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Neue Z}rcer Zeitung
STAATSPOLITISCHES FORUM
Samstag, 14.04.2001 Nr.87
89
Der moralische Status des Embryos
Von Christian Starck*
Die moderne Fortpflanzungsmedizin kann seit geraumer Zeit Paaren helfen, ihren Kinderwunsch durch eine exkorporale Zeugung zu verwirklichen. Doch die In-vitro-Fertilisation ermöglicht über die Genforschung ein Weiteres: Auch das Ergebnis der Zeugung
wird beeinflussbar. Dies wirft grundlegende ethische Fragen auf. Der Autor des folgenden Beitrags zeigt, dass es dabei letztlich um die Würde des Menschen geht.
Die Fortpflanzungsmedizin ist seit einiger Zeit
in der Lage, die Zeugung eines Menschen ausserhalb des weiblichen Körpers in der Retorte (in
vitro) stattfinden zu lassen. Der so entstandene
Embryo wird dann in die Gebärmutter der Frau
«eingepflanzt», von der die Eizelle stammt. Das
Ziel dieser Massnahme ist, körperliche Defekte,
z. B. eine Eileiterfehlfunktion, zu überwinden.
Die In-vitro-Fertilisation schuf die Möglichkeit,
den Zeugungsakt und das Ergebnis der Zeugung
unter Kontrolle zu bringen. Damit ist ein neues
Feld der Medizin eröffnet worden, die nun die
Zeugungsingredienzien und nach der Zeugung die
befruchteten Eizellen unter dem Mikroskop diagnostizieren und selektieren kann. So befürwortet
die deutsche Bundesforschungsministerin Bulmahn Präimplantationsdiagnostik, und der Vorstand der Bundesärztekammer hat immerhin
schon einen Diskussionsentwurf einer Richtlinie
über Präimplantationsdiagnostik vorgelegt.
Eine dritte Stufe der Fortpflanzungsmedizin,
und womit diese schon überschritten wird, ist erreicht, wenn befruchtete Eizellen als Forschungsmittel zu dem Zweck benutzt werden, Erbkrankheiten auf die Spur zu kommen (negative Eugenik) oder gar in Zukunft «bessere Menschen» zu
züchten (positive Eugenik). Bei dieser Forschung
werden Embryonen «verbraucht». – Beim sogenannten therapeutischen Klonen wird der Zellkern einer Körperzelle des zu behandelnden
Patienten in eine entkernte Eizelle übertragen, die
sich in der Metaphase der zweiten Reifeteilung
befindet. Auf diesem Wege kann man Gewebe
und Organe mit den für den Patienten charakteristischen Merkmalen gewinnen, die keine Abwehrreaktion auslösen. Falls in diesem Verfahren
totipotente Zellen entstehen, die sich zu einem
menschlichen
Individuum
entwickeln
können,
würde therapeutisches Klonen auf den Verbrauch
von Embryonen hinauslaufen.
Das Fundament des Status des Embryos
Angesichts der heutigen Möglichkeiten der
Forschung an Embryonen stellt sich die Frage,
anhand welcher Massstäbe sich beurteilen lässt,
ob die «verbrauchende» Forschung mit Embryonen und die Präimplantationsdiagnostik freigegeben werden dürfen? Der Jurist denkt hier zunächst an das Verfassungsrecht, wie es vom Bundesverfassungsgericht und der herrschenden Meinung ausgelegt wird und wie es ähnlich auch in
der Schweiz gilt. Angesichts der Internationalität
der medizinischen Forschung und der Therapiemethoden sind aber auch die philosophische Beurteilung des moralischen Status des Embryos
und das internationale Recht von Interesse.
Würde- und Lebensschutz im Grundgesetz
Artikel 1 des Grundgesetzes beginnt mit dem
Satz: «Die Würde des Menschen ist unantastbar.»
