Ärztliche Fortbildung

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Ärztliche Fortbildung
Eine nicht unerhebliche Gefahr einer Honorarkürzung stellt der mangelnde Nachweis
von Fortbildungspunkten gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen dar.
Sollten nicht alle 5 Jahre mindestens 250 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden,
sind die Kassenärztlichen Vereinigungen berechtigt Honorarabzüge durchzuführen.
Am 04.Juli 2012 wurde folgendes Urteil veröffentlicht:
Ausgesprochen vom Sozialgericht(SG Marburg unter dem AZ.: s12KA906/10.)
In diesem Urteil hat das Sozialgericht entschieden, dass Honorarkürzungen
durch die Kassenärztlichen Vereinigungen auch dann verhängt werden
können, wenn eine ausreichende Anzahl an Fortbildungspunkten vorhanden
ist, der Nachweis aber verspätet geführt wird.
Ein Hausarzt hatte im Jahr 2010 gegen die Kürzung seines Honorarbescheides
durch die zuständige KV erfolglos Widerspruch eingelegt. Zwar hatte der betroffene
Arzt mehr als die geforderten 250 Punkte erworben und darauf vertraut, dass die
Landesärztekammer die Übermittlung zuverlässig an die KV weitergemeldet hätte
Die entsprechende KV nahm diesen Hinweis zwar zur Kenntnis, änderte aber ihre
Entscheidung nicht zu Gunsten des betroffenen Arztes ab. Sie verwies indessen auf
die Fortbildungsverpflichtung nach §95d SGBV. In diesem Paragraphen wird
ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung eindeutig auf den Nachweis abgestellt
wird. Es werde hierbei ausdrücklich angeordnet, dass ein Vertragsarzt alle 5 Jahre
gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung „den Nachweis zu erbringen“ hat. Es
geht also nicht um die tatsächliche Erbringung, sondern um die fristgerechte
Mitteilung der Fortbildungspunkte.
Es ist daher jedem Arzt angeraten dringend darauf zu achten, dass die KVen
fristgerecht von den geforderten 250 Fortbildungspunkten alle 5 Jahre erfahren, denn
der §95dSGBV beinhaltet eine sogenannte „Ausführungsfrist“. Eine Widereinsetzung
mit der Berücksichtigung der tatsächlich erworbenen Punkte ist nur dann möglich,
wenn die Frist unverschuldet überschritten wurde. Dieser Nachweis dürfte schwierig
zu führen sein und so ist es ratsam nicht nur bei den Ärztekammern, sondern auch
bei den KVen nachzufragen, ob diesen eine ausreichende Anzahl von
Fortbildungspunkten vorliegt, damit keine Honorarkürzung durchgeführt werden
kann.
Während den meisten Ärzten der Begriff „Behandlungsfall“ klar ist,
gibt es bei dem Verständnis zum „Krankheitsfall“ doch einige
Schwierigkeiten. Aus diesem Anlass wird noch die Definition des
Behandlungsfalles und des Krankheitsfalles dargestellt.
Behandlungsfall:
Kommt der Pat. im Quartal zu ihnen um sich behandeln zu lassen
handelt es sich um einen Behandlungsfall. Ein Behandlungsfall wird
nicht ausgelöst wenn der Pat. nur wegen Präventionsleistungen zu
ihnen kommt denen keine therapeutischen Empfehlungen folgen.
Angenommen der Pat. kommt lediglich zu einer
Gesundheitsuntersuchung, dabei stellt sich jedoch heraus, dass er
unter einem arteriellen Hypertonus leidet und ihm daraufhin ein
Antihypertonikum verabreicht oder andere therapeutische
Empfehlungen ausgesprochen werden, dann handelt es sich um einen
Behandlungsfall.
Der Krankheitsfall:
Gelegentlich finden Sie Leistungen im EBM die mit einer
Einschränkung vermerkt wird, z. B. einmal im Krankheitsfall. Das
bedeutet, dass innerhalb von folgenden 4 Quartalen die EBM Leistung
nicht mehr abgerechnet werden kann. Nach Ablauf dieser Frist handelt
es sich um einen neuen Krankheitsfall, der den Einsatz der
entsprechenden Leistungsziffer erneut ermöglicht.
X.
Einsatz der richtigen
ICD-10 Kodierung
ICD-10- Kodierhilfe für die risikogerechte Steuerung der
Finanzmittel des Gesundheitsfonds
Auszug von Krankheitsbildern für die die Krankenkassen Ausgleichzahlung erhalten.
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit
F10.F10.2
Psychische und Verhaltungsstörungen durch Alkohol
Abhängigkeitssyndrom
F11.F11.2
Psychische und Verhaltungsstörungen durch Opioide
Abhängigkeitssyndrom
F12.F12.2
Psychische und Verhaltungsstörungen durch Cannabinoide
Abhängigkeitssyndrom
F13.0
F13.2
Psychische und Verhaltungsstörungen durch Sedativa und Hypnotika
Abhängigkeitssyndrom
F14.F14.2
Psychische und Verhaltungsstörungen durch Kokain
Abhängigkeitssyndrom
F15.F15.2
Psychische und Verhaltungsstörungen durch andere Stimulanzien,
einschließlich Koffein
Abhängigkeitssyndrom
F16.F16.2
Psychische und Verhaltungsstörungen durch Halluzinogene
Abhängigkeitssyndrom
Alkohol- oder drogenindizierte Psychose
F10.F10.3
F10.4
F10.9
Psychische und Verhaltungsstörungen durch Alkohol
Entzugssyndrom
Entzugssyndrom mit Delir
Nicht näher bezeichnet psychische und Verhaltungsstörung
F11.F11.3
Psychische und Verhaltungsstörungen durch Opioide
Entzugssyndrom
F12.F12.3
Psychische und Verhaltungsstörungen durch Cannabinoide
Entzugssyndrom
F13.0
F13.3
Psychische und Verhaltungsstörungen durch Sedativa und Hypnotika
Entzugssyndrom
Andere Neubildungen
C76.C76.0
C76.1
C76.2
Bösartige Neubildung sonstiger und ungenau bezeichneter Lokalisation
Kopf, Gesicht und Hals
Thorax
Abdomen
C76.3
C76.4
C76.5
C76.8
Becken
Obere Extremität
Untere Extremität
Sonstige und ungenau bezeichnete Lokalisation, mehrere Teilbereiche
überlappend
D37.-
Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Mundhöhle und
der Verdauungsorgane
Lippe, Mundhöhle und Pharynx
Magen
Dünndarm
Appendix vermiformis
Kolon
Rektum
Leber, Gallenblase und Gallengänge
sonstige Verdauungsorgane
Verdauungsorgane, nicht näher bezeichnet
D37.0
D37.1
D37.2
D37.3
D37.4
D37.5
D37.6
D37.7
D37.9
D38.D38.0
D38.1
D38.2
D38.3
D38.4
D38.5
D39.D39.0
D39.1
D39.2
D39.7
D39.9
D40.-
Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens des Mittelohres, der
Atmungsorgane und der intrathorakalen Organe
Larynx
Trachea, Bronchus und Lunge
Pleura
Mediastinum
Thymus
sonstige Atmungsorgane
Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der weiblichen
Genitalorgane
Uterus
Ovar
Plazenta
sonstige weibliche Genitalorgane
Weibliches Genitalorgan, nicht näher bezeichnet
D40.0
D40.1
D40.7
D40.9
Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der männlichen
Genitalorgane
Prostata
Hoden
sonstige männliche Genitalorgane
Männliches Genitalorgan, nicht näher bezeichnet
D41.D41.0
D41.1
D41.2
D41.3
D41.4
D41.7
D41.9
Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Harnorgane
Niere
Nierenbecken
Ureter
Urethra
Harnblase
sonstige Harnorgane
Harnorgane, nicht näher bezeichnet
Angina pectoris/ Zust. nach altem Myokardinfarkt
I20.I20.0
I20.8
I20.9
Angina pectoris
Instabile Angina pectoris
sonstige Formen der Angina pectoris
Angina pectoris, nicht näher bezeichnet
I25.I25.2I25.20
I25.21
I25.22
I25.29
Chronische ischämische Herzkrankheit
Alter Myokardinfarkt
29 Tage unter 4 Monate zurückliegend
4 Monate bis unter 1 Jahr zurückliegend
1 Jahr und länger zurückliegend
nicht näher bezeichnet
Atherosklerose, arterielles Aneurysma und sonstige, nicht näher
bezeichneten Krankheiten der Arterien und Arteriolen
I70.I70.23
I70.24
Atherosklerose
Becken- Bein- Typ, mit Ulzeration
Becken- Bein- Typ, mit Gangrän
Aufmerksamkeits- Defizit- Syndrom
F90.F90.0
F90.8
F90.9
Hyperkinetische Störungen, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom
einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
sonstige hyperkinetische Störungen
Hyperkinetische Störung, nicht näher bezeichnet
Bösartige Neubildung des Dünndarms, Perioteneums, Gallenblase, Leber,
Pankreas
C17.C17.0
C17.1
C17.2
C17.3
C17.8
C17.9
C25.C25.0
C25.9
Bösartige Neubildung des Dünndarmes
Duodenum
Jejunum
Ileum
Meckel- Divertikel
Dünndarm, mehrere Teilbereiche überlappend
Dünndarm, nicht näher bezeichnet
Bösartige Neubildung des Pankreas
Pankreaskopf
Pankreas, nicht näher bezeichnet
Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
K50.K50.0
K50.1
K50.8
K50.9
Crohn- Krankheit (Morbus Crohn)
Crohn- Krankheit des Dünndarmes
Crohn- Krankheit des Dickdarmes
sonstige Crohn- Krankheit
Crohn- Krankheit, nicht näher bezeichnet
K51.K51.0
K51.2
K51.3
K51.4
Colitis ulcerosa
Ulzeröse (chronische) Pankolitis
Ulzeröse (chronische) Proktitis
Ulzeröse (chronische) Rektosigmoiditis
Inflammatorische Polypen des Kolons
Chronische Hepatitis
B18.B18.9
Chronische Virushepatitis
chronische Virushepatitis, nicht näher bezeichnet
K73.K73.9
Chronische Hepatitis, anderenorts nicht klassifiziert
chronische Hepatitis, nicht näher bezeichnet
Depressionen
F32.F32.0
F32.1
F32.2
F32.3
depressive Episode
leichte depressive Episode
mittelgradige depressive Episode
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
schwere depressive Episode mit psychosomatischen Symptomen
F33.F33.0
F33.1
F33.2
Rezidivierende depressive Episode
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit
psychosomatischen Symptomen
F33.3
Depressive Episoden (nicht näher bezeichnet)
F33.F33.8
F33.9
Rezidivierende depressive Episode
sonstige rezidivierende depressive Störungen
rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet
F38.F38.0
F38.1
F38.8
Andere affektive Störungen
andere einzelne affektive Störungen
andere rezidivierende affektive Störungen
sonstige näher bezeichnete affektive Störung
F39
Nicht näher bezeichnete affektive Störung
F41.F41.2
Andere Angststörungen
Angst und depressive Störung, gemischt
Diabetes mit peripheren zirkulatorischen Manifestationen oder Ketoazidose
E10.-
Primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ -1- Diabetes)
E10.5E10.50
E10.51
Mit peripheren vaskulären Komplikationen
nicht als entgleist bezeichnet
als entgleist bezeichnet
Diabetes mit renalen oder multiplen Manifestationen
E12.E12.2
E12.20
E12.21
Diabetes mellitus in Verbindung mit Fehl- oder Mangelernährung
(Malnutrition)
mit Nierenkomplikation
nicht als entgleist bezeichnet
als entgleist bezeichnet
E12.5E12.50
E12.51
E12.7-
Mit peripheren vaskulären Komplikationen
nicht als entgleist bezeichnet
als entgleist bezeichnet
mit multiplen Komplikationen
E13.E13.2-
E13.20
E13.21
E13.7E13.51
Sonstiger näher bezeichneter Diabetes mellitus
mit Nierenkomplikationen
nicht als entgleist bezeichnet
als entgleist bezeichnet
mit multiplen Komplikationen
als entgleist bezeichnet
E14.E14.2-
E14.20
E14.21
E14.5E14.50
Nicht näher bezeichneter Diabetes mellitus
mit Nierenkomplikation
nicht als entgleist bezeichnet
als entgleist bezeichnet
mit peripheren vaskulären Komplikationen
nicht als entgleist bezeichnet
E14.51
E14.7-
als entgleist bezeichnet
mit multiplen Komplikationen
Diabetes mit sonstigen Komplikationen
E10.E10.2-
E10.20
E10.21
E10.3-
E10.30
E10.31
E10.4-
E10.40
E10.41
E10.7E10.8-
Primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-1-Diabetes)
mit Nierenkomplikationen
nicht als entgleist bezeichnet
als entgleist bezeichnet
mit Augenkomplikationen
nicht als entgleist bezeichnet
als entgleist bezeichnet
mit neurologischen Komplikationen
