0100 Milch Konsummilch pasteurisiert: Mikrobiologie 16 Proben 0 Beanstandungen Milch unbearbeitete/Rohmilch: Mikrobiologie 35 Proben 0 Beanstandungen Zwei der Proben wiesen aerobe, mesophile Keimzahlen > 1,0 E5 KbE/ml auf, eine dieser zwei Proben enthielt zudem apathogene Listerien Spezies. Eine Probe war sensorisch geringfügig abweichend. Ultrahocherhitzte Milch: Mikrobiologie 23 Proben 0 Beanstandungen Zwei Proben wurden aufgrund einer Verbraucherbeschwerde mit Erkrankungshintergrund eingesandt und waren mikrobiologisch auffällig. Ein direkter Zusammenhang mit dem Erkrankungsgeschehen konnte aber nicht hergestellt werden. Milch: chemische Untersuchungen 26 Proben 0 Beanstandungen 0200 Milchprodukte ausgenommen 0300 und 0400 337 Proben 20 Beanstandungen = 6 % 207 Proben (Sahne aus Automaten) wurden mikrobiologisch untersucht, davon wurden 19 Proben beanstandet (9 %). 37 % der beanstandeten Proben waren sensorisch abweichend, 53 % der beanstandeten Proben wurden aufgrund der Mikrobiologie (inakzeptable Kontamination im Sinne des Art.14 Abs. 5 der VO (EG) 178/2002 (E.coli) beanstandet. 10% waren sowohl sensorisch abweichend als auch inakzeptabel kontaminiert (E. coli). 137 Proben (66 %) wurden aufgrund einer Überschreitung des Richt- oder Warnwertes (Entwurf einer Empfehlung) der DGHM (Richt- und Warnwerte der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie) bzw. aufgrund von geringfügigen sensorischen Abweichungen mit einem Hinweis versehen. Weiterhin wurde eine Probe Tzatziki wegen nicht unerheblicher sensorischer Abweichungen mit einhergehender Kontamination durch Hefen beanstandet. Ein Milchmischerzeugnis und eine Joghurtpaste wiesen ebenfalls erhöhte Keimgehalte (Enterobacteriaceen und Hefen) auf, waren aber sensorisch noch einwandfrei. 0300 Käse 376 Proben 34 Beanstandungen = 9 % 67 % der Proben wurden auf mikrobielle Verderborganismen (Hygienekeime und pathogene Keime) untersucht. Mehrere Proben Schafkäse, Schnittkäse und Frischkäsezubereitungen wiesen einen beginnenden mikrobiellen Verderb auf, der auch sensorisch wahrnehmbar war. Zwei Beschwerdeproben Schnittkäse zeigten schon deutlichen Schimmelbefall. Im Rahmen eines landesweiten Untersuchungsprogramms erfolgte bei 48 Proben Sauermilchkäse unterschiedlicher Sorten eine Prüfung auf Listerien, insbesondere den Zoonoseerreger Listeria monocytogenes. Hier ergaben sich erfreulicherweise keine Beanstandungen. Ein als Käse bezeichnetes Imitat wurde wegen des Pflanzenfettanteils als nicht mit EU-Recht vereinbar beanstandet. Bei drei weiteren Proben Käse-Ersatz war die Bezeichnung unzureichend und die nicht erlaubte nährwertbezogene Angabe „ohne Cholesterin“ zu beanstanden. Eine Beschwerdeprobe Frischkäsezubereitung enthielt offensichtlich eine BüroHeftklammer, die als eine Gefahr für die Gesundheit beurteilt wurde. Bei einer als „leicht“ ausgelobten und einer als „Fitness-Creme“ bezeichneten Frischkäsezubereitung entsprachen die angegebenen Fettgehaltsstufen nicht dem tatsächlichen Fettgehalt, so dass eine Irreführung vorlag. In einer Frischkäsezubereitung wurde die erlaubte Höchstmenge von 1000 mg/kg für den Konservierungsstoff Sorbinsäure überschritten. Weitere Beanstandungen ergaben sich aufgrund unzureichender Kennzeichnung. Nach der Käseverordnung muss auch lose angebotener Käse in der Verkaufstheke auf einem Schild neben der Ware mit Angaben zur Verkehrsbezeichnung, zur Fettgehaltsstufe bzw. zum Fettgehalt in der Trockenmasse und im Falle von Frischkäse mit dem Mindesthaltbarkeits-datum gekennzeichnet werden. 0400 Butter 9 Proben 0 Beanstandungen Im Jahr 2014 wurden insgesamt 9 Proben der Warengruppe Butter entnommen und untersucht. Neben der Kontrolle der Deklaration wurden sowohl chemische Aspekte wie beispielsweise die Bestimmung des Fett- und Salzgehalts sowie die Überprüfung auf Verwendung von Fremdfetten beleuchtet, als auch mikrobiologische Untersuchung wie unter anderem der Nachweis von Fettverderb bedingenden Lipolyten durchgeführt. Alle Untersuchungen verliefen unauffällig. 0500 Eier und Eiprodukte 81 Proben 4 Beanstandungen = 5 % In Zusammenarbeit mit dem Dezernat „Mikrobiologie“ ging es bei den 81 untersuchten Proben sowohl frischer oder gekochter und gefärbter Eier als auch Eierzeugnissen (z.B. Soleier) in 2014 im CVUA-OWL hauptsächlich um die Frische und Haltbarkeit der Produkte sowie deren Kennzeichnung. Um die Frische der Proben zu untersuchen, wurden vor allem sensorische Untersuchungen, aber auch mikrobiologische Untersuchungen durchgeführt. Des Weiteren wurden Analysen bezüglich der Verwendung nicht deklarierter Farbstoffe durchgeführt. Rechtsverletzungen lagen in diesem Jahr bei vier Proben vor (Beanstandungsquote 5 %), wobei sich die Beanstandungen sowohl auf Kennzeichnungsmängel wie unzutreffende Nährwertdeklarationen und fehlende Farbstoffkennzeichnung, als auch zu lang bemessene MHD-Angaben bezogen. 0600 Fleisch 434 Proben 43 Beanstandungen = 10 % Mikrobiologisch wurden 434 Proben frisches Fleisch (inkl. Därme) sowie Hackfleisch untersucht. In fünf Proben Hackfleisch, bei denen ein Rohverzehr nicht auszuschließen war, wurden Gesundheitsgefahren durch Salmonellen festgestellt. Neun Proben wurden sensorisch als nicht unerheblich abweichenden bewertet. Es wurde meist ein beginnender Verderb festgestellt. Diese Proben wurden als wertgemindert ohne ausreichende Kenntlichmachung beurteilt. Erzeugnisse in Fertigpackungen wurden meist aufgrund von Verderbserscheinungen vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. des Verbrauchsdatum sowie aufgrund von Kennzeichnungsmängeln z.B. Quidangabe beanstandet. Eine Probe wurde aufgrund einer abweichenden Sensorik sowie einer inakzeptablen Kontamination mit dem Darmkeim E.coli beanstandet. Zahlreiche Hinweise erfolgten aufgrund des Nachweises von Campylobacter (z.B. in Puten- und Hähnchenfleisch) oder Salmonellen (z.B. in Hackfleisch, in Putenfleisch, in Wurstdärmen und einem Kotelett vom Schwein) sowie aufgrund von geringfügigen sensorischen Abweichungen und Überschreitungen der Richt- oder Warnwerte der DGHM (Richt- und Warnwerte der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie). Zudem wurden 29 Proben (16 Proben Rinderleber und 13 Proben Rindfleisch) auf Pestizide untersucht. Die Untersuchungen verliefen unauffällig. 0700/0800 Fleischerzeugnisse/Wurstwaren 1908 Proben Mikrobiologische Untersuchungen: 375 Beanstandungen = 20 % Knapp die Hälfte der Proben wurde mikrobiologisch auf „Gesundheitsgefahren“ durch pathogene Keime sowie auf deren Haltbarkeit hin untersucht. In zwei Proben Rohwurst wurde der Höchstgehalt von 100 KbE/g des pathogenen Keims Listeria monocytogenens überschritten. Mögliche Ursache neben Hygienemängeln ist meist eine unzureichende Reifung des Produktes. Nicht mehr zum Verzehr geeignet waren zwölf Proben, diese wurden bereits verdorben zur Begutachtung vorgelegt. Anhand der sensorischen Untersuchung wurden Abweichungen in nicht unerheblichem Maße bei siebzehn Proben festgestellt. Diese Proben wiesen meist bereits einen beginnenden Verderb auf oder waren hinsichtlich der Fleischauswahl (z.B. Eberfleisch) auffällig und wurden somit als wertgemindert ohne ausreichende Kenntlichmachung beurteilt. Erzeugnisse in Fertigpackungen waren wiederum meist aufgrund von Verderbserscheinungen vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. des Verbrauchsdatum auffällig. Irreführende Angaben / irreführende Aufmachung Die Werbung für Lebensmittel darf nicht irreführen. Immer mehr Hersteller werben auf ihren Erzeugnissen jedoch mit Slogans wie „ohne Farbstoffe“ oder „ohne Geschmacksverstärker“. Hierbei handelt es sich dann um eine irreführende Angabe, wenn die entsprechenden Zusatzstoffe in den jeweiligen Erzeugnissen gar nicht zugelassen sind. Auch die Angabe „glutenfrei“ ist als irreführend zu bewerten, wenn alle vergleichbaren Produkte von Natur aus bzw. von der Rezeptur her glutenfrei sind. Insgesamt 15 Proben wurden in Bezug auf ihre Werbeaussagen als irreführend beurteilt. Weitere Beanstandungen wurden aufgrund falscher, unzureichender oder irreführender Verkehrsbezeichnungen festgestellt. Anhand der Verkehrsbezeichnung soll der Verbraucher die „Art des Lebensmittels“ erkennen und es von anderen Produkten unterscheiden können. Betroffen war insbesondere die Produktgruppe der Kochpökelwaren vom Geflügel mit Qualitätsbezeichnungen wie „Putenbrust“ oder „Truthahnschinken“. Derartig bezeichnete Erzeugnisse bestehen gemäß allgemeiner Verkehrsauffassung aus Skelettmuskulatur wie gewachsen. Die durchgeführten sensorischen und histologischen Untersuchungen zeigten oftmals abweichende Struktureigenschaften, wie Kleinstückigkeit, erhöhte Anteile feinbrätartiger Masse sowie einen aufgelösten Gewebeverband auf und entsprachen nicht mehr den o.a. Anforderungen. Hervorhebende Angaben wie „Spitzenqualität“ oder „Delikatess“ waren insbesondere bei einigen Würsten als irreführend zu beanstanden. Die „besonderer Fleischauswahl“ sowie die analytisch ermittelte Zusammensetzung, insbesondere der Gehalt an bindegewebsfreien Fleischeiweiß (BEFFE) als Maß für den Anteil an schiererem Muskelfleisch, entsprach in diesen Fällen lediglich der von herkömmlichen Würsten ohne hervorhebende Hinweise. Vereinzelt entsprachen Nährwertangaben oder die Mengenkennzeichnungen von Zutaten nicht den tatsächlichen analytisch ermittelten Zusammensetzungen der betroffenen Wurstwaren. Wertgemindert: Hinsichtlich einer „Wertminderung“ wurde die Deklaration von 33 Proben Mettenden überprüft. Bei „Mettenden“ handelt es sich um schnittfeste Rohwürste die in der Regel auch roh verzehrt werden. Im Handel sind Produkte zu finden, die unter der Verkehrsbezeichnung „Mettenden“ in den Verkehr gebracht werden. Dem Zutatenverzeichnis folgt, in gleicher Schriftgröße und ohne weitere Hervorhebung ein Zusatz z.B. „Vor Verzehr durcherhitzen“. Somit wird der „in der Regel“ stattfindende Rohverzehr ausgeschlossen und das Erzeugnis ist von der allgemeinen Verkehrsauffassung abweichend. Diese Abweichung bedingt eine nicht unerhebliche Minderung in der Brauchbarkeit die Kenntlichgemacht werden muss, da solche Produkte in der Regel zum Rohverzehr gekauft werden (z.B. zum Verzehr außerhalb des Haushaltes). 14 Proben Mettenden wurden hinsichtlich ihrer eingeschränkten Brauchbarkeit beanstandet. Aufgrund der Befunde der histologischen Untersuchung wurden vereinzelte Proben hinsichtlich ihrer minderwertigen Rohstoffqualität beanstandet. So wurde in Rohwürsten die Verwendung von erhitztem (verleimtem) Bindegewebe festgestellt. In Brühwürsten wurden kollagene Abbauprodukte (z.B. Gelatine) sowie über den Anteil an Knochenpartikel die Verwendung von Separatorenfleisch nachgewiesen. Auch die Ergebnisse einer bundesweiten Untersuchung bezüglich der Verwendung von Separatorenfleisch zeigen, dass in untersuchten feinzerkleinerten Brühwursterzeugnissen der Spitzenqualität im überwiegenden Maß kein Verdacht der Verarbeitung von Separatorenfleisch besteht. Auch die Ergebnisse anderer untersuchter Erzeugnisse (z.B. Leberwürste) waren weitestgehend unauffällig. Hierbei ist jedoch anzumerken, dass es technologisch bereits möglich ist Separatorenfleisch mit sehr geringen Anteilen an Knochenpartikel herzustellen. Eine nachhaltige Überprüfung kann nur anhand von Rohstoffkontrollen im Herstellerbetrieb erfolgen. Ein zu niedriger Anteil an Muskeleiweiß im Verhältnis zum Bindegewebseiweiß war bei vier Proben auffällig. Allgemeine Kennzeichnungsmängel Allgemeine Kennzeichnungsmängel wiesen 7% der untersuchten Proben auf. Dabei waren überwiegend unvollständige oder fehlerhafte Zutatenverzeichnisse auffällig. Häufig fehlte auch die vorgeschriebene Mengenkennzeichnung des Fleischanteils. Fehlende Deklaration von Zusatzstoffen Eine fehlende Deklaration von zugelassenen Zusatzstoffen war bei 2 % der untersuchten Proben feststellbar. Dies betraf in den meisten Fällen die fehlende Deklaration der Stabilisatoren Diphosphat oder Triphosphat. Weitere Beanstandungen Beanstandungen aufgrund der Verwendung von nicht zugelassenen Zusatzstoffen, ergaben sich bei vier Proben 1100 Fischerzeugnisse 192 Proben 14 Beanstandungen = 7 % Bei den Untersuchungen der 192 Proben Fischerzeugnissen, entsprachen 7 % nicht den rechtlichen Vorgaben. Die häufigsten Beanstandungsgründe stellten Kennzeichnungsmängel dar. Dabei wurde oftmals gegen Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung verstoßen, z.B. durch fehlerhafte Zutatenverzeichnisse. So wurde in manchen Deklarationen das Zutatenverzeichnis durch zusätzliche Angaben wie z.B. Fanggebiet und Fangart des verwendeten Fisches eingefügt. Diese Angaben stellen eine Trennung des Zutatenverzeichnisses dar und müssen daher an anderer Stelle aufgeführt werden. Aber auch mangelhafte Kennzeichnung von Zusatzstoffen führten zu Beanstandungen. Neben den Kennzeichnungsmängeln wurden auch Irreführungen festgestellt. So wurden Mindesthaltbarkeitsdaten angegeben, die nicht zu realisieren waren, und somit den Verbraucher über die Haltbarkeit des Produktes hinwegtäuschten. Es wurden auch Proben untersucht, die nicht zum Verzehr geeignet waren. Dabei handelte es sich um Proben, die sensorisch erheblich von der Verkehrsauffassung abwichen. Neben den Beanstandungen ergingen bei 11 Proben dieser Warengruppe Hinweise. Diese bezogen sich hauptsächlich auf solche Proben, die sensorisch unauffällig waren, allerdings erhöhte mikrobiologische Werte aufwiesen und so der Verdacht bestand, dass eine unzureichende Hygiene im Betrieb vorliegen könnte. Bei einer Verbraucherbeschwerde Thunfisch in Öl konnten Fremdkörper präpariert werden. Diese wurden sowohl in der geöffneten Verbraucherbeschwerde, als auch in Verfolgsproben nachgewiesen. In der analytischen und mikroskopischen Betrachtung stellte sich heraus, dass es sich um geronnenes Blut handelte. Während des Produktionsprozesses führt eine unsachgemäße Verarbeitung des Fisches dazu, dass Blutrückstände in den Adern stocken und so braune Pellet artige Strukturen im Erzeugnis verbleiben. Beeinträchtigungen durch mechanische Verletzungen waren somit nicht zu erwarten. Das Vorhandensein dieser Fremdkörper ist jedoch dazu geeignet beim Verbraucher Ekel hervorzurufen. Der Hersteller wird seine Produktionsprozesse sowie seine Qualitätskontrolle verbessern. Bei einer weiteren Probe getrocknete Rotfeder konnte anhand morphologischer Strukturen festgestellt werden, dass es sich um eine andere Fischart handelte. 