Schweizer Tierschutz STS - OV

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Schweizer Tierschutz STS
Revision des Tierschutzgesetzes /
Vernehmlassung zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen des Vorentwurfs
Inhaltsverzeichnis:
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1. Kapitel: Allgemeines
Art. 1 Zweck
Art. 2 Geltungsbereich
Art. 3 Definitionen
Art. 4 Grundsätze
Art. 5 Ausbildung und Information
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2. Kapitel: Umgang mit Tieren
1. Abschnitt: Tierhaltung
Art. 6 Allgemeine Anforderungen
Art. 7 Melde- und Bewilligungspflicht
Art. 8 Tierpflegepersonal
2. Abschnitt: Tierzucht und gentechnische Veränderungen
Art. 9 Züchten und Erzeugen von Tieren
Art. 10 Bewilligungspflicht für gentechnisch veränderte Tiere
3. Abschnitt: Handel mit Tieren
Art. 11 Bewilligung
Art. 12 Internationaler Handel
4. Abschnitt: Tiertransporte
Art. 13 Tiertransporte
5. Abschnitt: Eingriffe an Tieren
Art. 14 Eingriffe an Tieren
6. Abschnitt: Tierversuche
Allgemeine Bemerkungen zur neuen Regelung betreffend Tierversuche
Art. 15 Beschränkung auf das unerlässliche Mass
Art. 17 Anforderungen
Art. 18 Durchführung bewilligungspflichtiger Versuche
7. Abschnitt: Töten von Tieren
Art. 18a (neu) Töten von Tieren
Art. 19 Schlachten
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3. Kapitel: Forschung
Art. 20 Forschung
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4. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen und Rechtsmittel
1. Abschnitt: Verwaltungsmassnahmen
Art. 21 Tierhalteverbote
Art. 22 Behördliches Einschreiten
2. Abschnitt: Rechtsmittel
Art. 23 Rechtsschutz
Art. 24 Behördenbeschwerde
Art. 24a (neu) Verbandsbeschwerde und Verbandsklage
Art. 24b (neu) Tierschutzanwalt
Art. 24c (neu) Anzeigepflicht von Tierärztinnen und Tierärzten
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5. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 25 Tierquälerei
Art. 26 Widerhandlungen im internationalen Handel
Art. 27 Übrige Widerhandlungen
Art. 28 Verjährung
Art. 29 Juristische Personen und Handelsgesellschaften
Art. 30 Strafverfolgung
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6.Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen
Art. 31 Vollzug durch Bund und Kantone
Art. 32 Fachstelle in den Kantonen
Art. 32a (neu) Kantonale Kommission für Tierschutz
Art. 33 Kantonale Kommission für Tierversuche
Art. 34 Eidgenössische Kommission für Tierversuche
Art. 34a (neu) Eidgenössische Kommission für Tierschutz
Art. 35 Dokumentationsstelle
Art. 36 Zielvereinbarungen
Art. 37 Mitarbeit von Organisationen und Firmen
Art. 38 Zutrittsrecht
Art. 39 Oberaufsicht des Bundes
Art. 40 Kantonale Vorschriften
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Abschliessende Bemerkungen
1. Umfassende Deklarationspflicht über Herkunft und
Produktionsmethoden von Lebensmitteln tierischer Herkunft
2. Vernetzung des Tierschutzrechts mit anderen Politikbereichen
- Landwirtschaftsrecht
- Raumplanungsrecht
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(Änderungs- und Ergänzungsvorschläge des STS zu den Vorschlägen des Bundesrates sind
unterstrichen)
1. Kapitel: Allgemeines
Artikel 1 Zweck
Ergänzung:
Zweck dieses Gesetzes ist es, angesichts der Verantwortung des Menschen für das Tier als
empfindungsfähiges Lebewesen und Mitgeschöpf dessen Würde und Wohlergehen zu schützen.
Begründung:
Der Tierschutzgedanke beruht auf der naturwissenschaftlich nachgewiesenen Tatsache,
dass Tiere zu Lust- und Unlustgefühlen wie Schmerzen, Leiden oder Angst fähig sind. Es ist
daher sinnvoll und gerechtfertigt, im Grundsatzartikel mit dem Passus "empfindungsfähige
Lebewesen" auf diesen Umstand hinzuweisen.
Ergänzende Bemerkung betreffend den Lebensschutz von Tieren:
Der Vorentwurf des Bundesrates geht wie das geltende Tierschutzgesetz vom Wohlbefindensprinzip aus. Das Leben des Tieres soll nach wie vor nicht geschützt sein – dies im Gegensatz etwa zum deutschen Tierschutzgesetz, welches ausdrücklich auch das tierische
Leben als Schutzobjekt nennt.
Dies hat zur Folge, dass in der Schweiz Tiere aus beliebigen Gründen getötet werden dürfen. Der STS vertritt hingegen die Auffassung, dass das Töten von Tieren eines Rechtfertigungsgrundes bedarf. Damit soll eine Güterabwägung zwischen dem Interesse des Tieres
an seinem Leben und den Interessen von Menschen an seiner Tötung stattfinden. Nicht gerechtfertigt sind nach Ansicht des STS z. B. Massenschlachtungen von Nutztieren zur
"Marktsanierung", wie dies im Falle der Maul- und Klauenseuche in der EU geschehen ist,
das Einschläfern von gesunden Heimtieren, welche unüberlegt angeschafft wurden und nun
nicht mehr erwünscht sind, das Töten von sogenannt "überzähligen" Hundewelpen eines
Wurfes oder das Töten von Rassehunden und -katzen wegen "Fehlfärbungen" und dergleichen. Der STS verlangt deshalb, dass das Töten von Tieren durch einen vernünftigen Grund
gerechtfertigt sein muss und nur durch ausgebildete Personen vorgenommen werden darf
(siehe hierzu die Ergänzung im 7. Abschnitt: Töten von Tieren).
Artikel 2 Geltungsbereich
Änderung:
Das Gesetz gilt für alle Tiere.
Begründung:
Der Bemerkung des Bundesrates, eine Ausweitung des Geltungsbereiches des Gesetzes
über die Wirbeltiere hinaus sei derzeit nicht möglich, weil über die Empfindungsfähigkeit der
wirbellosen Tiere zu wenig bekannt sei, liegt ein logischer Kurzschluss zugrunde: Allein die
Tatsache, dass wir (u. a. wegen mangelndem Forschungsinteresse auf diesem Gebiet) nicht
genau wissen, was und wie gewisse wirbellose Tiere empfinden, sagt nichts über deren effektive Empfindungsfähigkeit aus. Im Sinne einer Beweislastumkehr zugunsten der Tiere ist
vielmehr davon auszugehen, dass alle Tiere wahrnehmungs- und leidensfähig sind, solange
nicht das Gegenteil bewiesen werden kann.
Nach dem aktuellen Stand der Erfahrung und den neueren Erkenntnissen der Physiologie
und Ethologie lässt sich die Beschränkung des gesetzlichen Geltungsbereichs auf Wirbeltiere ohnehin nicht mehr rechtfertigen. So ist inzwischen belegt, dass etwa Hummer, Krebse,
Tintenfische und andere Wirbellose über hochentwickelte Sinnesorgane verfügen und sowohl schmerz- als auch empfindungsfähig sind.
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Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wieso die in der parlamentarischen Beratung befindliche Gen-Lex-Gesetzgebung (gestützt auf eine ausdrückliche Verfassungsbestimmung) von
der Würde der Kreatur spricht, mithin allen Tieren wie auch den Pflanzen eine Würde zuerkennt, während der Bundesrat die Würde im Tierschutzgesetz nur auf Wirbeltiere beschränkt sehen will. Dieser Widerspruch entbehrt jeder Logik und ist nur durch die Ausweitung des Geltungsbereichs des Tierschutzgesetzes auf alle Tiere aufzulösen.
Abschliessend lässt sich feststellen, dass die Begründung des Bundesrates von einer ausgeprägt anthropozentrischen Sichtweise zeugt, die mit einem modernen, ethisch motivierten
Tierschutzgesetz nicht zu vereinbaren ist. Der STS fordert deshalb, den Geltungsbereich
des Tierschutzgesetzes analog zum deutschen Tierschutzgesetz auf alle Tiere auszudehnen.
Artikel 3 Definitionen
Der STS unterstützt sowohl den Grundgedanken der Legaldefinitionen als auch deren Inhalte, allerdings mit Ausnahme der Definition der "Würde" des Tieres.
Nach Meinung des STS ist der zur Umschreibung der Würde herangezogene Terminus der
"selbständigen Lebensfähigkeit" seinerseits ein unbestimmter Begriff, welcher zulasten der
Tiere dahingehend ausgelegt werden könnte, dass ein Tier erst dann in seiner Würde verletzt wird, wenn es Nutzung und Eingriffe des Menschen nicht überlebt. Aus diesem Grund
lehnt der STS die Legaldefinition des Bundesrates zur Würde des Tieres als zu einseitig ab.
Statt dessen ist bei der Umschreibung der Würde auf die Kommentare zur Bundesverfassung zurückzugreifen, wonach "Würde der Kreatur" deren Eigenwertigkeit meint. Die Kommentatoren berufen sich dabei ausdrücklich auf die von Albert Schweitzer herausgeschälte
Auffassung der "Ehrfurcht vor dem Leben" – ein ethischer Grundsatz, auf welchem auch die
gesamte geltende Tierschutzgesetzgebung beruht. Der Begriff der kreatürlichen Würde setzt
ferner bei jedem Eingriff in die Integrität des Tieres eine Güterabwägung voraus (dies ist
auch das Fazit einer gemeinsamen Stellungnahme der Eidgenössischen Ethikkommission
für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich EKAH und der Eidgenössischen Kommission
für Tierversuche EKTV zur Konkretisierung der Würde der Kreatur beim Tier). Aus diesen
Überlegungen drängt sich folgende Definition auf:
a.
