Technische Möglichkeiten und rechtliche Pflichten des Eigentümers

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Technische Möglichkeiten und rechtliche Pflichten des Eigentümers nach
EnEV 2009 (Energieeinsparverordnung)
Unbedingte Maßnahmen
§ 10 Nachrüstungen bei Anlagen und Gebäuden (EneV 2009)
Heizkessel
Wer eine Heizung in ein bestehendes Gebäude neu einbaut oder austauscht, muss diese
Anlage nach den Regularien der EU-Heizkesselrichtlinie einbauen (CE – Zeichen ist Pflicht).
In der Regel sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel zu verwenden. Die
Heizungsanlage muss über eine außentemperaturgeführte und zeitgesteuerte Regelung der
elektrischen Antriebe verfügen sowie über eine raumweise selbsttätige Temperaturregelung
(z.B. Thermostatventile) verfügen. Heiz- und Warmwasserleitungen müssen den Regelungen
für Neubauten entsprechend gedämmt werden.
Verschlechterungsverbot
In jedem Fall gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Die neuen Bauteile oder
Anlagen dürfen keine schlechtere energetische Qualität aufweisen als die bisherigen.
Nachrüstpflichten
Modernisierungsmaßnahmen an der Heizung und im Dachbereich sind unter bestimmten
Umständen nachgewiesenermaßen wirtschaftlich. Neben den „bedingten“ Anforderungen
sieht die Energieeinsparverordnung daher auch Nachrüstpflichten vor, die in bestimmten
Fristen zu erfüllen sind. Vor Einführung der EnEV 2002 wurde statistisch untersucht, ob
diese Nachrüstverpflichtungen wirtschaftlich sind. In der Regel amortisieren sich diese
Maßnahmen nach 2 bis 5 Jahren. Für alle anderen Fälle gibt es die Möglichkeit der
Befreiung nach § 25 EnEV und §5 EnEG.
Heizungsmodernisierung
Heizkessel, die vor dem 01.10.1978 eingebaut wurden, müssen bis zum 31.12.2006 außer
Betrieb genommen werden. Wurden der Brenner oder der Heizkessel nach dem 01.11.1996
erneuert oder wurde der Kessel anderweitig so ertüchtigt, dass er die geltenden
Abgasgrenzwerte einhält, verlängert sich die Austauschfrist bis zum 31.12. 2008.
Dies gilt nicht für Anlagen, die bereits über Brennwert- oder Niedertemperaturkessel
verfügen oder deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.
Auch für besondere Anlagen - z.B. zur reinen Warmwassererzeugung oder mit festem
Brennstoff befeuerte - gelten ebenfalls Ausnahmeregelungen. Ab sofort sind bei
Zentralheizungen „zentrale selbsttätig wirkende Einrichtungen zur Verringerung und
Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe“, sowie
Thermostate zur Temperaturregelung nachzurüsten. Diese Nachrüstpflichten bestanden
bereits in der Heizungsanlagenverordnung und werden in der EnEV fortgeschrieben.
Heizlastberechnung
Die Heizlast-Berechnung nach DIN EN 12831 ersetzt ab dem 01.04.2004 die "alte"
Wärmebedarfsberechnung nach DIN 4701. Ab dem 01.10.2004 ist sie verbindlich und muss
vor jedem Einbau eines Wärmeerzeugers und dem Wärmeübertragungssystem (Heizkörper
etc.) berechnet werden. Dadurch wird diese Berechnung vor dem Einbau einer
Heizungsanlage zur Pflicht für jeden Heizungsinstallateur. Die neue Anlage wird auf die
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minimale Außentemperatur des Standortes (-14°C für Berlin) ausgelegt. Damit soll eine wie
früher übliche Überdimensionierung der Kessel - teilweise um 100%- und der damit
verbundene erhöhte Energieverbrauch verhindert werden.
Dämmung von Leitungen und Armaturen
Nicht gedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die in ungeheizten Räumen
(z.B. dem Keller) liegen, müssen nachträglich gedämmt werden. Hier wurde eine Frist bis
zum 31.12.2006 gesetzt. Die Regelung gilt nicht für unzugängliche Leitungen.
Die Dämmanforderungen für warmgehende Rohrleitungen werden in Anhang 5, Tabelle 1
der EnEV geregelt. Neu ist, dass die Dämmdicke entsprechend dem Innendurchmesser (di)
festgeschrieben worden ist. Diese Neuorientierung der Bezugsgröße ist bei der Verwendung
von Kunststoffrohren mit dickeren Wandstärken von Vorteil.
Soweit in Fällen des § 14, Absatz 5 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an
Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1, Zeile 1
bis 4 zu dämmen.
Die Dämmung der Heizungsrohre kostet - je nach Innendurchmesser der Leitungen zwischen 4,50 und 15,00 € pro Meter. Die Kosten haben sich bei den derzeitigen
Energiepreisen in ca. 3 bis 5 Jahren amortisiert.
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Dämmung von obersten Geschossdecken oder dem Dach
Es besteht eine Nachrüstverpflichtung zur Dämmung aller Geschossdecken zu unbeheizten
Räumen, bzw. der Dachflächen über dem unbeheizten Dachboden. Neu in der EnEV 2009
ist die Regelung, dass jetzt auch begehbare, bisher nicht gedämmte oberste
Geschossecken beheizter Räume ab dem 31.12.2011 mit einer Dämmung zu versehen sind.