1200 Krusten-, Schalen-, Weichtiere, sonstige Tiere und Erzeugnisse daraus 62 Proben 4 Beanstandungen = 6 % Die Untersuchungen der Meeresfrüchte verliefen ähnlich der der Fischerzeugnisse. Von den 62 untersuchten Proben erfüllten 4 nicht die rechtlichen Vorgaben (Beanstandungsquote 6%). Auch hier sind Kennzeichnungsmängel gemäß den von der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung geforderten Kennzeichnungselementen die Grundlage für Beanstandungen. Diese bezogen sich vor allem auf das Zutatenverzeichnis. Des Weiteren wurden im Jahr 2014 im Schwerpunkt Surimi-Proben auf die Verwendung nicht deklarierter Farbstoffe sowie gentechnisch veränderter SojaBestandteile untersucht. Nur in einer Probe ergaben sich Hinweise auf die Verwendung von nicht deklarierten GVO-Sojaanteilen. Eine abschließende Quantifizierung kann jedoch nur durch die Überprüfung der Rohwaren erfolgen. 1300 Fette und Öle, ausgenommen Butter 168 Proben 18 Beanstandungen = 10 % Im Bereich der Fette und Öle wurden im Berichtsjahr 168 Proben entnommen, von denen 18 beanstandet wurden (Beanstandungsquote 10%). Bei den beanstandeten Proben handelte es sich zum größten Teil um nicht mehr zum Verzehr geeignete Frittierfette, die durch zu langes und/oder zu intensives Erhitzen unbrauchbar wurden. Des Weiteren wurden bei Olivenölen Kennzeichnungsmängel beanstandet, die sich über fehlende Ursprungsangaben, falsche Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums bis hin zu falschen Verkehrsbezeichnungen, Zutatenverzeichnissen und Nährwertkennzeichnungen erstreckten. 2014 wurden im Schwerpunkt Native Olivenöle Extra in Großgebinden (>2L) untersucht. Bei einer Probe „Natives Olivenöl Extra“ in einem 5L – Metallkanister zeigte sich in der sensorischen und analytischen Prüfung, dass es sich um gefärbtes Sonnenblumenöl handelte. Neben den Beanstandungen ergingen auch bei dieser Warengruppe 16 Hinweise zu Abweichungen wie beispielweise bei Frittierfetten, die gerade noch den Anforderungen entsprachen, allerdings bei einer weiteren Verschlechterung nicht mehr verkehrsfähig wären. 1400 Suppen und Soßen 94 Proben 23 Beanstandungen = 24 % Von den 94 Proben Suppen und Soßen wurden 23 Proben beanstandet (Beanstandungsquote 24%). Auch hier stellen die Kennzeichnungsmängel den Großteil der Beanstandungen. Vorherrschend war hier die falsche oder fehlende Mengenkennzeichnung von Zutaten (sog. QUID-Regelung). Aber auch fehlende Aufschlüsselungen von zusammengesetzten Zutaten im Zutatenverzeichnis wurden festgestellt. Ein Großteil der Proben stellten Fertigerzeugnisse aus kleineren handwerklichen Betrieben (z.B. Metzgereien) dar. Bei diesen Proben ergingen sowohl Beanstandungen als auch Hinweise bezüglich nicht rechtkonformer Deklarationen und Zusammensetzungen. Bei einer Probe Rinderkraftbrühe konnten Spuren von Pferde-DNA nachgewiesen werden. Des Weiteren kam es bei ausländischen Produkten zu fehlerhaften bzw. unvollständigen Übersetzungen der Ausgangsdeklaration. 1500 Getreide 65 Proben 0 Beanstandungen 65 Proben Getreide wurden am CVUA-OWL untersucht. Insgesamt wurden 25 Proben, vor allem Reis und Mais, auf gentechnisch veränderte DNA-Sequenzen und 33 Proben auf Schwermetalle (Blei und Cadmium) getestet. 20 Proben wurden auf Rückstände an Pflanzenschutzmitteln analysiert, wobei in und auf einer Probe ein Pestizide (Primiphos-methyl) unterhalb der erlaubten Höchstmenge gefunden wurden. 1600 Getreideprodukte, Backvormischungen Proben 193 8 Beanstandungen = 4 % Bei einem Importerzeugnis Reismehl fehlte die Loskennzeichnung (Chargenangabe). Bei mehreren Proben (2 x Früchtemüsli, Knabbermischung mit Getreideerzeugnissen wurden Kennzeichnungsmängel (Zutatenliste) festgestellt. Bei einer Brotbackmischung war die Nährwertkennzeichnung fehlerhaft. Eine Probe Weizenmehl aus einem Silowagen enthielt einen toten Käfer. Eine Probe Müsli (Verbraucherbeschwerde) war mit zahlreichen kleinen braunen lebenden Käfern (Getreideplattkäfer) durchsetzt. Ein Müsli enthielt deutlich Milchprotein. Auf der Verpackung befand sich dagegen nur ein Hinweis auf Spuren. 1700 Brot und Kleingebäck Proben 269 23 Beanstandungen = 9 % Kasseler Brot entsprach in seinem Aussehen und der Beschaffenheit nicht den Leitsätzen für Brot und Kleingebäck und somit nicht der Verkehrsauffassung. Zwei Paniermehlerzeugnisse befanden sich in unzweckmäßiger Verpackung (Beutel aus sehr dünner Folie, mit Kabelbinder verschlossen) und zeigten Kennzeichnungsmängel. Mehrere Packungen mit abgepacktem Brot (Gersterbrot, Dinkelbrot) waren vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums vorzeitig verschimmelt. Beim Dinkelbrot bereits 2 Monate vor MHD ! Ein anderes Dinkelbrot wurde mit unzulässigen gesundheitlichen Aussagen beworben „… Es trägt zur Stärkung der Abwehrkräfte, Entgiftung des Körpers und einer Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bei.“ Aufbackbrötchen (Verbraucherbeschwerde) wiesen einen Geruch nach Lösungsmittel auf (UHU-Geruch). Ein Toastbrot (Verbraucherbeschwerde) zeigte die gleiche geruchliche Abweichung. Hier konnte ein hoher Gehalt an vermehrungsfähigen Hefen nachgewiesen werden. In Kürbiskernbrötchen (Verbraucherbeschwerde) war ein dunkler glasiger Fremdkörper eingebacken, der an fäkalischen Geruch erinnerte. Es war jedoch kein Kot, aber trotzdem ekelerregend. Zwei Endstücke eines Roggenbrotes in Kastenform (Verbraucherbeschwerde) zeigten dunkle, fleckige Stellen, die vermutlich vom Kontakt mit schlecht gereinigten Backformen herrührten. Paderborner Brot, geschnitten (Verbraucherbeschwerde) wegen Schimmelvermutung. Die eingebackene dunkle Stelle war vermutlich mitgebackener Altteig. Den gleichen Befund ergab eine Verdachtsprobe Brötchen (ebenfalls Schimmelvermutung) wegen dunkler Verfärbung im Innern. Verschiedene Toastbrote eines Herstellers enthielten eingebackene Insektenreste. Ein Brötchen (Verbraucherbeschwerde) enthielt einen eingebackenen Kunststoffdübel. Ein Sortiment verschiedener Brotsorten in Portionspackungen wies eine unvollständige Kennzeichnung auf. Bei einigen Scheiben war mitgebackenes Restbrot noch sichtbar und entsprach somit nicht der Verkehrsauffassung. Bei mehreren verpackten Broten wurden Mängel in der Kennzeichnung festgestellt: Kornbrot mit unzulässiger Verkehrsbezeichnung und mit Angabe des Herstellungsdatums statt MHD. „Korn an Korn“ als unzulässige, weil nicht ausreichende Verkehrsbezeichnung und mit starker Verschimmelung vor Erreichen des MHD. Ein Schinkenbrot wurde mit unvollständiger Nährwertkennzeichnung abgegeben. Ein Mehrkornbrot (Verbraucherbeschwerde) zeigte schlierenartige, schwarzbraune Bereiche im Innern. Als Ursache wurde ein Herstellungsfehler durch unzureichendes Einarbeiten von Zutaten vermutet. Ein Maisbrot mit Sesam (Verbraucherbeschwerde) wurde als glutenfrei ausgelobt, wies aber 488 mg/kg Gluten auf. Glutenfrei gilt erst bei < 20mg/kg. 1800 Feine Backwaren Proben 244 39 Beanstandungen = 16 % Cracker mit Fremdkörper (Verbraucherbeschwerde) wurden wegen eines eingebackenen roten Fadens bemängelt. „Zuckergebäck“ (Mürbekeks) wies Kennzeichnungsmängel auf. Der Zuckeranteil war mengenmäßig nicht angegeben; der festgestellte künstliche Aromastoff Ethylvanillin war nicht deklariert. Die angegebene Zutat „Vanillepuder“ ließ eigentlich nur natürliche Aromastoffe erwarten. Eine Probe „Doppelkeks mit Marshmallow“ war mit einer unzumutbar klein gedruckten Kennzeichnung versehen. Der als Schokolade deklarierte Überzug des Produkts erwies sich als das Ersatzprodukt kakaohaltige Fettglasur. Bei „Choco Shortbread Rounds“ (Importerzeugnis) war die Kennzeichnung nicht vollständig in deutscher Sprache vorhanden. Bei Eierplätzchen fehlte die verwendete Menge der Zutat „Eier“. Bei Butterkeksen fehlte die mengenmäßige Angabe des Butteranteils. Die Zutat Zucker wurde ebenfalls nicht aufgeführt. Verschiedene Saisonbackwaren aus Bäckereien „Sandteighasen mit Schokoglasur“, „Häschen Hoppel mit Schoko-Ohren“, „Hases Liebling“ waren mit kakaohaltiger Fettglasur überzogen, ohne dass dies zur Vermeidung einer Verwechslung mit Schokolade kenntlich gemacht war. Aber auch mehrere Proben „Nussecken“ waren mit dieser nachgemachten Schokolade überzogen. Auch bei einem Stück „Rehrücken“ bestand der Schokoladen ähnliche Überzug aus Fettglasur. Bei einigen Saisonprodukten wurde auch die Verwendung von künstlichen Farbstoffen festgestellt, deren Kenntlichmachung ebenfalls fehlte. Bei einer Probe Mürbekekse mit gefärbten Fruchtfüllungen wurden bei der Untersuchung andere künstliche Farbstoffe festgestellt als im Zutatenverzeichnis angegeben war. „Calvados Sahnetorte“ wurde ohne Hinweis auf Farbstoffe in den Verkehr gebracht. Festgestellt wurden fünf verschiedene künstliche Farbstoffe. Eine „Nussrolle“ war mit einer Decke aus Persipan anstatt Marzipan überzogen und mit Fettglasur dekoriert. Eine Kenntlichmachung der Ersatzprodukte fehlte. Bei „Butterspritz mit Schokolade“ wurde ebenfalls Fettglasur festgestellt. Außerdem wurde die Probe vorverpackt abgegeben und wies Kennzeichnungsmängel auf. Ein Bienenstich war mit zu wenig Belag aus karamelisierten Mandeln versehen und entsprach somit nicht der Verkehrsauffassung. In „Husarenkeksen“ wurden erhebliche Mengen Haselnuss- und Mandelprotein gefunden. Erwähnt wurden die Zutaten Haselnüsse und Mandeln jedoch nicht. Auch die Bezeichnung des Erzeugnisses blieb ebenfalls unklar. Auf einem Hefegebäck in der Art eines Schokobrötchens (Verbraucherbeschwerde) klebte eine Schmeißfliege. Bei einem abgepackten Buttergebäck aus einer Bäckerei fehlte neben der Füllmengenangabe auch die mengenmäßige Butterangabe (QUID). Frankfurter Kranz war entgegen der Verkehrsauffassung in den Leitsätzen für Feine Backwaren nicht mit Butterkrem (da Buttergehalt zu gering) eingestrichen. Schoko Donuts in einer Fertigpackung hatten Kennzeichnungsmängel, da u. a. zwei unterschiedliche Etiketten einmal mit „Schoko“, einmal mit „Fettglasur“ angebracht waren. „Knusperringe“ enthielten Farbstoff in der Belegkirsche. Eine Kenntlichmachung fehlte. Eine Sahneschnitte enthielt in ihrer orangefarbenen Fruchtglasur die Farbstoffe E 104, E 110 und E 120 ohne Hinweise darauf. Ein Christstollen enthielt unerwarteter Weise eine Marzipanfüllung, was aus der Aufmachung nicht ersichtlich war. Bei einigen vorverpackten Erzeugnissen wurden Mängel in der Kennzeichnung festgestellt. Kokosmakronen hatten eine zu kleine Schriftgröße bei der Füllmengenangabe. Bei Mandelspekulatius fehlte eine mengenmäßige Angabe der Zutat Mandeln (QUID). Bei einer Probe Fruchtstollen fehlten bis auf die Herstellerangabe alle anderen Kennzeichnungselemente. Bei Butterspekulatius passte z. B. der bereits nach der neuen Lebensmittelinformationsverordnung angegebene Salzgehalt nicht. Stollenkonfekt aus einer Bäckerei, vorverpackt zeigte Mängel in der Kennzeichnung. So war die Schrift zu klein und wichtige Kennzeichnungselemente wie Zutatenliste, mengenmäßige Angabe von Zutaten und Mindesthaltbarkeitsdatum fehlten. Mikrobiologie von Patisseriewaren mit nicht durchgebackener Füllung: 117 Proben feine Bachwaren mit nicht durchgebackener Füllung wurden mikrobiologisch untersucht. 24 Proben (20 %) wurden aufgrund von Überschreitungen der Richt- oder Warnwerte der DGHM (Richt- und Warnwerte der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie) für Patisseriewaren mit nicht durchgebackener Füllung oder geringfügiger sensorischer Abweichungen mit einem Hinweis versehen. Eine Verbraucherbeschwerde aus dem Verbraucherhaushalt zeigte optisch Schimmelbefall. 2000 Mayonnaisen, emulgierte Saucen, kalte Fertigsaucen, Feinkostsalate 250 Proben 15 Beanstandungen = 6 % Im Bereich dieser Produktgruppen entsprachen 15 von 250 Proben nicht den rechtlichen Vorgaben (Beanstandungsquote: 6%). Von den 15 Proben waren 11 aufgrund von Kennzeichnungsmängeln zu beanstanden. Dabei waren die Rechtsabweichungen sehr unterschiedlich. Neben falschen Verkehrsbezeichnungen, falscher oder fehlerhafter Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums und/oder Zutatenverzeichnisses waren häufig auch rechtswidrige Angaben von Nährwertkennzeichnungen oder schlechte Lesbarkeit ursächlich für die Beanstandung. Aber auch die Angabe der Zusatzstoffe entsprach häufig nicht den rechtlichen Vorgaben. Nicht nur falsche Kennzeichnungen wurden beanstandet. Auch zeigten sich einige Proben mikrobiologisch sowie sensorisch auffällig. Die Haltbarkeit dieser Produkte wurde als irreführende Angabe beurteilt. Bei der Überprüfung der Qualitätsstufen bei Mayonnaise (aus der Gastronomie) stellte sich heraus, dass dem Kunden in der Speisekarte die höherer Qualitätsstufe Mayonnaise angeboten, jedoch die fettärmere Qualitätsstufe Salatmayonnaise verkauft wurde. Auch bei der Überprüfung der Tierarten in einem Salat mit der Zutat Fetakäse stellte sich heraus, dass zur Herstellung Kuhmilch verwendet wurde. Die Verkehrsbezeichnung Feta ist eine geschützte Ursprungsbezeichnung für einen Käse aus Griechenland, der aus Schafmilch oder einer Mischung aus Schaf- und Ziegenmilch hergestellt wird. Ein Käse aus reiner Kuhmilch darf daher nicht als Feta bezeichnet werden. Die Angabe war somit zur Täuschung geeignet. Aber auch hier ergingen bei 27 Proben Hinweise. Diese bezogen sich vielfach auf erhöhte Keimgehalte, die auf unzureichende oder unwirksame Hygienemaßnahmen im Herstellungs- bzw. Verarbeitungsbetrieb hindeuten, sowie geringfügige Kennzeichnungsmängel. 