CREATON AG Rahmenbetriebsplan Tontagebau Illemad Teil 3 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Juni 2016 Bearbeitung Antragstellerin arguplan GmbH Vorholzstr. 7 76137 Karlsruhe CREATON AG Dillinger Str. 60 86637 Wertingen Tel. 07 21/16 110 16 Fax 07 21/16 110 10 [email protected] Tel. 0 82 72/86-0 Fax 0 82 72/86-500 Creaton AG Neuaufschluss Tongrube Illemad Untersuchung der Fledermäuse unter Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange und Maßnahmen Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Netzfang im Untersuchungsgebiet; Foto: M. Stauss Auftraggeber: arguplan GmbH, Dipl. Ing. Jörg Fugmann Vorholzstr. 7, 76137 Karlsruhe Bearbeiter: Dr. Hendrik Turni & Dr. Michael Stauss (Dipl.-Biologen) Vor dem Kreuzberg 28, 72070 Tübingen Tübingen, 02.11.2011 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtliche Grundlagen, Aufgabenstellung …………………………….. 3 2 Untersuchungsgebiet, Methoden……….……………..………………….. 5 3 Ergebnisse……………….………………….………………………………… 7 3.1 Artenspektrum ……………...………………………………………... 7 3.2 Flugwege, Nahrungshabitat .…..…………………………………... 11 3.3 Quartiere ……..……………...………………………………………... 12 4 5 6 Wirkungsprognosen…………………..………………………………..……. 12 4.1 Verbot nach § 44 (1) 1 BNatSchG …………………………………. 12 4.2 Verbot nach § 44 (1) 2 BNatSchG ……….………………………… 13 4.3 Verbot nach § 44 (1) 3 BNatSchG …………….…………………… 13 Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen………………………..……. 14 5.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung ………….………. 14 5.2 Ausgleichsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen…....…………………. 14 Literaturverzeichnis …………………………………………………………. 14 2 1 Rechtliche Grundlagen, Aufgabenstellung Fledermäuse unterliegen in Deutschland strengem Schutz gemäß § 7, Abs. 2, Nr. 14 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG). Gemäß § 44 ist es nach Absatz 1 verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. In den Ausnahmebestimmungen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG sind verschiedene Einschränkungen enthalten. Danach gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) nicht in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 3 (Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten), wenn sie unvermeidbar sind und die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Im vorliegenden Fall plant die Firma Creaton AG bei Illemad den Neuaufschluss einer Tongrube. Der Eingriff betrifft einen ca. 15 ha großen, mehr oder weniger isolierten Waldbestand. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass durch das Vorhaben in das Lebensraumgefüge streng geschützter Fledermausarten eingegriffen wird, wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Mit Hilfe einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) wird geklärt, ob durch ein Vorhaben für streng geschützte Arten eine Betroffenheit vorliegt, die einen der oben genannten Verbotstatbestände erfüllt. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung sollte konkret ermittelt werden, welche Fledermausarten im Untersuchungsgebiet vorkommen ob im Eingriffsbereich Wochenstuben oder andere Quartiere existieren ob der Eingriffsbereich die Funktion eines wesentlichen Nahrungshabitates hat welche Auswirkungen der Eingriff auf die lokale Fledermauspopulation hat 3 Abbildung 1 Ablaufschema der Artenschutzrechtlichen Prüfung (nach Kratsch et al. 2009) 4 2 Untersuchungsgebiet, Methoden Der Eingriffsbereich umfasst einen etwa 15 Hektar großen Waldbestand (Abb. 2). Da auch die funktionalen Zusammenhänge geklärt werden mussten, erfolgten auch in den angrenzenden