bsi Schwarzenbek angewandter Tierschutz bei Transport und Schlachtung - unabhängige tierärztliche Kompetenz Beratende Tierärzte: Dr. Karen v. Holleben Dr. Martin v. Wenzlawowicz Ellen Eser Telefon: 04151 - 7017 Fax: 04151 - 89 40 46 Mail: [email protected] Postfach 1469 21487 Schwarzenbek USt.-Nr.: 27/222/19709 USt-Id.Nr.: DE189324632 Konto: Holleben-Wenzlawowicz bsi GbR NR 100 022 869 BLZ 230 527 50 Stellungnahme des bsi Schwarzenbek zur tierschutzgerechten Gruppenbildung von Sauen auf dem Transport Rechtliche Vorgaben: Nach der „Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV) vom 11. Februar 2009, BgBl I 375-385“ müssen für Sauen festgelegte maximale Gruppengrößen eingehalten werden. • §9 (1) ….hat derjenige, der Einhufer oder Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege oder Schwein, soweit sie Haustiere sind, (Nutztiere) befördert, bei innerstaatlichen Transporten die Vorgaben der Anlage 2 [4.2 Durch eine stabile Trennvorrichtung sind jeweils abzutrennen: […] - bis zu 5 Sauen] an die Abtrennung der Tiere einzuhalten. Abweichend von Satz 1 kann die Gruppengröße bei […] Schweinen [incl. Sauen] mit einem Lebendgewicht von jeweils über 70 Kilogramm um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit Tiere zusammen befördert werden, die mindestens sieben Tage vor Beginn des Transports am Ort der Versendung als Gruppe gehalten worden sind. Somit ist für Sauen eine maximale Gruppengröße von 5 Tieren, bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen (Tiere aus bekannten Gruppen) maximal 6 Tieren, einzuhalten. Desweiteren müssen Anforderungen an das Platzangebot eingehalten werden (§9 (2) TierSchTrV sowie EU1 VO 1/2005 , Anh I Kap VII, D.) und Tiere müssen in verträglichen Gruppen transportiert werden (EU-VO 1/2005, Anh I Kap III, 1.12). • • §9 (2) TierSchTrV: Abweichend von Anhang I Kapitel VII Buchstabe D der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat derjenige, der Schweine, soweit sie Haustiere sind, befördert, bei innerstaatlichen Transporten die Mindestbodenfläche nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 [Lebendgewicht [über 110 kg] bis zu 120 kg je Tier >> Mindestbodenfläche je Tier 0,55 qm; Lebendgewicht über 120 kg je Tier >> Mindestbodenfläche je Tier 0,7 qm] einzuhalten. Er darf jedoch den Schweinen [incl. Sauen] nicht mehr als die doppelte Mindestbodenfläche nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 zur Verfügung stellen. Diese Mindestbodenfläche ist unter bestimmten Umständen zu erhöhen. Anh I Kap VII, D. EU-VO 1/2005: […] Rasse, Größe und körperliche Verfassung der Schweine können eine Vergrößerung der hier geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen; diese Mindestbodenfläche kann ferner entsprechend den Witterungsbedingungen und der Beförderungsdauer um bis zu 20 % größer sein. Anh I Kap III, 1.12 EU-VO 1/2005: Mit folgenden Tieren wird getrennt umgegangen und sie werden getrennt transportiert: […] b) Tiere mit beträchtlichem Größen- oder Altersunterschied; […] f) rivalisierende [nachhaltig unverträgliche] Tiere; 1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97; EU ABl. Nr. L3, 5.1.2005, S.1 Beratungs- und Schulungsinstitut für Tierschutz bei Transport und Schlachtung (bsi Schwarzenbek), www.bsi-schwarzenbek.de, Holleben-Wenzlawowicz bsi GbR -2Unstimmigkeiten der Vorgaben: Die Einhaltung von maximalen Gruppengrößen dient dazu, bei Gewährung eines adäquaten Platzangebotes die Auswirkungen von Flieh- und Schubkräften während der Fahrt auf die Tiere zu begrenzen. In der nationalen Tierschutztransportverordnung wird der Begriff Sauen ohne weitere Differenzierung gebraucht. Dies führt häufig zu Missverständnissen: • Mit Sauen werden sowohl Altsauen (Lebendgewicht i.d.R. zwischen 180 kg und 300 kg) bezeichnet als auch