2100 Puddinge, Kremspeisen, Desserts 72 Proben 0 Beanstandungen Innerhalb dieser Warengruppe wurden 50 % der Proben, hauptsächlich Desserts aus Kantinen, mikrobiologisch untersucht. Sowohl in mikrobiologischer als auch in chemischer Hinsicht ergaben sich erfreulicherweise keine Beanstandungen. Lediglich bei einem Schokoladen-Dessert wurde ein gegenüber der Deklaration grenzwertiger Sahnegehalt zur Überprüfung beim Hersteller angemerkt. 2200 Teigwaren Proben 64 2 Beanstandungen = 3 % Bei einer Probe Hausmacher Eiernudeln ergab sich ein geringerer Eigehalt als auf der Verpackung angegeben. Bei einer Probe Suppennudeln wurden ein auffällig hoher Kochsalzgehalt sowie Kennzeichnungsmängel bei der Verpackung festgestellt. 2300 Hülsenfrüchte, Ölsamen, Schalenobst 87 Proben 10 Beanstandungen = 11 % Insgesamt wiesen zehn Proben Kennzeichnungsmängel auf, darunter nicht rechtskonforme Verwendungen von gesundheitsbezogenen Angaben. Eine Probe enthielt neben Unvollständigkeiten in der Kennzeichnung einen nicht zugelassen Farbstoff. Zusätzlich zu Untersuchungen auf Mykotoxine, unter anderem in 35 Proben Linsen, die im Rahmen des Monitorings analysiert wurden, wurden beispielsweise auch Untersuchungen auf gentechnisch veränderte Organismen (GVO) oder Metalle durchgeführt. Alle Untersuchungen erbrachten unauffällige Ergebnisse. 2400 Kartoffeln (unverarbeitet) 48 Proben 0 Beanstandungen Insgesamt 48 Proben wurden auf Pflanzenschutzmittel und Keimhemmer untersucht. 13 Proben (27%) wiesen Rückstände (Propamocarb, Azoxystrobin, Chlorpropham und Metalaxyl und Metalaxy-M) auf. Die gefundenen Konzentrationen lagen alle unterhalb den gesetzlich festgesetzten Höchstmengen. 2500 Frischgemüse, ausgenommen Rhabarber 180 Proben 1 Beanstandungen = 0,6 % 23 Proben wurden mikrobiologisch untersucht, dabei vor allem Kohlarten und Kräuter. 30 Proben Rucola wurden auf Nitrat getestet, wobei es zu keiner Beanstandung kam. Der Hauptteil der Proben an Frischgemüse wurde aber auf Rückstände an Pestiziden untersucht (111 Proben). Hierbei konnten in 47 Proben (43 %) Pflanzenschutzmittel nachgewiesen werden, wobei in und auf vielen Proben Mehrfachbelastungen gefunden wurden. In keiner der Proben waren Höchstmengenüberschreitungen an Pflanzenschutzmitteln zu verzeichnen. 19 Proben wurden im Rahmen des bundesweiten Monitoringprogramms auf ein definiertes Pestiziduntersuchungsspektrum untersucht. Bei den zu untersuchenden Lebensmitteln des Sonderkontrollprogrammes handelte es sich um Kürbis und Möhren. 37 Spargel- und Grünkohlproben wurden für das das nationale Programm zur Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften (gemäß Art. 30 der VO(EG) 396/2005 auf ein definiertes Pestiziduntersuchungsspektrum (PSMKP)) untersucht. Eine Probe wurde wegen Kennzeichnungsfehlern beanstandet. 2600 Gemüseerzeugnisse, Gemüsezubereitungen 233 Proben 14 Beanstandungen = 6 % Im Berichtsjahr wurden schwerpunktmäßig Bohnen- und Möhrenkonserven nach den Qualitätsvorgaben der Leitsätze für verarbeitetes Gemüse untersucht. Sechs Konserven wurden als wertgemindert beurteilt. Es handelte sich um Kidneybohnen und grüne Bohnen, bei denen ein großer Anteil zerfallen war. Spargelkonserven hingegen wiesen eine einwandfreie Qualität auf. Der Dauerbrenner „Oliven“ lieferte wieder Ergebnisse, die zu Beanstandungen führten. So der Nachweis von erhöhten Eisengehalten, die auf eine Färbung mit dem Farbstoff Eisen-II-glukonat schließen lassen, was aber mit der Angabe „geschwärzt“ kenntlich gemacht werden muss. Bei einer Probe getrocknete Tomaten konnte eine Schwefelbehandlung festgestellt werden. Dies wurde als Irreführung des Verbrauchers beurteilt, da sie als unbehandelt angeboten wurden. Eine Schwefelung wurde auch bei kandiertem Ingwer nachgewiesen. Hier lag der Gehalt über dem zulässigen Höchstwert. Zudem war der Ingwer noch gefärbt. Sowohl das Schwefeln als auch das Färben wurde bei dieser Probe nicht kenntlich gemacht. Eine asiatische Gemüsemischung wurde mit fruchtig beworben. Die fruchtige Note trat hier in den Hintergrund, da überwiegend ein feurig-scharfer Geschmack feststellbar war. Bei einer Probe Rotkohl wurde der Rotkohl in der Zutatenliste nicht angegeben. Als Verbraucherbeschwerde wurden eingelegte Cornichons eingeliefert. Als Grund der Beschwerde wurden ein Geruch und Geschmack nach Reinigungsmitteln angegeben. Diese Abweichung ließ sich bei Einlieferung aber nicht mehr feststellen. Auch die Nachprobe war unauffällig. Rucola aus Italien und Deutschland wurde auf Nitrat untersucht. Die nachstehende Grafik gibt die Ergebnisse wieder: 2700 Pilze 18 Proben 0 Beanstandungen Insgesamt wurden 18 Proben Pilze amtlich entnommen. Bei einer Probe wurde eine Radioaktivitätsmessung (Cäsium137) durchgeführt. 6 Proben wurden auf Pflanzenschutzmittel getestet, wobei aber nur in zwei Proben Rückstände unterhalb der gesetzlichen Höchstmenge festgestellt werden konnte. In 11 Proben wurden die Schwermetallgehalte (Blei, Cadmium) untersucht. 2800 Pilzerzeugnisse 29 Proben 2 Beanstandungen = 7 % Auch in diesem Berichtsjahr wurden Konservenpilze auf Quecksilber untersucht. Der für Quecksilber festgelegte Rückstandshöchstgehalt beträgt 0,01 mg Quecksilber pro Kilogramm Frischpilze. Auf verarbeitete Pilze umgerechnet ergibt sich daraus ein Höchstgehalt von 0,024 mg/kg. Bei einer Steinpilzprobe konnten Werte von bis zu 2,17 mg Quecksilber pro kg Pilze festgestellt werden. Steinpilze nehmen Quecksilber aus dem Boden auf und reichern es an. In einer Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) sind nur bei einem außergewöhnlich hohen täglichen Verzehr von Quecksilber (0,52 mg in einer 250g Portion) über mindestens zwei Wochen gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen. Bei einem einmaligen Verzehr dieser Menge wird dies aber als unwahrscheinlich eingestuft. Um mögliche gesundheitliche Risiken für Vielverzehrer zu minimieren, sollten Anstrengungen des Herstellers unternommen werden, die Gehalte in Quecksilber belasteten Produkten zu senken. Dabei kann eine selektive Auswahl der Rohware zu einer Reduzierung der Quecksilber-Gehalte in verzehrfertigen Produkten beitragen. Bei der Untersuchung einer tiefgefrorenen Pilzmischung wurden neben wenigen großen, ganzen Pilzen auch sehr viel kleine Pilzabschnitte gefunden. Die Pilze waren damit in ihrer Brauchbarkeit eingeschränkt. 2900 Frischobst einschließlich Rhabarber 201 Proben 0 Beanstandungen Insgesamt 195 Frischobstproben wurden auf Rückstände an Pflanzenschutzmitteln untersucht. 153 (78 %) dieser Proben wiesen Rückstände von unterschiedlichen Pestiziden auf, wobei in und auf vielen Proben Mehrfachbelastungen gefunden wurden. Die gefundenen Konzentrationen lagen alle unterhalb den gesetzlich festgesetzten Höchstmengen. Im Rahmen des bundesweiten Monitoringprogramms und für das nationale Programms zur Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften gemäß Art. 30 der VO (EG) 396/2005 (Untersuchung auf ein definiertes Pestiziduntersuchungsspektrum (PSMKP)) wurden jeweils 37 bzw. 110 Proben entnommen. Bei den zu untersuchenden Lebensmitteln der Sonderkontrollprogramme handelte es sich beim Monitoring um Birnen und Brombeeren und beim PSMKP um Rhabarber, Erdbeeren, Aprikosen, Avocado, Mango, Kiwi und Äpfel. 3000 Obsterzeugnisse Proben 123 6 Beanstandungen = 5 % Mehrere Proben (getrocknete Feigen, getrocknete Datteln) wiesen Schädlingsbefall und Verunreinigungen durch Schädlinge (Gespinste, Kotkrümel) auf. Bei einer Probe Bio Mischobst wurden Milben an den Trockenpflaumen festgestellt. Eine Probe Gojibeeren enthielt 51 mg/kg Schwefeldioxid. Ab 10 mg/kg ist ein Hinweis darauf erforderlich. Ein Hinweis auf diesen Konservierungsstoff war nicht vorhanden. Mikrobiologie von geschnittenem und abgepacktem Obst: 47 Proben wurden mikrobiologisch untersucht. 2 Proben wurden aufgrund fehlerhafter Kennzeichnung beanstandet (4 %). 6 Proben wurden mit einem Hinweis versehen (13 %). Die Hinweise erfolgten aufgrund von Richt- oder Warnwertüberschreitungen der DGHM (Richt- und Warnwerte der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie) bzw. aufgrund von geringfügigen sensorischen Abweichungen am Ende des Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. der Verbrauchsfrist. 3100 Fruchtsäfte, Fruchtnektare 187 Proben 18 Beanstandungen = 9 % 52 Fruchtsäfte unterschiedlicher Art wurden im Rahmen eines landesweiten Untersuchungsprogramms auf eine Konservierung mit Schwefeldioxid (Sulfit) überprüft. Zwei Proben Traubensaft wurden beanstandet, weil sie den Konservierungsstoff in einer Konzentration knapp über 20 mg/l enthielten. Nur für Traubensaft zur sacramentalen Verwendung ist ein Zusatz bis 70 mg/l erlaubt. Als potentielles Allergen muss Schwefeldioxid (Sulfit) ab einem Gehalt von 10 mg/l auf dem Etikett deutlich und hervorhebend angegeben werden. Bei mehreren Fruchtsäften wurden gesundheitsbezogene Angaben z. B. zu enthaltenen Phenolen, Flavonoiden oder dem sogenannten ORAC-Wert (antioxidative Aktivität) beanstandet, weil sie allgemein und unspezifisch waren. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in der Gemeinschaftsliste nach Art. 13 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Für die sekundären Pflanzeninhaltsstoffe Phenole und Flavonoide wurden bisher keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben zugelassen, ausgenommen Polyphenole des Olivenöls (Olivenöl-Polyphenole tragen dazu bei, die Blutfette vor oxidativem Stress zu schützen). Im Rahmen eines weiteren Untersuchungsprogramms wurden 27 Multivitaminsäfte auf Vitamin B1 untersucht, um die Nährwertangaben zu überprüfen. Vier Säfte wiesen unzureichende Gehalte weit außerhalb der Toleranzgrenze auf. Bei einem Multivitaminsaft war das Zutatenverzeichnis unvollständig, weil die einzelnen Vitamine nur in der Nährwerttabelle genannt wurden. Bei einem Mehrfruchtsaft fehlte die erforderliche Mengenangabe des Apfelsaftanteils, obwohl er auf dem Etikett besonders hervorgehoben wurde. Ein Apfelnektar wies keine deutsche Verkehrsbezeichnung auf und war aufgrund der Aufmachung mit Apfelsaft verwechselbar. Zudem fehlte in der Nährwerttabelle für Vitamin C die vorgeschriebene Angabe des Prozentsatzes an der empfohlenen Tagesdosis. Manche Fruchtsäfte wurden mit dem irreführenden Hinweis „ohne Zuckerzusatz“ gekennzeichnet, obwohl die Zuckerung nach der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung bei den meisten Säften gar nicht mehr erlaubt ist. 3200 Erfrischungsgetränke, Getränkeansätze, Getränkepulver 230 Proben 27 Beanstandungen = 12 % Die chemische Untersuchung der Erfrischungsgetränke stand im Vordergrund. Zahlreiche vitaminisierte Getränke wurden auf die deklarierten Vitamine überprüft. Bei 8 Getränken fielen eklatante Minderbefunde auf, die außerhalb der Toleranzgrenze lagen. Betroffen waren Vitamin B1, B6, Folsäure und Vitamin C. 50 Erfrischungsgetränke aus Schankanlagen wurden auch mikrobiologisch untersucht. Bei 12 Proben wurde aufgrund erhöhter Keimzahlen (Hefen) auf die notwendige Reinigung der Schankanlage hingewiesen. Des Weiteren ergab die Untersuchung auf Konservierungs- und Süßstoffe, dass bei 5 Getränken die erforderliche Kenntlichmachung an der Schankanlage oder im Aushang offensichtlich fehlte. Eine Beschwerdeprobe fiel durch terpentinartigen Geruch auf. Ursache war der mikrobielle Abbau des Konservierungsstoffs Sorbinsäure. Durch bestimmte Schimmelpize bildet sich die geruchsaktive Verbindung Pentadien. Zwei Erfrischungsgetränke wurden beanstandet, weil sie den Konservierungsstoff Benzoesäure über der erlaubten Höchstmenge von 150 mg/l enthielten. Eine Brause enthielt neben Zucker auch Süßstoffe, obwohl die vorgeschriebene Brennwertverminderung nicht vorlag. Ein ausländisches Getränkepulver wies eine fehlerhafte Nährwertkennzeichnung auf. Daneben enthielt es den für aromatisierte Getränke zugelassenen Farbstoff Cochenillerot A (E124), ohne dass er im Zutatenverzeichnis angegeben war. Es fehlte auch der nach Art. 24 Verordnung (EG) 1333/2008 erforderliche Hinweis "Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen". Bei zwei zuckerfreien Energy Drinks wurde nicht auf den Zusatz der Süßungsmittel in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung hingewiesen, wie es die ZusatzstoffZulassungsverordnung fordert. Die Kennzeichnung zweier fruchtsafthaltiger Getränke aus einem Drittland stimmte in der deutschen Übersetzung nicht mit der englischen Version überein. Die Angaben zum Fruchtgehalt waren widersprüchlich. Bei einem anderen Erfrischungsgetränk fehlte jegliche deutsche Kennzeichnung. 3300 Wein 112 Proben 8 Beanstandungen = 7 % Im Untersuchungsjahr 2014 wurden insgesamt 112 Proben Wein untersucht und begutachtet. Bei einem Weißwein wurde zusammen mit den Weinkontrolleuren eine aufwendige sensorische Verkostung mehrerer Proben durchgeführt. Der Wein zeigte sensorisch sehr starke Schwächen und musste somit als nicht der handelsüblichen Beschaffenheit entsprechend beurteilt werden. Um sensible Verbraucher vor dem Kauf und vor dem Konsum über das Vorhandensein bestimmter Stoffe hinzuweisen, muss z.B. bei Wein eine Konzentration von mehr als 10 mg/L Sulfit mittels einer entsprechenden Angabe gekennzeichnet werden. Bei drei Weinen fehlte diese Angabe trotz einer Konzentration von mehr als 10 mg/L Sulfit bzw. die Angabe erfolgte nicht in deutscher Sprache. Bei zwei dieser Weine entsprach die Kennzeichnung auf dem Etikett des Weiteren nicht den rechtlichen Vorgaben. 3400 Erzeugnisse aus Wein 62 Proben 4 Beanstandungen = 6 % Hier waren vor allem zwei Glühweine auffällig, bei denen der Alkoholgehalt zu niedrig war. 3500 weinähnliche Produkte 61 Proben 8 Beanstandungen = 13 % Bei drei Proben fehlte die Angabe „enthält Sulfit“, obwohl der Sulfitgehalt in der vorliegenden Probe deutlich über dem Schwellenwert von 10 mg/L lag. Bei einer weiteren Probe war die Losnummer des Produktes nicht sichtbar angegeben. Bei zwei Produkten stimmte der tatsächliche Alkoholgehalt mit dem gekennzeichneten nicht überein. Bei einem Himbeerwein war der Einsatz eines Konservierungsstoffes nicht nach den Vorgaben kenntlich gemacht worden. Bei drei Produkten stimmten weitere Kennzeichnungselemente nicht mit den rechtlichen Vorgaben überein. 