110222_Satzung des Klinischen Ethik-Komitees

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Satzung des Ethik-Komitees der Klinikum Darmstadt GmbH
Präambel
Die Auseinandersetzung mit ethischen Fragen ist Aufgabe aller Berufsgruppen.
Das Ethik-Komitee soll einen Beitrag dazu leisten, dass in Umsetzung der Ziele des
Klinikums Darmstadt moralische Werte wie Verantwortung, Selbstbestimmungsrecht,
Vertrauen, Respekt, Rücksicht, Mitgefühl die Patientenversorgung prägen.
Als Forum für schwierige und kontrovers diskutierte moralische Entscheidungen will
das Ethik-Komitee für ethische Fragen sensibilisieren und Schritte der
Entscheidungsfindung begleiten. In interdisziplinärer und systematischer Weise
sollen anstehende oder bereits getroffene Entscheidungen vor Allem in den
Bereichen Medizin und Pflege aber auch in den Bereichen Organisation und
Ökonomie ethisch reflektiert und aufgearbeitet werden.
Gegenstand der ethischen Aufarbeitung soll insbesondere auch der Konflikt
zwischen Machbarkeit und Vertretbarkeit medizinischer Leistungen sein.
Das Ethik-Komitee soll den Patientinnen und Patienten, ihren Angehörigen und den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Klinikums Darmstadt bei Gewissensnöten,
weitreichenden Entscheidungen und Grenzsituationen des Lebens beratend und
unterstützend zur Seite stehen. Es leistet damit einen Beitrag zur Kultur im
Krankenhaus und trägt zu einer höheren Zufriedenheit der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter mit ihrer Tätigkeit im Klinikum Darmstadt bei.
Das Ethik-Komitee hat des Weiteren die Aufgabe, das moralische Bewusstsein und
das Verantwortungsgefühl in der Patientenbetreuung durch interdisziplinäre
Konferenzen und Fortbildungen zu stärken und grundsätzliche Empfehlungen zu
erarbeiten.
§ 1 Status
Das Ethik-Komitee ist ein unabhängiges, keiner Interessengruppe verpflichtetes
Organ des Klinikums Darmstadt.
Es dient der Beratung, Orientierung und Information.
Seine Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben frei und an Weisungen
nicht gebunden. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich.
Die Mitglieder sind verpflichtet, gegenüber allen Personen- und organisationsbezogenen Daten die Schweigepflicht einzuhalten
§ 2 Aufgaben
Die Mitglieder des Ethik-Komitees nehmen ihre Aufgaben entsprechend der
Darstellung in der Präambel wahr.
Sie beraten des Weiteren die Geschäftsführung des Klinikums in ethischen
Grundsatzfragen.
§ 3 Zusammensetzung
Das Ethik-Komitee besteht aus höchstens 16 Mitgliedern. Es setzt sich vor Allem aus
Mitarbeitenden der im direkten Patientenkontakt stehenden Berufsgruppen des
Klinikums (Medizin, Pflege, Sozialdienst, Therapeuten, Seelsorge, Ernährungsteam),
aber auch aus Mitarbeitenden der Verwaltungsbereiche sowie externen Personen
(Patientenfürsprecher, Bürgervertreter) zusammen.
Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Ethik-Komitees und der ärztlichen Leitung
und Pflegedienstleitung der Patienten versorgenden Kliniken und Institute von der
Geschäftsführung berufen. Voraussetzung für die Berufung in das Ethikkomitee ist
die Eignung und das Einverständnis der benannten Personen.
Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, erneute Berufungen sind möglich.
Das Ethik-Komitee kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte
eigenverantwortlich intern und extern Expertinnen/Experten beratend hinzuziehen.
§ 4 Vorstand des Ethik-Komitees
Das Ethik-Komitee wählt aus seiner Mitte für jeweils drei Jahre eine/einen
Vorsitzende/Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
Dem Vorstand sollen der ärztliche Dienst und die Pflege angehören.
Der Vorstand vertritt das Ethik-Komitee innerhalb des Klinikums Darmstadt und nach
außen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist von den Mitgliedern mit
einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.
Der/Die Vorsitzende hat der Geschäftsführung des Klinikums Darmstadt jährlich
einen mit den Mitgliedern abgestimmten Bericht über die Arbeit des Ethik-Komitees
vorzulegen.
§ 5 Antragstellung/Ethikberatung
Das Ethik-Komitee wird auf Antrag tätig.
Antragsberechtigt sind alle an der Patientenversorgung beteiligten und davon
betroffenen Personen, insbesondere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und
Patientinnen/Patienten des Klinikums Darmstadt sowie deren Angehörige.
Des Weiteren können sich die Geschäftsführung und andere Gremien des Klinikums
Darmstadt an das Ethik-Komitee zur Beratung wenden.
Die Antragstellung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
Eine Fallberatung wird von mindestens zwei Mitgliedern des Komitees (möglichst
ärztliche, pflegerische und eine weitere Perspektive) durchgeführt.
In Ausnahmefällen kann bei eiligem Beratungsbedarf hiervon abgewichen werden.
Die Ethikberatung entspricht einem Konsil im Rahmen der Patientenversorgung.
Die Ergebnisse der Beratung des Ethik-Komitees stellen moralisch reflektierte
Behandlungsempfehlungen dar. Sie entbinden die verantwortlich Handelnden aber
nicht von ihrer individuellen Entscheidungspflicht und der damit verbundenen
persönlichen Verantwortung.
Die Stellungnahme des Ethik-Komitees bezieht sich jeweils nur auf den Einzelfall.
Dem Antragsteller kann auf Wunsch, unter der Voraussetzung, dass die
Angelegenheit nicht durch eine mündliche Beratung abschließend erledigt werden
kann, ein Bericht mit dem Ergebnis der Beratung zugestellt werden.
§ 6 Empfehlungen ( Leitlinien )
Das Ethik-Komitee kann entsprechend der Niederlegung in der Präambel
Empfehlungen für den ethischen Umgang mit wiederkehrenden klinischen
Problemsituationen entwickeln.
Die Empfehlungen sollen als begründete Orientierung für die Urteilsbildung im
konkreten Einzelfall medizinischer und pflegerischer Entscheidungen dienen.
Die vom Ethik-Komitee erstellten Empfehlungen bedürfen der Genehmigung der
Geschäftsführung.
§ 7 Beschlüsse
Das Ethik-Komitee ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
Es fasst seine Beschlüsse möglichst im Konsens. Wird ein solcher nicht erreicht,
entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung, bei
Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
Darüber hinaus sind Eilentscheidungen des/der Vorsitzenden bzw. des Vorstands
zulässig. Die Eilbedürftigkeit sowie die Entscheidung sind in der nächsten Sitzung
mitzuteilen und zu begründen.
Jedes Mitglied hat das Recht, im Einzelfall wegen persönlicher Befangenheit nicht an
einer Beratung und Beschlussfassung mitzuwirken.
Eine Änderung der Satzung und der Präambel bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder und der Freigabe durch die Geschäftsführung.
Stimmberechtigt sind die nach § 3 dieser Satzung berufenen Mitglieder des
Komitees.
Diese Satzung wurde beschlossen/genehmigt am 22.02.2011
Unterschrift:
Gerhard Becker
Geschäftsführer
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