Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau Artenschutzbericht Stufe I (Vorprüfung) Auftraggeber: AIRE Bundeskanzlerplatz Verwaltungs GmbH KölnTurm Im Mediapark 8 50670 Köln Auftragnehmer: RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten Klosterbergstraße 109 53177 Bonn Projektnummer: 15-030 Bonn, Stand 15. April 2016 = Artenschutzrechtliche Vorprüfung –Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgabenstellung 1 2 Rechtliche Grundlagen und methodisches Vorgehen 1 3 Bestand und Planung 2 4 Vorhabenbedingte Wirkungen 2 5 Auswertung verfügbarer Daten 2 6 Beurteilung der Betroffenheit 5 6.1 Beurteilung Fledermäuse 5 6.2 Beurteilung Reptilien 7 6.3 Beurteilung Vögel 8 7 Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich 10 8 Zusammenfassung 11 Anhang: Anhang 1: Fotodokumentation Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll – Teil A RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau 1 Aufgabenstellung Die AIRE Bundeskanzlerplatz Verwaltungs GmbH plant die Neustrukturierung des Bonn-Centers am Bundeskanzlerplatz in Bonn. Hierfür ist eine Bebauungsplanänderung (BP Nr. 6620-1) notwendig. Der Gebäudekomplex mit dem Hochhaus (BonnCenter) mit Anbau soll abgebrochen werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist eine Prüfung des Artenschutzes gemäß den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG1 erforderlich, da nicht auszuschließen ist, dass durch den Abbruch oder der Sanierung der Gebäude, sowie der Rodung von Bäumen, Lebensräume besonders und streng geschützter Arten beeinträchtigt werden. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz besteht grundsätzlich die Verpflichtung den Artenschutz bei baurechtlichen Genehmigungen zu prüfen. 2 Rechtliche Grundlagen und methodisches Vorgehen Nach der artenschutzrechtlichen Regelung des § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, besonders geschützte Tiere und Pflanzen zu töten, zu verletzen, bzw. ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Darüber hinaus ist es verboten streng geschützte Arten und europäische Vogelarten zu stören. Die vorliegende artenschutzrechtliche Vorprüfung orientiert sich an der Vorgehensweise der „Verwaltungsvorschrift Artenschutz“ des MUNLV2 in Verbindung mit der 'Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben'3. Im Folgenden werden in einer überschlägigen Weise die vorkommenden Arten und die Konflikte, die im Rahmen des geplanten Vorhabens auftreten können, beschrieben und bewertet (Stufe I – Vorprüfung). Die artenschutzrechtliche Vorprüfung basiert auf einer Auswertung verfügbarer Daten über bekannte Vorkommen planungsrelevanter Arten, sowie der Ortsbesichtigungen am 12. und 18. Februar 2015 durch den Dipl. Biologe Stefan Möhler (siehe auch Fotos im Anhang). Am 23. März wurde die Erweiterung des Bebauungsplangebietes untersucht. 1 2 3 Gesetz über Naturschutz und Landespflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 G v. 7.8.2013 / 3154 Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungsoder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) i.d.F. der 1. Änderung vom 15.09.2010 Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben – Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 22.12.2010 RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 1 Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau 3 Bestand und Planung Bestand Das ca. 3,8 ha große Untersuchungsgebiet umfasst den Bereich südlich des Bundeskanzlerplatzes und der Reuterbrücke in Bonn. Die westliche Grenze bildet das Bundesbahngelände, die südliche Grenze die Bebauung an der Eduard-Pflüger Straße bzw. am Straßburger Weg (Gemarkung Bonn, Flur 28, Flurstücke 739, 807809, 811, 813, 828, 830, 834, 842 und 843 sowie Flur 26, Flurstück 924). Das Plangebiet liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7820-19 (rechtskräftig seit 1984). Das Bonn-Center gliedert sich in das 18-geschossige Hochhaus (Höhe 60 m) und einen fünfgeschossigen Seitentrakt. In den Kellergeschossen des Vorplatzes ist das PantheonTheater untergebracht. Zur Reuterbrücke befindet sich ein Parkplatz mit einem Baumbestand. Planung Auf dem Gelände werden alle Bestandsgebäude abgebrochen und der Baumbestand größtenteils gerodet. Geplant ist die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung 'Büro'. Im Bebauungsplanentwurf (Stand April 2016) sind drei Gebäudekomplexe mit gestaffelten Höhen mit einem Hochhaus bis 28 Geschosse direkt an der Reuterbrücke enthalten. 