ISSN 1868-291X JOURNAL TUMORZENTRUM ERFURT Neue Projektgruppen am Tumorzentrum Erfurt Seit einem Jahr bestehen am Erfurter Tumorzentrum neue Projektgruppen für das Magenkarzinom (Leiter: Priv.-Doz. Dr. med. Lutz-Dieter Schreiber, Chefarzt der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie, Hufeland Klinikum, Standort Bad Langensalza) und die Nierentumoren (Leiter: Prof. Dr. med. Thomas Steiner, Chefarzt der Klinik für Urologie, HELIOS Klinikum Erfurt.) Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren hat in ihrem Memorandum die Einrichtung tumorspezifischer Projektgruppen zu einem zentralen Element und Pflichtbestandteil eines Tumorzentrums erklärt. Diese Arbeitsgruppen sollen sich themenbezogen mit einer speziellen Tumorerkrankung oder mit spezifischen Behandlungsmaßnahmen (z.B. supportive oder palliative Therapie) befassen. Ziel ist es, das aktuelle leitliniengestützte Wissen im Einzugsgebiet des Tumorzentrums zu implementieren und die Anwendung dieses Wissens sowie die notwendige Abstimmung zwischen den einzelnen Versorgungsträgern zu fördern. Alle Ärzte, die sich mit dem jeweiligen Thema befassen, können ihre Kenntnisse und Erfahrungen einbringen und aktuelle Entwicklungen besprechen. Sie dieskutieren die Leitlinien, die in ihrem Einzugsgebiet umgesetzt werden sollen, und die Versorgungsrealität, wie sie sich in den Versorgungsergebnissen aller kooperierenden Einrichtungen und den vergleichenden Analysen des Krebsregisters darstellt. Die operative Therapie des lokal begrenzten Nierenzellkarzinoms hat sich in den vergangenen Jahren radikal verändert. Innerhalb weniger Jahre rückte der Organerhalt in den europäischen Leitlinien von einer Randposition in den Mittelpunkt. Die Projektgruppe Nierentumoren hat sich deshalb als erste Aufgabe gestellt, die Umsetzung dieser Leitlinie im Einzugsgebiet des Tumorzentrums zu untersuchen. Auf der 25. Onkologischen Konferenz des Tumorzentrums Erfurt, die am 2. und 3.11.2012 traditionsgemäß in Eisenach stattfand, stellte sie die ersten Ergebnisse vor. 02/2012 INHALT Seite 3 ■ Das Spektrum der gutartigen organtypischen Speicheldrüsentumoren: Eine Systematik Seite 8 ■ Nachsorge Schilddrüsenkarzinom Seite 13 ■ Projektgruppe Nierentumoren – Chirurgie des lokal begrenzten Nierenzellkarzinoms im Wandel Seite 15 ■ Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) – Ein Angebot zur Versorgung Sterbender in der eigenen Häuslichkeit Seite 17 ■ Selbstmord – Freitod? Die rechtliche Perspektive Seite 22 ■ Mammakarzinom 1995-2011 Lesen Sie weiter auf Seite 13 bei Patienten der Stadt Erfurt und des Kreises Gotha – Datenauswertungen des Klinischen Krebsregisters Erfurt Während noch vor einigen Jahren die Tumornephrektomie die Standardtherapie war, müsste man solch einen Nierentumor heute zwingend organerhaltend operieren. Festzustellen, in welchem Maße die neue Leitlinie in Mittelund Westthüringen bereits umgesetzt ist, war eine der ersten Aufgaben der Projektgruppe Nierentumoren. Foto: Prof. Steiner Seite 32 ■ In Gedenken an Prof. Dr. med. Günter Anger Seite 34 ■ Jahreskongress 2012 der Thüringischen Gesellschaft für Chirurgie in Mühlhausen Seite 36 ■ Angebote des Tumorzentrum Erfurt e.V. Für mCRC-Patienten mit KRAS-WT:#,1 Vollhumanes assen Zugel er in d nsinatio# b m o K ie therap Weil jeder Monat zählt. Signifikantes Gesamtüberleben gemäß IPCW-Analyse: ##, 2 t23,9 Monate JOEFS&STUMJOJFO UIFSBQJF)3,* o 1 t14,5 Monate JOEFS;XFJUMJOJFO UIFSBQJF)3,* o 1 KI = Konfidenzintervall IPCW = Inverse Probability of Censoring Weighted HR = Hazard Ratio # Vectibix® ist indiziert zur Behandlung von Patienten mit metastasiertem kolorektalem Karzinom (mCRC, metastatic colorectal cancer) mit Wildtyp-KRAS, in der Erstlinientherapie in Kombination mit FOLFOX, in der Zweitlinientherapie in Kombination mit FOLFIRI bei Patienten, die in der Erstlinientherapie eine Fluoropyrimidin-haltige Chemotherapie erhalten haben (ausgenommen Irinotecan), als Monotherapie nach Versagen von Fluoropyrimidin-, Oxaliplatin- und Irinotecan-haltigen Chemotherapieregimen. ## Bei Berücksichtigung des Einflusses von Therapiewechseln (Cross-over) 1. Fachinformation Vectibix ®, Stand Juni 2012. 2. Douillard JY et al. Annals of Oncology 2012; 23(suppl 9): ix178–ix223. doi:10.1093/annonc/mds397. Kurzinformation: Vectibix® 20 mg/ml Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung. Wirkstoff: Panitumumab. Zusammensetzung: Arzneilich wirksamer Bestandteil: Jede Durchstechflasche enthält 100 mg Panitumumab in 5 ml bzw. 400 mg Panitumumab in 20 ml. Panitumumab ist ein voll humaner monoklonaler IgG2-Antikörper, der mittels rekombinanter DNA-Technologie in einer Säugetierzelllinie (CHO) hergestellt wird. Sonstige Bestandteile: Natriumchlorid, Natriumacetat-Trihydrat, Essigsäure (Eisessig, zur pH-Wert Einstellung), Wasser für Injektionszwecke. Anwendungsgebiete: Vectibix ist indiziert zur Behandlung von Patienten mit metastasiertem kolorektalem Karzinom (mCRC, metastatic colorectal cancer) mit Wildtyp-KRAS in der Erstlinientherapie in Kombination mit FOLFOX, in der Zweitlinientherapie in Kombination mit FOLFIRI bei Patienten, die in der Erstlinientherapie eine Fluoropyrimidin-haltige Chemotherapie erhalten haben (ausgenommen Irinotecan) oder als Monotherapie nach Versagen von Fluoropyrimidin-, Oxaliplatin- und Irinotecan-haltigen Chemotherapieregimen. Gegenanzeigen: Patienten mit einer Vorgeschichte schwerer oder lebensbedrohlicher Überempfindlichkeitsreaktionen gegen den Wirkstoff oder einen der sonstigen Bestandteile. Patienten mit einer interstitiellen Pneumonie oder Lungenfibrose. Kombination von Vectibix mit Oxaliplatin-haltiger Chemotherapie bei Patienten mit KRAS-mutiertem mCRC oder bei unbekanntem KRAS-mCRC-Status. Nebenwirkungen: Sehr häufig: Anämie, Konjunktivitis, Diarrhö, Übelkeit, Erbrechen, abdominale Schmerzen, Stomatitis, Konstipation, Fatigue, Pyrexie, Asthenie, Entzündung der Schleimhaut, peripheres Ödem, Paronychie, Gewichtsabnahme, Hypokaliämie, Anorexie, Hypomagnesiämie, Rückenschmerz, Insomnie, Dyspnoe, Husten, akneiforme Dermatitis, Hautausschlag (umfasst die allgemeinen Bezeichnungen für Hauttoxizitäten, Exfoliation der Haut, exfoliativer Hautausschlag, papulöser Hautausschlag, juckender Hautausschlag, geröteter Hautausschlag, generalisierter Hautausschlag, makulöser Hautausschlag, makulopapulöser Hautausschlag und Läsionen der Haut), Erythem, Pruritus, trockene Haut, Fissuren der Haut, Akne, Alopezie. Häufig: Leukopenie, Tachykardie, Blepharitis, Wimpernwachstum, verstärkte Tränensekretion, okuläre Hyperämie, trockenes Auge, Augenpruritus, Irritation des Auges, rektale Hämorrhagie, trockener Mund, Dyspepsie, Stomatitis aphthosa, Lippenentzündung, gastroösophageale Refluxkrankheit, Brustschmerzen, Schmerz, Schüttelfrost, Überempfindlichkeit, eitriger Hautausschlag, bakterielle Entzündung des Unterhautgewebes, Follikulitis, örtlich begrenzte Infektion, Abfall des Magnesiumspiegels im Blut, Hypokalzämie, Dehydratation, Hyperglykämie, Hypophosphatämie, Schmerz in den Extremitäten, Kopfschmerzen, Schwindel, Angststörung, Lungenembolie, Epistaxis, palmar-plantares Erythrodysästhesie-Syndrom, Hautgeschwür, Wundschorf, Hypertrichose, Onychoklasie, Nagelerkrankung, tiefe Venenthrombose, Hypotonie, Hypertonie, Hautrötung. Gelegentlich: Zyanose, Irritation des Augenlides, Keratitis, aufgesprungene Lippen, Infusionsreaktion, Augenentzündung, Infektion des Augenlides, Bronchospasmus, Nasentrockenheit, Angioödem, Hirsutismus, eingewachsener Nagel, Onycholyse. Selten: ulzerative Keratitis, anaphylaktische Reaktion, Hautnekrose. Unbekannte Häufigkeit: Interstitielle Lungenerkrankung. Über akutes Nierenversagen wurde bei Patienten berichtet, die eine Diarrhö und Dehydratation entwickelten. Im Anschluss an schwere dermatologische und subkutane Reaktionen wurde über infektiöse Komplikationen einschließlich Sepsis, nekrotisierender Fasziitis, bakterieller Entzündung des Unterhautgewebes und lokaler Abszesse berichtet. Weitere Angaben: s. Fach- und Gebrauchsinformation. Verschreibungspflichtig. Stand der Information: Juni 2012 AMGEN Europe B.V., 4817 ZK Breda, Niederlande (Örtlicher Vertreter Deutschland: AMGEN GmbH, Hanauer Straße 1, 80992 München, www.amgen.de) © 2012 Amgen Deutschland. Alle Rechte vorbehalten. PMO-DEU-AMG-785-2012- July-P (10/2012) ■ Das Spektrum der gutartigen organtypischen Speicheldrüsentumoren: Eine Systematik Eileen Esser, Hartwig Kosmehl Institut für Pathologie, HELIOS Klinikum Erfurt, und Gemeinschaftspraxis für Pathologie Erfurt Die Benennung der Speicheldrüsentumoren folgt den gleichen Gesetzen, die auch für andere Tumoren gelten. Der Tumorname bzw. der Tumortyp ergibt sich aus der Differenzierung der Tumorzellen bzw. des Tumorgewebes und aus dem Verhalten der Tumorzellen, das benigne oder maligne sein kann. Die aktuelle Namensgebung der gutartigen Speicheldrüsentumoren ist in der aktuellen WHO-Klassifikation der Kopf-Hals Tumoren aus dem Jahr 2005 zusammengefasst. Das Spektrum der gutartigen organtypischen Speicheldrüsentumoren lässt sich aus den verschiedenen Zelltypen der Speicheldrüsenstrukturen ableiten. Die großen Kopfspeicheldrüsen und auch die kleinen Schleimhautspeicheldrüsen des Mund-, Nasen- und Rachenraumes setzen sich aus duktulo-azinären Einheiten und den größeren Ausführungsgängen zusammen. Die Epithelzellen der duktulo-azinären Einheiten haben folgende grundsätzliche Differenzierungen: Basalzellen, Myoepithelzellen, Azinuszellen und Drüsenepithelien ohne weitere spezielle Differenzierung. Über den Weg der Metaplasien können sowohl in den Ausführungsgängen als auch in den duktulo-azinären Einheiten weitere zelluläre Differenzierungen wie Plattenepithel, sebaziöse Zellen oder onkozytäre Zellen entstehen. In Bezug auf die in der Speicheldrüse möglichen Zelltypen leiten sich von den Basalzellen die Basalzelladenome, von den Myoepithelzellen die myoepithelialen Adenome, von den Azinuszellen die Azinuskarzinome und von den glandulären Zellen Zystadenome, von den onkozytären Zellen Onkozytome und vom Plattenepithel Plattenepithelkarzinome ab. Bereits aus dieser Zusammenstellung wird deutlich, dass in der Systematik der Speicheldrüsentumoren die allgemeine stufenförmige Sequenz der malignen Transformation (Normales Epithel, Hyperplasie, Adenom, intraepitheliale Neoplasie, Adenokarzinom) verlassen wird. Das Azinuszellkarzinom und das Plattenepithelkarzinom hat keinen benignen Vorläufertumor mit dieser Differenzierung. Nur im Fall der onkozytären Tumoren lässt sich für die Speicheldrüse eine Hyperplasie-Adenom-Karzinom-Sequenz aufzeigen. Abbildung 1 gibt eine Übersicht zur morphologischen Hyperplasie-Adenom-Adenokarzinom-Sequenz in der Speicheldrüse (Abb. 1). In der Tabelle 1 sind entsprechend der aktuellen WHOKlassifikation die in der Speicheldrüse möglichen gutartigen Speicheldrüsentumoren unterschiedlicher Differenzierung zusammengefasst. Hyperplasie Adenom Adenomkarzinom Onkozytäre Hyperplasie Onkozytäres Adenom Onkozytäres Karzinom ??? Basalzelladenom Basalzelladenokarzenom ??? Myoepitheliom Myoepitheliales Karzinom ??? Zystadenom Zystadenokarzinom ??? Carcinoma in situ der Speicheldrüsengänge Speicheldrüsengangkarzinom ??? ??? Mukoepidermoides Karzinom niedriggradiges polymorphes Adenokarzinom Klarzellkarzinom Adenoidzystisches Karzinom Abb. 1 Die Hyperplasie-Adenom-Karzinom-Sequenz, dargestellt für Tumoren der Speicheldrüse J OU RNAL 02/2012 ■ Se ite 3 ■ Tabelle 1 Histologische Klassifikation der gutartigen Speicheldrüsentumoren nach WHO (2005) Pleomorphes Adenom Myoepitheliom Basalzelladenom Warthin-Tumor Onkozytom Kanalikuläres Adenom Sebaziöses Adenom Lymphadenom - sebaziös - non-sebaziös Duktales Papillom - invertiertes duktales Papillom - intraduktales Papillom Sialadenoma papilliferum Zystadenom M8940/0 M8992/0 M8147/0 M8561/0 M8290/0 M8149/0 M8410/0 M8410/0 M8410/0 M8503/0 M8503/0 M8406/0 M8440/0 Abb. 3 Onkozytäres Adenom mit typischen reichlichen eosinophilem Zytoplasma (H&E). Demonstration der zahlreichen Mitochondrien im Zytoplasma durch immunhistochemische Markierung des mitochondrialen Antigen (Inset). Zur onkozytären Hyperplasie der Speicheldrüse gibt es im Schrifttum nur wenige Mitteilungen. Sie ist in der Regel ein zufälliger Nebenbefund bei der Entfernung von Speicheldrüsen aus anderer Ursache. Die onkozytären Zellen sind entweder als azinäre Strukturen in vorbestehende Azini der Drüse eingebettet oder sie formieren Mikrozysten im Speicheldrüsenparenchym (Abb. 2). Onkozytäre Hyperplasien können auch neben onkozytären Adenomen auftreten. Die onkozytären Adenome stellen etwa 1 % aller Speicheldrüsentumoren und sind in 7 % der Fälle bilateral nachweisbar. Der Altersgipfel ist in der 6. bis Die Myoepitheliome bzw. myoepithelialen Adenome stellen 1,5 % aller Speicheldrüsentumoren und sind in beiden Geschlechtern mit gleicher Häufigkeit vertreten. Das Durchschnittsalter der Patienten mit Myoepitheliomen beträgt 44 Jahre und sie sind in einem breiten Altersspektrum vom Jugendalter bis zum Greisenalter nachweisbar. Die Myoepithelzellen stellen einen besonderen Zelltyp dar, er vereint epitheliale Eigenschaften mit kontraktilen Eigenschaften, sodass glattmuskuläre Proteine wie glattmuskuläres Aktin und das muskelspezifische Intermediärfilament Desmin in Myoepithelzellen auftreten können (Abb. 4 und Abb. 5). Abb. 2 Onkozytäre Hyperplasie in einer Glandula parotis mit einem mikrozystischen und einem nodulären onkozytären Hyperplasieherd (H&E). Abb. 4 Histologischer Ausschnitt aus einer Glandula parotis mit immunhistochemischer Markierung der Myoepithelzellen, die die Azini korbartig als flache, rot angefärbte Zelllage umgeben. 8. Dekade und das Durchschnittsalter der Patienten beträgt 58 Jahre. Das onkozytäre Adenom ist am häufigsten in der Glandula parotis (Abb. 3). Die chirurgische Exzision im Gesunden ist die Therapie der Wahl, Rezidive sind selten. Die onkozytären Läsionen sind strahleninsensitiv. Weitere immunhistochemisch darstellbare Antigene, die für eine myoepitheliale Differenzierung im Kontext der Speicheldrüse sprechen, sind das S-100-Protein, das saure Gliafaserprotein (GFAP), CD10, Calponin und andere. Die Zellgestalt der Myoepithelzellen ist vielfältig. Sie kön- ■ Seite 4 ■ JOU RNAL 01/2005 02/2012 Basalzelladenome bestehen, wie der Name ankündigt, aus basaloiden Tumorzellen ohne die aus dem pleomorphen Adenomen bekannte myxochondroide Matrix. Ein solider und ein trabekulärer Wuchstyp wird unterschieden. Nicht uncharakteristisch für Basalzelladenome ist das Auftreten einer prominenten epithelialen Basalmembranregion, die in der PAS-Darstellung hervorgehoben werden kann (Abb. 7). Abb. 5 Histologischer Ausschnitt aus einer Glandula parotis. Die Myoepithelzellen exprimieren nicht nur kontraktile Proteine der Muskulatur, sondern nutzen auch den Dystrophin-Glykoprotein-RezeptorKomplex, der von der Pathogenese der Muskeldystrophien bekannt ist; im Bild der immunhistochemische Nachweis von ß-Dystroglykan. nen basalzellig, spindelzellig, plasmazellähnlich und epithelzellähnlich erscheinen, sodass eine immunhistochemische Sicherung dieser Differenzierungsrichtung oft notwendig ist (Abb. 6). Die myoepithelialen Adenome wurden in der historischen Entwicklung aus der Gruppe der pleomorphen Adenome und der Basalzelladenome als eigenständige Entität herausgelöst. Das Auftreten von Myoepithelzellen ist kein exklusives Phänomen der Myoepitheliome, auch Basalzelladenome, pleomorphe Adenome und auch das adenoid-zystische Karzinom kann Myoepithelzellen enthalten. Myoepitheliale Adenome kommen nicht nur in den großen Speicheldrüsen vor, sondern sie können sich auch in den kleinen Schleimhautspeicheldrüsen entwickeln und treten u. a. am harten Gaumen, nicht selten mit einer Knochendestruktion, auf. Abb. 6 Myoepitheliales Adenom mit basalzelliger Zytologie (H&E) und immunhistochemischer Demonstration von glattmuskulärem Aktin (Inset). J OU RNAL Abb. 7 Basalzelladenom vom Trabekulärem Typ (H&E) mit immunhistochemischer Markierung des Basalzellantigens p63 (Inset). Die Basalzelladenome zeigen eine weibliche Prädisposition mit einem Verhältnis 2:1. Sie treten meist in den großen Speicheldrüsen auf und sind zu 75 % in der Glandula parotis lokalisiert. 