52 VGT 2014 AvD Stellungnahmen

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52. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2014
in Goslar
Automobilclub von Deutschland
I
Januar 2014
Die AvD-Positionen
zu den
Arbeitskreisen des 52. Deutschen Verkehrsgerichtstages 2014
Arbeitskreis I:
Grenzüberschreitende Vollstreckung von Sanktionen in der EU
Arbeitskreis II:
Problemfeld Schmerzensgeld
Arbeitskreis III:
Gesetzlich unfallversichert – Fluch oder Segen?
Arbeitskreis IV:
Sachmängelhaftung und Garantie beim Autokauf
Arbeitskreis V:
Fahreignung und MPU
Arbeitskreis VI:
„Rätselhafte" Verkehrsunfälle und strafprozessuale Aufklärungspflicht
Arbeitskreis VII:
Wem gehören die Fahrzeugdaten?
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Ihre Ansprechpartner beim Deutschen Verkehrsgerichtstag 2014
AvD Vizepräsident für Recht und Verkehr
RA Hasso Werk
AvD Bereichsleiter Recht
RA Christian Jensen
AvD Verkehrsrechtsexpertin
RAin Petra Schmucker
AvD Pressearbeit VGT 2014
Johannes Hübner
Anfragen und Kontaktgesuche richten Sie bitte freundlicherweise an das
Sekretariat der AvD Rechtsabteilung
Michaela Faeth
Tel.: 069-6606-241
E-Mail: [email protected]
Lyoner Straße 16
60528 Frankfurt am Main
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52. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2014
AK I: Grenzüberschreitende Vollstreckung von Sanktionen in der EU
AvD: Verkehrssicherheit
muss
Geldbußenvollstreckung sein
Hauptziel
der
grenzüberschreitenden
Nach vielen bilateralen vertraglichen Lösungsansätzen und einigen Anläufen auf
europäischer Ebene wurde mit dem EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI die Grundlage für
ein in den Grundzügen EU-weit einheitliches Vollstreckungssystem von Geldsanktionen
in Verkehrssachen geschaffen, auf dem auch das 2010 neu installierte
Vollstreckungsverfahren in Deutschland basiert. Die erste Bilanz nach zweieinhalb Jahren
fällt aus Sicht eines der Hauptakteure, dem Bundesamt für Justiz (BfJ), recht positiv aus:
Mit steigender Tendenz werden zahlreiche Verfahren abgewickelt. Gemäß Verlautbarung
wurden in dieser Zeit aus 1224 abgeschlossenen Verfahren rund 140.000 Euro an
ausländischen Geldbußen vereinnahmt - ein Betrag, der in Deutschland verbleibt. Nach
Abschluss von 206 Verfahren wurden rund 60.000 Euro deutscher Geldbußen im Ausland
vollstreckt. Allerdings entfallen 90 % aller eingegangenen Ersuchen in den Jahren 2011
und 2012 auf die Niederlande. Die Fälle aus den anderen Mitgliedsstaaten sind (sehr)
überschaubar. Griechenland, Irland und Italien haben den Rahmenbeschluss bislang
sogar noch nicht umgesetzt. Italien tut sich vielmehr durch eine eigene Inkassotätigkeit
hervor. Auch Deutschland selbst nutzt die Möglichkeiten des EU Vollstreckungssystems.
Auffällig jedoch ist, dass lediglich 45 % der Ersuchen - dieses waren 2012 rund 4.000 Fälle
– straßenverkehrsrechtliche Sachverhalte betreffen. Ob der beachtliche Aufwand, der
mit der Stellung eines Ersuchens an einen anderen Mitgliedstaat verbunden ist, oder das
Verbleiben der eingetriebenen Geldsanktion beim vollstreckenden Staat oder schlicht die
Unkenntnis der verantwortlichen Behörden Grund für die teilweise sehr geringfügigen
Inanspruchnahme dieses Vollstreckungssystems ist, wäre näher zu untersuchen, um
dieses weiter optimieren zu können. Zum Vergleich der Größenordnung sei erwähnt,
dass im Jahr 2012 ca. 4,7 Millionen Verkehrsverstöße in das Verkehrszentralregister neu
eintragen wurden.
Aus Sicht des betroffenen Autofahrers liegen die wesentlichen Probleme woanders, vor
allem in dem jeweiligen nationalen Verfahren, welches ihm nicht vertraut ist. Nach wie
vor ist der AvD der Auffassung, dass für ein faires Verfahren grundsätzliche
Informationen zu Verfahrensrechten und den Grundprinzipien der fremden
Rechtsordnung in einer allgemein verständlichen Form erforderlich sind. Hier ist, so
jedenfalls die AvD Meinung, ein besonderes Augenmerk auf eine lückenlose Übersetzung
der Verfahrensschriftstücke zu legen. Erst dann kann der erhobene Tatvorwurf
verstanden, mögliche Verfahrensrechte erkannt und eine Verteidigung aufgebaut
werden, wie es auch einem einheimischen Betroffenen möglich ist. Ein faires Verfahren
sichern, ist in den Augen des AvD Grundvoraussetzung für eine zukünftige
grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldsanktionen. Verfahrensrechte auch des
ausländischen Betroffenen müssen klar etabliert und unterstützt bzw. geschützt werden.
