Satzung des Ethik-Komitees der Klinikum Darmstadt GmbH Präambel Die Auseinandersetzung mit ethischen Fragen ist Aufgabe aller Berufsgruppen. Das Ethik-Komitee soll einen Beitrag dazu leisten, dass in Umsetzung der Ziele des Klinikums Darmstadt moralische Werte wie Verantwortung, Selbstbestimmungsrecht, Vertrauen, Respekt, Rücksicht, Mitgefühl die Patientenversorgung prägen. Als Forum für schwierige und kontrovers diskutierte moralische Entscheidungen will das Ethik-Komitee für ethische Fragen sensibilisieren und Schritte der Entscheidungsfindung begleiten. In interdisziplinärer und systematischer Weise sollen anstehende oder bereits getroffene Entscheidungen vor Allem in den Bereichen Medizin und Pflege aber auch in den Bereichen Organisation und Ökonomie ethisch reflektiert und aufgearbeitet werden. Gegenstand der ethischen Aufarbeitung soll insbesondere auch der Konflikt zwischen Machbarkeit und Vertretbarkeit medizinischer Leistungen sein. Das Ethik-Komitee soll den Patientinnen und Patienten, ihren Angehörigen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Klinikums Darmstadt bei Gewissensnöten, weitreichenden Entscheidungen und Grenzsituationen des Lebens beratend und unterstützend zur Seite stehen. Es leistet damit einen Beitrag zur Kultur im Krankenhaus und trägt zu einer höheren Zufriedenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihrer Tätigkeit im Klinikum Darmstadt bei. Das Ethik-Komitee hat des Weiteren die Aufgabe, das moralische Bewusstsein und das Verantwortungsgefühl in der Patientenbetreuung durch interdisziplinäre Konferenzen und Fortbildungen zu stärken und grundsätzliche Empfehlungen zu erarbeiten. § 1 Status Das Ethik-Komitee ist ein unabhängiges, keiner Interessengruppe verpflichtetes Organ des Klinikums Darmstadt. Es dient der Beratung, Orientierung und Information. Seine Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben frei und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, gegenüber allen Personen- und organisationsbezogenen Daten die Schweigepflicht einzuhalten § 2 Aufgaben Die Mitglieder des Ethik-Komitees nehmen ihre Aufgaben entsprechend der Darstellung in der Präambel wahr. Sie beraten des Weiteren die Geschäftsführung des Klinikums in ethischen Grundsatzfragen. § 3 Zusammensetzung Das Ethik-Komitee besteht aus höchstens 16 Mitgliedern. Es setzt sich vor Allem aus Mitarbeitenden der im direkten Patientenkontakt stehenden Berufsgruppen des Klinikums (Medizin, Pflege, Sozialdienst, Therapeuten, Seelsorge, Ernährungsteam), aber auch aus Mitarbeitenden der Verwaltungsbereiche sowie externen Personen (Patientenfürsprecher, Bürgervertreter) zusammen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Ethik-Komitees und der ärztlichen Leitung und Pflegedienstleitung der Patienten versorgenden Kliniken und Institute von der Geschäftsführung berufen. Voraussetzung für die Berufung in das Ethikkomitee ist die Eignung und das Einverständnis der benannten Personen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, erneute Berufungen sind möglich. Das Ethik-Komitee kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte eigenverantwortlich intern und extern Expertinnen/Experten beratend hinzuziehen. § 4 Vorstand des Ethik-Komitees Das Ethik-Komitee wählt aus seiner Mitte für jeweils drei Jahre eine/einen Vorsitzende/Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Dem Vorstand sollen der ärztliche Dienst und die Pflege angehören. Der Vorstand vertritt das Ethik-Komitee innerhalb des Klinikums Darmstadt und nach außen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist von den Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen. Der/Die Vorsitzende hat der Geschäftsführung des Klinikums Darmstadt jährlich einen mit den Mitgliedern abgestimmten Bericht über die Arbeit des Ethik-Komitees vorzulegen. § 5 Antragstellung/Ethikberatung Das Ethik-Komitee wird auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind alle an der Patientenversorgung beteiligten und davon betroffenen Personen, insbesondere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Patientinnen/Patienten des Klinikums Darmstadt sowie deren Angehörige. Des Weiteren können sich die Geschäftsführung und andere Gremien des Klinikums Darmstadt an das Ethik-Komitee zur Beratung wenden. Die Antragstellung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Eine Fallberatung wird von mindestens zwei Mitgliedern des Komitees (möglichst ärztliche, pflegerische und eine weitere Perspektive) durchgeführt. In Ausnahmefällen kann bei eiligem Beratungsbedarf hiervon abgewichen werden. Die Ethikberatung entspricht einem Konsil im Rahmen der Patientenversorgung. Die Ergebnisse der Beratung des Ethik-Komitees stellen moralisch reflektierte Behandlungsempfehlungen dar. Sie entbinden die verantwortlich Handelnden aber nicht von ihrer individuellen Entscheidungspflicht und der damit verbundenen persönlichen Verantwortung. Die Stellungnahme des Ethik-Komitees bezieht sich jeweils nur auf den Einzelfall. Dem Antragsteller kann auf Wunsch, unter der Voraussetzung, dass die Angelegenheit nicht durch eine mündliche Beratung abschließend erledigt werden kann, ein Bericht mit dem Ergebnis der Beratung zugestellt werden. § 6 Empfehlungen ( Leitlinien ) Das Ethik-Komitee kann entsprechend der Niederlegung in der Präambel Empfehlungen für den ethischen Umgang mit wiederkehrenden klinischen Problemsituationen entwickeln. Die Empfehlungen sollen als begründete Orientierung für die Urteilsbildung im konkreten Einzelfall medizinischer und pflegerischer Entscheidungen dienen. Die vom Ethik-Komitee erstellten Empfehlungen bedürfen der Genehmigung der Geschäftsführung. § 7 Beschlüsse Das Ethik-Komitee ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse möglichst im Konsens. Wird ein solcher nicht erreicht, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Darüber hinaus sind Eilentscheidungen des/der Vorsitzenden bzw. des Vorstands zulässig. Die Eilbedürftigkeit sowie die Entscheidung sind in der nächsten Sitzung mitzuteilen und zu begründen. Jedes Mitglied hat das Recht, im Einzelfall wegen persönlicher Befangenheit nicht an einer Beratung und Beschlussfassung mitzuwirken. Eine Änderung der Satzung und der Präambel bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder und der Freigabe durch die Geschäftsführung. Stimmberechtigt sind die nach § 3 dieser Satzung berufenen Mitglieder des Komitees. Diese Satzung wurde beschlossen/genehmigt am 22.02.2011 Unterschrift: Gerhard Becker Geschäftsführer