2. Zum grundsätzlichen Funk- tionieren von Märkten

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Vorlesung: Holzmarktlehre
Bakkalaureatstudien:
Forstwirtschaft/Holz- und Naturfasertechnologie
2. Zum grundsätzlichen Funktionieren von Märkten
von Peter Schwarzbauer
NUR FÜR DEN STUDIENGEBRAUCH !
Inhalt
2.0
2.1
2.2
2.3
Einführung: Betriebe und Märkte
Definitionen und Grundbegriffe
2.1.1 Absatz, Verkauf, Vertrieb, Umsatz, Beschaffung
2.1.2 Der Markt
2.1.3 Holzvermarktung - Vermarktungsfunktionen
2.1.4 Handel
2.1.5 Marketing
Volkswirtschaftlich-theoretische Grundlagen – ausgewählte Aspekte Forst- und Holzwirtschaft
2.2.1 Elastizität des Angebots
2.2.2 Preisreaktionen auf Angebots- und Nachfrageänderungen
2.2.3 Preisdifferenzierung und Preisdiskriminierung
Rechtliche Grundlagen
2.3.1 Wirtschaftsrecht
2.3.2 Gewerberecht
2.3.3 Handelsrecht
2.3.4 Abgaberecht
2.3.5 Internationale Abkommen
2.3.6 Bürgerliches Recht
2
2.
Zum grundsätzlichen Funktionieren von Märkten
2.0
Einführung: Betriebe und Märkte
Wie jeder Betrieb agiert auch der forst- holzwirtschaftliche Betrieb in einem wirtschaftlichen
und naturalen Umfeld, welches sich - je nach Betrachtungsweise und Ausprägung - einerseits
als Beschränkung, andererseits als Chance für betriebliche Gestaltungsmaßnahmen darstellen
kann.
Abb. 2.01
Betrieb und Marktumfeld (nach JÖBSTL, 1994)
Für die wirtschaftlichen Aktivitäten eines Betriebes sind im wesentlichen vier, miteinander in
Verbindung stehende Rahmenbedingungen bzw. Verbindungen zur Außen- oder Umwelt von
Bedeutung (nach JÖBSTL, 1994):
• Beschaffungsmarkt (Sachgüter, Dienstleistungen, Arbeit)
• Absatzmarkt (Holzprodukte, Dienstleistungen etc.)
• naturale Rahmenbedingungen (menschliche und natürliche Infrastruktur, wie Anlagen,
Maschinen, im Forstbetrieb etwa auch Waldbestände)
• Finanzierung bzw. Geldmarkt (nicht nur Frage der Beschaffung, sondern auch der Verwendung: Eingänge - Ausgänge)
Dieses System kann man auch als Input-Output-System verstehen. Produktionsfaktoren, wie
Arbeit, Material, Anlagen werden entweder beschafft (Beschaffungsmarkt) bzw. eingesetzt
(naturale Rahmenbedingungen) und kombiniert. Sie bilden somit einen Input für den betrieblichen Produktionsprozess, in welchem durch technische Prozesse (im Forstbetrieb auch
biologische Prozesse - z.B. Zuwachs) Produkte und Leistungen als Output erzeugt werden.
Dieser Output umfasst nicht nur Holzprodukte, sondern kann auch andere Produkte (z.B.
Fernwärme durch ein kalorisches Kraftwerk, in dem Rinde und Sägerestholz verbrannt werden) sowie Dienstleistungen (Zuschnitt von Holzplatten für die Möbelindustrie, Zustellung)
beinhalten.
Der Absatz, welcher die Vermarktung bzw. die Verwertung der Produkte umfasst, schließt
den Kreislauf betrieblicher Tätigkeiten. Für Holzprodukte bestehen i.d.R. funktionierende Märkte, welche über den Verkauf einen Geldrückfluss in den Betrieb sicherstellen.
Manche andere, etwa viele forstliche Produkte haben keinen Markt mit Preisbildung und
werden daher konsumiert, ohne für den Betrieb erlöswirksam zu sein. Gerade letztere werden
gesellschaftliche immer interessanter. Dabei handelt es sich einerseits um Produkte und
Leistungen, welche durch die Waldöffnung für die Nachfrager frei zugänglich sind (z.B. Er-
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holung, Beeren, Pilze), anderseits durch das einfache Vorhandensein des Waldes der Öffentlichkeit bzw. Teilen der Öffentlichkeit einfach zur Verfügung stehen (z.B. Schutz, Wasserspeicherkapazität, Klimawirkungen). Letzteres kann für die Holzwirtschaft dann Probleme
verursachen, wenn - nicht zuletzt im Zuge der Holzpreissituation - Forstbetriebe sich in Zukunft stärker als bisher mit Vermarktung nicht zuletzt im Zuge der Holzpreissituation - Forstbetriebe sich in Zukunft stärker als bisher mit Vermarktung
Ob und in welcher Form ein Gut bzw. eine Dienstleistung vermarktet werden kann oder nicht,
hängt vor allem von zwei Faktoren ab: Konsumrivalität und Auschließbarkeit. Konsumrivalität bedeutet, dass ein Gut nur von einem Abnehmer und nicht von mehreren gleichzeitig
konsumiert werden kann. Ausschließbarkeit bedeutet, dass der Anbieter Konsumenten von
der Nachfrage nach einem Gut ausschließen kann. Welche Faktoren für welches Gut in welcher Form eine Rolle spielen, hängt einerseits von den politisch/rechtlichen Rahmenbedingungen ab (Vorlesung Holzwirtschaftspolitik), anderseits von der Ausprägung des Gutes
selbst. Wenn beides gegeben ist, handelt es sich um ein vermarktungsfähiges, privates Gut.
So besteht etwa für Schnittholz sowohl Konsumrivalität (verschiedene Abnehmer [Weiterverarbeiter, Export] konkurrieren um Schnittholz; eine Lieferung kann nur jeweils an einen Abnehmer und nicht an mehrere gleichzeitig verkauft werden) als auch Ausschließbarkeit (der
Betrieb kann Nachfrager, die nichts bezahlen wollen, vom Konsum ausschließen). Wenn
beide Faktoren nicht zutreffen, handelt es sich um ein öffentliches Gut, welches nicht vermarktet werden kann (es sei denn, die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen ändern sich). Im Gegensatz zur Forstwirtschaft produziert die Holzwirtschaft praktisch nur private Güter (allerdings bestehen manche externe Effekte; z.B. bezüglich Gemeingütern wie
saubere Luft, Grundwasser etc.).
Tab. 2.01
Klassifizierung von Gütern (nach GLÜCK, 1994)
Ausschließbarkeit
ja
ja
nein
Private Güter
(z.B. Holz, Jagd)
Gemeingüter (z.B.
Luft, Grundwasser)
nein Klubgüter (z.B.
Mountainbiking,
Zelten im Wald)
Öffentliche Güter
(z.B. Schutzwirkung, Erho-lungswirkung)
Konsumrivalität
Ein typisches Beispiel für ein von der Forstwirtschaft produziertes öffentliches Gut ist etwa
die Walderholung: es besteht zwischen den Nachfragern keine Konsumrivalität (in einem
Waldgebiet können gleichzeitig mehrere Personen Erholung suchen - zumindest bis zu einer
gewissen Überfüllungsgrenze), es besteht auch keine Ausschließbarkeit (der Waldbesitzer
kann Erholungssuchenden den Aufenthalt im Wald nicht verbieten; es bestehen einige Ausnahmen lt. Forstgesetz [kurzfristiges Sperrgebiet wegen Holzernte, Kulturen]). Dazwischen
bestehen Übergangsformen. Bestimmte Aktivitäten haben sogenannten Klubgutcharakter; es
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besteht i.d.R. das Prinzip der Ausschließbarkeit, allerdings - zumindest bis zum Punkt möglicher Überfüllung - auch keine Konsumrivalität. Mountainbiker A etwa kann dieselbe Strecke
benutzen, wie Mountainbiker B. Obwohl keine Konsumrivalität besteht, könnten für Klubgüter etwa Benützungsgebühren verlangt werden (Ausschließbarkeit). Gemeingüter sind solche,
bei denen keine Ausschließbarkeit, wohl aber Konsumrivalität besteht.
Die lokale Absatzsituation eines forst- oder holzwirtschaftlichen Betriebes wird bei Holzprodukten maßgeblich von der Gesamtwirtschaft (z.B. allgemeine Marktlage bei Schnittholz,
Platten, Möbel, Parkett) und politisch/rechtlichen Rahmenbedingungen überlagert bzw. beeinflusst oder entscheidend bestimmt. M.a.W. kann die Marktlage eines einzelnen Betriebes
(mikroökonomische Betrachtungsweise) nur in der Zusammenschau mit größeren, volkswirtschaftlichen Zusammenhängen (makroökonomische Betrachtungsweise) beurteilt und
analysiert werden. Die Holzhandels- und Holzmarktlehre muss sich daher mit beiden Bereichen beschäftigen. Die Vorlesung konzentriert sich auf die absatzorientierten Bereiche sowohl bei mikro-, wie auch makroökonomischen Fragestellungen.
2.1
Definitionen und Grundbegriffe (nach JÖBSTL, 1994)
2.1.1 Absatz, Verkauf, Vertrieb, Umsatz, Beschaffung
Absatz ist die letzte Phase im betrieblichen Leistungsprozess, der Übergang der betrieblichen Leistungen zum Markt. Durch den Absatz fließen infolge des Verkaufs von Gütern
und Dienstleistungen die im Betriebsprozess eingesetzten Mittel zurück und ermöglichen so
die Fortsetzung der Produktion. Absatz bzw. der Absatzprozess umfasst alle Tätigkeiten, die
darauf gerichtet sind, die Betriebsleistungen den Abnehmern zuzuleiten.
Verkauf ist eine Teilfunktion des Absatzprozesses und umfasst alle Tätigkeiten, die den
Übergang (wirtschaftlich und rechtlich) einer Leistung vom Verkäufer zum Käufer beinhalten
(Verhandlungen, Abschlüsse, Auftragsbearbeitung, Versand, Reklamation, Garantieleistungen).
Der Begriff Vertrieb unterscheidet sich vom Absatz insoweit, als er mehr die technische
Seite der Leistungsverwertung bezeichnet, also alle Tätigkeiten, um den Absatz zu bewirken
(z.B. Direktverkauf oder über Händler).
Umsatz kann in drei verschiedenen Begriffsausprägungen verwendet werden: Umsatzmenge
(= abgesetzte Menge), Umsatzerlös (= geldwertmäßiges Ergebnis des Absatzes), Umsatzprozess (= Umwandlung von Gütern und Dienstleistungen in Geld). Umsatz entsteht zum Zeitpunkt der Einigung der Marktpartner (Vertragsabschluss). Beim Eingang der Gegenleistung
entsteht der Erlös. Umsatz und Erlös können zeitlich differieren.
