2 Int Übersicht Warenobergruppen - CVUA-OWL

Werbung
0100 Milch
Konsummilch pasteurisiert: Mikrobiologie
16 Proben
0 Beanstandungen
Milch unbearbeitete/Rohmilch: Mikrobiologie
35 Proben
0 Beanstandungen
Zwei der Proben wiesen aerobe, mesophile Keimzahlen > 1,0 E5 KbE/ml auf, eine
dieser zwei Proben enthielt zudem apathogene Listerien Spezies. Eine Probe war
sensorisch geringfügig abweichend.
Ultrahocherhitzte Milch: Mikrobiologie
23 Proben
0 Beanstandungen
Zwei Proben wurden aufgrund einer Verbraucherbeschwerde mit
Erkrankungshintergrund eingesandt und waren mikrobiologisch auffällig. Ein direkter
Zusammenhang mit dem Erkrankungsgeschehen konnte aber nicht hergestellt
werden.
Milch: chemische Untersuchungen
26 Proben
0 Beanstandungen
0200 Milchprodukte ausgenommen 0300 und 0400
337 Proben
20 Beanstandungen = 6 %
207 Proben (Sahne aus Automaten) wurden mikrobiologisch untersucht, davon
wurden 19 Proben beanstandet (9 %). 37 % der beanstandeten Proben waren
sensorisch abweichend, 53 % der beanstandeten Proben wurden aufgrund der
Mikrobiologie (inakzeptable Kontamination im Sinne des Art.14 Abs. 5 der VO (EG)
178/2002 (E.coli) beanstandet. 10% waren sowohl sensorisch abweichend als auch
inakzeptabel kontaminiert (E. coli).
137 Proben (66 %) wurden aufgrund einer Überschreitung des Richt- oder
Warnwertes (Entwurf einer Empfehlung) der DGHM (Richt- und Warnwerte der
Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie) bzw. aufgrund von
geringfügigen sensorischen Abweichungen mit einem Hinweis versehen.
Weiterhin wurde eine Probe Tzatziki wegen nicht unerheblicher sensorischer
Abweichungen mit einhergehender Kontamination durch Hefen beanstandet.
Ein Milchmischerzeugnis und eine Joghurtpaste wiesen ebenfalls erhöhte
Keimgehalte (Enterobacteriaceen und Hefen) auf, waren aber sensorisch noch
einwandfrei.
0300 Käse
376 Proben
34 Beanstandungen = 9 %
67 % der Proben wurden auf mikrobielle Verderborganismen (Hygienekeime und
pathogene Keime) untersucht.
Mehrere Proben Schafkäse, Schnittkäse und Frischkäsezubereitungen wiesen einen
beginnenden mikrobiellen Verderb auf, der auch sensorisch wahrnehmbar war. Zwei
Beschwerdeproben Schnittkäse zeigten schon deutlichen Schimmelbefall.
Im Rahmen eines landesweiten Untersuchungsprogramms erfolgte bei 48 Proben
Sauermilchkäse unterschiedlicher Sorten eine Prüfung auf Listerien, insbesondere
den Zoonoseerreger Listeria monocytogenes. Hier ergaben sich erfreulicherweise
keine Beanstandungen.
Ein als Käse bezeichnetes Imitat wurde wegen des Pflanzenfettanteils als nicht mit
EU-Recht vereinbar beanstandet. Bei drei weiteren Proben Käse-Ersatz war die
Bezeichnung unzureichend und die nicht erlaubte nährwertbezogene Angabe „ohne
Cholesterin“ zu beanstanden.
Eine Beschwerdeprobe Frischkäsezubereitung enthielt offensichtlich eine BüroHeftklammer, die als eine Gefahr für die Gesundheit beurteilt wurde.
Bei einer als „leicht“ ausgelobten und einer als „Fitness-Creme“ bezeichneten
Frischkäsezubereitung entsprachen die angegebenen Fettgehaltsstufen nicht dem
tatsächlichen Fettgehalt, so dass eine Irreführung vorlag.
In einer Frischkäsezubereitung wurde die erlaubte Höchstmenge von 1000 mg/kg für
den Konservierungsstoff Sorbinsäure überschritten.
Weitere Beanstandungen ergaben sich aufgrund unzureichender Kennzeichnung.
Nach der Käseverordnung muss auch lose angebotener Käse in der Verkaufstheke
auf einem Schild neben der Ware mit Angaben zur Verkehrsbezeichnung, zur
Fettgehaltsstufe bzw. zum Fettgehalt in der Trockenmasse und im Falle von
Frischkäse mit dem Mindesthaltbarkeits-datum gekennzeichnet werden.
0400 Butter
9 Proben
0 Beanstandungen
Im Jahr 2014 wurden insgesamt 9 Proben der Warengruppe Butter entnommen und
untersucht. Neben der Kontrolle der Deklaration wurden sowohl chemische Aspekte
wie beispielsweise die Bestimmung des Fett- und Salzgehalts sowie die Überprüfung
auf Verwendung von Fremdfetten beleuchtet, als auch mikrobiologische
Untersuchung wie unter anderem der Nachweis von Fettverderb bedingenden
Lipolyten durchgeführt.
Alle Untersuchungen verliefen unauffällig.
0500 Eier und Eiprodukte
81 Proben
4 Beanstandungen = 5 %
In Zusammenarbeit mit dem Dezernat „Mikrobiologie“ ging es bei den 81
untersuchten Proben sowohl frischer oder gekochter und gefärbter Eier als auch
Eierzeugnissen (z.B. Soleier) in 2014 im CVUA-OWL hauptsächlich um die Frische
und Haltbarkeit der Produkte sowie deren Kennzeichnung.
Um die Frische der Proben zu untersuchen, wurden vor allem sensorische
Untersuchungen, aber auch mikrobiologische Untersuchungen durchgeführt. Des
Weiteren wurden Analysen bezüglich der Verwendung nicht deklarierter Farbstoffe
durchgeführt.
Rechtsverletzungen lagen in diesem Jahr bei vier Proben vor (Beanstandungsquote
5 %), wobei sich die Beanstandungen sowohl auf Kennzeichnungsmängel wie
unzutreffende Nährwertdeklarationen und fehlende Farbstoffkennzeichnung, als auch
zu lang bemessene MHD-Angaben bezogen.
0600 Fleisch
434 Proben
43 Beanstandungen = 10 %
Mikrobiologisch wurden 434 Proben frisches Fleisch (inkl. Därme) sowie Hackfleisch
untersucht.
In fünf Proben Hackfleisch, bei denen ein Rohverzehr nicht auszuschließen war,
wurden Gesundheitsgefahren durch Salmonellen festgestellt. Neun Proben wurden
sensorisch als nicht unerheblich abweichenden bewertet. Es wurde meist ein
beginnender Verderb festgestellt. Diese Proben wurden als wertgemindert ohne
ausreichende Kenntlichmachung beurteilt.
Erzeugnisse in Fertigpackungen wurden meist aufgrund von Verderbserscheinungen
vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. des Verbrauchsdatum sowie
aufgrund von Kennzeichnungsmängeln z.B. Quidangabe beanstandet.
Eine Probe wurde aufgrund einer abweichenden Sensorik sowie einer inakzeptablen
Kontamination mit dem Darmkeim E.coli beanstandet.
Zahlreiche Hinweise erfolgten aufgrund des Nachweises von Campylobacter (z.B. in
Puten- und Hähnchenfleisch) oder Salmonellen (z.B. in Hackfleisch, in Putenfleisch,
in Wurstdärmen und einem Kotelett vom Schwein) sowie aufgrund von geringfügigen
sensorischen Abweichungen und Überschreitungen der Richt- oder Warnwerte der
DGHM (Richt- und Warnwerte der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und
Mikrobiologie).
Zudem wurden 29 Proben (16 Proben Rinderleber und 13 Proben Rindfleisch) auf
Pestizide untersucht. Die Untersuchungen verliefen unauffällig.
0700/0800 Fleischerzeugnisse/Wurstwaren
1908 Proben
Mikrobiologische Untersuchungen:
375 Beanstandungen = 20 %
Knapp die Hälfte der Proben wurde mikrobiologisch auf „Gesundheitsgefahren“ durch
pathogene Keime sowie auf deren Haltbarkeit hin untersucht. In zwei Proben
Rohwurst wurde der Höchstgehalt von 100 KbE/g des pathogenen Keims Listeria
monocytogenens überschritten. Mögliche Ursache neben Hygienemängeln ist meist
eine unzureichende Reifung des Produktes.
Nicht mehr zum Verzehr geeignet waren zwölf Proben, diese wurden bereits
verdorben zur Begutachtung vorgelegt. Anhand der sensorischen Untersuchung
wurden Abweichungen in nicht unerheblichem Maße bei siebzehn Proben
festgestellt. Diese Proben wiesen meist bereits einen beginnenden Verderb auf oder
waren hinsichtlich der Fleischauswahl (z.B. Eberfleisch) auffällig und wurden somit
als wertgemindert ohne ausreichende Kenntlichmachung beurteilt.
Erzeugnisse in Fertigpackungen waren wiederum meist aufgrund von
Verderbserscheinungen vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. des
Verbrauchsdatum auffällig.
Irreführende Angaben / irreführende Aufmachung
Die Werbung für Lebensmittel darf nicht irreführen. Immer mehr Hersteller werben
auf ihren Erzeugnissen jedoch mit Slogans wie „ohne Farbstoffe“ oder „ohne
Geschmacksverstärker“. Hierbei handelt es sich dann um eine irreführende Angabe,
wenn die entsprechenden Zusatzstoffe in den jeweiligen Erzeugnissen gar nicht
zugelassen sind. Auch die Angabe „glutenfrei“ ist als irreführend zu bewerten, wenn
alle vergleichbaren Produkte von Natur aus bzw. von der Rezeptur her glutenfrei
sind. Insgesamt 15 Proben wurden in Bezug auf ihre Werbeaussagen als irreführend
beurteilt.
Weitere Beanstandungen wurden aufgrund falscher, unzureichender oder
irreführender Verkehrsbezeichnungen festgestellt. Anhand der Verkehrsbezeichnung
soll der Verbraucher die „Art des Lebensmittels“ erkennen und es von anderen
Produkten unterscheiden können.
Betroffen war insbesondere die Produktgruppe der Kochpökelwaren vom Geflügel
mit Qualitätsbezeichnungen wie „Putenbrust“ oder „Truthahnschinken“. Derartig
bezeichnete Erzeugnisse bestehen gemäß allgemeiner Verkehrsauffassung aus
Skelettmuskulatur wie gewachsen. Die durchgeführten sensorischen und
histologischen Untersuchungen zeigten oftmals abweichende Struktureigenschaften,
wie Kleinstückigkeit, erhöhte Anteile feinbrätartiger Masse sowie einen aufgelösten
Gewebeverband auf und entsprachen nicht mehr den o.a. Anforderungen.
Hervorhebende Angaben wie „Spitzenqualität“ oder „Delikatess“ waren insbesondere
bei einigen Würsten als irreführend zu beanstanden. Die „besonderer
Fleischauswahl“ sowie die analytisch ermittelte Zusammensetzung, insbesondere der
Gehalt an bindegewebsfreien Fleischeiweiß (BEFFE) als Maß für den Anteil an
schiererem Muskelfleisch, entsprach in diesen Fällen lediglich der von
herkömmlichen Würsten ohne hervorhebende Hinweise.
Vereinzelt entsprachen Nährwertangaben oder die Mengenkennzeichnungen von
Zutaten nicht den tatsächlichen analytisch ermittelten Zusammensetzungen der
betroffenen Wurstwaren.
Wertgemindert:
Hinsichtlich einer „Wertminderung“ wurde die Deklaration von 33 Proben Mettenden
überprüft. Bei „Mettenden“ handelt es sich um schnittfeste Rohwürste die in der
Regel auch roh verzehrt werden. Im Handel sind Produkte zu finden, die unter der
Verkehrsbezeichnung „Mettenden“ in den Verkehr gebracht werden. Dem
Zutatenverzeichnis folgt, in gleicher Schriftgröße und ohne weitere Hervorhebung
ein Zusatz z.B. „Vor Verzehr durcherhitzen“. Somit wird der „in der Regel“
stattfindende Rohverzehr ausgeschlossen und das Erzeugnis ist von der
allgemeinen Verkehrsauffassung abweichend. Diese Abweichung bedingt eine nicht
unerhebliche Minderung in der Brauchbarkeit die Kenntlichgemacht werden muss,
da solche Produkte in der Regel zum Rohverzehr gekauft werden (z.B. zum
Verzehr außerhalb des Haushaltes). 14 Proben Mettenden wurden hinsichtlich ihrer
eingeschränkten Brauchbarkeit beanstandet.
Aufgrund der Befunde der histologischen Untersuchung wurden vereinzelte Proben
hinsichtlich ihrer minderwertigen Rohstoffqualität beanstandet. So wurde in
Rohwürsten die Verwendung von erhitztem (verleimtem) Bindegewebe festgestellt.
In Brühwürsten wurden kollagene Abbauprodukte (z.B. Gelatine) sowie über den
Anteil an Knochenpartikel die Verwendung von Separatorenfleisch nachgewiesen.
Auch die Ergebnisse einer bundesweiten Untersuchung bezüglich der Verwendung
von Separatorenfleisch zeigen, dass in untersuchten feinzerkleinerten
Brühwursterzeugnissen der Spitzenqualität im überwiegenden Maß kein Verdacht
der Verarbeitung von Separatorenfleisch besteht. Auch die Ergebnisse anderer
untersuchter Erzeugnisse (z.B. Leberwürste) waren weitestgehend unauffällig.
Hierbei ist jedoch anzumerken, dass es technologisch bereits möglich ist
Separatorenfleisch mit sehr geringen Anteilen an Knochenpartikel herzustellen.
Eine nachhaltige Überprüfung kann nur anhand von Rohstoffkontrollen im
Herstellerbetrieb erfolgen.
Ein zu niedriger Anteil an Muskeleiweiß im Verhältnis zum Bindegewebseiweiß war
bei vier Proben auffällig.
Allgemeine Kennzeichnungsmängel
Allgemeine Kennzeichnungsmängel wiesen 7% der untersuchten Proben auf. Dabei
waren überwiegend unvollständige oder fehlerhafte Zutatenverzeichnisse auffällig.
Häufig fehlte auch die vorgeschriebene Mengenkennzeichnung des Fleischanteils.
Fehlende Deklaration von Zusatzstoffen
Eine fehlende Deklaration von zugelassenen Zusatzstoffen war bei 2 % der
untersuchten Proben feststellbar.
Dies betraf in den meisten Fällen die fehlende Deklaration der Stabilisatoren
Diphosphat oder Triphosphat.
Weitere Beanstandungen
Beanstandungen aufgrund der Verwendung von nicht zugelassenen Zusatzstoffen,
ergaben sich bei vier Proben
1100 Fischerzeugnisse
192 Proben
14 Beanstandungen = 7 %
Bei den Untersuchungen der 192 Proben Fischerzeugnissen, entsprachen 7 % nicht
den rechtlichen Vorgaben. Die häufigsten Beanstandungsgründe stellten
Kennzeichnungsmängel dar. Dabei wurde oftmals gegen Vorschriften der
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung verstoßen, z.B. durch fehlerhafte
Zutatenverzeichnisse. So wurde in manchen Deklarationen das Zutatenverzeichnis
durch zusätzliche Angaben wie z.B. Fanggebiet und Fangart des verwendeten
Fisches eingefügt. Diese Angaben stellen eine Trennung des Zutatenverzeichnisses
dar und müssen daher an anderer Stelle aufgeführt werden. Aber auch mangelhafte
Kennzeichnung von Zusatzstoffen führten zu Beanstandungen.
Neben den Kennzeichnungsmängeln wurden auch Irreführungen festgestellt.
So wurden Mindesthaltbarkeitsdaten angegeben, die nicht zu realisieren waren, und
somit den Verbraucher über die Haltbarkeit des Produktes hinwegtäuschten.
Es wurden auch Proben untersucht, die nicht zum Verzehr geeignet waren. Dabei
handelte es sich um Proben, die sensorisch erheblich von der Verkehrsauffassung
abwichen.
Neben den Beanstandungen ergingen bei 11 Proben dieser Warengruppe Hinweise.
Diese bezogen sich hauptsächlich auf solche Proben, die sensorisch unauffällig
waren, allerdings erhöhte mikrobiologische Werte aufwiesen und so der Verdacht
bestand, dass eine unzureichende Hygiene im Betrieb vorliegen könnte.
Bei einer Verbraucherbeschwerde Thunfisch in Öl konnten Fremdkörper präpariert
werden. Diese wurden sowohl in der geöffneten Verbraucherbeschwerde, als auch in
Verfolgsproben nachgewiesen. In der analytischen und mikroskopischen Betrachtung
stellte sich heraus, dass es sich um geronnenes Blut handelte.
