Einführung in das Umweltrecht

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Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Einführung in das Umweltrecht
22.05.16
Leibniz Universität Hannover/Institut für Technische Chemie/M. Siebold
2-1
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
„Kostenlose“ Umweltgüter
Die Umweltgüter
−  Luft,
−  Wasser und
−  Boden
kennzeichnet eine weitgehend unentgeltliche Inanspruchnahme (Verbrauch, Verschmutzung). Zur Vermeidung einer übermäßigen Inanspruchnahme stehen dem Staat grundsätzlich
folgende Möglichkeit zur Verfügung:
−  Umweltschutz als Staatsaufgabe, finanziert aus allgemeinen Steuermitteln (“social costs”),
...
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2-2
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
„Kostenlose“ Umweltgüter
(Fortsetzung)
−  Gebote, Verbote, Auflagen,
−  Festsetzung von Preisen für die Beanspruchung von
Umweltgütern (Verursacherprinzip) sowie
−  Subventionierung und Steuererleichterung für Umweltinvestitionen.
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2-3
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Ziele des Umweltrechts
Trotz der Heterogenität aller umweltrechtlichen Regelungsmaterien lassen sich die dem Umweltrecht zu Grunde liegenden Ziele auf einen gemeinsamen Nenner bringen:
−  dem Menschen eine Umwelt zu sichern, die es ihm
ermöglicht, ein gesundes Leben und ein menschenwürdiges Dasein zu führen,
−  die Umweltgüter sowie die Pflanzen- und Tierwelt vor
−  nachteiligen Eingriffen durch Menschen zu schützen,
−  bereits eingetretene Schäden oder Nachteile aus Umwelteingriffen weitestgehend zu beseitigen.
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Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Grundprinzipien des Umweltrechts
Das Umweltrecht strebt die Verwirklichung seines Zwecks/
seiner Ziele auf der Basis von drei tragenden Grundsätzen an
(Prinzipientrias):
−  Vorsorgeprinzip,
−  Verursacherprinzip und
−  Kooperationsprinzip.
Neben dieser Prinzipientrias gibt es weitere umweltpolitische
Grundsätze wie z. B. den der Eigenverantwortlichkeit und des
ökologischen Abwägungsgebotes, die entweder Konkretisierungen oder Ausnahmen des Hauptprinzips sind.
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Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Vorsorgeprinzip
Das Vorsorgeprinzip ist gekennzeichnet durch
−  ein vorausschauendes Handeln, um dem Entstehen von
möglichen Umweltbelastungen vorzubeugen,
−  den schonenden Umgang mit den zur Verfügung
stehenden Ressourcen,
−  die Beweislastumkehr in der Zivilrechtsprechung und
−  den Ausschluss von Haftungsansprüchen durch Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen.
...
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2-6
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Vorsorgeprinzip
(Fortsetzung)
Die normativen (wertausfüllungsbedürftigen) Einzelausprägungen des Vorsorgegrundsatzes lassen sich zu folgenden
allgemeinen Regeln zusammenfassen:
−  die Umweltbelastungen sollen nicht weiter anwachsen,
−  das Gebot zum Einsatz optimaler Technologien soll
sicherstellen, dass Immissionen nach dem Stand der
Technik begrenzt werden,
...
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2-7
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Vorsorgeprinzip
(Fortsetzung)
−  behördliche Maßnahmen sollen nicht vom Nachweis, sondern von der Wahrscheinlichkeit der Schädlichkeit eines
Stoffes abhängen,
−  die Umweltbelange sollen bei jeder Planungsentscheidung
mitberücksichtigt werden und
−  die Wirkung von Eingriffen muss auf das zumutbare Maß
reduziert werden.
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2-8
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Verursacherprinzip
Mit Hilfe des Verursacherprinzips wird bestimmt,
−  wem einzelne Umweltbeeinträchtigungen zuzurechnen
sind und
−  wer für die Beseitigung bzw. Vermeidung in die Pflicht
genommen werden soll,
und es stellt dabei auf die materielle Verantwortlichkeit ab.
Den Verursacher treffen also Unterlassungs- und Beseitigungspflichten sowie Ausgleichs- und ggf. Schadenersatzoder Entschädigungspflichten.
...
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2-9
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Verursacherprinzip
(Fortsetzung)
Das Verursacherprinzip wird ergänzt durch das Gemeinlastprinzip, nach dem die Kosten des Umweltschutzes auch auf
die Allgemeinheit verteilt werden können (Investitionsbeihilfen,
Subventionen, Steuervergünstigungen).