Der U-Wert der Geschossdecke darf einen Wert von 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten.
Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen nur, wenn besondere Umstände - wie ein
unangemessener Aufwand und nicht ausreichende Wirtschaftlichkeit - vorliegen (z.B. die
vollständige oder teilweise Überlassung zur Nutzung an Mieter oder die Notwendigkeit der
Beseitigung von Einbauten oder Bauteilen).
Die eventuell vorhandene Nutzung der Räume auf dem Dachboden verteuert diese
Maßnahme ungemein. In diesem Fall kann allerdings noch das Dach nachträglich gedämmt
werden. Unter Umständen trifft hier der § 25 der EnEV (Wirtschaftlichkeitsgebot).
Hinweis: Unter „nicht begehbaren, aber zugänglichen" obersten Geschossdecken sind
Räume über der obersten Geschossdecke zu verstehen, die keine Ausbaureserve für
Aufenthaltsräume oder für andere Nutzungen (z.B. Abstell- oder Trockenräume) darstellen.
Eine oberste Geschossdecke wird gemäß EnEV als „begehbar" bezeichnet, wenn der
Dachraum oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche eine lichte Höhe
aufweist, innerhalb der sich ein durchschnittlich großer Mensch in aufrechter Haltung ohne
Mühe bewegen kann.
Die Kosten für die Ausführung betragen - je nach Art der Ausführung - zwischen 35€/m² bis
zu 80€/m². Bei Kosten von 35€/m² amortisieren sich die Kosten je nach Gebäude innerhalb
von 3 bis 5 Jahren.
§ 10a Außerbetriebnahme Nachtspeicherheizung
Nachtstromspeicherheizungen sind stufenweise bis 2020 außer Betrieb zu nehmen. Der
erforderliche Austausch wird im CO2-Gebäudesanierungs-programm nach Maßgabe der
durch den Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel gefördert.
Elektrische Speicherheizsysteme dürfen in Gebäuden mit mehr als 5 Wohneinheiten nicht
mehr eingebaut werden. Vorhandene elektrische Speicherheizsysteme, die älter als 30 Jahre
sind, müssen durch andere Heizsysteme ausgetauscht werden.
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§ 10a Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen
(1) In Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten dürfen Eigentümer elektrische
Speicherheizsysteme nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht mehr betreiben, wenn die
Raumwärme in den Gebäuden ausschließlich durch elektrische
Speicherheizsysteme erzeugt wird.
Auf Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier
Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, ist
Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit
elektrischen Speicherheizsystemen beheizt werden. Auf elektrische
Speicherheizsysteme mit nicht mehr als 20 Watt Heizleistung pro Quadratmeter
Nutzfläche (Passivhausstandard) einer Wohnungs-, Betriebs- oder sonstigen
Nutzungseinheit sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(2) Vor dem 01.01.1990 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme
dürfen nach dem 31.12.2019 nicht mehr betrieben werden. Nach dem 31.12.1989
eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen nach Ablauf von
30 Jahren nach dem Einbau oder der Aufstellung nicht mehr betrieben werden.
Wurden die elektrischen Speicherheizsysteme nach den in Satz 1 und 2 genannten
Zeitpunkten in wesentlichen Bauteilen erneuert, dürfen sie nach Ablauf von 30 Jahren
nach der Erneuerung nicht mehr betrieben werden. Werden mehrere Heizaggregate in
einem Gebäude betrieben, ist bei Anwendung der Sätze 1, 2 oder 3 insgesamt auf das
zweitälteste Heizaggregat abzustellen.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. andere öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen,
2. die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und der Einbau einer
neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb
angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden
können oder
3. wenn
a) für das Gebäude der Bauantrag nach dem 31.12.1994 gestellt worden ist,
b) das Gebäude schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der
Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 (BGBl. I S. 2121) eingehalten hat oder
c) das Gebäude durch spätere Änderungen mindestens auf das in Buchstabe b
bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.
Übergangsfristen für 1-2 Familienhäuser –Werte-Verfall ?
Für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bei
den Nachrüstverpflichtungen Dach / oberste Geschossdecke und Kessel eingeräumt. Ob es
im Einzelfall sinnvoll ist diese Fristen auszuschöpfen scheint bei manchen Objekten fraglich.
Da die Nachrüstverpflichtung sich in der Regel besonders schnell armortisieren (2-5 Jahre)
und im Gegenzug ein Käufer diese Kosten durchaus vom Kaufpreis abziehen wird, kann eine
Durchführung auch ohne Pflicht empfehlenswert sein.
In Zukunft ist zu erwarten, dass sich ein schlechter energetischer Zustand auch auf den Wert
der Immobilie auswirken wird.
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Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit (Wirtschaftlichkeit im Sinne der EnEV)
Wirtschaftlichkeit § 25 EnEV und §5 EnEG
Die Anforderungen müssen für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar
sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen
Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen
erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende
Nutzungsdauer zu berücksichtigen.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den
Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall
wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger
Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn
die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei
Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die
eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.
(2) Eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 1 kann sich auch daraus ergeben, dass
ein Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen Zusammenhang
mehrere Pflichten nach dieser Verordnung oder zusätzlich nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung zu erfüllen hat und ihm
dies nicht zuzumuten ist.
