Ärztliche Fortbildung Eine nicht unerhebliche Gefahr einer Honorarkürzung stellt der mangelnde Nachweis von Fortbildungspunkten gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen dar. Sollten nicht alle 5 Jahre mindestens 250 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden, sind die Kassenärztlichen Vereinigungen berechtigt Honorarabzüge durchzuführen. Am 04.Juli 2012 wurde folgendes Urteil veröffentlicht: Ausgesprochen vom Sozialgericht(SG Marburg unter dem AZ.: s12KA906/10.) In diesem Urteil hat das Sozialgericht entschieden, dass Honorarkürzungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen auch dann verhängt werden können, wenn eine ausreichende Anzahl an Fortbildungspunkten vorhanden ist, der Nachweis aber verspätet geführt wird. Ein Hausarzt hatte im Jahr 2010 gegen die Kürzung seines Honorarbescheides durch die zuständige KV erfolglos Widerspruch eingelegt. Zwar hatte der betroffene Arzt mehr als die geforderten 250 Punkte erworben und darauf vertraut, dass die Landesärztekammer die Übermittlung zuverlässig an die KV weitergemeldet hätte Die entsprechende KV nahm diesen Hinweis zwar zur Kenntnis, änderte aber ihre Entscheidung nicht zu Gunsten des betroffenen Arztes ab. Sie verwies indessen auf die Fortbildungsverpflichtung nach §95d SGBV. In diesem Paragraphen wird ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung eindeutig auf den Nachweis abgestellt wird. Es werde hierbei ausdrücklich angeordnet, dass ein Vertragsarzt alle 5 Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung „den Nachweis zu erbringen“ hat. Es geht also nicht um die tatsächliche Erbringung, sondern um die fristgerechte Mitteilung der Fortbildungspunkte. Es ist daher jedem Arzt angeraten dringend darauf zu achten, dass die KVen fristgerecht von den geforderten 250 Fortbildungspunkten alle 5 Jahre erfahren, denn der §95dSGBV beinhaltet eine sogenannte „Ausführungsfrist“. Eine Widereinsetzung mit der Berücksichtigung der tatsächlich erworbenen Punkte ist nur dann möglich, wenn die Frist unverschuldet überschritten wurde. Dieser Nachweis dürfte schwierig zu führen sein und so ist es ratsam nicht nur bei den Ärztekammern, sondern auch bei den KVen nachzufragen, ob diesen eine ausreichende Anzahl von Fortbildungspunkten vorliegt, damit keine Honorarkürzung durchgeführt werden kann. Während den meisten Ärzten der Begriff „Behandlungsfall“ klar ist, gibt es bei dem Verständnis zum „Krankheitsfall“ doch einige Schwierigkeiten. Aus diesem Anlass wird noch die Definition des Behandlungsfalles und des Krankheitsfalles dargestellt. Behandlungsfall: Kommt der Pat. im Quartal zu ihnen um sich behandeln zu lassen handelt es sich um einen Behandlungsfall. Ein Behandlungsfall wird nicht ausgelöst wenn der Pat. nur wegen Präventionsleistungen zu ihnen kommt denen keine therapeutischen Empfehlungen folgen. Angenommen der Pat. kommt lediglich zu einer Gesundheitsuntersuchung, dabei stellt sich jedoch heraus, dass er unter einem arteriellen Hypertonus leidet und ihm daraufhin ein Antihypertonikum verabreicht oder andere therapeutische Empfehlungen ausgesprochen werden, dann handelt es sich um einen Behandlungsfall. Der Krankheitsfall: Gelegentlich finden Sie Leistungen im EBM die mit einer Einschränkung vermerkt wird, z. B. einmal im Krankheitsfall. Das bedeutet, dass innerhalb von folgenden 4 Quartalen die EBM Leistung nicht mehr abgerechnet werden kann. Nach Ablauf dieser Frist handelt es sich um einen neuen Krankheitsfall, der den Einsatz der entsprechenden Leistungsziffer erneut ermöglicht. X. Einsatz der richtigen ICD-10 Kodierung ICD-10- Kodierhilfe für die risikogerechte Steuerung der Finanzmittel des Gesundheitsfonds Auszug von Krankheitsbildern für die die Krankenkassen Ausgleichzahlung erhalten. Alkohol- oder Drogenabhängigkeit F10.F10.2 Psychische und Verhaltungsstörungen durch Alkohol Abhängigkeitssyndrom F11.F11.2 Psychische und Verhaltungsstörungen durch Opioide Abhängigkeitssyndrom F12.F12.2 Psychische und Verhaltungsstörungen durch Cannabinoide Abhängigkeitssyndrom F13.0 F13.2 Psychische und Verhaltungsstörungen durch Sedativa und Hypnotika Abhängigkeitssyndrom F14.F14.2 Psychische und Verhaltungsstörungen durch Kokain Abhängigkeitssyndrom F15.F15.2 Psychische und Verhaltungsstörungen durch andere Stimulanzien, einschließlich Koffein Abhängigkeitssyndrom F16.F16.2 Psychische und Verhaltungsstörungen durch Halluzinogene Abhängigkeitssyndrom Alkohol- oder drogenindizierte Psychose F10.F10.3 F10.4 F10.9 Psychische und Verhaltungsstörungen durch Alkohol Entzugssyndrom Entzugssyndrom mit Delir Nicht näher bezeichnet psychische und Verhaltungsstörung F11.F11.3 Psychische und Verhaltungsstörungen durch Opioide Entzugssyndrom F12.F12.3 Psychische und Verhaltungsstörungen durch Cannabinoide Entzugssyndrom F13.0 F13.3 Psychische und Verhaltungsstörungen durch Sedativa und Hypnotika Entzugssyndrom Andere Neubildungen C76.C76.0 C76.1 C76.2 Bösartige Neubildung sonstiger und ungenau bezeichneter Lokalisation Kopf, Gesicht und Hals Thorax Abdomen C76.3 C76.4 C76.5 C76.8 Becken Obere Extremität Untere Extremität Sonstige und ungenau bezeichnete Lokalisation, mehrere Teilbereiche überlappend D37.- Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Mundhöhle und der Verdauungsorgane Lippe, Mundhöhle und Pharynx Magen Dünndarm Appendix vermiformis Kolon Rektum Leber, Gallenblase und Gallengänge sonstige Verdauungsorgane Verdauungsorgane, nicht näher bezeichnet D37.0 D37.1 D37.2 D37.3 D37.4 D37.5 D37.6 D37.7 D37.9 D38.D38.0 D38.1 D38.2 D38.3 D38.4 D38.5 D39.D39.0 D39.1 D39.2 D39.7 D39.9 D40.- Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens des Mittelohres, der Atmungsorgane und der intrathorakalen Organe Larynx Trachea, Bronchus und Lunge Pleura Mediastinum Thymus sonstige Atmungsorgane Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der weiblichen Genitalorgane Uterus Ovar Plazenta sonstige weibliche Genitalorgane Weibliches Genitalorgan, nicht näher bezeichnet D40.0 D40.1 D40.7 D40.9 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der männlichen Genitalorgane Prostata Hoden sonstige männliche Genitalorgane Männliches Genitalorgan, nicht näher bezeichnet D41.D41.0 D41.1 D41.2 D41.3 D41.4 D41.7 D41.9 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Harnorgane Niere Nierenbecken Ureter Urethra Harnblase sonstige Harnorgane Harnorgane, nicht näher bezeichnet Angina pectoris/ Zust. nach altem Myokardinfarkt I20.I20.0 I20.8 I20.9 Angina pectoris Instabile Angina pectoris sonstige Formen der Angina pectoris Angina pectoris, nicht näher bezeichnet I25.I25.2I25.20 I25.21 I25.22 I25.29 Chronische ischämische Herzkrankheit Alter Myokardinfarkt 29 Tage unter 4 Monate zurückliegend 4 Monate bis unter 1 Jahr zurückliegend 1 Jahr und länger zurückliegend nicht näher bezeichnet Atherosklerose, arterielles Aneurysma und sonstige, nicht näher bezeichneten Krankheiten der Arterien und Arteriolen I70.I70.23 I70.24 Atherosklerose Becken- Bein- Typ, mit Ulzeration Becken- Bein- Typ, mit Gangrän Aufmerksamkeits- Defizit- Syndrom F90.F90.0 F90.8 F90.9 Hyperkinetische Störungen, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sonstige hyperkinetische Störungen Hyperkinetische Störung, nicht näher bezeichnet Bösartige Neubildung des Dünndarms, Perioteneums, Gallenblase, Leber, Pankreas C17.C17.0 C17.1 C17.2 C17.3 C17.8 C17.9 C25.C25.0 C25.9 Bösartige Neubildung des Dünndarmes Duodenum Jejunum Ileum Meckel- Divertikel Dünndarm, mehrere Teilbereiche überlappend Dünndarm, nicht näher bezeichnet Bösartige Neubildung des Pankreas Pankreaskopf Pankreas, nicht näher bezeichnet Chronisch entzündliche Darmerkrankungen K50.K50.0 K50.1 K50.8 K50.9 Crohn- Krankheit (Morbus Crohn) Crohn- Krankheit des Dünndarmes Crohn- Krankheit des Dickdarmes sonstige Crohn- Krankheit Crohn- Krankheit, nicht näher bezeichnet K51.K51.0 K51.2 K51.3 K51.4 Colitis ulcerosa Ulzeröse (chronische) Pankolitis Ulzeröse (chronische) Proktitis Ulzeröse (chronische) Rektosigmoiditis Inflammatorische Polypen des Kolons Chronische Hepatitis B18.B18.9 Chronische Virushepatitis chronische Virushepatitis, nicht näher bezeichnet K73.K73.9 Chronische Hepatitis, anderenorts nicht klassifiziert chronische Hepatitis, nicht näher bezeichnet Depressionen F32.F32.0 F32.1 F32.2 F32.3 depressive Episode leichte depressive Episode mittelgradige depressive Episode schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome schwere depressive Episode mit psychosomatischen Symptomen F33.F33.0 F33.1 F33.2 Rezidivierende depressive Episode Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychosomatischen Symptomen F33.3 Depressive Episoden (nicht näher bezeichnet) F33.F33.8 F33.9 Rezidivierende depressive Episode sonstige rezidivierende depressive Störungen rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet F38.F38.0 F38.1 F38.8 Andere affektive Störungen andere einzelne affektive Störungen andere rezidivierende affektive Störungen sonstige näher bezeichnete affektive Störung F39 Nicht näher bezeichnete affektive Störung F41.F41.2 Andere Angststörungen Angst und depressive Störung, gemischt Diabetes mit peripheren zirkulatorischen Manifestationen oder Ketoazidose E10.- Primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ -1- Diabetes) E10.5E10.50 E10.51 Mit peripheren vaskulären Komplikationen nicht als entgleist bezeichnet als entgleist bezeichnet Diabetes mit renalen oder multiplen Manifestationen E12.E12.2 E12.20 E12.21 Diabetes mellitus in Verbindung mit Fehl- oder Mangelernährung (Malnutrition) mit Nierenkomplikation nicht als entgleist bezeichnet als entgleist bezeichnet E12.5E12.50 E12.51 E12.7- Mit peripheren vaskulären Komplikationen nicht als entgleist bezeichnet als entgleist bezeichnet mit multiplen Komplikationen E13.E13.2- E13.20 E13.21 E13.7E13.51 Sonstiger näher bezeichneter Diabetes mellitus mit Nierenkomplikationen nicht als entgleist bezeichnet als entgleist bezeichnet mit multiplen Komplikationen als entgleist bezeichnet E14.E14.2- E14.20 E14.21 E14.5E14.50 Nicht näher bezeichneter Diabetes mellitus mit Nierenkomplikation nicht als entgleist bezeichnet als entgleist bezeichnet mit peripheren vaskulären Komplikationen nicht als entgleist bezeichnet E14.51 E14.7- als entgleist bezeichnet mit multiplen Komplikationen Diabetes mit sonstigen Komplikationen E10.E10.2- E10.20 E10.21 E10.3- E10.30 E10.31 E10.4- E10.40 E10.41 E10.7E10.8- Primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-1-Diabetes) mit Nierenkomplikationen nicht als entgleist bezeichnet als entgleist bezeichnet mit Augenkomplikationen nicht als entgleist bezeichnet als entgleist bezeichnet mit neurologischen Komplikationen nicht als entgleist bezeichnet als entgleist bezeichnet mit multiplen Komplikationen mit nicht näher bezeichneten Komplikationen E11.E11.2- E11.20 E11.21 E11.3- E11.4- E11.6E11.7E11.8- Nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes) Mit Nierenkomplikationen nicht als entgleist bezeichnet als entgleist bezeichnet mit Augenkomplikationen mit neurologischen Komplikationen mit sonstigen näher bezeichneten Komplikationen mit multiplen Komplikationen mit nicht näher bezeichneten Komplikationen E12.E12.3- E12.4- E12.6E12.8- Diabetes mellitus in Verbindung mit Fehl- oder Mangelernährung (Malnutrition) mit Augenkomplikationen mit neurologischen Komplikationen mit sonstigen näher bezeichneten Komplikationen mit nicht näher bezeichneten Komplikationen E13.E13.3- E13.4- E13.6E13.8- Sonstiger näher bezeichneter Diabetes mellitus mit Augenkomplikationen mit neurologischen Komplikationen mit sonstigen näher bezeichneten Komplikationen mit nicht näher bezeichneten Komplikationen E14.E14.3- E14.4- E14.6E14.8- Nicht näher bezeichneter Diabetes mellitus mit Augenkomplikationen mit neurologischen Komplikationen mit sonstigen näher bezeichneten Komplikationen mit nicht näher bezeichneten Komplikationen G59.