Während des Produktionsprozesses führt eine unsachgemäße Verarbeitung des
Fisches dazu, dass Blutrückstände in den Adern stocken und so braune Pellet artige
Strukturen im Erzeugnis verbleiben. Beeinträchtigungen durch mechanische
Verletzungen waren somit nicht zu erwarten. Das Vorhandensein dieser Fremdkörper
ist jedoch dazu geeignet beim Verbraucher Ekel hervorzurufen. Der Hersteller wird
seine Produktionsprozesse sowie seine Qualitätskontrolle verbessern.
Bei einer weiteren Probe getrocknete Rotfeder konnte anhand morphologischer
Strukturen festgestellt werden, dass es sich um eine andere Fischart handelte.
1200 Krusten-, Schalen-, Weichtiere, sonstige Tiere und Erzeugnisse daraus
62 Proben
4 Beanstandungen = 6 %
Die Untersuchungen der Meeresfrüchte verliefen ähnlich der der Fischerzeugnisse.
Von den 62 untersuchten Proben erfüllten 4 nicht die rechtlichen Vorgaben
(Beanstandungsquote 6%). Auch hier sind Kennzeichnungsmängel gemäß den von
der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung geforderten Kennzeichnungselementen
die Grundlage für Beanstandungen. Diese bezogen sich vor allem auf das
Zutatenverzeichnis.
Des Weiteren wurden im Jahr 2014 im Schwerpunkt Surimi-Proben auf die
Verwendung nicht deklarierter Farbstoffe sowie gentechnisch veränderter SojaBestandteile untersucht. Nur in einer Probe ergaben sich Hinweise auf die
Verwendung von nicht deklarierten GVO-Sojaanteilen. Eine abschließende
Quantifizierung kann jedoch nur durch die Überprüfung der Rohwaren erfolgen.
1300 Fette und Öle, ausgenommen Butter
168 Proben
18 Beanstandungen = 10 %
Im Bereich der Fette und Öle wurden im Berichtsjahr 168 Proben entnommen, von
denen 18 beanstandet wurden (Beanstandungsquote 10%).
Bei den beanstandeten Proben handelte es sich zum größten Teil um nicht mehr
zum Verzehr geeignete Frittierfette, die durch zu langes und/oder zu intensives
Erhitzen unbrauchbar wurden.
Des Weiteren wurden bei Olivenölen Kennzeichnungsmängel beanstandet, die sich
über fehlende Ursprungsangaben, falsche Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums
bis hin zu falschen Verkehrsbezeichnungen, Zutatenverzeichnissen und
Nährwertkennzeichnungen erstreckten.
2014 wurden im Schwerpunkt Native Olivenöle Extra in Großgebinden (>2L)
untersucht. Bei einer Probe „Natives Olivenöl Extra“ in einem 5L – Metallkanister
zeigte sich in der sensorischen und analytischen Prüfung, dass es sich um gefärbtes
Sonnenblumenöl handelte.
Neben den Beanstandungen ergingen auch bei dieser Warengruppe 16 Hinweise zu
Abweichungen wie beispielweise bei Frittierfetten, die gerade noch den
Anforderungen entsprachen, allerdings bei einer weiteren Verschlechterung nicht
mehr verkehrsfähig wären.
1400 Suppen und Soßen
94 Proben
23 Beanstandungen = 24 %
Von den 94 Proben Suppen und Soßen wurden 23 Proben beanstandet
(Beanstandungsquote 24%). Auch hier stellen die Kennzeichnungsmängel den
Großteil der Beanstandungen. Vorherrschend war hier die falsche oder fehlende
Mengenkennzeichnung von Zutaten (sog. QUID-Regelung). Aber auch fehlende
Aufschlüsselungen von zusammengesetzten Zutaten im Zutatenverzeichnis wurden
festgestellt.
Ein Großteil der Proben stellten Fertigerzeugnisse aus kleineren handwerklichen
Betrieben (z.B. Metzgereien) dar. Bei diesen Proben ergingen sowohl
Beanstandungen als auch Hinweise bezüglich nicht rechtkonformer Deklarationen
und Zusammensetzungen.
Bei einer Probe Rinderkraftbrühe konnten Spuren von Pferde-DNA nachgewiesen
werden.
Des Weiteren kam es bei ausländischen Produkten zu fehlerhaften bzw.
unvollständigen Übersetzungen der Ausgangsdeklaration.
1500 Getreide
65 Proben
0 Beanstandungen
65 Proben Getreide wurden am CVUA-OWL untersucht. Insgesamt wurden 25
Proben, vor allem Reis und Mais, auf gentechnisch veränderte DNA-Sequenzen und
33 Proben auf Schwermetalle (Blei und Cadmium) getestet. 20 Proben wurden auf
Rückstände an Pflanzenschutzmitteln analysiert, wobei in und auf einer Probe ein
Pestizide (Primiphos-methyl) unterhalb der erlaubten Höchstmenge gefunden
wurden.
1600 Getreideprodukte, Backvormischungen
Proben 193
8 Beanstandungen = 4 %
Bei einem Importerzeugnis Reismehl fehlte die Loskennzeichnung (Chargenangabe).
Bei mehreren Proben (2 x Früchtemüsli, Knabbermischung mit Getreideerzeugnissen
wurden Kennzeichnungsmängel (Zutatenliste) festgestellt.
Bei einer Brotbackmischung war die Nährwertkennzeichnung fehlerhaft.
Eine Probe Weizenmehl aus einem Silowagen enthielt einen toten Käfer.
Eine Probe Müsli (Verbraucherbeschwerde) war mit zahlreichen kleinen braunen
lebenden Käfern (Getreideplattkäfer) durchsetzt.
Ein Müsli enthielt deutlich Milchprotein. Auf der Verpackung befand sich dagegen nur
ein Hinweis auf Spuren.
1700 Brot und Kleingebäck
Proben 269
23 Beanstandungen = 9 %
Kasseler Brot entsprach in seinem Aussehen und der Beschaffenheit nicht den
Leitsätzen für Brot und Kleingebäck und somit nicht der Verkehrsauffassung.
Zwei Paniermehlerzeugnisse befanden sich in unzweckmäßiger Verpackung (Beutel
aus sehr dünner Folie, mit Kabelbinder verschlossen) und zeigten
Kennzeichnungsmängel.
Mehrere Packungen mit abgepacktem Brot (Gersterbrot, Dinkelbrot) waren vor
Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums vorzeitig verschimmelt. Beim Dinkelbrot
bereits 2 Monate vor MHD !
Ein anderes Dinkelbrot wurde mit unzulässigen gesundheitlichen Aussagen
beworben „… Es trägt zur Stärkung der Abwehrkräfte, Entgiftung des Körpers und
einer Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bei.“
Aufbackbrötchen (Verbraucherbeschwerde) wiesen einen Geruch nach
Lösungsmittel auf (UHU-Geruch). Ein Toastbrot (Verbraucherbeschwerde) zeigte die
gleiche geruchliche Abweichung. Hier konnte ein hoher Gehalt an
vermehrungsfähigen Hefen nachgewiesen werden.
In Kürbiskernbrötchen (Verbraucherbeschwerde) war ein dunkler glasiger
Fremdkörper eingebacken, der an fäkalischen Geruch erinnerte. Es war jedoch kein
Kot, aber trotzdem ekelerregend.
Zwei Endstücke eines Roggenbrotes in Kastenform (Verbraucherbeschwerde)
zeigten dunkle, fleckige Stellen, die vermutlich vom Kontakt mit schlecht gereinigten
Backformen herrührten.
Paderborner Brot, geschnitten (Verbraucherbeschwerde) wegen
Schimmelvermutung. Die eingebackene dunkle Stelle war vermutlich mitgebackener
Altteig. Den gleichen Befund ergab eine Verdachtsprobe Brötchen (ebenfalls
Schimmelvermutung) wegen dunkler Verfärbung im Innern.
Verschiedene Toastbrote eines Herstellers enthielten eingebackene Insektenreste.
Ein Brötchen (Verbraucherbeschwerde) enthielt einen eingebackenen
Kunststoffdübel.
Ein Sortiment verschiedener Brotsorten in Portionspackungen wies eine
unvollständige Kennzeichnung auf. Bei einigen Scheiben war mitgebackenes
Restbrot noch sichtbar und entsprach somit nicht der Verkehrsauffassung.
Bei mehreren verpackten Broten wurden Mängel in der Kennzeichnung festgestellt:
Kornbrot mit unzulässiger Verkehrsbezeichnung und mit Angabe des
Herstellungsdatums statt MHD. „Korn an Korn“ als unzulässige, weil nicht
ausreichende Verkehrsbezeichnung und mit starker Verschimmelung vor Erreichen
des MHD. Ein Schinkenbrot wurde mit unvollständiger Nährwertkennzeichnung
abgegeben.
Ein Mehrkornbrot (Verbraucherbeschwerde) zeigte schlierenartige, schwarzbraune
Bereiche im Innern. Als Ursache wurde ein Herstellungsfehler durch unzureichendes
Einarbeiten von Zutaten vermutet.
Ein Maisbrot mit Sesam (Verbraucherbeschwerde) wurde als glutenfrei ausgelobt,
wies aber 488 mg/kg Gluten auf. Glutenfrei gilt erst bei < 20mg/kg.
1800 Feine Backwaren
Proben 244
39 Beanstandungen = 16 %
Cracker mit Fremdkörper (Verbraucherbeschwerde) wurden wegen eines
eingebackenen roten Fadens bemängelt.
„Zuckergebäck“ (Mürbekeks) wies Kennzeichnungsmängel auf. Der Zuckeranteil war
mengenmäßig nicht angegeben; der festgestellte künstliche Aromastoff Ethylvanillin
war nicht deklariert. Die angegebene Zutat „Vanillepuder“ ließ eigentlich nur
natürliche Aromastoffe erwarten.
Eine Probe „Doppelkeks mit Marshmallow“ war mit einer unzumutbar klein
gedruckten Kennzeichnung versehen. Der als Schokolade deklarierte Überzug des
Produkts erwies sich als das Ersatzprodukt kakaohaltige Fettglasur.
Bei „Choco Shortbread Rounds“ (Importerzeugnis) war die Kennzeichnung nicht
vollständig in deutscher Sprache vorhanden.
Bei Eierplätzchen fehlte die verwendete Menge der Zutat „Eier“.
Bei Butterkeksen fehlte die mengenmäßige Angabe des Butteranteils. Die Zutat
Zucker wurde ebenfalls nicht aufgeführt.
Verschiedene Saisonbackwaren aus Bäckereien „Sandteighasen mit Schokoglasur“,
„Häschen Hoppel mit Schoko-Ohren“, „Hases Liebling“ waren mit kakaohaltiger
Fettglasur überzogen, ohne dass dies zur Vermeidung einer Verwechslung mit
Schokolade kenntlich gemacht war. Aber auch mehrere Proben „Nussecken“ waren
mit dieser nachgemachten Schokolade überzogen. Auch bei einem Stück
„Rehrücken“ bestand der Schokoladen ähnliche Überzug aus Fettglasur.
Bei einigen Saisonprodukten wurde auch die Verwendung von künstlichen
Farbstoffen festgestellt, deren Kenntlichmachung ebenfalls fehlte.
Bei einer Probe Mürbekekse mit gefärbten Fruchtfüllungen wurden bei der
Untersuchung andere künstliche Farbstoffe festgestellt als im Zutatenverzeichnis
angegeben war.
„Calvados Sahnetorte“ wurde ohne Hinweis auf Farbstoffe in den Verkehr gebracht.
Festgestellt wurden fünf verschiedene künstliche Farbstoffe.
Eine „Nussrolle“ war mit einer Decke aus Persipan anstatt Marzipan überzogen und
mit Fettglasur dekoriert. Eine Kenntlichmachung der Ersatzprodukte fehlte.
Bei „Butterspritz mit Schokolade“ wurde ebenfalls Fettglasur festgestellt. Außerdem
wurde die Probe vorverpackt abgegeben und wies Kennzeichnungsmängel auf.
Ein Bienenstich war mit zu wenig Belag aus karamelisierten Mandeln versehen und
entsprach somit nicht der Verkehrsauffassung.
In „Husarenkeksen“ wurden erhebliche Mengen Haselnuss- und Mandelprotein
gefunden. Erwähnt wurden die Zutaten Haselnüsse und Mandeln jedoch nicht. Auch
die Bezeichnung des Erzeugnisses blieb ebenfalls unklar.
Auf einem Hefegebäck in der Art eines Schokobrötchens (Verbraucherbeschwerde)
klebte eine Schmeißfliege.
Bei einem abgepackten Buttergebäck aus einer Bäckerei fehlte neben der
Füllmengenangabe auch die mengenmäßige Butterangabe (QUID).
Frankfurter Kranz war entgegen der Verkehrsauffassung in den Leitsätzen für Feine
Backwaren nicht mit Butterkrem (da Buttergehalt zu gering) eingestrichen.
Schoko Donuts in einer Fertigpackung hatten Kennzeichnungsmängel, da u. a. zwei
unterschiedliche Etiketten einmal mit „Schoko“, einmal mit „Fettglasur“ angebracht
waren.
„Knusperringe“ enthielten Farbstoff in der Belegkirsche. Eine Kenntlichmachung
fehlte.
Eine Sahneschnitte enthielt in ihrer orangefarbenen Fruchtglasur die Farbstoffe E
104, E 110 und E 120 ohne Hinweise darauf.
Ein Christstollen enthielt unerwarteter Weise eine Marzipanfüllung, was aus der
Aufmachung nicht ersichtlich war.
Bei einigen vorverpackten Erzeugnissen wurden Mängel in der Kennzeichnung
festgestellt.
Kokosmakronen hatten eine zu kleine Schriftgröße bei der Füllmengenangabe.
Bei Mandelspekulatius fehlte eine mengenmäßige Angabe der Zutat Mandeln
(QUID).
Bei einer Probe Fruchtstollen fehlten bis auf die Herstellerangabe alle anderen
Kennzeichnungselemente.
Bei Butterspekulatius passte z. B. der bereits nach der neuen
Lebensmittelinformationsverordnung angegebene Salzgehalt nicht.
Stollenkonfekt aus einer Bäckerei, vorverpackt zeigte Mängel in der Kennzeichnung.
So war die Schrift zu klein und wichtige Kennzeichnungselemente wie Zutatenliste,
mengenmäßige Angabe von Zutaten und Mindesthaltbarkeitsdatum fehlten.
Mikrobiologie von Patisseriewaren mit nicht durchgebackener Füllung:
117 Proben feine Bachwaren mit nicht durchgebackener Füllung wurden
mikrobiologisch untersucht. 24 Proben (20 %) wurden aufgrund von
Überschreitungen der Richt- oder Warnwerte der DGHM (Richt- und Warnwerte der
Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie) für Patisseriewaren mit nicht
durchgebackener Füllung oder geringfügiger sensorischer Abweichungen mit einem
Hinweis versehen.
Eine Verbraucherbeschwerde aus dem Verbraucherhaushalt zeigte optisch
Schimmelbefall.
2000 Mayonnaisen, emulgierte Saucen, kalte Fertigsaucen, Feinkostsalate
250 Proben
15 Beanstandungen = 6 %
Im Bereich dieser Produktgruppen entsprachen 15 von 250 Proben nicht den
rechtlichen Vorgaben (Beanstandungsquote: 6%). Von den 15 Proben waren 11
aufgrund von Kennzeichnungsmängeln zu beanstanden. Dabei waren die
Rechtsabweichungen sehr unterschiedlich. Neben falschen Verkehrsbezeichnungen,
falscher oder fehlerhafter Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums und/oder
Zutatenverzeichnisses waren häufig auch rechtswidrige Angaben von
Nährwertkennzeichnungen oder schlechte Lesbarkeit ursächlich für die
Beanstandung. Aber auch die Angabe der Zusatzstoffe entsprach häufig nicht den
rechtlichen Vorgaben.
Nicht nur falsche Kennzeichnungen wurden beanstandet. Auch zeigten sich einige
Proben mikrobiologisch sowie sensorisch auffällig. Die Haltbarkeit dieser Produkte
wurde als irreführende Angabe beurteilt.
Bei der Überprüfung der Qualitätsstufen bei Mayonnaise (aus der Gastronomie)
stellte sich heraus, dass dem Kunden in der Speisekarte die höherer Qualitätsstufe
Mayonnaise angeboten, jedoch die fettärmere Qualitätsstufe Salatmayonnaise
verkauft wurde.
Auch bei der Überprüfung der Tierarten in einem Salat mit der Zutat Fetakäse stellte
sich heraus, dass zur Herstellung Kuhmilch verwendet wurde. Die
Verkehrsbezeichnung Feta ist eine geschützte Ursprungsbezeichnung für einen
Käse aus Griechenland, der aus Schafmilch oder einer Mischung aus Schaf- und
Ziegenmilch hergestellt wird. Ein Käse aus reiner Kuhmilch darf daher nicht als Feta
bezeichnet werden. Die Angabe war somit zur Täuschung geeignet.
