Informationen über die Gema - Landesverband Spielmanns

Werbung
Informationen über die Gema
Sitz der GEMA ist Berlin. Die GEMA unterhält in Berlin und München
Generaldirektionen sowie eine Vertretung in Bonn. Bezirksdirektionen stehen den
Musikveranstaltern bundesweit als Ansprechpartner und Abrechnungsstellen zur
Verfügung.
Generaldirektion Berlin
Bayreuther Str. 37
10787 Berlin
Telefon: 030/21245-00
Telefax: 030/21245950
Generaldirektion München
Rosenheimerstr. 11
81667 München
Telefon: 089/48003-00
Telefax: 089/48003969
Bezirksdirektion Augsburg
Stettenstr. 6-8
86150 Augsburg
Telefon: 0821/503080
Telefax: 0821/5030888
Regierungsbezirk SüdwürttembergHohenzollern
Regierungsbezirk Südbaden
Bezirksdirektion Stuttgart
Herdweg 63
70174 Stuttgart
Telefon: 0711/22526
Telefax: 0711/2252800
Regierungsbezirk Stuttgart, Karlsruhe
ohne Stadtkreis Baden-Baden
Landkreise Rastatt, Calw, Freudenstadt
Regierungsbezirk Tübingen:
nur Stadtkreis Ulm
Landkreis Alb-Donau teilweise
Gibt es Erleichterungen und Ermäßigungen?
Ja, Mitgliedsvereine des Landesverbandes bekommen über den mit der GEMA
abgeschlossen Rahmenvertrag einen um 20% reduzierten Tarif.
Das Anmeldeformular der Veranstaltung muß den Hinweis auf die Mitgliedschaft
im Landesverband der Spielmanns- und Fanfarenzüge in Baden-Württemberg
sowie die Rahmenvertragsnummer RV 1501 BDK enthalten.
Ferner wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, mit der zuständigen
Bezirks- direktion einen Einzelpauschalvertrag abzuschließen. So gibt es bei der
Anwendung der Tarife U-VK (für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern)
und M-U (für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe) eine
Ermäßigung von zehn Prozent. Dieser Vertrag empfiehlt sich bei jährlich
wiederkehrenden Veranstaltungen.
Somit können maximal 30% an Ermäßigung in Anspruch genommen werden.
Der Landesverband hat z.B. für das jährlich stattfindende Landestreffen für die
Eröffnung
sowie
das
Wertungskritikspiel
und
den
Umzug
einen
Einzelpauschalvertrag abgeschlossen.
Bitte überprüfen Sie auf ihrer Rechnung unter dem Kürzel GSVT-NL ob ihnen an
dieser Stelle ihre Ermäßigung gewährt wurde.
Was hat die GEMA mit Musik zu tun?
Musik würde nicht existieren ohne Komponisten. Doch so selbstverständlich in
unserer Gesellschaft jedermann eine Ware oder Leistung bezahlt, so ungewohnt ist
noch immer die Vorstellung, für die Nutzung geistigen Eigentums eine Vergütung
zu zahlen.
Nach dem Urheberrecht genießen Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft
und Kunst für die von Ihnen geschaffenen Werke rechtlichen Schutz. Als Schöpfer
der Werke steht ihnen das ausschließliche und alleinige Verwertungsrecht zu. Es
darf also niemand diese Werke vervielfältigen, verbreiten und öffentlich
wiedergeben , ohne daß der Urheber seine Einwilligung dazu erteilt hat.
So hat beispielsweise der Komponist eines Musikstückes das alleinige Recht, mit
seinem Werk Geld zu verdienen.
Als logische Schlußfolgerung aus dem alleinigen Verwertungsrecht ergibt sich, daß
Werke nur mit vorheriger Einwilligung des Urhebers (z.B. des Komponisten) oder
dessen Rechtsnachfolger von Dritten (z.B. eines Veranstalters) verwertet werden
dürfen. Diese Einwilligung erteilt der Urheber natürlich nur gegen eine Vergütung,
da sein geistiges Eigentum (hier seine Komposition) genutzt wird.
Es stellt sich für den Urheber als fast unmöglich dar, festzustellen, wie oft und in
welchem Umfang sein Werk aufgeführt oder gespielt wird. Andrerseits ist es für den
Verwender des Werkes unzumutbar, in jedem Einzelfall die vorherige Genehmigung
des betreffenden Urhebers einzuholen.
Aufführungen sind persönliche Darbietungen von Musik, unabhängig davon, ob sie
durch Berufs- oder Laienmusiker durchgeführt werden.