nicht als entgleist bezeichnet
als entgleist bezeichnet
mit multiplen Komplikationen
mit nicht näher bezeichneten Komplikationen
E11.E11.2-
E11.20
E11.21
E11.3-
E11.4-
E11.6E11.7E11.8-
Nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes)
Mit Nierenkomplikationen
nicht als entgleist bezeichnet
als entgleist bezeichnet
mit Augenkomplikationen
mit neurologischen Komplikationen
mit sonstigen näher bezeichneten Komplikationen
mit multiplen Komplikationen
mit nicht näher bezeichneten Komplikationen
E12.E12.3-
E12.4-
E12.6E12.8-
Diabetes mellitus in Verbindung mit Fehl- oder Mangelernährung
(Malnutrition)
mit Augenkomplikationen
mit neurologischen Komplikationen
mit sonstigen näher bezeichneten Komplikationen
mit nicht näher bezeichneten Komplikationen
E13.E13.3-
E13.4-
E13.6E13.8-
Sonstiger näher bezeichneter Diabetes mellitus
mit Augenkomplikationen
mit neurologischen Komplikationen
mit sonstigen näher bezeichneten Komplikationen
mit nicht näher bezeichneten Komplikationen
E14.E14.3-
E14.4-
E14.6E14.8-
Nicht näher bezeichneter Diabetes mellitus
mit Augenkomplikationen
mit neurologischen Komplikationen
mit sonstigen näher bezeichneten Komplikationen
mit nicht näher bezeichneten Komplikationen
G59.-*
G59.0*
Mononeuropathie bei anderenorts klassifizierten Krankheiten
Diabetische Mononeuropathie (E10-E14)
Diabetes ohne oder mit nicht näher bezeichneten Komplikationen
E10.E10.9-
Primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-1-Diabetes)
ohne Komplikationen
E11.E11.9-
Nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes)
ohne Komplikationen
E12.E12.9-
Diabetes mellitus in Verbindung mit Fehl- oder Mangelernährung
(Malnutrition)
ohne Komplikationen
E13.E13.9-
Sonstiger näher bezeichneter Diabetes mellitus
ohne Komplikationen
E14.E14.9-
Nicht näher bezeichneter Diabetes mellitus
ohne Komplikationen
O24.O24.0
O24.1
Diabetes mellitus in der Schwangerschaft
vorher bestehender Diabetes mellitus, primär insulinabhängig (Typ-1-Diabetes)
vorher bestehender Diabetes mellitus, nicht primär insulinabhängig
(Typ-2-Diabetes)
Diabetes mellitus, während der Schwangerschaft auftretend
Diabetes mellitus in der Schwangerschaft, nicht näher bezeichnet
O24.4
O24.9
Diplegie der oberen Extremitäten, Monoplegie und andere Lähmungen
G83.G83.0
G83.1
G83.2
G83.3
G83.8-
Sonstige Lähmungssyndrom
Diparese und Diplegie der oberen Extremitäten
Monoparese und Monoplegie einer unteren Extremität
Monoparese und Monoplegie einer oberen Extremität
Monoparese und Monoplegie, nicht näher bezeichnet
Sonstige näher bezeichnete Lähmungssyndrome
Epilepsie
G40.G40.0-
Epilepsie
Lokalisationsbezogene (fokale) (partielle) idiopathische Epilepsie und
epileptische Syndrome mit fokal beginnenden Anfällen
G41.G41.0
G41.1
Status epilepticus
Grand-Mal-Status
Petit-Mal-Status
Erworbene Erkrankungen der Herzklappen und rheumatische
Herzerkrankung
I34.I34.0
Nichtrheumatische Mitralklappenkrankheiten
Mitralklappeninsuffizienz
I35.I35.0
I35.1
I35.2
I35.8
I35.9
Nichtrheumatische Aortenklappenkrankheiten
Aortenklappenstenose
Aortenklappeninsuffizienz
Aortenklappenstenose mit Insuffizienz
sonstige Aortenklappenkrankheiten
Aortenklappenkrankheit, nicht näher bezeichnet
I38
Endokarditis, Herzklappe nicht näher bezeichnet
L97
L98.L98.4
Ulcus cruris, anderenorts nicht klassifiziert
Sonstige Krankheiten der Haut und der Unterhaut, anderenorts nicht
klassifiziert
chronisches Ulkus der Haut, anderenorts nicht klassifiziert
G81.G81.1
G81.9
Hemiparese und Hemiplegie
Spastische Hemiparese und Hemiplegie
Hemiparese und Hemiplegie, nicht näher bezeichnet
I11.I11.0-
Hypertensive Herzkrankheit
Hypertensive Herzkrankheit mit Herzinsuffizienz
I13.I13.0I13.2-
Hypertensive Herz- und Nierenkrankheit
Hypertensive Herz- und Nierenkrankheit mit Herzinsuffizienz
Hypertensive Herz- und Nierenkrankheit mit Herzinsuffizienz und
Niereninsuffizienz
I25.I25.5
Chronische ischämische Herzkrankheit
Ischämische Kardiomyopathie
I27.I27.0
Sonstige pulmonale Herzkrankheiten
Primäre pulmonale Hypertonie
I41.-*
I41.0*
41.1*
I41.2*
Myokarditis bei anderenorts klassifizierten Krankheiten
Myokarditis bei anderenorts klassifizierten bakteriellen Krankheiten
Myokarditis bei anderenorts klassifizierten Viruskrankheiten
Myokarditis bei anderenorts klassifizierten infektiösen und parasitären
Krankheiten
I42.I42.0
I42.9
Kardiomyopathie
Dilatative Kardiomyopathie
Kardiomyopathie, nicht näher bezeichnet
I50.I50.0I50.1I50.11
Herzinsuffizienz
Rechtsherzinsuffizienz
Linksherzinsuffizienz
Ohne Beschwerden
NYHA- Stadium I
Mit Beschwerden bei stärkerer Belastung
NYHA- Stadium II
Mit Beschwerden bei leichterer Belastung
NYHA- Stadium III
I50.12
I50.13
I50.14
I50.19
I50.9
I51.I51.4
I51.5
Mit Beschwerden in Ruhe
NYHA- Stadium IV
nicht näher bezeichnet
Herzinsuffizienz, nicht näher bezeichnet
Komplikationen einer Herzkrankheit und ungenau beschriebene
Herzkrankheit
Myokarditis, nicht näher bezeichnet
Myokarddegeneration
Hypertensive Herz- und Nierenerkrankung oder Enzephalopathie
I12.I12.9
Hypertensive Nierenkrankheit
Hypertensive Nierenkrankheit ohne Niereninsuffizienz
I13.I13.9-
Hypertensive Herz- und Nierenkrankheit
Hypertensive Herz- und Nierenkrankheit, nicht näher bezeichnet
Hypertonie bzw. Hypertensive Herzerkrankung
I11.I11.9-
Hypertensive Herzkrankheit
Hypertensive Herzkrankheit ohne Herzinsuffizienz
I10.I10.0I10.1I10.9-
Essentielle Hypertonie
Benigne essentielle Hypertonie
Maligne essentielle Hypertonie
Essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet
I15.I15.0I15.1I15.2I15.8I15.9-
Sekundäre Hypertonie
Renovaskuläre Hypertonie
Hypertonie als Folge von sonstigen Nierenkrankheiten
Hypertonie als Folge von endokrinen Krankheiten
Sonstige sekundäre Hypertonie
Sekundäre Hypertonie, nicht näher bezeichnet
Koronare Herzkrankheit/ andere chronisch- ischämische Erkrankungen
des Herzens
I25.I25.0
I25.1I25.10
I25.11
I25.12
I25.13
I25.14
I25.15
I25.16
I25.19
I25.3
I25.6
Chronische ischämische Herzkrankheit
Artherosklerotische Herz- Kreislauf- Krankheit, so beschrieben
Artherosklerotische Herzkrankheit
Ohne hämodynamisch wirksame Stenosen
Ein- Gefäßerkrankung
Zwei- Gefäßerkrankung
Drei- Gefäßerkrankung
Stenose des linken Hautstammes
Mit stenosierten Baypassgefäßen
Mit stenosierten Stents
Nicht näher bezeichnet
Herz-(Wand-) Aneurysma
Stumme Myokardischämie
I25.8
I25.9
Sonstige Formen der chronischen ischämischen Herzkrankheit
Chronischen ischämischen Herzkrankheit, nicht näher bezeichnet
Lungenmetastasen und Metastasen der Verdauungsorgane
C78.C78.0
C78.1
C78.2
C78.3
C78.4
C78.5
C78.6
C78.7
C78.8
Sekundäre bösartige Neubildung der Atmungs- und Verdauungsorgane
Sekundäre bösartige Neubildung der Lunge
Sekundäre bösartige Neubildung des Mediastinums
Sekundäre bösartige Neubildung der Pleura
Sekundäre bösartige Neubildung sonstiger und nicht näher bezeichneter
Atmungsorgane
Sekundäre bösartige Neubildung des Dünndarmes
Sekundäre bösartige Neubildung des Dickdarmes und des Rektums
Sekundäre bösartige Neubildung des Retroperitoneums und des Peritoneums
Sekundäre bösartige Neubildung der Leber und der intrahepatischen
Gallengänge
Sekundäre bösartige Neubildung sonstiger und nicht näher bezeichneter
Verdauungsorgane
Morbus Alzheimer, normotensiver Hydrozephalus
G30.- 
G30.0
G30.1
G30.8
G30.9
Alzheimer- Krankheit (F00.-*)
Alzheimer- Krankheit mit frühem Beginn (F00.0*)
Alzheimer- Krankheit mit spätem Beginn (F00.1*)
Sonstige Alzheimer- Krankheit (F00.2*)
Alzheimer- Krankheit, nicht näher bezeichnet (F00.9*)
G31.-
Sonstige degenerative Krankheiten des Nervensystems, anderenorts nicht
klassifiziert
Umschriebene Hirnatrophie
senile Degeneration des Gehirns, anderenorts nicht klassifiziert
degenerative Krankheit des Nervensystems, nicht näher bezeichnet
G31.0
G31.1
G31.9
Morbus Parkinson und Chorea Huntington
G20.G20.0G20.1G20.2G20.9-
Primäres Parkinson- Syndrom
Primäres Parkinson- Syndrom mit fehlender oder geringer Beeinträchtigung
Primäres Parkinson- Syndrom mit mäßiger bis schwerer Beeinträchtigung
Primäres Parkinson- Syndrom mit schwerster Beeinträchtigung
Primäres Parkinson- Syndrom, nicht näher bezeichnet
G25.G25.0
G25.1
G25.9
Sonstige extrapyramidale Krankheiten und Bewegungsstörungen
Essentieller Tremor
Arzneimittelinduzierter Tremor
extrapyramidale Krankheit und Bewegungsstörung, nicht näher bezeichnet
Multiple Sklerose
G35.G35.0
G35.1G35.2G35.3G35.9
Multiple Sklerose
Erstmanifestation einer multiplen Sklerose
Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf
Multiple Sklerose mit primär- chronischem Verlauf
Multiple Sklerose mit sekundär- chronischem Verlauf
Multiple Sklerose, nicht näher bezeichnet
Muskeldystrophie
G71.G71.0
G71.2
Primäre Myopathien
Muskeldystrophie
Angeborene Myopathien
Näher bezeichnete Arrhythmien
I47.I47.0
I47.1
I47.2
Paroxysmale Tachykardie
Ventikuläre Arrhythmie durch Re- entry
Supraventikuläre Tachykardie
Ventrikuläre Tachykardie
I48.I48.0
I48.9
I48.1I48.10
I48.11
I48.19
Vorhofflattern und Vorhofflimmern
Vorhofflattern
Nicht näher bezeichnet
Vorhofflimmern
Paroxysmal
Chronisch,
Nicht näher bezeichnet
Neurogene Blase
N31.N31.0
N31.8-
Neuromuskuläre Dysfunktion der Harnblase, anderenorts nicht
klassifiziert
Ungehemmte neurogene Blasenentleerung, anderenorts nicht klassifiziert
Sonstige neuromuskuläre Dysfunktion der Harnblase
Nierenversagen
I12.I12.0
Hypertensive Nierenkrankheit
Hypertensive Nierenkrankheit mit Niereninsuffizienz
I13.I13.1-
Hypertensive Herz- und Nierenkrankheit
Hypertensive Herz- und Nierenkrankheit mit Niereninsuffizienz
N18.N18.8-
Chronische Nierenkrankheit
Sonstige chronische Nierenkrankheit
Non- Hodgkin- Lymphom, Morbus Hodgkin, chronisch lymphatische
Leukämie
Hinweis: Auf das Kapitel bösartige Neubildung des lymphatischen, blutbildenden und
verwandten Gewebes, als primär festgestellt oder vermutet, finden Sie unter dem
Kapitel C81- C96
Ösophagitis
K20
Ösophagitis
K21.K21.0
K21.9
K22.5
K22.7
K22.8
K22.9
Gastroösophageale Refluxkrankheit
Gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösophagitis
Gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis
Divertikel des Ösophagus, erworben
Barrett- Ösophagus
Sonstige näher bezeichnete Krankheiten des Ösophagus
Krankheit des Ösophagus, nicht näher bezeichnet
Osteoarthritis der Hüfte oder des Knies
M16.M16.0
M16.5
M16.9
Koxarthrose ( Arthrose des Hüftgelenkes)
Primäre Koxarthrose, beidseitig
Sonstige posttraumatische Koxarthrose
Koxarthrose, nicht näher bezeichnet
M17.M17.0
M17.2
M17.9
Gonarthrose (Arthrose des Kniegelenkes)
Primäre Gonarthrose, beidseitig
Posttraumatische Gonarthrose, beidseitig
Gonarthrose, nicht näher bezeichnet
M19.-
Sonstige Arthrose
Periphere Gefäßerkrankungen
I73.I73.9
I77.6
Sonstige periphere Gefäßkrankheiten
Periphere Gefäßkrankheit, nicht näher bezeichnet
Arteriitis, nicht näher bezeichnet
Polyneuropathie
G62.G62.0
G62.1
G62.2
G62.8G62.9
Sonstige Polyneuropathien
Arzneimittelinduzierte Polyneuropathie
Alkohol- Polyneuropathie