Modernisierung
Bedingte (freiwillige) Maßnahmen - Anforderungen – Wirtschaftlichkeit der
Maßnahmen - Sowieso Maßnahmen
Nachrüstung von Bauteilen - Bedingte Anforderungen
Der Verordnungsgeber ist auch bei Bestandsmaßnahmen an das verschärfte
Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 EnEG). Deshalb
werden in der Regel Anforderungen gestellt, wenn das Bauteil ohnehin (aus welchen
Gründen auch immer – z.B. Austausch bei physischem Verschleiß, Beseitigung von Mängeln
und Schäden, Verschönerungen etc.) verändert wird. In diesem Zusammenhang soll auch
die energetische Qualität auf neuestes Niveau gebracht werden, da die Kopplung der
energetischen Ertüchtigung mit „Sowieso - Maßnahmen“ wirtschaftlich darstellbar ist.
Dieses führt natürlich regelmäßig dazu, dass nur ein Teil der Kosten auf die Mieter umgelegt
werden kann. Der Instandhaltungsanteil kann bei einer Modernisierung nicht angesetzt
werden. Hier ist im Einzelfall zu Prüfen, welcher Anteil in die Umlage geht und ob der Markt
die Preissteigerung im Einzelfall auch hergibt. Auf der Anderen Seite ist auch die
Wertsteigerung, respektive der Wertverfall, im Falle einer Nichtdurchführung zu Prüfen, da
ein Bauteil in der Regel nur alle 20 bis 30 Jahre umfassend saniert wird.
Die sogenannten „bedingten Anforderungen“ sind im Grundsatz schon aus der
Wärmeschutzverordnung bekannt. Sie gelten bei Modernisierungen, beim Neueinbau und
beim Austausch oder der Änderung von Bauteilen und Anlagen.
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Bauteilbezogene Anforderungen
Die neu eingebauten oder geänderten Bauteile der Gebäudehülle dürfen bestimmte, in
Anlage 3 der EnEV festgeschriebene, Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.
Die Anforderungen an diese Bauteile wurden gegenüber der Wärmeschutzverordnung 95
teilweise leicht verschärft, wie die Tabelle zeigt.
Zusätzlich wurden einige neue Tatbestände in die „bedingten Anforderungen“ einbezogen
wie z.B.:
• Erneuerung Außenputz (bei UAW > 0,9 W/(m²K))
• Ausfachung von Fachwerk
• Erneuerung Verglasung/Vor- oder Innenfenster
• Feuchtigkeitssperren oder Drainagen im Kellerbereich
• neue Fußbodenaufbauten
Die bauteilbezogenen Anforderungen gelten nur dann, wenn mindestens mehr als 10%
einer Bauteilfläche gleicher Orientierung geändert wird.
In der EnEV 2009 wurden die U-Werte der Bauteile gegenüber der EnEV 2007 um ca. -30%
abgesenkt
Übersicht über U-Werte und ca. Dämmstärken
Bauteil
EnEV 2007
EnEV 2009
Wand
0,35
0,24
Fenster
1,7
1,3
Dach
0,30-0,25
0,24-0,20
Kellerdecke
0,40
0,30
Bauteil
ca. Ausführung
38cm Ziegel Wand
12 cm-16 cm
Gas U-Wert
1,0
Dach
14 cm-18 cm
Kellerdecke
7 cm-10 cm
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Anlagentechnik
Die EnEV 2009 begrenzt die anlagentechnischen Mindestanforderungen nicht mehr nur auf
Gas und Heizöl-Heizkessel, sondern erweitert diese auf alle Wärmeerzeugersysteme, z.B.
auch auf Wärmepumpensysteme und Holzpelletheizungen.
Die Mindestanforderung bezieht sich nun nicht mehr auf den Typ der Anlage, sondern auf
eine Aufwandszahl:
Das Produkt aus Erzeugeraufwandzahl (eg) und Primärenergiefaktor (fp) darf nicht größer
als 1,30 sein. Diese Anforderung gilt für Niedrigtemperatur- und Brennwertkessel als erfüllt.
Bestehende Gebäude, die den zulässigen Primärenergiebedarfskennwert um mehr als 40%
unterschreiten, sind von der Anforderung ausgenommen
Ein großes Potential zur wirtschaftlichen Verbesserung der Energieeffizienz liegt in den
„Sowieso Maßnahmen“.
Dach
So ist zum Beispiel die nachträgliche Dämmung der Dachflächen bei ausgebauten
Dachgeschossen ist nicht immer unproblematisch, bringt aber oft hohe Einsparungen. Die
zusätzlichen Kosten sind relativ gering im Vergleich zu einer Maßnahme, die nachträglich
durchgeführt wird, ohne dass Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen notwendig
wären. Nicht genutzte Einsparpotentiale sind eine vertane Chance für die nächsten 20 oder
50 Jahre. Bei Flachdächern ist das nachträgliche Dämmen im Vergleich wesentlich
kostengünstiger, da hier nicht die Wasserführende Schicht (alle 3 Lagen der Dichtung)
aufgenommen werden muss und sich auch die Rinnenanschlüsse nicht so stark verändern.
Der Bauphysik sollte bei diesen Arbeiten besondere Beachtung geschenkt werden um
Bauschäden, verursacht durch die Maßnahme, zu vermeiden. Eine Maßnahme (Erneuerung
der Eindeckung), die nur den Bestand erhält, ist nie wirtschaftlich, da keine Einsparung
erfolgt.