1 bis 3 % aller Speicheldrüsentumoren sind Basalzelladenome und ihr Altersgipfel findet sich in der 7. Dekade. Der Warthin-Tumor wurde vormals als Zystadenolymphom benannt, was seine histologischen Bestandteile gut kennzeichnet: Zysten, adenoide Strukturen und ein organoides lymphatisches Stroma. Das lymphatische Stroma hat keinerlei Beziehung zu einem malignen Lymphom, sodass die Bezeichnung Zystadenolymphom verlassen wurde. Der Warthin-Tumor ist der zweithäufigste Speicheldrüsentumor und ist in einer breiten Altersspanne vom jungen Erwachsenenalter bis zum Greisenalter nachweisbar. Das Durchschnittsalter der Patienten mit Warthin-Tumoren ist 62 Jahre. Vor dem 40. Lebensjahr ist er selten. Der Warthin-Tumor ist ein typischer Tumor der Glandula parotis bzw. benachbarter Lymphknoten und tritt oft multifokal auf. Der Warthin-Tumor wird von einer dünnen Kapsel begrenzt und sein besonderes histologisches Merkmal ist die Zweireihigkeit der Zellkerne der adenoiden, onkozytär imponierenden Zellen der Läsion. Durch diese auffällige Eigenschaft und durch das organoide lymphatische Stroma sind Warthin-Tumoren histologisch leicht zu identifizieren (Abb. 8). Leider gibt es davon Ausnahmen. Das charakteristische Epithel des Warthin-Tumors kann durch entzündlich metaplastische Vorgänge im Tumor verschwinden, durch uncharakteristisches Epithel oder durch Plattenepithel ersetzt werden und im Stroma kann eine fibrosierende Entzündung hinzutreten. 02/2012 ■ Se ite 5 ■ Diese umgestalteten Warthin-Tumoren werden als metaplastische Warthin-Tumoren bezeichnet (Abb. 9). Maligne Transformationen in Warthin-Tumoren sind selten, weniger als 1 %. Abb. 10 Pleomorphes Adenom mit basalzelligen und mikrozystischen Strukturen (H&E). Abb. 8 Warthin-Tumor mit typischen lymphatischem Stroma und zweilagiger Kernanordnung (Inset H&E). Das pleomorphe Adenom ist der häufigste Speicheldrüsentumor (60 % aller Speicheldrüsentumoren) und ist etwas häufiger bei Frauen. Er ist in allen Altersstufen nachweisbar und zeigt einen Altersgipfel im 46. Lebensjahr. Meist tritt er in der Glandula parotis auf (80 %). Ein genetischer Hintergrund des pleomorphen Adenoms ist bekannt, wird allerdings für die Diagnostik der pleomorphen Adenome bisher nicht eingesetzt. Eine repräsentative histologische Bearbeitung von Speicheldrüsenadenomen ist erforderlich, da im pleomorphen Adenom Abschnitte mit einer morphologischen Ähnlichkeit zu Basalzelltumoren, myoepithelialen Tumoren, adenoid-zystischen Karzinomen, niedriggradig polymorphen Adenokarzinomen und auch mukoepidermoiden Karzinomen auftreten können. Darüber hinaus ist in pleomorphen Adenomen, insbesondere wenn sie eine lange Anamnese haben, eine maligne Transformation bekannt. In pleomorphen Adenomen können sich Karzinome und Karzinosarkome entwickeln. Abb. 11 Matrixreiches pleomorphes Adenom (H&E). Abb. 9 Metaplastischer Warthin-Tumor mit Verlust des typischen Epithels – eine diagnostische Herausforderung (H&E) Die essentiellen histologischen Komponenten des pleomorphen Adenoms sind eine Kapselbildung, epitheliale und myoepitheliale Zellen sowie ein matrixreiches Stroma bzw. Mesenchym (Abb. 10). Die extrazelluläre myxochondroide Matrix kann in matrixreichen pleomorphen Adenomen das histologische Bild bestimmen (Abb. 11). ■ Seite 6 ■ JOU RNAL Das Azinuszellkarzinom hat zwar kein übliches benignes Gegenüber, aber im Zusammenhang mit der Besprechung der benignen Speicheldrüsentumoren sollte darauf verwiesen werden, dass Azinuszellkarzinome mit einem organoiden lymphatischen Stroma, das Sekundärfollikel enthält, so wie es auch im Warthin-Tumor und im sebaziösen oder nicht sebaziösen Lymphadenom auftritt, keine Metastasen zeigt und sich somit wie ein benigner Speicheldrüsentumor verhält (Abb. 12). 01/2005 02/2012 Abb. 12 Azinuszellkarzinom mit lymphatischem Stroma, das Keimzentrum einschließt (heller Herd links). Die alpha-Amylase der Azinuszellen ist immunhistochemisch rot markiert. Von dieser Variante ist bisher keine Metastasierung bekannt. Duktale Papillome und Zystadenome sind typische Speicheldrüsentumoren, die in den größeren Ausführungsgängen vorkommen. Sie können eine Überkleidung durch onkozytäres Epithel, muzinöses Epithel oder uncharakteristisches drüsiges Epithel aufweisen. Sie können vom jugendlichen bis zum Greisenalter auftreten und zeigen keine geschlechtsspezifische Verteilung. Rezidive und auch eine maligne Transformation sind möglich (Abb. 13). Abb. 13 Das papilläre Zystadenom kann eine differente epitheliale Überkleidung der Papillen tragen, u.a. auch eine onkozytäre (Inset, H&E). Die gutartigen Speicheldrüsentumoren zeigen eine hohe Diversität der zellulären Differenzierungen und sie teilen darüber hinaus Muster mit anderen benignen und malignen Speicheldrüsentumoren. Eine Hyperplasie-AdenomKarzinom-Sequenz ist für die Mehrzahl der Speicheldrüsentumoren unbekannt. Aufgrund der überschneidenden Wuchsmuster ist eine repräsentative histologische Bearbeitung, oftmals ergänzt durch eine immunhistochemische Untersuchung, notwendig und zu fordern. J OU RNAL Korrespondenzadresse: Prof. Dr. med. Hartwig Kosmehl Institut für Pathologie HELIOS Klinikum Erfurt Gemeinschaftspraxis für Pathologie Nordhäuser Straße 74 99089 Erfurt Telefon: 0361-781 2751 e-Mail: [email protected] 02/2012 ■ Se ite 7 ■ ■ Nachsorge Schilddrüsenkarzinom Almuth Meyer, Ulrich Tuschy Abteilung Endokrinologie, 2. Medizinische Klinik, HELIOS Klinikum Erfurt Elke Conrad Klinik für Nuklearmedizin, HELIOS Klinikum Erfurt Voraussetzung für eine effiziente Nachsorge ist die genaue Kenntnis der Vorbefunde einschließlich der vorangegangenen Therapien: • Operationsbericht, R0-Resektion?, • Histologie (Tumortypisierung, auch Untergruppen, TNM-Stadium mit Größe des Tumors, Uni- oder Multifokalität, Nachweis/Ausschluss organüberschreitenden Wachstums, Lymphknotenstatus), • Radiojodtherapie-Ergebnis (Restspeicherung, Fernmetastasen), • ggf. Behandlungsnebenwirkungen wie Rekurrensparese oder persistierendem Hypoparathyreoidismus. Eine systematische und einheitliche Risikostratifikation gelingt auch beim Schilddrüsenkarzinom auf Basis des TNM-Systems mit Angaben zum Tumor-Typ, der Ausbreitung, dem Nachweis von Lymphknoten- oder Organ-Metastasen (Tab. 1). Tabelle 1 TNM-Klassifikation (7. Auflage 2010) TX T0 T1 T1a T1b T2 T3 T4a T4b NX N0 N1 N1a N1b M0 M1 Primärtumor kann nicht beurteilt werden Kein Anhalt für Primärtumor Tumor 2 cm oder weniger in größter Ausdehnung, begrenzt auf Schilddrüse Tumor 1 cm oder weniger in größter Ausdehnung, begrenzt auf Schilddrüse Tumor mehr als 1 cm, aber nicht mehr als 2 cm in größter Ausdehnung, begrenzt auf die Schilddrüse Tumor mehr als 2 cm, aber nicht mehr als 4 cm in größter Ausdehnung, begrenzt auf die Schilddrüse Tumor mehr als 4 cm in größter Ausdehnung, begrenzt auf die Schilddrüse oder Tumor mit extrathyreoidaler Ausbreitung (d.h. Ausbreitung in den M. sternothyreoideus oder perithyreoidales Weichgewebe) Tumor mit Ausbreitung jenseits der Schilddrüsenkapsel und Invasion einer oder mehrerer der folgenden Strukturen: subkutanes Weichgewebe, Larynx, Trachea, Ösophagus, N. recurrens; bei undifferenziertem Karzinom: Tumor (unabhängig von der Größe) auf die Schilddrüse begrenzt Tumorinvasion in die prävertebrale Faszie, mediastinale Gefäße oder umschließt die A. carotis; bei undifferenziertem Karzinom: Tumor (unabhängig von der Größe) mit Ausbreitung jenseits der Schilddrüsenkapsel Regionäre Lymphknoten können nicht beurteilt werden keine regionären Lymphknotenmetastasen Regionäre Lymphknotenmetastasen Metastasen in Lymphknoten des Level VI (prätracheal und paratracheal, eingeschlossen prälaryngeale und DelphiLymphknoten Metastasen in anderen unilateralen, bilateralen oder kontralateralen zervikalen (Level I, II, III, IV und V) oder retropharyngeale oberen mediastinalen Lymphknoten keine Fernmetastasen Fernmetastasen ■ Seite 8 ■ JOU RNAL Eine standardisierte Nachsorge im engeren Sinn gilt vorwiegend für differenzierte Schilddrüsenkarzinome (DTC): papilläres (PTC), follikuläres (FTC) und medulläres Schilddrüsenkarzinom (MTC). Die 10-Jahres-Überlebensraten betragen für diese Entitäten 81-100 % (PTC) bzw. 45100 % (FTC), abhängig von der regionalen Begrenzung und dem Vorliegen von Fernmetastasen, für das MTC 70 %, mit Fernmetastasen 40-50 %. Die Prognose des DTC hängt vom Tumorstadium sowie der -entität (Differenzierung, RJ-Speicherung, -refraktär), der Suffizienz der Ersttherapie (chirurgisches Vorgehen, erfolgreiche Radiojod-Ablation) und der Güte der Überwachung ab. Zu unterscheiden sind von vornherein Tumoren mit hohem und niedrigen Risiko (high/low risk). Auch deren Ersttherapie und Nachsorgekonzept unterscheiden sich in konkreten Einzelheiten: Resektionsausmaß, Indikation zur Radiojodtherapie (RJ-Therapie), exogene Stimulation mit rTSH bei nachfolgender Diagnostik oder Therapie, Schilddrüsenhormontherapie (Dosierung). Die Risiko-Klassifikation ist international nicht einheitlich (ATA, ETA, EANM, deutsche Verfahrensweise). Da sich die Nachsorgeplanung inzwischen sehr an den Leitlinien der American Thyroid Association (ATA) orientiert, sind diese in Tabelle 2 zitiert (überarbeitet, hoher Stellenwert, mit evidenzbasiertem Empfehlungsgrad, angenähert an deutsche Empfehlungen. Nach erfolgreicher Erst- und ablativer(n) Radiojod(RJ-)Folgetherapie(n), die in Abständen von 4-6 Monaten durchgeführt werden, sollte der Patient idealerweise keinen Tumor- und keinen Schilddrüsenrest mehr haben. Die Erfolgskontrolle nach abgeschlossener RJ-Therapie wird mit diagnostischer 131-J-Ganzkörperszintigraphie durchgeführt (dann negativer Scan, sonst würde sich konsequenterweise eine erneute RJ-Therapie anschließen) 3-6 Monate nach der letzten RJ-Therapie unter exogener oder endogener TSH-Stimulation (TSH >30 mE/l) zusammen mit Bestimmung des TG-Spiegels (cut off 0-2 ng/ml). Auch sonographisch sollten keine Reste oder pathologischen Lymphknoten mehr sichtbar sein. Damit ist die Heilung dokumentiert. Die Nachsorge beginnt nach abgeschlossener Primärtherapie (Operation, Radiojodtherapie zur Ablation der Schilddrüse, ggf. von Tumorresten, jodspeichernden Metastasen). Sie ist definiert als: „Gesamtheit diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen, die nach abgeschlossener Primärtherapie die Heilung des Patienten sicherstellen und einen Rückfall verhindern oder zumindest rechtzeitig erkennen lassen soll. Dabei sind nicht nur medizinische, sondern auch psychische und soziale Aspekte zu berücksichtigen“. 01/2005 02/2012 Tabelle 2 Risikoklassifikation der American Thyroid Association (ATA), Revision 2009, modifiziert nach Reiners low risk intermediate risk high risk no local or distant metastases, macroscopic tumor has been resected, no tumor invasion of locoregional tissues or structures, no aggressive histology (e.g. tall cell, insular, columnar cell), no vascular invasion, no 131-l uptake outside the thyroid bed on the first posttreatment whole-body RAI scan microscopic invasion of tumor into the perithyroidal soft tissue at initial surgery, cervical lymph node metastases or 131-l uptake outside the thyroid bed after throid remnant ablation, tumor with aggressive histology or vascular invasion macroscopic tumor invasion, incomplete tumor resection, distant metastases, possibly thyroglobulinemia out of proportion to what is seen on the posttreatment scan pT1-3 N0-1 M0 pT3b N1 M0 pT4 M1 ohne „aggressive“ Histologie (großzellig, insulär, trabekulär) oder Gefäßinvasion „aggressive“ Histologie (großzellig, insulär, trabekulär) oder Gefäßinvasion nach R0-Resektion und kompletter 131-J-Ablation (sofern durchgeführt) nach R1-Resektion Verlassen des (stark altersabhängigen) AJCC/UICC-Staging-Systems, das zur Einschätzung der Überlebenswahrscheinlichkeit entwickelt wurde. Stattdessen Stratifizierung nach Klinik, Histologie und Therapieergebnis zur Abschätzung der Rezidiv-Wahrscheinlichkeit. In Abbildung 1 sind die Grundsätze der Therapie und Überwachung dargestellt. Operation: (meist) Thyreoidektomie, ggf. Komplettierung, Lymphknotendissektion 4 Wo. (SD H. Karenz/rTSH) ggf. neu (4-6 Mon., bis neg.) ablative RJ-Therapie low risk Klinik, TSH, TG, Sonographie RJ-Diagnostik high risk Klinik, TSH, TG, Sonographie Klinik, TSH, TG, Sonographie halbjährlich über 5 Jahre, dann 1-2 J.; 1x stim. TG idem, stim. TG, ggf. RJ nach 1, 3 … J.) (3-)6 Mon. ggf. neu Diagnostik/Therapie Abb. 1 Übersicht zur Therapie und Nachsorge des DTC J OU RNAL 02/2012 ■ Se ite 9 ■ Nach den Erfahrungen der letzten Jahre ist das bewährte Vorgehen etwas modifiziert worden (Tabelle 3). Tabelle 3 Änderungen der Überwachung (und Therapie) beim DTC Stand 2000 Stand 2012 TNM 1997 2010 Ausgangspunkt 1-2-n RJ-Therapien (solange Speicherung), 1 (oder mehrere) RJ-Diagnostik bis 5 Jahre (oder länger) idem, aber u.U. residuale Speicherung akzeptiert, 1 Diagnostik (?), risikoadaptiert L-Thyroxin suppressiv anfangs suppressiv, dann individuell, risikoadaptiert Therapieoption nach Primärtherapie RJ-Therapie Operation? (Chemotherapie?) RJ-Therapie Operation Redifferenzierung? Thyrosinkinasehemmer VEGF-R-Blocker 90-Y-DOTATOC? Somatostatinanaloga (Chemotherapie?) Nach erfolgreicher Erst- und ablativer(n) Radiojod-(RJ-) Folgetherapie(n), die in Abständen von 4-6 Monaten durchgeführt werden, sollte der Patient idealerweise keinen Tumor- und keinen Schilddrüsenrest mehr haben. Die Erfolgskontrolle nach abgeschlossener RJ-Therapie wird mit diagnostischer 131-J-Ganzkörperszintigraphie durchgeführt (dann negativer Scan, sonst würde sich konsequenterweise eine erneute RJ-Therapie anschließen) 3-6 Monate nach der letzten RJ-Therapie unter exogener oder endogener TSH-Stimulation (TSH > 30 mE/l) zusammen mit Bestimmung des TG-Spiegels (cut off 0-2 ng/ml). Auch sonographisch sollten keine Reste oder pathologischen Lymphknoten mehr sichtbar sein. Damit ist die Heilung dokumentiert. Die Nachsorge beginnt nach abgeschlossener Primärtherapie (Operation, Radiojodtherapie zur Ablation der Schilddrüse, ggf. von Tumorresten, jodspeichernden Metastasen). Sie ist definiert als: „Gesamtheit diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen, die nach abgeschlossener Primärtherapie die Heilung des Patienten sicherstellen und einen Rückfall verhindern oder zumindest rechtzeitig erkennen lassen soll. Dabei sind nicht nur medizinische, sondern auch psychische und soziale Aspekte zu berücksichtigen“. Die Kontrolluntersuchungen umfassen dann: Nachsorge, Routineuntersuchungen: Klinik: Anamnese, Palpation Labor: TSH (FT4, FT3), TG (TG-Ak), ggf. Ca, BB… Sonographie RJ-Diagnostik Erweiterung (bei Bedarf): Röntgen Thorax, Oberbauchsonographie, Skelettszintigramm, CT, MRT, 18-F-FDG-PET(/-CT) ■ Seite 10 ■ JOU RNAL Einzeldaten zu diesen Untersuchungen sind im Folgenden zusammengestellt: • Sonographie der