Würde: Natürliche Integrität und Eigenwert des Tieres als selbständig lebensfähiges
Wesen, welches um seiner selbst willen zu schützen ist.
Die Würde des Tieres ist gewahrt, wenn es trotz Nutzung durch den Menschen und züchterische Eingriffe:
1. seine selbständige Lebensfähigkeit beibehält;
2. in seinem artspezifischen Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird;
3. sein artspezifisches Verhalten ausleben kann;
4. weder verdinglicht noch vermenschlicht wird.
Aus der obigen Definition lassen sich nach Meinung des STS konkrete tierschützerische
Handlungsmaximen ableiten, wie sie in Anhang 1 zur vorliegenden Vernehmlassung formuliert sind.
Artikel 4 Grundsätze
Absatz 1: Änderung:
Wer mit Tieren umgeht, hat:
a. ihren Bedürfnissen, die für das Gelingen einer selbständigen Lebensfähigkeit im Sinne
von Selbstaufbau und Selbsterhalt notwendig sind, Rechnung zu tragen.
Begründung:
Der Passus "in bestmöglicher Weise" Rechnung zu tragen ist für Tierhalter, Vollzugsbehörden und Tierschützer gleichermassen schwammig, unklar und damit nicht vollzugstauglich.
Tiere sind ihren Bedürfnissen entsprechend zu halten und schonend zu behandeln. Man
kann Tiere nicht "ein bisschen mehr oder weniger" tiergerecht halten. Nur wenn die ethologi-
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schen und biologischen Bedürfnisse der Tiere erfüllt sind, ist die postulierte selbständige
Lebensfähigkeit im Sinne von Selbstaufbau und Selbsterhalt gewährleistet.
Absatz 2:
Hier handelt es sich um die Artikel 2 Abs. 3, 22 Absatz 1 und 22 Absatz 3 des bestehenden
Tierschutzgesetzes, ergänzt durch den Passus "insbesondere wenn mit diesen die Würde
der Kreatur missachtet wird". Diese Vorschriften finden die volle Zustimmung des STS.
Allerdings decken sie die Tierschutzproblematik der verbotenen Handlungen an Tieren nicht
ausreichend ab.
So hat der Bundesrat insbesondere die in Artikel 22 Abs. 2 TSchG aufgeführte Liste von
verbotenen Handlungen an Tieren (z. B. Schiessen auf zahme oder gefangengehaltene Tiere; das Aussetzen von Tieren in der Absicht, sich ihrer zu entledigen; das Amputieren von
Krallen an Katzen oder das Kupieren von Hundeohren sowie das Dopen von Tieren) ersatzlos gestrichen. Damit entstünde nach Inkrafttreten des bundesrätlichen Gesetzestextes
ein rechtsfreier Raum zuungunsten der Tiere. Für die gemäss dem bisherigen Artikel 22
Abs. 2 TSchG untersagten Tierquälereien fände sich in der Tierschutzgesetzgebung dann
keine ausdrückliche Verbotsnorm mehr. Der STS hat grundsätzlich nichts gegen eine Verschiebung der Verbotsliste vom Gesetz in die Verordnung einzuwenden. Da aber noch kein
entsprechender Verordnungsentwurf vorliegt, welcher gleichzeitig mit dem revidierten Gesetz in Kraft gesetzt werden könnte, muss der Bundesrat die Liste der verbotenen Handlungen laut Artikel 22 Abs. 2 TSchG entweder mit einer Übergangsfrist versehen oder sie weiterhin im Gesetz belassen. Ohne eine zuverlässige Übergangsregelung wird eine höchst
problematische Gesetzeslücke geschaffen.
Absatz 3:
Der Bundesrat legt keine Kriterien fest, nach welchen eine Missachtung der "Würde der Kreatur" beurteilt werden könnte. Damit ist dieser wohlklingende Begriff in Artikel 4 Absatz 3
weder für Tierhalter noch für die Vollzugsbehörden umsetzbar. Er bleibt als reines Lippenbekenntnis und leere Worthülse für den Schutz der Tiere wirkungslos. Der STS verlangt deshalb, dass entweder das Gesetz konkrete Anhaltspunkte liefert, wann die "Würde der Kreatur" missachtet wird (vgl. Anhang 1), oder zumindest der Bundesrat verpflichtet wird, diese
Kriterien festzulegen.
Artikel 5 Ausbildung und Information
Der STS begrüsst den vorliegenden Gesetzesartikel, wonach der Bund inskünftig verpflichtet
wird, die Ausbildung von Personen, die mit Tieren umgehen, zu fördern und die Bevölkerung
über Tierschutzfragen zu informieren. Damit wird ein langjähriges Postulat des STS, der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates sowie der Arbeitsgruppe "Neuausrichtung Tierschutzrecht" erfüllt.
Falls der Bund die Ausbildung von Personen, welche mit Tieren umgehen, nicht selbst anbieten will, sondern sich für ein "Outsourcen" dieses Aufgabenbereichs entscheidet, muss
sichergestellt sein, dass die privaten Ausbildungsbetriebe über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügen. Dies setzt voraus, dass der Bundesrat die Qualitätskriterien für
Trägerschaften des privaten Rechts festlegt, an welche die Ausbildung der Tierhalter delegiert werden soll. Zudem muss eine gesamtschweizerisch einigermassen gleichwertige Ausbildung gewährleistet sein, weshalb der Bundesrat nebst den Qualitätsanforderungen auch
die Grundzüge und Ziel der Ausbildungsprogramme zu umreissen hat.
Der Grundsatz der Qualitätssicherung gilt übrigens nicht nur für private Ausbildungsbetriebe,
sondern im selben Masse auch für staatliche Institutionen. So müssten etwa für Landwirtschaftsschulen oder Universitäten (hier insbesondere für die human- und veterinärmedizinischen Fakultäten) einheitliche Lehrpläne für den Bereich Tierschutz erstellt werden.
Zum gesamten Themenkomplex "Information und Ausbildung der Tierhaltenden" verweisen
wir auf das beiliegende Grundlagenpapier, welches der STS zuhanden der Arbeitsgruppe
"Neuausrichtung Tierschutzrecht" erarbeitet hat (Anhang 2).
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2. Kapitel: Umgang mit Tieren
1. Abschnitt: Tierhaltung
Artikel 6 Allgemeine Anforderungen
Ergänzung von Absatz 1:
Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen unterbringen, nähren, pflegen und ihnen
die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung, Bewegungsfreiheit sowie die erforderlichen Sozialkontakte gewähren.
Tiere sind schonend zu behandeln.
Nutztieren und anderen Haustieren ist die Möglichkeit zu geben, sich regelmässig im Freien
zu bewegen.
Begründung:
Eine tierschutzkonforme Haltung muss auch den schonenden Umgang mit dem Tier beinhalten und insbesondere dessen Sozialbedürfnissen (Gruppenhaltung) Rechnung tragen.
Das Wohlbefinden von Nutz- und anderen Haustieren, wie z. B. Hunden oder Katzen, wird
wesentlich durch den Auslauf im Freien bestimmt (Bewegung, frische Luft, Sonnenstrahlung,
Sozialkontakte etc.). Eine andauernde Haltung in geschlossenen Räumen ist widernatürlich,
schränkt das Verhalten ein und beeinträchtigt die Gesundheit.
Weitere Anmerkung:
Der Bundesrat hat die bisherige Bestimmung, wonach die Bewegungsfreiheit von Tieren
nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden darf (Artikel 3 Abs. 2 TSchG) nicht mehr
ins neue Gesetz übernommen. Aus Gründen der Rechtssicherheit, und damit die entsprechenden Vorschriften in der Tierschutzverordnung (z. B. Pflicht zur Gewährung von regelmässigem Auslauf bei angebunden gehaltenen Rindern bzw. bei Sauen in Kastenständen)
sich auf formellgesetzliche Grundlagen stützen können, müssen diese Bestimmungen nach
Auffassung des STS weiterhin im Tierschutzgesetz verankert bleiben.
Ergänzung von Absatz 2:
Der Bundesrat erlässt ... namentlich Mindestanforderungen; diese gewährleisten eine tiergerechte Haltung. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes klar widersprechen.
Begründung:
Der STS ist grundsätzlich mit Artikel 6 Abs. 2 TSchG einverstanden, verlangt aber, dass die
Mindestanforderungen eine tiergerechte Haltung gewährleisten. Die heutige Tierschutzgesetzgebung leidet an zahlreichen inneren Widersprüchen, weil die Mindestvorschriften die
Anforderungen an eine tiergerechte Haltung unterlaufen und damit einen Gegensatz schaffen zwischen den allgemeinen Tierschutzvorschriften laut Tierschutzgesetz und den Mindestanforderungen laut Ausführungsverordnung. So schreiben die Anhänge der Tierschutzverordnung unter dem Titel "Mindestanforderungen" zur Haltung von zwei Bären eine Fläche
von nur gerade 150 m2 vor. Um zwei Bären tiergerecht halten zu können, braucht es aber
gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen ein strukturiertes Gehege von 10'000 m2. 100 kg
schweren Mastschweinen wird eine Fläche von 0.65 m2, 500 kg schweren Mastmunis 2.5 m2
Platz eingeräumt. Auf solchen Minimalflächen lässt sich indessen kein tiergerechtes Haltungssystem installieren. Hunde als ausgesprochene Rudel- und Bewegungstiere dürfen
gemäss Mindestvorschriften des Bundesrates sogar ihr Leben lang an einer Kette angebunden gehalten werden.
Änderung von Absatz 3:
Er regelt die Anforderungen an die Ausbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der
Personen, die Tiere ausbilden.
