion und
der Gestaltung der angekündigten
Werbung berücksichtigt werden
konnten (BGH, Urteil vom 7.3.2011 I
ZR 181/10).
Eröffnungsangebote und
Gegenüberstellungen
Handelt es sich um ein Einführungsangebot, so sind die Dauer
und der Endzeitpunkt anzugeben.
Nach Ablauf der genannten Zeit
muss der zuvor durchgestrichene
Preis verlangt werden. Bei einem
Eröffnungsangebot ist eine Werbung mit durchgestrichenen Preisen
wettbewerbswidrig, weil zuvor kein
erhöhter Preis verlangt werden
konnte. Es handelt sich also um
eine unwahre Angabe (OLG Hamm,
Urt. vom 10.1.2013, Az. 4 U
129/12).
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Marketing und Sales
Wenn Preise gegenübergestellt
werden, muss für den Kunden deutlich sein, mit welcher Art von
Ursprungspreis der Preisvergleich
gezogen wird. Falls die Gefahr der
Mehrdeutigkeit besteht, muss der
Unternehmer klarstellen, auf was
genau sich der Ausgangspreis
bezieht (OLG Hamm, Urteil vom 24
1. 2013, Aktenzeichen 4U186/12).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat
mehrfach festgestellt, dass sich bei
einer Preisgegenüberstellung mit
durchgestrichenen Preisen aus der
Werbung klar und deutlich ergeben
muss, worum es sich bei dem
durchgestrichenen Preis handelt.
So ist allein der Hinweis „Normaler Beitrag xx €“ unzulässig, weil
für den angesprochenen Kunden
nicht deutlich wird, auf welchen
normalen Beitrag sich das Angebot
bezieht. Der normale Beitrag könnte
zum Beispiel der Preis bei einem
Mitbewerber oder ein Preis sein, der
zuvor von dem Studio verlangt
wurde.
Fazit
Der Studiobetreiber muss sich
stets von dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit leiten
lassen. Deutlich werden muss, auf
welche Preise und welche Dienstleistungen zu Vergleichszwecken
hingewiesen wird.
Wird eine Bezugnahme auf einen
anderen Preis vorgenommen, muss
klar und bestimmt sein, um was für
einen Preis es sich bei dem durchgestrichen Preis handelt. Insbesondere muss klar sein, ob es sich um
einen Preis eines Konkurrenten oder
um einen eigenen früheren Preis
handelt.
Zudem sind sämtliche Angaben
für die Inanspruchnahme des Angebotes in der Werbung darzustellen.
Dr. Hans Geisler
Rechtsanwalt und Fachanwalt für
gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fitness & Gesundheit 6-2014
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