Aber auch hier ergingen bei 27 Proben Hinweise. Diese bezogen sich vielfach auf
erhöhte Keimgehalte, die auf unzureichende oder unwirksame Hygienemaßnahmen
im Herstellungs- bzw. Verarbeitungsbetrieb hindeuten, sowie geringfügige
Kennzeichnungsmängel.
2100 Puddinge, Kremspeisen, Desserts
72 Proben
0 Beanstandungen
Innerhalb dieser Warengruppe wurden 50 % der Proben, hauptsächlich Desserts aus
Kantinen, mikrobiologisch untersucht.
Sowohl in mikrobiologischer als auch in chemischer Hinsicht ergaben sich
erfreulicherweise keine Beanstandungen. Lediglich bei einem Schokoladen-Dessert
wurde ein gegenüber der Deklaration grenzwertiger Sahnegehalt zur Überprüfung
beim Hersteller angemerkt.
2200 Teigwaren
Proben 64
2 Beanstandungen = 3 %
Bei einer Probe Hausmacher Eiernudeln ergab sich ein geringerer Eigehalt als auf
der Verpackung angegeben.
Bei einer Probe Suppennudeln wurden ein auffällig hoher Kochsalzgehalt sowie
Kennzeichnungsmängel bei der Verpackung festgestellt.
2300 Hülsenfrüchte, Ölsamen, Schalenobst
87 Proben
10 Beanstandungen = 11 %
Insgesamt wiesen zehn Proben Kennzeichnungsmängel auf, darunter nicht
rechtskonforme Verwendungen von gesundheitsbezogenen Angaben. Eine Probe
enthielt neben Unvollständigkeiten in der Kennzeichnung einen nicht zugelassen
Farbstoff. Zusätzlich zu Untersuchungen auf Mykotoxine, unter anderem in 35
Proben Linsen, die im Rahmen des Monitorings analysiert wurden, wurden
beispielsweise auch Untersuchungen auf gentechnisch veränderte Organismen
(GVO) oder Metalle durchgeführt. Alle Untersuchungen erbrachten unauffällige
Ergebnisse.
2400 Kartoffeln (unverarbeitet)
48 Proben
0 Beanstandungen
Insgesamt 48 Proben wurden auf Pflanzenschutzmittel und Keimhemmer untersucht.
13 Proben (27%) wiesen Rückstände (Propamocarb, Azoxystrobin, Chlorpropham
und Metalaxyl und Metalaxy-M) auf. Die gefundenen Konzentrationen lagen alle
unterhalb den gesetzlich festgesetzten Höchstmengen.
2500 Frischgemüse, ausgenommen Rhabarber
180 Proben
1 Beanstandungen = 0,6 %
23 Proben wurden mikrobiologisch untersucht, dabei vor allem Kohlarten und
Kräuter. 30 Proben Rucola wurden auf Nitrat getestet, wobei es zu keiner
Beanstandung kam. Der Hauptteil der Proben an Frischgemüse wurde aber auf
Rückstände an Pestiziden untersucht (111 Proben). Hierbei konnten in 47 Proben
(43 %) Pflanzenschutzmittel nachgewiesen werden, wobei in und auf vielen Proben
Mehrfachbelastungen gefunden wurden. In keiner der Proben waren
Höchstmengenüberschreitungen an Pflanzenschutzmitteln zu verzeichnen.
19 Proben wurden im Rahmen des bundesweiten Monitoringprogramms auf ein
definiertes Pestiziduntersuchungsspektrum untersucht. Bei den zu untersuchenden
Lebensmitteln des Sonderkontrollprogrammes handelte es sich um Kürbis und
Möhren. 37 Spargel- und Grünkohlproben wurden für das das nationale Programm
zur Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften (gemäß Art. 30 der VO(EG)
396/2005 auf ein definiertes Pestiziduntersuchungsspektrum (PSMKP)) untersucht.
Eine Probe wurde wegen Kennzeichnungsfehlern beanstandet.
2600 Gemüseerzeugnisse, Gemüsezubereitungen
233 Proben
14 Beanstandungen = 6 %
Im Berichtsjahr wurden schwerpunktmäßig Bohnen- und Möhrenkonserven nach den
Qualitätsvorgaben der Leitsätze für verarbeitetes Gemüse untersucht. Sechs
Konserven wurden als wertgemindert beurteilt. Es handelte sich um Kidneybohnen
und grüne Bohnen, bei denen ein großer Anteil zerfallen war. Spargelkonserven
hingegen wiesen eine einwandfreie Qualität auf.
Der Dauerbrenner „Oliven“ lieferte wieder Ergebnisse, die zu Beanstandungen
führten. So der Nachweis von erhöhten Eisengehalten, die auf eine Färbung mit dem
Farbstoff Eisen-II-glukonat schließen lassen, was aber mit der Angabe „geschwärzt“
kenntlich gemacht werden muss.
Bei einer Probe getrocknete Tomaten konnte eine Schwefelbehandlung festgestellt
werden. Dies wurde als Irreführung des Verbrauchers beurteilt, da sie als
unbehandelt angeboten wurden. Eine Schwefelung wurde auch bei kandiertem
Ingwer nachgewiesen. Hier lag der Gehalt über dem zulässigen Höchstwert.
Zudem war der Ingwer noch gefärbt. Sowohl das Schwefeln als auch das Färben
wurde bei dieser Probe nicht kenntlich gemacht.
Eine asiatische Gemüsemischung wurde mit fruchtig beworben. Die fruchtige Note
trat hier in den Hintergrund, da überwiegend ein feurig-scharfer Geschmack
feststellbar war.
Bei einer Probe Rotkohl wurde der Rotkohl in der Zutatenliste nicht angegeben.
Als Verbraucherbeschwerde wurden eingelegte Cornichons eingeliefert. Als Grund
der Beschwerde wurden ein Geruch und Geschmack nach Reinigungsmitteln
angegeben. Diese Abweichung ließ sich bei Einlieferung aber nicht mehr
feststellen. Auch die Nachprobe war unauffällig.
Rucola aus Italien und Deutschland wurde auf Nitrat untersucht.
Die nachstehende Grafik gibt die Ergebnisse wieder:
2700 Pilze
18 Proben
0 Beanstandungen
Insgesamt wurden 18 Proben Pilze amtlich entnommen. Bei einer Probe wurde eine
Radioaktivitätsmessung (Cäsium137) durchgeführt. 6 Proben wurden auf
Pflanzenschutzmittel getestet, wobei aber nur in zwei Proben Rückstände unterhalb
der gesetzlichen Höchstmenge festgestellt werden konnte. In 11 Proben wurden die
Schwermetallgehalte (Blei, Cadmium) untersucht.
2800 Pilzerzeugnisse
29 Proben
2 Beanstandungen = 7 %
Auch in diesem Berichtsjahr wurden Konservenpilze auf Quecksilber untersucht.
Der für Quecksilber festgelegte Rückstandshöchstgehalt beträgt 0,01 mg
Quecksilber pro Kilogramm Frischpilze.
Auf verarbeitete Pilze umgerechnet ergibt sich daraus ein Höchstgehalt von 0,024
mg/kg. Bei einer Steinpilzprobe konnten Werte von bis zu 2,17 mg Quecksilber
pro kg Pilze festgestellt werden. Steinpilze nehmen Quecksilber aus dem Boden
auf und reichern es an.
In einer Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) sind nur
bei einem außergewöhnlich hohen täglichen Verzehr von Quecksilber (0,52 mg in
einer 250g Portion) über mindestens zwei Wochen gesundheitliche
Beeinträchtigungen nicht auszuschließen. Bei einem einmaligen Verzehr dieser
Menge wird dies aber als unwahrscheinlich eingestuft.
Um mögliche gesundheitliche Risiken für Vielverzehrer zu minimieren, sollten
Anstrengungen des Herstellers unternommen werden, die Gehalte in Quecksilber
belasteten Produkten zu senken. Dabei kann eine selektive Auswahl der
Rohware zu einer Reduzierung der Quecksilber-Gehalte in verzehrfertigen
Produkten beitragen.
Bei der Untersuchung einer tiefgefrorenen Pilzmischung wurden neben wenigen
großen, ganzen Pilzen auch sehr viel kleine Pilzabschnitte gefunden. Die Pilze
waren damit in ihrer Brauchbarkeit eingeschränkt.
2900 Frischobst einschließlich Rhabarber
201 Proben
0 Beanstandungen
Insgesamt 195 Frischobstproben wurden auf Rückstände an Pflanzenschutzmitteln
untersucht. 153 (78 %) dieser Proben wiesen Rückstände von unterschiedlichen
Pestiziden auf, wobei in und auf vielen Proben Mehrfachbelastungen gefunden
wurden. Die gefundenen Konzentrationen lagen alle unterhalb den gesetzlich
festgesetzten Höchstmengen.
Im Rahmen des bundesweiten Monitoringprogramms und für das nationale
Programms zur Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften gemäß Art. 30 der
VO (EG) 396/2005 (Untersuchung auf ein definiertes Pestiziduntersuchungsspektrum
(PSMKP)) wurden jeweils 37 bzw. 110 Proben entnommen.
Bei den zu untersuchenden Lebensmitteln der Sonderkontrollprogramme handelte es
sich beim Monitoring um Birnen und Brombeeren und beim PSMKP um Rhabarber,
Erdbeeren, Aprikosen, Avocado, Mango, Kiwi und Äpfel.
3000 Obsterzeugnisse
Proben 123
6 Beanstandungen = 5 %
Mehrere Proben (getrocknete Feigen, getrocknete Datteln) wiesen Schädlingsbefall
und Verunreinigungen durch Schädlinge (Gespinste, Kotkrümel) auf.
Bei einer Probe Bio Mischobst wurden Milben an den Trockenpflaumen festgestellt.
Eine Probe Gojibeeren enthielt 51 mg/kg Schwefeldioxid. Ab 10 mg/kg ist ein Hinweis
darauf erforderlich. Ein Hinweis auf diesen Konservierungsstoff war nicht vorhanden.
Mikrobiologie von geschnittenem und abgepacktem Obst:
47 Proben wurden mikrobiologisch untersucht. 2 Proben wurden aufgrund
fehlerhafter Kennzeichnung beanstandet (4 %). 6 Proben wurden mit einem Hinweis
versehen (13 %).
Die Hinweise erfolgten aufgrund von Richt- oder Warnwertüberschreitungen der
DGHM (Richt- und Warnwerte der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und
Mikrobiologie) bzw. aufgrund von geringfügigen sensorischen Abweichungen am
Ende des Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. der Verbrauchsfrist.
3100 Fruchtsäfte, Fruchtnektare
187 Proben
18 Beanstandungen = 9 %
52 Fruchtsäfte unterschiedlicher Art wurden im Rahmen eines landesweiten
Untersuchungsprogramms auf eine Konservierung mit Schwefeldioxid (Sulfit)
überprüft.
Zwei Proben Traubensaft wurden beanstandet, weil sie den Konservierungsstoff in
einer Konzentration knapp über 20 mg/l enthielten. Nur für Traubensaft zur
sacramentalen Verwendung ist ein Zusatz bis 70 mg/l erlaubt. Als potentielles
Allergen muss Schwefeldioxid (Sulfit) ab einem Gehalt von 10 mg/l auf dem Etikett
deutlich und hervorhebend angegeben werden.
Bei mehreren Fruchtsäften wurden gesundheitsbezogene Angaben z. B. zu
enthaltenen Phenolen, Flavonoiden oder dem sogenannten ORAC-Wert
(antioxidative Aktivität) beanstandet, weil sie allgemein und unspezifisch waren. Nach
der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische
Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder
das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in der
Gemeinschaftsliste nach Art. 13 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe
beigefügt ist. Für die sekundären Pflanzeninhaltsstoffe Phenole und Flavonoide
wurden bisher keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben zugelassen,
ausgenommen Polyphenole des Olivenöls (Olivenöl-Polyphenole tragen dazu bei,
die Blutfette vor oxidativem Stress zu schützen).
Im Rahmen eines weiteren Untersuchungsprogramms wurden 27 Multivitaminsäfte
auf Vitamin B1 untersucht, um die Nährwertangaben zu überprüfen. Vier Säfte
wiesen unzureichende Gehalte weit außerhalb der Toleranzgrenze auf.
Bei einem Multivitaminsaft war das Zutatenverzeichnis unvollständig, weil die
einzelnen Vitamine nur in der Nährwerttabelle genannt wurden.
Bei einem Mehrfruchtsaft fehlte die erforderliche Mengenangabe des Apfelsaftanteils,
obwohl er auf dem Etikett besonders hervorgehoben wurde.
Ein Apfelnektar wies keine deutsche Verkehrsbezeichnung auf und war aufgrund der
Aufmachung mit Apfelsaft verwechselbar. Zudem fehlte in der Nährwerttabelle für
Vitamin C die vorgeschriebene Angabe des Prozentsatzes an der empfohlenen
Tagesdosis.
Manche Fruchtsäfte wurden mit dem irreführenden Hinweis „ohne Zuckerzusatz“
gekennzeichnet, obwohl die Zuckerung nach der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung bei den meisten Säften gar nicht mehr erlaubt ist.
3200 Erfrischungsgetränke, Getränkeansätze, Getränkepulver
230 Proben
27 Beanstandungen = 12 %
Die chemische Untersuchung der Erfrischungsgetränke stand im Vordergrund.
Zahlreiche vitaminisierte Getränke wurden auf die deklarierten Vitamine überprüft.
Bei 8 Getränken fielen eklatante Minderbefunde auf, die außerhalb der
Toleranzgrenze lagen. Betroffen waren Vitamin B1, B6, Folsäure und Vitamin C.
50 Erfrischungsgetränke aus Schankanlagen wurden auch mikrobiologisch
untersucht. Bei 12 Proben wurde aufgrund erhöhter Keimzahlen (Hefen) auf die
notwendige Reinigung der Schankanlage hingewiesen. Des Weiteren ergab die
Untersuchung auf Konservierungs- und Süßstoffe, dass bei 5 Getränken die
erforderliche Kenntlichmachung an der Schankanlage oder im Aushang
offensichtlich fehlte.
Eine Beschwerdeprobe fiel durch terpentinartigen Geruch auf. Ursache war der
mikrobielle Abbau des Konservierungsstoffs Sorbinsäure. Durch bestimmte
Schimmelpize bildet sich die geruchsaktive Verbindung Pentadien.
Zwei Erfrischungsgetränke wurden beanstandet, weil sie den Konservierungsstoff
Benzoesäure über der erlaubten Höchstmenge von 150 mg/l enthielten.
Eine Brause enthielt neben Zucker auch Süßstoffe, obwohl die vorgeschriebene
Brennwertverminderung nicht vorlag.
Ein ausländisches Getränkepulver wies eine fehlerhafte Nährwertkennzeichnung auf.
Daneben enthielt es den für aromatisierte Getränke zugelassenen Farbstoff
Cochenillerot A (E124), ohne dass er im Zutatenverzeichnis angegeben war. Es
fehlte auch der nach Art. 24 Verordnung (EG) 1333/2008 erforderliche Hinweis
"Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen".
Bei zwei zuckerfreien Energy Drinks wurde nicht auf den Zusatz der Süßungsmittel
in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung hingewiesen, wie es die ZusatzstoffZulassungsverordnung fordert.
Die Kennzeichnung zweier fruchtsafthaltiger Getränke aus einem Drittland stimmte
in der deutschen Übersetzung nicht mit der englischen Version überein. Die Angaben
zum Fruchtgehalt waren widersprüchlich.
Bei einem anderen Erfrischungsgetränk fehlte jegliche deutsche Kennzeichnung.
3300 Wein
112 Proben
8 Beanstandungen = 7 %
Im Untersuchungsjahr 2014 wurden insgesamt 112 Proben Wein untersucht und
begutachtet.
Bei einem Weißwein wurde zusammen mit den Weinkontrolleuren eine aufwendige
sensorische Verkostung mehrerer Proben durchgeführt. Der Wein zeigte sensorisch
sehr starke Schwächen und musste somit als nicht der handelsüblichen
Beschaffenheit entsprechend beurteilt werden.
Um sensible Verbraucher vor dem Kauf und vor dem Konsum über das
Vorhandensein bestimmter Stoffe hinzuweisen, muss z.B. bei Wein eine
Konzentration von mehr als 10 mg/L Sulfit mittels einer entsprechenden Angabe
gekennzeichnet werden. Bei drei Weinen fehlte diese Angabe trotz einer
Konzentration von mehr als 10 mg/L Sulfit bzw. die Angabe erfolgte nicht in
deutscher Sprache.
Bei zwei dieser Weine entsprach die Kennzeichnung auf dem Etikett des Weiteren
nicht den rechtlichen Vorgaben.