Polyneuropathie durch sonstige toxische Agenzien
Sonstige näher bezeichnete Polyneuropathien
Polyneuropathie, nicht näher bezeichnet
G71.G71.1
G71.8
G71.9
Primäre Myopathien
Myotone Syndrome
Sonstige primäre Myopathien
primäre Myopathie, nicht näher bezeichnet
G72.G72.0
G72.9
Sonstige Myopathien
Arzneimittelinduzierte Myopathie
Myopathie, nicht näher bezeichnet
Postmenopausale Osteoporose
M81.0-
Postmenopausale Osteoporose
Rheumatoide Arthritis und entzündliche Bindegewegserkrankungen
M06.M06.0M06.3M06.4-
Sonstige chronische Polyarthritis
Seronegative chronische Polyarthritis
Rheumaknoten
Entzündliche Polyarthropathie
M32.M32.0
M32.9
Systemischer Lupus erythematodes
Arzneimittelinduzierte systemischer Lupus erythematodes
Systemischer Lupus erythematodes, nicht näher bezeichnet
M45.M45.0M45.09
Spandylitis ankylosans
Spandylitis ankylosans
nicht näher bezeichnete Lokalisation
M46.M46.9-
Sonstige entzündliche Spondylopathien
Entzündliche Spondylopathie, nicht näher bezeichnet
Hinweis: weitere Erkrankungen finden Sie im Kapitel M im ICD-10 Thesaurus
Schädlicher Gebrauch von Alkohol/ Drogen ohne Abhängigkeitssyndrom
F10.F10.0
F10.1
Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol
Akute Intoxikation
Schädlicher Gebrauch
F11.F11.0
F11.1
Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide
Akute Intoxikation (Akuter Rausch)
Schädlicher Gebrauch
F12.F12.0
F12.1
Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide
Akute Intoxikation (Akuter Rausch)
Schädlicher Gebrauch
F13.F13.0
F13.1
Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika
Akute Intoxikation (Akuter Rausch)
Schädlicher Gebrauch
F15.F15.0
F15.1
M19.-
Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien,
einschließlich Koffein
Akute Intoxikation (Akuter Rausch)
Schädlicher Gebrauch
F19.0
F19.1
Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch
und Konsum anderer psychotroper Substanzen
Akute Intoxikation (Akuter Rausch)
Schädlicher Gebrauch
F55.F55.0
F55.1
F55.2
F55.3
F55.4
F55.5
F55.6
F55.8
F55.9
Schädlicher Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen
Antidepressiva
Laxanzien
Analgetika
Antazida
Vitamine
Steroide und Hormone
Pflanzen oder Naturheilmittel
Sonstige Substanzen
Nicht näher bezeichnete Substanzen
Schizophrenie
F20.F20.0
F20.3
F20.4
F20.8
F20.9
Schizophrenie
Paranoide Schizophrenie
Undifferenzierte Schizophrenie
Postschizophrene Depression
Sonstige Schizophrenie
Schizophrenie, nicht näher bezeichnet
F21
Schizotype Störung
F25.F25.0
F25.1
F25.2
F25.8
F25.9
Schizoaffektive Störungen
Schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch
Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv
gemischte Schizoaffektive Störung
sonstige Schizoaffektive Störungen
Schizoaffektive Störung, nicht näher bezeichnet
Schwere angeborene Herzfehler
Q21.Q21.4
Angeborene Fehlbildungen der Herzsepten
Aortopulmonaler Septumdefekt
E24.E24.0
F24.2
F24.4
E24.9
Cushing- Syndrom
Hypophysäres Cushing- Syndrom
Arzneimittelinduziertes Cushing- Syndrom
Alkoholinduziertes Pseudo- Cushing- Syndrom
Cushing- Syndrom, nicht näher bezeichnet
E27.E27.0
E27.8
Sonstige Krankheiten der Nebenniere
Sonstige Nebennierenrindenüberfunktion
Sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Nebenniere
E83.E83.1
Störungen des Mineralstoffwechsels
Störungen des Eisenstoffwechsels
Schwere Stoffwechselstörungen
L02.L02.0
L02.1
L02.2
L02.3
L02.8
L02.9
Hautabszess, Furunkel und Karbunkel
Hautabszess, Furunkel und Karbunkel im Gesicht
Hautabszess, Furunkel und Karbunkel am Hals
Hautabszess, Furunkel und Karbunkel am Rumpf
Hautabszess, Furunkel und Karbunkel am Gesäß
Hautabszess, Furunkel und Karbunkel an sonstigen Lokalisationen
Hautabszess, Furunkel und Karbunkel, nicht näher bezeichnet
L04.L04.0
L04.1
L04.2
L04.3
L04.8
L04.9
akute Lymphadenitis
akute Lymphadenitis an Gesicht, Kopf und Hals
akute Lymphadenitis am Rumpf
akute Lymphadenitis an der oberen Extremität
akute Lymphadenitis an der unteren Extremität
akute Lymphadenitis an sonstigen Lokalisationen
akute Lymphadenitis, nicht näher bezeichnet
L05.L05.0
L05.9
Pilonidalzyste
Pilonidalzyste mit Abszess
Pilonidalzyste ohne Abszess
L08.L08.0
L08.1
L08.8
L08.9
Sonstige lokale Infektionen der Haut und der Unterhaut
Pyodermie
Erythrasma
Sonstige näher bezeichnete lokale Infektionen der Haut und der Unterhaut
Lokale Infektionen der Haut und der Unterhaut, nicht näher bezeichnet
Schwerwiegende bakterielle Infektion der Unterhaut und des Fettgewebes
L01.L01.0
L01.1
Impetigo
Impetigo contagiosa
Sekundäre Impetiginisation anderer Dermatosen
Schwerwiegende Komplikationen
Sonstige Demenzerkrankungen
F00.-*
F00.1*
F00.1*
F00.2*
F00.9*
Demenz bei Alzheimer- Krankheit
Demenz bei Alzheimer- Krankheit mit frühem Beginn (Typ2)
Demenz bei Alzheimer- Krankheit mit apätem Beginn (Typ1)
Demenz bei Alzheimer- Krankheit, atypische oder gemischte Form
Demenz bei Alzheimer- Krankheit, nicht näher bezeichnet
F01.F01.0
F01.1
F01.2
F01.3
F01.8
F01.9
Vaskuläre Demenz
Vaskuläre Demenz mit akutem Beginn
Multiinfarkt- Demenz
Subkortikale Vaskuläre Demenz
gemischte kortikale und subkortikale Vaskuläre Demenz
Sonstige Vaskuläre Demenz
Vaskuläre Demenz, nicht näher bezeichnet
F02.-*
F02.3*
F02.8*
Demenz bei anderenorts klassifizierten Krankheiten
Demenz bei primärem Parkinson- Syndrom
Demenz bei anderenorts klassifizierten Krankheitsbildern
F03
Nicht näher bezeichnete Demenz
F04
Organisches amnestisches Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere
psychotrope Substanzen bedingt
F05.F05.1
Delir, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt
Delir bei Demenz
F06.-
Andere psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder
Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit
Organische dissoziative Störung
Nicht näher bezeichnete organische psychische Störung aufgrund einer
Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen
Krankheit
F06.5
F06.9
G31.G31.2
Sonstige degenerative Krankheiten des Nervensystems, anderenorts nicht
klassifiziert
Degeneration des Nervensystems durch Alkohol
Sonstige ernste bösartige Neubildungen
Hinweis: Hier werden fast alle Erkrankungen aus dem ICD- Kapitel bösartige Neubildungen
C00- C97 und aus dem Kapitel D00-D09-Sito Neubildungen aufgeführt
Sonstige Gerinnungsstörungen
D69.D69.4D69.5-
Purpura und sonstige hämorrhagische Diathesen
Sonstige primäre Thrombozytopenie
Sekundäre Thrombozytopenie
J10.J10.0
Grippe durch sonstige nachgewiesene Influenzaviren
Grippe mit Pneumonie, sonstige Influenzaviren nachgewiesen
J11.J11.0
Grippe, Viren nicht nachgewiesen
Grippe mit Pneumonie, Viren nicht nachgewiesen
J12.J12.0
J12.8
Viruspneumonie, anderenorts nicht klassifiziert
Pneumonie durch Adenoviren
Pneumonie durch sonstige Viren
J12.9
Viruspneumonie, nicht näher bezeichnet
J15.J15.3
J15.4
J15.7
J15.8
J15.9
Pneumonie durch Bakterien, anderenorts nicht klassifiziert
Pneumonie durch Streptokokken der Gruppe B
Pneumonie durch sonstige Streptokokken
Pneumonie durch Mycoplasma pneumoniae
Sonstige bakterielle Pneumonie
bakterielle Pneumonie, nicht näher bezeichnet
J16.J16.0
J16.8
Pneumonie durch sonstige Infektionserreger, anderenorts nicht
klassifiziert
Pneumonie durch Chlamydien
Pneumonie durch sonstige näher bezeichnete Infektionserreger
J17.J17.0*
J17.1*
J17.2*
J17.8*
Pneumonie bei anderenorts klassifizierten Krankheiten
Pneumonie bei anderenorts klassifizierten bakteriellen Krankheiten
Pneumonie bei anderenorts klassifizierten Viruskrankheiten
Pneumonie bei Mykosen
Pneumonie bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten
J18.J18.0
J18.8
J18.9
Pneumonie, Erreger nicht näher bezeichnet
Bronchopneumonie, nicht näher bezeichnet
Sonstige Pneumonie, Erreger nicht näher bezeichnet
Pneumonie, nicht näher bezeichnet
Spinalkanalstenose
M48.M48.0M48.4M48.5M48.8M48.9-
Sonstige Spondylopathien
Spinal(kanal)stenose
Ermündungsbruch eines Wirbels
Wirbelkörperkompression, anderenorts nicht klassifiziert
Sonstige näher bezeichnete Spondylopathien
Spondylopathien, nicht näher bezeichnet
M99.5M99.50
M99.51
M99.52
M99.53
Stenose des Spinalkanals durch Bandscheiben
Kopfbereich
Zervikalbereich
Thorakalbereich
Lumbalbereich
M99.6M99.60
M99.61
M99.62
M99.63
M99.64
M99.69
Stenose der Foramina intervertebralia, knöchern oder durch Subluxation
Kopfbereich
Zervikalbereich
Thorakalbereich
Lumbalbereich
Sakralbereich
Abdomen und sonstige Lokalisationen
M99.7M99.70
M99.71
M99.72
M99.73
M99.74
M99.79
Stenose der Foramina intervertebralia, bindegewebig oder durch
Bandscheiben
Kopfbereich
Zervikalbereich
Thorakalbereich
Lumbalbereich
Sakralbereich
Abdomen und sonstige Lokalisationen
Traumatische Amputation
S48.S48.0
S48.1
S48.9
Traumatische Amputation an Schulter und Oberarm
Traumatische Amputation an Schultergelenk
Traumatische Amputation zwischen Schulter und Ellenbogen
Traumatische Amputation an Schulter und Oberarm, Höhe nicht näher
bezeichnet
S58.S58.0
S58.1
S58.9
Traumatische Amputation am Unterarm
Traumatische Amputation im Ellenbogengelenk
Traumatische Amputation zwischen Ellenbogen und Handgelenk
Traumatische Amputation am Unterarm, Höhe nicht näher bezeichnet
S68.S68.0
S68.1
Traumatische Amputation an Handgelenk und Hand
Traumatische Amputation des Daumens (komplett) (partiell)
Traumatische Amputation eines sonstigen einzelnen Fingers (komplett)
(partiell)
Isolierte traumatische Amputation von zwei oder mehr Fingern (komplett)
(partiell)
kombinierte traumatische Amputation (von Teilen) eines oder mehrerer Finger
mit anderen Teilen des Handgelenkes und der Hand
Traumatische Amputation der Hand in Höhe des Handgelenkes
Traumatische Amputation sonstiger Teile des Handgelenkes und der Hand
Traumatische Amputation an Handgelenk und Hand, Höhe nicht näher
bezeichnet
S68.2
S68.3
S68.4
S68.8
S68.9
S78.S78.0
S78.1
S78.9
Traumatische Amputation an Hüfte und Oberschenkels
Traumatische Amputation im Hüftgelenk
Traumatische Amputation zwischen Hüfte und Knie
Traumatische Amputation an Hüfte und Oberschenkel, Höhe nicht näher
bezeichnet
S88.S88.0
S88.1
S88.9
Traumatische Amputation am Unterschenkel
Traumatische Amputation im Kniegelenk
Traumatische Amputation zwischen Knie und oberem Sprunggelenk
Traumatische Amputation am Unterschenkel, Höhe nicht näher bezeichnet
S98.S98.0
S98.1
S98.2
S98.3
S98.4
Traumatische Amputation am oberen Sprunggelenk und Fuß
Traumatische Amputation des Fußes in Höhe des oberen Sprunggelenkes
Traumatische Amputation einer einzelnen Zehe
Traumatische Amputation von zwei oder mehr Zehen
Traumatische Amputation sonstiger Teile des Fußes
Traumatische Amputation am Fuß, Höhe nicht näher bezeichnet
T05.T05.0
T05.1
Traumatische Amputation mit Beteiligung mehrerer Körperregionen
Traumatische Amputation beider Hände
Traumatische Amputation einer Hand und des anderen Armes (jede Höhe,
ausgenommen Hand)
Traumatische Amputation beider Arme (jede Höhe)
Traumatische Amputation beider Füße
