BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3388 21. Wahlperiode 23. 02. 16 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) durch den Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee – Erstellung des Maßnahmenprogramms nach Artikel 5 und 13 A. Anlass und Zielsetzung Das Verfahren zur Entwicklung einer Meeresstrategie gliedert sich in sechs Schritte: Am 15. Juli 2008 ist die Europäische Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL 2008/56/EG) in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um spätestens bis zum Jahr 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten und vorrangig anzustreben. Der Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt soll auf Dauer gewährleistet und eine künftige Verschlechterung vermieden werden. Am 14. Oktober 2011 wurde diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt (vgl. §§ 45a bis 45j des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG). – Anfangsbewertung zur Erfassung des aktuellen Umweltzustands – Beschreibung eines guten Umweltzustands – Festlegung von Umweltzielen und dazu gehörender Indikatoren Die entsprechenden drei Berichte wurden 2012 erstellt und an die EU-Kommission gemeldet. Zur organisatorischen Umsetzung der MSRL in Deutschland wurde 2012 das Verwaltungsabkommen Meeresschutz und dessen Geschäftsordnung zwischen dem Bund und den fünf Küstenländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, und Schleswig-Holstein vereinbart und von ihnen unterzeichnet. Die MSRL bildet einen Ordnungsrahmen für eine Vielzahl von EG-Richtlinien (Wasserrahmenrichtlinie, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie) und internationalen Abkommen (OSPAR- und Helsinki-Abkommen zum Schutz der Nord- und Ostsee), die auch dem Meeresschutz dienen. – Erstellung und Durchführung eines Überwachungsprogramms für die laufende Bewertung und regelmäßige Aktualisierung der Ziele der Richtlinie. Dieser Bericht wurde 2014 erstellt und an die EU gemeldet. – Erstellung eines Maßnahmenprogramms zur Erreichung oder Aufrechterhaltung eines guten Umweltzustands. Die vorliegende Drucksache hat besagtes Maßnahmenprogramm zum Inhalt. Es muss bis zum 31. März 2016 an die EU-Kommission übermittelt werden. – Umsetzung des Maßnahmenprogramms. Der Bericht „MSRL-Maßnahmenprogramm zum Meeresschutz für die deutsche Nord- und Ostsee“ (siehe Anlage) besteht aus dem erläuternden Rahmentext, den Maßnahmenkennblättern und einem Hintergrunddokument zur sozioökonomischen Bewertung, welches ein standardisiertes Bewertungsverfah1 Drucksache 21/3388 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode ren vorstellt, das zukünftig in Deutschland zur Anwendung kommen könnte. Die Maßnahmen sind den sieben Umweltzielen (UZ), die Deutschland 2012 an die EU-Kommission berichtet hat, zugeordnet und entsprechend von UZ1 bis UZ7 durchnummeriert. Die Umsetzung des Maßnahmenprogramms wird mit der Festlegung der Maßnahmenträger, der Verortung, der Ermittlung der Kosten und bei Themen mit Forschungsbedarf gegebenenfalls der Beauftragung von Studien beginnen. Das Maßnahmenprogramm listet Maßnahmen auf, die der Verbesserung der Meeresumwelt dienen sollen. Ein erheblicher Teil dieser Maßnahmen wird im Rahmen der Umsetzung anderer EG-Richtlinien, besonders der Wasserrahmenrichtlinie, durchgeführt, weil der Haupteintrag vieler Last- und Schadstoffe in die Meere über die großen Flüsse erfolgt. Speziell für die Erreichung der sieben Umweltziele zum Meeresschutz wurden im Rahmen eines zweijährigen Prozesses 31 neue Maßnahmen durch den Bund und die Umweltressorts der Küstenländer sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung erarbeitet. In Hamburg wurden die 31 Maßnahmen im Rahmen eines behördenübergreifenden Arbeitskreises diskutiert und abgestimmt. In Bezug auf acht schifffahrtsbezogene Maßnahmen haben Vertreter der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, der Hamburg Port Authority und der Behörde für Umwelt und Energie mögliche Konflikte zwischen ökologischen und wirtschaftlichen Anforderungen herausgearbeitet und Kompromisslinien formuliert. Diese Formulierungen wurden in die Bund-/Länder-Gremien getragen. Ein großer Teil der Hamburger Vorschläge wurde in die entsprechenden Maßnahmenkennblätter übernommen. Dem Maßnahmenprogramm haben am 15. Dezem­ ber 2015 die beteiligten Bundesressorts und die Küstenländer in dem dafür zuständigen Bund/Länderausschuss Nord- und Ostsee (BLANO) zugestimmt. Der Hamburger Anteil an dem deutschen NordseeKüstengewässer beträgt ca. 5 %. Eigene Maßnahmen wird Hamburg nicht durchführen, da das Hamburger Küstengewässer bereits als „Nationalpark Hambur­ gisches Wattenmeer“ unter Schutz steht. Hamburg wird sich aber an der Umsetzung von vorerst vier MSRL-Maßnahmen beteiligen. Dies sind folgende Maßnahmen, die auch auf Grund von anderen rechtlichen Verpflichtungen seitens Hamburgs bereits unterstützt werden: UZ2-02 Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung von Waschwässern aus Abgasreinigungsanlagen von Schiffen 2 UZ2-03 Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzungen – Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements UZ5-01 Verankerung des Themas Meeresmüll in Lehrzielen, Lehrplänen und -material UZ5-07 Reduzierung bereits vorhandenen Mülls im Meer. Weitere Beteiligungen oder Unterstützungsleistungen Hamburgs an Maßnahmen sind im Zuge der Konkretisierung und Detailplanung des Maßnahmenprogramms im Jahr 2016 denkbar. Abstraktionsgrad der Maßnahmen Das Maßnahmenprogramm bildet einen Planungsprozess ab und steht hinsichtlich seiner Konkretheit zwischen den nach § 45e WHG festgelegten Umweltzielen und den operationalisierten Maßnahmen. Soweit Aussagen zu Kosten und Finanzierung zum Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung möglich waren, wurden diese in den Maßnahmenkennblättern benannt. Die Einschätzung der Kosten und ihrer Finanzierung zur Durchführung der Maßnahme hängt allerdings in vielen Fällen von der konkreten Ausgestaltung der Maßnahmen ab. In einigen Fällen sind Machbarkeitsstudien geplant, die Durchführungsop­ tionen und ihre Kosten näher betrachten. Auch dies ist in den Kennblättern dargestellt. Abstraktionsgrad der Sozioökonomischen Analyse Gemäß Artikel 13 Absatz 3 MSRL tragen die Mitgliedstaaten bei der Erstellung des Maßnahmenprogramms dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und insbesondere den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen angemessen Rechnung. Als Elemente sind gemäß Richtlinie unter anderem die wirtschaftlichgesellschaftliche Analyse (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) MSRL) sowie die sozioökonomische Bewertung von Maßnahmen (Artikel 13 Absatz 3 MSRL) vorgesehen. Der sozioökonomischen Bewertung von Maßnahmen fällt im Rahmen der Richtlinie eine entscheidungsunterstützende Rolle zu, nicht eine letztendlich entscheidende. Die Bewertung dient der transparenten Darstellung sämtlicher zum Zeitpunkt der Bewertung bekannten und entscheidungsrelevanten Informationen und Daten zur Maßnahme. Die sozioökonomische Bewertung von Maßnahmen zur Erreichung des guten Umweltzustands dient ausschließlich der Abschätzung der Folgen der Maßnahme im Hinblick auf die Zielerreichung. Gemäß MSRL soll das menschliche Handeln so gesteuert werden, dass die Belastung durch entsprechende Tätigkeiten (einzeln und Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3388 kumulativ) auf ein Maß beschränkt wird, in dem eine Zielerreichung möglich ist. C. Auswirkungen auf den Haushalt Mit dieser Drucksache legt der Senat das Meeresschutz-Maßnahmenprogramm der Bürgerschaft vor. Hamburg wird keine eigenen Maßnahmen durchführen, aber zusammen mit dem Bund und den anderen Küstenländern verschiedene Maßnahmen unterstützen. Mehraufwendungen, die über den Rahmen der für die bestehenden Aufgaben ohnehin veranschlagten Mittel hinausgehen, sind derzeit nicht zu erwarten. B. Lösung Die Zuständigkeit für die Umsetzung der europäischen Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) liegt in Deutschland beim Bund und den Küstenländern. Nur in gemeinsamer Anstrengung können die Ziele des Meeresschutzes an Nord- und Ostsee verfolgt werden. Bis 2020 soll der gute Zustand der Meeresumwelt erreicht werden. Deutschland hat deshalb 2012 in einem Bericht an die EU-Kommission sieben Umweltziele benannt. Das MSRL-Maßnahmenprogramm ist das Instrument zur Verwirklichung dieser Ziele. Es enthält 31 neue Maßnahmen zusätzlich zu Maßnahmen anderer EG-Richtlinien, die auch den Meeresschutz fördern. Für die Zuweisungen Hamburgs zur laufenden anteiligen Finanzierung von Personal- und Sachkosten der Koordinierungsstelle Meeresschutz (Sekretariat) im Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sind bereits in der Produktgruppe 291.11 „Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz“ beim Produkt „Umsetzung EG-Richtlinie“ 25.000,– Euro pro Jahr veranschlagt. D. Petitum Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das Maßnahmenprogramm zur Kenntnis nehmen. Gestaltung und Layout: Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, Tel. (0 40) 23 51 29-0 3 Drs. 21/3388 Entwurf des MSRL-Maßnahmenprogramms zum Meeresschutz der deutschen Nord- und Ostsee Bericht gemäß § 45h Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Stand: 16.12.2015 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm I. Zusammenfassung Stand: 16.12.2015 Anmerkung: Die im Entwurf des Maßnahmenprogramms vorgeschlagenen neuen Maßnahmen sind Gegenstand laufender interner Abstimmungen im Bund und in den Ländern und stehen unter Finanzierungsvorbehalt. Die Aufnahme weiterer ggf. landesspezifischer Maßnahmen nach Abschluss interner Abstimmungen im Bund und in den Ländern bleibt vorbehalten. Im Rahmen des deutschen Maßnahmenprogramms werden nur neue Maßnahmen an die EUKommission berichtet werden, die von mindestens einem Bundesland oder dem Bund in der jeweiligen Meeresregion umgesetzt werden. Neue „Maßnahme“ bezieht sich auf den Maßnahmentitel entsprechend seiner Beschreibung im Maßnahmenkennblatt. Eine Festlegung der Einzelmaßnahmen zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms erfolgt bis zum Ende des nach der MSRL vorgesehenen Zeitraums. Danach erfolgt erforderlichenfalls unter Berücksichtigung einer weitergehenden Folgenabschätzung die von der MSRL vorgesehene Operationalisierung des Programms. 2 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm I. Zusammenfassung Stand: 16.12.2015 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis…………………………………………………………………………….5 Teil I. Zusammenfassung ................................................................................................ 7 1. Anlass und Ziel ........................................................................................................ 8 2. Grundlagen .............................................................................................................. 9 3. Vorgehensweise .....................................................................................................12 3.1 Inventar bestehender Maßnahmen ..................................................................12 3.2 Neue Maßnahmen ...........................................................................................13 4. Erreichung des guten Umweltzustands 2020 ..........................................................16 5. Regionale Koordinierung ........................................................................................16 6. Strategische Umweltprüfung ...................................................................................18 7. Öffentlichkeitsbeteiligung ........................................................................................18 8. Abstimmung und Durchführung ..............................................................................19 9. Struktur des Maßnahmenprogramms......................................................................20 Teil II. Maßnahmenprogramm und Umweltbericht – Nordsee ......................................23 1. Umweltzustand .......................................................................................................23 2. Maßnahmenplanung ...............................................................................................26 3. 2.1 Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung ..................26 2.2 Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe ...............................................29 2.3 Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten ...........................................................33 2.4 Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen ............................38 2.5 Meere ohne Belastung durch Abfall .................................................................42 2.6 Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge ................46 2.7 Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik .............................50 2.8 Ausblick ...........................................................................................................52 Umweltbericht .........................................................................................................55 3.1 Einleitung .........................................................................................................55 3.2 Untersuchungsrahmen .....................................................................................56 3.3 Ziele des Umweltschutzes ...............................................................................57 3.4 Derzeitiger Umweltzustand, einschließlich der Merkmale der Umwelt sowie Umweltzustand bei Nicht-Durchführung und Umweltprobleme .........................59 3.5 Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung des Maßnahmenprogramms ...............................................60 3.6 Alternativenprüfung ..........................................................................................64 3.7 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ...........65 3.8 Geplante Überwachungsmaßnahmen ..............................................................65 3.9 Allgemeinverständliche, nichttechnische Zusammenfassung ...........................66 3 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm I. Zusammenfassung Stand: 16.12.2015 Teil III. Maßnahmenprogramm und Umweltbericht – Ostsee ..........................................68 1. Umweltzustand .......................................................................................................68 2. Maßnahmenplanung ...............................................................................................71 3. 2.1 Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung ..................71 2.2 Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe ...............................................74 2.3 Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten ...........................................................78 2.4 Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen ............................83 2.5 Meere ohne Belastung durch Abfall .................................................................87 2.6 Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge ................90 2.7 Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik .............................94 2.8 Ausblick ...........................................................................................................96 Umweltbericht .........................................................................................................99 3.1 Einleitung .........................................................................................................99 3.2 Untersuchungsrahmen ...................................................................................100 3.3 Ziele des Umweltschutzes .............................................................................101 3.4 Derzeitiger Umweltzustand, einschließlich der Merkmale der Umwelt sowie Umweltzustand bei Nicht-Durchführung und Umweltprobleme .......................103 3.5 Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung des Maßnahmenprogramms .............................................105 3.6 Alternativenprüfung ........................................................................................108 3.7 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .........109 3.8 Geplante Überwachungsmaßnahmen ............................................................110 3.9 Allgemeinverständliche, nichttechnische Zusammenfassung .........................110 Literaturverzeichnis ………………………………………………………………………………..112 Anhang 1 – Bestehende, 2012 an die EU-Kommission gemeldete operative Umweltziele nach § 45e WHG als Grundlage für die Maßnahmenentwicklung............................112 Anhang 2 – Überblick über die bestehenden und neuen Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele …………………………………………………………………………....…119 Anhang 3 – Überblick über ausgewählte nationale, europäische und internationale Rechtsgrundlagen ………………………………………………………...……………...132 Anhang 4 – Festlegung des schutzgutbezogenen Prüfungsumfangs der SUP ..................142 Anlagen 1 2 ENTWURF Maßnahmenkennblätter Hintergrunddokument zur sozioökonomischen Bewertung 4 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm I. Zusammenfassung Stand: 16.12.2015 Abkürzungsverzeichnis AWZ BLANO BNatSchG CEMP CIS CLRTAP D 1-11 EAC EG EMEP Ausschließliche Wirtschaftszone Bund-/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee Bundesnaturschutzgesetz in der geltenden Fassung OSPAR Coordinated Environmental Monitoring Programme EU Common Implementation Strategie UNECE Convention on the Long-range Transboundary Air Pollution, 1979 Deskriptor 1-11 i.S.v. Annex I MSRL OSPAR Environmental Assessment Criteria Europäische Gemeinschaft European Monitoring and Evaluation Programme, etabliert im Rahmen von CLRTAP Espoo Übereinkommen UNECE Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen EU Europäische Union FFH-RL Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie in der geltenden Fassung GAP Gemeinsame Agrarpolitik der EU in der geltenden Fassung GFP Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates, in der geltenden Fassung HEAT HELCOM Eutrophication Assessment Tool HELCOM Helsinki Kommission, etabliert im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen; 1992). ICES International Council for the Exploration of the Sea IMO International Maritime Organisation JAMP OSPAR Joint Assessment and Monitoring Programme LANA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz LAWA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser MARPOL Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Übereinkommen) MSRL Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) in der geltenden Fassung OGewV Oberflächengewässerverordnung in der geltenden Fassung OSPAR Kommission zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen; 1992). PoM Recommendations EU MSRL CIS Leitfaden Nr. 10, Programmes of measures under the Marine Strategy Framework Directive – Recommendations for implementation and reporting SUP Strategische Umweltprüfung 5 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm TWSC UNECE UQN UVPG VRL WHG WRRL I. Zusammenfassung Stand: 16.12.2015 Trilateral Wadden Sea Cooperation, Trilaterale Regierungszusammenarbeit zum Schutz des Wattenmeeres („trilaterale Wattenmeerzusammenarbeit“) von 1982/2010 United Nations Economic Commission for Europe WRRL-Umweltqualitätsnormen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der geltenden Fassung Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (Vogelschutz-Richtlinie) in der geltenden Fassung Wasserhaushaltsgesetz in der geltenden Fassung Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmen-Richtlinie) in der geltenden Fassung 6 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm I. Zusammenfassung Stand: 16.12.2015 Teil I. Zusammenfassung Das Ziel der deutschen Meeresschutzpolitik ist ein auf dem Ökosystemansatz beruhendes, umfassendes integriertes Management menschlicher Aktivitäten, um den guten Umweltzustand der Meeresgewässer bis 2020 zu erreichen. Ein integriertes Management ökologisch tragfähiger Nutzungen verlangt die Abstimmung aller Politikbereiche, welche Einfluss auf den Zustand der Meeresökosysteme haben, insbesondere Fischerei, Landwirtschaft, Schifffahrt, Energiegewinnung, Abfallmanagement, Produktdesign, Chemikalienpolitik, Tourismus und Bildung. Ein abgestimmtes Vorgehen aller Anrainerstaaten der Nord- und Ostsee ist hierfür unabdingbar. Bund und Länder kamen 2012 in ihrer Zustandsbewertung der deutschen Nord- und Ostseegebiete zu dem Ergebnis, dass vor allem benthische Lebensräume und Arten, Fische, Seevögel, Phytoplankton und insbesondere für die Ostsee marine Säugetiere nicht in einem guten Zustand sind. Hauptbelastungen der Nord- und Ostsee sind u.a. Eutrophierung, Fischerei, Schadstoffe und Müll. Das vorliegende Maßnahmenprogramm für die deutschen Nord- und Ostseegebiete ist der letzte Schritt im ersten Umsetzungszyklus der EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Das Programm berücksichtigt den Beitrag, den bestehende nationale Maßnahmen im Rahmen der europäischen Umweltrichtlinien sowie regionaler und internationaler Vereinbarungen zur Zielerreichung der MSRL haben. Die Handlungsschwerpunkte der 31 neuen Maßnahmen für den Zeitraum 2016-2021 fokussieren auf Belastungsquellen im Meer und beziehen sich auf: - die Reduzierung stofflicher Belastungen, u.a. schiffsseitiger Emissionen und Einleitungen - den Schutz der marinen Biodiversität, u.a. durch räumliche Maßnahmen zum Schutz mariner Arten und Habitate - die Reduzierung der Müllbelastung durch eine Kombination von Maßnahmen in Bezug auf Produktdesign, Abfallwirtschaft, Nachsorge und Öffentlichkeitsarbeit - die Reduzierung von Unterwasserlärm durch die Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen, unterstützt u.a. durch die Etablierung von Lärmkartierung, Schallregister und biologischen Grenzwerten. Die Einträge von Nähr- und Schadstoffen über landwirtschaftliche Nutzungen und andere Aktivitäten an Land werden bereits u.a. über die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie geregelt. Managementmaßnahmen in Natura 2000 Schutzgebieten für FFH-Schutzgüter werden über die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie geregelt. Für die flussbürtigen Einträge von Nähr- und Schadstoffen wird erwartet, dass die Fortschreibung der Maßnahmenprogramme für den 2. Bewirtschaftungszyklus 2015-2021 der Wasserrahmenrichtlinie sowie die Novellierung der Düngeverordnung zur Umsetzung der EU-Nitrat-Richtlinie und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu einer Zustandsverbesserung beitragen werden. Es wird erwartet, dass sich die im MSRL-Maßnahmenprogramm vorgeschlagenen Maßnahmen ausschließlich positiv auf die gesetzlichen Schutzgüter und Umweltschutzziele, v.a. in Bezug auf Wasser, Tiere/Pflanzen/Biodiversität, terrestrische Böden, Landschaft, Luft, Kultur- und Sachgüter und die menschliche Gesundheit auswirken. Ferner darf mit positiven grenzüberschreitenden Effekten gerechnet werden. Das Maß der Auswirkungen hängt von der Konkretisierung der Maßnahmen im Rahmen ihrer Umsetzung ab. 7 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm 1. I. Zusammenfassung Stand: 16.12.2015 Anlass und Ziel Mit der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL)1 hat die EU einen rechtsverbindlichen Rahmen geschaffen, innerhalb dessen die EU-Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um spätestens bis zum Jahr 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten. Zu diesem Zweck entwickeln die Mitgliedstaaten gemäß des von der MSRL vorgegebenen Aktionsplans für jede betroffene Meeresregion oder -unterregion eine Meeresstrategie für ihre Meeresgewässer, die im Sinne eines „adaptiven Managements“ in sechs-jährigen Zyklen überprüft und fortgeschrieben wird (Abbildung I.1). Die EUAnrainerstaaten einer Meeresregion oder -unterregion arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass ihre Meeresstrategien und die zur Erreichung der MSRL-Ziele innerhalb der jeweiligen Region oder Unterregion erforderlichen Maßnahmen kohärent und koordiniert sind. Die Aufstellung von Maßnahmenprogrammen ist der dritte und letzte Schritt im ersten Umsetzungszyklus der MSRL (2012-2017). Er baut auf die vorausgegangenen vorbereitenden Schritte auf. Im ersten Schritt haben die EU-Mitgliedstaaten, so auch Deutschland, 2012 den Zustand ihrer Meere bewertet, den von ihnen als „gut“ erachteten Umweltzustand beschrieben und Umweltziele festgelegt. Die Umweltziele überbrücken die Distanz zwischen dem aktuellen und dem guten Umweltzustand, um das übergeordnete Ziel der MSRL, spätestens bis 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten, erfüllen zu können. Die Umweltziele fungieren als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen. Im zweiten Schritt folgte 2014 die Aufstellung von Überwachungsprogrammen zur fortlaufenden Bewertung des Zustands der Meeresgewässer. Die Auswertung der Berichte der Mitgliedstaaten von 2012 durch die EU-Kommission zeigt eine Reihe von Schwächen bei der MSRL-Umsetzung.2 So fehlt es u.a. an einem gemeinsamen Anspruchsniveau innerhalb der Meeresregionen, das über bestehende Festlegungen Abbildung I.1: MSRL-Zyklen mit den Umsetzungsschritten entsprechend dem Aktionsplan gemäß Art. 5 Abs. 2 MSRL (Quelle: UBA). 1 Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie), ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19 ff 2 Der „Commission report on the first phase of the MSFD-implementation“, das „Commission Staff Working Document“ und die detaillierten Evaluierungsberichte für Deutschland und die Meeresregionen können hier heruntergeladen werden: http://ec.europa.eu/environment/marine/eu-coast-and-marine-policy/implementation/reports_en.htm. 8 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm I. Zusammenfassung Stand: 16.12.2015 hinausgeht, und an regionaler Kohärenz. Die Auswertung der deutschen Berichte rügt u.a. die unzureichende Konkretisierung bzw. Quantifizierung des Guten Umweltzustands und der Umweltziele, sowie die ungenügende Ambition, bei der Beschreibung des guten Umweltzustands, insbesondere in Bezug auf die marine biologische Vielfalt, das Nahrungsnetz und den Meeresgrund, über Bestehendes hinauszugehen. Seit 2014 laufen intensive Arbeiten auf nationaler, regionaler und EU-Ebene zur verbesserten Umsetzung der MSRL. Dazu zählt eine quantifizierte und regional abgestimmte Definition des guten Umweltzustands als Grundlage und Bezugspunkt für eine dem Ökosystemansatz folgende Steuerung menschlicher Aktivitäten mit Auswirkungen auf die Meeresumwelt. Aufgrund des zunehmenden Nutzungsdrucks in den deutschen Meeresgebieten und den damit einhergehenden Beeinträchtigungen und Grenzen der Belastbarkeit der marinen Ökosysteme ist ein integriertes Management menschlicher Aktivitäten erforderlich. Ziel des Maßnahmenprogramms für die deutsche Nord- und Ostsee ist es, den Schutz mariner Ökosysteme und die nachhaltige und schonende Nutzung der Meeresgewässer in Einklang zu bringen. Das Maßnahmenprogramm stützt sich auf das bestehende Wissen. Es beschreibt für den Zeitraum 2016-2021 Maßnahmen zur Erreichung des 2012 definierten guten Umweltzustands bzw. der Umweltziele. Die im Maßnahmenprogramm beinhalteten einzelnen Maßnahmen orientieren sich an den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie dem Verursacherprinzip und beruhen auf dem Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns. 2. Grundlagen Die Aufstellung des Maßnahmenprogramms ist in Deutschland durch § 45h Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geregelt. Nach § 45h Abs. 1 WHG sind die deutschen Meeresgebiete so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres Zustands vermieden wird und ein guter Zustand erhalten oder bis 2020 erreicht wird. Damit diese Bewirtschaftungsziele erreicht werden, sind insbesondere Meeresökosysteme zu schützen und zu erhalten und in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen. Das Maßnahmenprogramm ist Teil der nationalen Meeresstrategie zur Erreichung des guten Umweltzustands für die deutsche Nord- und Ostsee. Der gute Umweltzustand bezieht sich auf die marine biologische Vielfalt, nicht-einheimische Arten, kommerzielle Fisch- und Schalentierbestände, Nahrungsnetz, Eutrophierung, Meeresgrund, hydrografische Bedingungen, Schadstoffe, Abfälle im Meer und Einleitung von Energie (Tabelle I.1). Das Maßnahmenprogramm gründet auf der Bewertung des Zustands der deutschen Gewässer in Nord- und Ostsee von 2012 (§ 45c WHG, Anfangsbewertung im Sinne von Art. 8 MSRL), und den 2012 auf dieser Grundlage abgeleiteten Umweltzielen, die erforderlich sind, um den guten Umweltzustand zu erreichen (§ 45e WHG).3 Die Öffentlichkeit hatte 2011 die Möglichkeit, zu den Entwürfen zur Bewertung des Umweltzustands, zur Beschreibung des guten Umweltzustands und zur Festlegung der Umweltziele schriftlich Stellung zu nehmen.4 Die eingegangenen Stellungnahmen wurden bei der Fertigstellung der nationalen Berichte von 2012 an die EU-Kommission berücksichtigt. Soweit die Stellungnahmen Anregungen für 3 S. die nationalen Berichte zu Art. 8, 9 und 10 MSRL: http://meeresschutz.info/index.php/berichte.html S. Synopse eingegangener Stellungnahmen zu den Berichtsentwürfen gemäß Art. 8, 9 und 10 MSRL: http://meeresschutz.info/index.php/stellungnahme.html 4 9 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm I. Zusammenfassung Stand: 16.12.2015 Maßnahmen gaben, wurden diese bei der Entwicklung des vorliegenden Maßnahmenprogramms berücksichtigt. Die sieben übergeordneten Umweltziele (Tabelle I.2) werden durch eine Reihe operativer Ziele und zugehöriger Indikatoren konkretisiert. Die 2012 an die EU-Kommission berichteten operativen Ziele (Anhang 1) beziehen sich überwiegend auf die Regelung menschlichen Handelns, wie auf die Reduktion von Belastungen und den Schutz der Biodiversität. Als Bewirtschaftungsziele sind sie im Sinne von Punkt 2c) Anhang IV MSRL auf die Durchführung von Maßnahmen gerichtet. Ihre Konkretisierung und Quantifizierung hängt in vielen Fällen vom Fortschritt bei der Festlegung quantifizierter Schwellen für den guten Umweltzustand ab. So wurden beispielsweise seit 2012 zur Quantifizierung der nationalen Umweltziele Zielwerte für Nährstoffkonzentrationen am Übergabepunkt limnisch/marin in den deutschen Nord- und Ostseegewässern durch Modellierung ermittelt und vereinbart. Im Rahmen von HELCOM wurde die Reduzierung der deutschen Eintragsfrachten von Stickstoff und Phosphat in die Ostsee in Tonnen festgelegt. Entsprechend den Beschlüssen der EU-Kommission, der Wasser- und Meeresdirektoren und der LAWA5 wurden die bestehenden WRRL-Maßnahmen als eine Grundlage für die MSRLMaßnahmen verwendet. Die WRRL-Maßnahmen werden daher nicht detailliert im MSRLMaßnahmenprogramm aufgeführt. Für die einheitliche Darstellung und Koordinierung von nationalen Maßnahmen zur Erreichung des guten Umweltzustands in den Küsten- und Meeresgewässern, wurde der für die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und die Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie etablierte Maßnahmenkatalog um Maßnahmen zur Umsetzung der MSRL fortgeschrieben. Damit wird die Verbindung der WRRL-Maßnahmen zur MSRL nochmals verdeutlicht (LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog)6, wobei die Maßnahmen nach WRRL nach deren Vorgaben umgesetzt werden. Die Nummerierung der neuen MSRL-Maßnahmen folgt der Katalognummerierung. Tabelle I.1: MSRL-Deskriptoren (D) zur Beschreibung des Guten Umweltzustands gemäß Anhang 1 MSRL und vorangestellter Kurzbezeichnung entsprechend dem nationalen Bericht 2012 zur Beschreibung des guten Umweltzustands. Die Farben entsprechen den Farben der sieben übergeordneten nationalen Umweltziele in Tabelle I.2, über die eine grobe Zuordnung der Deskriptoren zu den Umweltzielen erfolgt, wobei alle Umweltziele der Erreichung des guten Umweltzustands für die Deskriptoren 1, 4 und 6 dienen. D1 „Biologische Vielfalt“: Die biologische Vielfalt wird erhalten. Die Qualität und das Vorkommen von Lebensräumen sowie die Verbreitung und Häufigkeit der Arten entsprechen den vorherrschenden physiografischen, geografischen und klimatischen Bedingungen. D2 „Nicht-einheimische Arten“: Nicht einheimische Arten, die sich als Folge menschlicher Tätigkeiten angesiedelt haben, kommen nur in einem für die Ökosysteme nicht abträglichen Umfang vor. D3 „Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände“: Alle kommerziell befischten Fisch- und Schalentierbestände befinden sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen und weisen eine Altersund Größenverteilung der Population auf, die von guter Gesundheit des Bestandes zeugt. D4 5 6 „Nahrungsnetz“: Alle bekannten Bestandteile der Nahrungsnetze der Meere weisen eine normale Häufigkeit und Vielfalt auf und sind auf einem Niveau, das den langfristigen Bestand der Art sowie die Beibehaltung ihrer vollen Reproduktionskapazität gewährleistet. Beschluss TOP 3, Nr. 3 der LAWA-Sondersitzung, 03./04.07.2014, Husum [S. LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog] 10 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm I. Zusammenfassung Stand: 16.12.2015 D5 „Eutrophierung“: Die vom Menschen verursachte Eutrophierung ist auf ein Minimum reduziert; das betrifft insbesondere deren negative Auswirkungen wie Verlust der biologischen Vielfalt, Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme, schädliche Algenblüten sowie Sauerstoffmangel in den Wasserschichten nahe dem Meeresgrund. D6 „Meeresgrund“: Der Meeresgrund ist in einem Zustand, der gewährleistet, dass die Struktur und die Funktionen der Ökosysteme gesichert sind und dass insbesondere benthische Ökosysteme keine nachteiligen Auswirkungen erfahren. D7 „Hydrografische Bedingungen“: Dauerhafte Veränderungen der hydrografischen Bedingungen haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme. D8 „Schadstoffe“: Aus den Konzentrationen an Schadstoffen ergibt sich keine Verschmutzungswirkung. D9 „Schadstoffe in Lebensmitteln“: Schadstoffe in für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fisch und anderen Meeresfrüchten überschreiten nicht die im Gemeinschaftsrecht oder in anderen einschlägigen Regelungen festgelegten Konzentrationen. D10 „Abfälle im Meer“: Die Eigenschaften und Mengen der Abfälle im Meer haben keine schädlichen Auswirkungen auf die Küsten- und Meeresumwelt. D11 „Einleitung von Energie“: Die Einleitung von Energie, einschließlich Unterwasserlärm, bewegt sich in einem Rahmen, der sich nicht nachteilig auf die Meeresumwelt auswirkt. Tabelle I.2: Die sieben übergeordneten nationalen Umweltziele (UZ), die jeweils durch eine Reihe operativer Ziele (s. Anhang 1) konkretisiert werden, wobei alle Umweltziele der Erreichung des guten Umweltzustands für die Deskriptoren 1, 4 und 6 dienen (Quelle: Umweltzieleberichte 2012 für Nordund Ostsee) UZ 1 Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung UZ 2 Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe UZ 3 Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten UZ 4 Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen UZ 5 Meere ohne Belastung durch Abfall UZ 6 Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge UZ 7 Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik 11 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm 3. I. Zusammenfassung Stand: 16.12.2015 Vorgehensweise Methodisch folgt das Maßnahmenprogramm den im Rahmen der Gemeinsamen EU-Implementierungsstrategie für die MSRL erarbeiteten Empfehlungen „Programmes of measures under the Marine Strategy Framework Directive – Recommendations for implementation and reporting“ (im Folgenden „PoM Recommendations“)7. Die Aufstellung des Maßnahmenprogramms basiert auf einer Inventarisierung bestehender Maßnahmen, einer qualitativen Bewertung des Beitrags der bestehenden Maßnahmen zur Erreichung der operativen Umweltziele und der Identifizierung und Festlegung erforderlicher neuer Maßnahmen. Die Auswahl und Prüfung der Maßnahmen erfolgt in Bezug auf die 2012 in der Anfangsbewertung identifizierten Belastungen. Anhang 2 gibt einen Überblick über die zur Zielerreichung im ersten MSRL-Maßnahmenprogramm (2016-2021) festgelegten relevanten bestehenden und neuen Maßnahmen in Bezug auf die übergeordneten Umweltziele. Im Zusammenhang mit dem Maßnahmenprogramm wie auch im Rahmen der deutschen Meeresstrategien allgemein wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht (vergleiche Art. 1 Abs. 3 MSRL). Der gute Umweltzustand der Nord- und Ostsee ist auch eine wichtige Grundlage für die Tourismuswirtschaft, einem der wichtigsten Wirtschaftszweige an den Küsten. Bei der weiteren Ausgestaltung und Durchführung der Maßnahmen ist der Rahmen der vom Völkerrecht begründeten staatlichen Rechte und Hoheitsbefugnisse, insbesondere hinsichtlich der Schifffahrt, der Luftfahrt, militärischer Übungen und der wissenschaftlichen Meeresforschung, sowie staatsvertraglich vereinbarte Nutzungen und die gesetzliche Aufgabenerfüllung von Behörden zu beachten. Die Einschränkungen des Anwendungsbereichs der MSLR hinsichtlich „Tätigkeiten, die allein der Verteidigung dienen“ gelten auch für die gemäß § 45h WHG zu ergreifenden Maßnahmen. Die Besonderheiten der Bundeswehr finden aufgrund ihres hoheitlichen Verteidigungsauftrags Beachtung. 3.1 Inventar bestehender Maßnahmen Bestehende Maßnahmen sind für die Erreichung und Erhaltung des guten Umweltzustands der MSRL relevante Maßnahmen, die im Rahmen anderer Politiken angenommen und implementiert wurden (Kategorie 1a) oder angenommen, aber noch nicht oder nicht vollständig implementiert sind (Kategorie 1b). Anhang 3 gibt einen Überblick über die wichtigsten nationalen, EU- und internationalen Rechtsgrundlagen, die bei der Maßnahmenplanung nach MSRL berücksichtigt wurden und den Rahmen für den Umsetzungsprozess geben. Informationen zu den bestehenden Meeresschutzgebieten sind gemäß § 45h Abs. 1 S. 5 WHG (Art. 13 Abs. 6 i.V.m. Art. 13 Abs. 4 und 5 MSRL) auf http://www.meeresschutz.info/index.php/berichte-art-136.html veröffentlicht. 7 Bestätigt durch die Meeresdirektoren in Rom am 25. November 2014: https://circabc.europa.eu/sd/a/0ee797ddd92c-4d7c-a9f9-5dffb36d2065/GD10%20-%20MSFD%20recommendations%20on%20measures%20and%20exceptions%20-%20final.pdf 12 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm I. Zusammenfassung Stand: 16.12.2015 Die Prüfung der bestehenden Maßnahmen hat ergeben, dass sie insgesamt nicht ausreichen, um die Umweltziele und letztendlich den guten Umweltzustand zu erreichen. Das Maßnahmenprogramm sieht demzufolge ergänzend 31 neue Maßnahmen vor, die über die bestehenden Regelungen hinausgehen. Dies sind Maßnahmen in Bezug auf Müll, Lärm und stoffliche Einträge aus anthropogenen Quellen im Meer und auf dem Luftpfad, sowie räumliche Maßnahmen zum Schutz mariner Arten und Habitate. Neben den neuen Maßnahmen ist es erforderlich, die Umsetzung, Intensität und Effektivität der im Rahmen anderer Politiken bestehenden Maßnahmen sicherzustellen und ggf. zu verstärken. Für die Umweltziele in Bezug auf die flussbürtigen Einträge von Nähr- und Schadstoffen steht das Repertoire des nationalen WRRL-Maßnahmenkatalogs zur Verfügung. Die WRRLMaßnahmen beziehen auch die Bedürfnisse der Küstengewässer und der ausschließlichen Wirtschaftszone nach MSRL, z.B. im Hinblick auf die Zielwerte für Nährstoffe am Übergabepunkt limnisch/marin, ein. Die für den zweiten WRRL-Bewirtschaftungszyklus 2015-2021 fortgeschriebenen Entwürfe der WRRL-Maßnahmenprogramme sehen vor, dass die Umsetzung des WRRL-Maßnahmenkatalogs auch im Sinne der MSRL intensiv vorangebracht wird. Die LAWA hat in ihrem Papier „Empfehlungen zur koordinierten Anwendung der EG-MSRL und EG-WRRL - Parallelen und Unterschiede in der Umsetzung“ (2014) verdeutlicht, dass viele der bereits unter der WRRL geplanten Maßnahmen positive Auswirkungen auf den Zustand der Meeresgewässer erwarten lassen. Diese Maßnahmen dienen daher als eine Grundlage für das MSRL-Maßnahmenprogramm, ihr Vollzug und ihre Weiterentwicklung erfolgen über die bestehenden WRRL-Strukturen. Das Maßnahmenprogramm der MSRL sieht daher nur einzelne landesspezifische Maßnahmen in Bezug auf die Landwirtschaft vor, die Hauptverursacher der landseitigen Nährstoffeinträge in die Meeresumwelt ist. Die Nitrat-Richtlinie legt grundlegende Anforderungen zur Reduzierung der stofflichen Belastung durch die Landwirtschaft fest. Die nationale Umsetzung der Nitrat-Richtlinie wird derzeit überprüft und die Düngeverordnung sowie die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen als Umsetzungsinstrumente werden novelliert. Die Bedürfnisse der Küsten- und Meeresgewässer nach MSRL wurden in diesen Prozess eingebracht. Eine zusammenfassende Beschreibung des Beitrags der bestehenden Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele und des Guten Umweltzustands findet sich unter Abschnitt II.2 und III.2 für jedes übergeordnete Umweltziel. 3.2 Neue Maßnahmen Neue Maßnahmen sind zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung und Erhaltung des guten Umweltzustands, die nicht auf bestehende Implementierungsprozesse in Bezug auf EURecht und internationale Vereinbarungen aufbauen (Kategorie 2b), oder aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen (Kategorie 2a). Maßnahmenidentifizierung und -festlegung Ausgangspunkt für die Maßnahmenidentifizierung und -festlegung ist eine im Rahmen nationaler Workshops erarbeitete Sammlung von in Betracht kommenden Maßnahmen, ein „Maßnahmenpool“. Bei der Entwicklung der konkreten Maßnahmenvorschläge für den ersten MSRL-Maßnahmenplan erfolgt eine Priorisierung von Vorschlägen nach folgenden Kriterien: - ihrer Machbarkeit und des potentiellen Wirkungsgrades der Maßnahme zur Erreichung des Umweltziels 13 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm - I. Zusammenfassung Stand: 16.12.2015 Abdeckung der operativen Ziele, der Hauptverursacher und der Hauptpfade. Nicht priorisierte Maßnahmen verbleiben im Maßnahmenpool mit Blick auf die Fortschreibung der Maßnahmenprogramme im nächsten MSRL-Umsetzungszyklus. Die neuen Maßnahmen greifen die Handlungsoptionen nach Anhang VI MSRL auf. Die Maßnahmen sind programmatisch angelegt. Dies bedeutet, dass sie - mehrere Einzelmaßnahmen, Maßnahmenkombinationen und verschiedene Umsetzungsmodi (rechtlich, technisch, politisch, ökonomisch) umfassen können. - Maßnahmen 1) zur unmittelbaren Verhaltenssteuerung, 2) zur Vorbereitung von verhaltenssteuernden Maßnahmen, und 3) zur Beförderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene beinhalten können, die parallel oder in zeitlicher Abfolge umgesetzt werden. - im Rahmen der Operationalisierung des Maßnahmenprogramms bis Ende 2016 konkretisiert und verortet werden müssen. Technische Machbarkeit und Nachhaltigkeit Die Maßnahmenvorschläge durchliefen über den Zeitraum eines Jahres eine Vielzahl von Abstimmungen auf fachlicher und politischer Ebene sowohl innerhalb der Wasserwirtschaftsund Naturschutzverwaltungen als auch ressortübergreifend. Eine systematische und wissenschaftlich fundierte sozioökonomische Bewertung steht gleichwohl auf Ebene der einzelnen Maßnahmenvorschläge noch aus. Für einige Maßnahmen sind zudem im Rahmen ihrer Operationalisierung Machbarkeitsstudien vorgesehen, um eine technisch machbare und kostenwirksame Ausgestaltung der Maßnahmenumsetzung sicherzustellen. Mit § 45h Absatz 2 WHG wurde Artikel 13 Absatz 3 MSRL in nationales Recht umgesetzt. Demzufolge sind vor der Aufstellung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme zu den neuen Maßnahmen Folgeabschätzungen einschließlich Kosten-Nutzen-Analysen durchzuführen. Ohne die Basis durch noch fehlenden Forschungs- und Entwicklungsergebnisse sowie einer Konkretisierung, Verortung und Festlegung der Intensität von Einzelmaßnahmen ist eine detaillierte qualitative und quantifizierte Folgenabschätzung, einschließlich Kosten-Nutzen-Analyse und Kosten-Wirksamkeits-Analyse, auch noch nicht möglich. Die im Maßnahmenprogramm enthaltenen Maßnahmen werden im weiteren Verfahren bis Ende 2016 im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts des Bundes und der Küstenländer sowie unter Einbeziehung internationaler Abkommen zu vollzugsfähigen Maßnahmen konkretisiert. Es erfolgt daher ein zweistufiges Verfahren, in dem zunächst für die Erstellung des Maßnahmenprogramms eine erste stark vereinfachte Einschätzung sozioökonomischer Folgen (sozioökonomische Voreinschätzung) vorgenommen wurde. Die eigentliche sozioökonomische Bewertung, die einer Festlegung von konkreten Maßnahmen vorzuschalten sein wird, kann erst dann durchgeführt werden, wenn ein ausreichender Konkretisierungsgrad der Maßnahmen vorliegt. Die Ergebnisse der Voreinschätzung sind in den Maßnahmenkennblättern (Anlage 1) dokumentiert, das Vorgehen und die Methodik für die vor der tatsächlichen Festlegung von Maßnahmen vorzunehmenden sozioökonomischen Bewertung sind in Anlage 2 beschrieben. Die sozioökonomische Folgenabschätzung ist noch zu vertiefen (u.a. wirtschaftliche Aspekte der Nachhaltigkeit sowie rechtliche Fragen). 14 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm I. Zusammenfassung Stand: 16.12.2015 Räumliche Schutzmaßnahmen Deutschland ist seit vielen Jahren aktiv engagiert, einen wirksamen Schutz der biologischen Vielfalt in den Meeren umzusetzen. Mit Inkrafttreten der FFH-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sind die Mitgliedsstaaten der EU bereits seit 1992 verpflichtet, ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten auch im Meer zu schaffen. Diese Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-RL, 92/43/EWG) bilden zusammen mit den Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß der EU-VogelschutzRichtlinie (VRL, 2009/147/EG) das Schutzgebietssystem Natura 2000. Deutschland hat dazu in der Nordsee ca. 43%, in der Ostsee ca. 51% seiner Meeresgewässer für das Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000 an die EU-Kommission gemeldet (Abbildung I.2). Weiter unternimmt Deutschland derzeit aktiv Bemühungen alle marinen Schutzgebiete, soweit nicht schon geschehen, in nationales Recht zu überführen sowie Managementpläne zu erstellen. Gemäß MSRL und § 45h WHG sind Maßnahmen zu ergreifen, die u. a. räumliche Schutzmaßnahmen enthalten, die gemäß Art. 13 Abs. 4 MSRL zu kohärenten und repräsentativen Netzwerken geschützter Meeresgebiete beitragen. Hierzu zählen bereits bestehende Schutzgebiete im Sinne der FFH-Richtlinie und Vogelschutz-Richtlinie, sowie Gebiete die aufgrund internationaler oder regionaler Übereinkommen geschützt sind. Für Deutschland betrifft dies die OSPAR- und HELCOM-Meeresschutzgebiete (die zum großen Teil deckungsgleich mit Schutzgebieten im Sinne der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie sind), wie auch die Empfehlungen zum Erhalt der marinen biologischen Vielfalt des OSPAR und des HelsinkiÜbereinkommens. Dies gilt auch für die drei Nationalparke im Wattenmeer von Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg im Rahmen der trilateralen Regierungszusammenarbeit zum Schutz des Wattenmeeres (nachfolgend „trilaterale Wattenmeerzusammenarbeit“) (TWSC, 1982/2010). Das Maßnahmenprogramm sieht derzeit keine Ausweisung zusätzlicher Meeresschutzgebiete gemäß Art. 13 Abs. 4 MSRL vor. Abbildung I.2: Schutzgebietskulisse in der deutschen Nord- und Ostsee (nach Art. 13 Abs. 6 MSRL an die EU-Kommission übermittelt8). 8 http://meeresschutz.info/index.php/berichte-art-136.html 15 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm I. Zusammenfassung Stand: 16.12.2015 4. Erreichung des guten Umweltzustands 2020 Eine summarische Prüfung des Maßnahmenprogramms anhand vorliegender Studien und Expertenwissen zeigt, dass die in dem Programm zusammengefassten Maßnahmen geeignet sind, im Sinne der 2012 gesteckten Umweltziele und des beschriebenen guten Umweltzustands Reduktionen der identifizierten Hauptbelastungen herbeizuführen und im Sinne der Erreichung der Umweltziele den Gewässer- und Biodiversitätsschutz zu verstärken. Wichtige Schritte bei der Konkretisierung der Maßnahmen sind ihre Verortung, Intensität und zeitliche Planung, die im Rahmen der von der MSRL vorgesehenen Operationalisierung des Programms bis Ende 2016 und des folgenden Umsetzungsprozesses vorgenommen werden. Derzeit liegen keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, um den Umfang und die Dauer der Reaktion des Ökosystems auf die Maßnahmen und der Regeneration des Ökosystems infolge der Maßnahmen bestimmen zu können. Zudem können einige Maßnahmen nur auf EU- und internationaler Ebene umgesetzt werden. Auch erfordert die Erreichung einiger Umweltziele die Kooperation und das gemeinsame Vorgehen der Anrainerstaaten im Rahmen von OSPAR und HELCOM sowohl bei der Festlegung quantitativer Ziele als auch bei der Maßnahmenplanung. Die Bundesregierung wird ihr diesbezügliches bereits bestehendes internationales Engagement aktiv fortführen. Die regionalen Arbeiten werden im Rahmen der Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetztes im nationalen MSRL-Umsetzungsprozess fortgeführt bzw. berücksichtigt. Für die landseitigen Belastungen der deutschen Meeresgewässer durch Nähr- und Schadstoffeinträge haben die deutschen Bundesländer 2009 im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie von der Möglichkeit der WRRL Gebrauch gemacht, die vorgesehenen Fristen zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für die Wasserkörper zu verlängern. § 45g WHG sieht in Umsetzung von Art. 14 MSRL Möglichkeiten der Fristverlängerungen und von Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen vor. Bund und Länder haben beschlossen, Fristverlängerungen und Ausnahmen noch nicht in Anspruch zu nehmen. 5. Regionale Koordinierung Die Vertragsparteien der Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantik (OSPAR) und der Ostsee (HELCOM) haben Empfehlungen, rechtsverbindliche Beschlüsse (OSPAR) und andere Vereinbarungen angenommen, die Belastungen durch menschliche Aktivitäten reduzieren und zum Schutz von Arten und Habitaten beitragen sollen. Ähnliches gilt für die Trilaterale Wattenmeerzusammenarbeit (TWSC) durch die Gemeinsame Erklärung zum Schutz des Wattenmeers (1982/2010), die jeweiligen Ministererklärungen und den Trilateralen Wattenmeerplan. Dieser Besitzstand regionaler und koordinierter Maßnahmen bei OSPAR, TWSC und HELCOM hat das Ziel, den Zustand der marinen Ökosysteme zu verbessern. Er ist Bestandteil der nationalen Meeresschutzpolitik und wurde bei der Aufstellung der nationalen MSRLMaßnahmenplanung bzw. für landseitige Quellen bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne der WRRL in den Küstenländern berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die bisher in diesen Regimen vereinbarten Maßnahmen, die auch die Erreichung des guten Umweltzustands nach MSRL unterstützen, weiterhin umgesetzt und als bestehende Maßnahmen im Sinne der EU-Berichterstattung betrachtet werden. Die Einbeziehung des regionalen Besitzstands in das nationale Maßnahmenprogramm ändert nicht den Rechtscharakter der regionalen Maßnahmen. 16 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm I. Zusammenfassung Stand: 16.12.2015 Deutschland hat frühzeitig (Stand April 2014) seine erste vorläufige Liste mit Vorschlägen neuer MSRL-Maßnahmen mit den Vertragsstaaten in OSPAR und HELCOM geteilt.9 Die unterschiedlichen Zeitpläne der Vertragsstaaten bei der Maßnahmenplanung stellen eine Herausforderung für eine frühzeitige Abstimmung und Koordinierung dar. Die Koordinierung ist daher ein während der Maßnahmenplanung 2014/2015 fortlaufender und darüber hinausreichender Prozess. Ein wesentliches Element der Koordinierung ist die Analyse der von den Vertragsstaaten geplanten Maßnahmen, um sie auf Möglichkeiten der Abstimmung oder des gemeinsamen Vorgehens zu prüfen. Deutschland unterstützt aktiv die Koordinierung in OSPAR und HELCOM mit dem Ziel, Maßnahmen von nationalem Interesse aufeinander abzustimmen. fortlaufend regionale Maßnahmen mit Fokus auf Probleme grenzüberschreitender Natur zu entwickeln. gemeinsam Maßnahmenvorschläge zu entwickeln, die in der Kompetenz der EU, internationaler Behörden (z.B. IMO, Flussgebietskommissionen) oder Drittstaaten liegen, und sich auf ein konzertiertes, regionales Vorgehen bei der Einbringung dieser Vorschläge in diesen Institutionen zu verständigen. diese regionalen Maßnahmen im nationalen MSLR-Maßnahmenprogramm zu berücksichtigen. Hierfür ist die Koordinierung der Umweltziele insbesondere für grenzüberschreitende Umweltprobleme durch regionale Zielvereinbarungen oder durch gemeinsame Methoden zur Ableitung kohärenter nationaler Umweltziele unabdingbar. Zum Stand der regionalen Koordinierung bei OSPAR siehe die Gemeinsame Dokumentation zur regionalen Koordinierung von Maßnahmen (Entwurf) als eine regionale Grundlage für die nationale Berichterstattung gemäß Art. 13(9) MSRL10 und den Plan für die verbesserte regionale Kohärenz bei der Umsetzung der MSRL11. Des Weiteren entwickelt OSPAR einMeasures and Actions Programme als eine Grundlage für künftige Kooperationen. . bei HELCOM siehe die Gemeinsame Dokumentation zur regionalen Koordinierung der Maßnahmenprogramme (Entwurf) als eine regionale Grundlage für die nationale Berichterstattung gemäß Art. 13(9) MSRL12 und den Plan HELCOMs für eine verbesserte regionale Kohärenz auf dem Weg zur Erreichung des guten Umweltzustands13. Die Prüfung der grenzüberschreitenden Auswirkungen ist für jede vorgeschlagene neue Maßnahme im Kennblatt (Anlage 1) dokumentiert. Eine Mitteilung der grenzüberschreitenden Auswirkungen gegenüber den betroffenen Staaten erfolgt im Rahmen des Verfahrens zur strategischen Umweltprüfung. 9 Über die Intersessional Correspondence Group for the MSFD (ICG MSFD) bei OSPAR und die Group for the Implementation of the Ecosystem Approach (GEAR) bei HELCOM. 10 [Dokument ist derzeit noch nicht referenzierbar] 11 http://www.ospar.org/site/assets/files/33141/ospar_regional_plan_action_msfd_imp-1.pdf 12 [Dokument ist derzeit noch nicht referenzierbar] 13 https://portal.helcom.fi/meetings/HELCOM%2036-2015-216/MeetingDocuments/2-9%20HELCOM%20work%20plan%20to%20improve%20regional%20coherence%20in%20moving%20towards%20GES.pdf 17 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm 6. I. Zusammenfassung Stand: 16.12.2015 Strategische Umweltprüfung Nationales SUP-Verfahren Für die Maßnahmenprogramme für die Nord- und Ostsee nach § 45h WHG ist gemäß § 14b in Verbindung mit Nr. 1.9 der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) jeweils eine „Strategische Umweltprüfung“ (SUP) durchzuführen. Aufgabe der SUP ist es, frühzeitig die Umweltauswirkungen des Programms zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten und in die Entscheidungsfindung einzubringen. Ca. 360 Behörden, Institutionen sowie Umwelt- und Nutzerverbände waren vom 10. Juli bis 10. August 2014 eingeladen, schriftlich zum Vorschlag für den Untersuchungsrahmen Stellung zu nehmen, der sich auf die vorläufige Vorschlagsliste erforderlicher neuer Maßnahmen gründete. Über die Hälfte der 56 Stellungnahmen stimmten dem Untersuchungsrahmen zu. Der Untersuchungsrahmen wurde entsprechend der eingegangenen Hinweise angepasst und durch den Koordinierungsrat Meeresschutz als Grundlage der durchzuführenden SUP festgelegt. Die Prüfung der vorgeschlagenen neuen Maßnahmen auf ihre Auswirkungen auf andere als die von MSRL/WHG erfassten Schutzgüter und die Prüfung von Alternativen ist im jeweiligen Kennblatt (Anlage 1) dokumentiert. Der Umweltbericht nach § 14g UVPG ist für Nord- und Ostsee in den Abschnitten II.3 und III.3 in das Maßnahmenprogramm integriert. Die in dem Umweltbericht festgehaltenen Aussagen wurden bei der Festlegung des Maßnahmenprogramms berücksichtigt. Grenzüberschreitende Beteiligung Es ist der erklärte Zweck des Maßnahmenprogramms und der darin beinhalteten Maßnahmen, sich positiv auf die Meeresumwelt auszuwirken und zum guten Umweltzustand der Meeresgewässer in der jeweiligen Meeresregion beizutragen. Es ist zu erwarten, dass sich das Maßnahmenprogramm auch positiv auf die Meeresgewässer der angrenzenden Staaten auswirkt. Dies gilt insbesondere dort, wo die Maßnahmen Aktivitäten, Belastungen und ihre Auswirkungen sowie Ökosystemkomponenten adressieren, die sich über die Grenzen der nationalen Jurisdiktion hinaus bewegen. Deutschland hat mit Beginn der Öffentlichkeitsbeteiligung das Maßnahmenprogramm mit Umweltbericht und einer englischen Zusammenfassung Dänemark, den Niederlanden, Polen, Schweden und Großbritannien gemäß § 14j UVPG und Art. 10 Espoo SUP-Protokoll notifiziert und die übrigen Vertragsstaaten von OSPAR und HELCOM via Espoo Kontaktstellen informiert. Schweden hat an der grenzüberschreitenden Beteiligung teilgenommen. Die Stellungnahmen bestätigten die Einschätzung des Umweltberichts. Es wurden keine negativen Auswirkungen auf die schwedischen Meeresgewässer festgestellt. Die Bedeutung der fortgeführten regionalen Koordinierung und Kooperation im Rahmen von HELCOM und OSPAR wurden betont. Die Stellungnahmen wurden begrüßt und geprüft. Konkrete Hinweise wurden bei der Fertigstellung des Maßnahmenprogramms berücksichtigt. 7. Öffentlichkeitsbeteiligung Zur frühzeitigen Information interessierter Stellen wurden Interessenvertreter der Wirtschaft und der Umwelt am Scoping-Verfahren im Juli/August 2014 für die strategische Umweltprüfung beteiligt und erstmals über die Vorschläge möglicher neuer Maßnahmen informiert. Vertreter von Behörden sowie Nutzer- und Umweltschutzverbänden tauschten sich ferner auf ei- 18 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm I. Zusammenfassung Stand: 16.12.2015 ner informellen Dialogveranstaltung am 6. Oktober 2014 über die Vorschläge für neue Maßnahmen aus. Weitere Dialogveranstaltungen fanden 2015 auf Einladung des Bundes sowie einzelner Küstenbundesländer statt. Die Bedenken und Hinweise der Dialoge flossen in die Entwicklung des Maßnahmenprogramms ein. Gemäß § 45i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist der Entwurf des Maßnahmenprogramms, einschließlich der SUP-Umweltberichte und der ergänzenden Maßnahmenkennblätter (Anlage 1), zum 31. März 2015 auf www.meeresschutz.info veröffentlicht und in den beteiligten Bundes- und Landesbehörden öffentlich ausgelegt worden. Die Öffentlichkeit hatte vom 1. April bis 30. September 2015 die Möglichkeit, zu den Entwürfen schriftlich Stellung zu nehmen. Zur Unterstützung der schriftlichen Anhörung stand der Öffentlichkeit ein Hintergrunddokument mit Informationen über den Umsetzungsprozess der ökonomischen Anforderungen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) zu Kosten-Wirksamkeits-Analyse und Folgenabschätzung einschließlich Kosten-Nutzen-Analyse von Maßnahmen in Deutschland (Anlage 2) zur Verfügung. Zum 30. September sind 40 Eingänge erfolgt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden vom Bund und den Küstenländern im Rahmen von Redaktionssitzungen im November/Dezember 2015 bei der Fertigstellung des Maßnahmenprogramms geprüft. Eine Synopse informiert die Öffentlichkeit über die eingegangenen Stellungnahmen und ihre Bearbeitung durch Bund und Länder. 8. Abstimmung und Durchführung Anhang 3 gibt einen Überblick über die wichtigsten nationalen, EU- und internationalen Rechtsgrundlagen, die den Rahmen für die Maßnahmenplanung nach MSRL und für den Umsetzungsprozess geben. Die nationale hoheitliche Verantwortung für die Umsetzung der MSRL und den Vollzug der Maßnahmen in Nord- und Ostsee liegt grundsätzlich für die Küstengewässer14 (bis 12 Seemeilen) bei den Küstenbundesländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. für die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einschließlich des Meeresgrundes und -untergrundes (seeseitig der 12 Seemeilen-Zone) beim Bund. Die genannten Küstenbundesländer, Bremen und der Bund haben sich darauf verständigt, die Umsetzung der MSRL für den gesamten deutschen Teil der Nord- und Ostsee gemeinschaftlich durchzuführen. Zu diesem Zweck hat sich der Bund/Länder-Ausschuss für die Nord- und Ostsee (BLANO) gegründet, der als national zuständige Stelle die Koordinierung und Abstimmung dieser Aufgabe wahrnimmt. Beim BLANO als Träger der Maßnahmenplanung liegt auch das Verfahren für die Durchführung der SUP. Die formale Abstimmung des Maßnahmenprogramms erfolgt durch Ressortabstimmungen innerhalb der Bundesregierung und der im BLANO vertretenen Landesregierungen. Für die möglichen Träger der jeweiligen vorgeschlagenen neuen Maßnahmen wird auf die Kennblätter verwiesen. Die Umsetzung des Maßnahmenprogramms erfolgt entsprechend 14 Die Küstengewässer sind in § 3 Nr. 2 WHG definiert und umfassen das Küstenmeer (bis 12 Seemeilen seewärts der Basislinie) sowie die Gewässer landseitig der Basislinie bis zur Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer. 19 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm I. Zusammenfassung Stand: 16.12.2015 der föderalen Zuständigkeiten in Deutschland. Wegen der föderalen Struktur war es erforderlich, den räumlichen Anwendungsbereich von Maßnahmen festzulegen und festzustellen, welcher Bund-/Länder-Partner die Maßnahmen durchzuführen gedenkt. 9. Struktur des Maßnahmenprogramms Gemäß § 45a WHG werden die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee gesondert bewirtschaftet. Entsprechend ist für die Nordsee (Teil II) und die Ostsee (Teil III) je ein gesondertes Maßnahmenprogramm vorgesehen. Teil I fasst allgemeine, für Nord- und Ostsee gleichermaßen relevante Informationen zu Grundlagen und Verfahrensschritten bei der Erstellung der Maßnahmenprogramme zusammen. Teil I ist an den Leitfragen der EU-Berichtserstattung für die allgemeine Zusammenfassung ausgerichtet und dient der Beantwortung dieser Fragen.15 Die Maßnahmenprogramme folgen in der Struktur den sieben übergeordneten Umweltzielen (Tabelle I.2). Bestehende und neue Maßnahmen werden von der EU-Kommission zur Strukturierung der Berichtsinformationen zu Art. 13 MSRL gewählten MSRL-„Key Type Measures“ (Tabelle I.3) zugeordnet. Diese sind an den Hauptbelastungen und Schutzerfordernissen ausgerichtet. Die MSRL-„Key Type Measures“ (Nr. 26 – 39) schreiben den Katalog der WRRL-„Key Type Measures“ (Nr. 1 – 25) fort.16 Die Umweltberichte zu den Maßnahmenprogrammen für die Nord- und Ostsee gemäß § 14g UVPG sind in das entsprechende Maßnahmenprogramm integriert. Teil II für die Nordsee II und Teil III für die Ostsee sind entsprechend jeweils in Maßnahmenplanung (II.2 und III.2) und Umweltbericht (II.3 und III.3) unterteilt. Die Anhänge des Maßnahmenprogramms - informieren nachrichtlich über die 2012 festgelegten Umweltziele (Anhang 1), - geben einen Überblick über die neuen und bestehenden Maßnahmen für die nationale Berichterstattung nach Art. 13(9) MSRL (Anhang 2) - fassen ausgewählte nationale, europäische und internationale (regional und global) Rechtsgrundlagen zusammen, die bei der Maßnahmenplanung berücksichtigt wurden (Anhang 3), - Informieren nachrichtlich über den festgelegten schutzgutbezogenen Untersuchungsrahmen für die SUP (Anhang 4). Ergänzende Informationen zum Maßnahmenprogramm ergeben sich aus den Maßnahmenkennblättern für die geplanten neuen Maßnahmen in Anlage 1 und dem Hintergrunddokument zur sozio-ökonomischen Bewertung in Anlage 2. Soweit in den Kennblättern für die Maßnahmen keine zusätzlichen Indikatoren benannt werden, finden die Indikatoren der einschlägigen Umweltziele entsprechend der Aufstellung in den 2012 Umweltzieleberichten für Nord- und Ostsee17 Anwendung. 15 S. Abschnitt 3.4.1 der PoM Recommendations. S. PoM Recommendations für Gesamtkatalog der WRRL und MSRL „Key Type Measures“. 17 Berichte von 2012 über die Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Nordsee und Ostsee nach Art. 10 MSRL, www.meeresschutz.info/berichte.html. 16 20 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm I. Zusammenfassung Stand: 16.12.2015 Tabelle I.3 Die für die Strukturierung der EU-Berichterstattung nach Art. 13(9) MSRL aufgelegten MSRL-spezifischen Schlüsselmaßnahmentypen („Key Type Measures“, KTM). Sie ergänzen die KTM der Wasserrahmenrichtlinie. (Quelle: PoM Recommendations) N° Zusätzliche Schlüsselmaßnahmentypen (KTM) für die MSRL-Berichterstattung (inoffizielle Übersetzung) 26 Measures to reduce physical loss 1 of seabed habitats in marine waters (and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters) (Maßnahmen zur Reduzierung des physischen Verlusts von marinen benthischen Habitaten, die nicht im Rahmen der WRRL KTM 6 für die Küstengewässer berichtet werden) 27 Measures to reduce physical damage2 in marine waters (and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters) (Maßnahmen zur Reduzierung der physischen Schädigung von marinen benthischen Habitaten, die nicht im Rahmen der WRRL KTM 6 für die Küstengewässer berichtet werden) 28 Measures to reduce inputs of energy, including underwater noise, to the marine environment (Maßnahmen zur Reduzierung von Energieeinträgen in die Meeresumwelt, einschließlich Unterwasserlärm 29 Measures to reduce litter in the marine environment (Maßnahmen zur Reduzierung des Eintrags von Müll in die Meeresumwelt) 30 Measures to reduce interferences with hydrological processes in the marine environment (and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters) (Maßnahmen zur Reduzierung von Eingriffen in marine hydrologische Prozesse, die nicht im Rahmen die nicht im Rahmen der WRRL KTM 6 für die Küstengewässer berichtet werden) 31 Measures to reduce contamination by hazardous substances (synthetic substances, non-synthetic substances, radio-nuclides) and the systematic and/or intentional release of substances in the marine environment from sea-based or air-based sources (Maßnahmen zur Reduzierung der Kontamination mit synthetischen, nicht-synthetischen und radioaktiven Substanzen durch Einträge von anthropogenen Quellen im Meer und über den Luftpfad, einschließlich der systematischen und/oder absichtlichen Freisetzung von Stoffen) 32 Measures to reduce sea-based accidental pollution (Maßnahmen zur Reduzierung seeseitiger unfallbedingter Verschmutzungen) 33 Measures to reduce nutrient and organic matter inputs to the marine environment from sea-based or airbased sources (Maßnahmen zur Reduzierung der Einträge von Nährstoffen und organischem Material von anthropogenen Quellen im Meer und über den Luftpfad) 34 Measures to reduce the introduction and spread of non-indigenous species in the marine environment and for their control (Maßnahmen zur Reduzierung der Einschleppung und Verbreitung nicht-einheimischer Arten in die bzw. der Meeresumwelt und zu ihrer Kontrolle) 35 Measures to reduce biological disturbances in the marine environment from the extraction of species, including incidental non-target catches (Maßnahmen zur Reduzierung biologischer Störungen durch die Entnahme von Arten, einschließlich unbeabsichtigter Beifänge von Nichtzielarten) 36 Measures to reduce other types of biological disturbance, including death, injury, disturbance, translocation of native marine species, the introduction of microbial pathogens and the introduction of geneticallymodified individuals of marine species (e.g. from aquaculture) (Maßnahmen zur Reduzierung anderer biologischer Störungen, einschließlich Tod, Verletzung, Störung, Translokation einheimischer mariner Arten, der Eintrag mikrobieller Pathogene und die Einführung genetisch veränderter mariner Arten (z.B. durch die Aquakultur)) 37 Measures to restore and conserve marine ecosystems, including habitats and species (Maßnahmen zur Wiederherstellung und zum Schutz mariner Ökosysteme, einschließlich von Habitaten und Arten) 21 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm I. Zusammenfassung Stand: 16.12.2015 N° Zusätzliche Schlüsselmaßnahmentypen (KTM) für die MSRL-Berichterstattung (inoffizielle Übersetzung) 38 Measures related to Spatial Protection Measures for the marine environment (not reported under another KTM) (Maßnahmen in Bezug auf räumliche Schutzmaßnahmen für die Meeresumwelt, die nicht unter einer anderen KTM berichtete werden) 39 Other measures (andere Maßnahmen) 1 Measures relating to placement of infrastructure and landscape alterations that introduce changes to the seafloor substratum and morphology and hence permanent loss of marine habitat. (Maßnahmen in Bezug auf Infrastrukturvorhaben und Änderungen der Landschaft, die zu Änderungen von Substrat und Morphologie des Meeresbodens und damit zum permanenten Verlust von marinen Habitaten führen.) 2 Measures which address other types of sea-floor disturbance (e.g. bottom fishing, gravel extraction) which can change the nature of the seabed and its habitats but which are not of a permanent nature. (Maßnahmen, die andere Formen der Störung des Meeresgrundes (z.B. grundberührende Fischerei, Kiesentnahme) betreffen, die die Natur des Meeresgrundes und seiner Habitate ändern, aber nicht von Dauer sind.) 22 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Teil II. Maßnahmenprogramm und Umweltbericht – Nordsee 1. Umweltzustand Die deutsche Nordsee wird intensiv genutzt. Auch zukünftig ist von einer wachsenden Beanspruchung der Nordsee sowie mit einer zunehmenden Konkurrenz der Nutzungen sowohl untereinander als auch mit den Zielen des Gewässerschutzes und des Naturschutzes auszugehen. Die Anfangsbewertung der deutschen Nordseegebiete von 2012 gemäß MSRL (s. § 45c WHG) hat ergeben, dass diese insgesamt nicht in einem guten Umweltzustand sind. Dies gilt insbesondere für die bewerteten Biotoptypen, das Phytoplankton, die Fischfauna und die Seevögel (Tabelle II.1). Auch wenn die Zustände der Makrophyten und des Makrozoobenthos besser bewertet wurden, so sind diese ebenfalls nicht gut. Lediglich der Zustand der marinen Säugetiere ist nahe einem guten Umweltzustand. Mangels wissenschaftlich validierter Bewertungsverfahren konnten das Zooplankton, die nicht-einheimischen Arten und die Einträge mikrobieller Pathogene nicht bewertet werden. Die Bewertung zeigt ferner, dass die Kontamination durch gefährliche Stoffe, die Anreicherung mit Nährstoffen und organischem Material und die biologischen Störungen zu hoch sind und negative Auswirkungen auf das Ökosystem haben. Hingegen konnten 2012 die Auswirkungen von physischen Verlusten und Schädigungen, von physikalischen Störungen z.B. in Form des Eintrags von Unterwasserschall und anderen Energieformen, von Interferenzen mit hydrologischen Prozessen, von systematischen und/oder absichtlichen Freisetzungen von Stoffen sowie von kumulativen und synergetischen Wirkungen verschiedener Belastungen auf das Ökosystem noch nicht im Einzelnen bewertet werden. Gleichwohl zeigten die vorliegenden Daten und Bewertungen, dass die Auswirkungen dieser Belastungen zum Verfehlen des guten Umweltzustands beitragen. So stellen insgesamt die Fischerei sowie der Eintrag von Nährstoffen und organischem Material die Hauptbelastungen für die biologischen Ökosystemkomponenten der deutschen Nordsee dar (Tabelle II.1). Klimaänderungen beeinflussen ebenfalls den Zustand der marinen Ökosysteme. Unter die Belastungen seitens der Fischerei fallen der Verlust und die Schädigung benthischer Habitate durch bodenberührende Fanggeräte sowie biologische Störungen in Form von Auswirkungen auf Zielarten, Nichtzielarten, benthische Lebensgemeinschaften und das Nahrungsnetz. Ferner zeigten die Daten zu Müll im Meer und am Strand sowie die Menge von Müllteilen, die in Mägen von Eissturmvögeln gefunden wurden, dass Müll eine wesentliche Belastung für die marinen Ökosysteme darstellt. Unterwasserschall hat negative Auswirkungen u.a. auf marine Säugetiere. Zur Reduktion der identifizierten Belastungen und zur Erreichung des Guten Umweltzustands hat Deutschland 2012 operative Umweltziele und dazugehörige Indikatoren festgelegt. Sie dienen als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen. 23 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Tabelle II.1 Ergebnis der Anfangsbewertung 2012 zu Zustand und Hauptbelastungen der Ökosystemkomponenten der deutschen Nordseegebiete Biologische Ökosystemkomponenten Ergebnis der Anfangsbewertung 2012 (angepasst an die Bewertung nach FFH-Richtlinie von 2013) Biotoptypen Zustand: Insgesamt sind die Biotoptypen der deutschen Nordsee nicht in einem guten Umweltzustand. Nicht alle nach FFH-RL geschützten Lebensräume haben den guten Erhaltungszustand erreicht und es muss nach OSPAR, TWSC und den Roten Listen von einer Gefährdung der vorherrschenden und besonderen Biotoptypen ausgegangen werden. Die Wattflächen der deutschen Nordsee befinden sich in einem guten Erhaltungszustand. Hauptbelastungen: Es wird angenommen, dass die Biotoptypen einer insgesamt zu hohen Gesamtbelastung ausgesetzt sind. Die Auswirkungen verschiedener anthropogener Nutzungen, unter anderem der grundberührenden Fischerei und der Anreicherung von Nährstoffen, können von den benthischen Lebensgemeinschaften nicht kompensiert werden. Zustand: Insgesamt ist das Phytoplankton der deutschen Nordsee nicht in einem guten Umweltzustand. Gemäß WRRL wird der ökologische Zustand des Phytoplanktons der Küstengewässer überwiegend als ‘mäßig’ bis ‘unbefriedigend’ eingestuft. Im Rahmen der Untersuchungen von OSPAR und der trilateralen WattenmeerZusammenarbeit (TWSC), wird das deutsche Nordseegebiet als ‘Problemgebiet‘ bzw. ‘potenzielles Problemgebiet‘ hinsichtlich Eutrophierung bewertet. Hauptbelastungen: Die Anreicherung von Nährstoffen, Einleitung von anorganischen und organischen Schadstoffen, biologische Störungen und die Auswirkungen der Klimaänderungen stellen die Hauptbelastungen für das Phytoplankton dar. Zustand: Das Zooplankton der deutschen Nordsee kann nicht bewertet werden, da wissenschaftlich validierte Bewertungsverfahren fehlen. Belastung: Die Anreicherung von Nährstoffen, die Einleitung von anorganischen und organischen Schadstoffen, biologische Störungen und die Auswirkungen der Klimaänderungen stellen die Hauptbelastungen für das Zooplankton dar. Zustand: Insgesamt sind die Makrophyten der deutschen Nordsee nicht in einem guten Umweltzustand. Gemäß WRRL wird der ökologische Zustand der Makrophyten der Küstengewässer überwiegend als ‘mäßig’ bis ‘unbefriedigend’ eingestuft. Die TWSC stellt fest, dass Seegraswiesen nicht ihre natürliche Ausdehnung erreichen. Hauptbelastungen: Die Anreicherung von Nährstoffen stellt die Hauptbelastung für die Makrophyten dar. Zustand: Insgesamt ist das Makrozoobenthos der deutschen Nordsee nicht in einem guten Umweltzustand. Gemäß WRRL wird der ökologische Zustand des Makrozoobenthos der Küstengewässer überwiegend als ‘mäßig’ eingestuft. Die TWSC bewertet kein Makrozoobenthos. OSPAR berücksichtigt Makrozoobenthos als einen Parameter in der Eutrophierungsbewertung, aber die Datenlage ist gegenwärtig noch nicht hinreichend um eine Aussage zu treffen. Die aktuelle Rote Liste (Rachor et al., im Druck) listet von 1241 analysierten MZB-Arten 15,7% als gefährdet oder verschollen. Bei gut einem Drittel aller vorkommenden Arten sind die Daten unzureichend, so dass deren Gefährdung nicht beurteilt werden kann. Hauptbelastungen: Die Veränderungen lassen sich nur schwer direkt einzelnen Belastungen zuordnen. Die Anreicherung von Nährstoffen und die grundberührende Fischerei stellen die Hauptbelastungen für das Makrozoobenthos dar. Phytoplankton Zooplankton Makrophyten Makrozoobenthos 24 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Biologische Ökosystemkomponenten Ergebnis der Anfangsbewertung 2012 (angepasst an die Bewertung nach FFH-Richtlinie von 2013) Fische Zustand: Insgesamt sind die Fische der deutschen Nordsee nicht in einem guten Umweltzustand. Die Bewertungen gemäß FFH-RL, OSPAR und des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) ergeben für viele Arten ungünstige bis schlechte Zustände. Die aktuelle Rote Liste der gefährdeten Fisch- und Rundmäulerarten Deutschlands listet in der deutschen Nordsee 31 von 109 betrachteten Arten. Auf der Roten Liste nach OSPAR stehen 19 Arten, die auch in Deutschland vorkommen. Zusätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Alters- und Größenstruktur einiger befischter Bestände nicht dem guten Umweltzustand entsprechen. Hauptbelastungen: Für die Entwicklungen der Fischbestände sowie der Artverbreitung und -zusammensetzung stellen die Auswirkungen der Fischerei und die Klimaänderungen sowie die Anreicherung von Nährstoffen die Hauptbelastungen dar. Zustand: Insgesamt sind die marinen Säugetiere der deutschen Nordsee nicht in einem guten Umweltzustand, entwickeln sich aber positiv. Die Bewertung der Seehunde und Kegelrobben nach OSPAR ist ‘gut’, die der Schweinswale ‘mäßig’. Die Erhaltungsziele nach TWSC gelten für den Seehund als erfüllt. Die Bewertung nach FFH-RL von 2013 kommt zu einem insgesamt ‘günstigen’ Erhaltungszustand für Seehunde und Kegelrobben und einem ‘ungünstig - unzureichenden’ Zustand der Schweinswale. Zudem werden die marinen Säugetiere in den deutschen Roten Listen als gefährdet eingestuft. Hauptbelastungen: Für die Bestände und die Verbreitung von Säugetieren stellen die Fischerei, die Einleitung von anorganischen und organischen Schadstoffen und Unterwasserschall die Hauptbelastungen dar. Zustand: Insgesamt sind die Seevögel der deutschen Nordsee nicht in einem guten Umweltzustand. Es existiert kein einheitliches Verfahren zur Bewertung des Zustands der Seevögel. Seevögel werden allerdings im Küstenbereich seit langem intensiv erfasst. Nach TWSC wird der Zustand der Seevögel überwiegend als ‘schlecht’ eingestuft. Hauptbelastungen: Für das Vorkommen und die Artenzusammensetzung der Seevögel stellen Fischerei, Schiffsverkehr, Müll und Jagd die Hauptbelastungen dar. Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse zeigen für eine Reihe von ökologisch sensiblen Arten keinen guten Zustand auf. Die nicht einheimischen Arten und mikrobiellen Pathogene der gesamten deutschen Nordsee können derzeit noch nicht bewertet werden, da wissenschaftlich validierte Bewertungsverfahren fehlen. Marine Säugetiere Seevögel Nicht einheimischeArten und mikrobielle Pathogene 25 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm 2. II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Maßnahmenplanung 2.1 Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung Einführung Unter Eutrophierung versteht man die Anreicherung der Meeresumwelt mit Nährstoffen und organischem Material, die zu unerwünschten biologischen Effekten wie Algenmassenentwicklungen oder einem veränderten Artenspektrum und anderen Auswirkungen wie Sauerstoffdefiziten führen kann. Nach der Anfangsbewertung der deutschen Nordsee (2012) ist die Eutrophierung nach wie vor eines der größten ökologischen Probleme für die Meeresumwelt. Ursache für die Eutrophierung sind vor allem die hohen Nährstoffeinträge über die Flüsse. Gegenwärtig stammen die anthropogenen Nährstoffeinträge in die Flüsse überwiegend aus diffusen Quellen. Die Belastung durch Punktquellen ist in Deutschland aufgrund des hohen Ausbaustands der Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung seit den 1980er Jahren sehr stark zurückgegangen. Hauptverursacher der verbleibenden Nährstoffeinträge in die Meeresumwelt sind die diffusen Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft. Daneben werden Nährstoffe auch über die Atmosphäre in die Meeresumwelt eingetragen. So liegt der Anteil der atmosphärischen Stickstoffeinträge am Gesamteintrag für die gesamte Nordsee ungefähr bei 25 – 30%. Nach Anhang 1 MSRL (qualitative Deskriptoren) liegt ein guter Umweltzustand dann vor, wenn die vom Menschen verursachte Eutrophierung auf ein Minimum reduziert ist. Das betrifft insbesondere negative Auswirkungen wie den Verlust der biologischen Vielfalt, die Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme, schädliche Algenblüten sowie Sauerstoffmangel in den Wasserschichten am Meeresgrund. Der gute Umweltzustand für die deutsche Nordsee ist in Bezug auf Eutrophierung dann erreicht, wenn der gute ökologische Zustand gemäß WRRL erreicht ist und wenn gemäß der integrierten Eutrophierungsbewertung nach OSPAR der Status eines „Nicht-Problem-Gebietes“ erreicht ist (Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche Nordsee, 2012). Für eine deutsche Nordsee ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung wurden daher folgende operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Nordsee, 2012): Die Nährstofffeinträge über die Flüsse sind weiter zu reduzieren. Die Ferneinträge aus anderen Meeresgebieten sind zu reduzieren. Nährstoffeinträge aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzieren. Für Stickstoff wurden für den „Übergabepunkt“ limnisch/marin Zielwerte abgeleitet, deren Einhaltung die Erreichung des guten (ökologischen) Zustands gemäß WRRL und MSRL sicherstellen soll (2,8 mg/L Gesamtstickstoff). Die Zielkonzentrationen im Binnenland wurden im Bewirtschaftungsplan für den 2. WRRL Bewirtschaftungszeitraum bereits berücksichtigt. Da Ökosysteme auf veränderte Nährstoffeinträge mit Verzögerung reagieren, ist es möglich, dass das Umweltziel „Meere ohne anthropogene Eutrophierung“ nicht in allen Punkten bis 2020 erreicht werden kann. Wegen der zeitlich verzögerten Reaktionen des Ökosystems auf verminderte Nährstoffeinträge sind zur Weiterverfolgung der operativen Ziele schnell effektive Maßnahmen zu ergreifen. 26 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) wird mit einer Reihe von Maßnahmen bereits jetzt die Reduzierung der anthropogenen Eutrophierung über den Pfad Flusseinträge vorgenommen. Zur Umsetzung der WRRL haben Bund und Länder einen standardisierten Maßnahmenkatalog entwickelt.18 Die 2009 erstmals veröffentlichten und 2015 fortgeschriebenen Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach §§ 82 und 83 WHG (Art. 11, 13 WRRL) enthalten dazu folgende Schlüsselmaßnahmen, die aktuell schon umgesetzt werden: Bau und Erweiterung Abwasserbehandlungsanlagen (1) – Maßnahmen Nr. 1- 7 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Reduzierung der Nährstoffbelastung aus der Landwirtschaft (2) – Maßnahmen Nr. 27,30, 31,41,100 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Beratungsmaßnahmen für die Landwirtschaft (12) – Maßnahmen Nr. 504, 506, 507 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Trinkwasserschutzmaßnahmen (13) – Maßnahme Nr. 33 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Erweiterung und Verbesserung von industriellen Abwasserbehandlungsanlagen (inkl. Ställe) (16) – Maßnahmen Nr. 13, 14, 15 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Maßnahmen zur Reduzierung der Bodenerosion und Abschwemmungen (17) – Maßnahme Nr. 28 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Maßnahmen des natürlichen Wasserrückhalts (23) – Maßnahme Nr. 93 des LAWABLANO-Maßnahmenkataloges. Technischer Ausbau (Aufrüstung) zur gezielten Reduktion der Phosphorfracht, z.B. Phosphatfällung (24) – Maßnahme Nr. 3 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalogs Die Ende 2014 veröffentlichten Entwürfe der fortgeschriebenen WRRL-Maßnahmen-programme und Bewirtschaftungspläne sehen vor, dass auch in der zweiten Bewirtschaftungsperiode 2015-2021 entsprechende Schlüsselmaßnahmen umgesetzt werden, um damit auch zu einem guten Umweltzustand der Meeresgewässer der Nordsee beizutragen. Dabei stehen Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft im Vordergrund. Zu beachten und weiter zu adressieren ist auch die Nährstoffbelastung der Deutschen Bucht durch Ferneinträge u.a. aus dem Rhein-Einzugsgebiet, aber auch aus entfernter liegenden Regionen, die dort neben den Einträgen über die Flüsse Ems, Weser, Elbe und Eider ursächlich für das Verfehlen des guten ökologischen Zustand sind. Aus dem LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog ergeben sich darüber hinaus noch weitere WRRL-Maßnahmen, die ebenfalls für die Meeresumwelt von Bedeutung sein können Die bisher bei OSPAR im Rahmen der Umsetzung der Eutrophierungsstrategie vereinbarten Maßnahmen werden fortgeführt bzw. berücksichtigt. Sie tragen zur Zielerreichung gemäß MSRL bei. Dies gilt auch für die für den Aspekt Eutrophierung im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen der trilateralen Wattenmeerzusammenarbeit. Die Umsetzung der OSPAR Eutrophierungsstrategie wird durch das Komitee HASEC (Committee for Hazardous Substances and Eutrophication) betrieben. Die beiden von Deutschland geleiteten Arbeitsgruppen ICG EUT (Intersessional Correspondence Group on Eutrophication) und ICG EMO (Intersessional Correspondence Group Ecological Modelling) befassen 18 [Verweis auf LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog] 27 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 sich u.a. damit, für die identifizierten Eutrophierungsproblemgebiete wie die Deutsche Bucht, Nährstoffreduktionsziele abzuleiten, um den guten Zustand erreichen zu können. Dabei werden auch Ferneinträge aus anderen OSPAR Regionen über die Nordseeströmungen berücksichtigt. Der Fortgang der regionalen Arbeiten liefert wichtige Grundlagen für die Quantifizierung des Umweltziels „Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung“. Daneben werden im Umweltausschuss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMOMEPC) Regularien über die schiffsbedingten Emissionen von Stoffen über das MARPOLÜbereinkommen festgelegt, die sich insbesondere auf den Nährstoffeintrag über die Atmosphäre durch Schiffsabgase auswirken können. Nährstoffeinträge, die von Land über den Wasserpfad in die Meere gelangen, werden über Maßnahmen unter der WRRL abgedeckt. Hierzu gehören insbesondere laufende und geplante Maßnahmen zur Reduzierung diffuser Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft und zur Reduzierung der Einträge aus Punktquellen. Atmosphärische Nährstoffeinträge von Land werden über das Göteborg-Protokoll19 abgedeckt. Die im Rahmen der Novellierung des Göteborg Protokolls von 2012 auch für Deutschland vereinbarten Reduktionsziele für Emissionen atmosphärischen Stickstoffs (NOx und NH3) werden einen Beitrag zum diesbezüglichen operativen Reduktionsziel leisten. Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Da allein durch die bisherigen Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele der Nordsee im Hinblick auf Eutrophierung nicht erreicht werden können, sieht das Maßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee besondere MSRL-Maßnahmen vor, die über die WRRL, OSPAR, TWSC oder MARPOL-Übereinkommen bisher nicht abgedeckt sind. Um die Nährstoffeinträge über die Flüsse weiter zu reduzieren, beabsichtigt das Land Niedersachsen, für Nährstoffeinträge, die nicht über die großen Ströme in die Küstengewässer gelangen, ein Beratungsprogramm zu installieren. In Schleswig-Holstein sind Beratungsprogramme Teil der WRRL-Maßnahmenplanung. Eine weitere MSRL-Maßnahme soll am Beispiel des Ems-Ästuars erprobt werden. Dabei geht es um Maßnahmen im Ästuarbereich, mit denen die Selbstreinigungskraft erhöht und der Zustand des Küstengewässers verbessern werden kann. Um die Stickstoffeinträge aus der Atmosphäre weiter zu verringern, sind unter dem Dach der MSRL zwei Maßnahmen im Bereich der Seeschifffahrt vorgesehen. Dem dritten operativen Ziel, der Reduzierung von Ferneinträgen aus anderen Meeresgebieten, soll im Verlauf des zweiten Bewirtschaftungszyklus unter dem Dach der WRRL nachgegangen werden. Hierzu hat die Bundesrepublik Deutschland dem Königreich der Niederlande bereits Gesprächsbedarf kommuniziert. 19 Protokoll betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (Multikomponenten-Protokoll) vom 30. November 1999 im Rahmen des Übereinkommens von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Genfer Luftreinhaltekonvention). Das Protokoll wurde 2012 novelliert. Diese Fassung ist mit Ausnahme des Annex 1 noch nicht in Kraft. 28 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Zusammenfassung neuer Maßnahmen Um das Umweltziel 1 „Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung“ zu erreichen, enthält das MSRL-Maßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee folgende neue Maßnahmen (LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog): Landwirtschaftliches Kooperationsprojekt zur Reduzierung der Direkteinträge in die Küstengewässer über Entwässerungssysteme (UZ1-01) – Maßnahme Nr. 401 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Stärkung der Selbstreinigungskraft der Ästuare am Beispiel der Ems (UZ1-02) – Maßnahme Nr. 402 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Förderung von NOx-Minderungsmaßnahmen bei Schiffen (UZ1-03) – Maßnahme Nr. 403 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Einrichtung eines Stickstoff-Emissions-Sondergebietes (NECA) in Nord- und Ostsee unterstützen (UZ1-04) – Maßnahme Nr. 404 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu entnehmen. Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG Es ist der erklärte Zweck der zur Erreichung des Umweltziels „Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung“ vorgeschlagenen Maßnahmen, die Wasserqualität und der Biodiversität der Nordsee zu verbessern. Die Reduzierung des Nährstoffeintrags verringert negative Eutrophierungseffekte wie Algenblüten und Sauerstoffdefizite und hat positive Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser. Die verbesserte Wasserqualität wirkt sich positiv auf Arten, u.a. das Artenspektrum in der Wassersäule (Plankton) und am Meeresboden (u.a. Verbreitungstiefe von Makrophyten), sowie auf Habitate und ökologische Prozesse aus. Die Maßnahmen bewirken auch eine verbesserte Badewasser- und Luftqualität und unterstützen so den Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen. 2.2 Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe Einführung Die Meere können als Schadstoffsenke wirken. Die deutschen Nordseegebiete weisen eine Schadstoffbelastung mit bestimmten Stoffen auf, die auf unterschiedlichen Eintragspfaden in die Meeresumwelt gelangen. Eintragspfade sind wie bei den Nährstoffen (s. Umweltziel 1 in Kap. II.2.1) Einträge über die Flüsse oder über die Atmosphäre. Von Bedeutung sind auch Einträge der Seeschifffahrt. Die Bewertung der Schadstoffe und -konzentrationen erfolgt anhand von Umweltqualitätsnormen, die insbesondere auf der Grundlage der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL), der Tochterrichtlinie 2008/105/EG für prioritäre Stoffe (UQN-Richtlinie) und der diese Richtlinien national umsetzenden Oberflächengewässerverordnung des Bundes festgelegt sind. Darüber hinaus gibt es ein Auswahl- und Bewertungsverfahren für meeresrelevante Schadstoffe unter dem für die Nordsee relevanten Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks. Dieses Auswahl- und Bewertungsverfahren hat allerdings nur empfehlenden Charakter. 29 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Nach der Anfangsbewertung der deutschen Nordsee von 2012 sind Schadstoffe nach wie vor in teilweise ökotoxikologisch relevanten Konzentrationen in der Nordsee nachzuweisen. In bestimmten Meeresgebieten der deutschen Nordsee wurde darüber hinaus Munition versenkt, woraus sich ebenfalls eine Schadstoffbelastung ergeben kann. Derzeit ist jedoch noch nicht erkennbar, dass eine großräumige Gefährdung der marinen Umwelt über den lokalen Bereich der munitionsbelasteten Flächen hinaus vorhanden oder zukünftig zu erwarten ist. Nach Anhang 1 MSRL (qualitative Deskriptoren) liegt ein guter Umweltzustand in Bezug auf Schadstoffe dann vor, wenn sich aus den Konzentrationen an Schadstoffen keine Verschmutzungswirkung ergibt. Der gute Umweltzustand für die deutsche Nordsee ist in Bezug auf Schadstoffe dann erreicht, wenn die Konzentrationen an Schadstoffen in Biota, Sediment und Wasser die gemäß WRRL, der Tochterrichtlinie 2008/105/EG und der Oberflächengewässerverordnung geltenden Umweltqualitätsnormen und die Ecological Quality Objectives und Umweltqualitätsziele des OSPAR JAMP/CEMP einhalten. Aufgrund der erheblichen Unsicherheiten und Wissenslücken, welche bei den gegenwärtigen UQN und EACs (Environmental Assessment Criteria) noch vorhanden sind, sollte das Vorsorgeprinzip als zusätzliches Kriterium zur Bewertung mit herangezogen werden (Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche Nordsee, 2012). Für eine deutsche Nordsee ohne Verschmutzung durch Schadstoffe wurden folgende operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Nordsee, 2012): Schadstoffeinträge über die Flüsse sind weiter zu reduzieren. Schadstoffeinträge aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzieren. Schadstoffeinträge durch Quellen im Meer wie Öl- und Gasindustrie sowie Schifffahrt sind zu reduzieren. Einträge von Öl und Ölerzeugnissen und -gemischen ins Meer sind zu reduzieren und zu vermeiden. Schadstoffkonzentrationen in der Meeresumwelt und die daraus resultierenden Verschmutzungswirkungen sind zu reduzieren und auf einen guten Umweltzustand zurückzuführen. Da einige Schadstoffe wie z.B. Quecksilber ubiquitär in die Umwelt eingetragen werden und der Eintrag allein von Deutschland und Europa nicht zu beeinflussen ist, ist es möglich, dass das Umweltziel „Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe“ nicht in allen Punkten bis 2020 erreicht werden kann. Es sind daher zur Vorsorge und zur Reduzierung bestehender Schadstoffeinträge schnell effektive Maßnahmen zur Weiterverfolgung des Umweltziels zu ergreifen. Die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer enthält Umweltqualitätsnormen für bestimmte Schadstoffe, die eine weitere Konkretisierung und Quantifizierung der operativen Umweltziele ermöglichen. Mit der Überarbeitung der Verordnung ist bis Ende 2015 zu rechnen. Auf europäischer Ebene ist ferner ein Prozess zur Identifizierung neuer Stoffe angelaufen, so dass anzunehmen ist, dass in den nächsten Jahren die Liste der prioritären Stoffe mit entsprechenden Umweltqualitätsnormen noch erweitert werden wird. Um das Eintragsrisiko von Schadstoffen durch Quellen im Meer wie der Schifffahrt besser und anhand aktueller Daten beurteilen zu können, haben der Bund und die Küstenländer eine aktuelle Verkehrs- und Gefahrgutanalyse beauftragt. Die Ergebnisse werden im 2. Halbjahr 2015 erwartet, so dass auf dieser Grundlage eine weitere Quantifizierung erfolgen kann. 30 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Unter der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) wird mit einer Reihe von Maßnahmen bereits jetzt die Reduzierung von Verschmutzungen durch Schadstoffe über den Pfad Flusseinträge vorgenommen. Zur Umsetzung der WRRL haben Bund und Länder einen standardisierten Maßnahmenkatalog entwickelt.20 Die 2009 erstmals veröffentlichten und 2015 fortgeschriebenen Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach §§ 82 und 83 WHG (Art. 11, 13 WRRL) enthalten dazu folgende Schlüsselmaßnahmen, die aktuell schon umgesetzt werden: Reduzierung der Pestizidbelastung aus der Landwirtschaft (3) – Maßnahme Nr. 32 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Forschung und Verbesserung des Wissensstandes, um Unklarheiten zu beseitigen (14) – Maßnahme Nr. 502 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Maßnahmen zur Einstellung von Emissionen Einleitung und Verlusten prioritärer gefährlicher Stoffe oder der Reduzierung von Emissionen Einleitung und Verlusten prioritärer Stoffe (15) – Maßnahmen Nr. 18, 36 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Maßnahmen zur Vermeidung oder dem Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen durch Verschmutzung aus besiedelten Gebieten, Transport und Bau von Infrastruktur (21) – Maßnahmen Nr. 8, 9, 10, 11, 12, 26, 35 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Maßnahmen zur Vermeidung oder dem Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen durch Bergbau (KTM 36) – Maßnahmen Nr. 16, 24 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges. Maßnahmen zur Verringerung ungesteuerter diffuser stofflicher Belastungen, z.B. durch Entnahme von Sedimenten, mit ggf. anschließender Behandlung, Verwertung und Entsorgung (4) – Maßnahme Nr. 101 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges. Darüber hinaus ist auf folgende Maßnahmen hinzuweisen, die ebenfalls aufgrund der WRRL oder unter anderen Rechtsnormen durchgeführt werden: laufender Prozess der Stoffpriorisierung durch die EU-Kommission Verbot von TBT und anderen meeresumweltgefährdenden Stoffen Maßnahmen im Zuge der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie Aus dem LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog ergeben sich darüber hinaus noch weitere WRRL-Maßnahmen, die ebenfalls für die Meeresumwelt in Bezug auf Vermeidung von Verschmutzung durch Schadstoffe von Bedeutung sein können, Die bisher bei OSPAR im Rahmen der Umsetzung der Strategien für gefährliche Stoffe, für die Offshore-Öl- und Gasindustrie sowie für radioaktive Stoffe vereinbarten Maßnahmen werden fortgeführt bzw. berücksichtigt und zur Zielerreichung gemäß MSRL beitragen. Dies gilt auch für die für den Aspekt Schadstoffe bestehenden Vereinbarungen der trilateralen Wattenmeerzusammenarbeit und für die Vereinbarungen im Rahmen des Bonn-Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe. Daneben werden im Umweltausschuss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMOMEPC) Regularien über die schiffsbedingten Emissionen von Stoffen über das MARPOL- 20 [Verweis auf LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog.] 31 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Übereinkommen festgelegt, die sich insbesondere auf den Schadstoffeintrag durch die Seeschifffahrt auswirken können. Schadstoffeinträge, die von Land über den Wasserpfad in die Meere gelangen, werden über Maßnahmen unter der WRRL abgedeckt. Hierzu gehören insbesondere laufende und geplante Maßnahmen zur Reduzierung diffuser Schadstoffeinträge aus der Landwirtschaft und zur Reduzierung der Einträge aus Punktquellen. Atmosphärische Schadstoffeinträge von Land werden über das Göteborg Protokoll abgedeckt. Die im Rahmen der Novellierung des Göteborg Protokolls von 2012 auch für Deutschland vereinbarten Reduktionsziele für Emissionen von Schadstoffen (NOx, NH3, Schwefeldioxid, flüchtige organische Verbindungen (VOC, und ohne Methan NMVOC) und Feinstaub mit aerodynamischem Durchschnitt von weniger als 2,5 μm (PM2,5)) werden einen Beitrag zum diesbezüglichen operativen Reduktionsziel leisten. Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Da allein durch die bisherigen Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele der Nordsee im Hinblick auf die Verschmutzung durch Schadstoffe nicht erreicht werden können, sieht das Maßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee weitere MSRL-Maßnahmen vor, die über die WRRL, OSPAR, TWSC oder MARPOL-Übereinkommen bisher nicht abgedeckt sind. Dabei handelt es sich um vier Maßnahmen, die den Bereich der Seeschifffahrt, die Offshore-Industrie und Munitionsaltlasten betreffen. Weitere Maßnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch flussbürtige Schadstoffeinträge sind nicht erforderlich, weil diese über die WRRL und die Oberflächengewässerverordnung bereits abgedeckt sind. Mit den neuen MSRL-Maßnahmen sollen die Schadstoffemissionen aus dem Bereich der Seeschifffahrt weiter gesenkt werden. Dazu ist geplant, Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe weiter auszubauen, die Einleitung und Entsorgung von Waschwässern aus der Rauchgaswäsche von Schiffen zu regeln sowie die bestehende Vorsorgeplanung zur Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzungen zu verbessern. Die letztgenannte Maßnahme bezieht sich nicht nur auf die Seeschifffahrt, sondern auch auf Offshore-Installationen, zum Beispiel Windenergieanlagen. Die schiffsbezogenen Maßnahmen sollen auch einen Beitrag zur Reduktion von Nährstoffeinträgen leisten, werden aber im Kap. II.2.1 nicht eigens aufgeführt. Eine weitere neue MSRL-Maßnahme ist darüber hinaus der Umgang mit Munitionsaltlasten im Meer. Diese bezieht sich auf das Vorgehen bei Gefahrensituationen, die Verbesserung der Lagebilddarstellung und eine zukunftsorientierte Bewertung. Zusammenfassung neuer Maßnahmen Um das Umweltziel 2 „Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe“ zu erreichen, enthält das MSRL-Maßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee folgende neue Maßnahmen (LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog): Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe (UZ2-01) – Maßnahme Nr. 405 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung von Waschwässern aus Abgasreinigungsanlagen von Schiffen (UZ2-02) – Maßnahme Nr. 406 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges 32 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzungen - Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements (UZ2-03) – Maßnahme Nr. 407 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Umgang mit Munitionsaltlasten im Meer (UZ2-04) – Maßnahme Nr. 408 des LAWABLANO-Maßnahmenkataloges Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu entnehmen. Es ist absehbar, dass der erste schiffsbezogene Maßnahmenvorschlag und die Maßnahme zur Munition auch Verbesserungen bei den Schallemissionen erbringen werden. Sie werden aber bei Umweltziel 6 nicht eigens aufgeführt. Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG Durch die zur Erreichung des Umweltziels „Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe“ vorgeschlagenen Maßnahmen wird bezweckt, die Wasser- und Sedimentqualität zu verbessern und positiv auf das Schutzgut Wasser zu wirken. Die Reduzierung der kontinuierlichen und unfallbedingten Belastung der Meeresgewässer mit Schadstoffen und Öl verringert negative toxische und biologische Effekte für marine Organismen und ökologische Prozesse sowie die Akkumulation von Schadstoffen über die Nahrungskette. Die Maßnahmen wirken sich somit auch positiv auf das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biodiversität“ aus. Durch die Verringerung der Anreichung von Schadstoffen in Speisefischen unterstützen die Maßnahmen zudem den Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Auch die Maßnahmen zum Umgang mit Munitionsaltlasten wirken positiv auf den Menschen und die menschliche Gesundheit, indem ein verbessertes Risikomanagement es erlaubt, die Einschätzung von Gefahren für den Menschen optimieren und negative Auswirkungen vermeiden zu können. 2.3 Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten Einführung Die südliche Nordsee einschließlich der deutschen Küstengewässer und der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) unterliegt einer vielfältigen und intensiven Nutzung durch menschliche Aktivitäten. Deskriptor 1 (Biologische Vielfalt) zeigt die zentrale Bedeutung der marinen biologischen Vielfalt für die Umsetzung der MSRL und überschneidet sich mit weiteren Deskriptoren, insbesondere mit Deskriptor 3 (Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände), Deskriptor 4 (Nahrungsnetz) und Deskriptor 6 (Meeresboden). Der 2012 fertiggestellte nationale Bericht nach § 45c WHG (Art. 8 MSRL) zum Zustand der deutschen Nordsee basiert im Wesentlichen auf bereits vorliegenden Bewertungen, wie z. B. dem Art. 17 Bericht gemäß EU-Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, FFHRL) und den regelmäßigen Zustandsberichten der relevanten Meeresschutzübereinkommen, z.B. Quality Status Report (QSR) 2010 im Rahmen von OSPAR21 oder Quality Status Report 21 OSPAR, 2010. Quality Status Report 2010. OSPAR Commission, publication number 497/2010. http://qsr2010.ospar.org/en/index.html 33 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 (QSR) 2009 im Rahmen der TWSC22. Bewertungen wurden im Verhältnis zu bestehenden national, in Europa und international abgestimmten Zielen zum Schutz der Meeres- und Küstengewässer vorgenommen. Obwohl noch keine endgültig abgestimmten und mit den Nachbarstaaten harmonisierten Festlegungen der einzelnen Schwellen für die jeweiligen Deskriptoren zur Bewertung des guten Umweltzustands vorliegen, konnte bereits aufgrund der bestehenden Zustandsbeschreibungen ein schlechter Zustand für eine Reihe von Einzelparametern abgeleitet werden. Im Ergebnis hat Deutschland 2012 die EU-Kommission darüber informiert, dass sich die deutsche Nordsee nicht in einem guten Umweltzustand befindet (Anfangsbewertung der deutschen Nordsee, 2012). Die ebenfalls 2012 festgelegten Umweltziele fungieren als Richtschnur zur Erreichung des guten Umweltzustands und als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen. Umweltziel 3 ist dabei das grundlegende Umweltziel für den Erhalt der biologischen Vielfalt. Für eine Nordsee „ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten“ wurden daher spezifische operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Nordsee, 2012). Die operativen Ziele 3.1 bis 3.5 (siehe Tabelle II.2) sind die relevanten Teilziele zur Erreichung des guten Umweltzustands für die Deskriptoren 1 (Biologische Vielfalt), 2 (Nicht-einheimische Arten), 3 (Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände), 4 (Nahrungsnetz) und 6 (Meeresboden) in der deutschen Nordsee bis zum Jahr 2020. Die im Folgenden dargestellten bestehenden und neuen Maßnahmen zur Erreichung des Umweltziels 3 unterstützen darüber hinaus auch die Erreichung weiterer Umweltziele und tragen so zu einer Verbesserung des Zustands mehrerer Deskriptoren (Anhang I MSRL) bei. Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Deutschland ist seit vielen Jahren aktiv engagiert einen wirksamen Schutz der biologischen Vielfalt in den Meeren umzusetzen. Seit 2010 besteht ein flächendeckender Schutz der marinen Biodiversität des deutschen Küstenmeeres und der ausschließlichen Wirtschaftszone durch die aktuelle Naturschutzgesetzgebung von Bund und Ländern. Dabei gilt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) abweichungsfest in den Hoheitsgewässern und der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Belange des Meeresnaturschutzes. Soweit das BNatSchG entsprechende Regelungen eröffnet, kommen für den Bereich des Küstenmeeres zudem die Naturschutzgesetze der Küstenbundesländer zur Anwendung. Die bundes- und landesrechtlichen Regelungen zum Naturschutz setzen u.a. die Anforderungen der FFH-RL und der EURichtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie, VRL), u.a. das Verschlechterungsverbot und die FFH-Verträglichkeitsprüfung, um und beinhalten weitere naturschutzfachliche Instrumente zum Arten- und Biotopschutz sowie zur Vermeidung und Kompensation von Eingriffen. Mit Inkrafttreten der FFH-RL zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sind die Mitgliedsstaaten der EU bereits seit 1992 verpflichtet ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten auch im Meer zu schaffen. Diese Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß FFH-RL bilden zusammen mit den Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß der VRL das Schutzgebietssystem Natura 2000. Deutschland hat dazu in der Nordsee ca. 43% seiner Meeresgewässer für das Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000 an die EU-Kommission gemeldet. Deutschland unternimmt derzeit aktiv Bemühungen, alle marinen Schutzgebiete, soweit nicht schon geschehen, in nationales Recht zu überführen, sowie Managementpläne zu erstellen. 22 Marencic, H. & Vlas, J. de (Eds), 2009. Quality Status Report 2009. Wadden Sea Ecosystem No. 25. Common Wadden Sea Secretariat, Trilateral Monitoring and Assessment Group, Wilhelmshaven, Germany. http://www.waddensea-secretariat.org/sites/default/files/downloads/qsr-2009.pdf 34 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Die drei Nationalparke von Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg im Wattenmeer, die ca. 70% des Küstenmeeres der Nordsee umfassen, sind durch gesetzliche Regelungen geschützt. Der Schutz wird durch zahlreiche freiwillige Vereinbarungen unterstützt. Eine kontinuierliche Entwicklung und Anpassung der Schutzpolitik für das Wattenmeer findet im Rahmen der trilateralen Wattenmeerzusammenarbeit gemeinsam mit den Niederlanden und Dänemark statt. Zur Wiederansiedlung von lokal ausgestorbenen oder bestandsgefährdeten Arten werden für den Europäischen Hummer Projekte durch das Alfred-Wegener-Institut und für den Europäischen Stör Maßnahmen im Rahmen eines Nationalen Aktionsplans durchgeführt. 23 Zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) in den Küstenund Übergangsgewässern haben Bund und Länder einen standardisierten Maßnahmenkatalog entwickelt.24 Dieser enthält Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern für in das Meer bzw. aus dem Meer in die Flüsse wandernde Fischarten. Darüber hinaus sollen in küstennahen Fließgewässern ein Rückbau von Wanderungshindernissen und eine Schaffung von Aufstiegshilfen für Wanderfische, insbesondere gefährdeten Arten wie dem Stör, stattfinden. Die durch menschliche Aktivitäten ausgelöste bzw. unterstützte Zuwanderung gebietsfremder Arten sollte durch Vorsorgemaßnahmen eingedämmt werden, u.a. solche, die das IMO Ballastwasser-Übereinkommen vorsieht wie u.a. Behandlungsanlagen für Handelsschiffe ab 2016. Zusätzlich gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 708/2007 (AquakulturartenVerordnung) und die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten. Da die Unionsliste (Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung, Art. 4 der Verordnung Nr. 1143/2014) noch nicht erstellt ist, kann der Regelungsbeitrag für die Meeresgebiete noch nicht abschließend eingeschätzt werden. Daher werden Maßnahmen in diesem Zusammenhang derzeit zurückgestellt. Die bisher bei OSPAR im Rahmen des Schutzes der biologischen Vielfalt vereinbarten Maßnahmen werden fortgeführt bzw. berücksichtigt und tragen zur Zielerreichung gemäß MSRL bei. Dies gilt auch für die bestehenden Vereinbarungen im Rahmen der trilateralen Wattenmeerzusammenarbeit. Die Unterstützung der Erreichung der operativen Umweltziele 3.1 bis 3.5 durch bereits bestehende Maßnahmen ist in Tabelle II.2 dargestellt. Tabelle II.2: Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Umwelltziele Operative Ziele (Umweltziel 3) Bestehende Maßnahme(n) 3.1 Es bestehen räumlich und zeitlich ausreichende Rückzugs- und Ruheräume für Ökosystemkomponenten. Zum Schutz vor anthropogenen Störungen werden z.B. ungenutzte und/oder eingeschränkt genutzte Räume und Zeiten („Notake-zones“ und „No-take-times“, für die Fischerei gemäß den Regeln der GFP) eingerichtet (vgl. u.a. Erwägungsgrund 39 zur MSRL). Meeresschutzgebiete in der deutschen Nordsee 3.2 Die Struktur und Funktion der Nahrungsnetze sowie der marinen Lebensräume wird Fischereiliche Regelungen in Schutzgebietsverordnungen und Landesfischereigesetzen Arten und Biotopschutz 23 Geßner, J., Tautenhahn, M., von Nordheim, H., Borchers, T., 2010: Nationaler Aktionsplan zum Schutz und zur Erhaltung des europäischen Störs (Acipenser sturio). Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.), Bonn. 84 pp 24 [S. LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog] 35 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Operative Ziele (Umweltziel 3) Bestehende Maßnahme(n) durch Beifang, Rückwurf und grundgeschleppte Fanggeräte nicht weiter nachteilig verändert. Auf die Regeneration der aufgrund der bereits erfolgten Eingriffe geschädigten Ökosystemkomponenten wird hingewirkt. Die funktionalen Gruppen der biologischen Merkmale (Anhang III Tabelle 1 MSRL) oder deren Nahrungsgrundlage werden nicht gefährdet. Freiwillige Vereinbarungen zum Schutz von Arten und Lebensräumen in Küstengewässern 3.3 Wenn unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels die ökologischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wiederansiedlung von lokal ausgestorbenen oder bestandsgefährdeten Arten gegeben sind, werden ihre Wiederansiedlung oder die Stabilisierung ihrer Population angestrebt, sowie weitere Gefährdungsursachen in für diese Arten ausreichend großen Meeresbereichen beseitigt. Zu den lokal in der deutschen Nordsee ausgestorbenen oder bestandsgefährdend zurückgegangen Arten zählen beispielsweise der Stör (Acipenser sturio), der Helgoländer Hummer (Homarus gammarus) und die Europäische Auster (Ostrea edulis). Nationaler Aktionsplan Stör; Wiederansiedlung Stör (Acipenser sturio) 3.4 Menschliche Bauwerke und Nutzungen gefährden die natürliche Ausbreitung (inkl. Wanderung) von Arten nicht, für die ökologisch durchlässige Migrationskorridore wesentliche Habitate darstellen. Verbesserung der Durchgängigkeit – Maßnahmen Nr. 68, 69, 76 des LAWA-BLANOMaßnahmenkataloges 3.5 Die Gesamtzahl von Einschleppungen und Einbringungen neuer Arten geht gegen Null. Zur Minimierung der (unbeabsichtigten) Einschleppung sind Vorbeugemaßnahmen implementiert. Neu auftretende Arten werden so rechtzeitig erkannt, dass ggf. Sofortmaßnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können. Die Zeichnung und Umsetzung bestehender Verordnungen und Konventionen sind hierfür eine wichtige Voraussetzung. IMO Ballastwasser-Übereinkommen25 Wiederansiedlung Hummer (Homarus gammarus) Maßnahmen der Länder zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Gewässer – Rückbau von Wanderungshindernissen und Schaffung von funktionsfähigen Auf- und Abstiegshilfen für Wanderfische Implementierung der Verordnung (EU) Nr. 708/2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur Implementierung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele In der Anfangsbewertung der deutschen Nordsee (2012) hat Deutschland gegenüber der EUKommission festgestellt, dass der gute Umweltzustand für die folgenden Merkmale nicht erreicht wurde (Zooplankton und nicht-einheimische Arten wurden nicht bewertet): 25 Biotoptypen Phytoplankton Makrophyten Makrozoobenthos Fische Schweinswale Das IMO Ballastwasser-Übereinkommen ist noch nicht in Kraft. 36 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 See- und Küstenvögel Laut Anfangsbewertung sind die genannten Merkmale einer insgesamt zu hohen Gesamtbelastung menschlicher Aktivitäten ausgesetzt. Da allein durch die bisher bestehenden Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele für die Nordsee im Hinblick auf den Schutz mariner Arten und Habitate nicht erreicht werden können, sieht das Maßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee folgende, in Tabelle II.3 gelistete, weitere MSRL-Maßnahmen vor. Tabelle II.3: Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Umweltziele Operative Ziele (Umweltziel 3) Neue Maßnahme(n) 3.1 Es bestehen räumlich und zeitlich ausreichende Rückzugs- und Ruheräume für Ökosystemkomponenten. Zum Schutz vor anthropogenen Störungen werden z.B. ungenutzte und/oder eingeschränkt genutzte Räume und Zeiten („No-take-zones“ und „No-take-times“, für die Fischerei gemäß den Regeln der GFP) eingerichtet (vgl. u.a. Erwägungsgrund 39 zur MSRL). Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in Schutzgebietsverordnungen (UZ3-01) – Maßnahme Nr. 409 des LAWA-BLANOMaßnahmenkataloges 3.2 Die Struktur und Funktion der Nahrungsnetze sowie der marinen Lebensräume wird durch Beifang, Rückwurf und grundgeschleppte Fanggeräte nicht weiter nachteilig verändert. Auf die Regeneration der aufgrund der bereits erfolgten Eingriffe geschädigten Ökosystemkomponenten wird hingewirkt. Die funktionalen Gruppen der biologischen Merkmale (Anhang III Tabelle 1 MSRL) oder deren Nahrungsgrundlage werden nicht gefährdet. 3.3 Wenn unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels die ökologischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wiederansiedlung von lokal ausgestorbenen oder bestandsgefährdeten Arten gegeben sind, werden ihre Wiederansiedlung oder die Stabilisierung ihrer Population angestrebt, sowie weitere Gefährdungsursachen in für diese Arten ausreichend großen Meeresbereichen beseitigt. Zu den lokal in der deutschen Nordsee ausgestorbenen oder bestandsgefährdend zurückgegangen Arten zählen beispielsweise der Stör (Acipenser sturio), der Helgoländer Hummer (Homarus gammarus) und die Europäische Auster (Ostrea edulis). 3.4 Menschliche Bauwerke und Nutzungen gefährden die natürliche Ausbreitung (inkl. Wanderung) von Arten nicht, für die ökologisch durchlässige Migrationskorridore wesentliche Habitate darstellen. Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im marinen Bereich (UZ3-02) – Maßnahme Nr. 410 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges 3.5 Die Gesamtzahl von Einschleppungen und Einbringungen neuer Arten geht gegen Null. Zur Minimierung der (unbeabsichtigten) Einschleppung sind Vorbeugemaßnahmen implementiert. Neu auftretende Arten werden so rechtzeitig erkannt, dass ggf. Sofortmaßnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können. Die 37 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Zeichnung und Umsetzung bestehender Verordnungen und Konventionen sind hierfür eine wichtige Voraussetzung. Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu entnehmen. Zusammenfassung neuer Maßnahmen Zur Verbesserung des Zustands der marinen biologische Vielfalt in der deutschen Nordsee werden zur Erreichung der operativen Ziele des Umweltzieles 3 „Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten“ in Ergänzung zu den bereits bestehenden Maßnahmen folgende neue Maßnahmen geplant (LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog): Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in Schutzgebietsverordnungen (UZ3-01) – Maßnahmen Nr. 409 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im marinen Bereich (UZ3-02) – Maßnahmen Nr. 410 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG Durch die zur Erreichung des Umweltziels „Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten“ vorgeschlagenen Maßnahmen sollen positive Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biodiversität erreicht werden. Die Einbindung von gefährdeten marinen Arten und Biotopen in bestehende räumliche Schutzmaßnahmen ist ein wichtiger Beitrag zu ihrem Erhalt und damit auch ein Beitrag, um den Rückgang der natürlichen Biodiversität aufzuhalten. Ebenfalls wird dadurch die Vielfalt der ökologischen Funktionen der benthischen und pelagischen Ökosysteme erhalten und gestärkt. Die Maßnahmen tragen dazu bei, den Erholungswert der Meeresküsten zu sichern. Damit unterstützen die Maßnahmen auch das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit. 2.4 Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen Einführung Die südliche Nordsee einschließlich der deutschen Küstengewässer und der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) unterliegt einer vielfältigen und intensiven Nutzung durch menschliche Aktivitäten. Wenn jedoch der Naturraum Meer erhalten bleiben und die natürlichen Ressourcen auch noch zukünftigen Generationen zur Verfügung stehen sollen, dann können nur ökosystemgerechte und zukunftsfähige Nutzungen und Nutzungswünsche zugelassen werden. Das heißt, dass die Grenzen der Tragfähigkeit und Belastbarkeit der marinen Ökosysteme anerkannt, respektiert und bei allen menschlichen Handlungen berücksichtigt werden müssen. 38 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Deskriptor 1 (biologische Vielfalt) zeigt die zentrale Bedeutung der marinen biologischen Vielfalt für die Umsetzung der MSRL und überschneidet sich mit den weiteren Deskriptoren, insbesondere mit Deskriptor 3 (Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände), Deskriptor 4 (Nahrungsnetz) und Deskriptor 6 (Meeresboden). Die im Folgenden dargestellten bestehenden und neuen Maßnahmen wurden auf Basis der bereits unter Umweltziel 3 (Kap. II.2.3) beschriebenen Grundlagen entwickelt und dienen der Erreichung des Umweltziels 4 „Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen“. Darüber hinaus unterstützen sie, ebenso wie die Maßnahmen unter Umweltziel 3, die Erreichung weiterer Umweltziele und tragen so zu einer Verbesserung des Zustands mehrerer Deskriptoren (Anhang I MSRL) bei. Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Ein genereller Schutz im Küstenmeer und in der AWZ durch die Naturschutzgesetzgebung von Bund und Ländern wurde bereits unter Umweltziel 3 beschrieben. Bei der Genehmigung von Vorhaben im Meer werden alle Pläne und Projekte einschließlich der Offshore Windparks auf ihre Auswirkungen auf die Natur und Umwelt durch die entsprechenden Genehmigungsverfahren im Vorfeld geprüft. Die Prüfung erfolgt dabei in der Regel im „Huckepack“-Verfahren an die relevanten Planungsund Genehmigungsverfahren, die z. B. im Rahmen der Seeanlagenverordnung für Installationen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder in den Raumordnungsverfahren durchgeführt werden. Die naturschutzfachliche Bewertung wird dabei in Teilbereichen durch abgestimmte und die Verwaltung bindende Konzepte im Vorfeld für die Antragsteller transparent dargestellt. Die bisher bei OSPAR zum Schutz der biologischen Vielfalt vereinbarten Maßnahmen werden fortgeführt bzw. berücksichtigt und tragen zur Zielerreichung gemäß MSRL bei. Dies gilt auch für die bestehenden Vereinbarungen im Rahmen der trilateralen Wattenmeerzusammenarbeit. Die Unterstützung der Erreichung der operativen Umweltziele 4.1 bis 4.6 durch bestehende Maßnahmen ist in Tabelle II.4 dargestellt. Die Maßnahmen sind z.T. derzeit noch nicht hinreichend umgesetzt. Tabelle II.4: Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Umweltziele Operative Ziele (Umweltziel 4) Bestehende Maßnahme(n) UZ 4.1 Alle wirtschaftlich genutzten Bestände werden nach dem Ansatz des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) bewirtschaftet. UZ 4.2 Die Bestände befischter Arten weisen eine Alters- und Größenstruktur auf, in der alle Alters- und Größenklassen weiterhin und in Annäherung an natürliche Verhältnisse vertreten sind. UZ 4.3 Die Fischerei beeinträchtigt die anderen Ökosystemkomponenten (Nichtzielarten und benthische Lebensgemeinschaften) nicht in dem Maße, dass die Erreichung bzw. Erhaltung ihres spezifischen guten Umweltzustands gefährdet wird. 39 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Operative Ziele (Umweltziel 4) Bestehende Maßnahme(n) UZ 4.4 Illegale, nicht gemeldete und unregulierte (IUU) Fischerei gemäß EG-Verordnung Nr.1005/2008 geht gegen Null. Fischereiaufsicht (nach SeefiV und LFischG) UZ 4.5 Innerhalb der Schutzgebiete in der deutschen Nordsee stehen die Schutzziele und zwecke an erster Stelle. Die besonderen öffentlichen Interessen des Küstenschutzes an der Gewinnung von nicht lebenden Ressourcen sind zu beachten, und nur nach eingehender Prüfung von Alternativen in Betracht zu ziehen. Regelungen nach BNatSchG und LNatSchG insb. FFH-Verträglichkeitsprüfung, Artenund Biotopschutz sowie Regelungen zur Vermeidung und Kompensation von Eingriffen Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG UZ 4.6 Durch die Nutzung oder Erkundung nicht lebender Ressourcen werden die Ökosystemkomponenten der deutschen Nordsee, insbesondere die empfindlichen, zurückgehenden und geschützten Arten und Lebensräume nicht beschädigt oder erheblich gestört. Die Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten sowie die Fortpflanzungs-, Ruhe- und Nahrungsstätten der jeweiligen Arten sind dabei besonders zu berücksichtigen. Regelungen nach BNatSchG und LNatSchG insb. FFH-Verträglichkeitsprüfung, Artenund Biotopschutz sowie Regelungen zur Vermeidung und Kompensation von Eingriffen Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG Seeanlagenverordnung Schallschutzkonzept des BMUB Maritime Raumordnung Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele In der Anfangsbewertung der deutsche Nordsee (2012) hat Deutschland gegenüber der EUKommission festgestellt, dass der gute Umweltzustand für die folgenden Merkmale nicht erreicht wurde (Zooplankton und nicht-einheimische Arten wurden nicht bewertet): Biotoptypen Phytoplankton Makrophyten Makrozoobenthos Fische Schweinswale See- und Küstenvögel Laut Anfangsbewertung sind die genannten Merkmale einer insgesamt zu hohen Gesamtbelastung menschlicher Aktivitäten ausgesetzt. Da allein durch die bisherigen Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele im Hinblick auf die nachhaltige und schonende Nutzung von Ressourcen nicht erreicht werden können, sind im Maßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee folgende, in Tabelle II.5 gelistete, weitere MSRL-Maßnahmen geplant. Tabelle II.5: Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Umweltziele Operative Ziele (Umweltziel 4) Neue Maßnahme(n) UZ 4.1 Alle wirtschaftlich genutzten Bestände werden nach dem Ansatz des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) bewirtschaftet. Weitere Verankerung des Themas „nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei“ im öffentlichen Bewusstsein (UZ4-01) – Maßnahme Nr. 411 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges UZ 4.2 Die Bestände befischter Arten weisen eine Alters- und Größenstruktur auf, in der alle 40 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Operative Ziele (Umweltziel 4) Stand: 16.12.2015 Neue Maßnahme(n) Alters- und Größenklassen weiterhin und in Annäherung an natürliche Verhältnisse vertreten sind. UZ 4.3 Die Fischerei beeinträchtigt die anderen Ökosystemkomponenten (Nichtzielarten und benthische Lebensgemeinschaften) nicht in dem Maße, dass die Erreichung bzw. Erhaltung ihres spezifischen guten Umweltzustands gefährdet wird. Weitere Verankerung des Themas „nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei“ im öffentlichen Bewusstsein (UZ4-01) – Maßnahme Nr. 411 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Fischereimaßnahmen (UZ4-02) – Maßnahme Nr. 412 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Miesmuschelbewirtschaftungsplan im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer (UZ4-03) – Maßnahme Nr. 413 des LAWABLANO-Maßnahmenkataloges UZ 4.4 Illegale, nicht gemeldete und unregulierte (IUU) Fischerei gemäß EG-Verordnung Nr.1005/2008 geht gegen Null. UZ 4.5 Innerhalb der Schutzgebiete in der deutschen Nordsee stehen die Schutzziele und zwecke an erster Stelle. Die besonderen öffentlichen Interessen des Küstenschutzes an der Gewinnung von nicht lebenden Ressourcen sind zu beachten, und nur nach eingehender Prüfung von Alternativen in Betracht zu ziehen. • Nachhaltige und schonende Nutzung von nicht lebenden sublitoralen Ressourcen für den Küstenschutz (Nordsee) (UZ4-04) – Maßnahme Nr. 414 des LAWA-BLANOMaßnahmenkataloges UZ 4.6 Durch die Nutzung oder Erkundung nicht lebender Ressourcen werden die Ökosystemkomponenten der deutschen Nordsee, insbesondere die empfindlichen, zurückgehenden und geschützten Arten und Lebensräume nicht beschädigt oder erheblich gestört. Die Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten sowie die Fortpflanzungs-, Ruhe- und Nahrungsstätten der jeweiligen Arten sind dabei besonders zu berücksichtigen. • Nachhaltige und schonende Nutzung von nicht lebenden sublitoralen Ressourcen für den Küstenschutz (Nordsee) (UZ4-04) – Maßnahme Nr. 414 des LAWA-BLANOMaßnahmenkataloges Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu entnehmen. Zusammenfassung neuer Maßnahmen Zur Verbesserung des Zustands der marinen biologischen Vielfalt in der deutschen Nordsee werden zur Erreichung der operativen Ziele des Umweltzieles 4 „Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen“, in Ergänzung zu den bereits bestehenden Maßnahmen, folgende neue Maßnahmen geplant (LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog): Weitere Verankerung des Themas „nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei“ im öffentlichen Bewusstsein (UZ4-01) – Maßnahme Nr. 411 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges 41 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Fischereimaßnahmen (UZ4-02) – Maßnahme Nr. 412 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Miesmuschelbewirtschaftungsplan im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer (UZ4-03) – Maßnahme Nr. 413 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Nachhaltige und schonende Nutzung von nicht lebenden sublitoralen Ressourcen für den Küstenschutz (Nordsee) (UZ4-04) – Maßnahme Nr. 414 des LAWA-BLANOMaßnahmenkataloges Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG Es ist der erklärte Zweck der zur Erreichung des Umweltziels „Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen“ vorgeschlagenen Maßnahmen positiv auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und Biodiversität und Wasser zu wirken. Durch die vorgeschlagenen Regelungen extraktiver Aktivitäten innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten sollen die Auswirkungen physischer und biologischer Eingriffe auf marine Ökosysteme und die dazugehörigen Arten und Habitate minimiert werden. Dies wirkt sich insgesamt positiv auf die Biodiversität aus. Die Maßnahmen unterstützen, dass natürliche Ressourcen langfristig, mithin auch kommenden Generationen, zur ökosystemgerechten und zukunftsfähigen Nutzung zur Verfügung stehen, und wirken daher auch positiv auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit. 2.5 Meere ohne Belastung durch Abfall Einführung „Abfälle im Meer“ sind alle langlebigen, gefertigten oder verarbeiteten beständigen Materialien, die durch Wegwerfen oder als herrenloses Gut in die Meeresumwelt gelangen. Das schließt den Transport dieser Materialien in die Meere über Flüsse, Einleitungen und Winde mit ein. Abfälle im Meer können eine potenzielle Bedrohung für Tiere und Lebensräume darstellen, behindern die Nutzungen der Meere, verursachen hohe wirtschaftliche Kosten und mindern den Erholungswert der Küsten. Neben großformatigen Abfällen wie Plastikflaschen oder -tüten werden auch Mikropartikel aus Kunststoffen ubiquitär in Meereswirbeln, Sedimenten und an Stränden beobachtet sowie in Meeresorganismen nachgewiesen. Als Mikropartikel bezeichnet man alle Müllteile von fünf Millimetern und kleiner. Standardisiertes Spülsaummonitoring wird in der deutschen Nordsee seit 2002 durchgeführt. Dreiviertel der zwischen 2002-2008 in den Spülsäumen gefundenen Müllteile bestanden aus Plastik und/oder Styropor. Die am häufigsten gefundenen Müllteile mit 30% Anteil an der Gesamtbelastung waren Taue, Leinen und Netze. Weitere 28% bestanden aus verschiedenen Verpackungsmaterialien, Teile aus Plastik unbekannter Herkunft waren mit 16% vertreten. Nach Anhang 1 MSRL (qualitative Deskriptoren) liegt ein guter Umweltzustand in Bezug auf Meeresmüll dann vor, wenn die Eigenschaften und Mengen der Abfälle im Meer keine schädlichen Auswirkungen auf die Küsten- und Meeresumwelt haben. Das betrifft insbesondere die negativen Auswirkungen des regelmäßigen Verhedderns/Strangulieren von Meereslebewesen in Meeresmüll, die orale Aufnahme von Müll im Meer durch marine Organismen, die Bedeckung von Habitaten und Lebensgemeinschaften, die Verhärtung und Abschürfung von Meeresboden und den Transport von nicht-einheimischen Arten auf Müllteilen. 42 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Der gute Umweltzustand für die deutsche Nordsee ist in Bezug auf Abfälle im Meer dann erreicht, wenn Abfälle und deren Zersetzungsprodukte keine schädlichen Auswirkungen auf die Meereslebewesen und Lebensräume haben. Weiterhin sollen Abfälle und deren Zersetzungsprodukte nicht die Einwanderung und Ausbreitung von nicht-einheimischen Arten unterstützen (Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche Nordsee, 2012). Für eine deutsche Nordsee ohne Belastung durch Abfall wurden daher folgende operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Nordsee, 2012): Kontinuierlich reduzierte Einträge und eine Reduzierung der bereits vorliegenden Abfälle führen zu einer signifikanten Verminderung der Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden. Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen (insbesondere von Mikroplastik) gehen langfristig gegen Null. Weitere nachteilige ökologische Effekte (wie das Verfangen und Strangulieren in Abfallteilen) werden auf ein Minimum reduziert. Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Eine Reihe bestehender nationaler und europäischer Vorgaben haben bereits die Verringerung der Einträge von Abfällen in die Meere zum Ziel. Dazu gehören: Abfallwirtschaft: Pfandsysteme für bestimmte Getränkeverpackungen; Deponierungsverbot für Kunststoffe; flächendeckende Erfassung von Verpackungen im Verbund mit Verwertungs- und Recyclingquoten, Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder gemäß den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG), strategisches Konzept des Bundes zur Steigerung der Ressourceneffizienz (Ressourceneffizienzprogramm ProgRess). Weitergehende Abwasserbehandlung Verbot der Einbringung von Abfällen in die Hohe See Vorgaben für Hafenauffangeinrichtungen, Mülltagebücher und Müllbehandlungsplänen (RL 2000/59/EG) IMO: MARPOL Anlage V und Hafenstaatkontrollen, Nordsee als Sondergebiet mit Verbot des Einbringens jeglicher Schiffsabfälle Für eine noch effektivere Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG könnten z.B. die Harmonisierung von statistischen Erfassungsmethoden und die Intensivierung der Kontrolle von Seefahrzeugen (Mülltagebüchern) beitragen. Weiterhin wurden in der Vergangenheit bereits Maßnahmen durch die Privatwirtschaft, Umweltorganisationen und Kommunen ergriffen. Dazu zählen die freiwillige entgeltliche Abgabe für Plastiktüten in weiten Teilen des deutschen Lebensmitteleinzelhandels (die als Sekundäreffekt den Verbrauch von Plastiktüten senkt), der Einsatz von schadstoffarmen Müllverbrennungsanlagen auf Kreuzfahrtschiffen, Aufklärungskampagnen und Umweltbildung sowie Reinigungsmaßnahmen in erster Linie an Stränden. 43 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Da allein durch die bisherigen Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele der Nordsee im Hinblick auf Abfälle im Meer nicht erreicht werden können, sieht das Maßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee besondere MSRL-Maßnahmen vor, die innerhalb des bestehenden rechtlichen Rahmens nicht bzw. nicht ausreichend adressiert sind. Zu den zentralen Maßnahmen, die hinsichtlich landseitiger Einträge ergriffen werden sollen, gehört die Prüfung der dominanten Müllarten hinsichtlich ihrer Gefährdung für die marine Umwelt zur Modifikation und Substitution von Produkten. Die Kunststoffherstellung kann beispielsweise durch Änderungen im Produktdesign und der Zusammensetzung von Kunststoffen dazu beitragen, dass diese weniger belastend für die Meeresumwelt sind. Zwei Arten von Meeresmüll sind besonders häufig für negative Auswirkungen auf marine Lebewesen und Habitate verantwortlich: Fischereigerät und -netze und Verpackungsmaterialien bzw. Reste davon. Deshalb sind Maßnahmen zur weiteren Reduktion der Einträge von Kunststoffabfällen, z.B. Plastikverpackungen, in die Meere vorgesehen. Weitere Aktionsfelder hinsichtlich landseitiger Einträge bestehen in der Vermeidung des Einsatzes von primären Mikroplastikpartikeln sowie der Entwicklung und des Einsatzes von technischen Rückhaltemöglichkeiten zur Verminderung der Emissionen von Mikroplastikpartikeln (inkl. synthetischen Textilfasern), dem verbesserten Umgang und Transport von Mikropellets und Kunststoffpulvern sowie der Prüfung und Entwicklung von Lösungen hinsichtlich weiterer Eintragswege von Mikroplastikpartikeln. Die Neufestlegung oder Intensivierung von Vorgaben zur Reduzierung des Plastikmüllaufkommens durch landseitige Anlieger fällt insbesondere in den Wirkungsbereich von Kommunen oder Landkreisen und betrifft im Kern das kommunale Ordnungs-, Satzungs- und Vergaberecht. Es gilt, den entsprechenden Handlungsspielraum auf der geeigneten Regelungsebene zu eröffnen. Grundsätzlich besteht die Notwendigkeit der Schaffung oder Anpassung entsprechender zugrundeliegender bundes- und landesrechtlicher Regelungen. Im Fokus der Maßnahmen, die für seeseitige Einträge ergriffen werden, befinden sich u.a. müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und -geräten, die insbesondere zur Erreichung des zweiten und dritten oben genannte operativen Umweltziels für eine Nordsee ohne Belastungen durch Abfälle im Meer vonnöten sind. Außerdem sollen sinnvolle Reinigungsaktionen ergänzend zu den vorbeugenden Maßnahmen ergriffen und fortgeführt werden, um damit das erste oben genannte operative Umweltziel hinsichtlich der Reduktion vorhandener Abfälle zu unterstützen. Dazu dient weiterhin die fortlaufende Etablierung der Initiative „Fishing for Litter“, an der sich mittlerweile alle Küstenbundesländer beteiligen. Weiterhin soll das Thema Meeresmüll in schulischen und beruflichen Lehrzielen und -plänen verankert werden und damit fester Bestandteil der Allgemeinbildung werden. Die Anrainerstaaten des Nordostatlantiks haben auf der OSPAR-Jahrestagung im Juni 2014 einen regionalen Aktionsplan gegen Meeresmüll verabschiedet. Dieser soll dazu beitragen, dass künftig deutlich weniger Müll in den Nordostatlantik gelangt als bisher und ein Teil des bereits im Meer befindlichen Mülls entfernt wird. Zum Nordostatlantik gehört auch die Nordsee. Dieser regional entwickelte und koordinierte Aktionsplan stellt einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der MSRL dar. Deutschland hat daran federführend mitgewirkt und wird sich an der Umsetzung des Aktionsplans aktiv beteiligen. Die in dem Aktionsplan genannten Maßnahmen werden daher gemäß der sich aus den wasserrechtlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen im nationalen Maßnahmenprogramm fortgeführt bzw. berücksichtigt. 44 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Zusammenfassung neuer Maßnahmen Um das Umweltziel 5 „Meere ohne Belastung durch Abfall“ zu erreichen, enthält das MSRLMaßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee folgende neue Maßnahmen (LAWABLANO-Maßnahmenkatalog): Verankerung des Themas Meeresmüll in Lehrzielen, Lehrplänen und -material (UZ501) – Maßnahme Nr. 416 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Modifikation/Substitution von Produkten unter Berücksichtigung einer ökobilanzierten Gesamtbetrachtung (UZ5-02) – Maßnahme Nr. 417 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Vermeidung des Einsatzes von primären Mikroplastikpartikeln (UZ5-03) – Maßnahme Nr. 418 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Reduktion der Einträge von Kunststoffmüll, z. B. Plastikverpackungen, in die Meeresumwelt (UZ5-04) – Maßnahme Nr. 419 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und -geräten (UZ5-05) – Maßnahme Nr. 420 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Etablierung des „Fishing-for-Litter“-Konzepts (UZ5-06) – Maßnahme Nr. 421 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Reduzierung bereits vorhandenen Mülls im Meer (UZ5-07) – Maßnahme Nr. 422 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Reduzierung des Plastikaufkommens durch kommunale Vorgaben (UZ5-08) – Maßnahme Nr. 423 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Reduzierung der Emission und des Eintrags von Mikroplastikpartikeln (UZ5-09) – Maßnahme Nr. 424 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu entnehmen. Im Übrigen arbeitet Deutschland an der Entwicklung regionaler Maßnahmen im Rahmen des OSPAR Regionalen Aktionsplans zu Müll mit. Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG Durch die zur Erreichung des Umweltziels „Meere ohne Belastung durch Abfall“ vorgeschlagenen Maßnahmen sollen die Wasserqualität verbessert und negative Effekte auf marine Organismen vermindert werden. Die Reduzierung der Einträge von Müll und Mikroplastikpartikeln ins Meer wirkt sich positiv auf die Qualität von Wasser und Sediment als Lebensraum für marine Organismen, aber auch auf die Badewasserqualität für den Menschen aus. Sie wirkt auch positiv auf den Gesundheitszustand der Meeresorganismen und unterstützt so den Schutz des Menschen vor potentiellen Beeinträchtigungen. Die Reduzierung der Belastung von marinen Organismen und Habitaten mit Müll und Mikroplastikpartikeln unterstützt die Schutzziele für Tiere und Pflanzen und wirkt positiv auf die Biodiversität. 45 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm 2.6 II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge Einführung Unterwasserlärm kommt unter den verschiedenen Energieeintragsformen in die Nordsee ein besonderer Stellenwert zu, da er sich im großen räumlichen Maßstab ausbreiten kann. Vor allem impulsartige Schalleinträge können zur Schädigung mariner Arten führen, während für kontinuierliche Lärmquellen andere Effekte wie Störung (Vertreibung) oder Maskierung von biologisch wichtigen Signalen und damit die Einschränkung des akustischen Lebensraums relevanter sind. Besonders betroffen durch die Einleitung von anthropogenem Unterwasserschall sind nach heutigem Kenntnisstand marine Säuger und Fische, aber auch wirbellose Tiere. Laut Anfangsbewertung der deutschen Nordsee (2012) sind relevante Quellen impulshafter Einträge von Unterwasserschall in der deutschen Nordsee der Einsatz verschiedener Typen von Sonaren, die schallintensiven Bauarbeiten von Offshore-Windenergieanlagen, seismische Aktivitäten, Sprengungen (bspw. von Munitionsaltlasten) sowie der Einsatz von akustischen Vergrämern, z.B. in der Fischerei. Die Schifffahrt, der Sand- und Kiesabbau und der Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen stellen die wesentlichen kontinuierlichen Schalleinträge dar. Die räumliche Ausdehnung der Belastung von Wärmeeinträgen, elektromagnetischen Feldern (z.B. von Unterwasserkabeln) und Lichteinträgen ist in der Regel begrenzt, wohingegen ihre Wirkungen ausgedehnt sein können. Als Beispiel ist hier die nicht auszuschließende Barrierewirkung auf Wanderungen verschiedener Arten zu nennen. So kann die notwendige Befeuerung von Bauwerken z.B. bei ziehenden Vögeln zu Ausweichbewegungen führen und letztendlich eine Barrierewirkung haben. Andererseits können beleuchtete Objekte vor allem nachts und bei schlechter Sicht Vögel anlocken und zu einem erhöhten Vogelschlag führen. Bei einer eventuellen Reduzierung der Beleuchtung bleiben bestehende Anforderungen z.B. der Leichtigkeit und Sicherheit des Schiffsverkehrs, des Flugverkehrs und der Arbeitssicherheit (Betriebsbeleuchtung) unberührt. Wärmeeinträge in die Küstengewässer erfolgen durch Kühlwasser (Energieerzeugung, Produktionsprozesse), Stromkabel und sonstige Einleitungen (z.B. Soleeinleitungen). Dadurch kommt es lokal zu Temperaturerhöhungen, die mit zunehmender Entfernung zur Emissionsquelle abnehmen. Hierdurch kann es zur Meidung des Gebietes durch bestimmte Arten bzw. einzelner Entwicklungsstadien, zu veränderter Aktivität und zu Veränderungen der Artengemeinschaften kommen. Nach Anhang 1 MSRL (qualitative Deskriptoren) liegt ein guter Umweltzustand für Energieeinträge vor, wenn sich die Einleitung von Energie, einschließlich Unterwasserlärm, in einem Rahmen bewegt, der sich nicht nachteilig auf die Meeresumwelt auswirkt. Der gute Umweltzustand für die deutsche Nordsee ist in Bezug auf Energieeinträge dann erreicht, wenn (Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche Nordsee, 2012): das Schallbudget der deutschen Nordsee die Lebensbedingungen der betroffenen Tiere nicht nachteilig beeinträchtigt. Alle menschlichen lärmverursachenden Aktivitäten dürfen sich daher nicht erheblich auf die Meeresumwelt der Nordsee auswirken. der Temperaturanstieg nicht zu negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt führt. 46 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 die Emissionen von elektromagnetischen Feldern Wanderungen oder Orientierungsvermögen der Meereslebewesen nicht nachteilig beeinträchtigen. der Lichteintrag Meereslebewesen nicht nachteilig beeinträchtigt. Für eine deutsche Nordsee ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge wurden daher folgende operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Nordsee, 2012): Der anthropogene Schalleintrag durch impulshafte Signale und Schockwellen führt zu keiner physischen Schädigung (z.B. einer temporären Hörschwellenverschiebung bei Schweinswalen) und zu keiner erheblichen Störung von Meeresorganismen. Schalleinträge infolge kontinuierlicher, insbesondere tieffrequenter Breitbandgeräusche haben räumlich und zeitlich keine nachteiligen Auswirkungen, wie z.B. signifikante (erhebliche) Störungen (Vertreibung aus Habitaten, Maskierung biologisch relevanter Signale, etc.) und physische Schädigungen auf Meeresorganismen. Der anthropogene Wärmeeintrag hat räumlich und zeitlich keine negativen Auswirkungen bzw. überschreitet die abgestimmten Grenzwerte nicht. Im Watten-/Küstenmeer wird ein Temperaturanstieg im Sediment von 2 K in 30 cm Tiefe, in der AWZ ein Temperaturanstieg von 2 K in 20 cm Sedimenttiefe nicht überschritten Elektromagnetische und auch elektrische Felder anthropogenen Ursprungs sind so schwach, dass sie Orientierung, Wanderungsverhalten und Nahrungsfindung von Meeresorganismen nicht beeinträchtigen Von menschlichen Aktivitäten ausgehende Lichteinwirkungen auf dem Meer haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt. Für die weitere Ausgestaltung der vorgeschlagenen Umweltziele bedarf es einer grundlegenden Evaluierung sowohl der Einträge als auch der Wirkungen, um auf dieser Basis die operativen Ziele anzupassen. Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Zum Umweltziel 6 „Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge“ werden die Auswirkungen der verschiedenen Energieeinträge in der Regel bei Vorhabengenehmigungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG bzw. der FFH-Verträglichkeitsprüfung und der Eingriffsregelung geprüft und bewertet. Reduktionen anthropogener Energieeinträge werden derzeit durch Auflagen bei der Zulassung von Vorhaben erreicht. So werden beispielsweise lärmminimierende Bauweisen (Vibrations- statt Rammverfahren) oder Begleitmaßnahmen (z.B. Blasenschleier) bei lärmintensiven Tätigkeiten festgesetzt. Für die ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee gelten seit 2008 verpflichtende Grenzwerte für die Schallemissionen bei Rammarbeiten für die Installation von Offshore Windenergieanlagen, Umspannwerke und Konverterstationen. Für Infrastrukturmaßnahmen in den Küstengewässern und der ausschließlichen Wirtschaftszone, z.B. Rammarbeiten beim Bau von Offshore-Windparks, gelten durch Zulassungsbehörden etablierte Verfahren. Für den Wärmeeintrag z.B. durch stromableitende Kabel im Sediment gilt in den Nordseegewässern das so genannte 2K Kriterium. Darüber hinaus legen Wärmelastpläne der Küstenländer Anforderungen an Wärmeeinleitungen in Oberflächengewässer zur Erreichung der Qualitätskriterien der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie WRRL) fest. 47 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Da allein durch die bisherigen Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele der Nordsee im Hinblick auf anthropogene Energieeinträge im Meer nicht erreicht werden können, sieht das Maßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee besondere MSRL-Maßnahmen vor, die innerhalb des bestehenden rechtlichen Rahmens nicht bzw. nicht ausreichend adressiert sind. Die Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für anthropogene Unterwasserschallbelastungen (Dauer- und Impulsschallbelastungen) zur Verhinderung negativer Auswirkungen auf relevante Arten ist notwendig, um auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse anthropogene Schallbelastungen im Meer zu regulieren und relevante Arten effektiv schützen zu können. Grundlage für das gezielte Management anthropogener Lärmeinträge ist die Erfassung der Schallquellen und der durch sie hervorgerufenen Belastungen. Hierfür werden ein Schallregister und eine Lärmkartierung vorgesehen. Das geplante zentrale Schallregister soll zunächst alle impulshaften Schalleinträge, welche Genehmigungsverfahren unterliegen, erfassen. Perspektivisch soll die Konzeption auch die Ergänzung um länger andauernde Schalleinträge und ggf. Schiffslärm und andere kontinuierliche Einträge erlauben. Das Register soll die Identifizierung von Belastungsschwerpunkten und damit eine Bewertung sowie kumulative Betrachtung der Auswirkungen von mehreren Quellen ermöglichen. Die Lärmkartierung liefert die raumbezogene Erfassung der kontinuierlichen Schallbelastung und eine Standardisierung der Erfassung von Hintergrundschall. Durch die Identifizierung räumlicher Belastungsschwerpunkte können geeignete Minderungsmaßnahmen entwickelt werden. Es wird die Datengrundlage erarbeitet, die zwingend erforderlich ist, um den Umweltzustand bezüglich des anthropogenen Unterwasserschalleintrags zu bewerten, Trends zu erkennen und zu analysieren, um ggf. planerische und regulatorische Schutzmaßnahmen ableiten zu können. Die Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nordsee ist notwendig, da die gegenwärtigen Schalleinträge neben anderen Faktoren eine wesentliche Gefährdungsursache für marine Organismen darstellen und es derzeit im deutschen Teil der Nordsee kaum Rückzugs- und Ruhebereiche frei von anthropogenen Schallquellen gibt. Besonders bei der Erzeugung von Impulsschall, Stoß- und Schockwellen (Seismik, Bauaktivitäten und Sprengungen) sind ohne Schallschutz Verletzungen sowie erhebliche Beeinträchtigungen (Störungen) u. a. für die FFH-Art Schweinswal nicht auszuschließen. Die Ableitung und Anwendung von Schwellenwerten für Wärmeeinträge soll differenziert nach charakteristischen Arten und Jahreszeiten die Bestimmung von Schwellenwerten für zulässige absolute und relative Temperaturerhöhungen und deren räumliche Ausdehnung festlegen und im Rahmen von Genehmigungsverfahren zur Anwendung bringen. Die Analyse der Auswirkungen von Lichtemissionen im Offshore-Bereich auf die Meeresumwelt sowie die Umsetzung umweltverträglicher Modifikationen der Beleuchtung von Offshore Installationen (z.B. Öl- und Gasplattformen, Windkraftanlagen, Umspannplattformen, Förder/Prospektionsplattformen) soll die Auswirkungen auf Seevögel minimieren. Hierbei sind die Umsetzung und Anwendung geeigneter technischer Modifikationen über internationale Abstimmung (IALA) und entsprechender Vorschriften zu beachten. Die Gewährleistung von Meeren ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge einschließlich der kumulativ auf die Meeresökosysteme wirkenden Veränderungen ist eine 48 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 unabdingbare Voraussetzung, um den guten Umweltzustand in Bezug auf die marine biologische Vielfalt und Energieeinträge zu erreichen. Deshalb sind die geplanten neuen Maßnahmen für das vorliegende Umweltziel gleichzeitig auch Maßnahmen für die Umweltziele „Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten“ und „Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen“. Zusammenfassung neuer Maßnahmen Um das Umweltziel 6 „Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge“ zu erreichen, enthält das MSRL-Maßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee folgende neue Maßnahmen (LAWA-BLANO Maßnahmenkatalog): Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm auf relevante Arten (UZ6-01) – Maßnahme Nr.425 des LAWA-BLANOMaßnahmenkataloges Aufbau eines Registers für relevante Schallquellen und Schockwellen und Etablierung standardisierter verbindlicher Berichtspflichten (UZ6-02) – Maßnahme Nr. 426 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Lärmkartierung der deutschen Meeresgebiete (UZ6-03) – Maßnahme Nr. 427 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee (UZ6-04) – Maßnahme Nr. 428 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Ableitung und Anwendung von Schwellenwerten für Wärmeeinträge (UZ6-05) – Maßnahme Nr. 429 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Entwicklung und Anwendung umweltverträglicher Beleuchtung von Offshore Installationen und begleitende Maßnahmen (UZ6-06) – Maßnahme Nr. 430 des LAWABLANO-Maßnahmenkataloges Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu entnehmen. Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG Die zur Erreichung des Umweltziels „Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge“ vorgeschlagenen Maßnahmen sollen dazu dienen, sich positiv auf Tiere, Pflanzen und Biodiversität und die Wasserqualität auszuwirken. Die Reduktion des Eintrags von Unterwasserschall und Maßnahmen für das Management schallintensiver Aktivitäten wirkt sich positiv auf marine Organismen aus. Dies gilt insbesondere für die Minimierung impulsiver Schalleinträge und deren negativer Effekte auf marine Säugetiere. Lärmminderungsmaßnahmen insbesondere in küstennahen Gewässern sind auch geeignet, den Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Die Begrenzung des Eintrags von Wärme ins Meer wirkt positiv auf marine Organismen, für die sonst aufgrund der veränderten Umweltbedingungen bestimmte Gebiete nicht mehr als Habitat zur Verfügung stehen. Die Maßnahme trägt auch zum Schutz der Biodiversität dadurch bei, dass das Risiko temperaturbedingter Etablierung und Verbreitung nicht-einheimischer Arten reduziert wird. Die Maßnahme minimiert auch ein wärmebedingtes vermehrtes Vorkommen pathogener Keime im Badewasser und daraus folgender Gesundheitsrisiken für den Menschen. 49 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Maßnahmen zur ökologisch verträglichen Beleuchtung von Offshore-Anlagen wirken nicht nur positiv auf Seevögel, sondern auch auf terrestrische Arten (Zugvögel und Fledermäuse). 2.7 Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik Einführung Die hydrografischen und sedimentologischen Bedingungen werden unmittelbar durch Wasserstände und Seegang als primäre Wirkfaktoren geprägt. Sie bestimmen im Zusammenwirken mit der Atmosphäre und dem Relief, der Beschaffenheit und der Struktur des Seegrunds die sekundären Erscheinungsformen Strömung, Salzgehalt, Temperatur und Trübung und die damit einhergehenden Schichtungen der Wasserkörper. In ihrer Gesamtwirkung bestimmen sie die Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften der Meeresökosysteme in der deutschen Nordsee. Gezeiten-, trift-, dichte- und seegangserzeugte Strömungen bestimmen einerseits unmittelbar Lebensräume von Arten und andererseits auch mittelbar durch Prägung von Relief, Beschaffenheit und Struktur des Meeresgrundes. Ausdehnung, Ausprägung und Stabilität von Schichtungen haben maßgeblichen Einfluss auf Stoffflüsse im Ökosystem. Temperatur und Salzgehalt haben entscheidenden Einfluss auf die Verbreitung der Meeresorganismen insbesondere in Meeresgebieten mit dauerhaftem Oberwasserzufluss (Ästuare). Nach Anhang 1 MSRL (qualitative Deskriptoren) liegt ein guter Umweltzustand für hydrografische Bedingungen vor, wenn dauerhafte Veränderungen der hydrografischen Bedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme haben. Der Deskriptor ist v.a. bei Infrastrukturprojekten im Meeresbereich relevant, wie z.B. Brükkenbauten oder Anlagen zur Energiegewinnung, die die hydrografischen und sedimentologischen Bedingungen dauerhaft ändern und damit nachteilige Auswirkungen auf die Hydromorphologie haben können. Meere mit einer natürlichen hydromorphologischen Charakteristik unterstützen auch die Erreichung des guten Umweltzustands in Bezug auf die marine biologische Vielfalt (Deskriptor 1), das Nahrungsnetz (Deskriptor 4) und den Meeresboden (Deskriptor 6) sowie der Umweltziele „Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten“ und „Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen“. Der gute Umweltzustand für die deutsche Nordsee ist in Bezug auf die Hydromorphologie dann erreicht, wenn dauerhafte Veränderungen der hydrografischen Bedingungen auf Grund menschlicher Eingriffe lediglich lokale Auswirkungen haben und diese Auswirkungen einzeln oder kumulativ keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme haben und nicht zu biogeographischen Populationseffekten führen (Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche Nordsee, 2012). Für eine deutsche Nordsee mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik wurden daher folgende operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Nordsee, 2012): Die (Teil-)Einzugsgebiete der Wattbereiche sind im natürlichen Gleichgewicht. Die vorhandenen Substratformen befinden sich in ihren typischen und vom dynamischen Gleichgewicht geprägten Anteilen. Es besteht eine natürliche Variabilität des Salzgehaltes. 50 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Die Summe der Beeinflussung von hydrologischen Prozessen hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme. Veränderungen der Habitate und insbesondere der Lebensraumfunktionen aufgrund anthropogen veränderter hydrografischer Gegebenheiten führt allein oder kumulativ nicht zu einer Gefährdung von Arten und Lebensräumen bzw. zum Rückgang von Populationen. Im deutsch-niederländischen Forschungsvorhaben „Wadden Sea morphological development due to the accelaration of relative sea-level rise“ (WADE) wurden exemplarisch in sechs Watteinzugsgebieten des ostfriesischen Wattenmeers und an der Dithmarscher Bucht wesentliche quantitative Grundlagen zu morphodynamischen Gleichgewichtszuständen ermittelt. Aufbauend auf diesen Ergebnissen und unterstützt durch neuere Daten sollen die typischen und vom dynamischen Gleichgewicht geprägten Anteile der Substratformen zur Festlegung von Grenzwerten ermittelt werden. Hiermit können auch die Grundlagen für die Veränderung von Habitaten geschaffen werden. Bei den Fragestellungen hinsichtlich der Beeinflussung von hydrologischen Prozessen kann auf die umfangreichen Erkenntnisse von Umweltverträglichkeitsuntersuchungen zurückgegriffen werden. Die Quantifizierung dieser Ziele ist derzeit Gegenstand der Arbeiten der nationalen Fach-Arbeitsgruppe. Hierfür werden Kartierungen des Meeresgrundes zur Erfassung der Substratbeschaffenheit und -verteilung fortgeführt, bestehende nationale und internationale Festlegungen berücksichtigt, Modelle entwickelt und neue Referenzwerte festgelegt. Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Die Auswirkungen von Vorhaben auf die Hydrografie und Sedimente werden in der Regel im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung entsprechend UVPG bei der Vorhabengenehmigung geprüft. Darüber hinaus bestehen derzeit keine zusätzlichen Maßnahmen zu Umweltziel 7 „Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik“. Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Da es bei dem Umweltziel „Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik“ um die Erhaltung eines weitgehend natürlichen Zustandes geht, sind im Wesentlichen Maßnahmen zur Analyse der Zielerreichung erforderlich. Dies ist u.a. durch Nachuntersuchungen / Monitoring im Zuge von physischen Eingriffen in Meeres- und Küstengewässern zu gewährleisten. Das wirksame Management anthropogener Eingriffe in die hydrologischen und sedimentologischen Prozesse der Meeresgewässer erfordert den Nachweis der o.g. Einhaltung der operativen Umweltziele und der Beurteilung negativer Auswirkungen auf die Meeresökosysteme. Als Maßnahme ist vorgesehen, hierfür ein hydromorphologisches und sedimentologisches Erfassungs-, Informations- und Analysesystem aufzubauen und einzuführen. Im Rahmen der Maßnahme erfolgt die Etablierung und dauerhafte Vorhaltung eines abgestimmten Werkzeugs, das die Verfügbarkeit von Informationen sicherstellt. Die im Rahmen anderer Umweltziele geplanten Maßnahmen zur Reduzierung physischen Verlusts von benthischen Habitaten, physischer Schädigungen des Meeresbodens, und zur Wiederherstellung und zum Schutz mariner Ökosysteme, einschließlich von Habitaten und 51 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Arten tragen dazu bei, die Eingriffe in hydrologische und sedimentologische Prozesse zu reduzieren. Zusammenfassung neuer Maßnahmen Um das Umweltziel „Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik“ zu erreichen, enthält das MSRL-Maßnahmenprogramm für die Nordsee folgende neue Maßnahme (LAWA-BLANO-Katalognummer): Hydromorphologisches und sedimentologisches Informations- und Analysesystem für die deutsche Nord- und Ostsee (UZ7-01) – Maßnahme Nr. 431 des LAWABLANO-Maßnahmenkataloges Weitere Einzelheiten sind dem entsprechenden Maßnahmenkennblatt in der Anlage 1 zu entnehmen. Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG Ein hydromorphologisches und sedimentologisches Informations- und Analysessystem verhält sich neutral zu den Schutzgütern. Es unterstützt aber Maßnahmen zum Management von Eingriffen in hydrologische und sedimentologische Prozesse und kann mittelbar positiv auf die Schutzgüter Wasser und Tiere, Pflanzen und Biodiversität wirken. 2.8 Ausblick Schließen von Wissenslücken Das MSRL-Maßnahmenprogramm gründet auf der Bewertung des Zustands der deutschen Gewässer in Nord- und Ostsee von 2012 (Anfangsbewertung §45c WHG, Art. 8 MSRL), und den ebenfalls 2012 auf dieser Grundlage abgeleiteten Umweltzielen (§ 45e WHG, Art. 10 MSRL), die erforderlich sind, um den guten Umweltzustand (§ 45d WHG, Art. 9 MSRL) zu erreichen. Die laufenden Arbeiten für eine verbesserte nationale Umsetzung der MSRL verfolgen auch das Ziel einer verbesserten Konsistenz zwischen den einzelnen Schritten. Ziel ist es, die Beschreibung des guten Umweltzustands als zentralen Bezugspunkt für die anderen MSRL-Bestimmungen weiter zu entwickeln. Darauf aufbauend soll die Konkretisierung und Quantifizierung von Umweltzielen erfolgen. Die 2012 von der Bundesrepublik vorgelegten Beschreibungen des guten Umweltzustands der einzelnen MSRL-Deskriptoren und ihrer Indikatoren waren noch überwiegend deskriptiv und sollen nun konkretisiert und operationalisiert werden. Dies umfasst die (Weiter-)Entwicklung von national und regional abgestimmten Mess- und Bewertungsverfahren (mit Eignungstests) sowie die Ableitung bzw. Überarbeitung quantifizierbarer, d.h. messbarer Schwellenwerte für den guten Umweltzustand. Insbesondere für neue Deskriptoren, die bisher national noch nicht umfassend im Monitoring berücksichtigt wurden, besteht noch hoher Entwicklungsbedarf. Dies gilt vor allem für Abfälle im Meer (D10), Einleitung von Energie (D11) und Aspekte der marinen biologischen Vielfalt (D1) sowie nicht-heimischer Arten (D2). Gerade bei ihnen sind eine Reihe von Forschungs- und Entwicklungsprojekten erforderlich (und z.T. bereits angelaufen), um Wissenslücken zu schließen – beispielsweise die Erfassung von Müllteilen in Meerestieren oder von Mikromüll im Sediment. Neue Indikatorensets 52 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 sollen nach Möglichkeit in den nächsten Jahren operationalisiert werden (Konzept, Bewertung, Monitoring, Datenflüsse). Entwicklungsbedarf besteht ferner hinsichtlich der Bewertung des guten Umweltzustands auf Ökosystemebene und einer integrativen Gesamtbewertung, welche die unterschiedlichen Aspekte zusammenfügt. Auch Fragen wie das Verhältnis zwischen gutem Umweltzustand und den Umweltzielen oder der Definition des Biodiversitätsbegriffs für die MSRL-Umsetzung bedürfen weiterer Entwicklungsarbeiten. Entwicklungsbedarf besteht auch hinsichtlich einer flächendeckenden Meeresbodenkartierung von Habitaten und Sedimentstrukturen, gemeinsam dargestellt mit einer Karte menschlicher Aktivitäten und Belastungen. Damit verbunden ist die Zusammenführung des FFH-Habitatansatzes und der benthischen Bewertung nach WRRL. Die Arbeiten an diesen Themen haben bereits begonnen. Im Zuge der MSRL-Umsetzung ist auch die verstärkte Nutzung von Beobachtungsmethoden wie der Fernerkundung geplant. Eine Herausforderung hinsichtlich der Bewertungsmethoden besteht beispielsweise vor dem Hintergrund des Überlagerns von natürlichen Schwankungen mit kurz- und langfristigen Klimavariabilitäten. Diese und weitere Entwicklungen sind, ebenso wie die Konkretisierung der Umweltziele für den Zeitraum von 2015 bis 2018 geplant. Die Durchführung der Maßnahmen bedarf der Begleitung durch eine Umweltüberwachung („Monitoring“) und der Erweiterung der wissenschaftlichen Kenntnis über die marinen Ökosysteme durch weitere Forschung. Nur so können die Effekte der Maßnahmen überprüft und bewertet werden. Bestehende Lücken im Monitoringprogramm gemäß § 45f WHG (Art. 11 MSRL) sollen schrittweise u.a. mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprojekten geschlossen werden. Dies erfolgt mit dem Ziel, den Umweltzustand, die Erreichung der Umweltziele und die Maßnahmeneffizienz bis 2018 bewerten und bis 2020 die Monitoringprogramme aktualisieren und anpassen zu können. Deutschland ist aktiv an der Entwicklung regional kohärenter Beschreibungen des guten Umweltzustands und entsprechender Indikatoren in der Nordseeregion im Rahmen von OSPAR und TWSC) sowie an der aktuell laufenden Revision des EU-Kommissionsbeschlusses 2010/477/EU über Kriterien und methodische Standards zur Festlegung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern beteiligt. Die bei OSPAR angelaufene regionale Koordinierung der Maßnahmenprogramme erfasst auch die Eruierung von Notwendigkeiten und Möglichkeiten für eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Ableitung von Umweltzielen. Die regionale Planung wird in der nationalen Planung zu den Arbeiten an den Umweltzielen berücksichtigt. Die 2014 an die EU-Kommission übermittelten Berichtsdokumente bezüglich der Monitoringprogramme nach § 45f WHG (Art. 11 MSRL) geben über Lücken und bereits laufende Forschungsarbeiten zum guten Umweltzustand zusammenfassend Auskunft (www.meeresschutz.info/index.php/berichte-art11.html). Im Rahmen der nationalen Arbeitsgruppen ist eine Aufstellung des Bedarfs an Studien und Forschungsprojekten für den Zeitraum von 2015 bis 2018 zur Schließung von Wissens- und Informationslücken veranlasst, die auch Empfehlungen aussprechen, wo ein regionales Vorgehen sinnvoll erscheint und wie die Vorhaben auszugestalten sind, um direkt für die Berichterstattung 2018 erforderliche und verwendbare Daten und Informationen zu generieren. OSPAR und die TWSC arbeiten an der Schließung von Wissens- und Informationslücken. Ein Beispiel hierfür ist das 2014 von OSPAR verabschiedete Wissenschaftsprogramm. Deutschland arbeitet hier aktiv mit den Anrainerstaaten des Nordostatlantik bzw. des Wattenmeeres zusammen. 53 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Ausblick Das umweltpolitische Ziel ist eine ökologisch vielfältige und dynamische Nordsee, die sauber, gesund und produktiv ist und eine nachhaltige Nutzung ermöglicht. Hierzu ist es erforderlich, die Gesamtbelastungen auf ein Maß zu beschränken, das u.a. die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt. Hierzu sind auch in Zukunft Möglichkeiten auszuloten und sich bietende Gelegenheiten zu ergreifen, um aktiv Meeresökosysteme in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen und Verschmutzung und Eingriffe weiter zu reduzieren. Hierfür lässt sich auch aus dem Pool der Maßnahmenvorschläge schöpfen, die für das vorliegende Maßnahmenprogramm aus Gründen ihrer technischen, zeitlichen, rechtlichen, politischen und finanziellen Machbarkeit nicht priorisiert werden konnten. Die laufende Koordinierung der Anrainerstaaten des Nordostatlantiks, einschließlich der Nordsee, im Rahmen von OSPAR sowie für die Küstengewässer die trilaterale Wattenmeerzusammenarbeit sind Prozesse, um durch ein abgestimmtes und regional kohärentes Vorgehen beim Schutz des Meeresumwelt die Wirksamkeit des vorliegenden Maßnahmenprogramms für die deutschen Gewässer der Nordsee zu stärken. Die Bundesregierung setzt ihr aktives Engagement mit dem Ziel fort, regionale Ziele und Maßnahmen für grenzüberschreitende Probleme zu entwickeln und die Bemühung der einzelnen Vertragsstaaten um Maßnahmen in der Kompetenz Dritter zu bündeln und damit zu verstärken. Die laufenden Arbeiten zur Quantifizierung des guten Umweltzustands, zur Konkretisierung der operativen Umweltziele und zur Schließung von Wissenslücken liefern eine wesentliche Grundlage für die weitere Umsetzung der MSRL. Sie verbessern die Möglichkeiten zur Einschätzung der Wirksamkeit bestehender und neuer Maßnahmen und zur Ableitung von Vorschlägen für die Fortschreibung des Maßnahmenprogramms 2021. 54 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm 3. Umweltbericht 3.1 Einleitung II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Anlass Für das Maßnahmenprogramm für die Nordsee ist gemäß § 14b in Verbindung mit Nr. 1.9 der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Aufgabe der SUP ist es, die Umweltauswirkungen des vorliegenden Programms zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten und in die Entscheidungsfindung einzubringen. Dabei sind die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter, einschließlich etwaiger Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern, zu betrachten: Menschen und menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft Kultur- und sonstige Sachgüter In dem nachfolgenden Umweltbericht nach § 14g Abs. 1 UVPG werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Durchführung des vorliegenden Programms für die Nordsee sowie vernünftiger Alternativen hierzu ermittelt, beschrieben und bewertet. Gemäß § 45i WHG wurde der Entwurf des Maßnahmenprogramms, einschließlich der SUPUmweltberichte, zum 31. März 2015 auf www.meeresschutz.info veröffentlicht und in den beteiligten Bundes- und Landesbehörden öffentlich ausgelegt. Die Öffentlichkeit hatte vom 1. April bis 30. September 2015 die Möglichkeit, zu den Entwürfen schriftlich Stellung zu nehmen. Maßnahmenprogramm Das übergeordnete Ziel der MSRL ist das Erreichen des guten Umweltzustands in allen EU Meeresgewässern bis 2020. Entsprechend sind nach § 45h Abs. 1 WHG die Meeresgewässer in den deutschen Teilen der Nordsee so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres Zustands vermieden wird und ein guter Zustand erhalten oder bis 2020 erreicht wird. Damit diese Bewirtschaftungsziele erreicht werden, sind insbesondere Meeresökosysteme zu schützen und zu erhalten und in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen. Schwerpunkt des in Abschnitt II.2 für die Nordsee dargestellten Programms zur Bewirtschaftung der Meeresgewässer im Zeitraum 2016–2021 sind folgende Umweltfragen: Reduzierung stofflicher Belastungen, v.a. durch anthropogene Quellen im Meer Schutz der marinen Biodiversität, u.a. durch räumliche Maßnahmen zum Schutz mariner Arten und Habitate Reduzierung der Belastung der Meeresgewässer durch Müll Reduzierung des Unterwasserschalls Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen Die Aufstellung des Maßnahmenprogramms folgt dem in Teil I dargestellten Planungsprozess. Es ist dies der dritte und letzte Schritt im ersten Umsetzungszyklus der MSRL (2012– 2017). Er baut auf die vorausgegangenen vorbereitenden Schritte auf: 55 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 2012: Bewertung des Zustands der Gewässer der deutschen Teile der Nordsee, die Beschreibung des guten Umweltzustands und die Festlegung von Umweltzielen 2014: Aufstellung von Überwachungsprogrammen zur fortlaufenden Bewertung des Zustands der Meeresgewässer. Das Maßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee wird auf der Grundlage der operativen Umweltziele in Anhang 1 (nachfolgend „MSRL-Umweltziele“) und unter Berücksichtigung der bestehenden bzw. in Planung befindlichen Maßnahmen nach anderen wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften, einschließlich der regionalen Meeresübereinkommen, erstellt. Dazu gehören u.a.: die für den Meeresumweltschutz relevanten Maßnahmen in den Maßnahmenprogrammen der Länder nach § 82 WHG (Umsetzung Wasserrahmenrichtlinie, WRRL). Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme für die WRRL werden im Zeitpunkt der Berichterstellung fortgeschrieben und unterliegen ihrerseits einer Strategischen Umweltprüfung. der Besitzstand der Maßnahmen von OSPAR einschließlich der OSPAR Umweltstrategie für den Nordostatlantik, und der trilateralen Wattenmeerzusammenarbeit (TWSC). der im Rahmen der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie und Vogelschutzrichtlinie bestehenden und geplanten Aktivitäten, Schutzgebiete und Maßnahmen. geschützte Meeresgebiete, die von der Gemeinschaft oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkommen, denen sie als Vertragspartei angehören, vereinbart wurden. die bestehenden und geplanten Maßnahmen im Rahmen der novellierten Gemeinsamen EU Fischerei- und Landwirtschaftspolitik. die in den Plänen und Programmen der Raumordnung festgelegten Ziele, die Grundsätze und Festlegungen der Raumordnungen für die ausschließliche Wirtschaftszone der deutschen Nordsee und die Landesraumordnungen für die Küstengewässer mit den darin ausgewiesenen Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten. 3.2 Untersuchungsrahmen Nach § 14f Abs. 1 UVPG ist durch den Planungsträger der Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der Angaben festzulegen, die in den Umweltbericht aufgenommen werden sollen. Nach § 14f Abs. 2 UVPG sind bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens die betroffenen Behörden sowie ggf. weitere interessierte Stellen zu beteiligen. Der BLANO hat auf der Grundlage einer vorläufigen Vorschlagsliste für die erforderlichen neuen Maßnahmen im Juli 2014 einen Untersuchungsrahmen für die Strategische Umweltprüfung vorgeschlagen. Ca. 360 Behörden, Institutionen und Umwelt- und Nutzerverbände waren vom 10. Juli bis 10. August 2014 eingeladen, schriftlich zum Untersuchungsrahmen Stellung zu nehmen. Über die Hälfte der 56 eingegangenen Stellungnahmen stimmten dem Untersuchungsrahmen zu. Der Untersuchungsrahmen wurde entsprechend der eingegangenen Hinweise angepasst und durch den Koordinierungsrat Meeresschutz am 13. Oktober 2014 festgelegt. Die Hinweise auf zusätzliche Informationen wurden bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens berücksichtigt. 56 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Ausgangspunkt der vorliegenden Untersuchung sind die einzelnen neuen Maßnahmen, die für eine Aufnahme in das Maßnahmenprogramm in Erwägung gezogen werden, sowie das Maßnahmenprogramm in seiner Gesamtheit. Der Untersuchungsraum dieses Umweltberichts bezieht sich auf die Auswirkungen in dem Planungsraum des deutschen Teils der Nordsee sowie auf grenzüberschreitende Wirkungen des Programms. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Untersuchung an dem Grad der Konkretisierung und Detailgenauigkeit der Festsetzungen des Maßnahmenprogramms nach § 45h WHG auszurichten ist. Ausschlaggebend sind also grundsätzlich die festgesetzten Maßnahmen in ihrem jeweiligen Konkretisierungsgrad. Soweit zur Umsetzung der im Maßnahmenprogramm nach § 45h WHG festgesetzten neuen Maßnahmen weitere Entscheidungen und Handlungen erforderlich sind, müssen die Auswirkungen dieser Entscheidungen und Handlungen in den ggf. erforderlichen Verwaltungsverfahren geprüft werden (Abschichtung nach § 14f Abs. 3 UVPG). Die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Durchführungs-Maßnahmen ist somit Gegenstand der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene. Die Quantifizierung und flächenscharfe Verortung von Umweltauswirkungen ist daher nicht Gegenstand des Umweltberichts für das Maßnahmenprogramm nach § 45h WHG. Der Untersuchungsgegenstand des nachfolgenden Umweltberichts bezieht sich auf folgende Punkte: Ist-Zustand und Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Maßnahmenprogramms Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter nach WHG sowie UVPG Alternativenprüfung Hinweise zum künftigen Überwachungskonzept 3.3 Ziele des Umweltschutzes Ziele des Umweltschutzes geben Auskunft darüber, welcher Umweltzustand in Zukunft angestrebt wird (Umweltqualitätsziele). Die Ziele des Umweltschutzes für die deutschen Küstenund Meeresgewässer wurden im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 2012 als „Guter Umweltzustand“ gemäß § 45d WHG in Bezug auf marine biologische Vielfalt, nichteinheimische Arten, Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände, Nahrungsnetz, Eutrophierung, Meeresgrund, hydrografische Bedingungen, Schadstoffe, Schadstoffe in Lebensmitteln, Abfälle im Meer und Einleitung von Energie beschrieben (s. Teil I). Sie bilden die Grundlage für die Bewirtschaftung der Meeresgewässer. Die Beschreibung des guten Umweltzustands erfolgte in einer Gesamtschau von und entsprechendem Zielabgleich mit den internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Übereinkommen bzw. Vorschriften, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen und aufgrund derer sich Deutschland zu bestimmten Grundsätzen bekannt und zu Zielen verpflichtet hat. Für die Aufstellung des Maßnahmenprogramms für die deutsche Nordsee im Rahmen der MSRL dienen die gemäß § 45e WHG festgelegten sieben übergeordneten Umweltziele und die sie konkretisierenden operativen Umweltziele (Bewirtschaftungsziele) als roter Faden. Die MSRL-Umweltziele überbrücken die Distanz zwischen dem aktuellen und dem „guten“ Umweltzustand, um das übergeordnete Ziel der MSRL, spätestens bis 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten, erfüllen zu können. Sie beziehen 57 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 sich überwiegend auf die Regelung menschlichen Handelns, wie auf die Reduktion von Belastungen und den Schutz der Biodiversität. Der Auswahl der Ziele des Umweltschutzes liegt die Beschreibung des guten Umweltzustands für die Küsten- und Meeresgewässer zugrunde. Weitere Umweltqualitätsziele ergeben sich aus nationalen Planungs- und Fachgesetzen sowie internationalen, EU- und nationalen Übereinkommen, Regelwerken und Plänen (s. Anhang 3). Es werden nur Umweltqualitätsziele berücksichtigt, die einen Bezug zu den Schutzgütern der SUP und den voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen haben sowie einen dem Programm angemessenen räumlichen Bezug und Abstraktionsgrad besitzen. Entsprechend ist die Auswahl auf wenige und übergeordnete Ziele beschränkt. Auf dieser Grundlage werden folgende Ziele des Umweltschutzes für die Prüfung der Auswirkungen des Maßnahmenprogramms herangezogen (Tabelle II.6). Weitere Ziele des Umweltschutzes ergeben sich aus dem EU-Recht und den internationalen Übereinkommen wie sie in Anhang 3 gelistet sind. Tabelle II.6 Schutzgutbezogene Ziele des Umweltschutzes Schutzgüter Ziele des Umweltschutzes Mensch und menschliche Gesundheit Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Boden Wasser (oberirdische Gewässer/Küsten- und Meeresgewässer) Wasser (Grundwasser) Schutz des Menschen vor schädlichen Umweltauswirkungen, wie z.B. Luftverunreinigungen, Lärm, Schadstoffen, Keimen (§ 1 BImSchG, Badegewässerrichtlinie, Trinkwasserrichtlinie) Dauerhafte Sicherung des Erholungswertes von Natur und Landschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG, Badegewässerrichtlinie) Gewährleistung eines nachhaltigen Hochwasserschutzes (§ 72 - § 81 WHG) Schaffung eines Biotopverbundes zur nachhaltigen Sicherung und Erhaltung heimischer Arten und ihrer Lebensräume / Durchgängigkeit von Fließgewässern (§ 20 Abs. 1 BNatSchG, § 21 BNatSchG) Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften sowie ihrer Biotope und Lebensstätten zur Sicherung der Funktionen des Naturhaushalts (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG, § 31 bis § 36 BNatSchG, FFHRL, VRL) Dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt einschließlich der Ermöglichung des Austauschs zwischen Populationen sowie von Wanderungen und Wiederbesiedlungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG, § 1 Abs. 2 BNatSchG) Sparsamer Umgang mit Grund und Boden (§ 1a BauGB) Sicherung oder Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen (§ 1 BBodSchG) Berücksichtigung der Nutzungsfunktionen des Bodens als Standort für die Land- und Forstwirtschaft (§ 1 BBodSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c BBodSchG) Erreichen und Erhalten eines guten ökologischen Zustands (§ 27 WHG) Erreichen und Erhalten eines guten chemischen Zustands (§ 72 - § 81 WHG) Erreichung und Erhaltung eines guten Zustands der Meeresgewässer (§ 45a Abs. 1 Nr. 2 WHG) Gewährleistung einer nachhaltigen Hochwasserretention (§ 72 - § 81 WHG) Erreichen und Erhalten eines guten chemischen Zustands (§ 47 WHG) Erreichen und Erhalten eines guten mengenmäßigen Zustands (§ 47 WHG) 58 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Schutzgüter Ziele des Umweltschutzes Klima und Luft Stand: 16.12.2015 Verminderung von Treibhausgasemissionen (Energiekonzept der Bundesregierung 2010) Schutz von Gebieten mit günstiger Klimawirkung (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) Landschaft Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Kultur- und sonstige Sachgüter Erhalt oberirdisch gelegener Boden-, Kultur- und Baudenkmäler sowie von historischen Kulturlandschaften (Denkmalschutzgesetze der Länder, § 1 Malta Konvention, § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG) Erhalt von unterirdisch gelegenen Boden-, Kultur- und Baudenkmälern sowie archäologischen Fundstellen (Denkmalschutzgesetze der Länder, § 1 Malta Konvention, § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG) Schutz von Sachwerten und der Allgemeinheit dienenden Sachgütern, z.B. durch Vermeidung von schädlichen Wasserabflüssen (§ 73 WHG), Luftverunreinigungen und Lärm (§ 1 BImSchG), 3.4 Derzeitiger Umweltzustand, einschließlich der Merkmale der Umwelt sowie Umweltzustand bei Nicht-Durchführung und Umweltprobleme Untersuchungsgegenstand Die Merkmale der Umwelt, der derzeitige Umweltzustand sowie die bedeutsamen Umweltprobleme sind als Gegenstand einer Zustandsanalyse unter Berücksichtigung umweltrelevanter Vorbelastungen im Umweltbericht abzuhandeln. Die Zustandsanalyse muss sich auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter beziehen, da sie die Grundlage für die Prognose und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ist. Neben dem Ist-Zustand ist auch die Entwicklung des Umweltzustandes ohne Durchführung des Plans darzustellen. Die Prognose zur Entwicklung des Umweltzustands ohne Durchführung der Maßnahmenprogramme nach § 45h WHG stellt den Bezugspunkt zu dem nach Planumsetzung erwarteten Umweltzustand dar. Im Vergleich zum Ist-Zustand berücksichtigt der Umweltzustand ohne Durchführung des Maßnahmenprogramms nach § 45h WHG eine Prognose der Umweltentwicklung unter Einbeziehung der zu erwartenden Wirkung von anderen Plänen und Programmen. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu beachten. Merkmale der Umwelt Die Nordsee ist eines der biologisch produktivsten Randmeere des Nordostatlantiks. Für den deutschen Teil der Nordsee sind das UNESCO Weltnaturerbe Wattenmeer, das ehemalige Elbeurstromtal und die Ausläufer der Doggerbank als zentrale und ökologisch wirkende morphologische Strukturen mit ihren jeweils unterschiedlichen Arten und Lebensräumen charakteristisch. Die deutschen Küsten der Nordsee sind, wie große Teile der gesamten Nordseeküste, dicht besiedelt. Menschliche Aktivitäten haben einen starken Einfluss auf die Qualität des Meerwassers und auf die marinen Arten und Lebensräume, und damit auf die biologische Vielfalt. Dies gilt u.a. für Einträge von Nähr- und Schadstoffen, Müll und Lärm ins Meer und die Fischerei durch bodenberührende Fanggeräte und biologische Störungen in Bezug auf Zielarten, Nichtzielarten, das Nahrungsnetz und benthische Lebensgemeinschaften. 59 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Die Flüsse Elbe, Weser, Ems und Eider münden in die deutschen Küstengewässer. Die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone grenzt an die ausschließliche Wirtschaftszone von Dänemark, den Niederlanden und Großbritanniens an. Der deutsche Teil der Nordsee gehört zur Region II „Greater North Sea“ des OSPAR Meeresgebiets. Ist-Zustand der deutschen Nordseegewässer Die Bewertung des Ist-Zustands der deutschen Nordseegewässer ergibt sich aus der Anfangsbewertung von 2012 nach § 45c WHG. Die Ergebnisse sind in Abschnitt II.1 und dort in Tabelle II.1 für die einzelnen Merkmale des marinen Ökosystems zusammengefasst. Die Bewertung der deutschen Nordseegewässer hat ergeben, dass die bewerteten Biotoptypen, das Phytoplankton, die Fischfauna, die Makrophyten, das Makrozoobenthos und die Seevögel sich nicht in einem guten Umweltzustand befinden. Lediglich der Zustand der marinen Säugetiere wurde nahe einem guten Umweltzustand bewertet. Zum Zustand des Zooplanktons konnte keine Aussage getroffen werden. Ebenso konnte eine Bewertung der Belastungen der Meeresgewässer durch nicht-einheimische Arten und mikrobielle Pathogene nicht vorgenommen werden. Die Meeresgewässer verfehlen den guten Umweltzustand auch hinsichtlich der chemischen und physikalischen Merkmale. Die Konzentrationen von Schad- und Nährstoffen und die Mengen von Müll sind zu hoch. Der Eintrag von Unterwasserlärm hat negative Auswirkungen insbesondere auf marine Säugetiere. Prognose des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Programms Die Prognose des Umweltzustands wird vorrangig für den Zeitraum bis Ende 2021 durchgeführt. 2021 sind die Maßnahmenprogramme nach § 45h WHG zu aktualisieren. Die in Abschnitt II.2 erfolgte Abschätzung der voraussichtlichen Entwicklung des Zustands der deutschen Nordseegewässer ergibt, dass bei Nichtdurchführung des Maßnahmenprogramms eine weitere Verschlechterung bzw. keine Verbesserung des Zustands für die Schutzgüter „Tiere, Pflanzen und Biodiversität“ und „Wasser“ zu erwarten ist. Die in dem Maßnahmenprogramm zusammengefassten Maßnahmen sind geeignet, im Sinne der 2012 gesteckten MSRL-Umweltziele und des beschriebenen guten Umweltzustands Reduktionen der identifizierten Hauptbelastungen herbeizuführen und den Gewässer- und Biodiversitätsschutz zu verstärken. Bei Nicht-Durchführung des Maßnahmenprogramms würden diese Effekte nicht eintreten. Der gute Umweltzustand der Nordsee würde nicht erreicht. Für die Schutzgüter Mensch und menschliche Gesundheit, Boden (terrestrisch), Klima, Landschaft (terrestrisch) und Kultur- und Sachgüter wirkt sich die Nichtdurchführung des Maßnahmenprogramms vorrangig neutral aus. Die geplanten Maßnahmen unterstützen die Umweltschutzziele nach Tabelle II.7, sind für ihre Trendentwicklung aber nicht ursächlich. Für das Schutzgut Luft ergibt sich bei Nichtdurchführung des Maßnahmenprogramms keine Verbesserung, ggf. sogar eine Verschlechterung der Luftqualität. Die durch die Maßnahmen adressierten Emissionen tragen zu einer relevanten Verbesserung der Luftqualität im Allgemeinen und lokal (z.B. in den Häfen) im Besonderen bei, und können somit auch positiv für den Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen sein. 3.5 Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung des Maßnahmenprogramms Die Auswirkungen auf die im UVPG gelisteten Schutzgüter sind sowohl hinsichtlich der einzelnen neuen Maßnahmen als auch des Programms als Ganzes zu prüfen. 60 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Die Wirksamkeit der einzelnen neuen Maßnahmen und des Maßnahmenprogramms insgesamt zur Erreichung der Ziele des WHG, also der Schutz von „Wasser“ sowie „Tiere, Pflanzen und Biodiversität“ und schließlich des „Menschen und der menschlichen Gesundheit“ ist in den Kennblättern und zusammenfassend in der Begründung im Maßnahmenprogramm in den Unterabschnitten zu II.2 darstellt. Unter das Schutzgut Wasser wurden auch Auswirkungen auf den Meeresboden und -untergrund und die marine Landschaft gefasst. Es wird erwartet, dass alle Maßnahmen zu der gewünschten Verbesserung des Zustands der genannten Schutzgüter beitragen und somit positive Auswirkungen haben werden. Es werden keine negativen Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter erwartet. Die nachfolgende Darlegung bezieht sich ergänzend auf die weiteren Schutzgüter des UVPG: Boden, Luft, Klima, Landschaft und Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkungen zwischen allen Schutzgütern. Unter Wechselwirkungen wurden auch Wirkketten und mittelbare Auswirkungen, einschließlich der durch eine Maßnahme bedingten Verlagerung von Problemen von einem Umweltgut auf ein anderes geprüft. Wechselwirkungen wurden auch zwischen den WHG-Schutzgütern und den übrigen hier geprüften UVPG Schutzgüter betrachtet. Zu berücksichtigen sind sowohl positive wie negative Auswirkungen. In der dem festgelegten Untersuchungsrahmen angefügten Matrix (vgl. Anhang 4 zum Maßnahmenprogramm) wird für die einzelnen geplanten Maßnahmen (Stand Oktober 2014) festgehalten, auf welche Schutzgüter des UVPG erhebliche Auswirkungen sowohl positiver als auch negativer Art erwartet werden und daher ein Untersuchungsbedarf besteht. Die im Maßnahmenprogramm vorgesehenen Maßnahmen weichen von dieser Liste ab (s. hierzu die nachfolgende Erläuterung unter II.3.6 „Alternativenprüfung“) Schließlich sind die grenzüberschreitenden Effekte gesondert darzustellen. Im Rahmen der SUP werden die Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet. Die sozio-ökonomischen Auswirkungen, d.h. Nutzungen und die Wirtschaft, sind hingegen nicht Gegenstand der SUP. Eine entsprechende Folgenabschätzung ist Bestandteil der Maßnahmenplanung nach § 45h Abs. 2 WHG. Zu Ausführungen hierzu wird auf Teil I 3.2, die Maßnahmenkennblätter in Anlage 1 und das Hintergrunddokument zur sozio-ökonomischen Bewertung in Anlage 2 verwiesen. Umweltauswirkungen einzelner Planfestlegungen Die Prüfung der Umweltauswirkungen zeigt, dass nur mit positiven Auswirkungen für die Schutzgüter des UVPG zu rechnen ist. Die Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen sind in den Maßnahmenkennblättern dokumentiert (Anlage 1). Nachfolgend werden die zu erwartenden Auswirkungen der für die MSRL-Umweltziele geplanten Maßnahmen zusammengefasst dargestellt. Die Zusammenfassung ist, entsprechend dem Maßnahmenprogramm, nach den übergeordneten MSRL-Umweltzielen gegliedert. Die konkreten Auswirkungen hängen von Form und Umfang der Konkretisierung sowie der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen ab. Umweltziel 1: Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Euthrophierung Die vier für dieses Umweltziel vorgesehenen Maßnahmen (s. Abschnitt II.2.1) haben positive Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, indem Nährstoffeinträge reduziert werden. Zudem sind positive Auswirkungen auf die Luftqualität und mittelbar auf den Schutz der menschlichen Gesundheit zu erwarten. Eine Maßnahme (UZ1-02) wirkt sich auch positiv auf die 61 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Landschaft aus, da Schlickbedeckungen infolge Hochwasser reduziert werden. Positive Effekte sind auch für Kulturgüter anzunehmen (UZ1-01). Ferner sind auch positive Wechselwirkungen insbesondere zwischen Wasser (Meer), Luft, Boden und marine Biodiversität zu erwarten. Umweltziel 2: Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe Die vier für dieses Umweltziel festgestellten Maßnahmen (s. Abschnitt II.2.2) werden positive Effekte auf die Schutzgüter Luft, Boden und Landschaft entfalten, indem Immissionen reduziert werden. Zum Teil sind auch positive Effekte für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter durch die Vermeidung von Verschmutzungen zu erwarten (UZ2-05). Schließlich ist mit positiven Wechselwirkungen insbesondere zwischen den Schutzgütern Wasser (Meer), Boden, Landschaft sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu rechnen. In welchem Maße die genannten Auswirkungen eintreten werden, wird u.a. von der konkreten Ausgestaltung der Maßnahmen abhängen. Umweltziel 3: Meere ohne Beeinträchtigungen der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten Bei den Maßnahmen für das Umweltziel 3 (s. Abschnitt II.2.3) treten kaum Auswirkungen auf die Schutzgüter auf. Die Maßnahme zum Schutz wandernder Arten hat positive Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (terrestrisch), soweit der Schutz von Arten verbessert wird, die ihren Lebensraum ganz oder teilweise an Land haben und die Landschaft prägen. Positive Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind bei den Maßnahmen zu erwarten. Umweltziel 4: Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen Ähnliches gilt auch für die Maßnahmen für das Umweltziel 4 (s. Abschnitt II.2.4). Nur bei einer der vier für die Nordsee vorgesehenen Maßnahmen treten Auswirkungen auf die Schutzgüter auf, hier positive Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaft sowie Kulturund Sachgüter durch den verbesserten Küstenschutz (UZ4-04). Positive Wechselwirkungen sind vor allem zwischen den Schutzgütern Wasser (Meer) sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu erwarten. Umweltziel 5: Meere ohne Belastung durch Abfall Bei den neun geplanten Maßnahmen für diese Umweltziele (s. Abschnitt II.2.5) sind vor allem positive Effekte für die Schutzgüter Boden und Landschaft (beides terrestrisch) zu erwarten. Durch das verringerte Abfallaufkommen wird auch die Landschaft weniger beeinträchtigt und die Belastung des Bodens durch problematischen Müll verringert. Bei einigen Maßnahmen kann abhängig von ihrer weiteren Ausgestaltung in Folge eines reduzierten Energieverbrauchs auch mit geringfügigen Effekten für das Klima gerechnet werden (UZ5-04 und UZ508). Schließlich werden auch Verschmutzungen z.B. von Wracks vermieden, was sich positiv für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter auswirkt (UZ5-05). Strandgut kann auch Kulturgut sein, und bestimmte Reduzierungsmethoden könnten zu einer Störung von Bodendenkmalen führen (UZ5-07 und UZ5-08). Allgemein ist in Folge der Maßnahmen mit positiven Wechselwirkungen zwischen allen Schutzgütern zu rechnen. Umweltziel 6: Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge Bei den sechs für dieses Umweltziel vorgesehenen Maßnahmen (s. Abschnitt II.2.6) sind kaum Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Ausnahmen bilden positive Effekte für Kultur- und Sachgüter durch die Reduzierung von Schallimmissionen (UZ6-01 und UZ6-04). 