3600 Bier und bierähnliche Getränke Bier aus Fertigverpackungen zur Abgabe an die Allgemeinheit bestimmt 99 Proben 2 Beanstandungen = 2 % Untersucht wurden Biere, die in Dosen oder auch Flaschen sowie weiteren Fertigverpackungen an die Allgemeinheit abgegeben werden und die entweder aus dem Einzelhandel (Supermarkt, Getränkemarkt, Kiosk) oder vorm Hersteller stammen und zur Abgabe an den Einzelhandel bestimmt sind. Analytisch mit Bezug auf Stammwürze, Alkoholgehalt oder Inhaltsstoffen waren die Biere und bierähnlichen Getränke im Untersuchungsjahr 2014 unauffällig. Bei zwei Bieren fehlte die Angabe eines Loses auf dem Etikett. Bier aus Schankanlagen: Mikrobiologie 220 Proben 15 Beanstandungen = 7% Zehn der beanstandeten Proben (67%) waren aufgrund mikrobiologischer Verunreinigungen nicht zum Verzehr geeignet. Eine Probe wurde aufgrund einer mikrobiologischen Verunreinigung als gesundheitsschädlich beurteilt. Eine Probe war aufgrund erheblich abweichender Sensorik nicht zum Verzehr geeignet, drei Proben waren sensorisch nicht unerheblich abweichend und somit wertgemindert. Zwei Proben wurden nach Verbraucherbeschwerden mit Erkrankungshintergrund gezogen und untersucht. Ein Zusammenhang mit dem Erkrankungsgeschehen konnte in keinem der Fälle nachgewiesen werden. 62 Proben (28%) wiesen überwiegend auffällige Keimgehalte und/oder Schwebepartikel auf, die auf Mängel bei der Schankanlagenhygiene hindeuten. Zwei dieser Proben waren geruchlich geringfügig abweichend. Eine Probe wies eine falsche Bezeichnung auf. 3700 Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke 104 Proben 12 Beanstandungen = 12 % Die Verkehrsbezeichnung ist nach § 4 (1) LMKV die in den Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung eines Lebensmittels. Nach Artikel 8 der VO (EG) 110/2008 unterliegt die Bezeichnung, unter der eine Spirituose verkauft wird ("Verkehrsbezeichnung") den Bestimmungen der VO (EG) 110/2008. Gemäß Artikel 9 (1) der VO (EG) 110/2008 führen Spirituosen, die den Spezifikationen für die Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II entsprechen in der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung die darin vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen. Bei zwei Proben war die Angabe der Verkehrsbezeichnung nicht zutreffend bzw. fehlte vollständig. Bei einer Spirituose war der tatsächliche Alkoholgehalt deutlich niedriger als der gekennzeichnete, weshalb der Verbraucher mittels einer solchen Angabe über die tatsächliche Zusammensetzung und Qualität des Erzeugnisses getäuscht wird. Weitere Proben wiesen Fehler bei der Angabe des Alkoholgehaltes auf. In fünf Fällen fehlte auch die Angabe einer Losnummer oder diese war nur schwer lesbar. Die Losoder Chargennummer wird angegeben, um die Rückverfolgbarkeit der Produkte entlang der Lieferkette zu ermöglichen. Bei drei Proben waren Auslobungen angegeben, die die Produkte nicht halten konnten. Zwei Proben wiesen eine kräftige blaue Einfärbung auf, es fehlte jedoch der Hinweis auf dem Etikett, dass die Produkte Farbstoffe enthalten. Der Gehalt von Farbstoffen als Zusatzstoffe im Lebensmittel muss bei der Abgabe an Verbraucher nach § 9 (1) Nr. 1 ZZulV durch die Angabe "mit Farbstoff" kenntlich gemacht werden. Bei einer Probe war der Hersteller nicht gekennzeichnet. 3900 Zucker 26 Proben 0 Beanstandungen = 0 % Rohrrohzucker wurde als Verbraucherbeschwerde eingeliefert. Die Vermutung, es würde sich um einen „normalen“ Zucker handeln, konnte nicht bestätigt werden. 4000 Honig, Blütenpollen und Brotaufstriche 166 Proben 22 Beanstandungen = 13 % Honig Die Untersuchung von Honig auf Pyrrolizidinalkaloide wurde in diesem Jahr weitergeführt. Bei Pyrrolizidinalkaloiden (PA) handelt es sich um sekundäre Pflanzeninhaltsstoffe, die von Pflanzen gebildet werden, um sich gegen Fraßfeinde wie Insekten und Säugetiere zu schützen. Bisher sind mehr als 500 verschiedene Alkaloid-Verbindungen und deren N-Oxide bekannt, die wiederum in rund 6000 Pflanzenspezies enthalten sein können. Etwa die Hälfte davon ist als potentiell toxisch anzusehen. Untersuchungen belegen, dass Honige diese Stoffe enthalten können, wenn die Biene die Blüten von bestimmten Pflanzen und Kräutern angeflogen und den Nektar gesammelt hat. Vorwiegend sind es 3 Pflanzenfamilien, die die Pyrrolizidinalkaloide produzieren. Es sind die Familien der Korbblütler (Asteraceae z.B. Jakobs-Kreuzkraut), der Borretschgewächse (Boraginaceae) und der Hülsenfrüchtler (Fabaceae). Pyrrolizidinalkaloid-produzierende Pflanzen sind auf der ganzen Welt anzutreffen. In einigen Regionen sind die Pflanzen klimatisch bedingt häufiger zu finden als in anderen Erdteilen. Toleranz- oder Grenzwerte für Honig existieren derzeit noch keine. Im Rahmen eines Monitoring-Programmes wurden 20 Honige auf 16 häufig in Honig vorkommenden Pyrrolizidinalkaloide untersucht. Erfreulicherweise waren bei 11 Honigen keine dieser Stoffe nachzuweisen. Weitere 6 Honige enthielten Werte unterhalb von 5 µg/kg. Nur 3 Honige wiesen Pyrrolizidinalkaloid-Gehalte zwischen 6 und 15 µg/kg Honig auf. Bei dem letztgenannten Gehalt sollte nach einer Empfehlung des Bundesinstituts für Risikobewertung ein Erwachsener (70 kg) täglich nicht mehr als 33 g Honig zu sich nehmen. Bei Kleinkindern wären dies täglich nur 9 g Honig. Im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes und eines möglichst geringen PAEintrags in die Nahrungskette sollte gleich zu Anfang der Honiggewinnung Einfluss genommen werden. Nur durch Aufklärung und Schulung der Imker und entsprechende Standortwahl der Bienenvölker kann der Pyrrolizidinalkaloid -Eintrag im Honig minimiert werden. Des Weiteren sollten Maßnahmen getroffen werden, um die weitere Ausbreitung Pyrrolizidinalkaloid-bildender Pflanzen wie Jakobskreuzkraut zu vermeiden (s. hierzu auch Monitoringbericht des BVL 2014). Im Berichtsjahr wurden ebenfalls Honige auf Pflanzenschutzmittel untersucht. In 7 Honigen war das Pflanzenschutzmittel Thiacloprid nachweisbar, die Gehalte lagen aber alle unterhalb der zulässigen Höchstmengengrenze. Die Untersuchung auf Antibiotika ergab erfreulicherweise keinen Nachweis. Im Berichtsjahr wurden Honige untersucht, die als Blütenhonige bezeichnet wurden. Nach der Honigverordnung darf Honig als Blütenhonig bezeichnet werden, wenn der Honig nahezu ausschließlich aus dem Nektar von Pflanzen stammt. Im Gegensatz dazu wird Honigtauhonig (bekannt als Waldhonig) definiert als ein Honig, der nahezu ausschließlich aus zuckerhaltigen Ausscheidungen von an Pflanzen saugenden Insekten stammt. Bei den hier untersuchten Blütenhonigen handelte es sich bei 4 Honigen um Mischungen aus Blüte und Honigtau. Sie wiesen nicht die für Blütenhonige typischen sensorischen Eigenschaften auf. Die chemisch-physikalischen Ergebnisse und die Pollenanalyse bestätigten ebenfalls, dass es sich hier nicht um Blütenhonig handelt. Ähnlich verhielt es sich bei den hier untersuchten Sortenhonigen. Auf dem Etikett wurde eine Sorte wie z.B. Akazie angegeben, obwohl der Honig dieser botanischen Herkunft nicht entsprach. Werbeaussagen wie „naturbelassen“ oder „kaltgeschleudert“ sind häufig bei Honigen anzutreffen. Dem Verbraucher wird damit suggeriert, dass diese Honige besondere Eigenschaften besitzen. Da aber jeder am Markt befindliche Honig naturbelassen bzw. kalt geschleudert ist und somit alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen, sind diese Angaben als Werbung mit Selbstverständlichkeiten und somit als irreführend anzusehen. Bei 3 Honigen konnte eine Gärung nachgewiesen werden. Weitere 4 Honige wurden aufgrund von Kennzeichnungsmängeln beanstandet. Brotaufstriche Es wurde ein vegetarischer Brotaufstrich von einem Verbraucher eingeliefert. Dieser hatte die Probe geöffnet und nach 3-wöchiger Lagerung im Kühlschrank einen Geruch nach Lösungsmitteln bemerkt. Bei der Untersuchung ließ sich Ethylacetat feststellen. Ethylacetat kann sich durch mikrobiologische Prozesse bilden. Da sich im Gefäß nur noch wenig von dem Brotaufstrich befand, war es nicht auszuschließen, dass eine Kontamination beim Verbraucher stattgefunden hat. Bei einer weiteren Verbraucherbeschwerde handelte es sich um einen Schoko-NussBrotaufstrich. Nach dem Verzehr trat bei der Verbraucherin Durchfall auf. Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchung deuteten jedoch nicht auf einen Zusammenhang mit dem Krankheitsgeschehen hin. Ein Brotaufstrich wurde als "Kaffee Brotaufstrich mit erlesenem Kaffee aus Brasilien" bezeichnet. Bei dieser Angabe muss der Verbraucher davon ausgehen, dass hier ein deutlicher Kaffeeanteil verwendet wurde und dieser auch im Geschmack deutlich hervortritt. Die sensorische Prüfung dieser Probe ergab jedoch keine Kaffee- sondern eine deutliche Kakaonote. Analytisch ließen sich nur geringe Mengen an Kaffeeinhaltsstoffen bestimmen. Ein Blick in die Zutatenliste bestätigte diesen Befund. Neben 13 % Kakaopulver wurde nur 1 % Kaffeepulver aufgeführt. Die Bezeichnung "Kaffee Brotaufstrich mit erlesenem Kaffee aus Brasilien" wurde aus diesem Grund als irreführende Angabe beurteilt. Ähnlich verhielt es sich mit einem Schoko-Brotaufstrich, der nur sehr geringe Mengen an Schokoladenbestandteilen aufwies. Bei einem Brotaufstrich „Kirsch - Weiße Schokolade“ wurde Schimmelbefall festgestellt. Die Probe wurde als inakzeptabel kontaminiert und damit als für den Verzehr nicht geeignet eingestuft. Kennzeichnungsmängel wurden nur bei 1 Probe festgestellt. 4100 Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Fruchtaufstriche 110 Proben 11 Beanstandungen = 10 % Wie in den Vorjahren standen Kennzeichnungsmängel bei Erzeugnissen kleinerer Hersteller oder aus Drittländern im Vordergrund. Häufig wurde fälschlich die Verkehrsbezeichnung Konfitüre oder Marmelade gewählt, obwohl die Anforderungen der Konfitürenverordnung an die Beschaffenheit, z. B. den Gesamtzuckergehalt, nicht erfüllt wurden. In anderen Fällen fehlte die nach Konfitürenverordnung notwendige Angabe des Gesamtzuckergehaltes oder es lagen fehlerhafte Zutatenverzeichnisse vor. Bei einigen Fruchtaufstrichen, die nicht der Konfitürenverordnung entsprechen müssen, fehlte die Mengenangabe der verwendeten Frucht, obwohl sie in der Bezeichnung hervorgehoben wurde. In zwei Fällen wurde der zugesetzte Konservierungsstoff Sorbinsäure nicht im Zutatenverzeichnis angegeben. In zwei Fällen fehlte die deutsche Kennzeichnung. 4200 Speiseeis, Speiseeishalberzeugnisse 413 Proben 8 Beanstandungen = 2 % Von den 386 mikrobiologisch untersuchten Proben wurden 5 beanstandet (1,3 %). Eine Probe wurde aufgrund einer inakzeptablen Kontamination mit E. coli und zwei Proben wurden aufgrund einer inakzeptablen Kontamination mit koagulase positiven Staphylokokken im Sinne des Art.14 Abs. 5 der VO (EG) 178/2002 beanstandet. In einer Probe wurden Salmonellen nachgewiesen, diese Probe wurde nach Art. 14 Abs. 2 der VO 178 als nicht sicher beurteilt. Eine Probe wurde aufgrund einer erheblich abweichenden Sensorik beanstandet. 54 Proben (14 %) wurden mit einem Hinweis versehen. Bei den Hinweisen handelte es sich um Richt-/Warnwertüberschreitungen der DGHM (Hygienehinweis) bzw. um geringfügige sensorische Abweichungen. Im Rahmen der chemischen Untersuchung ergaben sich 3 Beanstandungen. In einem Fall konnten keine Vanille typischen Aromastoffe nachgewiesen werden, obwohl im Zutatenverzeichnis Bourbon-Vanille Extrakt angegeben war. Eine Schoko-Eiscreme wies zu wenig Milchfett auf. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung (Leitsätze für Speiseeis) sollte eine Eiscreme mindestens 10 % der Milch entstammendes Fett enthalten. Bei einer Beschwerdeprobe befand sich ein kleiner Nagel in der Waffel, so dass hier eine Gefahr für die Gesundheit vorlag. 4300 Süßwaren (ausgenommen 4400) 195 Proben 29 Beanstandungen = 15 % Lakritz-Erzeugnisse wurden auf Glycyrrhizinsäure überprüft. Bei einer Probe Lakritz wurde ein erhöhter Gehalt gefunden, die erforderliche Angabe "enthält Süßholz" wies die Probe jedoch nicht auf. Bei einer gefärbten Süßware war der Hinweis "Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen" nicht vorhanden, obwohl Azofarbstoffe nachweisbar waren. Eine Probe Marzipankartoffeln war stark gärig und wurde als nicht sicheres Lebensmittel beurteilt. Bei Früchte Bonbons in 4 Sorten waren nur 3 Fruchtsorten vorzufinden. Kirschbonbons suchten wir vergeblich. Kennzeichnungsmängel wurden bei 11 Proben festgestellt. Ein Verbraucher lieferte dragierte Schokolinsen mit dem Hinweis auf einen chemischen Geruch ein. Bereits die Verpackung wies im Inneren einen untypischen Geruch auf. Dieser war auch an der Oberfläche der Schokolinse wahrnehmbar. Bei der Untersuchung konnte der Geruch als Eugenol, ein in Gewürznelken natürlicher Inhaltsstoff, identifiziert werden. Ob diese Substanz aus dem Verpackungsmaterial oder aber aus der Überzugsmasse der Dragees stammte, konnte nicht geklärt werden. Ebenfalls als Verbraucherbeschwerde wurde eine Kindersüßware eingeliefert. Es handelte sich hierbei um einen 5 cm großen Hartzuckerball, der an einem Stiel befestigt war. Der Verbraucher gab an, dass bei seinem Sohn nach dem Ablecken der Süßware starke Schmerzen und Verätzung der Zunge sowie Pusteln und Blutbläschen auf der Zunge auftraten. Der Hartzuckerball besaß außen eine Hartkaramellschicht auf der weißes Pulver anhaftete. Im Inneren befand sich ein Kaugummikern. Nach bestimmungsmäßigem Gebrauch soll zunächst die äußere Schicht abgeleckt und im Anschluss daran in üblicher Weise der Lutscher verbraucht werden bis am Ende der Kaugummikern übrig bleibt. Die Beschwerden des Verbrauchers konnten bei der hier durchgeführten sensorischen Prüfung bestätigt werden. Beim Ablecken des weißen Pulvers, was außen auf dem Wunderball haftete und als erstes direkt unmittelbar ohne Verdünnung auf die Zunge gelangt, war zunächst ein extrem saurer Geschmack feststellbar. Anschließend traten ein Brennen und ein Schmerzgefühl bis zu einer lang anhaltenden Gefühllosigkeit der Zunge auf. Die Untersuchung der äußeren weißen Schicht ergab einen Citronensäuregehalt von 40,5 %. Im Vergleich dazu enthält eine Zitrone lediglich 5 % Säure. Sogar ein Haushalts-Entkalker enthält weniger Säure nämlich 30%. Beim Entkalker muss aber ein Warnhinweis auf der Verpackung wie z.B. „reizend“ angebracht sein, obwohl er nicht zum Verzehr bestimmt ist. Für Lebensmittel gibt es zurzeit keine Höchstmengenbegrenzung für den Einsatz von Säuren. Angedacht sind Warnhinweise. Kindersüßwaren mit Warnhinweisen? Soll das die Lösung des Problems sein? Dies ist völlig praxisfern. Schon kleine Kinder erwerben direkt ohne Einflussnahme der Eltern Süßwaren. Kinder lesen keine Warnhinweise und können sie auch nicht verstehen. Was wird Kindern hier zugemutet!! 