Traumatische Amputation eines Fußes und des anderen Beines (jede Höhe,
ausgenommen Fuß)
Traumatische Amputation beider Beine (jede Höhe)
Traumatische Amputation der Arme und Beine, in jeder Kombination (jede
Höhe)
Traumatische Amputation mit Beteiligung sonstiger Kombination von
Körperregionen
T05.2
T05.3
T05.4
T05.5
T05.6
T05.8
T11.T11..6
T13.-
Sonstige Verletzungen der oberen Extremität, Höhe nicht näher
bezeichnet
Traumatische Amputation der oberen Extremität, Höhe nicht näher bezeichnet
T11..6
Sonstige Verletzungen der unteren Extremität, Höhe nicht näher
bezeichnet
Traumatische Amputation der unteren Extremität, Höhe nicht näher bezeichnet
T87.T87.0
T87.1
T87.2
T87.3
T87.4
T87.5
T87.6
Komplikationen, die für Replantation und Amputation bezeichnend sind
Komplikationen durch replantierte (Teile der) obere(n) Extremität
Komplikationen durch replantierte (Teile der) untere(n) Extremität
Komplikationen durch sonstigen replantierten Körperteil
Neurom des Amputationstumpfes
Infektion des Amputationstumpfes
Nekrose des Amputationstumpfes
Sonstige und nicht näher bezeichnete Komplikationen am Amputationstumpf
Wahn, Psychosen, psychotische und dissoziative Störungen
F22.F22.0
F22.8
F22.9
Anhaltende wahnhafte Stöungen
Wahnhafte Störung
Sonstige anhaltende wahnhafte Störungen
Anhaltende wahnhafte Störung, nicht näher bezeichnet
F23.F23.0
F23.1
F23.2
F23.3
F23.8
F23.9
Akute vorübergehende psychotische Störungen
Akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schiziphrenie
Akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schiziphrenie
Akute schizophreniforme psychotische Störung
Sonstige akute vorwiegend wahnhafte psychotische Störungen
Sonstige akute vorübergehende psychotische Störungen
Akute vorübergehende psychotische Störungen, nicht näher bezeichnet
F28
Sonstige nichtorganische psychotische Störungen
F29
Nicht näher bezeichnete nichtorganische Psychose
F60.F60.0
F60.1
F60.2
F60.3F60.30
F60.31
F60.4
F60.5
F60.6
F60.7
F60.8
F60.9
Spezifische Persönlichkeitsstörungen
Paranoide Persönlichkeitsstörung
Schizoide Persönlichkeitsstörung
Dissoziale Persönlichkeitsstörung
Emotional instabile Persönlichkeitsstörung
Impulsiver Typ
Borderline- Typ
Histrionische Persönlichkeitsstörung
Anakastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung
Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung
Abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung
Sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung
Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet
F61
Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen
F62.-
Andauernde Persönlichkeitsänderungen, nicht Folge einer Schädigung
oder Krankheit des Gehirns
Sonstige andauernde Persönlichkeitsänderungen
Andauernde Persönlichkeitsänderung, nicht näher bezeichnet
F62.8F62.9
F68.F68.1
F68.8
Andere Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
Artifizielle Störung (absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von
körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen)
Sonstige näher bezeichnete Persönlichkeits- und Verhaltensstörung
F69
Nicht bezeichnete Persönlichkeits- und Verhaltensstörung
Wirbelkörperfrakturen
M48.M48.4-
M48.5-
Sonstige Spondylopathien
Ermündungsbruch eines Wirbels,
Hinweis: die Lokalisation ist in der 5. Stelle nach folgenden Liste zu kodieren:
siehe entsprechendes Kapitel
Wirbelkörperkompression, anderenorts nicht klassifiziert
Hinweis: die Lokalisation ist in der 5. Stelle nach folgenden Liste zu kodieren:
siehe entsprechendes Kapitel
M49.M49.5-
Spondylopathien bei anderenorts klassifizierten Krankheiten
Wirbelkörperkompression bei anderenorts nicht klassifizierten Krankheiten
Hinweis: die Lokalisation ist in der 5. Stelle nach folgenden Liste zu kodieren:
siehe entsprechendes Kapitel M49.-
M80.M80.08
Osteoporose mit pathologischer Fraktur
Postmenopausale Osteoporose mit pathologischer Fraktur
Hinweis: Sonstige Lokalisationen: Hals, Kopf, Rippen, Rumpf, Schädel,
Wirbelsäule
Osteoporose mit pathologischer Fraktur nach Ovarektomie
Hinweis: Sonstige Lokalisationen: Hals, Kopf, Rippen, Rumpf, Schädel,
Wirbelsäule
Inaktivitätsosteoporose mit pathologischer Fraktur
Hinweis: Sonstige Lokalisationen: Hals, Kopf, Rippen, Rumpf, Schädel,
Wirbelsäule
Arzneimittelinduzierte Osteoporose mit pathologischer Fraktur
Hinweis: Sonstige Lokalisationen: Hals, Kopf, Rippen, Rumpf, Schädel,
Wirbelsäule
Idiopathische Osteoporose mit pathologischer Fraktur
Hinweis: Sonstige Lokalisationen: Hals, Kopf, Rippen, Rumpf, Schädel,
Wirbelsäule
Sonstige Osteoporose mit pathologischer Fraktur
Hinweis: Sonstige Lokalisationen: Hals, Kopf, Rippen, Rumpf, Schädel,
Wirbelsäule
Nicht näher bezeichnete Osteoporose mit pathologischer Fraktur
Hinweis: Sonstige Lokalisationen: Hals, Kopf, Rippen, Rumpf, Schädel,
Wirbelsäule
M80.18
M80.28
M80.48
M80.58
M80.88
M80.98
Wichtige Diagnose für die GOP 03370-03373
R 52.1G chronisch unbeeinflussbare Schmerzen
Wichtige Diagnosen für die GOP 03360 und
03362
R54G
Altersschwäche
Zerebrale Ischämie oder nicht näher bezeichneter Schlaganfall
G46.-*
G46.4*
G46.7*
Zerebrale Gefäßsyndrome bei zerebrovaskulären
Krankheiten
Kleinhirnsyndrom
Sonstige lakunäre Syndrome
Wichtige Diagnosen zur Regressvermeidung
T88.7
Nicht näher bezeichnete unerwünschte Nebenwirkung eines
Arzneimittels oder einer Droge
Allergische Reaktion
Idiosynkrasie
Überempfindlichkeit
Unerwünschte Nebenwirkung
Arzneimittel-:
-Reaktion o. n. A
-Überempfindlichkeit o. n. A.
T88.8
Sonstige näher bezeichnete Komplikationen bei chirurgischen
Eingriffen und medizinischer Behandlung, anderenorts nicht
klassifiziert
Risikofaktoren in der Eigenanamnese,
anderenorts nicht klassifiziert
Z91.1
Nichtbefolgung ärztlicher Anordnung [Non- Compliance] in der
Eigenanamnese
X.
Prüfzeiten
X.
Neuer EBM bringt neue Prüfzeiten- das müssen
Kollegen beachten
Bundesweit einheitliche Zeitraster/
Praxisgemeinschaften müssen aufpassen
Mit dem neuen EBM müssen sich Vertragsärzte auf eine
veränderte Plausibilitätsprüfung einrichten.
Ein wichtiger Baustein: Bundesweit gelten einheitliche
Zeitraster, die als Aufgreifkriterium bei der
Plausibilitätsprüfung eingesetzt werden.
Der Grundsatz: Jeder abgerechneten EBM- Ziffer wird
eine Prüfzeit in Minuten zugeordnet, die für eine
qualitativ adäquate Leistungseinbringung als mindestens
erforderlich gilt. Die an einem Tag abgerechneten EBMZiffern werden- soweit aus Sicht der KBV und Kassen
sinnvoll- zu einem Tagesprofil aufaddiert, die in einem
Quartal abgerechneten, zu einem Quartalsprofil.
Nicht jede Ziffer ist für dieses Profil geeignet.
So wird die Abrechnung der Versicherten- bzw.
Grundpauschale zum Beispiel nur für das Quartalsprofil
genutzt.
Als auffällig gelten Ärzte, die an mehr als drei Tagen im
Quartal über zwölf Stunden pro Tag oder insgesamt
mehr als 780 Stunden im Quartal abrechnen. Ihre
Abrechnungen werden anschließend genauer unter die
Lupe genommen.
Ein weiteres Aufgreifkriterium für eine intensive
Prüfung gibt es für Praxisgemeinschaften: Werden von
Praxen desselben Verordnungsbereichs- zum Beispiel
zwei Hausärzte- mehr als 20 Prozent der Patienten von
beiden Partnern im selben Quartal behandelt, wird
nachgebohrt.
Für Versorgungsbereich- übergreifende Praxen- zum
Beispiel ein Allgemeinarzt und ein Facharzt- Internist-liegt
der Grenzwert bei 30 Prozent .
Zusätzlich haben die Krankenkassen noch erweiterte
Prüfrechte.
Sie können zum Beispiel die Plausibilität der
abgegebenen Diagnosen durch Vergleich mit den
verordneten Arzneimitteln kritischer als bisher üblich
hinterfragen.
Beispiel:
Steilt ein Praxismitarbeiter einen Arzt an, der nur
halbtags arbeitet und im Planungsbereich nur einen
halben Vertragsarztsitz in Anspruch nimmt, dann würde
diese Praxis für Arzt A 780 Std. zur Verfügung und für
Arzt B 390 Std. zur Verfügung stehen = 1170 Std. pro
Quartal.
Achten Sie bitte darauf, dass ohne Begründung die
Quartals- bzw. Tagesprüfzeiten nicht wesentlich
überschritten werden sollten.
Plausi- Zeiten erlauben keine
Verweigerung
Auf keinen Fall sollten Sie die Behandlung
weiterer Patienten mit der Begründung ablehnen,
dass Sie Ihre Zeitobergrenze erreicht haben.
Das ist nicht zulässig und stellt einen Verstoß
gegen vertragsärztliche Pflichten dar, wenn
Sie mit dieser Begründung die Behandlung von
GKV-Patienten ablehnen.
Wenn Sie offensichtlich mit dem EBM 2008 die
Zeitvorgaben für die Quartalsprofile erheblich
überschreiten, sollten Sie mit Ihrer Quartalsabrechnung
in einer kurzen Stellungnahme der KV erläutern, warum
Sie allein schon aufgrund Ihrer hohen Patientenzahl die
Quartalsobergrenzen überschreiten.
Ergänzend sollten Sie dabei auf Ihre früheren
Abrechnungen hinweisen und verdeutlichen,
dass Sie schon immer Gesprächsleistungen und
andere Leistungen, die einen gewissen Zeitaufwand
beinhalten, im Vergleich zu Ihrer Fachgruppe
weit unterdurchschnittlich erbracht haben.
Erklären Sie, dass deswegen die pauschale Berücksichtigung
dieser Leistungen in der Versichertenpauschale
für Sie eine Verzerrung des tatsächlichen
Zeitbedarfs für die Erbringung der Leistungen bedeutet.
XI.
Vorwort zum
neuen EBM 2013
(seit 01.10.2013)
Folgende Änderungen sind von der KBV zum 01.01.2015
zu erwarten (Dt. Ärzteblatt Jg 111/Heft 17/25.04.2014)
Berechtigte Interessen aller Versorgungsbereiche in der Kassenärztlichen Vereinigung oder in
der KBV müssen gerecht abgebildet werden. D. h. unter anderem: die Hausärzte lassen nicht
mehr zu, dass eine nicht hausärztliche Mehrheit über hausärztliche Themen bestimmen.
Honorartrennung als Friedenslinie
Ursache der Wartezeiten: Es gibt ein budgetiertes System, Pat. haben aber freien Zugang zu
allen Fachärzten.
Vorschlag: Wahltarifmodell, mit dem man die Versorgung besser steuern könnte. Danach
kann man je nach Tarif entweder nur auf Überweisung oder auch direkt einen Facharzt
aufsuchen. Im Hausarztkapitel würde der hausärztl. Versorgungsauftrag neu definiert.
Das zur Verfügung stehende Geld dafür soll uneingeschränkt an die Hausärzte weitergegeben
werden.
Reformstufe 1
Es wurden strukturelle Änderungen vorgenommen weil die Pauschale das nicht mehr
abgebildet hat.
Zur Zeit wird dieser Vorgang analysiert. Dazu werden die KV`en befragt, die zu völlig
unterschiedlichen Bewertungen gekommen sind.
Reformstufe 2
Es wird eine Vorhaltepauschale für Technikleistungen eingeführt. Es soll nicht sein, dass
ein Hausarzt unnötige Sonografien durchführen muss um die Amortisation eines Sonografie
Gerätes zu erreichen. Hierrüber wird zur Zeit mit den Kassen verhandelt. An besonders
qualifizierte MFA`s sollen bestimmte bisher ärztliche Leistungen delegiert werden können.
Eine Konsultationspauschale wird wieder eingeführt. Die Einschränkungen beim Ansatz
der Chronikerziffern werden korrigiert.
Die hälftige Vergütung in Vertretungsfällen ist nicht nach vollziehbar und wird wieder
aufgehoben.
Die Ausbudgetierung der Grundpauschalen für Haus- und Fachärzte wird weiterhin
angestrebt.