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Begründung:
Die vorgeschlagene "kann-Formulierung" überlässt es dem Bundesrat, solche Anforderungen an die Ausbildung zu erlassen - oder eben nicht. In Anbetracht der grossen Bedeutung
einer korrekten Ausbildung für den Schutz der Tiere, aber auch der übrigen Bevölkerung (wir
verweisen in diesem Zusammenhang auf die vielzitierte "Kampfhunde"-Problematik), sind
klare und einheitliche Zielvorgaben und Qualitätsstandards unabdingbar. Dieser Aufgabe
muss sich der Bund stellen. Es ist kontraproduktiv und in höchstem Masse ineffizient, wenn
(wie dies heute in Bezug auf die Ausbildungsvorschriften für Hunde bzw. deren Halter im
Rahmen der Hundgesetzgebung der Fall ist) jeder Kanton seine eigene Regelung entwikkelt.
Artikel 7 Melde- und Bewilligungspflicht
Der STS ist mit dem vorgeschlagenen Artikel prinzipiell einverstanden, möchte jedoch eine
Ergänzung anbringen, die er schon seit Jahren postuliert:
Serienmässig hergestellte Haltungssysteme und Einrichtungen bilden die äusseren Rahmenbedingungen einer Tierhaltung und sind daher massgebliche Faktoren für das Wohlbefinden zahlreicher Tiere. Deshalb sollten solche Serienprodukte grundsätzlich für alle Tiere
eine artgerechte Haltung gewährleisten und einer Prüfungs- und Bewilligungspflicht durch
den Bund unterliegen.
Bislang galt dies leider nur für den Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung. Die Prüfund Bewilligungspflicht hat sich hier nicht nur als hervorragendes Rechtsinstrument zugunsten des Tierschutzes, sondern auch als willkommene Massnahme im Rahmen des Konsumenten- und Investitionsschutzes bewährt (die Bauern haben Gewähr, dass die angeschafften Systeme und Einrichtungen praxistauglich und tiergerecht sind).
Die Bewilligungspflicht für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen ist aus diesen Gründen auf jeden Fall auf die Pferdehaltung auszudehnen, wo ebenfalls beträchtliche Investitionen getätigt werden. Wünschenswert wäre selbstverständlich eine noch weitergehende
Ausweitung auf den gesamten Tierhaltungsbereich; damit könnte sichergestellt werden,
dass insbesondere in der Heimtierhaltung wie auch in der gewerbsmässigen Wildtierhaltung
(z. B. Damhirsch- oder Straussenfarmen) nur mehr tierschutzkonforme Ställe, Käfige und
Einrichtungen auf den Markt kommen. Davon würden Hunderttausende von Tierhaltern und
Millionen von Tieren profitieren.
Artikel 8 Tierpflegepersonal
Der STS kann sich mit dieser Vorschrift nur bedingt einverstanden erklären, da sie wichtige
Empfehlungen und Vorschläge der ständerätlichen Geschäftsprüfungskommission und der
Arbeitsgruppe "Neuausrichtung Tierschutzrecht" unbegründet übergeht. Beide Gremien sind
nämlich zum Schluss gekommen, dass insbesondere auch die tierhalterische Aus- und
Weiterbildung von Landwirten verbessert werden muss. Dieses Postulat hat der Bundesrat
in seinem Vernehmlassungsentwurf aber gerade nicht aufgenommen. Der STS fordert deshalb, dass auch die Landwirte eine ihrem Tierbestand entsprechende Ausbildung absolvieren müssen. Die landwirtschaftliche Nutztierhaltung ist allein schon aufgrund der grossen
Tierzahlen, der unterschiedlichen Tierarten und der eingesetzten Technik eine anspruchvolle
Tätigkeit; sie wird je länger, je mehr durch zusätzlichen wirtschaftlichen Druck und ein leistungsbezogenes Umfeld geprägt. Umso wichtiger ist deshalb eine gute Aus- und Weiterbildung in den Bereichen tiergerechte Haltung und Tierpflege.
2. Abschnitt: Tierzucht und gentechnische Veränderungen
Artikel 9 Züchten und Erzeugen von Tieren
Der STS ist mit der Formulierung von Artikel 9 Absatz 1 grundsätzlich einverstanden. Mit der
gesetzlichen Regelung der Tierzucht mitsamt ihren Missbräuchen wie Extrem- und Defektzuchten wird ein langjähriges Postulat des STS, der Geschäftsprüfungskommission des
Ständerates und der Arbeitsgruppe "Neuausrichtung Tierschutzrecht" erfüllt.
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Absatz 2:
Ergänzung:
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über... . Er kann die Zucht ... von Tieren mit bestimmten
Merkmalen, insbesondere Abnormitäten in Körperbau und Verhalten, verbieten und erstellt
dazu eine Liste von tierschutzrelevanten Merkmalen.
Begründung:
Der STS ist mit Artikel 9 Abs. 2 grundsätzlich einverstanden, verlangt aber eine konkrete
Verpflichtung des Bundesrates, die verbotenen Merkmale genauer zu definieren. Nur so besteht bei den Rassezuchtverbänden bzw. den Züchterinnen und Züchtern Klarheit darüber,
wie die Rassestandards zu gestalten sind. Auch die Vollzugsbehörden müssen wissen, welche tierschutzrelevanten Merkmale konkret unzulässig und strafbar sind.
Absatz 3 (neu):
Das gewerbsmässige Züchten von Tieren bedarf einer Bewilligung sowie eines Fähigkeitsausweises.
Begründung:
Um Erbschäden und Extremzuchten im Sinne von Artikel 9 Abs.1 und 2 TSchG, aber auch
aufzuchtbedingte Verhaltensstörungen wirksam verhindern zu können, müssen die Züchter
über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen und sich im Rahmen einer Bewilligung hierüber ausweisen können. Gerade im Zusammenhang mit der sogenannten "Kampfhunde"Problematik wurde deutlich, welche Verantwortung den Züchterinnen und Züchtern für die
physische und psychische Gesundheit ihrer Hunde sowie für die Sicherheit der Gesellschaft
zukommt.
Artikel 10 Bewilligungspflicht für gentechnisch veränderte Tiere
Absatz 1:
Streichung und Ergänzung:
Das Erzeugen, Züchten, Halten und Verwenden von sowie der Handel mit gentechnisch veränderten Tieren bedarf einer Bewilligung. Bewilligungen zur Erzeugung transgener Tiere
werden nur erteilt, wenn sie für die Erhaltung menschlichen oder tierischen Lebens und für
die Heilung oder Linderung schweren Leidens eine erhebliche Bedeutung haben.
Die Bewilligungen werden durch eine vom Bund bezeichnete Stelle erteilt.
Begründung:
Konsequenterweise sind nicht nur das Erzeugen und Halten sondern auch der Handel mit
gentechnisch veränderten Tieren bewilligungspflichtig zu erklären. Andernfalls besteht kaum
eine Kontrollmöglichkeit über Absatzwege, Verwendungszwecke und Einsatzorte von transgenen Tieren.
Die unter ethischen und tierschützerischen Gesichtspunkten ohnehin äusserst fragwürdige
Gentechnik an Tieren darf, wenn überhaupt, nur zum Einsatz kommen, wenn es um die
Wahrung höchster Rechtsgüter geht (z. B. die Erhaltung menschlichen oder tierischen Lebens). Eine Güterabwägung zwischen dem Interesse des Tieres an seiner genetischen Integrität und dem Interesse des Mensch an einer Genmanipulation beim Tier ergibt klar, dass
ein Eingriff in die tierische Erbsubstanz für weniger wertvolle Rechtsgüter, etwa zur Leistungssteigerung oder zur Veränderung des Erscheinungsbildes von Tieren, nicht vertretbar
ist.
Das Bewilligungsverfahren für Tierversuche ist für den Bereich der transgenen Tiere eindeutig ungeeignet, da die kantonalen Vollzugsbehörden bereits bei der Güterabwägung im Tierversuchs-Verfahren völlig überfordert sind. Der STS schlägt daher vor, dass eine zentrale
eidgenössische Stelle sämtliche Bewilligungsgesuche für transgene Tiere behandelt. Beim
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Bund steht mit der Einsetzung der Eidgenössischen Ethikkommission für die Gentechnik im
ausserhumanen Bereich (EKAH) bereits ein Gremium zur Verfügung, welches die notwendige hohe Fachkompetenz und eine einheitliche Beurteilung aller Gesuche sicherstellen
könnte. Zudem ist bei der Beurteilung durch eine Bundesbehörde das Risiko von Interessenkollisionen geringer als bei kantonalen Bewilligungsinstanzen.
Absatz 2:
Änderung:
Der Bundesrat legt nach Anhören der interessierten Kreise ... Kriterien für die Güterabwägung beim Erzeugen, Halten, Verwenden und beim Handel mit gentechnisch veränderten Tieren fest.
Begründung:
Die vorgeschlagene "kann-Formulierung" überlässt dem Bundesrat den Entscheid, ob er
Kriterien für die Güterabwägung aufstellt oder nicht. Gerade weil die Gentechnik an Tieren
einen schweren und irreversiblen Eingriff in ihre Integrität darstellt, deren Folgen für das Tier
nicht vorhersehbar sind, ist eine faire Güterabwägung zwischen dem Tierwohl und den Interessen von Forschern und Firmen im Gentechnikbereich zwingend notwendig. Der Bundesrat kann und darf die Güterabwägung nicht an die Bewilligungsinstanzen delegieren.
Absatz 3: Streichen
Begründung:
Ausnahmen oder Erleichterungen von der Bewilligungspflicht für die Produktion von transgenen Tieren verwässern die ohnehin schon offene Regelung der Gentechnik an Tieren zusätzlich. Sie sind aus der Sicht des STS unnötig und abzulehnen, da gentechnische Eingriffe
in jedem Fall die natürliche Integrität und Würde der betroffenen Tiere verletzen. Zudem ist
der heutige Wissensstand über (Langzeit-)Schäden und Leiden bei transgenen Tieren äusserst gering; tierschutzrelevante Veränderungen an den Tieren werden daher oft und leicht
übersehen. So ist dem STS ein Fall von verhungerten transgenen Mäusen in einem Schweizer Forschungslabor bekannt: Niemand hatte bemerkt, dass die transgenen Mäuse keine
Zähne hatten und demzufolge die Futterpellets nicht fressen konnten! Der STS plädiert aus
diesen Gründen für eine generelle Bewilligungspflicht.