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Hier kann ein allgemeines Informationsblatt in den EU-Amtssprachen inhaltlich
abgestimmt mit den nationalen Vollstreckungsstellen, ein möglicher Schritt in die
richtige Richtung sein.
Gerade aus deutscher Sicht ist die Frage der Halterhaftung wegen der differierenden
Rechtslage in den EU-Mitgliedstaaten von besonderer Bedeutung. Nach bisheriger
Rechtsprechung in Deutschland ist bereits im Erkenntnisverfahren im Entscheidungsstaat
der Einwand der Halterhaftung zu erheben. Nur sofern dieser Einwand aussichtslos ist,
kann bzw. darf darauf in diesem Verfahren verzichtet werden. Der Einwand ist dann
ausnahmsweise erst in dem Bewilligungsverfahren beim Bundesamt für Justiz zu
erheben. Laut derzeitiger Rechtsprechung ist das nur bei Verfahren in den Niederlanden
der Fall. Fest steht, dass eine verlässliche Einschätzung der Rechtslage für den
betroffenen Kraftfahrzeughalter schwierig ist. Der AvD regt daher an, den Betroffen in
dieser Situation nicht allein zu lassen und darüber explizit zu informieren, dass alle
Einwände bereits im Erkenntnisverfahren vorzutragen sind, insbesondere auch der aus
deutscher Sicht besonders wichtige Haltereinwand.
Für die Bewertung des derzeitigen Status quo der europaweiten Geldbußenvollstreckung
sind aus Sicht des AvD auch diejenigen Ziele heranzuziehen, die bei der Schaffung der
grenzüberschreitenden Vollstreckung bestimmend waren. Eine Bewertung ist – ebenso
wie die Halterdatenabfrage – im Zusammenhang mit dem alles überspannenden EUProgramm für Straßenverkehrssicherheit 2010 – 2020 zu sehen, mit dem die Anzahl der
Verkehrstoten um die Hälfte reduziert werden soll. Eines der darin statuierten
strategischen Ziele ist die bessere Wirksamkeit von Maßnahmen für die Sicherheit im
Straßenverkehr durch Kontrollen und die Durchsetzung u.a. durch die Ahndung von
Verstößen. Der AvD unterstützt effektive Maßnahmen zur Steigerung der
Verkehrssicherheit. Es stellt sich hier jedoch die Frage, welchen Effekt das geschaffene,
aufwendige Verfahren der grenzüberschreitenden Geldbußenvollstreckung auf die
vorrangige Verbesserung der Verkehrssicherheit tatsächlich hat. Bislang, so hat es den
Anschein, wird vorrangig das Funktionieren des Verfahrens evaluiert, nicht jedoch die
tatsächlichen Auswirkungen für die Verkehrssicherheit. Der AvD schlägt deshalb vor, ein
entsprechendes von der EU unterstütztes Evaluierungsprogramm zu entwickeln, bevor
weitere Schritte getan werden. Aus deutscher Sicht könnte geklärt werden, warum die
im Ausland vollstreckten Geldbußen überwiegend nicht aus dem Bereich des
Straßenverkehrs kommen. Anzuregen ist auch, eine Vollstreckung auf diejenigen Delikte
wie unangepasste Geschwindigkeit, Alkohol am Steuer, Verstöße gegen die Gurtpflicht zu
konzentrieren, die nach den vorliegenden Erkenntnissen die Verkehrssicherheit am
meisten gefährden. So wäre eine EU-weite Vollstreckung von Parkverstößen, die auf
über 70 Euro aufgestockt werden, um sie in einem aufwändigen Verfahren vollstrecken
zu können, zu überdenken.
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AK II: Problemfeld Schmerzensgeld
AvD: Schmerzensgeld muss individuell bemessen bleiben und zumindest als
angemessener Vorschuss zeitnah ausgekehrt werden
In Deutschland gibt es bereits seit dem Bestehen des Bürgerlichen Gesetzbuches einen
Anspruch auf Schmerzensgeld für schuldhafte Verletzungen des Körpers und der
Gesundheit eines Menschen. Aber auch in den anderen europäischen Ländern werden
Personenschäden entschädigt, allerdings nach ganz anderen Bedingungen. Neben
vorgegebenen festen Tabellen oder Tagessätzen spielen im Ausland auch andere
Faktoren bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe eine Rolle als in Deutschland. Als
Stichwort kann hier stellvertretend das so genannte Angehörigenschmerzensgeld
genannt werden.