Die o. g. Weiterentwicklungen zum EBM werden
zum 01.01.2015 eingeführt!
Fazit: Der Wert der einzelnen EBM- Leistung in EURO bleibt
gleich.
Für die einzelnen Leistungen wird jedoch ein geringerer
Zeitaufwand unterstellt und dadurch innerhalb der Prüfung
nach Zeitprofilen eine größere Leistungsmenge zugelassen.
Bis zu 800 Millionen Euro mehr
Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV- Spitzenverband
einigen sich im Erweiterten Bewertungsausschuss auf einen
Honorarzuwachs von bis zu drei Prozent. Das Ergebnis ist
Grundlage für weitere Verhandlungen in den Regionen.
Wie KBV und Kassen mitteilen, haben sich die
Verhandlungspartner darauf geeignet, dass der
Orientierungswert- vom 1. Januar 2014 an um 1,3% auf dann
10,13 Cent steigt. Das entspricht einem Plus von 360
Millionen Euro. Damit seien die Kostensteigerungen in den
Praxen berücksichtigt worden, erklärte der
Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. med. Andreas Köhler. Der
Wert gilt für Leistungen innerhalb und außerhalb der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ebenso wie für die
regional als besonders förderungsbedürftig eingestuften
Leistungen wie Köhler betonte.
Für den zunehmenden Behandlungsbedarf der Versicherten
stellen die Krankenkassen im nächsten Jahr zwischen 90 und
300 Millionen Euro mehr zur Verfügung. Die genaue Summe
hängt von den Veränderungsraten und Verhandlungsergebnissen in den Regionen ab. KBV und GKV.
Spitzenverband hatten als durchschnittliche bundesweite
Veränderungsrate der Morbidität und der Demografie
Steigerungen um 1,4% beziehungsweise 0,41% ermittelt.
Geeinigt haben sich die Verhandlungspartner außerdem auf
eine weitere Förderung der Grundversorgung. Sowohl für den
hausärztlichen Versorgungsbereich stehen 2014 jeweils
70 Millionen Euro mehr zur Verfügung.
Bis zum 30.11.2013 sollen folgende
Forderungen beschlossen werden, die
rückwirkende Geltung haben:
1. Bei der gleichzeitigen Ansetzung dürfen nur 10
Minuten Kontaktzeit angesetzt werden
2. Abrechnung der hausärztlichen
Strukturpauschale (03040) auch bei Urlaubsund Krankheitsvertretungen und bei
Überweisungen
3. Innerhalb des RLV keine Budgetierung des
hausärztlichen Gesprächs
4. Überprüfung der Zu- und Abschläge auf die
Vorhaltepauschale für kleine und große
Praxen
5. Rückkehr zur bisherigen Definition chronisch
Kranker bei Abrechnung des ChronikerZuschlags
6. Keine Schlechterstellung von Hausärzten in
fachübergreifenden Gemeinschaften
Ausblick auf das Jahr 2014
2014 sollen die
versorgungsbereichsspezifische
Grundpauschale, die Technikzuschläge sowie
weitere Leistungen des neuen Hausarzt EBM
aus der morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung in eine feste
(extrabudgetäre) Vergütung überführt werden.
Was ändert sich für die Fachärzte?
Künftig wird die ambulante fachärztliche Basisversorgung
gestärkt. Für alle betreffenden Fachärztinnen und Ärzte soll
unter anderem eine fachärztliche Grundversorgerpauschale
vorgesehen werden, da die konservativ tätigen bzw. eher
betreuungsintensiv arbeitenden fachärztlichen Grundversorger
immer wieder Verlierer in jeglichen EBM-Reformen waren.
Nun erhebt sich die Frage, wie diese Besserstellung dieser
Gruppe finanziert werden soll. Hierzu werden künftige
Honorarsteigerungen herangezogen, jedoch ist auch damit zu
rechnen, dass auch Spielräume für Absenkung bei der
Bewertung bestimmter technischer Leistungen in Frage
kämen. Hierfür kämen in Frage die Humangenetik, die
Nuklearmedizin und die Strahlentherapie. Bei der
Überarbeitung des EBM wird die KBV festlegen, welche
Arztgruppen zur fachärztlichen Basisversorgung zählen und
welche nicht und wem die neue Grundversorgungspauschale
zustehen soll. Wie bereits oben erwähnt, soll dieses Vorhaben
finanziert werden aus der Summe von Honorarzuwächsen und
aus Mitteln der Krankenkasse für besonders
förderungswürdige Leistungen und Geldern aus den
Sicherstellungsfonds. Hierbei ist ein Finanzvolumen von 400
Millionen angedacht. Aus der beigefügten Tabelle können Sie
ersehen, welche Arztgruppen zur fachärztlichen
Basisversorgung zählen werden und welche nicht.
Änderungen im Anhang 3 zum EBM
GOP Kurzlegende
Kalkul- Prüf- Eignung
ations- zeit in der
zeit in
Min. Prüfzeit/€
Minute
n
03000 Versichertenpauschale
bis zum
vollendeten 4.
Lebensjahr
ab Beginn des 5.
und bis zum
vollendeten 18.
Lebensjahr
ab Beginn des 19.
und bis zum
vollendeten 54.
Lebensjahr
ab Beginn des 55.
und bis zum
vollendeten 75.
Lebensjahr
ab Beginn des 76.
Lebensjahr
KA
23
Q
23,60
KA
14
Q
15,00
KA
11
Q
12,20
KA
13
Q
15,70
KA
18
Q
21,00
03010 Versichertenpauschale im Vertretungsfall und bei
Überweisung
bis zum vollendeten 4.
Lebensjahr
ab Beginn des 5. Und bis
zum vollendeten 18.
Lebensjahr
ab Beginn des 19. Und bis
zum vollendeten 54.
Lebensjahr
ab Beginn des 55. Und bis
zum vollendeten 75.
Lebensjahr
ab Beginn des 76.
Lebensjahr
03030 Versichertenpauschale bei
unvorhergesehener
Inanspruchnahme
03040 Zusatzpauschale zu den
Gebührenordnungspositionen
03000 und 03030 für die
Wahrnehmung des
hausärztlichen
Versorgungsauftrags gemäß
§ 73 Abs. 1 SGB V
03220 Zuschlag zur GOP 03000 für
die Behandlung und
Betreuung eines Patienten
mit mindestens einer
lebensverändernden
chronischen Erkrankung
KA
11
Q
11,80
Q
7,50
KA
7
KA
5
Q
6,10
KA
7
Q
7,90
KA
9
KA
./.
KA
./.
Q
10,50
Keine
Eignung
7,70
Keine
Eignung
14,00
KA
15
Q
13,17
Änderungen im Anhang 3 zum EBM
03221 Zuschlag zur GOP 03220 für
03230
03360
03362
03370
03371
03372
die intensive Behandlung und
Betreuung eines Patienten
mit mindestens einer
lebensverändernden
chronischen Erkrankung
Problemorientiertes ärztliches
Gespräch im Zusammenhang
mit einer lebensverändernden
Erkrankung
Hausärztlich- geriatrisches
Basisassessment
Hausärztlich- geriatrisches
Betreuungskomplex
Palliativmedizinische
Ersterhebung des
Patientenstatus inkl.
Behandlungsplan
Zuschlag zu den
Versichertenpauschale 03000
für die palliativmedizinische
Betreuung des Patienten in
der Arztpraxis
Zuschlag zu den
Gebührenordnungspositionen
01410 oder 01413 für die
palliativmedizinische
Betreuung in der Häuslichkeit
KA
17
Q 4min
4,05
KA
10
T/Q
9,00
KA
8
KA
12
KA
./.
Q
12,20
Q
15,90
Keine
Eignung
34,10
KA
15
T/Q
15,90
KA
15
T/Q
12,40
03373 Zuschlag zu den
Gebührenordnungspositionen
01411, 01412 oder 01415 für
die palliativmedizinische
Betreuung in der
Häuslichkeit
KA
./.
Keine
Eignung
12,40
EBM- Tipps zur „Kleinen Chirurgie“ und
weiteren Einzel-Ziffern
Abrechnungsspielraum auch nutzen
Leistungen der sog. „kleinen Chirurgie“ sind weiter für
Hausärzte abrechenbar – und sie wurden im neuen EBM
aufgewertet. Grund genug, sich mit einigen
Abrechnungsdetails zu beschäftigen.
Die Gebührenordnungspositionen 02300 bis 02302 sind alle
aufgewertet worden. Sie sind nur einmal pro Tag und nicht in
Kombination abrechenbar.
Mit richtigem ICD-Code mehrfach abrechnen
Die Ziffern 02300 bis 02302 sind bei mehreren Wunden (ICD10-GM-Kodierung: T01. erforderlich) mehrfach in einer
Sitzung- höchstens fünfmal am Behandlungstagberechnungsfähig.
Die Ziffern 02300 bis 02302 sind im Quartal nicht neben der
EBM- Nr. 02310 (Behandlung sekundär heilende Wunde und
/oder Dekubitus) möglich, ebenso wie die
GOP Nr. 02312.
Behandlung eines oder mehrerer Ulzera cruris, Ziffer 02312
(Langzeitkompressionstherapie bei Lymphödem, Ulcus cruris)
hingegen erlaubt.
2. Erstversorgung von Wunden an mehreren Körperregionen richtig
abgerechnet
Laut Euro- EBM können die Positionen zur Erstversorgung von Wunden 0230002302 nur einmal am Behandlungstag und nicht nebeneinander berechnet werden.
(Änderung der Präambel 2.3,4.) Die Ziffer 02300-02302 bei mehreren offenen
Wunden (ICD-10-GM:T01.-) sind mehrfach in einer Sitzung- auch nebeneinander,
jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag- berechnungsfähig.
Der Fall (Beispielabrechnung)
Ein 13- jähriges Kind stürzt vom Fahrrad und zieht sich 2 Kopfplatzwunden sowie 2
Risswunden am re. Unterarm zu. Die korrekte ICD- Codierung, nach T01.0ff
vorausgesetzt, wird dann wie folgt abgerechnet:
Codierung: T01.0 Wunde Kopf, T01.2 Wunden obere Extremität
03002
03040
02300
02301
Versichertenpauschale
Vorhaltepauschale 14,00 €
(2x) Versorgung Wunden Unterarm 5,60 € x2 = 11,20 €
(2x) Versorgung Platzwunde Kopf 12,78 € x2 = 25,56 €
36,16 € insgesamt werden Außerbudgetär über die Fallwertzuschläge vergütet.
Die ICD-10 T01.0ff „ Offene Wunden an mehreren Körperregionen“
im Überblick als Abrechnungsvoraussetzung:
T01.0
Offene Wunden an Kopf und Hals
T01.1
Offene Wunden von Thorax und Abdomen, von Thorax und
Lumbosakralgegend oder von Thorax und Becken
T01.2
Offene Wunden an mehreren Regionen der oberen Extremität(n)
T01.3
Offene Wunden an mehreren Regionen der unteren Extremität(n)
T01.6
Offene Wunden an mehreren Regionen der oberen und unteren
Extremität(n)
T01.8
Offene Wunden an sonstigen Kombinationen von Körperregionen
T01.9
Multiple offene Wunden, nicht näher bezeichnet; hierunter fallen auch
Risswunden, Schnittwunden, Stichwunden, Tierbisse
02310 Behandlung einer/eines/von sekundär
heilenden Wunde(n)
und/oder Decubitalulcus (-ulcera)
Obligater Leistungsinhalt
- Abtragung von Nekrosen
und/oder
- Wunddebridement
und/oder
- Anlage und/oder Wechsel eines Kompressionsverbandes
und/oder
- Einbringung und/oder Wechsel einer Wundtamponade,
- Mindestens 3 persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im
Behandlungsfall,
Fakultativer Leistungsinhalt
- Einbringung, Wechsel oder Entfernung von Antibiotikaketten,
- Anlage/Wechsel von Schienenverbänden,
einmal im Behandlungsfall
P. Z.
9Q
€ 20,30
02311 Behandlung des diabetischen Fußes
Obligater Leistungsinhalt
- Abtragung ausgedehnter Nekrosen der unteren Extremität beim
diabetischen Fuß,
- Überprüfung und/oder Verordnung von geeignetem Schuhwerk,
Fakultativer Leistungsinhalt
- Verband,
je Bein, je Sitzung
5 T/Q
€ 13,83
N=(nicht f. Hausärzte abrechenbar)
02312 Behandlungskomplex eines oder
mehrerer chronisch venöser
Ulcera cruris
P. Z.
Obligater Leistungsinhalt
- Abtragung von Nekrosen,
- Lokaltherapie unter Anwendung von Verbänden,
- Entstauende phlebologische Funktionsverbände,
- Fotodokumentation zu Beginn der Behandlung, danach alle 4
Wochen,
Fakultativer Leistungsinhalt
- Thromboseprophylaxe,
- Teilbäder,
je Bein, je Sitzung
P.Z.
3 T/Q
€ 5,43
02313 Kompressionstherapie bei der chronisch
venösen Insuffizienz,
beim postthrombotischen Syndrom, bei
oberflächlichen und tiefen
Beinvenenthrombosen und/oder beim
Lymphödem
Obligater Leistungsinhalt
- Kompressionstherapie,
- Dokumentation des Beinumfangs an mindestens drei
Messpunkten zu Beginn der Behandlung, danach alle vier Wochen,
je Bein, je Sitzung
P. Z.
3 T/Q
€ 5,60
Merkwürdiges bei der physikalischen Therapie
Die Ziffer 02510 für die Wärmetherapie ist mit 55 Punkten
deutlich höher bewertet als die Nr. 02511 für die
Elektrotherapie mit 30 Punkten. Damit wird auch im EBM
2009 das Einschalten einer Infrarotlampe nahezu doppelt so
hoch bewertet wie beispielsweise die aufwändige
Durchführung einer Iontophorese- Behandlung. Zudem
werden für die Elektrotherapie nur maximal acht Sitzungen
bezahlt; mit Wärme darf der Patient weiter unbegrenzt häufig
behandelt werden.