Kontaktlebensräumen Datenerhebungen. Abbildung 2 Untersuchungsgebiet. Rot umgrenzt: Eingriffsbereich, gelb: Kontaktlebensräume Für die Erfassung der Fledermäuse erfolgte zunächst am 18.05.2011 eine Übersichtsbegehung im Untersuchungsgebiet. Hierbei wurden im Kernbereich fledermausgeeignete Höhlenbäume gesucht und mit GPS dokumentiert. Konkrete Baumhöhlenbzw. Spaltenkontrollen erfolgten am 27.06. und am 26.07.2011 mit Hilfe einer speziellen Baumhöhlenkamera (Abb. 3). Diese Mikro-Infrarotkamera (Panasonic CCIQ, MFK22) kann auf einem 12m langen Teleskopstab befestigt werden und liefert kabellos Bilder auf einen Monitor am Boden. 5 Abbildungen 3 und 4 Miniatur-Infrarotkamera (8x8x10 mm) und Bodenstation zur Inspektion von Spalten und Hohlräumen (auf 12m Teleskopstab) Zur Ermittlung des Artenspektrums, der Flugwege und der Aktivitätsschwerpunkte erfolgten 2 Detektorbegehungen (18.05. und 26.07.) und 3 Netzfänge (27.06., 26.07. und 04.08.). Für die Netzfänge kamen an jedem Termin 8 bis 10 Haarnetze bzw. Japannetze jeweils zwischen 6 und 12m Länge zum Einsatz (Abb 5). Die Detektorerfassung wurde mit Ultraschallgeräten der Firma Pettersson (D 240x) durchgeführt, die Analyse der Lautaufnahmen bzw. Sonagramme erfolgte am PC mit der Software BatSound. Ergänzende Daten zum Artenspektrum und zur Aktivität im Bereich potenzieller Flugstraßen und Jagdhabitate lieferten an den Begehungsterminen zusätzlich installierte Batcorder (Firma ecoObs). Beobachtungen erfolgten mit Hilfe eines Nachtsichtgeräts (Vectronix BIG 25). Abbildung 5 Netzstandorte (hellblaue Linien) und Batcorderstandorte (Bc). 6 3 Ergebnisse 3.1 Artenspektrum Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt 5 Fledermausarten nachgewiesen. Alle Arten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und darüber hinaus national streng geschützt. Das Große Mausohr (Myotis myotis) ist darüber hinaus im Anhang II der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) aufgelistet, also eine Tierart von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Die Gefährdungs- und Schutzsituation der einzelnen Arten ist ebenfalls in Tabelle 1 angegeben. Erstaunlich ist der Befund, dass die sonst ubiquitäre Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) im Untersuchungsgebiet offenbar fehlt. Tabelle 1 Liste der im Untersuchungsgebiet potenziell vorhandenen Fledermausarten Art Wissenschaftl. Name Deutscher Name FFH § RL BY RL D Myotis daubentonii Wasserfledermaus IV s * * Myotis myotis Großes Mausohr II, IV s V V Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus IV s * V Nyctalus noctula Großer Abendsegler IV s 3 V Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus IV s 3 * Erläuterungen: Rote Liste D Gefährdungsstatus in Deutschland (Meinig et al. 2009) BY Gefährdungsstatus in Bayern (Meschede & Rudolph 2004) 3 gefährdet V Vorwarnliste * nicht gefährdet FFH Fauna-Flora-Habitatrichtlinie II Art des Anhangs II IV Art des Anhangs IV § Schutzstatus nach BArtSchV in Verbindung mit weiteren Richtlinien und Verordnungen s streng geschützte Art 7 Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) Im Untersuchungsgebiet wurde die Wasserfledermaus im Transferflug am Stadelbach durch Netzfang nachgewiesen. Hierbei handelte es sich um ein subadultes Männchen, erkennbar am blaugrauen Unterlippenfleck (Abb. 6). Hinweise auf ein Wochenstubenquartier im geplanten Eingriffsbereich liegen nicht vor. Abbildung 6 Subadultes Wasserfledermaus-Männchen aus dem Netz am Gehölzsaum des Stadelbachs (zu beachten: graublauer Unterlippenfleck); Foto: M. Stauss Wie schon der Name vermuten lässt, ist