Die unterschiedlichen Systeme bereiten gerade bei der Regulierung von
grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen zum Teil große Probleme. Der AvD ist der
Auffassung, dass – ohne einer zwangsweisen Vereinheitlichung das Wort zu reden – der
Blick über den Tellerrand in andere System sinnvoll ist, birgt er doch die Chance,
Anregungen und neue Perspektiven zu gewinnen. So kann eine Schmerzensgeldtabelle
als Referenz durchaus positiv sein, um vergleichbare und insbesondere transparente
Schmerzensgeldbeträge bilden zu können, was vor allem dem Wunsch nach
Rechtssicherheit Rechnung trägt. Insbesondere bei schwierigen bzw. umstrittenen
Schadensbildern wie dem HWS-Syndrom kann ein vereinbarter Referenzwert, sei er aus
einer Tabelle oder einer Entscheidungssammlung, zur Vermeidung langwieriger
Streitigkeiten beitragen.
Objektivierbare Kriterien für eine Schmerzensgeldbemessung aus verschiedenen Ländern
zusammen zu tragen und zu diskutieren, ob diese als relevante Faktoren für die Höhe
eines Schmerzensgeldes auch in Deutschland in Frage kommen, kann aus Sicht des AvD
befürwortet werden. Dennoch ist es nach Überzeugung des AvD unverzichtbar, den
individuellen Fall letztlich einer ebenso individuellen Schmerzensgeldbemessung zu
Grunde zu legen, um damit den ganz unterschiedlichen Wirkungen von Verletzungen auf
die jeweilige Person mit ihren Vorschädigungen und Veranlagungen sorgfältig Rechnung
tragen zu können. Denn die Dauer und Intensität der Schmerzen als auch der Umfang der
Beeinträchtigung der Lebensführung ist geprägt durch objektive aber auch subjektive
Gegebenheiten des Geschädigten. Auch diese sollten bei der Suche nach einem
"gerechten" Ausgleich ausreichend Beachtung finden. Eine alleinige Fixierung der
Angemessenheit eines Schmerzensgeldes auf Tabellenwerte oder Tagessätze ist daher
abzulehnen. Diese können jedoch als Anhaltspunkte für ein Minimum eines
Schmerzensgeldbetrages, quasi für die Bestimmung eines "Sockelbetrages", hilfreich
sein. Hier könnten unter anderem Anleihen von der Schweizer Regelung der
"Basisgenugtuung" zu nehmen sein.
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Um den oft langwierigen Streitigkeiten über die Höhe eines zu zahlenden
Schmerzensgeldes die teilweise existenzbedrohende Gefährdung zu nehmen, schlägt der
AvD vor, dem Geschädigten für den Fall, dass die grundlegende Haftung des Schädigers
unstrittig ist, ein Recht auf einen "Vorschuss" auf ein angemessenes Schmerzensgeld
zuzubilligen. Geht man von einem minimalen Sockelbetrag aus, können durch dessen
zügige Auszahlung unbillige Härten für die betroffenen Geschädigten abgemildert
werden. Gleichzeitig können die Geschädigten in die Position versetzt werden, für die
Zeit bis zur endgültigen finanziellen Regelung vorab adäquat versorgt zu sein und ein
Spielen auf Zeit zur Forcierung der Annahme von verminderten Ausgleichansprüchen
durch den oftmals zermürbten Geschädigten kann weitgehend vermieden werden.
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AK III: Gesetzlich unfallversichert – Fluch oder Segen?
AvD: Bewährte gesetzliche Unfallversicherung weiter ausbauen
Das Grundprinzip, durch eine gesetzliche Sozialversicherung die Folgen von Arbeits-, und
Wegeunfällen sowie die Auswirkungen von Berufskrankheiten weitestgehend
abzufedern, war seit seiner Einführung im Kaiserreich und ist auch jetzt noch ein Segen.
Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt heute rund 75 Millionen Personen (Stand
2009) – abhängig Beschäftigten, Schülern, Studierenden, Kindergartenkindern,
Haushaltshilfen oder ehrenamtlich Tätigen – Leistungen ohne Rücksicht darauf, ob der
Unfall vom Verletzten ganz oder teilweise mitverschuldet wurde. Neben der sofortigen
optimalen medizinischen Behandlung erfasst das Leistungsspektrum auch die möglichst
weitgehende Vermeidung von Gesundheitsgefahren, die berufliche Wiedereingliederung
oder eine Rente bei bleibender Erwerbsunfähigkeit.
Gerade aus verkehrsrechtlicher Perspektive, welche beim Arbeitskreis III des 52.
Verkehrsgerichtstag in Goslar im Zentrum steht, ist die Abgrenzung der gesetzlichen
Unfallversicherung zu anderen Schadenersatzansprüchen wie z.B. nach dem
Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) relevant.
