Jahresbericht - Kantonales Labor Zürich

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Jahresbericht
Jahresbericht
22011
011
2
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
3
Inhaltsverzeichnis
Editorial
7
1
Aufgaben
9
2
Mittel und Leistungen
10
2.1
Mittel
Jahresrechnung
Personal 2011
10
10
10
2.2
Leistung und Wirkung
Verbraucherschutz
Analysen
Inspektionen im Auftrag der Gemeinden
Vollzug Chemikalienrecht
Kontrolle der Selbsteinkellerer
12
12
12
14
14
15
2.3
Qualitätsmanagement
Aussagen zur Qualität
Ringversuche
Einsprachen und Rekurse
15
15
15
16
2.4
Perspektiven
Verbraucherschutz
Kontrollen im Auftrag der Gemeinden
Vollzug Chemikalienrecht
Kontrolle der Selbsteinkellerer
16
16
17
17
17
3
Ausgewählte Themen
18
3.1
Mikrobiologische Untersuchungen / HygieneÜberwachungskonzept
18
3.2
Untersuchungen im Auftrag des Bundesamtes für
Veterinärwesen
Nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP)
Monitoringprogramm des BVET
BIP-Labor
19
19
20
21
Pestizidrückstände in pflanzlichen Lebensmitteln
Pestizid-Probenstatistik 2011
Einheimische Proben
Grenzwertüberschreitungen
Gemüse aus Asien
Bio-Proben
Kürbiskernöle
Mehrfachrückstände
21
21
22
22
22
23
23
25
3.3
3.4
Cyclo-di-BA: Beispiel für die zukünftige Regelung
von Bedarfsgegenständen?
Vorgeschichte
Aktivitäten 2011
Wie weiter?
Zukünftige Regelung und Kontrolle von Bedarfsgegenständen?
26
26
27
27
4.2
Spezielle Vorkommnisse
Kleines Glas – grosse Wirkung
Die Frische von Fisch - Weiterbildung für
Lebensmittelkontrolleure
Versandservice ohne Grenzen
Do you speak English?
Was gehört nicht in Bio-Getreide?
Das Haus der Importeure
Rauchendes Frittieröl
Speisewagenkontrolle
34
35
36
36
37
37
38
5
Kontrolle der Badeanlagen
39
5.1
Inspektionen Badeanlagen
39
5.2
Beurteilung Badewasser
Gedeckte Bäder und Freibäder
Künstlich angelegte Badeteiche
Seen, Weiher und Flüsse
39
39
39
40
6
Vollzug Chemikalienrecht
42
6.1
Übersicht Vollzug Chemikalienrecht
42
6.2
Umgang mit Chemikalien / Betriebskontrollen
Betriebskontrollen
Themenspezifische Kontrollen
Personenbezogene Vorschriften
42
42
43
44
6.3
Marktüberwachung / Produktkontrollen
Einzelproben
Kampagnen Marktüberwachung
44
44
45
6.4
Information und Beratung
Merkblätter und Publikationen
Referate zum Chemikalienrecht
Informationsveranstaltungen zur Meldepflicht
Leitfaden für Mittel- und Berufsfachschulen
48
48
49
49
49
6.5
Besondere Vorkommnisse und Abklärungen
Quecksilber aus antikem Spiegel
Ätzende Reinigungsmittel mit Salpetersäure
WC-Duftstein oder Schleckstengel?
49
49
50
50
6.6
Koordination / Expertentätigkeit
Vollzugskoordination im Kanton Zürich (ChemNet.ZH)
Neuregelung der PCB-Kontrollen – Public Private Partnership
Experten- und Projektgruppen
50
50
50
51
7
Analysen nach Warenklassen
52
7.1
Milch (Warenklasse 01)
52
Mikrobiologie, Gehaltsanalysen und Radioaktivität von Milch 52
7.2
Käse und Käseerzeugnisse (Warenklasse 03)
Nationale Kampagne "Milch und Milcherzeugnisse ab
Produktionsbetrieb": Mikrobiologie und Gehaltsparameter
Aflatoxin M1 und Fremdmilch in Käse
Qualität und Zusammensetzung von Ziegen-, Schaf- und
Büffelmilchkäse
Zusammensetzung von Schweizer Hart- und Extrahartkäse
Qualität und Zusammensetzung von Büffelmilchmozzarella
54
54
54
7.3
Butter (Warenklasse 04)
Mikrobiologie und Zusammensetzung von Butter
55
55
7.4
Speisefette und Speiseöle (Warenklasse 05)
Polare Anteile in Frittierölen
55
55
7.5
Fleisch und Fleischerzeugnisse (Warenklasse 08)
Mikrobiologie von Sushi aus Restaurants
Mikrobiologie von kalt geräuchertem Lachs
Mikrobiologie und Speziesbestimmung von Beefsteak Tatar
Mikrobiologie und Speziesbestimmung von Fischfilets
frisch und TK
Mikrobiologie und Gehaltsanalyse von vorverpacktem
Schinken
Gehaltsbestimmungen in vorverpacktem Aufschnitt
56
56
56
56
28
3.5
Gesamteuropäische Kontrolle von Schraubdeckeln:
Modell für die Zukunft?
28
3.6
Radioaktivitätsmessungen in Lebensmitteln aus
Japan
30
3.7
„Cassis-de-Dijon-Prinzip“
Problematischer Geltungsbereich
Bescheidenes Interesse
Gesetzesdschungel
Fehlende Beschwerdemöglichkeit
30
30
31
31
31
4
Vollzug Lebensmittelgesetzgebung
32
4.1
Schwerpunkte im Inspektionswesen
Kontrollen im Auftrag der Gemeinden
Kontrolle in Apotheken und Drogerien
Kontrolle der Fleischverarbeiter
Kontrolle der Milchverarbeiter
Kontrolle der selbsteinkellernden Weinbauern
32
32
32
33
33
33
34
34
53
53
53
56
57
57
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
4
Tierarten und Allergene in Fleischerzeugnissen
Tierartenbestimmung, Allergene und Gehaltsbestimmung
von Salami
Tierartenbestimmung, Allergene und Konservierungsmittel
in Geflügelleberprodukten
Tierartenbestimmung und Allergene in Kalbsbratwürsten
Biogene Amine, Schwermetalle und Speziesbestimmung in
Fischkonserven
Tierarzneimittelrückstände in Geflügel
Tierarzneimittelrückstände in Krustentieren und Fisch
Frische von Fischen, Polyphosphate sowie Speziesbestimmung
Transglutaminase, Allergene in Fleisch und Fleischerzeugnissen
7.6
7.7
7.8
Würzen, Bouillon, Suppen, Saucen (Warenklasse 10)
Zusammensetzung von Rahmsaucen
Getreide und Müllereiprodukte (Warenklasse 11)
Schwermetalle und Fremdmehlbestimmung in Getreide und
Getreidemehlen
Schwermetalle und Aflatoxine in Reis und Reisprodukten
Arsen, Mykotoxine, Speziesbestimmung und GVO in Reis
mit Herkunft Asien
Wasser- und Mineralstoffgehalt sowie DON in Getreidemehlen
Mykotoxine und GVO in Maisprodukten
Mykotoxine und GVO in Weizen, Hartweizengriess, Weizenmehl, Brotbackmischungen mit hohem Weizenanteil
58
78
7.15
Fruchtsaft und Fruchtnektar (Warenklasse 24)
Zusammensetzung und Schwefeldioxid in Fruchtsaft
78
78
7.16
Fruchtsirup, Tafelgetränke und Limonaden
(Warenklasse 25)
Saftgehalt von Apfel- und Orangenfruchtgetränken
79
79
58
58
59
59
59
59
60
62
79
Trinkwasser, Eis, Mineralwasser (Warenklasse 28)
Inspektionen von Trinkwasseranlagen
Routineuntersuchungen
Spezialuntersuchungen
Besondere Ereignisse
Seewasserwerke
80
80
80
80
81
81
7.19
Kaffee (Warenklasse 30)
Ochratoxin A, Cafestol und Methylcafestol in sortenreinem
Röstkaffee
Coffeingehalt von coffeinfreiem Kaffee aus Gaststätten
82
63
64
7.9
Teigwaren (Warenklasse 15)
Mikrobiologie und Allergene in gefüllten Teigwaren
Farbstoffe und Schwermetalle von asiatischen Teigwaren
66
66
66
7.10
Speziallebensmittel (Warenklasse 17)
Vitamingehalt von Säuglingsnahrung
Spurenelemente in Babynahrung
Fructooligosaccharidgehalt (FOS) in spezifisch darauf
ausgelobten funktionellen Lebensmitteln
Zusammensetzung diätetischer Lebensmittel für besondere
medizinische Zwecke (FSMP)
Fettzusammensetzung in ölhaltigen Kapseln zur
Nahrungsergänzung
67
67
67
Obst und Gemüse (Warenklasse 18)
Mykotoxine in Hartschalenobst und Ölsaaten
Hygienische Beschaffenheit von vorverpackten Sprossen
Mykotoxine und Fremdnussbestandteile in Haselnussmehl
Schwefeldioxid, Pestizidrückstände und Bestrahlung von
Trockenobst
Elementscreening in exotischen Früchten
Eisen in schwarzen Oliven
Schwermetallscreening von Frühkartoffeln, Knollen- und
Blattgemüse
Süssungsmittel und weitere Zusatzstoffe in süsssauren
Gemüsekonserven
Konservierungsmittel, Bestrahlung und Pestizide in
getrockneten bzw. eingelegten Pilzen und Gemüse
Bestrahlungsnachweis, Arsen, Iod und andere Schwermetalle in frischen oder getrockneten Gemüsealgen
Mikrobiologie, Farbstoffe, GVO und Allergene in Sojaprodukten
69
69
70
70
7.20
Tee (Warenklasse 31)
Mikrobiologische Qualität und Kennzeichnung von
Kräutertee
7.21
Kakao, Schokolade (Warenklasse 34)
Ochratoxin A, Schwermetalle und Kakaogehalt in Kakao
und kakaohaltigen Getränkepulvern
Allergene und Zusammensetzung von Schokolade
65
66
7.22
68
68
7.23
68
71
71
71
7.24
72
72
73
73
74
7.12
Speisepilze (Warenklasse 19)
Qualität, Nikotin und Radioaktivität von Steinpilzen
Radioaktivität in Speisepilzen aus dem asiatischen Raum
74
74
75
7.13
Honig (Warenklasse 20)
Qualität von Honig und Sortenhonigen
Tierarzneimittel in Importhonig
Streptomycin in Honig aus dem Kanton Zürich
76
76
76
77
77
7.18
63
65
77
Konfitüren und Gelees (Warenklasse 27)
Allergene (insbesondere Milch, Ei und Nüsse) in Brotaufstrichen
62
63
64
77
7.17
61
61
65
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Speiseeis (Warenklasse 23)
Mikrobiologie und Silbergehalt von Glacé aus
dem Offenverkauf
Allergene, Gehaltsbestimmung, Flavonoidmuster und
Farbstoffe in vorverpackten Wasserglacé und Sorbet
Zusammensetzung, Farbstoffe und Konservierungsmittel
in Fruchtglacé
58
Brot, Back- und Dauerbackwaren (Warenklasse 12)
Nährwerte, spezifische Nahrungsfaser, Fremdgetreide
und DON in Knäckebrot
Trans-Fettsäuren und Konservierungsmittel in Backwaren
und Puddingpulver
Allergene (Milch und Nüsse) in Broten und Brötchen
7.11
7.14
7.25
Gewürze (Warenklasse 35)
Mykotoxine, Sudanfarbstoffe und Bestrahlungsnachweis
in Gewürzen
Qualitätskontrolle von gemahlenem Safran
Mykotoxine, Mikrobiologie, Sudanfarbstoffe und
Bestrahlungsnachweis in Paprika- und Knoblauchpulver
Zusammensetzung von Senf
Mit Vanille oder Vanillin gewürzte Lebensmittel?
Lebensmittel, vorgefertigt (Warenklasse 51)
Mikrobiologie von Patisseriewaren aus dem Offenverkauf
Mikrobiologie und Allergene in gekühlten, vorverpackten
Fertigprodukten
Mikrobiologie, Nährwert und Allergene in Sandwiches
Mikrobiologie und Zusammensetzung von Fertigsalaten
Nährwerte, Geschmacksverstärker und Pestizide in
asiatischen Tiefkühlprodukten
Farbstoffe, Schwermetalle und Bestrahlung von asiatischen
Teigwaren und Instantnudelsuppen
Tetrahydrocannabinol (THC) in hanfhaltigen Lebensmitteln
Bedarfsgegenstände (Warenklasse 56)
Migration aus Bedarfsgegenständen (food contact
materials - FCM)
Sensorische Prüfung von Food Contact Materials (FCM)
POSH: Der grösste Anteil des Migrats aus Kunststoffen
wird vernachlässigt
Barrieren: Lösungsansatz für die Migration aus Recyclingkarton
79
82
82
83
83
83
83
84
85
85
86
86
87
87
88
88
88
89
89
89
90
90
91
91
91
92
93
Gegenstände mit Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt
und Textilien (Warenklasse 58)
95
Gebrauchsgegenstände mit Schleimhaut-, Haut-,
Haarkontakt und Textilien
95
Tätowiertinten
95
Modeschmuck
96
Textilien
96
Sexspielzeug
97
5
7.26
Gebrauchsgegenstände für Kinder, Malfarben
(Warenklasse 59)
Spielwaren
97
97
7.27
Werbematerial (Warenklasse 68)
Schlankheitsanpreisungen in Werbezeitungen
97
97
7.28
Kennzeichnung (Warenklasse 69)
Angabe des Produktionslandes
Anpreisung "Ohne Geschmacksverstärker"
98
98
98
7.29
Ausscheidungen vom Tier (Warenklasse 86)
Schlachthofkontrollen
99
99
Anhang
Proben nach Warencode
101
101
Publikationen
109
Begriffe und Abkürzungen
Grenzwerte
Toleranzwerte
Allgemeine Abkürzungen
110
110
110
110
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
6
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
7
Editorial
Liebe Leserin, lieber Leser
Die Lebensmittelsicherheit ist auf einem erfreulich hohen
Stand. Zwar werden bei den Untersuchungen in den kantonalen Laboratorien oder bei Inspektionen in Lebensmittelbetrieben immer wieder Mängel aufgedeckt. Die Fälle
von unmittelbarer Gesundheitsgefährdung in der Schweiz
sind aber über die letzten Jahre deutlich zurückgegangen.
Meldungen in den Medien über Massenerkrankungen
sind selten geworden. Dies entspricht der berechtigten
Erwartung der Konsumenten, dass auch im Bereich Lebensmittel der Fortschritt und das umfangreichere Wissen zugunsten der Sicherheit genutzt wird. Auch die konsequente amtliche Kontrolle mit Untersuchungen und
Inspektionen trägt ihren Teil dazu bei.
Bezüglich Pestizidrückstände ist die Schweiz grosszügiger
geworden. In Angleichung an die EU wurden in den letzten Jahren verschiedene Höchstkonzentrationen nach
oben revidiert und Pflanzenschutzmittel zugelassen, für
die in der Schweiz kein Bedarf besteht. Die Gesetzgebung
ist larger geworden. Mehr Pestizide aus Produkten aus
der Schweiz und der EU essen die Schweizerinnen und
Schweizer aber nicht. Trotz Ausweitung der Palette der
analysierten Substanzen werden in diesen Produkten
eher weniger Rückstände gemessen. Dies, weil nun in
der ganzen EU die gleichen Regeln gelten und in dieser
transparenteren Situation weniger Überschreitungen
vorkommen. Auch wenn die zulässigen, höheren Konzentrationen ausgeschöpft werden, besteht für die Konsumentinnen und Konsumenten keinerlei gesundheitliches
Risiko.
Weniger erfreulich sieht die Situation bei Früchten und
Gemüsen aus anderen Kontinenten aus. Wie in den Vorjahren wurden vor allem bei thailändischen Produkten
häufig Überschreitungen der Höchstkonzentrationen festgestellt. Die Beanstandungsquote lag bei einzelnen Probenahmen über 50 %. Dem entsprechenden Importeur
wurden die Importe aus Asien so lange untersagt, bis er
dank einem überarbeiteten Selbstkontrollkonzept mit
einer angemessenen Anzahl Untersuchungen Gewähr
bieten konnte, dass sich solche Vorfälle nicht wiederholten.
Erheblichen Aufwand aber auch Erfolg brachte die Untersuchung von Materialien, die mit Lebensmittel in Kontakt
kommen. So wurden mit den europäischen Herstellern
intensive Verhandlungen zur Reduktion von Nebenprodukten aus Dosenbeschichtungen geführt. Diese beginnen
langsam Erfolg zu zeigen. Ein weiteres wichtiges Untersuchungsziel waren Weichmacher aus den PVCDichtungen bei Gläsern mit Schraubdeckeln. Diese können aus der Dichtung in stark ölhaltige Lebensmittel migrieren. Nachdem das Kantonale Labor Zürich 2004 massive Verunreinigungen in derartigen Lebensmitteln aufgedeckt hatte, verbesserte sich die Situation etwas, aber
nicht genügend. Die meisten dieser Produkte stammen
aus dem Ausland. Um die Situation nachhaltig in genügendem Mass zu verbessern, ist ein gemeinsames Vorgehen in ganz Europa (oder wenigstens in weiten Teilen
davon) unabdingbar. In einer gemeinsamen Untersuchungskampagne des Kantonalen Labors Zürich mit der
Chemischen und Veterinäruntersuchungsanstalt in Stuttgart wurden Proben aus 21 Staaten Europas untersucht.
Wir gehen davon aus, dass die Massnahmen in den Herkunftsländern dieser Proben zu einer signifikanten Reduktion der Belastung mit den vermeidbaren und gesundheitlich zweifelhaften Verunreinigungen führen werden.
Seit eineinhalb Jahren ist das revidierte THG in Kraft, das
sogenannte Cassis-de-Dijon-Prinzip. Es gilt auch für Lebensmittel. Waren aus einem EU-Land, die den dortigen
Gesetzen genügen, dürfen mit einer Bewilligung des BAG
auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, auch
wenn die schweizerischen Anforderungen nicht erfüllt
sind. Die entsprechende Allgemeinverfügung gilt auch für
Lebensmittel der gleichen Kategorie. Ein Schweizer Hersteller darf nach den gleichen Regeln im Inland Lebensmittel produzieren und verkaufen. Er muss aber nicht
darauf hinweisen, dass die Produkte nicht dem Schweizer
Recht entsprechen. Diese Aufweichung der Gesetzgebung hat den Konsumenten den versprochenen Gewinn
nicht gebracht. Sie erzeugt aber einen grossen administrativen Aufwand, trägt zu Verwirrungen bei der Auslegung des Lebensmittelrechts bei, und ist völlig undemokratisch, weil es keinen Möglichkeit gibt, selbst gegen
völlig falsche Entscheide des BAG vorzugehen. Gegen
erlassene Allgemeinverfügungen ist niemand beschwerdeberechtigt. Die Berechtigung dieses „Cassis-de-DijonPrinzips“ ist dringend zu überprüfen.
Gelegentlich gerät auch ein Kantonales Labor in die
Wahlkampfmaschinerie. So wurde eine völlig korrekte
Beanstandung eines Kinderkleidchens mit zu langen und
daher gesundheitsgefährdenden Bändeln von einer politischen Partei ins Visier genommen. Stein des Anstosses
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
8
war nicht nur die Beanstandung an sich, sondern vor allem auch die Tatsache, dass die Anforderungen nicht in
der Lebensmittelgesetzgebung selbst festgelegt sind,
sondern dass der Beurteilung eine europäische Norm
zugrunde liegt. Diese ist nicht frei verfügbar, sondern
muss für CHF 111 erworben werden. Die fehlbare Ladenbesitzerin wurde mit dem „Gahts’ no Priis“ für die absurdeste Beamtengeschichte ausgezeichnet. So weit so gut.
Diese Geschichte fand in der Presse eine sehr hohe Beachtung. Niemand aus der Schreiberzunft, der sich zu
dieser Angelegenheit geäussert hat, hat je mit dem Kantonalen Labor Kontakt aufgenommen, um sich auch von
der anderen Seite informieren zu lassen. Wir hätten dann
darauf hinweisen können, dass der ehemalige Bundesrat,
der die entsprechende Verordnung in Kraft gesetzt hat,
just jener Partei angehört, welche den Preis verliehen
hat.
Zwei gravierende Ereignisse prägten das Berichtsjahr,
wenn auch die Schweiz davon nur geringfügig betroffen
war. Der Reaktorunfall im fernen Fukushima setzte radioaktive Partikel in grosser Menge frei und kontaminierte
auch die Lebensmittel in jener Gegend. Obwohl nur wenige Lebensmittel von Japan in die Schweiz importiert
werden, war die Anlage zur Radioaktivitätsmessung
rasch sehr gut ausgelastet, da nur wenige Laboratorien
über einen betriebsbereiten Messplatz verfügen. In den
wenigen aus Japan importierten Lebensmittel wurde
Das Kantonale Labor Zürich auf 20 m2
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
keine erhöhte Belastung mit radioaktiven Materialien
festgestellt.
Massivere Auswirkungen hatte die Epidemie mit enterohämorrhagischen Escherichia coli (EHEC) vom Typ
O104:H4 in Deutschland, bei der mehr als 3‘000 Personen
erkrankten. Dabei erlebten über 800 Personen gravierende Komplikationen und über 50 starben. Die Epidemie
war nicht wie anfangs vermutet durch Gurken und Tomaten ausgelöst worden, sondern durch Sprossen. Auf diese
weit plausiblere Hypothese reagierte das Kantonale Labor sofort. Mit einer rasch angepassten Analysenmethode wurden Keimlinge, die im Kanton Zürich angeboten
wurden, innerhalb einer Woche geprüft. Pathogene Bakterien konnten glücklicherweise nicht nachgewiesen
werden.
Wirkliche Verbesserungen werden nicht einfach mit einer
planmässigen Abarbeitung von Untersuchungen erreicht.
Vielmehr ist Aufmerksamkeit, Fantasie und Beharrlichkeit
gefragt, um sich auf die wichtigen Fragen zu konzentrieren und Verbesserungen durchzusetzen. Entscheidend
sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich für diese
Zielsetzung engagieren und ihre Aufgaben sorgfältig,
konsequent und auf hohem professionellem Niveau erledigen. Dies ist auch in Berichtsjahr geschehen. Ihnen
allen danke ich ganz herzlich für die geleistete Arbeit.
Dr. Rolf Etter
Kantonschemiker
9
1 Aufgaben
Verbraucherschutz
Vollzug der Chemikaliengesetzgebung
Das Kantonale Labor ist für den Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zuständig. Rund 11‘000 Lebensmittelbetriebe unterstehen
unserer Kontrolle. Dabei kontrolliert das kantonale Lebensmittelinspektorat die bewilligungspflichtigen Lebensmittelbetriebe, industrielle Betriebe, Exportbetriebe,
für welche Exportzeugnisse ausgestellt werden müssen,
sowie Apotheken und Drogerien. Dazu kommen die Betriebe, die Gebrauchsgegenstände wie Kosmetika, Verpackungsmaterial für Lebensmittel, Geschirr oder Kinderspielzeug herstellen, importieren oder verkaufen. Zudem
hat das Kantonale Labor die Aufgabe, die Kontrollen jener Gemeinden zu überwachen, die den Städten Zürich
und Winterthur in Auftrag gegeben wurden. Das Kantonale Labor ist sodann für die chemischen, mikrobiologischen, physikalischen und sensorischen Analysen der
Proben zuständig.
Unserer Kontrolle unterstehen zudem 120 gedeckte Bäder, die in der Regel mindestens dreimal jährlich kontrolliert werden. Die 74 Sommerbadeanlagen werden im
Minimum einmal pro Jahr überprüft. Die Kontrolle der
Bäder in der Stadt Zürich obliegt dem städtischen Amt für
Umwelt und Gesundheit.
Das Kantonale Labor ist mit Vollzugsaufgaben im Bereich
des Chemikalienrechts beauftragt. Dazu gehören die
Marktüberwachung, die Kontrolle von Umgangsvorschriften (insbesondere im Bereich der Abgabe), die Information und die Koordination mit den weiteren involvierten
kantonalen Stellen.
Im Rahmen der Marktüberwachung überprüft das Kantonale Labor die Bestimmungen über die Verpackung, die
Kennzeichnung und die Sicherheitsdatenblätter von Stoffen, Zubereitungen Biozidprodukten, Pflanzenschutzmitteln und Düngern. Im Kanton Zürich sind rund 1‘200 Hersteller und Importeure solcher Chemikalien ansässig.
Neben den eigentlichen Chemikalien sind dabei auch
Gegenstände aller Art bezüglich der Einhaltung stoffspezifischer Beschränkungen oder Verbote zu überprüfen. Als
Inverkehrbringer sind hier praktisch alle Handelsfirmen zu
betrachten.
Die Einhaltung von Umgangs- und Abgabevorschriften
sind im Rahmen von Inspektionen vor Ort zu kontrollieren.
Als Abgeber von Chemikalien sind rund 1‘000 Betriebe
des Gross- und Detailhandels registriert.
Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht und die Ausbildungsanforderungen (Fachbewilligungen) bei der Aufbewahrung und Handhabung von Desinfektions-, Holzschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln sind ebenfalls zu überwachen. In diesem Bereich
werden rund 500 Betriebsadressen aktiv geführt.
Das Kantonale Labor ist die kantonale Fachstelle für
Chemikalien. In dieser Funktion hat es die Aufgabe, den
Vollzug des Chemikalienrechts mit den Vollzugsstellen
verbundener Gesetzgebungen, insbesondere des Umwelt-, Gewässer- und Arbeitnehmerschutzes, zu koordinieren.
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung im Auftrag der Gemeinden
Im Berichtsjahr wurden die Basiskontrollen im Auftrag
von 39 Gemeinden durchgeführt. Diese risikobasierten
Kontrollen konnten ohne Einschränkungen durchgeführt
werden. Der Kontrollaufwand wurde durch die Pauschalbeträge der Gemeinden, die Kontrollkosten und die Kosten für die Nachkontrollen abgedeckt.
Kontrolle der Selbsteinkellerer
Bei der Buch- und Kellerkontrolle von selbsteinkellernden
Weinbauern wird die Übereinstimmung der Kellerbuchhaltung mit den gesetzlichen Vorschriften überprüft. Die
62 betroffenen Betriebe werden abhängig von ihrer Produktionsmenge in Abständen von zwei bis fünf Jahren
kontrolliert.
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
10
2 Mittel und Leistungen
2.1
Mittel
Jahresrechnung
Die Rechnung 2011 schliesst günstiger ab als budgetiert.
Die Gründe dafür sind der nicht ganz ausgeschöpfte Stellenplan und einzelne unbezahlte Urlaube. Zudem mussten
die Kosten für die Erneuerung eines Laborraums statt
über die laufende Rechnung über die Investitionsrechnung abgewickelt werden. Die Einnahmen lagen leicht
unter dem Voranschlag. Finanziell neutral sind nach wie
vor die Kontrollen für die Gemeinden, weil die Ausgaben
durch die Einnahmen aus den Beiträgen der Gemeinden
und den Kontrollen gerade abgedeckt werden.
Tabelle 2.1.1. fasst die Jahresrechnung 2011 zusammen.
Budget 2011
Rechnung 2011
Fr. 3'701'900
Fr. 3'575'307
Ausgaben
Fr. -13'587'900
Fr. -13'080'937
Saldo
Fr. -9'886'000
Fr. -9'505'630
Einnahmen
Tab. 2.1.1.: Vergleich von Budget und Rechnung 2011
Personal 2011
Bereich Verwaltung
Bohli
Etter
Frey
Hartmann
Herzog
Kadriu
Ruggeri
Brigitte
Rolf
Anna
Eveline
Anita
Lindite
Isabella
Sekretariat
Kantonschemiker
Sekretariat
Sekretariat
Sekretariat
Buchhaltung
Buchhaltung
Bereich Lebensmittel-Analytik, Hausdienst
Binder
Paul
Hausmeister
Brunner
Martin
stv. Kantonschemiker
Brunner
Roger
Labor
Frehner
Beatrice
Labor
Gerber
Nadine
Abteilungsleiterin
Gmünder
Timothy
Labor
Gonçalves
Idalina
Reinigung
Hodel
Margrit
Reinigung
Hotnjani
Saime
Reinigung
Hotz
Katharina
Labor
Kandler
Helmut
Abteilungsleiter
Lendi
Elvira
Reinigung
Neto
Ema
Reinigung
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Redaelli
Rocha-Da
Tschumper
Widmann
Andrea
Maria
Andreas
Gertrud
Labor
Reinigung
Abteilungsleiter
Reinigung
Bereich Kontaminantien, Informatik
Bosshard
Daniel
Informatik
Buckenmayer
Alexandra
Labor
Butcher
Patrick
Labor
Fischer
Gertrude
Sekretariat
Kaufmann
Anton
Abteilungsleiter
Maden
Kathryn
Labor
Pacciarelli
Bruno
Bereichsleiter
Reber
Stephan
Abteilungsleiter
Rutschmann
Ernst
Labor
Schärer
Simone
Lehrlingsausbildung
Schulze-Selting
Henrike
Labor
Widmer
Mirjam
Labor
Walker
Stephan
Labor
Würmli
Heidi
Informatik
Zwimpfer
Salomon
Abteilungsleiter
Bereich Nonfood
Biedermann
Biedermann
Bürgi
Crüzer
Dvorak
Enggist
Fiselier
Grob
Landis
McCombie
Meier
Meier
Neukom
Schürmann
Suter
Wernli
Zurfluh
Maurus
Sandra
Christoph
Claudio
Veronika
Dora
Katell
Konrad
Matthias
Gregor
Liliane
Michael
Hans-Peter
Andreas
Gaby
Sabrina
Michael
Bereich Bio-Analytik
Bucher
Thomas
Konrad
Verena
Köppel
René
Ledermann
Regula
Marti
Gabriela
Ruth
Andreas
Labor
Labor
Bereichsleiter
Labor
Labor
Labor
Labor
Abteilungsleiter
Labor
Abteilungsleiter
Labor
Labor
Labor
Abteilungsleiter
Labor
Labor
Labor
Labor
Labor
Abteilungsleiter
Labor
Abteilungsleiterin
Labor
11
Fortsetzung Bereich Bio-Analytik
Strebel
Tolido
Weiss
Van Velsen
Karl
Ingrid
Franziska
Franziska
Abteilungsleiter
Labor
Bereichsleiterin
Labor
Bereich Wasser (Trink- und Badewasser)
Binder
Madeleine
Labor
Braak
Antoinette
Labor
Bringolf
Daniel
Techniker
Förster
Sonja
Labor
Haas
Bettina
Labor
Mevoli
Natascha
Labor
Oswald
Markus
Labor
Peter
Andreas
Bereichsleiter
Peter
Beat
Labor
Pedersen
Else-Marie
Labor
Schaubhut
René
Seewasserwerke
Schittli
René
Badewasser
Togni
Beatrice
Sekretariat
Zehnder
Fabian
Labor
Bereich Inspektionswesen
Corcoy
Ramon
Eckert
Patrik
Goudsmit
Doris
Graf
Katharina
Heid
Daniel
Kuhn
Lukas
Leimbacher
Esther
Näf
Urs
Oriet
Patrick
Saurenmann
Daniel
Senft
Ursula
Stahl
Daniel
Strahm
Martin
Tuor
Darius
Wapf
Pascale
Weber
Gabi
Lernende
Bernhaut
Bolt
Conti
Eicher
Feusi
Kraut
Landis
Mikos
Popoviç
Regenscheit
Reutimann
Anja
Sereina
Laura
Angela
Cyrill
Tatjana
Matthias
Alexander
Radoje
Jonas
Andrea
Lebensmittelkontrolleur
Lebensmittelinspektorat
Lebensmittelinspektorat
Sekretariat
Chemikalien
Lebensmittelinspektorat
Labor
Abteilungsleiter
Lebensmittelinspektorat
Bereichsleiter
Abteilungsleiterin
Chemikalien
Lebensmittelkontrolleur
Lebensmittelkontrolleur
Lebensmittelinspektorat
Sekretariat
Rouhi
Schär
Ramtin
Sandra
Gast
Praktikantinnen und Praktikanten
Dima
Giovanna
Egli
Andrea
Ingenhoff
Ian-Erik
Lomatsch
Martin
Lorenzini
Rita
Schilling
Mathias
Steffen
Nina
Tab. 2.1.2.: Im Laufe des Jahres 2011 am Kantonalen Labor beschäftigte
Personen
Ausbildung
Die Ausbildung von jungen Nachwuchskräften ist uns
nach wie vor ein grosses Anliegen. Sechs Ausbildungsplätze für Lernende Laborant EFZ Fachrichtung Chemie
und einen in Fachrichtung Biologie unterstreichen diesen
Willen deutlich. Zusätzlich haben drei externe Lernende
(Heilmittelkontrolle des Kantons Zürich, Midor AG und
Dow Chemical Europe SA) wesentliche Elemente im Bereich der organischen Synthese und der Vorbereitung auf
die Lehrabschlussprüfung bei uns erhalten.
Die wichtigsten Fakten zur Ausbildung zusammengefasst:
Zwei Lernende haben die Lehrabschlussprüfung
mit grossem Erfolg bestanden
Ausbildung von sieben Lernenden
Ein Informationsnachmittag mit total sechs Interessenten
Neunzehn Schnupperlehren zu Berufsinformationszwecken
75 Bewerbungen für die zwei Lehrstellen der
Fachrichtung Chemie
Acht Schnupperlehren zur Evaluation Laborant
EFZ Fachrichtung Chemie
Gast
Gast
Gast
Abb. 2.1.3.: Ausbildung organische Synthese der Lernenden im dritten
Lehrjahr
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
12
2.2
Leistung und Wirkung
Verbraucherschutz
Ergebnis 2010
Ziel 2011
Ergebnis 2011
41
67
152
12
13
10
295
50
70
80
20
20
10
250
54
75
199
5
16
9
358
6'557
12'301
263
454
1'036
1'205
2'364
6'000
11'000
300
300
1'000
1'000
2'100
10
1'900
1'200
400
9'000
18'500
6'528
12'350
255
620
1'034
1'019
2'345
118
2'456
1'850
841
14'151
20'130
Inspektionen
A Inspektionen in Industriebetrieben
B Inspektionen in Gewerbebetrieben
C Inspektionen in Handelsbetrieben
D Inspektionen in Verpflegungsbetrieben
E Inspektionen in Trinkwasserbetrieben
M Inspektionen von Badeanlagen
Summe
Analysen*
Analysen Gehaltsanalysen
Analysen Mikrobiologie
Analysen Verderbnisindikatoren
Analysen Zusatzstoffe
Analysen Pestizidrückstände
Analysen Metalle
Analysen Tierarzneimittelrückstände
Analysen Radioaktivität
Analysen sonstige Kontaminantien
Analysen Kennzeichnung
Analysen Untersuchung von Gebrauchsgegenständen
Analysen sonstige Prüfungen
Proben total*
Vollzug Chemikalienrecht
2'902
1'543
838
11'378
20'242
Ergebnis 2010
Ziel 2011
155
100
89
1'305
1'300
1'272
Inspektionen
Inspektionen im Auftrag der Gemeinden
Inspektionen
Kontrolle Selbsteinkellerer
Ergebnis 2010
Inspektionen und Auswertung
40
Ziel 2011
15
Ergebnis 2011
Ergebnis 2011
40
Tab. 2.2.1.: Ergebnisse 2011 im Vergleich zur Planung gemäss dem Leistungsauftrag der Gesundheitsdirektion (*Die Summe der Proben für die verschiedenen Analysengruppen übertrifft die gesamte Probenzahl, weil die einzelnen Untersuchungsobjekte in der Regel auf diverse Parameter geprüft werden.)
Verbraucherschutz
Inspektionen
In den Betrieben wurden 12‘119 Kontrollen durchgeführt.
Zusätzlich mussten aufgrund der schlechten Zustände vor
Ort 1‘082 gebührenpflichtige Nachkontrollen angeordnet
werden.
Für 12‘060 (Vorjahr 11‘181) meldepflichtige Lebensmittelbetriebe wurde eine Gefahrenermittlung erstellt.
Der Anteil an sehr guten Betrieben hat sich erneut gesteigert. So war in 80.9 % (Vorjahr 56.6 %) die Lebensmittelsicherheit vollständig gewährleistet. Diese Betriebe
weisen keine oder kleine Mängel ohne Auswirkungen auf
die Lebensmittelsicherheit auf.
In neunzehn (Vorjahr 48) Betrieben ist die Lebensmittelsicherheit jedoch noch nicht gewährleistet. Diese wenigen
Betriebe verursachen überdurchschnittlichen Aufwand
und müssen intensiv kontrolliert und beprobt werden.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Die Details der Gefahren- und Risikoermittlung der Lebensmittelbetriebe im Kanton Zürich können der Tabelle
2.2.2. entnommen werden.
Analysen
Der Untersuchungsumfang von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen entsprach mit 21‘030 Proben etwa
demjenigen des Vorjahres. Der grösste Teil der Proben
wurde chemisch untersucht. Breiten Raum nahmen auch
die mikrobiologischen Prüfungen ein. Bei vorverpackten
Lebensmitteln wurde die Kennzeichnung überprüft und
ein Teil der Proben wurde sensorischen oder physikalischen Prüfungen unterzogen. 1‘572 Proben verletzten die
rechtlichen Vorgaben und wurden beanstandet. Häufig
korrigierten die Verantwortlichen die Mängel sofort oder
sie verzichteten auf die weitere Abgabe der fehlerhaften
Produkte. In diesen Fällen konnte auf eine formale Verfügung verzichtet werden. Wo nötig wurden Korrekturmass-
13
Betriebskategorien
A
Industriebetriebe
A.1. Industrielle Verarbeitung von Rohstoffen tierischer
Herkunft zu Zwischen- und Endprodukten
A.2. Industrielle Verarbeitung von Rohstoffen pflanzlicher Herkunft zu Zwischen- und Endprodukten
A.3. Getränkeindustrie
A.4. Produktion von Gebrauchsgegenständen
A.5. Diverse Industriebetriebe
B
Gewerbebetriebe
B.1. Metzgerei, Fischmarkt
B.2. Molkerei, Käserei
B.3. Bäckerei, Konditorei
B.4. Getränkehersteller
B.5. Produktion und Verkauf auf Landwirtschaftsbetrieben
B.6. Diverse Gewerbebetriebe
C
Handelsbetriebe
C.1. Grosshandel (Import, Export, Lager, Transport,
Verteilung an Detailhandel)
C.2. Verbraucher- und Supermärkte
C.3. Klein- und Detailhandel, Drogerien
C.4. Versandhandel
C.5. Handel mit Gebrauchsgegenständen
C.6. Diverse Handelsbetriebe
D
Verpflegungsbetriebe
D.1. Kollektivverpflegungsbetriebe
D.2. Cateringbetriebe, Party-Services
D.3. Spital- und Heimbetriebe
D.4. Verpflegungsanlagen der Armee
D.5. Diverse Verpflegungsbetriebe
Total
Anzahl
Betriebe
235
36
davon in Gefahrenstufe
davon in Risikostufe
keine klein erheblich gross
205
27
3
0
27
8
1
0
tief
50
2
mittel
175
30
hoch
10
4
78
70
7
1
0
7
67
4
101
2
18
1'633
243
65
345
144
729
93
2
13
1'459
190
60
263
140
714
8
0
4
155
46
5
74
3
13
0
0
1
17
6
0
7
1
2
0
0
0
2
1
0
1
0
0
40
0
1
305
23
14
45
76
115
61
2
15
1'286
207
51
277
67
611
0
0
2
42
13
0
23
1
3
107
2'816
264
92
2'447
231
14
324
26
1
42
5
0
3
2
32
1'085
56
73
1'677
200
2
54
8
352
65
1'597
225
82
5
150
2
35
1
5'641 1'476
3'084 1'081
902
225
1'319
134
7
1
329
35
9'752 1'982
2
35
0
0
0
245
189
44
7
0
5
307
1
0
0
0
0
14
11
3
0
0
0
19
30
954
16
29
0
1'026
422
300
167
1
136
2'466
383
865
70
123
36
5'950
3'611
819
1'284
7
229
9'088
7
38
1
0
0
400
332
55
9
0
4
506
420
1'857
87
152
36
7'376
4'365
1'174
1'460
8
369
12'060
Tab. 2.2.2.: Übersicht über die Gesamtgefahr der Lebensmittelbetriebe im Kanton Zürich
nahmen angeordnet, die sich nach der Art der Abweichung richteten.
Der Anteil der beanstandeten Proben und die in Abb.
2.2.3. dargestellten Aufteilung der Beanstandungsgründe
lassen keine Schlüsse auf die durchschnittliche Qualität
der angebotenen Lebensmittel zu. Die Probenahme sowohl für die chemischen als auch für die mikrobiologischen Analysen erfolgen risikobasiert. Schwergewichtig
werden Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände erhoben, die aus den Erfahrungen der Vergangenheit oder auf
Grund neuer Informationen oder Erkenntnissen als problematisch eingestuft werden. Damit können mit höchster
Effizienz Mängel erfasst und ihre Behebung veranlasst
werden. Die Untersuchungsstatistik zeigt daher ein weit
ungünstigeres Bild als die Lebensmittel auf dem Markt.
Dazu kommt, dass es sich bei den beanstandeten Proben
meistens um Teile von kleinen Warenposten handelt.
Mängel bei Lebensmitteln, die in grossen Mengen verzehrt werden, sind sehr selten.
Die meisten Beanstandungen beruhen nach wie vor auf
den mikrobiologischen Untersuchungen. Hauptsächlich
werden vorgekochte Speisen aus Verpflegungsbetrieben
analysiert. Dabei steht nicht die Beurteilung der einzelnen Lebensmittel im Vordergrund, sondern die Hinweise
auf fehlerhafte Abläufe, für welche die beanstandeten
Produkte einen geeigneten Gradmesser darstellen. Werden bei einer Probenahme von sechs Proben mehr als
deren zwei beanstandet, sind zwingend Verbesserungen
notwendig, die durch erneute Probenahmen und Untersuchungen innert nützlicher Frist überwacht werden.
Trinkwasserproben stellen einen erheblichen Teil der
Untersuchungsobjekte dar. Diese Kontrollen erfolgen
systematisch und nicht risikobasiert. Die Beanstandungsquote bei dieser Lebensmittelkategorie ist erwartungsgemäss unterdurchschnittlich.
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
14
Abb. 2.2.3.: Anteil der verschiedenen Beanstandungsgründe (1'572 Mängel bei 13'796 amtlich erhobenen Lebensmittelproben (inkl. Trinkwasserproben).
Trinkwasser und Badewasser
Art der Untersuchung
Trinkwasser
Trinkwasser aus
Seewasserwerken
Badewasser aus
Hallen- und Freibädern
Badewasser aus Seen,
Weihern und Flüssen
Bakteriologisch
1'930
12
603
-
Bakteriologisch und chemisch
4'411
591
-
150
124
144
450
-
6'465
747
1'053
150
Chemisch
Total Proben
Tab. 2.2.4.: Trink- und Badewasseranalysen 2011
Art der Untersuchung
Anzahl Proben
Anzahl Beanstandungen
bakteriologisch
%
chemisch *
%
Total
Bakteriologisch
1'930
30
-
30
Bakteriologisch und chemisch
4'411
35
21
56
Chemisch
Total
124
-
6'465
65
1
1.0
22
1
0.3
87
Tab. 2.2.5.: Trinkwasserbeanstandungen 2011 ohne Proben aus den Seewasserwerken (*Beanstandungsgründe Chemie: 18 Proben mit zu hohem Nitratgehalt, 2 Proben mit zu hohem Pestizidgehalt, 2 Proben mit zu hohem Chloratgehalt)
Inspektionen im Auftrag der Gemeinden
Vollzug Chemikalienrecht
Für die 39 Gemeinden, welche das Kantonale Labor Zürich mit der Lebensmittelkontrolle beauftragt haben, wurden 1‘255 Kontrollen durchgeführt. 84 Nachkontrollen
wurden zusätzlich nötig. Der umfassende Service für die
Gemeinden (inklusive Archivierung, Prüfung des Betriebsregisters, Auswertungen und Rückvergütung der Proben)
konnte in allen Fällen zur vollen Zufriedenheit der Auftraggeber gewährleistet werden.
Durch die Abteilung Chemikalien wurden im vergangenen
Jahr 89 Kontrollen in Betrieben durchgeführt. Es wurden
etwa zur Hälfte Hersteller und Importeure besucht, welche Produkte als Grosshändler auf den Markt bringen. In
den anderen Fällen handelte es sich mehrheitlich um
Betriebe des Detailhandels mit chemischen Produkten.
Bei den Verwendern wurde die Branche der Schädlingsbekämpfer im Rahmen einer gesamtschweizerischen
Kampagne kontrolliert.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
15
Der Schwerpunkt der Marktkontrolle erfolgte im Rahmen
von Kampagnen zu den Themen Elektrogeräte, Desinfektions- und Pflanzenschutzmittel sowie um die Wahrnehmung der Meldepflichten im Produkteregister der Anmeldestelle Chemikalien (BAG). Im Rahmen dieser Kampagnen wurden rund 45 Produkte erhoben, analysiert und
umfassend beurteilt. Im Bereich der Zulassungs- und
Meldepflichten wurden mehr als 250 Betriebe zum Status
von über 1‘000 Produkten angefragt und nötigenfalls zur
Vervollständigung ihrer Meldungen oder Zulassung der
Produkte aufgefordert.
Zur vertieften Überprüfung bezüglich der Anforderungen
der Chemikaliengesetzgebung wurden ausserdem 58
Einzelmuster erhoben. Die Erhebung erfolgte aufgrund
von Hinweisen oder stichprobenartig im Rahmen von
Inspektionen vor Ort.
2.3
Durch die Bereitstellung und Abgabe entsprechender
Informationen erfolgte parallel zu diesen Vollzugtätigkeiten die Information und Beratung der Betriebe. Anlässlich
von Informationsveranstaltungen und mit externen Referaten konnten unterschiedlich Betroffene über die Anforderungen und Neuregelungen des Chemikalienrechts
informiert werden.
Kontrolle der Selbsteinkellerer
Im Berichtsjahr wurden 26 Kontrollen durchgeführt, welche die Übereinstimmung der Kellerbuchhaltung mit den
gesetzlichen Vorgaben belegten. Zudem wurden 40 risikobasierte Lebensmittelkontrollen durchgeführt.
Im Rahmen einer Kampagne zur Überprüfung von Pestizidrückständen in Tafeltrauben und Traubensaft wurden
zehn Proben bei Selbsteinkellerern erhoben.
Qualitätsmanagement
Aussagen zur Qualität
vergangenen Jahr insgesamt fünfzehn Verbesserungsvorschläge eingegangen.
Als Inspektions- und Prüfstelle ist das Kantonale Labor
seit 1997 nach ISO 17020 und 17025 akkreditiert. Gegen
Ende des Berichtsjahrs fand ein zweitägiges Reakkreditierungsaudit durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) statt. Dem Kantonalen Labor wurde durch die
leitende Begutachterin sowie die beiden Fachexperten
eine hohe Fachkompetenz bescheinigt. Im Zuge der Begutachtung wurden dreizehn terminierte Auflagen zu
folgenden Normpunkten ausgesprochen:
Dokumentenlenkung
messtechnische Rückverfolgbarkeit
Prüfverfahren
Prüfberichte
Organisation und Geschäftsführung
Personal
QM-System
Einrichtungen und Geräte
Ringversuche
Diesen Auflagen wird mit entsprechenden Korrekturmassnahmen Rechnung getragen werden.
Neben der externen Überwachung garantiert auch die
regelmässige interne Überwachung und Pflege des QMSystems die Fachkompetenz des Labors. In diesem Zusammenhang wurden im Berichtsjahr vierzehn interne
Audits durchgeführt. Die durch diese Audits festgestellten Mängel konnten grösstenteils bereits behoben werden. Daneben dienen auch Verbesserungsvorschläge und
Fehlermeldungen von aufmerksamen Mitarbeitenden der
ständigen Verbesserung. Gerade ersteres hat sich als
wirkungsvolles QM-Instrument etabliert, sind doch im
Als zentrales Element der Qualitätssicherung nahm das
Labor an diversen Ringversuchen teil. Aus dem Angebot
von über zwanzig Anbietern wurden insgesamt 89 Ringversuche zu folgenden Themen bearbeitet:
bakteriologische Prüfungen von Indikator- sowie
pathogenen Keimen in Lebensmitteln und Trinkwasser
Schimmelpilzgifte (Mykotoxine) in diversen Lebensmitteln
Nährstoffgehalt (Eiweiss, Fett etc.) von diversen
Lebensmitteln
Tierarzneimittelrückstände in tierischen Lebensmitteln
GVO-Verunreinigungen in Getreideprodukten und
weiteren Lebensmitteln
Speziesbestimmungen von verschiedenen Fischen
Schwermetalle in diversen Lebensmitteln und
Gebrauchsgegenständen
Pestizide in diversen Lebensmitteln
Migration von Verpackungsmaterialien
Inhaltsstoffe (z.B. Vitamine, Fettsäurezusammensetzung, Aminosäuren etc.) und Zusatzstoffe (z.B.
Farbstoffe, Konservierungsmittel, Süssstoffe etc.)
in diversen Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
Radioaktivitätsmessungen
anorganische Parameter in Trinkwasser
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
16
Allergene und andere Fremdstoffe (z.B. polare
Bestandteile in Frittieröl) in diversen Lebensmitteln
Am Jahresende lagen die Auswertungen von 45 Ringversuchen vor. Davon waren 37 als gut bis sehr gut und sieben als genügend zu bewerten. Ein Ringversuch musste
als ungenügend beurteilt werden. Die mikrobiologische
Methode zur Bestimmung von koagulasepositiven
Staphylokokken wurde den Erfordernissen entsprechend
überarbeitet.
44 Ringversuche konnten bis Jahresende noch nicht abgeschlossen werden. Dies deshalb, weil die Proben entweder erst kurz vor Ende Jahr eintrafen oder aber zur
Beurteilung der Ergebnisse noch weitere Abklärungen
notwendig waren.
Einsprachen und Rekurse
lung der Kennzeichnung angefochten, elf Fälle richteten
sich gegen unsere Interpretation der Analysenergebnisse,
in einem Fall wurde Einsprache gegen die Kosten erhoben. Die Analysenergebnisse selbst wurden in keinem
Fall in Zweifel gezogen. Drei Einsprachen richteten sich
gegen die Inspektionsbefunde. Von diesen 22 Einsprachen wurden deren sechs gutgeheissen, dreizehn wurden
abgewiesen und drei wurden nach ergänzenden Ausführungen durch Rückzug erledigt.
In einem Fall wurden unsere Massnahmen als unverhältnismässig angefochten. Einem Händler war der direkte
Import von Früchten und Gemüsen aus Thailand wegen
mehrfacher massiver Pestizidbelastung verboten worden.
Auch diese Einsprache wurde abgewiesen. Die Massnahme konnte später aufgehoben werden, nachdem der
Betrieb eine zweckmässige Qualitätssicherung mit einer
ausreichenden Anzahl eigener Untersuchungen etabliert
hatte.
Gegen Entscheide des Kantonalen Labors wurden 23 Einsprachen eingereicht. In sieben Fällen wurde die Beurtei-
2.4
Perspektiven
Verbraucherschutz
Inspektionen
Mit der Übernahme des EG-Hygienerechts wurde eine
Bewilligungspflicht für Betriebe, die mit Lebensmitteln
tierischer Herkunft umgehen, eingeführt. Noch immer
entdecken die zuständigen Inspektoren Betriebe, die ohne
die dafür nötige Bewilligung arbeiten. Die nötigen Abklärungen werden erschwert, weil aufgrund der Gemeindekontrollen nicht alle Informationen zentral vorhanden
sind. Das Lebensmittelinspektorat wird auch zukünftig
auf Hinweise von anderen Betrieben angewiesen sein.
Der Wissenstransfer zwischen Labor und Inspektorat wird
weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Dank branchenspezifisch aufgebauten Fachgruppen mit Wissenschaftlern
aus dem Labor und Lebensmittelinspektoren können die
zukünftigen fachlichen Herausforderungen gemeistert
werden.
Für die gewerblichen Betriebe wurde im Berichtsjahr eine
weitere Leitlinie für eine gute Hygienepraxis durch das
BAG bewilligt. Somit verfügen nun auch Metzgereien
über die Möglichkeit, nach einer bewilligten Leitlinie
statt nach eines selber erstellten HACCP-Konzeptes zu
arbeiten.
Leider fehlen für den hygienisch sensiblen Bereich der
Gastronomie noch immer die nötigen Vorgaben.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Analytik
Nicht zuletzt dank der EDV ist die Analytik massiv leistungsfähiger geworden. Vor allem die chromatografischen Methoden, welche die Hauptlast der heutigen Analytik tragen, haben sich sprunghaft entwickelt. Während
noch vor zwanzig Jahren die Signale mit Schreibern analog aufgezeichnet wurden und mit Bleistift und Massstab
ausgewertet werden mussten, wird heute diese Aufgabe
elegant, rasch und ordentlich zuverlässig vom PC erledigt.
Als 1978 der damals neue Labortrakt eingeweiht wurde,
dominierte noch die Handarbeit, die heute drastisch reduziert vor allem für die Probenvorbereitung notwendig ist.
Entsprechend haben sich auch die Anforderungen an die
Laborräume gewandelt. Beim Bau wurden die Räumlichkeiten für die Handarbeit konzipiert und ausgerüstet, mit
Labortischen, an denen man stehend arbeitete. Für das
Führen des Laborjournals diente ein Fensterbrett von
60 cm Breite. Wichtig waren an den Seitenwänden und
den Mittelkonsolen die Anschlüsse für Wasser, Gas und
Elektrisch.
Heute taugt diese Einrichtung nicht mehr. Gearbeitet wird
während einem grossen Teil der Arbeitszeit am Computer. Die Räume brauchen Kühlung, weil die hochempfindlichen Geräte kontrollierte Raumtemperatur benötigen.
Damit kommen in den nächsten Jahren grosse Umbauten
auf das Kantonale Labor zu. Die über 30 Jahre alten Laborräume müssen den heutigen und, soweit abschätzbar,
17
auch den zukünftigen Anforderungen genügen. Die Kosten werden rund sechs Millionen betragen. Geld, das in
eine hochstehende, auch international anerkannte Analytik gut investiert ist.
Kontrollen im Auftrag der Gemeinden
Neben dem Kantonalen Labor führen zwei weitere akkreditierte Stellen (UGS Winterthur und UGZ Zürich) im Kanton Zürich die Lebensmittelkontrolle in den Betrieben
durch.
Da das Kantonale Labor in Notfällen den Umweg über die
Leitung der zuständigen Inspektionsstelle gehen muss,
können Informationen verloren gehen oder Fälle nicht
direkt mit den Sachverständigen des Labors organisiert
werden. Dieser administrative Umweg wird auch in Zukunft zu Mehraufwand und verminderter Wirkung in den
Betrieben führen.
Gemeinden, die Analyse und Kontrolle aus einer Hand,
sowie den hervorragenden Service des Kantonalen Labors geniessen möchten, können mittels einer unverbindlichen Offerte die Leistungen kennenlernen.
Vollzug Chemikalienrecht
Das Gesetz über die technischen Handelshemmnisse
(THG), welches auch die Anwendung des Cassis-deDijon-Prinzips einschliesst, zeigt weiterhin kaum Einfluss
auf den Vollzug im Bereich des Chemikalienrechts, da
dieses weitgehend mit den europäischen Vorschriften
harmonisiert ist. Nach einer anfänglichen Unsicherheit
wurde mit einer Anpassung der zugehörigen Verordnung
über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV) klargestellt, dass Sicherheitsdatenblätter für gefährliche chemische Produkte wie in
den Mitgliedstaaten der EU auch weiterhin auf spezifische nationale Bestimmungen, namentlich auch besondere schweizerische Regelungen beim Umgang mit Chemikalien, eingehen müssen.
Im Zuge der Einführung des neuen Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien GHS (Globally
Harmonised System) besteht ein grosser Informationsbedarf, vorab bei den verantwortlichen Herstellern und Importeuren. Aufgrund der positiven Erfahrungen mit den
Informationsveranstaltungen zur Meldepflicht (vgl. 6.4)
wird angestrebt, auch zum Thema GHS entsprechende
Kurzveranstaltungen, in denen einfache, verständliche
Hilfestellungen und Anregungen zur Umstellung vermittelt werden, anzubieten.
Mit den vorhandenen Kapazitäten kann der Vollzug des
Chemikalienrechts wegen der grossen Anzahl betroffener
Produkte und Betriebe nur mit einer geringen Kontrolldichte bzw. -häufigkeit wahrgenommen werden. Grundkontrollen im Sinne von Stichproben sollen, neben den
Kontrollen im Rahmen koordinierter Schwerpunktkampagnen und den Massnahmen, die aufgrund von eingehenden Meldungen oder Erkenntnissen nötig sind, in beschränktem Umfang angestrebt werden.
Verzichtet wird auf Inspektionen in diversen Branchen,
insbesondere bei reinen Verwendern von Chemikalien
ohne Fachbewilligungspflicht. Im Bereich der Produktkontrollen liegt der Fokus auf zulassungspflichtigen Chemikalien, solchen mit besonderen Eigenschaften und auf Produkten, die von neuen Bestimmungen betroffen sind.
Kontrolle der Selbsteinkellerer
Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bei der Weinproduktion wurde in den letzten Jahren stetig verbessert
und hat einen erfreulich hohen Stand erreicht. Bei Nebenprodukten – wie Spirituosen oder Traubensaft – wurden einige mangelhafte Deklarationen festgestellt, welche sich durch Information und Kontrolle korrigieren lassen.
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
18
3 Ausgewählte Themen
3.1
Mikrobiologische Untersuchungen / Hygiene-Überwachungskonzept
trolle sowie strikt verordnete Massnahmen bei Nachkontrollen führten zu diesem guten Ergebnis.
Im Berichtsjahr wurde in 508 Betrieben eine Erstkontrolle
durchgeführt. Davon wiesen 427 Betriebe (84 %) eine
einwandfreie hygienische Qualität auf; bei den restlichen
81 Verpflegungsbetrieben musste eine Nachkontrolle
geplant werden.
