Technische Möglichkeiten und rechtliche Pflichten des Eigentümers nach EnEV 2009 (Energieeinsparverordnung) Unbedingte Maßnahmen § 10 Nachrüstungen bei Anlagen und Gebäuden (EneV 2009) Heizkessel Wer eine Heizung in ein bestehendes Gebäude neu einbaut oder austauscht, muss diese Anlage nach den Regularien der EU-Heizkesselrichtlinie einbauen (CE – Zeichen ist Pflicht). In der Regel sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel zu verwenden. Die Heizungsanlage muss über eine außentemperaturgeführte und zeitgesteuerte Regelung der elektrischen Antriebe verfügen sowie über eine raumweise selbsttätige Temperaturregelung (z.B. Thermostatventile) verfügen. Heiz- und Warmwasserleitungen müssen den Regelungen für Neubauten entsprechend gedämmt werden. Verschlechterungsverbot In jedem Fall gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Die neuen Bauteile oder Anlagen dürfen keine schlechtere energetische Qualität aufweisen als die bisherigen. Nachrüstpflichten Modernisierungsmaßnahmen an der Heizung und im Dachbereich sind unter bestimmten Umständen nachgewiesenermaßen wirtschaftlich. Neben den „bedingten“ Anforderungen sieht die Energieeinsparverordnung daher auch Nachrüstpflichten vor, die in bestimmten Fristen zu erfüllen sind. Vor Einführung der EnEV 2002 wurde statistisch untersucht, ob diese Nachrüstverpflichtungen wirtschaftlich sind. In der Regel amortisieren sich diese Maßnahmen nach 2 bis 5 Jahren. Für alle anderen Fälle gibt es die Möglichkeit der Befreiung nach § 25 EnEV und §5 EnEG. Heizungsmodernisierung Heizkessel, die vor dem 01.10.1978 eingebaut wurden, müssen bis zum 31.12.2006 außer Betrieb genommen werden. Wurden der Brenner oder der Heizkessel nach dem 01.11.1996 erneuert oder wurde der Kessel anderweitig so ertüchtigt, dass er die geltenden Abgasgrenzwerte einhält, verlängert sich die Austauschfrist bis zum 31.12. 2008. Dies gilt nicht für Anlagen, die bereits über Brennwert- oder Niedertemperaturkessel verfügen oder deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt. Auch für besondere Anlagen - z.B. zur reinen Warmwassererzeugung oder mit festem Brennstoff befeuerte - gelten ebenfalls Ausnahmeregelungen. Ab sofort sind bei Zentralheizungen „zentrale selbsttätig wirkende Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe“, sowie Thermostate zur Temperaturregelung nachzurüsten. Diese Nachrüstpflichten bestanden bereits in der Heizungsanlagenverordnung und werden in der EnEV fortgeschrieben. Heizlastberechnung Die Heizlast-Berechnung nach DIN EN 12831 ersetzt ab dem 01.04.2004 die "alte" Wärmebedarfsberechnung nach DIN 4701. Ab dem 01.10.2004 ist sie verbindlich und muss vor jedem Einbau eines Wärmeerzeugers und dem Wärmeübertragungssystem (Heizkörper etc.) berechnet werden. Dadurch wird diese Berechnung vor dem Einbau einer Heizungsanlage zur Pflicht für jeden Heizungsinstallateur. Die neue Anlage wird auf die Florentine Raspé Ahornstraße 5, 12163 Berlin, Tel. 80 90 55 49, mail: [email protected] 1 minimale Außentemperatur des Standortes (-14°C für Berlin) ausgelegt. Damit soll eine wie früher übliche Überdimensionierung der Kessel - teilweise um 100%- und der damit verbundene erhöhte Energieverbrauch verhindert werden. Dämmung von Leitungen und Armaturen Nicht gedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die in ungeheizten Räumen (z.B. dem Keller) liegen, müssen nachträglich gedämmt werden. Hier wurde eine Frist bis zum 31.12.2006 gesetzt. Die Regelung gilt nicht für unzugängliche Leitungen. Die Dämmanforderungen für warmgehende Rohrleitungen werden in Anhang 5, Tabelle 1 der EnEV geregelt. Neu ist, dass die Dämmdicke entsprechend dem Innendurchmesser (di) festgeschrieben worden ist. Diese Neuorientierung der Bezugsgröße ist bei der Verwendung von Kunststoffrohren mit dickeren Wandstärken von Vorteil. Soweit in Fällen des § 14, Absatz 5 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1, Zeile 1 bis 4 zu dämmen. Die Dämmung der Heizungsrohre kostet - je nach Innendurchmesser der Leitungen zwischen 4,50 und 15,00 € pro Meter. Die Kosten haben sich bei den derzeitigen Energiepreisen in ca. 3 bis 5 Jahren amortisiert. Florentine Raspé Ahornstraße 5, 12163 Berlin, Tel. 80 90 55 49, mail: [email protected] 2 Dämmung von obersten Geschossdecken oder dem Dach Es besteht eine Nachrüstverpflichtung zur Dämmung aller Geschossdecken zu unbeheizten Räumen, bzw. der Dachflächen über dem unbeheizten Dachboden. Neu in der EnEV 2009 ist die Regelung, dass jetzt auch begehbare, bisher nicht gedämmte oberste Geschossecken beheizter Räume ab dem 31.12.2011 mit einer Dämmung zu versehen sind. Der U-Wert der Geschossdecke darf einen Wert von 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten. Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen nur, wenn besondere Umstände - wie ein unangemessener Aufwand und nicht ausreichende Wirtschaftlichkeit - vorliegen (z.B. die vollständige oder teilweise Überlassung zur Nutzung an Mieter oder die Notwendigkeit der Beseitigung von Einbauten oder Bauteilen). Die eventuell vorhandene Nutzung der Räume auf dem Dachboden verteuert diese Maßnahme ungemein. In diesem Fall kann allerdings noch das Dach nachträglich gedämmt werden. Unter Umständen trifft hier der § 25 der EnEV (Wirtschaftlichkeitsgebot). Hinweis: Unter „nicht begehbaren, aber zugänglichen" obersten Geschossdecken sind Räume über der obersten Geschossdecke zu verstehen, die keine Ausbaureserve für Aufenthaltsräume oder für andere Nutzungen (z.B. Abstell- oder Trockenräume) darstellen. Eine oberste Geschossdecke wird gemäß EnEV als „begehbar" bezeichnet, wenn der Dachraum oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche eine lichte Höhe aufweist, innerhalb der sich ein durchschnittlich großer Mensch in aufrechter Haltung ohne Mühe bewegen kann. Die Kosten für die Ausführung betragen - je nach Art der Ausführung - zwischen 35€/m² bis zu 80€/m². Bei Kosten von 35€/m² amortisieren sich die Kosten je nach Gebäude innerhalb von 3 bis 5 Jahren. § 10a Außerbetriebnahme Nachtspeicherheizung Nachtstromspeicherheizungen sind stufenweise bis 2020 außer Betrieb zu nehmen. Der erforderliche Austausch wird im CO2-Gebäudesanierungs-programm nach Maßgabe der durch den Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel gefördert. Elektrische Speicherheizsysteme dürfen in Gebäuden mit mehr als 5 Wohneinheiten nicht mehr eingebaut werden. Vorhandene elektrische Speicherheizsysteme, die älter als 30 Jahre sind, müssen durch andere Heizsysteme ausgetauscht werden. Florentine Raspé Ahornstraße 5, 12163 Berlin, Tel. 80 90 55 49, mail: [email protected] 3 § 10a Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen (1) In Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten dürfen Eigentümer elektrische Speicherheizsysteme nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht mehr betreiben, wenn die Raumwärme in den Gebäuden ausschließlich durch elektrische Speicherheizsysteme erzeugt wird. Auf Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit elektrischen Speicherheizsystemen beheizt werden. Auf elektrische Speicherheizsysteme mit nicht mehr als 20 Watt Heizleistung pro Quadratmeter Nutzfläche (Passivhausstandard) einer Wohnungs-, Betriebs- oder sonstigen Nutzungseinheit sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden. (2) Vor dem 01.01.1990 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen nach dem 31.12.2019 nicht mehr betrieben werden. Nach dem 31.12.1989 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Einbau oder der Aufstellung nicht mehr betrieben werden. Wurden die elektrischen Speicherheizsysteme nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten in wesentlichen Bauteilen erneuert, dürfen sie nach Ablauf von 30 Jahren nach der Erneuerung nicht mehr betrieben werden. Werden mehrere Heizaggregate in einem Gebäude betrieben, ist bei Anwendung der Sätze 1, 2 oder 3 insgesamt auf das zweitälteste Heizaggregat abzustellen. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn 1. andere öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen, 2. die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und der Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können oder 3. wenn a) für das Gebäude der Bauantrag nach dem 31.12.1994 gestellt worden ist, b) das Gebäude schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 (BGBl. I S. 2121) eingehalten hat oder c) das Gebäude durch spätere Änderungen mindestens auf das in Buchstabe b bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist. Übergangsfristen für 1-2 Familienhäuser –Werte-Verfall ? Für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bei den Nachrüstverpflichtungen Dach / oberste Geschossdecke und Kessel eingeräumt. Ob es im Einzelfall sinnvoll ist diese Fristen auszuschöpfen scheint bei manchen Objekten fraglich. Da die Nachrüstverpflichtung sich in der Regel besonders schnell armortisieren (2-5 Jahre) und im Gegenzug ein Käufer diese Kosten durchaus vom Kaufpreis abziehen wird, kann eine Durchführung auch ohne Pflicht empfehlenswert sein. In Zukunft ist zu erwarten, dass sich ein schlechter energetischer Zustand auch auf den Wert der Immobilie auswirken wird. Florentine Raspé Ahornstraße 5, 12163 Berlin, Tel. 80 90 55 49, mail: [email protected] 4 Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit (Wirtschaftlichkeit im Sinne der EnEV) Wirtschaftlichkeit § 25 EnEV und §5 EnEG Die Anforderungen müssen für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen. (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. (2) Eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten nach dieser Verordnung oder zusätzlich nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung zu erfüllen hat und ihm dies nicht zuzumuten ist. Modernisierung Bedingte (freiwillige) Maßnahmen - Anforderungen – Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen - Sowieso Maßnahmen Nachrüstung von Bauteilen - Bedingte Anforderungen Der Verordnungsgeber ist auch bei Bestandsmaßnahmen an das verschärfte Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 EnEG). Deshalb werden in der Regel Anforderungen gestellt, wenn das Bauteil ohnehin (aus welchen Gründen auch immer – z.B. Austausch bei physischem Verschleiß, Beseitigung von Mängeln und Schäden, Verschönerungen etc.) verändert wird. In diesem Zusammenhang soll auch die energetische Qualität auf neuestes Niveau gebracht werden, da die Kopplung der energetischen Ertüchtigung mit „Sowieso - Maßnahmen“ wirtschaftlich darstellbar ist. Dieses führt natürlich regelmäßig dazu, dass nur ein Teil der Kosten auf die Mieter umgelegt werden kann. Der Instandhaltungsanteil kann bei einer Modernisierung nicht angesetzt werden. Hier ist im Einzelfall zu Prüfen, welcher Anteil in die Umlage geht und ob der Markt die Preissteigerung im Einzelfall auch hergibt. Auf der Anderen Seite ist auch die Wertsteigerung, respektive der Wertverfall, im Falle einer Nichtdurchführung zu Prüfen, da ein Bauteil in der Regel nur alle 20 bis 30 Jahre umfassend saniert wird. Die sogenannten „bedingten Anforderungen“ sind im Grundsatz schon aus der Wärmeschutzverordnung bekannt. Sie gelten bei Modernisierungen, beim Neueinbau und beim Austausch oder der Änderung von Bauteilen und Anlagen. Florentine Raspé Ahornstraße 5, 12163 Berlin, Tel. 80 90 55 49, mail: [email protected] 5 Bauteilbezogene Anforderungen Die neu eingebauten oder geänderten Bauteile der Gebäudehülle dürfen bestimmte, in Anlage 3 der EnEV festgeschriebene, Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Die Anforderungen an diese Bauteile wurden gegenüber der Wärmeschutzverordnung 95 teilweise leicht verschärft, wie die Tabelle zeigt. Zusätzlich wurden einige neue Tatbestände in die „bedingten Anforderungen“ einbezogen wie z.B.: • Erneuerung Außenputz (bei UAW > 0,9 W/(m²K)) • Ausfachung von Fachwerk • Erneuerung Verglasung/Vor- oder Innenfenster • Feuchtigkeitssperren oder Drainagen im Kellerbereich • neue Fußbodenaufbauten Die bauteilbezogenen Anforderungen gelten nur dann, wenn mindestens mehr als 10% einer Bauteilfläche gleicher Orientierung geändert wird. In der EnEV 2009 wurden die U-Werte der Bauteile gegenüber der EnEV 2007 um ca. -30% abgesenkt Übersicht über U-Werte und ca. Dämmstärken Bauteil EnEV 2007 EnEV 2009 Wand 0,35 0,24 Fenster 1,7 1,3 Dach 0,30-0,25 0,24-0,20 Kellerdecke 0,40 0,30 Bauteil ca. Ausführung 38cm Ziegel Wand 12 cm-16 cm Gas U-Wert 1,0 Dach 14 cm-18 cm Kellerdecke 7 cm-10 cm Florentine Raspé Ahornstraße 5, 12163 Berlin, Tel. 80 90 55 49, mail: [email protected] 6 Anlagentechnik Die EnEV 2009 begrenzt die anlagentechnischen Mindestanforderungen nicht mehr nur auf Gas und Heizöl-Heizkessel, sondern erweitert diese auf alle Wärmeerzeugersysteme, z.B. auch auf Wärmepumpensysteme und Holzpelletheizungen. Die Mindestanforderung bezieht sich nun nicht mehr auf den Typ der Anlage, sondern auf eine Aufwandszahl: Das Produkt aus Erzeugeraufwandzahl (eg) und Primärenergiefaktor (fp) darf nicht größer als 1,30 sein. Diese Anforderung gilt für Niedrigtemperatur- und Brennwertkessel als erfüllt. Bestehende Gebäude, die den zulässigen Primärenergiebedarfskennwert um mehr als 40% unterschreiten, sind von der Anforderung ausgenommen Ein großes Potential zur wirtschaftlichen Verbesserung der Energieeffizienz liegt in den „Sowieso Maßnahmen“. Dach So ist zum Beispiel die nachträgliche Dämmung der Dachflächen bei ausgebauten Dachgeschossen ist nicht immer unproblematisch, bringt aber oft hohe Einsparungen. Die zusätzlichen Kosten sind relativ gering im Vergleich zu einer Maßnahme, die nachträglich durchgeführt wird, ohne dass Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen notwendig wären. Nicht genutzte Einsparpotentiale sind eine vertane Chance für die nächsten 20 oder 50 Jahre. Bei Flachdächern ist das nachträgliche Dämmen im Vergleich wesentlich kostengünstiger, da hier nicht die Wasserführende Schicht (alle 3 Lagen der Dichtung) aufgenommen werden muss und sich auch die