Halsweichteile: Schilddrüsenrest, -Tumor?, sensitive Methode zum Nachweis von zervikalen Lymphknoten (echokomplexes Schallmuster?, irreguläre echoreiche Mikrostrukturen?, irreguläre diffuse Binnenperfusion? ggf. Punktion mit Zytologie und TG-Bestimmung im Nadel-washout) • Labor mit Messung von Thyreoglobulin (TG), erst nach Thyreoidektomie und ablativer RJ-Therapie sensitiver und spezifischer Tumormarker für DTC (gesteigerte Sensitivität in der Hypothyreose bzw. stimuliert!) sowie TG-Ak (meist Wiederfindungsmethode), im positiven Fall TG nicht verwertbar, falsch negativ bei Ak, verschwinden z. T. im Verlauf nach Therapie!, erneutes Auftreten ist zusätzliches indirektes Kriterium für ein Rezidiv, oder gestörte TG-Wiederfindung, fehlende Sekretion von immunreaktivem TG durch die Tumorzellen bei wenig differenziertem Karzinom, geringer Tumormasse wie kleinen Lymphknotenmetastasen. Hohe Relevanz bei modernen TG-Assays sowie Bestimmung der Schilddrüsenfunktion (minimal TSH, fakultativ auch FT3: in Regel im Referenzbereich, FT4 schwankt abhängig von Tabletteneinnahme), anfangs mit dem Ziel der TSH-Suppression (später s. u.) • Ggf. erweiterte Laboruntersuchungen bei Hypoparathyreoidismus (Ca, PO4, Kreatinin, zu Beginn 1 x PTHi bei Hypokalzämie), nach RJ-Therapie mit höheren Aktivitäten: Blutbild • RJ-Szintigraphie mit 131-J unter rhTSH oder endogener Stimulation, erste Aussage erst 3-6 Monate nach ablativer RJ-Therapie, 4-8 Wochen vorher jodarme Diät (<50 µg/d) 01/2005 02/2012 1. vorzugsweise mit 131-Jod-NaJ, durch niedrige Aktivitäten um 100 MBq Jod-131 weniger „Stunning“ (reduzierter Uptake oder veränderte Kinetik in engem zeitlichen Abstand zur diagnostischen RJGabe) im Vergleich zu höheren Aktivitäten, Aktivitäten um 400 MBq 131-Jod und darüber sind sensitiver für jodspeichernde Metastasen, bei begründetem Verdacht auf Rest/ Rezidiv auch Gabe therapeutischer Aktivitätsmengen mit höherer Sensitivität, ein mindestens 48-stündiger stationärer Aufenthalt auf einer Therapiestation mit AbwasserAbklinganlage ist erforderlich; 2. bei begründetem Metastasen-Verdacht besteht zur Diagnostik auch die Möglichkeit einer ambulanten Ganzkörperszintigraphie mit 123-Jod-NaJ (40-200 MBq 123-J oder höher),ein Stunning ist durch Anwendung dieses reinen Gammastrahlers nicht zu erwarten, nachteilig ist die niedrige Sensitivität der 123-Jod-Szintigraphie gegenüber der 131-Jod-Szintigraphie und die zeitlich begrenzte Verfügbarkeit; 3. im Rahmen von Studien ggf. 124-J Positronen-Emissions-Tomographie mit Aktivität um 25-50 MBq 124-J, ein Stunning ist durch Anwendung des Positronen-Emitters nicht zu erwarten; 4. posttherapeutisch: obligate Durchführung des RJScan; früher mit hohem Stellenwert, heute bei niedrigem Risiko und negativem Post-Therapie-Scan auch 3-6 Monate nach letzter Therapie sowie negativem TG nicht routinemäßig, aber bei mittlerem und hohem Risiko zu empfehlen, dann auch 6-12 Monate nach RJ-Therapie sinnvoll, Wiederholung entfällt dann bei positivem Verlauf (einschließlich niedrigem stimulierten TG), bei High-risk-Patienten zu diskutieren (1, 3, 5 Jahre nach Primärtherapie, aktuell nur gezielt empfohlen, auch bei TG-Ak oder gestörter TG-Wiederfindung). • Hormonentzug: für die ausreichende Jodaufnahme möglichst TSH>30 mE/l, endogene Stimulation in Schilddrüsenhormonpause (L-Thyroxin 4 Wochen, Trijodthyronin 10 Tage) oder exogen durch Injektion von 2 x rhTSH im., (dann Standarddosis von 3,7 GBq 131-J), evtl. Vorteil des Hormonentzugs: effektivere Therapie jodspeichernder Metastasen (?), Sensitivität 131-J GKS (?), Zeitfenster der TSH Stimulation/Nachtherapie, Vorteil von rhTSH: bessere Lebensqualität ohne Hypothyreose, Komorbidität mit kardiopulmonalen oder neurologisch/psychiatrischen Erkrankungen zu umgehen, bei hypophysären Erkrankungen mit thyreotroper Insuffizienz nötig, evtl. effektivere Therapie jodspeichernder Metastasen, evtl. höhere Sensitivität der Szintigraphie?, niedrigere Rate von Zweitmalignomen bei geringerer Strahlenexposition infolge um 35 % geringerer Blutaktivität, evtl. Minientzug (L-Thyroxin wenige Tage), zugelassen zur Diagnostik und Therapie bei Low-risk-Patienten, nicht bei Metastasen, zunehmend auch Verwendung bei N1, M1 oder lokal invasiven High-risk-Patienten, derzeit als individueller Heilversuch, besonders bei ungenügendem endoge-nen TSH-Anstieg, Risiko des Progresses, Notwendigkeit rascher Therapie oder Begleiterkrankungen. Das Vorgehen unterscheidet sich in den Grundzügen nicht für Low-risk- und High-risk-Patienten (pT3, pT4, N1, M1). Die Untersuchungen wiederholen sich bis auf die RJ-Diagnostik (bei negativem Kontroll-Scan nur bei high risk diskutiert oder bei Hinweis für Rezidiv, siehe Abb. 1) über 6 Monate in den ersten 5 Jahren, danach jährlich über ca. 10 Jahre bis alle 2 Jahre lebenslang (da Rezidive auch nach Jahrzehnten auftreten können). Papilläre Mikrokarzinome (<1 cm, ohne Gefäß-, KapselEinbruch, ohne Lymphknotenmetastasen, nicht multilokulär) werden primär nur operiert (Hemithyreoidektomie), nicht radiojodtherapiert und sollten in der Nachsorge anfangs ebenfalls halb- dann ganzjährig klinisch und sonographisch kontrolliert werden. Fakultativ ist die anfangs ca. alle 2 Jahre durchgeführte Röntgen-Untersuchung des Thorax. Bei jeglichem Hinweis auf Rezidivtumor oder Metastasen (sonographisch, TG-Erhöhung) schließt sich die RJ-Diagnostik, bei Speicherung erneut die Therapie an. Tabelle 4 Suppressionsgrad der Schilddrüsenhormontherapie (RB – Referenzbereich, angegebene TSH-Werte in mE/l) ATA ETA Eigene okkultes papilläres Mikrokarzinom pT1a pN0 im RB (1-2) 0,3 - 2 unterer RB, 0,3 - 1,0 kurative Situation, very low risk im RB unterer RB, 0,3 - 1,0 kurative Situation, low risk unterer RB 0,3 - 0,5 0,5-1,0 Suppr. 5 Jahre, dann 0,3 - 1,0 kurative Situation, high risk TSH Suppr., 0,1-0,5 5-10 Jahre <= 0,1 3-5 Jahre Suppr. 5-10 Jahre, dann 0,3 - 1,0 persistierende Erkrankung TSH-Suppr., < 0,1 <= 0,1 <= 0,1 J OU RNAL 02/2012 ■ Seit e 11 ■ Abdomen-Sonographie, MRT von Hals und Mediastinum, CT Thorax (Cave: bei geplanter RJ-Therapie ohne KM), Skelettszintigraphie und PET-CT bleiben Situationen vorbehalten, bei denen ein Rest-/ Rezidivtumor durch die anderen Untersuchungen vermutet wird, insbesondere bei negativem RJ-Scan (und therapeutischen Konsequenzen). Die 18-F-FDG-PET(-CT) hat einen hohen Stellenwert bei TG-positiven, negativem 131-J-Scan (z. B. schlecht differenzierte Karzinome , etwa mit onkozytärer Differenzierung) zur Tumorsuche, Abschätzung der Prognose bei Metastasen, zur Beurteilung des Erfolgs einer systemischen oder lokalen Therapie (PET-CT-Sensitivität 97%, Problem kleine Lungenmetastasen, CT wenig sensitiv für Lokalrezidiv, LK-Metastasen, kleine Knochenmetastasen). Die Substitutionstherapie mit L-Thyroxin erfolgt bei Patienten inzwischen ebenfalls risikoadaptiert, leider auch nicht ganz einheitlich (Tabelle 4). In der Praxis wird zunächst auf suppressive Therapie eingestellt. TSH ist nicht der dominierende Wachstumsfaktor bei Schilddrüsentumoren, aber bewiesen sind TSH-Effekte auf zellulärer Ebene (Beteiligung an Proliferation, Signaltransduktion, Follikelzelldifferenzierung). TSH-Rezeptoren sind bei der Mehrzahl der Follikelzellkarzinome vorhanden, auch nicht Jod speichernde Metastasen können TSH-sensitiv sein (belegte Fälle von Tumor-Regress oder -progress; Abschätzung: delta-TG zwischen TSH-Suppression und TSH-Stimulation), TSH ist ein unabhängiger prognostischer Parameter. Die klinischen Auswirkungen der ständigen suppressiven Therapie sind identisch mit einer milden Hyperthyreose (reduzierte Knochendichte, kardiale Nebenwirkungen). Das anaplastische Karzinom wird selten kurativ behandelt – die Nachbetreuung ähnelt dann dem DTC (in kürzeren Abständen). L-Thyroxin wird substituiert (ohne TSH-suppressive Therapie). Seltene andere Schilddrüsenmalignome (wie Lymphome, Metastasen, sehr seltene weitere Malignome sind Entitäten) erfordern ebenfalls ein individuelles Nachsorgeprogramm. Operation: Thyreoidektomie, LKD Klinik, Sonographie, Labor: Calcitonin bas., stimuliert Molekularbiologie MTCO? MEN? Das medulläre Schilddrüsenkarzinom MTC wird in Anlehnung an die Betreuung reifzelliger Schilddrüsenkarzinome mit halbjährigen Kontrollen von Klinik, Sonographie und Labor (TSH: Ziel Substitution, 0,2-2,5 mE/l, Calcitonin, ggf. CEA) überwacht. Die erste, ggf. auch weitere Kontrollen nach Operation wird durch einen Stimulationstest für Calcitonin ergänzt (aktuell Kalziumstimulationstest, bisher Pentagastrin). Spätestens nach Operation (vorher bei dringlichem Verdacht auf medulläres Schilddrüsenkarzinom) folgt die molekularbiologische Untersuchung mit Frage nach einem hereditären MTCO oder MEN 2 (25-30 %). Im Fall familiärer Formen ist zusätzlich die konsequente Untersuchung der erstgradig Verwandten erforderlich (Molekularbiologie, prophylaktische Thyreoidektomie risikoadaptiert, enge Genotyp-Phänotyp-Korrelation!), bei MEN zusätzlich die Suche nach einem Phäochromozytom (Katecholamine, ggf. CT/MRT der Nebennieren, präoperativ bei unbekanntem molekularbiologischen Status immer Katecholamine nötig!) oder dem pHPT. Abbildung 2 zeigt das übliche Vorgehen. Schwierig sind die Empfehlungen bei Persistenz/Rezidiv bezüglich eines abwartenden/kontrollierenden Verhaltens oder (in Einzelfällen) der aktiven erneuten Diagnostik und Therapie. Nach adäquater chirurgischer Therapie ist bisher durch weitere therapeutische Maßnahmen weder eine Heilung noch Lebensverlängerung nachgewiesen, so dass sie in erster Linie dem Erhalt bzw. der Verbesserung der Lebensqualität dienen sollten. Bei Heilung erfolgen Kontrollen wie unten vorgesehen. Bei persistierend gering erhöhtem Calcitonin kann bei nicht adäquater Operation nach einem „staging“ komplettierend operiert werden (Voraussetzung: keine Fernmetastasen, primär keine Infiltration der Halsweichteile, <10 zervikale Lymphknoten, <3 befallene Kompartimente). Die Prognose lässt sich anhand der Tumormarker-Verdopplungszeiten von Calcitonin und auch CEA gut einschätzen (besser bei >24 Monaten). Die bildgebende ergänzende Diagnostik erfolgt besonders bei noch zu planenden therapeutischen Optionen (CT, MRT zusätzlich, ggf. PET). Bei nach Operation weiter deutlich erhöhtem Calcitonin (<1000 ng/l) ist von lokaler Infiltration oder Fernmetastasen (Lunge, Leber, Knochen) auszugehen; es erfolgt eine symptomorientierte Therapie (antidiarrhöisch Loperamid, Tinctura opii; palliativ Re-Operation, Bestrahlung, ggf. Tyrosinkinaseinhibitoren bei rasch progredientem metastasierendem symptomatischem MTC). Literatur beim Verfasser Korrespondenzadresse: alle 6/12 Monate sporadisch: Klinik, Sonographie, Calcitonin hereditär: Klinik, Sonographie, Calcitonin, ggf. Katecholamine, NN-CT/MRT, Ca, PTH Abb. 2 Vorgehen beim medullären Schilddrüsenkarzinom ■ Seite 12 ■ JOU RNAL Dr. med. Almuth Meyer 2. Medizinische Klinik, Abteilung Endokrinologie HELIOS Klinikum Erfurt Nordhäuser Straße 74 99089 Erfurt Telefon: 0361-781 72460 e-Mail: [email protected] 01/2005 02/2012 ■ Projektgruppe Nierentumoren – Chirurgie des lokal begrenzten Nierenzellkarzinoms im Wandel Thomas Steiner Klinik für Urologie, HELIOS Klinikum Erfurt Seit einigen Jahren befindet sich die Therapie des Nierenzellkarzinoms in einem tiefgreifenden Umbruch. Dies betrifft sowohl operative Maßnahmen bei lokal begrenztem Tumor als auch die medikamentöse Behandlung des metastasierten Nierenzellkarzinoms. Eine deutsche S3-Leitlinie wird derzeit erarbeitet. Orientierung gaben bisher seit Jahren die Leitlinien der European Association of Urologists (EAU). Diese wurden regelmäßig überarbeitet und aktualisiert. Bereits seit dem Jahr 2000 galt die Nierenteilresektion als mögliches Konzept bei Operation von kleinen Nierentumoren bis maximal 4 cm Größe bzw. unabhängig von der Tumorgröße für Patienten mit imperativer Indikation zum Nierengewebserhalt (Einzelniere bzw. funktionelle Einzelniere mit drohender Dialysepflichtigkeit). Abschließende Aussagen zur onkologischen Sicherheit dieses Vorgehens waren jedoch noch nicht zu treffen. 2006 bestätigte die Leitlinienkommission die onkologische Gleichwertigkeit der nierenerhaltenden Operation bei kleinen Raumforderungen bis 4 cm Größe (T1a Kategorie) und definierte diese als Standard. Neu in dieser Überarbeitung der Leitlinie war die Option zur Nierenteilresektion auch bei Tumoren zwischen 4 und 7 cm Größe (T1b Kategorie). An Hand großer Fallserien wurde zudem festgehalten, dass die Adrenalektomie wie auch eine regionäre Lymphadenektomie nur bei einem, in der präoperativen Bildgebung geäußerten Verdacht auf einen Tumorbefall der Nebenniere bzw. Lymphknoten sinnvoll erscheint. Parallel erreichte die laparoskopische Tumornephrektomie neben dem offen operativen Vorgehen auf Grund geringerer peri- und postoperativer Morbidität Standardcharakter. Zuletzt wurde die EAU-Leitlinie 2010 aktualisiert. Letzter Anstoß zu einem absoluten Paradigmenwechsel – weg von der Tumornephrektomie und hin zur Nierenteilresektion – war eine von Huang und Mitarbeitern 2009 publizierte retrospektive Analyse, die aufzeigt, dass Patienten nach partieller Nephrektomie im Vergleich zu radikal tumornephrektomierten Patienten ein besseres Gesamtüberleben aufweisen. Ursächlich ist die Verminderung kardiovaskulärer Ereignisse durch die erhaltene Nierenfunktion. Die Ergebnisse dieser Arbeit konnten in mehreren analogen Analysen bestätigt werden. Insgesamt demonstrieren die Arbeiten für die Nierenteilresektion bei lokal begrenzten Nierenzellkarzinomen der Kategorien pT1a (bis 4 cm) und pT1b (4 – 7 cm) identische onkologi- J OU RNAL sche Sicherheit bei verbessertem Nierenfunktionserhalt und Gesamtüberleben gegenüber der Tumornephrektomie. Ein minimaler Sicherheitsabstand von bis zu 1 mm erscheint dabei als ausreichend. Lokal fortgeschrittenere Tumoren der Kategorien pT2 (>7 cm) sowie pT3a (Infiltration des perirenalen bzw. parapelvinen Fettgewebes) bzw. eine histologisch formale R1-Resektion erhöhen das Lokalrezidivrisiko bei analogem Metastasierungsrisiko und Gesamtüberleben. Diese Patienten benötigen eine intensivierte postoperative Tumornachsorge, profitieren aber ebenfalls hinsichtlich Lebensqualität und kardiovaskulärer Morbidität vom Nierengewebserhalt. Eine R1-Resektion rechtfertigt dementsprechend nach aktuellem Kenntnisstand keine sekundäre Nephrektomie zur „Verbesserung“ der onkologischen Sicherheit. Hinsichtlich der operativen Technik trifft die aktuelle Leitlinie ebenfalls klare Aussagen. Sofern eine Tumornephrektomie onkologisch indiziert ist, sollte diese möglichst laparoskopisch erfolgen. Bei der Nierenteilresektion demonstriert die laparoskopische Technik hingegen eine höhere postoperative Komplikationsrate (Nachblutungen, Urinombildung). Hier definiert die offene Op-Technik den aktuellen Therapiestandard. Eine laparoskopische Nierenteilresektion sollte nur in ausgewiesenen Zentren und abhängig vom Tumorbefund erfolgen. An das Klinische Krebsregister des Erfurter Tumorzentrums melden sieben urologische Hauptabteilungen der Region Daten zur operativen Therapie. Ziel einer Arbeitsgruppe der Chefärzte dieser Abteilungen war es, den Wandel der Leitlinienempfehlungen auch im klinischen Alltag nachzuvollziehen. An Hand der oben gemachten Ausführungen sollte die nierenerhaltende Operationstechnik in den vergangenen Jahren im klinischen Alltag massiv an Bedeutung gewonnen haben. Im Zeitraum von 1993 bis 2011 wurden durch die teilnehmenden urologischen Kliniken insgesamt 3.060 Nierentumoroperationen