Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe und weitere organische Stoffe sowie Schutzmaßnahmen und Musterbetriebsanweisungen B.01.11 Biologische Arbeitsstoffe – Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Musterbetriebsanweisungen Vogelgrippe Krankheit Viren Risikogruppe Vogelgrippe (klassische Geflügelpest) hochpathogene aviäre Influenzaviren (HPAI-Viren) 3 Reservoir, Aufnahmepfad, Übertragungsweg Eine Infektion kann über direkten engen Kontakt mit infizierten Tieren (Nutzgeflügel, viele Wildvogelarten), deren Blut oder Ausscheidungen erfolgen. Die Übertragung des Erregers erfolgt über Tröpfchenund Schmierinfektion, über Verzehr von kontaminiertem Wasser sowie über Wunden. Vogelgrippe (klassische Geflügelpest) wird durch Infektion mit für bestimmte Vogelarten hochpathogenen Erregern, unterschiedlichen Stämmen der Influenza-A-Virus Subtypen H5 oder H7 (z. B. Geflügelpestvirus asiatischer Herkunft H5N1), verursacht. Wie zeigt sich eine Vogelgrippe-Infektion beim Menschen? 2 bis 5 Tage nach Ansteckung beginnt die Erkrankung und verläuft wie bei einer schweren Grippe mit hohem Fieber, Kopf- und Halsschmerzen, Husten, Gliederschmerzen und Lungenentzündung. Ein Teil der Erkrankten leidet zusätzlich unter Durchfall, Übelkeit und Bauchschmerzen. Meist entwickelt sich eine Lungenentzündung, die zu Lungenversagen und Tod führen kann. Wo kommt Vogelgrippe vor? Vogelgrippeviren existieren weltweit und können sich auch, ähnlich wie Grippeviren, rasch verändern. Auf Grund von Vogelzug-Bewegungen oder Importen von Vögeln aus verseuchten Gebieten ist eine Verbreitung der Krankheit bis nach Deutschland möglich. Ein erneuter Ausbruch einer Vogelgrippe-Pandemie ist möglich. Allerdings ist das derzeitige Risiko, an H5N1 in Deutschland zu erkranken, sehr gering. Nach Internetauftritt des Robert Koch-Instituts (Stand: 23.09.2010) ist bisher noch kein Erkrankungsfall beim Menschen durch Vogelgrippeviren in Deutschland aufgetreten. Wie kann man sich infizieren? Die Vogelgrippe ist in erster Linie eine Tierseuche, die nur schwer auf den Menschen übertragbar ist. Voraussetzung für eine Infektion des Menschen mit Vogelgrippeviren ist nach den gegenwärtigen Erkenntnissen ein direkter, enger Kontakt mit infizierten Tieren (Nutzgeflügel – Hühner, Puten, Enten, Gänse, etc. und Greifvögel) deren Blut oder Ausscheidungen. Die Übertragung des Erregers erfolgt meist über Tröpfcheninfektion. Eine Übertragung über die Atemluft ist besonders in geschlossenen Räumen (z. B. Geflügelstall) möglich, beispielsweise bei Tätigkeiten wie Zusammentreiben, Einfangen und Töten erkrankter oder krankheitsverdächtiger Tiere sowie bei Ausstallungs- und Reinigungsarbeiten. Infektiöse Stäube können aber auch beim Schlachten erkrankter oder krankheitsverdächtiger Tiere oder beim Präparieren von Wildvögeln auftreten. Eine Übertragung des Erregers über Schmierinfektion (z. B. über konAusgabe: Mai 2015 1 Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe und weitere organische Stoffe sowie Schutzmaßnahmen und Musterbetriebsanweisungen B.01.11 Biologische Arbeitsstoffe – Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Musterbetriebsanweisungen Vogelgrippe taminierte PSA), über Verzehr von kontaminiertem Wasser sowie über Wunden ist ebenso denkbar. Wie kann man sich schützen? Derzeit gibt es noch keine wirksame Schutzimpfung gegen Vogelgrippeviren. Die übliche Grippeschutzimpfung hilft nicht. Es gibt Medikamente zur Unterdrückung der Symptome, allerdings verlieren diese mit der Zeit ihre Wirksamkeit. Schutzmaßnahmen: • Geflügelprodukte sollten nur durchgegart verzehrt werden. Je geringer die Temperatur ist, desto länger können Vogelgrippeviren ansteckend bleiben. Bei Temperaturen von ca. 4° C halten die Viren mehrere Monate, bei Temperaturen > 70° C sterben diese ab. • Der Kontakt zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel ist zu unterbinden. • Wilde und/oder verendete Vögel dürfen nur bei Einhaltung der vorgegebenen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln berührt werden. Folgende Loseblätter sind zu beachten: • Grundlegende