Rinnenanschlüsse nicht so stark verändern. Der Bauphysik sollte bei diesen Arbeiten besondere Beachtung geschenkt werden um Bauschäden, verursacht durch die Maßnahme, zu vermeiden. Eine Maßnahme (Erneuerung der Eindeckung), die nur den Bestand erhält, ist nie wirtschaftlich, da keine Einsparung erfolgt. Fraglich ist allerdings die Wirtschaftlichkeit der Dämmung einer Dachfläche über einem nicht ausgebauten Dachgeschoss, als alternative Maßnahme für die Dämmung der Geschossdecke, ohne dass eine tatsächliche Möglichkeit des Ausbaus in Betracht gezogen werden kann. Außenwände Dämmung von Außenwänden und Brandwänden - Größtes Einsparpotential – Hohe Kosten Eine Außenwanddämmung ist in der Regel wirtschaftlich bei ohnehin anstehender Fassadensanierung. Ohne anstehende Instandsetzung amortisiert sich die Außenwanddämmung oft erst nach 20 Jahren oder mehr. Damit gilt diese Maßnahme aber immer noch als wirtschaftlich im Sinne der EnEV. Soll oder muss eine Fassade neu verputzt werden, so ist der neue U-Wert von 0,24 W/(m²K) einzuhalten. Dies bedeutet in der Regel Dämmstärken von ca. 14 cm. Bei der Ausführung muss besonders auf die Anschlusspunkte geachtet werden. So können im Bereich der Mauerkrone, durch eine nicht den Regeln der Technik entsprechende Ausführung, neue Wärmebrücken entstehen, die zu einem erhöhten Schimmelpilzrisiko im Innenbereich führen. Florentine Raspé Ahornstraße 5, 12163 Berlin, Tel. 80 90 55 49, mail: [email protected] 7 Entspricht die Ausführung nicht den Regeln der Technik, kann ein Baumangel entstehen, auch wenn die neue Konstruktion vergleichsweise besser ist als die Alte. Ein weiterer Problempunkt sind die Fensteranschlüsse und die Laibungsdämmung. Auch hier ist auf eine korrekte Ausführung der Anschlüsse zu achten und ein etwaig später vorgesehener Fensteraustausch zu bedenken. Der Nachweis des neuen U-Wertes gemäß EnEV der Wand muss gemäß den Vorschriften auf der Baustelle vorliegen. Nach Beendigung der Arbeiten ist vom Ausführenden eine Bestätigung auszustellen, dass alle Anforderungen der EnEV eingehalten wurden. In Berlin entfällt in Zukunft die Bauantragspflicht bei Wärmedämmungen auch für Mehrfamilienhäuser. Auf eine z.B. den Brandschutzvorschriften entsprechende Ausführung hat dann der Eigentümer/Bauherr selber zu achten. Neuverputzen der Brandwand und Dämmen wenn möglich Das Dämmen von freistehenden Brandwänden birgt ein enormes Potential zur Einsparung. Brandwände sind oft wesentlich dünner als normale Außenwände. Ihre nachträgliche Dämmung ist zu deutlich geringeren Kosten als bei anderen Außenwänden machbar. An Brandwände werden technisch und auch bauaufsichtlich die höchsten Anforderungen gestellt. Brandwände dürfen nach den Landesbauordnungen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. Zusatzgedämmte Brandwände müssen also immer mit nichtbrennbaren Dämmstoffen der Baustoffklasse A bekleidet werden (z. B. Mineralwolle oder Foamglas). Leider ist die Umsetzung in der Realität oft mit Problemen verbunden, weil der Nachbar das Dämmen einer angrenzenden Brandwand zwar dulden muss, aber sowohl einen Anspruch an eine Überbaurente hat als auch evtl. Mietminderungen seiner Mieter wegen der Gerüststellung weitereichen kann. Der Versuch eine nachbarschaftliche Regelung zu erreichen sollte jedoch unbedingt unternommen werden. Nicht genutzte Energieeinsparungen sind vertane Chancen für die nächsten 20 bis 50 Jahre. Fenster: Austausch von Einfachverglasungen Florentine Raspé Ahornstraße 5, 12163 Berlin, Tel. 80 90 55 49, mail: [email protected] 8 Durch seine schlechte Wärmedämmung verschwendet jedes Einfachfenster im Vergleich zu modernen Isolierglasfenstern etwa 500 Kilowattstunden Heizenergie pro Jahr. Würden alle einfachverglasten Fenster auf den heutigen Stand der Technik gebracht, wäre eine Energieeinsparung von insgesamt 15 Milliarden Kilowattstunden oder 1,5 Milliarden Liter Heizöl pro Jahr möglich. Das entspricht in etwa dem Energieverbrauch der Einwohner Berlins. Viele der veralteten Energiefresser befinden sich in älteren Gebäuden auf dem Land. In den Städten wird die Modernisierung bei Fenstern, die nicht zur Straßenseite ausgerichtet sind, vernachlässigt. Ein großes Modernisierungspotenzial liegt außerdem in Schaufensteranlagen. Hier wird Energie durch große Fensterflächen vergeudet. Ein Austausch amortisiert sich - je nach Ausführung - zwar in der Regel erst nach 15 Jahren. Auf Grund der vorhandenen Instandhaltungskosten verkürzt sich die Amortisation aber oft auf unter 10 Jahre. Dazu wird die Behaglichkeit im Raum deutlich erhöht. Vorsicht ist allerdings geboten bei Wohnungen mit Gasetagenheizung, da die neuen dichten Fenster die