-* G59.0* Mononeuropathie bei anderenorts klassifizierten Krankheiten Diabetische Mononeuropathie (E10-E14) Diabetes ohne oder mit nicht näher bezeichneten Komplikationen E10.E10.9- Primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-1-Diabetes) ohne Komplikationen E11.E11.9- Nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes) ohne Komplikationen E12.E12.9- Diabetes mellitus in Verbindung mit Fehl- oder Mangelernährung (Malnutrition) ohne Komplikationen E13.E13.9- Sonstiger näher bezeichneter Diabetes mellitus ohne Komplikationen E14.E14.9- Nicht näher bezeichneter Diabetes mellitus ohne Komplikationen O24.O24.0 O24.1 Diabetes mellitus in der Schwangerschaft vorher bestehender Diabetes mellitus, primär insulinabhängig (Typ-1-Diabetes) vorher bestehender Diabetes mellitus, nicht primär insulinabhängig (Typ-2-Diabetes) Diabetes mellitus, während der Schwangerschaft auftretend Diabetes mellitus in der Schwangerschaft, nicht näher bezeichnet O24.4 O24.9 Diplegie der oberen Extremitäten, Monoplegie und andere Lähmungen G83.G83.0 G83.1 G83.2 G83.3 G83.8- Sonstige Lähmungssyndrom Diparese und Diplegie der oberen Extremitäten Monoparese und Monoplegie einer unteren Extremität Monoparese und Monoplegie einer oberen Extremität Monoparese und Monoplegie, nicht näher bezeichnet Sonstige näher bezeichnete Lähmungssyndrome Epilepsie G40.G40.0- Epilepsie Lokalisationsbezogene (fokale) (partielle) idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome mit fokal beginnenden Anfällen G41.G41.0 G41.1 Status epilepticus Grand-Mal-Status Petit-Mal-Status Erworbene Erkrankungen der Herzklappen und rheumatische Herzerkrankung I34.I34.0 Nichtrheumatische Mitralklappenkrankheiten Mitralklappeninsuffizienz I35.I35.0 I35.1 I35.2 I35.8 I35.9 Nichtrheumatische Aortenklappenkrankheiten Aortenklappenstenose Aortenklappeninsuffizienz Aortenklappenstenose mit Insuffizienz sonstige Aortenklappenkrankheiten Aortenklappenkrankheit, nicht näher bezeichnet I38 Endokarditis, Herzklappe nicht näher bezeichnet L97 L98.L98.4 Ulcus cruris, anderenorts nicht klassifiziert Sonstige Krankheiten der Haut und der Unterhaut, anderenorts nicht klassifiziert chronisches Ulkus der Haut, anderenorts nicht klassifiziert G81.G81.1 G81.9 Hemiparese und Hemiplegie Spastische Hemiparese und Hemiplegie Hemiparese und Hemiplegie, nicht näher bezeichnet I11.I11.0- Hypertensive Herzkrankheit Hypertensive Herzkrankheit mit Herzinsuffizienz I13.I13.0I13.2- Hypertensive Herz- und Nierenkrankheit Hypertensive Herz- und Nierenkrankheit mit Herzinsuffizienz Hypertensive Herz- und Nierenkrankheit mit Herzinsuffizienz und Niereninsuffizienz I25.I25.5 Chronische ischämische Herzkrankheit Ischämische Kardiomyopathie I27.I27.0 Sonstige pulmonale Herzkrankheiten Primäre pulmonale Hypertonie I41.-* I41.0* 41.1* I41.2* Myokarditis bei anderenorts klassifizierten Krankheiten Myokarditis bei anderenorts klassifizierten bakteriellen Krankheiten Myokarditis bei anderenorts klassifizierten Viruskrankheiten Myokarditis bei anderenorts klassifizierten infektiösen und parasitären Krankheiten I42.I42.0 I42.9 Kardiomyopathie Dilatative Kardiomyopathie Kardiomyopathie, nicht näher bezeichnet I50.I50.0I50.1I50.11 Herzinsuffizienz Rechtsherzinsuffizienz Linksherzinsuffizienz Ohne Beschwerden NYHA- Stadium I Mit Beschwerden bei stärkerer Belastung NYHA- Stadium II Mit Beschwerden bei leichterer Belastung NYHA- Stadium III I50.12 I50.13 I50.14 I50.19 I50.9 I51.I51.4 I51.5 Mit Beschwerden in Ruhe NYHA- Stadium IV nicht näher bezeichnet Herzinsuffizienz, nicht näher bezeichnet Komplikationen einer Herzkrankheit und ungenau beschriebene Herzkrankheit Myokarditis, nicht näher bezeichnet Myokarddegeneration Hypertensive Herz- und Nierenerkrankung oder Enzephalopathie I12.I12.9 Hypertensive Nierenkrankheit Hypertensive Nierenkrankheit ohne Niereninsuffizienz I13.I13.9- Hypertensive Herz- und Nierenkrankheit Hypertensive Herz- und Nierenkrankheit, nicht näher bezeichnet Hypertonie bzw. Hypertensive Herzerkrankung I11.I11.9- Hypertensive Herzkrankheit Hypertensive Herzkrankheit ohne Herzinsuffizienz I10.I10.0I10.1I10.9- Essentielle Hypertonie Benigne essentielle Hypertonie Maligne essentielle Hypertonie Essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet I15.I15.0I15.1I15.2I15.8I15.9- Sekundäre Hypertonie Renovaskuläre Hypertonie Hypertonie als Folge von sonstigen Nierenkrankheiten Hypertonie als Folge von endokrinen Krankheiten Sonstige sekundäre Hypertonie Sekundäre Hypertonie, nicht näher bezeichnet Koronare Herzkrankheit/ andere chronisch- ischämische Erkrankungen des Herzens I25.I25.0 I25.1I25.10 I25.11 I25.12 I25.13 I25.14 I25.15 I25.16 I25.19 I25.3 I25.6 Chronische ischämische Herzkrankheit Artherosklerotische Herz- Kreislauf- Krankheit, so beschrieben Artherosklerotische Herzkrankheit Ohne hämodynamisch wirksame Stenosen Ein- Gefäßerkrankung Zwei- Gefäßerkrankung Drei- Gefäßerkrankung Stenose des linken Hautstammes Mit stenosierten Baypassgefäßen Mit stenosierten Stents Nicht näher bezeichnet Herz-(Wand-) Aneurysma Stumme Myokardischämie I25.8 I25.9 Sonstige Formen der chronischen ischämischen Herzkrankheit Chronischen ischämischen Herzkrankheit, nicht näher bezeichnet Lungenmetastasen und Metastasen der Verdauungsorgane C78.C78.0 C78.1 C78.2 C78.3 C78.4 C78.5 C78.6 C78.7 C78.8 Sekundäre bösartige Neubildung der Atmungs- und Verdauungsorgane Sekundäre bösartige Neubildung der Lunge Sekundäre bösartige Neubildung des Mediastinums Sekundäre bösartige Neubildung der Pleura Sekundäre bösartige Neubildung sonstiger und nicht näher bezeichneter Atmungsorgane Sekundäre bösartige Neubildung des Dünndarmes Sekundäre bösartige Neubildung des Dickdarmes und des Rektums Sekundäre bösartige Neubildung des Retroperitoneums und des Peritoneums Sekundäre bösartige Neubildung der Leber und der intrahepatischen Gallengänge Sekundäre bösartige Neubildung sonstiger und nicht näher bezeichneter Verdauungsorgane Morbus Alzheimer, normotensiver Hydrozephalus G30.- G30.0 G30.1 G30.8 G30.9 Alzheimer- Krankheit (F00.-*) Alzheimer- Krankheit mit frühem Beginn (F00.0*) Alzheimer- Krankheit mit spätem Beginn (F00.1*) Sonstige Alzheimer- Krankheit (F00.2*) Alzheimer- Krankheit, nicht näher bezeichnet (F00.9*) G31.- Sonstige degenerative Krankheiten des Nervensystems, anderenorts nicht klassifiziert Umschriebene Hirnatrophie senile Degeneration des Gehirns, anderenorts nicht klassifiziert degenerative Krankheit des Nervensystems, nicht näher bezeichnet G31.0 G31.1 G31.9 Morbus Parkinson und Chorea Huntington G20.G20.0G20.1G20.2G20.9- Primäres Parkinson- Syndrom Primäres Parkinson- Syndrom mit fehlender oder geringer Beeinträchtigung Primäres Parkinson- Syndrom mit mäßiger bis schwerer Beeinträchtigung Primäres Parkinson- Syndrom mit schwerster Beeinträchtigung Primäres Parkinson- Syndrom, nicht näher bezeichnet G25.G25.0 G25.1 G25.9 Sonstige extrapyramidale Krankheiten und Bewegungsstörungen Essentieller Tremor Arzneimittelinduzierter Tremor extrapyramidale Krankheit und Bewegungsstörung, nicht näher bezeichnet Multiple Sklerose G35.G35.0 G35.1G35.2G35.3G35.9 Multiple Sklerose Erstmanifestation einer multiplen Sklerose Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf Multiple Sklerose mit primär- chronischem Verlauf Multiple Sklerose mit sekundär- chronischem Verlauf Multiple Sklerose, nicht näher bezeichnet Muskeldystrophie G71.G71.0 G71.2 Primäre Myopathien Muskeldystrophie Angeborene Myopathien Näher bezeichnete Arrhythmien I47.I47.0 I47.1 I47.2 Paroxysmale Tachykardie Ventikuläre Arrhythmie durch Re- entry Supraventikuläre Tachykardie Ventrikuläre Tachykardie I48.I48.0 I48.9 I48.1I48.10 I48.11 I48.19 Vorhofflattern und Vorhofflimmern Vorhofflattern Nicht näher bezeichnet Vorhofflimmern Paroxysmal Chronisch, Nicht näher bezeichnet Neurogene Blase N31.N31.0 N31.8- Neuromuskuläre Dysfunktion der Harnblase, anderenorts nicht klassifiziert Ungehemmte neurogene Blasenentleerung, anderenorts nicht klassifiziert Sonstige neuromuskuläre Dysfunktion der Harnblase Nierenversagen I12.I12.0 Hypertensive Nierenkrankheit Hypertensive Nierenkrankheit mit Niereninsuffizienz I13.I13.1- Hypertensive Herz- und Nierenkrankheit Hypertensive Herz- und Nierenkrankheit mit Niereninsuffizienz N18.N18.8- Chronische Nierenkrankheit Sonstige chronische Nierenkrankheit Non- Hodgkin- Lymphom, Morbus Hodgkin, chronisch lymphatische Leukämie Hinweis: Auf das Kapitel bösartige Neubildung des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes, als primär festgestellt oder vermutet, finden Sie unter dem Kapitel C81- C96 Ösophagitis K20 Ösophagitis K21.K21.0 K21.9 K22.5 K22.7 K22.8 K22.9 Gastroösophageale Refluxkrankheit Gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösophagitis Gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis Divertikel des Ösophagus, erworben Barrett- Ösophagus Sonstige näher bezeichnete Krankheiten des Ösophagus Krankheit des Ösophagus, nicht näher bezeichnet Osteoarthritis der Hüfte oder des Knies M16.M16.0 M16.5 M16.9 Koxarthrose ( Arthrose des Hüftgelenkes) Primäre Koxarthrose, beidseitig Sonstige posttraumatische Koxarthrose Koxarthrose, nicht näher bezeichnet M17.M17.0 M17.2 M17.9 Gonarthrose (Arthrose des Kniegelenkes) Primäre Gonarthrose, beidseitig Posttraumatische Gonarthrose, beidseitig Gonarthrose, nicht näher bezeichnet M19.