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2-10
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Kooperationsprinzip
Das Kooperationsprinzip beinhaltet die Lösung der Umweltprobleme durch Zusammenarbeit von Staat und Gesellschaft:
−  frühzeitige Beteiligung der gesellschaftlichen Kräfte am
umweltpolitischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess (Anhörung der beteiligten Kreise);
−  die Aufgaben des Umweltschutzes sind leichter mit als
gegen die gesellschaftlich relevanten Gruppen durchsetzbar;
−  Nutzbarmachung “privaten” Sachverstandes;
−  Ausübung staatlicher Aufgaben durch “beliehene Unternehmen” (TÜV);
...
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2-11
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Kooperationsprinzip
(Fortsetzung)
−  Institutionalisierung der Mitverantwortung der Wirtschaft
für den Umweltschutz z. B. durch Beratergremien (Strahlenschutzkommission, Rat von Sachverständigen für
Umweltfragen);
−  Gefahr von Kompromissen auf Kosten der Allgemeinheit.
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2-12
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Internationales Umweltrecht
Völkerrecht
Völkerrechtliche Verträge sind Rechtsnormen, die das Verhältnis von Staaten und internationalen Organisationen (bi-/
multilateral) zueinander regeln. Sie sind nur für die Vertragspartner verbindlich und bedürfen der Umsetzung in nationales
Recht (Zustimmungsgesetze). Die Möglichkeiten zur zwangsweisen Durchsetzung fehlen.
−  Washingtoner Artenschutzabkommen 1973,
−  Klimakonvention von Rio 1992, Kyoto-Protokoll 1997,
−  Meeresschutzabkommen OSPAR 1992,
−  Weltgipfel in Johannesburg 2002 …
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2-13
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Internationales Umweltrecht
Europarecht
Beim Europarecht handelt es sich um supranationales Recht,
das im Gegensatz zum Völkerrecht unmittelbar Rechte und
Pflichten des Bürgers berührt. Den Organen der Gemeinschaft stehen folgende Handlungsformen zur Verfügung:
−  Verordnungen,
−  Richtlinien,
−  Entscheidungen,
−  Empfehlungen,
−  Stellungnahmen.
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2-14
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Europäische Rechtsordnung
Verordnungen
Allgemein gültige Rechtssätze, die unmittelbar in jedem
Mitgliedsstaat gelten, ohne dass es eines nationalen
Gesetzgebungsverfahrens bedarf:
−  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 → CLP-Verordnung.
Richtlinien
Hinsichtlich der aufgestellten Ziele für die Mitgliedsstaaten
verbindliche Rechtsnorm, die jedoch den Mitgliedsstaaten
die Wahl der Form/Mittel überlässt:
−  RL (EWG) Nr. 313/90 → Umweltinformationsgesetz UIG.
...
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2-15
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Europäische Rechtsordnung
Entscheidungen
Einzelakte, die für denjenigen Mitgliedsstaat verbindlich
sind, dem gegenüber sie ergangen sind (vergleichbar mit
deutschem Verwaltungsakt).
Empfehlungen, Stellungnahmen
Unverbindliche Regelungen, die nur die Auffassung der EU
zu verschiedenen Punkten wiedergeben.
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2-16
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Entwicklung des EU-Umweltrechts
−  Pariser Vertrag vom 18.04.1951: Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl EGKS (in Kraft
ab 23.07.1952);
−  Römische Verträge vom 25.02.1957: Vertrag zur Gründung der EWG und der Europäischen Atomgemeinschaft
EURATOM (in Kraft ab 01.01.1958); EGKS, EWG und
EURATOM bilden zusammen die Europäische Gemeinschaft;
−  Pariser Gipfelkonferenz vom 20.12.1972: Start der umweltpolitischen Aktivitäten durch die Schlusserklärung des
Gipfels;
...
22.05.16
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2-17
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Entwicklung des EU-Umweltrechts
(Fortsetzung)
−  Die EG-Kommission stellt Umweltschutzprogramme (Umweltaktionsprogramme) auf, ohne dass es dafür eine
Rechtsgrundlage in den Gemeinschaftsverträgen gibt:
Art. 235 EWG-Vertrag: „Erscheint eine Tätigwerden der
Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und
sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der
Versammlung die geeigneten Vorschriften.“;
22.05.16
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2-18
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Entwicklung des EU-Umweltrechts
(Fortsetzung)
−  Einheitliche Europäische Akte EEA vom 28.02.1986, die
Umweltpolitik ist als eigenständige Politik in den EWGVertrag aufgenommen und der Umweltschutz ausdrücklich gemeinschaftsrechtlich konstituiert (in Kraft seit
01.07.1987);
−  Vertrag von Maastricht vom 07.02.1992, Verfeinerung der
nunmehr tragfähigen Ermächtigung für spezifisch umweltpolitische Aktivitäten der Gemeinschaft (Art. 130r bis t des
EWG-Vertrages, dann Art. 174 bis 176, in der konsolidierten Fassung von März 2010 Art. 191 bis 193).