Nachströmung von Frischluft nicht mehr zulassen. Im Zweifelsfall sollte der Schornsteinfeger dazu befragt werden, ob die notwendige Zuluft noch gewährleistet ist. Fensteraustausch bei Kastendoppelfenstern - Nicht immer ist das Neue besser Alte Kastenfenster müssen bei der thermischen Sanierung eines Hauses nicht in jedem Fall ausgetauscht werden. Der tiefe Fensterstock mit dem großen Luftpolster hat eine Reihe von Vorteilen, die oft erst deutlich werden, wenn das Kastenfenster durch ein Isolierglasfenster ersetzt worden ist. Durch den alten, breiten Fensterstock ist z.B. die Gefahr von Wärmebrücken geringer. In Folge davon ist auch die Wahrscheinlichkeit der Bildung von Kondenswasser und Schimmel rund um das Fenster geringer Wärmebrücken sind Stellen in der Gebäudehülle, an denen besonders viel Wärme nach außen verloren geht. Die Folge ist, dass Stellen wie Fensterlaibungen oder exponierte Raumecken, innen besonders stark abkühlen. Die Feuchtigkeit aus der Raumluft lagert sich dort als Tropfen an. Diese feuchten Stellen sind eine gute Grundlage für Schimmelbildung. Fenster neu Aussenwand feucht ? Bei einem Austausch der Kastenfenster muss sichergestellt sein, dass durch die geringere Bautiefe des Fensters keine neue Wärmebrücke entsteht, und damit ein Mangel vorliegt bzw. sich an den Innenlaibungen Schimmel bilden kann. Florentine Raspé Ahornstraße 5, 12163 Berlin, Tel. 80 90 55 49, mail: [email protected] 9 • • Eine innere Oberflächentemperatur von 12.6 °C bei einer Außentemperatur von 15°C darf nicht unterschritten werden. Der hygienische Luftwechsel muss gewährleistet sein - in der Regel mit einer Lüftungsanlage (Stand bzw. Regel der Technik). Die DIN 1946-6 von 5/2009 besagt, dass bei einem Austausch von mehr als 1/3 der Fenster eines Mehrfamilienhauses ein Lüftungskonzept vorzulegen ist. Dieses Lüftungskonzept kann z.B. Fensterlüftung heißen. Vorsicht ist allerdings geboten da dieses „Lüftungskonzept“ auch für die Bewohner auch praktisch machbar sein sollte. Eine Fensterlüftung alle 2 Stunden für 5 Minuten ist bei einem Berufstätigen nur schwer machbar. EnEV 2009 § 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel (1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss den Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 2 eingehalten sind. (2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. • Fenster: bei Austausch von 10% der Fenster sind diese neuen Fenster nach den Vorgaben der EnEV (U-Wert 1.3 W/(m²K) und Einbau nach RAL) zu ersetzen. Der Einbau muss gemäß den Regeln der Technik innen dichter als Außen erfolgen. Das bedeutet, dass im Innenbereich eine Folie zwischen Fensterrahmen und Wand das Eindringen von warmer feuchter Luft in das Bauteil verhindern muss. Falsch eingebaut Florentine Raspé Ahornstraße 5, 12163 Berlin, Tel. 80 90 55 49, mail: [email protected] 10 Kellerdecke Die Dämmung der Kellerdecken ist mit der Dämmung der obersten Geschossdecke in der Regel eine der wirtschaftlichsten Investitionen. Hemmnisse können diese Maßnahme aber schnell unwirtschaftlich machen. Zusatzkosten und Hindernisse Kellerverschläge müssen zugänglich und evtl. auch leer sein. Die Kellerverschläge sind zu kürzen, Leitungen und Absperrventile, die unter der Decke verlaufen müssen evtl. verlegt werden. Eine Dämmung von ca. 10 cm Dämmstoff bringt immer einen Verlust von Raumhöhe mit sich, der nicht immer zu vertreten ist. Die Dämmung darf nur mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgeführt werden (Brandschutz). Anlagen und Regeltechnik Der Primärenergiefaktor Der Primärenergiefaktor ist das Kriterium für die ökologische oder nachhaltige Einstufung des Gebäudes im Energieausweis. Schon mit der Umstellung des Energieträgers (Brennstoff oder Beheizungsart) kann ein Gebäude im Bereich der Anlagentechnik zum Niedrigenergiehaus werden. Diese Auswirkung ist politisch gewollt. Einstufung nach Energieeinsparverordnung (EnEV) Heizöl Primärenergiefaktor 1,1 Erdgas, Flüssiggas 1,1 Steinkohle, Braunkohle 1,1 bzw. 1,2 Holz 0,2 Nah- und Fernwärme aus KWH 0,0 bzw. 0,7 Nah- und Fernwärme aus Heizwerken 0,1 bzw. 1,3 Strom 2,7 Florentine Raspé Ahornstraße 5, 12163 Berlin, Tel. 80 90 55 49, mail: [email protected] 11 Auswirkung des Primärfaktors am Beispiel MFH Baujahr 1905: Nachtspeicherheizung (83,39 kW/m² a) Fernwärme versorgt (83,36 kW/m² a) Gas Brennwertheizung mit WW-Bereitung WW (79,93 kW/m² a) Unterschiedliche Versorgungsmöglichkeiten sollten eingehend eingehend geprüft werden. Nicht nur der Effizienzwert ist entscheidend, entscheidend sondern auch die Wirtschaftlichkeit und der Heizenergiebedarf. In dem vorgenannten Beispiel ist die Fernwärme bei der Effizienz