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Titelthema
Ganz modern
Arbeitsschutz in öffentlichen Apotheken
Text: Dr. Michael Putzker, Rebecca Tomaselli, Dr. Thomas Klose
Miteinander reden-- Wer die Vorgaben
des Gesetzgebers in Sachen Arbeitsschutz
umsetzt, tut dies für das Team – und
immer auch gemeinsam mit dem Team.
ZUR PFLICHT DES
ARBEITGEBERS GEHÖRT DER SCHUTZ
DER MITARBEITER
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/arbeitsschutz
Arbeitsschutz beginnt mit der
Gefährungsbeurteilung – die
Checkliste hilft dabei.
Die Gefährdungsbeurteilung
Standardisierte Gefährdungsbeurteilungen können z.B. auf der Basis einer BGW-Vorgabe „Gefährdungsbeurteilung in Apotheken“ erstellt und aktualisiert werden
(www.bgw-online.de). Neben dem Unternehmer und den Beschäftigten kann dies auch
durch den Betriebsarzt oder eine externe Fachkraft geschehen. Beide können darüber
hinaus auch bei der Beurteilung der technischen, medizinischen und psychischen Arbeitssicherheit helfen und regelmäßige Betriebsbegehungen durchführen. Grundsätzlich folgen Maßnahmen, die dazu dienen, Gefährdungen zu reduzieren, diesem Prinzip:
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Gefahrenquelle beseitigen:Bei einer Identitätsprüfung anstatt einer
chemischen eine physikalische Prüfmethode anwenden.
Technische Maßnahme zur Beseitigung der Gefährdung: Potenziell
gefährliche Dämpfe werden abgesaugt.
Organisatorische Maßnahme: Die Tagesplanung so organisieren,
dass die Mitarbeiter zwischen stehenden und sitzenden Tätigkeiten
abwechseln können.
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Verhaltensbezogene Maßnahmen: Jede Unterweisung wird dokumentiert und eine Erfolgskontrolle durchgeführt. In diesem Zusammenhang sollte auch dokumentiert werden, ob und inwieweit die
ergriffenen Maßnahmen zur Gefährdungsreduzierung wirksam waren. Hier spielt z.B. eine Rolle, ob die Maßnahmen termingerecht
umgesetzt, die angepeilten Ziele damit erreicht oder gar neue Gefährdungen oder Belastungen hervorgerufen wurden.
Nutzung persönlicher Schutzausrüstung: Konsequent sind Schutzhandschuhe zu tragen, der Schutzkittel ist bei Kontamination sofort
zu wechseln.
Februar 2017
© auremar / Fotolia
Checkliste / Gefährdungsbeurteilung
In der Apotheke
richtet sich der Blick
vorrangig auf die
Gesundheit
der
Kunden. Doch sollte auch der Arbeitsschutz der Mitarbeiter regelmäßig auf dem Prüfstand stehen. Wichtige Grundlagen hierzu liefert die
vor nunmehr gut drei Jahren in Kraft
getretene Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge
(ArbMedVV): Sie sieht Maßnahmen vor,
die auch den Apothekenalltag berühren. Wir fassen zusammen, auf
welche Punkte es hierbei ankommt –
und zeigen am Beispiel der Sonnenschein und Regenbogen Apotheke
Koblenz, wie sich Arbeitsschutz in
der Praxis sinnvoll umsetzen lässt.
Den Arbeitsalltag in einer öffentlichen
Apotheke prägen bekanntlich eine stattliche Anzahl an Regularien, darunter das
Arzneimittelgesetz (AMG), die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV), das Apothekengesetz (ApoG) und die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Ob die darin nie-
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dergelegten einschlägigen Vorschriften
eingehalten werden, wird regelmäßig
durch die pharmazeutische Revision der
zuständigen Fachaufsicht überprüft. Insofern unterliegt dies einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP).
Gesetzesgrundlage-- Viel weniger bekannt als die genannten Regularien ist
hingegen
das
Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG, August 1996, zuletzt geändert Oktober 2013). Es verpflichtet den
Arbeitgeber – unabhängig von Branche,
Unternehmensgröße und sonstigen Faktoren – „die erforderlichen Maßnahmen
des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen“. Demnach muss er die Maßnahmen auf ihre
Wirksamkeit überprüfen „und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anpassen“. Dabei hat der Arbeitgeber
„eine Verbesserung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten
anzustreben“.
