3,6 MB - Stadt Bonn

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Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
Artenschutzbericht Stufe I (Vorprüfung)
Auftraggeber:
AIRE Bundeskanzlerplatz Verwaltungs GmbH
KölnTurm
Im Mediapark 8
50670 Köln
Auftragnehmer:
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
Klosterbergstraße 109
53177 Bonn
Projektnummer: 15-030
Bonn, Stand 15. April 2016
=
Artenschutzrechtliche Vorprüfung –Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Aufgabenstellung
1 2 Rechtliche Grundlagen und methodisches Vorgehen
1 3 Bestand und Planung
2 4 Vorhabenbedingte Wirkungen
2 5 Auswertung verfügbarer Daten
2 6 Beurteilung der Betroffenheit
5 6.1 Beurteilung Fledermäuse
5 6.2 Beurteilung Reptilien
7 6.3 Beurteilung Vögel
8 7 Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich
10 8 Zusammenfassung
11 Anhang:
Anhang 1: Fotodokumentation
Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll – Teil A
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
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Aufgabenstellung
Die AIRE Bundeskanzlerplatz Verwaltungs GmbH plant die Neustrukturierung des
Bonn-Centers am Bundeskanzlerplatz in Bonn. Hierfür ist eine Bebauungsplanänderung (BP Nr. 6620-1) notwendig. Der Gebäudekomplex mit dem Hochhaus (BonnCenter) mit Anbau soll abgebrochen werden.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist eine Prüfung des Artenschutzes gemäß den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG1 erforderlich, da nicht auszuschließen ist, dass durch den Abbruch oder der Sanierung der Gebäude, sowie der Rodung von Bäumen, Lebensräume besonders und streng geschützter Arten beeinträchtigt werden. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz besteht grundsätzlich die
Verpflichtung den Artenschutz bei baurechtlichen Genehmigungen zu prüfen.
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Rechtliche Grundlagen und methodisches Vorgehen
Nach der artenschutzrechtlichen Regelung des § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, besonders geschützte Tiere und Pflanzen zu töten, zu verletzen, bzw. ihre
Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Darüber hinaus
ist es verboten streng geschützte Arten und europäische Vogelarten zu stören.
Die vorliegende artenschutzrechtliche Vorprüfung orientiert sich an der Vorgehensweise der „Verwaltungsvorschrift Artenschutz“ des MUNLV2 in Verbindung mit der
'Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben'3.
Im Folgenden werden in einer überschlägigen Weise die vorkommenden Arten und
die Konflikte, die im Rahmen des geplanten Vorhabens auftreten können, beschrieben und bewertet (Stufe I – Vorprüfung).
Die artenschutzrechtliche Vorprüfung basiert auf einer Auswertung verfügbarer Daten über bekannte Vorkommen planungsrelevanter Arten, sowie der Ortsbesichtigungen am 12. und 18. Februar 2015 durch den Dipl. Biologe Stefan Möhler (siehe
auch Fotos im Anhang). Am 23. März wurde die Erweiterung des Bebauungsplangebietes untersucht.
1
2
3
Gesetz über Naturschutz und Landespflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 G v. 7.8.2013 / 3154
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der
Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungsoder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) i.d.F. der 1. Änderung vom 15.09.2010
Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben –
Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz vom 22.12.2010
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
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Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
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Bestand und Planung
Bestand
Das ca. 3,8 ha große Untersuchungsgebiet umfasst den Bereich südlich des Bundeskanzlerplatzes und der Reuterbrücke in Bonn. Die westliche Grenze bildet das
Bundesbahngelände, die südliche Grenze die Bebauung an der Eduard-Pflüger
Straße bzw. am Straßburger Weg (Gemarkung Bonn, Flur 28, Flurstücke 739, 807809, 811, 813, 828, 830, 834, 842 und 843 sowie Flur 26, Flurstück 924). Das Plangebiet liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7820-19 (rechtskräftig seit 1984). Das Bonn-Center
gliedert sich in das 18-geschossige Hochhaus (Höhe 60 m) und einen fünfgeschossigen Seitentrakt. In den Kellergeschossen des Vorplatzes ist das PantheonTheater untergebracht. Zur Reuterbrücke befindet sich ein Parkplatz mit einem
Baumbestand.
Planung
Auf dem Gelände werden alle Bestandsgebäude abgebrochen und der Baumbestand größtenteils gerodet. Geplant ist die Ausweisung eines Sondergebietes mit
der Zweckbestimmung 'Büro'. Im Bebauungsplanentwurf (Stand April 2016) sind
drei Gebäudekomplexe mit gestaffelten Höhen mit einem Hochhaus bis 28 Geschosse direkt an der Reuterbrücke enthalten.