4400 Schokolade 150 Proben 33 Beanstandungen = 22 % Auch in diesem Jahr wurden Schokoladen, die mit einer Spurenkennzeichnung von Milch bzw. Nüssen versehen waren, auf diese allergene Bestandteile untersucht. Bei 10 Proben wurden erhöhte Gehalte an Milchprotein ermittelt, obwohl nur auf Spuren von Milch hingewiesen wurde. Selbst bei vier Milchschokoladen wurde der Hinweis „kann Spuren von Milch enthalten“ angegeben. Die Hinweise „kann Spuren von ..... enthalten“ darf nicht dazu führen, eine „Gute Herstellungspraxis" zu ersetzen und ein inakzeptable Herstellungsverfahren zu kaschieren. Der Hersteller muss belegen können, dass alle im Rahmen der „Guten Herstellungspraxis“ gebotenen Maßnahmen ergriffen wurden, um Kreuzkontakt mit Allergenen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Eine Vollmilchschokolade entsprach aufgrund eines zu niedrigen Milchfettgehaltes nicht der Kakaoverordnung. Ein als Praline bezeichnetes Produkt wies nicht Schokolade sondern eine kakaohaltige Fettglasur auf, was nach der Kakaoverordnung nicht zulässig ist. Ebenfalls nicht zulässig ist das Färben von Schokolade. Dieses wurde bei zwei Proben festgestellt. Kennzeichnungsmängel ergaben sich bei 7 Proben. In einem Schwerpunkt wurden Schokoladen mikrobiologisch untersucht. Auffälligkeiten ergaben sich nicht. 4500 Kakao 23 Proben 1 Beanstandungen = 4 % In diesem Jahr wurde erneut schwach entöltes Kakaopulver auf Cadmium untersucht. Seit längerem ist bekannt, dass Kakaosorten aus Südamerika aus dem dortigen Vulkanboden höhere Mengen an Cadmium aufnehmen können. Derzeitig liegen für Kakaoerzeugnisse keine Cadmium-Grenzwerte vor. In der Diskussion ist ein Maximalwert für Cadmium in Kakaopulver von maximal 0,6 mg/kg. Bei 2 hier untersuchten Proben konnten höhere Gehalte an Cadmium festgestellt werden. Ein kakaohaltiges Getränkepulver war mit irreführenden Angaben versehen. 4600 Kaffee, -Ersatzstoffe, -Zusätze 32 Proben 3 Beanstandungen = 9 % Die Kaffees wurden vor allem auf ihren Gehalt an Ochratoxin A untersucht (s. methodische Schwerpunkte Mykotoxine); es ergaben sich keine Überschreitungen der jeweiligen Höchstwerte (Röstkaffee: 5 μg/kg, löslicher Kaffee: 10 μg/kg). Im Gegensatz zum Vorjahr waren drei untersuchte Kaffees hinsichtlich ihrer Kennzeichnung auffällig. 4700 Tee, teeähnliche Erzeugnisse 43 Proben 3 Beanstandungen = 7 % Es wurden insgesamt 8 Tees auf Pyrrolizidinalkaloide untersucht. In 6 Proben davon konnten Pyrrolizidinalkaloide unter der Höchstmenge nachgewiesen werden. Bei 2 Proben aus Japan wurde eine Radioaktivitätmessung (Cäsium137) durchgeführt. Insgesamt wurden 31 Tees und teeähnliche Erzeugnisse auf Rückstände an Pflanzenschutzmittel analysiert. In gerade einmal einer Probe Tee konnte das Pflanzenschutzmittel Bifenazat nachgewiesen werden. Die Menge lag jedoch deutlich unter der erlaubten Höchstmenge. 3 Proben Tee wurden aufgrund von Kennzeichnungsfehlern beanstandet, bei einer erfolgte lediglich ein Hinweis. 4800 Säuglings- und Kleinkindernahrungen 199 Proben 35 Beanstandungen = 18 % Eine Anfangsnahrung wurde im Berichtsjahr als Verbraucherbeschwerde eingeliefert. Grund der Beschwerde war ein schwarzes Teilchen, bei dem es sich augenscheinlich um Anteile der Säuglingsnahrung handelte, die während des Trocknungsverfahrens überhitzt wurden. Da nur ein Teilchen nachweisbar war, erfolgte lediglich ein Hinweis an den Hersteller. Im Rahmen der chemischen Untersuchungen waren einige Auffälligkeiten feststellbar. Bei einer Probe Säuglingsnahrung konnte der deklarierte Mangangehalt nicht nachgewiesen werden. Bei einer weiteren Probe betrug der gefundene Gehalt an Vitamin B12 mehr als das Doppelte des deklarierten Gehaltes, entsprach unter Berücksichtigung der Messunsicherheit noch den Anforderungen der DiätV. Zwei Proben Beikost wiesen einen gegenüber der Kennzeichnung sehr niedrigen Vitamin A-Gehalt auf. Zwei Anfangsnahrungen wiesen zu geringe Calciumgehalte auf, eine Anfangsmilch einen sehr hohen Vitamin D-Gehalt im Bereich des zulässigen Höchstwertes. Ein Basispulver wies als Rohstoff deutlich niedrigere Gehalte an Vitamin A und B1 auf im Vergleich zu den Analysenzertifikaten. Im Berichtsjahr waren sieben Proben, die für den Export bestimmt waren, auffällig. Sie enthielten in Säuglingsanfangsnahrung Zutaten, die nicht der DiätV entsprachen wie Oligofructose oder Polyfructose und ß-Carotin und bei Säuglingsanfangs- und Folgenahrung zahlreiche unzulässige gesundheitsbezogene Angaben. Eine Probe enthielt Milchsäurebakterien, deren Eignung nach der Beurteilung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) für die Ernährung von Säuglingen nicht nachgewiesen war. Nach Art. 12 der VO (EG) 178/2002 haben aus der Gemeinschaft ausgeführte Lebensmittel die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts zu erfüllen, sofern die Behörden und Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes nichts anderes verlangen. Andernfalls dürfen Lebensmittel nur dann aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes dem ausdrücklich zugestimmt haben. So wurden für diese Proben Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen verlangt. Zahlreiche Proben wiesen Kennzeichnungsmängel auf. Eine Getreidebeikost enthielt nur eine fremdsprachige Kennzeichnung, eine Säuglingsanfangsnahrung wies die irreführende Kennzeichnung „glutenfrei“ auf. Bei einer Kindermilch wurde die Verkehrsbezeichnung Folgemilch beanstandet, da die Milch „für Kleinkinder im Wachstum“ bestimmt war. Eine Folgemilch war mit der falschen Verkehrsbezeichnung „Säuglingsmilchnahrung“ gekennzeichnet. Gesundheitsbezogene Angaben zu Omega-3-Fettsäuren und mehrfachungesättigten Fettsäuren und einer Bedeutung für Gehirn und Nervenzellen wurden bei sieben Proben als unzulässig beanstandet. Bei gesundheitsbezogenen Angaben zu Fettsäuren ist auf die genaue Formulierung des beantragten Claims zu achten. Weitere Proben enthielten die unzulässige gesundheitsbezogene Angabe „Probiotik“, auch die Angaben „gut bekömmlich“, „leicht verträglich“, „leicht verdaulich“, „leicht bekömmliche/verdauliche Stärke“, „Eiweiß kindgerecht reduziert schont den Organismus“, oder „liefert wertvolle Energie aus Getreide“, „Kohlenhydrate für gesunde Energie“ waren bei mehreren Proben auffällig. Eine Anfangsnahrung wies die unzulässige nährwertbezogene Angabe „ohne Stärke“ auf. Bei der vergleichenden nährwertbezogenen Angabe „weniger Zucker“ war die erforderliche Angabe des Unterschieds in der Zuckermenge nicht angegeben. Bei zwei weiteren Proben waren zusätzlich die Anforderungen an die Verwendung dieser Angabe nicht erfüllt. Vier Säuglingsanfangsnahrungen enthielten Milchsäurebakterien, deren Eignung nach der Beurteilung des BfR für die Ernährung von Säuglingen nicht nachgewiesen war. Bei zwei Proben Anfangsmilch wurde mit der Angabe“ „GMO FREE MILK“, Produziert mit nicht gentechnisch modifizierter Milch geworben. Nach dem EGGentechnik-Durchführungsgesetz darf ein Lebensmittel - wenn die Voraussetzungen gegeben sind- nur mit der Angabe „ohne Gentechnik“ in Verkehr gebracht werden. Bei einer Probe Folgemilch waren Bakterien der Familie Enterobacteriaceae in 50 g Pulver nachweisbar, bei zwei Anfangsmilchen in 100g. Damit lieferte die Untersuchung hinsichtlich des Prozesshygienekriteriums der VO (EG) 2073/2005 unbefriedigende Ergebnisse. Verbesserungen in der Herstellungshygiene zur Minimierung der Kontamination sind vom Hersteller zu ergreifen. Hinweise betrafen den Nachweis von gentechnisch veränderter Soja im rechtlich zulässigen Rahmen. 4900 Diätetische Lebensmittel (Sondernahrung) 106 Proben 28 Beanstandungen = 26 % Von 38 vollständig bilanzierten Diäten für Säuglinge wiesen drei Proben erneut die Kennzeichnung „glutenfrei“ auf, obwohl nur von Natur aus glutenfreie Stärke verwendet werden darf. Vier Proben erfüllten nicht die speziellen Kennzeichnungsanforderungen für bilanzierte Diäten. Eine Probe enthielt Milchsäurebakterien, deren Sicherheit nach der Bewertung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) für die besondere Ernährung von Säuglingen nicht nachgewiesen war. Bei einer Probe wurde mit der Angabe“ „GMO FREE MILK“, produziert mit nicht gentechnisch modifizierter Milch“ geworben. Nach dem EG-GentechnikDurchführungsgesetz darf ein Lebensmittel - wenn die Voraussetzungen gegeben sind- nur mit der Angabe „ohne Gentechnik“ in Verkehr gebracht werden. Bei einer von 15 vollständig bilanzierten Diäten entsprach die Kennzeichnung nicht den Anforderungen der DiätV für bilanzierte Diäten. Eine weitere Probe wies einen zu niedrigen Kaliumgehalt auf. Eine Sondennahrung wurde als Verbraucherbeschwerde eingeliefert. Als Beschwerdegrund wurden eine dickflüssige Konsistenz, Ausflockungen und Verfärbungen angeführt. Diese Beobachtungen konnten nicht bestätigt werden. Zehn Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung wurden im Berichtsjahr zur Untersuchung eingeliefert. Sieben Proben wurden beanstandet. Eine Probe wurde als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht, wurde aufgrund der Aufmachung aber als Lebensmittel für kalorienarme Ernährung eingestuft. Das Produkt enthielt Glyceride von konjugierter Linolsäure, die laut Novel Food Katalog der EU nur in Nahrungsergänzungsmitteln in beträchtlichem Umfang vor 1997 verwendet wurden. Eine Probe wies einen zu niedrigen Vitamin E-Gehalt auf und entsprach nicht den Anforderungen der DiätV, zwei weitere einen zu hohen Vitamin D-Gehalt, bei einer Probe lagen die Gehalte an Selen und Eisen im Bereich der Mindestanforderungen, bei einer Probe entsprach der Natriumgehalt nicht den Anforderungen der DiätV. Bei einer Probe lag der Vitamin A-Gehalt deutlich unterhalb des gekennzeichneten Gehaltes und entsprach gerade noch den Anforderungen der DiätV. Die Kennzeichnung „mit natürlichem Vanillegeschmack“ wurde als irreführend beurteilt, da nur der Aromastoff Vanillin nachweisbar war. Der Begriff „natürlich“ darf nur in Verbindung mit einer Bezugnahme auf ein Lebensmittel, hier Vanille, verwendet werden, wenn der Aromabestandteil zu mindestens 95 % aus dem genannten Ausgansstoff gewonnen wurde. Auffällig waren unzulässige gesundheitsbezogene Angaben zu Ballaststoffen, Carnitin, einer Aktivierung des Stoffwechsels, einer Regulierung des Blutzuckerspiegels und krankheitsbezogene Aussagen zu einer Wirkung auf das metabolische Syndrom. Von 22 Proben diätetischer Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen (Sportlernahrung) mussten 11 Proben beanstandet werden. Bei einer Probe wurde der zulässige Gehalt an Sorbinsäure überschritten, zweimal fehlte der für die Farbstoffe E 104, E122 und E 124 verpflichtende Satz „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen.“ Auch wurden die Farbstoffe bei einer Probe nicht mit ihrer Verkehrsbezeichnung angegeben. Bei einer Probe fehlte die Angabe des Farbstoffes im Zutatenverzeichnis völlig. Bei vier Proteinriegeln waren zahlreiche gesundheitsbezogene Angaben aufgeführt, es fehlte jedoch die Information zur Menge des Lebensmittels, die erforderlich ist, um die behaupteten Wirkungen zu erzielen. Auch wurden produktbezogene gesundheitsbezogene Angaben verwendet, die nicht erlaubt sind. Der Zusammenhang zwischen dem Stoff und der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe muss deutlich erkennbar sein. Bei einer weiteren Probe fehlte die gesamte deutschsprachige Kennzeichnung. Die Probe wurde als „dietary supplement“ in den Verkehr gebracht, was nicht unbedingt dem deutschen Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“ entspricht. Sie enthielt die Aminosäuren Citrullin und Argininnitrat, die nach einer Allgemeinverfügung nur mit einem Warnhinhweis in den Verkehr gebracht werden dürfen. Dieser Warnhinweis fehlte. Eine weitere Sportlernahrung enthielt Aminosäureverbindungen, die nicht in der VO(EG) Nr. 953/ 2009 zur Verwendung zugelassen sind. Auch wurden bei einigen Proben weitere Anforderungen der LMKV nicht erfüllt. 