gemeldet. Darunter erfolgten 1.744 (57 %) bei Nierenzellkarzinomen der Kategorie pT1. Bei der Datenauswertung war zu beachten, dass im Jahr 2000 eine neue UICC-Klassifikation für das TNM-System entwikkelt wurde. Bis 2000 wurden ausschließlich Tumoren bis 2,5 cm Größe der Kategorie pT1 und alle größeren auf die Niere begrenzten Tumoren der Kategorie pT2 zugeordnet. Seit 2000 werden Tumoren bis 7 cm Größe und ohne Invasion des perirenalen oder parapelvinen Fettgewebes bzw. makroskopische venöse Gefäßinvasion der Kategorie pT1 zugeordnet. Die Marke >= 4 cm trennt dabei die Kategorien pT1a und pT1b (in Analogie zur o. g. Leitlinienempfehlung zum operativen Vorgehen). Abbildung 1 demonstriert über den Gesamtzeitraum der Erfassung die Entwicklung des prozentualen Anteils der Nierenteilresektionen bei Nierenzellkarzinomen der Kategorie pT1 (ab 2000 pT1a/b). Fokussiert man auf den Zeitraum ab 2000, erkennt man einen kontinuierlichen An- 02/2012 ■ Seit e 13 ■ stieg der Teilresektionsrate auf zuletzt nahezu 60 %. Dies dokumentiert die breite Akzeptanz der Nierenteilresektion und damit verbunden die engagierte Umsetzung einer leitliniengerechten operativen Therapie. Einzelne Kliniken erreichen dabei aktuell bereits Teilresektionsraten von 80% bei pT1a/b. Bei der Bewertung dieser Ergebnisse ist natürlich immer das individuelle Patientenspektrum der einzelnen Kliniken zu beachten. Daneben ist klar festzustellen, dass 100 % Nierenteilresektionen selbst bei pT1aTumoren (bis 4 cm Größe) keinesfalls realistisch erscheinen, da im Einzelfall anatomische Gründe eine nierenerhaltende Operation verbieten. In anderen Fällen ist ein Nierenerhalt beispielsweise bei bestehender Dialysepflichtigkeit a priori nicht zielführend. Patientengut ein verbessertes Gesamtüberleben der operierten Patienten für das organerhaltende Vorgehen (siehe Abbildung 2a/b). % 100 % 100 75 75 50 50 Jahr T1 Bis 2000 Ab 2000 <2,5 cm T1a <4 cm, T1b 4-<7 cm 25 25 70 Radikale Partiell 0 0 60 12 24 36 48 60 72 84 96 Radikale 102 120 Partiell 84 102 Monate 0 0 Abb. 2a % 50 12 24 36 48 60 72 96 120 Monate 100 % 100 40 75 Neue TNM 30 75 50 20 50 10 Urologien im EZG: 1.744 Pat. 0 25 10 20 08 20 06 20 04 20 02 20 00 20 98 19 96 19 19 94 25 Abb. 1 Prozentualer Anteil der Nierenteilresektion an der Gesamtzahl der Nierentumoroperationen bei pT1-Nierenzellkarzinomen in den Jahren 1993-2011 (n=1.744) Radikale Partiell 0 0 12 24 36 48 60 72 84 96 Radikale 102 120 Partiell 84 102 0 0 12 24 36 48 60 72 96 Monate 120 Monate Abb. 2b Die Entwicklung der vergangenen Jahre demonstriert aber auch ein Dilemma moderner operativer Urologie. Die Hinwendung zum Nierenerhalt hat parallel den Einsatz minimal invasiver Operationstechniken zurückgedrängt. Die klassische Laparoskopie bleibt der offenen Operationstechnik auf Grund höherer Komplikationsraten und längerer warmer Ischämiezeiten mit konsekutiv gefährdeter Organfunktion trotz formellem Organerhalt unterlegen. Berichte zur roboterassistierten laparoskopischen Technik sind vielversprechend, die Äquivalenz ist jedoch erst noch zu belegen. Einen interessanten Aspekt der Analyse stellt die Tatsache dar, dass im gemeldeten Datensatz des Tumorzentrums Erfurt ein analoges progressionsfreies Überleben der Patienten nach Tumornephrektomie und Nierenteilresektion bei pT1-Tumoren gesichert werden kann. Analog der international publizierten Daten findet sich auch in unserem ■ Seite 14 ■ JOU RNAL Abb. 2 Nach Kaplan-Meier-Analyse zum tumorfreien Überleben (Abb. 2a) und Gesamtüberleben (Abb. 2b) der 1.744 Patienten nach Tumornephrektomie bzw. Nierenteilresektion bei pT1-Nierenzellkarzinom Die Umsetzung der aktuellen Leitlinien-Empfehlungen bietet daher nicht nur operative Herausforderungen für die Therapeuten sondern in erster Linie einen belegbaren Vorteil für unsere Patienten. Insbesondere mit Blick auf Analysen in anderen Regionen bestätigt dies unsere Bemühungen der letzten Jahre um eine qualitativ hochwerte Betreuung und darf uns in Mittelthüringen auch ein wenig mit Stolz erfüllen. Qualitätssicherung in der Medizin erlangt einen zunehmenden Stellenwert. Die Formulierung evidenzbasierter Leitlinien bildet hierfür eine valide Basis. Die vorgestellte Analyse bietet erste Einblicke. In den kommenden Jahren sind weitere Projekte vorgesehen. 01/2005 02/2012 Mitglieder der Projektgruppe Nierentumoren: - Dr. med. K. Elsebach, Chefarzt der Klinik für Urologie, Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau, - Dr. med. X. Krah, Chefarzt der Klinik für Urologie, HELIOS Klinik Blankenhain, - Dr. med. A. Krautschick-Wilkens, Chefarzt der Klinik für Urologie, HELIOS Kreiskrankenhaus Gotha-Ohrdruf, - Dr. med. J. Schweiger, Chefarzt der Klinik für Urologie, Katholisches Krankenhaus Erfurt, - Dr. med. G. Steiner, Chefarzt der Klinik für Urologie, Klinikum Meiningen, - Prof. Dr. med. Th. Steiner, Chefarzt der Klinik für Urologie, HELIOS Klinikum Erfurt, - Prof. Dr. med. H. Wunderlich, Chefarzt der Klinik für Urologie, Klinikum St. Georg Eisenach. Literatur beim Verfasser ■ Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) – Ein Angebot zur Versorgung Sterbender in der eigenen Häuslichkeit Armin Findeklee vdek, Landesvertretung Thüringen Mit dem Ziel einer Verbesserung der ambulanten Versorgung von Palliativpatienten hat der Gesetzgeber die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) als Leistung für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung definiert. Anspruchsberechtigt sind Schwerstkranke mit geringer Lebenserwartung, die einer besonders aufwändigen Versorgung bedürfen. Nach Expertenschätzungen haben etwa zehn Prozent aller Sterbenden einen solchen besonderen Versorgungsbedarf. Meistens sind dies Menschen mit einer bösartigen Tumorerkrankung. Diese sollen das Angebot erhalten, auch in ihrer letzten Lebensphase bedarfsgerecht in der vertrauten häuslichen Umgebung versorgt zu werden. Zur häuslichen Umgebung gehört die Wohnung ebenso wie das Pflegebett in einer Pflegeeinrichtung oder in einem stationären Hospiz. Es ist zwar nicht immer medizinisch geboten, eine Krankenhauseinweisung zu vermeiden. Umgekehrt ist diese besondere Leistung nicht immer notwendig, um in der Sterbephase den Verbleib daheim zu ermöglichen. Wer dieses Angebot aber nutzen kann und möchte, der kann in weiten Teilen Thüringens auf qualifizierte Palliativ-Care-Teams zugehen. Als Orientierungsgröße geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein SAPV-Team den Versorgungsbedarf von ca. 250.000 Einwohnern abdecken kann. Für Thüringen sind also neun Palliativteams zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung notwendig. Aktuell haben die Krankenkassen mit sieben dieser Spezialteams Verträge geschlossen. Um SAPV anbieten zu können, haben sich palliativ-medizinisch weitergebildete Ärzte und palliativ-pflegerisch qualifizierte Pflegekräfte in einem Team zusammengeschlossen. Sie verfügen über ausreichende Erfahrung in der Betreuung von unheilbar Kranken und kooperieren im jeweiligen Versorgungsgebiet mit Vertragsärzten, Krankenhäusern, Pflegediensten und ambulanten Hospizdiensten sowie weiteren an der Versorgung Beteiligten wie zum Beispiel Apotheken und Sanitätshäusern. In diesem Versorgungsnetz ist ein 24-Stunden-Rufdienst immer abgesichert. Ist in Krisen- und Notfallsituationen ein Hausbesuch erforderlich, erfolgt dieser in der Regel innerhalb von 45 Minuten. Korrespondenzadresse: Prof. Dr. med. Thomas Steiner Klinik für Urologie HELIOS Klinikum Erfurt GmbH Nordhäuser Straße 74 99089 Erfurt Telefon: 0361-781 2201 e-Mail: [email protected] J OU RNAL Versorgung in der Häuslichkeit heißt, dass ein Arzt des Spezialteams zu Beginn einen Hausbesuch durchführt. Im Rahmen eines Erst-Assessments analysiert er den Versorgungsbedarf und erstellt auf dieser Basis den Behandlungsplan mit der Zielstellung, Leiden zu lindern durch die Behandlung von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit sowie anderen körperlichen Problemen. Die Umsetzung der palliativärztlichen Anordnungen sowie die Einleitung der not- 02/2012 ■ Seit e 15 ■ Nordhausen Eichsfeld SAPV-Versorgung in Thüringen Stand: Februar 2013 Kyffhäuserkreis UnstrutHainich-Kreis Sömmerda Erfurt Eisenach Wartburgkreis Gotha Weimarer Land Weimar Jena SaaleHolzlandkreis Ilmkreis Schmalkalden Meiningen Suhl Hildburghausen wendigen palliativpflegerischen Maßnahmen wird durch die im SAPV-Team tätigen Pflegefachkräfte gewährleistet. In Thüringen wurde der erste Vertrag zum 1.4.2010 abgeschlossen. Seit dieser Zeit haben mehr als 1.600 Versicherte dieses Leistungsangebot in Anspruch genommen. Aus den vorliegenden Statistiken ist erkennbar, dass mehr als 75 v. H. von ihnen auch tatsächlich bis zuletzt in der eigenen Häuslichkeit verbleiben konnten. Eine Krankenhauseinweisung war aufgrund der SAPV-Leistungen nicht notwendig. Allerdings sind in der Thüringer Versorgungslandschaft immer noch weiße Flecken erkennbar. Trotz intensiver Bemühungen der Krankenkassen konnten in den offenen Regionen noch keine qualifizierten Leistungsanbieter unter Vertrag genommen werden. Es fehlt an geeigneten Konzepten. Die Probleme sind fehlende Strukturen bei immer noch bestehendem Nachholbedarf an Palliativweiterbildung im ärztlichen und pflegerischen Bereich. Selbstverständlich versorgen niedergelassene Hausund Fachärzte sowie Pflegefachkräfte auch dort Schwerstkranke und Sterbende zu Hause. Das besondere Knowhow eines SAPV-Teams trägt aber dazu bei, alle an der Versorgung beteiligten Professionen besser zu vernetzen. Die medizinische und pflegerische Betreuung wird optimal miteinander verzahnt, Informationsverluste an Schnittstellen vermieden und die in der Basisversorgung tätigen niedergelassenen Ärzte entlastet. Die SAPV versteht sich in diesem Sinne insbesondere auch als Unterstützung des Hausarztes. ■ Seite 16 ■ JOU RNAL Gera Greiz Saalfeld – Rudolstadt Sonneberg Altenburger Land SaaleOrla-Kreis SAPV-Vertrag ohne Vertrag Die Ersatzkassen treten mit dem Anspruch an, eine gute Versorgung dort anzubieten, wo sie seitens der Versicherten zu Recht eingefordert wird. Wir sind deshalb sehr daran interessiert, die Lücken auf der Thüringer Landkarte zu schließen. Verträge werden in Thüringen von allen Krankenkassen gemeinsam geschlossen, die SAPV ist kein Wettbewerbsfeld. Der gemeinsame Mustervertrag ist unter www.vdek.com/LVen/THG in der Rubrik Service zum Download eingestellt. Korrespondenzadresse: Dr. jur. Arnim Findeklee Landesvertretung Thüringen vdek – Verband der Ersatzkassen e.V. Lucas-Cranach-Platz 2 99099 Erfurt Telefon: 0361-4425211 e-Mail: [email protected] 01/2005 02/2012 ■ Selbstmord – Freitod? Die rechtliche Perspektive Vortrag im Rahmen des 8. Palliativmedizinischen Symposiums am 21.04.2012 in Bad Berka zum Generalthema: „Ich mache jetzt Schluss! – Suizidalität – (k)ein Thema auf Palliativstationen“ Prof. Dr. jur. Gunnar Duttge Zentrum für Medizinrecht, Georg-August-Universität Göttingen I. Eine alte moralphilosophische Frage, bis heute ohne überzeugende Antwort Seit alters her trennt der Suizid, d.h. die planmäßige Selbsttötung mit dem Ziel der Lebensbeendigung (aus welchen „Gründen“ auch immer), die Beobachter in ihrer Bewertung: Die einen sehen darin eine von Grund auf verwerfliche Tat, sei es gegen „die Natur des Menschen“ (mit seinem Überlebenswillen), die Gemeinschaft (der gegenüber eine Sozialpflichtigkeit bestehe) oder gegen eine göttliche Instanz (deren „Geschenk“ nicht undankbar weggeworfen werden dürfe). Die anderen betonen hingegen die „Freiheit“, die es dem Einzelnen ermögliche, einer leidvollen und ggf. hoffnungslosen Lebenssituation nicht länger ausgeliefert zu bleiben. Dementsprechend werden in diesem Zusammenhang ebenso seit alters her unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet, die bereits das Werturteil in sich tragen: Wer von „Selbstmord“ spricht, signalisiert allein dadurch schon seine radikal negative Werthaltung („Mord“ ist das schwerste Verbrechen, vgl. § 211 StGB); wenn dagegen die Freiheitsidee in den Mittelpunkt gerückt werden soll, ist gerne vom „Freitod“ die Rede. Um der sprachlichen und wissenschaftlichen Redlichkeit willen sollten jedoch Begriffe und Werthaltungen strikt getrennt bleiben: Denn ob die Selbsttötung nach den Grundwertungen der jeweiligen Rechts- und Gesellschaftsordnung (generell oder unter bestimmten Voraussetzungen) erlaubt oder verboten ist, bedarf einer eigenständigen Begründung und darf nicht im Wege einer subjektiv-willkürlichen Begriffswahl suggestiv prädeterminiert werden. Deshalb sollte zur Wahrung der Wertneutralität bei der Bezeichnung des Beurteilungsgegenstands besser von „Selbsttötung“ oder „Suizid“ gesprochen werden. Dies gilt um so mehr, als keine der beiden diametral gegensätzlichen Werthaltungen in Gänze ohne weiteres zu überzeugen vermag: Den Suizid geradezu als Akt der „Freiheit“ zu feiern, dürfte sicherlich die realiter bestehenden Notlagen und Gefühle von Verzweiflung und Sinnlosigkeit der betroffenen Menschen rundweg verfehlen. Jedoch können auch die benannten Gründe für eine Verwerflichkeit der „eigenmächtigen“ Selbsttötung nicht recht überzeugen: Soweit eine göttliche Instanz angeführt wird, deren Gebote nicht missachtet werden dürfen, ist schon nicht ohne weiteres klar, ob es aus Sicht der jeweiligen Religionsgemeinschaft (welcher eigentlich?) ein unbedingtes Gebot der Lebenserhaltung um jeden Prei- J OU RNAL überhaupt gibt. Ungeachtet dessen wäre eine derart unvermittelte Inanspruchnahme von religiösen Glaubensannahmen jedenfalls für ein säkulares, weltanschaulich neutrales Recht (vgl. Art. 4, 140 GG) inakzeptabel: Denn das für jeden Staatsbürger Geltung beanspruchende Recht muss sich auf Wertgrundlagen stützen, die von allen Staatsbürgern auch potentiell akzeptiert werden können; in einer Gesellschaft, die keine „Staatsreligion“ und keine weltanschaulich homogene Bevölkerung (mehr) kennt, müssen somit auch die Wertprinzipien des Rechts frei von theologischen Ableitungen und religiösen Prämissen sein. Soweit die Verwerflichkeit des Suizids anstelle dessen mit der vom Einzelnen gegenüber der Gemeinschaft geschuldeten Solidarität begründet wird, steht hiergegen die Wertentscheidung der verfassungsgebenden Versammlung für eine Priorität des Individuums und seiner „Würde“ (vgl. Art. 1 ff. GG): Auch wenn sich der Einzelne von Rechts wegen niemals als isoliertes Wesen („Robinson Crusoe“), sondern nur als ein in Sozialbeziehungen eingebetteter Teil einer konkreten Gesellschaft begreifen lässt, ist ihm zuvörderst die eigenverantwortliche Lebensgestaltung in Anerkennung seiner Individualität überantwortet und verfassungsrechtlich als unverfügbar und unantastbar garantiert. Infolgedessen ist ihm ein Lebens- und Existenzrecht verbürgt, das jedoch nicht ohne Verkehrung der Grundprämissen einer freiheitlichen Rechts- und Gesellschaftsordnung in eine Lebenspflicht wider Willen umgedeutet werden kann. Soweit schließlich die Selbsttötung als „widernatürlich“ etikettiert werden soll, kann dem leicht entgegengehalten werden, dass der natürliche Überlebenswille zwar in den meisten Fällen in der Tat das menschliche Handeln und Streben trägt, aber beim „Lebensmüden“ doch gerade nicht mehr seine Wirkung entfaltet und den Suizid ggf. nicht mehr verhindern kann. Inwieweit bzw. unter welchen Zusatzbedingungen eine „Naturtatsache“ überhaupt als normativ relevant angesehen werden kann (Problem: „Sein-Sollen-Fehlschluss“) und ob der hier in Anspruch genommene „Natur“-Begriff nicht in Wahrheit höchst vieldeutig und wissenschaftstheoretisch