Titelthema Ganz modern Arbeitsschutz in öffentlichen Apotheken Text: Dr. Michael Putzker, Rebecca Tomaselli, Dr. Thomas Klose Miteinander reden-- Wer die Vorgaben des Gesetzgebers in Sachen Arbeitsschutz umsetzt, tut dies für das Team – und immer auch gemeinsam mit dem Team. ZUR PFLICHT DES ARBEITGEBERS GEHÖRT DER SCHUTZ DER MITARBEITER www.apotheke-und-marketing.de /arbeitsschutz Arbeitsschutz beginnt mit der Gefährungsbeurteilung – die Checkliste hilft dabei. Die Gefährdungsbeurteilung Standardisierte Gefährdungsbeurteilungen können z.B. auf der Basis einer BGW-Vorgabe „Gefährdungsbeurteilung in Apotheken“ erstellt und aktualisiert werden (www.bgw-online.de). Neben dem Unternehmer und den Beschäftigten kann dies auch durch den Betriebsarzt oder eine externe Fachkraft geschehen. Beide können darüber hinaus auch bei der Beurteilung der technischen, medizinischen und psychischen Arbeitssicherheit helfen und regelmäßige Betriebsbegehungen durchführen. Grundsätzlich folgen Maßnahmen, die dazu dienen, Gefährdungen zu reduzieren, diesem Prinzip: 0 0 0 0 Gefahrenquelle beseitigen:Bei einer Identitätsprüfung anstatt einer chemischen eine physikalische Prüfmethode anwenden. Technische Maßnahme zur Beseitigung der Gefährdung: Potenziell gefährliche Dämpfe werden abgesaugt. Organisatorische Maßnahme: Die Tagesplanung so organisieren, dass die Mitarbeiter zwischen stehenden und sitzenden Tätigkeiten abwechseln können. 0 Verhaltensbezogene Maßnahmen: Jede Unterweisung wird dokumentiert und eine Erfolgskontrolle durchgeführt. In diesem Zusammenhang sollte auch dokumentiert werden, ob und inwieweit die ergriffenen Maßnahmen zur Gefährdungsreduzierung wirksam waren. Hier spielt z.B. eine Rolle, ob die Maßnahmen termingerecht umgesetzt, die angepeilten Ziele damit erreicht oder gar neue Gefährdungen oder Belastungen hervorgerufen wurden. Nutzung persönlicher Schutzausrüstung: Konsequent sind Schutzhandschuhe zu tragen, der Schutzkittel ist bei Kontamination sofort zu wechseln. Februar 2017 © auremar / Fotolia Checkliste / Gefährdungsbeurteilung In der Apotheke richtet sich der Blick vorrangig auf die Gesundheit der Kunden. Doch sollte auch der Arbeitsschutz der Mitarbeiter regelmäßig auf dem Prüfstand stehen. Wichtige Grundlagen hierzu liefert die vor nunmehr gut drei Jahren in Kraft getretene Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV): Sie sieht Maßnahmen vor, die auch den Apothekenalltag berühren. Wir fassen zusammen, auf welche Punkte es hierbei ankommt – und zeigen am Beispiel der Sonnenschein und Regenbogen Apotheke Koblenz, wie sich Arbeitsschutz in der Praxis sinnvoll umsetzen lässt. Den Arbeitsalltag in einer öffentlichen Apotheke prägen bekanntlich eine stattliche Anzahl an Regularien, darunter das Arzneimittelgesetz (AMG), die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV), das Apothekengesetz (ApoG) und die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Ob die darin nie- apotheke + marketing --- 01-17 dergelegten einschlägigen Vorschriften eingehalten werden, wird regelmäßig durch die pharmazeutische Revision der zuständigen Fachaufsicht überprüft. Insofern unterliegt dies einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP). Gesetzesgrundlage-- Viel weniger bekannt als die genannten Regularien ist hingegen das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, August 1996, zuletzt geändert Oktober 2013). Es verpflichtet den Arbeitgeber – unabhängig von Branche, Unternehmensgröße und sonstigen Faktoren – „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen“. Demnach muss er die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen „und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anpassen“. Dabei hat der Arbeitgeber „eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben“. Der Gesetzgeber schreibt also unmissverständlich