Die Beschaffung steht dem Absatz symmetrisch gegenüber. Sie umfasst alle Tätigkeiten, um
dem Betrieb die benötigten Waren, Dienstleistungen und Rechte bereitzustellen. Absatz und
Beschaffung treffen i.d.R. bei zwei hintereinandergelagerten Produktionsprozessen unmittelbar aufeinander. Was für den Forstbetrieb Absatz, ist für ein Sägewerk Beschaffung, was für
die Parkettindustrie Beschaffung darstellt, ist für die Säge oder den Handel Absatz.
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2.1.2 Der Markt
2.1.2.1 Begriff
Statische Definition
Märkte werden primär als ‘ökonomische Orte’ bezeichnet. Der Markt ist die Gesamtheit der
‘Austauschbeziehungen zwischen anbietenden und nachfragenden Wirtschaftseinheiten, die
hinsichtlich ihrer Verkaufs- und Einkaufsmöglichkeiten in einem so engen Verhältnis gemeinsamer Abhängigkeit stehen, dass das Zustandekommen der Preis- und Mengenentscheidungen jeder Wirtschaftseinheit nur aus dem Zusammenwirken der Tauschgruppe erklärt werden kann’ (OTT, 1988, S. 105; zit. nach WILEKE, 1961, S. 136).
Dynamische Definition
Diese an sich naheliegende Definition von Märkten ist insofern unvollständig - manche meinen geradezu irreführend, als diese Bindung an einen hypothetischen Ort der Dynamik von
Marktgeschehnissen nicht entspricht (FRITSCH et al., 1993, S. 4 ff). Realitätsnäher ist es, unter dem Begriff Markt ganz allgemein sämtliche Austauschprozesse zu verstehen, die aus
dem spontanen (das heißt von niemanden als Ganzes geplanten) Interaktionen zwischen unabhängig und eigennützig handelnden Akteuren erwachsen. Akteure können sowohl
Einzelpersonen (Unternehmer, Konsument) als auch Kollektive (Unternehmen, Zusammenschlüsse von Unternehmen, Haushalte) sein. Marktprozesse finden statt, da die einzelnen
Akteure erwarten, durch Spezialisierung und Tausch ihre Ziele besser realisieren können, als
ausschließlich auf sich alleingestellt zu sein (FRITSCH et al., 1993, S. 4).
Die Funktionsweise von Märkten wird fallweise mit dem Bild einer ‘unsichtbaren Hand’
umschrieben. Damit wird unterstellt, dass ein funktionierender Markt die individuellen Handlungen und Entscheidungen zum Wohle aller Beteiligten koordiniert, ohne dass es dazu einer
Lenkung durch eine staatliche Instanz bedarf.
Was wird auf einem Markt getauscht ?
Üblicherweise geht man davon aus, dass auf einem Markt Waren und Dienstleistungen getauscht werden. Dies gibt die möglichen Transaktionen jedoch nur sehr unscharf wieder. Bei
Terminbörsen etwa kommt es vielfach gar nicht zu einem Tausch von Waren und Dienstleistungen im physischen Sinn. Was auf diesen Märkten eigentlich transferiert wird, sind Verfügungsrechte (property-rights; manchmal fälschlicherweise als Eigentumsrechte übersetzt),
welche sich auf unterschiedliche Sachverhalte beziehen können.
In Anlehnung an die Rechtswissenschaften lassen sich vier Gruppen von Verfügungsrechten
unterscheiden (FRITSCH et al., 1993, S. 5):
• Rechte, welche die Art der Nutzung eines Gutes betreffen (z.B. Pachtgrund für Sägerundholzlagerplatz)
• Rechte zur formalen und materiellen Änderung des Gutes (z.B. Produktion von Spanplatten aus Industrieholz)
• Rechte der Aneignung von Gewinnen und Verlusten, die durch die Nutzung des Gutes
entstehen (z.B. Gewinn aus Holzhandel)
• Rechte der Veräußerung des Gutes an Dritte (z.B. Weiterveräußerung von eingekauftem
starken Sägerundholz durch eine Profilzerspanersäge an eine Gattersäge)
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Bei Holz und Holzprodukten ist der Tausch von Waren mehr oder weniger ident mit der
Transferierung von Verfügungsrechten, da i.d.R. ein Tausch von Holz und Holzprodukten alle
o.a. Verfügungsrechte miteinschließt.
Voraussetzung für einen Tausch von Verfügungsrechten ist deren Definition und deren
Durchsetzung. Oft übernimmt der Staat hier eine wesentliche Rolle, ohne der grundsätzlichen Idee eines funktionierenden Marktes entgegenzustehen (z.B. rechtliche Rahmenbedingungen, Normen, Gerichtsbarkeit).
Was kostet die Inanspruchnahme eines (freien funktionierenden) Marktes ?
Wenn ein funktionierender und freier (im Gegensatz zu einem staatlich gelenkten) Markt vorliegt, ist die Nutzung dieses Marktes sowohl durch Produzenten als auch durch Konsumenten
mit bestimmten Aufwendungen, sogenannten Transaktionskosten verbunden. Man unterscheidet die folgenden vier Typen von Transaktionskosten (FRITSCH et al., 1993, S. 6):
• Anbahnungskosten (z.B. Kosten für Informationsbeschaffung, etwa Marktforschung)
• Vereinbarungskosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Verhandlungen, Vertragsabschlüssen)
• Kontrollkosten (z.B. Kosten der Buchhaltung im Zusammenhang mit dem Mahnwesen)
• Anpassungskosten (z.B. Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Durchsetzung von
Vereinbarungen)
Ob es zu einem Austausch auf Märkten kommt, ob z.B. ein Produzent sich entscheidet, ein
benötigtes Produkt selbst herzustellen oder anderswo zu beziehen (Make or Buy) hängt neben
den Produktionskosten und dem Preis auch von den Transaktionskosten ab. Je geringer die
Transaktionskosten (insbesondere in Relation zu den Produktionskosten), desto eher ist es für
einen Produzenten günstiger das benötigte Vorprodukt am Markt zu beziehen und nicht selbst
zu produzieren. Die Höhe dieser Kosten hängt vor allem von geltenden rechtlichen Regelungen und ihren Durchsetzungsmöglichkeiten ab.
Was soll ein funktionierender Markt leisten ?
Die Wirkungsweise von Marktprozessen bedingen bzw. sich gleichzusetzen mit den Funktionen des Wettbewerbs. Folgende Anforderungen werden idealerweise an einen funktionierenden Markt bzw. Wettbewerb gestellt (FRITSCH et al., 1993, S. 8):
• Verteilung der Markeinkommen entsprechend der Marktleistung - Gerechtigkeit in
dem Sinne, dass jeder Akteur die Regeln eines gerechten Tausches beachtet.
• Erstellung und Verteilung des Angebots an Waren und Dienstleistungen entsprechend den
Präferenzen der Konsumenten (Konsumentensouveränität).
• Lenkung der Produktionsfaktoren in ihre jeweils produktivste Verwendungsmöglichkeit
(optimaler Einsatz von Produktionsfaktoren minimiert Gesamtkosten der Produktion und
maximiert die mit einer bestimmten Ausstattung erzielbare Wertschöpfung)
• Anpassung der Produktion an sich ändernde Rahmenbedingungen (z.B. Änderung der
Produktionstechnologie oder der Nachfragestruktur)
• Förderung des technischen Fortschritts bei Produkten und Produktionsmethoden (da
damit eine Outputerhöhung bei gegebenen Input erreicht wird).
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Unabhängig von ökonomischen Wirkungen sind Märkte auch (zumindest theoretisch) mit
dem Freiheitsziel verbunden, da hier Existenz die Existenz eines Marktes zumindest mit
Handlungsalternativen für die Marktakteure verbunden ist (Manchmal allerdings nicht für
Außenstehende - externe Effekte; Abholzung des Regenwaldes - Ureinwohner).
Wo besteht ein Markt ?
Jedenfalls besteht ein Markt überall dort, wo Angebot und Nachfrage (Preisbildungsfaktoren
erster Ordnung) aufeinandertreffen, wo es in Folge zu Verkäufen und Käufen kommt. Eine
einzelne Transaktion ist noch kein Markt.
Märkte weisen zumindest drei Dimensionen bzw. Identifikationskriterien auf: räumliche,
zeitliche und sachliche. Ein Markt bezieht sich somit auf:
• ein bestimmtes Gebiet (räumlich); z.B. der Tiroler Sägerundholzmarkt
• einen bestimmten Zeitraum (Schnittholzmarkt 1995)
• eine bestimmte Ware bzw. Dienstleistung (Spanplattenmarkt, Arbeitsmarkt)
Darüber hinaus können weitere Kriterien die Charakteristik eines Marktes bestimmen, etwa
die Vermarktungsstufe (z.B. Erzeuger ⇒ Großhändler) oder bestimmte Verwendungsformen von Holz (Brennholz - technische Verwertung).
Märkte können nach einer Reihe sich teilweise überschneidenden Kriterien eingeteilt werden,
welche wiederum in qualitative und quantitative Gesichtspunkte zusammengefasst werden:
2.1.2.2 Einteilung der Märkte nach qualitativen Gesichtspunkten
a)
Organisierte und nichtorganisierte Märkte
Nichtorganisierte Märkte sind freie Märkte, wo Angebot und Nachfrage mehr oder weniger zwanglos aufeinandertreffen. Zusätzlich zu rechtlichen Rahmenbedingungen bilden sich
meist Handelsbräuche (wie etwa die ÖHHU) heraus. Für die österreichischen Holzmärkte
bzw. ihre Teilmärkte gilt grundsätzlich, dass es sich um nichtorganisierte Märkte handelt.
Wenn in einem Markt die Preisbildung nach von einer Instanz festgelegten Regeln und in besonderen Einrichtungen erfolgt, spricht man von einem organisierten Markt. Typische Beispiele dafür wären Börsen und Messen. In Österreich besteht zwar eine Holzbörse und eine
Holzmesse, die Markttransaktionen stehen dabei jedoch im Hintergrund. Trotzdem kann man
im Zusammenhang mit der Wiener Holzbörse von einem (kleinen) organisiertem Markt sprechen.
