Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Jahresbericht Jahresbericht 22011 011 2 Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 3 Inhaltsverzeichnis Editorial 7 1 Aufgaben 9 2 Mittel und Leistungen 10 2.1 Mittel Jahresrechnung Personal 2011 10 10 10 2.2 Leistung und Wirkung Verbraucherschutz Analysen Inspektionen im Auftrag der Gemeinden Vollzug Chemikalienrecht Kontrolle der Selbsteinkellerer 12 12 12 14 14 15 2.3 Qualitätsmanagement Aussagen zur Qualität Ringversuche Einsprachen und Rekurse 15 15 15 16 2.4 Perspektiven Verbraucherschutz Kontrollen im Auftrag der Gemeinden Vollzug Chemikalienrecht Kontrolle der Selbsteinkellerer 16 16 17 17 17 3 Ausgewählte Themen 18 3.1 Mikrobiologische Untersuchungen / HygieneÜberwachungskonzept 18 3.2 Untersuchungen im Auftrag des Bundesamtes für Veterinärwesen Nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP) Monitoringprogramm des BVET BIP-Labor 19 19 20 21 Pestizidrückstände in pflanzlichen Lebensmitteln Pestizid-Probenstatistik 2011 Einheimische Proben Grenzwertüberschreitungen Gemüse aus Asien Bio-Proben Kürbiskernöle Mehrfachrückstände 21 21 22 22 22 23 23 25 3.3 3.4 Cyclo-di-BA: Beispiel für die zukünftige Regelung von Bedarfsgegenständen? Vorgeschichte Aktivitäten 2011 Wie weiter? Zukünftige Regelung und Kontrolle von Bedarfsgegenständen? 26 26 27 27 4.2 Spezielle Vorkommnisse Kleines Glas – grosse Wirkung Die Frische von Fisch - Weiterbildung für Lebensmittelkontrolleure Versandservice ohne Grenzen Do you speak English? Was gehört nicht in Bio-Getreide? Das Haus der Importeure Rauchendes Frittieröl Speisewagenkontrolle 34 35 36 36 37 37 38 5 Kontrolle der Badeanlagen 39 5.1 Inspektionen Badeanlagen 39 5.2 Beurteilung Badewasser Gedeckte Bäder und Freibäder Künstlich angelegte Badeteiche Seen, Weiher und Flüsse 39 39 39 40 6 Vollzug Chemikalienrecht 42 6.1 Übersicht Vollzug Chemikalienrecht 42 6.2 Umgang mit Chemikalien / Betriebskontrollen Betriebskontrollen Themenspezifische Kontrollen Personenbezogene Vorschriften 42 42 43 44 6.3 Marktüberwachung / Produktkontrollen Einzelproben Kampagnen Marktüberwachung 44 44 45 6.4 Information und Beratung Merkblätter und Publikationen Referate zum Chemikalienrecht Informationsveranstaltungen zur Meldepflicht Leitfaden für Mittel- und Berufsfachschulen 48 48 49 49 49 6.5 Besondere Vorkommnisse und Abklärungen Quecksilber aus antikem Spiegel Ätzende Reinigungsmittel mit Salpetersäure WC-Duftstein oder Schleckstengel? 49 49 50 50 6.6 Koordination / Expertentätigkeit Vollzugskoordination im Kanton Zürich (ChemNet.ZH) Neuregelung der PCB-Kontrollen – Public Private Partnership Experten- und Projektgruppen 50 50 50 51 7 Analysen nach Warenklassen 52 7.1 Milch (Warenklasse 01) 52 Mikrobiologie, Gehaltsanalysen und Radioaktivität von Milch 52 7.2 Käse und Käseerzeugnisse (Warenklasse 03) Nationale Kampagne "Milch und Milcherzeugnisse ab Produktionsbetrieb": Mikrobiologie und Gehaltsparameter Aflatoxin M1 und Fremdmilch in Käse Qualität und Zusammensetzung von Ziegen-, Schaf- und Büffelmilchkäse Zusammensetzung von Schweizer Hart- und Extrahartkäse Qualität und Zusammensetzung von Büffelmilchmozzarella 54 54 54 7.3 Butter (Warenklasse 04) Mikrobiologie und Zusammensetzung von Butter 55 55 7.4 Speisefette und Speiseöle (Warenklasse 05) Polare Anteile in Frittierölen 55 55 7.5 Fleisch und Fleischerzeugnisse (Warenklasse 08) Mikrobiologie von Sushi aus Restaurants Mikrobiologie von kalt geräuchertem Lachs Mikrobiologie und Speziesbestimmung von Beefsteak Tatar Mikrobiologie und Speziesbestimmung von Fischfilets frisch und TK Mikrobiologie und Gehaltsanalyse von vorverpacktem Schinken Gehaltsbestimmungen in vorverpacktem Aufschnitt 56 56 56 56 28 3.5 Gesamteuropäische Kontrolle von Schraubdeckeln: Modell für die Zukunft? 28 3.6 Radioaktivitätsmessungen in Lebensmitteln aus Japan 30 3.7 „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ Problematischer Geltungsbereich Bescheidenes Interesse Gesetzesdschungel Fehlende Beschwerdemöglichkeit 30 30 31 31 31 4 Vollzug Lebensmittelgesetzgebung 32 4.1 Schwerpunkte im Inspektionswesen Kontrollen im Auftrag der Gemeinden Kontrolle in Apotheken und Drogerien Kontrolle der Fleischverarbeiter Kontrolle der Milchverarbeiter Kontrolle der selbsteinkellernden Weinbauern 32 32 32 33 33 33 34 34 53 53 53 56 57 57 Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 4 Tierarten und Allergene in Fleischerzeugnissen Tierartenbestimmung, Allergene und Gehaltsbestimmung von Salami Tierartenbestimmung, Allergene und Konservierungsmittel in Geflügelleberprodukten Tierartenbestimmung und Allergene in Kalbsbratwürsten Biogene Amine, Schwermetalle und Speziesbestimmung in Fischkonserven Tierarzneimittelrückstände in Geflügel Tierarzneimittelrückstände in Krustentieren und Fisch Frische von Fischen, Polyphosphate sowie Speziesbestimmung Transglutaminase, Allergene in Fleisch und Fleischerzeugnissen 7.6 7.7 7.8 Würzen, Bouillon, Suppen, Saucen (Warenklasse 10) Zusammensetzung von Rahmsaucen Getreide und Müllereiprodukte (Warenklasse 11) Schwermetalle und Fremdmehlbestimmung in Getreide und Getreidemehlen Schwermetalle und Aflatoxine in Reis und Reisprodukten Arsen, Mykotoxine, Speziesbestimmung und GVO in Reis mit Herkunft Asien Wasser- und Mineralstoffgehalt sowie DON in Getreidemehlen Mykotoxine und GVO in Maisprodukten Mykotoxine und GVO in Weizen, Hartweizengriess, Weizenmehl, Brotbackmischungen mit hohem Weizenanteil 58 78 7.15 Fruchtsaft und Fruchtnektar (Warenklasse 24) Zusammensetzung und Schwefeldioxid in Fruchtsaft 78 78 7.16 Fruchtsirup, Tafelgetränke und Limonaden (Warenklasse 25) Saftgehalt von Apfel- und Orangenfruchtgetränken 79 79 58 58 59 59 59 59 60 62 79 Trinkwasser, Eis, Mineralwasser (Warenklasse 28) Inspektionen von Trinkwasseranlagen Routineuntersuchungen Spezialuntersuchungen Besondere Ereignisse Seewasserwerke 80 80 80 80 81 81 7.19 Kaffee (Warenklasse 30) Ochratoxin A, Cafestol und Methylcafestol in sortenreinem Röstkaffee Coffeingehalt von coffeinfreiem Kaffee aus Gaststätten 82 63 64 7.9 Teigwaren (Warenklasse 15) Mikrobiologie und Allergene in gefüllten Teigwaren Farbstoffe und Schwermetalle von asiatischen Teigwaren 66 66 66 7.10 Speziallebensmittel (Warenklasse 17) Vitamingehalt von Säuglingsnahrung Spurenelemente in Babynahrung Fructooligosaccharidgehalt (FOS) in spezifisch darauf ausgelobten funktionellen Lebensmitteln Zusammensetzung diätetischer Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (FSMP) Fettzusammensetzung in ölhaltigen Kapseln zur Nahrungsergänzung 67 67 67 Obst und Gemüse (Warenklasse 18) Mykotoxine in Hartschalenobst und Ölsaaten Hygienische Beschaffenheit von vorverpackten Sprossen Mykotoxine und Fremdnussbestandteile in Haselnussmehl Schwefeldioxid, Pestizidrückstände und Bestrahlung von Trockenobst Elementscreening in exotischen Früchten Eisen in schwarzen Oliven Schwermetallscreening von Frühkartoffeln, Knollen- und Blattgemüse Süssungsmittel und weitere Zusatzstoffe in süsssauren Gemüsekonserven Konservierungsmittel, Bestrahlung und Pestizide in getrockneten bzw. eingelegten Pilzen und Gemüse Bestrahlungsnachweis, Arsen, Iod und andere Schwermetalle in frischen oder getrockneten Gemüsealgen Mikrobiologie, Farbstoffe, GVO und Allergene in Sojaprodukten 69 69 70 70 7.20 Tee (Warenklasse 31) Mikrobiologische Qualität und Kennzeichnung von Kräutertee 7.21 Kakao, Schokolade (Warenklasse 34) Ochratoxin A, Schwermetalle und Kakaogehalt in Kakao und kakaohaltigen Getränkepulvern Allergene und Zusammensetzung von Schokolade 65 66 7.22 68 68 7.23 68 71 71 71 7.24 72 72 73 73 74 7.12 Speisepilze (Warenklasse 19) Qualität, Nikotin und Radioaktivität von Steinpilzen Radioaktivität in Speisepilzen aus dem asiatischen Raum 74 74 75 7.13 Honig (Warenklasse 20) Qualität von Honig und Sortenhonigen Tierarzneimittel in Importhonig Streptomycin in Honig aus dem Kanton Zürich 76 76 76 77 77 7.18 63 65 77 Konfitüren und Gelees (Warenklasse 27) Allergene (insbesondere Milch, Ei und Nüsse) in Brotaufstrichen 62 63 64 77 7.17 61 61 65 Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Speiseeis (Warenklasse 23) Mikrobiologie und Silbergehalt von Glacé aus dem Offenverkauf Allergene, Gehaltsbestimmung, Flavonoidmuster und Farbstoffe in vorverpackten Wasserglacé und Sorbet Zusammensetzung, Farbstoffe und Konservierungsmittel in Fruchtglacé 58 Brot, Back- und Dauerbackwaren (Warenklasse 12) Nährwerte, spezifische Nahrungsfaser, Fremdgetreide und DON in Knäckebrot Trans-Fettsäuren und Konservierungsmittel in Backwaren und Puddingpulver Allergene (Milch und Nüsse) in Broten und Brötchen 7.11 7.14 7.25 Gewürze (Warenklasse 35) Mykotoxine, Sudanfarbstoffe und Bestrahlungsnachweis in Gewürzen Qualitätskontrolle von gemahlenem Safran Mykotoxine, Mikrobiologie, Sudanfarbstoffe und Bestrahlungsnachweis in Paprika- und Knoblauchpulver Zusammensetzung von Senf Mit Vanille oder Vanillin gewürzte Lebensmittel? Lebensmittel, vorgefertigt (Warenklasse 51) Mikrobiologie von Patisseriewaren aus dem Offenverkauf Mikrobiologie und Allergene in gekühlten, vorverpackten Fertigprodukten Mikrobiologie, Nährwert und Allergene in Sandwiches Mikrobiologie und Zusammensetzung von Fertigsalaten Nährwerte, Geschmacksverstärker und Pestizide in asiatischen Tiefkühlprodukten Farbstoffe, Schwermetalle und Bestrahlung von asiatischen Teigwaren und Instantnudelsuppen Tetrahydrocannabinol (THC) in hanfhaltigen Lebensmitteln Bedarfsgegenstände (Warenklasse 56) Migration aus Bedarfsgegenständen (food contact materials - FCM) Sensorische Prüfung von Food Contact Materials (FCM) POSH: Der grösste Anteil des Migrats aus Kunststoffen wird vernachlässigt Barrieren: Lösungsansatz für die Migration aus Recyclingkarton 79 82 82 83 83 83 83 84 85 85 86 86 87 87 88 88 88 89 89 89 90 90 91 91 91 92 93 Gegenstände mit Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt und Textilien (Warenklasse 58) 95 Gebrauchsgegenstände mit Schleimhaut-, Haut-, Haarkontakt und Textilien 95 Tätowiertinten 95 Modeschmuck 96 Textilien 96 Sexspielzeug 97 5 7.26 Gebrauchsgegenstände für Kinder, Malfarben (Warenklasse 59) Spielwaren 97 97 7.27 Werbematerial (Warenklasse 68) Schlankheitsanpreisungen in Werbezeitungen 97 97 7.28 Kennzeichnung (Warenklasse 69) Angabe des Produktionslandes Anpreisung "Ohne Geschmacksverstärker" 98 98 98 7.29 Ausscheidungen vom Tier (Warenklasse 86) Schlachthofkontrollen 99 99 Anhang Proben nach Warencode 101 101 Publikationen 109 Begriffe und Abkürzungen Grenzwerte Toleranzwerte Allgemeine Abkürzungen 110 110 110 110 Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 6 Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 7 Editorial Liebe Leserin, lieber Leser Die Lebensmittelsicherheit ist auf einem erfreulich hohen Stand. Zwar werden bei den Untersuchungen in den kantonalen Laboratorien oder bei Inspektionen in Lebensmittelbetrieben immer wieder Mängel aufgedeckt. Die Fälle von unmittelbarer Gesundheitsgefährdung in der Schweiz sind aber über die letzten Jahre deutlich zurückgegangen. Meldungen in den Medien über Massenerkrankungen sind selten geworden. Dies entspricht der berechtigten Erwartung der Konsumenten, dass auch im Bereich Lebensmittel der Fortschritt und das umfangreichere Wissen zugunsten der Sicherheit genutzt wird. Auch die konsequente amtliche Kontrolle mit Untersuchungen und Inspektionen trägt ihren Teil dazu bei. Bezüglich Pestizidrückstände ist die Schweiz grosszügiger geworden. In Angleichung an die EU wurden in den letzten Jahren verschiedene Höchstkonzentrationen nach oben revidiert und Pflanzenschutzmittel zugelassen, für die in der Schweiz kein Bedarf besteht. Die Gesetzgebung ist larger geworden. Mehr Pestizide aus Produkten aus der Schweiz und der EU essen die Schweizerinnen und Schweizer aber nicht. Trotz Ausweitung der Palette der analysierten Substanzen werden in diesen Produkten eher weniger Rückstände gemessen. Dies, weil nun in der ganzen EU die gleichen Regeln gelten und in dieser transparenteren Situation weniger Überschreitungen vorkommen. Auch wenn die zulässigen, höheren Konzentrationen ausgeschöpft werden, besteht für die Konsumentinnen und Konsumenten keinerlei gesundheitliches Risiko. Weniger erfreulich sieht die Situation bei Früchten und Gemüsen aus anderen Kontinenten aus. Wie in den Vorjahren wurden vor allem bei thailändischen Produkten häufig Überschreitungen der Höchstkonzentrationen festgestellt. Die Beanstandungsquote lag bei einzelnen Probenahmen über 50 %. Dem entsprechenden Importeur wurden die Importe aus Asien so lange untersagt, bis er dank einem überarbeiteten Selbstkontrollkonzept mit einer angemessenen Anzahl Untersuchungen Gewähr bieten konnte, dass sich solche Vorfälle nicht wiederholten. Erheblichen Aufwand aber auch Erfolg brachte die Untersuchung von Materialien, die mit Lebensmittel in Kontakt kommen. So wurden mit den europäischen Herstellern intensive Verhandlungen zur Reduktion von Nebenprodukten aus Dosenbeschichtungen geführt. Diese beginnen langsam Erfolg zu zeigen. Ein weiteres wichtiges Untersuchungsziel waren Weichmacher aus den PVCDichtungen bei Gläsern mit Schraubdeckeln. Diese können aus der Dichtung in stark ölhaltige Lebensmittel migrieren. Nachdem das Kantonale Labor Zürich 2004 massive Verunreinigungen in derartigen Lebensmitteln aufgedeckt hatte, verbesserte sich die Situation etwas, aber nicht genügend. Die meisten dieser Produkte stammen aus dem Ausland. Um die Situation nachhaltig in genügendem Mass zu verbessern, ist ein gemeinsames Vorgehen in ganz Europa (oder wenigstens in weiten Teilen davon) unabdingbar. In einer gemeinsamen Untersuchungskampagne des Kantonalen Labors Zürich mit der Chemischen und Veterinäruntersuchungsanstalt in Stuttgart wurden Proben aus 21 Staaten Europas untersucht. Wir gehen davon aus, dass die Massnahmen in den Herkunftsländern dieser Proben zu einer signifikanten Reduktion der Belastung mit den vermeidbaren und gesundheitlich zweifelhaften Verunreinigungen führen werden. Seit eineinhalb Jahren ist das revidierte THG in Kraft, das sogenannte Cassis-de-Dijon-Prinzip. Es gilt auch für Lebensmittel. Waren aus einem EU-Land, die den dortigen Gesetzen genügen, dürfen mit einer Bewilligung des BAG auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, auch wenn die schweizerischen Anforderungen nicht erfüllt sind. Die entsprechende Allgemeinverfügung gilt auch für Lebensmittel der gleichen Kategorie. Ein Schweizer Hersteller darf nach den gleichen Regeln im Inland Lebensmittel produzieren und verkaufen. Er muss aber nicht darauf hinweisen, dass die Produkte nicht dem Schweizer Recht entsprechen. Diese Aufweichung der Gesetzgebung hat den Konsumenten den versprochenen Gewinn nicht gebracht. Sie erzeugt aber einen grossen administrativen Aufwand, trägt zu Verwirrungen bei der Auslegung des Lebensmittelrechts bei, und ist völlig undemokratisch, weil es keinen Möglichkeit gibt, selbst gegen völlig falsche Entscheide des BAG vorzugehen. Gegen erlassene Allgemeinverfügungen ist niemand beschwerdeberechtigt. Die Berechtigung dieses „Cassis-de-DijonPrinzips“ ist dringend zu überprüfen. Gelegentlich gerät auch ein Kantonales Labor in die Wahlkampfmaschinerie. So wurde eine völlig korrekte Beanstandung eines Kinderkleidchens mit zu langen und daher gesundheitsgefährdenden Bändeln von einer politischen Partei ins Visier genommen. Stein des Anstosses Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 8 war nicht nur die Beanstandung an sich, sondern vor allem auch die Tatsache, dass die Anforderungen nicht in der Lebensmittelgesetzgebung selbst festgelegt sind, sondern dass der Beurteilung eine europäische Norm zugrunde liegt. Diese ist nicht frei verfügbar, sondern muss für CHF 111 erworben werden. Die fehlbare Ladenbesitzerin wurde mit dem „Gahts’ no Priis“ für die absurdeste Beamtengeschichte ausgezeichnet. So weit so gut. Diese Geschichte fand in der Presse eine sehr hohe Beachtung. Niemand aus der Schreiberzunft, der sich zu dieser Angelegenheit geäussert hat, hat je mit dem Kantonalen Labor Kontakt aufgenommen, um sich auch von der anderen Seite informieren zu lassen. Wir hätten dann darauf hinweisen können, dass der ehemalige Bundesrat, der die entsprechende Verordnung in Kraft gesetzt hat, just jener Partei angehört, welche den Preis verliehen hat. Zwei gravierende Ereignisse prägten das Berichtsjahr, wenn auch die Schweiz davon nur geringfügig betroffen war. Der Reaktorunfall im fernen Fukushima setzte radioaktive Partikel in grosser Menge frei und kontaminierte auch die Lebensmittel in jener Gegend. Obwohl nur wenige Lebensmittel von Japan in die Schweiz importiert werden, war die Anlage zur Radioaktivitätsmessung rasch sehr gut ausgelastet, da nur wenige Laboratorien über einen betriebsbereiten Messplatz verfügen. In den wenigen aus Japan importierten Lebensmittel wurde Das Kantonale Labor Zürich auf 20 m2 Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 keine erhöhte Belastung mit radioaktiven Materialien festgestellt. Massivere Auswirkungen hatte die Epidemie mit enterohämorrhagischen Escherichia coli (EHEC) vom Typ O104:H4 in Deutschland, bei der mehr als 3‘000 Personen erkrankten. Dabei erlebten über 800 Personen gravierende Komplikationen und über 50 starben. Die Epidemie war nicht wie anfangs vermutet durch Gurken und Tomaten ausgelöst worden, sondern durch Sprossen. Auf diese weit plausiblere Hypothese reagierte das Kantonale Labor sofort. Mit einer rasch angepassten Analysenmethode wurden Keimlinge, die im Kanton Zürich angeboten wurden, innerhalb einer Woche geprüft. Pathogene Bakterien konnten glücklicherweise nicht nachgewiesen werden. Wirkliche Verbesserungen werden nicht einfach mit einer planmässigen Abarbeitung von Untersuchungen erreicht. Vielmehr ist Aufmerksamkeit, Fantasie und Beharrlichkeit gefragt, um sich auf die wichtigen Fragen zu konzentrieren und Verbesserungen durchzusetzen. Entscheidend sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich für diese Zielsetzung engagieren und ihre Aufgaben sorgfältig, konsequent und auf hohem professionellem Niveau erledigen. Dies ist auch in Berichtsjahr geschehen. Ihnen allen danke ich ganz herzlich für die geleistete Arbeit. Dr. Rolf Etter Kantonschemiker 9 1 Aufgaben Verbraucherschutz Vollzug der Chemikaliengesetzgebung Das Kantonale Labor ist für den Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zuständig. Rund 11‘000 Lebensmittelbetriebe unterstehen unserer Kontrolle. Dabei kontrolliert das kantonale Lebensmittelinspektorat die bewilligungspflichtigen Lebensmittelbetriebe, industrielle Betriebe, Exportbetriebe, für welche Exportzeugnisse ausgestellt werden müssen, sowie Apotheken und Drogerien. Dazu kommen die Betriebe, die Gebrauchsgegenstände wie Kosmetika, Verpackungsmaterial für Lebensmittel, Geschirr oder Kinderspielzeug herstellen, importieren oder verkaufen. Zudem hat das Kantonale Labor die Aufgabe, die Kontrollen jener Gemeinden zu überwachen, die den Städten Zürich und Winterthur in Auftrag gegeben wurden. Das Kantonale Labor ist sodann für die chemischen, mikrobiologischen, physikalischen und sensorischen Analysen der Proben zuständig. Unserer Kontrolle unterstehen zudem 120 gedeckte Bäder, die in der Regel mindestens dreimal jährlich kontrolliert werden. Die 74 Sommerbadeanlagen werden im Minimum einmal pro Jahr überprüft. Die Kontrolle der Bäder in der Stadt Zürich obliegt dem städtischen Amt für Umwelt und Gesundheit. Das Kantonale Labor ist mit Vollzugsaufgaben im Bereich des Chemikalienrechts beauftragt. Dazu gehören die Marktüberwachung, die Kontrolle von Umgangsvorschriften (insbesondere im Bereich der Abgabe), die Information und die Koordination mit den weiteren involvierten kantonalen Stellen. Im Rahmen der Marktüberwachung überprüft das Kantonale Labor die Bestimmungen über die Verpackung, die Kennzeichnung und die Sicherheitsdatenblätter von Stoffen, Zubereitungen Biozidprodukten, Pflanzenschutzmitteln und Düngern. Im Kanton Zürich sind rund 1‘200 Hersteller und Importeure solcher Chemikalien ansässig. Neben den eigentlichen Chemikalien sind dabei auch Gegenstände aller Art bezüglich der Einhaltung stoffspezifischer Beschränkungen oder Verbote zu überprüfen. Als Inverkehrbringer sind hier praktisch alle Handelsfirmen zu betrachten. Die Einhaltung von Umgangs- und Abgabevorschriften sind im Rahmen von Inspektionen vor Ort zu kontrollieren. Als Abgeber von Chemikalien sind rund 1‘000 Betriebe des Gross- und Detailhandels registriert. Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht und die Ausbildungsanforderungen (Fachbewilligungen) bei der Aufbewahrung und Handhabung von Desinfektions-, Holzschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln sind ebenfalls zu überwachen. In diesem Bereich werden rund 500 Betriebsadressen aktiv geführt. Das Kantonale Labor ist die kantonale Fachstelle für Chemikalien. In dieser Funktion hat es die Aufgabe, den Vollzug des Chemikalienrechts mit den Vollzugsstellen verbundener Gesetzgebungen, insbesondere des Umwelt-, Gewässer- und Arbeitnehmerschutzes, zu koordinieren. Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung im Auftrag der Gemeinden Im Berichtsjahr wurden die Basiskontrollen im Auftrag von 39 Gemeinden durchgeführt. Diese risikobasierten Kontrollen konnten ohne Einschränkungen durchgeführt werden. Der Kontrollaufwand wurde durch die Pauschalbeträge der Gemeinden, die Kontrollkosten und die Kosten für die Nachkontrollen abgedeckt. Kontrolle der Selbsteinkellerer Bei der Buch- und Kellerkontrolle von selbsteinkellernden Weinbauern wird die Übereinstimmung der Kellerbuchhaltung mit den gesetzlichen Vorschriften überprüft. Die 62 betroffenen Betriebe werden abhängig von ihrer Produktionsmenge in Abständen von zwei bis fünf Jahren kontrolliert. Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 10 2 Mittel und Leistungen 2.1 Mittel Jahresrechnung Die Rechnung 2011 schliesst günstiger ab als budgetiert. Die Gründe dafür sind der nicht ganz ausgeschöpfte Stellenplan und einzelne unbezahlte Urlaube. Zudem mussten die Kosten für die Erneuerung eines Laborraums statt über die laufende Rechnung über die Investitionsrechnung abgewickelt werden. Die Einnahmen lagen leicht unter dem Voranschlag. Finanziell neutral sind nach wie vor die Kontrollen für die Gemeinden, weil die Ausgaben durch die Einnahmen aus den Beiträgen der Gemeinden und den Kontrollen gerade abgedeckt werden. Tabelle 2.1.1. fasst die Jahresrechnung 2011 zusammen. Budget 2011 Rechnung 2011 Fr. 3'701'900 Fr. 3'575'307 Ausgaben Fr. -13'587'900 Fr. -13'080'937 Saldo Fr. -9'886'000 Fr. -9'505'630 Einnahmen Tab. 2.1.1.: Vergleich von Budget und Rechnung 2011 Personal 2011 Bereich Verwaltung Bohli Etter Frey Hartmann Herzog Kadriu Ruggeri Brigitte Rolf Anna Eveline Anita Lindite Isabella Sekretariat Kantonschemiker Sekretariat Sekretariat Sekretariat Buchhaltung Buchhaltung Bereich Lebensmittel-Analytik, Hausdienst Binder Paul Hausmeister Brunner Martin stv. Kantonschemiker Brunner Roger Labor Frehner Beatrice Labor Gerber Nadine Abteilungsleiterin Gmünder Timothy Labor Gonçalves Idalina Reinigung Hodel Margrit Reinigung Hotnjani Saime Reinigung Hotz Katharina Labor Kandler Helmut Abteilungsleiter Lendi Elvira Reinigung Neto Ema Reinigung Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Redaelli Rocha-Da Tschumper Widmann Andrea Maria Andreas Gertrud Labor Reinigung Abteilungsleiter Reinigung Bereich Kontaminantien, Informatik Bosshard Daniel Informatik Buckenmayer Alexandra Labor Butcher Patrick Labor Fischer Gertrude Sekretariat Kaufmann Anton Abteilungsleiter Maden Kathryn Labor Pacciarelli Bruno Bereichsleiter Reber Stephan Abteilungsleiter Rutschmann Ernst Labor Schärer Simone Lehrlingsausbildung Schulze-Selting Henrike Labor Widmer Mirjam Labor Walker Stephan Labor Würmli Heidi Informatik Zwimpfer Salomon Abteilungsleiter Bereich Nonfood Biedermann Biedermann Bürgi Crüzer Dvorak Enggist Fiselier Grob Landis McCombie Meier Meier Neukom Schürmann Suter Wernli Zurfluh Maurus Sandra Christoph Claudio Veronika Dora Katell Konrad Matthias Gregor Liliane Michael Hans-Peter Andreas Gaby Sabrina Michael Bereich Bio-Analytik Bucher Thomas Konrad Verena Köppel René Ledermann Regula Marti Gabriela Ruth Andreas Labor Labor Bereichsleiter Labor Labor Labor Labor Abteilungsleiter Labor Abteilungsleiter Labor Labor Labor Abteilungsleiter Labor Labor Labor Labor Labor Abteilungsleiter Labor Abteilungsleiterin Labor 11 Fortsetzung Bereich Bio-Analytik Strebel Tolido Weiss Van Velsen Karl Ingrid Franziska Franziska Abteilungsleiter Labor Bereichsleiterin Labor Bereich Wasser (Trink- und Badewasser) Binder Madeleine Labor Braak Antoinette Labor Bringolf Daniel Techniker Förster Sonja Labor Haas Bettina Labor Mevoli Natascha Labor Oswald Markus Labor Peter Andreas Bereichsleiter Peter Beat Labor Pedersen Else-Marie Labor Schaubhut René Seewasserwerke Schittli René Badewasser Togni Beatrice Sekretariat Zehnder Fabian Labor Bereich Inspektionswesen Corcoy Ramon Eckert Patrik Goudsmit Doris Graf Katharina Heid Daniel Kuhn Lukas Leimbacher Esther Näf Urs Oriet Patrick Saurenmann Daniel Senft Ursula Stahl Daniel Strahm Martin Tuor Darius Wapf Pascale Weber Gabi Lernende Bernhaut Bolt Conti Eicher Feusi Kraut Landis Mikos Popoviç Regenscheit Reutimann Anja Sereina Laura Angela Cyrill Tatjana Matthias Alexander Radoje Jonas Andrea Lebensmittelkontrolleur Lebensmittelinspektorat Lebensmittelinspektorat Sekretariat Chemikalien Lebensmittelinspektorat Labor Abteilungsleiter Lebensmittelinspektorat Bereichsleiter Abteilungsleiterin Chemikalien Lebensmittelkontrolleur Lebensmittelkontrolleur Lebensmittelinspektorat Sekretariat Rouhi Schär Ramtin Sandra Gast Praktikantinnen und Praktikanten Dima Giovanna Egli Andrea Ingenhoff Ian-Erik Lomatsch Martin Lorenzini Rita Schilling Mathias Steffen Nina Tab. 2.1.2.: Im Laufe des Jahres 2011 am Kantonalen Labor beschäftigte Personen Ausbildung Die Ausbildung von jungen Nachwuchskräften ist uns nach wie vor ein grosses Anliegen. Sechs Ausbildungsplätze für Lernende Laborant EFZ Fachrichtung Chemie und einen in Fachrichtung Biologie unterstreichen diesen Willen deutlich. Zusätzlich haben drei externe Lernende (Heilmittelkontrolle des Kantons Zürich, Midor AG und Dow Chemical Europe SA) wesentliche Elemente im Bereich der organischen Synthese und der Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung bei uns erhalten. Die wichtigsten Fakten zur Ausbildung zusammengefasst: Zwei Lernende haben die Lehrabschlussprüfung mit grossem Erfolg bestanden Ausbildung von sieben Lernenden Ein Informationsnachmittag mit total sechs Interessenten Neunzehn Schnupperlehren zu Berufsinformationszwecken 75 Bewerbungen für die zwei Lehrstellen der Fachrichtung Chemie Acht Schnupperlehren zur Evaluation Laborant EFZ Fachrichtung Chemie Gast Gast Gast Abb. 2.1.3.: Ausbildung organische Synthese der Lernenden im dritten Lehrjahr Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 12 2.2 Leistung und Wirkung Verbraucherschutz Ergebnis 2010 Ziel 2011 Ergebnis 2011 41 67 152 12 13 10 295 50 70 80 20 20 10 250 54 75 199 5 16 9 358 6'557 12'301 263 454 1'036 1'205 2'364 6'000 11'000 300 300 1'000 1'000 2'100 10 1'900 1'200 400 9'000 18'500 6'528 12'350 255 620 1'034 1'019 2'345 118 2'456 1'850 841 14'151 20'130 Inspektionen A Inspektionen in Industriebetrieben B Inspektionen in Gewerbebetrieben C Inspektionen in Handelsbetrieben D Inspektionen in Verpflegungsbetrieben E Inspektionen in Trinkwasserbetrieben M Inspektionen von Badeanlagen Summe Analysen* Analysen Gehaltsanalysen Analysen Mikrobiologie Analysen Verderbnisindikatoren Analysen Zusatzstoffe Analysen Pestizidrückstände Analysen Metalle Analysen Tierarzneimittelrückstände Analysen Radioaktivität Analysen sonstige Kontaminantien Analysen Kennzeichnung Analysen Untersuchung von Gebrauchsgegenständen Analysen sonstige Prüfungen Proben total* Vollzug Chemikalienrecht 2'902 1'543 838 11'378 20'242 Ergebnis 2010 Ziel 2011 155 100 89 1'305 1'300 1'272 Inspektionen Inspektionen im Auftrag der Gemeinden Inspektionen Kontrolle Selbsteinkellerer Ergebnis 2010 Inspektionen und Auswertung 40 Ziel 2011 15 Ergebnis 2011 Ergebnis 2011 40 Tab. 2.2.1.: Ergebnisse 2011 im Vergleich zur Planung gemäss dem Leistungsauftrag der Gesundheitsdirektion (*Die Summe der Proben für die verschiedenen Analysengruppen übertrifft die gesamte Probenzahl, weil die einzelnen Untersuchungsobjekte in der Regel auf diverse Parameter geprüft werden.) Verbraucherschutz Inspektionen In den Betrieben wurden 12‘119 Kontrollen durchgeführt. Zusätzlich mussten aufgrund der schlechten Zustände vor Ort 1‘082 gebührenpflichtige Nachkontrollen angeordnet werden. Für 12‘060 (Vorjahr 11‘181) meldepflichtige Lebensmittelbetriebe wurde eine Gefahrenermittlung erstellt. Der Anteil an sehr guten Betrieben hat sich erneut gesteigert. So war in 80.9 % (Vorjahr 56.6 %) die Lebensmittelsicherheit vollständig gewährleistet. Diese Betriebe weisen keine oder kleine Mängel ohne Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit auf. In neunzehn (Vorjahr 48) Betrieben ist die Lebensmittelsicherheit jedoch noch nicht gewährleistet. Diese wenigen Betriebe verursachen überdurchschnittlichen Aufwand und müssen intensiv kontrolliert und beprobt werden. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Die Details der Gefahren- und Risikoermittlung der Lebensmittelbetriebe im Kanton Zürich können der Tabelle 2.2.2. entnommen werden. Analysen Der Untersuchungsumfang von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen entsprach mit 21‘030 Proben etwa demjenigen des Vorjahres. Der grösste Teil der Proben wurde chemisch untersucht. Breiten Raum nahmen auch die mikrobiologischen Prüfungen ein. Bei vorverpackten Lebensmitteln wurde die Kennzeichnung überprüft und ein Teil der Proben wurde sensorischen oder physikalischen Prüfungen unterzogen. 1‘572 Proben verletzten die rechtlichen Vorgaben und wurden beanstandet. Häufig korrigierten die Verantwortlichen die Mängel sofort oder sie verzichteten auf die weitere Abgabe der fehlerhaften Produkte. In diesen Fällen konnte auf eine formale Verfügung verzichtet werden. Wo nötig wurden Korrekturmass- 13 Betriebskategorien A Industriebetriebe A.1. Industrielle Verarbeitung von Rohstoffen tierischer Herkunft zu Zwischen- und Endprodukten A.2. Industrielle Verarbeitung von Rohstoffen pflanzlicher Herkunft zu Zwischen- und Endprodukten A.3. Getränkeindustrie A.4. Produktion von Gebrauchsgegenständen A.5. Diverse Industriebetriebe B Gewerbebetriebe B.1. Metzgerei, Fischmarkt B.2. Molkerei, Käserei B.3. Bäckerei, Konditorei B.4. Getränkehersteller B.5. Produktion und Verkauf auf Landwirtschaftsbetrieben B.6. Diverse Gewerbebetriebe C Handelsbetriebe C.1. Grosshandel (Import, Export, Lager, Transport, Verteilung an Detailhandel) C.2. Verbraucher- und Supermärkte C.3. Klein- und Detailhandel, Drogerien C.4. Versandhandel C.5. Handel mit Gebrauchsgegenständen C.6. Diverse Handelsbetriebe D Verpflegungsbetriebe D.1. Kollektivverpflegungsbetriebe D.2. Cateringbetriebe, Party-Services D.3. Spital- und Heimbetriebe D.4. Verpflegungsanlagen der Armee D.5. Diverse Verpflegungsbetriebe Total Anzahl Betriebe 235 36 davon in Gefahrenstufe davon in Risikostufe keine klein erheblich gross 205 27 3 0 27 8 1 0 tief 50 2 mittel 175 30 hoch 10 4 78 70 7 1 0 7 67 4 101 2 18 1'633 243 65 345 144 729 93 2 13 1'459 190 60 263 140 714 8 0 4 155 46 5 74 3 13 0 0 1 17 6 0 7 1 2 0 0 0 2 1 0 1 0 0 40 0 1 305 23 14 45 76 115 61 2 15 1'286 207 51 277 67 611 0 0 2 42 13 0 23 1 3 107 2'816 264 92 2'447 231 14 324 26 1 42 5 0 3 2 32 1'085 56 73 1'677 200 2 54 8 352 65 1'597 225 82 5 150 2 35 1 5'641 1'476 3'084 1'081 902 225 1'319 134 7 1 329 35 9'752 1'982 2 35 0 0 0 245 189 44 7 0 5 307 1 0 0 0 0 14 11 3 0 0 0 19 30 954 16 29 0 1'026 422 300 167 1 136 2'466 383 865 70 123 36 5'950 3'611 819 1'284 7 229 9'088 7 38 1 0 0 400 332 55 9 0 4 506 420 1'857 87 152 36 7'376 4'365 1'174 1'460 8 369 12'060 Tab. 2.2.2.: Übersicht über die Gesamtgefahr der Lebensmittelbetriebe im Kanton Zürich nahmen angeordnet, die sich nach der Art der Abweichung richteten. Der Anteil der beanstandeten Proben und die in Abb. 2.2.3. dargestellten Aufteilung der Beanstandungsgründe lassen keine Schlüsse auf die durchschnittliche Qualität der angebotenen Lebensmittel zu. Die Probenahme sowohl für die chemischen als auch für die mikrobiologischen Analysen erfolgen risikobasiert. Schwergewichtig werden Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände erhoben, die aus den Erfahrungen der Vergangenheit oder auf Grund neuer Informationen oder Erkenntnissen als problematisch eingestuft werden. Damit können mit höchster Effizienz Mängel erfasst und ihre Behebung veranlasst werden. Die Untersuchungsstatistik zeigt daher ein weit ungünstigeres Bild als die Lebensmittel auf dem Markt. Dazu kommt, dass es sich bei den beanstandeten Proben meistens um Teile von kleinen Warenposten handelt. Mängel bei Lebensmitteln, die in grossen Mengen verzehrt werden, sind sehr selten. Die meisten Beanstandungen beruhen nach wie vor auf den mikrobiologischen Untersuchungen. Hauptsächlich werden vorgekochte Speisen aus Verpflegungsbetrieben analysiert. Dabei steht nicht die Beurteilung der einzelnen Lebensmittel im Vordergrund, sondern die Hinweise auf fehlerhafte Abläufe, für welche die beanstandeten Produkte einen geeigneten Gradmesser darstellen. Werden bei einer Probenahme von sechs Proben mehr als deren zwei beanstandet, sind zwingend Verbesserungen notwendig, die durch erneute Probenahmen und Untersuchungen innert nützlicher Frist überwacht werden. Trinkwasserproben stellen einen erheblichen Teil der Untersuchungsobjekte dar. Diese Kontrollen erfolgen systematisch und nicht risikobasiert. Die Beanstandungsquote bei dieser Lebensmittelkategorie ist erwartungsgemäss unterdurchschnittlich. Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 14 Abb. 2.2.3.: Anteil der verschiedenen Beanstandungsgründe (1'572 Mängel bei 13'796 amtlich erhobenen Lebensmittelproben (inkl. Trinkwasserproben). Trinkwasser und Badewasser Art der Untersuchung Trinkwasser Trinkwasser aus Seewasserwerken Badewasser aus Hallen- und Freibädern Badewasser aus Seen, Weihern und Flüssen Bakteriologisch 1'930 12 603 - Bakteriologisch und chemisch 4'411 591 - 150 124 144 450 - 6'465 747 1'053 150 Chemisch Total Proben Tab. 2.2.4.: Trink- und Badewasseranalysen 2011 Art der Untersuchung Anzahl Proben Anzahl Beanstandungen bakteriologisch % chemisch * % Total Bakteriologisch 1'930 30 - 30 Bakteriologisch und chemisch 4'411 35 21 56 Chemisch Total 124 - 6'465 65 1 1.0 22 1 0.3 87 Tab. 2.2.5.: Trinkwasserbeanstandungen 2011 ohne Proben aus den Seewasserwerken (*Beanstandungsgründe Chemie: 18 Proben mit zu hohem Nitratgehalt, 2 Proben mit zu hohem Pestizidgehalt, 2 Proben mit zu hohem Chloratgehalt) Inspektionen im Auftrag der Gemeinden Vollzug Chemikalienrecht Für die 39 Gemeinden, welche das Kantonale Labor Zürich mit der Lebensmittelkontrolle beauftragt haben, wurden 1‘255 Kontrollen durchgeführt. 84 Nachkontrollen wurden zusätzlich nötig. Der umfassende Service für die Gemeinden (inklusive Archivierung, Prüfung des Betriebsregisters, Auswertungen und Rückvergütung der Proben) konnte in allen Fällen zur vollen Zufriedenheit der Auftraggeber gewährleistet werden. Durch die Abteilung Chemikalien wurden im vergangenen Jahr 89 Kontrollen in Betrieben durchgeführt. Es wurden etwa zur Hälfte Hersteller und Importeure besucht, welche Produkte als Grosshändler auf den Markt bringen. In den anderen Fällen handelte es sich mehrheitlich um Betriebe des Detailhandels mit chemischen Produkten. Bei den Verwendern wurde die Branche der Schädlingsbekämpfer im Rahmen einer gesamtschweizerischen Kampagne kontrolliert. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 15 Der Schwerpunkt der Marktkontrolle erfolgte im Rahmen von Kampagnen zu den Themen Elektrogeräte, Desinfektions- und Pflanzenschutzmittel sowie um die Wahrnehmung der Meldepflichten im Produkteregister der Anmeldestelle Chemikalien (BAG). Im Rahmen dieser Kampagnen wurden rund 45 Produkte erhoben, analysiert und umfassend beurteilt. Im Bereich der Zulassungs- und Meldepflichten wurden mehr als 250 Betriebe zum Status von über 1‘000 Produkten angefragt und nötigenfalls zur Vervollständigung ihrer Meldungen oder Zulassung der Produkte aufgefordert. Zur vertieften Überprüfung bezüglich der Anforderungen der Chemikaliengesetzgebung wurden ausserdem 58 Einzelmuster erhoben. Die Erhebung erfolgte aufgrund von Hinweisen oder stichprobenartig im Rahmen von Inspektionen vor Ort. 2.3 Durch die Bereitstellung und Abgabe entsprechender Informationen erfolgte parallel zu diesen Vollzugtätigkeiten die Information und Beratung der Betriebe. Anlässlich von Informationsveranstaltungen und mit externen Referaten konnten unterschiedlich Betroffene über die Anforderungen und Neuregelungen des Chemikalienrechts informiert werden. Kontrolle der Selbsteinkellerer Im Berichtsjahr wurden 26 Kontrollen durchgeführt, welche die Übereinstimmung der Kellerbuchhaltung mit den gesetzlichen Vorgaben belegten. Zudem wurden 40 risikobasierte Lebensmittelkontrollen durchgeführt. Im Rahmen einer Kampagne zur Überprüfung von Pestizidrückständen in Tafeltrauben und Traubensaft wurden zehn Proben bei Selbsteinkellerern erhoben. Qualitätsmanagement Aussagen zur Qualität vergangenen Jahr insgesamt fünfzehn Verbesserungsvorschläge eingegangen. Als Inspektions- und Prüfstelle ist das Kantonale Labor seit 1997 nach ISO 17020 und 17025 akkreditiert. Gegen Ende des Berichtsjahrs fand ein zweitägiges Reakkreditierungsaudit durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) statt. Dem Kantonalen Labor wurde durch die leitende Begutachterin sowie die beiden Fachexperten eine hohe Fachkompetenz bescheinigt. Im Zuge der Begutachtung wurden dreizehn terminierte Auflagen zu folgenden Normpunkten ausgesprochen: Dokumentenlenkung messtechnische Rückverfolgbarkeit Prüfverfahren Prüfberichte Organisation und Geschäftsführung Personal QM-System Einrichtungen und Geräte Ringversuche Diesen Auflagen wird mit entsprechenden Korrekturmassnahmen Rechnung getragen werden. Neben der externen Überwachung garantiert auch die regelmässige interne Überwachung und Pflege des QMSystems die Fachkompetenz des Labors. In diesem Zusammenhang wurden im Berichtsjahr vierzehn interne Audits durchgeführt. Die durch diese Audits festgestellten Mängel konnten grösstenteils bereits behoben werden. Daneben dienen auch Verbesserungsvorschläge und Fehlermeldungen von aufmerksamen Mitarbeitenden der ständigen Verbesserung. Gerade ersteres hat sich als wirkungsvolles QM-Instrument etabliert, sind doch im Als zentrales Element der Qualitätssicherung nahm das Labor an diversen Ringversuchen teil. Aus dem Angebot von über zwanzig Anbietern wurden insgesamt 89 Ringversuche zu folgenden Themen bearbeitet: bakteriologische Prüfungen von Indikator- sowie pathogenen Keimen in Lebensmitteln und Trinkwasser Schimmelpilzgifte (Mykotoxine) in diversen Lebensmitteln Nährstoffgehalt (Eiweiss, Fett etc.) von diversen Lebensmitteln Tierarzneimittelrückstände in tierischen Lebensmitteln GVO-Verunreinigungen in Getreideprodukten und weiteren Lebensmitteln Speziesbestimmungen von verschiedenen Fischen Schwermetalle in diversen Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen Pestizide in diversen Lebensmitteln Migration von Verpackungsmaterialien Inhaltsstoffe (z.B. Vitamine, Fettsäurezusammensetzung, Aminosäuren etc.) und Zusatzstoffe (z.B. Farbstoffe, Konservierungsmittel, Süssstoffe etc.) in diversen Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen Radioaktivitätsmessungen anorganische Parameter in Trinkwasser Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 16 Allergene und andere Fremdstoffe (z.B. polare Bestandteile in Frittieröl) in diversen Lebensmitteln Am Jahresende lagen die Auswertungen von 45 Ringversuchen vor. Davon waren 37 als gut bis sehr gut und sieben als genügend zu bewerten. Ein Ringversuch musste als ungenügend beurteilt werden. Die mikrobiologische Methode zur Bestimmung von koagulasepositiven Staphylokokken wurde den Erfordernissen entsprechend überarbeitet. 44 Ringversuche konnten bis Jahresende noch nicht abgeschlossen werden. Dies deshalb, weil die Proben entweder erst kurz vor Ende Jahr eintrafen oder aber zur Beurteilung der Ergebnisse noch weitere Abklärungen notwendig waren. Einsprachen und Rekurse lung der Kennzeichnung angefochten, elf Fälle richteten sich gegen unsere Interpretation der Analysenergebnisse, in einem Fall wurde Einsprache gegen die Kosten erhoben. Die Analysenergebnisse selbst wurden in keinem Fall in Zweifel gezogen. Drei Einsprachen richteten sich gegen die Inspektionsbefunde. Von diesen 22 Einsprachen wurden deren sechs gutgeheissen, dreizehn wurden abgewiesen und drei wurden nach ergänzenden Ausführungen durch Rückzug erledigt. In einem Fall wurden unsere Massnahmen als unverhältnismässig angefochten. Einem Händler war der direkte Import von Früchten und Gemüsen aus Thailand wegen mehrfacher massiver Pestizidbelastung verboten worden. Auch diese Einsprache wurde abgewiesen. Die Massnahme konnte später aufgehoben werden, nachdem der Betrieb eine zweckmässige Qualitätssicherung mit einer ausreichenden Anzahl eigener Untersuchungen etabliert hatte. Gegen Entscheide des Kantonalen Labors wurden 23 Einsprachen eingereicht. In sieben Fällen wurde die Beurtei- 2.4 Perspektiven Verbraucherschutz Inspektionen Mit der Übernahme des EG-Hygienerechts wurde eine Bewilligungspflicht für Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, eingeführt. Noch immer entdecken die zuständigen Inspektoren Betriebe, die ohne die dafür nötige Bewilligung arbeiten. Die nötigen Abklärungen werden erschwert, weil aufgrund der Gemeindekontrollen nicht alle Informationen zentral vorhanden sind. Das Lebensmittelinspektorat wird auch zukünftig auf Hinweise von anderen Betrieben angewiesen sein. Der Wissenstransfer zwischen Labor und Inspektorat wird weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Dank branchenspezifisch aufgebauten Fachgruppen mit Wissenschaftlern aus dem Labor und Lebensmittelinspektoren können die zukünftigen fachlichen Herausforderungen gemeistert werden. Für die gewerblichen Betriebe wurde im Berichtsjahr eine weitere Leitlinie für eine gute Hygienepraxis durch das BAG bewilligt. Somit verfügen nun auch Metzgereien über die Möglichkeit, nach einer bewilligten Leitlinie statt nach eines selber erstellten HACCP-Konzeptes zu arbeiten. Leider fehlen für den hygienisch sensiblen Bereich der Gastronomie noch immer die nötigen Vorgaben. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Analytik Nicht zuletzt dank der EDV ist die Analytik massiv leistungsfähiger geworden. Vor allem die chromatografischen Methoden, welche die Hauptlast der heutigen Analytik tragen, haben sich sprunghaft entwickelt. Während noch vor zwanzig Jahren die Signale mit Schreibern analog aufgezeichnet wurden und mit Bleistift und Massstab ausgewertet werden mussten, wird heute diese Aufgabe elegant, rasch und ordentlich zuverlässig vom PC erledigt. Als 1978 der damals neue Labortrakt eingeweiht wurde, dominierte noch die Handarbeit, die heute drastisch reduziert vor allem für die Probenvorbereitung notwendig ist. Entsprechend haben sich auch die Anforderungen an die Laborräume gewandelt. Beim Bau wurden die Räumlichkeiten für die Handarbeit konzipiert und ausgerüstet, mit Labortischen, an denen man stehend arbeitete. Für das Führen des Laborjournals diente ein Fensterbrett von 60 cm Breite. Wichtig waren an den Seitenwänden und den Mittelkonsolen die Anschlüsse für Wasser, Gas und Elektrisch. Heute taugt diese Einrichtung nicht mehr. Gearbeitet wird während einem grossen Teil der Arbeitszeit am Computer. Die Räume brauchen Kühlung, weil die hochempfindlichen Geräte kontrollierte Raumtemperatur benötigen. Damit kommen in den nächsten Jahren grosse Umbauten auf das Kantonale Labor zu. Die über 30 Jahre alten Laborräume müssen den heutigen und, soweit abschätzbar, 17 auch den zukünftigen Anforderungen genügen. Die Kosten werden rund sechs Millionen betragen. Geld, das in eine hochstehende, auch international anerkannte Analytik gut investiert ist. Kontrollen im Auftrag der Gemeinden Neben dem Kantonalen Labor führen zwei weitere akkreditierte Stellen (UGS Winterthur und UGZ Zürich) im Kanton Zürich die Lebensmittelkontrolle in den Betrieben durch. Da das Kantonale Labor in Notfällen den Umweg über die Leitung der zuständigen Inspektionsstelle gehen muss, können Informationen verloren gehen oder Fälle nicht direkt mit den Sachverständigen des Labors organisiert werden. Dieser administrative Umweg wird auch in Zukunft zu Mehraufwand und verminderter Wirkung in den Betrieben führen. Gemeinden, die Analyse und Kontrolle aus einer Hand, sowie den hervorragenden Service des Kantonalen Labors geniessen möchten, können mittels einer unverbindlichen Offerte die Leistungen kennenlernen. Vollzug Chemikalienrecht Das Gesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG), welches auch die Anwendung des Cassis-deDijon-Prinzips einschliesst, zeigt weiterhin kaum Einfluss auf den Vollzug im Bereich des Chemikalienrechts, da dieses weitgehend mit den europäischen Vorschriften harmonisiert ist. Nach einer anfänglichen Unsicherheit wurde mit einer Anpassung der zugehörigen Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV) klargestellt, dass Sicherheitsdatenblätter für gefährliche chemische Produkte wie in den Mitgliedstaaten der EU auch weiterhin auf spezifische nationale Bestimmungen, namentlich auch besondere schweizerische Regelungen beim Umgang mit Chemikalien, eingehen müssen. Im Zuge der Einführung des neuen Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien GHS (Globally Harmonised System) besteht ein grosser Informationsbedarf, vorab bei den verantwortlichen Herstellern und Importeuren. Aufgrund der positiven Erfahrungen mit den Informationsveranstaltungen zur Meldepflicht (vgl. 6.4) wird angestrebt, auch zum Thema GHS entsprechende Kurzveranstaltungen, in denen einfache, verständliche Hilfestellungen und Anregungen zur Umstellung vermittelt werden, anzubieten. Mit den vorhandenen Kapazitäten kann der Vollzug des Chemikalienrechts wegen der grossen Anzahl betroffener Produkte und Betriebe nur mit einer geringen Kontrolldichte bzw. -häufigkeit wahrgenommen werden. Grundkontrollen im Sinne von Stichproben sollen, neben den Kontrollen im Rahmen koordinierter Schwerpunktkampagnen und den Massnahmen, die aufgrund von eingehenden Meldungen oder Erkenntnissen nötig sind, in beschränktem Umfang angestrebt werden. Verzichtet wird auf Inspektionen in diversen Branchen, insbesondere bei reinen Verwendern von Chemikalien ohne Fachbewilligungspflicht. Im Bereich der Produktkontrollen liegt der Fokus auf zulassungspflichtigen Chemikalien, solchen mit besonderen Eigenschaften und auf Produkten, die von neuen Bestimmungen betroffen sind. Kontrolle der Selbsteinkellerer Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bei der Weinproduktion wurde in den letzten Jahren stetig verbessert und hat einen erfreulich hohen Stand erreicht. Bei Nebenprodukten – wie Spirituosen oder Traubensaft – wurden einige mangelhafte Deklarationen festgestellt, welche sich durch Information und Kontrolle korrigieren lassen. Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 18 3 Ausgewählte Themen 3.1 Mikrobiologische Untersuchungen / Hygiene-Überwachungskonzept trolle sowie strikt verordnete Massnahmen bei Nachkontrollen führten zu diesem guten Ergebnis. Im Berichtsjahr wurde in 508 Betrieben eine Erstkontrolle durchgeführt. Davon wiesen 427 Betriebe (84 %) eine einwandfreie hygienische Qualität auf; bei den restlichen 81 Verpflegungsbetrieben musste eine Nachkontrolle geplant werden. Bei unverbesserlichen Verpflegungsbetrieben, welche auch nach der 3. Nachkontrolle noch erhebliche Mängel in ihrem Hygienekonzept aufweisen und die zuvor angeordnete Massnahmen nicht umgesetzt hatten, wird bei der zuständigen Gemeinde ein Antrag auf Patententzug gestellt. Seit Oktober 2009 wurden insgesamt elf Anträge auf Patentenzug gestellt, wobei die Gemeinden bei fünf Betrieben dem Antrag nachgekommen sind. Um die Hygiene in Restaurationsbetrieben zu überprüfen, wird seit einigen Jahren ein Konzept angewendet, welches erlaubt, Betriebe mit ungenügenden Untersuchungsresultaten gezielt nachzubeproben und entsprechende Massnahmen einzuleiten. Um die Effektivität der Hygieneüberwachung auszuwerten, wurde vor zwei Jahren ein Wirkungsindikator eingeführt. Dieser zeigt den Anteil der schlechten Betriebe auf, welche sich innerhalb von acht Monaten deutlich zu verbessern vermochten und keine weitere Nachkontrolle benötigen. Bei Erreichung von 75 % ist die Zielvorgabe erfüllt. Mit einem Wirkungsindikator von 78 % im Jahr 2011 war noch einmal eine leichte Steigerung verglichen mit dem Vorjahr zu verzeichnen. Eine strenge Fristenkon- Hygieneüberwachung 2006 - 2011 gut bei 1. Untersuchung gut bei 1. Nachkontrolle 2011 gut bei 2. Nachkontrolle schlechte Betriebe offene 1. oder 2. Nachkontrolle 84 2010 7 78 2009 15 76 2008 2006 10% 20% 30% 50% Kontrollierte Betriebe Abb. 3.1.1.: Vergleich der hygienischen Qualität in Verpflegungsbetrieben 2006 – 2011 Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 11 16 40% 60% 70% 3 3 11 9 73 0% 6 17 76 6 4 15 70 2007 21 80% 4 8 90% 2 3 100% 19 bestrebt, den Konsumenten mit hygienisch einwandfreien Speisen zu verwöhnen und zeigen grosse Anstrengungen darin, den hohen hygienischen Standard aufrecht zu erhalten. Bei den restlichen sechs Restaurationsbetrieben wurden andere Massnahmen wie zum Beispiel eine Schliessung der Küche angeordnet oder der Antrag wurde abgelehnt. Solche drastischen Massnahmen sind aber zum Glück relativ selten anzuordnen. Die allermeisten Betriebe sind 3.2 Untersuchungen im Auftrag des Bundesamtes für Veterinärwesen unter dem geltenden Grenzwert von 300 μg/kg. Der Nachweis wurde in einer Kuhleber geführt. Sie enthielt Chlortetracyclin und Tetracyclin. In der gleichen Organprobe konnten noch 80 μg/kg Enrofloxacin (ein Chinolon, für das ein Grenzwert von 200 μg/kg gilt) gemessen werden. In zwanzig Schweinelebern fanden sich Rückstände von Sulfonamiden (Sulfadimidin). Der höchste gefundene Wert betrug 75 μg/kg, der Grenzwert beträgt 100 μg/kg. Tabelle 3.2.2. zeigt eine Zusammenstellung der Wirkstoffe und Konzentrationen die in den Proben mit Rückständen gemessen werden konnten. Die Befunde zeigen, dass Antibiotika in der Tiermast eingesetzt werden, dass aber die Absetzfristen korrekt eingehalten werden. Bei den Untersuchungen der Honigproben fielen zwei Proben mit Rückständen (32 und 47 μg/kg) von Sulfanilamid auf. Gleichzeitig konnte in den Proben Asulam nachgewiesen werden. Dies deutet darauf hin, dass das Sulfonamid nicht als Antibiotikum durch den Imker eingesetzt wurde. Asulam wird auf Wiesen ausgetragen, um Placken zu bekämpfen. Der Wirkstoff wird jedoch durch Sonnenstrahlung und Niederschläge zu Sulfanilamid abgebaut. Bienen wiederum tragen diesen Wirkstoff zusammen mit den gesammelten Pollen in den Bienenstock. Nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP) Für die Schweizer Landwirtschaft und die Exportwirtschaft ist der freie Warenverkehr für Lebensmittel tierischer Herkunft mit der EU von grosser Bedeutung. Der freie Marktzugang ist im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU geregelt. Mit dem Abkommen hat sich die Schweiz verpflichtet, Kontrollen nach den Vorgaben der EU durchzuführen. Dazu gehören umfangreiche Kontrollen bei Schlachttieren, Milch, Eier und Honig auf eine grosse Zahl an Fremdstoffen. Diese Analysen werden im Nationalen Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP) zusammengefasst. Verantwortlich für das Programm ist das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET). Ein Grossteil der Untersuchungen wird vom BVET ausgewählten Kantonalen Laboratorien in Auftrag gegeben. Eine Übersicht der dem Kantonalen Labor Zürich zur Untersuchung überlassen Proben zeigt Tabelle 3.2.1.. In keiner der 1‘300 im Rahmen des NFUP untersuchten Proben musste eine Grenzwertüberschreitung festgestellt werden. Dennoch wurden in vereinzelten Proben Rückstände gemessen. So waren in 27 von 108 untersuchten Kalbslebern Rückstände von Tetracyclinen nachweisbar. Der höchste gemessene Gehalt lag mit 250 μg/kg knapp Art Total Kalb 209 Rind 162 Kuh 166 Schwein 387 Schaf 47 Geflügel 85 Milch 109 Eier 90 Honig 45 Total 1'300 CAP NF NI 1 1 5 109 85 10 204 109 109 85 85 10 10 204 204 HST TC 108(27) 4 88(3) 2(1) 84(1) 317(6) 30 60 28(2) 29(1) 6 9 10 10 50(3) 735(38) CHI 108(2) 88(1) 84(1) 317(2) 30 60(1) 36 19 5 737(7) SUL 108(2) 88 84(2) 317(20) 30 60 30 9 10(2) 736(26) STR TR 20 10 10 10 10 40 nsEH CAR 30 31 40 10 30 40 57 9 8 15 10 124 10 166 AH KO CKW PCB OP 20 20 20 10 10 10 109 1(1) 5 109(1) 5 10 10 10 2 2 2 42 42 42 Tab. 3.2.1.: Übersicht der Untersuchungen für das nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP; untersuchte Proben pro Wirkstoffgruppe). In Klammern ist die Zahl der Proben angegeben, die Rückstände aufweisen (keine Klammer = keine Probe mit Rückständen). Abkürzungen: CAP = Chloramphenicol, NF = Nitrofurane, NI = Nitroimidazole, HST = Hemmstofftest, TC = Tetracycline, CHI = Chinolone, SUL = Sulfonamide, STR = Streptomycin, TR = Tranquilizer (Beruhigungsmittel), nsEH = nichtsteroidale Entzündungshemmer, CAR = Carbamate, AH = Anthelmintika, KO = Kokzidiostatitka, CKW = Chlorkohlenwasserstoffe, PCB = Polychlorierte Biphenyle, OP = Organophosphate Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 20 Art Kalb Anzahl CTC OTC 29 26 3 (6-277) (6-30) Rind 4 2 2 (17-32) (20-30) Kuh 4 1 (120) Schwein 28 6 (5-37) Schaf 0 Geflügel 1 Milch 2 Eier 1 Honig 2 TC SAM 2 (3-5) SDA SDM SDO 1 (13) 1 (130) 1 (5) Total 4 71 29 11 SME STH TIM 1 (10) 1 (9) 1 (4) 20 2 2 (3-75) (66-71) (34-32) DAN ENF FLU 2 (7-53) 1 (24) PEN 1 (80) 5 (2-33) 1 (3) 1 (17) 1 (9) 1 (28) 2 (32-47) 2 1 1 (13) 22 2 3 2 5 2 3 1 1 Tab. 3.2.2.: Anzahl Proben pro Probenart, bei denen Rückstände festgestellt werden konnten. In Klammern ist jeweils der tiefste und höchste gefundene Wert in μg/kg angegeben. Abkürzungen: CTC = Chlortetracyclin, OTC = Oxytetracyclin, TC = Tetracyclin, SAM = Sulfanilamid, SDA = Sulfadiazin, SDM = Sulfadimidin, SDO = Sulfadoxin, SME = Sulfameter, STH = Sulfathiazol, TIM = Trimethoprim, DAN = Danofloxacin, ENF = Enrofloxacin, FLU = Flubendazol, PEN = Penicillin G Parameter Rindfleisch Schaffleisch TC CHI SUL MAL PEN NF NI MA CAP nsEH 20 15 AH 20 15 Pferdefleisch 10 10 10 10 10 10 10 10 10 11 Wildfleisch 14 14 14 Zuchtfische 25 25 (1) 25 20 25 24 25 25 20 BA Meerfische Fischereierzeugnisse Krebstiere 5 5 5 Weichtiere 5 5 5 5 53 25 Hg 69 1 Cd 29 20 Pb 29 RAD 15 VIB PAR Anzahl Proben 5 20 15 20 15 21 14 25 5 53 25 108 25 5 20 Tab. 3.2.3.: Übersicht über die im Rahmen des Monitoringprogramms des BVET untersuchten Proben. In Klammern ist die Zahl der Proben angegeben, die Rückstände aufweisen. Abkürzungen: TC = Tetracycline, CHI = Chinolone, SUL = Sulfonamide, MAL = Malachitgrün, PEN = Penicilline und Cephalosporine, NF = Nitrofurane, NI = Nitroimidazole, MA = Makrolide, CAP = Chloramphenicol. nsEH = nichtsteroidale Entzündungshemmer, AH = Anthelminika, BA = biogene Amine, Hg = Quecksilber, Pb = Blei, Cd = Cadmium, RAD = Radioaktive Nuklide, VIB = Vibrio spp., PAR = Parasiten Monitoringprogramm des BVET Im Rahmen des Monitoringprogramms des BVET wurden Waren aus Drittstaaten an den beiden Flughäfen Genf und Zürich erhoben und uns zur Untersuchung überlassen. Die Probenauswahl erfolgte risikobasiert, wobei mikrobiologische und chemische Risiken im Fokus standen. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Im Berichtsjahr wurden uns 253 Proben durch die Grenztierärztlichen Dienste der beiden Flughäfen zur Untersuchung zugestellt. Erfreulicherweise konnten nur in einer Probe (Pangasius aus Vietnam) geringe Mengen an Enrofloxacin nachgewiesen werden. Der Gehalt lag weit unter dem Grenzwert. Bezüglich der geprüften Parameter waren damit alle Proben in Ordnung. 21 gen eines amtlichen Labors der EU oder der Schweiz relevante Abweichungen gegenüber der Lebensmittelgesetzgebung ergeben. Die folgenden zehn Lieferungen eines solchen Betriebs dürfen erst eingeführt werden, nachdem eine Laboruntersuchung durchgeführt worden und die Probe in Bezug auf den Sperrgrund in Ordnung ist. Diese Untersuchungen werden vom BVET ebenfalls uns in Auftrag gegeben. Sie stellen an das Labor sehr hohe Anforderungen. Das Untersuchungsergebnis muss in der Regel 24 Stunden nach Probeneingang vorliegen. Entsprechend hoch muss die Flexibilität der Mitarbeitenden sein und die dafür notwendigen Messsysteme müssen bereit stehen. 2011 waren ausschliesslich Fischimporte von Sperrungen betroffen. Die durchgeführten Prüfungen sind in Tabelle 3.2.4. zusammengestellt. Alle Warensendungen konnten nach der Expressuntersuchung für den Import freigegeben werden. Eine Übersicht über die durchgeführten Untersuchungen zeigt Tabelle 3.2.3. Wie aus der Zusammenstellung hervorgeht, wurden fünfzehn Meerfische auf radioaktive Nuklide untersucht. Bei den Proben handelte es sich um Fische, die aus den Fangregionen um Japan stammten. Aufgrund der Reaktorkatastrophe in Fukushima wurden diese mittels Gamma-Spektrometrie auf die Radionuklide Iod-131 und Iod-132, Cäsium-134 und Cäsium-137, sowie Tellur-132 untersucht. In keiner Probe konnten erhöhte Werte festgestellt werden. BIP-Labor An den beiden Border Inspection Posts (BIPs), den Flughäfen Genf und Zürich, wurden fünfzehn Warensendungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft bei der Einfuhr gesperrt und eine eilende Untersuchung angeordnet. Die Sperrung erfolgte, da die Lieferbetriebe auf der sogenannten Stopp&Test-Liste der EU figurierten. Auf die Stopp&Test-Liste gelangen Betriebe, wenn UntersuchunProbenart Fische Fische Fische Fische Lachs Pangasius Total Herkunft Brasilien Malediven Neuseeland Sri Lanka Kanada Vietnam Total 3 1 6 1 1 3 15 TC CHI SUL nsEH 3 AH 3 BA Hg ANI 2 1 6 1 1 3 3 3 3 3 3 3 3 1 1 9 Tab. 3.2.4.: Verdachtsproben von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die an der Grenze blockiert wurden, bis eine Expressuntersuchung zeigte, dass die Ware in Ordnung ist. Abkürzungen: TC = Tetracycline, CHI = Chinolone, SUL = Sulfonamide. nsEH = nicht stereoidale Entzündungshemmer, AH = Anthelmintika, BA = biogene Amine, Hg = Quecksilber, ANI = Anisakiden 3.3 Pestizidrückstände in pflanzlichen Lebensmitteln Pestizidrückstände in Früchten und Gemüse aus der Schweiz und der EU stellen für den Verbraucher kaum mehr ein gesundheitliches Risiko dar. Nach und nach werden problematische Wirkstoffe verboten. Jeder Produzent weiss auch, dass er aufgrund der Rückverfolgbarkeit seiner Produkte bis aufs Feld, den risikoorientierten Kontrollen von Lieferanten und Behörden sowie grenzüberschreitenden Schnellwarnsystemen zur Rechenschaft gezogen werden kann. Demgegenüber ist Gemüse aus Asien häufig mit Pestiziden belastet (Abb. 3.3.1.). Es werden nach wie vor veraltete, bei uns längst verbotene, akut toxische Wirkstoffe eingesetzt und wirksame Kontrollen vor Ort finden kaum statt. Der Mangel einer einwandfreien Rückverfolgbarkeit führt dazu, dass weiterhin anonym produziert wird. Das heisst, dass die Produzenten keine Verantwortung über- nehmen müssen und Rückstandsfälle ohne nachhaltige Konsequenzen bleiben. Aufgrund der anhaltenden gravierenden Mängel bei Gemüse aus Asien wurde wiederum ein Schwerpunkt auf die Rückstandsuntersuchung dieser Produkte gelegt: ein Viertel der untersuchten Proben stammte aus Thailand, China, Vietnam, Indien und Sri Lanka. Pestizid-Probenstatistik 2011 Insgesamt wurden 927 Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs auf Rückstände von ca. 450 Pestiziden untersucht (Tab. 3.3.2.). Grösstenteils handelte es sich um frische Früchte und Gemüse aus konventionellem Anbau. Als Schwerpunktslabor erhielten wir 247 davon von den Kantonen der Ostschweiz und den Urkantonen. 29 Proben Tafeltrauben und 28 Proben Grün- und Schwarztee Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 22 stammten vom Zoll, welcher diese Ware direkt an der Grenze erhoben hatte. Insgesamt 11.4 % aller untersuchten Proben mussten wegen Pestizidrückständen beanstandet werden. Diese hohe, für pflanzliche Lebensmittel nicht repräsentative Beanstandungsquote resultiert daher, dass ein grosser Teil der Proben nicht stichprobenartig, sondern risikobasiert erhoben und untersucht wurde. Entsprechend wurden viele Früchte, Gemüse und verarbeitete Lebensmittel untersucht, die aus Risikoherkunftsländern stammen oder bekanntermassen Rückstandsprobleme aufweisen. Asien Vorderasien Afrika EU-Raum Südamerika Schweiz 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 Anzahl Rückstände pro Probe % Beanstandungsquote Abb. 3.3.1.: Vergleich der Exportregionen mit der Schweiz im Berichtsjahr 2011 bezüglich der prozentualen Beanstandungsquote von Früchten und Gemüse sowie der durchschnittlichen Anzahl Rückstände pro Probe Einheimische Proben Bei Schweizer Früchten und Gemüse mussten nur drei der untersuchten 370 Proben (0.8 %) wegen Höchstwertüberschreitungen beanstandet werden. In elf Fällen (3 %) gaben jedoch Rückstände von Pestiziden, deren Anwendung auf der jeweiligen Kultur nicht erlaubt ist, zu einer Beanstandung Anlass. Dabei handelte es sich stets um tiefe Konzentrationen (Tab. 3.3.3.). Nicht immer wurden die Wirkstoffe tatsächlich eingesetzt. Unsauberes Spritzgeschirr oder Abdrift von Behandlungen auf benachbarten Parzellen führten zu Kontaminationen. Diese müssen in Zukunft verhindert werden, denn sie entsprechen nicht der Guten Agrarpraxis. Wie in den letzten Jahren wurden im Berichtsjahr aber auch täuschende Falschdeklarationen der Herkunft aufgedeckt: Auf als Schweizer Kopfsalat gekennzeichneter italienischer Ware wurden Rückstände von in der Schweiz nicht zugelassenen Anwendungen nachgewiesen. Grenzwertüberschreitungen Vierzehn Proben (1.5 % aller Proben) waren wegen Überschreitungen von Grenzwerten bzw. der akuten Referenzdosis (ARfD, siehe Infokasten) als nicht zum Verzehr geeignet zu beurteilen (Tab. 3.3.4.). Bei neun dieser vierzehn Proben handelt es sich um asiatische Proben, die übrigen stammten aus der Türkei, Italien und der Schweiz. Eine Besonderheit sind die Grenzwertüberschreitungen von Dimethoat auf zwei der 36 untersuchten KirschenKantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 proben aus der Schweiz. Der Grenzwert wurde aufgrund einer toxikologischen Neubeurteilung von 1 auf 0.2 mg/kg gesenkt und gleichzeitig die Anwendungsvorschriften angepasst. So mussten die Produzenten bei der Bekämpfung der Kirschfruchtfliege weniger konzentrierte Spritzbrühen einsetzen und den einmaligen Einsatz des Dimethoat-haltigen Mittels exakt planen, um eine gute Wirkung zu erzielen und die Wartefrist von drei Wochen einhalten zu können. Die Einhaltung des Grenzwerts wurde darum 2011 intensiver als in anderen Jahren untersucht. Die Akute Referenzdosis (ARfD) stellt die toxikologisch gerade noch akzeptable einmalige Aufnahmemenge eines Wirkstoffs dar. Sie wird festgelegt für Wirkstoffe, die schon nach einmaliger oder kurzzeitiger Aufnahme die Gesundheit schädigen können, also eine hohe akute Toxizität aufweisen. Die Ausschöpfung des ARfD-Wertes wird am Beispiel eines Kleinkindes berechnet, wenn es eine grosse Portion eines bestimmten Lebensmittels essen würde. Solange diese 100 % nicht überschreitet, besteht keine Gesundheitsgefährdung. Gemüse aus Asien Die Beanstandungsquote bei pflanzlichen Proben aus Asien ist immer noch inakzeptabel hoch (Abb. 3.3.1.). Sie hat in den letzten Jahren sogar noch zugenommen: 2008 14 %; 2009 22 %; 2010 29 %; 2011 knapp 34 %. Einerseits kann die Zunahme mit den immer risikoorientierte- 23 ren Kontrollen erklärt werden, andererseits könnte es durchaus sein, dass seit den verstärkten Kontrollen in der EU ab 25.1.2010 mit besonders risikoreichen Sendungen vermehrt in die Schweiz ausgewichen wurde. Das ungenügende Kontrollsystem für Pestizidrückstände in den Herkunftsländern kombiniert mit der unsachgemässen Anwendung von veralteten, bei uns längst verbotenen, akut toxischen Wirkstoffen (oft aus der Gruppe der Organophosphorinsektizide) gibt keinerlei Gewähr für die Einhaltung der Höchstwerte. Asiatische Proben fallen nicht nur durch sehr hohe Beanstandungsquoten auf, sondern auch durch eine grosse Zahl an Rückständen pro Probe (Abb. 3.3.1.). Daraus resultieren zum Teil mehrfache Höchstwertüberschreitungen von Pestiziden wie beim "Thaisellerie" (siehe Box "Auffallendes"). Immer wieder führen folgende Wirkstoffe zu Grenzwert- bzw. ARfD-Überschreitungen: die Insektizide Omethoat/Dimethoat, Carbofuran, Dicrotophos, Triazophos oder Prothiophos und das Fungizid Carbendazim (Tab. 3.3.4.). Als Konsequenz der lang anhaltenden untragbaren Rückstandssituation bei Gemüse aus Thailand wurden diese Importprodukte und die Selbstkontrolle der verantwortlichen Betriebe durch das Kantonale Labor weiterhin intensiv untersucht. Die Importeure wurden dazu verpflichtet, ein risikobasiertes Selbstkontrollkonzept mit Rückstandsanalysen einzuführen. Einige haben den Direktimport inzwischen ganz oder teilweise aufgegeben, andere Importeure haben zu besseren Lieferanten gewechselt. Bio-Proben Die 67 untersuchten Bio-Produkte wiesen kaum Rückstände auf. Bei der Hälfte der Bio-Proben handelte es sich um Schweizer Ware, v.a. Beeren, Salate und Kernobst, der Rest stammte vorwiegend aus der EU. In achtzehn Proben von unverarbeiteten Früchten und Gemüse konnten kleinste Spuren von nicht zugelassenen, chemisch synthetisierten Rückständen (durchschnittlich lediglich 0.003 mg/kg) festgestellt werden, welche nicht beanstandet wurden. Auffallendes Asiatisches Gemüse: 43 % der Proben aus Vietnam zu beanstanden (zwölf von 28 Proben); Sri Lanka 33 % (vier von zwölf), Thailand 29 % (43 von 149, fünf davon nicht mehr zum Verzehr geeignet, s. Tab. 3.3.2.) Thaisellerie: 30- bzw. 6-fache ARfD-Überschreitung für Carbendazim (12.9 mg/kg) und für Triazophos (0.13 mg/kg) sowie vier weitere Höchstwertüber- schreitungen (Isoprothiolan, Chlorpyrifos, Prochloraz und Profenofos) Gemüse aus Thailand: Auberginen mit 90-facher ARfD-Überschreitung für Prothiofos und 4-facher ARfD-Überschreitung für Dicrotophos. In den zehn gleichzeitig erhobenen Stichproben thailändischen Gemüses wurden zusätzlich eine weitere ARfDÜberschreitung (Carbofuran in Yard Long Beans) sowie sieben Toleranzwertüberschreitungen festgestellt. Acht von zehn Proben mussten beanstandet werden. Italienischer Rucola: 63 mg/kg des Fungizids Boscalid (Toleranzwert 10 mg/kg) sowie dreifache Grenzwertüberschreitung des Fungizids Pyraclostrobin (6.5 mg/kg) Frische Küchenkräuter aus Israel: drei von zwölf Proben zu beanstanden Italienischer Kopfsalat im Offenverkauf als Schweizer Ware deklariert Mehrfachrückstände: Siebzehn Pestizide (≥ 0.01 mg/kg) gleichzeitig in roten Chilis aus Vietnam, davon drei Höchstwertüberschreitungen Früchte und Gemüse aus der Schweiz wiesen kaum Höchstwertüberschreitungen auf Bio-Früchte und Bio-Gemüse unbelastet, BioKürbiskernöle jedoch mit Organochlorinsektiziden kontaminiert Kürbiskernöle Die Akkumulation von schwer abbaubaren Organochlorpestiziden aus Altlasten in Böden ist bei Kürbisgewächsen schon lange bekannt. Entsprechend konnte in allen fünfzehn untersuchten Kürbiskernölen (fünf Bio, zehn konventionell) solche Rückstände nachgewiesen werden. Von den Bio-Kürbiskernölen mussten drei beanstandet werden. Ein Schweizer Produkt enthielt je 0.03 mg/kg Dieldrin und Hexachlorbenzol sowie knapp 0.02 mg/kg des chemisch synthetisierten Synergisten Piperonylbutoxid, einem in der Schweiz für die biologische Landwirtschaft nicht zugelassenen Begleitstoff (Tab. 3.3.3.). Piperonylbutoxid verstärkt die Wirkung von Insektiziden. Da davon ausgegangen werden muss, dass das Piperonylbutoxid im Schweizer Kürbiskernöl nicht von einer Anwendung stammt, muss es durch Kontamination bzw. Warenvermischung in der Reinigungsanlage für Kerne in Österreich oder in der Schweizer Ölmühle in das Produkt gelangt sein. Zwei österreichische Bio-Kürbiskernöle enthielten je 0.05 mg/kg Hexachlorbenzol und wurden beanstandet, da dies nach unserer Einschätzung nicht der Qualität entspricht, die von zertifizierten Bioprodukten erwartet wird. Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 24 Lebensmittelgruppe Anzahl Proben Exoten* Beeren Kernobst Steinobst Obst, gesamt Exoten* Salat Peperoni/Chili** Kräuter** Fenchel Spinat Spargeln** Zucchetti Bohnen** Tomaten Kohlgewächse** Kürbisgewächse** Weiteres Gemüse Gemüse, gesamt Beerensäfte Pilze (getrocknet + gefroren) Schwarz-, Grüntee Kürbiskernöle Getrocknete Früchte Tiefkühlgemüse Essiggurken Andere Produkte, gesamt Total 38 166 69 52 325 181 177 46 25 2 12 10 1 12 5 2 9 1 483 9 33 28 16 11 5 2 15 119 927 mit Rückständen Anzahl % 31 82 153 92 60 87 50 96 294 90 154 85 138 78 43 93 19 76 Beanstandungen Anzahl % 3 8 5 3 1 1 3 6 12 4 61 34 11 6 4 9 3 12 GW- bzw. ARfDÜberschreitungen 1 2 3 8 1 1 6 2 50 20 1 8 8 4 2 3 1 380 8 23 23 16 10 5 2 10 97 771 67 80 100 33 1 8 79 89 70 82 100 91 100 100 67 82 83 81 17 10 4 1 5 1 12 4 31 9 1 1 1 13 106 50 7 11 11 1 14 Tab. 3.3.2.: Pestizidrückstände in pflanzlichen Lebensmitteln aufgeteilt nach Warenklassen ("mit Rückständen": Proben, in denen mindestens ein Pestizid nachgewiesen werden konnte. "Beanstandungen": Proben, die mit mindestens einem Pestizid über einem Höchstwert belastet sind oder unerlaubte Wirkstoffe enthalten. GW = Grenzwert, ARfD = Akute Referenzdosis); * inkl. Ware aus Asien, ** nicht aus Asien Zur Sorgfaltspflicht des Produzenten gehört im Rahmen seiner Selbstkontrolle abzuklären, ob das Risiko einer Belastung besteht und inwieweit es durch die Wahl einer geeigneten Anbaufläche möglich ist, Rückstände längst vergangener Behandlungen aus den Bio-Produkten herauszuhalten. Grundsätzlich erwarten Konsumenten nicht nur, dass die Ware nach der Bioverordnung produziert wurde, sondern auch dass Rückstände durch Verunreinigungen im Rahmen der guten Herstellungspraxis möglichst vermieden werden (z.B. Anbau von Ölkürbissen nur auf "sauberen" Parzellen). Zudem wird erwartet, dass allfällige Rückstände in Bio-Produkten deutlich geringer sind als in vergleichbaren konventionellen Produkten. Dies war bei den oben erwähnten Bio-Kürbiskernölen nicht so; sie enthielten nicht weniger Hexachlorbenzol als konventionelle Kürbiskernöle. Nach wie vor gehen wir von einer Täuschung der Konsumenten aus, solange sich signifikante, voraussehbare und Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 mit guter Bio-Herstellungspraxis vermeidbare Pestizidrückstände in einem Bioprodukt befinden. Ein konventionelles Kürbiskernöl angeblich "100 % sortenrein, aus österreichischen Anbau", enthielt neben 0.04 mg/kg Hexachlorbenzol und 0.01 mg/kg Dieldrin massive Rückstände des nicht zugelassenen Insektizids Isofenphos-methyl (0.45 mg/kg), dessen Anwendung auch in der gesamten EU verboten ist. Die Problematik von Isofenphos-methyl in Kürbiskernölen ist bekannt und wird erfahrungsgemäss als typisch für chinesische Kürbiskerne beurteilt. Deshalb wurde nicht von einer Anwendung dieses Insektizids in Österreich ausgegangen. Abklärungen in der Ölmühle bezüglich möglicher Warenverwechslungen oder -vermischungen von österreichischen mit chinesischen Produkten sind in Gang. 25 Ware Äpfel Golden Delicious Kirschen Erdbeeren Heidelbeeren Heidelbeeren Stachelbeeren Kopfsalat Bataviasalat Bataviasalat / Eichblattsalat Zuckerhut Mangold Bio-Kürbiskernöl Wirkstoffe Rückstand (mg/kg) Ursache gemäss Stellungnahme Bemerkungen Acephat 0.03 unbekannt Abklärung wegen mangelnder Rückverfolgbarkeit nicht möglich Cypermethrin 0.04 LambdaCyhalothrin Cyprodinil Fludioxonil Thiacloprid Cyprodinil Azoxystrobin Fludioxonil Cyprodinil Fludioxonil L-Cyhalothrin 0.02 Abdrift bei der Anwendung auf Kohl oder Lauch In Bearbeitung 0.03 Spuren 0.02 0.03 0.04 Spuren 0.23 0.12 0.04 Pencycuron 0.04 Phthalimid (Abbauprodukt von Folpet) Phthalimid (Abbauprodukt von Folpet) Dimethoat-Summe 0.07 Carbofuran-Summe Iprodion Piperonylbutoxid Dieldrin Hexachlorbenzol 0.02 Spuren 0.02 0.03 0.03 0.07 / 0.1 0.02 C unbekannt In Bearbeitung Abdrift von Nachbarfeld, das gemäss Spritzplan mit den drei Wirkstoffen behandelt wurde Italienische Ware im Offenverkauf als Schweizer Ware deklariert In Bearbeitung In der EU gilt ein Höchstwert von 2 mg/kg für Salate In Bearbeitung Keine Spritzenreinigung nach einer erlaubten Anwendung auf Lauch und/oder Abdrift von einem Nachbarfeld mit Winterzwiebeln In Bearbeitung Siehe Text Tab. 3.3.3.: 2011 als Schweizer Ware erhobene Proben mit Rückständen von Pestiziden, deren Anwendung auf der entsprechenden Kultur nicht erlaubt sind. Mehrfachrückstände Insgesamt waren in 84 % aller untersuchten Proben (2010: 75 %, 2009: 68 %) Pestizidrückstände zu finden. Viele Proben wiesen gleichzeitig Rückstände mehrerer Wirkstoffe auf. In den 927 Proben wurden 3‘811 Rückstände erfasst, was im Schnitt knapp mehr als vier Rückstände pro Probe ergab (2010 knapp mehr als drei, 2009 knapp weniger als drei Rückstände pro Probe). Besonders oft von Mehrfachrückständen betroffen waren frische Chilis und Küchenkräuter aus Asien, getrocknete Beeren, Johannisbeeren, Trauben, exotisches Gemüse, Stein- und Kernobst, Winter-Kopfsalat und Rucola. Dagegen wiesen Kohl- und Zwiebelgemüse aus der Schweiz und Europa, exotische Früchte, nicht-asiatische Melonen und Kürbisse, Spargeln, Spinat und Sommer-Salate kaum Mehrfachrückstände auf. Mehrfachrückstände müssen differenziert bewertet werden. Mehrere Rückstände in tiefen Konzentrationen kön- nen eine gute Agrarpraxis aufzeigen (Anti-Resistenzstrategien, selektive Wirkstoffe gegen spezifische Schädlinge). Auch wenn die Konsumentenschaft grundsätzlich wenige Pestizide erwartet, ist gemäss aktuellem toxikologischem Kenntnisstand bei Mehrfachrückständen kein gesundheitliches Problem zu erwarten, solange alle Höchstkonzentrationen eingehalten werden. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um Stoffe mit gleichem Wirkungsmechanismus handelt. Um den Konsumentenwünschen nach weniger Mehrfachrückständen trotzdem entgegenkommen zu können, sollen kulturbegleitende Massnahmen und bessere Sortenwahl den Einsatz von Pestiziden verringern. Auch nach guter Agrarpraxis ausgewählte Pflanzenschutzmittel sollen selbstverständlich nur so gezielt wie möglich und zur richtigen Zeit eingesetzt werden. Die Einhaltung dieser Prinzipien entspricht den Zielen des integrierten Pflanzenschutzes. Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 26 Ware Herkunft Wirkstoffe Guave Thailand Prothiofos Yard Long Beans Thailand Yard Long Beans Thailand Pak Choi Thailand Summe Carbofuran Summe Carbofuran Dicrotophos Auberginen Thailand Sellerie Thailand Dhudhi (Flaschenkürbis) Okra Indien Indien Sellerie Vietnam Berberitzen, getrocknet Peperoni Iran Rückstand (mg/kg) 0.13 Höchstwert (mg/kg) TW 0.01 ARfDAusschöpfung (%) 450 Mehrfachrückstände Weitere Höchstwertüberschreitungen 7 Carbendazim 0.07 TW 0.05 550 13 EPN 0.47 TW 0.05 3'550 9 0.70 TW 0.01 1'300 6 Fipronil, Profenofos, Hexaconazol Monocrotophos 0.36 0.51 0.12 12.9 0.29 TW 0.01 TW 0.01 TW 0.01 TW 0.1 TW 0.02 450 8'950 570 2'970 210 11 2.0 0.55 7.1 TW 0.01 TW 0.01 TW 0.1 2'530 1'370 1'630 5 14 1.3 TW 0.05 390 8 Türkei Carbaryl (bez. auf FG) Amitraz 2.6 TW 0.05 1'620 14 Rucola Italien Pyraclostrobin 6.5 GW 2.0 - 5 Kirschen Schweiz 0.63 GW 0.2 - 2 Kirschen Schweiz DimethoatSumme DimethoatSumme 0.29 GW 0.2 - 7 Dicrotophos Prothiofos Triazophos Carbendazim DimethoatSumme Monocrotophos Triazophos Carbendazim 12 3 Isoprothiolan, Chlorpyrifos, Profenofos Carbendazim Metalaxyl Boscalid Tab. 3.3.4.: Aufgrund von Pestizidrückständen nicht zum Verzehr geeignete pflanzliche Lebensmittel 2011; FG = Frischgewicht, TW = Toleranzwert, GW = Grenzwert, ARfD = Akute Referenzdosis. Körpergewicht und Verzehrsmenge stammen aus der dem Berechnungsmodell Pesticide Risk Assessment Model PRIMo der EFSA: model for chronic and acute risk assessment - rev. 2_0 3.4 Cyclo-di-BA: Beispiel für die zukünftige Regelung von Bedarfsgegenständen? Vorgeschichte Viele Konservendosen werden innen lackiert, um eine mögliche Abgabe von Schwermetallen und Korrosion zu verhindern. Wegen den guten technischen Eigenschaften werden häufig Lacke auf Basis von Epoxydharzen verwendet. Diese Lacke härten durch Polymerisation, d.h. die Ausgangsstoffe verschwinden weitgehend. Die migrierenden Substanzen bestehen fast ausschliesslich aus Reaktionsprodukten, welche vor allem in fettige Lebensmittel übergehen (migrieren) können. Die wichtigsten Ausgangssubstanzen der Epoxydharze, BADGE und Bisphenol A, sind gesetzlich geregelt, nicht aber die vor allem migrierenden Reaktionsprodukte, wie z.B. Cyclo-diBA (Abb. 3.4.1.). Es handelt sich dabei um "ungewollte" Substanzen ("non intentionally added substances", NIAS), die bisher weitgehend vernachlässigt worden sind. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Wie im letzten Jahresbericht ausführlich beschrieben, wurde in rund der Hälfte der im Jahr 2010 untersuchten Proben von Fisch in Öl, Cyclo-di-BA in Konzentrationen von bis zu 2 mg/kg gefunden. Keiner der damals angefragten Detailhändler konnte zeigen, dass diese Verbindung in den im Lebensmittel gefundenen Konzentrationen gesundheitlich unbedenklich ist. Der Dachverband der Europäischen Kunststoff- und Lackhersteller (PlasticsEurope) lieferte im Herbst 2010 Resultate von computergestützten Modellierungen, wonach die Sicherheit der Produkte gewährleistet sei. Sie wurden Ende 2010 zur Beurteilung an die Experten des BAG geschickt. 27 O O Cyclo-di-(bisphenol-Amonoglycidylether) (Cyclo-di-BA) HO O OH O Abb. 3.4.1.: Struktur von Cyclo-di-BA (auch Cyclo-di-BADGE genannt) Aktivitäten 2011 Das BAG-Gutachten kam zum Schluss, dass die Sicherheit der mit hohen Mengen an Cyclo-di-BA belasteten Produkte auf Grund des Dokuments von PlasticsEurope nicht gewährleistet werden könne. Es wurde aber festgehalten, dass Gentoxizität von Cyclo-di-BA sehr unwahrscheinlich sei. Weitere toxikologische Abklärungen wurden als vordringlich angesehen. Darauf wurden die betroffenen Detailhandelsketten der Schweiz aufgefordert, die Massnahmen darzulegen, mit denen sie die Cyclo-di-BA-Kontamination von Lebensmitteln bis Ende 2011 auf ein sicheres Mass reduzieren können. Es gingen aber kaum konkrete Vorschläge ein. PlasticsEurope lieferte etwas vertieftere Abklärungen, im Wesentlichen basierend auf dem TTC-Konzept (Threshold of Toxicological Concern), einem Verfahren, chemische Verbindungen anhand ihrer Struktur in eine Toxizitätsstufe (Cramer-Klasse) einzuteilen. Cyclo-di-BA gehört in die Cramer Klasse III, die einen Verzehr von bis zu 90 μg pro Person und Tag als sicher einstuft. Aus einer Verzehrsstudie aus England leitete PlasticsEurope eine durchschnittliche Belastung der Bevölkerung mit 23 μg Cyclodi-BA her, die deutlich unter den 90 μg der Cramer Klasse III liegt und folgerte daraus, dass die Sicherheit gewährleistet sei. Das Kantonale Labor konnte dieser Argumentation nicht folgen: Das TTC-Konzept ist ein Hilfsmittel zur Prioritätensetzung, dient aber nicht dazu, die Unbedenklichkeit von Substanzen nachzuweisen, denen der Konsument über längere Zeit in grösseren Mengen ausgesetzt sein kann. Andere Eintragsquellen für Cyclo-di-BA (z.B. beschichtete Trinkwasserrohre) wurden nicht berücksichtigt. Es gibt auch Liebhaber von Fisch in Öl. Ein Produkt ist nur verkehrsfähig, wenn diese davon so viel essen können, wie sie wollen; es sei denn die Deklaration schränke dies ein. Es ist also nicht relevant, was der Durchschnittskonsument verzehrt, sondern was maximal und vernünftigerweise verzehrt werden kann. Die Cyclo-di-BA Problematik wurde vom Kantonalen Labor Zürich vor dreizehn Jahren erstmals publiziert (Food Additives and Contaminants 15 (1998) 609-618). Vor sieben Jahren hielt der Europarat (CoE) unter Beteiligung der betroffenen Industrie in seiner "Framework Resolution ResAP(2004)1 on coatings intended to come in contact with foodstuffs" fest, dass Dosenlacke keine Substanzen an Lebensmittel abgeben dürfen, welche in der CoEResolution nicht gelistet sind; es sei denn, für diese sei eine ausreichende Sicherheitsprüfung durchgeführt worden. Das Kantonale Labor leitete deshalb aus den Vorgaben der EFSA für nicht gentoxische Substanzen (max. 50 μg pro Person und Tag) sowie einer Verzehrsmenge von 130 g pro Tag eine maximale Konzentration von 380 μg/kg im Lebensmittel her, ab welcher Cyclo-di-BA in Fisch aus Dosen nicht mehr als sicher gilt. Die Industrie wurde informiert, dass dieser Wert bis auf weiteres für den zukünftigen Vollzug angewendet wird. Wie weiter? Die Cyclo-di-BA-Gehalte sind zwischen 1998 und 2010 nicht gesunken und die Unbedenklichkeit der mit hohen Mengen an Cyclo-di-BA belasteten Produkte konnte bis Ende 2011 nicht nachgewiesen werden. Die Industrie ist nun aber endlich dabei, systematische Migrationsdaten zu sammeln und will Toxizitätstests durchführen. Der im Berichtsjahr 2011 begonnene Dialog mit der Industrie wird deshalb fortgeführt. Der Detailhandel wird dazu angehalten, für seine Produkte Konformitätsunterlagen mit Rückverfolgbarkeit einzufordern. Produkte mit tiefen Cyclo-di-BA Gehalten können so selektiert werden. Die Hersteller können das Problem entweder durch toxikologischen Nachweis der Unbedenklichkeit oder die Verbesserung der Lacke (Harze mit weniger Cyclo-di-BA, bessere Aushärtung oder Wechsel auf andere Lacke) lösen. Beides ist nicht von heute auf morgen realisierbar, da die technische Machbarkeit und die Sicherheit der Verpackung auch bezüglich anderer Aspekte sorgfältig geprüft werden muss. Am aussichtsreichsten für rasche Massnahmen dürfte deshalb der Ansatz sein, bis zum Vorliegen von geprüften Alternativmaterialien oder aussagekräftigen Toxizitätsda- Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 28 ten eine selektive Produktauswahl anhand von vorliegenden Migrationsdaten zu treffen. Bis zum Vorliegen einer tragfähigen Lösung wird das Kantonale Labor in dieser Sache aktiv bleiben. Ein weiterer Aufschub ist nicht angebracht, da das Problem schon lange bekannt ist. Zukünftige Regelung und Kontrolle von Bedarfsgegenständen? Gemäss den Gesetzgebungen der EU und der Schweiz dürfen Verpackungen nur Substanzen ans Lebensmittel abgeben, welche gesundheitlich unbedenklich sind. Diese allgemeine Regelung wurde bisher in ganz Europa vermutlich noch nie auf NIAS angewendet. Die laufende Einforderung des Unbedenklichkeitsnachweises von Cyclo-di-BA ist also ein richtungsweisender Präzedenzfall. In Ermangelung spezifischer Migrationshöchstwerten und verlässlicher toxikologischer Daten ist der Vollzug angehalten, wie im vorliegenden Fall Höchstwerte selber abzuschätzen. Da der Trend in Europa in Richtung unspezifischer Regelungen geht, werden sich solche Fälle in Zukunft häufen. Damit erhält der Vollzug eine neuartige Aufgabe: Da er vorgelegte Dokumentationen zur Unbedenklichkeit beurteilen soll und diese Beurteilung für alle Marktteilnehmer gleich sein muss, gerät er in die Rolle, Regeln und Höchstwerte festzulegen. Zudem tauchen neuartige Fragestellungen auf: Kann mit dem TTC-Konzept Unbedenklichkeit nachgewiesen werden? Gemäss EFSA ist es ein Hilfsmittel zur Priorisierung. Es ist aber mit Unsicherheit behaftet und deswegen von fragwürdiger Verlässlichkeit für den Nachweis von Unbedenklichkeit. Expositionsabschätzungen über Konsumstatistik? In Europa werden Anstrengungen unternommen, 3.5 Verzehrsmengen statistisch zu quantifizieren. Damit kann z.B. die Belastung der Bevölkerung mit einem Schadstoff abgeschätzt, nicht aber die Marktfähigkeit eines Produkts beurteilt werden. Diese ergibt sich nicht aus dem tatsächlichen Verzehr der Durchschnittsbevölkerung. Vielmehr muss sich ein Konsument in Sicherheit wähnen können, dass er – in vernünftigem Mass - so viel des Produktes verzehren kann wie er will. Werden alle Eintragsquellen für eine Substanz berücksichtigt? Häufig fehlt hier die Übersicht. Im vorliegenden Fall wurde mangels Daten bisher nicht berücksichtigt, ob noch andere relevante Eintragsquellen von Cyclo-di-BA existieren. Ist die Problematik durch das Einfordern von Konformitätsunterlagen mit Rückverfolgbarkeit abdeckbar? Dem Vollzug fehlen die Mittel, die Migrate umfassend analysieren zu können. Deswegen soll er sich vermehrt auf die Dokumentation der Herstellerkette abstützen, da primär jener Hersteller für eine migrierende Substanz verantwortlich ist, der sie eingebracht hat (absichtlich oder unabsichtlich). Wie weit dies für NIAS durchsetzbar ist, ist noch offen und hängt sicher auch davon ab, wie der vorliegende Fall gelöst werden kann. Wenn kein zentraler Gesetzgeber mehr detailliert regelt, wird das harmonisierte Vorgehen der Vollzugsbehörden wichtig. Das Kantonale Labor pflegt deshalb in dieser Sache intensiven Austausch mit staatlichen Institutionen im In- und Ausland. Gesamteuropäische Kontrolle von Schraubdeckeln: Modell für die Zukunft? Seit Jahren stellt der Übergang von Substanzen (Migration) aus den Dichtungen in Schraubdeckeln von Glaskonserven (Abb. 3.5.1.) ein Problem dar, welches nur zögerlich gelöst wird (s. Jahresberichte 2004 bis 2009). Manche Weichmacher aus den Deckeldichtungen migrieren annähernd quantitativ in Lebensmittel mit aufschwimmendem Öl (z.B. Pestosaucen). Das kann zu massiven Überschreitungen der Grenzwerte führen. Eine mögliche Erklärung für die schleppende Entwicklung sicherer Deckel ist die mangelnde Kontrolle und der geographisch eingeschränkte Wirkungsbereich der Vollzugsbehörden. Das Kantonale Labor kann nicht genügend Druck auf die global agierenden Hersteller ausüben, und nur wenige Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Kontrollbehörden sind in der Lage, diese Migrationen umfassend zu messen. Statt erneut viele Proben aus dem Kanton Zürich zu analysieren und lokal zu reagieren, wurde den Kontrollbehörden aller EU-Länder in Zusammenarbeit mit der Lebensmittelüberwachung Stuttgart angeboten, einige Proben für sie zu untersuchen. Ziel war, mit Beanstandungen aus vielen Ländern eine viel grössere Wirkung zu zeigen. Der Aufwand für die Analysen war etwas grösser als wenn nur Zürcher Proben untersucht worden wären. Hingegen konnten uns die Kollegen im Ausland auch wieder Arbeit ersparen, da sie einen grossen Teil der Probenerhebungen, Probenvorbereitung als auch Beanstandungen erledigten. 29 dern anfangs 2011 erhoben und dort für sechs Monate aufbewahrt, um sie etwas näher an das Ende ihrer Haltbarkeit zu bringen. Alle Proben wurden aber vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums analysiert, in einigen Fällen gar vier Jahre davor. Die Proben, die nicht aus der Schweiz stammten, wurden nach Stuttgart geschickt, dort registriert, auf die Zusammensetzung der Weichmacher in den Deckeldichtungen untersucht und für die Analyse im Lebensmittel vorbereitet. Alle Lebensmittel wurden dann in Zürich untersucht. Acht Länder haben zur Unterstützung insgesamt dreizehn Personen nach Zürich geschickt. Dieser Austausch hat auch Transparenz geschaffen und dazu beigetragen, ein Netzwerk aufzubauen. Von den 411 untersuchten Proben enthielten nur 308 freies, aufschwimmendes Öl, das eine hohe Migration erwarten liess. Von diesen 308 Proben mit Öl hielten 74 (24 %) die europäischen und Schweizer Grenzwerte nicht ein, mit Überschreitungen um bis zu einem Faktor 20. Neun der 74 Deckel enthielten Weichmacher, die überhaupt nicht zugelassen sind oder für welche die vorliegende Verwendung ausgeschlossen ist. Bei weiteren 27 Proben lagen die Weichmacherabgaben im Bereich der Grenzwerte. Mindestens für diese kann vermutet werden, dass sie bis zum Ablauf der Haltbarkeit die Grenzwerte ebenfalls überschreiten werden. Abb. 3.5.1.: Konservengläser mit Schraubdeckeln wurden für ganz Europa untersucht. Das für die Lebensmittelkontrolle in Europa bisher einzigartige Konzept wurde Ende 2010 sowohl über das EUNetzwerk der nationalen Referenzlaboratorien für Bedarfsgegenstände (food contact materials - FCM) als auch über die europäischen Vollzugsorgane bekannt gemacht. Zusammen mit dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Stuttgart bot das Kantonale Labor Zürich allen EU Mitgliedstaaten und Norwegen an, die Migration von Weichmachern aus den Deckeldichtungen ins Lebensmittel bei je zwanzig Proben zu bestimmen. Neunzehn EU Staaten, Norwegen und die Schweiz haben an der Kampagne teilgenommen und insgesamt 415 Proben beigesteuert. Da die Haltbarkeit von Glaskonserven mehrere Jahre beträgt und die Migration mit der Zeit ansteigt, wurden die Proben in den teilnehmenden LänWeichmacher Anzahl Beanstandungen Grenzwert (mg/dm2) Polyadipat Acetylierte Partialglyceride Dibutylsebacat Di-isononylphthalat/Diisodecylphthalat (DINP/DIDP) 2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandioldiisobutyrat Alkyl (C10-C21) sulphonsäureester mit Phenol Ethylhexylstearat/Ethylhexylpalmitat 0 0 0 1 5 10 10 (1.5) 1 Ethylhexyladipat (DEHA) Acetyltributylcitrat Diethylhexylphthalat (DEHP) Diethylhexylterephthalat Ester von hydrierten Rizinusölmonoglyceriden mit Essigsäure Cyclohexan-1,2-dicarboxylDiisononylester (DINCH) Gesamtmigration Epoxidiertes Soyabohnenöl (ESBO) Maximaler Wert (mg/dm2) 5.2 3.8 7.6 26 Faktor über Grenzwert (0.83) 12 14 1 (0.0083) 11 1320 2 nicht zugelassen 3 10 (0.25) 10 10 4 4 4 4 5 17 9.5 22 28 8.6 73 29 Durchschnitt beanstandeter Proben (mg/dm2) 9 7 3 34 7 3 17 19 7 58 22 6 10 55 6 32 36 40 10 10 120 119 12 12 30 24 Tab. 3.5.2.: Beanstandungsgründe Weichmacher aus Deckeldichtungen (Grenzwerte in Klammern: siehe Text) Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 30 Tabelle 3.5.2. fasst die Beanstandungsgründe zusammen. Grenzwerte in Klammern stehen für Substanzen, die für die vorliegende Verwendung gar nicht hätten eingesetzt werden dürfen. Bei mehreren Proben waren mehr als ein Parameter zu beanstanden. Ende Jahr wurde allen teilnehmenden Ländern ein Untersuchungsbericht zugestellt. Es lag nun an den Behörden in diesen Ländern Vollzugsmassnahmen einzuleiten. Zypern, Malta und Luxemburg haben bereits im Dezember 2011 beanstandete Proben im europäischen Schnell- 3.6 Radioaktivitätsmessungen in Lebensmitteln aus Japan Seit der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl 1986 betreibt das Kantonale Labor einen Messplatz für GammaSpektrometrie. Nachdem in den letzten Jahren nur noch tiefe Werte in den verschiedenen untersuchten Lebensmitteln festzustellen waren, stand die Frage, ob sich der Aufwand für das Betreiben des Messplatzes weiterhin lohnt, immer wieder zu Diskussion. In Folge der Reaktorkatastrophe von Fukushima im März 2011 hat sich gezeigt, dass der Entscheid, die Messbereitschaft aufrecht zu halten, richtig war. Unmittelbar nach dem Ereignis wurden schon die ersten Proben un- 3.7 warnsystem RASFF publiziert. Bis zum Publikationsdatum dieses Berichts sind noch einige Länder - inklusive der Schweiz - gefolgt. Es wird sich weisen, was diese - in Europa bisher einzigartige - Kampagne auslöst. Das Kantonale Labor Zürich erwartet eine Wirkung, welche den etwas höheren Aufwand für die Messungen mehr als wettmacht. Ein detaillierter Bericht wird in einer Fachzeitschrift publiziert. tersucht und abgeklärt, ob radioaktive Nuklide (Gammastrahler) im Regenwasser aus Zürich oder in erntereifem Gemüse feststellbar sind. Im Weiteren wurden 42 Proben aus Japan importierter Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände im Auftrag des Bundes und privater Firmen untersucht. Dank dem 25-jährigen Messsystem und dem im Umgang mit diesem geübten Personal konnten die Proben in kürzester Zeit gemessen und aufgezeigt werden, dass keine erhöhten Werte vorlagen. Fazit: Es kann sich durchaus lohnen, alte Zöpfe nicht immer so schnell wie möglich abzuschneiden! „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ ist der irreführende Name einer Bestimmung des Gesetzes über Technische Handelshemmnisse THG. Produkte, die in der EU (und allenfalls weiteren Handelspartnern der Schweiz) rechtmässig im Handel sind, können unverändert auch in der Schweiz verkauft werden. Bei Lebensmitteln ist allerdings eine vorgängige Bewilligung durch das BAG nötig. Diese wird in Form einer Allgemeinverfügung erteilt. Problematischer Geltungsbereich Die Allgemeinverfügung bezieht sich nicht nur auf das spezifische Produkt, für welches der Antrag eingereicht wurde, sondern auf eine ganze Produktegruppe. Welche Lebensmittel diese umfasst, legt das BAG in eigener Kompetenz fest. Produktegruppen, welche mit einer Allgemeinverfügung des BAG zugelassen sind, dürfen auch von Schweizer Herstellern nach den der Allgemeinverfügung zugrunde liegenden ausländischen Gesetzesbestimmungen in der Schweiz hergestellt und vermarktet werden, sofern sie auch in jenem Land in Verkehr gebracht werden. Eine besondere Kennzeichnung, dass diese in der Schweiz erzeugten Produkte ausländischem und nicht schweizerischem Recht entsprechen, ist nicht nötig. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Die Abweichung kann die Zusammensetzung oder die Kennzeichnung betreffen. Die Allgemeinverfügungen umfassen aber nicht nur den vom Antragsteller bezeichneten Unterschied in der Gesetzgebung, sondern sämtliche Eigenschaften des Produktes bzw. der Produktegruppe. Beispielsweise wurden Fruchtsirupe nach französischem Recht mit einer Allgemeinverfügung zugelassen. Gemäss der Homepage des BAG deshalb, weil im Gegensatz zu den schweizerischen Bestimmungen, die 30 % Fruchtsaftanteil verlangen, in Frankreich ein Fruchtsaftanteil von 10 % genügt. Damit wird aber auch zugelassen, dass Fruchtsirupe nach französischem Recht mit chemisch hergestellten Aromastoffen versetzt werden können, was nach schweizerischem Recht nicht zulässig ist. Diese Regelung entspricht nicht dem ursprünglichen „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ der EU. Dieses bezieht sich nur auf die Zusammensetzung. Die Etikettierung hat immer den Anforderungen des Bestimmungslandes zu entsprechen und die Hersteller haben sich immer an die Gesetzgebung des Produktionslandes zu halten. Ein Produkt aus Frankreich muss dem französischem Recht genügen, ein Produkt aus Italien dem italienischen. Zudem gilt die Gegenseitigkeit des Prinzips. 31 Bescheidenes Interesse Fehlende Beschwerdemöglichkeit Das Interesse am „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ nach Schweizerart ist nicht überwältigend. Bis Ende 2011 wurden 94 Gesuche eingereicht. Davon wurden 28 durch eine Allgemeinverfügung bewilligt, 25 wurden abgewiesen und 28 durch Rückzug im Lauf des Verfahrens erledigt. Auf dreizehn Anträge ist das BAG nicht eingetreten. Bei 54 % der Gesuche handelte es sich um reine Kennzeichnungsfragen (die Produkte hätten in der Schweiz verkauft werden können, aber nicht mit der Bezeichnung in der es im Ursprungland in Verkehr ist). Nur in neun Fällen handelte es sich um Lebensmittel, die von ihrer Zusammensetzung her in der Schweiz nicht zulässig gewesen wären. Bei verschiedenen Gesuchen handelte es sich um reinen Unsinn. So musste sich das BAG zum Beispiel mit alkoholischen Getränken mit sonderbaren Namen wie „Playboy Energy Drink“ oder „Pussy-Drink“ herumschlagen. Das Interesse am „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ steht in keinem Verhältnis zum Aufwand. Für die Bearbeitung der Gesuche wurden beim BAG acht Stellen bewilligt. In den letzten eineinhalb Jahren wurden damit 94 Gesuche bearbeitet und nur 28 positiv beurteilt. Mit diesen Allgemeinverfügungen erlässt das BAG für bestimmte Warenkategorien neue Gesetzesbestimmungen, die sich dem ordentlichen Gesetzgebungsprozess mit Ämterkonsultation und Vernehmlassung entziehen. Dies wird durch mangelnde Beschwerdemöglichkeiten verstärkt. Das BAG liess verlauten, dass gegen erteilte Allgemeinverfügungen keine Beschwerdemöglichkeiten bestehen, weil in diesem Fall niemand zur Beschwerde legitimiert sei. So trat denn das Bundesverwaltungsgericht auch auf die Beschwerde des Obstverbandes gegen die Zulassung von Cider aus Dänemark nicht ein, weil der Obstverband zur Beschwerde nicht legitimiert sei. Es handelt sich dabei um vergorenes Zuckerwasser, das mit Apfelaroma aromatisiert ist und nur einen minimalen Apfelsaftanteil enthält. In der Zwischenzeit hat die Gesetzgebung in Dänemark geändert, der minimale Apfelsaftanteil liegt noch tiefer. Die Allgemeinverfügung bleibt bestehen. Die Sinnlosigkeit dieser Verfügung zeigt sich auch darin, dass die Firma, welche die Bewilligung beantragt hat, das Produkt in der Schweiz gar nicht mehr vertreibt. Auch auf die Beschwerde des Kantonalen Labors Zürich trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Legitimation nicht ein. Einer deutschen Firma war erlaubt worden, Süssigkeiten mit einer winzigen Schrift für die obligatorischen Kennzeichnungselemente in der Schweiz unverändert zu verkaufen. Dabei gelten in der Schweiz und Deutschland die gleichen Gesetzesbestimmungen: Die Angaben müssen gut leserlich sein. Nur die Vollzugspraxis ist unterschiedlich. Während in der Schweiz durch den VKCS eine Vergleichsschrift als Vollzugsnorm festgelegt wurde, welche auch von der Industrie begrüsst wurde, beruht die Vollzugspraxis in Deutschland auf einer minimalen Schriftgrösse von einem Millimeter. ***Eine Schrift in dieser Grösse ist kaum leserlich und für die Konsumenten eine Zumutung***. In der Schweiz muss die Schrift mindestens so gut leserlich sein wie Arial 7, schwarz auf weiss. Dies entspricht auch den Minimalvorschrif- Gesetzesdschungel Durch die von den Gesuchstellern gar nicht beantragte Ausweitung der Allgemeinverfügungen auf Produktegruppen und den Einschluss nicht beantragter Abweichungen entsteht ein Wildwuchs in der Gesetzgebung der seinesgleichen sucht. So wurde eine Allgemeinverfügung erlassen, dass Nüsse mit einem höheren Aflatoxingehalt als er in der Schweiz gemäss FIV zulässig ist, in der Schweiz verkauft werden dürfen, wenn sie dem deutschen Recht genügen. Die Höchstmengen für Aflatoxine sind in der EU einheitlich geregelt. Kurze Zeit nach dem Erlass der Allgemeinverfügung wurde die FIV an das europäische Niveau angehoben. Die Allgemeinverfügung bleibt jedoch in Kraft und bezieht sich allenfalls auf nicht detailliert geprüfte Aspekte wie ungenügende Kennzeichnung, oder Täuschungsaspekte, für welche für diese Produkte deutsches Recht gilt. ten der Swissmedic für Packungsbeilagen bei Medikamenten. Das sogenannte „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ ist für Lebensmittel wenig nützlich. Dadurch entzieht sich der Gesetzgebungsprozess einer demokratischen Kontrolle vollständig. Es ist für Lebensmittel so rasch wie möglich wieder abzuschaffen. Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 32 4 Vollzug Lebensmittelgesetzgebung 4.1 Schwerpunkte im Inspektionswesen Kontrollen im Auftrag der Gemeinden Die Gemeinden im Kanton Zürich können entscheiden, mit welcher akkreditierten Inspektionsstelle sie die Lebensmittelkontrolle durchführen möchten. Dies ist einzigartig in der Schweiz, da in allen anderen Kantonen ein kantonales Amt dafür zuständig ist. Für Betriebe im Kanton Zürich kann diese Struktur jedoch äusserst mühsam sein, wie folgendes Beispiel aus einer Gemeinde, die noch nicht das Kantonale Labor beauftragt hat, zeigt: Ein Selbstkelterer, der durch das Kantonale Labor kontrolliert werden muss (siehe S.33 unten), führte neben der Tätigkeit als Selbstkelterer noch eine Produktion als Weinsuppen-Hersteller. Obwohl das Ausgangsprodukt der eigene Wein ist, der bereits durch das Kantonale Labor geprüft wurde, muss diese Tätigkeit durch den lokalen Kontrolleur nochmals überwacht werden. Der Betrieb wehrte sich gegen diese Mehrfachkontrolle und vor Ort musste mit allen Beteiligten eine Begehung zur Abgrenzung der Kontrolltätigkeit durchgeführt werden. Abb. 4.1.1.: 39 Gemeinden, die sich für eine umfassende Lebensmittelkontrolle durch das Kantonale Labor entschieden haben Einzig Gemeinden, die für die Lebensmittelkontrolle das Kantonale Labor beauftragt haben, erhalten eine umfassende Lebensmittelkontrolle aus einer Hand. Zusätzlich werden für diese Gemeinden neben den Inspektionen auch alle administrativen Arbeiten wie ÜberKantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 prüfung des Betriebsregisters, Archivierung der Unterlagen, Überwachung und Auswertung der Kontrollen oder Rückvergütung der Proben an die Betriebe durchgeführt. Damit bietet einzig das Kantonale Labor den Gemeinden eine wirksame Entlastung der Verwaltung. Insgesamt wurden 1‘255 Inspektionen und 84 Nachkontrollen durchgeführt. Die Kontrollen erfolgten risikobasiert und wurden alle zeitgerecht durchgeführt. In den in der Abb. 4.1.1. eingezeichneten 39 Gemeinden inspiziert das Kantonale Labor die Lebensmittelbetriebe. Kontrolle in Apotheken und Drogerien Durch das umfangreiche und vielfältige Sortiment an Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen unterstehen auch Apotheken und Drogerien dem Lebensmittelgesetz und somit der Lebensmittelkontrolle. Kapseln, Cremen, Pulver und Säfte für die unterschiedlichsten Befindlichkeiten und für endlose Jugend sind im Trend. Im Jahr 2011 wurden von den rund 320 Drogerien und Apotheken im Kanton Zürich 155 kontrolliert. Dabei handelte es sich um das dritte Jahr, in dem Drogerien und Apotheken risikobasiert kontrolliert wurden. Die Statistik zeigt, dass die Betriebe bestrebt sind, die lebensmittelrechtlichen Vorgaben einzuhalten, was bei einem Warensortiment von bis zu 20‘000 Artikeln eine grosse Herausforderung ist. Durchwegs zeigten die kontrollierten Betriebe ein erfreuliches Bild. Lediglich einmal musste eine Nachkontrolle angeordnet werden (im Vorjahr waren es sechs und im Jahr 2009 vierzehn Nachkontrollen). Gesteigert hat sich im Vergleich zum Vorjahr auch die Anzahl Betriebe ohne lebensmittelrechtliche Mängel: Blieben im Jahr 2009 8.5 % und im Jahr 2010 25 % der Betriebe ohne Beanstandung, verbesserte sich die Situation im Jahr 2011 auf über 50 %, was für die Nachhaltigkeit der Kontrollen spricht. Jede zweite Beanstandung, die ausgesprochen werden musste, betraf unerlaubte Heilanpreisungen für Lebensmittel oder Kosmetikprodukte. Weitere Beanstandungen ergaben sich durch unsachgemässe Lagerung von leicht verderblichen Produkten, ungenügende Kennzeichnung von Eigenprodukten und nicht betriebsangepasste Selbstkontrollkonzepte. Durchschnittlich gab es im Jahr 2011 in den Drogerien und Apotheken 1.5 lebensmittelrechtliche Abweichungen zu beanstanden mit einem Maximum von vierzehn in einer Drogerie. 33 Dies bedeutet eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Vorjahr, in welchem es in jedem Betrieb durchschnittlich 2.3 Beanstandungspunkte bei einem Maximum von zwanzig gab. Lebensmittelrechtliche Abweichungen in Werbematerialien werden im Sinn der Nachhaltigkeit direkt beim Hersteller beanstandet. Im Jahr 2011 führte beispielsweise eine im Kanton Zürich angetroffene Werbebroschüre in einem Nachbarkanton zu einer Strafanzeige wegen den in den Werbeunterlagen aufgeführten Heilanpreisungen für Fruchtsäfte. Abb. 4.1.2.: In Drogerien und Apotheken konnte durch die risikobasierten Kontrollen eine deutliche Verbesserung erzielt werden. Kontrolle der Fleischverarbeiter Im Kanton Zürich sind derzeit 21 bewilligungspflichtige, fleischverarbeitende Betriebe gemeldet. Die Tätigkeiten dieser Betriebe erstrecken sich von der einfachen Lagerung von Fleischwaren bis hin zur Herstellung von Wurstwaren, Dönerspiessen oder Spezialitäten wie beispielsweise Rauchfleischspezialitäten. Die Betriebe werden risikobasiert kontrolliert. Dies bedeutet durchschnittlich einmal im Jahr eine Inspektion. In acht Betrieben waren aufgrund der angetroffenen Zustände kostenpflichtige Nachkontrollen nötig. Zwei Betriebe wurden neu bewilligt, ein Betrieb befindet sich derzeit im Bewilligungsverfahren und einem Betrieb konnte die Bewilligung nicht erteilt werden. Im Kanton Zürich befinden sich mit einem fisch- und drei eierverarbeitenden Unternehmen weitere Betriebe, die der Bewilligungspflicht unterstehen. Diese Kontrollen finden auch risikobasiert statt. Innerhalb dieser Kategorie befindet sich ein Betrieb im Bewilligungsverfahren. Im letzten Jahr wurden wiederholt Mängel im Zusammenhang mit dem Qualitätsmanagement-Konzept festgestellt. So wurden bei den Prüfplänen immer wieder Abweichungen von den eigenen Vorgaben festgestellt. Bei den Untersuchungsparametern wurden häufig gesetzlich nicht relevante Parameter gewählt. Treten im Betrieb Abweichungen von qualitätsrelevanten Vorgaben auf, sind diese Abweichungen zu dokumentieren. Obwohl seit dem April 2010 Branchenleitlinien für eine gute Verfahrenspraxis in der gewerblichen Milchverarbeitung des Interessenverbandes Fromarte genehmigt sind, gibt es immer noch viel Umsetzungsarbeit. Diese anspruchsvolle Tätigkeit wird in den Betrieben durch den milchwirtschaftlichen Beratungsdienst Plantahof-Strickhof unterstützt. Bei der Versammlung des ZMKV (Zürcher Milchkäuferverband) im April war die Lebensmittelkontrolle mit verschiedenen Referaten anwesend. Neben einem Überblick über die erfolgten Inspektionen des vergangenen Jahres, wurden aktuelle Vorgaben zur Kennzeichnung und zu mikrobiologischen Untersuchungen erläutert. Die Möglichkeit, Informationen durch die Lebensmittelkontrolle gezielt den Betroffenen direkt zu präsentieren, wurde von allen Seiten sehr begrüsst. Im Frühjahr wurde im Muotathal ein 2-tägiger Käserkurs durchgeführt. Dabei wurde neben der praktischen Käseproduktion vor Ort der Fokus auch auf Käsefehler und deren Entstehung gelegt. Viele aus dem Kurs gewonnene Erkenntnisse können einen direkten Einfluss auf das Inspektionswesen haben. Im Rahmen dieser Weiterbildung konnten die lebensmittelrechtlichen Fragen durch das Kantonale Labor vor Ort abgedeckt werden. Der fachliche Hintergrund bei den bewilligungspflichtigen Betrieben verlangt eine fundierte Ausbildung. Die Bewilligungsinspektionen für Milch- und Milchprodukte konnten ohne Ausnahme zeitgerecht durchgeführt werden. Mehr Informationen zum Thema Milch- und Milchprodukte finden sich im Kapitel 7.2 (Nationale Kampagne Milchund Milchprodukte) sowie in den Kapiteln 7.1 bis 7.3 (Analysen nach Warenklassen). Kontrolle der selbsteinkellernden Weinbauern Kontrolle der Milchverarbeiter Im Kanton Zürich wird zurzeit von 50 bewilligungspflichtigen Milchproduzenten ausgegangen. Es handelt sich dabei nicht nur um Käsereien, sondern auch um Betriebe, die Käse verarbeiten, verpacken oder um Milchsammelstellen. Die Grösse der Betriebe kann dabei sehr stark variieren. Bei den selbsteinkellernden Weinbauern findet abhängig von der Produktionsmenge alle zwei bis fünf Jahre die Buch- und Kellerkontrolle statt. Diese Kontrolle setzt spezifisches Fachwissen der Kontrollbehörde voraus und ist gleichwertig zur Weinhandelskontrolle. Zudem wird bei jedem Weinbauern des Kantons Zürich alle zwei Jahre Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 34 eine Lebensmittelkontrolle durchgeführt. Damit die Betriebe für den gleichen Bereich nicht von zwei unterschiedlichen Kontrollorganen überprüft werden, übernimmt in den betroffenen Betrieben das Kantonale Labor Zürich diese Kontrollen. Im Jahr 2010 wurden 26 Buchund Keller-, sowie 40 Lebensmittelkontrollen durchgeführt. Von den 40 kontrollierten Betrieben waren 31 ohne Mangel. In den fehlbaren neun Betrieben wurden insgesamt 22 Mängel festgestellt. Achtzehn Mängel betrafen nicht den Wein, sondern andere Lebensmittel wie Spirituosen, Traubensaft oder Konfitüren. Dabei waren fehlende Los-Nummern, Zutatenlisten, Mengenangaben, Mindesthaltbarkeitsdaten, unvollständige Adressen und fehlende oder falsche Sachbezeichnungen zu bemängeln. Viermal wurde Tresterbrand aus eigenen Trauben mit der seit Jahren nicht 4.2 mehr auf der Alpennordseite erlaubten Bezeichnung „Grappa“ vorgefunden. Nur in drei kontrollierten Betrieben wurden Mängel im direkten Zusammenhang mit der Weinproduktion festgestellt. So fehlten in einem Betrieb die Tankbeschriftungen und ein gut geführtes Kellerbuch. In einem Betrieb war die Sachbezeichnung von Schweizer Landwein nicht vollständig und in einem wurde die Reinigung der Tankaussenwände völlig vernachlässigt. Somit hatten fast alle selbsteinkellernden Weinbauern des Kantons Zürich ihr Kerngeschäft - die Weinproduktion - perfekt im Griff. Dies zeigte sich auch an den zehn Pestizidrückstandsproben von Tafeltrauben und Traubensaft (inkl. Sauser und Verjus), die alle ohne Mangel waren. Die Details zu Kennzeichnung und Verschnitt von Wein und weitere Informationen können auf der Homepage des Kantonalen Labors unter www.klzh.ch/infomaterial entnommen werden. Spezielle Vorkommnisse Kleines Glas – grosse Wirkung Ein kühles Bier in einem Restaurant im Kanton Zürich gehört zu den angenehmen Seiten des Lebens. In diesem Fall wurde dem Gast aber ein zu kleines Glas vorgesetzt. Während ihm die Getränkekarte ein 30 cl Weissbier für fünf Franken versprochen hatte, wurden ihm nur 0.25 Liter in einem geeichten Glas serviert. Die Reklamation durch den Gast beim Wirt brachte nichts, so dass dieser kurzerhand das „Corpus Delicti“ mitsamt der Getränkekarte einpackte und alles dem Lebensmittelinspektorat zustellte. Die Original-Sendung zeigt Abbildung 4.2.1.. Das Lebensmittelinspektorat geht jedem Hinweis aus der Bevölkerung nach und so wurde schon kurz danach die Täuschung im Betrieb beanstandet. Da der Betrieb auf keinen Fall grössere Gläser verwenden wollte, musste der Wirt die Getränkekarte neu drucken und darin die Mengenangabe wahrheitsgetreu den Gästen mitteilen. Die Frische von Fisch - Weiterbildung für Lebensmittelkontrolleure Abb. 4.2.1.: Falsche Angaben auf der Getränkekarte Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Zweimal jährlich führt das Lebensmittelinspektorat des Kantonalen Labors eine Weiterbildung für Lebensmittelkontrolleure durch. Im April 2011 stand das Thema Fisch auf dem Programm. Nebst einer optimalen Vorbereitung auf die im Herbst 2011 anstehende nationale Schwerpunktskampagne des VKCS zum Thema Kontrolle des Verkaufs von Fischereierzeugnissen, sollten die Beurteilungsgrundlagen von Fisch im Verkauf und in der Gastronomie bei Inspektionen vermittelt werden. Nach einer Einführung in die Anatomie und die Sortenvielfalt der Fische wurden die mikrobiologische Bedeutung sowie die genetische Tierartenerkennung erläutert. Das zentrale Thema für die Lebensmittelkontrolle vor Ort 35 ist die Beurteilung der Frische. Dazu werden Kriterien wie Kiemendeckel und Kiemenfarbe, Augen, Geruch und Muskulatur an verschiedenen Fischen unterschiedlicher Lagerdauer nach dem Tod beurteilt. Sie variieren bei jedem Fisch. Selbst für eine Fachperson ist die Grenze nicht einfach zu erkennen, ab wann ein Fisch nicht mehr als frisch gilt. Abbildung 4.2.2. zeigt den praktischen Teil der Schulung. Im zweiten Teil der Weiterbildung erhielten die Teilnehmenden bei einem Comestibles-Importeur in Zürich eine eindrückliche Präsentation seines Sortiments an Fischen, Krustentieren und Meeresfrüchten. Im Rahmen der nationalen Schwerpunktkampagne „Kontrolle des Verkaufs von Fischereierzeugnissen“ wurden 36 Betriebe, die im Kanton Zürich frische Fische und Krustentiere verkaufen, kontrolliert. Dabei zeigte sich, dass die Betriebe im Allgemeinen Fischereierzeugnisse von guter Qualität und in frischem Zustand verkaufen. Von 550 untersuchten Fischereierzeugnissen waren nur elf bezüglich des Frischezustandes zu bemängeln. Leider wurde jedoch in einigen Betrieben die gesetzlich vorgegebene Aufbewahrungstemperatur von 2 °C nicht immer gewährleistet. Es zeigte sich, dass die Fische nicht direkt auf Eis gelagert, sondern in Schalen präsentiert werden, die die Kälte isolieren. Vielfach werden schlichtweg auch zu viele Fische aufeinander geschichtet. Idealerweise werden die Fische direkt in zerkleinertem Eis eingebettet, die Temperatur regelmässig überprüft und Eis nachgefüllt. Fischfleisch ist aufgrund seines anatomischen Aufbaus sehr anfällig für raschen Verderb, da es sehr viele Enzyme enthält, die die Proteine bereits wenige Stunden nach dem Fang abzubauen beginnen. Dadurch haben allfällig vorhandene Mikroorganismen wie Bakterien sehr leichtes Spiel und der Fisch verdirbt. Grundsätzlich lautet also die Devise, je fangfrischer, desto besser. Es erklärt sich von selber, dass im Binnenland Schweiz Süsswasserfische aus einheimischen Gewässern frischer sind, als Meerfische, die lange Transportwege hinter sich haben. Aber wie weiss man denn jetzt als Konsumentin und Konsument, ob man frischen Fisch kauft? In dem man seine Nase einsetzt: Frischer Fisch riecht angenehm nach Meer oder nach See. Der eigentliche 'es fischelet'-Geruch (stechend und unangenehm) kann ein Hinweis sein, dass man bereits länger aufbewahrte Fische vor sich hat. Wenn ein Fisch penetrant stinkt, dann ist es ratsam ihn nicht zu kaufen. Bei ganzen Fischen rundet der optische Eindruck die geruchliche Empfindung ab: Frische Fische glänzen, haben pralle, klare Pupillen und leuchtend rote Kiemen. Alte Fische sind von matter Farbe, haben einge- fallene und trübe Pupillen. Fazit: Augen und Nase auf beim Fischkauf. Abb. 4.2.2.: Praktische Fisch-Schulung Versandservice ohne Grenzen In schwierigen Zeiten für den Detailhandel mit stagnierenden Umsätzen werden dem Internetversand goldene Zeiten vorausgesagt. Gemäss einer Studie der Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW vom Januar 2012 konnten die Internethändler im Jahr 2011 einen Umsatzzuwachs von 10 bis 30 Prozent generieren. Besonders problematisch aus der Sicht der Lebensmittelkontrolle ist der Internethandel mit Speziallebensmitteln. Die Vollzugsbehörden von Bund und Kantonen beobachten den Onlinemarkt mit Gesundheitsprodukten wie z.B. Nahrungsergänzungsmittel und Sportlernahrung mit Argusaugen. Durch die komplizierten Betriebsverhältnisse und die teilweise fast kriminell organisierten Firmenstrukturen ist dies mit grossem Aufwand verbunden. Bereits im Jahr 2009 wurden in einem Lagerhaus eines Internethändlers im Kanton Zürich verbotene Speziallebensmittel im Verkaufswert von gut 175‘000 Franken beschlagnahmt und vernichtet (siehe Jahresbericht 2009). Es erfolgte Strafanzeige in der Hoffnung auf eine lehrreiche Lektion für den Betriebsinhaber. Der Betrieb wurde in der Zwischenzeit vom Besitzer an seinen Schwiegersohn verkauft und bei der risikobasierten Inspektion im Februar 2011 wurden erneut rund 6’300 Packungen Nahrungsergänzungsmittel mit einem Verkaufswert von gut 250‘000 Franken und über 2’100 Packungen verbotene Schmerz- und Desinfektionsmittel mit einem Warenwert von zusätzlichen 50‘000 Franken beschlagnahmt. Bei den Schmerz- und Desinfektionsmitteln konnte durch die fehlende Registrierung deren Wirkung nie überprüft werden. Die Nahrungsergänzungsmittel enthielten in der Schweiz verbotene Zutaten, die teilweise der Heilmittelgesetzgebung unterstehen. Durch die fehlenden Selbstkontrollunterlagen mit Produktspezifikationen und RückJahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 36 verfolgbarkeit konnte die angepriesene Wirkung weder bewiesen noch nachvollzogen werden. Die Produkte wurden vertrieben, ohne dass der Inverkehrbringer belegen konnte, wie sie sich zusammensetzten. Durch die unbekannte Zusammensetzung und somit unbekannte Wirkung handelt es sich bei den Produkten um eine grobe Täuschung der Kunden und Konsumenten, oder im schlimmsten Fall um eine Gesundheitsgefährdung. Die Schwierigkeit bei diesen Betrieben sind die unklaren Betriebsstrukturen und die nicht fassbaren verantwortlichen Personen. Der Sitz des betreffenden Internetversandes befindet sich im Kanton Thurgau, das Warenlager teilweise dort und teilweise im Kanton Zürich und der Besitzer der Ware und Firmensitz der Gesellschaft im Kanton Zug. Hier führte alleine eine koordinierte Zusammenarbeit aller betroffenen Kantone zum Ziel. Es erfolgte erneut Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen und sämtliche beschlagnahmten Produkte wurden kostenpflichtig entsorgt. Den Kunden bleibt in diesem Zusammenhang nur der Ratschlag, solche Produkte ausschliesslich im Detailhandel zu kaufen. Abb. 4.2.3.: Speziallebensmittel aus dem Internet können gefährlich sein Do you speak English? Kosmetika müssen in mindestens einer Schweizer Amtssprache gekennzeichnet sein. Immer wieder bereitet die Übersetzung von fremdsprachiger Kennzeichnung den Importeuren oder Inverkehrbringern Schwierigkeiten. Auf der Verpackung eines Haarfärbemittels war unter anderem ein "Conditioner" oder "Hair Conditioner", also eine Haarspülung, angegeben. In der Übersetzung fand sich allerdings in einem Fall "Konditionen" und in einem anderen Fall eine "Klimaanlage" (air conditioner) wieder. Der Betrieb wurde auf den Fehler hingewiesen und die Produkte konnten anschliessend korrekt gekennzeichnet werden. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Was gehört nicht in Bio-Getreide? Eine Möglichkeit dies herauszufinden, ist die analytische Überprüfung von Substanzen, welche beim konventionellen Getreide die Haltbarkeit verlängern sollen. In Siloanlagen wird z.B. Phosphorwasserstoff eingesetzt, um dies zu erreichen. Phosphorwasserstoff (PH3) ist eine extrem giftige Substanz. Bei konventionellem Getreide beträgt der Toleranzwert 0.1 mg/kg. Für Bio-Getreide gibt es keinen Toleranzwert. Die Begasung eines Biogetreidesilos ist verboten. Im vorliegenden Fall wurden während einer Inspektion verschiedene Bio-Getreideproben aus einem Silo entnommen und anschliessend im Labor der Urkantone untersucht. Das Resultat: Es wurde Phosphorwasserstoff nachgewiesen. Der gemessene Höchstwert im untersuchten BioGetreide lag bei einem Hundertstel des zugelassenen Toleranzwertes für konventionelles Getreide. Wie kam es zu dieser Verunreinigung? Um Vermischungen von Bio- und Nicht-Bio-Ware zu vermeiden, muss während der ganzen Lebensmittelproduktionskette die Trennung sichergestellt werden. Dies traf im kontrollierten Betrieb nicht zu. Die Silos wurden für konventionelles Getreide und nach der Entleerung für BioGetreide genutzt. In Silos, in denen konventionelles Getreide gelagert wurde, erfolgte bei der Befüllung mit BioGetreide keine Reinigung. Mehrere Anlageteile wurden für konventionelles Getreide und Bio-Getreide genutzt, unter anderem die Entlade- und Beladevorrichtungen, die Transportleitungen und –bänder, die Elevatoren und die Aspirationsanlage. Bei der Umlagerung fand eine Staubrückführung ins Getreide statt, möglicherweise mit belastetem Getreidestaub. Fazit: Der Betrieb hat die Sorgfaltspflicht zu wenig beachtet. Aufgrund der gemessenen Rückstände an Phosphorwasserstoff im untersuchten Bio-Getreide wurde der Inhalt des gesamten Silos beschlagnahmt. Da der Siloinhaber nicht der Besitzer des Siloinhaltes (Bio-Getreide) war, wurde diese Beschlagnahme aufgehoben und die Ware musste anschliessend beim Warenbesitzer beschlagnahmt werden. Beschlagnahmte Ware darf nicht verschoben, verkauft oder in Verkehr gebracht werden. Der Warenbesitzer bekam von seinem Lieferanten Ersatzware. Die Rückgabe des beschlagnahmten Bio-Getreides an den Lieferanten durfte nicht ohne eine Freigabe der zuständigen Vollzugsbehörde erfolgen. Da der Warenbesitzer dies nicht berücksichtigte, erfolgte Strafanzeige. 37 Das Haus der Importeure In einem unscheinbaren Lagerhaus im Limmattal steht ein Haus mit verschiedensten Importeuren. Eben trifft ein Container voller Lebensmittel und Körperpflegemittel aus der Dominikanischen Republik ein. Nebenan fährt ein deutscher Wagen mit arabischem Fladenbrot an die Rampe. Der Produzent in Deutschland beliefert den libanesischen Importeur mehrmals wöchentlich mit seinem Brot; von da aus erfolgt die Verteilung in der Schweiz. Ware aus dem Balkan wird in grösseren Mengen angeliefert. Der Importeur beliefert damit nebst kleinen Läden auch Grossverteiler. Ein türkischer Importeur hat nur wenige Monate in diesem Gebäude ausgeharrt. In der Zwischenzeit ist er in den Kanton Aargau weiter gezogen. Langweilig wird es dem Lebensmittelkontrolleur trotzdem nicht: Fast monatlich hat er vom Kantonalen Labor einen Auftrag für eine Probenahme oder eine Abklärung bei einem Importeur an dieser Adresse. Abb. 4.2.4.: Lagerraum und Büro dienen auch als Wohnung Beim letzten Besuch staunte er nicht schlecht, als er zufällig einen neuen Importeur aus Indien entdeckte. Da sein Schweizer Mitarbeiter angeblich noch nicht in seine neue Wohnung einziehen konnte, nutzte er den Lagerraum und das Büro als Wohn- und Esszimmer sowie eine ausgediente Kühlzelle als Schlafzimmer. Die allerwenigsten Mieter haben Kenntnisse über die Meldepflicht für Lebensmittelbetriebe. Eine weitere Ge- meinsamkeit dieser Händler aus den verschiedensten Kulturen ist die fehlende oder mangelhafte Selbstkontrolle und die fehlerhafte Kennzeichnung oder die fehlende Deklaration in einer schweizerischen Amtssprache. Spannend sind die vielfältigen Lebensmittel, die hier gelagert werden, trotzdem. Auffallend sind die ungewohnten Aufmachungen von Verpackungen und die intensiven, meist nicht natürlichen Farben von Getränken, Marmeladen und Süsswaren. Und genau die sind nicht selten Grund für Beanstandungen, weil sie nicht der Schweizer Gesetzgebung entsprechen. Rauchendes Frittieröl Seit einigen Jahren überprüfen die Lebensmittelkontrolleure mit einem Schnellmessverfahren den Zustand der angetroffenen Frittieröle bei jeder Lebensmittelkontrolle direkt vor Ort. Bei erhöhten Werten wird die Einhaltung des gesetzlichen Grenzwertes im Kantonalen Labor mit einer validierten Labormethode überprüft. Frittieröle mit einem hohen polaren Anteil sind schwer verdaulich und es können verschiedene schädliche Stoffe in hohen Anteilen enthalten sein. In zwei Betrieben, die von Betriebsverantwortlichen ohne Kochausbildung geführt wurden, brauchte es jedoch keine technischen Analysegeräte, um eine Aussage über den Frittierölgebrauch zu machen. Bei beiden Betrieben roch es stark nach Altöl und Rauch stieg von den Fritteusen hoch. Die Messungen ergaben Betriebstemperaturen von teilweise über 200 °C. Diese entstanden wegen einer zu hoch gewählten und zusätzlich erhöhten Frittiertemperatur, da die Thermostaten unpräzis arbeiteten. Da der ideale Einsatzbereich von Frittieröl bei max. 170 °C liegt, ist nicht nur die geruchliche Belastung und die Fettablagerung in der Küche enorm, sondern das Öl altert in kurzer Zeit und wird ungeniessbar. Man kann sagen, dass das Öl ohne Nutzen „verkohlt“. Pommes frites, die in so heissem Öl frittiert werden, sind aussen zwar schnell braun aber innen noch ungenügend erhitzt. Als einer der beiden Betriebsverantwortlichen die ersten Pommes frites mit der korrekten Frittieröltemperatur von 170 °C probierte, war dieser begeistert: „Die sind ja so frittiert viel besser!“. Anlässlich dieser Aussage stellte sich der Lebensmittelkontrolleur wieder einmal die Frage, ob es wirklich Sinn macht, dass Leute ohne ausreichende Fachkenntnis einen Verpflegungsbetrieb führen dürfen. Als Gast melden Sie bitte dem Wirt oder auch der Lebensmittelkontrolle, wenn Sie schlecht Frittiertes aufgetischt bekommen. Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 38 Speisewagenkontrolle Nicht nur in ortsfesten Lebensmittelgeschäften und Gastrobetrieben, sondern auch in mobilen Verpflegungsfirmen wird die Sicherheit der Lebensmittel durch das Kantonale Labor überprüft. So auch in den Speisewagen und den Railbars in den Zügen. Der Kanton Zürich hat die komfortable Lage, dass die SBB Speisewagen innert 25 Minuten zwei Haltestellen auf Kantonsgebiet anfahren; Zürich und Winterthur. Da sich der Hauptsitz der Speisewagenbetreibergesellschaft im Kanton Zürich befindet, führt das Kantonale Labor Zürich die Inspektionen durch. Die Kontrollen erfolgen unangemeldet und abwechslungsweise werden Züge von Zürich nach Winterthur und umgekehrt kontrolliert. Dies ermöglicht mit minimalem Zeitaufwand eine effiziente Abdeckung verschiedenster Zugseinheiten an einem einzelnen Tag. Die Reisezeit zwischen den beiden Haltestellen reicht im Normalfall aus für eine Inspektion. Eine kurze Besprechung wird an der Haltestelle durchgeführt. Die Bearbeitung der Lebensmittel in den Speisewagen ist durch ein ausgeklügeltes System an Fertigprodukten und Aufwärmungsprozessen auf wenige Arbeitsschritte reduziert. Das Gesamtbild in den Speisewagen ist durchwegs erfreulich. Bei älteren Speisewagen wiederspiegelt sich die Lebensdauer im Zustand der Einrichtung. Sie ist in die Jahre gekommen und sanierungsbedürftig. Mit dem Beschluss der SBB, die alten Wagen durch neue zu ersetzen, erübrigen sich weitere Massnahmen seitens der Lebensmittelkontrolle. Vom Gipfeli bis zum Spaghettiplausch, durch die risikobasierte Lebensmittelkontrolle in den Speisewagen ist die Lebensmittelsicherheit im Zug sichergestellt. Abb. 4.2.5.: In einer Speisewagen-Küche Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 39 5 Kontrolle der Badeanlagen 5.1 Inspektionen Badeanlagen Im Berichtsjahr wurden neun Badeanlagen inspiziert. Mängel wurden insbesondere bei der Selbstkontrolle festgestellt. Die minimalen Anforderungen für die betriebsinterne Qualitätsüberwachung sind eine zweimalige Prüfung des Badewassers pro Tag auf den Desinfekti- 5.2 onsmittelrestgehalt sowie den pH-Wert (kantonale Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene vom 9. Juni 1967). In der Praxis wird in den entsprechenden Kontrollbüchern aber oft nur ein täglicher Wert eingetragen. Beurteilung Badewasser Gedeckte Bäder und Freibäder Seit dem 1. Mai 2011 wird das Badewasser chemisch und mikrobiologisch nach der neuen SIA Norm 385/9 beurteilt. Die Tabellen 5.2.1. und 5.2.2. zeigen eine Zusammenstellung der bakteriologischen und chemischen Untersuchungen im Berichtsjahr. Gesamthaft betrachtet bewegt sich die bakteriologische Badewasserqualität bezüglich Toleranzwertüberschreitungen im Bereich der Vorjahre und kann generell als gut bezeichnet werden. In chemischer Hinsicht kam es mit der Einführung der neuen SIA Norm 385/9 zu einer Herabsetzung des Toleranzwertes für gebundenes Chlor (von 0.3 mg/l auf 0.2 mg/l). Daraus resultierte eine höhere Beanstandungsquote von 4.4 % gegenüber 2.6 % im Jahre 2010. Die betreffenden Bäder wurden angewiesen, die tägliche Frischwasserzufuhr in die Badebecken zu erhöhen. Auch der Harnstoffgehalt wird in der aktuellen Norm neu bewertet. Aus den bisherigen Richtwerten (Hallenbäder 1.0 mg/l, Freibäder 2.0 mg/l) wurden Toleranzwerte (Hallenbäder 1.0 mg/l und Freibäder 3.0 mg/l). Die Anhebung des Toleranzwertes in den Freibädern dürfte mit ein Grund für die tiefe Beanstandungsquote von 6.1 % sein. (Sommer 2010: 27.2 %, Hitzesommer 2003: 52.2 %). Seit diesem Jahr werden konsequent alle Kinderplanschbecken in den Bädern kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass in diesen Becken oft keine Kontrollmessungen durchgeführt werden. Dies führte zu einigen Beanstandungen in mikrobiologischer und chemischer Hinsicht. In einem Bad zeigte sich zum Erstaunen aller, dass überhaupt keine Leitung für die Zugabe des Desinfektionsmittels bestand. Auf Weisung des Kantonalen Labors wurde innerhalb von 48 Stunden eine provisorische Desinfektion des Beckens eingerichtet. Spezialuntersuchung Legionellen Wie im Vorjahr wurde wieder eine Spezialuntersuchung auf Legionellen durchgeführt. Legionellen sind weltweit das grösste umwelthygienische Infektionsproblem in Warmwasser-Systemen öffentlicher Gebäude, weil sie schwere Lungenentzündungen auslösen können, wenn sie in die Lunge gelangen. In sechzehn Hallenbädern des Kantons wurden Proben erhoben. Dabei handelte es sich um Proben aus Hot Whirl Pools oder aus Warmwasserbecken, welche mit Massagedüsen, Fontänen, etc. ausgestattet sind. Diese Einrichtungen erzeugen winzige Wassertröpfchen (Aerosole), welche durch die Badegäste eingeatmet werden können. Die Beurteilung von Legionellenresultaten ist nicht ganz einfach, denn die infektiöse Dosis ist nicht bekannt und der Zusammenhang zwischen gefundener Legionellenzahl und Erkrankungsrisiko noch unklar. Zum Zeitpunkt unserer Untersuchungen war noch die SIA Norm 385/1 gültig. Darin galt für Bäder noch ein Toleranzwert von 1'000 KBE/l. Dieser Wert wurde in keinem Bad überschritten. Fünf Bäder wiesen jedoch Werte über 100 KBE/l auf. Nach der neuen, seit dem 1. Mai 2011 gültigen Norm SIA 385/9 sind solche Werte zu beanstanden. Künstlich angelegte Badeteiche Künstlich angelegte Badeteiche, welche ohne den Einsatz von Chemikalien auskommen, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Im Kanton Zürich sind mittlerweile vier Badeteiche dieser Art öffentlich zugänglich. Rechtzeitig auf die Saison 2011 eröffnete die bislang grösste Anlage in der Schweiz mit insgesamt vier Becken. Der Badespass wurde jedoch bereits kurz nach der Eröffnung durch mikrobiologisch stark verunreinigtes Wasser getrübt. So lag die Belastung mit Pseudomonaden und Enterokokken einige Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 40 Male deutlich über dem empfohlenen Höchstwert des BAG, worauf ein vorübergehendes Benutzungsverbot für einzelne Becken ausgesprochen wurde. Für die kommenArt der Untersuchung Anzahl 603 Bakteriologisch Chemisch Total de Freibadsaison wird nun mit verschiedenen Massnahmen versucht, die geforderte Badewasserqualität zu erreichen. Gedeckte Bäder TW-Überschreitungen 14 Freibäder TW-Überschreitungen 9 Anzahl 181 450 74 181 50 1'053 88 362 59 Tab. 5.2.1.: Anzahl Untersuchungen in gedeckten Bädern und Freibäder (ohne künstlich angelegte Badeteiche); TW = Toleranzwert Parameter Bakteriologisch Aerobe mesophile Keime Gedeckte Bäder Anzahl Abweichungen % 10 1.7 Freibäder Anzahl Abweichungen 2 % 1.1 Escherichia coli 2 0.3 4 2.2 Pseudomonas aeruginosa 2 0.3 3 1.7 14 2.3 9 5.0 Total Parameter Chemisch pH-Wert zu hoch Gedeckte Bäder Anzahl Abweichungen % 3 0.7 pH-Wert zu tief 5 1.1 Freibäder Anzahl Abweichungen 7 6 % 3.9 3.3 Desinfektionsmittelgehalt zu hoch 4 0.9 8 4.4 Desinfektionsmittelgehalt zu tief 14 3.1 14 7.7 Gebundenes Chlor zu hoch 20 4.4 3 1.7 Oxidierbarkeit zu hoch 1 0.2 1 0.6 Harnstoff zu hoch 27 6.0 11 6.1 Total 74 16.4 50 27.7 Tab. 5.2.2.: Toleranzwertabweichungen beim Badewasser Seen, Weiher und Flüsse Die Kontrollen erfolgten in diesem Jahr erstmals nach der EU Badewasserrichtlinie 2006/7/EG. Aufgrund dessen werden die Proben nicht mehr auf Salmonellen sondern auf intestinale Enterokokken sowie auf Escherichia coli untersucht. Die neue Bewertung und Einstufung von Badgewässern ist in untenstehender Tabelle zu finden (Tab. 5.2.4.). Der Zürich- und der Greifensee wurden viermal beprobt. Alle anderen Badegewässer einmal pro Badesaison. Die Qualität des Badewassers war in allen Seen und Flüssen gut (Tab. 5.2.3.). Auch die Weiher boten diesbezüglich ungetrübte Badefreuden. Starke Gewitter oder intensive Regenfälle im Einzugsgebiet von Flüssen können die Badewasserqualität ungünstig beeinflussen. Solche Ereignisse sind mit einem Wasser- und Trübungsanstieg verbunden, so dass normalerweise auch nicht gebadet wird. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Algenblüten im Greifensee Im August 2011 haben grossflächige Algenteppiche im Greifensee für Aufsehen gesorgt. Dabei handelte es sich um Massenansammlungen von Cyanobakterien ("Blaualgen"). Eine derart starke Algenbildung war in den 70er Jahren, als die Mittellandseen stark überdüngt waren, ein häufiges Bild, trat im Greifensee in den letzten Jahren jedoch nicht mehr auf. Ursache war wahrscheinlich eine Kombination verschiedener witterungsbedingter Faktoren, welche das Wachstum der Cyanobakterien im See stark begünstigt haben. Da Cyanobakterien auch gesundheitlich bedenkliche Stoffe (z.B. Cyanotoxine) produzieren können, hat die Abteilung Gewässerschutz des AWEL die Algenblüten genauer untersucht und Laboranalysen bei externen Instituten in Auftrag gegeben. Dabei konnten keine für Menschen gefährlichen Stoffe nachgewiesen werden. Dennoch konnte während der mehrwöchigen Phase der Algenblüte 41 eine Beeinträchtigung von empfindlichen Badegästen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das Kantonale Labor hat von einem Badeverbot abgesehen, wohl aber Badeempfehlungen auf der Homepage publiziert: Personen mit empfindlicher Haut (dazu zählen auch Kleinkinder) sollten auf das Baden im See verzichten, da die Algen Stoffe ausscheiden könnten, welche zu Hautreizungen führen können. Das Schlucken von Wasser möglichst vermeiden Anzahl Badegewässer 20 Diese Empfehlungen wurden auch an Veranstalter abgegeben, welche Sportanlässe im Greifensee durchführten. Die Veranstaltungen konnten wie geplant durchgeführt werden. Abgesehen von vereinzeltem Muskelkater hatte der Aufenthalt im See glücklicherweise keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Schwimmer. Anzahl Proben 1 139 150 Nach dem Baden gut duschen und mit einem Frottiertuch gründlich abtrocknen Nicht im Bereich der Algenteppiche baden Hunde nicht aus dem See trinken lassen Qualitätsklasse 2 3 11 0 4 0 Tab. 5.2.3.: Anzahl Proben und Untersuchungsergebnisse in Seen, Weihern und Flüssen (Beurteilung gemäss Tab. 5.2.4.) Qualitätsklasse 1: Ausgezeichnet Qualität 2: Gute Qualität Escherichia coli / 100 ml 500 (*) 1'000 (*) Enterokokken / 100 ml 200 (*) 400 (*) 3: Ausreichende Qualität 900 (**) 330 (**) 4: Mangelhafte Qualität >900 (**) >330 (**) Tab. 5.2.4.: Beurteilungskriterien für Oberflächengewässer. (*) Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung, (**) Auf der Grundlage einer 90-PerzentilBerwertung Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 42 6 Vollzug Chemikalienrecht 6.1 Übersicht Vollzug Chemikalienrecht Der Vollzug der Chemikaliengesetzgebung umfasst insbesondere die Kontrolle von Produkten (Marktüberwachung) und von Betrieben (Inspektionen). Im Berichtsjahr nahmen in diversen Bereichen auch Informations-, Vorbereitungsund Koordinationsarbeiten einen bedeutenden Raum ein. Im Rahmen der Marktüberwachung (Produktkontrollen) übernahm das Kantonale Labor die Federführung und die Prüfarbeiten für die gesamtschweizerische Kampagne zur Überprüfung elektrischer Geräte. Ausserdem wurden kantonale Schwerpunktsaktivitäten zur Kontrolle von Desinfektionsmitteln und zur Meldepflicht von Chemikalien durchgeführt und diverse Einzelmuster geprüft. Zur Kontrolle personenbezogener Vorschriften wurde bei Hallenbädern eine Umfrage über das Vorhandensein der erforderlichen Fachbewilligungen durchgeführt. Im Bereich der Information wurde ein Leitfaden zum Umgang mit gefährlichen Stoffen für Mittelschulen erstellt. Zuhanden der neu für die PCB-Kontrollen zuständigen Elektro-Sicherheitsberater wurde eine umfassende Dokumentation mit einer Kontrollanleitung verfasst. Eine Vorinformation über wichtige neue Vorschriften für Lampenöle und Öllampen wurde an den betroffenen Handel versandt. Abb. 6.1.1.: Chemikalie mit Kennzeichnung nach dem neuen GHSSystem 6.2 Umgang mit Chemikalien / Betriebskontrollen Betriebskontrollen Übersicht Betriebskontrollen Im vergangenen Jahr wurden insgesamt 89 Betriebskontrollen durchgeführt. In der Tabelle 6.2.1. sind diese nach den verschiedenen Betriebstypen aufgeführt. Die Mehrzahl der Kontrollen (55) wurde bei Importeuren und Herstellern (Inverkehrbringern) durchgeführt. Dabei wurden primär die Durchführung und das Resultat der Selbstkontrolle überprüft, welche durchgeführt werden muss, bevor Chemikalien auf den Markt gebracht werden Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 dürfen (Selbstkontrolle, Zulassungspflichten). Dabei wurden in etwa einem Viertel der Fälle auch eine oder mehrere Proben für deren vertiefte Kontrolle im Labor erhoben (vgl. Kapitel 6.3). Die siebzehn Kontrollen im Detailhandel dienten mehrheitlich der Überprüfung von Abgabevorschriften. Bei den 42 Grosshändlern lag der Fokus auf ihren Pflichten als Erstinverkehrbringer (vgl. oben). Bei 33 Kontrollen von Verwenderbetrieben wurden Umgangsvorschriften (Sorgfaltspflicht) oder personenbezogene Bestimmungen (Fachbewilligungen) überprüft. Ins- 43 besondere bei den Schädlingsbekämpfern wurden auch die Zulassungen der verwendeten Mittel überprüft (vgl. unten „Themenspezifische Kontrollen“). Betriebstyp Erstinverkehrbringer von Produkten - Chemikalien / Biozidprodukte - Pflanzenschutzmittel - Dünger - Gegenstände Inspektionen 55 54 1 - Handel / Abgabe - Apotheken / Drogerien - Detailhandel mit Sachkenntnis - Detailhandel ohne Sachkenntnis - Grosshandel 60* 1 7 10 42 Verwenderbetriebe - Schulen - Schädlingsbekämpfer - Bäder - übrige Verwenderbetriebe - Private 1 17 4 8 3 Ergriffene Massnahmen 33* Tab. 6.2.1.: Art der kontrollierten Betriebe 2011 (anlässlich von total 89 Kontrollen) Die Gründe, welche eine Betriebskontrolle auslösten, sind in Tabelle 6.2.2. zusammengestellt. Knapp ein Drittel der Kontrollen erfolgte im Rahmen von Kampagnen (29 %, vgl. auch "Themenspezifische Kontrolle"). Etwa 27 % der Inspektionen erfolgten aufgrund von Hinweisen von Chemikalienfachstellen anderer Kantone, von Bundesämtern oder anderen Betrieben. Auch eigene Feststellungen bei Produkt- und Betriebskontrollen machten (Folge-) Kontrollen in weiteren Betrieben in vergleichbarem Umfang notwendig. Rund ein Fünftel der Kontrollen diente der Durchführung von Grundkontrollen mit Stichprobencharakter, die vorwiegend auf Inverkehrbringer von Chemikalien fokussierten. Tab. 6.2.2.: Auslöser für Betriebskontrollen 2011 Korrekturmassnahmen Abgabeverbote Umgangsverbote Keine Massnahmen Mitteilungen an andere Kantone Anzahl 49 10 0 30 9 Tab. 6.2.3.: Resultierende Massnahmen aus den Betriebskontrollen 2011 (Mehrfachnennungen möglich) * Doppelnennungen: Diverse dieser Betriebe sind gleichzeitig verantwortliche Erstinverkehrbringer von Produkten. Auslöser für Betriebskontrollen Kampagne Stichprobe / Turnus externe Hinweise eigene Feststellungen auf Anfrage Nachkontrolle TOTAL Aufgrund der Betriebskontrollen wurden diverse Massnahmen zur Behebung angetroffener Mängel angeordnet. Diese sind in der Tabelle 6.2.3. zusammengestellt. Für die Behebung der festgestellten Abweichungen wurden mehrheitlich Korrekturmassnahmen mit einer Erledigungsfrist festgehalten (49 Betriebe). Bei zehn Fällen musste die Einfuhr oder die Abgabe von Produkten, mindestens vorübergehend, untersagt werden. Aus neun Kontrollen ergaben sich zusätzlich Meldungen an andere Kantone, weil mangelhafte Produkte von Herstellern oder Importeuren mit Sitz ausserhalb des Kantons Zürich angetroffen wurden. Anzahl 25 18 24 17 3 2 89 Themenspezifische Kontrollen Kontrolle von Schädlingsbekämpfern Allgemeine Schädlingsbekämpfung In der Schädlingsbekämpfung werden zum Teil hochgiftige oder umweltgefährdende Biozidprodukte eingesetzt. Um das damit einhergehende Risiko von Vergiftungen für Menschen, Tiere und der Umwelt auf ein Minimum zu reduzieren, dürfen gewerbliche Schädlingsbekämpfer ihre Tätigkeit erst nach einer intensiven Ausbildung mit einer anschliessenden Prüfung (Fachbewilligung) aufnehmen. Im Rahmen einer nationalen Kampagne sollte deshalb die Fachkenntnis der professionellen Schädlingsbekämpfer überprüft werden. Nachdem 2010 alle Betriebe im Kanton Zürich, welche Begasungen durchführen, besucht worden waren, wurden 2011 die übrigen Schädlingsbekämpfungsfirmen kontrolliert. Dabei zeigte sich, dass alle kontrollierten Betriebe mindestens eine Person mit einer entsprechenden Fachbewilligung angestellt hatten. In grösseren Betrieben haben alle etablierten Schädlingsbekämpfer eine Fachbewilligung. Aufgrund der durchgeführten Befragung kann den einzelnen Schädlingsbekämpfern ein guter Ausbildungsstand und ein gutes Fachwissen assistiert werden. Vereinzelt wurden noch ältere Mittel vorgefunden, die nicht über eine entsprechende Biozidzulassung verfügten. In solchen Fällen wurden die Schädlingsbekämpfungsbetriebe angewiesen, nur noch zugelassene Mittel zu ver- Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 44 wenden. Aufgrund von Feststellungen bei den Schädlingsbekämpfern wurden parallel zur Kampagne die Händler bzw. Hersteller und Importeure von Schädlingsbekämpfungsmitteln angewiesen, nur noch zugelassene und korrekt gekennzeichnete Mittel an ihre Kunden abzugeben. Personenbezogene Vorschriften Fachbewilligungen in Hallenbädern und Kleinbädern Für die berufliche oder gewerbliche Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern mit Wasseraufbereitungschemikalien (Biozidprodukte) wird mindestens eine Person pro Betrieb mit einer Fachbewilligung benötigt. Damit wird sichergestellt, dass Desinfektionen von Badewasser in öffentlichen Bädern nur von Fachleuten mit entsprechenden Fachkenntnissen durchgeführt wer- 6.3 den. Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung wurden 39 Hallenbäder und Kleinbäder im Kanton Zürich angeschrieben. Bis Ende Jahr verfügten 34 dieser Betriebe über den erforderlichen Prüfungsausweis. Zwei Betriebe benötigen keine Fachbewilligung, da das Bad ausschliesslich privat genutzt wird. In den restlichen drei Betrieben muss die Fachbewilligung erst durch den Besuch eines entsprechenden Kurses erlangt werden. Situation Bereich Fachbewilligung Desinfektion von Badewasser Fachbewilligung vorhanden Kursbesuch nötig Fachbewilligung nicht erforderlich TOTAL Anzahl Betriebe 34 3 2 39 Tab. 6.2.4.: Ergebnis der Kontrolle im Bereich der Fachbewilligung Desinfektion von Badewasser. Marktüberwachung / Produktkontrollen Einzelproben Im Rahmen der Marktüberwachung wurden 58 Einzelmuster verschiedenster Art zur genaueren Beurteilung erhoben (32 Zubereitungen, 23 Biozidprodukte, zwei Pflanzenschutzmittel, ein Gegenstand). Bei den Einzelmustern handelte es sich um 39 Publikumsprodukte und neunzehn Chemikalien zur industriellen oder gewerblichen Verwendung. Die für die Erhebungen auslösenden Gründe sind in der Tabelle 6.3.1. dargestellt. Die Tabelle 6.3.2. zeigt die bei den erhobenen Einzelproben untersuchten Kontrollpunkte und die festgestellten Mängel. Die Beanstandungsquote ist nicht repräsentativ, da sowohl von korrekten aber auch von offensichtlich mangelhaften Produkten vielfach keine Mustererhebung bzw. Überprüfung durchgeführt wurde. Für die Untersuchung von fünf Proben wurden externe analytische Untersuchungen in Auftrag gegeben. Kontrollbereich Erhebungsgründe Einzelmuster Stichprobe externe Hinweise eigene Feststellungen Nachkontrolle andere TOTAL Anzahl 13 21 12 2 10 58 Anteil 23 % 36 % 21 % 3% 17 % 100 % Tab. 6.3.1.: Erhebungsgründe für Einzelmuster 2011 Etwa ein Viertel der insgesamt 58 Muster wurde als frei gewählte Stichproben zur Überprüfung der Selbstkontrolle der Inverkehrbringer erhoben. Mehr als ein Drittel der Produkte musste aufgrund von Hinweisen Dritter überprüft werden. Rund ein Fünftel wurde für die genauere Überprüfung von eigenen Feststellungen, welche sich aus anderen Vollzugsaktivitäten ergaben, erhoben. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 verbotene Inhaltsstoffe Kennzeichnung formal Gefahrenkennzeichnung besondere Kennzeichnung Verpackung Sicherheitsdatenblatt, formal Sicherheitsdatenblatt, Inhalt Meldepflicht Zulassungspflicht Anpreisung, Werbung andere Gründe beurteilt 8 50 48 46 21 35 33 20 20 15 - i.O. 6 33 19 26 18 18 21 12 12 13 - Mängel 2 17 29 20 3 17 12 8 8 2 - Tab. 6.3.2.: Kontrollpunkte und Beanstandungsgründe bei den 91 erhobenen Einzelmustern Verhältnismässig oft zu beanstanden waren inhaltliche Mängel bei der Kennzeichnung (Gefahrenkennzeichnung und besondere Kennzeichnung z.B. für Biozidprodukte). Ebenfalls häufig waren Mängel bei den Sicherheitsdatenblättern. 