Maßnahmen“ A.02.00 • „Schutzmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau“ A.03.00 • „Persönliche Schutzausrüstung“ A.04.00 Empfohlene PSA beim Umgang mit kranken oder krankheitsverdächtigen Tieren (Aerosole!) oder verendeten Tieren befallener Bestände (z. B. bei Arbeiten in Hühnerställen): • Korbbrille • partikelfiltrierender Atemschutz (im Handel erhältlich als Feinstaubmaske) FFP3 mit Ausatemventil • Chemikalienschutzanzug, z. B. Einweg-Overall Chemikalienschutz Typ 4B • Einweg-Schutzhandschuhe aus Nitril mit verlängertem Schaft (z. B. für das Aufsammeln verendeter Tiere) bzw. Chemikalienschutzhandschuhe (wenn neben der Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) eine mechanische Gefährdung beispielsweise auftritt z. B. durch Krallen krankheitsverdächtiger Tiere) • geschlossene leicht zu reinigende desinfizierbare Schuhe oder Stiefel Ausgabe: Mai 2015 2 Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe und weitere organische Stoffe sowie Schutzmaßnahmen und Musterbetriebsanweisungen B.01.11 Biologische Arbeitsstoffe – Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Musterbetriebsanweisungen Vogelgrippe Ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich? Bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung durch HPAI-Viren ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge). Weiterführende Informationen: Merkblatt „Informationen zur Vogelgrippe“ (www.svlfg.de) Musterbetriebsanweisung: Die in betriebsspezifischen Arbeitsbereichen und Tätigkeiten auftretenden Gefährdungen, erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall sowie zur Ersten Hilfe sind vom Arbeitgeber in einer Betriebsanweisung festzulegen (Beispiel siehe Musterbetriebsanweisung). Je nach Gefährdungsbeurteilung sind Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln nachstehender Musterbetriebsanweisung den tatsächlichen Betriebsverhältnissen anzupassen und bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten auf der Grundlage der Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die Betriebsanweisung ist den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Bitte beachten: Die Betriebsanweisung „hochpathogene aviäre Influenzaviren (HPAI-Viren) – Risikogruppe 3“ finden Sie in bearbeitbarer Form im Word-Format. Ausgabe: Mai 2015 3 Arbeitsbereich: • Grünpflege • Umgang mit toten Tieren • Reinigungsarbeiten an und in Gebäuden • Tierhaltung (Wild-)Gehege, Geflügel Betriebsanweisung gemäß § 14 BioStoffV Ausgabe: Mai 2015 Tätigkeit: • Ein-, Ausstallen, Treiben und Schlachten von Geflügel • Präparieren von Wildtieren • Beseitigen von Tierkadaver oder Kot BIOLOGISCHER ARBEITSSTOFF hochpathogene aviäre Influenzaviren (HPAI-Viren) – Risikogruppe 3 GEFAHREN FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN Vogelgrippe (klassische Geflügelpest) wird durch Infektion mit für bestimmte Vogelarten (Nutzgeflügel – Hühner, Puten, Enten, Gänse, etc. und Greifvögel) hochpathogenen Erregern, unterschiedlichen Stämmen der Influenza-A-Virus Subtypen H5 oder H7 (z. B. Geflügelpestvirus asiatischer Herkunft H5N1), verursacht. Aufnahmepfade/Übertragungswege: Eine Infektion kann über direkten engen Kontakt mit infizierten Tieren (Nutzgeflügel, viele Wildvogelarten), deren Blut oder Ausscheidungen erfolgen. Die Übertragung des Erregers erfolgt über Tröpfchenund Schmierinfektion, über Verzehr von kontaminiertem Wasser sowie über Wunden. Gesundheitliche Wirkungen: Nach zwei bis fünf Tagen treten schwere Grippesymptome auf mit Fieber, Kopf- und Halsschmerzen, Husten, Gliederschmerzen und Lungenentzündung. Hinzu kommen können Durchfall, Übelkeit und Bauchschmerzen. Die Lungenentzündung kann zu Lungenversagen und Tod führen. SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN Bei Arbeiten im Tierhaltungsbereich sind Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln der Betriebsanweisungen zu biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) der RG 1, 2 und 3 zusätzlich zu beachten. Hygienevorgaben: • Während der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen. • Der Hautschutzplan ist zu beachten. • Die Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten. • Die Waschgelegenheiten des Tierhaltungsbereichs sind zu nutzen. • Die Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Stiefel – vor bzw. nach Betreten des Stalls – sind zu benutzen. • Für das Arbeiten mit kranken oder krankheitsverdächtigen Tieren ist ein Hygieneplan zu erstellen. • Geflügelprodukte sollten nur durchgegart verzehrt werden. Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion: • Arbeitsbereich und verwendete Arbeitsmittel sind sachgerecht zu reinigen und zu desinfizieren. • Hände reinigen und desinfizieren. • Nach Verlassen des Arbeitsbereiches ist PSA zum mehrfachen Gebrauch (Korbbrille, Chemikalienschutzhandschuhe, Schuhwerk) abzulegen, sachgerecht zu reinigen und zu desinfizieren. Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition: • Eine Bioaerosolbildung ist zu vermeiden. • Der Kontakt zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel ist zu unterbinden. • Wilde und/oder verendete Vögel dürfen nur bei Einhaltung der vorgegebenen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln berührt werden. hochpathogene aviäre Influenzaviren (HPAI-Viren) – Risikogruppe 3 1 SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN Empfohlene PSA beim Umgang mit kranken oder krankheitsverdächtigen Tieren (Aerosole!) oder verendeten Tieren befallener Bestände (z. B. bei Arbeiten in Hühnerställen): • Korbbrille • partikelfiltrierender Atemschutz (im Handel erhältlich als Feinstaubmaske) FFP3 mit Ausatemventil • Chemikalienschutzanzug, z. B. Einweg-Overall Chemikalienschutz Typ 4B • Einweg-Schutzhandschuhe aus Nitril mit verlängertem Schaft (z. B. für das Aufsammeln verendeter Tiere) bzw. Chemikalienschutzhandschuhe (wenn neben der Gefährdung durch Biostoffe eine mechanische Gefährdung beispielsweise auftritt z. B. durch Krallen krankheitsverdächtiger Tiere) • geschlossene leicht zu reinigende desinfizierbare Schuhe oder Stiefel VERHALTEN IM GEFAHRFALL • • • • • • • Bei Fund eines krankheitsverdächtigen Tieres ist die zuständige Stelle oder der Vorgesetzte bzw. Verantwortliche im Betrieb zu informieren. Betriebsstörungen sind sofort dem Vorgesetzten bzw. dem Verantwortlichen im Betrieb zu melden. Beim Auftreten akuter Krankheitssymptome ist ein Arzt aufzusuchen mit dem Hinweis auf Kontakt zu kranken oder krankheitsverdächtigen Tieren. Es wird empfohlen, die Beratung durch den Betriebsarzt bzw. die Arbeitsmedizinische Vorsorge zu nutzen. Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind abzusondern (z. B. separate Buchten oder Abteile); mit dem Tierarzt sind weitere mögliche Maßnahmen (z. B. Tierbehandlung) zu besprechen. Werden Tätigkeiten an erkrankten Tieren, an Tierkadavern oder in kontaminierten Bereichen, in denen Biostoffe der Risikogruppe 3 vorkommen, ausgeführt, sind die entsprechenden Arbeitsbereiche mit dem Symbol für Biogefährdung zu kennzeichnen. Bei geplanten medizinischen Eingriffen sollten Personen mit Nutztierkontakt den behandelnden Arzt auf ihre Tätigkeit hinweisen. Vorgesetzter: Tel.-Nr.: ERSTE HILFE • • • • Auch kleine Wunden sind sachgerecht zu behandeln. Nach Hautkontakt ist die Hautfläche zu desinfizieren, nach Augenkontakt sind die Augen mit viel Wasser auszuspülen (eine Augenspülflasche ist zu verwenden) sowie nach Verletzungen ist ein Arzt aufzusuchen. Der Kontakt der Haut und/oder der Augen sowie Verletzungen sind dem Verantwortlichen im Betrieb zu melden und im Verbandbuch einzutragen. Bei Notfallbehandlungen sollten Personen mit Nutztierkontakt den behandelnden Arzt auf ihre Tätigkeit hinweisen. Notruf: 112 • • Ersthelfer: Tel.-Nr.: SACHGERECHTE ENTSORGUNG Tierkadaver und kontaminierte Tierprodukte sind so zu lagern, zu transportieren und zu entsorgen, dass ein Kontakt und eine Verschleppung von Biostoffen vermieden werden (z. B. in verschließbaren, gekennzeichneten Behältern). PSA zum einmaligen Gebrauch (Feinstaubmaske, Einweg-Overall, Einweg-Schutzhandschuhe) ist in dicht schließenden Behältern zu entsorgen. hochpathogene aviäre Influenzaviren (HPAI-Viren) – Risikogruppe 3 2