Damit wird keine Feststellung getroffen. Vielmehr handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Garantie, die am Anfang der Verfassung mit
besonderem Pathos als Grundnorm für die gesamte Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht
wird. Die Normativität des Menschenwürdesatzes
ergibt sich unmissverständlich aus dem zweiten
Satz des Artikels 1, der alle staatliche Gewalt verpflichtet, die Menschenwürde zu «achten und zu
schützen» (so auch Art. 7 der Schweizerischen
Bundesverfassung).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen
beiden Abtreibungsurteilen 1975 und 1993 entschieden, dass auch das ungeborene menschliche
Leben unter dem Schutz der Menschenwürdegarantie steht. Die Würde des Menschseins liegt
auch für das ungeborene Leben im Dasein um
seiner selbst willen. Da für das Werden und das
spätere Entfalten der Person das Leben existenzielle Grundlage ist, umfasst die Würdegarantie
den Lebensschutz, der in Artikel 2 Absatz 2 des
Grundgesetzes und in Art. 10 der Schweizerischen Verfassung gesondert gewährleistet ist. Das
Bundesverfassungsgericht hat dargelegt, dass das
ungeborene Leben zumindest von der Einnistung
an den Schutz der Menschenwürdegarantie geniesst. In den Abtreibungsurteilen ging es um den
Schutz des im weiblichen Körper befindlichen
Embryos, für den vor der Einnistung eine grosse
Lebensunsicherheit besteht und dessen Existenz
vor der Einnistung nur schwer nachzuweisen ist.
Bei der Befruchtung in vitro stellt sich die
Frage anders, weil die genannten Schwierigkeiten
weitgehend entfallen. Die Existenz eines menschlichen Individuums, auf die das Bundesverfassungsgericht in den Abtreibungsurteilen abgestellt
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hat, ist bereits mit der Befruchtung der Eizelle –
auf natürlichem Wege oder in vitro – determiniert. Damit beginnt ein kontinuierlicher Entwicklungsprozess, der ohne entscheidende qualitative
Zäsuren zur Ausdifferenzierung des Organismus
und zu seiner Geburt führen kann.
Die philosophische Frage
Diese natürliche Finalität der befruchteten
menschlichen Eizelle ist eine Vorgabe des Rechts,
die sich einer beliebigen Bewertung entzieht. Deshalb hat der Embryo prinzipiell am Menschenwürdeschutz bzw. am Lebensschutz teil. Wer hier
von einem naturalistischen Fehlschluss spricht,
weil aus dem Sein ein Sollen abgeleitet wird, muss
sich eingestehen, dass jede Grenzziehung für den
Beginn des Würdeschutzes nach dem jeweiligen
Entwicklungsstand – Einnistung, Beginn der
Hirnfunktion, Lebensfähigkeit, Geburt, Beginn
des Selbstbewusstseins, Fähigkeit zum geistig-seelischen Werterlebnis usf. – Selektion bedeutet.
Der Mensch kann sich über viele natürliche
und gesellschaftliche Phänomene – Einsatz der
Elektrizität, Atomkraftwerke, Atomwaffen, Homosexualität,
Behandlung
personenbezogener
Daten usw. – seine Meinung bilden und entsprechende Wertungen vornehmen, die über die Gesetzgebung das Recht so oder so beeinflussen
werden. Geht es aber um die Humansubstanz, ist
Selbstbescheidung gefordert. Das bedeutet, dass
nur die weitestmögliche Definition des Menschen
erlaubt sein kann. Danach sind Träger der Menschenwürde alle Lebewesen, die von menschlichen Gameten stammen, in welchem Entwicklungszustand sie sich auch befinden.
Mit dem prinzipiell gleichen Würde- und
Lebensschutz sind freilich Differenzierungen vereinbar, die auf dem jeweiligen Entwicklungsstand
des menschlichen Lebens beruhen: ungeboren geboren, (geistes)krank - gesund, Alter usw. Insoweit sind Wertungen möglich, als nicht das
Lebensrecht angetastet wird. Diese Wertungen
können in den einzelnen Rechtsordnungen durchaus verschieden sein.