fest, welche Pflichten jeder öffentliche oder privatwirtschaftliche 11 Titelthema Technische Maßnahmen einsetzen Persönliche Schutzausrüstung nutzen Arbeitgeber hat, damit Verletzungen möglichst ausgeschlossen sind und die Mitarbeiter gesund bleiben – darunter fällt im Übrigen auch die psychische Gesundheit. Nur wenige Berufsgruppen wie z. B. Hausangestellte oder Seeleute sind hier ausgenommen, weil für sie spezielle Regelungen existieren. Historie und Hintergrund Ob Unternehmen arbeitsschutzrechtliche Vorgaben auch einhalten – dies überwachen in Deutschland gemäß dem bestehenden dualen System zum einen die Berufsgenossenschaften und dies bundeseinheitlich und vorwiegend branchenspezifisch. Sie orientieren sich dabei an dem berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk. Zum anderen vollziehen die Gewerbeaufsichtsämter den staatlichen Arbeitsschutz auf Ebene der Bundesländer (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz). Aufsicht-- Grundsätzlich können beide Institutionen Defizite im Arbeitsschutz beanstanden. Allerdings wird die Aufsichtspflicht – vor allem in kleinen Betrieben, zu denen üblicherweise auch öffentliche Apotheken zählen – aus Gründen fehlender Personalausstattung der genannten Behörden nicht konsequent ausgeübt. So hat es sich in der Folge eingebürgert, den Arbeitsschutz in kleinen Betrieben auch eher „stiefkindlich“ zu handhaben. Ausnahmen bilden nur die Bereiche, die in Apotheken auch von den pharmazeutischen Aufsichtsbehörden geprüft werden – wie etwa die Umsetzung des Gefahrstoffrechts. Aktuelle Einschätzungen In den Berufsverbänden allerdings scheint das Thema Arbeitsschutz in Apo- 12 Gefährdungen reduzieren Organisatorische Maßnahmen anwenden Gefahrenquelle beseitigen Verhaltensbezogene Maßnahmen ergreifen Mehrfach aktiv-- Eine ganze Reihe von Maßnahmen sind notwendig, um die Gefährdungen am Arbeitsplatz Apotheke so gering wie möglich zu halten. Das Regelwerk im Detail theken noch nicht richtig verankert. Diese Vermutung zumindest legt die Antwort nahe, die der Apothekerverband Rheinland-Pfalz auf folgende Anfrage gab: „Ist eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung einschließlich eines Kanons an Schutzmaßnahmen erforderlich? Und ist eine betriebsärztliche Vorsorge bei Mitarbeitern (Apotheker, PTA, PKA, sonstiges Personal wie Fahrer, Reinigungskräfte) im Rahmen der neuen ArbMedVV für alle, oder zumindest für ausgewählte Arbeitsbereiche notwendig?“ Diskrepanz-- Nach Einschätzung der Standesvertretung gibt es keine grundsätzliche Verpflichtung für das eine wie für das andere – zumal der Aufwand insbesondere für kleinere Apotheken unverhältnismäßig hoch sei. Ganz anders sieht dies die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Mit den gleichen Fragen konfrontiert, vertritt sie die Auffassung, dass beides in jeder Apotheke unabdingbar sei, sowohl infolge der Rechtsverbindlichkeit der gesetzgeberischen Vorgaben als auch zum Selbstschutz des Unternehmers für den Fall, dass ein Schaden eintritt. apotheke + marketing --- 01-17 Bereits 2008 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aus der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung die Vorgaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der ArbMedVV zu einem einheitlichen Regelwerk zusammengefasst. Eine Novellierung folgte dann im November 2013. ArbMedVV: Was sie vorschreibt Die Verordnung beinhaltet im Wesentlichen die Vorsorge und Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch einen Betriebsarzt. Weitere wesentliche Charakteristika sind: > Beratung und Selbstbestimmungsrechte der Beschäftigten werden ausdrücklich betont. > Hält der Arzt im Rahmen der Eignungsuntersuchung einen Tätigkeitswechsel für notwendig, darf er dies dem Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Beschäftigten mitteilen. > Die arbeitsmedizinische