wiederum „argumenterschleichend“ ist (weil die eigentlichen wertbezogenen Gründe nicht offengelegt, sondern hinter ihm versteckt werden), braucht gar nicht mehr erörtert zu werden. II. Die Ambivalenzen des Strafrechts Blickt man angesichts dieser Unsicherheiten über die moralphilosophische Beurteilung der Selbsttötung positivistisch auf die Setzungen des geltenden (deutschen) Rechts, so scheint es sich hierbei um ein prima vista erlaubtes Geschehen zu handeln: Denn obgleich mit dem menschlichen Leben ein besonders wertvolles Rechtsgut (manche sagen: das wertvollste, siehe aber Art. 1 Abs. 1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ [nicht dagegen das Leben, vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) auf dem Spiele steht, enthält das geltende Strafrecht weder für den Suizid noch für die Beihilfe hierzu eine Strafandrohung. Ersteres ergibt sich daraus, dass die sog. Tötungsdelikte (Mord und Totschlag) ebenso wie die Körperverletzungsdelikte nur auf die Schädigung eines anderen, nicht aber des Handelnden selbst bezogen sind; letzteres gilt deshalb, weil eine sog. Teilnahmestrafbarkeit gem. §§ 26, 27 02/2012 ■ Seit e 17 ■ StGB stets eine „vorsätzliche rechtswidrige Haupttat“ voraussetzt: Ist daher schon der Suizid nicht rechtswidrig, dann kann es zu einer infolgedessen erlaubten Tat erst recht auch kein rechtswidriges Hilfeleisten geben. Beihilfeunrecht setzt notwendig das Unrecht einer Haupttat voraus (Grundsatz der sog. „Akzessorietät“ = Abhängigkeit); anders als in anderen Rechtsordnungen kennt das deutsche Strafrecht kein „delict sui generis“ (Beihilfedelikt trotz erlaubter Haupttat). Diese Straflosigkeit der Suizidassistenz steht allerdings unter einem mindestens zweifachen Vorbehalt: Zum einen muss es sich beim Haupttatgeschehen tatsächlich um eine Selbsttötung handeln; wird der Todeswillige hingegen auf seinen Wunsch hin in Wahrheit von einer anderen Person getötet, so handelt es sich um eine (ggf. Mitleids-) „Tötung auf Verlangen“, die ohne Ausnahme unter Strafandrohung steht (vgl. § 216 StGB). Entscheidende Trennlinie zur Abgrenzung beider Konstellationen ist das Kriterium der sog. „Tatherrschaft“, d.h. es kommt maßgeblich darauf an, wer das todesursächliche Geschehen „beim letzten, unmittelbar den Tod herbeiführenden Akt“ faktisch „beherrscht“ – der Todeswillige oder sein „Helfer“? Das Injizieren einer Überdosis ist daher strafbares Unrecht, das Überlassen derselben Überdosis zum Eigengebrauch dagegen selbst bei Kenntnis von der Suizidabsicht grundsätzlich nicht. Allerdings bedarf es dazu noch der Erfüllung einer zweiten Voraussetzung, die eigentlich ganz selbstverständlich ist, deren Feststellung jedoch die größten Schwierigkeiten aufwirft: Stets muss es sich bei der Selbsttötung um eine „freiverantwortliche“ Tat handeln; fehlt es dem Suizidenten jedoch an dem notwendigen Mindestmaß an „Freiverantwortlichkeit“, so kann der scheinbar nur als Gehilfe in Erscheinung Tretende sich unwillkürlich als Täter eines Tötungsdelikts (in mittelbarer Täterschaft, den Zu-Tode-Gekommenen als „Werkzeug gegen sich selbst“ benutzend, vgl. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) erweisen. Wann nun freilich von einem „freiverantwortlichen Suizid“ ausgegangen werden darf, genau über diese ganz zentrale Frage besteht erhebliche Unsicherheit. Diese ergibt sich daraus, dass schon im (Straf-)Recht keinerlei Konsens besteht, ob solche „Freiverantwortlichkeit“ als Regel- oder aber als Ausnahmefall betrachtet werden muss, ob diese mit anderen Worten also einer positiven Begründung bedarf oder bei Fehlen freiheitsausschließender „Zwänge“ einfach postuliert werden kann. Letzteres würde die Feststellung eines „freiverantwortlichen Suizids“ deutlich wahrscheinlicher machen und zudem wesentlich vereinfachen; dies befürwortet ein Teil der (Straf-)Rechtswissenschaft unter Verweis auf die dem (Straf-)Recht auch sonst zugrunde liegende Annahme einer „Mündigkeit“ des (volljährigen) Individuums (vgl. § 20 StGB, sog. „Exkulpationslehre“, d.h. an die nur ausnahmsweise vorliegenden Schuldausschließungsgründe des Strafrechts angelehnt). Die deutliche Mehrheitsauffassung meint hingegen mit der Rechtsprechung, dass die Kategorie der „Freiverantwortlichkeit“ eines Suizids in Analogie zu den Voraussetzungen einer (das Unrecht der Tat ausschließenden) Einwilligung des Tatopfers zu behandeln sei: Danach muss im konkreten Fall mit Blick auf die konkreten Tatumstände eine hinreichende „Einsichtsfä- ■ Seite 18 ■ JOU RNAL higkeit“ und „Ernstlichkeit“ des Suizidenten positiv ermittelt werden, um – ausnahmsweise – von einem „autonomen“ Geschehen ausgehen zu können (sog. „Einwilligungslehre“). Diese insbesondere mit Blick auf die Erfahrungen der Suizidprävention deutlich lebensnähere Sichtweise öffnet allerdings unweigerlich das Tor für die in der psychiatrischen Suizidforschung bestehenden Unsicherheiten, ob nicht am Ende jede Suizidalität in gewisser Weise als „pathologisch“ klassifiziert werden muss. In diesem Licht fehlt es der von Juristen häufig formulierten Annahme der Möglichkeit eines sog. „Bilanzsuizids“ in wenigstens 5 % der Fälle (in ca. 95 % der Fälle handle es sich dagegen um einen sog. „Appellsuizid“) bisher an einer hinreichend gesicherten empirischen Grundlage. Eine dritte Unsicherheit innerhalb der strafrechtlichen Bewertung der Suizidbeihilfe kann bei näherer Prüfung wenigstens abgemildert werden: Noch im Jahre 1984 sah der Bundesgerichtshof die Möglichkeit einer Strafbarkeit desjenigen, der dem Suizidenten bei seinem Todesstreben gleichsam mittelbar durch Unterlassen lebensrettender Maßnahmen hilft (sog. „nachfolgende Beihilfe“, vgl. BGHSt 32, 367 ff.). Im verfahrensgegenständlichen Fall hatte der Hausarzt seine Patienten bei einem abendlichen Hausbesuch bewusstlos aufgrund einer Überdosis an Medikamenten angetroffen, dazu einen Zettel mit der Notiz: „Bitte keine Lebensrettung – ich will zu meinem Peterle!“. Der Bundesgerichtshof erkannte zwar einen zu Beginn eigenverantwortlich in Gang gesetzten („freiverantwortlichen“?) Suizid; mit dem Eintritt der Bewusstlosigkeit der Suizidentin gehe jedoch die „Tatherrschaft“ automatisch auf denjenigen über, der die Lebensrettung noch bewerkstelligen könne und hierzu kraft seiner Fürsorgeverantwortung (sog. „Garantenstellung“) auch verpflichtet sei. Dieser sog. „Tatherrschaftswechsel“ wird jedoch in der Straf- und Medizinrechtswissenschaft nahezu einhellig abgelehnt, zumal die heutige Anerkennung der Patientenverfügung (vgl. § 1901a Abs. 1 BGB) auch im Kontext des Strafrechts (vgl. BGH NJW 2010, 2963 ff. [„Fall Putz“]; NJW 2011, 161 ff.) die gegenteilige Bewertung geradezu aufdrängt: Danach sperrt die Inanspruchnahme der „Patientenautonomie“ im Rahmen eines zusammenhängenden (Suizid-)Geschehens auch bei nachträglichem Eintritt der Bewusstlosigkeit die Interventionsbefugnis selbst sog. „Rettungsgaranten“, so dass eine gleichwohl erfolgte „Zwangsrettung“ das Selbstbestimmungsrecht des Todeswilligen rechtswidrig verletzt. Eine gewisse Unsicherheit bleibt dennoch, weil der Bundesgerichtshof den Suizid stets als Sonderfall betrachtet hat, der mit dem alltäglichen Geschehen einer Therapiebegrenzung am Lebensende nicht verglichen werden könne; demzufolge ist das Judikat aus dem Jahre 1984 vom Bundesgerichtshof bis heute nicht explizit widerrufen worden. Bei näherer Betrachtung steht diese „Sonderrechtsprechung“ jedoch auf dünnem Eis. III. Auf der Suche nach dem eigentlichen Grund der Bemakelung Sie steht in engem Zusammenhang mit der langen Tradition der strafgerichtlichen Judikatur zur Verwerflichkeit der Selbsttötung: So hat der Bundesgerichtshof im Jahre 1954 unmissverständlich erklärt, dass „niemand selbst- 01/2005 02/2012 herrlich (!) über sein Leben verfügen und sich den Tod geben“ dürfe, mithin „das Sittengesetz jeden Selbstmord (!) – von äußersten Ausnahmefällen vielleicht abgesehen (?) – streng missbillig(e)“ (BGHSt 6, 147, 153). Nicht verraten hat er dabei allerdings, wo dieses „Sittengesetz“ eigentlich zu finden sein soll bzw. welche Instanz befugt sei, dem Einzelnen das Verfügungsrecht über sein eigenes Leben (!) streitig zu machen. Da zudem das unvermittelte Anknüpfen einer Rechtsfrage (Strafbarkeit) an die „guten Sitten“ die der modernen Rechtsstaatlichkeit selbstverständliche Trennlinie zwischen Recht und Moral rundweg aus dem Blick verliert, hat die Folgeentscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahre 2001 die entscheidende Textpassage modifiziert: Hiernach stehe das Leben des Menschen „in der Werteordnung des Grundgesetzes – ohne eine zulässige Relativierung – an oberster Stelle der zu schützenden Rechtsgüter“, so dass die Rechtsordnung „eine Selbsttötung – von äußersten Ausnahmefällen abgesehen – als rechtswidrig“ werte (BGHSt 46, 279, 285). Jetzt wird zwar aus gutem Grund ein rechtlicher Maßstab einzunehmen versucht; der hier beschriebene verfehlt aber die tatsächliche (Verfassungs-)Rechtslage bei weitem: Denn Art. 1 ff. GG postulieren keine Grundpflichten, sondern Grundrechte des Einzelnen, und von einem subjektiven Recht lässt sich sowohl denklogisch wie rechtstheoretisch nur dort sprechen, wo dem Berechtigten auch die Dispositionsmöglichkeit (jedenfalls grundsätzlich) überantwortet ist. Verfassungsrechtlich wird der Lebensschutz unter Missachtung des Verfassungstextes als immanenter Bestandteil der Menschenwürdegarantie behauptet, um dadurch die „Unantastbarkeitsklausel“ zur Anwendung bringen zu können; vom menschlichen Leben ist aber nicht in Art. 1, sondern nur in Art. 2 Abs. 2 GG die Rede. In einem der wichtigsten Grundgesetz-Kommentare heißt es dementsprechend: „Die Beendigung des eigenen Lebens stellt keinen Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie dar, sondern findet darin seine Grundlage“ (Dreier, in: ders. [Hrsg.], GG, 1996, Art. 1 Rn 93). Ein weiterer logischer Widerspruch besteht schließlich darin, die Verfügung über das eigene Leben einerseits per se als „rechtswidrig“ zu deklarieren, andererseits aber dennoch – im Unbestimmten bleibende – „Ausnahmefälle“ zuzulassen. Inzwischen kann diese Rechtsprechung als exklusive Meinung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen gelten, dem die sonstige (Straf-)Rechtspraxis und -wissenschaft die Gefolgschaft zunehmend verweigert. Schon das OLG München hatte im Fall „Dr. Hackethal“ keine „zwingende rechtliche Begründung dafür [gefunden], dass anders als beim Normalpatienten die mit der Verweigerung der Einwilligung in lebensverlängernde Maßnahmen auf Aufhebung der Lebensschutzverantwortung des Arztes gerichtete Willenserklärung eines urteilsfähigen, freiverantwortlich handelnden Suizidpatienten rechtlich unbeachtlich sei“; gegen eine Ungleichbehandlung spreche auch, „dass eine Abgrenzung zwischen Normal- und Suizidpatienten nur willkürlich vorgenommen werden“ könne (NJW 1987, 2940, 2943 f.). Erst im vergangenen Jahr hat die Staatsanwaltschaft München in einem Suizidfall das gegen die Angehörigen geführte Ermittlungsverfahren ohne Anklageerhebung eingestellt mit der Begründung, dass „die Garantenpflicht durch den freiverantwortlich gefassten Selbsttötungswillen (!) des Suizidenten eingeschränkt J OU RNAL werde“: Diese „freiverantwortlich getroffene Entscheidung eines Menschen bleibt auch nach Eintritt der Handlungsunfähigkeit bzw. Bewusstlosigkeit verbindlich“ (MedR 2011, 291). Bemerkenswert hieran war bei dieser Bewertung nicht zuletzt auch der Umstand, dass es sich im zugrunde liegenden Tatgeschehen keineswegs um den Suizid eines Menschen in aussichtsloser Lage nahe dem Lebensende handelte; die Patientin litt vielmehr seit mehreren Jahren an Alzheimer-Demenz und beschloss vor dem Hintergrund eines zuvor sehr selbstständig geführten Lebens, „nicht bis zur vollen Ausprägung des Krankheitsbildes am Leben zu bleiben“. Im Fall des früheren Justizsenators und nachfolgenden „Sterbehelfers“ Kusch bestätigte das Verwaltungsgericht Hamburg, dass „die im Selbstmord zum Ausdruck kommende persönliche Grenzentscheidung eines Menschen zu respektieren [sei], der bei klarem Bewusstsein unbedingt entschlossen ist, sich das Leben zu nehmen“ (MedR 2009, 550, 555). In derselben Entscheidung erklärte das Verwaltungsgericht Hamburg allerdings zugleich die „Kommerzialisierung“ des Suizids durch gewinnorientierte Hilfeleistung als „sozial unwertig“ und bestätigte damit eine vorausgegangene polizeiliche Untersagungsverfügung gegen das Wirken des „Sterbehilfevereins“. Mit dieser Unterscheidung zwischen altruistischer/einzelfallbezogener und egoistischer/routinemäßiger Suizidassistenz trifft sich das Judikat mit den aktuellen Bemühungen um eine Neukriminalisierung der „gewerblichen Suizidvermittlung“: Der augenblicklich im Gesetzgebungsverfahren befindliche Entwurf eines neuen Strafgesetzes zur „gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ (BR-Drucks. 515/12) will denjenigen bestraft wissen, der „absichtlich und gewerbsmäßig einem anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt“; ausgenommen bleiben sollen dabei jedoch Angehörige oder sonst „nahestehende Personen“, sofern diese nicht „gewerbsmäßig“ handeln (§ 217 StGB-E). Seitens der Bundesärztekammer ist hiergegen vorwiegend der Umstand moniert worden, dass die Gesetzesbegründung zu dem von Strafbarkeit ausgenommenen Personenkreis u.a. auch Ärzte/Innen angeführt hat. Das überrascht aus juristischer Perspektive, weil das wohlverstandene Interesse der Ärzteschaft doch wohl primär darauf gerichtet sein dürfte, von Strafe verschont zu bleiben – dies aber dann besser ausdrücklich im Gesetz und nicht lediglich durch einen (mit dem Normtext nicht ohne weiteres in Einklang zu bringenden) Hinweis in den Materialien. Unabhängig davon fragt sich allgemein, worin denn eigentlich das spezifische Unrecht einer gewerbsmäßigen im Unterschied zur altruistischen Suizidvermittlung liegen soll, insbesondere dann, wenn es sich auf Seiten des Todeswilligen womöglich (ausnahmsweise) doch um einen „freiverantwortlichen“ Entschluss handeln könnte. Dass eine Pönalisierung (jedenfalls) insoweit illegitim und verfassungswidrig ist, liegt geradezu auf der Hand. Wenn die Möglichkeit solcher „Freiverantwortlichkeit“ jedoch generaliter in Abrede gestellt wird, dann liegt hierin – nicht aber im Kommerzgedanken – der richtige Anknüpfungspunkt für eine juristische Prävention gegen Suizidbeihilfe; im Hinblick auf die schon bestehende Bestrafungsmöglichkeit wegen mittelbarer Täterschaft (s.o. 2.) erscheint dann aber die neue Strafvorschrift weitgehend überflüssig. Und mehr noch: Sie ver- 02/2012 ■ Seit e 19 ■ deckt, dass sich der mühsame Weg einer Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls in Bezug auf die konkrete lebensweltliche Situation und psychische Verfassung des Todeswilligen nicht ohne Gerechtigkeitsdefizite durch pauschale Verbote ersparen lässt. Was in der bisherigen Debatte und zuletzt auch von den Verfassern der geplanten Strafvorschrift von Grund auf verkannt wird, ist somit der kategoriale Unterschied zwischen dem Postulat einer ausnahmslosen „Verwerflichkeit“ des Suizids (und denknotwendig dann auch jeder Beihilfe hierzu) auf der einen Seite sowie evtl. Zweifeln an der „Freiverantwortlichkeit“ des Todesstrebens auf der anderen Seite: Im letzteren Fall geht es nicht etwa um ein Problem der „Moralität“, sondern vielmehr der (individuellen) „Rationalität“, was für die Angemessenheit einer Reaktion der Gesellschaft hierauf erhebliche Folgen hat. Im Kern: Der Hilfsbedürftige verdient mitfühlende