4 Vorhabenbedingte Wirkungen In der Artenschutzprüfung werden alle relevanten Wirkungen beurteilt, die zu einer Tötung, Verletzung oder Störung von hier möglicherweise vorkommenden, artenschutzrechtlich relevanten Tieren, sowie zu einer Beschädigung oder Zerstörung deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen können. Tötungs- oder Verletzungswirkungen Tötungen oder Verletzungen sind durch den Abbruch von Gebäuden und der Rodung von Gehölzen möglich, wenn sich darin Tiere aufhalten und keine Möglichkeit der Flucht besteht (s.a. Wirkungen zur Beschädigung / Zerstörung von Fortpflanzungs- / Ruhestätten). Tötungen können sich aber auch durch die Gestaltung von Gebäuden mit Glasfronten ergeben, die von Vogelarten in manchen Situationen nicht wahrgenommen werden und Kollisionen verursachen. Störungswirkungen Eine Störung der lokalen Population artenschutzrechtlich relevante Tiere ergibt sich möglicherweise durch Beunruhigung oder Scheuchwirkung während des Abbruchs und Baus (Bewegung, Lärm- und Lichtemissionen) bzw. durch Zerschneidung oder Veränderung der Lebensräume (z.B. Verschattung oder Silhouettenwirkung des neuen Gebäudes). Die lokale Population einer Art kann je nach Seltenheit und Fortpflanzungsverhalten ein Einzelvorkommen, ein Brutrevier oder eine Brutkolonie darstellen. Wirkungen zur Beschädigung / Zerstörung von Fortpflanzungs- / Ruhestätten In Folge der baulichen Veränderung des Areals mit dem Abbruch eines Gebäudes und der Rodung von Gehölzen kommt es möglicherweise zu Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Hierdurch ergeben sich möglicherweise dauerhafte Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, falls besonders und streng geschützte Tierarten vorkommen. RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 2 Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau 5 Auswertung verfügbarer Daten Die artenschutzrechtliche Betrachtung nach § 44 BNatSchG setzt die Kenntnis über mögliche Vorkommen von streng geschützten Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten im Einwirkungsbereich des geplanten Vorhabens voraus. Daten zu planungsrelevanten Arten Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) hat eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von in NordrheinWestfalen vorkommenden, sogenannten 'planungsrelevanten Arten' getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung zu beachten sind. Als Orientierungshilfe, welche planungsrelevante Arten im Umfeld zu erwarten sind, dient die vom LANUV im Internet herausgegebene Liste für den 4. Quadranten des Messtischblattes '5208 Bonn4, in dem sich das Projektgebiet befindet. Der Kartenausschnitt umfasst das Gebiet des Stadtzentrums bis nach Dottendorf, Teile des Kottenforstes und der Rheinaue, sowie die Ortsteile Beuel von Schwarzrheindorf bis Ramersdorf (Abb. 1). Abb. 1: Übersicht 4. Quadrant des MTB 5208 Bonn (Quelle: LANUV) Die nachfolgende Tabelle führt alle in diesem Quadranten und dem Lebensraumtypen nachweislich vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten nach Angaben des LANUV auf. Die Daten basieren vorwiegend auf dem Fundortkataster NRW, sowie ergänzenden Rasterkartierungen aus publizierten Daten. Dem Fundortkataster liegen zwar keine vollständigen und flächendeckenden Erhebungen zu Grunde, es liefert jedoch wichtige Grundlagen und ernstzunehmende Hinweise über die Vorkommen der Arten in NRW. 4 http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/52084 RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 3 Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau Das Plangebiet befindet sich inmitten der städtischen Bebauung von Bonn. Ein Vorkommen von typischen Offenland- und Waldarten im Gelände des Bebauungsplangebietes wird ausgeschlossen. Die Auswahl der planungsrelevanten Arten wurde daher auf die Lebensraumbereiche „Gebäude, Siedlungsbrachen, Gärten