4900 Diätetische Lebensmittel (Teigwaren/Getreideerzeugnisse) Proben 10 2 Beanstandungen = 5 % Als glutenfrei ausgelobte Teigwaren wiesen mit ca. 36 mg/kg einen Gehalt oberhalb der für glutenfrei erlaubten 20mg/kg auf. Eine Mehlmischung wurde als diätetisches Lebensmittel ausgelobt, aber ohne die nach Diätverordnung erforderliche zusätzliche Kennzeichnung in den Verkehr gebracht 5000 Fertiggerichte, zubereitete Speisen, Antipasti 258 Proben 37 Beanstandungen = 14 % Von den in 2014 untersuchten 258 Proben dieser Warengruppe wurden 37 Proben beanstandet (Beanstandungsquote 14%). Wie häufig waren auch hier vornehmlich Kennzeichnungsmängel dafür auslösend. Hauptsächlich bezogen sich diese Mängel auf falsche Zutatenverzeichnisse, fehlerhafte, mengenmäßige Kennzeichnung der Zutaten und von den Vorschriften abweichende Deklarationen der Nährwerte. Daneben waren andere Verstöße gegen die LMKV wie falsche Mindesthaltbarkeitsdaten, Herstellerangaben, Verkehrsbezeichnungen aber auch falsche Füllmengenangaben, falsche Kenntlichmachung von Zusatzstoffen und nährwertbezogenen Angaben festzustellen. Bei weiteren Proben lagen nicht ausreichende Verkehrsbezeichnungen vor. Bei einigen Fertigpackungen führten unsachgemäß verschlossene/verschweißte Verpackungen zu einem vorzeitigen Verderb. Der Hersteller wurde dazu aufgefordert seinen Verpackungsprozess zu professionalisieren. Eine Verbraucherbeschwerde fiel in diesem Bereich besonders auf. In einer eingereichten Probe „Pizza“ befand sich ein im Teig eingebackener Fremdkörper. Bei der mikroskopischen Bertachtung konnte die Herkunft auf einen Schneidezahn eines kleineren fleischfressenden Tieres eingegrenzt werden. Eine Betriebsbegehung vor Ort erbrachte keine Auffälligkeiten. Neben den Beanstandungen wurden, wie auch in den restliche Warengruppen, 21 Proben mit Hinweisen versehen. Unter Anderem handelte es sich dabei um Verbraucherbeschwerden, deren Verfolgsprobe keine Mängel aufwiesen oder Proben mit geringfügigen Kennzeichnungsfehlern. Ebenfalls bezogen sich die Hinweise auf Proben mit anfänglicher mikrobiologischer Belastung, bei denen der Hersteller darauf aufmerksam gemacht wurde, verstärkt auf die Einhaltung der Hygiene zu achten. 5100 Nahrungsergänzungsmittel Nährstoffkonzentrate Ergänzungsnahrung 123 Proben 64 Beanstandungen = 52 % 123 Proben Nahrungsergänzungsmittel wurden zur Untersuchung eingeliefert, von denen 64 beanstandet werden mussten. Bei weiteren 18 Proben erfolgte auf Grund von Auffälligkeiten ein Hinweisgutachten. Zu einem Produkt lag eine RASFF Meldung aus Finnland vor. Das NEM enthielt laut Zutatenverzeichnis die Inhaltsstoffe Bitterorangen-Extrakt (Synephrin; 9 mg/3 Kapseln) und Guarana-Extrakt (Koffein; 211mg/3 Kapseln). Gemäß einer Stellungnahme vom BfR ist Synephrin ein pflanzlicher Inhaltsstoff, der unter anderem in der Bitterorange (Citrus auranticum) vorkommt und chemisch mit Ephedrin verwandt ist. Sowohl Koffein als auch Synephrin besitzen Wirkungen auf das HerzKreislauf-System. Bei gleichzeitiger Einnahme von Synephrin und Koffein können sich diese Effekte, aufgrund von synergistischer Wirkung, gegenseitig verstärken. Dies betrifft insbesondere das Potential zur Erhöhung der Herzfrequenz, möglicherweise in Verbindung mit Herzrhythmusstörungen, und zur Erhöhung des Blutdrucks. Diese Probe wurde aufgrund fehlender Warnhinweise als nicht sicher gemäß Art. 14 (1) VO (EG) 178/2002 eingestuft. Eine weitere Probe, die auch Koffein und Synephrin enthielt, wurde ebenfalls als nicht sicher beurteilt. Die häufigsten Mängel ergaben sich aufgrund von gesundheitsbezogenen Angaben (g.A.), die nach der Health Claims Verordnung (VO (EU) Nr. 1924/2006) nicht zulässig sind bzw. unrechtmäßig verwendet worden sind. Oft wurden die Angaben auf das gesamte Produkt bezogen und nicht auf den Stoff oder das Lebensmittel, für das sie zugelassen sind. Hier wurden insgesamt 42 Proben beanstandet. Im Berichtsjahr wurden im Rahmen einer Verbraucherbeschwerde 5 Proben dem CVUA OWL zur Untersuchung vorgelegt. Alle Proben wurden aufgrund von zahlreichen Kennzeichnungsmängeln (MHD, Zutatenverzeichnis, Verkehrsbezeichnung etc.) und unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben beanstandet. Inwieweit ein Zusammenhang zwischen dem Krankenhausaufenthalt der Beschwerdeführerin und den vorliegenden Proben vorlag, war von unserer Seite her leider nicht bewertbar. Eine Beschwerdeprobe enthielt eine hohe Menge an Methylsulfonylmethan (MSM). Im Novel Food Katalog der EU wird MSM als nicht neuartig in Nahrungsergänzungsmitteln (Food Supplement) eingestuft. Nach einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 LFGB dürfen Nahrungsergänzungsmittel in Tablettenform in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, sofern die tägliche Verzehrsmenge von 50 mg MSM pro Tag nicht überschritten wird. Gemäß der Verzehrsempfehlung der Beschwerdeprobe würde der Verbraucher täglich eine Menge von 5000 mg MSM zu sich nehmen. Obwohl zwar keine toxikologisch bedenklichen Daten zu MSM vorliegen, wurde jedoch empfohlen aufgrund der sehr hohen täglichen Verzehrsmenge vom Hersteller eine Unbedenklichkeitsbewertung einzuholen. Bei zwei weiteren Proben wurde im Hinblick auf den MSM Gehalt (Verzehrsempfehlung 765 mg/d bzw. 2000 mg/d) gefordert, ebenfalls eine Unbedenklichkeitserklärung vom Hersteller einzuholen. Insgesamt 12 Proben wurden aufgrund von Kennzeichnungsfehlern beanstandet, welche die Anforderungen der LMKV (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung) und die NemV (Nahrungsmittelergänzungsverordnung) betrafen. Beanstandet wurden mehrheitlich ausländische Produkte, bei denen die deutsche Übersetzung der vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente fehlerhaft und unvollständig war. Bei einem Produkt konnte der Farbstoff E151 (Brilliantschwarz) in der Kapselhülle nachgewiesen werden, ohne dass er im Zutatenverzeichnis aufgeführt wurde. Diese Probe wurde aufgrund der fehlenden Kenntlichmachung des Zusatzstoffes beanstandet. Eine Probe wurde aufgrund Ihres hohen täglichen Melatoningehaltes von 1mg als Arzneimittel eingestuft und dem zuständigen Amtsapotheker zur weiteren Beurteilung vorgelegt. Es wurden 5 koffeinhaltige Nahrungsergänzungsmittel untersucht und beurteilt. Die Hersteller wurden darauf hingewiesen, dass gemäß einer Beurteilung vom BfR Produktetiketten einen Warnhinweis "für Kinder nicht geeignet" beinhalten sollten. Diese Hinweise sollen auch bei der Bewerbung der Produkte im Internet aufgeführt werden sollten, damit der Verbraucher sich vor dem Kauf über die eventuellen Nebenwirkungen informieren kann. Es wurde zudem auf Anhang III Nr. 4.2 der VO (EU) Nr. 1169/2011 hingewiesen. So müssen bei anderen Lebensmitteln als Getränken, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird, besondere Angaben gemacht werden. Der Hinweis „Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen“ muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels erscheinen. Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist der Koffeingehalt pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge, die in der Kennzeichnung angegeben ist, anzugeben. Aufgrund der fehlenden Datenlagen kann die tägliche maximale Aufnahmemenge nicht abschließend beurteilt werden. Aus Sicht des BfR können auch Produkte bei einer Verzehrsempfehlung von 200 mg/d nicht als gesundheitsschädlich eingestuft werden. Bei einigen Proben wurden auch g.A., wie z.B. Linderung von Muskelschmerz oder auch Steigerung des Fettabbaus beanstandet. Einige Proben waren aufgrund von abweichenden Vitamin- und Mineralstoffgehalten (z.B. Vitamin D und E) gemäß der Kennzeichnung auffällig. So konnten in einer Probe nur 17% des deklarierten Gehaltes an Vitamin A nachgewiesen werden. Wegen der starken Abweichung des gefundenen Gehaltes an Vitamin A von dem deklarierten Wert wurde die Probe als irreführend beurteilt. In einer Beschwerdeprobe konnten nur 25% des deklarierten Molybdängehaltes nachgewiesen werden. Bei einem Nahrungsergänzungsmittel war ein Zinkgehalt von 25 mg/Kapsel gekennzeichnet, was 250 % der empfohlenen Tagesmenge (% RDA) entspricht. Der empfohlene Tagesbedarf an Zink beträgt 10 mg. Zink wird der Risikoklasse "hohes Risiko" zugeordnet. Als Höchstmenge UL für die tägliche Aufnahme an Zink wird ein Wert von 25 mg/Tag für Erwachsene abgeleitet, für Kinder und Jugendliche entsprechend niedrigere Werte. Überdosierungen von Zink können u.a. negative Wirkungen auf den Kupfer-Stoffwechsel haben. Unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen des vorliegenden Nahrungsergänzungsmittels wurde die vom SCF (Scientific Committee on Food) abgeleitete Höchstmenge nicht überschritten, jedoch ohne eine zusätzliche Aufnahme durch die Nahrung zu berücksichtigen. Da die Höchstmengen für Kinder und Jugendliche deutlich überschritten werden, sollte der Hersteller einen Warnhinweis auf der Verpackung anbringen, dass dieses Produkt für Kinder und Jugendliche nicht geeignet ist. Es erfolgte ein Hinweisgutachten hierzu. Bei 15 Nahrungsergänzungsmittel war der Gehalt an Magnesium sehr hoch. Die EFSA (European Food Safety Authority) hat wegen des laxativen Effektes für leicht dissoziierbare Magnesiumsalze in Nahrungsergänzungsmitteln einen Höchstwert von 250 mg/d festgelegt. Die Hersteller wurden darauf hingewiesen, den Gehalt zu senken oder Warnhinweise auf der Verpackung anbringen. Einer Probe wurden Aminosäurederivate zugesetzt. Diese sind den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt. Nach dem LFGB ist es verboten, bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe zu verwenden und diese Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Eine Ausnahme hiervon kann nur gemacht werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 68 LFGB oder eine Allgemeinverfügung gemäß § 54 LFGB vorliegt. Dies muss vom Hersteller belegt werden. Hersteller müssen Nahrungsergänzungsmittel spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen. Bei vielen Proben konnte nicht abschließend geklärt werden, ob eine Anzeige gemäߧ 5 (1) NemV vorlag. 5200 Würzmittel 109 Proben 15 Beanstandungen = 14 % Bei einem Pesto Genovese wurde Olivenöl als Zutat ausgelobt. Das Fettsäurespektrum zeigte aber einen untypisch hohen Gehalt an Linolsäure. Eine Jägersoße, die lose abgegeben wurde, enthielt hohe Gehalte an Sorbin- und Benzoesäure und an Glutaminsäure. Es war jedoch keine Kenntlichmachung von Konservierungsstoffen und Geschmacksverstärkern vorhanden. Bei einer Pasta- und einer Chili-Soße, die beide zur Gruppe der nicht emulgierten Soßen gehören, konnte eine Höchstmengenüberschreitung für die Konservierungsstoffe Benzoe- und Sorbinsäure festgestellt werden. Drei Essige zeigten Auffälligkeiten. Ein Himbeer- und ein Balsamessig hatten nicht den für Essige erforderlichen Gesamtsäuregehalt von 5 g/100ml (Weinessig 6 g/100 ml). Auch darf eine Bezeichnung wie Himbeeressig nur verwendet werden, wenn der Essig durch Gärung von Himbeeren erzeugt wurde. Ein Zusatz von Himbeersaft ist auch als solcher anzugeben. Weiterhin fehlte bei zwei Proben die Angabe des Essigsäuregehaltes. Im Zutatenverzeichnis ist der Essig mit seiner Verkehrsbezeichnung anzugeben, d.h. es muss die Herkunft des Essigs erkennbar sein, z.B. Weinessig, Branntweinessig. Diese Angabe fehlte bei einer Probe. Bei einem Erdbeerdressing auf Essigbasis fehlte das Zutatenverzeichnis völlig. In zwei Proben konnte das Allergen „Senf“ nachgewiesen werden in einer Höhe von 2 bzw. 0,02 %, Senf war jeweils nicht als Zutat im Zutatenverzeichnis aufgeführt, ein Allergenhinweis war auch nicht vorhanden. Im ALTS-Beschluss der 74. Arbeitstagung (Dezember 2014) wird Senf mit einer sehr niedrigen Schwellenwertdosis von 0,19 mg Lebensmittel angegeben Bei den hier gefundenen Gehalten ist im Rahmen einer Betriebskontrolle zu klären, ob es sich um Zutaten handelt oder wie das Allergenmanagement der Hersteller verbessert werden kann. Weitere Beanstandungen betrafen Kennzeichnungsmängel wie fehlende QuidAngaben, fehlende Klassennamen bei Zusatzstoffen wie Milchsäure, Zitronensäure, Farbstoffen, nur englischsprachige Kennzeichnung, eine falsche Verkehrsbezeichnung, die Verwendung des Klassennamens „Zuckerstoff“. Bei drei Proben war eine Loskennzeichnung nicht vorhanden, bei weiteren drei Proben waren bei zusammengesetzten Zutaten nicht die einzelnen Zutaten aufgeführt. Bei zwei Proben entsprach die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht den Anforderungen der LMKV. Zusätzlich fehlte bei einer Chili-Soße die für den Farbstoff E 102 verpflichtende Angabe "Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen wurden. 5300 Gewürze 122 Proben 11 Beanstandungen = 9 % Bei zwei Proben „Pimenton de la Vera (g.U.)“ handelte es sich um Paprikapulver mit intensiver Rauchnote. Die Zutat Rauch wurde im Zutatenverzeichnis nicht aufgeführt. Die Bezeichnung „Pimenton de la Vera“ ist eine geschützte Ursprungsbezeichnung, die nur für Paprikapulver verwendet werden darf, das vollständig in dem Ursprungsgebiet hergestellt, verarbeitet und verpackt wird. Dies war bei beiden Proben nicht der Fall, die Kennzeichnung wurde als irreführend beanstandet. In einer Thymianprobe war kein etherisches Öl nachweisbar und diese wurde somit als wertgemindert beurteilt. Bei einem Einmachgewürz wurden zahlreiche Zutaten mit der Angabe „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ im Zutatenverzeichnis aufgeführt. Diese Angabe ist nur bei ähnlichen Gewichtsanteilen zulässig, was nicht auf alle Zutaten zutraf. Bei einer Gewürzmischung, die 80 % Kochsalz enthielt, wurden die Verkehrsbezeichnung und die Nährwerttabelle mit der Angabe 0% NaCl beanstandet. Bei einem „Isot Pfeffer“ fehlte die Beschreibung des Produktes, auch waren Kochsalz und Öl als Zutaten nicht gekennzeichnet. Weitere Kennzeichnungsmängel betrafen fehlende Loskennzeichnungen, unvollständige Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums oder fehlende Angaben der Einzelzutaten bei zusammengesetzten Zutaten. Bemängelungen von Proben betrafenleicht erhöhte Gehalte an säureunlöslicher Asche in Thymian, den Nachweis von Bac. cereus in Chiliflocken leicht oberhalb des Richtwertes der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) und von Bakterien der Gattung Clostridium in Oregano. 5400 Aromen 19 Proben 5 Beanstandungen = 26 % Die 5 beanstandeten Proben waren nicht entsprechend den lebensmittelrechtlichen Vorgaben für Aromen gekennzeichnet. Eine der Proben wurde im Rahmen einer Verbraucherbeschwerde untersucht. Hier zeigten sich neben den Kennzeichnungsmängeln auch Auffälligkeiten des Produktes bezüglich der farblichen Stabilität und eines nicht zulässigen Inhaltsstoffes 5600 Hilfsmittel aus Zusatzstoffen u./o. Lebensmitteln 12 Proben 1 Beanstandung = 8 % Eine Probe „Stevia Blätter“ wurde als neuartiges Lebensmittel im Sinne von Art. 1 (2) Buchst.e der VO (EG) Nr. 258/97 eingestuft, da bisher nicht nachgewiesen werden konnte, dass vor dem 15. Mai 1997 ein Verzehr in nennenswertem Umfang in der EU stattgefunden hat. Ein Antrag auf Zulassung gemäß Art. 4 der VO(EG) Nr. 258/97 von Teilen der Pflanze Stevia rebaudiana ist am 22.02. 