Zuwendung und Hilfe, nicht jedoch Verdammnis und Strafe! Zudem dürfte jede Kriminalisierung auf diesem Gebiet eher dasjenige befördern, was zu verhindern gerade das erklärte Ziel gewesen ist: Die Flucht zu den „professionellen Sterbehilfeorganisationen“, nur eben jenseits der deutsch-schweizerischen Grenze. Dies ist zugleich die Hintergrundfolie für die laufende Debatte innerhalb der Ärzteschaft um eine evtl. Freigabe der ärztlichen Suizidassistenz in Fällen einer „aussichtslosen Lage“ und eines „unerträglichen Leidens“; bekanntlich haben sich in einer 2009 durchgeführten bundesweiten Umfrage des Allensbacher Instituts für Demoskopie ca. 30 % der befragten Krankenhaus- und niedergelassenen Ärzte/Innen für eine derartige Möglichkeit ausgesprochen (Allensbacher Archiv, IfD-Umfrage 5265, August 2009). In der Folge gab es gegensätzliche Signale, wie die deutsche Ärzteschaft ihr ethisches Selbstverständnis in dieser Frage künftig interpretiert sehen will: Die neu formulierten „Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung“ (Januar 2011) signalisieren Toleranz, indem sie auf ein Verdikt verzichten und sich auf die Feststellung beschränken, wonach die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung „keine ärztliche Aufgabe“ sei (notabene: aber im Einzelfall dennoch praktiziert nicht zwangsläufig berufsrechtliche Folgen nach sich ziehe). In der wenige Monate später erfolgten Neufassung der Musterberufsordnung heißt es demgegenüber: „Sie [Ärzte/ Innen] dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“ (§ 16 S. 3 MBO-Ä n.F.). Auch wenn diese Empfehlung absehbar nicht von allen Landesärztekammern gebilligt werden wird, dürfte damit jener Weg, den die aktuelle Rechtspolitik ausweislich des neuen Gesetzentwurfs offenbar zu bevorzugen scheint (Suizidbeihilfe in Ausnahmefällen durch Angehörige und/oder Ärzte), bis auf weiteres jedenfalls kein sicherer sein, abgesehen von der Unklarheit, ob es eine Gesellschaft überhaupt wollen kann, dass Ärzte nicht lediglich als Lebens-, sondern u.U. in gleicher Rolle auch als „Todesgarant“ in Erscheinen treten. Mag es also keine moralischen Gründe geben, die einer Suizidassistenz generaliter entgegenstehen, und mag gerade die Berufsgruppe der Ärzte besonders geeignet erscheinen, die Angemessenheit der Durchführung ebenso wie zuvor die Freiverantwortlichkeit des Entschlusses am zuverlässigsten sicherzustellen, so könnte gerade das gesamtgesellschaftliche Rollenbild dieser Berufsgruppe in Bezug auf das essentielle Vertrauen der Bevölkerung ihrer Mit- ■ Seite 20 ■ JOU RNAL wirkung in leitender Funktion zuwiderlaufen. Denn auf Dauer ließe sich die Gesellschaft wohl kaum mit einer „black box“ der „persönlichen ärztlichen Gewissensentscheidung“ (VG Berlin ZfL 2012, 80, 88) beruhigen und wäre im Falle einer Freigabe des ärztlich assistierten Suizids nach schweizerischen Vorbild der Weg zur Aufstellung sog. „Sorgfaltsregeln“ mit begrenzenden Erlaubniswie verfahrensrechtlichen Bedingungen vorgezeichnet, und damit die Schwelle von der bloß ausnahmsweisen Duldung hin zur regelhaft praktizierten Routine eindeutig überschritten. IV. Alternativen? Ein (strafbewehrtes) Rundumverbot der Suizidbeihilfe für alle denkbaren Täterpersonen und Situationen wäre zwar eine naheliegende Schlussfolgerung; es wäre jedoch gleichsam eine gewalttätige Problemlösung, mit erheblichen verfassungsrechtlichen Risiken verbunden, solange sich Konstellationen vorstellen lassen (und von der Rechtspraxis sogar anerkannt werden, s.o.), in denen – wenngleich nur ausnahmsweise – der Entschluss zur Selbsttötung als „freiverantwortliche“ Grenzentscheidung des Einzelnen Respekt verdient. Eben in diesem Sinne hat sich zuletzt auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) im „Fall Haas“ geäußert und festgestellt, dass ein Aspekt des in Art. 8 EMRK verbürgten Schutzes des „Privatlebens“ das Recht eines jeden Menschen sei, „to decide how and when to end his life, provided that said individual was in a position to make up his own mind in that respect and to take the appropriate action“. Zwar macht es danach einen gravierenden Unterschied, ob es darum geht, diesen Bereich individueller „Autonomie“ abwehrrechtlich gegen Interventionen zu schützen oder aber von der Warte des Einzelnen aus die Gesellschaft und/oder die staatliche Hoheitsgewalt zu einer „positiven Leistung“ verpflichten zu wollen. Letzteres ist seit der Entscheidung des EGMR im Fall „Diana Pretty“ grundsätzlich nicht als menschenrechtliches Gebot gesehen worden, weil das Lebensrecht aus Art. 2 EMRK nicht „ohne Verdrehung seines Wortlauts … so ausgelegt werden kann, dass er das diametral entgegengesetzte Recht enthält, nämlich das Recht zu sterben“ (EGMR NJW 2002, 2851 ff.). Im „Fall Haas“ - der Patient war keineswegs tödlich erkrankt, sondern litt an einer sog. „bipolaren Störung“ – belässt es der EGMR jedoch nicht dabei, sondern bezieht dezidiert auch die sozialen Rahmenbedingungen ein, welche die Möglichkeit der Selbsttötung durch ein tödlich wirkendes Betäubungsmittel realiter bedingen: Zwar sind verfahrensrechtliche Vorkehrungen vor Missbrauch bzw. voreiligen Entscheidungen durch ggf. nicht urteilsfähige Patienten zu treffen, wobei „das Erfordernis einer ärztlichen Verschreibung auf Grund eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens … ein Mittel [ist], das diese Anforderungen erfüllt“ (NJW 2011, 3773, 3775); jedoch darf am Ende dem Betroffenen der faktische Zugang nicht unmöglich gemacht werden, weil sonst „his right to choose when and how he died would have been theoretical and illusionary“ (so die englische Originalfassung, EGMR v. 20.1.2011 [application no. 31322/07, Haas vs. Switzerland]). Dementsprechend hat der EGMR im jüngsten der bislang ergangenen Urteile festgestellt, dass die ablehnende Haltung innerstaatlicher Gerichte, die verweigerte Verord- 01/2005 02/2012 nung/Überlassung der tödlichen Mittel (hier: durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) rechtlich zu überprüfen, das Recht des Beschwerdeführers auf „Achtung seines Privatlebens“ nach Art. 8 EMRK verletzt (EGMR v. 19.7.2012 [application No. 497/09, Koch vs. Germany]). Sieht so also unsere Zukunft aus: Eine juristisch einklagbare Verpflichtung der Gesellschaft und ihrer Organe, dem Einzelnen bei seinem Todeswunsch durch Gabe tödlicher Mittel behilflich zu sein? Das könnte in der Tat das Resultat aller laufenden Bemühungen der Politik sein, das Problem mit dem grobschlächtigen Mittel des (Straf-) Rechts zu „lösen“. Was dabei ganz in Vergessenheit zu geraten droht, ist die Frage, warum auch oder gerade eigenverantwortlich denkende und handelnde Menschen heute auf den Gedanken kommen, selbst Hand an sich zu legen. Wer es ernst meint mit einer effektiven Suizidprävention, darf sich nicht mit einer Änderung von Gesetzesbuchstaben zufrieden geben, sondern muss bei den Motiven der Menschen ansetzen, auf dass der Gedanke an „Dignitas“ etc. erst gar nicht aufkommt. Die Sorge vieler vor einem „sinnlosen Dahinvegetieren“ dürfte dabei im Mittelpunkt stehen, gepaart mit dem Horror vor „unerträglichen Qualen“ aufgrund einer defizitären Schmerztherapie. All diese Ängste sind allem Anschein nach nicht von vornherein aus der Luft gegriffen, so dass hier – die reale Situation sterbenskranker Menschen in deutschen Kliniken in den Blick nehmend – ein weit besserer Anknüpfungspunkt für notwendige Verbesserungen zu finden wäre. Metaphorisch gesprochen: Die reale Not der Menschen lässt sich nicht dadurch beseitigen, dass man versucht, ihnen auch noch den letzten Ausweg zu versperren. J OU RNAL Literatur • Decher, Friedhelm, Die Signatur der Freiheit. Ethik des Selbstmords in der abendländlichen Philosophie, 1999 • Duttge, Gunnar, Juristischer Kommentar: Suizid in palliativer Betreuung, in: Zeitschrift für Palliativmedizin 2006, 123 (Heft 7) • Duttge, Gunnar, Der assistierte Suizid aus rechtlicher Sicht: „Menschenwürdiges Sterben“ zwischen Patientenautonomie, ärztlichem Selbstverständnis und Kommerzialisierung, in: Zeitschrift für medizinische Ethik 55 (2009), 257 • Duttge, Gunnar, Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJ, „Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ vom 09.03.2012, in: ZfL 2012, 51 • Geth, Christopher, Organisierte Suizidhilfe in der Schweiz – aktuelle rechtspolitische Entwicklungen, in: ZfL 2012, 70 • Holtappels, Peter, Der ärztlich assistierte Suizid und die deutschen Ärztekammern, in: ASUP 2012, 5 (1), S. 19 • Lipp, Volker / Simon, Alfred, Beihilfe zum Suizid. Keine ärztliche Aufgabe, in: Deutsches Ärzteblatt 108 (2011), A-212 • Schreiber, Hans-Ludwig, Strafbarkeit des assistierten Suizids?, in: Festschrift für Günther Jakobs, 1997, S. 615 • Wittwer, Héctor, Selbsttötung als philosophisches Problem. Über die Rationalität des Suizids, 2003 Korrespondenzadresse: Prof. Dr. jur. Gunnar Duttge Abteilung für strafrechtliches Medizin- und Biorecht Institut für Kriminalwissenschaften Juristische Fakultät der Georg-August-Universität Goßlerstraße 19 37073 Göttingen Telefon: 0551-397435 e-Mail: [email protected] 02/2012 ■ Seit e 21 ■ ■ Mammakarzinom 1995-2011 bei Patienten der Stadt Erfurt und des Kreises Gotha – Datenauswertungen des Klinischen Krebsregisters Erfurt Hubert Göbel Klinisches Krebsregister, Tumorzentrum Erfurt Allgemeines Das klinische Tumordokumentation ist ein wesentliches Element der Qualitätssicherung in der Onkologie und eine der Hauptaufgaben eines Tumorzentrums. Das Klinische Krebsregister des Erfurter Tumorzentrums ist für die Region Mittel- und Westthüringen zuständig. Im Mai 1993 begann die Dokumentation zunächst für einige Kliniken der beiden Erfurter Krankenhäuser. Inzwischen beteiligen sich alle Krankenhäuser und eine immer größer werdende Zahl von niedergelassenen Ärzten sowie alle onkologischen Rehabilitationskliniken des Einzugsgebietes an der Krebsregistrierung. Die Zahl der neu dokumentierten Erkrankungen konnte Jahr für Jahr gesteigert werden (siehe Abb.). Tabelle Erfasste Maligne Neubildungen und deren Vorstufen ICD-10 Bezeichnung M % C00 C01 C02 C03 C04 C05 C06 79 160 239 111 256 98 C07 C08 C09 C10 C11 C12 C13 C14 C15 C16 C17 C18 C19 C20 C21 C22 C23 C24 C25 C26 C30 C31 Abb. Jährlich neu erfasste Patienten und Tumoren im Klinischen Krebsregister des Tumorzentrums Erfurt Derzeit sind mehr als 100.000 Krankheitsverläufe im Erfurter Register gespeichert (siehe Tabelle). Die Daten stehen den Ärzten im Rahmen ihres Behandlungsverhältnisses zur Verfügung und sind eine wertvolle Informationsquelle, wenn beispielsweise nach lange zurückliegender Primärbehandlung von den Patienten nur ungenaue anamnestische Angaben zu ihrer Erkrankung gemacht werden können oder die Beschaffung von Informationen etwa wegen einer Praxisschließung erschwert ist. Die im Einzugsgebiet bestehenden Organtumorzentren und das Onkologische Zentrum HELIOS Klinikum Erfurt nutzen das Klinische Krebsregister im Rahmen der jährlichen Qualitätsberichtserstattung für die Zertifizierungen. Darüber hinaus ist das Krebsregister eine wertvolle Datenbasis für die klinische Versorgungsforschung. ■ Seite 22 ■ JOU RNAL C32 C33 C34 C37 C38 C39 C40 C41 C42 C43 Lippe Zungengrund Zunge Zahnfleisch Mundboden Gaumen Andere Teile des Mundes Parotis Große Speicheldrüsen Tonsille Oropharynx Nasopharynx Recessus piriformis Hypopharynx Andere Lokalisationen im Mundbereich Ösophagus Magen Dünndarm Dickdarm Rektosigmoid Rektum Analkanal Leber Gallenblase Andere Teile der Gallengänge Pankreas Verdauungsorgane o. n. A. Nasenhöhle u. Mittelohr Nasennebenhöhlen Larynx Trachea Lunge Thymus Herz, Mediastinum, Pleura Sonstige und ungenau bezeichnete Lokalisationen des Atmungssytems Knochen und Gelenkknorpel der Extremitäten Knochen und Gelenkknorpel sonstiger Lokalisationen Melanom der Haut W % Gesamt 0.13 0.27 0.41 0.19 0.43 0.17 35 30 110 70 53 26 0.07 0.06 0.22 0.14 0.10 0.05 114 190 349 181 309 124 0.10 0.17 0.32 0.17 0.28 0.11 60 101 0.10 0.17 52 81 0.10 0.16 112 182 0.10 0.17 31 330 211 67 0.05 0.56 0.36 0.11 15 91 32 21 0.03 0.18 0.06 0.04 46 421 243 88 0.04 0.38 0.22 0.08 139 197 0.24 0.33 17 18 0.03 0.04 156 215 0.14 0.20 2 566 1.458 167 3.523 2 2.615 69 523 72 0.00 0.96 2.48 0.28 5.98 0.00 4.44 0.12 0.89 0.12 1 0.00 108 0.21 1.010 21.99 57 0.31 3.155 6.22 2 0.00 1.619 3.19 140 0.28 218 0.43 331 0.65 3 674 2.468 324 6.678 4 4.234 209 741 403 0.00 0.62 2.25 0.30 6.09 0.00 3.86 0.19 0.68 0.37 201 1.031 0.34 1.75 197 956 0.39 1.89 398 1.987 0.36 1.81 4 0.01 7 0.01 11 0.01 42 0.07 34 0.07 76 0.07 76 790 11 8.048 43 0.13 1.34 0.02 13.67 0.07 30 58 8 2.436 33 0.06 0.11 0.02 4.81 0.07 106 848 19 10.484 76 0.10 0.77 0.02 9.57 0.07 48 0.08 23 0.05 71 0.06 1 0.00 0 0.00 1 0.00 38 0.06 35 0.07 73 0.07 51 0 0.09 0.00 42 1 0.08 0.00 93 1 0.08 0.00 1.745 2.96 1.751 3.45 3.496 3.19 01/2005 02/2012 % ICD-10 Bezeichnung C44 C45 C46 C47 C48 C49 C50 C51 C52 C53 C54 C55 C56 C57 C58 C60 C61 C62 C63 C64 C65 C66 C67 C68 C69 C70 C71 C72 C73 C74 C75 C76 C77 C78 M Sonstige Hauttumoren 7.832 Mesotheliom 54 Kaposi-Sarkom 6 Periphere Nerven und autonomes Nervensystem 12 Retroperitoneum und Peritoneum 43 Sonstiges Bindegewebe und andere Weichteile 192 Brustdrüse 91 Vulva 0 Vagina 0 Cervix uteri 0 Corpus uteri 0 Uterus o. n. A. 0 Ovar 0 Sonstige weibliche Genitalorgane 0 Plazenta 0 Penis 166 Prostata 10.471 Hoden 1.137 Sonstige männliche Genitalorgane 18 Niere 3.029 Nierenbecken 190 Ureter 127 Harnblase 3.204 Sonstige Harnorgane 108 Auge und Augenanhangsgebilde 70 Meningen 5 Gehirn 728 Rückenmark, Hirnnerven 14 Schilddrüse 246 Nebenniere 23 Sonstige endokrine Drüsen 3 Sonstige und ungenau bezeichnete Lokalisationen 25 Sekundäre Neubildung der Lymphknoten 10 Sekundäre Neubildung der Atmungs- und Verdauungsorgane 10 J OU RNAL % W % Gesamt % ICD-10 Bezeichnung % W % Gesamt % C79 13.30 0.09 0.01 6.049 11.93 26 0.05 9 0.02 13.881 12.67 80 0.07 15 0.01 0.02 14 0.03 26 0.02 0.07 52 0.10 95 0.09 0.33 194 0.38 0.15 12.610 24.88 0.00 293 0.58 0.00 94 0.19 0.00 1.873 3.70 0.00 2.332 4.60 0.00 127 0.25 0.00 1.297 2.56 386 0.35 12.701 11.59 293 0.27 94 0.09 1.873 1.71 2.332 2.13 127 0.12 1.297 1.18 0.00 0.00 0.28 17.78 1.93 91 6 0 0 0 0.18 0.01 0.00 0.00 0.00 91 6 166 10.471 1.137 0.08 0.01 0.15 9.56 1.04 0.03 5.14 0.32 0.22 5.44 0 1.804 128 76 1.046 0.00 3.56 0.25 0.15 2.06 18 4.833 318 203 4.250 0.02 4.41 0.29 0.19 3.88 0.18 16 0.03 124 0.11 0.12 0.01 1.24 65 10 579 0.13 0.02 1.14 135 15 1.307 0.12 0.01 1.10 0.02 0.42 0.04 5 539 25 0.01 1.06 0.05 19 785 48 0.02 0.72 0.04 0.01 7 0.01 10 0.01 0.04 26 0.05 51 0.05 0.02 6 0.01 16 0.01 0.02 3 0.01 13 0.01 Sekundäre Neubildung sonstiger Lokalisationen C80 Unbekannte Lokalisation C81 HodgkinKrankheit C82 Follikuläres Non-HodgkinLymphom C83 Diffuses Non-HodgkinLymphom C84 Periphere und kutane T-ZellLymphome C85 Sonstige C88 Immunproliferative Krankheit C90 Plasmozytom C91 Lymphatische Leukämie C92 Myeloische Leukämie C93 Monozytenleukämie C94 Sonstige Leukämien C95 Leukämie n. n. b. C96 Sonstige und n. n. b. Neubildungen des lymphatischen u. blutbildenden Gewebes in situ Carcinoma in citu u. sonstige Neubildungen M 0 0.00 1 674 1.14 641 302 0.51 197 1 0.00 1.26 1.315 1.20 259 0.51 561 0.51 0.33 235 0.46 432 0.39 755 1.28 678 1.34 1.433 1.31 290 318 0.49 0.54 147 315 0.29 0.62 437 633 0.40 0.58 12 505 0.02 0.86 9 484 0.02 0.95 21 989 0.02 0.90 747 1.27 530 1.05 1.277 1.17 462 0.78 412 0.81 874 0.80 27 0.05 29 0.06 56 0.05 11 0.02 6 0.01 17 0.02 9 0.02 16 0.03 25 0.02 3 0.01 6 0.01 6.04 4.514 8.91 8.070 7.36 3 3.556 0.01 0.00 Gesamt 58.887 100.00 50.684 100.00 109.571 100.00 02/2012 ■ Seit e 23 ■ Die folgenden Auswertungen zum Mammakarzinom wurden mit dem vom Südwestsächsischen Tumorzentrum Zwickau entwickelten Programmsystem © SWS-GTDS-SPSS-Auswertungssystem in einer standardisierten Form erstellt, die auch bevölkerungsbezogene Bezüge und Aussagen enthält. einrichtungen im Einzugsgebiet betreuten Tumorpatienten. Obwohl sich die meisten Patienten wohnortnah behandeln lassen, kommt es an den Rändern des Einzugsgebietes zu nicht unerheblichen Wanderungen (Erreichbarkeit der Einrichtung, Verkehrsverbindungen etc.). Das Erfurter Krebsregister dokumentiert im Wesentlichen die in den Krankenhäusern und Praxen der Region Mittel- und Westthüringen diagnostizierten und behandelten Tumorerkrankungen. Die Dokumentation bezieht sich also nicht auf die in diesem Gebiet wohnenden, sondern auf die von den Versorgungs- Die Beschränkung auf die Stadt Erfurt und den Kreis Gotha trägt dem Rechnung, weil beide Kreise vollständig im Einzugsgebiet liegen und auch fast alle Fälle im Erfurter Register geführt werden. ■ Seite 24 ■ JOU RNAL 01/2005 02/2012 J OU RNAL 02/2012 ■ Seit e 25 ■ ■ Seite 26 ■ JOU RNAL 01/2005 02/2012 J OU RNAL 02/2012 ■ Seit e 27 ■ ■ Seite 28 ■ JOU RNAL 01/2005 02/2012 J OU RNAL 02/2012 ■ Seit e 29 ■ ■ Seite 30 ■ JOU RNAL 01/2005 02/2012 Korrespondenzadresse: Dr. rer. nat. Hubert Göbel Klinisches Krebsregister Tumorzentrum Erfurt Nordhäuser Straße 74 99089 Erfurt Telefon: 0361-781 14806 e-Mail: [email protected] J OU RNAL 02/2012 ■ Seit e 31 ■ 1962 die Facharztausbildung für Innere Medizin an der Medizinischen Akademie Erfurt an und erwarb 1966 den Facharzt. Sein damaliger klinischer Lehrer, August Sundermann, erkannte schon bald seine hervorragenden Fähigkeiten, insbesondere seine Zielstrebigkeit und seinen Wissensdurst. Dies schlug sich konsequenterweise in der Unterstützung bei der wissenschaftlichen Arbeit nieder. Nach der Habilitation 1969 wurde Günter Anger zum Oberarzt ernannt und erhielt im selben Jahr die Berufung zum Dozenten für Innere Medizin. ■ In Gedenken an Prof. Dr. med. Günter Anger Wertvolle Erfahrungen in der Leitungstätigkeit sammelte er als Ärztlicher Direktor und Chefarzt der Medizinischen Klinik der Krankenanstalten/ Polikliniken Weimar von 1975 bis 1976. 