Nach der geltenden gesetzlichen Regelung ist der Ersatz von Schmerzensgeld bei
Eingreifen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht nur nicht vorgesehen, sondern wird
vielmehr ein gegebenenfalls bestehender zivilrechtlicher Schmerzensgeldanspruch
gesperrt. Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 753/94) hielt diese Regelung für
verfassungskonform, auch wenn z.B. geschädigte Arbeitnehmer gegenüber sonstigen
Geschädigten, die ein Schmerzensgeld erhalten, ungleich behandelt werden. Denn es
werden, so das Gericht, unter anderem in der vorrangig gewährten Verletztenrente auch
immaterielle Schäden mit abgegolten. Dieses spiegelt sich auch in der
bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung wider, die einen Teil der Verletztenrente, der
mit dem immateriellen Anteil korrespondiert, nicht auf das Einkommen anrechnet,
sondern vielmehr auf das ursprüngliche Nettoeinkommen erhöhend aufschlägt. Dennoch
ist es aus Sicht des AvD wert zu prüfen, ob ein klarer abgrenzbarer immaterieller
Schadenersatzanspruch vorteilhaft ist, der sich dann – analog zu zivilrechtlichen
Schmerzensgeldansprüchen – in angemessener und für die Unfallversicherung
kalkulierbarer Höhe bilden ließe. Zumal auch bei Wegeunfällen nach dem Gesetz der
Schadenersatzanspruch explizit nicht ausgeschlossen wird (§ 104 Absatz 1 SGB VII). Somit
ließe sich eine umfassende "Versicherungslösung" aus einer Hand herbeiführen – ohne
das System der gesetzlichen Unfallversicherung in Frage zu stellen.
Vorstöße, insbesondere von den Beitrag zahlenden Unternehmen, Wegeunfälle aus dem
System der gesetzlichen Unfallversicherung heraus zu nehmen, lehnt der AvD ab. Das
System der sozialen Unfallversicherung räumt der sofortigen Versorgung und
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Rehabilitation des Geschädigten Vorrang ein und sollte möglichst umfassend erhalten
bleiben. Erst im nächsten Schritt ist letztendlich zu prüfen, wer haftet, um den
verantwortlichen Schädiger letztendlich nicht zu entlasten. Darüber hinaus scheint sich
für eine Leistungseinschränkung auch keine finanzielle Notwendigkeit zu ergeben. Die
gesetzlichen Unfallversicherer sind in finanzieller Hinsicht zumindest bislang nicht wie
andere Sozialversicherungsträger in eine ernsthafte finanzielle Schieflage geraten.
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AK IV: Sachmängelhaftung und Garantie beim Autokauf
AvD: Explizite schriftliche Aufklärung über Verbraucherrechte und
Verschleißteilübersicht durch Hersteller
Grundsätzlich sind die Regelungen bezüglich einer Sachmängelgewährleistung klar im
Gesetz geregelt.
Die Schwierigkeiten beginnen aber bereits dann, wenn es zu differenzieren gilt, ob der
Fahrzeugkauf von Privat zu Privat erfolgt ist oder aus Händlerhand erworben wurde und
ob der Kauf eines Neu- oder Gebrauchtfahrzeuges vorgelegen hat.
Tritt dann daneben – im Idealfall sogar zeitlich und inhaltlich erweiternd – eine vom
Hersteller eingeräumte Garantie hinzu, wird die Verwirrung beim Käufer nochmals
größer für den Fall, dass tatsächlich ein Mangel am Fahrzeug vorliegt. Glaubt man, man
könne nun die Verwirrung beim Käufer nicht weiter treiben, so sieht man sich evtl.
zusätzlich oder stattdessen mit einer vom Verkäufer angebotenen Garantie konfrontiert.
Dies nutzen Händler oftmals – man kann sich häufig nicht des Eindrucks erwehren,
gezielt – dahingehend aus, die Ansprüche des Käufers hin- und herzuschieben und diesen
damit mürbe zu machen. Dies gelingt den Verkäufern umso mehr, als die
unterschiedlichen Institute der Gewährleistung und der Garantie nicht hinreichend
unterschieden werden und in den meisten Fällen nicht klar gemacht wird, dass dies
grundsätzlich kumulierte Rechte sind.
Einerseits werden neben der Schuldrechtsreform auch durch die Rechtsprechung die
Verbraucherrechte gestärkt (nicht zuletzt die nunmehr zulässige und begründete Klage
von inländischen Autokäufern gegen ausländische Händler sowie die freie Werkstattwahl
bei entgeltlichen Garantieversprechen). Andererseits gewinnt man verstärkt den
Eindruck, dass Händler vielfach geneigt sind, diese in ihren Augen unkalkulierbare
Überregulierung durch eine Flucht in den vorgeblichen Verkauf in privatem
Kundenauftrag und/oder Verweis auf Garantieleistungen Dritter zu forcieren. Auch der
beliebte Verschleißeinwand zur Abwehr von Käuferrechten wird nach Erfahrung des AvD
nahezu pauschal und generell geführt.
Es besteht auch die nicht unbegründete Gefahr, dass Käuferrechte vorerst – im
schlimmsten Fall endgültig - ins Leere laufen, wenn nicht gleichzeitig klargestellt wird,
aus welchen Rechten und wie lange und gegen wen der Käufer seine berechtigten
Ansprüche erheben kann.