und auch bei den Kosten klar im Vorteil.. Bei dem Vergleich des Heizenergiebedarfs wird mit dem Gas-Brennwert Gas Kessel das beste Ergebnis rgebnis erzielt. erzielt Zum Vergleich: Mit der Dämmung der obersten oberste Geschossdecke wird ein Heizenergiebedarf von 73,55 kW/m² a erreicht. Der Primärenergiebedarf wird jedoch kaum gesenkt. (233,02 kW/m² a) Hydraulischer Abgleich Die Heizungspumpe und der hydraulische Abgleich sind entscheidende Voraussetzung dafür, dass die Heizungsanlage den höchstmöglichen Wirkungsgrad erreicht. Der hydraulische Abgleich beschreibt ein Verfahren, mit dem innerhalb einer Heizungsanlage jeder Heizkörper oder Heizkreis einer einer Flächenheizung bei einer festgelegten Vorlauftemperatur der Heizungsanlage genau mit der Wärmemenge versorgt wird, die Florentine Raspé é Ahornstraße 5, 12163 Berlin, Berlin Tel. 80 90 55 49, mail: buero@florentine-rasp aspe.de 12 benötigt wird, um die für die einzelnen Räume gewünschte Raumtemperatur zu erreichen. Dies wird durch genaue Planung, Überprüfung und Einstellung bei der Inbetriebnahme der Anlage erreicht. Auch ein nachträglicher hydraulischer Abgleich ist möglich, wenn die dafür erforderlichen Armaturen im Rohrnetz vorhanden sind (etwa voreinstellbare Thermostatventile oder Strangdifferenzdruckregler). Ist eine Anlage abgeglichen, ergeben sich mehrere Vorteile: Die Anlage kann mit optimalem Anlagendruck und damit mit optimal niedriger Volumenmenge betrieben werden. Daraus resultieren niedrige Anschaffungskosten der Umwälzpumpe und niedrige Energie- und Betriebskosten. Bei Heizungen ohne hydraulischen Abgleich wird die Heizenergie weniger effizient genutzt, weil Heizkörper, die näher am Kessel sind, heißer werden als solche, die weiter entfernt sind. Der hydraulische Abgleich ist bei einem Kesselaustausch vorgeschrieben. Die KfW kontrolliert die Durchführung bereits im Rahmen ihrer Fördermittelvergabe. Die Optimierung hat sich in der Regel nach einem Jahr amortisiert. Die Kosten sind allerdings nicht als Modernisierung umzulegen. Energieausweise Hintergrund EU Recht Um die Energieeffizienz von Gebäuden in der EU zu steigern, hat das Europäische Parlament gemeinsam mit dem EU-Rat am 16.12.2002 (am 04.01.2003 in Kraft getreten) die EU-Richtlinie "Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" erlassen. Hintergrund sind die Klimaschutzziele der EU. Die Richtlinie ist von allen Mitgliedsstaaten bis spätestens zum 04.01.2006 in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen. Nationale Regelung Wie ein Energieausweis erstellt werden muss und wie die Ergebnisse darzustellen sind, regelt die Energieeinsparverordnung (EnEV). Die novellierte EnEV ist am 01.10.2007 in Kraft getreten und wurde am 18.03.2009 ein weiteres Mal verschärft. Ab dem 01.01.2009 gilt für alle Wohngebäude in Deutschland die "Ausweispflicht". Der Eigentümer muss bei Vermietung und Verkauf seiner Immobilie den Energieausweis potenziellen Mietern und Käufern zugänglich machen. Erst ab dem 01.07.2009 gilt auch für Nichtwohngebäude die "Ausweispflicht". Grundlagen Primärenergiebedarf (QP) Der Primärenergiebedarf beachtet die zusätzliche Energiemenge, die durch sogenannte vorgelagerte Prozessketten außerhalb des Gebäudes bei der Energiegewinnung, der Umwandlung und der Verteilung des jeweils eingesetzten Brennstoffs entsteht. Der zulässige Primärenergiebedarf eines Gebäudes ist gemäß § 3 der EnEV die eigentliche Anforderungsgröße für Gebäude mit normalen Innentemperaturen. Florentine Raspé Ahornstraße 5, 12163 Berlin, Tel. 80 90 55 49, mail: [email protected] 13 Transmissionswärmeverluste (Ht) Mit Transmission bezeichnet man die Wärmeleitung durch Gebäudebauteile (Wände, Fenster, Dach, an das Erdreich angrenzende Flächen, etc.). Die dadurch entstehenden Wärmeverluste werden Transmissionswärmeverluste genannt. Sie können bis zu 3/4 der Wärmeverluste eines Gebäudes ausmachen. Dieser Wert bezeichnet den schon aus früheren Verordnungen bekannten mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten. Dieser Wert beschreibt somit die energetische Qualität der Gebäudehülle. Energiekennwert Kernstück des Energieausweises ist der so genannte Energiekennwert, mit dem die energetische Einordnung des Gebäudes erfolgt. Dieser Kennwert kann in einem schlecht gedämmten Gebäude bei über 300 liegen. Häuser, die nach 2002 gebaut wurden, liegen in der Regel bei unter 100 im grünen Bereich. Angegeben wird der Kennwert in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m² a). Es wird berücksichtigt, wie der eingesetzte Energieträger z.B. Erdgas, Heizöl oder auch Strom gewonnen und umgewandelt wurde, bevor er ins Haus gelangt. Es werden also auch