Landkreis OPR Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft SG Verbraucherschutz Virchowstr. 14/16, 16816 Neuruppin Tel 03391/ 688 3920, Fax 03391/ 688 3904 FlH-05-MBL-502-OPR Version 02.00 Seite 1 von 1 Merkblatt über rechtliche Anforderungen an Hausschlachtungen 1. Allgemeines Unter einer Hausschlachtung versteht man die Schlachtung eines Tieres (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Einhufer – wie Pferd und Esel -, Gehegewild) außerhalb einer gewerblichen Schlachtstätte für die ausschließliche Verwendung im eigenen Haushalt. Eine - auch unentgeltliche - Abgabe an Dritte erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Hausschlachtung und fällt damit nicht unter die hier genannten Regelungen. Eine Abgabe auch im Zuge von Direktvermarktung ist für hausgeschlachtetes Fleisch sowie daraus hergestellter Produkte nicht zulässig. 2. Personelle Voraussetzungen Nach Tierschutz-Schlachtverordnung ist eine Sachkunde für das Ruhigstellen, Betäuben und Schlachten von Tieren nachzuweisen. Ein Sachkundenachweis wird durch das zuständige Veterinäramt auf Antrag ausgestellt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nachgewiesen werden kann. Die Sachkundebescheinigung bezieht sich dabei auf die Tierkategorie und die Betäubungs- und Tötungsverfahren. Als Betäubungsverfahren sind je nach Tierart verschiedene Verfahren zulässig. 3. Anforderungen an Räume und Einrichtungen Eine verbindliche Vorschrift über die Ausgestaltung von Schlachträumen bei Hausschlachtungen gibt es nicht; dennoch sollten die Räume und Einrichtungen einen hygienischen Umgang mit Lebensmitteln gewährleisten, damit nur sichere Lebensmittel produziert werden. Im Schlachtraum sollte eine Handwascheinrichtung vorhanden sein, damit Kontaminationen nicht weitergegeben werden können. Darüber hinaus sollte eine Desinfektionseinrichtung für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von + 82°C vorhanden sein. Für die Lagerung des gewonnenen Fleisches sollten Kühleinrichtungen vorhanden sein, die eine Abkühlung des Fleisches auf + 7°C so schnell wie möglich gewährleisten und diese Temperaturen auch während der Lagerung aufrecht erhalten. 4. Schlachttier- und Fleischuntersuchung Die für die Schlachtung für den eigenen häuslichen Gebrauch vorgesehenen Tiere sind immer zur amtlichen Fleischuntersuchung bei einem amtlichen Tierarzt oder Amtlichen Fachassistenten (AfA) (Fleischbeschautierärzte und AfA des Landkreises OPR) anzumelden. Eine Lebenduntersuchung der Tiere durch den amtlichen Tierarzt oder AfA ist nur dann erforderlich, wenn unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens der Tiere festgestellt wurde. Die Untersuchung auf Trichinen ist bei Schweinen und Einhufern ein fester Bestandteil der Fleischuntersuchung. Bei Rindern besteht in Abhängigkeit von Alter und Herkunft der Tiere zusätzlich die Verpflichtung zur Untersuchung auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE). Die Probenahme erfolgt durch den amtlichen Tierarzt oder AfA im Rahmen der Fleischuntersuchung. 5. Kennzeichnung Nach erfolgter Fleischuntersuchung nimmt der amtliche Tierarzt oder AfA die Kennzeichnung des Tierkörpers vor. Diese erfolgt bei Hausschlachtungen mit einem quadratischen Stempel auf der Außenseite des Tierkörpers. Eine endgültige Verwertung der Tierkörper im eigenen Haushalt ist erst nach Abschluss aller Untersuchungen (Trichinen, BSE) erlaubt. 6. Umgang mit Nebenprodukten Die Schlachtnebenprodukte sind dem amtlichen Tierarzt oder AfA zur Fleischuntersuchung vorzulegen. Das spezifizierte Risikomaterial (SRM) der Wiederkäuer ist nach der Beschau einzufärben und der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu zuführen. Eine aktenkundige Belehrung darüber erfolgt durch den amtlichen Tierarzt oder AfA bei der Fleischuntersuchung. Alle nicht verwerteten Nebenprodukte müssen einer sachgerechten Entsorgung zugeführt werden. Eine Entsorgung durch Vergraben ist nicht zulässig. Stand: 07.08.2014