Exkurs 1: Die Wiener Holzbörse
Allgemeines über Börsen
Eine Börse ist ihrem Wesen nach ein Markt, und zwar eine an einem bestimmten Ort zu bestimmten Zeiten sich wiederholende Zusammenkunft von Kaufleuten. Der Zweck einer Börse
besteht darin, Angebot und Nachfrage an gewissen Gütern zusammenzubringen. Es bestehen
verschiedene Arten von Börsen:
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• Wertpapierbörsen
• Devisenbörsen
• Warenbörsen
Wichtigsten Kennzeichen einer Börse ist, dass an ihr nur Waren gehandelt werden können,
welche vollständig vertretbar (fungibel) sind. Fungible Waren zeichnen sich dadurch aus, dass
jede Einheit durch eine beliebige andere Einheit ersetzt werden kann. Es dürfen keine individuellen Merkmale beim Umsatzprozess vorliegen, denn die Ware ist i.d.R. nicht zur Stelle.
Nur im Preis und in den Mengen gibt es Unterschiede. Die Fungibilität ist bei Wertpapieren
und Devisen erfüllt, bei Waren und Produkten jedoch nicht in jedem Fall. Deshalb konzentrieren sich im Warenbereich Börseaktivitäten auf ganz bestimmte, eben vertretbare Waren (z.B.
Zucker, Gold etc.). Auch die Kontrakte der Geschäftspartner sind beliebig austauschbar, alle
Geschäftsbeziehungen sind streng standardisiert. Die vollständige Vertretbarkeit der Waren
und die vollkommene Normierung der Geschäftsprozesse ermöglicht ein äußerst rasches
Zustandekommen der Geschäfte. Käufer und Verkäufer brauchen weder die Qualität der Ware
noch die sonstigen Vertragsbedingungen überprüfen und können sich ausschließlich auf
Menge und Preis konzentrieren. Ein kurzer Zuruf des Käufers und eine bestätigender Zuruf
des Verkäufers genügen meist, um das Geschäft abzuschließen.
Eine echte Börse kommt damit einem ‘vollkommenen Markt’ sehr nahe, da mit Ausnahme
von Angebots- und Nachfragemengen und damit Preisen Unterschiedslosigkeit vorherrscht.
Holzbörsen
Beim Holz ist die vollständige Vertretbarkeit der Ware schwierig bis unmöglich, da es sich
um einen naturgewachsenen Rohstoff handelt. Die Sortierbestimmungen, zumindest bei Rohund Schnittholz lassen relativ großen Spielraum zu, der - nicht zuletzt aufgrund der jeweils
gültigen Marktlage - vom Käufer oder Verkäufer zu seinen Gunsten ausgelegt werden kann.
Jedenfalls ist die Besichtigung von der Ware üblich, in manchen Verträgen sogar ausdrücklich vorgesehen. Holz als Ware ist daher ein ‘qualitatives Individuum’. I.d.R. wird daher
auch an Holzbörsen ein börsenmäßiger Handel (im strengen Sinne) nicht stattfinden, sondern
höchstens ein qualitativ individueller. Herkünfte, Jahrringaufbau, Maßhaltigkeit, Trockenheit
etc. sind ‘individuelle Merkmale’, die nicht der vollständigen Standardisierung entsprechen.
Die bestehenden europäischen Holzbörsen (Wien, Rosenheim, Kempten, Amsterdam, Mailand, Bern, Luzern, St. Gallen, Zürich, Nancy, Lille, Dijon, Alecon) weisen daher den Charakter ‘sporadischer Märkte’ auf (Gelegenheitscharakter), deren Umsätze eher gering sind.
Diese Börsen können eher als ‘Treff- und Sprechbörsen’ bezeichnet werden.
In den USA besteht allen Aussagen über die Nicht-Standardisierbarkeit zum Trotz eine echte
Holzbörse mit börsemäßigem Handel (im strengen Sinn) von Bauholz (Random Length Lumber 2x4), die Chicago Mercantile Exchange (PATZELT, 1993). Die Gründe, warum der börsemäßige Handel hier funktioniert, liegen in folgenden Bereichen:
• Es wird nicht allgemein Holz, sondern nur ein ganz spezifisches Holzprodukt ganz bestimmter Dimension und Herkunft gehandelt, das sich im Vergleich zu anderen Holzprodukten relativ leicht standardisieren lässt
• In den USA besteht ein wesentlich liberaleres wirtschaftspolitisches Umfeld als in Europa
• In den USA ist die grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz spekulativen Kapitals größer
als in Europa
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• Die Preisschwankungen in den USA sind wesentlich größer als in Europa, was die
Gewinnchancen für Käufer und Verkäufer erhöht
• Die Größenordnung der gehandelten Menge ist bedeutender als in Europa (Bautradition)
Die Wiener Holzbörse
Die Wiener Holzbörse ist Teil der Wiener Warenbörse und besteht seit 1873. Wie alle Holzbörsen ist sie ein Treffpunkt zwischen Verkäufern und Käufern. Sie erleichtert die Herstellung von Geschäftskontakten, vermittelt Informationen über das Marktgeschehen und über
fachliche Probleme.
Träger der Wiener Holzbörse ist die Wiener Börsekammer (eine öffentlich-rechtliche Körperschaft). Sie verfügt über ein Statut, das sich in die Börseordnung und Schiedsgerichtsordnung
gliedert.
Man muss Mitglied der Börse sein, um ihre Angebote und Dienstleistungen nutzen zu können. Nichtmitglieder haben keinen ständigen Zutritt, allerdings bestehen für den gelegentlichen Besuch Gastkarten. Derzeit sind etwa 240 Mitglieder in der Wiener Holzbörse vertreten.
Der Großteil de Mitglieder sind Holzhandelsbetriebe, Sägewerke sowie holzbe- und verarbeitende Betriebe. Der Rest setzt sich aus privaten Forstbetrieben, 5 Waldbesitzerverbänden/genossenschaften, 2 Schlägerungsunternehmen und der Öbf AG zusammen. Mehr als zwei
Drittel der Mitglieder stammt aus den Bundesländern Stmk, NÖ und K. Aus W, S und OÖ
stammen etwa je 10% (Stand 1993; JÖBSTL, 1994).
Die Aktivitäten der Holzbörse stehen häufig in Zusammenhang mit Vertragsverletzungen (Im
Detail s. LVA Waren- und Zahlungsverkehr mit Holzprodukten I). So werden etwa über sogenannte Börsensensale (Börsekaufleute) Deckungskäufe und Notverkäufe vermittelt.
Darüber hinaus bestehen folgende Dienstleistungen:
• Schiedsgericht
• Expertisen (Gutachten)
• Herausgabe eines Warenkursblattes (die in Abstand von 14 Tagen veröffentlichten Preise
beruhen im Gegensatz zu anderen Börsen nicht auf Börsengeschäften, sondern sind außerbörslich geschätzte Marktpreise)
• Herausgabe der ÖHHU (ÖHHU 2006 aber vom FHP herausgegeben!)
Exkurs 2: Elektronische Holzbörsen
Bedingt durch die weite Verbreitung des Internets sind in den letzten Jahren elektronische
"Holzbörsen" entstanden. Die wesentliche Idee dahinter ist, dass infolge verbesserten Informationsflusses und weiters durch die Erfüllung spezifischer Nachfragewünsche einerseits die
Anbieter einen vergleichsweise höheren Produktpreis erzielen können und andererseits den
Nachfragern durch die spezielle Erfüllung ihrer Wünsche trotz möglicherweise höheren Preisen insgesamt niedrigere Kosten entstehen.
Auch bei den elektronischen Holzbörsen handelt es sich nicht um Börsen im eigentlichen
Sinn, sondern vielmehr um Informationsplattformen. Anbieter und Nachfrage können entsprechende Informationen einspeichern und abfragen. Zusätzlich bieten diese Webpages eine
Fülle an aktuellen Informationen zum Holzmarktgeschehen, Listen von Anbietern udgl. Diese
allgemeinen Informationen sind meist frei zugänglich, für das Einspeichern und Abfragen der
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Kerninformation sind entsprechende Gebühren zu entrichten. So kostet etwa für Unternehmen
ab 50 Mitarbeiter ein Datenbank-Vollzugriff bei der Internationalen Holzbörse
(http://www.holzboerse.de/de/) 99 Euro monatlich.
Folgende Internetadressen beinhalten elektronische Holzbörsen (kein Anspruch auf Vollständigkeit):
http://www.holz-boerse.at/boerse.php (Österreich, Burgenland)
http://www.landmanager.at/classified.php?catid=&xcatid=60 (Österreich, Mühlviertel)
http://www.furnier.at/ (Österreich)
http://www.ihb.de/ (Internationale Holzbörse/Deutschland)
http://www.timberweb.com/ (England)
http://www.holz.de/ (Deutschland)
http://www.die-holzboerse.de/ (Deutschland)
http://www.timberandmore.com/ (Italien)
http://www.asiatimber.net/ (Asien)
http://www.cme.com/trading/prd/ag/lumber.html (Chicago Mercantile Exchange, USA)
http://www.sticktrade.com/ (Nordamerika)
http://www.woodfibre.com/ (Nordamerika)
b)
Beschaffungs- und Absatzmärkte
Auch wenn es sich um ein- und dasselbe Produkt handelt, kann es sich je nach Marktpartner
um unterschiedliche Märkte handeln. So ist etwa der Sägerundholzmarkt für den Forstbetrieb ein Absatzmarkt, für die Sägeindustrie ein Beschaffungsmarkt.
Typische Beschaffungsmärkte für den holzverarbeitenden Betrieb sind: Rohholz bzw. Halbwaren aus Holz, Maschinen, Arbeitskräfte, Dienstleistungen, Fremdleistungen, Geld.
Absatzmärkte des holzverarbeitenden Betriebes sind primär die Holzproduktmärkte
(Schnittholz, Platten, Möbel, etc.). Doch auch andere Produkte und Dienstleistungen können
bzw. könnten abgesetzt werden (Zuschnitt, Lieferung, Fernwärme etc.).
c) Lokale, regionale, nationale und globale Märkte
•
•
•
•
•
d)
örtliche oder lokale Märkte (Wolkersdorfer Eichenfurniermarkt)
regionale Märkte (geplante Holzregion: Schneebergerland)
nationale Märkte (Österreichischer Sägerundholzmarkt)
internationale Märkte (Binnenmärkte: EU, NAFTA)
weltwirtschaftliche Märkte (Weltmarkt für Öl, Gold, Kaffee, Getreide)
Vollkommene und unvollkommene Märkte
Der Begriff ‘vollkommener Markt’ wurde bereits im Zusammenhang mit Börsen erwähnt.