2000 (200/196/EG) abgelehnt worden. Somit besteht zurzeit keine Zulassung für die Verwendung von Blättern der Pflanze Stevia rebaudiana als Lebensmittel. Ein Frischhefewürfel wurde als Verbraucherbeschwerde eingeliefert. Grund der Beschwerde war ein häufiger Schimmelbefall, bereits vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums. Mikrobiologische Untersuchungen lieferten keine auffälligen Ergebnisse. 5700 Zusatzstoffe 20 Proben 0 Beanstandungen Zur Untersuchung wurden Eierfarben und Riboflavin sowohl als Farbstoff als auch als Vitamin B2 eingeliefert. Es wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. 5900 Trinkwasser, Mineralwasser, Tafelwasser 324 Proben 92 Beanstandungen = 28 % Ostwestfalen-Lippe ist aufgrund der geologischen Verhältnisse reich an verschiedenen mineralisierten Wässern, die auch als Mineralwässer gewonnen werden und in den Handel kommen. Zu den Schwerpunkten der Überwachung gehört die Kontrolle der bei den Herstellern abgefüllten Wässer. Die 125 untersuchten Fertigpackungen Mineralwasser lassen sich daher auch diesem Bereich zuordnen. Parallel hierzu wurden 45 Rohwasserproben direkt am Brunnenkopf der Mineralbrunnen entnommen. Die Untersuchung der Mineralwässer erstreckte sich von der mikrobiologischen Untersuchung über die Mineralisation bis hin zu Spurenstoffen, wie z.B. leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe. Beanstandungen waren nur in Einzelfällen bezüglich der Mikrobiologie, einer abweichenden Mineralisation oder der Kennzeichnung vorhanden. Wie in den Vorjahren wurde erneut „Eis aus Trinkwasser“ als Eiswürfel, Scherbeneis, Kuttereis und Crasheis mikrobiologisch untersucht. Neben hohen Gesamtkeimzahlen wurden dabei auch immer wieder Enterokokken, E.coli, coliforme Keime oder Pseudomonas aeruginosa festgestellt. Insgesamt wurden 40 der 102 Proben beanstandet. Damit liegt die Anzahl der Beanstandungen auf dem Vorjahresniveau. Zu den weiteren untersuchten Wässern gehören z.B. Tafelwässer aus Wasserspendern, Trinkwässer aus mobilen Verkaufswagen oder Wasser zum Befüllen von Kochkesseln in Großküchen. Während es bei letzteren zu fast keinen Beanstandungen kam, zeigten die anderen Wässer die ebenfalls aus den Vorjahren bekannten mikrobiologischen Auffälligkeiten. 6000 Tabak 44 Proben insgesamt (25 eigene Proben OWL) 3 Beanstandungen = 7 % Untersucht wurden in diesem Jahr Zigarren- oder Zigarillo-Proben, sowie Wasserpfeifentabake und Wasserpfeifentabakersatzprodukte. Bei zwei der beanstandeten Produkte handelte es sich um Bestellungen aus dem Nicht-Europäischen Ausland, die beim Zoll aufgehalten wurden. Alle drei Proben entsprachen jedoch nicht dem geltenden Tabakrecht, da sie zum oralen Gebrauch gedacht waren, nicht jedoch unter die Ausnahmeregelung für Kautabake fielen. Nach § 47 VTabakG dürfen Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nicht den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, nicht in das Inland verbracht werden. 8100 Verpackungsmaterial für Kosmetische Mittel und Tabakerzeugnisse Keine Proben 8200 Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt 502 Proben 76 Beanstandungen = 15 % Von den insgesamt 502 Proben dieser heterogenen Warengruppe waren im letzten Jahr 76 Proben zu beanstanden. Die größte Anzahl an Beanstandungen betraf wieder die fehlende oder unzureichende Hersteller-Kennzeichnung (58 mal war keine ausreichende Angabe, bestehend aus Name und Anschrift, nach den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vorhanden) und bei 7 Proben fehlte die nach Bedarfsgegenstände-Verordnung vorgeschriebene Schuhkennzeichnung. In 18 Proben wurden verbotene Stoffe nachgewiesen. 3 mal wurde Nickel aus metallischem Schmuck oberhalb des Grenzwertes nach REACH freigesetzt, 3 mal enthielt Schmuck Anteil von Blei im %-Bereich und 10 mal wurden bei Krabbelschuhen oder Brustbeuteln aus Leder Chrom(VI)-Gehalte nachgewiesen. Sowohl bei Nickel als auch bei Chrom(VI) handelt es sich um Stoffe, die zu den Hautkontakt-Allergenen zählen und daher reglementiert sind. In einer bedruckte Bettwäsche konnte PCP nachgewiesen werden und ein Schuh enthielt auffällig hohe Mengen an PAK (siehe weiter unten). Die Beanstandungen und Besonderheiten im Einzelnen: Bei den untersuchten Bekleidungsgegenständen waren nur wenige Besonderheiten festzustellen: Bezüglich verbotener Azofarbstoffe oder sensibilisierender Dispersionsfarbstoffe ergaben sich keine Auffälligkeiten. Selbst bei den Untersuchungsschwerpunkten: Strickgarne (30 Proben, die Hälfte waren aus oder enthielten Wolle), Karnevalskostüme (14 Proben), schwarze Strümpfe (20 Proben), Schlafsäcke (8 Proben) waren keine positiven Befunde zu verzeichnen. Bei Bettwäsche (7 Proben), die wegen ihrer farbigen Aufdrucke auf Pentachlorphenol (PCP) untersucht wurden, ergab sich 1 positiver Befund mit ca. 10mg/kg. Die Methode wurde lange Zeit nicht angewendet und sollte im Rahmen des Probenaustausches mit dem CVUA-MEL wieder aktiviert werden. Umso erstaunlicher war dieser Befund bei einer Seersucker-Bettwäsche. Das Thema soll im nächsten Jahr im Zusammenhang mit einem Untersuchungsschwerpunkt in NRW weiter verfolgt werden. Im Rahmen eines Bundesüberwachungsprogramms wurden 18 Baby-Krabbelschuhe und 16 Proben Brustbeutel aus Leder untersucht. Bei den Brustbeuteln war nur bei einer Probe Chrom(VI) im Leder nachweisbar (Gehalt von 23 mg/kg). Anders sah es bei den Baby-Krabbelschuhen aus Leder aus, hier waren 6 Proben zu beanstanden (siehe Beitrag in der Jahresberichts-Broschüre). Im Zusammenhang mit diesen Produkten für Kinder wurden 8 Wickelauflagen (Babyartikel) bezüglich der Verwendung von Phthalaten untersucht. Erfreulicherweise waren diese als fortpflanzungsgefährdend eingestuften und daher verbotenen Weichmacher in keiner der Proben mehr nachweisbar. In den Kunststofffolien der Wickelauflagen wurden die Ersatzstoffe DINCH oder DEHT (Diethylhexylterephthalat) verwendet. Die in Rede stehenden Phthalate werden aber noch in anderen Produkten eingesetzt, z.B. fiel ein Gummistiefel mit attraktivem Rosenmuster auf, dessen Kunststoffmaterial mehr als 30% DEHP (Diethylhexylphthalat) enthielt. Phthalate werden nach dem europäischen Chemikalienrecht als Stoffe mit besorgniserregenden Eigenschaften eingestuft und sind in der sog. „Kandidatenliste“ gelistet (siehe http://www.reach-info.de/kandidatenliste.htm ). Mit dem Stand vom 17.04.2013 wurde der Anhang XIV REACH geändert und die Phthalate DEHP, BBP, DIBP und DBP benötigen zukünftig eine Zulassung, wenn sie weiterhin für bestimmte Verwendungen eingesetzt werden sollen. Dazu musste ein entsprechender Antrag bis zum 21.08.2013 gestellt werden, ansonsten läuft die Möglichkeit einer Verwendung zum 21.2.2015 aus (http://www.reach-clp-helpdesk.de/de/REACHVerordnung/Anhang-XIV/Anhang14.html ) Der Status der Phthalate hat sich damit von dem eines Kandidatenstoffes zu dem eines zulassungspflichtigen gewandelt. Unter den insgesamt 55 Proben Schuhe, von denen 9 wegen Kennzeichnungsmängeln zu beanstanden waren, war neben dem Gummistiefel noch ein weiter interessanter Fall, nämlich ein Trachtenschuh. Dieser war als Sonderangebot zum „Oktoberfest“ auf dem Markt und wies einen starken Geruch nach Teer und Asphalt auf. Durch eine Untersuchung auf polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) zeigte sich ein sehr auffälliges Ergebnis: in der Laufsohle aus Gummi wurde ein Gesamtgehalt von 7221 mg/kg PAK festgestellt. Wie bereits aus der Stellungnahme Nr. 032 des BfR aus dem Jahr 2010 hervorgeht, sind hohe PAK-Expositionen durch Verbraucherprodukte (Gehalte von >10mg/kg) technisch vermeidbar und unter gesundheitlichen Aspekten nicht akzeptabel. (http://www.bfr.bund.de/cm/343/krebserzeugende_polyzyklische_aromatische_kohle nwasserstoffe_pak_in_verbraucherprodukten_sollen_eu_weit_reguliert_werden.pdf) Inzwischen wurde durch ein Beschränkungsdossier eine EU-weite Regelung im europäischen Chemikalienrecht erwirkt. Ab dem 27.12.2015 tritt die Änderung zum Eintrag Nr. 50 in Anhang XVII zur REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 in Kraft. Danach dürfen Erzeugnisse mit Bestandteilen aus Kunststoff oder Gummi, die bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung unmittelbar, länger oder wiederholt für kurze Zeit mit der menschlichen Haut in Berührung kommen, nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn eines der 8 PAK (Benzo[a]pyren, Benzo[e]pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen und Dibenzo[a,h]anthracen) mit mehr als 1mg/kg enthalten ist. Aus den Erwägungsgründen wird deutlich, dass die genannten PAK als Karzinogene der Kategorie 1B eingestuft sind und vom Menschen durch die Haut, sowie in einigen Fällen durch Einatmen aufgenommen werden können. Um die Gesundheit der Verbraucher vor den Gefahren durch die Exposition gegenüber PAK in Erzeugnissen zu schützen, wurden Grenzwerte für den PAK-Gehalt in zugänglichen Kunststoffoder Gummiteilen von Erzeugnissen (wie z.B. Bekleidung, Schuhe, Haushaltsgeräte, Sportgeräte, mit Rädern versehene Waren u.a.) festgesetzt und das Inverkehrbringen für die allgemeine Öffentlichkeit verboten. An diesem Wert von 1 mg/kg für Benzo[a]pyren als PAK-Leitsubstanz orientieren sich bereits seit 2008 die Anforderungen für die Vergabe des GS-Zeichens ("Geprüfte Sicherheit"), ergänzt durch einen Summenwert von 10 mg/kg für alle dort gelisteten PAK. Eine aktualisierte Fassung des Kriterien-Katalogs in Bezug auf PAK steht seit August 2014 zur Verfügung. (http://www.baua.de/de/Produktsicherheit/Marktueberwachung/pdf/AfPS-GS-201401-PAK.pdf) Die mit dem GS-Zeichen verbundenen Spezifikationen werden gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 ProdSG vom Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS) festgelegt. Schuhe kommen beim An- und Ausziehen wiederholt mit den Händen in Kontakt, auch die Laufsohle, als zugängliches Gummiteil. Bei den Trachtenschuhen betrug die Summe der 8 REACH-PAK in der Laufsohle 1583 mg/kg. Da die einzelnen PAK den zukünftigen Grenzwert von 1mg/kg jeweils um den Faktor 100 bis 300 überschritten, wurden die stark nach Teer riechenden Trachtenschuhe als „nicht sicheres Produkt i.S. des ProdSG beurteilt. Während die 8 REACH-PAK als krebserzeugend Kategorie 1B eingestuft sind, trifft dies für Naphthalin mit seinem typischen Mottenkugel-Geruch nicht zu. Diese Substanz gilt als krebsverdächtig (Kategorie 2). Im zurückliegenden Jahr lagen plüschige Hausschuhe (Pantoffel) vor, die mit ca. 50mg/kg Naphthalin belastet waren. Die Probe wurde mit Verweis auf die inhalative, reizende Wirkung von Naphthalin bemängelt , da konkrete Regelungen und abschließende toxikologische Bewertungen hierzu bisher fehlen. Um Plüsch und Fell drehte sich auch die Analysenserie von Strickmützen mit Bommel. Es ging um die Frage, ob die Bommel aus echtem Tierfell hergestellt wurden, was von vielen Verbrauchern aufgrund der Diskussionen um artgerechte Tierhaltung abgelehnt wird. Nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 1007/2011 zur Textilkennzeichnung, sind Textilerzeugnisse, die z.B. Leder oder Tierfell als Bestandteil enthalten mit einem besonderen Hinweis zu etikettieren oder zu kennzeichnen, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden, dieser lautet: "enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs". Außerdem muss bei Textilerzeugnissen für jede Komponente der Textilfasergehalt separat angegeben werden, wenn die Komponenten verschieden zusammengesetzt sind. Insgesamt wurden 13 Proben (Mützen, Schal Handschuhe) mit Fell / Bommeln untersucht. Wie die Untersuchung mittels FTIR, bzw. Mikroskop gezeigt hat, bestand bei 3 Proben der Bommel aus Tierhaar. Einmal war der oben genannte Hinweis korrekt gekennzeichnet, einmal war nur „Echtfell“ angegeben und einmal war gar kein Hinweis vorhanden. Die sich anschließende Untersuchung auf PCP, als konservierende Substanz für mikrobiell anfällige Echtpelze von Tieren, führte jedoch in keinem Fall zu einem positiven Ergebnis. Des Weiteren wurden 39 Proben Schmuck und 20 Proben Accessoires aus Metall untersucht. Es handelte sich entweder um Modeschmuck oder Piercing-Artikel oder um Bastelperlen, sowie Draht, aus dem Schmuck selbst hergestellt werden kann. Lediglich bei 3 Proben (5%) wurde der Grenzwert für die Nickelabgabe überschritten. Wie sich die Marktsituation bundesweit im Bereich nickelhaltige Legierungen oder Beschichtungen darstellt, wurde im Jahr 2014 im Rahmen eines Bundesprogramms überprüft (siehe www.bvl.bund.de). Außerdem war bei 3 Proben das gesundheitlich relevante Schwermetall Blei zur Herstellung verwendet worden. Die nach REACH festgelegte Höchstmenge von 0,05% wurde mit 15% im Schmuckteil eines Ohrsteckers, mit 25% bei den Kettengliedern eines Armbands und mit mehr als 50% bei einem mit Bleilot versehenen Verschlussteil einer Kette um ein Vielfaches überschritten. Details zu dieser Thematik sind in unserer Jahresberichtsbroschüre 2011 nachzulesen. Im Jahr 2015 sollen im Rahmen eines Bundesüberwachungsprogramms (BÜP) weitere Untersuchungen hierzu durchgeführt werden. Im Zusammenhang mit der Überprüfung von Wasserpfeifen-Tabaken wurden auch Shisha-Mundstücke aus Metall als Proben entnommen. Von den insgesamt 11 Mundstücken wurde im Rahmen dieses kleinen Untersuchungsschwerpunktes die Nickelabgabe bestimmt. Bereits mittels RFA-Screening konnte bei 9 Mundstücken die Anwesenheit von Nickel im Bereich von 5 bis 30% festgestellt werden. Wie die Überprüfung nach dem Referenzverfahren (DIN EN 1811) gezeigt hat, lagen die Messwerte von 4 metallischen Mundstücken mit Abgabewerten von ca. 6, 10, 25 und 44 µg/cm2/Woche um ein Vielfaches über dem Grenzwert von 0,5 µg/cm2/Woche. Die Beschränkung der Nickelabgabe gilt für Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind "unmittelbar und länger mit der Haut in Kontakt zu kommen". Zu dieser Begrifflichkeit und der damit verbundenen Frage nach der Dauer des Hautkontaktes hat die ECHA (Europäische Chemikalien Agentur) eine Erläuterung herausgegeben. http://echa.europa.eu/documents/10162/13641/nickel_restriction_prolonged_contact _skin_en.pdf Danach können jeweils 10 Minuten, bei drei oder mehr Gelegenheiten (oder 30min bei einer Gelegenheit) innerhalb von 2 Wochen ausreichen, um bei empfindlichen Personen eine kontaktallergische Reaktion hervorzurufen, wenn der Grenzwert für die Nickelfreisetzung von einem Metall überschritten wird. Beim Rauchen einer Shisha wird ein Mundstück häufig mit den Lippen berührt und die Prozedur zieht sich mindestens 10 bis 30 Minuten, in der Regel länger hin. Auch wenn nicht zwingend davon auszugehen ist, dass das Mundstück dauerhaft für 10 Minuten mit den Lippen in Kontakt bleibt, sollte der Aspekt einer möglichen Hautreaktion von empfindlichen Personen im Rahmen einer Betrachtung zur Produktsicherheit nicht außer Acht gelassen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Mundschleimhaut mit ihrer Feuchtigkeit und Körperwärme, sowie ihrem pH-Wert einen zusätzlichen Effekt auf die Freisetzung von Nickel ausüben kann. Die Hersteller / Importeure sollten über die Befunde und die rechtlichen Anforderungen der REACH-VO (EG) Nr.1907/2006 Nr. 27 des Anhangs XVII informiert werden. 