- Sonstige Arthrose Periphere Gefäßerkrankungen I73.I73.9 I77.6 Sonstige periphere Gefäßkrankheiten Periphere Gefäßkrankheit, nicht näher bezeichnet Arteriitis, nicht näher bezeichnet Polyneuropathie G62.G62.0 G62.1 G62.2 G62.8G62.9 Sonstige Polyneuropathien Arzneimittelinduzierte Polyneuropathie Alkohol- Polyneuropathie Polyneuropathie durch sonstige toxische Agenzien Sonstige näher bezeichnete Polyneuropathien Polyneuropathie, nicht näher bezeichnet G71.G71.1 G71.8 G71.9 Primäre Myopathien Myotone Syndrome Sonstige primäre Myopathien primäre Myopathie, nicht näher bezeichnet G72.G72.0 G72.9 Sonstige Myopathien Arzneimittelinduzierte Myopathie Myopathie, nicht näher bezeichnet Postmenopausale Osteoporose M81.0- Postmenopausale Osteoporose Rheumatoide Arthritis und entzündliche Bindegewegserkrankungen M06.M06.0M06.3M06.4- Sonstige chronische Polyarthritis Seronegative chronische Polyarthritis Rheumaknoten Entzündliche Polyarthropathie M32.M32.0 M32.9 Systemischer Lupus erythematodes Arzneimittelinduzierte systemischer Lupus erythematodes Systemischer Lupus erythematodes, nicht näher bezeichnet M45.M45.0M45.09 Spandylitis ankylosans Spandylitis ankylosans nicht näher bezeichnete Lokalisation M46.M46.9- Sonstige entzündliche Spondylopathien Entzündliche Spondylopathie, nicht näher bezeichnet Hinweis: weitere Erkrankungen finden Sie im Kapitel M im ICD-10 Thesaurus Schädlicher Gebrauch von Alkohol/ Drogen ohne Abhängigkeitssyndrom F10.F10.0 F10.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol Akute Intoxikation Schädlicher Gebrauch F11.F11.0 F11.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide Akute Intoxikation (Akuter Rausch) Schädlicher Gebrauch F12.F12.0 F12.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide Akute Intoxikation (Akuter Rausch) Schädlicher Gebrauch F13.F13.0 F13.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika Akute Intoxikation (Akuter Rausch) Schädlicher Gebrauch F15.F15.0 F15.1 M19.- Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschließlich Koffein Akute Intoxikation (Akuter Rausch) Schädlicher Gebrauch F19.0 F19.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen Akute Intoxikation (Akuter Rausch) Schädlicher Gebrauch F55.F55.0 F55.1 F55.2 F55.3 F55.4 F55.5 F55.6 F55.8 F55.9 Schädlicher Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen Antidepressiva Laxanzien Analgetika Antazida Vitamine Steroide und Hormone Pflanzen oder Naturheilmittel Sonstige Substanzen Nicht näher bezeichnete Substanzen Schizophrenie F20.F20.0 F20.3 F20.4 F20.8 F20.9 Schizophrenie Paranoide Schizophrenie Undifferenzierte Schizophrenie Postschizophrene Depression Sonstige Schizophrenie Schizophrenie, nicht näher bezeichnet F21 Schizotype Störung F25.F25.0 F25.1 F25.2 F25.8 F25.9 Schizoaffektive Störungen Schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv gemischte Schizoaffektive Störung sonstige Schizoaffektive Störungen Schizoaffektive Störung, nicht näher bezeichnet Schwere angeborene Herzfehler Q21.Q21.4 Angeborene Fehlbildungen der Herzsepten Aortopulmonaler Septumdefekt E24.E24.0 F24.2 F24.4 E24.9 Cushing- Syndrom Hypophysäres Cushing- Syndrom Arzneimittelinduziertes Cushing- Syndrom Alkoholinduziertes Pseudo- Cushing- Syndrom Cushing- Syndrom, nicht näher bezeichnet E27.E27.0 E27.8 Sonstige Krankheiten der Nebenniere Sonstige Nebennierenrindenüberfunktion Sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Nebenniere E83.E83.1 Störungen des Mineralstoffwechsels Störungen des Eisenstoffwechsels Schwere Stoffwechselstörungen L02.L02.0 L02.1 L02.2 L02.3 L02.8 L02.9 Hautabszess, Furunkel und Karbunkel Hautabszess, Furunkel und Karbunkel im Gesicht Hautabszess, Furunkel und Karbunkel am Hals Hautabszess, Furunkel und Karbunkel am Rumpf Hautabszess, Furunkel und Karbunkel am Gesäß Hautabszess, Furunkel und Karbunkel an sonstigen Lokalisationen Hautabszess, Furunkel und Karbunkel, nicht näher bezeichnet L04.L04.0 L04.1 L04.2 L04.3 L04.8 L04.9 akute Lymphadenitis akute Lymphadenitis an Gesicht, Kopf und Hals akute Lymphadenitis am Rumpf akute Lymphadenitis an der oberen Extremität akute Lymphadenitis an der unteren Extremität akute Lymphadenitis an sonstigen Lokalisationen akute Lymphadenitis, nicht näher bezeichnet L05.L05.0 L05.9 Pilonidalzyste Pilonidalzyste mit Abszess Pilonidalzyste ohne Abszess L08.L08.0 L08.1 L08.8 L08.9 Sonstige lokale Infektionen der Haut und der Unterhaut Pyodermie Erythrasma Sonstige näher bezeichnete lokale Infektionen der Haut und der Unterhaut Lokale Infektionen der Haut und der Unterhaut, nicht näher bezeichnet Schwerwiegende bakterielle Infektion der Unterhaut und des Fettgewebes L01.L01.0 L01.1 Impetigo Impetigo contagiosa Sekundäre Impetiginisation anderer Dermatosen Schwerwiegende Komplikationen Sonstige Demenzerkrankungen F00.-* F00.1* F00.1* F00.2* F00.9* Demenz bei Alzheimer- Krankheit Demenz bei Alzheimer- Krankheit mit frühem Beginn (Typ2) Demenz bei Alzheimer- Krankheit mit apätem Beginn (Typ1) Demenz bei Alzheimer- Krankheit, atypische oder gemischte Form Demenz bei Alzheimer- Krankheit, nicht näher bezeichnet F01.F01.0 F01.1 F01.2 F01.3 F01.8 F01.9 Vaskuläre Demenz Vaskuläre Demenz mit akutem Beginn Multiinfarkt- Demenz Subkortikale Vaskuläre Demenz gemischte kortikale und subkortikale Vaskuläre Demenz Sonstige Vaskuläre Demenz Vaskuläre Demenz, nicht näher bezeichnet F02.-* F02.3* F02.8* Demenz bei anderenorts klassifizierten Krankheiten Demenz bei primärem Parkinson- Syndrom Demenz bei anderenorts klassifizierten Krankheitsbildern F03 Nicht näher bezeichnete Demenz F04 Organisches amnestisches Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt F05.F05.1 Delir, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt Delir bei Demenz F06.- Andere psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit Organische dissoziative Störung Nicht näher bezeichnete organische psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit F06.5 F06.9 G31.G31.2 Sonstige degenerative Krankheiten des Nervensystems, anderenorts nicht klassifiziert Degeneration des Nervensystems durch Alkohol Sonstige ernste bösartige Neubildungen Hinweis: Hier werden fast alle Erkrankungen aus dem ICD- Kapitel bösartige Neubildungen C00- C97 und aus dem Kapitel D00-D09-Sito Neubildungen aufgeführt Sonstige Gerinnungsstörungen D69.D69.4D69.5- Purpura und sonstige hämorrhagische Diathesen Sonstige primäre Thrombozytopenie Sekundäre Thrombozytopenie J10.J10.0 Grippe durch sonstige nachgewiesene Influenzaviren Grippe mit Pneumonie, sonstige Influenzaviren nachgewiesen J11.J11.0 Grippe, Viren nicht nachgewiesen Grippe mit Pneumonie, Viren nicht nachgewiesen J12.J12.0 J12.8 Viruspneumonie, anderenorts nicht klassifiziert Pneumonie durch Adenoviren Pneumonie durch sonstige Viren J12.9 Viruspneumonie, nicht näher bezeichnet J15.J15.3 J15.4 J15.7 J15.8 J15.9 Pneumonie durch Bakterien, anderenorts nicht klassifiziert Pneumonie durch Streptokokken der Gruppe B Pneumonie durch sonstige Streptokokken Pneumonie durch Mycoplasma pneumoniae Sonstige bakterielle Pneumonie bakterielle Pneumonie, nicht näher bezeichnet J16.J16.0 J16.8 Pneumonie durch sonstige Infektionserreger, anderenorts nicht klassifiziert Pneumonie durch Chlamydien Pneumonie durch sonstige näher bezeichnete Infektionserreger J17.J17.0* J17.1* J17.2* J17.8* Pneumonie bei anderenorts klassifizierten Krankheiten Pneumonie bei anderenorts klassifizierten bakteriellen Krankheiten Pneumonie bei anderenorts klassifizierten Viruskrankheiten Pneumonie bei Mykosen Pneumonie bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten J18.J18.0 J18.8 J18.9 Pneumonie, Erreger nicht näher bezeichnet Bronchopneumonie, nicht näher bezeichnet Sonstige Pneumonie, Erreger nicht näher bezeichnet Pneumonie, nicht näher bezeichnet Spinalkanalstenose M48.M48.0M48.4M48.5M48.8M48.9- Sonstige Spondylopathien Spinal(kanal)stenose Ermündungsbruch eines Wirbels Wirbelkörperkompression, anderenorts nicht klassifiziert Sonstige näher bezeichnete Spondylopathien Spondylopathien, nicht näher bezeichnet M99.5M99.50 M99.51 M99.52 M99.53 Stenose des Spinalkanals durch Bandscheiben Kopfbereich Zervikalbereich Thorakalbereich Lumbalbereich M99.6M99.60 M99.61 M99.62 M99.63 M99.64 M99.69 Stenose der Foramina intervertebralia, knöchern oder durch Subluxation Kopfbereich Zervikalbereich Thorakalbereich Lumbalbereich Sakralbereich Abdomen und sonstige Lokalisationen M99.7M99.70 M99.71 M99.72 M99.73 M99.74 M99.79 Stenose der Foramina intervertebralia, bindegewebig oder durch Bandscheiben Kopfbereich Zervikalbereich Thorakalbereich Lumbalbereich Sakralbereich Abdomen und sonstige Lokalisationen Traumatische Amputation S48.S48.0 S48.1 S48.9 Traumatische Amputation an Schulter und Oberarm Traumatische Amputation an Schultergelenk Traumatische Amputation zwischen Schulter und Ellenbogen Traumatische Amputation an Schulter und Oberarm, Höhe nicht näher bezeichnet S58.S58.0 S58.1 S58.9 Traumatische Amputation am Unterarm Traumatische Amputation im Ellenbogengelenk Traumatische Amputation zwischen Ellenbogen und Handgelenk Traumatische Amputation am Unterarm, Höhe nicht näher bezeichnet S68.S68.0 S68.1 Traumatische Amputation an Handgelenk und Hand Traumatische Amputation des Daumens (komplett) (partiell) Traumatische Amputation eines sonstigen einzelnen Fingers (komplett) (partiell) Isolierte traumatische Amputation von zwei oder mehr Fingern (komplett) (partiell) kombinierte traumatische Amputation (von Teilen) eines oder mehrerer Finger mit anderen Teilen des Handgelenkes und der Hand Traumatische Amputation der Hand in Höhe des Handgelenkes Traumatische Amputation sonstiger Teile des Handgelenkes und der Hand Traumatische Amputation an Handgelenk und Hand, Höhe nicht näher bezeichnet S68.2 S68.3 S68.4 S68.8 S68.9 S78.S78.0 S78.1 S78.9 Traumatische Amputation an Hüfte und Oberschenkels Traumatische Amputation im Hüftgelenk Traumatische Amputation zwischen Hüfte und Knie Traumatische Amputation an Hüfte und Oberschenkel, Höhe nicht näher bezeichnet S88.S88.0 S88.1 S88.9 Traumatische Amputation am Unterschenkel Traumatische Amputation im Kniegelenk Traumatische Amputation zwischen Knie und oberem Sprunggelenk Traumatische Amputation am Unterschenkel, Höhe nicht näher bezeichnet S98.S98.0 S98.1 S98.2 S98.3 S98.4 Traumatische Amputation am oberen Sprunggelenk und Fuß Traumatische Amputation des Fußes in Höhe des oberen Sprunggelenkes Traumatische Amputation einer einzelnen Zehe Traumatische Amputation von zwei oder mehr Zehen Traumatische Amputation sonstiger Teile des Fußes Traumatische Amputation am Fuß, Höhe nicht näher bezeichnet T05.T05.0 T05.1 Traumatische Amputation mit Beteiligung mehrerer Körperregionen Traumatische Amputation beider Hände Traumatische Amputation einer Hand und des anderen Armes (jede Höhe, ausgenommen Hand) Traumatische Amputation beider Arme (jede Höhe) Traumatische Amputation beider Füße Traumatische Amputation eines Fußes und des anderen Beines (jede Höhe, ausgenommen Fuß) Traumatische Amputation beider Beine (jede Höhe) Traumatische Amputation der Arme und Beine, in jeder Kombination (jede Höhe) Traumatische Amputation mit Beteiligung sonstiger Kombination von Körperregionen T05.2 T05.3 T05.4 T05.5 T05.6 T05.8 T11.T11..6 T13.