Bei unverbesserlichen Verpflegungsbetrieben, welche
auch nach der 3. Nachkontrolle noch erhebliche Mängel
in ihrem Hygienekonzept aufweisen und die zuvor angeordnete Massnahmen nicht umgesetzt hatten, wird bei
der zuständigen Gemeinde ein Antrag auf Patententzug
gestellt. Seit Oktober 2009 wurden insgesamt elf Anträge
auf Patentenzug gestellt, wobei die Gemeinden bei fünf
Betrieben dem Antrag nachgekommen sind.
Um die Hygiene in Restaurationsbetrieben zu überprüfen,
wird seit einigen Jahren ein Konzept angewendet, welches erlaubt, Betriebe mit ungenügenden Untersuchungsresultaten gezielt nachzubeproben und entsprechende
Massnahmen einzuleiten.
Um die Effektivität der Hygieneüberwachung auszuwerten, wurde vor zwei Jahren ein Wirkungsindikator eingeführt. Dieser zeigt den Anteil der schlechten Betriebe auf,
welche sich innerhalb von acht Monaten deutlich zu verbessern vermochten und keine weitere Nachkontrolle
benötigen. Bei Erreichung von 75 % ist die Zielvorgabe
erfüllt. Mit einem Wirkungsindikator von 78 % im Jahr
2011 war noch einmal eine leichte Steigerung verglichen
mit dem Vorjahr zu verzeichnen. Eine strenge Fristenkon-
Hygieneüberwachung 2006 - 2011
gut bei 1. Untersuchung
gut bei 1. Nachkontrolle
2011
gut bei 2. Nachkontrolle
schlechte Betriebe
offene 1. oder 2. Nachkontrolle
84
2010
7
78
2009
15
76
2008
2006
10%
20%
30%
50%
Kontrollierte Betriebe
Abb. 3.1.1.: Vergleich der hygienischen Qualität in Verpflegungsbetrieben 2006 – 2011
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
11
16
40%
60%
70%
3
3
11
9
73
0%
6
17
76
6
4
15
70
2007
21
80%
4
8
90%
2
3
100%
19
bestrebt, den Konsumenten mit hygienisch einwandfreien
Speisen zu verwöhnen und zeigen grosse Anstrengungen
darin, den hohen hygienischen Standard aufrecht zu erhalten.
Bei den restlichen sechs Restaurationsbetrieben wurden
andere Massnahmen wie zum Beispiel eine Schliessung
der Küche angeordnet oder der Antrag wurde abgelehnt.
Solche drastischen Massnahmen sind aber zum Glück
relativ selten anzuordnen. Die allermeisten Betriebe sind
3.2
Untersuchungen im Auftrag des Bundesamtes für Veterinärwesen
unter dem geltenden Grenzwert von 300 μg/kg. Der
Nachweis wurde in einer Kuhleber geführt. Sie enthielt
Chlortetracyclin und Tetracyclin. In der gleichen Organprobe konnten noch 80 μg/kg Enrofloxacin (ein Chinolon,
für das ein Grenzwert von 200 μg/kg gilt) gemessen werden. In zwanzig Schweinelebern fanden sich Rückstände
von Sulfonamiden (Sulfadimidin). Der höchste gefundene
Wert betrug 75 μg/kg, der Grenzwert beträgt 100 μg/kg.
Tabelle 3.2.2. zeigt eine Zusammenstellung der Wirkstoffe und Konzentrationen die in den Proben mit Rückständen gemessen werden konnten.
Die Befunde zeigen, dass Antibiotika in der Tiermast eingesetzt werden, dass aber die Absetzfristen korrekt eingehalten werden.
Bei den Untersuchungen der Honigproben fielen zwei
Proben mit Rückständen (32 und 47 μg/kg) von Sulfanilamid auf. Gleichzeitig konnte in den Proben Asulam
nachgewiesen werden. Dies deutet darauf hin, dass das
Sulfonamid nicht als Antibiotikum durch den Imker eingesetzt wurde. Asulam wird auf Wiesen ausgetragen, um
Placken zu bekämpfen. Der Wirkstoff wird jedoch durch
Sonnenstrahlung und Niederschläge zu Sulfanilamid abgebaut. Bienen wiederum tragen diesen Wirkstoff zusammen mit den gesammelten Pollen in den Bienenstock.
Nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP)
Für die Schweizer Landwirtschaft und die Exportwirtschaft ist der freie Warenverkehr für Lebensmittel tierischer Herkunft mit der EU von grosser Bedeutung. Der
freie Marktzugang ist im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU geregelt. Mit
dem Abkommen hat sich die Schweiz verpflichtet, Kontrollen nach den Vorgaben der EU durchzuführen. Dazu
gehören umfangreiche Kontrollen bei Schlachttieren,
Milch, Eier und Honig auf eine grosse Zahl an Fremdstoffen. Diese Analysen werden im Nationalen Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP) zusammengefasst. Verantwortlich für das Programm ist das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET). Ein Grossteil der Untersuchungen
wird vom BVET ausgewählten Kantonalen Laboratorien in
Auftrag gegeben.
Eine Übersicht der dem Kantonalen Labor Zürich zur Untersuchung überlassen Proben zeigt Tabelle 3.2.1.. In
keiner der 1‘300 im Rahmen des NFUP untersuchten Proben musste eine Grenzwertüberschreitung festgestellt
werden. Dennoch wurden in vereinzelten Proben Rückstände gemessen. So waren in 27 von 108 untersuchten
Kalbslebern Rückstände von Tetracyclinen nachweisbar.
Der höchste gemessene Gehalt lag mit 250 μg/kg knapp
Art
Total
Kalb
209
Rind
162
Kuh
166
Schwein 387
Schaf
47
Geflügel
85
Milch
109
Eier
90
Honig
45
Total
1'300
CAP NF
NI
1
1
5
109
85
10
204
109 109
85 85
10 10
204 204
HST
TC
108(27)
4
88(3)
2(1)
84(1)
317(6)
30
60
28(2)
29(1)
6
9
10
10
50(3) 735(38)
CHI
108(2)
88(1)
84(1)
317(2)
30
60(1)
36
19
5
737(7)
SUL
108(2)
88
84(2)
317(20)
30
60
30
9
10(2)
736(26)
STR TR
20
10
10
10
10
40
nsEH CAR
30 31
40 10
30 40
57
9
8
15 10
124
10
166
AH
KO CKW PCB OP
20
20 20
10
10 10
109
1(1)
5
109(1)
5
10
10
10
2
2
2
42
42
42
Tab. 3.2.1.: Übersicht der Untersuchungen für das nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP; untersuchte Proben pro Wirkstoffgruppe). In Klammern ist die Zahl der Proben angegeben, die Rückstände aufweisen (keine Klammer = keine Probe mit Rückständen). Abkürzungen: CAP = Chloramphenicol,
NF = Nitrofurane, NI = Nitroimidazole, HST = Hemmstofftest, TC = Tetracycline, CHI = Chinolone, SUL = Sulfonamide, STR = Streptomycin, TR = Tranquilizer
(Beruhigungsmittel), nsEH = nichtsteroidale Entzündungshemmer, CAR = Carbamate, AH = Anthelmintika, KO = Kokzidiostatitka, CKW = Chlorkohlenwasserstoffe, PCB = Polychlorierte Biphenyle, OP = Organophosphate
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
20
Art
Kalb
Anzahl CTC
OTC
29 26
3
(6-277) (6-30)
Rind
4
2
2
(17-32) (20-30)
Kuh
4
1 (120)
Schwein
28
6
(5-37)
Schaf
0
Geflügel
1
Milch
2
Eier
1
Honig
2
TC
SAM
2 (3-5)
SDA SDM SDO
1 (13)
1 (130)
1 (5)
Total
4
71
29
11
SME
STH TIM
1 (10)
1 (9)
1 (4)
20
2
2
(3-75) (66-71) (34-32)
DAN ENF FLU
2
(7-53)
1 (24)
PEN
1 (80)
5
(2-33)
1 (3)
1 (17)
1 (9)
1 (28)
2
(32-47)
2
1
1 (13)
22
2
3
2
5
2
3
1
1
Tab. 3.2.2.: Anzahl Proben pro Probenart, bei denen Rückstände festgestellt werden konnten. In Klammern ist jeweils der tiefste und höchste gefundene
Wert in μg/kg angegeben. Abkürzungen: CTC = Chlortetracyclin, OTC = Oxytetracyclin, TC = Tetracyclin, SAM = Sulfanilamid, SDA = Sulfadiazin, SDM =
Sulfadimidin, SDO = Sulfadoxin, SME = Sulfameter, STH = Sulfathiazol, TIM = Trimethoprim, DAN = Danofloxacin, ENF = Enrofloxacin, FLU = Flubendazol,
PEN = Penicillin G
Parameter
Rindfleisch
Schaffleisch
TC
CHI
SUL
MAL
PEN
NF
NI
MA
CAP
nsEH
20
15
AH
20
15
Pferdefleisch
10
10
10
10
10
10
10
10
10
11
Wildfleisch
14
14
14
Zuchtfische
25
25 (1)
25
20
25
24
25
25
20
BA
Meerfische
Fischereierzeugnisse
Krebstiere
5
5
5
Weichtiere
5
5
5
5
53
25
Hg
69
1
Cd
29
20
Pb
29
RAD
15
VIB
PAR
Anzahl
Proben
5
20
15
20
15
21
14
25
5
53
25
108
25
5
20
Tab. 3.2.3.: Übersicht über die im Rahmen des Monitoringprogramms des BVET untersuchten Proben. In Klammern ist die Zahl der Proben angegeben, die
Rückstände aufweisen. Abkürzungen: TC = Tetracycline, CHI = Chinolone, SUL = Sulfonamide, MAL = Malachitgrün, PEN = Penicilline und Cephalosporine,
NF = Nitrofurane, NI = Nitroimidazole, MA = Makrolide, CAP = Chloramphenicol. nsEH = nichtsteroidale Entzündungshemmer, AH = Anthelminika, BA =
biogene Amine, Hg = Quecksilber, Pb = Blei, Cd = Cadmium, RAD = Radioaktive Nuklide, VIB = Vibrio spp., PAR = Parasiten
Monitoringprogramm des BVET
Im Rahmen des Monitoringprogramms des BVET wurden
Waren aus Drittstaaten an den beiden Flughäfen Genf
und Zürich erhoben und uns zur Untersuchung überlassen.
Die Probenauswahl erfolgte risikobasiert, wobei mikrobiologische und chemische Risiken im Fokus standen.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Im Berichtsjahr wurden uns 253 Proben durch die Grenztierärztlichen Dienste der beiden Flughäfen zur Untersuchung zugestellt. Erfreulicherweise konnten nur in einer
Probe (Pangasius aus Vietnam) geringe Mengen an Enrofloxacin nachgewiesen werden. Der Gehalt lag weit unter
dem Grenzwert. Bezüglich der geprüften Parameter waren damit alle Proben in Ordnung.
21
gen eines amtlichen Labors der EU oder der Schweiz relevante Abweichungen gegenüber der Lebensmittelgesetzgebung ergeben. Die folgenden zehn Lieferungen
eines solchen Betriebs dürfen erst eingeführt werden,
nachdem eine Laboruntersuchung durchgeführt worden
und die Probe in Bezug auf den Sperrgrund in Ordnung ist.
Diese Untersuchungen werden vom BVET ebenfalls uns in
Auftrag gegeben. Sie stellen an das Labor sehr hohe Anforderungen. Das Untersuchungsergebnis muss in der
Regel 24 Stunden nach Probeneingang vorliegen. Entsprechend hoch muss die Flexibilität der Mitarbeitenden
sein und die dafür notwendigen Messsysteme müssen
bereit stehen.
2011 waren ausschliesslich Fischimporte von Sperrungen
betroffen. Die durchgeführten Prüfungen sind in Tabelle
3.2.4. zusammengestellt. Alle Warensendungen konnten
nach der Expressuntersuchung für den Import freigegeben
werden.
Eine Übersicht über die durchgeführten Untersuchungen
zeigt Tabelle 3.2.3. Wie aus der Zusammenstellung hervorgeht, wurden fünfzehn Meerfische auf radioaktive
Nuklide untersucht. Bei den Proben handelte es sich um
Fische, die aus den Fangregionen um Japan stammten.
Aufgrund der Reaktorkatastrophe in Fukushima wurden
diese mittels Gamma-Spektrometrie auf die Radionuklide
Iod-131 und Iod-132, Cäsium-134 und Cäsium-137, sowie
Tellur-132 untersucht. In keiner Probe konnten erhöhte
Werte festgestellt werden.
BIP-Labor
An den beiden Border Inspection Posts (BIPs), den Flughäfen Genf und Zürich, wurden fünfzehn Warensendungen
von Lebensmitteln tierischer Herkunft bei der Einfuhr
gesperrt und eine eilende Untersuchung angeordnet. Die
Sperrung erfolgte, da die Lieferbetriebe auf der sogenannten Stopp&Test-Liste der EU figurierten. Auf die
Stopp&Test-Liste gelangen Betriebe, wenn UntersuchunProbenart
Fische
Fische
Fische
Fische
Lachs
Pangasius
Total
Herkunft
Brasilien
Malediven
Neuseeland
Sri Lanka
Kanada
Vietnam
Total
3
1
6
1
1
3
15
TC
CHI
SUL
nsEH
3
AH
3
BA
Hg
ANI
2
1
6
1
1
3
3
3
3
3
3
3
3
1
1
9
Tab. 3.2.4.: Verdachtsproben von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die an der Grenze blockiert wurden, bis eine Expressuntersuchung zeigte, dass die Ware
in Ordnung ist. Abkürzungen: TC = Tetracycline, CHI = Chinolone, SUL = Sulfonamide. nsEH = nicht stereoidale Entzündungshemmer, AH = Anthelmintika, BA
= biogene Amine, Hg = Quecksilber, ANI = Anisakiden
3.3
Pestizidrückstände in pflanzlichen Lebensmitteln
Pestizidrückstände in Früchten und Gemüse aus der
Schweiz und der EU stellen für den Verbraucher kaum
mehr ein gesundheitliches Risiko dar. Nach und nach
werden problematische Wirkstoffe verboten. Jeder Produzent weiss auch, dass er aufgrund der Rückverfolgbarkeit seiner Produkte bis aufs Feld, den risikoorientierten
Kontrollen von Lieferanten und Behörden sowie grenzüberschreitenden Schnellwarnsystemen zur Rechenschaft
gezogen werden kann.
Demgegenüber ist Gemüse aus Asien häufig mit Pestiziden belastet (Abb. 3.3.1.). Es werden nach wie vor veraltete, bei uns längst verbotene, akut toxische Wirkstoffe
eingesetzt und wirksame Kontrollen vor Ort finden kaum
statt. Der Mangel einer einwandfreien Rückverfolgbarkeit
führt dazu, dass weiterhin anonym produziert wird. Das
heisst, dass die Produzenten keine Verantwortung über-
nehmen müssen und Rückstandsfälle ohne nachhaltige
Konsequenzen bleiben.
Aufgrund der anhaltenden gravierenden Mängel bei Gemüse aus Asien wurde wiederum ein Schwerpunkt auf
die Rückstandsuntersuchung dieser Produkte gelegt: ein
Viertel der untersuchten Proben stammte aus Thailand,
China, Vietnam, Indien und Sri Lanka.
Pestizid-Probenstatistik 2011
Insgesamt wurden 927 Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs auf Rückstände von ca. 450 Pestiziden untersucht
(Tab. 3.3.2.). Grösstenteils handelte es sich um frische
Früchte und Gemüse aus konventionellem Anbau. Als
Schwerpunktslabor erhielten wir 247 davon von den Kantonen der Ostschweiz und den Urkantonen. 29 Proben
Tafeltrauben und 28 Proben Grün- und Schwarztee
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
22
stammten vom Zoll, welcher diese Ware direkt an der
Grenze erhoben hatte.
Insgesamt 11.4 % aller untersuchten Proben mussten
wegen Pestizidrückständen beanstandet werden. Diese
hohe, für pflanzliche Lebensmittel nicht repräsentative
Beanstandungsquote resultiert daher, dass ein grosser
Teil der Proben nicht stichprobenartig, sondern risikobasiert erhoben und untersucht wurde. Entsprechend wurden viele Früchte, Gemüse und verarbeitete Lebensmittel
untersucht, die aus Risikoherkunftsländern stammen oder
bekanntermassen Rückstandsprobleme aufweisen.
Asien
Vorderasien
Afrika
EU-Raum
Südamerika
Schweiz
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27
Anzahl Rückstände pro Probe
% Beanstandungsquote
Abb. 3.3.1.: Vergleich der Exportregionen mit der Schweiz im Berichtsjahr 2011 bezüglich der prozentualen Beanstandungsquote von Früchten und Gemüse
sowie der durchschnittlichen Anzahl Rückstände pro Probe
Einheimische Proben
Bei Schweizer Früchten und Gemüse mussten nur drei der
untersuchten 370 Proben (0.8 %) wegen Höchstwertüberschreitungen beanstandet werden. In elf Fällen (3 %)
gaben jedoch Rückstände von Pestiziden, deren Anwendung auf der jeweiligen Kultur nicht erlaubt ist, zu einer
Beanstandung Anlass. Dabei handelte es sich stets um
tiefe Konzentrationen (Tab. 3.3.3.).
Nicht immer wurden die Wirkstoffe tatsächlich eingesetzt. Unsauberes Spritzgeschirr oder Abdrift von Behandlungen auf benachbarten Parzellen führten zu Kontaminationen. Diese müssen in Zukunft verhindert werden, denn
sie entsprechen nicht der Guten Agrarpraxis. Wie in den
letzten Jahren wurden im Berichtsjahr aber auch täuschende Falschdeklarationen der Herkunft aufgedeckt:
Auf als Schweizer Kopfsalat gekennzeichneter italienischer Ware wurden Rückstände von in der Schweiz nicht
zugelassenen Anwendungen nachgewiesen.
Grenzwertüberschreitungen
Vierzehn Proben (1.5 % aller Proben) waren wegen Überschreitungen von Grenzwerten bzw. der akuten Referenzdosis (ARfD, siehe Infokasten) als nicht zum Verzehr geeignet zu beurteilen (Tab. 3.3.4.). Bei neun dieser vierzehn
Proben handelt es sich um asiatische Proben, die übrigen
stammten aus der Türkei, Italien und der Schweiz.
Eine Besonderheit sind die Grenzwertüberschreitungen
von Dimethoat auf zwei der 36 untersuchten KirschenKantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
proben aus der Schweiz. Der Grenzwert wurde aufgrund
einer toxikologischen Neubeurteilung von 1 auf 0.2 mg/kg
gesenkt und gleichzeitig die Anwendungsvorschriften
angepasst. So mussten die Produzenten bei der Bekämpfung der Kirschfruchtfliege weniger konzentrierte Spritzbrühen einsetzen und den einmaligen Einsatz des Dimethoat-haltigen Mittels exakt planen, um eine gute Wirkung zu erzielen und die Wartefrist von drei Wochen einhalten zu können.
Die Einhaltung des Grenzwerts wurde darum 2011 intensiver als in anderen Jahren untersucht.
Die Akute Referenzdosis (ARfD) stellt die toxikologisch
gerade noch akzeptable einmalige Aufnahmemenge eines
Wirkstoffs dar. Sie wird festgelegt für Wirkstoffe, die
schon nach einmaliger oder kurzzeitiger Aufnahme die
Gesundheit schädigen können, also eine hohe akute Toxizität aufweisen. Die Ausschöpfung des ARfD-Wertes
wird am Beispiel eines Kleinkindes berechnet, wenn es
eine grosse Portion eines bestimmten Lebensmittels essen würde. Solange diese 100 % nicht überschreitet,
besteht keine Gesundheitsgefährdung.
Gemüse aus Asien
Die Beanstandungsquote bei pflanzlichen Proben aus
Asien ist immer noch inakzeptabel hoch (Abb. 3.3.1.). Sie
hat in den letzten Jahren sogar noch zugenommen: 2008
14 %; 2009 22 %; 2010 29 %; 2011 knapp 34 %. Einerseits kann die Zunahme mit den immer risikoorientierte-
23
ren Kontrollen erklärt werden, andererseits könnte es
durchaus sein, dass seit den verstärkten Kontrollen in der
EU ab 25.1.2010 mit besonders risikoreichen Sendungen
vermehrt in die Schweiz ausgewichen wurde.
Das ungenügende Kontrollsystem für Pestizidrückstände
in den Herkunftsländern kombiniert mit der unsachgemässen Anwendung von veralteten, bei uns längst verbotenen, akut toxischen Wirkstoffen (oft aus der Gruppe der
Organophosphorinsektizide) gibt keinerlei Gewähr für die
Einhaltung der Höchstwerte.
Asiatische Proben fallen nicht nur durch sehr hohe Beanstandungsquoten auf, sondern auch durch eine grosse
Zahl an Rückständen pro Probe (Abb. 3.3.1.). Daraus resultieren zum Teil mehrfache Höchstwertüberschreitungen von Pestiziden wie beim "Thaisellerie" (siehe Box
"Auffallendes"). Immer wieder führen folgende Wirkstoffe
zu Grenzwert- bzw. ARfD-Überschreitungen: die Insektizide Omethoat/Dimethoat, Carbofuran, Dicrotophos, Triazophos oder Prothiophos und das Fungizid Carbendazim
(Tab. 3.3.4.).
Als Konsequenz der lang anhaltenden untragbaren Rückstandssituation bei Gemüse aus Thailand wurden diese
Importprodukte und die Selbstkontrolle der verantwortlichen Betriebe durch das Kantonale Labor weiterhin intensiv untersucht. Die Importeure wurden dazu verpflichtet, ein risikobasiertes Selbstkontrollkonzept mit Rückstandsanalysen einzuführen. Einige haben den Direktimport inzwischen ganz oder teilweise aufgegeben, andere
Importeure haben zu besseren Lieferanten gewechselt.
Bio-Proben
Die 67 untersuchten Bio-Produkte wiesen kaum Rückstände auf. Bei der Hälfte der Bio-Proben handelte es
sich um Schweizer Ware, v.a. Beeren, Salate und Kernobst, der Rest stammte vorwiegend aus der EU.
In achtzehn Proben von unverarbeiteten Früchten und
Gemüse konnten kleinste Spuren von nicht zugelassenen,
chemisch synthetisierten Rückständen (durchschnittlich
lediglich 0.003 mg/kg) festgestellt werden, welche nicht
beanstandet wurden.
Auffallendes
Asiatisches Gemüse: 43 % der Proben aus Vietnam
zu beanstanden (zwölf von 28 Proben); Sri Lanka
33 % (vier von zwölf), Thailand 29 % (43 von 149,
fünf davon nicht mehr zum Verzehr geeignet, s. Tab.
3.3.2.)
Thaisellerie: 30- bzw. 6-fache ARfD-Überschreitung
für Carbendazim (12.9 mg/kg) und für Triazophos
(0.13 mg/kg) sowie vier weitere Höchstwertüber-
schreitungen (Isoprothiolan, Chlorpyrifos, Prochloraz
und Profenofos)
Gemüse aus Thailand: Auberginen mit 90-facher
ARfD-Überschreitung für Prothiofos und 4-facher
ARfD-Überschreitung für Dicrotophos. In den zehn
gleichzeitig erhobenen Stichproben thailändischen
Gemüses wurden zusätzlich eine weitere ARfDÜberschreitung (Carbofuran in Yard Long Beans)
sowie sieben Toleranzwertüberschreitungen festgestellt. Acht von zehn Proben mussten beanstandet werden.
Italienischer Rucola: 63 mg/kg des Fungizids
Boscalid (Toleranzwert 10 mg/kg) sowie dreifache
Grenzwertüberschreitung des Fungizids Pyraclostrobin (6.5 mg/kg)
Frische Küchenkräuter aus Israel: drei von zwölf
Proben zu beanstanden
Italienischer Kopfsalat im Offenverkauf als Schweizer Ware deklariert
Mehrfachrückstände:
Siebzehn
Pestizide
(≥ 0.01 mg/kg) gleichzeitig in roten Chilis aus Vietnam, davon drei Höchstwertüberschreitungen
Früchte und Gemüse aus der Schweiz wiesen kaum
Höchstwertüberschreitungen auf
Bio-Früchte und Bio-Gemüse unbelastet, BioKürbiskernöle jedoch mit Organochlorinsektiziden
kontaminiert
Kürbiskernöle
Die Akkumulation von schwer abbaubaren Organochlorpestiziden aus Altlasten in Böden ist bei Kürbisgewächsen schon lange bekannt. Entsprechend konnte in allen
fünfzehn untersuchten Kürbiskernölen (fünf Bio, zehn
konventionell) solche Rückstände nachgewiesen werden.
Von den Bio-Kürbiskernölen mussten drei beanstandet
werden. Ein Schweizer Produkt enthielt je 0.03 mg/kg
Dieldrin und Hexachlorbenzol sowie knapp 0.02 mg/kg
des chemisch synthetisierten Synergisten Piperonylbutoxid, einem in der Schweiz für die biologische Landwirtschaft nicht zugelassenen Begleitstoff (Tab. 3.3.3.). Piperonylbutoxid verstärkt die Wirkung von Insektiziden. Da
davon ausgegangen werden muss, dass das Piperonylbutoxid im Schweizer Kürbiskernöl nicht von einer Anwendung stammt, muss es durch Kontamination bzw.
Warenvermischung in der Reinigungsanlage für Kerne in
Österreich oder in der Schweizer Ölmühle in das Produkt
gelangt sein. Zwei österreichische Bio-Kürbiskernöle
enthielten je 0.05 mg/kg Hexachlorbenzol und wurden
beanstandet, da dies nach unserer Einschätzung nicht der
Qualität entspricht, die von zertifizierten Bioprodukten
erwartet wird.
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
24
Lebensmittelgruppe
Anzahl Proben
Exoten*
Beeren
Kernobst
Steinobst
Obst, gesamt
Exoten*
Salat
Peperoni/Chili**
Kräuter**
Fenchel
Spinat
Spargeln**
Zucchetti
Bohnen**
Tomaten
Kohlgewächse**
Kürbisgewächse**
Weiteres Gemüse
Gemüse, gesamt
Beerensäfte
Pilze (getrocknet + gefroren)
Schwarz-, Grüntee
Kürbiskernöle
Getrocknete Früchte
Tiefkühlgemüse
Essiggurken
Andere
Produkte, gesamt
Total
38
166
69
52
325
181
177
46
25
2
12
10
1
12
5
2
9
1
483
9
33
28
16
11
5
2
15
119
927
mit Rückständen
Anzahl
%
31
82
153
92
60
87
50
96
294
90
154
85
138
78
43
93
19
76
Beanstandungen
Anzahl
%
3
8
5
3
1
1
3
6
12
4
61
34
11
6
4
9
3
12
GW- bzw. ARfDÜberschreitungen
1
2
3
8
1
1
6
2
50
20
1
8
8
4
2
3
1
380
8
23
23
16
10
5
2
10
97
771
67
80
100
33
1
8
79
89
70
82
100
91
100
100
67
82
83
81
17
10
4
1
5
1
12
4
31
9
1
1
1
13
106
50
7
11
11
1
14
Tab. 3.3.2.: Pestizidrückstände in pflanzlichen Lebensmitteln aufgeteilt nach Warenklassen ("mit Rückständen": Proben, in denen mindestens ein Pestizid
nachgewiesen werden konnte. "Beanstandungen": Proben, die mit mindestens einem Pestizid über einem Höchstwert belastet sind oder unerlaubte Wirkstoffe enthalten. GW = Grenzwert, ARfD = Akute Referenzdosis); * inkl. Ware aus Asien, ** nicht aus Asien
Zur Sorgfaltspflicht des Produzenten gehört im Rahmen
seiner Selbstkontrolle abzuklären, ob das Risiko einer
Belastung besteht und inwieweit es durch die Wahl einer
geeigneten Anbaufläche möglich ist, Rückstände längst
vergangener Behandlungen aus den Bio-Produkten herauszuhalten. Grundsätzlich erwarten Konsumenten nicht
nur, dass die Ware nach der Bioverordnung produziert
wurde, sondern auch dass Rückstände durch Verunreinigungen im Rahmen der guten Herstellungspraxis möglichst vermieden werden (z.B. Anbau von Ölkürbissen nur
auf "sauberen" Parzellen). Zudem wird erwartet, dass
allfällige Rückstände in Bio-Produkten deutlich geringer
sind als in vergleichbaren konventionellen Produkten.
Dies war bei den oben erwähnten Bio-Kürbiskernölen
nicht so; sie enthielten nicht weniger Hexachlorbenzol als
konventionelle Kürbiskernöle.
Nach wie vor gehen wir von einer Täuschung der Konsumenten aus, solange sich signifikante, voraussehbare und
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
mit guter Bio-Herstellungspraxis vermeidbare Pestizidrückstände in einem Bioprodukt befinden.
Ein konventionelles Kürbiskernöl angeblich "100 % sortenrein, aus österreichischen Anbau", enthielt neben
0.04 mg/kg Hexachlorbenzol und 0.01 mg/kg Dieldrin
massive Rückstände des nicht zugelassenen Insektizids
Isofenphos-methyl (0.45 mg/kg), dessen Anwendung auch
in der gesamten EU verboten ist. Die Problematik von
Isofenphos-methyl in Kürbiskernölen ist bekannt und wird
erfahrungsgemäss als typisch für chinesische Kürbiskerne
beurteilt. Deshalb wurde nicht von einer Anwendung
dieses Insektizids in Österreich ausgegangen. Abklärungen in der Ölmühle bezüglich möglicher Warenverwechslungen oder -vermischungen von österreichischen mit
chinesischen Produkten sind in Gang.
25
Ware
Äpfel Golden
Delicious
Kirschen
Erdbeeren
Heidelbeeren
Heidelbeeren
Stachelbeeren
Kopfsalat
Bataviasalat
Bataviasalat /
Eichblattsalat
Zuckerhut
Mangold
Bio-Kürbiskernöl
Wirkstoffe
Rückstand (mg/kg)
Ursache gemäss Stellungnahme
Bemerkungen
Acephat
0.03
unbekannt
Abklärung wegen mangelnder
Rückverfolgbarkeit nicht möglich
Cypermethrin
0.04
LambdaCyhalothrin
Cyprodinil
Fludioxonil
Thiacloprid
Cyprodinil
Azoxystrobin
Fludioxonil
Cyprodinil
Fludioxonil
L-Cyhalothrin
0.02
Abdrift bei der Anwendung auf Kohl
oder Lauch
In Bearbeitung
0.03
Spuren
0.02
0.03
0.04
Spuren
0.23
0.12
0.04
Pencycuron
0.04
Phthalimid
(Abbauprodukt von
Folpet)
Phthalimid
(Abbauprodukt von
Folpet)
Dimethoat-Summe
0.07
Carbofuran-Summe
Iprodion
Piperonylbutoxid
Dieldrin
Hexachlorbenzol
0.02
Spuren
0.02
0.03
0.03
0.07 / 0.1
0.02
C unbekannt
In Bearbeitung
Abdrift von Nachbarfeld, das gemäss
Spritzplan mit den drei Wirkstoffen
behandelt wurde
Italienische Ware im Offenverkauf
als Schweizer Ware deklariert
In Bearbeitung
In der EU gilt ein Höchstwert von
2 mg/kg für Salate
In Bearbeitung
Keine Spritzenreinigung nach einer
erlaubten Anwendung auf Lauch
und/oder Abdrift von einem Nachbarfeld mit Winterzwiebeln
In Bearbeitung
Siehe Text
Tab. 3.3.3.: 2011 als Schweizer Ware erhobene Proben mit Rückständen von Pestiziden, deren Anwendung auf der entsprechenden Kultur nicht erlaubt sind.
Mehrfachrückstände
Insgesamt waren in 84 % aller untersuchten Proben
(2010: 75 %, 2009: 68 %) Pestizidrückstände zu finden.
Viele Proben wiesen gleichzeitig Rückstände mehrerer
Wirkstoffe auf. In den 927 Proben wurden 3‘811 Rückstände erfasst, was im Schnitt knapp mehr als vier Rückstände pro Probe ergab (2010 knapp mehr als drei, 2009
knapp weniger als drei Rückstände pro Probe).
Besonders oft von Mehrfachrückständen betroffen waren
frische Chilis und Küchenkräuter aus Asien, getrocknete
Beeren, Johannisbeeren, Trauben, exotisches Gemüse,
Stein- und Kernobst, Winter-Kopfsalat und Rucola. Dagegen wiesen Kohl- und Zwiebelgemüse aus der Schweiz
und Europa, exotische Früchte, nicht-asiatische Melonen
und Kürbisse, Spargeln, Spinat und Sommer-Salate kaum
Mehrfachrückstände auf.
Mehrfachrückstände müssen differenziert bewertet werden. Mehrere Rückstände in tiefen Konzentrationen kön-
nen eine gute Agrarpraxis aufzeigen (Anti-Resistenzstrategien, selektive Wirkstoffe gegen spezifische Schädlinge). Auch wenn die Konsumentenschaft grundsätzlich
wenige Pestizide erwartet, ist gemäss aktuellem toxikologischem Kenntnisstand bei Mehrfachrückständen kein
gesundheitliches Problem zu erwarten, solange alle
Höchstkonzentrationen eingehalten werden. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um Stoffe mit gleichem Wirkungsmechanismus handelt. Um den Konsumentenwünschen nach weniger Mehrfachrückständen trotzdem entgegenkommen zu können, sollen kulturbegleitende Massnahmen und bessere Sortenwahl den Einsatz von Pestiziden verringern. Auch nach guter Agrarpraxis ausgewählte
Pflanzenschutzmittel sollen selbstverständlich nur so
gezielt wie möglich und zur richtigen Zeit eingesetzt werden. Die Einhaltung dieser Prinzipien entspricht den Zielen des integrierten Pflanzenschutzes.
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
26
Ware
Herkunft
Wirkstoffe
Guave
Thailand
Prothiofos
Yard Long Beans
Thailand
Yard Long Beans
Thailand
Pak Choi
Thailand
Summe Carbofuran
Summe Carbofuran
Dicrotophos
Auberginen
Thailand
Sellerie
Thailand
Dhudhi
(Flaschenkürbis)
Okra
Indien
Indien
Sellerie
Vietnam
Berberitzen,
getrocknet
Peperoni
Iran
Rückstand
(mg/kg)
0.13
Höchstwert
(mg/kg)
TW 0.01
ARfDAusschöpfung (%)
450
Mehrfachrückstände
Weitere Höchstwertüberschreitungen
7
Carbendazim
0.07
TW 0.05
550
13
EPN
0.47
TW 0.05
3'550
9
0.70
TW 0.01
1'300
6
Fipronil, Profenofos,
Hexaconazol
Monocrotophos
0.36
0.51
0.12
12.9
0.29
TW 0.01
TW 0.01
TW 0.01
TW 0.1
TW 0.02
450
8'950
570
2'970
210
11
2.0
0.55
7.1
TW 0.01
TW 0.01
TW 0.1
2'530
1'370
1'630
5
14
1.3
TW 0.05
390
8
Türkei
Carbaryl
(bez. auf FG)
Amitraz
2.6
TW 0.05
1'620
14
Rucola
Italien
Pyraclostrobin
6.5
GW 2.0
-
5
Kirschen
Schweiz
0.63
GW 0.2
-
2
Kirschen
Schweiz
DimethoatSumme
DimethoatSumme
0.29
GW 0.2
-
7
Dicrotophos
Prothiofos
Triazophos
Carbendazim
DimethoatSumme
Monocrotophos
Triazophos
Carbendazim
12
3
Isoprothiolan, Chlorpyrifos, Profenofos
Carbendazim
Metalaxyl
Boscalid
Tab. 3.3.4.: Aufgrund von Pestizidrückständen nicht zum Verzehr geeignete pflanzliche Lebensmittel 2011; FG = Frischgewicht, TW = Toleranzwert, GW =
Grenzwert, ARfD = Akute Referenzdosis. Körpergewicht und Verzehrsmenge stammen aus der dem Berechnungsmodell Pesticide Risk Assessment Model
PRIMo der EFSA: model for chronic and acute risk assessment - rev. 2_0
3.4
Cyclo-di-BA: Beispiel für die zukünftige Regelung von Bedarfsgegenständen?
Vorgeschichte
Viele Konservendosen werden innen lackiert, um eine
mögliche Abgabe von Schwermetallen und Korrosion zu
verhindern. Wegen den guten technischen Eigenschaften
werden häufig Lacke auf Basis von Epoxydharzen verwendet. Diese Lacke härten durch Polymerisation, d.h.
die Ausgangsstoffe verschwinden weitgehend. Die migrierenden Substanzen bestehen fast ausschliesslich aus
Reaktionsprodukten, welche vor allem in fettige Lebensmittel übergehen (migrieren) können. Die wichtigsten
Ausgangssubstanzen der Epoxydharze, BADGE und Bisphenol A, sind gesetzlich geregelt, nicht aber die vor
allem migrierenden Reaktionsprodukte, wie z.B. Cyclo-diBA (Abb. 3.4.1.). Es handelt sich dabei um "ungewollte"
Substanzen ("non intentionally added substances", NIAS),
die bisher weitgehend vernachlässigt worden sind.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Wie im letzten Jahresbericht ausführlich beschrieben,
wurde in rund der Hälfte der im Jahr 2010 untersuchten
Proben von Fisch in Öl, Cyclo-di-BA in Konzentrationen
von bis zu 2 mg/kg gefunden. Keiner der damals angefragten Detailhändler konnte zeigen, dass diese Verbindung in den im Lebensmittel gefundenen Konzentrationen
gesundheitlich unbedenklich ist. Der Dachverband der
Europäischen Kunststoff- und Lackhersteller (PlasticsEurope) lieferte im Herbst 2010 Resultate von computergestützten Modellierungen, wonach die Sicherheit der Produkte gewährleistet sei. Sie wurden Ende 2010 zur Beurteilung an die Experten des BAG geschickt.
27
O
O
Cyclo-di-(bisphenol-Amonoglycidylether)
(Cyclo-di-BA)
HO
O
OH
O
Abb. 3.4.1.: Struktur von Cyclo-di-BA (auch Cyclo-di-BADGE genannt)
Aktivitäten 2011
Das BAG-Gutachten kam zum Schluss, dass die Sicherheit der mit hohen Mengen an Cyclo-di-BA belasteten
Produkte auf Grund des Dokuments von PlasticsEurope
nicht gewährleistet werden könne. Es wurde aber festgehalten, dass Gentoxizität von Cyclo-di-BA sehr unwahrscheinlich sei. Weitere toxikologische Abklärungen wurden als vordringlich angesehen.
Darauf wurden die betroffenen Detailhandelsketten der
Schweiz aufgefordert, die Massnahmen darzulegen, mit
denen sie die Cyclo-di-BA-Kontamination von Lebensmitteln bis Ende 2011 auf ein sicheres Mass reduzieren können. Es gingen aber kaum konkrete Vorschläge ein.
PlasticsEurope lieferte etwas vertieftere Abklärungen, im
Wesentlichen basierend auf dem TTC-Konzept (Threshold
of Toxicological Concern), einem Verfahren, chemische
Verbindungen anhand ihrer Struktur in eine Toxizitätsstufe (Cramer-Klasse) einzuteilen. Cyclo-di-BA gehört in die
Cramer Klasse III, die einen Verzehr von bis zu 90 μg pro
Person und Tag als sicher einstuft. Aus einer Verzehrsstudie aus England leitete PlasticsEurope eine durchschnittliche Belastung der Bevölkerung mit 23 μg Cyclodi-BA her, die deutlich unter den 90 μg der Cramer Klasse
III liegt und folgerte daraus, dass die Sicherheit gewährleistet sei.
Das Kantonale Labor konnte dieser Argumentation nicht
folgen:
Das TTC-Konzept ist ein Hilfsmittel zur Prioritätensetzung, dient aber nicht dazu, die Unbedenklichkeit
von Substanzen nachzuweisen, denen der Konsument über längere Zeit in grösseren Mengen ausgesetzt sein kann.
Andere Eintragsquellen für Cyclo-di-BA (z.B. beschichtete Trinkwasserrohre) wurden nicht berücksichtigt.
Es gibt auch Liebhaber von Fisch in Öl. Ein Produkt
ist nur verkehrsfähig, wenn diese davon so viel essen können, wie sie wollen; es sei denn die Deklaration schränke dies ein. Es ist also nicht relevant,
was der Durchschnittskonsument verzehrt, sondern
was maximal und vernünftigerweise verzehrt werden kann.
Die Cyclo-di-BA Problematik wurde vom Kantonalen Labor Zürich vor dreizehn Jahren erstmals publiziert (Food
Additives and Contaminants 15 (1998) 609-618). Vor sieben Jahren hielt der Europarat (CoE) unter Beteiligung der
betroffenen Industrie in seiner "Framework Resolution
ResAP(2004)1 on coatings intended to come in contact
with foodstuffs" fest, dass Dosenlacke keine Substanzen
an Lebensmittel abgeben dürfen, welche in der CoEResolution nicht gelistet sind; es sei denn, für diese sei
eine ausreichende Sicherheitsprüfung durchgeführt worden.
Das Kantonale Labor leitete deshalb aus den Vorgaben
der EFSA für nicht gentoxische Substanzen (max. 50 μg
pro Person und Tag) sowie einer Verzehrsmenge von
130 g pro Tag eine maximale Konzentration von
380 μg/kg im Lebensmittel her, ab welcher Cyclo-di-BA in
Fisch aus Dosen nicht mehr als sicher gilt. Die Industrie
wurde informiert, dass dieser Wert bis auf weiteres für
den zukünftigen Vollzug angewendet wird.
Wie weiter?
Die Cyclo-di-BA-Gehalte sind zwischen 1998 und 2010
nicht gesunken und die Unbedenklichkeit der mit hohen
Mengen an Cyclo-di-BA belasteten Produkte konnte bis
Ende 2011 nicht nachgewiesen werden. Die Industrie ist
nun aber endlich dabei, systematische Migrationsdaten
zu sammeln und will Toxizitätstests durchführen.
Der im Berichtsjahr 2011 begonnene Dialog mit der Industrie wird deshalb fortgeführt.
Der Detailhandel wird dazu angehalten, für seine Produkte Konformitätsunterlagen mit Rückverfolgbarkeit einzufordern. Produkte mit tiefen Cyclo-di-BA Gehalten können
so selektiert werden. Die Hersteller können das Problem
entweder durch toxikologischen Nachweis der Unbedenklichkeit oder die Verbesserung der Lacke (Harze mit weniger Cyclo-di-BA, bessere Aushärtung oder Wechsel auf
andere Lacke) lösen. Beides ist nicht von heute auf morgen realisierbar, da die technische Machbarkeit und die
Sicherheit der Verpackung auch bezüglich anderer Aspekte sorgfältig geprüft werden muss.
Am aussichtsreichsten für rasche Massnahmen dürfte
deshalb der Ansatz sein, bis zum Vorliegen von geprüften
Alternativmaterialien oder aussagekräftigen Toxizitätsda-
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
28
ten eine selektive Produktauswahl anhand von vorliegenden Migrationsdaten zu treffen.
Bis zum Vorliegen einer tragfähigen Lösung wird das
Kantonale Labor in dieser Sache aktiv bleiben. Ein weiterer Aufschub ist nicht angebracht, da das Problem schon
lange bekannt ist.
Zukünftige Regelung und Kontrolle von
Bedarfsgegenständen?
Gemäss den Gesetzgebungen der EU und der Schweiz
dürfen Verpackungen nur Substanzen ans Lebensmittel
abgeben, welche gesundheitlich unbedenklich sind. Diese
allgemeine Regelung wurde bisher in ganz Europa vermutlich noch nie auf NIAS angewendet. Die laufende
Einforderung des Unbedenklichkeitsnachweises von Cyclo-di-BA ist also ein richtungsweisender Präzedenzfall.
In Ermangelung spezifischer Migrationshöchstwerten und
verlässlicher toxikologischer Daten ist der Vollzug angehalten, wie im vorliegenden Fall Höchstwerte selber abzuschätzen. Da der Trend in Europa in Richtung unspezifischer Regelungen geht, werden sich solche Fälle in Zukunft häufen. Damit erhält der Vollzug eine neuartige
Aufgabe: Da er vorgelegte Dokumentationen zur Unbedenklichkeit beurteilen soll und diese Beurteilung für alle
Marktteilnehmer gleich sein muss, gerät er in die Rolle,
Regeln und Höchstwerte festzulegen.
Zudem tauchen neuartige Fragestellungen auf:
Kann mit dem TTC-Konzept Unbedenklichkeit
nachgewiesen werden? Gemäss EFSA ist es ein
Hilfsmittel zur Priorisierung. Es ist aber mit Unsicherheit behaftet und deswegen von fragwürdiger Verlässlichkeit für den Nachweis von Unbedenklichkeit.
Expositionsabschätzungen über Konsumstatistik?
In Europa werden Anstrengungen unternommen,
3.5
Verzehrsmengen statistisch zu quantifizieren.
Damit kann z.B. die Belastung der Bevölkerung
mit einem Schadstoff abgeschätzt, nicht aber die
Marktfähigkeit eines Produkts beurteilt werden.
Diese ergibt sich nicht aus dem tatsächlichen
Verzehr der Durchschnittsbevölkerung. Vielmehr
muss sich ein Konsument in Sicherheit wähnen
können, dass er – in vernünftigem Mass - so viel
des Produktes verzehren kann wie er will.
Werden alle Eintragsquellen für eine Substanz
berücksichtigt?
Häufig fehlt hier die Übersicht. Im vorliegenden
Fall wurde mangels Daten bisher nicht berücksichtigt, ob noch andere relevante Eintragsquellen von Cyclo-di-BA existieren.
Ist die Problematik durch das Einfordern von Konformitätsunterlagen mit Rückverfolgbarkeit abdeckbar?
Dem Vollzug fehlen die Mittel, die Migrate umfassend analysieren zu können. Deswegen soll er
sich vermehrt auf die Dokumentation der Herstellerkette abstützen, da primär jener Hersteller für
eine migrierende Substanz verantwortlich ist, der
sie eingebracht hat (absichtlich oder unabsichtlich). Wie weit dies für NIAS durchsetzbar ist, ist
noch offen und hängt sicher auch davon ab, wie
der vorliegende Fall gelöst werden kann.
Wenn kein zentraler Gesetzgeber mehr detailliert regelt,
wird das harmonisierte Vorgehen der Vollzugsbehörden
wichtig. Das Kantonale Labor pflegt deshalb in dieser
Sache intensiven Austausch mit staatlichen Institutionen
im In- und Ausland.
Gesamteuropäische Kontrolle von Schraubdeckeln: Modell für die Zukunft?
Seit Jahren stellt der Übergang von Substanzen (Migration) aus den Dichtungen in Schraubdeckeln von Glaskonserven (Abb. 3.5.1.) ein Problem dar, welches nur zögerlich gelöst wird (s. Jahresberichte 2004 bis 2009). Manche Weichmacher aus den Deckeldichtungen migrieren
annähernd quantitativ in Lebensmittel mit aufschwimmendem Öl (z.B. Pestosaucen). Das kann zu massiven
Überschreitungen der Grenzwerte führen. Eine mögliche
Erklärung für die schleppende Entwicklung sicherer Deckel ist die mangelnde Kontrolle und der geographisch
eingeschränkte Wirkungsbereich der Vollzugsbehörden.
Das Kantonale Labor kann nicht genügend Druck auf die
global agierenden Hersteller ausüben, und nur wenige
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Kontrollbehörden sind in der Lage, diese Migrationen
umfassend zu messen. Statt erneut viele Proben aus dem
Kanton Zürich zu analysieren und lokal zu reagieren, wurde den Kontrollbehörden aller EU-Länder in Zusammenarbeit mit der Lebensmittelüberwachung Stuttgart angeboten, einige Proben für sie zu untersuchen. Ziel war, mit
Beanstandungen aus vielen Ländern eine viel grössere
Wirkung zu zeigen. Der Aufwand für die Analysen war
etwas grösser als wenn nur Zürcher Proben untersucht
worden wären. Hingegen konnten uns die Kollegen im
Ausland auch wieder Arbeit ersparen, da sie einen grossen Teil der Probenerhebungen, Probenvorbereitung als
auch Beanstandungen erledigten.
29
dern anfangs 2011 erhoben und dort für sechs Monate
aufbewahrt, um sie etwas näher an das Ende ihrer Haltbarkeit zu bringen. Alle Proben wurden aber vor Ablauf
des Haltbarkeitsdatums analysiert, in einigen Fällen gar
vier Jahre davor. Die Proben, die nicht aus der Schweiz
stammten, wurden nach Stuttgart geschickt, dort registriert, auf die Zusammensetzung der Weichmacher in den
Deckeldichtungen untersucht und für die Analyse im Lebensmittel vorbereitet. Alle Lebensmittel wurden dann in
Zürich untersucht.
Acht Länder haben zur Unterstützung insgesamt dreizehn
Personen nach Zürich geschickt. Dieser Austausch hat
auch Transparenz geschaffen und dazu beigetragen, ein
Netzwerk aufzubauen.
Von den 411 untersuchten Proben enthielten nur 308 freies, aufschwimmendes Öl, das eine hohe Migration erwarten liess. Von diesen 308 Proben mit Öl hielten 74
(24 %) die europäischen und Schweizer Grenzwerte nicht
ein, mit Überschreitungen um bis zu einem Faktor 20.
Neun der 74 Deckel enthielten Weichmacher, die überhaupt nicht zugelassen sind oder für welche die vorliegende Verwendung ausgeschlossen ist. Bei weiteren 27
Proben lagen die Weichmacherabgaben im Bereich der
Grenzwerte. Mindestens für diese kann vermutet werden,
dass sie bis zum Ablauf der Haltbarkeit die Grenzwerte
ebenfalls überschreiten werden.
Abb. 3.5.1.: Konservengläser mit Schraubdeckeln wurden für ganz Europa untersucht.
Das für die Lebensmittelkontrolle in Europa bisher einzigartige Konzept wurde Ende 2010 sowohl über das EUNetzwerk der nationalen Referenzlaboratorien für Bedarfsgegenstände (food contact materials - FCM) als auch
über die europäischen Vollzugsorgane bekannt gemacht.
Zusammen mit dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Stuttgart bot das Kantonale Labor
Zürich allen EU Mitgliedstaaten und Norwegen an, die
Migration von Weichmachern aus den Deckeldichtungen
ins Lebensmittel bei je zwanzig Proben zu bestimmen.
Neunzehn EU Staaten, Norwegen und die Schweiz haben
an der Kampagne teilgenommen und insgesamt 415 Proben beigesteuert. Da die Haltbarkeit von Glaskonserven
mehrere Jahre beträgt und die Migration mit der Zeit
ansteigt, wurden die Proben in den teilnehmenden LänWeichmacher
Anzahl Beanstandungen
Grenzwert
(mg/dm2)
Polyadipat
Acetylierte Partialglyceride
Dibutylsebacat
Di-isononylphthalat/Diisodecylphthalat (DINP/DIDP)
2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandioldiisobutyrat
Alkyl (C10-C21) sulphonsäureester mit
Phenol
Ethylhexylstearat/Ethylhexylpalmitat
0
0
0
1
5
10
10
(1.5)
1
Ethylhexyladipat (DEHA)
Acetyltributylcitrat
Diethylhexylphthalat (DEHP)
Diethylhexylterephthalat
Ester von hydrierten Rizinusölmonoglyceriden mit Essigsäure
Cyclohexan-1,2-dicarboxylDiisononylester (DINCH)
Gesamtmigration
Epoxidiertes Soyabohnenöl (ESBO)
Maximaler
Wert
(mg/dm2)
5.2
3.8
7.6
26
Faktor über
Grenzwert
(0.83)
12
14
1
(0.0083)
11
1320
2
nicht
zugelassen
3
10
(0.25)
10
10
4
4
4
4
5
17
9.5
22
28
8.6
73
29
Durchschnitt beanstandeter Proben (mg/dm2)
9
7
3
34
7
3
17
19
7
58
22
6
10
55
6
32
36
40
10
10
120
119
12
12
30
24
Tab. 3.5.2.: Beanstandungsgründe Weichmacher aus Deckeldichtungen (Grenzwerte in Klammern: siehe Text)
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
30
Tabelle 3.5.2. fasst die Beanstandungsgründe zusammen.
Grenzwerte in Klammern stehen für Substanzen, die für
die vorliegende Verwendung gar nicht hätten eingesetzt
werden dürfen. Bei mehreren Proben waren mehr als ein
Parameter zu beanstanden.
Ende Jahr wurde allen teilnehmenden Ländern ein Untersuchungsbericht zugestellt. Es lag nun an den Behörden
in diesen Ländern Vollzugsmassnahmen einzuleiten. Zypern, Malta und Luxemburg haben bereits im Dezember
2011 beanstandete Proben im europäischen Schnell-
3.6
Radioaktivitätsmessungen in Lebensmitteln aus Japan
Seit der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl 1986 betreibt das Kantonale Labor einen Messplatz für GammaSpektrometrie. Nachdem in den letzten Jahren nur noch
tiefe Werte in den verschiedenen untersuchten Lebensmitteln festzustellen waren, stand die Frage, ob sich der
Aufwand für das Betreiben des Messplatzes weiterhin
lohnt, immer wieder zu Diskussion.
In Folge der Reaktorkatastrophe von Fukushima im März
2011 hat sich gezeigt, dass der Entscheid, die Messbereitschaft aufrecht zu halten, richtig war. Unmittelbar
nach dem Ereignis wurden schon die ersten Proben un-
3.7
warnsystem RASFF publiziert. Bis zum Publikationsdatum
dieses Berichts sind noch einige Länder - inklusive der
Schweiz - gefolgt.
Es wird sich weisen, was diese - in Europa bisher einzigartige - Kampagne auslöst. Das Kantonale Labor Zürich
erwartet eine Wirkung, welche den etwas höheren Aufwand für die Messungen mehr als wettmacht.
Ein detaillierter Bericht wird in einer Fachzeitschrift publiziert.
tersucht und abgeklärt, ob radioaktive Nuklide (Gammastrahler) im Regenwasser aus Zürich oder in erntereifem
Gemüse feststellbar sind. Im Weiteren wurden 42 Proben
aus Japan importierter Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände im Auftrag des Bundes und privater Firmen
untersucht. Dank dem 25-jährigen Messsystem und dem
im Umgang mit diesem geübten Personal konnten die
Proben in kürzester Zeit gemessen und aufgezeigt werden, dass keine erhöhten Werte vorlagen.
Fazit: Es kann sich durchaus lohnen, alte Zöpfe nicht immer so schnell wie möglich abzuschneiden!
„Cassis-de-Dijon-Prinzip“
„Cassis-de-Dijon-Prinzip“ ist der irreführende Name einer
Bestimmung des Gesetzes über Technische Handelshemmnisse THG. Produkte, die in der EU (und allenfalls
weiteren Handelspartnern der Schweiz) rechtmässig im
Handel sind, können unverändert auch in der Schweiz
verkauft werden. Bei Lebensmitteln ist allerdings eine
vorgängige Bewilligung durch das BAG nötig. Diese wird
in Form einer Allgemeinverfügung erteilt.
Problematischer Geltungsbereich
Die Allgemeinverfügung bezieht sich nicht nur auf das
spezifische Produkt, für welches der Antrag eingereicht
wurde, sondern auf eine ganze Produktegruppe. Welche
Lebensmittel diese umfasst, legt das BAG in eigener
Kompetenz fest. Produktegruppen, welche mit einer Allgemeinverfügung des BAG zugelassen sind, dürfen auch
von Schweizer Herstellern nach den der Allgemeinverfügung zugrunde liegenden ausländischen Gesetzesbestimmungen in der Schweiz hergestellt und vermarktet
werden, sofern sie auch in jenem Land in Verkehr gebracht werden. Eine besondere Kennzeichnung, dass diese in der Schweiz erzeugten Produkte ausländischem und
nicht schweizerischem Recht entsprechen, ist nicht nötig.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Die Abweichung kann die Zusammensetzung oder die
Kennzeichnung betreffen.
Die Allgemeinverfügungen umfassen aber nicht nur den
vom Antragsteller bezeichneten Unterschied in der Gesetzgebung, sondern sämtliche Eigenschaften des Produktes bzw. der Produktegruppe. Beispielsweise wurden
Fruchtsirupe nach französischem Recht mit einer Allgemeinverfügung zugelassen. Gemäss der Homepage des
BAG deshalb, weil im Gegensatz zu den schweizerischen
Bestimmungen, die 30 % Fruchtsaftanteil verlangen, in
Frankreich ein Fruchtsaftanteil von 10 % genügt. Damit
wird aber auch zugelassen, dass Fruchtsirupe nach französischem Recht mit chemisch hergestellten Aromastoffen versetzt werden können, was nach schweizerischem
Recht nicht zulässig ist. Diese Regelung entspricht nicht
dem ursprünglichen „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ der EU.
Dieses bezieht sich nur auf die Zusammensetzung. Die
Etikettierung hat immer den Anforderungen des Bestimmungslandes zu entsprechen und die Hersteller haben
sich immer an die Gesetzgebung des Produktionslandes
zu halten. Ein Produkt aus Frankreich muss dem französischem Recht genügen, ein Produkt aus Italien dem italienischen. Zudem gilt die Gegenseitigkeit des Prinzips.
31
Bescheidenes Interesse
Fehlende Beschwerdemöglichkeit
Das Interesse am „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ nach Schweizerart ist nicht überwältigend.
Bis Ende 2011 wurden 94 Gesuche eingereicht. Davon
wurden 28 durch eine Allgemeinverfügung bewilligt, 25
wurden abgewiesen und 28 durch Rückzug im Lauf des
Verfahrens erledigt. Auf dreizehn Anträge ist das BAG
nicht eingetreten. Bei 54 % der Gesuche handelte es sich
um reine Kennzeichnungsfragen (die Produkte hätten in
der Schweiz verkauft werden können, aber nicht mit der
Bezeichnung in der es im Ursprungland in Verkehr ist).
Nur in neun Fällen handelte es sich um Lebensmittel, die
von ihrer Zusammensetzung her in der Schweiz nicht
zulässig gewesen wären. Bei verschiedenen Gesuchen
handelte es sich um reinen Unsinn. So musste sich das
BAG zum Beispiel mit alkoholischen Getränken mit sonderbaren Namen wie „Playboy Energy Drink“ oder „Pussy-Drink“ herumschlagen.