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Vorhabenbedingte Wirkungen
In der Artenschutzprüfung werden alle relevanten Wirkungen beurteilt, die zu einer
Tötung, Verletzung oder Störung von hier möglicherweise vorkommenden, artenschutzrechtlich relevanten Tieren, sowie zu einer Beschädigung oder Zerstörung
deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen können.
Tötungs- oder Verletzungswirkungen
Tötungen oder Verletzungen sind durch den Abbruch von Gebäuden und der Rodung von Gehölzen möglich, wenn sich darin Tiere aufhalten und keine Möglichkeit
der Flucht besteht (s.a. Wirkungen zur Beschädigung / Zerstörung von Fortpflanzungs- / Ruhestätten). Tötungen können sich aber auch durch die Gestaltung von
Gebäuden mit Glasfronten ergeben, die von Vogelarten in manchen Situationen
nicht wahrgenommen werden und Kollisionen verursachen.
Störungswirkungen
Eine Störung der lokalen Population artenschutzrechtlich relevante Tiere ergibt sich
möglicherweise durch Beunruhigung oder Scheuchwirkung während des Abbruchs
und Baus (Bewegung, Lärm- und Lichtemissionen) bzw. durch Zerschneidung oder
Veränderung der Lebensräume (z.B. Verschattung oder Silhouettenwirkung des
neuen Gebäudes). Die lokale Population einer Art kann je nach Seltenheit und Fortpflanzungsverhalten ein Einzelvorkommen, ein Brutrevier oder eine Brutkolonie darstellen.
Wirkungen zur Beschädigung / Zerstörung von Fortpflanzungs- / Ruhestätten
In Folge der baulichen Veränderung des Areals mit dem Abbruch eines Gebäudes
und der Rodung von Gehölzen kommt es möglicherweise zu Beschädigung oder
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Hierdurch ergeben sich möglicherweise dauerhafte Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten, falls besonders und streng geschützte Tierarten vorkommen.
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
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Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
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Auswertung verfügbarer Daten
Die artenschutzrechtliche Betrachtung nach § 44 BNatSchG setzt die Kenntnis über
mögliche Vorkommen von streng geschützten Tier- und Pflanzenarten des Anhangs
IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten im Einwirkungsbereich des
geplanten Vorhabens voraus.
Daten zu planungsrelevanten Arten
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
(LANUV) hat eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von in NordrheinWestfalen vorkommenden, sogenannten 'planungsrelevanten Arten' getroffen, die
bei der artenschutzrechtlichen Prüfung zu beachten sind. Als Orientierungshilfe,
welche planungsrelevante Arten im Umfeld zu erwarten sind, dient die vom LANUV
im Internet herausgegebene Liste für den 4. Quadranten des Messtischblattes '5208
Bonn4, in dem sich das Projektgebiet befindet. Der Kartenausschnitt umfasst das
Gebiet des Stadtzentrums bis nach Dottendorf, Teile des Kottenforstes und der
Rheinaue, sowie die Ortsteile Beuel von Schwarzrheindorf bis Ramersdorf (Abb. 1).
Abb. 1: Übersicht 4. Quadrant des MTB 5208 Bonn (Quelle: LANUV)
Die nachfolgende Tabelle führt alle in diesem Quadranten und dem Lebensraumtypen nachweislich vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten nach Angaben des LANUV auf. Die Daten basieren vorwiegend auf dem Fundortkataster
NRW, sowie ergänzenden Rasterkartierungen aus publizierten Daten. Dem Fundortkataster liegen zwar keine vollständigen und flächendeckenden Erhebungen zu
Grunde, es liefert jedoch wichtige Grundlagen und ernstzunehmende Hinweise über
die Vorkommen der Arten in NRW.
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http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/52084
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
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Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
Das Plangebiet befindet sich inmitten der städtischen Bebauung von Bonn. Ein Vorkommen von typischen Offenland- und Waldarten im Gelände des Bebauungsplangebietes wird ausgeschlossen. Die Auswahl der planungsrelevanten Arten wurde
daher auf die Lebensraumbereiche „Gebäude, Siedlungsbrachen, Gärten und
Parks“ eingegrenzt.