3400 Erzeugnisse aus Wein
62 Proben
4 Beanstandungen = 6 %
Hier waren vor allem zwei Glühweine auffällig, bei denen der Alkoholgehalt zu niedrig
war.
3500 weinähnliche Produkte
61 Proben
8 Beanstandungen = 13 %
Bei drei Proben fehlte die Angabe „enthält Sulfit“, obwohl der Sulfitgehalt in der
vorliegenden Probe deutlich über dem Schwellenwert von 10 mg/L lag.
Bei einer weiteren Probe war die Losnummer des Produktes nicht sichtbar
angegeben. Bei zwei Produkten stimmte der tatsächliche Alkoholgehalt mit dem
gekennzeichneten nicht überein. Bei einem Himbeerwein war der Einsatz eines
Konservierungsstoffes nicht nach den Vorgaben kenntlich gemacht worden. Bei drei
Produkten stimmten weitere Kennzeichnungselemente nicht mit den rechtlichen
Vorgaben überein.
3600 Bier und bierähnliche Getränke
Bier aus Fertigverpackungen zur Abgabe an die Allgemeinheit bestimmt
99 Proben
2 Beanstandungen = 2 %
Untersucht wurden Biere, die in Dosen oder auch Flaschen sowie weiteren
Fertigverpackungen an die Allgemeinheit abgegeben werden und die entweder aus
dem Einzelhandel (Supermarkt, Getränkemarkt, Kiosk) oder vorm Hersteller
stammen und zur Abgabe an den Einzelhandel bestimmt sind. Analytisch mit Bezug
auf Stammwürze, Alkoholgehalt oder Inhaltsstoffen waren die Biere und
bierähnlichen Getränke im Untersuchungsjahr 2014 unauffällig. Bei zwei Bieren
fehlte die Angabe eines Loses auf dem Etikett.
Bier aus Schankanlagen: Mikrobiologie
220 Proben
15 Beanstandungen = 7%
Zehn der beanstandeten Proben (67%) waren aufgrund mikrobiologischer
Verunreinigungen nicht zum Verzehr geeignet. Eine Probe wurde aufgrund einer
mikrobiologischen Verunreinigung als gesundheitsschädlich beurteilt. Eine Probe war
aufgrund erheblich abweichender Sensorik nicht zum Verzehr geeignet, drei Proben
waren sensorisch nicht unerheblich abweichend und somit wertgemindert.
Zwei Proben wurden nach Verbraucherbeschwerden mit Erkrankungshintergrund
gezogen und untersucht. Ein Zusammenhang mit dem Erkrankungsgeschehen
konnte in keinem der Fälle nachgewiesen werden.
62 Proben (28%) wiesen überwiegend auffällige Keimgehalte und/oder
Schwebepartikel auf, die auf Mängel bei der Schankanlagenhygiene hindeuten. Zwei
dieser Proben waren geruchlich geringfügig abweichend. Eine Probe wies eine
falsche Bezeichnung auf.
3700 Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke
104 Proben
12 Beanstandungen = 12 %
Die Verkehrsbezeichnung ist nach § 4 (1) LMKV die in den Rechtsvorschriften
festgelegte Bezeichnung eines Lebensmittels. Nach Artikel 8 der VO (EG) 110/2008
unterliegt die Bezeichnung, unter der eine Spirituose verkauft wird
("Verkehrsbezeichnung") den Bestimmungen der VO (EG) 110/2008. Gemäß Artikel
9 (1) der VO (EG) 110/2008 führen Spirituosen, die den Spezifikationen für die
Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II entsprechen in der
Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung die darin vorgesehenen
Verkehrsbezeichnungen. Bei zwei Proben war die Angabe der Verkehrsbezeichnung
nicht zutreffend bzw. fehlte vollständig.
Bei einer Spirituose war der tatsächliche Alkoholgehalt deutlich niedriger als der
gekennzeichnete, weshalb der Verbraucher mittels einer solchen Angabe über die
tatsächliche Zusammensetzung und Qualität des Erzeugnisses getäuscht wird.
Weitere Proben wiesen Fehler bei der Angabe des Alkoholgehaltes auf. In fünf Fällen
fehlte auch die Angabe einer Losnummer oder diese war nur schwer lesbar. Die Losoder Chargennummer wird angegeben, um die Rückverfolgbarkeit der Produkte
entlang der Lieferkette zu ermöglichen.
Bei drei Proben waren Auslobungen angegeben, die die Produkte nicht halten
konnten.
Zwei Proben wiesen eine kräftige blaue Einfärbung auf, es fehlte jedoch der Hinweis
auf dem Etikett, dass die Produkte Farbstoffe enthalten. Der Gehalt von Farbstoffen
als Zusatzstoffe im Lebensmittel muss bei der Abgabe an Verbraucher nach § 9 (1)
Nr. 1 ZZulV durch die Angabe "mit Farbstoff" kenntlich gemacht werden.
Bei einer Probe war der Hersteller nicht gekennzeichnet.
3900 Zucker
26 Proben
0 Beanstandungen = 0 %
Rohrrohzucker wurde als Verbraucherbeschwerde eingeliefert.
Die Vermutung, es würde sich um einen „normalen“ Zucker handeln, konnte nicht bestätigt
werden.
4000 Honig, Blütenpollen und Brotaufstriche
166 Proben
22 Beanstandungen = 13 %
Honig
Die Untersuchung von Honig auf Pyrrolizidinalkaloide wurde in diesem Jahr
weitergeführt.
Bei Pyrrolizidinalkaloiden (PA) handelt es sich um sekundäre Pflanzeninhaltsstoffe,
die von Pflanzen gebildet werden, um sich gegen Fraßfeinde wie Insekten und
Säugetiere zu schützen.
Bisher sind mehr als 500 verschiedene Alkaloid-Verbindungen und deren N-Oxide
bekannt, die wiederum in rund 6000 Pflanzenspezies enthalten sein können. Etwa
die Hälfte davon ist als potentiell toxisch anzusehen. Untersuchungen belegen, dass
Honige diese Stoffe enthalten können, wenn die Biene die Blüten von bestimmten
Pflanzen und Kräutern angeflogen und den Nektar gesammelt hat.
Vorwiegend sind es 3 Pflanzenfamilien, die die Pyrrolizidinalkaloide produzieren. Es
sind die Familien der Korbblütler (Asteraceae z.B. Jakobs-Kreuzkraut), der
Borretschgewächse (Boraginaceae) und der Hülsenfrüchtler (Fabaceae).
Pyrrolizidinalkaloid-produzierende Pflanzen sind auf der ganzen Welt anzutreffen. In
einigen Regionen sind die Pflanzen klimatisch bedingt häufiger zu finden als in
anderen Erdteilen. Toleranz- oder Grenzwerte für Honig existieren derzeit noch
keine.
Im Rahmen eines Monitoring-Programmes wurden 20 Honige auf 16 häufig in Honig
vorkommenden Pyrrolizidinalkaloide untersucht. Erfreulicherweise waren bei 11
Honigen keine dieser Stoffe nachzuweisen. Weitere 6 Honige enthielten Werte
unterhalb von 5 µg/kg. Nur 3 Honige wiesen Pyrrolizidinalkaloid-Gehalte zwischen 6
und 15 µg/kg Honig auf. Bei dem letztgenannten Gehalt sollte nach einer
Empfehlung des Bundesinstituts für Risikobewertung ein Erwachsener (70 kg) täglich
nicht mehr als 33 g Honig zu sich nehmen.
Bei Kleinkindern wären dies täglich nur 9 g Honig.
Im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes und eines möglichst geringen PAEintrags in die Nahrungskette sollte gleich zu Anfang der Honiggewinnung Einfluss
genommen werden. Nur durch Aufklärung und Schulung der Imker und
entsprechende Standortwahl der Bienenvölker kann der Pyrrolizidinalkaloid -Eintrag
im Honig minimiert werden. Des Weiteren sollten Maßnahmen getroffen werden, um
die weitere Ausbreitung Pyrrolizidinalkaloid-bildender Pflanzen wie Jakobskreuzkraut
zu vermeiden (s. hierzu auch Monitoringbericht des BVL 2014).
Im Berichtsjahr wurden ebenfalls Honige auf Pflanzenschutzmittel untersucht. In 7
Honigen war das Pflanzenschutzmittel Thiacloprid nachweisbar, die Gehalte lagen
aber alle unterhalb der zulässigen Höchstmengengrenze.
Die Untersuchung auf Antibiotika ergab erfreulicherweise keinen Nachweis.
Im Berichtsjahr wurden Honige untersucht, die als Blütenhonige bezeichnet wurden.
Nach der Honigverordnung darf Honig als Blütenhonig bezeichnet werden, wenn der
Honig nahezu ausschließlich aus dem Nektar von Pflanzen stammt.
Im Gegensatz dazu wird Honigtauhonig (bekannt als Waldhonig) definiert als ein
Honig, der nahezu ausschließlich aus zuckerhaltigen Ausscheidungen von an
Pflanzen saugenden Insekten stammt.
Bei den hier untersuchten Blütenhonigen handelte es sich bei 4 Honigen um
Mischungen aus Blüte und Honigtau. Sie wiesen nicht die für Blütenhonige typischen
sensorischen Eigenschaften auf. Die chemisch-physikalischen Ergebnisse und die
Pollenanalyse bestätigten ebenfalls, dass es sich hier nicht um Blütenhonig handelt.
Ähnlich verhielt es sich bei den hier untersuchten Sortenhonigen. Auf dem Etikett
wurde eine Sorte wie z.B. Akazie angegeben, obwohl der Honig dieser botanischen
Herkunft nicht entsprach.
Werbeaussagen wie „naturbelassen“ oder „kaltgeschleudert“ sind häufig bei
Honigen anzutreffen. Dem Verbraucher wird damit suggeriert, dass diese Honige
besondere Eigenschaften besitzen. Da aber jeder am Markt befindliche Honig
naturbelassen bzw. kalt geschleudert ist und somit alle vergleichbaren Lebensmittel
dieselben Eigenschaften aufweisen, sind diese Angaben als Werbung mit
Selbstverständlichkeiten und somit als irreführend anzusehen.
Bei 3 Honigen konnte eine Gärung nachgewiesen werden.
Weitere 4 Honige wurden aufgrund von Kennzeichnungsmängeln beanstandet.
Brotaufstriche
Es wurde ein vegetarischer Brotaufstrich von einem Verbraucher eingeliefert. Dieser
hatte die Probe geöffnet und nach 3-wöchiger Lagerung im Kühlschrank einen
Geruch nach Lösungsmitteln bemerkt. Bei der Untersuchung ließ sich Ethylacetat
feststellen. Ethylacetat kann sich durch mikrobiologische Prozesse bilden. Da sich im
Gefäß nur noch wenig von dem Brotaufstrich befand, war es nicht auszuschließen,
dass eine Kontamination beim Verbraucher stattgefunden hat.
Bei einer weiteren Verbraucherbeschwerde handelte es sich um einen Schoko-NussBrotaufstrich. Nach dem Verzehr trat bei der Verbraucherin Durchfall auf. Die
Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchung deuteten jedoch nicht auf einen
Zusammenhang mit dem Krankheitsgeschehen hin.
Ein Brotaufstrich wurde als "Kaffee Brotaufstrich mit erlesenem Kaffee aus Brasilien"
bezeichnet. Bei dieser Angabe muss der Verbraucher davon ausgehen, dass hier ein
deutlicher Kaffeeanteil verwendet wurde und dieser auch im Geschmack deutlich
hervortritt.
Die sensorische Prüfung dieser Probe ergab jedoch keine Kaffee- sondern eine
deutliche Kakaonote. Analytisch ließen sich nur geringe Mengen an
Kaffeeinhaltsstoffen bestimmen. Ein Blick in die Zutatenliste bestätigte diesen
Befund. Neben 13 % Kakaopulver wurde nur 1 % Kaffeepulver aufgeführt. Die
Bezeichnung "Kaffee Brotaufstrich mit erlesenem Kaffee aus Brasilien" wurde aus
diesem Grund als irreführende Angabe beurteilt.
Ähnlich verhielt es sich mit einem Schoko-Brotaufstrich, der nur sehr geringe Mengen
an Schokoladenbestandteilen aufwies.
Bei einem Brotaufstrich „Kirsch - Weiße Schokolade“ wurde Schimmelbefall
festgestellt. Die Probe wurde als inakzeptabel kontaminiert und damit als für den
Verzehr nicht geeignet eingestuft.
Kennzeichnungsmängel wurden nur bei 1 Probe festgestellt.
4100 Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Fruchtaufstriche
110 Proben
11 Beanstandungen = 10 %
Wie in den Vorjahren standen Kennzeichnungsmängel bei Erzeugnissen kleinerer
Hersteller oder aus Drittländern im Vordergrund. Häufig wurde fälschlich die
Verkehrsbezeichnung Konfitüre oder Marmelade gewählt, obwohl die Anforderungen
der Konfitürenverordnung an die Beschaffenheit, z. B. den Gesamtzuckergehalt,
nicht erfüllt wurden. In anderen Fällen fehlte die nach Konfitürenverordnung
notwendige Angabe des Gesamtzuckergehaltes oder es lagen fehlerhafte
Zutatenverzeichnisse vor.
Bei einigen Fruchtaufstrichen, die nicht der Konfitürenverordnung entsprechen
müssen, fehlte die Mengenangabe der verwendeten Frucht, obwohl sie in der
Bezeichnung hervorgehoben wurde. In zwei Fällen wurde der zugesetzte
Konservierungsstoff Sorbinsäure nicht im Zutatenverzeichnis angegeben.
In zwei Fällen fehlte die deutsche Kennzeichnung.
4200 Speiseeis, Speiseeishalberzeugnisse
413 Proben
8 Beanstandungen = 2 %
Von den 386 mikrobiologisch untersuchten Proben wurden 5 beanstandet (1,3 %).
Eine Probe wurde aufgrund einer inakzeptablen Kontamination mit E. coli und zwei
Proben wurden aufgrund einer inakzeptablen Kontamination mit koagulase positiven
Staphylokokken im Sinne des Art.14 Abs. 5 der VO (EG) 178/2002 beanstandet. In
einer Probe wurden Salmonellen nachgewiesen, diese Probe wurde nach Art. 14 Abs.
2 der VO 178 als nicht sicher beurteilt. Eine Probe wurde aufgrund einer erheblich
abweichenden Sensorik beanstandet.
54 Proben (14 %) wurden mit einem Hinweis versehen. Bei den Hinweisen handelte
es sich um Richt-/Warnwertüberschreitungen der DGHM (Hygienehinweis) bzw. um
geringfügige sensorische Abweichungen.
Im Rahmen der chemischen Untersuchung ergaben sich 3 Beanstandungen.
In einem Fall konnten keine Vanille typischen Aromastoffe nachgewiesen werden,
obwohl im Zutatenverzeichnis Bourbon-Vanille Extrakt angegeben war.
Eine Schoko-Eiscreme wies zu wenig Milchfett auf. Nach allgemeiner
Verkehrsauffassung (Leitsätze für Speiseeis) sollte eine Eiscreme mindestens 10 %
der Milch entstammendes Fett enthalten.
Bei einer Beschwerdeprobe befand sich ein kleiner Nagel in der Waffel, so dass hier
eine Gefahr für die Gesundheit vorlag.
4300 Süßwaren (ausgenommen 4400)
195 Proben
29 Beanstandungen = 15 %
Lakritz-Erzeugnisse wurden auf Glycyrrhizinsäure überprüft. Bei einer Probe Lakritz
wurde ein erhöhter Gehalt gefunden, die erforderliche Angabe "enthält Süßholz" wies
die Probe jedoch nicht auf.
Bei einer gefärbten Süßware war der Hinweis "Kann Aktivität und Aufmerksamkeit
bei Kindern beeinträchtigen" nicht vorhanden, obwohl Azofarbstoffe nachweisbar
waren.
Eine Probe Marzipankartoffeln war stark gärig und wurde als nicht sicheres
Lebensmittel beurteilt.
Bei Früchte Bonbons in 4 Sorten waren nur 3 Fruchtsorten vorzufinden.
Kirschbonbons suchten wir vergeblich.
Kennzeichnungsmängel wurden bei 11 Proben festgestellt.
Ein Verbraucher lieferte dragierte Schokolinsen mit dem Hinweis auf einen
chemischen Geruch ein. Bereits die Verpackung wies im Inneren einen
untypischen Geruch auf. Dieser war auch an der Oberfläche der Schokolinse
wahrnehmbar. Bei der Untersuchung konnte der Geruch als Eugenol, ein in
Gewürznelken natürlicher Inhaltsstoff, identifiziert werden. Ob diese Substanz aus
dem Verpackungsmaterial oder aber aus der Überzugsmasse der
Dragees stammte, konnte nicht geklärt werden.
Ebenfalls als Verbraucherbeschwerde wurde eine Kindersüßware eingeliefert. Es
handelte sich hierbei um einen 5 cm großen Hartzuckerball, der an einem Stiel
befestigt war.