Fraglich ist allerdings die Wirtschaftlichkeit der Dämmung einer Dachfläche über einem nicht
ausgebauten Dachgeschoss, als alternative Maßnahme für die Dämmung der
Geschossdecke, ohne dass eine tatsächliche Möglichkeit des Ausbaus in Betracht gezogen
werden kann.
Außenwände
Dämmung von Außenwänden und Brandwänden - Größtes Einsparpotential – Hohe
Kosten
Eine Außenwanddämmung ist in der Regel wirtschaftlich bei ohnehin anstehender
Fassadensanierung. Ohne anstehende Instandsetzung amortisiert sich die
Außenwanddämmung oft erst nach 20 Jahren oder mehr. Damit gilt diese Maßnahme aber
immer noch als wirtschaftlich im Sinne der EnEV.
Soll oder muss eine Fassade neu verputzt werden, so ist der neue U-Wert von 0,24 W/(m²K)
einzuhalten. Dies bedeutet in der Regel Dämmstärken von ca. 14 cm.
Bei der Ausführung muss besonders auf die Anschlusspunkte geachtet werden. So können
im Bereich der Mauerkrone, durch eine nicht den Regeln der Technik entsprechende
Ausführung, neue Wärmebrücken entstehen, die zu einem erhöhten Schimmelpilzrisiko im
Innenbereich führen.
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Entspricht die Ausführung nicht den Regeln der Technik, kann ein Baumangel entstehen,
auch wenn die neue Konstruktion vergleichsweise besser ist als die Alte.
Ein weiterer Problempunkt sind die Fensteranschlüsse und die Laibungsdämmung. Auch
hier ist auf eine korrekte Ausführung der Anschlüsse zu achten und ein etwaig später
vorgesehener Fensteraustausch zu bedenken.
Der Nachweis des neuen U-Wertes gemäß EnEV der Wand muss gemäß den
Vorschriften auf der Baustelle vorliegen. Nach Beendigung der Arbeiten ist vom
Ausführenden eine Bestätigung auszustellen, dass alle Anforderungen der EnEV
eingehalten wurden.
In Berlin entfällt in Zukunft die Bauantragspflicht bei Wärmedämmungen auch für
Mehrfamilienhäuser. Auf eine z.B. den Brandschutzvorschriften entsprechende Ausführung
hat dann der Eigentümer/Bauherr selber zu achten.
Neuverputzen der Brandwand und Dämmen wenn möglich
Das Dämmen von freistehenden Brandwänden birgt ein enormes Potential zur Einsparung.
Brandwände sind oft wesentlich dünner als normale Außenwände. Ihre nachträgliche
Dämmung ist zu deutlich geringeren Kosten als bei anderen Außenwänden machbar.
An Brandwände werden technisch und auch bauaufsichtlich die höchsten Anforderungen
gestellt. Brandwände dürfen nach den Landesbauordnungen nur aus nichtbrennbaren
Baustoffen hergestellt werden. Zusatzgedämmte Brandwände müssen also immer mit
nichtbrennbaren Dämmstoffen der Baustoffklasse A bekleidet werden (z. B.
Mineralwolle oder Foamglas).
Leider ist die Umsetzung in der Realität oft mit Problemen verbunden, weil der Nachbar das
Dämmen einer angrenzenden Brandwand zwar dulden muss, aber sowohl einen Anspruch
an eine Überbaurente hat als auch evtl. Mietminderungen seiner Mieter wegen der
Gerüststellung weitereichen kann. Der Versuch eine nachbarschaftliche Regelung zu
erreichen sollte jedoch unbedingt unternommen werden.
Nicht genutzte Energieeinsparungen sind vertane Chancen für die nächsten 20 bis 50 Jahre.
Fenster: Austausch von Einfachverglasungen
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Durch seine schlechte Wärmedämmung verschwendet jedes Einfachfenster im Vergleich zu
modernen Isolierglasfenstern etwa 500 Kilowattstunden Heizenergie pro Jahr.
Würden alle einfachverglasten Fenster auf den heutigen Stand der Technik gebracht, wäre
eine Energieeinsparung von insgesamt 15 Milliarden Kilowattstunden oder 1,5 Milliarden
Liter Heizöl pro Jahr möglich. Das entspricht in etwa dem Energieverbrauch der Einwohner
Berlins.
Viele der veralteten Energiefresser befinden sich in älteren Gebäuden auf dem Land. In den
Städten wird die Modernisierung bei Fenstern, die nicht zur Straßenseite ausgerichtet sind,
vernachlässigt. Ein großes Modernisierungspotenzial liegt außerdem in
Schaufensteranlagen. Hier wird Energie durch große Fensterflächen vergeudet.
Ein Austausch amortisiert sich - je nach Ausführung - zwar in der Regel erst nach 15 Jahren.
Auf Grund der vorhandenen Instandhaltungskosten verkürzt sich die Amortisation aber oft
auf unter 10 Jahre. Dazu wird die Behaglichkeit im Raum deutlich erhöht.
Vorsicht ist allerdings geboten bei Wohnungen mit Gasetagenheizung, da die neuen dichten
Fenster die Nachströmung von Frischluft nicht mehr zulassen. Im Zweifelsfall sollte der
Schornsteinfeger dazu befragt werden, ob die notwendige Zuluft noch gewährleistet ist.