Es handelt sich dabei um eine gedankliche Konstruktion der Wirtschaftstheorie. Er liegt vor,
wenn - unabhängig von der Zahl und Größe der Marktteilnehmer - sowohl auf Angebots- und
Nachfrageseite folgende Bedingungen erfüllt sind:
1)
Keine Marktunterschiede in sachlicher, persönlicher, räumlicher und zeitlicher
Hinsicht
• sachliche Gleichartigkeit der Güter (Homogenität und Fungibilität)
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• keine persönlichen Präferenzen (z.B. Bevorzugungen einer bestimmten Marke)
• keine räumlichen Differenzierungen; d.h. räumliche Unterschiede zwischen den
einzelnen Anbietern und Nachfragern fehlen (keine Transportkosten, Punktmarkt)
• keine zeitlichen Differenzierungen; zeitliche Unterschiede zwischen Anbietern und
Nachfragern fehlen (z.B. gleiche Lieferfristen, gleiche Zahlungsziele)
2)
Vollständige Markttransparenz; d.h. alle Marktpartner sind über sämtliche Daten
(z.B. Preise) vollständig informiert.
3)
Die Reaktionsgeschwindigkeit aller Marktteilnehmer ist außerordentlich groß, so
dass es zeitliche Verzögerungen und Anpassungsvorgänge nicht gibt.
4)
Anbieter und Nachfrager streben maximalen Nutzen an.
Im Falle des vollkommenen Marktes kann es zu einem bestimmten Zeitpunkt und für eine bestimmte Ware nur einen einheitlichen Preis geben. Aus dem bisher gesagten wird deutlich,
dass Börsen dem Konstrukt eines vollkommenen Marktes sehr nahe kommen. Für reale
Märkte gelten dieses Bedingungen i.d.R. nicht vollständig, es handelt sich um idealtypische
Annahmen.
Es stellt sich die Frage, wozu dieses Konstrukt dienen soll, wenn es in der Realität nicht anzutreffen ist. Vereinfacht dargestellt können bestimmte modelltheoretische Zusammenhänge
zwischen Preis und Menge zu besseren Einsichten in die Wirklichkeit beitragen. Wir werden
bei den volkswirtschaftlichen Grundlagen noch darauf zurückkommen.
Ein unvollkommener Markt liegt vor, wenn nur eine der o.a. Bedingungen nicht zutrifft.
Auf einem solchen Markt können sich somit unterschiedliche Preise für konkurrierende Produkte bilden. Das wird in der Wirklichkeit i.d.R. der Fall sein.
e)
Käufer- und Verkäufermarkt
Ein Käufermarkt liegt dann vor, wenn ein Angebotsüberhang gegeben ist. Die angebotene
Menge (A) ist größer als die nachgefragte Menge. Käufermarkt: A > N. Die Position des Käufers ist stärker, da er aus einem größeren Angebot wählen kann.
Bei einem Verkäufermarkt ist die angebotene Menge geringer als die nachgefragte: A < N.
In diesem Fall ist die Position des Verkäufers stärker, da er aussuchen kann, an wen und unter
welchen Bedingungen er verkaufen will.
f)
Freier und regulierter Markt
Wenn sich der Preis durch autonome Entscheidungen der Marktpartner bildet, spricht man
vom freien Markt. Greifen Staat oder Verbände in die Preisgestaltung ein (z.B. bei landwirtschaftlichen Produkten, lange Zeit bei Benzin etc.) spricht man von einem regulierten Markt.
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g)
Märkte mit beschränktem und unbeschränktem Zugang
Ist der Zugang zu einem Markt aufgrund rechtlicher Bestimmungen (z.B. Börseordnung, Gewerberecht) oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen (z.B. Kapitalmangel) erschwert,
spricht man von einem beschränkt zugänglichen Markt. Ist der Zugang für alle Marktteilnehmer möglich, handelt es sich um einen unbeschränkt zugänglichen Markt.
2.1.2.3 Einteilung der Märkte nach quantitativen Gesichtspunkten
Für die Preisbildung auf einem Markt sind auch quantitative Gesichtspunkte der Angebotsund Nachfrageseite von Bedeutung. Unter Berücksichtigung der Anzahl der Markteilnehmer
auf beiden Seiten werden polypolistische, oligopolistische und monopolistische Märkte unterschieden.
Polypol bezeichnet die Marktstellung eines Anbieters unter vielen. Die Marktstellung der
Konkurrenz unter wenigen Verkäufern wird als Oligopol bezeichnet. Besteht in einem Markt
überhaupt nur ein Anbieter, spricht man vom Monopol.
Marktformen
Die Lehre der Marktformen befasst sich mit der Struktur der Angebots- und Nachfrageseite, d.h. mit der Zusammensetzung der Anbieter und Nachfrager nach Zahl, Betriebsgröße,
Marktanteil und geographischen Verteilung. Die gröbste Einteilung geht von der Anzahl und
Größe der Marktteilnehmer auf beiden Marktseiten aus. Es ist zwar die gröbste, gleichzeitig
aber auch eine sehr wichtige Einteilungsform, denn das Verhalten der Marktteilnehmer wird
sehr wesentlich von diesem strukturellen Merkmal beeinflusst.
Man unterscheidet drei Grundformen:
• Monopol (ein Anbieter)
• Oligopol (wenige Anbieter)
• Polypol (viele Anbieter)
Bei Vorliegen eines Polypols herrscht ‘vollständige Konkurrenz’ bzw. im Extremfall eine atomistische Aufspaltung des Angebots.
Diese drei Grundformen können sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite
vorhanden sein. Insgesamt ergibt sich eine Matrix mit 9 Feldern (Kombinationsmöglichkeiten). Jede von ihnen bezeichnet eine bestimmte Marktform.
Die hier dargestellten Marktformen werden in der Realität von einer Reihe von Faktoren
überlagert. So besteht etwa für den Sägerundholzmarkt grundsätzlich ein Polypol, in einem
bestimmten Tal kann es aber durchaus zu einem Monopson kommen (1 einziges Sägewerk in
einem Tal als Nachfrager vieler bäuerlicher Waldbesitzer, welche aus organisatorischen
Gründen ihr Holz nicht in andere Regionen transportieren können oder wollen).
13
Tab. 2.11
Nachfrager
(Käufer)
Einteilung der Marktformen
einer
wenige
viele
zweiseitiges
(bilaterales)
Monopol
beschränktes
Monopson
beschränktes Monopol
Monopol
(Angebotsmonopol)
[Tabak]
Oligopol
(Angebotsoligopol)
Anbieter
(Verkäufer)
einer
wenige
viele
Monopson
(Nachfragemonopol)
[Schwellenmarkt]
zweiseitiges
(bilaterales)
Oligopol
Oligopson
[Industrieholzmarkt]
[Papier/Plattenmarkt]
Polypol
[Schnittholzmarkt]
2.1.3 Holzvermarktung - Vermarktungsfunktionen
Unter Holzvermarktung sollen im folgenden alle Vorgänge verstanden werden, durch die
Rohholz und daraus erzeugte Holzprodukte zu konsumfähigen (verwendungsfähigen) Gütern
werden und in die Hände von Verbrauchern (Verwendern) gelangen (Marktfähigmachen
von Holz und Holzprodukten).
Holzvermarktung erstreckt sich auf eine Vielzahl von Prozessen wie etwa Sammeln, Transport, Lagerung, Sortierung, Ausformung, Klassifizierung, Verpackung, Bündelung, Be- und
Verarbeitung, Ein- und Verkauf, Werbung, Versicherung und Finanzierung. Bei der Holzvermarktung geht es weniger um die technische als vielmehr um die wirtschaftliche Seite dieser
Vorgänge. Diese Interpretation der Holzvermarktung kann als funktionale Interpretation
gesehen werden. Unter Holzvermarktung kann man aber auch jene Institutionen zusammenfassen, die in der Holzvermarktung tätig sind. Die institutionelle Betrachtung umfasst somit
die Träger der Holzvermarktung.
Die unternehmerischen Leistungen (Funktionen) bei der Vermarktung können in körperliche
und nichtkörperliche unterschieden werden:
14
Tab. 2.12
Unternehmerische Leistungen bei der Vermarktung (nach JÖBSTL, 1994)
Körperliche Leistungen
• Be- und Verarbeitung
• Transport
• Lagerung
• Verpackung und Kennzeichnung
• Sonstige Manipulationen
Nichtkörperliche Leistungen
• Beschaffungsvorbereitung
• Umsatzleistung (Wechsel des
Rechtsanspruches)
• Preisfindung
• Angebotserstellung (einschließlich
Verkaufsgespräch)
• Umsatzleistung (Wechsel des
Rechtsanspruches)
• Finanzierung
• Versicherung
• Werbung, Kundeninformation
• Behördenkontakte
• Marktforschung
• sonstige organisatorische Aufgaben
2.1.4 Handel (nach BECKER, 1978 und KAINZ, 1993)
2.1.4.1 Handel im institutionellen Sinn
Unter Handel im institutionellen Sinn versteht man den Handel als Wirtschaftszweig. Dazu
gehören ‘alle Institutionen, deren wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend
darin besteht, Waren zu beziehen und unverändert weiterzuveräußern oder zwischen Käufern
und Verkäufern zu vermitteln.... Wesentlich für die Zuordnung einer Institution zum Handel
ist es jedoch, dass die von ihr gehandelten oder vermittelten Waren nicht mehr als handelsüblich be- oder verarbeitet werden (Handelsware). Zu den handelsüblichen Manipulationen gehören danach außer dem Sortieren, Zerteilen, Mischen, Verpackungen auch einige Leistungen, die üblicherweise eng mit dem Absatz bestimmter Waren verbunden sind ..’
Ob ein Betrieb dem Handel oder einer anderen Wirtschaftsbranche zugezählt wird (z.B. Sägewerk, das auch Holzhandel betreibt), hängt davon ab, in welchem Bereich die größere Wertschöpfung erzielt wird.
In Österreich sind die holzhandelnden Betriebe im Bundesgremiums des Holz- und Baustoffhandels (Teil der Wirtschaftskammer) vertreten und zusammengefasst. Die Gesamtzahl der
Holzhandelsbetriebe (Rohholz und Holzprodukte) beträgt in Österreich etwa 2.500; geschätzte 50% davon (mündl. Mitteilung des Bundesgremiums für Holz- und Baustoffhandel)
sind Sägewerke mit Handel (Doppelmitgliedschaft). Etwa 20 Betriebe (also weniger als 1%)
sind größere Holzhändler mit Hauptaugenmerk auf Holz und Holzprodukte.
2.1.4.2 Handel im funktionalen Sinn
Der Handel im funktionalen Sinn bezeichnet jene wirtschaftliche Tätigkeit, die den Austausch von Gütern zwischen Wirtschaftspartnern, letzten Endes zwischen Produzenten und
Konsumenten herbeiführt. Jeder Güteraustausch ist ein Handelsvorgang.
15
Handel im funktionalen Sinn können also auch Betriebe betreiben, die keine Handelsbetriebe
im institutionellen Sinn sind (z.B. Säger, Platten- und Möbelerzeuger etc.)