- Sonstige Verletzungen der oberen Extremität, Höhe nicht näher bezeichnet Traumatische Amputation der oberen Extremität, Höhe nicht näher bezeichnet T11..6 Sonstige Verletzungen der unteren Extremität, Höhe nicht näher bezeichnet Traumatische Amputation der unteren Extremität, Höhe nicht näher bezeichnet T87.T87.0 T87.1 T87.2 T87.3 T87.4 T87.5 T87.6 Komplikationen, die für Replantation und Amputation bezeichnend sind Komplikationen durch replantierte (Teile der) obere(n) Extremität Komplikationen durch replantierte (Teile der) untere(n) Extremität Komplikationen durch sonstigen replantierten Körperteil Neurom des Amputationstumpfes Infektion des Amputationstumpfes Nekrose des Amputationstumpfes Sonstige und nicht näher bezeichnete Komplikationen am Amputationstumpf Wahn, Psychosen, psychotische und dissoziative Störungen F22.F22.0 F22.8 F22.9 Anhaltende wahnhafte Stöungen Wahnhafte Störung Sonstige anhaltende wahnhafte Störungen Anhaltende wahnhafte Störung, nicht näher bezeichnet F23.F23.0 F23.1 F23.2 F23.3 F23.8 F23.9 Akute vorübergehende psychotische Störungen Akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schiziphrenie Akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schiziphrenie Akute schizophreniforme psychotische Störung Sonstige akute vorwiegend wahnhafte psychotische Störungen Sonstige akute vorübergehende psychotische Störungen Akute vorübergehende psychotische Störungen, nicht näher bezeichnet F28 Sonstige nichtorganische psychotische Störungen F29 Nicht näher bezeichnete nichtorganische Psychose F60.F60.0 F60.1 F60.2 F60.3F60.30 F60.31 F60.4 F60.5 F60.6 F60.7 F60.8 F60.9 Spezifische Persönlichkeitsstörungen Paranoide Persönlichkeitsstörung Schizoide Persönlichkeitsstörung Dissoziale Persönlichkeitsstörung Emotional instabile Persönlichkeitsstörung Impulsiver Typ Borderline- Typ Histrionische Persönlichkeitsstörung Anakastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung Abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung Sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet F61 Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen F62.- Andauernde Persönlichkeitsänderungen, nicht Folge einer Schädigung oder Krankheit des Gehirns Sonstige andauernde Persönlichkeitsänderungen Andauernde Persönlichkeitsänderung, nicht näher bezeichnet F62.8F62.9 F68.F68.1 F68.8 Andere Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen Artifizielle Störung (absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen) Sonstige näher bezeichnete Persönlichkeits- und Verhaltensstörung F69 Nicht bezeichnete Persönlichkeits- und Verhaltensstörung Wirbelkörperfrakturen M48.M48.4- M48.5- Sonstige Spondylopathien Ermündungsbruch eines Wirbels, Hinweis: die Lokalisation ist in der 5. Stelle nach folgenden Liste zu kodieren: siehe entsprechendes Kapitel Wirbelkörperkompression, anderenorts nicht klassifiziert Hinweis: die Lokalisation ist in der 5. Stelle nach folgenden Liste zu kodieren: siehe entsprechendes Kapitel M49.M49.5- Spondylopathien bei anderenorts klassifizierten Krankheiten Wirbelkörperkompression bei anderenorts nicht klassifizierten Krankheiten Hinweis: die Lokalisation ist in der 5. Stelle nach folgenden Liste zu kodieren: siehe entsprechendes Kapitel M49.- M80.M80.08 Osteoporose mit pathologischer Fraktur Postmenopausale Osteoporose mit pathologischer Fraktur Hinweis: Sonstige Lokalisationen: Hals, Kopf, Rippen, Rumpf, Schädel, Wirbelsäule Osteoporose mit pathologischer Fraktur nach Ovarektomie Hinweis: Sonstige Lokalisationen: Hals, Kopf, Rippen, Rumpf, Schädel, Wirbelsäule Inaktivitätsosteoporose mit pathologischer Fraktur Hinweis: Sonstige Lokalisationen: Hals, Kopf, Rippen, Rumpf, Schädel, Wirbelsäule Arzneimittelinduzierte Osteoporose mit pathologischer Fraktur Hinweis: Sonstige Lokalisationen: Hals, Kopf, Rippen, Rumpf, Schädel, Wirbelsäule Idiopathische Osteoporose mit pathologischer Fraktur Hinweis: Sonstige Lokalisationen: Hals, Kopf, Rippen, Rumpf, Schädel, Wirbelsäule Sonstige Osteoporose mit pathologischer Fraktur Hinweis: Sonstige Lokalisationen: Hals, Kopf, Rippen, Rumpf, Schädel, Wirbelsäule Nicht näher bezeichnete Osteoporose mit pathologischer Fraktur Hinweis: Sonstige Lokalisationen: Hals, Kopf, Rippen, Rumpf, Schädel, Wirbelsäule M80.18 M80.28 M80.48 M80.58 M80.88 M80.98 Wichtige Diagnose für die GOP 03370-03373 R 52.1G chronisch unbeeinflussbare Schmerzen Wichtige Diagnosen für die GOP 03360 und 03362 R54G Altersschwäche Zerebrale Ischämie oder nicht näher bezeichneter Schlaganfall G46.-* G46.4* G46.7* Zerebrale Gefäßsyndrome bei zerebrovaskulären Krankheiten Kleinhirnsyndrom Sonstige lakunäre Syndrome Wichtige Diagnosen zur Regressvermeidung T88.7 Nicht näher bezeichnete unerwünschte Nebenwirkung eines Arzneimittels oder einer Droge Allergische Reaktion Idiosynkrasie Überempfindlichkeit Unerwünschte Nebenwirkung Arzneimittel-: -Reaktion o. n. A -Überempfindlichkeit o. n. A. T88.8 Sonstige näher bezeichnete Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert Risikofaktoren in der Eigenanamnese, anderenorts nicht klassifiziert Z91.1 Nichtbefolgung ärztlicher Anordnung [Non- Compliance] in der Eigenanamnese X. Prüfzeiten X. Neuer EBM bringt neue Prüfzeiten- das müssen Kollegen beachten Bundesweit einheitliche Zeitraster/ Praxisgemeinschaften müssen aufpassen Mit dem neuen EBM müssen sich Vertragsärzte auf eine veränderte Plausibilitätsprüfung einrichten. Ein wichtiger Baustein: Bundesweit gelten einheitliche Zeitraster, die als Aufgreifkriterium bei der Plausibilitätsprüfung eingesetzt werden. Der Grundsatz: Jeder abgerechneten EBM- Ziffer wird eine Prüfzeit in Minuten zugeordnet, die für eine qualitativ adäquate Leistungseinbringung als mindestens erforderlich gilt. Die an einem Tag abgerechneten EBMZiffern werden- soweit aus Sicht der KBV und Kassen sinnvoll- zu einem Tagesprofil aufaddiert, die in einem Quartal abgerechneten, zu einem Quartalsprofil. Nicht jede Ziffer ist für dieses Profil geeignet. So wird die Abrechnung der Versicherten- bzw. Grundpauschale zum Beispiel nur für das Quartalsprofil genutzt. Als auffällig gelten Ärzte, die an mehr als drei Tagen im Quartal über zwölf Stunden pro Tag oder insgesamt mehr als 780 Stunden im Quartal abrechnen. Ihre Abrechnungen werden anschließend genauer unter die Lupe genommen. Ein weiteres Aufgreifkriterium für eine intensive Prüfung gibt es für Praxisgemeinschaften: Werden von Praxen desselben Verordnungsbereichs- zum Beispiel zwei Hausärzte- mehr als 20 Prozent der Patienten von beiden Partnern im selben Quartal behandelt, wird nachgebohrt. Für Versorgungsbereich- übergreifende Praxen- zum Beispiel ein Allgemeinarzt und ein Facharzt- Internist-liegt der Grenzwert bei 30 Prozent . Zusätzlich haben die Krankenkassen noch erweiterte Prüfrechte. Sie können zum Beispiel die Plausibilität der abgegebenen Diagnosen durch Vergleich mit den verordneten Arzneimitteln kritischer als bisher üblich hinterfragen. Beispiel: Steilt ein Praxismitarbeiter einen Arzt an, der nur halbtags arbeitet und im Planungsbereich nur einen halben Vertragsarztsitz in Anspruch nimmt, dann würde diese Praxis für Arzt A 780 Std. zur Verfügung und für Arzt B 390 Std. zur Verfügung stehen = 1170 Std. pro Quartal. Achten Sie bitte darauf, dass ohne Begründung die Quartals- bzw. Tagesprüfzeiten nicht wesentlich überschritten werden sollten. Plausi- Zeiten erlauben keine Verweigerung Auf keinen Fall sollten Sie die Behandlung weiterer Patienten mit der Begründung ablehnen, dass Sie Ihre Zeitobergrenze erreicht haben. Das ist nicht zulässig und stellt einen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten dar, wenn Sie mit dieser Begründung die Behandlung von GKV-Patienten ablehnen. Wenn Sie offensichtlich mit dem EBM 2008 die Zeitvorgaben für die Quartalsprofile erheblich überschreiten, sollten Sie mit Ihrer Quartalsabrechnung in einer kurzen Stellungnahme der KV erläutern, warum Sie allein schon aufgrund Ihrer hohen Patientenzahl die Quartalsobergrenzen überschreiten. Ergänzend sollten Sie dabei auf Ihre früheren Abrechnungen hinweisen und verdeutlichen, dass Sie schon immer Gesprächsleistungen und andere Leistungen, die einen gewissen Zeitaufwand beinhalten, im Vergleich zu Ihrer Fachgruppe weit unterdurchschnittlich erbracht haben. Erklären Sie, dass deswegen die pauschale Berücksichtigung dieser Leistungen in der Versichertenpauschale für Sie eine Verzerrung des tatsächlichen Zeitbedarfs für die Erbringung der Leistungen bedeutet. XI. Vorwort zum neuen EBM 2013 (seit 01.10.2013) Folgende Änderungen sind von der KBV zum 01.01.2015 zu erwarten (Dt. Ärzteblatt Jg 111/Heft 17/25.04.2014) Berechtigte Interessen aller Versorgungsbereiche in der Kassenärztlichen Vereinigung oder in der KBV müssen gerecht abgebildet werden. D. h. unter anderem: die Hausärzte lassen nicht mehr zu, dass eine nicht hausärztliche Mehrheit über hausärztliche Themen bestimmen. Honorartrennung als Friedenslinie Ursache der Wartezeiten: Es gibt ein budgetiertes System, Pat. haben aber freien Zugang zu allen Fachärzten. Vorschlag: Wahltarifmodell, mit dem man die Versorgung besser steuern könnte. Danach kann man je nach Tarif entweder nur auf Überweisung oder auch direkt einen Facharzt aufsuchen. Im Hausarztkapitel würde der hausärztl. Versorgungsauftrag neu definiert. Das zur Verfügung stehende Geld dafür soll uneingeschränkt an die Hausärzte weitergegeben werden. Reformstufe 1 Es wurden strukturelle Änderungen vorgenommen weil die Pauschale das nicht mehr abgebildet hat. Zur Zeit wird dieser Vorgang analysiert. Dazu werden die KV`en befragt, die zu völlig unterschiedlichen Bewertungen gekommen sind. Reformstufe 2 Es wird eine Vorhaltepauschale für Technikleistungen eingeführt. Es soll nicht sein, dass ein Hausarzt unnötige Sonografien durchführen muss um die Amortisation eines Sonografie Gerätes zu erreichen. Hierrüber wird zur Zeit mit den Kassen verhandelt. An besonders qualifizierte MFA`s sollen bestimmte bisher ärztliche Leistungen delegiert werden können. Eine Konsultationspauschale wird wieder eingeführt. Die Einschränkungen beim Ansatz der Chronikerziffern werden korrigiert. Die hälftige Vergütung in Vertretungsfällen ist nicht nach vollziehbar und wird wieder aufgehoben. Die Ausbudgetierung der Grundpauschalen für Haus- und Fachärzte wird weiterhin angestrebt. Die o. g. Weiterentwicklungen zum EBM werden zum 01.01.2015 eingeführt! Fazit: Der Wert der einzelnen EBM- Leistung in EURO bleibt gleich. Für die einzelnen Leistungen wird jedoch ein geringerer Zeitaufwand unterstellt und dadurch innerhalb der Prüfung nach Zeitprofilen eine größere Leistungsmenge zugelassen. Bis zu 800 Millionen Euro mehr Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV- Spitzenverband einigen sich im Erweiterten Bewertungsausschuss auf einen Honorarzuwachs von bis zu drei Prozent. Das Ergebnis ist Grundlage für weitere Verhandlungen in den Regionen. Wie KBV und Kassen mitteilen, haben sich die Verhandlungspartner darauf geeignet, dass der Orientierungswert- vom 1. Januar 2014 an um 1,3% auf dann 10,13 Cent steigt. Das entspricht einem Plus von 360 Millionen Euro. Damit seien die Kostensteigerungen in den Praxen berücksichtigt worden, erklärte der Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. med. Andreas Köhler. Der Wert gilt für Leistungen innerhalb und außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ebenso wie für die regional als besonders förderungsbedürftig