und Parks“ eingegrenzt. Tab. 1: Planungsrelevante Arten des 4. Quadranten des Messtischblattes 5208 Bonn - „Gebäude, Siedlungsbrachen, Gärten, Parks“ - (Quelle: LANUV) Gruppe Art Säugetiere Großer Abendsegler Rauhhautfledermaus Zweifarbfledermaus Zwergfledermaus Reptilien Mauereidechse Zauneidechse Vögel Feldsperling Gartenrotschwanz Graureiher Habicht Kleinspecht Mehlschwalbe Rauchschwalbe Sperber Turmfalke Waldkauz Waldohreule Wanderfalke EZ Pot. Vorkommen im Plangebiet G G G G Quartiernutzung möglich Quartiernutzung möglich Quartiernutzung möglich Quartiernutzung möglich U G Vorkommen wird ausgeschlossen Vorkommen früher nachgewiesen U U G GU U U G G G U G Vorkommen in der Umgebung möglich nicht vorkommend, kein Lebensraum nicht vorkommend, kein Lebensraum nicht vorkommend, kein Lebensraum nicht vorkommend, kein Lebensraum nicht vorkommend, kein Lebensraum nicht vorkommend, kein Lebensraum Vorkommen in der Umgebung möglich Vorkommen in der Umgebung möglich Vorkommen in der Umgebung möglich Vorkommen in der Umgebung möglich Brutvorkommen in der Nähe Nachfolgend wird eine fachliche Beurteilung zum Vorkommen und der Betroffenheit der Tiergruppen Fledermäuse, Reptilien und Vögel vorgenommen. Weitere Vorkommen besonders und streng geschützter Arten (z.B. Amphibien- und Schmetterlingsarten) werden nach fachlicher Einschätzung aufgrund fehlender Lebensräume und des hohen Versiegelungsgrades ausgeschlossen. RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 4 Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau 6 Beurteilung der Betroffenheit 6.1 Beurteilung Fledermäuse Bestandseinschätzung Hinweise auf das Vorkommen von Fledermäusen im Umfeld des Bonn-Centers finden sich in den fledermauskundlichen Untersuchungen im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung für das Projekt „Bahnquartiere Bonn“ von Frau A. Königsmark5 aus dem Jahr 2012. Die Untersuchungen des angrenzenden Bahngeländes ergaben Nachweise insbesondere der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Das Gelände des ehemaligen Autohauses auf der gegenüberliegenden Seite der Bahntrasse wird in den Sommermonaten regelmäßig von Zwergfledermäusen zur nächtlichen Jagd nach Insekten aufgesucht. Funktionsbeziehungen oder konkrete Hinweise auf eine Quartiernutzung in den Gebäuden des Bonn-Centers konnten nicht belegt werden. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und des geringen Anteils an strukturierten Grünflächen ist das Gelände des Bonn-Centers als Jagdgebiet von untergeordneter Bedeutung. In den Gärten auf der anderen Seite der Bahnstrecke wurden vereinzelt Großer Abendsegler, Langohr- und Rauhhautfledermaus festgestellt, die das Gelände zum Transfer nutzen. Insgesamt betrachtet stellt das gesamte Kleingartenareal außerhalb des Plangebietes ein wichtiges Jagdhabitat, vor allem auch für die Zwergfledermaus dar, die im Zentrum von Kessenich ein Wochenstubenquartier aufweist. Das Potenzial einer Besiedlung des Bonn-Centers Areals durch Fledermäuse wurde auf der Grundlage den Ortsbegehungen am 12. und 18. Februar 2015 untersucht. Es erfolgte eine Untersuchung der Gebäudefassaden mit dem Fernglas und eine Begehung des Geländes mit den Bäumen und der Dachflächen mit Suche nach geeigneten Fledermausverstecken. Besonderes Augenmerk wurde auf Höhlen und Spalten in den Bäumen und an den Fassaden, Fenstern und Dachkanten gelegt. Ausflugsbeobachtungen mit Detektoraufnahmen zur Absicherung der Aussagen der Quartieranalyse der Gebäude wurden aufgrund der Jahreszeit nicht vorgenommen. Tab. 2: Fledermausquartiereinstufung der Gebäude im Plangebiet 5 Gebäude Kurzbeschreibung Fledermaus-Quartierpotenzial Hochhaus BonnCenter Hochhaus mit 18 Geschossen. Fassade mit Verblendung durch Betonkassetten geringes Quartierpotenzial Dachtraufbereich und Fassade weist keine Versteckmöglichkeit für Fledermäuse auf. Verstecke von Einzeltieren möglicherweise in Rollladenkästen. Anbau Bonn-Center 5 stöckiger Anbau. Fassade wie das Hochhaus geringes Quartierpotenzial. Verstecke von Einzeltieren möglicherweise in Rollladenkästen. Winterquartierseignung gering Theater Pantheon Eingangsgebäude ebenerdig kein Quartierpotenzial