Verluste berücksichtigt, die bei Gewinnung, Umwandlung und Transport des eingesetzten Energieträgers entstehen. Deshalb spricht man hier vom Primärenergiebedarf des Gebäudes, durch den auch Umweltfaktoren erfasst werden. Getrennte Ausweise für Wohnanteil und Nichtwohnanteil in einem Gebäude In der EnEV 2007, § 22 (Gemischt genutzte Gebäude) heißt es dazu: (1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche (ca.10%) umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln. (2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln. Wer ist für die Einhaltung der Vorschriften der EnEV verantwortlich? Private Nachweise: Neu in der EnEV 2009 ist die Aufnahme privater Nachweispflichten, um den Vollzug der Verordnung zu stärken (§26a). § 26 Verantwortliche (1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist. (2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden. Zur Stärkung des Vollzugs der EnEV gibt es in der EnEV 2009 private Nachweispflichten bei der Änderung von Gebäuden. Diese Nachweise sollen mindestens stichprobeartig von den nach Landesrecht zuständigen Behörden geprüft werden. Florentine Raspé Ahornstraße 5, 12163 Berlin, Tel. 80 90 55 49, mail: [email protected] 14 Folgende private Nachweise werden laut EnEV 2009 vorgeschrieben: • Unternehmererklärung: Wenn in einem Bestandsgebäude die Anlagentechnik oder Teile davon ersetzt oder neu eingebaut werden oder wenn Änderungen der Außenbauteile und der Dämmung der obersten Geschossdecke vorgenommen werden, ist dem Bauherrn oder Eigentümer nach Abschluss der Arbeiten eine formlose schriftliche Bestätigung auszuhändigen. Bestätigt wird die Einhaltung der Anforderungen der EnEV für das geänderte oder eingebaute Bauteil. Für Neubauten gelten Regelungen nach Landesrecht. • Die Unternehmererklärung ist vom Bauherrn oder Eigentümer und dessen Rechtsnachfolger mindestens 5 Jahre aufzubewahren. • Eigentümererklärung: Wurden Arbeiten in Eigenleistung durchgeführt, reicht die Angabe des Eigentümers über die Art und den Zeitpunkt des Abschlusses der durchgeführten Maßnahme, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde eine solche Erklärung verlangt. Wurden Arbeiten an Dach oder oberster Geschossdecke vor Inkrafttreten der EnEV 2009 durchgeführt, kann der Eigentümer auch über diese Arbeiten selbst eine Bescheinigung erstellen, wenn ein Unternehmer sie durchgeführt hat. Wer als Eigentümer oder Fachmann die EnEV 2009 nicht berücksichtigt, dem droht ein erheblich erweiterter Bußgeld-Katalog: Wer vorsätzlich oder leichtfertig ein neues Wohnoder Nichtwohngebäude erbaut und dabei die Anforderungen der EnEV 2009 nicht entsprechend erfüllt, der handelt ordnungswidrig und es drohen ihm Bußgelder. Auch wer eine Sanierung im Bestand durchführt und dabei die energetischen Ansprüche der EnEV nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig im Sinne der EnEV 2009. Die verschärfte EnEV sieht es nun auch als Ordnungswidrigkeit an, wenn die bereitgestellten Daten für den Energieausweis im Bestand nicht korrekt sind, oder wenn der Aussteller die Berechnungen für den Energieausweis aufgrund von unkorrekten Daten durchführt. Nicht zuletzt droht die EnEV 2009 auch Firmen, die unkorrekte Unternehmererklärungen ausstellen, nun mit Bußgeldern. Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden hat der Unternehmer dem Eigentümer eine Unternehmererklärung über die Einhaltung der Vorschriften der EnEV auszuhändigen. Neu in die EnEV 2009 aufgenommen wurde der Paragraf 26b, der die Aufgaben des Bezirksschornsteinfeger-Meisters in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften der Energieeinsparverordnung regelt. Zukünftig sollen Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen, ob die Nachrüstverpflichtungen (Austausch alter Heizkessel, Dämmung von Wärmeverteilungs-und Warmwasserleitungen), sowie die Anforderungen beim Einbau einer neuen Heizungsanlage (Einbau einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr (Nachtabsenkung), Umwälzpumpen mit selbsttätiger Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme, Dämmung von Wärmeverteilungs-und Warmwasserleitungen) eingehalten werden. • • Der Eigentümer kann zum Nachweis dem Bezirksschornsteinfegermeister eine Unternehmererklärung bzw. eine Eigentümererklärung vorlegen. In diesem Falle muss keine Prüfung durch den Schornsteinfeger durchgeführt werden. Bei Nichteinhaltung der Anforderung gemäß EnEV setzt der Bezirksschornsteinfegermeister dem Bauherrn oder Eigentümer eine Frist zur Nacherfüllung. Wird der Pflicht zur Nacherfüllung nicht nachgekommen, wird die nach Florentine Raspé Ahornstraße 5, 12163 Berlin, Tel. 80 90 55 49, mail: [email protected] 