Fensteraustausch bei Kastendoppelfenstern - Nicht immer ist das Neue besser
Alte Kastenfenster müssen bei der thermischen Sanierung eines Hauses nicht in jedem Fall
ausgetauscht werden. Der tiefe Fensterstock mit dem großen Luftpolster hat eine Reihe von
Vorteilen, die oft erst deutlich werden, wenn das Kastenfenster durch ein Isolierglasfenster
ersetzt worden ist. Durch den alten, breiten Fensterstock ist z.B. die Gefahr von
Wärmebrücken geringer. In Folge davon ist auch die Wahrscheinlichkeit der Bildung von
Kondenswasser und Schimmel rund um das Fenster geringer
Wärmebrücken sind Stellen in der Gebäudehülle, an denen besonders viel Wärme nach
außen verloren geht. Die Folge ist, dass Stellen wie Fensterlaibungen oder exponierte
Raumecken, innen besonders stark abkühlen. Die Feuchtigkeit aus der Raumluft lagert sich
dort als Tropfen an. Diese feuchten Stellen sind eine gute Grundlage für Schimmelbildung.
Fenster neu Aussenwand feucht ?
Bei einem Austausch der Kastenfenster muss sichergestellt sein, dass durch die geringere
Bautiefe des Fensters keine neue Wärmebrücke entsteht, und damit ein Mangel vorliegt bzw.
sich an den Innenlaibungen Schimmel bilden kann.
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•
•
Eine innere Oberflächentemperatur von 12.6 °C bei einer Außentemperatur von 15°C darf nicht unterschritten werden.
Der hygienische Luftwechsel muss gewährleistet sein - in der Regel mit einer
Lüftungsanlage (Stand bzw. Regel der Technik). Die DIN 1946-6 von 5/2009 besagt,
dass bei einem Austausch von mehr als 1/3 der Fenster eines Mehrfamilienhauses
ein Lüftungskonzept vorzulegen ist. Dieses Lüftungskonzept kann z.B. Fensterlüftung
heißen. Vorsicht ist allerdings geboten da dieses „Lüftungskonzept“ auch für die
Bewohner auch praktisch machbar sein sollte. Eine Fensterlüftung alle 2 Stunden für
5 Minuten ist bei einem Berufstätigen nur schwer machbar.
EnEV 2009 § 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel
(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende
Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend
den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Die Fugendurchlässigkeit außen
liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss den Anforderungen nach
Anlage 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, kann der
Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 erforderlichen
Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 2
eingehalten sind.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit
und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.
•
Fenster: bei Austausch von 10% der Fenster sind diese neuen Fenster nach den
Vorgaben der EnEV (U-Wert 1.3 W/(m²K) und Einbau nach RAL) zu ersetzen. Der
Einbau muss gemäß den Regeln der Technik innen dichter als Außen erfolgen. Das
bedeutet, dass im Innenbereich eine Folie zwischen Fensterrahmen und Wand das
Eindringen von warmer feuchter Luft in das Bauteil verhindern muss.
Falsch eingebaut
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Kellerdecke
Die Dämmung der Kellerdecken ist mit der Dämmung der obersten Geschossdecke in der
Regel eine der wirtschaftlichsten Investitionen. Hemmnisse können diese Maßnahme aber
schnell unwirtschaftlich machen.
Zusatzkosten und Hindernisse
Kellerverschläge müssen zugänglich und evtl. auch leer sein. Die Kellerverschläge sind zu
kürzen, Leitungen und Absperrventile, die unter der Decke verlaufen müssen evtl. verlegt
werden. Eine Dämmung von ca. 10 cm Dämmstoff bringt immer einen Verlust von
Raumhöhe mit sich, der nicht immer zu vertreten ist. Die Dämmung darf nur mit
nichtbrennbaren Baustoffen ausgeführt werden (Brandschutz).
Anlagen und Regeltechnik
Der Primärenergiefaktor
Der Primärenergiefaktor ist das Kriterium für die ökologische oder nachhaltige Einstufung
des Gebäudes im Energieausweis. Schon mit der Umstellung des Energieträgers (Brennstoff
oder Beheizungsart) kann ein Gebäude im Bereich der Anlagentechnik zum
Niedrigenergiehaus werden. Diese Auswirkung ist politisch gewollt.
Einstufung nach Energieeinsparverordnung (EnEV)
Heizöl
Primärenergiefaktor
1,1
Erdgas, Flüssiggas
1,1
Steinkohle, Braunkohle
1,1 bzw. 1,2
Holz
0,2
Nah- und Fernwärme aus KWH
0,0 bzw. 0,7
Nah- und Fernwärme aus Heizwerken
0,1 bzw. 1,3
Strom
2,7
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Auswirkung des Primärfaktors am Beispiel MFH Baujahr 1905:
Nachtspeicherheizung (83,39 kW/m² a)
Fernwärme versorgt (83,36 kW/m² a)
Gas Brennwertheizung mit WW-Bereitung
WW
(79,93 kW/m² a)
Unterschiedliche Versorgungsmöglichkeiten sollten eingehend
eingehend geprüft werden. Nicht
nur der Effizienzwert ist entscheidend,
entscheidend sondern auch die Wirtschaftlichkeit und der
Heizenergiebedarf.