Das Interesse am „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ steht in keinem Verhältnis zum Aufwand. Für die Bearbeitung der
Gesuche wurden beim BAG acht Stellen bewilligt. In den
letzten eineinhalb Jahren wurden damit 94 Gesuche bearbeitet und nur 28 positiv beurteilt.
Mit diesen Allgemeinverfügungen erlässt das BAG für
bestimmte Warenkategorien neue Gesetzesbestimmungen, die sich dem ordentlichen Gesetzgebungsprozess mit
Ämterkonsultation und Vernehmlassung entziehen. Dies
wird durch mangelnde Beschwerdemöglichkeiten verstärkt. Das BAG liess verlauten, dass gegen erteilte Allgemeinverfügungen keine Beschwerdemöglichkeiten
bestehen, weil in diesem Fall niemand zur Beschwerde
legitimiert sei. So trat denn das Bundesverwaltungsgericht auch auf die Beschwerde des Obstverbandes gegen
die Zulassung von Cider aus Dänemark nicht ein, weil der
Obstverband zur Beschwerde nicht legitimiert sei. Es
handelt sich dabei um vergorenes Zuckerwasser, das mit
Apfelaroma aromatisiert ist und nur einen minimalen
Apfelsaftanteil enthält. In der Zwischenzeit hat die Gesetzgebung in Dänemark geändert, der minimale Apfelsaftanteil liegt noch tiefer. Die Allgemeinverfügung bleibt
bestehen. Die Sinnlosigkeit dieser Verfügung zeigt sich
auch darin, dass die Firma, welche die Bewilligung beantragt hat, das Produkt in der Schweiz gar nicht mehr vertreibt.
Auch auf die Beschwerde des Kantonalen Labors Zürich
trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Legitimation
nicht ein. Einer deutschen Firma war erlaubt worden,
Süssigkeiten mit einer winzigen Schrift für die obligatorischen Kennzeichnungselemente in der Schweiz unverändert zu verkaufen. Dabei gelten in der Schweiz und
Deutschland die gleichen Gesetzesbestimmungen: Die
Angaben müssen gut leserlich sein. Nur die Vollzugspraxis ist unterschiedlich. Während in der Schweiz durch den
VKCS eine Vergleichsschrift als Vollzugsnorm festgelegt
wurde, welche auch von der Industrie begrüsst wurde,
beruht die Vollzugspraxis in Deutschland auf einer minimalen Schriftgrösse von einem Millimeter. ***Eine Schrift in dieser
Grösse ist kaum leserlich und für die Konsumenten eine Zumutung***. In der Schweiz
muss die Schrift mindestens so gut leserlich sein wie
Arial 7, schwarz auf weiss. Dies entspricht auch den Minimalvorschrif-
Gesetzesdschungel
Durch die von den Gesuchstellern gar nicht beantragte
Ausweitung der Allgemeinverfügungen auf Produktegruppen und den Einschluss nicht beantragter Abweichungen entsteht ein Wildwuchs in der Gesetzgebung der
seinesgleichen sucht. So wurde eine Allgemeinverfügung
erlassen, dass Nüsse mit einem höheren Aflatoxingehalt
als er in der Schweiz gemäss FIV zulässig ist, in der
Schweiz verkauft werden dürfen, wenn sie dem deutschen Recht genügen. Die Höchstmengen für Aflatoxine
sind in der EU einheitlich geregelt. Kurze Zeit nach dem
Erlass der Allgemeinverfügung wurde die FIV an das europäische Niveau angehoben. Die Allgemeinverfügung
bleibt jedoch in Kraft und bezieht sich allenfalls auf nicht
detailliert geprüfte Aspekte wie ungenügende Kennzeichnung, oder Täuschungsaspekte, für welche für diese
Produkte deutsches Recht gilt.
ten der Swissmedic für Packungsbeilagen bei Medikamenten.
Das sogenannte „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ ist für Lebensmittel wenig nützlich. Dadurch entzieht sich der Gesetzgebungsprozess einer demokratischen Kontrolle vollständig. Es ist für Lebensmittel so rasch wie möglich
wieder abzuschaffen.
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
32
4 Vollzug Lebensmittelgesetzgebung
4.1
Schwerpunkte im Inspektionswesen
Kontrollen im Auftrag der Gemeinden
Die Gemeinden im Kanton Zürich können entscheiden,
mit welcher akkreditierten Inspektionsstelle sie die Lebensmittelkontrolle durchführen möchten. Dies ist einzigartig in der Schweiz, da in allen anderen Kantonen ein
kantonales Amt dafür zuständig ist.
Für Betriebe im Kanton Zürich kann diese Struktur jedoch
äusserst mühsam sein, wie folgendes Beispiel aus einer
Gemeinde, die noch nicht das Kantonale Labor beauftragt
hat, zeigt: Ein Selbstkelterer, der durch das Kantonale
Labor kontrolliert werden muss (siehe S.33 unten), führte
neben der Tätigkeit als Selbstkelterer noch eine Produktion als Weinsuppen-Hersteller. Obwohl das Ausgangsprodukt der eigene Wein ist, der bereits durch das Kantonale
Labor geprüft wurde, muss diese Tätigkeit durch den
lokalen Kontrolleur nochmals überwacht werden. Der
Betrieb wehrte sich gegen diese Mehrfachkontrolle und
vor Ort musste mit allen Beteiligten eine Begehung zur
Abgrenzung der Kontrolltätigkeit durchgeführt werden.
Abb. 4.1.1.: 39 Gemeinden, die sich für eine umfassende Lebensmittelkontrolle durch das Kantonale Labor entschieden haben
Einzig Gemeinden, die für die Lebensmittelkontrolle das
Kantonale Labor beauftragt haben, erhalten eine umfassende Lebensmittelkontrolle aus einer Hand.
Zusätzlich werden für diese Gemeinden neben den Inspektionen auch alle administrativen Arbeiten wie ÜberKantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
prüfung des Betriebsregisters, Archivierung der Unterlagen, Überwachung und Auswertung der Kontrollen oder
Rückvergütung der Proben an die Betriebe durchgeführt.
Damit bietet einzig das Kantonale Labor den Gemeinden
eine wirksame Entlastung der Verwaltung.
Insgesamt wurden 1‘255 Inspektionen und 84 Nachkontrollen durchgeführt. Die Kontrollen erfolgten risikobasiert und wurden alle zeitgerecht durchgeführt.
In den in der Abb. 4.1.1. eingezeichneten 39 Gemeinden
inspiziert das Kantonale Labor die Lebensmittelbetriebe.
Kontrolle in Apotheken und Drogerien
Durch das umfangreiche und vielfältige Sortiment an
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen unterstehen
auch Apotheken und Drogerien dem Lebensmittelgesetz
und somit der Lebensmittelkontrolle. Kapseln, Cremen,
Pulver und Säfte für die unterschiedlichsten Befindlichkeiten und für endlose Jugend sind im Trend.
Im Jahr 2011 wurden von den rund 320 Drogerien und
Apotheken im Kanton Zürich 155 kontrolliert. Dabei handelte es sich um das dritte Jahr, in dem Drogerien und
Apotheken risikobasiert kontrolliert wurden. Die Statistik
zeigt, dass die Betriebe bestrebt sind, die lebensmittelrechtlichen Vorgaben einzuhalten, was bei einem Warensortiment von bis zu 20‘000 Artikeln eine grosse Herausforderung ist. Durchwegs zeigten die kontrollierten Betriebe ein erfreuliches Bild. Lediglich einmal musste eine
Nachkontrolle angeordnet werden (im Vorjahr waren es
sechs und im Jahr 2009 vierzehn Nachkontrollen). Gesteigert hat sich im Vergleich zum Vorjahr auch die Anzahl Betriebe ohne lebensmittelrechtliche Mängel: Blieben im Jahr 2009 8.5 % und im Jahr 2010 25 % der Betriebe ohne Beanstandung, verbesserte sich die Situation
im Jahr 2011 auf über 50 %, was für die Nachhaltigkeit
der Kontrollen spricht.
Jede zweite Beanstandung, die ausgesprochen werden
musste, betraf unerlaubte Heilanpreisungen für Lebensmittel oder Kosmetikprodukte. Weitere Beanstandungen
ergaben sich durch unsachgemässe Lagerung von leicht
verderblichen Produkten, ungenügende Kennzeichnung
von Eigenprodukten und nicht betriebsangepasste Selbstkontrollkonzepte. Durchschnittlich gab es im Jahr 2011 in
den Drogerien und Apotheken 1.5 lebensmittelrechtliche
Abweichungen zu beanstanden mit einem Maximum von
vierzehn in einer Drogerie.
33
Dies bedeutet eine deutliche Verbesserung gegenüber
dem Vorjahr, in welchem es in jedem Betrieb durchschnittlich 2.3 Beanstandungspunkte bei einem Maximum
von zwanzig gab. Lebensmittelrechtliche Abweichungen
in Werbematerialien werden im Sinn der Nachhaltigkeit
direkt beim Hersteller beanstandet. Im Jahr 2011 führte
beispielsweise eine im Kanton Zürich angetroffene Werbebroschüre in einem Nachbarkanton zu einer Strafanzeige wegen den in den Werbeunterlagen aufgeführten
Heilanpreisungen für Fruchtsäfte.
Abb. 4.1.2.: In Drogerien und Apotheken konnte durch die risikobasierten Kontrollen eine deutliche Verbesserung erzielt werden.
Kontrolle der Fleischverarbeiter
Im Kanton Zürich sind derzeit 21 bewilligungspflichtige,
fleischverarbeitende Betriebe gemeldet. Die Tätigkeiten
dieser Betriebe erstrecken sich von der einfachen Lagerung von Fleischwaren bis hin zur Herstellung von
Wurstwaren, Dönerspiessen oder Spezialitäten wie beispielsweise Rauchfleischspezialitäten. Die Betriebe werden risikobasiert kontrolliert. Dies bedeutet durchschnittlich einmal im Jahr eine Inspektion. In acht Betrieben
waren aufgrund der angetroffenen Zustände kostenpflichtige Nachkontrollen nötig. Zwei Betriebe wurden neu
bewilligt, ein Betrieb befindet sich derzeit im Bewilligungsverfahren und einem Betrieb konnte die Bewilligung nicht erteilt werden.
Im Kanton Zürich befinden sich mit einem fisch- und drei
eierverarbeitenden Unternehmen weitere Betriebe, die
der Bewilligungspflicht unterstehen. Diese Kontrollen
finden auch risikobasiert statt. Innerhalb dieser Kategorie
befindet sich ein Betrieb im Bewilligungsverfahren.
Im letzten Jahr wurden wiederholt Mängel im Zusammenhang mit dem Qualitätsmanagement-Konzept festgestellt. So wurden bei den Prüfplänen immer wieder Abweichungen von den eigenen Vorgaben festgestellt. Bei
den Untersuchungsparametern wurden häufig gesetzlich
nicht relevante Parameter gewählt. Treten im Betrieb
Abweichungen von qualitätsrelevanten Vorgaben auf,
sind diese Abweichungen zu dokumentieren. Obwohl seit
dem April 2010 Branchenleitlinien für eine gute Verfahrenspraxis in der gewerblichen Milchverarbeitung des
Interessenverbandes Fromarte genehmigt sind, gibt es
immer noch viel Umsetzungsarbeit. Diese anspruchsvolle
Tätigkeit wird in den Betrieben durch den milchwirtschaftlichen Beratungsdienst Plantahof-Strickhof unterstützt.
Bei der Versammlung des ZMKV (Zürcher Milchkäuferverband) im April war die Lebensmittelkontrolle mit verschiedenen Referaten anwesend. Neben einem Überblick
über die erfolgten Inspektionen des vergangenen Jahres,
wurden aktuelle Vorgaben zur Kennzeichnung und zu mikrobiologischen Untersuchungen erläutert. Die Möglichkeit, Informationen durch die Lebensmittelkontrolle gezielt den Betroffenen direkt zu präsentieren, wurde von
allen Seiten sehr begrüsst.
Im Frühjahr wurde im Muotathal ein 2-tägiger Käserkurs
durchgeführt. Dabei wurde neben der praktischen Käseproduktion vor Ort der Fokus auch auf Käsefehler und
deren Entstehung gelegt. Viele aus dem Kurs gewonnene
Erkenntnisse können einen direkten Einfluss auf das Inspektionswesen haben. Im Rahmen dieser Weiterbildung
konnten die lebensmittelrechtlichen Fragen durch das
Kantonale Labor vor Ort abgedeckt werden. Der fachliche
Hintergrund bei den bewilligungspflichtigen Betrieben
verlangt eine fundierte Ausbildung.
Die Bewilligungsinspektionen für Milch- und Milchprodukte konnten ohne Ausnahme zeitgerecht durchgeführt
werden.
Mehr Informationen zum Thema Milch- und Milchprodukte finden sich im Kapitel 7.2 (Nationale Kampagne Milchund Milchprodukte) sowie in den Kapiteln 7.1 bis 7.3
(Analysen nach Warenklassen).
Kontrolle der selbsteinkellernden Weinbauern
Kontrolle der Milchverarbeiter
Im Kanton Zürich wird zurzeit von 50 bewilligungspflichtigen Milchproduzenten ausgegangen. Es handelt sich dabei nicht nur um Käsereien, sondern auch um Betriebe,
die Käse verarbeiten, verpacken oder um Milchsammelstellen. Die Grösse der Betriebe kann dabei sehr stark
variieren.
Bei den selbsteinkellernden Weinbauern findet abhängig
von der Produktionsmenge alle zwei bis fünf Jahre die
Buch- und Kellerkontrolle statt. Diese Kontrolle setzt spezifisches Fachwissen der Kontrollbehörde voraus und ist
gleichwertig zur Weinhandelskontrolle. Zudem wird bei
jedem Weinbauern des Kantons Zürich alle zwei Jahre
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
34
eine Lebensmittelkontrolle durchgeführt. Damit die Betriebe für den gleichen Bereich nicht von zwei unterschiedlichen Kontrollorganen überprüft werden, übernimmt in den betroffenen Betrieben das Kantonale Labor
Zürich diese Kontrollen. Im Jahr 2010 wurden 26 Buchund Keller-, sowie 40 Lebensmittelkontrollen durchgeführt.
Von den 40 kontrollierten Betrieben waren 31 ohne Mangel. In den fehlbaren neun Betrieben wurden insgesamt
22 Mängel festgestellt.
Achtzehn Mängel betrafen nicht den Wein, sondern andere Lebensmittel wie Spirituosen, Traubensaft oder
Konfitüren. Dabei waren fehlende Los-Nummern, Zutatenlisten, Mengenangaben, Mindesthaltbarkeitsdaten,
unvollständige Adressen und fehlende oder falsche
Sachbezeichnungen zu bemängeln. Viermal wurde Tresterbrand aus eigenen Trauben mit der seit Jahren nicht
4.2
mehr auf der Alpennordseite erlaubten Bezeichnung
„Grappa“ vorgefunden.
Nur in drei kontrollierten Betrieben wurden Mängel im
direkten Zusammenhang mit der Weinproduktion festgestellt. So fehlten in einem Betrieb die Tankbeschriftungen
und ein gut geführtes Kellerbuch. In einem Betrieb war
die Sachbezeichnung von Schweizer Landwein nicht vollständig und in einem wurde die Reinigung der
Tankaussenwände völlig vernachlässigt.
Somit hatten fast alle selbsteinkellernden Weinbauern
des Kantons Zürich ihr Kerngeschäft - die Weinproduktion
- perfekt im Griff. Dies zeigte sich auch an den zehn Pestizidrückstandsproben von Tafeltrauben und Traubensaft
(inkl. Sauser und Verjus), die alle ohne Mangel waren.
Die Details zu Kennzeichnung und Verschnitt von Wein
und weitere Informationen können auf der Homepage des
Kantonalen Labors unter www.klzh.ch/infomaterial entnommen werden.
Spezielle Vorkommnisse
Kleines Glas – grosse Wirkung
Ein kühles Bier in einem Restaurant im Kanton Zürich
gehört zu den angenehmen Seiten des Lebens. In diesem
Fall wurde dem Gast aber ein zu kleines Glas vorgesetzt.
Während ihm die Getränkekarte ein 30 cl Weissbier für
fünf Franken versprochen hatte, wurden ihm nur
0.25 Liter in einem geeichten Glas serviert.
Die Reklamation durch den Gast beim Wirt brachte
nichts, so dass dieser kurzerhand das „Corpus Delicti“
mitsamt der Getränkekarte einpackte und alles dem Lebensmittelinspektorat zustellte. Die Original-Sendung
zeigt Abbildung 4.2.1..
Das Lebensmittelinspektorat geht jedem Hinweis aus der
Bevölkerung nach und so wurde schon kurz danach die
Täuschung im Betrieb beanstandet. Da der Betrieb auf
keinen Fall grössere Gläser verwenden wollte, musste
der Wirt die Getränkekarte neu drucken und darin die
Mengenangabe wahrheitsgetreu den Gästen mitteilen.
Die Frische von Fisch - Weiterbildung für
Lebensmittelkontrolleure
Abb. 4.2.1.: Falsche Angaben auf der Getränkekarte
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Zweimal jährlich führt das Lebensmittelinspektorat des
Kantonalen Labors eine Weiterbildung für Lebensmittelkontrolleure durch. Im April 2011 stand das Thema Fisch
auf dem Programm. Nebst einer optimalen Vorbereitung
auf die im Herbst 2011 anstehende nationale Schwerpunktskampagne des VKCS zum Thema Kontrolle des
Verkaufs von Fischereierzeugnissen, sollten die Beurteilungsgrundlagen von Fisch im Verkauf und in der Gastronomie bei Inspektionen vermittelt werden.
Nach einer Einführung in die Anatomie und die Sortenvielfalt der Fische wurden die mikrobiologische Bedeutung sowie die genetische Tierartenerkennung erläutert.
Das zentrale Thema für die Lebensmittelkontrolle vor Ort
35
ist die Beurteilung der Frische. Dazu werden Kriterien wie
Kiemendeckel und Kiemenfarbe, Augen, Geruch und
Muskulatur an verschiedenen Fischen unterschiedlicher
Lagerdauer nach dem Tod beurteilt. Sie variieren bei jedem Fisch. Selbst für eine Fachperson ist die Grenze nicht
einfach zu erkennen, ab wann ein Fisch nicht mehr als
frisch gilt. Abbildung 4.2.2. zeigt den praktischen Teil der
Schulung.
Im zweiten Teil der Weiterbildung erhielten die Teilnehmenden bei einem Comestibles-Importeur in Zürich eine
eindrückliche Präsentation seines Sortiments an Fischen,
Krustentieren und Meeresfrüchten.
Im Rahmen der nationalen Schwerpunktkampagne „Kontrolle des Verkaufs von Fischereierzeugnissen“ wurden 36
Betriebe, die im Kanton Zürich frische Fische und Krustentiere verkaufen, kontrolliert. Dabei zeigte sich, dass
die Betriebe im Allgemeinen Fischereierzeugnisse von
guter Qualität und in frischem Zustand verkaufen. Von
550 untersuchten Fischereierzeugnissen waren nur elf
bezüglich des Frischezustandes zu bemängeln.
Leider wurde jedoch in einigen Betrieben die gesetzlich
vorgegebene Aufbewahrungstemperatur von 2 °C nicht
immer gewährleistet. Es zeigte sich, dass die Fische nicht
direkt auf Eis gelagert, sondern in Schalen präsentiert
werden, die die Kälte isolieren. Vielfach werden
schlichtweg auch zu viele Fische aufeinander geschichtet.
Idealerweise werden die Fische direkt in zerkleinertem
Eis eingebettet, die Temperatur regelmässig überprüft
und Eis nachgefüllt.
Fischfleisch ist aufgrund seines anatomischen Aufbaus
sehr anfällig für raschen Verderb, da es sehr viele Enzyme
enthält, die die Proteine bereits wenige Stunden nach
dem Fang abzubauen beginnen. Dadurch haben allfällig
vorhandene Mikroorganismen wie Bakterien sehr leichtes
Spiel und der Fisch verdirbt. Grundsätzlich lautet also die
Devise, je fangfrischer, desto besser. Es erklärt sich von
selber, dass im Binnenland Schweiz Süsswasserfische
aus einheimischen Gewässern frischer sind, als Meerfische, die lange Transportwege hinter sich haben.
Aber wie weiss man denn jetzt als Konsumentin und
Konsument, ob man frischen Fisch kauft? In dem man
seine Nase einsetzt: Frischer Fisch riecht angenehm nach
Meer oder nach See. Der eigentliche 'es fischelet'-Geruch
(stechend und unangenehm) kann ein Hinweis sein, dass
man bereits länger aufbewahrte Fische vor sich hat.
Wenn ein Fisch penetrant stinkt, dann ist es ratsam ihn
nicht zu kaufen. Bei ganzen Fischen rundet der optische
Eindruck die geruchliche Empfindung ab: Frische Fische
glänzen, haben pralle, klare Pupillen und leuchtend rote
Kiemen. Alte Fische sind von matter Farbe, haben einge-
fallene und trübe Pupillen. Fazit: Augen und Nase auf
beim Fischkauf.
Abb. 4.2.2.: Praktische Fisch-Schulung
Versandservice ohne Grenzen
In schwierigen Zeiten für den Detailhandel mit stagnierenden Umsätzen werden dem Internetversand goldene
Zeiten vorausgesagt. Gemäss einer Studie der Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW vom Januar 2012 konnten die Internethändler im Jahr 2011 einen Umsatzzuwachs von 10 bis 30 Prozent generieren. Besonders problematisch aus der Sicht der Lebensmittelkontrolle ist der
Internethandel mit Speziallebensmitteln. Die Vollzugsbehörden von Bund und Kantonen beobachten den Onlinemarkt mit Gesundheitsprodukten wie z.B. Nahrungsergänzungsmittel und Sportlernahrung mit Argusaugen.
Durch die komplizierten Betriebsverhältnisse und die
teilweise fast kriminell organisierten Firmenstrukturen ist
dies mit grossem Aufwand verbunden.
Bereits im Jahr 2009 wurden in einem Lagerhaus eines
Internethändlers im Kanton Zürich verbotene Speziallebensmittel im Verkaufswert von gut 175‘000 Franken
beschlagnahmt und vernichtet (siehe Jahresbericht 2009).
Es erfolgte Strafanzeige in der Hoffnung auf eine lehrreiche Lektion für den Betriebsinhaber.
Der Betrieb wurde in der Zwischenzeit vom Besitzer an
seinen Schwiegersohn verkauft und bei der risikobasierten Inspektion im Februar 2011 wurden erneut rund 6’300
Packungen Nahrungsergänzungsmittel mit einem Verkaufswert von gut 250‘000 Franken und über 2’100 Packungen verbotene Schmerz- und Desinfektionsmittel mit
einem Warenwert von zusätzlichen 50‘000 Franken beschlagnahmt.
Bei den Schmerz- und Desinfektionsmitteln konnte durch
die fehlende Registrierung deren Wirkung nie überprüft
werden. Die Nahrungsergänzungsmittel enthielten in der
Schweiz verbotene Zutaten, die teilweise der Heilmittelgesetzgebung unterstehen. Durch die fehlenden Selbstkontrollunterlagen mit Produktspezifikationen und RückJahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
36
verfolgbarkeit konnte die angepriesene Wirkung weder
bewiesen noch nachvollzogen werden. Die Produkte wurden vertrieben, ohne dass der Inverkehrbringer belegen
konnte, wie sie sich zusammensetzten. Durch die unbekannte Zusammensetzung und somit unbekannte Wirkung
handelt es sich bei den Produkten um eine grobe Täuschung der Kunden und Konsumenten, oder im schlimmsten Fall um eine Gesundheitsgefährdung.
Die Schwierigkeit bei diesen Betrieben sind die unklaren
Betriebsstrukturen und die nicht fassbaren verantwortlichen Personen. Der Sitz des betreffenden Internetversandes befindet sich im Kanton Thurgau, das Warenlager
teilweise dort und teilweise im Kanton Zürich und der
Besitzer der Ware und Firmensitz der Gesellschaft im
Kanton Zug. Hier führte alleine eine koordinierte Zusammenarbeit aller betroffenen Kantone zum Ziel. Es erfolgte
erneut Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen
und sämtliche beschlagnahmten Produkte wurden kostenpflichtig entsorgt. Den Kunden bleibt in diesem Zusammenhang nur der Ratschlag, solche Produkte ausschliesslich im Detailhandel zu kaufen.
Abb. 4.2.3.: Speziallebensmittel aus dem Internet können gefährlich
sein
Do you speak English?
Kosmetika müssen in mindestens einer Schweizer Amtssprache gekennzeichnet sein. Immer wieder bereitet die
Übersetzung von fremdsprachiger Kennzeichnung den
Importeuren oder Inverkehrbringern Schwierigkeiten. Auf
der Verpackung eines Haarfärbemittels war unter anderem ein "Conditioner" oder "Hair Conditioner", also eine
Haarspülung, angegeben. In der Übersetzung fand sich
allerdings in einem Fall "Konditionen" und in einem anderen Fall eine "Klimaanlage" (air conditioner) wieder. Der
Betrieb wurde auf den Fehler hingewiesen und die Produkte konnten anschliessend korrekt gekennzeichnet
werden.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Was gehört nicht in Bio-Getreide?
Eine Möglichkeit dies herauszufinden, ist die analytische
Überprüfung von Substanzen, welche beim konventionellen Getreide die Haltbarkeit verlängern sollen. In Siloanlagen wird z.B. Phosphorwasserstoff eingesetzt, um dies
zu erreichen.
Phosphorwasserstoff (PH3) ist eine extrem giftige Substanz. Bei konventionellem Getreide beträgt der Toleranzwert 0.1 mg/kg. Für Bio-Getreide gibt es keinen Toleranzwert. Die Begasung eines Biogetreidesilos ist verboten.
Im vorliegenden Fall wurden während einer Inspektion
verschiedene Bio-Getreideproben aus einem Silo entnommen und anschliessend im Labor der Urkantone untersucht.
Das Resultat: Es wurde Phosphorwasserstoff nachgewiesen. Der gemessene Höchstwert im untersuchten BioGetreide lag bei einem Hundertstel des zugelassenen
Toleranzwertes für konventionelles Getreide.
Wie kam es zu dieser Verunreinigung?
Um Vermischungen von Bio- und Nicht-Bio-Ware zu vermeiden, muss während der ganzen Lebensmittelproduktionskette die Trennung sichergestellt werden. Dies traf im
kontrollierten Betrieb nicht zu. Die Silos wurden für konventionelles Getreide und nach der Entleerung für BioGetreide genutzt. In Silos, in denen konventionelles Getreide gelagert wurde, erfolgte bei der Befüllung mit BioGetreide keine Reinigung. Mehrere Anlageteile wurden
für konventionelles Getreide und Bio-Getreide genutzt,
unter anderem die Entlade- und Beladevorrichtungen, die
Transportleitungen und –bänder, die Elevatoren und die
Aspirationsanlage. Bei der Umlagerung fand eine
Staubrückführung ins Getreide statt, möglicherweise mit
belastetem Getreidestaub.
Fazit: Der Betrieb hat die Sorgfaltspflicht zu wenig beachtet. Aufgrund der gemessenen Rückstände an Phosphorwasserstoff im untersuchten Bio-Getreide wurde der
Inhalt des gesamten Silos beschlagnahmt. Da der Siloinhaber nicht der Besitzer des Siloinhaltes (Bio-Getreide)
war, wurde diese Beschlagnahme aufgehoben und die
Ware musste anschliessend beim Warenbesitzer beschlagnahmt werden.
Beschlagnahmte Ware darf nicht verschoben, verkauft
oder in Verkehr gebracht werden. Der Warenbesitzer
bekam von seinem Lieferanten Ersatzware. Die Rückgabe
des beschlagnahmten Bio-Getreides an den Lieferanten
durfte nicht ohne eine Freigabe der zuständigen Vollzugsbehörde erfolgen.
Da der Warenbesitzer dies nicht berücksichtigte, erfolgte
Strafanzeige.
37
Das Haus der Importeure
In einem unscheinbaren Lagerhaus im Limmattal steht ein
Haus mit verschiedensten Importeuren.
Eben trifft ein Container voller Lebensmittel und Körperpflegemittel aus der Dominikanischen Republik ein. Nebenan fährt ein deutscher Wagen mit arabischem Fladenbrot an die Rampe. Der Produzent in Deutschland
beliefert den libanesischen Importeur mehrmals wöchentlich mit seinem Brot; von da aus erfolgt die Verteilung in
der Schweiz. Ware aus dem Balkan wird in grösseren
Mengen angeliefert. Der Importeur beliefert damit nebst
kleinen Läden auch Grossverteiler. Ein türkischer Importeur hat nur wenige Monate in diesem Gebäude ausgeharrt. In der Zwischenzeit ist er in den Kanton Aargau
weiter gezogen. Langweilig wird es dem Lebensmittelkontrolleur trotzdem nicht: Fast monatlich hat er vom
Kantonalen Labor einen Auftrag für eine Probenahme
oder eine Abklärung bei einem Importeur an dieser Adresse.
Abb. 4.2.4.: Lagerraum und Büro dienen auch als Wohnung
Beim letzten Besuch staunte er nicht schlecht, als er zufällig einen neuen Importeur aus Indien entdeckte. Da
sein Schweizer Mitarbeiter angeblich noch nicht in seine
neue Wohnung einziehen konnte, nutzte er den Lagerraum und das Büro als Wohn- und Esszimmer sowie eine
ausgediente Kühlzelle als Schlafzimmer.
Die allerwenigsten Mieter haben Kenntnisse über die
Meldepflicht für Lebensmittelbetriebe. Eine weitere Ge-
meinsamkeit dieser Händler aus den verschiedensten
Kulturen ist die fehlende oder mangelhafte Selbstkontrolle und die fehlerhafte Kennzeichnung oder die fehlende
Deklaration in einer schweizerischen Amtssprache.
Spannend sind die vielfältigen Lebensmittel, die hier gelagert werden, trotzdem. Auffallend sind die ungewohnten Aufmachungen von Verpackungen und die intensiven,
meist nicht natürlichen Farben von Getränken, Marmeladen und Süsswaren. Und genau die sind nicht selten
Grund für Beanstandungen, weil sie nicht der Schweizer
Gesetzgebung entsprechen.
Rauchendes Frittieröl
Seit einigen Jahren überprüfen die Lebensmittelkontrolleure mit einem Schnellmessverfahren den Zustand der
angetroffenen Frittieröle bei jeder Lebensmittelkontrolle
direkt vor Ort. Bei erhöhten Werten wird die Einhaltung
des gesetzlichen Grenzwertes im Kantonalen Labor mit
einer validierten Labormethode überprüft. Frittieröle mit
einem hohen polaren Anteil sind schwer verdaulich und
es können verschiedene schädliche Stoffe in hohen Anteilen enthalten sein.
In zwei Betrieben, die von Betriebsverantwortlichen ohne
Kochausbildung geführt wurden, brauchte es jedoch keine technischen Analysegeräte, um eine Aussage über
den Frittierölgebrauch zu machen. Bei beiden Betrieben
roch es stark nach Altöl und Rauch stieg von den Fritteusen hoch. Die Messungen ergaben Betriebstemperaturen
von teilweise über 200 °C. Diese entstanden wegen einer
zu hoch gewählten und zusätzlich erhöhten Frittiertemperatur, da die Thermostaten unpräzis arbeiteten. Da der
ideale Einsatzbereich von Frittieröl bei max. 170 °C liegt,
ist nicht nur die geruchliche Belastung und die Fettablagerung in der Küche enorm, sondern das Öl altert in kurzer Zeit und wird ungeniessbar. Man kann sagen, dass
das Öl ohne Nutzen „verkohlt“. Pommes frites, die in so
heissem Öl frittiert werden, sind aussen zwar schnell
braun aber innen noch ungenügend erhitzt.
Als einer der beiden Betriebsverantwortlichen die ersten
Pommes frites mit der korrekten Frittieröltemperatur von
170 °C probierte, war dieser begeistert: „Die sind ja so
frittiert viel besser!“. Anlässlich dieser Aussage stellte
sich der Lebensmittelkontrolleur wieder einmal die Frage,
ob es wirklich Sinn macht, dass Leute ohne ausreichende
Fachkenntnis einen Verpflegungsbetrieb führen dürfen.
Als Gast melden Sie bitte dem Wirt oder auch der Lebensmittelkontrolle, wenn Sie schlecht Frittiertes aufgetischt bekommen.
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
38
Speisewagenkontrolle
Nicht nur in ortsfesten Lebensmittelgeschäften und Gastrobetrieben, sondern auch in mobilen Verpflegungsfirmen
wird die Sicherheit der Lebensmittel durch das Kantonale
Labor überprüft. So auch in den Speisewagen und den
Railbars in den Zügen. Der Kanton Zürich hat die komfortable Lage, dass die SBB Speisewagen innert 25 Minuten
zwei Haltestellen auf Kantonsgebiet anfahren; Zürich und
Winterthur.
Da sich der Hauptsitz der Speisewagenbetreibergesellschaft im Kanton Zürich befindet, führt das Kantonale
Labor Zürich die Inspektionen durch. Die Kontrollen erfolgen unangemeldet und abwechslungsweise werden Züge
von Zürich nach Winterthur und umgekehrt kontrolliert.
Dies ermöglicht mit minimalem Zeitaufwand eine effiziente Abdeckung verschiedenster Zugseinheiten an einem
einzelnen Tag. Die Reisezeit zwischen den beiden Haltestellen reicht im Normalfall aus für eine Inspektion. Eine
kurze Besprechung wird an der Haltestelle durchgeführt.
Die Bearbeitung der Lebensmittel in den Speisewagen ist
durch ein ausgeklügeltes System an Fertigprodukten und
Aufwärmungsprozessen auf wenige Arbeitsschritte reduziert.
Das Gesamtbild in den Speisewagen ist durchwegs erfreulich. Bei älteren Speisewagen wiederspiegelt sich die
Lebensdauer im Zustand der Einrichtung. Sie ist in die
Jahre gekommen und sanierungsbedürftig. Mit dem Beschluss der SBB, die alten Wagen durch neue zu ersetzen, erübrigen sich weitere Massnahmen seitens der
Lebensmittelkontrolle. Vom Gipfeli bis zum Spaghettiplausch, durch die risikobasierte Lebensmittelkontrolle
in den Speisewagen ist die Lebensmittelsicherheit im Zug
sichergestellt.
Abb. 4.2.5.: In einer Speisewagen-Küche
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
39
5 Kontrolle der Badeanlagen
5.1
Inspektionen Badeanlagen
Im Berichtsjahr wurden neun Badeanlagen inspiziert.
Mängel wurden insbesondere bei der Selbstkontrolle
festgestellt. Die minimalen Anforderungen für die betriebsinterne Qualitätsüberwachung sind eine zweimalige
Prüfung des Badewassers pro Tag auf den Desinfekti-
5.2
onsmittelrestgehalt sowie den pH-Wert (kantonale Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene vom 9. Juni
1967). In der Praxis wird in den entsprechenden Kontrollbüchern aber oft nur ein täglicher Wert eingetragen.
Beurteilung Badewasser
Gedeckte Bäder und Freibäder
Seit dem 1. Mai 2011 wird das Badewasser chemisch
und mikrobiologisch nach der neuen SIA Norm 385/9
beurteilt.
Die Tabellen 5.2.1. und 5.2.2. zeigen eine Zusammenstellung der bakteriologischen und chemischen Untersuchungen im Berichtsjahr. Gesamthaft betrachtet bewegt sich
die bakteriologische Badewasserqualität bezüglich Toleranzwertüberschreitungen im Bereich der Vorjahre und
kann generell als gut bezeichnet werden.
In chemischer Hinsicht kam es mit der Einführung der
neuen SIA Norm 385/9 zu einer Herabsetzung des Toleranzwertes für gebundenes Chlor (von 0.3 mg/l auf
0.2 mg/l). Daraus resultierte eine höhere Beanstandungsquote von 4.4 % gegenüber 2.6 % im Jahre 2010. Die
betreffenden Bäder wurden angewiesen, die tägliche
Frischwasserzufuhr in die Badebecken zu erhöhen.
Auch der Harnstoffgehalt wird in der aktuellen Norm neu
bewertet. Aus den bisherigen Richtwerten (Hallenbäder
1.0 mg/l, Freibäder 2.0 mg/l) wurden Toleranzwerte (Hallenbäder 1.0 mg/l und Freibäder 3.0 mg/l). Die Anhebung
des Toleranzwertes in den Freibädern dürfte mit ein
Grund für die tiefe Beanstandungsquote von 6.1 % sein.
(Sommer 2010: 27.2 %, Hitzesommer 2003: 52.2 %).
Seit diesem Jahr werden konsequent alle Kinderplanschbecken in den Bädern kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass in diesen Becken oft keine Kontrollmessungen
durchgeführt werden. Dies führte zu einigen Beanstandungen in mikrobiologischer und chemischer Hinsicht. In
einem Bad zeigte sich zum Erstaunen aller, dass überhaupt keine Leitung für die Zugabe des Desinfektionsmittels bestand. Auf Weisung des Kantonalen Labors wurde
innerhalb von 48 Stunden eine provisorische Desinfektion
des Beckens eingerichtet.
Spezialuntersuchung Legionellen
Wie im Vorjahr wurde wieder eine Spezialuntersuchung
auf Legionellen durchgeführt. Legionellen sind weltweit
das grösste umwelthygienische Infektionsproblem in
Warmwasser-Systemen öffentlicher Gebäude, weil sie
schwere Lungenentzündungen auslösen können, wenn
sie in die Lunge gelangen.
In sechzehn Hallenbädern des Kantons wurden Proben
erhoben. Dabei handelte es sich um Proben aus Hot Whirl
Pools oder aus Warmwasserbecken, welche mit Massagedüsen, Fontänen, etc. ausgestattet sind. Diese Einrichtungen erzeugen winzige Wassertröpfchen (Aerosole),
welche durch die Badegäste eingeatmet werden können.
Die Beurteilung von Legionellenresultaten ist nicht ganz
einfach, denn die infektiöse Dosis ist nicht bekannt und
der Zusammenhang zwischen gefundener Legionellenzahl
und Erkrankungsrisiko noch unklar. Zum Zeitpunkt unserer
Untersuchungen war noch die SIA Norm 385/1 gültig.
Darin galt für Bäder noch ein Toleranzwert von
1'000 KBE/l. Dieser Wert wurde in keinem Bad überschritten. Fünf Bäder wiesen jedoch Werte über
100 KBE/l auf. Nach der neuen, seit dem 1. Mai 2011
gültigen Norm SIA 385/9 sind solche Werte zu beanstanden.
Künstlich angelegte Badeteiche
Künstlich angelegte Badeteiche, welche ohne den Einsatz
von Chemikalien auskommen, erfreuen sich zunehmender
Beliebtheit. Im Kanton Zürich sind mittlerweile vier Badeteiche dieser Art öffentlich zugänglich. Rechtzeitig auf die
Saison 2011 eröffnete die bislang grösste Anlage in der
Schweiz mit insgesamt vier Becken. Der Badespass wurde jedoch bereits kurz nach der Eröffnung durch mikrobiologisch stark verunreinigtes Wasser getrübt. So lag die
Belastung mit Pseudomonaden und Enterokokken einige
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
40
Male deutlich über dem empfohlenen Höchstwert des
BAG, worauf ein vorübergehendes Benutzungsverbot für
einzelne Becken ausgesprochen wurde. Für die kommenArt der Untersuchung
Anzahl
603
Bakteriologisch
Chemisch
Total
de Freibadsaison wird nun mit verschiedenen Massnahmen versucht, die geforderte Badewasserqualität zu erreichen.
Gedeckte Bäder
TW-Überschreitungen
14
Freibäder
TW-Überschreitungen
9
Anzahl
181
450
74
181
50
1'053
88
362
59
Tab. 5.2.1.: Anzahl Untersuchungen in gedeckten Bädern und Freibäder (ohne künstlich angelegte Badeteiche); TW = Toleranzwert
Parameter
Bakteriologisch
Aerobe mesophile Keime
Gedeckte Bäder
Anzahl Abweichungen
%
10
1.7
Freibäder
Anzahl Abweichungen
2
%
1.1
Escherichia coli
2
0.3
4
2.2
Pseudomonas aeruginosa
2
0.3
3
1.7
14
2.3
9
5.0
Total
Parameter
Chemisch
pH-Wert zu hoch
Gedeckte Bäder
Anzahl Abweichungen
%
3
0.7
pH-Wert zu tief
5
1.1
Freibäder
Anzahl Abweichungen
7
6
%
3.9
3.3
Desinfektionsmittelgehalt zu hoch
4
0.9
8
4.4
Desinfektionsmittelgehalt zu tief
14
3.1
14
7.7
Gebundenes Chlor zu hoch
20
4.4
3
1.7
Oxidierbarkeit zu hoch
1
0.2
1
0.6
Harnstoff zu hoch
27
6.0
11
6.1
Total
74
16.4
50
27.7
Tab. 5.2.2.: Toleranzwertabweichungen beim Badewasser
Seen, Weiher und Flüsse
Die Kontrollen erfolgten in diesem Jahr erstmals nach der
EU Badewasserrichtlinie 2006/7/EG.
Aufgrund dessen werden die Proben nicht mehr auf Salmonellen sondern auf intestinale Enterokokken sowie auf
Escherichia coli untersucht. Die neue Bewertung und
Einstufung von Badgewässern ist in untenstehender Tabelle zu finden (Tab. 5.2.4.).
Der Zürich- und der Greifensee wurden viermal beprobt.
Alle anderen Badegewässer einmal pro Badesaison.
Die Qualität des Badewassers war in allen Seen und
Flüssen gut (Tab. 5.2.3.). Auch die Weiher boten diesbezüglich ungetrübte Badefreuden. Starke Gewitter oder
intensive Regenfälle im Einzugsgebiet von Flüssen können die Badewasserqualität ungünstig beeinflussen. Solche Ereignisse sind mit einem Wasser- und Trübungsanstieg verbunden, so dass normalerweise auch nicht gebadet wird.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Algenblüten im Greifensee
Im August 2011 haben grossflächige Algenteppiche im
Greifensee für Aufsehen gesorgt. Dabei handelte es sich
um Massenansammlungen von Cyanobakterien ("Blaualgen"). Eine derart starke Algenbildung war in den 70er
Jahren, als die Mittellandseen stark überdüngt waren,
ein häufiges Bild, trat im Greifensee in den letzten Jahren
jedoch nicht mehr auf. Ursache war wahrscheinlich eine
Kombination verschiedener witterungsbedingter Faktoren, welche das Wachstum der Cyanobakterien im See
stark begünstigt haben.
Da Cyanobakterien auch gesundheitlich bedenkliche Stoffe (z.B. Cyanotoxine) produzieren können, hat die Abteilung Gewässerschutz des AWEL die Algenblüten genauer
untersucht und Laboranalysen bei externen Instituten in
Auftrag gegeben. Dabei konnten keine für Menschen
gefährlichen Stoffe nachgewiesen werden. Dennoch
konnte während der mehrwöchigen Phase der Algenblüte
41
eine Beeinträchtigung von empfindlichen Badegästen
nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das Kantonale
Labor hat von einem Badeverbot abgesehen, wohl aber
Badeempfehlungen auf der Homepage publiziert:
Personen mit empfindlicher Haut (dazu zählen
auch Kleinkinder) sollten auf das Baden im See
verzichten, da die Algen Stoffe ausscheiden könnten, welche zu Hautreizungen führen können.
Das Schlucken von Wasser möglichst vermeiden
Anzahl Badegewässer
20
Diese Empfehlungen wurden auch an Veranstalter abgegeben, welche Sportanlässe im Greifensee durchführten.
Die Veranstaltungen konnten wie geplant durchgeführt
werden. Abgesehen von vereinzeltem Muskelkater hatte
der Aufenthalt im See glücklicherweise keine negativen
Auswirkungen auf die Gesundheit der Schwimmer.
Anzahl Proben
1
139
150
Nach dem Baden gut duschen und mit einem Frottiertuch gründlich abtrocknen
Nicht im Bereich der Algenteppiche baden
Hunde nicht aus dem See trinken lassen
Qualitätsklasse
2
3
11
0
4
0
Tab. 5.2.3.: Anzahl Proben und Untersuchungsergebnisse in Seen, Weihern und Flüssen (Beurteilung gemäss Tab. 5.2.4.)
Qualitätsklasse
1: Ausgezeichnet Qualität
2: Gute Qualität
Escherichia coli / 100 ml
500 (*)
1'000 (*)
Enterokokken / 100 ml
200 (*)
400 (*)
3: Ausreichende Qualität
900 (**)
330 (**)
4: Mangelhafte Qualität
>900 (**)
>330 (**)
Tab. 5.2.4.: Beurteilungskriterien für Oberflächengewässer. (*) Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung, (**) Auf der Grundlage einer 90-PerzentilBerwertung
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
42
6 Vollzug Chemikalienrecht
6.1
Übersicht Vollzug Chemikalienrecht
Der Vollzug der Chemikaliengesetzgebung umfasst insbesondere die Kontrolle von Produkten (Marktüberwachung)
und von Betrieben (Inspektionen). Im Berichtsjahr nahmen
in diversen Bereichen auch Informations-, Vorbereitungsund Koordinationsarbeiten einen bedeutenden Raum ein.
Im Rahmen der Marktüberwachung (Produktkontrollen)
übernahm das Kantonale Labor die Federführung und die
Prüfarbeiten für die gesamtschweizerische Kampagne zur
Überprüfung elektrischer Geräte. Ausserdem wurden
kantonale Schwerpunktsaktivitäten zur Kontrolle von
Desinfektionsmitteln und zur Meldepflicht von Chemikalien durchgeführt und diverse Einzelmuster geprüft.
Zur Kontrolle personenbezogener Vorschriften wurde bei
Hallenbädern eine Umfrage über das Vorhandensein der
erforderlichen Fachbewilligungen durchgeführt.
Im Bereich der Information wurde ein Leitfaden zum Umgang mit gefährlichen Stoffen für Mittelschulen erstellt.
Zuhanden der neu für die PCB-Kontrollen zuständigen
Elektro-Sicherheitsberater wurde eine umfassende Dokumentation mit einer Kontrollanleitung verfasst. Eine
Vorinformation über wichtige neue Vorschriften für Lampenöle und Öllampen wurde an den betroffenen Handel
versandt.
Abb. 6.1.1.: Chemikalie mit Kennzeichnung nach dem neuen GHSSystem
6.2
Umgang mit Chemikalien / Betriebskontrollen
Betriebskontrollen
Übersicht Betriebskontrollen
Im vergangenen Jahr wurden insgesamt 89 Betriebskontrollen durchgeführt. In der Tabelle 6.2.1. sind diese nach
den verschiedenen Betriebstypen aufgeführt.
Die Mehrzahl der Kontrollen (55) wurde bei Importeuren
und Herstellern (Inverkehrbringern) durchgeführt. Dabei
wurden primär die Durchführung und das Resultat der
Selbstkontrolle überprüft, welche durchgeführt werden
muss, bevor Chemikalien auf den Markt gebracht werden
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
dürfen (Selbstkontrolle, Zulassungspflichten). Dabei wurden in etwa einem Viertel der Fälle auch eine oder mehrere Proben für deren vertiefte Kontrolle im Labor erhoben (vgl. Kapitel 6.3).
Die siebzehn Kontrollen im Detailhandel dienten mehrheitlich der Überprüfung von Abgabevorschriften. Bei den
42 Grosshändlern lag der Fokus auf ihren Pflichten als
Erstinverkehrbringer (vgl. oben).
Bei 33 Kontrollen von Verwenderbetrieben wurden Umgangsvorschriften (Sorgfaltspflicht) oder personenbezogene Bestimmungen (Fachbewilligungen) überprüft. Ins-
43
besondere bei den Schädlingsbekämpfern wurden auch
die Zulassungen der verwendeten Mittel überprüft (vgl.
unten „Themenspezifische Kontrollen“).
Betriebstyp
Erstinverkehrbringer von Produkten
- Chemikalien / Biozidprodukte
- Pflanzenschutzmittel
- Dünger
- Gegenstände
Inspektionen
55
54
1
-
Handel / Abgabe
- Apotheken / Drogerien
- Detailhandel mit Sachkenntnis
- Detailhandel ohne Sachkenntnis
- Grosshandel
60*
1
7
10
42
Verwenderbetriebe
- Schulen
- Schädlingsbekämpfer
- Bäder
- übrige Verwenderbetriebe
- Private
1
17
4
8
3
Ergriffene Massnahmen
33*
Tab. 6.2.1.: Art der kontrollierten Betriebe 2011 (anlässlich von total 89
Kontrollen)
Die Gründe, welche eine Betriebskontrolle auslösten,
sind in Tabelle 6.2.2. zusammengestellt.
Knapp ein Drittel der Kontrollen erfolgte im Rahmen von
Kampagnen (29 %, vgl. auch "Themenspezifische Kontrolle"). Etwa 27 % der Inspektionen erfolgten aufgrund von
Hinweisen von Chemikalienfachstellen anderer Kantone,
von Bundesämtern oder anderen Betrieben. Auch eigene
Feststellungen bei Produkt- und Betriebskontrollen machten (Folge-) Kontrollen in weiteren Betrieben in vergleichbarem Umfang notwendig. Rund ein Fünftel der Kontrollen diente der Durchführung von Grundkontrollen mit
Stichprobencharakter, die vorwiegend auf Inverkehrbringer von Chemikalien fokussierten.
Tab. 6.2.2.: Auslöser für Betriebskontrollen 2011
Korrekturmassnahmen
Abgabeverbote
Umgangsverbote
Keine Massnahmen
Mitteilungen an andere Kantone
Anzahl
49
10
0
30
9
Tab. 6.2.3.: Resultierende Massnahmen aus den Betriebskontrollen
2011 (Mehrfachnennungen möglich)
* Doppelnennungen: Diverse dieser Betriebe sind gleichzeitig verantwortliche Erstinverkehrbringer von Produkten.
Auslöser für
Betriebskontrollen
Kampagne
Stichprobe / Turnus
externe Hinweise
eigene Feststellungen
auf Anfrage
Nachkontrolle
TOTAL
Aufgrund der Betriebskontrollen wurden diverse Massnahmen zur Behebung angetroffener Mängel angeordnet.
Diese sind in der Tabelle 6.2.3. zusammengestellt.
Für die Behebung der festgestellten Abweichungen wurden mehrheitlich Korrekturmassnahmen mit einer Erledigungsfrist festgehalten (49 Betriebe). Bei zehn Fällen
musste die Einfuhr oder die Abgabe von Produkten, mindestens vorübergehend, untersagt werden. Aus neun
Kontrollen ergaben sich zusätzlich Meldungen an andere
Kantone, weil mangelhafte Produkte von Herstellern oder
Importeuren mit Sitz ausserhalb des Kantons Zürich angetroffen wurden.
Anzahl
25
18
24
17
3
2
89
Themenspezifische Kontrollen
Kontrolle von Schädlingsbekämpfern Allgemeine Schädlingsbekämpfung
In der Schädlingsbekämpfung werden zum Teil hochgiftige oder umweltgefährdende Biozidprodukte eingesetzt.
Um das damit einhergehende Risiko von Vergiftungen für
Menschen, Tiere und der Umwelt auf ein Minimum zu
reduzieren, dürfen gewerbliche Schädlingsbekämpfer ihre
Tätigkeit erst nach einer intensiven Ausbildung mit einer
anschliessenden Prüfung (Fachbewilligung) aufnehmen.
Im Rahmen einer nationalen Kampagne sollte deshalb die
Fachkenntnis der professionellen Schädlingsbekämpfer
überprüft werden. Nachdem 2010 alle Betriebe im Kanton
Zürich, welche Begasungen durchführen, besucht worden
waren, wurden 2011 die übrigen Schädlingsbekämpfungsfirmen kontrolliert.
Dabei zeigte sich, dass alle kontrollierten Betriebe mindestens eine Person mit einer entsprechenden Fachbewilligung angestellt hatten. In grösseren Betrieben haben
alle etablierten Schädlingsbekämpfer eine Fachbewilligung. Aufgrund der durchgeführten Befragung kann den
einzelnen Schädlingsbekämpfern ein guter Ausbildungsstand und ein gutes Fachwissen assistiert werden. Vereinzelt wurden noch ältere Mittel vorgefunden, die nicht
über eine entsprechende Biozidzulassung verfügten. In
solchen Fällen wurden die Schädlingsbekämpfungsbetriebe angewiesen, nur noch zugelassene Mittel zu ver-
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
44
wenden. Aufgrund von Feststellungen bei den Schädlingsbekämpfern wurden parallel zur Kampagne die
Händler bzw. Hersteller und Importeure von Schädlingsbekämpfungsmitteln angewiesen, nur noch zugelassene
und korrekt gekennzeichnete Mittel an ihre Kunden abzugeben.
Personenbezogene Vorschriften
Fachbewilligungen in Hallenbädern und
Kleinbädern
Für die berufliche oder gewerbliche Desinfektion von
Badewasser in Gemeinschaftsbädern mit Wasseraufbereitungschemikalien (Biozidprodukte) wird mindestens
eine Person pro Betrieb mit einer Fachbewilligung benötigt. Damit wird sichergestellt, dass Desinfektionen von
Badewasser in öffentlichen Bädern nur von Fachleuten
mit entsprechenden Fachkenntnissen durchgeführt wer-
6.3
den. Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung
wurden 39 Hallenbäder und Kleinbäder im Kanton Zürich
angeschrieben. Bis Ende Jahr verfügten 34 dieser Betriebe über den erforderlichen Prüfungsausweis. Zwei Betriebe benötigen keine Fachbewilligung, da das Bad ausschliesslich privat genutzt wird. In den restlichen drei
Betrieben muss die Fachbewilligung erst durch den Besuch eines entsprechenden Kurses erlangt werden.
Situation Bereich Fachbewilligung Desinfektion von Badewasser
Fachbewilligung vorhanden
Kursbesuch nötig
Fachbewilligung nicht erforderlich
TOTAL
Anzahl
Betriebe
34
3
2
39
Tab. 6.2.4.: Ergebnis der Kontrolle im Bereich der Fachbewilligung Desinfektion von Badewasser.
Marktüberwachung / Produktkontrollen
Einzelproben
Im Rahmen der Marktüberwachung wurden 58 Einzelmuster verschiedenster Art zur genaueren Beurteilung erhoben (32 Zubereitungen, 23 Biozidprodukte, zwei Pflanzenschutzmittel, ein Gegenstand).
Bei den Einzelmustern handelte es sich um 39 Publikumsprodukte und neunzehn Chemikalien zur industriellen oder
gewerblichen Verwendung.
Die für die Erhebungen auslösenden Gründe sind in der
Tabelle 6.3.1. dargestellt.
Die Tabelle 6.3.2. zeigt die bei den erhobenen Einzelproben untersuchten Kontrollpunkte und die festgestellten
Mängel. Die Beanstandungsquote ist nicht repräsentativ,
da sowohl von korrekten aber auch von offensichtlich
mangelhaften Produkten vielfach keine Mustererhebung
bzw. Überprüfung durchgeführt wurde.
Für die Untersuchung von fünf Proben wurden externe
analytische Untersuchungen in Auftrag gegeben.
Kontrollbereich
Erhebungsgründe
Einzelmuster
Stichprobe
externe Hinweise
eigene Feststellungen
Nachkontrolle
andere
TOTAL
Anzahl
13
21
12
2
10
58
Anteil
23 %
36 %
21 %
3%
17 %
100 %
Tab. 6.3.1.: Erhebungsgründe für Einzelmuster 2011
Etwa ein Viertel der insgesamt 58 Muster wurde als frei
gewählte Stichproben zur Überprüfung der Selbstkontrolle der Inverkehrbringer erhoben. Mehr als ein Drittel der
Produkte musste aufgrund von Hinweisen Dritter überprüft werden. Rund ein Fünftel wurde für die genauere
Überprüfung von eigenen Feststellungen, welche sich aus
anderen Vollzugsaktivitäten ergaben, erhoben.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
verbotene Inhaltsstoffe
Kennzeichnung formal
Gefahrenkennzeichnung
besondere Kennzeichnung
Verpackung
Sicherheitsdatenblatt, formal
Sicherheitsdatenblatt, Inhalt
Meldepflicht
Zulassungspflicht
Anpreisung, Werbung
andere Gründe
beurteilt
8
50
48
46
21
35
33
20
20
15
-
i.O.
6
33
19
26
18
18
21
12
12
13
-
Mängel
2
17
29
20
3
17
12
8
8
2
-
Tab. 6.3.2.: Kontrollpunkte und Beanstandungsgründe bei den 91 erhobenen Einzelmustern
Verhältnismässig oft zu beanstanden waren inhaltliche
Mängel bei der Kennzeichnung (Gefahrenkennzeichnung
und besondere Kennzeichnung z.B. für Biozidprodukte).
Ebenfalls häufig waren Mängel bei den Sicherheitsdatenblättern.
45
Zur Erreichung der Konformität wurden bei 27 Produkten
entsprechende Korrekturmassnahmen angeordnet (Tabelle 6.3.3.). Bei dreizehn Proben wurden so gravierende
Mängel festgestellt, dass die weitere Abgabe untersagt
wurde.
Massnahmen aufgrund der Produktkontrollen von Einzelmustern
sofortiges Verbot des Inverkehrbringens
Korrekturmassnahmen mit Fristen
ohne Massnahme
TOTAL
Anzahl
13
27
18
58
Tab. 6.3.3.: Erforderliche Vollzugsmassnahmen bei Einzelmustern 2011
Produkte mit nicht lesbaren Gefahrenkennzeichnungen
Regelmässig werden Produkte angetroffen, bei welchen
die Gefahrenkennzeichnung mit wichtigen Angaben wegen einer zu kleinen Schriftgrösse nicht lesbar ist. Die
Chemikaliengesetzgebung verlangt eine „gut lesbare“
Schrift.
Die freiwillige vielsprachige Ausführung wird auf ausreichend grossen Gebinden nicht als Argument für die „Unmöglichkeit“ des Anbringens einer genügend gut lesbaren Schrift anerkannt. Entsprechendes gilt für die Gefahrensymbole, welche ab einer Gebindegrösse von 125 ml
eine Minimalgrösse von 2x2 cm aufweisen müssen.