02510 Wärmetherapie
je Sitzung
P.Z.
K. E.
€ 1,93
02511 Elektrotherapie unter Anwendung
niederfrequenter und/oder
mittelfrequenter Ströme
je Sitzung
P. Z.
K. E.
€ 1,05
Die Gebührenordnungsposition 02511 ist im Behandlungsfall höchstens
achtmal berechnungsfähig.
3.2 Gebührenordnungspositionen der
allgemeinen hausärztlichen Versorgung
3.2.1 Hausärztliche Versichertenpauschalen
Versichertenpauschale
Obligater Leistungsinhalt
- Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
Fakultativer Leistungsinhalt
- Allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in
Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und
familiären Umfeldes,
- Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer
Maßnahmen, insbesondere auch mit anderen behandelnden Ärzten,
nichtärztlichen Hilfen und flankierenden Diensten,
- Einleitung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die
Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die
Behandlungsmaßnahmen,
- Erhebung von Behandlungsdaten und Befunden bei anderen
Leistungserbringern und Übermittlung erforderlicher
Behandlungsdaten und Befunde an andere Leistungserbringer,
sofern eine schriftliche Einwilligung des Versicherten, die widerrufen
werden kann, vorliegt,
- Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und
Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten,
- Weitere persönliche oder andere Arzt-Patienten-Kontakte gemäß
4.3.1 und der Allgemeinen Bestimmungen,
- In Anhang 1 aufgeführte Leistungen,
einmal im Behandlungsfall (kurativ-ambulant oder kurativ-stationär)
GOP
Leistungslegende
03000
Versichertenpauschale
(1x im Behandlungsfall)
5 Altersgruppen
Bis zum 4. Lebensjahr
5.-18. Lebensjahr
19.-54. Lebensjahr
55.-75. Lebensjahr
Ab dem 76. Lebensjahr
Hinweis: Hausärzte, die in
Gemeinschaftspraxen tätig
sind, erhalten künftig einen
Aufschlag auf die
Versichertenpauschale in
Höhe von 22,5%.
EUR/Eignung der
Prüfzeit
Q=Quartalsprofil
T/Q=Tagesu.Quartalspr.
K.E.=KeineEignung
€ 23,60 / Q 23 min
€ 15,00 / Q 14 min
€ 12,20 / Q 11 min
€ 15,70 / Q 13 min
€ 21,00 / Q 18 min
03010
Versichertenpauschale im
Vertretungsfall und bei
Überweisungen
(1x im Behandlungsfall)
5 Altersgruppen
Bis zum 4. Lebensjahr
5.-18. Lebensjahr
19.-54. Lebensjahr
55.-75. Lebensjahr
Ab dem 76. Lebensjahr
Hinweis:
Gemeinschaftspraxen mit
einer Fallzahl von über 1.200,
je Arzt, erhalten einen
10%igen Zuschlag, kleinere
Praxen mit einer Fallzahl von
unter 400 Patienten müssen
einen 10%igen Abschlag
hinnehmen.
€ 11,80 / Q 11 min
€ 7,50 / Q 7 min
€ 6,10 / Q 5 min
€ 7,85 / Q 7 min
€ 10,50 / Q 9 min
03030 Versichertenpauschale bei
unvorhergesehener Inanspruchnahme zwischen 19:00
und 7:00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen
Feiertagen, am 24.12. und 31.12. bei persönlichem ArztPatienten-Kontakt
Obligater Leistungsinhalt
− Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im
Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen
entsprechend den Gebührenordnungspositionen 01100,
01101, 01411, 01412 oder 01415,
Fakultativer Leistungsinhalt
− In Anhang 1 aufgeführte Leistungen,
höchstens zweimal im Behandlungsfall 77 Punkte
Die Versichertenpauschale nach der Nr. 03030 ist im
belegärztlich-stationären Behandlungsfall nicht
berechnungsfähig.
Erfolgt im Behandlungsfall lediglich eine
Inanspruchnahme durch den Patienten unvorhergesehen
im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen
entsprechend den Gebührenordnungspositionen 01100,
01101, 01411, 01412 oder 01415, so ist anstelle der
Versichertenpauschale 03000 die Versichertenpauschale
03030 zu berechnen.
Die Gebührenordnungsposition 03030 ist nicht neben
den Gebührenordnungspositionen 01210, 01214, 01216,
01218, 01436 und 30702 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 03030 ist im
Behandlungsfall nicht neben den
Gebührenordnungspositionen 01600, 01601, 03000 und
03010 berechnungsfähig.
P.Z.
K.E.
€ 7,70
Hinweis: Die GOP 03030 ist neben allen
unvorhergesehenen Inanspruchnahmen entsprechend
der Leistungspositionen
0110-01101-01411-01412-01415-ansetzbar, wenn es im
Behandlungsfall nur zu einer Inanspruchnahme kommt.
GOP
Leistungslegende
EUR/Eignung der
Prüfzeit
Q=Quartalsprofil
T/Q=Tagesu.Quartalspr.
K.E.=Keine
Eignung
03040
Zusatzpauschale zu den
€ 14,00 / K.E.
Gebührenordnungspositionen
03000 und 03030 für die
Wahrnehmung des
hausärztlichen
Versorgungsauftrages gemäß
§73 Absatz 1 SGBV
1x im Behandlungsfall
Hinweis: Ansatz der Strukturpauschale (Nr. 03040) auch bei
Vertretungsfällen (Nr. 03010) möglich, allerdings wird diese
nur hälftig vergütet, also € 7,06.
Diese Zusatzpauschale wird nur für Fälle der reinen
Grundversorgung gewährt. Werden ähnlich wie bei den
Fachärzten auf dem Fall auch Leistungen außerhalb der
Grundversorgung erbracht, wird dieser Zuschlag nicht
gewährt. Folgende Leistungen schließen auf dem Fall die
Zusatzpauschale aus:
- Behandlung krebskranker Patienten nach der OnkologieVereinbarung (Anlage 7 BMV)
- Phebologie (EBM- Abschnitt 30.5)
- Schmerztherapie nach EBM-Abschnitt 30.7, z.B.
Akupunktur (Abschnitt 30.7.3)
- Schlafstörungsdiagnostik EBM-Abschnitt 30.9 (autogenes
Training, Relaxationsbehandlung nach Jacobsen (GOP
35111-35113)
- Hypnose (GOP 35120)
- Feststellung der Leistungspflicht zu einer
psychotherapeutischen Kurzzeittherapie (GOP 35130)
und zur Einleitung/Verlängerung einer Langzeittherapie
(GOP 35131)
- Biografische Anamnese, vertiefte Exploration, Zuschlag
zur Erhebung neurologischer und psychiatrischer
Befunde (GOP 35140-35142)
- Probatorische Sitzung (GOP 35150)
- Antragspflichtige Leistung der Psychotherapie ( EBMAbschnitt 35.2)
- Leistungen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich
(§6 Anlage 5, Bundesmantelverträge)
- Leistungen, die auf Überweisung eines anderen
Hausarztes oder im Vertretungsfall durchgeführt
werden. Ausnahme: Hausärzte, die sich auf die
Betreuung von Diabetikern oder HIV-Patienten
spezialisiert haben, können auch in diesen Fällen die
Pauschale abrechnen. Sie wird jedoch nur zur Hälfte des
Betrages, für 7,00€ anstatt für 14,00€ vergütet.
Hinweis: Ebenso, wie die Versichertenpauschale, wird auch
die Zusatzpauschale in den entsprechenden Fällen automatisch
durch die KV zugefügt.
Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebührenordnungsposition
03040 und der Gebührenordnungsposition 03030 in demselben
Behandlungsfall ist ein Abschlag in Höhe von 50 % auf die
Gebührenordnungsposition 03040 vorzunehmen. Bei zweimaliger
Berechnung der Gebührenordnungsposition 03030 im Behandlungsfall
neben der Gebührenordnungsposition 03040 ist kein Abschlag auf die
Gebührenordnungsposition 03040 vorzunehmen.
Neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 1.2 ist für die
Berechnung der Gebührenordnungsposition 03040 in demselben
Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher
Arzt-Patienten-Kontakt außerhalb des organisierten Not(-fall) dienstes
gemäß der Gebührenordnungsposition 03000 notwendig.
Die Gebührenordnungsposition 03040 ist im Behandlungsfall nicht
neben den Gebührenordnungspositionen der "Onkologie-Vereinbarung"
(Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) berechnungsfähig. Diese
Ausschlüsse finden in versorgungsbereichsübergreifenden
Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren
und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese
Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen
Versorgungsbereiches erbracht werden.
Die Gebührenordnungsposition 03040 ist im Behandlungsfall nicht
neben Leistungen gemäß § 6 (Abgrenzungen der fachärztlichen
Versorgung) Anlage 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) /
Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse
finden in versorgungsbereichsübergreifenden
Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren
und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese
Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen
Versorgungsbereiches erbracht werden.
Die Gebührenordnungsposition 03040 ist bei Überweisung durch einen
in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten
diabetologischen Behandlung in diabetologischen Schwerpunktpraxen
auch neben der Gebührenordnungsposition 03010 berechnungsfähig.
Von der Punktzahl der Gebührenordnungsposition 03040 ist ein
Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen. Die entsprechende
Kodierung nach ICD-10-GM ist bei der Überweisung anzugeben.
Die Gebührenordnungsposition 03040 ist bei Überweisung durch einen
in der Präambel 3.1 Nr. 1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten
Behandlung eines an HIV-/AIDS-erkrankten Patienten gemäß Abschnitt
30.10 in HIV-Schwerpunktpraxen auch neben der
Gebührenordnungsposition 03010 berechnungsfähig. Von der Punktzahl
der Gebührenordnungsposition 03040 ist ein Abschlag in Höhe von 50
% vorzunehmen. Die entsprechende Kodierung nach ICD-10-GM ist bei
der Überweisung anzugeben.
Bei Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen je Arzt gemäß Nr.
11 der Präambel 3.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel
3.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet
(Behandlungsfälle der Praxis gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1
dividiert durch Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1) ist
ein Abschlag in Höhe von 10 % auf die Gebührenordnungsposition
03040 Kassenärztliche Bundesvereinigung vorzunehmen. Bei
Praxen mit mehr als 1200 Behandlungsfällen je Arzt
gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der
Präambel 3.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und
berechnet, ist ein Aufschlag in Höhe von 10 % auf die
Gebührenordnungsposition 03040 vorzunehmen. Für die
Bestimmung der Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 ist
der Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw.
Genehmigungsbescheid zu berücksichtigen.
Die Gebührenordnungsposition 03040 wird durch die zuständige
Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.
Die Gebührenordnungsposition 03040 ist im Behandlungsfall nicht
neben den Gebührenordnungspositionen 35111 bis 35113, 35120,
35130, 35131, 35140 bis 35142 und 35150 und nicht neben den
Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2
berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse finden in
versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften,
Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten
keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des
fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden.
GOP
Leistungslegende
03220
Zuschlag zu der
€ 13,00 / Q
Versichertenpauschale
nach der GOP 03000
zur Behandlung und
Betreuung eines
Patienten mit
mindestens einer
lebensverändernden,
chronischen
Erkrankung
1x im Behandlungsfall
Zuschlag zur GOP
€ 4,05 / Q 4min
03220 für die intensive
Behandlung und
Betreuung eines
Patienten mit
mindestens einer
lebensverändernden
chronischen
Erkrankung
03221
EUR/Eignung der
Prüfzeit
Q=Quartalsprofil
T/Q=Tagesu.Quartalspr.
K.E.=Keine
Eignung
Hinweis: Ab dem 2. APK abrechenbar
Die Chronikerpauschalen können im Behandlungsfall
nicht neben den GOP´s 3511135113,35120,35130,35131,35140-35142,35150 und
nicht neben den GOP´s der Abschnitte 30.5., 30.7, 30.9
und 35.2 berechnet werden, da diese Leistungen als
atypische Hausarztleistungen eingestuft wurden. Bei
Überweisung durch einem in der Präambel 3.1 Nr. 1
genannten Vertragsarzt mit spezialisierten
diabetologischen Behandlungen, in der diabetologischen
Schwerpunktpraxis, sowie zur spezialisierten
Behandlung eines an HIV-/Aids- erkrankten Patienten,
gemäß Abschnitt 30.10 in HIV-Schwerpunktpraxen sind
die Chronikerpauschalen hingegen neben der
Versichertenpauschale berechnungsfähig.
Der bisherige Chronikerzuschlag 03212 wird aufgehoben und
in 2 Leistungsziffern, nämlich der GOP 03320 (€ 13,00) bei
einem Arzt-Patienten-Kontakt (APK) und der
GOP 03321 (€ 15,00) bei mindestens 2 APK aufgesplittet.