Vorsorge findet anonym statt: Der Arbeitgeber erhält nur die Information, dass und wann Vorsorge stattfand. > Ziel ist ein frühes Erkennen gesundheitlicher Fehlbelastungen im Betrieb, damit frühes Entgegenwirken möglich ist (prospektiver Arbeitsschutz). > Termine zur Vorsorge finden während der Arbeitszeit statt, entstehende Kosten hat das Unternehmen zu tragen, es sei denn, der Arbeitnehmer sucht ei- nen anderen Betriebsarzt eigener Wahl auf. > Der Beschäftigte kann Untersuchungen grundsätzlich ablehnen, nicht jedoch die Beratung durch den Betriebsarzt als solche. Die Gefährdung beurteilen Das zentrale Element modernen Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung. Da es in Apotheken in der Regel verschiedene Arbeitstätigkeiten mit sehr unterschiedlichem Gefährdungspotenzial gibt, bietet es sich an – um den Aufwand ohne Qualitätsverlust zu minimie- nahmen werden eingeleitet – inklusive der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei dieser werden folgende Elemente unterschieden. Pflichtvorsorge: Diese muss bei bestimmten, besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden (Beispiele: Feuchtarbeit über länger als vier Stunden täglich, Blutentnahme). Angebotsvorsorge: Sie muss bei bestimmten, gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden (Beispiel: Feuchtarbeit, die zwei bis vier Stunden täglich andauert, aber auch das Heben und Tragen von Lasten). Vorbeugen im Team - www.apotheke-und-marketing.de /gesundheitsmanagement Wer auf betriebliches Gesundheitsmanagement setzt, tut den Mitarbeitern Gutes – und auch der Apotheke. Kritischer Blick-- In der Sonnenschein und Regenbogen Apotheke in Koblenz hat man erfolgreich Arbeitsschutzmaßnahmen umgesetzt. Download BETRIEBSANWEISUNG gem. § 14 GefStoffV GEFAHRENBEZEICHNUNG Inhalation/Verschlucken von und Hautkontakt mit Zytostatika GEFAHREN FÜR DEN MENSCHEN Zytostatika sind hochpotente Arzneistoffe und stellen eine potenzielle Gefahr für Personen, die mit ihnen arbeiten, dar. Viele Zytostatika haben erbgutverändernde, krebserzeugende, fruchtbarkeitsgefährdende oder fruchtschädigende Wirkungen. Unmittelbar bei Haut- und Schleimhautkontakt können sie reizend, ätzend und sensibilisierend wirken. Zytostatika schädigen bei therapeutischen Dosen vor allem Zellen mit hoher Zellteilungsrate wie Knochenmark, Darmschleimhaut, Haarfollikelzellen und Keimdrüsen sowie die körpereigene Abwehr. Zytostatika sind in der Regel nicht biologisch abbaubar und gefährden die Umwelt. SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN - ENTSORGUNG Berührung mit Haut und Schleimhaut, Augenkontakt, Einatmen und Verschlucken von Zytostatika vermeiden. Flaschen, Ampullen und verschmutzte Verpackungen nicht mit bloßen Händen berühren. Zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung tragen: Zytostatikahandschuhe, Kittel/Overall, Bereichsschuhe. Herstellerangaben zu den Tragezeiten der Zytostatikahandschuhe beachten. Wechsel der Bereichskleidung (vor allem Handschuhe) bei Verlassen des Arbeitsbereichs und nach kritischen Arbeitsschritten sowie bei Kontamination und Beschädigung. Zubereitung darf nur in der Sicherheitswerkbank erfolgen. Zur Verfügung gestellte Überleitsysteme verwenden. Im Arbeitsbereich keine Lebensmittel aufbewahren, nicht essen, trinken, rauchen. Der Zutritt zum Herstellungsraum ist beschränkt. Hinweis: Werdende und stillende Mütter dürfen Zytostatika nicht ausgesetzt sein; Jugendliche nur, wenn dieses zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich und unter Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen. Verfallene Zytostatikazubereitungen, Fehlchargen, Reste und andere Konzentrate sowie stark mit Zytostatika verunreinigte !bfälle in entsprechend gekennzeichneten Tonnen (!ufschrift „Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel“) als gefährlicher !bfall entsorgen (!S 18 01 08*). Schwach verunreinigte Zytostatikaabfälle (Einmalkittel, Handschuhe, Aufwischtücher etc.) in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen, dichten Plastiktüten sammeln und verschließen; unter der Abfallschlüsselnummer AS 18 01 04 in den bereit gestellten Tonnen sammeln. Spritzen und scharfe Gegenstände (Nadeln, Kanülen etc.) in durchstoßfesten Behältnissen sammeln. Die Abholung und Entsorgung erfolgt durch: .................................................... Telefon- Nr.: ................ VERHALTEN IM GEFAHRFALL UND ERSTE HILFE Zur Entsorgung verschütteter Zytostatika sowie zur Reinigung verunreinigter Flächen einen flüssigkeitsdichten Einwegkittel/Overall, Gummi- oder Überschuhe, Schutzhandschuhe und Überhandschuhe, P2-Atemschutzmaske und Schutzbrille tragen. Unfallstelle absichern. Aufnahme mit trockenen (bei Flüssigkeiten), feuchten (bei Pulvern) Einmalhandtüchern Aufwirbelung pulveriger Substanzen vermeiden. Glassplitter zuvor mit Hilfsmitteln (z.B. Zange, Schieber, Schaufel) aufnehmen und in flüssigkeitsdichten durchstichsicheren Behältern entsorgen. Verunreinigte Flächen anschließend mit Detergenzien und Wasser ausreichend, d.h. mehrmalig, reinigen. Im Brandfall sind keine besonderen gefahrstoffspezifischen Maßnahmen erforderlich. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht: Frontscheibe schließen, Arbeitsbereich geordnet verlassen (Spritzen nicht offen liegenlassen). Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und ggf. Arzt konsultieren! Verunreinigte Kleidung sofort ablegen, Apothekenleiter/-inhaber informieren. Nach Hautkontakt: Die Haut sofort gründlich mit reichlich (kaltem) Wasser reinigen (ca. 5-10 Min.) ggf. Betriebsarzt aufsuchen. Nach Augenkontakt: Bei geöffnetem Lidspalt mindestens 10 Min. unter fließendem Wasser ausspülen. Augenarzt konsultieren. WICHTIGE NAMEN UND TELEFONNUMMERN - NOTRUF 112 ) Ersthelfer: Frau Desoye Durchgangsarzt: PD Dr. Gercek, Stiftskrhs., ( Hygienebeauftragter: extern; Stellvertreter: Dr. Putzker 1371306 Fachkraft für Arbeitssicherheit: extern; Stellvertreter: Dr. Putzker Apothekenleitung: Dr. Klose; Stellvertreter: Frau Sarholz Abb. 2: Betriebsanweisung in der Apotheke, hier: Zubereitung von Zytostatika www.apotheke-und-marketing.de /betriebsanweisung Das Betriebsschutzformular der Sonnenschein und Regenbogen Apotheke Koblenz kann als Vorlage für eigene Entwürfe dienen. ren – diese nicht primär für einzelne Beschäftigte, sondern für den jeweiligen Arbeitsplatz zu erstellen. Dazu zählen: > Kundenbedienung im Offizinbereich > Blutentnahme und -untersuchung > Bürotätigkeit > Auspacken und Einräumen, Bestückung des Ausgabeautomaten > Herstellung und Prüfung von sterilen Lösungen > Rezeptur und Defektur > angewandte Fußpflege und Kosmetik an Kunden > Botendienst > Reinigung und Desinfektion. Übernimmt ein Mitarbeiter eine dieser Tätigkeiten, wird ihm die zugeordnete Gefährdungsbeurteilung ausgehändigt und die damit verbundenen Schutzmaß- apotheke + marketing --- 01-17 Wunschvorsorge: Diese muss bei Tätigkeiten mit nicht auszuschließendem Gesundheitsschaden auf Wunsch des Beschäftigten ermöglicht werden (Beispiel: Augenuntersuchung bei Bildschirmtätigkeit). Impfungen: Sie sind bei allen drei Vorsorgearten möglich. Sie sind grundsätzlich ein Angebot an den Beschäftigten, das dieser auch ablehnen kann. Wer allerdings z.B. das Angebot einer Hepatitis-B-Impfung nicht annimmt, kann von Arbeitsplätzen mit Blutkontakt ausgeschlossen werden – und gefährdet sich zudem selbst massiv. 