45 Zur Erreichung der Konformität wurden bei 27 Produkten entsprechende Korrekturmassnahmen angeordnet (Tabelle 6.3.3.). Bei dreizehn Proben wurden so gravierende Mängel festgestellt, dass die weitere Abgabe untersagt wurde. Massnahmen aufgrund der Produktkontrollen von Einzelmustern sofortiges Verbot des Inverkehrbringens Korrekturmassnahmen mit Fristen ohne Massnahme TOTAL Anzahl 13 27 18 58 Tab. 6.3.3.: Erforderliche Vollzugsmassnahmen bei Einzelmustern 2011 Produkte mit nicht lesbaren Gefahrenkennzeichnungen Regelmässig werden Produkte angetroffen, bei welchen die Gefahrenkennzeichnung mit wichtigen Angaben wegen einer zu kleinen Schriftgrösse nicht lesbar ist. Die Chemikaliengesetzgebung verlangt eine „gut lesbare“ Schrift. Die freiwillige vielsprachige Ausführung wird auf ausreichend grossen Gebinden nicht als Argument für die „Unmöglichkeit“ des Anbringens einer genügend gut lesbaren Schrift anerkannt. Entsprechendes gilt für die Gefahrensymbole, welche ab einer Gebindegrösse von 125 ml eine Minimalgrösse von 2x2 cm aufweisen müssen. Eine importierte Produktreihe mit besonders schlecht lesbaren Etiketten, mit einer Schrifthöhe von rund 1 mm, entsprechend einer Schriftgrösse von knapp 5 pt, wurde beanstandet und eine Neukennzeichnung verfügt. Kampagnen Marktüberwachung Schwermetalle in Elektrogeräten Elektro- und Elektronikgeräte gelangen in grosser Anzahl auf den Schweizer Markt. Die Geräte müssen nach Ende ihrer Gebrauchsdauer wieder entsorgt werden. So wurden im Jahre 2009 insgesamt 100‘316 Tonnen Elektround Elektronikschrott zurückgenommen und entsorgt. Die Entsorgung der Geräte stellt aufgrund ihrer Menge und den teilweise hohen Schadstoffgehalten eine Herausforderung dar. Mit dem Aufbau von Entsorgungssystemen beschränkte der Gesetzgeber in der Schweiz einige besonders problematische Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV). Geräte, welche die folgenden Konzentrationsgrenzwerte in einem oder mehreren homogenen Werkstoffen überschreiten (z.B. in Lot, Gehäuse oder Drähten), dürfen nicht in Verkehr gebracht werden: 0,1 % Blei (Pb), Quecksilber (Hg), sechswertiges Chrom (Cr(VI)), polybromierte Biphenyle und Diphenylether 0,01 % Cadmium (Cd) Die Beschränkungen entsprechen denen der bekannten europäischen RoHS-Richtlinie (Restriction of Hazardous Substances, RL 2002/95/EG). Die Chemikalienfachstellen von zehn Kantonen erhoben unter Federführung des Kantonalen Labors Zürich und des Bundesamtes für Umwelt BAFU insgesamt 45 Geräte, welche in der Schweiz vertrieben werden (achtzehn davon aus dem Kanton Zürich). Diese Pilotkampagne umfasste Geräte, welche im weitesten Sinne im Badezimmer gebraucht werden („Hair and Beauty Equipment“). Abb. 6.3.5.: Zu den überprüften Elektrogeräten gehören auch Haartrockner (Föne) Abb. 6.3.4.: Produkt mit schlecht lesbarer Gefahrenkennzeichnung Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 46 Proben Gerätetyp Haartrockner Haarglätter Lockenwickler Haarstyler Haarschneider Rasierapparat Zahnbürste Personenwaage Übrige Total Blei oder Cadmium in Lot total beanstandet als Verunreinigungen 9 8 1 3 3 4 2 4 5 39 2 4 1 1 2 10 2 2 1 1 6* als Bestandteil 1 4 2 7* Blei in Bauteil 2 2* Tab. 6.3.6.: Untersuchungsresultate der Elektrogeräte aus dem Bereich „Hair- and Beauty Equipment“ mit Beanstandungsgründen. * Mehrfache Beanstandungsgründe pro Gerät möglich. Nach der Demontage wurden sämtliche Geräte mittels XRF-Messtechnik (Röntgenfluoreszenz) durch das Kantonale Labor auf den Gehalt der Schwermetalle Blei, Quecksilber und Chrom (VI) überprüft. Die EMPA führte nötigenfalls weiterführende Bestätigungsanalysen durch. Bromierte Flammschutzmittel wurden im Rahmen dieser Kampagne nicht untersucht. Rund ein Drittel der 39 untersuchten Geräte wiesen relevante Mengen der beschränkten Schwermetalle auf (Tabelle 6.3.6.). In dreizehn Lötmaterialien wurden vorwiegend Blei und in sehr geringen Mengen auch Cadmium gefunden, wobei in sechs Fällen davon ausgegangen werden muss, dass es sich um Verunreinigungen handelt. Neben den Loten enthielten auch zwei Bauteile unerlaubterweise Blei über dem Grenzwert. In rund 35 weiteren Bauteilen wurde Blei nachgewiesen, welches in diesen jedoch vorläufig noch spezifischen Ausnahmeregelungen unterliegt. Keines der Schwermetalle wurde in Kunststoffteilen gemessen. Chrom bzw. Chrom(VI) wurde nicht nachgewiesen. Die Resultate von sechs Geräten sind noch ausstehend. Das Kantonale Labor stellte die auffälligen Analysenresultate den beteiligten Chemikalienfachstellen zur Beanstandung bei den verantwortlichen Herstellern oder Importeuren zur Verfügung. Die Hersteller der beanstandeten Geräte verpflichteten sich, die Produktionsabläufe zu überprüfen und die enthaltenen Mengen unter die zulässigen Grenzwerte zu bringen. in den Kanton Zürich, die als Desinfektionsmittel deklariert waren, überprüft. Zur Abklärung, ob die Produkte unter die Regelungen für Biozidprodukte fallen und diesbezüglich konform sind, wurden im Laufe des Jahres 32 betroffene Betriebe mit Einfuhrmeldungen, die aufgrund der vorliegenden Angaben nicht abgeklärt werden konnten, angeschrieben. Sie wurden gebeten, ein Rückmeldeformular zum fraglichen Import zu vervollständigen. In rund der Hälfte der so überprüften Fälle handelte es sich schliesslich um konforme Produkte. In den übrigen Fällen waren die Mittel in der Schweiz nicht zugelassen, sodass auf ein zugelassenes Produkt umgestiegen oder bei der Anmeldestelle Chemikalien ein Zulassungsgesuch gestellt werden musste. Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln In Zusammenarbeit mit der Agroscope ChangingsWädenswil (ACW) wurden im Rahmen einer interkantonalen Schwerpunktskampagne vier cypermethrinhaltige Einfuhr von Desinfektionsmitteln Desinfektionsmittel unterstehen, je nach Verwendungszweck, unterschiedlichen Gesetzgebungen. In vielen Fällen handelt es sich um Mittel, welche als Biozidprodukte nach dem Chemikalienrecht gelten. Da das Kantonale Labor Zürich mit dem Vollzug der Chemikaliengesetzgebung beauftragt ist, wurden Zollmeldungen von Importen Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Abb. 6.3.7.: Pyrethroidhaltige Pflanzenschutzmittel dienen auch dem Schutz von geschlagenem Rundholz vor Schädlingsbefall und ein deltamethrinhaltiges Pflanzenschutzmittel kontrolliert. Diese beiden ausgewählten Wirkstoffe sind wichtige Vertreter der insektizid wirkenden Pyrethroide, 47 welche auch im Wald zum Schutz von geschlagenem Holz zur Anwendung gelangen. Alle Mittel wiesen Mängel auf und mussten beanstandet werden. Bei einem Mittel war die Verpackung undicht. Eine Überprüfung beim Zulassungsinhaber ergab, dass elf weitere Gebinde undicht waren, worauf der Lieferant dieser Gebinde aufgefordert wurde, den Missstand zu beheben. Der Wirkstoffgehalt lag bei einem Pflanzenschutzmittel über dem spezifizierten Wert. Der Hersteller ortete den Fehler beim Abfüllprozess und änderte die Abfüllanweisungen. Bei einem weiteren Mittel wies die Gebrauchsanweisung Fehler auf. So wurden darin Anwendungen angegeben, die in der Bewilligung nicht aufgeführt waren, d.h. für welche es nicht zugelassen war. Zwei Pflanzenschutzmittel waren mit einer nicht konformen Etikette versehen. Im einen Fall war die Etikette wegen einer zu kleinen Schriftgrösse nicht gut lesbar und wies zu kleine Gefahrensymbole auf. Im anderen Fall stimmte die direkt auf dem Produkt angebrachte Etikette nicht mit der zusätzlich darüber festgeklebten Faltetikette überein. Die direkt auf dem Produkt angebrachte Etikette wurde mit der Etikette eines anderen Produktes verwechselt! Die Sicherheitsdatenblätter aller untersuchten Pflanzenschutzmittel wiesen formale Fehler auf und mussten beanstandet werden. aufwiesen und entschied sich, die 660 betroffenen Betriebe mit 2'800 Produkten anzuschreiben. Bis Ende Jahr wurden in zwei Staffeln 263 Firmen kontaktiert und aufgefordert, die Einträge zu aktualisieren. Einige der betroffenen Betriebe waren sich ihrer Einträge und der damit verbundenen Pflichten nicht bewusst. Viele verfügten nicht über die Zugangsinformationen zum elektronischen Melde-Instrument. Das Kantonale Labor hat deshalb parallel zur zweiten Staffel Informationsveranstaltungen für die Betriebe angeboten (siehe auch Kapitel 6.4). Die Kampagne wird fortgesetzt, mit dem Ziel sämtliche unvollständigen Produktmeldungen auf der Liste der Anmeldestelle Chemikalien von den verbleibenden Betrieben löschen oder vervollständigen zu lassen. Aufmachung von Brennstoffflaschen Das Kantonale Labor wurde auf Brennstoffflaschen für den Outdoorbereich aufmerksam gemacht, welche genau gleich aussehen wie die verbreiteten MetallTrinkflaschen („Sigg-Flaschen“). Die Produkte verfügten über keinerlei besondere Kennzeichnung und keinen Sicherheitsverschluss. Meldepflicht von Chemikalien - Produkteregister Auf dem schweizerischen Markt befindet sich eine enorme Anzahl chemischer Produkte, welche von den zahlreichen Firmen in Selbstkontrolle in Verkehr gebracht werden. Chemikalien, die in der Schweiz hergestellt oder zu gewerblichen Zwecken importiert werden, sind von der Importeurin oder der Herstellerin ins Produkteregister der Anmeldestelle Chemikalien zu melden. Die Meldungen dienen dem Schweizerischen Toxikologischen Institut (Telefon 145) zur Notfallauskunft. Viele der Mitte 2005 von der früheren „Giftliste“ ins heutige Produkteregister übertragenen Einträge wurden seither von den Firmen nicht mehr mutiert oder gepflegt. Fehlerhafte oder unvollständige Einträge können im schlechtesten Fall zu falschen Therapieanweisungen bei Vergiftungen führen. Ein solcher Fall wurde im vergangenen Jahr auch bekannt. Das Kantonale Labor bezog von der Anmeldestelle Chemikalien die Liste mit den im Kanton Zürich ansässigen Firmen, welche seit 2005 unveränderte Produkteinträge Abb. 6.3.8.: Brennstoffflasche mit Verwechslungsrisiko Die Flaschen dienen der Abfüllung von Brennstoffen, welche in der Regel als aspirationsgefährlich mit Xn;R65 Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 48 ("Gesundheitsschädlich. Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen") eingestuft sind. Falls diese Behälter bei schlechten Lichtverhältnissen mit Trinkflaschen verwechselt werden, hat dies fatale Folgen (vgl. auch Kapitel 6.4 Öllampen und Lampenöle). Die verantwortliche Inverkehrbringerin der betroffenen Flaschen sowie die Importeure weiterer, analoger Produkte wurden aufgefordert, die Produkte so zu verbessern, 6.4 dass sie eine genügende Sicherheit gegen Verwechslungen mit Trinkflaschen bieten. Dazu würden Elemente wie eine Gefahrenkennzeichnung, Sicherheitsverschlüsse, Positionierungen in den Outdoor-Abteilungen von Verkaufslokalen etc.) beitragen. Aufgrund der darauf ergriffenen Massnahmen der Hersteller und Importeure werden Brennstoffflaschen zukünftig eine verbesserte Chemikaliensicherheit aufweisen. Information und Beratung Merkblätter und Publikationen Neue Vorschriften für Öllampen und Lampenöle Lampenöle und Anzündflüssigkeiten können beim Verschlucken, beim Husten oder Erbrechen in die Lunge gelangen. Dieser Vorgang wird als "Aspiration" bezeichnet. Das aspirierte Öl kann zu lebensbedrohlichen "chemischen Lungenentzündungen" führen. Bereits das Verschlucken geringer Mengen solcher Öle (Milliliter) oder das Saugen am Docht können ausreichen, um schwere, irreversible Lungenschäden zu verursachen. In Deutschland wurden zahlreiche Fälle bekannt, insbesondere mit Kindern, die teilweise sogar tödlich ausgingen. Im November 2011 ging die Übergangsfrist zur Erfüllung der neuen, strengeren Anforderungen für diese Flüssigkeiten und für Öllampen zu Ende. Die betroffenen Lampenöle und Anzündflüssigkeiten dürfen nur noch in schwarzen Behältern bis ein Liter abgegeben werden. Dekorative Öllampen müssen der Norm EN 14'059 genügen. Bereits früher war die Abgabe parfümierter oder gefärbter Öle mit den oben erwähnten Eigenschaften verboten worden. Ausserdem sind kindersichere Verschlüsse für den Verkauf im Detailhandel obligatorisch. Der Handel wurde im Frühjahr aufgefordert, diese Vorschriften möglichst rasch umzusetzen. Für die Öffentlichkeit wurde ein Informationsblatt auf die Website gestellt. Vorsicht beim Umgang mit konzentrierter Ameisensäure Ameisensäure (Methansäure, CAS-Nr. 64-18-6) ist eine klare, flüchtige, stechend riechende, farblose Flüssigkeit. Sie ist stark ätzend, das heisst gesundheitsgefährlich bei Haut- oder Augenkontakt, Verschlucken und Einatmen. Sie wird in verschiedenen Konzentrationen für zahlreiche Zwecke verwendet. Die konzentrierte Ameisensäure ist jedoch nicht so harmlos wie man annehmen könnte. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Konzentrierte Ameisensäure (98-100 %) zersetzt sich bei der Lagerung langsam. Dabei wird Kohlenmonoxidgas (CO) abgespalten. Wenn das Lagergefäss dicht ist, kann sich so ein Überdruck bilden. Dieser kann im Extremfall zum Bersten des Behälters führen! Abb. 6.4.1.: Ameisensäure mit Sicherheitsverschluss. Hier kann der entstehende Überdruck entweichen Aufgrund eines aktuellen Vorfalles im Berichtsjahr mit solcher Ameisensäure informierte das Kantonale Labor 170 Sekundarschulen, 42 Mittelschulen sowie den Apotheker- und den Drogistenverband über die Gefahren und die erforderlichen Schutzmassnahmen im Umgang mit konzentrierter Ameisensäure. Sie wurden darauf aufmerksam gemacht, dass besonders bei alten Beständen, welche nicht mit einem Sicherheitsverschluss ausgerüstet sind, grundsätzlich die Gefahr besteht, dass die Gefässe zerbersten können. Die Betroffenen wurden des- 49 halb aufgefordert, solche Gebinde unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorsichtsmassnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls zu entsorgen. Überarbeitung der Merkblätter zum Chemikalienrecht Betroffenen die Möglichkeit angeboten, sich für diese Informationen anzumelden. Die Veranstaltungen wurden von den Teilnehmern begrüsst und gut besucht. Sie entlasten das Kantonale Labor von den zahlreichen Einzelauskünften. Nach der dritten Revision der Chemikalienverordnung, die am 1.12.2010 in Kraft getreten war, mussten diverse Angaben im Merkblattset zum Chemikalienrecht angepasst werden. Die Merkblätter wurden durch die Arbeitsgruppe Information des Verbandes der kantonalen Fachstellen für Chemikalien (chemsuisse) unter Federführung des Kantonalen Labors entsprechend angepasst und in der revidierten Form aufgeschaltet. Referate zum Chemikalienrecht Bei mehreren Gelegenheiten wurden Verbände, Branchen oder andere Vollzugsbehörden über die für sie wichtigen Bestimmungen des Chemikalienrechts informiert. Dabei wurden öffentlichen Stellen wie dem Forensischen Institut, der Nationalen Alarmzentrale (NAZ), dem Gewässerschutz-Pikett, privaten Organisationen sowie angehenden Lehrern, Hauswarten, Klärwärtern und Klimamonteuren insbesondere Informationen über das neue Kennzeichnungssystem GHS vermittelt. Informationsveranstaltungen zur Meldepflicht Im Rahmen der Kampagne zur Verbesserung der Wahrnehmung der Meldepflicht durch die Hersteller und Importeure wurde festgestellt, dass die Firmen nicht mit den zu meldenden Angaben und dem Umgang mit dem Meldetool vertraut waren (siehe auch Kapitel 6.3). Aus den zahlreichen gleichartigen Anfragen der Firmen wurde ein Bedürfnis nach praxisbezogenen Informationsveranstaltungen, in denen die wichtigsten Schritte für die Meldung von Produkten aufgezeigt und demonstriert werden, abgeleitet. Mit den Rundschreiben wurde den 6.5 Abb. 6.4.2.: Teilnehmer eines Referats zum Thema GHS im Kantonalen Labor Aufgrund der gemachten Erfahrungen wird geplant, für Inverkehrbringer analoge Veranstaltungen mit praktischen Informationen zur Umstellung auf das neue Kennzeichnungssystem GHS anzubieten. Leitfaden für Mittel- und Berufsfachschulen Auch an Schulen wird mit gefährlichen Stoffen umgegangen. Insbesondere Mittel- und Berufsfachschulen lagern und verwenden Substanzen, bei deren Handhabung besondere Vorsicht geboten ist oder auf welche man ganz verzichten sollte. In Zusammenarbeit mit dem AWEL und dem AWA wurde ein Leitfaden für diese Schulen erarbeitet. Dieser wird nun Bestandteil des Sicherheitsordners des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes, welcher allen kantonalen Schulen abgegeben wird. Besondere Vorkommnisse und Abklärungen Quecksilber aus antikem Spiegel Elementares Quecksilber ist eine silberfarbene, glänzende Flüssigkeit. Sie verdunstet bei Raumtemperatur langsam. Quecksilberdampf erzeugt auch bei geringen Mengen chronische Vergiftungen. Aufgrund der telefonischen Anfrage einer Familie besuchten zwei Vertreter des Kantonalen Labors die Wohnung in einer Gemeinde am Zürichsee. Die Besitzer bemerkten zuvor in einem Raum kleine, silberfarbene Tropfen einer Flüssigkeit am Boden. Annahmen und Beobachtungen lenkten den Verdacht auf einen antiken Spiegel. Direkt vor Ort durchgeführte Messungen mit dem mobilen XRF-Gerät (Röntgenfluoreszenz) ergaben, dass der Spiegel Quecksilber enthielt. Der Spiegel schien in einem guten Zustand zu sein. Trotzdem ergab die Demontage eine beträchtliche Menge von Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 50 Quecksilbertropfen im Rahmen. Der Spiegel wurde umgehend in einer Sonderabfallsammelstelle entsorgt. Bis Ende des 19. Jahrhunderts waren noch QuecksilberSpiegel (Zinnamalgam-Spiegel) hergestellt worden. Mit der Zeit oder durch mechanische Stösse können kleine Mengen flüssigen Quecksilbers aus dem Spiegel austreten. sie mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können. Ausserdem darf nicht der Eindruck von Ungefährlichkeit entstehen. Produkte, die keine Lebensmittel sind, dürfen nicht so gelagert, abgegeben, gekennzeichnet oder angepriesen werden, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden können. Ätzende Reinigungsmittel mit Salpetersäure Ende 2010 wurde an verschiedenen Stellen auf Reinigungsmittel türkischen Ursprungs mit rund 20 % Salpetersäure aufmerksam gemacht. Auch das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) warnte, dass von diesen Mitteln eine grosse Verätzungs- und Vergiftungsgefahr ausgehe. Zur Kontrolle, ob solche Mittel auch in der Schweiz im Handel sind, wurden zehn Geschäfte mit vorwiegend türkischen Produkten besucht. Die salpetersäurehaltigen Produkte wurden dabei nicht oder nicht mehr angetroffen. In zwei Geschäften wurden jedoch ähnlich gefährliche, stark alkalische Produkte der gleichen Marke vorgefunden, die einen nicht genügend kindersicheren Verschluss aufwiesen. Sie wurden unzulässigerweise in Selbstbedienung abgegeben. Die weitere Abgabe dieser Produkte wurde untersagt. WC-Duftstein oder Schleckstengel? Chemische Produkte sollten nicht so aufgemacht sein, dass sie die Neugierde von Kindern wecken oder fördern, Konsumentinnen und Konsumenten irreführen oder dass 6.6 Abb. 6.5.1.: WC-Duftstein mit Attraktivität für Kinder Auch im Berichtsjahr wurde ein Produkt angetroffen, welches offensichtlich gegen diese Grundsätze des Chemikalien- und Lebensmittelrechts verstösst: Ein reizender und Augenschäden verursachender Duftstein zum Anbringen im WC wurde als Tablette in Form eines Smileys auf den Markt gebracht. Das Produkt konnte dem offenen Haltekorb zum Austausch einfach entnommen werden. Auf dem Verkaufskarton waren weitere Smileys dargestellt. Das Kantonale Labor verfügte einen sofortigen Verkaufsstopp und das Vorlegen eines Musters des allenfalls neu überarbeiteten Produktdesigns. Koordination / Expertentätigkeit Vollzugskoordination im Kanton Zürich (ChemNet.ZH) Die Arbeiten wurden im Rahmen der kantonalen Koordinationsgruppe Chemikalienrecht mit Vertretern des AWEL, ALN und AWA fortgesetzt. Das Projekt zur Erarbeitung des „Vollzugskonzept zum bereichsübergreifenden Vollzug des Chemikalienrechts“ wurde abgeschlossen. Neuregelung der PCB-Kontrollen – Public Private Partnership Die Zuständigkeiten für die Kontrollen zur Erkennung und Elimination PCB-haltiger Kondensatoren sind seit dem 1.2.2011 neu geregelt. Nach der vom Kantonalen Labor angeregten Verordnungsänderung wird die Kontrolle vor Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Ort nun im Rahmen der periodischen Kontrollen durch die Elektro-Sicherheitsberater (Elektrokontrolleure) durchgeführt. Diese melden den kantonalen Fachstellen etwaige schadstoffhaltige Kondensatoren, welche dann, falls noch erforderlich, die Ausserbetriebnahme anordnen und die Entsorgung überwachen. Im Berichtsjahr wurden die erforderlichen Hilfsmittel erarbeitet. Zentrales Element ist dabei das ursprünglich im Kanton Aargau verfasste Kondensatorenverzeichnis, welches überarbeitet und mit einer Kontrollanleitung ergänzt wurde. Weiter wurden diverse Informationsblätter erarbeitet. Die Unterlagen sowie Kleber zur Kennzeichnung der überprüften Anlagen wurden an alle Elektrokontrolleure versandt. Anlässlich der Jahrestagung der Verbandes Schweizerischer Elektrokontrollen konnte in Anwesenheit von mehr als 500 Elektro-Sicherheitsbera- 51 tern der „Startschuss“ für die neuen Kontrollen gegeben werden. Mit dieser Regelung wird die flächendeckende Elimination PCB-haltiger Kondensatoren nach Ablauf des längsten Kontrollzyklus von zehn Jahren abgeschlossen werden können. Damit wird die Schweiz auch ihre diesbezüglichen Pflichten des Stockholmer Übereinkommens zu persistenten organischen Schadstoffen (POP-Konvention), welche die Ausserbetriebnahme und Entsorgung PCBhaltiger Kondensatoren und Transformatoren bis 2025 beinhaltet, erfüllen. Experten- und Projektgruppen Steuerungsgruppe Vollzug Chemikalienrecht In der Steuerungsgruppe der gesamtschweizerischen Plattform Vollzug Chemikalienrecht von Bund und Kantonen hat das Kantonale Labor als Vertretung der Ostschweiz Einsitz. Die Steuerungsgruppe begutachtet oder erarbeitet Vorschläge für nationale Schwerpunktkampagnen (Marktüberwachung sowie Betriebskontrollen), beschliesst über dringende kantonsübergreifende Vollzugstätigkeiten und die Bildung von ad hoc Arbeitsgruppen und koordiniert die Erstellung von Vollzugs- und Informationshilfsmitteln. Weitere Arbeitsgruppen von Bund und Kantonen Das Kantonale Labor ist ausserdem in den folgenden Arbeits- und Projektgruppen des Bundes und/oder des Verbandes der kantonalen Chemikalienfachstellen (chemuisse) vertreten: Begleitgruppe Vollzug der Vorschriften über Schadstoffe in elektrischen und elektronischen Geräten (RoHS) Begleitgruppe Vollzug der Vorschriften über Schadstoffe in Fahrzeugen (ELV) Arbeitsgruppe Vollzugshilfsmittel Arbeitsgruppe Information Projektgruppe Kampagne Zooprodukte Projektgruppe Kampagne Campingprodukte Projektgruppe Erkennung und Elimination PCBhaltiger Kondensatoren Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 52 7 Analysen nach Warenklassen 7.1 Milch Anzahl untersuchte Proben (Warenklasse 01) 175 wichtigste Beanstandungsgründe Anzahl Beanstandungen 9 Kennzeichnung Rückstände Mikrobiologie, Gehaltsanalysen und Radioaktivität von Milch Insgesamt neunzehn Proben Milch (pasteurisiert, hochpasteurisiert, Rohmilch), überwiegend aus zürcherischen Molkereien sowie einige wenige von Grossverteilern, wurden auf ihre mikrobiologische Qualität (aerobe mesophile Keime (AMK), Enterobacteriaceen) und auf den Gehalt an Fett, Eiweiss, fettfreier Trockenmasse, die Dichte sowie die Prozessparameter Wärmebehandlung (ausreichende Erhitzung, keine Übererhitzung) und eine eventuelle Wässerung (Gefrierpunktsbestimmung) analysiert. Zusätzlich wurde je ein Erzeugnis von den Grossverteilern, einmal aus Sommer- sowie einmal aus Winterfütterung, im Rahmen der jährlichen Radioaktivitätsüberwachung im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit auch auf Radioaktivität überprüft. Aus der Tabelle 7.1.1. ist ersichtlich, dass einige Proben wegen falscher Deklaration des Fettgehaltes beanstandet werden musste. Beispielsweise wurde teilentrahmte Milch zu wenig entrahmt oder teilweise gar normale Vollmilch in Verpackungen für teilentrahmte Milch abgefüllt. Die Gründe dafür sind noch in Abklärung. Ein Hersteller stellte seinen Prozess der Wärmebehandlung auf Hochpasteurisation um, füllte seine Milch aber nach wie vor in die alten Verpackungen mit der Aufschrift "pasteurisiert" ab. Da er dies trotz gegenteiliger Abmachung auch bei der Nachkontrolle immer noch so praktizierte, wurde eine Strafanzeige eingereicht. Nur eine Probe wies einen Mangel der weiteren Kennzeichnung auf (ungenügende Adressangabe). Betreffend der mikrobiologischen Parameter sowie der Radioaktivitätsuntersuchung zeigten sich keine Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen. Bezüglich zusätzlichen Radioaktivitätsmessungen von Milch und auch weiteren Lebensmitteln im Zusammenhang mit der Reaktorkatastrophe in Japan sei auf das Kapitel 3.6 verwiesen. Bei fünf Proben lag der Gefrierpunkt deutlich höher über -0.520 °C, was auf einen Eintrag von Wasser, z.B. aus der Abfüllanlage, in die Milch schliessen lässt. Da in der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP) keine gesetzliche Vorgabe für den Gefrierpunkt mehr existiert, wurden die Hersteller lediglich aufgefordert, die Ursache für den Wassereintrag abzuklären, die Proben bezüglich diesem Parameter jedoch nicht beanstandet. Parameter Anzahl beanstandete Proben Fettgehalt 7 Wärmebehandlung 3 Kennzeichnung 1 Total beanstandet 7 (von 19) Wässerung (Gefrierpunkt) 5 Tab. 7.1.1.: Beanstandungsgründe Milchproben (einzelne Proben wiesen mehrere Mängel auf; bei Milch mit zu hohem Gefrierpunkt wurden lediglich Abklärungen beim Hersteller eingeleitet) Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 53 7.2 Käse und Käseerzeugnisse Anzahl untersuchte Proben (Warenklasse 03) 82 Anzahl Beanstandungen 26 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Mikrobiologische Beschaffenheit Nationale Kampagne "Milch und Milcherzeugnisse ab Produktionsbetrieb": Mikrobiologie und Gehaltsparameter gab der Hersteller dem Kantonalen Labor die Untersuchung von Proben von neun Milchlieferanten in Auftrag. Bei allen Proben handelte es sich um reine Ziegenmilch. Eine Nachkontrolle dieses mangelhaften Produktes ist angezeigt. Von sieben der zwanzig Käse-Proben wurden die käsetypischen Gehaltsparameter (Fettgehalt- und Festigkeitsstufe) bestimmt. Im Vergleich zur Deklaration lagen die gemessenen Werte innerhalb des tolerierbaren Bereichs. Von zwölf Joghurts waren zwei stark mit Hefen kontaminiert und deshalb zu beanstanden. Die Deklaration einer weiteren Joghurtprobe entsprach nicht den gesetzlichen Vorschriften und musste deshalb ebenfalls beanstandet werden. Bei den drei Rahmproben fiel die Bilanz eher unerfreulich aus: Eine Probe musste aufgrund einer Toleranzwertüberschreitung der Enterobacteriaceen (1‘300 KBE/g) beanstandet werden. Eine weitere Probe enthielt deutlich weniger Fett als auf der Verpackung deklariert und infolgedessen wurde die falsche Deklaration beanstandet. Aufgrund der diesjährigen Resultate ist eine Überprüfung von Milcherzeugnissen ab Produktionsbetrieb auch im nächsten Jahr sinnvoll. Die für die Planung des nationalen Untersuchungsprogramms von Milchprodukten zuständige Arbeitsgruppe, in der Experten aus dem Vollzug und aus verschiedenen Bundesämtern (ALP, BAG, BLK und BVET) vertreten sind, beschloss für das Jahr 2011, dass von einer Beprobung von Fertigprodukten abzusehen und ausschliesslich die Beurteilung der Anwendung von Art. 58a HyV (Prozesskontrolle) zu erfassen sei. Im Kanton Zürich wurden jedoch zusätzlich wie bereits in den vergangenen Jahren Proben in den Produktionsbetrieben erhoben und mikrobiologisch untersucht. Überprüft wurden in erster Linie Käse, aber auch Rahm- und Joghurtproben, da diese beiden Produkte immer wieder zu Beanstandungen Anlass gaben. Insgesamt wurden zwanzig Käseproben (zwei Halbhart-, zwei Hart- und ein Extrahartkäse aus Rohmilch, drei Halbhart- und zwei Weichkäse aus thermisierter Milch, drei Halbhart-, vier Weich- und drei Frischkäse aus pasteurisierter Milch) bei zehn verschiedenen Produzenten, davon ein industrieller Betrieb und neun kleingewerbliche Betriebe, erhoben und auf die Anzahl der Koagulase positiven Staphylokokken und der Listeria monocytogenes untersucht. Alle Proben wurden zudem auf das Vorhandensein von Salmonellen überprüft. Bei Käse aus thermisierter oder pasteurisierter Milch wurden zusätzlich die Werte der E. coli-Keime und bei Frischkäse aus pasteurisierter Milch die Werte der Enterobacteriaceen bestimmt. Ein pasteurisierter und ein thermisierter Weichkäse waren zu beanstanden. Bei beiden Proben waren die Toleranzwerte der Koagulase positiven Staphylokokken überschritten. In der thermisierten Probe, einem Ziegenweichkäse, wurde gleichzeitig ein E. coli-Wert von 5‘700 KBE/g festgestellt. Diese Probe wurde zudem bezüglich Tierarten mittels molekularbiologischer Methoden geprüft. Es wurde ein nicht deklarierter Fremdmilchanteil (Kuhmilch) gefunden. Da der Betrieb keine Kuhmilch verarbeitet, konnte eine Verunreinigung während des Herstellungsprozesses ausgeschlossen werden. Zur Ursachenklärung Aflatoxin M1 und Fremdmilch in Käse Im Jahr 2006 wurden in der Schweiz mehrere Grenzwertüberschreitungen von Aflatoxin M1 in Extrahartkäse aus Italien festgestellt. Ursache waren erhöhte Aflatoxin B1 Gehalte im Futtermais des Jahres 2003. Deren Ursache wiederum waren die extremen Witterungsbedingungen (Jahrhundertsommer) des genannten Jahres. Die Verfütterung des belasteten Maises führte zu belasteten Milchproben mit einem Gehalt an Aflatoxin M1 im Bereich des Höchstwertes von 50 ng/l. Da bei der Herstellung von Extrahartkäse wie z.B. Parmigiano Reggiano lokal produzierte Milch verwendet wird und zur Herstellung von 1 kg Käse bis zu 16 l Milch eingesetzt werden, ergaben sich damals erhebliche Grenzwertüberschreitungen in den produzierten Käsen. Im Rahmen einer Schwerpunktskampagne der Kantonalen Laboratorien der Ostschweiz wurden gesamthaft 52 Proben (GR: acht; SG: sieben, SH, GL, AI, AR: sieben, TG: 25, Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 54 ZH: fünf) Käse (vorwiegend Hartkäse) erhoben und im Kantonalen Labor Thurgau auf Aflatoxin M1 geprüft. Die Mehrzahl der Käse waren Schweizer Herkunft (21) oder stammten aus Italien (28). In der überwiegenden Mehrheit der Proben (37 von 52) konnte kein Aflatoxin M1 nachgewiesen werden oder der Befund lag unterhalb der Bestimmungsgrenze von 50 ng/kg. In fünfzehn Hartkäseprobe aus Italien konnte Aflatoxin M1 oberhalb der Bestimmungsgrenze festgestellt werden. Die Werte lagen zwischen 54 und 188 ng/kg. Der Grenzwert für Aflatoxin M1 in Käse von 250 ng/kg wurde von keiner Probe überschritten. Die fünf im Kanton Zürich erhobenen Käse (aus Kuhmilch) wurden zudem auf mögliche Fremdmilchbestandteile geprüft. In keiner der Proben konnte Milchbestandteile anderer Säugetiere (Ziege, Schaf, Wasserbüffel) festgestellt werden. Qualität und Zusammensetzung von Ziegen-, Schaf- und Büffelmilchkäse Käsespezialitäten aus Ziegen-, Schaf- oder Büffelmilch sind beliebt und entsprechend wird eine reichhaltige Palette solcher Produkte feilgeboten. Dabei ist nebst der verwendeten Milch auch der Fettgehalt wichtig. Die während der Reifung entstandene Mikroflora sollte die Richtwerte für einzelne Keimgruppen nicht übersteigen. Untersuchungen aus dem Jahr 2009 hatten gezeigt, dass von 38 untersuchten Proben vier wegen nicht deklarierter Fremdmilch und zwölf weitere wegen Deklarationsmängeln zu beanstanden waren. Im Berichtsjahr wurden 25 Produkte erhoben und neben der Bestimmung von Fremdmilch wurden die Proben auch mikrobiologisch untersucht und auf ihren Fettgehalt geprüft. In zwei Ziegenkäsen wurden Kuhmilchanteile von 3.6 und 5.1 % gefunden, was zu beanstanden war. Zwei weitere Proben mussten wegen Richtwertüberschreitungen von Enterobacteriaceen beanstandet werden. In dreizehn Proben wurde der Fettgehalt falsch deklariert. Weitere Deklarationsmängel waren das fehlende Warenlos, keine Herkunftsangabe, Lagertemperatur und die Mengenangabe. Insgesamt wurden siebzehn der 25 Proben beanstandet. Obwohl diesmal weniger und geringere Fremdmilchanteile gefunden wurden ist die Situation in dieser Produktegruppe nach wie vor unbefriedigend. Weitere Untersuchungen werden folgen. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Zusammensetzung von Schweizer Hartund Extrahartkäse Hartkäse muss bis zur Konsumreife mehrere Monate lang im Käsekeller reifen, bei Extrahartkäse kann dies gar Jahre dauern. Diese aufwendige Produktion ist schwierig vorausschauend zu planen, bindet Kapital beim Käser und verteuert das Produkt. Um zu prüfen, ob die Käse tatsächlich so lange wie nötig gelagert wurden und der Deklaration "hart" bzw. "extrahart" entsprachen, wurden von zwölf derartigen Käsen die Festigkeits- sowie die Fettgehaltsstufe überprüft. Bei zwei Produkten wich die Zusammensetzung von der Beschriftung ab. Bei den als "halbhart" bzw. "hart" bezeichneten Käsen handelte es sich in Wirklichkeit um Extrahartkäse. Der Hersteller begründete die Abweichung im ersten Fall mit der falschen Deklaration im Verkaufsladen und im zweiten Fall mit der, aufgrund geringeren Absatzes als erwartet, etwas längeren Lagerdauer als geplant, was zu einem härteren Produkt führte. Die Angabe der Festigkeitsstufe muss in Worten, eben z.B. "hart", erfolgen. Im Gegensatz dazu kann die Fettgehaltsstufe (F.i.T.) auch nur numerisch in Prozentangaben aufgeführt werden. Dies ist jedoch weniger aussagekräftig, als die Beschriftung in Worten (z.B. entspricht ein F.i.T. von 45.0 bis 54.9 % einem "vollfetten" Käse). Diese Art der Deklaration entspricht aber der aktuellen Auslegung des Verordnungstextes durch das BAG. Folgedessen wurden Proben mit einer lediglichen Angabe des F.i.T. in Prozenten nicht mehr beanstandet. Qualität und Zusammensetzung von Büffelmilchmozzarella Der Konsum von Mozzarella ist zusammen mit der Verbreitung italienischer Rezepte angestiegen. Dabei gilt Mozzarella aus Wasserbüffelmilch als besonders schmackhaft. Um abzuklären, ob Büffelmilchmozzarella wirklich nur Büffelmilch enthält und nicht auch mit der günstigeren Kuhmilch vermischt wurde, wurden zehn Büffelmilch-Mozzarella auf Fremdmilch und zusätzlich mikrobiologisch untersucht. Erfreulicherweise wurde in nur einer Probe ein geringer Anteil an Kuhmilch gemessen, der nicht beanstandet wurde. Zwei Proben mussten allerdings wegen zu hoher Enterobacteriaceen-Werte, bzw. zu hohen Zahlen der aeroben mesophilen Keime beanstandet werden. Bei zwei Proben fehlte die Datierung. 55 7.3 Butter Anzahl untersuchte Proben (Warenklasse 04) 15 wichtigste Beanstandungsgründe Anzahl Beanstandungen 5 Kennzeichnung Mikrobiologische Beschaffenheit Mikrobiologie und Zusammensetzung von Butter Von fünf Proben Butter aus lokalen zürcherischen Molkereien sowie von weiteren zehn Proben von Grossverteilern wurden der mikrobiologische Status (aerobe mesophile Keime (AMK), Hefen und E.coli) sowie der Fettgehalt überprüft. In einer Probe aus einer gewerblichen Molkerei wurden über 1.5 Mio koloniebildende Einheiten (KBE) Hefen pro g nachgewiesen. Damit wurde der Richtwert von 50‘000 KBE/g, der unter Einhaltung der guten Hygienepraxis erfahrungsgemäss nicht übertroffen wird, massiv überschritten. Zur Behebung des ungenügenden hygienischen Zustands wechselte der Produzent verschiedene Teile des Butterfertigers aus. Die anschliessende mikrobiologische Kontrolle der neu produzierten Charge bestätigte die Wirksamkeit der eingeleiteten Massnahmen. Die übrigen Proben waren aus mikrobiologischer Sicht nicht zu beanstanden (bei mit Milchsäurebakterien ange- 7.4 säuerter Butter wurde keine Beurteilung der AMK vorgenommen). Auffallend war allerdings, dass die Produkte aus gewerblichen Molkereien eine tendenziell höhere Keimbelastung aufwiesen, als jene aus industrieller Verarbeitung. Ebenso auffällig war, dass die gewerblichen Produkte den vorgeschriebenen Mindestfettgehalt von 82 % deutlich überschritten und sich damit von den Industrieerzeugnissen unterschieden, welche recht exakt auf diese Limite eingestellt worden waren. Keine der Proben musste wegen einem zu tiefen Fettgehalt beanstandet werden. Hingegen wiesen vier Produkte Mängel in der Kennzeichnung auf (fehlende Angabe des Fettgehalts bzw. der Adresse, ungenügende Lesbarkeit). Die Proben wurden beanstandet respektive dem zuständigen kantonalen Labor überwiesen. Speisefette und Speiseöle Anzahl (im Labor) untersuchte Proben (Warenklasse 05) 179 wichtigste Beanstandungsgründe Polare Anteile in Frittierölen Die Lebensmittelinspektorate des Kantonalen Labors sowie der beiden Städte Zürich und Winterthur prüften während der Berichtsperiode in mehreren hundert Betrieben mit einfachen Handmessgeräten vor Ort insgesamt 1‘531 Frittieröle. Davon erwiesen sich 136 als verdächtig und wurden demnach als Proben erhoben und weiteren Laboranalysen zugeführt. Wegen Überschreitung des Toleranzwertes von 27 % für den Anteil an polaren Be- Anzahl Beanstandungen 115 Verderbnis standteilen im Frittieröl, mussten schliesslich 109 Proben beanstandet werden. Die Beanstandungsquote von 7 % liegt im Bereich der Vorjahre und bewegt sich auf dem gleichen Niveau wie auch in anderen Kantonen. In 39 Fällen erfolgte eine Strafanzeige, weil der gefundene Wert massiv über dem zulässigen Toleranzwert lag oder dieser innerhalb kurzer Zeit (ein Jahr) wiederholt überschritten wurde. Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 56 7.5 Fleisch und Fleischerzeugnisse Anzahl untersuchte Proben 1'968 (Warenklasse 08) Anzahl Beanstandungen 97 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Mikrobiologische Beschaffenheit Rückstände Mikrobiologie von Sushi aus Restaurants Bei einer weiteren Rauchlachsprobe fehlte die Angabe des Produktionslandes. Diese Resultate zeigen auf, dass Rauchlachs nach wie vor ein Produkt ist, das hohe Anforderungen an die Produktion und an den Handel stellt. Diese werden nicht immer von allen Anbietern erfüllt und machen regelmässige Untersuchungen notwendig. Wird bei der Zubereitung von Sushi roher, frischer Fisch verwendet, so muss im Verkauf gemäss Art. 44 HyV eine Maximaltemperatur von 2 °C eingehalten werden (Anmerkung: diese Vorschrift wurde Anfang 2012 auf max. 5 °C geändert). Bei der Direktabgabe von Sushi in Restaurants darf von dieser Temperaturvorschrift abgewichen werden. Gleichwohl ist frischer Fisch ein hygienisch heikles Produkt. Werden die Sushis für mehrere Stunden ohne ausreichende Kühlung gelagert, so werden rasch hohe Keimzahlen erreicht. Im Berichtsjahr wurden 24 Proben aus Restaurants erhoben und gleichentags untersucht. Die mikrobiologische Beurteilung erfolgte je nach Produkt gemäss Produktegruppe A4 ("naturbelassen genussfertige und rohe, in den genussfertigen Zustand gebrachte Lebensmittel", drei Proben) oder A6 ("Mischprodukte", siebzehn Proben) des Anhangs 2 der Hygieneverordnung. In zwei Proben des gleichen Betriebes lagen die Werte der aeroben mesophilen Keime über dem Toleranzwert von 10 Mio KBE/g. Aus hygienischer Sicht genügten diese Proben damit den Anforderungen nicht. Die verantwortliche Person reagierte umgehend auf die Beanstandung und leitete eine Überprüfung des Herstellungsprozesses ein. Zudem wurden alle Mitarbeiter erneut geschult. In keiner der 24 Proben konnten pathogene Keime wie L. monocytogenes oder Salmonellen nachgewiesen werden. Mikrobiologie von kalt geräuchertem Lachs 2010 konnten bei keiner der untersuchten Rauchlachsproben am Ende der Haltbarkeit pathogene Keime wie z.B. Listeria monocytogenes nachgewiesen werden. Um die Nachhaltigkeit dieses erfreulichen Befunds zu überprüfen, wurden in diesem Jahr erneut sechzehn Rauchlachsproben untersucht. In einer Probe konnten Listerien nachgewiesen werden, was umgehend ein Abgabe- und Importverbot zur Folge hatte. Zwei weitere Produkte enthielten zu hohe Werte der AMK und Enterobacteriaceen. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Mikrobiologie und Speziesbestimmung von Beefsteak Tatar Zu den aus mikrobiologischer Sicht heikelsten Lebensmitteln gehört rohes Hackfleisch, da dieses den Bakterien aufgrund der Nährstoffe und der grossen Oberfläche ideale Wachstumsbedingungen bietet. Saubere Gerätschaften, ausreichende Kühltemperaturen, kurze Lagerfristen sowie Zutaten von einwandfreier Qualität und eine gute Personalhygiene sind absolute Voraussetzungen bei zum Rohverzehr bestimmtem Hackfleisch. Um einen Überblick über die im Detailhandel erhältlichen Tiefkühlprodukte zu erhalten, wurden fünf Proben auf die Anwesenheit von E. coli-Keimen, L. monocytogenes, Campylobacter und Salmonellen untersucht. Alle Proben waren mikrobiologisch einwandfrei. Rinder sind ein wichtiges Reservoir von enterohämorrhagischen E. coli (EHEC). Diese pathogenen Bakterien überleben den Tiefkühlprozess, zudem ist die infektiöse Dosis mit weniger als 100 Keimen sehr klein. Erkrankungen nach dem Verzehr von Beefsteak Tatar sind somit nicht ausgeschlossen. Alle Proben wurden mittels Real-time PCR auf die EHECspezifischen Pathogenitätsmarker Shigatoxin 1, Shigatoxin 2 und Intimin untersucht. In keiner der Proben konnten diese Gene nachgewiesen werden. Die Proben wurden auch auf Fleischzusammensetzung und Allergene untersucht. Auch diesbezüglich gab keine der Proben Anlass zu Beanstandungen. Mikrobiologie und Speziesbestimmung von Fischfilets frisch und TK Fisch ist in den letzten Jahren aufgrund der Überfischung und der steigenden Nachfrage stets teurer geworden. Damit nimmt das Täuschungspotential insbesondere bei 57 verarbeiteten Produkten wie Fischfilets zu. Fisch ist zudem ein schnell verderbliches Lebensmittel, wenn er nicht gefroren ist. Es wurden zwanzig Proben, vor allem teure Fische (z.B. Plattfische wie Sole, Rotzunge aber auch Dorsch) untersucht, wovon zehn Proben aus dem Offenverkauf stammten. Bezüglich Speziesdeklaration enthielten alle Proben den Fisch, der deklariert war. Mikrobiologisch mussten jedoch fünf Proben wegen zu hohen Keimzahlen (Aerobe mesophile Keime, AMK) beanstandet werden. Als Grundlage dienten die Richtwerte der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM). Fische sind generell mit AMK belastet. Die Belastung hängt nicht nur vom hygienischen Umgang, sondern auch von den Fanggründen (warme oder kalte Gewässer, Wasserqualität) und von der jeweiligen Fischsorte ab. Deshalb wäre die Etablierung von Beurteilungskriterien, die auch andere Faktoren einbeziehen, wünschenswert. Mikrobiologie und Gehaltsanalyse von vorverpacktem Schinken Bei vorverpacktem, gekochtem Schinken werden häufig zu hohe Werte der aeroben mesophilen Keime festgestellt. So lag die Beanstandungsquote im Kanton Zürich in den letzten Jahren stets bei rund einem Drittel. Wo liegen die möglichen Ursachen? Beim Kochprozess werden zwar sämtliche Keime abgetötet. Bei der Weiterverarbeitung (Schneiden und Verpacken) können die Produkte allerdings durch verunreinigte Gerätschaften oder mangelhafte Personalhygiene rekontaminiert werden. Schinken bietet aufgrund seiner chemischen und physikalischen Beschaffenheit (hohe pH- und aw-Werte, Nährstoffe, B-Vitamine) für eine Vielzahl von Mikroorganismen ideale Wachstumsbedingungen. Bei zu langen Haltbarkeitsfristen oder zu hohen Lagertemperaturen kann es damit nach erfolgter Rekontamination leicht zu erhöhten Keimzahlen kommen. Auch im Berichtsjahr wurden bei fünf Fleischproduzenten, einem Grosshändler für den Gastrobereich und dreizehn Detailhändlern insgesamt 44 vorverpackte Schinken zur mikrobiologischen Untersuchung erhoben. Mit einer Ausnahme waren alle Proben bereits geschnitten. Die Untersuchung umfasste die aeroben mesophilen Keime und die Enterobacteriaceen. 24 Proben wurden zusätzlich auf Listeria monocytogenes untersucht. Bei der diesjährigen Untersuchung wurden zwar nur bei sechs Proben aerobe mesophile Keimzahlen über 1 Mio KBE/g festgestellt. Zwei dieser Proben wiesen jedoch auch Kontaminationen mit Listeria monocytogenes auf. In einer der beiden Proben lag der Wert bei 470 KBE/g, in der anderen Probe bei 1‘500 KBE/g. Damit lag in beiden Fällen eine Überschreitung des Grenzwertes von 100 KBE/g vor und die verantwortlichen Personen hatten für den Rückzug der Warenvorräte aus den Läden sowie für einen öffentlichen Rückruf der Produkte zu sorgen. Die Verantwortlichen wurden aufgefordert, mittels umfassender Ursachenabklärung und der Einleitung entsprechender Massnahmen die Lebensmittelsicherheit der betroffenen Produkte zukünftig zu gewährleisten. Die Listeriose, die auf eine Infektion mit L. monocytogenes zurückzuführen ist, verläuft bei gesunden Erwachsenen meist symptomlos. Falls Symptome auftreten, sind diese unspezifisch und grippeähnlich (Fieber, Muskelschmerzen, Erbrechen, Durchfall). Bei Neugeborenen, älteren Menschen und Personen mit einer Immunschwäche kann eine Infektion einen schweren Verlauf nehmen (Hirnhautentzündung, Blutvergiftung). Bei schwangeren Frauen kann die Erkrankung eine Fehlgeburt zur Folge haben. L. monocytogenes gehört zu den meldepflichtigen Infektionskrankheiten. Jährlich werden dem BAG zwischen 40 – 70 Fälle gemeldet. Zusammenfassend zeigen diese Ergebnisse auf, dass risikobasierte Untersuchungen auf L. monocytogenes nicht nur bei rohen Lebensmitteln (z.B. Rohwürste, Rohmilchkäse, Räucherlachs, Schnittsalat) sinnvoll sind, sondern je nach dem auch auf erhitzte Lebensmittel auszuweiten sind. Bei zwanzig Proben wurde zudem der Q2-Wert (Verhältnis Wasser zu Protein) untersucht. Vier Proben wiesen zu hohe Werte auf. Drei Proben wurden beanstandet. Eine Probe italienischer Kochschinken (Prosciutto cotto) wurde nicht beanstandet, da das BAG eine Allgemeinverfügung gestützt auf das THG für Schinken, hergestellt nach italienischem Recht, ausgestellt hatte. Nach Rücksprache mit der Vollzugsbehörde im Südtirol war die Probe nicht zu beanstanden. Gehaltsbestimmungen in vorverpacktem Aufschnitt Im Rahmen der periodischen Stichprobenkontrolle wurden zehn vorverpackte Fleischerzeugnisse (Aufschnitt) auf ihre Zusammensetzung und die Kennzeichnung hin überprüft. Analytisch wurden der Wasser-, Fett-, Protein- und Aschegehalt sowie die Zusatzstoffe Nitrit, Nitrat, Polyphosphate und Citronensäure gemessen. Keine der Proben gab bezüglich den analysierten Parametern Anlass zu einer Beanstandung. Die Überprüfung der Kennzeichnung ergab bei einer Probe Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben. Die Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 58 Probe wurde dem zuständigen kantonalen Labor zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Tierarten und Allergene in Fleischerzeugnissen Damit eine Wurst eine feste Struktur aufweist, muss das darin enthaltene Wurstbrät eine minimale Bindungsfestigkeit aufweisen. Dies kann, nebst entsprechenden Fleisch und Fettanteilen, auch durch Milch- und EiZugabe erreicht werden. Milch und Ei sind aber Allergene und müssten entsprechend deklariert werden. Um dies zu überprüfen, wurden zwanzig Proben von Brühwürsten wie Cervelat, Schüblig, Wienerli, Knackerli, Sukuk, Fleischkäse, Lyoner und Geflügelbrühwürsten erhoben. Alle diese Proben wurden auf Allergene und Spezieszusammensetzung untersucht. Vier Proben mussten beanstandet werden. Es wurden nicht deklarierte Anteile von Pferd, Rind und Schwein gefunden. Eine weitere Probe enthielt zu wenig Trutenfleisch und nicht deklarierter Kreuzblütler (Senf). Ei und Milch wurde hingegen in keiner Probe gefunden. Tierartenbestimmung, Allergene und Gehaltsbestimmung von Salami Salami ist eine Rohpökelwurst. Sie wird meistens aus Schweinefleisch hergestellt und fermentiert (weisser Edelschimmelbelag auf der Haut). Dies führt dazu, dass Salami ohne Kühlung gelagert werden kann. Der Gewichtsverlust bei der Produktion beträgt ca. 25 %. Weitere Fleischsorten, die zur Herstellung von Salami verwendet werden, sind auch Rind und bei Spezialitäten Esel, Maultier oder Jungochsen. Die verwendeten Fleischsorten müssen selbstverständlich deklariert sein und dem Inhalt entsprechen. Auch dürfen nicht zu viele Pökelsalze eingesetzt werden. Für den Gehalt an Bindegewebe und Zitronensäure gibt es ebenfalls Grenzwerte. Von zehn erhobenen und untersuchten Proben waren lediglich zwei zu beanstanden. Es wurde nicht deklariertes Pferdefleisch nachgewiesen. Der Hersteller verwies auf die Tatsache, dass diese Salami in Pferdedärme abgefüllt werden und das Messresultat damit erklärt werden kann. Eine Gegenanalyse einer anderen Charge zeigte kein Pferdefleisch. Möglicherweise waren in der zuerst untersuchten Charge noch Fleischreste vom Darm in die Füllung geraten. Wir werden die korrekte Deklaration der Tierart gelegentlich nachkontrollieren. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Tierartenbestimmung, Allergene und Konservierungsmittel in Geflügelleberprodukten Eine erste Untersuchung von Geflügelleberprodukten zeigte, dass bei diversen Erzeugnissen die Zusammensetzung nicht der Zutatenliste entsprach und die Kennzeichnung dürftig war. Es wurden deshalb erneut fünfzehn Proben solcher Produkte erhoben und auf die Spezieszusammensetzung, Allergene wie Milch und Ei Konservierungsmittel untersucht. Fünf Proben mussten beanstandet werden. Zwei enthielten nicht deklarierte Anteile von Gänse- bzw. Enten-Leber. Eine dritte Probe enthielt zu wenig Gänse- und nicht deklarierte Entenleber. Zwei weitere Proben enthielten zu wenig Fasan- bzw. Rehfleisch. Keine Probe war wegen Kennzeichnungsmängeln, unerlaubten Mengen an Konservierungsmitteln oder nicht deklarierten Allergenen zu beanstanden. Tierartenbestimmung und Allergene in Kalbsbratwürsten Bei Kalbsbratwürsten muss der deklarierte Kalbfleischanteil mehr als 50 % ausmachen. Die Untersuchungen im Berichtsjahr waren auf Kalbsbratwürste von Produzenten aus dem Kanton Zürich ausgerichtet (kleingewerbliche Betriebe oder auch kleine Industriebetriebe). Die Probenahme erfolgte im Handel oder auch direkt im Produktionsbetrieb. Auch Proben aus dem Offenverkauf wurden erhoben. Hier war es wichtig, dass die Auskünfte zur Zusammensetzung von einer kompetenten Person im Verkauf eingeholt wurden. Kalbsbratwürste Anz BA 20 3 2 0 0 analytischer Beanstandungsgrund Tierart der Wursthülle: Angabe fehlt Identitätskennzeichen fehlt Nicht deklarierte Allergene Ungenügender Kalbfleischanteil Tab. 7.5.1.. Probenübersicht; Anz = Anzahl erhobener Proben, BA = beanstandet Die Resultate sind in der Tabelle 7.5.1. zusammengefasst. Untersucht wurden zwanzig Proben, wovon drei im Offenverkauf angeboten wurden. Erfreulicherweise war keine der zwanzig untersuchten Proben aufgrund zu geringem Kalbfleischanteil zu beanstanden. Auch die Untersuchungen auf nicht deklarierte Allergene zeigten ein 59 durchaus erfreuliches Bild. Zu beanstanden waren jedoch folgende Punkte: Bei drei Proben fehlten die erforderlichen Angaben zur Tierart der verwendeten Wursthülle. Bei zwei Proben gab zudem das fehlende Identitätskennzeichen Grund zur Beanstandung. Biogene Amine, Schwermetalle und Speziesbestimmung in Fischkonserven Biogene Amine entstehen beim mikrobiologischen Abbau von Fischen. Besonders das Histamin (ein Vertreter der biogenen Amine) stellt nicht nur einen Frischeindikator dar, sondern ist auch toxikologisch relevant. Es kann in hohen Konzentrationen, bei entsprechend disponierten Personen, zu massivem Unwohlsein bis hin zu lebensbedrohenden Zuständen führen. Bekannt ist, dass biogene Amine besonders bei unsachgemässer Verarbeitung von Dosenware wie Thon, Sardinen und Sardellen, auftreten können. Die Mehrzahl der siebzehn untersuchten Fischkonserven (Thon und Sardellen) wiesen nur geringe Mengen an Histamin auf. Lediglich in einer Probe (Sardellen aus Spanien) wurde 160 mg/kg gefunden. Der Gehalt lag jedoch unter dem geltenden Grenzwert von 200 mg/kg. Zusätzlich wurde die deklarierte Fischart mittels PCR und der Gehalt an Schwermetallen (Quecksilber und Cadmium) überprüft. Auch bei diesen Parametern konnten keine Abweichungen festgestellt werden. Tierarzneimittelrückstände in Geflügel 40 Geflügelproben (33 Hühner, drei Truten, drei Enten und eine Wachtel) wurden auf Rückstände von Antibiotika untersucht (Chloramphenicol, Tetracycline, Chinolone, Sulfonamide, Nitroimidazole, Nitrofurane, Makrolide und Lincosamide). Die importierten Produkte stammten mehrheitlich aus Brasilien, Deutschland, Ungarn und Frankreich. Eine Probe Wachteln enthielt 78 μg/kg Oxytetracyclin. Der Grenzwert beträgt 100 μg/kg. Obwohl der Gehalt unter dem Grenzwert liegt, zeigt der Befund, dass Kontrollen auch bei dieser im Vergleich zu Hühnern nicht so häufig konsumierten Tierart sinnvoll sind. Zwei Proben waren aufgrund von Kennzeichnungsmängeln zu beanstanden. Zu den Beanstandungsgründen gehörten: fehlende Datierung fehlende Adresse fehlende Angabe, dass einmal aufgetaute Ware nicht wieder eingefroren werden darf. Tierarzneimittelrückstände in Krustentieren und Fisch 40 Krustentierproben wurden auf Rückstände von Antibiotika, wie Chloramphenicol, Tetracycline, Chinolone, Sulfonamide, Nitroimidazole, Nitrofurane, Makrolide und Lincosamide untersucht. Die Prüfungen verliefen alle negativ. Sechs Proben waren jedoch aufgrund der gleichzeitig durchgeführten Untersuchungen auf Citronensäure und Polyphosphate zu beanstanden. Polyphosphate werden eingesetzt, um das Wasserbindevermögen zu erhöhen. Die damit verbundene Gewichtszunahme von bis zu 15 % ist wirtschaftlich nicht ganz unintereressant. Beide Arten von Zusatzstoffen dürfen Krustentieren zugesetzt werden. Der Zusatz muss aber deklariert werden. Aussergewöhnlich bei dieser Untersuchungsserie war eine Probe Crevetten aus Vietnam die 6‘050 mg/kg Polyphosphate enthielt. Erlaubt sind 5‘000 mg/kg (berechnet als P2O5). Das i-Tüpfchen war dann, dass nicht nur der maximal erlaubte Gehalt überschritten, sondern dass der Zusatz von Polyphosphaten nicht einmal deklariert war! Bei den 39 untersuchten Zuchtfischen handelte es sich hauptsächlich um Ware aus Asien. Auch diese Proben wurden auf die oben erwähnten Antibiotika geprüft. In zwei Pangasiusproben wurde je 2 resp. 3 μg/kg Enrofloxacin gefunden (Grenzwert 100 μg/kg). Eine Forelle aus Italien enthielt 8 μg/kg Oxolinsäure (Grenzwert 100 μg/kg) und 8 μg/kg Oxytetracyclin (Grenzwert 100 μg/kg). Ein Seeteufel aus Asien wies eine gänzlich widersprüchliche Kennzeichnung auf. Er war sowohl als Zuchtfisch, als auch als Wildfang bezeichnet. Als Produktionsland waren China und Vietnam aufgeführt. Bei einem Teil der Fischproben wurde zusätzlich der Gehalt an Schwermetallen und Polyphosphaten geprüft. Zudem wurde die angegebene Spezies überprüft. Diese Kontrollen ergaben keine Abweichungen. Frische von Fischen, Polyphosphate sowie Speziesbestimmung Fische sind leicht verderblich. Der Verderb von Fischen ist bei ganzen Fischen optisch (Glanz der Augen, Farbe der Kiemen), haptisch (Elastizität und Steife der Textur) und sensorisch (Geruch) erkennbar. Bei Fischfilets entfallen diese Beurteilungskriterien. Ein messbares Frischekriterium stellt bei ganzen und filetierten Fischen der Anteil an flüchtigem Basenstickstoff (TVB-N) dar. Der Geruch von älter werdendem Fisch ist primär durch das Entstehen von solchen flüchtigen basischen Stickstoffverbindungen geprägt. Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 60 Zur Überprüfung der Frische wurden zwanzig Proben erhoben. Beprobt wurde nur Frischware, die auf Eis gelagert angeboten wurde. Unter den Proben waren Zuchtfische wie Pangasius aus Vietnam oder Wolfsbarsch aus Griechenland, sowie Heilbutt, Seeteufel und Seezungen aus Wildfang. Bei keiner Probe war der für die entsprechende Fischart geltende TVB-N-Höchstwert überschritten. Dieser Befund deckte sich mit der gleichzeitig durchgeführten sensorischen Kontrolle. In keiner Probe konnten Polyphosphate nachgewiesen werden. Dieser Zusatzstoff darf zur Erhöhung des Wassergehaltes bei tiefgefrorenen Fischfilets zugesetzt werden, muss aber aus der Kennzeichnung hervorgehen. Die korrekte Angabe der Spezies wurde mittels PCR überprüft. Auch diese Prüfungen zeigten, dass die Angaben wahrheitsgetreu waren. Transglutaminase, Allergene in Fleisch und Fleischerzeugnissen Transglutaminase ist ein Enzym, welches seit kurzer Zeit als "Kleber" von Fleisch zugelassen ist. Das aus einer Bakterienkultur (Streptoverticillium S-8112) gewonnene Produkt hat die Eigenschaft, Proteine chemisch (über kovalente Bindungen) zu verknüpfen. Damit lassen sich auch kleine Fleischstücke (z.B. Abschnitte) zu einem intakt erscheinenden grösseren Fleischstück "verkleben". Für die Lebensmittelindustrie ist der Einsatz dieses Enzymes für die Herstellung von form- und grössendefinierten Produkten attraktiv. Solche in der Form „genormten“ Stücke können maschinell einfacher verarbeitet werden. Ob das Verkleben von Fleischstücken sinnvoll ist, wird kontrovers diskutiert. Wichtig ist, dass die Konsumenten Schaft klar und unmissverständlich über diese Behandlung informiert wird. Dann bestimmt die Nachfrage, ob sich solche Produkte auf dem Markt durchsetzen können. Die korrekte Kennzeichnung der Transglutaminase ist aber auch für Personen wichtig, die an Zöliakie leiden. Für sie ist die Transglutaminase ein nicht ganz unproblematischer Zusatzstoff. Produkte, welche mit Transglutaminase hergestellt werden, benötigen eine Bewilligung des BAG. Zudem muss auf der Verpackung der Warnhinweis „für Zöliakiebetroffene ungeeignet“ angebracht werden. Bisher erfolgte der Nachweis einer nicht deklarierten Transglutaminasebehandlung auf einer sorgfältigen optischen (mikroskopischen) Prüfung der Ware. Diese ist aber Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 besonders bei thermisch behandelten Produkten eher schwierig. Im Kantonalen Labor wurden deshalb zwei voneinander unabhängige Analysenmethoden entwickelt, welche es ermöglichen, die Anwendung von Transglutaminase bei Lebensmitteln zu prüfen. Eine der entwickelten Methoden, die sich besonders für das Screening eignet, ist ein ELISA-Testverfahren. Der gewählte Sandwich-ELISA-Ansatz basiert auf einem kommerziell verfügbaren Antikörper und ist spezifisch auf die sich im Einsatz befindliche bakterielle Transglutaminase anwendbar. Zu Bestätigungszwecken wurde zudem eine massenspektrometrische Methode entwickelt. Bei dieser wird nach einer Ultrafiltration die Transglutaminase mittels einer Endoprotease abgebaut. Vier dabei entstehende Peptide werden über zwei spezifische MS-MS-Übergänge nach einer flüssigchromatographischen Trennung detektiert. Der Vorteil dieses Verfahrens besteht darin, dass auch denaturierte Transglutaminase (z.B. nach einer thermischen Behandlung des Produktes) erkannt werden kann. Die Eignung der Methode wurde für eine Reihe von Probearten (u.a. Geflügelfleisch, Brühwürste, Joghurt) getestet. Produkte, welche in der Zutatenliste Transglutaminase aufgeführt haben, konnten zweifelsfrei erkannt werden. Mittels Stichprobenkontrolle wurden 28 Proben auf Transglutaminase untersucht. Es handelte sich dabei um Schinken aus dem Detailhandel und dem Gastrobereich, Produkten wie Chickennuggets, Kebab, plätzchenartige Fleischerzeugnisse sowie preisgünstiges Trockenfleisch. In keiner Probe konnte nicht deklarierte Transglutaminase nachgewiesen werden. Neunzehn Proben wurden zusätzlich mittels PCR auf nicht deklarierte Tierarten und Allergene (Senf, Sellerie, Erdnuss, Haselnuss, Soja und Cashew) geprüft. Bei keiner Probe wurden Abweichungen festgestellt. 61 7.6 Würzen, Bouillon, Suppen, Saucen Anzahl untersuchte Proben 49 wichtigste Beanstandungsgründe (Warenklasse 10) Anzahl Beanstandungen 9 Kennzeichnung Rückstände Zusammensetzung von Rahmsaucen Die Nahrungsmittelindustrie nimmt uns gestressten Konsumentinnen und Konsumenten die aufwendige Zubereitung unserer Speisen mit einer Vielzahl von Fertig- oder Halbfertigprodukten ab. So findet sich in den Regalen auch eine grosse Auswahl an Saucen, wie z.B. Rahmsaucen, die nur noch aufgewärmt oder durch die Zugabe von wenig Flüssigkeit einfach tischfertig gemacht werden können. Zwanzig Rahmsaucen, die diese Bezeichnung explizit im Namen tragen (z.B. "Kräuterrahmsauce") oder solche, die nach klassischer Schweizer Zubereitungsart mit Rahm hergestellt werden (z.B. "Stroganoff" oder "Carbonara"), wurden auf den Gehalt an Rahm und überdies auf die Konservierungsmittel Benzoe- und Sorbinsäure sowie Geschmacksverstärker wie das bekannte Glutamat (E 621) und die Ribonucleotide Guanylat (E 626) bzw. Inosinat (E 630) untersucht. Sorbinsäure konnte in keinem Produkt nachgewiesen werden. Benzoesäure kam nur in geringen Mengen ausschliesslich in den Saucen vor, denen Zutaten wie Preiselbeeren zugegeben worden waren, die von Natur aus bereits Benzoesäure enthalten. Zwölf Proben wiesen Glutamat oder Ribonucleotide auf, wobei aber nur bei fünf davon diese als geschmacksverstärkende Zusatzstoffe, mit entsprechender Deklaration in der Zutatenliste, zugegeben worden waren. In den anderen Fällen gelangte das Glutamat über die Zutat "Hefeextrakt" (bei acht Proben in der Zutatenliste deklariert) ins Produkt. In diesem Fall müssen Glutamat und die Ribonucleotide als natürliche Inhaltsstoffe der Zutat Hefeextrakt nicht angegeben werden. Die Zugabe von Hefeextrakt hat aber vorwiegend zum Ziel, die Geschmacks- verstärker ohne direkte Deklaration dieser Zusatzstoffe ins Produkt zu bringen. Daher wurde die Anpreisung "ohne Geschmacksverstärker" bei einer Probe als nicht der Wahrheit entsprechend beanstandet (vgl. dazu auch den Bericht in Kapitel 7.28). Nur zwei der Rahmsaucen waren ausschliesslich mit Rahm hergestellt. Siebzehn Proben enthielten neben Rahm mehr oder weniger grosse Anteile an Pflanzenöl oder -fett. Die Menge an Rahm in den Produkten war aber in allen Fällen in der Zutatenliste als sogenannte QUID-Angabe auf der Verpackung deklariert. Somit können die Konsumenten aus der in kleiner Schriftgrösse gehaltenen Zutatenliste in Erfahrung bringen, wie die Saucen zusammengesetzt sind. Aus der in allen Fällen in viel grösserer Schrift gehaltenen Bezeichnung "Rahmsauce" lässt sich hingegen meistens nicht schliessen, dass es sich um Produkte handelt, bei denen teures Milchfett durch billiges Pflanzenöl ersetzt wurde. Ein Saucenpulver fiel besonders auf, da im Produkt selber trotz der Bezeichnung "Rahm" kein Milchfett enthalten war. Gemäss Zubereitungshinweis muss Rahm noch zugefügt werden, es kann aber auch Rahmersatz auf der Basis von Pflanzenöl verwendet werden. Inwieweit es sich dann noch um eine Rahmsauce handelt, müssen die Konsumenten wohl selber entscheiden. Da die vorgeschriebenen Informationen auf den Verpackungen angegeben waren, wurden keine Beanstandungen ausgesprochen. Neben der bereits erwähnten Sauce mit täuschender Anpreisung bezüglich Geschmacksverstärker, wurden drei weitere Proben wegen anderen Kennzeichnungsmängeln beanstandet. Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 62 7.7 Getreide und Müllereiprodukte Anzahl untersuchte Proben (Warenklasse 11) 189 Anzahl Beanstandungen wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Zusammensetzung Rückstände und Verunreinigungen Schwermetalle und Fremdmehlbestimmung in Getreide und Getreidemehlen sucht. Dabei lagen die Gehalte an Cadmium zwischen <0.005 mg/kg (nicht bestimmbar) und 0.03 mg/kg (Grenzwert 0.1 mg/kg, resp. 0.2 mg/kg für Getreidekeime). Die anderen gleichzeitig analysierten Kontaminantien (Arsen, Blei, Quecksilber) waren ebenfalls unproblematisch. Im Rahmen des gleichen Projekts wurden auch anonymisierte Daten für Cadmium in Getreide aus der Schweiz, die von anderen Kantonalen Laboratorien im Zuge ihrer Stichprobenkontrollen in den vergangenen Jahren gewonnen wurden, zusammengefasst. An dieser Stelle sei den Kantonalen Laboratorien des Kantons Waadt und der Urkantone für das zur Verfügung stellen ihrer Daten herzlich gedankt. Total 562 Stichproben wurden ausgewertet. Der aus diesen Daten berechnete mittlere Cadmiumgehalt beträgt 0.04 mg/kg und der 95 % Perzentilwert 0.16 mg/kg. Da die Daten mit Ziel einer risikobasierten Probenahme und nicht als unabhängiges Monitoring gewonnen wurden (siehe Abb. 7.7.1.), sind sie als eher hoch zu betrachten. Sie ergeben dennoch einen guten Eindruck über die Cadmiumaufnahme aus Getreideprodukten. Getreide und Getreidemehle werden in grossem Umfang zum Beispiel als Frühstückscerealien, in Teigwaren und Broten konsumiert und sind damit eine sehr wichtige Grundlage der Ernährung. Schadstoffe, die in diesen Produkten enthalten sein können, werden so in den Körper aufgenommen. In den letzten Jahren wurden verschiedene Schwermetalle durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA neu bewertet. So auch Cadmium im Jahre 2009. Der provisorische PTWI-Wert (provisorische tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge) für Cadmium von 7 μg/kg Körpergewicht wurde durch einen definitiven TWI-Wert (tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge) von 2.5 μg/kg ersetzt. Das bedeutet, dass eine knapp dreifach tiefere Aufnahmemenge als bisher als vertretbar angesehen wird. Diskussionen über den neuen TWI-Wert sind jedoch zurzeit noch im Gange. Im Rahmen einer Projektarbeit wurden zwanzig Getreideprodukte und Getreidemehle auf Schwermetalle unter- 0 37 50 100 150 95-Perzentil 200 200 250 300 1.1E-92 1.095E-92 1.09E-92 1.085E-92 1.08E-92 1.075E-92 1.07E-92 1.065E-92 1.06E-92 1.055E-92 1.05E-92 1.045E-92 1.04E-92 1.035E-92 1.03E-92 1.025E-92 1.02E-92 1.015E-92 1.01E-92 1.005E-92 1E-92 9.95E-93 9.9E-93 9.85E-93 9.8E-93 9.75E-93 9.7E-93 9.65E-93 9.6E-93 9.55E-93 9.5E-93 9.45E-93 9.4E-93 9.35E-93 9.3E-93 9.25E-93 9.2E-93 9.15E-93 9.1E-93 9.05E-93 9E-93 8.95E-93 8.9E-93 8.85E-93 8.8E-93 8.75E-93 8.7E-93 8.65E-93 8.6E-93 8.55E-93 8.5E-93 8.45E-93 8.4E-93 8.35E-93 8.3E-93 8.25E-93 8.2E-93 8.15E-93 8.1E-93 8.05E-93 8E-93 7.95E-93 7.9E-93 7.85E-93 7.8E-93 7.75E-93 7.7E-93 7.65E-93 7.6E-93 7.55E-93 7.5E-93 7.45E-93 7.4E-93 7.35E-93 7.3E-93 7.25E-93 7.2E-93 7.15E-93 7.1E-93 7.05E-93 7E-93 6.95E-93 6.9E-93 6.85E-93 6.8E-93 6.75E-93 6.7E-93 6.65E-93 6.6E-93 6.55E-93 6.5E-93 6.45E-93 6.4E-93 6.35E-93 6.3E-93 6.25E-93 6.2E-93 6.15E-93 6.1E-93 6.05E-93 6E-93 5.95E-93 5.9E-93 5.85E-93 5.8E-93 5.75E-93 5.7E-93 5.65E-93 5.6E-93 5.55E-93 5.5E-93 5.45E-93 5.4E-93 5.35E-93 5.3E-93 5.25E-93 5.2E-93 5.15E-93 5.1E-93 5.05E-93 5E-93 4.95E-93 4.9E-93 4.85E-93 4.8E-93 4.75E-93 4.7E-93 4.65E-93 4.6E-93 4.55E-93 4.5E-93 4.45E-93 4.4E-93 4.35E-93 4.3E-93 4.25E-93 4.2E-93 4.15E-93 4.1E-93 4.05E-93 4E-93 3.95E-93 3.9E-93 3.85E-93 3.8E-93 3.75E-93 3.7E-93 3.65E-93 3.6E-93 3.55E-93 3.5E-93 3.45E-93 3.4E-93 3.35E-93 3.3E-93 3.25E-93 3.2E-93 3.15E-93 3.1E-93 3.05E-93 3E-93 2.95E-93 2.9E-93 2.85E-93 2.8E-93 2.75E-93 2.7E-93 2.65E-93 2.6E-93 2.55E-93 2.5E-93 2.45E-93 2.4E-93 2.35E-93 2.3E-93 2.25E-93 2.2E-93 2.15E-93 2.1E-93 2.05E-93 2E-93 1.95E-93 1.9E-93 1.85E-93 1.8E-93 1.75E-93 1.7E-93 1.65E-93 1.6E-93 1.55E-93 1.5E-93 1.45E-93 1.4E-93 1.35E-93 1.3E-93 1.25E-93 1.2E-93 1.15E-93 1.1E-93 1.05E-93 1E-93 9.5E-94 9E-94 8.5E-94 8E-94 7.5E-94 7E-94 6.5E-94 6E-94 5.5E-94 5E-94 4.5E-94 4E-94 3.5E-94 3E-94 2.5E-94 2E-94 1.5E-94 1E-94 5 0E-95 180 Anzahl Stichproben 160 140 120 100 80 60 40 20 0 0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 Cadmiumgehalt [μg/kg] Abb. 7.7.1.: Cadmiumverteilung von 562 Analysen von Schweizer Getreide aus risikobasierten Stichprobenkontrollen der Kantonalen Laboratorien Zürich, Waadt und Urkantone Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 63 Schwermetalle und Aflatoxine in Reis und Reisprodukten Reis ist nicht nur in Asien, sondern auch bei uns ein wichtiges Grundnahrungsmittel. Häufig wird auch Reismehl bei Glutenunverträglichkeit oder als Ersatz für andere Getreide verwendet. Je nach Bodenbeschaffenheit kann die Reispflanze verschiedene Schwermetalle wie Arsen, Blei, Cadmium und Quecksilber über die Wurzel aufnehmen und im Reiskorn anreichern. Damit gelangen die stark toxischen Metalle in die Nahrung. 25 verschiedene Körnerreissorten, wie Langkorn-, Vitamin-, Risotto- und Jasminreis, wurden auf den Schwermetallgehalt (Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber) und gleichzeitig auch auf Aflatoxine B und G untersucht. Dabei waren keine Grenzwertüberschreitungen zu verzeichnen. Einzig eine Probe Carnaroli Reis wies einen Cadmiumgehalt in der Höhe des Grenzwertes von 0.2 mg/kg auf. Da bei der entsprechenden Analytik mit einer Messunsicherheit von ± 20 % gerechnet werden muss, konnte jedoch eine Grenzwertüberschreitung nicht mit genügender Sicherheit ausgewiesen werden. Auch die gleichzeitig durchgeführte Speziesuntersuchung auf andere Reisarten zeigte keine Abweichung zu den deklarierten Angaben. Das gute analytische Bild wurde jedoch durch eine hohe Beanstandungsquote im Bereich der Kennzeichnung getrübt. Parameter Anzahl beanstandete Proben Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber 0 Aflatoxine B und G 0 Spezies 0 Kennzeichnung 7 Total beanstandet 7 von 15 Tab. 7.7.2.: Anzahl beanstandete Proben Arsen, Mykotoxine, Speziesbestimmung und GVO in Reis mit Herkunft Asien Basmatireis ist ein Duftreis aus der Region Kashmir und Punjab. Je nach Witterung kann Reis, aufgrund des Pilzbefalls, Aflatoxine enthalten. Zudem ist Basmatireis oft mit Nicht-Basmatireis gestreckt oder vermischt. Dies macht auch möglich, dass Basmatireis mit GVO-Reis verunreinigt ist. Es wurden zwanzig Proben im Kanton Zürich erhoben. Zusätzlich wurden durch den Zoll dreizehn BasmatireisProben beim Import erhoben. Alle diese Proben wurden auf Aflatoxin, GVO und Nicht-Basmati-Reis untersucht. Bezüglich Aflatoxinen und GVO waren die Proben einwandfrei. Spuren von Nicht Basmati-Reis konnten in fast allen Proben nachgewiesen werden. Die Toleranzschwelle beträgt jedoch 7 % (nach CE1549/04). Dementsprechend wurden nur sieben der 33 erhobenen Proben wegen Nicht-Basmati-Anteilen beanstandet. Weitere elf Proben mussten wegen Deklarationsmängeln beanstandet werden. Die aktuelle Situation ist unbefriedigend, das Täuschungspotential gross. Wasser- und Mineralstoffgehalt sowie DON in Getreidemehlen Weizen kann auf dem Feld - vor allem bei nasswarmer Witterung - oder nach ungenügender Trocknung während der Lagerung von Schimmelpilzen der Gattung Fusarium befallen werden. Als giftige Stoffwechselprodukte treten u.a. die zu den Mykotoxinen zählenden Trichothecene auf. Unter diesen ist Deoxynivalenol (DON, Vomitoxin) das am häufigsten nachgewiesene Toxin. Da Weizen ein bedeutendes Grundnahrungsmittel ist, kommt der regelmässigen Überwachung von Getreide und Müllereiprodukten auf Schadstoffe eine grosse Bedeutung zu. Zur Prüfung der Qualität von Getreidemehlen wurden zehn Proben (acht Weizen, zwei Dinkel) erhoben und auf deren Wasser- und Mineralstoffgehalt (Asche) sowie das Schimmelpilzgift Deoxynivalenol geprüft. Der seit 2008 gültige Höchstwert von 750 μg/kg für DON in Getreide sowie dessen Müllereiprodukten wurde von keiner Probe überschritten. Lediglich in einer Probe Ruchmehl konnte DON oberhalb von 100 μg/kg nachgewiesen werden. Die festgestellte Kontamination betrug 140 μg/kg. Der via Trockenmasse bestimmte Wassergehalt der Proben lag im Bereich von 9.4 bis 11.5 %. Der lebensmittelrechtlich geforderte Wert von maximal 15.5 % wurde damit deutlich eingehalten. Der Mineralstoffgehalt (Aschegehalt bezogen auf die Trockenmasse) der Weizenmehle lag für die verschiedenen Mehltypen (Weiss-, Halbweiss, Ruch-, Vollkornmehl) im erwarteten Bereich. Ein Weissmehl war lediglich mit einer unvollständigen Adressangabe gekennzeichnet. Da der Betrieb im Kanton Waadt domiziliert war, wurde die Angelegenheit an das zuständige kantonale Amt weitergeleitet. Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 64 Mykotoxine und GVO in Maisprodukten Mais ist neben Weizen und Reis die wichtigste landwirtschaftlich genutzte Pflanze der Welt. Seit Ende der 1990er-Jahre werden mittels Gentechnik hergestellte schädlingsresistente und herbizidresistente Maissorten angebaut. Die EU hat mittlerweile 23 gentechnisch veränderte Maissorten als Nahrungsmittel zugelassen, die Schweiz lediglich drei, drei weitere werden bis 0.5 % toleriert. Mais kann zudem erheblich mit Schimmelpilzgiften belastet sein. Eine Verschimmelung von Mais wird ganz wesentlich durch die klimatischen Bedingungen während des Anbaus bestimmt. Weitere Parameter wie der Befall mit bohrenden Insekten (z.B. Maiszünsler), Art der Bodenbearbeitung, Sortenwahl, Erntezeitpunkt und Lagerung spielen für eine Verschimmelung ebenfalls eine Rolle. Zwanzig im Kanton Zürich erhobene Proben an Maismehl, -griess, Polenta sowie einem Puffmais (Popcorn) wurden auf eine Vielzahl von Mykotoxinen (Aflatoxine B/G, Ochratoxin A, Fumonisine, Deoxynivalenol (DON), 3Acetyl-DON, Nivalenol, Diacetoxyscirpenol, Fusareon X sowie Zearalenon) sowie Verunreinigungen mit transgenem Mais untersucht. Die Mykotoxinuntersuchungen erfolgten durch das Kantonale Labor Thurgau. In keiner der untersuchten Proben konnte für die in der FIV reglementierten Mykotoxine eine Überschreitung des entsprechenden Grenzwertes festgestellt werden. Zwei Proben Maisdunst (Herkunft der Rohstoffe USA bzw. Republik Serbien) waren mit Werten von 55 und 60 μg/kg wenig unterhalb des Grenzwertes von 75 μg/kg belastet. Beide Proben enthielten zudem nachweisbare Mengen Fumonisin B1 und B2 und in einer der beiden Proben konnte Deoxynivalenol (0.78 mg/kg) im Bereich des Grenzwertes von 0.75 mg/kg nachgewiesen werden. Eine dritte Probe (Puffmais mit Herkunft Türkei) war mit 0.96 mg/kg Fumonisinen erheblich belastet. Der Grenzwert für die Summe der Fumonisine B1 und B2 beträgt 1.0 mg/kg. Da in keiner der genannten Proben die Grenzwerte zweifelsfrei überschritten wurden, erfolgten keine Beanstandungen. Bezüglich GVO enthielt keine Probe messbare Anteile von gentechnisch veränderten Pflanzen. Da bei der überwiegenden Mehrheit der Proben die Rohstoffe (soweit deklariert) nicht aus Ländern mit einem hohen Anteil transgener Maispflanzen stammten (z.B. Canada, USA, Brasilien, Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Argentinien) sind die Untersuchungsergebnisse nicht ganz unerwartet. Bei vier Proben fehlte die Angabe des Produktionslandes des entsprechenden Müllereiproduktes. Diese Proben wurden beanstandet und eine Korrektur der Kennzeichnung angeordnet. Mykotoxine und GVO in Weizen, Hartweizengriess, Weizenmehl, Brotbackmischungen mit hohem Weizenanteil Weizen und dessen Produkte sind bei uns wohl das Grundnahrungsmittel schlechthin und werden deshalb regelmässig untersucht. Mykotoxine gelangen durch Pilzbefall in den Weizen. Diese Fusarien lassen sich mittels Fungiziden, Sortenwahl und Fruchtfolge nur schlecht in Schach halten. Deshalb hat die Saatgutfirma Monsanto 2004 eine gentechnisch modifizierte und gegen Fusarien resistente Weizensorte zur Bewilligung eingereicht. Dieser Antrag wurde wieder zurückgezogen, vor allem weil die Gesuchstellerin einen Imageverlust von Seiten der Konsumenten befürchtete. Ob trotzdem GVO-Weizen in Umlauf geraten ist, lässt sich nur mit entsprechenden Untersuchungen abklären. Es wurden deshalb zwanzig Weizenprodukte, wovon achtzehn aus der Schweiz, eines aus Deutschland und eines aus Italien stammten, auf sieben verschiedene Mykotoxine und GVO untersucht. Erfreulicherweise waren alle Produkte bezüglich Mykotoxinen und GVO einwandfrei. Lediglich eine Probe musste wegen falscher Sachbezeichnung beanstandet werden. 65 7.8 Brot, Back- und Dauerbackwaren Anzahl untersuchte Proben 88 (Warenklasse 12) Anzahl Beanstandungen 22 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Zusammensetzung Nährwerte, spezifische Nahrungsfaser, Fremdgetreide und DON in Knäckebrot nur zulässig, wenn gleichartige Lebensmittel, Zusatzstoffe, Stoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder Mikroorganismen nach Art. 22 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) bewilligt sind. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben und die Aussage somit unzulässig. Die Angelegenheit wurde an das für die betroffene Firma zuständige Kantonale Amt überwiesen. Knäckebrote werden aus Vollkornerzeugnissen, Schrot oder Mehl von Roggen oder Weizen hergestellt. Durch den geringen Wassergehalt hat Knäckebrot den Vorteil, dass es bei trockener Lagerung sehr lange haltbar ist. Dies war besonders in früheren Zeiten von Bedeutung, als die Konservierung von Lebensmitteln ein großes Problem darstellte. Zur Überprüfung der Qualität der Produkte in Bezug auf das Schimmelpilzgift Deoxynivalenol (DON) sowie der Nährwerte und Getreidezutaten wurden zwanzig Proben Knäckebrot und vergleichbare Produkten (z.B. Schwedenbrötchen) mit entsprechender Nährwertdeklaration erhoben. Die analytische Überprüfung der Nährwerte Fett, Protein und Ballaststoffe ergab keine Abweichungen von den deklarierten Angaben. Bei der molekularbiologischen Überprüfung der Zusammensetzung der Produkte konnte bei einem 5-KornCracker keine DNA der deklarierten Zutat "Gerste" nachgewiesen werden. Das Produkt wurde beanstandet. Laut Rezeptur sollte das Produkt 5 % Gerste enthalten. In zwei weiteren Produkten konnte hingegen DNA von Getreidezutaten (Gerste 4 %, Roggen 5 %) nachgewiesen werden, welche nicht deklariert waren. Aufgrund analytischer Unsicherheiten erfolgte keine Beanstandung. Stattdessen wurden die Hersteller zur Überprüfung des Sachverhaltes aufgefordert. Möglicherweise ist dieser Befund auch in einer normalen Vermischung während des Mahlvorganges begründet und auch toleriert. In Brot, Back- und Dauerbackwaren inklusive GetreideSnacks darf seit April 2008 das Schimmelpilzgift DON höchstens in einer Konzentration von 0.5 mg/kg vorkommen. Diese Anforderung wurde von allen Produkten erfüllt. In der überwiegenden Mehrheit der Proben (80 %) lag der DON-Gehalt unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0.1 mg/kg. Der höchste Wert betrug 0.21 mg/kg. Ein Produkt wurde mit der Angabe "Ohne Gentechnik hergestellt" beworben. Diese Angabe ist gemäss Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) Grenzwertüberschreitung Weihnachtsgeschenk – ein vermeidbares Im November 2011 wurde uns vom Kantonalen Laboratorium Basellandschaft eine Grenzwertüberschreitung von Deoxynivalenol in Speculatius-Gebäck gemeldet. Im Rahmen der Abklärungen konnten vom Mehllieferanten des Herstellers zu allen Mehlchargen, welche im beanstandeten Gebäck eingesetzt worden waren, Analysenzertifikate für DON vorgelegt werden. Alle Zertifikate wiesen einen DON-Gehalt unterhalb des Grenzwertes aus. Da die Bemusterung der Mehlchargen nicht für eine Chargenbeurteilung ausgelegt war, konnten die Zertifikate die Verkehrsfähigkeit der Mehlchargen trotzdem nicht belegen. Eine Nachkontrolle der beanstandeten Speculatiuscharge (sowie zweier weiterer Chargen) bestätigten den grenzwertverletzenden Befund des Kantonalen Laboratoriums Basellandschaft. In der Folge mussten kurz vor Weihnachten ca. 10 Tonnen Speculatius-Gebäck aus den Verkaufsregalen sowie Lagern genommen und vernichtet werden. Wahrlich eine (un)schöne Bescherung und dies alles wegen einer nicht korrekt durchgeführten Probenahme des Mehllieferanten. Trans-Fettsäuren und Konservierungsmittel in Backwaren und Puddingpulver Seit der öffentlich geführten Diskussion sowie der darauf eingeführten gesetzlichen Limite von 2 g trans-Fettsäuren (TFA) pro 100 g pflanzliches Speiseöl, resp. Speisefett haben viele Hersteller reagiert. Viele Produkte erfüllen die gesetzlichen Vorgaben. Zur Entwicklung in den letzten Jahren sei auf die Jahresberichte 2007/2008 verwiesen. Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 66 In Ost-/ Südosteuropa und Südamerika ist der Einsatz von teilgehärteten Fetten und die damit oft eingehende hohe Gehalte an TFA in Backwaren noch immer gängig. Im Rahmen einer Stichprobenkontrolle von Importprodukten aus Länderspezialitätenläden (Ost- / Südosteuropa und Südamerika) wurden zwanzig Proben auf den Gehalt an TFA und Konservierungsmittel sowie weitere zwei Proben aus Amerika aufgrund der Anpreisung auf den Gehalt an TFA sowie GVO untersucht. Bei vier Proben wurden TFA Gehalte von 26 bis 34 % bezogen auf den Fettanteil gemessen. Bei drei dieser Proben waren die TFA-Gehalte sogar in der Nährwertkennzeichnung aufgeführt und wurden durch die Analysenergebnisse bestätigt. Eine der Proben wies zudem einen nicht zulässigen Gehalt an Schwefeldioxid auf. Die Proben wurden beanstandet und von den Importeuren in der Zwischenzeit vom Markt genommen. Zudem wurden in zwei amerikanischen Proben Anteile von in der Schweiz nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Mais- und Sojasorten gefunden. Der Import der Produkte wurde untersagt. Die Überprüfung der übrigen Kennzeichnung ergab bei insgesamt elf Proben Abweichungen von den gesetzli- 7.9 chen Vorgaben. Der Hauptgrund war dabei die fehlende Kennzeichnung in einer Amtssprache. Diese Mängel wurden ebenfalls beanstandet. Diese Ergebnisse zeigen, dass Produkte aus Regionen, in welchen der Einsatz von teilgehärteten Fetten noch üblich ist, auch in Zukunft regelmässig kontrolliert werden müssen. Allergene (Milch und Nüsse) in Broten und Brötchen Da Brot zum wichtigsten Grundnahrungsmittel in der Schweiz zählt, wird die Qualität auf verschiedenen Stufen regelmässig überprüft. Nebst einfachen Broten mit wenigen Zutaten, sind Spezialbrote immer begehrter und erzielen auch höhere Preise. Es wurden 30 Brote wie z.B. Toastbrot, Roggenvollkornbrot, Leinsamenbrot, Pumpernickel, Haferflockenbrot und Soja- Maisbrote erhoben und auf Allergene wie Milch, Ei, Soja und Nüsse untersucht. Lediglich eine Probe wies nicht deklarierte Milchproteine auf. Sie musste beanstandet werden. Die Kennzeichnung bei den vorverpackten Produkten war in allen Fällen korrekt. Teigwaren Anzahl untersuchte Proben (Warenklasse 15) 35 Anzahl Beanstandungen 5 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Zusammensetzung Mikrobiologie und Allergene in gefüllten Teigwaren Farbstoffe und Schwermetalle von asiatischen Teigwaren Gefüllte Teigwaren wie Tortellini, Ravioli, Capelloni und Agnolotti sind beliebt, da sie als Mahlzeit schnell zubereitet sind. Zwanzig vorverpackte gefüllte Teigwaren wurden bei Detailhändlern beprobt und bis zum Haltbarkeitsdatum, nach den Angaben des Herstellers, gelagert. Am Ablaufdatum wurden diese Proben bezüglich Keimgehalt, Allergenen und Fleischzusammensetzung untersucht. Erfreulicherweise waren alle Produkte auch nach Ablauf der Haltbarkeitsfrist in mikrobiologisch einwandfreiem Zustand. Auch Fleischzusammensetzung, Allergene und Beschriftung gaben keinen Anlass für eine Beanstandung. Von den Zollorganen wurden elf Trocken- bzw. Frischteigwaren sowie Instantnudelsuppen mit Herkunft aus Asien an der Grenze erhoben. Die Trocken- und Frischteigwaren wurden in unserem Labor auf künstliche Farbstoffe und Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber und zusätzlich Aluminium) analysiert. Resultate siehe Kapitel 7.23. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 67 7.10 Speziallebensmittel (Warenklasse 17) Anzahl untersuchte Proben 219 Anzahl Beanstandungen wichtigste Beanstandungsgründe 93 Kennzeichnung Zusammensetzung Vitamingehalt von Säuglingsnahrung lierten Diskussion sei auf die Jahresberichte der weiteren beteiligten Laboratorien verwiesen. Zudem erhob das Kantonale Laboratorium Thurgau neun ausschliesslich für den Export bestimmte Säuglingsanfangs- bzw. Folgenahrungen, über welche ebenfalls dieses berichtet. Die für die Säuglingsnahrungen gesetzlich vorgegebenen Mindest- bzw. Höchstgehalte wurden von allen Proben eingehalten. Für den sich in diesen Grenzen bewegenden deklarierten Wert, wurde eine Abweichung des tatsächlichen Gehaltes von +/- 30 % toleriert. Unter dieser Prämisse ergaben sich keine Beanstandungen für die Säuglingsnahrungen aus dem Kanton Zürich. Fünf Proben Getreidebeikost von einem Hersteller in einem anderen Kanton mussten jedoch wegen unzulässigen nährwert- sowie gesundheitsbezogenen Angaben beanstandet werden. Die zuständigen Behörden wurden informiert. Die Resultate der diesjährigen Untersuchung zeigen, dass auch zukünftig Kontrollen des Vitamingehaltes von Lebensmitteln sowie deren Kennzeichnung und Anpreisung nötig sind. Zusammen mit den kantonalen Laboratorien der Ostschweiz wurden die drei Lebensmittelkategorien Säuglingsnahrungen, Energy Drinks und Nahrungsergänzungsmittel auf deren Vitamingehalt untersucht. Dabei analysierte das Laboratorium Graubünden die Vitamine Biotin, B12 und Pantothensäure, das Laboratorium Thurgau die Vitamine A, Provitamin A (beta-Carotin), B1, B2, B6, B12, C, E, Folsäure und Niacin und das Laboratorium Zürich die Vitamine A, D, E und Folsäure. Die Probenahme wurde unter allen Ostschweizer Laboratorien (SH, GR, SG, TG, ZH) aufgeteilt, wobei sich das Kantonale Labor Zürich auf Säuglingsnahrungen (Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Beikost) sowie ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke konzentrierte. Die Resultate aller 76 untersuchten Proben sind summarisch aus Tabelle 7.10.1. ersichtlich. Bei den Energy Drinks wurden hauptsächlich Unterdosierungen der Pantothensäure und bei den Nahrungsergänzungsmitteln solche von Vitamin E festgestellt. Bezüglich einer detail- Produktegruppe Anzahl Proben Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen Beanstandungen wegen Bemerkungen Vitamingehalt 17 0 - Beikost 8 0 5 Proben wegen ungenügender Kennzeichnung beanstandet Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke 1 0 - Energy Drinks 27 10 (37 %) Nahrungsergänzungsmittel 23 5 (22 %) Total 76 15 (20 %) hauptsächlich Unterdosierung von Pantothensäure hauptsächlich Unterdosierung von Vitamin E Tab. 7.10.1.: Anzahl untersuchte Proben und Beanstandungen geordnet nach Produktegruppen. Neben den acht Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen für den Schweizer Markt aus dem Kantonalen Labor Zürich, wurden zusätzlich neun ausschliesslich für den Export bestimmte derartige Produkte aus dem Kantonalen Laboratorium Thurgau überprüft. Spurenelemente in Babynahrung Zum Schutz der Säuglinge und Kleinkinder gelten für Anfangs- und Folgenahrung neben besonders strengen Grenzwerten für Mykotoxin-, Pestizid- und Schwermetallrückstände auch enge Toleranzen für Spurenelemente. Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 68 Gerade bei Alleinnahrung kann eine zu starke Über- oder Unterdosierung sofort gesundheitliche Folgen haben. Daher wurden im Rahmen der Untersuchungskampagne fünfzehn Anfangs- und Folgenahrungen aus Apotheken und Drogerien auf die Spurenelemente Iod, Kupfer, Mangan und Zink untersucht. Alle analysierten Produkte erfüllten dabei die entsprechenden, in der Verordnung über Speziallebensmittel festgelegten Mindest- und Höchstgehalte. Fructooligosaccharidgehalt (FOS) in spezifisch darauf ausgelobten funktionellen Lebensmitteln Eine wachsende Sparte der funktionellen Lebensmittel stellen die mit prebiotischen Nahrungsfasern angereicherten Produkte dar, welche entsprechend beworben werden. Zu den prebiotischen Nahrungsfasern zählen lösliche nichtverdauliche Nahrungsfasern, welche spezifisch das Wachstum probiotischer Darmbakterien (z.B. Bifidobakterien) fördern. Zu diesem Zweck eingesetzt werden vor allem Fructooligosaccharide (Inulin und Oligofructose). Für eine entsprechende Auslobung fordern die gesetzlichen Vorgaben eine Mindestmenge von 4 g Inulin pro Tagesration. Im Rahmen einer Stichprobenkontrolle wurden acht Proben (Bonbons, Getränkepulver, Joghurt) auf deren ausgelobten Gehalt an Fructooligosacchariden untersucht. Die Angabe bezüglich des Gehaltes an prebiotischen Nahrungsfasern gab bei keiner Probe Anlass zur Beanstandung. Die ermittelten Gehalte lagen im Bereich der tolerierbaren Abweichungen. Die Überprüfung der Kennzeichnung ergab bei zwei Proben Abweichungen von den gesetzlich zulässigen Angaben. Die Proben wurden den zuständigen kantonalen Laboratorien zur Bearbeitung überwiesen. Zusammensetzung diätetischer Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (FSMP) Bei diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke (FSMP = food for spezial medical purpose) handelt es sich um eine spezifische Produktegruppe der Speziallebensmittel, die für Patienten bestimmt sind, welche aus medizinischen Gründen besondere Anforderungen an die Ernährung stellen müssen. Diese FSMP dürfen nur unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden. Hierzu zählen zum Beispiel vollständige NährstoffStandardformulierung als enterale Sondennahrung sowie Proteinersatzprodukte in Form von Aminosäurepräparaten Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 für Patienten mit Stoffwechselkrankheiten. Die Produkte unterliegen einer Meldepflicht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG). Die achtzehn erhobenen Proben wurden auf deren Gehalte an Makronährstoffen sowie deren Kennzeichnung hin geprüft. Bezüglich der untersuchten Nährwertparameter (Energiewert, sowie Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten und Fett) lagen alle Proben in den gemäss den Empfehlungen der FIAL/VKCS tolerierbaren Bereichen verglichen mit den deklarierten Werten auf den Verpackungen. Mit Ausnahme einer Probe waren alle gemäss der auf der BAG Homepage (Bewilligungen/Notifikation) aufgeschalteten Liste "Notifikation FSMP" korrekt gemeldet. Bei der nicht gemeldeten Probe handelte es sich um ein bewilligungspflichtiges Produkt. Die Probe wurde beanstandet und daraufhin vom Markt genommen. Eine weitere Probe wurde aufgrund von Deklarationsabweichungen zwischen Verpackung und beigelegtem Flyer an das zuständige kantonale Labor zur Bearbeitung überwiesen. Fettzusammensetzung in ölhaltigen Kapseln zur Nahrungsergänzung Auf dem Markt befindet sich neben den klassischen Nahrungsergänzungsmitteln mit Vitamin- und Mineralstoffen auch eine grosse Anzahl an ölhaltigen Präparaten zur Ergänzung der Nahrung mit bestimmten Fettsäuren, vor allem Omega-3-Fettsäuren. Bezüglich der Zusammensetzung wie auch der möglichen Anpreisungen, unterliegen solche Produkte spezifischen gesetzlichen Anforderungen. 30 ölhaltige Kapseln zur Nahrungsergänzung wurden untersucht. Dabei handelte es sich überwiegend (vierzehn Proben) um Lachsöl- bzw. Fischölkapseln (Mischungen unterschiedlicher Fischöle) zur gezielten Zufuhr an Omega-3-Fettsäuren, resp. Eicosapentaensäure (EPA) und Docosahexaensäure (DHA). Weiter enthielten je zwei Proben entweder Nachtkerzen-, Borretsch-, Schwarzkümmel-, Krill-, Weizenkeimöl oder Mischungen verschiedener Öle; vier Proben enthielten entweder Lein-, Mikroalgen-, Goldhirseöl oder Mischungen aus Grünlippmuschellipidextrakt und Fischöl. Seit dem 1. November 2010 sind die Gehalte der enthaltenen und angepriesenen Nährstoffe pro Tagesration anzugeben. Eine Angabe pro 100 g ist freiwillig und war nur bei wenigen Produkten zu finden. Aus diesem Grund wurde die Beurteilung auf die angegebene Tagesration bezogen, unter Berücksichtigung der tolerierbaren Ab- 69 weichungen gemäss den Empfehlungen der FIAL/VKCS. Bei fünf Produkten wurden zu hohe Abweichungen zwischen Kennzeichnung und analytisch ermittelten Gehalten festgestellt. Anhand des Fettsäuremusters konnte festgestellt werden, dass zum Teil nicht alle Fettsäuren korrekt zusammengefasst wurden. Die zu beanstandeten Proben wurden den jeweils zuständigen kantonalen Laboratorien zur weiteren Bearbeitung zugestellt. 7.11 Obst und Gemüse Anzahl untersuchte Proben (Warenklasse 18) 1'561 Anzahl Beanstandungen 226 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Rückstände und Verunreinigungen Mykotoxine in Hartschalenobst und Ölsaaten und Vertrieb dieser Ware erfolgte durch eine Firma mit Sitz im Kanton Basel-Stadt. In Absprache mit den Kantonalen Laboratorien Graubünden sowie Basel-Stadt wurden die Bio-Kürbiskerne beim Importeur direkt beanstandet und ein Verkaufsverbot verfügt. Erste Abklärungen ergaben, dass das beanstandete und als nicht sicher zu beurteilende Warenlos nicht auf Aflatoxine geprüft worden war. In der Folge wurde die in den Verkaufsläden gesperrte Ware (680 kg) zurückgerufen und eine repräsentative Nachmusterung (Sammelprobe = 6 kg) durchgeführt. Die Untersuchung der homogenisierten Sammelprobe ergab, dass das zurückgerufene Teillos die Anforderungen des europäischen Höchstwertes von 2.0 μg/kg in Bezug auf Aflatoxin B1 erfüllt. Die Ware wurde daraufhin für den Verkehr wieder freigegeben. Die (scheinbare) Diskrepanz der Untersuchungsergebnisse ist auf die bekanntermassen sehr grosse Inhomogenität von Aflatoxinen in Lebensmitteln zurückzuführen. Da zum Zeitpunkt der Probenahme die Grösse des Warenloses oft nicht bekannt ist und in den Verkaufsstellen in der Regel auch keine sehr grossen Probenmengen erhoben werden können, führen Vollzugsbehörden im Regelfall Stichprobenuntersuchungen durch. Deren Ergebnisse können nur bedingt zur Beurteilung eines Warenloses herangezogen werden. Vielmehr liefern Ergebnisse aus Stichprobenuntersuchungen einen "begründeten Verdacht", der es erlaubt, das Lebensmittel vorsorglich als nicht sicher einzustufen. Die Untersuchung auf Ochratoxin ergab folgendes Bild: In der Mehrheit der Proben (92 %) konnte kein Ochratoxin A nachgewiesen werden oder die Werte lagen unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0.4 μg/kg. In fünf Proben (8 %) lagen die Befunde für Ochratoxin A im Bereich von 0.4 bis 5.0 μg/kg. Der höchste Wert mit 3.1 μg/kg wurde in einer Bio-Leinsamenprobe festgestellt. Die Ergebnisse zeigen, dass in Hartschalenobst und Ölsaaten mit Belastungen durch Ochratoxin A zu rechnen ist. Die Problema- Bündner Nusstorte, Marzipan, Nougat, Amaretti … Viele Lebensmittel gäbe es nicht, wenn wir die "Nuss" nicht hätten. Nüsse (Hartschalenobst) zählen zu den Risikoprodukten in Bezug auf eine Kontamination mit Schimmelpilzgiften. Die wichtigsten in diesen Nüssen und Nussprodukten vorkommenden Mykotoxine sind die Aflatoxine. Auch Kontaminationen mit Ochratoxin A wurden schon festgestellt. Ölsaaten wie Sonnenblumenkerne, Kürbiskerne und Leinsamen finden unter anderem zur Herstellung von Spezialbroten oder als Snackartikel Verwendung. Diese Produkte wurden im Rahmen der Schwerpunktaktion ebenfalls auf Mykotoxine geprüft. In Fortführung früherer Kampagnen wurden im diesjährigen Monitoring unter Beteiligung der Ostschweizer Laboratorien (SG, TG, GR, SH/GL/AR/AI) sowie des Fürstentum Liechtensteins 60 Produkte an Hartschalenobst und Ölsaaten erhoben und auf Aflatoxine sowie Ochratoxin A geprüft. Die Untersuchung auf Aflatoxine ergab folgendes Bild (Abb. 7.11.1.). In der Mehrheit der Proben (77 %) konnte kein Aflatoxin B1 nachgewiesen werden oder die Werte lagen unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0.4 μg/kg. In zwölf Proben (20 %) konnte eine Kontamination mit Aflatoxin B1 im Bereich von 0.4 bis 2.0 μg/kg nachgewiesen werden. Eine Probe an Sonnenblumenkernen lag mit einem Wert von 3.1 μg/kg Aflatoxin B1 im Bereich des europäischen Höchstwertes von 2.0 μg/kg für Ölsaaten. Unter Berücksichtigung der Messunsicherheit war die Probe aber nicht zu beanstanden. Eine weitere Probe an Bio-Kürbiskernen mit Herkunft China überschritt mit einem Wert von 12.6 μg/kg Aflatoxin B1 den genannten Höchstwert deutlich. Die kontaminierten Kürbiskerne (4 x 350 g) wurden im Kanton Graubünden erhoben. Import Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 70 tik Ochratoxin A in Hartschalenobst und Ölsaaten ist in Bezug auf die Häufigkeit der Kontamination und unter Berücksichtigung der toxikologischen Eigenschaften von Ochratoxin A im Vergleich mit Aflatoxinen als weniger kritisch zu beurteilen. Denn OTA wird nach derzeitigem Kenntnisstand nicht als genotoxisch beurteilt; d.h. unterhalb des sog. TWI-Wertes (TWI = tolerable weekly Hartschalenobst und Ölsaaten Intake) besteht nach aktuellem Kenntnisstand keine Gesundheitsgefährdung. Anzumerken ist, dass mit der Streichung des früheren Grenzwertes für Ochratoxin A in Lebensmitteln allgemein von 5 μg/kg aktuell kein Höchstwert in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) zur Verfügung steht, auf dessen Basis die analytischen Befunde zu werten sind. Anzahl Aflatoxin B1 Proben < 0.4 0.4 – 1-0 1.0 – 2.0 > 2.0 g/kg Erdnüsse 1 1 0 0 0 Haselnüsse 3 3 0 0 0 Mandeln, Mandelmehl 14 10 4 0 0 Mandelmasse/Marzipan 7 5 2 0 0 Pistazien 8 4 2 2 0 Sonnenblumenkerne 8 7 0 0 1 Kürbiskerne 9 8 0 0 1 Melonen-, Pinienkerne, Sesam, Leinsamen 10 8 0 2 0 Gesamt 60 46 (77 %) 8 (13 %) 4 (7 %) 2 (3 %) Tab. 7.11.1.: Aflatoxin B1 in Hartschalenobst und Ölsaaten Hygienische Beschaffenheit von vorverpackten Sprossen Der EHEC Ausbruch letzten Sommer in Deutschland, für welchen mit grosser Wahrscheinlichkeit aus Ägypten importierte Bockshornkleesamen verantwortlich waren, hat das Thema der hygienischen Beschaffenheit von Sprossen erneut ins Rampenlicht gerückt. Frische Keimlinge (Sprossen) verschiedenster Getreideund Gemüsearten sind beim Konsumenten sehr beliebt, lassen sie sich doch im Speiseplan sehr unterschiedlich integrieren. Die Keimlinge werden meistens roh oder nur leicht erhitzt gegessen. Vorverpackte Sprossen gehören jedoch zu den leicht verderblichen Lebensmitteln. Auch wenn sie kühl gehalten werden, besteht die Gefahr des mikrobiellen Verderbs oder der Kontamination mit pathogenen Keimen. Zudem bieten die Wachstumsbedingungen von Sprossen (feucht und warm) einen idealen Nährboden für verschiedenste Keime. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurden im Berichtsjahr dreizehn verschiedene Sprossen-Sorten mikrobiologisch untersucht. Bei zwei Proben lag die Anzahl Koagulase positiver Staphylokokken über dem entsprechenden Richtwert von 100 KBE/g. Die Anzahl der aeroben mesophilen Keime lag bei allen dreizehn untersuchten Proben auf einem hohen Niveau. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Die Zahl der aeroben mesophilen Keimen (AMK) ist ein Mass für die allgemeine mikrobielle Belastung bzw. Verunreinigung in einem Produkt. AMK repräsentieren Bakterien, Hefekeime und Schimmelpilze. Eine hohe Anzahl dieser Keime deutet auf schlechte Ausgangsprodukte, eine unsaubere Produktion oder eine unsachgemässe Lagerung hin. Zudem vermindert eine hohe Anzahl von AMK die Haltbarkeit des Lebensmittels. Eine Kontamination mit dem EHEC-Erreger konnte zum Glück keine festgestellt werden. Mykotoxine und Fremdnussbestandteile in Haselnussmehl Haselnüsse werden in vielfältiger Weise in Back-, Schokoladen- und anderen Süsswaren eingesetzt sowie zur Gewinnung von Haselnussöl verwendet. Die Weltproduktion beläuft sich auf etwa 500‘000–750‘000 t. Hauptanbaugebiete sind vor allem die Türkei, aber auch Italien, Spanien, Frankreich und Nordamerika. Haselnüsse werden einmal pro Jahr geerntet. Neben der Prüfung der optischen und sensorischen Qualität (Grösse, Uniformität, Insektenbefall, Verderb, Ranzigkeit, Fremdgerüche) der Rohware sollten Haselnüsse vor allem auf eine Kontamimation mit Aflatoxinen geprüft werden. Siebzehn Proben gemahlene Haselnüssen wurden auf deren Belastung mit den Schimmelpilzgiften Aflatoxin B1, B2, G1 und G2 sowie Ochratoxin A untersucht. Proben 71 ohne Kennzeichnungshinweis auf eine produktionsbedingte Verunreinigung mit anderen Nüssen (Kann Spuren von ... enthalten) wurden genanalytisch zudem auf Fremdnüsse geprüft. In zwei Proben konnte Aflatoxin B1 bzw. die Summe der Aflatoxine (B1, B2, G1 und G2) im Bereich der seit Mai 2011 geltenden Grenzwerte von 5.0 μg/kg bzw. 10.0 μg/kg nachgewiesen werden. Die Messergebnisse für Aflatoxin B1 betrugen 3.6 und 6.5 μg/kg, diejenigen für die Summe der Aflatoxine 13.0 und 10.9 μg/kg. Unter Berücksichtigung der Messunsicherheit sowie der an die EU angepassten Höchstwerte waren die Proben nicht zu beanstanden. In vier weiteren Proben konnte Aflatoxin B1 (bzw. die Summe der Aflatoxine) oberhalb der Bestimmungsgrenze nachgewiesen werden. Alle anderen Proben enthielten kein Aflatoxin oder die Werte lagen unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0.4 μg/kg. Von den siebzehn auf Aflatoxin B/G untersuchten Proben wurde acht Proben ergänzend auf Ochratoxin A analysiert. Dieses Toxin konnte in keiner der Proben oberhalb der Bestimmungsgrenze von 0.4 μg/kg nachgewiesen werden. Bei der Prüfung von vierzehn Haselnussmehlen auf Fremdnüsse (Mandel, Baumnuss, Pistazien, Erdnuss und Cashew) wurde, bei einer Probe 0.3 % nicht deklarierte Mandeln nachgewiesen. Die Probe wurde beanstandet. Dieses Problem war dem Hersteller bereits bekannt. Laut diesem kam die Kontamination sehr wahrscheinlich beim Entladen der Rohstofflieferungen zustande. Er hat daraufhin weitere Massnahmen zur Verhinderung von Kreuzkontaminationen eingeleitet und die Verbesserungen auch durch entsprechende Analysen belegt. Eine Probe musste wegen der fehlenden Angabe des Produktionslandes beanstandet werden. Die Abklärungen ergaben, dass aufgrund eines Fehlers beim Abpacken der Ware das Produktionsland nicht wie sonst üblich aufgedruckt worden war. Schwefeldioxid, Pestizidrückstände und Bestrahlung von Trockenobst Zur Haltbarmachung von Trockenobst und bei hellen Sorten zur Farbstabilisierung werden die Früchte traditionellerweise geschwefelt. Dass Schwefeldioxid (SO2) teilweise auch über der zulässigen Höchstmenge zugegeben oder auf der Verpackung nicht immer deklariert wird, ist aus früheren Untersuchungen bekannt. Auch im europäischen Schnellwarnsystem RASFF finden sich z.B. für das Jahr 2010 fünf Meldungen von Höchstwertüberschreitungen und drei Fälle von fehlender Deklaration. Für das Jahr 2011 liegen diese Zahlen bei zehn resp. zwei Fällen. Insbesondere für Personen, die allergisch auf SO2 reagieren, ist dies problematisch. Die Behandlung mit ionisierenden Strahlen ist eine weitere Möglichkeit zur Haltbarmachung. Sie ist für Obst aber bewilligungspflichtig. Bis dato wurde denn auch noch keine solche Bewilligung durch das BAG erteilt. Insgesamt zehn Proben Trockenfrüchte wurden untersucht. In vier davon (zweimal Goji-Beeren und je einmal Pfirsiche bzw. Aprikosen) konnte SO2, jedoch unterhalb der zulässigen Höchstmenge, nachgewiesen werden. Die Behandlung war auf der Verpackung deklariert, respektive konnte das Verkaufspersonal zu der im Offenverkauf abgegebenen Waren Auskunft geben. Andersartige Kennzeichnungsmängel konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Messung der photostimulierten Lumineszenz (PSL) ergab bei keinem Produkt Hinweise auf eine unrechtmässige Bestrahlung. Zwei Proben Goji-Beeren sowie wie eine Probe getrockneter Berberitzen wurden zudem auf allfällige Pestizidrückstände analysiert. Die Resultate dieser Untersuchungen können dem Kapitel 3.3 entnommen werden. Elementscreening in exotischen Früchten 2006 wurde in Ananas- und Fruchtcocktailkonserven unerwartet das Schwermetall Cadmium in Gehalten teilweise sogar über dem Grenzwert der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung gefunden. Es zeigte sich in der Folge, dass schwermetallhaltiger Dünger eingesetzt wurde und über diesen Eintrag das stark toxische Element in die Früchte gelangte. Um die aktuelle Situation zu erfassen, wurden 30 exotische Früchte, achtzehn aus dem Offenverkauf und zwölf Fruchtkonserven auf den Gehalt der Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber, Arsen und Zinn untersucht. Erfreulicherweise waren keine Grenzwertüberschreitungen festzustellen. Alle Fruchtkonserven enthielten einen messbaren Anteil an Zinn von 1.3 bis 93 mg/kg (Grenzwert 200 mg/kg), wogegen der Zinngehalt in frischen Früchten nicht nachweisbar (<0.01 mg/kg) war. Zinn löst sich aus unbeschichteten Konservendosen aus der Legierung der Dose und migriert in die Früchte. Eisen in schwarzen Oliven Reife Oliven haben eine wunderbare schwarze Farbe. Während des Reifungsprozesses am Olivenbaum verändert sich die Farbe dabei langsam von hellgrün über violett nach schwarz. Durch den Zusatz von Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) können auch grüne Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 72 Oliven schwarz gefärbt werden und täuschen daher die reifen Steinfrüchte vor. Daher ist der Zusatz der beiden Eisensalze gemäss der Schweizerischen Zusatzstoffverordnung nur zu den dunkel gefärbten Oliven erlaubt. 150 mg/kg für die Summe der beiden Eisensalze berechnet als Eisen dürfen dabei nicht überschritten werden. Vierzehn vorverpackte Produkte und eine Probe aus dem Offenverkauf, die als „Schwarze Oliven“ bezeichnet waren, wurden auf den Gehalt an Eisen untersucht. Dreizehn Proben ohne deklarierten Zusatz von Eisen, wiesen einen Gehalt zwischen <10 mg/kg und 32 mg/kg auf. Dies entspricht dem natürlichen Gehalt in Oliven. Die beiden Produkte mit deklariertem Zusatz ergaben einen Gesamtgehalt an Eisen von 120 resp. 180 mg/kg. Berücksichtigt man auch hier den natürlichen Eisengehalt, so wurde in beiden Fällen die maximal erlaubte Dosierung nicht überschritten. Gleichzeitig wurde auch die Optik nach dem Zerschneiden beurteilt. Alle Früchte wiesen innen und aussen eine schwarze Farbe auf, was wiederum die analytischen Ergebnisse bestätigte, da beim Färbeprozess die innere helle Farbe bestehen bleibt. Wegen verschiedenen Kennzeichnungsmängeln mussten jedoch trotzdem zehn der fünfzehn Proben (67 %) beanstandet werden. Dabei fehlten besonders häufig die vorgeschriebenen Gattungsbezeichnungen einzelner Zusatzstoffe wie „Säuerungsmittel“ für Produkte mit Citronensäurezugabe oder es wurde der tiefe Gehalt an Natrium angepriesen, ohne die Menge zu deklarieren. Schwermetallscreening von Frühkartoffeln, Knollen- und Blattgemüse Kartoffeln, wie auch andere Knollen- oder Blattgemüse sind wichtige und häufig konsumierte Grundnahrungsmittel. Darum sollte deren Schwermetallgehalt möglichst tief sein. Neben dem natürlichen Vorkommen, gelangen verschiedene relevante Schwermetalle vor allem durch den Eintrag aus Verkehr und Industrie in die Umwelt und können so Lebensmittel kontaminieren. Insbesondere bei Frühkartoffeln zeigte sich in den letzten Jahren eine Zunahme an importierten Produkten. Neben Israel waren häufig Knollen aus Ägypten und anderen klimatisch günstigeren Herkunftsländern im Angebot. Im Rahmen einer Stichprobenkontrolle wurden vierzehn Frühkartoffeln (Frischware) und zwanzig Knollen- und Blattgemüsekonserven aus dem Mittelmeerraum und aus Osteuropa auf den Schwermetallgehalt untersucht. Die Ergebnisse zeigten ein erfreuliches Bild, lagen doch alle Werte unter den entsprechenden Grenzwerten der Fremdund Inhaltsstoffverordnung. Eine Kartoffelprobe aus Israel Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 lag mit einem Bleigehalt von 0.09 mg/kg knapp unter dem Grenzwert von 0.1 mg/kg. Den mit Abstand höchsten Gehalt an Cadmium mit durchschnittlich 0.05 mg/kg bezogen auf das geschälte Produkt (Grenzwert: 0.1 mg/kg), wiesen drei Proben Importkartoffeln der Sorte "Charlotte" aus Frankreich auf. Wegen verschiedener Kennzeichnungsmängel mussten trotzdem acht der total 34 Proben beanstandet werden. Süssungsmittel und weitere Zusatzstoffe in süsssauren Gemüsekonserven Cornichons, Silberzwiebeln, Maiskölbchen und Co., in Flüssigkeiten eingelegt und in Gläsern abgefüllt, dürfen mit einer Vielzahl von Zusatzstoffen behandelt werden. Benzoe- und Sorbinsäure können als Konservierungsmittel zur Verlängerung der Haltbarkeit, Schwefeldioxid (SO2) und Sulfite als Antioxidationsmittel sowie Farbstabilisatoren und künstliche Süssstoffe (unter anderem Acesulfam-K, Aspartam sowie Saccharin) zur Süssung von süsssauren Produkten eingesetzt werden. Ob die allfällige Zugabe auf der Verpackung deklariert und die zulässigen Höchstmengen eingehalten sind, wurde bei zwanzig Proben überprüft. In keinem Produkt konnten die beiden erwähnten Konservierungsmittel nachgewiesen werden. SO2 war in der Zutatenliste von drei Erzeugnissen (Mixed Pickles, Silberzwiebeln, Peperoncini) deklariert, wobei in allen Fällen die Höchstmenge eingehalten wurde. Die übrigen Konserven enthielten keine Sulfite. Vor allem aus Deutschland sind süsssaure Essigkonserven bekannt, denen zur Milderung der Säure ordentliche Mengen an Zucker zugegeben werden. Dieser Zucker kann aber auch durch künstliche Süssstoffe ersetzt werden. Produkte aus der Schweiz sind üblicherweise viel weniger stark gesüsst. Lediglich in einer Probe eingelegten Randen von einem deutschen Grossverteiler konnte ein Süssungsmittel nachgewiesen werden. Die Menge von 130 mg/kg Saccharin (entspricht ca. 70 g/kg Zucker) liegt innerhalb des zulässigen Bereichs. Da aber in der Kennzeichnung auf die Zugabe dieses Zusatzstoffes nur ungenügend hingewiesen wurde, wurde die Probe beanstandet. Fünf weitere Proben mussten wegen anderen Kennzeichnungsmängeln beanstandet werden. Alle diese Produkte waren mit Angaben in (zu) kleiner Schriftgrösse und damit nur ungenügend leserlich beschriftet. Dies überraschte umso mehr, als dass auf den Gläsern genügend Platz vorhanden ist, um auch grössere Etiketten mit leicht les- 73 baren Aufschriften anzubringen. Die Anpassung wurde angeordnet. Konservierungsmittel, Bestrahlung und Pestizide in getrockneten bzw. eingelegten Pilzen und Gemüse Klassische Methoden der Haltbarmachung von Lebensmitteln sind das Trocknen oder auch das Einlegen in Essig, Lake oder Öl. Damit sind die Produkte aber nicht gegen jeglichen Verderb geschützt. Zum Beispiel kann in Öl eingelegtes Gemüse immer noch geeignete Bedingungen für das Wachstum unerwünschter Mikroorganismen bieten (siehe dazu Jahresbericht 2010) oder helle Sorten Trockengemüse können durch enzymatische Bräunung unansehnlich werden. Daher lässt das Lebensmittelrecht auch den Zusatz von chemischen Konservierungsmitteln oder Antioxidantien zu. In einer Untersuchungskampagne wurden 21 Proben von in Flüssigkeit eingelegten Pilzen auf die Gehalte des Antioxidationsmittels Schwefeldioxid (SO2) sowie der Konservierungsmittel Benzoe- und Sorbinsäure untersucht. Zudem wurde der Salzgehalt gemessen und mit der Angabe auf der Etikette verglichen. Ergänzend dazu wurden zwanzig Proben Trockenpilze und Trockengemüse bezüglich den oben erwähnten Zusatzstoffen überprüft. Diese Produkte wurden ferner auf eine allfällige Bestrahlung und die Trockenpilze überdies auf Pestizidrückstände sowie den Restwassergehalt getestet. Zwei Proben Kartoffelflocken enthielten SO2, welches auf der Verpackung auch deklariert war, in zulässiger Konzentration. Hingegen war bei einer Probe eines sogenannten "Dried white Fungus" mit 970 mg/kg SO2 die zulässige Höchstmenge (100 mg/kg) bei weitem überschritten. Der verantwortliche Asia-Shop kippte das Produkt kurzerhand aus dem Sortiment. Nur in einer Probe Pilze in Lake konnten Benzoe- und Sorbinsäure (in der Summe um 100 mg/kg) nachgewiesen werden, welche aber auf der Etikette nicht deklariert waren. Abklärungen beim industriellen Verarbeiter über die Quelle dieser Zusatzstoffe waren zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht abgeschlossen. Bei zwei weiteren Proben Pilze in Lake stimmte der auf der Etikette deklarierte Salzgehalt nicht mit der tatsächlichen Menge überein (einmal nur 50 % bzw. das andere mal 200 % der deklarierten Menge enthalten), was zu zusätzlichen weiteren Beanstandungen führte. Die Messung der photostimulierten Lumineszenz (PSL) der getrockneten Lebensmittel ergab bei keinem Produkt Hinweise auf eine Bestrahlung. Die Trockenpilze waren korrekt getrocknet worden, der Restwassergehalt entsprach den in der Verordnung über Speisepilze vorgeschriebenen Anforderungen. Hingegen enthielten zwei Produkte das als Insektizid wirkende Nikotin in Konzentrationen von 3.5 mg/kg bzw. 4.8 mg/kg und überschritten damit den Toleranzwert von 2.3 mg/kg. Bezüglich Nikotin in Pilzen sowie den Untersuchungen der Proben auf Pestizidrückstände sei auf die Kapitel 3.3 bzw. 7.12 verwiesen. Die Überprüfung der Kennzeichnung der Proben deckte bei sieben Produkten Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben auf. Insgesamt mussten elf der 41 Proben beanstandet werden. Bestrahlungsnachweis, Arsen, Iod und andere Schwermetalle in frischen oder getrockneten Gemüsealgen In den vergangenen Jahren wurden in Gemüsealgen immer wieder hohe, zum Teil Toleranz- oder Grenzwert überschreitende Konzentrationen an Iod, Cadmium oder Arsen festgestellt. Sehr häufig war auch die Kennzeichnung mangelhaft. Mit einer Nachkontrolle sollte nun geprüft werden, ob sich die Situation, bedingt durch die häufigere Kontrolltätigkeit, seit der letzten Kampagne von 2010 verbessert hat. Zwanzig Proben Gemüsealgen aus China, Japan und Thailand, die als Gemüse, zur Herstellung von SushiRollen oder auch als Snack genossen werden, wurden auf den Gehalt an Iod, den Schwermetallen Arsen, Blei, Cadmium und Quecksilber, sowie einer möglichen Bestrahlung mit gamma-Strahlen und auf die Vollständigkeit der Kennzeichnung untersucht. Eine Probe überstieg mit einem Gehalt an Cadmium von 4.9 ± 1.0 mg/kg den Grenzwert von 3 mg/kg für ein getrocknetes Produkt klar. Die Ware wurde daher beim Importeur mit Beschlag belegt. Anders als in den Vorjahren waren keine Beanstandungen in Bezug auf den Iod- oder den Arsengehalt auszusprechen. Dies war auch dadurch bedingt, dass dieses Jahr keine als Hijki-Algen erkennbaren Produkte erhoben wurden. Diese, als einzige in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung geregelte Algenart, kann besonders hohe Mengen an anorganisch vorliegendem Arsen enthalten, das eine deutlich höhere Toxizität aufweist, als die organisch gebundenen Formen, die in anderen Algenarten überwiegen. Eine Probe zeigte beim Bestrahlungsnachweis mittels photostimulierter Lumineszenz (PSL, EN 13751) ein erhöhtes Messergebnis, das jedoch noch nicht zweifelsfrei auf Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 74 eine Bestrahlung mit gamma-Strahlen zur Abtötung von Mikroorganismen schliessen liess. Wiederum musste die Produktekennzeichnung der meisten Proben (75 %) bemängelt werden. Bei verschiedenen Produkten fehlte in der Sachbezeichnung die vorgeschriebene Angabe der Algenart. Häufig war zudem die Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache (D, F, I) unvollständig. Bei einem Produkt war beispielsweise der Hinweis auf verschiedene Allergene nur in englischer Sprache aufgedruckt. Damit die überwiegend als getrocknet verkaufte Ware keine Luftfeuchtigkeit aufnimmt, werden häufig Trocknungsbeutel beigelegt. Sie gelten als aktive Materialien im Sinne der Bedarfsgegenständeverordnung. Um eine missbräuchliche Verwendung, z.B. als Gewürzpulver, zu verhindern, muss der Verwendungszweck klar ersichtlich sein. Die hierfür notwendigen Warnhinweise waren bei drei Produkten in keiner Amtssprache vorhanden. Mikrobiologie, Farbstoffe, GVO und Allergene in Sojaprodukten Ein Grossteil der angebauten Soja ist transgen. Nebst der älteren transgenen Sorte Roundup Ready werden mittlerweile die weiterentwickelten Sorten Mon89788 und A2704-12 angebaut. In der EU sind alle drei Sorten als Lebensmittel zugelassen, in der Schweiz lediglich Roundup Ready. Diese Situation führt oft dazu, dass importiertes Soja und dessen Produkte in der Schweiz nicht zugelassene GVO-Sorten enthält. Deshalb wurden im Berichtsjahr zwanzig Soja-Produkte auf transgene Anteile aber auch auf Allergene, Farbstoffe und den mikrobiologischen Zustand untersucht. Darunter waren Produkte wie Tofu, Sojadrinks, Fleischersatzprodukte und Sojadesserts. Alle Proben entsprachen bezüglich GVO, Allergenen, Farbstoffen und auch der Beschriftung der schweizerischen Gesetzgebung. Lediglich eine Probe musste wegen zu hohen Keimzahlen beanstandet werden. 7.12 Speisepilze Anzahl untersuchte Proben (Warenklasse 19) 83 Anzahl Beanstandungen 17 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Rückstände und Verunreinigungen Qualität, Nikotin und Radioaktivität von Steinpilzen massiv überschritten wurde, was zu einer Beanstandungsquote von 40 bis 50 % führte. Bei der letzten Kampagne 2009 mussten immer noch 27 % der untersuchten Steinpilzproben beanstandet werden. Daher drängten sich im Berichtsjahr erneut Stichprobenkontrollen auf. In deren Verlauf wurden siebzehn Proben von tiefgekühlten Steinpilzen aus Gastronomie und Lebensmittelbetrieben untersucht. Das Ergebnis fiel durchwegs erfreulich aus, musste doch nur noch eine einzige Steinpilzprobe aus der Türkei beanstandet werden, weil sie 20 % Pilze mit starkem Madenbefall enthielt. Alle anderen Stichproben waren von genügender bis sehr guter Qualität. Ob dies tatsächlich auf die vermehrten Kontrollen und konsequenten Beanstandungen oder nur auf eine qualitativ bessere Pilzernte im Berichtsjahr zurückzuführen ist, werden die kommenden Jahre zeigen. Steinpilze eignen sich zum Tiefgefrieren, Trocknen und zum Einlegen in Pflanzenöl oder Essig. Die konservierte Delikatesse ist so für den Konsumenten nicht nur in der Saison, sondern das ganze Jahr über im Handel zu finden. Da das heimische Steinpilz-Vorkommen die grosse Nachfrage nicht deckt, müssen die Köstlichkeiten tonnenweise importiert werden. Tiefgefrorene Steinpilze stammen heute vorwiegend aus Osteuropa oder China. Pro Kopf und Jahr werden in der Schweiz schätzungsweise zwei bis drei Kilogramm wild gewachsene und gezüchtete Speisepilze konsumiert. Gute Qualität Die Handelsfähigkeit von wild gewachsenen Speisepilzen ist in der Schweizer Lebensmittelgesetzgebung durch die Verordnung über Speisepilze und Hefe geregelt. Diese schreibt beispielsweise vor, dass höchstens zehn Gewichtsprozente einer Probe tiefgefrorener Steinpilze von Maden befallen sein dürfen. Untersuchungen der letzten Jahre haben aber gezeigt, dass dieser Wert zum Teil Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Nikotin in Steinpilzen Anfangs 2009 wurde bekannt, dass getrocknete Wildpilze (vor allem Steinpilze) erhöhte Nikotingehalte aufweisen. Die Gründe für die Nikotinbelastung bei Trockenpilzen sind bis heute nicht genau bekannt und werden immer noch abgeklärt. Allgemein bekannt ist, dass Nikotin als 75 Hauptalkaloid in grösseren Mengen in der Tabakpflanze vorkommt. Zwar enthalten gewisse Pflanzen – meistens Nachtschattengewächse wie Tomaten oder Kartoffeln – natürlicherweise Nikotin in Spuren, nicht aber Pilze. Da in China das Zigarettenrauchen stark verbreitet ist, könnte das Nikotin über den Rauch und über die Finger der Arbeiter in die Pilze gelangen. Dies zeigten auch verschiedene Messungen an unbelasteten und mit Zigarettenrauch belasteten Steinpilzen. Eine weitere Quelle besteht möglicherweise darin, dass in China Lagerräume oder sogar getrocknete Steinpilze mit einem sogenannten "Smoking-Pestizid" (Rauch von getrockneten Tabakblättern) gegen Ungeziefer behandelt werden. Aufgrund der starken Giftwirkung auf Insekten wurde Nikotin schon in den Anfängen des chemischen Pflanzenschutzes als Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet. Der Wirkstoff darf heute in der Landwirtschaft wegen seiner akuten Toxizität vielerorts nicht mehr eingesetzt werden. In allen sieben der 2011 untersuchten getrockneten Steinpilzproben (sechs aus China, eine aus der Türkei) wurde Nikotin nachgewiesen: die Konzentration betrug zwischen 0.1 und 4.8 mg/kg, der Mittelwert 2.1 mg/kg. Die am stärksten belasteten Proben, beide aus China mit 4.8 bzw. 3.5 mg/kg Nikotin, wurden wegen Überschreitungen des Toleranzwerts (2.3 mg/kg) beanstandet. In zwölf gefrorenen Steinpilzproben aus China und Osteuropa lag der Nikotingehalt unter der Bestimmungsgrenze von 0.1 mg/kg. Gemäss chinesischer Literatur besteht die Hypothese, dass das Nikotin als Abwehrreaktion gegen Insektenbefall von den Steinpilzen selbst produziert wird. Um dies zu überprüfen, wurde in zwei Warenlosen gefrorener Steinpilze der Nikotingehalt von verwurmten Anteilen mit demjenigen von Pilzen ohne Madenbefall verglichen. In den verwurmten Pilzen liessen sich 0.003 bzw. 0.009 mg/kg Nikotin nachweisen, in den unbeschädigten 0.004 bzw. 0.012 mg/kg. Die festgestellten Unterschiede im Nikotingehalt sind als nicht signifikant zu betrachten. Die Hypothese konnte also nicht gestärkt werden. Auffällig war hingegen, dass in den gefrorenen Steinpilzen keine relevanten Rückstände anderer Pestizide zu finden waren. Getrocknete Steinpilze wiesen im Schnitt jedoch drei Pestizidrückstände pro Probe auf: neben Nikotin war immer Piperonylbutoxid (Mittelwert 0.07 mg/kg), ein Synergist für die Anwendung vieler Insektizide, sowie zusätzlich das als Frassgift bekannte Insektizid Propoxur nachweisbar (Mittelwert 0.06 mg/kg). In Pilzen aus Wildsammlung werden derartige Rückstände nicht erwartet und liefern eher Argumente für die andere Hypothese, dass Nikotin entweder bewusst eingesetzt wird oder als (vermeidbare) Verunreinigung und nicht als von den Pilzen selbst produzierter Abwehrstoff auftritt. Dementsprechend wurde auch kein Nikotin in einer selbstgesammelten, sorgfältig bei 40 °C über Nacht getrockneten Sommer-Steinpilzprobe aus Maienfeld gefunden. Radioaktivität in Steinpilzen 25 Jahre nach dem Reaktorunglück in Tschernobyl von 1986 können auch heute noch wild gewachsene Speisepilze aus Osteuropa eine erhöhte Belastung an radioaktivem Cäsium-137 aufweisen. Aus diesem Grund wird für den Import dieser Produkte aus Osteuropa in die Schweiz, in Analogie zur EU-Verordnung 1635/2006, ein durch die zuständige Behörde des Exportlandes ausgestelltes Zertifikat verlangt, das die Verkehrsfähigkeit bescheinigt. Von vierzehn untersuchten tiefgefrorenen Steinpilzproben aus Osteuropa und China wiesen zwölf Produkte (86 %) eine Cäsiumaktivität auf, welche deutlich unter dem Toleranzwert der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) von 600 Bq/kg für die Summe der Cäsiumisotope lag. Zwei Stichproben (14 %) überschritten den Toleranzwert, jedoch nicht den Grenzwert von 1‘250 Bq/kg. Die beiden Produkte stammten vom gleichen Importeur. Sie wurden beanstandet und das entsprechende Zertifikat des Ursprungslandes Ukraine eingefordert. Es zeigte sich, dass die beiden Steinpilzproben, welche sich durch unterschiedlich grossen Fruchtkörper unterschieden, dem gleichen Warenlos zugeordnet werden konnten und deshalb für beide nur ein gemeinsames Zertifikat vorlag. Die darauf ausgewiesene Cäsiumaktivität war jedoch um einen Faktor 3 tiefer als die Messung des Kantonalen Labors Zürich und überschritt den Toleranzwert daher nicht. Auf dem gleichen durch den Importeur akzeptierten Dokument wurde zusätzlich eine Strontium-90 Aktivität angegeben, die um mehr als einen Faktor 20 den entsprechenden Toleranzwert der FIV von 1 Bq/kg übertraf. Nachanalysen durch das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt bestätigten diese Überschreitung indes nicht. Daraus stellt sich die Frage nach der Zuverlässigkeit der Zertifikate aus den Ursprungsländern. Sind sie wirklich repräsentativ sie für die importierte Pilzware? Darauf und auf die Überprüfung der Selbstkontrolle der Importeure muss auch in den nächsten Jahren klar ein Augenmerk gerichtet werden. Das BAG klärt mit den ukrainischen Behörden ab, wie solche Zertifikate zustande kommen. Radioaktivität in Speisepilzen aus dem asiatischen Raum Radioaktive Stoffe, wie die Cäsiumisotope Cs-134 und Cs-137, können kurzfristig durch Ablagerung von radioak- Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 76 tivem Staub auf der Oberfläche und über einen längeren Zeitraum durch die Aufnahme aus dem Boden in den Pilzfruchtkörper gelangen. Mit der Reaktorkatastrophe von Fukushima im Frühjahr 2011 wurden in Japan verschiedene radioaktive Isotope freigesetzt, die mit dem Wind auf Partikeln verfrachtet wurden. In der Folge mussten Lebensmittel aus Japan systematisch auf die Radioaktivität überprüft werden. Ergänzend wurden von unserer Seite Speisepilze aus verschiedenen Ländern Ostasiens untersucht. Erfreulich war, dass in keiner der insgesamt sechzehn Proben eine erhöhte Belastung an Iod-131, Cä- sium-134 und Cäsium-137 festzustellen war. Da aus diesen Ländern vorwiegend getrocknete Ware verkauft wird und die Angabe des Produktionsdatums nicht vorgeschrieben ist, konnte jedoch nicht abschliessend geklärt werden, ob die Pilze vor oder nach dem Unglück geerntet wurden. Daher wird sicher eine spätere Wiederholung der Messkampagne Klarheit schaffen müssen. Gleichzeitig wurden die Proben auch auf Pestizid- sowie Nikotinrückstände untersucht. Auch hier waren keine Beanstandungen zu verzeichnen. 7.13 Honig Anzahl untersuchte Proben (Warenklasse 20) 146 Anzahl Beanstandungen 14 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Zusammensetzung Qualität von Honig und Sortenhonigen Honige sollte eine Diastasezahl von mindestens acht aufweisen, enzymarme Honige (z.B. Akazien) von mindestens drei. Die ermittelten Werte lagen in einem Bereich von 2.2 bis 16.7 und sind als eher gering zu bewerten. Die überwiegende Mehrheit der Honige erfüllte unter Berücksichtigung der Messunsicherheit aber die genannten Anforderungen. Die pollenanalytische Untersuchung der Sortenhonige (Melissopalynologie) wurde teilweise in Zusammenarbeit mit dem Biologischen Institut für Pollenanalyse durchgeführt. Sie führte unter Berücksichtigung weiterer Prüfparameter für zwei Honige zu einer Beanstandung wegen nicht korrekter Bezeichnung der Sorte. Insgesamt zwölf Honige (einschliesslich der fehlerhaft bezeichneten Sortenhonige) wurden wegen einer mangelhaften Kennzeichnung beanstandet. Die hohe Beanstandungsquote der Kennzeichnung ist eher unüblich. Sie ist auf die gehäufte Beanstandung der sehr unglücklichen Produktionslandangabe "Mischung von Honig aus EG und Nicht-EG-Ländern" zurückzuführen. Diese Bezeichnung ist mit der Forderung der Angabe des kleinsten geographischen Raumes als Produktionsland im Falle von Mischhonigen nicht vereinbar, ist sie doch gleichbedeutend mit "Mischung von Honigen dieser Welt". Honig ist ein beliebtes Naturprodukt, dessen Verbrauch pro Jahr in der Schweiz in der Grössenordnung von 10‘000 Tonnen beziehungsweise 1.5 kg pro Person liegt. Zwei Drittel des Honigbedarfs wird durch Importe gedeckt. Obwohl es sich bei Honig um ein vergleichsweise "einfaches" Lebensmittel handelt, sind für die Herstellung, Lagerung sowie die Kennzeichnung von Honig zahlreiche Punkte zu beachten. Für die höherpreisigen und im Geschmack wesentlich vielfältigeren Sortenhonige ergeben sich zudem spezifische Anforderungen, damit eine Täuschung der Konsumenten ausgeschlossen und eine Bezeichnung als Sortenhonig überhaupt zulässig ist. Im Rahmen einer Überprüfung der Honigqualität wurden vierzehn Honige mit Sortenbezeichnung und zwanzig Blütenhonige unterschiedlicher Herkunft auf die Prüfparameter Wassergehalt, Enzymaktivität (Diastase), Hydroxymethylfurfural (HMF), Kennzeichnung sowie teilweise auf Leitfähigkeit, pH-Wert, Enzymaktivität (Invertase) und Pollen geprüft. Alle untersuchten Honige lagen im Wassergehalt unterhalb dem gesetzlichen Höchstwert von 21 %. Die Mehrheit der Honige (19 von 34) wiesen einen Wassergehalt von 17 % oder weniger auf. Der höchste Wasserhalt betrug 19.4 %. Der Richtwert für HMF von 40 mg/kg ist einer von mehreren Parametern für eine Wärme- bzw. Lagerschädigung von Honig. Er wurde von vier Proben überschritten. Diese Proben wurden beanstandet. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Tierarzneimittel in Importhonig 21 Importhonige wurden auf Rückstände von Antibiotika (Chloramphenicol, Tetracycline, Chinolone, Penicilline, Nitroimidazole, Nitrofurane, Makrolide und Streptomycin) untersucht. Bei den meisten Honigproben handelte es sich um Produkte, welche aus Waren von verschiedenen 77 Kontinenten (Süd- und Nordamerika, Ozeaninen, Europa) zusammengemischt wurden. In keiner Probe konnten Rückstände gefunden werden. Durch das Vermischen von Honigen gänzlich unterschiedlicher Herkunft wird ein dem schweizerischen Gaumen mundendes Produkt erzeugt. Gleichzeitig ergibt sich jedoch durch das Vermischen, dass ein kontaminierter Honig eines einzelnen Imkers derart verdünnt wird, dass Rückstände im Endprodukt entweder nicht mehr nachweisbar sind, oder unter den Grenzwert fallen („the solution to pollution is dilution“). Die Honigproben wurden ebenso auf HMF (Hydroxymethylfurfural) untersucht. Erhöhte Gehalte dieser Substanz entstehen bei der Erhitzung von Honig. Auch hier entsprachen alle untersuchten Proben den gesetzlichen Vorgaben. Honige, welche aus relativ eng begrenzten geographischen Gebieten stammten, wurden zusätzlich auf die enthaltenen Pollenarten untersucht, um so die deklarierten Herkunftsangaben zu überprüfen. Es waren auch hier keine Abweichungen festzustellen. Streptomycin in Honig aus dem Kanton Zürich Aufgrund der Zulassung von Streptomycin zur Bekämpfung des Feuerbrandes auf Obstkulturen wurden auch im Berichtsjahr Honigproben aus dem Kanton Zürich auf Rückstände des Antibiotikums untersucht. Imker, welche im Umkreis von 2 km um die bewilligten Einsatzgebiete ihre Völker halten, konnten ihre Honigernte auf Kosten des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) kontrollieren lassen. Die Proben wurden uns über den Strickhof, eine Abteilung des ALN, zur Untersuchung weitergeleitet. Aufgrund der relativ geringen Probenzahl (23) wurde ohne vorgängiges Screening direkt mittels LC-MS/MS gemessen. In siebzehn Proben war kein Streptomycin nachweisbar (Bestimmungsgrenze 1 μg/kg). Die Gehalte in den restlichen sechs Proben lagen zwischen 1 und 7 μg/kg. Der geltende Höchstwert von 10 μg/kg wurde damit bei keiner Probe überschritten. 7.14 Speiseeis Anzahl untersuchte Proben (Warenklasse 23) 84 Anzahl Beanstandungen 23 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Mikrobiologische Beschaffenheit Mikrobiologie und Silbergehalt von Glacé aus dem Offenverkauf Insgesamt wurden 49 Speiseeisproben aus dem Offenverkauf (45 Glacé, vier Soft-Ice) auf die mikrobiologische Beschaffenheit untersucht. Bei Einhaltung einer guten Hygienepraxis sollte die Anzahl der aeroben mesophilen Keime einen Wert von 100‘000 KBE/g und die Anzahl der Koagulase positiven Staphylokokken einen Wert von 100 KBE/g nicht überschreiten. Für die Enterobacteriaceen ist in der HyV ein Toleranzwert von 100 KBE/g festgelegt. Sieben Proben (14 %) waren aus mikrobiologischer Sicht zu beanstanden. Damit liegt die Beanstandungsquote im Bereich der Vorjahre. Bei sechs Proben lag die Anzahl der Enterobacteriaceen über dem Toleranzwert. Bei einer Probe konnte für die aeroben mesophilen Keime ein Wert von 12 Mio KBE/g nachgewiesen werden. Werden bei der mikrobiologischen Kontrolle von Speiseeis aus dem Offenverkauf überhaupt keine lebenden Keime nachgewiesen, kann dies unter anderem auf den verbotenen Einsatz des antibakteriell wirkenden Silbers als Zusatzstoff oder die Anwendung von Silber und Silberverbindungen enthaltenden Desinfektionsmitteln hindeuten, die zur Reinigung von Eismaschinen, Arbeitsflächen und Eisportionierern benutzt wurden. In der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung ist das Edelmetall lediglich für Trinkwasser mit einem Toleranzwert von 0.1 mg/kg geregelt. Als Zusatzstoff darf es ausschliesslich für Überzüge und zur Dekoration von Feinbackwaren, Konditorei- und Zuckerwaren, zur Verzierung von Pralinen und zur Weinund Spirituosenherstellung verwendet werden. Mit der Untersuchung von total 25 Speiseeisproben aus dem Offenverkauf konnte gezeigt werden, dass alle untersuchten Proben in Bezug auf Silber von einwandfreier Qualität waren. In keiner Probe war Silber nachweisbar (Bestimmungsgrenze 0.03 mg/kg). Allergene, Gehaltsbestimmung, Flavonoidmuster und Farbstoffe in vorverpackten Wasserglacé und Sorbet Wasserglacé und Sorbets erfreuen sich grosser Beliebtheit und werden, ausser von grossen Herstellern auch von Kleinbetrieben und einzelnen Bäckereien und Konditoreien hergestellt. Insbesondere in Kleinbetrieben, wo Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 78 auch andere Produkte hergestellt werden, die Allergene wie Milch, Nüsse und Ei enthalten, ist das Vermischungsund Kreuzkontaminationspotential gross. Fünfzehn Proben solcher lokalen Produzenten wurden erhoben und auf Allergene, synthetische Farbstoffe, Trockenmasse und Fettgehalt untersucht. Bezüglich synthetischer Farbstoffe, Trockenmasse und Fettgehalt waren erfreulicherweise keine Proben zu beanstanden. In zwei Proben wurde jedoch nicht deklarierte Milch gefunden. Bei weiteren sechs Proben fehlte die Adresse des Produzenten. Zusammensetzung, Farbstoffe und Konservierungsmittel in Fruchtglacé Die neuesten Zahlen des Verbands Schweizerischer Glacé- und Eiscream-Fabrikanten (Glacé-Verband) weisen für das Jahr 2010 einen Verbrauch von 47 Mio Litern aus. Das ergibt pro Kopf ca. 6 Liter Glacé. Doch Glacé ist nicht gleich Glacé. Je nach Fettgehalt und Trockenmasse wird Speiseeis in Doppelrahmeis, Rahmeis, Milcheis usw. eingeteilt. Unglücklicherweise werden im Lebensmittelrecht für das bei uns umgangssprachlich als Oberbegriff verwendete "Glacé" spezifische Anforderungen gesetzt. Das Gesetz spricht für solche gefrorenen oder halbgefrorenen Zubereitungen anstatt von Glacé generell von "Speiseeis". Von zwanzig Proben Speiseeis wurden der Fettgehalt und die Fettsäurezusammensetzung bestimmt (die Zugabe von Pflanzenfett an sich zu Rahm-, Doppelrahm- oder Milcheis ist nicht zulässig). Zitrusglacé wurde auf den Fruchtgehalt, die Varianten mit Pistache auf eine eventuelle Verunreinigung mit anderen allergenen, nicht deklarierten Nüssen untersucht. Zudem wurden die Produkte auf künstliche Farbstoffe, die beiden Konservierungsmittel Benzoe- und Sorbinsäure sowie das Antioxidationsmittel Schwefeldioxid (SO2) analysiert. Konservierungs- bzw. Antioxidationsmittel könnten über die zur Herstellung verwendeten Fruchtmassen ins Endprodukt übertragen werden und müssten im Falle, dass sie in der Glacé noch wirksam sind, auch in der Zutatenliste deklariert werden. Ausschliesslich in einem Produkt war ein Konservierungsmittel in signifikanter Menge (200 mg/kg Sorbinsäure) enthalten. Dieses war auf der Verpackung als Bestandteil der eingesetzten Fruchtzubereitung deklariert. SO2 konnte hingegen in keiner Probe nachgewiesen werden. In sechs Produkten waren künstliche Farbstoffe enthalten. In der Deklaration von zwei Erzeugnissen fehlte aber die Angabe auf der Verpackung, weshalb die Proben beanstandet wurden. Allergene Verunreinigungen mit Nüssen konnten in keinem der daraufhin untersuchten Produkte nachgewiesen werden. Von den drei Zubereitungen mit Zitrusfrüchten konnte anhand der Analyse der typischen Inhaltsstoffe der deklarierte Fruchtgehalt bestätigt werden. In einem Pistache-Milcheis wurde neben erlaubtem Milchfett auch unerlaubterweise Pflanzenöl eingesetzt. Das für den Hersteller zuständige kantonale Labor wurde für die weitere Bearbeitung der Angelegenheit informiert. Acht als "Glacé" bezeichnete Proben enthielten weniger Fett, als für diese Speiseeis-Sorte gesetzlich vorgeschrieben. Korrekt hätten die Produkte als "Speiseeis" bezeichnet werden müssen. Da aber wie eingangs erwähnt "Glacé" der in der Deutschschweiz für Speiseeis übliche Begriff ist und keinerlei Täuschungspotential ausgemacht werden konnte, wurde auf eine Beanstandung verzichtet. Wegen anderen Kennzeichnungsmängeln mussten sechs weitere Proben beanstandet werden. 7.15 Fruchtsaft und Fruchtnektar Anzahl untersuchte Proben (Warenklasse 24) 39 Anzahl Beanstandungen 16 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Zusammensetzung Zusammensetzung und Schwefeldioxid in Fruchtsaft die enthaltenen Zuckerarten und die für diese Zitrussäfte typischen Flavonoide Hesperidin und Naringin analysiert. In keiner Probe konnte SO2 nachgewiesen werden. Die Zusammensetzung in Bezug auf Hesperidin und Naringin sowie die Zuckerarten Glucose, Fructose und Saccharose entsprach den natürlichen Werten. Der auf den meisten Produkten angegebene werberische Hinweis "ohne Zuckerzusatz" entsprach den Tatsachen. Allerdings muss bei Fruchtsäfte dürfen bis auf wenige Ausnahmen nicht mit Schwefeldioxid (SO2) konserviert werden. Ob diese vor einigen Jahren eingeführte gesetzliche Regelung eingehalten wird, wurde an zehn Fruchtsäften, hauptsächlich Orangen- und Grapefruitsaft, überprüft. Zudem wurden Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 79 Verwendung dieser nährwertbezogenen Angabe auch ein Hinweis erfolgen, dass die Säfte von Natur aus fruchteigenen Zucker enthalten, um bei den Konsumentinnen und Konsumenten keine falschen Vorstellungen über den Inhalt zu wecken. Dieses Kennzeichnungselement fehlte jedoch häufig, was beanstandet wurde. Auch die Angabe des Produktionslandes "Schweiz" gab bei vielen Proben Anlass zur Beanstandung. Ein aus einem Konzentrat hierzulande rückverdünnter Orangensaft mag zwar aus schweizerischem Wasser bestehen, der Saft mit seinen charakteristischen Fruchtinhaltsstoffen stammt aber aus den südlichen Ländern. Der Verarbeitungsschritt des Verdünnens macht aus einem brasilianischen Orangensaftkonzentrat keinen schweizerischen Orangensaft. Auf Anfrage der Beanstandungsempfänger sah das BAG dies jedoch anders und beurteilte die Produktionslandangabe Schweiz für korrekt. Die Diskussion um die Angabe des Produktionslandes bei rückverdünnten Fruchtsäften dürfte noch einige Zeit in Anspruch nehmen. 7.16 Fruchtsirup, Tafelgetränke und Limonaden Anzahl untersuchte Proben 43 wichtigste Beanstandungsgründe (Warenklasse 25) Anzahl Beanstandungen Kennzeichnung Saftgehalt von Apfel- und Orangenfruchtgetränken Apfelschorlen als gute Durstlöscher mit im Vergleich zu reinem Saft geringerem Energiewert sind in den letzten Jahren immer beliebter geworden. Im Gegensatz dazu sind Orangenlimonaden schon seit langem überaus populär. Beide Warengruppen müssen den jeweilig genannten Saft enthalten und der prozentuale Gehalt muss auf der Verpackung deklariert werden. In einer Untersuchungskampagne wurden neun Getränke auf Basis von Apfelsaft sowie elf auf Basis von Orangensaft auf deren Saftgehalt untersucht. Die mit der klassischen, sehr aufwendigen Methode nach SLMB ermittelten Gehalte stimmten recht gut mit den angegebenen Werten überein. Die festgestellten Differenzen bewegten sich innerhalb der Messunsicherheit der Methode, so dass keine Beanstandungen ausgesprochen wurden. Zwei Apfelschorlen enthielten gemäss der deklarierten Zutatenliste u.a. jeweils auch ein natürliches Apfelaroma. Bei Apfelschorlen handelt es sich lebensmittelrechtlich um verdünnten Fruchtsaft, zu welchem der Zusatz von Aromen nach der Zusatzstoffverordnung verboten ist. Die Produkte wurden deshalb beanstandet. Beide Hersteller erklärten in ihren Stellungnahmen, dass es sich dabei um das Aroma handelt, das dem aus Konzentrat hergestellten Apfelsaft wieder zugegeben wurde. Tatsächlich muss einem rückverdünnten Fruchtsaft das bei der Aufkonzentrierung entwichene Aroma wieder zugesetzt werden. Es handelt sich dabei nicht um eine zusätzliche Aromatisierung, ein Aroma muss in der Zutatenliste also nicht aufgeführt werden. Die Etiketten wurden in der Zwischenzeit angepasst. Wegen weiteren Kennzeichnungsmängeln wurden drei zusätzliche Proben beanstandet. Zudem wurden diverse Einzelproben der Warenklasse im Auftrag des Zolls sowie aus Betriebsinspektionen überprüft. Sie gaben meist zu Beanstandungen Anlass. 7.17 Konfitüren und Gelees Anzahl untersuchte Proben 19 (Warenklasse 27) 16 Anzahl Beanstandungen 0 wichtigste Beanstandungsgründe Keine Allergene (insbesondere Milch, Ei und Nüsse) in Brotaufstrichen naise und alles was sonst noch pürierbar ist. Vielfach werden die Aufstriche gewürzt, homogenisiert und stabilisiert damit sie auch gut schmecken und sich nicht entmischen. Sechzehn solcher Produkte wurden auf Allergene wie Ei, Milch Soja und Nüsse untersucht. Kein einziges Produkt musste beanstandet werden. Brotaufstriche werden aus vielen verschiedenen Zutaten hergestellt. Als salzige Grundmasse eignen sich Leber, Käse, Quark, Joghurt, Nüsse, Schinken, Oliven, Mayon- Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 80 7.18 Trinkwasser, Eis, Mineralwasser Anzahl untersuchte Proben 7'207 (Warenklasse 28) Anzahl Beanstandungen 91 wichtigste Beanstandungsgründe Mikrobiologische Beschaffenheit Rückstände und Verunreinigungen Inspektionen von Trinkwasseranlagen Spezialuntersuchungen Bei sechzehn Wasserversorgungen wurde der Zustand der Anlagen inspiziert bzw. die Selbstkontrolle überprüft. Bei allen Inspektionen mussten Beanstandungen ausgesprochen werden, welche aber in den meisten Fällen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Wasserqualität hatten. Trotzdem sind mittelfristige Sanierungsmassnahmen unumgänglich, wenn beispielsweise die inspizierten Anlagen nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Nach wie vor gibt es ausserdem Wasserversorgungen, welche nicht im Besitz eines QS-Konzepts sind oder den diesbezüglichen Anforderungen nur teilweise genügen. Im Berichtsjahr wurde ein zusätzlicher Mitarbeiter in die Trinkwasser-Inspektorentätigkeit eingeführt. Dadurch werden dem Kantonalen Labor ab 2012 zwei Trinkwasserinspektoren zur Verfügung stehen und das Inspektionswesen im Bereich Wasser wird ein stärkeres Gewicht erhalten. Neben den Inspektionstätigkeiten vor Ort wurden auch in diesem Berichtsjahr wieder mehrere Beurteilungen von QS-Handbüchern sowie Planbegutachtungen durchgeführt. Arzneimittel und Korrosionsinhibitoren Routineuntersuchungen Zur tabellarischen Übersicht über die im vergangenen Jahr durchgeführten Trinkwasseranalysen sei auf das Kapitel 2.2 verwiesen. Zu den knapp 6‘500 Wasserproben, welche 2011 analysiert wurden, tragen sowohl die amtlichen Kontrollen als auch – zu einem grösseren Teil – Proben im Auftrag der Wasserversorgungen (Selbstkontrolle) bei. Die Beanstandungsquote lag mit knapp 1.5 % etwas tiefer als im Vorjahr. Dies dürfte zumindest teilweise auf die trockene Witterung zurückzuführen sein. Die insgesamt 87 Beanstandungen wurden in erster Linie wegen Toleranzwertüberschreitungen mikrobiologischer Qualitätsanforderungen (aerobe mesophile Keimzahl oder Fäkalkeime) sowie erhöhtem Nitratgehalt ausgesprochen. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Pressemitteilungen über Arzneimittelrückstände im Oberflächen- und Grundwasser sorgen regelmässig für verunsicherte Konsumenten. In einer Ostschweizer Messkampagne unter der Federführung des Kantonalen Labors in Schaffhausen wurden Trinkwasserproben auf 27 Arzneimittel sowie auf das Korrosionsschutzmittel Benzotriazol untersucht. 1H-Benzotriazol wird vor allem in Geschirrspülmaschinen als Korrosionsschutz zugesetzt und kommt ausserdem als Enteisungsmittel bei Flugzeugen und als Frostschutz- und Kühlflüssigkeit zum Einsatz. Im Zuge dieser Untersuchung wurden auch fünf Grundwasserpumpwerke und zwei Seewasserwerke (Teil Seewasser: siehe hinten) aus dem Kanton Zürich beprobt. In allen fünf Grundwasserpumpwerken wurden Rückstände von 1H-Benzotriazol gefunden (maximale Konzentration: 0.17 μg pro Liter). Vereinzelt waren auch Spuren der Arzneimittel Carbamazepin (Antiepileptikum), Sulfamethoxazol (Antibiotikum) und Pantoprazol (wird zur Behandlung von Sodbrennen und Magengeschwüren eingesetzt) nachweisbar. Dieser Befund deutet darauf hin, dass die untersuchten Grundwasserpumpwerke in Interaktion mit dem Flusswasser stehen, da Arzneimittel zum grössten Teil über Kläranlagen in die Oberflächengewässer gelangen. Die Konzentrationen der untersuchten Arzneimittel lagen jedoch durchwegs im tiefen Nanogramm pro Liter-Bereich und sind somit aus gesundheitlicher Sicht unbedenklich. Auch wenn anthropogene Spurenstoffe im Wasser nach aktuellem Wissensstand keinen wesentlichen Einfluss auf die menschliche Gesundheit haben, ist es begrüssenswert, dass der vorsorgliche Gewässerschutz künftig stärker gewichtet wird. Durch den gezielten Ausbau von Kläranlagen werden zusätzliche Barrieren aufgebaut, welche den Übertritt dieser Stoffe in die aquatische Umwelt (und somit ins Trinkwasser) erschweren. 81 Besondere Ereignisse Seewasserwerke Im Februar des vergangenen Jahres wurden wir durch den Pikettdienst des AWEL auf eine Trinkwasserverschmutzung in einer mittelgrossen Wasserversorgung aufmerksam gemacht. Offenbar floss bei gut einem Dutzend Wasserbezüger Seifenwasser aus dem Wasserhahn. Die Bewohner des betroffenen Ortsteils wurden durch den Brunnenmeister sogleich instruiert, bis auf weiteres auf den Konsum von Leitungswasser zu verzichten. Unsere Nachforschungen vor Ort ergaben, dass gleich mehrere Fehler zu diesem aussergewöhnlichen Ereignis führten. Um genügend Wasser für die Baustelle zur Verfügung zu haben, wurden Wassercontainer zum Reservoir transportiert (Abb. 7.18.1.). Vor Ort wurden die Container über eine Schlauchverbindung befüllt. Wie die spätere Analyse durch das Gewässerschutzlabor des AWEL zeigte, enthielt ein Container Rückstände von Tensiden. Wozu der Container früher verwendet wurde, konnte nicht eruiert werden. Jedenfalls wurde keine gründliche Reinigung vor dem Einsatz auf der Reservoir-Baustelle durchgeführt. Durch die unsachgemässe Netzverbindung mit dem Wasserschlauch (fehlende Systemtrennung) gelangte bei Druckschwankungen anschliessend ein Teil des Seifenwassers ins Verteilnetz. Das Kantonale Labor betreut sieben Seewasserwerke (SWW) am Zürichsee. Zur Überwachung der Qualität werden sie mindestens monatlich kontrolliert. Dabei werden Proben von allen Aufbereitungsstufen erhoben. Insgesamt wurden 747 Proben untersucht. Alle Proben waren in Bezug auf die bakteriologischen wie auch chemischen Anforderungen einwandfrei. In zwölf Proben wurden spezielle Untersuchungen durchgeführt. Roh- und Reinwasser aus zwei Werken wurden auf Rückstände des Pestizides Chloridazon und zwei Abbauprodukten untersucht. In keiner der vier Proben konnte ein Nachweis erbracht werden. In zwei anderen Werken wurden Roh- und Reinwasser auf 27 Arzneiwirkstoffe sowie deren Abbauprodukte und auf den Korrosionsinhibitor 1H-Benzotriazol untersucht. In den Rohwässern konnten die beiden Arzneiwirkstoffe Sulfamethoxazol und Carbamazepin, sowie der Korrosionshemmer 1H-Benzotriazol und ein Abbauprodukt davon in Spuren nachgewiesen werden. In den Reinwasserproben waren keine der genannten Stoffe mehr nachweisbar. Roh- und Reinwasser zweier weiterer Werke wurden auf leichtflüchtige organische Substanzen untersucht. Im Rohwasser lagen alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0.05 μg pro Liter Wasser. Im Reinwasser konnten vier halogenierte Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden. Diese entstehen durch chemische Reaktionen bei der Zugabe des Desinfektionsmittels Natriumhypochlorit nach der Aktivkohlefiltration. Die gebildeten Mengen lagen weit unter dem in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) festgelegten Toleranzwert für gechlortes Wasser von 20 μg pro Liter (berechnet als Chlor). Neubau Seewasserwerk in Horgen Abb. 7.18.1.: Wassercontainer (mit Gefahrenetikette!) vor dem Reservoir Durch gezielte Leitungsspülungen konnte das Netz rasch wieder gereinigt und das Wasser zum Konsum freigegeben werden. Das Ereignis hatte jedoch ein Nachspiel für die Baufirma, welche für den Reservoirumbau beauftragt wurde. Die Kantonspolizei nahm Ermittlungen wegen fahrlässiger Verunreinigung von Trinkwasser auf. Der höchste Punkt ist erreicht. Am 29. Oktober 2011 wurde Aufrichte gefeiert. Nach knapp anderthalb Jahren Bauzeit steht die Hülle des Seewasserwerkes. Nun erfolgt der Einbau der technischen Anlagen und Verrohrungen. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wird das Werk für den Versuchs- und Optimierungsbetrieb bereit sein (Abb. 7.18.2. und Abb. 7.18.3.). Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 82 Abb. 7.18.2.: Baustand im Juni 2010 Abb. 7.18.3.: Baustand im Oktober 2011 7.19 Kaffee Anzahl untersuchte Proben (Warenklasse 30) 73 Anzahl Beanstandungen 13 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Zusammensetzung Ochratoxin A, Cafestol und Methylcafestol in sortenreinem Röstkaffee In acht von neun Kaffeeproben der Sorte Arabica konnte kein 16-OMC nachgewiesen werden. In einer ArabicaProbe (Bio) wurden hingegen 90.2 mg/kg 16-OMC nachgewiesen. Daraus kann ein Robustaanteil in der Grössenordnung von 5 % abgeschätzt werden. Das Produkt wurde nicht explizit und in prominenter Weise mit Arabica beworben. Da im Fliesstext der Produktekennzeichnung aber Hinweise auf Arabica-Kaffee (Hochland Kaffee aus Mexiko, Arabica-Bohnen) zu finden waren, wurde das Produkt beanstandet und der Produzent zur Abklärung des Sachverhaltes aufgefordert. In einem Kaffeeblend definierter Zusammensetzung (50 % Arabica, 50 % Robusta) wurde ein Massenverhältnis an 16-OMC von 552.8 mg/kg bestimmt. Der Wert liegt im erwarteten Bereich. Die Welternte an Kaffee lag 2009 bei ca. 8,2 Mio. Tonnen. Von den ca. 70 Coffea-Arten sind nur die beiden Arten Coffea arabica (rund 60 % der Weltproduktion) und Coffea canephora (rund 40 % der Weltproduktion) von großer Bedeutung. Während erstere unter dem Namen Arabica-Kaffee bekannt sind, werden letztere unter dem Namen Robusta-Kaffee gehandelt. Eine Unterscheidung zwischen Arabica- und Robusta-Kaffee ist aufgrund des Gehaltes an 16-O-Methylcafestol (16-OMC) möglich, welches in relevanter Menge nur in Robusta vorkommt und mittels HPLC bestimmt werden kann. [Quelle: RömppOnline, Version 3.14, Georg Thieme Verlag 2011] Im Rahmen der diesjährigen Kampagne wurden zehn sortenspezifizierte Kaffeeproben (vorwiegend Arabica) erhoben. Alle Proben wurden auf eine Kontamination mit dem Schimmelpilzgift Ochratoxin A geprüft. Zum Nachweis einer allfälligen Vermischung des edleren ArabicaKaffees mit dem günstigeren Robusta-Kaffee wurde der Gehalt des Kaffeelipids 16-O-Methylcafestol bestimmt. In neun von zehn Proben konnte kein Ochratoxin A nachgewiesen werden oder der Gehalt lag unter der Bestimmungsgrenze von 0.4 μg/kg. Eine Probe war mit 1.0 μg/kg Ochratoxin A geringfügig belastet. Alle Proben erfüllten somit die lebensmittelrechtlichen Anforderungen (Grenzwert = 5 μg/kg) in Bezug auf Ochratoxin A. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Coffeingehalt von coffeinfreiem Kaffee aus Gaststätten Entcoffeiniertes Kaffeepulver darf maximal 0.1 % Coffein enthalten. Es handelt sich also nicht um ein vollständig coffeinfreies Produkt. Diese umgangssprachliche Bezeichnung ist somit nicht ganz korrekt. Der Coffeingehalt von mit entcoffeiniertem Kaffeepulver hergestelltem Kaffee ist mit unter 10 mg Coffein pro aufgebrühte Tasse aber deutlich tiefer als beim normalen Kaffee (um 100 bis zu 200 mg pro Tasse). Von den fünfzig in Restaurants erhobenen Proben "coffeinfreiem Kaffee" enthielten sieben zu viel Coffein. Bei fünf davon betrug der Coffeingehalt zwischen 15 und 83 40 mg pro Tasse. Der Grund dafür ist die unsachgemässe Handhabung bei der Zubereitung. Da der coffeinfreie Kaffee üblicherweise mit der gleichen Maschine wie der normale Kaffee hergestellt wird, können Reste von coffeinhaltigem Kaffee im Mahlwerk, im Filtersieb etc. zu erhöhten Coffeingehalten führen. Oder aber die Vorratsbehälter für die entcoffeinierten Kaffeebohnen wurden anstatt ausschliesslich mit entcoffeinierten auch mit normalen Bohnen aufgefüllt. Zwei Proben enthielten knapp 100 mg Coffein pro Tasse wie für coffeinhaltigen Kaffee üblich. Auch hier kommt entweder das falsche Befüllen der Vorratsbehälter mit normalem Kaffee oder aber das Ausschenken eines ganz gewöhnlichen anstelle eines coffeinfreien Kaffees als Ursache in Frage. Bei der Nachkontrolle der coffeinfreien Kaffees aus den fehlbaren sechs Restaurants (ein Betrieb stellte den Verkauf von entcoffeiniertem Kaffee ein) wurden in dreien wiederum zu hohe Coffeingehalte im Kaffee gemessen. Die Verantwortlichen werden zeigen müssen, wie sie den Missstand nachhaltig beheben. Die Resultate dieser Untersuchungen entsprechen früheren Erfahrungen. Auch in Zukunft werden daher solche Kontrollen nötig sein. 7.20 Tee Anzahl untersuchte Proben (Warenklasse 31) 53 Anzahl Beanstandungen 17 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Mikrobiologische Qualität und Kennzeichnung von Kräutertee Insgesamt wurden zehn der sechzehn Proben (62.5 %) beanstandet. Vier Teemischungen enthielten unerlaubterweise Heilpflanzen wie Johanniskraut, Weissdorn oder Huflattich und wurden beschlagnahmt. Die Betriebe wurden aufgefordert im Rahmen der Selbstkontrolle sowohl eigene als auch zugekaufte Rezepturen künftig gründlicher zu überprüfen. Die weiteren Mängel betrafen einzig die Kennzeichnung und wurden durch die verantwortlichen Betriebe behoben. Erfreulicherweise war die mikrobiologische Qualität der Proben einwandfrei. Besonders in der kalten Jahreszeit erfreuen sich Teemischungen zum Aufwärmen, Entspannen oder einfach zum Geniessen grosser Beliebtheit. Daher wurden Anfang Dezember sechzehn Kräuter-, Gewürz- und Früchteteemischungen auf ihre mikrobiologische Qualität, ihre Zusammensetzung und ihre Kennzeichnung geprüft. Es wurden ausschliesslich Fachgeschäfte beprobt, wobei sowohl vorverpackte Produkte, als auch Produkte aus dem Offenverkauf erhoben wurden. 7.21 Kakao, Schokolade Anzahl untersuchte Proben (Warenklasse 34) 52 Anzahl Beanstandungen 9 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Ochratoxin A, Schwermetalle und Kakaogehalt in Kakao und kakaohaltigen Getränkepulvern OTA im Bereich von 0.4 bis 1.4 μg/kg nachgewiesen werden. Der Grenzwert für Kakao (5 μg/kg) wurde auch unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der Produkte nicht überschritten. In keiner der 22 untersuchten Proben konnte Quecksilber oberhalb der Bestimmungsgrenze von 0.01 mg/kg nachgewiesen werden. Der Bleigehalt der Proben lag in den meisten Fällen um 0.05 mg/kg. Nur vereinzelt wurde ein leicht höherer Gehalt gemessen. Die vergleichsweise homogene Bleiverteilung kann darauf zurückgeführt werden, dass - im Gegensatz zu Cadmium - der Bleigehalt nicht von der Herkunft (Boden!) der Kakaobohne abhängt. Im Rahmen der Kampagne wurde 25 Proben an Kakao und kakaohaltigen Getränkepulvern auf Ochratoxin A (OTA), Cadmium, Blei und Quecksilber sowie auf den Gehalt an fettfreier Kakaotrockenmasse und Vanillin geprüft. In der überwiegenden Mehrheit der Proben konnte kein OTA nachgewiesen werden oder der Gehalt lag unter der Bestimmungsgrenze von 0.3 μg/kg. In fünf Proben konnte Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 84 Legt man die für alkoholfreie Getränke existierenden Grenzwerte für Blei (0.05 mg/kg) und Quecksilber (0.005 mg/kg) als Richtwerte für die Beurteilung zu Grunde, so sind die festgestellten Gehalte bezogen auf das konsumfertige Produkt als unkritisch zu bezeichnen. Schadstoffe in Kakao Kakao wird als Grundstoff für die Herstellung von Schokolade und Schokoladenprodukten sowie Kakaogetränken verwendet. Aufgrund der sog. "Coffeintheorie", nach der die Mykotoxinbildung in Kakaoprodukten durch die vorhandenen Gehalte an Methylxanthinen gehemmt wird, galt Kakao in Bezug auf Aflatoxin B/G und Ochratoxin A lange Zeit als unkritisch. Neuere Untersuchungen der Stiftung der Deutschen Kakao- und Schokoladenwirtschaft zeigen aber, dass die genannten Toxine sehr häufig und in relativ weiten Konzentrationsbereichen nachweisbar sind. Zudem kann Kakao mit Cadmium belastet sein. Ursache hierfür ist die Cadmiumbelastung der Böden. Vor allem vulkanische Böden (z.B. Südamerika) können hohe natürliche Cadmiumwerte aufweisen. Cadmium wird von der IARC (International Agency for Research on Cancer) als krebserregend für Menschen eingestuft. Die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) hat im Juni 2009 die tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (TWI) für Cadmium von 7.0 auf 2.5 μg/kg Körpergewicht gesenkt. Aktuell existieren für Cadmium in Kakao bzw. kakaohaltigen Lebensmitteln weder in der Schweiz noch in der EU Höchstwerte. Im Zuge einer grundlegenden Revision der EU-Höchstgehaltregelung für Cadmium in Lebensmitteln stehen Grenzwerte für Schokoladenerzeugnisse im Bereich von 0.1 bis 0.5 mg/kg aber in Diskussion. Im Gegensatz zu Blei und Quecksilber zeigt die Belastung mit Cadmium wesentlich grössere Gehaltsunterschiede. Von den 22 untersuchten Proben wiesen acht (36 %) einen Gehalt von mehr als 0.1 mg/kg auf. Die beiden höchsten Werte (0.62 und 0.81 mg/kg) wurden in einer Trinkschokolade mit sehr hohem Anteil an Kakaobestandteilen sowie einem fettarmen Kakao bestimmt. In einer Probe stimmte der deklarierte Kakaogehalt nicht mit dem über die fettfreie Kakaotrockenmasse analytisch abgeschätzten Kakaogehalt überein. Diese Probe wurde beim Hersteller beanstandet und die Angelegenheit an das für den Betrieb zuständige Kantonale Amt überwiesen. In Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 allen anderen Fällen konnten die deklarierten Kakaogehalte analytisch verifiziert werden. In einer weiteren Probe wurde der Aromastoff Vanillin in einer Menge von 140 mg/kg nachgewiesen. Eine entsprechende Kennzeichnung (z.B. "Aroma: Vanillin" oder "Aromen") in der Zutatenliste fehlt jedoch. Diese Probe wurde ebenfalls beanstandet. In einer Probe fehlte die Angabe des Mindestgehaltes an Kakaotrockenmasse in Massenprozent nach Art. 53 der Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse. Diese Probe wurde zur abschliessenden Beurteilung an das für den Betrieb zuständige Kantonale Amt weitergeleitet. Allergene und Zusammensetzung von Schokolade Sofern in einer Schokolade Milch enthalten ist, muss sie als Allergen deklariert werden. Dunkle Schokolade wird oft auf der gleichen Anlage wie Milchschokolade hergestellt. Somit können Reste von der Milchschokolade in die dunkle Schokolade gelangen. Frühere Kampagnen zeigten nicht deklarierte Milchanteile von bis zu 33 %. 2010 musste deswegen rund die Hälfte der erhobenen Proben beanstandet werden. In diesem Berichtsjahr wurden dreizehn Schokoladen beprobt und nicht nur auf Milch, sondern auch auf Nüsse und Schokoladegehalt untersucht. Zwei Schokoladen mussten wegen nicht deklarierten Milchanteilen von 9 und 17 % beanstandet werden. Zwei weitere waren ungenügender beschriftet, insbesondere fehlte bei einer Schokolade die Gewichtsangabe. 85 7.22 Gewürze Anzahl untersuchte Proben (Warenklasse 35) 130 Anzahl Beanstandungen 31 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Rückstände und Verunreinigungen Mykotoxine, Sudanfarbstoffe und Bestrahlungsnachweis in Gewürzen gen auf die Trockenmasse. Dieser Wert wurde mit Änderung vom 16.5.2011 faktisch abgesenkt, da der Wert (20 μg/kg) neu nicht mehr auf die Trockenmasse, sondern auf das Produkt bezogen wird. In Fortführung früherer Untersuchungen wurden insgesamt 45 Gewürzproben (26 Paprika, fünf Curry oder Curcuma, fünf Ingwer und acht fetthaltige Gewürzpasten und Saucen) sowie eine Probe Muskatblüte (Macis) aus den Kantonen Zürich, Thurgau, St. Gallen, Schaffhausen, Graubünden sowie dem Fürstentum Liechtenstein erhoben und auf Aflatoxin B/G, Ochratoxin A sowie teilweise auf verbotene Sudanfarbstoffe und eine allfällige Bestrahlung mittels photostimulierter Lumineszenz (PSL) geprüft. Die Mehrheit der Proben (57 %) war mit weniger als 2 μg/kg Ochratoxin A kontaminiert. Eine merkliche Belastung im Bereich von 2 bis 20 μg/kg wurde bei siebzehn (39 %) der Proben festgestellt, wobei knapp die Hälfte dieser Proben mehr als 10 μg/kg enthielten. Insgesamt zwei (4 %) Proben lagen oberhalb des Grenzwertes von 20 μg/kg. Die um die Wiederfindung korrigierten Werte betrugen 59.4 und 22.2 μg/kg. Eine Probe überschritt den Grenzwert unter Berücksichtigung der Messunsicherheit eindeutig, sodass die Ware als nicht sicher beurteilt und entsprechend beanstandet werden musste. Höchstwertunterschiede EU versus CH: Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln sind in der EU in der Verordnung 1881/2006/EG sowie diversen Änderungsverordnungen geregelt. Das Pendant zur europäischen Höchstmengenverordnung in der Schweiz ist die Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln vom 26. Juni 1995. Während die Höchstwerte für Aflatoxine B/G zwischen der EU und der Schweiz weitgehend harmonisiert sind, bestehen bei Ochratoxin A in Gewürzen derzeit folgende Unterschiede. EU: Seit dem 1.7.2010 gilt für bestimmte Gewürze (Paprika, Chili, Pfeffer, Muskat, Ingwer, Kurkuma) ein Höchstwert von 30 μg/kg. Dieser Wert verliert am 1.7.2012 seine Gültigkeit und wird dann auf 15 μg/kg gesenkt. CH: Seit dem 1.5.2002 existiert für alle Gewürze in der Schweiz ein Grenzwert von 20 μg/kg Ochratoxin A bezo- Im Vergleich zu Ochratoxin A stellt sich die Belastungssituation mit Aflatoxin B/G wie folgt dar. Die überwiegende Mehrheit der Proben (89 %) enthielt Aflatoxin B1 in einer Konzentration von weniger als 1.5 μg/kg. Fünf Proben (11 %) waren mit Aflatoxin B1 im Bereich von 1.5 bis 5 μg/kg belastet. In keiner der Proben konnte Aflatoxin B1 oberhalb des Grenzwertes von 5 μg/kg nachgewiesen werden. Die Mykotoxinbefunde (AFB1, OTA) sind summarisch in Tabelle 7.22.1. dargestellt. In keiner der 35 untersuchten Gewürzproben konnte mit der dünnschichtchromatographischen Screeningmethode eine Verfälschung mit den verbotenen Farbstoffen Sudan I, II, III, IV sowie Sudan Red B, Sudan Red 7B, Sudan Red G, Para Red, FD&C Orange 2, Buttergelb, Citrus Red 2, Toluidine Red oder Disperse Orange 11 nachgewiesen werden. Die Nachweisgrenzen der einzelnen Farbstoffe liegen im Bereich von 1 bis 10 mg/kg. Von den 36 mit photostimulierter Lumineszenz (PSL, EN13751) untersuchten Gewürzproben konnten 33 Proben aufgrund des Untersuchungsbefundes als nicht bestrahlt eingestuft werden. Zwei Proben zeigten leicht erhöhte Werte von 4‘137 und 15‘016 cpm (counts per minute). Der Verdacht einer Bestrahlung konnte mit einem Bestätigungsverfahren (Thermolumineszenz, EN 1788) durch das Amt für Verbraucherschutz Aargau aber nicht bestätigt werden. Eine Probe Ingwer hingegen wies eine sehr stark erhöhte photostimulierte Lumineszenz auf. Der gemessene Wert (227‘959 cpm) liess eindeutig erkennen, dass eine Bestrahlung der Probe erfolgt war. Die Probe war mit "keimreduziert" ausgewiesen. Ein Hinweis wie "mit ionisierenden Strahlen behandelt" oder "bestrahlt" auf der Verpackung entsprechend Art. 2 Abs. 1 Bst. n LKV fehlte hingegen. Die Probe wurde durch das zuständige Interkantonale Labor Schaffhausen beanstandet. Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 86 Anzahl AFB1 OTA Gewürzart Proben < 1.5 1.5 - 5 > 5 μg/kg <2 2-20 > 20 μg/kg Paprika, Chili, Cayennepfeffer 26 22 4 0 11 13 2 Ingwer 5 5 0 0 4 1 0 Curry, Curcuma 5 5 0 0 4 1 0 Sonstige, Gewürzzubereitungen 9 8 1 0 6 2 0 Summe 45 40 (89%) 5 (11%) 0 25 (57%) 17 (39%) 2 (4%) Tab. 7.22.1.: Belastung an Aflatoxin B1 (AFB1) sowie Ochratoxin A (OTA) in Gewürzen und Gewürzzubereitungen Qualitätskontrolle von gemahlenem Safran Safran ist ein einzigartiges und ausserordentlich teures Gewürz. Es handelt es sich um die getrockneten, roten Narben der Krokusart Crocus sativus. Safran enthält carotinoide Farbstoffe (z.B. Crocin), welche im Gegensatz zu den Farbstoffen anderer Gewürze wie Paprika oder Curcuma hervorragend wasserlöslich sind. Daraus resultiert eine enorme Färbekraft. Von 0.01 g (10 mg) Safran werden noch drei Liter Wasser gelb gefärbt. Seitdem Safran gehandelt wird, wird er auch gefälscht. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Färben des Safrans zur Kaschierung minderwertiger Ware, Bedampfen von Safran mit Öl oder Glycerin zur Gewichtsbeschwerung, Zumischung aromaarmer Gewürze wie Curcuma oder Saflor oder gar der Verkauf von Pflanzen (z.B. Saflor oder Curcuma) unter dem Etikett "Safran", welche mit Safran gar nichts zu tun haben (Quelle und weitere Informationen siehe Homepage der Universität Graz) Zur Prüfung der Safranqualität wurden im Rahmen der Kampagne zehn Proben erhoben und auf die Parameter Bestrahlung, Färbekraft, künstliche Farbstoffe sowie deren Kennzeichnung geprüft. Eine weitere mit "Safran Krokus" beschriftete Probe (175 g, gelbes Pulver) aus dem Einzelhandel wurde anlässlich einer Betriebsinspektion erhoben und dem Kantonalen Labor zur Echtheitsprüfung zugestellt. Zur Überprüfung auf eine allfällige Bestrahlung wurde die photostimulierte Lumineszenz (PSL) der Safranproben gemessen. Alle Messungen ergaben geringe Werte von weniger als 500 cpm und damit keinen Hinweis auf eine Bestrahlung. Dünnschichtchromatographisch konnte in keiner der Safranproben eine Verfälschung mit künstlichen Farbstoffen festgestellt werden. Die Färbekraft E (440 nm, 1 %) der Proben lag im Bereich von 118 bis 220. Zwei Prüfmuster unterschritten mit Werten von 141 und 118 den im Schweizerischen Lebensmittelbuch geforderten Richtwert von mindestens 150. Die minimale Anforderung (Handelskategorie III) an die Fär- Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 bekraft von mindestens 100 gemäss der Safranspezifikation ISO/TS 3632-1:2003 wurde von allen Proben aber erfüllt. Zwei Safranproben wurden wegen Kennzeichnungmängeln (Produktionsland, Mindesthaltbarkeitsdatum) beanstandet. Ebenfalls beanstandet wurde die Safranprobe mit der geringen Färbekraft von 118, da diese mit der Auslobung "Select Qualität" im Widerspruch stand. Bei der zur Prüfung vorgelegten, mit "Safran Krokus" beschrifteten Verdachtsprobe handelte es sich in Tat und Wahrheit um Kurkuma (Gelbwurz). Auch in diesem Fall wurde eine Beanstandung ausgesprochen und die Anpassung der Kennzeichnung angeordnet. Mykotoxine, Mikrobiologie, Sudanfarbstoffe und Bestrahlungsnachweis in Paprika- und Knoblauchpulver Gewürze können in vielfältiger Weise verunreinigt sein. In Betracht kommen "Filth" (Tierhaare, Nagetierexkremente, tote Insekten, Milben, Sand, Erde, Staub, fremde Pflanzenteile, etc.), Mikroorganismen (aerobe Sporenbildner und Schimmelpilze), Schimmelpilzgifte, Schwermetalle oder auch Pflanzenschutzmittel. Zur Herstellung lebensmittelrechtlich konformer Ware von guter Qualität bedarf es neben einer sorgfältigen Auswahl der Rohstoffe, einer schonenden und hygienischen Weiterverarbeitung sowie einer optimalen Lagerung bzw. Verpackung auch eine umfangreiche Qualitätskontrolle. In Ergänzung zu einer im Berichtsjahr durchgeführten Ostschweizer Gewürzkampagne wurden fünfzehn Proben Paprika sowie vierzehn Proben Knoblauchpulver erhoben. Diese wurden auf die Schimmelpilzgifte Aflatoxin B/G und Ochratoxin A (OTA), eine allfällige Bestrahlung, verbotene Sudanfarbstoffe (nur Paprikaproben) sowie teilweise auf ihre mikrobiologische Qualität geprüft. In keiner der vierzehn Knoblauchpulver konnte Aflatoxin B/G oberhalb der Bestimmungsgrenze von 0.4 μg/kg nachgewiesen werden. Hingegen lag bei drei Proben Paprika der Gehalt an Aflatoxin B1 mit Werten von 5.1, 6.2 und 6.6 jeweils im Bereich des Grenzwertes von 87 5 μg/kg. Da die Werte unter Berücksichtigung der Messunsicherheit den Grenzwert nicht zweifelsfrei überschritten erfolgte keine Beanstandung. Zwei weitere Proben waren im Bereich von 1.5 bis 5 μg/kg mit Aflatoxin B1 kontaminiert. In der überwiegenden Mehrheit der Knoblauchpulver (86 %) lag die Kontamination mit OTA unterhalb von 2 μg/kg. Allerdings überstiegen zwei Proben (14 %) mit Belastungen von 79 und 84 μg/kg den Grenzwert für OTA von 20 μg/kg deutlich. Beide Proben wurden beanstandet und ein Verkaufsverbot verfügt. In beiden Fällen war die Ware ohne Prüfung auf OTA in Verkehr gebracht worden. Während die eine Firma das Produkt aus dem Sortiment nahm, hat die andere Firma ihre Qualitätssicherung angepasst und wird in Zukunft ihr Produkt routinemässig auf OTA prüfen. Die durchschnittliche Belastung mit OTA ist bei Paprika viel höher als bei Knoblauchpulver. Lediglich vier Proben (27 %) enthielten weniger als 2 μg/kg OTA. Neun Proben waren im Bereich von 2 bis 20 μg/kg OTA belastet und zwei Proben waren mit OTA sogar im Bereich des Grenzwertes kontaminiert. In keiner der Proben konnte mit Hilfe von photostimulierter Lumineszenz (PSL) eine Bestrahlung zweifelsfrei nachgewiesen werden. Auch in Bezug auf eine täuschende Färbung mit verbotenen Rotfarbstoffen ergab sich keine Beanstandung der geprüften Paprikaproben. So konnten dünnschichtchromatographisch in keiner Paprikaprobe verbotene Rotfarbstoffe oberhalb der Nachweisgrenze (ca. 1 bis 10 mg/kg) nachgewiesen werden. Bei allen mikrobiologisch geprüften Proben (sechs Paprika, fünf Knoblauchpulver) lagen die Werte der Bacillus cereus-Keime sowie der E. coli unter den von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) empfohlenen Richtwerten. In keiner der elf Proben wurden Salmonellen nachgewiesen. Zusammensetzung von Senf Senf gibt es in vielen verschiedenen Varianten. Je nach Menge der eingesetzten weissen oder braunen Senfkörner wird das Produkt mehr oder weniger scharf. Durch die Zugabe von Zucker oder Honig, von Gewürzen oder Kräutern, Säften oder Früchten entstehen sehr unterschiedliche Geschmacksrichtungen. In einer Untersuchungskampagne wurden 21 Proben, vom scharfen Dijon-Senf über den milden Estragonsenf bis zum süssen bayrischen Senf, einerseits auf den Gehalt an der für Senföl typischen Erucasäure und andererseits auf diverse Zusatzstoffe wie Konservierungsmittel, Antioxidationsmittel, Farbstoffe sowie Süssstoffe untersucht. Weder die beiden Konservierungsmittel Benzoe- und Sorbinsäure, noch Sulfite als Antioxidationsmittel konnten in den Produkten nachgewiesen werden. Zwei Proben enthielten Farbstoffe (die künstlichen E 102 und E 131 bzw. das natürliche E 120), welche in der Zutatenliste korrekt deklariert waren. Kein Senf, auch nicht die süssen Varianten, enthielt künstliche Süssstoffe (Aspartam, Acesulfam-K, Saccharin). Die Zugabe ist prinzipiell erlaubt, muss aber in der Zutatenliste und als Hinweis bei der Sachbezeichnung kenntlich gemacht werden. Die natürlich vorkommende langkettige Fettsäure Erucasäure machte ca. 20 % bis 30 % des Gesamtfettgehaltes in den Senfen aus. Nur die wenigen Produkte mit Zugabe von anderen, erucasäurefreien Pflanzenölen enthielten deutlich weniger davon. Die Erucasäure ist toxikologisch nicht unbedenklich, weshalb sie z.B. im sogenannten 00Raps durch Züchtung entfernt wurde. Für Speiseöl ist denn auch festgelegt, dass der Erucasäuregehalt 5 % nicht übersteigen darf. Für Senf gilt dies nicht, wobei aber zu bedenken ist, dass beim geringen Fettgehalt von Senf um 5 g/100 g mit einer Portion von 10 g nur 100150 mg Erucasäure aufgenommen werden. Dies ist unbedenklich. Wegen Kennzeichnungsmängeln (v.a. ungenügende Lesbarkeit wegen zu kleiner Schriftgrösse) mussten sechs Proben beanstandet werden. Mit Vanille oder Vanillin gewürzte Lebensmittel? Lebensmittel mit Vanille erfreuen sich grosser Beliebtheit. Doch wann ist ein Vanillejoghurt oder eine Vanillecrème ein Produkt, das den Namen dieses edlen Gewürzes tragen darf, und wann handelt es sich nur um eine billige Kopie, die durch die Zugabe des Aromastoffes Vanillin ihren Geschmack erhält? Das Lebensmittelrecht schreibt vor, dass die Konsumentinnen und Konsumenten durch Verpackungsangaben und die Werbung nicht getäuscht werden dürfen. Ab welcher Konzentration aber das billige Vanillin geschmacksbestimmend wird und die Bezeichnung "Vanille" durch "Vanille-Aroma" oder "Vanille-Geschmack" ersetzt werden muss, ist nicht geregelt. Zusammen mit der FIAL wurde in einem Sensoriktest bereits Ende 2007 ein Konsens gefunden, gemäss dem Produkte denen zusätzlich zum Vanillegewürz auch der Aromastoff Vanillin in einem Mengenverhältnis von 1:7 und grösser zugegeben wurde, als aromatisiert bezeichnet werden müssen (siehe fial-Letter Nr. 1, Februar 2008; Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 88 www.fial.ch). Analytisch kann dies über die Bestimmung von Vanillin (Summe aus dem Gewürz plus zugegebenem, reinem Aromastoff) und weiteren natürlichen Inhaltsstoffen aus dem Gewürz kontrolliert werden. Bei insgesamt 21 Produkten, elf Vanillegipfeln im Offenverkauf aus Bäckereien sowie zehn vorverpackten Crème à la vanille u.ä. aus dem Detailhandel, wurde überprüft, ob sie die Bezeichnung "Vanille" berechtigterweise trugen. Vier Patisseriewaren aus den Bäckereien sowie zwei vorverpackte Erzeugnisse waren vorwiegend mit dem Aroma Vanillin aromatisiert. Die Hersteller wurden aufgefordert, entweder ihre Rezepturen anzupassen oder die Produktbezeichnungen in "Vanille-Aroma" zu ändern und so klar die wahre Zusammensetzung kenntlich zu machen. Bis auf einen Hersteller zeigten sich die fehlbaren Betriebe einsichtig. Diese Angelegenheit ist beim für den Produzenten zuständigen kantonalen Labor noch in Bearbeitung. 7.23 Lebensmittel, vorgefertigt Anzahl untersuchte Proben (Warenklasse 51) 4'061 Anzahl Beanstandungen 791 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Mikrobiologische Beschaffenheit Die meisten Proben dieser Kategorie wurden im Rahmen der Hygieneüberwachung von Gastrobetrieben erhoben und mikrobiologisch untersucht (siehe Kapitel 3.1). Auf einige spezielle Untersuchungen wird im Folgenden eingegangen. mit einer Angabe über die Aufbewahrungstemperatur zu versehen. Diese liegt in der Regel zwischen 5 und 7 °C. Die Festlegung der Haltbarkeitsfristen erfolgt bei diesen Temperaturen. Das heisst, die Hersteller garantieren, dass die Produkte, welche bei diesen Temperaturen gelagert werden, am Ende der Verbrauchsfrist aus mikrobiologischer Sicht noch einwandfrei sind. Im Rahmen einer Ostschweizer Kampagne wurden 26 gekühlte, vorverpackte Fertigprodukte aus neun verschiedenen Filialen genauer unter die Lupe genommen. Bei der Probenahme wurde darauf geachtet, die Proben möglichst nahe am Ende ihrer Haltbarkeitsfrist zu erheben. Dies, weil im Kühlregal oft zu hohe Temperaturen herrschen, was sich nachteilig auf die mikrobiologische Qualität auswirken kann. Bei sechs Proben entsprachen die Probentemperaturen einer deklarierten Lagertemperatur von 5 °C. In vierzehn Fällen lagen die Probentemperaturen deutlich unterhalb der angegebenen Temperaturen, bei immerhin sechs Proben 1 bis 3 °C über den deklarierten 5 °C. Die 26 Proben wurden auf die Zahl der aeroben mesophilen Keime, der Enterobacteriaceen, der Bacillus cereusKeime und der Koagulase positiven Staphylokokken untersucht. Zudem wurden alle Proben auf die Anwesenheit von Salmonellen und Listeria monocytogenes überprüft. Bei mehr als einem Produkt in der gleichen Verpackungseinheit (z.B. Spaghetti mit Bolognesesauce) wurden die einzelnen Komponenten separat untersucht. Sämtliche Untersuchungen erfolgten am Ende der Verbrauchsfrist nach Auslagerung bei 5 °C. Erfreulicherweise waren alle Proben aus mikrobiologischer Sicht von einwandfreier Qualität. Grundsätzlich Mikrobiologie von Patisseriewaren aus dem Offenverkauf Im Berichtsjahr wurden zwanzig rahm- und cremehaltige Patisseriewaren aus neun Bäckereien oder Konditoreien mikrobiologisch unter die Lupe genommen. Die Untersuchung und Beurteilung erfolgte gemäss Vorgaben des Anhangs 2 der Hygieneverordnung. Zusätzlich wurden die Proben auf die Anwesenheit von Salmonellen untersucht. Mit Ausnahme von zwei Proben erwiesen sich alle Proben als mikrobiologisch einwandfrei. Beanstandet wurden zwei Vermicelles, welche bei unterschiedlichen Konditoreien erhoben wurden. Bei beiden Proben waren die Toleranzwerte der aeroben mesophilen Keime überschritten und eine der Proben wies eine zusätzliche Toleranzwertüberschreitung der E. coli auf. Mikrobiologie und Allergene in gekühlten, vorverpackten Fertigprodukten Gekühlte, vorverpackte Fertigprodukte aus dem Detailhandel liegen im Trend. Durch Aufwärmen in der Pfanne oder im Mikrowellengerät werden sie innert weniger Minuten zu einer kompletten Mahlzeit. Die Gerichte sind pasteurisiert oder unter Schutzatmosphäre verpackt, so dass sie im Kühlschrank ein paar Tage, einige Produkte sogar zwei oder drei Wochen haltbar sind. Lebensmittel, die nach Art. 25 HyV kühl gehalten werden müssen, sind Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 89 kann damit die mikrobiologische Beschaffenheit derartiger Produkte als sehr gut bezeichnet werden. Die Haltbarkeitsfristen wurden bei mindestens zwölf der 26 Proben (Lagerung im Laden bei oder oberhalb der vorgegebenen Aufbewahrungstemperatur) nicht zu lange angesetzt. Offen ist, ob den vierzehn Proben, welche im Laden zu kühl gelagert wurden, auch bei den deklarierten Lagertemperaturen ein gutes Zeugnis hätte ausgestellt werden können. Sämtliche Proben wurden zudem auf nicht deklarierte Allergene untersucht. Alle Proben genügten diesbezüglich ebenfalls den gesetzlichen Vorschriften. Bei drei Proben entsprach die Kennzeichnung nicht den gesetzlichen Vorschriften: Anstelle eines Verbrauchsdatum war ein Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben. Mikrobiologie, Nährwert und Allergene in Sandwiches Im Berichtsjahr wurden 35 Sandwiches auf ihre mikrobiologische Beschaffenheit überprüft. Zwanzig Proben stammten aus dem Offenverkauf aus zehn verschiedenen Bäckereien. Diese stellten die Sandwiches tagesfrisch her. Die Untersuchung dieser Proben erfolgte gleichentags. Fünfzehn Proben wurden im Detailhandel oder an Tankstellen erhoben. Diese Proben waren vorverpackt und wurden erst am Ablaufdatum untersucht. Bei elf der vorverpackten Proben lagen die Haltbarkeitsfristen zwischen ein und drei Tagen. Für drei Proben, darunter zwei Sandwiches mit Thon, garantierten die Hersteller auch nach sieben bzw. acht Tagen noch eine einwandfreie Qualität. Sämtliche 35 Proben wurden auf folgende Hygieneindikatoren untersucht: Aerobe mesophile Keime, Koagulase positive Staphylokokken und E. coli. Bei Produkten mit fermentierten Bestandteilen wie beispielsweise Frischkäse, Butter oder Salami wurde auf die Untersuchung der aeroben mesophilen Keime verzichtet. Erfreulicherweise erwiesen sich alle Proben als mikrobiologisch einwandfrei. Bei den vorverpackten Proben wurde auch die Deklaration überprüft. Drei Proben wurden wegen Kennzeichnungsmängeln beanstandet. Die Überprüfung der Nährwerte sowie der Allergene ergab keine Abweichungen von den auf der Verpackung deklarierten Angaben. Mikrobiologie und Zusammensetzung von Fertigsalaten Mit der in den letzten Jahren stark zugenommenen Ausser-Haus-Verpflegung hat der Marktanteil an Fertigsalaten im Kühlregal stark an Bedeutung gewonnen. Die Viel- falt der Convenience-Salate, vom klassischen Hörnli- und Kartoffelsalat bis hin zum Shrimp- und Asianudelsalat, hat sich an die Bedürfnisse der Konsumenten angepasst. Um ebenfalls dem Trend des ernährungsbewussten Konsumenten gerecht zu werden, werden die meisten Produkte freiwillig mit Informationen über die Nährwerte auf der Verpackung versehen. Um einen Überblick über die mikrobiologische Beschaffenheit sowie die deklarierte Zusammensetzung zu erhalten, wurden fünfzehn Proben erhoben. Die mikrobiologischen Untersuchungen erfolgten am Verbrauchsdatum und umfassten die aeroben mesophilen Keime, E. coli und Koagulase positive Staphylokokken. Keine der Proben wies Abweichungen von den gesetzlichen Richtwerten auf. Die Untersuchungen der Zusammensetzung erfolgten anhand der deklarierten Nährwertzusammensetzung (Energiewert, Protein, Fett, Kohlenhydrate). Bei drei Proben wich der deklarierte Fettgehalt zu stark vom tatsächlichen Gehalt ab. Die Proben wurden beanstandet. Als Reaktion darauf wurden die Gehalte, welche sich gemäss den Aussagen der Hersteller auf Berechnungen der Rezepturen stützten, den Analysewerten angepasst. Bei fünf weiteren Produkten genügte die Kennzeichnung nicht den Vorschriften. Die Proben wurden dem zuständigen kantonalen Labor zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Nährwerte, Geschmacksverstärker und Pestizide in asiatischen Tiefkühlprodukten In Früchten und Gemüsen aus Asien wurden in den letzten Jahren immer wieder hohe Pestizidbelastungen festgestellt. Aufgrund dieser Befunde wurden elf asiatische Tiefkühlprodukte, darunter sieben sortenreine Tiefkühlgemüse, Tiefkühlfrüchte und vier Tiefkühlfertiggerichte auf die Zusammensetzung (Nährwertangaben), die eingesetzten Geschmacksverstärker sowie den Gehalt an Pestiziden untersucht. Bei keiner der Proben wurde eine PestizidHöchstwertüberschreitung oder ein nicht deklarierter Geschmacksverstärker festgestellt. Hingegen wich bei zwei Proben der deklarierte Gehalt an Fett zu stark vom tatsächlichen Gehalt ab. Bei den gleichen zwei Proben wie auch bei zwei weiteren Proben ergab die Überprüfung der übrigen Kennzeichnung Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben. Die Mängel der beanstandeten Kennzeichnungen wurden durch die Importeure entweder durch Zusatzetiketten korrigiert oder die Produkte aus dem Verkauf entfernt. Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 90 Farbstoffe, Schwermetalle und Bestrahlung von asiatischen Teigwaren und Instantnudelsuppen Von den Zollorganen wurden elf Trocken- bzw. Frischteigwaren sowie 38 Instantnudelsuppen, insgesamt also 49 Proben, mit Herkunft aus Asien an der Grenze erhoben. Diese wurden in unserem Labor auf künstliche Farbstoffe, Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber und zusätzlich Aluminium) sowie eine allfällige Bestrahlung der Gewürz- resp. Gemüsebeilagen der Nudelsuppen analysiert. Grund für diese Untersuchungen war der Umstand, dass diese asiatischen Produkte schon seit Jahren immer wieder verbotenerweise mit Farbstoffen geschönt werden (10 bis 20 % der Teigwaren) oder bestrahlte Gewürz- / Gemüsebeilagen (in den Nudelsuppen) enthalten (siehe z.B. frühere Jahresberichte der kantonalen Laboratorien Thurgau und Zürich). In der Tabelle 7.23.1. sind die Resultate der Kontrollen zusammengefasst. Dreizehn Proben Instantnudelsuppen enthielten bestrahlte Gewürz- bzw. Gemüsebeilagen. Keines der Produkte trug eine entsprechende Kennzeichnung. Bisher wurde vom BAG auch noch keine Bewilligung für die Bestrahlung von Trockengemüse erteilt (für Gewürze nicht notwendig). Da die Erzeugnisse bereits aufgrund dieser Befunde hierzulande nicht verkehrsfähig sind, wurde auf zusätzliche Untersuchungen verzichtet. Den Warenbesitzern wurde die weitere Abgabe in dieser Form untersagt und bei ausserkantonalen Importeuren die jeweils zuständigen Kontrollbehörden auf den Sachverhalt aufmerksam gemacht. Produktgruppe Trocken- sowie Frischteigwaren Instantnudelsuppen Anzahl Proben künstl. Farbstoffe Bestrahlung (von Beilagen) 11 3 - 38 1 13 In vier (von den 36 noch weiter untersuchten) Proben waren künstliche Farbstoffe enthalten, welche teilweise bereits auf der Verpackung deklariert waren. Die verbotene Färbung betraf in der Mehrzahl Trockenteigwaren (siehe Tabelle 7.23.1.). Auch hier wurde bei ausserkantonalen Importeuren Meldung an die zuständigen Stellen erstattet. Von den Importeuren im Kanton Zürich wurden als Reaktion auf unsere Beanstandungen allfällig noch vorhandene Warenvorräte vernichtet. Zukünftig sollen nur noch ungefärbte Erzeugnisse in die Schweiz importiert werden. Hinsichtlich der Untersuchung auf Schwermetalle und Aluminium entsprachen alle überprüften Erzeugnisse den rechtlichen Anforderungen. Von den insgesamt 23 Produkten, die von Importeuren im Kanton Zürich stammten, wurde abschliessend bei dreizehn Proben die Kennzeichnung überprüft (zehn Proben, die bereits aufgrund der analytisch festgestellten Mängel als nicht verkehrsfähig einzustufen waren, wurden nicht weiter untersucht). Dabei zeigte eine Probe Mängel bei der Angabe der Sachbezeichnung und es fehlten die Angaben des Produktionslandes sowie die Adresse des Produktverantwortlichen. Die Resultate dieser Untersuchungen, insbesondere die überraschend grosse Anzahl bestrahlter Produkte (vgl. den Jahresbericht 2010: nur eine von 26 Proben bestrahlt), zeigen, dass auch weiterhin derartige Kontrollen nötig sind. Blei Cadmium Quecksilber Aluminium (in Teigwaren, in mg/kg) alle <0.02 <0.004-0.041 alle <0.01 <0.5-23.7 Tab. 7.23.1.: Ein Drittel der Instantnudelsuppen enthielt bestrahlte Beilagen und vier Teigwaren waren mit künstlichen Farbstoffen eingefärbt. Die Gehalte an Metallen lagen in allen Fällen unter den gesetzlichen Limiten Tetrahydrocannabinol (THC) in hanfhaltigen Lebensmitteln Hanf gilt als eine der ältesten und vielseitigsten Kulturpflanzen der Menschheit. Da Hanf je nach Sorte stark unterschiedliche Mengen des rauscherzeugenden Inhaltsstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) enthalten kann, ist in der Schweiz zur Verhinderung von Missbrauch ausschliesslich der Anbau der im offiziellen Sortenkatalog Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 aufgeführten THC-armen Sorten erlaubt. Diese dürfen auch für die Herstellung von Lebensmitteln eingesetzt werden, wobei die in der Fremd- und Inhaltstoffverordnung aufgeführten Grenzwerte für delta-9-THC zu berücksichtigen sind. In der EU existieren keine Höchstwerte für THC in Lebensmitteln. In Deutschland werden die vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) publizierten Richtwerte (www.bfr.bund.de/cd/884) angewendet. 91 Im Rahmen einer Ostschweizer Kampagne wurden insgesamt fünfzehn hanfhaltige Lebensmittel (Hanfsamenöl, Hanfsamen, Dauerbackwaren, Getränke, Schokolade) erhoben und vom Kantonalen Labor Thurgau auf ihren THC-Gehalt geprüft. Alle fünfzehn Proben erfüllten die lebensmittelrechtlichen Anforderungen der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung in Bezug auf den Gehalt an delta- 9-THC. Lediglich in drei Proben konnten geringe Mengen delta-9-THC nachgewiesen werden. Zwei der fünf im Kanton Zürich erhobenen Proben wurden wegen Kennzeichnungsmängeln beanstandet. Beanstandungsgründe waren eine ungenügende Kennzeichnung des Produktionslandes, formale Fehler in der Nährwerttabelle sowie die fehlende Deklaration des TeeextraktAnteils in Gramm pro Liter in einem Fertiggetränk. 7.24 Bedarfsgegenstände Anzahl untersuchte Proben (Warenklasse 56) 361 Anzahl Beanstandungen 11 wichtigste Beanstandungsgründe diverse Migration aus Bedarfsgegenständen (food contact materials - FCM) FCM aus Melaminharz und Polyamid Neben dem gesamteuropäischen Projekt zu Schraubdeckeln (siehe Kapitel 3.5) und den Bestrebungen, die Migration unabsichtlich im Dosenlack vorkommender Stoffe besser unter Kontrolle zu bringen (siehe Kapitel 3.4), wurde im Berichtsjahr auch die Migration aus anderen FCM untersucht, wovon einige Beispiele Erwähnung verdienen. Zudem wurde ein Test entwickelt, um feststellen zu können, wie gut Kunststoff oder Verbundfolien die Migration von Mineralöl aus recycliertem Karton in darin verpackte Lebensmittel verhindern können. Weichmacher aus PVC Frischhaltefolien Eine kleine Kampagne zur Migration von Weichmachern aus PVC Frischhaltefolien sollte Anhaltspunkte liefern, ob die Kampagnen in den Jahren 2005 und 2009 (siehe entsprechende Jahresberichte) eine Verbesserung gebracht hatten. An Käsetheken wurden sechs Folienproben erhoben, bei welchen vor Ort sichergestellt wurde, dass sie für das Verpacken von Käse eingesetzt wurden. Von den erhobenen Proben waren vier aus PVC. Von diesen wurden zwei beanstandet, weil sowohl die Migration von Di2-ethylhexyladipat (DEHA) als auch die Gesamtmigration aller Weichmacher die Grenzwerte überstiegen. Die Migrationsbedingungen wurden wie in den vergangenen Jahren gewählt: Käse wurde mit einer Lage Folie eingepackt und für 24 Stunden bei 20 °C gelagert. Die Resultate zeigen, dass sich die Situation nicht befriedigend verbessert hat. Nun muss in Erwägung gezogen werden, wie im Fall der Schraubdeckel eine gesamteuropäische Kontrolle durchzuführen, damit der Druck auf die Folienhersteller gesteigert werden kann. In der EU trat am 1.4.2011 eine Verordnung (284/2011) in Kraft, wonach 10 % aller Importe von FCM aus Melaminharz und Polyamid mit Herkunft China oder Hong Kong auf die Abgabe von Formaldehyd bzw. primären aromatischen Aminen untersucht werden müssen. Melaminharz ist ein harter Kunststoff und wird vor allem für Tassen, Schüsseln und dergleichen eingesetzt. Polyamid (Nylon) wird meist schwarz eingefärbt und zu Bratwendern und Kochlöffeln geformt. Es wurde befürchtet, dass ähnlich wie im Fall von Pestizidrückständen in Gemüse aus Thailand (siehe Jahresbericht 2010), nicht konforme Ware statt in die EU in die Schweiz geliefert würde. Es wurde jedoch in keiner der dreizehn erhobenen Proben aus Polyamid oder Melaminharz eine Höchstwertüberschreitung festgestellt. Einer der Bratwender bestand jedoch aus PET und war nicht hitzebeständig. Obwohl auf dem Produkt eine maximale Anwendungstemperatur von 220 °C angegeben war, hat sich der Bratwender bei dieser Temperatur bereits nach kurzer Zeit verfärbt; nach 30 Minuten war er sogar geschmolzen. Der Bratwender wurde vom Markt genommen, weil er für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet war. Sensorische Prüfung von Food Contact Materials (FCM) Laut Gesetz dürfen FCM keine Stoffe an Lebensmittel abgeben, welche den Geschmack des Lebensmittels verändern. Elf Wasserkocher und zwanzig Proben (Becher, Flaschen, Kanister etc.) aus Kunststoff oder Papier wurden diesbezüglich überprüft. Je nach Probe und vorgesehenem Verwendungszweck wurde Leitungswasser für 3 Stunden bei 80 °C oder während 24 Stunden bei Raumtemperatur mit dem Produkt in Kontakt gebracht. Bei den Wasserkochern wurde das Wasser aufgekocht und Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 92 3 Stunden stehen gelassen. Die Proben wurden von einem Panel von zehn Prüfern im Vergleich zu Leitungswasser verkostet. Bei Artikeln für den Mehrfachgebrauch wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erst der dritte Test am gleichen Gegenstand bewertet. Ein Wasserkocher und eine Trinkflasche wurden wegen der übermässigen geschmacklichen Beeinträchtigung von Trinkwasser beanstandet. In einem Fall nahm der Hersteller die beanstandete Charge vom Markt, der zweite Fall war Ende 2011 noch hängig. POSH: Der grösste Anteil des Migrats aus Kunststoffen wird vernachlässigt Was sind POSH? Analytiker von Migraten aus Polyolefinen (Polyethylen PE, Polypropylen PP etc.) stören sich seit vielen Jahren an Signalen von Kohlenwasserstoffen aus den Polyolefinen, welche die Analyse anderer Substanzen, z.B. Additive, erschweren. Scheinbar hat aber bisher niemand die Bedeutung dieser Störsignale hinterfragt. Wie alle Polymere enthalten Polyolefine Oligomere, d.h. kleinmolekulare Anteile aufgebaut aus den Monomeren. Im Falle der Polyolefine sind es hauptsächlich verzweigte, gesättigte Kohlenwasserstoffe neben (bisher wenig untersuchten) Alkenen. Die gesättigten Anteile werden POSH genannt (polyolefin oligomeric saturated hydrocarbons). Als Folien und Beutel verwendete Polyethylene und Polypropylene sind heute das am häufigsten verwendete Lebensmittelverpackungsmaterial. Analoge Polymere (teilweise modifiziert mit Zusätzen anderer Monomere) werden aber auch für Klebstoffe, Schmiermittel und Siegelschichten verwendet. Letztere werden zur Verschliessung von Beuteln aus anderen Materialien, beispielsweise Alu, eingesetzt. Folien oder Siegelschichten aus Polyolefinen sind heute meistens vielschichtig aufgebaut, wie dies ein mikroskopischer Querschnitt zeigt (Abb. 7.24.1.). Oligomere sind bisher kaum toxikologisch abgesichert worden. Man hielt sie oft für "abgedeckt" durch die Monomere, hat sie dann aber doch nicht in die spezifische Migrationslimite (SML) der Monomere eingeschlossen. Im Falle der oligomeren Polyolefine wäre diese "Abdeckung" über die Monomeren allerdings ohnehin absurd, denn verzweigte gesättigte Kohlenwasserstoffe im Bereich von 10 bis 35 Kohlenstoffatomen haben wenig gemeinsam mit den Monomeren, z.B. Ethylen. POSH machen oft über 90 % der gesamten Migration aus Polyolefinen aus. Angesichts der breiten Verwendung im Lebensmittelbereich und der relativ hohen Globalmigrati- Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 on sind die POSH wahrscheinlich der mengenmässig wichtigste Migratanteil überhaupt. Sie scheinen aber bis heute nie auf gesundheitliche Unbedenklichkeit untersucht worden zu sein. Wenn keine Fakten vorliegen, sucht man nach Daten für ähnliche Verbindungen. Verzweigte gesättigte Kohlenwasserstoffe sind der wichtigste Anteil von Mineralölen (MOSH, mineral oil saturated hydrocarbons). Für hoch raffinierte Mineralöle (d.h. MOSH) geringer bis mittlerer Viskosität setzte die WHO/JECFA 2002 einen provisorischen acceptable daily intake (ADI) von 0.01 mg/kg Körpergewicht fest. Daraus errechnet sich unter den üblichen Annahmen eine maximal tolerierbare Konzentration von 0.6 mg/kg im Lebensmittel. Gesättigte Kohlenwasserstoffe haben eine eher geringe Toxizität, aber gewisse verzweigte und cyclische Verbindungen kann unser Organismus kaum mehr eliminieren. Diese werden also möglicherweise über ein ganzes Menschenleben akkumuliert. Abb. 7.24.1.: Schichtaufbau eines durchsichtigen Kunststoffbeutels für ein Crisp Müesli: Kunststofffolien sind oft komplizierter aufgebaut als von Auge erkennbar. PMMA: Polymethylmethacrylat; PP: Polypropylen; PVDC: Polyvinylidenchlorid; PUR: Polyurethan; PE: Polyethylen (T. Simat und L. Richter, Technische Universität Dresden) Erste Daten zur Migration von POSH Mangels spezifischer Beurteilung der POSH wurde der ADI für MOSH beigezogen und in einer ersten Übersicht untersucht, ob die Lebensmittel vom Markt diesen einhalten würden. Entsprechend dem Stand der Untersuchungen war noch keine offizielle Beurteilung beabsichtigt. Folglich wurde weder eine repräsentative Marktanalyse durchgeführt, noch wurden die Proben offiziell erhoben. Die Analytik war weitgehend dieselbe wie jene der MOSH: on-line HPLC-GC-FID. Als erstes wurden sieben trockene Lebensmittel (Reis, Polenta, Cornflakes) in Kunststoffbeuteln untersucht. Die POSH-Konzentrationen lagen im Bereich von 1.4 bis 6.2 mg/kg, also alle über dem Referenzwert von 0.6 mg/kg. 93 Dann wurden elf fettige, benetzende Lebensmittel in Beuteln untersucht, z.B. vorgefertigte Rösti, Kartoffelsalat, Saucen sowie Reis oder Fisch an Sauce. Die Werte lagen höher, einerseits weil das Verhältnis von Kontaktoberfläche zu Inhalt grösser war, andererseits weil bei benetzendem Kontakt die Migration nicht auf die flüchtigen POSH beschränkt ist. Die gemessenen Werte lagen zwischen 2.8 und 25 mg/kg Lebensmittel. Schliesslich wurden acht Produkte aller auf dem Schweizer Markt auftretender Hersteller von Säuglingsmilchnahrung in Pulverform untersucht. Die einen befanden sich in Papierbeuteln mit einer Aluminiumfolie und einer Polyolefin-Siegelschicht auf der Innenseite, andere in Kartonschachteln mit Innenbeuteln, welche wiederum aus einer Aluminiumfolie mit Polyolefin-Siegelschicht auf der Innenseite bestanden. Eine Probe befand sich in einer Kartonbox, die mit einer Polyolefin-beschichteten Aluminiumfolie ausgekleidet war. Trotz der grossen Unterschiede dieser Verpackungsmaterialien lagen alle POSHKonzentrationen in einem relativ engen Bereich zwischen 2.9 und 8.6 mg/kg (Bereich n-C16 bis n-C35). Unter der Annahme von 5 kg Körpergewicht des Säuglings und einem Konsum von 80 g solcher Pulver (in Form von 800 ml Getränk) entspricht der ADI von 0.01 mg/kg Körpergewicht einer Konzentration von 0.625 mg/kg im Pulver, d.h. die gemessenen Werte lagen im Mittel um etwa einen Faktor 10 zu hoch – auch das Produkt mit dem geringsten POSH-Gehalt überschritt diese Grenze fast fünffach. Wie eingangs erwähnt war noch keine offizielle Beurteilung der Resultate beabsichtigt. Die Hersteller wurden aber über die Resultate informiert und versprachen, nach Wegen zu suchen, die POSH-Gehalte in Säuglingsmilchnahrung zu minimieren. Folgerungen Ähnlich wie für das Mineralöl aus Recyclingkarton (Jahresbericht 2010) und die Migration von Weichmachern aus Schraubdeckeln (Kapitel 3.5) musste festgestellt werden, dass den Herstellern die Migration von POSH seit langem bekannt war, sich aber niemand darum kümmerte – oft mit dem Nachsatz, dass auch keine Behörde danach gefragt hätte. Die POSH gehören wie Cyclo-di-BA zu den "nonintentionally added substances" NIAS (Kapitel 3.4). Im Unterschied zu Cyclo-di-BA, welches als NIAS an den Europaratsitzungen zwischen 1999 und 2003 ausgiebig diskutiert wurde, gab es bisher keine Diskussion über POSH in der Fachöffentlichkeit. Der Vergleich mit der toxikologischen Bewertung für die MOSH ist behelfsmässig, denn die Verzweigungen der Kohlenwasserstoffe sind verschieden und können für die Elimination aus dem menschlichen Organismus sowohl günstiger als auch ungünstiger sein. Da der für die gesundheitliche Absicherung der MOSH hergeleitete Höchstwert für die POSH meistens überschritten wird, oft bei weitem, bleibt nur festzustellen, dass die Grundanforderung eines Nachweises gesundheitlicher Unbedenklichkeit nicht erfüllt wurde. Für eine vertiefte Beschreibung der Problematik wird auf die Publikation in einer Fachzeitschrift verwiesen: S. Biedermann-Brem, N. Kasprick, T Simat, K. Grob, Migration of polyolefin oligomeric saturated hydrocarbons (POSH) into food. Food Additions and Contaminants (im Druck). Barrieren: Lösungsansatz für die Migration aus Recyclingkarton Neues zum Thema Mineralöl aus Kartonschachteln Die Migration von Mineralöl aus Recyclingfasern und Druckfarben von Kartonschachteln in Lebensmittel (Jahresbericht 2010) wurde im Frühling 2011 zum global beachteten Thema. Kassensturz und Bon Entendeur berichteten im Schweizer Fernsehen, dann 3Sat, SWF, ZDF und der Hessische Rundfunk mit breiten Reportagen in Deutschland. Schliesslich wurde BBC global aktiv, insbesondere über alle die daran angehängten Websites (innerhalb eines Tages fand Google über 4‘000 Einträge). Damit verstärkten sich die Erwartungen in die deutschen Behörden, eine Regelung zu finden. Eine solche ist für Druckfarben auf der Verpackung mit der nun auch in Deutschland geplanten Druckfarbenregelung nach Schweizer Vorbild absehbar. Zudem wurde im April ein Verordnungsentwurf für die Mineralölmigration aus Recyclingmaterial mit Grenzwerten für MOSH und MOAH in die Vernehmlassung gegeben. Bei der Diskussion um die Konkretisierung wurden aber gravierende Probleme sichtbar. Beispielsweise ist die Kontrolle am Mindesthaltbarkeitsdatum für Produkte mit einer langen Haltbarkeit kaum möglich. Diese technischen Probleme waren allerdings nicht einmal der Hauptgrund, nach Alternativen für eine Regelung zu suchen. Mineralöl ist bei weitem nicht der einzige toxikologisch nicht abgesicherte Inhaltstoff von Recyclingkarton. Zudem können jederzeit neue Problemstoffe auftauchen, weil das meiste Ausgangsmaterial für den Recyclingkarton nicht aus dem Lebensmittelbereich stammt und deswegen keiner entsprechenden Kontrolle unterliegt. Wegen des riesigen Verbrauchs ist ein Verzicht auf Recyclingkarton kaum möglich und aus ökologischer Sicht nicht sinnvoll. Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 94 Eine längerfristige Verwendung von Recyclingkarton ist wahrscheinlich nur mit einer funktionellen Barriere möglich, welche die Migration vom Karton ins Lebensmittel weitgehend unterbindet. Die Barriere ist auch die einzige realistische Lösung für das Problem der Mineralölmigration. Sie kann als Schicht in einen Innenbeutel eingebaut oder als Beschichtung auf die Innenseite des Kartons aufgetragen werden. Allerdings ändern bei einer solchen Erwärmung manche Kunststoffe ihre Eigenschaften, insbesondere wenn die Glasübergangstemperatur im Bereich zwischen Barrierentest Eine weitsichtige gesetzliche Regelung, welche für die Verwendung von Recyclingkarton im Lebensmittelbereich eine Barriere vorschreiben würde (eine diskutierte Option für die geplante deutsche Verordnung), müsste diese Barriere spezifizieren können. Sie kann aber erst angedacht werden, wenn eine solche Spezifikation zur Verfügung steht, was praktisch einen Test auf Barrierenwirksamkeit voraussetzt. Tatsächlich sind verschiedene Firmen daran, Barrieren zu entwickeln und teilweise auch schon kommerziell anzubieten. Damit stellte sich für die Kontrollbehörden die Frage nach der Wirksamkeit, selbst wenn die Barriere nicht zur grundlegenden Anforderung einer deutschen Verordnung für Recyclingkarton würde. Ende 2009 entwickelte das Kantonale Labor Zürich einen Test auf die Wirksamkeit von Barrieren gegen die Migration eines Mineralöls, wie es für Druckfarben eingesetzt wird (Abb. 7.24.2.). Er wurde durch eine Publikation in einer Fachzeitschrift eingehend beschrieben (K. Fiselier, K. Grob, Barriers against the migration of mineral oil from paperboard food packaging: Experimental determination of breakthrough periods. Packaging Technology and Science; im Druck). Auf die eine Seite der zu testenden Barriere wird ein Papier befestigt, welches dieses Druckfarbenöl und einen Farbstoff enthält (Donorpaket in der Abbildung). Auf der anderen Seite befindet sich eine Polyethylenfolie, welche als Rezeptor fungiert. Von dieser Folie wird periodisch ein Stück abgeschnitten und auf einen Durchbruch von Mineralöl durch die Barriere analysiert. Das wohl schwierigste Problem eines Barrierentests betrifft die langen Zeiträume: Barrieren sollten für lang haltbare Produkte oft bis zu 3 Jahre lang dicht halten. Aus naheliegenden Gründen können Praxistests aber nicht derartige Zeiträume beanspruchen. Die Migration muss also massiv beschleunigt werden. Der verwendete Test wurde mittels Temperaturerhöhung (meistens auf 60 °C) beschleunigt, was gemäss Arrhenius-Gleichung die Migration 30-fach (von 3 Jahren auf 36 Tage) verkürzt. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Abb. 7.24.2.: Test auf Barrierenwirkung: Auf der einen Seite der zu testenden Barriere (hier ein undurchsichtiger, grauer Kunststoff) wird ein in Aluminiumfolie eingehülltes Donorpaket mit einem mit Druckfarbenöl dotiertem Papier befestigt, auf der anderen eine Rezeptorfolie aus Polyethylen, mit welcher die Barriere periodisch auf Durchbruch getestet wird. 25 und 60 °C liegt: Die Kunststoffe werden permeabler und der Test zeigt ein zu ungünstiges Resultat. Immerhin ist die Aussage zulässig, dass eine Barriere über 3 Jahre dicht ist, wenn sie nach 36 Tagen bei 60 °C keinen Durchbruch zeigte, was bei manchen Materialien der Fall war. Die Tests zeigten, dass PET, Polyamid, Cellophan, gewisse Acrylate, vermutlich auch EVOH, Polylactat und PVdC über mindestens 3 Jahre dicht halten. Aluminium ist eine absolute Barriere, wenn es als Folie von mindestens 7 μm Dicke verwendet wird, nicht aber, wenn es nur aufgedampft ist. Aluminium ist aber ökologisch unvorteilhaft und stört das Recycling. Barriereschichten in Kunststoffbeuteln sind längst auf dem Markt. Schwieriger ist die Beschichtung von Karton für Verpackungen ohne Innenbeutel, wobei nicht der geeignete Kunststoff die Probleme verursacht, sondern die Integrität der Beschichtung, da die Kartonoberfläche rau ist. Mehrere Firmen arbeiten zurzeit intensiv an Lösungen. 95 7.25 Gegenstände mit Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt und Textilien (Warenklasse 58) Anzahl untersuchte Proben 165 wichtigste Beanstandungsgründe Anzahl Beanstandungen 32 diverse Gebrauchsgegenstände mit Schleimhaut-, Haut-, Haarkontakt und Textilien Diese Warenklasse ist sowohl bezüglich der eingesetzten Materialien wie auch den davon ausgehenden möglichen Gefahren enorm breit und die Kontrolle dementsprechend vielfältig. Es ist nicht möglich, alle Produktetypen regelmässig zu prüfen. Zudem werden Produkte aus dieser Kategorie nicht nur im Kanton Zürich, sondern in der ganzen Schweiz oder gar weltweit verkauft. Bei einer solchen Ausgangslage besteht das Risiko, dass sich in der Schweiz niemand dafür verantwortlich fühlt. Diesem Umstand kann nur begegnet werden, wenn die Vollzugsstellen gut miteinander vernetzt sind und sich gegenseitig absprechen. Ein gutes Beispiel einer solchen Zusammenarbeit waren Tätowiertinten aus Zürich, welche im Kantonalen Laboratorium Basel-Stadt im Rahmen einer zweiten nationalen Kampagne untersucht wurden und erneut ungenügende Resultate lieferten. Tätowiertinten Das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt hat zusammen mit dem BAG im Berichtsjahr erneut eine nationale Kampagne zu Tätowiertinten durchgeführt, an der auch das Kantonale Labor Zürich teilgenommen hat. Diese wurde aufgrund der schlechten Resultate einer ähnlichen Kampagne im Jahr 2009 durchgeführt. Die Situation hat sich seither noch nicht genügend verbessert. In einem Fall versuchte ein Hersteller seine Kunden vermutlich sogar hinters Licht zu führen, denn es wurden Tätowiertinten beanstandet bei denen die Etikette derart gestaltet war, dass sie den Eindruck einer zulässigen Zusammensetzung inklusive sicherer Pigmente erweckte. Die analytische Überprüfung ergab jedoch, dass in Tat und Wahrheit unzulässige, nicht deklarierte Pigmente verwendet wurden. Ein detaillierter Bericht findet sich unter www.kantonslabor-bs.ch. Das Kantonale Labor Zürich erhob neunzehn vorwiegend farbige Tätowiertinten und sandte diese zur Untersuchung nach Basel. Von diesen mussten zehn Proben beanstandet und die meisten davon mit einem Verkaufsverbot belegt werden. Abb. 7.25.1.: Beispiel einer Tätowierung Mit Abstand der häufigste Grund für Beanstandungen war der Einsatz unzulässiger Farbstoffe. Diese sind teilweise in der Verordnung über kosmetische Mittel als zulässig gelistet, aber dort explizit nur für Produkte "die nur während kurzer Zeit mit der Haut in Kontakt kommen", was bei einem Tattoo definitiv nicht der Fall ist. Aufgrund der Beliebtheit von Tätowierungen und der Tatsache, dass viele Tätowiertinten sicherheitstechnisch Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 96 nicht annähernd so gut abgesichert sind wie das bei Kosmetika üblich ist, wird angenommen, dass dieses Thema auch in Zukunft Bedeutung haben wird. Modeschmuck Die Problematik der Nickellässigkeit von Modeschmuck scheint sich nach Jahrzehnten langsam etwas zu entschärfen. Die Situation ist aber bei weitem noch nicht befriedigend. Im Berichtsjahr wurden 111 Proben auf Nickellässigkeit untersucht. Davon waren 28 zu beanstanden. 23 davon wurden bei der Grenzkontrolle entdeckt, wo nickellässige Proben mit einem Schnelltest erfasst und uns als Verdachtsproben zur Bestätigung zugesandt wurden. Von den 75 Proben, welche im Kanton Zürich im Handel kontrolliert wurden, waren lediglich fünf Proben (7 %) zu beanstanden. Die Situation ist aber nach wie vor unbefriedigend. Seit dem 13.10.2010 gab es in der Humankontaktverordnung eine Regelung über die Cadmiumabgabe von Modeschmuck. Die EU kannte keine solche Regelung. Bereits ab dem 01.02.2012 wird diese ersetzt durch die Vorgabe eines maximalen Cadmiumgehalts von 0.01 % in Schmuck, analog zur REACH-Verordnung in der EU. Bei 64 der Modeschmuckproben, welche in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt und Gesundheit der Stadt Zürich (UGZ) vor Ort mit einem Schnelltest auf Nickellässigkeit untersucht wurden, wurde gleichzeitig auch die Metallzusammensetzung mit mobiler Röntgenfluoreszenzanalytik gemessen. Bei keiner Probe war der Cadmiumgehalt so hoch, dass die Probe deswegen erhoben wurde. Hingegen bestanden einige Produkte zu mehr als der Hälfte aus Blei. Zurzeit fehlt aber die gesetzliche Grundlage, bleihaltige Proben zu beanstanden. Textilien 21 textile Proben wurden auf chemische Schadstoffe untersucht. In keiner Probe wurden verbotene, krebserregende primäre aromatischen Amine (nach reduktiver Spaltung der Farbstoffe) nachgewiesen. Ein Baby-Body hingegen enthielt 47 mg/kg Formaldehyd. In dieser Konzentration kann Formaldehyd eine allergische Reaktion auslösen. Obwohl in der Schweiz kein Grenzwert dafür existiert, wurde die Probe beanstandet weil sie in dieser Form gesundheitlich nicht unbedenklich ist. Formaldehyd kann mit einmaligem Waschen aus dem Textil entfernt werden. Deshalb empfiehlt das Kantonale Labor, Kleider welche direkt mit der Haut in Kontakt kommen, vor dem ersten Gebrauch grundsätzlich immer zu waschen. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 Nach den Jahren 2009 und 2010 (s. entsprechende Jahresberichte) wurde auch 2011 die Länge von Kordeln und Zugbändern an Kinderkleidern untersucht. Wenn Kordeln oder Zugbänder an Kinderkleidern zu lang sind, besteht beispielsweise die Gefahr, dass die Kinder an Rutschen, öffentlichen Verkehrsmitteln oder Fahrrädern hängenbleiben, was Strangulation, Mitschleifen oder Stürze zur Folge haben kann. Deshalb werden in ganz Europa, von Bulgarien bis Portugal, regelmässig Kleidungsstücke beanstandet und vom Markt genommen, wenn die Kleider nicht der einschlägigen Norm (EN 14682) entsprechen, wie dem europäischen Warnsystem RAPEX entnommen werden kann. Bei der Prüfung der Länge von Kordeln und Zugbändern handelt es sich um eine äusserst einfache Untersuchung, welche effizient und schnell vor Ort in den Verkaufsstellen durchgeführt werden kann und einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit von Kindern leistet. Indem der Gesetzgeber die Norm als Basis für die Beurteilung festlegte, wurde das Schutzniveau demjenigen der EU angepasst. Zwei Kontrolleurinnen konnten in eineinhalb Tagen die Sortimente von zwölf Verkaufslokalen prüfen. Da in den beiden vorherigen Jahren erst grosse und dann mittlere Betriebe kontrolliert wurden, lag der Schwerpunkt der Tätigkeit diesmal bei kleineren und mittleren Betrieben. In zwei der kleineren Betriebe konnten noch unzulässige Produkte gefunden werden. Um rechtlich korrekt vorzugehen und trotzdem verhältnismässig zu bleiben, wurden in einem der Betriebe die zu langen Teile einiger Kleidungsstücke vor Ort gekürzt und nur eines erhoben, das dann im Labor beanstandet wurde. Dieses Vorgehen ist nicht zuletzt zum Schutz der verantwortlichen Personen so festgelegt worden, damit sich diese falls nötig oder erwünscht mit einer Einsprache rechtliches Gehör verschaffen kann. Die Besitzerin einer Kinderkleiderboutique hat sich über die Intervention massiv beschwert. Sie hat zwar keine rechtliche Einsprache erhoben, sich aber für den "Gaht'sno!-Priis" beworben und ihn auch erhalten (www.bürokratieabbau.ch). Die Frau störte sich daran, dass die Sicherheitsanforderungen an ihre handwerklich hergestellten Kleider gleich sind wie diejenigen für Kleider, welche von grossen internationalen Firmen hergestellt werden. Ferner ärgerte sie sich über die Kosten. Insbesondere störte sie sich daran, dass sie die Norm käuflich erwerben müsste. Selbstverständlich können solche Normen nicht gratis abgegeben werden. Immerhin sind sie gemäss der Humankontaktverordnung beim BAG gratis einsehbar. 97 Sexspielzeug Aufgrund einer Meldung in der Presse hat uns eine verunsicherte Konsumentin einen Vibrator aus weichgemachtem PVC zugesandt und uns gebeten, diesen zu untersuchen. Üblicherweise werden Privatproben nicht untersucht. Da uns Daten zur vorliegenden Produktegruppe fehlten und Sexspielzeuge als Gegenstände mit Schleimhautkontakt unter die Lebensmittelgesetzgebung fallen, wurden in der Probe orientierungshalber die Weichmacher bestimmt. Sie machten rund 35 % des Kunststoffes aus und bestanden aus ca. 20 % Di-isononylphthalat (DINP), 15 % Cyclohexan-1,2-dicarboxyl-Diisononylester (DINCH) und 0.5 % Di-2-ethylhexylphthalat (DEHP). Es ist uns nicht bekannt, welche Mengen an Weichmacher beim Gebrauch aus dem Produkt vom Körper aufgenommen werden können. Ferner wissen wir anhand dieser einzelnen Probe auch nicht, welche Weichmacher üblicherweise in Sexspielzeug aus weichgemachtem PVC eingesetzt werden. Im Hinblick darauf, dass zumindest Di-2ethylhexylphthalsäureester (DEHP) aus toxikologischer Sicht nach wie vor umstritten ist, wäre es wünschenswert, dass bei Sexspielzeug auf den Einsatz von PhthalatWeichmachern verzichtet würde. Das BAG sieht keinen Handlungsbedarf. 7.26 Gebrauchsgegenstände für Kinder, Malfarben (Warenklasse 59) Anzahl untersuchte Proben 3 32 wichtigste Beanstandungsgründe Anzahl Beanstandungen diverse Spielwaren Da der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug zurzeit eine Totalrevision bevorsteht, deren Stossrichtung 2011 noch nicht absehbar war, wurden im Berichtsjahr weniger Spielzeuginspektionen durchgeführt und weniger Proben erhoben. Insgesamt wurden siebzehn Proben untersucht. Zu beanstanden waren lediglich ein fehlender Warnhinweis in einer Landessprache und zwei Konformitätserklärungen, welche ungenügend waren, da sie die Konformität mit den gesetzlichen Vorgaben nicht belegen konnten. Die der Beurteilung zugrundeliegenden Prüfungen waren in den Konformitätserklärungen zwar aufgeführt, reichten allerdings nicht aus, die wesentlichen Sicherheitsaspekte der Produkte abzudecken. 7.27 Werbematerial Anzahl untersuchte Proben (Warenklasse 68) 36 Anzahl Beanstandungen 25 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Schlankheitsanpreisungen in Werbezeitungen Die Beanstandungen wurden an die Herausgeber adressiert. Da es sich zum Grossteil um medizinische Fachpersonen handelt, tragen diese ebenfalls Verantwortung dafür, die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Heilmitteln zu gewährleisten. Natürlich liegt diese Verantwortung genauso bei den für die Produkte verantwortlichen Betrieben. Allerdings werden Inserate trotz einer Beanstandung beim verantwortlichen Betrieb gelegentlich wieder veröffentlicht. Auf Grund der Beanstandungsquote und den verschiedenen Verantwortlichkeiten wird die Situation auf dem Markt weiter beobachtet. Im Frühjahr wurden Kundenzeitschriften und andere Informationsträger von Apotheken- und Drogerieketten untersucht, da zu dieser Zeit immer verstärkt Schlankheitsmittel beworben werden. Ebenfalls wurden die zugehörigen Homepages miteinbezogen. Dabei mussten acht von siebzehn (47 %) Proben und eine Homepage beanstandet werden. Anlass zur Beanstandung gaben Schlankheits- und Heilanpreisungen für Lebensmittel und Kosmetika. Dies betraf sowohl produktbezogene Texte der Herausgeber, wie auch Inserate von Dritten. Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 98 7.28 Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben (Warenklasse 69) 34 wichtigste Beanstandungsgründe Anzahl Beanstandungen 6 Kennzeichnung Angabe des Produktionslandes Ein oft diskutierter Punkt im Zusammenhang mit der Kennzeichnung ist die obligatorisch vorgeschriebene Angabe des Produktionslandes bei vorverpackten Lebensmitteln. Die Gesetzgebung gibt in Art. 15 der Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) vor, dass ein Lebensmittel als in der Schweiz, resp. in einem Land produziert gilt, wenn es vollständig dort erzeugt oder genügend bearbeitet (verarbeitet) wurde, so dass es dort seine charakteristische Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung erhält. Auf die Angabe kann nur verzichtet werden, wenn sich das Produktionsland aus der Adresse oder der Sachbezeichnung eindeutig ableiten lässt. Ist nun beispielsweise die Bezeichnung "Allgäuer Emmentaler" als genügend und eindeutig zu erachten oder benötigt es eine zusätzliche Angabe des Produktionslandes Deutschland? Kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlich informierter Konsument mit der Nennung der Region Allgäu auf das Produktionsland Deutschland schliesst? Die Meinungen gehen oft weit auseinander. Eine zusätzliche Kennzeichnung des Produktionslandes kann eindeutig Klarheit schaffen. Weiter führen auch Produktionslandangaben mit einer Auflistung mehrerer Länder (z.B. Hergestellt in der Schweiz, Deutschland, Portugal) oder ganzer geografischer Regionen (Hergestellt in Nordamerika, Europa, Afrika) zu Verwirrung bei den Konsumentinnen und Konsumenten. Hierzu besagt das Gesetz, dass wenn einem Lebensmittel, einer Zutat oder einem Rohstoff kein bestimmtes Produktionsland zugeordnet werden kann, als Herkunft der kleinste geografische Raum angegeben werden muss. Dies ist meist eine Fall zu Fall Abklärung, sollte jedoch auf eine möglichst optimierte Aussagekraft für die Konsumentinnen und Konsumenten abgestimmt sein. Im Art. 16 der oben genannten Verordnung hat der Gesetzgeber zudem noch festgelegt, dass auch für Rohstoffe in einem Lebensmittel eine Produktionslandangabe gemacht werden muss. Dies jedoch nur, wenn der Anteil am Enderzeugnis mehr als 50 % der Rohstoffe ausmacht, das Produktionsland des Rohstoffs nicht mit dem für das Lebensmittel deklarierten übereinstimmt und die Aufma- Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 chung und Kennzeichnung des Lebensmittels sonst den Eindruck hinterliesse, der Rohstoff stamme aus dem gleichen Land wie das Lebensmittel. Dies trifft beispielsweise bei einem als "Italienischen Olivenöl" bezeichneten Produkt zu, welches in Italien aus spanischen Oliven gepresst wurde. In der EU-Gesetzgebung gibt es keine entsprechende Regelung, was vor allem bei Importprodukten zu Diskrepanzen führen kann. Anpreisung "Ohne Geschmacksverstärker" Wir alle geniessen die Suppe ungemein mehr, wenn sie würzig abgeschmeckt ist, als wenn sie fad und leer daherkommt. Industriell kann dem nachgeholfen werden, indem den Lebensmitteln Geschmacksverstärker als Zusatzstoffe zugegeben werden. Nach der Zusatzstoffverordnung dürfen hierfür die Aminosäure Glutamat und ihre Salze (E 620 – E 625), die Ribonucleotide Guanylat (E 626 – E 629) und Inosinat (E 630 – E 633) mit ihren Salzen sowie Mischungen der beiden Letzteren (E 634 und E 635) eingesetzt werden. In der Zutatenliste muss die Zugabe von Zusatzstoffen durch die Angabe der Gattungsbezeichnung ("Geschmacksverstärker") sowie der Nennung des ausführlichen Namens oder aber der E-Nummer kenntlich gemacht werden. Der Trend zu natürlicheren Lebensmitteln lässt sich aber anscheinend nicht mit der Angabe von E-Nummern in der Zutatenliste vereinbaren. Für ein so genanntes "clean label" und die Werbung damit braucht es geeignetere Zutaten. Hier bietet sich der Einsatz von Hefeextrakt an, der von Natur aus bereits einen hohen Gehalt an Glutamat und Ribonucleotiden enthält. Dagegen ist an sich nichts einzuwenden. Problematisch wird es nur, wenn auf der Verpackung mit den Anpreisungen "ohne Geschmacksverstärker" oder "ohne Zusatz von Geschmacksverstärkern" geworben wird, denn dies entspricht nicht den Tatsachen. Der deutsche Verband der Suppenindustrie empfiehlt in seinen Nachrichten für Produkte, denen Hefeextrakt und somit Geschmacksverstärker zugegeben werden, mit der realistischeren, klar und direkt auf den Zusatzstoffbegriff bezugnehmenden Auslobung "ohne 99 geschmacksverstärkende Zusatzstoffe" zu werben. Auch wir erachten nur diese Werbung für tolerierbar. Entsprechend wurden Produkte mit den obigen, nicht statthaften Anpreisungen beanstandet (vgl. z.B. Kapitel 7.6 zu Rahmsaucen in diesem oder im Jahresbericht 2010). 7.29 Ausscheidungen vom Tier Anzahl untersuchte Proben (Warenklasse 86) 600 Anzahl Beanstandungen - wichtigste Beanstandungsgründe (Keine Vollzugskompetenzen beim Kantonalen Labor) Schlachthofkontrollen Gegenüber den Vorjahren konnte ein weiterer Anstieg von mit Aminoglycosiden belasteten Proben festgestellt werden. Die Untersuchungen zeigen auch, dass nicht nur Tiere der Rindergattung, sondern erstmals auch Schweine übermässig belastet sind. Obwohl in der Regel nur Organe betroffen sind, die nicht in die Lebensmittelkette gelangen, zeigen die Untersuchungen, dass eine breit ausgelegte Rückstandskontrolle auf Tierarzneimittel notwendig ist. Der Nachweis von Aminoglycosiden erfordert den Einsatz aufwändiger Analysenmethoden. Dies ist wohl einer der Gründe, warum diese Wirkstoffgruppe weniger häufig als andere kontrolliert wird. Die bei uns 2011 neu entwickelte Methode für den Nachweis von Aminoglycosiden hat in dieser Hinsicht weitere Verbesserungen gebracht (insbesondere eine Erhöhung des Probendurchsatzes). Sie eignet sich sehr gut für Routineuntersuchungen, setzt aber leistungsfähige Analysensysteme voraus. Im Auftrag des kantonalen Veterinäramtes wurden 600 Schlachttiere auf eine Vielzahl an Tierarzneimitteln überprüft. Um die grosse Zahl an Proben (100 Proben pro Untersuchungsserie) in nützlicher Frist prüfen zu können, ist ein zweistufiges Vorgehen erforderlich. Zuerst wurde der Harn der Tiere mittels UPLC-MS-Orbitrap, ELISA- und Hemmhoftest überprüft. Bei Tieren, bei denen bei diesem Screening ein verdächtiger Harnwert festgestellt wurde, erfolgten weitere Untersuchungen in den Organen (Herzmuskel (Fleisch), Niere und Leber). Die Proben mit unverdächtigen Harnbefunden konnten direkt nach der Harnuntersuchung abgeschlossen werden. Kontrolliert wurden die Proben auf Rückstände von Sulfonamiden, Tetracyclinen, Chinolonen, Aminoglycosiden, Penicillinen, Chloramphenicol und Clenbuterol. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Harnuntersuchungen ist in Tabelle 7.29.1. aufgeführt. Die Resultate der Organproben finden sich in Tabelle 7.29.2.. Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 100 Aminoglycoside Tierart Probenanzahl Kalb Rind Schaf Schwein 145 148 35 272 Chinolone Tierart Anzahl positiv 13 25 8 8 Harn Anzahl verdächtig 12 16 6 6 Anzahl positiv 7 6 0 3 Organe Anzahl über GW 3 6 0 2 Anzahl positiv 4 1 0 1 Harn Anzahl verdächtig 3 0 0 0 Anzahl positiv 0 0 0 0 Organe Anzahl über GW 0 0 0 1 Anzahl positiv 5 2 0 21 Harn Anzahl verdächtig 2 2 0 3 Anzahl positiv 1 2 0 2 Organe Anzahl über GW 0 0 0 0 Anzahl positiv 58 1 0 26 Harn Anzahl verdächtig 16 1 0 1 Anzahl positiv 15 1 0 0 Organe Anzahl über GW 0 0 0 0 Anzahl positiv 1 0 0 3 Harn Anzahl verdächtig 1 1 0 3 Anzahl positiv 1 1 0 3 Organe Anzahl über GW 0 0 0 0 Anzahl positiv 0 0 0 0 Harn Anzahl verdächtig 0 0 0 0 Anzahl positiv 0 0 0 0 Organe Anzahl über GW 0 0 0 0 Probenanzahl Kalb Rind Schaf Schwein 145 148 35 272 Sulfonamide Tierart Probenanzahl Kalb Rind Schaf Schwein 145 148 35 272 Tetracycline Tierart Probenanzahl Kalb Rind Schaf Schwein 145 148 35 272 Penicilline Tierart Probenanzahl Kalb Rind Schaf Schwein 145 148 35 272 Chloramphenicol Tierart Probenanzahl Kalb Rind Schaf Schwein 145 148 35 272 Tab. 7.29.1.: Ergebnisse der Schlachthofkontrollen: Anzahl der positiven Harnproben, der Verdachtsproben, der positiven Organproben (Organe mit messbaren Rückständen) und der Tiere, bei denen Rückstände über dem Grenzwert (GW) nachgewiesen werden konnten Tierart Wirkstoff Kalb Kalb Kalb Rind Rind Rind Rind Rind Rind Schwein Schwein Streptomycin Gentamycin Gentamycin Neomycin Gentamycin Streptomycin Gentamycin Gentamycin Neomycin Streptomycin Streptomycin Muskel GW 63 580 77 <70 315 140 80 <30 41 940 150 500 500 50 500 50 500 50 50 500 500 500 Leber 230 6'200 2'700 1'280 12'600 1'650 1'450 390 820 16'000 1'240 GW 500 500 200 500 200 500 200 200 500 500 500 Niere 4'330 26'000 6'200 15'800 31'000 1'650 810 1'070 1'650 45'000 1'700 GW 1'000 1'000 750 5'000 750 1'000 750 750 5'000 1'000 1'000 Tab. 7.29.2.: Schlachttiere, bei denen in bestimmten Organen Rückstandskonzentrationen (μg/kg) über dem Grenzwert (GW) gemessen werden konnten Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 101 Anhang Proben nach Warencode Die Übersicht auf den folgenden Seiten lässt keinerlei Schlüsse auf die durchschnittliche Qualität der angebotenen Lebensmittel zu. Die Probenahmen, sowohl für die chemischen als auch für die mikrobiologischen Untersuchungen, erfolgten meist gezielt. Lebensmittel, die aus Erfahrung oder aufgrund neuer Erkenntnisse als proble- matisch eingeschätzt werden müssen, wurden prioritär erhoben, um möglichst effizient ein Maximum an Fehlern aufzudecken und deren Korrekturen zu veranlassen. Die Untersuchungsstatistik vermittelt daher ein weitaus ungünstigeres Bild als jenes, welches dem Durchschnitt der Lebensmittel entspricht. Zeichenerklärung U= B= 1= 2= 3= 4= 5= Untersuchte Proben Beanstandete Proben Anpreisungen, Sachbezeichnungen Zusammensetzung Mikrobiologische Beschaffenheit Rückstände und Verunreinigungen Gesundheitsgefährdende Beschaffenheit und andere Beanstandungsgründe Jahresstatistik 2011 - Befund nach Warencode Wacod 010 011 012 013 014 020 021 022 023 024 025 030 031 032 033 034 040 041 042 043 044 045 050 051 052 053 Beschreibung U B 1 Total 20'130 2'049 621 MILCH Milcharten 173 9 7 Eingedickte Milch, Trockenmilch 1 0 0 Milch anderer Säugetierarten, Mischungen 1 0 0 Humanmilch 0 0 0 MILCHPRODUKTE Sauermilch, Sauermilchprodukte 14 3 1 Buttermilch, saure Buttermilch, Buttermilchpulver 0 0 0 Molke, Milchserum, Molkepulver, Milchproteine 0 0 0 Milchgetränke, Milchprodukte-Zubereitungen 4 2 2 Rahm, Rahmprodukte 5 2 1 KÄSE, KÄSEERZEUGNISSE, PRODUKTE MIT KÄSEZUGABE, ZIGER, MASCARPONE Käse 47 6 4 Käseerzeugnisse 5 2 2 Produkte mit Käsezugabe, Ziger, Mascarpone 0 0 0 Käse aus Milch nicht von der Kuh stammend 30 18 17 BUTTER, BUTTERZUBEREITUNGEN, MILCHFETTFRAKTIONEN Butterarten 15 5 4 Butterzubereitung 0 0 0 Milchfettfraktion 0 0 0 Butter aus Milch oder Rahm anderer Tierarten 0 0 0 Milchstreichfette 0 0 0 SPEISEÖLE, SPEISEFETTE Speiseöle 42 6 1 Speisefette 137 109 0 Ölsaaten 0 0 0 2 194 3 893 4 170 5 226 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 1 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 5 0 0 0 109 0 Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 102 Wacod 060 061 062 063 070 071 072 080 0811 0812 0813 0814 0815 0816 0817 0818 0819 081A 0821 0822 0823 0824 0825 0826 0827 0828 0829 082Z 090 091 092 093 094 100 101 102 103 104 105 106 110 111 112 113 114 115 120 121 122 130 131 132 133 134 Beschreibung U MARGARINE, MINARINE Margarine 0 Minarine, Halbfettmargarine 0 Streichfett 0 MAYONNAISE, SALATSAUCE Mayonnaise, Salatmayonnaise 1 Salatsauce 0 FLEISCH, FLEISCHERZEUGNISSE Fleisch von domestizierten Tieren der Familien der Bovidae, 1'246 Cervidae, Camelidae, Suidae und Equidae Fleisch von Hausgeflügel 133 Fleisch von Hauskaninchen 0 Fleisch von Wild 14 Fleisch von Fröschen 0 Fleisch von Zuchtreptilien 0 Fleisch von Fischen 295 Fleisch von Krebstieren 46 Fleisch von Weichtieren 18 Fleisch von Stachelhäutern 0 Hackfleischware 7 Bratwurst roh 0 Rohpökelware 5 Kochpökelware 57 Rohwurstwaren 24 Brühwurstwaren 73 Kochwurstwaren 15 Fischerzeugnisse 2 Krebs- oder Weichtiererzeugnisse 2 Fleischerzeugnisse, übrige 31 FLEISCHEXTRAKT, FLEISCHBOUILLON UND -CONSOMMÈE, SULZE Fleischextrakt 0 Fleischbouillon 0 Fleischconsommée 0 Sulze 0 WÜRZE, BOUILLON, SUPPE, SAUCE Würze 0 Sojasauce 1 Bouillon 0 Suppe, Sauce 48 Hefeextrakt 0 Bratensauce 0 GETREIDE, HÜLSENFRÜCHTE, MÜLLEREIPRODUKTE Getreide 107 Hülsenfrüchte zur Herstellung von Müllereiprodukten 0 Müllereiprodukte 82 Stärkearten 0 Malzprodukte 0 BROT, BACK- UND DAUERBACKWAREN Brotarten 32 Back- und Dauerbackwaren 56 BACKHEFE Presshefe 0 Trockenbackhefe 0 Instanttrockenhefe 0 Flüssighefe 0 Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 B 1 2 3 4 5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 25 0 0 0 25 0 4 0 0 0 0 15 7 0 0 0 0 0 13 3 23 5 1 0 1 4 0 0 0 0 7 7 0 0 0 0 0 5 3 22 5 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 7 0 0 0 0 0 0 8 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 9 0 0 0 0 0 5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 7 0 0 26 0 7 0 0 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 20 2 16 0 6 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 103 Wacod 140 141 142 150 151 152 153 15Z 160 161 162 163 170 171 172 173 174 175 176 177 17Z 180 181 182 183 184 190 191 192 200 201 202 203 204 210 211 212 213 220 221 222 223 224 225 226 22Z 230 231 232 240 241 242 Beschreibung PUDDING, CREME Pudding und Creme, genussfertig Pudding- und Cremepulver TEIGWAREN Teigwaren Eierteigwaren Milchteigwaren Teigwaren, übrige EIER, EIPRODUKTE Hühnereier, ganz Eier nicht von Hühnern stammend Eiprodukte SPEZIALLEBENSMITTEL Speisesalzersatz Zuckeraustauschstoffe, Polydextrose Zur Gewichtskontrolle bestimmte Lebensmittel Säuglingsanfangs- und Folgenahrung Sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Ergänzungsnahrung Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- und Nährstoffbedarf Speziallebensmittel, übrige OBST, GEMÜSE Obst Gemüse Obst- und Gemüsekonserven Tofu, Sojadrink, Tempeh und andere Produkte aus Pflanzenproteinen SPEISEPILZE Speisepilze, wild gewachsen Speisepilze, kultiviert HONIG, MELASSE Honigarten Melasse Gelée Royale Blütenpollen ZUCKER, ZUCKERARTEN Zucker Zuckerarten Zuckerzubereitungen KONDITOREI- UND ZUCKERWAREN Marzipan Persipan Trüffel und Trüffelmassen Bonbons, Schleckwaren Meringue-Schalen Kaugummi Konditorei- und Zuckerwaren, übrige SPEISEEIS Speiseeisarten Zubereitungen zur Herstellung von Speiseeis FRUCHTSAFT, FRUCHTNEKTAR Fruchtsaftarten Fruchtnektararten U B 1 2 3 4 5 15 11 5 8 5 8 0 0 0 0 0 0 0 0 17 1 0 17 3 0 0 2 0 0 0 2 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 92 0 0 2 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 14 0 146 0 0 0 1 8 0 76 0 0 0 0 8 0 61 0 0 0 1 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 21 8 8 0 0 0 0 431 603 504 23 33 155 37 1 21 85 36 0 0 0 1 0 0 3 0 1 13 83 2 0 0 1 0 0 58 25 8 9 2 9 0 1 0 0 5 0 1 0 146 0 0 0 14 0 0 0 14 0 0 0 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 7 0 0 19 0 2 2 0 0 0 13 0 2 1 0 0 0 12 0 2 1 0 0 0 1 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 84 0 23 0 16 0 1 0 7 0 0 0 0 0 37 2 14 2 10 1 5 1 0 0 0 0 0 0 Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 104 Wacod 250 260 261 262 270 271 272 273 274 275 276 277 280 281 282 283 284 Beschreibung U B 1 2 3 4 5 FRUCHTSIRUP, SIRUP MIT AROMEN, TAFELGETRÄNK, LIMONADE, PULVER UND KONZENTRAT ZUR HERSTELLUNG ALKOHOLFREIER GETRÄNKE Fruchtsirup, Sirup mit Aromen 2 1 1 0 0 0 0 Tafelgetränk mit Fruchtsaftarten 20 11 11 0 0 0 0 Limonade 20 7 6 1 0 0 0 Tafelgetränk mit Milch, Molke, Milchserum oder anderen 0 0 0 0 0 0 0 Milchprodukten Pulver und Konzentrat zur Herstellung von alkoholfreien Ge1 0 0 0 0 0 0 tränken GEMÜSESAFT Gemüsesaft, rein 0 0 0 0 0 0 0 Gemüsesaft aus mehreren Gemüsen 0 0 0 0 0 0 0 KONFITÜRE, GELEE, MARMELADE, MARONENCREME, BROTAUFSTRICH Konfitürearten 3 0 0 0 0 0 0 Geleearten 0 0 0 0 0 0 0 Marmelade 0 0 0 0 0 0 0 Gelee-Marmelade 0 0 0 0 0 0 0 Maronencreme 0 0 0 0 0 0 0 Brotaufstrich 13 0 0 0 0 0 0 Bäckereimarmelade 0 0 0 0 0 0 0 TRINKWASSER, EIS, MINERALWASSER, KOHLENSAURES WASSER Trinkwasser 7'203 89 0 0 64 25 0 Eis 0 0 0 0 0 0 0 Natürliches Mineralwasser 4 2 2 0 0 0 0 Künstliches Mineralwasser 0 0 0 0 0 0 0 285 Kohlensaures Wasser 286 Pulver zur mineralischen Anreicherung von Trinkwasser 290 291 292 293 294 295 296 300 301 302 303 304 305 306 307 310 311 320 330 ALKOHOLFREIER WERMUT, BITTER, OBSTWEIN, ALKOHOLFREIES BIER Alkoholfreier Wermut 0 Verdünnter alkoholfreier Wermut 0 Alkoholfreier Bitter 0 Verdünnter alkoholfreier Bitter 0 Alkoholfreier Obstwein 0 Alkoholfreies Bier 1 KAFFEE, KAFFEE-ERSATZMITTEL Rohkaffee 0 Röstkaffee 14 Behandelter Kaffee 59 Kaffee-Extrakte 0 Kaffee-Ersatzmittel, Kaffee-Zusätze 0 Zichorien-Extrakte 0 Extrakte aus anderen Kaffee-Ersatzmitteln 0 TEE, MATE, KRÄUTER- UND FRÜCHTETEE Teearten 53 GUARANA 0 INSTANT- UND FERTIGGETRÄNKE AUF BASIS VON ZUTATEN WIE KRÄUTERN, FRÜCHTEN ODER GUARANA Instant- und Fertiggetränkearten 24 KAKAO, SCHOKOLADEN, ANDERE KAKAOERZEUGNISSE Kakaoerzeugnisse 52 GEWÜRZE, SPEISESALZ, SENF Gewürze 105 Speisesalzarten 2 Senf 23 251 252 253 254 255 331 340 341 350 351 352 353 Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3 10 0 0 0 0 0 3 0 0 0 0 0 0 0 10 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 17 16 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 KAFFEE, KAFFEE-ERSATZMITTELN, TEE, 16 6 12 0 0 0 9 9 0 0 0 0 23 2 6 19 2 6 1 0 0 0 0 0 4 0 0 1 0 0 105 Wacod 360 361 362 363 364 365 370 371 372 373 374 375 380 381 382 383 384 385 386 390 391 392 393 394 395 400 401 402 410 411 412 413 414 415 416 510 511 512 513 514 515 520 521 530 531 532 560 561 562 563 564 565 566 567 Beschreibung U B 1 2 3 4 WEIN, SAUSER, TRAUBENSAFT IM GÄRSTADIUM PASTEURISIERT, WEINHALTIGE GETRÄNKE Traubenmost 0 0 0 0 0 0 Wein 3 0 0 0 0 0 Sauser 1 0 0 0 0 0 Traubensaft und Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert 0 0 0 0 0 0 Getränke aus Wein 2 0 0 0 0 0 OBST- UND FRUCHTWEIN, KERNOBSTSAFT IM GÄRSTADIUM, GETRÄNKE AUS OBST- ODER FRUCHTWEIN Obstwein 0 0 0 0 0 0 Obstwein, verdünnt 0 0 0 0 0 0 Kernobstsaft im Gärstadium 0 0 0 0 0 0 Fruchtwein 1 0 0 0 0 0 Getränke aus Obst- oder Fruchtwein 0 0 0 0 0 0 BIER Bier, Lagerbier 0 0 0 0 0 0 Spezialbier 0 0 0 0 0 0 Starkbier 0 0 0 0 0 0 Leichtbier 0 0 0 0 0 0 Bier kohlenhydratarm 0 0 0 0 0 0 Biermischgetränke 0 0 0 0 0 0 SPIRITUOSEN, VERDÜNNTE ALKOHOLHALTIGE GETRÄNKE AUF BASIS VON SPIRITUOSEN Trinksprit 0 0 0 0 0 0 Spirituosenarten 4 0 0 0 0 0 Likörarten 3 0 0 0 0 0 Aperitifarten 1 0 0 0 0 0 Verdünnte alkoholhaltige Getränke auf Basis von Spirituosen 0 0 0 0 0 0 ABSINTHVERBOT Absinth 0 0 0 0 0 0 Absinthnachahmungen 0 0 0 0 0 0 GÄRUNGSESSIG, ESSIGSÄURE ZU SPEISEZWECKEN Gärungsessigarten 1 0 0 0 0 0 Gärungsessigmischungen 0 0 0 0 0 0 Aceto Balsamico 0 0 0 0 0 0 Kräuteressig 0 0 0 0 0 0 Gewürzessig 2 2 2 0 0 0 Essigsäurearten zu Speisezwecken 0 0 0 0 0 0 LEBENSMITTEL, VORGEFERTIGT Lebensmittel, garfertig 3 0 0 0 0 0 Instantspeisen 42 14 0 1 0 0 Kurzkochspeisen 11 0 0 0 0 0 Speisen, nur aufgewärmt genussfertig 75 7 7 0 0 0 Speisen genussfertig zubereitet 3'930 770 12 0 758 0 VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE ZUR LEBENSMITTELHERSTELLUNG Verarbeitungshilfsstoffe zur Lebensmittelherstellung 0 0 0 0 0 0 ZUSATZSTOFFE UND ZUSATZSOFFPRÄPARATE FÜR LEBENSMITTEL Zusatzstoffe 2 0 0 0 0 0 Zusatzstoffpräparate 0 0 0 0 0 0 BEDARFSGEGENSTÄNDE UND HILFSSTOFFE ZUR HERSTELLUNG VON BEDARFSGEGENSTÄNDEN Bedarfsgegenstände aus Metall oder Metalllegierungen 12 3 0 0 0 0 Bedarfsgegenstände aus Kunststoff 83 4 0 0 0 0 Bedarfsgegenstände aus Zellglasfolien 10 2 0 0 0 0 Bedarfsgegenstände aus Keramik, Glas, Email und 28 1 0 0 0 0 ähnlichen Materialien Bedarfsgegenstände aus Papier und Karton 221 1 0 0 0 0 Bedarfsgegenstände aus Textilien zur Lebensmittelherstellung 0 0 0 0 0 0 Hilfsstoffe zur Herstellung von Bedarfsgegenständen 6 0 0 0 0 0 5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 13 0 0 1 0 0 0 3 4 2 1 1 0 0 Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 106 Wacod 56Z 592 593 600 601 602 603 604 660 661 662 670 671 672 680 681 682 68Z Beschreibung U B 1 Bedarfsgegenstände und Hilfsstoffe zur Herstellung von Be1 0 0 darfsgegenständen, übrige KOSMETISCHE MITTEL Hautpflegemittel 3 2 2 Hautreinigungsmittel 3 2 2 Dekorativprodukte 11 10 10 Duftmittel 1 0 0 Haarbehandlungsmittel 4 3 3 Zahn- und Mundpflegemittel 1 1 1 Prothesenhaftmittel 0 0 0 Nagelpflegemittel und -kosmetika 0 0 0 Hautfärbemittel 7 4 4 Hautschutzmittel 1 1 0 GEGENSTÄNDE MIT SCHLEIMHAUT-, HAUT- ODER HAARKONTAKT UND TEXTILIEN Zahnreinigungsmittel, mechanisch 0 0 0 Metallische Gegenstände mit Schleimhaut- oder Hautkontakt 111 16 0 Windeln 0 0 0 Textile Materialien 31 5 0 Gegenstände mit Schleimhaut-, Haut-, oder Haarkontakt und 23 11 0 Textilien, übrige GEBRAUCHSGEGENSTÄNDE FÜR KINDER, MALFARBEN, ZEICHEN- UND MALGERÄTE Spielzeuge, Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Klein8 0 0 kinder Spielzeuge für Kinder bis 14 Jahre 17 3 0 Malfarben, Zeichen- und Malgeräte 7 0 0 WEITERE GEBRAUCHSGEGENSTÄNDE Druckgaspackungen 0 0 0 Kerzen und ähnliche Gegenstände 6 6 6 Streichhölzer 0 0 0 Scherzartikel 0 0 0 HYGIENEPROBEN Hygieneproben aus Lebensmittelbetrieben 0 0 0 Hygieneproben aus Nichtlebensmittelbetrieben 0 0 0 VERUNREINIGUNGEN Verunreinigungen in Lebensmitteln 0 0 0 Verunreinigungen in Nichtlebensmitteln 0 0 0 WERBEMATERIAL Werbematerial für Lebensmittel 9 8 8 Werbematerial für Gebrauchsgegenstände 0 0 0 Werbematerial, übrige 27 17 17 690 691 692 69Z 700 701 702 70Z 760 761 762 763 764 770 771 KENNZEICHNUNG Kennzeichnung von Lebensmitteln Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen Kennzeichnung, übrige BETRIEBSDOKUMENTE Selbstkontrolldokumente Rezepturen Betriebsdokumente, übrige TABAK Rohtabak Rekonstituierter Tabak Tabakerzeugnisse Tabakersatzstoffe OBJEKTE FÜR SPEZIALUNTERSUCHUNGEN Objekte für kriminaltechnische Untersuchungen 570 571 572 573 574 575 576 577 578 579 57A 580 581 582 583 584 58Z 590 591 Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 2 0 3 0 4 0 5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 16 0 5 11 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 2 6 0 0 5 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 1 107 Wacod 772 77Z 780 781 782 783 Beschreibung Ringversuchsprobe Objekte für Spezialuntersuchungen, übrige ARZNEIMITTEL Arzneimittel, verschärft rezeptpflichtig (Liste A) Arzneimittel, rezeptpflichtig (Liste B) Arzneimittel, in Apotheken verkäuflich (Liste C) 784 Arzneimittel, in Apotheken und Drogerien verkäuflich (Liste D) 785 Arzneimittel, frei verkäuflich (Liste E) 78Z Arzneimittel, übrige 790 791 792 793 794 TIERARZNEIMITTEL Tierarzneimittel, verschärft rezeptpflichtig (Liste A) 0 0 0 0 Tierarzneimittel, rezeptpflichtig (Liste B) 0 0 0 0 Tierarzneimittel, in Apotheken verkäuflich (Liste C) 0 0 0 0 Tierarzneimittel, in Apotheken und Drogerien verkäuflich 0 0 0 0 (Liste D) Tierarzneimittel, frei verkäuflich (Liste E) 0 0 0 0 Tierarzneimittel, übrige 0 0 0 0 WASSER, NICHT ALS LEBENSMITTEL Oberirdische Gewässer 4 0 0 0 Unterirdische Gewässer 0 0 0 0 Abwasser 1 0 0 0 Badewasser 1'607 142 0 110 Niederschlagswasser 2 0 0 0 Wasser von belasteten Standorten 0 0 0 0 Wasser, nicht als Lebensmittel, übriges 0 0 0 0 LUFT UND LUFTVERUNREINIGUNGEN Umgebungsluft 0 0 0 0 Luft in Wohnräumen 0 0 0 0 Luft in Arbeitsräumen 0 0 0 0 Abluft aus Betrieben und Anlagen 0 0 0 0 Motorenabgase 0 0 0 0 Luft- und Luftverunreinigungen, übrige 0 0 0 0 BODEN, ERDE, GESTEINE UND SEDIMENTE Waldboden 0 0 0 0 Boden intensiv genutzt 7 0 0 0 Boden extensiv genutzt 0 0 0 0 Boden und Bodenbeläge von Sport- und Spielanlagen 0 0 0 0 Gesteine 0 0 0 0 Sedimente aus Gewässern 0 0 0 0 ABLAGERUNGEN (STAUB) AUF OBERFLÄCHEN Ablagerungen auf Bodenoberflächen 0 0 0 0 Ablagerungen auf Fahrzeugen 0 0 0 0 Ablagerungen auf Flugzeugen 0 0 0 0 Ablagerungen auf Gebäuden 0 0 0 0 Ablagerungen auf Abdeckungen aus dem Landwirtschafts0 0 0 0 bereich Ablagerungen auf Personen 0 0 0 0 Ablagerungen (Staub) auf Oberflächen, übrige 0 0 0 0 KÖRPER, KÖRPERPARTIEN, KÖRPERTEILE UND AUSSCHEIDUNGEN DES MENSCHEN Körper vom Menschen 0 0 0 0 Körperpartien und Körperteile vom Menschen 0 0 0 0 Ausscheidungen vom Menschen 0 0 0 0 KÖRPER, KÖRPERPARTIEN, KÖRPERTEILE UND AUSSCHEIDUNGEN DES TIERES Körper vom Tier 0 0 0 0 795 79Z 810 811 812 813 814 815 816 81Z 820 821 822 823 824 825 82Z 830 831 832 833 834 835 836 840 841 842 843 844 845 846 84Z 850 851 852 853 860 861 U 209 4 B 0 3 1 0 0 2 0 0 3 0 0 4 0 0 5 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 7 0 0 6 0 0 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 108 Wacod 0862 863 Beschreibung Körperpartien und Körperteile vom Tier Ausscheidungen vom Tier 870 871 872 873 874 875 876 880 881 882 883 884 88Z 890 891 892 893 894 895 89Z 910 911 912 913 914 915 91Z 920 921 922 923 924 92Z 930 931 932 933 934 935 936 937 938 939 93A 93B 93C 93Z FUTTERMITTEL Futtermittel pflanzlicher Herkunft Futtermittel aus tierischer Produktion Mischfuttermittel (pflanzlich - tierisch) Futtermittel aus Abfällen der Lebensmittelherstellung Futtermittel aus Abfällen der Lebensmittelzubereitung Futtermittelzusatzstoffe PRODUKTE FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT Pflanzliches Saat- und Zuchtgut Dünger Pflanzenbehandlungsmittel Desinfektionsmittel für die Tierhaltung Produkte für die Landwirtschaft, übrige PFLANZEN, NICHT LEBENSMITTEL, NICHT FUTTERMITTEL Gras Blumen Bäume Sträucher, Stauden Wasserpflanzen Pflanzen, nicht Lebensmittel, nicht Futtermittel, übrige ABFÄLLE Siedlungsabfälle Abfälle, kompostierbar Sonderabfälle Bauabfälle Tierische Abfälle Abfälle, übrige BAUMATERIALIEN Baumaterialien aus Holz Baumaterialien aus Kunststoff Baumaterialien aus Metall Baumaterialien mineralisch Baumaterialien, übrige CHEMIKALIEN UND TECHNISCHE PRODUKTE Oberflächenbehandlungsmittel Lösungsmittel Brenn- und Treibstoffe Schmiermittel Desinfektionsmittel Schwimmbadchemikalien Fotochemikalien Enteiser Batterien, Akkus Kondensatoren, Transformatoren Kunststoffartikel zu technischen Zwecken Klebstoffe Chemikalien und technische Produkte, übrige Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 U 0 600 B 0 0 1 0 0 2 0 0 3 0 0 4 0 0 5 0 0 138 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 11 6 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 91 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 44 109 Publikationen Antje Vollmer, Maurus Biedermann, Florian Grundböck, Jan-Erik Ingenhoff, Sandra Biedermann-Brem, Werner Altkofer, Koni Grob , Migration of mineral oil from printed paperboard into dry foods: survey of the German market , Eur Food Res Technol 232 (2011) 175–182 René Köppel, Jürg Ruf, Jürg Rentsch, Multiplex real-time PCR for the detection and quantification of DNA from beef, pork, horse and sheep, European Food Research and Technology, Eur Food Res Technol 232 (2011) 151-155 Dr. Konrad Grob, Contaminazione da olio minerale Tossicitä, riferimenti normativi, metodi analitici, Macchine Alimentari, febbraio 2011 Maurus Biedermann, Yoko Uematsu, Koni Grob,"Mineral Oil Contents in Paper and Board Recycled to Paperboard for Food Packaging, Packag. Technol. Sci. 2011, 24, 61–73 Koni Grob, Mineral oil from paperboard packaging migrating into food, Food Packaging Bulletin 20/2&3 (2011) 2-5 Kaufmann Anton, Butcher Patrick, Maden Kathryn, Walker Stephan, Widmer Miryam, Qunatitative and confirmatiove performance of liquid chromatography coupled to high-resolution mass spectrometry compared to tandem mass spectrometry, Rapid Communications in Mass Spectrometry 25 (2011) 979-992 Sandra Biedermann-Brem, Koni Grob, Removal of mineral oil migrated from paperboard packing during cooking of foods in boiling water, Eur Food Res Technol 232 (2011) 1035–1041 Kaufmann Anton, Butcher Patrick, Maden Kathryn, Walker Stephan, Widmer Miryam, Semi-targeted residue screening in complex matrices with liquid chromatography coupled to high resolution mass spectrometry: current possibilities and limitations, Analyst 136 (2011) 1898-1909 Kaufmann Anton, Butcher Patrick, Maden Kathryn, Walker Stephan, Widmer Miryam, Quantification of anthelmintic drug residues in milk and muscle tissues by liquid chromatography coupled to Orbitrap and liquid chromatography coupled to tandem mass spectrometry, Talenta 85 (2011) 991 – 1000 Kaufmann Anton, Butcher Patrick, Maden Kathryn, Walker Stephan, Widmer Miryam, Development of an improved high resolution mass spectrometry based multi-residue method for veterinary drugs in various food matrices,Analytica Chimica Acta 700 (2011) 86-94 Maurus Biedermann, Jan-Erik Ingenhoff, Martino Barbanera, Davide Garbini, Koni Grob,"Migration of mineral oil into noodles from recycled fibers in the paperboard box and the corrugated board transport box as well as from printing inks: a case study, Packaging Technology and Science 24 (2011) 281–290 Sabrina Moret, Laura Barp, Koni Grob, Lanfranco S. Conte,"Optimised off-line SPE-GC-FID method for the determination of mineral oil saturated hydrocarbons (MOSH) in vegetable oils, Food Chemistry 129 (2011) 1898–1903 Giovanna Dima, Antonella Verzera, Koni Grob,"Migration of mineral oil from party plates of recycled paperboard into foods: 1. Is recycled paperboard fit for the purpose? 2. Adequate testing procedure, Food Additives and Contaminants Vol. 28 No. 11. November 2011, 1619-1628 Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 110 Begriffe und Abkürzungen Grenzwerte Toleranzwerte Grenzwerte sind vom Bundesrat aufgrund einer toxikologischen oder epidemiologischen Beurteilung festgelegte Höchstkonzentrationen. Sie können die Menge von (erlaubten) Zusatzstoffen, Fremd- und Inhaltsstoffen oder Mikroorganismen betreffen (Art. 48 LGV und Art. 2 FIV). Toleranzwerte sind die vom Bundesrat definierten Höchstkonzentrationen von Stoffen (Zusatz-, Fremd- und Inhaltsstoffen) oder Mikroorganismen, deren Höhe nicht aufgrund einer Gesundheitsgefährdung, sondern aufgrund der technischen Möglichkeiten in der Produktion und Lagerung (Gute Herstellungspraxis, GHP) festgelegt wurden (Art. 48 LGV und Art. 2 FIV). Allgemeine Abkürzungen ADI AFB1 ALN ALP AMK ARfD AWA AWEL BAG BfR BIP BLK BVET Cyclo-di-BA DON EFSA EFZ ELISA EMPA EN FAO FIAL FIV GC GC-FID GC-MS/MS GHP GHS GVO GW JECFA HACCP HMF HPLC KBE KLZH LC-MS/MS LGV MOSH MOAH NFUP OTA PAK Acceptable Daily Intake (für absichtlich eingesetzte Stoffe) Aflatoxin B1 (Mycotoxin) Amt für Landschaft und Natur Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux aerobe mesophile Keime Akute Referenzdosis Amt für Wirtschaft und Arbeit Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Bundesamt für Gesundheit Bundesinstitut für Risikobewertung (Deutschland) border inspection post Bundeseinheit für die Lebensmittekette Bundesamt für Veterinärwesen Cyclo-di-(bisphenol A-monoglycidylether) Deoxynivalenol (Mycotoxin) European Food Safety Agency Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Enzyme-linked Immunosorbent Assay Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Europäische Norm Welternährungsorganisation Föderation der Schweizerischen Nahrungsmittelindustrie Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Gaschromatographie Gaschromatograph mit Flammenionisationsdetektor Gaschromatograph gekoppelt mit Tandem-Massenspektrometer Gute Herstellungspraxis Globally Harmonized System Gentechnisch veränderter Organismus Grenzwert Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives Hazard Analysis and Critical Control Point Hydroxymethylfurfural Hochdruckflüssigchromatographie Kolonienbildende Einheiten Kantonales Labor Zürich Hochdruckflüssigkeitschromatographie gekoppelt mit Tandem-Massenspektrometer Lebensmittel und Gebrauchsgegenständeverordnung Mineral oil saturated hydrocarbons, gesättigte Mineralölkomponenten Mineral oil aromatic hydrocarbons, Mineralölkomponenten mit aromatischen Bestandteilen Nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm Ochratoxin A (Mycotoxin) Polyaromatische Kohlenwasserstoffe Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 111 PCR POSH PSL PVC QM QS QUID RAPEX RASFF REACH SLMB TFA TW UGS UGZ UPLC VKCS WHO Polymerase-Chain-Reaction polyolefin oligomeric saturated hydrocarbons Photostimulierte Lumineszenz Polyvinylchlorid Qualitätsmanagement Qualitätssicherung Quantitative Ingredient Declaration Rapid Exchange of Information System (Rapid Alert System for Non Food Products) Rapid Alert System for Food and Feed Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals Schweizerisches Lebensmittelbuch trans-Fettsäure (trans fatty acid) Toleranzwert Umwelt und Gesundheitsschutz Winterthur Umwelt und Gesundheitsschutz Zürich Ultra-Hochdruckflüssigchromatographie Verband der Kantonschemiker Schweiz Weltgesundheitsorganisation Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich 112 Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011 113 Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich Kantonales Labor Zürich, Fehrenstrasse 15, Postfach 1471, CH-8032 Zürich Telefon 043 244 71 00, Fax 043 244 71 01, www.klzh.ch Eine Dienstleistung der Gesundheitsdirektion