Der Verbraucher gab an, dass bei seinem Sohn nach dem Ablecken der Süßware
starke Schmerzen und Verätzung der Zunge sowie Pusteln und Blutbläschen auf
der Zunge auftraten.
Der Hartzuckerball besaß außen eine Hartkaramellschicht auf der weißes Pulver
anhaftete. Im Inneren befand sich ein Kaugummikern. Nach bestimmungsmäßigem
Gebrauch soll zunächst die äußere Schicht abgeleckt und im Anschluss daran in
üblicher Weise der Lutscher verbraucht werden bis am Ende der Kaugummikern
übrig bleibt.
Die Beschwerden des Verbrauchers konnten bei der hier durchgeführten
sensorischen Prüfung bestätigt werden. Beim Ablecken des weißen Pulvers, was
außen auf dem Wunderball haftete und als erstes direkt unmittelbar ohne
Verdünnung auf die Zunge gelangt, war zunächst ein extrem saurer Geschmack
feststellbar. Anschließend traten ein Brennen und ein Schmerzgefühl bis zu einer
lang anhaltenden Gefühllosigkeit der Zunge auf.
Die Untersuchung der äußeren weißen Schicht ergab einen Citronensäuregehalt
von 40,5 %. Im Vergleich dazu enthält eine Zitrone lediglich 5 % Säure. Sogar ein
Haushalts-Entkalker enthält weniger Säure nämlich 30%. Beim Entkalker muss
aber ein Warnhinweis auf der Verpackung wie z.B. „reizend“ angebracht sein,
obwohl er nicht zum Verzehr bestimmt ist.
Für Lebensmittel gibt es zurzeit keine Höchstmengenbegrenzung für den Einsatz
von Säuren. Angedacht sind Warnhinweise. Kindersüßwaren mit Warnhinweisen?
Soll das die Lösung des Problems sein? Dies ist völlig praxisfern. Schon kleine
Kinder erwerben direkt ohne Einflussnahme der Eltern Süßwaren. Kinder lesen
keine Warnhinweise und können sie auch nicht verstehen.
Was wird Kindern hier zugemutet!!
4400 Schokolade
150 Proben
33 Beanstandungen = 22 %
Auch in diesem Jahr wurden Schokoladen, die mit einer Spurenkennzeichnung von
Milch bzw. Nüssen versehen waren, auf diese allergene Bestandteile untersucht.
Bei 10 Proben wurden erhöhte Gehalte an Milchprotein ermittelt, obwohl nur auf
Spuren von Milch hingewiesen wurde.
Selbst bei vier Milchschokoladen wurde der Hinweis „kann Spuren von Milch
enthalten“ angegeben.
Die Hinweise „kann Spuren von ..... enthalten“ darf nicht dazu führen, eine „Gute
Herstellungspraxis" zu ersetzen und ein inakzeptable Herstellungsverfahren zu
kaschieren. Der Hersteller muss belegen können, dass alle im Rahmen der „Guten
Herstellungspraxis“ gebotenen Maßnahmen ergriffen wurden, um Kreuzkontakt mit
Allergenen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten.
Eine Vollmilchschokolade entsprach aufgrund eines zu niedrigen Milchfettgehaltes
nicht der Kakaoverordnung.
Ein als Praline bezeichnetes Produkt wies nicht Schokolade sondern eine
kakaohaltige Fettglasur auf, was nach der Kakaoverordnung nicht zulässig ist.
Ebenfalls nicht zulässig ist das Färben von Schokolade. Dieses wurde bei zwei
Proben festgestellt.
Kennzeichnungsmängel ergaben sich bei 7 Proben.
In einem Schwerpunkt wurden Schokoladen mikrobiologisch untersucht.
Auffälligkeiten ergaben sich nicht.
4500 Kakao
23 Proben
1 Beanstandungen = 4 %
In diesem Jahr wurde erneut schwach entöltes Kakaopulver auf Cadmium
untersucht.
Seit längerem ist bekannt, dass Kakaosorten aus Südamerika aus dem dortigen
Vulkanboden höhere Mengen an Cadmium aufnehmen können. Derzeitig liegen
für Kakaoerzeugnisse keine Cadmium-Grenzwerte vor. In der Diskussion ist ein
Maximalwert für Cadmium in Kakaopulver von maximal 0,6 mg/kg.
Bei 2 hier untersuchten Proben konnten höhere Gehalte an Cadmium festgestellt
werden.
Ein kakaohaltiges Getränkepulver war mit irreführenden Angaben versehen.
4600 Kaffee, -Ersatzstoffe, -Zusätze
32 Proben
3 Beanstandungen = 9 %
Die Kaffees wurden vor allem auf ihren Gehalt an Ochratoxin A untersucht (s.
methodische Schwerpunkte Mykotoxine); es ergaben sich keine Überschreitungen
der jeweiligen Höchstwerte (Röstkaffee: 5 μg/kg, löslicher Kaffee: 10 μg/kg). Im
Gegensatz zum Vorjahr waren drei untersuchte Kaffees hinsichtlich ihrer
Kennzeichnung auffällig.
4700 Tee, teeähnliche Erzeugnisse
43 Proben
3 Beanstandungen = 7 %
Es wurden insgesamt 8 Tees auf Pyrrolizidinalkaloide untersucht. In 6 Proben davon
konnten Pyrrolizidinalkaloide unter der Höchstmenge nachgewiesen werden.
Bei 2 Proben aus Japan wurde eine Radioaktivitätmessung (Cäsium137)
durchgeführt. Insgesamt wurden 31 Tees und teeähnliche Erzeugnisse auf
Rückstände an Pflanzenschutzmittel analysiert. In gerade einmal einer Probe Tee
konnte das Pflanzenschutzmittel Bifenazat nachgewiesen werden. Die Menge lag
jedoch deutlich unter der erlaubten Höchstmenge.
3 Proben Tee wurden aufgrund von Kennzeichnungsfehlern beanstandet, bei einer
erfolgte lediglich ein Hinweis.
4800 Säuglings- und Kleinkindernahrungen
199 Proben
35 Beanstandungen = 18 %
Eine Anfangsnahrung wurde im Berichtsjahr als Verbraucherbeschwerde eingeliefert.
Grund der Beschwerde war ein schwarzes Teilchen, bei dem es sich
augenscheinlich um Anteile der Säuglingsnahrung handelte, die während des
Trocknungsverfahrens überhitzt wurden. Da nur ein Teilchen nachweisbar war,
erfolgte lediglich ein Hinweis an den Hersteller.
Im Rahmen der chemischen Untersuchungen waren einige Auffälligkeiten
feststellbar.
Bei einer Probe Säuglingsnahrung konnte der deklarierte Mangangehalt nicht
nachgewiesen werden. Bei einer weiteren Probe betrug der gefundene Gehalt an
Vitamin B12 mehr als das Doppelte des deklarierten Gehaltes, entsprach unter
Berücksichtigung der Messunsicherheit noch den Anforderungen der DiätV. Zwei
Proben Beikost wiesen einen gegenüber der Kennzeichnung sehr niedrigen Vitamin
A-Gehalt auf. Zwei Anfangsnahrungen wiesen zu geringe Calciumgehalte auf, eine
Anfangsmilch einen sehr hohen Vitamin D-Gehalt im Bereich des zulässigen
Höchstwertes. Ein Basispulver wies als Rohstoff deutlich niedrigere Gehalte an
Vitamin A und B1 auf im Vergleich zu den Analysenzertifikaten.
Im Berichtsjahr waren sieben Proben, die für den Export bestimmt waren, auffällig.
Sie enthielten in Säuglingsanfangsnahrung Zutaten, die nicht der DiätV entsprachen
wie Oligofructose oder Polyfructose und ß-Carotin und bei Säuglingsanfangs- und
Folgenahrung zahlreiche unzulässige gesundheitsbezogene Angaben. Eine Probe
enthielt Milchsäurebakterien, deren Eignung nach der Beurteilung des
Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) für die Ernährung von Säuglingen nicht
nachgewiesen war. Nach Art. 12 der VO (EG) 178/2002 haben aus der Gemeinschaft
ausgeführte Lebensmittel die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts
zu erfüllen, sofern die Behörden und Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes nichts
anderes verlangen. Andernfalls dürfen Lebensmittel nur dann aus der Gemeinschaft
ausgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes dem
ausdrücklich zugestimmt haben. So wurden für diese Proben
Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen verlangt.
Zahlreiche Proben wiesen Kennzeichnungsmängel auf.
Eine Getreidebeikost enthielt nur eine fremdsprachige Kennzeichnung, eine
Säuglingsanfangsnahrung wies die irreführende Kennzeichnung „glutenfrei“ auf. Bei
einer Kindermilch wurde die Verkehrsbezeichnung Folgemilch beanstandet, da die
Milch „für Kleinkinder im Wachstum“ bestimmt war. Eine Folgemilch war mit der
falschen Verkehrsbezeichnung „Säuglingsmilchnahrung“ gekennzeichnet.
Gesundheitsbezogene Angaben zu Omega-3-Fettsäuren und mehrfachungesättigten
Fettsäuren und einer Bedeutung für Gehirn und Nervenzellen wurden bei sieben
Proben als unzulässig beanstandet. Bei gesundheitsbezogenen Angaben zu
Fettsäuren ist auf die genaue Formulierung des beantragten Claims zu achten.
Weitere Proben enthielten die unzulässige gesundheitsbezogene Angabe
„Probiotik“, auch die Angaben „gut bekömmlich“, „leicht verträglich“, „leicht
verdaulich“, „leicht bekömmliche/verdauliche Stärke“, „Eiweiß kindgerecht reduziert
schont den Organismus“, oder „liefert wertvolle Energie aus Getreide“,
„Kohlenhydrate für gesunde Energie“ waren bei mehreren Proben auffällig. Eine
Anfangsnahrung wies die unzulässige nährwertbezogene Angabe „ohne Stärke“ auf.
Bei der vergleichenden nährwertbezogenen Angabe „weniger Zucker“ war die
erforderliche Angabe des Unterschieds in der Zuckermenge nicht angegeben. Bei
zwei weiteren Proben waren zusätzlich die Anforderungen an die Verwendung dieser
Angabe nicht erfüllt.
Vier Säuglingsanfangsnahrungen enthielten Milchsäurebakterien, deren Eignung
nach der Beurteilung des BfR für die Ernährung von Säuglingen nicht nachgewiesen
war.
Bei zwei Proben Anfangsmilch wurde mit der Angabe“ „GMO FREE MILK“,
Produziert mit nicht gentechnisch modifizierter Milch geworben. Nach dem EGGentechnik-Durchführungsgesetz darf ein Lebensmittel - wenn die Voraussetzungen
gegeben sind- nur mit der Angabe „ohne Gentechnik“ in Verkehr gebracht werden.
Bei einer Probe Folgemilch waren Bakterien der Familie Enterobacteriaceae in 50 g
Pulver nachweisbar, bei zwei Anfangsmilchen in 100g. Damit lieferte die
Untersuchung hinsichtlich des Prozesshygienekriteriums der VO (EG) 2073/2005
unbefriedigende Ergebnisse. Verbesserungen in der Herstellungshygiene zur
Minimierung der Kontamination sind vom Hersteller zu ergreifen.
Hinweise betrafen den Nachweis von gentechnisch veränderter Soja im rechtlich
zulässigen Rahmen.
4900 Diätetische Lebensmittel (Sondernahrung)
106 Proben
28 Beanstandungen = 26 %
Von 38 vollständig bilanzierten Diäten für Säuglinge wiesen drei Proben erneut die
Kennzeichnung „glutenfrei“ auf, obwohl nur von Natur aus glutenfreie Stärke
verwendet werden darf. Vier Proben erfüllten nicht die speziellen
Kennzeichnungsanforderungen für bilanzierte Diäten. Eine Probe enthielt
Milchsäurebakterien, deren Sicherheit nach der Bewertung des Bundesinstituts für
Risikobewertung (BfR) für die besondere Ernährung von Säuglingen nicht
nachgewiesen war.
Bei einer Probe wurde mit der Angabe“ „GMO FREE MILK“, produziert mit nicht
gentechnisch modifizierter Milch“ geworben. Nach dem EG-GentechnikDurchführungsgesetz darf ein Lebensmittel - wenn die Voraussetzungen gegeben
sind- nur mit der Angabe „ohne Gentechnik“ in Verkehr gebracht werden.
Bei einer von 15 vollständig bilanzierten Diäten entsprach die Kennzeichnung nicht
den Anforderungen der DiätV für bilanzierte Diäten. Eine weitere Probe wies einen
zu niedrigen Kaliumgehalt auf. Eine Sondennahrung wurde als
Verbraucherbeschwerde eingeliefert. Als Beschwerdegrund wurden eine dickflüssige
Konsistenz, Ausflockungen und Verfärbungen angeführt. Diese Beobachtungen
konnten nicht bestätigt werden.
Zehn Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung wurden im
Berichtsjahr zur Untersuchung eingeliefert. Sieben Proben wurden beanstandet. Eine
Probe wurde als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht, wurde
aufgrund der Aufmachung aber als Lebensmittel für kalorienarme Ernährung
eingestuft. Das Produkt enthielt Glyceride von konjugierter Linolsäure, die laut Novel
Food Katalog der EU nur in Nahrungsergänzungsmitteln in beträchtlichem Umfang
vor 1997 verwendet wurden.
Eine Probe wies einen zu niedrigen Vitamin E-Gehalt auf und entsprach nicht den
Anforderungen der DiätV, zwei weitere einen zu hohen Vitamin D-Gehalt, bei einer
Probe lagen die Gehalte an Selen und Eisen im Bereich der Mindestanforderungen,
bei einer Probe entsprach der Natriumgehalt nicht den Anforderungen der DiätV. Bei
einer Probe lag der Vitamin A-Gehalt deutlich unterhalb des gekennzeichneten
Gehaltes und entsprach gerade noch den Anforderungen der DiätV.
Die Kennzeichnung „mit natürlichem Vanillegeschmack“ wurde als irreführend
beurteilt, da nur der Aromastoff Vanillin nachweisbar war. Der Begriff „natürlich“ darf
nur in Verbindung mit einer Bezugnahme auf ein Lebensmittel, hier Vanille,
verwendet werden, wenn der Aromabestandteil zu mindestens 95 % aus dem
genannten Ausgansstoff gewonnen wurde.
Auffällig waren unzulässige gesundheitsbezogene Angaben zu Ballaststoffen,
Carnitin, einer Aktivierung des Stoffwechsels, einer Regulierung des
Blutzuckerspiegels und krankheitsbezogene Aussagen zu einer Wirkung auf das
metabolische Syndrom.
Von 22 Proben diätetischer Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen
(Sportlernahrung) mussten 11 Proben beanstandet werden. Bei einer Probe wurde
der zulässige Gehalt an Sorbinsäure überschritten, zweimal fehlte der für die
Farbstoffe E 104, E122 und E 124 verpflichtende Satz „Kann Aktivität und
Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen.“ Auch wurden die Farbstoffe bei einer
Probe nicht mit ihrer Verkehrsbezeichnung angegeben. Bei einer Probe fehlte die
Angabe des Farbstoffes im Zutatenverzeichnis völlig. Bei vier Proteinriegeln waren
zahlreiche gesundheitsbezogene Angaben aufgeführt, es fehlte jedoch die
Information zur Menge des Lebensmittels, die erforderlich ist, um die behaupteten
Wirkungen zu erzielen.
Auch wurden produktbezogene gesundheitsbezogene Angaben verwendet, die
nicht erlaubt sind. Der Zusammenhang zwischen dem Stoff und der zugelassenen
gesundheitsbezogenen Angabe muss deutlich erkennbar sein.
Bei einer weiteren Probe fehlte die gesamte deutschsprachige Kennzeichnung. Die
Probe wurde als „dietary supplement“ in den Verkehr gebracht, was nicht unbedingt
dem deutschen Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“ entspricht. Sie enthielt die
Aminosäuren Citrullin und Argininnitrat, die nach einer Allgemeinverfügung nur mit
einem Warnhinhweis in den Verkehr gebracht werden dürfen. Dieser Warnhinweis
fehlte. Eine weitere Sportlernahrung enthielt Aminosäureverbindungen, die nicht in
der VO(EG) Nr. 953/ 2009 zur Verwendung zugelassen sind.
Auch wurden bei einigen Proben weitere Anforderungen der LMKV nicht erfüllt.
4900 Diätetische Lebensmittel (Teigwaren/Getreideerzeugnisse)
Proben 10
2 Beanstandungen = 5 %
Als glutenfrei ausgelobte Teigwaren wiesen mit ca. 36 mg/kg einen Gehalt oberhalb
der für glutenfrei erlaubten 20mg/kg auf.