Eine importierte Produktreihe mit besonders schlecht
lesbaren Etiketten, mit einer Schrifthöhe von rund 1 mm,
entsprechend einer Schriftgrösse von knapp 5 pt, wurde
beanstandet und eine Neukennzeichnung verfügt.
Kampagnen Marktüberwachung
Schwermetalle in Elektrogeräten
Elektro- und Elektronikgeräte gelangen in grosser Anzahl
auf den Schweizer Markt. Die Geräte müssen nach Ende
ihrer Gebrauchsdauer wieder entsorgt werden. So wurden im Jahre 2009 insgesamt 100‘316 Tonnen Elektround Elektronikschrott zurückgenommen und entsorgt. Die
Entsorgung der Geräte stellt aufgrund ihrer Menge und
den teilweise hohen Schadstoffgehalten eine Herausforderung dar.
Mit dem Aufbau von Entsorgungssystemen beschränkte
der Gesetzgeber in der Schweiz einige besonders problematische Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV).
Geräte, welche die folgenden Konzentrationsgrenzwerte
in einem oder mehreren homogenen Werkstoffen überschreiten (z.B. in Lot, Gehäuse oder Drähten), dürfen nicht
in Verkehr gebracht werden:
0,1 %
Blei (Pb), Quecksilber (Hg), sechswertiges Chrom (Cr(VI)), polybromierte Biphenyle
und Diphenylether
0,01 %
Cadmium (Cd)
Die Beschränkungen entsprechen denen der bekannten
europäischen RoHS-Richtlinie (Restriction of Hazardous
Substances, RL 2002/95/EG).
Die Chemikalienfachstellen von zehn Kantonen erhoben
unter Federführung des Kantonalen Labors Zürich und des
Bundesamtes für Umwelt BAFU insgesamt 45 Geräte,
welche in der Schweiz vertrieben werden (achtzehn davon aus dem Kanton Zürich). Diese Pilotkampagne umfasste Geräte, welche im weitesten Sinne im Badezimmer gebraucht werden („Hair and Beauty Equipment“).
Abb. 6.3.5.: Zu den überprüften Elektrogeräten gehören auch Haartrockner (Föne)
Abb. 6.3.4.: Produkt mit schlecht lesbarer Gefahrenkennzeichnung
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
46
Proben
Gerätetyp
Haartrockner
Haarglätter
Lockenwickler
Haarstyler
Haarschneider
Rasierapparat
Zahnbürste
Personenwaage
Übrige
Total
Blei oder Cadmium in Lot
total
beanstandet
als Verunreinigungen
9
8
1
3
3
4
2
4
5
39
2
4
1
1
2
10
2
2
1
1
6*
als
Bestandteil
1
4
2
7*
Blei in Bauteil
2
2*
Tab. 6.3.6.: Untersuchungsresultate der Elektrogeräte aus dem Bereich „Hair- and Beauty Equipment“ mit Beanstandungsgründen. * Mehrfache Beanstandungsgründe pro Gerät möglich.
Nach der Demontage wurden sämtliche Geräte mittels
XRF-Messtechnik (Röntgenfluoreszenz) durch das Kantonale Labor auf den Gehalt der Schwermetalle Blei,
Quecksilber und Chrom (VI) überprüft. Die EMPA führte
nötigenfalls weiterführende Bestätigungsanalysen durch.
Bromierte Flammschutzmittel wurden im Rahmen dieser
Kampagne nicht untersucht.
Rund ein Drittel der 39 untersuchten Geräte wiesen relevante Mengen der beschränkten Schwermetalle auf (Tabelle 6.3.6.). In dreizehn Lötmaterialien wurden vorwiegend Blei und in sehr geringen Mengen auch Cadmium
gefunden, wobei in sechs Fällen davon ausgegangen
werden muss, dass es sich um Verunreinigungen handelt.
Neben den Loten enthielten auch zwei Bauteile unerlaubterweise Blei über dem Grenzwert. In rund 35 weiteren
Bauteilen wurde Blei nachgewiesen, welches in diesen
jedoch vorläufig noch spezifischen Ausnahmeregelungen
unterliegt. Keines der Schwermetalle wurde in Kunststoffteilen gemessen. Chrom bzw. Chrom(VI) wurde nicht
nachgewiesen. Die Resultate von sechs Geräten sind
noch ausstehend.
Das Kantonale Labor stellte die auffälligen Analysenresultate den beteiligten Chemikalienfachstellen zur Beanstandung bei den verantwortlichen Herstellern oder Importeuren zur Verfügung. Die Hersteller der beanstandeten Geräte verpflichteten sich, die Produktionsabläufe zu
überprüfen und die enthaltenen Mengen unter die zulässigen Grenzwerte zu bringen.
in den Kanton Zürich, die als Desinfektionsmittel deklariert waren, überprüft. Zur Abklärung, ob die Produkte
unter die Regelungen für Biozidprodukte fallen und diesbezüglich konform sind, wurden im Laufe des Jahres 32
betroffene Betriebe mit Einfuhrmeldungen, die aufgrund
der vorliegenden Angaben nicht abgeklärt werden konnten, angeschrieben. Sie wurden gebeten, ein Rückmeldeformular zum fraglichen Import zu vervollständigen.
In rund der Hälfte der so überprüften Fälle handelte es
sich schliesslich um konforme Produkte. In den übrigen
Fällen waren die Mittel in der Schweiz nicht zugelassen,
sodass auf ein zugelassenes Produkt umgestiegen oder
bei der Anmeldestelle Chemikalien ein Zulassungsgesuch
gestellt werden musste.
Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln
In Zusammenarbeit mit der Agroscope ChangingsWädenswil (ACW) wurden im Rahmen einer interkantonalen Schwerpunktskampagne vier cypermethrinhaltige
Einfuhr von Desinfektionsmitteln
Desinfektionsmittel unterstehen, je nach Verwendungszweck, unterschiedlichen Gesetzgebungen. In vielen Fällen handelt es sich um Mittel, welche als Biozidprodukte
nach dem Chemikalienrecht gelten. Da das Kantonale
Labor Zürich mit dem Vollzug der Chemikaliengesetzgebung beauftragt ist, wurden Zollmeldungen von Importen
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Abb. 6.3.7.: Pyrethroidhaltige Pflanzenschutzmittel dienen auch dem
Schutz von geschlagenem Rundholz vor Schädlingsbefall
und ein deltamethrinhaltiges Pflanzenschutzmittel kontrolliert. Diese beiden ausgewählten Wirkstoffe sind
wichtige Vertreter der insektizid wirkenden Pyrethroide,
47
welche auch im Wald zum Schutz von geschlagenem Holz
zur Anwendung gelangen.
Alle Mittel wiesen Mängel auf und mussten beanstandet
werden.
Bei einem Mittel war die Verpackung undicht. Eine Überprüfung beim Zulassungsinhaber ergab, dass elf weitere
Gebinde undicht waren, worauf der Lieferant dieser Gebinde aufgefordert wurde, den Missstand zu beheben.
Der Wirkstoffgehalt lag bei einem Pflanzenschutzmittel
über dem spezifizierten Wert. Der Hersteller ortete den
Fehler beim Abfüllprozess und änderte die Abfüllanweisungen.
Bei einem weiteren Mittel wies die Gebrauchsanweisung
Fehler auf. So wurden darin Anwendungen angegeben,
die in der Bewilligung nicht aufgeführt waren, d.h. für
welche es nicht zugelassen war.
Zwei Pflanzenschutzmittel waren mit einer nicht konformen Etikette versehen. Im einen Fall war die Etikette
wegen einer zu kleinen Schriftgrösse nicht gut lesbar und
wies zu kleine Gefahrensymbole auf. Im anderen Fall
stimmte die direkt auf dem Produkt angebrachte Etikette
nicht mit der zusätzlich darüber festgeklebten Faltetikette
überein. Die direkt auf dem Produkt angebrachte Etikette
wurde mit der Etikette eines anderen Produktes verwechselt!
Die Sicherheitsdatenblätter aller untersuchten Pflanzenschutzmittel wiesen formale Fehler auf und mussten beanstandet werden.
aufwiesen und entschied sich, die 660 betroffenen Betriebe mit 2'800 Produkten anzuschreiben. Bis Ende Jahr
wurden in zwei Staffeln 263 Firmen kontaktiert und aufgefordert, die Einträge zu aktualisieren.
Einige der betroffenen Betriebe waren sich ihrer Einträge
und der damit verbundenen Pflichten nicht bewusst. Viele
verfügten nicht über die Zugangsinformationen zum elektronischen Melde-Instrument. Das Kantonale Labor hat
deshalb parallel zur zweiten Staffel Informationsveranstaltungen für die Betriebe angeboten (siehe auch Kapitel
6.4).
Die Kampagne wird fortgesetzt, mit dem Ziel sämtliche
unvollständigen Produktmeldungen auf der Liste der Anmeldestelle Chemikalien von den verbleibenden Betrieben löschen oder vervollständigen zu lassen.
Aufmachung von Brennstoffflaschen
Das Kantonale Labor wurde auf Brennstoffflaschen für
den Outdoorbereich aufmerksam gemacht, welche genau
gleich aussehen wie die verbreiteten MetallTrinkflaschen („Sigg-Flaschen“). Die Produkte verfügten
über keinerlei besondere Kennzeichnung und keinen Sicherheitsverschluss.
Meldepflicht von Chemikalien - Produkteregister
Auf dem schweizerischen Markt befindet sich eine enorme Anzahl chemischer Produkte, welche von den zahlreichen Firmen in Selbstkontrolle in Verkehr gebracht werden. Chemikalien, die in der Schweiz hergestellt oder zu
gewerblichen Zwecken importiert werden, sind von der
Importeurin oder der Herstellerin ins Produkteregister der
Anmeldestelle Chemikalien zu melden. Die Meldungen
dienen dem Schweizerischen Toxikologischen Institut
(Telefon 145) zur Notfallauskunft.
Viele der Mitte 2005 von der früheren „Giftliste“ ins heutige Produkteregister übertragenen Einträge wurden seither von den Firmen nicht mehr mutiert oder gepflegt.
Fehlerhafte oder unvollständige Einträge können im
schlechtesten Fall zu falschen Therapieanweisungen bei
Vergiftungen führen. Ein solcher Fall wurde im vergangenen Jahr auch bekannt.
Das Kantonale Labor bezog von der Anmeldestelle Chemikalien die Liste mit den im Kanton Zürich ansässigen
Firmen, welche seit 2005 unveränderte Produkteinträge
Abb. 6.3.8.: Brennstoffflasche mit Verwechslungsrisiko
Die Flaschen dienen der Abfüllung von Brennstoffen,
welche in der Regel als aspirationsgefährlich mit Xn;R65
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
48
("Gesundheitsschädlich. Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen") eingestuft sind. Falls diese
Behälter bei schlechten Lichtverhältnissen mit Trinkflaschen verwechselt werden, hat dies fatale Folgen (vgl.
auch Kapitel 6.4 Öllampen und Lampenöle).
Die verantwortliche Inverkehrbringerin der betroffenen
Flaschen sowie die Importeure weiterer, analoger Produkte wurden aufgefordert, die Produkte so zu verbessern,
6.4
dass sie eine genügende Sicherheit gegen Verwechslungen mit Trinkflaschen bieten. Dazu würden Elemente wie
eine Gefahrenkennzeichnung, Sicherheitsverschlüsse,
Positionierungen in den Outdoor-Abteilungen von Verkaufslokalen etc.) beitragen. Aufgrund der darauf ergriffenen Massnahmen der Hersteller und Importeure werden Brennstoffflaschen zukünftig eine verbesserte Chemikaliensicherheit aufweisen.
Information und Beratung
Merkblätter und Publikationen
Neue Vorschriften für Öllampen und Lampenöle
Lampenöle und Anzündflüssigkeiten können beim Verschlucken, beim Husten oder Erbrechen in die Lunge gelangen. Dieser Vorgang wird als "Aspiration" bezeichnet.
Das aspirierte Öl kann zu lebensbedrohlichen "chemischen Lungenentzündungen" führen. Bereits das Verschlucken geringer Mengen solcher Öle (Milliliter) oder
das Saugen am Docht können ausreichen, um schwere,
irreversible Lungenschäden zu verursachen. In Deutschland wurden zahlreiche Fälle bekannt, insbesondere mit
Kindern, die teilweise sogar tödlich ausgingen.
Im November 2011 ging die Übergangsfrist zur Erfüllung
der neuen, strengeren Anforderungen für diese Flüssigkeiten und für Öllampen zu Ende. Die betroffenen Lampenöle und Anzündflüssigkeiten dürfen nur noch in
schwarzen Behältern bis ein Liter abgegeben werden.
Dekorative Öllampen müssen der Norm EN 14'059 genügen. Bereits früher war die Abgabe parfümierter oder
gefärbter Öle mit den oben erwähnten Eigenschaften
verboten worden. Ausserdem sind kindersichere Verschlüsse für den Verkauf im Detailhandel obligatorisch.
Der Handel wurde im Frühjahr aufgefordert, diese Vorschriften möglichst rasch umzusetzen. Für die Öffentlichkeit wurde ein Informationsblatt auf die Website gestellt.
Vorsicht beim Umgang mit konzentrierter
Ameisensäure
Ameisensäure (Methansäure, CAS-Nr. 64-18-6) ist eine
klare, flüchtige, stechend riechende, farblose Flüssigkeit.
Sie ist stark ätzend, das heisst gesundheitsgefährlich bei
Haut- oder Augenkontakt, Verschlucken und Einatmen.
Sie wird in verschiedenen Konzentrationen für zahlreiche
Zwecke verwendet. Die konzentrierte Ameisensäure ist
jedoch nicht so harmlos wie man annehmen könnte.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Konzentrierte Ameisensäure (98-100 %) zersetzt sich bei
der Lagerung langsam. Dabei wird Kohlenmonoxidgas
(CO) abgespalten. Wenn das Lagergefäss dicht ist, kann
sich so ein Überdruck bilden. Dieser kann im Extremfall
zum Bersten des Behälters führen!
Abb. 6.4.1.: Ameisensäure mit Sicherheitsverschluss. Hier kann der
entstehende Überdruck entweichen
Aufgrund eines aktuellen Vorfalles im Berichtsjahr mit
solcher Ameisensäure informierte das Kantonale Labor
170 Sekundarschulen, 42 Mittelschulen sowie den Apotheker- und den Drogistenverband über die Gefahren und
die erforderlichen Schutzmassnahmen im Umgang mit
konzentrierter Ameisensäure. Sie wurden darauf aufmerksam gemacht, dass besonders bei alten Beständen,
welche nicht mit einem Sicherheitsverschluss ausgerüstet sind, grundsätzlich die Gefahr besteht, dass die Gefässe zerbersten können. Die Betroffenen wurden des-
49
halb aufgefordert, solche Gebinde unter Berücksichtigung
der entsprechenden Vorsichtsmassnahmen zu überprüfen
und gegebenenfalls zu entsorgen.
Überarbeitung der Merkblätter zum Chemikalienrecht
Betroffenen die Möglichkeit angeboten, sich für diese
Informationen anzumelden. Die Veranstaltungen wurden
von den Teilnehmern begrüsst und gut besucht. Sie entlasten das Kantonale Labor von den zahlreichen Einzelauskünften.
Nach der dritten Revision der Chemikalienverordnung, die
am 1.12.2010 in Kraft getreten war, mussten diverse
Angaben im Merkblattset zum Chemikalienrecht angepasst werden. Die Merkblätter wurden durch die Arbeitsgruppe Information des Verbandes der kantonalen Fachstellen für Chemikalien (chemsuisse) unter Federführung
des Kantonalen Labors entsprechend angepasst und in
der revidierten Form aufgeschaltet.
Referate zum Chemikalienrecht
Bei mehreren Gelegenheiten wurden Verbände, Branchen
oder andere Vollzugsbehörden über die für sie wichtigen
Bestimmungen des Chemikalienrechts informiert. Dabei
wurden öffentlichen Stellen wie dem Forensischen Institut, der Nationalen Alarmzentrale (NAZ), dem Gewässerschutz-Pikett, privaten Organisationen sowie angehenden
Lehrern, Hauswarten, Klärwärtern und Klimamonteuren
insbesondere Informationen über das neue Kennzeichnungssystem GHS vermittelt.
Informationsveranstaltungen zur Meldepflicht
Im Rahmen der Kampagne zur Verbesserung der Wahrnehmung der Meldepflicht durch die Hersteller und Importeure wurde festgestellt, dass die Firmen nicht mit
den zu meldenden Angaben und dem Umgang mit dem
Meldetool vertraut waren (siehe auch Kapitel 6.3).
Aus den zahlreichen gleichartigen Anfragen der Firmen
wurde ein Bedürfnis nach praxisbezogenen Informationsveranstaltungen, in denen die wichtigsten Schritte für die
Meldung von Produkten aufgezeigt und demonstriert
werden, abgeleitet. Mit den Rundschreiben wurde den
6.5
Abb. 6.4.2.: Teilnehmer eines Referats zum Thema GHS im Kantonalen
Labor
Aufgrund der gemachten Erfahrungen wird geplant, für
Inverkehrbringer analoge Veranstaltungen mit praktischen Informationen zur Umstellung auf das neue Kennzeichnungssystem GHS anzubieten.
Leitfaden für Mittel- und Berufsfachschulen
Auch an Schulen wird mit gefährlichen Stoffen umgegangen. Insbesondere Mittel- und Berufsfachschulen lagern
und verwenden Substanzen, bei deren Handhabung besondere Vorsicht geboten ist oder auf welche man ganz
verzichten sollte. In Zusammenarbeit mit dem AWEL und
dem AWA wurde ein Leitfaden für diese Schulen erarbeitet. Dieser wird nun Bestandteil des Sicherheitsordners
des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes, welcher allen
kantonalen Schulen abgegeben wird.
Besondere Vorkommnisse und Abklärungen
Quecksilber aus antikem Spiegel
Elementares Quecksilber ist eine silberfarbene, glänzende Flüssigkeit. Sie verdunstet bei Raumtemperatur langsam. Quecksilberdampf erzeugt auch bei geringen Mengen chronische Vergiftungen.
Aufgrund der telefonischen Anfrage einer Familie besuchten zwei Vertreter des Kantonalen Labors die Wohnung in
einer Gemeinde am Zürichsee.
Die Besitzer bemerkten zuvor in einem Raum kleine, silberfarbene Tropfen einer Flüssigkeit am Boden. Annahmen und Beobachtungen lenkten den Verdacht auf einen
antiken Spiegel. Direkt vor Ort durchgeführte Messungen
mit dem mobilen XRF-Gerät (Röntgenfluoreszenz) ergaben, dass der Spiegel Quecksilber enthielt.
Der Spiegel schien in einem guten Zustand zu sein. Trotzdem ergab die Demontage eine beträchtliche Menge von
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
50
Quecksilbertropfen im Rahmen. Der Spiegel wurde umgehend in einer Sonderabfallsammelstelle entsorgt.
Bis Ende des 19. Jahrhunderts waren noch QuecksilberSpiegel (Zinnamalgam-Spiegel) hergestellt worden. Mit
der Zeit oder durch mechanische Stösse können kleine
Mengen flüssigen Quecksilbers aus dem Spiegel austreten.
sie mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen
Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können. Ausserdem darf nicht der Eindruck von Ungefährlichkeit entstehen. Produkte, die keine Lebensmittel
sind, dürfen nicht so gelagert, abgegeben, gekennzeichnet oder angepriesen werden, dass sie mit Lebensmitteln
verwechselt werden können.
Ätzende Reinigungsmittel mit Salpetersäure
Ende 2010 wurde an verschiedenen Stellen auf Reinigungsmittel türkischen Ursprungs mit rund 20 % Salpetersäure aufmerksam gemacht. Auch das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) warnte, dass von
diesen Mitteln eine grosse Verätzungs- und Vergiftungsgefahr ausgehe.
Zur Kontrolle, ob solche Mittel auch in der Schweiz im
Handel sind, wurden zehn Geschäfte mit vorwiegend
türkischen Produkten besucht. Die salpetersäurehaltigen
Produkte wurden dabei nicht oder nicht mehr angetroffen.
In zwei Geschäften wurden jedoch ähnlich gefährliche,
stark alkalische Produkte der gleichen Marke vorgefunden, die einen nicht genügend kindersicheren Verschluss
aufwiesen. Sie wurden unzulässigerweise in Selbstbedienung abgegeben. Die weitere Abgabe dieser Produkte
wurde untersagt.
WC-Duftstein oder Schleckstengel?
Chemische Produkte sollten nicht so aufgemacht sein,
dass sie die Neugierde von Kindern wecken oder fördern,
Konsumentinnen und Konsumenten irreführen oder dass
6.6
Abb. 6.5.1.: WC-Duftstein mit Attraktivität für Kinder
Auch im Berichtsjahr wurde ein Produkt angetroffen, welches offensichtlich gegen diese Grundsätze des Chemikalien- und Lebensmittelrechts verstösst: Ein reizender und
Augenschäden verursachender Duftstein zum Anbringen
im WC wurde als Tablette in Form eines Smileys auf den
Markt gebracht. Das Produkt konnte dem offenen Haltekorb zum Austausch einfach entnommen werden. Auf
dem Verkaufskarton waren weitere Smileys dargestellt.
Das Kantonale Labor verfügte einen sofortigen Verkaufsstopp und das Vorlegen eines Musters des allenfalls neu
überarbeiteten Produktdesigns.
Koordination / Expertentätigkeit
Vollzugskoordination im Kanton Zürich
(ChemNet.ZH)
Die Arbeiten wurden im Rahmen der kantonalen Koordinationsgruppe Chemikalienrecht mit Vertretern des
AWEL, ALN und AWA fortgesetzt.
Das Projekt zur Erarbeitung des „Vollzugskonzept zum
bereichsübergreifenden Vollzug des Chemikalienrechts“
wurde abgeschlossen.
Neuregelung der PCB-Kontrollen – Public
Private Partnership
Die Zuständigkeiten für die Kontrollen zur Erkennung und
Elimination PCB-haltiger Kondensatoren sind seit dem
1.2.2011 neu geregelt. Nach der vom Kantonalen Labor
angeregten Verordnungsänderung wird die Kontrolle vor
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Ort nun im Rahmen der periodischen Kontrollen durch die
Elektro-Sicherheitsberater (Elektrokontrolleure) durchgeführt. Diese melden den kantonalen Fachstellen etwaige
schadstoffhaltige Kondensatoren, welche dann, falls
noch erforderlich, die Ausserbetriebnahme anordnen und
die Entsorgung überwachen.
Im Berichtsjahr wurden die erforderlichen Hilfsmittel
erarbeitet. Zentrales Element ist dabei das ursprünglich
im Kanton Aargau verfasste Kondensatorenverzeichnis,
welches überarbeitet und mit einer Kontrollanleitung
ergänzt wurde. Weiter wurden diverse Informationsblätter erarbeitet. Die Unterlagen sowie Kleber zur Kennzeichnung der überprüften Anlagen wurden an alle Elektrokontrolleure versandt. Anlässlich der Jahrestagung der
Verbandes Schweizerischer Elektrokontrollen konnte in
Anwesenheit von mehr als 500 Elektro-Sicherheitsbera-
51
tern der „Startschuss“ für die neuen Kontrollen gegeben
werden.
Mit dieser Regelung wird die flächendeckende Elimination PCB-haltiger Kondensatoren nach Ablauf des längsten
Kontrollzyklus von zehn Jahren abgeschlossen werden
können. Damit wird die Schweiz auch ihre diesbezüglichen Pflichten des Stockholmer Übereinkommens zu persistenten organischen Schadstoffen (POP-Konvention),
welche die Ausserbetriebnahme und Entsorgung PCBhaltiger Kondensatoren und Transformatoren bis 2025
beinhaltet, erfüllen.
Experten- und Projektgruppen
Steuerungsgruppe Vollzug Chemikalienrecht
In der Steuerungsgruppe der gesamtschweizerischen
Plattform Vollzug Chemikalienrecht von Bund und Kantonen hat das Kantonale Labor als Vertretung der Ostschweiz Einsitz.
Die Steuerungsgruppe begutachtet oder erarbeitet Vorschläge für nationale Schwerpunktkampagnen (Marktüberwachung sowie Betriebskontrollen), beschliesst über
dringende kantonsübergreifende Vollzugstätigkeiten und
die Bildung von ad hoc Arbeitsgruppen und koordiniert
die Erstellung von Vollzugs- und Informationshilfsmitteln.
Weitere Arbeitsgruppen von Bund und Kantonen
Das Kantonale Labor ist ausserdem in den folgenden
Arbeits- und Projektgruppen des Bundes und/oder des
Verbandes der kantonalen Chemikalienfachstellen
(chemuisse) vertreten:
Begleitgruppe Vollzug der Vorschriften über
Schadstoffe in elektrischen und elektronischen
Geräten (RoHS)
Begleitgruppe Vollzug der Vorschriften über
Schadstoffe in Fahrzeugen (ELV)
Arbeitsgruppe Vollzugshilfsmittel
Arbeitsgruppe Information
Projektgruppe Kampagne Zooprodukte
Projektgruppe Kampagne Campingprodukte
Projektgruppe Erkennung und Elimination PCBhaltiger Kondensatoren
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
52
7 Analysen nach Warenklassen
7.1
Milch
Anzahl untersuchte Proben
(Warenklasse 01)
175
wichtigste Beanstandungsgründe
Anzahl Beanstandungen
9
Kennzeichnung
Rückstände
Mikrobiologie, Gehaltsanalysen und Radioaktivität von Milch
Insgesamt neunzehn Proben Milch (pasteurisiert, hochpasteurisiert, Rohmilch), überwiegend aus zürcherischen
Molkereien sowie einige wenige von Grossverteilern,
wurden auf ihre mikrobiologische Qualität (aerobe mesophile Keime (AMK), Enterobacteriaceen) und auf den Gehalt an Fett, Eiweiss, fettfreier Trockenmasse, die Dichte
sowie die Prozessparameter Wärmebehandlung (ausreichende Erhitzung, keine Übererhitzung) und eine eventuelle Wässerung (Gefrierpunktsbestimmung) analysiert.
Zusätzlich wurde je ein Erzeugnis von den Grossverteilern, einmal aus Sommer- sowie einmal aus Winterfütterung, im Rahmen der jährlichen Radioaktivitätsüberwachung im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit auch
auf Radioaktivität überprüft.
Aus der Tabelle 7.1.1. ist ersichtlich, dass einige Proben
wegen falscher Deklaration des Fettgehaltes beanstandet
werden musste. Beispielsweise wurde teilentrahmte
Milch zu wenig entrahmt oder teilweise gar normale
Vollmilch in Verpackungen für teilentrahmte Milch abgefüllt. Die Gründe dafür sind noch in Abklärung.
Ein Hersteller stellte seinen Prozess der Wärmebehandlung auf Hochpasteurisation um, füllte seine Milch aber
nach wie vor in die alten Verpackungen mit der Aufschrift
"pasteurisiert" ab. Da er dies trotz gegenteiliger Abmachung auch bei der Nachkontrolle immer noch so praktizierte, wurde eine Strafanzeige eingereicht.
Nur eine Probe wies einen Mangel der weiteren Kennzeichnung auf (ungenügende Adressangabe). Betreffend
der mikrobiologischen Parameter sowie der Radioaktivitätsuntersuchung zeigten sich keine Abweichungen von
den gesetzlichen Bestimmungen.
Bezüglich zusätzlichen Radioaktivitätsmessungen von
Milch und auch weiteren Lebensmitteln im Zusammenhang mit der Reaktorkatastrophe in Japan sei auf das
Kapitel 3.6 verwiesen.
Bei fünf Proben lag der Gefrierpunkt deutlich höher über
-0.520 °C, was auf einen Eintrag von Wasser, z.B. aus der
Abfüllanlage, in die Milch schliessen lässt. Da in der
Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP) keine gesetzliche Vorgabe für den Gefrierpunkt mehr existiert, wurden die Hersteller lediglich
aufgefordert, die Ursache für den Wassereintrag abzuklären, die Proben bezüglich diesem Parameter jedoch nicht
beanstandet.
Parameter
Anzahl beanstandete
Proben
Fettgehalt
7
Wärmebehandlung
3
Kennzeichnung
1
Total beanstandet
7 (von 19)
Wässerung (Gefrierpunkt)
5
Tab. 7.1.1.: Beanstandungsgründe Milchproben (einzelne Proben wiesen
mehrere Mängel auf; bei Milch mit zu hohem Gefrierpunkt wurden
lediglich Abklärungen beim Hersteller eingeleitet)
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
53
7.2
Käse und Käseerzeugnisse
Anzahl untersuchte Proben
(Warenklasse 03)
82
Anzahl Beanstandungen
26
wichtigste Beanstandungsgründe
Kennzeichnung
Mikrobiologische Beschaffenheit
Nationale Kampagne "Milch und Milcherzeugnisse ab Produktionsbetrieb": Mikrobiologie und Gehaltsparameter
gab der Hersteller dem Kantonalen Labor die Untersuchung von Proben von neun Milchlieferanten in Auftrag.
Bei allen Proben handelte es sich um reine Ziegenmilch.
Eine Nachkontrolle dieses mangelhaften Produktes ist
angezeigt. Von sieben der zwanzig Käse-Proben wurden
die käsetypischen Gehaltsparameter (Fettgehalt- und
Festigkeitsstufe) bestimmt. Im Vergleich zur Deklaration
lagen die gemessenen Werte innerhalb des tolerierbaren
Bereichs.
Von zwölf Joghurts waren zwei stark mit Hefen kontaminiert und deshalb zu beanstanden. Die Deklaration einer
weiteren Joghurtprobe entsprach nicht den gesetzlichen
Vorschriften und musste deshalb ebenfalls beanstandet
werden.
Bei den drei Rahmproben fiel die Bilanz eher unerfreulich
aus: Eine Probe musste aufgrund einer Toleranzwertüberschreitung der Enterobacteriaceen (1‘300 KBE/g) beanstandet werden. Eine weitere Probe enthielt deutlich
weniger Fett als auf der Verpackung deklariert und infolgedessen wurde die falsche Deklaration beanstandet.
Aufgrund der diesjährigen Resultate ist eine Überprüfung
von Milcherzeugnissen ab Produktionsbetrieb auch im
nächsten Jahr sinnvoll.
Die für die Planung des nationalen Untersuchungsprogramms von Milchprodukten zuständige Arbeitsgruppe, in
der Experten aus dem Vollzug und aus verschiedenen
Bundesämtern (ALP, BAG, BLK und BVET) vertreten sind,
beschloss für das Jahr 2011, dass von einer Beprobung
von Fertigprodukten abzusehen und ausschliesslich die
Beurteilung der Anwendung von Art. 58a HyV (Prozesskontrolle) zu erfassen sei. Im Kanton Zürich wurden jedoch zusätzlich wie bereits in den vergangenen Jahren
Proben in den Produktionsbetrieben erhoben und mikrobiologisch untersucht. Überprüft wurden in erster Linie
Käse, aber auch Rahm- und Joghurtproben, da diese beiden Produkte immer wieder zu Beanstandungen Anlass
gaben.
Insgesamt wurden zwanzig Käseproben (zwei Halbhart-,
zwei Hart- und ein Extrahartkäse aus Rohmilch, drei
Halbhart- und zwei Weichkäse aus thermisierter Milch,
drei Halbhart-, vier Weich- und drei Frischkäse aus pasteurisierter Milch) bei zehn verschiedenen Produzenten,
davon ein industrieller Betrieb und neun kleingewerbliche
Betriebe, erhoben und auf die Anzahl der Koagulase positiven Staphylokokken und der Listeria monocytogenes
untersucht. Alle Proben wurden zudem auf das Vorhandensein von Salmonellen überprüft. Bei Käse aus thermisierter oder pasteurisierter Milch wurden zusätzlich die
Werte der E. coli-Keime und bei Frischkäse aus pasteurisierter Milch die Werte der Enterobacteriaceen bestimmt.
Ein pasteurisierter und ein thermisierter Weichkäse waren zu beanstanden. Bei beiden Proben waren die Toleranzwerte der Koagulase positiven Staphylokokken überschritten. In der thermisierten Probe, einem Ziegenweichkäse, wurde gleichzeitig ein E. coli-Wert von 5‘700 KBE/g
festgestellt. Diese Probe wurde zudem bezüglich Tierarten mittels molekularbiologischer Methoden geprüft. Es
wurde ein nicht deklarierter Fremdmilchanteil (Kuhmilch)
gefunden. Da der Betrieb keine Kuhmilch verarbeitet,
konnte eine Verunreinigung während des Herstellungsprozesses ausgeschlossen werden. Zur Ursachenklärung
Aflatoxin M1 und Fremdmilch in Käse
Im Jahr 2006 wurden in der Schweiz mehrere Grenzwertüberschreitungen von Aflatoxin M1 in Extrahartkäse aus
Italien festgestellt. Ursache waren erhöhte Aflatoxin B1
Gehalte im Futtermais des Jahres 2003. Deren Ursache
wiederum waren die extremen Witterungsbedingungen
(Jahrhundertsommer) des genannten Jahres.
Die Verfütterung des belasteten Maises führte zu belasteten Milchproben mit einem Gehalt an Aflatoxin M1 im
Bereich des Höchstwertes von 50 ng/l. Da bei der Herstellung von Extrahartkäse wie z.B. Parmigiano Reggiano
lokal produzierte Milch verwendet wird und zur Herstellung von 1 kg Käse bis zu 16 l Milch eingesetzt werden,
ergaben sich damals erhebliche Grenzwertüberschreitungen in den produzierten Käsen.
Im Rahmen einer Schwerpunktskampagne der Kantonalen
Laboratorien der Ostschweiz wurden gesamthaft 52 Proben (GR: acht; SG: sieben, SH, GL, AI, AR: sieben, TG: 25,
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
54
ZH: fünf) Käse (vorwiegend Hartkäse) erhoben und im
Kantonalen Labor Thurgau auf Aflatoxin M1 geprüft. Die
Mehrzahl der Käse waren Schweizer Herkunft (21) oder
stammten aus Italien (28). In der überwiegenden Mehrheit der Proben (37 von 52) konnte kein Aflatoxin M1
nachgewiesen werden oder der Befund lag unterhalb der
Bestimmungsgrenze von 50 ng/kg. In fünfzehn Hartkäseprobe aus Italien konnte Aflatoxin M1 oberhalb der Bestimmungsgrenze festgestellt werden. Die Werte lagen
zwischen 54 und 188 ng/kg. Der Grenzwert für Aflatoxin
M1 in Käse von 250 ng/kg wurde von keiner Probe überschritten.
Die fünf im Kanton Zürich erhobenen Käse (aus Kuhmilch)
wurden zudem auf mögliche Fremdmilchbestandteile
geprüft. In keiner der Proben konnte Milchbestandteile
anderer Säugetiere (Ziege, Schaf, Wasserbüffel) festgestellt werden.
Qualität und Zusammensetzung von Ziegen-, Schaf- und Büffelmilchkäse
Käsespezialitäten aus Ziegen-, Schaf- oder Büffelmilch
sind beliebt und entsprechend wird eine reichhaltige
Palette solcher Produkte feilgeboten. Dabei ist nebst der
verwendeten Milch auch der Fettgehalt wichtig. Die während der Reifung entstandene Mikroflora sollte die
Richtwerte für einzelne Keimgruppen nicht übersteigen.
Untersuchungen aus dem Jahr 2009 hatten gezeigt, dass
von 38 untersuchten Proben vier wegen nicht deklarierter
Fremdmilch und zwölf weitere wegen Deklarationsmängeln zu beanstanden waren. Im Berichtsjahr wurden 25
Produkte erhoben und neben der Bestimmung von
Fremdmilch wurden die Proben auch mikrobiologisch
untersucht und auf ihren Fettgehalt geprüft. In zwei Ziegenkäsen wurden Kuhmilchanteile von 3.6 und 5.1 %
gefunden, was zu beanstanden war. Zwei weitere Proben
mussten wegen Richtwertüberschreitungen von Enterobacteriaceen beanstandet werden. In dreizehn Proben
wurde der Fettgehalt falsch deklariert. Weitere Deklarationsmängel waren das fehlende Warenlos, keine Herkunftsangabe, Lagertemperatur und die Mengenangabe.
Insgesamt wurden siebzehn der 25 Proben beanstandet.
Obwohl diesmal weniger und geringere Fremdmilchanteile gefunden wurden ist die Situation in dieser Produktegruppe nach wie vor unbefriedigend. Weitere Untersuchungen werden folgen.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Zusammensetzung von Schweizer Hartund Extrahartkäse
Hartkäse muss bis zur Konsumreife mehrere Monate lang
im Käsekeller reifen, bei Extrahartkäse kann dies gar
Jahre dauern. Diese aufwendige Produktion ist schwierig
vorausschauend zu planen, bindet Kapital beim Käser und
verteuert das Produkt. Um zu prüfen, ob die Käse tatsächlich so lange wie nötig gelagert wurden und der Deklaration "hart" bzw. "extrahart" entsprachen, wurden von
zwölf derartigen Käsen die Festigkeits- sowie die Fettgehaltsstufe überprüft.
Bei zwei Produkten wich die Zusammensetzung von der
Beschriftung ab. Bei den als "halbhart" bzw. "hart" bezeichneten Käsen handelte es sich in Wirklichkeit um
Extrahartkäse. Der Hersteller begründete die Abweichung
im ersten Fall mit der falschen Deklaration im Verkaufsladen und im zweiten Fall mit der, aufgrund geringeren
Absatzes als erwartet, etwas längeren Lagerdauer als
geplant, was zu einem härteren Produkt führte.
Die Angabe der Festigkeitsstufe muss in Worten, eben
z.B. "hart", erfolgen. Im Gegensatz dazu kann die Fettgehaltsstufe (F.i.T.) auch nur numerisch in Prozentangaben
aufgeführt werden. Dies ist jedoch weniger aussagekräftig, als die Beschriftung in Worten (z.B. entspricht ein
F.i.T. von 45.0 bis 54.9 % einem "vollfetten" Käse). Diese
Art der Deklaration entspricht aber der aktuellen Auslegung des Verordnungstextes durch das BAG. Folgedessen
wurden Proben mit einer lediglichen Angabe des F.i.T. in
Prozenten nicht mehr beanstandet.
Qualität und Zusammensetzung von Büffelmilchmozzarella
Der Konsum von Mozzarella ist zusammen mit der Verbreitung italienischer Rezepte angestiegen. Dabei gilt
Mozzarella aus Wasserbüffelmilch als besonders
schmackhaft. Um abzuklären, ob Büffelmilchmozzarella
wirklich nur Büffelmilch enthält und nicht auch mit der
günstigeren Kuhmilch vermischt wurde, wurden zehn
Büffelmilch-Mozzarella auf Fremdmilch und zusätzlich
mikrobiologisch untersucht. Erfreulicherweise wurde in
nur einer Probe ein geringer Anteil an Kuhmilch gemessen, der nicht beanstandet wurde. Zwei Proben mussten
allerdings wegen zu hoher Enterobacteriaceen-Werte,
bzw. zu hohen Zahlen der aeroben mesophilen Keime
beanstandet werden. Bei zwei Proben fehlte die Datierung.
55
7.3
Butter
Anzahl untersuchte Proben
(Warenklasse 04)
15
wichtigste Beanstandungsgründe
Anzahl Beanstandungen
5
Kennzeichnung
Mikrobiologische Beschaffenheit
Mikrobiologie und Zusammensetzung von
Butter
Von fünf Proben Butter aus lokalen zürcherischen Molkereien sowie von weiteren zehn Proben von Grossverteilern wurden der mikrobiologische Status (aerobe mesophile Keime (AMK), Hefen und E.coli) sowie der Fettgehalt überprüft.
In einer Probe aus einer gewerblichen Molkerei wurden
über 1.5 Mio koloniebildende Einheiten (KBE) Hefen pro g
nachgewiesen. Damit wurde der Richtwert von
50‘000 KBE/g, der unter Einhaltung der guten Hygienepraxis erfahrungsgemäss nicht übertroffen wird, massiv überschritten. Zur Behebung des ungenügenden hygienischen Zustands wechselte der Produzent verschiedene
Teile des Butterfertigers aus. Die anschliessende mikrobiologische Kontrolle der neu produzierten Charge bestätigte die Wirksamkeit der eingeleiteten Massnahmen.
Die übrigen Proben waren aus mikrobiologischer Sicht
nicht zu beanstanden (bei mit Milchsäurebakterien ange-
7.4
säuerter Butter wurde keine Beurteilung der AMK vorgenommen). Auffallend war allerdings, dass die Produkte
aus gewerblichen Molkereien eine tendenziell höhere
Keimbelastung aufwiesen, als jene aus industrieller Verarbeitung.
Ebenso auffällig war, dass die gewerblichen Produkte
den vorgeschriebenen Mindestfettgehalt von 82 % deutlich überschritten und sich damit von den Industrieerzeugnissen unterschieden, welche recht exakt auf diese
Limite eingestellt worden waren. Keine der Proben musste wegen einem zu tiefen Fettgehalt beanstandet werden.
Hingegen wiesen vier Produkte Mängel in der Kennzeichnung auf (fehlende Angabe des Fettgehalts bzw. der Adresse, ungenügende Lesbarkeit). Die Proben wurden beanstandet respektive dem zuständigen kantonalen Labor
überwiesen.
Speisefette und Speiseöle
Anzahl (im Labor) untersuchte Proben
(Warenklasse 05)
179
wichtigste Beanstandungsgründe
Polare Anteile in Frittierölen
Die Lebensmittelinspektorate des Kantonalen Labors
sowie der beiden Städte Zürich und Winterthur prüften
während der Berichtsperiode in mehreren hundert Betrieben mit einfachen Handmessgeräten vor Ort insgesamt
1‘531 Frittieröle. Davon erwiesen sich 136 als verdächtig
und wurden demnach als Proben erhoben und weiteren
Laboranalysen zugeführt. Wegen Überschreitung des
Toleranzwertes von 27 % für den Anteil an polaren Be-
Anzahl Beanstandungen
115
Verderbnis
standteilen im Frittieröl, mussten schliesslich 109 Proben
beanstandet werden. Die Beanstandungsquote von 7 %
liegt im Bereich der Vorjahre und bewegt sich auf dem
gleichen Niveau wie auch in anderen Kantonen.
In 39 Fällen erfolgte eine Strafanzeige, weil der gefundene Wert massiv über dem zulässigen Toleranzwert lag
oder dieser innerhalb kurzer Zeit (ein Jahr) wiederholt
überschritten wurde.
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
56
7.5
Fleisch und Fleischerzeugnisse
Anzahl untersuchte Proben
1'968
(Warenklasse 08)
Anzahl Beanstandungen
97
wichtigste Beanstandungsgründe
Kennzeichnung
Mikrobiologische Beschaffenheit
Rückstände
Mikrobiologie von Sushi aus Restaurants
Bei einer weiteren Rauchlachsprobe fehlte die Angabe
des Produktionslandes.
Diese Resultate zeigen auf, dass Rauchlachs nach wie
vor ein Produkt ist, das hohe Anforderungen an die Produktion und an den Handel stellt. Diese werden nicht
immer von allen Anbietern erfüllt und machen regelmässige Untersuchungen notwendig.
Wird bei der Zubereitung von Sushi roher, frischer Fisch
verwendet, so muss im Verkauf gemäss Art. 44 HyV eine
Maximaltemperatur von 2 °C eingehalten werden (Anmerkung: diese Vorschrift wurde Anfang 2012 auf max.
5 °C geändert). Bei der Direktabgabe von Sushi in Restaurants darf von dieser Temperaturvorschrift abgewichen
werden. Gleichwohl ist frischer Fisch ein hygienisch heikles Produkt. Werden die Sushis für mehrere Stunden ohne ausreichende Kühlung gelagert, so werden rasch hohe
Keimzahlen erreicht. Im Berichtsjahr wurden 24 Proben
aus Restaurants erhoben und gleichentags untersucht.
Die mikrobiologische Beurteilung erfolgte je nach Produkt
gemäss Produktegruppe A4 ("naturbelassen genussfertige und rohe, in den genussfertigen Zustand gebrachte
Lebensmittel", drei Proben) oder A6 ("Mischprodukte",
siebzehn Proben) des Anhangs 2 der Hygieneverordnung.
In zwei Proben des gleichen Betriebes lagen die Werte
der aeroben mesophilen Keime über dem Toleranzwert
von 10 Mio KBE/g. Aus hygienischer Sicht genügten diese Proben damit den Anforderungen nicht. Die verantwortliche Person reagierte umgehend auf die Beanstandung und leitete eine Überprüfung des Herstellungsprozesses ein. Zudem wurden alle Mitarbeiter erneut geschult.
In keiner der 24 Proben konnten pathogene Keime wie
L. monocytogenes oder Salmonellen nachgewiesen werden.
Mikrobiologie von kalt geräuchertem
Lachs
2010 konnten bei keiner der untersuchten Rauchlachsproben am Ende der Haltbarkeit pathogene Keime wie
z.B. Listeria monocytogenes nachgewiesen werden. Um
die Nachhaltigkeit dieses erfreulichen Befunds zu überprüfen, wurden in diesem Jahr erneut sechzehn Rauchlachsproben untersucht. In einer Probe konnten Listerien
nachgewiesen werden, was umgehend ein Abgabe- und
Importverbot zur Folge hatte. Zwei weitere Produkte enthielten zu hohe Werte der AMK und Enterobacteriaceen.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Mikrobiologie und Speziesbestimmung
von Beefsteak Tatar
Zu den aus mikrobiologischer Sicht heikelsten Lebensmitteln gehört rohes Hackfleisch, da dieses den Bakterien
aufgrund der Nährstoffe und der grossen Oberfläche
ideale Wachstumsbedingungen bietet. Saubere Gerätschaften, ausreichende Kühltemperaturen, kurze Lagerfristen sowie Zutaten von einwandfreier Qualität und
eine gute Personalhygiene sind absolute Voraussetzungen bei zum Rohverzehr bestimmtem Hackfleisch. Um
einen Überblick über die im Detailhandel erhältlichen
Tiefkühlprodukte zu erhalten, wurden fünf Proben auf die
Anwesenheit von E. coli-Keimen, L. monocytogenes,
Campylobacter und Salmonellen untersucht. Alle Proben
waren mikrobiologisch einwandfrei. Rinder sind ein wichtiges Reservoir von enterohämorrhagischen E. coli (EHEC).
Diese pathogenen Bakterien überleben den Tiefkühlprozess, zudem ist die infektiöse Dosis mit weniger als
100 Keimen sehr klein. Erkrankungen nach dem Verzehr
von Beefsteak Tatar sind somit nicht ausgeschlossen.
Alle Proben wurden mittels Real-time PCR auf die EHECspezifischen Pathogenitätsmarker Shigatoxin 1, Shigatoxin 2 und Intimin untersucht. In keiner der Proben konnten
diese Gene nachgewiesen werden. Die Proben wurden
auch auf Fleischzusammensetzung und Allergene untersucht. Auch diesbezüglich gab keine der Proben Anlass zu
Beanstandungen.
Mikrobiologie und Speziesbestimmung
von Fischfilets frisch und TK
Fisch ist in den letzten Jahren aufgrund der Überfischung
und der steigenden Nachfrage stets teurer geworden.
Damit nimmt das Täuschungspotential insbesondere bei
57
verarbeiteten Produkten wie Fischfilets zu. Fisch ist zudem ein schnell verderbliches Lebensmittel, wenn er
nicht gefroren ist. Es wurden zwanzig Proben, vor allem
teure Fische (z.B. Plattfische wie Sole, Rotzunge aber
auch Dorsch) untersucht, wovon zehn Proben aus dem
Offenverkauf stammten.
Bezüglich Speziesdeklaration enthielten alle Proben den
Fisch, der deklariert war. Mikrobiologisch mussten jedoch
fünf Proben wegen zu hohen Keimzahlen (Aerobe mesophile Keime, AMK) beanstandet werden. Als Grundlage
dienten die Richtwerte der Deutschen Gesellschaft für
Hygiene und Mikrobiologie (DGHM).
Fische sind generell mit AMK belastet. Die Belastung
hängt nicht nur vom hygienischen Umgang, sondern auch
von den Fanggründen (warme oder kalte Gewässer, Wasserqualität) und von der jeweiligen Fischsorte ab. Deshalb wäre die Etablierung von Beurteilungskriterien, die
auch andere Faktoren einbeziehen, wünschenswert.
Mikrobiologie und Gehaltsanalyse von
vorverpacktem Schinken
Bei vorverpacktem, gekochtem Schinken werden häufig
zu hohe Werte der aeroben mesophilen Keime festgestellt. So lag die Beanstandungsquote im Kanton Zürich
in den letzten Jahren stets bei rund einem Drittel. Wo
liegen die möglichen Ursachen? Beim Kochprozess werden zwar sämtliche Keime abgetötet. Bei der Weiterverarbeitung (Schneiden und Verpacken) können die Produkte allerdings durch verunreinigte Gerätschaften oder
mangelhafte Personalhygiene rekontaminiert werden.
Schinken bietet aufgrund seiner chemischen und physikalischen Beschaffenheit (hohe pH- und aw-Werte, Nährstoffe, B-Vitamine) für eine Vielzahl von Mikroorganismen
ideale Wachstumsbedingungen. Bei zu langen Haltbarkeitsfristen oder zu hohen Lagertemperaturen kann es
damit nach erfolgter Rekontamination leicht zu erhöhten
Keimzahlen kommen. Auch im Berichtsjahr wurden bei
fünf Fleischproduzenten, einem Grosshändler für den
Gastrobereich und dreizehn Detailhändlern insgesamt 44
vorverpackte Schinken zur mikrobiologischen Untersuchung erhoben. Mit einer Ausnahme waren alle Proben
bereits geschnitten. Die Untersuchung umfasste die aeroben mesophilen Keime und die Enterobacteriaceen. 24
Proben wurden zusätzlich auf Listeria monocytogenes
untersucht. Bei der diesjährigen Untersuchung wurden
zwar nur bei sechs Proben aerobe mesophile Keimzahlen
über 1 Mio KBE/g festgestellt. Zwei dieser Proben wiesen jedoch auch Kontaminationen mit Listeria monocytogenes auf. In einer der beiden Proben lag der Wert bei
470 KBE/g, in der anderen Probe bei 1‘500 KBE/g. Damit
lag in beiden Fällen eine Überschreitung des Grenzwertes
von 100 KBE/g vor und die verantwortlichen Personen
hatten für den Rückzug der Warenvorräte aus den Läden
sowie für einen öffentlichen Rückruf der Produkte zu sorgen. Die Verantwortlichen wurden aufgefordert, mittels
umfassender Ursachenabklärung und der Einleitung entsprechender Massnahmen die Lebensmittelsicherheit der
betroffenen Produkte zukünftig zu gewährleisten.
Die Listeriose, die auf eine Infektion mit L. monocytogenes zurückzuführen ist, verläuft bei gesunden Erwachsenen meist symptomlos. Falls Symptome auftreten, sind
diese unspezifisch und grippeähnlich (Fieber, Muskelschmerzen, Erbrechen, Durchfall). Bei Neugeborenen,
älteren Menschen und Personen mit einer Immunschwäche kann eine Infektion einen schweren Verlauf nehmen
(Hirnhautentzündung, Blutvergiftung). Bei schwangeren
Frauen kann die Erkrankung eine Fehlgeburt zur Folge
haben. L. monocytogenes gehört zu den meldepflichtigen
Infektionskrankheiten. Jährlich werden dem BAG zwischen 40 – 70 Fälle gemeldet.
Zusammenfassend zeigen diese Ergebnisse auf, dass
risikobasierte Untersuchungen auf L. monocytogenes
nicht nur bei rohen Lebensmitteln (z.B. Rohwürste, Rohmilchkäse, Räucherlachs, Schnittsalat) sinnvoll sind, sondern je nach dem auch auf erhitzte Lebensmittel auszuweiten sind.
Bei zwanzig Proben wurde zudem der Q2-Wert (Verhältnis
Wasser zu Protein) untersucht. Vier Proben wiesen zu
hohe Werte auf. Drei Proben wurden beanstandet. Eine
Probe italienischer Kochschinken (Prosciutto cotto) wurde
nicht beanstandet, da das BAG eine Allgemeinverfügung
gestützt auf das THG für Schinken, hergestellt nach italienischem Recht, ausgestellt hatte. Nach Rücksprache mit
der Vollzugsbehörde im Südtirol war die Probe nicht zu
beanstanden.
Gehaltsbestimmungen in vorverpacktem
Aufschnitt
Im Rahmen der periodischen Stichprobenkontrolle wurden zehn vorverpackte Fleischerzeugnisse (Aufschnitt) auf
ihre Zusammensetzung und die Kennzeichnung hin überprüft. Analytisch wurden der Wasser-, Fett-, Protein- und
Aschegehalt sowie die Zusatzstoffe Nitrit, Nitrat, Polyphosphate und Citronensäure gemessen. Keine der Proben gab bezüglich den analysierten Parametern Anlass zu
einer Beanstandung.
Die Überprüfung der Kennzeichnung ergab bei einer Probe Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben. Die
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
58
Probe wurde dem zuständigen kantonalen Labor zur weiteren Bearbeitung überwiesen.
Tierarten und Allergene in Fleischerzeugnissen
Damit eine Wurst eine feste Struktur aufweist, muss das
darin enthaltene Wurstbrät eine minimale Bindungsfestigkeit aufweisen. Dies kann, nebst entsprechenden
Fleisch und Fettanteilen, auch durch Milch- und EiZugabe erreicht werden. Milch und Ei sind aber Allergene
und müssten entsprechend deklariert werden. Um dies zu
überprüfen, wurden zwanzig Proben von Brühwürsten wie
Cervelat, Schüblig, Wienerli, Knackerli, Sukuk, Fleischkäse, Lyoner und Geflügelbrühwürsten erhoben. Alle diese
Proben wurden auf Allergene und Spezieszusammensetzung untersucht.
Vier Proben mussten beanstandet werden. Es wurden
nicht deklarierte Anteile von Pferd, Rind und Schwein
gefunden. Eine weitere Probe enthielt zu wenig Trutenfleisch und nicht deklarierter Kreuzblütler (Senf). Ei und
Milch wurde hingegen in keiner Probe gefunden.
Tierartenbestimmung, Allergene und Gehaltsbestimmung von Salami
Salami ist eine Rohpökelwurst. Sie wird meistens aus
Schweinefleisch hergestellt und fermentiert (weisser
Edelschimmelbelag auf der Haut). Dies führt dazu, dass
Salami ohne Kühlung gelagert werden kann. Der Gewichtsverlust bei der Produktion beträgt ca. 25 %. Weitere Fleischsorten, die zur Herstellung von Salami verwendet werden, sind auch Rind und bei Spezialitäten Esel,
Maultier oder Jungochsen.
Die verwendeten Fleischsorten müssen selbstverständlich deklariert sein und dem Inhalt entsprechen. Auch
dürfen nicht zu viele Pökelsalze eingesetzt werden. Für
den Gehalt an Bindegewebe und Zitronensäure gibt es
ebenfalls Grenzwerte.
Von zehn erhobenen und untersuchten Proben waren
lediglich zwei zu beanstanden. Es wurde nicht deklariertes Pferdefleisch nachgewiesen. Der Hersteller verwies
auf die Tatsache, dass diese Salami in Pferdedärme abgefüllt werden und das Messresultat damit erklärt werden kann. Eine Gegenanalyse einer anderen Charge zeigte kein Pferdefleisch. Möglicherweise waren in der zuerst
untersuchten Charge noch Fleischreste vom Darm in die
Füllung geraten. Wir werden die korrekte Deklaration der
Tierart gelegentlich nachkontrollieren.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Tierartenbestimmung, Allergene und Konservierungsmittel in Geflügelleberprodukten
Eine erste Untersuchung von Geflügelleberprodukten
zeigte, dass bei diversen Erzeugnissen die Zusammensetzung nicht der Zutatenliste entsprach und die Kennzeichnung dürftig war. Es wurden deshalb erneut fünfzehn
Proben solcher Produkte erhoben und auf die Spezieszusammensetzung, Allergene wie Milch und Ei Konservierungsmittel untersucht. Fünf Proben mussten beanstandet
werden. Zwei enthielten nicht deklarierte Anteile von
Gänse- bzw. Enten-Leber. Eine dritte Probe enthielt zu
wenig Gänse- und nicht deklarierte Entenleber. Zwei
weitere Proben enthielten zu wenig Fasan- bzw. Rehfleisch.
Keine Probe war wegen Kennzeichnungsmängeln, unerlaubten Mengen an Konservierungsmitteln oder nicht
deklarierten Allergenen zu beanstanden.
Tierartenbestimmung und Allergene in
Kalbsbratwürsten
Bei Kalbsbratwürsten muss der deklarierte Kalbfleischanteil mehr als 50 % ausmachen. Die Untersuchungen im
Berichtsjahr waren auf Kalbsbratwürste von Produzenten
aus dem Kanton Zürich ausgerichtet (kleingewerbliche
Betriebe oder auch kleine Industriebetriebe). Die Probenahme erfolgte im Handel oder auch direkt im Produktionsbetrieb. Auch Proben aus dem Offenverkauf wurden
erhoben. Hier war es wichtig, dass die Auskünfte zur
Zusammensetzung von einer kompetenten Person im
Verkauf eingeholt wurden.
Kalbsbratwürste
Anz
BA
20
3
2
0
0
analytischer Beanstandungsgrund
Tierart der Wursthülle: Angabe fehlt
Identitätskennzeichen fehlt
Nicht deklarierte Allergene
Ungenügender Kalbfleischanteil
Tab. 7.5.1.. Probenübersicht; Anz = Anzahl erhobener Proben, BA =
beanstandet
Die Resultate sind in der Tabelle 7.5.1. zusammengefasst. Untersucht wurden zwanzig Proben, wovon drei im
Offenverkauf angeboten wurden. Erfreulicherweise war
keine der zwanzig untersuchten Proben aufgrund zu geringem Kalbfleischanteil zu beanstanden. Auch die Untersuchungen auf nicht deklarierte Allergene zeigten ein
59
durchaus erfreuliches Bild. Zu beanstanden waren jedoch
folgende Punkte:
Bei drei Proben fehlten die erforderlichen Angaben zur Tierart der verwendeten Wursthülle.
Bei zwei Proben gab zudem das fehlende Identitätskennzeichen Grund zur Beanstandung.