eingestuften Leistungen wie Köhler betonte. Für den zunehmenden Behandlungsbedarf der Versicherten stellen die Krankenkassen im nächsten Jahr zwischen 90 und 300 Millionen Euro mehr zur Verfügung. Die genaue Summe hängt von den Veränderungsraten und Verhandlungsergebnissen in den Regionen ab. KBV und GKV. Spitzenverband hatten als durchschnittliche bundesweite Veränderungsrate der Morbidität und der Demografie Steigerungen um 1,4% beziehungsweise 0,41% ermittelt. Geeinigt haben sich die Verhandlungspartner außerdem auf eine weitere Förderung der Grundversorgung. Sowohl für den hausärztlichen Versorgungsbereich stehen 2014 jeweils 70 Millionen Euro mehr zur Verfügung. Bis zum 30.11.2013 sollen folgende Forderungen beschlossen werden, die rückwirkende Geltung haben: 1. Bei der gleichzeitigen Ansetzung dürfen nur 10 Minuten Kontaktzeit angesetzt werden 2. Abrechnung der hausärztlichen Strukturpauschale (03040) auch bei Urlaubsund Krankheitsvertretungen und bei Überweisungen 3. Innerhalb des RLV keine Budgetierung des hausärztlichen Gesprächs 4. Überprüfung der Zu- und Abschläge auf die Vorhaltepauschale für kleine und große Praxen 5. Rückkehr zur bisherigen Definition chronisch Kranker bei Abrechnung des ChronikerZuschlags 6. Keine Schlechterstellung von Hausärzten in fachübergreifenden Gemeinschaften Ausblick auf das Jahr 2014 2014 sollen die versorgungsbereichsspezifische Grundpauschale, die Technikzuschläge sowie weitere Leistungen des neuen Hausarzt EBM aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in eine feste (extrabudgetäre) Vergütung überführt werden. Was ändert sich für die Fachärzte? Künftig wird die ambulante fachärztliche Basisversorgung gestärkt. Für alle betreffenden Fachärztinnen und Ärzte soll unter anderem eine fachärztliche Grundversorgerpauschale vorgesehen werden, da die konservativ tätigen bzw. eher betreuungsintensiv arbeitenden fachärztlichen Grundversorger immer wieder Verlierer in jeglichen EBM-Reformen waren. Nun erhebt sich die Frage, wie diese Besserstellung dieser Gruppe finanziert werden soll. Hierzu werden künftige Honorarsteigerungen herangezogen, jedoch ist auch damit zu rechnen, dass auch Spielräume für Absenkung bei der Bewertung bestimmter technischer Leistungen in Frage kämen. Hierfür kämen in Frage die Humangenetik, die Nuklearmedizin und die Strahlentherapie. Bei der Überarbeitung des EBM wird die KBV festlegen, welche Arztgruppen zur fachärztlichen Basisversorgung zählen und welche nicht und wem die neue Grundversorgungspauschale zustehen soll. Wie bereits oben erwähnt, soll dieses Vorhaben finanziert werden aus der Summe von Honorarzuwächsen und aus Mitteln der Krankenkasse für besonders förderungswürdige Leistungen und Geldern aus den Sicherstellungsfonds. Hierbei ist ein Finanzvolumen von 400 Millionen angedacht. Aus der beigefügten Tabelle können Sie ersehen, welche Arztgruppen zur fachärztlichen Basisversorgung zählen werden und welche nicht. Änderungen im Anhang 3 zum EBM GOP Kurzlegende Kalkul- Prüf- Eignung ations- zeit in der zeit in Min. Prüfzeit/€ Minute n 03000 Versichertenpauschale bis zum vollendeten 4. Lebensjahr ab Beginn des 5. und bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ab Beginn des 19. und bis zum vollendeten 54. Lebensjahr ab Beginn des 55. und bis zum vollendeten 75. Lebensjahr ab Beginn des 76. Lebensjahr KA 23 Q 23,60 KA 14 Q 15,00 KA 11 Q 12,20 KA 13 Q 15,70 KA 18 Q 21,00 03010 Versichertenpauschale im Vertretungsfall und bei Überweisung bis zum vollendeten 4. Lebensjahr ab Beginn des 5. Und bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ab Beginn des 19. Und bis zum vollendeten 54. Lebensjahr ab Beginn des 55. Und bis zum vollendeten 75. Lebensjahr ab Beginn des 76. Lebensjahr 03030 Versichertenpauschale bei unvorhergesehener Inanspruchnahme 03040 Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen 03000 und 03030 für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß § 73 Abs. 1 SGB V 03220 Zuschlag zur GOP 03000 für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung KA 11 Q 11,80 Q 7,50 KA 7 KA 5 Q 6,10 KA 7 Q 7,90 KA 9 KA ./. KA ./. Q 10,50 Keine Eignung 7,70 Keine Eignung 14,00 KA 15 Q 13,17 Änderungen im Anhang 3 zum EBM 03221 Zuschlag zur GOP 03220 für 03230 03360 03362 03370 03371 03372 die intensive Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung Problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung Hausärztlich- geriatrisches Basisassessment Hausärztlich- geriatrisches Betreuungskomplex Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungsplan Zuschlag zu den Versichertenpauschale 03000 für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01410 oder 01413 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit KA 17 Q 4min 4,05 KA 10 T/Q 9,00 KA 8 KA 12 KA ./. Q 12,20 Q 15,90 Keine Eignung 34,10 KA 15 T/Q 15,90 KA 15 T/Q 12,40 03373 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01411, 01412 oder 01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit KA ./. Keine Eignung 12,40 EBM- Tipps zur „Kleinen Chirurgie“ und weiteren Einzel-Ziffern Abrechnungsspielraum auch nutzen Leistungen der sog. „kleinen Chirurgie“ sind weiter für Hausärzte abrechenbar – und sie wurden im neuen EBM aufgewertet. Grund genug, sich mit einigen Abrechnungsdetails zu beschäftigen. Die Gebührenordnungspositionen 02300 bis 02302 sind alle aufgewertet worden. Sie sind nur einmal pro Tag und nicht in Kombination abrechenbar. Mit richtigem ICD-Code mehrfach abrechnen Die Ziffern 02300 bis 02302 sind bei mehreren Wunden (ICD10-GM-Kodierung: T01. erforderlich) mehrfach in einer Sitzung- höchstens fünfmal am Behandlungstagberechnungsfähig. Die Ziffern 02300 bis 02302 sind im Quartal nicht neben der EBM- Nr. 02310 (Behandlung sekundär heilende Wunde und /oder Dekubitus) möglich, ebenso wie die GOP Nr. 02312. Behandlung eines oder mehrerer Ulzera cruris, Ziffer 02312 (Langzeitkompressionstherapie bei Lymphödem, Ulcus cruris) hingegen erlaubt. 2. Erstversorgung von Wunden an mehreren Körperregionen richtig abgerechnet Laut Euro- EBM können die Positionen zur Erstversorgung von Wunden 0230002302 nur einmal am Behandlungstag und nicht nebeneinander berechnet werden. (Änderung der Präambel 2.3,4.) Die Ziffer 02300-02302 bei mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM:T01.-) sind mehrfach in einer Sitzung- auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag- berechnungsfähig. Der Fall (Beispielabrechnung) Ein 13- jähriges Kind stürzt vom Fahrrad und zieht sich 2 Kopfplatzwunden sowie 2 Risswunden am re. Unterarm zu. Die korrekte ICD- Codierung, nach T01.0ff vorausgesetzt, wird dann wie folgt abgerechnet: Codierung: T01.0 Wunde Kopf, T01.2 Wunden obere Extremität 03002 03040 02300 02301 Versichertenpauschale Vorhaltepauschale 14,00 € (2x) Versorgung Wunden Unterarm 5,60 € x2 = 11,20 € (2x) Versorgung Platzwunde Kopf 12,78 € x2 = 25,56 € 36,16 € insgesamt werden Außerbudgetär über die Fallwertzuschläge vergütet. Die ICD-10 T01.0ff „ Offene Wunden an mehreren Körperregionen“ im Überblick als Abrechnungsvoraussetzung: T01.0 Offene Wunden an Kopf und Hals T01.1 Offene Wunden von Thorax und Abdomen, von Thorax und Lumbosakralgegend oder von Thorax und Becken T01.2 Offene Wunden an mehreren Regionen der oberen Extremität(n) T01.3 Offene Wunden an mehreren Regionen der unteren Extremität(n) T01.6 Offene Wunden an mehreren Regionen der oberen und unteren Extremität(n) T01.8 Offene Wunden an sonstigen Kombinationen von Körperregionen T01.9 Multiple offene Wunden, nicht näher bezeichnet; hierunter fallen auch Risswunden, Schnittwunden, Stichwunden, Tierbisse 02310 Behandlung einer/eines/von sekundär heilenden Wunde(n) und/oder Decubitalulcus (-ulcera) Obligater Leistungsinhalt - Abtragung von Nekrosen und/oder - Wunddebridement und/oder - Anlage und/oder Wechsel eines Kompressionsverbandes und/oder - Einbringung und/oder Wechsel einer Wundtamponade, - Mindestens 3 persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall, Fakultativer Leistungsinhalt - Einbringung, Wechsel oder Entfernung von Antibiotikaketten, - Anlage/Wechsel von Schienenverbänden, einmal im Behandlungsfall P. Z. 9Q € 20,30 02311 Behandlung des diabetischen Fußes Obligater Leistungsinhalt - Abtragung ausgedehnter Nekrosen der unteren Extremität beim diabetischen Fuß, - Überprüfung und/oder Verordnung von geeignetem Schuhwerk, Fakultativer Leistungsinhalt - Verband, je Bein, je Sitzung 5 T/Q € 13,83 N=(nicht f. Hausärzte abrechenbar) 02312 Behandlungskomplex eines oder mehrerer chronisch venöser Ulcera cruris P. Z. Obligater Leistungsinhalt - Abtragung von Nekrosen, - Lokaltherapie unter Anwendung von Verbänden, - Entstauende phlebologische Funktionsverbände, - Fotodokumentation zu Beginn der Behandlung, danach alle 4 Wochen, Fakultativer Leistungsinhalt - Thromboseprophylaxe, - Teilbäder, je Bein, je Sitzung P.Z. 3 T/Q € 5,43 02313 Kompressionstherapie bei der chronisch venösen Insuffizienz, beim postthrombotischen Syndrom, bei oberflächlichen und tiefen Beinvenenthrombosen und/oder beim Lymphödem Obligater Leistungsinhalt - Kompressionstherapie, - Dokumentation des Beinumfangs an mindestens drei Messpunkten zu Beginn der Behandlung, danach alle vier Wochen, je Bein, je Sitzung P. Z. 3 T/Q € 5,60 Merkwürdiges bei der physikalischen Therapie Die Ziffer 02510 für die Wärmetherapie ist mit 55 Punkten deutlich höher bewertet als die Nr. 02511 für die Elektrotherapie mit 30 Punkten. Damit wird auch im EBM 2009 das Einschalten einer Infrarotlampe nahezu doppelt so hoch bewertet wie beispielsweise die aufwändige Durchführung einer Iontophorese- Behandlung. Zudem werden für die Elektrotherapie nur maximal acht Sitzungen bezahlt; mit Wärme darf der Patient weiter unbegrenzt häufig behandelt werden. 02510 Wärmetherapie je Sitzung P.Z. K. E. € 1,93 02511 Elektrotherapie unter Anwendung niederfrequenter und/oder mittelfrequenter Ströme je Sitzung P. Z. K. E. € 1,05 Die Gebührenordnungsposition 02511 ist im Behandlungsfall höchstens achtmal berechnungsfähig. 3.2 Gebührenordnungspositionen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung 3.2.1 Hausärztliche Versichertenpauschalen Versichertenpauschale Obligater Leistungsinhalt - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, Fakultativer Leistungsinhalt - Allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes, - Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen, insbesondere auch mit anderen behandelnden Ärzten, nichtärztlichen Hilfen und flankierenden Diensten, - Einleitung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen, - Erhebung von Behandlungsdaten und Befunden bei anderen Leistungserbringern und Übermittlung erforderlicher Behandlungsdaten und Befunde an andere Leistungserbringer, sofern eine schriftliche Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, vorliegt, - Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, - Weitere persönliche oder andere Arzt-Patienten-Kontakte gemäß 4.3.1 und der Allgemeinen Bestimmungen, - In Anhang 1 aufgeführte Leistungen, einmal im Behandlungsfall (kurativ-ambulant oder kurativ-stationär) GOP Leistungslegende 03000 Versichertenpauschale (1x im Behandlungsfall) 5 Altersgruppen Bis zum 4. Lebensjahr 5.