Merkblatt - Landkreis Ostprignitz

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Landkreis OPR
Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft
SG Verbraucherschutz
Virchowstr. 14/16, 16816 Neuruppin
Tel 03391/ 688 3920, Fax 03391/ 688 3904
FlH-05-MBL-502-OPR
Version 02.00
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Merkblatt
über rechtliche Anforderungen an Hausschlachtungen
1. Allgemeines
Unter einer Hausschlachtung versteht man die Schlachtung eines Tieres (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Einhufer –
wie Pferd und Esel -, Gehegewild) außerhalb einer gewerblichen Schlachtstätte für die ausschließliche
Verwendung im eigenen Haushalt.
Eine - auch unentgeltliche - Abgabe an Dritte erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Hausschlachtung und fällt
damit nicht unter die hier genannten Regelungen. Eine Abgabe auch im Zuge von Direktvermarktung ist für
hausgeschlachtetes Fleisch sowie daraus hergestellter Produkte nicht zulässig.
2. Personelle Voraussetzungen
Nach Tierschutz-Schlachtverordnung ist eine Sachkunde für das Ruhigstellen, Betäuben und Schlachten von
Tieren nachzuweisen. Ein Sachkundenachweis wird durch das zuständige Veterinäramt auf Antrag ausgestellt,
wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nachgewiesen werden kann. Die
Sachkundebescheinigung bezieht sich dabei auf die Tierkategorie und die Betäubungs- und Tötungsverfahren.
Als Betäubungsverfahren sind je nach Tierart verschiedene Verfahren zulässig.
3. Anforderungen an Räume und Einrichtungen
Eine verbindliche Vorschrift über die Ausgestaltung von Schlachträumen bei Hausschlachtungen gibt es nicht;
dennoch sollten die Räume und Einrichtungen einen hygienischen Umgang mit Lebensmitteln gewährleisten,
damit nur sichere Lebensmittel produziert werden. Im Schlachtraum sollte eine Handwascheinrichtung vorhanden
sein, damit Kontaminationen nicht weitergegeben werden können. Darüber hinaus sollte eine
Desinfektionseinrichtung für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von + 82°C vorhanden sein. Für die
Lagerung des gewonnenen Fleisches sollten Kühleinrichtungen vorhanden sein, die eine Abkühlung des
Fleisches auf + 7°C so schnell wie möglich gewährleisten und diese Temperaturen auch während der Lagerung
aufrecht erhalten.
4. Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Die für die Schlachtung für den eigenen häuslichen Gebrauch vorgesehenen Tiere sind immer zur
amtlichen Fleischuntersuchung bei einem amtlichen Tierarzt oder Amtlichen Fachassistenten (AfA)
(Fleischbeschautierärzte und AfA des Landkreises OPR) anzumelden.
Eine Lebenduntersuchung der Tiere durch den amtlichen Tierarzt oder AfA ist nur dann erforderlich,
wenn unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens der Tiere
festgestellt wurde.
Die Untersuchung auf Trichinen ist bei Schweinen und Einhufern ein fester Bestandteil der Fleischuntersuchung.
Bei Rindern besteht in Abhängigkeit von Alter und Herkunft der Tiere zusätzlich die Verpflichtung zur
Untersuchung auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE). Die Probenahme erfolgt durch den amtlichen
Tierarzt oder AfA im Rahmen der Fleischuntersuchung.
5. Kennzeichnung
Nach erfolgter Fleischuntersuchung nimmt der amtliche Tierarzt oder AfA die Kennzeichnung des Tierkörpers vor.
Diese erfolgt bei Hausschlachtungen mit einem quadratischen Stempel auf der Außenseite des Tierkörpers. Eine
endgültige Verwertung der Tierkörper im eigenen Haushalt ist erst nach Abschluss aller Untersuchungen
(Trichinen, BSE) erlaubt.
6. Umgang mit Nebenprodukten
Die Schlachtnebenprodukte sind dem amtlichen Tierarzt oder AfA zur Fleischuntersuchung vorzulegen. Das
spezifizierte Risikomaterial (SRM) der Wiederkäuer ist nach der Beschau einzufärben und der
Tierkörperbeseitigungsanstalt zu zuführen. Eine aktenkundige Belehrung darüber erfolgt durch den amtlichen
Tierarzt oder AfA bei der Fleischuntersuchung. Alle nicht verwerteten Nebenprodukte müssen einer
sachgerechten Entsorgung zugeführt werden. Eine Entsorgung durch Vergraben ist nicht zulässig.
Stand: 07.08.2014
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