Biogene Amine, Schwermetalle und Speziesbestimmung in Fischkonserven
Biogene Amine entstehen beim mikrobiologischen Abbau
von Fischen. Besonders das Histamin (ein Vertreter der
biogenen Amine) stellt nicht nur einen Frischeindikator
dar, sondern ist auch toxikologisch relevant. Es kann in
hohen Konzentrationen, bei entsprechend disponierten
Personen, zu massivem Unwohlsein bis hin zu lebensbedrohenden Zuständen führen. Bekannt ist, dass biogene
Amine besonders bei unsachgemässer Verarbeitung von
Dosenware wie Thon, Sardinen und Sardellen, auftreten
können.
Die Mehrzahl der siebzehn untersuchten Fischkonserven
(Thon und Sardellen) wiesen nur geringe Mengen an Histamin auf. Lediglich in einer Probe (Sardellen aus Spanien) wurde 160 mg/kg gefunden. Der Gehalt lag jedoch
unter dem geltenden Grenzwert von 200 mg/kg.
Zusätzlich wurde die deklarierte Fischart mittels PCR und
der Gehalt an Schwermetallen (Quecksilber und Cadmium) überprüft. Auch bei diesen Parametern konnten keine
Abweichungen festgestellt werden.
Tierarzneimittelrückstände in Geflügel
40 Geflügelproben (33 Hühner, drei Truten, drei Enten und
eine Wachtel) wurden auf Rückstände von Antibiotika
untersucht (Chloramphenicol, Tetracycline, Chinolone,
Sulfonamide, Nitroimidazole, Nitrofurane, Makrolide und
Lincosamide). Die importierten Produkte stammten mehrheitlich aus Brasilien, Deutschland, Ungarn und Frankreich.
Eine Probe Wachteln enthielt 78 μg/kg Oxytetracyclin.
Der Grenzwert beträgt 100 μg/kg. Obwohl der Gehalt
unter dem Grenzwert liegt, zeigt der Befund, dass Kontrollen auch bei dieser im Vergleich zu Hühnern nicht so
häufig konsumierten Tierart sinnvoll sind.
Zwei Proben waren aufgrund von Kennzeichnungsmängeln zu beanstanden. Zu den Beanstandungsgründen
gehörten:
fehlende Datierung
fehlende Adresse
fehlende Angabe, dass einmal aufgetaute Ware
nicht wieder eingefroren werden darf.
Tierarzneimittelrückstände in Krustentieren und Fisch
40 Krustentierproben wurden auf Rückstände von Antibiotika, wie Chloramphenicol, Tetracycline, Chinolone, Sulfonamide, Nitroimidazole, Nitrofurane, Makrolide und
Lincosamide untersucht. Die Prüfungen verliefen alle
negativ.
Sechs Proben waren jedoch aufgrund der gleichzeitig
durchgeführten Untersuchungen auf Citronensäure und
Polyphosphate zu beanstanden. Polyphosphate werden
eingesetzt, um das Wasserbindevermögen zu erhöhen.
Die damit verbundene Gewichtszunahme von bis zu 15 %
ist wirtschaftlich nicht ganz unintereressant. Beide Arten
von Zusatzstoffen dürfen Krustentieren zugesetzt werden.
Der Zusatz muss aber deklariert werden. Aussergewöhnlich bei dieser Untersuchungsserie war eine Probe Crevetten aus Vietnam die 6‘050 mg/kg Polyphosphate enthielt. Erlaubt sind 5‘000 mg/kg (berechnet als P2O5). Das
i-Tüpfchen war dann, dass nicht nur der maximal erlaubte
Gehalt überschritten, sondern dass der Zusatz von Polyphosphaten nicht einmal deklariert war!
Bei den 39 untersuchten Zuchtfischen handelte es sich
hauptsächlich um Ware aus Asien. Auch diese Proben
wurden auf die oben erwähnten Antibiotika geprüft. In
zwei Pangasiusproben wurde je 2 resp. 3 μg/kg Enrofloxacin gefunden (Grenzwert 100 μg/kg). Eine Forelle aus
Italien enthielt 8 μg/kg Oxolinsäure (Grenzwert
100 μg/kg) und 8 μg/kg Oxytetracyclin (Grenzwert
100 μg/kg). Ein Seeteufel aus Asien wies eine gänzlich
widersprüchliche Kennzeichnung auf. Er war sowohl als
Zuchtfisch, als auch als Wildfang bezeichnet. Als Produktionsland waren China und Vietnam aufgeführt.
Bei einem Teil der Fischproben wurde zusätzlich der Gehalt an Schwermetallen und Polyphosphaten geprüft.
Zudem wurde die angegebene Spezies überprüft. Diese
Kontrollen ergaben keine Abweichungen.
Frische von Fischen, Polyphosphate sowie
Speziesbestimmung
Fische sind leicht verderblich. Der Verderb von Fischen ist
bei ganzen Fischen optisch (Glanz der Augen, Farbe der
Kiemen), haptisch (Elastizität und Steife der Textur) und
sensorisch (Geruch) erkennbar. Bei Fischfilets entfallen
diese Beurteilungskriterien. Ein messbares Frischekriterium stellt bei ganzen und filetierten Fischen der Anteil an
flüchtigem Basenstickstoff (TVB-N) dar. Der Geruch von
älter werdendem Fisch ist primär durch das Entstehen
von solchen flüchtigen basischen Stickstoffverbindungen
geprägt.
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
60
Zur Überprüfung der Frische wurden zwanzig Proben erhoben. Beprobt wurde nur Frischware, die auf Eis gelagert angeboten wurde. Unter den Proben waren Zuchtfische wie Pangasius aus Vietnam oder Wolfsbarsch aus
Griechenland, sowie Heilbutt, Seeteufel und Seezungen
aus Wildfang. Bei keiner Probe war der für die entsprechende Fischart geltende TVB-N-Höchstwert überschritten. Dieser Befund deckte sich mit der gleichzeitig durchgeführten sensorischen Kontrolle.
In keiner Probe konnten Polyphosphate nachgewiesen
werden. Dieser Zusatzstoff darf zur Erhöhung des Wassergehaltes bei tiefgefrorenen Fischfilets zugesetzt werden, muss aber aus der Kennzeichnung hervorgehen.
Die korrekte Angabe der Spezies wurde mittels PCR
überprüft. Auch diese Prüfungen zeigten, dass die Angaben wahrheitsgetreu waren.
Transglutaminase, Allergene in Fleisch
und Fleischerzeugnissen
Transglutaminase ist ein Enzym, welches seit kurzer Zeit
als "Kleber" von Fleisch zugelassen ist. Das aus einer
Bakterienkultur (Streptoverticillium S-8112) gewonnene
Produkt hat die Eigenschaft, Proteine chemisch (über
kovalente Bindungen) zu verknüpfen. Damit lassen sich
auch kleine Fleischstücke (z.B. Abschnitte) zu einem intakt erscheinenden grösseren Fleischstück "verkleben".
Für die Lebensmittelindustrie ist der Einsatz dieses Enzymes für die Herstellung von form- und grössendefinierten
Produkten attraktiv. Solche in der Form „genormten“ Stücke können maschinell einfacher verarbeitet werden.
Ob das Verkleben von Fleischstücken sinnvoll ist, wird
kontrovers diskutiert. Wichtig ist, dass die Konsumenten
Schaft klar und unmissverständlich über diese Behandlung informiert wird. Dann bestimmt die Nachfrage, ob
sich solche Produkte auf dem Markt durchsetzen können.
Die korrekte Kennzeichnung der Transglutaminase ist
aber auch für Personen wichtig, die an Zöliakie leiden.
Für sie ist die Transglutaminase ein nicht ganz unproblematischer Zusatzstoff. Produkte, welche mit Transglutaminase hergestellt werden, benötigen eine Bewilligung
des BAG. Zudem muss auf der Verpackung der Warnhinweis „für Zöliakiebetroffene ungeeignet“ angebracht
werden.
Bisher erfolgte der Nachweis einer nicht deklarierten
Transglutaminasebehandlung auf einer sorgfältigen optischen (mikroskopischen) Prüfung der Ware. Diese ist aber
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
besonders bei thermisch behandelten Produkten eher
schwierig.
Im Kantonalen Labor wurden deshalb zwei voneinander
unabhängige Analysenmethoden entwickelt, welche es
ermöglichen, die Anwendung von Transglutaminase bei
Lebensmitteln zu prüfen. Eine der entwickelten Methoden, die sich besonders für das Screening eignet, ist ein
ELISA-Testverfahren. Der gewählte Sandwich-ELISA-Ansatz basiert auf einem kommerziell verfügbaren Antikörper und ist spezifisch auf die sich im Einsatz befindliche
bakterielle Transglutaminase anwendbar.
Zu Bestätigungszwecken wurde zudem eine massenspektrometrische Methode entwickelt. Bei dieser wird nach
einer Ultrafiltration die Transglutaminase mittels einer
Endoprotease abgebaut. Vier dabei entstehende Peptide
werden über zwei spezifische MS-MS-Übergänge nach
einer flüssigchromatographischen Trennung detektiert.
Der Vorteil dieses Verfahrens besteht darin, dass auch
denaturierte Transglutaminase (z.B. nach einer thermischen Behandlung des Produktes) erkannt werden kann.
Die Eignung der Methode wurde für eine Reihe von Probearten (u.a. Geflügelfleisch, Brühwürste, Joghurt) getestet. Produkte, welche in der Zutatenliste Transglutaminase aufgeführt haben, konnten zweifelsfrei erkannt werden.
Mittels Stichprobenkontrolle wurden 28 Proben auf
Transglutaminase untersucht. Es handelte sich dabei um
Schinken aus dem Detailhandel und dem Gastrobereich,
Produkten wie Chickennuggets, Kebab, plätzchenartige
Fleischerzeugnisse sowie preisgünstiges Trockenfleisch.
In keiner Probe konnte nicht deklarierte Transglutaminase
nachgewiesen werden.
Neunzehn Proben wurden zusätzlich mittels PCR auf nicht
deklarierte Tierarten und Allergene (Senf, Sellerie, Erdnuss, Haselnuss, Soja und Cashew) geprüft. Bei keiner
Probe wurden Abweichungen festgestellt.
61
7.6
Würzen, Bouillon, Suppen, Saucen
Anzahl untersuchte Proben
49
wichtigste Beanstandungsgründe
(Warenklasse 10)
Anzahl Beanstandungen
9
Kennzeichnung
Rückstände
Zusammensetzung von Rahmsaucen
Die Nahrungsmittelindustrie nimmt uns gestressten Konsumentinnen und Konsumenten die aufwendige Zubereitung unserer Speisen mit einer Vielzahl von Fertig- oder
Halbfertigprodukten ab. So findet sich in den Regalen
auch eine grosse Auswahl an Saucen, wie z.B. Rahmsaucen, die nur noch aufgewärmt oder durch die Zugabe von
wenig Flüssigkeit einfach tischfertig gemacht werden
können.
Zwanzig Rahmsaucen, die diese Bezeichnung explizit im
Namen tragen (z.B. "Kräuterrahmsauce") oder solche, die
nach klassischer Schweizer Zubereitungsart mit Rahm
hergestellt werden (z.B. "Stroganoff" oder "Carbonara"),
wurden auf den Gehalt an Rahm und überdies auf die
Konservierungsmittel Benzoe- und Sorbinsäure sowie
Geschmacksverstärker wie das bekannte Glutamat (E
621) und die Ribonucleotide Guanylat (E 626) bzw. Inosinat (E 630) untersucht.
Sorbinsäure konnte in keinem Produkt nachgewiesen
werden. Benzoesäure kam nur in geringen Mengen ausschliesslich in den Saucen vor, denen Zutaten wie Preiselbeeren zugegeben worden waren, die von Natur aus
bereits Benzoesäure enthalten.
Zwölf Proben wiesen Glutamat oder Ribonucleotide auf,
wobei aber nur bei fünf davon diese als geschmacksverstärkende Zusatzstoffe, mit entsprechender Deklaration
in der Zutatenliste, zugegeben worden waren. In den
anderen Fällen gelangte das Glutamat über die Zutat
"Hefeextrakt" (bei acht Proben in der Zutatenliste deklariert) ins Produkt. In diesem Fall müssen Glutamat und die
Ribonucleotide als natürliche Inhaltsstoffe der Zutat Hefeextrakt nicht angegeben werden. Die Zugabe von Hefeextrakt hat aber vorwiegend zum Ziel, die Geschmacks-
verstärker ohne direkte Deklaration dieser Zusatzstoffe
ins Produkt zu bringen. Daher wurde die Anpreisung "ohne Geschmacksverstärker" bei einer Probe als nicht der
Wahrheit entsprechend beanstandet (vgl. dazu auch den
Bericht in Kapitel 7.28).
Nur zwei der Rahmsaucen waren ausschliesslich mit
Rahm hergestellt. Siebzehn Proben enthielten neben
Rahm mehr oder weniger grosse Anteile an Pflanzenöl
oder -fett. Die Menge an Rahm in den Produkten war
aber in allen Fällen in der Zutatenliste als sogenannte
QUID-Angabe auf der Verpackung deklariert. Somit können die Konsumenten aus der in kleiner Schriftgrösse
gehaltenen Zutatenliste in Erfahrung bringen, wie die
Saucen zusammengesetzt sind. Aus der in allen Fällen in
viel grösserer Schrift gehaltenen Bezeichnung "Rahmsauce" lässt sich hingegen meistens nicht schliessen, dass
es sich um Produkte handelt, bei denen teures Milchfett
durch billiges Pflanzenöl ersetzt wurde. Ein Saucenpulver
fiel besonders auf, da im Produkt selber trotz der Bezeichnung "Rahm" kein Milchfett enthalten war. Gemäss
Zubereitungshinweis muss Rahm noch zugefügt werden,
es kann aber auch Rahmersatz auf der Basis von Pflanzenöl verwendet werden. Inwieweit es sich dann noch
um eine Rahmsauce handelt, müssen die Konsumenten
wohl selber entscheiden. Da die vorgeschriebenen Informationen auf den Verpackungen angegeben waren, wurden keine Beanstandungen ausgesprochen.
Neben der bereits erwähnten Sauce mit täuschender
Anpreisung bezüglich Geschmacksverstärker, wurden drei
weitere Proben wegen anderen Kennzeichnungsmängeln
beanstandet.
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
62
7.7
Getreide und Müllereiprodukte
Anzahl untersuchte Proben
(Warenklasse 11)
189
Anzahl Beanstandungen
wichtigste Beanstandungsgründe
Kennzeichnung
Zusammensetzung
Rückstände und Verunreinigungen
Schwermetalle und Fremdmehlbestimmung in Getreide und Getreidemehlen
sucht. Dabei lagen die Gehalte an Cadmium zwischen
<0.005 mg/kg (nicht bestimmbar) und 0.03 mg/kg (Grenzwert 0.1 mg/kg, resp. 0.2 mg/kg für Getreidekeime). Die
anderen gleichzeitig analysierten Kontaminantien (Arsen,
Blei, Quecksilber) waren ebenfalls unproblematisch.
Im Rahmen des gleichen Projekts wurden auch anonymisierte Daten für Cadmium in Getreide aus der Schweiz,
die von anderen Kantonalen Laboratorien im Zuge ihrer
Stichprobenkontrollen in den vergangenen Jahren gewonnen wurden, zusammengefasst. An dieser Stelle sei
den Kantonalen Laboratorien des Kantons Waadt und der
Urkantone für das zur Verfügung stellen ihrer Daten herzlich gedankt. Total 562 Stichproben wurden ausgewertet.
Der aus diesen Daten berechnete mittlere Cadmiumgehalt beträgt 0.04 mg/kg und der 95 % Perzentilwert
0.16 mg/kg. Da die Daten mit Ziel einer risikobasierten
Probenahme und nicht als unabhängiges Monitoring gewonnen wurden (siehe Abb. 7.7.1.), sind sie als eher hoch
zu betrachten. Sie ergeben dennoch einen guten Eindruck
über die Cadmiumaufnahme aus Getreideprodukten.
Getreide und Getreidemehle werden in grossem Umfang
zum Beispiel als Frühstückscerealien, in Teigwaren und
Broten konsumiert und sind damit eine sehr wichtige
Grundlage der Ernährung. Schadstoffe, die in diesen Produkten enthalten sein können, werden so in den Körper
aufgenommen. In den letzten Jahren wurden verschiedene Schwermetalle durch die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit EFSA neu bewertet. So auch
Cadmium im Jahre 2009. Der provisorische PTWI-Wert
(provisorische tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge) für Cadmium von 7 μg/kg Körpergewicht wurde durch
einen definitiven TWI-Wert (tolerierbare wöchentliche
Aufnahmemenge) von 2.5 μg/kg ersetzt. Das bedeutet,
dass eine knapp dreifach tiefere Aufnahmemenge als
bisher als vertretbar angesehen wird. Diskussionen über
den neuen TWI-Wert sind jedoch zurzeit noch im Gange.
Im Rahmen einer Projektarbeit wurden zwanzig Getreideprodukte und Getreidemehle auf Schwermetalle unter-
0
37
50
100
150
95-Perzentil
200
200
250
300
1.1E-92
1.095E-92
1.09E-92
1.085E-92
1.08E-92
1.075E-92
1.07E-92
1.065E-92
1.06E-92
1.055E-92
1.05E-92
1.045E-92
1.04E-92
1.035E-92
1.03E-92
1.025E-92
1.02E-92
1.015E-92
1.01E-92
1.005E-92
1E-92
9.95E-93
9.9E-93
9.85E-93
9.8E-93
9.75E-93
9.7E-93
9.65E-93
9.6E-93
9.55E-93
9.5E-93
9.45E-93
9.4E-93
9.35E-93
9.3E-93
9.25E-93
9.2E-93
9.15E-93
9.1E-93
9.05E-93
9E-93
8.95E-93
8.9E-93
8.85E-93
8.8E-93
8.75E-93
8.7E-93
8.65E-93
8.6E-93
8.55E-93
8.5E-93
8.45E-93
8.4E-93
8.35E-93
8.3E-93
8.25E-93
8.2E-93
8.15E-93
8.1E-93
8.05E-93
8E-93
7.95E-93
7.9E-93
7.85E-93
7.8E-93
7.75E-93
7.7E-93
7.65E-93
7.6E-93
7.55E-93
7.5E-93
7.45E-93
7.4E-93
7.35E-93
7.3E-93
7.25E-93
7.2E-93
7.15E-93
7.1E-93
7.05E-93
7E-93
6.95E-93
6.9E-93
6.85E-93
6.8E-93
6.75E-93
6.7E-93
6.65E-93
6.6E-93
6.55E-93
6.5E-93
6.45E-93
6.4E-93
6.35E-93
6.3E-93
6.25E-93
6.2E-93
6.15E-93
6.1E-93
6.05E-93
6E-93
5.95E-93
5.9E-93
5.85E-93
5.8E-93
5.75E-93
5.7E-93
5.65E-93
5.6E-93
5.55E-93
5.5E-93
5.45E-93
5.4E-93
5.35E-93
5.3E-93
5.25E-93
5.2E-93
5.15E-93
5.1E-93
5.05E-93
5E-93
4.95E-93
4.9E-93
4.85E-93
4.8E-93
4.75E-93
4.7E-93
4.65E-93
4.6E-93
4.55E-93
4.5E-93
4.45E-93
4.4E-93
4.35E-93
4.3E-93
4.25E-93
4.2E-93
4.15E-93
4.1E-93
4.05E-93
4E-93
3.95E-93
3.9E-93
3.85E-93
3.8E-93
3.75E-93
3.7E-93
3.65E-93
3.6E-93
3.55E-93
3.5E-93
3.45E-93
3.4E-93
3.35E-93
3.3E-93
3.25E-93
3.2E-93
3.15E-93
3.1E-93
3.05E-93
3E-93
2.95E-93
2.9E-93
2.85E-93
2.8E-93
2.75E-93
2.7E-93
2.65E-93
2.6E-93
2.55E-93
2.5E-93
2.45E-93
2.4E-93
2.35E-93
2.3E-93
2.25E-93
2.2E-93
2.15E-93
2.1E-93
2.05E-93
2E-93
1.95E-93
1.9E-93
1.85E-93
1.8E-93
1.75E-93
1.7E-93
1.65E-93
1.6E-93
1.55E-93
1.5E-93
1.45E-93
1.4E-93
1.35E-93
1.3E-93
1.25E-93
1.2E-93
1.15E-93
1.1E-93
1.05E-93
1E-93
9.5E-94
9E-94
8.5E-94
8E-94
7.5E-94
7E-94
6.5E-94
6E-94
5.5E-94
5E-94
4.5E-94
4E-94
3.5E-94
3E-94
2.5E-94
2E-94
1.5E-94
1E-94
5
0E-95
180
Anzahl Stichproben
160
140
120
100
80
60
40
20
0
0
20
40
60
80
100
120
140
160
180
200
220
240
260
280
300
Cadmiumgehalt [μg/kg]
Abb. 7.7.1.: Cadmiumverteilung von 562 Analysen von Schweizer Getreide aus risikobasierten Stichprobenkontrollen der Kantonalen Laboratorien Zürich,
Waadt und Urkantone
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
63
Schwermetalle und Aflatoxine in Reis und
Reisprodukten
Reis ist nicht nur in Asien, sondern auch bei uns ein wichtiges Grundnahrungsmittel. Häufig wird auch Reismehl
bei Glutenunverträglichkeit oder als Ersatz für andere
Getreide verwendet. Je nach Bodenbeschaffenheit kann
die Reispflanze verschiedene Schwermetalle wie Arsen,
Blei, Cadmium und Quecksilber über die Wurzel aufnehmen und im Reiskorn anreichern. Damit gelangen die
stark toxischen Metalle in die Nahrung.
25 verschiedene Körnerreissorten, wie Langkorn-, Vitamin-, Risotto- und Jasminreis, wurden auf den Schwermetallgehalt (Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber) und
gleichzeitig auch auf Aflatoxine B und G untersucht. Dabei waren keine Grenzwertüberschreitungen zu verzeichnen. Einzig eine Probe Carnaroli Reis wies einen Cadmiumgehalt in der Höhe des Grenzwertes von 0.2 mg/kg
auf. Da bei der entsprechenden Analytik mit einer
Messunsicherheit von ± 20 % gerechnet werden muss,
konnte jedoch eine Grenzwertüberschreitung nicht mit
genügender Sicherheit ausgewiesen werden. Auch die
gleichzeitig durchgeführte Speziesuntersuchung auf andere Reisarten zeigte keine Abweichung zu den deklarierten Angaben. Das gute analytische Bild wurde jedoch
durch eine hohe Beanstandungsquote im Bereich der
Kennzeichnung getrübt.
Parameter
Anzahl beanstandete
Proben
Arsen, Blei, Cadmium,
Quecksilber
0
Aflatoxine B und G
0
Spezies
0
Kennzeichnung
7
Total beanstandet
7 von 15
Tab. 7.7.2.: Anzahl beanstandete Proben
Arsen, Mykotoxine, Speziesbestimmung
und GVO in Reis mit Herkunft Asien
Basmatireis ist ein Duftreis aus der Region Kashmir und
Punjab. Je nach Witterung kann Reis, aufgrund des Pilzbefalls, Aflatoxine enthalten. Zudem ist Basmatireis oft
mit Nicht-Basmatireis gestreckt oder vermischt. Dies
macht auch möglich, dass Basmatireis mit GVO-Reis verunreinigt ist.
Es wurden zwanzig Proben im Kanton Zürich erhoben.
Zusätzlich wurden durch den Zoll dreizehn BasmatireisProben beim Import erhoben. Alle diese Proben wurden
auf Aflatoxin, GVO und Nicht-Basmati-Reis untersucht.
Bezüglich Aflatoxinen und GVO waren die Proben einwandfrei. Spuren von Nicht Basmati-Reis konnten in fast
allen Proben nachgewiesen werden. Die Toleranzschwelle beträgt jedoch 7 % (nach CE1549/04). Dementsprechend wurden nur sieben der 33 erhobenen Proben wegen Nicht-Basmati-Anteilen beanstandet. Weitere elf
Proben mussten wegen Deklarationsmängeln beanstandet werden. Die aktuelle Situation ist unbefriedigend, das Täuschungspotential gross.
Wasser- und Mineralstoffgehalt sowie
DON in Getreidemehlen
Weizen kann auf dem Feld - vor allem bei nasswarmer
Witterung - oder nach ungenügender Trocknung während
der Lagerung von Schimmelpilzen der Gattung Fusarium
befallen werden. Als giftige Stoffwechselprodukte treten
u.a. die zu den Mykotoxinen zählenden Trichothecene
auf. Unter diesen ist Deoxynivalenol (DON, Vomitoxin)
das am häufigsten nachgewiesene Toxin. Da Weizen ein
bedeutendes Grundnahrungsmittel ist, kommt der regelmässigen Überwachung von Getreide und Müllereiprodukten auf Schadstoffe eine grosse Bedeutung zu.
Zur Prüfung der Qualität von Getreidemehlen wurden
zehn Proben (acht Weizen, zwei Dinkel) erhoben und auf
deren Wasser- und Mineralstoffgehalt (Asche) sowie das
Schimmelpilzgift Deoxynivalenol geprüft.
Der seit 2008 gültige Höchstwert von 750 μg/kg für DON
in Getreide sowie dessen Müllereiprodukten wurde von
keiner Probe überschritten. Lediglich in einer Probe
Ruchmehl konnte DON oberhalb von 100 μg/kg nachgewiesen werden. Die festgestellte Kontamination betrug
140 μg/kg.
Der via Trockenmasse bestimmte Wassergehalt der Proben lag im Bereich von 9.4 bis 11.5 %. Der lebensmittelrechtlich geforderte Wert von maximal 15.5 % wurde
damit deutlich eingehalten. Der Mineralstoffgehalt
(Aschegehalt bezogen auf die Trockenmasse) der Weizenmehle lag für die verschiedenen Mehltypen (Weiss-,
Halbweiss, Ruch-, Vollkornmehl) im erwarteten Bereich.
Ein Weissmehl war lediglich mit einer unvollständigen
Adressangabe gekennzeichnet. Da der Betrieb im Kanton
Waadt domiziliert war, wurde die Angelegenheit an das
zuständige kantonale Amt weitergeleitet.
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
64
Mykotoxine und GVO in Maisprodukten
Mais ist neben Weizen und Reis die wichtigste landwirtschaftlich genutzte Pflanze der Welt. Seit Ende der
1990er-Jahre werden mittels Gentechnik hergestellte
schädlingsresistente und herbizidresistente Maissorten
angebaut. Die EU hat mittlerweile 23 gentechnisch veränderte Maissorten als Nahrungsmittel zugelassen, die
Schweiz lediglich drei, drei weitere werden bis 0.5 %
toleriert. Mais kann zudem erheblich mit Schimmelpilzgiften belastet sein. Eine Verschimmelung von Mais wird
ganz wesentlich durch die klimatischen Bedingungen
während des Anbaus bestimmt. Weitere Parameter wie
der Befall mit bohrenden Insekten (z.B. Maiszünsler), Art
der Bodenbearbeitung, Sortenwahl, Erntezeitpunkt und
Lagerung spielen für eine Verschimmelung ebenfalls eine
Rolle.
Zwanzig im Kanton Zürich erhobene Proben an Maismehl,
-griess, Polenta sowie einem Puffmais (Popcorn) wurden
auf eine Vielzahl von Mykotoxinen (Aflatoxine B/G,
Ochratoxin A, Fumonisine, Deoxynivalenol (DON), 3Acetyl-DON, Nivalenol, Diacetoxyscirpenol, Fusareon X
sowie Zearalenon) sowie Verunreinigungen mit transgenem Mais untersucht. Die Mykotoxinuntersuchungen
erfolgten durch das Kantonale Labor Thurgau.
In keiner der untersuchten Proben konnte für die in der
FIV reglementierten Mykotoxine eine Überschreitung des
entsprechenden Grenzwertes festgestellt werden. Zwei
Proben Maisdunst (Herkunft der Rohstoffe USA bzw. Republik Serbien) waren mit Werten von 55 und 60 μg/kg
wenig unterhalb des Grenzwertes von 75 μg/kg belastet.
Beide Proben enthielten zudem nachweisbare Mengen
Fumonisin B1 und B2 und in einer der beiden Proben
konnte Deoxynivalenol (0.78 mg/kg) im Bereich des
Grenzwertes von 0.75 mg/kg nachgewiesen werden. Eine
dritte Probe (Puffmais mit Herkunft Türkei) war mit
0.96 mg/kg Fumonisinen erheblich belastet. Der Grenzwert für die Summe der Fumonisine B1 und B2 beträgt
1.0 mg/kg. Da in keiner der genannten Proben die Grenzwerte zweifelsfrei überschritten wurden, erfolgten keine
Beanstandungen.
Bezüglich GVO enthielt keine Probe messbare Anteile von
gentechnisch veränderten Pflanzen. Da bei der überwiegenden Mehrheit der Proben die Rohstoffe (soweit deklariert) nicht aus Ländern mit einem hohen Anteil transgener Maispflanzen stammten (z.B. Canada, USA, Brasilien,
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Argentinien) sind die Untersuchungsergebnisse nicht
ganz unerwartet.
Bei vier Proben fehlte die Angabe des Produktionslandes
des entsprechenden Müllereiproduktes. Diese Proben
wurden beanstandet und eine Korrektur der Kennzeichnung angeordnet.
Mykotoxine und GVO in Weizen, Hartweizengriess, Weizenmehl, Brotbackmischungen mit hohem Weizenanteil
Weizen und dessen Produkte sind bei uns wohl das
Grundnahrungsmittel schlechthin und werden deshalb
regelmässig untersucht. Mykotoxine gelangen durch Pilzbefall in den Weizen. Diese Fusarien lassen sich mittels
Fungiziden, Sortenwahl und Fruchtfolge nur schlecht in
Schach halten. Deshalb hat die Saatgutfirma Monsanto
2004 eine gentechnisch modifizierte und gegen Fusarien
resistente Weizensorte zur Bewilligung eingereicht. Dieser Antrag wurde wieder zurückgezogen, vor allem weil
die Gesuchstellerin einen Imageverlust von Seiten der
Konsumenten befürchtete. Ob trotzdem GVO-Weizen in
Umlauf geraten ist, lässt sich nur mit entsprechenden
Untersuchungen abklären.
Es wurden deshalb zwanzig Weizenprodukte, wovon
achtzehn aus der Schweiz, eines aus Deutschland und
eines aus Italien stammten, auf sieben verschiedene
Mykotoxine und GVO untersucht.
Erfreulicherweise waren alle Produkte bezüglich Mykotoxinen und GVO einwandfrei. Lediglich eine Probe musste
wegen falscher Sachbezeichnung beanstandet werden.
65
7.8
Brot, Back- und Dauerbackwaren
Anzahl untersuchte Proben
88
(Warenklasse 12)
Anzahl Beanstandungen
22
wichtigste Beanstandungsgründe
Kennzeichnung
Zusammensetzung
Nährwerte, spezifische Nahrungsfaser,
Fremdgetreide und DON in Knäckebrot
nur zulässig, wenn gleichartige Lebensmittel, Zusatzstoffe, Stoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder Mikroorganismen nach Art. 22 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) bewilligt sind. Dies war im
vorliegenden Fall nicht gegeben und die Aussage somit
unzulässig. Die Angelegenheit wurde an das für die betroffene Firma zuständige Kantonale Amt überwiesen.
Knäckebrote werden aus Vollkornerzeugnissen, Schrot
oder Mehl von Roggen oder Weizen hergestellt. Durch
den geringen Wassergehalt hat Knäckebrot den Vorteil,
dass es bei trockener Lagerung sehr lange haltbar ist.
Dies war besonders in früheren Zeiten von Bedeutung,
als die Konservierung von Lebensmitteln ein großes Problem darstellte.
Zur Überprüfung der Qualität der Produkte in Bezug auf
das Schimmelpilzgift Deoxynivalenol (DON) sowie der
Nährwerte und Getreidezutaten wurden zwanzig Proben
Knäckebrot und vergleichbare Produkten (z.B. Schwedenbrötchen) mit entsprechender Nährwertdeklaration erhoben.
Die analytische Überprüfung der Nährwerte Fett, Protein
und Ballaststoffe ergab keine Abweichungen von den
deklarierten Angaben.
Bei der molekularbiologischen Überprüfung der Zusammensetzung der Produkte konnte bei einem 5-KornCracker keine DNA der deklarierten Zutat "Gerste" nachgewiesen werden. Das Produkt wurde beanstandet. Laut
Rezeptur sollte das Produkt 5 % Gerste enthalten. In zwei
weiteren Produkten konnte hingegen DNA von Getreidezutaten (Gerste 4 %, Roggen 5 %) nachgewiesen werden,
welche nicht deklariert waren. Aufgrund analytischer
Unsicherheiten erfolgte keine Beanstandung. Stattdessen
wurden die Hersteller zur Überprüfung des Sachverhaltes
aufgefordert. Möglicherweise ist dieser Befund auch in
einer normalen Vermischung während des Mahlvorganges begründet und auch toleriert.
In Brot, Back- und Dauerbackwaren inklusive GetreideSnacks darf seit April 2008 das Schimmelpilzgift DON
höchstens in einer Konzentration von 0.5 mg/kg vorkommen. Diese Anforderung wurde von allen Produkten erfüllt. In der überwiegenden Mehrheit der Proben (80 %)
lag der DON-Gehalt unterhalb der Bestimmungsgrenze
von 0.1 mg/kg. Der höchste Wert betrug 0.21 mg/kg.
Ein Produkt wurde mit der Angabe "Ohne Gentechnik
hergestellt" beworben. Diese Angabe ist gemäss Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL)
Grenzwertüberschreitung
Weihnachtsgeschenk
–
ein
vermeidbares
Im November 2011 wurde uns vom Kantonalen Laboratorium Basellandschaft eine Grenzwertüberschreitung von
Deoxynivalenol in Speculatius-Gebäck gemeldet. Im
Rahmen der Abklärungen konnten vom Mehllieferanten
des Herstellers zu allen Mehlchargen, welche im beanstandeten Gebäck eingesetzt worden waren, Analysenzertifikate für DON vorgelegt werden. Alle Zertifikate
wiesen einen DON-Gehalt unterhalb des Grenzwertes
aus. Da die Bemusterung der Mehlchargen nicht für eine
Chargenbeurteilung ausgelegt war, konnten die Zertifikate die Verkehrsfähigkeit der Mehlchargen trotzdem nicht
belegen. Eine Nachkontrolle der beanstandeten Speculatiuscharge (sowie zweier weiterer Chargen) bestätigten
den grenzwertverletzenden Befund des Kantonalen Laboratoriums Basellandschaft. In der Folge mussten kurz vor
Weihnachten ca. 10 Tonnen Speculatius-Gebäck aus den
Verkaufsregalen sowie Lagern genommen und vernichtet
werden.
Wahrlich eine (un)schöne Bescherung und dies alles wegen einer nicht korrekt durchgeführten Probenahme des
Mehllieferanten.
Trans-Fettsäuren und Konservierungsmittel in Backwaren und Puddingpulver
Seit der öffentlich geführten Diskussion sowie der darauf
eingeführten gesetzlichen Limite von 2 g trans-Fettsäuren
(TFA) pro 100 g pflanzliches Speiseöl, resp. Speisefett
haben viele Hersteller reagiert. Viele Produkte erfüllen
die gesetzlichen Vorgaben. Zur Entwicklung in den letzten
Jahren sei auf die Jahresberichte 2007/2008 verwiesen.
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
66
In Ost-/ Südosteuropa und Südamerika ist der Einsatz von
teilgehärteten Fetten und die damit oft eingehende hohe
Gehalte an TFA in Backwaren noch immer gängig.
Im Rahmen einer Stichprobenkontrolle von Importprodukten aus Länderspezialitätenläden (Ost- / Südosteuropa
und Südamerika) wurden zwanzig Proben auf den Gehalt
an TFA und Konservierungsmittel sowie weitere zwei
Proben aus Amerika aufgrund der Anpreisung auf den
Gehalt an TFA sowie GVO untersucht.
Bei vier Proben wurden TFA Gehalte von 26 bis 34 %
bezogen auf den Fettanteil gemessen. Bei drei dieser
Proben waren die TFA-Gehalte sogar in der Nährwertkennzeichnung aufgeführt und wurden durch die Analysenergebnisse bestätigt. Eine der Proben wies zudem
einen nicht zulässigen Gehalt an Schwefeldioxid auf. Die
Proben wurden beanstandet und von den Importeuren in
der Zwischenzeit vom Markt genommen.
Zudem wurden in zwei amerikanischen Proben Anteile
von in der Schweiz nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Mais- und Sojasorten gefunden. Der Import der
Produkte wurde untersagt.
Die Überprüfung der übrigen Kennzeichnung ergab bei
insgesamt elf Proben Abweichungen von den gesetzli-
7.9
chen Vorgaben. Der Hauptgrund war dabei die fehlende
Kennzeichnung in einer Amtssprache. Diese Mängel wurden ebenfalls beanstandet.
Diese Ergebnisse zeigen, dass Produkte aus Regionen, in
welchen der Einsatz von teilgehärteten Fetten noch üblich
ist, auch in Zukunft regelmässig kontrolliert werden müssen.
Allergene (Milch und Nüsse) in Broten und
Brötchen
Da Brot zum wichtigsten Grundnahrungsmittel in der
Schweiz zählt, wird die Qualität auf verschiedenen Stufen
regelmässig überprüft. Nebst einfachen Broten mit wenigen Zutaten, sind Spezialbrote immer begehrter und erzielen auch höhere Preise. Es wurden 30 Brote wie z.B.
Toastbrot, Roggenvollkornbrot, Leinsamenbrot, Pumpernickel, Haferflockenbrot und Soja- Maisbrote erhoben und
auf Allergene wie Milch, Ei, Soja und Nüsse untersucht.
Lediglich eine Probe wies nicht deklarierte Milchproteine
auf. Sie musste beanstandet werden. Die Kennzeichnung
bei den vorverpackten Produkten war in allen Fällen korrekt.
Teigwaren
Anzahl untersuchte Proben
(Warenklasse 15)
35
Anzahl Beanstandungen
5
wichtigste Beanstandungsgründe
Kennzeichnung
Zusammensetzung
Mikrobiologie und Allergene in gefüllten
Teigwaren
Farbstoffe und Schwermetalle von asiatischen Teigwaren
Gefüllte Teigwaren wie Tortellini, Ravioli, Capelloni und
Agnolotti sind beliebt, da sie als Mahlzeit schnell zubereitet sind. Zwanzig vorverpackte gefüllte Teigwaren
wurden bei Detailhändlern beprobt und bis zum Haltbarkeitsdatum, nach den Angaben des Herstellers, gelagert.
Am Ablaufdatum wurden diese Proben bezüglich Keimgehalt, Allergenen und Fleischzusammensetzung untersucht. Erfreulicherweise waren alle Produkte auch nach
Ablauf der Haltbarkeitsfrist in mikrobiologisch einwandfreiem Zustand. Auch Fleischzusammensetzung, Allergene und Beschriftung gaben keinen Anlass für eine Beanstandung.
Von den Zollorganen wurden elf Trocken- bzw. Frischteigwaren sowie Instantnudelsuppen mit Herkunft aus
Asien an der Grenze erhoben. Die Trocken- und Frischteigwaren wurden in unserem Labor auf künstliche Farbstoffe und Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber
und zusätzlich Aluminium) analysiert. Resultate siehe
Kapitel 7.23.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
67
7.10 Speziallebensmittel
(Warenklasse 17)
Anzahl untersuchte Proben
219
Anzahl Beanstandungen
wichtigste Beanstandungsgründe
93
Kennzeichnung
Zusammensetzung
Vitamingehalt von Säuglingsnahrung
lierten Diskussion sei auf die Jahresberichte der weiteren
beteiligten Laboratorien verwiesen. Zudem erhob das
Kantonale Laboratorium Thurgau neun ausschliesslich für
den Export bestimmte Säuglingsanfangs- bzw. Folgenahrungen, über welche ebenfalls dieses berichtet.
Die für die Säuglingsnahrungen gesetzlich vorgegebenen
Mindest- bzw. Höchstgehalte wurden von allen Proben
eingehalten. Für den sich in diesen Grenzen bewegenden
deklarierten Wert, wurde eine Abweichung des tatsächlichen Gehaltes von +/- 30 % toleriert. Unter dieser Prämisse ergaben sich keine Beanstandungen für die Säuglingsnahrungen aus dem Kanton Zürich.
Fünf Proben Getreidebeikost von einem Hersteller in einem anderen Kanton mussten jedoch wegen unzulässigen nährwert- sowie gesundheitsbezogenen Angaben
beanstandet werden. Die zuständigen Behörden wurden
informiert.
Die Resultate der diesjährigen Untersuchung zeigen, dass
auch zukünftig Kontrollen des Vitamingehaltes von Lebensmitteln sowie deren Kennzeichnung und Anpreisung
nötig sind.
Zusammen mit den kantonalen Laboratorien der Ostschweiz wurden die drei Lebensmittelkategorien Säuglingsnahrungen, Energy Drinks und Nahrungsergänzungsmittel auf deren Vitamingehalt untersucht. Dabei
analysierte das Laboratorium Graubünden die Vitamine
Biotin, B12 und Pantothensäure, das Laboratorium Thurgau die Vitamine A, Provitamin A (beta-Carotin), B1, B2,
B6, B12, C, E, Folsäure und Niacin und das Laboratorium
Zürich die Vitamine A, D, E und Folsäure. Die Probenahme
wurde unter allen Ostschweizer Laboratorien (SH, GR,
SG, TG, ZH) aufgeteilt, wobei sich das Kantonale Labor
Zürich auf Säuglingsnahrungen (Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Beikost) sowie ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke konzentrierte.
Die Resultate aller 76 untersuchten Proben sind summarisch aus Tabelle 7.10.1. ersichtlich. Bei den Energy
Drinks wurden hauptsächlich Unterdosierungen der Pantothensäure und bei den Nahrungsergänzungsmitteln
solche von Vitamin E festgestellt. Bezüglich einer detail-
Produktegruppe
Anzahl Proben
Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen
Beanstandungen wegen
Bemerkungen
Vitamingehalt
17
0
-
Beikost
8
0
5 Proben wegen ungenügender Kennzeichnung beanstandet
Diätetische Lebensmittel für besondere
medizinische Zwecke
1
0
-
Energy Drinks
27
10 (37 %)
Nahrungsergänzungsmittel
23
5 (22 %)
Total
76
15 (20 %)
hauptsächlich Unterdosierung von Pantothensäure
hauptsächlich Unterdosierung von Vitamin E
Tab. 7.10.1.: Anzahl untersuchte Proben und Beanstandungen geordnet nach Produktegruppen. Neben den acht Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen für
den Schweizer Markt aus dem Kantonalen Labor Zürich, wurden zusätzlich neun ausschliesslich für den Export bestimmte derartige Produkte aus dem Kantonalen Laboratorium Thurgau überprüft.
Spurenelemente in Babynahrung
Zum Schutz der Säuglinge und Kleinkinder gelten für Anfangs- und Folgenahrung neben besonders strengen
Grenzwerten für Mykotoxin-, Pestizid- und Schwermetallrückstände auch enge Toleranzen für Spurenelemente.
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
68
Gerade bei Alleinnahrung kann eine zu starke Über- oder
Unterdosierung sofort gesundheitliche Folgen haben.
Daher wurden im Rahmen der Untersuchungskampagne
fünfzehn Anfangs- und Folgenahrungen aus Apotheken
und Drogerien auf die Spurenelemente Iod, Kupfer, Mangan und Zink untersucht. Alle analysierten Produkte erfüllten dabei die entsprechenden, in der Verordnung über
Speziallebensmittel festgelegten Mindest- und Höchstgehalte.
Fructooligosaccharidgehalt (FOS) in spezifisch darauf ausgelobten funktionellen Lebensmitteln
Eine wachsende Sparte der funktionellen Lebensmittel
stellen die mit prebiotischen Nahrungsfasern angereicherten Produkte dar, welche entsprechend beworben
werden. Zu den prebiotischen Nahrungsfasern zählen
lösliche nichtverdauliche Nahrungsfasern, welche spezifisch das Wachstum probiotischer Darmbakterien (z.B.
Bifidobakterien) fördern. Zu diesem Zweck eingesetzt
werden vor allem Fructooligosaccharide (Inulin und Oligofructose). Für eine entsprechende Auslobung fordern die
gesetzlichen Vorgaben eine Mindestmenge von 4 g Inulin
pro Tagesration.
Im Rahmen einer Stichprobenkontrolle wurden acht Proben (Bonbons, Getränkepulver, Joghurt) auf deren ausgelobten Gehalt an Fructooligosacchariden untersucht.
Die Angabe bezüglich des Gehaltes an prebiotischen
Nahrungsfasern gab bei keiner Probe Anlass zur Beanstandung. Die ermittelten Gehalte lagen im Bereich der
tolerierbaren Abweichungen.
Die Überprüfung der Kennzeichnung ergab bei zwei Proben Abweichungen von den gesetzlich zulässigen Angaben. Die Proben wurden den zuständigen kantonalen
Laboratorien zur Bearbeitung überwiesen.
Zusammensetzung diätetischer Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke
(FSMP)
Bei diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke (FSMP = food for spezial medical purpose)
handelt es sich um eine spezifische Produktegruppe der
Speziallebensmittel, die für Patienten bestimmt sind,
welche aus medizinischen Gründen besondere Anforderungen an die Ernährung stellen müssen. Diese FSMP
dürfen nur unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden.
Hierzu zählen zum Beispiel vollständige NährstoffStandardformulierung als enterale Sondennahrung sowie
Proteinersatzprodukte in Form von Aminosäurepräparaten
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
für Patienten mit Stoffwechselkrankheiten. Die Produkte
unterliegen einer Meldepflicht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Die achtzehn erhobenen Proben wurden auf deren Gehalte an Makronährstoffen sowie deren Kennzeichnung hin
geprüft.
Bezüglich der untersuchten Nährwertparameter (Energiewert, sowie Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten und
Fett) lagen alle Proben in den gemäss den Empfehlungen
der FIAL/VKCS tolerierbaren Bereichen verglichen mit den
deklarierten Werten auf den Verpackungen.
Mit Ausnahme einer Probe waren alle gemäss der auf der
BAG Homepage (Bewilligungen/Notifikation) aufgeschalteten Liste "Notifikation FSMP" korrekt gemeldet. Bei der
nicht gemeldeten Probe handelte es sich um ein bewilligungspflichtiges Produkt. Die Probe wurde beanstandet
und daraufhin vom Markt genommen.
Eine weitere Probe wurde aufgrund von Deklarationsabweichungen zwischen Verpackung und beigelegtem Flyer
an das zuständige kantonale Labor zur Bearbeitung
überwiesen.
Fettzusammensetzung in ölhaltigen Kapseln zur Nahrungsergänzung
Auf dem Markt befindet sich neben den klassischen Nahrungsergänzungsmitteln mit Vitamin- und Mineralstoffen
auch eine grosse Anzahl an ölhaltigen Präparaten zur
Ergänzung der Nahrung mit bestimmten Fettsäuren, vor
allem Omega-3-Fettsäuren. Bezüglich der Zusammensetzung wie auch der möglichen Anpreisungen, unterliegen
solche Produkte spezifischen gesetzlichen Anforderungen.
30 ölhaltige Kapseln zur Nahrungsergänzung wurden
untersucht. Dabei handelte es sich überwiegend (vierzehn
Proben) um Lachsöl- bzw. Fischölkapseln (Mischungen
unterschiedlicher Fischöle) zur gezielten Zufuhr an Omega-3-Fettsäuren, resp. Eicosapentaensäure (EPA) und
Docosahexaensäure (DHA). Weiter enthielten je zwei
Proben entweder Nachtkerzen-, Borretsch-, Schwarzkümmel-, Krill-, Weizenkeimöl oder Mischungen verschiedener Öle; vier Proben enthielten entweder Lein-,
Mikroalgen-, Goldhirseöl oder Mischungen aus Grünlippmuschellipidextrakt und Fischöl.
Seit dem 1. November 2010 sind die Gehalte der enthaltenen und angepriesenen Nährstoffe pro Tagesration
anzugeben. Eine Angabe pro 100 g ist freiwillig und war
nur bei wenigen Produkten zu finden. Aus diesem Grund
wurde die Beurteilung auf die angegebene Tagesration
bezogen, unter Berücksichtigung der tolerierbaren Ab-
69
weichungen gemäss den Empfehlungen der FIAL/VKCS.
Bei fünf Produkten wurden zu hohe Abweichungen zwischen Kennzeichnung und analytisch ermittelten Gehalten festgestellt. Anhand des Fettsäuremusters konnte
festgestellt werden, dass zum Teil nicht alle Fettsäuren
korrekt zusammengefasst wurden. Die zu beanstandeten
Proben wurden den jeweils zuständigen kantonalen Laboratorien zur weiteren Bearbeitung zugestellt.
7.11 Obst und Gemüse
Anzahl untersuchte Proben
(Warenklasse 18)
1'561
Anzahl Beanstandungen
226
wichtigste Beanstandungsgründe
Kennzeichnung
Rückstände und Verunreinigungen
Mykotoxine in Hartschalenobst und Ölsaaten
und Vertrieb dieser Ware erfolgte durch eine Firma mit
Sitz im Kanton Basel-Stadt. In Absprache mit den Kantonalen Laboratorien Graubünden sowie Basel-Stadt wurden die Bio-Kürbiskerne beim Importeur direkt beanstandet und ein Verkaufsverbot verfügt. Erste Abklärungen ergaben, dass das beanstandete und als nicht sicher
zu beurteilende Warenlos nicht auf Aflatoxine geprüft
worden war. In der Folge wurde die in den Verkaufsläden
gesperrte Ware (680 kg) zurückgerufen und eine repräsentative Nachmusterung (Sammelprobe = 6 kg) durchgeführt. Die Untersuchung der homogenisierten Sammelprobe ergab, dass das zurückgerufene Teillos die Anforderungen des europäischen Höchstwertes von 2.0 μg/kg
in Bezug auf Aflatoxin B1 erfüllt. Die Ware wurde daraufhin für den Verkehr wieder freigegeben. Die (scheinbare)
Diskrepanz der Untersuchungsergebnisse ist auf die bekanntermassen sehr grosse Inhomogenität von Aflatoxinen in Lebensmitteln zurückzuführen.
Da zum Zeitpunkt der Probenahme die Grösse des Warenloses oft nicht bekannt ist und in den Verkaufsstellen in
der Regel auch keine sehr grossen Probenmengen erhoben werden können, führen Vollzugsbehörden im Regelfall Stichprobenuntersuchungen durch. Deren Ergebnisse
können nur bedingt zur Beurteilung eines Warenloses
herangezogen werden. Vielmehr liefern Ergebnisse aus
Stichprobenuntersuchungen einen "begründeten Verdacht", der es erlaubt, das Lebensmittel vorsorglich als
nicht sicher einzustufen.
Die Untersuchung auf Ochratoxin ergab folgendes Bild: In
der Mehrheit der Proben (92 %) konnte kein Ochratoxin A
nachgewiesen werden oder die Werte lagen unterhalb
der Bestimmungsgrenze von 0.4 μg/kg. In fünf Proben
(8 %) lagen die Befunde für Ochratoxin A im Bereich von
0.4 bis 5.0 μg/kg. Der höchste Wert mit 3.1 μg/kg wurde
in einer Bio-Leinsamenprobe festgestellt. Die Ergebnisse
zeigen, dass in Hartschalenobst und Ölsaaten mit Belastungen durch Ochratoxin A zu rechnen ist. Die Problema-
Bündner Nusstorte, Marzipan, Nougat, Amaretti … Viele
Lebensmittel gäbe es nicht, wenn wir die "Nuss" nicht
hätten. Nüsse (Hartschalenobst) zählen zu den Risikoprodukten in Bezug auf eine Kontamination mit Schimmelpilzgiften. Die wichtigsten in diesen Nüssen und
Nussprodukten vorkommenden Mykotoxine sind die Aflatoxine. Auch Kontaminationen mit Ochratoxin A wurden
schon festgestellt.
Ölsaaten wie Sonnenblumenkerne, Kürbiskerne und Leinsamen finden unter anderem zur Herstellung von Spezialbroten oder als Snackartikel Verwendung. Diese Produkte
wurden im Rahmen der Schwerpunktaktion ebenfalls auf
Mykotoxine geprüft.
In Fortführung früherer Kampagnen wurden im diesjährigen Monitoring unter Beteiligung der Ostschweizer Laboratorien (SG, TG, GR, SH/GL/AR/AI) sowie des Fürstentum Liechtensteins 60 Produkte an Hartschalenobst und
Ölsaaten erhoben und auf Aflatoxine sowie Ochratoxin A
geprüft.
Die Untersuchung auf Aflatoxine ergab folgendes Bild
(Abb. 7.11.1.). In der Mehrheit der Proben (77 %) konnte
kein Aflatoxin B1 nachgewiesen werden oder die Werte
lagen unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0.4 μg/kg. In
zwölf Proben (20 %) konnte eine Kontamination mit Aflatoxin B1 im Bereich von 0.4 bis 2.0 μg/kg nachgewiesen
werden. Eine Probe an Sonnenblumenkernen lag mit einem Wert von 3.1 μg/kg Aflatoxin B1 im Bereich des europäischen Höchstwertes von 2.0 μg/kg für Ölsaaten.
Unter Berücksichtigung der Messunsicherheit war die
Probe aber nicht zu beanstanden. Eine weitere Probe an
Bio-Kürbiskernen mit Herkunft China überschritt mit einem Wert von 12.6 μg/kg Aflatoxin B1 den genannten
Höchstwert deutlich. Die kontaminierten Kürbiskerne (4 x
350 g) wurden im Kanton Graubünden erhoben. Import
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
70
tik Ochratoxin A in Hartschalenobst und Ölsaaten ist in
Bezug auf die Häufigkeit der Kontamination und unter
Berücksichtigung der toxikologischen Eigenschaften von
Ochratoxin A im Vergleich mit Aflatoxinen als weniger
kritisch zu beurteilen. Denn OTA wird nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht als genotoxisch beurteilt; d.h. unterhalb des sog. TWI-Wertes (TWI = tolerable weekly
Hartschalenobst und Ölsaaten
Intake) besteht nach aktuellem Kenntnisstand keine Gesundheitsgefährdung. Anzumerken ist, dass mit der Streichung des früheren Grenzwertes für Ochratoxin A in Lebensmitteln allgemein von 5 μg/kg aktuell kein Höchstwert in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) zur
Verfügung steht, auf dessen Basis die analytischen Befunde zu werten sind.
Anzahl
Aflatoxin B1
Proben
< 0.4
0.4 – 1-0
1.0 – 2.0
> 2.0 g/kg
Erdnüsse
1
1
0
0
0
Haselnüsse
3
3
0
0
0
Mandeln, Mandelmehl
14
10
4
0
0
Mandelmasse/Marzipan
7
5
2
0
0
Pistazien
8
4
2
2
0
Sonnenblumenkerne
8
7
0
0
1
Kürbiskerne
9
8
0
0
1
Melonen-, Pinienkerne, Sesam, Leinsamen
10
8
0
2
0
Gesamt
60
46 (77 %)
8 (13 %)
4 (7 %)
2 (3 %)
Tab. 7.11.1.: Aflatoxin B1 in Hartschalenobst und Ölsaaten
Hygienische Beschaffenheit von vorverpackten Sprossen
Der EHEC Ausbruch letzten Sommer in Deutschland, für
welchen mit grosser Wahrscheinlichkeit aus Ägypten
importierte Bockshornkleesamen verantwortlich waren,
hat das Thema der hygienischen Beschaffenheit von
Sprossen erneut ins Rampenlicht gerückt.
Frische Keimlinge (Sprossen) verschiedenster Getreideund Gemüsearten sind beim Konsumenten sehr beliebt,
lassen sie sich doch im Speiseplan sehr unterschiedlich
integrieren. Die Keimlinge werden meistens roh oder nur
leicht erhitzt gegessen.
Vorverpackte Sprossen gehören jedoch zu den leicht verderblichen Lebensmitteln. Auch wenn sie kühl gehalten
werden, besteht die Gefahr des mikrobiellen Verderbs
oder der Kontamination mit pathogenen Keimen. Zudem
bieten die Wachstumsbedingungen von Sprossen (feucht
und warm) einen idealen Nährboden für verschiedenste
Keime. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurden im Berichtsjahr dreizehn verschiedene Sprossen-Sorten mikrobiologisch untersucht. Bei zwei Proben lag die Anzahl Koagulase positiver Staphylokokken über dem entsprechenden
Richtwert von 100 KBE/g. Die Anzahl der aeroben mesophilen Keime lag bei allen dreizehn untersuchten Proben
auf einem hohen Niveau.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Die Zahl der aeroben mesophilen Keimen (AMK) ist ein
Mass für die allgemeine mikrobielle Belastung bzw. Verunreinigung in einem Produkt. AMK repräsentieren Bakterien, Hefekeime und Schimmelpilze. Eine hohe Anzahl
dieser Keime deutet auf schlechte Ausgangsprodukte,
eine unsaubere Produktion oder eine unsachgemässe
Lagerung hin. Zudem vermindert eine hohe Anzahl von
AMK die Haltbarkeit des Lebensmittels. Eine Kontamination mit dem EHEC-Erreger konnte zum Glück keine festgestellt werden.
Mykotoxine und Fremdnussbestandteile in
Haselnussmehl
Haselnüsse werden in vielfältiger Weise in Back-, Schokoladen- und anderen Süsswaren eingesetzt sowie zur
Gewinnung von Haselnussöl verwendet. Die Weltproduktion beläuft sich auf etwa 500‘000–750‘000 t. Hauptanbaugebiete sind vor allem die Türkei, aber auch Italien,
Spanien, Frankreich und Nordamerika. Haselnüsse werden einmal pro Jahr geerntet. Neben der Prüfung der
optischen und sensorischen Qualität (Grösse, Uniformität,
Insektenbefall, Verderb, Ranzigkeit, Fremdgerüche) der
Rohware sollten Haselnüsse vor allem auf eine Kontamimation mit Aflatoxinen geprüft werden.
Siebzehn Proben gemahlene Haselnüssen wurden auf
deren Belastung mit den Schimmelpilzgiften Aflatoxin B1,
B2, G1 und G2 sowie Ochratoxin A untersucht. Proben
71
ohne Kennzeichnungshinweis auf eine produktionsbedingte Verunreinigung mit anderen Nüssen (Kann Spuren
von ... enthalten) wurden genanalytisch zudem auf
Fremdnüsse geprüft.