22.05.16
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2-19
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Vertrag über die Europäische Union EUV
Titel XX Umwelt Artikel 191
(1) Die Umweltpolitik der Union trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:
−  Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung
ihrer Qualität;
−  Schutz der menschlichen Gesundheit;
−  umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen
Ressourcen;
−  Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur
Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und
insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.
...
22.05.16
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2-20
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Vertrag über die Europäische Union EUV
Titel XX Umwelt Artikel 191
(Fortsetzung)
(2) Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung
der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen
Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie
beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung,
auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang
an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.
22.05.16
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2-21
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Vertrag über die Europäische Union EUV
Titel XX Umwelt Artikel 193
Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 192 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht
daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu
ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit den
Verträgen vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.
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2-22
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Entwicklung des Deutschen Umweltrechts
1957
1959 
1968 
1968
1971
1971
1971
1972
1972
Wasserhaushaltsgesetz (derzeit 7. Novelle aus 2009)
Atomgesetz
Altölgesetz
Pflanzenschutzgesetz
Benzinbleigesetz
Fluglärmgesetz
Tierschutzgesetz
Abfallgesetz
DDT-Gesetz
...
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2-23
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Entwicklung des Deutschen Umweltrechts
(Fortsetzung)
1974 
1974
1975
1976 
1976
1976
1980
1993
22.05.16
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Bundeswaldgesetz
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
Bundesnaturschutzgesetz
Energieeinsparungsgesetz
Abwasserabgabengesetz
Chemikaliengesetz
Umweltschutz als Staatsziel (Art. 20a GG)
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2-24
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Deutsche Rechtsordnung
Verfassungsrecht
Das Verfassungsrecht stellt die rechtliche Grundordnung
des Staates dar:
−  Grundgesetz GG.
Gesetze
Rechtsnormen, die von Parlamenten in verfassungsrechtl.
vorgeschriebenen Verfahren erlassen werden:
−  Wasserhaushaltsgesetz WHG.
...
22.05.16
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2-25
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Deutsche Rechtsordnung
Rechtsverordnungen
Rechtsnormen der Exekutivorgane (Regierungen, Minister,
Verwaltungsbehörden), die das Parlament von Detailarbeit
entlasten sollen:
−  Abwasserverordnung AbwV.
Verwaltungsvorschriften
Weisungen einer Behörde an nachgeordnete Behörden
(verwaltungsinterne Regelung ohne direkte Außenwirkung,
keine Rechtsnorm!), die der einheitlichen Auslegung und
Anwendung von Rechtsnormen dienen:
−  VwV wassergefährdende Stoffe VwVwS.
...
22.05.16
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2-26
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Deutsche Rechtsordnung
Satzungen
Regelungen von Selbstverwaltungsträgern (Städte, Kommunen) für ihre Mitglieder:
−  Abwassersatzungen.
...
22.05.16
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2-27
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Umweltschutz als Staatsziel im Grundgesetz
Artikel 20a Umweltpflegeprinzip
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen
der verfassungsgemäßen Ordnung durch die Gesetzgebung
und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
22.05.16
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2-28
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Einteilung der Rechtsgebiete
Öffentliches Recht
Das öffentliche Recht beschäftigt sich mit dem Verhältnis
des Einzelnen zum Staat und dem Verhältnis der Verwaltungsträger untereinander: z. B.
−  Grundgesetz GG,
−  Wasserhaushaltsgesetz WHG,
−  Verwaltungsverfahrensgesetz VwVerfG,
−  Strafgesetzbuch StGB.
...
22.05.16
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2-29
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Einteilung der Rechtsgebiete
Privatrecht
Das Privatrecht behandelt die Rechtsbeziehungen von
Privatpersonen untereinander: z. B.
−  Bürgerliches Gesetzbuch BGB,
−  Umwelthaftungsgesetz UmweltHG.
...
22.05.16
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2-30
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Gesetzgebungskompetenz
Entgegen dem Grundsatz in Art. 30 (Kompetenzvermutung
der Länder) und Art. 70 Abs. 1 GG, nach dem die Länder
grundsätzlich berechtigt sind, Gesetze zu erlassen, werden
die meisten Gesetze heute nicht von den Ländern, sondern
vom Bund erlassen. Hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des jeweiligen Normgebers wird unterschieden:
Ausschließliche Bundesgesetzgebungskompetenz
(Art. 71, 73 GG)
−  auswärtigen Angelegenheiten,
−  Verteidigung,
−  Währungs- und Geldwesen.
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...
2-31
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Gesetzgebungskompetenz
Konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74, 74a GG)
−  Abfallwirtschaft,
−  Chemikaliensicherheit,
−  Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung,
−  Kerntechnische Sicherheit und Strahlenschutz (Vollzug im
Bundesauftrag).
