Datenschutz und die elektronische Gesundheitskarte Elektronische Gesundheitskarte Elektronisch Gesundheitskarte • Telematik • Das Wort Telematik wurde aus den Begriffen Telekommunikation und Informatik gebildet. Es bedeutet zunächst nichts anderes, als dass Datenbestände auf entfernten Rechnersystemen über eine Datenfernverbindung miteinander vernetzt werden. Telematik ist die Grundlage, um auch in der vernetzten Medizin bereichsübergreifend Serviceleistungen zu erbringen. • So können Hausärzte besser mit Fachärzten und diese besser mit Krankenhäusern kommunizieren. Befunde und Behandlungspläne können besser ausgetauscht werden und sind unmittelbar am Ort der aktuellen Behandlung verfügbar. Elektronische Gesundheitskarte • • • Der Aufbau der Telematikinfrastruktur und damit verbundener Anwendungen auf Basis der elektronischen Gesundheitskarte sind der erste Schritt zu einem modernen und effizienten Gesundheitswesen. Sie sind ausgerichtet auf eine Optimierung der Versorgungsqualität • Verbesserung der Wirtschaftlichkeit • Reduktion bürokratischer Aufwände durch die Erleichterung von Arbeitsprozessen und –abläufen • Transparenz der Behandlungen sowie der Versorgungsabläufe im Gesundheitswesen • Verbesserung der Transparenz für Patienten • Flexible Gestaltung der Kommunikationswege zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern Elektronische Gesundheitskarte • • • Zur Ausgestaltung der elektronischen Gesundheitskarte Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz GKV-Modernisierungsgesetz (GMG), wurden die Krankenkassen verpflichtet, die bisherige Krankenversichertenkarte zu einer elektronischen Gesundheitskarte zu erweitern. Der Paragraf 291a des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) hält nicht nur die verpflichtende Einführung der Gesundheitskarte fest, sondern regelt auch deren Funktionsumfang. So ist gesetzlich festgelegt, dass die Gesundheitskarte über einen verpflichtenden administrativen Teil und einen freiwilligen medizinischen Teil verfügen soll, ergänzt um eine detaillierte Auflistung der einzelnen Funktionen und Anwendungen. Elektronische Gesundheitskarte • • • Über die Zugriffsrechte Der Paragraf 291a SGB V behandelt außerdem das Thema Datenschutz und Datensicherheit. Er legt fest, wer genau und unter welchen Voraussetzungen auf die individuellen Patientendaten zugreifen darf. Dazu wurden in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz Regelungen gesetzlich festgelegt. Wichtigste Bestimmung: Leistungserbringer (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte oder Apothekerinnen und Apotheker) dürfen die mit Hilfe der Gesundheitskarte verfügbaren Gesundheitsdaten der Versicherten erst dann speichern, verarbeiten und nutzen, wenn die Patientin/der Patient seine/ihre Einwilligung hierzu gegeben hat. Datenschutz • • Informationen zum Thema Datensicherheit – Das medizinische Wissen und damit auch die medizinische Behandlung werden immer spezialisierter. Eine wachsende Zahl von Spezialisten sorgt dafür, dass wir im Krankheitsfall auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft behandelt werden. Das bedeutet auch, dass sich das medizinische Wissen über unseren Gesundheits- und Krankheitszustand immer mehr verteilt. Wichtige Informationen sind für die Behandler nicht immer zu dem Zeitpunkt an dem Ort verfügbar, wo sie benötigt werden. Mein persönlicher Datentresor – Durch die elektronische Gesundheitskarte wird sich dies ändern. Nicht von heute auf morgen, sondern in Etappen. – Während die Fachwelt über Bits und Bytes, Serverstrukturen und Speicherplätze diskutiert, stellen wir uns einfach vor: Jede und jeder von uns verfügt, auf eigenen Wunsch, über einen persönlichen Tresor (verschlossen und streng gesichert), über den wichtige Gesundheitsdaten und -informationen verfügbar gemacht werden. Das hat zunächst einen ganz praktischen Vorteil: Grundsätzlich können diese Daten von überall aus