Eine Mehlmischung wurde als diätetisches Lebensmittel ausgelobt, aber ohne die
nach Diätverordnung erforderliche zusätzliche Kennzeichnung in den Verkehr
gebracht
5000 Fertiggerichte, zubereitete Speisen, Antipasti
258 Proben
37 Beanstandungen = 14 %
Von den in 2014 untersuchten 258 Proben dieser Warengruppe wurden 37 Proben
beanstandet (Beanstandungsquote 14%). Wie häufig waren auch hier vornehmlich
Kennzeichnungsmängel dafür auslösend. Hauptsächlich bezogen sich diese Mängel
auf falsche Zutatenverzeichnisse, fehlerhafte, mengenmäßige Kennzeichnung der
Zutaten und von den Vorschriften abweichende Deklarationen der Nährwerte.
Daneben waren andere Verstöße gegen die LMKV wie falsche
Mindesthaltbarkeitsdaten, Herstellerangaben, Verkehrsbezeichnungen aber auch
falsche Füllmengenangaben, falsche Kenntlichmachung von Zusatzstoffen und
nährwertbezogenen Angaben festzustellen. Bei weiteren Proben lagen nicht
ausreichende Verkehrsbezeichnungen vor.
Bei einigen Fertigpackungen führten unsachgemäß verschlossene/verschweißte
Verpackungen zu einem vorzeitigen Verderb. Der Hersteller wurde dazu aufgefordert
seinen Verpackungsprozess zu professionalisieren.
Eine Verbraucherbeschwerde fiel in diesem Bereich besonders auf. In einer
eingereichten Probe „Pizza“ befand sich ein im Teig eingebackener Fremdkörper.
Bei der mikroskopischen Bertachtung konnte die Herkunft auf einen Schneidezahn
eines kleineren fleischfressenden Tieres eingegrenzt werden. Eine
Betriebsbegehung vor Ort erbrachte keine Auffälligkeiten.
Neben den Beanstandungen wurden, wie auch in den restliche Warengruppen, 21
Proben mit Hinweisen versehen. Unter Anderem handelte es sich dabei um
Verbraucherbeschwerden, deren Verfolgsprobe keine Mängel aufwiesen oder
Proben mit geringfügigen Kennzeichnungsfehlern. Ebenfalls bezogen sich die
Hinweise auf Proben mit anfänglicher mikrobiologischer Belastung, bei denen der
Hersteller darauf aufmerksam gemacht wurde, verstärkt auf die Einhaltung der
Hygiene zu achten.
5100 Nahrungsergänzungsmittel Nährstoffkonzentrate Ergänzungsnahrung
123 Proben
64 Beanstandungen = 52 %
123 Proben Nahrungsergänzungsmittel wurden zur Untersuchung eingeliefert, von
denen 64 beanstandet werden mussten. Bei weiteren 18 Proben erfolgte auf Grund
von Auffälligkeiten ein Hinweisgutachten.
Zu einem Produkt lag eine RASFF Meldung aus Finnland vor. Das NEM enthielt laut
Zutatenverzeichnis die Inhaltsstoffe Bitterorangen-Extrakt (Synephrin; 9 mg/3
Kapseln) und Guarana-Extrakt (Koffein; 211mg/3 Kapseln). Gemäß einer
Stellungnahme vom BfR ist Synephrin ein pflanzlicher Inhaltsstoff, der unter anderem
in der Bitterorange (Citrus auranticum) vorkommt und chemisch mit Ephedrin
verwandt ist. Sowohl Koffein als auch Synephrin besitzen Wirkungen auf das HerzKreislauf-System. Bei gleichzeitiger Einnahme von Synephrin und Koffein können
sich diese Effekte, aufgrund von synergistischer Wirkung, gegenseitig verstärken.
Dies betrifft insbesondere das Potential zur Erhöhung der Herzfrequenz,
möglicherweise in Verbindung mit Herzrhythmusstörungen, und zur Erhöhung des
Blutdrucks. Diese Probe wurde aufgrund fehlender Warnhinweise als nicht sicher
gemäß Art. 14 (1) VO (EG) 178/2002 eingestuft.
Eine weitere Probe, die auch Koffein und Synephrin enthielt, wurde ebenfalls als
nicht sicher beurteilt.
Die häufigsten Mängel ergaben sich aufgrund von gesundheitsbezogenen Angaben
(g.A.), die nach der Health Claims Verordnung (VO (EU) Nr. 1924/2006) nicht
zulässig sind bzw. unrechtmäßig verwendet worden sind. Oft wurden die Angaben
auf das gesamte Produkt bezogen und nicht auf den Stoff oder das Lebensmittel, für
das sie zugelassen sind. Hier wurden insgesamt 42 Proben beanstandet.
Im Berichtsjahr wurden im Rahmen einer Verbraucherbeschwerde 5 Proben dem
CVUA OWL zur Untersuchung vorgelegt. Alle Proben wurden aufgrund von
zahlreichen Kennzeichnungsmängeln (MHD, Zutatenverzeichnis,
Verkehrsbezeichnung etc.) und unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben
beanstandet. Inwieweit ein Zusammenhang zwischen dem Krankenhausaufenthalt
der Beschwerdeführerin und den vorliegenden Proben vorlag, war von unserer Seite
her leider nicht bewertbar.
Eine Beschwerdeprobe enthielt eine hohe Menge an Methylsulfonylmethan (MSM).
Im Novel Food Katalog der EU wird MSM als nicht neuartig in Nahrungsergänzungsmitteln (Food Supplement) eingestuft. Nach einer Allgemeinverfügung
gemäß § 54 LFGB dürfen Nahrungsergänzungsmittel in Tablettenform in
Deutschland in den Verkehr gebracht werden, sofern die tägliche Verzehrsmenge
von 50 mg MSM pro Tag nicht überschritten wird. Gemäß der Verzehrsempfehlung
der Beschwerdeprobe würde der Verbraucher täglich eine Menge von 5000 mg MSM
zu sich nehmen. Obwohl zwar keine toxikologisch bedenklichen Daten zu MSM
vorliegen, wurde jedoch empfohlen aufgrund der sehr hohen täglichen
Verzehrsmenge vom Hersteller eine Unbedenklichkeitsbewertung einzuholen. Bei
zwei weiteren Proben wurde im Hinblick auf den MSM Gehalt (Verzehrsempfehlung
765 mg/d bzw. 2000 mg/d) gefordert, ebenfalls eine Unbedenklichkeitserklärung vom
Hersteller einzuholen.
Insgesamt 12 Proben wurden aufgrund von Kennzeichnungsfehlern beanstandet,
welche die Anforderungen der LMKV (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung) und
die NemV (Nahrungsmittelergänzungsverordnung) betrafen.
Beanstandet wurden mehrheitlich ausländische Produkte, bei denen die deutsche
Übersetzung der vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente fehlerhaft und
unvollständig war.
Bei einem Produkt konnte der Farbstoff E151 (Brilliantschwarz) in der Kapselhülle
nachgewiesen werden, ohne dass er im Zutatenverzeichnis aufgeführt wurde. Diese
Probe wurde aufgrund der fehlenden Kenntlichmachung des Zusatzstoffes
beanstandet.
Eine Probe wurde aufgrund Ihres hohen täglichen Melatoningehaltes von 1mg als
Arzneimittel eingestuft und dem zuständigen Amtsapotheker zur weiteren Beurteilung
vorgelegt.
Es wurden 5 koffeinhaltige Nahrungsergänzungsmittel untersucht und beurteilt.
Die Hersteller wurden darauf hingewiesen, dass gemäß einer Beurteilung vom BfR
Produktetiketten einen Warnhinweis "für Kinder nicht geeignet" beinhalten sollten.
Diese Hinweise sollen auch bei der Bewerbung der Produkte im Internet aufgeführt
werden sollten, damit der Verbraucher sich vor dem Kauf über die eventuellen
Nebenwirkungen informieren kann. Es wurde zudem auf Anhang III Nr. 4.2 der VO
(EU) Nr. 1169/2011 hingewiesen. So müssen bei anderen Lebensmitteln als
Getränken, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird, besondere
Angaben gemacht werden. Der Hinweis „Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere
Frauen nicht empfohlen“ muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des
Lebensmittels erscheinen. Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist der Koffeingehalt pro
empfohlener täglicher Verzehrsmenge, die in der Kennzeichnung angegeben ist,
anzugeben.
Aufgrund der fehlenden Datenlagen kann die tägliche maximale Aufnahmemenge
nicht abschließend beurteilt werden. Aus Sicht des BfR können auch Produkte bei
einer Verzehrsempfehlung von 200 mg/d nicht als gesundheitsschädlich eingestuft
werden. Bei einigen Proben wurden auch g.A., wie z.B. Linderung von
Muskelschmerz oder auch Steigerung des Fettabbaus beanstandet.
Einige Proben waren aufgrund von abweichenden Vitamin- und Mineralstoffgehalten
(z.B. Vitamin D und E) gemäß der Kennzeichnung auffällig. So konnten in einer
Probe nur 17% des deklarierten Gehaltes an Vitamin A nachgewiesen werden.
Wegen der starken Abweichung des gefundenen Gehaltes an Vitamin A von dem
deklarierten Wert wurde die Probe als irreführend beurteilt. In einer
Beschwerdeprobe konnten nur 25% des deklarierten Molybdängehaltes
nachgewiesen werden.
Bei einem Nahrungsergänzungsmittel war ein Zinkgehalt von 25 mg/Kapsel
gekennzeichnet, was 250 % der empfohlenen Tagesmenge (% RDA) entspricht. Der
empfohlene Tagesbedarf an Zink beträgt 10 mg. Zink wird der Risikoklasse "hohes
Risiko" zugeordnet. Als Höchstmenge UL für die tägliche Aufnahme an Zink wird ein
Wert von 25 mg/Tag für Erwachsene abgeleitet, für Kinder und Jugendliche
entsprechend niedrigere Werte. Überdosierungen von Zink können u.a. negative
Wirkungen auf den Kupfer-Stoffwechsel haben. Unter Berücksichtigung der
Dosierungsempfehlungen des vorliegenden Nahrungsergänzungsmittels wurde die
vom SCF (Scientific Committee on Food) abgeleitete Höchstmenge nicht
überschritten, jedoch ohne eine zusätzliche Aufnahme durch die Nahrung zu
berücksichtigen. Da die Höchstmengen für Kinder und Jugendliche deutlich
überschritten werden, sollte der Hersteller einen Warnhinweis auf der Verpackung
anbringen, dass dieses Produkt für Kinder und Jugendliche nicht geeignet ist. Es
erfolgte ein Hinweisgutachten hierzu.
Bei 15 Nahrungsergänzungsmittel war der Gehalt an Magnesium sehr hoch. Die
EFSA (European Food Safety Authority) hat wegen des laxativen Effektes für leicht
dissoziierbare Magnesiumsalze in Nahrungsergänzungsmitteln einen Höchstwert von
250 mg/d festgelegt. Die Hersteller wurden darauf hingewiesen, den Gehalt zu
senken oder Warnhinweise auf der Verpackung anbringen.
Einer Probe wurden Aminosäurederivate zugesetzt. Diese sind den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt. Nach dem LFGB ist es verboten, bei dem
gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den
Verkehr gebracht zu werden, nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe zu
verwenden und diese Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Eine
Ausnahme hiervon kann nur gemacht werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung
gemäß § 68 LFGB oder eine Allgemeinverfügung gemäß § 54 LFGB vorliegt. Dies
muss vom Hersteller belegt werden.
Hersteller müssen Nahrungsergänzungsmittel spätestens beim ersten
Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(BVL) anzeigen. Bei vielen Proben konnte nicht abschließend geklärt werden, ob
eine Anzeige gemäߧ 5 (1) NemV vorlag.
5200 Würzmittel
109 Proben
15 Beanstandungen = 14 %
Bei einem Pesto Genovese wurde Olivenöl als Zutat ausgelobt. Das
Fettsäurespektrum zeigte aber einen untypisch hohen Gehalt an Linolsäure.
Eine Jägersoße, die lose abgegeben wurde, enthielt hohe Gehalte an Sorbin- und
Benzoesäure und an Glutaminsäure. Es war jedoch keine Kenntlichmachung von
Konservierungsstoffen und Geschmacksverstärkern vorhanden.
Bei einer Pasta- und einer Chili-Soße, die beide zur Gruppe der nicht emulgierten
Soßen gehören, konnte eine Höchstmengenüberschreitung für die
Konservierungsstoffe Benzoe- und Sorbinsäure festgestellt werden.
Drei Essige zeigten Auffälligkeiten. Ein Himbeer- und ein Balsamessig hatten nicht
den für Essige erforderlichen Gesamtsäuregehalt von 5 g/100ml (Weinessig 6 g/100
ml). Auch darf eine Bezeichnung wie Himbeeressig nur verwendet werden, wenn der
Essig durch Gärung von Himbeeren erzeugt wurde. Ein Zusatz von Himbeersaft ist
auch als solcher anzugeben. Weiterhin fehlte bei zwei Proben die Angabe des
Essigsäuregehaltes. Im Zutatenverzeichnis ist der Essig mit seiner
Verkehrsbezeichnung anzugeben, d.h. es muss die Herkunft des Essigs erkennbar
sein, z.B. Weinessig, Branntweinessig. Diese Angabe fehlte bei einer Probe. Bei
einem Erdbeerdressing auf Essigbasis fehlte das Zutatenverzeichnis völlig.
In zwei Proben konnte das Allergen „Senf“ nachgewiesen werden in einer Höhe von
2 bzw. 0,02 %, Senf war jeweils nicht als Zutat im Zutatenverzeichnis aufgeführt, ein
Allergenhinweis war auch nicht vorhanden. Im ALTS-Beschluss der 74.
Arbeitstagung (Dezember 2014) wird Senf mit einer sehr niedrigen
Schwellenwertdosis von 0,19 mg Lebensmittel angegeben Bei den hier gefundenen
Gehalten ist im Rahmen einer Betriebskontrolle zu klären, ob es sich um Zutaten
handelt oder wie das Allergenmanagement der Hersteller verbessert werden kann.
Weitere Beanstandungen betrafen Kennzeichnungsmängel wie fehlende QuidAngaben, fehlende Klassennamen bei Zusatzstoffen wie Milchsäure, Zitronensäure,
Farbstoffen, nur englischsprachige Kennzeichnung, eine falsche
Verkehrsbezeichnung, die Verwendung des Klassennamens „Zuckerstoff“. Bei drei
Proben war eine Loskennzeichnung nicht vorhanden, bei weiteren drei Proben waren
bei zusammengesetzten Zutaten nicht die einzelnen Zutaten aufgeführt. Bei zwei
Proben entsprach die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht den
Anforderungen der LMKV.
Zusätzlich fehlte bei einer Chili-Soße die für den Farbstoff E 102 verpflichtende
Angabe "Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen wurden.
5300 Gewürze
122 Proben
11 Beanstandungen = 9 %
Bei zwei Proben „Pimenton de la Vera (g.U.)“ handelte es sich um Paprikapulver mit
intensiver Rauchnote. Die Zutat Rauch wurde im Zutatenverzeichnis nicht aufgeführt.
Die Bezeichnung „Pimenton de la Vera“ ist eine geschützte Ursprungsbezeichnung,
die nur für Paprikapulver verwendet werden darf, das vollständig in dem
Ursprungsgebiet hergestellt, verarbeitet und verpackt wird. Dies war bei beiden
Proben nicht der Fall, die Kennzeichnung wurde als irreführend beanstandet.
In einer Thymianprobe war kein etherisches Öl nachweisbar und diese wurde somit
als wertgemindert beurteilt. Bei einem Einmachgewürz wurden zahlreiche Zutaten mit
der Angabe „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ im Zutatenverzeichnis aufgeführt.
Diese Angabe ist nur bei ähnlichen Gewichtsanteilen zulässig, was nicht auf alle
Zutaten zutraf. Bei einer Gewürzmischung, die 80 % Kochsalz enthielt, wurden die
Verkehrsbezeichnung und die Nährwerttabelle mit der Angabe 0% NaCl
beanstandet. Bei einem „Isot Pfeffer“ fehlte die Beschreibung des Produktes, auch
waren Kochsalz und Öl als Zutaten nicht gekennzeichnet.
Weitere Kennzeichnungsmängel betrafen fehlende Loskennzeichnungen,
unvollständige Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums oder fehlende Angaben der
Einzelzutaten bei zusammengesetzten Zutaten.
Bemängelungen von Proben betrafenleicht erhöhte Gehalte an säureunlöslicher
Asche in Thymian, den Nachweis von Bac. cereus in Chiliflocken leicht oberhalb des
Richtwertes der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) und
von Bakterien der Gattung Clostridium in Oregano.