Wichtig zu wissen ist, dass der betreffende Patient eine
langandauernde, lebensverändernde Erkrankung hat, aus der
wiederum die Notwendigkeit einer kontinuierlichen ärztlichen
Behandlung und Betreuung resultiert. Der Legendentext der
GOP sagt hierzu:
Chroniker ist nur, wer im Zeitraum der letzten 4 Quartale
wegen derselben, gesicherten chronischen Erkrankung (en)
jeweils mindestens einen APK gemäß den allgemeinen
Bestimmungen 4.3.1 pro Quartal in mindestens 3 Quartalen
in derselben Praxis hatte. Hierbei müssen in mindestens
zwei Quartalen persönliche APK´s stattgefunden haben.
Lediglich bei Neugeborenen Säuglingen ist eine Berechnung
ohne diese Voraussetzung der kontinuierlichen ärztlichen
Behandlung möglich!
Bei der Abrechnung der Gesprächspauschale werden nicht
grundsätzlich 20 Minuten für den Arzt- Patient- Kontakt
angesetzt. Hintergrund: Wer- in bestimmten Fällen- ein
ausführliches hausärztliches Gespräch abrechnen will, muss
dafür mindestens zehn Minuten einplanen. In Kombination
mit der Abrechnung der Versichertenpauschale war
vorgesehen, insgesamt 20 Minuten anzusetzen. Nicht jede
Interaktion zwischen Arzt und Patient dauert zehn Minuten.
Eine kontinuierliche ärztliche Behandlung wird auch
unterstellt, wenn der Patient einer lebensverändernden,
chronischen Erkrankung seinen ihn betreuenden
Hausarzt gewechselt hat. In diesem Fall muss der die
hausärztliche Betreuung übernehmende Hausarzt die bei
einem anderen Hausarzt stattgefundenen APK´s
dokumentieren. Die Dokumentation ist mittels einer
codierten Zusatznummer nachzuweisen! Hierfür ist die
Pseudo-Nummer 03320H oder 03321H vorgesehen.
GOP
Leistungslegende
EUR/Eignung der
Prüfzeit
Q=Quartalsprofil
T/Q=Tages- u.
Quartalspr.
K.E.=Keine
Eignung
03230
Problemorientiertes, € 9,00 / T.Q.
ärztliches Gespräch
im Zusammenhang
mit einer
lebensverändernden
Erkrankung, je
vollendete 10
Minuten
„Lebensverändernd“-
die Einschätzung liegt
beim Arzt
Diagnosevorgaben zu „lebensverändernd“ gibt es nicht. Der
Arzt kommt aufgrund der Kenntnis des Krankheitsbildes eines
Patienten und aufgrund der Kenntnis der Lebensumstände des
Patienten zu der Beurteilung, ob durch die Erkrankung eine
Lebensveränderung zu erwarten ist oder angestrebt werden
muss, wobei auch eine Änderung der sozialen Umstände
lebensverändernd sein kann. So kann z. B. eine Person mit
einem relativ harmlosen Ekzem an den Unterarmen/ Händen
nicht im Verkauf offener Lebensmittel tätig sein, eine
Fließbandarbeit wäre nicht problematisch, die Erkrankung ist
lebensverändernd.
Eingesetzt werden kann diese Leistung bei
lebensverändernden Erkrankungen, wobei es dafür keine
genaue Definition gibt, denn welche Krankheit ist nicht
lebensverändernd. Für diese Gesprächsleistung wird nach
GOP 03230 ein Gesprächsbudget gebildet, welches sich aus
der definierten Behandlungsfallzahl und der Punktzahl von 45
(beziehungsweise 4,50€) ergibt. Gegen dieses Budget läuft die
Leistungsanforderung im aktuellen Quartal.
Kommentar: Bei fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) erhält jeder Allgemeinarzt ein
Gersprächsbudget von 45 Punkten multipliziert mit der
Anzahl seiner Behandlungsfälle. In fachgleichen BAG
entsteht dieser Effekt leider nicht.
03241 Computergestützte Auswertung
eines kontinuierlich aufgezeichneten
Langzeit- EKG von mindestens 18
Stunden Dauer
P. Z. 10 T/Q
€ 9,10
03242 Testverfahren bei Demenzverdacht
im Zusammenhang mit der Leistung nach
der GOP 03360
P. Z. K. E.
€ 1,93
03321 Belastungs-Elektrokardiographie
(Belastungs-EKG)
Qualitätszuschlag
€ 1,50 pro kurativ ambulanten Fall
P. Z. 10 T/Q
€ 19,78
03322 Aufzeichnung eines Langzeit-EKG von
mindestens 18 Stunden
Dauer
Qualitätszuschlag
€ 1,00 pro kurativ ambulanten Fall
P. Z.
€ 6,65
2 T /Q
03324 Langzeit-Blutdruckmessung
Qualitätszuschlag
€ 1,00 pro kurativ ambulanten Fall
P. Z.
€ 7,70
5 T/Q
03330 Spirographische Untersuchung
Qualitätszuschlag
€ 1,00 pro kurativ ambulanten Fall
P. Z.
€ 5,95
3 T/Q
03331 Prokto-/Rektoskopischer
Untersuchungskomplex
Qualitätszuschlag
€ 1,00 pro kurativ ambulanten Fall
P. Z.
€ 8,40
4 T/Q
03332 Zuschlag zu 03331
Qualitätszuschlag
€ 1,00 pro kurativ ambulanten Fall
€ 5,60
03335 Orientierende audiometrische
Untersuchung nach vorausgegangener,
dokumentierter, auffälliger Hörprüfung
P. Z.
4 T/Q
€ 8,75
Für die Betreuung geriatrischer Patienten gibt es neue
Ziffern, die wie folgt lauten:
03360 Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment
Obligater Leistungsinhalt
− Erhebung und/oder Monitoring organbezogener und übergreifender motorischer,
emotioneller und kognitiver Funktionseinschränkungen,
− Beurteilung der Selbstversorgungsfähigkeiten mittels standardisierter, wissenschaftlich
validierter Testverfahren (z. B. Barthel-Index, PGBA, IADL nach Lawton/Brody,
geriatrisches Screening nach LACHS),
− Beurteilung der Mobilität und Sturzgefahr durch standardisierte Testverfahren (z. B. Timed
“up & go”, Tandem-Stand, Esslinger Sturzrisikoassessment),
Fakultativer Leistungsinhalt
− Beurteilung von Hirnleistungsstörungen mittels standardisierter Testverfahren (z. B.
MMST, SKT oder TFDD),
− Anleitung zur Anpassung des familiären und häuslichen Umfeldes an die ggf. vorhandene
Fähigkeits- und Funktionsstörung,
− Anleitung zur Anpassung des Wohnraumes, ggf. Arbeitsplatzes,
− Abstimmung mit dem mitbehandelnden Arzt,
einmal im Behandlungsfall 122 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 03360 ist im Krankheitsfall höchstens zweimal
berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 03360 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen
03370 bis 03373 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 03360 ist im Behandlungsfall nicht neben der
Gebührenordnungsposition 03242 berechnungsfähig.
P. Z.
8Q
€ 12,20
Hinweis: Die Versorgung geriatrischer Patienten unterscheiden zwischen hausärztlichengeriatrischem Basisassisment (GOP 03360 EBM) und hausärztlich-geriatrischem
Betreuungskomplex (GOP 03262 EBM). Erfreulicherweise werden für den Einsatz dieser
Beiden Ziffer keine zusätzlichen persönlichen Qualifikationen gefordert, wie es ursprünglich
vorgesehen war. Der etwas lästige Demenz-Test, wie er bei der alten Ziffer 03240 gefordert
wurde entfällt und ist nur noch beim Basisassisment fakultativ durchzuführen.
Die bisherige EBM- Position 03240 für das
Basisassessment ist zwar weitgehend
inhaltlich identisch mit der neuen GOP 03360aber auch nicht völlig deckungsgleich.
Fazit:
Unbedingt den Inhalt der neuen GOP 03360 im
4. Quartal dieses Jahres erbringen und diese
Position vor- oder gegebenenfalls zusammen
mit- der GOP 03362 abrechnen.
Geriatrisches Screening nach Lachs
(Funktions- und Fähigkeitsstörung)
Als Einstieg in das geriatrische Assessment bietet das
geriatrische Screening nach Lachs einen raschen Überblick
über potenziell relevante Problembereiche.
Durchführung:
Befragung und Ausführung kleiner
Aufgaben
Interpretation:
Summe auffälligen Items ermöglicht einen
orientierenden Eindruck über das Ausmaß
der begleitenden Problembereiche.
Zeitbedarf:
je nach Kooperationsfähigkeit des
Patienten 5-12 Minuten
Timed Up & Go (Mobilität)
Durchführung:
Der Patient sitzt auf einem Stuhl. „Bitte
stehen Sie auf und gehen ganz normal zu
dieser Linie, die in 3m Entfernung vor dem
Stuhl auf dem Boden markiert ist, drehen
dort um und gehen wieder zurück und
setzen sich.“
 Die benötigte Zeit wird in
Sekunden gemessen, Hilfsmittel
erlaubt, ohne Fremdhilfe
Interpretation:
Unter 10 Sekunden:
Alltagsmobilität
uneingeschränkt
11-19 Sekunden:
geringe Mobilitätseinschränkung, i. d. Regel ohne
Alltagsrelevanz
20-29 Sekunden:
abklärungsbedürftige, funktionell rel. Mobilitätseinschränkung
Über 30 Sekunden:
ausgeprägte
Mobilitätseinschränkung, i. d. Regel
Interventions-/ Hilfsmittelbedarf
Zeitbedarf:
je nach Mobilität ca. 1-5 Minuten
Uhrentest (Kognitive Fähigkeiten)
Der Test zeigt bereits geringe kognitive Defizite und ist
unabhängig von Alter, Kultur und Bildung. Folgende
kognitive Teilfunktionen werden erfasst: visuell- räumliche
Organisation und abstraktes Denken.
Durchführung:
Bitte zeichnen Sie eine Uhr bzw. das
Zifferblatt einer Uhr: Zeichnen Sie alle
Zahlen ein und danach die Zeiger auf „10
Minuten nach 11 Uhr“.
Auswertung:
Zahl 12 richtig eingezeichnet
3 Punkte
Alle 12 Zahlen vollständig
2 Punkte
Beide Zeiger richtig
2 Punkte
Korrekte Zeit
2 Punkte
__________________________________________________
Summe
max. 9 Punkte
Interpretation:
Zeitbedarf:
0-6 Punkte: Verdacht auf dementielle
Entwicklung, eingehende neurologische/
neuropsychologische Untersuchung ist
angezeigt.
7-9 Punkte: Unauffälliger Befund
bei guter Kooperation ca. 2-3 Minuten
03362 Hausärztlich-geriatrischer Betreuungskomplex
Obligater Leistungsinhalt
− Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
− Einleitung und/oder Koordination der Behandlung, ggf. Durchführung therapeutischer
Maßnahmen zur Behandlung von geriatrischen Syndromen, z. B.
− Stuhl- und/oder Harninkontinenz
− Sturz, lokomotorische Probleme (z. B. Schwindel, Gangunsicherheit)
− Frailty-Syndrom
− Immobilität und verzögerte Remobilität
− Hemiplegiesyndrom
− Kognitive und neuropsychologische Störungen einschließlich Depression und Demenz
− Metabolische Instabilität,
− Überprüfung, ggf. Priorisierung und Anpassung aller verordneten Arzneimittel und der
Selbstmedikation sowie ggf. Überprüfung der Arzneimittelhandhabung,− Erstellung und/oder
Aktualisierung eines Medikationsplans,
Fakultativer Leistungsinhalt
− Verordnung und/oder Einleitung von physio- und/oder ergotherapeutischen und/oder
logopädischen Maßnahmen,
− Koordination der pflegerischen Versorgung,
einmal im Behandlungsfall 159 Punkte
Für die Berechnung der Gebührenordnungsposition 03362 neben der Versichertenpauschale
nach den Gebührenordnungspositionen 03000, 03010 oder 03030 ist in demselben
Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt notwendig.
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 03362 setzt das Vorliegen der Ergebnisse
eines hausärztlich-geriatrischen Basisassessments nach der Gebührenordnungsposition 03360
voraus. Die Durchführung des hausärztlich-geriatrischen Basisassessments darf nicht länger
als vier Quartale zurückliegen.
Die Gebührenordnungsposition 03362 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen
03370 bis 03373 berechnungsfähig.
P. Z.
12 Q
€ 15,90
Hinweis: Die Versorgung geriatrischer Patienten unterscheiden zwischen hausärztlichengeriatrischem Basisassisment (GOP 03360 EBM) und hausärztlich-geriatrischem
Betreuungskomplex (GOP 03262 EBM). Erfreulicherweise werden für den Einsatz dieser
Beiden Ziffer keine zusätzlichen persönlichen Qualifikationen gefordert, wie es ursprünglich
vorgesehen war. Der etwas lästige Demenz-Test, wie er bei der alten Ziffer 03240 gefordert
wurde entfällt und ist nur noch beim Basisassisment fakultativ durchzuführen.
8. Aufnahme eines Abschnitts 3.2.5
3.2.5 Palliativmedizinische Versorgung
1. Die Gebührenordnungspositionen 03370 bis 03373 sind für die Behandlung von
schwerstkranken und sterbenden Patienten in jedem Alter berechnungsfähig, die an einer
nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass
dadurch nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf
Tage, Wochen oder Monate gesunken ist. Eine Erkrankung ist nicht heilbar, wenn nach dem
allgemein anerkannten Stand der Medizin Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung
dieser Erkrankung führen können. Sie ist fortschreitend, wenn ihrem Verlauf trotz
medizinischer Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin nicht
nachhaltig entgegengewirkt werden kann. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, in jedem
Einzelfall zu überprüfen, ob eine angemessene ambulante Versorgung in der Häuslichkeit
(darunter fallen auch Pflege- und Hospizeinrichtungen) möglich ist.