In dem vorgenannten Beispiel ist die Fernwärme bei der Effizienz und auch bei den Kosten
klar im Vorteil.. Bei dem Vergleich des Heizenergiebedarfs wird mit dem Gas-Brennwert
Gas
Kessel das beste Ergebnis
rgebnis erzielt.
erzielt
Zum Vergleich: Mit der Dämmung der obersten
oberste Geschossdecke wird ein Heizenergiebedarf
von 73,55 kW/m² a erreicht. Der Primärenergiebedarf wird jedoch kaum gesenkt. (233,02
kW/m² a)
Hydraulischer Abgleich
Die Heizungspumpe und der hydraulische Abgleich sind entscheidende Voraussetzung
dafür, dass die Heizungsanlage den höchstmöglichen Wirkungsgrad erreicht. Der
hydraulische Abgleich beschreibt ein Verfahren, mit dem innerhalb einer Heizungsanlage
jeder Heizkörper oder Heizkreis einer
einer Flächenheizung bei einer festgelegten
Vorlauftemperatur der Heizungsanlage genau mit der Wärmemenge versorgt wird, die
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Berlin Tel. 80 90 55 49, mail: buero@florentine-rasp
aspe.de
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benötigt wird, um die für die einzelnen Räume gewünschte Raumtemperatur zu erreichen.
Dies wird durch genaue Planung, Überprüfung und Einstellung bei der Inbetriebnahme der
Anlage erreicht. Auch ein nachträglicher hydraulischer Abgleich ist möglich, wenn die dafür
erforderlichen Armaturen im Rohrnetz vorhanden sind (etwa voreinstellbare
Thermostatventile oder Strangdifferenzdruckregler).
Ist eine Anlage abgeglichen, ergeben sich mehrere Vorteile: Die Anlage kann mit optimalem
Anlagendruck und damit mit optimal niedriger Volumenmenge betrieben werden. Daraus
resultieren niedrige Anschaffungskosten der Umwälzpumpe und niedrige Energie- und
Betriebskosten. Bei Heizungen ohne hydraulischen Abgleich wird die Heizenergie weniger
effizient genutzt, weil Heizkörper, die näher am Kessel sind, heißer werden als solche, die
weiter entfernt sind.
Der hydraulische Abgleich ist bei einem Kesselaustausch vorgeschrieben. Die KfW
kontrolliert die Durchführung bereits im Rahmen ihrer Fördermittelvergabe.
Die Optimierung hat sich in der Regel nach einem Jahr amortisiert. Die Kosten sind
allerdings nicht als Modernisierung umzulegen.
Energieausweise
Hintergrund EU Recht
Um die Energieeffizienz von Gebäuden in der EU zu steigern, hat das Europäische
Parlament gemeinsam mit dem EU-Rat am 16.12.2002 (am 04.01.2003 in Kraft getreten) die
EU-Richtlinie "Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" erlassen. Hintergrund sind die
Klimaschutzziele der EU.
Die Richtlinie ist von allen Mitgliedsstaaten bis spätestens zum 04.01.2006 in nationale
Rechtsvorschriften umzusetzen.
Nationale Regelung
Wie ein Energieausweis erstellt werden muss und wie die Ergebnisse darzustellen sind,
regelt die Energieeinsparverordnung (EnEV). Die novellierte EnEV ist am 01.10.2007 in Kraft
getreten und wurde am 18.03.2009 ein weiteres Mal verschärft.
Ab dem 01.01.2009 gilt für alle Wohngebäude in Deutschland die "Ausweispflicht". Der
Eigentümer muss bei Vermietung und Verkauf seiner Immobilie den Energieausweis
potenziellen Mietern und Käufern zugänglich machen. Erst ab dem 01.07.2009 gilt auch für
Nichtwohngebäude die "Ausweispflicht".
Grundlagen
Primärenergiebedarf (QP)
Der Primärenergiebedarf beachtet die zusätzliche Energiemenge, die durch sogenannte
vorgelagerte Prozessketten außerhalb des Gebäudes bei der Energiegewinnung, der
Umwandlung und der Verteilung des jeweils eingesetzten Brennstoffs entsteht. Der zulässige
Primärenergiebedarf eines Gebäudes ist gemäß § 3 der EnEV die eigentliche
Anforderungsgröße für Gebäude mit normalen Innentemperaturen.
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Transmissionswärmeverluste (Ht)
Mit Transmission bezeichnet man die Wärmeleitung durch Gebäudebauteile (Wände,
Fenster, Dach, an das Erdreich angrenzende Flächen, etc.). Die dadurch entstehenden
Wärmeverluste werden Transmissionswärmeverluste genannt. Sie können bis zu 3/4 der
Wärmeverluste eines Gebäudes ausmachen. Dieser Wert bezeichnet den schon aus
früheren Verordnungen bekannten mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten. Dieser Wert
beschreibt somit die energetische Qualität der Gebäudehülle.