-18. Lebensjahr 19.-54. Lebensjahr 55.-75. Lebensjahr Ab dem 76. Lebensjahr Hinweis: Hausärzte, die in Gemeinschaftspraxen tätig sind, erhalten künftig einen Aufschlag auf die Versichertenpauschale in Höhe von 22,5%. EUR/Eignung der Prüfzeit Q=Quartalsprofil T/Q=Tagesu.Quartalspr. K.E.=KeineEignung € 23,60 / Q 23 min € 15,00 / Q 14 min € 12,20 / Q 11 min € 15,70 / Q 13 min € 21,00 / Q 18 min 03010 Versichertenpauschale im Vertretungsfall und bei Überweisungen (1x im Behandlungsfall) 5 Altersgruppen Bis zum 4. Lebensjahr 5.-18. Lebensjahr 19.-54. Lebensjahr 55.-75. Lebensjahr Ab dem 76. Lebensjahr Hinweis: Gemeinschaftspraxen mit einer Fallzahl von über 1.200, je Arzt, erhalten einen 10%igen Zuschlag, kleinere Praxen mit einer Fallzahl von unter 400 Patienten müssen einen 10%igen Abschlag hinnehmen. € 11,80 / Q 11 min € 7,50 / Q 7 min € 6,10 / Q 5 min € 7,85 / Q 7 min € 10,50 / Q 9 min 03030 Versichertenpauschale bei unvorhergesehener Inanspruchnahme zwischen 19:00 und 7:00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. bei persönlichem ArztPatienten-Kontakt Obligater Leistungsinhalt − Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01411, 01412 oder 01415, Fakultativer Leistungsinhalt − In Anhang 1 aufgeführte Leistungen, höchstens zweimal im Behandlungsfall 77 Punkte Die Versichertenpauschale nach der Nr. 03030 ist im belegärztlich-stationären Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. Erfolgt im Behandlungsfall lediglich eine Inanspruchnahme durch den Patienten unvorhergesehen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01411, 01412 oder 01415, so ist anstelle der Versichertenpauschale 03000 die Versichertenpauschale 03030 zu berechnen. Die Gebührenordnungsposition 03030 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01210, 01214, 01216, 01218, 01436 und 30702 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 03030 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01600, 01601, 03000 und 03010 berechnungsfähig. P.Z. K.E. € 7,70 Hinweis: Die GOP 03030 ist neben allen unvorhergesehenen Inanspruchnahmen entsprechend der Leistungspositionen 0110-01101-01411-01412-01415-ansetzbar, wenn es im Behandlungsfall nur zu einer Inanspruchnahme kommt. GOP Leistungslegende EUR/Eignung der Prüfzeit Q=Quartalsprofil T/Q=Tagesu.Quartalspr. K.E.=Keine Eignung 03040 Zusatzpauschale zu den € 14,00 / K.E. Gebührenordnungspositionen 03000 und 03030 für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages gemäß §73 Absatz 1 SGBV 1x im Behandlungsfall Hinweis: Ansatz der Strukturpauschale (Nr. 03040) auch bei Vertretungsfällen (Nr. 03010) möglich, allerdings wird diese nur hälftig vergütet, also € 7,06. Diese Zusatzpauschale wird nur für Fälle der reinen Grundversorgung gewährt. Werden ähnlich wie bei den Fachärzten auf dem Fall auch Leistungen außerhalb der Grundversorgung erbracht, wird dieser Zuschlag nicht gewährt. Folgende Leistungen schließen auf dem Fall die Zusatzpauschale aus: - Behandlung krebskranker Patienten nach der OnkologieVereinbarung (Anlage 7 BMV) - Phebologie (EBM- Abschnitt 30.5) - Schmerztherapie nach EBM-Abschnitt 30.7, z.B. Akupunktur (Abschnitt 30.7.3) - Schlafstörungsdiagnostik EBM-Abschnitt 30.9 (autogenes Training, Relaxationsbehandlung nach Jacobsen (GOP 35111-35113) - Hypnose (GOP 35120) - Feststellung der Leistungspflicht zu einer psychotherapeutischen Kurzzeittherapie (GOP 35130) und zur Einleitung/Verlängerung einer Langzeittherapie (GOP 35131) - Biografische Anamnese, vertiefte Exploration, Zuschlag zur Erhebung neurologischer und psychiatrischer Befunde (GOP 35140-35142) - Probatorische Sitzung (GOP 35150) - Antragspflichtige Leistung der Psychotherapie ( EBMAbschnitt 35.2) - Leistungen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich (§6 Anlage 5, Bundesmantelverträge) - Leistungen, die auf Überweisung eines anderen Hausarztes oder im Vertretungsfall durchgeführt werden. Ausnahme: Hausärzte, die sich auf die Betreuung von Diabetikern oder HIV-Patienten spezialisiert haben, können auch in diesen Fällen die Pauschale abrechnen. Sie wird jedoch nur zur Hälfte des Betrages, für 7,00€ anstatt für 14,00€ vergütet. Hinweis: Ebenso, wie die Versichertenpauschale, wird auch die Zusatzpauschale in den entsprechenden Fällen automatisch durch die KV zugefügt. Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebührenordnungsposition 03040 und der Gebührenordnungsposition 03030 in demselben Behandlungsfall ist ein Abschlag in Höhe von 50 % auf die Gebührenordnungsposition 03040 vorzunehmen. Bei zweimaliger Berechnung der Gebührenordnungsposition 03030 im Behandlungsfall neben der Gebührenordnungsposition 03040 ist kein Abschlag auf die Gebührenordnungsposition 03040 vorzunehmen. Neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 1.2 ist für die Berechnung der Gebührenordnungsposition 03040 in demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt außerhalb des organisierten Not(-fall) dienstes gemäß der Gebührenordnungsposition 03000 notwendig. Die Gebührenordnungsposition 03040 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen der "Onkologie-Vereinbarung" (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse finden in versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden. Die Gebührenordnungsposition 03040 ist im Behandlungsfall nicht neben Leistungen gemäß § 6 (Abgrenzungen der fachärztlichen Versorgung) Anlage 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) / Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse finden in versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden. Die Gebührenordnungsposition 03040 ist bei Überweisung durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten diabetologischen Behandlung in diabetologischen Schwerpunktpraxen auch neben der Gebührenordnungsposition 03010 berechnungsfähig. Von der Punktzahl der Gebührenordnungsposition 03040 ist ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen. Die entsprechende Kodierung nach ICD-10-GM ist bei der Überweisung anzugeben. Die Gebührenordnungsposition 03040 ist bei Überweisung durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten Behandlung eines an HIV-/AIDS-erkrankten Patienten gemäß Abschnitt 30.10 in HIV-Schwerpunktpraxen auch neben der Gebührenordnungsposition 03010 berechnungsfähig. Von der Punktzahl der Gebührenordnungsposition 03040 ist ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen. Die entsprechende Kodierung nach ICD-10-GM ist bei der Überweisung anzugeben. Bei Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen je Arzt gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet (Behandlungsfälle der Praxis gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1 dividiert durch Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1) ist ein Abschlag in Höhe von 10 % auf die Gebührenordnungsposition 03040 Kassenärztliche Bundesvereinigung vorzunehmen. Bei Praxen mit mehr als 1200 Behandlungsfällen je Arzt gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet, ist ein Aufschlag in Höhe von 10 % auf die Gebührenordnungsposition 03040 vorzunehmen. Für die Bestimmung der Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 ist der Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid zu berücksichtigen. Die Gebührenordnungsposition 03040 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Die Gebührenordnungsposition 03040 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 35111 bis 35113, 35120, 35130, 35131, 35140 bis 35142 und 35150 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2 berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse finden in versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden. GOP Leistungslegende 03220 Zuschlag zu der € 13,00 / Q Versichertenpauschale nach der GOP 03000 zur Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden, chronischen Erkrankung 1x im Behandlungsfall Zuschlag zur GOP € 4,05 / Q 4min 03220 für die intensive Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung 03221 EUR/Eignung der Prüfzeit Q=Quartalsprofil T/Q=Tagesu.Quartalspr. K.E.=Keine Eignung Hinweis: Ab dem 2. APK abrechenbar Die Chronikerpauschalen können im Behandlungsfall nicht neben den GOP´s 3511135113,35120,35130,35131,35140-35142,35150 und nicht neben den GOP´s der Abschnitte 30.5., 30.7, 30.9 und 35.2 berechnet werden, da diese Leistungen als atypische Hausarztleistungen eingestuft wurden. Bei Überweisung durch einem in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt mit spezialisierten diabetologischen Behandlungen, in der diabetologischen Schwerpunktpraxis, sowie zur spezialisierten Behandlung eines an HIV-/Aids- erkrankten Patienten, gemäß Abschnitt 30.10 in HIV-Schwerpunktpraxen sind die Chronikerpauschalen hingegen neben der Versichertenpauschale berechnungsfähig. Der bisherige Chronikerzuschlag 03212 wird aufgehoben und in 2 Leistungsziffern, nämlich der GOP 03320 (€ 13,00) bei einem Arzt-Patienten-Kontakt (APK) und der GOP 03321 (€ 15,00) bei mindestens 2 APK aufgesplittet. Wichtig zu wissen ist, dass der betreffende Patient eine langandauernde, lebensverändernde Erkrankung hat, aus der wiederum die Notwendigkeit einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung und Betreuung resultiert. Der Legendentext der GOP sagt hierzu: Chroniker ist nur, wer im Zeitraum der letzten 4 Quartale wegen derselben, gesicherten chronischen Erkrankung (en) jeweils mindestens einen APK gemäß den allgemeinen Bestimmungen 4.3.1 pro Quartal in mindestens 3 Quartalen in derselben Praxis hatte. Hierbei müssen in mindestens zwei Quartalen persönliche APK´s stattgefunden haben. Lediglich bei Neugeborenen Säuglingen ist eine Berechnung ohne diese Voraussetzung der kontinuierlichen ärztlichen Behandlung möglich! Bei der Abrechnung der Gesprächspauschale werden nicht grundsätzlich 20 Minuten für den Arzt- Patient- Kontakt angesetzt. Hintergrund: Wer- in bestimmten Fällen- ein ausführliches hausärztliches Gespräch abrechnen will, muss dafür mindestens zehn Minuten einplanen. In Kombination mit der Abrechnung der Versichertenpauschale war vorgesehen, insgesamt 20 Minuten anzusetzen. Nicht jede Interaktion zwischen Arzt und Patient dauert zehn Minuten. Eine kontinuierliche ärztliche Behandlung wird auch unterstellt, wenn der Patient einer lebensverändernden, chronischen Erkrankung seinen ihn betreuenden Hausarzt gewechselt hat. In diesem Fall muss der die hausärztliche Betreuung übernehmende Hausarzt die bei einem anderen Hausarzt stattgefundenen APK´s dokumentieren. Die Dokumentation ist mittels einer codierten Zusatznummer nachzuweisen! Hierfür ist die Pseudo-Nummer 03320H oder 03321H vorgesehen. GOP Leistungslegende EUR/Eignung der Prüfzeit Q=Quartalsprofil T/Q=Tages- u. Quartalspr. K.E.