Der AvD schlägt daher vor, dass bei der Gewährung einer zusätzlichen Garantie (sei diese
entgeltlich oder kostenfrei eingeräumt) direkt und explizit erkennbar als auch schriftlich
dokumentiert und archivierbar auf die bestehenden unterschiedlichen Rechts-Institute
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und jeweiligen Garantiegeber hinzuweisen ist. Dem Käufer muss deutlich erkennbar sein,
dass dies für ihn zum Vorteil kumulierte Rechte eröffnet.
Dass dies funktionieren kann, hat nicht zuletzt das prominente Beispiel des US-Konzerns
Apple gezeigt, der auf Druck der EU-Kommission seine ähnliche Vorgehensweise der
Verschleierung von Gewährleistungsrechten zugunsten einer kostenpflichtigen
Garantierverlängerung dahingehend ändern musste, als dass nunmehr explizit auf das
Vorhandensein einer gesetzlichen Gewährleistung hingewiesen und aufgeklärt wird, die
kostenfrei und unabhängig von einem Garantieerwerb besteht.
Aber auch dann noch bleibt es für Autokäufer noch schwer genug, die Abgrenzung von
Mangel zu Verschleiß zu führen.
Es würde sich daher nach Meinung des AvD anbieten, dass Fahrzeug-Hersteller für
sämtliche Fahrzeugteile Angaben machen, ob und inwieweit diese generell einem
Verschleiß unterliegen. Bei Fahrzeugteilen, die hiernach verschleißen können, sollten die
Hersteller dann konsequenterweise auch die durchschnittliche prognostizierte
Lebensdauer nach Jahren und/oder Laufleistung angeben und öffentlich hinterlegen.
Dies kann und wird dann sicherlich auch als zusätzliches Verkaufsargument nutzbar sein,
so dass auch nicht davon auszugehen ist, dass dies zum Nachteil der Kunden als jeweils
zu gering beziffert werden würde.
Zwar sind derartige Durchschnitts-Pauschalisierungen grundsätzlich dem nach wie vor
berechtigten Einwand ausgesetzt, nicht hinreichend die individuellen Faktoren der
Fahrzeugbenutzung zu berücksichtigen (beispielsweise ist die individuelle starke
Beanspruchung im Stadtverkehr gegenüber überwiegender Autobahnfahrt beim Thema
des Bremsenverschleißes wohl kaum über die Laufleistung ableitbar).
Solche Auflistungen sind jedoch erst einmal ein adäquater Anhaltspunkt und daher nach
Ansicht des AvD geeignet, die eine oder andere müßige Auseinandersetzung und
gutachterliche Betrachtung von angeblichen Verschleißursachen zu vermeiden. So kann
auf die Schnelle überprüft werden, ob ein Transport des Fahrzeugs zwecks
Nachbesserung zumindest einschlägig sein kann oder ein Verschleiß nicht gänzlich
auszuschließen erscheint. Einer möglichen strittigen Auseinandersetzung um den
Erfüllungsort kann dann auch schon hierdurch die Schärfe genommen werden.
Der AvD regt an, eine transparente Bekanntgabe von Verschleißteilen mit deren
kalkulierten Verschleißzyklen und Sollbruchzeiten durchzuführen, welche als
wirtschaftliche Plangröße bei den Herstellern bereits vorliegen sollte.
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AK V: Fahreignung und MPU
AvD: Effizienter Rechtsschutz gegen behördliche MPU-Anordnung
In jüngerer Zeit kann bei den MPU-Begutachtungsstellen eine wachsende Anzahl privat
in Auftrag gegebener Begutachtungen festgestellt werden. Hintergrund hierfür ist der
legitime Versuch von Beschuldigten, die zuvor alkoholisiert im Straßenverkehr
aufgefallen sind und sich nunmehr vor einem Strafgericht zu verantworten haben, durch
Vorlage eines positiven Gutachtens ihre Fahreignung zu belegen, um weiterhin am
motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen zu können. Schenkt das Strafgericht einem
positiven Gutachten Glauben, kann eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
aufgehoben und dem Täter der Führerschein wieder ausgehändigt werden. Neben dem
Erhalt der Fahrerlaubnis geht der betroffene Kraftfahrer i.d.R. auch davon aus, dass die
Eignungsbestätigung des Strafgerichts auch für die Fahrerlaubnisbehörde
Bindungswirkung entfaltet. Dies ist gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
auch der Fall, wonach die Fahrerlaubnisbehörde bei einem Sachverhalt, der Gegenstand
der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis
gewesen ist, nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers abweichen darf, sofern das
Urteil Feststellungen zum Sachverhalt trifft oder die Schuld des Betroffenen und dessen
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt. Wie verhält es sich jedoch, wenn die
Fahrerlaubnisbehörde - wie bereits vorgekommen - mehr oder weniger willkürlich von
dieser Bindungswirkung abweicht und den Betroffenen gleichwohl auffordert, sich einer
MPU-Begutachtung zur Überprüfung der Fahreignung zu unterziehen ?
Aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage hat der Betroffene nur die Möglichkeit, sich der
Anordnung zu beugen oder diese zu ignorieren mit der Folge, dass die
Fahrerlaubnisbehörde hieraus gemäß § 11 Abs.8 S.1 Führerscheinverordnung (FeV) auf
seine fehlende Eignung schließen darf und ihm die Fahrerlaubnis entzieht. Ein
unmittelbares Rechtsmittel gegen eine Anordnung zur Abgabe einer MPU hat der
Betroffene nicht. Dieses Problem ist keineswegs neu und war bereits im Jahr 2006
Thema des 44. Verkehrsgerichtstages. Damals wie heute neigen Fahrerlaubnisbehörden
teilweise leichtfertig dazu, die Ablegung einer MPU anzuordnen. Geändert hat sich seit
dem im Prinzip wenig. Nach herrschender Ansicht in der Rechtsprechung gilt die
Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als
Aufklärungsmaßnahme und ist damit kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt,
sondern nur eine Vorbereitungshandlung. Dem Betroffenen wird abverlangt, die
Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwarten und erst hiernach innerhalb eines
gerichtlichen Verwaltungsverfahrens die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung
(mit)überprüfen zu lassen. Auch wenn die dogmatische Begründung der Rechtsprechung
tragfähig sein mag, ist das hieraus für den betroffenen Kraftfahrer erwachsene Ergebnis
nicht zu billigen. Berücksichtigt man den hohen Stellenwert der Fahrerlaubnis bis hin zur
wirtschaftlichen Existenzsicherung, möchten sich viele Betroffene nicht dem Risiko einer
Fahrerlaubnisentziehung und anschließender gerichtlicher Rechtsprüfung aussetzen und
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beugen sich daher der behördlichen Anordnung, was für diese Gruppe Kosten zwischen
350,00 Euro und 700,00 Euro alleine für die Begutachtung bedeutet. Aber auch der Teil
der Betroffenen, der sich der Anordnung widersetzt und darauf baut, dass die
Rechtswidrigkeit im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung festgestellt wird, kommt
nicht schadlos zu seinem Recht. Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, welche in der
Regel im Rahmen der sofortigen Vollziehung erfolgt, hat der Betroffene zwar die
Möglichkeit, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzugehen. Eine Wartezeit von 2 bis 8 Wochen
muss der Betroffene jedoch hierfür einkalkulieren, bis über seinen Antrag entschieden
ist. Ein Zeitraum, in dem er über keinen Führerschein verfügt.
Nach Ansicht des AvD ist dieser Zustand mit der Vorstellung eines effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) gegen rechtswidriges Verwaltungshandeln
nicht in Einklang zu bringen. Hier ist der Gesetzgeber aufgefordert, die Rechte der
betroffenen Kraftfahrzeugführer besser zu schützen. Auch wenn man – wie die
Rechtsprechung – der Anordnung zur Abgabe einer MPU keine Verwaltungsaktsqualität
beimessen möchte, könnte der Gesetzgeber gesetzlich bestimmen, dass gegen die
Anordnung der Verwaltungsbehörde ein Gutachten der MPU vorzulegen ist, der
Verwaltungsrechtsweg eröffnet wird und dem Rechtssuchenden damit ein wirksames
Rechtsmittel gegen leichtfertiges Behördenhandeln an die Hand gegeben wird.
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AvD: Keine
Lockerung
des
Datenschutzes
zur
Ermittlungserleichterung von Straßenverkehrsdelikten
strafrechtlichen
Nach schweren Unfällen im Straßenverkehr mit Personenschaden begründen Indizien
gelegentlich den Verdacht, dass körperliche oder geistige Mängel des Fahrzeugführers
hierfür ursächlich gewesen sein könnten. Macht dieser von seinem Schweigerecht
Gebrauch, stehen die Ermittler vor dem Problem der Informationsbeschaffung, d.h.
zunächst der faktischen Bestätigung der Krankheits- oder Mängelvermutung.
Eine Überprüfung des Führerscheins des Unfallverursachers oder des
Fahrerlaubnisregisters (ZEFR) kann Auskunft über bestehende körperliche oder geistige
Mängel des Fahrzeugführers liefern, spiegelt jedoch zumeist allenfalls den
Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Führerscheinerteilung wider. Eine diesbezügliche
Befragung von Angehörigen bringt wegen des bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts
nach § 52 StPO meist keine neuen Erkenntnisse. Dem behandelnden Arzt steht das
Zeugnisverweigerungsrecht des Berufsträgers gemäß § 53 StPO zur Seite; ein Verstoß
gegen die ärztliche Schweigepflicht ist gemäß § 203 StGB sogar strafbewährt.
Krankenkassen, Rentenversicherer und Integrationsämter unterliegen der
Behördenauskunftspflicht des § 161 StPO, müssen jedoch das Sozialgeheimnis gemäß §
35 SGB I wahren, wonach individuelle Sozialdaten von Leistungsträgern nicht unbefugt
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen. § 35 Abs. 3 SGB I regelt den Vorrang
des Sozialgeheimnisses, sofern keine rechtliche Ermächtigung in Form einer
Übermittlungsbefugnis besteht. An Polizei und Staatsanwaltschaft übermittelbar sind
lediglich die in § 68 Abs.1 SGB X genannten Daten, wie Name, Anschrift und
Geburtsdaten des Unfallverursachers sowie die Bekanntgabe eines etwaigen
Arbeitgebers. Auskünfte über etwaige Krankheiten oder anderweitige Einschränkungen
des Unfallverursachers zählen nicht hierzu.