In zwei Proben konnte Aflatoxin B1 bzw. die Summe der
Aflatoxine (B1, B2, G1 und G2) im Bereich der seit Mai
2011 geltenden Grenzwerte von 5.0 μg/kg bzw.
10.0 μg/kg nachgewiesen werden. Die Messergebnisse
für Aflatoxin B1 betrugen 3.6 und 6.5 μg/kg, diejenigen
für die Summe der Aflatoxine 13.0 und 10.9 μg/kg. Unter
Berücksichtigung der Messunsicherheit sowie der an die
EU angepassten Höchstwerte waren die Proben nicht zu
beanstanden. In vier weiteren Proben konnte Aflatoxin B1
(bzw. die Summe der Aflatoxine) oberhalb der Bestimmungsgrenze nachgewiesen werden. Alle anderen Proben enthielten kein Aflatoxin oder die Werte lagen unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0.4 μg/kg.
Von den siebzehn auf Aflatoxin B/G untersuchten Proben
wurde acht Proben ergänzend auf Ochratoxin A analysiert. Dieses Toxin konnte in keiner der Proben oberhalb
der Bestimmungsgrenze von 0.4 μg/kg nachgewiesen
werden.
Bei der Prüfung von vierzehn Haselnussmehlen auf
Fremdnüsse (Mandel, Baumnuss, Pistazien, Erdnuss und
Cashew) wurde, bei einer Probe 0.3 % nicht deklarierte
Mandeln nachgewiesen. Die Probe wurde beanstandet.
Dieses Problem war dem Hersteller bereits bekannt. Laut
diesem kam die Kontamination sehr wahrscheinlich beim
Entladen der Rohstofflieferungen zustande. Er hat daraufhin weitere Massnahmen zur Verhinderung von
Kreuzkontaminationen eingeleitet und die Verbesserungen auch durch entsprechende Analysen belegt.
Eine Probe musste wegen der fehlenden Angabe des
Produktionslandes beanstandet werden. Die Abklärungen
ergaben, dass aufgrund eines Fehlers beim Abpacken der
Ware das Produktionsland nicht wie sonst üblich aufgedruckt worden war.
Schwefeldioxid, Pestizidrückstände und
Bestrahlung von Trockenobst
Zur Haltbarmachung von Trockenobst und bei hellen Sorten zur Farbstabilisierung werden die Früchte traditionellerweise geschwefelt. Dass Schwefeldioxid (SO2) teilweise auch über der zulässigen Höchstmenge zugegeben
oder auf der Verpackung nicht immer deklariert wird, ist
aus früheren Untersuchungen bekannt. Auch im europäischen Schnellwarnsystem RASFF finden sich z.B. für das
Jahr 2010 fünf Meldungen von Höchstwertüberschreitungen und drei Fälle von fehlender Deklaration. Für das Jahr
2011 liegen diese Zahlen bei zehn resp. zwei Fällen. Insbesondere für Personen, die allergisch auf SO2 reagieren,
ist dies problematisch. Die Behandlung mit ionisierenden
Strahlen ist eine weitere Möglichkeit zur Haltbarmachung. Sie ist für Obst aber bewilligungspflichtig. Bis
dato wurde denn auch noch keine solche Bewilligung
durch das BAG erteilt.
Insgesamt zehn Proben Trockenfrüchte wurden untersucht. In vier davon (zweimal Goji-Beeren und je einmal
Pfirsiche bzw. Aprikosen) konnte SO2, jedoch unterhalb
der zulässigen Höchstmenge, nachgewiesen werden. Die
Behandlung war auf der Verpackung deklariert, respektive konnte das Verkaufspersonal zu der im Offenverkauf
abgegebenen Waren Auskunft geben. Andersartige
Kennzeichnungsmängel konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Messung der photostimulierten Lumineszenz (PSL) ergab bei keinem Produkt Hinweise auf
eine unrechtmässige Bestrahlung.
Zwei Proben Goji-Beeren sowie wie eine Probe getrockneter Berberitzen wurden zudem auf allfällige Pestizidrückstände analysiert. Die Resultate dieser Untersuchungen können dem Kapitel 3.3 entnommen werden.
Elementscreening in exotischen Früchten
2006 wurde in Ananas- und Fruchtcocktailkonserven unerwartet das Schwermetall Cadmium in Gehalten teilweise sogar über dem Grenzwert der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung gefunden. Es zeigte sich in der Folge,
dass schwermetallhaltiger Dünger eingesetzt wurde und
über diesen Eintrag das stark toxische Element in die
Früchte gelangte.
Um die aktuelle Situation zu erfassen, wurden 30 exotische Früchte, achtzehn aus dem Offenverkauf und zwölf
Fruchtkonserven auf den Gehalt der Schwermetalle Blei,
Cadmium, Quecksilber, Arsen und Zinn untersucht. Erfreulicherweise waren keine Grenzwertüberschreitungen
festzustellen. Alle Fruchtkonserven enthielten einen
messbaren Anteil an Zinn von 1.3 bis 93 mg/kg (Grenzwert 200 mg/kg), wogegen der Zinngehalt in frischen
Früchten nicht nachweisbar (<0.01 mg/kg) war. Zinn löst
sich aus unbeschichteten Konservendosen aus der Legierung der Dose und migriert in die Früchte.
Eisen in schwarzen Oliven
Reife Oliven haben eine wunderbare schwarze Farbe.
Während des Reifungsprozesses am Olivenbaum verändert sich die Farbe dabei langsam von hellgrün über violett nach schwarz. Durch den Zusatz von Eisen-II-gluconat
(E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) können auch grüne
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
72
Oliven schwarz gefärbt werden und täuschen daher die
reifen Steinfrüchte vor. Daher ist der Zusatz der beiden
Eisensalze gemäss der Schweizerischen Zusatzstoffverordnung nur zu den dunkel gefärbten Oliven erlaubt.
150 mg/kg für die Summe der beiden Eisensalze berechnet als Eisen dürfen dabei nicht überschritten werden.
Vierzehn vorverpackte Produkte und eine Probe aus dem
Offenverkauf, die als „Schwarze Oliven“ bezeichnet waren, wurden auf den Gehalt an Eisen untersucht. Dreizehn
Proben ohne deklarierten Zusatz von Eisen, wiesen einen
Gehalt zwischen <10 mg/kg und 32 mg/kg auf. Dies entspricht dem natürlichen Gehalt in Oliven. Die beiden Produkte mit deklariertem Zusatz ergaben einen Gesamtgehalt an Eisen von 120 resp. 180 mg/kg. Berücksichtigt man
auch hier den natürlichen Eisengehalt, so wurde in beiden Fällen die maximal erlaubte Dosierung nicht überschritten. Gleichzeitig wurde auch die Optik nach dem
Zerschneiden beurteilt. Alle Früchte wiesen innen und
aussen eine schwarze Farbe auf, was wiederum die analytischen Ergebnisse bestätigte, da beim Färbeprozess die
innere helle Farbe bestehen bleibt.
Wegen verschiedenen Kennzeichnungsmängeln mussten
jedoch trotzdem zehn der fünfzehn Proben (67 %) beanstandet werden. Dabei fehlten besonders häufig die vorgeschriebenen Gattungsbezeichnungen einzelner Zusatzstoffe wie „Säuerungsmittel“ für Produkte mit Citronensäurezugabe oder es wurde der tiefe Gehalt an Natrium
angepriesen, ohne die Menge zu deklarieren.
Schwermetallscreening von Frühkartoffeln, Knollen- und Blattgemüse
Kartoffeln, wie auch andere Knollen- oder Blattgemüse
sind wichtige und häufig konsumierte Grundnahrungsmittel. Darum sollte deren Schwermetallgehalt möglichst
tief sein. Neben dem natürlichen Vorkommen, gelangen
verschiedene relevante Schwermetalle vor allem durch
den Eintrag aus Verkehr und Industrie in die Umwelt und
können so Lebensmittel kontaminieren. Insbesondere bei
Frühkartoffeln zeigte sich in den letzten Jahren eine Zunahme an importierten Produkten. Neben Israel waren
häufig Knollen aus Ägypten und anderen klimatisch günstigeren Herkunftsländern im Angebot.
Im Rahmen einer Stichprobenkontrolle wurden vierzehn
Frühkartoffeln (Frischware) und zwanzig Knollen- und
Blattgemüsekonserven aus dem Mittelmeerraum und aus
Osteuropa auf den Schwermetallgehalt untersucht. Die
Ergebnisse zeigten ein erfreuliches Bild, lagen doch alle
Werte unter den entsprechenden Grenzwerten der Fremdund Inhaltsstoffverordnung. Eine Kartoffelprobe aus Israel
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
lag mit einem Bleigehalt von 0.09 mg/kg knapp unter dem
Grenzwert von 0.1 mg/kg. Den mit Abstand höchsten
Gehalt an Cadmium mit durchschnittlich 0.05 mg/kg bezogen auf das geschälte Produkt (Grenzwert: 0.1 mg/kg),
wiesen drei Proben Importkartoffeln der Sorte "Charlotte"
aus Frankreich auf. Wegen verschiedener Kennzeichnungsmängel mussten trotzdem acht der total 34 Proben
beanstandet werden.
Süssungsmittel und weitere Zusatzstoffe
in süsssauren Gemüsekonserven
Cornichons, Silberzwiebeln, Maiskölbchen und Co., in
Flüssigkeiten eingelegt und in Gläsern abgefüllt, dürfen
mit einer Vielzahl von Zusatzstoffen behandelt werden.
Benzoe- und Sorbinsäure können als Konservierungsmittel zur Verlängerung der Haltbarkeit, Schwefeldioxid (SO2)
und Sulfite als Antioxidationsmittel sowie Farbstabilisatoren und künstliche Süssstoffe (unter anderem Acesulfam-K, Aspartam sowie Saccharin) zur Süssung von süsssauren Produkten eingesetzt werden. Ob die allfällige
Zugabe auf der Verpackung deklariert und die zulässigen
Höchstmengen eingehalten sind, wurde bei zwanzig Proben überprüft.
In keinem Produkt konnten die beiden erwähnten Konservierungsmittel nachgewiesen werden. SO2 war in der
Zutatenliste von drei Erzeugnissen (Mixed Pickles, Silberzwiebeln, Peperoncini) deklariert, wobei in allen Fällen
die Höchstmenge eingehalten wurde. Die übrigen Konserven enthielten keine Sulfite.
Vor allem aus Deutschland sind süsssaure Essigkonserven bekannt, denen zur Milderung der Säure ordentliche
Mengen an Zucker zugegeben werden. Dieser Zucker
kann aber auch durch künstliche Süssstoffe ersetzt werden. Produkte aus der Schweiz sind üblicherweise viel
weniger stark gesüsst. Lediglich in einer Probe eingelegten Randen von einem deutschen Grossverteiler konnte
ein Süssungsmittel nachgewiesen werden. Die Menge
von 130 mg/kg Saccharin (entspricht ca. 70 g/kg Zucker)
liegt innerhalb des zulässigen Bereichs. Da aber in der
Kennzeichnung auf die Zugabe dieses Zusatzstoffes nur
ungenügend hingewiesen wurde, wurde die Probe beanstandet.
Fünf weitere Proben mussten wegen anderen Kennzeichnungsmängeln beanstandet werden. Alle diese Produkte
waren mit Angaben in (zu) kleiner Schriftgrösse und damit nur ungenügend leserlich beschriftet. Dies überraschte umso mehr, als dass auf den Gläsern genügend Platz
vorhanden ist, um auch grössere Etiketten mit leicht les-
73
baren Aufschriften anzubringen. Die Anpassung wurde
angeordnet.
Konservierungsmittel, Bestrahlung und
Pestizide in getrockneten bzw. eingelegten Pilzen und Gemüse
Klassische Methoden der Haltbarmachung von Lebensmitteln sind das Trocknen oder auch das Einlegen in Essig, Lake oder Öl. Damit sind die Produkte aber nicht gegen jeglichen Verderb geschützt. Zum Beispiel kann in Öl
eingelegtes Gemüse immer noch geeignete Bedingungen
für das Wachstum unerwünschter Mikroorganismen bieten (siehe dazu Jahresbericht 2010) oder helle Sorten
Trockengemüse können durch enzymatische Bräunung
unansehnlich werden. Daher lässt das Lebensmittelrecht
auch den Zusatz von chemischen Konservierungsmitteln
oder Antioxidantien zu.
In einer Untersuchungskampagne wurden 21 Proben von
in Flüssigkeit eingelegten Pilzen auf die Gehalte des Antioxidationsmittels Schwefeldioxid (SO2) sowie der Konservierungsmittel Benzoe- und Sorbinsäure untersucht.
Zudem wurde der Salzgehalt gemessen und mit der Angabe auf der Etikette verglichen. Ergänzend dazu wurden
zwanzig Proben Trockenpilze und Trockengemüse bezüglich den oben erwähnten Zusatzstoffen überprüft. Diese
Produkte wurden ferner auf eine allfällige Bestrahlung
und die Trockenpilze überdies auf Pestizidrückstände
sowie den Restwassergehalt getestet.
Zwei Proben Kartoffelflocken enthielten SO2, welches auf
der Verpackung auch deklariert war, in zulässiger Konzentration. Hingegen war bei einer Probe eines sogenannten "Dried white Fungus" mit 970 mg/kg SO2 die
zulässige Höchstmenge (100 mg/kg) bei weitem überschritten. Der verantwortliche Asia-Shop kippte das Produkt kurzerhand aus dem Sortiment. Nur in einer Probe
Pilze in Lake konnten Benzoe- und Sorbinsäure (in der
Summe um 100 mg/kg) nachgewiesen werden, welche
aber auf der Etikette nicht deklariert waren. Abklärungen
beim industriellen Verarbeiter über die Quelle dieser Zusatzstoffe waren zum Zeitpunkt der Berichterstattung
noch nicht abgeschlossen.
Bei zwei weiteren Proben Pilze in Lake stimmte der auf
der Etikette deklarierte Salzgehalt nicht mit der tatsächlichen Menge überein (einmal nur 50 % bzw. das andere
mal 200 % der deklarierten Menge enthalten), was zu
zusätzlichen weiteren Beanstandungen führte.
Die Messung der photostimulierten Lumineszenz (PSL)
der getrockneten Lebensmittel ergab bei keinem Produkt
Hinweise auf eine Bestrahlung.
Die Trockenpilze waren korrekt getrocknet worden, der
Restwassergehalt entsprach den in der Verordnung über
Speisepilze vorgeschriebenen Anforderungen. Hingegen
enthielten zwei Produkte das als Insektizid wirkende Nikotin in Konzentrationen von 3.5 mg/kg bzw. 4.8 mg/kg
und überschritten damit den Toleranzwert von 2.3 mg/kg.
Bezüglich Nikotin in Pilzen sowie den Untersuchungen
der Proben auf Pestizidrückstände sei auf die Kapitel 3.3
bzw. 7.12 verwiesen.
Die Überprüfung der Kennzeichnung der Proben deckte
bei sieben Produkten Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben auf. Insgesamt mussten elf der 41 Proben
beanstandet werden.
Bestrahlungsnachweis, Arsen, Iod und andere Schwermetalle in frischen oder getrockneten Gemüsealgen
In den vergangenen Jahren wurden in Gemüsealgen immer wieder hohe, zum Teil Toleranz- oder Grenzwert
überschreitende Konzentrationen an Iod, Cadmium oder
Arsen festgestellt. Sehr häufig war auch die Kennzeichnung mangelhaft. Mit einer Nachkontrolle sollte nun geprüft werden, ob sich die Situation, bedingt durch die
häufigere Kontrolltätigkeit, seit der letzten Kampagne von
2010 verbessert hat.
Zwanzig Proben Gemüsealgen aus China, Japan und
Thailand, die als Gemüse, zur Herstellung von SushiRollen oder auch als Snack genossen werden, wurden auf
den Gehalt an Iod, den Schwermetallen Arsen, Blei,
Cadmium und Quecksilber, sowie einer möglichen Bestrahlung mit gamma-Strahlen und auf die Vollständigkeit
der Kennzeichnung untersucht. Eine Probe überstieg mit
einem Gehalt an Cadmium von 4.9 ± 1.0 mg/kg den
Grenzwert von 3 mg/kg für ein getrocknetes Produkt klar.
Die Ware wurde daher beim Importeur mit Beschlag belegt.
Anders als in den Vorjahren waren keine Beanstandungen in Bezug auf den Iod- oder den Arsengehalt auszusprechen. Dies war auch dadurch bedingt, dass dieses
Jahr keine als Hijki-Algen erkennbaren Produkte erhoben
wurden. Diese, als einzige in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung geregelte Algenart, kann besonders hohe
Mengen an anorganisch vorliegendem Arsen enthalten,
das eine deutlich höhere Toxizität aufweist, als die organisch gebundenen Formen, die in anderen Algenarten
überwiegen.
Eine Probe zeigte beim Bestrahlungsnachweis mittels
photostimulierter Lumineszenz (PSL, EN 13751) ein erhöhtes Messergebnis, das jedoch noch nicht zweifelsfrei auf
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
74
eine Bestrahlung mit gamma-Strahlen zur Abtötung von
Mikroorganismen schliessen liess. Wiederum musste die
Produktekennzeichnung der meisten Proben (75 %) bemängelt werden. Bei verschiedenen Produkten fehlte in
der Sachbezeichnung die vorgeschriebene Angabe der
Algenart. Häufig war zudem die Übersetzung in eine
schweizerische Amtssprache (D, F, I) unvollständig. Bei
einem Produkt war beispielsweise der Hinweis auf verschiedene Allergene nur in englischer Sprache aufgedruckt.
Damit die überwiegend als getrocknet verkaufte Ware
keine Luftfeuchtigkeit aufnimmt, werden häufig Trocknungsbeutel beigelegt. Sie gelten als aktive Materialien
im Sinne der Bedarfsgegenständeverordnung. Um eine
missbräuchliche Verwendung, z.B. als Gewürzpulver, zu
verhindern, muss der Verwendungszweck klar ersichtlich
sein. Die hierfür notwendigen Warnhinweise waren bei
drei Produkten in keiner Amtssprache vorhanden.
Mikrobiologie, Farbstoffe, GVO und Allergene in Sojaprodukten
Ein Grossteil der angebauten Soja ist transgen. Nebst der
älteren transgenen Sorte Roundup Ready werden mittlerweile die weiterentwickelten Sorten Mon89788 und
A2704-12 angebaut. In der EU sind alle drei Sorten als
Lebensmittel zugelassen, in der Schweiz lediglich
Roundup Ready. Diese Situation führt oft dazu, dass importiertes Soja und dessen Produkte in der Schweiz nicht
zugelassene GVO-Sorten enthält.
Deshalb wurden im Berichtsjahr zwanzig Soja-Produkte
auf transgene Anteile aber auch auf Allergene, Farbstoffe
und den mikrobiologischen Zustand untersucht. Darunter
waren Produkte wie Tofu, Sojadrinks, Fleischersatzprodukte und Sojadesserts.
Alle Proben entsprachen bezüglich GVO, Allergenen,
Farbstoffen und auch der Beschriftung der schweizerischen Gesetzgebung. Lediglich eine Probe musste wegen
zu hohen Keimzahlen beanstandet werden.
7.12 Speisepilze
Anzahl untersuchte Proben
(Warenklasse 19)
83
Anzahl Beanstandungen
17
wichtigste Beanstandungsgründe
Kennzeichnung
Rückstände und Verunreinigungen
Qualität, Nikotin und Radioaktivität von
Steinpilzen
massiv überschritten wurde, was zu einer Beanstandungsquote von 40 bis 50 % führte. Bei der letzten Kampagne 2009 mussten immer noch 27 % der untersuchten
Steinpilzproben beanstandet werden. Daher drängten
sich im Berichtsjahr erneut Stichprobenkontrollen auf. In
deren Verlauf wurden siebzehn Proben von tiefgekühlten
Steinpilzen aus Gastronomie und Lebensmittelbetrieben
untersucht. Das Ergebnis fiel durchwegs erfreulich aus,
musste doch nur noch eine einzige Steinpilzprobe aus der
Türkei beanstandet werden, weil sie 20 % Pilze mit starkem Madenbefall enthielt. Alle anderen Stichproben waren von genügender bis sehr guter Qualität. Ob dies tatsächlich auf die vermehrten Kontrollen und konsequenten
Beanstandungen oder nur auf eine qualitativ bessere
Pilzernte im Berichtsjahr zurückzuführen ist, werden die
kommenden Jahre zeigen.
Steinpilze eignen sich zum Tiefgefrieren, Trocknen und
zum Einlegen in Pflanzenöl oder Essig. Die konservierte
Delikatesse ist so für den Konsumenten nicht nur in der
Saison, sondern das ganze Jahr über im Handel zu finden.
Da das heimische Steinpilz-Vorkommen die grosse Nachfrage nicht deckt, müssen die Köstlichkeiten tonnenweise
importiert werden. Tiefgefrorene Steinpilze stammen
heute vorwiegend aus Osteuropa oder China. Pro Kopf
und Jahr werden in der Schweiz schätzungsweise zwei
bis drei Kilogramm wild gewachsene und gezüchtete
Speisepilze konsumiert.
Gute Qualität
Die Handelsfähigkeit von wild gewachsenen Speisepilzen
ist in der Schweizer Lebensmittelgesetzgebung durch die
Verordnung über Speisepilze und Hefe geregelt. Diese
schreibt beispielsweise vor, dass höchstens zehn Gewichtsprozente einer Probe tiefgefrorener Steinpilze von
Maden befallen sein dürfen. Untersuchungen der letzten
Jahre haben aber gezeigt, dass dieser Wert zum Teil
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Nikotin in Steinpilzen
Anfangs 2009 wurde bekannt, dass getrocknete Wildpilze
(vor allem Steinpilze) erhöhte Nikotingehalte aufweisen.
Die Gründe für die Nikotinbelastung bei Trockenpilzen
sind bis heute nicht genau bekannt und werden immer
noch abgeklärt. Allgemein bekannt ist, dass Nikotin als
75
Hauptalkaloid in grösseren Mengen in der Tabakpflanze
vorkommt. Zwar enthalten gewisse Pflanzen – meistens
Nachtschattengewächse wie Tomaten oder Kartoffeln –
natürlicherweise Nikotin in Spuren, nicht aber Pilze.
Da in China das Zigarettenrauchen stark verbreitet ist,
könnte das Nikotin über den Rauch und über die Finger
der Arbeiter in die Pilze gelangen. Dies zeigten auch verschiedene Messungen an unbelasteten und mit Zigarettenrauch belasteten Steinpilzen. Eine weitere Quelle
besteht möglicherweise darin, dass in China Lagerräume
oder sogar getrocknete Steinpilze mit einem sogenannten
"Smoking-Pestizid" (Rauch von getrockneten Tabakblättern) gegen Ungeziefer behandelt werden. Aufgrund der
starken Giftwirkung auf Insekten wurde Nikotin schon in
den Anfängen des chemischen Pflanzenschutzes als
Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet. Der Wirkstoff
darf heute in der Landwirtschaft wegen seiner akuten
Toxizität vielerorts nicht mehr eingesetzt werden.
In allen sieben der 2011 untersuchten getrockneten
Steinpilzproben (sechs aus China, eine aus der Türkei)
wurde Nikotin nachgewiesen: die Konzentration betrug
zwischen 0.1 und 4.8 mg/kg, der Mittelwert 2.1 mg/kg.
Die am stärksten belasteten Proben, beide aus China mit
4.8 bzw. 3.5 mg/kg Nikotin, wurden wegen Überschreitungen des Toleranzwerts (2.3 mg/kg) beanstandet. In
zwölf gefrorenen Steinpilzproben aus China und Osteuropa lag der Nikotingehalt unter der Bestimmungsgrenze
von 0.1 mg/kg.
Gemäss chinesischer Literatur besteht die Hypothese,
dass das Nikotin als Abwehrreaktion gegen Insektenbefall von den Steinpilzen selbst produziert wird. Um dies zu
überprüfen, wurde in zwei Warenlosen gefrorener Steinpilze der Nikotingehalt von verwurmten Anteilen mit
demjenigen von Pilzen ohne Madenbefall verglichen. In
den verwurmten Pilzen liessen sich 0.003 bzw.
0.009 mg/kg Nikotin nachweisen, in den unbeschädigten
0.004 bzw. 0.012 mg/kg. Die festgestellten Unterschiede
im Nikotingehalt sind als nicht signifikant zu betrachten.
Die Hypothese konnte also nicht gestärkt werden.
Auffällig war hingegen, dass in den gefrorenen Steinpilzen keine relevanten Rückstände anderer Pestizide zu
finden waren. Getrocknete Steinpilze wiesen im Schnitt
jedoch drei Pestizidrückstände pro Probe auf: neben Nikotin war immer Piperonylbutoxid (Mittelwert 0.07 mg/kg),
ein Synergist für die Anwendung vieler Insektizide, sowie
zusätzlich das als Frassgift bekannte Insektizid Propoxur
nachweisbar (Mittelwert 0.06 mg/kg). In Pilzen aus Wildsammlung werden derartige Rückstände nicht erwartet
und liefern eher Argumente für die andere Hypothese,
dass Nikotin entweder bewusst eingesetzt wird oder als
(vermeidbare) Verunreinigung und nicht als von den Pilzen
selbst produzierter Abwehrstoff auftritt. Dementsprechend wurde auch kein Nikotin in einer selbstgesammelten, sorgfältig bei 40 °C über Nacht getrockneten Sommer-Steinpilzprobe aus Maienfeld gefunden.
Radioaktivität in Steinpilzen
25 Jahre nach dem Reaktorunglück in Tschernobyl von
1986 können auch heute noch wild gewachsene Speisepilze aus Osteuropa eine erhöhte Belastung an radioaktivem Cäsium-137 aufweisen. Aus diesem Grund wird für
den Import dieser Produkte aus Osteuropa in die Schweiz,
in Analogie zur EU-Verordnung 1635/2006, ein durch die
zuständige Behörde des Exportlandes ausgestelltes Zertifikat verlangt, das die Verkehrsfähigkeit bescheinigt.
Von vierzehn untersuchten tiefgefrorenen Steinpilzproben
aus Osteuropa und China wiesen zwölf Produkte (86 %)
eine Cäsiumaktivität auf, welche deutlich unter dem Toleranzwert der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) von
600 Bq/kg für die Summe der Cäsiumisotope lag. Zwei
Stichproben (14 %) überschritten den Toleranzwert, jedoch nicht den Grenzwert von 1‘250 Bq/kg. Die beiden
Produkte stammten vom gleichen Importeur. Sie wurden
beanstandet und das entsprechende Zertifikat des Ursprungslandes Ukraine eingefordert. Es zeigte sich, dass
die beiden Steinpilzproben, welche sich durch unterschiedlich grossen Fruchtkörper unterschieden, dem gleichen Warenlos zugeordnet werden konnten und deshalb
für beide nur ein gemeinsames Zertifikat vorlag. Die darauf ausgewiesene Cäsiumaktivität war jedoch um einen
Faktor 3 tiefer als die Messung des Kantonalen Labors
Zürich und überschritt den Toleranzwert daher nicht. Auf
dem gleichen durch den Importeur akzeptierten Dokument
wurde zusätzlich eine Strontium-90 Aktivität angegeben,
die um mehr als einen Faktor 20 den entsprechenden
Toleranzwert der FIV von 1 Bq/kg übertraf. Nachanalysen
durch das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt bestätigten diese Überschreitung indes nicht.
Daraus stellt sich die Frage nach der Zuverlässigkeit der
Zertifikate aus den Ursprungsländern. Sind sie wirklich
repräsentativ sie für die importierte Pilzware? Darauf und
auf die Überprüfung der Selbstkontrolle der Importeure
muss auch in den nächsten Jahren klar ein Augenmerk
gerichtet werden. Das BAG klärt mit den ukrainischen
Behörden ab, wie solche Zertifikate zustande kommen.
Radioaktivität in Speisepilzen aus dem
asiatischen Raum
Radioaktive Stoffe, wie die Cäsiumisotope Cs-134 und
Cs-137, können kurzfristig durch Ablagerung von radioak-
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
76
tivem Staub auf der Oberfläche und über einen längeren
Zeitraum durch die Aufnahme aus dem Boden in den Pilzfruchtkörper gelangen. Mit der Reaktorkatastrophe von
Fukushima im Frühjahr 2011 wurden in Japan verschiedene radioaktive Isotope freigesetzt, die mit dem Wind
auf Partikeln verfrachtet wurden. In der Folge mussten
Lebensmittel aus Japan systematisch auf die Radioaktivität überprüft werden. Ergänzend wurden von unserer
Seite Speisepilze aus verschiedenen Ländern Ostasiens
untersucht. Erfreulich war, dass in keiner der insgesamt
sechzehn Proben eine erhöhte Belastung an Iod-131, Cä-
sium-134 und Cäsium-137 festzustellen war. Da aus diesen Ländern vorwiegend getrocknete Ware verkauft wird
und die Angabe des Produktionsdatums nicht vorgeschrieben ist, konnte jedoch nicht abschliessend geklärt
werden, ob die Pilze vor oder nach dem Unglück geerntet
wurden. Daher wird sicher eine spätere Wiederholung
der Messkampagne Klarheit schaffen müssen. Gleichzeitig wurden die Proben auch auf Pestizid- sowie Nikotinrückstände untersucht. Auch hier waren keine Beanstandungen zu verzeichnen.
7.13 Honig
Anzahl untersuchte Proben
(Warenklasse 20)
146
Anzahl Beanstandungen
14
wichtigste Beanstandungsgründe
Kennzeichnung
Zusammensetzung
Qualität von Honig und Sortenhonigen
Honige sollte eine Diastasezahl von mindestens acht
aufweisen, enzymarme Honige (z.B. Akazien) von mindestens drei. Die ermittelten Werte lagen in einem Bereich
von 2.2 bis 16.7 und sind als eher gering zu bewerten. Die
überwiegende Mehrheit der Honige erfüllte unter Berücksichtigung der Messunsicherheit aber die genannten
Anforderungen.
Die pollenanalytische Untersuchung der Sortenhonige
(Melissopalynologie) wurde teilweise in Zusammenarbeit
mit dem Biologischen Institut für Pollenanalyse durchgeführt. Sie führte unter Berücksichtigung weiterer Prüfparameter für zwei Honige zu einer Beanstandung wegen
nicht korrekter Bezeichnung der Sorte.
Insgesamt zwölf Honige (einschliesslich der fehlerhaft
bezeichneten Sortenhonige) wurden wegen einer mangelhaften Kennzeichnung beanstandet. Die hohe Beanstandungsquote der Kennzeichnung ist eher unüblich. Sie
ist auf die gehäufte Beanstandung der sehr unglücklichen
Produktionslandangabe "Mischung von Honig aus EG und
Nicht-EG-Ländern" zurückzuführen. Diese Bezeichnung ist
mit der Forderung der Angabe des kleinsten geographischen Raumes als Produktionsland im Falle von Mischhonigen nicht vereinbar, ist sie doch gleichbedeutend mit
"Mischung von Honigen dieser Welt".
Honig ist ein beliebtes Naturprodukt, dessen Verbrauch
pro Jahr in der Schweiz in der Grössenordnung von
10‘000 Tonnen beziehungsweise 1.5 kg pro Person liegt.
Zwei Drittel des Honigbedarfs wird durch Importe gedeckt. Obwohl es sich bei Honig um ein vergleichsweise
"einfaches" Lebensmittel handelt, sind für die Herstellung, Lagerung sowie die Kennzeichnung von Honig zahlreiche Punkte zu beachten. Für die höherpreisigen und im
Geschmack wesentlich vielfältigeren Sortenhonige ergeben sich zudem spezifische Anforderungen, damit eine
Täuschung der Konsumenten ausgeschlossen und eine
Bezeichnung als Sortenhonig überhaupt zulässig ist.
Im Rahmen einer Überprüfung der Honigqualität wurden
vierzehn Honige mit Sortenbezeichnung und zwanzig Blütenhonige unterschiedlicher Herkunft auf die Prüfparameter Wassergehalt, Enzymaktivität (Diastase), Hydroxymethylfurfural (HMF), Kennzeichnung sowie teilweise auf
Leitfähigkeit, pH-Wert, Enzymaktivität (Invertase) und
Pollen geprüft.
Alle untersuchten Honige lagen im Wassergehalt unterhalb dem gesetzlichen Höchstwert von 21 %. Die Mehrheit der Honige (19 von 34) wiesen einen Wassergehalt
von 17 % oder weniger auf. Der höchste Wasserhalt betrug 19.4 %.
Der Richtwert für HMF von 40 mg/kg ist einer von mehreren Parametern für eine Wärme- bzw. Lagerschädigung
von Honig. Er wurde von vier Proben überschritten. Diese
Proben wurden beanstandet.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Tierarzneimittel in Importhonig
21 Importhonige wurden auf Rückstände von Antibiotika
(Chloramphenicol, Tetracycline, Chinolone, Penicilline,
Nitroimidazole, Nitrofurane, Makrolide und Streptomycin)
untersucht. Bei den meisten Honigproben handelte es
sich um Produkte, welche aus Waren von verschiedenen
77
Kontinenten (Süd- und Nordamerika, Ozeaninen, Europa)
zusammengemischt wurden.
In keiner Probe konnten Rückstände gefunden werden.
Durch das Vermischen von Honigen gänzlich unterschiedlicher Herkunft wird ein dem schweizerischen Gaumen
mundendes Produkt erzeugt. Gleichzeitig ergibt sich jedoch durch das Vermischen, dass ein kontaminierter Honig eines einzelnen Imkers derart verdünnt wird, dass
Rückstände im Endprodukt entweder nicht mehr nachweisbar sind, oder unter den Grenzwert fallen („the solution to pollution is dilution“).
Die Honigproben wurden ebenso auf HMF (Hydroxymethylfurfural) untersucht. Erhöhte Gehalte dieser Substanz
entstehen bei der Erhitzung von Honig. Auch hier entsprachen alle untersuchten Proben den gesetzlichen Vorgaben. Honige, welche aus relativ eng begrenzten geographischen Gebieten stammten, wurden zusätzlich auf
die enthaltenen Pollenarten untersucht, um so die deklarierten Herkunftsangaben zu überprüfen. Es waren auch
hier keine Abweichungen festzustellen.
Streptomycin in Honig aus dem Kanton
Zürich
Aufgrund der Zulassung von Streptomycin zur Bekämpfung des Feuerbrandes auf Obstkulturen wurden auch im
Berichtsjahr Honigproben aus dem Kanton Zürich auf
Rückstände des Antibiotikums untersucht. Imker, welche
im Umkreis von 2 km um die bewilligten Einsatzgebiete
ihre Völker halten, konnten ihre Honigernte auf Kosten
des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) kontrollieren
lassen. Die Proben wurden uns über den Strickhof, eine
Abteilung des ALN, zur Untersuchung weitergeleitet.
Aufgrund der relativ geringen Probenzahl (23) wurde ohne
vorgängiges Screening direkt mittels LC-MS/MS gemessen. In siebzehn Proben war kein Streptomycin nachweisbar (Bestimmungsgrenze 1 μg/kg). Die Gehalte in
den restlichen sechs Proben lagen zwischen 1 und
7 μg/kg. Der geltende Höchstwert von 10 μg/kg wurde
damit bei keiner Probe überschritten.
7.14 Speiseeis
Anzahl untersuchte Proben
(Warenklasse 23)
84
Anzahl Beanstandungen
23
wichtigste Beanstandungsgründe
Kennzeichnung
Mikrobiologische Beschaffenheit
Mikrobiologie und Silbergehalt von Glacé
aus dem Offenverkauf
Insgesamt wurden 49 Speiseeisproben aus dem Offenverkauf (45 Glacé, vier Soft-Ice) auf die mikrobiologische
Beschaffenheit untersucht. Bei Einhaltung einer guten
Hygienepraxis sollte die Anzahl der aeroben mesophilen
Keime einen Wert von 100‘000 KBE/g und die Anzahl der
Koagulase positiven Staphylokokken einen Wert von
100 KBE/g nicht überschreiten. Für die Enterobacteriaceen ist in der HyV ein Toleranzwert von 100 KBE/g festgelegt. Sieben Proben (14 %) waren aus mikrobiologischer
Sicht zu beanstanden. Damit liegt die Beanstandungsquote im Bereich der Vorjahre. Bei sechs Proben lag die Anzahl der Enterobacteriaceen über dem Toleranzwert. Bei
einer Probe konnte für die aeroben mesophilen Keime ein
Wert von 12 Mio KBE/g nachgewiesen werden.
Werden bei der mikrobiologischen Kontrolle von Speiseeis aus dem Offenverkauf überhaupt keine lebenden Keime nachgewiesen, kann dies unter anderem auf den verbotenen Einsatz des antibakteriell wirkenden Silbers als
Zusatzstoff oder die Anwendung von Silber und Silberverbindungen enthaltenden Desinfektionsmitteln hindeuten, die zur Reinigung von Eismaschinen, Arbeitsflächen
und Eisportionierern benutzt wurden. In der Fremd- und
Inhaltsstoffverordnung ist das Edelmetall lediglich für
Trinkwasser mit einem Toleranzwert von 0.1 mg/kg geregelt. Als Zusatzstoff darf es ausschliesslich für Überzüge
und zur Dekoration von Feinbackwaren, Konditorei- und
Zuckerwaren, zur Verzierung von Pralinen und zur Weinund Spirituosenherstellung verwendet werden. Mit der
Untersuchung von total 25 Speiseeisproben aus dem
Offenverkauf konnte gezeigt werden, dass alle untersuchten Proben in Bezug auf Silber von einwandfreier Qualität
waren. In keiner Probe war Silber nachweisbar (Bestimmungsgrenze 0.03 mg/kg).
Allergene, Gehaltsbestimmung, Flavonoidmuster und Farbstoffe in vorverpackten
Wasserglacé und Sorbet
Wasserglacé und Sorbets erfreuen sich grosser Beliebtheit und werden, ausser von grossen Herstellern auch
von Kleinbetrieben und einzelnen Bäckereien und Konditoreien hergestellt. Insbesondere in Kleinbetrieben, wo
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
78
auch andere Produkte hergestellt werden, die Allergene
wie Milch, Nüsse und Ei enthalten, ist das Vermischungsund Kreuzkontaminationspotential gross. Fünfzehn Proben
solcher lokalen Produzenten wurden erhoben und auf
Allergene, synthetische Farbstoffe, Trockenmasse und
Fettgehalt untersucht.
Bezüglich synthetischer Farbstoffe, Trockenmasse und
Fettgehalt waren erfreulicherweise keine Proben zu beanstanden. In zwei Proben wurde jedoch nicht deklarierte
Milch gefunden. Bei weiteren sechs Proben fehlte die
Adresse des Produzenten.
Zusammensetzung, Farbstoffe und Konservierungsmittel in Fruchtglacé
Die neuesten Zahlen des Verbands Schweizerischer Glacé- und Eiscream-Fabrikanten (Glacé-Verband) weisen für
das Jahr 2010 einen Verbrauch von 47 Mio Litern aus.
Das ergibt pro Kopf ca. 6 Liter Glacé. Doch Glacé ist nicht
gleich Glacé. Je nach Fettgehalt und Trockenmasse wird
Speiseeis in Doppelrahmeis, Rahmeis, Milcheis usw.
eingeteilt. Unglücklicherweise werden im Lebensmittelrecht für das bei uns umgangssprachlich als Oberbegriff
verwendete "Glacé" spezifische Anforderungen gesetzt.
Das Gesetz spricht für solche gefrorenen oder halbgefrorenen Zubereitungen anstatt von Glacé generell von
"Speiseeis".
Von zwanzig Proben Speiseeis wurden der Fettgehalt und
die Fettsäurezusammensetzung bestimmt (die Zugabe von
Pflanzenfett an sich zu Rahm-, Doppelrahm- oder Milcheis ist nicht zulässig). Zitrusglacé wurde auf den Fruchtgehalt, die Varianten mit Pistache auf eine eventuelle
Verunreinigung mit anderen allergenen, nicht deklarierten
Nüssen untersucht. Zudem wurden die Produkte auf
künstliche Farbstoffe, die beiden Konservierungsmittel
Benzoe- und Sorbinsäure sowie das Antioxidationsmittel
Schwefeldioxid (SO2) analysiert. Konservierungs- bzw.
Antioxidationsmittel könnten über die zur Herstellung
verwendeten Fruchtmassen ins Endprodukt übertragen
werden und müssten im Falle, dass sie in der Glacé noch
wirksam sind, auch in der Zutatenliste deklariert werden.
Ausschliesslich in einem Produkt war ein Konservierungsmittel in signifikanter Menge (200 mg/kg Sorbinsäure) enthalten. Dieses war auf der Verpackung als Bestandteil der eingesetzten Fruchtzubereitung deklariert.
SO2 konnte hingegen in keiner Probe nachgewiesen werden.
In sechs Produkten waren künstliche Farbstoffe enthalten. In der Deklaration von zwei Erzeugnissen fehlte aber
die Angabe auf der Verpackung, weshalb die Proben beanstandet wurden.
Allergene Verunreinigungen mit Nüssen konnten in keinem der daraufhin untersuchten Produkte nachgewiesen
werden. Von den drei Zubereitungen mit Zitrusfrüchten
konnte anhand der Analyse der typischen Inhaltsstoffe
der deklarierte Fruchtgehalt bestätigt werden.
In einem Pistache-Milcheis wurde neben erlaubtem
Milchfett auch unerlaubterweise Pflanzenöl eingesetzt.
Das für den Hersteller zuständige kantonale Labor wurde
für die weitere Bearbeitung der Angelegenheit informiert.
Acht als "Glacé" bezeichnete Proben enthielten weniger
Fett, als für diese Speiseeis-Sorte gesetzlich vorgeschrieben. Korrekt hätten die Produkte als "Speiseeis" bezeichnet werden müssen. Da aber wie eingangs erwähnt "Glacé" der in der Deutschschweiz für Speiseeis übliche Begriff ist und keinerlei Täuschungspotential ausgemacht
werden konnte, wurde auf eine Beanstandung verzichtet.
Wegen anderen Kennzeichnungsmängeln mussten sechs
weitere Proben beanstandet werden.
7.15 Fruchtsaft und Fruchtnektar
Anzahl untersuchte Proben
(Warenklasse 24)
39
Anzahl Beanstandungen
16
wichtigste Beanstandungsgründe
Kennzeichnung
Zusammensetzung
Zusammensetzung und Schwefeldioxid in
Fruchtsaft
die enthaltenen Zuckerarten und die für diese Zitrussäfte
typischen Flavonoide Hesperidin und Naringin analysiert.
In keiner Probe konnte SO2 nachgewiesen werden. Die
Zusammensetzung in Bezug auf Hesperidin und Naringin
sowie die Zuckerarten Glucose, Fructose und Saccharose
entsprach den natürlichen Werten. Der auf den meisten
Produkten angegebene werberische Hinweis "ohne Zuckerzusatz" entsprach den Tatsachen. Allerdings muss bei
Fruchtsäfte dürfen bis auf wenige Ausnahmen nicht mit
Schwefeldioxid (SO2) konserviert werden. Ob diese vor
einigen Jahren eingeführte gesetzliche Regelung eingehalten wird, wurde an zehn Fruchtsäften, hauptsächlich
Orangen- und Grapefruitsaft, überprüft. Zudem wurden
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
79
Verwendung dieser nährwertbezogenen Angabe auch ein
Hinweis erfolgen, dass die Säfte von Natur aus fruchteigenen Zucker enthalten, um bei den Konsumentinnen und
Konsumenten keine falschen Vorstellungen über den
Inhalt zu wecken. Dieses Kennzeichnungselement fehlte
jedoch häufig, was beanstandet wurde.
Auch die Angabe des Produktionslandes "Schweiz" gab
bei vielen Proben Anlass zur Beanstandung. Ein aus einem Konzentrat hierzulande rückverdünnter Orangensaft
mag zwar aus schweizerischem Wasser bestehen, der
Saft mit seinen charakteristischen Fruchtinhaltsstoffen
stammt aber aus den südlichen Ländern. Der Verarbeitungsschritt des Verdünnens macht aus einem brasilianischen Orangensaftkonzentrat keinen schweizerischen
Orangensaft.
Auf Anfrage der Beanstandungsempfänger sah das BAG
dies jedoch anders und beurteilte die Produktionslandangabe Schweiz für korrekt. Die Diskussion um die Angabe
des Produktionslandes bei rückverdünnten Fruchtsäften
dürfte noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
7.16 Fruchtsirup, Tafelgetränke und Limonaden
Anzahl untersuchte Proben
43
wichtigste Beanstandungsgründe
(Warenklasse 25)
Anzahl Beanstandungen
Kennzeichnung
Saftgehalt von Apfel- und Orangenfruchtgetränken
Apfelschorlen als gute Durstlöscher mit im Vergleich zu
reinem Saft geringerem Energiewert sind in den letzten
Jahren immer beliebter geworden. Im Gegensatz dazu
sind Orangenlimonaden schon seit langem überaus populär. Beide Warengruppen müssen den jeweilig genannten
Saft enthalten und der prozentuale Gehalt muss auf der
Verpackung deklariert werden. In einer Untersuchungskampagne wurden neun Getränke auf Basis von Apfelsaft
sowie elf auf Basis von Orangensaft auf deren Saftgehalt
untersucht.
Die mit der klassischen, sehr aufwendigen Methode nach
SLMB ermittelten Gehalte stimmten recht gut mit den
angegebenen Werten überein. Die festgestellten Differenzen bewegten sich innerhalb der Messunsicherheit
der Methode, so dass keine Beanstandungen ausgesprochen wurden. Zwei Apfelschorlen enthielten gemäss der
deklarierten Zutatenliste u.a. jeweils auch ein natürliches
Apfelaroma. Bei Apfelschorlen handelt es sich lebensmittelrechtlich um verdünnten Fruchtsaft, zu welchem der
Zusatz von Aromen nach der Zusatzstoffverordnung verboten ist. Die Produkte wurden deshalb beanstandet.
Beide Hersteller erklärten in ihren Stellungnahmen, dass
es sich dabei um das Aroma handelt, das dem aus Konzentrat hergestellten Apfelsaft wieder zugegeben wurde.
Tatsächlich muss einem rückverdünnten Fruchtsaft das
bei der Aufkonzentrierung entwichene Aroma wieder
zugesetzt werden. Es handelt sich dabei nicht um eine
zusätzliche Aromatisierung, ein Aroma muss in der Zutatenliste also nicht aufgeführt werden. Die Etiketten wurden in der Zwischenzeit angepasst.
Wegen weiteren Kennzeichnungsmängeln wurden drei
zusätzliche Proben beanstandet.
Zudem wurden diverse Einzelproben der Warenklasse im
Auftrag des Zolls sowie aus Betriebsinspektionen überprüft. Sie gaben meist zu Beanstandungen Anlass.
7.17 Konfitüren und Gelees
Anzahl untersuchte Proben
19
(Warenklasse 27)
16
Anzahl Beanstandungen
0
wichtigste Beanstandungsgründe
Keine
Allergene (insbesondere Milch, Ei und
Nüsse) in Brotaufstrichen
naise und alles was sonst noch pürierbar ist. Vielfach
werden die Aufstriche gewürzt, homogenisiert und stabilisiert damit sie auch gut schmecken und sich nicht entmischen. Sechzehn solcher Produkte wurden auf Allergene wie Ei, Milch Soja und Nüsse untersucht.
Kein einziges Produkt musste beanstandet werden.
Brotaufstriche werden aus vielen verschiedenen Zutaten
hergestellt. Als salzige Grundmasse eignen sich Leber,
Käse, Quark, Joghurt, Nüsse, Schinken, Oliven, Mayon-
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
80
7.18 Trinkwasser, Eis, Mineralwasser
Anzahl untersuchte Proben
7'207
(Warenklasse 28)
Anzahl Beanstandungen
91
wichtigste Beanstandungsgründe
Mikrobiologische Beschaffenheit
Rückstände und Verunreinigungen
Inspektionen von Trinkwasseranlagen
Spezialuntersuchungen
Bei sechzehn Wasserversorgungen wurde der Zustand
der Anlagen inspiziert bzw. die Selbstkontrolle überprüft.
Bei allen Inspektionen mussten Beanstandungen ausgesprochen werden, welche aber in den meisten Fällen
keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Wasserqualität hatten. Trotzdem sind mittelfristige Sanierungsmassnahmen unumgänglich, wenn beispielsweise die inspizierten Anlagen nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Nach wie vor gibt es ausserdem Wasserversorgungen, welche nicht im Besitz eines QS-Konzepts
sind oder den diesbezüglichen Anforderungen nur teilweise genügen.
Im Berichtsjahr wurde ein zusätzlicher Mitarbeiter in die
Trinkwasser-Inspektorentätigkeit eingeführt. Dadurch
werden dem Kantonalen Labor ab 2012 zwei Trinkwasserinspektoren zur Verfügung stehen und das Inspektionswesen im Bereich Wasser wird ein stärkeres Gewicht
erhalten.
Neben den Inspektionstätigkeiten vor Ort wurden auch in
diesem Berichtsjahr wieder mehrere Beurteilungen von
QS-Handbüchern sowie Planbegutachtungen durchgeführt.
Arzneimittel und Korrosionsinhibitoren
Routineuntersuchungen
Zur tabellarischen Übersicht über die im vergangenen
Jahr durchgeführten Trinkwasseranalysen sei auf das
Kapitel 2.2 verwiesen. Zu den knapp 6‘500 Wasserproben, welche 2011 analysiert wurden, tragen sowohl die
amtlichen Kontrollen als auch – zu einem grösseren Teil
– Proben im Auftrag der Wasserversorgungen (Selbstkontrolle) bei.
Die Beanstandungsquote lag mit knapp 1.5 % etwas tiefer als im Vorjahr. Dies dürfte zumindest teilweise auf die
trockene Witterung zurückzuführen sein. Die insgesamt
87 Beanstandungen wurden in erster Linie wegen Toleranzwertüberschreitungen mikrobiologischer Qualitätsanforderungen (aerobe mesophile Keimzahl oder Fäkalkeime) sowie erhöhtem Nitratgehalt ausgesprochen.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Pressemitteilungen über Arzneimittelrückstände im Oberflächen- und Grundwasser sorgen regelmässig für verunsicherte Konsumenten. In einer Ostschweizer Messkampagne unter der Federführung des Kantonalen Labors in
Schaffhausen wurden Trinkwasserproben auf 27 Arzneimittel sowie auf das Korrosionsschutzmittel Benzotriazol
untersucht. 1H-Benzotriazol wird vor allem in Geschirrspülmaschinen als Korrosionsschutz zugesetzt und kommt
ausserdem als Enteisungsmittel bei Flugzeugen und als
Frostschutz- und Kühlflüssigkeit zum Einsatz.
Im Zuge dieser Untersuchung wurden auch fünf Grundwasserpumpwerke und zwei Seewasserwerke (Teil Seewasser: siehe hinten) aus dem Kanton Zürich beprobt. In
allen fünf Grundwasserpumpwerken wurden Rückstände
von 1H-Benzotriazol gefunden (maximale Konzentration:
0.17 μg pro Liter). Vereinzelt waren auch Spuren der Arzneimittel Carbamazepin (Antiepileptikum), Sulfamethoxazol (Antibiotikum) und Pantoprazol (wird zur Behandlung von Sodbrennen und Magengeschwüren eingesetzt)
nachweisbar.
Dieser Befund deutet darauf hin, dass die untersuchten
Grundwasserpumpwerke in Interaktion mit dem Flusswasser stehen, da Arzneimittel zum grössten Teil über
Kläranlagen in die Oberflächengewässer gelangen. Die
Konzentrationen der untersuchten Arzneimittel lagen
jedoch durchwegs im tiefen Nanogramm pro Liter-Bereich
und sind somit aus gesundheitlicher Sicht unbedenklich.
Auch wenn anthropogene Spurenstoffe im Wasser nach
aktuellem Wissensstand keinen wesentlichen Einfluss
auf die menschliche Gesundheit haben, ist es begrüssenswert, dass der vorsorgliche Gewässerschutz künftig
stärker gewichtet wird. Durch den gezielten Ausbau von
Kläranlagen werden zusätzliche Barrieren aufgebaut,
welche den Übertritt dieser Stoffe in die aquatische Umwelt (und somit ins Trinkwasser) erschweren.
81
Besondere Ereignisse
Seewasserwerke
Im Februar des vergangenen Jahres wurden wir durch
den Pikettdienst des AWEL auf eine Trinkwasserverschmutzung in einer mittelgrossen Wasserversorgung
aufmerksam gemacht. Offenbar floss bei gut einem Dutzend Wasserbezüger Seifenwasser aus dem Wasserhahn. Die Bewohner des betroffenen Ortsteils wurden
durch den Brunnenmeister sogleich instruiert, bis auf
weiteres auf den Konsum von Leitungswasser zu verzichten.
Unsere Nachforschungen vor Ort ergaben, dass gleich
mehrere Fehler zu diesem aussergewöhnlichen Ereignis
führten. Um genügend Wasser für die Baustelle zur Verfügung zu haben, wurden Wassercontainer zum Reservoir
transportiert (Abb. 7.18.1.). Vor Ort wurden die Container
über eine Schlauchverbindung befüllt. Wie die spätere
Analyse durch das Gewässerschutzlabor des AWEL zeigte, enthielt ein Container Rückstände von Tensiden. Wozu
der Container früher verwendet wurde, konnte nicht eruiert werden. Jedenfalls wurde keine gründliche Reinigung
vor dem Einsatz auf der Reservoir-Baustelle durchgeführt.
Durch die unsachgemässe Netzverbindung mit dem Wasserschlauch (fehlende Systemtrennung) gelangte bei
Druckschwankungen anschliessend ein Teil des Seifenwassers ins Verteilnetz.
Das Kantonale Labor betreut sieben Seewasserwerke
(SWW) am Zürichsee. Zur Überwachung der Qualität
werden sie mindestens monatlich kontrolliert. Dabei
werden Proben von allen Aufbereitungsstufen erhoben.
Insgesamt wurden 747 Proben untersucht. Alle Proben
waren in Bezug auf die bakteriologischen wie auch chemischen Anforderungen einwandfrei.
In zwölf Proben wurden spezielle Untersuchungen durchgeführt.
Roh- und Reinwasser aus zwei Werken wurden auf Rückstände des Pestizides Chloridazon und zwei Abbauprodukten untersucht. In keiner der vier Proben konnte ein
Nachweis erbracht werden.
In zwei anderen Werken wurden Roh- und Reinwasser
auf 27 Arzneiwirkstoffe sowie deren Abbauprodukte und
auf den Korrosionsinhibitor 1H-Benzotriazol untersucht. In
den Rohwässern konnten die beiden Arzneiwirkstoffe
Sulfamethoxazol und Carbamazepin, sowie der Korrosionshemmer 1H-Benzotriazol und ein Abbauprodukt davon
in Spuren nachgewiesen werden. In den Reinwasserproben waren keine der genannten Stoffe mehr nachweisbar.
Roh- und Reinwasser zweier weiterer Werke wurden auf
leichtflüchtige organische Substanzen untersucht. Im
Rohwasser lagen alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0.05 μg pro Liter Wasser. Im Reinwasser
konnten vier halogenierte Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden. Diese entstehen durch chemische Reaktionen bei der Zugabe des Desinfektionsmittels Natriumhypochlorit nach der Aktivkohlefiltration. Die gebildeten
Mengen lagen weit unter dem in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) festgelegten Toleranzwert für gechlortes Wasser von 20 μg pro Liter (berechnet als Chlor).
Neubau Seewasserwerk in Horgen
Abb. 7.18.1.: Wassercontainer (mit Gefahrenetikette!) vor dem Reservoir
Durch gezielte Leitungsspülungen konnte das Netz rasch
wieder gereinigt und das Wasser zum Konsum freigegeben werden. Das Ereignis hatte jedoch ein Nachspiel für
die Baufirma, welche für den Reservoirumbau beauftragt
wurde. Die Kantonspolizei nahm Ermittlungen wegen
fahrlässiger Verunreinigung von Trinkwasser auf.
Der höchste Punkt ist erreicht. Am 29. Oktober 2011 wurde Aufrichte gefeiert. Nach knapp anderthalb Jahren
Bauzeit steht die Hülle des Seewasserwerkes. Nun erfolgt der Einbau der technischen Anlagen und Verrohrungen. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wird das Werk für
den Versuchs- und Optimierungsbetrieb bereit sein (Abb.
7.18.2. und Abb. 7.18.3.).
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
82
Abb. 7.18.2.: Baustand im Juni 2010
Abb. 7.18.3.: Baustand im Oktober 2011
7.19 Kaffee
Anzahl untersuchte Proben
(Warenklasse 30)
73
Anzahl Beanstandungen
13
wichtigste Beanstandungsgründe
Kennzeichnung
Zusammensetzung
Ochratoxin A, Cafestol und Methylcafestol
in sortenreinem Röstkaffee
In acht von neun Kaffeeproben der Sorte Arabica konnte
kein 16-OMC nachgewiesen werden. In einer ArabicaProbe (Bio) wurden hingegen 90.2 mg/kg 16-OMC nachgewiesen. Daraus kann ein Robustaanteil in der Grössenordnung von 5 % abgeschätzt werden. Das Produkt wurde
nicht explizit und in prominenter Weise mit Arabica beworben. Da im Fliesstext der Produktekennzeichnung aber
Hinweise auf Arabica-Kaffee (Hochland Kaffee aus Mexiko, Arabica-Bohnen) zu finden waren, wurde das Produkt
beanstandet und der Produzent zur Abklärung des Sachverhaltes aufgefordert. In einem Kaffeeblend definierter
Zusammensetzung (50 % Arabica, 50 % Robusta) wurde
ein Massenverhältnis an 16-OMC von 552.8 mg/kg bestimmt. Der Wert liegt im erwarteten Bereich.