Tab. 1: Planungsrelevante Arten des 4. Quadranten des Messtischblattes 5208
Bonn - „Gebäude, Siedlungsbrachen, Gärten, Parks“ - (Quelle: LANUV)
Gruppe
Art
Säugetiere
 Großer Abendsegler
 Rauhhautfledermaus
 Zweifarbfledermaus
 Zwergfledermaus
Reptilien
 Mauereidechse
 Zauneidechse
Vögel
 Feldsperling
 Gartenrotschwanz
 Graureiher
 Habicht
 Kleinspecht
 Mehlschwalbe
 Rauchschwalbe
 Sperber
 Turmfalke
 Waldkauz
 Waldohreule
 Wanderfalke
EZ
Pot. Vorkommen im Plangebiet
G
G
G
G
Quartiernutzung möglich
Quartiernutzung möglich
Quartiernutzung möglich
Quartiernutzung möglich
U
G
Vorkommen wird ausgeschlossen
Vorkommen früher nachgewiesen
U
U
G
GU
U
U
G
G
G
U
G
Vorkommen in der Umgebung möglich
nicht vorkommend, kein Lebensraum
nicht vorkommend, kein Lebensraum
nicht vorkommend, kein Lebensraum
nicht vorkommend, kein Lebensraum
nicht vorkommend, kein Lebensraum
nicht vorkommend, kein Lebensraum
Vorkommen in der Umgebung möglich
Vorkommen in der Umgebung möglich
Vorkommen in der Umgebung möglich
Vorkommen in der Umgebung möglich
Brutvorkommen in der Nähe
Nachfolgend wird eine fachliche Beurteilung zum Vorkommen und der Betroffenheit
der Tiergruppen Fledermäuse, Reptilien und Vögel vorgenommen. Weitere Vorkommen besonders und streng geschützter Arten (z.B. Amphibien- und Schmetterlingsarten) werden nach fachlicher Einschätzung aufgrund fehlender Lebensräume
und des hohen Versiegelungsgrades ausgeschlossen.
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
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Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
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Beurteilung der Betroffenheit
6.1
Beurteilung Fledermäuse
Bestandseinschätzung
Hinweise auf das Vorkommen von Fledermäusen im Umfeld des Bonn-Centers finden sich in den fledermauskundlichen Untersuchungen im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung für das Projekt „Bahnquartiere Bonn“ von Frau A. Königsmark5
aus dem Jahr 2012. Die Untersuchungen des angrenzenden Bahngeländes ergaben Nachweise insbesondere der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Das
Gelände des ehemaligen Autohauses auf der gegenüberliegenden Seite der Bahntrasse wird in den Sommermonaten regelmäßig von Zwergfledermäusen zur nächtlichen Jagd nach Insekten aufgesucht. Funktionsbeziehungen oder konkrete Hinweise auf eine Quartiernutzung in den Gebäuden des Bonn-Centers konnten nicht
belegt werden.
Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und des geringen Anteils an strukturierten Grünflächen ist das Gelände des Bonn-Centers als Jagdgebiet von untergeordneter Bedeutung. In den Gärten auf der anderen Seite der Bahnstrecke wurden vereinzelt Großer Abendsegler, Langohr- und Rauhhautfledermaus festgestellt, die das
Gelände zum Transfer nutzen. Insgesamt betrachtet stellt das gesamte Kleingartenareal außerhalb des Plangebietes ein wichtiges Jagdhabitat, vor allem auch für die
Zwergfledermaus dar, die im Zentrum von Kessenich ein Wochenstubenquartier
aufweist.
Das Potenzial einer Besiedlung des Bonn-Centers Areals durch Fledermäuse wurde
auf der Grundlage den Ortsbegehungen am 12. und 18. Februar 2015 untersucht.
Es erfolgte eine Untersuchung der Gebäudefassaden mit dem Fernglas und eine
Begehung des Geländes mit den Bäumen und der Dachflächen mit Suche nach geeigneten Fledermausverstecken. Besonderes Augenmerk wurde auf Höhlen und
Spalten in den Bäumen und an den Fassaden, Fenstern und Dachkanten gelegt.
Ausflugsbeobachtungen mit Detektoraufnahmen zur Absicherung der Aussagen der
Quartieranalyse der Gebäude wurden aufgrund der Jahreszeit nicht vorgenommen.
Tab. 2: Fledermausquartiereinstufung der Gebäude im Plangebiet
5
Gebäude
Kurzbeschreibung
Fledermaus-Quartierpotenzial
Hochhaus BonnCenter
Hochhaus mit 18 Geschossen. Fassade mit
Verblendung durch Betonkassetten
geringes Quartierpotenzial Dachtraufbereich und Fassade weist keine Versteckmöglichkeit für Fledermäuse auf.