Absatz 4:
Der STS begrüsst die Kennzeichnung von transgenen Tieren. Allerdings hat der Ständerat –
richtigerweise – ein 10jähriges Moratorium für das Inverkehrbringen von solchen Tieren beschlossen.
3. Abschnitt: Handel mit Tieren
Artikel 11 Bewilligung
Streichung und Ergänzung:
Der gewerbsmässige Handel mit Tieren ist bewilligungspflichtig und wird vom Bund geregelt.
Er bedarf eines Fähigkeitsausweises.
Begründung:
Die "kann-Formulierung" überlässt es dem Bundesrat, ob er für den gewerbsmässigen Handel eine Bewilligung vorschreibt - oder nicht. Der STS fordert hingegen, dass jeglicher gewerbsmässige Tierhandel der Bewilligungspflicht zu unterstellen ist. Tierhandels-Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn ein entsprechender Fähigkeitsausweis vorliegt. Diese
Präventiv-Massnahme ist von grosser tierschützerischer und wirtschaftlicher Tragweite, weil
damit unseriösen Tierhändlern der Boden entzogen und der Tierhandel sowohl für die Erwerber von Tieren als auch für die Vollzugsbehörden transparenter wird.
Revision TSchG, Vernehmlassung STS / Seite 10
Artikel 12
Internationaler Handel
Ergänzung:
Der Bundesrat kann aus Gründen des Tierschutzes ... verbieten. Tiere und tierische Erzeugnisse dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn ihre Haltung bzw. Herstellung im
Ausland nicht gegen die Grundsätze der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung verstösst.
Begründung:
Es ist nicht annehmbar, dass noch immer (und immer mehr) Produkte aus Tierfabriken und
Qualtransporten importiert werden, welche einheimische Produkte aus tierfreundlicher oder
mindestens gesetzeskonformer Haltung unfair konkurrenzieren (Eier aus Käfigbatterien; Kaninchen- und Geflügelfleisch aus Tierfabriken etc.). Heute besteht auch im Ausland ein ausreichendes Angebot an tierfreundlichen Produkten für den Import in die Schweiz.
4. Abschnitt: Tiertransporte
Artikel 13 Tiertransporte
Streichung und Ergänzung:
Der Bundesrat erlässt .... Er regelt die Anforderungen an die Ausbildung des mit der Beförderung betrauten Personals. Tiertransporte sind auf das Nötigste zu beschränken und müssen
von ausgebildeten Personen begleitet sein. Der Transit von lebenden Schlachttieren ist verboten.
Begründung:
Die "kann-Formulierung" überlässt es dem Bundesrat, ob er Anforderungen an die Ausbildung der Tiertransporteure stellen will – oder nicht. Neben der Fahrtdauer und dem Ausbau
des Fahrzeugs spielt der Chauffeur für das Wohlbefinden der Tiere auf der Fahrt die wichtigste Rolle. Auch wenn seit Mitte der 90er Jahre auf privater Ebene – initiiert, mitgestaltet
und wesentlich finanziert durch den STS – Chauffeure in speziellen Tierschutzkursen geschult werden, ist es doch notwendig, dass der Bund die Ausbildungsziele und den Qualitätsstandard festlegt und die entsprechende Ausbildungen für obligatorisch erklärt.
Heute werden allein innerhalb der Schweiz absolut unnötige Tiertransporte durchgeführt. So
hat der STS unlängst einen Transport älterer Muttersauen vom Engadin in den Schlachthof
Bern über acht Stunden Fahrt und an fünf nähergelegenen Schlachthöfen vorbei, dokumentiert. Solche ökologisch und tierschützerisch unsinnigen Transporte sind zu unterbinden.
Tiertransporte sind zwar unvermeidlich, aber auf das Nötigste zu beschränken.
5. Abschnitt: Eingriffe an Tieren
Artikel 14 Eingriffe an Tieren
Streichung der Ausnahmebestimmung:
Schmerzverursachende Eingriffe dürfen nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung vorgenommen werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über
Tierversuche.
Begründung:
Heute stehen für alle Eingriffe an Tieren wirksame und erprobte Mittel zur Schmerzausschaltung zur Verfügung. Es ist daher unnötig und ethisch verwerflich, weiterhin schmerzverursachende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung zuzulassen.
Revision TSchG, Vernehmlassung STS / Seite 11
6. Abschnitt: Tierversuche
Allgemeine Bemerkungen zur neuen Regelung betreffend Tierversuche:
Der Bundesrat hat nebst der "Deregulierung" im Bereich der "verbotenen Handlungen an
Tieren" hauptsächlich im Tierversuchsbereich einen eigentlichen und für den STS nicht akzeptablen Kahlschlag an Tierschutzvorschriften betrieben. Die bisherigen Artikel 14 (Bewilligung), Artikel 15 (Anforderungen), Artikel 16 Absätze 2, 3, 4 und 5 (Durchführung der bewilligungspflichtigen Versuche), Artikel 17 (Protokoll) und Artikel 19b (Internationale Anerkennung von Alternativmethoden) wurden ersatzlos gestrichen. Das hat u. a. zur Folge, dass
eine Vielzahl von tierschutzrelevanten Anforderungen an Tierversuchslaboratorien, Versuchstierhaltungen, Forscher und Betreuungspersonal ebenso wie die Kriterien zum Umgang mit Tieren bei belastenden Versuchen wegfallen, und zulasten der Versuchstiere ein
rechtsfreier Raum entsteht. Wenn es nach dem Willen des Bundesrates geht, soll auch die
Pflicht zur Förderung der internationalen Anerkennung von Alternativmethoden und zur Führung von Tierversuchsprotokollen (Zweck, Art, Anzahl und Art der Tiere) wegfallen. Alle in
den zitierten Artikeln enthaltenen Tierschutznormen würden mit dem Inkrafttreten des neuen
Tierschutzgesetzes aufgehoben. Der STS wehrt sich nicht grundsätzlich gegen eine Verschiebung einzelner Bestimmungen vom Gesetz in die Verordnung. Da der Bundesrat aber
keinen Entwurf für eine entsprechende Verordnungsrevision vorlegt, muss das Gesetz die
erwähnten Artikel zwingend mit einer Übergangsfrist versehen.
Artikel 15 Beschränkung auf das unerlässliche Mass
Kommentar zu Art. 15 TSchG:
Der STS begrüsst es, dass neuerdings auch der Begriff der "Würde" des Tieres als Schutzobjekt im Rahmen von Tierversuchen aufgenommen wird.
Allerdings ist der Gesetzesartikel zum "unerlässlichen Mass" bis heute ein Papiertiger geblieben – und wird es auch weiterhin bleiben, solange der Bundesrat den nunmehr im Artikel
17 Abs. 2 TSchG verankerten Auftrag, Kriterien zur Beurteilung des unerlässlichen Masses
zu bestimmen, nicht ausführt.
Konkret geht es um folgendes: Der Bundesrat ist mit einer Teilrevision des Tierschutzgesetzes im Jahre 1991 verpflichtet worden, bestimmte Versuchszwecke als unzulässig zu erklären (finale Unerlässlichkeit) sowie diejenigen Tierversuche zu bezeichnen, die als Mittel zur
Erreichung eines grundsätzlich zugelassenen Versuchszwecks erlässlich und damit verboten
sind (instrumentale Unerlässlichkeit). Beide Aufgaben hat er bis heute nicht erfüllt. Der STS
fordert den Bundesrat deshalb auf, die finale und die instrumentale Unerlässlichkeit bei Tierversuchen endlich rechtsverbindlich zu definieren. Als gesetzliche Leitplanke zur Auslegung
der "Unerlässlichkeit" fordert der STS, dass Versuche an Tieren nicht zu schweren oder anhaltenden Schmerzen oder Leiden führen dürfen, und Tierversuche soweit als möglich durch
Alternativmethoden zu ersetzen sind.
Artikel 17 Anforderungen
Änderung und Ergänzung von Absatz 3:
Der Bundesrat erklärt bestimmte Versuchszwecke als unzulässig und erstellt eine Negativliste
von Tierversuchen, die als Mittel zur Erreichung von zulässigen Versuchszielen erlässlich und
daher verboten sind.
Begründung:
Die Artikel 15 und 17 Abs. 2 fordern ausdrücklich eine Konkretisierung des unerlässlichen
Masses. Es leuchtet daher nicht ein, weshalb Artikel 17 Abs. 3 es nun dem Gutdünken des
Bundesrates überlassen will, die finale Unerlässlichkeit konkret zu definieren, oder eben
nicht – wie dies bis heute der Fall ist.
Revision TSchG, Vernehmlassung STS / Seite 12
Artikel 18
Durchführung bewilligungspflichtiger Versuche
Der STS unterstützt diese Vorschriften, vorbehältlich der oben geäusserten Einwände in Bezug auf den Wegfall der Artikel 14, 15, 16, 17 und 19b des geltenden Tierschutzgesetzes. Er
beantragt jedoch nachstehende Ergänzung von Artikel 18 Abs. 1:
Ergänzung von Absatz 1:
Versuche an Tieren dürfen nicht zu schweren oder anhaltenden Schmerzen, Leiden oder
Schäden führen. Schmerzen, Leiden oder Schäden ... unvermeidlich ist.
Begründung:
Schwerstbelastende Tierversuche sind nach Meinung des STS generell zu vermeiden. Auch
die Ethik-Richtlinien der SAMW und der SAN fordern die Forscher zum Verzicht auf
schwerstbelastende Tierversuche auf (Zitat:) "... indem durch Änderung der zu prüfenden
Aussage andere Erfolgskriterien gewählt werden, oder indem auf den erhofften Erkenntnisgewinn verzichtet wird."