15 • Landesrecht zuständige Behörde vom Bezirksschornsteinfegermeister über den Sachverhalt unterrichtet. Der Bezirksschornsteinfegermeister soll Nachrüstempfehlungen geben, in Fällen in denen der Eigentümer rechtlich noch nicht zur Nachrüstung verpflichtet ist. Inhaltlich soll sich die Empfehlung auf den Hinweis beschränken, dass die Nachrüstmaßnahme aus Gründen der Energieeinsparung freiwillig schon vor der Entstehung der Rechtspflicht durchgeführt werden sollte. Bei Nichterfüllung weist der Bezirksschornsteinfegermeister den Eigentümer schriftlich auf die Einhaltung der oben genannten Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Werden die Pflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, unterrichtet der Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde. DV zur EnEV Berlin (Durchführungsverordnungen der Länder) Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin - Die Dritte (EnEV-DV Bln2009) Für Einzelmaßnahmen, z.B. der Austausch einer Heizungsanlage, eines Fensters, oder bei der Erweiterung von Gebäuden unter 50m², schreibt die Energieeinsparverordnung (EnEV) das Ausstellen „Privater Nachweise“ Fachunternehmererklärungen (§ 26a EnEV 2009) zwingend vor. Mit dieser Fachunternehmererklärung muss jeder Handwerker nach Abschluss der Arbeiten an EnEV-relevanten Bauteilen (z.B. Fensteraustausch, Erneuerung der Heizungsanlage, Neueindeckung von Dächern, Putzsanierung von Außenwänden) dem Auftraggeber die Konformität der Arbeiten mit der Energieeinsparverordnung bestätigen. Die Verantwortung für die Ausstellung trägt - ob wissend oder nicht - der Bauherr. Dieser sollte sich auf eine entsprechende Beratung durch die jeweiligen Fachfirmen verlassen können. Diese „Privaten Nachweise“ Fachunternehmererklärungen sind von dem Bauherren aufzubewahren und der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen und/oder dem eventuellen Rechtsnachfolger (Käufer) zu übergeben. Bei Neubauten von 1-2 Familien Häusern ist ein Wärmeschutznachweis, gefertigt von einem nach EnEV zugelassenem Planer, gemäß Energieeinsparverordnung zu führen und vom Ersteller zu unterzeichnen und mit dem Bauantrag einzureichen. Soweit das Procedere. Neu ist, dass Wärmeschutznachweise • für Neubauten, • bei wesentlichen Änderungen von Gebäuden, • Dachausbauten (nach EnEV 2009 als Neubau zu behandeln) • und Erweiterungen von Gebäuden von mehr als 50m² nicht nur von einem Sachkundigen (gem. § 21 EnEV) erstellt werden, sondern von einem zugelassenen Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung zu Prüfen und deren Richtigkeit zu bestätigen ist - einschließlich der stichprobenartigen Kontrolle der Ausführung auf der Baustelle. Florentine Raspé Ahornstraße 5, 12163 Berlin, Tel. 80 90 55 49, mail: [email protected] 16 Übersicht über erforderliche Nachweise Neuba Erweiterung u ab 50m² Erweiterung bis 50m² 1-2 Familienhäuser N/F Mehrfamilienhäuser N/P Nichtwohngebäude N/P F F F N/F N/P N/P Austausch Erneuerung Bauteil F F F Austausch Erneuerung Heizung F F F F = Fachunternehmererklärung, N = Nachweis, P = Prüfung des Nachweises Nachbarrecht / Baurecht Entgegenstehende Bauvorschriften, Bauanträge, Brandschutz, Statik Vor jeder Modernisierungsmaßnahme ist zu prüfen, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist. Bei einzelnen Maßnahmen können durchaus Probleme mit anderen Bauvorschriften entstehen. So wird durch den Eingriff in eine bestehende Konstruktion regelmäßig der Bestandsschutz aufgehoben. Im Bereich Übergang Fenster/Wand darf auf der Innenseite, bei einer Außentemperatur von -14°C, eine Temperatur von 12.6°C nicht. unterschri tten werden. Aufgrund des Bestandsschutzes entspricht die Konstruktion zwar nicht den derzeit gültigen Regeln der Technik, jedoch denen zum Erbauungszeitpunkt gültigen Regeln. Bei einem Eingriff in die Konstruktion, z.B. durch Austausch des Fensters, müssen nun die derzeit geltenden Regeln der Technik eingehalten werden. Dies ist jedoch ohne zusätzliche Dämmung der Außenwand nicht machbar. Somit entsteht durch den Fensteraustausch ein Baumangel und das Schimmelpilzrisiko ist aufgrund der neuen dichten Fenster ausgesprochen hoch. Bei allen Problemen bei der Durchführung der EnEV sollte man jedoch nicht aus dem Auge verlieren, dass bei nahezu allen notwendigen Sanierungsarbeiten eine energetische Verbesserung des Gebäudes mit geringem Mehreinsatz erreicht werden kann. Die Finanzierung über die derzeit sehr günstigen Programme, ist nur im Falle einer Verbesserung möglich. Reine Instandsetzungen werden dagegen nur auf dem üblichen Finanzierungsweg möglich. Florentine Raspé Ahornstraße 5, 12163 Berlin, Tel. 80 90 55 49, mail: [email protected] 17