Energiekennwert
Kernstück des Energieausweises ist der so genannte Energiekennwert, mit dem die
energetische Einordnung des Gebäudes erfolgt. Dieser Kennwert kann in einem schlecht
gedämmten Gebäude bei über 300 liegen. Häuser, die nach 2002 gebaut wurden, liegen in
der Regel bei unter 100 im grünen Bereich. Angegeben wird der Kennwert in
Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m² a). Es wird berücksichtigt, wie der
eingesetzte Energieträger z.B. Erdgas, Heizöl oder auch Strom gewonnen und umgewandelt
wurde, bevor er ins Haus gelangt. Es werden also auch Verluste berücksichtigt, die bei
Gewinnung, Umwandlung und Transport des eingesetzten Energieträgers entstehen.
Deshalb spricht man hier vom Primärenergiebedarf des Gebäudes, durch den auch
Umweltfaktoren erfasst werden.
Getrennte Ausweise für Wohnanteil und Nichtwohnanteil in einem Gebäude
In der EnEV 2007, § 22 (Gemischt genutzte Gebäude) heißt es dazu:
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der
gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die
einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche (ca.10%) umfassen, sind getrennt als
Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen
Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
Wer ist für die Einhaltung der Vorschriften der EnEV verantwortlich?
Private Nachweise: Neu in der EnEV 2009 ist die Aufnahme privater
Nachweispflichten, um den Vollzug der Verordnung zu stärken (§26a).
§ 26 Verantwortliche
(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich,
soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.
(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen
Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der
Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig
werden.
Zur Stärkung des Vollzugs der EnEV gibt es in der EnEV 2009 private Nachweispflichten bei
der Änderung von Gebäuden. Diese Nachweise sollen mindestens stichprobeartig von den
nach Landesrecht zuständigen Behörden geprüft werden.
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Folgende private Nachweise werden laut EnEV 2009 vorgeschrieben:
• Unternehmererklärung: Wenn in einem Bestandsgebäude die Anlagentechnik oder
Teile davon ersetzt oder neu eingebaut werden oder wenn Änderungen der
Außenbauteile und der Dämmung der obersten Geschossdecke vorgenommen
werden, ist dem Bauherrn oder Eigentümer nach Abschluss der Arbeiten eine
formlose schriftliche Bestätigung auszuhändigen. Bestätigt wird die Einhaltung der
Anforderungen der EnEV für das geänderte oder eingebaute Bauteil. Für Neubauten
gelten Regelungen nach Landesrecht.
• Die Unternehmererklärung ist vom Bauherrn oder Eigentümer und dessen
Rechtsnachfolger mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
• Eigentümererklärung: Wurden Arbeiten in Eigenleistung durchgeführt, reicht die
Angabe des Eigentümers über die Art und den Zeitpunkt des Abschlusses der
durchgeführten Maßnahme, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde eine
solche Erklärung verlangt. Wurden Arbeiten an Dach oder oberster Geschossdecke
vor Inkrafttreten der EnEV 2009 durchgeführt, kann der Eigentümer auch über diese
Arbeiten selbst eine Bescheinigung erstellen, wenn ein Unternehmer sie durchgeführt
hat.
Wer als Eigentümer oder Fachmann die EnEV 2009 nicht berücksichtigt, dem droht ein
erheblich erweiterter Bußgeld-Katalog: Wer vorsätzlich oder leichtfertig ein neues Wohnoder Nichtwohngebäude erbaut und dabei die Anforderungen der EnEV 2009 nicht
entsprechend erfüllt, der handelt ordnungswidrig und es drohen ihm Bußgelder. Auch wer
eine Sanierung im Bestand durchführt und dabei die energetischen Ansprüche der EnEV
nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig im Sinne der EnEV 2009. Die verschärfte EnEV sieht es
nun auch als Ordnungswidrigkeit an, wenn die bereitgestellten Daten für den Energieausweis
im Bestand nicht korrekt sind, oder wenn der Aussteller die Berechnungen für den
Energieausweis aufgrund von unkorrekten Daten durchführt. Nicht zuletzt droht die EnEV
2009 auch Firmen, die unkorrekte Unternehmererklärungen ausstellen, nun mit Bußgeldern.
Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden hat der Unternehmer dem Eigentümer eine
Unternehmererklärung über die Einhaltung der Vorschriften der EnEV auszuhändigen.
Neu in die EnEV 2009 aufgenommen wurde der Paragraf 26b, der die Aufgaben des
Bezirksschornsteinfeger-Meisters in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften der
Energieeinsparverordnung regelt. Zukünftig sollen Bezirksschornsteinfegermeister
überprüfen, ob die Nachrüstverpflichtungen (Austausch alter Heizkessel, Dämmung von
Wärmeverteilungs-und Warmwasserleitungen), sowie die Anforderungen beim Einbau einer
neuen Heizungsanlage (Einbau einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und
Abschaltung der Wärmezufuhr (Nachtabsenkung), Umwälzpumpen mit selbsttätiger
Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme, Dämmung von Wärmeverteilungs-und
Warmwasserleitungen) eingehalten werden.
•
•
Der Eigentümer kann zum Nachweis dem Bezirksschornsteinfegermeister eine
Unternehmererklärung bzw. eine Eigentümererklärung vorlegen. In diesem Falle
muss keine Prüfung durch den Schornsteinfeger durchgeführt werden.
Bei Nichteinhaltung der Anforderung gemäß EnEV setzt der
Bezirksschornsteinfegermeister dem Bauherrn oder Eigentümer eine Frist zur
Nacherfüllung. Wird der Pflicht zur Nacherfüllung nicht nachgekommen, wird die nach
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•
Landesrecht zuständige Behörde vom Bezirksschornsteinfegermeister über den
Sachverhalt unterrichtet.