Untergeschossbau ohne Einflugmöglichkeiten KÖNIGSMARK (2012): Fledermauskundliche Untersuchungen im Rahmender Artenschutzrechtlichen Prüfung für das Projekt „Bahnquartiere Bonn“. I.A. Stadt Bonn. RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 5 Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau Das 18-geschossige Hochhaus (Bonn-Center) weist ein geringes Quartierpotenzial für Fledermäuse auf. Die Fassade besteht aus vorgehängten, weißen Betonplatten, die fugenlos angebracht sind. Aufgrund der glatten Oberfläche bieten sich keine geeigneten Festhaltemöglichkeiten anfliegender Tiere. Der Dachtraufbereich des Flachdaches weist ebenfalls keine sichtbaren Einflugmöglichkeiten und Nischen auf. Alle Fenster des Bonn-Centers sind mit Rollladenkästen ausgestattet, die von Einzeltieren als Versteck genutzt werden können. Konkrete Hinweise oder Spuren sind nicht nachweisbar. Die Rollladenkästen sind aufgrund der glatten Oberfläche für Fledermäuse schwer anfliegbar, so dass einen Nutzung eher ausgeschlossen wird. Innerhalb des Plangebietes befinden sich mehrere Bäume. Bei den Geländebegehungen wurden keine Höhlen und Spalten festgestellt, die geeignete Versteckmöglichkeiten für Fledermäuse bieten. Im unbelaubten Zustand waren alle Bereiche am Stamm einsehbar. Einzelne Ausfaulungen an den Astabbrüchen sind zwar erkennbar, diese sind aber augenscheinlich nicht tief genug, um als Fledermausversteck genutzt werden können. Spechthöhlen sind nicht vorhanden. Artenschutzrechtliche Beurteilung § 44 (1) Nr.1 BNatSchG – Verbotstatbestand Tötung Eine unbeabsichtigte Tötung von streng und besonders geschützten Fledermausarten in Folge des Abbruchs oder der Sanierung des Gebäudekomplexes außerhalb der aktiven Zeit wird ausgeschlossen (konkrete Angaben siehe Kap. 6 „Vermeidungsmaßnahmen“). Die Rodung des Gehölzbestandes ist unkritisch, da eine Quartiernutzung der Bäume von Fledermäusen nicht möglich ist. § 44 (1) Nr.2 BNatSchG – Verbotstatbestand Störung Eine Störung von Fledermäusen liegt nicht vor, wenn der Abbruch des Gebäudes in den Wintermonaten stattfindet. Zu dieser Jahreszeit wird ein Fledermausvorkommen ausgeschlossen. § 44 (1) Nr.3 BNatSchG – Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Der Gebäudebestand weist eine geringe bis mittlere Quartiereignung für Fledermäuse auf. Versteckmöglichkeiten für Einzeltiere sind nur an den Rollladenkästen des Bonn-Centers möglich. Da diese Nischen nicht frostfrei sind, wird eine Fledermaus-Nutzung während der Wintermonate ausgeschlossen. Die Fassade und der Dachtraufbereich weisen keine erkennbaren Fugen auf. Der Verlust von Sommerquartieren einzelner Zwergfledermäuse am Gebäude führt zu keinen Verletzungen der Verbotstatbestände nach § 44 (1), Nr. 3, da die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 6 Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau 6.2 Beurteilung Reptilien Bestandseinschätzung Nach der LANUV Informationssammlung (@LINFOS) kommt die in der Liste der planungsrelevanten Arten geführten Mauereidechse (Podarcis muralis) im Stadtgebiet von Bonn linksrheinisch nur im Botanischen Garten vor. Dort befindet sich eine individuenstarke Population ausgesetzter Tiere. Das Plangebiet am Bundeskanzlerplatz weist keine Lebensraumeignung für die Mauereidechse auf. Ein Vorkommen auf dem Gelände wird demnach fachlich ausgeschlossen. Die streng geschützte Zauneidechse (Lacerta agilis) kommt nach den Angaben der Diplomarbeiten von MEISTER (2008)6 und MICHEEL (2008)7 linksrheinisch schwerpunktmäßig entlang der Bahnstrecke im Meßdorfer Feld und am Rodderberg vor. Darüber hinaus gibt es Meldungen im Fundortkataster (@LINFOS), wie z.B. der Einzelfund im Garten des Rheinwegs 147 in <1 km Entfernung. Zudem wurde unweit des Bonn-Centers im Juli 2011 auf eine tote Zauneidechse gefunden. Möglicherweise handelte es sich um ein durchwanderndes oder ausgesetztes Tier. Die im Rahmen der Erkundung des Bahngeländes8 durchgeführten Untersuchungen im Jahr 2012 nach Reptilienlebensräumen ergaben keinen Nachweis von Zauneidechsen im Umfeld des Bonn-Centers. Die Grasfluren mit Brombeergestrüpp an der Bahnböschung sind in den Morgenstunden zum großen Teil vom