Ein Beispiel mag dies verdeutlichen:
Bei einer einfachen Tanzveranstaltung mit nur 20 Musikstücken müßte der
Veranstalter im ungünstigsten Fall bei 100 Berechtigten die Einwilligung einholen
und auch an 100 Berechtigte zahlen (z.B. Komponisten, Textdichter, Musikbearbeiter,
Musikverleger und Subverleger). Dieser Aufwand ist unzumutbar und praktisch
kaum durchführbar.
Aus diesem Grund übertragen die meisten Ton- und Textdichter sowie Verleger ihre
Rechte auf sog. Verwertungsgesellschaften, die deren Interessen treuhänderisch oder
in organisatorischer und finanzieller Hinsicht wahrnehmen und den Veranstaltern
als einheitliche Partner gegenüberstehen.
Die GEMA - wer oder was ist das genau?
Die GEMA - Gesellschaft zum Schutz musikalischer Aufführungs- und mechanischer
Vervielfältigungsrechte
- ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des
Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, in der Rechtsform eines wirtschaftlichen
Vereins kraft staatlicher Verleihung.
Die Tätigkeit der GEMA ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet.
Sämtliche Einnahmen werden nach Abzug der zwangsläufig entstehenden Unkosten
an die eigenen Berechtigten und über die Schwesterngesellschaften in aller Welt an
die ausländischen berechtigten ausgeschüttet.
Die GEMA nimmt nämlich nicht nur in Deutschland die ihr übertragenen Rechte der
zur Zeit etwa 35000 ordentlichen, außerordentlichen und angeschlossenen
Mitgliedern (Komponisten, Textdichter und Musikverleger) wahr, sondern durch
ihre internationalen Gegenseitigkeitsverträge auch die Rechte der ausländischen
Musikurheber und deren Repertoire. Die ausländischen Schwesterngesellschaften
wiederum werden für die deutschen Urheber in den jeweiligen Ländern tätig.
Was macht die Gema?
Sie prüft, ob urheberrechtlich geschützte Musik aufgeführt, gesendet, vervielfältigt
oder verbreitet wird und ob Vergütungsansprüche zu stellen sind. Dabei werden
Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters
sind, wie selbständige Werke geschützt. Das Urheberrecht erlischt in Deutschland 70
Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Da die GEMA die alleinige Verwertungsgesellschaft auf dem Gebiet der Musikrechte
in Deutschland ist, nimmt sie also faktisch eine Monopolstellung ein. Aufgrund
dieser faktischen Monopolstellung besteht die sogenannte GEMA-Vermutung.
Danach wird bei öffentlichen Musikaufführungen davon ausgegangen, daß
grundsätzlich geschützte Musikstücke gespielt werden, d.h. Musikstücke, die zum
GEMA-Repertoir gehören.
Der Veranstalter, der sich auf ungeschütztes Repertoire beruft, muß das beweisen.
Das kann z.B. durch Vorlage eines vollständigen Musikprogramms für die
betreffende Veranstaltung geschehen. Entsprechende Formulare stellt die GEMA auf
Anfrage gern zur Verfügung. Zu beachten ist dabei, daß je Kapelle, Band,
Alleinunterhalter etc. ein separates Blatt zu verwenden und vollständig auszufüllen
ist.
Für die Wirksamkeit des Schutzes ist nicht erforderlich, daß ein Musikstück
vollständig gespielt wird. Auch eine bruchstückweise Wiedergabe ist ohne
Einwilligung und Vergütung unzulässig.
Ob die Musik nach Noten oder aus dem Gedächtnis vorgetragen wird, ist für die
Erlaubnispflicht ohne Bedeutung.
Welche Pflichten bestehen gegenüber der GEMA?
Jede Veranstaltung mit Musik, ganz gleich ob dabei Musik "live" oder von einem
Tonträger gespielt wird, muß der Veranstalter vorher anmelden.
Für die öffentliche Wiedergabe geschützter Musik von Tonwiedergabegeräten oder
Fernseher gilt dasselbe.
Daher muß z.B. auch der Gastwirt die Musiknutzung in seinen Gasträumen vorher
bei der GEMA anmelden. Denn auch für geistiges Eigentum gilt, daß seiner
Nutzung zugestimmt werden muß, wobei es die Musikurheber ihrer GEMA
übertragen haben, die erforderliche Einwilligung zu geben.
Wenn nicht angemeldet wird, kann der Veranstalter schon bei Fahrlässigkeit auf
100% Kontrollkosten auf die Normalvergütung (Schadenersatz) in Anspruch
genommen werden (§ 97 UrhG). Veranstaltungen von Vereinen gelten in der Regel
als öffentlich.