5400 Aromen
19 Proben
5 Beanstandungen = 26 %
Die 5 beanstandeten Proben waren nicht entsprechend den lebensmittelrechtlichen
Vorgaben für Aromen gekennzeichnet. Eine der Proben wurde im Rahmen einer
Verbraucherbeschwerde untersucht. Hier zeigten sich neben den
Kennzeichnungsmängeln auch Auffälligkeiten des Produktes bezüglich der farblichen
Stabilität und eines nicht zulässigen Inhaltsstoffes
5600 Hilfsmittel aus Zusatzstoffen u./o. Lebensmitteln
12 Proben
1 Beanstandung = 8 %
Eine Probe „Stevia Blätter“ wurde als neuartiges Lebensmittel im Sinne von Art. 1 (2)
Buchst.e der VO (EG) Nr. 258/97 eingestuft, da bisher nicht nachgewiesen werden
konnte, dass vor dem 15. Mai 1997 ein Verzehr in nennenswertem Umfang in der EU
stattgefunden hat. Ein Antrag auf Zulassung gemäß Art. 4 der VO(EG) Nr. 258/97
von Teilen der Pflanze Stevia rebaudiana ist am 22.02. 2000 (200/196/EG) abgelehnt
worden. Somit besteht zurzeit keine Zulassung für die Verwendung von Blättern der
Pflanze Stevia rebaudiana als Lebensmittel. Ein Frischhefewürfel wurde als
Verbraucherbeschwerde eingeliefert. Grund der Beschwerde war ein häufiger
Schimmelbefall, bereits vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums.
Mikrobiologische Untersuchungen lieferten keine auffälligen Ergebnisse.
5700 Zusatzstoffe
20 Proben
0 Beanstandungen
Zur Untersuchung wurden Eierfarben und Riboflavin sowohl als Farbstoff als auch als
Vitamin B2 eingeliefert. Es wurden keine Auffälligkeiten festgestellt.
5900 Trinkwasser, Mineralwasser, Tafelwasser
324 Proben
92 Beanstandungen = 28 %
Ostwestfalen-Lippe ist aufgrund der geologischen Verhältnisse reich an
verschiedenen mineralisierten Wässern, die auch als Mineralwässer gewonnen
werden und in den Handel kommen. Zu den Schwerpunkten der Überwachung
gehört die Kontrolle der bei den Herstellern abgefüllten Wässer. Die 125
untersuchten Fertigpackungen Mineralwasser lassen sich daher auch diesem
Bereich zuordnen. Parallel hierzu wurden 45 Rohwasserproben direkt am
Brunnenkopf der Mineralbrunnen entnommen. Die Untersuchung der Mineralwässer
erstreckte sich von der mikrobiologischen Untersuchung über die Mineralisation bis
hin zu Spurenstoffen, wie z.B. leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe.
Beanstandungen waren nur in Einzelfällen bezüglich der Mikrobiologie, einer
abweichenden Mineralisation oder der Kennzeichnung vorhanden.
Wie in den Vorjahren wurde erneut „Eis aus Trinkwasser“ als Eiswürfel, Scherbeneis,
Kuttereis und Crasheis mikrobiologisch untersucht. Neben hohen Gesamtkeimzahlen
wurden dabei auch immer wieder Enterokokken, E.coli, coliforme Keime oder
Pseudomonas aeruginosa festgestellt. Insgesamt wurden 40 der 102 Proben
beanstandet. Damit liegt die Anzahl der Beanstandungen auf dem Vorjahresniveau.
Zu den weiteren untersuchten Wässern gehören z.B. Tafelwässer aus
Wasserspendern, Trinkwässer aus mobilen Verkaufswagen oder Wasser zum
Befüllen von Kochkesseln in Großküchen. Während es bei letzteren zu fast keinen
Beanstandungen kam, zeigten die anderen Wässer die ebenfalls aus den Vorjahren
bekannten mikrobiologischen Auffälligkeiten.
6000 Tabak
44 Proben insgesamt
(25 eigene Proben OWL)
3 Beanstandungen = 7 %
Untersucht wurden in diesem Jahr Zigarren- oder Zigarillo-Proben, sowie
Wasserpfeifentabake und Wasserpfeifentabakersatzprodukte.
Bei zwei der beanstandeten Produkte handelte es sich um Bestellungen aus dem
Nicht-Europäischen Ausland, die beim Zoll aufgehalten wurden. Alle drei Proben
entsprachen jedoch nicht dem geltenden Tabakrecht, da sie zum oralen Gebrauch
gedacht waren, nicht jedoch unter die Ausnahmeregelung für Kautabake fielen. Nach
§ 47 VTabakG dürfen Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nicht den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen
entsprechen, nicht in das Inland verbracht werden.
8100 Verpackungsmaterial für Kosmetische Mittel und Tabakerzeugnisse
Keine Proben
8200 Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt
502 Proben
76 Beanstandungen = 15 %
Von den insgesamt 502 Proben dieser heterogenen Warengruppe waren im letzten
Jahr 76 Proben zu beanstanden.
Die größte Anzahl an Beanstandungen betraf wieder die fehlende oder
unzureichende Hersteller-Kennzeichnung (58 mal war keine ausreichende Angabe,
bestehend aus Name und Anschrift, nach den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vorhanden) und bei 7 Proben fehlte die nach
Bedarfsgegenstände-Verordnung vorgeschriebene Schuhkennzeichnung.
In 18 Proben wurden verbotene Stoffe nachgewiesen. 3 mal wurde Nickel aus
metallischem Schmuck oberhalb des Grenzwertes nach REACH freigesetzt, 3 mal
enthielt Schmuck Anteil von Blei im %-Bereich und 10 mal wurden bei
Krabbelschuhen oder Brustbeuteln aus Leder Chrom(VI)-Gehalte nachgewiesen.
Sowohl bei Nickel als auch bei Chrom(VI) handelt es sich um Stoffe, die zu den
Hautkontakt-Allergenen zählen und daher reglementiert sind. In einer bedruckte
Bettwäsche konnte PCP nachgewiesen werden und ein Schuh enthielt auffällig hohe
Mengen an PAK (siehe weiter unten).
Die Beanstandungen und Besonderheiten im Einzelnen:
Bei den untersuchten Bekleidungsgegenständen waren nur wenige
Besonderheiten festzustellen: Bezüglich verbotener Azofarbstoffe oder
sensibilisierender Dispersionsfarbstoffe ergaben sich keine Auffälligkeiten.
Selbst bei den Untersuchungsschwerpunkten: Strickgarne (30 Proben, die Hälfte
waren aus oder enthielten Wolle), Karnevalskostüme (14 Proben), schwarze
Strümpfe (20 Proben), Schlafsäcke (8 Proben) waren keine positiven Befunde zu
verzeichnen.
Bei Bettwäsche (7 Proben), die wegen ihrer farbigen Aufdrucke auf
Pentachlorphenol (PCP) untersucht wurden, ergab sich 1 positiver Befund mit ca.
10mg/kg. Die Methode wurde lange Zeit nicht angewendet und sollte im Rahmen des
Probenaustausches mit dem CVUA-MEL wieder aktiviert werden. Umso erstaunlicher
war dieser Befund bei einer Seersucker-Bettwäsche. Das Thema soll im nächsten
Jahr im Zusammenhang mit einem Untersuchungsschwerpunkt in NRW weiter
verfolgt werden.
Im Rahmen eines Bundesüberwachungsprogramms wurden 18 Baby-Krabbelschuhe
und 16 Proben Brustbeutel aus Leder untersucht. Bei den Brustbeuteln war nur bei
einer Probe Chrom(VI) im Leder nachweisbar (Gehalt von 23 mg/kg). Anders sah es
bei den Baby-Krabbelschuhen aus Leder aus, hier waren 6 Proben zu beanstanden
(siehe Beitrag in der Jahresberichts-Broschüre).
Im Zusammenhang mit diesen Produkten für Kinder wurden 8 Wickelauflagen
(Babyartikel) bezüglich der Verwendung von Phthalaten untersucht.
Erfreulicherweise waren diese als fortpflanzungsgefährdend eingestuften und daher
verbotenen Weichmacher in keiner der Proben mehr nachweisbar. In den
Kunststofffolien der Wickelauflagen wurden die Ersatzstoffe DINCH oder DEHT
(Diethylhexylterephthalat) verwendet.
Die in Rede stehenden Phthalate werden aber noch in anderen Produkten
eingesetzt, z.B. fiel ein Gummistiefel mit attraktivem Rosenmuster auf, dessen
Kunststoffmaterial mehr als 30% DEHP (Diethylhexylphthalat) enthielt. Phthalate
werden nach dem europäischen Chemikalienrecht als Stoffe mit
besorgniserregenden Eigenschaften eingestuft und sind in der sog. „Kandidatenliste“
gelistet (siehe http://www.reach-info.de/kandidatenliste.htm ). Mit dem Stand vom
17.04.2013 wurde der Anhang XIV REACH geändert und die Phthalate DEHP, BBP,
DIBP und DBP benötigen zukünftig eine Zulassung, wenn sie weiterhin für bestimmte
Verwendungen eingesetzt werden sollen. Dazu musste ein entsprechender Antrag
bis zum 21.08.2013 gestellt werden, ansonsten läuft die Möglichkeit einer
Verwendung zum 21.2.2015 aus (http://www.reach-clp-helpdesk.de/de/REACHVerordnung/Anhang-XIV/Anhang14.html ) Der Status der Phthalate hat sich damit
von dem eines Kandidatenstoffes zu dem eines zulassungspflichtigen gewandelt.
Unter den insgesamt 55 Proben Schuhe, von denen 9 wegen
Kennzeichnungsmängeln zu beanstanden waren, war neben dem Gummistiefel noch
ein weiter interessanter Fall, nämlich ein Trachtenschuh. Dieser war als
Sonderangebot zum „Oktoberfest“ auf dem Markt und wies einen starken Geruch
nach Teer und Asphalt auf. Durch eine Untersuchung auf polycyclische
aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) zeigte sich ein sehr auffälliges Ergebnis:
in der Laufsohle aus Gummi wurde ein Gesamtgehalt von 7221 mg/kg PAK
festgestellt. Wie bereits aus der Stellungnahme Nr. 032 des BfR aus dem Jahr 2010
hervorgeht, sind hohe PAK-Expositionen durch Verbraucherprodukte (Gehalte von
>10mg/kg) technisch vermeidbar und unter gesundheitlichen Aspekten nicht
akzeptabel.
(http://www.bfr.bund.de/cm/343/krebserzeugende_polyzyklische_aromatische_kohle
nwasserstoffe_pak_in_verbraucherprodukten_sollen_eu_weit_reguliert_werden.pdf)
Inzwischen wurde durch ein Beschränkungsdossier eine EU-weite Regelung im
europäischen Chemikalienrecht erwirkt. Ab dem 27.12.2015 tritt die Änderung zum
Eintrag Nr. 50 in Anhang XVII zur REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 in Kraft.
Danach dürfen Erzeugnisse mit Bestandteilen aus Kunststoff oder Gummi, die bei
normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung unmittelbar, länger
oder wiederholt für kurze Zeit mit der menschlichen Haut in Berührung kommen,
nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn eines der 8 PAK (Benzo[a]pyren,
Benzo[e]pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen,
Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen und Dibenzo[a,h]anthracen) mit mehr als
1mg/kg enthalten ist.
Aus den Erwägungsgründen wird deutlich, dass die genannten PAK als Karzinogene
der Kategorie 1B eingestuft sind und vom Menschen durch die Haut, sowie in einigen
Fällen durch Einatmen aufgenommen werden können. Um die Gesundheit der
Verbraucher vor den Gefahren durch die Exposition gegenüber PAK in Erzeugnissen
zu schützen, wurden Grenzwerte für den PAK-Gehalt in zugänglichen Kunststoffoder Gummiteilen von Erzeugnissen (wie z.B. Bekleidung, Schuhe, Haushaltsgeräte,
Sportgeräte, mit Rädern versehene Waren u.a.) festgesetzt und das
Inverkehrbringen für die allgemeine Öffentlichkeit verboten.
An diesem Wert von 1 mg/kg für Benzo[a]pyren als PAK-Leitsubstanz orientieren
sich bereits seit 2008 die Anforderungen für die Vergabe des GS-Zeichens
("Geprüfte Sicherheit"), ergänzt durch einen Summenwert von 10 mg/kg für alle dort
gelisteten PAK. Eine aktualisierte Fassung des Kriterien-Katalogs in Bezug auf PAK
steht seit August 2014 zur Verfügung.
(http://www.baua.de/de/Produktsicherheit/Marktueberwachung/pdf/AfPS-GS-201401-PAK.pdf)
Die mit dem GS-Zeichen verbundenen Spezifikationen werden gemäß § 21 Abs. 1
Nr. 3 ProdSG vom Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS) festgelegt.
Schuhe kommen beim An- und Ausziehen wiederholt mit den Händen in Kontakt,
auch die Laufsohle, als zugängliches Gummiteil. Bei den Trachtenschuhen betrug
die Summe der 8 REACH-PAK in der Laufsohle 1583 mg/kg. Da die einzelnen PAK
den zukünftigen Grenzwert von 1mg/kg jeweils um den Faktor 100 bis 300
überschritten, wurden die stark nach Teer riechenden Trachtenschuhe als „nicht
sicheres Produkt i.S. des ProdSG beurteilt.
Während die 8 REACH-PAK als krebserzeugend Kategorie 1B eingestuft sind, trifft
dies für Naphthalin mit seinem typischen Mottenkugel-Geruch nicht zu. Diese
Substanz gilt als krebsverdächtig (Kategorie 2). Im zurückliegenden Jahr lagen
plüschige Hausschuhe (Pantoffel) vor, die mit ca. 50mg/kg Naphthalin belastet
waren. Die Probe wurde mit Verweis auf die inhalative, reizende Wirkung von
Naphthalin bemängelt , da konkrete Regelungen und abschließende toxikologische
Bewertungen hierzu bisher fehlen.
Um Plüsch und Fell drehte sich auch die Analysenserie von Strickmützen mit
Bommel. Es ging um die Frage, ob die Bommel aus echtem Tierfell hergestellt
wurden, was von vielen Verbrauchern aufgrund der Diskussionen um artgerechte
Tierhaltung abgelehnt wird. Nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 1007/2011 zur
Textilkennzeichnung, sind Textilerzeugnisse, die z.B. Leder oder Tierfell als
Bestandteil enthalten mit einem besonderen Hinweis zu etikettieren oder zu
kennzeichnen, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden, dieser lautet: "enthält
nichttextile Teile tierischen Ursprungs". Außerdem muss bei Textilerzeugnissen
für jede Komponente der Textilfasergehalt separat angegeben werden, wenn die
Komponenten verschieden zusammengesetzt sind.
Insgesamt wurden 13 Proben (Mützen, Schal Handschuhe) mit Fell / Bommeln
untersucht. Wie die Untersuchung mittels FTIR, bzw. Mikroskop gezeigt hat, bestand
bei 3 Proben der Bommel aus Tierhaar. Einmal war der oben genannte Hinweis
korrekt gekennzeichnet, einmal war nur „Echtfell“ angegeben und einmal war gar
kein Hinweis vorhanden.
Die sich anschließende Untersuchung auf PCP, als konservierende Substanz für
mikrobiell anfällige Echtpelze von Tieren, führte jedoch in keinem Fall zu einem
positiven Ergebnis.
Des Weiteren wurden 39 Proben Schmuck und 20 Proben Accessoires aus Metall
untersucht. Es handelte sich entweder um Modeschmuck oder Piercing-Artikel oder
um Bastelperlen, sowie Draht, aus dem Schmuck selbst hergestellt werden kann.
Lediglich bei 3 Proben (5%) wurde der Grenzwert für die Nickelabgabe
überschritten. Wie sich die Marktsituation bundesweit im Bereich nickelhaltige
Legierungen oder Beschichtungen darstellt, wurde im Jahr 2014 im Rahmen eines
Bundesprogramms überprüft (siehe www.bvl.bund.de).
Außerdem war bei 3 Proben das gesundheitlich relevante Schwermetall Blei zur
Herstellung verwendet worden. Die nach REACH festgelegte Höchstmenge von
0,05% wurde mit 15% im Schmuckteil eines Ohrsteckers, mit 25% bei den
Kettengliedern eines Armbands und mit mehr als 50% bei einem mit Bleilot
versehenen Verschlussteil einer Kette um ein Vielfaches überschritten. Details zu
dieser Thematik sind in unserer Jahresberichtsbroschüre 2011 nachzulesen. Im Jahr
2015 sollen im Rahmen eines Bundesüberwachungsprogramms (BÜP) weitere
Untersuchungen hierzu durchgeführt werden.
Im Zusammenhang mit der Überprüfung von Wasserpfeifen-Tabaken wurden auch
Shisha-Mundstücke aus Metall als Proben entnommen. Von den insgesamt 11
Mundstücken wurde im Rahmen dieses kleinen Untersuchungsschwerpunktes die
Nickelabgabe bestimmt.