Würde- und Lebensschutz im Völkerrecht
Was nun die internationalen Verträge über
Menschenrechte anbelangt, muss festgestellt werden, dass das ungeborene Menschenleben und
somit auch extrakorporal erzeugte Embryonen
zunächst nicht ausdrücklich geschützt waren. Man
konnte diesen Schutz aber ohne Schwierigkeiten
aus den einschlägigen Texten ableiten. Art. 2 der
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Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 enthält das Recht jedes Menschen auf
Leben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat über die Erstreckung dieses
Rechts auf Embryonen bisher nicht entschieden,
die früher existierende Europäische Kommission
für Menschenrechte hatte in Abtreibungsfällen
die Frage ausdrücklich offen gelassen.
Das Übereinkommen des Europarats über
Menschenrechte und Biomedizin vom 4. April
1997, das nach der Ratifikation durch fünf Staaten 1998 in Kraft getreten ist – das freilich
Deutschland, weil der Schutz nicht ausreichend
sei, noch nicht unterzeichnet und die Schweiz
noch nicht ratifiziert hat –, verbietet ausdrücklich
die Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken und verlangt von der Rechtsordnung einen angemessenen Schutz des Embryos, sofern die Forschung an Embryonen in
vitro zugelassen wird (Artikel 18). In einem Zusatzprotokoll vom 12. Januar 1998 wird das Klonen von menschlichen Lebewesen verboten. Da-
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mit hat der Europarat den in der Menschenrechtskonvention verbürgten Lebensschutz ausdrücklich auf Embryonen erstreckt.
Menschenwürdeschutz für den Embryo
Die Präambel des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 leitet die im Einzelnen verbürgten
Rechte, so auch das Recht auf Leben, aus der dem
Menschen innewohnenden Würde ab und nimmt
insoweit auf die Würdeklauseln der Präambeln
der Charta der Vereinten Nationen (1945) und
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
(1948) Bezug. Da die dem Menschen innewohnende Würde bereits im Embryo angelegt ist,
spricht alles dafür, den Internationalen Pakt angesichts der heutigen medizinischen Möglichkeiten
so auszulegen, dass auch Embryonen Menschenwürdeschutz
zukommt.
Übereinkommen,
die
denen des Europarates entsprechen, sind der
Klarstellung wegen anzustreben.
* Der Autor ist ordentlicher
an der Universität Göttingen.
Professor
für
öffentliches
Recht
Wertungswidersprüche in der Rechtsprechung?
Jüngst ist versucht worden, unter Berufung auf
das zweite Abtreibungsurteil des Bundesverfassungsgerichts den Embryonenschutz in Deutschland ad absurdum zu führen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar 1975 und bestätigend 1993
entschieden, dass der nicht medizinisch indizierte
Schwangerschaftsabbruch für die ganze Dauer der
Schwangerschaft als Unrecht angesehen und demgemäss verboten sein müsse. Das Lebensrecht des
Ungeborenen dürfe nicht, auch nicht für eine nur
begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es
selbst der Mutter, überantwortet werden. Gleichwohl hat es das Gericht aber zugelassen, dass in
den ersten drei Monaten der Schwangerschaft der
Staat auf einen strafrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens verzichtet und den Schwerpunkt
auf eine obligatorische Beratung der schwangeren
Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu
gewinnen.
Die Mindestanforderungen an diese Beratung
und an die dazugehörenden Rahmenbedingungen, d. h. die rechtliche Bindung der Schwangeren, hat das Bundesverfassungsgericht im Einzelnen festgelegt. Diese sind freilich vom deutschen
Bundesgesetzgeber durchlöchert worden, und da,
wo sie durch den bayrischen Gesetzgeber ernst
genommen worden sind, hat der andere Senat des
Bundesverfassungsgerichts
die
entsprechenden
gesetzlichen Vorschriften mit neuartigen, nicht
überzeugenden Argumenten als kompetenzwidrig
beurteilt und für nichtig erklärt. Daraus ist geschlossen worden, dass die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts den Embryonenschutz
derogiert, d. h. aufgehoben habe.