Nach einer Veranstaltung mit “live"-Musik besteht für den Veranstalter die
Verpflichtung zur Einreichung der sogenannten Programmfolge. Alle Musikstücke,
die tatsächlich gespielt worden sind, müssen aufgelistet werden. Dafür gibt es
Formulare, welche die zuständige Bezirksdirektion als Ihr Ansprechpartner vor Ort
kostenlos für Sie bereithält.
Bitte zögern Sie nicht, bei eventuellen Rückfragen, sei es wegen der jeweiligen Tarife
oder wegen einer Auskunft beim Ausfüllen der Formulare, auch telefonisch
nachzufragen. Diese häufig als lästig empfundene Pflicht ist deshalb unverzichtbar,
weil sonst die GEMA nicht weiß, wessen Musik und welche Titel tatsächlich gespielt
worden sind und an welche Berechtigten demnach die Vergütungen ausgeschüttet
werden.
Was sind unerlaubte Musikdarbietungen?
Jede Inanspruchnahme urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Werken der Tonkunst
die ohne vorherige Einwilligung der Urheberberechtigten bzw. der GEMA
vorgenommen wird, stellt einen rechtswidrigen Eingriff in geistiges Eigentum dar
und unterliegt damit den gleichen Rechtsregeln, die für das Sacheigentum denken.
Wer also Musikdarbietungen unerlaubt durchführt, ist gemäß §97 des
Urheberrechtsgesetzes zum Schadenersatz verpflichtet.
Die GEMA als Treuhänderin der Komponisten und Verleger ist in diesen Fällen
berechtigt, den doppelten Tarifbetrag (Kontrollkostenzuschlag) nach den Normalvergütungssätzen des jeweils einschlägigen Tarifs als Schadenersatz zu verlangen.
Darüber hinaus setzt sich jeder der urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt
verwertet, auch der Strafverfolgung gemäß §106 des Urheberrechtsgesetzes aus.
Kontrollkostenzuschlag
Im Auftrag der GEMA arbeiten Presseausschnittdienste die Zeitungen etc. nach
Berichte von Veranstaltungen durchforsten und diese dann der GEMA gegen
Gebühr zur Verfügung stellen.
Was sind unerlaubte Musikdarbietungen Dritter?
Bei unerlaubten Musikdarbietungen Dritter haftet nach den Bestimmungen des BGB
auch derjenige als Mitveranstalter, der seien Räume zur Verfügung stellt. Jeder, der
also Veranstaltungsräume zur Verfügung stellt, muß sich im eigenen Interesse vor
jeder Veranstaltung mit musikalischen Darbietungen davon Überzeugen, daß die
Einwilligung der GEMA erteilt wurde. Im Zweifelsfall sollte er die erforderlichen
urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Musik selbst von der GEMA erwerben.
Wer ist Veranstalter?
Jeweiliger Veranstalter ist derjenige, der organisatorisch und wirtschaftlich die
Verantwortung trägt und der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlaßt hat.
In Fällen unerlaubter Handlung haftet neben dem Veranstalter auch derjenige, der
die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das
ist in der Regel derjenige, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt
für den, der nach außen hin als Veranstalter auftritt, indem er z.B. die erforderliche
Gemeindegenehmigung für eine Veranstaltung einholt. Das sind nicht nur
Festveranstalter, dazu gehören Gastwirte, Saalbesitzer, Kaffeehaus- Besitzer,
Einzelhandelsgeschäfte, Kaufhäuser (z.B. für ihre Hintergrundmusik), Gastspieldirektionen, Vereine, Betriebe, Parteien, Gewerkschaften, Kirchen, Körperschaften
des öffentlichen Rechts - wie z.B. Städte und Gemeinden -, Theater,
Kurverwaltungen, usw..
Bei Veranstaltungen in Festzelten oder im Freien sollten die dafür vorgesehenen
besonderen Anmeldevordrucke bei der GEMA frühzeitig angefordert werden, so
daß sämtliche Veranstaltungen auch bei der GEMA angemeldet sind. Die
Anmeldung bei einer Behörde reicht nicht.
Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind unter anderem
a)
die Größe des Veranstaltungsraumes in qm bzw. in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes
b)
das höchste Eintrittsgeld je Person
c)
der zeitliche Rahmen (Tage, Uhrzeit, Beginn und Ende der Veranstaltung)
d)
die Art der Musikwiedergabe (z.B. Live, Tonträger)
Was ist Öffentlichkeit?
Eine Vergütungspflicht für die Wiedergabe von Musikwerken tritt regelmäßig dann
ein, wenn diese Wiedergabe öffentlich im Sinne des Urheberrechtsgesetzes erfolgt.