Verstecke von Einzeltieren möglicherweise in Rollladenkästen.
Anbau Bonn-Center
5 stöckiger Anbau. Fassade wie das Hochhaus
geringes Quartierpotenzial. Verstecke
von Einzeltieren möglicherweise in Rollladenkästen. Winterquartierseignung
gering
Theater Pantheon
Eingangsgebäude
ebenerdig
kein Quartierpotenzial Untergeschossbau ohne Einflugmöglichkeiten
KÖNIGSMARK (2012): Fledermauskundliche Untersuchungen im Rahmender Artenschutzrechtlichen Prüfung für das Projekt „Bahnquartiere Bonn“. I.A. Stadt Bonn.
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
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Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
Das 18-geschossige Hochhaus (Bonn-Center) weist ein geringes Quartierpotenzial
für Fledermäuse auf. Die Fassade besteht aus vorgehängten, weißen Betonplatten,
die fugenlos angebracht sind. Aufgrund der glatten Oberfläche bieten sich keine geeigneten Festhaltemöglichkeiten anfliegender Tiere. Der Dachtraufbereich des
Flachdaches weist ebenfalls keine sichtbaren Einflugmöglichkeiten und Nischen auf.
Alle Fenster des Bonn-Centers sind mit Rollladenkästen ausgestattet, die von Einzeltieren als Versteck genutzt werden können. Konkrete Hinweise oder Spuren sind
nicht nachweisbar. Die Rollladenkästen sind aufgrund der glatten Oberfläche für
Fledermäuse schwer anfliegbar, so dass einen Nutzung eher ausgeschlossen wird.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich mehrere Bäume. Bei den Geländebegehungen wurden keine Höhlen und Spalten festgestellt, die geeignete Versteckmöglichkeiten für Fledermäuse bieten. Im unbelaubten Zustand waren alle Bereiche am
Stamm einsehbar. Einzelne Ausfaulungen an den Astabbrüchen sind zwar erkennbar, diese sind aber augenscheinlich nicht tief genug, um als Fledermausversteck
genutzt werden können. Spechthöhlen sind nicht vorhanden.
Artenschutzrechtliche Beurteilung
§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG – Verbotstatbestand Tötung
Eine unbeabsichtigte Tötung von streng und besonders geschützten Fledermausarten in Folge des Abbruchs oder der Sanierung des Gebäudekomplexes außerhalb
der aktiven Zeit wird ausgeschlossen (konkrete Angaben siehe Kap. 6 „Vermeidungsmaßnahmen“).
Die Rodung des Gehölzbestandes ist unkritisch, da eine Quartiernutzung der Bäume von Fledermäusen nicht möglich ist.
§ 44 (1) Nr.2 BNatSchG – Verbotstatbestand Störung
Eine Störung von Fledermäusen liegt nicht vor, wenn der Abbruch des Gebäudes in
den Wintermonaten stattfindet. Zu dieser Jahreszeit wird ein Fledermausvorkommen ausgeschlossen.
§ 44 (1) Nr.3 BNatSchG – Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Der Gebäudebestand weist eine geringe bis mittlere Quartiereignung für Fledermäuse auf. Versteckmöglichkeiten für Einzeltiere sind nur an den Rollladenkästen
des Bonn-Centers möglich. Da diese Nischen nicht frostfrei sind, wird eine Fledermaus-Nutzung während der Wintermonate ausgeschlossen. Die Fassade und der
Dachtraufbereich weisen keine erkennbaren Fugen auf.
Der Verlust von Sommerquartieren einzelner Zwergfledermäuse am Gebäude führt
zu keinen Verletzungen der Verbotstatbestände nach § 44 (1), Nr. 3, da die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist.
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
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Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
6.2
Beurteilung Reptilien
Bestandseinschätzung
Nach der LANUV Informationssammlung (@LINFOS) kommt die in der Liste der
planungsrelevanten Arten geführten Mauereidechse (Podarcis muralis) im Stadtgebiet von Bonn linksrheinisch nur im Botanischen Garten vor. Dort befindet sich eine
individuenstarke Population ausgesetzter Tiere. Das Plangebiet am Bundeskanzlerplatz weist keine Lebensraumeignung für die Mauereidechse auf. Ein Vorkommen
auf dem Gelände wird demnach fachlich ausgeschlossen.
Die streng geschützte Zauneidechse (Lacerta agilis) kommt nach den Angaben der
Diplomarbeiten von MEISTER (2008)6 und MICHEEL (2008)7 linksrheinisch schwerpunktmäßig entlang der Bahnstrecke im Meßdorfer Feld und am Rodderberg vor.