die Wasserfledermaus an wasserreiche Biotope gebunden. Bevorzugt werden stehende Gewässer oder Flüsse mit ruhigen, langsam fließenden Abschnitten. Am häufigsten sind Wasserfledermäuse im Auwald- und Altwassergürtel breiter Flusstäler. Quartiere liegen meist gewässernah in einer Entfernung von weniger als 2,5km von den Jagdgebieten und wesentlich häufiger am Waldrand als mitten im Bestand (Geiger & Rudolph 2004). Die meist zwischen 20 und 40 Weibchen umfassenden Wochenstubenverbände nutzen mehrere Quartiere, die häufig gewechselt werden. Deshalb ist im Quartierlebensraum ein ausreichendes Angebot geeigneter Baumhöhlen erforderlich. Wasserfledermäuse jagen in einer Höhe von 5 bis 20 cm über der Wasseroberfläche. Die georteten Beutetiere werden mit den großen Hinterfüßen und der Schwanzflughaut von der 8 Wasseroberfläche abgegriffen oder im Flug gekeschert und im Flug verzehrt. Wasserfledermäuse fliegen ihre Jagdhabitate aus Entfernungen von bis zu 10 km an. Die Strecken zwischen Quartier und Jagdgebiet werden auf „Flugstraßen“ entlang markanter Landschaftsstrukturen wie Hecken und Alleen, wenn möglich entlang von Gewässern und Gewässer begleitender Strukturen zurückgelegt. Großes Mausohr (Myotis myotis) Im Untersuchungsgebiet war das Große Mausohr ausschließlich über den frisch gemähten Wiesen beobachtbar. Der geplante Eingriffsbereich ist als Quartier- und Jagdhabitat weitgehend ungeeignet. Das Große Mausohr ist eine wärmeliebende Art, die klimatisch begünstigte Täler und Ebenen bevorzugt. Jagdhabitate sind Laubwälder, kurzrasiges Grünland, seltener Nadelwälder und Obstbaumwiesen. Die Jagd auf große Insekten (Laufkäfer etc.) erfolgt im langsamen Flug über dem Boden und auch direkt auf dem Boden. Zu den Jagdhabitaten werden Entfernungen von 10 bis 15 km zurückgelegt. Wochenstuben befinden sich fast ausschließlich in Dachstöcken von Kirchen. Einzeltiere sowie Männchen- und Paarungsquartiere finden sich auch in Baumhöhlen oder Nistkästen. Die Überwinterung erfolgt in Felshöhlen, Stollen oder tiefen Kellern. Abbildung 7 Großes Mausohr (Myotis myotis) über gemähter Wiese nach Laufkäfern jagend. Foto: D. Nill (mit freundlicher Genehmigung). 9 Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) Im Untersuchungsgebiet war die Kleine Bartfledermaus die häufigste Fledermausart. Eine hohe Aktivität vor allem in den lichten Bereichen des Waldes zeigt, dass der geplante Eingriffsbereich für diese Art zumindest als Nahrungshabitat eine größere Bedeutung hat. Das späte Auftreten im Gebiet weit nach Ausflugbeginn zeigt jedoch auch, dass der Wald als Quartierhabitat nicht in Frage kommt. Die Kleine Bartfledermaus ist ein typischer Bewohner menschlicher Siedlungen, wobei sich die Sommerquartiere in warmen Spaltenquartieren und Hohlräumen an und in Gebäuden befinden. Genutzt werden z. B. Fensterläden oder enge Spalten zwischen Balken und Mauerwerk sowie Verschalungen. Im Juni kommen die Jungen zur Welt, ab Mitte/Ende August lösen sich die Wochenstuben wieder auf. Bevorzugte Jagdgebiete sind lineare Strukturelemente wie Bachläufe, Waldränder, Feldgehölze und Hecken. Gelegentlich jagen die Tiere in Laub- und Mischwäldern mit Kleingewässern sowie im Siedlungsbereich in Parks, Gärten, Viehställen und unter Straßenlaternen. Die individuellen Jagdreviere sind ca. 20 ha groß und liegen in einem Radius von ca. 650 m (max. 2,8 km) um die Quartiere. Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Der Große Abendsegler war recht bald nach Dämmerung im hohen Luftraum über dem Untersuchungsgebiet zu beobachten. Eine Bindung an den Eingriffsbereich war jedoch nicht erkennbar. Entsprechende Höhlenbäume waren nicht vorhanden. Der Abendsegler ist eine typische Waldfledermaus, die vor allem Baumhöhlen in Wäldern und Parklandschaften nutzt. Der Große Abendsegler jagt in großen Höhen zwischen 10-50 m über großen Wasserflächen, Waldgebieten, Agrarflächen sowie über beleuchteten Plätzen im Siedlungsbereich. Die Jagdgebiete können mehr als 10 km vom Quartier entfernt sein. In Süddeutschland handelt es sich meist um Männchenquartiere, Wochenstuben sind absolute Ausnahme. Weibchen ziehen zur Reproduktion bis nach Nordostdeutschland, Polen und Südschweden. Die Männchen verbleiben oft im Gebiet und warten auf die Rückkehr der Weibchen im Spätsommer, die Paarungszeit ist im Herbst. Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Im Untersuchungsgebiet war die Rauhautfledermaus ausschließlich am Waldsaum im Bereich des Stadelbachs zu vernehmen. Innerhalb des Waldgebietes gelang kein Nachweis, weder durch Netzfang, Detektor- oder Batcorderaufnahmen. Die Rauhautfledermaus ist eine typische Waldart, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil vorkommt. Besiedelt werden Laub- und Kiefernwälder, wobei Auwaldgebiete in den Niederungen größerer Flüsse bevorzugt werden. Als Jagdgebiete werden vor allem insektenreiche Waldränder, Gewässerufer und Feuchtgebiete in Wäldern aufgesucht. Als 10 Sommer- und Paarungsquartiere werden Spaltenverstecke an Bäumen bevorzugt, die meist im Wald oder an Waldrändern in Gewässernähe liegen. Genutzt werden auch Baumhöhlen, Fledermauskästen, Jagdkanzeln, seltener auch Holzstapel oder waldnahe Gebäudequartiere. Die Paarung findet während des Durchzuges von Mitte Juli bis Anfang Oktober statt. Dazu besetzen die reviertreuen Männchen individuelle Paarungsquartiere. 3.2 Flugwege, Nahrungshabitate In Abbildung 8 sind die beobachteten Flugwege der Fledermäuse dargestellt, zudem ein stärker frequentiertes Jagdgebiet der Kleinen Bartfledermaus (Myotis mystacinus). Abbildung 8 Hauptflugroute der Fledermäuse im Untersuchungsgebiet (gelb schraffiert) sowie ein stärker frequentiertes Jagdhabitat der Kleinen Bartfledermaus (orangebraun schraffiert); Bartflm = Kleine Bartfledermaus, Wasserflm = Wasserfledermaus, Mausohr = Großes Mausohr, Rauhaut = Rauhautfledermaus. Nicht dargestellt ist der Große Abendsegler, der in großer Höhe über dem Gebiet jagte 11 3.3 Quartiere Im Eingriffsbereich waren nur sehr wenige Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse vorhanden, die sich im wesentlichen auf ein paar alte Vogelnistkästen sowie auf wenige potenzielle Baumhöhlen- und Spaltenquartiere (abgeplatzte Rinde) beschränkten. Aus der Kontrolle der potenziellen Quartiere mit Hilfe einer Mikro-Infrarotkamera sowie durch Ausflugbeobachtungen bzw. durch Installation von Batcordern zur automatischen Erfassung von Fledermausrufen ergab sich kein Hinweis auf ein Wochenstubenquartier im Eingriffsbereich. Ein Einzelquartier der Rauhautfledermaus in einer Baumspalte am Waldsaum unmittelbar am Stadelbach – also außerhalb des Planbereichs – kann nicht völlig ausgeschlossen werden, wenngleich auch hierfür keine Hinweise vorliegen. 