Der Gesetzgeber schreibt also unmissverständlich fest, welche Pflichten jeder
öffentliche oder privatwirtschaftliche
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Titelthema
Technische
Maßnahmen
einsetzen
Persönliche
Schutzausrüstung
nutzen
Arbeitgeber hat, damit Verletzungen
möglichst ausgeschlossen sind und die
Mitarbeiter gesund bleiben – darunter
fällt im Übrigen auch die psychische Gesundheit. Nur wenige Berufsgruppen
wie z. B. Hausangestellte oder Seeleute
sind hier ausgenommen, weil für sie spezielle Regelungen existieren.
Historie und Hintergrund
Ob Unternehmen arbeitsschutzrechtliche Vorgaben auch einhalten – dies überwachen in Deutschland gemäß dem bestehenden dualen System zum einen die
Berufsgenossenschaften und dies bundeseinheitlich und vorwiegend branchenspezifisch. Sie orientieren sich dabei
an dem berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk. Zum anderen
vollziehen die Gewerbeaufsichtsämter
den staatlichen Arbeitsschutz auf Ebene
der Bundesländer (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz).
Aufsicht-- Grundsätzlich können beide
Institutionen Defizite im Arbeitsschutz
beanstanden. Allerdings wird die Aufsichtspflicht – vor allem in kleinen Betrieben, zu denen üblicherweise auch öffentliche Apotheken zählen – aus Gründen fehlender Personalausstattung der
genannten Behörden nicht konsequent
ausgeübt. So hat es sich in der Folge eingebürgert, den Arbeitsschutz in kleinen
Betrieben auch eher „stiefkindlich“ zu
handhaben. Ausnahmen bilden nur die
Bereiche, die in Apotheken auch von den
pharmazeutischen Aufsichtsbehörden
geprüft werden – wie etwa die Umsetzung des Gefahrstoffrechts.
Aktuelle Einschätzungen
In den Berufsverbänden allerdings
scheint das Thema Arbeitsschutz in Apo-
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Gefährdungen
reduzieren
Organisatorische
Maßnahmen
anwenden
Gefahrenquelle
beseitigen
Verhaltensbezogene
Maßnahmen
ergreifen
Mehrfach aktiv-- Eine ganze Reihe von
Maßnahmen sind notwendig, um die Gefährdungen am Arbeitsplatz Apotheke so gering wie
möglich zu halten.
Das Regelwerk im Detail
theken noch nicht richtig verankert. Diese Vermutung zumindest legt die Antwort nahe, die der Apothekerverband
Rheinland-Pfalz auf folgende Anfrage
gab: „Ist eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung einschließlich eines Kanons
an Schutzmaßnahmen erforderlich?
Und ist eine betriebsärztliche Vorsorge
bei Mitarbeitern (Apotheker, PTA, PKA,
sonstiges Personal wie Fahrer, Reinigungskräfte) im Rahmen der neuen ArbMedVV für alle, oder zumindest für ausgewählte Arbeitsbereiche notwendig?“
Diskrepanz-- Nach Einschätzung der
Standesvertretung gibt es keine grundsätzliche Verpflichtung für das eine wie
für das andere – zumal der Aufwand insbesondere für kleinere Apotheken unverhältnismäßig hoch sei. Ganz anders
sieht dies die Berufsgenossenschaft für
Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Mit den gleichen Fragen
konfrontiert, vertritt sie die Auffassung,
dass beides in jeder Apotheke unabdingbar sei, sowohl infolge der Rechtsverbindlichkeit der gesetzgeberischen Vorgaben als auch zum Selbstschutz des Unternehmers für den Fall, dass ein Schaden
eintritt.
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Bereits 2008 hat das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (BMAS) aus der
Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung die Vorgaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der ArbMedVV zu einem einheitlichen Regelwerk zusammengefasst. Eine Novellierung folgte dann im November 2013.
ArbMedVV: Was sie vorschreibt
Die Verordnung beinhaltet im Wesentlichen die Vorsorge und Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch einen Betriebsarzt. Weitere wesentliche
Charakteristika sind:
> Beratung und Selbstbestimmungsrechte der Beschäftigten werden ausdrücklich betont.
> Hält der Arzt im Rahmen der Eignungsuntersuchung einen Tätigkeitswechsel für notwendig, darf er dies
dem Arbeitgeber nur mit Zustimmung
des Beschäftigten mitteilen.
> Die arbeitsmedizinische Vorsorge findet anonym statt: Der Arbeitgeber erhält nur die Information, dass und
wann Vorsorge stattfand.
> Ziel ist ein frühes Erkennen gesundheitlicher Fehlbelastungen im Betrieb,
damit frühes Entgegenwirken möglich
ist (prospektiver Arbeitsschutz).