2.1.4.3 Handelsfunktionen
Lange Zeit war man der Meinung, dass Handel im Gegensatz zur werteschaffenden Produktion nicht ‘produktiv’ ist. Heute werden die differenzierten Leistungen von Handelsbetrieben
von einer immer größeren Zahl der Konsumenten anerkannt. Handelsfunktionen können
unterschiedlich klassifiziert werden. Eine mögliche Systematik lautet:
•
•
•
•
•
•
Räumliche Funktion
Zeitliche Funktion
Quantitätsfunktion
Qualitätsfunktion
Kreditfunktion
Werbefunktion
Räumliche Funktion:
Die Überwindung des räumlichen Unterschiedes zwischen Erzeuger und Verbraucher. Dazu
gehören das Auffinden des Verbrauchers und des Erzeugers sowie die körperliche Übertragung der Ware.
Zeitliche Funktion:
Ausgleich von zeitlich bedingten Spitzen (z.B. Windwurf) und Engpässen (z.B. geringeres
Angebot aus dem Kleinwald im Sommer). Hierzu gehört z.B. die Lagerhaltung.
Quantitätsfunktion:
Mengenmäßige Anpassung der Waren. Zusammenfassung von Mengen für größere Verbraucher (z.B. gemeinsame Vermarktung durch betriebliche Kooperation), Zergliederung einer Großmenge in kleinere Mengen (z.B. Supermarkt).
Qualitätsfunktion:
Jede Art der Warenmanipulation (z.B. Sortieren) nach differenzierten Bedürfnissen.
Kreditfunktion:
Erleichtert oder ermöglicht Erzeugung oder Bedarfsdeckung, wo sie sonst unterbleiben
würde.
Werbefunktion:
Durch die Handelstätigkeit mit bestimmten Waren wird gleichzeitig auch für diese geworben.
2.1.4.4 Großhandel, Einzelhandel, Handelsvermittlung und Handelskommissär
Großhandel wird in einem Unternehmen betrieben, das im eigenen Namen für eigene oder
fremde Rechnung Waren kauft und diese unverändert oder nach handelsüblichen
Manipulationen an andere Handelsunternehmungen, Weiterverarbeiter, gewerbliche Verbraucher oder behördliche Großverbraucher absetzt, nicht jedoch an den Letztverbraucher. Der
Einzelhandel führt dieselbe Art von Tätigkeiten durch, liefert jedoch an bzw. versorgt private
Haushalte.
16
Zur Handelsvermittlung gehören alle Institutionen, deren Tätigkeit ausschließlich oder
überwiegend darin besteht, Handelsware in fremdem Namen für fremde Rechnung zu vermitteln. Handelsvermittlung wird im allgemeinen von Handelsvertretern (Handelsagenten)
und Handelsmaklern ausgeübt, von denen die einen ständig damit betraut sind, für ein oder
mehrere Unternehmen Geschäfte zu vermitteln bzw. in deren Namen abzuschließen, und die
anderen (Makler) die Vermittlung übernehmen, ohne in einem ständigen Vertragsverhältnis zu ihren Auftraggebern zu stehen. Handelsvertreter erhalten für ihre Tätigkeit Provision
und Spesenersatz, Makler eine Maklergebühr.
Daneben gibt es noch den Handelskommissionär, der eigentlich nicht der Handelsvermittlung zuzurechnen ist, da er gewerbsmäßig im eigenen Namen für fremde Rechnung Waren
oder Wertpapiere kauft und verkauft. Entgelt für diese Tätigkeit ist die Provision (+ Spesenersatz).
2.1.5 Marketing
Auf Marketing wird in Kapitel 6 im Detail eingegangen. Hier soll nur der Begriff geklärt werden.
Marketing bedeutet nicht einfach Absatzgestaltung, sondern - viel umfassender - die Führung
eines Betriebes vom Markt her unter systematischer Kombination absatzpolitischer Instrumente (Marketing-Mix). Kennzeichen des Marketings sind daher:
• Systematische Orientierung des Betriebes auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kunden
• Systematische Kombination des absatzpolitischen Instrumentariums zur bestmöglichen
(optimalen) Bearbeitung des Marktes (Erfüllung von Kundenwünschen)
Marketing wird in der Literatur durchaus unterschiedlich definiert. Kennzeichen ist in jedem
Fall aktives, planmäßiges und systematisches Vorgehen.
Die wichtigsten Elemente des Marketing sind:
Marktforschung
Systematische Kombination
der absatzpolitischen Instrumente
(Marketing-Mix)
Produktpolitik
Preispolitik
Abb. 2.11
Absatzpolitik
Elemente des Marketing
Kommunikationspolitik
19
2.2
Volkswirtschaftlich-theoretische Grundlagen – ausgewählte Aspekte Forst- und
Holzwirtschaft
2.2.1 Elastizität des Angebots
Unter bestimmten Bedingungen kann die normale Verhaltensweise (das Gesetz des ansteigenden Angebots) durchbrochen werden. Bei sinkenden Preisen könnte mehr, bei steigenden
Preisen weniger angeboten werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Betriebsziel nicht gewinn, sondern liquiditätsorientiert ist. Wenn etwa der Eigentümer eines Forstbetriebes oder Sägewerkes jährlich ein gleichmäßiges Einkommen erzielen will (statt maximalem Gewinn), so
führt dies zu einem inversen Angebotsverhalten. Bei hohem Preis, muss weniger, bei niedrigem mehr produziert werden, um das vorgegebene (konstante) Einkommensziel zu erreichen.
In diesem Fall würde die Angebotskurve von links oben nach rechts unten verlaufen (dies ist
bei privaten Forstbetrieben manchmal der Fall). Darüber hinaus gibt es noch eine Reihe von
anderen Faktoren, die dazu führen, dass Betriebe nicht notwendigerweise marktrichtig anbieten.
Mithilfe des Elastizitätskoeffizienten kann bestimmt werden, wie elastisch das mengenmäßige Angebot auf eine Preisänderung reagiert. Dabei handelt es sich um eine UrsacheWirkungs-Beziehung, die Preisänderung (dp/p) ist die Ursache, die Mengenänderung (dq/q)
die Wirkung. Die Elastizität errechnet sich wie folgt:
dq
q
Wirkung
εp
=
=
Ursache
dp
p
Ist der Betrag dieses Faktors größer als 1, spricht man von elastischem Angebot (Menge reagiert stärker als der Preis), ist er kleiner, spricht man von unelastischem Angebot (Menge reagiert schwächer als der Preis). Beispiele für elastisches und unelastisches Angebot zeigt Abb.
2.21.
Die Frage, ob eine Nachfrage elastisch oder unelastisch ist, ist nicht nur eine theoretische
Spielerei. Wirtschaftspolitische Entscheidungen können davon abhängen, z.B. ob höhere
Preise zur Mobilisierung von Durchforstungsreserven führen können oder nicht bzw. ob
Preisstützungen sich tatsächlich in einer Erhöhung des Angebots auswirken.
Das Angebot eines Produktes wurde graphisch bisher ausschließlich als Preis-Mengen-Beziehung dargestellt. In der Realität ergibt sich das Angebot eines Produkts nicht ausschließlich
durch die Beziehung zum eigenen Produktpreis - vielmehr sind eine Reihe von Faktoren verantwortlich, die man vielfach auch als Verschiebungen der Angebotskurve nach links oder
rechts interpretieren kann (Abb. 2.22).
20
Preis (P)
inverses Angebot
unelastisches Angebot
preisindifferentes
Angebot
elastisches Angebot
Menge (Q)
Abb. 2.21
Elastisches, unelastisches, preisindifferentes und inverses Angebot
Preis (P)
A2
A
A1
Menge (Q)
Abb. 2.22
Verschiebungen der Angebotskurve
21
Ursachen für eine Verschiebung der Angebotskurve nach rechts:
• Neue Anbieter aus dem Inland- und Ausland kommen hinzu. Die Ausdehnung ist nicht
auf Preiserhöhung zurückzuführen, sondern auf externe Faktoren (z.B. Österreichs EUBeitritt).
• Bestehende Anbieter weiten ihre Kapazitäten aus. Im Wald kann die Angebotskurve etwa
durch steigende Hiebsätze (Vorrat, Zuwachs) langfristig verschoben werden.
• Durch einen Windwurf kann die Angebotskurve kurzfristig nach rechts verschoben werden.
• Rationalisierungsmaßnahmen erhöhen die Produktivität (Ausbringungsmenge pro
Faktoreinsatz steigt). Auch diese Ausdehnung hat nichts mit Preiserhöhungen zu tun (technischer Fortschritt; z.B. Profilzerspaner)
• Verringerung der Preise für Inputfaktoren (z.B. Energie oder Rundholz nach einem
Windwurf) bei gleichbleibenden Preisen für das angebotene Gut. Geringe Kosten könnten
auch im Zusammenhang mit staatlichen Förderungen und Stützungen entstehen.
• Reduktion der Preise anderer Güter. Könnte Anbieter auf Märkte mit stabilen und höheren Preisen ausweichen lassen und daher das Angebot auf diesen Märkten erhöhen.
Eine Verschiebung der Angebotskurve nach links kann aus denselben Ursachen - allerdings
mit umgekehrten Vorzeichen - erfolgen. Massives Waldsterben etwa könnte langfristig Zuwachs und Vorrat verringern, eine Reduktion der Einschnittskapazität als Folge von Überkapazität könnte zu einer Reduzierung (Linksverschiebung der Kurve) des Angebots führen.
2.2.2 Preisreaktionen auf Angebots- und Nachfrageänderungen
Die bisher angestellten Überlegungen bezogen sich auf einen bestimmten Zeitpunkt des
Marktes, ohne dass eine Veränderung der Angebots- und Nachfragekurven in Betracht gezogen wurde. In der Tat können sich beide Kurven gleichzeitig oder unabhängig voneinander
verschieben. Beispiele für Verschiebungen:
Abb. 2.23
Preisänderung durch Verschiebung von Angebots- und Nachfragekurven
(aus: KROTH UND BARTELHEIMER, 1993)
Angebotskurve
Nachfragekurve:
nach rechts: Kapazitätsausweitung (mittelfristig), Windwurf (kurzfristig)
nach links: Kapazitätsreduktion
nach rechts: Auftragszunahme Bauwirtschaft, Steuererleichterungen
nach links: Sinken von Preisen für Konkurrenzprodukte,
Konjunkturrückgang
22
2.2.3 Preisdifferenzierung und Preisdiskriminierung
Eine Preisdifferenzierung liegt dann vor, wenn das gleiche Gut eines Anbieters am Markt zu
unterschiedlichen Preisen verkauft bzw. beschafft wird. Mittels Preisdifferenzierung versucht
der Anbieter oder Nachfrager, seine Gewinnsituation zu verbessern.