Der Bezirksschornsteinfegermeister soll Nachrüstempfehlungen geben, in Fällen in
denen der Eigentümer rechtlich noch nicht zur Nachrüstung verpflichtet ist. Inhaltlich
soll sich die Empfehlung auf den Hinweis beschränken, dass die Nachrüstmaßnahme
aus Gründen der Energieeinsparung freiwillig schon vor der Entstehung der
Rechtspflicht durchgeführt werden sollte.
Bei Nichterfüllung weist der Bezirksschornsteinfegermeister den Eigentümer schriftlich auf
die Einhaltung der oben genannten Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung. Werden die Pflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, unterrichtet der
Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
DV zur EnEV Berlin (Durchführungsverordnungen der Länder)
Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin - Die Dritte
(EnEV-DV Bln2009)
Für Einzelmaßnahmen, z.B. der Austausch einer Heizungsanlage, eines Fensters, oder bei
der Erweiterung von Gebäuden unter 50m², schreibt die Energieeinsparverordnung (EnEV)
das Ausstellen „Privater Nachweise“ Fachunternehmererklärungen (§ 26a EnEV 2009)
zwingend vor.
Mit dieser Fachunternehmererklärung muss jeder Handwerker nach Abschluss der Arbeiten
an EnEV-relevanten Bauteilen (z.B. Fensteraustausch, Erneuerung der Heizungsanlage,
Neueindeckung von Dächern, Putzsanierung von Außenwänden) dem Auftraggeber die
Konformität der Arbeiten mit der Energieeinsparverordnung bestätigen. Die Verantwortung
für die Ausstellung trägt - ob wissend oder nicht - der Bauherr. Dieser sollte sich auf eine
entsprechende Beratung durch die jeweiligen Fachfirmen verlassen können.
Diese „Privaten Nachweise“ Fachunternehmererklärungen sind von dem Bauherren
aufzubewahren und der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen und/oder dem eventuellen
Rechtsnachfolger (Käufer) zu übergeben.
Bei Neubauten von 1-2 Familien Häusern ist ein Wärmeschutznachweis, gefertigt von einem
nach EnEV zugelassenem Planer, gemäß Energieeinsparverordnung zu führen und vom
Ersteller zu unterzeichnen und mit dem Bauantrag einzureichen. Soweit das Procedere.
Neu ist, dass Wärmeschutznachweise
• für Neubauten,
• bei wesentlichen Änderungen von Gebäuden,
• Dachausbauten (nach EnEV 2009 als Neubau zu behandeln)
• und Erweiterungen von Gebäuden von mehr als 50m²
nicht nur von einem Sachkundigen (gem. § 21 EnEV) erstellt werden, sondern von einem
zugelassenen Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung zu Prüfen und deren
Richtigkeit zu bestätigen ist - einschließlich der stichprobenartigen Kontrolle der Ausführung
auf der Baustelle.
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Übersicht über erforderliche Nachweise
Neuba Erweiterung
u
ab 50m²
Erweiterung
bis 50m²
1-2 Familienhäuser N/F
Mehrfamilienhäuser N/P
Nichtwohngebäude N/P
F
F
F
N/F
N/P
N/P
Austausch
Erneuerung
Bauteil
F
F
F
Austausch
Erneuerung
Heizung
F
F
F
F = Fachunternehmererklärung, N = Nachweis, P = Prüfung des Nachweises
Nachbarrecht / Baurecht
Entgegenstehende Bauvorschriften, Bauanträge, Brandschutz, Statik
Vor jeder Modernisierungsmaßnahme ist zu prüfen, ob eine Baugenehmigung erforderlich
ist. Bei einzelnen Maßnahmen können durchaus Probleme mit anderen Bauvorschriften
entstehen.
So wird durch den Eingriff in eine bestehende Konstruktion regelmäßig der Bestandsschutz
aufgehoben.
Im Bereich Übergang Fenster/Wand darf auf der Innenseite, bei einer Außentemperatur von
-14°C, eine Temperatur von 12.6°C nicht. unterschri tten werden. Aufgrund des
Bestandsschutzes entspricht die Konstruktion zwar nicht den derzeit gültigen Regeln der
Technik, jedoch denen zum Erbauungszeitpunkt gültigen Regeln.
Bei einem Eingriff in die Konstruktion, z.B. durch Austausch des Fensters, müssen nun die
derzeit geltenden Regeln der Technik eingehalten werden.
Dies ist jedoch ohne zusätzliche Dämmung der Außenwand nicht machbar. Somit entsteht
durch den Fensteraustausch ein Baumangel und das Schimmelpilzrisiko ist aufgrund der
neuen dichten Fenster ausgesprochen hoch.
Bei allen Problemen bei der Durchführung der EnEV sollte man jedoch nicht aus dem Auge
verlieren, dass bei nahezu allen notwendigen Sanierungsarbeiten eine energetische
Verbesserung des Gebäudes mit geringem Mehreinsatz erreicht werden kann. Die
Finanzierung über die derzeit sehr günstigen Programme, ist nur im Falle einer
Verbesserung möglich. Reine Instandsetzungen werden dagegen nur auf dem üblichen
Finanzierungsweg möglich.
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