> Termine zur Vorsorge finden während
der Arbeitszeit statt, entstehende Kosten hat das Unternehmen zu tragen, es
sei denn, der Arbeitnehmer sucht ei-
nen anderen Betriebsarzt eigener
Wahl auf.
> Der Beschäftigte kann Untersuchungen grundsätzlich ablehnen, nicht jedoch die Beratung durch den Betriebsarzt als solche.
Die Gefährdung beurteilen
Das zentrale Element modernen Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung. Da es in Apotheken in der Regel
verschiedene Arbeitstätigkeiten mit sehr
unterschiedlichem Gefährdungspotenzial gibt, bietet es sich an – um den Aufwand ohne Qualitätsverlust zu minimie-
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nahmen werden eingeleitet – inklusive
der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei
dieser werden folgende Elemente unterschieden.
Pflichtvorsorge: Diese muss bei bestimmten, besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden (Beispiele:
Feuchtarbeit über länger als vier Stunden täglich, Blutentnahme).
Angebotsvorsorge: Sie muss bei bestimmten, gefährdenden Tätigkeiten
veranlasst werden (Beispiel: Feuchtarbeit, die zwei bis vier Stunden täglich andauert, aber auch das Heben und Tragen
von Lasten).
Vorbeugen im Team
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/gesundheitsmanagement
Wer auf betriebliches Gesundheitsmanagement setzt, tut den
Mitarbeitern Gutes – und auch
der Apotheke.
Kritischer Blick-- In der Sonnenschein und
Regenbogen Apotheke in Koblenz hat man erfolgreich Arbeitsschutzmaßnahmen umgesetzt.
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BETRIEBSANWEISUNG
gem. § 14 GefStoffV
GEFAHRENBEZEICHNUNG
Inhalation/Verschlucken von und Hautkontakt mit Zytostatika
GEFAHREN FÜR DEN MENSCHEN
Zytostatika sind hochpotente Arzneistoffe und stellen eine potenzielle Gefahr für Personen, die mit ihnen arbeiten,
dar. Viele Zytostatika haben erbgutverändernde, krebserzeugende, fruchtbarkeitsgefährdende oder
fruchtschädigende Wirkungen. Unmittelbar bei Haut- und Schleimhautkontakt können sie reizend, ätzend und
sensibilisierend wirken. Zytostatika schädigen bei therapeutischen Dosen vor allem Zellen mit hoher Zellteilungsrate
wie Knochenmark, Darmschleimhaut, Haarfollikelzellen und Keimdrüsen sowie die körpereigene Abwehr.
Zytostatika sind in der Regel nicht biologisch abbaubar und gefährden die Umwelt.
SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN - ENTSORGUNG
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Berührung mit Haut und Schleimhaut, Augenkontakt, Einatmen und Verschlucken von Zytostatika vermeiden.
Flaschen, Ampullen und verschmutzte Verpackungen nicht mit bloßen Händen berühren.
Zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung tragen: Zytostatikahandschuhe, Kittel/Overall,
Bereichsschuhe. Herstellerangaben zu den Tragezeiten der Zytostatikahandschuhe beachten.
Wechsel der Bereichskleidung (vor allem Handschuhe) bei Verlassen des Arbeitsbereichs und nach kritischen
Arbeitsschritten sowie bei Kontamination und Beschädigung.
Zubereitung darf nur in der Sicherheitswerkbank erfolgen. Zur Verfügung gestellte Überleitsysteme verwenden.
Im Arbeitsbereich keine Lebensmittel aufbewahren, nicht essen, trinken, rauchen.
Der Zutritt zum Herstellungsraum ist beschränkt.
Hinweis: Werdende und stillende Mütter dürfen Zytostatika nicht ausgesetzt sein; Jugendliche nur, wenn dieses
zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich und unter Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen.
Verfallene Zytostatikazubereitungen, Fehlchargen, Reste und andere Konzentrate sowie stark mit Zytostatika
verunreinigte !bfälle in entsprechend gekennzeichneten Tonnen (!ufschrift „Zytotoxische und zytostatische
Arzneimittel“) als gefährlicher !bfall entsorgen (!S 18 01 08*).
Schwach verunreinigte Zytostatikaabfälle (Einmalkittel, Handschuhe, Aufwischtücher etc.) in reißfesten,
feuchtigkeitsbeständigen, dichten Plastiktüten sammeln und verschließen; unter der Abfallschlüsselnummer AS
18 01 04 in den bereit gestellten Tonnen sammeln.
Spritzen und scharfe Gegenstände (Nadeln, Kanülen etc.) in durchstoßfesten Behältnissen sammeln.