Darüber hinaus gibt es Meldungen im Fundortkataster (@LINFOS), wie z.B. der
Einzelfund im Garten des Rheinwegs 147 in <1 km Entfernung. Zudem wurde unweit des Bonn-Centers im Juli 2011 auf eine tote Zauneidechse gefunden. Möglicherweise handelte es sich um ein durchwanderndes oder ausgesetztes Tier.
Die im Rahmen der Erkundung des Bahngeländes8 durchgeführten Untersuchungen
im Jahr 2012 nach Reptilienlebensräumen ergaben keinen Nachweis von Zauneidechsen im Umfeld des Bonn-Centers. Die Grasfluren mit Brombeergestrüpp an der
Bahnböschung sind in den Morgenstunden zum großen Teil vom Bonn-Center beschattet, was für die wärmebedürftige Tierart nachteilig ist. Die offenen Flächen sind
kleinräumig und weisen eine zu starke Belastungen durch den Autoverkehr auf, um
ein dauerhaftes Vorkommen der Zauneidechse zu beherbergen.
Insgesamt betrachtet ist das Gelände des Bonn-Centers mit den Parkplätzen als
Reptilienlebensraum nicht geeignet.
Artenschutzrechtliche Beurteilung
§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG – Verbotstatbestand Tötung
Eine Tötung von streng und besonders geschützten Reptilienarten wird ausgeschlossen.
§ 44 (1) Nr.2 BNatSchG – Verbotstatbestand Störung
Eine Störung von Reptilien in Folge des Abbruchs des Gebäudes und der Rodung
des Gehölzbestandes liegt nicht vor.
§ 44 (1) Nr.3 BNatSchG – Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Nach fachlicher Beurteilung liegen keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Reptilien innerhalb der Plangebietsgrenzen vor.
6
7
8
Simone Meister (2008): Populationsökologie und Verbreitung der Zauneidechsen (Lacerta
agilis) im Stadtgebiet von Bonn – Diplomarbeit, Meckenheim, Universität Bonn
Yvonne Micheel (2008): Die Zauneidechse (Lacerta agilis) im Stadtgebiet von Bonn – Verbreitung, Gefährdung und Schutzkonzept – Diplomarbeit, Fachhochschule Osnabrück
PROBION (2012): Bericht zu Untersuchungen der Avifauna, Amphibien und Reptilien auf
den Geländen der „Bahnquartiere“ Bonn. I.A. RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
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Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
6.3
Beurteilung Vögel
Bestandseinschätzung
Im Folgenden werden die planungsrelevanten Vogelarten die im Siedlungsraum von
Bonn nachweislich vorkommen, in Hinblick auf die Lebensraumeignung des Plangebietes beurteilt.
Ein Vorkommen des Feldsperlings und des Gartenrotschwanz in dem hier vorliegenden städtisch geprägten Raum wird ausgeschlossen. Die beiden Vogelarten
kommen ausschließlich am Siedlungsrand von Bonn mit strukturreichen Gärten vor.
Brutkolonien des Haussperlings werden ebenfalls ausgeschlossen. Während der
Ortsbegehungen wurden diese, ganzjährig in ihren Revieren aufhaltenden Vogelarten nicht festgestellt. Lediglich in den südlich der Bahntrasse liegenden Kleingärten
kommen Haussperlinge vor.
Ein sporadisches Auftreten des Sperbers und des Turmfalken ist im Umfeld des
Projektgebietes möglich. Beide Arten kommen in der Umgebung als Nahrungsgäste
vor. Eine Brut des Turmfalken im Gebäudebestand ist nicht bekannt und wird nach
eigenen Beobachtungen der Fassade und der Dachflächen ausgeschlossen. Sperber sind im Siedlungsgebiet von Bonn vertreten und werden öfters bei der Jagd
nach Kleinvögeln am Rande von Gehölzen beobachtet. Auf dem Gelände befinden
sich keine geeigneten Niststrukturen.
Das Gelände des Bonn-Centers weist keine geeigneten Brutlebensräume für Graureiher, Habicht und Kleinspecht auf. Graureiher und Habicht siedeln in geschützten
Gehölzbeständen. Kleinspechte kommen in parkartigen oder lichten Laub- und
Mischwäldern, Weich- und Hartholzauen (z.B. Rheinaue), sowie feuchten Erlen- und
Hainbuchenwäldern mit einem hohen Alt- und Totholzanteil (z.B. Kottenforst) vor. Im
Projektgebiet liegen keine geeigneten Lebensraumbedingungen vor.