Nach dem UhrG §15 ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine
Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen
bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch
Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.
Auslegung durch die Rechtsprechung:
Bei der Beurteilung, ob eine Musikwiedergabe öffentlich ist, kommt es auf den
Personenkreis an, der an einer Veranstaltung mit Musikdarbietung tatsächlich
teilnimmt. Nur wenn zwischen allen anwesenden Personen eine wechselseitige
persönliche Beziehung besteht, oder alle eine solche zum Veranstalter haben, ist
ausnahmsweise die Öffentlichkeit zu verneinen. Da der Begriff der Öffentlichkeit
nach dem Urheberrechtsgesetz also sehr weit auszulegen ist, hat die Rechtsprechung
auch demjenigen, der behauptet, eine Veranstaltung sei ausnahmsweise nicht
öffentlich, hierfür eine Beweislast auferlegt.
Es reicht daher nicht aus, eine Veranstaltung als nicht öffentlich zu bezeichnen; sie
muß auch tatsächlich als solche durchgeführt werden, was z.B. durch
Einlaßkontrollen sicherzustellen ist. Bei Veranstaltungen, die ohne Zutrittskontrollen
stattfinden, oder bei denen der Zutritt durch Zahlung eines Eintrittsgeldes gewährt
wird, ist der Kreis der Personen nicht als “bestimmt abgegrenzt" anzusehen. Solche
Veranstaltungen unterliegen grundsätzlich als öffentliche Veranstaltung der
Vergütungspflicht.
Der “abgegrenzte Personenkreis" ist sowohl quantitativ als auch qualitativ zu sehen.
Grundsätzlich gilt: je größer die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung, desto mehr
spricht für die Öffentlichkeit dieser Veranstaltung, da bei einem großen
Personenkreis alle Beteiligten untereinander gar nicht persönlich miteinander
verbunden sein können. Musikdarbietungen, bei denen dieser persönliche Kontakt
unter den Teilnehmern nicht gegeben ist, gelten daher als öffentliche Wiedergaben.
Öffentlichkeit liegt auch dann vor, wenn die genannten Kriterien nur für einen Teil
der anwesenden Personen zutreffen oder lediglich gleichgerichtete Interessen
gegeben sind.
Gesetzliche Grundlagen
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Das Urheberrechtsgesetz dient der Notwendigkeit, das alleinige Verwertungsrecht
der Urheber zu schützen, um diese vor geistigem Diebstahl zu bewahren. Ein Werk
auf das sich die Rechte des Urhebers beziehen, kann nicht nur die Arbeit des
ursprünglichen Schöpfers sein. Auch Bearbeitungen eines Werkes, die nicht nur ganz
geringfügig sind, stellen eigenständige, urheberrechtlich geschützte Werke dar.
§ 64 UrhG Schutzdauer
Das Urheberrecht besteht gemäß § 64 I UrhG zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem
Tod des Urhebers. Wird ein Werk erst zwischen 60 und 70 Jahren nach dem Tod des
Urhebers veröffentlicht, erlischt der Rechtsschutz erst in 10 Jahren nach der
Veröffentlichung (§64 II UrhG). Nach dieser Zeit gilt das Werk als gemein frei mit
allen Verwertungsrechten. Durch Bearbeitungen und Interpretationen eines Werkes
kann jedoch die Schutzdauer faktisch verlängert werden, da sie jedesmal wieder neu
zu laufen beginnt.
§97 UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung,
bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder
Fahr- lässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen
werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des
Gewinns, den der Verletzer erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn
verlangen.
§106 UrhG Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des
Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes
vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
Handelt der Täter in den Fällen des Vervielfältigens oder des Verbreitens im Sinne
des §106 oder des §108 gewerbsmäßig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
Wer haftet im Verein?
Auch hier gilt der Rechtsgrundsatz, daß Unkenntnis des Gesetzes nicht vor Haftung
oder Strafe schützt. Bei juristischen Personen kann der Handelnde auch persönlich
mit seinem Privatvermögen haften. So ist z.B. bei einer unerlaubten Aufführung
eines eingetragen Verein neben dem Verein auch dessen Vorstand haftbar.
Für die Forderungen der GEMA wegen unerlaubter Aufführungen haftet der
Vorsitzende des Vereins persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen. Die Haftung
beruht auf der dem Vorsitzenden persönlich zur Last fallenden unerlaubten
Handlung.
Der Verein haftet nach §§ 31, 831 BGB
Zusammengestellt von Joachim Engler
Herunterladen