Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos 1. Stallumgebung: Die Umgebung der Ställe sollte aufgeräumt sein und nicht als Lagerplatz dienen. Dort abgelagerte Materialien wie Holz und Baustoffe oder dichter Bewuchs mit Gestrüpp machen das Gebiet um die Ställe für Schadnager attraktiv und dienen ihnen als Deckung und Nistplatz. Betonplatten vor Stalltoren und Türen ermöglichen eine wirkungsvolle Reinigung und Desinfektion, nachdem der Bereich durch Fahrzeuge (zum Beispiel bei der Ein- oder Ausstallung) befahren wurde. Betriebsgelände und Ställe sind vor dem Eindringen von Unbefugten verschlossen zu halten. 2. Stallvorraum: Falls ein Vorraum vorhanden ist, sollte dieser als Hygieneschleuse dienen und nur Gegenstände enthalten, die für die Betreuung dieses Stalles nötig sind. Die Desinfektionswanne ist am Eingang gut sichtbar aufzustellen, bei Verschmutzung zu reinigen und neu zu befüllen. Nur saubere Desinfektionswannen sind funktionstüchtig! Die Bereiche, die mit Straßen- bzw. ausschließlich mit Stallschuhen betreten werden dürfen, sind sichtbar voneinander zu trennen. Ein Handwaschbecken mit Seife und Einmalhandtüchern sowie stalleigene Schutzkleidung sollten vorhanden sein. 3. Personalhygiene: Unbefugten Personen ist der Zugang zum Betriebsgelände und den Ställen zu verwehren. In jeder Betriebseinheit sind stalleigene Schutzkleidung und Schuhe zu tragen. Bei Betrieben, die verschiedene Tierarten halten, ist - wenn möglich - auf eine strikte Trennung des betreuenden Personals zu achten. Beim Betreten und Verlassen der Betriebseinheit sind die Hände zu waschen. Die Mitarbeiter müssen über die Bedeutung der Maßnahmen informiert und sensibilisiert werden. Personalhygiene gilt für alle, besonders für den Chef (Vorbildfunktion). 4. Schadnagerbekämpfung: Es sind alle Öffnungen und Löcher, durch die Mäuse in den Stall eindringen können, zu verschließen und Rückzugsgebiete auf dem Betriebsgelände (siehe Stallumgebung) zu beseitigen. Die Schadnagerbekämpfung ist dann konsequent durchzuführen. Wichtig ist eine ausreichende Anzahl von Köderboxen mit Giftködern, die von den Schadnagern auch angenommen werden. 5. Tränk- und Futterhygiene: Futter ist so zu lagern, dass eine Kontamination durch Wildvögel oder Schadnager ausgeschlossen werden kann. Wird Futter nicht in geschlossenen Silos gelagert, so sind das lose Futter oder die Futtersäcke in einer geschlossenen Kammer zu lagern. Futterreste unter den Futtersilos müssen vermieden werden, damit keine Wildvögel angelockt werden. 6. Ausläufe: Ausläufe sind im Gegensatz zu den Stallungen nicht zu reinigen und nur bedingt zu desinfizieren, deshalb ist besonders auf die Qualität der Ausläufe zu achten. Es darf in Ausläufen kein Futter oder Wasser angeboten werden, damit keine Wildvögel angelockt werden. Vertiefungen, in denen sich Oberflächenwasser sammeln kann, müssen aufgefüllt werden. Falls keine separaten Auslaufluken vorhanden sind und die Tiere nur durch geöffnete Türen in den Auslauf können, sind diese durch Planen bis auf 40 Zentimeter über den Boden abzuhängen, um das Einfliegen von Wildvögeln in den Stall zu vermeiden. 7. Sonstige Maßnahmen: Die Lagerung von toten Tieren hat in geschlossenen Behältern und mit Abstand zum Stall zu erfolgen. Bei der Abholung der Tierkadaver sollte das Fahrzeug der Tierkörperbeseitigung nicht das Betriebsgelände befahren. Das Einstreumaterial muss so gelagert werden, dass keine Kontamination durch Wildvögel, Schadnager oder Haustiere erfolgen kann. 8. Maßnahmen bei erhöhten Tierverlusten: Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von 1. mindestens drei Tieren bei einem Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder 2. mehr als 2 % der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter unverzüglich das Veterinäramt zu informieren und durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit einem hochoder niedrigpathogenen AI Virus ausschließen zu lassen. Treten bei Beständen mit Enten und Gänsen über einen Zeitraum von mehr als 4 Tagen 1. Verluste von mehr als der dreifach üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder 2. eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 % ein, so hat der Tierhalter unverzüglich das Veterinäramt zu informieren und durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit einem hoch- oder niedrigpathogenen AI Virus ausschließen zu lassen. Autor: Roland Küblböck, Sächsische Tierseuchenkasse