Gebührenfrei gemäß § 109 und 110 ASVG

Werbung
Informationsblatt
Betrifft: Administration und Abrechnung von PatientInnen mit EKVK (Europäischer
Krankenversicherungskarte) mit der WGKK
Allgemeines zur EKVK
PatientInnen, die eine EKVK (Europäische Krankenversicherungskarte) bei einem Vertragsarzt
der WGKK vorlegen, sind wie inländische bei der GKK Versicherte nach Maßgabe folgender
Regelungen zu administrieren und abzurechnen.
Eine EKVK Karte erhalten alle PatientInnen, die in einem EU Mitgliedsstaat, einem EWR
Mitgliedsstaat oder der Schweiz krankenversichert sind und sieht folgendermaßen aus (anbei
das Muster einer EKVK für einen in Österreich sozialversicherten).
Ablauf der Inanspruchnahme von Vertragsärzten
Patienten, die mittels EKVK den Vertragsarzt/ÄrzIn in Anspruch nehmen wollen, haben bei der
Inanspruchnahme
a. eine gültige EKVK ( Ablaufdatum ist links unten angeführt) und
b. einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen.
In der Ordination ist nur zur prüfen, ob die Karte formal gültig ist (Gültigkeitsdauer auf der Karte)
und mit der Identität des Patienten auf dem amtlichen Lichtbildausweis (zB Reisepass,
Personalausweis etc.) übereinstimmt.
Kann die Identität nicht mittels Lichtbildausweis belegt werden oder kann physisch keine EKVK
vorgelegt werden, gelten die Patienten als Privatpatienten.
Weiters soll der Vertragsarzt – aber nur soweit dies möglich und zumutbar ist – prüfen ob die
Einreise des Patienten nach Österreich ausschließlich zur Krankenbehandlung erfolgte und die
Behandlung in Relation zur Dauer des Aufenthaltes in Österreich notwendig ist. Besteht beim
Vertragsarzt der begründete Verdacht, dass dies der Fall ist, kann der Vertragsarzt die
Behandlung auf Krankenkassenkosten verweigern und den Patienten als Privatpatienten
behandeln.
Um die Abrechnung der Leistungen zu gewährleisten ist vom Vertragsarzt eine Kopie der EKVK
anzufertigen, so dass alle Daten der EKVK leserlich sind. Wenn die EKVK nicht leserlich ist
obliegt es dem Patienten von seinem zuständigen ausländischen Krankenversicherungsträger
eine "provisorische Bescheinigung als Ersatz für die EKVK" ausstellen zu lassen. Es handelt
sich hierbei um ein europaweit standardisiertes Formular. (siehe beigelegtes Muster) Die Wiener
Gebietskrankenkasse kann in diesen Fällen keine Anspruchsbescheinigung ausstellen.
Auf dieser Kopie ist der Ordinationsstempel des Vertragsarztes und das Datum des
Behandlungsbeginnes anzubringen. Sollte die vom Patienten vorgelegte EKVK auf Grund des
Zustandes der Karte nicht leserlich sein, kann sie auch nicht als Anspruchsnachweis akzeptiert
werden. In diesem Fall kann der Behandlungsfall privat verrechnet werden, bzw. obliegt es dem
Patienten von der Wiener GKK eine Ersatzbescheinigung (zB E Card Ersatzbeleg) ausstellen zu
lassen.
Die Kopie der EKVK ist an die Wiener Gebietskrankenkasse, nach Möglichkeit innerhalb von
drei Tagen, entweder per Post an die Wiener GKK, Leistungsabteilung/Gruppe EVS,
Wienerbergstr. 15-19, 1100 Wien, oder per Fax (Fax-Nr. 60 122/2449 oder 3529) oder
zusammen mit den Krankmeldungen an die Bezirksstelle zu übermitteln.
Wenn für weiterführende Behandlungen Folgebelege notwendig sind, so sind die üblichen
Formulare zu verwenden, wobei der Patient darauf hinzuweisen ist, dass bei allen anderen
Leistungserbringern für die Abrechnung deren Leistung ebenfalls eine Kopie der EKVK
notwendig ist. Natürlich ist es auch möglich, dass dem Folgebeleg eine Kopie der EKVK
beigelegt wird.
Bei der Ausstellung von Folgebelegen ist
 der Name des Patienten,
 Geburtsdatum ( auf der EKVK zweite Zeile rechts)
 die persönliche Kennnummer (auf der EKVK dritte Zeile links) sowie
 das Kürzel EKVK ( bei der Ausstellung von Rezepten anstatt des Kürzels EKVK der
zweistellige Staatencode – auf der Karte rechts oben)
anzuführen.
Erfolgt eine Zuweisung zu einer Folgebehandlung ohne Arztkontakt (Pathologie, eventuell
medizinisch-chemische Labordiagnostik) so ist der Zuweisung vom zuweisenden Arzt eine
Kopie der EKVK beizulegen.
Zudem sollte der Patient darauf hingewiesen werden, dass bei allen Leistungserbringern, die er
persönlich aufsucht, die EKVK und ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen sind.
Abrechnung von Leistungen bei EKVK Versicherten
EKVK-Patienten sind gemeinsam mit der Abrechnung der Versicherten der §2-Kassen zur
Abrechnung einzureichen. Bei der Honorarabrechnung sind Papierbelege (Überweisungen)
beizulegen. (Die Wiener Gebietskranklenkasse wird bei den EKVK-Fällen, die mit allen
erforderlichen Daten elektronisch abgerechnet werden, eine technische Lösung anstreben, die
es ermöglicht, auf die Übermittlung von Papierbelegen zu verzichten. Ein genauer Termin wird
noch bekannt gegeben.)
Die Abrechnung der Leistungen für die EKVK-Patienten hat gemäß dem Datensatzaufbau zu
erfolgen, wobei folgende Daten zwingend in den Abrechnungsdatensatz aufzunehmen sind:

Vor- und Zuname und Geburtsdatum des Patienten (Satzart 01)

ISO-Staatencode (Versichertenkategorie) – rechts oben auf der Karte

Ausländische persönliche Kennnummer des Patienten (Satzart 06) - dritte Zeile links auf
der Karte

Kennnummer der EKVK (Satzart 06) – vierte Zeile links auf der Karte

Institutionencode und Akronym des ausländischen Versicherungsträgers (Satzart 06) –
dritte Zeile rechts auf der Karte
Um den erhöhten Aufwand der für die Vertragsärzte bei der Behandlung von EKVK-Patienten
entsteht zu berücksichtigen, wird die Verrechnung der Pos.Ziff. 1 für diese Behandlungsfälle von
der WGKK akzeptiert.
Honorargarantie
Wenn die in dieser Vereinbarung festgelegte Vorgangsweise vom Vertragsarzt eingehalten wird,
verpflichtet sich die Wiener Gebietskrankenkasse die Leistungen des Vertragsarztes zu den
jeweiligen Tarifen der Honorarordnung der Wiener Gebietskrankenkasse zu vergüten. Diese
Abrechnungsgarantie gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass doch kein
Anspruch gegenüber dem ausländischen Krankenversicherungsträger bestanden hat, vom
Vertragsarzt aber alle oben beschriebenen Obliegenheiten eingehalten wurden.
Sollte im Einzelfall nachträglich vom ausländischen Krankenversicherungsträger eine Prüfung
gefordert werden, haben die Vertragsärzte die Wiener Gebietskrankenkasse durch die
Zuverfügungstellung von Dokumentation des Vertragsarztes (zB Befunden) zu unterstützen.
Herunterladen