1976 wurde Günter Anger zum Professor für Innere Medizin berufen. Im selben Jahr, nach der Emeritierung seines Lehrers August Sundermann, wurde ihm die Funktion des Direktors der Medizinischen Klinik der Medizinischen Akademie Erfurt übertragen. Stets bemüht, die Einheit des Fachgebietes Innere Medizin zu wahren, konzentrierte sich Professor Anger bei der wissenschaftlichen Arbeit auf Fragestellungen in der Hämatologie/Onkologie, bei Infektionskrankheiten und Stoffwechselerkrankungen. Seine Erkenntnisse sind in zahlreichen Publikationen, Büchern und Buchbeiträgen als Autor und Mitherausgeber dokumentiert. Darüber hinaus wurde er als Referent, der die Thematik anschaulich und interessant darlegen konnte, geschätzt. Obwohl er von einer folgenschweren Krankheit seit Jahren gezeichnet war, traf uns die Nachricht vom Tod unseres Gründungsmitglieds und ersten Vorsitzenden des Tumorzentrum Erfurt e.V., OMR Univ.-Prof. Dr. med. Günter Anger, plötzlich und unerwartet. Mit seinem Tod schließt sich ein Lebenskreis, der über einen langen Zeitraum von einem enormen Wissensdurst, einem hohen ärztlichen Engagement sowie vielfältigen wissenschaftlichen Aktivitäten geprägt gewesen war. Günter Anger erblickte 1932 am 28. August, dem Tag, an dem Goethe geboren wurde, was er mit einem Schmunzeln aber auch gewissem Stolz gelegentlich anmerkte, in Aue/Sachsen das Licht der Welt. Als Schüler erlebte er den 2. Weltkrieg und die von Not geprägten Nachkriegsjahre bewusst mit. Nach dem Abitur 1951 in Gera studierte er bis 1958 an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Chemie und Medizin. Seine berufliche Tätigkeit nahm er 1959 als Pflichtassistent in Saalfeld auf. Anschließend war er als Praktischer Arzt im Landambulatorium Leutenberg in Thüringen tätig. Nach der Promotion 1961, mit der sein Interesse für wissenschaftliche Arbeit geweckt worden war, trat er ■ Seite 32 ■ JOU RNAL Anerkennung fand seine wissenschaftliche Tätigkeit in der Wahl zum Vorsitzenden der Gesellschaft für Innere Medizin und der Gesellschaft für Hämatologie und Bluttransfusion der DDR. Professor Anger gehörte als Mitglied zahlreichen Gremien und Medizinisch-Wissenschaftlichen Gesellschaften an. Er war Ehrenmitglied der Ungarischen Gesellschaft für Hämatologie sowie der medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaft der Medizinischen Universität Pecs. Unbedingt erwähnenswert sind auch seine Tätigkeit als Prorektor für Wissenschaft an der Medizinischen Akademie Erfurt und als Mitglied des Gesellschaftlichen Rates der Pädagogischen Hochschule Erfurt. Günter Anger führte zahlreiche Kollegen zur Promotion und Habilitation. Dabei gelang es ihm hervorragend, Eigeninitiative und selbständiges wissenschaftliches Arbeiten seiner Schüler zu fordern und fördern. Nicht wenige dieser Kollegen bekleideten anschließend verantwortungsvolle Positionen in stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens in Thüringen als ärztliche Direktoren oder Chefärzte. Als ein wichtiges Anliegen empfand Günter Anger die Aus- und Weiterbildung von jungen Ärztinnen und Ärzten. nicht nur im eigenen Fachgebiet sondern auch von Weiterbildungsassistenten aus anderen Fachbereichen. Besonders verpflichtet fühlte sich Günter Anger der Fortbildung der Allgemeinmediziner. Deshalb fungierte er mit hohem Engagement auch von 1976 bis 1990 als wissenschaftlicher Leiter der „Erfurter Woche“ für Allgemeinmedizin, die jeweils im Frühjahr und Herbst stattfand und die sich eines großen Zuspruchs erfreute. 01/2005 02/2012 Unter seiner maßgeblichen Mitwirkung wurde 1987 die Arbeitsgemeinschaft Onkologie an der Medizinischen Akademie Erfurt ins Leben gerufen, deren Anliegen es war, die breite interdisziplinäre Kooperation in der Therapie von Hämoblastosen und soliden Tumoren zu fördern. Mit der Gründung des Tumorzentrums Erfurt, das er von Februar 1992 bis Mai 1998 leitete, flossen diese Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft in die des neu gegründeten Zentrums ein, so dass diese Arbeitsgemeinschaft aufgelöst werden konnte. Als Vorsitzender des Tumorzentrums leistete Professor Anger gemeinsam mit dem Vorstandsteam Pionierarbeit und besaß wesentlichen Anteil an dessen heute erreichtem Leistungsstand. Die Hauptaufgaben in der Anfangsphase waren neben dem Aufbau einer Geschäftsstelle mit einem Klinischen Krebsregister insbesondere die Optimierung der Struktur- und Prozessqualität in der onkologischen Versorgung. Fördermittel zur Verbesserung der Diagnostik und Therapie mussten beantragt und verwaltet sowie neue Formen der fach- und einrichtungsübergreifenden Zusammenarbeit etabliert werden. Mit dem Ziel, jedem Tumorpatienten des Einzugsgebietes unabhängig von seinem Wohnort die bestmögliche Behandlung zukommen zu lassen, kam es unter den entstandenen neuen Bedingungen im Gesundheitswesen darauf an, eine möglichst enge Verzahnung sowohl zwischen ambulanten und stationären Leistungserbringern als auch zwischen der Medizinischen Hochschule und den Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen in der Region zu schaffen. Die Erstellung von Diagnose-, Therapie- und Nachsorgeleitlinien für einzelne Tumorentitäten stand dabei ebenso im Vordergrund wie die Einrichtung interdisziplinärer onkologischer Konsiliardienste. Bereits im November 1993 wurde ein Interdisziplinäres Tumorkonsil unter der Leitung von Professor Anger etabliert. Seither werden wöchentlich behandlungsaktuelle Fälle mit einem Team von Experten verschiedener Fachdisziplinen besprochen und protokollierte Behandlungsempfehlungen erarbeitet. Dieser Service steht allen Ärzten im Einzugsgebiet kostenlos zur Verfügung. Das Klinische Krebsregister nahm im Mai 1993 die Arbeit auf und ist mit derzeit weit über 100.000 dokumentierten Krankheitsver- läufen die größte Tumordatenbank Thüringens. Bei der Umstrukturierung der Klinik für Innere Medizin wurde Günter Anger am 18. Dezember 1996 vom Aufsichtsrat der Klinikum Erfurt GmbH zum Chefarzt der 2. Medizinischen Klinik mit den Teilgebieten Hämatologie/ Onkologie, Gastroenterologie/Hepatologie, Diabetologie, Endokrinologie, Rheumatologie und Infektiologie ernannt und gleichzeitig damit zum Leiter des neu gebildeten Zentrums für Innere Medizin bestellt. Über medizinische Aspekte hinaus zeigte Günter Anger großes Interesse am aktuellen politischen und kulturellen Geschehen, historischen Ereignissen sowie naturwissenschaftlichen Forschungsresultaten. Nicht nur deshalb war er ein gern gesehener Gast bei Veranstaltungen. Humorvoll, auch einmal über sich selbst lachen könnend, geistreich und unterhaltsam bereicherte er jede gesellige Runde. Als Günter Anger am 28. August dieses Jahres die Glückwünsche zum 80. Geburtstag mit sichtlicher Freude entgegennahm, ahnte keiner der Gratulanten, dass sein Leben nur noch die kurze Zeit von sechs Wochen währen sollte. Tief bewegt nehmen wir und die, die ihm verbunden waren, Abschied von einem Menschen, dessen Leben von der Hingabe zu seinem Beruf gekennzeichnet war. MR Dr. med. Volker von Paris Dr. rer. nat. Hubert Göbel Vieles konnte nur durch den freiwilligen und unbezahlten Einsatz der Ärzte, Schwestern und Dokumentationsassistenten in der Region erreicht werden. Es bleibt das große Verdienst von Professor Anger, dieses Engagement geweckt und immer wieder wach gehalten zu haben. Im Rahmen der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten gelang es Professor Anger auch, die Kontinuität des Fachgebietes Innere Medizin an der Medizinischen Akademie und späteren Medizinischen Hochschule Erfurt zu wahren. Nach deren Schließung und Gründung eines Krankenhauses der Maximalversorgung innerhalb der Klinikum Erfurt GmbH war es nicht zuletzt seinem Integrationsvermögen zu danken, eine dem fortschreitendem Wissenszuwachs entsprechende medizinische Diagnostik und Therapie in seinem Fachgebiet zu etablieren. J OU RNAL 02/2012 ■ Seit e 33 ■ ■ Jahreskongress 2012 der Thüringischen Gesellschaft für Chirurgie in Mühlhausen luation erreicht werden kann. Daneben sind regelmäßige Morbiditäts- und Mortalitätskonferenzen sowie die Implementierung eines Critical Incident Reporting Systems (CIRS) sehr hilfreich, um Fehler zu reduzieren. Lutz-Dieter Schreiber Thüringische Gesellschaft für Chirurgie e.V. Jeder Mensch macht Fehler. Besonders gravierend wirken sich Fehler in einem operativen Fach aus. Der offene und konstruktive Umgang mit Fehlern und eine aktive Fehlervermeidungsstrategie sind wichtige Maßnahmen, um Fehler zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund wurde das Thema „Fehlervermeidung / Fehlermanagement“ auf dem diesjährigen Jahreskongress der Thüringischen Gesellschaft für Chirurgie, der am 18. und 19. Mai 2012 in Mühlhausen unter Leitung von Priv.-Doz. Dr. Lutz-Dieter Schreiber stattfand, intensiv diskutiert. Aus Sicht vieler chirurgischer Fachgebiete wurden Konzepte der Fehlererkennung und Fehlervermeidung vorgestellt. Einigkeit besteht darüber, dass Chirurgen und Anästhesisten wie Piloten eine Checkliste vor jedem operativen Eingriff abarbeiten. Dabei werden die Identität des Patienten, der geplante Eingriff und die Körperseite, wichtige intraoperative Risiken sowie zu erwartende Komplikationen abgefragt und dokumentiert. Die bereits von der WHO in mehreren Ländern geprüfte Checkliste führte dazu, schwerwiegende Komplikationen um rund ein Drittel und Todesfälle sogar um 40 Prozent zu reduzieren. Diese Maßnahme bedeutet einen weiteren Schritt, die Chirurgie noch sicherer zu machen. Voraussetzung ist aber, dass alle Beteiligten von deren Sinnhaftigkeit überzeugt sind und sie als Routinemaßnahme verinnerlichen. Traditionell konnten jungen Nachwuchschirurginnen und -chirurgen ihre wissenschaftlichen Aktivitäten bzw. interessante Fälle aus der Praxis in der Sitzung „Junges Forum“ präsentieren. Frau Dr. Ulrike Spangenberg vom Katholischen Krankenhaus St. Johann Nepomuk Erfurt und Herr Dr. Marcus Mille vom HELIOS Klinikum Erfurt wurden für die besten Vorträge, Herr Dr. Marcus Kantowski vom Universitätsklinikum Jena für das beste Poster prämiert. Die Thüringische Gesellschaft für Chirurgie vergibt neben dem Guleke-Preis und dem Guleke-Stipendium zusätzlich ein Forschungsstipendium in Höhe von 3000 €. Damit sollen junge Chirurginnen und Chirurgen bei ihren wissenschaftlichen Aktivitäten auf klinischen und experimentellen Gebieten der Chirurgie aktiv unterstützt werden. Ein besonderer Höhepunkt der diesjährigen Jahrestagung war die Ernennung von Herrn Prof. Dr. med. habil. Hans Lippert, Direktor der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, zum Ehrenmitglied der Thüringischen Gesellschaft für Chirurgie. Auf der abschließenden Mitgliederversammlung wurde ein neuer Vorstand gewählt. Neuer Präsident der Thüringischen Gesellschaft für Chirurgie ist Priv.-Doz. Dr. Thomas Lesser, Chefarzt der Klinik für Thorax- und Gefäßchirurgie des SRH Wald-Klinikum Gera. Als Stellvertreter und nächster Präsident 2014 wurde Herr Prof. Dr. Albrecht Stier vom HELIOS Klinikum Erfurt gewählt. Der nächste Jahreskongress der Thüringischen Gesellschaft für Chirurgie wird am 24. und 25. Mai 2013 unter Leitung von Priv.-Doz. Dr. Thomas Lesser in Gera stattfinden. Das Thema „Aktuelle Therapiestrategien aus interdisziplinärer Sicht“ soll Gelegenheit geben, konservative, interventionelle und operative Behandlungsmöglichkeiten bei verschiedenen Organerkrankungen zu diskutieren. Dazu sind auch die konservativ tätigen Kooperationspartner herzlich eingeladen. Prof. (em.) Dr. med. Dr. h. c. Helmut Wolff, Berlin, bei seinem Vortrag „Theodor Billroth als Vorbild der Wahrhaftigkeit gegenüber der eigenen Leistung“ In weiteren Beiträgen wurde deutlich gemacht, dass eine Verbesserung der Patientensicherheit und der Qualität der Behandlung mit einer guten präoperativen Risikoeva- ■ Seite 34 ■ JOU RNAL Die Teilnehmer der Podiumsdiskussion 01/2005 02/2012 Blick in das Auditorium Der alte und neue Präsident der Thüringischen Gesellschaft für Chirurgie leiteten gemeinsam das „Junge Forum“ Korrespondenzadresse: Tagungspräsident PD Dr. med. L.-D. Schreiber im Gespräch mit Prof. (em.) Dr. med. H.