Bonn-Center beschattet, was für die wärmebedürftige Tierart nachteilig ist. Die offenen Flächen sind kleinräumig und weisen eine zu starke Belastungen durch den Autoverkehr auf, um ein dauerhaftes Vorkommen der Zauneidechse zu beherbergen. Insgesamt betrachtet ist das Gelände des Bonn-Centers mit den Parkplätzen als Reptilienlebensraum nicht geeignet. Artenschutzrechtliche Beurteilung § 44 (1) Nr.1 BNatSchG – Verbotstatbestand Tötung Eine Tötung von streng und besonders geschützten Reptilienarten wird ausgeschlossen. § 44 (1) Nr.2 BNatSchG – Verbotstatbestand Störung Eine Störung von Reptilien in Folge des Abbruchs des Gebäudes und der Rodung des Gehölzbestandes liegt nicht vor. § 44 (1) Nr.3 BNatSchG – Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Nach fachlicher Beurteilung liegen keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Reptilien innerhalb der Plangebietsgrenzen vor. 6 7 8 Simone Meister (2008): Populationsökologie und Verbreitung der Zauneidechsen (Lacerta agilis) im Stadtgebiet von Bonn – Diplomarbeit, Meckenheim, Universität Bonn Yvonne Micheel (2008): Die Zauneidechse (Lacerta agilis) im Stadtgebiet von Bonn – Verbreitung, Gefährdung und Schutzkonzept – Diplomarbeit, Fachhochschule Osnabrück PROBION (2012): Bericht zu Untersuchungen der Avifauna, Amphibien und Reptilien auf den Geländen der „Bahnquartiere“ Bonn. I.A. RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 7 Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau 6.3 Beurteilung Vögel Bestandseinschätzung Im Folgenden werden die planungsrelevanten Vogelarten die im Siedlungsraum von Bonn nachweislich vorkommen, in Hinblick auf die Lebensraumeignung des Plangebietes beurteilt. Ein Vorkommen des Feldsperlings und des Gartenrotschwanz in dem hier vorliegenden städtisch geprägten Raum wird ausgeschlossen. Die beiden Vogelarten kommen ausschließlich am Siedlungsrand von Bonn mit strukturreichen Gärten vor. Brutkolonien des Haussperlings werden ebenfalls ausgeschlossen. Während der Ortsbegehungen wurden diese, ganzjährig in ihren Revieren aufhaltenden Vogelarten nicht festgestellt. Lediglich in den südlich der Bahntrasse liegenden Kleingärten kommen Haussperlinge vor. Ein sporadisches Auftreten des Sperbers und des Turmfalken ist im Umfeld des Projektgebietes möglich. Beide Arten kommen in der Umgebung als Nahrungsgäste vor. Eine Brut des Turmfalken im Gebäudebestand ist nicht bekannt und wird nach eigenen Beobachtungen der Fassade und der Dachflächen ausgeschlossen. Sperber sind im Siedlungsgebiet von Bonn vertreten und werden öfters bei der Jagd nach Kleinvögeln am Rande von Gehölzen beobachtet. Auf dem Gelände befinden sich keine geeigneten Niststrukturen. Das Gelände des Bonn-Centers weist keine geeigneten Brutlebensräume für Graureiher, Habicht und Kleinspecht auf. Graureiher und Habicht siedeln in geschützten Gehölzbeständen. Kleinspechte kommen in parkartigen oder lichten Laub- und Mischwäldern, Weich- und Hartholzauen (z.B. Rheinaue), sowie feuchten Erlen- und Hainbuchenwäldern mit einem hohen Alt- und Totholzanteil (z.B. Kottenforst) vor. Im Projektgebiet liegen keine geeigneten Lebensraumbedingungen vor. Schwalbennester sind an den Gebäuden nicht vorhanden. Ein Vorkommen der Rauch- und Mehlschwalbe im Gelände wird ausgeschlossen. Die nächsten Vorkommen der Mehlschwalbe befinden sich im Ortszentrum von Dottendorf, in 1.5 km Entfernung. Ein Vorkommen von Eulenarten, wie der Waldkauz und der Waldohreule, ist aufgrund der fehlenden Habitatstrukturen auf dem Gelände ebenfalls auszuschließen. Günstigere Lebensraumvoraussetzungen finden sich in den Kleingärten an der Bahntrasse südlich des Plangebiets. Eine Niststätte des Wanderfalken auf dem 18-stöckigen Gebäude wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Aufgrund der Nutzung des Fassadenaufzuges und der sonstigen Wartungsarbeiten auf dem Dach des Bonn-Centers ergeben sich keine störungsfreien Brutbedingungen. Von Seiten der Arbeitsgemeinschaft Wanderfalkenschutz NRW liegen keine Hinweise auf eine Besiedlung vor. Das nächste Brutvorkommen befindet sich 1 km südlich am Heizkraftwerk-Süd in BonnDottendorf. Nach fachlicher Einschätzung brüten auf dem