Die Welternte an Kaffee lag 2009 bei ca. 8,2 Mio. Tonnen. Von den ca. 70 Coffea-Arten sind nur die beiden
Arten Coffea arabica (rund 60 % der Weltproduktion) und
Coffea canephora (rund 40 % der Weltproduktion) von
großer Bedeutung. Während erstere unter dem Namen
Arabica-Kaffee bekannt sind, werden letztere unter dem
Namen Robusta-Kaffee gehandelt. Eine Unterscheidung
zwischen Arabica- und Robusta-Kaffee ist aufgrund des
Gehaltes an 16-O-Methylcafestol (16-OMC) möglich, welches in relevanter Menge nur in Robusta vorkommt und
mittels HPLC bestimmt werden kann. [Quelle: RömppOnline, Version 3.14, Georg Thieme Verlag 2011]
Im Rahmen der diesjährigen Kampagne wurden zehn
sortenspezifizierte Kaffeeproben (vorwiegend Arabica)
erhoben. Alle Proben wurden auf eine Kontamination mit
dem Schimmelpilzgift Ochratoxin A geprüft. Zum Nachweis einer allfälligen Vermischung des edleren ArabicaKaffees mit dem günstigeren Robusta-Kaffee wurde der
Gehalt des Kaffeelipids 16-O-Methylcafestol bestimmt.
In neun von zehn Proben konnte kein Ochratoxin A nachgewiesen werden oder der Gehalt lag unter der Bestimmungsgrenze von 0.4 μg/kg. Eine Probe war mit 1.0 μg/kg
Ochratoxin A geringfügig belastet. Alle Proben erfüllten
somit die lebensmittelrechtlichen Anforderungen (Grenzwert = 5 μg/kg) in Bezug auf Ochratoxin A.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Coffeingehalt von coffeinfreiem Kaffee aus
Gaststätten
Entcoffeiniertes Kaffeepulver darf maximal 0.1 % Coffein
enthalten. Es handelt sich also nicht um ein vollständig
coffeinfreies Produkt. Diese umgangssprachliche Bezeichnung ist somit nicht ganz korrekt. Der Coffeingehalt
von mit entcoffeiniertem Kaffeepulver hergestelltem Kaffee ist mit unter 10 mg Coffein pro aufgebrühte Tasse
aber deutlich tiefer als beim normalen Kaffee (um 100 bis
zu 200 mg pro Tasse).
Von den fünfzig in Restaurants erhobenen Proben "coffeinfreiem Kaffee" enthielten sieben zu viel Coffein. Bei
fünf davon betrug der Coffeingehalt zwischen 15 und
83
40 mg pro Tasse. Der Grund dafür ist die unsachgemässe
Handhabung bei der Zubereitung. Da der coffeinfreie
Kaffee üblicherweise mit der gleichen Maschine wie der
normale Kaffee hergestellt wird, können Reste von coffeinhaltigem Kaffee im Mahlwerk, im Filtersieb etc. zu erhöhten Coffeingehalten führen. Oder aber die Vorratsbehälter für die entcoffeinierten Kaffeebohnen wurden anstatt ausschliesslich mit entcoffeinierten auch mit normalen Bohnen aufgefüllt. Zwei Proben enthielten knapp
100 mg Coffein pro Tasse wie für coffeinhaltigen Kaffee
üblich. Auch hier kommt entweder das falsche Befüllen
der Vorratsbehälter mit normalem Kaffee oder aber das
Ausschenken eines ganz gewöhnlichen anstelle eines
coffeinfreien Kaffees als Ursache in Frage.
Bei der Nachkontrolle der coffeinfreien Kaffees aus den
fehlbaren sechs Restaurants (ein Betrieb stellte den Verkauf von entcoffeiniertem Kaffee ein) wurden in dreien
wiederum zu hohe Coffeingehalte im Kaffee gemessen.
Die Verantwortlichen werden zeigen müssen, wie sie den
Missstand nachhaltig beheben.
Die Resultate dieser Untersuchungen entsprechen früheren Erfahrungen. Auch in Zukunft werden daher solche
Kontrollen nötig sein.
7.20 Tee
Anzahl untersuchte Proben
(Warenklasse 31)
53
Anzahl Beanstandungen
17
wichtigste Beanstandungsgründe
Kennzeichnung
Mikrobiologische Qualität und Kennzeichnung von Kräutertee
Insgesamt wurden zehn der sechzehn Proben (62.5 %)
beanstandet. Vier Teemischungen enthielten unerlaubterweise Heilpflanzen wie Johanniskraut, Weissdorn
oder Huflattich und wurden beschlagnahmt. Die Betriebe
wurden aufgefordert im Rahmen der Selbstkontrolle sowohl eigene als auch zugekaufte Rezepturen künftig
gründlicher zu überprüfen. Die weiteren Mängel betrafen
einzig die Kennzeichnung und wurden durch die verantwortlichen Betriebe behoben.
Erfreulicherweise war die mikrobiologische Qualität der
Proben einwandfrei.
Besonders in der kalten Jahreszeit erfreuen sich Teemischungen zum Aufwärmen, Entspannen oder einfach zum
Geniessen grosser Beliebtheit. Daher wurden Anfang
Dezember sechzehn Kräuter-, Gewürz- und Früchteteemischungen auf ihre mikrobiologische Qualität, ihre Zusammensetzung und ihre Kennzeichnung geprüft. Es wurden ausschliesslich Fachgeschäfte beprobt, wobei sowohl vorverpackte Produkte, als auch Produkte aus dem
Offenverkauf erhoben wurden.
7.21 Kakao, Schokolade
Anzahl untersuchte Proben
(Warenklasse 34)
52
Anzahl Beanstandungen
9
wichtigste Beanstandungsgründe
Kennzeichnung
Ochratoxin A, Schwermetalle und Kakaogehalt in Kakao und kakaohaltigen Getränkepulvern
OTA im Bereich von 0.4 bis 1.4 μg/kg nachgewiesen werden. Der Grenzwert für Kakao (5 μg/kg) wurde auch unter
Berücksichtigung der Zusammensetzung der Produkte
nicht überschritten.
In keiner der 22 untersuchten Proben konnte Quecksilber
oberhalb der Bestimmungsgrenze von 0.01 mg/kg nachgewiesen werden. Der Bleigehalt der Proben lag in den
meisten Fällen um 0.05 mg/kg. Nur vereinzelt wurde ein
leicht höherer Gehalt gemessen. Die vergleichsweise
homogene Bleiverteilung kann darauf zurückgeführt werden, dass - im Gegensatz zu Cadmium - der Bleigehalt
nicht von der Herkunft (Boden!) der Kakaobohne abhängt.
Im Rahmen der Kampagne wurde 25 Proben an Kakao
und kakaohaltigen Getränkepulvern auf Ochratoxin A
(OTA), Cadmium, Blei und Quecksilber sowie auf den
Gehalt an fettfreier Kakaotrockenmasse und Vanillin geprüft.
In der überwiegenden Mehrheit der Proben konnte kein
OTA nachgewiesen werden oder der Gehalt lag unter der
Bestimmungsgrenze von 0.3 μg/kg. In fünf Proben konnte
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
84
Legt man die für alkoholfreie Getränke existierenden
Grenzwerte für Blei (0.05 mg/kg) und Quecksilber
(0.005 mg/kg) als Richtwerte für die Beurteilung zu Grunde, so sind die festgestellten Gehalte bezogen auf das
konsumfertige Produkt als unkritisch zu bezeichnen.
Schadstoffe in Kakao
Kakao wird als Grundstoff für die Herstellung von Schokolade und Schokoladenprodukten sowie Kakaogetränken
verwendet. Aufgrund der sog. "Coffeintheorie", nach der
die Mykotoxinbildung in Kakaoprodukten durch die vorhandenen Gehalte an Methylxanthinen gehemmt wird,
galt Kakao in Bezug auf Aflatoxin B/G und Ochratoxin A
lange Zeit als unkritisch. Neuere Untersuchungen der
Stiftung der Deutschen Kakao- und Schokoladenwirtschaft zeigen aber, dass die genannten Toxine sehr häufig und in relativ weiten Konzentrationsbereichen nachweisbar sind.
Zudem kann Kakao mit Cadmium belastet sein. Ursache
hierfür ist die Cadmiumbelastung der Böden. Vor allem
vulkanische Böden (z.B. Südamerika) können hohe natürliche Cadmiumwerte aufweisen. Cadmium wird von der
IARC (International Agency for Research on Cancer) als
krebserregend für Menschen eingestuft. Die Europäische
Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) hat im Juni 2009
die tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (TWI) für
Cadmium von 7.0 auf 2.5 μg/kg Körpergewicht gesenkt.
Aktuell existieren für Cadmium in Kakao bzw. kakaohaltigen Lebensmitteln weder in der Schweiz noch in der EU
Höchstwerte. Im Zuge einer grundlegenden Revision der
EU-Höchstgehaltregelung für Cadmium in Lebensmitteln
stehen Grenzwerte für Schokoladenerzeugnisse im Bereich von 0.1 bis 0.5 mg/kg aber in Diskussion.
Im Gegensatz zu Blei und Quecksilber zeigt die Belastung
mit Cadmium wesentlich grössere Gehaltsunterschiede.
Von den 22 untersuchten Proben wiesen acht (36 %) einen Gehalt von mehr als 0.1 mg/kg auf. Die beiden
höchsten Werte (0.62 und 0.81 mg/kg) wurden in einer
Trinkschokolade mit sehr hohem Anteil an Kakaobestandteilen sowie einem fettarmen Kakao bestimmt. In einer
Probe stimmte der deklarierte Kakaogehalt nicht mit dem
über die fettfreie Kakaotrockenmasse analytisch abgeschätzten Kakaogehalt überein. Diese Probe wurde beim
Hersteller beanstandet und die Angelegenheit an das für
den Betrieb zuständige Kantonale Amt überwiesen. In
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
allen anderen Fällen konnten die deklarierten Kakaogehalte analytisch verifiziert werden.
In einer weiteren Probe wurde der Aromastoff Vanillin in
einer Menge von 140 mg/kg nachgewiesen. Eine entsprechende Kennzeichnung (z.B. "Aroma: Vanillin" oder
"Aromen") in der Zutatenliste fehlt jedoch. Diese Probe
wurde ebenfalls beanstandet.
In einer Probe fehlte die Angabe des Mindestgehaltes an
Kakaotrockenmasse in Massenprozent nach Art. 53 der
Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und
Kakaoerzeugnisse. Diese Probe wurde zur abschliessenden Beurteilung an das für den Betrieb zuständige Kantonale Amt weitergeleitet.
Allergene und Zusammensetzung von
Schokolade
Sofern in einer Schokolade Milch enthalten ist, muss sie
als Allergen deklariert werden. Dunkle Schokolade wird
oft auf der gleichen Anlage wie Milchschokolade hergestellt. Somit können Reste von der Milchschokolade in
die dunkle Schokolade gelangen. Frühere Kampagnen
zeigten nicht deklarierte Milchanteile von bis zu 33 %.
2010 musste deswegen rund die Hälfte der erhobenen
Proben beanstandet werden. In diesem Berichtsjahr wurden dreizehn Schokoladen beprobt und nicht nur auf
Milch, sondern auch auf Nüsse und Schokoladegehalt
untersucht. Zwei Schokoladen mussten wegen nicht deklarierten Milchanteilen von 9 und 17 % beanstandet
werden. Zwei weitere waren ungenügender beschriftet,
insbesondere fehlte bei einer Schokolade die Gewichtsangabe.
85
7.22 Gewürze
Anzahl untersuchte Proben
(Warenklasse 35)
130
Anzahl Beanstandungen
31
wichtigste Beanstandungsgründe
Kennzeichnung
Rückstände und Verunreinigungen
Mykotoxine, Sudanfarbstoffe und Bestrahlungsnachweis in Gewürzen
gen auf die Trockenmasse. Dieser Wert wurde mit Änderung vom 16.5.2011 faktisch abgesenkt, da der Wert
(20 μg/kg) neu nicht mehr auf die Trockenmasse, sondern
auf das Produkt bezogen wird.
In Fortführung früherer Untersuchungen wurden insgesamt 45 Gewürzproben (26 Paprika, fünf Curry oder Curcuma, fünf Ingwer und acht fetthaltige Gewürzpasten und
Saucen) sowie eine Probe Muskatblüte (Macis) aus den
Kantonen Zürich, Thurgau, St. Gallen, Schaffhausen,
Graubünden sowie dem Fürstentum Liechtenstein erhoben und auf Aflatoxin B/G, Ochratoxin A sowie teilweise
auf verbotene Sudanfarbstoffe und eine allfällige Bestrahlung mittels photostimulierter Lumineszenz (PSL)
geprüft.
Die Mehrheit der Proben (57 %) war mit weniger als
2 μg/kg Ochratoxin A kontaminiert. Eine merkliche Belastung im Bereich von 2 bis 20 μg/kg wurde bei siebzehn
(39 %) der Proben festgestellt, wobei knapp die Hälfte
dieser Proben mehr als 10 μg/kg enthielten. Insgesamt
zwei (4 %) Proben lagen oberhalb des Grenzwertes von
20 μg/kg. Die um die Wiederfindung korrigierten Werte
betrugen 59.4 und 22.2 μg/kg. Eine Probe überschritt den
Grenzwert unter Berücksichtigung der Messunsicherheit
eindeutig, sodass die Ware als nicht sicher beurteilt und
entsprechend beanstandet werden musste.
Höchstwertunterschiede EU versus CH:
Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln sind in
der EU in der Verordnung 1881/2006/EG sowie diversen
Änderungsverordnungen geregelt. Das Pendant zur europäischen Höchstmengenverordnung in der Schweiz ist die
Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln vom 26. Juni 1995. Während die Höchstwerte für Aflatoxine B/G zwischen der EU und der Schweiz
weitgehend harmonisiert sind, bestehen bei Ochratoxin A
in Gewürzen derzeit folgende Unterschiede.
EU: Seit dem 1.7.2010 gilt für bestimmte Gewürze (Paprika, Chili, Pfeffer, Muskat, Ingwer, Kurkuma) ein Höchstwert von 30 μg/kg. Dieser Wert verliert am 1.7.2012 seine Gültigkeit und wird dann auf 15 μg/kg gesenkt.
CH: Seit dem 1.5.2002 existiert für alle Gewürze in der
Schweiz ein Grenzwert von 20 μg/kg Ochratoxin A bezo-
Im Vergleich zu Ochratoxin A stellt sich die Belastungssituation mit Aflatoxin B/G wie folgt dar. Die überwiegende Mehrheit der Proben (89 %) enthielt Aflatoxin B1 in
einer Konzentration von weniger als 1.5 μg/kg. Fünf Proben (11 %) waren mit Aflatoxin B1 im Bereich von 1.5 bis
5 μg/kg belastet. In keiner der Proben konnte Aflatoxin B1
oberhalb des Grenzwertes von 5 μg/kg nachgewiesen
werden. Die Mykotoxinbefunde (AFB1, OTA) sind summarisch in Tabelle 7.22.1. dargestellt.
In keiner der 35 untersuchten Gewürzproben konnte mit
der dünnschichtchromatographischen Screeningmethode
eine Verfälschung mit den verbotenen Farbstoffen Sudan
I, II, III, IV sowie Sudan Red B, Sudan Red 7B, Sudan Red
G, Para Red, FD&C Orange 2, Buttergelb, Citrus Red 2,
Toluidine Red oder Disperse Orange 11 nachgewiesen
werden. Die Nachweisgrenzen der einzelnen Farbstoffe
liegen im Bereich von 1 bis 10 mg/kg.
Von den 36 mit photostimulierter Lumineszenz (PSL,
EN13751) untersuchten Gewürzproben konnten 33 Proben
aufgrund des Untersuchungsbefundes als nicht bestrahlt
eingestuft werden. Zwei Proben zeigten leicht erhöhte
Werte von 4‘137 und 15‘016 cpm (counts per minute). Der
Verdacht einer Bestrahlung konnte mit einem Bestätigungsverfahren (Thermolumineszenz, EN 1788) durch das
Amt für Verbraucherschutz Aargau aber nicht bestätigt
werden. Eine Probe Ingwer hingegen wies eine sehr stark
erhöhte photostimulierte Lumineszenz auf. Der gemessene Wert (227‘959 cpm) liess eindeutig erkennen, dass
eine Bestrahlung der Probe erfolgt war. Die Probe war
mit "keimreduziert" ausgewiesen. Ein Hinweis wie "mit
ionisierenden Strahlen behandelt" oder "bestrahlt" auf
der Verpackung entsprechend Art. 2 Abs. 1 Bst. n LKV
fehlte hingegen. Die Probe wurde durch das zuständige
Interkantonale Labor Schaffhausen beanstandet.
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
86
Anzahl
AFB1
OTA
Gewürzart
Proben
< 1.5
1.5 - 5
> 5 μg/kg
<2
2-20
> 20 μg/kg
Paprika, Chili, Cayennepfeffer
26
22
4
0
11
13
2
Ingwer
5
5
0
0
4
1
0
Curry, Curcuma
5
5
0
0
4
1
0
Sonstige, Gewürzzubereitungen
9
8
1
0
6
2
0
Summe
45
40 (89%)
5 (11%)
0
25 (57%)
17 (39%)
2 (4%)
Tab. 7.22.1.: Belastung an Aflatoxin B1 (AFB1) sowie Ochratoxin A (OTA) in Gewürzen und Gewürzzubereitungen
Qualitätskontrolle von gemahlenem Safran
Safran ist ein einzigartiges und ausserordentlich teures
Gewürz. Es handelt es sich um die getrockneten, roten
Narben der Krokusart Crocus sativus. Safran enthält carotinoide Farbstoffe (z.B. Crocin), welche im Gegensatz zu
den Farbstoffen anderer Gewürze wie Paprika oder Curcuma hervorragend wasserlöslich sind. Daraus resultiert
eine enorme Färbekraft. Von 0.01 g (10 mg) Safran werden noch drei Liter Wasser gelb gefärbt.
Seitdem Safran gehandelt wird, wird er auch gefälscht.
Die Möglichkeiten sind vielfältig. Färben des Safrans zur
Kaschierung minderwertiger Ware, Bedampfen von Safran mit Öl oder Glycerin zur Gewichtsbeschwerung, Zumischung aromaarmer Gewürze wie Curcuma oder Saflor
oder gar der Verkauf von Pflanzen (z.B. Saflor oder Curcuma) unter dem Etikett "Safran", welche mit Safran gar
nichts zu tun haben (Quelle und weitere Informationen
siehe Homepage der Universität Graz)
Zur Prüfung der Safranqualität wurden im Rahmen der
Kampagne zehn Proben erhoben und auf die Parameter
Bestrahlung, Färbekraft, künstliche Farbstoffe sowie deren Kennzeichnung geprüft. Eine weitere mit "Safran Krokus" beschriftete Probe (175 g, gelbes Pulver) aus dem
Einzelhandel wurde anlässlich einer Betriebsinspektion
erhoben und dem Kantonalen Labor zur Echtheitsprüfung
zugestellt.
Zur Überprüfung auf eine allfällige Bestrahlung wurde die
photostimulierte Lumineszenz (PSL) der Safranproben
gemessen. Alle Messungen ergaben geringe Werte von
weniger als 500 cpm und damit keinen Hinweis auf eine
Bestrahlung.
Dünnschichtchromatographisch konnte in keiner der Safranproben eine Verfälschung mit künstlichen Farbstoffen
festgestellt werden.
Die Färbekraft E (440 nm, 1 %) der Proben lag im Bereich
von 118 bis 220. Zwei Prüfmuster unterschritten mit Werten von 141 und 118 den im Schweizerischen Lebensmittelbuch geforderten Richtwert von mindestens 150. Die
minimale Anforderung (Handelskategorie III) an die Fär-
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
bekraft von mindestens 100 gemäss der Safranspezifikation ISO/TS 3632-1:2003 wurde von allen Proben aber
erfüllt.
Zwei Safranproben wurden wegen Kennzeichnungmängeln (Produktionsland, Mindesthaltbarkeitsdatum) beanstandet. Ebenfalls beanstandet wurde die Safranprobe
mit der geringen Färbekraft von 118, da diese mit der
Auslobung "Select Qualität" im Widerspruch stand. Bei
der zur Prüfung vorgelegten, mit "Safran Krokus" beschrifteten Verdachtsprobe handelte es sich in Tat und Wahrheit um Kurkuma (Gelbwurz). Auch in diesem Fall wurde
eine Beanstandung ausgesprochen und die Anpassung
der Kennzeichnung angeordnet.
Mykotoxine, Mikrobiologie, Sudanfarbstoffe und Bestrahlungsnachweis in Paprika- und Knoblauchpulver
Gewürze können in vielfältiger Weise verunreinigt sein.
In Betracht kommen "Filth" (Tierhaare, Nagetierexkremente, tote Insekten, Milben, Sand, Erde, Staub, fremde
Pflanzenteile, etc.), Mikroorganismen (aerobe Sporenbildner und Schimmelpilze), Schimmelpilzgifte, Schwermetalle oder auch Pflanzenschutzmittel. Zur Herstellung
lebensmittelrechtlich konformer Ware von guter Qualität
bedarf es neben einer sorgfältigen Auswahl der Rohstoffe, einer schonenden und hygienischen Weiterverarbeitung sowie einer optimalen Lagerung bzw. Verpackung
auch eine umfangreiche Qualitätskontrolle.
In Ergänzung zu einer im Berichtsjahr durchgeführten
Ostschweizer Gewürzkampagne wurden fünfzehn Proben
Paprika sowie vierzehn Proben Knoblauchpulver erhoben.
Diese wurden auf die Schimmelpilzgifte Aflatoxin B/G
und Ochratoxin A (OTA), eine allfällige Bestrahlung, verbotene Sudanfarbstoffe (nur Paprikaproben) sowie teilweise auf ihre mikrobiologische Qualität geprüft.
In keiner der vierzehn Knoblauchpulver konnte Aflatoxin
B/G oberhalb der Bestimmungsgrenze von 0.4 μg/kg
nachgewiesen werden. Hingegen lag bei drei Proben
Paprika der Gehalt an Aflatoxin B1 mit Werten von 5.1,
6.2 und 6.6 jeweils im Bereich des Grenzwertes von
87
5 μg/kg. Da die Werte unter Berücksichtigung der
Messunsicherheit den Grenzwert nicht zweifelsfrei überschritten erfolgte keine Beanstandung. Zwei weitere
Proben waren im Bereich von 1.5 bis 5 μg/kg mit Aflatoxin B1 kontaminiert.
In der überwiegenden Mehrheit der Knoblauchpulver
(86 %) lag die Kontamination mit OTA unterhalb von
2 μg/kg. Allerdings überstiegen zwei Proben (14 %) mit
Belastungen von 79 und 84 μg/kg den Grenzwert für OTA
von 20 μg/kg deutlich. Beide Proben wurden beanstandet
und ein Verkaufsverbot verfügt. In beiden Fällen war die
Ware ohne Prüfung auf OTA in Verkehr gebracht worden.
Während die eine Firma das Produkt aus dem Sortiment
nahm, hat die andere Firma ihre Qualitätssicherung angepasst und wird in Zukunft ihr Produkt routinemässig auf
OTA prüfen.
Die durchschnittliche Belastung mit OTA ist bei Paprika
viel höher als bei Knoblauchpulver. Lediglich vier Proben
(27 %) enthielten weniger als 2 μg/kg OTA. Neun Proben
waren im Bereich von 2 bis 20 μg/kg OTA belastet und
zwei Proben waren mit OTA sogar im Bereich des Grenzwertes kontaminiert.
In keiner der Proben konnte mit Hilfe von photostimulierter Lumineszenz (PSL) eine Bestrahlung zweifelsfrei
nachgewiesen werden. Auch in Bezug auf eine täuschende Färbung mit verbotenen Rotfarbstoffen ergab sich
keine Beanstandung der geprüften Paprikaproben. So
konnten dünnschichtchromatographisch in keiner Paprikaprobe verbotene Rotfarbstoffe oberhalb der Nachweisgrenze (ca. 1 bis 10 mg/kg) nachgewiesen werden.
Bei allen mikrobiologisch geprüften Proben (sechs Paprika, fünf Knoblauchpulver) lagen die Werte der Bacillus
cereus-Keime sowie der E. coli unter den von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie
(DGHM) empfohlenen Richtwerten. In keiner der elf Proben wurden Salmonellen nachgewiesen.
Zusammensetzung von Senf
Senf gibt es in vielen verschiedenen Varianten. Je nach
Menge der eingesetzten weissen oder braunen Senfkörner wird das Produkt mehr oder weniger scharf. Durch die
Zugabe von Zucker oder Honig, von Gewürzen oder Kräutern, Säften oder Früchten entstehen sehr unterschiedliche Geschmacksrichtungen.
In einer Untersuchungskampagne wurden 21 Proben, vom
scharfen Dijon-Senf über den milden Estragonsenf bis
zum süssen bayrischen Senf, einerseits auf den Gehalt an
der für Senföl typischen Erucasäure und andererseits auf
diverse Zusatzstoffe wie Konservierungsmittel, Antioxidationsmittel, Farbstoffe sowie Süssstoffe untersucht.
Weder die beiden Konservierungsmittel Benzoe- und
Sorbinsäure, noch Sulfite als Antioxidationsmittel konnten in den Produkten nachgewiesen werden. Zwei Proben
enthielten Farbstoffe (die künstlichen E 102 und E 131
bzw. das natürliche E 120), welche in der Zutatenliste
korrekt deklariert waren. Kein Senf, auch nicht die süssen
Varianten, enthielt künstliche Süssstoffe (Aspartam, Acesulfam-K, Saccharin). Die Zugabe ist prinzipiell erlaubt,
muss aber in der Zutatenliste und als Hinweis bei der
Sachbezeichnung kenntlich gemacht werden.
Die natürlich vorkommende langkettige Fettsäure Erucasäure machte ca. 20 % bis 30 % des Gesamtfettgehaltes
in den Senfen aus. Nur die wenigen Produkte mit Zugabe
von anderen, erucasäurefreien Pflanzenölen enthielten
deutlich weniger davon. Die Erucasäure ist toxikologisch
nicht unbedenklich, weshalb sie z.B. im sogenannten 00Raps durch Züchtung entfernt wurde. Für Speiseöl ist
denn auch festgelegt, dass der Erucasäuregehalt 5 %
nicht übersteigen darf. Für Senf gilt dies nicht, wobei
aber zu bedenken ist, dass beim geringen Fettgehalt von
Senf um 5 g/100 g mit einer Portion von 10 g nur 100150 mg Erucasäure aufgenommen werden. Dies ist unbedenklich.
Wegen Kennzeichnungsmängeln (v.a. ungenügende Lesbarkeit wegen zu kleiner Schriftgrösse) mussten sechs
Proben beanstandet werden.
Mit Vanille oder Vanillin gewürzte Lebensmittel?
Lebensmittel mit Vanille erfreuen sich grosser Beliebtheit. Doch wann ist ein Vanillejoghurt oder eine Vanillecrème ein Produkt, das den Namen dieses edlen Gewürzes tragen darf, und wann handelt es sich nur um eine
billige Kopie, die durch die Zugabe des Aromastoffes
Vanillin ihren Geschmack erhält? Das Lebensmittelrecht
schreibt vor, dass die Konsumentinnen und Konsumenten
durch Verpackungsangaben und die Werbung nicht getäuscht werden dürfen. Ab welcher Konzentration aber
das billige Vanillin geschmacksbestimmend wird und die
Bezeichnung "Vanille" durch "Vanille-Aroma" oder "Vanille-Geschmack" ersetzt werden muss, ist nicht geregelt.
Zusammen mit der FIAL wurde in einem Sensoriktest
bereits Ende 2007 ein Konsens gefunden, gemäss dem
Produkte denen zusätzlich zum Vanillegewürz auch der
Aromastoff Vanillin in einem Mengenverhältnis von 1:7
und grösser zugegeben wurde, als aromatisiert bezeichnet werden müssen (siehe fial-Letter Nr. 1, Februar 2008;
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
88
www.fial.ch). Analytisch kann dies über die Bestimmung
von Vanillin (Summe aus dem Gewürz plus zugegebenem,
reinem Aromastoff) und weiteren natürlichen Inhaltsstoffen aus dem Gewürz kontrolliert werden.
Bei insgesamt 21 Produkten, elf Vanillegipfeln im Offenverkauf aus Bäckereien sowie zehn vorverpackten Crème
à la vanille u.ä. aus dem Detailhandel, wurde überprüft,
ob sie die Bezeichnung "Vanille" berechtigterweise trugen. Vier Patisseriewaren aus den Bäckereien sowie zwei
vorverpackte Erzeugnisse waren vorwiegend mit dem
Aroma Vanillin aromatisiert. Die Hersteller wurden aufgefordert, entweder ihre Rezepturen anzupassen oder die
Produktbezeichnungen in "Vanille-Aroma" zu ändern und
so klar die wahre Zusammensetzung kenntlich zu machen. Bis auf einen Hersteller zeigten sich die fehlbaren
Betriebe einsichtig. Diese Angelegenheit ist beim für den
Produzenten zuständigen kantonalen Labor noch in Bearbeitung.
7.23 Lebensmittel, vorgefertigt
Anzahl untersuchte Proben
(Warenklasse 51)
4'061
Anzahl Beanstandungen
791
wichtigste Beanstandungsgründe
Kennzeichnung
Mikrobiologische Beschaffenheit
Die meisten Proben dieser Kategorie wurden im Rahmen
der Hygieneüberwachung von Gastrobetrieben erhoben
und mikrobiologisch untersucht (siehe Kapitel 3.1). Auf
einige spezielle Untersuchungen wird im Folgenden eingegangen.
mit einer Angabe über die Aufbewahrungstemperatur zu
versehen. Diese liegt in der Regel zwischen 5 und 7 °C.
Die Festlegung der Haltbarkeitsfristen erfolgt bei diesen
Temperaturen. Das heisst, die Hersteller garantieren,
dass die Produkte, welche bei diesen Temperaturen gelagert werden, am Ende der Verbrauchsfrist aus mikrobiologischer Sicht noch einwandfrei sind.
Im Rahmen einer Ostschweizer Kampagne wurden 26
gekühlte, vorverpackte Fertigprodukte aus neun verschiedenen Filialen genauer unter die Lupe genommen. Bei der
Probenahme wurde darauf geachtet, die Proben möglichst nahe am Ende ihrer Haltbarkeitsfrist zu erheben.
Dies, weil im Kühlregal oft zu hohe Temperaturen herrschen, was sich nachteilig auf die mikrobiologische Qualität auswirken kann. Bei sechs Proben entsprachen die
Probentemperaturen einer deklarierten Lagertemperatur
von 5 °C. In vierzehn Fällen lagen die Probentemperaturen deutlich unterhalb der angegebenen Temperaturen,
bei immerhin sechs Proben 1 bis 3 °C über den deklarierten 5 °C.
Die 26 Proben wurden auf die Zahl der aeroben mesophilen Keime, der Enterobacteriaceen, der Bacillus cereusKeime und der Koagulase positiven Staphylokokken untersucht. Zudem wurden alle Proben auf die Anwesenheit
von Salmonellen und Listeria monocytogenes überprüft.
Bei mehr als einem Produkt in der gleichen Verpackungseinheit (z.B. Spaghetti mit Bolognesesauce) wurden die
einzelnen Komponenten separat untersucht. Sämtliche
Untersuchungen erfolgten am Ende der Verbrauchsfrist
nach Auslagerung bei 5 °C.
Erfreulicherweise waren alle Proben aus mikrobiologischer Sicht von einwandfreier Qualität. Grundsätzlich
Mikrobiologie von Patisseriewaren aus
dem Offenverkauf
Im Berichtsjahr wurden zwanzig rahm- und cremehaltige
Patisseriewaren aus neun Bäckereien oder Konditoreien
mikrobiologisch unter die Lupe genommen. Die Untersuchung und Beurteilung erfolgte gemäss Vorgaben des
Anhangs 2 der Hygieneverordnung. Zusätzlich wurden die
Proben auf die Anwesenheit von Salmonellen untersucht.
Mit Ausnahme von zwei Proben erwiesen sich alle Proben als mikrobiologisch einwandfrei. Beanstandet wurden zwei Vermicelles, welche bei unterschiedlichen Konditoreien erhoben wurden. Bei beiden Proben waren die
Toleranzwerte der aeroben mesophilen Keime überschritten und eine der Proben wies eine zusätzliche Toleranzwertüberschreitung der E. coli auf.
Mikrobiologie und Allergene in gekühlten,
vorverpackten Fertigprodukten
Gekühlte, vorverpackte Fertigprodukte aus dem Detailhandel liegen im Trend. Durch Aufwärmen in der Pfanne
oder im Mikrowellengerät werden sie innert weniger
Minuten zu einer kompletten Mahlzeit. Die Gerichte sind
pasteurisiert oder unter Schutzatmosphäre verpackt, so
dass sie im Kühlschrank ein paar Tage, einige Produkte
sogar zwei oder drei Wochen haltbar sind. Lebensmittel,
die nach Art. 25 HyV kühl gehalten werden müssen, sind
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
89
kann damit die mikrobiologische Beschaffenheit derartiger Produkte als sehr gut bezeichnet werden. Die Haltbarkeitsfristen wurden bei mindestens zwölf der 26 Proben (Lagerung im Laden bei oder oberhalb der vorgegebenen Aufbewahrungstemperatur) nicht zu lange angesetzt. Offen ist, ob den vierzehn Proben, welche im Laden
zu kühl gelagert wurden, auch bei den deklarierten Lagertemperaturen ein gutes Zeugnis hätte ausgestellt werden
können.
Sämtliche Proben wurden zudem auf nicht deklarierte
Allergene untersucht. Alle Proben genügten diesbezüglich
ebenfalls den gesetzlichen Vorschriften. Bei drei Proben
entsprach die Kennzeichnung nicht den gesetzlichen Vorschriften: Anstelle eines Verbrauchsdatum war ein Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben.
Mikrobiologie, Nährwert und Allergene in
Sandwiches
Im Berichtsjahr wurden 35 Sandwiches auf ihre mikrobiologische Beschaffenheit überprüft. Zwanzig Proben
stammten aus dem Offenverkauf aus zehn verschiedenen
Bäckereien. Diese stellten die Sandwiches tagesfrisch
her. Die Untersuchung dieser Proben erfolgte gleichentags. Fünfzehn Proben wurden im Detailhandel oder an
Tankstellen erhoben. Diese Proben waren vorverpackt
und wurden erst am Ablaufdatum untersucht. Bei elf der
vorverpackten Proben lagen die Haltbarkeitsfristen zwischen ein und drei Tagen. Für drei Proben, darunter zwei
Sandwiches mit Thon, garantierten die Hersteller auch
nach sieben bzw. acht Tagen noch eine einwandfreie
Qualität. Sämtliche 35 Proben wurden auf folgende Hygieneindikatoren untersucht: Aerobe mesophile Keime,
Koagulase positive Staphylokokken und E. coli. Bei Produkten mit fermentierten Bestandteilen wie beispielsweise Frischkäse, Butter oder Salami wurde auf die Untersuchung der aeroben mesophilen Keime verzichtet.
Erfreulicherweise erwiesen sich alle Proben als mikrobiologisch einwandfrei. Bei den vorverpackten Proben wurde
auch die Deklaration überprüft. Drei Proben wurden wegen Kennzeichnungsmängeln beanstandet. Die Überprüfung der Nährwerte sowie der Allergene ergab keine
Abweichungen von den auf der Verpackung deklarierten
Angaben.
Mikrobiologie und Zusammensetzung von
Fertigsalaten
Mit der in den letzten Jahren stark zugenommenen Ausser-Haus-Verpflegung hat der Marktanteil an Fertigsalaten im Kühlregal stark an Bedeutung gewonnen. Die Viel-
falt der Convenience-Salate, vom klassischen Hörnli- und
Kartoffelsalat bis hin zum Shrimp- und Asianudelsalat,
hat sich an die Bedürfnisse der Konsumenten angepasst.
Um ebenfalls dem Trend des ernährungsbewussten Konsumenten gerecht zu werden, werden die meisten Produkte freiwillig mit Informationen über die Nährwerte auf
der Verpackung versehen.
Um einen Überblick über die mikrobiologische Beschaffenheit sowie die deklarierte Zusammensetzung zu erhalten, wurden fünfzehn Proben erhoben. Die mikrobiologischen Untersuchungen erfolgten am Verbrauchsdatum
und umfassten die aeroben mesophilen Keime, E. coli und
Koagulase positive Staphylokokken. Keine der Proben
wies Abweichungen von den gesetzlichen Richtwerten
auf.
Die Untersuchungen der Zusammensetzung erfolgten
anhand der deklarierten Nährwertzusammensetzung
(Energiewert, Protein, Fett, Kohlenhydrate). Bei drei Proben wich der deklarierte Fettgehalt zu stark vom tatsächlichen Gehalt ab. Die Proben wurden beanstandet. Als
Reaktion darauf wurden die Gehalte, welche sich gemäss
den Aussagen der Hersteller auf Berechnungen der Rezepturen stützten, den Analysewerten angepasst. Bei fünf
weiteren Produkten genügte die Kennzeichnung nicht den
Vorschriften. Die Proben wurden dem zuständigen kantonalen Labor zur weiteren Bearbeitung überwiesen.
Nährwerte, Geschmacksverstärker und
Pestizide in asiatischen Tiefkühlprodukten
In Früchten und Gemüsen aus Asien wurden in den letzten Jahren immer wieder hohe Pestizidbelastungen festgestellt. Aufgrund dieser Befunde wurden elf asiatische
Tiefkühlprodukte, darunter sieben sortenreine Tiefkühlgemüse, Tiefkühlfrüchte und vier Tiefkühlfertiggerichte
auf die Zusammensetzung (Nährwertangaben), die eingesetzten Geschmacksverstärker sowie den Gehalt an Pestiziden untersucht.
Bei keiner der Proben wurde eine PestizidHöchstwertüberschreitung oder ein nicht deklarierter
Geschmacksverstärker festgestellt. Hingegen wich bei
zwei Proben der deklarierte Gehalt an Fett zu stark vom
tatsächlichen Gehalt ab. Bei den gleichen zwei Proben
wie auch bei zwei weiteren Proben ergab die Überprüfung der übrigen Kennzeichnung Abweichungen von den
gesetzlichen Vorgaben. Die Mängel der beanstandeten
Kennzeichnungen wurden durch die Importeure entweder
durch Zusatzetiketten korrigiert oder die Produkte aus
dem Verkauf entfernt.
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
90
Farbstoffe, Schwermetalle und Bestrahlung von asiatischen Teigwaren und Instantnudelsuppen
Von den Zollorganen wurden elf Trocken- bzw. Frischteigwaren sowie 38 Instantnudelsuppen, insgesamt also
49 Proben, mit Herkunft aus Asien an der Grenze erhoben. Diese wurden in unserem Labor auf künstliche Farbstoffe, Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber und
zusätzlich Aluminium) sowie eine allfällige Bestrahlung
der Gewürz- resp. Gemüsebeilagen der Nudelsuppen
analysiert. Grund für diese Untersuchungen war der Umstand, dass diese asiatischen Produkte schon seit Jahren
immer wieder verbotenerweise mit Farbstoffen geschönt
werden (10 bis 20 % der Teigwaren) oder bestrahlte Gewürz- / Gemüsebeilagen (in den Nudelsuppen) enthalten
(siehe z.B. frühere Jahresberichte der kantonalen Laboratorien Thurgau und Zürich).
In der Tabelle 7.23.1. sind die Resultate der Kontrollen
zusammengefasst. Dreizehn Proben Instantnudelsuppen
enthielten bestrahlte Gewürz- bzw. Gemüsebeilagen.
Keines der Produkte trug eine entsprechende Kennzeichnung. Bisher wurde vom BAG auch noch keine Bewilligung für die Bestrahlung von Trockengemüse erteilt (für
Gewürze nicht notwendig). Da die Erzeugnisse bereits
aufgrund dieser Befunde hierzulande nicht verkehrsfähig
sind, wurde auf zusätzliche Untersuchungen verzichtet.
Den Warenbesitzern wurde die weitere Abgabe in dieser
Form untersagt und bei ausserkantonalen Importeuren die
jeweils zuständigen Kontrollbehörden auf den Sachverhalt aufmerksam gemacht.
Produktgruppe
Trocken- sowie
Frischteigwaren
Instantnudelsuppen
Anzahl
Proben
künstl.
Farbstoffe
Bestrahlung
(von Beilagen)
11
3
-
38
1
13
In vier (von den 36 noch weiter untersuchten) Proben
waren künstliche Farbstoffe enthalten, welche teilweise
bereits auf der Verpackung deklariert waren. Die verbotene Färbung betraf in der Mehrzahl Trockenteigwaren
(siehe Tabelle 7.23.1.). Auch hier wurde bei ausserkantonalen Importeuren Meldung an die zuständigen Stellen
erstattet. Von den Importeuren im Kanton Zürich wurden
als Reaktion auf unsere Beanstandungen allfällig noch
vorhandene Warenvorräte vernichtet. Zukünftig sollen nur
noch ungefärbte Erzeugnisse in die Schweiz importiert
werden.
Hinsichtlich der Untersuchung auf Schwermetalle und
Aluminium entsprachen alle überprüften Erzeugnisse den
rechtlichen Anforderungen.
Von den insgesamt 23 Produkten, die von Importeuren im
Kanton Zürich stammten, wurde abschliessend bei dreizehn Proben die Kennzeichnung überprüft (zehn Proben,
die bereits aufgrund der analytisch festgestellten Mängel
als nicht verkehrsfähig einzustufen waren, wurden nicht
weiter untersucht). Dabei zeigte eine Probe Mängel bei
der Angabe der Sachbezeichnung und es fehlten die Angaben des Produktionslandes sowie die Adresse des Produktverantwortlichen.
Die Resultate dieser Untersuchungen, insbesondere die
überraschend grosse Anzahl bestrahlter Produkte (vgl.
den Jahresbericht 2010: nur eine von 26 Proben bestrahlt), zeigen, dass auch weiterhin derartige Kontrollen
nötig sind.
Blei
Cadmium
Quecksilber
Aluminium
(in Teigwaren, in mg/kg)
alle <0.02
<0.004-0.041
alle <0.01
<0.5-23.7
Tab. 7.23.1.: Ein Drittel der Instantnudelsuppen enthielt bestrahlte Beilagen und vier Teigwaren waren mit künstlichen Farbstoffen eingefärbt. Die Gehalte
an Metallen lagen in allen Fällen unter den gesetzlichen Limiten
Tetrahydrocannabinol (THC) in hanfhaltigen Lebensmitteln
Hanf gilt als eine der ältesten und vielseitigsten Kulturpflanzen der Menschheit. Da Hanf je nach Sorte stark
unterschiedliche Mengen des rauscherzeugenden Inhaltsstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) enthalten kann,
ist in der Schweiz zur Verhinderung von Missbrauch ausschliesslich der Anbau der im offiziellen Sortenkatalog
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
aufgeführten THC-armen Sorten erlaubt. Diese dürfen
auch für die Herstellung von Lebensmitteln eingesetzt
werden, wobei die in der Fremd- und Inhaltstoffverordnung aufgeführten Grenzwerte für delta-9-THC zu berücksichtigen sind. In der EU existieren keine Höchstwerte für
THC in Lebensmitteln. In Deutschland werden die vom
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) publizierten
Richtwerte (www.bfr.bund.de/cd/884) angewendet.
91
Im Rahmen einer Ostschweizer Kampagne wurden insgesamt fünfzehn hanfhaltige Lebensmittel (Hanfsamenöl,
Hanfsamen, Dauerbackwaren, Getränke, Schokolade)
erhoben und vom Kantonalen Labor Thurgau auf ihren
THC-Gehalt geprüft. Alle fünfzehn Proben erfüllten die
lebensmittelrechtlichen Anforderungen der Fremd- und
Inhaltsstoffverordnung in Bezug auf den Gehalt an delta-
9-THC. Lediglich in drei Proben konnten geringe Mengen
delta-9-THC nachgewiesen werden.
Zwei der fünf im Kanton Zürich erhobenen Proben wurden
wegen Kennzeichnungsmängeln beanstandet. Beanstandungsgründe waren eine ungenügende Kennzeichnung
des Produktionslandes, formale Fehler in der Nährwerttabelle sowie die fehlende Deklaration des TeeextraktAnteils in Gramm pro Liter in einem Fertiggetränk.
7.24 Bedarfsgegenstände
Anzahl untersuchte Proben
(Warenklasse 56)
361
Anzahl Beanstandungen
11
wichtigste Beanstandungsgründe
diverse
Migration aus Bedarfsgegenständen (food
contact materials - FCM)
FCM aus Melaminharz und Polyamid
Neben dem gesamteuropäischen Projekt zu Schraubdeckeln (siehe Kapitel 3.5) und den Bestrebungen, die Migration unabsichtlich im Dosenlack vorkommender Stoffe
besser unter Kontrolle zu bringen (siehe Kapitel 3.4),
wurde im Berichtsjahr auch die Migration aus anderen
FCM untersucht, wovon einige Beispiele Erwähnung verdienen. Zudem wurde ein Test entwickelt, um feststellen
zu können, wie gut Kunststoff oder Verbundfolien die
Migration von Mineralöl aus recycliertem Karton in darin
verpackte Lebensmittel verhindern können.
Weichmacher aus PVC Frischhaltefolien
Eine kleine Kampagne zur Migration von Weichmachern
aus PVC Frischhaltefolien sollte Anhaltspunkte liefern, ob
die Kampagnen in den Jahren 2005 und 2009 (siehe entsprechende Jahresberichte) eine Verbesserung gebracht
hatten. An Käsetheken wurden sechs Folienproben erhoben, bei welchen vor Ort sichergestellt wurde, dass sie
für das Verpacken von Käse eingesetzt wurden. Von den
erhobenen Proben waren vier aus PVC. Von diesen wurden zwei beanstandet, weil sowohl die Migration von Di2-ethylhexyladipat (DEHA) als auch die Gesamtmigration
aller Weichmacher die Grenzwerte überstiegen. Die Migrationsbedingungen wurden wie in den vergangenen
Jahren gewählt: Käse wurde mit einer Lage Folie eingepackt und für 24 Stunden bei 20 °C gelagert.
Die Resultate zeigen, dass sich die Situation nicht befriedigend verbessert hat. Nun muss in Erwägung gezogen
werden, wie im Fall der Schraubdeckel eine gesamteuropäische Kontrolle durchzuführen, damit der Druck auf die
Folienhersteller gesteigert werden kann.
In der EU trat am 1.4.2011 eine Verordnung (284/2011) in
Kraft, wonach 10 % aller Importe von FCM aus Melaminharz und Polyamid mit Herkunft China oder Hong Kong
auf die Abgabe von Formaldehyd bzw. primären aromatischen Aminen untersucht werden müssen. Melaminharz
ist ein harter Kunststoff und wird vor allem für Tassen,
Schüsseln und dergleichen eingesetzt. Polyamid (Nylon)
wird meist schwarz eingefärbt und zu Bratwendern und
Kochlöffeln geformt. Es wurde befürchtet, dass ähnlich
wie im Fall von Pestizidrückständen in Gemüse aus Thailand (siehe Jahresbericht 2010), nicht konforme Ware
statt in die EU in die Schweiz geliefert würde. Es wurde
jedoch in keiner der dreizehn erhobenen Proben aus Polyamid oder Melaminharz eine Höchstwertüberschreitung
festgestellt. Einer der Bratwender bestand jedoch aus
PET und war nicht hitzebeständig. Obwohl auf dem Produkt eine maximale Anwendungstemperatur von 220 °C
angegeben war, hat sich der Bratwender bei dieser Temperatur bereits nach kurzer Zeit verfärbt; nach 30 Minuten
war er sogar geschmolzen. Der Bratwender wurde vom
Markt genommen, weil er für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet war.
Sensorische Prüfung von Food Contact
Materials (FCM)
Laut Gesetz dürfen FCM keine Stoffe an Lebensmittel
abgeben, welche den Geschmack des Lebensmittels verändern. Elf Wasserkocher und zwanzig Proben (Becher,
Flaschen, Kanister etc.) aus Kunststoff oder Papier wurden diesbezüglich überprüft. Je nach Probe und vorgesehenem Verwendungszweck wurde Leitungswasser für
3 Stunden bei 80 °C oder während 24 Stunden bei Raumtemperatur mit dem Produkt in Kontakt gebracht. Bei den
Wasserkochern wurde das Wasser aufgekocht und
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
92
3 Stunden stehen gelassen. Die Proben wurden von einem Panel von zehn Prüfern im Vergleich zu Leitungswasser verkostet. Bei Artikeln für den Mehrfachgebrauch
wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erst der
dritte Test am gleichen Gegenstand bewertet. Ein Wasserkocher und eine Trinkflasche wurden wegen der
übermässigen geschmacklichen Beeinträchtigung von
Trinkwasser beanstandet. In einem Fall nahm der Hersteller die beanstandete Charge vom Markt, der zweite Fall
war Ende 2011 noch hängig.
POSH: Der grösste Anteil des Migrats aus
Kunststoffen wird vernachlässigt
Was sind POSH?
Analytiker von Migraten aus Polyolefinen (Polyethylen PE,
Polypropylen PP etc.) stören sich seit vielen Jahren an
Signalen von Kohlenwasserstoffen aus den Polyolefinen,
welche die Analyse anderer Substanzen, z.B. Additive,
erschweren. Scheinbar hat aber bisher niemand die Bedeutung dieser Störsignale hinterfragt.
Wie alle Polymere enthalten Polyolefine Oligomere, d.h.
kleinmolekulare Anteile aufgebaut aus den Monomeren.
Im Falle der Polyolefine sind es hauptsächlich verzweigte,
gesättigte Kohlenwasserstoffe neben (bisher wenig untersuchten) Alkenen. Die gesättigten Anteile werden
POSH genannt (polyolefin oligomeric saturated hydrocarbons).
Als Folien und Beutel verwendete Polyethylene und Polypropylene sind heute das am häufigsten verwendete
Lebensmittelverpackungsmaterial. Analoge Polymere
(teilweise modifiziert mit Zusätzen anderer Monomere)
werden aber auch für Klebstoffe, Schmiermittel und Siegelschichten verwendet. Letztere werden zur Verschliessung von Beuteln aus anderen Materialien, beispielsweise Alu, eingesetzt. Folien oder Siegelschichten aus Polyolefinen sind heute meistens vielschichtig aufgebaut,
wie dies ein mikroskopischer Querschnitt zeigt (Abb.
7.24.1.).
Oligomere sind bisher kaum toxikologisch abgesichert
worden. Man hielt sie oft für "abgedeckt" durch die Monomere, hat sie dann aber doch nicht in die spezifische
Migrationslimite (SML) der Monomere eingeschlossen.
Im Falle der oligomeren Polyolefine wäre diese "Abdeckung" über die Monomeren allerdings ohnehin absurd,
denn verzweigte gesättigte Kohlenwasserstoffe im Bereich von 10 bis 35 Kohlenstoffatomen haben wenig gemeinsam mit den Monomeren, z.B. Ethylen.
POSH machen oft über 90 % der gesamten Migration aus
Polyolefinen aus. Angesichts der breiten Verwendung im
Lebensmittelbereich und der relativ hohen Globalmigrati-
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
on sind die POSH wahrscheinlich der mengenmässig
wichtigste Migratanteil überhaupt. Sie scheinen aber bis
heute nie auf gesundheitliche Unbedenklichkeit untersucht worden zu sein.
Wenn keine Fakten vorliegen, sucht man nach Daten für
ähnliche Verbindungen. Verzweigte gesättigte Kohlenwasserstoffe sind der wichtigste Anteil von Mineralölen
(MOSH, mineral oil saturated hydrocarbons). Für hoch
raffinierte Mineralöle (d.h. MOSH) geringer bis mittlerer
Viskosität setzte die WHO/JECFA 2002 einen provisorischen acceptable daily intake (ADI) von 0.01 mg/kg Körpergewicht fest. Daraus errechnet sich unter den üblichen Annahmen eine maximal tolerierbare Konzentration
von 0.6 mg/kg im Lebensmittel. Gesättigte Kohlenwasserstoffe haben eine eher geringe Toxizität, aber gewisse
verzweigte und cyclische Verbindungen kann unser Organismus kaum mehr eliminieren. Diese werden also möglicherweise über ein ganzes Menschenleben akkumuliert.
Abb. 7.24.1.: Schichtaufbau eines durchsichtigen Kunststoffbeutels für
ein Crisp Müesli: Kunststofffolien sind oft komplizierter aufgebaut als
von Auge erkennbar. PMMA: Polymethylmethacrylat; PP: Polypropylen;
PVDC: Polyvinylidenchlorid; PUR: Polyurethan; PE: Polyethylen (T. Simat
und L. Richter, Technische Universität Dresden)
Erste Daten zur Migration von POSH
Mangels spezifischer Beurteilung der POSH wurde der
ADI für MOSH beigezogen und in einer ersten Übersicht
untersucht, ob die Lebensmittel vom Markt diesen einhalten würden. Entsprechend dem Stand der Untersuchungen war noch keine offizielle Beurteilung beabsichtigt.
Folglich wurde weder eine repräsentative Marktanalyse
durchgeführt, noch wurden die Proben offiziell erhoben.
Die Analytik war weitgehend dieselbe wie jene der
MOSH: on-line HPLC-GC-FID.
Als erstes wurden sieben trockene Lebensmittel (Reis,
Polenta, Cornflakes) in Kunststoffbeuteln untersucht. Die
POSH-Konzentrationen lagen im Bereich von 1.4 bis
6.2 mg/kg, also alle über dem Referenzwert von
0.6 mg/kg.
93
Dann wurden elf fettige, benetzende Lebensmittel in
Beuteln untersucht, z.B. vorgefertigte Rösti, Kartoffelsalat, Saucen sowie Reis oder Fisch an Sauce. Die Werte
lagen höher, einerseits weil das Verhältnis von Kontaktoberfläche zu Inhalt grösser war, andererseits weil bei
benetzendem Kontakt die Migration nicht auf die flüchtigen POSH beschränkt ist. Die gemessenen Werte lagen
zwischen 2.8 und 25 mg/kg Lebensmittel.
Schliesslich wurden acht Produkte aller auf dem Schweizer Markt auftretender Hersteller von Säuglingsmilchnahrung in Pulverform untersucht. Die einen befanden sich in
Papierbeuteln mit einer Aluminiumfolie und einer Polyolefin-Siegelschicht auf der Innenseite, andere in Kartonschachteln mit Innenbeuteln, welche wiederum aus einer
Aluminiumfolie mit Polyolefin-Siegelschicht auf der Innenseite bestanden. Eine Probe befand sich in einer Kartonbox, die mit einer Polyolefin-beschichteten Aluminiumfolie ausgekleidet war. Trotz der grossen Unterschiede
dieser Verpackungsmaterialien lagen alle POSHKonzentrationen in einem relativ engen Bereich zwischen
2.9 und 8.6 mg/kg (Bereich n-C16 bis n-C35). Unter der
Annahme von 5 kg Körpergewicht des Säuglings und
einem Konsum von 80 g solcher Pulver (in Form von 800
ml Getränk) entspricht der ADI von 0.01 mg/kg Körpergewicht einer Konzentration von 0.625 mg/kg im Pulver, d.h.
die gemessenen Werte lagen im Mittel um etwa einen
Faktor 10 zu hoch – auch das Produkt mit dem geringsten
POSH-Gehalt überschritt diese Grenze fast fünffach. Wie
eingangs erwähnt war noch keine offizielle Beurteilung
der Resultate beabsichtigt. Die Hersteller wurden aber
über die Resultate informiert und versprachen, nach Wegen zu suchen, die POSH-Gehalte in Säuglingsmilchnahrung zu minimieren.
Folgerungen
Ähnlich wie für das Mineralöl aus Recyclingkarton (Jahresbericht 2010) und die Migration von Weichmachern
aus Schraubdeckeln (Kapitel 3.5) musste festgestellt
werden, dass den Herstellern die Migration von POSH
seit langem bekannt war, sich aber niemand darum kümmerte – oft mit dem Nachsatz, dass auch keine Behörde
danach gefragt hätte.
Die POSH gehören wie Cyclo-di-BA zu den "nonintentionally added substances" NIAS (Kapitel 3.4). Im
Unterschied zu Cyclo-di-BA, welches als NIAS an den
Europaratsitzungen zwischen 1999 und 2003 ausgiebig
diskutiert wurde, gab es bisher keine Diskussion über
POSH in der Fachöffentlichkeit.
Der Vergleich mit der toxikologischen Bewertung für die
MOSH ist behelfsmässig, denn die Verzweigungen der
Kohlenwasserstoffe sind verschieden und können für die
Elimination aus dem menschlichen Organismus sowohl
günstiger als auch ungünstiger sein. Da der für die gesundheitliche Absicherung der MOSH hergeleitete
Höchstwert für die POSH meistens überschritten wird, oft
bei weitem, bleibt nur festzustellen, dass die Grundanforderung eines Nachweises gesundheitlicher Unbedenklichkeit nicht erfüllt wurde.
Für eine vertiefte Beschreibung der Problematik wird auf
die Publikation in einer Fachzeitschrift verwiesen: S. Biedermann-Brem, N. Kasprick, T Simat, K. Grob, Migration
of polyolefin oligomeric saturated hydrocarbons (POSH)
into food. Food Additions and Contaminants (im Druck).
Barrieren: Lösungsansatz für die Migration
aus Recyclingkarton
Neues zum Thema Mineralöl aus Kartonschachteln
Die Migration von Mineralöl aus Recyclingfasern und
Druckfarben von Kartonschachteln in Lebensmittel (Jahresbericht 2010) wurde im Frühling 2011 zum global beachteten Thema. Kassensturz und Bon Entendeur berichteten im Schweizer Fernsehen, dann 3Sat, SWF, ZDF und
der Hessische Rundfunk mit breiten Reportagen in
Deutschland. Schliesslich wurde BBC global aktiv, insbesondere über alle die daran angehängten Websites (innerhalb eines Tages fand Google über 4‘000 Einträge).
Damit verstärkten sich die Erwartungen in die deutschen
Behörden, eine Regelung zu finden. Eine solche ist für
Druckfarben auf der Verpackung mit der nun auch in
Deutschland geplanten Druckfarbenregelung nach
Schweizer Vorbild absehbar. Zudem wurde im April ein
Verordnungsentwurf für die Mineralölmigration aus Recyclingmaterial mit Grenzwerten für MOSH und MOAH in
die Vernehmlassung gegeben. Bei der Diskussion um die
Konkretisierung wurden aber gravierende Probleme sichtbar. Beispielsweise ist die Kontrolle am Mindesthaltbarkeitsdatum für Produkte mit einer langen Haltbarkeit
kaum möglich.