62 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten. Umweltziel 7: Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik Bei der einschlägigen Maßnahme (s. Abschnitt II.2.7) bestehen keine Auswirkungen auf die Schutzgüter. Umweltauswirkungen des Programms insgesamt Die Auswirkungen des Plans insgesamt auf die Schutzgüter nach UVPG sind wie dargelegt ausschließlich positiver Natur. Positive Auswirkungen ergeben sich insbesondere auf die Schutzgüter Boden und Landschaft (terrestrisch), indem Belastungen vermieden werden. Das gleiche gilt, wenn auch in geringerem Maßnahme, für das Schutzgut Luft. Die Erheblichkeit der positiven Auswirkungen auf das Klima können derzeit nicht eingeschätzt werden. Sie ergeben sich durch zwei Maßnahmen zur Reduzierung von Emissionen klimawirksamer Stoffe (Umweltziel 1: UZ1-03 und UZ1-04) und durch zwei Maßnahmen, die in Abhängigkeit ihrer Ausgestaltung und der Ökobilanz der zur Verfügung stehenden Optionen einen geringeren Energieeinsatz (Umweltziel 5: UZ5-04 und UZ5-08) zur Folge haben können. Positive Auswirkungen ergeben sich auch für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter, indem auf Grund von drei Maßnahmen Verschmutzungen (UZ2-01, UZ5-05, UZ5-06) und von zwei weiteren Maßnahmen Schallimmissionen (UZ6-01 und UZ6-04) reduziert werden. Bei der Reduzierung bereits vorhandenen Mülls ist auf denkmalpflegerische Belange zu achten (UZ5-06 und UZ5-07). Mit positiven Wechselwirkungen ist bei zahlreichen Maßnahmen zu rechnen. Dies gilt v.a. für die positiven wechselseitigen Effekte zwischen verbesserter Wasserqualität, besserem Schutz von Arten und Habitaten und der Biodiversität. Die Verbesserung der Luftqualität und von terrestrischem Boden und Landschaft wirken positiv auf die Wasserqualität im Meer und die Biodiversität zurück. Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen Es ist der erklärte Zweck des Maßnahmenprogramms und der darin beinhalteten Maßnahmen, zu einem guten Umweltzustand der Meeresgewässer des Nordostatlantiks, insbesondere der Nordsee, in Bezug auf die marine Biodiversität, nicht-einheimische Arten, Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände, Nahrungsnetz, Eutrophierung, Meeresgrund, hydrografische Bedingungen, Schadstoffe, Abfälle im Meer und Einleitung von Energie beizutragen. Das Maßnahmenprogramm für die Nordsee berücksichtigt hierbei die Umweltschutzziele u.a. von OSPAR und TWSC. Alle Maßnahmen können sich auch positiv auf den Zustand der Meeresumwelt über die Grenzen der deutschen Meeresgewässer hinaus auswirken. Einzelheiten werden sich erst nach der Konkretisierung und der Umsetzung der Maßnahmen zeigen. Von Maßnahmen, die Aktivitäten und ihre Belastungen betreffen, die nicht auf die deutschen Meeresgewässer beschränkt sind und vorrangig auf regionaler bzw. internationaler Ebene propagiert werden sollen, wird erwartet, dass sie einen räumlich weitreichenden positiven Einfluss auf den Zustand der Nordsee haben können. Dies gilt z.B. für Maßnahmen, die Einleitungen und Emissionen von Schiffen betreffen (UZ1-03, -UZ1-04, UZ2-01, UZ2-02). Dies 63 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 hängt jedoch davon ab, dass die Bemühungen um internationale Maßnahmen erfolgreich sein werden. Auch Maßnahmen zum Schutz von Arten und Habitaten können grenzüberschreitend einen positiven Effekt haben. So können z.B. Maßnahmen zum Schutz von wandernden Arten positiv auf den Zustand der Ökosysteme in Gewässern anderer Nordseeanrainerstaaten wirken, die zum Verbreitungsgebiet der Art zählen, wo diese einen Teil ihres Lebenszyklus verbringen und für die dortigen Ökosysteme von Bedeutung sind (UZ3-02). Dies gilt auch für terrestrische Arten (Zugvögel und Fledermäuse), z.B. durch Maßnahmen, die geeignet sind, die Auswirkungen der räumlichen Planung und Beleuchtung von Offshore-Installationen auch auf diese Arten zu minimieren (UZ6-06). Die Reduktion von land- und seeseitigen Einträgen z.B. von Nähr- und Schadstoffen via Flüsse und Luftpfad, von Müll und von Lärm in die Meeresgewässer kann sich auch positiv durch entsprechend reduzierte Ferneinträge via Meeresströmung und atmosphärischer Deposition auf die Meeresgewässer anderer Nordseeanrainer auswirken. Die Erheblichkeit der möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ist derzeit nicht abschätzbar. Es darf zunächst erwartet werden, dass sich eine Erheblichkeit der positiven Auswirkungen vor allem im Verhältnis zu den angrenzenden Meeresgewässern von Dänemark, Großbritannien und den Niederlanden ergeben kann. 3.6. Alternativenprüfung Dem Umweltbericht ist nach § 14g Abs. 2 Nr. 8 UVPG eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung durchgeführt wurde, beizufügen. Zumindest ist die Nullvariante darzustellen. Ferner sollten die Varianten, die während der Entwicklung des Maßnahmenprogramms geprüft wurden, genannt werden. In Betracht kommen z.B. Bedarfs-, Konzept-, Standort- oder technische Alternativen. Durch die Begründung muss erkennbar werden, warum die Alternativen nicht vorzugswürdig sind. Die Prüfung von Alternativen ist für jede neue Maßnahme im entsprechenden Kennblatt dokumentiert (Anlage 1). In Bezug auf die geplanten Maßnahmen können die Ergebnisse der Alternativenprüfung wie folgt zusammengefasst werden. Die Nullvariante wurde in Bezug auf alle Maßnahmen mit dem Argument verworfen, dass ansonsten die mit den Maßnahmen geplanten steuernden Effekte bzw. die hierfür gesetzten operativen Umweltziele gemäß § 45e WHG nicht erreicht werden können. Denn die einzelnen Maßnahmen sollen einen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele nach § 45e WHG leisten. Alternativen bestanden in ordnungsrechtlichen Anforderungen an Stelle von freiwilligen Vorgaben (z.B. UZ1-01, UZ4-01). Diese wurden verworfen, weil ordnungsrechtliche Vorgaben im konkreten Fall als nicht vermittelbar und kaum umsetzbar eingeschätzt wurden. In anderen Fällen (z.B. UZ5-03, UZ5-09) wurde ein Maßnahmenbündel beschlossen, das sich sowohl aus ordnungsrechtlichen Maßnahmen als auch aus Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit zusammensetzt. Ordnungsrecht wurde hier nicht als Alternative, sondern als Ergänzung bewertet. Bei bestimmten Teilmaßnahmen (z.B. im Rahmen von UZ1-03, UZ2-02), die auf internationale Kooperation abzielen, wurde ein nationalstaatliches Vorgehen als Alternative geprüft, im Ergebnis aber mit der Begründung verworfen, dass nationalstaatliche Maßnahmen weniger effektiv und zielführend sind. 64 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Bei den Maßnahmen zum Umweltziel 6 “Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge“ wurde ausgeführt, dass aus fachlichen Gründen keine Alternativen zu den vorgesehenen Maßnahmen bestehen. In Bezug auf einige Maßnahmen, insbesondere solchen zu dem Umweltziel 5 “Meere ohne Belastung durch Abfall“, ist festzustellen, dass sich mögliche Ausführungsalternativen der Maßnahmen erst im Rahmen der Umsetzung u.a. durch Machbarkeitsstudien zeigen werden (z.B. UZ1-02, UZ2-01, UZ5-02, UZ5-04, UZ5-05, UZ5-07, UZ5-08 und UZ5-09). Dies hat zur Folge, dass keine Alternativen zu den konkreten im Programm vorgesehenen neuen Maßnahmen bestehen. Der beschlossene Untersuchungsrahmen vom 13. Oktober 2014 enthält eine Liste der zu jenem Zeitpunkt geplanten Maßnahmen (vgl. Anhang 4 zum Maßnahmenprogramm). Die nunmehr im Maßnahmenprogramm vorgesehenen neuen Maßnahmen weichen von dieser Liste aus folgenden Gründen ab: Einige Maßnahmen wurden gestrichen, weil entschieden wurde, dass die landseitigen Einträge über die Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG zu bewirtschaften sind. Einige Maßnahmen wurden konkretisiert und im Ergebnis anders benannt, um den Beitrag zur Erreichung der Umweltziele nach § 45e WHG klarer zu benennen. In einigen Fällen wurden Maßnahmen aus der Liste des Untersuchungsrahmens vom 13. Oktober 2014 im Wesentlichen aus Konsistenzgründen zusammengefasst. Einige Maßnahmen wurden zurückgestellt, da die Abstimmung hierzu noch nicht abgeschlossen ist. Ggf. werden diese im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nachgereicht. Einige Maßnahmen wurden verworfen, weil entweder der Nachweis der Wirksamkeit nicht erbracht werden konnte oder weil sich die Maßnahmen als politisch nicht realisierbar erwiesen haben. Einige Maßnahmen sind im Rahmen der parallel fortlaufenden Maßnahmenplanung hinzugekommen. 3.7 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Für die SUP wurden nur Informationen berücksichtigt, die mit zumutbarem Aufwand erhoben werden konnten. Die Auswertung erfolgte anhand des gegebenen Wissensstands. Die Ermittlung und Bewertung basiert auf einem Expertenvotum. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG sind prognostische Einschätzungen, die sich an Festlegung der Einzelmaßnahmen orientieren. Vor diesem Hintergrund sind keine erheblichen Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben entstanden. 3.8 Geplante Überwachungsmaßnahmen Gemäß § 14m UVPG sind die erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Programms auf die Umwelt zu überwachen. Zweck der Überwachung (des „Monitoring“) ist es u.a., frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln, um in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. 65 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 Relevant für das Monitoring sind in erster Linie die Umweltauswirkungen, für die im Ergebnis der SUP ein wesentlicher Beitrag durch das Maßnahmenprogramm ermittelt wurde. Dem entsprechend beziehen sich geeignete Monitoringmaßnahmen v.a. auf Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Wasser sowie (marine) Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt. Für das Monitoring der Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter wird das Bund-LänderMessprogramm (BLMP) genutzt. Dieses integriert das Monitoring gemäß MSRL (§ 45f WHG) und das bestehende nationale und internationale Monitoring u.a. gemäß WRRL, FFH-/VRL, GFP, OSPAR und TWSC. Das Monitoring wird von den Bundes- und Landesbehörden entsprechend ihrer Zuständigkeiten durchgeführt. Mit dem BLMP steht ein Instrument zur Verfügung, das den Zielerreichungsgrad eines „guten“ Umweltzustands der Meeresgewässer in Bezug auf marine biologische Vielfalt, nichteinheimische Arten, Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände, Nahrungsnetz, Eutrophierung, Meeresgrund, hydrografischen Bedingungen, Schadstoffe, Schadstoffe in Lebensmitteln, Abfälle im Meer und Einleitung von Energie regelmäßig erfasst. Das Programm wird hierzu laufend an die Entwicklung der Indikatoren für die Zustandsbewertung fortgeschrieben. Das Monitoring dient auch der Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen und der Nachsteuerung bei den Maßnahmen im Rahmen der periodischen Fortschreibung des MSRLMaßnahmenprogramms. Das Monitoring erlaubt, auch neue Probleme zu erkennen und zu adressieren. Eine Übersicht über die Parameter und Elemente des Monitoring nach BLMP mit Stand Oktober 2014 ergibt sich aus den Berichten Deutschlands gemäß Art. 11(3) MSRL: http://www.meeresschutz.info/index.php/berichte-art11.html. 3.9 Allgemeinverständliche, nichttechnische Zusammenfassung Für die deutschen Teile der Nordsee ist bis 31. Dezember 2015 ein regional koordiniertes Maßnahmenprogramm nach § 45h Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Umsetzung von Art. 13 EU Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) aufzustellen. Nach § 45a WHG sollen bis 2020 der gute Umweltzustand in den deutschen Meeresgewässern erreicht werden. Schwerpunkt des in Abschnitt II.2 für die Nordsee dargestellten Programms zur Bewirtschaftung des Meeresgewässers im Zeitraum 2016 – 2021 sind folgende Umweltfragen: - Reduzierung stofflicher Belastungen v.a. durch anthropogene Quellen im Meer Schutz der marinen Biodiversität, u.a. durch räumliche Maßnahmen zur Schutz mariner Arten und Habitate Reduzierung der Belastung der Meeresgewässer durch Müll Reduzierung des Unterwasserlärms Für das Maßnahmenprogramm für die Nordsee nach § 45h WHG ist gemäß § 14b in Verbindung mit Nr. 1.9 der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) jeweils eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Aufgabe der SUP ist es, die Umweltauswirkungen des vorliegenden Programms zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten und in die Entscheidungsfindung einzubringen. Das Ergebnis wird in dem vorliegenden Umweltbericht zusammengefasst. Die Prüfung der Umweltauswirkungen ist an den qualitativen Zielvorgaben des guten Umweltzustands für die Küsten- und Meeresgewässer gemäß MSRL und an ausgewählten 66 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm II. Nordsee Stand: 16.12.2015 übergeordneten Zielen des Umweltschutzes nationaler Planungs- und Fachgesetze sowie internationaler, EU- und nationaler Übereinkommen, Regelwerken und Plänen ausgerichtet. Die Anfangsbewertung gemäß § 45c WHG von 2012 hat ergeben, dass die deutschen Gewässer der Nordsee insgesamt nicht in einem guten Umweltzustand sind. Die Auswirkungen auf die im UVPG gelisteten Schutzgüter sind sowohl hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen als auch des Programms als Ganzes zu prüfen. Schließlich sind die grenzüberschreitenden Effekte gesondert darzustellen. Das Maßnahmenprogramm ist auf die Verbesserung des Zustands der Schutzgüter „Wasser“ und „Tiere, Pflanzen und Biodiversität“ gerichtet und berücksichtigt die Ziele zum Schutz des „Menschen und der menschlichen Gesundheit“. Die Bewertung der Auswirkungen des Programms auf diese Schutzgüter ist Bestandteil der Maßnahmenplanung und zeigt ausschließlich positive Auswirkungen. Die Prüfung der übrigen Schutzgüter nach UVPG hat ergeben, dass die einzelnen Maßnahmen keine oder ausschließlich positive Auswirkungen auf die Schutzgüter nach UVPG haben. Im Vordergrund stehen positive Auswirkungen auf Boden und Landschaft (beides terrestrisch), Luft sowie auf Kultur- und Sachgüter. Wechselwirkungen positiver Art zwischen den Schutzgütern werden für zahlreiche Maßnahmen erwartet. Das Maß der Auswirkungen hängt von der Konkretisierung der Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung ab. Auch das Programm insgesamt hat nur positive Auswirkungen auf die Schutzgüter nach UVPG. Zu erwarten sind auch positive grenzüberschreitende Effekte, die aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht quantifiziert werden können. Die Alternative Nicht-Durchführung der Maßnahme wurde in allen Fällen als nicht vorzugswürdig bewertet, weil in diesem Fall kein Beitrag zur Zielerreichung geleistet hätte werden können. Alternativen wie ordnungsrechtliche Maßnahmen oder in bestimmten Fällen das nationalstaatliche Vorgehen anstelle von internationalen Kooperationen wurden im Einzelfall als nicht effektiv und zielführend verworfen. Bei der Zusammenstellung der Angaben sind keine erheblichen Schwierigkeiten aufgetreten, da auf die verfügbaren Dokumente zurückgegriffen wurde. Zur Überwachung der Umweltauswirkungen des Maßnahmenprogramms wird insbesondere das Bund-Länder-Messprogramm (BLMP) für das Monitoring und die Bewertung des Zustands der Meeresgewässer genutzt. Es gibt ein Instrumentarium zur fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustands der Meeresgewässer. Mit seiner Hilfe kann die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft und möglicherweise neu auftretende Probleme für den Zustand der Meeresgewässer erkannt und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe eingeleitet werden. 67 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Teil III. Maßnahmenprogramm und Umweltbericht – Ostsee 1. Umweltzustand Die deutsche Ostsee wird intensiv genutzt. Auch zukünftig ist von einer wachsenden Beanspruchung der Ostsee und mit einer zunehmenden Konkurrenz der Nutzungen sowohl untereinander als auch mit den Zielen des Gewässerschutzes und des Naturschutzes auszugehen. Die Anfangsbewertung der deutschen Ostseegebiete von 2012 gemäß MSRL (s. § 45c WHG) hat ergeben, dass diese insgesamt nicht in einem guten Umweltzustand sind. Dies gilt insbesondere für die bewerteten Biotoptypen, das Phytoplankton, die Fischfauna, die marinen Säugetiere und die Seevögel (Tabelle III.1). Auch wenn die Zustände des Makrozoobenthos besser bewertet wurden, so sind diese ebenfalls nicht gut. Mangels wissenschaftlich validierter Bewertungsverfahren konnten das Zooplankton, die nicht-einheimischen Arten und die Einträge mikrobieller Pathogene nicht bewertet werden. Die Bewertung zeigt ferner, dass die Anreicherung mit Nährstoffen und organischem Material, die Kontamination durch gefährliche Stoffe und die biologischen Störungen zu hoch sind und negative Auswirkungen auf das Ökosystem haben. Hingegen konnten 2012 die Auswirkungen von physischen Verlusten und Schädigungen, von physikalischen Störungen, von Interferenzen mit hydrologischen Prozessen, von systematischen und/oder absichtlichen Freisetzungen von Stoffen sowie von kumulativen und synergetischen Wirkungen verschiedener Belastungen auf das Ökosystem noch nicht im Einzelnen bewertet werden. Gleichwohl zeigten die vorliegenden Daten und Bewertungen, dass die Auswirkungen dieser Belastungen zum Verfehlen des guten Umweltzustands beitragen. So stellen insgesamt der Eintrag von Nährstoffen und organischem Material sowie entsprechende jahrzehntelange Vorbelastungen des Ökosystems mit Nährstoffen, die Fischerei und die Sandentnahme die Hauptbelastungen für die biologischen Ökosystemkomponenten der deutschen Ostsee dar (Tabelle III.1). Klimaänderungen beeinflussen ebenfalls den Zustand der marinen Ökosysteme. Unter die Belastungen seitens der Fischerei fallen biologische Störungen in Form von Auswirkungen auf Zielarten, Nichtzielarten, benthische Lebensgemeinschaften und das Nahrungsnetz. Ferner zeigten die Daten zu Müll im Meer und am Strand, dass Müll eine wesentliche Belastung für die marinen Ökosysteme darstellt. Unterwasserschall hat negative Auswirkungen auf marine Säugetiere. Zur Reduktion der identifizierten Belastungen und zur Erreichung des guten Umweltzustands hat Deutschland 2012 operative Umweltziele und dazugehörige Indikatoren festgelegt. Sie dienen als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen. 68 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Tabelle III.1 Ergebnis der Anfangsbewertung 2012 zu Zustand und Hauptbelastungen der Ökosystemkomponenten der deutschen Ostseegebiete. Biologische Ökosystemkomponenten Ergebnis der Anfangsbewertung 2012 (angepasst an die Bewertung nach FFH-Richtlinie von 2013) Biotoptypen Zustand: Insgesamt sind die Biotoptypen der deutschen Ostsee nicht in einem guten Umweltzustand. Nicht alle nach FFH-RL geschützten Lebensräume haben den guten Erhaltungszustand erreicht und es muss nach HELCOM und den Roten Listen von einer Gefährdung der vorherrschenden und besonderen Biotoptypen ausgegangen werden. Hauptbelastungen: Es wird angenommen, dass die Biotoptypen einer insgesamt zu hohen Gesamtbelastung ausgesetzt sind. Die Auswirkungen verschiedener anthropogener Nutzungen, unter anderem der grundberührenden Fischerei, der großflächigen Sedimententnahme und der Verschlickung verursachenden Nutzungen, können von den benthischen Lebensgemeinschaften nicht kompensiert werden. Zustand: Insgesamt ist das Phytoplankton der deutschen Ostsee nicht in einem guten Umweltzustand. Gemäß WRRL wird der ökologische Zustand des Phytoplanktons der Küstengewässer überwiegend als ‘mäßig’ bis ‘unbefriedigend’ eingestuft. Nach HELCOM werden die Ostseebereiche vor der deutschen Küste als ‘sehr gut’ bis ‘schlecht’ bewertet. Hauptbelastungen: Die Anreicherung von Nährstoffen und die Auswirkungen der Klimaänderungen stellen die Hauptbelastungen für das Phytoplankton dar. Zustand: Das Zooplankton der deutschen Ostsee kann nicht bewertet werden, da wissenschaftlich validierte Bewertungsverfahren fehlen. Hauptbelastungen: Die Anreicherung von Nährstoffen und die Auswirkungen der Klimaänderungen stellen die Hauptbelastungen für das Zooplankton dar. Zustand: Insgesamt sind die Makrophyten der deutschen Ostsee nicht in einem guten Umweltzustand. Gemäß WRRL wird der ökologische Zustand der Makrophyten der Küstengewässer überwiegend als ‘mäßig’ bis ‘unbefriedigend’ eingestuft. Die Ostseebereiche vor der deutschen Küste werden nach HELCOM als ‘mäßig’ bis ‘schlecht’ bewertet. Hauptbelastungen: Die Anreicherung von Nährstoffen, die großflächige Substratentnahme und die grundberührende Fischerei stellen die Hauptbelastungen für die Makrophyten dar. Zustand: Insgesamt ist das Makrozoobenthos der deutschen Ostsee nicht in einem guten Umweltzustand. Gemäß WRRL wird der ökologische Zustand des Makrozoobenthos der Küstengewässer überwiegend als ‘mäßig’ oder schlechter eingestuft. Die Ostseebereiche vor der deutschen Küste werden nach HELCOM als ‘mittel’ bis ‘sehr gut’ bewertet. Hauptbelastungen: Die Anreicherung von Nährstoffen, die grundberührende Fischerei und die großflächige Substratentnahme stellen die Hauptbelastungen für das Makrozoobenthos dar. Zustand: Insgesamt sind die Fische der deutschen Ostsee nicht in einem guten Umweltzustand. Die aktuellen Bewertungen gemäß FFH-RL, HELCOM und des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) ergeben deutliche Belastungen der Fischfauna. Erste Verbesserungen des Zustands der Bestände sind jedoch erkennbar. Die aktuelle Rote Liste der gefährdeten Fisch- und Rundmäulerarten Deutschlands listet in der deutschen Ostsee 17 von 93 betrachteten Arten. Auf der Roten Liste nach HELCOM (2007a) stehen 10 Arten, die Phytoplankton Zooplankton Makrophyten Makrozoobenthos Fische 69 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Biologische Ökosystemkomponenten Marine Säugetiere Seevögel Nicht einheimischeArten und mikrobielle Pathogene III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Ergebnis der Anfangsbewertung 2012 (angepasst an die Bewertung nach FFH-Richtlinie von 2013) auch in Deutschland vorkommen. Zusätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Alters- und Größenstruktur einiger befischter Bestände nicht dem guten Umweltzustand entsprechen. Hauptbelastungen: Für die Entwicklungen der Fischbestände sowie der Artverbreitung und -zusammensetzung stellen die Auswirkungen der Fischerei und der Klimaänderungen sowie die Anreicherung von Nährstoffen die Hauptbelastungen dar. Zustand: Insgesamt sind die marinen Säugetiere der deutschen Ostsee nicht in einem guten Umweltzustand. Die aktuelle Bewertung des Schweinswals, der Kegelrobbe und des Seehunds ist nach HELCOM ‘schlecht’ und die Bewertung nach FFH-RL von 2013 kommt zu einem ‘ungünstig - schlechten’ Zustand für den Schweinswal sowie einem ‚ungünstig – unzureichenden‘ Zustand für Seehunde und Kegelrobbe. Zudem werden die marinen Säugetiere in den deutschen Roten Listen als gefährdet eingestuft. Hauptbelastungen: Für die Bestände und die Verbreitung von Säugetieren stellen die Fischerei, die Einleitung von anorganischen und organischen Schadstoffen und Unterwasserschall die Hauptbelastungen dar. Zustand: Insgesamt sind die Seevögel der deutschen Ostsee nicht in einem guten Umweltzustand. Es existiert kein einheitliches Verfahren zur Bewertung des Zustands der Seevögel. Seevögel werden allerdings im Küstenbereich seit langem intensiv erfasst. Für Hauptbelastungen: Für das Vorkommen und die Artenzusammensetzung der Seevögel stellen Fischerei, Schiffsverkehr, Bauwerke, Sand- und Kiesabbau, Müll und Jagd die Hauptbelastungen dar. Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse zeigen für eine Reihe von ökologisch sensiblen Arten keinen guten Zustand auf. Die nicht einheimischen Arten und mikrobiellen Pathogene der gesamten deutschen Ostsee können derzeit noch nicht bewertet werden, da wissenschaftlich validierte Bewertungsverfahren fehlen. 70 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm 2. III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Maßnahmenplanung 2.1 Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung Einführung Unter Eutrophierung versteht man die Anreicherung der Meeresumwelt mit Nährstoffen und organischem Material, die zu unerwünschten biologischen Effekten wie Algenmassenentwicklungen oder einem veränderten Artenspektrum und anderen Auswirkungen wie Sauerstoffdefiziten führen kann. Nach der Anfangsbewertung der deutschen Ostsee von 2012 ist die Eutrophierung nach wie vor das größte ökologische Problem für die Meeresumwelt. Die Ostsee ist als Binnenmeer und bedingt durch den geringen Wasseraustausch besonders empfindlich gegenüber Eutrophierungseffekten. Ursache für die Eutrophierung sind vor allem die hohen Nährstoffeinträge über die Flüsse. Gegenwärtig stammen die anthropogenen Nährstoffeinträge in die Flüsse überwiegend aus diffusen Quellen. Die Belastung durch Punktquellen ist in Deutschland aufgrund des hohen Ausbaustands der Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung seit den 1980er Jahren sehr stark zurückgegangen. Hauptverursacher der verbleibenden Nährstoffeinträge in die Meeresumwelt sind die diffusen Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft. Daneben werden Nährstoffe auch über die Atmosphäre in die Meeresumwelt eingetragen. So beträgt der Anteil der atmosphärischen Stickstoffeinträge am Gesamteintrag für die gesamte Ostsee ungefähr 25%. Nach Anhang 1 MSRL (qualitative Deskriptoren) liegt ein guter Umweltzustand in Bezug auf Eutrophierung dann vor, wenn die vom Menschen verursachte Eutrophierung auf ein Minimum reduziert ist. Das betrifft insbesondere negative Auswirkungen wie den Verlust der biologischen Vielfalt, die Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme, schädliche Algenblüten sowie Sauerstoffmangel in den Wasserschichten am Meeresgrund. Für die deutsche Ostsee ist der gute Umweltzustand für den Deskriptor „Eutrophierung“ erreicht, wenn der „gute ökologische Zustand“ gemäß WRRL erreicht ist und wenn der Eutrophierungsstatus gemäß der integrierten HELCOM-Eutrophierungsbewertung HEAT mindestens gut ist (Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche Ostsee, 2012). Für eine deutsche Ostsee ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung wurden daher folgende operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Ostsee, 2012): Die Nährstofffeinträge über die Flüsse sind weiter zu reduzieren. Die Ferneinträge aus anderen Meeresgebieten sind zu reduzieren. Nährstoffeinträge aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzieren. Für Stickstoff wurden für den „Übergabepunkt“ limnisch/marin Zielwerte abgeleitet, deren Einhaltung die Erreichung des guten (ökologischen) Zustands gemäß WRRL und MSRL sicherstellen soll (2,6 mg/L Gesamtstickstoff). Die Zielkonzentrationen im Binnenland wurden im Bewirtschaftungsplan für den 2. WRRL-Bewirtschaftungszeitraum bereits berücksichtigt. Für Gesamt-Phosphor besteht mit den fließgewässerspezifischen Orientierungswerten, die für die Ostseezuflüsse zwischen 0,10 und 0,15 mg TP/L liegen, bereits ein realistischer Bewertungsrahmen, um den Handlungsbedarf nach WRRL und MSRL zu ermitteln. Gleichzeitig 71 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 unterstützen die Zielwerte für Stickstoff und Phosphor die Erreichung der Nährstoffreduktionsziele des HELCOM Ostseeaktionsplans. Die Umsetzung der Ziele für die Wasserrahmenrichtlinie erfolgt stufenweise bis 2021. Es wird dennoch angestrebt, die im HELCOM-Ostseeaktionsplan vereinbarten Nährstoffreduktionsziele bereits bis 2020 zu erreichen. Da Ökosysteme auf veränderte Nährstoffeinträge mit Verzögerung reagieren, ist es möglich, dass das Umweltziel „Meere ohne anthropogene Eutrophierung“ nicht in allen Punkten bis 2020 erreicht werden kann. Für die Ostsee beträgt die mittlere Verweilzeit des Wassers zudem 25 bis 35 Jahre, d.h. dass bereits seit längerem vorliegende Nährstoffbelastungen nicht schnell abgebaut werden können. Wegen der zeitlich verzögerten Reaktionen des Ökosystems auf verminderte Nährstoffeinträge, sind zur Weiterverfolgung der operativen Ziele schnell effektive Maßnahmen zu ergreifen. Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) wird mit einer Reihe von Maßnahmen bereits jetzt die Reduzierung der anthropogenen Eutrophierung über den Pfad Flusseinträge vorgenommen. Zur Umsetzung der WRRL haben Bund und Länder einen standardisierten Maßnahmenkatalog entwickelt.26 Die 2009 erstmals veröffentlichten und 2015 fortgeschriebenen Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach §§ 82 und 83 WHG (Art. 11, 13 WRRL) enthalten dazu folgende Schlüsselmaßnahmen, die aktuell schon umgesetzt werden: Bau und Erweiterung Abwasserbehandlungsanlagen (1) – Maßnahmen Nr. 1- 7 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Reduzierung der Nährstoffbelastung aus der Landwirtschaft (2) – Maßnahmen Nr. 27,30, 31,41,100 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Beratungsmaßnahmen für die Landwirtschaft (12) – Maßnahmen Nr. 504, 506, 507 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Trinkwasserschutzmaßnahmen (13) – Maßnahme Nr. 33 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Erweiterung und Verbesserung von Industriellen Abwasserbehandlungsanlagen (inkl. Ställe) (16) – Maßnahmen Nr. 13, 14, 15 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Maßnahmen zur Reduzierung der Bodenerosion und Abschwemmungen (17) – Maßnahme Nr. 28 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Maßnahmen des natürlichen Wasserrückhalts (23) – Maßnahme Nr. 93 des LAWABLANO-Maßnahmenkataloges Technischer Ausbau (Aufrüstung) zur gezielten Reduktion der Phosphorfracht, z.B. Phosphatfällung (24) – Maßnahme Nr. 3 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalogs Die Ende 2014 veröffentlichten Entwürfe der fortgeschriebenen WRRL-Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sehen vor, dass auch in der zweiten Bewirtschaftungsperiode 2015–2021 entsprechende Schlüsselmaßnahmen umgesetzt werden, um damit auch zu einem guten Umweltzustand der Meeresgewässer der Ostsee beizutragen. Dabei stehen Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft im Vordergrund. 26 [Verweis auf LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog] 72 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Aus dem LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog ergeben sich darüber hinaus noch weitere WRRL-Maßnahmen, die ebenfalls für die Meeresumwelt von Bedeutung sein können. Die bisher bei HELCOM zur Reduzierung der Eutrophierung vereinbarten Maßnahmen sowie der nationale Implementierungsplan für das Eutrophierungssegment des Ostseeaktionsplans von 2007 werden fortgeführt bzw. berücksichtigt. Sie tragen zur Zielerreichung gemäß MSRL bei. Im Zusammenhang mit dem Eutrophierungssegment des HELCOM-Ostseeaktionsplans wurden erstmalig auf gemeinsamer regionaler Basis nationale Reduktionsziele für Nährstoffeinträge in die Ostsee entwickelt. 2013 wurden wissenschaftlich überprüfte nationale Reduktionsziele im Rahmen einer HELCOM Ministerkonferenz angenommen (für Deutschland 7.670 Tonnen Stickstoff und 170 Tonnen Phosphor jeweils als Summer der wasser- und luftbürtigen Einträge). Nur bei Einhaltung der nationalen Reduktionsziele durch alle Ostseeanrainer und verursachenden Sektoren wie Seeschifffahrt und der Oberlieger kann davon ausgegangen werden, dass die offenen Ostseegewässer den guten Zustand hinsichtlich Eutrophierung erreichen. Das erfordert eine gemeinsame koordinierte Vorgehensweise. Daneben werden im Umweltausschuss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMOMEPC) Regularien über die schiffsbedingten Emissionen und Einleitungen von Stoffen über das MARPOL-Übereinkommen festgelegt, die sich insbesondere auf den Nährstofffeintrag über die Atmosphäre durch Schiffsabgase und über Schiffsabwässer auswirken können. Nährstoffeinträge, die von Land über den Wasserpfad in die Meere gelangen, werden über Maßnahmen unter der WRRL abgedeckt. Hierzu gehören insbesondere laufende und geplante Maßnahmen zur Reduzierung diffuser Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft und zur Reduzierung der Einträge aus Punktquellen. Atmosphärische Nährstoffeinträge von Land werden über das Göteborg-Protokoll27 abgedeckt. Die im Rahmen der Novellierung des Göteborg Protokolls von 2012 auch für Deutschland vereinbarten Reduktionsziele für Emissionen atmosphärischen Stickstoffs (NOx und NH3) werden einen Beitrag zum diesbezüglichen operativen Reduktionsziel leisten. Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Da allein durch die bisherigen Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele der Ostsee im Hinblick auf Eutrophierung nicht erreicht werden können, sieht das Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee besondere MSRL-Maßnahmen vor, die über die WRRL oder MARPOL-Übereinkommen bisher nicht abgedeckt sind. Um die Stickstoffeinträge aus der Atmosphäre weiter zu verringern, sind unter dem Dach der MSRL zwei Maßnahmen im Bereich der Seeschifffahrt vorgesehen. Dem dritten operativen Ziel, der Reduzierung von Ferneinträgen aus anderen Meeresgebieten, soll im Verlauf des zweiten Bewirtschaftungszyklus unter dem Dach der WRRL und bei HELCOM nachgegangen werden. Zusammenfassung neuer Maßnahmen Um das Umweltziel 1 „Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung“ zu erreichen, enthält das MSRL-Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee folgende neue Maßnahmen (LAWA-BLANO Maßnahmenkatalog): 27 Protokoll betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (Multikomponenten-Protokoll) vom 30. November 1999 im Rahmen des Übereinkommens von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Genfer Luftreinhaltekonvention). Das Protokoll wurde 2012 novelliert. Diese Fassung ist mit Ausnahme des Annex 1 noch nicht in Kraft. 73 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Förderung von NOx-Minderungsmaßnahmen bei Schiffen (UZ1-03) – Maßnahme Nr. 403 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Einrichtung eines Stickstoff-Emissions-Sondergebietes (NECA) in Nord- und Ostsee unterstützen (UZ1-04) – Maßnahme Nr. 404 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu entnehmen. Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG Es ist der erklärte Zweck der zur Erreichung des Umweltziels „Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung“ vorgeschlagenen Maßnahmen, die Wasserqualität und die Biodiversität der Ostsee zu verbessern. Die Reduzierung des Nährstoffeintrags verringert negative Eutrophierungseffekte wie Algenblüten und Sauerstoffdefizite und hat positive Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser. Die verbesserte Wasserqualität wirkt sich positiv auf Arten, u.a. das Artenspektrum in der Wassersäule (Plankton) und am Meeresboden (u.a. Verbreitungstiefe von Makrophyten), sowie auf Habitate und ökologische Prozesse aus. Die Maßnahmen bewirken auch eine verbesserte Badewasser- und Luftqualität und unterstützen so den Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen. 2.2 Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe Einführung Die Meere können als Schadstoffsenke wirken. Die deutschen Ostseegebiete weisen eine Schadstoffbelastung mit bestimmten Stoffen auf, die in der Vergangenheit auf unterschiedlichen Eintragspfaden in die Meeresumwelt gelangten und dies teilweise auch aktuell noch tun. Eintragspfade sind wie bei den Nährstoffen (s. Umweltziel 1 in Kap. III.2.1) Einträge über die Flüsse oder über die Atmosphäre. Von Bedeutung sind auch Einträge von der Seeschifffahrt. Die Bewertung der Schadstoffe und -konzentrationen erfolgt anhand von Umweltqualitätsnormen, die insbesondere auf der Grundlage der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL), der Tochterrichtlinie 2008/105/EG für prioritäre Stoffe (UQN-Richtlinie) und der diese Richtlinien national umsetzenden Oberflächengewässerverordnung des Bundes festgelegt sind. Nach der Anfangsbewertung der deutschen Ostsee (2012) sind Schadstoffe nach wie vor in teilweise ökotoxikologisch relevanten Konzentrationen in der Ostsee nachzuweisen. In bestimmten Meeresgebieten der deutschen Ostsee wurde darüber hinaus Munition versenkt, woraus sich ebenfalls eine Schadstoffbelastung ergeben kann. Derzeit ist jedoch noch nicht erkennbar, dass eine großräumige Gefährdung der marinen Umwelt über den lokalen Bereich der munitionsbelasteten Flächen hinaus vorhanden oder zukünftig zu erwarten ist. Nach Anhang 1 MSRL (qualitative Deskriptoren) liegt ein guter Umweltzustand für Schadstoffe dann vor, wenn sich aus den Konzentrationen an Schadstoffen keine Verschmutzungswirkung ergibt. Der gute Umweltzustand für die deutsche Ostsee ist in Bezug auf Schadstoffe dann erreicht, wenn die Konzentrationen an Schadstoffen in Biota, Sediment und Wasser die gemäß WRRL, der UQN-Richtlinie 2008/105/EG bzw. der Oberflächengewässerverordnung 74 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 (OGewV) geltenden Umweltqualitätsnormen und die ökologischen Ziele und Umweltziele des „Hazardous substances segment“ des HELCOM BSAP einhalten. Aufgrund der erheblichen Unsicherheiten und Wissenslücken, welche bei den gegenwärtigen UQN und EACs (Environmental Assessment Criteria) noch vorhanden sind, sollte das Vorsorgeprinzip als zusätzliches Kriterium zur Bewertung mit herangezogen werden (Beschreibung des guten Umweltzustands für die deutsche Ostsee, 2012). Für eine deutsche Ostsee ohne Verschmutzung durch Schadstoffe wurden folgende operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Ostsee, 2012): Schadstoffeinträge über die Flüsse sind weiter zu reduzieren. Schadstoffeinträge aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzieren. Schadstoffeinträge durch Quellen im Meer wie Öl- und Gasindustrie sowie Schifffahrt sind zu reduzieren. Einträge von Öl und Ölerzeugnissen und -gemischen ins Meer sind zu reduzieren und zu vermeiden. Schadstoffkonzentrationen in der Meeresumwelt und die daraus resultierenden Verschmutzungswirkungen sind zu reduzieren und auf einen guten Umweltzustand zurückzuführen. Da die Ostsee auf veränderte Schadstoffeinträge mit Verzögerung reagiert, ist es möglich, dass das Umweltziel „Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe“ nicht in allen Punkten bis 2020 erreicht werden kann. Für die Ostsee beträgt die mittlere Verweilzeit des Wassers 25 bis 35 Jahre, d.h. dass seit längerem vorliegende Schadstoffbelastungen nicht schnell abgebaut werden können. Da einige Schadstoffe wie z.B. Quecksilber ubiquitär in die Umwelt eingetragen werden und der Eintrag allein von Deutschland und Europa nicht zu beeinflussen ist, ist es auch aus diesem Grund möglich, dass das Umweltziel „Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe nicht in allen Punkten bis 2020 erreicht werden kann. Es sind daher zur Vorsorge und zur Reduzierung bestehender Schadstoffeinträge und wegen der zeitlich verzögerten Reaktionen des Ökosystems schnell effektive Maßnahmen zur Weiterverfolgung des Umweltziels zu ergreifen. Die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer enthält Umweltqualitätsnormen für bestimmte Schadstoffe, die eine weitere Konkretisierung und Quantifizierung der operativen Umweltziele ermöglichen. Mit einer Überarbeitung der Verordnung ist bis Ende 2015 zu rechnen. Auf europäischer Ebene ist ferner ein Prozess zu Identifizierung neuer Stoffe angelaufen, so dass anzunehmen ist, dass in den nächsten Jahren die Liste der prioritären Stoffe mit entsprechenden Umweltqualitätsnormen noch erweitert werden wird. Um das Eintragsrisiko von Schadstoffen durch Quellen im Meer wie der Schifffahrt besser und anhand aktueller Daten beurteilen zu können, haben der Bund und die Küstenländer eine aktuelle Verkehrs- und Gefahrgutanalyse beauftragt. Die Ergebnisse werden im 2. Halbjahr 2015 erwartet, so dass auf dieser Grundlage eine weitere Quantifizierung erfolgen kann. Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Unter der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) wird mit einer Reihe von Maßnahmen bereits jetzt die Reduzierung von Verschmutzungen durch Schadstoffe über den Pfad Flusseinträge vorgenommen. Zur Umsetzung der WRRL haben Bund und Länder 75 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 einen standardisierten Maßnahmenkatalog entwickelt.28 Die 2009 erstmals veröffentlichten und 2015 fortgeschriebenen Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach Art. 11, 13 WRRL enthalten dazu folgende Schlüsselmaßnahmen, die aktuell schon umgesetzt werden: Reduzierung der Pestizidbelastung aus der Landwirtschaft (3) – Maßnahme Nr. 32 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Forschung und Verbesserung des Wissensstandes, um Unklarheiten zu beseitigen (14) – Maßnahme Nr. 502 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Maßnahmen zur Einstellung von Emissionen Einleitung und Verlusten prioritärer gefährlicher Stoffe oder der Reduzierung von Emissionen Einleitung und Verlusten prioritärer Stoffe (15) – Maßnahmen Nr. 18, 36 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Maßnahmen zur Vermeidung oder dem Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen durch Verschmutzung aus besiedelten Gebieten, Transport und Bau von Infrastruktur (21) – Maßnahmen Nr. 8, 9, 10, 11, 12, 26, 35 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Maßnahmen zur Vermeidung oder dem Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen durch Bergbau (KTM 36) – Maßnahmen Nr. 16, 24 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges. Maßnahmen zur Verringerung ungesteuerter diffuser stofflicher Belastungen, z.B. durch Entnahme von Sedimenten, mit ggf. anschließender Behandlung, Verwertung und Entsorgung (4) – Maßnahme Nr. 101 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges. Darüber hinaus ist auf folgende Maßnahmen hinzuweisen, die ebenfalls aufgrund der WRRL oder unter anderen Rechtsnormen durchgeführt werden: laufender Prozess der Stoffpriorisierung durch die EU-KOM Verbot von TBT und anderen meeresumweltgefährdenden Stoffen Maßnahmen im Zuge der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie Aus dem LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog ergeben sich darüber hinaus noch weitere WRRL-Maßnahmen, die ebenfalls für die Meeresumwelt in Bezug auf Vermeidung von Verschmutzung durch Schadstoffe von Bedeutung sein können. Die bisher bei HELCOM vereinbarten Maßnahmen für gefährliche Stoffe und maritime Aktivitäten sowie der nationale Implementierungsplan für die Segmente des Ostseeaktionsplans für Schadstoffe und den maritimen Sektor (Schifffahrt sowie Öl- und Gasexploration und -förderung) werden fortgeführt bzw. berücksichtigt und zur Zielerreichung gemäß MSRL beitragen. Um das übergeordnete Ziel der WRRL und MSRL hinsichtlich gefährlicher Stoffe zu erreichen, ist eine gemeinsame und koordinierte Umsetzung der regionalen Vereinbarungen durch alle Ostseeanrainer und verursachenden Sektoren wie Seeschifffahrt erforderlich. Daneben werden im Umweltausschuss der Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMOMEPC) Regularien über die schiffsbedingten Emissionen von Stoffen über das MARPOLÜbereinkommen festgelegt, die sich insbesondere auf den Schadstoffeintrag durch die Seeschifffahrt auswirken können. 28 [Verweis auf LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog.] 76 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Schadstoffeinträge, die von Land über den Wasserpfad in die Meere gelangen, werden über Maßnahmen unter der WRRL abgedeckt. Hierzu gehören insbesondere laufende und geplante Maßnahmen zur Reduzierung diffuser Schadstoffstoffeinträge über die Landwirtschaft und zur Reduzierung der Einträge aus Punktquellen. Atmosphärische Schadstoffeinträge von Land werden über das Göteborg Protokoll abgedeckt. Die im Rahmen der Novellierung des Göteborg Protokolls von 2012 auch für Deutschland vereinbarten Reduktionsziele für Emissionen von Schadstoffen (NOx, NH3, Schwefeldioxid, flüchtige organische Verbindungen (VOC, und ohne Methan NMVOC) und Feinstaub mit aerodynamischem Durchschnitt von weniger als 2,5 μm (PM2,5)) werden einen Beitrag zum diesbezüglichen operativen Reduktionsziel leisten. Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Da allein durch die bisherigen Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele der Ostsee im Hinblick auf die Verschmutzung durch Schadstoffe nicht erreicht werden können, sieht das Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee weitere MSRL-Maßnahmen vor, die über die WRRL, HELCOM oder MARPOL-Übereinkommen bisher nicht abgedeckt sind. Dabei handelt es sich um vier Maßnahmen, die den Bereich der Seeschifffahrt, die Offshore-Industrie und Munitionsaltlasten betreffen. Weitere Maßnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch flussbürtige Schadstoffeinträge sind derzeit nicht erforderlich, weil diese über die WRRL und die Oberflächengewässerverordnung bereits abgedeckt sind. Mit den neuen MSRL-Maßnahmen sollen die Schadstoffemissionen aus dem Bereich der Seeschifffahrt weiter gesenkt werden. Dazu ist geplant, Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe weiter auszubauen, die Einleitung und Entsorgung von Waschwässern aus der Rauchgaswäsche von Schiffen zu regeln sowie die bestehende Vorsorgeplanung zur Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzungen zu verbessern. Die letztgenannte Maßnahme bezieht sich nicht nur auf die Seeschifffahrt, sondern auch auf Offshore-Installationen, zum Beispiel Windenergieanlagen. Die schiffsbezogenen Maßnahmen sollen auch einen Beitrag zur Reduktion von Nährstoffeinträgen leisten, werden aber in Kap. III.2.1 nicht eigens aufgeführt. Eine weitere MSRL-Maßnahme ist darüber hinaus der Umgang mit Munitionsaltlasten im Meer. Dies bezieht sich auf das Vorgehen bei Gefahrensituationen, die Verbesserung der Lagebilddarstellung und eine zukunftsorientierte Bewertung. Zusammenfassung neuer Maßnahmen Um das Umweltziel 2 „Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe“ zu erreichen, enthält das MSRL-Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee folgende neue Maßnahmen (LAWA-BLANO Maßnahmenkatalog): Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe (UZ2-01) – Maßnahme Nr. 405 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung von Waschwässern aus Abgasreinigungsanlagen von Schiffen (UZ2-02) – Maßnahme Nr. 406 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzungen – Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements (UZ2-03) – Maßnahme Nr. 407 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges 77 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Umgang mit Munitionsaltlasten im Meer (UZ2-04) – Maßnahme Nr. 408 des LAWABLANO-Maßnahmenkataloges Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu entnehmen. Es ist absehbar, dass der erste schiffsbezogene Maßnahmenvorschlag und die Maßnahme zur Munition auch Verbesserungen bei den Lärmemissionen von Schiffen erbringen werden. Sie werden aber bei Umweltziel 6 nicht eigens aufgeführt. Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG Durch die zur Erreichung des Umweltziels „Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe“ vorgeschlagenen Maßnahmen wird bezweckt, die Wasser- und Sedimentqualität zu verbessern und positiv auf das Schutzgut Wasser zu wirken. Die Reduzierung der kontinuierlichen und unfallbedingten Belastung der Meeresgewässer mit Schadstoffen und Öl verringert negative toxische und biologische Effekte für marine Organismen und ökologische Prozesse sowie die Akkumulation von Schadstoffen über die Nahrungskette. Die Maßnahme wirken sich somit auch positiv auf das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biodiversität“ aus. Durch die Verringerung der Anreicherung von Schadstoffen in Speisefischen unterstützen die Maßnahmen zudem den Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Auch die Maßnahmen zum Umgang mit Munitionsaltlasten wirken positiv auf den Menschen und die menschliche Gesundheit, indem ein verbessertes Risikomanagement es erlaubt, die Einschätzung von Gefahren für den Menschen optimieren und negative Auswirkungen vermeiden zu können. 2.3 Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten Einführung Die südliche Ostsee einschließlich der deutschen Küstengewässer und der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) unterliegt einer vielfältigen und intensiven Nutzung durch menschliche Aktivitäten. Deskriptor 1 (biologische Vielfalt) zeigt die zentrale Bedeutung der marinen biologischen Vielfalt für die Umsetzung der MSRL und überschneidet sich mit weiteren Deskriptoren, insbesondere mit Deskriptor 3 (Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände), Deskriptor 4 (Nahrungsnetz) und Deskriptor 6 (Meeresboden). Der 2012 fertiggestellte nationale Bericht nach § 45c WHG (Art. 8 MSRL) zum Zustand der deutschen Ostsee basiert im Wesentlichen auf bereits vorliegenden Bewertungen wie z. B. dem Art. 17 Bericht gemäß EU-Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, FFHRL) und den regelmäßigen Zustandsberichten der relevanten Meeresschutzübereinkommen z. B. der holistischen Bewertungen 2010 im Rahmen von HELCOM29. Die Bewertung erfolgte im Verhältnis zu bestehenden national, in Europa und international abgestimmten Zielen zum Schutz der Meeres- und Küstengewässer. Obwohl noch keine endgültig abgestimmten und mit den Nachbarstaaten harmonisierten Festlegungen der einzelnen Schwellen für die jeweili- 29 HELCOM 2010: Ecosystem Health of the Baltic Sea 2003–2007: HELCOM Initial Holistic Assessment. Balt. Sea Environ. Proc. No. 122 78 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 gen Deskriptoren zur Bewertung des guten Umweltzustands vorliegen, konnte bereits aufgrund der bestehenden Zustandsbeschreibungen ein schlechter Zustand für eine Reihe von Einzelparametern abgeleitet werden. Im Ergebnis hat Deutschland 2012 die EU-Kommission darüber informiert, dass sich die deutsche Ostsee nicht in einem guten Umweltzustand befindet (Anfangsbewertung der deutschen Ostsee, 2012). Die ebenfalls 2012 festgelegten Umweltziele fungieren als Richtschnur zur Erreichung des guten Umweltzustands und als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen. Umweltziel 3 ist dabei das grundlegende Umweltziel für den Erhalt der biologischen Vielfalt. Für eine Ostsee „ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten“ wurden daher spezifische operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Ostsee, 2012). Die operativen Ziele 3.1 bis 3.5 (siehe Tabelle III.2) sind die relevanten Teilziele zur Erreichung des guten Umweltzustands für die Deskriptoren 1 (biologische Vielfalt), 2 (nicht-einheimische Arten), 3 (Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände), 4 (Nahrungsnetz) und 6 (Meeresboden) in der deutschen Ostsee bis zum Jahr 2020. Die im Folgenden dargestellten bestehenden und neuen Maßnahmen zur Erreichung des Umweltziels 3 unterstützen darüber hinaus auch die Erreichung weiterer Umweltziele und tragen so zu einer Verbesserung des Zustands mehrerer Deskriptoren (Anhang I MSRL) bei. Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Deutschland ist seit vielen Jahren aktiv engagiert einen wirksamen Schutz der biologischen Vielfalt in den Meeren umzusetzen. Seit 2010 besteht ein flächendeckender Schutz der marinen Biodiversität des deutschen Küstenmeers und der AWZ durch die aktuelle Naturschutzgesetzgebung von Bund und Ländern. Dabei gilt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) abweichungsfest in den Hoheitsgewässern und der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Belange des Meeresnaturschutzes. Soweit das BNatSchG entsprechende Regelungen eröffnet, kommen für den Bereich des Küstenmeeres zudem die Naturschutzgesetze der Küstenbundesländer zur Anwendung. Die bundes- und landesrechtlichen Regelungen zum Naturschutz setzen u.a. die Anforderungen der FFH-RL und EU-Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie, VRL), u.a. das Verschlechterungsverbot und die FFH-Verträglichkeitsprüfung, um und beinhalten weitere naturschutzfachliche Instrumente z.B. zum Artenschutz oder zum Schutz vor Eingriffen. Mit Inkrafttreten der FFH-RL zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sind die Mitgliedsstaaten der EU bereits seit 1992 verpflichtet ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten auch im Meer zu schaffen. Diese Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß FFH-RL bilden zusammen mit den Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß VRL das Schutzgebietssystem Natura 2000. Deutschland hat dazu in der Ostsee ca. 51% seiner Meeresgewässer für das Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000 an die EU-Kommission gemeldet. Deutschland unternimmt derzeit aktiv Bemühungen, alle marinen Schutzgebiete, soweit nicht schon geschehen, in nationales Recht zu überführen, sowie Managementpläne zu erstellen. Die Nationalparke Jasmund und Vorpommersche Boddenlandschaft sind durch gesetzliche Regelungen geschützt. Zur Wiederansiedlung von lokal ausgestorbenen oder bestandsgefährdeten Arten werden für den Stör Maßnahmen im Rahmen eines Nationalen Aktionsplans durchgeführt.30 30 Geßner, J., Tautenhahn, M., von Nordheim, H., Borchers, T., 2010: Nationaler Aktionsplan zum Schutz und zur Erhaltung des europäischen Störs (Acipenser sturio). Bundesministerium für Umwelt, 79 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) in den Küstenund Übergangsgewässern haben Bund und Länder einen standardisierten Maßnahmenkatalog entwickelt.31 Dieser enthält Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern für in das Meer bzw. aus dem Meer in die Flüsse wandernde Fischarten. Darüber hinaus sollen in küstennahen Fließgewässern ein Rückbau von Wanderungshindernissen und eine Schaffung von Aufstiegshilfen für Wanderfische, für gefährdeten Arten wie z.B. den Stör, stattfinden. Die durch menschliche Aktivitäten ausgelöste bzw. unterstützte Zuwanderung gebietsfremder Arten sollte durch Vorsorgemaßnahmen eingedämmt werden, u.a. solche, die das IMO Ballastwasser-Übereinkommen vorsieht wie u.a. Behandlungsanlagen für Handelsschiffe ab 2016. Zusätzlich gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 708/2007 (AquakulturartenVerordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten. Da die Unionsliste (Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung, Art. 4 der Verordnung Nr. 1143/2014) noch nicht erstellt ist, kann der Regelungsbeitrag für die Meeresgebiete noch nicht abschließend eingeschätzt werden. Daher werden Maßnahmen in diesem Zusammenhang derzeit zurückgestellt. Die bisher bei HELCOM zum Schutz der biologischen Vielfalt vereinbarten Maßnahmen sowie der nationale Implementierungsplan des Ostseeaktionsplans werden fortgeführt bzw. berücksichtigt und tragen zur Zielerreichung gemäß MSRL bei. Die Unterstützung der Erreichung der verschiedenen operativen Umweltziele 3.1 bis 3.5 durch bereits bestehende Maßnahmen ist in Tabelle III.2 dargestellt. Tabelle III.2: Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Umweltziele Operative Ziele (Umweltziel 3) Bestehende Maßnahme(n) 3.1 Es bestehen räumlich und zeitlich ausreichende Rückzugs- und Ruheräume für Ökosystemkomponenten. Zum Schutz vor anthropogenen Störungen werden z.B. ungenutzte und/oder eingeschränkt genutzte Räume und Zeiten („No-take-zones“ und „No-take-times“, für die Fischerei gemäß den Regeln der GFP) eingerichtet (vgl. u.a. Erwägungsgrund 39 zur MSRL). Meeresschutzgebiete in der deutschen Ostsee 3.2 Die Struktur und Funktion der Nahrungsnetze sowie der marinen Lebensräume wird durch Beifang, Rückwurf und grundgeschleppte Fanggeräte nicht weiter nachteilig verändert. Auf die Regeneration der aufgrund der bereits erfolgten Eingriffe geschädigten Ökosystemkomponenten wird hingewirkt. Die funktionalen Gruppen der biologischen Merkmale (Anhang III Tabelle 1 MSRL) oder deren Nahrungsgrundlage werden nicht gefährdet. Fischereiliche Regelungen in Schutzgebietsverordnungen und Landesfischereigesetzen 3.3 Wenn unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels die ökologischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wiederansiedlung von lokal ausgestorbenen oder bestandsgefährdeten Arten gegeben sind, werden Nationaler Aktionsplan Stör; Wiederansiedlung Stör (Acipenser oxyrinchus) Arten- und Biotopschutz Freiwillige Vereinbarungen zum Schutz von Arten und Lebensräumen in Küstengewässern Naturschutz und Reaktorsicherheit und Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.), Bonn. 84 pp. Der Aktionsplan wird analog für die Arbeiten zum Schutz des Baltischen Störs (Acipenser oxyrinchus) in der Ostseeregion angewandt. 31 [Verweis auf LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog] 80 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Operative Ziele (Umweltziel 3) Stand: 16.12.2015 Bestehende Maßnahme(n) ihre Wiederansiedlung oder die Stabilisierung ihrer Population angestrebt, sowie weitere Gefährdungsursachen in für diese Arten ausreichend großen Meeresbereichen beseitigt. Bereits angelaufene Wiederansiedlungsprojekte, wie z.B. beim Stör (Acipenser oxyrinchus), werden mit der erfolgreichen Wiederansiedlung der Art abgeschlossen. 3.4 Menschliche Bauwerke und Nutzungen gefährden die natürliche Ausbreitung (inkl. Wanderung) von Arten nicht, für die ökologisch durchlässige Migrationskorridore wesentliche Habitate darstellen. 3.5 Die Gesamtzahl von Einschleppungen und Einbringungen neuer Arten geht gegen Null. Zur Minimierung der (unbeabsichtigten) Einschleppung sind Vorbeugemaßnahmen implementiert. Neu auftretende Arten werden so rechtzeitig erkannt, dass ggf. Sofortmaßnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können. Die Zeichnung und Umsetzung bestehender Verordnungen und Konventionen sind hierfür eine wichtige Voraussetzung. IMO Ballastwasser-Übereinkommen32 Verbesserung der Durchgängigkeit – Maßnahmen Nr. 68, 69, 76 des LAWA-BLANOMaßnahmenkataloges Maßnahmen der Länder zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Gewässer – Rückbau von Wanderungshindernissen und Schaffung von funktionsfähigen Auf- und Abstiegshilfen für Wanderfische Implementierung der Verordnung (EU) Nr. 708/2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur Implementierung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele In der Anfangsbewertung der deutschen Ostsee (2012) hat Deutschland gegenüber der EUKommission festgestellt, dass der gute Umweltzustand für die folgenden Merkmale nicht erreicht wurde (Zooplankton und nicht-einheimische Arten wurden nicht bewertet): Biotoptypen Phytoplankton Makrophyten Makrozoobenthos Fische Marine Säugetiere See- und Küstenvögel Laut Anfangsbewertung sind die genannten Merkmale einer insgesamt zu hohen Gesamtbelastung menschlicher Aktivitäten ausgesetzt sind. Da allein durch die bisher bestehenden Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele für die Ostsee im Hinblick auf den Schutz mariner Arten und Habitate nicht erreicht werden können, sieht das Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee folgende, in Tabelle III.3 gelistete, weitere MSRL-Maßnahmen vor. 32 Das IMO Ballastwasser-Übereinkommen ist noch nicht in Kraft. 81 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Tabelle III.3: Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Umweltziele Operative Ziele (Umweltziel 3) Neue Maßnahme(n) 3.1 Es bestehen räumlich und zeitlich ausreichende Rückzugs- und Ruheräume für Ökosystemkomponenten. Zum Schutz vor anthropogenen Störungen werden z.B. ungenutzte und/oder eingeschränkt genutzte Räume und Zeiten („No-take-zones“ und „No-take-times“, für die Fischerei gemäß den Regeln der GFP) eingerichtet (vgl. u.a. Erwägungsgrund 39 zur MSRL). Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in Schutzgebietsverordnungen (UZ3-01) – Maßnahme Nr. 409 des LAWA-BLANOMaßnahmenkataloges 3.2 Die Struktur und Funktion der Nahrungsnetze sowie der marinen Lebensräume wird durch Beifang, Rückwurf und grundgeschleppte Fanggeräte nicht weiter nachteilig verändert. Auf die Regeneration der aufgrund der bereits erfolgten Eingriffe geschädigten Ökosystemkomponenten wird hingewirkt. Die funktionalen Gruppen der biologischen Merkmale (Anhang III Tabelle 1 MSRL) oder deren Nahrungsgrundlage werden nicht gefährdet. 3.3 Wenn unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels die ökologischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wiederansiedlung von lokal ausgestorbenen oder bestandsgefährdeten Arten gegeben sind, werden ihre Wiederansiedlung oder die Stabilisierung ihrer Population angestrebt, sowie weitere Gefährdungsursachen in für diese Arten ausreichend großen Meeresbereichen beseitigt. Bereits angelaufene Wiederansiedlungsprojekte, wie z.B. beim Stör (Acipenser oxyrinchus), werden mit der erfolgreichen Wiederansiedlung der Art abgeschlossen. 3.4 Menschliche Bauwerke und Nutzungen gefährden die natürliche Ausbreitung (inkl. Wanderung) von Arten nicht, für die ökologisch durchlässige Migrationskorridore wesentliche Habitate darstellen. Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im marinen Bereich (UZ3-02) – Maßnahme Nr. 410 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges 3.5 Die Gesamtzahl von Einschleppungen und Einbringungen neuer Arten geht gegen Null. Zur Minimierung der (unbeabsichtigten) Einschleppung sind Vorbeugemaßnahmen implementiert. Neu auftretende Arten werden so rechtzeitig erkannt, dass ggf. Sofortmaßnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können. Die Zeichnung und Umsetzung bestehender Verordnungen und Konventionen sind hierfür eine wichtige Voraussetzung. Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu entnehmen. 82 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Zusammenfassung neuer Maßnahmen Um der Erreichung des Umweltzieles 3 „Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten“ und der damit verbundenen o.g. operativen Ziele näher zu kommen, enthält das MSRL-Maßnahmenprogramm für die Ostsee folgende neue Maßnahmen (LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog): Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in Schutzgebietsverordnungen (UZ3-01) – Maßnahmen Nr. 409 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im marinen Bereich (UZ3-02) – Maßnahmen Nr. 410 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG Durch die zur Erreichung des Umweltziels „Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten“ vorgeschlagenen Maßnahmen sollen positive Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biodiversität erreicht werden. Die Einbindung von gefährdeten marinen Arten und Biotopen in bestehende räumliche Schutzmaßnahmen ist ein wichtiger Beitrag zu ihrem Erhalt und damit auch ein Beitrag, um den Rückgang der natürlichen Biodiversität aufzuhalten. Ebenfalls wird dadurch die Vielfalt der ökologischen Funktionen der benthischen und pelagischen Ökosysteme erhalten und gestärkt. Die Maßnahmen tragen dazu bei, den Erholungswert der Meeresküsten zu sichern. Damit unterstützen die Maßnahmen auch das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit. 2.4 Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen Einführung Die südliche Ostsee einschließlich der deutschen Küstengewässer und der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) unterliegt einer vielfältigen und intensiven Nutzung durch menschliche Aktivitäten. Wenn jedoch der Naturraum Meer erhalten bleiben und die natürlichen Ressourcen auch noch zukünftigen Generationen zur Verfügung stehen sollen, dann können nur ökosystemgerechte und zukunftsfähige Nutzungen und Nutzungswünsche zugelassen werden. Das heißt, dass die Grenzen der Tragfähigkeit und Belastbarkeit der marinen Ökosysteme anerkannt, respektiert und bei allen menschlichen Handlungen berücksichtigt werden. Deskriptor 1 (biologische Vielfalt) zeigt die zentrale Bedeutung der marinen biologischen Vielfalt für die Umsetzung der MSRL und überschneidet sich mit den weiteren Deskriptoren, insbesondere mit Deskriptor 3 (Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände), Deskriptor 4 (Nahrungsnetz) und Deskriptor 6 (Meeresboden). Die im Folgenden dargestellten bestehenden und neuen Maßnahmen wurden auf Basis der bereits unter Umweltziel 3 (Kap. III.2.3) beschriebenen Grundlagen entwickelt und dienen der Erreichung des Umweltziels 4 „Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen“. Darüber hinaus unterstützen sie die Erreichung weiterer Umweltziele und tragen so zu einer Verbesserung des Zustands mehrerer Deskriptoren (Anhang I MSRL) bei. 83 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Ein genereller Schutz im Küstenmeer und in der AWZ durch die Naturschutzgesetzgebung von Bund und Ländern wurde bereits unter Umweltziel 3 beschrieben. Bei der Genehmigung von Vorhaben im Meer werden alle Pläne und Projekte einschließlich der Offshore Windparks auf ihre Auswirkungen auf die Natur und Umwelt durch die entsprechenden Genehmigungsverfahren im Vorfeld geprüft. Die Prüfung erfolgt dabei in der Regel im „Huckepack“-Verfahren an die relevanten Planungsund Genehmigungsverfahren, die z. B. im Rahmen der Seeanlagenverordnung für Installationen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder in den Raumordnungsverfahren durchgeführt werden. Die naturschutzfachliche Bewertung wird dabei in Teilbereichen durch abgestimmte und die Verwaltung bindende Konzepte im Vorfeld für die Antragsteller transparent dargestellt. Der Vorrang des Küstenschutzes in den im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern festgelegten Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten Küstenschutz bleibt unberührt. Die bisher bei HELCOM zum Schutz der biologischen Vielfalt vereinbarten Maßnahmen sowie der nationale Implementierungsplan des Ostseeaktionsplans werden fortgeschrieben bzw. berücksichtigt und zur Zielerreichung gemäß MSRL beitragen. Die Unterstützung der Erreichung der operativen Umweltziele 4.1 bis 4.6 durch bestehende Maßnahmen ist in Tabelle III.4 dargestellt. Die Maßnahmen sind z.T. derzeit noch nicht hinreichend umgesetzt. Tabelle III.4: Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Umweltziele Operative Ziele (Umweltziel 4) Bestehende Maßnahme(n) UZ 4.1 Alle wirtschaftlich genutzten Bestände werden nach dem Ansatz des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) bewirtschaftet. UZ 4.2 Die Bestände befischter Arten weisen eine Alters- und Größenstruktur auf, in der alle Alters- und Größenklassen weiterhin und in Annäherung an natürliche Verhältnisse vertreten sind. UZ 4.3 Die Fischerei beeinträchtigt die anderen Ökosystemkomponenten (Nichtzielarten und benthische Lebensgemeinschaften) nicht in dem Maße, dass die Erreichung bzw. Erhaltung ihres spezifischen guten Umweltzustands gefährdet wird. UZ 4.4 Illegale, nicht gemeldete und unregulierte (IUU) Fischerei gemäß EG-Verordnung Nr.1005/2008 geht gegen Null. UZ 4.5 Innerhalb der Schutzgebiete in der deutschen Ostsee stehen die Schutzziele und -zwecke an erster Stelle. Die besonderen öffentlichen Interessen des Küstenschutzes an der Gewinnung von nicht lebenden Ressourcen sind zu beachten, und nur nach eingehender Prüfung von Alternativen in Betracht zu ziehen. Fischereiaufsicht (nach SeefiV und LFischG) Regelungen nach BNatSchG und LNatSchG insb. FFH-Verträglichkeitsprüfung, Artenund Biotopschutz sowie Regelungen zur Vermeidung und Kompensation von Eingriffen Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG Regelungen nach Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz, Raumentwicklungsplänen des Bundes und der Länder 84 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee UZ 4.6 Durch die Nutzung oder Erkundung nicht lebender Ressourcen werden die Ökosystemkomponenten der deutschen Ostsee, insbesondere die empfindlichen, zurückgehenden und geschützten Arten und Lebensräume nicht beschädigt oder erheblich gestört. Die Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten sowie die Fortpflanzungs-, Ruheund Nahrungsstätten der jeweiligen Arten sind dabei besonders zu berücksichtigen. Stand: 16.12.2015 Regelungen nach BNatSchG und LNatSchG insb. FFH-Verträglichkeitsprüfung, , Artenund Biotopschutz sowie Regelungen zur Vermeidung und Kompensation von Eingriffen Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG Seeanlagen-VO Maritime Raumordnung Regelungen nach Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz, Raumentwicklungsplänen des Bundes und der Länder Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele In der Anfangsbewertung der deutschen Ostsee (2012) hat Deutschland gegenüber der EUKommission festgestellt, dass der gute Umweltzustand für die folgenden Merkmale nicht erreicht wurde (Zooplankton und nicht-einheimische Arten wurden nicht bewertet): Biotoptypen Phytoplankton Makrophyten Makrozoobenthos Fische Marine Säugetiere See- und Küstenvögel Laut Anfangsbewertung sind die genannten Merkmale einer insgesamt zu hohen Gesamtbelastung menschlicher Aktivitäten ausgesetzt. Da allein durch die bisher bestehenden Maßnahmen der gute Umweltzustand der Ostsee und die operativen Ziele im Hinblick auf die nachhaltige und schonende Nutzung von Ressourcen nicht erreicht werden können, sind im Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee folgende, in Tabelle III.5 gelistete, weitere MSRL-Maßnahmen geplant. Tabelle III.5: Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Umweltziele Operative Ziele (Umweltziel 4) UZ 4.1 Alle wirtschaftlich genutzten Bestände werden nach dem Ansatz des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) bewirtschaftet. Neue Maßnahme(n) Weitere Verankerung des Themas „nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei“ im öffentlichen Bewusstsein (UZ4-01) – Maßnahme Nr. 411 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Weitere Verankerung des Themas „nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei“ im öffentlichen Bewusstsein (UZ4-01) – Maßnahme Nr. 411 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Fischereimaßnahmen – Maßnahme Nr. 412 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges UZ 4.2 Die Bestände befischter Arten weisen eine Alters- und Größenstruktur auf, in der alle Alters- und Größenklassen weiterhin und in Annäherung an natürliche Verhältnisse vertreten sind UZ 4.3 Die Fischerei beeinträchtigt die anderen Ökosystemkomponenten (Nichtzielarten und benthische Lebensgemeinschaften) nicht in dem Maße, dass die Erreichung bzw. Erhaltung ihres spezifischen guten Umweltzustands gefährdet wird 85 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 UZ 4.4 Illegale, nicht gemeldete und unregulierte (IUU) Fischerei gemäß EG-Verordnung Nr.1005/2008 geht gegen Null UZ 4.5 Innerhalb der Schutzgebiete in der deutschen Ostsee stehen die Schutzziele und -zwecke an erster Stelle. Die besonderen öffentlichen Interessen des Küstenschutzes an der Gewinnung von nicht lebenden Ressourcen sind zu beachten, und nur nach eingehender Prüfung von Alternativen in Betracht zu ziehen Umweltgerechtes Management von marinen UZ 4.6 Durch die Nutzung oder Erkundung nicht lebender Ressourcen werden die Ökosystemkomponenten der deutschen Ostsee, insbesondere die empfindlichen, zurückgehenden und geschützten Arten und Lebensräume nicht beschädigt oder erheblich gestört. Die Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten sowie die Fortpflanzungs-, Ruheund Nahrungsstätten der jeweiligen Arten sind dabei besonders zu berücksichtigen. Sand- und Kiesressourcen für den Küstenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee) (UZ4-05) – Maßnahme Nr. 415 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Umweltgerechtes Management von marinen Sand- und Kiesressourcen für den Küstenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee) (UZ4-05) – Maßnahme Nr. 415 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu entnehmen. Zusammenfassung neuer Maßnahmen Zur Verbesserung des Zustands der marinen biologische Vielfalt in der deutschen Ostsee werden zur Erreichung der operativen Ziele des Umweltzieles 4 „Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen“, in Ergänzung zu den bereits bestehenden Maßnahmen, folgende neue Maßnahmen geplant (LAWA-BLANO-Katalognummer): Weitere Verankerung des Themas „nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei“ im öffentlichen Bewusstsein (UZ4-01) – Maßnahme Nr. 411 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Fischereimaßnahmen (UZ4-02) - – Maßnahme Nr. 412 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Umweltgerechtes Management von marinen Sand- und Kiesressourcen für den Küstenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee) (UZ4-05) – Maßnahme Nr. 415 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG Es ist der erklärte Zweck der zur Erreichung des Umweltziels „Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen“ vorgeschlagenen Maßnahmen, positiv auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und Biodiversität sowie Wasser zu wirken. Durch die vorgeschlagenen Regelungen extraktiver Aktivitäten innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten sollen die Auswirkungen physischer und biologischer Eingriffe auf marine Ökosysteme und die dazugehörigen Arten und Habitate minimiert werden. Dies wirkt sich insgesamt positiv auf die Biodiversität aus. Die Maßnahmen unterstützen, dass natürliche Ressourcen langfristig, mithin auch kommenden Generationen, zur ökosystemgerechten und zukunftsfähigen Nutzung zur Verfügung stehen, und wirken daher auch positiv auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit. 86 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm 2.5 III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Meere ohne Belastung durch Abfall Einführung „Abfälle im Meer“ sind alle langlebigen, gefertigten oder verarbeiteten beständigen Materialien, die durch Wegwerfen oder als herrenloses Gut in die Meeresumwelt gelangen. Das schließt den Transport dieser Materialien in die Meere über Flüsse, Einleitungen und Winde mit ein. Abfälle im Meer können eine potenzielle Bedrohung für Tiere und Lebensräume darstellen, behindern die Nutzungen der Meere, verursachen hohe wirtschaftliche Kosten und mindern den Erholungswert der Küsten. Neben großformatigen Abfällen wie Plastikflaschen oder -tüten werden auch Mikropartikel aus Kunststoffen ubiquitär in Meereswirbeln, Sedimenten und an Stränden beobachtet sowie in Meeresorganismen nachgewiesen. Als Mikropartikel bezeichnet man alle Müllteile von fünf Millimetern und kleiner. Laut Anfangsbewertung der deutschen Ostsee (2012) zeigten erste Befunde, dass Plastikabfälle durchschnittlich 30-60% des Abfallgewichts bzw. der Abfallfundstücke darstellten, wobei in der Zusammensetzung Plastikflaschen und -tüten dominierten. Die höchsten Abfallmengen betrugen 700-1.200 Stück pro 100 m Küstenlinie, vergleichbar mit den Mengen, die an Strandabschnitten der nördlichen Ostsee gefunden wurden. Freizeitaktivitäten entlang der Küste nahmen eine besondere Rolle unter den verursachenden Quellen ein. Während flächendeckender Befliegungen der deutschen Ostsee wurden hohe Mülldichten und ein Zusammenhang zwischen Schiffs- und Mülldichte beobachtet. Nach Anhang 1 MSRL (qualitative Deskriptoren) liegt ein guter Umweltzustand in Bezug auf Abfälle im Meer dann vor, wenn die Eigenschaften und Mengen der Abfälle im Meer keine schädlichen Auswirkungen auf die Küsten- und Meeresumwelt haben. Das betrifft insbesondere die negativen Auswirkungen des regelmäßigen Verhedderns/Strangulierens von Meereslebewesen in Meeresmüll, die orale Aufnahme von Müll im Meer durch marine Organismen, die Bedeckung von Habitaten und Lebensgemeinschaften, die Verhärtung und Abschürfung von Meeresboden und den Transport von nicht-einheimischen Arten auf Müllteilen. Der gute Umweltzustand für die deutsche Ostsee ist in Bezug auf Abfälle im Meer dann erreicht, wenn Abfälle und deren Zersetzungsprodukte keine schädlichen Auswirkungen auf die Meereslebewesen und Lebensräume haben. Weiterhin sollen Abfälle und deren Zersetzungsprodukte nicht die Einwanderung und Ausbreitung von nicht-einheimischen Arten unterstützen (Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche Ostsee, 2012). Für eine deutsche Ostsee ohne Belastung durch Abfall wurden daher folgende operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Ostsee, 2012): Kontinuierlich reduzierte Einträge und eine Reduzierung der bereits vorliegenden Abfälle führen zu einer signifikanten Verminderung der Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden. Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen (insbesondere von Mikroplastik) gehen langfristig gegen Null. Weitere nachteilige ökologische Effekte (wie das Verfangen und Strangulieren in Abfallteilen) werden auf ein Minimum reduziert. 87 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Eine Reihe bestehender nationaler und europäischer Vorgaben haben bereits die Verringerung der Einträge von Abfällen in die Meere zum Ziel. Dazu gehören: Abfallwirtschaft: Pfandsystem für bestimmte Getränkeverpackungen; Deponierungsverbot für Kunststoffe; Flächendeckende Erfassung von Verpackungen im Verbund mit Verwertungs- und Recyclingquote, Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder gemäß den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG), strategisches Konzept des Bundes zur Steigerung der Ressourceneffizient (Ressourceneffizienzprogramm ProgRess). Weitergehende Abwasserbehandlung Verbot der Einbringung von Abfällen in die Hohe See Vorgaben für Hafenauffangeinrichtungen, Mülltagebücher und Müllbehandlungsplänen (RL 2000/59/EG) IMO: MARPOL Anlage V und Hafenstaatkontrollen, Ostsee als Sondergebiet mit Verbot des Einbringens jeglicher Schiffsabfälle Für eine noch effektivere Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG könnten z.B. die Harmonisierung von statistischen Erfassungsmethoden und die Intensivierung der Kontrolle von Seefahrzeugen (Mülltagebüchern) beitragen. Weiterhin wurden in der Vergangenheit bereits Maßnahmen durch die Privatwirtschaft, Umweltorganisationen und Kommunen ergriffen. Dazu zählen die freiwillige entgeltliche Abgabe für Plastiktüten in weiten Teilen des deutschen Lebensmitteleinzelhandels (die als Sekundäreffekt den Verbrauch von Plastiktüten senkt), der Einsatz von schadstoffarmen Müllverbrennungsanlagen auf Kreuzfahrtschiffen, Aufklärungskampagnen und Umweltbildung sowie Reinigungsmaßnahmen in erster Linie an Stränden. Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Da allein durch die bisherigen Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele der Ostsee im Hinblick auf Abfälle im Meer nicht erreicht werden können, sieht das Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee besondere MSRL-Maßnahmen vor, die innerhalb des bestehenden rechtlichen Rahmens nicht bzw. nicht ausreichend adressiert sind. Zu den zentralen Maßnahmen, die hinsichtlich landseitiger Einträge ergriffen werden sollen, gehört die Prüfung der dominanten Müllarten hinsichtlich ihrer Gefährdung für die marine Umwelt zur Modifikation und Substitution von Produkten. Die Kunststoffherstellung kann beispielsweise durch Änderungen im Produktdesign und der Zusammensetzung von Kunststoffen dazu beitragen, dass diese weniger belastend für die Meeresumwelt sind. Zwei Arten von Meeresmüll sind besonders häufig für negative Auswirkungen auf marine Lebewesen und Habitate verantwortlich: Fischereigerät und -netze und Verpackungsmaterialien bzw. Reste davon. Deshalb sind Maßnahmen zur weiteren Reduktion der Einträge von Kunststoffabfällen, z.B. Plastikverpackungen in die Meere vorgesehen. Weitere Aktionsfelder hinsichtlich landseitiger Einträge bestehen in der Vermeidung des Einsatzes von primären Mikroplastikpartikeln sowie der Entwicklung und des Einsatzes von technischen Rückhaltemöglichkeiten zur Verminderung der Emissionen von Mikroplastikpartikeln (inkl. synthetischer Textilfasern), dem verbesserten Umgang und Transport von Mikropellets und Kunststoffpulvern sowie der Prüfung und Entwicklung von Lösungen hinsichtlich weiterer Eintragswege von Mikroplastikpartikeln. 88 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Die Neufestlegung oder Intensivierung von Vorgaben zur Reduzierung des Plastikmüllaufkommens durch landseitige Anlieger fällt insbesondere in den Wirkungsbereich von Kommunen oder Landkreisen und betrifft im Kern das kommunale Ordnungs-, Satzungs- und Vergaberecht. Es gilt, den entsprechenden Handlungsspielraum auf der geeigneten Regelungsebene zu eröffnen. Grundsätzlich besteht die Notwendigkeit der Schaffung oder Anpassung entsprechender grundliegender bundes- und landesrechtlicher Regelungen. Im Fokus der Maßnahmen, die für seeseitige Einträge ergriffen werden, befinden sich u.a. müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und -geräten, die insbesondere zur Erreichung des zweiten und dritten oben genannten operativen Umweltziels für eine Ostsee ohne Belastungen durch Abfälle im Meer vonnöten sind. Außerdem sollen sinnvolle Reinigungsaktionen ergänzend zu den vorbeugenden Maßnahmen ergriffen und fortgeführt werden und damit das erste oben genannte operative Umweltziel hinsichtlich der Reduktion vorhandener Abfälle unterstützt werden. Dazu dient weiterhin die fortlaufende Etablierung der Initiative „Fishing for Litter“, an der sich mittlerweile alle Küstenbundesländer beteiligen. Weiterhin soll das Thema Meeresmüll in schulischen und beruflichen Lehrzielen und -plänen verankert werden und damit fester Bestandteil der Allgemeinbildung werden. Die Ostseeanrainerstaaten entwickeln gegenwärtig unter deutscher Federführung einen regionalen Aktionsplan gegen Meeresmüll. Dieser soll dazu beitragen, dass künftig deutlich weniger Müll in die Ostsee gelangt als bisher und ein Teil des bereits im Meer befindlichen Mülls entfernt wird. Dieser regional entwickelte und koordinierte Aktionsplan hat das Ziel, zur Umsetzung der MSRL beizutragen. Nach der Verabschiedung wird sich Deutschland an der Umsetzung des Aktionsplans aktiv beteiligen. Die in dem Aktionsplan genannten Maßnahmen werden gemäß der sich aus den wasserrechtlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen im nationalen Maßnahmenprogramm fortgeschrieben bzw. berücksichtigt. Zusammenfassung neuer Maßnahmen Um das Umweltziel 5 „Meere ohne Belastung durch Abfall“ zu erreichen, enthält das MSRLMaßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee folgende neue Maßnahmen (LAWA-BLANOMaßnahmenkatalog): Verankerung des Themas Meeresmüll in Lehrzielen, Lehrplänen und -material (UZ501) – Maßnahme Nr. 416 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Modifikation/Substitution von Produkten unter Berücksichtigung einer ökobilanzierten Gesamtbetrachtung (UZ5-02) – Maßnahme Nr. 417 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Vermeidung des Einsatzes von primären Mikroplastikpartikeln (UZ5-03) – Maßnahme Nr. 418 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Reduktion der Einträge von Kunststoffmüll, z. B. Plastikverpackungen in die Meeresumwelt (UZ5-04) – Maßnahme Nr. 419 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und -geräten (UZ5-05) – Maßnahme Nr. 420 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Etablierung des „Fishing-for-Litter“-Konzepts (UZ5-06) – Maßnahme Nr. 421 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Reduzierung bereits vorhandenen Mülls im Meer (UZ5-07) – Maßnahme Nr. 422 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Reduzierung des Plastikaufkommens durch kommunale Vorgaben (UZ5-08) – Maßnahme Nr. 423 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges 89 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Reduzierung der Emission und des Eintrags von Mikroplastikpartikeln (UZ5-09) – Maßnahme Nr. 424 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu entnehmen. Im Übrigen arbeitet Deutschland an der Entwicklung regionaler Maßnahmen im Rahmen des HELCOM Regionalen Aktionsplans zu Müll mit. Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG Durch die zur Erreichung des Umweltziels „Meere ohne Belastung durch Abfall“ vorgeschlagenen Maßnahmen sollen die Wasserqualität verbessert und negative Effekte auf marine Organismen vermindert werden. Die Reduzierung der Einträge von Müll und Mikroplastikpartikeln ins Meer wirkt sich positiv auf die Qualität von Wasser und Sediment als Lebensraum für marine Organismen, aber auch auf die Badewasserqualität für den Menschen aus. Sie wirkt auch positiv auf den Gesundheitszustand der Meeresorganismen und unterstützt so den Schutz des Menschen vor potentiellen Beeinträchtigungen. Die Reduzierung der Belastung von marinen Organismen und Habitaten mit Müll und Mikroplastikpartikeln unterstützt die Schutzziele für Tiere und Pflanzen und wirkt positiv auf die Biodiversität. 2.6 Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge Einführung Unterwasserlärm kommt unter den verschiedenen Energieeintragsformen in die Ostsee ein besonderer Stellenwert zu, da er sich im großen räumlichen Maßstab ausbreiten kann. Vor allem impulsartige Schalleinträge können zur Schädigung mariner Arten führen, während für kontinuierliche Lärmquellen andere Effekte wie Störung (Vertreibung) oder Maskierung von biologisch wichtigen Signalen und damit die Einschränkung des akustischen Lebensraums relevanter sind. Besonders betroffen durch die Einleitung von anthropogenem Unterwasserschall sind nach heutigem Kenntnisstand marine Säuger und Fische, aber auch wirbellose Tiere. Laut Anfangsbewertung der deutschen Ostsee (2012) sind relevante Quellen impulshafter Einträge von Unterwasserschall in der deutschen Ostsee der Einsatz verschiedener Typen von Sonare, die schallintensiven Bauarbeiten von Offshore-Windenergieanlagen, Sprengungen (bspw. von Munitionsaltlasten) sowie der Einsatz von akustischen Vergrämern, z.B. in der Fischerei. Die Schifffahrt, der Sand- und Kiesabbau und der Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen stellen die wesentlichen kontinuierlichen Schalleinträge dar. Die räumliche Ausdehnung der Belastung von Wärmeeinträgen, elektromagnetischen Feldern (z.B. von Unterwasserkabeln) und Lichteinträgen ist in der Regel begrenzt, wohingegen ihre Wirkungen ausgedehnt sein können. Als Beispiel ist hier die nicht auszuschließende Barrierewirkung auf Wanderungen verschiedener Arten zu nennen. So kann die notwendige Befeuerung von Bauwerken z.B. bei ziehenden Vögeln zu Ausweichbewegungen führen und letztendlich eine Barrierewirkung haben. Andererseits können beleuchtete Objekte vor allem nachts und bei schlechter Sicht Vögel anlocken und zu einem erhöhten Vogelschlag führen. Bei einer eventuellen Reduzierung der Beleuchtung bleiben bestehende Anforderungen z.B. der Leichtigkeit und Sicherheit des Schiffsverkehrs, des Flugverkehrs und der Arbeitssicherheit (Betriebsbeleuchtung) unberührt. 90 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Wärmeeinträge in die Küstengewässer erfolgen durch Kühlwasser (Energieerzeugung, Produktionsprozesse), Stromkabel und sonstige Einleitungen (z.B. Soleeinleitungen). Dadurch kommt es lokal zu Temperaturerhöhungen, die mit zunehmender Entfernung zur Emissionsquelle abnehmen. Hierdurch kann es zur Meidung des Gebietes durch bestimmte Arten bzw. einzelner Entwicklungsstadien, zu veränderter Aktivität und zu Veränderungen der Artengemeinschaften kommen. Nach Anhang 1 MSRL (qualitative Deskriptoren) liegt ein guter Umweltzustand in Bezug auf Energieeinträge vor, wenn sich die Einleitung von Energie, einschließlich Unterwasserlärm, in einem Rahmen bewegt, der sich nicht nachteilig auf die Meeresumwelt auswirkt. Der gute Umweltzustand für die deutsche Ostsee ist in Bezug auf Energieeinträge dann erreicht, wenn (Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche Ostsee, 2012): das Schallbudget der deutschen Ostsee die Lebensbedingungen der betroffenen Tiere nicht nachteilig beeinträchtigt. Alle menschlichen lärmverursachenden Aktivitäten dürfen sich daher nicht erheblich auf die Meeresumwelt der Ostsee auswirken. der Temperaturanstieg nicht zu negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt führt. die Emissionen von elektromagnetischen Feldern Wanderungen oder Orientierungsvermögen der Meereslebewesen nicht nachteilig beeinträchtigen. der Lichteintrag Meereslebewesen nicht nachteilig beeinträchtigt. Für eine deutsche Ostsee „ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge“ wurden daher folgende operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Ostsee, 2012): Der anthropogene Schalleintrag durch impulshafte Signale und Schockwellen führt zu keiner physischen Schädigung (z.B. einer temporären Hörschwellenverschiebung bei Schweinswalen) und zu keiner erheblichen Störung von Meeresorganismen. Schalleinträge infolge kontinuierlicher, insbesondere tieffrequenter Breitbandgeräusche haben räumlich und zeitlich keine nachteiligen Auswirkungen, wie z.B. signifikante (erhebliche) Störungen (Vertreibung aus Habitaten, Maskierung biologisch relevanter Signale, etc.) und physische Schädigungen auf Meeresorganismen. Der anthropogene Wärmeeintrag hat räumlich und zeitlich keine negativen Auswirkungen bzw. überschreitet die abgestimmten Grenzwerte nicht. Im Küstenmeer wird ein Temperaturanstieg im Sediment von 2 K in 30 cm Tiefe, in der AWZ ein Temperaturanstieg von 2 K in 20 cm Sedimenttiefe nicht überschritten Elektromagnetische und auch elektrische Felder anthropogenen Ursprungs sind so schwach, dass sie Orientierung, Wanderungsverhalten und Nahrungsfindung von Meeresorganismen nicht beeinträchtigen Von menschlichen Aktivitäten ausgehende Lichteinwirkungen auf dem Meer haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt. Für die weitere Ausgestaltung der vorgeschlagenen Umweltziele bedarf es einer grundlegenden Evaluierung sowohl der Einträge als auch der Wirkungen, um auf dieser Basis die operativen Ziele anzupassen. 91 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Zum Umweltziel 6 „Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge“ werden die Auswirkungen der verschiedenen Energieeinträge in der Regel bei Vorhabengenehmigungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG bzw. der FFH-Verträglichkeitsprüfung und der Eingriffsregelung geprüft und bewertet. Reduktionen anthropogener Energieeinträge werden derzeit durch Auflagen bei der Zulassung von Vorhaben erreicht. So werden beispielsweise lärmminimierende Bauweisen (Vibrations- statt Rammverfahren) oder Begleitmaßnahmen (z.B. Blasenschleier) bei lärmintensiven Tätigkeiten festgesetzt. Für die ausschließliche Wirtschaftszone der Ostsee gelten seit 2008 verpflichtende Grenzwerte für die Schallemissionen bei Rammarbeiten für die Installationen von Offshore Windenergieanlagen, Umspannwerke und Konverterstationen. Für Infrastrukturmaßnahmen in den Küstengewässern und der ausschließlichen Wirtschaftszone, z.B. Rammarbeiten beim Bau von Offshore-Windparks, gelten durch Zulassungsbehörden etablierte Verfahren. Für den Wärmeeintrag z.B. durch stromableitende Kabel im Sediment gilt in den Ostseegewässern das so genannte 2K Kriterium. Darüber hinaus legen Wärmelastpläne der Küstenländer Anforderungen an Wärmeeinleitungen in Oberflächengewässer zur Erreichung der Qualitätskriterien der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie WRRL) fest. Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Da allein durch die bisherigen Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele der Ostsee im Hinblick auf anthropogene Energieeinträge im Meer nicht erreicht werden können, sieht das Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee besondere MSRL-Maßnahmen vor, die innerhalb des bestehenden rechtlichen Rahmens nicht bzw. nicht ausreichend adressiert sind. Die Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für anthropogene Unterwasserschallbelastungen (Dauer- und Impulsschallbelastungen) zur Verhinderung negativer Auswirkungen auf relevante Arten ist notwendig, um auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse anthropogene Schallbelastungen im Meer zu regulieren und relevante Arten effektiv schützen zu können. Grundlage für das gezielte Management anthropogener Lärmeinträge ist die Erfassung der Lärmquellen und der durch sie hervorgerufenen Belastungen. Hierfür werden ein Schallregister und eine Lärmkartierung vorgesehen. Das geplante zentrale Schallregister soll zunächst alle impulshaften Schalleinträge, welche Genehmigungsverfahren unterliegen, erfassen. Perspektivisch soll die Konzeption auch die Ergänzung um länger andauernde Schalleinträge und ggf. Schiffslärm und andere kontinuierliche Einträge erlauben. Das Register soll die Identifizierung von Belastungsschwerpunkten und damit eine Bewertung sowie kumulative Betrachtung der Auswirkungen von mehreren Quellen ermöglichen. Die Lärmkartierung liefert die raumbezogene Erfassung der kontinuierlichen Schallbelastung und eine Standardisierung der Erfassung von Hintergrundschall. Durch die Identifizierung räumlicher Belastungsschwerpunkte können geeignete Minderungsmaßnahmen entwickelt werden. Es wird die Datengrundlage erarbeitet, die zwingend erforderlich ist, um den Umweltzustand bezüglich des anthropogenen Unterwasserschalleintrags zu bewerten, Trends 92 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 zu erkennen und zu analysieren, um ggf. planerische und regulatorische Schutzmaßnahmen ableiten zu können. Die Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Ostsee ist notwendig, da die gegenwärtige Schalleinträge neben anderen Faktoren eine wesentliche Gefährdungsursache für marine Organismen darstellt und es derzeit im deutschen Teil der Ostsee kaum Rückzugs- und Ruhebereiche frei von anthropogenen Schallquellen gibt. Besonders bei der Erzeugung von Impulsschall, Stoß- und Schockwellen (Seismik, Bauaktivitäten und Sprengungen), sind ohne Schallschutz Verletzungen sowie erhebliche Beeinträchtigungen (Störungen) u. a. für die FFH-Art Schweinswal nicht auszuschließen. Die Ableitung und Anwendung von Schwellenwerten für Wärmeeinträge soll differenziert nach charakteristischen Arten und Jahreszeiten die Bestimmung von Schwellenwerten für zulässige absolute und relative Temperaturerhöhungen und deren räumliche Ausdehnung festlegen und im Rahmen von Genehmigungsverfahren zur Anwendung bringen. Die Analyse der Auswirkungen von Lichtemissionen im Offshore-Bereich auf die Meeresumwelt sowie die Umsetzung umweltverträglicher Modifikationen der Beleuchtung von Offshore Installationen (z.B. Öl- und Gasplattformen, Windkraftanlagen, Umspannplattformen, Förder/Prospektionsplattformen) soll die Auswirkungen auf Seevögel minimieren. Herbei sind die Umsetzung und Anwendung geeigneter technischer Modifikationen über internationale Abstimmung (IALA) und entsprechender Vorschriften zu beachten. Die Gewährleistung von Meeren ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge einschließlich der kumulativ auf die Meeresökosysteme wirkenden Veränderungen ist eine unabdingbare Voraussetzung, um den guten Umweltzustand in Bezug auf die marine biologische Vielfalt und Energieeinträge zu erreichen. Deshalb sind die geplanten neuen Maßnahmen für das vorliegende Umweltziel gleichzeitig auch Maßnahmen für die Umweltziele „Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten“ und „Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen“. Zusammenfassung neuer Maßnahmen Um das Umweltziel 6 „Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge“ zu erreichen, enthält das MSRL-Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee folgende neue Maßnahmen (LAWA-BLANO Maßnahmenkatalog): Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm auf relevante Arten (UZ6-01) – Maßnahme Nr. 425 des LAWA-BLANOMaßnahmenkataloges Aufbau eines Registers für relevante Schallquellen und Schockwellen und Etablierung standardisierter verbindlicher Berichtspflichten (UZ6-02) – Maßnahme Nr.426 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Lärmkartierung der deutschen Meeresgebiete (UZ6-03) – Maßnahme Nr. 427 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee (UZ6-04) – Maßnahme Nr. 428 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges Ableitung und Anwendung von Schwellenwerten für Wärmeeinträge (UZ6-05) – Maßnahme Nr. 429 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges 93 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Entwicklung und Anwendung umweltverträglicher Beleuchtung von Offshore Installationen und begleitende Maßnahmen (UZ6-06) – Maßnahme Nr. 430 des LAWABLANO-Maßnahmenkataloges Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu entnehmen. Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG Die zur Erreichung des Umweltziels „Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge“ vorgeschlagenen Maßnahmen sollen dazu dienen, sich positiv auf Tiere, Pflanzen und Biodiversität sowie die Wasserqualität auszuwirken. Die Reduktion des Eintrags von Unterwasserschall und Maßnahmen für das Management schallintensiver Aktivitäten wirkt sich positiv auf marine Organismen aus. Dies gilt insbesondere für die Minimierung impulsiver Schalleinträge und deren negativer Effekte auf marine Säugetiere. Lärmminderungsmaßnahmen insbesondere in küstennahen Gewässern sind auch geeignet, den Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Die Begrenzung des Eintrags von Wärme ins Meer wirkt positiv auf marine Organismen, für die sonst aufgrund der veränderten Umweltbedingungen bestimmte Gebiete nicht mehr als Habitat zur Verfügung stehen. Die Maßnahme trägt auch zum Schutz der Biodiversität dadurch bei, dass das Risiko temperaturbedingter Etablierung und Verbreitung nicht-einheimischer Arten reduziert wird. Die Maßnahme minimiert auch ein wärmebedingtes vermehrtes Vorkommen pathogener Keime im Badewasser und daraus folgender Gesundheitsrisiken für den Menschen. Maßnahmen zur ökologisch verträglichen Beleuchtung von Offshore-Anlagen wirken nicht nur positiv auf Seevögel, sondern auch auf terrestrische Arten (Zugvögel und Fledermäuse). 2.7 Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik Einführung Die hydrografischen und sedimentologischen Bedingungen werden unmittelbar durch Wasserstände und Seegang als primäre Wirkfaktoren geprägt. Sie bestimmen im Zusammenwirken mit der Atmosphäre und dem Relief, der Beschaffenheit und der Struktur des Seegrunds die sekundären Erscheinungsformen Strömung, Salzgehalt, Temperatur und Trübung und die damit einhergehenden Schichtungen der Wasserkörper. In ihrer Gesamtwirkung bestimmen sie die Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften der Meeresökosysteme in der deutschen Ostsee. Gezeiten-, trift-, dichte- und seegangserzeugte Strömungen bestimmen einerseits unmittelbar Lebensräume von Arten und andererseits auch mittelbar durch Prägung von Relief, Beschaffenheit und Struktur des Meeresgrundes. Ausdehnung, Ausprägung und Stabilität von Schichtungen haben maßgeblichen Einfluss auf Stoffflüsse im Ökosystem. Temperatur und Salzgehalt haben entscheidenden Einfluss auf die Verbreitung der Meeresorganismen. Nach Anhang 1 MSRL (qualitative Deskriptoren) liegt ein guter Umweltzustand in Bezug auf hydrografische Bedingungen vor, wenn dauerhafte Veränderungen der hydrografischen Bedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme haben. 94 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Der Deskriptor ist v.a. bei Infrastrukturprojekten im Meeresbereich relevant, wie z.B. Brükkenbauten oder Anlagen zur Energiegewinnung, die die hydrografischen und sedimentologischen Bedingungen dauerhaft verändern und damit nachteilige Auswirkungen auf die Hydromorphologie haben können. Meere mit einer natürlichen hydromorphologischen Charakteristik unterstützen auch die Erreichung des guten Umweltzustands in Bezug auf die marine biologische Vielfalt (Deskriptor 1), das Nahrungsnetz (Deskriptor 4) und den Meeresboden (Deskriptor 6) sowie die Erreichung der Umweltziele „Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten“ und „Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen“. Der gute Umweltzustand für die deutsche Ostsee ist in Bezug auf die Hydromorphologie dann erreicht, wenn dauerhafte Veränderungen der hydrografischen Bedingungen auf Grund menschlicher Eingriffe lediglich lokale Auswirkungen haben und diese Auswirkungen einzeln oder kumulativ keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme haben und nicht zu biogeographischen Populationseffekten führen (Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche Ostsee, 2012). Für eine deutsche Ostsee mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik wurden daher folgende operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Ostsee, 2012): Die Summe der physischen Eingriffe hat keine dauerhaften Veränderungen der hyd- rografischen Bedingungen in den betroffenen Meeres- und Küstengewässern mit nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt zur Folge. Physische Eingriffe sind z.B. die Errichtung von Bauwerken wie Brücken, Sperrwerke, Wehre, Windkraftanlagen, die Verlegung von Pipelines und Kabeln sowie der Ausbau von Fahrrinnen. Die Summe der Beeinflussung von hydrologischen Prozessen hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme. Veränderungen der Habitate und insbesondere der Lebensraumfunktionen aufgrund anthropogen veränderter hydrografischer Gegebenheiten führt allein oder kumulativ nicht zu einer Gefährdung von Arten und Lebensräumen bzw. zum Rückgang von Populationen. Die Quantifizierung dieser Ziele ist derzeit Gegenstand der Arbeiten der nationalen Fach-Arbeitsgruppe. Hierfür werden Kartierungen des Meeresgrundes zur Erfassung der Substratbeschaffenheit und -verteilung fortgeführt, bestehende nationale und internationale Festlegungen berücksichtigt, Modelle entwickelt und neue Referenzwerte festgelegt. Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Die Auswirkungen von Vorhaben auf die Hydrografie und Sedimente werden in der Regel im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung entsprechend UVPG bei der Vorhabengenehmigung geprüft Darüber hinaus bestehen derzeit keine zusätzlichen Maßnahmen zum Umweltziel 7 „Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik“. Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele Da es bei dem Umweltziel „Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik“ um die Erhaltung eines weitgehend natürlichen Zustandes geht, sind im Wesentlichen Maßnahmen zur Analyse dieser Zielerreichung erforderlich. Dies ist u.a. durch Nachuntersuchungen/ 95 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Monitoring im Zuge von physischen Eingriffen in Meeres- und Küstengewässern zu gewährleisten. Das wirksame Management anthropogener Eingriffe in die hydrologischen und sedimentologischen Prozesse der Meeresgewässer erfordert den Nachweis der Einhaltung der o.g. operativen Umweltziele und der Beurteilung negativer Auswirkungen auf die Meeresökosysteme. Als Maßnahme ist vorgesehen, ein hydromorphologisches und sedimentologisches Erfassungs-, Informations- und Analysesystem aufzubauen und einzuführen. Im Rahmen der Maßnahme erfolgt die Etablierung und dauerhafte Vorhaltung eines abgestimmten Werkzeugs, das die Verfügbarkeit von Informationen sicherstellt. Die im Rahmen anderer Umweltziele geplanten Maßnahmen zur Reduzierung physischen Verlusts von benthischen Habitaten, physischer Schädigungen des Meeresbodens, und zur Wiederherstellung und zum Schutz mariner Ökosysteme, einschließlich Habitaten und Arten tragen dazu bei, die Eingriffe in hydrologische und sedimentologische Prozesse zu reduzieren. Zusammenfassung neuer Maßnahmen Um das Umweltziel „Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik“ zu erreichen, enthält das MSRL-Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee folgende neue Maßnahme (LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog): Hydromorphologisches und sedimentologisches Informations- und Analysesystem für die deutsche Nord- und Ostsee (UZ7-01) – Maßnahme Nr. 431 des LAWA-BLANOMaßnahmenkataloges Weitere Einzelheiten sind dem entsprechenden Maßnahmenkennblatt in der Anlage 1 zu entnehmen. Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG Ein hydromorphologisches und sedimentologisches Informations- und Analysesystem verhält sich neutral zu den Schutzgütern. Es unterstützt aber Maßnahmen zum Management von Eingriffen in hydrologische und sedimentologische Prozesse und kann mittelbar positiv auf die Schutzgüter Wasser sowie Tiere, Pflanzen und Biodiversität wirken. 2.8 Ausblick Schließen von Wissenslücken Das MSRL-Maßnahmenprogramm gründet auf der Bewertung des Zustands der deutschen Gewässer in Nord- und Ostsee von 2012 (Anfangsbewertung § 45c WHG, Art. 8 MSRL), und den ebenfalls 2012 auf dieser Grundlage abgeleiteten Umweltzielen (§ 45e WHG, Art. 10 MSRL), die erforderlich sind, um den guten Umweltzustand (§ 45d WHG, Art. 9 MSRL) zu erreichen. Die laufenden Arbeiten für eine nationale Umsetzung der MSRL verfolgen auch das Ziel einer verbesserten Konsistenz zwischen den einzelnen Schritten. Ziel ist es, die Beschreibung des guten Umweltzustands als zentralen Bezugspunkt für die anderen MSRLBestimmungen weiter zu entwickeln. Darauf aufbauend soll die Konkretisierung und Quantifizierung von Umweltzielen erfolgen. 96 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Die 2012 von der Bundesrepublik vorgelegten Beschreibungen des guten Umweltzustands der einzelnen MSRL-Deskriptoren und ihrer Indikatoren waren noch überwiegend deskriptiv und sollen nun konkretisiert und operationalisiert werden. Dies umfasst die (Weiter)Entwicklung von national und regional abgestimmten Mess- und Bewertungsverfahren (mit Eignungstests) sowie die Ableitung bzw. Überarbeitung quantifizierbarer, d.h. messbarer Schwellenwerte für den guten Umweltzustand. Insbesondere für neue Deskriptoren, die bisher national noch nicht umfassend im Monitoring berücksichtigt wurden, besteht noch hoher Entwicklungsbedarf. Dies gilt vor allem für Abfälle im Meer (D10), Einleitung von Energie (D11) und Aspekte der marinen biologischen Vielfalt (D1) sowie nicht-heimischer Arten (D2). Gerade bei ihnen sind eine Reihe von Forschungs- und Entwicklungsprojekten erforderlich (und z.T. bereits angelaufen), um Wissenslücken zu schließen – beispielsweise die Erfassung von Müllteilen in Meerestieren oder von Mikromüll im Sediment. Neue Indikatorensets sollen nach Möglichkeit in den nächsten Jahren operationalisiert werden (Konzept, Bewertung, Monitoring, Datenflüsse). Entwicklungsbedarf besteht ferner hinsichtlich der Bewertung des guten Umweltzustands auf Ökosystemebene und einer integrativen Gesamtbewertung, welche die unterschiedlichen Aspekte zusammenfügt. Auch Fragen wie das Verhältnis zwischen gutem Umweltzustand und den Umweltzielen oder der Definition des Biodiversitätsbegriffs für die MSRL-Umsetzung bedürfen weiterer Entwicklungsarbeiten. Entwicklungsbedarf besteht auch hinsichtlich einer flächendeckenden Meeresbodenkartierung von Habitaten und Sedimentstrukturen, gemeinsam dargestellt mit einer Karte menschlicher Aktivitäten und Belastungen. Damit verbunden ist die Zusammenführung des FFH-Habitatansatzes und der benthischen Bewertung nach WRRL. Die Arbeiten an diesen Themen haben bereits begonnen. Im Zuge der MSRL-Umsetzung ist auch die verstärkte Nutzung von Beobachtungsmethoden wie der Fernerkundung geplant. Eine Herausforderung hinsichtlich der Bewertungsmethoden besteht beispielsweise vor dem Hintergrund des Überlagerns von natürlichen Schwankungen mit kurz- und langfristigen Klimavariabilitäten. Diese und weitere Entwicklungen sind, ebenso wie die Konkretisierung der Umweltziele für den Zeitraum von 2015 bis 2018 geplant. Die Durchführung der Maßnahmen bedarf der Begleitung durch eine Umweltüberwachung („Monitoring“) und der Erweiterung der wissenschaftlichen Kenntnis über die marinen Ökosysteme durch weitere Forschung. Nur so können die Effekte der Maßnahmen überprüft und bewertet werden. Bestehende Lücken im Monitoringprogramm gemäß § 45f WHG (Art. 11 MSRL) sollen schrittweise u.a. mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprojekten geschlossen werden. Dies erfolgt mit dem Ziel, den Umweltzustand, die Erreichung der Umweltziele und die Maßnahmeneffizienz bis 2018 bewerten und bis 2020 die Monitoringprogramme aktualisieren und anpassen zu können. Deutschland ist aktiv an der Entwicklung regional kohärenter Beschreibungen des guten Umweltzustands und entsprechender Indikatoren in der Ostseeregion im Rahmen von HELCOM sowie an der aktuell laufenden Revision des EU-Kommissionsbeschlusses 2010/477/EU über Kriterien und methodische Standards zur Festlegung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern beteiligt. Die bei HELCOM angelaufene regionale Koordinierung der Maßnahmenprogramme erfasst auch die Eruierung von Notwendigkeiten und Möglichkeiten für eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Ableitung von Umweltzielen. Die regionale Planung wird in der nationalen Planung zu den Arbeiten an den Umweltzielen berücksichtigt. Die an die EU-Kommission übermittelten Berichtsdokumente zu § 45f WHG (Art. 11 MSRL) geben über Lücken und bereits laufende Forschungsarbeiten zum guten Umweltzustand zusammenfassend Auskunft (www.meeresschutz.info/index.php/berichte-art11.html). Im Rahmen der nationalen Arbeitsgruppen ist eine Aufstellung des Bedarfs an Studien und For97 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 schungsprojekten für den Zeitraum von 2015 bis 2018 zur Schließung von Wissens- und Informationslücken veranlasst, die auch Empfehlungen aussprechen, wo ein regionales Vorgehen sinnvoll erscheint und wie die Vorhaben auszugestalten sind, um direkt für die Berichterstattung 2018 erforderliche und verwendbare Daten und Informationen zu generieren. HELCOM arbeitet an der Schließung von Wissens- und Informationslücken z.B. durch das laufende BONUS Projekt zur Lärmerfassung in der Ostsee. Deutschland arbeitet hier aktiv mit den Anrainerstaaten der Ostsee zusammen. Ausblick Das umweltpolitische Ziel ist eine ökologisch vielfältige und dynamische Ostsee, die sauber, gesund und produktiv ist und eine nachhaltige Nutzung ermöglicht. Hierzu ist es erforderlich, die Gesamtbelastungen auf ein Maß zu beschränken, das u.a. die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt. Hierzu sind auch in Zukunft Möglichkeiten auszuloten und sich bietende Gelegenheiten zu ergreifen, um aktiv Meeresökosysteme in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen und Verschmutzung und Eingriffe weiter zu reduzieren. Hierfür lässt sich auch aus dem Pool der Maßnahmenvorschläge schöpfen, die für das vorliegende Maßnahmenprogramm aus Gründen ihrer technischen, zeitlichen, rechtlichen, politischen und finanziellen Machbarkeit nicht priorisiert werden konnten. Die laufende Koordinierung der Anrainerstaaten der Ostsee im Rahmen von HELCOM ist ein Prozess, um durch ein abgestimmtes und regional kohärentes Vorgehen beim Schutz der Meeresumwelt die Wirksamkeit des vorliegenden Maßnahmenprogramms für die deutschen Gewässer der Ostsee zu stärken. Die Bundesregierung setzt ihr aktives Engagement mit dem Ziel fort, regionale Ziele und Maßnahmen für grenzüberschreitende Probleme zu entwickeln und die Bemühung der einzelnen Vertragsstaaten um Maßnahmen in der Kompetenz Dritter zu bündeln und damit zu verstärken. Die laufenden Arbeiten zur Quantifizierung des guten Umweltzustands, zur Konkretisierung der operativen Umweltziele und zur Schließung von Wissenslücken liefern eine wesentliche Grundlage für die weitere Umsetzung der MSRL. Sie verbessern die Möglichkeiten zur Einschätzung der Wirksamkeit bestehender und neuer Maßnahmen und zur Ableitung von Vorschlägen für die Fortschreibung des Maßnahmenprogramms 2021. 98 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm 3. Umweltbericht 3.1 Einleitung III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Anlass Für das Maßnahmenprogramm für die Ostsee ist gemäß § 14b in Verbindung mit Nr. 1.9 der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Aufgabe der SUP ist es, die Umweltauswirkungen des vorliegenden Programms zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten und in die Entscheidungsfindung einzubringen. Dabei sind die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter, einschließlich etwaiger Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern, zu betrachten: Menschen und menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft Kultur- und sonstige Sachgüter In dem nachfolgenden Umweltbericht nach § 14g Abs. 1 UVPG werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Durchführung des vorliegenden Programms für die Ostsee sowie vernünftiger Alternativen hierzu ermittelt, beschrieben und bewertet. Gemäß § 45i WHG wurde der Entwurf des Maßnahmenprogramms, einschließlich der SUPUmweltberichte, zum 31. März 2015 auf www.meeresschutz.info veröffentlicht und in den beteiligten Bundes- und Landesbehörden öffentlich ausgelegt. Die Öffentlichkeit hatte vom 1. April bis 30. September 2015 die Möglichkeit, zu den Entwürfen schriftlich Stellung zu nehmen. Maßnahmenprogramm Das übergeordnete Ziel der MSRL ist das Erreichen des guten Umweltzustands in allen EU Meeresgewässern bis 2020. Entsprechend sind nach § 45h Abs. 1 WHG die Meeresgewässer in den deutschen Teilen der Ostsee so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres Zustands vermieden wird und ein guter Zustand erhalten oder bis 2020 erreicht wird. Damit diese Bewirtschaftungsziele erreicht werden, sind insbesondere Meeresökosysteme zu schützen und zu erhalten und in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen. Schwerpunkt des in Abschnitt III.2 für die Ostsee dargestellten Programms zur Bewirtschaftung der Meeresgewässer im Zeitraum 2016–2021 sind folgende Umweltfragen: - Reduzierung stofflicher Belastungen v.a. durch anthropogene Quellen im Meer Schutz der marinen Biodiversität, u.a. durch räumliche Maßnahmen zum Schutz mariner Arten und Habitate Reduzierung der Belastung der Meeresgewässer durch Müll Reduzierung des Unterwasserschalls Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen Die Aufstellung des Maßnahmenprogramms folgt dem in Teil I dargestellten Planungsprozess. Es ist dies der dritte und letzte Schritt im ersten Umsetzungszyklus der MSRL (2012– 2017). Er baut auf die vorausgegangenen vorbereitenden Schritte auf: 99 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 - 2012: Bewertung des Zustands der Gewässer der deutschen Teile der Ostsee, die Beschreibung des „guten“ Umweltzustands und die Festlegung von Umweltzielen - 2014: Aufstellung von Überwachungsprogrammen zur fortlaufenden Bewertung des Zustands der Meeresgewässer. Das Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee wird auf der Grundlage der operativen Umweltziele in Anhang 1 (nachfolgend „MSRL-Umweltziele“) und unter Berücksichtigung der bestehenden bzw. in Planung befindlichen Maßnahmen nach anderen wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften, einschließlich der regionalen Meeresübereinkommen, erstellt. Dazu gehören u.a. die für den Meeresumweltschutz relevanten Maßnahmen in den Maßnahmenprogrammen der Länder nach § 82 WHG (Umsetzung Wasserrrahmenrichtlinie, WRRL). Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme für die WRRL werden im Zeitpunkt der Berichterstellung fortgeschrieben und unterliegen ihrerseits einer Strategischen Umweltprüfung der Besitzstand der Maßnahmen von HELCOM einschließlich des Ostseeaktionsplans der im Rahmen der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie und Vogelschutzrichtlinie bestehenden und geplanten Aktivitäten, Schutzgebiete und Maßnahmen geschützte Meeresgebiete, die von der Gemeinschaft oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkommen, denen sie als Vertragspartei angehören, vereinbart wurden die bestehenden und geplanten Maßnahmen im Rahmen der novellierten Gemeinsamen EU Fischerei- und Landwirtschaftspolitik die in den Plänen und Programmen der Raumordnung festgelegten Ziele, die Grundsätze und Festlegungen der Raumordnungen für die ausschließliche Wirtschaftszone der deutschen Ostsee und die Landesraumordnungen für die Küstengewässer mit den darin ausgewiesenen Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten. 3.2 Untersuchungsrahmen Nach § 14f Abs. 1 UVPG ist durch den Planungsträger der Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der Angaben festzulegen, die in den Umweltbericht aufgenommen werden sollen. Nach § 14f Abs. 2 UVPG sind bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens die betroffenen Behörden sowie ggf. weitere interessierte Stellen zu beteiligen. Der BLANO hat auf der Grundlage einer vorläufigen Vorschlagsliste für die erforderlichen neuen Maßnahmen im Juli 2014 einen Untersuchungsrahmen für die Strategische Umweltprüfung vorgeschlagen. Ca. 360 Behörden, Institutionen und Umwelt- und Nutzerverbände waren vom 10. Juli bis 10. August 2014 eingeladen, schriftlich zum Untersuchungsrahmen Stellung zu nehmen. Über die Hälfte der 56 eingegangenen Stellungnahmen stimmten dem Untersuchungsrahmen zu. Der Untersuchungsrahmen wurde entsprechend der eingegangenen Hinweise angepasst und durch den Koordinierungsrat Meeresschutz am 13. Oktober 2014 festgelegt. Die Hinweise auf zusätzliche Informationen wurden bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens berücksichtigt. 100 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Ausgangspunkt der vorliegenden Untersuchung sind die einzelnen neuen Maßnahmen, die für eine Aufnahme in das Maßnahmenprogramm in Erwägung gezogen werden, sowie das Maßnahmenprogramm in seiner Gesamtheit. Der Untersuchungsraum dieses Umweltberichts bezieht sich auf die Auswirkungen in dem Planungsraum des deutschen Teils der Ostsee sowie auf grenzüberschreitende Wirkungen des Programms. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Untersuchung an dem Grad der Konkretisierung und Detailgenauigkeit der Festsetzungen des Maßnahmenprogramms nach § 45h WHG auszurichten ist. Ausschlaggebend sind also grundsätzlich die festgesetzten Maßnahmen in ihrem jeweiligen Konkretisierungsgrad. Soweit zur Umsetzung der im Maßnahmenprogramm nach § 45h WHG festgesetzten neuen Maßnahmen weitere Entscheidungen und Handlungen erforderlich sind, müssen die Auswirkungen dieser Entscheidungen und Handlungen in den ggf. erforderlichen Verwaltungsverfahren geprüft werden (Abschichtung nach § 14f Abs. 3 UVPG). Die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Durchführungs-Maßnahmen ist somit Gegenstand der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene. Die Quantifizierung und flächenscharfe Verortung von Umweltauswirkungen ist daher nicht Gegenstand des Umweltberichts für das Maßnahmenprogramm nach § 45h WHG. Der Untersuchungsgegenstand des nachfolgenden Umweltberichts bezieht sich auf folgende Punkte: Ist-Zustand und Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Maßnahmenprogramms Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter nach WHG sowie UVPG Alternativenprüfung Hinweise zum künftigen Überwachungskonzept 3.3 Ziele des Umweltschutzes Ziele des Umweltschutzes geben Auskunft darüber, welcher Umweltzustand in Zukunft angestrebt wird (Umweltqualitätsziele). Die Ziele des Umweltschutzes für die deutschen Küstenund Meeresgewässer wurden im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 2012 als „Guter Umweltzustand“ gemäß § 45d WHG in Bezug auf marine biologische Vielfalt, nichteinheimische Arten, Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände, Nahrungsnetz, Eutrophierung, Meeresgrund, hydrografischen Bedingungen, Schadstoffe, Schadstoffe in Lebensmitteln, Abfälle im Meer und Einleitung von Energie beschrieben (s. Teil I). Sie bilden die Grundlage für die Bewirtschaftung der Meeresgewässer. Die Beschreibung des guten Umweltzustand erfolgte in einer Gesamtschau von und entsprechendem Zielabgleich mit den internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Übereinkommen bzw. Vorschriften, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen und aufgrund derer sich Deutschland zu bestimmten Grundsätzen bekannt und zu Zielen verpflichtet hat. Für die Aufstellung des Maßnahmenprogramms für die deutsche Ostsee im Rahmen der MSRL dienen die gemäß § 45e WHG festgelegten sieben übergeordneten Umweltziele und die sie konkretisierenden operativen Umweltziele (Bewirtschaftungsziele) als roter Faden. Die MSRL-Umweltziele überbrücken die Distanz zwischen dem aktuellen und dem „guten“ Umweltzustand, um das übergeordnete Ziel der MSRL, spätestens bis 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten, erfüllen zu können. Sie beziehen 101 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 sich überwiegend auf die Regelung menschlichen Handelns, wie auf die Reduktion von Belastungen und den Schutz der Biodiversität. Der Auswahl der Ziele des Umweltschutzes liegt die Beschreibung des guten Umweltzustands für die Küsten- und Meeresgewässer zugrunde. Weitere Umweltqualitätsziele ergeben sich aus nationalen Planungs- und Fachgesetzen sowie internationalen, EU- und nationalen Übereinkommen, Regelwerken und Plänen (s. Anhang 3). Es werden nur Umweltqualitätsziele berücksichtigt, die einen Bezug zu den Schutzgütern der SUP und den voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen haben sowie einen dem Programm angemessenen räumlichen Bezug und Abstraktionsgrad besitzen. Entsprechend ist die Auswahl auf wenige und übergeordnete Ziele beschränkt. Auf dieser Grundlage werden folgende Ziele des Umweltschutzes für die Prüfung der Auswirkungen des Maßnahmenprogramms herangezogen (Tabelle III.6). Weitere Ziele des Umweltschutzes ergeben sich aus dem EU-Recht und den internationalen Übereinkommen wie sie in Anhang 3 gelistet sind. Tabelle III.6 Schutzgutbezogene Ziele des Umweltschutzes Schutzgüter Ziele des Umweltschutzes Mensch und menschliche Gesundheit Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Boden Wasser (oberirdische Gewässer/Küsten- und Meeresgewässer) Wasser (Grundwasser) Schutz des Menschen vor schädlichen Umweltauswirkungen, wie z.B. Luftverunreinigungen, Lärm, Schadstoffen, Keimen (§ 1 BImSchG, Badegewässerrichtlinie, Trinkwasserrichtlinie) Dauerhafte Sicherung des Erholungswertes von Natur und Landschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG, Badegewässerrichtlinie) Gewährleistung eines nachhaltigen Hochwasserschutzes (§ 72 - § 81 WHG) Schaffung eines Biotopverbundes zur nachhaltigen Sicherung und Erhaltung heimischer Arten und ihrer Lebensräume / Durchgängigkeit von Fließgewässern (§ 20 Abs. 1 BNatSchG, § 21 BNatSchG) Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften sowie ihrer Biotope und Lebensstätten zur Sicherung der Funktionen des Naturhaushalts (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG, § 31 bis § 36 BNatSchG, FFHRL, VRL) Dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt einschließlich der Ermöglichung des Austauschs zwischen Populationen sowie von Wanderungen und Wiederbesiedlungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG, § 1 Abs. 2 BNatSchG) Sparsamer Umgang mit Grund und Boden (§ 1a BauGB) Sicherung oder Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen (§ 1 BBodSchG) Berücksichtigung der Nutzungsfunktionen des Bodens als Standort für die Land- und Forstwirtschaft (§ 1 BBodSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c BBodSchG) Erreichen und Erhalten eines guten ökologischen Zustands (§ 27 WHG) Erreichen und Erhalten eines guten chemischen Zustands (§ 72 - § 81 WHG) Erreichung und Erhaltung eines guten Zustands der Meeresgewässer (§ 45a Abs. 1 Nr. 2 WHG) Gewährleistung einer nachhaltigen Hochwasserretention (§ 72 - § 81 WHG) Erreichen und Erhalten eines guten chemischen Zustands (§ 47 WHG) Erreichen und Erhalten eines guten mengenmäßigen Zustands (§ 47 WHG) 102 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Schutzgüter Ziele des Umweltschutzes Klima und Luft Stand: 16.12.2015 Verminderung von Treibhausgasemissionen (Energiekonzept der Bundesregierung 2010) Schutz von Gebieten mit günstiger Klimawirkung (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) Landschaft Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Kultur- und sonstige Sachgüter Erhalt oberirdisch gelegener Boden-, Kultur- und Baudenkmäler sowie von historischen Kulturlandschaften (Denkmalschutzgesetze der Länder, § 1 Malta Konvention, § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG) Erhalt von unterirdisch gelegenen Boden-, Kultur- und Baudenkmälern sowie archäologischen Fundstellen (Denkmalschutzgesetze der Länder, § 1 Malta Konvention, § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG) Schutz von Sachwerten und der Allgemeinheit dienenden Sachgütern, z.B. durch Vermeidung von schädlichen Wasserabflüssen (§ 73 WHG), Luftverunreinigungen und Lärm (§ 1 BImSchG), 3.4 Derzeitiger Umweltzustand, einschließlich der Merkmale der Umwelt sowie Umweltzustand bei Nicht-Durchführung und Umweltprobleme Untersuchungsgegenstand Die Merkmale der Umwelt, der derzeitige Umweltzustand sowie die bedeutsamen Umweltprobleme sind als Gegenstand einer Zustandsanalyse unter Berücksichtigung umweltrelevanter Vorbelastungen im Umweltbericht abzuhandeln. Die Zustandsanalyse muss sich auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter beziehen, da sie die Grundlage für die Prognose und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ist. Neben dem Ist-Zustand ist auch die Entwicklung des Umweltzustandes ohne Durchführung des Plans darzustellen. Die Prognose zur Entwicklung des Umweltzustands ohne Durchführung der Maßnahmenprogramme nach § 45h WHG stellt den Bezugspunkt zu dem nach Planumsetzung erwarteten Umweltzustand dar. Im Vergleich zum Ist-Zustand berücksichtigt der Umweltzustand ohne Durchführung des Maßnahmenprogramms nach § 45h WHG eine Prognose der Umweltentwicklung unter Einbeziehung der zu erwartenden Wirkung von anderen Plänen und Programmen. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu beachten. Merkmale der Umwelt Die Ostsee ist ein intrakontinentales Binnenmeer. Über den Kleinen Belt, den Großen Belt und den Øresund ist die Ostsee mit dem Kattegat verbunden. Dieser stellt über den Skagerrak eine Verbindung zur Nordsee her. Aufgrund der geringen Wassertiefe der Meerengen findet nur ein geringer Wasseraustausch mit der Nordsee statt. Aufgrund des geringen Salzgehalts ist die Ostsee ein Brackwassermeer. Ihr Salzgehalt ist insbesondere durch den hohen Süßwassereintrag über die Flüsse geprägt. In die Küstengewässer münden unter anderem die Schwentine, die Trave, die Warnow, die Peene und die Oder. Die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone ist aufgrund des insgesamt kleinräumigen Meeresbereichs oftmals nur wenige Seemeilen breit. Die deutsche Ostsee wird durch die ausschließliche Wirtschaftszone von Dänemark, Schweden und Polen begrenzt und ist 103 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Teil der HELCOM Unterbereiche „südliche Ostsee“ mit dem Arkonabecken und dem Bornholmer Becken, „Mecklenburger Bucht“, „Kieler Bucht“ und „Kleiner Belt“. Die deutschen Küsten der Ostsee sind, wie große Teile der gesamten Ostseeküste, dicht besiedelt. Menschliche Aktivitäten haben einen starken Einfluss auf die Qualität des Meerwassers und auf die marinen Arten und Lebensräume, und damit auf die biologische Vielfalt. Dies gilt u.a. für Einträge von Nähr- und Schadstoffen, Müll und Lärm ins Meer und die Fischerei durch Stellnetze und biologische Störungen in Bezug auf Zielarten, Nichtzielarten, das Nahrungsnetz und benthische Lebensgemeinschaften. Ist-Zustand der deutschen Ostseegewässer Die Bewertung des Ist-Zustands der deutschen Ostseegewässer ergibt sich aus der Anfangsbewertung von 2012 nach § 45c WHG. Die Ergebnisse sind in Abschnitt II.1 und dort in Tabelle II.1 für die einzelnen Merkmale des marinen Ökosystems zusammengefasst. Die Bewertung der deutschen Ostseeewässer hat ergeben, dass die bewerteten Biotoptypen, das Phytoplankton, die Fischfauna, die marinen Säugetiere, die Makrophyten, das Makrozoobenthos und die Seevögel sich nicht in einem guten Umweltzustand befinden. Zum Zustand des Zooplanktons konnte keine Aussage getroffen werden. Ebenso konnte eine Bewertung der Belastungen der Meeresgewässer durch nicht-einheimische Arten und mikrobielle Pathogene nicht vorgenommen werden. Die Meeresgewässer verfehlen den guten Umweltzustand auch hinsichtlich der chemischen und physikalischen Merkmale. Die Konzentrationen von Schad- und Nährstoffen und die Mengen von Müll sind zu hoch. Der Eintrag von Unterwasserlärm hat negative Auswirkungen insbesondere auf marine Säugetiere. Prognose des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Programms Die Prognose des Umweltzustands wird vorrangig für den Zeitraum bis Ende 2021 durchgeführt. 2021 sind die Maßnahmenprogramme nach § 45h WHG zu aktualisieren. Die in Abschnitt III.2 erfolgte Abschätzung der voraussichtlichen Entwicklung des Zustands der deutschen Ostseegewässer ergibt, dass bei Nichtdurchführung des Maßnahmenprogramms eine weitere Verschlechterung bzw. keine Verbesserung des Zustands für die Schutzgüter „Tiere, Pflanzen und Biodiversität“ und „Wasser“ zu erwarten ist. Die in dem Maßnahmenprogramm zusammengefassten Maßnahmen sind geeignet, im Sinne der 2012 gesteckten MSRL-Umweltziele und des beschriebenen guten Umweltzustands Reduktionen der identifizierten Hauptbelastungen herbeizuführen und den Gewässer- und Biodiversitätsschutz zu verstärken. Bei Nicht-Durchführung des Maßnahmenprogramms würden diese Effekte nicht eintreten. Der gute Umweltzustand der Ostsee würde nicht erreicht. Für die Schutzgüter Mensch und menschliche Gesundheit, Boden (terrestrisch), Klima, Landschaft (terrestrisch) und Kultur- und Sachgüter wirkt sich die Nichtdurchführung des Maßnahmenprogramms vorrangig neutral aus. Die geplanten Maßnahmen unterstützen die Umweltschutzziele nach Tabelle III.7, sind für ihre Trendentwicklung aber nicht ursächlich. Für das Schutzgut Luft ergibt sich bei Nichtdurchführung des Maßnahmenprogramms keine Verbesserung, ggf. sogar eine Verschlechterung der Luftqualität. Die durch die Maßnahmen adressierten Emissionen tragen zu einer relevanten Verbesserung der Luftqualität im Allgemeinen und lokal (z.B. in den Häfen) im Besonderen bei, und können somit auch positiv für den Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen sein. 104 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 3.5 Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung des Maßnahmenprogramms Die Auswirkungen auf die im UVPG gelisteten Schutzgüter sind sowohl hinsichtlich der einzelnen neuen Maßnahmen als auch des Programms als Ganzes zu prüfen. Die Wirksamkeit der einzelnen neuen Maßnahmen und des Maßnahmenprogramms insgesamt zur Erreichung der Ziele des WHG, also der Schutz von „Wasser“ sowie „Tiere, Pflanzen und Biodiversität“ und schließlich des „Menschen und der menschlichen Gesundheit“ ist in den Kennblättern und zusammenfassend in der Begründung im Maßnahmenprogramm in den Unterabschnitten zu III.2 darstellt. Unter das Schutzgut Wasser wurden auch Auswirkungen auf den Meeresboden und -untergrund und die marine Landschaft gefasst. Es wird erwartet, dass alle Maßnahmen zu der gewünschten Verbesserung des Zustands der genannten Schutzgüter beitragen und somit positive Auswirkungen haben werden. Es werden keine negativen Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter erwartet. Die nachfolgende Darlegung bezieht sich ergänzend auf die weiteren Schutzgüter des UVPG: Boden, Luft, Klima, Landschaft und Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkungen zwischen allen Schutzgütern. Unter Wechselwirkungen wurden auch Wirkketten und mittelbare Auswirkungen, einschließlich der durch eine Maßnahme bedingten Verlagerung von Problemen von einem Umweltgut auf ein anderes geprüft. Wechselwirkungen wurden auch zwischen den WHG-Schutzgütern und den übrigen hier geprüften UVPG Schutzgütern betrachtet. Zu berücksichtigen sind sowohl positive wie negative Auswirkungen. In der dem festgelegten Untersuchungsrahmen angefügten Matrix (vgl. Anhang 4 zum Maßnahmenprogramm) wird für die einzelnen Maßnahmen (Stand Oktober 2014) festgehalten, auf welche Schutzgüter des UVPG erhebliche Auswirkungen sowohl positiver als auch negativer Art erwartet werden und daher ein Untersuchungsbedarf besteht. Die im Maßnahmenprogramm vorgesehenen Maßnahmen weichen von dieser Liste ab (s. hierzu die nachfolgende Erläuterung unter III.3.6 „Alternativenprüfung“). Schließlich sind die grenzüberschreitenden Effekte gesondert darzustellen. Im Rahmen der SUP werden die Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet. Die sozio-ökonomischen Auswirkungen, d.h. Nutzungen und die Wirtschaft, sind hingegen nicht Gegenstand der SUP. Eine entsprechende Folgenabschätzung ist Bestandteil der Maßnahmenplanung nach § 45h Abs. 2 WHG. Zu Ausführungen hierzu wird auf Teil I 3.2, die Maßnahmenkennblätter in Anlage 1 und das Hintergrunddokument zur sozio-ökonomischen Bewertung in Anlage 2 verwiesen. Umweltauswirkungen einzelner Planfestlegungen Die Prüfung der Umweltauswirkungen zeigt, dass nur mit positiven Auswirkungen für die Schutzgüter des UVPG zu rechnen ist. Die Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen sind in den Maßnahmenkennblättern dokumentiert (Anlage 1). Nachfolgend werden die zu erwartenden Auswirkungen der für die MSLR-Umweltziele geplanten Maßnahmen zusammengefasst. Die Zusammenfassung ist, entsprechend dem Maßnahmenprogramm unter Abschnitt III.2, nach den übergeordneten MSRL-Umweltzielen gegliedert, Die konkreten Auswirkungen hängen von Form und Umfang der Konkretisierung sowie der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen ab. 105 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Umweltziel 1: Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung Die zwei für dieses Umweltziel vorgesehenen Maßnahmen (s. Abschnitt III.2.1) haben positive Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, indem Nährstoffeinträge über die atmosphärische Deposition reduziert werden. Zudem sind positive Auswirkungen auf die Luftqualität und mittelbar auf den Schutz der menschlichen Gesundheit zu erwarten. Ferner sind auch positive Wechselwirkungen insbesondere zwischen Wasser (Meer), Luft, Boden und marine Biodiversität zu erwarten. Umweltziel 2: Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe Die vier für dieses Umweltziel festgestellten Maßnahmen (s. Abschnitt III.2.2) werden positive Effekte auf die Schutzgüter Luft, Boden und Landschaft entfalten, indem Immissionen reduziert werden. Zum Teil sind auch positive Effekte für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter durch die Vermeidung von Verschmutzungen zu erwarten (UZ2-05). Schließlich ist mit positiven Wechselwirkungen insbesondere zwischen den Schutzgütern Wasser (Meer), Boden, Landschaft sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu rechnen. In welchem Maße die genannten Auswirkungen eintreten werden, wird u.a. von der konkreten Ausgestaltung der Maßnahmen abhängen. Umweltziel 3: Meere ohne Beeinträchtigungen der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten Bei den Maßnahmen für das Umweltziel 3 (s. Abschnitt III.2.3) treten kaum Auswirkungen auf die Schutzgüter auf. Die Maßnahme zum Schutz wandernder Arten hat positive Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (terrestrisch), soweit der Schutz von Arten verbessert wird, die ihren Lebensraum ganz oder teilweise an Land haben und die Landschaft prägen. Positive Wechselwirkungen sind bei den Maßnahmen zu erwarten. Umweltziel 4: Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen Ähnliches gilt auch für die Maßnahmen für das Umweltziel 4 (s. Abschnitt III.2.4). Nur bei einer der zwei für die Ostsee vorgesehenen Maßnahmen treten Auswirkungen auf die Schutzgüter auf, hier positive Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter durch den verbesserten Küstenschutz (UZ4-05). Positive Wechselwirkungen sind vor allem zwischen den Schutzgütern Wasser (Meer) sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu erwarten. Umweltziel 5: Meere ohne Belastung durch Abfall Bei den neun geplanten Maßnahmen für diese Umweltziele (s. Abschnitt III.2.5) sind vor allem positive Effekte für die Schutzgüter Boden und Landschaft (beides terrestrisch) zu erwarten. Durch das verringerte Abfallaufkommen wird auch die Landschaft weniger beeinträchtigt und die Belastung des Bodens durch problematischen Müll verringert. Bei einigen Maßnahmen kann abhängig von ihrer weiteren Ausgestaltung in Folge eines reduzierten Energieverbrauchs auch mit geringfügigen Effekten für das Klima gerechnet werden (UZ5-04 und UZ508). Schließlich werden auch Verschmutzungen z.B. von Wracks vermieden, was sich positiv für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter auswirkt (UZ5-05). Strandgut kann auch Kulturgut sein, und bestimmte Reduzierungsmethoden könnten zu einer Störung von Bodendenkmalen führen (UZ5-07 und UZ5-08). Allgemein ist in Folge der Maßnahmen mit positiven Wechselwirkungen zwischen allen Schutzgütern zu rechnen. 106 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Umweltziel 6: Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge Bei den sechs für dieses Umweltziel vorgesehenen Maßnahmen (s. Abschnitt III.2.6) sind kaum Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Ausnahmen bilden positive Effekte für Kultur- und Sachgüter durch die Reduzierung von Schallimmissionen (UZ6-01 und UZ6-04). Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten. Umweltziel 7: Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik Bei der einschlägigen Maßnahme (s. Abschnitt III.2.7) bestehen keine Auswirkungen auf die Schutzgüter. Umweltauswirkungen des Programms insgesamt Die Auswirkungen des Plans insgesamt auf die Schutzgüter nach UVPG sind wie dargelegt ausschließlich positiver Natur. Positive Auswirkungen ergeben sich insbesondere auf die Schutzgüter Boden und Landschaft (terrestrisch), indem Belastungen vermieden werden. Das gleiche gilt, wenn auch in geringerem Maßnahme, für das Schutzgut Luft. Die Erheblichkeit der positiven Auswirkungen auf das Klima können derzeit nicht eingeschätzt werden. Sie ergeben sich durch zwei Maßnahmen zur Reduzierung von Emissionen klimawirksamer Stoffe (Umweltziel 1: UZ1-03 und UZ1-04) und durch zwei Maßnahmen, die in Abhängigkeit ihrer Ausgestaltung und der Ökobilanz der zur Verfügung stehenden Optionen einen geringeren Energieeinsatz (Umweltziel 5: UZ5-04 und UZ5-04) zur Folge haben können. Positive Auswirkungen ergeben sich auch für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter, indem auf Grund von drei Maßnahmen Verschmutzungen (UZ2-01, UZ5-05, UZ5-06) und von zwei weiteren Maßnahmen Schallimmissionen (UZ6-01 und UZ6-04) reduziert werden. Bei der Reduzierung bereits vorhandenen Mülls ist auf denkmalpflegerische Belange zu achten (UZ5-06 und UZ5-07). Mit positiven Wechselwirkungen ist bei zahlreichen Maßnahmen zu rechnen. Dies gilt v.a. für die positiven wechselseitigen Effekte zwischen verbesserter Wasserqualität, besserem Schutz von Arten und Habitaten und der Biodiversität. Die Verbesserung der Luftqualität und von terrestrischem Boden und Landschaft wirken positiv auf die Wasserqualität im Meer und die Biodiversität zurück. Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen Es ist der erklärte Zweck des Maßnahmenprogramms und der darin beinhalteten Maßnahmen, zu einem guten Umweltzustand der Meeresgewässer des Nordostatlantiks, insbesondere der Ostsee, in Bezug auf die marine Biodiversität, nicht-einheimische Arten, Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände, Nahrungsnetz, Eutrophierung, Meeresgrund, hydrografische Bedingungen, Schadstoffe, Abfälle im Meer und Einleitung von Energie beizutragen. Das Maßnahmenprogramm für die Ostsee berücksichtigt hierbei die Umweltschutzziele u.a. von HELCOM. Alle Maßnahmen können sich auch positiv auf den Zustand der Meeresumwelt über die Grenzen der deutschen Meeresgewässer hinaus auswirken. Einzelheiten werden sich erst nach der Konkretisierung und der Umsetzung der Maßnahmen zeigen. Von Maßnahmen, die Aktivitäten und ihre Belastungen betreffen, die nicht auf die deutschen Meeresgewässer beschränkt sind und vorrangig auf regionaler bzw. internationaler Ebene 107 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 propagiert werden sollen, wird erwartet, dass sie einen räumlich weitreichenden positiven Einfluss auf den Zustand der Ostsee haben können. Dies gilt z.B. für Maßnahmen, die Einleitungen und Emissionen von Schiffen betreffen (UZ1-03, UZ1-04, UZ2-01, UZ2-02). Dies hängt jedoch davon ab, dass die Bemühungen um internationale Maßnahmen erfolgreich sein werden. Auch Maßnahmen zum Schutz von Arten und Habitaten können grenzüberschreitend einen positiven Effekt haben. So können z.B. Maßnahmen zum Schutz von wandernden Arten positiv auf den Zustand der Ökosysteme in Gewässern anderer Ostseeanrainerstaaten wirken, die zum Verbreitungsgebiet der Art zählen, wo diese einen Teil ihres Lebenszyklus verbringen und für die dortigen Ökosysteme von Bedeutung sind (UZ3-02). Dies gilt auch für terrestrische Arten (Zugvögel und Fledermäuse), z.B. durch Maßnahmen, die geeignet sind, die Auswirkungen der räumlichen Planung und Beleuchtung von Offshore-Installationen auch auf diese Arten zu minimieren (UZ6-06). Die Reduktion von land- und seeseitigen Einträgen z.B. von Nähr- und Schadstoffen via Flüsse und Luftpfad, von Müll und von Lärm in die Meeresgewässer kann sich auch positiv durch entsprechend reduzierte Ferneinträge via Meeresströmung und atmosphärischer Deposition auf die Meeresgewässer anderer Ostseeanrainer auswirken. Die Erheblichkeit der möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ist derzeit nicht abschätzbar. Es darf zunächst erwartet werden, dass sich eine Erheblichkeit der positiven Auswirkungen vor allem im Verhältnis zu den angrenzenden Meeresgewässern von Dänemark, Schweden und Polen bzw. für die HELCOM Untergebiete „südliche Ostsee“ mit dem Arkonabecken und dem Bornholmer Becken, „Mecklenburger Buch“, „Kieler Bucht“ und „Kleiner Belt“ ergeben kann. 3.6. Alternativenprüfung Dem Umweltbericht ist nach § 14g Abs. 2 Nr. 8 UVPG eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung durchgeführt wurde, beizufügen. Zumindest ist die Nullvariante darzustellen. Ferner sollten die Varianten, die während der Entwicklung des Maßnahmenprogramms geprüft wurden, genannt werden. Optimal, aber nicht zwingend, ist die Darstellung der Alternativen, die hätten geprüft werden können. In Betracht kommen z.B. Bedarfs-, Konzept-, Standort- oder technische Alternativen. Durch die Begründung muss erkennbar werden, warum die Alternativen nicht vorzugswürdig sind. Die Prüfung von Alternativen ist für jede neue Maßnahme im entsprechenden Kennblatt dokumentiert (Anlage 1). In Bezug auf die geplanten Maßnahmen können die Ergebnisse der Alternativenprüfung wie folgt zusammengefasst werden. Die Nullvariante wurde in Bezug auf alle Maßnahmen mit dem Argument verworfen, dass ansonsten die mit den Maßnahmen geplanten steuernden Effekte bzw. die hierfür gesetzten operativen Umweltziele gemäß § 45e WHG nicht erreicht werden können. Denn die einzelnen Maßnahmen sollen einen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele nach § 45e WHG leisten. Alternativen bestanden in ordnungsrechtlichen Anforderungen an Stelle von freiwilligen Vorgaben (z.B. UZ4-01). Diese wurden verworfen, weil ordnungsrechtliche Vorgaben im konkreten Fall als nicht vermittelbar und kaum umsetzbar eingeschätzt wurden. 108 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 In anderen Fällen (z.B. UZ5-03, UZ5-09) wurde ein Maßnahmenbündel beschlossen, das sich sowohl aus ordnungsrechtlichen Maßnahmen als auch aus Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit zusammensetzt. Ordnungsrecht wurde hier nicht als Alternative, sondern als Ergänzung bewertet. Bei bestimmten Teilmaßnahmen(z.B. im Rahmen von UZ1-03, UZ2-02), die auf internationale Kooperation abzielen, wurde ein nationalstaatliches Vorgehen als Alternative geprüft, im Ergebnis aber mit der Begründung verworfen, dass nationalstaatliche Maßnahmen weniger effektiv und zielführend sind. Bei den Maßnahmen zum Umweltziel 6 “Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge“ wurde ausgeführt, dass aus fachlichen Gründen keine Alternativen zu den vorgesehenen Maßnahmen bestehen. In Bezug auf einige Maßnahmen, insbesondere solchen zu dem Umweltziel “Meere ohne Belastung durch Abfall“, ist festzustellen, dass sich mögliche Ausführungsalternativen der Maßnahmen erst im Rahmen der Umsetzung u.a. durch Machbarkeitsstudien zeigen werden (z.B. UZ2-01, UZ5-02, UZ5-04, UZ5-05, UZ5-07, UZ5-08 und UZ5-09). Dies hat zur Folge, dass keine Alternativen zu den konkreten im Programm vorgesehenen neuen Maßnahmen bestehen. Der beschlossene Untersuchungsrahmen vom 13. Oktober 2014 enthält eine Liste der zu jenem Zeitpunkt geplanten Maßnahmen (vgl. Anhang 4 zum Maßnahmenprogramm). Die nunmehr im Maßnahmenprogramm vorgesehenen neuen Maßnahmen weichen von dieser Liste aus folgenden Gründen ab: Einige Maßnahmen wurden gestrichen, weil entschieden wurde, dass die landseitigen Einträge über die Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG zu bewirtschaften sind. Einige Maßnahmen wurden konkretisiert und im Ergebnis anders benannt, um den Beitrag zur Erreichung der Umweltziele nach § 45e WHG klarer zu benennen. In einigen Fällen wurden Maßnahmen aus der Liste des Untersuchungsrahmens vom 13. Oktober 2014 im Wesentlichen aus Konsistenzgründen zusammengefasst. Einige Maßnahmen wurden zurückgestellt, da die Abstimmung hierzu noch nicht abgeschlossen ist. Ggf. werden diese im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nachgereicht. Einige Maßnahmen wurden verworfen, weil entweder der Nachweis der Wirksamkeit nicht erbracht werden konnte oder weil sich die Maßnahmen als politisch nicht realisierbar erwiesen haben. Einige Maßnahmen sind im Rahmen der parallel fortlaufenden Maßnahmenplanung hinzugekommen. 3.7 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Für die SUP wurden nur Informationen berücksichtigt, die mit zumutbarem Aufwand erhoben werden konnten. Die Auswertung erfolgte anhand des gegebenen Wissensstands. Die Ermittlung und Bewertung basiert auf einem Expertenvotum. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG sind prognostische Einschätzungen, die sich an Festlegung der Einzelmaßnahmen orientieren. 109 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Vor diesem Hintergrund sind keine erheblichen Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben entstanden. 3.8 Geplante Überwachungsmaßnahmen Gemäß § 14m UVPG sind die erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Programms auf die Umwelt zu überwachen. Zweck der Überwachung (des „Monitoring“) ist es u.a., frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln, um in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Relevant für das Monitoring sind in erster Linie die Umweltauswirkungen, für die im Ergebnis der SUP ein wesentlicher Beitrag durch das Maßnahmenprogramm ermittelt wurde. Dem entsprechend beziehen sich geeignete Monitoringmaßnahmen v.a. auf Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Wasser sowie (marine) Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt. Für das Monitoring der Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter wird das Bund-LänderMessprogramm (BLMP) genutzt. Dieses integriert das Monitoring gemäß MSRL (§ 45f WHG) und das bestehende nationale und internationale Monitoring u.a. gemäß WRRL, FFH-/VRL, GFP und HELCOM. Das Monitoring wird von den Bundes- und Landesbehörden entsprechend ihrer Zuständigkeiten durchgeführt. Mit dem BLMP steht ein Instrument zur Verfügung, das den Zielerreichungsgrad eines „guten“ Umweltzustands der Meeresgewässer in Bezug auf marine biologische Vielfalt, nichteinheimische Arten, Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände, Nahrungsnetz, Eutrophierung, Meeresgrund, hydrografischen Bedingungen, Schadstoffe, Schadstoffe in Lebensmitteln, Abfälle im Meer und Einleitung von Energie regelmäßig erfasst. Das Programm wird hierzu laufend an die Entwicklung der Indikatoren für die Zustandsbewertung fortgeschrieben. Das Monitoring dient auch der Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen und der Nachsteuerung bei den Maßnahmen im Rahmen der periodischen Fortschreibung des MSRLMaßnahmenprogramms. Das Monitoring erlaubt, auch neue Probleme zu erkennen und zu adressieren. Eine Übersicht über die Parameter und Elemente des Monitoring nach BLMP mit Stand Oktober 2014 ergibt sich aus den Berichten Deutschlands gemäß Art. 11(3) MSRL: http://www.meeresschutz.info/index.php/berichte-art11.html. 3.9 Allgemeinverständliche, nichttechnische Zusammenfassung Für die deutschen Teile der Ostsee ist bis 31. Dezember 2015 ein regional koordiniertes Maßnahmenprogramm nach § 45h Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Umsetzung von Art. 13 EU Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) aufzustellen. Nach § 45a WHG sollen bis 2020 der gute Umweltzustand in den deutschen Meeresgewässern erreicht werden. Schwerpunkt des in Abschnitt III.2 für die Ostsee dargestellten Programms zur Bewirtschaftung des Meeresgewässers im Zeitraum 2016 – 2021 sind folgende Umweltfragen: - Reduzierung stofflicher Belastungen v.a. durch anthropogene Quellen im Meer Schutz der marinen Biodiversität, u.a. durch räumliche Maßnahmen zum Schutz mariner Arten und Habitate Reduzierung der Belastung der Meeresgewässer durch Müll Reduzierung des Unterwasserlärms 110 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm III. Ostsee Stand: 16.12.2015 Für das Maßnahmenprogramm für die Ostsee nach § 45h WHG ist gemäß § 14b in Verbindung mit Nr. 1.9 der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) jeweils eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Aufgabe der SUP ist es, die Umweltauswirkungen des vorliegenden Programms zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten und in die Entscheidungsfindung einzubringen. Das Ergebnis wird in dem vorliegenden Umweltbericht zusammengefasst. Die Prüfung der Umweltauswirkungen ist an den qualitativen Zielvorgaben des guten Umweltzustands für die Küsten- und Meeresgewässer gemäß MSRL und an ausgewählten übergeordneten Zielen des Umweltschutzes nationaler Planungs- und Fachgesetze sowie internationaler, EU- und nationaler Übereinkommen, Regelwerken und Plänen ausgerichtet. Die Anfangsbewertung gemäß § 45c WHG von 2012 hat ergeben, dass die deutschen Gewässer der Ostsee insgesamt nicht in einem guten Umweltzustand sind. Die Auswirkungen auf die im UVPG gelisteten Schutzgüter sind sowohl hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen als auch des Programms als Ganzes zu prüfen. Schließlich sind die grenzüberschreitenden Effekte gesondert darzustellen. Das Maßnahmenprogramm ist auf die Verbesserung des Zustands der Schutzgüter „Wasser“ und „Tiere, Pflanzen und Biodiversität“ gerichtet und berücksichtigt die Ziele zum Schutz des „Menschen und der menschlichen Gesundheit“. Die Bewertung der Auswirkungen des Programms auf diese Schutzgüter ist Bestandteil der Maßnahmenplanung und zeigt ausschließlich positive Auswirkungen. Die Prüfung der übrigen Schutzgüter nach UVPG hat ergeben, dass die einzelnen Maßnahmen keine oder ausschließlich positive Auswirkungen auf die Schutzgüter nach UVPG haben. Im Vordergrund stehen positive Auswirkungen auf Boden und Landschaft (beides terrestrisch), Luft sowie auf Kultur- und Sachgüter. Wechselwirkungen positiver Art zwischen den Schutzgütern werden für zahlreiche Maßnahmen erwartet. Das Maß der Auswirkungen hängt von der Konkretisierung der Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung ab. Auch das Programm insgesamt hat nur positive Auswirkungen auf die Schutzgüter nach UVPG. Zu erwarten sind auch positive grenzüberschreitende Effekte, die aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht quantifiziert werden können. Die Alternative Nicht-Durchführung der Maßnahme wurde in allen Fällen als nicht vorzugswürdig bewertet, weil in diesem Fall kein Beitrag zur Zielerreichung geleistet hätte werden können. Alternativen wie ordnungsrechtliche Maßnahmen oder in bestimmten Fällen das nationalstaatliche Vorgehen anstelle von internationalen Kooperationen wurden im Einzelfall als nicht effektiv und zielführend verworfen. Bei der Zusammenstellung der Angaben sind keine erheblichen Schwierigkeiten aufgetreten, da auf die verfügbaren Dokumente zurückgegriffen wurde. Zur Überwachung der Umweltauswirkungen des Maßnahmenprogramms wird insbesondere das Bund-Länder-Messprogramm (BLMP) für das Monitoring und die Bewertung des Zustands der Meeresgewässer genutzt. Es gibt ein Instrumentarium zur fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustands der Meeresgewässer. Mit seiner Hilfe kann die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft und möglicherweise neu auftretende Probleme für den Zustand der Meeresgewässer erkannt und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe eingeleitet werden. 111 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12. 2015 Literaturverzeichnis BMUB (Hrsg.) (2012). Nationale Berichte zu Art. 8, 9 und 10 MSRL 2012: - - - - - - Anfangsbewertung der deutschen Nordsee nach Art. 8 Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee, 13. Juli 2012. http://meeresschutz.info/berichte.html?file=tl_files/meeresschutz/berichte/Anfangsbewertung_Nordsee_120716.pdf Anfangsbewertung der deutschen Ostsee nach Art. 8 Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee, 13. Juli 2012. http://meeresschutz.info/berichte.html?file=tl_files/meeresschutz/berichte/Anfangsbewertung_Ostsee_120716.pdf Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche Nordsee nach Artikel 9 Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee, 13. Juli 2012. http://meeresschutz.info/berichte.html?file=tl_files/meeresschutz/berichte/GES_Nordsee_120716.pdf Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche Ostsee nach Artikel 9 Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee, 13. Juli 2012. http://meeresschutz.info/berichte.html?file=tl_files/meeresschutz/berichte/GES_Ostsee_120716.pdf Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Nordsee nach Art. 10 MeeresstrategieRahmenrichtlinie. Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee, 13. Juli 2012. http://meeresschutz.info/berichte.html?file=tl_files/meeresschutz/berichte/Umweltziele_Nordsee_120716.pdf Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Ostsee nach Art. 10 MeeresstrategieRahmenrichtlinie. Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee, 13. Juli 2012. http://meeresschutz.info/berichte.html?file=tl_files/meeresschutz/berichte/Umweltziele_Ostsee_120716.pdf [BMUB (Hrsg.). 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Bericht an den Rat und das Europäische Parlament: Erste Phase der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) – Bewertung und Hinweise der Europäischen Kommission (COM(2014) 97 final), 20.02.2014. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014DC0097&rid=1 European Commission (2014). Commission Staff Working Document, SWD (2014) 49 final, 20.02.2014, Annex – Accompanying the document Commission Report to the Council and the European Parliament: The first phase of implementation of the Marine Strategy Framework Directive (2008/56/EC) – The European Commission’s assessment and guidance 112 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12. 2015 (COM(2014)97 final). http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014SC0049&from=EN Geßner J., Tautenhahn M., von Nordheim H., Borschers T. (2010). Nationaler Aktionsplan zum Schutz und zur Erhaltung des europäischen Störs (Acipenser sturio). 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Im Entwurf (Stand 11./12.11.2015).] 113 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12. 2015 Anhang 1 – Bestehende, 2012 an die EU Kommission gemeldete operative Umweltziele nach § 45e WHG als Grundlage für die Maßnahmenentwicklung Operative Umweltziele Ostsee UZ1 Nordsee Meere ohne Beeinträchtigung durch Eutrophierung 1.1 Nährstoffeinträge über die Flüsse sind weiter zu reduzieren. Reduzierungsvorgaben wurden in den Maßnahmenprogrammen der Bewirtschaftungspläne der WRRL aufgestellt. Nährstoffeinträge über die Flüsse sind weiter zu reduzieren. Reduzierungsvorgaben wurden in den Maßnahmenprogrammen der Bewirtschaftungspläne der WRRL aufgestellt. 1.2 Nährstoffe über Ferneinträge aus anderen Meeresgebieten sind zu reduzieren. Darauf ist im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit des Meeresschutzübereinkommens HELCOM hinzuwirken. Nährstoffe über Ferneinträge aus anderen Meeresgebieten sind zu reduzieren. Darauf ist im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit des Meeresschutzübereinkommens OSPAR hinzuwirken. 1.3 Nährstoffeinträge aus der Atmosphäre sind Nährstoffeinträge aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzieren. weiter zu reduzieren. UZ2 Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe 2.1 Schadstoffeinträge über die Flüsse sind weiter zu reduzieren. Reduzierungsvorgaben wurden in den Maßnahmenprogrammen der Bewirtschaftungspläne der WRRL aufgestellt. Schadstoffeinträge über die Flüsse sind weiter zu reduzieren. Reduzierungsvorgaben wurden in den Maßnahmenprogrammen der Bewirtschaftungspläne der WRRL aufgestellt. 2.2 Schadstoffeinträge aus der Atmosphäre sind Schadstoffeinträge aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzieren. weiter zu reduzieren. 2.3 Schadstoffeinträge durch Quellen im Meer sind zu reduzieren. Dies betrifft insbesondere gasförmige und flüssige Einträge, aber auch die Einbringung fester Stoffe. Schadstoffeinträge durch Quellen im Meer sind zu reduzieren. Dies betrifft insbesondere gasförmige und flüssige Einträge, aber auch die Einbringung fester Stoffe. 2.4 Einträge von Öl und Ölerzeugnissen und -gemischen ins Meer sind zu reduzieren und zu vermeiden. Dies betrifft illegale, zulässige und unbeabsichtigte Einträge. Einträge durch die Schifffahrt sind nur nach den strengen Vorgaben des MARPOL-Übereinkommens zulässig; zu ihrer weiteren Reduzierung ist auf eine Anpassung bzw. Änderung der MARPOL Anhänge hinzuwirken. Einträge von Öl und Ölerzeugnissen und -gemischen ins Meer sind zu reduzieren und zu vermeiden. Dies betrifft illegale, zulässige und unbeabsichtigte Einträge. Einträge durch die Schifffahrt sind nur nach den strengen Vorgaben des MARPOL-Übereinkommens zulässig; zu ihrer weiteren Reduzierung ist auf eine Anpassung bzw. Änderung der MARPOL Anhänge hinzuwirken. 2.5 Schadstoffkonzentrationen in der Meeresumwelt und die daraus resultierenden Verschmutzungswirkungen sind zu reduzieren und auf einen guten Umweltzustand zurückzuführen. Schadstoffkonzentrationen in der Meeresumwelt und die daraus resultierenden Verschmutzungswirkungen sind zu reduzieren und auf einen guten Umweltzustand zurückzuführen. 114 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12. 2015 Operative Umweltziele Ostsee UZ3 Nordsee Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten 3.1 Es bestehen räumlich und zeitlich ausreichende Rückzugs- und Ruheräume für Ökosystemkomponenten. Zum Schutz vor anthropogenen Störungen werden z.B. ungenutzte und/oder eingeschränkt genutzte Räume und Zeiten („No-take-zones“ und „No-take-times“, für die Fischerei gemäß den Regeln der GFP) eingerichtet (vgl. u.a. Erwägungsgrund 39 zur MSRL). Es bestehen räumlich und zeitlich ausreichende Rückzugs- und Ruheräume für Ökosystemkomponenten. Zum Schutz vor anthropogenen Störungen werden z.B. ungenutzte und/oder eingeschränkt genutzte Räume und Zeiten („No-take-zones“ und „No-take-times“, für die Fischerei gemäß den Regeln der GFP) eingerichtet (vgl. u.a. Erwägungsgrund 39 zur MSRL). 3.2 Die Struktur und Funktion der Nahrungsnetze sowie der marinen Lebensräume wird durch Beifang, Rückwurf und grundgeschleppte Fanggeräte nicht weiter nachteilig verändert. Auf die Regeneration der aufgrund der bereits erfolgten Eingriffe geschädigten Ökosystemkomponenten wird hingewirkt. Die funktionalen Gruppen der biologischen Merkmale (Anhang III Tabelle 1 MSRL) oder deren Nahrungsgrundlage werden nicht gefährdet. Die Struktur und Funktion der Nahrungsnetze sowie der marinen Lebensräume wird durch Beifang, Rückwurf und grundgeschleppte Fanggeräte nicht weiter nachteilig verändert. Auf die Regeneration der aufgrund der bereits erfolgten Eingriffe geschädigten Ökosystemkomponenten wird hingewirkt. Die funktionalen Gruppen der biologischen Merkmale (Anhang III Tabelle 1 MSRL) oder deren Nahrungsgrundlage werden nicht gefährdet. 3.3 Wenn unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels die ökologischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wiederansiedlung von lokal ausgestorbenen oder bestandsgefährdeten Arten gegeben sind, werden ihre Wiederansiedlung oder die Stabilisierung ihrer Population angestrebt, sowie weitere Gefährdungsursachen in für diese Arten ausreichend großen Meeresbereichen beseitigt. Bereits angelaufene Wiederansiedlungsprojekte, wie z.B. beim Stör (Acipenser oxyrinchus), werden mit der erfolgreichen Wiederansiedlung der Art abgeschlossen. Wenn unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels die ökologischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wiederansiedlung von lokal ausgestorbenen oder bestandsgefährdeten Arten gegeben sind, werden ihre Wiederansiedlung oder die Stabilisierung ihrer Population angestrebt, sowie weitere Gefährdungsursachen in für diese Arten ausreichend großen Meeresbereichen beseitigt. Zu den lokal in der deutschen Nordsee ausgestorbenen oder bestandsgefährdend zurückgegangen Arten zählen beispielsweise der Stör (Acipenser sturio), der Helgoländer Hummer (Homarus gammarus) und die Europäische Auster (Ostrea edulis). 3.4 Menschliche Bauwerke und Nutzungen gefährden die natürliche Ausbreitung (inkl. Wanderung) von Arten nicht, für die ökologisch durchlässige Migrationskorridore wesentliche Habitate darstellen. Menschliche Bauwerke und Nutzungen gefährden die natürliche Ausbreitung (inkl. Wanderung) von Arten nicht, für die ökologisch durchlässige Migrationskorridore wesentliche Habitate darstellen. 3.5 Die Gesamtzahl von Einschleppungen und Einbringungen neuer Arten geht gegen Null. Zur Minimierung der (unbeabsichtigten) Einschleppung sind Vorbeugemaßnahmen implementiert. Neu auftretende Arten werden so rechtzeitig erkannt, dass ggf. Sofortmaßnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können. Die Zeichnung und Umsetzung bestehender Verordnungen und Konventionen sind hierfür eine wichtige Voraussetzung. Die Gesamtzahl von Einschleppungen und Einbringungen neuer Arten geht gegen Null. Zur Minimierung der (unbeabsichtigten) Einschleppung sind Vorbeugemaßnahmen implementiert. Neu auftretende Arten werden so rechtzeitig erkannt, dass ggf. Sofortmaßnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können. Die Zeichnung und Umsetzung bestehender Verordnungen und Konventionen sind hierfür eine wichtige Voraussetzung. 115 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12. 2015 Operative Umweltziele Ostsee UZ4 Nordsee Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen 4.1 Alle wirtschaftlich genutzten Bestände werden Alle wirtschaftlich genutzten Bestände werden nach dem Ansatz des höchstmöglichen Dau- nach dem Ansatz des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) bewirtschaftet. erertrags (MSY) bewirtschaftet. 4.2 Die Bestände befischter Arten weisen eine Alters- und Größenstruktur auf, in der alle Altersund Größenklassen weiterhin und in Annäherung an natürliche Verhältnisse vertreten sind. Die Bestände befischter Arten weisen eine Alters- und Größenstruktur auf, in der alle Altersund Größenklassen weiterhin und in Annäherung an natürliche Verhältnisse vertreten sind. 4.3 Die Fischerei beeinträchtigt die anderen Ökosystemkomponenten (Nichtzielarten und benthische Lebensgemeinschaften) nicht in dem Maße, dass die Erreichung bzw. Erhaltung ihres spezifischen guten Umweltzustands gefährdet wird. Die Fischerei beeinträchtigt die anderen Ökosystemkomponenten (Nichtzielarten und benthische Lebensgemeinschaften) nicht in dem Maße, dass die Erreichung bzw. Erhaltung ihres spezifischen guten Umweltzustands gefährdet wird. 4.4 Illegale, nicht gemeldete und unregulierte Illegale, nicht gemeldete und unregulierte (IUU) Fischerei gemäß EG-Verordnung (IUU) Fischerei gemäß EG-Verordnung Nr.1005/2008 geht gegen Null. Nr.1005/2008 geht gegen Null. 4.5 Innerhalb der Schutzgebiete in der deutschen Ostsee stehen die Schutzziele und -zwecke an erster Stelle. Die besonderen öffentlichen Interessen des Küstenschutzes an der Gewinnung von nicht lebenden Ressourcen sind zu beachten, und nur nach eingehender Prüfung von Alternativen in Betracht zu ziehen. Innerhalb der Schutzgebiete in der deutschen Nordsee stehen die Schutzziele und -zwecke an erster Stelle. Die besonderen öffentlichen Interessen des Küstenschutzes an der Gewinnung von nicht lebenden Ressourcen sind zu beachten, und nur nach eingehender Prüfung von Alternativen in Betracht zu ziehen. 4.6 Durch die Nutzung oder Erkundung nicht lebender Ressourcen werden die Ökosystemkomponenten der deutschen Ostsee, insbesondere die empfindlichen, zurückgehenden und geschützten Arten und Lebensräume nicht beschädigt oder erheblich gestört. Die Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten sowie die Fortpflanzungs-, Ruhe- und Nahrungsstätten der jeweiligen Arten sind dabei besonders zu berücksichtigen. Durch die Nutzung oder Erkundung nicht lebender Ressourcen werden die Ökosystemkomponenten der deutschen Nordsee, insbesondere die empfindlichen, zurückgehenden und geschützten Arten und Lebensräume nicht beschädigt oder erheblich gestört. Die Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten sowie die Fortpflanzungs-, Ruhe- und Nahrungsstätten der jeweiligen Arten sind dabei besonders zu berücksichtigen. UZ5 Meere ohne Belastung durch Abfall 5.1 Kontinuierlich reduzierte Einträge und eine Reduzierung der bereits vorliegenden Abfälle führen zu einer signifikanten Verminderung der Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden.5 Kontinuierlich reduzierte Einträge und eine Reduzierung der bereits vorliegenden Abfälle führen zu einer signifikanten Verminderung der Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden.5 5.2 Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeres- Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen (insbesondere von Mikroplastik) organismen (insbesondere von Mikroplastik) gehen langfristig gegen Null.6 gehen langfristig gegen Null.6 5.3 Weitere nachteilige ökologische Effekte (wie Weitere nachteilige ökologische Effekte (wie das Verfangen und Strangulieren in Abfalltei- das Verfangen und Strangulieren in Abfallteilen) werden auf ein Minimum reduziert. len) werden auf ein Minimum reduziert. 116 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12. 2015 Operative Umweltziele Ostsee UZ6 Nordsee Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge 6.1 Der anthropogene Schalleintrag durch impulshafte Signale und Schockwellen führt zu keiner physischen Schädigung (z.B. einer temporären Hörschwellenverschiebung bei Schweinswalen7) und zu keiner erheblichen Störung von Meeresorganismen. Der anthropogene Schalleintrag durch impulshafte Signale und Schockwellen führt zu keiner physischen Schädigung (z.B. einer temporären Hörschwellenverschiebung bei Schweinswalen7) und zu keiner erheblichen Störung von Meeresorganismen. 6.2 Lärmeinträge infolge kontinuierlicher, insbesondere tieffrequenter Breitbandgeräusche haben räumlich und zeitlich keine nachteiligen Auswirkungen, wie z.B. signifikante (erhebliche) Störungen (Vertreibung aus Habitaten, Maskierung biologisch relevanter Signale, etc.) und physische Schädigungen auf Meeresorganismen. Da die Schifffahrt die kontinuierlichen Lärmeinträge dominiert, sollte als spezifisches operationales Ziel die Reduktion des Beitrags von Schiffsgeräuschen an der Hintergrundbelastung avisiert werden. Lärmeinträge infolge kontinuierlicher, insbesondere tieffrequenter Breitbandgeräusche haben räumlich und zeitlich keine nachteiligen Auswirkungen, wie z.B. signifikante (erhebliche) Störungen (Vertreibung aus Habitaten, Maskierung biologisch relevanter Signale, etc.) und physische Schädigungen auf Meeresorganismen. Da die Schifffahrt die kontinuierlichen Lärmeinträge dominiert, sollte als spezifisches operationales Ziel die Reduktion des Beitrags von Schiffsgeräuschen an der Hintergrundbelastung avisiert werden. 6.3 Der anthropogene Wärmeeintrag hat räumlich und zeitlich keine negativen Auswirkungen bzw. überschreitet die abgestimmten Grenzwerte nicht. Im Küstenmeer wird ein Temperaturanstieg im Sediment von 2 K in 30 cm Tiefe, in der AWZ ein Temperaturanstieg von 2 K in 20 cm Sedimenttiefe nicht überschritten. Der anthropogene Wärmeeintrag hat räumlich und zeitlich keine negativen Auswirkungen bzw. überschreitet die abgestimmten Grenzwerte nicht. Im Wattenmeer wird ein Temperaturanstieg im Sediment von 2 K in 30 cm Tiefe, in der AWZ ein Temperaturanstieg von 2 K in 20 cm Sedimenttiefe nicht überschritten. 6.4 Elektromagnetische und auch elektrische Felder anthropogenen Ursprungs sind so schwach, dass sie Orientierung, Wanderungsverhalten und Nahrungsfindung von Meeresorganismen nicht beeinträchtigen. Die Messwerte an der Sedimentoberfläche beeinträchtigen das Erdmagnetfeld (in Europa 45 ± 15 μT) nicht. Es werden Kabel und Techniken verwendet, bei denen die Entstehung elektromagnetischer Felder weitgehend vermieden wird. Elektromagnetische und auch elektrische Felder anthropogenen Ursprungs sind so schwach, dass sie Orientierung, Wanderungsverhalten und Nahrungsfindung von Meeresorganismen nicht beeinträchtigen. Die Messwerte an der Sedimentoberfläche beeinträchtigen das Erdmagnetfeld (in Europa 45 ± 15 μT) nicht. Es werden Kabel und Techniken verwendet, bei denen die Entstehung elektromagnetischer Felder weitgehend vermieden wird. 6.5 Von menschlichen Aktivitäten ausgehende Lichteinwirkungen auf dem Meer haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt. Von menschlichen Aktivitäten ausgehende Lichteinwirkungen auf dem Meer haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt. UZ7 7.1 Meeres mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik Die Summe der physischen Eingriffe hat keine dauerhaften Veränderungen der hydrografischen Bedingungen in den betroffenen Meeres- und Küstengewässern mit nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt zur Folge. Physische Eingriffe sind z.B. die Errichtung von Bauwerken wie Brücken, Sperrwerke, Wehre, Windkraftanlagen, die Verlegung von Pipelines und Kabeln sowie der Ausbau von Fahrrinnen. Die (Teil-)Einzugsgebiete der Wattbereiche sind im natürlichen Gleichgewicht. Die vorhandenen Substratformen befinden sich in ihren typischen und vom dynamischen Gleichgewicht geprägten Anteilen. Es besteht eine natürliche Variabilität des Salzgehaltes. 117 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12. 2015 Operative Umweltziele Ostsee Nordsee 7.2 Die Summe der Beeinflussung von hydrologi- Die Summe der Beeinflussung von hydrologischen Prozessen hat keine nachteiligen Aus- schen Prozessen hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme. wirkungen auf die Meeresökosysteme. 7.3 Veränderungen der Habitate und insbesondere der Lebensraumfunktionen (z.B. Laich-, Brut- und Futterplätze oder Wander-/Zugwege von Fischen, Vögeln und Säugetieren) aufgrund anthropogen veränderter hydrografischer Gegebenheiten führt allein oder kumulativ nicht zu einer Gefährdung von Arten und Lebensräumen bzw. zum Rückgang von Populationen. Veränderungen der Habitate und insbesondere der Lebensraumfunktionen (z.B. Laich-, Brut- und Futterplätze oder Wander-/Zugwege von Fischen, Vögeln und Säugetieren) aufgrund anthropogen veränderter hydrografischer Gegebenheiten führt allein oder kumulativ nicht zu einer Gefährdung von Arten und Lebensräumen bzw. zum Rückgang von Populationen. Fn 5 Die Task Group 10 empfiehlt eine generelle messbare und signifikante Reduktion mariner Abfälle bis 2020, z.B. von 10 Prozent pro Jahr an den Spülsäumen ab Einsatz der Maßnahmenprogramme. Fn 6 Mit der unter 5 empfohlenen Reduktion von zehn Prozent jährlich generell auf alle Ziele angewendet, würde mit Beginn der entsprechenden Maßnahmenprogramme 2016 eine deutliche Reduktion von Plastikpartikeln in Eissturmvogelmägen erfolgen (vorsichtig geschätzt auf 30 Prozent der Eissturmvögel mit mehr als 0,1 Gramm Abfällen in den Mägen 2020 - 2030 wäre die OSPAR-Zielsetzung erreicht - 2050 würde es dann theoretisch keine Vögel mit mehr als 0,1 Gramm Plastik im Magen mehr geben). Fn 7 Einsetzen einer auditorischen Schädigung beim Schweinswal bei einem Einzelereignis-Schallexpositionspegel (SEL) von 164 dB re 1 mPa²s (ungewichtet) und einem Spitzenschalldruckpegel (SPLpeakpeak) von 199 dB re 1 Pa. 118 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm 1 2 3 Anhänge Stand:16.12.2015 Anhang 2 – Überblick über die bestehenden und neuen Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele 4 5 Aufgrund der Vielzahl der verschiedenen Prozesse, in denen Vorgaben zur Änderung menschlichen Handelns mit Auswirkung auf den marinen Natur- und Umweltschutz entwickelt werden, erhebt der nachfolgende Überblick keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 6 7 HELCOM und OSPAR entwickeln derzeit jeweils eine gemeinsame Dokumentation, die als eine Grundlage für die nationale Berichterstattung gemäß Art. 13(9) MSRL dienen soll. Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel (UZ) UZ1 Nr. Maßnahmenkatalog33 KTM nach WRRL und MSRL34 Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen Umsetzungsmodus Räumlicher Anwendungsbereich35 Region Nordsee (N) Ostsee (O) Maßnahmenkategorie36 bestehend N O 1a X X X 1b neu 2a 2b Meere ohne Beeinträchtigung durch Eutrophierung Bau und Erweiterung Abwasserbehandlungsanlagen 1-7 1 WRRL Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer 33[Verweis auf LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog]. Key Type Measures (KTM) s. Tabelle 4 (WRRL) und Tabelle 5 (MSRL) EU der MSFD CIS Guidance 12, EU MSFD CIS Reporting on Programmes of Measures (Art. 13) and on exceptions (Art. 14) for the Marine Strategy Framework Directive (5.11.2015). 35 Räumliche Kategorien sind: Terrestrische Gebiete, Übergangsgewässer (WRRL), Küstengewässer (WRRL), Küstenmeer, AWZ, Festlandsockel jenseits der AWZ, Gewässer jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse. Auf die Kategorie „Küstenmeer“ wird verzichtet und stattdessen auf die Kategorie „Küstengewässer WRRL“ zurückgegriffen. Die Küstengewässer sind in § 3 Nr. 2 WHG definiert und umfassen das Küstenmeer (bis 12 Seemeilen seewärts der Basislinie) sowie die Gewässer landseitig der Basislinie bis zur Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer. Häfen werden unter „terrestrische Gebiete“ subsumiert. 36 Bestehende Maßnahmen sind: Category 1.a: Measures relevant for the achievement and maintenance of GES under the MSFD, that have been adopted under other policies and implemented; Category 1.b: Measures relevant for the achievement and maintenance of GES under the MSFD that have been adopted under other policies but that have not yet been implemented or fully implemented. Neue Maßnahmen sind: Category 2.a: Additional measures to achieve and maintain GES which build upon existing implementation processes regarding other EU legislation and international agreements but go beyond what is already required under these; Category 2.b: Additional measures to achieve and maintain GES which do not build on existing EU legislation or international agreements. Quelle: EU MSFD CIS Guidance 10, Programmes of Measures under the Marine Strategy Framework Directive – Recommendations for implementation and reporting (25. November 2014); Guidance 12, EU MSFD CIS Reporting on Programmes of Measures (Art. 13) and on exceptions (Art. 14) for the Marine Strategy Framework Directive (5.11.2015). 34 119 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel (UZ) Anhänge Nr. Maßnahmenkatalog33 KTM nach WRRL und MSRL34 Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen Stand:16.12.2015 Umsetzungsmodus Räumlicher Anwendungsbereich35 Region Nordsee (N) Ostsee (O) Maßnahmenkategorie36 bestehend N O 1a 1b Reduzierung der Nährstoffbelastung aus Landwirtschaft 27, 30, 31, 41, 100 2 Nitratrichtlinie WRRL Technisch Terrestrisch X X X Beratungsmaßnahmen für die Landwirtschaft 504, 506, 507 12 Nitratrichtlinie, WRRL Technisch Politisch Terrestrisch X X X Trinkwasserschutzmaßnahmen 33 13 Nitratrichtlinie, WRRL Technisch Politisch Terrestrisch X X X Erweiterung und Verbesserung von industriellen Abwasserbehandlungsanlagen (inkl. Agrarbereich) 13, 14, 15 16 WRRL Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer X X X Maßnahmen zur Reduzierung der Bodenerosion und Abschwemmungen 28 17 WRRL Technisch Terrestrisch X X X Maßnahmen des natürlichen Wasserrückhalts 93 23 WRRL, HWRM-RL Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer X X X Rechtlich Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Gewässer jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse X X Rechtlich Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X Technisch Ökonomisch Terrestrisch (Niedersaschsen) X Umsetzung des MARPOL-Übereinkommens (Anlagen IV und VI) 33 Umsetzung Genfer Luftreinhaltekonvention (Göteborg Protokoll) Landwirtschaftliches Kooperationsprojekt zur Reduzierung der Direkteinträge in die 33 401 33, 39 MARPOL-Übereinkommen NEC-Richtlinie OSPAR, HELCOM Nitratrichtlinie, WRRL, NEC-Richtlinie, FFH-RL neu 2a 2b X X X 120 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel (UZ) Anhänge Nr. Maßnahmenkatalog33 KTM nach WRRL und MSRL34 Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen Stand:16.12.2015 Umsetzungsmodus Räumlicher Anwendungsbereich35 Region Nordsee (N) Ostsee (O) N Küstengewässer über Entwässerungssysteme (UZ1-01) Stärkung der Selbstreinigungskraft der Ästuare am Beispiel der Ems (UZ1-02) Förderung von NOx-Minderungsmaßnahmen bei Schiffen (UZ1-03) Einrichtung eines Stickstoff-EmissionsSondergebietes (NECA) in Nord- und Ostsee unterstützen (UZ1-04) UZ2 OSPAR, CBD 402 403 404 31, 33, 37, 39 33 33 O Maßnahmenkategorie36 bestehend 1a 1b neu 2a Technisch Übergangsgewässer (Ems-Ästuar, Niedersachsen) Küstengewässer(EmsÄstuar, Niedersachsen) X Rechtlich Technisch Politisch Ökonomisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Gewässer jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse X X X NEC–Richtlinie HELCOM Ostseeaktionsplan Rechtlich Technisch Politisch Ökonomisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Gewässer jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse X X X WRRL, FFH-RL, Nitrat-RL OSPAR NEC-Richtlinie HELCOM Ostseeaktionsplan 2b Küstengewässer (Niedersachsen) X Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe Reduzierung der Pestizidbelastung aus der Landwirtschaft 32 3 WRRL Rechtlich Technisch Terrestrisch X X Durchführung von Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben 502 14 WRRL Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer X X X X 121 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel (UZ) Anhänge Nr. Maßnahmenkatalog33 Maßnahmen zur Einstellung von Emissionen, Einleitungen und Verlusten prioritärer gefährlicher Stoffe oder der Reduzierung von Emissionen, Einleitungen und Verlusten prioritärer Stoffe 18, 36 Maßnahmen zur Vermeidung oder zum Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen durch Verschmutzung aus besiedelten Gebieten, Transport und Bau von Infrastruktur KTM nach WRRL und MSRL34 Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen Stand:16.12.2015 Umsetzungsmodus Räumlicher Anwendungsbereich35 Region Nordsee (N) Ostsee (O) N O X X Maßnahmenkategorie36 bestehend 1a 15 WRRL HELCOM Ostseeaktionsplan Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ 8, 9, 10, 11, 12, 26, 35 21 WRRL Technisch Terrestrisch X X X Maßnahmen zur Vermeidung oder zum Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen durch Bergbau 16, 24 36 WRRL Technisch Terrestrisch X X X Maßnahmen zur Verringerung ungesteuerter diffuser stofflicher Belastungen, z.B. durch Entnahme von Sedimenten, mit ggf. anschließender Behandlung, Verwertung und Entsorgung 101 4 WRRL Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer X X X WRRL Rechtlich Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ- X X Rechtlich Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Gewässer jenseits nationaler Hoheits-befugnisse X X Laufender Prozess der Stoffpriorisierung durch die EU-Kommission Verbot von TBT und anderen meeresumweltgefährdenden Stoffen 15 31 EU-Chemikalienverordnungen AFS-Übereinkommen 1b neu 2a 2b X X X 122 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel (UZ) Einstellen des Quecksilber-verfahrens in der Chlor-Alkali Industrie (bis 2010) und Reduktion von Quecksilber-Einleitungen und -Emissionen aus Chlor-Alkali-Produktion Maßnahmen im Zuge der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie Anhänge Nr. Maßnahmenkatalog33 Umsetzung der Genfer Luftreinhaltekonvention (Göteborg- und Aarhus-Protokolle) Umsetzung des MARPOL-Übereinkommens (Anlagen I, II, III, V und VI) Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung von Waschwässern aus Abgasreinigungsanlagen von Schiffen (UZ2-02) 406 Umsetzungsmodus Räumlicher Anwendungsbereich35 Region Nordsee (N) Ostsee (O) Maßnahmenkategorie36 bestehend N O 1a 1b neu 2a 31 Rechtlich Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer X X X 31 IED-Richtlinie Technisch Terrestrisch X X X 31 NEC-Richtlinie OSPAR, HELCOM Rechtlich Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ- X X MARPOL-Übereinkommen Rechtlich Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Gewässer jenseits nationaler Hoheits-befugnisse X X IMO Rechtlich Technisch Küstengewässer AWZ X Rechtlich Politisch Technisch Ökonomisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Gewässer jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse X X X Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X X 32 405 Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen OSPAR (Decision 90/3), HELCOM (Recommendation 23/6) 31 PSSA Wattenmeer und Ostsee Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe (UZ2-01) KTM nach WRRL und MSRL34 Stand:16.12.2015 28, 29, 31, 33, 34 HELCOM MARPOL-Übereinkommen 31 WRRL, Schwefelrichtlinie HELCOM, OSPAR Rechtlich Technisch Politisch X 2b X X X 123 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel (UZ) Anhänge Nr. Maßnahmenkatalog33 KTM nach WRRL und MSRL34 Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen Stand:16.12.2015 Umsetzungsmodus CDNI, MARPOLÜbereinkommen Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzungen – Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements (UZ2-03) Umgang mit Munitionsaltlasten im Meer (UZ2-04) UZ3 407 408 32 28, 31, 37 Räumlicher Anwendungsbereich35 Region Nordsee (N) Ostsee (O) N O Maßnahmenkategorie36 bestehend 1a 1b neu 2a 2b Gewässer jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse Bonn Übereinkommen (Nordsee), HELCOM (Ostsee); IMO OPRC, OPRC HNS Rechtlich Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X X OSPAR, HELCOM Technisch Politisch Ökonomisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X X Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten WRRL-Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Gewässer sowie Rückbau von Wanderungshindernissen und Schaffung von funktionsfähigen Auf- und Abstiegshilfen für Wanderfische 65, 69, 76 5, 37 WRRL, FFH-RL Technisch Terrestrisch X X X 34 IMO-BallastwasserÜbereinkommen, OSPAR, HELCOM, TWSC Rechtlich Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X X Implementierung der Verordnung (EU) Nr. 708/2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur 34 VO (EU) Nr. 708/2007 Rechtlich Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X X Implementierung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten 34 VO (EU) Nr. 1143/2007 Rechtlich Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer X X X Ballastwasserbehandlungssysteme und -management 124 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel (UZ) Anhänge Nr. Maßnahmenkatalog33 KTM nach WRRL und MSRL34 Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen Stand:16.12.2015 Umsetzungsmodus Räumlicher Anwendungsbereich35 Region Nordsee (N) Ostsee (O) N O Maßnahmenkategorie36 bestehend 1a 1b neu 2a 2b AWZ Meeresschutzgebiete in der AWZ der deutschen Nord- und Ostsee 37 FFH-RL, VRL OSPAR, HELCOM, CBD Rechtlich AWZ X X Meeresschutzgebiete im Küstengewässer der deutschen Nord- und Ostsee 37 FFH-RL, VRL OSPAR, HELCOM, TWSC, CBD Rechtlich Übergangsgewässer Küstengewässer X X Arten- und Biotopschutz 27, 28, 37 FFH-RL, VRL, UVP-RL CBD Rechtlich Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X Fischereiliche Regelungen in Schutzgebietsverordnungen und Landesfischereigesetzen 27, 37 FFH-RL, VRL OSPAR, HELCOM Rechtlich Übergangsgewässer Küstengewässer X X Freiwillige Vereinbarungen zum Schutz von Arten und Lebensräumen 37 FFH-RL, VRL OSPAR, HELCOM Politisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer X X X Fischereimanagementmaßnahmen in Natura-2000-Gebieten in der AWZ 27, 37 FFH-RL, VRL Rechtlich AWZ X X X Nationaler Aktionsplan Stör / Wiederansieldung des Störs (Acipenser sturio) 37 FFH-RL OSPAR, HELCOM CBD Technisch Politisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer X X X Wiederansiedlung Hummer (Homarus gammarus) 37 CBD Technisch Küstengewässer (Schleswig-Holstein) X X Positionspapier des Geschäftsbereichs des Bundesumweltministeriums zur kumulativen Bewertung des Seetaucherhabitatverlusts durch Offshore-Windparks in der deutschen AWZ der Nord- und Ostsee als Grundlage für eine Übereinkunft des BfN mit dem BSH; 37 VRL OSPAR Rechtlich Technisch AWZ X X X X X X 125 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel (UZ) Anhänge Nr. Maßnahmenkatalog33 KTM nach WRRL und MSRL34 Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen Stand:16.12.2015 Umsetzungsmodus Räumlicher Anwendungsbereich35 Region Nordsee (N) Ostsee (O) Maßnahmenkategorie36 bestehend N O 1a X 1b neu 2a 2b Einführung eines neuen fachlich begründeten Bewertungsverfahrens 27 FFH-RL, VRL, UVPRL, WRRL, BBergG, SeeAnlV, WaStrG Rechtlich Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X Maritime Raumordnungspläne des Bundes (AWZ) und der Länder (Küstengewässer) 39 RL zur maritimen Raumordnung, Raumordnungsgesetz, Verordnung über die Raumordnung in der AWZ, Landesraumordnungsgesetze, Landesraumordnungsprogramme Rechtlich Technisch Politisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X Konzept für den Schutz der Schweinswale vor Schallbelastungen bei der Errichtung von Offshore-Windparks in der deutschen Nordsee (Schallschutzkonzept) 28 FFH-RL OSPAR, ASCOBANS Rechtlich Technisch AWZ X 26, 27, 37 FFH-RL, VRL OSPAR, HELCOM CBD Rechtlich Technisch Politisch Küstengewässer (außer Mecklenburg-Vorpommern)AWZ X X X Rechtlich Technisch Politisch Küstengewässer (außer Mecklenburg-Vorpommern)AWZ X X X Genehmigungsverfahren für Vorhaben Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in Schutzgebietsverordnungen (UZ3-01) Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im marinen Bereich (UZ3-02) 409 410 36, 37, 38 FFH-RL, VRL, WRRL OSPAR, HELCOM CBD, Berner und Bonner Konvention X X 126 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel (UZ) UZ4 Anhänge Nr. Maßnahmenkatalog33 KTM nach WRRL und MSRL34 Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen Stand:16.12.2015 Umsetzungsmodus Räumlicher Anwendungsbereich35 Region Nordsee (N) Ostsee (O) N O Maßnahmenkategorie36 bestehend 1a 1b neu 2a 2b Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen Umsetzung der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) 35 Gemeinsame Fischereipolitik der EU Rechtlich Küstengewässer AWZ- X X Umsetzung der Regelungen in den Landesfischereigesetzen 35 Landesfischereigesetze Rechtlich Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer X X X 27 FFH-RL, VRL, UVPRL, WRRL BBergG, SeeAnlV, WaStrG Rechtlich Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X X Regelungen nach BNatSchG und LNatSchG, insb. FFH-Verträglichkeitsprüfung, Artenund Biotopschutz sowie Regelungen zur Vermeidung und Kompensation von Eingriffen 27, 37 FFH-RL, VRL, UVPRL, EU Aalverordnung (1100/2007) OSPAR, HELCOM, Rechtlich Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X X Konzept für den Schutz der Schweinswale vor Schallbelastungen bei der Errichtung von Offshore-Windparks in der deutschen Nordsee (Schallschutzkonzept) 28 FFH-RL OSPAR, ASCOBANS Rechtlich Technisch AWZ X 39 RL zur maritimen Raumplanung, Raumordnungsgesetz, Verordnung über die Raumordnung in der AWZ, Landesraumordnungsgesetze, Landesraumordnungsprogramme Rechtlich Technisch Politisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X Genehmigungsverfahren für Vorhaben Maritime Raumordnungspläne des Bundes (AWZ) und der Länder (Küstengewässer) X X X X 127 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel (UZ) Anhänge Nr. Maßnahmenkatalog33 Integriertes Küstenzonenmanagement Weitere Verankerung des Themas „nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei“ im öffentlichen Bewusstsein (UZ4-01) KTM nach WRRL und MSRL34 39 Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen EU IKZM-Empfehlung Stand:16.12.2015 Umsetzungsmodus Räumlicher Anwendungsbereich35 O bestehend 1a 1b neu 2a 2b Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer X X Rechtlich Politisch Terrestrisch X X Rechtlich Technisch Politisch Ökonomisch Küstengewässer (außer Mecklenburg-Vorpommern) AWZ X X Rechtlich Technisch Küstengewässer (Niedersachsen) X X X X 20, 27, 35 Fischereimaßnahmen (UZ4-02) 412 20, 26, 27, 35, 37, 38 Miesmuschelbewirtschaftungsplan im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer (UZ4-03) 413 27, 34, 35, 38 Nachhaltige und schonende Nutzung von nicht lebenden sublitoralen Ressourcen für den Küstenschutz (Nordsee) (UZ4-04) 414 27 FFH-RL, VRL, HWRM-RL, UVP-RL OSPAR, TWSC Technisch Politisch Küstengewässer (Niedersachsen und Schleswig-Holstein) Umweltgerechtes Management von marinen Sand- und Kiesressourcen für den Küstenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee) (UZ4-05) 415 27 FFH-RL, VRL, HWRM-RL, UVP-RL HELCOM Technisch Küstengewässer (Mecklenburg-Vorpommern) 29 Abfallrahmenrichtlinie Rechtlich Technisch Ökonomisch Terrestrisch Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer UZ5 N Maßnahmenkategorie36 Technisch Politisch 411 EU-Biodiversitätsstrategie, FFH-RL, VRL, GFP HELCOM, OSPAR Region Nordsee (N) Ostsee (O) X X X X X Meere ohne Belastung durch Abfall Abfallwirtschaft (Pfandsysteme und Verwertungsquoten für Verpackungen, Deponieverbot für Kunststoffe, Abfallvermeidung) Weitergehende Abwasserbehandlung 4 1 WRRL X X X X 128 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel (UZ) Anhänge Nr. Maßnahmenkatalog33 Verbot der Einbringung von Abfällen in die Hohe See Vorgaben für Hafenauffangeinrichtungen, Mülltagebücher und Müllbehandlungspläne Schiffsabfallregelungen: Hafenstaatkontrolle, Sondergebiete nach MARPOL Anlage V Verankerung des Themas Meeresmüll in Lehrzielen, Lehrplänen und –material (UZ5-01) 416 KTM nach WRRL und MSRL34 Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen Stand:16.12.2015 Umsetzungsmodus Räumlicher Anwendungsbereich35 Region Nordsee (N) Ostsee (O) Maßnahmenkategorie36 bestehend N O 1a X X X X 1b neu 2a 29 MARPOL Anlage V Hohe-See-Einbringungsgesetz Rechtlich AWZ Gewässer jenseits nationaler Hoheits-befugnisse 29 Richtlinie 2000/59/EG HELCOM Rechtlich Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X 29 MARPOL-Übereinkommen Rechtlich Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X 29 OSPAR, HELCOM Technisch Politisch Terrestrisch X X X Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X X X Modifikation/Substitution von Produkten unter Berücksichtigung einer ökobilanzierten Gesamtbetrachtung (UZ5-02) 417 29 OSPAR, HELCOM Rechtlich Technisch Politisch Ökonomisch Vermeidung des Einsatzes von primären Mikroplastikpartikeln (UZ5-03) 418 29 OSPAR, HELCOM Rechtlich Politisch Ökonomisch Terrestrisch X X X Rechtlich Ökonomisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X X Rechtlich Politisch Ökonomisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer X X X Reduktion der Einträge von Kunststoffmüll, z. B. Plastikverpackungen, in die Meeresumwelt (UZ5-04) 419 29 Abfallrahmenrichtlinie; Verpackungs-RL OSPAR, HELCOM Müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und -geräten (UZ5-05) 420 29, 37 FFH-RL, VRL, GFP OSPAR, HELCOM 2b 129 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel (UZ) Anhänge Nr. Maßnahmenkatalog33 KTM nach WRRL und MSRL34 Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen Stand:16.12.2015 Umsetzungsmodus 421 29, 37 OSPAR, HELCOM Maßnahmenkategorie36 bestehend 1a 1b neu N O 2a Politisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X X Politisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X X Reduzierung bereits vorhandenen Mülls im Meer (UZ5-07) 422 29, 37 Reduzierung des Plastikaufkommens durch kommunale Vorgaben (UZ5-08) 423 29 Rechtlich Terrestrisch X X X 29 Rechtlich Technisch Politisch Ökonomisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer X X X Rechtlich Technisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X Reduzierung der Emission und des Eintrags von Mikroplastikpartikeln (UZ5-09) UZ6 424 OSPAR, HELCOM OSPAR, HELCOM 2b AWZ FAO, UNEP-Empfehlungen Etablierung des „Fishing-for-Litter“-Konzepts (UZ5-06) Räumlicher Anwendungsbereich35 Region Nordsee (N) Ostsee (O) Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge Genehmigungsverfahren für Vorhaben 28 UVP-RL, FFH-RL, VRL BBergG, SeeAnlV, WaStrG Konzept für den Schutz der Schweinswale vor Schallbelastungen bei der Errichtung von Offshore-Windparken in der deutschen Nordsee (Schallschutzkonzept) 28 FFH-RL OSPAR, ACOBANS Rechtlich Technisch AWZ X WRRL Technisch Rechtlich Ökonomisch Terrestrisch Übergangsgewässer Küstengewässer X Wärmelastpläne 17 10 28 X X X X 130 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel (UZ) Anhänge Nr. Maßnahmenkatalog33 KTM nach WRRL und MSRL34 Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen Stand:16.12.2015 Umsetzungsmodus Räumlicher Anwendungsbereich35 Region Nordsee (N) Ostsee (O) N O Maßnahmenkategorie36 bestehend 1a 1b neu 2a 2b 28, 37 FFH-RL Berner und Bonner Konvention inkl. ASCOBANS Rechtlich Technisch Politisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X 426 28 OSPAR, TWSC, HELCOM Technisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X X 427 28 OSPAR, TWSC, HELCOM Technisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X X Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee (UZ6-04) 428 28, 37, 38 FFH-RL OSPAR, HELCOM Bonner Konvention inkl. ASCOBANS Rechtlich Technisch Politisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X X Ableitung und Anwendung von Schwellenwerten für Wärmeeinträge (UZ6-05) 429 28, 34 WRRL TWSC, OSPAR Rechtlich Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X X Entwicklung und Anwendung umweltverträglicher Beleuchtung von Offshore Installationen und begleitende Maßnahmen (UZ6-06) 430 28 FFH-RL, VRL Rechtlich Technisch Küstengewässer AWZ X X X X X X Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm auf relevante Arten (UZ6-01) 425 Aufbau eines Registers für relevante Schallquellen und Schockwellen und Etablierung standardisierter verbindlicher Berichtspflichten (UZ6-02) Lärmkartierung der deutschen Meeresgebiete (UZ6-03) UZ7 X X Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik Genehmigungsverfahren für Vorhaben Hydromorphologisches und sedimentologisches Informations- und Analysesystem für die Nord- und Ostsee (UZ7-01) 431 26, 27, 37 UVP-RL, FFH-RL, VRL WaStrG, Rechtlich Technisch 26, 27, 37 UVP-RL, WRRL, FFH-RL OSPAR, HELCOM Technisch Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ X X 1 131 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12.2015 Anhang 3 – Überblick über ausgewählte nationale, europäische und internationale Rechtsgrundlagen Nationaler Rechtsrahmen Wasserhaushaltsgesetz Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der geltenden Fassung. Das WHG und die geltenden Landeswassergesetze enthalten die grundlegenden Bestimmungen über den Schutz und die Nutzung von oberirdischen Gewässern (einschließlich von Küsten- und Meeresgewässern) sowie des Grundwasser. Das WHG enthält in den §§ 45a ff. die maßgeblichen Bestimmungen zur Umsetzung der MSRL. Oberflächengewässerverordnung Die Verordnung des Bundes zum Schutz der Oberflächengewässer (OGewV) vom 20.07.2011 (BGBl. I S. 1429) befindet sich zum Zeitpunkt der Berichterstellung in der Novellierung (Abschluss wird 2015 erwartet). Die OGewV dient der bundesweiten Regelung eines einheitlichen Schutzniveaus für die Oberflächengewässer (einschließlich der Küstengewässer) in Deutschland und betrifft u.a. die Typisierung von Oberflächengewässern, Anforderungen an den chemischen und ökologischen Zustand bzw. das ökologische Potenzial, Maßgaben zur Durchführung der Bestandsaufnahme und Überwachung der Gewässer und für die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen. Verordnung wassergefährdende Stoffe Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 31.03.2010 (BGBl. I S. 377) befindet sich im Zeitpunkt der Berichterstellung in Novellierung (Abschluss wird 2015 erwartet). Die AwSV betrifft bundesweit einheitliche Sicherheitsstandards und Verpflichtungen von Anlagenbetreibern zum Schutz der Gewässer, die bei der Planung, Errichtung und Betrieb von Anlagen ansetzen. Bundeswasserstraßengesetz Die Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 962) in der geltenden Fassung betrifft u.a. die Seewasserstraßen der Küstengewässer und ihre Nutzungsbefugnisse. Seeaufgabengesetz Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (SeeAufgG) vom 24.05.1965 (BGBl. I S. 833) in der geltenden Fassung regelt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der einzelnen Bundesbehörden auf dem Gebiet der Seeschifffahrt. Seeanlagenverordnung Die Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeers (SeeAnlV) vom 23.01.1997 (BGBl. I S. 57) in der geltenden Fassung gilt für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und die Hohe See. Die Verordnung regelt die Genehmigungen von Bauten und Anlagen im Bereich der deutschen AWZ u.a. zur Erzeugung von Energie aus Wasser, Strömung und Wind, anderen wirtschaftlichen Zwecken und meereskundlichen Untersuchungen. Wichtigster Anwendungsbereich ist die Errichtung von OffshoreWindparks. Seeumweltverhaltensverordnung Die Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt vom 13.08.2014 (BGBl. I S. 1371) in der geltenden Fassung legt Anforderungen an und Ahndung von Verstößen gegen das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt in Umsetzung der Übereinkommen zur Verhütung der Meeresver- 132 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12.2015 schmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78), zur Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen) und zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sediment von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) fest. Hohe-See-Einbringungsgesetz Das Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See (Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972) (Hohe-See-Einbringungsgesetz) vom 25.08.1998 (BGBl. I S. 2455) in der geltenden Fassung setzt MARPOL Anlage V um. Es gilt für alle Meeresgewässer mit Ausnahme des Küstenmeers und für Schiffe, Luftfahrzeuge, Plattformen und sonstige auf See errichtete Anlagen. Es verbietet das Einbringen von Abfällen oder anderen Stoffen und Gegenständen. Vom Verbot ausgenommen sind Baggergut und Urnen zur Seebestattung. Ihre Einbringung bedarf der Erlaubnis. Bundesnaturschutzgesetz und Landesnaturschutzrecht Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der geltenden Fassung, sowie die geltenden Landesnaturschutzgesetze (LNatSchG) und Nationalparkgesetze regeln den Schutz von Arten und Lebensräumen anhand naturschutzrechtlicher Instrumentarien, einschließlich der Zulässigkeit von Eingriffen in die Natur und Landschaft. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) neugefasst durch Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der geltenden Fassung regelt die nationale und grenzüberschreitende Prüfung der Umweltverträglichkeit von Vorhaben, die aufgrund Art, Größe und Standort erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können sowie die nationale und grenzüberschreitende strategischen Umweltprüfung von Programmen und Plänen. Landesfischereigesetze und Küstenfischereiverordnungen Landesfischereigesetze und Küstenfischereiverordnungen der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein legen technische, räumliche und zeitliche Anforderungen an die Fischerei im Rahmen ihrer Regelungskompetenz fest. Bundesberggesetz Das Bundesberggesetz (BbergG) vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310) in seiner geltenden Fassung regelt im Zusammenhang mit der Festlandsockel-Bergverordnung u.a. Fragen der Aufsuchung und Gewinnung von Rohstoffen auf und unter dem Meeresboden des deutschen Festlandsockels. Festlandsockel-Bergverordnung Die Bergverordnung für den Festlandsockel (FlsBergV) vom 21.03.1989 (BGBl. I S. 554) in der geltenden Fassung regelt zusammen mit dem Bundesberggesetz die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Bereich des deutschen Festlandsockels. Kreislaufwirtschaftsgesetz Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) in der geltenden Fassung regelt bundesweit die Grundlagen der Abfallwirtschaft einschließlich der Abfallhierarchie (Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Beseitigung). Raumordnungspläne des Bundes und der Länder Die Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee (AWZ Nordsee133 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12.2015 ROV) vom 21. September 2009 (BGBl. I S. 3107) und die Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee (AWZ Ostsee-ROV) vom 10. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3861) legen für die deutsche AWZ die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. Dies erfolgt hinsichtlich der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz der Meeresumwelt gemäß dem Raumordnungsplan, bestehend aus einem Textteil und einem Kartenteil, der jeweils der Verordnung als Anlage beigefügt ist. Entsprechende Verordnungen der Länder zu Landesraumordnungsprogrammen und -plänen legen Ziele und Grundsätze für raumbedeutsame Nutzungen, die Entwicklung und den Meeresschutz im Küstenmeer fest. EU-Rechtsvorschriften Wasserrahmenrichtlinie Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL) (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) wurde durch das Wasserhaushaltsgesetz und die Wassergesetze der Länder sowie die Oberflächengewässerverordnung und die Grundwasserverordnung umgesetzt. Die Wasserrahmenrichtlinie gilt u.a. für die Oberflächengewässer einschließlich der Übergangs- und Küstengewässer. Ihr Ziel ist der gute chemische und ökologische Zustand der Gewässer, ein Verschlechterungsgebot für den Gewässerzustand, nachhaltige Wassernutzung und Schutz der Wasserressourcen sowie Schutz vor Überschwemmungen und Dürren. UQN-Richtlinie Die Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung bzw. Aufhebung der Richtlinien 82/176/EWG vom 22.03.1986 (UQN Quecksilbereinleitung), 83/513/EWG 26.09.1983 (UQN Cadmium), 84/491/EWG vom 09.10.1984 (UQN Hexachlorcyclohexan), 86/280/EWG vom 12.06.1986 (UQN für bestimmte gefährliche Stoffe) und Richtlinie 76/464/EWG vom 06.09.1976,wird in Deutschland durch die OGewV umgesetzt. Die Richtlinie 2013/39/EU zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 226 vom 24.08.2013, S.1) ist bis zum 14.09.2015 in nationales Recht umzusetzen. Die UQN-Richtlinie legt die für die Erreichung des guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer relevanten prioritären Stoffe und die für sie geltenden Konzentrationen in Wasser, Sedimenten oder Biota fest, die aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden dürfen. HochwasserrisikomanagementRichtlinie Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (HWRM-RL) (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27) ist im Wasserhaushaltsgesetz und in den Länderwassergesetzen umgesetzt. Ziel der HWRM-RL ist es, einen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zur Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemeinschaft zu schaffen. 134 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12.2015 Badegewässerrichtlinie Die Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinien 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, s. 37) wurde durch die Badegewässerverordnungen der Länder umgesetzt. Die Richtlinie ergänzt die Wasserrahmenrichtlinie hinsichtlich der Badequalität von Oberflächengewässern, einschließlich von Übergangs- und Küstengewässern, in Bezug auf Verschmutzung u.a. durch intestinale Enterokokken, Escherichia coli und Cyanobakterien. Nitratrichtlinie Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) in der geltenden Fassung wird in Deutschland durch die Düngeverordnung und durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der jeweils geltenden Fassung umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist es, die Verunreinigung des Oberflächengewässer und Grundwassers durch Nitrat aus der Landwirtschaft, v.a. durch Düngung, u.a. durch die Anwendung von Regeln der guten fachlichen Praxis zu verringern und diesen vorzubeugen. Unter die von Nitratverunreinigung gefährdeten Gebiete fallen auch Übergangs- und Küstengewässer. Kommunalabwasser-Richtlinie Die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) in der geltenden Fassung ist in Deutschland durch die Abwasserverordnung und die Kommunalabwasserverordnungen der Länder jeweils in der geltenden Fassung umgesetzt. Die Richtlinie legt die Anforderungen an das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und an das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebrachen fest. Klärschlammrichtlinie Die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6) in der geltenden Fassung wird in Deutschland durch die Klärschlammverordnung in der geltenden Fassung umgesetzt. Die Richtlinie legt Anforderungen an die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft fest, um schädliche Umweltauswirkungen zu vermeiden. Deponienrichtlinie Die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1) in der geltenden Fassung wird in Deutschland durch die Deponieverordnung in der geltenden Fassung umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist es, durch betriebsbezogene und technische Anforderungen an die Deponien während ihres gesamten Bestehens sowie an die Abfälle bzw. ihrer Annahme eine umweltverträgliche Ablagerungen von Abfällen sicherzustellen. Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen Die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 09. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) (ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13) in der geltenden Fassung wird in Deutschland durch das Bundesimmissionsschutzgesetz in der geltenden Fassung umgesetzt. Die Richtlinie bezweckt die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt durch Festlegung u.a. von Betreiberpflichten. Richtlinie zu Hafenauffangeinrichtungen Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 135 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12.2015 28.12.2000, S. 81) in der geltenden Fassung wird in Deutschland durch Landesregelungen der fünf Küstenländer umgesetzt. Die Richtlinie dient der Verbesserung der Verfügbarkeit und Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände. Sie legt Durchführungsregelungen, einschließlich eines Systems zur Überprüfung und zum Informationsaustausch, fest. Die Häfen sollen ein Kostendeckungssystem schaffen, das Anreize für die Entladung von Schiffsabfällen an Land bietet und von einem Einbringen auf See abhält. NEC-Richtlinie Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S.22) in der geltenden Fassung wird in Deutschland durch Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz umgesetzt. Die Richtlinie legt nationale Emissionsgrenzen für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffoxid, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen (außer Methan) fest, die im Jahr 2010 eingehalten werden müssen. Die Festlegungen basieren auf dem Göteborg-Protokoll von 1999. UVP-Richtlinie Richtlinie 2001/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1) in der geltenden Fassung wird in Deutschland durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung umgesetzt. Die Richtlinie legt die Anforderungen an die Prüfung der Umweltverträglichkeit von öffentlichen und privaten Projekten fest. SUP-Richtlinie Die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) in der geltenden Fassung wird in Deutschland durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der geltenden Fassung umgesetzt. Die Richtlinie legt die Anforderungen an die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Plänen und Programmen fest, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie Die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der geltenden Fassung wird in Deutschland durch das Pflanzenschutzgesetz in der geltenden Fassung umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, um die mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken und Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern. Die Richtlinie fördert die Anwendung des integrierter Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren wie nichtchemische Alternativen zu Pestiziden. REACH-Verordnung Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/679/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3). gilt unmittelbar. Sie wird in Deutschland im 136 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12.2015 Schnittpunkt zu verschiedenen Rechtsgrundlagen zu stoff-, produkt- und abfall- und wasserbezogenen nationalen Regelungen umgesetzt. REACH legt aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes für besonders besorgniserregende Stoffe eine Zulassungspflicht fest; ohne Zulassung gilt für diese Stoffe ein Verwendungsverbot. Darüber hinaus kann die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Chemikalien verboten oder beschränkt werden. IED-Richtlinie Die Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) in der geltenden Fassung wird in Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen sowie weitere Verordnungen umgesetzt. Die Richtlinie regelt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten insb. durch Festlegung von Anlagengenehmigungspflichten und durch Anforderungen an die Anwendung bester verfügbarer Techniken und damit verbundener Emissionsgrenzwerte einschließlich von Berichtspflichten der Anlagenbetreiber. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der geltenden Fassung wird durch das Bundesnaturschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz sowie durch entsprechende Landesgesetze jeweils in ihrer geltenden Fassung umgesetzt. Die Richtlinie hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume (Natura 2000) zu sichern und zu schützen. Die Vernetzung dient der Bewahrung, (Wieder-)Herstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der Förderung natürlicher Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse. Vogelschutz-Richtlinie Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VRL) (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der geltenden Fassung wird in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesnaturschutzgesetze jeweils in ihrer geltenden Fassung umgesetzt. Die Richtlinie hat zum Ziel, die wildlebende Vogelarten zu schützen und bezieht hierzu die Einschränkung und Kontrolle der Jagd und die Einrichtung und Verwaltung von Vogelschutzgebieten zur Erhaltung, Wiederherstellung bzw. Neuschaffung der Lebensräume wildlebender Vogelarten. Gemeinsame Fischereipolitik Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (GFP) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) gilt unmittelbar in Gewässern seewärtig einer drei Seemeilenzone von der Basislinie. Die Verordnung legt die Grundsätze für die GFP und die Bewirtschaftung der Fischbestände fest. Sie wird durch eine Reihe von Verordnungen in Bezug auf technische Maßnahmen des Fischereimanagements, die gemeinsame Marktordnung für Fischereiprodukte und die europäischen Finanzierungsinstrumente konkretisiert werden. Gemeinsame Agrarpolitik Die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) regelt die gemeinsame Marktordnung für landwirtschaftliche Produkte und der Entwicklung des ländlichen Raums wurde 2013 durch vier Verordnungen 137 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12.2015 (VO (EU) 1305/2013 zur Entwicklung des ländlichen Raums, VO (EU) 1306/2013 zu horizontalen Fragen, VO (EU) 1307/2013 zu Direktzahlungen und VO (EU) 1308/2013 zur Marktordnung) reformiert. Mit den über die Gemeinsame Agrarpolitik bereitgestellten Mitteln werden die Landwirte aus der ersten Säule finanziert. Die zweite Säule umfasst die gezielte Förderprogrammen für die nachhaltige und umweltschonende Bewirtschaftung und die ländliche Entwicklung. Die Festlegungen der Bausteine der ersten und zweiten Säule sind 2014 erfolgt und gelten ab 2015. Umwelthaftungs-Richtlinie Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56) in der geltenden Fassung wird in Deutschland durch das Umweltschadensgesetz in der geltenden Fassung umgesetzt. Die Richtlinie beinhaltet ein öffentlich-rechtliches Haftungskonzept für unfallbedingte, insb. ökologische Schäden an der Biodiversität, an Gewässern und am Boden. Abfallrahmenrichtlinie Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 31 vom 22.11.2008, S. 3) wird in Deutschland Kreislaufwirtschaftsgesetz umgesetzt. Ziel der Richtlinie sind Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, indem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizient der Ressourcennutzung verbessert werden. Verordnung zu invasiven Arten Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) in der geltenden Fassung gilt unmittelbar. Im Mittelpunkt der Verordnung steht eine bis 2.1.2016 zu erstellende Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung. Die Verordnung hat das Ziel, Maßnahmen zum Umgang mit diesen Arten im Hinblick auf Prävention, Früherkennung, rasche Reaktion und Kontrolle ihrer Einbringung und Verbreitung festzulegen Aquakulturartenverordnung Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1) in der geltenden Fassung gilt unmittelbar. Sie legt Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel fest, mögliche Auswirkungen dieser Arten oder vergesellschafteter Nichtzielarten auf aquatische Lebensräume zu prüfen und möglichst gering zu halten und auf diese Weise die nachhaltige Entwicklung des Sektors zu fördern. Richtlinie zur maritimen Raumplanung Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) ist bis zum 18. September 2016 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie hat ein nachhaltiges Wachstum der Meereswirtschaft, eine nachhaltige Entwicklung der Meeresgewässer und eine nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen zum Ziel. 138 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12.2015 Internationale (regional und global) Vereinbarungen (mit Fundstellen der Vertragsgesetze zur Ratifikation) Seerechtsübereinkommen Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) vom 10.12.1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) legt die Rechtsordnung für die Meere und Ozeane sowie die Rechte und Pflichten aller Staaten zur Nutzung und zum Schutz mariner Ressourcen sowie zum Schutz der Meeresumwelt (Art. 194 ff. SRÜ) fest. Helsinki-Übereinkommen Das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets vom 09.04.1992 (Helsinki Übereinkommen) (BGBl. 1994 II S. 1397) in der geltenden Fassung legt die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Ostseeanrainerstaaten und der EU bei der Vermeidung bzw. Bewältigung der Verschmutzung der Ostsee und der Erhaltung und Wiederherstellung ihres ökologischen Gleichgewichts fest. Die Vertragsstaaten kooperieren über die Helsinki-Kommission auf den Gebieten Monitoring, Bewertung, Maßnahmen und Forschung zu den Themen Biodiversität und Ökosysteme einschließlich menschlicher Aktivitäten, Eutrophierung, Schadstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe und Schifffahrt (Notfallmanagement). Im Rahmen des Übereinkommens können neben unverbindlichen Empfehlungen verabschiedet werden. OSPAR-Übereinkommen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks vom 22.09.1992 (OSPAR Übereinkommen) (BGBl. 1994 II, S. 1360) in der geltenden Fassung legt die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Anrainerstaaten und der EU bei der Vermeidung bzw. Bewältigung der Verschmutzung des Nordostatlantiks und der Erhaltung und Wiederherstellung der Meeresökosysteme fest. Die Vertragsstaaten kooperieren über die OSPAR-Kommission auf den Gebieten Monitoring, Bewertung, Maßnahmen und Forschung zu den Themen Biodiversität und Ökosysteme einschließlich menschlicher Aktivitäten, Eutrophierung, Schadstoffe, Offshore Öl- und Gastindustrie und radioaktive Substanzen. Im Rahmen des Übereinkommens können neben unverbindlichen Empfehlungen auch Beschlüsse mit rechtsverbindlichem Charakter verabschiedet werden. Bonn-Übereinkommen Das Übereinkommen vom 13. September 1983 zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (BGBl. 1990 II S. 70) und Folgeabkommen legt die Rahmenbedingungen fest für die Zusammenarbeit der Nordseeanrainerstaaten bei der Bewältigung von Schiffen und Offshore-Installationen ausgehender unfall- und betriebsbedingter Verschmutzung der Meeresgewässer durch Notfallvorsorge und -management und Verschmutzungsüberwachung. Trilaterale Wattenmeerzusammenarbeit Die Trilaterale Regierungszusammenarbeit zum Schutz des Wattenmeeres findet auf der Basis der Gemeinsamen Erklärungen von 1982 und 2010, seit 2009 auch unter Anerkennung des Wattenmeeres als UNESCO Weltnaturerbe nach der Welterbe-Konvention statt. Die Anrainerstaaten des Wattenmeers kooperieren auf den Gebieten Monitoring, Bewertung, Maßnahmen und Forschung zu den Themen Biodiversität, Eutrophierung und Schadstoffe. Übereinkommen über die biologische Vielfalt Das globale Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (CBD) (BGBl. 1993 II S. 1741) in der geltenden Fassung hat zum Ziel, die Vielfalt des Lebens auf der Erde, einschlich der Meere, zu schützen, zu erhalten und deren nachhaltige Nutzung so zu organisieren, dass möglichst viele Menschen heute und auch in Zukunft davon leben können. Bonner-Konvention Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 23.06.1979 (BGBl. 1984 II S. 569) in der geltenden 139 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12.2015 Fassung hat den Schutz wandernder wildlebender Tierarten, einschließlich von Meerestieren, zum Ziel, die vom Aussterben bedroht sind oder sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden und internationaler Schutzmaßnahmen bedürfen. Im Rahmen der Konvention wurden regionale Unterabkommen (z.B. ASCOBANS) geschlossen. ASCOBANS Das Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und der Irischen See vom 31.03.1992 (BGBl. 1993 II S. 1113) in der geltenden Fassung legt die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten zum Schutz der Kleinwale fest. Ramsar-Übereinkommen Das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung vom 02.02.1971 (BGBl. 1976 II S. 1265) in der geltenden Fassung legt die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten beim Schutz von Feuchtgebieten und bei der Ergreifung geeigneter Maßnahmen zum Erhalt der Biodiversität in ausgewiesenen Gebieten fest. MARPOL-Übereinkommen Das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (BGBl. 1996 II S. 399) in der geltenden Fassung ist die globale Rechtsgrundlage für den Umweltschutz in der Seeschifffahrt. Das Übereinkommen regelt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten zur Verhütung des schiffsbetriebsbedingter Einleitens von Schadstoffen ins Meer und wird ergänzt durch sechs Anlagen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Öl, Schadstoffe, Abwasser, Müll und zur Verhütung der Luftverschmutzung. Anlagen I, II und V erlauben die Ausweisung von Sondergebieten, in denen strengere Schutzvorschriften für das Einleiten von Öl, Chemikalien und Müll gelten. LC/LP Das Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1973 und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II, S. 2) verbieten das Abladen von jeglicher Art von Müll im Meer mit Ausnahme möglicher akzeptabler Abfallstoffe, die auf einer Ausnahmeliste aufgeführt sind. Ballastwasser-Übereinkommen Das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42) in der geltenden Fassung regelt die Bedingungen und Kontrollpflichten für das Einleiten von Ballastwasser in die Meeresumwelt. Das Übereinkommen ist international noch nicht in Kraft. Es fordert die Behandlung von Ballastwasser an Bord jedes Schiffes durch entsprechende Behandlungssysteme vor der Abgabe in die Meeresumwelt, so dass die in Regel D-2 des Übereinkommens festgelegten Standards erreicht werden. Für eine Übergangszeit erlaubt das Übereinkommen den Austausch von Ballastwasser (Regel D-1). OSPAR und HELCOM haben Leitlinien zur regionalen Umsetzung der Regel D-1 im Nordostatlantik und in der Ostsee vereinbart. AFS-Übereinkommen Das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen (BGBl. 2008 II S. 520, 522) in der geltenden Fassung verbietet zinnorganische Verbindungen, die als Biozide in Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen aufgebracht werden. Genfer Luftreinhalteabkommen Das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (CLRTAP) der UN Weltwirtschaftskommission (UNECE) vom 13.11.1979 (BGBl. 1982 II S. 373) regelt die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten zur Reduzierung grenzüberschreitender Luftverschmutzung durch die Reduzierung und Kontrolle 140 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12.2015 von Schadstoffemissionen. Das Übereinkommen wird durch acht Protokolle ergänzt: Helsinki-Protokoll von 1985 (Schwefelemissionen), Sofia-Protokoll von 1988 (Stickoxidemissionen), Genfer-Protokoll von 1991 (flüchtige organische Verbindungen), Aarhus-Protokoll von 1998 (Schwermetalle), Aarhus-Protokoll von 1998 (langlebige bzw. persistente organische Schadstoffe, POP) und das Göteborg-Protokoll von 1999 zur Vermeidung von Versauerung und Eutrophierung sowie des Entstehens von bodennahem Ozon. Das Göteborg-Protokoll legt für die Vertragsstaaten nationale Emissionsgrenzen für Schwefeldioxid, Stickstoffoxid, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen für das Jahr 2010 fest. Das Göteborg-Protokoll wurde 2012 novelliert; diese Fassung ist mit Ausnahme des Annex 1 noch nicht in Kraft. Espoo-Übereinkommen Protokoll und Das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25.02.1991 (BGBl. 2002 II S. 1406) in der geltenden Fassung und das Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Espoo Übereinkommen vom 21.05.2003 (BGBl. 2006 II, S. 497) legen das Verfahren fest, wonach sich die Vertragsstaaten gegenseitig über die Umweltauswirkungen von Projekten bzw. Programmen und Plänen auf der Grundlage der Dokumentation der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. der strategischen Umweltprüfung benachrichtigen und konsultieren, wenn zu erwarten ist, dass Projekte bzw. Programme und Pläne erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben. 141 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12.2015 Anhang 4 – Festlegung des schutzgutbezogenen Prüfungsumfangs der SUP Im Rahmen der SUP werden nur diejenigen Schutzgüter geprüft, die nicht bereits im Rahmen der Programmbegründung nach § 45h WHG berücksichtigt wurden. Die Festlegung des Prüfungsumfangs erfolgte anhand der vorläufigen Sammlung von Maßnahmenvorschlägen (Stand Juli 2014). Betroffene Schutzgüter (+) erhebliche Auswirkung (Schutzgutbetrachtung); (0) keine Auswirkung Schutzgüter nach WHG/MSRL Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt Wasser Menschen und menschliche Gesundheit Boden (terrestrisch) Luft Klima Landschaft (terrestrisch) Kultur- und Sachgüter Wechselbeziehungen Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Flächendeckender Gewässerrandstreifen von mindestens 5m mit Verbot von Düngung, Pflanzenschutzmittel-Einsatz und Ackernutzung (+) (+) (0) (+) (0) (0) (+) (0) (+) Fachliche Aspekte via Revision der Düngeverordnung (+) (+) (0) (+) (+) (0) (0) (0) (+) [Lagerung von Wirtschaftsdüngern etc.] (+) (+) (0) (+) (+) (0) (0) (0) (+) Stärkung der Selbstreinigungskraft der Ästuare (Ems) (+) (+) (0) (+) (0) (0) (+) (0) (+) Anlage von Dränteichen (Klärteichen) (+) (+) (0) (+) (0) (0) (+) (0) (+) Förderung des Ökolandbaus mit dem Ziel der Ausweitung auf mindestens 10% bis 2020 (+) (+) (+) (+) (+) (+) (+) (0) (+) (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) (+) (+) (+) (+) (+) (+) (0) (0) (+) Maßnahmenvorschläge 1. Meere ohne Beeinträchtigung durch Eutrophierung Optimierung der Betriebsabläufe von Kläranlagen >10.000 EW zur verbesserten P-Reduzierung Maßnahmen zur Senkung der NOx-Einträge der Schifffahrt: Nachrüstungsprogramme SRC, Förderung der Nutzung von LNG (Gas) und dessen Infrastruktur (an Land) 142 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12.2015 Betroffene Schutzgüter (+) erhebliche Auswirkung (Schutzgutbetrachtung); (0) keine Auswirkung Schutzgüter nach WHG/MSRL Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt Wasser Menschen und menschliche Gesundheit Boden (terrestrisch) Luft Klima Landschaft (terrestrisch) Kultur- und Sachgüter Wechselbeziehungen Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG (+) (+) (+) (+) (+) (+) (0) (0) (+) Berücksichtigung von Umweltkriterien wie z.B. „Blauer Engel“ oder vergleichbarer Zertifizierungs- und Anreizsysteme (auch für UZ 1, 5 und 6) (+) (+) (+) (0) (+) (+) (0) (+) (+) Kombination von Maßnahmen zur Reduzierung von Verunreinigungen mit organischen Mikroschadstoffen, die die Umweltqualitätsnormen der OGewV überschreiten (+) (+) (+) (+) (0) (0) (0) (0) (+) (+) (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (+) (+) (+) (+) (0) (0) (0) (+) (0) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) Maßnahmenvorschläge Einrichtung eines NECA in Nord- und Ostsee 2. Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe Festlegung anspruchsvoller Anforderungen an das Einleiten von Abwässern und die Entsorgung potentieller Reststoffe aus Abgasreinigungsanlagen (sog. Scrubbern) auf Schiffen Ausbau der Schadstoffunfallbekämpfung - Transportkonzept - Intensivierung Ufer- und Strandbekämpfung - Chemikalienkonzept - Risikoanalyse Meeresrelevanz von anderweitig geregelten/gelisteten/neuen (WRRL, RSC etc) Stoffen (Prüfung der Meeresrelevanz von Schadstoffen) 3. Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten Gefährdete, derzeit nicht geschützte, Arten und Biotoptypen (u.a. TDS OSPAR, HELCOM, nationale Rote Listen) werden als Schutzgüter in die nationalen Schutzgebietsverordnungen aufgenommen.[1] Aufnahme dieser Biotoptypen und Arten in die Verträglichkeitsprüfung [1] BMEL sieht in diesem Zusammenhang den Ostseedorsch nicht als gefährdete an. 143 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12.2015 Betroffene Schutzgüter (+) erhebliche Auswirkung (Schutzgutbetrachtung); (0) keine Auswirkung Schutzgüter nach WHG/MSRL Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt Wasser Menschen und menschliche Gesundheit Boden (terrestrisch) Luft Klima Landschaft (terrestrisch) Kultur- und Sachgüter Wechselbeziehungen Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Aufstellung und Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz mobiler, gefährdeter mariner Arten (weitgehend von 28 und 30 abgedeckt) (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) Einrichtung von Vorrangkorridoren für wandernde Arten (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) Fischschutzmaßnahmen an industriellen Wasserentnahmen in allen Küstengewässern. Rückbau von Wanderungshindernissen und Schaffung von Aufstiegshilfen für Wanderfische, insbes. wiederangesiedelte Arten (z.B. Stör) (+) + (+) (0) (0) (0) (+) (+) (+) Einrichtung von Vorranggebieten als Flugkorridore zwischen Nahrungs-, Rast-, Brut- oder Mausergebieten für See- und Küstenvögel (Anhang I VRL) (+) (+) (+) (0) (0) (0) (+) (+) (+) Beschränkungen der Fischerei in Schutzgebieten auf bestimmte Zeiträume, Fanggeräte, Anwendung technischer Maßnahmen und Einrichtung von Bestandsauffüllungsgebieten nach Art. 8 der Verordnung 1380/2013. (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) Einrichtung von Fischereiausschlussgebieten (No-Take-Zones, No-Take-Times) in Schutzgebieten (+) (+) (+) (0) (0) (0) (0) (+) (+) Einrichtung von Fischereiausschlussgebieten (No-Take-Zones, No-Take-Times) außerhalb von Schutzgebieten (+) (+) (+) (0) (0) (0) (0) (+) (+) (Keine Einrichtung von Mari- und Aquakultur in Schutzgebieten) (Anm. muss weiter diskutiert werden) (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) Maßnahmenvorschläge Maßnahmen an Eintragspfade für Neobiota (z.B. Aquakultur, Aquaristik) zur Vermeidung des Eintrages Regeln zum Umgang mit Neobiota in der Aquakultur Regeln zum Umgang mit nicht-einheimischen Organismen für Aquaristik und Zoos 144 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12.2015 Betroffene Schutzgüter (+) erhebliche Auswirkung (Schutzgutbetrachtung); (0) keine Auswirkung Schutzgüter nach WHG/MSRL Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt Wasser Menschen und menschliche Gesundheit Boden (terrestrisch) Luft Klima Landschaft (terrestrisch) Kultur- und Sachgüter Wechselbeziehungen Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Erhöhung des Anteils der Ökozertifizierung in der Fischerei unter strikter Anwendung der Anforderungen der MSRL, GFP und relevanter nationaler und internationaler Naturschutzrichtlinien (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) Weitere Verankerung des Themas „nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei“ im öffentlichen Bewusstsein, Erstellung von Lehr- und Informationsmaterialien, Einkaufsratgeber etc. (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) Modifikation technischer Maßnahmen (z.B. Fangtechnik) zur Verringerung der Beifangmortalität von Nichtzielarten und der Beeinträchtigung benthischer Lebensräume (Verpflichtung zur Anwendung auf EU-Ebene) (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) Entwicklung neuer selektiver Fanggeräte (z.B. Fischfallen, automatisierte Langleinen, Jigging Reals) und Förderung ihres Einsatzes in der kommerziellen Fischerei (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) [Einrichtung von Ausschlussgebieten (No-Take-Zones, No-Take-Times) für alle extraktiven Nutzungen von nicht lebenden Ressourcen in Schutzgebieten] (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) [Einrichtung von Ausschlussgebieten (No-Take-Zones, No-Take-Times) für alle extraktiven Nutzungen von nicht lebenden Ressourcen außerhalb von Schutzgebieten] (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) Maßnahmenvorschläge 4. Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen Strikte Anwendung der MSRL- und GFP Anforderungen bei der Festlegung von Referenzwerten (MSY-Konzept) im Rahmen des Fischereimanagements, Rückwurfverbot und Langzeit-Managementpläne für genutzte Bestände (Diese Maßnahme kann nur auf EUEbene umgesetzt werden) Anwendung wirksamer Kontroll- und Überwachungstechniken zur Überwachung der Fischereiaktivitäten insbesondere in und in der Nähe von Schutzgebieten (auf EU-Ebene zu regeln) 145 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12.2015 Betroffene Schutzgüter (+) erhebliche Auswirkung (Schutzgutbetrachtung); (0) keine Auswirkung Schutzgüter nach WHG/MSRL Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt Wasser Menschen und menschliche Gesundheit Boden (terrestrisch) Luft Klima Landschaft (terrestrisch) Kultur- und Sachgüter Wechselbeziehungen Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) (+) (+) (+) (0) (0) (0) (+) (0) (+) (+) (+) (+) (+) (0) (0) (0) (0) (+) Schaffung von Systemen zur weiteren Reduktion der Nutzung von Plastikverpackungen (Plastikverpackungen einen Wert geben – Pfand, Nutzungsgebühr, Abgaben; Mehrwegprodukte finanziell attraktiver machen) (+) (+) (0) (+) (0) (+) (+) (0) (+) Maßnahmen in Bezug auf verloren gegangene und aufgegebene Fischereinetze und andere Fischereigeräte (+) (+) (+) (0) (0) (0) (+) (+) (+) Überführung von „Fishing for Litter“ von der Pilotphase in den operationellen Betrieb (+) (+) (0) (0) (0) (0) (+) (0) (+) Säuberungsaktionen in Flüssen und marinen Kompartimenten (wo ökologisch sinnvoll) (+) (+) (+) (+) (0) (0) (+) (0) (+) Neufestlegung oder Intensivierung ordnungsrechtlicher Vorgaben zur Reduzierung des Plastikmüllaufkommens durch landseitige Anlieger (Kommunen, Landkreise etc) (+) (+) (0) (0) (0) (+) (+) (0) (+) Bestimmung des Reduktionspotenzials anhand von Lebenszyklusanalysen zu den im Meer aufgefundenen Materialien und Produkten (0) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (0) Entwicklung und Einsatz von technischen Rückhaltemöglichkeiten von Fasern und Mikroplastikpartikeln z.B. in Waschmaschinen und Kläranlagen (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) Maßnahmenvorschläge 5. Meere ohne Belastung durch Abfall Verankerung des Themas Meeresmüll in Lehrzielen, Lehrplänen und -material Anwendung/Etablierung von Alternativprodukten für problematische Abfälle wie Zigarettenfilter Vermeidung des Eintrags von Mikropartikeln durch Nutzungsbeschränkungen von bestimmten Produkten und Anwendungen/Etablierung von Alternativprodukten (z.B. Microbeads) 146 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12.2015 Betroffene Schutzgüter (+) erhebliche Auswirkung (Schutzgutbetrachtung); (0) keine Auswirkung Schutzgüter nach WHG/MSRL Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt Wasser Menschen und menschliche Gesundheit Boden (terrestrisch) Luft Klima Landschaft (terrestrisch) Kultur- und Sachgüter Wechselbeziehungen Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Erarbeitung und Bündelung von Rechtsnormen zu Lärm in der Meeresumwelt (Immission und Emission) (0) (0) (+) (0) (0) (0) (0) (+) (0) Empfehlung zu akustischen Mitigationsmaßnahmen für Schiffsneubauten (z.B. Blauer Engel, GAUSS „Quality-Shipping“-Initiative) (+) (+) (+) (0) (0) (0) (0) (+) (+) Ableitung von Grenzwerten zu biologischen Auswirkungen auf relevante Arten als Vorbereitung zur Anwendung z.B. in Genehmigungsverfahren und Regelungen zu Schutzgebieten (+) (+) (+) (0) (0) (0) (0) (+) (+) Aufbau eines Registers für Impulsschall und Schockwellen und Etablierung standardisierter verbindlicher Berichtspflichten (0) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (0) Konzeptionierung eines Monitoringnetzes und Ableitung internationaler Standards zur Lärmkartierung (0) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (0) Akustisches Onlinemonitoring der Präsenz von Meeressäugetieren vor oder beim Auftreten impulshafter Geräusche zur Einstellung der Lärmquelle (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) Erarbeitung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Ostsee (+) (+) (+) (0) (0) (0) (0) (+) (+) Entwicklung von Schwellen für Wärmeeinträge aus Punktquellen (+) (+) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (+) Forschung zu Auswirkungen der Modifikation der Beleuchtung von Offshore Installationen (z.B. Öl- und Gasplattformen, Windkraftanlagen, Umspannplattformen, Förder-/Prospektionsplattformen) und Umsetzung (+) (0) (+) (0) (0) (0) (0) (+) (0) Maßnahmenvorschläge 6. Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogener Energieeinträge 147 ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm Anhänge Stand: 16.12.2015 Betroffene Schutzgüter (+) erhebliche Auswirkung (Schutzgutbetrachtung); (0) keine Auswirkung Schutzgüter nach WHG/MSRL Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt Wasser Menschen und menschliche Gesundheit Boden (terrestrisch) Luft Klima Landschaft (terrestrisch) Kultur- und Sachgüter Wechselbeziehungen Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Definition und regionale Abstimmung dauerhafter Veränderungen (0) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (0) Aufbau eines Substraterfassungs- und Sedimentmanagementkonzeptes unter Einbeziehung der Auswirkungen auf die Biotoptypen (0) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (0) (0) Maßnahmenvorschläge 7. Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik 148 Drs. 21/3388 Entwurf des MSRL-Maßnahmenprogramms zum Meeresschutz der deutschen Nord- und Ostsee Bericht gemäß § 45h Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anlage 1 ENTWURF Maßnahmenkennblätter Stand 16.12.2015 Inhalt Abkürzungsverzeichnis.......................................................................................................... 4 Erläuterung............................................................................................................................ 7 Umweltziel 1: Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung UZ1-01 Landwirtschaftliches Kooperationsprojekt zur Reduzierung der Direkteinträge in die Küstengewässer über Entwässerungssysteme .......................................................12 UZ1-02 Stärkung der Selbstreinigungskraft der Ästuare am Beispiel der Ems.....................16 UZ1-03 Förderung von NOx-Minderungsmaßnahmen bei Schiffen ......................................20 UZ1-04 Einrichtung eines Stickstoff-Emissions-Sondergebietes (NECA) in Nord- und Ostsee unterstützen ............................................................................................................25 Umweltziel 2: Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe UZ2-01 Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe .....................................29 UZ2-02 Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung von Waschwässern aus Abgasreinigungsanlagen von Schiffen ....................................................................34 UZ2-03 Verhütung und Bekämpfung von Meeres-verschmutzungen – Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements ........................................39 UZ2-04 Umgang mit Munitionsaltlasten im Meer .................................................................45 Umweltziel 3: Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten UZ3-01 Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in Schutzgebietsverordnungen ...................................................................................49 UZ3-02 Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im marinen Bereich............................54 Umweltziel 4: Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen UZ4-01 Weitere Verankerung des Themas „nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei“ im öffentlichen Bewusstsein ........................................................................................59 UZ4-02 Fischereimaßnahmen .............................................................................................63 UZ4-03 Miesmuschelbewirtschaftungsplan im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer ...............................................................................................................................68 UZ4-04 Nachhaltige und schonende Nutzung von nicht lebenden sublitoralen Ressourcen für den Küstenschutz (Nordsee) .............................................................................71 UZ4-05 Umweltgerechtes Management von marinen Sand- und Kiesressourcen für den Küstenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee) .............................................75 Umweltziel 5: Meere ohne Belastung durch Abfall UZ5-01 Verankerung des Themas Meeresmüll in Lehrzielen, Lehrplänen und -material .....80 UZ5-02 Modifikation/Substitution von Produkten unter Berücksichtigung einer ökobilanzierten Gesamtbetrachtung........................................................................85 UZ5-03 Vermeidung des Einsatzes von primären Mikroplastikpartikeln ...............................89 2 UZ5-04 Reduktion der Einträge von Kunststoffmüll, z.B. Plastikverpackungen, in die Meeresumwelt ........................................................................................................93 UZ5-05 Müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und -geräten .................................98 UZ5-06 Etablierung des „Fishing-for-Litter“-Konzepts ........................................................102 UZ5-07 Reduzierung bereits vorhandenen Mülls im Meer .................................................106 UZ5-08 Reduzierung des Plastikaufkommens durch kommunale Vorgaben .....................110 UZ5-09 Reduzierung der Emission und des Eintrags von Mikroplastikpartikeln .................114 Umweltziel 6: Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge UZ6-01 Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm auf relevante Arten ....................................................................118 UZ6-02 Aufbau eines Registers für relevante Schallquellen und Schockwellen und Etablierung standardisierter verbindlicher Berichtspflichten ..................................124 UZ6-03 Lärmkartierung der deutschen Meeresgebiete ......................................................128 UZ6-04 Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee ..................................................................................................................132 UZ6-05 Ableitung und Anwendung von Schwellenwerten für Wärmeeinträge....................139 UZ6-06 Entwicklung und Anwendung umweltverträglicher Beleuchtung von OffshoreInstallationen und begleitende Maßnahmen..........................................................142 Umweltziel 7: Meere mit ntürlicher hydromorphologischer Charakteristik UZ7-01 Hydromorphologisches und sedimentologisches Informations- und Analysesystem für die deutsche Nord- und Ostsee .......................................................................146 3 Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis AEWA Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasichen wandernden Wasservögel („Agreement on the Conservation of African-Eurasian Migratory Waterbirds“) ASCOBAMS Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale im Schwarzen Meer, im Mittelmeer und angrenzenden Gebiet des Atlantiks (“Agreement on the Conservation of Cetaceans of the Black Sea, Mediterranean Sea and Contiguous Atlantic Area”) ASCOBANS Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und der Irischen See (“Agreement on the Conservation of Small Cetaceans in the Baltic, North-East Atlantic, Irish and North Sea”) AVV Allgemeine Verwaltungsvorschriften AWZ Ausschließliche Wirtschaftszone BfN Bundesamt für Naturschutz BLANO Bund-/Länder Ausschuss Nord- und Ostsee BMBF Bundesministerium für Bildung und Forschung BMUB Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit BMVI Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz in der geltenden Fassung Berner Konvention Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume Bonner Konvention Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten („Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals“, CMS) Bonn-Übereinkommen Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe („Agreement for Cooperation in Dealing with Pollution of the North Sea by Oil and other Harmful Substances“) BSEP Baltic Sea Environmental Proceedings (Veröffentilchungsreihe HELCOM) BSH Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie CBD Convention on Biological Diversity CDNI Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschiffahrt (Abfallüberwachungsabkommen der Binnenschifffahrt) (“Convention on the Collection, Deposit, and Acceptance of Waste in Rhine and Inland Navigation”) CIS EU Common Implementation Strategie CLRTAP UNECE Convention on the Long-range Transboundary Air Pollution, 1979 CMS Convention on Migratory Species (Bonner Konvention) CO2 Kohlendioxid COP Conference of the Parties CR ”critically endangered”, Gefährungsgrad von Arten und Habitaten nach HELCOM D 1-11 Deskriptor 1-11 i.S.v. Annex I MSRL EcoQO OSPAR Ecological Quality Objectives EEOI Energy Efficiency Operational Index EG Europäische Gemeinschaft ELER Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums EMEP European Monitoring and Evaluation Programme, etabliert im Rahmen von CLRTAP EMSA Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs („European Maritime Safety Agency“) EN „endangered“, Gefährungsgrad von Arten und Habitaten nach HELCOM ESI Environmental Ship Index EU Europäische Union FAO Food and Agriculture Organisation der Vereinten Nationen 4 Abkürzungsverzeichnis F&E FF FFH-RL GFP HELCOM IALA ICAO ICES IMK IMO IWC KOM KrWG Kt KTM KVR LANA LAWA Life LNG M MARPOL MEPC MoP MSRL MThw NWattNPG NEC-Richtlinie NECA NLWKN NOx NOAA Nord-IMK OGewV OPRC Forschung und Entwicklung Federführung Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie in der geltenden Fassung) (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates, in der geltenden Fassung Helsinki Kommission, etabliert im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen; 1992). International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Autorities International Civil Aviation Organisation International Council for the Exploration of the Sea Innenministerkonferenz International Maritime Organisation International Whaling Commission EU Kommission Kreislaufwirtschaftsgesetz Kilotonne Key-Type-Measure Kollisions-Verhütungsregeln Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser „l’Instrument Financier pour l’Environnement“, EU-Finanzinstrument zur Förderung von Umweltmaßnahmen Flüssigerdgas („liquefied natural gas“) Maßnahme Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in seiner 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78) Marine Environment Protection Committee der IMO „Meeting of the Parties“ Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) in der geltenden Fassung Mitteleres Tidehochwasser Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ in der geltenden Fassung Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie) Stickstoff-Emissions-Kontrollgebiet („Nitrogen Emission Control Area“) Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Stickstoffoxide US National Oceanic and Atmospheric Administration Innenminister und –senatoren der norddeutschen Küstenländer Oberflächengewässerverordnung in der geltenden Fassung Convention on Oil Pollution Preparedness, Response and Co-operation 5 Abkürzungsverzeichnis OPRC HNS Protocol on Preparedness, Response and Co-operation to pollution incidents by Hazardous and Noxious Substances OSPAR Oslo-Paris-Kommission, etabliert im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen; 1992). OWE-SRK Offshore-Windenergie-Sicherheitsrahmenkonzept PAK Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe PFEIL Programm zur Förderung der Entwicklung im ländlichen Raum Niedersachsen und Bremen PoM Recommendations EU MSRL CIS Leitfaden Nr. 10, Programmes of measures under the Marine Strategy Framework Directive – Recommendations for implementation and reporting QSR Quality Status Report RAP ML Regionaler Aktionsplan gegen Meeresmüll (Regional Action Plan on Marine Litter) REACH EU-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) SCR Selektive katalytische Reduktion SECA Schwefel-Emissions-Kontrollgebiet („Sulphur Emission Control Area“) SEL Schallexpositionspegel sm Seemeile SOx Schwefeloxide SPL Sound Pressure Level, Schalldruckpegel SRÜ Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen SUP Strategische Umweltprüfung TSG-Noise Technical Sub-group Noise (Expertengruppe zu Unterwasserlärm) im Rahmen der EU MSRL Gemeinsamen Umsetzungsstrategie TWSC Trilateral Wadden Sea Cooperation, Trilaterale Regierungszusammenarbeit zum Schutz des Wattenmeeres („trilaterale Wattenmeerzusammenarbeit“) von 1982/2010 UBA Umweltbundesamt UNECE United Nations Economic Commission for Europe UNEP United Nations Environment Programme UVP Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der geltenden Fassung UZ Umweltziel (nach dem nationalen Umweltzielebericht 2012 gemäß Art. 10 MSRL) VASAB Vision and Strategies Around the Baltic Sea VO Verordnung VRL Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (Vogelschutz-Richtlinie) in der geltenden Fassung VU „vulnerable“, Gefährdungsgrad für Arten und Habitate nach HELCOM WHG Wasserhaushaltsgesetz in der geltenden Fassung WPCI World Port Climate Initiative WRRL Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmen-Richtlinie) in der geltenden Fassung WSV Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes 6 Erläuterung Erläuterung Das Maßnahmenprogramm fasst die für die Zielerreichung im ersten MSRLMaßnahmenprogramm erforderlichen bestehenden und neuen Maßnahmen zusammen. Neue Maßnahmen sind zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung und Erhaltung des guten Umweltzustands, die nicht auf bestehenden Implementierungsprozessen in Bezug auf EURecht und internationale Vereinbarungen aufbauen (Kategorie 2b) oder aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen (Kategorie 2a). Für jede neue Maßnahme (Kategorie 2a und 2b) wurde ein Kennblatt angelegt. Zweck der Kennblätter ist: die nationale Dokumentation der Maßnahmenvorschläge, u.a. zur Information im Kontext der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Kennblätter geben z.T. die Ergebnisse der Prüfschritte zur Maßnahmenfestlegung wieder. behördeninternes Instrument zur Abstimmung und zur späteren Maßnahmenkontrolle und -steuerung. die Unterstützung der elektronischen EU-Berichterstattung durch Bereitstellung zum einen von verpflichtenden Berichtsinformationen, zum anderen von detaillierteren Informationen zur Substantiierung der elektronischen Berichte. Um die Kennblätter auch für die EU-Berichterstattung nach Art. 13(9) MSRL nutzen zu können, wurden die Berichtsanforderungen in Form festgelegter Antwortoptionen eingearbeitet. Das nachfolgende Kennblattformat informiert über die Bearbeitungshinweise und ist als Lesehilfe für die Entwürfe der einzelnen Maßnahmenkennblätter gedacht. Die Anforderungen an die Berichterstattung ergeben sich aus den im Rahmen der Gemeinsamen EU-Implementierungsstrategie für die MSRL erarbeiteten - - Empfehlungen „Programmes of measures under the Marine Strategy Framework Directive – Recommendations for implementation and reporting“ (PoM Recommendations), bestätigt durch die Meeresdirektoren in Rom am 25. November 2014. Leitfaden „Guidance on reporting on programmes of measures (Art. 13) and on exceptions (Art. 14) for the Marine Strategy Framework Directive” (Reporting Guidance) vom 5. November 2015, von MSCG 17 (5./6. November 2015) angenommen. Erläuterung zum Kennblattformat laufende Nr. Maßnahmentitel (Maßnahmenkatalog) Ebene 1: Kenndaten Kennung SchlüsselMaßnahmen-Typen (KTM) Bewirtschaftungsraum: Maßnahmenkatalog-Nr. Berichtscodierung: Auswahl (§ 45a Abs. WHG): Ostsee Nordsee Maßnahmennummer des LAWA-BLANOMaßnahmenkatalogs Für elektronische Berichterstattung 2016 KTMs für die MSRL sind in “PoM Recommendations” vorgegeben. Maßnahme ist einer oder mehreren KTMs zuzuordnen. 7 Erläuterung EU Maßnahmenkategorie N° Additional KTMs for MSFD reporting 26 Measures to reduce physical loss1 of seabed habitats in marine waters (and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters) 27 Measures to reduce physical damage2 in marine waters (and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters) 28 Measures to reduce inputs of energy, including underwater noise, to the marine environment 29 Measures to reduce litter in the marine environment 30 Measures to reduce interferences with hydrological processes in the marine environment (and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters) 31 Measures to reduce contamination by hazardous substances (synthetic substances, non-synthetic substances, radio-nuclides) and the systematic and/or intentional release of substances in the marine environment from sea-based or air-based sources 32 Measures to reduce sea-based accidental pollution 33 Measures to reduce nutrient and organic matter inputs to the marine environment from sea-based or air-based sources 34 Measures to reduce the introduction and spread of non-indigenous species in the marine environment and for their control 35 Measures to reduce biological disturbances in the marine environment from the extraction of species, including incidental non-target catches 36 Measures to reduce other types of biological disturbance, including death, injury, disturbance, translocation of native marine species, the introduction of microbial pathogens and the introduction of genetically-modified individuals of marine species (e.g. from aquaculture) 37 Measures to restore and conserve marine ecosystems, including habitats and species 38 Measures related to Spatial Protection Measures for the marine environment (not reported under another KTM) 39 Other measures Zuordnung der Maßnahme entsprechend „PoM Recommendations“ zu - Kategorie 2a Additional measures to achieve and maintain GES which build upon existing implementation processes regarding other EU legislation and international agreements but go beyond what is already required under these - Kategorie 2b Additional measures to achieve and maintain GES which do not build upon existing EU legislation or international agreements. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen bei Maßnahmen 2a: z.B. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, OSPAR, HELCOM, MARPOL Operative Umweltziele Zuordnung der Maßnahmen zu den einschlägigen nationalen, 2012 festgelegten, operativen Umweltzielen (Berichte von 2012 über die Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Nordsee und Ostsee nach Art. 10 MSRL, im Folgenden „2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee“, www.meeresschutz.info/bericht.html). S. nachrichtliche Listung der operativen Umweltziele mit Nummerierung der Ziele in Anhang 1 des Entwurfs des Maßnahmenprogramms. 1 Measures relating to placement of infrastructure and landscape alterations that introduce changes to the seafloor substratum and morphology and hence permanent loss of marine habitat. 2 Measures which address other types of sea-floor disturbance (e.g. bottom fishing, gravel extraction) which can change the nature of the seabed and its habitats but which are not of a permanent nature. 8 Erläuterung Deskriptoren Zuordnung der Maßnahme zu den einschlägigen Deskriptoren nach Anhang I MSRL. Die Deskriptoren werden mit Kurzbezeichnung geführt: D1 – Biologische Vielfalt D2 – Nicht-einheimische Arten D3 – Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände D4 – Nahrungsnetz D5 – Eutrophierung D6 – Meeresgrund D7 – Hydrographische Bedingungen D8 – Schadstoffe D9 – Schadstoffe in Lebensmitteln D10 – Abfälle im Meer D11 – Einleitung von Energie Hauptbelastungen Auf der Grundlage der Anfangsbewertung 2012 (Anfangsbewertungen der deutschen Nordsee und Ostsee nach Art. 8 MSRL, www.meeresschutz.info/berichte.html), Zuordnung der Maßnahmen zu den Belastungen nach MSRL Anhang III, Tabelle 2: Physischer Verlust Physische Schädigung Sonstige physikalische Störungen Interferenzen mit hydrologischen Prozessen Kontamination durch gefährliche Stoffe Systematische und/oder absichtliche Freisetzung von Stoffen Anreicherung mit Nährstoffen und organischem Material Biologische Störungen Merkmale Auf der Grundlage der Anfangsbewertung 2012 (Anfangsbewertungen der deutschen Nordsee und Ostsee nach Art. 8 MSRL, www.meeresschutz.info/berichte.html), Zuordnung der Maßnahmen zu den einschlägigen Merkmalen entsprechend der „PoM Recommendations“: See- und Küstenvögel Marine Säugetiere Reptilien Fische Cephalopoden Benthische Habitate Pelagische Habitate Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen Erforderliche Zielkonformität mit ausgewählten wesentlichen Vorgaben. Notwendigkeit transnationaler Regelung Hinweis auf die Notwendigkeit von Regelungen auf EU-, regionaler und internationaler Ebene, um die MSRL-Umweltziele zu erreichen. Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Konkrete Beschreibung der Inhalte der Maßnahme. 9 Erläuterung Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Benennung des Umsetzungsmodus entsprechend „PoM Recommendations“ (Mehrfachnennung möglich): Rechtlich Technisch Politisch Ökonomisch Ggf. Benennung konkreter Instrumente, die zur Umsetzung herangezogen werden können/sollen. Räumlicher Bezug Als „Anwendungsgebiete“ werden die Räume benannt, in denen die Maßnahmen implementiert werden. Die „Reporting Guidance“ sieht folgende Kategorien vor:: - Terrestrische Gebiete - Übergangsgewässer (WRRL) - Küstengewässer (WRRL) - Küstenmeer - AWZ - Festlandsockel jenseits der AWZ - Gewässer jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse Auf die Anwendung der Kategorien „Küstenmeer“ und „Küstengewässer WRRL“ wird verzichtet und stattdessen auf die Kategorie „Küstengewässer“ zurückgegriffen. Die Küstengewässer sind in § 3 Nr. 2 WHG definiert und umfassen das Küstenmeer (bis 12 Seemeilen seewärts der Basislinie) sowie die Gewässer landseitig der Basislinie bis zur Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer. Häfen werden unter „terrestrische Gebiete” subsumiert. Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme: Begründung auf der Grundlage der nationalen MSRL-Berichte von 2012 (insbes. Anfangsbewertungen der deutschen Nordsee und Ostsee nach Art. 8 MSRL, www.meeresschutz.info/berichte.html). Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung: Fachliche Abschätzung des Beitrags der Maßnahmen zur Zielerreichung. Grenzüberschreitende Auswirkungen Es ist zu prüfen, ob und wie sich die Maßnahme auf die WHG/MSRL Schutzgüter und ggf. den Zustand der Gewässer anderer Staaten in der Meeresregion auswirkt. Kosten Die Kosten werden je nach Kenntnisstand und in Abhängigkeit des Konkretheitsgrads der Maßnahme dargestellt. Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Siehe hierzu das Hintergrunddokument zur sozioökonomischen Bewertung. Schwerpunkt der Angaben sollen Informationen z.B. in Form wissenschaftlicher Studien sein, die die Wirksamkeit der Maßnahme belegen. Alternativ kann die Wirksamkeit auch durch Expertenvotum belegt werden. Sozioökonomische Ersteinschätzung Zum Vorgehen s. das Hintergrunddokument zur sozioökonomischen Bewertung. Koordinierung bei der Umsetzung Auswahl der Ebene, auf der eine Koordinierung bei der Umsetzung der Maßnahme erforderlich wird: Lokal National EU Regional (OSPAR/HELCOM) International 10 Erläuterung Ggf. kurze Erläuterung. Maßnahmenträger Benennung der möglichen Maßnahmenträger. Eine Konkretisierung erfolgt bei der Konkretisierung der Maßnahmen. Finanzierung Ist die Finanzierung sichergestellt? Ist eine EU Co-Finanzierung geplant? Indikatoren Indikatoren zur Bewertung der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahme dürften sich meist aus den Indikatoren für die in Bezug genommenen Umweltziele ergeben. Siehe hierzu Anhang 1 der nationalen Berichte von 2012 über die Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Nordsee und Ostsee nach Art. 10 MSRL (im Folgenden „2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee“, www.meeresschutz.info/bericht.html). Ggf. Ergänzung um Vorschläge für ergänzende Indikatoren zur Verfolgung der Maßnahmenumsetzung. Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Wann soll die Umsetzung / Durchführung der Maßnahme beginnen? Schwierigkeiten bei Umsetzung Benennung absehbarer Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Im Zeitpunkt der Programmerstellung dürften in vielen Fällen Umsetzungsschwierigkeiten noch nicht klar sein, da die Maßnahmen noch zu unkonkret sind. Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Ergebnis der entsprechend SUP-Untersuchungsrahmen festgelegten Prüfung von anderen Schutzgütern als nach WHG/MSRL. Der Untersuchungsrahmen ist nachrichtlich in Anhang 4 des Entwurfs des Maßnahmenprogramms dokumentiert. Vernünftige Alternativen Darstellung verworfener Alternativen zur Maßnahme einschließlich der Nullvariante. 11 UZ1-01 Landwirtschaftliches Kooperationsprojekt zur Reduzierung der Direkteinträge in die Küstengewässer über Entwässerungssysteme UZ1-01 Landwirtschaftliches Kooperationsprojekt zur Reduzierung der Direkteinträge in die Küstengewässer über Entwässerungssysteme Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) EU-Maßnahmenkategorie Maßnahmenkatalog-Nr.: 401 Berichtscodierung: N.N. 33 Measures to reduce nutrient and organic matter inputs to the marine environment from sea-based or air-based sources 39 Other measures Kategorie 2a Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: Regional: OSPAR International: CBD Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 1.1 – Nährstoffeinträge über die Flüsse sind weiter zu reduzieren. UZ 1.3 – Nährstoffeinträge aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzieren. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D5 – Eutrophierung Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Anreicherung mit Nährstoffen und organischem Material Merkmale See- und Küstenvögel Marine Säugetiere Reptilien Fische Cephalopoden Benthische Habitate Pelagische Habitate Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen National: Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (Reduktion des Stickstoffeintrags unter die Belastungsgrenze („critical loads“)), nationale Biodiversitätsstrategie EU: Nitrat-Richtlinie, Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), NEC-Richtlinie, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Regional: OSPAR International: CBD Notwendigkeit transnationaler Regelung Keine Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Über die Maßnahme wird angestrebt, die Direkteinträge in die Küstengewässer über die küstennahen Entwässerungssysteme zu minimieren. Schwerpunkt ist der Aufbau eines Beirates bzw. eines Gremiums rund um die Eutrophierung der lokalen Oberflächengewässer. In diesem Gremium sollten direkte Vertreter der Landwirtschaft, der Landwirtschaftskammer, der Entwässerungsverbände, der Wissenschaft und der Beratungsorgane enthalten 12 UZ1-01 Landwirtschaftliches Kooperationsprojekt zur Reduzierung der Direkteinträge in die Küstengewässer über Entwässerungssysteme sein. Im Vordergrund stehen in diesem Zusammenhang die Kooperation zwischen den Akteuren und die Verbesserung der Kommunikation der vorhandenen Ansätze, wie z.B.: Flächendeckende Umsetzung „Gute fachliche Praxis“ oder „best practice" in der Landwirtschaft Erreichung einer hohen Umsetzung von geförderten Agrarumweltmaßnahmen Verbesserung der Düngungseffizienz Anpassung Drainagebewirtschaftung Das Kernproblem ist also der Transfer des bestehenden Know-hows bzw. die fehlende oder fehlerhafte Umsetzung. Durch ein vorbereitendes Initiativprojekt muss die o.g. Problematik durch das Gremium erarbeitet werden, um dadurch neue Beratungskonzepte zu entwickeln. Die folgenden Fragstellungen könnten erste Ansätze für die Bearbeitung der Problematik sein. Was sind Probleme/Grenzen der jetzigen Beratung? Wie kann man Landwirte ggf. zu einem Systemwechsel motivieren? Wie kann man Landwirte zu verbesserter Akzeptanz bringen? Wie kann man mit Landwirten gemeinsame Zielvorstellungen entwickeln? Wie kann man einen (Projekt-) Raum schaffen, in dem Landwirte ergebnisoffen Probleme und Defizite ansprechen und für Veränderungen offen sind, ohne dass Ängste Denkbarrieren bilden? Die Ergebnisse werden in den Workshops weiterentwickelt und zu neuen Beratungskonzepten eruiert. Diese werden am Ende der Projektlaufzeit des Initiativprojektes an die Beratungsorgane weitergeleitet, umgesetzt und dauerhaft etabliert. Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodi: Ökonomisch: Es ist geplant, Mittel für eine Verhaltensänderung einzusetzen (z.B. Workshops, freiwillige Vereinbarungen). Technisch: Nach Ergebnis und Abschluss der Initiativphase können ggf. technische Instrumente (Beratung, Förderung von Lager- oder Ausbringtechnik, etc.) angeboten und umgesetzt werden. Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Terrestrische Gebiete des Landes Niedersachsen Küstengewässer des Landes Niedersachsen Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme Die Anreicherung mit Nährstoffen und organischem Material in der deutschen Nordsee ist weiterhin zu hoch und hat erhebliche Auswirkungen auf das Meeresökosystem. Diese äußern sich in direkten (toxische und störende Algenblüten) und indirekten (Sauerstoffmangel, Beeinträchtigung des Zoobenthos) Eutrophierungseffekten. OSPAR und TWSC bewerten das gesamte deutsche Nordseegebiet bzw. das Wattenmeer als „Problemgebiet“ bzw. „potenzielles Problemgebiet“ hinsichtlich Eutrophierung. Das Verfehlen des guten ökologischen Zustands der Küstengewässer gemäß WRRL begründet sich überwiegend auf Eutrophierungseffekten. Bisherige gewässerschutzorientierte Beratungsstrukturen mit Zielgruppe Landwirtschaft sehen sich derzeit unter dem dort immer größer werdenden ökonomischen Druck an den Grenzen der Freiwilligkeit. Reine Beratungsmodelle, wenn auch mit Beteiligung der anerkannten Fachbehörden, greifen ggf. die spezifischen Randbedingungen der Standorte (Grünland, Moor, etc.) und deren betriebswirtschaftliche Zwangspunkte nicht hinreichend auf. Zur Entwicklung von Konzepten für die Umsetzung der operativen Ziele ist es daher beabsichtigt, in einem Initiativprojekt vorab mit lokalen Institutionen alternative Wege der Kooperation zu gehen. Durch eine nachfolgende Etablierung der Kooperation sollen die Direkteinträge in die Küstengewässer über die küstennahen Entwässerungssysteme minimiert werden. Die Maßnahme mindert damit sowohl die wasserbürtigen als auch die atmosphärischen Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft. Sie ist somit eine Maßnahme die auf zwei Eintragspfaden gleichzeitig wirkt. Darüber hinaus ist die Verbesserung der Kooperation zwischen den Akteuren und die Verbesserung der Kommunikation der vorhandenen Ansätze eine Grundvoraussetzung für die langfristige Minimierung der Nährstoffüberschüsse aus der Landwirtschaft in diesem Gebiet. 13 UZ1-01 Landwirtschaftliches Kooperationsprojekt zur Reduzierung der Direkteinträge in die Küstengewässer über Entwässerungssysteme Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Gemäß Anfangsbewertung für die Nordsee von 2012 wird der ökologische Zustand des Phytoplanktons der Küstengewässer überwiegend als ‘mäßig’ bis ‘unbefriedigend’ eingestuft. Im Rahmen der Untersuchungen von OSPAR und TWSC, wird das deutsche Nordseegebiet als „Problemgebiet“ bzw. „potenzielles Problemgebiet“ hinsichtlich Eutrophierung bewertet. Zur Reduzierung der Eutrophierung der Küstengewässer sind Maßnahmen durchzuführen mit dem Ziel, die Orientierungswerte für Nährstoffe in Anlehnung an Anlage 6 der OGewV (Entwurf Stand 15.1.2015) zu erreichen. Grenzüberschreitende Auswirkungen Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Reduktion der Nährstoffeinträge und damit den Zustand der Gewässer insbesondere der Nachbarstaaten aber auch anderer Anrainerstaaten an Nord- und Ostsee auswirkt. Kosten Mit der Maßnahme sind folgende Kosten verbunden: Entwicklung, Einführung (Initiativprojekt): Voraussichtlicher Personalaufwand für die Verwaltung in Höhe 10.000 €/a Voraussichtlicher Sachaufwand für die Verwaltung in Höhe von 60.000 €/a Koordination und Umsetzung: Kosten abhängig von den Ergebnisses des Initiativprojektes Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Die (oben geschätzten Verwaltungskosten) Kosten der Maßnahme sollen aus Landesmitteln (Niedersachsen) finanziert werden. Für die Umsetzung der Maßnahme sind die folgenden Institutionen verantwortlich: NLWKN, ggf. Landwirtschaftskammer. Die Wirksamkeit der Maßnahme ist durch diverse F+E-Vorhaben und Berichte über die Effizienz von Wasserschutzberatungen (z.B. Life-Projekt WAGRICO) grundsätzlich nachgewiesen. Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Kosten können auftreten in: Landwirtschaft diverse Verbände Nutzen können auftreten in: Landwirtschaft Wasserwirtschaft Fischerei Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Lokal Die Koordinierung der Umsetzung sollte auf lokaler Ebene erfolgen, da den lokalen Akteuren eine zentrale Bedeutung bei der Umsetzung der Maßnahme zukommt. So ist es z.B. in Niedersachsen beabsichtigt zur Entwicklung von Konzepten für die Umsetzung der operativen Ziele, mit dem Grünlandzentrum Niedersachsen/Bremen e. V. zu kooperieren. Das Grünlandzentrum ist beim landwirtschaftlichen Beratungsring in Ovelgönne (Landkreis Wesermarsch) ansässig. Es soll als „Türöffner“ in die praktizierende Landwirtschaft dienen, eine Gesprächsebene schaffen und im Miteinander mit den Landwirten Maßnahmen eruieren und ggf. modellhaft umsetzen. Entsprechend sollte auch der aufzubauende Beirat bzw. das Gremium durch lokale Akteure geprägt sein. 14 UZ1-01 Landwirtschaftliches Kooperationsprojekt zur Reduzierung der Direkteinträge in die Küstengewässer über Entwässerungssysteme Maßnahmenträger Niedersachsen Finanzierung Die Finanzierung ist noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des Programms. Indikatoren Orientierungswerte für Nährstoffe in Anlehnung an Anlage 6 der OGewV (Entwurf Stand 15.1.2015) Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Initiativprojekt 1 bis 2 Jahre, danach dauerhafte Etablierung Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL Auswirkungen auf den Boden (terrestrisch) und die Luft als auch Wechselwirkungen zu erwarten. Hinsichtlich des Bodens (terrestrisch) und der Luft sind bei Durchführung der Maßnahme positive Auswirkungen zu erwarten, da der Eintrag von Nährstoffen insbesondere in der Zeit, in der kein Nährstoffentzug über die Pflanzen zu erwarten ist, verringert werden soll. Der Umfang der zu erwartenden positiven Umwelteffekte hängt davon ab, wie hoch die Akzeptanz der freiwilligen Maßnahmen ist. Positive Effekte sind auch für Kulturgüter anzunehmen. Wechselwirkungen sind insbesondere zwischen dem Meer, der Luft und den terrestrischen Böden zu erwarten. Der jeweils reduzierte Eintrag wird sich auch positiv auf das andere Schutzgut auswirken. Da es bei dieser Maßnahme grundsätzlich um die Verringerung der gesamten Nährstoffeinträge bzw. die effektive Ausnutzung der verfügbaren Nährstoffe geht, ist die Verlagerung von Auswirkungen auf andere Schutzgüter nicht zu erwarten. Vernünftige Alternativen Folgende Alternativen wurden geprüft und aus nachfolgenden Gründen verworfen: Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall die Ziele der Maßnahme, die Reduzierung des Direkteintrags von Nährstoffen über die Entwässerungssysteme in das Küstengewässer, nicht erreicht werden könnte. Eine Alternative zu dem gewählten Vorgehen besteht in einem ordnungsrechtlichen Instrumentarium zur Regelung der Nährstoffaufbringung. Diese Alternative wurde nicht gewählt, da dies gleichbedeutend mit einer Ausweitung der Düngeverordnung ist, deren Regelungsinhalt für die anstehenden Fälle derzeit weder räumlich noch inhaltlich ausreichend konkretisiert ist. Für die Anwendung des Ordnungsrechts mangelt es derzeit an vollzugstauglichen Vorgaben. 15 UZ1-02 Stärkung der Selbstreinigungskraft der Ästuare am Beispiel der Ems UZ1-02 Stärkung der Selbstreinigungskraft der Ästuare am Beispiel der Ems Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) Maßnahmenkatalog-Nr.: 402 Berichtscodierung: N.N. 31 Measures to reduce contamination by hazardous substances (synthetic substances, non-synthetic substances, radio-nuclides) and the systematic and/or intentional release of substances in the marine environment from sea-based or air-based sources 33 Measures to reduce nutrient and organic matter inputs to the marine environment from sea-based or air-based sources 37 Measures to restore and conserve marine ecosystems, including habitats and species 39 Other measures EU-Maßnahmenkategorie Kategorie 2b Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die nicht auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 1.1 – Nährstoffeinträge über die Flüsse sind weiter zu reduzieren. UZ 2.2 – Schadstoffeinträge über die Flüsse sind weiter zu reduzieren. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D5 – Eutrophierung D8 – Schadstoffe in der Meeresumwelt Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Anreicherung mit Nährstoffen und organischem Material Merkmale Marine Säugetiere Fische Cephalopoden Benthische Habitate Pelagische Habitate Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen EU: Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, NitratRichtlinie Regional: OSPAR Notwendigkeit transnationaler Regelung Da die äußere Ems ein Grenzgewässer ist, sind Maßnahmen dort mit den Niederlanden abzustimmen Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Gesunde Ästuare sind Netto-Importeure von Nährstoffen (von Land und von See), die dort umgesetzt, in die Nahrungskette eingebracht und damit umgesetzt und abgebaut oder mit den ebenfalls importierten Sedimenten in den Boden eingebaut werden. Überwiegend anthropogene Eingriffe haben dazu geführt, dass diese (und andere) wichtige Ökosystemdienstleistung nicht mehr im notwendigen Umfang zur Verfügung steht. Die hier geplanten Maßnahmen sollen dazu beitragen die Auswirkungen der anthropogenen Eingriffe einzugrenzen. Zur Verbesserung der ökologischen Situation und der Stärkung der Selbstreinigungskraft des Ems-Ästuars ist es deswegen zunächst notwendig, dort den Schwebstoffgehalt (Trübung) zu reduzieren. Hiermit soll die 16 UZ1-02 Stärkung der Selbstreinigungskraft der Ästuare am Beispiel der Ems Ökosystemdienstleistung des Nährstoffabbaus im Ästuar wieder hergestellt und die Belastung des Küstengewässers in Bezug auf die Eutrophierung gemindert werden. Hierzu werden in Verbindung mit weitergehenden Zielsetzungen bis Ende 2018 die Lösungsansätze Sohlschwelle am Emssperrwerk, Tidesteuerung am Emssperrwerk und Tidespeicherbecken an der Ems jeweils in vertieften Machbarkeitsstudien weiter verfolgt. Auf der Grundlage ihrer Ergebnisse und unter Verwendung eines übergreifenden Ziel- und Bewertungssystems wird entschieden, welcher der Lösungsansätze oder auch eine Kombination von ihnen mit dem Ziel der Umsetzung weiter verfolgt werden soll. Die Machbarkeitsstudie zu den Tidespeicherbecken wird durch eine der Pilotmaßnahme im Naturmaßstab in einem Altarm oberhalb Papenburgs gestützt. Für diesen Lösungsansatz einschließlich Pilotmaßnahme müssen die Verträglichkeit mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auf dem Dortmund-Ems-Kanal im Bereich der Tideems bis Herbrum sowie die Vermeidung ungünstiger Wirkungen auf die Fahrwasser- und Hafenunterhaltung nachgewiesen werden. Hiermit soll für die Variante mit dem potenziell größtem Flächenanspruch mit hinreichender Qualität über die Validierung der hydromorphologischen Modellergebnisse der Nachweis erbracht werden, dass die Ziele auch unter Betrachtung der mittelfristigen morphologischen Entwicklung und nicht nur kurzfristig erzielt werden können. Dabei sind auch Bewirtschaftungsstrategien für die notwendige Unterhaltung dauerhaft betriebener Tidepolder zu erarbeiten. Im Programm zur Förderung der Entwicklung im ländlichen Raum (PFEIL), das sich zurzeit in Prüfung durch die EU-Kommission befindet, soll das Instrument 'Übergangsgewässer und Küstengewässer' die Zielerreichung der EG-WRRL und der MSRL unterstützen. Gefördert werden wasserwirtschaftliche Vorhaben zur Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustands im Bereich der Übergangs- und Küstengewässer. Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodus: Technisch Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Übergangsgewässer (Ems-Ästuar, Land Niedersachsen) Küstengewässer (Ems-Ästuar, Land Niedersachsen) Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme Die Eutrophierung ist nach wie vor eines der größten ökologischen Probleme der deutschen Nordseegebiete (OSPAR QSR 2010). Ursache für die Eutrophierung sind vor allem die hohen Nährstoffeinträge über die Flüsse. Nach der Anfangsbewertung der deutschen Nordsee von 2012 verfehlen alle gemäß WRRL bewerteten Küstengewässer der Nordsee den guten ökologischen Zustand aufgrund von Eutrophierungseffekten. Obwohl infolge der bisher erreichten Reduktionen der Nährstoffeinträge einige Eutrophierungseffekte rückläufig sind, erfordert die Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß WRRL und MSRL hinsichtlich Eutrophierung weitere Reduktionsmaßnahmen. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie werden in Hinblick auf die Nährstoffbelastung am Übergabepunkt limnisch-marin auch für den nächsten Bewirtschaftungszyklus mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreicht. Deshalb sind Maßnahmen auch seeseitig dieses Übergabepunktes notwendig. Die Maßnahme zur Stärkung der Selbstreinigungskraft der Ästuare ist ein wichtiger Beitrag hierzu. Grenzüberschreitende Auswirkungen Es ist zu erwarten, dass sich die Stärkung der Selbstreinigungskraft der Ästuare positiv auf Nähr- und Schadstoffbelastung im Küstengewässer der Ems und unmittelbar benachbarte Meeresgewässer und damit den Zustand der Schutzgüter Tiere, Pflanzen biologische Vielfalt und Wasser in den benachbarten Gewässern der Niederlande auswirkt. Kosten Für die Maßnahme sind für die erste Phase (und die von Niedersachsen durchzuführenden Machbarkeitsstudien Tidesteuerung und Tidespeicherbecken einschließlich Pilot-Tidespeicherbecken) bis 2018 folgende Ansätze in die mittelfristige Finanzplanung des Landes Niedersachsen eingeplant : 3 Stellen Entgeltgruppe E14 Voraussichtlicher Sachaufwand in Höhe von 14. Mill € 17 UZ1-02 Stärkung der Selbstreinigungskraft der Ästuare am Beispiel der Ems Daneben stehen im Förderprogramm PFEIL für Maßnahmen bis 2020 insgesamt 6,7 Mill € (incl. EU-Mittel) zur Verfügung. Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Die Kosten der niedersächsischen Maßnahmen sollen nach jetzigem Planungsstand aus Landesmitteln finanziert werden. Für Teilmaßnahmen sollen EU-Fördermöglichkeiten zur Entwicklung des ländlichen Raum (ELERVerordnung) genutzt werden. Für die Umsetzung der niedersächsischen Maßnahmen sind die folgenden Institutionen (z.B. Ministerien, Behörden, sonstige Akteure) verantwortlich: Niedersächsische Landesregierung, NLWKN. Die grundsätzliche Wirksamkeit der Maßnahme ist durch folgende wissenschaftliche Studien belegt: FTZ-Gutachten vom Mai 2014. Literatur: Niederndorfer, K. R., Bruss, G. & Mayerle, R. 2014, Hydromorphologische Untersuchungen von Lösungsansätzen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Unterems, Gutachten FTZ Westküste. Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Kosten können auftreten in: Landwirtschaft Schifffahrt Fischerei Sonstige Sektoren (Schiffbau, Hafenbetreiber). Nutzen können auftreten in: Landwirtschaft Wasserwirtschaft Schifffahrt Fischerei Tourismus Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Lokal Die vorgesehenen Maßnahmen werden allein vom Land Niedersachsen durchgeführt und betreffen ausschließlich die Ems. Maßnahmenträger Land Niedersachsen Finanzierung Die Kosten der niedersächsischen Maßnahmen sollen nach jetzigem Planungsstand aus Landesmitteln finanziert werden. Für Teilmaßnahmen sollen EU-Fördermöglichkeiten zur Entwicklung des ländlichen Raum (ELERVerordnung) genutzt werden. Die Finanzierung ist noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des Programms. Indikatoren Bewertung der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahme: Der Indikator der Maßnahmeneffizienz ist in der ersten Phase der Schwebstoffgehalt der Unterems. Nach einer deutlichen Verbesserung dieses Indikators ist angelehnt an den Indikatoren des KOM-Beschlusses 2010/477/EU eine Abnahme der Nährstofffracht in das Küstengewässer und eine Erholung der Seegrasvorkommen in der Außenems durch die Maßnahme zu ermitteln. Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Die Maßnahmen werden im Jahr 2015 begonnen. Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei der Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. 18 UZ1-02 Stärkung der Selbstreinigungskraft der Ästuare am Beispiel der Ems Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL Auswirkungen auf die Landschaft (terrestrisch) zu erwarten. Landschaft (terrestrisch): Durch die Maßnahme ergibt sich auch eine positive Auswirkung auf die terrestrische Landschaft, da bei Ereignissen mit Wasserständen über MThw diese nicht mehr so stark mit Schlick überdeckt werden. Auswirkungen auf die weiteren zusätzlichen Schutzgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht erkennbar. Vernünftige Alternativen Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, Nährstoff und Schadstoffeinträge ins Meer zu reduzieren, nicht hinreichend erreicht werden könnte. Weitere Alternativen sind nach Prüfung im o.g. Gutachten des FTZ verworfen worden. 19 UZ1-03 Förderung von NOx-Minderungsmaßnahmen bei Schiffen UZ1-03 Förderung von NOx-Minderungsmaßnahmen bei Schiffen Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) 33 EU-Maßnahmenkategorie Kategorie 2a Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: MARPOL Anlage VI Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) Maßnahmenkatalog-Nr.: 403 Berichtscodierung: N.N. Measures to reduce nutrient and organic matter inputs to the marine environment from sea-based or air-based sources UZ 1.3 – Nährstoffeinträge aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzieren. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D5 – Eutrophierung Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Anreicherung mit Nährstoffen und organischem Material Laut Anfangsbewertung für Nord- und Ostsee von 2012, werden Nährstoffe neben den Flusseinträgen auch über die Atmosphäre eingetragen. Nordsee: Der Anteil der atmosphärischen Stickstoffeinträge am Gesamteintrag in der erweiterten Nordsee (OSPAR Region II) lag 1990 bis 2004 zwischen 2539%. Hauptquellen dieser Einträge sind die Landwirtschaft und die Schifffahrt. Die Schifffahrt hat sich zur größten einzelnen Quelle atmosphärischer Stickstoffeinträge entwickelt. Durch atmosphärische Deposition auf die Meeresoberfläche erfolgt ein direkter Eintrag in die Nordsee, der Eintrag wird aber auch in großem Maße bis zur Ostsee transportiert. Nach Modellierungsdaten von EMEP betrug der Anteil der internationalen Schifffahrt mit 747 kt NOx im Jahr 2006 15% der gesamten atmosphärischen NOx-Einträge und 7% der Gesamtstickstoff-Einträge in die Nordsee. Ostsee: Die atmosphärischen Einträge von Phosphat sind vernachlässigbar. Für die gesamte Ostsee liegt der Anteil der atmosphärischen Stickstoffeinträge am Gesamteintrag bei ungefähr 25%. Hauptquellen sind der Verkehr und die Landwirtschaft. Aufgrund des zunehmenden Schiffsverkehrs ist in Zukunft mit einer Erhöhung der atmosphärischen Stickstoffeinträge zu rechnen. Merkmale Marine Säugetiere Fische Cephalopoden Benthische Habitate Pelagische Habitate Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen EU: NEC–Richtlinie (Richtlinie 2001/81/EG): In die nationalen Minderungsverpflichtungen fließt der nationale Anteil des Seeverkehrs ein; ein sektorales Reduktionsziel für Verkehr bzw. Seeverkehr besteht nicht. Regional: HELCOM Ostseeaktionsplan Notwendigkeit transnationaler Regelung Europäische Regelung eines NOx-Fonds 20 UZ1-03 Förderung von NOx-Minderungsmaßnahmen bei Schiffen Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Die Minderung der Stickoxid (NOx)-Emissionen aus der Seeschifffahrt wird in Regel 13 von Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens geregelt. Die strengste Reduktionsstufe (Tier III) gilt nur für Neubauten in ausgewiesenen Überwachungsgebieten für NOx -Emissionen (vgl. Maßnahme „Einrichtung einer NECA in Nord- und Ostsee unterstützen“). Regionale oder nationale Auflagen für Schiffe sind schwer umzusetzen, da sie ggf. dem Seerechtsübereinkommen widersprechen bzw. zu Wettbewerbsverzerrungen führen und somit politisch kaum durchsetzbar sind. Es wird deshalb als effektiver eingeschätzt, darüber hinausgehende NO xMinderungen auf EU- oder nationaler Ebene über freiwillige Aktivitäten zu initiieren und durch Förderung zu unterstützen. Es besteht bereits ein System für emissionsabhängige Hafengebühren. Dies wurde durch die World Port Climate Initiative (WPCI) mit dem Environmental Ship Index (ESI)1 eingeführt. Die meisten größeren deutschen Häfen sind bereits Mitglied der Initiative. Über den ESI werden Schiffe identifiziert, die bessere Abgaswerte haben als gesetzlich gefordert. Der ESI umfasst die Emissionen NOx, SOx, CO2 (EEOI) sowie die Präsenz eines Landstromanschlusses an Bord, woraus sich eine Gesamtpunktzahl berechnet. Häfen können, je nach erreichter Punktzahl, dem Schiff eine Ermäßigung auf das Hafengeld gewähren. Maßnahmen: 1) Einführung und/oder Unterstützung von Nachrüstungsprogrammen (z.B. für SCR-Anlagen, LNG-/ Dual-fuel-Motoren) 2) Unterstützung des Ausbaus landseitiger und mobiler LNG-Infrastruktur in den Häfen 3) Externe Stromversorgung von Seeschiffen z.B. Unterstützung des Ausbaus von Landstromanschlüssen oder Einsatz von Powerbargen 4) Prüfung der Einführung eines europäischen NOx-Fonds (nach Vorbild von Norwegen) 5) Bestehende Konzepte zu emissionsabhängigen Hafengebühren unterstützen und/oder ausbauen, indem bspw. weitere Emissionen in die Bewertung aufgenommen werden Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodi: Rechtlich Technisch Politisch Ökonomisch Soweit bekannt, existieren auf nationaler Ebene bislang keine Förderprogramme mit der speziellen Ausrichtung NOX-Minderung durch Schiffe. Über die Einrichtung eines entsprechenden Förderprogramms ist auf Ressortebene zu entscheiden. Da die Wirkung der NOx-Emissionen auch in küstennahen Bereichen (Hafenstädte) relevant ist und NOx eine negative Gesundheitswirkung hat (Ozonbildung, krebserregend, asthmatische Reaktionen), sind auch Programme der (Küsten)Länder denkbar. Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Terrestrische Gebiete Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Gewässer jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme Laut Anfangsbewertung für Nord- und Ostsee von 2012 ist die Schifffahrt hinsichtlich atmosphärischer Stickstoffeinträge eine bedeutende und wachsende Quelle. Im Jahr 2009 emittierte der Schiffsverkehr auf der Nordsee 472 kt NO x2. In der Ostsee emittierte die Schifffahrt 99,6 kt Stickstoff im Jahr 2009 und 103 kt im Jahr 2011 und erreichte damit einen Anteil an der Stickstoffdeposition von 10,3% (steht damit an 4.Stelle). Hinsichtlich der NOx-Deposition auf der Ostsee 1 http://www.environmentalshipindex.org/Public/Home Quelle: PBL, 2012: Assessment of the environmental impacts and health benefits of a nitrogen emission control area in the North Sea 2 21 UZ1-03 Förderung von NOx-Minderungsmaßnahmen bei Schiffen kamen im Jahr 2011 12,3 kt von der Ostseeschifffahrt und 12,4 kt von der Nordseeschifffahrt (Bartnicki et al. 2013) 3. Die Einführung der NECA wird erst langfristig NOx-Emissionen der Schifffahrt reduzieren; für den ersten Managementzyklus der MSRL wird die bisher nicht terminierte Einführung der NECA keine Auswirkungen haben, da die Maßnahmen nur für Schiffsneubauten gelten. Um NOx-Emissionen aus der Schifffahrt zu reduzieren und z.B. die Vorgaben des Ostseeaktionsplans (6.930 Tonnen Stickstoffreduktion der Schifffahrt über einen Zeitraum von 30 Jahren)4 zu erfüllen, sind deshalb zusätzlich kurzfristige Maßnahmen erforderlich. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Umweltziel 1.3 „Nährstoffeinträge aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzieren“ lässt sich für die Ostsee quantifizieren. Mit der HELCOM-Ministererklärung 20135 hat sich Deutschland verpflichtet, die atmosphärischen Nährstoffeinträge insgesamt um 5.710 Tonnen zu reduzieren. Darüber hinaus wird in der Ministererklärung betont, dass die Erreichung des guten Umweltzustands der Ostsee zusätzlich zu den Reduktionsanstrengungen der Ostseeanrainer von einer Reduktion von 6.930 Tonnen Stickstoff aus der Ostseeschifffahrt abhängt (Zeithorizont allerdings bis 2033). Allerdings lässt sich aus diesen Zahlen keine quantitative Reduktionsanforderung für NOx bis 2020 ableiten. Zu betonen ist darüber hinaus, dass die wasserbürtigen Reduktionsanforderungen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) für die deutschen Ostseeküstengewässer ebenfalls von einer Reduktion der atmosphärischen Nährstoffeinträge ausgehen. Für die Nordsee gestaltet sich die Sachlage anders. Weder unter der WRRL noch bei OSPAR wurden konkrete quantitative Reduktionsziele für atmosphärische Nährstoffeinträge formuliert. Die oben aufgeführten Maßnahmen tragen generell zur Minderung der NO xEinträge aus der Luft bei. Die Ausrüstung eines Schiffes mit SCR6-Katalysator kann eine NOx-Reduktion von 90% (80% - 95%) erreichen7. Durch die Umstellung von Diesel auf LNG als Kraftstoff kann eine NOx-Minderung von 40- 90% erreicht werden8 Der Ausbau von Landstromanschlüssen bzw. der Einsatz von Powerbargen für Seeschiffe in Häfen bewirkt, dass dort liegende Schiffe ihre Maschinen ausschalten können und damit der erhebliche Ausstoß von Luftschadstoffen wie NOx und SOx während der Liegezeit entfällt. Dies wirkt sich vor allem bei Schiffen mit vergleichsweise langen Liegezeiten wie Kreuzfahrtschiffen aus. Die Minderung des Ausstoßes ist erheblich und könnte je nach Herkunft des Landstromes bis zu 100% betragen. Die Minderungen wirken sich in Abhängigkeit von Windstärke und -richtung sowohl im unmittelbaren Bereich der Häfen als auch großräumig aus. Die konkrete Einrichtung von Landstromanschlüssen bedarf im Sinne einer positiven Gesamtbilanz (Ökobilanz, Kosten-Nutzen-Analyse) individueller hafenund schiffsspezifischer Voruntersuchungen und regenerativer Energiequellen. Grenzüberschreitende Auswirkungen Grenzüberschreitende Auswirkungen sind zu erwarten, denn die Luftschadstoffe werden z.T. weit transportiert. Schiffe mit Minderungstechnik fahren nicht nur national sondern überwiegend EU-weit/international, so dass die Minderungswirkung mindestens überregional ist, und somit zur Erreichung des guten Umweltzustands in der gesamten Nord- und Ostsee beiträgt 3 Bartnicki J, Gusev A, Aas W, Valiyaveetil S, Nyiri A (2013): Atmospheric supply of nitrogen, lead, cadmium, mercury, dioxins/furans to the Baltic Sea in 2011. EMEP Technical Report 2/2013, http://emep.int/mscw/index_mscw.htm; siehe auch http://helcom.fi/baltic-sea-trends/environment-fact-sheets/eutrophication/nitrogen-emissions-to-the-air-in-the-baltic-sea-area/ 4 HELCOM Copenhagen Ministerial Declaration: Taking further action to implement the Baltic Sea Action Plan – Reaching good environmental status for a healthy Baltic Sea. http://helcom.fi/Documents/Ministerial2013/Ministerial%20declaration/2013%20Copenhagen%20Ministerial%20Declaration%20 w%20cover.pdf 5 S. HELCOM Hintergrunddokument zur HELCOM Minister Erklärung 2013, S. 15: Summary report on the development of revised Maximum Allowable Inputs (MAI) and updated Country Allocated Reduction Targets (CART) of the Baltic Sea Action Plan, HELCOM Ministerial Meeting, Copenhagen, 3 October 2013 . 