Voraussetzungen für Preisdifferenzierungen:
• Für den einzelnen Marktpartner (Anbieter oder Nachfrager) ist der Preis kein Datum, sondern er muss für ihn Aktionsparameter sein. So könnten etwa Konsumenten eine höhere
Wertschätzung für ein Gut haben, als es dem Marktpreis entspricht. Diese Konsumenten
beziehen eine Konsumentenrente, da sie nur den Marktpreis bezahlen brauchen, obwohl
sie einen höheren Preis zu zahlen bereit wären als der Anbieter verlangt. Diese Konsumentenrente kann der Anbieter abschöpfen. Preisdifferenzierung kann i.d.R. nur bei Monopol- oder Oligopolsituation ausgeübt werden.
• Der Anbieter oder Nachfrager muss in der Lage sein, den Markt zu teilen.
Eine Teilung des Marktes kann auf folgende Weise erfolgen:
• Zeitliche Teilung: Beispiel Fremdenverkehr: Haupt-, Zwischen- und Nebensaison; Strom:
Tag- und Nachtstrom
• Räumliche und örtliche Teilung: Beispiel Dumping: Gut wird im Inland zu höherem Preis
verkauft als im Ausland
• Sachliche Teilung: Aufgabe der Homogenität der Ware; Beispiel: 1. und 2. Klasse Zug,
Economy, Business und First Class Flugzeug. Meist ist für den Anbieter der erzielbare
Preisunterschied höher als der Kostenunterschied der Bereitstellung.
• Persönliche Teilung: Beispiele: Billigpreise für Studenten, Arbeitslose, Pensionisten,
Familien
Erleichterung für Preisdifferenzierung und Preisdiskriminierung:
•
•
•
•
•
Geringe oder fehlende Markttransparenz
Große Entfernungen
Schlechte Verkehrsverbindungen
Dienstleistungen besser als Waren
Schwierige Substituierbarkeit
In der Forst- und Holzwirtschaft tritt bei der Beschaffung von Rohholz aus dem Wald bzw.
von Sägenebenprodukten (s. 3.3.2) das Phänomen der Preisdiskriminierung auf.
23
2.3
Rechtliche Grundlagen
Nationales Recht:
•
•
•
•
•
•
•
Wirtschaftsrecht
Gewerberecht
Handelsrecht
Steuerrecht
Bürgerliches Recht
Handelsbräuche
ÖNORMEN
Internationales Recht:
• Internationale Abkommen (GATT, EU, EWR, EFTA)
• Internationale Handelsbräuche (INCOterms)
• ausländische (DIN) und internationale Normen (CEN, ISO)
2.3.1 Wirtschaftsrecht
• Für soziale Marktwirtschaft eigentümliches Konfliktrecht
• Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen der Wirtschaftstreibenden - rechtlich gesicherter Ablauf der wirtschaftlichen Vorgänge
• Umfasst alle Maßnahmen, die in den Bereich staatlich kontrollierter oder gelenkter Wirtschaft fallen
• Erstreckt sich auf verschiedene Personengruppen, je nach Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig
2.3.1.1 Wettbewerbsrecht
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (BGBL 448/1984 i.d.F. BGBL 227/1993):
Regelungen betreffend die Inanspruchnahme auf Unterlassung und Schadenersatz bei Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen:
•
•
•
•
•
Mogelpackungen
Irreführung
Herabsetzung eines Unternehmens
Bestechung
Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Vorschriften über Kennzeichnungen:
• vorgeschriebene Mengeneinheiten (Packungen)
• Ersichtlichmachung des Namens (Firma), Beschaffenheit, Preises, der Herkunft etc.
24
Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz 1992 (BGBL 147/1992)
Verbot, neben Waren und Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren.
2.3.1.2 Kartellrecht
Kartellgesetz 1988 (BGBL 600/1988 i.d.F. 693/1993)
Das Kartellgesetz enthält Regelungen betreffend:
•
•
•
•
I
Kartelle i.e.S.
Unverbindliche Verbandsempfehlungen
Marktbeherrschende Unternehmen
Zusammenschlüsse
Kartelle i.e.S. sind:
• Vereinbarungskartelle
• Verhaltenskartelle
• Empfehlungskartelle
• Verträge zwischen selbständig bleibenden Unternehmen zur gemeinsamen Beschränkung
des Wettbewerbs
• Absprachen zwischen selbständig bleibenden Unternehmen bzw. zwischen Verbänden
zum selben Zweck (Ausnahmen: auf die Unverbindlichkeit der Absprachen wird ausdrücklich hingewiesen)
• Aufeinander abgestimmtes Verhalten (weder zufällig noch marktkonform)
• Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Grenzen, Handelsspannen, Rabatte etc.
(Ausnahme: auf die Unverbindlichkeit der Empfehlungen wird ausdrücklich hingewiesen)
• Mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren und Leistungen
Anwendungsbereich:
• Auch Kartelle im Ausland, sofern Inlandsmarkt betroffen
• Ausgenommen sind bestimmte Bereiche unter Aufsichtspflicht des BMF (Banken, Versicherungen etc.) oder des BMWV (öffentlicher Verkehr, ÖBB, Genossenschaftswesen)
Kartellbevollmächtigter - Kartellgenehmigung
Die Kartellmitglieder haben mit einfacher Mehrheit einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen, der ihre Vertretung gegenüber den Kartellbehörden übernimmt. Er stellt auch den Antrag
auf Genehmigung des Kartells beim Kartellgericht. Letzteres erteilt die Genehmigung bei
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und nimmt die Eintragung ins Kartellregister
vor.
25
II
Unverbindliche Verbandsempfehlungen
Bei Preisempfehlungen o.ä. durch einen Verband bzw. gesetzliche Interessenvertretung ist
dies - sofern nicht bereits ein Kartell besteht - dem Paritätischen Ausschuss für Kartellangelegenheiten schriftlich mitzuteilen.
III
Marktbeherrschende Unternehmer
Als marktbeherrschend gilt ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager
• für eine bestimmte Ware oder Leistung keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb
ausgesetzt ist oder
• am gesamten inländischen Markt einen Anteil von mehr als 5% hat und dem Wettbewerb
von höchstens zwei Unternehmen ausgesetzt ist oder zu den vier größten Unternehmen gehört und diese zusammen einen Anteil von mindestens 80% auf sich vereinen
• eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern oder seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat.
Missbrauchsaufsicht bei marktbeherrschender Stellung:
Das Kartellgericht hat den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu untersagen.
Missbrauch besteht in (i) der Erzwingung unangemessener Einkaufs- und Verkaufspreise oder
sonstigen Geschäftsbedingungen, (ii) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder
der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher, (iii) der Benachteiligung von
Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei
gleichwertigen Leistungen, (iv) der an die Vertragsabschließung geknüpften Bedingung, zusätzliche Leistungen anzunehmen, die weder sachlich, noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
IV
Zusammenschlüsse
Als Zusammenschluss gelten - sofern die beteiligten Unternehmen bzw. Unternehmer zusammen einen Anteil am gesamten inländischen Markt von > 5% haben:
• Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, insbesondere durch
Verschmelzung und Umwandlung
• Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn dadurch eine Beteiligung von
mindestens 25% erreicht wird.
Zusammenschlüsse sind beim Kartellgericht anzuzeigen. Der Vorsitzende des Kartellgerichtes ordnet ohne weitere Prüfung die Eintragung ins Kartellregister an.
Behörden und Verfahren
Das Kartellgericht ist beim OLG Wien eingerichtet und für das ganze Bundesgebiet zuständig. Eine zweite (und letzte) Instanz besteht im Kartellobergericht beim OGH. Darin haben
einige Körperschaften (z.B. der Bund)n Parteistellung, sofern sie nicht selbst Antragsteller
sind.
Das Kartellregister wird vom Kartellgericht geführt und besteht aus dem Register und der
Urkundensammlung.
26
Wenn die empfohlenen Preise einer Ware von den tatsächlichen Letztverbraucherpreisen erheblich unterschritten werden, kann der BMWA die Herausgabe dieser Empfehlungen für
max. 2 Jahre untersagen .
2.3.1.3 Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums
Markenschutzgesetz 1970 (BGBL 260/1970 i.d.F. BGBL 653/1987)
Nach § 1 (ff) sind Marken besondere Zeichen, die dazu dienen, die zum Handelsverkehr bestimmten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und
Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Solche Zeichen (häufig auch
als Logos bezeichnet) können bestehen aus:
•
•
•
•
•
Buchstaben
Worten
Zahlen
Bild
Kombination
z.B. VW
z.B. Greenpeace, Kupfereiche
z.B. 4711
z.B. Schriftenreihe des Instituts
z.B. Buchstabe/Zahl/Bild (VW 1/11, Wolfsburger Wappen)
Für das (Allein-)recht zum Gebrauch eines Markennamens ist die Registrierung im Markenregister erforderlich. Die Marke muss beim Patentamt schriftlich zur Registrierung angemeldet werden.
Musterschutzgesetz 1970 (BGBL 261/1970 i.d.F. BGBL 497/1990)
Bezieht sich auf Industrieerzeugnisse, wobei unter ‘Muster’ oder ‘Modell’ jenes auf die Form
eines Produktes bezügliche, zur Übertragung auf ein solches geeignete Vorbild zu verstehen
ist.
Patentgesetz 1970 (BGBL 259/1970 i.d.F. BGBL 771/1992)
Bezieht sich auf Erfindungen, die eine gewerbliche Anwendung zulassen. Vielfach bezieht
sich die internationale Operationalisierung des Begriffes ‘R & D’ auf die Anzahl der eingereichten Patente.
Gütezeichen - Verordnung 1942 (RGBL 1942 IS 273; BGBL 468/1992)
Der BM für Bauten und Technik (Wirtschaftsministerium) erteilt mit Bescheid einem Verband die Genehmigung, seinen Mitgliedern die Anbringung und Führung der Verbandsmarke
als Gütezeichen zu gestatten. Die verbürgte Qualität ist durch eine ‘Gütevorschrift’ genau zu
regeln und muss vom Verband regelmäßig kontrolliert werden. Die erteilte Genehmigung
kann widerrufen werden.
Gütezeichen dienen also der Gewährleistung einer bestimmten Qualität von Waren oder
Dienstleistungen, z.B. Fenster, Möbel, Profilbretter, Leimbinder, Fertighäuser.
ISO-Normen
In jüngster Zeit haben sich einige Betriebe der Holzwirtschaft ihr Qualitätsmanagement durch
Zertifizierung nach einer ISO Norm (z.B. 9000) bestätigen lassen. Dabei geht es im wesentli-
27
chen um die Kontrolle innerbetrieblicher Vorgänge. Weiters hat die Normserie ISO 14000 in
jüngerer Zeit als Möglichkeit der Zertifizierung umweltbewussten Managements Bedeutung
erlangt. Betriebe, welche sich nach einer dieser ISO-Normen zertifizieren lassen, setzen diese
in ihren Marketingstrategien ein.