Auch das Auskunftsverlangen an einen privaten Arbeitgeber entspricht einer
Datenerhebung und bedarf gemäß § 4 BDSG einer Rechtsgrundlage. Nach
überwiegender Ansicht ist zwar aufgrund des Wortlautes „Ermittlungen jeder Art“ in §
161 Abs. 1 StPO davon auszugehen, dass die Vorschrift nicht nur Behörden, sondern
auch private Unternehmen zur Auskunft verpflichtet, jedoch mit der Einschränkung, dass
wegen ihrer Unbestimmtheit und dem nicht unbedeutenden Grundrechtseingriff in die
informationelle Selbstbestimmung sich die Auskunftspflicht allenfalls auf einfache
Auskünfte im Umfang des oben genannten § 68 Abs.1 SGB X erstreckt.
Als Ermittlungsansatz bietet sich für die Strafverfolgungsbehörden sicher auch ein Blick
ins Internet und insbesondere in die dortigen sozialen Netzwerke an. Teilweise schreiben
hier Nutzer sehr offen und freizügig über ihr Leben, Erfahrungen und auch Krankheiten.
Auch hier handelt es sich um personenbezogene Daten, die dem Schutzbereich des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unterfallen. Da die Daten jedoch allgemein
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zugänglich sind, reichen die Generalbefugnisse aus §§ 161, 163 StPO als Rechtsgrundlage
in der Regel aus.
Festzuhalten bleibt, dass bestehende Schweigerechte und Schweigepflichten von
Angehörigen und Berufsgeheimnisträgern sowie der bestehende Datenschutz für Private
und Behörden die Verfolgung von Ermittlungsansätzen der Ermittlungsbehörden über
etwa bestehende Krankheiten oder Mängel eines Unfallbeteiligten zur Erforschung der
Unfallursache vielfach scheitern lassen, zumindest aber deutlich erschweren. Aus Sicht
des AvD ist dies jedoch kein Grund, den bestehenden Datenschutz zu ändern und das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zugunsten der Strafverfolgung
aufzuweichen, zumal die Bestätigung einer Krankheits- oder Mängelvermutung noch
keinen Beweis für ihre Unfallursache darstellen würde, im Ergebnis aber mit großer
Wahrscheinlichkeit führerscheinrechtliche Konsequenzen für den betreffenden
Fahrzeugführer zur Folge hätte.
Ohnehin erscheint es zur Vermeidung krankheitsbedingter Verkehrsunfälle und zur
Verbesserung der Verkehrssicherheit sinnvoller, nicht im Bereich der Repression,
sondern in dem der Prävention anzusetzen. Hierbei kommt insbesondere den
behandelnden Ärzten eines die Fahreignung berührenden Krankheitsbildes überragende
Bedeutung zu. Diesen obliegt aus dem Behandlungsvertrag die Verpflichtung, den
Patienten über bestehende Fahreignungsmängel aufzuklären und nachdrücklich auf die
bestehenden Gefahren im Straßenverkehr für ihn selbst und andere hinzuweisen. Hilft
die Ermahnung des Patienten nichts, und stellt der Arzt aufgrund der
Fahreignungsbeeinträchtigung ein erhebliches Risiko für Leib und Leben des Patienten
oder sonstiger Dritter fest, kann er unter Berufung auf eine allgemeine Notstandslage
gemäß § 34 StGB straffrei die Hilfe der Polizei hinzuziehen und auch die
Straßenverkehrsbehörde verständigen. Bestehen lediglich Bedenken an der Fahreignung
des Patienten kann er unterstützend darauf hinwirken, dass der Patient externe
Hilfestellung annimmt und sich etwa einer konsiliar-diagnostischen Untersuchung
unterzieht, in welcher sich Mediziner und Psychologen ausführlich mit dem
Krankheitsbild und der Leistungsfähigkeit des Patienten auseinandersetzen und hiernach
eine Empfehlung zur weiteren Verkehrsteilnahme abgeben.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer seiner
Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten im Straßenverkehr bewusst ist und
hiernach handelt. Ergänzend empfiehlt der AvD, dass mittels der Medien die
Öffentlichkeit besser über die Gefahren einer Teilnahme am motorisierten
Straßenverkehr bei körperlichen und geistigen Mängeln informiert wird. Hierbei gilt es
nicht nur, auf die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen hinzuweisen, sondern
darüber hinaus auch das Risiko des vollständigen oder teilweisen Verlusts des
Versicherungsschutzes aus Kraftfahrzeug- und Kaskoversicherung zu betonen.
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AK VII:
Wem gehören die Fahrzeugdaten?