Die Abholung und Entsorgung erfolgt durch: .................................................... Telefon- Nr.: ................
VERHALTEN IM GEFAHRFALL UND ERSTE HILFE
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Zur Entsorgung verschütteter Zytostatika sowie zur Reinigung verunreinigter Flächen einen flüssigkeitsdichten
Einwegkittel/Overall, Gummi- oder Überschuhe, Schutzhandschuhe und Überhandschuhe, P2-Atemschutzmaske
und Schutzbrille tragen.
Unfallstelle absichern. Aufnahme mit trockenen (bei Flüssigkeiten), feuchten (bei Pulvern) Einmalhandtüchern
Aufwirbelung pulveriger Substanzen vermeiden. Glassplitter zuvor mit Hilfsmitteln (z.B. Zange, Schieber,
Schaufel) aufnehmen und in flüssigkeitsdichten durchstichsicheren Behältern entsorgen. Verunreinigte Flächen
anschließend mit Detergenzien und Wasser ausreichend, d.h. mehrmalig, reinigen.
Im Brandfall sind keine besonderen gefahrstoffspezifischen Maßnahmen erforderlich. Wenn keine unmittelbare
Gefahr besteht: Frontscheibe schließen, Arbeitsbereich geordnet verlassen (Spritzen nicht offen liegenlassen).
Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und ggf. Arzt konsultieren! Verunreinigte Kleidung
sofort ablegen, Apothekenleiter/-inhaber informieren.
Nach Hautkontakt: Die Haut sofort gründlich mit reichlich (kaltem) Wasser reinigen (ca. 5-10 Min.) ggf.
Betriebsarzt aufsuchen.
Nach Augenkontakt: Bei geöffnetem Lidspalt mindestens 10 Min. unter fließendem Wasser ausspülen.
Augenarzt konsultieren.
WICHTIGE NAMEN UND TELEFONNUMMERN - NOTRUF 112
)
Ersthelfer:
Frau Desoye
Durchgangsarzt:
PD Dr. Gercek, Stiftskrhs., (
Hygienebeauftragter:
extern; Stellvertreter: Dr. Putzker
1371306
Fachkraft für Arbeitssicherheit:
extern; Stellvertreter: Dr. Putzker
Apothekenleitung:
Dr. Klose; Stellvertreter: Frau Sarholz
Abb. 2: Betriebsanweisung in der Apotheke, hier: Zubereitung von Zytostatika
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/betriebsanweisung
Das Betriebsschutzformular der
Sonnenschein und Regenbogen
Apotheke Koblenz kann als Vorlage für eigene Entwürfe dienen.
ren – diese nicht primär für einzelne Beschäftigte, sondern für den jeweiligen
Arbeitsplatz zu erstellen. Dazu zählen:
> Kundenbedienung im Offizinbereich
> Blutentnahme und -untersuchung
> Bürotätigkeit
> Auspacken und Einräumen, Bestückung des Ausgabeautomaten
> Herstellung und Prüfung von sterilen
Lösungen
> Rezeptur und Defektur
> angewandte Fußpflege und Kosmetik
an Kunden
> Botendienst
> Reinigung und Desinfektion.
Übernimmt ein Mitarbeiter eine dieser
Tätigkeiten, wird ihm die zugeordnete
Gefährdungsbeurteilung ausgehändigt
und die damit verbundenen Schutzmaß-
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Wunschvorsorge: Diese muss bei Tätigkeiten mit nicht auszuschließendem
Gesundheitsschaden auf Wunsch des
Beschäftigten ermöglicht werden (Beispiel: Augenuntersuchung bei Bildschirmtätigkeit).
Impfungen: Sie sind bei allen drei Vorsorgearten möglich. Sie sind grundsätzlich ein Angebot an den Beschäftigten,
das dieser auch ablehnen kann. Wer allerdings z.B. das Angebot einer Hepatitis-B-Impfung nicht annimmt, kann von
Arbeitsplätzen mit Blutkontakt ausgeschlossen werden – und gefährdet sich
zudem selbst massiv.
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Titelthema
Praktische Umsetzung
In der Sonnenschein und Regenbogen
Apotheke Koblenz waren die Maßnahmen zum Arbeitsschutz vormals durchaus unstrukturiert. Zum Unternehmen
gehören neben den beiden öffentlichen
Apotheken mit jeweiliger Rezeptur/Defektur auch ein Kosmetikinstitut namens
„Taufrisch“ und ein Sterillabor; dieses
betreibt einen Botendienst und besitzt
eine Versandhandelserlaubnis.