Schwalbennester sind an den Gebäuden nicht vorhanden. Ein Vorkommen der
Rauch- und Mehlschwalbe im Gelände wird ausgeschlossen. Die nächsten Vorkommen der Mehlschwalbe befinden sich im Ortszentrum von Dottendorf, in 1.5 km
Entfernung. Ein Vorkommen von Eulenarten, wie der Waldkauz und der Waldohreule, ist aufgrund der fehlenden Habitatstrukturen auf dem Gelände ebenfalls auszuschließen. Günstigere Lebensraumvoraussetzungen finden sich in den Kleingärten
an der Bahntrasse südlich des Plangebiets.
Eine Niststätte des Wanderfalken auf dem 18-stöckigen Gebäude wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Aufgrund der Nutzung des Fassadenaufzuges
und der sonstigen Wartungsarbeiten auf dem Dach des Bonn-Centers ergeben sich
keine störungsfreien Brutbedingungen. Von Seiten der Arbeitsgemeinschaft Wanderfalkenschutz NRW liegen keine Hinweise auf eine Besiedlung vor. Das nächste
Brutvorkommen befindet sich 1 km südlich am Heizkraftwerk-Süd in BonnDottendorf.
Nach fachlicher Einschätzung brüten auf dem Gelände des Bonn-Centers ausschließlich verbreitete und ungefährdete Vogelarten des städtischen Raumes. Auf
dem Dach des Bonn-Centers wurde bei der Begehung ein traditionell genutzter
Brutplatz der Straßentaube (Columba livia f. domestica) festgestellt. Zudem wurde
am Fassadenkran ein verlassenes Nest vorgefunden. Möglicherweise handelt es
sich um eine Niststätte des Hausrotschwanzes (Phoenicurus ochruros).
In Folge der Planung ist davon auszugehen, dass durch den Abbruch oder der Sanierung des Gebäudebestandes ausschließlich Lebensräume siedlungstypischer
und weit verbreiteter Vogelarten verloren gehen. Eine Betroffenheit von seltenen
oder bestandsbedrohten, bzw. planungsrelevanten Arten liegt nach fachlicher Einschätzung nicht vor.
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
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Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
Der mögliche Verlust von Brutrevieren sehr häufiger im Siedlungsraum vorkommenden Arten, wie der Hausrotschwanz, wird als nicht erheblich eingestuft, da die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auch nach Umsetzung der baulichen Maßnahme weiterhin erfüllt ist. Eine direkte Störung oder Tötung von Individuen wird durch eine Bauzeitenregelung vermieden. So sind die Abbruch- oder Sanierungsarbeiten grundsätzlich außerhalb der
Brutzeiten zu beginnen.
Im Zuge der möglichen Fassadensanierung oder der Errichtung eines neuen Gebäudes kann es bei der Verwendung von Glasfassaden bei bestimmten Lichtverhältnissen zu gehäuften Kollisionen kommen. Zudem kann eine Beleuchtung eines
Gebäudes von unten zu einer Ablenkung und Störung des Vogelzuges kommen.
Artenschutzrechtliche Beurteilung
§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG – Verbotstatbestand Tötung
Eine Tötung von Vogelarten durch die Zerstörung von Gelegen, wird unter Beachtung der Schutzzeit von 1. März bis 30.September bei den Bauarbeiten ausgeschlossen.
§ 44 (1) Nr.2 BNatSchG – Verbotstatbestand Störung
Eine erhebliche Störung von Vogelarten während der Brut, Mauser oder Überwinterungszeit in Folge des Abbruchs oder der Sanierung der Gebäude und der Rodung
des Gehölzbestandes wird ausgeschlossen. Eine Verschlechterung der Erhaltungszustände der lokalen Populationen der im Umfeld des Projektes vorkommenden
verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten ist nach fachlicher Einschätzung nicht zu
erwarten.
Zudem ist eine Störung des Vogelzuges bei unsachgemäßer Beleuchtung des neuen Gebäudes möglich.
§ 44 (1) Nr.3 BNatSchG – Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Vogelarten auf dem Gelände
sind nicht vorhanden. Der Verlust des Lebensraumes verbreiteter und ungefährdeter
Vogelarten, die jährlich ihre Nester neu anlegen, führt zu keiner Verletzung des Artenschutzrechtes, da die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Eine vertiefende Analyse der Bestandssituation ist nicht erforderlich.