abgerufen werden und sind dort verfügbar, wo sie auch gebraucht werden, also am Ort der jeweiligen Behandlung. Datenschutz • Mein persönlicher Datentresor – Durch die elektronische Gesundheitskarte wird sich dies ändern. Nicht von heute auf morgen, sondern in Etappen. Während die Fachwelt über Bits und Bytes, Serverstrukturen und Speicherplätze diskutiert, stellen wir uns einfach vor: Jede und jeder von uns verfügt, auf eigenen Wunsch, über einen persönlichen Tresor (verschlossen und streng gesichert), über den wichtige Gesundheitsdaten und -informationen verfügbar gemacht werden. Das hat zunächst einen ganz praktischen Vorteil: Grundsätzlich können diese Daten von überall aus abgerufen werden und sind dort verfügbar, wo sie auch gebraucht werden, also am Ort der jeweiligen Behandlung. – Belastende und überdies teure Mehrfachuntersuchungen wie doppeltes Röntgen können dadurch verringert werden. Die Behandlungsqualität verbessert sich, denn die ärztlichen Behandlungen können stärker aufeinander abgestimmt werden und sich sinnvoll ergänzen, und das kommt unserer Gesundheit unmittelbar zugute. – Ein solcher persönlicher Datentresor hat aber auch den Vorteil, dass wir erstmals selbst einen Überblick und - vor allem - auch Zugang zu unseren eigenen Gesundheitsdaten haben können. Datenschutz • • Datensicherheit - Vertrauen ist gut... Das wirft aber auch Fragen nach der Sicherheit des Tresors und damit nach dem Schutz unserer Daten auf. Denn schließlich handelt es sich bei unseren persönlichen Gesundheitsdaten um sensible Informationen. Für den Schutz dieser Daten müssen folglich höchste Anforderungen gelten. Die Patientinnen und Patienten müssen sich auf größtmögliche Sicherheit und Vertraulichkeit verlassen können. Wer also soll Zugriff auf die Daten haben und wer erlaubt diesen Zugriff? Darf jeder Arzt, jede Ärztin alle Daten und Informationen einsehen und lesen, oder lässt sich der Zugriff auch beschränken? Und vor allem: Wer bestimmt eigentlich darüber, welche Daten überhaupt gespeichert werden sollen? Datenschutz • • Daten sind nicht gleich Daten Wie die bisherige Krankenversichertenkarte wird auch die elektronische Gesundheitskarte einen Pflichtteil beinhalten. Das sind im Wesentlichen administrative Daten zur Person und Angaben zur Krankenversicherung. Die Kartenrückseite enthält die Berechtigung zur Behandlung im Ausland. Und die Karte steht von Beginn an für die papierlose Übertragung eines Rezeptes bereit, dem so genannten elektronischen Rezept. In einem zweiten, freiwilligen Teil eröffnet die Karte eine völlig neue Dimension der Speicherung von persönlichen Gesundheitsdaten. Dabei handelt es sich um Kartenfunktionen, die in den kommenden Jahren in den verschiedenen Ausbaustufen der elektronischen Gesundheitskarte zur Anwendung kommen. Dazu gehören vor allem die Dokumentation verordneter Arzneimittel, die Speicherung von Notfalldaten (Blutgruppe, Allergien und so weiter) sowie - am Ende der Entwicklung - die elektronische Patientenakte. Für diesen freiwilligen Bereich gelten strenge Datenschutz-Regeln. Datenschutz • • • • Meine Daten gehören mir Bei der elektronischen Gesundheitskarte wurden in enger Abstimmung mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz gleich mehrere Sicherungen eingebaut. Zunächst einmal gilt: Die Patientin oder der Patient allein hat die Hoheit über seine Daten. Jede und jeder bestimmt selbst, ob und welche persönlichen Gesundheitsdaten gespeichert werden sollen. Das bedeutet auch: Jede und jeder hat das Recht, gespeicherte Daten löschen zu lassen. Und die Patientinnen und Patienten entscheiden eigenverantwortlich darüber, wer wann welche Daten einsehen darf. Ohne den Schlüssel elektronische Gesundheitskarte kann niemand zugreifen. In der praktischen Anwendung kann dies so aussehen, dass Informationen und Daten, die wir für unseren Hausarzt im Rahmen der Behandlung freigeben, für andere Ärzte gesperrt werden