13 Titelthema Praktische Umsetzung In der Sonnenschein und Regenbogen Apotheke Koblenz waren die Maßnahmen zum Arbeitsschutz vormals durchaus unstrukturiert. Zum Unternehmen gehören neben den beiden öffentlichen Apotheken mit jeweiliger Rezeptur/Defektur auch ein Kosmetikinstitut namens „Taufrisch“ und ein Sterillabor; dieses betreibt einen Botendienst und besitzt eine Versandhandelserlaubnis. Die Sonnenschein und Regenbogen Apotheke haben ein Qualitätsmanagementsystem, das 2012 eine Zertifizierung nach der internationalen Norm DIN EN ISO/IEC 9001:2008 erhalten hat, die 2017 auf 9001:2015 umgestellt werden wird. Dr. Thomas Klose, Inhaber der beiden Apotheken, stellte sich erst nach der Novellierung der ArbMedVV im November 2013 die Frage, was denn diese Verordnung überhaupt beinhaltet und welche generellen Maßnahmen zum Arbeitsschutz für die Apotheken möglicherweise ergriffen werden sollten. Dann aber wurde er aktiv. So funktioniert es in der Praxis Die Sonnenschein und Regenbogen Apotheke haben eine ganze Reihe von Maßnahmen angeschoben. So wurde der Arbeits- und Gesundheitsschutz grundsätzlich in das Qualitätsmanagement (QM) des Unternehmens integriert. Dazu hat man eine Verfahrensanweisung erstellt, die alle Aspekte betriebsverbindlich regelt. Die Formblätter für alle erforderlichen Unterweisungen wurden überarbeitet, erweitert und teilweise neu gestaltet. Für besonders brisante Prozesse wie die Zytostatikaherstellung gibt es nun eigene Betriebsanweisungen; sie wurden an den betreffenden Arbeitsplätzen ausge- 14 hängt, die Mitarbeiter zudem entsprechend geschult und überdies aufgefordert – wie im QM gewohnt – auch im Bereich Arbeitsschutz und Hygiene eigene Erfahrungen und Erkenntnisse in die Fortentwicklung des Arbeitsschutzmanagements einzubringen (KVP). Ganz persönlich-- Für alle Mitarbeitergruppen (Apotheker generell, Apothekenleiter, PTA und Praktikanten, PTA in der Sterilherstellung, PKA (inkl. Azubi), Reinigungsfachkraft, Fahrer im Botendienst, Beauftragter für Qualitätsmanagement (QMB) und sonstige Bürotätigkeit) hat man schließlich im Zuge statt, durchgeführt vom QMB (gleichzeitig FAS und Hygienebeauftragter GMP). Beispiel: virologische und epidemiologische Hintergründe des saisonalen Influenzageschehens mit Impfprophylaxe in Verbindung mit anderen Schutzmaßnahmen für das Apothekenpersonal und einem Notfallplan bei massivem Personalausfall. Vorsorge-- Für alle Mitarbeiter hat man im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch die persönliche Vorsorgesituation ermittelt. Im Bedarfsfall wurden die Mitarbeiter zu einem ortsansässigen Betriebsmedizinischen Dienst entsandt, www.apotheke-und-marketing.de/nutzen Wie profitiert die Apotheke durch Maßnahmen zum Arbeitsschutz? Die Sonnenschein und Regenbogen Apotheke Koblenz hat dies zusammengefasst. des Prozesses umfassende Gefährdungsbeurteilungen auf der Basis der dafür im Internet angebotenen Formulare der BGW (zuständige Berufsgenossenschaft) erstellt. Jedem Mitarbeiter wurde die für seine Tätigkeit gültige Gefährdungsbeurteilung dann personalisiert und unterschrieben ausgehändigt. Regelmäßig-- Mindestens einmal jährlich und bei einem entsprechenden Anlass (neue Tätigkeit, neuer Mitarbeiter, geänderte Vorschriftenlage, eingetretenes Schadensereignis etc.) wird die Unterweisung wiederholt und dabei auch die Gefährdungsbeurteilung selbst – soweit nötig – aktualisiert. Das wird auch entsprechend dokumentiert (wer, wann, Ergebnis, Termin nächste Prüfung). Darüber hinaus finden zweimal jährlich für das gesamte Personal Fortbildungen zum Thema Arbeitsschutz und Hygiene apotheke + marketing --- 01-17 um Pflichtvorsorgen durchführen zu lassen, ggfs. auch Angebots- und Wunschvorsorgen. So wurden Impftiter für Hepatitis B (anti-HBs im Serum) ermittelt und ggfs. Immunisierungen bzw. Boosterungen vorgenommen. Zertifizierung-- Seit Mai 2016 sind die Apotheken und angegliederten Arbeitsbereiche auf der Basis dieser Maßnahmen nach der einzig derzeit verfügbaren britischen Norm BS OHSAS 18001 für Arbeits- und Gesundheitsschutz zertifiziert (der mutmaßlich im Jahr 2017 auch eine DIN EN ISO Norm folgen soll).