Verbotstatbestände der Tötung sind bei der Sanierung der Fassade bzw. Neubau
des Hochhauses anlagen- und betriebsbedingt möglich, etwa wenn Glasflächen bei
bestimmten Lichtverhältnissen nicht als Hindernisse erkannt werden und dadurch
Vögel kollidieren.
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
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Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
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Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich
Vermeidungsmaßnahmen
Da Verstecke von Fledermäusen in den Rollladenkästen des Bonn-Centers nicht
vollständig ausgeschlossen werden können, sollten die Abbrucharbeiten möglichst
außerhalb der aktiven Phase der Fledermäuse durchgeführt werden. Die Abbrucharbeiten sollten möglichst im Zeitraum von Mitte November bis Ende Februar stattfinden. Diese Maßnahme gilt auch bei einer Sprengung des Gebäudes. Eine Nutzung der Gebäude während der Wintermonate wird aufgrund der fehlenden Frostsicherheit der Verstecke ausgeschlossen.
Wird der Abbruch oder die Sprengung in der aktiven Phase der Fledermäuse durchgeführt, so sind vorher Untersuchungen mit einem Fledermausdetektor während der
abendlichen Ausflugsphase im Sommer durchzuführen.
In Bezug auf die Zerstörung von Vogelniststätten, der im Gebiet vorkommenden
verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten sind die Gehölzrodungen und die Baufeldfreimachung möglichst außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit durchzuführen
(Brutzeit von 1. März bis 30.September). Hierdurch werden Beeinträchtigungen der
hier vorkommenden verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten minimiert.
Wird der Abbruch oder die Sprengung in der Brutzeit der Vögel durchgeführt, so
sollte ähnlich der Vorgehensweise bei den Fledermäusen eine Untersuchung insbesondere des Dachbereiches durchgeführt werden.
Fassadengestaltung
Zur Vermeidung von Tötungen von Vögeln durch Kollisionen sind die Fassaden mit
nicht spiegelnden bzw. nicht transparenten Oberflächen zu gestalten.
Im weiteren Verfahren ist die Broschüre „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und
Licht“ zu berücksichtigen9.
Bei einer eventuellen Abend- und Nachtbeleuchtung sind Beleuchtungsvarianten mit
gebündelter, nach unten gerichteter Strahlung einzusetzen, um die Lichtemissionen
in die Umgebung zu minimieren und damit das Störpotenzial für Vögel zu verringern.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen / Continous Ecological
Functionality-measures) sind unter Beachtung der oben genannten Vermeidungsmaßnahmen voraussichtlich nicht erforderlich, da ein Verbotstatbestand nach
§ 44 (1) BNatSchG offensichtlich nicht vorliegt.
9
Schmid, H., W. Doppler, D. Heynen & M. Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit
Glas und Licht. 2. Überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach.
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
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Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
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Zusammenfassung
Die AIRE Bundeskanzlerplatz Verwaltungs GmbH plant die Neustrukturierung des
Bonn-Centers am Bundeskanzlerplatz in Bonn. Hierfür ist eine Bebauungsplanänderung (BP Nr. 6620-1) notwendig. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz besteht
grundsätzlich die Verpflichtung den Artenschutz bei baurechtlichen Genehmigungen
zu prüfen. Auf der Basis einer Ortsbegehung am 12. und 18. Februar 2015, sowie
am 23. März 2016 wurde eine überschlägige Prüfung des Artenschutzes vorgenommen um eine Betroffenheit von Lebensräumen besonders und streng geschützter Arten beurteilen zu können (Vorprüfung, Stufe I).
Das Quartierpotenzial für Fledermäuse auf dem Gelände des Bonn-Centers ist sehr
gering. Sowohl die Bäume als auch die Fassade und das Dach weisen keine erkennbaren Versteckmöglichkeiten für Fledermäuse auf. Lediglich in den Rollladenkästen des Bonn-Centers könnten sich zeitweise Einzeltiere aufhalten. Da diese Nischen nicht frostfrei sind, wird eine Fledermaus-Nutzung während der Wintermonate
ausgeschlossen. Die Abbruch- oder Umgestaltungsarbeiten der Gebäude sollten
daher zur Vermeidung von Individuenverlusten im Zeitraum Mitte November bis Ende Februar durchgeführt werden, da eine Winternutzung wegen der fehlenden
Frostsicherheit der Verstecke ausgeschlossen wird.
Ein Vorkommen streng geschützter Reptilienarten auf dem Gelände ist aufgrund der
fehlenden Lebensraumeignung nicht wahrscheinlich.