7. Abschnitt: (Änderung) Töten von Tieren
Begründung:
Nicht nur das Schlachten von Tieren (zwecks Fleischgewinnung) muss nach Meinung des
STS in einem zeitgemässen Tierschutzgesetz geregelt werden, sondern ganz allgemein das
Töten von Tieren.
Art. 18a (neu) Töten von Tieren
Zurückkommend auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Lebensschutz von Tieren (Bemerkungen zu Artikel 1, Zweck) beantragt der STS folgende Ergänzung:
Das Töten von Tieren muss durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt sein und darf nur
durch ausgebildete Personen vorgenommen werden. Der Bundesrat umschreibt die Kenntnisse und Fähigkeiten, welche diese Personen im Rahmen ihrer Ausbildung zum Töten zu erwerben haben.
Begründung:
Ergänzend zu den eingangs angebrachten Bemerkungen zum Lebensschutz von Tieren weisen wir darauf hin, dass heute immer noch viel zu viele Tiere von fachunkundigen Personen
erschlagen, ertränkt, erdrosselt, erstickt oder angeschossen werden und somit einen qualvollen Tod erleiden. Wir fordern deshalb in Anlehnung an das deutsche Tierschutzgesetz,
dass Tiere nur von Personen getötet werden dürfen, welche über die hierzu notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Als ausgebildete Personen im Sinne unseres Gesetzesvorschlags können gelten:
• Tierärzte;
• Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis;
• Schlachthofpersonal mit spezieller Tierschutz-Ausbildung;
• Jagdaufseher und Jäger mit Jagdprüfung und jährlich zu wiederholendem Schiesskurs;
• Fischer mit Fischereipatent und spezieller Ausbildung im raschen und schmerzlosen Töten von Fischen.
Artikel 19 Schlachten
Änderung von Absatz 1:
Der Bundesrat unterstellt das Schlachten anderer Tiere der Betäubungspflicht.
Begründung:
Die vorgeschlagene "kann-Formulierung" ist unnötig, weil heute für alle Nutztiere (mit der
nachstehenden Einschränkung für das Geflügel) geeignete Betäubungsverfahren existieren.
So arbeiten z. B. alle grossen Geflügelschlachtereien bereits seit Jahren mit einer vorgängi-
Revision TSchG, Vernehmlassung STS / Seite 13
gen Elektrobetäubung des Geflügels. Allerdings ist auch diese in tierschützerischer Hinsicht
verbesserungsbedürftig, insbesondere was das Aufhängen der noch lebenden Tiere vor der
Betäubung betrifft. Ausserdem besteht bei dieser Methode die Gefahr, dass sich einzelne
Tiere im Wasserbad durch Anheben von Kopf und Hals der Elektrobetäubung zu entziehen
vermögen. Das Verfahren sollte deshalb nach Meinung des STS durch eine weniger stressbelastete und tierschonendere Alternative ersetzt werden. Ein interessanter Lösungsansatz
scheint die Gasbetäubung von Geflügel zu sein.
Streichung von Absatz 4 (Schlachten ohne Betäubung):
Begründung:
Das sogenannte Schächten ist seit 1893 in der Schweiz aus tierschützerischen Gründen
verboten. Ein Expertenteam des Bundesamtes für Veterinärwesen hat die Tierschutzwidrigkeit des betäubungslosen Schlachtens im Sommer 2001 beim Besuch des Schlachthofes
Besançon, in welchem für den Schweizer Markt geschächtet wird, klar bestätigt. Bereits das
vorgängige Fixieren der Tiere stellt einen erheblichen Stressfaktor dar. Der anschliessende
Schächtschnitt, welcher bei vollem Bewusstsein des Tieres durch Hals, Luft- und Speiseröhre erfolgt, wird vom Tier mit Sicherheit als schmerzhaft empfunden. Der Augenreflex ist
bei einzelnen geschächteten Tieren noch bis zu 30 Sekunden und mehr nach dem Kehlschnitt zu beobachten, was beweist, dass kein sofortiger Bewusstseinsverlust eintritt. Demgegenüber wirkt eine Betäubung z. B. mit Bolzenschuss innert Sekundenbruchteilen. Ein
zeitgemässer und ethisch verantwortbarer Umgang mit Tieren ruft deshalb zwingend nach
einer wirksamen Betäubung der Tiere vor dem Schlachten.
Das geltende Schächtverbot verletzt nach Meinung des STS auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht. Zum Einen kommt dem Schutz der Tiere – und dazu gehört auch ein
schonendes Schlachten – ebenso wie der Glaubens- und Gewissensfreiheit Verfassungsrang zu, d. h. dem Tierschutz ist nicht a priori ein tieferer Stellenwert einzuräumen. Zum andern verbieten weder die Schriften des Islams noch des Judentums explizit die vorgängige
Betäubung von Tieren vor dem Blutentzug. So lassen denn auch immer mehr Moslemgemeinden in Europa und gar im Libanon die Betäubung zu. Keine der beiden Religionen fordert im Übrigen von ihren Gläubigen, sich mit Fleisch zu ernähren. Zudem war und ist in der
Schweiz die Versorgung mit importiertem Schächtfleisch gewährleistet. Das Schächtverbot
ist für den STS demnach keineswegs unverhältnismässig, sondern erlaubt es, die verfassungsmässigen Grundsätze sowohl des Tierschutzes als auch der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu wahren.
Änderung von Absatz 5:
Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Ausbildung des Schlachthofpersonals.
Begründung:
Die "kann-Formulierung" überlässt es dem Bundesrat, ob er die Anforderungen an die Ausbildung des Schlachthofpersonals regeln will oder nicht. Neben dem Betäubungs- bzw. Tötungsverfahren beeinflusst der "Faktor Mensch" das Tierwohl im Schlachthof am stärksten.
Entsprechend wichtig und zwingend ist deshalb eine praxisnahe und einheitliche Tierschutzausbildung des Personals. Eine Ausbildungspflicht für das Schlachthofpersonal wird übrigens auch im Bericht der Arbeitsgruppe "Neuausrichtung Tierschutzrecht" ausdrücklich
empfohlen.
3. Kapitel: Forschung
Artikel 20 Forschung
Der STS begrüsst die Verpflichtung des Bundes, die tierschutzrelevante wissenschaftliche
Forschung inskünftig selbst zu betreiben bzw. zu unterstützen. Damit wird einer langjährigen
Forderung des STS entsprochen.
Revision TSchG, Vernehmlassung STS / Seite 14
4. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen und Rechtsmittel
1. Abschnitt: Verwaltungsmassnahmen
Artikel 21 Tierhalteverbote
Ein gesamtschweizerisch gültiges Tierhalteverbot stellt im Vergleich zur geltenden Rechtspraxis einen wesentlichen Fortschritt dar. Mit dieser neuen Regelung kann ein Vollzugsproblem gelöst werden, welches nicht nur vom STS, sondern vor allem auch von den kantonalen Tierschutzbehörden seit Jahren bemängelt wird. Der STS begrüsst insbesondere auch
ein vom Bundesamt für Veterinärwesen zu führendes nationales Verzeichnis aller verfügten
Tierhalteverbote.
Artikel 22 Behördliches Einschreiten
Änderung von Absatz 1 Satz 1:
Die zuständige Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn begründeter Verdacht besteht, dass
Tiere stark vernachlässigt oder nicht tiergerecht gehalten werden.
Begründung:
Die Streichung des Wortes "unverzüglich" ist aus der Sicht des Tierschutzes nicht angezeigt,
da die zuständigen Verwaltungsbehörden in gewissen Kantonen sich oftmals mehr als reichlich Zeit lassen, bevor sie dringend notwendige Tierschutzmassnahmen einleiten. Dem STS
sind unzählige Fälle bekannt, in denen Tiere erst qualvoll verenden mussten, bis sich das
Veterinäramt um einen längst aktenkundigen Tierschutzfall kümmerte. Der bekannteste Fall
der letzten Zeit ist wohl derjenige eines Thurgauer Viehhändlers, auf dessen Hof in Wellhausen schwerkranke Tiere zwischen bereits verwesenden Kadavern ihrer Artgenossen dahinvegetierten. Solche Fälle müssen inskünftig verhindert werden.
Aus denselben Überlegungen beantragt der STS auch eine Änderung des Passus, wonach
"feststehen" muss, dass Tiere stark vernachlässigt werden. Es ist ja gerade Aufgabe der
zuständigen Behörden, festzustellen, ob Tiere vernachlässigt oder tierschutzwidrig gehalten
werden; sie haben demnach bereits tätig zu werden, wenn begründeter Verdacht auf Tierschutzwidrigkeiten besteht.
Änderung von Absatz 2:
Begründung:
Die Fassung des Bundesrates ist unkorrekt formuliert. Der Erlös fällt entweder an den Eigentümer (Berechtigung nach Sachenrecht) oder den Halter (Berechtigung nach Obligationenrecht).
Absatz 3 (neu):
Bei festgestellten Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes erstattet die Behörde
Strafanzeige an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.
Begründung:
Stellt die Verwaltungsbehörde bei ihren Abklärungen strafrechtlich relevante Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung fest, so ist sie zu verpflichten, diesen Tatbestand der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden und Strafanzeige zu erstatten.
2. Abschnitt: Rechtsmittel
Artikel 23 Rechtsschutz
Zu dieser Vorschrift hat der STS keine Bemerkungen anzubringen.
Artikel 24 Behördenbeschwerde
Zu dieser Vorschrift hat der STS keine Bemerkungen anzubringen.