Gelände des Bonn-Centers ausschließlich verbreitete und ungefährdete Vogelarten des städtischen Raumes. Auf dem Dach des Bonn-Centers wurde bei der Begehung ein traditionell genutzter Brutplatz der Straßentaube (Columba livia f. domestica) festgestellt. Zudem wurde am Fassadenkran ein verlassenes Nest vorgefunden. Möglicherweise handelt es sich um eine Niststätte des Hausrotschwanzes (Phoenicurus ochruros). In Folge der Planung ist davon auszugehen, dass durch den Abbruch oder der Sanierung des Gebäudebestandes ausschließlich Lebensräume siedlungstypischer und weit verbreiteter Vogelarten verloren gehen. Eine Betroffenheit von seltenen oder bestandsbedrohten, bzw. planungsrelevanten Arten liegt nach fachlicher Einschätzung nicht vor. RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 8 Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau Der mögliche Verlust von Brutrevieren sehr häufiger im Siedlungsraum vorkommenden Arten, wie der Hausrotschwanz, wird als nicht erheblich eingestuft, da die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auch nach Umsetzung der baulichen Maßnahme weiterhin erfüllt ist. Eine direkte Störung oder Tötung von Individuen wird durch eine Bauzeitenregelung vermieden. So sind die Abbruch- oder Sanierungsarbeiten grundsätzlich außerhalb der Brutzeiten zu beginnen. Im Zuge der möglichen Fassadensanierung oder der Errichtung eines neuen Gebäudes kann es bei der Verwendung von Glasfassaden bei bestimmten Lichtverhältnissen zu gehäuften Kollisionen kommen. Zudem kann eine Beleuchtung eines Gebäudes von unten zu einer Ablenkung und Störung des Vogelzuges kommen. Artenschutzrechtliche Beurteilung § 44 (1) Nr.1 BNatSchG – Verbotstatbestand Tötung Eine Tötung von Vogelarten durch die Zerstörung von Gelegen, wird unter Beachtung der Schutzzeit von 1. März bis 30.September bei den Bauarbeiten ausgeschlossen. § 44 (1) Nr.2 BNatSchG – Verbotstatbestand Störung Eine erhebliche Störung von Vogelarten während der Brut, Mauser oder Überwinterungszeit in Folge des Abbruchs oder der Sanierung der Gebäude und der Rodung des Gehölzbestandes wird ausgeschlossen. Eine Verschlechterung der Erhaltungszustände der lokalen Populationen der im Umfeld des Projektes vorkommenden verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten ist nach fachlicher Einschätzung nicht zu erwarten. Zudem ist eine Störung des Vogelzuges bei unsachgemäßer Beleuchtung des neuen Gebäudes möglich. § 44 (1) Nr.3 BNatSchG – Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Vogelarten auf dem Gelände sind nicht vorhanden. Der Verlust des Lebensraumes verbreiteter und ungefährdeter Vogelarten, die jährlich ihre Nester neu anlegen, führt zu keiner Verletzung des Artenschutzrechtes, da die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Eine vertiefende Analyse der Bestandssituation ist nicht erforderlich. Verbotstatbestände der Tötung sind bei der Sanierung der Fassade bzw. Neubau des Hochhauses anlagen- und betriebsbedingt möglich, etwa wenn Glasflächen bei bestimmten Lichtverhältnissen nicht als Hindernisse erkannt werden und dadurch Vögel kollidieren. RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 9 Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau 7 Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich Vermeidungsmaßnahmen Da Verstecke von Fledermäusen in den Rollladenkästen des Bonn-Centers nicht vollständig ausgeschlossen werden können, sollten die Abbrucharbeiten möglichst außerhalb der aktiven Phase der Fledermäuse durchgeführt werden. Die Abbrucharbeiten sollten möglichst im Zeitraum von Mitte November bis Ende Februar stattfinden. Diese Maßnahme gilt auch bei einer Sprengung des Gebäudes. Eine Nutzung der Gebäude während der Wintermonate wird aufgrund der fehlenden Frostsicherheit der Verstecke ausgeschlossen. Wird der Abbruch oder die Sprengung in der aktiven Phase der Fledermäuse durchgeführt, so sind vorher Untersuchungen mit einem Fledermausdetektor während der abendlichen Ausflugsphase im Sommer durchzuführen. In Bezug auf die Zerstörung von Vogelniststätten, der im Gebiet vorkommenden verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten sind die Gehölzrodungen