An oder in den Gebäuden liegen keine Hinweise auf Brutstätten von planungsrelevanten Vogelarten vor. In Bezug auf die Zerstörung von Niststätten, der im Gebiet
vorkommenden verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten sind die Gehölzrodungen und die Baufeldfreimachung möglichst außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit
durchzuführen.
Die Vorprüfung kommt zum Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen nicht verletzt werden.
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
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Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
Anhang 1: Fotodokumentation
Foto 1: Bonn-Center, 18-geschossiges Hochhaus
Foto 2: Eingangsbereich Bonn-Center am Straßburger Weg
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
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Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
Foto 3: Detailansicht Fassade mit Betonkassetten und Rollladenkästen
Foto 4: Innenhofansicht des Bonn-Centers
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
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Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
Foto 5: Fassadenansicht des Anbaus an der Eduard-Pflüger-Straße
Foto 6: Eingang Pantheon Theater
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
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Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
Foto 7: Bäume am Parkplatz westlich des Bonn-Centers, südlicher Teil
Foto 8: Bäume am Parkplatz, mittlerer Teil
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
15
Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
Foto 9: Bäume am Parkplatz, nördlicher Teil
Foto 10: Bäume östlich des Bonn-Centers
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
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Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
Foto 11: Dachbereich mit Fassadenaufzugsschienen und Aufzugsgebäude
Foto 12: Straßentaubenbrutplatz in einer Nische am Aufzugsgebäude
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
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Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
Foto 13: Blick auf das Dach des Bonn-Centers-Anbaus
Foto 14: Blick auf den Eingangsbereich des Bonn-Centers
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
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Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
Foto 15: Blick auf das Bonn-Center vom Bundeskanzlerplatz
Foto 16: Reuterbrücke mit Parkplatz und Baumbestand
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten
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Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll –
A.)
Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung):
Plan-/Vorhabenträger (Name):
Abbruch Bonn-Center, Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau
.
AIRE Bundeskanzlerplatz Verwaltungs GmbH
Antragstellung (Datum):
April 2015
.
Die AIRE Bundeskanzlerplatz Verwaltungs GmbH plant die Neustrukturierung des Bonn-Centers am Bundeskanzlerplatz in Bonn. Hierfür ist eine Bebauungsplanänderung (BP Nr. 6620-1) notwendig. Nach dem
Bundesnaturschutzgesetz besteht grundsätzlich die Verpflichtung den Artenschutz bei baurechtlichen Genehmigungen zu prüfen. Auf der Basis einer Ortsbegehung am 12. und 18. Februar 2015, sowie am 23. März
2016 wurde eine überschlägige Prüfung des Artenschutzes vorgenommen um eine Betroffenheit von Lebensräumen besonders und streng geschützter Arten beurteilen zu können (Vorprüfung, Stufe I).
Das Quartierpotenzial für Fledermäuse auf dem Gelände des Bonn-Centers ist sehr gering. Sowohl die Bäume als auch die Fassade und das Dach weisen keine er-kennbaren Versteckmöglichkeiten für Fledermäuse
auf. Lediglich in den Rollladen-kästen des Bonn-Centers könnten sich zeitweise Einzeltiere aufhalten. Da diese Nischen nicht frostfrei sind, wird eine Fledermaus-Nutzung während der Wintermonate ausgeschlossen.
Die Abbruch- oder Umgestaltungsarbeiten der Gebäude sollten daher zur Vermeidung von Individuenverlusten im Zeitraum Mitte November bis Ende Februar durchgeführt werden, da eine Winternutzung wegen der
fehlenden Frostsicherheit der Verstecke ausgeschlossen wird.
Ein Vorkommen streng geschützter Reptilienarten auf dem Gelände ist aufgrund der fehlenden Lebensraumeignung nicht wahrscheinlich.
An oder in den Gebäuden liegen keine Hinweise auf Brutstätten von planungsrelevanten Vogelarten vor. In Bezug auf die Zerstörung von Niststätten, der im Gebiet vorkommenden verbreiteten und ungefährdeten
Vogelarten sind die Gehölzrodungen und die Baufeldfreimachung möglichst außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit durchzuführen.
Die Vorprüfung kommt zum Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen nicht verletzt werden.
Stufe I:
Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung
des Vorhabens ausgelöst werden?
ja
■
nein
g
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
ja
nein
G
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
keine Angaben erforderlich
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
.
g
keine Angaben erforderlich
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand
der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem.
§ 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht
weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine
Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.
keine Angaben erforderlich
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