Revision TSchG, Vernehmlassung STS / Seite 15
Artikel 24a (neu) Verbandsbeschwerde und Verbandsklage
Ergänzung durch einen neuen Artikel:
Gesamtschweizerisch tätigen und vom Bund anerkannten Tierschutzorganisationen sowie
kantonalen Tierschutzverbänden steht ein Verbandsbeschwerde- und Verbandsklagerecht in
Tierschutzangelegenheiten zu.
Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde oder Klage berechtigten Organisationen.
Diese sind auch legitimiert, von den Rechtsmitteln im kantonalen Bereich Gebrauch zu machen.
Der Schweizer Tierschutz STS und mit ihm seine Sektionen fordern seit Jahren die Einführung eines Verbandsbeschwerde- und Verbandsklagerechts für Tierschutzorganisationen,
um dem bekannten Ungleichgewicht der Interessenvertretung und den strukturellen Mängeln
in Tierschutzverfahren wirksam begegnen zu können: Weder in Strafverfahren wegen Tierquälerei noch in Verwaltungsverfahren betreffend Tierhalteverbote oder Beschlagnahme von
Tieren kommen den Tierschutzvereinen nämlich irgendwelche Mitwirkungsrechte zu – vorbehältlich einzelner kantonaler Sonderregelungen. Die genannten Organisationen sollen als
Interessenvertreter von misshandelten und geschädigten Tieren deshalb inskünftig das
Recht haben, in tierschutzrechtlichen Straf- und Verwaltungsverfahren als Parteien aufzutreten.
Die Rechtsinstitute der Verbandsbeschwerde und der Verbandsklage sind dem schweizerischen Recht keineswegs fremd. Sie haben sich im Natur- und Heimatschutz- sowie im Umweltschutzrecht ebenso bewährt wie etwa im Bereich des Konsumentenschutzes.
Auf kantonaler Ebene sieht bereits die Berner Ausführungsgesetzgebung zum eidgenössischen Tierschutzrecht ein Verbandsklagerecht und ein Verbandsbeschwerderecht für Tierschutzorganisationen vor. Mit diesem Rechtsinstrument kann der Berner Tierschutzverband
in Fällen von Tierquälerei und anderen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung als
Kläger auftreten. Er hat dabei alle Parteirechte, kann also die Akten einsehen, Beweisanträge stellen und unbefriedigende Strafentscheide anfechten. Dasselbe gilt für Verwaltungsverfahren in Tierschutzfällen, z. B. wenn es um die Beschlagnahme von Tieren oder um
Tierhalteverbote geht; auch in solchen Fällen kann der Tierschutzverein als "Rechtsvertreter" der betroffenen Tiere auftreten.
Im Kanton Bern hat man mit dem Instrument des Verbandsklage- und Verbandsbeschwerderechts für Tierschutzorganisationen bislang sehr gute Erfahrungen gemacht; nicht nur,
weil weniger Tierschutzverfahren eingestellt oder Tierquäler freigesprochen werden. Ebenso
wichtig ist die präventive Wirkung, indem sich die Rechtskenntnis der Behörden bezüglich
der massgeblichen Tierschutzvorschriften generell verbessert hat und die Bestimmungen im
Einzelfall gewissenhafter berücksichtigt werden.
Artikel 24b (neu) Tierschutzanwalt
Ergänzung durch einen neuen Artikel:
In Strafverfahren wegen Verstössen gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen vertritt ein Tierschutzanwalt die Interessen der geschädigten Tiere.
Begründung:
Der Kanton Zürich kennt als Alternative zum Verbandsklagerecht seit fast zehn Jahren das
Rechtsinstitut des Tierschutzanwalts, welches sich ebenfalls als sehr effizient erwiesen hat.
Der Tierschutzanwalt kann als "rechtlicher Vertreter" des misshandelten oder verletzten Tieres im Strafverfahren auftreten und hat dabei alle Rechte eines Geschädigten. Mit dieser
Rechtskonstruktion wird eine gewisse "Waffengleichheit" zwischen dem Tierquäler und dem
geschädigten Tier hergestellt, welches sich bekanntlich nicht selbst wehren kann. Derzeit
sind in drei weiteren Kantonen (Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Thurgau) Vorstösse für
die Einführung eines Tierschutzanwalts nach Zürcher Vorbild hängig.
Der STS schlägt vor, das Rechtsinstitut des Tierschutzanwalts gesamtschweizerisch einzuführen, um ergänzend oder als Alternative zum Verbandsklagerecht einen wirksameren Vollzug des Tierschutz-Strafrechts zu gewährleisten. Wir erinnern im Übrigen daran, dass die
Revision TSchG, Vernehmlassung STS / Seite 16
Einsetzung von Tierschutzanwälten auf Kantonsebene auch von der Arbeitsgruppe "Neuausrichtung Tierschutzrecht" ausdrücklich empfohlen wird.
Artikel 24c (neu) Anzeigepflicht von Tierärztinnen und Tierärzten
Tierärztinnen und Tierärzte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit von Verstössen gegen dieses Gesetz Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, diese bei den zuständigen Behörden anzuzeigen.
Begründung:
Erleiden Tiere infolge gravierender Haltungsmängel oder wegen schlechter Behandlung
Verletzungen oder andere Gesundheitsschäden, so sind die Tierärztinnen und Tierärzte in
der Regel die ersten Personen, welche von den Missständen Kenntnis erhalten. So werden
z. B. Bestandestierärzte oftmals direkt im Stall ihrer Kunden mit haltungsbedingten Krankheiten konfrontiert; tierärztliche Kontrollpersonen in Schlachthöfen können am Zustand der
angelieferten Schlachttiere ebenfalls direkte Rückschlüsse auf die Tierhaltung im Herkunftsbetrieb schliessen. Aber auch Kleintierärzte müssen nicht selten Heimtiere behandeln, die
wegen Vernachlässigung und Ignoranz der Tierhalter an schweren Verletzungen oder organischen Schäden leiden. Obwohl der Tierarzt als Vertrauensperson seiner Kunden diese in
erster Linie zu beraten und über eine artgerechte Tierhaltung aufzuklären hat, gibt es immer
wieder Fälle, in denen jeder Rat nutzlos erscheint. Tierhalter, die ihre Vierbeiner schlagen
oder sonst wie misshandeln, und Landwirte, die sich aus Gründen der Kostenersparnisse
erst viel zu spät an den Tierarzt wenden, wenn das Tier schon unsägliche Qualen erlitten
hat, sind leider auch heute noch keine Ausnahmen. In Situationen, in denen eine Beratung
durch den Tierarzt ungehört verhallt oder a priori zwecklos ist, sollte dieser von Gesetzes
wegen verpflichtet sein, an die zuständigen Verwaltungs- und Strafuntersuchungsbehörden
Anzeige zu erstatten. Nur mit einer gesetzlichen Verpflichtung aller Tierärzte zur Anzeigeerstattung ist gewährleistet, dass einem tierfreundlich gesinnten und pflichtbewussten Tierarzt
kein Konkurrenznachteil erwächst, wenn er Tiermisshandlungen der Behörde meldet. Andernfalls wechseln die Kunden zu Tierärzten, welche ihre Berufethik weniger ernst nehmen
und das eigene (finanzielle) Interesse an der Kundenerhaltung über das Tierwohl stellen.
Nicht zuletzt gibt eine Anzeigepflicht dem betroffenen Tierarzt die willkommene Möglichkeit,
seinen Empfehlungen bezüglich Verbesserung der Haltung, Pflege oder Fütterung von Tieren gegenüber nachlässigen oder renitenten Tierhaltern gehörigen Nachdruck zu verleihen.
Die Anzeigepflicht für Tierärzte wird im Übrigen auch von der Geschäftsprüfungskommission
des Ständerates ausdrücklich empfohlen.
5. Kapitel: Strafbestimmungen
Artikel 25 Tierquälerei
Diese Vorschrift wird vom STS grundsätzlich unterstützt. Allerdings sind diejenigen Verbotsnormen, welche durch Streichung des geltenden Art. 22 TSchG aus dem Gesetz fallen würden, in Art. 25 TSchG als besondere Tatbestände der Tierquälerei wieder einzufügen; andernfalls entstehen – wie bereits mehrfach erwähnt – inakzeptable Gesetzeslücken. Als
Tierquälerei wäre nach Ansicht des STS beispielsweise das Aussetzen von Tieren zu bestrafen, welches im vorliegenden Gesetzesvorschlag schlicht und einfach nicht mehr vorkommt.
Ferner ist der Straftatbestand betreffend Verletzung der Würde des Tieres der vom STS vorgeschlagenen Legaldefinition von Art. 3 Bst. a TSchG anzupassen
Revision TSchG, Vernehmlassung STS / Seite 17
Absatz 2 (neu):
Der Bundesrat kann weitere Handlungen an Tieren unter Strafe stellen.
Begründung:
Da aufgrund der Streichung des bisherigen Art. 22 TSchG verschiedene Verbotstatbestände
aus dem Gesetz fallen, müssen diese im Rahmen der Gesetzesrevision zumindest in die
Verordnung überführt werden. Hierfür bedarf es einer ausdrücklichen Delegationsnorm im
Tierschutzgesetz.
Artikel 26 Widerhandlungen im internationalen Recht
Diese Vorschrift wird vom STS unterstützt.
Artikel 27 Übrige Widerhandlungen
Diese Vorschrift wird vom STS unterstützt.
Artikel 28 Verjährung
Änderung:
Eine Übertretung verjährt in fünf Jahren, die Strafe für eine Übertretung ebenfalls in fünf
Jahren.
Begründung:
Die Verfolgungsverjährung für Übertretungen ist mit zwei Jahren zu kurz bemessen und
muss auf fünf Jahre verlängert werden. Da die Strafuntersuchungsbehörden Tierschutzfälle
vielfach als Bagatelldelikte betrachten und entsprechend schleppend behandeln, sind Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung oftmals schon verjährt, bis sie vom Gericht zu
beurteilen wären. Auf diese Weise werden Tierschutzfälle häufig gar nicht materiell behandelt, sondern wegen Verjährung eingestellt.