2.3.1.4
Wirtschaftslenkungsrecht
Preisgesetz 1992 (BGBL 145/1992)
Regelt die Bestimmung von volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preisen und Entgelten.
Amtliche Preisfestsetzung und Preisüberwachung
Preise bestimmter Güter (z.B. Grundnahrungsmittel) und Leistungen können durch staatliche
Preiskommissionen festgesetzt werden (besetzt mit den Vertretern bestimmter Ministerien
und Interessenvertretungen). Es besteht Auskunftspflicht der Unternehmen und Vereinigung
gegenüber den mit der Preisbestimmung und Preisüberwachung befassten Behörden (Bezirksverwaltungs- bzw. Bezirkspolizeibehörden).
Preisauszeichnungsgesetz 1992 (BGBL 146/1992)
Auf bestimmten Waren müssen die Preise (ob geregelt oder nicht) jedenfalls ersichtlich gemacht werden:
• Waren für Letztverbraucher
• Waren bzw. Leistungen bestimmter Betriebe, wie z.B. Friseure, Schuster, Wäschereien,
Transportunternehmen u.a.
Diese Preise müssen die Umsatzsteuer miteinschließen.
Gesetz zur Schaffung eines freiwilligen Gütesiegels für Holz und Holzprodukte aus
nachhaltiger Nutzung 1993 (BGBL 309/1992 i.d.F. BGBL 228/1993)
Zweck:
Unterstützung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung vom Markt her
Kennzeichen:
• Hervorgegangen aus dem (aufgegebenen) Tropenholzkennzeichnungsgesetz
• Nachhaltigkeitsbegriff noch nicht endgültig definiert, aber weit über FG 1975 hinausgehend
• Freiwilligkeit
• Internationale Diskussion und Dynamik
• VO des BM für Umwelt muss die praktische Voraussetzung schaffen
• wird von Wirtschaftsvertretern je nach Standpunkt entweder als Hindernis oder als Chance
(Marketinginstrument) gesehen.
28
Status:
• Holzbeirat im damaligen BMU, der den BM berät, bestehend aus Vertretern der
Umweltorganisationen, der relevanten Ministerien (BMU, BMLF, BMA, BKA) und Interessenvertretungen. Hat seit Jahren nicht mehr getagt.
• Initiative ist eingeschlafen, da durch internationale Zertifizierungssystem (z.B. FSC,
PEFC) abgelöst
Außenhandelsgesetz 1984 (BGBL 184/1984 i.d.F. BGBL 16/1993)
Grundsätzlich unterliegt der Außenhandel keiner Beschränkung. Ausnahme: Bei ‘wirtschaftlicher Notwendigkeit’ gilt für im Gesetz definierte Waren Bewilligungspflicht bzw. können
Warenkontingente festgelegt werden (letzteres war bis 1990 für Rohholzexporte der Fall)
Zuständige Behörden (f. Bewilligungen):
• Für Waren der Anlage A1, B1 und C (darunter auch Holz und Holzwaren) BMWA
• Für Waren der Anlage A2 und B2 (landwirtschaftliche Produkte) BMLF
Seit der Aufgabe der Rohholzkontingente für den Export unterliegen Roh- und Schnittholz
weder hinsichtlich der Einfuhr noch der Ausfuhr einer eigentlichen Bewilligungspflicht durch
den BM, wohl aber zum Teil durch die Zollämter, die durch eine Verordnung (Zollamtsermächtigungsverordnung 1987) vom BMF dazu ermächtigt sind. Falls nicht wesentliche Mängel festgestellt werden (z.B. Fehlen von Dokumenten), werden die Bewilligungen immer erteilt.
Zum Nachweis des Ursprungs einer Ware, die entweder als Abfertigungserfordernis vom Importland vorgeschrieben sein kann oder notwendig ist, um Zollfreiheit im Warenverkehr mit
anderen Ländern in Anspruch nehmen zu können (z.B. EU, EFTA) ist in vielen Fällen ein Ursprungszeugnis notwendig. Die Ausstellung erfolgt durch die zuständige Handelskammer
oder direkt bei der Ausfuhr durch das Zollamt (letzteres beim Export in den EU und EFTA
Raum).
Antidumpinggesetz 1985 (BGBL 97/1985 i.d.F. BGBL 663/1987)
Sieht vor:
Einhebung eines Antidumpingzolls, wenn Schädigung eines Wirtschaftszweiges zu erwarten
Einhebung eines Ausgleichszolls, wenn für die Herstellung einer Ware (oder die Ausfuhr) im
Ursprungs- oder Ausfuhrland eine Prämie oder Subvention gewährt wird.
Die Höhe dieser Zölle ist durch VO festzulegen.
‘Dumping’ liegt vor, wenn der Ausfuhrpreis einer Ware niedriger ist als ihr ‘normaler Wert’.
Als ‘normaler Wert’ ist heranzuziehen:
• vergleichbarer Wert von gleichartiger Ware im Ausland, wenn dieser nicht festzustellen ist
• der höchste vergleichbare Preis bei der Ausfuhr in ein Drittland, ansonsten
• Summe der Herstellungskosten im Ursprungsland für eine gleichartige Ware zuzüglich eines Betrages für Verwaltungs-, Verkaufskosten und Gewinn
29
Antimarktstörungsgesetz 1971 (BGBL 393/1971 i.d.F. BGBL 665/1978)
Richtet sich gegen Einfuhren größeren Ausmaßes aus Niedriglohnländern. In solchen Fällen
kann BMWA Richtpreise festsetzen. Liegt Einfuhrpreis unter diesem Preis, wird vom Zollamt
Unterschiedsbetrag als Bundesabgabe eingehoben.
Ausfuhrförderungsgesetz 1981 (BGBL 215/1981 i.d.F. BGBL 288/1991)
Übernahme von Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte (mit Risiko) zur Verbesserung der
Leistungsbilanz
Ausfuhrfinanzierungsgesetz 1981 (BGBL 216/981 i.d.F. BGBL 343/1991)
Finanzierung von Rechtsgeschäften und Rechten (mit Risiko) zur Verbesserung der Leistungsbilanz.
Außenhandelsförderungsbeitragsgesetz 1984 (BGBL 49/1984 i.d.F. 14/1993)
Einhebung eines Betrages zur Finanzierung der Außenhandelsförderung
2.3.1.5 Verkehrsrecht
Gesetze betreffend die Beförderung von Personen, Gütern und Nachrichten
•
•
•
•
Güterbeförderungsgesetz 1952
Straßenverkehrsordnung 1960
Eisenbahn-Verkehrsordnung 1967
Datenschutzgesetz 1978
2.3.2 Gewerberecht
Ist öffentliches Recht. Setzt der Gewerbefreiheit dort Schranken, wo dies im öffentlichen
Interesse notwendig erscheint. Damit wird der Wettbewerb gefördert und die wirtschaftliche
Leistung gesteigert, darüber hinaus dient das Gewerberecht auch dem Verbraucher- und Umweltschutz.
Das Gewerberecht regelt:
• Unter welchen Voraussetzungen ein Gewerbe angetreten werden kann, u.zw.
allgemeine Voraussetzungen, wie Alter (ab 19), österr. Staatsbürgerschaft, fester Standort, Nichtvorliegen eines Ausschließungsgrundes;
besondere Voraussetzungen nach der Art des Gewerbes:
* freies Gewerbe - keine besonderen Voraussetzungen
* Handwerke - Befähigungsnachweis
* gebundenes und konzessionsfähiges Gewerbe - spezieller Befähigungsnachweis oder Konzession durch Behörde
•
•
•
•
•
unter welchen Umständen ein Gewerbe auszuüben ist
welchen Bedingungen die Gewerbebetriebe entsprechen müssen
inwieweit Betriebspflichten für einzelne Gewerbe bestehen
welche Behörden für welches Gewerbe zuständig sind (1. Instanz BH)
welche Verfahren in Gewerbeangelegenheiten einzuhalten sind (freie Gewerbe, Handwerke und gebundene Gewerbe dürfen nach Anmeldung bei der Gewerbebehörde ausgeübt
werden, konzessionierte erst nach Erteilung der Konzession)
30
Gewerbeordnung 1973 (BGBL 50/1974 i.d.F. 468/1992)
Gilt für alle gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeiten. Dies sind Tätigkeiten, die selbständig und
regelmäßig ausgeübt werden, um einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen - egal für welchen Zweck. Eine Tätigkeit ist selbständig, wenn sie auf eigene Rechnung
und Gefahr ausgeübt wird. Nicht anzuwenden ist die GO auf:
•
•
•
•
Land- und Forstwirtschaft und ihre Nebengewerbe
freie Berufe
bestimmte Tätigkeiten von Vereinen und Genossenschaften
private und häusliche Tätigkeiten (z.B. Nachhilfe)
2.3.3 Handelsrecht
Unter Handelsrecht versteht man alle öffentlich-rechtlichen sowie privatrechtlichen Normen,
die der Ordnung des Handelsverkehrs dienen. Im engeren und üblichen Sinn wird unter Handelsrecht das Handelsprivatrecht verstanden, das sich auf den privatrechtlichen Bereich der
kaufmännischen Tätigkeit erstreckt. Das Handelsrecht ist insofern ein Sonderrecht, als es jene
Bereiche normiert, über die das ABGB gar nicht oder in unzureichender Weise verfügt.
Zentrale Begriffe des Handelsrechts sind der ‘Kaufmann’ (s. LVA "Waren- und Zahlungsverkehr mit Holzprodukten I) und die ‘Handelssache’.
Firmenbuch (Handelsregister) - Handelsgericht
Kaufleute müssen seit 1991 (Firmenbuchgesetz 1991) im Firmenbuch, statt wie bisher im
Handelsregister eingetragen sein. Dieses Firmenbuch wird als zentrale EDV-gestützte Datenbank im Bundesrechenzentrum verwaltet. In das Firmenbuch wurden die Daten des Handelsregister überführt und durch das bislang getrennt geführte Genossenschaftsregister ergänzt.
Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung.
Handelsgesetzbuch (HGB) 1897 (RGBL S 219 i.d.F. vom 24.12.1938 u.w.)
Das HGB besteht aus vier Büchern:
•
•
•
•
Handelsstand (Kaufleute, Firmenbuch, Handelsfirma, Handelsbücher, Prokura etc.)