Die Sonnenschein und Regenbogen
Apotheke haben ein Qualitätsmanagementsystem, das 2012 eine Zertifizierung nach der internationalen Norm
DIN EN ISO/IEC 9001:2008 erhalten
hat, die 2017 auf 9001:2015 umgestellt
werden wird.
Dr. Thomas Klose, Inhaber der beiden
Apotheken, stellte sich erst nach der Novellierung der ArbMedVV im November 2013 die Frage, was denn diese Verordnung überhaupt beinhaltet und welche generellen Maßnahmen zum Arbeitsschutz für die Apotheken möglicherweise ergriffen werden sollten.
Dann aber wurde er aktiv.
So funktioniert es in der Praxis
Die Sonnenschein und Regenbogen
Apotheke haben eine ganze Reihe von
Maßnahmen angeschoben. So wurde der
Arbeits- und Gesundheitsschutz grundsätzlich in das Qualitätsmanagement
(QM) des Unternehmens integriert. Dazu hat man eine Verfahrensanweisung
erstellt, die alle Aspekte betriebsverbindlich regelt. Die Formblätter für alle erforderlichen Unterweisungen wurden
überarbeitet, erweitert und teilweise neu
gestaltet.
Für besonders brisante Prozesse wie die
Zytostatikaherstellung gibt es nun eigene Betriebsanweisungen; sie wurden an
den betreffenden Arbeitsplätzen ausge-
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hängt, die Mitarbeiter zudem entsprechend geschult und überdies aufgefordert – wie im QM gewohnt – auch im Bereich Arbeitsschutz und Hygiene eigene
Erfahrungen und Erkenntnisse in die
Fortentwicklung des Arbeitsschutzmanagements einzubringen (KVP).
Ganz persönlich-- Für alle Mitarbeitergruppen (Apotheker generell, Apothekenleiter, PTA und Praktikanten,
PTA in der Sterilherstellung, PKA (inkl.
Azubi), Reinigungsfachkraft, Fahrer im
Botendienst, Beauftragter für Qualitätsmanagement (QMB) und sonstige Bürotätigkeit) hat man schließlich im Zuge
statt, durchgeführt vom QMB (gleichzeitig FAS und Hygienebeauftragter
GMP). Beispiel: virologische und epidemiologische Hintergründe des saisonalen Influenzageschehens mit Impfprophylaxe in Verbindung mit anderen
Schutzmaßnahmen für das Apothekenpersonal und einem Notfallplan bei massivem Personalausfall.
Vorsorge-- Für alle Mitarbeiter hat man
im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch die persönliche Vorsorgesituation ermittelt. Im Bedarfsfall wurden die
Mitarbeiter zu einem ortsansässigen Betriebsmedizinischen Dienst entsandt,
www.apotheke-und-marketing.de/nutzen
Wie profitiert die Apotheke durch Maßnahmen
zum Arbeitsschutz? Die Sonnenschein und
Regenbogen Apotheke Koblenz hat dies
zusammengefasst.
des Prozesses umfassende Gefährdungsbeurteilungen auf der Basis der dafür im
Internet angebotenen Formulare der
BGW (zuständige Berufsgenossenschaft) erstellt. Jedem Mitarbeiter wurde
die für seine Tätigkeit gültige Gefährdungsbeurteilung dann personalisiert
und unterschrieben ausgehändigt.
Regelmäßig-- Mindestens einmal jährlich und bei einem entsprechenden Anlass (neue Tätigkeit, neuer Mitarbeiter,
geänderte Vorschriftenlage, eingetretenes Schadensereignis etc.) wird die Unterweisung wiederholt und dabei auch
die Gefährdungsbeurteilung selbst – soweit nötig – aktualisiert. Das wird auch
entsprechend dokumentiert (wer, wann,
Ergebnis, Termin nächste Prüfung). Darüber hinaus finden zweimal jährlich für
das gesamte Personal Fortbildungen
zum Thema Arbeitsschutz und Hygiene
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um Pflichtvorsorgen durchführen zu lassen, ggfs. auch Angebots- und Wunschvorsorgen. So wurden Impftiter für Hepatitis B (anti-HBs im Serum) ermittelt
und ggfs. Immunisierungen bzw. Boosterungen vorgenommen.
Zertifizierung-- Seit Mai 2016 sind die
Apotheken und angegliederten Arbeitsbereiche auf der Basis dieser Maßnahmen nach der einzig derzeit verfügbaren
britischen Norm BS OHSAS 18001 für
Arbeits- und Gesundheitsschutz zertifiziert (der mutmaßlich im Jahr 2017 auch
eine DIN EN ISO Norm folgen soll).
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