2. Der grundsätzliche Anspruch eines Patienten auf eine spezialisierte ambulante
Palliativversorgung (SAPV) im Sinne des § 37b SGB V wird durch das Erbringen der
nachfolgenden Gebührenordnungspositionen nicht berührt.
3. Die Gebührenordnungspositionen 03371, 03372 und 03373 sind nicht bei Patienten
berechnungsfähig, die eine Vollversorgung nach § 5 Abs. 2 der Richtlinie zur Verordnung
von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) des Gemeinsamen
Bundesausschusses erhalten.
4. Die Gebührenordnungspositionen 03370 bis 03373 sind nicht berechnungsfähig, wenn der
behandelnde Vertragsarzt äquivalente Leistungen bei dem Patienten im Rahmen der
spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gemäß § 37b SGB V i.V.m. § 132d Abs. 1
SGB V erbringt.
Bezüglich der Vergütung im Rahmen der Palliativversorgung gab es in den letzten
Jahrzehnten Modalitäten, die teilweise nicht nur von KV zu KV- Bereich sondern auch von
Krankenkasse zu Krankenkasse abwichen. Aus der Behandlungsnotwendigkeit heraus wurden
die Leistungen selbstverständlich von der Ärzteschaft erbracht, aber oft trotz immensen
Aufwandes entweder sehr schlecht oder gar nicht vergütet. Dieser Umstand soll bei der
Einführung des EBM gültig ab 01.10.2013 nun ein Ende haben.
So wurde zur Förderung der allgemeinen Palliativversorgung ein neuer Abschnitt 3.2.5 bzw.
für die Kinderärzte 4.2.5 in den EBM aufgenommen. Hier stehen nun mehr zur
Eingangsdiagnostik und Betreuung von schwerstkranken und sterbenden Pat. die
Gebührenordnungspositionen 03370- 03373 bzw. 04370-04373 zur Verfügung. Eingesetzt
können die Ziffern bei einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung wobei das Alter
keine Rolle spielt.
Die Eingangsdiagnostik (GOP 3370) bei Hausärzten wird mit € 34,10 vergütet. Für
Hausbesuche bei palliativmedizinisch zu versorgende Pat. sind Zuschläge vorgesehen.
Ein Zuschlag für reguläre Hausbesuche in Höhe von € 12,40 je vollendete 15 Minuten
( GOP 03372 für Hausärzte/ GOP 04372 für Kinder- und Jugendärzte).
Sollte die palliativmedizinische Versorgung z. B. 30 Minuten dauern, so könnten die oben
genannten Ziffern 2x angesetzt werden, da es ja heißt: je vollendete 15 Minuten.
Für dringende Besuche erhält der Haus - bzw. Kinderarzt einen Zuschlag von ebenfalls von
€ 12,40 je Besuch. Hier können die Ziffern GOP 03373 bei Hausärzten und GOP 04373 bei
Kinder -und Jugendärzten eingesetzt werden.
Palliativa:
Lindernde Mittel, die gegen einzelne Symptome, nicht gegen
die Ursache der Krankheit selbst wirken.
Die palliativmedizinische Behandlung kann auch bei nicht
onkologisch erkrankten Patienten mit weit fortgeschrittener
inkurabler Erkrankung eingesetzt werden.
Ein in Bewusstsein der Behandler und Begleiter verankerter
Konsens über die Notwendigkeit der so genannten
„early integration“ von palliativmedizinischer Expertise wird
dazu verhelfen, selbst bei schwierig einzuschätzender
Prognose, bei sehr unterschiedlichen Krankheitsverläufen mit
intermittierenden Phasen von Verschlechterung und
Exazerbation oder Dekompensation den richtigen Zeitpunkt
für eine palliativmedizinische Mitversorgung zu finden.
Bis zum Jahr 2030 wird unter anderem ein starker Anstieg des
Anteils von über 80- Jährigen innerhalb der
Gesamtbevölkerung erwartet, das heißt, dass die Inzidenz
bestimmter Erkrankungen deutlich zunehmen wird. Neben
Herz- Kreislauf- Erkrankungen betrifft dies unter anderem
auch demenzielle Erkrankungen, wobei besonders die Demenz
ein Krankheitsbild ist, dem sich die Palliativversorgung bisher
nur wenig gewidmet hat.
03370
Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inkl.
Behandlungsplan
Obligater Leistungsinhalt
− Untersuchung des körperlichen und psychischen Zustandes des Patienten,
− Beratung und Aufklärung des Patienten und/oder der betreuenden Person zur
Ermittlung des Patientenwillens und ggf. Erfassung des Patientenwillens,
− Erstellung und Dokumentation eines palliativmedizinischen Behandlungsplans unter
Berücksichtigung des Patientenwillens,
einmal im Krankheitsfall 341 Punkte
Hinweis: nach Ablauf von 4 Quartalen erneut einsetzbar
Die Gebührenordnungsposition 03370 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen
03220, 03221, 03230, 03360 und 03362 berechnungsfähig.
P. Z.
03371
K.E.
€ 34,10
Zuschlag zu der Versichertenpauschale 03000 für die
palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis
Obligater Leistungsinhalt
− Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
− Dauer mindestens 15 Minuten,
− Palliativmedizinische Betreuung des Patienten (z. B. Schmerztherapie,
Symptomkontrolle),
Fakultativer Leistungsinhalt
− Koordinierung der palliativmedizinischen und -pflegerischen Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen
spezialisierten Leistungserbringern wie z. B. Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Pflegediensten, psychosozialen
Betreuungsdiensten, Hospizen,
− Anleitung und Beratung der Betreuungs- und Bezugspersonen, einmal im Quartal
Hinweis: GOP 03371 ist auch neben der Gesprächsleistung 03230 abrechenbar, aber nur
dann, wenn die GOP 03370 nicht im gleichen Quartal abgerechnet wird.
Die Gebührenordnungsposition 03371 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 03220, 03221, 03360,
03362, 03372 und 03373 berechnungsfähig.
P. Z.
T/Q
€ 15,90
03372
Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01410 oder 01413
für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit
Obligater Leistungsinhalt
− Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
− Dauer mindestens 15 Minuten,
− Palliativmedizinische Betreuung des Patienten (z. B. Schmerztherapie, Symptomkontrolle),
Fakultativer Leistungsinhalt
− Koordinierung der palliativmedizinischen und -pflegerischen Versorgung in
Zusammenarbeit mit anderen spezialisierten Leistungserbringern wie z. B. Vertragsärzten,
Psychotherapeuten, Pflegediensten, psychosozialen Betreuungsdiensten, Hospizen,
− Anleitung und Beratung der Betreuungs- und Bezugspersonen,
je vollendete 15 Minuten 124 Punkte
Hinweis: bei z.B. 30 Minuten 2x abrechenbar
Hinweis:
Der Höchstwert für die Gebührenordnungsposition 03372 beträgt am Behandlungstag 620
Punkte.
Die Gebührenordnungsposition 03372 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen
03220, 03221, 03230, 03360, 03362, 03371 und 03373 berechnungsfähig.
P. Z.
T/Q
€ 12,40
03373
Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01411, 01412 oder
01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit
Obligater Leistungsinhalt
− Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
− Palliativmedizinische Betreuung des Patienten (z. B. Schmerztherapie, Symptomkontrolle),
je Besuch 124 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 03373 ist für Besuche im Rahmen des organisierten Not(-fall)
dienstes, für Besuche im Rahmen der Notfallversorgung durch nicht an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser sowie für dringende Visiten auf
der Belegstation nicht berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 03373 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen
01100 bis 01102, 01210, 01211, 01214 bis 01219, 03220, 03221, 03230, 03360, 03362,
03371 und 03372 berechnungsfähig.
P. Z.
K.E.
€ 12,40
Kostenpauschale für Wegegeld, Porto und Besuch
Endlich Klarheit bei Wegegeld, Porto und Besuch
Vereinbarte Kostenpauschalen aus dem Kapitel 40 des neuen EBM, Preis in Euro
Ziffer
Preis Erläuterung
40100
2,60 Versandmaterial, (Labor, Zytologie, Zyto- und Molekulargenetik)
40104
5,10 Versandmaterial, Transport von Röntgenaufnahmen und
Filmfolien
Mit dokumentierten Untersuchungsergebnissen bildgebendes
Verfahren
40106
1,50 Versandmaterial, Transport von Langzeit-EKG-Datenträgern, je
Versand
Bei Mitgabe der Datenträger nicht berechnungsfähig
40120
0,55 Transport von Briefen bis 20 g oder Telefax
Postdienst ist nur beispielhaft, auch andere Transportwege
werden honoriert
40122
1,00 Transport von Briefen bis 50 g (Kompaktbrief)
Postdienst ist nur beispielhaft, auch andere Transportwege
werden honoriert
40124
1,44 Transport von Briefen bis 500 g (Großbrief) und /oder digitalen
Befunddatenträger
Postdienst ist nur beispielhaft, auch andere Transportwege
werden honoriert
40126
2,20 Transport von Briefen 1000 g (Maxibrief)
Postdienst ist nur beispielhaft, auch andere Transportwege
werden honoriert
40142
1,50 Abfassung von Bescheinigungen etc. in freier Form, wenn
vereinbarte Vordrucke nicht verwendet werden können
40144
0,13 Kopie, EDV-technische reproduzierte Befundmitteilungen
Berichte, Arztbriefe und andere patientenbezogene Unterlagen,
ausschließlich für den mit-oder weiter behandelnden Arzt
oderkonsiliarisch tätigen Arzt oder den Arzt des Krankenhauses
40150
1,30 Ausgegebene Testbriefchen (Blut im Stuhl), wenn die Leistung
nach 01734 und 32040 nicht erbracht werden konnte
40152
1,50 Ausgegebenes Testbriefchen (Albumin im Stuhl), wenn die
Leistung nach 32041 nicht erbracht werden konnte
40154 25,60 Bezug der Testsubstanz für 13C-Harnstoff-Atemtest
40156 81,80 Bezug von Mifepriston für medikamentöse Abruptio
40160 15,00 Kostenpauschale für interventionelle endosko. Untersuchungen
40170
3,10 Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen
Bereitschaftsdienstes
40190 10,70 Wegepauschale für Besuche jenseits eines Radius von 10 km,
Tag
40192 14,80 Wegepauschale für Besuche jenseits eines Radius von 10 km,
Nacht
40220
3,20 Pauschale für Besuche im Kernbereich, bis zu 2 km
40222
6,30 Pauschale für Besuche im Randbereich, 2 km bis zu 5 km
40224
9,20 Pauschale für Besuche im Fernbereich, mehr als 5 km
40226
6,30 Pauschale für Besuche im Kernbereich, bis zu 2 km bei Nacht
40228
9,80 Pauschale für Besuche im Randbereich, 2 km bis zu 5 km, Nacht
40230 13,20 Pauschale für Besuche im Fernbereich, mehr als 5 km, Nacht
40240
5,10 Aufsuchen eines Kranken durch beauftragten Praxis-Mitarbeiter
40260
2,60 Aufsuchen eines weiteren Kranken nach Nr. 40240
40870 Kostenpauschale einschl. Wegekosten –
entfernungsunabhängig – für gemäß § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V
ärztlich angeordnete Hilfeleistungen anderer Personen nach § 28 Abs.
1 Satz 2 SGB V, die in der Häuslichkeit der Patienten in Abwesenheit
des Arztes erbracht werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 der
Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) vorliegen.
Obligater Leistungsinhalt
– Persönlicher nicht-ärztlicher Praxisassistentinnen-Patienten-Kontakt,
– Aufsuchen des Patienten zum Zweck der Versorgung in der
Häuslichkeit,
– Dokumentation gemäß der Präambel 40.18 Nr. 2,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage 8 zum
Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä),
– In Anhang 1 Spalte VP aufgeführte Leistungen,
je Sitzung
€ 17,00
5. Änderung der Legendierung und des fakultativen Leistungsinhalts
der Gebührenordnungsposition 40872 des Abschnitts 40.18 des
Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
40872 Kostenpauschale einschl. Wegekosten –
entfernungsunabhängig – für gemäß § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V
ärztlich angeordnete Hilfeleistungen anderer Personen nach § 28 Abs.
1 Satz 2 SGB V, die in Abwesenheit des Arztes erbracht werden, für
einen weiteren Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft, für
einen Patienten in Alten- oder Pflegeheimen und/oder für Patienten im
Rahmen der weiteren postoperativen Behandlung gemäß der
Gebührenordnungsposition 31600 bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 3 der Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä).
Obligater Leistungsinhalt
– Persönlicher nicht-ärztlicher Praxisassistentinnen-Patienten-Kontakt,
– Aufsuchen eines weiteren Patienten in derselben sozialen
Gemeinschaft (z. B. Familie) zum Zweck der Versorgung in der
Häuslichkeit
und/oder
– Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der Versorgung in Altenoder Pflegeheimen
und/oder
– Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der Versorgung in anderen
beschützenden Einrichtungen
und/oder
– Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der weiteren postoperativen
Versorgung im Rahmen der Gebührenordnungsposition 31600,
– Dokumentation gemäß der Präambel 40.18 Nr. 2,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage 8 zum
Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä),
– In Anhang 1 Spalte VP aufgeführte Leistungen,
je Sitzung
€ 12,70
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