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Handelsgeschäfte
Seehandel
Weitere Rechtsquellen des Handelsrechts:
•
•
•
•
Aktiengesetz 1965
Gesetz über die GmbH 1906
Genossenschaftsgesetz 1873
Handelsvertretergesetz
Geld-, Kredit- und Versicherungswesen
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Wechselgesetz 1955
Scheckgesetz 1955
Devisengesetz 1946
Kreditwesengesetz 1979
Börsegesetze 1875, 1948, 1949
2.3.4 Abgabenrecht (im Detail s. LVA Rechnungswesen)
Rechtsquellen:
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Umsatzsteuergesetz 1972
Zollgesetz 1955
Wertzollgesetz 1980
Zolltarifgesetz 1988
Präferenzzollgesetz 1981
Außenhandelsförderungsbeitragsgesetz 1984
Handelsstatistisches Gesetz 1958 (Änderung durch EU !)
Gebührengesetz 1957
Beförderugssteuergesetz 1949
Straßenverkehrsbeitragsgesetz 1978
Gesetz über Verbrauchssteuern bei der Einfuhr von Waren (Importumsatzsteuer)
2.3.5 Internationale Abkommen
2.3.5.1 WTO/GATT (nach BARATTA, 2003)
Die WTO ('World Trade Organisation') wurde 1994 als Nachfolgeorganisation des GATT
(‘General Agreement of Tariffs and Trade’) gegründet. Ihr gehören 143 Vertragsstaaten (inkl.
VR China seit 2002) und die EU-Kommission an, Beitrittsverhandlungen werden mit weiteren Ländern geführt. Ziel der WTO ist die Förderung des internationalen Handels durch Liberalisierungen und bindende Regelungen. Neben dem schrittweisen Zollabbau gilt als wichtigstes Prinzip der Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Instrument dazu ist die Meistbegünstigungsklausel (Gegenseitigkeit), welche besagt, dass die von einer Vertragspartei (Staat)
einem anderen Staat eingeräumten Vergünstigungen automatisch auch allen anderen Vertragsparteien zugute kommen müssen. Ein weiteres Prinzip besteht in der Tarifierung, der
Überführung von sogenannten ‘nicht-tarifären’ Instrumenten (d.h. nicht-Zoll) der Handelspolitik (z.B. mengenmäßige Beschränkungen) in tarifäre Instrumente. Kontingente sollen durch
Zölle abgelöst werden. Andere nicht-tarifäre Beschränkungen (z.B. lebensmttelrechtliche
Einfuhrverbote oder Behinderungen der Einfuhr durch Prüfungen phytosanitärer Voraussetzungen) sollen durch die internationale Harmonisierung dieser rechtlichen Bestimmungen
vereinheitlicht und nachvollziehbar gemacht werden.
Die WTO erlaubt einige Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel, was gleichzeitig
aber den Charakter von GATT als multilateraler Rahmen des Welthandels unterläuft. Die
wichtigste Ausnahme ist die Anerkennung von Zollunionen und Freihandelszonen (EU,
EFTA, NAFTA oder ASEAN). Anerkannt werden auch bestimmte bilaterale Handelsabkommen, wie sie etwa mit den Assoziierungsverträgen zwischen EFTA und osteuropäischen
Staaten oder mit dem Lóme-Abkommen zwischen EU und Entwicklungsländern abgeschlossen wurden.
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Bisher wurde in vielen Verhandlungsrunden eine schrittweise Absenkung von Zöllen, vor allem für Industrieprodukte erreicht. Erst mit der sogenannten ‘Uruguay-Runde’ (1986-1993)
wurden bislang ausgeklammerte Bereiche (Textile, tropische Rohstoffe und Agrarprodukte),
auch auf dem Bereich der Dienstleistungen (Transport, Telekommunikation, Bankenwesen
etc.) einbezogen. Dies betrifft nunmehr auch handelsrelevante Aspekte geistigen Eigentums
(Rechte, Patente, Marken). Ebenso wurden handelsrelevante Fragen von Auslandsinvestitionen erstmals in multilateralem Rahmen verbindlich geregelt. Beschlossen wurde mittlerweile
auch der Aufbau einer Multilateralen Handelsorganisation, die die bessere Durchsetzbarkeit
der GATT-Bestimmungen ermöglichen soll.
Für Österreich im Zusammenhang mit Holz hatte GATT im Zusammenhang mit der Tropenholzkennzeichnung eine entscheidende Rolle. Obwohl es unterschiedliche Gutachten und
Meinungen über die GATT-Konformität gab und gibt, war vor allem entscheidend, dass sich
die Tropenholzexportländer Indonesien und Malaysien (die große Aufträge für die österreichische Wirtschaft bereit hielten) durch das österreichische Tropenholzgesetz diskriminiert
fühlten (da es nur auf Tropenholz und nicht auf alles Holz abzielte). Nicht zuletzt aus GATTGründen bezieht sich das revidierte Tropenholzgesetz (Gesetz für freiwilliges Gütezeichen für
Holz aus nachhaltiger Nutzung) mittlerweile auf Holz aus aller Welt.
2.3.5.2 EU (nach BARATTA, 2003)
Seit 1995 15 Vollmitglieder (B, DK, D, F, GR, UK, IR, I, LUX, NL, E, PO, A, SF, S). ), seit
2004 25 Vollmitglieder (neu beigetreten sind: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern), seit 2007 25 Vollmitglieder (Bulgarien,
Rumänien) .
Ziele der EU (früher EG) sind der Abbau von Zöllen und sonstigen Beschränkungen (Ausnahme: ‘sensible Waren’, Landwirtschaft), der freie Transfer von Produktionsfaktoren, die
Koordinierung der Märkte sowie die Schaffung und Koordinierung von Marktordnungen.
Kernstück der EU ist die Zollunion. EU-intern besteht ein Richtpreissystem mit Interventionspreisen (z.B. Abnahmegarantie zu Mindestpreisen, die höchstens 10% unter den Richtpreise
liegen sollen) für die wichtigsten Produkte. Gegenüber Drittländern wird ein gemeinschaftlicher Außenzolltarif angewandt. Die Exportpreise werden durch Subventionen auf das Preisniveau des Weltmarktes herabgedrückt und die Preise für Importwaren mittels Abschöpfung bis
zum sogenannten Schwellenpreis (wesentlich über dem Richtpreis) verteuert.
Mit den Beschlüssen zu Maastricht wurde der Ausbau der EG zur Europäischen Union (EU)
eingeleitet, welche parallel zum europäischen Binnenmarkt realisiert werden soll (letzterer
besteht, allerdings ohne zunächst österreichischer Teilnahme seit 1993). Die EU beinhaltet
neben der rein wirtschaftlichen auch eine politische Komponente. Die zwei Säulen sind: Wirtschaft- und Währungsunion sowie Politische Union. Die Wirtschafts- und Währungsunion ist
bestrebt, eine einheitliche Wirtschafts- und Währungspolitik auf der Basis fester Wechselkurse mit dem Endziel einer gemeinsamen Europawährung zu schaffen. Die Politische Union
sucht eine enge Abstimmung der Mitgliedsstaaten bei Außen- und Sicherheitspolitik zu erreichen.
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2.3.5.3 EFTA
Mit Ausscheiden (Übertritt) von A, S und SF nur mehr 4 Mitglieder (Island, Liechtenstein,
Norwegen, Schweiz). Daher nicht mehr von Bedeutung. Ziel war die Förderung des Außenhandels zwischen den Mitgliedern.
2.3.5.4 COMECON
Bis 1990 bestand der Rat der Gegenseitigen Wirtschaftshilfe (RWG - COMECON), eine die
europäischen Staatshandelsländer sowie Kuba umfassende Handelsorganisation. Ziel war die
Koordinierung der einzelnen Volkswirtschaften sowie den Ausbau der internationalen Arbeitsteilung. Mit dem Zerfall der kommunistischen Ordnung wurde COMECON ersatzlos
aufgelöst. Einige frühere Mitglieder bemühen sich mittlerweile um EU-Mitgliedschaft.
2.3.5.5 NAFTA
Freihandelszone mit ähnlicher Zielsetzung wie EWR, EFTA, EU der Länder Kanada, USA,
und Mexiko. Besteht seit 1994.
2.3.6 Bürgerliches Recht (s. auch LVA Waren- und Zahlungsverkehr mit Holzprodukten I)
• Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch 1811 (ABGB)
• Konsumentenschutzgesetz 1979 (i.d.F. BGBL 481/1985)
• Wuchergesetz 1949
2.3.7 Handelsbräuche (s. auch LVA Waren- und Zahlungsverkehr mit Holzprodukten I)
Österreichische Holzhandelsusancen 1973 (Ausgabe 1985) (ÖHHU)
Inhalte:
• Allgemeines (Geltungsbereich, Geschäftsabschluss, Preis, übliche Ausdrücke, Lieferung,
Bemängelung, Haftung, Zahlung, Verzug, Expertise)
• Definitionen holzfachlicher Begriffe
• Rohholz - Allgemeine Bestimmungen, Ausformung, Vermessung, Sorten
• Schnittholz - Allgemeine Gebräuche im Handel mit Schnittholz, Sorten
Anhang:
• Text der INCOterms (Internationale Lieferklauseln)
• Anleitungen und Muster (Schlussbriefe, Protest, Expertise)
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Literatur:
BARATTA, M. (Hrsg.) (2003): Der Fischer Weltalmanach 2003, Fischer Taschenbuchverlag,
Frankfurt a. Main
BECKER, M. (1978): Studienbehelf zur ‘Holzhandelskunde’, Freiburg i.Br.
FRITSCH, F.; WEIN, Th. und EWERS, H.-J. (1993): Marktversagen und Wirtschaftspolitik Makroökonomische Grundlagen staatlichen Handelns; Verlag Franz Vahlen, München
GLÜCK, P. (1994): Anforderungen an die waldbauliche Planung aus der Sicht sich ändernder
gesellschaftlicher Ansprüche. In: Österreichische Forstzeitung 105, Heft 1, S. 28-30
JÖBSTL, H.A. (1994): Einführung in die forstliche Absatz- und Marktlehre; Schriften aus dem
Institut für forstliche Betriebswirtschaft und Forstwirtschaftspolitik, Abteilung für
Rechnungswesen und forstliche Marktlehre, Heft 11, Österreichischer Agrarverlag,
Wien
KAINZ, D. (1993): Die Funktionen des Rohholzhandels unter besonderer Berücksichtigung
des Holztransports; Dissertation an der Universität für Bodenkultur, Wien
KROTH, W. UND BARTELHEIMER, P. (1993): Holzmarktlehre; Pareys Studientexte 77, Verlag
Paul Parey, Hamburg und Berlin
OTT, A.E. (1988): Marktformen; in: Alberts et.al.: Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft (HdWW), Bd.5, Gustav-Fischer-Verlag, Stuttgart und New York, S. 104-113,
PATZELT, M. (1993): Der Warenterminhandel mit Bauholz an der Chicago Mercantile Exchange; Diplomarbeit an der Universität für Bodenkultur, Wien
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