können. Datenschutz • Regelungen im Sozialgesetzbuch V: – Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von medizinischen Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte ist nur mit dem Einverständnis (der Versicherten) und nach vorheriger Information der Versicherten zulässig. Die Datenverarbeitung mit Hilfe der elektronischen Gesundheitskarte beschränkt sich auf Zugriff freigeben oder sperren oder auch löschen. – Darüber hinaus ist durch technische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der Zugriff nur durch Autorisierung der Versicherten und grundsätzlich nur zusammen mit einem elektronischen Heilberufsausweis erfolgt. Dieses Zwei-Schlüssel-Prinzip ist ein wichtiges Sicherheitselement: Nur wenn Arzt und Patient gleichzeitig ihre Schlüssel nutzen, sind die Daten lesbar. – Nicht Zugriffsberechtigte dürfen vom Versicherten nicht verlangen, Zugriff auf die Daten der elektronischen Gesundheitskarte zu erhalten, ein solches Verlangen darf mit den Versicherten auch nicht vereinbart werden. Dies gilt auch für Zugriffsberechtigte, die den Zugriff zu anderen Zwecken als zu Versorgungszwecken verlangen (zum Beispiel ein Betriebsarzt). Datenschutz – Die elektronische Gesundheitskarte darf nicht beschlagnahmt werden. – Um die mittels der elektronischen Gesundheitskarte erfolgten Zugriffe kontrollieren zu können, sehen die gesetzlichen Regelungen vor, dass die letzten 50 Zugriffe protokolliert werden müssen. – Der Schutz vor Missbrauch der Gesundheitsdaten wird zusätzlich durch spezielle Strafvorschriften gestärkt. Datenschutz • Schutz des Systems: – ein differenziertes Zugriffskonzept mitgesetzlicher Grundlage und Einwilligung der Betroffenen – die Verschlüsselung der Daten bei Übermittlung und Speicherung – der Einsatz der digitalen Signatur – eine „intelligente“ Architektur für die Karte selbst, Netzserver und Hintergrundsysteme – sichere Netze mit besonders gesicherten Übertragungswegen für die Daten Datenschutz • Die verschiedenen Schutzmechanismen müssen außerdem verschiedenen Funktionen gerecht werden, deren Schutzbedarf unterschiedlich sein kann: – Ausweisfunktion (z.B. Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen), – Erklärungsfunktion (z.B. die Erklärung, mit Übergabe der Karte bestimmte medizinische Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu wollen), – Dokumentations- oder Speicherfunktion (z.B. die Speicherung von Notfalldaten oder Impfstatus), – Übermittlungsfunktion (z.B. die Weitergabe von Identifikations- und medizinischen Daten an die verschiedenen Leistungserbringer), – Verschlüsselungsfunktion (z.B. die Möglichkeit, mit Hilfe eines auf der Karte gespeicherten Schlüssels an anderer Stelle gespeicherte Daten zu entschlüsseln, – Verweisfunktion (auch sog. Pointerod. Ticket-Funktion). Damit können auf externen Servern von medizinischen Stellen gespeicherte Daten der Person des Patienten zugeordnet und mit Hilfe eines auf der Karte gespeicherten Schlüssels entschlüsselt undabgerufen werden. Datenschutz • PIN – Kernbestandteil der elektronischen Gesundheitskarte – damit wird die Karte zum persönlichen Schlüssel für den Zugriff auf die sensiblen, persönlichen medizinischen Daten – auf die administrativen Funktionen einschließlich des elektronischen Rezepts kann auch ohne PIN zugegriffen werden – im Rahmen einer Notfallbehandlung kann der Notfallarzt beziehungsweise das zugriffsberechtigte medizinische Personal im Krankenhaus oder Rettungsdienst mit dem Heilberufsausweis auch direkt (ohne Eingabe einer PIN) auf die Notfalldaten der elektronischen Gesundheitskarte zugreifen – Vergessen der PIN :Verwendung eines Personal Unblocking Key (PUK) (dabei handelt es sich um einen speziellen Sicherheitscode zum Entsperren der Karte, um eine neue PIN eingeben zu können) Datenschutz – Erforderlich bei: • die medizinischen Funktionen der Karte (außer Notfalldaten) genutzt werden. Die Geheimnummer ist dann aus