Bereits mittels RFA-Screening konnte bei 9 Mundstücken die Anwesenheit von
Nickel im Bereich von 5 bis 30% festgestellt werden. Wie die Überprüfung nach dem
Referenzverfahren (DIN EN 1811) gezeigt hat, lagen die Messwerte von 4
metallischen Mundstücken mit Abgabewerten von ca. 6, 10, 25 und 44
µg/cm2/Woche um ein Vielfaches über dem Grenzwert von 0,5 µg/cm2/Woche.
Die Beschränkung der Nickelabgabe gilt für Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind
"unmittelbar und länger mit der Haut in Kontakt zu kommen". Zu dieser Begrifflichkeit
und der damit verbundenen Frage nach der Dauer des Hautkontaktes hat die ECHA
(Europäische Chemikalien Agentur) eine Erläuterung herausgegeben.
http://echa.europa.eu/documents/10162/13641/nickel_restriction_prolonged_contact
_skin_en.pdf
Danach können jeweils 10 Minuten, bei drei oder mehr Gelegenheiten (oder 30min
bei einer Gelegenheit) innerhalb von 2 Wochen ausreichen, um bei empfindlichen
Personen eine kontaktallergische Reaktion hervorzurufen, wenn der Grenzwert für
die Nickelfreisetzung von einem Metall überschritten wird.
Beim Rauchen einer Shisha wird ein Mundstück häufig mit den Lippen berührt und
die Prozedur zieht sich mindestens 10 bis 30 Minuten, in der Regel länger hin. Auch
wenn nicht zwingend davon auszugehen ist, dass das Mundstück dauerhaft für 10
Minuten mit den Lippen in Kontakt bleibt, sollte der Aspekt einer möglichen
Hautreaktion von empfindlichen Personen im Rahmen einer Betrachtung zur
Produktsicherheit nicht außer Acht gelassen werden. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass die Mundschleimhaut mit ihrer Feuchtigkeit und Körperwärme,
sowie ihrem pH-Wert einen zusätzlichen Effekt auf die Freisetzung von Nickel
ausüben kann. Die Hersteller / Importeure sollten über die Befunde und die
rechtlichen Anforderungen der REACH-VO (EG) Nr.1907/2006 Nr. 27 des Anhangs
XVII informiert werden.
8300 Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonstige
Haushaltschemikalien
91 Proben
13 Beanstandungen= 14 %
26 Duftstoffe sind auf Grund ihres allergenen Potentials in der Liste der
kennzeichnungspflichtigen Duftstoffe in Anhang III Teil der Richtlinie 76/68/EWG
gelistet. In Konzentrationen über 100 mg/kg je gelistetem Duftstoff ist eine
Kennzeichnung dieser verpflichtend in der Zusammensetzung des Produktes bei
Wasch- und Reinigungsmitteln. Bei 5 Proben lagen die gemessenen Gehalte einiger
dieser Duftstoffe oberhalb des Schwellenwertes, waren jedoch nicht auf dem Produkt
bzw. im Datenblatt gekennzeichnet.
Bei 8 Proben fehlte auf dem Etikett die Angabe einer Internetadresse unter der die
Zusammensetzung des Produktes aufgerufen werden kann durch den
Endverbraucher bzw. diese Angabe war unvollständig oder entsprach nicht dem
neusten Stand.
Ein flüssiger Reiniger wurde als Verbraucherbeschwerde eingeliefert. Bei diesem
Produkt fielen Verstöße gegen die Vorgaben des Chemikalienrechtes bezüglich der
Kennzeichnung auf. Kritisch wurde vor allem die Abbildung von Früchten auf dem
flüssigen Produkt eingestuft.
Bei einem Raumduft, der nicht aus der europäischen Union stammte, fehlte die
Angabe des Importeurs mit Sitz innerhalb der EU sowie eine Chargennummer oder
eine Nummer, die eine Identifizierung ermöglicht. Ein weiterer Raumduft entsprach
ebenfalls nicht den chemikalienrechtlichen Ansprüchen bezüglich der
Kennzeichnung.
8400 Kosmetische Mittel
353 Proben
60 Beanstandungen = 17 %
Untersucht wurden im Jahr 2014 eine Produktpalette von dekorativer Kosmetik wie
Lippenstiften oder Lidschatten, Haut- und Haar-Reinigungs- sowie –pflegemittel,
Nagelkosmetik oder auch Produkte für die Mund und Zahnpflege. Zu dem Spektrum
gehörten aber auch in diesem Jahr wieder Tätowiermittel sowie kosmetische Mittel,
die zur Beeinflussung des Körpergeruchs und zur Vermittlung von
Geruchseindrücken verwendet werden. Ebenfalls untersucht wurden Produkte zur
Veränderung der Haarfarbe.
In den meisten Fällen wurden Proben beanstandet, bei denen die Kennzeichnung
fehlerhaft war. So wurde häufig in der Liste der Bestandteile, die Angabe eines
Bestandteiles nur unvollständig angegeben oder die Angabe von Bestandteilen fehlte
vollständig. Bei 26 Duftstoffen hat der Gesetzgeber eine Regelung festgelegt, die
dem Schutz von Personen dienen soll, die eine allergische Reaktion auf einen oder
mehrerer dieser Duftstoffe zeigen. Abhängig von der Anwendung des Produktes
müssen diese Duftstoffe gekennzeichnet werden. So gilt eine Kennzeichnungspflicht
bei Produkten die auf der Haut verbleiben (Gesichtscreme, Bodylotion) ab 10 mg/kg
und bei Produkten, die nur kurzzeitig mit dem Körper in Kontakt sind und wieder
abgespült werden (Haarshampoo, Peelingprodukte) ab 100 mg/kg. Auch in diesem
Jahr zeigten sich hier Defizite bei der Kennzeichnung unabhängig von der
Produktgruppe.
Bei Produkten die nicht in der europäischen Union hergestellt werden sondern aus
Drittländern importiert und in Europa in den Verkehr gebracht werden, wurde bei
einigen Proben versäumt, die Angabe des Importeurs anzugeben. Nach den
Regelungen des Kosmetikrechtes gilt ein Importeur als verantwortliche Person in der
EU und unterliegt somit den Regeln und Pflichten bezüglich des kosmetischen
Produktes.
Kosmetische Mittel müssen nach den Vorgaben der VO (EG) 1223/2009 vor dem
Inverkehrbringen notifiziert werden in der europäischen Datenbank CPNP. Häufig
konnte bei den vorliegenden Produkten keine oder nur eine unvollständige
Notifizierung gefunden werden.
Bei einigen Produkten waren Werbeaussagen vorhanden, die durch die Analytik
nicht bestätigt werden konnten.
8500 Spielwaren und Scherzartikel
4 Proben
1 Beanstandungen = 25 %
Mit Beginn des Jahres 2013 wurde im Rahmen eines Pilotprojektes ein
Probenaustausch mit dem CVUA-MEL begonnen, der 2014 fortgesetzt wurde.
Innerhalb der Warengruppe 85 wurde daher nur in Ausnahmefällen Proben
bearbeitet.
Bei den 4 Proben handelte es sich um Bastelsets, die z.B. Perlen aus Metall oder
Kunststoffperlen mit metallischem Überzug enthielten und aus denen Schmuckartikel
hergestellt werden können.
Dabei genügte eine Probe nicht den rechtlichen Anforderungen, da metallische
Bestandteile Nickel freisetzten, über der Höchstmenge nach REACH. Außerdem
wurde bei Kunststoffperlen mit silberartigem Lacküberzug ein auffälligen Befund von
Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) festgestellt, wie der
asphalt-/teerähnliche Geruch schon vermuten ließ.
Bezüglich weiterer Auffälligkeiten zu Spielzeug wird auf den Jahresbericht des
CVUA-MEL verwiesen.
8600 Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt
164 Proben
34 Beanstandungen = 20 %
Der 2013 begonnene Probenaustausch mit dem CVUA-MEL wurde in 2014
fortgesetzt. Im Bereich der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt erfolgt die
Überprüfungen von Verpackungsmaterialien aus Papier und Kunststoff in Münster
und im CVUA-OWL werden die Gegenstände aus Glas, Keramik und Metall
untersucht
Auch wenn die Mehrzahl der Beanstandungen die unvollständige Herstellerangabe
(20 Proben), bzw. oder fehlende Gebrauchshinweise (5 Proben) betraf, waren im
letzten Jahr auch Auffälligkeiten bei Stoffübergängen zu verzeichnen: 3 x bei der
Cobaltabgabe und 6 x bei anderen Elementabgaben, wie z.B. Nickel-, Lithium oder
auch Arsen und Antimon bei emailliertem Kochgeschirr.
Zu den Lebensmittelbedarfsgegenständen im Einzelnen:
Die routinemäßige Überprüfung von Gegenständen aus Keramik auf deren Bleiund Cadmiumlässigkeit führte bei keiner der insgesamt 39 Proben zu Auffälligkeiten. Alle Hohlgefäße, Teller und Trinkränder entsprachen in dieser Hinsicht den
rechtlichen Anforderungen.
Während die Schwermetalllässigkeit von Blei und Cadmium seit ca. 30 Jahren
geregelt ist, das heißt Höchstgrenzen für den Stoffübergang auf das Lebensmittel
festgelegt sind, gibt es keine konkreten Vorgaben für andere Elemente, die aus der
Glasur migrieren können, wie z.B. Kobalt u.a.. Im Rahmen eines MonitoringProgramms sollte noch einmal ein Überblick gewonnen werden, wie die
Marktsituation derzeit ist. Dabei ergaben sich bei den in OWL untersuchten
Hohlgefäßen keine Besonderheiten. In diesem Zusammenhang soll aber noch
einmal die Notwendigkeit einer Neuregelung auf EU-Ebene aufgezeigt werden:
Die toxische Wirkung des Schwermetalls Blei ist seit vielen Jahren bekannt. Nach
aktuellen Bewertungen durch die EFSA (2010) und human-toxikologischen Studien
mit Blick auf chronische Nierenerkrankungen wird für Blei eine benchmark dose
(BMDL) von 0,63 µg/kg Körpergewicht und Tag (38µg/Tag) für angemessen
angesehen. Daraus resultiert ein „Richtwert“ von 0,04 mg/kg (bzw. mg/L), als täglich
duldbare Aufnahmemenge. Derzeit gilt für die Bleilässigkeit von Keramik immer noch
eine Höchstmenge von 4mg/L! Diese Betrachtung macht deutlich, dass der
Stoffübergang aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes unbedingt
einer Überarbeitung bedarf.
Im Gegensatz zu den noch laufenden Diskussionen im Bereich Keramik, sind die
Diskussionen zu Metallen und Legierungen in 2013 zum Abschluss gekommen. Die
Europarats Resolution zu Metallen und Legierungen CM/Res(2013)9 liegt nun vor.
Hier sind Abgabewerte von diversen Elementen, die sogenannten SRLHöchstmengen (specific release limits) unter toxikologischen Gesichtspunkten
festgelegt worden – nicht nur zu Kontaminanten wie z.B. Blei, Cadmium, Arsen,
Antimon und Quecksilber, sondern auch zu Nickel, Chrom, Cobalt, Aluminium und
anderen Elementen.
Aus diesem Grund wurden im Rahmen eines Bundesüberwachungsprogramms
(Büp) diverse Küchenartikel, Koch-, Trink und Essgeschirr untersucht. Im CVUAOWL wurden hierzu 15 Teelöffel aus Edelstahl geprüft. Als Kontaktbedingungen
wurden in Anlehnung an die EU-Leitlinien 5g/L Citronensäure als Simulanz für ein
saures Lebensmittel (z.B. Kaffee, Früchtetee, Glühwein), sowie eine Temperatur von
70°C und eine „worst-case“-Zeit von 2 Stunden gewählt: Dabei waren keine
Auffälligkeiten zu verzeichnen, insbesondere im Hinblick auf Blei, Cadmium, Nickel
und Chrom.
Auch bei den 12 Proben Alu-Trinkflaschen lagen die Abgabemengen von Aluminium
unter dem SRL-Wert von 5mg/kg. Es wurden Abgabemengen von 0,03mg/L bis
0,75mg/L gemessen bei Migrationsbedingungen von 24 Stunden bei 40°C und mit
künstlichem Leitungswasser. Bei der überwiegenden Anzahl der Proben waren
Gebrauchshinweise vorhanden, wonach keine heißen und keine kohlensäurehaltigen
Getränke eingefüllt werden sollten.
Besondere Auffälligkeiten ergaben sich jedoch bei Kochtöpfen und Bratpfannen.
Im Rahmen eines Untersuchungsschwerpunktes wurden insgesamt 60 Proben
untersucht. Darunter waren auch temperaturbeständige beschichtete Pfannen und
Pfannen mit Keramikbeschichtung. Bei diesen Proben waren keine Überschreitungen
der SRL-Werte nach der Europarats Resolution zu Metallen und Legierungen
CM/Res(2013)9 festzustellen. Es wird immer wieder diskutiert, ob beschichtete
Küchenartikel nach den Anforderungen der Resolution geprüft und bewertet werden
müssen. Hierzu ist unter Punkt 2.2 „excluded from the scope“ Nr. a) zu lesen: „metals
and alloys used in food contact materials ans articles that are covered by an organic
surface coating“ ergänzt durch „that has been demonstrated to restrict release of
metal ions to less than the applicable specific release limit (SRL)“. Daraus ergibt sich,
dass entsprechende Prüfungen notwendig sind, um im Rahmen der Guten
Herstellungspraxis die Konformität des metallischen Grundkörpers und die Funktion
der Beschichtung als Barriere nachzuweisen.
Im Fokus dieses Untersuchungsschwerpunktes stand jedoch emailliertes
Kochgeschirr, das auf die Freisetzung von Elementen geprüft werden sollte - nicht
nur im Hinblick auf die Abgabe der Schwermetalle Blei und Cadmium, sondern auch
auf die für Emaille technisch bedeutsamen Elemente wie z.B. Nickel und Cobalt (als
Haftvermittler) oder Lithium (zur Beeinflussung der Schichtdicke). Daneben wurden
auch andere Elemente mittels ICP gemessen, um ggf. weitere Auffälligkeiten
festzustellen, die mit diesem Material verbunden sein können.
Wie bei Küchenartikeln üblich wurde nicht der Gehalt, sondern der Stoffübergang auf
das Lebensmittel geprüft. Für die Prüfung wurde eine Citronensäurelösung (5g/L) als
Simulanz für ein stark saures Lebensmittel (z.B. mariniertes Fleisch, Gemüse,
Früchte, Wein als Aufgussflüssigkeit) eingesetzt. Dieses Simulanz wird nach der
Europaratsresolution CM/Res (2013)/9 für Metalle und Legierungen verwendet, da
die meisten Lebensmittel Citronensäure als Inhaltsstoff aufweisen, eine
Handhabbarkeit für Kochtemperaturen gut geeignet ist und der pH-Wert mit einer 3
oder 4%igen Essigsäure vergleichbar ist.
Eine Prüfung bei Raumtemperatur mit 4% Essigsäure (entsprechend der DIN EN
1388) als standardisierte Prüfmethode für Keramik und Emaille wird unter dem
Gesichtspunkt der Guten Herstellungspraxis (GMP – i.S. der VO (EU) 2023/2006)
nicht als geeignet angesehen, um den Gebrauch im Haushalt mit dieser Art von
Bedarfsgegenständen zu simulieren. Für die Feststellung der Konformität eines
Lebensmittelbedarfsgegenstandes der zum Kochen und Braten verwendet wird, ist
die DIN Methode unzureichend, da gerade die Temperatur einen großen Einfluss auf
die Freisetzung von Elementen hat. Daher erfolgte die Prüfung bei 100^C über einen
Zeitraum von 1 oder 2 Stunden.
Von den 13 emaillierten Auflaufformen, 4 Backblechen und 12 Kochtöpfen waren
einige sehr auffällig, da nach den o.g. Kontaktbedingungen die Oberfläche der
Emaille stumpf und grau geworden ist. Hier war bereits nach dem ersten Migrat eine
Zerstörung der Oberfläche zu beobachten, die auf die technische Verarbeitung der
Emaillierung zurückzuführen ist. Dieser Effekt trat insbesondere bei schwarz-grauen
Oberflächen auf. Um einen Einblick in die Qualität zu erhalten, wurden zunächst nur
die Ergebnisse des ersten Migrats verglichen. Bei der Bewertung der Konformität
wurden jedoch die Ergebnisse weiterer Migrate berücksichtigt. In der Regel zeigt sich
eine abnehmende Tendenz vom 1. bis zum 3. Migrat. In Einzelfällen waren hohe
Freisetzungen von Cobalt, Nickel und Lithium, aber auch Arsen und Antimon zu
verzeichnen, die deutlich über den mittels „Würfelmodell“ hochgerechneten TDIWerten lagen und damit zu einer nicht akzeptablen Beeinträchtigung des
Lebensmittels führen können.
Da die technischen Qualitäten von emailliertem Kochgeschirr offensichtlich sehr
unterschiedlich sein können, soll die Thematik in einem Monitoring-Programm 2015
weiter verfolgt werden.
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