4 Wirkungsprognosen 4.1 Verbot nach § 44 (1) 1 BNatSchG Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Für den geplanten Eingriffsbereich liegen keine Hinweise auf Fledermausquartiere vor, dennoch kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass einzelne Individuen der Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) oder der Männchen der Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) gelegentlich Quartiere hinter abgeplatzter Rinde nutzen. Bäume, die sich als Winterquartier eignen, sind nicht vorhanden. Im den Sommermonaten besteht demzufolge die Gefahr einer vermeidbaren Verletzung oder Tötung einzelner Individuen durch Rodungsarbeiten. Damit würde der Verbotstatbestand gemäß § 44 (1) 1 erfüllt. Dies kann durch Begrenzung der Rodungszeit auf den Zeitraum November bis März umgangen werden. Die Verbotstatbestände des § 44 (1) 1 BNatSchG werden unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Maßnahme nicht erfüllt. 12 4.2 Verbot nach § 44 (1) 2 BNatSchG Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im Eingriffsbereich sind keine Wochenstuben (Fortpflanzungsstätten) vorhanden. Die wichtige Flugstraße am Gehölzsaum des Stadelbachs wird durch das Vorhaben weder gestört noch unterbrochen. Der Eingriffsbereich hat für die Kleine Bartfledermaus eine gewisse Bedeutung als Nahrungshabitat. Der Verlust dieser Nahrungsteilflächen ist jedoch nicht geeignet, den Erhaltungszustand der lokalen Population erheblich zu verschlechtern, da in der angrenzenden Umgebung weitere Nahrungshabitate zur Verfügung stehen. Zudem entstehen im Zuge des Vorhabens nach Abbau rekultivierte Flächen, die den Fledermäusen wieder als Nahrungshabitat zur Verfügung stehen. Die Verbotstatbestände des § 44 (1) 2 BNatSchG werden nicht erfüllt. 4.3 Verbot nach § 44 (1) 3 BNatSchG Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Hinweise auf ein Wochenstubenquartier (Fortpflanzungsstätte der Fledermäuse) liegen für den Vorhabensbereich nicht vor. Ruhestätten der Rauhautfledermaus oder einzelner Wasserfledermaus-Männchen können an Bäumen mit abgeplatzter Rinde oder anderen Spalten jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Bei einem Verlust von Ruhestätten sind die Einschränkungen des Verbots zu prüfen, die sich aus dem § 44 (5) ergeben, wonach die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sein muss. Im vorliegenden Fall stehen der Rauhautfledermaus und der Wasserfledermaus ausreichend weitere geeignete Ruhestätten in den benachbarten Waldflächen zur 13 Verfügung. Für beide Arten bleibt die ökologische Funktion der Ruhestätten weiterhin erhalten. Die Verbotstatbestände nach § 44 (1) 3 BNatSchG werden nicht erfüllt. 5 Maßnahmen zur Vermeidung bzw. CEF-Maßnahmen 5.1 Maßnahmen zur Vermeidung Zur Vermeidung der Verletzung oder Tötung einzelner Individuen durch Rodungsarbeiten ist der Rodungszeitraum auf die Wintermonate November bis März zu beschränken. 5.2 CEF-Maßnahmen Nicht erforderlich. 6 Literatur Geiger, H. & Rudolph, B.-U. (2004): Wasserfledermaus – Myotis daubentonii (Kuhl, 1817). In: Meschede, A. & Rudolph, B.-U. [Hrsg.]: Fledermäuse in Bayern. Ulmer Verlag. p. 127-138. Meinig, H., Boye, P., Hutterer, R. (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands, Stand Oktober 2008. Bundesamt f. Naturschutz (Hrsg.), Naturschutz u. Biologische Vielfalt 70 (1): 115-153. Meschede, A. & Heller, (2000): Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Wäldern. Schriftreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 66, LV Druck im Landwirtschaftsverlag GmbH Münster-Hiltrup 14 Meschede, A. & Rudolph, B.-U. (2004): Fledermäuse in Bayern. 411 Seiten. Verlag Eugen Ulmer Stuttgart. Steffens, R., Zöphel, U. & Brockmann, D. (2004): 40 Jahre Fledermausmarkierungszentrale Dresden – methodische Hinweise und Ergebnisübersicht. Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie. ISBN: 3-00-016143-0 15 Anhang Artenarmer Lebensraum (Fichtenbestand) Flugschneise im Wald mit Jagdpotenzial Jagdhabitat der Kleinen Bartfledermaus im Eingriffsbereich