AvD:
Transparenz gefordert: Autofahrer müssen wissen, welche Daten wozu
gesammelt werden – und Herr über die Weitergabe bleiben
Was noch vor Jahren als Utopie abgetan wurde, ist mittlerweile technischer Standard:
Autos sammeln permanent direkte oder indirekte Daten über ihre Nutzer. Moderne
Autos beinhalten zahlreiche Computer und Steuergeräte, die unter anderem Daten zur
Drehzahl des Motors, Geschwindigkeit, Beladung des PKW, Fahrzeugposition und der
Passagierzahl aufzeichnen und speichern. Bis vor einigen Jahren wurden diese Daten
meist im Bordsystem gespeichert und erst bei der Diagnose in der Werkstatt ausgelesen.
Heute werden Fahrzeugdaten direkt über GPS und Internet ohne das Wissen des
Fahrzeughalters im Hintergrund ausgewertet und übertragen. Zugriff auf die Daten
haben alleine die Fahrzeughersteller, die über ihre weitere Verwendung entscheiden.
Der AvD setzt sich für technologischen Fortschritt zum Schutz der Verkehrsteilnehmer
und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit ein. Die Sammlung und Auswertung von
Fahrzeugdaten hat sich bewährt, um einen störungsfreien und sicheren Fahrbetrieb zu
gewährleisten, Rettungsmaßnahmen umgehend einzuleiten oder die Ursache von
Fehlern schneller zu finden.
Die Speicherung von Fahrzeugdaten kann auch dem Verbraucherschutz dienen: Die vom
AvD mitgegründete Initiative gegen Tachomanipulation e.V. basiert auf einer
kontinuierlichen Dokumentation der Laufleistung des Fahrzeugs mit dem Ziel, den
betrügerischen Gebrauchtwagenhandel zu bekämpfen. Erklärt sich der Fahrzeughalter
einverstanden, werden die Kilometerstände seines Fahrzeuges in einer externen
Datenbank gespeichert. Hier ist aber der Nutzer selbst Herr über seine Daten, die mit
seinem Wissen und Wollen an ihm bekannte Dritte weitergeleitet werden.
Datenschutzrechtlich höchst bedenklich ist aber, wenn Fahrzeugdaten vom Fahrer
unbemerkt gespeichert und gegen sein Interesse dazu verwendet werden, genaue
Rückschlüsse auf Fahrverhalten und Fahrgewohnheiten zu ziehen. Ein solches
Bewegungs- und Verhaltens-Profil ist vor allem für Polizei, Staatsanwaltschaft und
Versicherungen interessant.
Der AvD betont die Chancen einer Datenerfassung zum Wohle der Verkehrssicherheit
und des Verbraucherschutzes, kritisiert jedoch die intransparente Erhebung von
Fahrzeugdaten und sieht das Risiko ihrer Verwendung gegen das Interesse des Fahrers.
Autofahrer sollen zumindest davon in Kenntnis gesetzt werden, welche Daten zu
welchem Zweck und auch für wen erhoben werden und wie lange sie gespeichert
werden. Diese Daten sollten für den Autofahrer selbst ohne größeren Aufwand
Automobilclub von Deutschland
I
Januar 2014
einsehbar sein, damit er über die Weitergabe oder die Verwendung solcher Daten selbst
entscheiden kann.
Die gesammelten Datenmengen werden in naher Zukunft immens zunehmen: Mit dem
automatischen Notrufsystem eCall (kurz für Emergency Call) der Europäischen Union,
das ab Oktober 2015 verpflichtend in alle neuen PKW-Modelle eingebaut werden muss,
wird ein Verkehrsunfall in Sekundenbruchteilen an die nächste Rettungsleitstelle
gemeldet. Rettungsmaßnahmen können so schneller und gezielter eingeleitet und die
Zahl der Verkehrstoten gesenkt werden. Der übermittelte Datensatz beinhaltet die GPSOrtung, die Angabe zur Fahrtrichtung sowie die Fahrzeugidentifikationsnummer, damit
die Rettungskräfte vorab im Bilde sind, ob es sich bei dem Unfallwagen beispielsweise
um ein E-Auto handelt.
Technologien wie eCall oder die Car2car-Communication können zur Reduzierung von
Verkehrstoten beitragen, liefern aber zugleich die technische Grundlage für eine
flächendeckende Überwachungsstruktur. Weitere Daten, etwa zur Fahrtdauer und der
gefahrenen Geschwindigkeit vor dem Unfall, können ebenfalls gespeichert werden.
Diese Informationen geben Rückschluss auf das Strecken- und Verhaltensmuster des
Fahrers. Diverse Versicherungsunternehmen haben bereits Interesse an einem Zugriff
auf die eCall-Daten geäußert, welche einen genauen Einblick in das Fahrverhalten des
Kunden gewähren und Ausgangspunkt für die Erstellung spezifischer Risikoprofile sind.
Das Ergebnis wäre ein gläserner Autofahrer, der, wohlmöglich ohne es zu wissen, vom
eigenen PKW bespitzelt wird.
Die Entscheidung, ob und in welchem Maße er dies möchte oder nicht, muss ihm also
jederzeit selbst überlassen sein.
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