2.3.5. Bewirtungskosten, Geschäfts- bzw. Arbeitsessen Für die Behandlung von Bewirtungskosten kann keine allgemeine Aussage über die Abzugsfähigkeit getroffen werden, vielmehr ist zwischen drei Fällen (zur Gänze abzugsfähig, 50 %iges Abzugsverbot, zur Gänze nicht abzugsfähig) zu unterscheiden. Enthalten die Bewirtungskosten keine Repräsentationskomponente, so ist ein gänzlicher Betriebsausgabenabzug möglich. Beispiele: Kostproben bei „Kundschaftstrinken“ (z. B. Lokalrunden eines Brauereivertreters); Bewirtung i. Z. m. Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich betriebliche Gründe oder Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind (man will aus der Besuchergruppe künftige Arbeitnehmer werben; der Betrieb will vor der Besuchergruppe mit seinen Produkten, seinem Know-how werben und durch die Bewirtung eine angenehme Atmosphäre schaffen); Bewirtung anlässlich der Schulung von Arbeitnehmern eines in- oder ausländischen Geschäftsfreundes: Bewirtung anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen, die für Geschäftsfreunde, mit denen laufende Geschäftsbeziehungen bestehen, gegeben werden (wie Produktvorstellung, Schulung etc. für selbstständige Handelsvertreter, Kaufleute etc., die die Erzeugnisse des Betriebs vertreten); die Bewirtung selbst ist Werbung wie bei Produkt- und Warenverkostung; Kostproben, um für die im Unternehmen erzeugten oder/und vertriebenen Produkte zu werben (z. B. Anbieten von Kostproben der Backwaren eines Bäckereibetriebs), anlässlich von Betriebseröffnungen, Betriebsbesichtigungen, Betriebsjubiläen, Messen, Jahrmärkten, Vereinsfesten und ähnlichen geselligen Ereignissen sowie auf Verkaufsplätzen, wo diese Produkte angeboten werden (Supermärkte, Einzelhandel etc.). Dabei können auch sonstige Aufmerksamkeiten geringen Umfangs gereicht werden (z. B. Mineralwasser, Kaffee, Tee, Säfte) sowie Getränke und Speisen, die als unmittelbare Ergänzung zur Produktwerbung angesehen werden können (z. B. Wein und Nüsse bei der Präsentation von Käsesorten); Einladung auf ein einfaches Essen auf Verkaufsveranstaltungen aus Anlass der Produktpräsentation. Es kommt zu einer 50 %igen Kürzung der Bewirtungskosten, wenn es sich um werbewirksame Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt. Beispiele: „Arbeitsessen“ im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses, Bewirtung i. Z. m. Bilanzpressekonferenzen, Klienteninformation oder sonstigen betrieblich veranlassten Informationsveranstaltungen, Bewirtung im Betriebsraum bei Betriebseröffnung (ohne Produkt- oder Warenverkostung), Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Kantine des Betriebs bzw. durch den Gastwirt in seinem eigenen Gasthaus, Bewirtungsspesen anlässlich einer Projektvorstellung und Diskussion, Bewirtung im Betriebsraum bei Geschäftsbesprechung. Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist als Repräsentationsaufwand anzusehen und fällt grundsätzlich zur Gänze unter das Abzugsverbot. Beispiele: Bewirtung im Haushalt des Unternehmers; Bewirtung in Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von Vergnügungsetablissements, Casinos, gesellschaftlichen Veranstaltungen (Bälle, Essen nach Konzerten, Theater); Bewirtung anlässlich einer Betriebseröffnung außerhalb des Betriebs; Bewirtung in Form von Arbeitsessen nach dem Geschäftsabschluss; Bewirtung und übliche Geschenke (Blumen, Schreibutensilien, Rauchwaren, …) in Zusammenhang mit persönlichen Anlässen wie Geburtstagen, Dienstjubiläen, Pensionierungen oder allgemeinen Ereignissen wie Weihnachten, Jahreswechsel. Vorsteuerabzug bei Geschäftsessen Seit 1995 war nur der halbe Vorsteuerabzug bei Bewirtung von Geschäftsfreunden möglich. Die 100 %ige Anerkennung der Vorsteuern gilt ab Februar 2004 für alle beim Finanzamt noch nicht geltend gemachten Fälle, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (auch wenn die Rechnung ertragsteuerlich nur zur Hälfte abgesetzt werden kann).