8300 Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonstige Haushaltschemikalien 91 Proben 13 Beanstandungen= 14 % 26 Duftstoffe sind auf Grund ihres allergenen Potentials in der Liste der kennzeichnungspflichtigen Duftstoffe in Anhang III Teil der Richtlinie 76/68/EWG gelistet. In Konzentrationen über 100 mg/kg je gelistetem Duftstoff ist eine Kennzeichnung dieser verpflichtend in der Zusammensetzung des Produktes bei Wasch- und Reinigungsmitteln. Bei 5 Proben lagen die gemessenen Gehalte einiger dieser Duftstoffe oberhalb des Schwellenwertes, waren jedoch nicht auf dem Produkt bzw. im Datenblatt gekennzeichnet. Bei 8 Proben fehlte auf dem Etikett die Angabe einer Internetadresse unter der die Zusammensetzung des Produktes aufgerufen werden kann durch den Endverbraucher bzw. diese Angabe war unvollständig oder entsprach nicht dem neusten Stand. Ein flüssiger Reiniger wurde als Verbraucherbeschwerde eingeliefert. Bei diesem Produkt fielen Verstöße gegen die Vorgaben des Chemikalienrechtes bezüglich der Kennzeichnung auf. Kritisch wurde vor allem die Abbildung von Früchten auf dem flüssigen Produkt eingestuft. Bei einem Raumduft, der nicht aus der europäischen Union stammte, fehlte die Angabe des Importeurs mit Sitz innerhalb der EU sowie eine Chargennummer oder eine Nummer, die eine Identifizierung ermöglicht. Ein weiterer Raumduft entsprach ebenfalls nicht den chemikalienrechtlichen Ansprüchen bezüglich der Kennzeichnung. 8400 Kosmetische Mittel 353 Proben 60 Beanstandungen = 17 % Untersucht wurden im Jahr 2014 eine Produktpalette von dekorativer Kosmetik wie Lippenstiften oder Lidschatten, Haut- und Haar-Reinigungs- sowie –pflegemittel, Nagelkosmetik oder auch Produkte für die Mund und Zahnpflege. Zu dem Spektrum gehörten aber auch in diesem Jahr wieder Tätowiermittel sowie kosmetische Mittel, die zur Beeinflussung des Körpergeruchs und zur Vermittlung von Geruchseindrücken verwendet werden. Ebenfalls untersucht wurden Produkte zur Veränderung der Haarfarbe. In den meisten Fällen wurden Proben beanstandet, bei denen die Kennzeichnung fehlerhaft war. So wurde häufig in der Liste der Bestandteile, die Angabe eines Bestandteiles nur unvollständig angegeben oder die Angabe von Bestandteilen fehlte vollständig. Bei 26 Duftstoffen hat der Gesetzgeber eine Regelung festgelegt, die dem Schutz von Personen dienen soll, die eine allergische Reaktion auf einen oder mehrerer dieser Duftstoffe zeigen. Abhängig von der Anwendung des Produktes müssen diese Duftstoffe gekennzeichnet werden. So gilt eine Kennzeichnungspflicht bei Produkten die auf der Haut verbleiben (Gesichtscreme, Bodylotion) ab 10 mg/kg und bei Produkten, die nur kurzzeitig mit dem Körper in Kontakt sind und wieder abgespült werden (Haarshampoo, Peelingprodukte) ab 100 mg/kg. Auch in diesem Jahr zeigten sich hier Defizite bei der Kennzeichnung unabhängig von der Produktgruppe. Bei Produkten die nicht in der europäischen Union hergestellt werden sondern aus Drittländern importiert und in Europa in den Verkehr gebracht werden, wurde bei einigen Proben versäumt, die Angabe des Importeurs anzugeben. Nach den Regelungen des Kosmetikrechtes gilt ein Importeur als verantwortliche Person in der EU und unterliegt somit den Regeln und Pflichten bezüglich des kosmetischen Produktes. Kosmetische Mittel müssen nach den Vorgaben der VO (EG) 1223/2009 vor dem Inverkehrbringen notifiziert werden in der europäischen Datenbank CPNP. Häufig konnte bei den vorliegenden Produkten keine oder nur eine unvollständige Notifizierung gefunden werden. Bei einigen Produkten waren Werbeaussagen vorhanden, die durch die Analytik nicht bestätigt werden konnten. 8500 Spielwaren und Scherzartikel 4 Proben 1 Beanstandungen = 25 % Mit Beginn des Jahres 2013 wurde im Rahmen eines Pilotprojektes ein Probenaustausch mit dem CVUA-MEL begonnen, der 2014 fortgesetzt wurde. Innerhalb der Warengruppe 85 wurde daher nur in Ausnahmefällen Proben bearbeitet. Bei den 4 Proben handelte es sich um Bastelsets, die z.B. Perlen aus Metall oder Kunststoffperlen mit metallischem Überzug enthielten und aus denen Schmuckartikel hergestellt werden können. Dabei genügte eine Probe nicht den rechtlichen Anforderungen, da metallische Bestandteile Nickel freisetzten, über der Höchstmenge nach REACH. Außerdem wurde bei Kunststoffperlen mit silberartigem Lacküberzug ein auffälligen Befund von Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) festgestellt, wie der asphalt-/teerähnliche Geruch schon vermuten ließ. Bezüglich weiterer Auffälligkeiten zu Spielzeug wird auf den Jahresbericht des CVUA-MEL verwiesen. 8600 Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt 164 Proben 34 Beanstandungen = 20 % Der 2013 begonnene Probenaustausch mit dem CVUA-MEL wurde in 2014 fortgesetzt. Im Bereich der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt erfolgt die Überprüfungen von Verpackungsmaterialien aus Papier und Kunststoff in Münster und im CVUA-OWL werden die Gegenstände aus Glas, Keramik und Metall untersucht Auch wenn die Mehrzahl der Beanstandungen die unvollständige Herstellerangabe (20 Proben), bzw. oder fehlende Gebrauchshinweise (5 Proben) betraf, waren im letzten Jahr auch Auffälligkeiten bei Stoffübergängen zu verzeichnen: 3 x bei der Cobaltabgabe und 6 x bei anderen Elementabgaben, wie z.B. Nickel-, Lithium oder auch Arsen und Antimon bei emailliertem Kochgeschirr. Zu den Lebensmittelbedarfsgegenständen im Einzelnen: Die routinemäßige Überprüfung von Gegenständen aus Keramik auf deren Bleiund Cadmiumlässigkeit führte bei keiner der insgesamt 39 Proben zu Auffälligkeiten. Alle Hohlgefäße, Teller und Trinkränder entsprachen in dieser Hinsicht den rechtlichen Anforderungen. Während die Schwermetalllässigkeit von Blei und Cadmium seit ca. 30 Jahren geregelt ist, das heißt Höchstgrenzen für den Stoffübergang auf das Lebensmittel festgelegt sind, gibt es keine konkreten Vorgaben für andere Elemente, die aus der Glasur migrieren können, wie z.B. Kobalt u.a.. Im Rahmen eines MonitoringProgramms sollte noch einmal ein Überblick gewonnen werden, wie die Marktsituation derzeit ist. Dabei ergaben sich bei den in OWL untersuchten Hohlgefäßen keine Besonderheiten. In diesem Zusammenhang soll aber noch einmal die Notwendigkeit einer Neuregelung auf EU-Ebene aufgezeigt werden: Die toxische Wirkung des Schwermetalls Blei ist seit vielen Jahren bekannt. Nach aktuellen Bewertungen durch die EFSA (2010) und human-toxikologischen Studien mit Blick auf chronische Nierenerkrankungen wird für Blei eine benchmark dose (BMDL) von 0,63 µg/kg Körpergewicht und Tag (38µg/Tag) für angemessen angesehen. Daraus resultiert ein „Richtwert“ von 0,04 mg/kg (bzw. mg/L), als täglich duldbare Aufnahmemenge. Derzeit gilt für die Bleilässigkeit von Keramik immer noch eine Höchstmenge von 4mg/L! Diese Betrachtung macht deutlich, dass der Stoffübergang aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes unbedingt einer Überarbeitung bedarf. Im Gegensatz zu den noch laufenden Diskussionen im Bereich Keramik, sind die Diskussionen zu Metallen und Legierungen in 2013 zum Abschluss gekommen. Die Europarats Resolution zu Metallen und Legierungen CM/Res(2013)9 liegt nun vor. Hier sind Abgabewerte von diversen Elementen, die sogenannten SRLHöchstmengen (specific release limits) unter toxikologischen Gesichtspunkten festgelegt worden – nicht nur zu Kontaminanten wie z.B. Blei, Cadmium, Arsen, Antimon und Quecksilber, sondern auch zu Nickel, Chrom, Cobalt, Aluminium und anderen Elementen. Aus diesem Grund wurden im Rahmen eines Bundesüberwachungsprogramms (Büp) diverse Küchenartikel, Koch-, Trink und Essgeschirr untersucht. Im CVUAOWL wurden hierzu 15 Teelöffel aus Edelstahl geprüft. Als Kontaktbedingungen wurden in Anlehnung an die EU-Leitlinien 5g/L Citronensäure als Simulanz für ein saures Lebensmittel (z.B. Kaffee, Früchtetee, Glühwein), sowie eine Temperatur von 70°C und eine „worst-case“-Zeit von 2 Stunden gewählt: Dabei waren keine Auffälligkeiten zu verzeichnen, insbesondere im Hinblick auf Blei, Cadmium, Nickel und Chrom. Auch bei den 12 Proben Alu-Trinkflaschen lagen die Abgabemengen von Aluminium unter dem SRL-Wert von 5mg/kg. Es wurden Abgabemengen von 0,03mg/L bis 0,75mg/L gemessen bei Migrationsbedingungen von 24 Stunden bei 40°C und mit künstlichem Leitungswasser. Bei der überwiegenden Anzahl der Proben waren Gebrauchshinweise vorhanden, wonach keine heißen und keine kohlensäurehaltigen Getränke eingefüllt werden sollten. Besondere Auffälligkeiten ergaben sich jedoch bei Kochtöpfen und Bratpfannen. Im Rahmen eines Untersuchungsschwerpunktes wurden insgesamt 60 Proben untersucht. Darunter waren auch temperaturbeständige beschichtete Pfannen und Pfannen mit Keramikbeschichtung. Bei diesen Proben waren keine Überschreitungen der SRL-Werte nach der Europarats Resolution zu Metallen und Legierungen CM/Res(2013)9 festzustellen. Es wird immer wieder diskutiert, ob beschichtete Küchenartikel nach den Anforderungen der Resolution geprüft und bewertet werden müssen. Hierzu ist unter Punkt 2.2 „excluded from the scope“ Nr. a) zu lesen: „metals and alloys used in food contact materials ans articles that are covered by an organic surface coating“ ergänzt durch „that has been demonstrated to restrict release of metal ions to less than the applicable specific release limit (SRL)“. Daraus ergibt sich, dass entsprechende Prüfungen notwendig sind, um im Rahmen der Guten Herstellungspraxis die Konformität des metallischen Grundkörpers und die Funktion der Beschichtung als Barriere nachzuweisen. Im Fokus dieses Untersuchungsschwerpunktes stand jedoch emailliertes Kochgeschirr, das auf die Freisetzung von Elementen geprüft werden sollte - nicht nur im Hinblick auf die Abgabe der Schwermetalle Blei und Cadmium, sondern auch auf die für Emaille technisch bedeutsamen Elemente wie z.B. Nickel und Cobalt (als Haftvermittler) oder Lithium (zur Beeinflussung der Schichtdicke). Daneben wurden auch andere Elemente mittels ICP gemessen, um ggf. weitere Auffälligkeiten festzustellen, die mit diesem Material verbunden sein können. Wie bei Küchenartikeln üblich wurde nicht der Gehalt, sondern der Stoffübergang auf das Lebensmittel geprüft. Für die Prüfung wurde eine Citronensäurelösung (5g/L) als Simulanz für ein stark saures Lebensmittel (z.B. mariniertes Fleisch, Gemüse, Früchte, Wein als Aufgussflüssigkeit) eingesetzt. Dieses Simulanz wird nach der Europaratsresolution CM/Res (2013)/9 für Metalle und Legierungen verwendet, da die meisten Lebensmittel Citronensäure als Inhaltsstoff aufweisen, eine Handhabbarkeit für Kochtemperaturen gut geeignet ist und der pH-Wert mit einer 3 oder 4%igen Essigsäure vergleichbar ist. Eine Prüfung bei Raumtemperatur mit 4% Essigsäure (entsprechend der DIN EN 1388) als standardisierte Prüfmethode für Keramik und Emaille wird unter dem Gesichtspunkt der Guten Herstellungspraxis (GMP – i.S. der VO (EU) 2023/2006) nicht als geeignet angesehen, um den Gebrauch im Haushalt mit dieser Art von Bedarfsgegenständen zu simulieren. Für die Feststellung der Konformität eines Lebensmittelbedarfsgegenstandes der zum Kochen und Braten verwendet wird, ist die DIN Methode unzureichend, da gerade die Temperatur einen großen Einfluss auf die Freisetzung von Elementen hat. Daher erfolgte die Prüfung bei 100^C über einen Zeitraum von 1 oder 2 Stunden. Von den 13 emaillierten Auflaufformen, 4 Backblechen und 12 Kochtöpfen waren einige sehr auffällig, da nach den o.g. Kontaktbedingungen die Oberfläche der Emaille stumpf und grau geworden ist. Hier war bereits nach dem ersten Migrat eine Zerstörung der Oberfläche zu beobachten, die auf die technische Verarbeitung der Emaillierung zurückzuführen ist. Dieser Effekt trat insbesondere bei schwarz-grauen Oberflächen auf. Um einen Einblick in die Qualität zu erhalten, wurden zunächst nur die Ergebnisse des ersten Migrats verglichen. Bei der Bewertung der Konformität wurden jedoch die Ergebnisse weiterer Migrate berücksichtigt. In der Regel zeigt sich eine abnehmende Tendenz vom 1. bis zum 3. Migrat. In Einzelfällen waren hohe Freisetzungen von Cobalt, Nickel und Lithium, aber auch Arsen und Antimon zu verzeichnen, die deutlich über den mittels „Würfelmodell“ hochgerechneten TDIWerten lagen und damit zu einer nicht akzeptablen Beeinträchtigung des Lebensmittels führen können. Da die technischen Qualitäten von emailliertem Kochgeschirr offensichtlich sehr unterschiedlich sein können, soll die Thematik in einem Monitoring-Programm 2015 weiter verfolgt werden.