Diese technischen Probleme waren allerdings nicht einmal der Hauptgrund, nach Alternativen für eine Regelung
zu suchen. Mineralöl ist bei weitem nicht der einzige
toxikologisch nicht abgesicherte Inhaltstoff von Recyclingkarton. Zudem können jederzeit neue Problemstoffe
auftauchen, weil das meiste Ausgangsmaterial für den
Recyclingkarton nicht aus dem Lebensmittelbereich
stammt und deswegen keiner entsprechenden Kontrolle
unterliegt. Wegen des riesigen Verbrauchs ist ein Verzicht auf Recyclingkarton kaum möglich und aus ökologischer Sicht nicht sinnvoll.
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
94
Eine längerfristige Verwendung von Recyclingkarton ist
wahrscheinlich nur mit einer funktionellen Barriere möglich, welche die Migration vom Karton ins Lebensmittel
weitgehend unterbindet. Die Barriere ist auch die einzige
realistische Lösung für das Problem der Mineralölmigration. Sie kann als Schicht in einen Innenbeutel eingebaut
oder als Beschichtung auf die Innenseite des Kartons
aufgetragen werden.
Allerdings ändern bei einer solchen Erwärmung manche
Kunststoffe ihre Eigenschaften, insbesondere wenn die
Glasübergangstemperatur im Bereich zwischen
Barrierentest
Eine weitsichtige gesetzliche Regelung, welche für die
Verwendung von Recyclingkarton im Lebensmittelbereich
eine Barriere vorschreiben würde (eine diskutierte Option
für die geplante deutsche Verordnung), müsste diese
Barriere spezifizieren können. Sie kann aber erst angedacht werden, wenn eine solche Spezifikation zur Verfügung steht, was praktisch einen Test auf Barrierenwirksamkeit voraussetzt.
Tatsächlich sind verschiedene Firmen daran, Barrieren zu
entwickeln und teilweise auch schon kommerziell anzubieten. Damit stellte sich für die Kontrollbehörden die
Frage nach der Wirksamkeit, selbst wenn die Barriere
nicht zur grundlegenden Anforderung einer deutschen
Verordnung für Recyclingkarton würde.
Ende 2009 entwickelte das Kantonale Labor Zürich einen
Test auf die Wirksamkeit von Barrieren gegen die Migration eines Mineralöls, wie es für Druckfarben eingesetzt
wird (Abb. 7.24.2.). Er wurde durch eine Publikation in
einer Fachzeitschrift eingehend beschrieben (K. Fiselier,
K. Grob, Barriers against the migration of mineral oil from
paperboard food packaging: Experimental determination
of breakthrough periods. Packaging Technology and Science; im Druck). Auf die eine Seite der zu testenden Barriere wird ein Papier befestigt, welches dieses Druckfarbenöl und einen Farbstoff enthält (Donorpaket in der Abbildung). Auf der anderen Seite befindet sich eine Polyethylenfolie, welche als Rezeptor fungiert. Von dieser
Folie wird periodisch ein Stück abgeschnitten und auf
einen Durchbruch von Mineralöl durch die Barriere analysiert.
Das wohl schwierigste Problem eines Barrierentests betrifft die langen Zeiträume: Barrieren sollten für lang
haltbare Produkte oft bis zu 3 Jahre lang dicht halten.
Aus naheliegenden Gründen können Praxistests aber
nicht derartige Zeiträume beanspruchen. Die Migration
muss also massiv beschleunigt werden. Der verwendete
Test wurde mittels Temperaturerhöhung (meistens auf 60
°C) beschleunigt, was gemäss Arrhenius-Gleichung die
Migration 30-fach (von 3 Jahren auf 36 Tage) verkürzt.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Abb. 7.24.2.: Test auf Barrierenwirkung: Auf der einen Seite der zu
testenden Barriere (hier ein undurchsichtiger, grauer Kunststoff) wird
ein in Aluminiumfolie eingehülltes Donorpaket mit einem mit Druckfarbenöl dotiertem Papier befestigt, auf der anderen eine Rezeptorfolie aus
Polyethylen, mit welcher die Barriere periodisch auf Durchbruch getestet wird.
25 und 60 °C liegt: Die Kunststoffe werden permeabler
und der Test zeigt ein zu ungünstiges Resultat. Immerhin
ist die Aussage zulässig, dass eine Barriere über 3 Jahre
dicht ist, wenn sie nach 36 Tagen bei 60 °C keinen
Durchbruch zeigte, was bei manchen Materialien der Fall
war.
Die Tests zeigten, dass PET, Polyamid, Cellophan, gewisse Acrylate, vermutlich auch EVOH, Polylactat und PVdC
über mindestens 3 Jahre dicht halten. Aluminium ist eine
absolute Barriere, wenn es als Folie von mindestens 7 μm
Dicke verwendet wird, nicht aber, wenn es nur aufgedampft ist. Aluminium ist aber ökologisch unvorteilhaft
und stört das Recycling.
Barriereschichten in Kunststoffbeuteln sind längst auf
dem Markt. Schwieriger ist die Beschichtung von Karton
für Verpackungen ohne Innenbeutel, wobei nicht der geeignete Kunststoff die Probleme verursacht, sondern die
Integrität der Beschichtung, da die Kartonoberfläche rau
ist. Mehrere Firmen arbeiten zurzeit intensiv an Lösungen.
95
7.25 Gegenstände mit Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt und Textilien (Warenklasse 58)
Anzahl untersuchte Proben
165
wichtigste Beanstandungsgründe
Anzahl Beanstandungen
32
diverse
Gebrauchsgegenstände mit Schleimhaut-,
Haut-, Haarkontakt und Textilien
Diese Warenklasse ist sowohl bezüglich der eingesetzten
Materialien wie auch den davon ausgehenden möglichen
Gefahren enorm breit und die Kontrolle dementsprechend
vielfältig. Es ist nicht möglich, alle Produktetypen regelmässig zu prüfen. Zudem werden Produkte aus dieser
Kategorie nicht nur im Kanton Zürich, sondern in der ganzen Schweiz oder gar weltweit verkauft. Bei einer solchen Ausgangslage besteht das Risiko, dass sich in der
Schweiz niemand dafür verantwortlich fühlt. Diesem Umstand kann nur begegnet werden, wenn die Vollzugsstellen gut miteinander vernetzt sind und sich gegenseitig
absprechen.
Ein gutes Beispiel einer solchen Zusammenarbeit waren
Tätowiertinten aus Zürich, welche im Kantonalen Laboratorium Basel-Stadt im Rahmen einer zweiten nationalen
Kampagne untersucht wurden und erneut ungenügende
Resultate lieferten.
Tätowiertinten
Das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt hat zusammen
mit dem BAG im Berichtsjahr erneut eine nationale Kampagne zu Tätowiertinten durchgeführt, an der auch das
Kantonale Labor Zürich teilgenommen hat. Diese wurde
aufgrund der schlechten Resultate einer ähnlichen Kampagne im Jahr 2009 durchgeführt.
Die Situation hat sich seither noch nicht genügend verbessert.
In einem Fall versuchte ein Hersteller seine Kunden vermutlich sogar hinters Licht zu führen, denn es wurden
Tätowiertinten beanstandet bei denen die Etikette derart
gestaltet war, dass sie den Eindruck einer zulässigen
Zusammensetzung inklusive sicherer Pigmente erweckte.
Die analytische Überprüfung ergab jedoch, dass in Tat
und Wahrheit unzulässige, nicht deklarierte Pigmente
verwendet wurden. Ein detaillierter Bericht findet sich
unter www.kantonslabor-bs.ch. Das Kantonale Labor
Zürich erhob neunzehn vorwiegend farbige Tätowiertinten und sandte diese zur Untersuchung nach Basel. Von
diesen mussten zehn Proben beanstandet und die meisten davon mit einem Verkaufsverbot belegt werden.
Abb. 7.25.1.: Beispiel einer Tätowierung
Mit Abstand der häufigste Grund für Beanstandungen
war der Einsatz unzulässiger Farbstoffe. Diese sind teilweise in der Verordnung über kosmetische Mittel als
zulässig gelistet, aber dort explizit nur für Produkte "die
nur während kurzer Zeit mit der Haut in Kontakt kommen", was bei einem Tattoo definitiv nicht der Fall ist.
Aufgrund der Beliebtheit von Tätowierungen und der
Tatsache, dass viele Tätowiertinten sicherheitstechnisch
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
96
nicht annähernd so gut abgesichert sind wie das bei
Kosmetika üblich ist, wird angenommen, dass dieses
Thema auch in Zukunft Bedeutung haben wird.
Modeschmuck
Die Problematik der Nickellässigkeit von Modeschmuck
scheint sich nach Jahrzehnten langsam etwas zu entschärfen. Die Situation ist aber bei weitem noch nicht
befriedigend. Im Berichtsjahr wurden 111 Proben auf
Nickellässigkeit untersucht. Davon waren 28 zu beanstanden. 23 davon wurden bei der Grenzkontrolle entdeckt, wo nickellässige Proben mit einem Schnelltest
erfasst und uns als Verdachtsproben zur Bestätigung
zugesandt wurden. Von den 75 Proben, welche im Kanton
Zürich im Handel kontrolliert wurden, waren lediglich fünf
Proben (7 %) zu beanstanden. Die Situation ist aber nach
wie vor unbefriedigend.
Seit dem 13.10.2010 gab es in der Humankontaktverordnung eine Regelung über die Cadmiumabgabe von Modeschmuck. Die EU kannte keine solche Regelung. Bereits
ab dem 01.02.2012 wird diese ersetzt durch die Vorgabe
eines maximalen Cadmiumgehalts von 0.01 % in
Schmuck, analog zur REACH-Verordnung in der EU. Bei 64
der Modeschmuckproben, welche in Zusammenarbeit mit
dem Amt für Umwelt und Gesundheit der Stadt Zürich
(UGZ) vor Ort mit einem Schnelltest auf Nickellässigkeit
untersucht wurden, wurde gleichzeitig auch die Metallzusammensetzung mit mobiler Röntgenfluoreszenzanalytik
gemessen. Bei keiner Probe war der Cadmiumgehalt so
hoch, dass die Probe deswegen erhoben wurde. Hingegen bestanden einige Produkte zu mehr als der Hälfte aus
Blei. Zurzeit fehlt aber die gesetzliche Grundlage, bleihaltige Proben zu beanstanden.
Textilien
21 textile Proben wurden auf chemische Schadstoffe
untersucht. In keiner Probe wurden verbotene, krebserregende primäre aromatischen Amine (nach reduktiver
Spaltung der Farbstoffe) nachgewiesen. Ein Baby-Body
hingegen enthielt 47 mg/kg Formaldehyd. In dieser Konzentration kann Formaldehyd eine allergische Reaktion
auslösen. Obwohl in der Schweiz kein Grenzwert dafür
existiert, wurde die Probe beanstandet weil sie in dieser
Form gesundheitlich nicht unbedenklich ist. Formaldehyd
kann mit einmaligem Waschen aus dem Textil entfernt
werden. Deshalb empfiehlt das Kantonale Labor, Kleider
welche direkt mit der Haut in Kontakt kommen, vor dem
ersten Gebrauch grundsätzlich immer zu waschen.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
Nach den Jahren 2009 und 2010 (s. entsprechende Jahresberichte) wurde auch 2011 die Länge von Kordeln und
Zugbändern an Kinderkleidern untersucht. Wenn Kordeln
oder Zugbänder an Kinderkleidern zu lang sind, besteht
beispielsweise die Gefahr, dass die Kinder an Rutschen,
öffentlichen Verkehrsmitteln oder Fahrrädern hängenbleiben, was Strangulation, Mitschleifen oder Stürze zur
Folge haben kann. Deshalb werden in ganz Europa, von
Bulgarien bis Portugal, regelmässig Kleidungsstücke beanstandet und vom Markt genommen, wenn die Kleider
nicht der einschlägigen Norm (EN 14682) entsprechen,
wie dem europäischen Warnsystem RAPEX entnommen
werden kann. Bei der Prüfung der Länge von Kordeln und
Zugbändern handelt es sich um eine äusserst einfache
Untersuchung, welche effizient und schnell vor Ort in den
Verkaufsstellen durchgeführt werden kann und einen
wesentlichen Beitrag zur Sicherheit von Kindern leistet.
Indem der Gesetzgeber die Norm als Basis für die Beurteilung festlegte, wurde das Schutzniveau demjenigen
der EU angepasst.
Zwei Kontrolleurinnen konnten in eineinhalb Tagen die
Sortimente von zwölf Verkaufslokalen prüfen. Da in den
beiden vorherigen Jahren erst grosse und dann mittlere
Betriebe kontrolliert wurden, lag der Schwerpunkt der
Tätigkeit diesmal bei kleineren und mittleren Betrieben.
In zwei der kleineren Betriebe konnten noch unzulässige
Produkte gefunden werden. Um rechtlich korrekt vorzugehen und trotzdem verhältnismässig zu bleiben, wurden in
einem der Betriebe die zu langen Teile einiger Kleidungsstücke vor Ort gekürzt und nur eines erhoben, das dann
im Labor beanstandet wurde. Dieses Vorgehen ist nicht
zuletzt zum Schutz der verantwortlichen Personen so
festgelegt worden, damit sich diese falls nötig oder erwünscht mit einer Einsprache rechtliches Gehör verschaffen kann.
Die Besitzerin einer Kinderkleiderboutique hat sich über
die Intervention massiv beschwert. Sie hat zwar keine
rechtliche Einsprache erhoben, sich aber für den "Gaht'sno!-Priis" beworben und ihn auch erhalten
(www.bürokratieabbau.ch). Die Frau störte sich daran,
dass die Sicherheitsanforderungen an ihre handwerklich
hergestellten Kleider gleich sind wie diejenigen für Kleider, welche von grossen internationalen Firmen hergestellt werden. Ferner ärgerte sie sich über die Kosten.
Insbesondere störte sie sich daran, dass sie die Norm
käuflich erwerben müsste. Selbstverständlich können
solche Normen nicht gratis abgegeben werden. Immerhin
sind sie gemäss der Humankontaktverordnung beim BAG
gratis einsehbar.
97
Sexspielzeug
Aufgrund einer Meldung in der Presse hat uns eine verunsicherte Konsumentin einen Vibrator aus weichgemachtem PVC zugesandt und uns gebeten, diesen zu untersuchen. Üblicherweise werden Privatproben nicht untersucht. Da uns Daten zur vorliegenden Produktegruppe
fehlten und Sexspielzeuge als Gegenstände mit Schleimhautkontakt unter die Lebensmittelgesetzgebung fallen,
wurden in der Probe orientierungshalber die Weichmacher bestimmt. Sie machten rund 35 % des Kunststoffes
aus und bestanden aus ca. 20 % Di-isononylphthalat
(DINP), 15 % Cyclohexan-1,2-dicarboxyl-Diisononylester
(DINCH) und 0.5 % Di-2-ethylhexylphthalat (DEHP). Es ist
uns nicht bekannt, welche Mengen an Weichmacher
beim Gebrauch aus dem Produkt vom Körper aufgenommen werden können. Ferner wissen wir anhand dieser
einzelnen Probe auch nicht, welche Weichmacher üblicherweise in Sexspielzeug aus weichgemachtem PVC
eingesetzt werden.
Im Hinblick darauf, dass zumindest Di-2ethylhexylphthalsäureester (DEHP) aus toxikologischer
Sicht nach wie vor umstritten ist, wäre es wünschenswert, dass bei Sexspielzeug auf den Einsatz von PhthalatWeichmachern verzichtet würde. Das BAG sieht keinen
Handlungsbedarf.
7.26 Gebrauchsgegenstände für Kinder, Malfarben
(Warenklasse 59)
Anzahl untersuchte Proben
3
32
wichtigste Beanstandungsgründe
Anzahl Beanstandungen
diverse
Spielwaren
Da der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
zurzeit eine Totalrevision bevorsteht, deren Stossrichtung
2011 noch nicht absehbar war, wurden im Berichtsjahr
weniger Spielzeuginspektionen durchgeführt und weniger
Proben erhoben. Insgesamt wurden siebzehn Proben untersucht. Zu beanstanden waren lediglich ein fehlender
Warnhinweis in einer Landessprache und zwei Konformitätserklärungen, welche ungenügend waren, da sie die
Konformität mit den gesetzlichen Vorgaben nicht belegen
konnten. Die der Beurteilung zugrundeliegenden Prüfungen waren in den Konformitätserklärungen zwar aufgeführt, reichten allerdings nicht aus, die wesentlichen
Sicherheitsaspekte der Produkte abzudecken.
7.27 Werbematerial
Anzahl untersuchte Proben
(Warenklasse 68)
36
Anzahl Beanstandungen
25
wichtigste Beanstandungsgründe
Kennzeichnung
Schlankheitsanpreisungen in Werbezeitungen
Die Beanstandungen wurden an die Herausgeber adressiert. Da es sich zum Grossteil um medizinische Fachpersonen handelt, tragen diese ebenfalls Verantwortung
dafür, die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Heilmitteln zu gewährleisten. Natürlich liegt diese Verantwortung genauso bei den für die Produkte verantwortlichen Betrieben. Allerdings werden Inserate trotz einer
Beanstandung beim verantwortlichen Betrieb gelegentlich wieder veröffentlicht.
Auf Grund der Beanstandungsquote und den verschiedenen Verantwortlichkeiten wird die Situation auf dem
Markt weiter beobachtet.
Im Frühjahr wurden Kundenzeitschriften und andere Informationsträger von Apotheken- und Drogerieketten
untersucht, da zu dieser Zeit immer verstärkt Schlankheitsmittel beworben werden. Ebenfalls wurden die zugehörigen Homepages miteinbezogen. Dabei mussten
acht von siebzehn (47 %) Proben und eine Homepage
beanstandet werden. Anlass zur Beanstandung gaben
Schlankheits- und Heilanpreisungen für Lebensmittel und
Kosmetika. Dies betraf sowohl produktbezogene Texte
der Herausgeber, wie auch Inserate von Dritten.
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
98
7.28 Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben
(Warenklasse 69)
34
wichtigste Beanstandungsgründe
Anzahl Beanstandungen
6
Kennzeichnung
Angabe des Produktionslandes
Ein oft diskutierter Punkt im Zusammenhang mit der
Kennzeichnung ist die obligatorisch vorgeschriebene Angabe des Produktionslandes bei vorverpackten Lebensmitteln. Die Gesetzgebung gibt in Art. 15 der Verordnung
über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) vor, dass ein Lebensmittel als in der Schweiz,
resp. in einem Land produziert gilt, wenn es vollständig
dort erzeugt oder genügend bearbeitet (verarbeitet) wurde, so dass es dort seine charakteristische Eigenschaften
oder eine neue Sachbezeichnung erhält. Auf die Angabe
kann nur verzichtet werden, wenn sich das Produktionsland aus der Adresse oder der Sachbezeichnung eindeutig ableiten lässt. Ist nun beispielsweise die Bezeichnung
"Allgäuer Emmentaler" als genügend und eindeutig zu
erachten oder benötigt es eine zusätzliche Angabe des
Produktionslandes Deutschland? Kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlich informierter Konsument mit der Nennung der Region Allgäu auf das Produktionsland Deutschland schliesst? Die Meinungen gehen oft weit auseinander. Eine zusätzliche Kennzeichnung
des Produktionslandes kann eindeutig Klarheit schaffen.
Weiter führen auch Produktionslandangaben mit einer
Auflistung mehrerer Länder (z.B. Hergestellt in der
Schweiz, Deutschland, Portugal) oder ganzer geografischer Regionen (Hergestellt in Nordamerika, Europa, Afrika) zu Verwirrung bei den Konsumentinnen und Konsumenten. Hierzu besagt das Gesetz, dass wenn einem
Lebensmittel, einer Zutat oder einem Rohstoff kein bestimmtes Produktionsland zugeordnet werden kann, als
Herkunft der kleinste geografische Raum angegeben
werden muss. Dies ist meist eine Fall zu Fall Abklärung,
sollte jedoch auf eine möglichst optimierte Aussagekraft
für die Konsumentinnen und Konsumenten abgestimmt
sein.
Im Art. 16 der oben genannten Verordnung hat der Gesetzgeber zudem noch festgelegt, dass auch für Rohstoffe
in einem Lebensmittel eine Produktionslandangabe gemacht werden muss. Dies jedoch nur, wenn der Anteil am
Enderzeugnis mehr als 50 % der Rohstoffe ausmacht, das
Produktionsland des Rohstoffs nicht mit dem für das Lebensmittel deklarierten übereinstimmt und die Aufma-
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
chung und Kennzeichnung des Lebensmittels sonst den
Eindruck hinterliesse, der Rohstoff stamme aus dem gleichen Land wie das Lebensmittel. Dies trifft beispielsweise bei einem als "Italienischen Olivenöl" bezeichneten
Produkt zu, welches in Italien aus spanischen Oliven gepresst wurde.
In der EU-Gesetzgebung gibt es keine entsprechende
Regelung, was vor allem bei Importprodukten zu Diskrepanzen führen kann.
Anpreisung "Ohne Geschmacksverstärker"
Wir alle geniessen die Suppe ungemein mehr, wenn sie
würzig abgeschmeckt ist, als wenn sie fad und leer daherkommt. Industriell kann dem nachgeholfen werden,
indem den Lebensmitteln Geschmacksverstärker als Zusatzstoffe zugegeben werden. Nach der Zusatzstoffverordnung dürfen hierfür die Aminosäure Glutamat und ihre
Salze (E 620 – E 625), die Ribonucleotide Guanylat (E 626
– E 629) und Inosinat (E 630 – E 633) mit ihren Salzen
sowie Mischungen der beiden Letzteren (E 634 und E 635)
eingesetzt werden. In der Zutatenliste muss die Zugabe
von Zusatzstoffen durch die Angabe der Gattungsbezeichnung ("Geschmacksverstärker") sowie der Nennung
des ausführlichen Namens oder aber der E-Nummer
kenntlich gemacht werden.
Der Trend zu natürlicheren Lebensmitteln lässt sich aber
anscheinend nicht mit der Angabe von E-Nummern in der
Zutatenliste vereinbaren. Für ein so genanntes "clean
label" und die Werbung damit braucht es geeignetere
Zutaten. Hier bietet sich der Einsatz von Hefeextrakt an,
der von Natur aus bereits einen hohen Gehalt an Glutamat und Ribonucleotiden enthält. Dagegen ist an sich
nichts einzuwenden. Problematisch wird es nur, wenn auf
der Verpackung mit den Anpreisungen "ohne Geschmacksverstärker" oder "ohne Zusatz von Geschmacksverstärkern" geworben wird, denn dies entspricht nicht
den Tatsachen. Der deutsche Verband der Suppenindustrie empfiehlt in seinen Nachrichten für Produkte, denen
Hefeextrakt und somit Geschmacksverstärker zugegeben
werden, mit der realistischeren, klar und direkt auf den
Zusatzstoffbegriff bezugnehmenden Auslobung "ohne
99
geschmacksverstärkende Zusatzstoffe" zu werben. Auch
wir erachten nur diese Werbung für tolerierbar. Entsprechend wurden Produkte mit den obigen, nicht statthaften
Anpreisungen beanstandet (vgl. z.B. Kapitel 7.6 zu Rahmsaucen in diesem oder im Jahresbericht 2010).
7.29 Ausscheidungen vom Tier
Anzahl untersuchte Proben
(Warenklasse 86)
600
Anzahl Beanstandungen
-
wichtigste Beanstandungsgründe
(Keine Vollzugskompetenzen beim Kantonalen Labor)
Schlachthofkontrollen
Gegenüber den Vorjahren konnte ein weiterer Anstieg
von mit Aminoglycosiden belasteten Proben festgestellt
werden. Die Untersuchungen zeigen auch, dass nicht nur
Tiere der Rindergattung, sondern erstmals auch Schweine übermässig belastet sind. Obwohl in der Regel nur
Organe betroffen sind, die nicht in die Lebensmittelkette
gelangen, zeigen die Untersuchungen, dass eine breit
ausgelegte Rückstandskontrolle auf Tierarzneimittel notwendig ist.
Der Nachweis von Aminoglycosiden erfordert den Einsatz
aufwändiger Analysenmethoden. Dies ist wohl einer der
Gründe, warum diese Wirkstoffgruppe weniger häufig als
andere kontrolliert wird. Die bei uns 2011 neu entwickelte Methode für den Nachweis von Aminoglycosiden hat
in dieser Hinsicht weitere Verbesserungen gebracht (insbesondere eine Erhöhung des Probendurchsatzes). Sie
eignet sich sehr gut für Routineuntersuchungen, setzt
aber leistungsfähige Analysensysteme voraus.
Im Auftrag des kantonalen Veterinäramtes wurden 600
Schlachttiere auf eine Vielzahl an Tierarzneimitteln überprüft. Um die grosse Zahl an Proben (100 Proben pro Untersuchungsserie) in nützlicher Frist prüfen zu können, ist
ein zweistufiges Vorgehen erforderlich. Zuerst wurde der
Harn der Tiere mittels UPLC-MS-Orbitrap, ELISA- und
Hemmhoftest überprüft. Bei Tieren, bei denen bei diesem
Screening ein verdächtiger Harnwert festgestellt wurde,
erfolgten weitere Untersuchungen in den Organen (Herzmuskel (Fleisch), Niere und Leber). Die Proben mit unverdächtigen Harnbefunden konnten direkt nach der Harnuntersuchung abgeschlossen werden.
Kontrolliert wurden die Proben auf Rückstände von Sulfonamiden, Tetracyclinen, Chinolonen, Aminoglycosiden,
Penicillinen, Chloramphenicol und Clenbuterol.
Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Harnuntersuchungen ist in Tabelle 7.29.1. aufgeführt. Die Resultate
der Organproben finden sich in Tabelle 7.29.2..
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
100
Aminoglycoside
Tierart
Probenanzahl
Kalb
Rind
Schaf
Schwein
145
148
35
272
Chinolone
Tierart
Anzahl positiv
13
25
8
8
Harn
Anzahl verdächtig
12
16
6
6
Anzahl positiv
7
6
0
3
Organe
Anzahl über GW
3
6
0
2
Anzahl positiv
4
1
0
1
Harn
Anzahl verdächtig
3
0
0
0
Anzahl positiv
0
0
0
0
Organe
Anzahl über GW
0
0
0
1
Anzahl positiv
5
2
0
21
Harn
Anzahl verdächtig
2
2
0
3
Anzahl positiv
1
2
0
2
Organe
Anzahl über GW
0
0
0
0
Anzahl positiv
58
1
0
26
Harn
Anzahl verdächtig
16
1
0
1
Anzahl positiv
15
1
0
0
Organe
Anzahl über GW
0
0
0
0
Anzahl positiv
1
0
0
3
Harn
Anzahl verdächtig
1
1
0
3
Anzahl positiv
1
1
0
3
Organe
Anzahl über GW
0
0
0
0
Anzahl positiv
0
0
0
0
Harn
Anzahl verdächtig
0
0
0
0
Anzahl positiv
0
0
0
0
Organe
Anzahl über GW
0
0
0
0
Probenanzahl
Kalb
Rind
Schaf
Schwein
145
148
35
272
Sulfonamide
Tierart
Probenanzahl
Kalb
Rind
Schaf
Schwein
145
148
35
272
Tetracycline
Tierart
Probenanzahl
Kalb
Rind
Schaf
Schwein
145
148
35
272
Penicilline
Tierart
Probenanzahl
Kalb
Rind
Schaf
Schwein
145
148
35
272
Chloramphenicol
Tierart
Probenanzahl
Kalb
Rind
Schaf
Schwein
145
148
35
272
Tab. 7.29.1.: Ergebnisse der Schlachthofkontrollen: Anzahl der positiven Harnproben, der Verdachtsproben, der positiven Organproben (Organe mit messbaren Rückständen) und der Tiere, bei denen Rückstände über dem Grenzwert (GW) nachgewiesen werden konnten
Tierart
Wirkstoff
Kalb
Kalb
Kalb
Rind
Rind
Rind
Rind
Rind
Rind
Schwein
Schwein
Streptomycin
Gentamycin
Gentamycin
Neomycin
Gentamycin
Streptomycin
Gentamycin
Gentamycin
Neomycin
Streptomycin
Streptomycin
Muskel
GW
63
580
77
<70
315
140
80
<30
41
940
150
500
500
50
500
50
500
50
50
500
500
500
Leber
230
6'200
2'700
1'280
12'600
1'650
1'450
390
820
16'000
1'240
GW
500
500
200
500
200
500
200
200
500
500
500
Niere
4'330
26'000
6'200
15'800
31'000
1'650
810
1'070
1'650
45'000
1'700
GW
1'000
1'000
750
5'000
750
1'000
750
750
5'000
1'000
1'000
Tab. 7.29.2.: Schlachttiere, bei denen in bestimmten Organen Rückstandskonzentrationen (μg/kg) über dem Grenzwert (GW) gemessen werden konnten
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
101
Anhang
Proben nach Warencode
Die Übersicht auf den folgenden Seiten lässt keinerlei
Schlüsse auf die durchschnittliche Qualität der angebotenen Lebensmittel zu. Die Probenahmen, sowohl für die
chemischen als auch für die mikrobiologischen Untersuchungen, erfolgten meist gezielt. Lebensmittel, die aus
Erfahrung oder aufgrund neuer Erkenntnisse als proble-
matisch eingeschätzt werden müssen, wurden prioritär
erhoben, um möglichst effizient ein Maximum an Fehlern
aufzudecken und deren Korrekturen zu veranlassen. Die
Untersuchungsstatistik vermittelt daher ein weitaus ungünstigeres Bild als jenes, welches dem Durchschnitt der
Lebensmittel entspricht.
Zeichenerklärung
U=
B=
1=
2=
3=
4=
5=
Untersuchte Proben
Beanstandete Proben
Anpreisungen, Sachbezeichnungen
Zusammensetzung
Mikrobiologische Beschaffenheit
Rückstände und Verunreinigungen
Gesundheitsgefährdende Beschaffenheit und andere Beanstandungsgründe
Jahresstatistik 2011 - Befund nach Warencode
Wacod
010
011
012
013
014
020
021
022
023
024
025
030
031
032
033
034
040
041
042
043
044
045
050
051
052
053
Beschreibung
U
B
1
Total
20'130 2'049 621
MILCH
Milcharten
173
9
7
Eingedickte Milch, Trockenmilch
1
0
0
Milch anderer Säugetierarten, Mischungen
1
0
0
Humanmilch
0
0
0
MILCHPRODUKTE
Sauermilch, Sauermilchprodukte
14
3
1
Buttermilch, saure Buttermilch, Buttermilchpulver
0
0
0
Molke, Milchserum, Molkepulver, Milchproteine
0
0
0
Milchgetränke, Milchprodukte-Zubereitungen
4
2
2
Rahm, Rahmprodukte
5
2
1
KÄSE, KÄSEERZEUGNISSE, PRODUKTE MIT KÄSEZUGABE, ZIGER, MASCARPONE
Käse
47
6
4
Käseerzeugnisse
5
2
2
Produkte mit Käsezugabe, Ziger, Mascarpone
0
0
0
Käse aus Milch nicht von der Kuh stammend
30
18
17
BUTTER, BUTTERZUBEREITUNGEN, MILCHFETTFRAKTIONEN
Butterarten
15
5
4
Butterzubereitung
0
0
0
Milchfettfraktion
0
0
0
Butter aus Milch oder Rahm anderer Tierarten
0
0
0
Milchstreichfette
0
0
0
SPEISEÖLE, SPEISEFETTE
Speiseöle
42
6
1
Speisefette
137
109
0
Ölsaaten
0
0
0
2
194
3
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4
170
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0
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5
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0
0
109
0
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
102
Wacod
060
061
062
063
070
071
072
080
0811
0812
0813
0814
0815
0816
0817
0818
0819
081A
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0822
0823
0824
0825
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0827
0828
0829
082Z
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091
092
093
094
100
101
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103
104
105
106
110
111
112
113
114
115
120
121
122
130
131
132
133
134
Beschreibung
U
MARGARINE, MINARINE
Margarine
0
Minarine, Halbfettmargarine
0
Streichfett
0
MAYONNAISE, SALATSAUCE
Mayonnaise, Salatmayonnaise
1
Salatsauce
0
FLEISCH, FLEISCHERZEUGNISSE
Fleisch von domestizierten Tieren der Familien der Bovidae,
1'246
Cervidae, Camelidae, Suidae und Equidae
Fleisch von Hausgeflügel
133
Fleisch von Hauskaninchen
0
Fleisch von Wild
14
Fleisch von Fröschen
0
Fleisch von Zuchtreptilien
0
Fleisch von Fischen
295
Fleisch von Krebstieren
46
Fleisch von Weichtieren
18
Fleisch von Stachelhäutern
0
Hackfleischware
7
Bratwurst roh
0
Rohpökelware
5
Kochpökelware
57
Rohwurstwaren
24
Brühwurstwaren
73
Kochwurstwaren
15
Fischerzeugnisse
2
Krebs- oder Weichtiererzeugnisse
2
Fleischerzeugnisse, übrige
31
FLEISCHEXTRAKT, FLEISCHBOUILLON UND -CONSOMMÈE, SULZE
Fleischextrakt
0
Fleischbouillon
0
Fleischconsommée
0
Sulze
0
WÜRZE, BOUILLON, SUPPE, SAUCE
Würze
0
Sojasauce
1
Bouillon
0
Suppe, Sauce
48
Hefeextrakt
0
Bratensauce
0
GETREIDE, HÜLSENFRÜCHTE, MÜLLEREIPRODUKTE
Getreide
107
Hülsenfrüchte zur Herstellung von Müllereiprodukten
0
Müllereiprodukte
82
Stärkearten
0
Malzprodukte
0
BROT, BACK- UND DAUERBACKWAREN
Brotarten
32
Back- und Dauerbackwaren
56
BACKHEFE
Presshefe
0
Trockenbackhefe
0
Instanttrockenhefe
0
Flüssighefe
0
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
B
1
2
3
4
5
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103
Wacod
140
141
142
150
151
152
153
15Z
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161
162
163
170
171
172
173
174
175
176
177
17Z
180
181
182
183
184
190
191
192
200
201
202
203
204
210
211
212
213
220
221
222
223
224
225
226
22Z
230
231
232
240
241
242
Beschreibung
PUDDING, CREME
Pudding und Creme, genussfertig
Pudding- und Cremepulver
TEIGWAREN
Teigwaren
Eierteigwaren
Milchteigwaren
Teigwaren, übrige
EIER, EIPRODUKTE
Hühnereier, ganz
Eier nicht von Hühnern stammend
Eiprodukte
SPEZIALLEBENSMITTEL
Speisesalzersatz
Zuckeraustauschstoffe, Polydextrose
Zur Gewichtskontrolle bestimmte Lebensmittel
Säuglingsanfangs- und Folgenahrung
Sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder
Ergänzungsnahrung
Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- und Nährstoffbedarf
Speziallebensmittel, übrige
OBST, GEMÜSE
Obst
Gemüse
Obst- und Gemüsekonserven
Tofu, Sojadrink, Tempeh und andere Produkte aus Pflanzenproteinen
SPEISEPILZE
Speisepilze, wild gewachsen
Speisepilze, kultiviert
HONIG, MELASSE
Honigarten
Melasse
Gelée Royale
Blütenpollen
ZUCKER, ZUCKERARTEN
Zucker
Zuckerarten
Zuckerzubereitungen
KONDITOREI- UND ZUCKERWAREN
Marzipan
Persipan
Trüffel und Trüffelmassen
Bonbons, Schleckwaren
Meringue-Schalen
Kaugummi
Konditorei- und Zuckerwaren, übrige
SPEISEEIS
Speiseeisarten
Zubereitungen zur Herstellung von Speiseeis
FRUCHTSAFT, FRUCHTNEKTAR
Fruchtsaftarten
Fruchtnektararten
U
B
1
2
3
4
5
15
11
5
8
5
8
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8
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0
431
603
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33
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0
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0
1
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9
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0
0
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
104
Wacod
250
260
261
262
270
271
272
273
274
275
276
277
280
281
282
283
284
Beschreibung
U
B
1
2
3
4
5
FRUCHTSIRUP, SIRUP MIT AROMEN, TAFELGETRÄNK, LIMONADE, PULVER UND KONZENTRAT ZUR
HERSTELLUNG ALKOHOLFREIER GETRÄNKE
Fruchtsirup, Sirup mit Aromen
2
1
1
0
0
0
0
Tafelgetränk mit Fruchtsaftarten
20
11
11
0
0
0
0
Limonade
20
7
6
1
0
0
0
Tafelgetränk mit Milch, Molke, Milchserum oder anderen
0
0
0
0
0
0
0
Milchprodukten
Pulver und Konzentrat zur Herstellung von alkoholfreien Ge1
0
0
0
0
0
0
tränken
GEMÜSESAFT
Gemüsesaft, rein
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0
0
0
0
0
0
Gemüsesaft aus mehreren Gemüsen
0
0
0
0
0
0
0
KONFITÜRE, GELEE, MARMELADE, MARONENCREME, BROTAUFSTRICH
Konfitürearten
3
0
0
0
0
0
0
Geleearten
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0
0
0
0
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0
Marmelade
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Gelee-Marmelade
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Maronencreme
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Brotaufstrich
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Bäckereimarmelade
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0
0
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0
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TRINKWASSER, EIS, MINERALWASSER, KOHLENSAURES WASSER
Trinkwasser
7'203
89
0
0
64
25
0
Eis
0
0
0
0
0
0
0
Natürliches Mineralwasser
4
2
2
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0
0
Künstliches Mineralwasser
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0
0
0
0
0
0
285
Kohlensaures Wasser
286
Pulver zur mineralischen Anreicherung von Trinkwasser
290
291
292
293
294
295
296
300
301
302
303
304
305
306
307
310
311
320
330
ALKOHOLFREIER WERMUT, BITTER, OBSTWEIN, ALKOHOLFREIES BIER
Alkoholfreier Wermut
0
Verdünnter alkoholfreier Wermut
0
Alkoholfreier Bitter
0
Verdünnter alkoholfreier Bitter
0
Alkoholfreier Obstwein
0
Alkoholfreies Bier
1
KAFFEE, KAFFEE-ERSATZMITTEL
Rohkaffee
0
Röstkaffee
14
Behandelter Kaffee
59
Kaffee-Extrakte
0
Kaffee-Ersatzmittel, Kaffee-Zusätze
0
Zichorien-Extrakte
0
Extrakte aus anderen Kaffee-Ersatzmitteln
0
TEE, MATE, KRÄUTER- UND FRÜCHTETEE
Teearten
53
GUARANA
0
INSTANT- UND FERTIGGETRÄNKE AUF BASIS VON ZUTATEN WIE
KRÄUTERN, FRÜCHTEN ODER GUARANA
Instant- und Fertiggetränkearten
24
KAKAO, SCHOKOLADEN, ANDERE KAKAOERZEUGNISSE
Kakaoerzeugnisse
52
GEWÜRZE, SPEISESALZ, SENF
Gewürze
105
Speisesalzarten
2
Senf
23
251
252
253
254
255
331
340
341
350
351
352
353
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
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KAFFEE, KAFFEE-ERSATZMITTELN, TEE,
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0
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9
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105
Wacod
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373
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381
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383
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386
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391
392
393
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395
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401
402
410
411
412
413
414
415
416
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511
512
513
514
515
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521
530
531
532
560
561
562
563
564
565
566
567
Beschreibung
U
B
1
2
3
4
WEIN, SAUSER, TRAUBENSAFT IM GÄRSTADIUM PASTEURISIERT, WEINHALTIGE GETRÄNKE
Traubenmost
0
0
0
0
0
0
Wein
3
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0
0
0
0
Sauser
1
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0
0
0
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Traubensaft und Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert
0
0
0
0
0
0
Getränke aus Wein
2
0
0
0
0
0
OBST- UND FRUCHTWEIN, KERNOBSTSAFT IM GÄRSTADIUM, GETRÄNKE AUS OBST- ODER FRUCHTWEIN
Obstwein
0
0
0
0
0
0
Obstwein, verdünnt
0
0
0
0
0
0
Kernobstsaft im Gärstadium
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0
0
0
0
0
Fruchtwein
1
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0
0
0
Getränke aus Obst- oder Fruchtwein
0
0
0
0
0
0
BIER
Bier, Lagerbier
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Spezialbier
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0
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Starkbier
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Leichtbier
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Bier kohlenhydratarm
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Biermischgetränke
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SPIRITUOSEN, VERDÜNNTE ALKOHOLHALTIGE GETRÄNKE AUF BASIS VON SPIRITUOSEN
Trinksprit
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Spirituosenarten
4
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Likörarten
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Aperitifarten
1
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Verdünnte alkoholhaltige Getränke auf Basis von Spirituosen
0
0
0
0
0
0
ABSINTHVERBOT
Absinth
0
0
0
0
0
0
Absinthnachahmungen
0
0
0
0
0
0
GÄRUNGSESSIG, ESSIGSÄURE ZU SPEISEZWECKEN
Gärungsessigarten
1
0
0
0
0
0
Gärungsessigmischungen
0
0
0
0
0
0
Aceto Balsamico
0
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0
0
0
Kräuteressig
0
0
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0
0
0
Gewürzessig
2
2
2
0
0
0
Essigsäurearten zu Speisezwecken
0
0
0
0
0
0
LEBENSMITTEL, VORGEFERTIGT
Lebensmittel, garfertig
3
0
0
0
0
0
Instantspeisen
42
14
0
1
0
0
Kurzkochspeisen
11
0
0
0
0
0
Speisen, nur aufgewärmt genussfertig
75
7
7
0
0
0
Speisen genussfertig zubereitet
3'930
770
12
0
758
0
VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE ZUR LEBENSMITTELHERSTELLUNG
Verarbeitungshilfsstoffe zur Lebensmittelherstellung
0
0
0
0
0
0
ZUSATZSTOFFE UND ZUSATZSOFFPRÄPARATE FÜR LEBENSMITTEL
Zusatzstoffe
2
0
0
0
0
0
Zusatzstoffpräparate
0
0
0
0
0
0
BEDARFSGEGENSTÄNDE UND HILFSSTOFFE ZUR HERSTELLUNG VON BEDARFSGEGENSTÄNDEN
Bedarfsgegenstände aus Metall oder Metalllegierungen
12
3
0
0
0
0
Bedarfsgegenstände aus Kunststoff
83
4
0
0
0
0
Bedarfsgegenstände aus Zellglasfolien
10
2
0
0
0
0
Bedarfsgegenstände aus Keramik, Glas, Email und
28
1
0
0
0
0
ähnlichen Materialien
Bedarfsgegenstände aus Papier und Karton
221
1
0
0
0
0
Bedarfsgegenstände aus Textilien zur Lebensmittelherstellung
0
0
0
0
0
0
Hilfsstoffe zur Herstellung von Bedarfsgegenständen
6
0
0
0
0
0
5
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
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0
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0
13
0
0
1
0
0
0
3
4
2
1
1
0
0
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
106
Wacod
56Z
592
593
600
601
602
603
604
660
661
662
670
671
672
680
681
682
68Z
Beschreibung
U
B
1
Bedarfsgegenstände und Hilfsstoffe zur Herstellung von Be1
0
0
darfsgegenständen, übrige
KOSMETISCHE MITTEL
Hautpflegemittel
3
2
2
Hautreinigungsmittel
3
2
2
Dekorativprodukte
11
10
10
Duftmittel
1
0
0
Haarbehandlungsmittel
4
3
3
Zahn- und Mundpflegemittel
1
1
1
Prothesenhaftmittel
0
0
0
Nagelpflegemittel und -kosmetika
0
0
0
Hautfärbemittel
7
4
4
Hautschutzmittel
1
1
0
GEGENSTÄNDE MIT SCHLEIMHAUT-, HAUT- ODER HAARKONTAKT UND TEXTILIEN
Zahnreinigungsmittel, mechanisch
0
0
0
Metallische Gegenstände mit Schleimhaut- oder Hautkontakt
111
16
0
Windeln
0
0
0
Textile Materialien
31
5
0
Gegenstände mit Schleimhaut-, Haut-, oder Haarkontakt und
23
11
0
Textilien, übrige
GEBRAUCHSGEGENSTÄNDE FÜR KINDER, MALFARBEN, ZEICHEN- UND MALGERÄTE
Spielzeuge, Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Klein8
0
0
kinder
Spielzeuge für Kinder bis 14 Jahre
17
3
0
Malfarben, Zeichen- und Malgeräte
7
0
0
WEITERE GEBRAUCHSGEGENSTÄNDE
Druckgaspackungen
0
0
0
Kerzen und ähnliche Gegenstände
6
6
6
Streichhölzer
0
0
0
Scherzartikel
0
0
0
HYGIENEPROBEN
Hygieneproben aus Lebensmittelbetrieben
0
0
0
Hygieneproben aus Nichtlebensmittelbetrieben
0
0
0
VERUNREINIGUNGEN
Verunreinigungen in Lebensmitteln
0
0
0
Verunreinigungen in Nichtlebensmitteln
0
0
0
WERBEMATERIAL
Werbematerial für Lebensmittel
9
8
8
Werbematerial für Gebrauchsgegenstände
0
0
0
Werbematerial, übrige
27
17
17
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691
692
69Z
700
701
702
70Z
760
761
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763
764
770
771
KENNZEICHNUNG
Kennzeichnung von Lebensmitteln
Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen
Kennzeichnung, übrige
BETRIEBSDOKUMENTE
Selbstkontrolldokumente
Rezepturen
Betriebsdokumente, übrige
TABAK
Rohtabak
Rekonstituierter Tabak
Tabakerzeugnisse
Tabakersatzstoffe
OBJEKTE FÜR SPEZIALUNTERSUCHUNGEN
Objekte für kriminaltechnische Untersuchungen
570
571
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573
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575
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578
579
57A
580
581
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583
584
58Z
590
591
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
2
0
3
0
4
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5
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16
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0
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32
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2
6
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1
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1
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1
1
0
0
0
0
1
107
Wacod
772
77Z
780
781
782
783
Beschreibung
Ringversuchsprobe
Objekte für Spezialuntersuchungen, übrige
ARZNEIMITTEL
Arzneimittel, verschärft rezeptpflichtig (Liste A)
Arzneimittel, rezeptpflichtig (Liste B)
Arzneimittel, in Apotheken verkäuflich (Liste C)
784
Arzneimittel, in Apotheken und Drogerien verkäuflich (Liste D)
785
Arzneimittel, frei verkäuflich (Liste E)
78Z
Arzneimittel, übrige
790
791
792
793
794
TIERARZNEIMITTEL
Tierarzneimittel, verschärft rezeptpflichtig (Liste A)
0
0
0
0
Tierarzneimittel, rezeptpflichtig (Liste B)
0
0
0
0
Tierarzneimittel, in Apotheken verkäuflich (Liste C)
0
0
0
0
Tierarzneimittel, in Apotheken und Drogerien verkäuflich
0
0
0
0
(Liste D)
Tierarzneimittel, frei verkäuflich (Liste E)
0
0
0
0
Tierarzneimittel, übrige
0
0
0
0
WASSER, NICHT ALS LEBENSMITTEL
Oberirdische Gewässer
4
0
0
0
Unterirdische Gewässer
0
0
0
0
Abwasser
1
0
0
0
Badewasser
1'607
142
0
110
Niederschlagswasser
2
0
0
0
Wasser von belasteten Standorten
0
0
0
0
Wasser, nicht als Lebensmittel, übriges
0
0
0
0
LUFT UND LUFTVERUNREINIGUNGEN
Umgebungsluft
0
0
0
0
Luft in Wohnräumen
0
0
0
0
Luft in Arbeitsräumen
0
0
0
0
Abluft aus Betrieben und Anlagen
0
0
0
0
Motorenabgase
0
0
0
0
Luft- und Luftverunreinigungen, übrige
0
0
0
0
BODEN, ERDE, GESTEINE UND SEDIMENTE
Waldboden
0
0
0
0
Boden intensiv genutzt
7
0
0
0
Boden extensiv genutzt
0
0
0
0
Boden und Bodenbeläge von Sport- und Spielanlagen
0
0
0
0
Gesteine
0
0
0
0
Sedimente aus Gewässern
0
0
0
0
ABLAGERUNGEN (STAUB) AUF OBERFLÄCHEN
Ablagerungen auf Bodenoberflächen
0
0
0
0
Ablagerungen auf Fahrzeugen
0
0
0
0
Ablagerungen auf Flugzeugen
0
0
0
0
Ablagerungen auf Gebäuden
0
0
0
0
Ablagerungen auf Abdeckungen aus dem Landwirtschafts0
0
0
0
bereich
Ablagerungen auf Personen
0
0
0
0
Ablagerungen (Staub) auf Oberflächen, übrige
0
0
0
0
KÖRPER, KÖRPERPARTIEN, KÖRPERTEILE UND AUSSCHEIDUNGEN DES MENSCHEN
Körper vom Menschen
0
0
0
0
Körperpartien und Körperteile vom Menschen
0
0
0
0
Ausscheidungen vom Menschen
0
0
0
0
KÖRPER, KÖRPERPARTIEN, KÖRPERTEILE UND AUSSCHEIDUNGEN DES TIERES
Körper vom Tier
0
0
0
0
795
79Z
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U
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B
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0
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
108
Wacod
0862
863
Beschreibung
Körperpartien und Körperteile vom Tier
Ausscheidungen vom Tier
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871
872
873
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875
876
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893
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935
936
937
938
939
93A
93B
93C
93Z
FUTTERMITTEL
Futtermittel pflanzlicher Herkunft
Futtermittel aus tierischer Produktion
Mischfuttermittel (pflanzlich - tierisch)
Futtermittel aus Abfällen der Lebensmittelherstellung
Futtermittel aus Abfällen der Lebensmittelzubereitung
Futtermittelzusatzstoffe
PRODUKTE FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT
Pflanzliches Saat- und Zuchtgut
Dünger
Pflanzenbehandlungsmittel
Desinfektionsmittel für die Tierhaltung
Produkte für die Landwirtschaft, übrige
PFLANZEN, NICHT LEBENSMITTEL, NICHT FUTTERMITTEL
Gras
Blumen
Bäume
Sträucher, Stauden
Wasserpflanzen
Pflanzen, nicht Lebensmittel, nicht Futtermittel, übrige
ABFÄLLE
Siedlungsabfälle
Abfälle, kompostierbar
Sonderabfälle
Bauabfälle
Tierische Abfälle
Abfälle, übrige
BAUMATERIALIEN
Baumaterialien aus Holz
Baumaterialien aus Kunststoff
Baumaterialien aus Metall
Baumaterialien mineralisch
Baumaterialien, übrige
CHEMIKALIEN UND TECHNISCHE PRODUKTE
Oberflächenbehandlungsmittel
Lösungsmittel
Brenn- und Treibstoffe
Schmiermittel
Desinfektionsmittel
Schwimmbadchemikalien
Fotochemikalien
Enteiser
Batterien, Akkus
Kondensatoren, Transformatoren
Kunststoffartikel zu technischen Zwecken
Klebstoffe
Chemikalien und technische Produkte, übrige
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
U
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B
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1
44
109
Publikationen
Antje Vollmer, Maurus Biedermann, Florian Grundböck, Jan-Erik Ingenhoff, Sandra Biedermann-Brem, Werner Altkofer, Koni Grob , Migration of mineral oil from printed paperboard into dry foods: survey of the German market , Eur
Food Res Technol 232 (2011) 175–182
René Köppel, Jürg Ruf, Jürg Rentsch, Multiplex real-time PCR for the detection and quantification of DNA from beef,
pork, horse and sheep, European Food Research and Technology, Eur Food Res Technol 232 (2011) 151-155
Dr. Konrad Grob, Contaminazione da olio minerale Tossicitä, riferimenti normativi, metodi analitici, Macchine Alimentari, febbraio 2011
Maurus Biedermann, Yoko Uematsu, Koni Grob,"Mineral Oil Contents in Paper and Board Recycled to Paperboard for
Food Packaging, Packag. Technol. Sci. 2011, 24, 61–73
Koni Grob, Mineral oil from paperboard packaging migrating into food, Food Packaging Bulletin 20/2&3 (2011) 2-5
Kaufmann Anton, Butcher Patrick, Maden Kathryn, Walker Stephan, Widmer Miryam, Qunatitative and confirmatiove
performance of liquid chromatography coupled to high-resolution mass spectrometry compared to tandem mass spectrometry, Rapid Communications in Mass Spectrometry 25 (2011) 979-992
Sandra Biedermann-Brem, Koni Grob, Removal of mineral oil migrated from paperboard packing during cooking of
foods in boiling water, Eur Food Res Technol 232 (2011) 1035–1041
Kaufmann Anton, Butcher Patrick, Maden Kathryn, Walker Stephan, Widmer Miryam, Semi-targeted residue screening in complex matrices with liquid chromatography coupled to high resolution mass spectrometry: current possibilities and limitations, Analyst 136 (2011) 1898-1909
Kaufmann Anton, Butcher Patrick, Maden Kathryn, Walker Stephan, Widmer Miryam, Quantification of anthelmintic
drug residues in milk and muscle tissues by liquid chromatography coupled to Orbitrap and liquid chromatography
coupled to tandem mass spectrometry, Talenta 85 (2011) 991 – 1000
Kaufmann Anton, Butcher Patrick, Maden Kathryn, Walker Stephan, Widmer Miryam, Development of an improved
high resolution mass spectrometry based multi-residue method for veterinary drugs in various food matrices,Analytica Chimica Acta 700 (2011) 86-94
Maurus Biedermann, Jan-Erik Ingenhoff, Martino Barbanera, Davide Garbini, Koni Grob,"Migration of mineral oil into
noodles from recycled fibers in the paperboard box and the corrugated board transport box as well as from printing
inks: a case study, Packaging Technology and Science 24 (2011) 281–290
Sabrina Moret, Laura Barp, Koni Grob, Lanfranco S. Conte,"Optimised off-line SPE-GC-FID method for the determination of mineral oil saturated hydrocarbons (MOSH) in vegetable oils, Food Chemistry 129 (2011) 1898–1903
Giovanna Dima, Antonella Verzera, Koni Grob,"Migration of mineral oil from party plates of recycled paperboard into
foods: 1. Is recycled paperboard fit for the purpose? 2. Adequate testing procedure, Food Additives and Contaminants
Vol. 28 No. 11. November 2011, 1619-1628
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
110
Begriffe und Abkürzungen
Grenzwerte
Toleranzwerte
Grenzwerte sind vom Bundesrat aufgrund einer toxikologischen oder epidemiologischen Beurteilung festgelegte
Höchstkonzentrationen. Sie können die Menge von (erlaubten) Zusatzstoffen, Fremd- und Inhaltsstoffen oder
Mikroorganismen betreffen (Art. 48 LGV und Art. 2 FIV).
Toleranzwerte sind die vom Bundesrat definierten
Höchstkonzentrationen von Stoffen (Zusatz-, Fremd- und
Inhaltsstoffen) oder Mikroorganismen, deren Höhe nicht
aufgrund einer Gesundheitsgefährdung, sondern aufgrund
der technischen Möglichkeiten in der Produktion und Lagerung (Gute Herstellungspraxis, GHP) festgelegt wurden
(Art. 48 LGV und Art. 2 FIV).
Allgemeine Abkürzungen
ADI
AFB1
ALN
ALP
AMK
ARfD
AWA
AWEL
BAG
BfR
BIP
BLK
BVET
Cyclo-di-BA
DON
EFSA
EFZ
ELISA
EMPA
EN
FAO
FIAL
FIV
GC
GC-FID
GC-MS/MS
GHP
GHS
GVO
GW
JECFA
HACCP
HMF
HPLC
KBE
KLZH
LC-MS/MS
LGV
MOSH
MOAH
NFUP
OTA
PAK
Acceptable Daily Intake (für absichtlich eingesetzte Stoffe)
Aflatoxin B1 (Mycotoxin)
Amt für Landschaft und Natur
Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux
aerobe mesophile Keime
Akute Referenzdosis
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
Bundesamt für Gesundheit
Bundesinstitut für Risikobewertung (Deutschland)
border inspection post
Bundeseinheit für die Lebensmittekette
Bundesamt für Veterinärwesen
Cyclo-di-(bisphenol A-monoglycidylether)
Deoxynivalenol (Mycotoxin)
European Food Safety Agency
Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis
Enzyme-linked Immunosorbent Assay
Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt
Europäische Norm
Welternährungsorganisation
Föderation der Schweizerischen Nahrungsmittelindustrie
Fremd- und Inhaltsstoffverordnung
Gaschromatographie
Gaschromatograph mit Flammenionisationsdetektor
Gaschromatograph gekoppelt mit Tandem-Massenspektrometer
Gute Herstellungspraxis
Globally Harmonized System
Gentechnisch veränderter Organismus
Grenzwert
Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives
Hazard Analysis and Critical Control Point
Hydroxymethylfurfural
Hochdruckflüssigchromatographie
Kolonienbildende Einheiten
Kantonales Labor Zürich
Hochdruckflüssigkeitschromatographie gekoppelt mit Tandem-Massenspektrometer
Lebensmittel und Gebrauchsgegenständeverordnung
Mineral oil saturated hydrocarbons, gesättigte Mineralölkomponenten
Mineral oil aromatic hydrocarbons, Mineralölkomponenten mit aromatischen Bestandteilen
Nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm
Ochratoxin A (Mycotoxin)
Polyaromatische Kohlenwasserstoffe
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
111
PCR
POSH
PSL
PVC
QM
QS
QUID
RAPEX
RASFF
REACH
SLMB
TFA
TW
UGS
UGZ
UPLC
VKCS
WHO
Polymerase-Chain-Reaction
polyolefin oligomeric saturated hydrocarbons
Photostimulierte Lumineszenz
Polyvinylchlorid
Qualitätsmanagement
Qualitätssicherung
Quantitative Ingredient Declaration
Rapid Exchange of Information System (Rapid Alert System for Non Food Products)
Rapid Alert System for Food and Feed
Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals
Schweizerisches Lebensmittelbuch
trans-Fettsäure (trans fatty acid)
Toleranzwert
Umwelt und Gesundheitsschutz Winterthur
Umwelt und Gesundheitsschutz Zürich
Ultra-Hochdruckflüssigchromatographie
Verband der Kantonschemiker Schweiz
Weltgesundheitsorganisation
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
112
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011
113
Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich
Kantonales Labor Zürich, Fehrenstrasse 15, Postfach 1471, CH-8032 Zürich
Telefon 043 244 71 00, Fax 043 244 71 01, www.klzh.ch
Eine Dienstleistung der Gesundheitsdirektion
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