Datenschutzgründen Pflicht. • Ärzte oder Apotheker Daten mittels der Karte speichern wollen. Die Patientin oder der Patient muss sich durch die Eingabe der Geheimnummer einverstanden erklären. – Nicht erforderlich bei: • Im Notfall kann es sein, dass die Patientin oder der Patient nicht mehr in Lage ist, ihre oder seine PIN einzugeben. Dann kann beispielsweise der Arzt oder der Rettungsassistent mit seinem Heilberufeausweis direkt auf die Notfalldaten zugreifen. • Beim Einlesen der administrativen Daten der Gesundheitskarte am Empfang in der Arztpraxis. Datenschutz • Zwei-Schlüssel-Prinzip: – Wer auf die mit der Gesundheitskarte gespeicherten Daten zugreifen darf, ist gesetzlich geregelt. Zugriff auf die Gesundheitsdaten haben beispielsweise Ärzte, Zahnärzte oder Apotheker. Mit ihrem elektronischen Heilberufeausweis verfügen sie über den ersten von zwei Schlüsseln, um auf die Gesundheitsdaten zuzugreifen. Der Heilberufeausweis reicht also . für den Zugriff auf die meisten Daten alleine nicht aus – Wer den Tresor mit den Gesundheitsdaten öffnen will, benötigt (außer bei Notfalldaten) zwei Schlüssel. Denn ohne den zweiten Schlüssel - die persönliche Gesundheitskarte - und die Eingabe der richtigen Geheimnummer (PIN) durch den Patienten geht gar nichts. Die Geheimnummer funktioniert dabei wie bei der Kontokarte der Bank oder der PIN des Handys. Alle Zugriffe werden im Übrigen protokolliert, die jeweils letzten 50 werden gespeichert. Datenschutz • • • • Wer kann die auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Gesundheitsdaten einsehen? Alle auf oder mittels der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Angaben sind persönliche Daten des Versicherten. Und nur der Versicherte entscheidet auch, wer wann welche Daten lesen darf. Einen Zugriff auf die gespeicherten Daten der elektronischen Gesundheitskarte hat nur, wer vom Versicherten die Erlaubnis dazu bekommt und über eine Zugriffsberechtigung in Form eines elektronischen Heilberufsausweises verfügt. Das sind zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte und Apotheker. Nur dann, wenn die elektronische Gesundheitskarte des Versicherten im Kartenlesegerät steckt und der Arzt seinen Heilberufsausweis ebenfalls in das Kartenlesegerät eingibt, kann der Versicherte dem Arzt durch Eingabe der PIN Einsicht in die über die elektronische Gesundheitskarte verwalteten medizinischen Daten ermöglichen - mit einer Ausnahme: Im Notfall kann der hinzugezogene Arzt mit seinem Heilberufsausweis beziehungsweise das zugriffsberechtigte medizinische Personal im Krankenhaus oder Rettungsdienst direkt auf die mittels der Karte hinterlegten Notfalldaten zugreifen. Eine zusätzliche PIN-Eingabe des Patienten ist nicht erforderlich. Datenschutz • Der Patient kann seine mittels der elektronischen Gesundheitskarte verfügbaren Gesundheitsdaten mit Hilfe eines Heilberufsausweises einsehen, also in einer Apotheke oder Arztpraxis. • Der Umgang mit der elektronischen Gesundheitskarte unterliegt engen datenschutzrechtlichen Regeln. Und um die erfolgten Zugriffe besser kontrollieren zu können, sehen die gesetzlichen Regelungen vor, dass die letzten 50 Zugriffe auf die elektronische Gesundheitskarte jeweils dort protokolliert werden müssen. Datenschutz • Was ist ein Heilberufsausweis? • Der elektronische Heilberufsausweis - in Fachkreisen auch Health Professional Card (HPC) genannt - ist ein Ausweis für Angehörige eines Heilberufs wie zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, der über die Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und zur elektronischen Signatur verfügt. • Er ist zentraler Bestandteil des Sicherheitskonzeptes der elektronischen Gesundheitskarte. Heilberufler sind verpflichtet, sich bei jedem Zugriff auf die elektronische Gesundheitskarte mit ihrem elektronischen Heilberufsausweis auszuweisen. ABSCHLUSS • Quellen: – www.die-gesundheitskarte.de – www.gematik.de – www.dimdi.de – CAJ