-J. Peiper, Göttingen J OU RNAL PD Dr. med Lutz-Dieter Schreiber Hufeland Klinikum GmbH Standort Bad Langensalza Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie und Proktologie Rudolph-Weiss-Straße 1-5 99947 Bad Langensalza Telefon: 03603-855673 e-Mail: [email protected] 02/2012 ■ Seit e 35 ■ ■ ANGEBOTE DES TUMORZENTRUM ERFURT e.V. KONSILARDIENSTE • Interdisziplinäres onkologisches Konsil Jeden Mittwoch, 7.30 Uhr, Demo-Raum C 1.400 des Instituts für bildgebende Diagnostik, Hauptgebäude 1. OG, HELIOS Klinikum Erfurt, Nordhäuser Straße 74 Anmeldungen über Telefon 03 61 / 7 81-48 02 Leitung: Prof. Dr. Herold / Prof. Dr. Scharf Jeder Arzt kann seine onkologischen Fälle persönlich einem Gremium von Experten aller Fachdisziplinen vorstellen. Am Ende der (kostenfreien) Beratung erhält er eine konkrete Therapieempfehlung. Zu jeder Fallbesprechung wird ein Protokoll angefertigt, das dem vorstellenden Arzt und eventuellen mitbehandelnden Ärzten zugeht. • Telefonischer Konsilardienst Unkompliziertes Vermitteln von Kontakten zu den speziellen onkologischen Ansprechpartnern aller Fachgebiete f www.tumorzentrum.de ONKOLOGISCHE LEITLINIEN Originalunterlagen) sind sie für den Arzt eine unschätzbare Hilfe. • Gemeinsames Krebsregister der neuen Bundesländer Epidemiologisch relevante Daten werden entsprechend geltender Gesetze an das Gemeinsame Krebsregister der neuen Bundesländer weitergegeben. Mehr als 95 % der Meldungen des Einzugsgebietes kommen vom Tumorzentrum. Diese Daten werden regelmäßig mit den amtlichen Sterbedaten abgeglichen und stehen dem meldenden Einrichtungen zur Verfügung. SERVICE • Unterstützung der Nachbetreuung, Erinnerungsfunktion Auf persönlichen Wunsch werden Patienten (und ihre betreuenden Ärzte) an vereinbarte bzw. vergessene Nachsorgetermine erinnert. • Statistiken für Krankenhäuser und Praxen Erstellung von Übersichten, Leistungsstatistiken und Überlebenszeitanalysen für die von der jeweiligen Einrichtung betreuten Patienten. Hilfestellung bei der Umsetzung der aktuellen Diagnose-, Therapie- und Nachsorgeleitlinien der Deutschen Krebsgesellschaft und der medizinischen Fachgesellschaften. • Informationen Kostenlose Bereitstellung von Tumor-Nachsorgepässen und Informationsmaterialien für Patienten, Ärzte, Pflegepersonal und Sozialdienste In Ergänzung und zur praktischen Durchführung werden diese bei Bedarf für die speziellen regionalen Bedingungen adaptiert. ■ HIER ERREICHEN SIE UNS KONTAKTE ZU SELBSTHILFEGRUPPEN UND HOSPIZDIENSTEN IN DER REGION PSYCHOLOGISCHE BETREUUNG Betreuungsangebote für stationäre Patienten des HELIOS Klinikum Erfurt sowie für Ärzte und Pflegepersonal. FORT- UND WEITERBILDUNG • Ärzte • Krankenschwestern und -pfleger • Sozialdienste DOKUMENTATION • Klinische Tumordokumentation In Erfüllung des Qualitätssicherungsauftrages des Sozialgesetzbuches (SGB V) wird für jeden Patienten der gesamte Krankheitsverlauf nach anerkannten Regeln (Tumorbasisdokumentation) dokumentiert. Die Unterlagen stehen dem Patienten und ihren behandelnden Ärzten zur Verfügung. Im Einzelfall (bei Umzug, Arztwechsel, Verlust von ■ Seite 36 ■ JOU RNAL HELIOS Klinikum Erfurt GmbH Haus 22, Nordhäuser Straße 74, 99089 Erfurt Telefon: Telefax: E-Mail: Homepage: Geschäftsführer: 03 61 / 7 81-48 02 03 61 / 7 81-48 03 [email protected] http://www.tumorzentrum-erfurt.de Dr. rer. nat. Hubert Göbel Sie können die Arbeit des Tumorzentrum Erfurt e.V. durch Ihre Spende unterstützen! Sparkasse Mittelthüringen BLZ 820 510 00 · Konto-Nr. 130 123 609 (Spenden sind steuerlich begünstigt! 01/2005 02/2012 ■ WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT Prof. Dr. med. Hartwig Kosmehl (Vorsitzender) Chefarzt, Institut für Pathologie, HELIOS Klinikum Erfurt Telefon: 03 61 / 7 81-27 50 Adjunct Professor Dr. med. Rainer Bonnet M.D. Dpt. of Medicine, Loma Linda Univ., California Chefarzt, Klinik für Pneumologie, Zentralklinik Bad Berka Telefon: 03 64 58 / 5 15 00 Dr. med. Karl-Matthias Deppermann Chefarzt, 1. Medizinische Klinik, Thoraxzentrum, HELIOS Klinikum Erfurt, Telefon: 03 61 / 7 81-25 80 Dr. med. Alexander Fichte Urologe, Geschwister-Scholl-Straße 6, 99085 Erfurt Telefon: 03 61 / 6 43 73 03 Dr. med. Michael Glatzel Chefarzt, Klinik für Strahlentherapie und Radioonkologie, HELIOS Klinikum Erfurt, Telefon: 03 61 / 7 81-24 00 Priv.-Doz. Dr. med. Klaus Hamm Leiter, Abteilung Stereotaktische Neurochirurgie und Radiochirurgie, HELIOS Klinikum Erfurt Telefon: 03 61 / 7 81-67 18 Prof. Dr. med. Udo B. Hoyme Direktor, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, HELIOS Klinikum Erfurt Telefon: 03 61 / 7 81-40 00 Markus Klaus Leiter des Fachbereichs Verhandlungsstrategie KH/Reha, AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Samuel-Beck-Weg 4, 99097 Erfurt, Telefon: 03 61 / 65 32 38 12 41 Dipl.-Med. Susanne Köhler Chefärztin, 3. Medizinische Klinik, Hämatologie und internistische Onkologie, HELIOS Kreiskrankenhaus Gotha-Ohrdruf, Telefon: 0 36 21 / 2 20-1 78 Prof. Dr. med. Steffen Rosahl Chefarzt, Klinik für Neurochirurgie, HELIOS Klinikum Erfurt Telefon: 03 61 / 7 81-22 60 J OU RNAL Prof. Dr. med. Axel Sauerbrey Chefarzt, Klinik für Kinder- und Jugendmedizin, HELIOS Klinikum Erfurt Telefon: 03 61 / 7 81-45 00 Priv.-Doz. Dr. med. Lutz-Dieter Schreiber Chefarzt, Chirurgische Abteilung, Hufeland Klinikum, Standort Bad Langensalza Telefon: 0 36 03 / 8 55-0 Prof. Dr. med. Thomas Steiner Chefarzt, Klinik für Urologie, HELIOS Klinikum Erfurt, Telefon: 03 61 / 7 81-22 00 ■ VORSTAND Prof. Dr. med. Albrecht Stier (Vorsitzender) Chefarzt, Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie, HELIOS Klinikum Erfurt, Telefon: 03 61 / 7 81-23 30 Prof. Dr. med. Michael Herold (Stellvertr. Vorsitzender) Chefarzt, 4. Medizinische Klinik, HELIOS Klinikum Erfurt Telefon: 03 61 / 7 81-25 66 Prof. Dr. med. Dirk Eßer Chefarzt, Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, HELIOS Klinikum Erfurt Telefon: 03 61 / 7 81-21 00 Prof. Dr. med. Rudolf A. Herbst Chefarzt, Klinik für Hautkrankheiten und Allergologie, HELIOS Klinikum Erfurt, Telefon: 03 61 / 7 81-43 00 Prof. Dr. med. Hartwig Kosmehl Chefarzt, Institut für Pathologie, HELIOS Klinikum Erfurt, Telefon: 03 61 / 7 81-27 50 Dr. med. Jörg Pertschy Chefarzt, Klinik für Allgemein- und Visceralchirurgie, Katholisches Krankenhaus St. Nepomuk Erfurt, Telefon: 03 61 / 6 54-12 00 Dr. med. Jörg Weniger Hämatologe und internistischer Onkologe, Geschwister-Scholl-Straße 6, 99085 Erfurt Telefon: 03 61 / 5 66 78 19 02/2012 ■ Seit e 37 ■ ■ Veranstaltungskalender Oktober 2013 Februar 2013 06.02.2013, 17.00 bis 20.00 Uhr Evangelisches Augustinerkloster Erfurt Symposium „Aktuelles zu gastrointestinalen Stromatumoren (GIST)“ 09.10.2013, 17.00 bis 20.00 Uhr Evangelisches Augustinerkloster Erfurt Symposium „Aktuelles zur Diagnostik und Therapie von Nebennierentumoren“ 08.02.2013, 9.00 bis 13.30 Uhr HELIOS Klinikum Erfurt, Auditorium Medizinisch-wissenschaftliches Symposium anlässlich der Eröffnung des CyberKnife Centrums Mitteldeutschland 12.10.2013, 9.00 bis 14.00 Uhr HELIOS Klinikum Erfurt, Auditorium 5. Erfurter Dermatologische Herbsttagung November 2013 März 2013 15. – 16.11.2013 Haus Hainstein Eisenach 26. Onkologische Konferenz 20.03.2013, 16.00 bis 20.00 Uhr HELIOS Klinikum Erfurt, Auditorium 5. Erfurter Dermatologische Frühjahrstagung „Dermatoonkologie-Update“ Dezember 2013 April 2013 20.04.2013, 9.00 bis 15.00 Uhr Zentralklinik Bad Berka, Kultur- und Kongresshaus „Station 33“ 9. Palliativmedizinisches Symposium „Erwartungen – Palliativmedizin zwischen Wunsch und Wirklichkeit“ 12/2013, 19.00 bis 20.30 Uhr HELIOS Klinikum Erfurt, Auditorium 42. Erfurter Fortbildung Hämatologie und Onkologie für Krankenschwestern und -pfleger Kontakt: Mai 2013 23.05.2013, 19.00 bis 20.30 Uhr HELIOS Klinikum Erfurt, Auditorium 41. Fort- und Weiterbildung Hämatologie und Onkologie für Krankenschwestern und -pfleger „Diagnostik und Therapie von MKGTumoren“ Tumorzentrum Erfurt e.V. Dr. Hubert Göbel Nordhäuser Straße 74 99089 Erfurt Telefon: 0361-781 4802 Telefax: 0361-781 4803 e-Mail: [email protected] 29.05.2013, 15.00 bis 18.00 Uhr HELIOS Klinikum Erfurt, Auditorium 3. Patiententag des Onkologischen Zentrums HELIOS Klinikum Erfurt IMPRESSUM Juni 2013 12.06.2013, 17.00 bis 19.00 Uhr HELIOS Klinikum Erfurt, Konferenzraum der Klinik für Strahlentherapie Fort- und Weiterbildung „Neue klinische Entwicklungen beim Lungenkarzinom – Ergebnisse des Amerikanischen Krebskongresses 2013“ 26.06.2013, 17.00 bis 20.00 Uhr Comcenter Brühl Erfurt 22. Erfurter Fortbildung Hämatologie und Onkologie September 2013 18.09.2013, 17.00 bis 20.00 Uhr Evangelisches Augustinerkloster Erfurt Symposium „Ausgewählte onkologische Aspekte in der Frauenheilkunde“ ■ Seite 38 ■ JOU RNAL ISSN 1868-291X (Print-Ausgabe) ISSN 1868-2928 (Internet) ■ Herausgeber: Tumorzentrum Erfurt e.V. ■ Redaktion: Prof. Dr. med. Hartwig Kosmehl · Dr. rer. nat. Hubert Göbel ■ Redaktionsbüro und Versand: Tumorzentrum Erfurt e.V. Nordhäuser Straße 74 · 99089 Erfurt Telefon: 03 61 / 7 81-48 02 · Telefax: 03 61 / 7 81-48 03 E-Mail: [email protected] ■ Layout, Satz und Druck: Handmann Werbung GmbH Erfurt ■ Hinweis: Das Tumorzentrum Erfurt erstellt die Artikel nach bestem Wissen und Gewissen. Die Verantwortung für den Inhalt der medizinischen und wissenschaftlichen Beiträge obliegt den Autoren. Sie stellen keine Handlungsempfehlungen für den individuellen Fall dar. 01/2005 02/2012 Präzisionsstrahlentherapie Komfortable und effiziente Radiochirurgie mit dem CyberKnife Radiochirurgie – Effektive Tumorbestrahlung in einer oder wenigen Sitzungen Hoher Patientenkomfort durch schmerzfreie Behandlung • Die Radiochirurgie ist eine Form der Strahlentherapie (Bestrahlung von Tumoren mit hoch-energetischen Röntgenstrahlen zur gezielten Schädigung von Tumorzellen), bei der Tumore und andere Erkrankungen (AVM usw.) im Körper mit einer bzw. wenigen hohen Einzel-Strahlendosis bestrahlt werden. • Diese in der Regel ein- bis fünffache Applikation der Strahlendosis ist effektiver als die konventionelle Strahlentherapie mit vielen kleinen Einzeldosen, setzt allerdings ein kleines Tumorvolumen und höchste Präzision bei der Bestrahlung voraus. ............................................................................................................... • Da das Bildführungssystem während der Behandlung die Position des Patienten bzw. des Tumors kontinuierlich registriert und automatisch korrigiert, kommt das CyberKnife® System ohne die in der Radiochirurgie üblichen Halterahmen aus, die am Schädel des Patienten verschraubt werden müssen. ......... Robotergestützte, bildgeführte Radiochirurgie mit dem CyberKnife® System • Das CyberKnife® System der Firma Accuray ist eine nicht-invasive Alternative zur operativen Therapie oder zur konventionellen Strahlentherapie bösartiger und gutartiger Tumoren in allen Körperregionen, einschließlich Kopf, Wirbelsäule, Lunge, Leber, Prostata, Pankreas und Niere. .......................................... Hohe Präzision durch integriertes Bildführungssystem • Chirurgisch schwer zugängliche und als inoperabel geltende Tumore können mit dem CyberKnife® System dank seiner Präzision im Submillimeterbereich mit einer gezielten Strahlendosis behandelt werden. ................................................ • Diese Präzision wird durch das integrierte Bildführungssystem erreicht, das mögliche Patienten- und Tumorbewegungen in Echtzeit registriert und den Behandlungsstrahl automatisch korrigiert. So können mit dem kompakten, an einem Roboterarm montierten Linearbeschleuniger hohe Strahlendosen gezielt im Tumor gebündelt werden, ohne dabei das umliegende gesunde Gewebe zu schädigen. ........................................................................................................ • Dank des Bildführungssystems werden zur Sicherung der exakten Positionierung weder invasive Kopfrahmen noch sonstige stereotaktische Fixierungen des Patienten benötigt. ........................................................................................................ Hohe Flexibilität durch Roboter-geführte Lagerung und Bestrahlung • Aufgrund der Flexibilität des Roboterarmes stehen dem CyberKnife® in jedem Körperbereich rund 1.500 verschiedene Einstrahlrichtungen zur Verfügung. ..... Vorteile bei der Behandlung mit dem CyberKnife® System • Schmerzfreie, nicht invasive Methode (keine Anästhesie erforderlich) • Keine angeschraubte oder enge Fixierung (stereotaktischer Rahmen) • Hohe Präzision schont das gesunde, den Tumor umgebende Gewebe, wodurch das Nebenwirkungsund Komplikationsrisiko reduziert wird. • Kurze Behandlungsdauer durch ein- bis maximal fünffache Applikation einer hohen Strahlendosis • Ambulante Behandlung mit kurzer Genesungsphase ohne stationären Aufenthalt • Schnelle Rückkehr zu normalen Tagesaktivitäten direkt nach der Behandlung CyberKnife® in Thüringen Im Oktober 2012 hat das CyberKnife Centrum Mitteldeutschland in Erfurt seine Arbeit aufgenommen. Am Standort des dortigen HELIOS Klinikums wurde das Institut für Radiochirurgie und Präzisionsbestrahlung etabliert. Ein langjährig erfahrenes Spezialistenteam mit der Erfahrung von mehr als 2.000 stereotaktischen Behandlungen ist problemlos mit der CyberKnife Technologie gestartet und hat bisher rund 100 Therapien durchgeführt. Weitere Informationen zu der Einrichtung, alle Details zum Behandlungsablauf und den Kontakt zu unseren Ärzten und Experten finden Sie auf der Homepage des Institutes. www.cyberknife-mitteldeutschland.de Telefon: 0361-781 6715 Jetzt neu zugelassen! Die Sequenztherapie beim mRCC nach Sutent ® Signifikant verlängertes progressionsfreies Überleben im Vergleich zu Sorafenib1,2,3 Inlyta® (Axitinib) ist angezeigt zur Behandlung des fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms bei erwachsenen Patienten nach Versagen von vorangegangener Therapie mit Sunitinib oder einem Zytokin. Inlyta® 1 mg/5 mg Filmtabletten. Wirkstoff: Axitinib. Zusammensetzung: Wirkstoff: 1 Filmtabl. enth. 1 mg/5 mg Axitinib. Sonstige Bestandteile: Kern: Mikrokristalline Cellulose, Lactose-Monohydrat, Croscarmellose-Natrium, Magnesiumstearat. Filmüberzug: Hypromellose, Titandioxid (E171), Lactose-Monohydrat, Triacetin (E1518), Eisen(III)-oxid (E172). Anwendungsgebiete: Behandl. des fortgeschr. Nierenzellkarzinoms (RCC) bei erwachs. Pat. nach Versagen v. vorangegang. Ther. m. Sunitinib od. einem Zytokin. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gg. den Wirkstoff od. sonst. Bestandteil. Nebenwirkungen: Sehr häufig: Hypothyreose; vermind. Appetit; Kopfschm., Dysgeusie; Hypertonie, Hämorrhagie; Dysphonie; Diarrhoe, Erbrechen, Nausea, Stomatitis, Obstipation; palmar-plantares Erythrodysästhesie-Syndrom, Ausschlag, trockene Haut; Proteinurie; Müdigkeit, Asthenie, Mukositis; Gewichtsabn. Häufig: Anämie, Thrombozytopenie; Dehydrierung; Schwindel; Tinnitus; venöse embolische u. thrombot. Ereign., arterielle embolische u. thrombot. Ereign.; Dyspnoe, Husten, oropharyngealer Schmerz; Bauchschm., Oberbauchschm., Dyspepsie, Blähungen, Hämorrhoiden; Pruritus, Erytheme, Alopezie; Myalgie, Arthralgie, Schmerz i. d. Extremitäten; Nierenversagen; Erhöh. d. Thyreoidea-stimulierenden-Hormons (TSH), Erhöh. d. Lipase, Erhöh. d. Alanin-Aminotransferase, Erhöh. d. Aspartat-Aminotransferase, Erhöh. d. alkal. Phosphatase, Erhöh. d. Amylase. Gelegentlich: Neutropenie, Polyzythämie, Leukopenie; Hyperthyreose; Hyperkaliämie, Hyperkalziämie; posteriores reversibles Enzephalopathie-Syndrom; hypertensive Krise; gastrointest. Perforation, Analfistel; Erhöh. d. Bilirubins im Blut, Erhöh. d. Kreatinins. Warnhinweis: Arzneim. enth. Lactose. Pat. m. seltener hereditärer Galactose-Intoleranz, Lactase-Mangel od. Glucose-Galactose-Malabsorption sollten dieses Arzneim. nicht einnehmen. Bitte beachten Sie außerdem die Fachinformation. Abgabestatus: Verschreibungspflichtig. Pharmazeutischer Unternehmer: Pfizer Limited, Sandwich, Kent CT13 9NJ, Vereinigtes Königreich. Repräsentant in Deutschland: PFIZER PHARMA GmbH, 10785 Berlin. Stand: September 2012. www.pfizer.com b-2v1inl-ft-0 1 Inlyta® Fachinformation Stand September 2012. 2 Das mediane PFS nach vorangegangener Therapie mit einem Zytokin betrug für Axitinib 12,0 Monate vs. 6,6 Monate unter Sorafenib. HR = 0,52 (95 %-KI: 0,38 – 0,72); p < 0,0001. Das mediane PFS nach vorangegangener Therapie mit Sunitinib betrug für Axitinib 4,8 Monate vs. 3,4 Monate unter Sorafenib. HR = 0,74 (95 %-KI: 0,58 – 0,94); p = 0,0063. 3 Rini BI et al. Comparative effectiveness of axitinib versus sorafenib in advanced renal cell carcinoma (AXIS): a randomised phase 3 trial. Lancet 2011; 378: 1931–1939.