Jungsauen. Eine Jungsau ist „eine Sau bis zum ersten Belegen (Besamung)“. Das Lebendgewicht von Jungsauen liegt zwischen 110 kg und 155 kg (Empfehlung PIC für die Erstbelegung: Gewicht 2 mindestens 135 kg - optimal zwischen 140 und 150 kg -, Alter ca. 220-230 Tage ). Die Jungsauen sind damit häufig nur unwesentlich schwerer als schwere Mastschweine. Daher ist es aus fachlicher Sicht sinnvoll, die gleiche maximale Gruppengröße anzuwenden, wie bei Mastschweinen (§9 (1) TierSchTrV, Anlage 2 4.2 Durch eine stabile Trennvorrichtung sind jeweils abzutrennen: […] – im Falle von Mastschweinen mit einem Lebendgewicht jeweils über 70 kg: bis zu 15 Mastschweine). Selbstverständlich müssen hierbei die Anforderungen bezüglich der Fläche und der Zusammenstellung verträglicher Gruppen gewährleistet sein. • In den Lieferpapieren für Schlachtbetriebe werden aus kaufmännischen Gründen je nach „Preismaske“ (Preisabzüge bei den Mastschweinen bei Überschreitung von 120 kg Lebendgewicht) auch Schweine mit dem Begriff „Sauen“ bezeichnet, die z.B. 130 kg oder 140 kg wiegen. Auch bei diesen Tieren ist eine maximale Gruppengröße von 5 Tieren aus fachlicher Sicht nicht sinnvoll. Bei größeren Altsauen kann eine zu enge Abgitterung dann zu Problemen führen, wenn der Abstand zwischen den Abtrenngattern so gering ist, dass die Tiere sich nicht mehr so umeinander herum bewegen können, dass sie auf der Ladefläche eine angemessenen Position finden können. Beispiel: ein Platzangebot von 0,8 qm/ Tier ist passend. Für 5 Tiere à 0,8 qm errechnet sich eine Mindestfläche von 4,0 qm. Bei einer angenommenen Breite der Ladefläche von 2,5 m, ergäbe sich damit ein möglicher errechneter Abstand zwischen den Trenngattern von 1,6 m. Eine größere Altsau kann hier bereits Schwierigkeiten beim Umdrehen haben). Der Transporteur könnte in diesem Falle einen größeren Trenngitterabstand wählen und damit auch die verfügbare Fläche erhöhen. Ebenso wäre aber eine Gruppengröße von 6-7 Tieren aus Tierschutzsicht sinnvoll, um eine ausgewogene Verteilung der Tiere auf der Fläche und ein angemessenes Verhältnis zwischen Buchtenbreite und Buchtenlänge zu erreichen, ohne dass negative Auswirkungen durch Flieh- und Schubkräfte auf die Tiere zu erwarten wären. Selbstverständlich müssen hierbei die Anforderungen bezüglich der Fläche und der Zusammenstellung verträglicher Gruppen gewährleistet sein. Schlussfolgerungen: Es wird aus fachlicher Sicht dafür plädiert, bei der Anwendung der Tierschutztransportverordnung… - den Begriff „Sauen“ im Zusammenhang mit dem Alter und dem Gewicht der Tiere zu interpretieren. - bei Jungsauen (Richtwert: bis zu einem Lebendgewicht von 150 kg) eine maximale Gruppengröße von 15 Tieren zuzulassen, vorausgesetzt die Anforderungen an einen tierschutzgerechten Transport, insbesondere bezüglich der Fläche und der Zusammenstellung verträglicher Gruppen eingehalten werden. - bei größeren Sauen eine maximale Gruppengröße von bis zu sieben Tieren zuzulassen, vorausgesetzt die Anforderungen an einen tierschutzgerechten Transport, insbesondere bezüglich der Fläche und der Zusammenstellung verträglicher Gruppen werden eingehalten. Schwarzenbek, den 4.4.2012 Gez. Dr. Karen von Holleben Diese Stellungnahme wurde nach bestem Wissen und Gewissen und mit Berücksichtigung des der Verfasserin zugänglichen heutigen Erkenntnisstandes angefertigt. Die Haftung der Verfasserin für Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn eine andere Person als der Auftraggeber Ansprüche erheben sollte. Die Veröffentlichung dieses Berichts ohne Zustimmung der Verfasser ist nicht zulässig. 2 http://www.picdeutschland.de/gewicht_fuetterung_und_kondition_optimieren___das.html Beratungs- und Schulungsinstitut für Tierschutz bei Transport und Schlachtung (bsi Schwarzenbek), www.bsi-schwarzenbek.de