=Keine Eignung 03230 Problemorientiertes, € 9,00 / T.Q. ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung, je vollendete 10 Minuten „Lebensverändernd“- die Einschätzung liegt beim Arzt Diagnosevorgaben zu „lebensverändernd“ gibt es nicht. Der Arzt kommt aufgrund der Kenntnis des Krankheitsbildes eines Patienten und aufgrund der Kenntnis der Lebensumstände des Patienten zu der Beurteilung, ob durch die Erkrankung eine Lebensveränderung zu erwarten ist oder angestrebt werden muss, wobei auch eine Änderung der sozialen Umstände lebensverändernd sein kann. So kann z. B. eine Person mit einem relativ harmlosen Ekzem an den Unterarmen/ Händen nicht im Verkauf offener Lebensmittel tätig sein, eine Fließbandarbeit wäre nicht problematisch, die Erkrankung ist lebensverändernd. Eingesetzt werden kann diese Leistung bei lebensverändernden Erkrankungen, wobei es dafür keine genaue Definition gibt, denn welche Krankheit ist nicht lebensverändernd. Für diese Gesprächsleistung wird nach GOP 03230 ein Gesprächsbudget gebildet, welches sich aus der definierten Behandlungsfallzahl und der Punktzahl von 45 (beziehungsweise 4,50€) ergibt. Gegen dieses Budget läuft die Leistungsanforderung im aktuellen Quartal. Kommentar: Bei fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) erhält jeder Allgemeinarzt ein Gersprächsbudget von 45 Punkten multipliziert mit der Anzahl seiner Behandlungsfälle. In fachgleichen BAG entsteht dieser Effekt leider nicht. 03241 Computergestützte Auswertung eines kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit- EKG von mindestens 18 Stunden Dauer P. Z. 10 T/Q € 9,10 03242 Testverfahren bei Demenzverdacht im Zusammenhang mit der Leistung nach der GOP 03360 P. Z. K. E. € 1,93 03321 Belastungs-Elektrokardiographie (Belastungs-EKG) Qualitätszuschlag € 1,50 pro kurativ ambulanten Fall P. Z. 10 T/Q € 19,78 03322 Aufzeichnung eines Langzeit-EKG von mindestens 18 Stunden Dauer Qualitätszuschlag € 1,00 pro kurativ ambulanten Fall P. Z. € 6,65 2 T /Q 03324 Langzeit-Blutdruckmessung Qualitätszuschlag € 1,00 pro kurativ ambulanten Fall P. Z. € 7,70 5 T/Q 03330 Spirographische Untersuchung Qualitätszuschlag € 1,00 pro kurativ ambulanten Fall P. Z. € 5,95 3 T/Q 03331 Prokto-/Rektoskopischer Untersuchungskomplex Qualitätszuschlag € 1,00 pro kurativ ambulanten Fall P. Z. € 8,40 4 T/Q 03332 Zuschlag zu 03331 Qualitätszuschlag € 1,00 pro kurativ ambulanten Fall € 5,60 03335 Orientierende audiometrische Untersuchung nach vorausgegangener, dokumentierter, auffälliger Hörprüfung P. Z. 4 T/Q € 8,75 Für die Betreuung geriatrischer Patienten gibt es neue Ziffern, die wie folgt lauten: 03360 Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment Obligater Leistungsinhalt − Erhebung und/oder Monitoring organbezogener und übergreifender motorischer, emotioneller und kognitiver Funktionseinschränkungen, − Beurteilung der Selbstversorgungsfähigkeiten mittels standardisierter, wissenschaftlich validierter Testverfahren (z. B. Barthel-Index, PGBA, IADL nach Lawton/Brody, geriatrisches Screening nach LACHS), − Beurteilung der Mobilität und Sturzgefahr durch standardisierte Testverfahren (z. B. Timed “up & go”, Tandem-Stand, Esslinger Sturzrisikoassessment), Fakultativer Leistungsinhalt − Beurteilung von Hirnleistungsstörungen mittels standardisierter Testverfahren (z. B. MMST, SKT oder TFDD), − Anleitung zur Anpassung des familiären und häuslichen Umfeldes an die ggf. vorhandene Fähigkeits- und Funktionsstörung, − Anleitung zur Anpassung des Wohnraumes, ggf. Arbeitsplatzes, − Abstimmung mit dem mitbehandelnden Arzt, einmal im Behandlungsfall 122 Punkte Die Gebührenordnungsposition 03360 ist im Krankheitsfall höchstens zweimal berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 03360 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 03370 bis 03373 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 03360 ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 03242 berechnungsfähig. P. Z. 8Q € 12,20 Hinweis: Die Versorgung geriatrischer Patienten unterscheiden zwischen hausärztlichengeriatrischem Basisassisment (GOP 03360 EBM) und hausärztlich-geriatrischem Betreuungskomplex (GOP 03262 EBM). Erfreulicherweise werden für den Einsatz dieser Beiden Ziffer keine zusätzlichen persönlichen Qualifikationen gefordert, wie es ursprünglich vorgesehen war. Der etwas lästige Demenz-Test, wie er bei der alten Ziffer 03240 gefordert wurde entfällt und ist nur noch beim Basisassisment fakultativ durchzuführen. Die bisherige EBM- Position 03240 für das Basisassessment ist zwar weitgehend inhaltlich identisch mit der neuen GOP 03360aber auch nicht völlig deckungsgleich. Fazit: Unbedingt den Inhalt der neuen GOP 03360 im 4. Quartal dieses Jahres erbringen und diese Position vor- oder gegebenenfalls zusammen mit- der GOP 03362 abrechnen. Geriatrisches Screening nach Lachs (Funktions- und Fähigkeitsstörung) Als Einstieg in das geriatrische Assessment bietet das geriatrische Screening nach Lachs einen raschen Überblick über potenziell relevante Problembereiche. Durchführung: Befragung und Ausführung kleiner Aufgaben Interpretation: Summe auffälligen Items ermöglicht einen orientierenden Eindruck über das Ausmaß der begleitenden Problembereiche. Zeitbedarf: je nach Kooperationsfähigkeit des Patienten 5-12 Minuten Timed Up & Go (Mobilität) Durchführung: Der Patient sitzt auf einem Stuhl. „Bitte stehen Sie auf und gehen ganz normal zu dieser Linie, die in 3m Entfernung vor dem Stuhl auf dem Boden markiert ist, drehen dort um und gehen wieder zurück und setzen sich.“ Die benötigte Zeit wird in Sekunden gemessen, Hilfsmittel erlaubt, ohne Fremdhilfe Interpretation: Unter 10 Sekunden: Alltagsmobilität uneingeschränkt 11-19 Sekunden: geringe Mobilitätseinschränkung, i. d. Regel ohne Alltagsrelevanz 20-29 Sekunden: abklärungsbedürftige, funktionell rel. Mobilitätseinschränkung Über 30 Sekunden: ausgeprägte Mobilitätseinschränkung, i. d. Regel Interventions-/ Hilfsmittelbedarf Zeitbedarf: je nach Mobilität ca. 1-5 Minuten Uhrentest (Kognitive Fähigkeiten) Der Test zeigt bereits geringe kognitive Defizite und ist unabhängig von Alter, Kultur und Bildung. Folgende kognitive Teilfunktionen werden erfasst: visuell- räumliche Organisation und abstraktes Denken. Durchführung: Bitte zeichnen Sie eine Uhr bzw. das Zifferblatt einer Uhr: Zeichnen Sie alle Zahlen ein und danach die Zeiger auf „10 Minuten nach 11 Uhr“. Auswertung: Zahl 12 richtig eingezeichnet 3 Punkte Alle 12 Zahlen vollständig 2 Punkte Beide Zeiger richtig 2 Punkte Korrekte Zeit 2 Punkte __________________________________________________ Summe max. 9 Punkte Interpretation: Zeitbedarf: 0-6 Punkte: Verdacht auf dementielle Entwicklung, eingehende neurologische/ neuropsychologische Untersuchung ist angezeigt. 7-9 Punkte: Unauffälliger Befund bei guter Kooperation ca. 2-3 Minuten 03362 Hausärztlich-geriatrischer Betreuungskomplex Obligater Leistungsinhalt − Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, − Einleitung und/oder Koordination der Behandlung, ggf. Durchführung therapeutischer Maßnahmen zur Behandlung von geriatrischen Syndromen, z. B. − Stuhl- und/oder Harninkontinenz − Sturz, lokomotorische Probleme (z. B. Schwindel, Gangunsicherheit) − Frailty-Syndrom − Immobilität und verzögerte Remobilität − Hemiplegiesyndrom − Kognitive und neuropsychologische Störungen einschließlich Depression und Demenz − Metabolische Instabilität, − Überprüfung, ggf. Priorisierung und Anpassung aller verordneten Arzneimittel und der Selbstmedikation sowie ggf. Überprüfung der Arzneimittelhandhabung,− Erstellung und/oder Aktualisierung eines Medikationsplans, Fakultativer Leistungsinhalt − Verordnung und/oder Einleitung von physio- und/oder ergotherapeutischen und/oder logopädischen Maßnahmen, − Koordination der pflegerischen Versorgung, einmal im Behandlungsfall 159 Punkte Für die Berechnung der Gebührenordnungsposition 03362 neben der Versichertenpauschale nach den Gebührenordnungspositionen 03000, 03010 oder 03030 ist in demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt notwendig. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 03362 setzt das Vorliegen der Ergebnisse eines hausärztlich-geriatrischen Basisassessments nach der Gebührenordnungsposition 03360 voraus. Die Durchführung des hausärztlich-geriatrischen Basisassessments darf nicht länger als vier Quartale zurückliegen. Die Gebührenordnungsposition 03362 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 03370 bis 03373 berechnungsfähig. P. Z. 12 Q € 15,90 Hinweis: Die Versorgung geriatrischer Patienten unterscheiden zwischen hausärztlichengeriatrischem Basisassisment (GOP 03360 EBM) und hausärztlich-geriatrischem Betreuungskomplex (GOP 03262 EBM). Erfreulicherweise werden für den Einsatz dieser Beiden Ziffer keine zusätzlichen persönlichen Qualifikationen gefordert, wie es ursprünglich vorgesehen war. Der etwas lästige Demenz-Test, wie er bei der alten Ziffer 03240 gefordert wurde entfällt und ist nur noch beim Basisassisment fakultativ durchzuführen. 8. Aufnahme eines Abschnitts 3.2.5 3.2.5 Palliativmedizinische Versorgung 1. Die Gebührenordnungspositionen 03370 bis 03373 sind für die Behandlung von schwerstkranken und sterbenden Patienten in jedem Alter berechnungsfähig, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist. Eine Erkrankung ist nicht heilbar, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung dieser Erkrankung führen können. Sie ist fortschreitend, wenn ihrem Verlauf trotz medizinischer Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin nicht nachhaltig entgegengewirkt werden kann. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob eine angemessene ambulante Versorgung in der Häuslichkeit (darunter fallen auch Pflege- und Hospizeinrichtungen) möglich ist. 2. Der grundsätzliche Anspruch eines Patienten auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) im Sinne des § 37b SGB V wird durch das Erbringen der nachfolgenden Gebührenordnungspositionen nicht berührt. 