Artikel 29 Juristische Personen und Handelsgesellschaften
Der STS unterstützt die Beibehaltung dieser Verfahrensvorschrift über die "Organhaftung",
weist jedoch darauf hin, dass die Bestimmung bei den Vollzugsbehörden praktisch unbekannt ist. In Strafverfahren wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz wurden bislang
unseres Wissens noch nie verantwortliche (Aufsichts-)Organe einer juristischen Person verurteilt. Art. 6 des Verwaltungsstrafrechts wäre deshalb im Art. 29 TSchG sinngemäss wiederzugeben, damit auch juristisch nicht geschulte Vollzugsbehörden den Sinn dieser Bestimmung erkennen können.
Artikel 30 Strafverfolgung
Der STS hat zu dieser Bestimmung grundsätzlich keine Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge anzubringen. Im Bereich des internationalen Tierhandels (Absatz 2) besteht unseres
Erachtens jedoch ein gewisser Handlungsbedarf, da hier viel zu wenig Strafuntersuchungen
durchgeführt und Sanktionen verhängt werden.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen
Artikel 31 Vollzug durch Bund und Kantone
Die vorgeschlagenen Vollzugsbestimmungen werden vom STS durchwegs unterstützt.
Wichtig ist insbesondere die Aus- und Weiterbildung der Vollzugsbehörden, welche bisher
sehr zu wünschen übrig gelassen hat, sowie die Entwicklung eines einheitlichen und wirksamen Vollzugskonzeptes durch den Bund.
Revision TSchG, Vernehmlassung STS / Seite 18
Was den Vollzug an der Zollgrenze (Absatz 5) betrifft, weisen wir allerdings darauf hin, dass
die Überwachung der Landesgrenzen bezüglich (illegaler) Einfuhr von Tieren (z. B. die Einfuhr von kupierten Hunden) bis heute mehr schlecht als recht funktioniert. So führen die zuständigen Organe an den Zollgrenzen nur vereinzelt Kontrollen an importierten Tieren durch
und sind in bezug auf den illegalen Tierhandel ganz allgemein zu wenig informiert und sensibilisiert.
Artikel 32 Fachstelle in den Kantonen
Der STS begrüsst die Errichtung von kantonalen Tierschutz-Fachstellen ausserordentlich.
Damit werden auch zentrale Forderungen der ständerätlichen Geschäftsprüfungskommission und der Arbeitsgruppe "Neuausrichtung Tierschutzrecht" erfüllt. Es ist jedoch wichtig,
diese Fachstellen mit qualifiziertem Personal und genügend Stellenprozenten auszustatten,
da die Umsetzung des Tierschutzrechts oftmals an der zeitlichen und fachlichen Überforderung der Vollzugsorgane scheitert.
Im Gegensatz zum Bundesrat sind wir allerdings der Auffassung, dass die Fachstellen für
Tierschutz nicht unter der Verantwortung der Kantonstierärzte stehen sollten, sondern fachlich selbständig und unabhängig zu arbeiten haben. Die Aufgaben der Veterinärämter konzentrieren sich nämlich hauptsächlich auf die ökonomischen Aspekte der Tierhaltung (Überwachung und Förderung der Tiergesundheit durch Tierseuchenbekämpfung, Fleischhygiene
etc.) und werden oft durch politische Vorgaben beeinflusst, welche mit dem ethischen
Grundgedanken des Tierschutzrechts nicht immer zu vereinbaren sind. Wir verweisen in
diesem Zusammenhang auf das Grundlagenpapier des STS zum Vollzug des Tierschutzrechts (Anhang 3).
Denkbar wäre allenfalls eine administrative Zuordnung zum kantonalen Veterinäramt. Art. 32
TSchG ist demnach wie folgt zu formulieren:
Die Kantone errichten je eine fachlich selbständige und unabhängige Fachstelle für Tierschutz, die geeignet ist, den Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften sicherzustellen.
Art. 32a (neu) Kantonale Kommission für Tierschutz
Einzelne Kantone haben eigenständige Tierschutzkommissionen eingesetzt (z. B. die Kantone Zürich und Bern) oder die Funktion der Tierversuchskommission auch auf die Beratung
der Vollzugsbehörden in anderen Tierschutzbereichen ausgeweitet (z. B. der Kanton Thurgau). Beide Modelle haben sich in den vergangenen zehn Jahren im praktischen Vollzug
bewährt. Die Tierschutzkommissionen unterstützen die Veterinärämter durch fachliche Beratung und Abklärung von schwierigen Tierhaltungsfragen und können diese somit spürbar
entlasten. Der STS fordert deshalb die Schaffung von kantonalen Tierschutzkommissionen
auch in den übrigen Kantonen.
Artikel 33 Kantonale Kommission für Tierversuche
Absatz 3 (neu):
Die Tierversuchskommission ist im Bewilligungsverfahren für Tierversuche zur Beschwerde
berechtigt. Dasselbe Recht steht auch den gemeinsam handelnden Tierschutzvertretern dieser
Kommission zu.
Begründung:
Die Tierversuchskommissionen sind nach Auffassung des STS aufzuwerten, indem sie stärker in das Bewilligungsverfahren für Tierversuche eingebunden werden. Damit würden Entscheide breiter abgestützt und mögliche Fehlentscheide zulasten der Versuchstiere vermieden. Auch stellen die Tierschutzvertreter in den Tierversuchskommissionen stets eine Minderheit dar, welche sich gegenüber der Mehrheit der meist wirtschaftsfreundlichen (da aus
Industrie- und Forschungskreisen rekrutiert) Kommissionsmitglieder häufig nicht durchsetzen können. Die Folgen sind oftmals Resignation oder erzwungene "Anpassung" der Tierschutzvertreter, was ihrer eigentlichen Funktion innerhalb der Kommission äusserst abträglich ist.
Revision TSchG, Vernehmlassung STS / Seite 19
Artikel 34 Eidgenössische Kommission für Tierversuche
Der STS hat zu dieser Bestimmung keine Änderungs- oder Ergänzungsanträge.
Artikel 34a (neu) Eidgenössische Kommission für Tierschutz
Der STS weist seit Jahren daraufhin, dass dem Bundesamt für Veterinärwesen nicht nur im
Tierversuchsbereich, sondern auch auf allen anderen tierschutzrelevanten Gebieten eine
aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission zur Seite stehen sollte; diese hätte die
Bundesbehörde in folgenden Tierschutzfragen zu beraten: Nutztierhaltung, einschliesslich
Bewilligungen für Stallsysteme sowie Tiertransport und Schlachtung; Pferdehaltung, einschliesslich Pferdesport; Heimtierhaltung, einschliesslich der Frage der "gefährlichen" Hunde; Wildtierhaltung, einschliesslich freilebende Wildtiere sowie Wildtiere in Zoo und Zirkus.
Die Kommission sollte überdies – analog zur eidgenössischen Tierversuchskommission –
den Kantonen für Grundsatzfragen sowie für umstrittene Fälle zur Verfügung stehen.
Damit würde das Bundesamt für Veterinärwesen nicht nur entlastet, sondern auch zu wertvollem Know-how gelangen. Der STS erachtet es im Interesse der Nutzung von Synergien
zudem als sinnvoll, die bereits bestehende Kommission für Stalleinrichtungen, die den Bund
bei der Bewilligung von Haltungssystemen und Stalleinrichtungen im Nutztierbereich berät,
als Subkommission in die eidgenössische Tierschutzkommission zu integrieren und ihre bedeutungsvolle Arbeit in Zukunft auch rechtlich zu verankern.
Einmal mehr erinnern wir daran, dass die Einsetzung einer eidgenössischen Tierschutzkommission einer ausdrücklichen Forderung der Arbeitsgruppe "Neuausrichtung Tierschutzrecht" entspricht.
Artikel 35 Dokumentationsstelle
Änderung und Ergänzung von Absatz 2:
Die Dokumentationsstelle sammelt und bearbeitet Informationen, um die Anwendung von
Methoden zum Ersatz, zur Verminderung und zur Verfeinerung von Tierversuchen zu unterstützen. Sie stellt den zuständigen Bewilligungsbehörden zudem Grundlagen zur Beurteilung
der Unerlässlichkeit von Tierversuchen und zur Güterabwägung für gentechnisch veränderte
Tiere zur Verfügung.
Begründung:
Der STS spricht sich klar gegen eine "Degradierung" der Dokumentationsstelle zur blossen
"Datenbank" aus. Im Vergleich zum heute geltenden Artikel 19a Absatz 2 TSchG fehlen im
vorgeschlagenen neuen Gesetzesartikel nämlich Angaben über Ziel und Zweck dieser Dokumentationsstelle. Ohne konkreten gesetzlichen Auftrag verkommt diese indessen zum
blossen Selbstzweck, ohne konkreten Nutzen für die Tiere, die Vollzugsbehörden oder die
Forschung.
Artikel 36 Zielvereinbarungen
Soweit die vorgeschlagenen Zielvereinbarungen mit den Kantonen als Bestandteil eines
umfassenden Konzepts für einen effizienten und einheitlichen Vollzug des Tierschutzgesetzes durch die Kantone zu verstehen sind, unterstützt der STS dieses Vollzugsinstrument
vollumfänglich.
Die Zielvereinbarung darf in Anbetracht des schweizerischen Vollzugs-Föderalismus mit seinen – inzwischen von verschiedenen Gremien analysierten – Mängeln indessen nicht als
"Einzelmassnahme" ohne Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten seitens des Bundes stehen
bleiben. Im Bereich des Tierschutzes dürften Zielvereinbarungen nämlich nur in denjenigen
Kantonen mit Erfolg einsetzbar sein, in welchen ohnehin eine gewisse Sensibilisierung in
Tierschutzfragen und die Bereitschaft zur Umsetzung auch von unpopulären Massnahmen
vorhanden ist. In den übrigen, tierschützerisch eher "unmotivierten" oder renitenten Kantonen werden Zielvereinbarungen ohne konkrete Sanktionen bei deren Nichtbeachtung zu keinem nennenswerten Ergebnis führen.