Obwohl der Schutz des ungeborenen Lebens
durch die Gesetzgebung und das jüngste Urteil
des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts weiter geschwächt worden ist, bleibt es doch bei dem
vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Würdeschutz, der hinsichtlich extrakorporal erzeugter
Embryonen zur Geltung gebracht werden kann,
da insoweit das Problem der Annahme der
Schwangerschaft durch die schwangere Frau nicht
besteht.
Zwischen dem Abtreibungsurteil und dem gesetzlichen Schutz extrakorporal erzeugter Embryonen besteht kein Wertungswiderspruch im
Grundsätzlichen. Versäumnisse der Gesetzgebung
und faktische Schwierigkeiten beim Schutz des
ungeborenen Lebens im Mutterleib vermögen
nicht den Schutz in vitro befruchteter Eizellen in
Frage zu stellen, die als menschliche Keimlinge –
ausgestattet mit allen Anlagen eines menschlichen
Individuums – unter dem Schutz der Menschenwürde stehen.
Embryonen als Objekte der Forschung?
Die Erzeugung menschlicher Embryonen zu
Forschungszwecken ist sowohl nach dem Embryonenschutzgesetz als auch nach dem Übereinkommen des Europarats über Menschenrechte
und Biomedizin verboten. Dieses Verbot ist zwingende Konsequenz des Würdeschutzes, der sich
auch auf Embryonen erstreckt. Die Menschenwürde ist immer dann verletzt, wenn der Mensch
vom Staat oder durch andere Menschen zum
blossen Objekt und für Zwecke eines andern vollständig verfügbar gemacht wird. Diese Objektformel, die das Bundesverfassungsgericht in seinen
Entscheidungen verwendet, entstammt der philosophischen Tradition und findet Ausdruck in der
«Grundlegung zur Metaphysik der Sitten» (1785)
von Immanuel Kant. Dort heisst es: «Handle so,
dass du die Menschheit, sowohl in deiner Person
als in der Person eines jeden anderen, jederzeit
zugleich als Zweck, niemals bloss als Mittel
brauchst.» Verbrauchende Forschung mit Embryonen würde diese menschlichen Keimlinge
ausschliesslich den Zwecken anderer unterwerfen.
Das muss besonders betont werden, wenn es sich
um gute Zwecke handelt.
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Die Tücke guter Zwecke
Ein guter Zweck ist z. B. die Erforschung von
Erbkrankheiten, um diese mit neuen Methoden
heilen zu können. Ein anderer guter Zweck
könnte in der Erzeugung von Stammzellen gesehen werden, aus denen menschliche Organe
entwickelt werden, die kranke Organe ersetzen
können. In beiden Fällen kann wahrscheinlich
menschliches Leid vermindert werden. Das genügt dem utilitaristisch gestimmten Zeitgenossen,
um verbrauchende Forschung mit Embryonen zu
rechtfertigen, vielleicht diese sogar zu fordern,
weil menschliches Wohlergehen maximiert werde.
Erst recht lässt sich im utilitaristischen Denken
die Präimplantationsdiagnostik als Grundlage für
Selektion von Embryonen rechtfertigen, heute zur
Vermeidung erbkranken Nachwuchses, morgen
vielleicht zur Sicherung eines noch zu definierenden Qualitätsstandards des Kindes.
Professor
Nida-Rümelin,
Kulturstaatsminister
im deutschen Bundeskanzleramt, hat in einem
Artikel über die ethischen Gründe für die Schutz-
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würdigkeit des Embryos und über den Begriff der
Menschenwürde («Süddeutsche Zeitung» vom
3./4. 2. 01) die Behauptung aufgestellt, dass «die
utilitaristische Tradition des Sozialen und die
kantische der Autonomie» in dem sich abzeichnenden internationalen Ethos eine Verbindung
eingingen. Für die Frage der Schutzwürdigkeit
des Embryos ist eine solche Verbindung freilich
nicht zu erkennen; vielmehr stossen beide Traditionen hart zusammen: Die Utilitaristen wollen
verbrauchende Forschung mit Embryonen zur
Maximierung menschlichen Wohlergehens zulassen; die Kantianer verbieten den Verbrauch
von Embryonen für Zwecke anderer Menschen.