Abweichungsgesetzgebung (Art. 72 Abs. 3 GG )
−  Wasserrecht.
...
22.05.16
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2-32
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Instrumente des Umweltrechts
Ordnungsrechtliche Instrumente des Umweltrechts
−  Anmelde- und Anzeigepflichten, Auskunftspflichten,
Sicherungspflichten,
−  gesetzliche Verbote mit Erlaubnis- und Genehmigungsvorbehalt (präventive/repressive Verbote),
−  Verfügungen der Verwaltung auf Grundlage des allgemeinen Verfahrens-, Sicherheits- und Polizeirechts;
...
22.05.16
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2-33
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Instrumente des Umweltrechts
Planungsinstrumente des Umweltrechts
−  Fachplanung (Landschaftsplanung, Luftreinhaltepläne,
wasserwirtschaftliche Pläne, Abfallentsorgungspläne),
−  raumbezogene Gesamtplanung (Raumordnungspläne,
Bauleitplanung);
Umweltverträglichkeitsprüfung
−  vorhabenbezogene Ermittlung der Auswirkungen auf die
Umwelt (Abschätzung des Umweltrisikos),
−  Verfahrensregelung zur Informationsbeschaffung;
...
22.05.16
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2-34
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Instrumente des Umweltrechts
Abgabenrechtliche Instrumente des Umweltrechts
−  Umweltsteuern,
−  Lenkungsabgaben,
−  Ausgleichsabgaben (Kompensation von Eingriffen);
Informale Instrumente im Umweltrecht
−  Empfehlungen, Warnungen, Appelle, behördliche Umweltberatung;
22.05.16
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2-35
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Begriffsdefinition
Vorsatz
Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen
Erfolgs.
Der Begriff des Vorsatzes entspricht nach h. M. der Begriffsbestimmung im Strafrecht.
Der Vorsatz entfällt bei - verschuldetem - Irrtum (Vorsatztheorie) über die Voraussetzungen oder die Rechtswidrigkeit
des Handelns (nicht über die Rechtsfolgen); doch wird bei
Rechtsirrtum oftmals eine Haftung wegen Fahrlässigkeit
bestehen bleiben.
22.05.16
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2-36
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Begriffsdefinition
Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
außer acht lässt. Fahrlässig handelt sowohl, wer den rechtswidrigen Erfolg (Schaden) zwar voraussieht, aber hofft, er
werde nicht eintreten, als auch derjenige, der den Erfolg
nicht voraussieht, ihn aber bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen können.
Bei grober Fahrlässigkeit ist Voraussetzung, dass die
verkehrsübliche Sorgfalt in besonders grobem Maße verletzt
wurde, dass also selbst einfachste, jedem einleuchtende
Überlegungen nicht angestellt werden.
22.05.16
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2-37
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
§ 13 Überwachung
(3) Hersteller, Einführer und Händler haben den von der zuständigen Landesbehörde mit der Überwachung beauftragten Personen das Betreten von Grundstücken, Anlagen und
Geschäftsräumen während der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeit zu gestatten.
Außerhalb dieser Zeiten besteht diese Verpflichtung nur,
sofern die Probenahme zur Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. In
diesem Falle ist auch das Betreten von Wohnräumen zu
gestatten.
22.05.16
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...
2-38
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
§ 13 Überwachung
(Fortsetzung)
(3) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch Sätze 2
und 3 eingeschränkt.
(4) Hersteller, Einführer und Händler haben auf Verlangen
ferner die zur Überwachung notwendigen Auskünfte zu
erteilen, die erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der
Herstellungsbeschreibungen zur Verfügung zu stellen und
technische Ermittlungen und Prüfungen, insbesondere
Probeentnahmen, zu gestatten.
22.05.16
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...
2-39
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
§ 13 Überwachung
(Fortsetzung)
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der
Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit
aussetzen würde.
22.05.16
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2-40
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Rückblick „Rechtssystematik“
„Kostenlose“ Umweltgüter
Ziele des Umweltrechts
Grundprinzipien des Umweltrechts
Entwicklung des Deutschen
Umweltrechts
Deutsche Rechtsordnung
Vorsorgeprinzip
Umweltschutz als Staatsziel im
Grundgesetz
Verursacherprinzip
Einteilung der Rechtsgebiete
Kooperationsprinzip
Gesetzgebungskompetenz
Internationales Umweltrecht
Instrumente des Umweltrechts
Europäische Rechtsordnung
OWI-Recht und Überwachung
Entwicklung des EU-Umweltrechts
22.05.16
Leibniz Universität Hannover/Institut für Technische Chemie/M. Siebold
2-41
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