und die Baufeldfreimachung möglichst außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit durchzuführen (Brutzeit von 1. März bis 30.September). Hierdurch werden Beeinträchtigungen der hier vorkommenden verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten minimiert. Wird der Abbruch oder die Sprengung in der Brutzeit der Vögel durchgeführt, so sollte ähnlich der Vorgehensweise bei den Fledermäusen eine Untersuchung insbesondere des Dachbereiches durchgeführt werden. Fassadengestaltung Zur Vermeidung von Tötungen von Vögeln durch Kollisionen sind die Fassaden mit nicht spiegelnden bzw. nicht transparenten Oberflächen zu gestalten. Im weiteren Verfahren ist die Broschüre „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ zu berücksichtigen9. Bei einer eventuellen Abend- und Nachtbeleuchtung sind Beleuchtungsvarianten mit gebündelter, nach unten gerichteter Strahlung einzusetzen, um die Lichtemissionen in die Umgebung zu minimieren und damit das Störpotenzial für Vögel zu verringern. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen / Continous Ecological Functionality-measures) sind unter Beachtung der oben genannten Vermeidungsmaßnahmen voraussichtlich nicht erforderlich, da ein Verbotstatbestand nach § 44 (1) BNatSchG offensichtlich nicht vorliegt. 9 Schmid, H., W. Doppler, D. Heynen & M. Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2. Überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach. RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 10 Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau 8 Zusammenfassung Die AIRE Bundeskanzlerplatz Verwaltungs GmbH plant die Neustrukturierung des Bonn-Centers am Bundeskanzlerplatz in Bonn. Hierfür ist eine Bebauungsplanänderung (BP Nr. 6620-1) notwendig. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz besteht grundsätzlich die Verpflichtung den Artenschutz bei baurechtlichen Genehmigungen zu prüfen. Auf der Basis einer Ortsbegehung am 12. und 18. Februar 2015, sowie am 23. März 2016 wurde eine überschlägige Prüfung des Artenschutzes vorgenommen um eine Betroffenheit von Lebensräumen besonders und streng geschützter Arten beurteilen zu können (Vorprüfung, Stufe I). Das Quartierpotenzial für Fledermäuse auf dem Gelände des Bonn-Centers ist sehr gering. Sowohl die Bäume als auch die Fassade und das Dach weisen keine erkennbaren Versteckmöglichkeiten für Fledermäuse auf. Lediglich in den Rollladenkästen des Bonn-Centers könnten sich zeitweise Einzeltiere aufhalten. Da diese Nischen nicht frostfrei sind, wird eine Fledermaus-Nutzung während der Wintermonate ausgeschlossen. Die Abbruch- oder Umgestaltungsarbeiten der Gebäude sollten daher zur Vermeidung von Individuenverlusten im Zeitraum Mitte November bis Ende Februar durchgeführt werden, da eine Winternutzung wegen der fehlenden Frostsicherheit der Verstecke ausgeschlossen wird. Ein Vorkommen streng geschützter Reptilienarten auf dem Gelände ist aufgrund der fehlenden Lebensraumeignung nicht wahrscheinlich. An oder in den Gebäuden liegen keine Hinweise auf Brutstätten von planungsrelevanten Vogelarten vor. In Bezug auf die Zerstörung von Niststätten, der im Gebiet vorkommenden verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten sind die Gehölzrodungen und die Baufeldfreimachung möglichst außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit durchzuführen. Die Vorprüfung kommt zum Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen nicht verletzt werden. RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 11 Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau Anhang 1: Fotodokumentation Foto 1: Bonn-Center, 18-geschossiges Hochhaus Foto 2: Eingangsbereich Bonn-Center am Straßburger Weg RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 12 Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau Foto 3: Detailansicht Fassade mit Betonkassetten und Rollladenkästen Foto 4: Innenhofansicht des Bonn-Centers RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 13 Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau Foto 5: Fassadenansicht des Anbaus an der Eduard-Pflüger-Straße Foto 6: Eingang Pantheon Theater RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 14 Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau Foto 7: Bäume am Parkplatz westlich des Bonn-Centers, südlicher Teil Foto 8: Bäume am Parkplatz, mittlerer Teil RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 15 Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau Foto 9: Bäume am Parkplatz, nördlicher Teil Foto 10: Bäume östlich des Bonn-Centers RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 16 Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau Foto 11: Dachbereich mit Fassadenaufzugsschienen und Aufzugsgebäude Foto 12: Straßentaubenbrutplatz in einer Nische am Aufzugsgebäude RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 17 Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau Foto 13: Blick auf das Dach des Bonn-Centers-Anbaus Foto 14: Blick auf den Eingangsbereich des Bonn-Centers RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 18 Artenschutzrechtliche Vorprüfung – Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau Foto 15: Blick auf das Bonn-Center vom Bundeskanzlerplatz Foto 16: Reuterbrücke mit Parkplatz und Baumbestand RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 19 Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll – A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben) Allgemeine Angaben Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Plan-/Vorhabenträger (Name): Abbruch Bonn-Center, Bundeskanzlerplatz, Bonn-Gronau . AIRE Bundeskanzlerplatz Verwaltungs GmbH Antragstellung (Datum): April 2015 . Die AIRE Bundeskanzlerplatz Verwaltungs GmbH plant die Neustrukturierung des Bonn-Centers am Bundeskanzlerplatz in Bonn. Hierfür ist eine Bebauungsplanänderung (BP Nr. 6620-1) notwendig. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz besteht grundsätzlich die Verpflichtung den Artenschutz bei baurechtlichen Genehmigungen zu prüfen. Auf der Basis einer Ortsbegehung am 12. und 18. Februar 2015, sowie am 23. März 2016 wurde eine überschlägige Prüfung des Artenschutzes vorgenommen um eine Betroffenheit von Lebensräumen besonders und streng geschützter Arten beurteilen zu können (Vorprüfung, Stufe I). Das Quartierpotenzial für Fledermäuse auf dem Gelände des Bonn-Centers ist sehr gering. Sowohl die Bäume als auch die Fassade und das Dach weisen keine er-kennbaren Versteckmöglichkeiten für Fledermäuse auf. Lediglich in den Rollladen-kästen des Bonn-Centers könnten sich zeitweise Einzeltiere aufhalten. Da diese Nischen nicht frostfrei sind, wird eine Fledermaus-Nutzung während der Wintermonate ausgeschlossen. Die Abbruch- oder Umgestaltungsarbeiten der Gebäude sollten daher zur Vermeidung von Individuenverlusten im Zeitraum Mitte November bis Ende Februar durchgeführt werden, da eine Winternutzung wegen der fehlenden Frostsicherheit der Verstecke ausgeschlossen wird. Ein Vorkommen streng geschützter Reptilienarten auf dem Gelände ist aufgrund der fehlenden Lebensraumeignung nicht wahrscheinlich. An oder in den Gebäuden liegen keine Hinweise auf Brutstätten von planungsrelevanten Vogelarten vor. In Bezug auf die Zerstörung von Niststätten, der im Gebiet vorkommenden verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten sind die Gehölzrodungen und die Baufeldfreimachung möglichst außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit durchzuführen. Die Vorprüfung kommt zum Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen nicht verletzt werden. Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? ja ■ nein g Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe I „ja“: Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? ja nein G Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. keine Angaben erforderlich Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II „ja“: 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? . g keine Angaben erforderlich ja nein ja nein ja nein Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“: Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“: (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt) Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“: Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung. keine Angaben erforderlich