Revision TSchG, Vernehmlassung STS / Seite 20
Die Ursache des "Vollzugsschlenrians" in gewissen Kantonen ist nämlich nicht immer bei
ungenügend motivierten Kantonstierärzten zu suchen; sie liegt oft auch in der mangelnden
Rückendeckung durch vorgesetzte Behörden begründet, welchen der politische Handlungswille in Tierschutzangelegenheiten teilweise völlig abgeht.
Artikel 37 Mitarbeit von Organisationen und Firmen
Ergänzung von Absatz 1:
Der Bund und die Kantone können ... geeignete Organisationen schaffen.
Der Bundesrat umschreibt die Anforderungen an diese Organisationen und Firmen, insbesondere in Bezug auf deren Unabhängigkeit und Qualifikation zur Erfüllung der ausgelagerten Vollzugsaufgaben.
Begründung:
Der STS begrüsst die Idee, gewisse Vollzugsaufgaben an Organisationen oder Firmen auszulagern. Es kann für den Staat durchaus effizienter sein, gewisse Aufgaben – z. B. Information und Schulung – an Trägerschaften des privaten Rechts zu übertragen, als hierfür selbst
Strukturen zu schaffen. Auch die Abklärung von Klagen etwa im Heimtierbereich oder die
Unterbringung und Betreuung von Findeltieren durch private Organisationen ist absolut sinnvoll, sofern diese Organisationen unabhängig und ausreichend fachkompetent sind. Gerade
im Heimtierbereich übernehmen der Schweizer Tierschutz STS und die ihm angeschlossenen 57 regionalen und kantonalen Tierschutzvereine bereits heute einen Grossteil dieser
öffentlichen Aufgaben. Es erscheint uns indessen unabdingbar, dass die Gemeinwesen klare Anforderungskriterien für Organisationen und Firmen aufstellen, denen sie solche Aufgaben übertragen. Wichtige Voraussetzungen für den Abschluss von Leistungsaufträgen sind
auf der Seite der Privaten beispielsweise die Gewährleistung hoher Fachkompetenz, Unabhängigkeit, ein effizienter Einsatz der staatlichen Mittel und ein gutes QualitätssicherungsSystem (Akkreditierung). Die unrühmlichen Beispiele der staatlich gestützten FleischlobbyOrganisation "Proviande" oder der "Tierverkehrsdatenbank" haben gezeigt, wie gross die
Gefahr ist, dass solche "halbstaatlichen" Organisationen grosszügig, aber unwirksam Steuergelder "verteilen" und dabei obendrein noch unprofessionell arbeiten. Aus diesem Grund
muss die Tätigkeit dieser Firmen und Organisationen sowie deren QualitätssicherungsSystem denn auch regelmässig überprüft werden.
Artikel 38 Zutrittsrecht:
Der STS unterstützt die Vorschrift über das Zutrittsrecht der Vollzugsorgane.
Artikel 39 Oberaufsicht des Bundes
Ergänzung:
Die Oberaufsicht ... . Die Bundesbehörde hat das Recht, in den Kantonen Inspektionen vorzunehmen. Sie erstellt hierüber einen Bericht an den Bundesrat, welcher veröffentlicht wird.
Begründung:
Sowohl die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates als auch die Arbeitsgruppe
"Neuausrichtung Tierschutzrecht" bemängeln einhellig, dass der Bund seinen Aufsichtspflichten über den Vollzug des Tierschutzrechts durch die Kantone bisher in völlig ungenügender Weise nachgekommen ist. Sie fordern daher einen Ausbau der Aufsichtskompetenzen der Bundesbehörden, insbesondere die Einführung eines Inspektionsrechts, und eine
effektivere Wahrnehmung der bereits bestehenden Aufsichtsmittel. Angesichts des hinlänglich bekannten Vollzugsdefizits im Tierschutz scheinen uns diese Empfehlungen absolut gerechtfertigt. Im Übrigen ist eine wirkungsvolle Überprüfung der mit den Kantonen (im Rahmen von Zielvereinbarungen) festgelegten Vollzugsziele nur möglich, wenn der Bund die
Einhaltung dieser Ziele vor Ort kontrollieren kann.
Revision TSchG, Vernehmlassung STS / Seite 21
Artikel 40 Kantonale Vorschriften
Änderung von Absatz 2:
Die kantonalen Ausführungsvorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des
Bundes.
Begründung:
Bisher mussten die kantonalen Vorschriften vom Bund genehmigt werden. Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf haben die Kantone ihre Ausführungsvorschriften nunmehr nur
noch "zur Kenntnis zu bringen". Dies stellt eine weitere Abschwächung des ohnehin schon
äusserst bescheidenen Aufsichtsinstrumentariums des Bundes dar, welche nicht akzeptiert
werden kann – zumal ja ausdrücklich der Vollzug in den Kantonen verbessert und vereinheitlicht werden soll. Nur wenn die Ausführungsbestimmungen der Kantone einer Genehmigung durch den Bund bedürfen, ist sichergestellt, dass die vorgesehenen Vollzugsstrukturen
(z. B. die Fachstellen für Tierschutz) auch tatsächlich eingeführt werden.
Abschliessende Bemerkungen:
Von den Vorschlägen der Arbeitsgruppe "Neuausrichtung Tierschutzrecht" bzw. der ständerätlichen Geschäftsprüfungskommission, welche mit dem vorliegenden Vernehmlassungsentwurf zu einer Änderung des Tierschutzgesetzes in direktem Zusammenhang stehen,
möchten wir zwei Punkte nochmals speziell hervorheben:
1.
2.
1.
Umfassende Deklarationspflicht über Herkunft und Produktionsmethoden von Lebensmitteln tierischer Herkunft
Vernetzung des Tierschutzrechts mit anderen Politikbereichen, insbesondere mit dem
Landwirtschafts- und Raumplanungsrecht
Umfassende Deklarationspflicht über Herkunft und Produktionsmethoden von
Lebensmitteln tierischer Herkunft
Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf enthält das zentrale Anliegen der Information der
Öffentlichkeit über Tierschutzfragen, um die Bevölkerung einerseits in diesem Bereich zu
sensibilisieren und anderseits die Eigenverantwortung jedes Einzelnen gegenüber dem Tier
zu stärken. Wir unterstützen die Stossrichtung vollumfänglich, sind jedoch der Meinung,
dass sich die Information nicht nur auf Fragen der Tierhaltung beschränken sollte. Vielmehr
müssten auch die Konsumentinnen und Konsumenten von Lebensmitteln tierischer Herkunft
in der Lage sein, sich über die tierschützerische Qualität dieser Produkte zu informieren und
ihre Verantwortung gegenüber dem Tier auch beim Einkauf wahrzunehmen. Dies setzt eine
klare Deklarationspflicht über die Herkunft und die Produktionsmethoden dieser Erzeugnisse
voraus. Nur so kann ein Konsument erkennen, ob er beispielsweise Schweizer Fleisch aus
einem Freilandbetrieb oder importiertes Fleisch aus einer "Tierfabrik" kauft. Die (freiwillige)
Kennzeichnung von Labelprogrammen mit speziellen Signeten ist zwar zu begrüssen, muss
jedoch durch eine vollständige und transparente Deklaration sämtlicher tierischen Erzeugnisse ergänzt werden.
2.
•
Vernetzung des Tierschutzrechts mit anderen Politikbereichen
Landwirtschaftsrecht
Wirtschaftliche Anreize sind – wie die Erfahrungen der letzten Jahre deutlich gezeigt haben
– ein ausgezeichnetes Vollzugs- bzw. Motivationsinstrument zur Verbesserung der Tierhaltung in der Landwirtschaft. Gerade die Direktzahlungen für besonders tierfreundliche Haltungssysteme bzw. für die Freilandhaltung haben in Bauernkreisen zu einem erfreulichen
Umdenken in Bezug auf ihre Tierhaltungen geführt. Dieses erfolgreiche Anreiz-System muss
im Zusammenhang mit einer "Neuausrichtung" des Tierschutzrechts weiter optimiert und
ausgebaut werden. So fliessen heute anteilmässig noch viel zu wenig Direktzahlungen in
tierfreundliche Nutztierhaltungen. Wir untersteichen daher mit Nachdruck den Vorschlag der
Revision TSchG, Vernehmlassung STS / Seite 22
Arbeitsgruppe "Neuausrichtung Tierschutzrecht", das Tierschutzrecht besser mit dem Landwirtschaftsrecht zu vernetzen.
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Raumplanungsrecht
Wie die Arbeitsgruppe "Neuausrichtung Tierschutzrecht" zurecht feststellt, behindern zahlreiche Raumplanungsvorschriften die Umsetzung von tierfreundlichen Haltungsformen, insbesondere der Freilandhaltung von nicht-landwirtschaftlichen Tieren. Von Rechtsexperten wird
beispielsweise seit Jahren bemängelt, dass eine artgerechte Pferdehaltung mit ausreichendem Weidegang von den Regelungen des Raumplanungsrechts nahezu verunmöglicht wird,
da Hobby- und Sportpferde als "nicht-landwirtschaftliche Tiere" aus der Landwirtschaftszone
quasi verbannt werden. In der Bauzone ist es aber völlig unmöglich, Pferdeställe mit ausgedehnten Weiden zu erstellen, weil das hierfür benötigte Land entweder gar nicht vorhanden
oder viel zu teuer ist. Wir beantragen daher, im Sinne einer Vernetzung des Tierschutzrechts
mit dem Raumplanungsrecht, Pferdestallungen mit direktem Weidezugang in der Landwirtschaftszone inskünftig als zonenkonform bzw. standortgebunden zuzulassen.
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