3. Die Gebührenordnungspositionen 03371, 03372 und 03373 sind nicht bei Patienten berechnungsfähig, die eine Vollversorgung nach § 5 Abs. 2 der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten. 4. Die Gebührenordnungspositionen 03370 bis 03373 sind nicht berechnungsfähig, wenn der behandelnde Vertragsarzt äquivalente Leistungen bei dem Patienten im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gemäß § 37b SGB V i.V.m. § 132d Abs. 1 SGB V erbringt. Bezüglich der Vergütung im Rahmen der Palliativversorgung gab es in den letzten Jahrzehnten Modalitäten, die teilweise nicht nur von KV zu KV- Bereich sondern auch von Krankenkasse zu Krankenkasse abwichen. Aus der Behandlungsnotwendigkeit heraus wurden die Leistungen selbstverständlich von der Ärzteschaft erbracht, aber oft trotz immensen Aufwandes entweder sehr schlecht oder gar nicht vergütet. Dieser Umstand soll bei der Einführung des EBM gültig ab 01.10.2013 nun ein Ende haben. So wurde zur Förderung der allgemeinen Palliativversorgung ein neuer Abschnitt 3.2.5 bzw. für die Kinderärzte 4.2.5 in den EBM aufgenommen. Hier stehen nun mehr zur Eingangsdiagnostik und Betreuung von schwerstkranken und sterbenden Pat. die Gebührenordnungspositionen 03370- 03373 bzw. 04370-04373 zur Verfügung. Eingesetzt können die Ziffern bei einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung wobei das Alter keine Rolle spielt. Die Eingangsdiagnostik (GOP 3370) bei Hausärzten wird mit € 34,10 vergütet. Für Hausbesuche bei palliativmedizinisch zu versorgende Pat. sind Zuschläge vorgesehen. Ein Zuschlag für reguläre Hausbesuche in Höhe von € 12,40 je vollendete 15 Minuten ( GOP 03372 für Hausärzte/ GOP 04372 für Kinder- und Jugendärzte). Sollte die palliativmedizinische Versorgung z. B. 30 Minuten dauern, so könnten die oben genannten Ziffern 2x angesetzt werden, da es ja heißt: je vollendete 15 Minuten. Für dringende Besuche erhält der Haus - bzw. Kinderarzt einen Zuschlag von ebenfalls von € 12,40 je Besuch. Hier können die Ziffern GOP 03373 bei Hausärzten und GOP 04373 bei Kinder -und Jugendärzten eingesetzt werden. Palliativa: Lindernde Mittel, die gegen einzelne Symptome, nicht gegen die Ursache der Krankheit selbst wirken. Die palliativmedizinische Behandlung kann auch bei nicht onkologisch erkrankten Patienten mit weit fortgeschrittener inkurabler Erkrankung eingesetzt werden. Ein in Bewusstsein der Behandler und Begleiter verankerter Konsens über die Notwendigkeit der so genannten „early integration“ von palliativmedizinischer Expertise wird dazu verhelfen, selbst bei schwierig einzuschätzender Prognose, bei sehr unterschiedlichen Krankheitsverläufen mit intermittierenden Phasen von Verschlechterung und Exazerbation oder Dekompensation den richtigen Zeitpunkt für eine palliativmedizinische Mitversorgung zu finden. Bis zum Jahr 2030 wird unter anderem ein starker Anstieg des Anteils von über 80- Jährigen innerhalb der Gesamtbevölkerung erwartet, das heißt, dass die Inzidenz bestimmter Erkrankungen deutlich zunehmen wird. Neben Herz- Kreislauf- Erkrankungen betrifft dies unter anderem auch demenzielle Erkrankungen, wobei besonders die Demenz ein Krankheitsbild ist, dem sich die Palliativversorgung bisher nur wenig gewidmet hat. 03370 Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungsplan Obligater Leistungsinhalt − Untersuchung des körperlichen und psychischen Zustandes des Patienten, − Beratung und Aufklärung des Patienten und/oder der betreuenden Person zur Ermittlung des Patientenwillens und ggf. Erfassung des Patientenwillens, − Erstellung und Dokumentation eines palliativmedizinischen Behandlungsplans unter Berücksichtigung des Patientenwillens, einmal im Krankheitsfall 341 Punkte Hinweis: nach Ablauf von 4 Quartalen erneut einsetzbar Die Gebührenordnungsposition 03370 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 03220, 03221, 03230, 03360 und 03362 berechnungsfähig. P. Z. 03371 K.E. € 34,10 Zuschlag zu der Versichertenpauschale 03000 für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis Obligater Leistungsinhalt − Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, − Dauer mindestens 15 Minuten, − Palliativmedizinische Betreuung des Patienten (z. B. Schmerztherapie, Symptomkontrolle), Fakultativer Leistungsinhalt − Koordinierung der palliativmedizinischen und -pflegerischen Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen spezialisierten Leistungserbringern wie z. B. Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Pflegediensten, psychosozialen Betreuungsdiensten, Hospizen, − Anleitung und Beratung der Betreuungs- und Bezugspersonen, einmal im Quartal Hinweis: GOP 03371 ist auch neben der Gesprächsleistung 03230 abrechenbar, aber nur dann, wenn die GOP 03370 nicht im gleichen Quartal abgerechnet wird. Die Gebührenordnungsposition 03371 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 03220, 03221, 03360, 03362, 03372 und 03373 berechnungsfähig. P. Z. T/Q € 15,90 03372 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01410 oder 01413 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit Obligater Leistungsinhalt − Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, − Dauer mindestens 15 Minuten, − Palliativmedizinische Betreuung des Patienten (z. B. Schmerztherapie, Symptomkontrolle), Fakultativer Leistungsinhalt − Koordinierung der palliativmedizinischen und -pflegerischen Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen spezialisierten Leistungserbringern wie z. B. Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Pflegediensten, psychosozialen Betreuungsdiensten, Hospizen, − Anleitung und Beratung der Betreuungs- und Bezugspersonen, je vollendete 15 Minuten 124 Punkte Hinweis: bei z.B. 30 Minuten 2x abrechenbar Hinweis: Der Höchstwert für die Gebührenordnungsposition 03372 beträgt am Behandlungstag 620 Punkte. Die Gebührenordnungsposition 03372 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 03220, 03221, 03230, 03360, 03362, 03371 und 03373 berechnungsfähig. P. Z. T/Q € 12,40 03373 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01411, 01412 oder 01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit Obligater Leistungsinhalt − Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, − Palliativmedizinische Betreuung des Patienten (z. B. Schmerztherapie, Symptomkontrolle), je Besuch 124 Punkte Die Gebührenordnungsposition 03373 ist für Besuche im Rahmen des organisierten Not(-fall) dienstes, für Besuche im Rahmen der Notfallversorgung durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser sowie für dringende Visiten auf der Belegstation nicht berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 03373 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01100 bis 01102, 01210, 01211, 01214 bis 01219, 03220, 03221, 03230, 03360, 03362, 03371 und 03372 berechnungsfähig. P. Z. K.E. € 12,40 Kostenpauschale für Wegegeld, Porto und Besuch Endlich Klarheit bei Wegegeld, Porto und Besuch Vereinbarte Kostenpauschalen aus dem Kapitel 40 des neuen EBM, Preis in Euro Ziffer Preis Erläuterung 40100 2,60 Versandmaterial, (Labor, Zytologie, Zyto- und Molekulargenetik) 40104 5,10 Versandmaterial, Transport von Röntgenaufnahmen und Filmfolien Mit dokumentierten Untersuchungsergebnissen bildgebendes Verfahren 40106 1,50 Versandmaterial, Transport von Langzeit-EKG-Datenträgern, je Versand Bei Mitgabe der Datenträger nicht berechnungsfähig 40120 0,55 Transport von Briefen bis 20 g oder Telefax Postdienst ist nur beispielhaft, auch andere Transportwege werden honoriert 40122 1,00 Transport von Briefen bis 50 g (Kompaktbrief) Postdienst ist nur beispielhaft, auch andere Transportwege werden honoriert 40124 1,44 Transport von Briefen bis 500 g (Großbrief) und /oder digitalen Befunddatenträger Postdienst ist nur beispielhaft, auch andere Transportwege werden honoriert 40126 2,20 Transport von Briefen 1000 g (Maxibrief) Postdienst ist nur beispielhaft, auch andere Transportwege werden honoriert 40142 1,50 Abfassung von Bescheinigungen etc. in freier Form, wenn vereinbarte Vordrucke nicht verwendet werden können 40144 0,13 Kopie, EDV-technische reproduzierte Befundmitteilungen Berichte, Arztbriefe und andere patientenbezogene Unterlagen, ausschließlich für den mit-oder weiter behandelnden Arzt oderkonsiliarisch tätigen Arzt oder den Arzt des Krankenhauses 40150 1,30 Ausgegebene Testbriefchen (Blut im Stuhl), wenn die Leistung nach 01734 und 32040 nicht erbracht werden konnte 40152 1,50 Ausgegebenes Testbriefchen (Albumin im Stuhl), wenn die Leistung nach 32041 nicht erbracht werden konnte 40154 25,60 Bezug der Testsubstanz für 13C-Harnstoff-Atemtest 40156 81,80 Bezug von Mifepriston für medikamentöse Abruptio 40160 15,00 Kostenpauschale für interventionelle endosko. Untersuchungen 40170 3,10 Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes 40190 10,70 Wegepauschale für Besuche jenseits eines Radius von 10 km, Tag 40192 14,80 Wegepauschale für Besuche jenseits eines Radius von 10 km, Nacht 40220 3,20 Pauschale für Besuche im Kernbereich, bis zu 2 km 40222 6,30 Pauschale für Besuche im Randbereich, 2 km bis zu 5 km 40224 9,20 Pauschale für Besuche im Fernbereich, mehr als 5 km 40226 6,30 Pauschale für Besuche im Kernbereich, bis zu 2 km bei Nacht 40228 9,80 Pauschale für Besuche im Randbereich, 2 km bis zu 5 km, Nacht 40230 13,20 Pauschale für Besuche im Fernbereich, mehr als 5 km, Nacht 40240 5,10 Aufsuchen eines Kranken durch beauftragten Praxis-Mitarbeiter 40260 2,60 Aufsuchen eines weiteren Kranken nach Nr. 40240 40870 Kostenpauschale einschl. Wegekosten – entfernungsunabhängig – für gemäß § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V ärztlich angeordnete Hilfeleistungen anderer Personen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V, die in der Häuslichkeit der Patienten in Abwesenheit des Arztes erbracht werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 der Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) vorliegen. Obligater Leistungsinhalt – Persönlicher nicht-ärztlicher Praxisassistentinnen-Patienten-Kontakt, – Aufsuchen des Patienten zum Zweck der Versorgung in der Häuslichkeit, – Dokumentation gemäß der Präambel 40.18 Nr. 2, Fakultativer Leistungsinhalt – Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), – In Anhang 1 Spalte VP aufgeführte Leistungen, je Sitzung € 17,00 5. Änderung der Legendierung und des fakultativen Leistungsinhalts der Gebührenordnungsposition 40872 des Abschnitts 40.18 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) 40872 Kostenpauschale einschl. Wegekosten – entfernungsunabhängig – für gemäß § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V ärztlich angeordnete Hilfeleistungen anderer Personen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V, die in Abwesenheit des Arztes erbracht werden, für einen weiteren Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft, für einen Patienten in Alten- oder Pflegeheimen und/oder für Patienten im Rahmen der weiteren postoperativen Behandlung gemäß der Gebührenordnungsposition 31600 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 der Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Obligater Leistungsinhalt – Persönlicher nicht-ärztlicher Praxisassistentinnen-Patienten-Kontakt, – Aufsuchen eines weiteren Patienten in derselben sozialen Gemeinschaft (z. B. Familie) zum Zweck der Versorgung in der Häuslichkeit und/oder – Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der Versorgung in Altenoder Pflegeheimen und/oder – Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der Versorgung in anderen beschützenden Einrichtungen und/oder – Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der weiteren postoperativen Versorgung im Rahmen der Gebührenordnungsposition 31600, – Dokumentation gemäß der Präambel 40.18 Nr. 2, Fakultativer Leistungsinhalt – Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), – In Anhang 1 Spalte VP aufgeführte Leistungen, je Sitzung € 12,70