Professor Nida-Rümelin löst die Unvereinbarkeit
beider Positionen für sich gewissermassen mit
dem Millimetermass, wenn er schreibt: «Die Zuschreibung gleicher Menschenwürde an wenige
Millimeter grosse Zellwände ohne jedes Empfin-
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dungsvermögen (Embryonen in den ersten 14
Tagen vor ihrer Einnistung in die Gebärmutter)
entwertet dagegen einen wichtigen moralischen
Grundbegriff.»
Verräterische Wortwahl
Schon die Wortwahl lässt aufhorchen: Die Millimetergrösse der Embryonen, die als Zellwände
bezeichnet werden; befürchtet wird die Entwertung eines moralischen Grundbegriffs, wenn diesen Zellwänden gleiche Menschenwürde zugeschrieben werde, obwohl es in der Diskussion um
die verbrauchende Forschung mit Embryonen nur
um deren unverletztes Überleben geht und gehen
kann. In dem oben zitierten Satz scheint Utilitarismus fein säuberlich verpackt zu sein.
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Konkreter Schutz des Embryos
in der Fortpflanzungsmedizin
C. Sta.
Das
1991
in
Kraft
getretene
deutsche
Embryonenschutzgesetz
stellt
die
missbräuchliche
Anwendung von Fortpflanzungstechniken unter Strafe. Zu
den unter Strafe stehenden Tatbeständen gehören z. B.
die In-vitro-Fertilisation zu anderen Zwecken, als die
Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die
Eizelle stammt, die Entnahme eines Embryos aus dem
Körper einer Frau vor dessen Einnistung in der Gebärmutter oder die künstliche Übertragung der Erbinformation (Klonen) eines Menschen, eines Verstorbenen,
eines Fötus oder eines Embryos auf einen (anderen)
Embryo. Als Embryo bezeichnet das Gesetz die befruchtete,
entwicklungsfähige
menschliche
Eizelle
vom
Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem
Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei
Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.
Dem
deutschen
Embryonenschutzgesetz
mit
seinen
Strafvorschriften liegt die klare Wertung zugrunde, dass
ein Embryo, der in vitro erzeugt worden ist, weder zu
Forschungs- oder anderen Zwecken verbraucht noch bei
schlechter Erbanlage selektioniert und verworfen werden darf, sondern die Chance haben muss, seinem
natürlichen Telos entsprechend, als Mensch geboren zu
werden.
Ausgelöst durch die kürzlich ergangene Entscheidung
des
britischen
Parlaments,
die
Erzeugung
geklonter
Embryonen für die Gewinnung von Stammzellen bis
zum 14. Tag nach der Befruchtung der Eizelle zuzulassen, ist in Deutschland gefordert worden, das Embryonenschutzgesetz so zu ändern, dass neue Therapiemöglichkeiten erforscht und später genutzt werden können
und
dass
der
Fortschritt
der
biomedizinischen
Forschung nicht behindert wird. Die Forderungen werden
u. a. damit begründet, dass die Abtreibung, also die
Tötung von Föten in den ersten drei Monaten ihrer
Existenz gesellschaftlich akzeptiert sei und deshalb nicht
einleuchte,
warum
nicht
Embryonen
dafür
eingesetzt
werden könnten, neue Heilungsmöglichkeiten zu erforschen, die schwer kranken Menschen und damit letztlich
potenziell der gesamten Menschheit zugute kämen. Für
die Präimplantationsdiagnostik und die Möglichkeit der
Selektion von Embryonen wird mit dem Argument plädiert, dass dadurch embryopathische Abtreibungen vermieden werden könnten.
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