6 SCR: selektive katalytische Reduktion 7 Quelle: ICCT: 2014: Feasibility of IMO Annex VI Tier III - implementation using Selective Catalytic Reduction 8 Quelle: ebd. und PBL, 2012: Assessment of the environmental impacts and health benefits of a nitrogen emission control area in the North Sea 22 UZ1-03 Förderung von NOx-Minderungsmaßnahmen bei Schiffen Kosten Kosten für die Unterstützung von Nachrüstungsprogrammen: Kosten pro Schiff sind individuell abhängig von Größe, Alter von Schiff und Motoren usw. und Ausgestaltung eines Förderprogramms. Kosten für den Auf-/Ausbau landseitiger und mobiler LNG-Infrastruktur: In Bremen liegen erste Zahlen vor. Für den Ausbau eines Bunkerterminals muss für die erste Realisierungsphase mit Tankvolumina von 400 – 500 cbm LNG mit Investitionen in der Größenordnung von 5-6 Mio. € gerechnet werden. EUFörderungen sind möglich. Ostsee (Denmark et al. 2010)9: SCR Technologie kostet durchschnittlich 4.325 – 6.059 Euro pro Tonne reduziertem Stickstoff. Die Kosten werden in dem Antragsentwurf weiter differenziert nach 12 Schiffstypen (siehe Tabelle 9-5). Sozioökonomische Bewertung Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Nordsee: Kosteneffizienz 1,9 Euro pro kg reduziertes NOx10 Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Kosten können auftreten in: Schifffahrt Fischerei Schiffbau Hafenwirtschaft Energiewirtschaft Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in: Schiffbau Energiewirtschaft Fischerei Tourismus Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele Für die Nordsee kommt eine Studie von PBL zu dem Ergebnis, dass allein der Nutzen der aus der Einrichtung einer NECA in 2016 für die menschliche Gesundheit in 2030 resultiert (3,9 Euro pro kg NOx-Minderung), die Kosten um mehr als das Zweifache übersteigt. Weiterführende Informationen siehe Studie von PBL. Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger für Förderprogrammentwicklung / Unterstützungsleistung sind: Bund, (ggf. Küstenländer) / EU Finanzierung Förderprogramm des Bundes / der EU (TENT-T z.B. für LNG-Infrastruktur) Indikatoren Indikator: Anzahl der nach- /umgerüsteten Schiffe. Anzahl der Schiffsneubauten, mit Emissionsminderungstechnik / Anzahl LNG-Schiffe und – Infrastrukturmaßnahmen durch Förderprogramme. Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Praktische Umsetzung ab 2016. Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei der Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. National Regional 9 Denmark, Estonia, Finland, Germany, Latvia, Lithuania, Poland, the Russian Federation and Sweden (2010): Proposal to designate the Baltic Sea as an Emission Control Area for Nitrogen Oxides – not sumitted yet (bislang nicht bei der IMO eingereicht) 10 PBL, 2012: Assessment of the environmental impacts and health benefits of a nitrogen emission control area in the North Sea 23 UZ1-03 Förderung von NOx-Minderungsmaßnahmen bei Schiffen Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden (terrestrisch), Luft, Klima und Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu prüfen. Boden (terrestrisch): Die Maßnahme hat positive Auswirkungen auf den Boden, da die atmosphärische Deposition u.a. von NOx auf den Boden reduziert wird. Damit wird der gesamte Nährstoffeintrag verringert bzw. die effektive Ausnutzung der verfügbaren Nährstoffe im Boden verbessert. Luft: Durch die Reduzierung von NOx, SOx und CO2 Emissionen hat die Maßnahme positive Auswirkungen auf die Luftqualität. Dies trägt positiv auch zum Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen bei. Landstromanschlüsse bzw. der Einsatz von Powerbargen sind geeignet, die Luftqualität und den Schutz der menschlichen Gesundheit lokal in den Häfen erheblich zu verbessern. Klima: Die Maßnahme wirkt sich durch Reduzierung klimawirksamer Abgase auch positiv auf das Klima aus. Die Erheblichkeit der Auswirkungen kann nicht eingeschätzt werden. Positive Wechselwirkungen ergeben sich zwischen allen Schutzgütern, insbesondere zwischen Wasser, Luft, Boden und mariner Biodiversität und zwischen Luft und menschlicher Gesundheit. Die jeweilige Verbesserung der Umweltqualität wirkt positiv auf das jeweilige andere Schutzgut zurück. Eine Verlagerung von erheblichen Auswirkungen auf andere Schutzgüter ist nicht zu erwarten. Vernünftige Alternativen Die fünf Einzelmaßnahmen flankieren die Maßnahme UZ1-04 und sind zu deren Unterstützung geeignet. Ein Verzicht würde dazu führen, dass die Erreichung der Maßnahmenziele, d.h. die Reduzierung der Schadstoffemissionen, erschwert würde. 24 UZ1-04 Einrichtung eines Stickstoff-Emissions-Sondergebietes (NECA) in Nord- und Ostsee unterstützen UZ1-04 Einrichtung eines Stickstoff-EmissionsSondergebietes (NECA) in Nord- und Ostsee unterstützen Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) 33 EU-Maßnahmenkategorie Kategorie 2a Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: MARPOL Anlage VI Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) Maßnahmenkatalog-Nr.: 404 Berichtscodierung: N.N. Measures to reduce nutrient and organic matter inputs to the marine environment from sea-based or air-based sources UZ 1.3 – Nährstoffeinträge aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzierenDeskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D5 – Eutrophierung Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Anreicherung mit Nährstoffen und organischem Material Laut Anfangsbewertung für Nord- und Ostsee von 2012 werden Nährstoffe neben den Flusseinträgen auch über die Atmosphäre eingetragen. Nordsee: Der Anteil der atmosphärischen Stickstoffeinträge am Gesamteintrag in der erweiterten Nordsee (OSPAR Region II) lag 1990 bis 2004 zwischen 2539%. Hauptquellen dieser Einträge sind die Landwirtschaft und die Schifffahrt. Die Schifffahrt hat sich zur größten einzelnen Quelle atmosphärischer Stickstoffeinträge entwickelt. Ihr Eintrag findet in der Nordsee statt, wird aber auch in großem Maße bis zur Ostsee transportiert. Ostsee: Die atmosphärischen Einträge von Phosphat sind vernachlässigbar. Für die gesamte Ostsee liegt der Anteil der atmosphärischen Stickstoffeinträge am Gesamteintrag bei ungefähr 25%. Hauptquellen sind der Verkehr und die Landwirtschaft. Aus Modellierungsdaten von EMEP, ergibt sich, dass die Schifffahrt die größte Einzelquelle atmosphärischer Einträge von NOx-Einträgen in der Ostsee ist. Aufgrund des zunehmenden Schiffsverkehrs ist in Zukunft mit einer Erhöhung der atmosphärischen Stickstoffeinträge zu rechnen Merkmale Marine Säugetiere Fische Cephalopoden Benthische Habitate Pelagische Habitate Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen EU: NEC–Richtlinie (Richtlinie 2001/81/EG): in die nationalen Minderungsverpflichtungen fließt der nationale Anteil des Seeverkehrs ein; ein sektorales Reduktionsziel für Verkehr bzw. Seeverkehr besteht nicht. Regional: HELCOM Ostseeaktionsplan Regional: HELCOM / Nordseeanrainer (Antragstellung) International: IMO (NECA-Genehmigung) Notwendigkeit transnationaler Regelung 25 UZ1-04 Einrichtung eines Stickstoff-Emissions-Sondergebietes (NECA) in Nord- und Ostsee unterstützen Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Die Minderung der Stickoxid (NOx)-Emissionen aus der Seeschifffahrt wird in Regel 13 von Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens geregelt. Die strengste Reduktionsstufe (Tier III) gilt nur für Neubauten in ausgewiesenen Überwachungsgebieten für NOx-Emissionen (NECA). Im März 2014 wurde im Meeresumweltausschuss (MEPC) der IMO das Einführungsdatum für Tier III verändert: für neu auszuweisende NECAs ist bei Antragsstellung auch der Einführungszeitpunkt zu definieren (bislang galt 2016). Deutschland engagiert sich bereits für die Einrichtung einer NECA in Nord- und Ostsee im Rahmen von HELCOM Maritime (Ostsee) sowie der „NECA- North Sea Consultation Group“. Die entsprechenden Anträge sind von den Anrainerstaaten bei der IMO (MEPC) einzureichen und von MEPC zu verabschieden. Maßnahme Deutschland unterstützt weiterhin die Fertigstellung und Einreichung der NECAAnträge durch die Anrainerstaaten bei der IMO. Es ist darauf zu achten, dass die Einrichtung eines NECA-Gebietes in Nord- und Ostsee nicht zu Wettbewerbsverzerrungen für einzelne Hafenstandorte sowie zu Verkehrsverlagerungen auf die Straße führen wird. In diesem Zusammenhang wird auf eine Studie1 verwiesen, die auch mögliche Umweltauswirkungen dieser Verkehrsverlagerungen untersucht hat. Da der Antragsentwurf für die Ostsee (HELCOM) teilweise veraltet ist, besteht ggf. Bedarf der Aktualisierung. Bei der Umsetzung werden die Erfahrungen, die während der Umsetzung der SECA in Nord- und Ostsee gemacht worden sind, berücksichtigt. Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodi: Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Rechtlich Technisch Politisch Ökonomisch Deutschland (unter der Federführung des BMVI) beteiligt sich bereits aktiv an der Erstellung von Studien sowie den Antragsentwürfen für die Ausweisung von NECA in der Nord- und Ostsee. Die Aktivitäten laufen im Rahmen von HELCOM Maritime (Ostsee) sowie einer zu diesem Zwecke eingerichteten „NECA- North Sea Consultation Group“, die sich bei MEPC 60 (2010) gebildet hat. Die Anträge liegen für Nord- und Ostsee jeweils in einem fast finalen Entwurfsstadium vor. Maßnahmenbegründung Terrestrische Gebiete Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Gewässer jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse Erforderlichkeit der Maßnahme Laut Anfangsbewertung für Nord- und Ostsee von 2012 ist die Schifffahrt hinsichtlich atmosphärischer Stickstoffeinträge eine bedeutende und wachsende Quelle. Im Jahr 2009 emittierte der Schiffsverkehr auf der Nordsee 472 kt NO x2. In der Ostsee emittierte die Schifffahrt 99,6 kt Stickstoff im Jahr 2009 und103 kt im Jahr 2011 und erreichte damit einen Anteil an der Stickstoffdeposition von 10,3% (steht damit an 4. Stelle). Hinsichtlich der NOx-Deposition auf der Ostsee kamen im Jahr 2011 12,3 kt von der Ostseeschifffahrt und 12,4 kt von der Nordseeschifffahrt (Bartnicki et al. 2013)3. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung 1 Quelle: Odgaard T, Frank Ch, Henriques M, Bøge M (2013): The impact on short sea shipping and the risk of modal shift from the establishment of an NOx emission control area. North Sea Consultation Group. Final draft 14. Juli 2013. www.incentive.dk. 2 Quelle: PBL, 2012: Assessment of the environmental impacts and health benefits of a nitrogen emission control area in the North Sea 3 Bartnicki J, Gusev A, Aas W, Valiyaveetil S, Nyiri A (2013): Atmospheric supply of nitrogen, lead, cadmium, mercury, dioxins/furans to the Baltic Sea in 2011. EMEP Technical Report 2/2013, http://emep.int/mscw/index_mscw.htm 26 UZ1-04 Einrichtung eines Stickstoff-Emissions-Sondergebietes (NECA) in Nord- und Ostsee unterstützen Umweltziel 1.3 „Nährstoffeinträge aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzieren“ lässt sich für die Ostsee quantifizieren. Mit der HELCOM-Ministererklärung 2013hat sich Deutschland verpflichtet, die atmosphärischen Nährstoffeinträge insgesamt um 5.710 Tonnen zu reduzieren. 4 Darüber hinaus wird in der Ministererklärung betont, dass die Erreichung des guten Umweltzustands der Ostsee zusätzlich zu den Reduktionsanstrengungen der Ostseeanrainer von einer Reduktion von 6.930 Tonnen Stickstoff aus der Ostseeschifffahrt abhängt (Zeithorizont allerdings bis 2033). Allerdings lassen sich aus diesen Zahlen direkt keine quantitativen Reduktionsanforderungen für NOx bis 2020 ableiten. Zu betonen ist darüber hinaus, dass die wasserbürtigen Reduktionsanforderungen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) für die deutschen Ostseeküstengewässer ebenfalls von einer Reduktion der atmosphärischen Nährstoffeinträge ausgehen. Für die Nordsee gestaltet sich die Sachlage anders. Weder unter der WRRL noch bei OSPAR wurden konkrete quantitative Reduktionsziele für atmosphärische Nährstoffeinträge formuliert. Die Maßnahme trägt zur Minderung der Stickoxideinträge aus der Luft – jedoch erst langfristig – bei. Da der Tier-III-Grenzwert nur für Schiffsneubauten gilt, wird mit einer Minderung der NOx-Emissionen aus der Nordseeschifffahrt von 30 % gegenüber einem „business-as-usual“-Szenario bis 2030 ausgegangen5. Die Berechnungen gingen jedoch von einer NECA-Einführung ab 2016 aus. Da bislang kein Einführungszeitpunkt festliegt, sind diese Angaben nur als Prognose zu verstehen. Grenzüberschreitende Auswirkungen Grenzüberschreitende Auswirkungen sind zu erwarten, denn die Luftschadstoffe werden z.T. weit transportiert. Schiffe mit Minderungstechnik fahren nicht nur national sondern überwiegend EU-weit/international, so dass die Minderungswirkung mindestens überregional ist und somit zur Erreichung des guten Umweltzustands in der gesamten Nord- und Ostsee beiträgt. Kosten Es fallen folgende Kosten an: Kosten pro Schiff für die Erreichung des Tier-III-Grenzwerts sind individuell (abhängig von Größe, Alter von Schiff und Motoren usw.) und daher schwer zu beziffern. Kosten für Erfüllung der Grenzwerte an Bord (SCR-Katalysator, LNG-Motor) werden von Schiffsbetreibern getragen. Ggf. Kosten für Studien zur Überarbeitung der Antragsentwürfe, die vom Konsortium der Anrainerstaaten zu tragen sind Kosten für Kontrollen/Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte werden durch die Behörden getragen Ostsee (Denmark et al. 2010)6: SCR Technologie kostet durchschnittlich 4.325 – 6.059 Euro pro Tonne reduziertem Stickstoff. Die Kosten werden in der Studie weiter differenziert nach 12 Schiffstypen (siehe Tabelle 9-5). Nordsee: Kosten der Einführung einer NECA in der Nordsee werden auf durchschnittlich 243 Mio. Euro geschätzt7 Sozioökonomische Bewertung Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Nordsee: Kosteneffizienz 1,9 Euro pro kg reduziertes NOx8 Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Kosten können auftreten in: Schifffahrt Fischerei 4 S. HELCOM Hintergrunddokument zur HELCOM Minister Erklärung 2013, S. 15: Summary report on the development of revised Maximum Allowable Inputs (MAI) and updated Country Allocated Reduction Targest (CART) of the Baltic Sea Action Plan, HELCOM Ministerial Meeting, Copenhagen, 3 October 2013 5 Quelle: PBL, 2012: Assessment of the environmental impacts and health benefits of a nitrogen emission control area in the North Sea 6 Denmark, Estonia, Finland, Germany, Latvia, Lithuania, Poland, the Russian Federation and Sweden (2010): Proposal to designate the Baltic Sea as an Emission Control Area for Nitrogen Oxides – not sumitted yet (bislang nicht bei der IMO eingereicht) 7 Quelle: PBL, 2012: Assessment of the environmental impacts and health benefits of a nitrogen emission control area in the North Sea 8 ebd. 27 UZ1-04 Einrichtung eines Stickstoff-Emissions-Sondergebietes (NECA) in Nord- und Ostsee unterstützen Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in: Schiffbau Fischerei Tourismus Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele Für die Nordsee kommt eine Studie von PBL zu dem Ergebnis, dass allein der Nutzen der aus der Einrichtung einer NECA in 2016 für die menschliche Gesundheit in 2030 resultiert (3,9 Euro pro kg NOx-Minderung), die Kosten um mehr als das Zweifache übersteigt. Weiterführende Informationen siehe Studie von PBL. Verkehrsverlagerungseffekte sind zusätzlich zu berücksichtigen. Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Maßnahmenträger Möglicher Maßnahmenträger: Bund (Antragssteller, FF BMVI) Finanzierung Finanzierung der Verwaltungskosten ist sichergestellt. Indikatoren Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Praktische Umsetzung (geplante IMO-Submission) ab 2016. Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei der Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. National Regional International Einrichtung der NECA-Gebiete – möglichst zeitnah. NOx-Emissionen aus der Schifffahrt Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL keine Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden (terrestrisch), Luft, Klima und Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu prüfen. Boden (terrestrisch): Die Maßnahme hat positive Auswirkungen auf den Boden, da die atmosphärische Deposition von NOx auf den Boden reduziert wird. Damit wird der gesamte Nährstoffeintrag verringert bzw. die effektive Ausnutzung der verfügbaren Nährstoffe im Boden verbessert. Luft: Durch die Reduzierung von NOx Emissionen hat die Maßnahme positive Auswirkung auf die Luftqualität. Dies trägt positiv auch zum Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen bei. Klima: Die Maßnahme wirkt sich auch positiv auf das Klima aus, da NOx ein klimawirksamer Stoff ist und die Reduzierung seiner Emissionen daher zum Schutz des Klimas beiträgt. Die Erheblichkeit der Auswirkung kann nicht eingeschätzt werden. Positive Wechselwirkungen ergeben sich zwischen allen Schutzgütern, insbesondere zwischen Wasser, Luft, Boden und mariner Biodiversität. Die jeweilige Verbesserung der Umweltqualität wirkt positiv auf das jeweilige andere Schutzgut zurück. Eine Verlagerung von erheblichen Auswirkungen auf andere Schutzgüter ist nicht zu erwarten Vernünftige Alternativen Der Verzicht auf die Maßnahme kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall die Maßnahmenziele, d.h. die Reduzierung der Schadstoffemissionen, nicht in dem gewünschten Umfang erreicht werden könnte (vgl. Maßnahme UZ1-03). 28 UZ2-01 Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe UZ2-01 Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) EU-Maßnahmenkategorie Maßnahmenkatalog-Nr. 405. Berichtscodierung N.N. 28 Measures to reduce inputs of energy, including underwater noise, to the marine environment 29 Measures to reduce litter in the marine environment 31 Measures to reduce contamination by hazardous substances (synthetic substances, non-synthetic substances, radio-nuclides) and the systematic and/or intentional release of substances in the marine environment from sea-based or air-based sources 33 Measures to reduce nutrient and organic matter inputs to the marine environment from sea-based or air-based sources 34 Measures to reduce the introduction and spread of non-indigenous species in the marine environment and for their control Katogorie 2a Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: Maßnahmenkomponente 1: ’Blauer Engel’-Zertifizierungssystem (freiwillige Maßnahme) Maßnahmenkompenente 2: je nach Ausgestaltung Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) Operative Ziele in Bezug auf Verschmutzung durch Schadstoffe: UZ 2.2 – Schadstoffe aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzieren. UZ 2.3 – Schadstoffeinträge durch Quellen im Meer sind zu reduzieren. UZ 2.4 – Einträge von Öl- und Ölerzeugnissen und -gemischen ins Meer sind zu reduzieren und zu vermeiden. Sowie operative Umweltziele in Bezug auf Beeinträchtigungen durch anthropogene Eutrophierung (UZ 1.3), Beeinträchtigung mariner Arten und Lebensräume (UZ 3.5), Belastungen durch Abfall (UZ 5.1, 5.2, 5.3) und Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge (UZ 6.2). Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D2 – Nicht einheimische Arten D5 – Eutrophierung D8 – Schadstoffe in der Meeresumwelt D10 – Abfälle im Meer D11 – Einleitung von Energie Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Sonstige physikalische Störungen Kontamination durch gefährliche Stoffe Systematische und/oder absichtliche Freisetzung von Stoffen Anreicherung mit Nährstoffen und organischem Material Biologische Störungen Merkmale See- und Küstenvögel Marine Säugetiere 29 UZ2-01 Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen Ziel ist es, möglichst umfassend die Emissionen, Einträge und Risiken für die Umwelt durch die Schifffahrt zu reduzieren. Komponente 1: EU: Biodiversitätsstrategie Action 16 Regional: HELCOM Ostseeaktionsplan Komponente 2: Notwendigkeit transnationaler Regelung Fische Cephalopoden Benthische Habitate Pelagische Habitate EU: Strategie zur Internalisierung externer Kosten (Mitteilung KOM 2008/2207/2208) EU-MRV-Verordnung zur Erfassung der Treibhausgase von Schiffen (EU 2015/757) International: MARPOL Komponente 1: Keine Komponente 2: Konkretisierung steht aus Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Berücksichtigung von Umweltkriterien wie z.B. „Blauer Engel“ für Behördenfahrzeuge und staatlich geförderte Seeschiffe sowie Schaffung von Anreizsystemen für umweltfreundliche Schiffe. Die Maßnahme gliedert sich in zwei Komponenten: Komponente 1: Es ist an Bord von Schiffen möglich, Maßnahmen umzusetzen, die über die gesetzlichen Standards hinausgehen und einen Beitrag zur Minderung der Umweltwirkung leisten (z.B. weniger Luftschadstoffe, weniger Abfall und Abwasser, Reduzierung der Einschleppung nicht heimischer Arten, weniger Einträge von Schadstoffen ins Wasser, z.B. durch umweltfreundliche Antifouling-Oberflächen). Die Umsetzung dieser freiwilligen Maßnahmen kann durch die Auszeichnung mit einem Label (z.B. Blauer Engel) unterstützt werden. Die zwei Umweltzeichen „Blauer Engel“ für umweltfreundliches Schiffsdesign1 und für umweltschonenden Schiffsbetrieb2 sind vom UBA gemeinsam mit Experten entwickelt und von der Jury Umweltzeichen verabschiedet worden. Sie sind seit mehreren Jahren am Markt und in der Branche bekannt. Maßnahme: Die Umweltkriterien (des Blauen Engels oder eines anderen ambitionierten Umweltzeichens) sollen nach Möglichkeit bei Neuanschaffung und Betrieb von Behördenfahrzeugen und staatlich geförderten Seeschiffen wie z.B. Forschungsschiffen berücksichtigt werden. Diese Schiffe sollten Vorbildfunktion einnehmen, die zur Promotion von Umweltschutzmaßnahmen genutzt wird. Komponente 2: Anreizsysteme für den Bau und Betrieb von umweltfreundlichen Schiffen können für Reedereien zusätzlich Anreize darstellen, mehr für den Umweltschutz an Bord zu leisten. Es gibt bereits verschiedene Anreizsysteme, die jedoch entweder nur lokal wirken oder international eingeführt sind, dann aber nur auf ausgewählte Parameter, z.B. auf NOx-, SOx- und/oder CO2Emissionen, fokussiert sind. Maßnahme: Entwicklung eines Modells für ein integratives und international einsetzbares Anreizsystem, das die Anforderungen an umweltverträglichen Schiffsverkehr aufnimmt, auf alle Schiffstypen im Seeverkehr anwendbar ist und zur Internalisierung externer Kosten der Verkehrsträger beiträgt. Eine Option wäre, das Anreizsystem mit den Anforderungen des ‚Blauen Engel‘ zu verknüpfen, so dass das Umweltzeichen auch in anderen Schiffssegmenten (neben den unter Komponente 1 genannten) mehr Zuspruch findet. Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung 1 2 Umsetzungsmodi: Rechtlich Technisch Politisch Ökonomisch Bei den genannten Umsetzungsmodi handelt es sich um Optionen der Umsetzung. http://www.blauer-engel.de/de/produkte_marken/vergabegrundlage.php?id=278 http://www.blauer-engel.de/de/produkte_marken/vergabegrundlage.php?id=197 30 UZ2-01 Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe Komponente 1: Die Anforderungen für die Umweltzeichen „Blauer Engel für das umweltfreundliche Schiffsdesign“ (Umweltzeichen 141) und „Blauer Engel für den umweltschonenden Schiffsbetrieb“ (Umweltzeichen 110) liegen vor. Bislang sind keine Anreizsysteme mit der Vergabe der Umweltzeichen „Blauer Engel“ verknüpft. Komponente 2: Anreizsysteme müssen entwickelt und präzisiert werden. Ein Modell für ein neues Anreizsystem wird derzeit in einer Studie erarbeitet. Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Terrestrische Gebiete Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Gewässer jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme Ausgehend von der Anfangsbewertung für die deutsche Nordsee und die deutsche Ostsee ist die Belastung mit Nährstoffen und organischem Material, sowie die Kontamination durch gefährliche Stoffe und Luftschadstoffe weiterhin zu hoch, physikalische Störungen (Lärm und Abfälle) und biologische Störungen (nicht einheimische Arten) werden als bestehende Belastung bewertet. Die Berücksichtigung der Umweltkriterien wie z.B. „Blauer Engel“ für Behördenfahrzeuge und staatlich geförderte Seeschiffe sowie die Schaffung von Anreizsystemen für umweltfreundliche Schiffe können dazu beitragen, diese Belastungen zu reduzieren. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Bei Fokus auf Behördenfahrzeuge und staatlich geförderte Seeschiffe, ist die Reduzierung von Einträgen im Vergleich zur gesamten Schifffahrt gering. Es ist aber eine Möglichkeit, technische Entwicklung und den Aufbau eines entsprechenden Marktes zu fördern. Vor allem nehmen die zertifizierten Schiffe eine Vorbildfunktion ein und sollten zur Promotion von Umweltschutzmaßnahmen genutzt werden. Ein ergänzendes international ausgelegtes Anreizsystem für alle Schiffstypen würde den Beitrag zur Erreichung der operativen Umweltziele erheblich vergrößern. Grenzüberschreitende Auswirkungen Es ist zu erwarten, dass sich die Berücksichtigung von Umweltkriterien wie z.B. „Blauer Engel“ für Behördenfahrzeuge und staatlich geförderte Seeschiffe bei international verkehrenden Schiffen positiv auf den Zustand der Meeresumwelt auswirkt, da die durch die Schifffahrt verursachten Umweltwirkungen vermindert werden. Das Anreizsystem gemäß Komponente 2 sollte international einsetzbar sein, eine lokale oder nationale Entwicklung wäre u.a. aus wettbewerblichen Gründen nicht zielführend. Kosten Komponente 1: Die Kosten für die Erreichung der Umweltanforderungen des Blauen Engels sind individuell vom Schiff abhängig; die Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen selbst kostet < 1.000 EUR. Dazu kommt Verwaltungsaufwand zur Betreuung der Umweltzeichen (Entwicklung der Vergabegrundlagen, Betreuung der Antragsteller, etc.) Komponente 2: Entwicklung weiterer Anreizsysteme. Die Kosten hängen stark von der weiteren Ausgestaltung des Instruments ab. Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz): Komponente 1: Die Kosten für die Antragsunterlagen und der technischen Umsetzung werden zu 100% vom Schiffseigner/-betreiber, getragen. Der Verwaltungsaufwand wird vom Bund getragen (beteiligt am Verfahren sind: UBA, RAL gGmbH, Jury Umweltzeichen, BMUB). Komponente 2: abhängig von der Ausgestaltung der Maßnahme. Verwaltungsaufwand wird von den am Verfahren Beteiligten getragen. Die Wirksamkeit der Maßnahme ist durch Expertenvotum belegt. Sozioökonomische Voreinschätzung: Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: 31 UZ2-01 Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe Kosten können auftreten in: Komponente 1: Kosten treten für den Schiffseigner/-betreiber auf (siehe oben unter Kosten) Komponente 2: soweit die Förderung nicht durch die öffentliche Hand erfolgt: Schifffahrt Häfen Nutzen (für beide Maßnahmenkomponenten) können auftreten in: Schifffahrt Schiffbau Fischerei Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Lokal National Regional (OSPAR/HELCOM) EU-KOM Erläuterung: Umweltkriterien: national, die Kriterien des „Blauen Engels“ sind seit mehreren Jahren national verfügbar. Anreizsystem: regional / EU – vorgesehen ist zunächst eine regionale oder EU-weite Regelung Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger sind Komponente 1: Bund (UBA, RAL gGmbH, Jury Umweltzeichen, BMUB) und Schiffseigner/-betreiber Komponente 2: Küstenländer / Häfen / Verbände, Bund Finanzierung Die Finanzierung ist noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des Programms. Indikatoren Indikatoren entsprechen den der o.g. Umweltziele (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Bewertung der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahme: Indikator: Anzahl der zertifizierten Schiffe Schaffung eines Anreizsystems, das von der Schifffahrtsbranche angenommen wird, die Realisierung von umweltentlastenden Maßnahmen an Bord fördert und die Internalisierung externer Kosten beinhaltet. Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Komponente 1: 01/2016 Komponente 2: Eine Studie „Quality Shipping and Fair Pricing of Transport“ wird bis Anfang 2016 fertiggestellt. Sie soll ein Grundmodell für einen neuen Ansatz eines international einsetzbaren Anreizsystems liefern, das EU-seitige Forderungen zur Emissionsminderung von Schiffen und zur Internalisierung externer Kosten der Seeschifffahrt miteinander verknüpft. Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL positive Auswirkungen auf die Luft, das Klima und Kultur- und Sachgüter zu erwarten. Luft: Durch die Maßnahme sind positive Auswirkungen auf das Schutzgut Luft zu erwarten, da die Emissionen luftverunreinigender Stoffe (NOx, SOx, CO2, Rußpartikel, Feinstaub), die beim Betrieb von Schiffsmotoren freigesetzten werden, verringert werden. Klima: Technische Verbesserungen wie ein energieeffizienter Schiffsentwurf und alternative Treibstoffe sowie Energieeffizienz im Management der Schiffe reduzieren die Emissionen von Treibhausgasen. Auch Rußpartikel sind klimawirksam. In der Luft absorbieren sie Sonnenlicht und tragen so zur Erwärmung der Atmosphäre bei und, wenn sie sich auf Eisflächen ablagern, 32 UZ2-01 Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe senken sie die Albedo (Reflektion der Sonnenstrahlung) der weißen Flächen und verstärken das Abschmelzen. Eine verminderte Emission von Rußpartikeln verringert diesen Effekt. Kultur- und Sachgüter: Die Maßnahme wirkt sich positiv auf Hafenstädte und Küstengebiete aus, die durch die Emissionen von SOx und Rußpartikeln belastet werden, indem Bauten durch saure Ablagerungen und Rußablagerungen geschädigt werden. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht erkennbar. Verlagerungen von Auswirkungen auf andere Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Vernünftige Alternativen Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, erscheint nicht sinnvoll, da die Maßnahme auf der Grundlage des vorliegenden Wissens vermutlich ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist und somit einen positiven Beitrag zur Reduzierung der Emissionen aus der Schifffahrt leisten kann. Strengere nationale Grenzwertsetzungen als Alternative sind aufgrund der Internationalität des Seeverkehrs nicht zielführend. Alternativen zur Ausgestaltung finanzieller Anreizsysteme werden im Rahmen ihrer Entwicklung geprüft. 33 UZ2-02 Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung von Abwässern aus Abgasreinigungsanlagen von Schiffen UZ2-02 Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung von Waschwässern aus Abgasreinigungsanlagen von Schiffen Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) 31 EU-Maßnahmenkategorie Kategorie 2a Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Maßnahmenkatalog-Nr.: 406 Berichtscodierung: N.N. Measures to reduce contamination by hazardous substances (synthetic substances, non-synthetic substances, radio-nuclides) and the systematic and/or intentional release of substances in the marine environment from sea-based or air-based sources Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: MARPOL Anlage VI i.V.m. Entschließung MEPC 259(68) „Richtlinien für Abgasreinigungssysteme“ EU-Richtlinie 2012/33/EU („Schwefelrichtlinie“) CDNI (Abfallübereinkommen der Binnenschifffahrt) Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 2.3 – Schadstoffeinträge durch Quellen im Meer sind zu reduzieren. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D8 – Schadstoffe in der Meeresumwelt Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Kontamination durch gefährliche Stoffe Systematische und/oder absichtliche Freisetzung von Stoffen Laut Anfangsbewertung von Nord- und Ostsee von 2012 gelangen Schadstoffe überwiegend durch direkte Einträge durch Flusseinträge, atmosphärische Deposition oder durch Emissionen der Schifffahrt in die Ökosysteme der Nordund Ostsee. Nordsee: Die Nordsee wird stark durch den Menschen genutzt. Beispiele dafür sind etwa die Schifffahrt oder die Öl- und Gasindustrie. Die verschiedenen Nutzungen führen zu Einträgen von Schadstoffen, welche nur in Ausnahmen quantifiziert sind. Ostsee: Der deutsche Ostseeteil ist durch intensiven Schiffsverkehr geprägt. Merkmale See- und Küstenvögel Marine Säugetiere Fische Cephalopoden Benthische Habitate Pelagische Habitate Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte/Verpflichtungen/ Übereinkommen EU: Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (Art. 4 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b WRRL), WRRL-Gebot zur Beendigung und Einstellung von Einleitungen prioritärer Stoffe, die in Anhang X WRRL gelistet sind Regional: HELCOM Ostseeaktionsplan, OSPAR PSSA-Status Wattenmeer PSSA-Status Ostsee 34 UZ2-02 Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung von Abwässern aus Abgasreinigungsanlagen von Schiffen Notwendigkeit transnationaler Regelung Regional: HELCOM EU-Ebene International: IMO-Ebene Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Entwicklung anspruchsvoller Kriterien an das Einleiten von Waschwässern aus Abgasreinigungsanlagen (sog. Scrubbern) auf Schiffen (Komponente 1) sowie ggf. darüber hinausgehende Einleitbeschränkungen / -verbote in speziellen Seegebieten (Komponente 2) sowie Regelung der fachgerechten Entsorgung der Reststoffe aus den Anlagen in den Häfen (Komponente 3). Hintergrund Nach Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens und der EU-Richtlinie 2012/33/EU („Schwefelrichtlinie“) sind zur Einhaltung der Schwefelgrenzwerte im Schiffskraftstoff auch Abgasnachbehandlungssysteme zulässig. Verschiedene Verfahren befinden sich bereits im Einsatz bzw. werden in naher Zukunft (da seit 1.1.2015 ein strengerer Schwefelgrenzwert für die SECA-Gebiete, wie Nord- und Ostsee, gilt) eingebaut. Die meisten Systeme (sog. Rauchgaswäscher oder Scrubber) sind nasse Abgasreinigungsanlagen und verwenden Seewasser (offene Scrubber) bzw. Frischwasser plus Lauge z.B. NaOH (geschlossene Scrubber), um das Schwefeldioxid aus dem Abgas zu entfernen. Dieses wird zum größten Teil zu Sulfat umgewandelt, das bei der Verwendung von offenen Scrubbern mit dem Waschwasser ins Meer geleitet und durch die Pufferkapazität des Meerwassers neutralisiert wird. In Häfen, Flüssen, Ästuaren und auch in der Ostsee ist die Pufferkapazität des Umgebungswassers geringer als die des unbelasteten Meerwassers. Weiterhin werden durch den Reinigungsprozess auch andere Partikel (Schwermetalle, Ruß, PAKs usw.) aus dem Abgas entfernt. Das belastete Wasser wird durch eine Reinigungsanlage (die bei geschlossenen Scrubbern ggf. zusätzlich Flockungsmittel oder andere „active substances“ verwenden) geführt, die Feststoffe (sog. Sludge) und flüssige Bestandteile trennt. Das Waschwasser wird – unter Einhaltung der 2009 Guidelines for Exhaust Gas Cleaning Systems (IMO-Resolution MEPC259(68)) – über Bord gegeben. Der Sludge wird in Tanks aufgefangen und muss im Hafen entsorgt werden. Da bislang kaum Scrubber installiert sind, sind noch nicht alle betroffenen Häfen auf die eventuell notwendige Annahme von Scrubber-Sludge und ggf. aufgefangenes Abwasser aus dem closed-loop-Modus bei Frischwasser-Scrubbern eingestellt. Die Anwendung von nassen Scrubbern ist – wie beschrieben – nach MARPOL zulässig, jedoch ist nicht abschließend juristisch geklärt, wie die Einleitung der Abwässer im Sinne der WRRL und der MSRL zu bewerten ist (Verschlechterungsverbot – Verbesserungsgebot). Dies gilt insbesondere für offene Scrubber. Allerdings enthält Anhang II der Schwefelrichtlinie eine Regelung, die in Deutschland durch § 13 Abs. 7 der SeeUmweltverhaltensverordnung umgesetzt ist. Im Bereich der Binnenwasserstraßen ist nach der CDNI (Abfallübereinkommen der Binnenschifffahrt) das Einleiten von „flüssigen Reststoffen“ aus dem Scrubber-Prozess grundsätzlich verboten. Dies gilt auch für Seeschifffahrtsstraßen auf Binnenwasserstraßen. Konkrete Maßnahmen Komponente 1: Die Einleitung von Waschwasser aus Abgasreinigungsanlagen von Seeschiffen wird auf internationaler Ebene durch Änderung der IMO-Guideline MEPC259(68) mit höheren Auflagen belegt. Vorbereitende Arbeiten zu Komponente 1: Die gemäß IMO-Resolution MEPC 259(68) Anhang III erhobenen Daten sind für eine Bewertung der Gesamtbelastung der nationalen Meeresgewässer bereitzuhalten. Es ist zu untersuchen, welche Stoffe – auch über die IMO-Resolution MEPC 259(68) hinaus – ggf. im Waschwasser enthalten und potentiell umweltschädlich sind. Die Ergebnisse sind zu bewerten und anhand dessen die Kriterien für das Einleiten von Waschwässern aus Abgasreinigungsanlagen zu überprüfen. Falls eine Anpassung der Einleitbedingungen sich als erforderlich erweist, sollte Deutschland darauf hinwirken, dass die Einleitbedingungen auf internationaler oder ggfs. europäischer Ebene dementsprechend angepasst werden. 35 UZ2-02 Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung von Abwässern aus Abgasreinigungsanlagen von Schiffen Insbesondere ist zu überprüfen, ob eine ökotoxikologische Prüfung der Zusatzstoffe im Waschwasser der Abgasreinigungsanlagen Bestandteil der Einleitbedingungen sein sollte. Komponente 2: Es ist zu prüfen, ob die Einleitung von Abwässern einzuschränken oder ggf. zu untersagen ist. Vorbereitende Arbeiten zu Komponente 2: Es ist zu untersuchen, ob und wo Belastungsschwerpunkte mit Waschwässern aus Scrubbern zu erwarten sind. Die Ergebnisse sind zu bewerten und anhand dessen die Kriterien für das Einleiten von Waschwässern aus Abgasreinigungsanlagen zu überprüfen. Falls eine Anpassung der Einleitbedingungen sich als erforderlich erweist, sollte Deutschland darauf hinwirken, dass die Einleitbedingungen auf internationaler oder ggf. europäischer Ebene dementsprechend angepasst werden. Darüber hinausgehende Anforderungen könnten ggf. auch auf nationaler Ebene sinnvoll und nötig sein. Bereits existierende Regelungen, die unter bestimmten Bedingungen zu Einleitbeschränkungen führen können (CDNI, WHG, SeeUmweltverhaltensverordnung, Hafenverordnungen) sind zu berücksichtigen. Einheitliche Anwendungskriterieni sind auf europäischer und internationaler Ebene anzustreben. Komponente 3: Es werden durch die zuständigen Behörden Regelungen für die fachgerechte Entsorgung der Reststoffe aus den Anlagen in den Häfen entwickelt. Vorbereitende Arbeiten zu Komponente 3: Es sind Konzepte für den Umgang mit den anfallenden Sludgemengen in den Häfen zu entwickeln Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodi: Rechtlich Technisch Politisch Es sind fachliche Vorarbeiten zur Einführung/Aktualisierung der rechtlichen Auflagen (Abwasserkriterien, Ausweisung sensibler Gebiete, Entsorgungssysteme) durchzuführen. Es sind internationale Gesetzesgrundlagen (z.B. MARPOL, WaschwasserGuideline) und regionale Instrumente (Vereinbarung auf HELCOM, OSPAR, EUEbene) oder ggf. auch nationale Gesetze anzupassen oder zu entwickeln. Räumlicher Bezug Maßnahmen können auf allen Ebenen realisiert werden; je größer die Ebene (weltweit) desto größer die Umweltentlastung. Anwendungsgebiete: Terrestrische Gebiete Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Gewässer jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme Es ist grundsätzlich nicht im Sinne der Umweltgesetzgebung, Emissionen aus einem Medium (hier: Luft) in ein anderes Medium (hier: Wasser) zu verlagern (Art. 195 SRÜ). Umsetzung der Maßnahme ist verbindlich i.S. des Vorsorgeprinzips der MSRL, der Erreichung des guten Zustands usw. (vgl. auch Punkt „Unterstützung anderer Umweltziele/Verpflichtungen“). Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Je nach Fahrtgebiet der Schiffe kann die Umweltentlastung an unterschiedlichen Orten erzielt werden. Da nicht abzusehen ist, wie viele Schiffe in Zukunft mit Abgasreinigungsanlagen – und mit welchen Systemen – ausgerüstet werden (Schwefelgrenzwert kann ja auch über Kraftstoffqualität eingehalten werden), ist eine Quantifizierung nicht möglich. Grenzüberschreitende Auswirkungen Je nach Fahrtgebiet der Schiffe kann sich die Maßnahme durch die strengeren Anforderungen an die Einleitung auch auf Gewässer anderer Staaten positiv auswirken. 36 UZ2-02 Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung von Abwässern aus Abgasreinigungsanlagen von Schiffen Kosten Derzeit nicht quantifizierbar Sozioökonomische Bewertung Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Derzeit nicht quantifizierbar Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Solange die Maßnahme lediglich F&E-Charakter hat, sind keine sozioökonomischen Bewertungen anzustellen. Kosten können auftreten in: Schifffahrt Hafenwirtschaft Nutzen können auftreten in: Schiffbau Hafenwirtschaft Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Maßnahmenträger Bund (IMO-Ebene: FF BMVI), Küstenbundesländer, Ausweisung sensibler Gebiete für die besondere Auflagen für die Einleitung gelten (FF BMUB/Küstenbundesländer). Finanzierung Finanzierung noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des Programms. Indikatoren Regional International Stand der Umsetzung einheitlicher Einleitregelungen/-verbote in allen deutschen Häfen Anzahl der mit Abgasreinigungsanlagen (differenziert nach Technologie) ausgerüsteten Schiffe Menge des zur Entsorgung angedienten Sludge aus Scrubbern in Seehäfen Zeitliche Planung Durchführung/Umsetzung* Praktische Umsetzung ab 2016. Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL keine Auswirkungen auf andere Schutzgüter zu erwarten, wohl aber sind Wechselwirkungen zu prüfen. Bei Durchführung der Maßnahmen ist eine verbesserte Wasserqualität zu erwarten, die ihrerseits positive Auswirkungen auf die Biodiversität und über die Nahrung auf die menschliche Gesundheit hat. Eine Verlagerung von erheblichen Auswirkungen auf andere Schutzgüter ist bei umweltgerechter Entsorgung der Abwässer entsprechend Komponente 3 an Land nicht zu erwarten. Vernünftige Alternativen Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall die Ziele der Maßnahmen, d.h. die Reduzierung des Eintrags von Schadstoffen durch Waschwasser von Abgasreinigungsanlagen, nicht erreicht werden könnte. Eine Alternative zum gewählten Vorgehen besteht im Ersatz schwefelhaltiger Schiffskraftstoffe, so dass es der Abgasreinigung nicht bedarf und keine schadstoffhaltigen Waschwässern anfallen. Gleiches gilt bei der Verwendung von trockenen Scrubbern. Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens gestattet jedoch ausdrücklich die Nutzung technischer Alternativen im Rahmen des gleichwertigen Ersatzes als 37 UZ2-02 Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung von Abwässern aus Abgasreinigungsanlagen von Schiffen Alternative. Die hier genannte Maßnahme ist daher ergänzend erforderlich, um Schadstoffbelastungen durch Waschwässer von Abgasreinigungsanlagen zu reduzieren. 38 UZ2-03 Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung – Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements UZ2-03 Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzungen – Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) EU-Maßnahmenkategorie 32 Maßnahmenkatalog-Nr.: 407 Berichtscodierung: N.N. Measures to reduce sea-based accidental pollution Kategorie 2a Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: National: Bund-Länder-Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen (2002) EU: Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung Regional: Bonn Agreement (Nordsee), Helsinki Convention (Ostsee); International: IMO Convention on Oil Pollution Preparedness, Response and Co-operation (OPRC) and Protocol on Preparedness, Response and Co-operation to pollution incidents by Hazardous and Noxious Substances (OPRC HNS) Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 2.3 – Schadstoffeinträge durch Quellen im Meer sind zu reduzieren. UZ 2.4 – Einträge von Öl und Ölerzeugnissen und -gemischen ins Meer sind zu reduzieren und zu vermeiden. UZ 2.5 – Schadstoffkonzentrationen in der Meeresumwelt und die daraus resultierenden Verschmutzungswirkungen sind zu reduzieren und auf einen guten Umweltzustand zurückzuführen. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D8 – Schadstoffe in der Meeresumwelt D10 – Abfälle im Meer Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Kontamination durch gefährliche Stoffe Systematische und/oder absichtliche Freisetzung von Stoffen Merkmale See- und Küstenvögel Marine Säugetiere Fische Cephalopoden Benthische Habitate Pelagische Habitate Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen National: Bund-Länder-Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen (2002) EU: Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung Regional: Bonn Übereinkommen (Nordsee), HELCOM (Ostsee) International: Seerechtsübereinkommen, OPRC (IMO), OPRC HNS Notwendigkeit transnationaler Regelung (Teilweise) regionale und internationale Maßnahmen 39 UZ2-03 Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung – Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements durch Verbesserung und Ausbau der Schadstoffunfallbekämpfung See und Küste. Die Vorsorge gegen und die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen durch unfallbedingte, vorsätzliche oder betriebliche Freisetzung wassergefährdender Stoffe gehört zu den wichtigsten Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt. In der Bundesrepublik Deutschland bildet ein gemeinsames Strategiekonzept des Bundes und der Küstenländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Grundlage für ein gemeinsames abgestimmtes Vorgehen. Daran beteiligt sind die Umwelt- und Verkehrsressorts des Bundes und die Umweltressorts der Küstenländer. Weitere verwandte Aufgaben (Schiffsbrandbekämpfung, Verletztenversorgung) ressortieren bei den Innen- bzw. Gesundheitsressorts. Die Aufgaben werden im Havariekommando gebündelt, das als Kompetenzzentrum für die maritime Notfallvorsorge arbeitet und im Fall komplexer Schadstoffunfälle eine einheitliche Einsatzleitung sicherstellt. Im Zuge der Entwicklung einer Meeresstrategie für die deutsche Nord- und Ostsee wird auch das Strategiekonzept des Havariekommandos fortgeschrieben und wesentlich verbessert, um die Meeresumwelt noch nachhaltiger gegen Verschmutzung durch Schadstoffe (insbesondere Öl und Paraffin) zu schützen. Für die Zuständigkeitsbereiche von Bund und Küstenländern wird eine neue Risikoanalyse angefertigt, aus der die aktuelle Gefährdungssituation für die Meeresgewässer von Nord- und Ostsee hervorgeht und in der auf neue Herausforderungen zum Schutz der Meeresumwelt gegen Umweltgefahren durch Meeresverschmutzungen einzugehen ist. Maßnahmen zur unmittelbaren Verhaltenssteuerung Weiterentwicklung der luftgestützten Aufklärung und Verfolgung von Meeresverschmutzungen als Maßnahme zur Abschreckung gegen illegale Schadstoffeinleitungen Intensivierung der satellitengestützten Erkennung von Gewässerverschmutzungen Untersuchung der Einsatzmöglichkeiten von Drohnen für die luftgestützte Aufklärung von Meeresverschmutzungen Vorbereitende Maßnahmen Entwicklung und Fortschreibung eines Fachkonzeptes zur Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzungen im Bereich von OffshoreWindenergieanlagen (AWZ und Küstengewässer) Intensivierung der Ausbildung der Einsatzkräfte und der Einsatzleitungen vor Ort Umsetzung eines neuen Transportkonzeptes zur Bereitstellung von Schadstoffunfallbekämpfungsgeräten an Ufern und Stränden Erweiterung der Informationsbereitstellung über Gefahrguttransporte gemäß Empfehlung der unabhängigen Umweltexpertengruppe des Havariekommandos Abschließende Untersuchung des Einsatzes von Dispergatoren als mögliche letzte Einsatzoption, Entwicklung eines entsprechenden Fachkonzeptes Verstärkte Anstrengungen bei der Verhütung von Meeresverschmutzungen durch präventive Maßnahmen (z. B. Gestellung von Notschleppkapazität und Notliegeplätzen) Fortschreibung des elektronischen Vorsorgeplans Schadstoffunfallbekämpfung (www.vps-web.de) und regelmäßige Aktualisierung seiner technischen Plattform Weiterentwicklung der Technik der Schadstoffunfallbekämpfung, insbesondere die Bekämpfung von Verschmutzungen bei Nacht und unsichtigem Wetter Fortschreibung der Maßnahmen zum Auffinden und zum Umgang mit verölten wildlebende Tieren Entwicklung neuer und Verbesserung vorhandener Technologien zur Bekämpfung von Meeresverschmutzungen auf See und an Ufern und Stränden, insbesondere zur mechanischen Ölaufnahme 40 UZ2-03 Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung – Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements Einführung und Durchführung eines Meeresmonitoringprogramms zur Ermittlung der Folgen von Schadstoffunfällen und zur Geltendmachung von Kosten bei den Verursachern Entwicklung und Fortschreibung eines Fachkonzeptes zur Chemiekalienunfallbekämpfung auf See (AWZ, Küstengewässer), an Ufern und Stränden Entwicklung und Fortschreibung eines Fachkonzeptes zur Entsorgung von Schadstoffen auf See (AWZ, Küstengewässer), an Ufern und Stränden Entwicklung und Fortschreibung eines Fachkonzeptes zur Dekontamination nach Schadstoffunfällen für Einsatzkräfte, Einsatzmittel und Ausrüstung/Gerät Maßnahmen, die Maßnahmen auf internationaler Ebene befördern Unter Berücksichtigung des Beschlusses der Umweltministerkonferenz von Oktober 2014, das Ziel eines generellen schiffsbedingten Einleitverbots für Paraffin und damit verbundene schädliche ölhaltige Mischungen und Rückstände in die Meeresumwelt zu verfolgen, werden Maßnahmen auf internationaler Ebene initiiert, diese Einleitungen aus Tankschiffen weiter zu reduzieren - durch Änderung von Anlage II des MARPOL-Übereinkommens mit folgenden Optionen: Veränderung bestehender Kriterien, Entwicklung neuer Kriterien, weitergehendes Einleitungsverbot für Stoffe der Kategorie Y, Einführung von Regelungen für Sondergebiete wie bei MARPOL I, IV und V oder grundlegende Revision wie bei MARPOL Anlage V – grundsätzliches Einleitungsverbot für alle Stoffe aller Kategorien mit besonders geregelten Ausnahmen). Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodi: Rechtlich Technisch Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Terrestrische Gebiete Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme Nach den Anfangsbewertungen von Nord- und Ostsee (Art. 8, MSRL) sind Schadstoffe nach wie vor in teilweise ökotoxikologisch relevanten Konzentrationen in der Nordsee nachzuweisen, und viele der persistenten, bioakkumulativen und toxischen Stoffe werden noch Jahrzehnte nach ihrem Verbot in erheblichen Konzentrationen in der Meeresumwelt zu finden sein. Das absichtliche Einleiten von Öl in die Nord- und Ostsee als Sondergebiete ist nach MARPOL Anlage I und dem Strafgesetzbuch grundsätzlich verboten. Öl kann auch bei Schiffsunfällen in Wasser und Sediment eingetragen werden. Aus den Daten der flugzeuggestützten Überwachung der Küstengewässer und der AWZ der Nordsee geht hervor, dass die Anzahl der gemeldeten Ölverschmutzungen mit 54 in 2007, 58 in 2008 und 41 in 2009 abgenommen hat. Allerdings sind wegen der potentiellen großen Auswirkungen eines Schadstoffunfalls besondere Vorkehrungen zu treffen. Das Risiko von Schadstoffunfällen in Nord- und Ostsee ist hoch, weil es sich um besonders stark befahrene Seegebiete handelt. Die Rahmenbedingungen auf See haben sich während der vergangenen vier Jahrzehnte ständig verändert und werden sich auch weiterhin kontinuierlich verändern. Offshore-Windenergie, zunehmender Schiffsverkehr, zunehmende Schiffsgrößen und LNG –Antriebe sind nur einige Stichwörter in dieser Entwicklung. Um mit diesen Entwicklungen Schritt zu halten, muss die Vorsorgestrategie unter Berücksichtigung der Vorgaben der MeeresstrategieRahmenrichtlinie fortentwickelt werden. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Durch die bisherigen Vorsorgemaßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzungen werden die Umweltziele 2.3 bis 2.5 noch nicht dauerhaft erreicht. Dies ist dann zu erwarten, wenn das Risiko der Eintrittswahrscheinlichkeit durch Maßnahmen zur Verhaltenssteuerung und über die Verringerung der Auswirkungen eines potentiellen Unfalls über vorbereitende Maßnahmen, insbesondere neuer Techniken, verringert wird. Hierzu sollen die Techniken zur Schadstoffunfallbekämpfung verbessert, Fachkonzepte weiter entwickelt und entsprechende Investitionen für neue Technik getätigt werden. Um den hohen Standard zu halten und um den sich verändernden 41 UZ2-03 Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung – Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements Rahmenbedingungen gerecht zu werden, sind zusätzliche Ressourcen vorzusehen. Grenzüberschreitende Auswirkungen Es ist zu erwarten, dass die vorgesehenen neuen Maßnahmen zur Verbesserung der Verhütung und der Bekämpfung von Meeresverschmutzungen durch Öl und Chemikalien beitragen und sich positiv auf die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser und Luft in den Meeresregionen von Nord- und Ostsee der benachbarten Staaten auswirken werden. Kosten Bisher in der Mittelfristplanung berücksichtigte Kosten pro Jahr: Investitionskosten 2.000.000 € Betriebs- und Unterhaltungskosten: 200.000 € Personalkosten: 230.000 € Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) 1. Theoretische Wirksamkeit Die voraussichtliche Wirksamkeit der Maßnahme wird durch folgende Studien/Berichte gestützt: Bericht „Schadstoffunfallbekämpfung Küste, Stand 07.01.2009.“ 5.Meilensteinbericht der TPG 7 der Projektorganisation „Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements vom 19.07.2002. Dieser ist in die Überarbeitung des Schadstoffunfallkonzeptes Küste der Länder (Stand Januar 2009) eingegangen. Als alternative Maßnahmen wurden geprüft: Tenside über Meer streuen und Öl binden / Deepwater Horizon Technik für Schiffe und landgestützte Maßnahmen 2. Wirksamkeit unter Praxisbedingungen Folgende Institutionen sind beteiligt: Havariekommando (Bund und fünf Küstenländer). Die Zusammenarbeit ist wie folgt geregelt: Entfällt. Bei folgenden gesellschaftlichen Gruppen ist eine Verhaltensänderung erforderlich: Schifffahrt und Offshore-Windenergie. Diese wird durch folgende Maßnahmen unterstützt: Keine Angaben. 3. Kosten Die Kosten des Personalaufwandes liegen bei 450 Tausend € inklusive der unmittelbar mit den Arbeitsplätzen verbundenen Sachkosten/Gemeinkosten. Die Kosten des Sachaufwandes liegen bei 2 Millionen €/Jahr. 4. Finanzierung Die Maßnahme wird finanziert durch: Bund und Küstenländer Der jeweilige Anteil beträgt: 50% Bund und Länder Als alternative Finanzierungsmöglichkeiten wurden geprüft: EMSA-Mittel Folgenabschätzung 1. Wirtschaftlich-gesellschaftliche Analyse Mit der Maßnahme ist folgender Erfüllungsaufwand für die Verwaltung verbunden: 2,45 Millionen €/Jahr Mit der Maßnahme ist weiterhin folgender Erfüllungsaufwand für die Wirtschaftsbereiche verbunden: 259 Tausend € pro Jahr 42 UZ2-03 Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung – Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements Als relevante Folgen sind die damit verbundenen Auswirkungen auf Staatsausgaben, Bruttowertschöpfung, Preise und Beschäftigung anzusehen. Für die Auswirkungen gilt: Staatsausgaben: 2,45 Millionen €/Jahr. Bruttowertschöpfung: Nur marginale Änderungen. Es kommt zu keinen Preiseffekten. Es kommt zu keinen Beschäftigungseffekten. Die Maßnahme betrifft folgende unmittelbar an die Meere angrenzenden deutschen Städte und Landkreise: Die Maßnahme betrifft alle unmittelbar an die Meere angrenzenden deutschen Städte und Landkreise, aber es kommt zu keiner Steigerung der Bruttowertschöpfung und Beschäftigung. 2. Kosten-Nutzen-Analyse Unter den getroffenen Annahmen ist die Maßnahme volkswirtschaftlich als positiv zu beurteilen. Zentrale Annahmen: Projektlaufzeit: drei Zyklen der MSRL, insgesamt 18 Jahre. Referenzjahr 2015 Der volkswirtschaftliche Nutzen der Umweltverbesserung resultiert aus: durch die Maßnahme vermiedene Schadenskosten Zahlungsbereitschaften als Benefit-Transfer übernommen (Bergland, 1994, Norwegen). Eine Diskontierung wird durchgeführt, Diskontsatz 2%. Koordinierung bei der Umsetzung National Die Koordinierung der Umsetzung erfolgt durch den Koordinierungsausschuss Schadstoffunfallbekämpfung des Bundes und der Küstenländer (KOA SUB). Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger: Bund und Küstenländer im Koordinierungsausschuss Schadstoffunfallbekämpfung (BMVI-BMUBUmweltressorts der Länder); Havariekommando Cuxhaven und weitere im Maritimen Sicherheitszentrum Cuxhaven zusammengefasste Dienste. Eine Konsultation und Zusammenarbeit ist unter anderem mit den Betreibern von Offshore-Windenergieanlagen anzustreben. Finanzierung Im Rahmen von anstehenden Ersatzbeschaffungen sind Techniken und Ausrüstungen anzupassen, weiterzuentwickeln und auszubauen. Das soll im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Sonderprogrammen (z.B. Konjunkturprogrammen) geschehen. Über die Finanzierung muss im Einzelnen noch entschieden werden. Dies erfolgt im Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des Programms. Indikatoren Indikatoren entsprechen den der o.g. Umweltziele (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee): Menge der Einträge Anzahl der beobachteten Meeresverschmutzungen Größe ölverschmutzter Flächen im Meer OSPAR ökologisches Qualitätsziel: Verölungsrate von Seevögeln Konzentrationen von Schadstoffen in Wasser, Organismen und Sedimenten Biologische Schadstoffeffekte Schadstoffgehalte in Meeresfrüchten Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Konzeptentwicklung bis 12/2015. Praktische Umsetzung ab 2016 bis 2020. Schwierigkeiten bei Umsetzung Nach jetziger Einschätzung keine. Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL Auswirkungen auf die Landschaft (terrestrisch) als auch Wechselwirkungen zu erwarten. 43 UZ2-03 Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung – Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements Landschaft (terrestrisch): Durch die Maßnahme ergeben sich positive Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft, da Verschmutzungen der Strände und Küste und damit verbundene ästhetische Beeinträchtigungen reduziert werden. Darüber hinaus sind positive Auswirkungen zu erwarten auf: Boden (terrestrisch): Durch die Maßnahme ergeben sich positive Auswirkungen auf das Schutzgut Boden. Der Meeresboden einschl. des besonders sensiblen Wattenmeerbereichs sowie Ufer und Strände werden besser vor Schadstoffen geschützt. Luft: Durch die Maßnahme sind auch positive Auswirkungen auf das Schutzgut Luft zu erwarten, indem die Möglichkeit der Freisetzung von luftverunreinigenden Stoffen verringert wird. Auswirkungen auf die weiteren zusätzlichen Schutzgüter Klima, Kultur – und Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht erkennbar. Vernünftige Alternativen Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, Schadstoffeinträge durch Quellen im Meer, Einträge von Öl und Ölerzeugnissen und -gemischen ins Meer sowie Schadstoffkonzentrationen in der Meeresumwelt und die daraus resultierenden Verschmutzungswirkungen zu reduzieren und auf einen guten Umweltzustand zurückzuführen, nicht hinreichend erreicht werden könnte. 44 UZ2-04 Umgang mit Munitionsaltlasten im Meer UZ2-04 Umgang mit Munitionsaltlasten im Meer Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) EU-Maßnahmenkategorie Maßnahmenkatalog-Nr.: 408 Berichtscodierung: N.N. 28 Measures to reduce inputs of energy, including underwater noise, to the marine environment 31 Measures to reduce contamination by hazardous substances (synthetic substances, non-synthetic substances, radio-nuclides) and the systematic and/or intentional release of substances in the marine environment from sea-based or air-based sources 37 Measures to restore and conserve marine ecosystems, including habitats and species Kategorie 2a Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: Regional: HELCOM, OSPAR Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 2.3 – Schadstoffeinträge durch Quellen im Meer sind zu reduzieren. UZ 2.5 – Schadstoffkonzentrationen in der Meeresumwelt und die daraus resultierenden Verschmutzungswirkungen sind zu reduzieren und auf einen guten Umweltzustand zurückzuführen. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D8 – Schadstoffe D9 – Schadstoffe in Lebensmitteln D11 – Unterwasserlärm Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Merkmale Laut Anfangsbewertung ist kein biologisches Merkmal nach MSRL Anhang III, Tabelle 1 direkt durch Munition belastet. Schadstofffreisetzungen aus Munitionskörpern können aufgrund von Korrosion nicht ausgeschlossen werden. Generell stellen Schadstoffe eine Hauptbelastung für Phyto- und Zooplankton (Nordsee) sowie marine Säugetiere (Nord- und Ostsee) dar. Durch Sprengungen jeglicher Art verursachter Unterwasserlärm stellt eine relevante Belastung für marine Säugetiere sowohl in Nord- als auch Ostsee dar (vgl. auch Maßnahmen UZ6-01 und UZ6-04). Nordsee: Marine Säugetiere Pelagische Habitate Ostsee: Marine Säugetiere Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen Notwendigkeit transnationaler Regelung Keine Sonstige physikalische Störungen Kontamination durch gefährliche Stoffe Regional: OSPAR, HELCOM 45 UZ2-04 Umgang mit Munitionsaltlasten im Meer Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Die Munitionsbelastung der deutschen Meeresgewässer beträgt nach jetzigem Kenntnisstand ca. 1.6 Mio. Tonnen konventionelle und ca. 5.000 Tonnen chemische Munition. Die Erfassung von Art und Umfang der belasteten Gebiete in einem Munitionskataster dient daher in Kombination mit Archivdaten und weiteren Untersuchungsergebnissen als wichtige Grundlage für weitere, etwaige Maßnahmenschritte. Die Maßnahme besteht aus folgenden Aspekten: Maßnahmen zum Umgang mit Gefahrensituationen: Einrichtung einer nationalen registrierenden Stelle für Vorkommnisse mit Kampfmitteln im Einflussbereich Meer beim maritimen Sicherheitszentrum in Cuxhaven in Erfüllung des Beschlusses der Nord IMK vom 08.09.2011 Entwicklung von einheitlichen Merkblättern Entwicklung von neuen Beseitigungsmethoden mit verbesserter Umweltverträglichkeit im Rahmen von Forschungsprojekten mit dem Ziel der Beteiligung der Wirtschaft Maßnahmen zur Vervollständigung des weiterhin lückenhaften Lagebilds: Intensivierung von Archivrecherchen; Initiative zur Durchführung entsprechender Projekte in Zusammenarbeit mit Hochschulen Weitergehende Untersuchungen von bekannten Munitionsversenkungsgebieten und Munitionsverdachtsflächen Entwicklung und Fortschreibung eines Munitionskatasters Entwicklung von geeigneten Methoden und ggf. Initiierung von Untersuchungen zur Umweltbelastung mit Kampfmittel-typischen Verbindungen und Überwachung der Umweltauswirkungen Maßnahmen zur zukunftsorientierten Bewertung: Im Einklang mit den o.a. Maßnahmen zur Verbesserung des Lagebilds Entwicklung eines systematischen Verfahrens zur Risikobewertung (risk assessment) und Priorisierung munitionsbelasteter Flächen. Während die kontinuierliche schifffahrtsbezogene Gefahrenabwehr in bewährter Weise im Zusammenwirken der zuständigen Gefahrenabwehrbehörden der Länder und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes fortgeführt wird, sollen zukünftig die ebenfalls im öffentlichen Interesse stehenden Aspekte der Umweltbelastung eine größere Rolle spielen. Möglichkeiten zur Reduzierung der Schallbelastung von Säugetieren aufgrund von Munitionssprengungen werden über Maßnahmen UZ6-01 und UZ6-04 abgedeckt. Instrument zur Umsetzung / Umsetzungsmodus Umsetzungsmodi: Technisch Politisch Ökonomisch Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Terrestrische Gebiete Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme Entsprechend des Berichts „Munitionsbelastung der deutschen Meeresgewässer - Bestandsaufnahme und Empfehlungen“ (2011) ist derzeit nicht erkennbar, dass eine großräumige Gefährdung der marinen Umwelt über den lokalen Bereich der munitionsbelasteten Flächen hinaus vorhanden oder zukünftig zu erwarten ist. Auf Basis dieses Wissens ist die derzeitige Handlungsweise, d. h. Munition von der keine konkrete Gefahr (für die Schifffahrt) ausgeht auf dem Meeresboden zu belassen, festgelegt worden. Eine punktuelle Schadstoffgefährdung für die Meeresumwelt kann derzeit noch nicht ausgeschlossen werden. Denn obwohl belastbare Aussagen über bereits stattgefundene und zukünftig noch zu erwartende Korrosionsraten und die damit verbundene Freisetzung von Wirkmitteln in Wasser und Sediment nicht möglich sind, ist eine räumlich breit gestreute und zeitlich sukzessive Freisetzung der Wirkmittel (einschließlich Kampfstoffe) über Jahre oder Jahrzehnte hinweg aus 46 UZ2-04 Umgang mit Munitionsaltlasten im Meer nahezu allen bisher noch ausreichend intakten Behältnissen im Rahmen von Korrosion als wahrscheinlich anzusehen. Es ist somit möglich, dass insbesondere schwerlösliche Munitionsinhaltsstoffe in Sediment und Porenwasser in erhöhten Konzentrationen in unmittelbarer Nähe der versenkten Munition auftreten. Eine punktuelle Lärmgefährdung für die Meeresumwelt durch Detonation kann absichtlich (bspw. im Rahmen der Gefahrenabwehr) oder unabsichtlich (bspw. durch mechanische Einwirkungen) auftreten. Die oben beschriebene Maßnahme trägt dazu bei, Wissenslücken zu schließen und Techniken weiterzuentwickeln, um räumlich spezifizierbare Belastungsquellen für die Meeresumwelt und auf und im Meer befindliche Personen, ggf. auch durch Bergungsmaßnahmen, zu reduzieren. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Zu den in den Anfangsbewertungen identifizierten Belastungen aufgrund von Munitionsaltlasten zählen insbesondere die Freisetzung von Schadstoffen und Unterwasserlärm (durch Sprengungen). Jeder geborgene Munitionskörper trägt somit dazu bei, das Risiko einer Meeresbelastung zu reduzieren. Die Maßnahme unterstützt in erster Linie die Erreichung der UZ 2.3 und 2.5. Desweiteren werden im weiteren Sinne auch Energieeinträge (Unterwasserlärm) reduziert (s. hierzu die Maßnahmen UZ6-01 und UZ6-04). Grenzüberschreitende Auswirkungen Es ist zu erwarten, dass sich die Reduzierung der Munitionsbelastung der deutschen Meeresgewässer positiv auf verschiedene Schutzgüter und damit den Zustand der Gewässer direkter Nachbarstaaten auswirkt. Kosten Derzeit nicht abschätzbar. Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Derzeit nicht abschätzbar. Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Soweit die Teilmaßnahmen lediglich F&E-Charakter haben, sind keine sozioökonomischen Bewertungen anzustellen. Kosten bzw. temporäre Einschränkungen können auftreten bzgl.: Schifffahrt Fischerei Offshore-Windenergie Und weiteren maritimen Nutzungen Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in: Schifffahrt Bergungsfirmen Fischerei Tourismus Und weiteren maritimen Nutzungen Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger sind: Europäische Union, Bund und Länder Finanzierung Die Quellen der Finanzierung richten sich nach Ort, Ziel und Charakter des konkreten Vorhabens. Erforderliche F & E-Projekte werden z.T. bereits finanziert. Lokal National EU Regional (OSPAR/HELCOM) 47 UZ2-04 Umgang mit Munitionsaltlasten im Meer Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Weitere mögliche Indikatoren sind die Fertigstellung des Katasters das Vorliegen einer Risikobewertung für einzelne Gebiete Entwicklung und Einsatz von Bergungstechniken Umfang der Munitionsbergung (bspw. Tonnagen) Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Erforderliche F & E-Projekte werden z.T. bereits finanziert und umgesetzt. Die jeweilige Bergung - soweit im Rahmen der jeweiligen Risikobewertung als notwendig erachtet - ist abhängig von verschiedenen Faktoren und daher in der zeitlichen Umsetzung nicht abschätzbar. Schwierigkeiten bei Umsetzung Grundsätzlich können heute noch nicht alle Schwierigkeiten bei der Umsetzung der o.g. Maßnahmen vorhergesehen oder abgeschätzt werden. Für die Umsetzung einzelner o.g. Maßnahmen liegen aber bereits erste Erfahrungen vor, auf die beim weiteren Vorgehen aufgebaut werden wird. Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass zusätzliche Schutzgüter aufgrund der Durchführung der Maßnahme betroffen sind. Vernünftige Alternativen Es gibt keine vernünftige Maßnahmen-Alternative um die Meeresbelastung durch Munition zu reduzieren. 48 UZ3-01 Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in Schutzgebietsverordnungen UZ3-01 Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in Schutzgebietsverordnungen Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM, Tabelle I.3) EU-Maßnahmenkategorie Maßnahmenkatalog-Nr. 409 Berichtscodierung: N.N. 26 Measures to reduce physical loss of seabed habitats in marine waters (and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters) 27 Measures to reduce physical damage in marine waters (and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters) 37 Measures to restore and conserve marine ecosystems, including habitats and species Kategorie 2a: Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: EU: Europäische Biodiversitätsstrategie; Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie; Vogelschutzrichtlinie, Maritime Raumordnungs-Richtlinie Regional: OSPAR, HELCOM Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 3.1 – Es bestehen räumlich und zeitlich ausreichende Rückzugs- und Ruheräume für Ökosystemkomponenten. Zum Schutz vor anthropogenen Störungen werden z.B. ungenutzte und/oder eingeschränkt genutzte Räume und Zeiten („No-take-zones“ und „Notake-times“, für die Fischerei gemäß den Regeln der GFP) eingerichtet (vgl. u.a. Erwägungsgrund 39 zur MSRL). Sowie Unterstützung weiterer operativer Ziele in Bezug auf die Beeinträchtigung mariner Arten und Lebensräume (3.2) und die nachhaltige und schonende Nutzung von Ressourcen (4.3, 4.6). Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D1 – Biologische Vielfalt D4 – Nahrungsnetz D6 – Meeresgrund Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 29) Physischer Verlust Physische Schädigung Sonstige physikalische Störungen Biologische Störungen Merkmale See- und Küstenvögel Marine Säugetiere Fische Cephalopoden Benthische Habitate Pelagische Habitate 49 UZ3-01 Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in Schutzgebietsverordnungen Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen National: Bundesnaturschutzgesetz, Raumordnungsgesetz, Ländernaturschutzgesetzgebungen einschl. Nationalparkgesetze, Landesplanungsgesetze, Raumentwicklungspläne des Bundes und der Länder, bestehende Schutzgebietsverordnungen, Integrierte Bewirtschaftungspläne (IBP) für die Natura 2000 – Gebiete der Weser, Elbe und Ems, Gesetz zum Staatsvertrag über eine feste Fehmarnbelt-Querung EU: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie, Gemeinsame Fischereipolitik, Europäische Biodiversitätsstrategie (2012), Maritime Raumordnungs-Richtlinie Regional: HELCOM/OSPAR Joint Declaration (2003), Joint Work Programme on Marine Protected Areas (2003) HELCOM: Ostseeaktionsplan, Ministererklärung 2013, Empfehlung 21-4 (Biotope) OSPAR: Nordostatlantik-Umweltstrategie (Agreement 10-3E), Ministererklärung 2010, Empfehlung 10-05E (EIA in relation to threatened and declining species and habitats) TWSC inkl. Wadden Sea Plan (2010) International: CBD, Berner und Bonner Konvention (CMS) , inklusive ASCOBANS In Bezug auf HELCOM- und OSPAR-Empfehlungen sind insbes. die Empfehlungen zum Schutz bestimmter Arten(-Gruppen) und Biotoptypen1 sowie HELCOM-Empfehlung 35/1 (zu Meeresschutzgebieten) und OSPAREmpfehlung 10/05E (zur UVP in Bezug auf bedrohte oder zurückgehende Arten und Lebensräume) relevant. In Bezug auf die CBD sind insbes. die Entscheidungen COP VII/28 (Schutzgebiete), COP IX/20 (Marine Biodiversität) und COP X/2 (BiodiversitätsPlan 2011-2020, Aichi-Ziele) relevant. In Bezug auf die Ziele der Raumordnung sind insbesondere die Vorranggebiete relevant (Regionalbezug Mecklenburg-Vorpommern). Notwendigkeit transnationaler Regelung Keine Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Ziel der Maßnahme: Ausreichender Schutz von gefährdeten Arten / Biotoptypen in der bestehenden Schutzgebietskulisse (gemäß Art. 13 Absatz 6 MSRL) durch: Anpassung von bestehenden Rechtsvorschriften und gegebenenfalls Berücksichtigung bei neuen Rechtsvorschriften für Schutzgebiete, falls entsprechend Kriterium 2 (s.u.) als gefährdet eingestuften Arten / Biotoptypen in diesen nicht ausreichend berücksichtigt wurden Sicherstellung einer angemessenen Berücksichtigung dieser Arten / Biotoptypen bei Eingriffen und Zulassungsverfahren in Schutzgebieten. Für die Aufnahme in die Rechtsvorschriften sind diejenigen Arten und Biotoptypen zu prüfen für die alle drei der folgenden Kriterien erfüllt sind: (1) Sie kommen regelmäßig in dem Gebiet vor. (2) Sie sind als gefährdet eingestuft. (3) Das Gebiet kann für die betreffenden Arten / Biotoptypen einen signifikanten Beitrag zu ihrer Erhaltung leisten. Zu Kriterium (1): Arten/ Biotoptypen gelten als „in dem Gebiet vorkommend“, wenn ihr regelmäßiges Vorkommen durch Sichtungen oder regelmäßiges Auftreten in Proben und Surveys nachgewiesen ist; Biotoptypen gelten als „in dem Gebiet vorkommend“, wenn ihr Vorkommen durch Kartierungen (nach Kartieranleitungen – soweit vorhanden) sicher nachgewiesen ist. Zu Kriterium (2): Als schutzbedürftig zu prüfen und damit für die Festlegung in den jeweiligen Rechtsvorschriften in Frage kommend, sind Arten und Biotoptypen: die aktuell (zum Zeitpunkt der Umsetzung der Maßnahme in 2016) nach geltenden nationalen Roten Listen gefährdet sind (Berücksichtigung der 1 Im Dokument subsumiert der Begriff <Biotoptypen> alle Biotoptypen gem. MSRL, Anhang III, alle natürlichen Lebensraumtypen gem. FFH-RL, Anhang I sowie alle hierarchischen Ebenen von klassifizierten Biotopen bzw. Biotoptypen und Biotopkomplexe des Meeresbodens. 50 UZ3-01 Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in Schutzgebietsverordnungen regional und lokal relevanten Kategorien: Arten und Biotoptypen, die mindestens als gefährdet (Stufe 3) eingestuft sind) und die ausschließlich artenschutzrechtlich erfassten Arten von Anhang IV FFH-RL, Anhang I VRL, Zugvogelarten nach Art. 4(2) VRL. Länderspezifisch können auch andere Gefährdungsstufen festgelegt werden. Zusätzlich sollten berücksichtigt werden: für die Ostsee: die aktuell geltenden HELCOM Roten Listen der gefährdeten Arten und Biotoptypen (BSEP 140; BSEP 138; Berücksichtigung der Kategorien ‚CR‘, ‚EN‘, ‚VU‘) für die Nordsee: die aktuell geltenden OSPAR Listen der gefährdeten und zurückgehenden Arten und Biotoptypen (Berücksichtigung aller gelisteter Arten und Habitate) Eine Revision ist bei der Überarbeitung der MSRL-Maßnahmenprogramme in 2021 möglich - unter Berücksichtigung der Anforderung einen guten Zustand durch MSRL-Maßnahmen weiterhin zu erreichen bzw. zu erhalten. Zu Kriterium (3): Das Gebiet kann dann für diejenigen Arten und Biotoptypen einen Beitrag zu ihrerErhaltung leisten, bei denen es ein relevantes Vorkommen mit funktionaler Bedeutung für die Art / den Biotoptyp gibt. Bei Arten mit geringer Abundanz / seltenen oder wenigen kleinflächigen Biotoptypen ist bereits ein seltenes, kleinräumiges Vorkommen mit geringer Abundanz / Dichte als relevant anzusehen, um einen signifikanten Beitrag zum Erhalt der Art/des Biotops leisten zu können. Dies ist für die meisten Rote-Liste-Arten / -Biotoptypen der Fall. Wenn die funktionale Bedeutung bekannt ist, wird diese berücksichtigt; gegebenenfalls kann entsprechend dem Vorsorgeprinzip mit relevanten Vorkommen bereits eine funktionale Bedeutung angenommen werden. Große Teile der Küstengewässer der Nordsee und der Ostsee stehen als Nationalparke unter Schutz. Nationalparke sollen gemäß Bundesnaturschutzgesetz u.a. einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleisten. Entsprechend umfasst der Schutz in Nationalparken gemäß der relevanten Ländergesetze bzw. -verordnungen auch alle dort natürlich vorkommenden Arten und Lebensräume und ihre Wechselwirkungen. Diese MSRL-Maßnahme ist damit in den Nationalparken der Nord- und Ostsee bereits umgesetzt. Bei der weiteren Ausgestaltung und Durchführung der Maßnahme ist der Rahmen der vom Völkerrecht begründeten staatlichen Rechte und Hoheitsbefugnisse, insbesondere hinsichtlich der Schifffahrt, der Luftfahrt, militärischer Übungen und der wissenschaftlichen Meeresforschung, sowie die gesetzliche Aufgabenerfüllung von Behörden zu beachten. Desweiteren werden Belange des Tourismus in der weiteren Detailplanung berücksichtigt. Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodus: Rechtlich Instrumente sind die für die Zielerreichung geeigneten Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder. Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Küstengewässer (außer MV) AWZ Die Maßnahme bezieht sich auf bestehende Schutzgebiete gemäß Art. 13 Absatz 6 MSRL und ist für jedes dieser Schutzgebiete spezifisch umzusetzen. Dabei sind staatsvertraglich vereinbarte Nutzungen der Meeresgewässer zu beachten. Die jeweiligen Arten und Biotoptypen können daher abhängig von ihrem lokalen Gefährdungsgrad regional unterschiedlich in die Schutzgebietsverordnungen aufgenommen werden. Die Maßnahme hat insoweit regionalen und EU-weiten Bezug, als sie zu den regionalen und europäischen Netzwerken von Meeresschutzgebieten beiträgt. Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme Ausgehend von den Anfangsbewertungen für die deutsche Nordsee und die deutsche Ostsee tragen insbesondere die oben genannten Hauptbelastungen dazu bei, dass die genannten Merkmale in keinem guten Zustand sind. Zumindest in bestehenden Schutzgebieten muss daher auf entsprechende 51 UZ3-01 Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in Schutzgebietsverordnungen (unter der Maßnahmenbeschreibung spezifizierte) Arten und Biotoptypen besondere Rücksicht genommen werden. Für verschiedene Arten / Biotoptypen fehlt ein ausreichender Schutzstatus in den geltenden Schutzgebietsverordnungen / Gesetzen zur nationalen Unterschutzstellung und damit ausreichende Ruhe- und Rückzugsräume, da viele Meeresschutzgebiete bislang hauptsächlich oder ausschließlich auf die Belange der VRL- und FFH-Anhangsarten und -Lebensraumtypen ausgerichtet sind. Solange die gefährdeten Arten und Biotoptypen nicht in den SchutzgebietsVerordnungen (bzw. entsprechenden rechtlichen Regelungen) als Schutzgegenstand aufgenommen sind, fehlt die rechtliche Grundlage, diese bei der Aufstellung von Ge- und Verboten bzw. bei Managementmaßnahmen ausreichend zu berücksichtigen. Der zusätzliche Schutz der gefährdeten Arten und Biotoptypen in Schutzgebieten berücksichtigt zudem den herausragenden Stellenwert, den die MSRL Schutzgebieten beimisst (Art. 13(4) i.V.m. Erwägungsgründen 5 u. 21). Die Alternative, gefährdete Arten und Biotoptypen im gesamten Meeresgebiet durch entsprechende Managementmaßnahmen zu schützen, erscheint nur teilweise praktikabel (z.B. für bestimmte Arten und ausgewählte Korridore / Gebiete durch Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten (s. UZ3-02)). Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Gewährleistung eines angemessenen Schutzes für die im Gebiet gefährdeten Arten und Biotoptypen Verhinderung des weiteren Rückgangs von Arten Biotoptypen und damit Aufhalten des Rückgangs der Biodiversität bzw. Unterstützung der Entwicklung einer höheren Biodiversität Schaffung von Ruhe- und Rückzugsräumen für gefährdete Arten und Biotoptypen (als Mindestmaß zur Erreichung von UZ 3.1) Gleichwertige Berücksichtigung aller gefährdeten Arten und Biotoptypen bei der Beurteilung und Beschränkung von Erkundungen und Nutzungen in Schutzgebieten gem. UZ 3.2, 4.3 und 4.6 Grenzüberschreitende Auswirkungen Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahme auch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustands der oben genannten Arten / Biotoptypen und somit zur Erreichung des GES in den angrenzenden Meeresgebieten beiträgt. Mit negativen Auswirkungen auf angrenzende Meeresgebiete ist nicht zu rechnen. Kosten Mit der Maßnahme sind Kosten für die Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung verbunden. Aussagen zu den Kosten können erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre Kosten konkretisiert sind. Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Mit der Maßnahme sind Kosten für die Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung verbunden. Aussagen zu den Kosten können erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre Kosten konkretisiert sind. Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Soweit sich durch die Überprüfung eine Notwendigkeit zusätzlicher Beschränkungen ergibt, kann dies zu Kosten und Einschränkungen in folgenden Bereichen führen: Fischerei Schifffahrt Tourismus Offshore (Wind, Öl und Gas) Gewerbliche Sand- und Kiesentnahmen Wissenschaftliche Meeresforschung Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in: Fischerei 52 UZ3-01 Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in Schutzgebietsverordnungen Tourismus Wissenschaftliche Meeresforschung Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Lokal National Regional Die Koordinierung der Umsetzung erfolgt durch den Maßnahmenträger. Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger sind: zuständige Ministerien von Bund (AWZ) bzw. Ländern (Küstengewässer; außer MV); wissenschaftliche Vorarbeiten durch die nachgeordneten Behörden. Finanzierung Die Finanzierung der wissenschaftlichen Vorarbeiten für die Maßnahme in der AWZ ist bereits sichergestellt. Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (siehe Berichte Art. 10 MSRL von 2012). Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Konzeptentwicklung bis spätestens Ende des Jahres 2015. Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei der Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. Praktische Umsetzung spätestens ab Beginn des Jahres 2016. Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme ist nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen zu prüfen, ob neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL auch Wechselbeziehungen gegeben sind. Wechselbeziehungen sind insbesondere zwischen den Schutzgütern nach MSRL/WHG – Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt und Wasser – zu erwarten. Der Schutz für gefährdete Arten und Biotoptypen verhindert den weiteren Rückgang dieser Ökosystemkomponenten und unterstützt damit die Stärkung der natürlichen Biodiversität. Verlagerungen von Auswirkungen auf andere Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Vernünftige Alternativen Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall die Ziele der Maßnahme, der ausreichende Schutz von gefährdeten Arten / Biotoptypen, nicht erreicht werden könnte. 53 UZ3-02 Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im marinen Bereich UZ3-02 Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im marinen Bereich Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) EU-Maßnahmenkategorie Maßnahmenkatalog-Nr.: 410 Berichtscodierung: N.N. 36 Measures to reduce other types of biological disturbance, including death, injury, disturbance, translocation of native marine species, the introduction of microbial pathogens and the introduction of geneticallymodified individuals of marine species (e.g. from aquaculture) 37 Measures to restore and conserve marine ecosystems, including habitats and species 38 Measures related to Spatial Protection Measures for the marine environment (not reported under another KTM) Kategorie 2a Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: EU: Europäische Biodiversitätsstrategie, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie, Maritime Raumordnungs-Richtlinie Regional: OSPAR, HELCOM Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 3.4 – Menschliche Bauwerke und Nutzungen gefährden die natürliche Ausbreitung (inkl. Wanderung) von Arten nicht, für die ökologisch durchlässige Migrationskorridore wesentliche Habitate darstellen. Sowie Unterstützung weiterer operativer Ziele in Bezug auf die Beeinträchtigung mariner Arten und Lebensräume (3.1, 3.2), die nachhaltige und schonende Nutzung von Ressourcen (4.3, 4.6) sowie der Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge (6.1, 6.2, 6.5) und natürlicher hydromorphologischer Charakteristik (7.3). Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D1 – Biologische Vielfalt D4 – Nahrungsnetz Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Merkmale See- und Küstenvögel Marine Säugetiere Fische Fledermäuse Fledermäuse zählen zu den in MSRL Anhang III, Tabelle 1 gelisteten biologischen Merkmalen. Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen Physische Schädigung Sonstige physikalische Störungen Biologische Störungen National: Bundesnaturschutzgesetz, Raumordnungsgesetz, Ländernaturschutzgesetzgebungen einschl. Nationalparkgesetze, Landesplanungsgesetze, Raumentwicklungspläne des Bundes und der Länder, Integrierte Bewirtschaftungspläne (IBP) für die Natura 2000 – Gebiete der Weser, Elbe und Ems, bestehende Schutzgebietsverordnungen, 54 UZ3-02 Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im marinen Bereich Raumordnung, Gesetz zum Staatsvertrag über eine feste FehmarnbeltQuerung EU: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie, Wasserrahmenrichtlinie, Maritime Raumordnungs-Richtlinie Regional: HELCOM/OSPAR Joint Declaration 2003, HELCOM/OSPAR Joint Work Programme on Marine Protected Areas (2003), HELCOM (u.a. Ostseeaktionsplan), OSPAR, TWSC inkl. Wadden Sea Plan (2010) In Bezug auf HELCOM- und OSPAR-Empfehlungen sind insbes. die Empfehlungen zum Schutz bestimmter Arten(-Gruppen) sowie HELCOMEmpfehlung 34E/1 zum Schutz von Seevogelhabitaten und Zugrouten vor negativen Effekten von Installationen auf See relevant. International: CBD, Berner und Bonner Konvention inkl. ASCOBANS, AEWA, Abkommen zur Erhaltung der Seehunde im Wattenmeer In Bezug auf die Ziele der Raumordnung sind insbesondere die Vorranggebiete relevant (Regionalbezug Mecklenburg-Vorpommern). Notwendigkeit transnationaler Regelung Zum Teil, bspw. im Rahmen von GFP und IMO Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Im Rahmen einer Fortschreibung der Raumordnungspläne wird auf fachplanerischer Basis geprüft, ob Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete regional (in Nord- oder Ostsee) und national (zwischen Bund und Ländern) abgestimmt aufgenommen werden können, die für wandernde bzw. ziehende Arten als Flugbzw. Wanderkorridore zwischen ökologisch wichtigen Gebieten dienen. Diese bilden optimaler Weise einen Biotopverbund i.S. eines kohärenten Schutzgebietsnetzwerkes. Von den zuständigen Fachbehörden sind die entsprechenden Informationen in die Raumordnungsverfahren bei Bund und Land einzubringen. In diesen Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten sind dann bei Genehmigungsverfahren für folgende Ökosystemkomponenten spezielle Schutzvorschriften zu prüfen: 1. Marine Säugetiere 2. See- und Küstenvögel 3. Fledermäuse 4. Fische Die Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete sollen optimaler Weise einen Biotopverbund i.S. eines kohärenten und repräsentativen Schutzgebietsnetzwerkes bilden. Sie sollen möglichst weitgehend die bestehenden Schutzgebiete beachten, die durch Korridore außerhalb von Schutzgebieten verbunden werden. Die Lage dieser Korridore richtet sich nach dem Verlauf der Wander- und Zugrouten zwischen Nahrungs-, Aufenthalts-, Rast-, Aufzucht-, Brut- und Mausergebieten. Dabei werden Vogelarten und Fledermäuse mit ähnlichem Zugverhalten gemeinsam betrachtet und den grundsätzlichen Ansprüchen funktioneller Gruppen Rechnung getragen. Die Breite der Korridore bestimmt sich nach dem Wirkradius der Belastungen, die sich aus den Nutzungen im Umfeld der Korridore ergeben. Der Wirkradius ergibt sich aus der Sensitivität der Art bzw. der sensitivsten Art einer funktionellen Gruppe im Verhältnis zur jeweiligen Belastung (einschließlich der Belastungsstärke). Im Fall von Unterwasserschall ist der Wirkradius abhängig von Quellschalleigenschaften und Sensitivitäten der jeweiligen Arten. Zur Verbesserung des Kenntnisstandes sind teilweise noch vorbereitende Untersuchungen Bestandteil der Maßnahme. Hinsichtlich des Verlaufes der Korridore erfolgen im Rahmen der Fortschreibung der Raumordnungspläne regionale bzw. EU-weite Abstimmungen unter Berücksichtigung der Vorgaben der EU-Richtlinie zur maritimen Raumplanung und entsprechender (teils in Entwicklung befindlicher) regionaler Vereinbarungen. Für die regionalen Abstimmungen können ggf. die HELCOM/VASAB- und OSPAR-Gruppen zur Raumordnung genutzt werden. Ergänzend zu Raumordnung und Genehmigungsverfahren sind zum Schutz wandernder Arten, in diesen Korridoren, z.B. über freiwillige Vereinbarungen und Managementpläne u.a. folgende weitere Regelungen auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen: 55 UZ3-02 Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im marinen Bereich 1. 2. 3. 4. Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Marine Säugetiere Vermeidung oder, sofern nicht möglich, Verminderung von Lärmbelastungen durch Luftpulser (seismische Aktivitäten), baubedingten Lärm, Unterwassersprengungen und militärische Sonare, die Wanderbewegungen beeinträchtigen können. Die Bundeswehr wird Maßnahmen ergreifen, die die Lärmbelastung für marine Säugetiere vermindern. Technische Verbesserung und Weiterentwicklung wahrnehmbarer Netztypen für den Einsatz in Wanderkorridoren um die Vertreibung so gering wie möglich zu halten, Förderung der Beschaffung / Investition Verpflichtender Einsatz der Anwendung dieser Techniken in Wanderkorridoren (inkl. Kontrolle) See- und Küstenvögel sowie weitere Zugvögel Entwicklung und Umsetzung eines Konzepts zur temporären Abschaltung von Offshore-Windparks Entwicklung eines Beleuchtungskonzeptes für Offshore-Windparks, um die Attraktion für Vögel so gering wie möglich zu halten bei gleichzeitiger Beibehaltung der Sicherheit im Flug- und Schiffverkehr Erhöhung der Mindestflughöhen für Hubschrauber, Kleinflugzeuge, Ultraleicht-Flugzeuge und unbemannte ferngesteuerte Fluggeräte über Korridoren (ausgenommen Unfall- und Rettungsflüge) Fledermäuse Entwicklung und Umsetzung eines Konzeptes zum Schutz der Hauptwanderrouten von Fledermäusen Fische Schaffung bzw. Anpassung von rechtlichen Grundlagen (sofern erforderlich), welche im Rahmen der Zulassungsverfahren eine obligatorische Schaffung von fischschonenden Vorrichtungen nach dem aktuellen Stand der Technik an industriellen Wasserentnahmestellen in marinen Gewässern vorsehen, die insbes. für gefährdete Wanderfischarten von Bedeutung sind. Als Grundlage hierfür Schaffung und Weiterentwicklung von anwendungsbereiten, verbindlichen technischen Kriterien nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik (z.B. in Anlehnung an die Arbeits- und Merkblätter der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft). Umsetzungsmodus: Rechtlich Technisch Politisch Instrumente: Freiwillige Vereinbarungen, maritime Raumordnung, Verwaltungs- und Rechtsvorschriften sowie Gesetze des Bundes und der Länder (inkl. fischerei- und naturschutzrechtliche Regelungen, Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz,), Walschutzverordnung, GFP, Antrag im Rahmen des Völkerrechts (SRÜ bzw. IMO) F&E-Vorhaben Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Maßnahmenbegründung Küstengewässer (außer MV) AWZ Erforderlichkeit der Maßnahme Ausgehend von den Anfangsbewertungen für die deutsche Nordsee und die deutsche Ostsee tragen insbesondere die o.g. Hauptbelastungen dazu bei, dass marine Säugetiere und Seevögel in keinem guten Zustand sind. Entlang der Zug- und Wanderrouten im bzw. über dem Meer zwischen Nahrungs-, Aufenthalts-, Rast-, Aufzucht-, Brut- und Mausergebieten – insbes. auch zwischen den Schutzgebieten – gibt es eine Reihe von existierenden und zukünftig möglichen Beeinträchtigungen aufgrund von anthropogenen Nutzungen, die insb. ziehende und wandernde Arten gefährden (können). 56 UZ3-02 Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im marinen Bereich Vor allem im Bereich bekannter und für die Arten relevanter Wanderrouten bspw. zur Erreichung von Paarungsgebieten - müssen daher effiziente Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten umgesetzt werden. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Die o.g. Umweltziele und langfristig der GES können in Bezug auf ziehende und wandernde Arten unterstützt werden, wenn bereits existierende und/oder zukünftig mögliche Gefährdungen und damit einhergehende Beeinträchtigungen von marinen Säugetieren und Seevögeln entlang ihrer Zug- und Wanderrouten reduziert oder vermieden werden. Entlang der Zug- und Wanderrouten sind die Maßnahmen ausschlaggebend für die Erreichung der folgenden Umweltziele: Gewährleistung des Schutzes ziehender und wandernder Arten gem. UZ 3.4 Reduktion des Beifanges ziehender und wandernder Arten auf Zug- und Wanderrouten gem. UZ 3.2 und 4.3 Zusätzlich unterstützt die Maßnahme die Zielerreichung der folgenden Umweltziele: Schaffung von Ruhe- und Rückzugsräumen für mobile und wandernde marine Arten (d.h. auch außerhalb von Schutzgebieten, soweit erforderlich) gem. UZ 3.1 Schutz der Fortpflanzungs-, Ruhe- und Nahrungsstätten unter Berücksichtigung der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten gem. UZ 4.6 Berücksichtigung von Wanderungsaktivitäten gem. UZ 4.6 und 7.3 Reduktion von Störungen und physischen Schädigungen durch Lärm gem. UZ 6.1 und 6.2 Reduktion von Störungen und Mortalität durch Kollision mit baulichen Anlagen und künstliche Lichtquellen gem. UZ 6.5 Verhinderung des weiteren Rückgangs von Arten und damit Aufhalten des Rückgangs der Biodiversität bzw. Unterstützung der Regeneration. Grenzüberschreitende Auswirkungen Es ist davon auszugehen, dass die einzelnen Maßnahmen auch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustands mariner Säugetiere, See- und Küstenvögel, Fischen und Fledermäusen und somit zur Erreichung des GES in den angrenzenden Meeresgebieten und entlang der länderübergreifenden Wanderrouten beitragen. Mit negativen Auswirkungen ist nicht zu rechnen. Kosten Die insgesamt anfallenden Kosten lassen sich derzeit noch nicht abschätzen. Mit der Maßnahme sind Kosten für die Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung verbunden. Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Mit der Maßnahme sind Kosten für die Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung verbunden. Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Soweit die Teilmaßnahmen lediglich F&E-Charakter haben, sind keine sozioökonomischen Bewertungen anzustellen. Soweit sich durch die Überprüfung eine Notwendigkeit zusätzlicher Beschränkungen ergibt, kann dies zu Kosten und Einschränkungen in folgenden Bereichen führen: Fischerei Schifffahrt Tourismus Offshore (Wind, Öl und Gas) Energiewirtschaft (Starkstromkabel) Gewerbliche Sand- und Kiesentnahmen Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in: Fischerei Tourismus Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung 57 UZ3-02 Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im marinen Bereich (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger sind: zuständige Behörden von Bund und Ländern (außer MV), Verbände, wissenschaftliche Vorarbeiten durch Fachbehörden, Gutachter und/oder Institute. Finanzierung Die Finanzierung der wissenschaftlichen Vorarbeiten für die Maßnahme in der AWZ ist bereits sichergestellt. Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (siehe Berichte Art. 10 MSRL von 2012). Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Konzeptentwicklung bis spätestens Ende des Jahres 2015. Praktische Umsetzung spätestens ab Beginn des Jahres 2016. Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei der Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. National Regional Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme ist nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen zu prüfen, ob neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL Auswirkungen auf Landschaft (terrestrisch), Kultur- und Sachgüter als auch Wechselbeziehungen gegeben sind. Landschaft (terrestrisch): Wanderarten, insb. Vögel und Fledermäuse, prägen terrestrische Landschaften, die sie z.B. als Rast-, Brut-, Mauser- und Überwinterungsplätze anfliegen. Der Schutz von Wanderarten und ihrer Wanderkorridore wirkt sich somit positiv auf ihr Vorkommen an Land und die terrestrische Landschaft aus. Der Umfang der zu erwartenden positiven Umwelteffekte hängt davon ab, für welche Arten/Biotoptypen die Maßnahme umgesetzt wird. Wechselbeziehungen sind insbesondere zwischen den Schutzgütern nach MSRL/WHG – Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt und Wasser zu erwarten. Die Einrichtung von Flug- bzw. Wanderkorridoren für wandernde bzw. ziehende Arten kann den weiteren Rückgang dieser Ökosystemkomponenten reduzieren und damit die Stärkung der natürlichen Biodiversität unterstützen. Die Wirkung auf Menschen und die menschliche Gesundheit können derzeit nicht eingeschätzt werden. Verlagerungen von Auswirkungen auf andere Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Vernünftige Alternativen Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall die Ziele der Maßnahme, der Schutz ziehender und wandernder Arten, nicht erreicht werden könnte. 58 UZ4-02 Fischereimaßnahmen UZ4-01 Weitere Verankerung des Themas „nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei“ im öffentlichen Bewusstsein Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) 20 27 35 Maßnahmenkatalog-Nr.: 411 Berichtscodierung: N.N. Measures to prevent or control the adverse impacts of fishing and other exploitation/removal of animals and plants Measures to reduce physical damage in marine waters (and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters) Measures to reduce biological disturbance in the marine environment from the extraction of species, including incidental non-target catches EU-Maßnahmenkategorie Kategorie 2b Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die nicht auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen. Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 4.1 – Alle wirtschaftlich genutzten Bestände werden nach dem Ansatz des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) bewirtschaftet. UZ 4.3 – Die Fischerei beeinträchtigt die anderen Ökosystemkomponenten (Nichtzielarten und benthische Lebensgemeinschaften) nicht in dem Maße, dass die Erreichung bzw. Erhaltung ihres spezifischen guten Umweltzustands gefährdet wird. Sowie Unterstützung operativer Umweltziele in Bezug auf die Beeinträchtigung mariner Arten und Habitate (3.1, 3.2) und die nachhaltige und schonende Ressourcennutzung (4.2, 4.5). Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D1 – Biologische Vielfalt D3 – Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände D4 – Nahrungsnetz D6 – Meeresgrund Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Physische Schädigung Biologische Störung Merkmale See- und Küstenvögel Marine Säugetiere Fische Benthische Habitate Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen National: BNatSchG, Ländernaturschutzgesetzgebungen EU: GFP Regional: HELCOM / OSPAR Joint Declaration (2003), Statement on Ecosystem Approach (2003) HELCOM Ostseeaktionsplan (2007) und Copenhagen Declaration (2013) HELCOM- und OSPAR-Empfehlungen TWSC inkl. Wadden Sea Plan (2010) International: CBD 59 UZ4-02 Fischereimaßnahmen Notwendigkeit transnationaler Regelung Folgender Auszug aus dem Ostseeaktionsplan ist besonders relevant: “fish communities within safe biological limits, exhibiting a population age and size distribution indicative of a healthy stock and that MSY shall be achieved by 2015 where possible and on a progressive, incremental basis at the latest by 2020 for all stocks”. In Bezug auf HELCOM- und OSPAR-Empfehlungen sind die Empfehlungen zum Schutz bestimmter Arten(-Gruppen) und Habitate / Biotope / Biotopkomplexe relevant. Keine Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Konzeption und Umsetzung eines Programms (unter Zuhilfenahme von EUMitteln) zur Öffentlichkeitsarbeit zum Thema „nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei“ mit dem Ziel der weiteren Verankerung des Themas im öffentlichen Bewusstsein und der Information darüber. Hierzu sind geeignete Lehr- und Informationsmaterialien sowie weitere z.B. digitale Medien auf Basis der besten verfügbaren Daten und unter Berücksichtigung des aktuellen Forschungsstandes zu erstellen oder weiterzuentwickeln (vgl. z.B. Fischbestände online). Zielgruppen sind neben Privatpersonen insbesondere mögliche Multiplikatoren über Schulen, Universitäten, Volkshochschulen und andere (öffentliche und private) Bildungsträger. Daneben sollten auch Einkäufer von Supermarktketten und Restaurants als bedeutende Abnehmer erreicht werden. Einzusetzende Medien: Neben Print-Medien (Broschüren, Flyer, Schulbücher) sollen auch digitale Medien (Internet, Fernsehen) eingesetzt werden. Inhaltliche Schwerpunkte: Auswirkungen verschiedener Fischereimethoden auf Zielarten, Nichtzielarten und den Meeresboden Ökosystemgerechte Fanggeräte und -techniken MSY-Konzept Ökonomische Aspekte einer nachhaltigen ökosystemgerechten Fischerei Wirkmöglichkeiten der Verbraucher durch bewussten Konsum Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodi: Rechtlich: Bildungsinstrumente, z.B. Lehrpläne Politisch: Bildungsinstrumente, Öffentlichkeitsarbeit Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Terrestrische Gebiete Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme Die aktuell in den nationalen Küsten- und Meeresgewässern praktizierten Fischereien haben z.T. negative Auswirkungen auf den Zustand von Zielarten, Nichtzielarten und benthischen Ökosystemen. Die Vorgaben der GFP sind direkt rechtsverbindlich. Auch die Anforderungen der MSRL in Bezug auf die Nichtbeeinträchtigung von Ökosystemkomponenten (Zielarten, Nicht-Zielarten, Meeresboden) sind umzusetzen. Die Festlegung entsprechender verbindlicher Vorschriften (z.B. Vorschriften in Bezug auf Fanggeräte) muss i.d.R. auf EU-Ebene erfolgen. Über rechtsverbindliche Vorschriften hinaus kann die Zielerreichung der MSRL flankierend über eine Änderung des Verbraucherverhaltens unterstützt werden. Neben Ökozertifizierungen ist hierfür eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit erforderlich. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Die Maßnahme trägt zum Erreichen der o.g. Umweltziele bei, indem das Prinzip der nachhaltigen ökosystemgerechten Fischerei im öffentlichen Bewusstsein stärker verankert wird, durch verändertes Verbraucherverhalten die Produkte der nachhaltigen ökosystemgerechten Fischerei nachgefragt werden und dadurch ökonomisch Einfluss auf die fischereiliche Praxis genommen wird. Hierdurch kann die Beeinträchtigung von Nichtzielarten und benthischen Lebensgemeinschaften und somit auch der Nahrungsnetze reduziert (UZ 4.3 und 3.2), zu einer Bewirtschaftung der Bestände nach dem MSY-Ansatz beigetragen (UZ 4.1) und die Alters- und Größenstrukturen der befischten Bestände verbessert (UZ 4.2) werden. Die Maßnahme unterstützt die Zielerreichung durch Öffentlichkeitsarbeit zur Veränderung des 60 UZ4-02 Fischereimaßnahmen Verbraucherverhaltens, kann jedoch allein nicht zum Erreichen der Umweltziele führen, sondern muss Teil eines Maßnahmenpakets sein. Die Maßnahme kann weiterhin zu einer Verbesserung der Akzeptanz für die Umsetzung von Maßnahmen der MSRL und somit zum Erreichen der MSRLZiele insgesamt beitragen. Die Maßnahme dient der Unterstützung aller beteiligten Akteure, inkl. der Fischereiwirtschaft, welche durch eine Stärkung der nachhaltigen ökosystemgerechten Fischerei bei gleichzeitig besserer Information der Öffentlichkeit durch steigende Nachfrage entsprechender Produkte profitieren könnte. Grenzüberschreitende Auswirkungen Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und Wasser und damit den Zustand der Meeresumwelt der Anrainerstaaten von Nord- und Ostsee auswirken wird. Mit negativen Auswirkungen ist nicht zu rechnen. Kosten Die insgesamt anfallenden Kosten lassen sich derzeit noch nicht abschätzen. Eine zweckmäßige, seriöse und wirksame Aufbereitung der komplexen Thematik und die erforderliche kontinuierliche Pflege und Aktualisierung der Informationsmaterialien sind mit erheblichem Aufwand verbunden, so dass hierfür eine fachlich-inhaltliche Steuerung und entsprechende Finanzierung benötigt wird. Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Die insgesamt anfallenden Kosten lassen sich derzeit noch nicht abschätzen. Die Kosten der Maßnahme sollen sowohl aus EU-Mitteln als auch aus Mitteln des Bundes, der Bundesländer, der Gemeinden und der Wirtschaft finanziert werden. Für die Umsetzung sind folgende Institutionen verantwortlich: Ministerien, Behörden, Umweltverbände, Wirtschaft, Bildungsträger (Universitäten, Schulen, etc.). Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Kosten können auftreten in: Fischerei Fischverarbeitung, Fischhandel Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in: Fischerei Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Lokal National Regional Die Koordinierung der Umsetzung erfolgt durch nationale Experten, ggf. bundeslandspezifisch. Diese werden für die Umsetzung von spezifischen Einzelaspekten durch lokale Experten unterstützt. Weiterhin findet eine Koordinierung der Maßnahme zwischen den OSPAR und HELCOMVertragsstaaten statt. Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger sind: Umwelt-, Naturschutz- und Fischereibehörden von Bund und Ländern Wissenschaftliche Unterstützung durch Fachbehörden, Gutachter und / oder Institute Finanzierung Die Finanzierung ist noch nicht sichergestellt. Diese erfolgt im Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des Programms. Eine Co-Finanzierung durch EU-Förderung wird geprüft. 61 UZ4-02 Fischereimaßnahmen Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Zusätzliche Effizienzindikatoren: Erstellung von Medienspiegeln zu Print- und digitalen Medien Anzahl der Bildungseinrichtungen, die die Module einsetzen Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Sofort nach Beschluss. Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei der Umsetzung sind derzeit noch nicht abschätzbar. Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL keine Auswirkungen auf andere Schutzgüter zu erwarten, wohl aber sind Wechselwirkungen zu prüfen. Bei Durchführung der Maßnahme wird eine Verbesserung der pelagischen und benthischen Habitate im Rahmen des Schutzguts Wasser unterstützt. Diese Verbesserung wirkt positiv auf Arten und Biotope. Gemeinsam tragen sie zum Aufhalten des Rückgangs der Biodiversität bei. Eine verbesserte Biodiversität wirkt positiv auf die Habitate zurück. Vernünftige Alternativen Folgende Alternativen wurden geprüft und aus nachfolgenden Gründen verworfen: Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall das primäre Ziel der Maßnahme, über eine Änderung des Verbraucherverhaltens eine nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei zu stärken und Beeinträchtigungen durch die Fischerei zu reduzieren, gefährdet wird. Eine Alternative zu dem gewählten Vorgehen besteht in weiteren ordnungsrechtlichen Instrumentarien zur Regelung der Fischerei. Die hier vorgesehene Maßnahme ist nicht als alternativ zum Ordnungsrecht zu verstehen, sondern stellt eine notwendige und zielführende Ergänzung dar. 62 UZ4-02 Fischereimaßnahmen UZ4-02 Fischereimaßnahmen Ebene 1: Kenndaten Maßnahmentitel Bewirtschaftungsraum: Maßnahmenkatalog-Nr. Berichtscodierung: Nordsee 412 N.N Ostsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM, Tabelle I.3) EU Maßnahmen-kategorie 20 Measures to prevent or control the adverse impacts of fishing and other exploitation/removal of animals and plants 26 Measures to reduce physical loss of seabed habitats in marine waters (and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters) 27 Measures to reduce physical damage in marine waters (and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters) 35 Measures to reduce biological disturbance in the marine environment from the extraction of species, including incidental non-target catches 37 Measures to restore and conserve marine ecosystems, including habitats and species 38 Measures related to Spatial Protection Measures for the marine environment (not reported under another KTM) Kategorie 2a: Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: Operative Umweltziele (UZ) EU: Europäische Biodiversitätsstrategie, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Gemeinsame Fischereipolitik, Vogelschutzrichtlinie Regional: HELCOM, OSPAR Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 3.1: Es bestehen räumlich und zeitlich ausreichende Rückzugs- und Ruheräume für Ökosystemkomponenten. Zum Schutz vor anthropogenen Störungen werden z.B. ungenutzte und/oder eingeschränkt genutzte Räume und Zeiten („No-take-zones“ und „No-take-times“, für die Fischerei gemäß den Regeln der GFP) eingerichtet (vgl. u.a. Erwägungsgrund 39 zur MSRL). UZ 3.2: Die Struktur und Funktion der Nahrungsnetze sowie der marinen Lebensräume wird durch Beifang, Rückwurf und grundgeschleppte Fanggeräte nicht weiter nachteilig verändert. Auf die Regeneration der aufgrund der bereits erfolgten Eingriffe geschädigten Ökosystemkomponenten wird hingewirkt. Die funktionalen Gruppen der biologischen Merkmale (Anhang III Tabelle 1 MSRL) oder deren Nahrungsgrundlage werden nicht gefährdet. UZ 4.1 Alle wirtschaftlich genutzten Bestände werden nach dem Ansatz des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) bewirtschaftet UZ 4.2 Die Bestände befischter Arten weisen eine Alters- und Größenstruktur auf, in der alle Alters- und Größenklassen weiterhin und in Annäherung an natürliche Verhältnisse vertreten sind. UZ 4.3: Die Fischerei beeinträchtigt die anderen Ökosystemkomponenten (Nichtzielarten und benthische Lebensgemeinschaften) nicht in dem Maße, dass die Erreichung bzw. Erhaltung ihres spezifischen guten Umweltzustands gefährdet wird. 63 UZ4-02 Fischereimaßnahmen Querverbindungen zu weiteren Umweltzielen. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D1 - Biologische Vielfalt D3 - Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände D4 - Nahrungsnetz D6 - Meeresgrund Physischer Verlust Physische Schädigung Sonstige physikalische Störungen Biologische Störungen Merkmale Benthische Habitate Cephalopoden Fische Marine Säugetiere Pelagische Habitate See- und Küstenvögel Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 29) National: Bundesnaturschutzgesetz, Nationale Biodiversitätsstrategie, Schutzgebietsverordnungen EU: Europäische Biodiversitätsstrategie, Europäischer Meeres- und Fischereifonds, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Gemeinsame Fischereipolitik, Vogelschutzrichtlinie Regional: HELCOM/OSPAR Joint Declaration (2003), Joint Work Programme on Marine Protected Areas (2003), Statement on Ecosystem Approach (2003) HELCOM: Ostseeaktionsplan, Ministererklärung 2013, Empfehlung 21-4 (Biotope) OSPAR: Nordostatlantik-Umweltstrategie (Agreement 10-3E), Ministererklärung 2010, Empfehlung 10-05E (EIA in relation to threatened and declining species and habitats) International: CBD, Berner und Bonner Konvention (CMS) , inklusive ASCOBANS Freitext: In Bezug auf HELCOM- und OSPAR-Empfehlungen sind insbes. die Empfehlungen zum Schutz bestimmter Arten(-Gruppen) und Biotoptypen1 sowie HELCOMEmpfehlung 35/1 (zu Meeresschutzgebieten) und OSPAR-Empfehlung 10/05E (zur UVP in Bezug auf TD species/habitats) relevant. In Bezug auf die CBD sind insbes. die Entscheidungen COP VII/28 (Schutzgebiete), COP IX/20 (Marine Biodiversität) und COP X/2 (Biodiv-Plan 20112020, Aichi-Ziele) relevant. Notwendigkeit transnationaler Regelung GFP-Verordnung. Siehe auch Art. 13(5) und 15 der MSRL. Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmen-beschreibung Folgende Maßnahmen sind vorgesehen A) Fischereimanagementmaßnahmen in den Natura 2000-Gebieten der AWZ von Nord- und Ostsee Die Festlegung von Fischereimanagementmaßnahmen in den Natura 2000Gebieten der AWZ erfolgt nach dem in den in Artikeln 11 und 18 der Verordnung über die gemeinsame Fischereipolitik (GFP-Verordnung) vorgesehenen Verfahren. Hierzu wird die Bundesregierung Entwürfe für „gemeinsame Empfehlungen“ für die erforderlichen fischereilichen Beschränkungen und deren Überwachung unter Beteiligung der Landesregierungen der Küstenländer sowie der betroffenen Fischerei und dem Naturschutz erarbeiten und mit den fischereilich betroffenen Nachbarstaaten abstimmen. 1 Im Dokument subsumiert der Begriff <Biotoptypen> alle Biotoptypen gem. MSRL, Anhang III, alle natürlichen Lebensraumtypen gem. FFH-RL, Anhang I sowie alle hierarchischen Ebenen von klassifizierten Biotopen bzw. Biotoptypen und Biotopkomplexe des Meeresbodens. 64 UZ4-02 Fischereimaßnahmen B) Prüfung der Einrichtung von Fischerei- und Aquakulturausschlussgebieten in den Offshore-Windparks Durch die Einrichtung von Offshore-Windparks entstehen Gebiete, in denen Nutzungen aus Sicherheitsgründen beschränkt sind. In diesen Gebieten wird geprüft, ob und wo ein Fischerei- oder Aquakulturausschluss einen Beitrag für die Umsetzung der Umweltziele zum Erhalt der Biodiversität leisten kann. C) Gemeinsame Fischereipolitik Die Bundesregierung wird im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik die Erreichung der Ziele der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie berücksichtigen. D) Förderung der Entwicklung und Verwendung von ökosystemgerechten und zukunftsfähigen Fanggeräten BMEL und BMUB werden zusammen mit den in den Küstengewässern zuständigen Ländern unter Berücksichtigung der EU-Verpflichtung zur Erfüllung der Anlandeverpflichtungen ein gemeinsames Programm zur Förderung und Entwicklung von alternativen / modifizierten und wirtschaftlich tragfähigen Fangtechniken entwickeln, um Beifänge von Schweinswalen und Seevögeln zu reduzieren, und die Möglichkeiten nutzen, die Fischerei bei der Umstellung auf diese Techniken zu unterstützen. Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodus: A,B,C und D: Rechtlich D: Technisch, und ggf. Politisch, Ökonomisch durch Wirtschaftliche/finanzielle Anreizinstrumente, Ökozertifizierung Instrumente: GFP-Verordnung, MSRL, FFH- & VRL, EMFF und sonstige Förderprogramme/mittel Außerhalb der GFP, die für die Zielerreichung geeigneten Rechtsvorschriften des Bundes. Einbringung und Verhandlung der gemeinsamen Empfehlungen durch BMEL und BMUB im Rahmen der Regionalen Zusammenarbeit nach Artikel 11 und 18 der GFP-Verordnung in den zuständigen EU-Fischereigremien (Nordsee: Scheveningen-Gruppe; Ostsee: Baltfish-Gruppe). Räumlicher Bezug Anwendungsgebiet: Küstengewässer (außer MV) AWZ Maßnahmen-begründung Erforderlichkeit der Maßnahme Ausgehend von den Anfangsbewertungen für die deutsche Nordsee und die deutsche Ostsee (MSRL Art. 8, 2012) ist die Belastung der Meere zu hoch und dies trägt dazu bei, dass insgesamt die Arten und Biotoptypen der Nord- und Ostsee in keinem guten Zustand sind. Um die o.g. Umweltziele und den GES erreichen zu können, müssen u.a. die Auswirkungen der Fischerei auf spezifische Ökosystemkomponenten deutlich verringert und in Schutzgebieten entsprechende Fischereimanagementmaßnahmen erlassen werden. Dies kann durch eine erfolgreiche Anwendung selektiver und schonender Fanggeräte und -methoden (D), in Kombination mit Einführung von Fischereibeschränkungen und anderen Maßnahmen des Fischereimanagements (A, B, C) erreicht werden. Um die Einhaltung der Fischereimanagementmaßnahmen zu gewährleisten, müssen die tatsächlich stattfindenden Fischereiaktivitäten effizient überwacht werden. Insbesondere ist es notwendig etwaige Fischereiverbote zum Schutz von Arten und Habitaten, so zu überwachen, dass Zuwiderhandlungen gar nicht erst vorkommen. Durch das Zusammenspiel aller hier dargestellten Maßnahmen kann auch außerhalb von Schutzgebieten ein positiver Effekt für die Meeresökosysteme erzielt werden. Die Maßnahmen sind insgesamt erforderlich und angemessen zur Zielerreichung. Untersuchungen in Meeresschutzgebieten zeigen, dass durch den Anstieg der Biomasse innerhalb der geschützten Gebiete ein sogenannter Überlaufeffekt ausgelöst wird, wodurch sich die geschützten Gebiete auch auf die peripheren Areale von Ausschlussgebieten positiv auswirken können. Dieser Überlaufeffekt wird auch als „spillover“ bezeichnet. So kann eine Zunahme der Individuendichte im Ausschlussgebiet zu einer erhöhten Reproduktion führen, die wiederum eine gesteigerte Verdriftung von Eiern und Larven und eine erhöhte Individuendichte in 65 UZ4-02 Fischereimaßnahmen den umliegenden Meeresgebieten bewirken. Des Weiteren kann das direkte Abwandern von Fischen aus den Ausschlussgebieten einen positiven Effekt auf die Biomasse der Fischpopulationen in den umliegenden Meeresarealen haben. Neben dem „spillover“ bei Fischbeständen kann diese positive Wirkung auch bei benthischen Lebensräumen auftreten, indem die Ausschlussgebiete einen Ausgangspunkt zur Wiederbesiedlung der Umgebung mit Benthosarten darstellen und eine Stabilisierungsfunktion für die Ökosysteme der Nord- und Ostsee erfüllen. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Diese Maßnahme dient der Erreichung der o.g. operativen Umweltziele 3.1, 3.2, 4.1, 4.2 und 4.3. A, B und C: Diese Maßnahmen dienen der Verbesserung des Zustands der kommerziell genutzten Fischbestände, gefährdeter Arten und Biotoptypen, der Biotoptypen und der biologischen Merkmale gem. Anh. III Tab. 1 MSRL, wichtiger, sensibler ökosystemarer Prozesse einschließlich der Nahrungsnetze und wichtiger Laichund Aufwuchsgebiete kommerziell genutzter mariner Arten als Beitrag zur GESErreichung des jeweiligen Meeresgebietes. In Nord- und Ostsee wird mit diesen Maßnahmen zur Schaffung räumlich und zeitlich ausreichender Rückzugs- und Ruheräume für Ökosystemkomponenten beigetragen (UZ 3.1) und langfristig ein Beitrag zur Verbesserung des Zustandes der laut Anfangsbewertung nicht in einem gutem Zustand befindlichen Arten und Biotoptypen geleistet. Ausschlussgebiete stellen wichtige Erholungs- und Rückzugsgebiete für gefährdete und empfindliche Arten sowie Lebensräume dar und besitzen somit eine wichtige Pufferfunktion, um der hohen anthropogenen Nutzungsintensität entgegenzuwirken. Die Einrichtung solcher Gebiete kann zu einer Erholung benthischer Lebensräume, von Fischen, mariner Säugetiere sowie See- und Küstenvögeln beitragen. Somit wird ein wichtiger Beitrag zum Erhalt bzw. zum Wiederaufbau der Biodiversität und damit wiederum zu einem guten Umweltzustand geleistet. Nur durch eine wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereiaktivitäten kann die notwendige Effizienz der eigentlich regelnden Maßnahmen tatsächlich gewährleistet werden. Wenn diese gewährleistet ist, kann eine Erholung von geschädigten Ökosystemkomponenten und somit eine Verbesserung der in der Anfangsbewertung nicht in gutem Zustand befindlichen Arten und Biotoptypen erreicht werden. Grenzüberschreitende Auswirkungen D: Zu hohe Beifänge von Ziel- und Nichtzielarten sowie mit grundberührenden Fischereimethoden einhergehende physische Schädigungen benthischer Lebensräume behindern das Erreichen der UZ. 3.2 und 4.3 und tragen zur Nichterreichung des GES der oben genannten Merkmale (MSRL Anhang III) bei. Durch Einsatz von alternativen oder modifizierten Fanggeräten mit verbesserten Selektionseigenschaften kann eine Verringerung des Beifangs von Ziel- und Nichtzielarten und Verminderung der Beeinträchtigung der benthischen Lebensräume erreicht werden (UZ. 4.3). Dies führt auch zu einer weniger beeinträchtigten Struktur und Funktion der Nahrungsnetze (UZ. 3.2). Langfristig kann eine Verbesserung der laut Anfangsbewertung nicht in gutem Zustand befindlichen Arten und Biotoptypen erwartet werden. Die Maßnahmen A, B, C und D tragen zu einer Verbesserung des Erhaltungszustands von Arten und Biotoptypen bei. Wenn die Einhaltung der Fischereiregelungen in Schutzgebieten effektiv kontrolliert und überwacht werden, kann sich dies auch positiv auf die benachbarten Meeresgebiete auswirken ZB. die Zunahme der Individuendichte im Schutzgebiet kann zu einer erhöhten Reproduktion führen, die wiederum eine gesteigerte Verdriftung von Eiern und Larven und eine erhöhte Individuenzahl in den umliegenden Meeresgebieten bewirkt; so kann zur Erreichung des GES auch in angrenzenden Meeresgewässern beigetragen werden. Dies setzt eine wirksame Umsetzung der Maßnahmen A, B, C und D voraus. Mit negativen Auswirkungen auf angrenzende Meeresgebiete ist nicht zu rechnen. Die Maßnahmen sind im Rahmen der GFP grundsätzlich im Einvernehmen mit den betroffenen Nachbarstaaten zu entwickeln. 66 UZ4-02 Fischereimaßnahmen Kosten Mit der Maßnahme sind Kosten für die Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung verbunden. Sozio-ökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Die naturschutzfachliche Wirksamkeit der Maßnahme wird in der Begründung erläutert. Weitere Hinweise zu den Maßnahmen können den folgenden Publikationen entnommen werden: Carstensen et al. 2015 Ökologischer und ökonomischer Nutzen fischereilicher Regulierungen in Meeresschutzgebieten https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/meeresundkuestenschut z/downloads/Berichte-und-Positionspapiere/Nutzen-fischereil-Regulierungenin-Meeresschutzgebieten.pdf Fock et al. 2011. Linking marine fisheries to environmental objectives: a case study on seafloor integrity under European maritime policies. Environmental Science & Policy, 14: 289-300. Für die Umsetzung der Maßnahme sind die untenstehenden Maßnahmenträger verantwortlich. Die Kostenverteilung kann erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre Kosten konkretisiert sind. Sozioökonomische Voreinschätzung Kosten und wirtschaftliche Einschränkungen können anfallen für: Fischerei Steuerzahler durch erhöhten Kontroll- und Monitoringaufwand Nutzen und positive wirtschaftliche Effekte können anfallen für: Fischerei Tourismus Private Haushalte (durch Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele) Koordinierung bei der Umsetzung Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Die Koordinierung der Umsetzung erfolgt durch den Maßnahmenträger. Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger sind: zuständige Ministerien des Bundes (AWZ); wissenschaftliche Vorarbeiten durch die nachgeordneten Behörden. Finanzierung Die Finanzierung der wissenschaftlichen Vorarbeiten für die Maßnahme ist bereits sichergestellt. Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (siehe Berichte Art. 10 MSRL von 2012). Konzeptentwicklung hat begonnen. Indikatoren Zeitliche Planung Durchführung/ Um-setzung Schwierigkeiten bei Umsetzung Praktische Umsetzung beginnend Ende des Jahres 2016. Schwierigkeiten bei der Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Vernünftige Alternativen Bei der hier genannten Maßnahme ist nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen zu prüfen, ob neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL auch Wechselbeziehungen gegeben sind. Wechselbeziehungen sind insbesondere zwischen den Schutzgütern nach MSRL/WHG – Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt und Wasser – zu erwarten. Der Schutz für gefährdete Arten und Biotoptypen verhindert den weiteren Rückgang dieser Ökosystemkomponenten und unterstützt damit die Stärkung der natürlichen Biodiversität. Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall die Ziele der Maßnahme, der ausreichende Schutz von gefährdeten Arten und Biotoptypen, nicht erreicht werden könnte. 67 UZ4-03 Miesmuschelbewirtschaftungsplan im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer UZ4-03 Miesmuschelbewirtschaftungsplan im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Nordsee Schlüssel-Maßnahmen-Typen (KTM) 27 Measures to reduce physical damage in marine waters (and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters) 34 Measures to reduce the introduction and spread of non-indigenous species in the marine environment and for their control 35 Measures to reduce biological disturbances in the marine environment from the extraction of species, including incidental non-target catches 38 Measures related to Spatial Protection Measures for the marine environment (not reported under another KTM) Maßnahmenkatalog-Nr. 413 Berichtscodierung: N.N. EU-Maßnahmenkategorie Kategorie 2b Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die nicht auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen. Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 4.3 – Die Fischerei beeinträchtigt die anderen Ökosystemkomponenten (Nichtzielarten und benthische Lebensgemeinschaften) nicht in dem Maße, dass die Erreichung bzw. Erhaltung ihres spezifischen guten Umweltzustands gefährdet wird. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D1 – Biologische Vielfalt D2 – Nicht-einheimische Arten D3 – Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände D4 – Nahrungsnetz D6 – Meeresgrund Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Sonstige physikalische Störungen Biologische Störungen Merkmale Vögel Fisch Cephalopoden Benthische Habitate Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen Bundesnaturschutz-Gesetz, Landesnaturschutz-Gesetz, NationalparkGesetz Notwendigkeit transnationaler Regelung Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Gemäß einer niedersächsischen Landtagsentschließung trat 1999 der erste Miesmuschelmanagementplan (später Miesmuschelbewirtschaftungsplan) mit einer Laufzeit von 5 Jahren in Kraft. Im Zuge der Novellierung des Nationalparkgesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ im Jahr 2001 wurde der Bewirtschaftungsplan im Gesetz im § 9 (2) NWattNPG verankert. Er wird alle fünf Jahre an den jeweils aktuellen Erkenntnisstand angepasst und hinsichtlich der Erreichung der Schutzziele 68 UZ4-03 Miesmuschelbewirtschaftungsplan im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer des Nationalparks fortentwickelt. Für den nächsten Bewirtschaftungsplan sind folgende Ziele und Inhalte vorgesehen: Sicherstellung der ökologischen Nachhaltigkeit der Besatzmuschelfischerei Sicherung der Entwicklung eu- und sublitoraler Miesmuschelbänke und Lebensgemeinschaften, z.B. durch nutzungsfreie Zonen Beachtung der Natura 2000 Erhaltungsziele sowie der Ziele der MSRL Wichtige Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind: Überwachung der Fischerei durch das Fischereiamt Ausrüstung der Muschelkutter mit Black Boxen Monitoring des Miesmuschelbestandes durch die Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer Zusätzliche Sperrung von Gebieten zum Schutz von Miesmuschelhabitaten (neben den gesetzlich gesperrten Gebieten) Regelung im NWattNPG Schonzeit von eulitoralen Besatzmuscheln (15. Dezember bis 31. März) Einstellung der Fischerei bei Unterschreitung der eulitoralen Muschelbankfläche von 1.000 ha und bei Unterschreitung der Gesamtbiomasse von 10.000 t um mehr als 10% Minimierung des Risikos, Neobiota einzutragen Mit Muschelbänken assoziierte Tier- und Pflanzengruppen dürfen durch die Fischerei nicht nachhaltig geschädigt werden (z.B. Austernfischer, Eiderente, Seegras) Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodi: Rechtlich Technisch Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Küstengewässer des Landes Niedersachsen Maßnahmenbegründung Sicherung des langfristigen Erhalts des artenreichen Lebensraums Muschelbank und der nachhaltigen Bewirtschaftung des Miesmuschelbestandes in Niedersachsen und der Entwicklung des Niedersächsischen Wattenmeeres in Richtung der nationalen und internationalen Schutzziele. Grenzüberschreitende Auswirkungen Die Wirtschaftsformen (1.) das Fischen mit Netzen und Dredgen von Besatzmuscheln zur Aufzucht auf Bodenkulturen und (2.) das Anwachsen von Besatzmuscheln an Tauen und Netzen und deren Aufzucht auf Bodenkulturen beinhalten lokale Aktivitäten. Die Beschränkung der Umlagerung von Besatzmuscheln nur aus zertifizierten Fischereien und Bodenkulturen aus dem Wattenmeer schließt den Import von Besatzmuscheln aus England und Irland somit aus. Kosten Mit der Maßnahme sind folgende Kosten für Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung verbunden (Schätzung von Qualifikation des benötigten Personals und Dauer der Beschäftigung): Voraussichtlicher Personalaufwand für die Verwaltung in Höhe 70.000€ Voraussichtlicher Sachaufwand für die Verwaltung in Höhe von 60.000€ Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Die Begleitung und das Monitoring im Rahmen des Bewirtschaftungsplans sollen mit Mitteln des EMFF (75%) und des Landes Niedersachsen (25%) gefördert werden. Für die Umsetzung der Maßnahme sind die folgenden Institutionen verantwortlich: Ministerien, Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer, Staatliches Fischereiamt Bremerhaven. Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Kosten können auftreten in: 69 UZ4-03 Miesmuschelbewirtschaftungsplan im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer Miesmuschelfischerei Miesmuschelverarbeitung und Handel Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in: Miesmuschelfischerei private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele Der Nutzen einer solchen Maßnahme ist derzeit nicht zu quantifizieren. Die Muschelfischerei in Niedersachsen besteht nur aus sehr wenigen Betrieben und die Erträge sind stark schwankend. Problematisch ist hierbei die verlässliche Versorgung mit Jungmuscheln zum Belegen der Kulturen sowie die nachlassende Qualität der Kulturen durch die negativen Auswirkungen von zahlreichen Baumaßnahmen im Küstengewässer, wie Bagger- und Verklappungstätigkeiten, Pipeline- und Kabelverlegungen und Hafenbautätigkeiten. Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Maßnahmenträger Land Niedersachsen Finanzierung Bisher Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Klima und Energie und Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer. Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Aktualisierung bzw. Fortschreibung des Bewirtschaftungsplans alle 5 Jahre. Schwierigkeiten bei Umsetzung Finanzierung der jährlichen Monitoringkosten. National Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL Auswirkungen auf die zusätzlichen Schutzgüter Boden, Luft, Klima, Landschaft (terrestrisch), Kultur– und Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern nicht erkennbar. Vernünftige Alternativen Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, dass die Fischerei die anderen Ökosystemkomponenten (Nichtzielarten und benthische Lebensgemeinschaften) nicht in dem Maße beeinträchtigt, dass die Erreichung bzw. Erhaltung ihres spezifischen guten Umweltzustands gefährdet wird, nicht hinreichend erreicht werden könnte. 70 UZ4-04 Nachhaltige und schonende Nutzung von nicht-lebenden sublitoralen Ressourcen für den Küstenschutz (Nordsee) UZ4-04 Nachhaltige und schonende Nutzung von nicht lebenden sublitoralen Ressourcen für den Küstenschutz (Nordsee) Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) 27 Maßnahmenkatalog-Nr.: 414 Berichtscodierung: N.N. Measures to reduce physical damage in marine waters (and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters) EU-Maßnahmenkategorie Kategorie 2b Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die nicht auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen. Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 4.5 – Innerhalb der Schutzgebiete in der deutschen Nordsee/Ostsee stehen die Schutzziele und -zwecke an erster Stelle. Die besonderen öffentlichen Interessen des Küstenschutzes an der Gewinnung von nicht lebenden Ressourcen sind zu beachten, und nur nach eingehender Prüfung von Alternativen in Betracht zu ziehen. UZ 4.6 – Durch die Nutzung oder Erkundung nicht lebender Ressourcen werden die Ökosystemkomponenten der deutschen Nordsee/Ostsee, insbesondere die empfindlichen, zurückgehenden und geschützten Arten und Lebensräume nicht beschädigt oder erheblich gestört. Die Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten sowie die Fortpflanzungs-, Ruhe- und Nahrungsstätten der jeweiligen Arten sind dabei besonders zu berücksichtigen. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D1 – Biologische Vielfalt D6 – Meeresgrund D7 – Hydrographische Bedingungen Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Merkmale Benthische Habitate Laut Anfangsbewertung stellt die Entnahme nicht lebender Ressourcen für kein Merkmal der deutschen Nordsee eine Hauptbelastung dar. Eine generelle Belastungswirkung kann jedoch für verschiedene Merkmale, insbesondere benthische Habitate, bestehen. Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen Notwendigkeit transnationaler Regelung Physische Schädigung National: Bundesnaturschutzgesetz, Ländernaturschutzgesetzgebungen einschl. Nationalparkgesetze, bestehende Schutzgebietsverordnungen, Küstenschutzgesetze der Länder, Planungsvorgaben der Länder für den Küstenschutz und Anpassung an den Klimawandel, Landesraumordnungsprogramme EU: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie, Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, UVP-Richtlinie Regional: HELCOM/OSPAR Joint Declaration 2003, HELCOM/OSPAR Joint Work Programme on Marine Protected Areas (2003), OSPAR, TWSC inkl. Wadden Sea Plan (2010) Keine 71 UZ4-04 Nachhaltige und schonende Nutzung von nicht-lebenden sublitoralen Ressourcen für den Küstenschutz (Nordsee) Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Das Ziel dieser Maßnahme ist eine nachhaltige und schonende Nutzung nicht lebender Ressourcen. Dazu gehört die Minimierung der räumlichen und zeitlichen Beeinträchtigungen während und nach der Entnahme. Die Nutzung bzw. die Entnahme von marinen Sedimenten im Sublitoral für Zwecke des Küstenschutzes dient der Verringerung der nachteiligen Folgen von Sturmfluten und Küstenerosion auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten (soweit diese im öffentlichen Interesse stehen). Dabei können Entnahmen einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, weshalb dann räumliche Beschränkungen, Ausgleich, Ersatz und ggf. Kohärenz erforderlich werden. Eine Ressourcenentnahme von bspw. Sand kann entweder tief oder oberflächig und in morphologisch wenig oder stark dynamischen Bereichen erfolgen. In morphologisch wenig dynamischen Bereichen kann eine Minimierung der räumlichen Beeinträchtigung und damit auch des Verlustes von benthischen Lebensgemeinschaften durch Tiefsaugverfahren erreicht werden, wobei räumlich kleinere, aber tiefere Entnahmetrichter als mit anderen Entnahmeverfahren entstehen. Die Regenerationszeit der tiefen Trichter und damit die zeitliche Beeinträchtigung sind bei diesem Verfahren im Vergleich zu anderen Verfahren überwiegend größer. Eine Minimierung der Regenerationszeit kann durch das Schleppsaugverfahren erreicht werden, da hierbei zwar großflächiger aber dafür nur oberflächig Material entnommen wird. Dieses Verfahren führt daher zunächst zu einem größeren Verlust von benthischen Lebensgemeinschaften. Je nach örtlichen Gegebenheiten wie u. a. vorherrschender Morphodynamik, Sedimenteigenschaften sowie Vorkommen von geschützten bzw. gefährdeten Biotoptypen und Arten ermöglicht die Auswahl eines der oben beschriebenen Verfahren ein ortsangepasstes (ökologisch optimiertes) Vorgehen und damit eine Reduzierung der Beeinträchtigung von Merkmalen (MSRL Anhang III Tabelle 1). Weitere Möglichkeiten die ökologischen Beeinträchtigungen zu reduzieren, umfassen u.a. das Management der Gesamt-Entnahmeflächen und der Wiederherstellung ökologischer Funktionen. Generell sind zur Minimierung von negativen Beeinträchtigungen der Meeresumwelt folgende Vorgaben zu beachten: Anwendung des – den örtlichen und ökonomischen Bedingungen entsprechenden – umweltverträglichsten Entnahmeverfahrens, die Entnahme soll stets mit einwandfreiem Gerät nach den jeweiligen allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen, zur Minimierung der zu Beginn der Förderung erhöhten Schallemissionen ist ein möglichst langsamer Maschinenlauf zu wählen, zur Minimierung von Schall- und Abgasemissionen beim Transport soll die Entfernung zwischen Entnahme- und Verbringungsstelle unter Berücksichtigung sonstiger Natur- und Umweltschutzbelange möglichst gering bleiben, bei der Ressourcenentnahme ist eine Minimierung der Trübungsfahnen anzustreben, zur Minimierung von Störungen auf Säugetiere sowie See- und Küstenvögel müssen Abbauzeiträume und -bereiche die relevanten artenspezifischen Störpotentiale wie z. B. Rast-, Mauser-, Fortpflanzungs- oder Aufzuchtzeiten berücksichtigen, zur Wiederherstellung der benthischen Besiedlung und der ökologischen Funktionen sind Entnahmeflächen nach Beendigung des Abbaus während der ökologisch notwendigen Regenerationszeit in Bezug auf Sedimententnahmen nutzungsfrei zu halten, zur Förderung der Regeneration ist ein Management der GesamtEntnahmeflächen notwendig, welches auch kumulative Belastungen berücksichtigt. Ein Beispiel ist die Ausweisung ausreichend großer Entnahmegebiete um auch innerhalb der Entnahmegebiete ausreichend Flächen ohne Ressourcenentnahme festzulegen und damit eine schnellere ökologische Regeneration zu fördern und soweit relevante ökologische Auswirkungen zu erwarten sind, werden diese durch Überwachungsprogramme und Untersuchungen in den Entnahmegebieten erfasst und mit dem Ziel weiterer Optimierungen zur Minimierung von Beeinträchtigungen bewertet. 72 UZ4-04 Nachhaltige und schonende Nutzung von nicht-lebenden sublitoralen Ressourcen für den Küstenschutz (Nordsee) Landesaspekte – Schleswig-Holstein: Aufgrund der zu erwartenden Sedimentdefizite im Wattenmeer infolge eines beschleunigten Meeresspiegelanstieges und der sich daraus ergebenden negativen Konsequenzen für Küsten- und Naturschutz sollen Maßnahmen des Küstenschutzes nicht zu einem zusätzlichen Sedimentdefizit führen. Sedimententnahmen aus dem Wattenmeer oder den (Außen-)Sänden sind daher generell ausgeschlossen. Landesaspekte - Niedersachsen: die rechtliche Absicherung geeigneter Sedimentgewinnungsgebiete im Küstenvorfeld stellt ein strategisches Ziel dar, um den Küstenschutz an sandigen Küsten als Element der Daseinsvorsorge sicherzustellen. Dieses Ziel ist im Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen 2012, dem Generalplan Küstenschutz Niedersachsen sowie der Empfehlung für eine niedersächsische Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels der Regierungskommission Klimaschutz enthalten. Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodi: Technisch Politisch Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Küstengewässer Nordsee der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme Nach der Anfangsbewertung für die Nordsee von 2012 ergeben sich durch den Abbau von Sand und Kies erhebliche Auswirkungen auf die Sedimentverteilung an den Entnahmestellen in der deutschen Nordsee. Negative Folgewirkungen für benthische Lebensgemeinschaften treten immer für einen mehrjährigen Zeitraum auf. Der Abbau kann lokal eine vollständige Entfernung der an der Oberfläche ansässigen benthischen Lebensgemeinschaften und, in Abhängigkeit von der Sedimentmächtigkeit, des Sediments bewirken, also zu einer vollständigen Zerstörung der vorhandenen Biotoptypen führen. Genehmigungspraxis ist jedoch, dass eine ausreichende Restmenge des ursprünglichen Substrats zum Zwecke der Wiederbesiedlung erhalten bleiben muss. Die Notwendigkeit Sedimente für Zwecke des Küstenschutzes zu entnehmen liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Durch eine nachhaltige und schonende Nutzung von nicht lebenden Ressourcen kann der Küstenschutz dazu beitragen dem nach MSRL und WHG geforderten guten Umweltzustand näher zu kommen. In dem nationalen Bericht zu den Umweltzielen der MSRL von 2012 wird die Berücksichtigung des Ökosystemansatzes und des Vorsorgeprinzips bei der Nutzung natürlicher Ressourcen gefordert. Die Notwendigkeit der schonenden Nutzung dieser nicht lebenden Ressourcen begründet sich zum einen darin, dass eine Nutzung dieser Ressourcen Auswirkungen auf die marinen Lebensräume hat und zum anderen darin, dass sie selbst endlich sind. Die Maßnahme nimmt diese Ziele eingebettet in einem Managementkonzept auf. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Die Ökosystemkomponenten unterliegen hohen kumulativ wirkenden Beeinträchtigungen verschiedener Nutzungen und Auswirkungen im Küsten- und Meeresbereich. Die Berücksichtigung des Ökosystemansatzes und des Vorsorgeprinzips bei der Nutzung natürlicher Ressourcen durch ein ökologisch nachhaltiges Management der Entnahme von nicht lebenden Ressourcen kann dieser Beeinträchtigung entgegenwirken. Dies erlaubt neben der Zustandsverbesserung unten genannter Merkmale auch den Schutz wichtiger und sensibler Biotoptypen, Arten und ökosystemarer Prozesse. Grenzüberschreitende Auswirkungen Grundsätzlich kann die Maßnahme zu einer Verbesserung des Erhaltungszustands der entsprechenden Arten und Biotoptypen und somit zur Erreichung des guten Umweltzustands in den angrenzenden Meeresgebieten beitragen. Kosten Mit der Maßnahme sind Personal- und Sachkosten für Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung verbunden, die durch die Vorgaben der MSRL erforderlich sind und die in Abhängigkeit von den tatsächlichen fachlichen Anforderungen konkretisiert werden müssen. 73 UZ4-04 Nachhaltige und schonende Nutzung von nicht-lebenden sublitoralen Ressourcen für den Küstenschutz (Nordsee) Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Für die Umsetzung der Maßnahme sind die folgenden Institutionen verantwortlich: Die für den Küstenschutz zuständigen Ministerien und Fachbehörden der Länder. Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Kosten treten ausschließlich bei der öffentlichen Hand auf, da ausschließlich der Küstenschutz betroffen ist. Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in: Fischerei Tourismus Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Maßnahmenträger Maßnahmenträger sind die zuständigen Ministerien der Küstenländer Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie deren nachgeordnete Behörden. Finanzierung Finanzierung noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des Programms. Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Erstellung lokaler Managementpläne: ab 2016. Etablierung lokaler Managementpläne: nachfolgend. Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. Bundeslandspezifisch Regional (OSPAR) Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL keine Auswirkungen auf andere Schutzgüter. Die Prüfung ergab, dass keine Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern zu erwarten sind. Vernünftige Alternativen Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, die nachhaltige und schonende Nutzung nicht lebender Ressourcen, nicht hinreichend erreicht werden könnte. 74 UZ4-05 Umweltgerechtes Management von marinen Sand- und Kiesressourcen für den Küstenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee) UZ4-05 Umweltgerechtes Management von marinen Sand- und Kiesressourcen für den Küstenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee) Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) Maßnahmenkatalog-Nr: 415 Berichtscodierung: N.N. 26 Measures to reduce physical loss of seabed habitats in marine waters (and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters) 27 Measures to reduce physical damage in marine waters (and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters) EU-Maßnahmenkategorie Kategorie 2a Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: EU: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie, Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, Maritime RaumordnungsRichtlinie, UVP-Richtlinie Regional: HELCOM Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 4.5 – Innerhalb der Schutzgebiete in der deutschen Nordsee/Ostsee stehen die Schutzziele und -zwecke an erster Stelle. Die besonderen öffentlichen Interessen des Küstenschutzes an der Gewinnung von nicht lebenden Ressourcen sind zu beachten, und nur nach eingehender Prüfung von Alternativen in Betracht zu ziehen. UZ 4.6 – Durch die Nutzung oder Erkundung nicht lebender Ressourcen werden die Ökosystemkomponenten der deutschen Ostsee, insbesondere die empfindlichen, zurückgehenden und geschützten Arten und Lebensräume nicht beschädigt oder erheblich gestört. Die Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten sowie die Fortpflanzungs-, Ruhe- und Nahrungsstätten der jeweiligen Arten sind dabei besonders zu berücksichtigen. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D1 – Biologische Vielfalt D4 - Nahrungsnetze D6 – Meeresgrund D7 – Hydrographische Bedingungen Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Merkmale Benthische Habitate Laut Anfangsbewertung stellt die Entnahme nicht lebender Ressourcen für kein Merkmal der deutschen Ostsee eine Hauptbelastung dar. Eine generelle Belastungswirkung kann für verschiedene Merkmale, insbesondere benthische Habitate, bestehen. Physischer Verlust Physische Schädigung Sonstige physikalische Störungen Biologische Störungen 75 UZ4-05 Umweltgerechtes Management von marinen Sand- und Kiesressourcen für den Küstenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee) Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen Notwendigkeit transnationaler Regelung National: Bundesnaturschutzgesetz, Raumordnungsgesetz, Landesnaturschutzgesetzgebung einschl. Nationalparkgesetze, Landesplanungsgesetz, Raumentwicklungspläne des Bundes und des Landes (der Vorrang des Küstenschutzes in den im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern festgelegten „Vorranggebieten Küstenschutz“ bleibt unberührt), bestehende Schutzgebietsverordnungen, Küstenschutzgesetze/strategien des Landes M-V, Planungsvorgaben für den Küstenschutz und Anpassung an den Klimawandel in M-VEU: Fauna-Flora-HabitatRichtlinie, Vogelschutzrichtlinie, HochwasserrisikomanagementRichtlinie, Maritime Raumordnungs-Richtlinie, UVP-Richtlinie Regional: HELCOM-Empfehlung 19/1 (1998) Keine Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Veranlassung/Ziel: Die Nutzung bzw. die Entnahme von marinen Sedimenten der Küstengewässer Mecklenburg-Vorpommerns (Sublitoral innerhalb der 12 sm-Zone) für Zwecke des Küstenschutzes dient der Verringerung der nachteiligen Folgen von Sturmfluten und Küstenerosion auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten (soweit diese im öffentlichen Interesse stehen). Marine Sedimente sind unverzichtbarer Bestandteil der Küstenschutzstrategie des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die vom Menschen genutzten sandigen Rückgangs-/Ausgleichsküstenabschnitte. Einschränkungen der Verfügbarkeit von Sanden/Kiesen betrifft nicht ausschließlich menschliche Nutzungen im Küstenraum, sondern führt auch zu großräumigen Verlusten bzw. erheblichen Änderungen von weiteren in der MSRL definierten Schutzgütern. Dies betrifft z.B. Lebensräume, die infolge der Aufrechterhaltung von „natürlichen“ Sedimenttransportprozessen an besiedelten Küsten bestehen. Bei Entnahmen von marinen Sedimenten können Beeinträchtigungen der Leistungs-/Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entstehen, die entsprechend der bestehenden Gesetze (z.B: Umsetzung EU-Richtlinien, BNatSchG) zu bewerten sind. Das Ziel dieser technischen Maßnahme ist es, nach Maßgabe der existierenden rechtlichen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der HELCOM-Empfehlung 19/1 die Minimierung der räumlichen und zeitlichen Beeinträchtigungen der marinen Umwelt während und nach der Entnahme von Sedimenten für den Küstenschutz vorzunehmen und somit für einen verbesserten Schutz der Ökosysteme innerhalb und außerhalb der Küstengewässer Mecklenburg-Vorpommerns beizutragen. Durch ein integriertes Management wird eine nachhaltige und schonende Nutzung nicht lebender Ressourcen in und außerhalb von Schutzgebieten im Küstengewässer Mecklenburg-Vorpommerns unter Beachtung der MSRLSchutzziele angestrebt. Nationalparkflächen und Flächen, auf denen Naturschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem Naturschutzausführungsgesetz des Landes MecklenburgVorpommern ausgewiesen wurden, bleiben nach wie vor von der Sand- und Kiesentnahme ausgeschlossen. Geltungsbereich: Dieses Maßnahmen-Kennblatt gilt ausschließlich für die Küstengewässer im Zuständigkeitsbereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee innerhalb der 12 sm Zone einschließlich der inneren und äußeren Küstengewässer nach WRRL). Aufgrund der sehr begrenzten marinen Sedimentressourcen in der Ostsee im Zuständigkeitsbereich von Schleswig-Holstein ist eine strategische Ausrichtung auf die (langfristige) Nutzung von bspw. Sand für Zwecke des Küstenschutzes in Schleswig-Holstein nicht nachhaltig. Entnahmen von nicht lebenden Ressourcen für den Küstenschutz sind hier deshalb grundsätzlich nicht vorgesehen. Einzelfallentscheidungen aus Gründen des Küstenschutzes bleiben vorbehalten. 76 UZ4-05 Umweltgerechtes Management von marinen Sand- und Kiesressourcen für den Küstenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee) Maßnahmen zur Verringerung von Beeinträchtigungen infolge Sandentnahmen: Grundsätzlich kann eine Minimierung der räumlichen Beeinträchtigung durch Tiefsaugverfahren (Minimierung der Flächeninanspruchnahme und des Verlustes von benthischen Organismen) erreicht werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Mächtigkeit der zur Nutzung vorgesehenen nichtlebenden Ressource (Sand/Kies). Die Regenerationszeit der benthischen Lebensgemeinschaften in den tiefen Trichtern und damit die zeitliche Beeinträchtigung sind bei diesem Verfahren im Vergleich zu anderen Verfahren oft größer. Eine Minimierung der Regenerationszeit und damit eine zeitnahe Wiederbesiedlung kann dagegen durch das Schleppsaugverfahren erreicht werden, wobei nur oberflächig, aber dafür großflächiger Material entnommen wird. Dieses Verfahren führt zwar im Vergleich zum Tiefsaugverfahren zunächst zu einem größeren Verlust von benthischen Organismen, führt aber dennoch zu einer schnelleren Regeneration der benthischen Lebensgemeinschaften. Je nach örtlichen Gegebenheiten wie u.a. Sedimentmächtigkeit, Morphodynamik, Sedimenteigenschaften sowie Vorkommen von geschützten bzw. gefährdeten Biotoptypen und Arten ermöglicht die Auswahl eines der oben beschriebenen Verfahren ein ortsangepasstes (ökologisch optimiertes) Vorgehen und damit eine Reduzierung der Beeinträchtigung von Merkmalen (Anh. III Tab. 1 MSRL). Als Maßnahme zum Schutz der benthischen Lebensgemeinschaften soll in Mecklenburg-Vorpommern ein Gesamtkonzept zur nachhaltigen, umweltverträglichen Nutzung nichtlebender Ressourcen für den Küstenschutz entwickelt und umgesetzt werden, das eine bestmögliche Schonung der lebenden Gemeinschaften innerhalb und auf den nicht lebenden Ressourcen (Sand und Kies) zum Ziel hat und aus folgenden Komponenten besteht: Anwendung einer angepassten Sandentnahme-Technologie entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik Entwicklung und Fortschreibung eines LagerstättenNutzungskonzeptes Sicherstellung möglichst kurzer Entfernungen zwischen Entnahmeund Aufspülort Entwicklung und Umsetzung eines SedimentManagementkonzeptes Im Folgenden werden die mit den Maßnahme-Komponenten verfolgten Ziele kurz beschrieben. Sandentnahme-Technologie: zeitnahe Regeneration des Baggerprofils (Einebnung) durch hydrodynamische Einwirkungen (Orbitalbewegungen infolge Wellen und Strömungen) zeitnaher Beginn der Regeneration der Zönose (Wiederbesiedlung mgl. kleiner Flächen durch nicht ortsfeste Arten) Erhalt der Funktion des marinen Ökosystems (Nahrungsgrundlage, Reinigungsfunktion von Arten …) Minimierung von Schall- und Abgas-Emissionen Aufgrund der vergleichsweise geringen Sedimentmächtigkeiten vor der Küste Mecklenburg-Vorpommerns wird überwiegend das Schleppsaugverfahren angewandt. Lagerstätten Nutzungskonzept: Abhängig von der Mächtigkeit der für Aufspülungen nutzbaren Sandschichten kann bei Anwendung des Schleppsaugverfahrens die Fläche der Sandlagerstätte mehrfach genutzt werden. Ziel eines zu entwickelnden Lagerstätten-Nutzungskonzeptes sollte sein: Sicherstellung einer möglichst vollständigen Regeneration der Zönose auf den für Sandentnahmen genutzten Flächen (Regeneration von Art und Anzahl der Individuen sowie mögliche Regeneration der Altersstruktur der Lebensgemeinschaften) dauerhafter Erhalt des Biotoptyps (Erhalt Sedimentauflage) Minimierung von Schall- und Abgas-Emissionen durch mögliche geringe Transportentfernung zwischen Entnahme- und Einbauort 77 UZ4-05 Umweltgerechtes Management von marinen Sand- und Kiesressourcen für den Küstenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee) Voraussetzung ist die Verfügbarkeit einer ausreichend großen Anzahl von Gewinnungsgebieten entsprechend Größe und räumlicher Verteilung. Sediment-Managementkonzept: Das für den Küstenschutz (Aufspülungen) verwendete Sediment wird quer und längs der Küste transportiert und am natürlichen oder künstlichen Ende der sog. physiografischen Einheit abgelagert. Ziel des SedimentManagementkonzeptes ist die: Reduzierung der erforderlichen Inanspruchnahme von marinen Sanden sowie die Nutzung von Synergien beim Einsatz von öffentlichen Mitteln für Sedimententnahme/-Verbringung z.B. bei Fahrrinnenunterhaltungen von Seeschifffahrtsstraßen Reduzierungen von Sedimentverklappungen und den damit verbundenen Beeinträchtigungen der marinen Umwelt Bei mehrmaliger Entnahme (Schleppsaugverfahren) soll sichergestellt werden, dass der Biotoptyp erhalten bleibt. Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodus: Technisch Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Küstengewässer des Landes Mecklenburg-Vorpommern Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme Die Bedeutung der Maßnahme und Hinweise zur Zielerreichung sind bereits im Dokument „Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Ostsee nach Artikel 10 Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie“ (Bund/Länder-Ausschuss Nordund Ostsee, 2012) formuliert: „Grundsätzlich gilt es hierbei zu beachten, dass die Entnahme von Ressourcen ein hohes gesellschaftliches Interesse darstellt und in einigen Küstenbereichen für die Gewährleistung der Sicherheit gegen Sturmfluten unverzichtbarer Bestandteil der nationalen Küstenschutzstrategien ist. Daher sollte eine generell effiziente Nutzung von Ressourcen und wenn möglich eine Wiederverwendung angestrebt werden sowie der ökologische Gewinn einer Ressourcenschonung verdeutlicht werden. Hierzu gehören auch die ökologische Bedeutung der Lebensräume und damit die von ihnen ausgehenden Dienstleistungen des Ökosystems, wenn sie erhalten bleiben.“ Ausgehend von den Anfangsbewertungen für die deutsche Ostsee können die o.g. Maßnahmen bzgl. einer nachhaltigen und schonenden Entnahme von nichtlebenden Ressourcen in morphologisch wenig dynamischen Bereichen dazu beitragen, dass sich der Zustand der Biotoptypen und Seevögel verbessert. In dem Bericht zu den Zielen der MSRL nach Art. 10 MSRL wird die Berücksichtigung des Ökosystemansatzes und des Vorsorgeprinzips bei der Nutzung natürlicher Ressourcen gefordert. Die Notwendigkeit der schonenden Nutzung dieser nicht lebenden Ressourcen wird zum einen damit begründet, dass eine Nutzung dieser Ressourcen Auswirkungen auf die marinen Lebensräume hat und zum anderen damit, dass sie selbst endlich sind. Die Maßnahme nimmt diese Ziele eingebettet in einem Managementkonzept auf. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Die Ökosystemkomponenten unterliegen hohen kumulativ wirkenden Beeinträchtigungen verschiedener Nutzungen und Auswirkungen im Küstenund Meeresbereich. Ein Management der Entnahme von nicht lebenden Ressourcen mit dem Ziel einer schonenden und nachhaltigen Nutzung kann dieser Beeinträchtigung entgegenwirken. Dies erlaubt neben der Zustandsverbesserung unten genannter Merkmale auch den Schutz wichtiger und sensibler Biotoptypen, Arten und ökosystemarer Prozesse. Grenzüberschreitende Auswirkungen Grundsätzlich kann die Maßnahme zu einer Verbesserung des Erhaltungszustands der entsprechenden Arten und Biotoptypen und somit zur Erreichung des GES in den angrenzenden Meeresgebieten beitragen. Kosten Mit der Maßnahme sind Personal- und Sachkosten für Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung verbunden, die durch die Vorgaben der MSRL erforderlich sind und die in Abhängigkeit von den tatsächlichen fachlichen Anforderungen konkretisiert werden müssen. 78 UZ4-05 Umweltgerechtes Management von marinen Sand- und Kiesressourcen für den Küstenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee) Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Die angenommene Wirksamkeit der Maßnahme wird durch gutachterliche Aussagen zu den Auswirkungen von Sandentnahmen im Küstengewässer von Mecklenburg-Vorpommern auf die morphologische Situation, die Sedimenteigenschaften sowie die benthische Fauna gestützt (Monitoring von Sandentnahmegebieten im Küstengewässer von MecklenburgVorpommern). Sozioökonomische Untersuchungen zur Bedeutung und Auswirkung von marinen Sandentnahmen wurden auch im Forschungsvorhaben RAdOST „Regionale Anpassungsstrategien für die deutsche Ostseeküste“ durchgeführt. Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Kosten treten ausschließlich bei der öffentlichen Hand auf, da ausschließlich der Küstenschutz betroffen ist. Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in: Fischerei Tourismus private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument)durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Maßnahmenträger Die Maßnahme wird von den zuständigen Behörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt, d.h. zuständige Ministerien des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Küstengewässer) sowie deren nachgeordnete Behörden. Gemeinden und ggf. private Dritte. Finanzierung Finanzierung noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des Programms. Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Anpassung der Sandentnahmetechnologie und Anwendung des Sedimentmanagementkonzepts: ab sofort. Aufbau Lagerstätten-Nutzungskonzept: 2015/16, abhängig von Finanzierung. Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. Lokal (bundeslandspezifisch) Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Durch die nachhaltige und schonende Nutzung der marinen Ressourcen kann der Küstenschutz weiterhin fortgeführt werden, was den Erhalt der terrestrischen Landschaft und der Kultur- und Sachgüter in Küstennähe gewährleistet. Ohne Küstenschutz wären erhebliche Veränderungen der Landschaft und Beeinträchtigungen von Kultur- und Sachgütern in Küstennähe zu erwarten. Vernünftige Alternativen Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, die nachhaltige und schonende Nutzung nicht lebender Ressourcen, nicht hinreichend erreicht werden könnte. 79 UZ5-01 Verankerung des Themas Meeresmüll in Lehrzielen, Lehrplänen und -material UZ5-01 Verankerung des Themas Meeresmüll in Lehrzielen, Lehrplänen und -material Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) EU-Maßnahmenkategorie 29 Maßnahmenkatalog-Nr.: 416 Berichtscodierung: N.N. Measures to reduce litter in the marine environment Kategorie 2a Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: National: Verankerung des Schwerpunkts Umweltbildung in Lehrplänen von Schulen und Berufsschulen Regional: OSPAR Regionaler Aktionsplan gegen Meeresmüll (RAP ML) Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 5.1 – Kontinuierlich reduzierte Einträge und Reduzierung bereits vorliegender Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D10 – Abfälle im Meer Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Sonstige physikalische Störungen Merkmale See- und Küstenvögel Marine Säugetiere Fische Cephalopoden Benthische Habitate Pelagische Habitate Laut Anfangsbewertung stellt die Müllbelastung für die Seevögel der deutschen Nord- und Ostsee eine Hauptbelastung dar. Weitere Merkmale wie Biotoptypen, Makrozoobenthos, Fische und marine Säugetiere werden ebenfalls von Meeresmüll belastet. Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen Notwendigkeit transnationaler Regelung National: Kultusministerbeschlüsse Regional: OSPAR RAP ML, HELCOM Ostseeaktionsplan, Bonn Übereinkommen International: UNEP, IMO, CBD Keine Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Schulen (u.a. allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Fachschulen), Bildungseinrichtungen und außerschulische Einrichtungen sollen ein Bewusstsein für die Auswirkungen und langfristigen Konsequenzen von Abfällen in der Meeresumwelt fördern. Im Bereich der außerschulischen (beruflichen) Bildung sollten vor allem Sektoren adressiert werden, die an das Meer als Arbeitsumfeld gebunden sind. Hierfür soll das Thema „Meeresmüll“ in Lehrzielen, Lehrplänen und -material verankert werden. Die entsprechende 80 UZ5-01 Verankerung des Themas Meeresmüll in Lehrzielen, Lehrplänen und -material Ansprache sollte auch private Berufsschulen und Ausbildungsunternehmen umfassen und damit über formale Bildungsinstitutionen hinausgehen. Ziel eines gesteigerten gesellschaftlichen Problembewusstseins und hierbei insbesondere zentraler Zielgruppen (Kinder und Jugendliche sowie potentielle Verursacher) für die Folgen von Abfällen in der Meeresumwelt ist es, einen Wandel im Umgang mit Müll herbei zu führen bzw. Menschen in die Lage zu versetzen, umweltgerechtes Verhalten selbst zu multiplizieren. Dadurch können die Einträge von Abfällen in die Meeresumwelt signifikant gesenkt werden. Bildungseinrichtungen werden somit zu einem Multiplikator zur Erreichung der Ziele der MSRL. Bei der Entwicklung von entsprechenden Lernmodulen sollen bereits existierende Bildungsmaterialien recherchiert und Best Practice-Beispiele genutzt werden. Zur Bereitstellung und Bündelung der Inhalte/Informationen sollte die Schaffung eines entsprechenden Internetangebots geprüft werden, (bspw. auf Meeresschutz.info oder eine nationale Umweltbildungsseite). Bei der Erarbeitung der Bildungsmodule ist darauf zu achten, dass deutsch ggf. nicht die Muttersprache von einigen in den relevanten Berufen tätigen Personen sein könnte und die Materialien im Zuge der regionalen Zusammenarbeit (z.B. OSPAR RAP ML) auch internationalen Kollegen zugänglich gemacht werden sollten. Aus diesem Grund sollte angestrebt werden, neben der deutschen auch immer eine englische Version zu produzieren. Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodi: Technisch Politisch Instrumente: Bildungsinstrumente der Kultusministerkonferenz: Anpassung von Lehrplänen der Länder Anpassung von Lehrplänen, Lehrzielen bzw. Prüfungsordnungen von Universitäten, Fachhochschulen, Fachschulen, oder Berufsschulen Einführung des Themas in die Bildungsaktivitäten von Vorschulen (FF liegt hier bei der Kultusministerkonferenz) Bildungsmaterialien des BMUB (innerhalb des Bildungsservice, Rubrik „Umwelt im Unterricht“). Räumlicher Bezug National (bundeslandspezifisch) In Deutschland werden Lehrpläne von den Kultusministerien der Länder für die einzelnen Schulformen erlassen. Der Bund kann mit der Entwicklung von zentralen Bildungsmodulen unterstützen, die von den Ländern, Berufsschulen und nicht formalen privaten Ausbildungsunternehmen genutzt werden können. Anwendungsgebiete: Terrestrische Gebiete Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme Bezug nehmend auf Deskriptor 10 sollen die Mengen und Eigenschaften von Müll im Meer keine schädlichen Auswirkungen auf die Küsten- und Meeresumwelt haben. Die bisher bekannten Auswirkungen sind in der Anfangsbewertung (Artikel 8 MSRL-Berichte 2012) dargestellt. Zu ihnen gehören letale und subletale Schädigungen und Verluste von Pflanzen und Tieren. Bei Tieren betreffen diese beispielsweise die Strangulierung, das Verfangen und das Verheddern in Müllteilen z.B. in „Geisternetzen“ sowie das Verschlucken von Müllteilen (z.B. von Mikroplastik) bei der Aufnahme von Nahrung oder anderen stoffwechselphysiologisch wichtigen Stoffen (wie Kalziumkarbonat). Die potenzielle Anreicherung von persistenten organischen Schadstoffen an Kunststoffen und die potenzielle Freisetzung von toxischen Zusatzstoffen bei ihrer Zersetzung, der Transport nicht einheimischer Arten angeheftet an Meeresmüll in fremde Meeresgebiete sowie das Potenzial mancher Müllteile, marine Habitate physikalisch z.B. durch Abschürfungen zu schädigen, verzahnen Deskriptor 10 (Abfälle im Meer) mit verschiedenen weiteren Deskriptoren. Die Aufnahme von Müllteilen durch Organismen stellt beispielsweise eine Verbindung zu Deskriptor 4 (Nahrungsnetze) dar und kann ökosystemare Effekte z.B. durch Anreicherung von Schadstoffen im Nahrungsnetz (und damit assoziierte Effekte wie z.B. reduzierte Fruchtbarkeit, vgl. Anfangsbewertung) bewirken. Weiterhin stellt Meeresmüll eine potenzielle Bedrohung für die menschliche Gesundheit dar, behindert die Nutzungen der Meere, verursacht hohe 81 UZ5-01 Verankerung des Themas Meeresmüll in Lehrzielen, Lehrplänen und -material wirtschaftliche Kosten und mindert den Erholungswert unserer Küsten (Artikel 10 MSRL-Berichte2012). Menschen sind durch ihre Produktionsmuster und Verbrauchsgewohnheiten für die Einträge von Müll verantwortlich. Durch die Verankerung des Themas ‚Meeresmüll‘ in Lehrzielen, Lehrplänen und -material werden Menschen in die Lage versetzt abzuschätzen, wie Müll in die Meere gelangt und sich auf die Meeresumwelt auswirkt. Bildungsarbeit wirkt somit nachhaltig auf eine zentrale Ursache der Meeresverschmutzungen mit Müll: das individuelle Verhalten von Personen hin zu einem veränderten gesellschaftlichen Verhalten im Umgang mit Müll. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Ziel der Vermittlung von Einsichten in die komplexen Zusammenhänge des Themas ‚Meeresmüll‘ ist es, ein Bewusstsein der Gesellschaft für die Ursachen und Konsequenzen von Müll in der Meeresumwelt zu schaffen. Die Einsicht, dass z.B. der Mensch sowohl Verursacher als auch Betroffener (z.B. Verletzungen am Strand durch scharfkantige Müllteile oder Verlust/Verlassen von Fischereinetzen, die später die Navigationssicherheit von Schiffen und Fischereifahrzeugen gefährden können) der Verschmutzungen der Meeresumwelt durch Müll ist, soll die Verantwortung und die Konsequenzen des eigenen Handels klar herausstellen. Diese Einsichten sollen eine Grundlage dafür bilden, dass Abfälle nicht mehr aus Unachtsamkeit oder Unwissenheit in die Meeresumwelt gelangen. Gleichzeitig kann durch Bildung und Wissensvermittlung das Verständnis und eine positive Einstellung für die zu lösenden Probleme gefördert werden und zu einer Modifikation von zukünftigem Verhalten führen. Dies ist wiederum eine Basis für die Erreichung des Guten Umweltzustands für Deskriptor 10. Grenzüberschreitende Auswirkungen Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und Wasser und damit den Zustand der Meeresumwelt der Anrainerstaaten von Nord- und Ostsee auswirken wird. Müll wird im Meer über Ländergrenzen transportiert. Die Bewusstseinsbildung mit der Konsequenz einer Reduzierung der Einträge von Müll in deutschen Gewässern wirkt sich somit auch positiv auf die Zielerreichung der MSRL in anderen EU-Staaten aus. Kosten Mit der Maßnahme sind Kosten für Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung verbunden. Die Kosten hängen von Art und Anzahl der bereitzustellenden Bildungsmodule ab (z.B. Module für Grundschule, Gymnasium/Real- und Hauptschule, Universitäten, Berufsschulen und private Ausbildungsunternehmen). Kostenbeispiel für die Entwicklung eines Grundschulmodul im Rahmen einer laufenden Verbändeförderung ist 50.000 € Der Personalaufwand für die Verwaltung ist derzeit nicht bezifferbar. Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Die (oben geschätzten Verwaltungskosten) Kosten der Maßnahme werden von den Maßnahmenträgern getragen. Eine Konkretisierung der Kostenverteilung erfolgt nach Konkretisierung der Maßnahme. Für die Umsetzung der Maßnahme sind die folgenden Institutionen (z.B. Ministerien, Behörden, sonstige Akteure) verantwortlich. Für die Erarbeitung und Bereitstellung der entsprechenden Bildungsmodule sind die Kultusministerien der Länder sowie BMUB und UBA zuständig. Für die Anwendung der Maßnahme sind Hochschulen, Fachhochschulen, Berufsschulen und private Bildungsträger verantwortlich. Die Wirksamkeit der Maßnahme ist durch folgende wissenschaftliche Studien belegt: Studie der Plymouth University publiziert in Marine Pollution Bulletin: nachweisbare Änderung des Problembewusstsein von Schulkindern und Kreativität in der Erarbeitung und Umsetzung von Lösungen (z.B. im familiären Umfeld) US National Oceanic and Atmospheric Administration (NOAA) – Rozalia Project: Nachgewiesener Bewusstseinswandel durch Schulbildung und anschließende gemeinsame Reinigungsaktionen an den Küsten und auf See 82 UZ5-01 Verankerung des Themas Meeresmüll in Lehrzielen, Lehrplänen und -material Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Kosten treten im Wesentlichen bei der öffentlichen Hand einschließlich öffentlicher Bildungseinrichtungen auf. Da Makromüll langfristig zu Mikromüll zerfällt, haben Maßnahmen zur Reduzierung des Eintrags von Makromüll auch positive Effekte für die Reduzierung von Mikromüll. Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in: Verlage und Druckwesen Tourismus Fischerei Aquakultur Gesundheitswesen Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung National Regional (OSPAR/HELCOM) Es findet eine Koordinierung dieser Maßnahmen zwischen den OSPARVertragsstaaten im Zuge der Implementierung der OSPAR RAP ML statt. Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger sind: Universitäten Hochschulen Fachhochschulen Private Bildungsträger (Ausbildungsbetriebe) Kultusministerien der Länder BMUB/UBA Verbände, Vereine, Organisationen Finanzierung Erste Bildungsmodule wurden oder werden bereits erarbeitet (durch den BUND für die Ausbildung von Seefahrern und durch das Projekt Blue Sea im Rahmen eines UBA-Verbändeförderungsprojektes für Grundschulen). Die Finanzierung weiterer Module ist noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des Programms. Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Effizienzindikatoren: Anzahl der Bildungseinrichtungen, die die Module einsetzen Befragungen: Anzahl der Kinder, die das Gelernte in ihrem Alltag umsetzen Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Konzeptentwicklung bis 12/2015. Praktische Umsetzung ab 2016. Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu prüfen. Durch die Maßnahme ergeben sich positive Auswirkungen auf das Schutzgut Boden und Landschaft (beides terrestrisch), da sich das gesteigerte Problembewusstsein insgesamt auf den Umgang mit Abfällen und den Eintrag von Müll in die Umwelt auswirken wird. Der Umfang der zu erwartenden positiven Umwelteffekte hängt davon ab, wie viele Kinder, Jugendliche und Erwachsene innerhalb von Bildungsmaßnahmen erreicht werden. Wechselwirkungen sind insbesondere zwischen dem Meer und den Boden und Landschaft zu erwarten. Der jeweils reduzierte Eintrag wird sich auch positiv auf die anderen Schutzgüter auswirken. 83 UZ5-01 Verankerung des Themas Meeresmüll in Lehrzielen, Lehrplänen und -material Vernünftige Alternativen Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, die Reduktion von Mülleinträgen in die Meere infolge erfolgreich etablierter Bildungsmaßnahmen nicht erreicht werden könnte. 84 UZ5-02 Modifikation/Substitution von Produkten unter Berücksichtigung einer ökobilanzierten Gesamtbetrachtung UZ5-02 Modifikation/Substitution von Produkten unter Berücksichtigung einer ökobilanzierten Gesamtbetrachtung Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) EU-Maßnahmenkategorie 29 MaßnahmenkatalogNr. 417 Berichtscodierung N.N. Measures to reduce litter in the marine environment Kategorie 2a Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: Regional: OSPAR Regionaler Aktionsplan gegen Meeresmüll (RAP ML) Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 5.1 – Kontinuierlich reduzierte Einträge und Reduzierung bereits vorliegender Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden. UZ 5.2 – Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen (insbesondere Mikroplastik) gehen langfristig gegen Null. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D10 – Abfälle im Meer Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Sonstige physikalische Störungen Merkmale See- und Küstenvögel Marine Säugetiere Fische Cephalopoden Benthische Habitate Pelagische Habitate Laut Anfangsbewertung stellt die Müllbelastung für die Seevögel der deutschen Nord- und Ostsee eine Hauptbelastung dar. Weitere Merkmale wie Biotoptypen, Makrozoobenthos, Fische und marine Säugetiere werden ebenfalls von Meeresmüll belastet. Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen Notwendigkeit transnationaler Regelung National: Biodiversitätsstrategie EU: REACH, Verpackungs-Richtlinie Regional: OSPAR RAP-ML; HELCOM Ostseeaktionsplan, HELCOM RAPML (im Entwurf) International: UNEP, CBD EU Maßnahmen Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Anhand der Befunde der Spülsaumuntersuchungen, der Untersuchungen der Mageninhalte von Eissturmvögeln sowie der Ergebnisse des Pilotmonitorings weiterer Meereskompartimente und möglicher Indikatorarten (z.B. Untersuchungen der Mageninhalte von pelagischen und benthischen Fischen 85 UZ5-02 Modifikation/Substitution von Produkten unter Berücksichtigung einer ökobilanzierten Gesamtbetrachtung und Auswertungen der Nester von Brutkolonien von Seevögeln nach enthaltenem Plastikmüll mit einhergehenden Mortalitäten durch Strangulierung) der deutschen Ost- und Nordsee sollen besonders problematische Gegenstände hinsichtlich der Gefährdung für die marine Umwelt identifiziert werden. Die Maßnahme ist mehrphasig aufgebaut: Wissensgenerierung und Machbarkeitsstudien Prüfung der Erkenntnisse und Ableitung von Maßnahmen Konkretisierung von Maßnahmen Beginnend mit den häufigsten Funden sowie Fundstücken, die sich in relevanten Mengen finden und potenziell besonders schädlich für die Meeresumwelt sind in Nord- und Ostsee sind, soll geprüft werden, welche Art der Gefährdung in welchem Umfang von ihnen ausgeht und ob eine Eliminierung, eine Veränderung (bspw. der eingesetzten Materialien) oder Modifikation (bspw. der Produkteigenschaften) der entsprechenden Gegenstände nötig wäre, um eine weitere Gefährdung für die Meeresumwelt auszuschließen. Dazu gehört auch Wissensgenerierung über die Auswirkungen der insbesondere in Kunststoffabfällen enthalten Inhaltsstoffe (Stichwort Additive wie Weichmacher oder schwermetallhaltige Stabilisatoren), die toxisch und hormonell wirksam sein können. Aufbauend darauf soll im Verbund mit der herstellenden Industrie die kostengünstigste Alternative identifiziert werden. Weiterhin sollte geprüft werden, welche weiteren Instrumente geeignet sind, um einen notwendigen Wandel des Produkts zu bewirken. Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodi: Rechtlich Technisch Politisch Ökonomisch Es ist ein dreistufiges Vorgehen vonnöten: 1) Wissensgenerierung: Risikobewertung der problematischen Gegenstände und ihrer Inhaltsstoffe, Littering und Leckagen im Kreislauf unter Betrachtung des Meeres als Senk. 2) Konsens darüber herstellen. 3) Gegenmaßnahmen definieren. Instrumente: Für 1) & 2): Gutachten, F&E-Vorhaben Für 3): Rechtliche Reglungen, freiwillige Vereinbarungen Räumlicher Bezug Anhand der Befunde der relevanten Müllarten im Küstengewässer und der AWZ der deutschen Nord- und Ostsee müssen entsprechende Maßnahmen identifiziert und ergriffen werden. Anwendungsgebiete: Terrestrische Gebiete Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme Häufige problematische Müllfunde im Nordostatlantik inklusive der Nordsee und der Ostsee sind z.B. Zigarettenfilter, Schnüre von Luftballons, Ohrstäbchen aus Kunststoffen oder auch sogenanntes „Dolly Rope“ (Schutz des Steerts bei Grundschleppnetzen). Es bedarf einer genauen Analyse, welche problematischen Gegenstände sich zum einen besonders häufig in der Meeresumwelt finden lassen und zum anderen ein besonderes Schädigungspotenzial für die Meeresumwelt aufweisen. Es muss geprüft werden, welche Alternativen zum Einsatz kommen können, um die Gegenstände in Gestalt und Zusammensetzung derart zu modifizieren, dass sie keine Gefährdung mehr für die Meeresumwelt darstellen. Diese Prüfung kann auch ergeben, dass es keine Alternative gibt und daher andere Instrumente zur Anwendung kommen. Auch eine Empfehlung von ergänzenden Instrumenten ist vorstellbar. Im Anschluss bedarf es der Anwendung und Etablierung geeigneter Alternativen. Das kann anhand von konkreten Beispielen Folgendes bedeuten: 86 UZ5-02 Modifikation/Substitution von Produkten unter Berücksichtigung einer ökobilanzierten Gesamtbetrachtung Zigarettenfilter: Sie stellen einen der häufigsten Funde aller Müllarten an der Ostseeküste dar. Der Zigarettenfilter aus Celluloseacetat zersetzt sich erst nach Jahren und enthält außerdem Giftstoffe wie Nikotin und Teer. Sie sollten durch Naturmaterialien substituiert werden. Ballonschnüre: Sie werden ebenfalls häufig gefunden und resultieren aus dem massenhaften Steigenlassen von Luftballons. Hier sollte eine Modifikation der eingesetzten Schnüre hin zu Naturmaterialien erfolgen, um das Gefährdungspotenzial zu reduzieren. Dabei muss aber beachtet werden, dass auch Naturmaterialien oft eine lange Verweilzeit haben und von Lebewesen aufgenommen werden bzw. dass sie zu Verstrickung von Lebewesen führen können. Insgesamt wird das Steigenlassen von Luftballons in offenen Räumen kritisch hinterfragt. Können keine geeigneten Substitute gefunden werden, muss die Entwicklung einschlägiger Regularien geprüft werden. Neben einer fortführenden Betrachtung der Eintragspfade (Quellen) müssen auch die Schadstoffpotentiale von Meeresmüll und deren Auswirkungen auf die marine Flora und Fauna näher erkundet werden (durch enthaltene Additive sowie anhaftende Schadstoffe aus der Meeresumwelt). Dazu ist eine qualitative und quantitative Abschätzung und Erkundung (Beprobung und Analyse) der Inhaltsstoffe und deren Relevanz für die Meeresumwelt und ggf. Gesundheit der Bevölkerung über die Nahrungskette notwendig. Es sind daher schrittweise nach relevanten Stoffgruppen die Inhaltsstoffe von ins Meer eingetragenen Materialien – beginnend mit Kunststoffen – und deren Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu erforschen, um daraus die notwendigen technischen und rechtlichen Konsequenzen zum Schutze der Umwelt und Gesundheit ziehen zu können. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Durch gezielte Analyse der verfügbaren Monitoringdaten lassen sich die wichtigsten Gegenstände und ihr Gefährdungspotenzial für die Meeresumwelt von Nord- und Ostsee identifizieren und darauf aufbauend eine Prioritätenliste erstellen. Während andere Maßnahmenvorschläge zu Umweltziel 5 auf die generelle Vermeidung weiterer Einträge bestimmter Müllarten abzielen, geht es bei der vorliegenden Maßnahme in erster Linie um die Modifikation von eingesetzten Materialien und Veränderung der Produkteigenschaften. Darüber soll erreicht werden, dass bestimmte Müllarten, die sich häufig in der Meeresumwelt finden, in ihrer Wirkung auf marine Lebewesen unproblematisch werden und damit o.g. Umweltziele erreicht werden können. Grenzüberschreitende Auswirkungen Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und Wasser und damit den Zustand der Meeresumwelt der Anrainerstaaten von Nord- und Ostsee auswirken wird. Meeresmüll wird durch Meeresströmungen oder Wanderungsbewegungen von marinen Lebewesen, die Müll aufgenommen haben, grenzüberschreitend transportiert. Jegliche Verringerung der Einträge gerade schädlichen Mülls kann somit auch transnational positiv wirken. Kosten Aussagen zu allen Kosten können erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre Kosten konkretisiert sind. Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Da diese Maßnahme spezifisch für die örtlichen Befunde greifen muss und auf unterschiedliche Fundstücke abstellt, sind hier noch keine entsprechenden Studien verfügbar, die die Wirksamkeit der Maßnahme belegen. Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Soweit die Maßnahme lediglich F&E-Charakter hat, sind keine sozioökonomischen Bewertungen anzustellen. Da die Maßnahme noch nicht hinreichend konkret beschrieben ist, lassen sich die positiven Effekte auf die Meeresumwelt und einzelne Sektoren noch nicht beschreiben. 87 UZ5-02 Modifikation/Substitution von Produkten unter Berücksichtigung einer ökobilanzierten Gesamtbetrachtung Da Makromüll langfristig zu Mikromüll zerfällt, haben Maßnahmen zur Reduzierung des Eintrags von Makromüll auch positive Effekte für die Reduzierung von Mikromüll. Nutzen können auftreten in: Tourismus Fischerei Aquakultur Gesundheitswesen Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung National, Regional (OSPAR/HELCOM) Neben der nationalen Einigung auf relevante Fundstücke von Meeresmüll findet eine regionale Kooperation und Koordinierung innerhalb der Implementierung des Regionalen Aktionsplans gegen Meeresmüll für den Nordostatlantik zwischen den OSPAR-Vertragsstaaten statt. Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger sind: Zusammenarbeit Bund, Länder, Forschungseinrichtungen bei der Initiierung und Durchführung von F&E Vorhaben, herstellende Industrie Bund und EU bei der evtl. legislativen Umsetzung Industrie und Wirtschaft Finanzierung Die Finanzierung ist noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des Maßnahmenprogramms. Eine CoFinanzierung durch EU-Mittel wird geprüft. Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Konzeptentwicklung bis 12/2017 (inkl. F&E-Vorhaben). Praktische Umsetzung vorbereitend parallel (Pilotanwendungen) und nach 2017 (und Entwicklung Stand der Technik). Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL Auswirkungen auf die Landschaft (terrestrisch) sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu prüfen. Durch die Maßnahme ergeben sich positive Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Landschaft (beides terrestrisch), da die Reduktion des Anfalls problematischer Abfälle auch zu einer Minimierung der Belastung von Stränden und Flüssen mit problematischem Müll führen wird. Positive Wechselwirkungen sind deshalb insbesondere zwischen dem Meer und dem Boden und der Landschaft zu erwarten. Vernünftige Alternativen Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, die Identifikation weiterer problematischer Befunde und die Entwicklung entsprechender Gegenmaßnahmen nicht erreicht werden könnte. Die Maßnahme setzt an der Belastungsquelle an. Eine Alternative zu dieser Maßnahme ist nicht erkennbar. 88 UZ5-03 Vermeidung des Einsatzes von primären Mikroplastikpartikeln UZ5-03 Vermeidung des Einsatzes von primären Mikroplastikpartikeln Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) EU-Maßnahmenkategorie 29 Maßnahmenkatalog-Nr.: 418 Berichtscodierung: N.N. Measures to reduce litter in the marine environment Kategorie 2a Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: Regional: OSPAR Regionaler Aktionsplan gegen Meeresmüll (RAP ML) Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 5.1 – Kontinuierlich reduzierte Einträge und Reduzierung bereits vorliegender Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden. UZ 5.2 – Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen (insbesondere Mikroplastik) gehen langfristig gegen Null. UZ 5.3 – Weitere nachteilige ökologische Effekte werden auf ein Minimum reduziert. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D10 – Abfälle im Meer Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Sonstige physikalische Störungen Merkmale See- und Küstenvögel Marine Säugetiere Fische Cephalopoden Benthische Habitate Pelagische Habitate Laut Anfangsbewertung stellt die Müllbelastung für die Seevögel der deutschen Nord- und Ostsee eine Hauptbelastung dar. Weitere Merkmale wie Biotoptypen, Makrozoobenthos, Fische und marine Säugetiere werden ebenfalls von Meeresmüll belastet. Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen Notwendigkeit transnationaler Regelung EU: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 REACH, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG Regional: OSPAR RAP-ML, HELCOM Ostseeaktionsplan, HELCOM RAPML (im Entwurf) International: UNEP, CBD Eine transnationale Regelung ist bei freiwilligen Maßnahmen durch die Hersteller nicht erforderlich. Fünf EU Mitgliedstaaten haben sich an das EU-Parlament mit der Forderung gewandt, primäres Mikroplastik in kosmetischen Mitteln zu verbieten, was ebenfalls Berücksichtigung finden muss. 89 UZ5-03 Vermeidung des Einsatzes von primären Mikroplastikpartikeln Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Primäre Mikroplastikpartikel gelangen durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch ins Abwasser und über dieses in die Oberflächen- und Meeresgewässer. Regelungstechnisch sind primäre Mikroplastikpartikel kein Abfall i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG, sondern fallen in andere Rechtsbereiche. Die Maßnahme betrifft in Produkten und Anwendungen eingesetzte primäre Mikroplastikpartikel wie sie z. B. in kosmetischen Mitteln und Strahlmitteln zur Reinigung sowie zum Entgraten vorkommen. Die Maßnahme zielt auf die Vermeidung des Eintrags von primären Mikroplastikpartikeln in die Umwelt durch Auflagen bei der Anwendung, Prüfung von Verboten in umweltoffenen Anwendungen sowie Etablierung von Alternativprodukten. Dazu werden die unter „Instrument zur Umsetzung“ genannten Instrumente eingesetzt. Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodi: Rechtlich, Politisch Ökonomisch Instrumente: Selbstverpflichtung zur Vermeidung des Einsatzes von Mikroplastik in kosmetischen Produkten Selbstverpflichtung zur Vermeidung des Einsatzes von Mikroplastik in Reinigungsprodukten (inkl. Strahlmitteln) Bildungsinstrument: Durch Informationen für Konsumentinnen und Konsumenten über die Umweltwirkungen von Kunststoffpartikeln in Produkten für den privaten Endverbraucher soll die Verwendung umweltfreundlicher Alternativen, die kein Mikroplastik enthalten, gefördert werden. Daher ist eine breit angelegte Öffentlichkeitsarbeit bis in die Schulen ein wichtiges Kommunikationsinstrument (Kombination mit Maßnahme UZ5-01). EU-weite Regulierungen. Räumlicher Bezug Anzustreben sind bundesweite Regelungen, die dann als nationales Vorgehen in die regionalen (Umsetzung der RAP ML) und internationalen Regelungen (momentane Entwicklungen auf EU-Ebene) eingespeist werden können. Anwendungsgebiete: Terrestrische Gebiete Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme „Abfälle im Meer“ sind „alle langlebigen, gefertigten oder verarbeiteten beständigen Materialien, die durch Wegwerfen oder als herrenloses Gut in die Meeresumwelt gelangen (UNEP, 2005).“ Dort stellen sie eine potenzielle Bedrohung für Tiere und Lebensräume, aber auch für die menschliche Gesundheit dar, behindern die Nutzungen der Meere, verursachen hohe wirtschaftliche Kosten und mindern den Erholungswert unserer Küsten. Bewertungen der Müllbelastung der Nordsee, Ostsee und anderer Meeresregionen kommen zu dem Schluss, dass Kunststoffe den größten Anteil an der „Vermüllung“ der Meere haben (nationale Artikel 9 MSRL-Berichte von 2012). Insbesondere kleine Plastikpartikel absorbieren chemische Substanzen, die in den Organismus (Seevögel, Fische, Detrivoren und Filtrierer) gelangen, der sie verschluckt bzw. aufnimmt. Basierend auf Analysen von Muscheln gibt es erste Hinweise darauf, dass die Kunststoffpartikel in das Kreislaufsystem übergehen und eine erhöhte Immunabwehr auf molekularer Ebene hervorrufen. Untersuchungen an marinen Säugetieren zeigen außerdem, dass Kunststoffpartikel über das Nahrungsnetz aufgenommen wurden, indem mit Kunststoff belasteter Fisch gefressen wurde. Da einige Kunststoffe außerdem hormonwirksame Additive wie Weichmacher abgeben, können weitere chemisch-toxische Effekte auftreten. Diese Effekte können zu einer Anreicherung von Schadstoffen in Organismen und im Nahrungsnetz führen (s. nationale Artikel 8 MSRL-Berichte von 2012). Die Maßnahme ist erforderlich, um die Einträge von primärem Mikroplastik in die Meeresumwelt zu reduzieren. Dadurch werden die Mikroplastikkonzentrationen in marinen Habitaten und somit die negativen Auswirkungen auf marine Biota gemindert. 90 UZ5-03 Vermeidung des Einsatzes von primären Mikroplastikpartikeln Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Durch Vermeidung des Einsatzes von Mikroplastikpartikeln in kosmetischen Mitteln sowie als Strahlmittel werden die landseitigen und schiffsseitigen Einträge von primärem Mikroplastik in die Meeresumwelt ebenfalls reduziert. Die Vermeidung des Einsatzes von Strahlmitteln aus primärem Mikroplastik in Werften und auf Schiffen zur Behandlung von Schiffen wird zur Reduktion der land- und meerseitigen Einträge von Mikroplastik in die Meeresumwelt beitragen. Die Maßnahme trägt insbesondere zur Erreichung des folgenden operativen Umweltziels bei: „Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen (insbesondere von Mikroplastik) gehen langfristig gegen Null.“ Indikator hierfür ist der Müll in Meeresorganismen und anderen Indikatorarten. Grenzüberschreitende Auswirkungen Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und Wasser und damit den Zustand der Meeresumwelt der Anrainerstaaten von Nord- und Ostsee auswirken wird. Die Verteilung der kleinen Mikroplastikpartikel geht über nationale Gewässer hinaus. Das bedeutet, dass eine Verringerung des Eintrags über deutsche Flüsse und Küsten und andere Pfade sich auch auf internationale Gewässer und Gewässer anderer EU-Staaten auswirkt (bei Flüssen nur auf Unterlieger). Kosten Mit der Maßnahme sind Kosten für Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung verbunden. Ein erstes Gutachten, was als Basis für entsprechende Festlegungen und Ableitung geeigneter Teilmaßnahmen fungieren kann, liegt mittlerweile vor (abrufbar auf der Internetseite des UBA: „Quellen von Mikroplastik mit Relevanz für den Meeresschutz in Deutschland“, Kosten ca. 15.000 Euro). Die weiteren Kosten hängen von Art und Anzahl der Anwendungsbereiche von Mikroplastik ab, die adressiert werden, der Intensität der Öffentlichkeitsarbeit ab, die z.B. zur Kommunikation von Selbstverpflichtungen stattfindet und der Anzahl von angestrebten Produktnormungen ab und sind derzeit noch nicht bezifferbar. Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Die Grundlagen für die spätere Ableitung der Wirksamkeit der Maßnahme ist z.B. durch folgende wissenschaftliche Studien belegt: nova-Institut. 2014. Relevante Quellen für Mikropartikel aus Kunststoff für den Meeresschutz in Deutschland. Gutachten im Auftrag des Umweltbundesamt (in Veröffentlichung). Leslie, H.A. 2014. Review of Microplastics in Cosmetics. Scientific background on a potential source of plastic particulate marine support decision making. IVM Institute for Environmental Studies. Verschoor et al. 2014. Inventarisatie en prioritering van bronnen en emissies van microplastics. RIVM Briefrapport 250012001. Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Kosten können auftreten in: Industrie (z.B. Kosmetika, Medizinprodukte, Sandstrahlmittel) Nutzen können auftreten in: Gesundheitswesen Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Lokal National Regional (OSPAR/HELCOM) Es findet eine intensive regionale Kooperation und Koordinierung innerhalb der Implementierung des Regionalen Aktionsplans gegen Meeresmüll für den Nordostatlantik zwischen den OSPAR-Vertragsstaaten und beteiligten NGOs statt. Weiterhin befindet sich der Bund bereits im Dialog mit der Industrie. Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger sind: EU-Staaten (rechtliche Regelungen) 91 UZ5-03 Vermeidung des Einsatzes von primären Mikroplastikpartikeln EU (rechtliche Regelungen) Bund Industrie (Selbstverpflichtung) Finanzierung Die Finanzierung der Ausgestaltung der Maßnahme ist noch nicht sichergestellt. Eine Co-Finanzierung durch EU-Mittel wird geprüft. Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Weitere Effizienzindikatoren: Anzahl von freiwilligen Selbstverpflichtungen seitens herstellender Industrien Mengen von eingesetztem Mikroplastik in der Produktion und anderen Anwendungsbereichen Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Praktische Umsetzung ab 2015. Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL Auswirkungen auf den Boden (terrestrisch) sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu prüfen. Durch die Maßnahme ergeben sich positive Auswirkungen auf das Schutzgut Boden (terrestrisch), da der verminderte Einsatz von Mikropartikeln in Produkten und Anwendungen dazu beitragen wird, dass weniger Mikroplastik bspw. in Düngern oder Klärschlamm auf Böden ausgebracht wird. Wechselwirkungen sind insbesondere zwischen dem Meer und Boden zu erwarten. Der jeweils reduzierte Eintrag wird sich auch positiv auf das andere Schutzgut auswirken. Vernünftige Alternativen Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, die Vermeidung des Eintrags von Mikropartikeln, nicht erreicht werden könnte. Eine Alternative bestünde in einer Aufrüstung aller Klärwerke und Modifikation der Trennkanalisation mit adäquater Technik, um Mikropartikel vollständig zurückzuhalten. Diese Alternative wird parallel ebenfalls weiter verfolgt, insbesondere um sekundäres Mikroplastik wie Reifenabrieb aus dem Straßenverkehr oder synthetische Fasern aus Waschvorgängen zurückhalten zu können. Hinsichtlich primären Mikroplastiks ist es jedoch das Effektivsten, den Einsatz in Produkten direkt zu vermeiden. 92 UZ5-04 Reduktion der Einträge von Kunststoffmüll, z.B. Plastikverpackungen, in die Meeresumwel UZ5-04 Reduktion der Einträge von Kunststoffmüll, z.B. Plastikverpackungen, in die Meeresumwelt Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) EU-Maßnahmenkategorie 29 Maßnahmenkatalog-Nr.: 419 Berichtscodierung: N.N. Measures to reduce litter in the marine environment Kategorie 2a Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: National: Kreislaufwirtschaftsgesetz-KrWG, Verpackungsverordnung EU: RL 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle inkl. erfolgter Änderungen im Zuge der Revision 2015); RL 2008/98/EG Abfallrahmenrichtlinie; Ökodesign-Richtlinie Regional: OSPAR Regionaler Aktionsplan gegen Meeresmüll (RAP ML) Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 5.1 – Kontinuierlich reduzierte Einträge und Reduzierung bereits vorliegender Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden. UZ 5.2 – Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen (insbesondere Mikroplastik) gehen langfristig gegen Null. UZ 5.3 – Weitere nachteilige ökologische Effekte (wie das Strangulieren in Abfallteilen) werden auf ein Minimum reduziert. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D10 – Abfälle im Meer Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Merkmale See- und Küstenvögel Marine Säugetiere Fische Cephalopoden Benthische Habitate Pelagische Habitate Laut Anfangsbewertung stellt die Müllbelastung für die Seevögel der deutschen Nord- und Ostsee eine Hauptbelastung dar. Weitere Merkmale wie Biotoptypen, Makrozoobenthos, Fische und marine Säugetiere werden ebenfalls von Meeresmüll belastet. Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen Sonstige physikalische Störungen National: Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG, Verpackungsverordnung EU: RL 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (inkl. erfolgter Änderungen im Zuge der Revision 2015); RL 2008/98/EG Abfallrahmenrichtlinie; Ökodesign-Richtlinie; Richtlinie zu Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle (2000/59/EG) Regional: OSPAR Biodiversity and Ecosystem Strategy, OSPAR RAP ML, HELCOM Ostseeaktionsplan, Bonn-Übereinkommen International: UNEP, IMO, CBD 93 UZ5-04 Reduktion der Einträge von Kunststoffmüll, z.B. Plastikverpackungen, in die Meeresumwel Notwendigkeit transnationaler Regelung Ggf. EU Maßnahme Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung In Deutschland bestehen funktionierende Erfassungssysteme (einschl. Pfand/Rücknahmesysteme) sowie anspruchsvolle Anforderungen an Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen. Die Weiterentwicklung dieser Maßnahmen ist vorgesehen. Auf europäischer Ebene erscheint zum einen eine Ausweitung der Recyclinganforderungen für Verpackungsabfälle und zum anderen eine konsequente Umsetzung abfallrechtlicher Regelungen notwendig. Darüber hinaus sollen Maßnahmen und Regelungen zur Verbesserung eines nachhaltigen Produkt- und Verpackungsdesigns geprüft werden, um ökologisch sinnvolle Langzeit- und Mehrwegverwendungen zu ermöglichen und auszubauen. Zusätzlich sollten die Entwicklung und die flächenhafte Etablierung eines ambitionierteren „No-Special-Fee“-Systems für kunststoffhaltige Abfälle in europäischen Häfen angestrebt werden, um illegale Einbringungen von Schiffsmüll in die Meeresumwelt weiter zu minimieren. Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodi: Rechtlich: z. B. Prüfung von Möglichkeiten nationaler Maßnahmen zur Stärkung von Pfandsystemen im Rahmen des Wertstoffgesetzes; Weiterentwicklung der Verwertungsanforderungen auf europäischer Ebene. Deutschland unterstützt die Bemühungen/Initiativen der EU Kommission zur Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft und zur Reduzierung von Meeresmüll, Anpassung der Richtlinie zu Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle (2000/59/EG) – Entwicklung und flächenhafte Etablierung eines ambitionierteren „No-Special-Fee“-Systems für kunststoffhaltige Abfälle. Ökonomisch: z. B. Stärkung der ökologischen Anreiz- und Lenkungswirkung von Lizenzentgelten für Verpackungen (wie bereits beim dualen System umgesetzt) im Rahmen des Wertstoffgesetzes¸ freiwillige Vereinbarungen für die entgeltliche Abgabe insb. für Plastiktüten, Initiierung eines freiwilligen Fonds, bspw. mit Mitteln der Produktverantwortlichen, mit dem Sammelaktionen an Flüssen und Meeren unterstützt werden können Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Maßnahmenbegründung Terrestrische Gebiete Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Erforderlichkeit der Maßnahme „Abfälle im Meer“ sind „alle langlebigen, gefertigten oder verarbeiteten beständigen Materialien, die durch Wegwerfen oder als herrenloses Gut in die Meeresumwelt gelangen (UNEP, 2005).“ Dort stellen sie eine potenzielle Bedrohung für Tiere und Lebensräume, aber auch für die menschliche Gesundheit dar, behindern die Nutzungen der Meere, verursachen hohe wirtschaftliche Kosten und mindern den Erholungswert unserer Küsten. Vor allem Kunststoffe inklusive Mikroplastik mit den assoziierten Problemen der Schadstoffakkumulation und -freisetzung können langfristige Effekte bewirken. Bewertungen der Müllbelastung der Nordsee, Ostsee und anderer Meeresregionen kommen zu dem Schluss, dass Kunststoffe den größten Anteil an der „Vermüllung“ der Meere haben (Artikel 8 MSRL-Berichte 2012). Dabei sind global gesehen vor allem drei Arten von Meeresmüll für negative Auswirkungen auf marine Lebewesen und Habitate verantwortlich: (Reste von) Verpackungsmaterialien und Fischereigeräten sowie über Abwässer eingetragene Mikrokunststoffe. Daher ist die Verringerung von meer- und landseitigen Einträgen von Müll, z. B. in Form von Kunststoffverpackungen in die Meeresumwelt seitens der Anrainerstaaten erforderlich. Die deutschen Systeme zur Erfassung und Verwertung von Verpackungen können hierbei eine orientierende Funktion für andere Meeresanrainerstaatenerfüllen. Die in Deutschland bereits erreichte Vermeidung des Eintrags von Verpackungsabfällen basiert im Wesentlichen auf einer flächendeckenden Erfassung (einschl. Pfand-/Rücknahmesystemen) sowie bereits vorhandener Anforderungen an Rücknahme und Verwertung. Durch die in Deutschland bereits implementierten Maßnahmen wurde der Konsum von Verpackungsmaterial verringert (Bsp. Plastiktüten, die sich in vielen Bereichen 94 UZ5-04 Reduktion der Einträge von Kunststoffmüll, z.B. Plastikverpackungen, in die Meeresumwel leicht vermeiden lassen). Dadurch ist das in Deutschland ohnehin schon geringe Risiko des direkten und indirekten Eintrags von Plastikverpackungen und Verpackungsmaterial in die Meeresumwelt aus unterschiedlichen Quellen gesunken. Die Maßnahme stärkt zudem das Umweltbewusstsein in der deutschen Bevölkerung und kann durch ihre Signalwirkung zu einer weiteren Reduktion der Eintragsraten der insbesondere aus Drittstaaten in die Meeresumwelt eingetragenen Müllmengen führen. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Die Maßnahme wirkt zum einen über finanzielle Anreize, insofern sie z.B. externe Kosten internalisiert und indem sie Mehrwegverpackungen attraktiver macht. Auf europäischer Ebene kann das etablierte deutsche System zur Wahrnehmung der Produktverantwortung durch Lizenzentgelte und durch Pfandpflichten als Vorbild für andere Anrainerstaaten dienen. Auf nationaler Ebene kann die Ausweitung der freiwilligen entgeltlichen Abgabe von Kunststofftragetaschen einen wichtigen Beitrag zu Stärkung des allgemeinen Umweltbewusstseins liefern. Zum anderen setzen Maßnahmen zur konsequenten Erfassung und Verwertung unmittelbar an der Verminderung des Eintrags von Abfällen an. Grenzüberschreitende Auswirkungen Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und Wasser und damit den Zustand der Meeresumwelt der Anrainerstaaten von Nord- und Ostsee auswirken wird. In das Meer gelangter Müll kann durch Wind, Strömung und Wellenschlag z.T. weiträumig und somit auch grenzüberschreitend verdriftet werden. Eine Reduzierung des Plastikabfallaufkommens und insbesondere die gezielte Sammlung und Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle senken langfristig die im Meer driftende Müllmenge und trägt daher auch zum Erreichen eines guten Zustands der Meeresgewässer anderer EU Mitgliedstaaten bei. Kosten Aussagen zu allen Kosten können erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre Kosten konkretisiert sind. Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Die Finanzierung der (oben geschätzten Verwaltungskosten) Kosten der Maßnahme sind noch nicht sichergestellt. Denkbar ist eine anteilige Finanzierung aus EU-Mitteln, Mitteln der Privatwirtschaft und des Bundes. Eine Konkretisierung der Kostenverteilung ist derzeit nicht möglich. Aussagen zu allen weiteren Kosten können erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre Kosten konkretisiert sind. Die Wirksamkeit der Maßnahme ist in folgende wissenschaftliche Studien beschrieben: BioIntelligence Service, 2011. Assessment of impacts of options to reduce the use of single-use plastic carrier bags, Abschlussbericht. Eunomia 2012. Assistance to the Commission to complement an assessment of the socio-economic costs and benefits of options to reduce use of single-use plastic carrier bags in the EU, Abschlussbericht. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirschaftschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zu „ Hin zu einer Kreislaufwirtschaft: Ein Null-Abfallprogramm für Europa“ s. SWD(2014) 206 final Drei Pilotstudien der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/environment/marine/good-environmentalstatus/descriptor-10/index_en.htm) Pilot Project "Study of the largest loopholes within the flow of packaging material" Pilot Project " Feasibility Study of introducing instruments to prevent littering Pilot Project "Case studies on the plastic cycle and its loopholes in the four European regional seas areas" + Einführung „Plastic Bag Levy“, Irland Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Kosten können auftreten in: Industrie (Kunststoffe, Verpackungen) (Einzel-) Handel 95 UZ5-04 Reduktion der Einträge von Kunststoffmüll, z.B. Plastikverpackungen, in die Meeresumwel Verbraucher Da Makromüll langfristig zu Mikromüll zerfällt, haben Maßnahmen zur Reduzierung des Eintrags von Makromüll auch positive Effekte für die Reduzierung von Mikromüll. Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in: Industrie (durch Entwicklung neuer abbaubarer Produkte) Tourismus Fischerei Aquakultur Gesundheitswesen Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung National, Regional (OSPAR/HELCOM) EU Die Maßnahmen erfordern einen fortgesetzten Dialog zwischen Bund, Ländern und Privatwirtschaft. Weiterhin findet eine Koordinierung von Maßnahmen zwischen den OSPAR-Vertragsstaaten im Zuge der Implementierung der OSPAR RAP ML statt. Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger sind: Europäische Union EU-Staaten: Gesetzesinitiativen Herstellende Industrie und Einzelhandel Finanzierung Die Finanzierung ist noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des Programms und aufbauend auf den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie. Eine Co-Finanzierung durch EU-Mittel wird geprüft. Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Weitere mögliche Effizienzindikatoren: Trend in der Umstellung auf ökologisch sinnvolle Langzeit- und Mehrwegverpackungen Mengen der erfassten und einer Verwertung zugeführten Kunststoffverpackungen Entwicklung der Menge der jährlich in Deutschland in Verkehr gebrachten Kunststoffverpackungen Anzahl von freiwilligen Maßnahmen bzw. Selbstverpflichtungen des Einzelhandels für Entgelte bei der Abgabe z.B. von Plastiktüten Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Konzeptentwicklung bis spät. 2016. Praktische Umsetzung ab 2016. Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL Auswirkungen auf den Boden (terrestrisch), Klima und Landschaft (terrestrisch) sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu prüfen. Boden und Landschaft (beides terrestrisch): Durch die Maßnahmen ergeben sich positive Auswirkungen auf beide Schutzgüter, da sowohl die Vermeidung von Verpackungsabfällen als auch die Ausweitung von Systemen zur Erfassung von Verpackungen im internationalen Kontext dazu beitragen, dass Verpackungsabfälle verringert werden bzw. im Kreislauf bleiben und nicht in die Umwelt gelangen. Die Maßnahme trägt dazu bei, dass das Landschaftsbild durch weniger Verpackungsmüll belastet wird und entsprechend weniger Mikropartikel infolge der Degradation von Plastikverpackungen die Böden Klima: Die Maßnahme hat in Abhängigkeit von der gewählten Verpackungsalternative und ihrer Ökobilanz das Potenzial, positiv auf das Klima 96 UZ5-04 Reduktion der Einträge von Kunststoffmüll, z.B. Plastikverpackungen, in die Meeresumwel zu wirken. Im Umkehrschluss müssen die Ökobilanzen von Substituten ebenfalls Beachtung finden. Erhebliche Auswirkungen auf das Klima sind derzeit nicht zu erwarten. Wechselwirkungen sind insbesondere zwischen dem Meer und Boden und Landschaft zu erwarten. Der jeweils reduzierte Eintrag wird sich auch positiv auf die anderen Schutzgüter auswirken. Vernünftige Alternativen Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahmen, kommt auf nationaler Ebene in Deutschland, nicht jedoch auf internationaler bzw. regionaler Ebene in Betracht, weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, die weitere Reduktion der Einträge von Verpackungen in die Meeresumwelt (mit Fokus auf Kunststoffe und Metalle) nicht erreicht werden könnte. Im Rahmen der Machbarkeitsstudie sollen weitere Alternativen konkreter durchdacht werden. 97 UZ5-05 Müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und -geräten UZ5-05 Müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und -geräten Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) EU-Maßnahmenkategorie 29 37 Maßnahmenkatalog-Nr. 420 Berichtscodierung N.N. Measures to reduce litter in the marine environment Measures to restore and conserve marine ecosystems, including habitats and species Kategorie 2a Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: National: Biodiversitätsstrategie Regional: OSPAR Regionaler Aktionsplan gegen Meeresmüll (RAP ML) International: Diverse FAO/UNEP Recommendations Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 5.1 – Kontinuierlich reduzierte Einträge und Reduzierung bereits vorliegender Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden. UZ 5.2 – Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen (insbesondere Mikroplastik) gehen langfristig gegen Null. UZ 5.3 – Weitere nachteilige ökologische Effekte (wie das Strangulieren in Abfallteilen) werden auf ein Minimum reduziert. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D10 – Abfälle im Meer Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Sonstige physikalische Störungen Merkmale See- und Küstenvögel Marine Säugetiere Fische Cephalopoden Benthische Habitate Pelagische Habitate Laut Anfangsbewertung stellt die Müllbelastung für die Seevögel der deutschen Nord- und Ostsee eine Hauptbelastung dar. Weitere Merkmale wie Biotoptypen, Makrozoobenthos, Fische und marine Säugetiere werden ebenfalls von Meeresmüll belastet. Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen National: Biodiversitätsstrategie EU: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie, Gemeinsame Fischereipolitik Regional: OSPAR RAP-ML, HELCOM Ostseeaktionsplan, HELCOM RAPML (im Entwurf) International: MARPOL, FAO, UNEP, CBD EU Maßnahmen Notwendigkeit transnationaler Regelung 98 UZ5-05 Müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und -geräten Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Die Reduzierung von Müll aus fischereilicher Nutzung kann eine Reihe von Aktivitäten zur Vorsorge, Vermeidung und Nachsorge in Bezug auf verloren gegangene Fischereinetze und andere Fischereigeräte beinhalten: 1) Bildungsarbeit in relevanten Kreisen z.B. Fischer und Fischereiverbände, Erzeugergemeinschaften & Fischereigenossenschaften zur Sensibilisierung für das Thema (siehe auch Maßnahme UZ5-01) 2) Entwicklung von Systemen und Prozessen, die verhindern, dass Fischereinetze und -geräte sowie Abfälle, die bei der Nutzung und Reparatur von Fischereinetzen und -geräten entstehen verloren gehen. 3) Entwicklung alternativer Netze/Materialien bzw. Fanggerätmodifikationen, die zu einer Reduzierung der Verschmutzung der Meeresumwelt mit Kunststoffen führen sowie das Risiko einer langfristigen Fängigkeit nach Netzverlust reduzieren 4) Schaffung und Anwendung von technischen Möglichkeiten zur Kennzeichnung von Netzen (zur Wiederauffindung) 5) Schaffung von Anreizen (z.B. Pfand) für das Einsammeln und Abgeben von ausgedienten Netzen und Fanggeräten durch die Fischer (sowohl eigene als auch aufgefischte/geborgene) 6) Evaluierung der Häufigkeit und Gründe für verlorene Netze (F+E-Vorhaben zur Problembestimmung und als Grundlage für Entwicklung weiterer Maßnahmen um Netzverlust zu vermeiden) 7) Bergung von verloren gegangenen Fischereinetzen und anderen Fischereigeräten (hier ist nach Netztypen zu spezifizieren, die ein besonders hohes Risiko für „ghost fishing“ aufweisen und die Besiedlung durch Benthosorganismen ökologisch und ökonomisch abzuwägen) Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodi: Rechtlich Politisch Ökonomisch Instrumente: Rechtliche und sonstige Regelungen unter Bezugnahme auf: MARPOL Annex 5 UN-Resolutionen FAO/UNEP-Richtlinien in Bezug auf verloren gegangene und aufgegebene Fischereigeräte EC Richtlinie 1805/2005 zur Markierung von Netzen Regeln für die Aufnahme und umweltgerechten Entsorgung von Netzen und Fanggeräten in Häfen Selbstverpflichtung Freiwillige Vereinbarungen/wirtschaftlicher oder finanzieller Anreiz: Freiwillige Vereinbarung mit Fischern bzw. Einrichtung eines Förderprogramms zur gezielten Einsammlung und Abgabe von ausgedienten Netzen und Fanggeräten Bildungsinstrumente: Information von Fischern und Fischereiverbänden („awareness raising“ – siehe auch Maßnahme UZ5-01) Durchführung von Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben Sammelaktionen Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Maßnahmenbegründung Terrestrische Gebiete Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Erforderlichkeit der Maßnahme Ausgehend von den Anfangsbewertungen für die deutsche Nordsee und die deutsche Ostsee ist die Belastung der Meere mit Müll zu hoch und stellt ein Risiko für die Erreichung des guten Umweltzustandes dar. Für Seevögel ist Meeresmüll eine Hauptbelastung. Aber auch Biotoptypen, Makrozoobenthos, Fische und marine Säugetiere werden von Meeresmüll belastet. Unter anderem 99 UZ5-05 Müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und -geräten können Netzfanggeräte oder Teile davon eine langfristige Gefahr für die Meeresumwelt darstellen. Umhertreibende Netze, Netzreste und Schnüre können u. U. auch eine Gefährdung für den Schiffsverkehr darstellen, wenn dadurch Propulsions- und Steuerungsanlagen sowie Kühlungssysteme beschädigt oder beeinträchtigt werden. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Die Maßnahmen beinhalten Schritte zur Vorsorge, Vermeidung und Nachsorge in Bezug auf aufgegebene und/oder verloren gegangene Fischereinetze und anderes Fischereigerät sowie Abfälle, die bei der Nutzung und Reparatur von Fischereinetzen und -geräten entstehen. Die Maßnahmen tragen dazu bei, Einträge im Vorfeld und bereits vorliegende Abfälle z.T. spezifisch, auf jeden Fall ökologisch sinnvoll, zu reduzieren. Sie führen zu einer Verminderung der Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt. Grenzüberschreitende Auswirkungen Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und Wasser und damit den Zustand der Meeresumwelt der Anrainerstaaten von Nord- und Ostsee auswirken wird. Positive staatenübergreifende Effekte sind eine Minimierung der von aufgegebenen und/oder verloren gegangenen Fischereinetzen und anderen Fischereigeräten ausgehenden Gefahren/Belastungen für o.g. Merkmale sowie eine Reduzierung der Belastung der Gewässer und Küsten durch entsprechende Netzabfälle. Die Maßnahmen werden keine negativen Folgen für Gewässer anderer Staaten haben. Kosten In einem ersten Schritt ist eine Machbarkeitsstudie zur Effizienz von verschiedenen denkbaren konzeptionellen und praktischen Maßnahmen durchzuführen. Aussagen zu allen Kosten können erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre Kosten konkretisiert sind. Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Die Wirksamkeit der Maßnahme ist z.B. durch folgende wissenschaftliche Studien belegt: Smart Gear Competition inkl. Baltic Smart Gear Project (WWF mit Industrie, Fischern und Wissenschaftlern) BALTFIMPA (HELCOM) Alternative Fangtechniken in Schutzgebieten (NABU/BfN) Healthy Seas-Initiative (Kooperation u.a. von Aquafin, Starsock und der ECNC Group) Ghost Fishing Pilot Project (WWF Poland, BalticSea 2020) Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Soweit die Maßnahme lediglich F&E-Charakter hat, sind keine sozioökonomischen Bewertungen anzustellen. Kosten können auftreten in: Fischerei Da Makromüll langfristig zu Mikromüll zerfällt, haben Maßnahmen zur Reduzierung des Eintrags von Makromüll auch positive Effekte für die Reduzierung von Mikromüll. Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in: Industrie (durch Entwicklung neuer Produkte) Tourismus Fischerei Aquakultur Schifffahrt Gesundheitswesen Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. 100 UZ5-05 Müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und -geräten Koordinierung bei der Umsetzung National Regional (OSPAR/HELCOM) International (Thema ist ein Schwerpunkt der FAO-Arbeit) Die Maßnahme muss im engen Dialog zwischen Bund, Ländern, Privatwirtschaft, Wissenschaft und Umweltverbänden koordiniert werden. Weiterhin findet eine Koordinierung dieser Maßnahmen zwischen den OSPARVertragsstaaten im Zuge der Implementierung der OSPAR RAP ML statt. Weiterhin wird das Thema zunehmend durch die FAO bearbeitet und koordiniert. Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger Koordinierung: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Bundes-, Länderressorts Hersteller Fischereinetze/-geräte Fischer und Fischereiverbände, Erzeugergemeinschaften & Fischereigenossenschaften Fischereikontrollbehörden Hafenbehörden Umweltverbände Forschungseinrichtungen Finanzierung Die Finanzierung ist noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des Maßnahmenprogramms und aufbauend auf den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie. Eine Co-Finanzierung durch EUMittel wird geprüft. Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Weitere Effizienzindikatoren: Anzahl besendeter und geborgener Geisternetze Anzahl der Ausbildungsunternehmen/Berufsschulen, die das Thema in den Lehrstoff integrieren Anzahl von Selbstverpflichtungen und freiwilligen Vereinbarungen Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Konzeptentwicklung bis 12/2015 (inkl. Machbarkeitsstudie). Praktische Umsetzung ab 2016. Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL Auswirkungen auf Landschaft (terrestrisch), Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu prüfen. Landschaft (terrestrisch): Die Reduzierung der Einträge von Fischereinetzen und -geräten minimiert die Anspülung an der Küste und wirkt sich somit positiv auf das Landschaftsbild aus. Kultur- und Sachgüter: Die Maßnahme wirkt sich auch positiv auf Kultur- und Sachgüter aus, da es das Verfangen von Netzen, Leinen und Taue an Wracks und Schiffspropellern zu reduzieren hilft und daraus resultierende Beschädigungen minimiert. Diese Maßnahme ist auch aus denkmalpflegerischer Sicht positiv zu bewerten, da sich in den geborgenen Netzen auch archäologische Objekte befinden könnten. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind zu erwarten. Vernünftige Alternativen Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, die signifikante Verminderung des Eintrags von Meeresmüll im Sinne von Fischereinetzen und -geräten, nicht erreicht werden könnte. Zum jetzigen Zeitpunkt sind keine Alternativen ersichtlich. Allerdings werden im Rahmen der Machbarkeitsstudie weitere Alternativen konkreter durchdacht. 101 UZ5-06 Etablierung des „Fishing-for-Litter“-Konzepts UZ5-06 Etablierung des „Fishing-for-Litter“-Konzepts Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) EU-Maßnahmenkategorie 29 37 Maßnahmenkatalog-Nr.: 421 Berichtscodierung: N.N. Measures to reduce litter in the marine environment Measures to restore and conserve marine ecosystems, including habitats and species Kategorie 2a Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: Regional: OSPAR Regionaler Aktionsplan gegen Meeresmüll (RAP ML) und OSPAR Recommendation (Rec) 2010/19 on the reduction of marine litter through the implementation of fishing for litter initiatives Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 5.1 – Kontinuierlich reduzierte Einträge und Reduzierung bereits vorliegender Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden. UZ 5.2 – Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen (insbesondere Mikroplastik) gehen langfristig gegen Null. UZ 5.3 – Weitere nachteilige ökologische Effekte (wie das Strangulieren in Abfallteilen) werden auf ein Minimum reduziert. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D10 – Abfälle im Meer Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Sonstige physikalische Störungen Merkmale See- und Küstenvögel Marine Säugetiere Fische Cephalopoden Benthische Habitate Pelagische Habitate Laut Anfangsbewertung stellt die Abfallbelastung für die Seevögel der deutschen Nord- und Ostsee eine Hauptbelastung dar. Weitere Merkmale wie Biotoptypen, Makrozoobenthos, Fische und marine Säugetiere werden ebenfalls von Abfällen im Meer belastet. Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen Notwendigkeit transnationaler Regelung National: Biodiversitätsstrategie Regional: OSPAR RAP-ML und OSPAR Recommendation 2010/19 on the reduction of marine litter through the implementation of fishing for litter initiatives, HELCOM Ostseeaktionsplan und HELCOM RAP ML International: MARPOL, FAO, UNEP, CBD Regionale Maßnahmen Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung „Fishing-for-Litter“-Initiativen – deren Ziele neben der Entfernung von Müll insbesondere die Sensibilisierung des Fischereisektors und der allgemeinen 102 UZ5-06 Etablierung des „Fishing-for-Litter“-Konzepts Öffentlichkeit sowie nach Möglichkeit die Gewinnung von Daten zur Müllbelastung sind – sollen nach Möglichkeit gefördert und ausgeweitet werden. Ein Ziel der Initiative „Fishing for Litter“ ist die Entfernung von Müll aus der Nordund Ostsee. Der Müll, der im Rahmen der fischereilichen Aktivitäten von den Fischern mit den Netzen als „Beifang“ aufgesammelt wird, soll angelandet, nach Möglichkeit auf seine Zusammensetzung geprüft und fachgerecht entsorgt werden. Dafür werden den Fischern sogenannte Big-Bags zur Verfügung gestellt, in denen der Müll an Bord gesammelt werden kann. An Land haben die beteiligten Fischer dann die Möglichkeit, den Müll ordnungsgemäß und kostenfrei zu entsorgen, z.B. in abschließbaren und gekennzeichneten Containern. Im Anschluss sollen die Mengen und Zusammensetzung des Mülls erfasst werden, um Informationen über die Quellen zu erhalten. Es wird angestrebt, dass die an der Initiative beteiligten Fischer den im Meer gesammelten Müll in allen teilnehmenden Häfen entsorgen können, unabhängig von ihrem Heimathafen. Dafür muss das Vorhandensein einer adäquaten Infrastruktur an Bord und in den Häfen gewährleistet sein. Zusätzlich soll im Rahmen der Maßnahme die Verwertbarkeit des angelandeten Mülls untersucht werden. Des Weiteren trägt „Fishing for Litter“ durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zur Begleitung von Bildungs- und Informationsmaßnahmen bei, z.B. durch Informationstafeln neben den Containern, „Fishing-for-Litter“-Flaggen auf den beteiligten Schiffen, Informationsbroschüren, Beschriftungen der Big-Bags und ähnlichem. Umsetzungsmodus / Instrumente zur Umsetzung Umsetzungsmodus: Politisch Instrumente: Selbstverpflichtung nach OSPAR Empfehlung 2010/19 Umsetzung von OSPAR Empfehlung 2010/19; Unterzeichnung und Umsetzung des OSPAR RAP ML und HELCOM RAP ML Öffentlichkeitsarbeit Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Terrestrische Gebiete Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme „Abfälle im Meer“ sind „alle langlebigen, gefertigten oder verarbeiteten beständigen Materialien, die durch Wegwerfen oder als herrenloses Gut in die Meeresumwelt gelangen (UNEP, 2005).“ Dort stellen sie eine potenzielle Bedrohung für Tiere und Lebensräume, aber auch für die menschliche Gesundheit dar, behindern die Nutzungen der Meere, verursachen hohe wirtschaftliche Kosten und mindern den Erholungswert unserer Küsten. Umhertreibende Netze, Netzreste und Schnüre können u. U. auch eine Gefährdung für den Schiffsverkehr darstellen, wenn dadurch Propulsions- und Steuerungsanlagen sowie Kühlungssysteme beschädigt oder beeinträchtigt werden. Vor allem Kunststoffe inklusive Mikroplastik mit den assoziierten Problemen der Schadstoffakkumulation und -freisetzung können langfristige Effekte bewirken. Bewertungen der Müllbelastung der Nordsee, Ostsee und anderer Meeresregionen kommen zu dem Schluss, dass Kunststoffe den größten Anteil an der „Vermüllung“ der Meere haben (Artikel 9 MSRL-Berichte 2012). Dabei sind vor allem zwei Arten von Meeresmüll für negative Auswirkungen auf marine Lebewesen und Habitate verantwortlich: (Reste) von Verpackungsmaterialien und Fischereigeräten. Ausgehend von den Anfangsbewertungen für die deutsche Nordsee und die deutsche Ostsee ist die Belastung der Meere mit Müll zu hoch und stellt ein Risiko für die Erreichung des guten Umweltzustandes dar. Für Seevögel Meeresmüll eine Hauptbelastung. Aber auch Biotoptypen, Makrozoobenthos, Fische und marine Säugetiere werden von Abfällen im Meer (inkl. Mikroplastik) belastet. Mit langfristigen „Fishing-for–Litter“-Initiativen kann der Müll, der als „Beifang“ im Rahmen von ohnehin stattfindenden fischereilichen Aktivitäten mitgefischt wird, erfasst und aus der Meeresumwelt entfernt werden. Dadurch entstehen keine zusätzlichen Belastungen für die Umwelt, bspw. durch aktiv nach Müll fischendem grundberührenden Fanggerät oder Schiffsemissionen. 103 UZ5-06 Etablierung des „Fishing-for-Litter“-Konzepts Zusätzlich wird den Fischern die Möglichkeit gegeben, den in ihren Besitz übergegangenen Müll kostenfrei zu entsorgen. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Die Maßnahme trägt primär zum Umweltziel 5.1 bei, indem in der Nordsee bereits auf dem Meeresboden vorliegender und in der Ostsee in der Wassersäule treibender Müll reduziert wird, in Abhängigkeit vom eingesetzten Fanggeschirr. Da dadurch wiederum das Vorkommen im Meer und somit die Schadwirkung für die marine Umwelt reduziert werden, trägt die Maßnahme zusätzlich zu den Umweltzielen 5.2 und 5.3 bei. Weiterhin ist zu erwarten, dass es infolge der Steigerung des Umweltbewusstseins hinsichtlich Meeresmüll sekundär zu weiteren Reduktionen von Einträgen durch die Fischerei selber kommt. Grenzüberschreitende Auswirkungen Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und Wasser und damit den Zustand der Meeresumwelt der Anrainerstaaten von Nord- und Ostsee auswirken wird. Der Müll wird von den Fischern “gefischt“, angelandet und in deutschen Häfen ordnungsgemäß entsorgt. Die Maßnahme hat für andere Anrainerstaaten der Meeresregion ausschließlich positive Auswirkungen, da sie zur einer Sensibilisierung der Fischer und Öffentlichkeit führt, Müll in seiner Zusammensetzung erfasst wird und zusätzlich der Müll aus dem Meer entfernt wurde und nicht weiter in andere Meeresgebiete verdriften kann. Die Maßnahme unterstützt somit nicht nur das Erreichen des guten Zustands der Meeresumwelt der deutschen Gewässer, sondern auch der Nachbarstaaten. Zusätzlich werden durch die Förderung von FFL-Initiativen auch die regionalen Anstrengungen von OSPAR und HELCOM hin zu einer flächendeckenden Umsetzung von „Fishing for Litter“ in Nord- und Ostsee unterstützt. Kosten Mit der Maßnahme sind pro partizipierendem Hafen folgende Kosten für Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung verbunden: Aufbauphase pro Hafen: Voraussichtlicher Personalaufwand in Höhe 7500 €/Jahr Voraussichtlicher Sachaufwand in Höhe von 4500 €/Jahr Verstetigung pro Hafen: Voraussichtlicher Personalaufwand in Höhe 4000 €/Jahr Voraussichtlicher Sachaufwand in Höhe von 2000 €/Jahr Die Kosten (Sachkosten, insbesondere aber auch Personalkosten) berücksichtigen dabei nicht nur die reine Umsetzung in den Häfen, sondern auch die Öffentlichkeitsarbeit, die einen wichtigen Aspekt der „Fishing-for-Litter“Initiative darstellt. Die Kosten wurden aufgeschlüsselt nach Aufbauphase und der Phase der Verstetigung, da je nach Phase unterschiedliche Kosten anfallen mit einer Verschiebung von Personal- und Sachkosten. Es müssen finanzielle Grundlagen zur Verfügung gestellt werden, um die anfallenden Personalkosten für die Organisation/Betreuung des Projekts sowie die Fixkosten für die Hafenlogistik und Entsorgung zu decken. Auch die Fischer müssen von Kosten für die Entsorgung freigehalten werden. Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Die Wirksamkeit der Maßnahme ist durch folgende wissenschaftliche Studien belegt: KIMO (2012): Final report. Fishing for Litter Scotland 2008- 2011, NABU (2012): NABU-Projekt “Fishing for Litter”. Erste Analyse “gefischter Ostsee-Abfälle” OSPAR (2014): Overview and assessment of implementation reports Fishing for Litter (on Recommendation 2010/19) Dau et al. (in Bearb.): Pilotprojekt “Fishing for Litter” in Niedersachsen. Abschlussbericht 2013- 2014. 52 Seiten Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Kosten können auftreten in: Fischerei (Arbeitsaufwand) 104 UZ5-06 Etablierung des „Fishing-for-Litter“-Konzepts Da Makromüll langfristig zu Mikromüll zerfällt, haben Maßnahmen zur Reduzierung des Eintrags von Makromüll auch positive Effekte für die Reduzierung von Mikromüll. Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in: Tourismus Fischerei Aquakultur Schifffahrt Gesundheitswesen Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Lokal National Regional (OSPAR/HELCOM) Die Koordinierung erfolgt in erster Linie innerhalb der Bundesländer und national. Darüber hinaus regional im Rahmen von OSPAR Empfehlung 2010/19 und den OSPAR RAP ML sowie im Rahmen des HELCOM RAP ML. Maßnahmenträger Ministerien der Küstenbundesländer, ggf. nachgeordnete Behörden, Fischereiverbände, Fischereigenossenschaften bzw. Erzeugergemeinschaften der Fischer sowie der NABU. Finanzierung Co-Finanzierung durch EMFF angestrebt. Momentan noch Zwischenfinanzierung durch Bundesländer und NABU. Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Weitere Effizienzindikatoren: Anzahl der teilnehmenden Häfen und Fischer Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Laufend. Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei der zukünftigen Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL Auswirkungen auf Landschaft (terrestrisch) sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu prüfen. Landschaft (terrestrisch): Die Reduzierung des im Meer befindlichen Mülls minimiert auch die Anspülung an der Küste und wirkt sich somit positiv auf das Landschaftsbild aus. Die Maßnahme ist auch aus denkmalpflegerischer Sicht positiv zu bewerten, da sich unter dem Beifang archäologische Objekte befinden könnten, die gesondert behandelt werden müssen. Fischer sollten mit geeigneten Maßnahmen dafür sensibilisiert werde, z.B. durch Schulungen und Informationsschriften. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten. Vernünftige Alternativen Eine potenzielle Alternative, die im Rahmen der Reform der GFP angedacht wurde, besteht in der Bezahlung von Fischern speziell zum Zweck des Müllfischens. Diese Alternative wurde verworfen, da Grundschleppnetzfischerei eine destruktive Fangmethode ist und sich die Schädigung von Habitaten und Bodenlebensgemeinschaften sowie Beifänge von Biota für diesen Zweck nicht rechtfertigen lassen. Weiterhin muss auch der Treibstoffverbrauch bilanziert werden. Weitere Alternativen werden momentan im EU-Projekt DeFishGear evaluiert. Diese Ergebnisse sollten im Rahmen der Operationalisierung und Umsetzung der Maßnahme genutzt werden. 105 UZ5-07 Reduzierung bereits vorhandenen Mülls im Meer UZ5-07 Reduzierung bereits vorhandenen Mülls im Meer Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) EU-Maßnahmenkategorie 29 37 Maßnahmenkatalog-Nr.: 422 Berichtscodierung: N.N. Measures to reduce litter in the marine environment Measures to restore and conserve marine ecosystems, including habitats and species Kategorie 2a Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: Regional: OSPAR Regionaler Aktionsplan gegen Meeresmüll (RAP ML) Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 5.1 – Kontinuierlich reduzierte Einträge und Reduzierung bereits vorliegender Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden. UZ 5.2 – Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen (insbesondere Mikroplastik) gehen langfristig gegen Null. UZ 5.3 – Weitere nachteilige ökologische Effekte (wie das Strangulieren in Abfallteilen) werden auf ein Minimum reduziert. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D10 – Abfälle im Meer Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Merkmale See- und Küstenvögel Marine Säugetiere Fische Cephalopoden Benthische Habitate Pelagische Habitate Laut Anfangsbewertung stellt die Müllbelastung für die Seevögel der deutschen Nord- und Ostsee eine Hauptbelastung dar. Weitere Merkmale wie Biotoptypen, Makrozoobenthos, Fische und marine Säugetiere werden ebenfalls von Meeresmüll belastet. Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen Notwendigkeit transnationaler Regelung Keine Sonstige physikalische Störungen Regional: OSPAR RAP-ML, HELCOM Ostseeaktionsplan und HELCOM RAP ML (im Entwurf) International: UNEP und CBD Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung In Ergänzung zu den unverzichtbaren präventiven Maßnahmen zur Verhinderung des weiteren Eintrags von Müll in die marine Umwelt sollen, wo ökologisch sinnvoll, Aktionen zur Säuberung in Flüssen und marinen Kompartimenten, wie z.B. an Stränden, Küsten, der Wassersäule und oberfläche, durchgeführt werden, um Müll aus der Meeresumwelt zu entfernen. In diesem Zusammenhang werden für schwierig zu reinigende Gebiete umweltfreundliche Methoden, bzw. Handlungsanweisungen für eine zukünftige 106 UZ5-07 Reduzierung bereits vorhandenen Mülls im Meer Säuberung entwickelt. Des Weiteren werden besonders vom Müll betroffenen Gebiete identifiziert und ihre regelmäßige Säuberung sichergestellt. Desweiteren sollte, wo möglich und quantitativ sinnvoll, eine Auswertung der Funde nach Mengen und Zusammensetzung analog etablierter Überwachungsprotokolle (z.B. OSPAR Protokoll Spülsaummonitoring und ICES IBTS-Protokoll) erfolgen. Die Ausweitung und Intensivierung der bestehenden europaweiten und internationalen Aktionstage sollte angestrebt werden. Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodus: Politisch Freiwillige Aktionen und Vereinbarungen (z.B. Strandreinigungen durch Freiwillige und Umweltverbände). Bundesweite Teilnahme an internationalen Aktionstagen (z.B. International Coastal Cleanup Day, Let`s Clean Up Europe). Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Terrestrische Gebiete Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme „Abfälle im Meer“ sind „alle langlebigen, gefertigten oder verarbeiteten beständigen Materialien, die durch Wegwerfen oder als herrenloses Gut in die Meeresumwelt gelangen (UNEP, 2005).“ Dort stellen sie eine potenzielle Bedrohung für Tiere und Lebensräume, aber auch für die menschliche Gesundheit dar, behindern die Nutzungen der Meere, verursachen hohe wirtschaftliche Kosten und mindern den Erholungswert unserer Küsten (Artikel 9 MSRL-Berichte 2012). Strände in der OSPAR-Region (inkl. Nordsee) weisen durchschnittlich eine Belastung von 712 Müllteilen pro 100 Meter Küstenlinie auf (OSPAR, 2010). Es wird geschätzt, dass sich allein 600.000 m³ Müll auf und im Meeresboden der Nordsee befinden (OSPAR, 1995). Im Zeitraum 2002-2006 fanden sich in den Mägen von entlang der Nordseeküste gesammelten toten Eissturmvögeln im Durchschnitt 32,4 Müllteile pro Individuum mit einem Durchschnittsgewicht von 0,3 Gramm. In den Anrainerstaaten der Ostsee variierten die gefundenen Müllmengen zwischen zwei und 328 Kilogramm (4-181 Stück) pro 500 Meter Küstenabschnitt. Die höchsten Abfallmengen betrugen 700 und 1.200 Stück pro 100 m Küstenlinie, vergleichbar mit den Mengen, die an Strandabschnitten der nördlichen Nordsee gefunden wurden (Artikel 8 MSRL-Berichte 2012). Müllteile z.B. Netze, Netzreste, Schnüre und Verpackungsmaterialien haben insbesondere auf Grund ihrer sehr langen Lebensdauer in der Meeresumwelt (teilweise hunderte von Jahren) eine langfristige, hohe Schadwirkung auf die Meeresumwelt. Umtreibende Netze, Netzreste und Schnüre können u.U. auch eine Gefährdung für den Schiffsverkehr darstellen, wenn dadurch Propulsionsund Steuerungsanlagen sowie Kühlungssysteme beschädigt oder beeinträchtigt werden. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Ökologisch sinnvolle und verträgliche Aktionen zur Säuberung werden zu einer Reduzierung des bereits vorliegenden Mülls und zu einer Verminderung des Mülls mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden führen. Ziel der Säuberungen an den Flussufern ist die Verringerung des Eintrags über die Flüsse in die Meere und damit ebenfalls zu einer Verringerung der Schadwirkung im Meer. Grenzüberschreitende Auswirkungen Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und Wasser und damit den Zustand der Meeresumwelt der Anrainerstaaten von Nord- und Ostsee auswirken wird. Müllteile können durch die vorherrschende Strömung und wetterbedingt über Grenzen hinweg getragen werden. Positive staatenübergreifende Effekte sind eine Reduzierung der Belastung der Gewässer und Küsten durch Müll. Die Maßnahme wird keine negativen Folgen für Gewässer anderer Staaten haben. Kosten Aussagen zu allen Kosten können erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre Kosten konkretisiert sind. 107 UZ5-07 Reduzierung bereits vorhandenen Mülls im Meer Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Die Wirksamkeit der Maßnahme ist z.B. durch folgende wissenschaftliche Studien/Projekte belegt: International Coastal Cleanup & Ocean Conservancy. 2014. Turning the Tide on Trash. Project Aware. Dive against debris (www.projectaware.org) Beachwatch der Marine Conservation Society (www.mcsuk.org/beachwatch/ Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Kosten fallen im Wesentlichen bei der öffentlichen Hand an. Da Makromüll langfristig zu Mikromüll zerfällt, haben Maßnahmen zur Reduzierung des Eintrags von Makromüll auch positive Effekte für die Reduzierung von Mikromüll. Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in: Tourismus Fischerei Aquakultur Schifffahrt Gesundheitswesen Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Lokal National Regional (OSPAR/HELCOM) Neben der Koordinierung lokaler Reinigungsaktionen durch Umweltverbände und Landesämter sollte insbesondere im Zuge der Beteiligung an internationalen Aktionstagen auch eine nationale Koordinierung und Öffentlichkeitsarbeit durch den Bund erfolgen. In Bezug auf Binnengewässer könnte man auch an die int. Flussgebietskommissionen als Koordinierungsplattformen denken. Weiterhin findet eine regionale Kooperation und Koordinierung innerhalb der Implementierung des Regionalen Aktionsplans gegen Meeresmüll für den Nordostatlantik zwischen den OSPAR-Vertragsstaaten statt. Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger sind: Bund und Länder, Anliegergemeinden von Küsten und Flüssen Natur- und Umweltorganisationen Industrie- und Wirtschaftsunternehmen (z.B. über Patenschaften) Finanzierung Die Finanzierung ist noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des Programms und aufbauend auf den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie. Eine Co-Finanzierung durch EU-Mittel wird geprüft. Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Weiterer möglicher Effizienzindikator: Anzahl der teilnehmenden Kommunen/Städte an Aktionstagen Weitere Effizienzindikatoren (z.B. Anzahl der teilnehmenden Tauchverbände) werden im Rahmen der Machbarkeitsstudie geprüft und entwickelt. Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Praktische Umsetzung ab 2016. Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL 108 UZ5-07 Reduzierung bereits vorhandenen Mülls im Meer Auswirkungen auf Boden (terrestrisch) und Landschaft (terrestrisch) sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu prüfen. Landschaft (terrestrisch): Die Maßnahmen wirkt sich auch positiv auf das Landschaftsbild aus, da auch die Strände und Küsten von der Entfernung vorhandenen Mülls profitieren. Boden (terrestrisch): Mit der Reduzierung in der Umwelt befindlichen Mülls wird auch die Verunreinigung der Böden v.a. an den Stränden und Küsten mit Mikropartikeln durch die Degradation insbesondere von Plastikmüll vermindert. Die Maßnahme wirkt sich somit auch positiv auf terrestrische Böden aus. Strandgut kann auch Kulturgut sein und Reduzierungsmethoden könnten zu einer Störung von Bodendenkmalen führen. Hier ist eine Sensibilisierung zu erwirken und größere Maßnahmen sollten mit der Denkmalpflege abgestimmt werden. Wechselwirkungen sind insbesondere zwischen dem Meer und dem Boden und der Landschaft zu erwarten. Der jeweils reduzierte Eintrag wird sich auch positiv auf die anderen Schutzgüter auswirken. Vernünftige Alternativen Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, das der erforderlichen Reduktion bereits vorhandenen Mülls in Flusssystemen und den verschiedenen Meereskompartimenten besteht, nicht erreicht werden könnte. 109 UZ5-08 Reduzierung des Plastikmüllaufkommens durch lokale ordnungsrechtliche Vorgaben UZ5-08 Reduzierung des Plastikaufkommens durch kommunale Vorgaben Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) EU-Maßnahmenkategorie 29 Maßnahmenkatalog-Nr.: 423 Berichtscodierung: N.N. Measures to reduce litter in the marine environment Kategorie 2a Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: National: Kommunale Satzungen Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 5.1 – Kontinuierlich reduzierte Einträge und Reduzierung bereits vorliegender Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D10 – Abfälle im Meer Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Merkmale See- und Küstenvögel Marine Säugetiere Fische Cephalopoden Benthische Habitate Pelagische Habitate Laut Anfangsbewertung stellt die Müllbelastung für die Seevögel der deutschen Nord- und Ostsee eine Hauptbelastung dar. Weitere Merkmale wie Biotoptypen, Makrozoobenthos, Fische und marine Säugetiere werden ebenfalls von Meeresmüll belastet. Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen Notwendigkeit transnationaler Regelung Keine Sonstige physikalische Störungen National: kommunale Satzungen EU: Richtlinie 2006/7/EG (Badegewässerrichtlinie) International: Zertifizierungssysteme (z.B. „Blaue Flagge“) Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips Überprüfung von Eintragspfaden und Reduktion des Eintrags von Plastikmüll aus Flüssen, ufernahen Bereichen und von Stränden durch Neufestlegung oder Intensivierung kommunaler Vorgaben. Dazu zählen ordnungsrechtliche Vorgaben in Verbindung mit Aufklärung, z.B. durch Verschärfung von Genehmigungsvorgaben für Veranstalter, Pachtauflagen für Strände, Anforderungen an die Organisation und Infrastruktur der Müllentsorgung (Strandbewirtschaftung) oder Bußgeldern bei entsprechenden Verstößen. Diese Vorgaben sollten auch Regelungen über die Reinigung von Ufern und Stränden bspw. nach Events umfassen. 110 UZ5-08 Reduzierung des Plastikmüllaufkommens durch lokale ordnungsrechtliche Vorgaben Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodus: Rechtlich Politisch Rechtlich: Anpassung kommunaler Satzungen (z.B. Strandnutzung, Veranstaltungs-, Ordnungsrecht, Nutzungsrecht öffentlicher Anlagen) und Ausweitung bestehender Regelungen auf andere Bereiche (z.B. Bewirtschaftung von Stränden oder Flussufern). Räumlicher Bezug Bundeslandspezifisch (lokal) Anwendungsgebiete: Maßnahmenbegründung Terrestrische Gebiete Erforderlichkeit der Maßnahme „Abfälle im Meer“ sind „alle langlebigen, gefertigten oder verarbeiteten beständigen Materialien, die durch Wegwerfen oder als herrenloses Gut in die Meeresumwelt gelangen (UNEP, 2005).“ Dort stellen sie eine potenzielle Bedrohung für Tiere und Lebensräume, aber auch für die menschliche Gesundheit dar, behindern die Nutzungen der Meere, verursachen hohe wirtschaftliche Kosten und mindern den Erholungswert unserer Küsten. Vor allem Kunststoffe inklusive Mikroplastik mit den assoziierten Problemen der Schadstoffakkumulation und -freisetzung können langfristige Effekte bewirken. Bewertungen der Müllbelastung der Nordsee, Ostsee und anderer Meeresregionen kommen zu dem Schluss, dass Kunststoffe den größten Anteil an der „Vermüllung“ der Meere haben (Artikel 9 MSRL-Berichte 2012). Die Maßnahme setzt lokal an (Nutzungen ufernaher Bereiche landseitiger Anlieger) und begrenzt damit von vornherein mögliche Belastungen auf das für die Wirksamkeit der Maßnahme erforderliche Maß. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Das Ziel der Maßnahme besteht in der Analyse und signifikanten Verminderung der Einträge von Plastikmüll aus Flüssen und ufernahen Bereichen mit potentieller Schadwirkung für die marine Umwelt. Die Maßnahme vermindert das Risiko des Verhedderns/Verstrickens von Lebewesen in Müllteilen oder die Aufnahme von Müll als vermeintliche Nahrung, womit ein Verlust von Vitalität und Fitness betroffener Lebewesen (insb. Vögel, Säuger und Fische) bis hin zum Verenden verbunden sein kann. Da Müll im Meer z.T. weiträumig verdriftet wird, beschränkt sich die Wirksamkeit der Maßnahme nicht allein auf den ufernahen Bereich (Strände und Flüsse) selbst, sondern sie ist zugleich in Bezug auf die Kompartimente Meeresoberfläche, Wassersäule und Meeresboden wirksam. Die Maßnahme leistet damit einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung. Grenzüberschreitende Auswirkungen Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und Wasser und damit den Zustand der Meeresumwelt der Anrainerstaaten von Nord- und Ostsee auswirken wird. In das Meer gelangter Müll kann durch Wind, Strömung und Wellenschlag z.T. weiträumig und somit auch grenzüberschreitend verdriftet werden. Eine Reduzierung des Plastikmüllaufkommens durch landseitige Anlieger senkt letztlich die Müllmenge die vom Binnenland ins Meer gelangt und trägt daher auch zum Erreichen eines guten Zustands der Meeresgewässer anderer EU Mitgliedstaaten bei. Nachteilige Auswirkungen sind mit der Maßnahme nicht verbunden. Kosten Aussagen zu allen Kosten können erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre Kosten konkretisiert sind. Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Bezüglich der Wirksamkeit der Maßnahme gibt es Erfahrungen z.B. aus folgenden Projekten und kommunalen Vorgaben: Fehmarn: Durch den Umweltrat mandatierte Initiative „Auf Fehmarn weniger Plastik“ mit Fokus auf 70 prozentige Reduktion der Verwendung von Plastiktüten durch Einzelhandel. Initiative wird durch Fach-Unterausschuss des Umweltrates vorangetrieben und betreut (inkl. regelmäßiger Kontrollen), führt eigenes Logo, dass auch von anderen Einzelhändlern und Akteuren 111 UZ5-08 Reduzierung des Plastikmüllaufkommens durch lokale ordnungsrechtliche Vorgaben genutzt werden kann, wenn sie Selbstverpflichtungserklärung unterzeichnet haben St. Peter Ording: Aufstellung von 123 Mülleimern und 3-5 Strandboxen, Reinigung des Strandes per Hand und mit Reinigungsmaschinen vor und nach Veranstaltungen, Organisation von Strandreinigungsaktionen. Genehmigung von Veranstaltungen über das Nationalparkamt – Bereitstellung eines Leitfadens, der Vorschriften zum Thema Abfälle enthält. Bern: Pilotprojekt „Bring Back Box“ München: Vorgabe der ausschließlichen Ausgabe von Mehrweggeschirr auf dem Oktobergfest Salzburger Wochenmarkt: Verbot der Ausgabe von Plastiktüten Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Kosten fallen im Wesentlichen bei der öffentlichen Hand an. Außerdem können Kosten anfallen bei: Veranstaltern Tourismus (Strandbewirtschaftung) Verbraucher Da Makromüll langfristig zu Mikromüll zerfällt, haben Maßnahmen zur Reduzierung des Eintrags von Makromüll auch positive Effekte für die Reduzierung von Mikromüll. Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in: Tourismus Fischerei Aquakultur Schifffahrt Gesundheitswesen Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Lokal Die Maßnahmen müssen zugeschnitten auf örtliche Spezifika greifen und sind daher lokal zu implementieren und zu koordinieren. Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger sind Kommunen. Finanzierung Die Finanzierung ist noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des Programms und aufbauend auf den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie. Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Weiterer möglicher Effizienzindikator: Trends in den Müllfunden an Ufern und Stränden nach Massenevents, die nach dem neuem Ordnungsrecht durchgeführt wurden Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Praktische Umsetzung ab 2016. Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL Auswirkungen auf Klima und Landschaft (terrestrisch) sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu prüfen. Klima: Die Maßnahme hat in Abhängigkeit von der gewählten Erfassung und Entsorgung das Potenzial, positiv auf das Klima zu wirken. Bspw. die ordnungsrechtliche Vorgabe der Verwendung von Mehrweglösungen (wie die Rücknahme von Geschirr bei Events) kann zu einer Verbesserung der Ökobilanz 112 UZ5-08 Reduzierung des Plastikmüllaufkommens durch lokale ordnungsrechtliche Vorgaben solcher Ereignisse führen. Erhebliche Auswirkungen auf das Klima sind derzeit nicht zu erwarten. Landschaft (terrestrisch): Die Maßnahme wirkt auch positiv auf das Landschaftsbild, da weniger Abfälle in die Umwelt gelangen. Strandgut kann auch Kulturgut sein und die Reduzierungsmethoden könnten zu einer Störung von Bodendenkmalen führen. Hier ist eine Sensibilisierung zu erwirken und größere Maßnahmen sollten mit der Denkmalpflege abgestimmt werden. Wechselwirkungen sind insbesondere zwischen dem Meer und der Landschaft zu erwarten. Der jeweils reduzierte Eintrag wird sich auch positiv auf die anderen Schutzgüter auswirken. Vernünftige Alternativen Zum jetzigen Zeitpunkt sind keine Alternativen ersichtlich. Im Rahmen der Machbarkeitsstudie werden denkbare Alternativen evaluiert. 113 UZ5-09 Reduzierung der Emission und des Eintrags von Mikroplastikpartikeln UZ5-09 Reduzierung der Emission und des Eintrags von Mikroplastikpartikeln Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) EU-Maßnahmenkategorie 29 Maßnahmenkatalog-Nr.: 424 Berichtscodierung: N.N. Measures to reduce litter in the marine environment Kategorie 2a Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: Regional: OSPAR Regionaler Aktionsplan gegen Meeresmüll (RAP ML) Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 5.1 – Kontinuierlich reduzierte Einträge und Reduzierung bereits vorliegender Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden. UZ 5.2 – Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen (insbesondere Mikroplastik) gehen langfristig gegen Null. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D10 – Abfälle im Meer Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Merkmale See- und Küstenvögel Marine Säugetiere Fische Cephalopoden Benthische Habitate Pelagische Habitate Laut Anfangsbewertung stellt die Müllbelastung für die Seevögel der deutschen Nord- und Ostsee eine Hauptbelastung dar. Weitere Merkmale wie Biotoptypen, Makrozoobenthos, Fische und marine Säugetiere werden ebenfalls von Meeresmüll belastet. Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen EU: Kommunale Abwasserrichtlinie, Klärschlammrichtlinie, Deponierichtlinie, Bergbauabfallrichtlinie (2006/21/EG), Revision der Düngemittel-VO (im Entwurf) Regional: OSPAR RAP-ML, HELCOM Ostseeaktionsplan, HELCOM RAP ML (im Entwurf) International: CBD, UNEP EU Maßnahme Notwendigkeit transnationaler Regelung Sonstige physikalische Störungen Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Primäre Mikroplastikpartikel gelangen durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch ins Abwasser und über dieses in die Oberflächen- und Meeresgewässer. Regelungstechnisch sind primäre Mikroplastikpartikel kein Abfall i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG, sondern fallen unter das Chemikalienrecht. Diese Maßnahme adressiert neben den quellenbezogenen Maßnahmen UZ5-02 und UZ5-03 die Notwendigkeit der Entwicklung und des Einsatzes 114 UZ5-09 Reduzierung der Emission und des Eintrags von Mikroplastikpartikeln kosteneffizienter Rückhaltesysteme von Mikroplastikpartikeln zur Vermeidung der Freisetzung in die aquatische Umwelt. Die Maßnahmen sind mehrphasig aufgebaut: Bedarfsermittlung, Wissensgenerierung und Machbarkeitsstudien Prüfung der Erkenntnisse und Ableitung von Maßnahmen Konkretisierung von Maßnahmen Bei der Verringerung von Kunststoffeinträgen in die Gewässer steht die Verbesserung der Rückhaltung im Mischwasserüberlauf, z.B. nach Starregenereignissen im Vordergrund, über das auch mitgeführtes sekundäres Mikroplastik sowie Makroplastik erfasst werden. Der Bedarf einer verbesserten Rückhaltung von Mikroplastikpartikeln in Kläranlagen ist ebenso zu prüfen wie die Machbarkeit z.B. verbesserter Systeme zur Rückhaltung von synthetischen Textilfasern in Waschmaschinen. Weiterhin soll der Eintrag von Mikropellets (Kunststoffgranulaten) und Kunststoffpulver minimiert werden, die durch unsachgemäßen Umgang bei Produktion, Vertrieb, Lagerung, Transport und Weiterverarbeitung in die Umwelt gelangen. Darüber hinaus bedarf es der Prüfung und bei Bedarf Entwicklung von Lösungen für weitere Eintragswege von Mikroplastikpartikeln, z.B. infolge Reifenabrieb (Eintrag über Niederschlagswasser) bzw. Farbpartikeln (Eintrag durchOffshoreIndustrien). Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodi: Rechtlich Technisch Politisch Ökonomisch Instrumente: F&E Vorhaben zur Prüfung existenter und Entwicklung neuer kosteneffizienter Rückhaltesysteme von unerwünschten Mikroplastikpartikeln und synthetischen Textilfasern; zur Prüfung und Entwicklung von Lösungen für weitere Eintragswege von Mikroplastikpartikeln und zur Quantifizierung des Eintrages von Mikroplastik aus Klärschlamm. Festlegung der Instrumente zur Umsetzung möglicher Verbesserungen ist derzeit noch nicht abschließend möglich, aber: Aufbauend auf den Ergebnissen des F&E-Vorhabens sollten mögliche rechtliche Regelungen (national) erwogen werden: Zur Verhinderung des Eintrages von Mikroplastik in die Umwelt über als Düngemittel verwendetem Klärschlamm ist eventuell eine Aufnahme in die Klärschlamm-Verordnung anzudenken (über Erosion gelangt Mikroplastik in die Vorflut und dann über die Zuflüsse ins Meer), weiterhin ist zu prüfen, ob Änderungen der Abwasserverordnung und eventuell Gefahrengutverordnungen für verschiedene Transportwege notwendig sind. mögliche wirtschaftliche/finanzielle Anreize zur verbesserten Rückhaltung von Mikroplastik aus kommunalen, industriellen und schiffsseitigen Abwässern identifiziert werden. Für den Null-Pellet-Verlust bestehen schon erste Selbstverpflichtungen seitens der Industrie (z.B. Plastics Europe/VCI), die ausgeweitet werden sollten. Das bedeutet konkret, dass verbindliche Auflagen und Anreize für die kunststoffverarbeitende Industrie entlang der gesamten Wertschöpfungskette etabliert und damit auch weitere Akteure adressiert werden sollten (Transport, Logistik, Umschlagstellen sowie Weiterverarbeitung in der Lieferkette). Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Terrestrische Gebiete Übergangsgewässer Küstengewässer Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme Eine Reduktion der Belastung der marinen Umwelt mit Mikroplastik erfordert, den Direkteintrag dieser Partikel so weit wie möglich zu reduzieren. Das langfristige Ziel besteht in der Erreichung eines Nulleintrags. Einen wesentlichen Eintragspfad stellen weiterhin Niederschlagseinleitungen aus der Trennkanalisation dar. Auch können primäre Mikroplastikpartikel, die z.B. in 115 UZ5-09 Reduzierung der Emission und des Eintrags von Mikroplastikpartikeln Körperpflegeprodukten (Micro-Beads und kleinere Partikel in dekorativen kosmetischen Mitteln), in Fußbodenpflegemitteln oder in Strahlmittel zur mechanischen Reinigung (bspw. auf Werften zur Reinigung von Schiffsrümpfen) zur Anwendung kommen, mit dem Abwasser direkt oder indirekt in die Gewässer verfrachtet werden. Als ein weiterer Eintragspfad wird der Verbleib im Klärschlamm und dessen Ausbringung als Dünger vermutet, was aber mittels F&E-Vorhaben zu verifizieren ist. Es ist erforderlich zu bilanzieren, welcher Prozentsatz Mikroplastik im gereinigten Abwasser verbleibt und welche technischen Lösungen es dafür gibt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit gelangen synthetische Textilfasern von der Waschmaschine über das häusliche Abwasser ebenfalls über die Kläranlage teilweise in Gewässer. Weiterhin bestehen Defizite im Umgang mit Pellets, Mikropellets und Kunststoffpulvern bei Herstellung und Transport, die sich dann in Industrieabwässern wiederfinden bzw. bei Verlust auf See direkt in die marine Umwelt eingetragen werden. Hier können insbesondere durch Verbesserung der Arbeitsstandards Reduktionen weiterer Einträge erreicht werden. Desweiteren werden Mikroplastikpartikel aus anderen Quellen eingetragen (s.o.). Hier muss geprüft werden, inwieweit diese Einträge vermeidbar sind. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Die Maßnahme liefert einen Beitrag zur Erreichung bzw. Annäherung an die UZ 5.1 und 5.2 durch Verringerung der Einträge von Mikroplastik (granulares Material, synthetische Textilfasern, Mikropellets und Kunststoffpulvern u.a.) in die aquatische Umwelt. Grenzüberschreitende Auswirkungen Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und Wasser und damit den Zustand der Meeresumwelt der Anrainerstaaten von Nord- und Ostsee auswirken wird. Eine Verringerung der Einträge von Mikroplastik und synthetischen Textilfasern über Kläranlagen und Niederschlagseinleitungen aus der Trennkanalisation in die marine Umwelt kann auch positive Wirkung auf die Meeresgewässer der Nachbarstaaten haben. Kosten Aussagen zu Kosten können erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre Kosten konkretisiert sind. Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Die Wirksamkeit der Maßnahme ist z.B. durch folgende wissenschaftliche Studien belegt: Mintening et al. 2014. Mikroplastik in ausgewählten Kläranlagen des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV) in Niedersachsen. Studie erstellt im Auftrag des OOWV und des NLWKN. 37 S. Plastic Pellets in the Aquatic Environment: Sources and Recommendations. 1992. Final Report. EPA842-B-92-010. Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Soweit die Maßnahme lediglich F&E-Charakter hat, sind keine sozioökonomischen Bewertungen anzustellen. Da die Maßnahme noch nicht hinreichend konkret beschrieben ist, lassen sich die positiven Effekte auf die Meeresumwelt und einzelne Sektoren noch nicht beschreiben. Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Lokal National Regional (OSPAR/HELCOM) Lokal unterscheidet sich applizierte Technik bereits jetzt erheblich (z. B. in Klärwerken). Hier ist Erfahrungsaustausch notwendig. Aufbauend auf den Resultaten des F&E-Vorhabens bedarf es der nationalen Einigung bzgl. geeigneter Anwendungen und nötiger Entwicklungen. Weiterhin findet eine regionale Kooperation und Koordinierung innerhalb der Implementierung des 116 UZ5-09 Reduzierung der Emission und des Eintrags von Mikroplastikpartikeln Regionalen Aktionsplans gegen Meeresmüll für den Nordostatlantik zwischen den OSPAR-Vertragsstaaten statt. Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger sind: Zusammenarbeit Bund, Länder, Forschungseinrichtungen, Wasserversorger und Kläranlagenbetreiber sowie Hersteller von kosmetischen Mitteln und anderer Produkte und Anwendungsbereiche für primäres Mikroplastik (z.B. in Reinigungsstrahlern auf Werften), Kunststofftextilien und Waschmaschinen bei der Initiierung und Durchführung von F&E Vorhaben Bund, Länder und EU bei der evtl. legislativen Umsetzung Herstellende Industrien Finanzierung Die Finanzierung ist noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des Maßnahmenprogramms und aufbauend auf den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie. Eine Co-Finanzierung durch EUMittel wird geprüft. Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Weitere mögliche Effizienzindikatoren: Anzahl von freiwilligen Selbstverpflichtungen seitens herstellender Industrien (z.B. Kosmetikindustrie) Anzahl der Klärwerke und Trennkanalisationssysteme, die neue, adäquate Technik zum Rückhalt von Mikroplastikpartikeln nutzen Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Konzeptentwicklung bis 12/2017 (inkl. F&E-Vorhaben). Praktische Umsetzung vorbereitend parallel (Pilotanwendungen) und nach 2017 (und Entwicklung Stand der Technik). Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu prüfen. Durch die Maßnahme ergeben sich positive Auswirkungen auf das Schutzgut Boden (terrestrisch), da neue Systeme zum Rückhalt von Mikropartikeln inkl. Fasern dazu beitragen, dass sich auch die Einträge in Flusssysteme (und damit Ablagerungen an Flussufern und am Grund von Flüssen) und Ausbringungen auf terrestrische Böden verringert. Wechselwirkungen sind insbesondere zwischen dem Meer und terrestrischem Boden und Landschaft zu erwarten. Der jeweils reduzierte Eintrag wird sich auch positiv auf die anderen Schutzgüter auswirken. Vernünftige Alternativen Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, die Reduzierung der Emission und des Eintrags von Mikroplastikpartikeln, nicht erreicht werden könnte. Eine Alternative bestünde in einem vollständigen Verbot aller Anwendungen von Mikroplastikpartikeln in industriellen Anwendungen. Damit wäre aber noch nicht der Eintrag von sekundärem Mikroplastik präventiert, z.B. in Form von ausgewaschenen Fasern und Reifenabrieb. 117 UZ6-01 Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm auf relevante Arten UZ6-01 Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm auf relevante Arten Ebene 1: Kenndaten Kennung Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) EU-Maßnahmenkategorie Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Maßnahmenkatalog-Nr.: 425 Berichtscodierung: N.N. 28 Measures to reduce inputs of energy, including underwater noise, to the marine environment 37 Measures to restore and conserve marine ecosystems, including habitats and species Kategorie 2a: Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie CMS und das zugehörige ASCOBANS Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 6.1 – Der anthropogene Schalleintrag durch impulshafte Signale und Schockwellen führt zu keiner physischen Schädigung (z.B. einer temporären Hörschwellenverschiebung bei Schweinswalen) und zu keiner erheblichen Störung von Meeresorganismen. UZ 6.2 – Lärmeinträge infolge kontinuierlicher, insbesondere tieffrequenter Breitbandgeräusche haben räumlich und zeitlich keine nachteiligen Auswirkungen, wie z.B. signifikante (erhebliche) Störungen (Vertreibung aus Habitaten, Maskierung biologisch relevanter Signale, etc.) und physische Schädigungen auf Meeresorganismen. sowie Unterstützung weiterer operativer Ziele in Bezug auf die Beeinträchtigung mariner Arten und Lebensräume (3.1, 3.4) und die nachhaltige und schonende Nutzung von Ressourcen (4.6) Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D11 – Einleitung von Energie, einschließlich Unterwasserlärm D1 – Biologische Vielfalt Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Sonstige physikalische Störungen Laut Anfangsbewertung können Einträge von Unterwasserlärm in impulshafte und kontinuierliche Signale unterteilt werden. Eine präzise Definition zur Abgrenzung von kontinuierlichen und impulshaften Bestandteilen im Unterwasser-Umweltgeräusch existiert derzeit nicht. Eine Unterscheidung erfolgt üblicherweise anhand der Eigenschaften der Schallquellen. Kontinuierliche Quellen strahlen ohne zeitliche Unterbrechung Schall ab. In diese Kategorie fallen u. a. die Schifffahrt, langandauernder Sand- und Kiesabbau und der Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen. In der Nähe mancher dieser Schallquelle können Schallpegel auftreten, die Verhaltensänderungen bei marinen Säugetieren bewirken (Teilmann et al. 2013, Dyndo et al. 2015). In größeren Entfernungen hingegen können sich die kontinuierlichen Signale verschiedener Quellen zu einem permanent erhöhten Hintergrundgeräusch vermengen, das den Pegel der natürlichen 118 UZ6-01 Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm auf relevante Arten Umweltgeräusche übersteigt. Folgen kontinuierlichen Lärms sind (Dauer-)Stress, die Maskierung biologisch relevanter Geräusche wie Kommunikationssignale sowie der Verlust von Lebensräumen von Meeresorganismen. Mögliche Kriterien für impulshaften Schall sind kurze, unterbrochene Schallereignisse mit einem schnellen Signalanstieg. Typische impulshafte Schallquellen sind demnach die bei Bauarbeiten von OffshoreWindenergieanlagen verwendete Impulsrammung, seismische Aktivitäten sowie Sprengungen (bspw. von Munition). Der Lärmeintrag dieser sehr lauten Schallquellen kann Verletzungen (bis hin zum Tod), Störung und kurz-, mittel- und langfristigen Verlust von Lebensräumen von Meeresorganismen zur Folge haben. Auf große Entfernungen trägt auch impulshafter Schall zum kumulativen und kontinuierlichen Hintergrundgeräusch bei. Bei Sonaren, Pingern und Sealscarern ist die Abgrenzung unscharf, da deren Signale Eigenschaften sowohl von impulshaftem Schall als auch von Dauerschall aufweisen können. Je nach Signal können sie in die eine oder die andere Kategorie eingeordnet werden. Der Abstand, in dem ein Geräusch wahrnehmbar ist, wird von der Lautstärke und Ausrichtung der Schallquelle, vom Niveau des Hintergrundgeräuschs, der spektralen Zusammensetzung und von der Ausbreitungsdämpfung beeinflusst. Merkmale Marine Säugetiere Fische Benthische Habitate Pelagische Habitate Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte/Verpflichtungen/Übereinkommen National: Nebenbestimmungen in Verwaltungsakten von Bundes- und Landesbehörden (z.B. Schallschutzgrenzwerte), BMU Schallschutzkonzept Nordsee (Oktober 2013), Bundesnaturschutzgesetz, Ländernaturschutzgesetzgebungen, nationale Biodiversitätsstrategie EU: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie; Europäische Biodiversitätsstrategie (KOM/2011/0244) Regional: HELCOM Ostseeaktionsplan, OSPAR International: CBD, UNEP, IWC, Berner und Bonner Konvention (CMS) inkl. ASCOBANS, IMO , PSSA-Status Wattenmeer und Ostsee Notwendigkeit transnationaler Regelung A: Impulsschall Im ersten Schritt handelt es sich um eine nationale Maßnahme. Aufgrund der grenzüberschreitenden Bedeutung sind nord- und ostseeweite Regelungen und/oder Leitlinien anzustreben. B: Dauerschall Die Forschung und Entwicklung von biologischen Grenzwerten erfolgt national. Soweit die internationale Schifffahrt betroffen ist, muss auf internationale Standards zurückgegriffen werden (z.B. IMO (2014): Guidelines for the reduction of underwater noise from commercial shipping to address adverse impacts on marine life. MEPC.1/Circ.833. 7 April 2014.) bzw. Vorschläge zu Grenzwerten international abgestimmt werden. Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Allgemein: Die biologische Relevanz anthropogener Schalleinträge kann nur durch die Belastungswirkung abgebildet werden, die bei relevanten Arten auftritt. Die diese Wirkungen auslösende Größe ist der von der Art empfangene Schallpegel. Für die Regulierung der Belastung hingegen kann es notwendig sein, darüber hinaus ein zulässiges Maß für die Quellpegel der Schalleinträge zu definieren. A: Impulsschall Die Maßnahme besteht aus der Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für Belastungen durch anthropogene, impulshafte Unterwasserschalleinträge zur Verhinderung negativer Auswirkungen auf relevante Arten. Bei der Ableitung der Werte müssen Charakteristika der Schalleinträge im Zeitund Frequenzbereich berücksichtigt werden. Für eine kompakte Beschreibung der Impulse eignen sich z.B. die Pegelgrößen „Einzelereignispegel“, 119 UZ6-01 Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm auf relevante Arten „Spitzenpegel“ in Kombination mit der „Wiederholrate“. Darüber hinaus kann die spektrale Darstellung (beispielsweise als Terzspektrum) der empfangenen Schallpegel notwendig sein, um die Wirkung der Impulse spezifisch für betroffene Arten zu bewerten. Die relevanten physikalischen Größen, die ein Maß für die physische Belastung der jeweiligen Tierart darstellen, können bei marinen Säugetieren bspw. der empfangene Schalldruckpegel oder der Summenergebnispegel oder bei Fischen zusätzlich die Partikelbewegung des Wassers sein. Liegen noch keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, sollen entsprechende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine belastbare Basis schaffen und das Vorsorgeprinzip bei Eingriffen zur Anwendung kommen. Belange der nationalen oder militärischen Sicherheit sowie die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit der Bundeswehr sind dabei zu beachten. Die abgeleiteten Grenzwerte sollen u.a. im Rahmen von Maßnahme UZ6-04, in Schutzgebieten Art. 13 Absatz 6 MSRL und im Rahmen von Genehmigungsverfahren anthropogener Eingriffe in geeigneter Weise berücksichtigt werden. B: Dauerschall Das Ziel ist, auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse anthropogene Schallbelastungen im Meer zu verstehen und soweit notwendig zu regulieren um relevante Arten effektiv schützen zu können. Aufgrund aktueller Kenntnislücken bedarf die Entwicklung und Etablierung von Grenzwerten für Dauerschall jedoch einer vorausgehenden intensiveren Erforschung der physikalischen Grundlagen der Schallausbreitung, der physiologischen Grundlagen des auditiven Systems relevanter Arten (z.B. der Einfluss des „Richtungshören“) und der biologischen Effekte, als dies beim Impulsschall notwendig ist. Belange der nationalen oder militärischen Sicherheit sowie die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit der Bundeswehr sind dabei zu beachten. Die Maßnahme besteht daher zunächst aus einer intensiven Erforschungsphase und anschließend erst aus der Ableitung und dann der Anwendung von biologischen Grenzwerten für anthropogene Unterwasserschallbelastungen (Dauerschallbelastungen) zur Verhinderung negativer Auswirkungen auf relevante Arten. Hierzu gehören bspw. Maskierungseffekte und Stressreaktionen sowie Verhaltensänderungen, die zu Habitatverlust infolge von Meideverhalten führen können. Bei der Ableitung möglicher Grenzwerte müssen relevante Signalcharakteristika der empfangenen Schallpegel im Zeit- und Frequenzbereich berücksichtigt werden. Der empfangene Pegel und dessen Frequenzgehalt bestimmen, ob ein Signal vor dem Hintergrundschall wahrgenommen werden kann. Während bei der Auslösung von Verhaltensänderungen wie Vermeidung oder Einstellen kritischer Verhaltensweisen (z. B. Jagdverhalten, Migration, Fortpflanzung) bestimmte Schwellenwerte für die Empfangspegel bestimmend sein können, wird für die Stressbelastung eine größere Bedeutung der Expositionsdauer angenommen. Für die Maskierung müssen darüber hinaus erst noch geeignete Modelle geprüft und weiterentwickelt bzw. gänzlich entwickelt werden, die zusätzlich die Schallcharakteristika der maskierten biologischen Schallsignale mit einbeziehen. Die abgeleiteten Grenzwerte sollen u.a. im Rahmen von Maßnahme UZ6-04, in Schutzgebieten Art. 13 Absatz 6 MSRL und im Rahmen von Genehmigungsverfahren anthropogener Eingriffe in geeigneter Weise berücksichtigt werden. Soweit die internationale Schifffahrt betroffen ist, wird DE keine nationalen Einzellösungen anstreben sondern ggf. einen entsprechenden Antrag bei der IMO formulieren. Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodi: Rechtlich Technisch Politisch Instrumente: Anwendung von biologischen Grenzwerten: Verwaltungsvorschriften, Leitlinien, ggf. Antrag bei internationalen Gremien wie IMO Ableitung von biologischen Grenzwerten: Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 120 UZ6-01 Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm auf relevante Arten Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme Ausgehend von den Anfangsbewertungen für die deutsche Nordsee und die deutsche Ostsee ist die Belastung der Meere mit Lärm zu hoch und stellt ein Risiko für die Erreichung des guten Umweltzustandes dar (Anfangsbewertung der deutschen Nord- und Ostsee, 2012). Für marine Säugetiere sind Schalleinträge im Meer eine Hauptbelastung (ASCOBANS 2009, 2012). Aber auch Fische (z. B. Popper 2003, Popper et al. 2004, Slabbekoorn et al. 2010), Seevögel und Makrozoobenthos werden durch Unterwasserschall von Lärm belastet. Derzeit fehlen wissenschaftliche Grundlagen für die mittelfristige Entwicklung effizienter Lärmminderungsmaßnamen zur Vermeidung der Gefährdung und Schädigung relevanter Merkmale. A: Impulsschall Die Ableitung von biologischen Grenzwerten für anthropogene Impulsschallbelastungen zur Verhinderung negativer Auswirkungen auf relevante Arten ist daher notwendig, um anthropogene Schallbelastungen im Meer regulieren und relevante Arten effektiv schützen zu können. Negative Auswirkungen von Lärm können u.a. Vertreibung aus den Gebieten, Verhaltensänderungen (Unterbrechung von Nahrungsaufnahme, Migration etc.) aber auch physische Schädigungen (z.B. Hörschäden, Verletzungen durch Schockwellen) umfassen (z. B. Southall et al. 2007, Lucke et al. 2009, Koschinski 2011, NOAA 2013, Pirotta et al. 2013, Tougaard et al. 2014). Ohne die Festlegung von Grenzwerten in entsprechenden Verwaltungsvorschriften und/oder Leitlinien können Gefährdungen und Schädigungen relevanter Arten nicht ausgeschlossen werden. Zudem kann die Wertigkeit, insbesondere von Schutzgebieten, gemindert sein, wenn nicht zusätzlich lokale Grenzwerte bspw. für Störungstatbestände etabliert werden. Die Festlegung von Grenzwerten für anthropogene Impulsschallbelastungen zur Verhinderung negativer Auswirkungen auf relevante Arten muss auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Sollten diese nicht in ausreichendem Maße vorliegen, ist dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen und entsprechende Untersuchungsprogramme sind durchzuführen. Eine Anpassung der Grenzwerte nach Erlangung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse muss gewährleistet sein. B: Dauerschall Dauerschall wirkt sich zum einen durch die seit Beginn der Industrialisierung erhebliche Zunahme des marinen Hintergrundschalls insbesondere durch tieffrequente, kontinuierliche Geräusche aus (Hildebrand 2009). Diese Belastung ist vor allem in tiefem Wasser relevant, in dem sich tieffrequenter Lärm um 50 Hz über sehr große Distanzen ausbreitet, wodurch die Schallbelastung in diesem Frequenzbereich nur geringfügig von der Nähe zu individuellen Schallquellen abhängt. Aber auch in der relativ flachen Nordsee wurden erhöhte Pegel im Frequenzbereich von ca. 100 bis 1000 Hz gefunden (Wille & Geyer 1984), die vermutlich von entferntem Schiffsverkehr stammen und bspw. für die Maskierung biologischer Signale relevant sind. Zum anderen wirken sich die Geräusche einzeln identifizierbarer Schallquellen auch kumulativ auf marine Organismen aus, indem bspw. räumliche Vermeidung oder andere Verhaltensänderungen ausgelöst werden. Verschiedene Meerestiere weisen dabei starke Unterschiede in ihrer Empfindlichkeit gegenüber bestimmten Frequenzbereichen auf. Während z.B. Schweinswale empfindlich gegenüber mittel- oder hochfrequenten Unterwasserschallkomponenten sind und im tieffrequenten Bereich nur schlecht hören (z. B. Culik et al. 2001, Teilmann et al. 2013, Dyndo et al. 2015), sind Robben zur arteigenen Kommunikation besonders auf das Hören tiefer Schallkomponenten angewiesen und gegenüber tieffrequenten Schallquellen besonders empfindlich (Ketten 2008, Southall et al. 2000, 2007). Bei Meeressäugetieren sind allenfalls im Nahbereich lauter Schallquellen Hörschäden durch Dauerschall zu erwarten (Southall et al. 2007). Abhängig von Pegel, Frequenzgehalt und Expositionsdauer können jedoch akute und chronische Beeinträchtigungen wie Störung (Vertreibung), 121 UZ6-01 Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm auf relevante Arten Verhaltensänderungen, Maskierung, Einschränkung des akustischen Lebensraums oder Stress die Folge sein. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, schallsensitiven Arten lärmarme Bereiche für Rückzugs- und Ruheräume gem. UZ 3.1 zu ermöglichen, die sich z. B. durch den Einsatz von Lärmminderungsmaßnahmen oder lärmreduzierenden technischen Alternativen erreichen lassen. Ohne die Festlegung von Grenzwerten in entsprechenden Verwaltungsvorschriften und/oder Leitlinien können Gefährdungen und Schädigungen relevanter Arten nicht ausgeschlossen werden. Zudem kann die Wertigkeit, insbesondere von Schutzgebieten, gemindert sein, wenn nicht zusätzlich lokale Grenzwerte bspw. für Störungstatbestände etabliert werden. Die Festlegung von Grenzwerten für anthropogene Dauerschallbelastungen zur Verhinderung negativer Auswirkungen auf relevante Arten muss auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Sollten diese nicht in ausreichendem Maße vorliegen, ist dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen und entsprechende Untersuchungsprogramme sind durchzuführen. Eine Anpassung der Grenzwerte nach Erlangung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse muss gewährleistet sein. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung A: Impulsschall Diese Maßnahme ist ausschlaggebend für die Erreichung des Umweltzieles 6.1. Zusätzlich unterstützt diese Maßnahme die Zielerreichung von UZ 3.1, 3.4 und 4.6. Mit der Festlegung von Grenzwerten in entsprechenden Verwaltungsvorschriften und/oder Leitlinien sollen die Gefährdungen und Schädigungen relevanter Arten ausgeschlossen werden und kann die Erreichung der Umweltziele mit hoher Gewissheit angenommen werden. B: Dauerschall Diese Maßnahme ist ausschlaggebend für die Erreichung der Umweltzieles 6.2. Zusätzlich unterstützt diese Maßnahme die Zielerreichung von UZ 3.1, 3.4 und 4.6. Mit der Festlegung von Grenzwerten in entsprechenden Verwaltungsvorschriften und/oder Leitlinien sollen die Gefährdungen und Schädigungen relevanter Arten ausgeschlossen werden und kann die Erreichung der Umweltziele mit hoher Gewissheit angenommen werden. Grenzüberschreitende Auswirkungen Durch die Ableitung biologischer Grenzwerte für anthropogene Unterwasserschallbelastungen (Dauer- und Impulsschallbelastungen) zur Verhinderung negativer Auswirkungen auf relevante Arten wird auch das Erreichen des guten Umweltzustandes in Nachbarstaaten wahrscheinlicher, da sich Schall unter Wasser sehr weiträumig ausbreiten kann und wirksam ist. Zudem erstrecken sich die Populationen vieler mariner Arten über nationale Grenzen hinweg oder wandern über große Entfernungen. Kosten Mit der Maßnahme sind Kosten für Forschung, Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung verbunden. Aussagen zu den Kosten können erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre Kosten konkretisiert sind. Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Für die Umsetzung der Maßnahme sind die untenstehenden Maßnahmenträger verantwortlich. Die Kostenverteilung kann erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre Kosten konkretisiert sind. Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Soweit die Maßnahme lediglich F&E-Charakter hat, sind keine sozioökonomischen Bewertungen anzustellen. Die Maßnahme führt zu Informationskosten (Forschung, Gutachten), Verwaltungskosten (bezüglich Schutzgebieten) und ggf. mittelbar (über Umsetzung der Maßnahme 73) zu Einschränkungen bzw. erhöhten Kosten für die Sektoren: Offshore (Wind, Öl, Gas) Rohstoffgewinnung Schifffahrt Fischerei Militär 122 UZ6-01 Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm auf relevante Arten Profitieren können mittelbar (über Umsetzung der MaßnahmeUZ6-04): Fischerei Tourismus Private Haushalte (durch Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele). Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger sind: zuständige Bundes- und Länderbehörden sowie Vorhabenträger (Anwendung) Finanzierung Die Finanzierung der wissenschaftlichen Vorarbeiten für die Maßnahme in der AWZ ist bereits sichergestellt. Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Konzeptentwicklung u.a. des F&E Programmes bis spätestens Ende des Jahres 2015. Praktische Umsetzung spätestens ab Beginn des Jahres 2016. Dabei wird zwischen den beiden Schallquellen Impuls- und Dauerschall differenziert und die unterschiedlichen Geschwindigkeiten in der Maßnahmenkonkretisierung, aufgrund des erhöhten Entwicklungs- und Forschungsbedarfes für Dauerschall, berücksichtigt. Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei der Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. National Regional International Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme ist nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen zu prüfen, ob neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter als auch Wechselbeziehungen gegeben sind. Hinsichtlich der Kultur- und Sachgüter sind bei Durchführung der Maßnahme positive Auswirkungen zu erwarten, da mit Lärmerzeugung einhergehende Erschütterungen vermieden bzw. verringert werden und so pos. Auswirkungen auf das Kulturgut „Wrack“ haben können. Der Umfang der zu erwartenden positiven Umwelteffekte hängt davon ab, für welche relevanten Arten die Maßnahme umgesetzt wird. Positive Wechselwirkungen sind insbesondere zwischen den Schutzgütern nach MSRL/WHG – Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt und Wasser zu erwarten. Die positive Wirkung auf Menschen und die menschliche Gesundheit können derzeit nicht genau eingeschätzt werden. Verlagerungen von Auswirkungen auf andere Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Vernünftige Alternativen Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall die Ziele der Maßnahme, die Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm auf relevante Arten, nicht erreicht werden könnte. 123 UZ6-02 Aufbau eines Registers für relevante Schallquellen und Schockwellen und Etablierung standardisierter verbindlicher Berichtspflichten UZ6-02 Aufbau eines Registers für relevante Schallquellen und Schockwellen und Etablierung standardisierter verbindlicher Berichtspflichten Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) 28 EU-Maßnahmenkategorie Kategorie 2b Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die nicht auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen. Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) Maßnahmenkatalog-Nr.: 426 Berichtscodierung: N.N. Measures to reduce inputs of energy, including underwater noise, to the marine environment UZ 6.1 – Der anthropogene Schalleintrag durch impulshafte Signale und Schockwellen führt zu keiner physischen Schädigung (z.B. einer temporären Hörschwellenverschiebung bei Schweinswalen) und zu keiner erheblichen Störung von Meeresorganismen. UZ 6.2 – Lärmeinträge infolge kontinuierlicher, insbesondere tieffrequenter Breitbandgeräusche haben räumlich und zeitlich keine nachteiligen Auswirkungen, wie z.B. signifikante (erhebliche) Störungen (Vertreibung aus Habitaten, Maskierung biologisch relevanter Signale, etc.) und physische Schädigungen auf Meeresorganismen. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D 11 – Einleitung von Energie Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Merkmale Marine Säugetiere Die Schallbelastung stellt für die Meeressäuger der deutschen Nord- und Ostsee nachweislich eine Hauptbelastung dar. Studien weisen darauf hin, dass auch weitere Merkmale wie benthische Organismen, Fische und Cephalopoden von Lärm belastet werden können. Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen Notwendigkeit transnationaler Regelung Sonstige physikalische Störungen National: Bundesnaturschutzgesetz, Ländernaturschutzgesetze inkl. Nationalparkgesetze, Raumordnungs-VO, Nebenbestimmungen in Verwaltungsakten von Bundes- und Landesbehörden (z.B. Schallschutzgrenzwerte), Messvorschriften vom BSH von 2011 und 2013, BMUB Schallschutzkonzept Nordsee 2013, nationale Biodiversitätsstrategie EU: UVP-Richtlinie; Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Regional: HELCOM/OSPAR; TWSC inkl. Wadden Sea Plan (2010) International: ASCOBANS, Bonner Konvention, CBD, IWC, PSSA-Status Wattenmeer und Ostsee Keine Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Vorgesehen ist die Einrichtung eines zentralen Schallregisters, welches zunächst alle impulshaften Schalleinträge, welche Genehmigungsverfahren unterliegen, erfasst. Die impulshaften Schallereignisse werden im Schallregister mit konkreten Angaben über Position, Zeit, Dauer, Eigenschaften der Schallquelle und wenn vorhanden prognostiziertem und gemessenen Schallpegel aufgeführt. Perspektivisch soll die Konzeption auch die Ergänzung 124 UZ6-02 Aufbau eines Registers für relevante Schallquellen und Schockwellen und Etablierung standardisierter verbindlicher Berichtspflichten um länger andauernde Lärmeinträge (z.B. Sonare, Sedimententnahmen) und ggf. Schiffslärm und andere kontinuierliche Einträge erlauben. Das Register soll die Identifizierung von Belastungsschwerpunkten und damit eine Bewertung und kumulative Betrachtung der Auswirkungen von mehreren Quellen ermöglichen, kann ggfs. der räumlichen und zeitlichen Steuerung von Lärmeinträgen dienen und liefert Beiträge zur Modellierung der Lärmbelastung der Meeresgewässer. Zudem soll das Schallregister als Grundlage für die Entwicklung von technischen, planerischen und ggf. auch rechtlichen Schutzmaßnahmen dienen sowie standardisierte und verbindliche Berichtspflichten einführen. Auf dieser Basis sind Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt und zur Erreichung des Guten Umweltzustands zu planen und durchzuführen. Gemäß der Empfehlung der TG Noise sollen Eintragungen aus nationalen Schallregistern in einem gemeinsamen europäischen Schallregister gemeldet werden. Die Erkenntnisse aus dem Schallregister der deutschen Gewässer können dafür genutzt werden. Umgekehrt können deutsche Behörden von den Informationen der Anrainerstaaten im europäischen Schallregister profitieren und ggf. Mess-Strategien und Prognosemodelle anpassen. Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodus: Technisch Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme Einträge von Unterwasserlärm können in impulshafte und kontinuierliche Signale unterteilt werden. Während kontinuierliche Einträge stetig den natürlichen Hintergrundgeräuschpegel anheben, erhöhen impulshafte Signale kurzfristig das Lärmbudget einer Meeresregion. Relevante Quellen impulshafter Einträge von Unterwasserlärm in der deutschen Nord- und Ostsee sind der Einsatz verschiedener Typen von Sonaren, die schallintensiven Bauarbeiten von Offshore-Windenergieanlagen, Sprengungen (bspw. von Munitionsaltlasten) sowie der Einsatz von akustischen Vergrämern z.B. in der Fischerei. Weiterhin gehören auch seismische Aktivitäten zu den relevanten Quellen für Einträge von Unterwasserlärm. Die Schifffahrt, der Sand- und Kiesabbau und der Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen stellen die wesentlichen kontinuierlichen Schalleinträge dar. Je nach Frequenz und Intensität des Lärmeintrags kann der Eintrag von Unterwasserlärm Verletzungen (bis hin zum Tod), Maskierung von Kommunikationssignalen und Verlust von Lebensräumen von Meeresorganismen zur Folge haben. Unterwasserlärm kann das natürliche Verhalten der Tiere beeinflussen, zu einem erhöhten Energiebedarf durch Ausweich- und Vermeidereaktionen, zu erhöhtem Stress, zum Verlassen eines Habitats, zu physischen Schädigungen und zum Tode führen (Lucke et al., 2008 und 2009). (siehe auch Anfangsbewertung nach Art. 8 MSRL) Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Die Maßnahme trägt insbes. zur Erreichung von UZ 6.1 bei, indem impulshafte Schalleinträge systematisch erfasst werden. Das Schallregister liefert die solide Informationsgrundlage, die für die Planung und Steuerung von Schutzmaßnahmen im Rahmen von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren erforderlich ist. Mit Hilfe des Schallregisters sollen auch artenschutzrechtliche Belange beachtet und Schutzmaßnahmen weiter konkretisiert werden. Das Schallregister ist hilfreich, um die Durchführung von Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeit zur Erreichung des Guten Umweltzustands zu dokumentieren. Grenzüberschreitende Auswirkungen Mit positiven Auswirkungen der Maßnahme ist auch in den angrenzenden Gewässern der Anrainerstaaten zu rechnen, da es sich bei marinen Säugern um hochmobile Tiere handelt, die weite Areale für die Nahrungssuche im Anspruch nehmen. Somit profitieren diese von der auf der Basis des Schallregisters entwickelten technischen und planerischen Schutzmaßnahmen in Nord- und Ostsee. Negative Auswirkungen auf angrenzende Meeresgebiete sind nicht zu erwarten. Kosten Mit der Maßnahme sind folgende Kosten für Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung verbunden (Schätzung von Qualifikation des benötigten Personals und Dauer der Beschäftigung): 125 UZ6-02 Aufbau eines Registers für relevante Schallquellen und Schockwellen und Etablierung standardisierter verbindlicher Berichtspflichten Die Entwicklung und Einführung wird insgesamt drei Jahre dauern – ab Januar 2014. Für die Entwicklung und Einführung wurden Personalmittel mit 1 ½ hD und 1 gD eingestellt. Die Sachmittel (Hardware, Entwicklung von speziellen Software, Beschaffung von Standard-Software, Wartung von Hard- und Software sowie spezielle Schulungen betragen insgesamt ca. 325 T €. Der voraussichtlicher Personalaufwand für die Verwaltung im operationellen Betrieb wird mit ½ hD und 1 gD angenommen. Voraussichtl. Sachaufwand für die Verwaltung in der operationeller Phase wird auf ca. 40 T € jährlich eingeschätzt. Für die Umsetzung der Maßnahme ist das BSH verantwortlich. Die Finanzierung des operativen Betriebs durch Mittel des BMVI und ggf. BMUB ist noch nicht abschließend entschieden. Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Die Wirksamkeit der Maßnahme ist durch folgende wissenschaftliche Studien belegt: Bericht der TSG-Noise zur Umsetzung des Deskriptors 11 vom November 2013, Bericht der TG-Noise an die EU-Kommission vom 2014. Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Aufwendungen können für Vorhabenträger durch zusätzliche Dokumentationspflichten entstehen. Zu erwarten ist, dass sich die Führung des Schallregisters positiv auf die Effizienz von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren auswirkt, da es direkt für die Planung und Steuerung von Schutzmaßnahmen genutzt werden kann. Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger sind BMVI und nachgeordnete Behörden unter Beteiligung des BMUB (und nachgeordneter Behörden) und der Länder (und dort entsprechenden Fachbehörden wie Bergbauämter). Finanzierung Finanzierung ist noch nicht abschließend sichergestellt. Dies wird geklärt im Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des Programms. Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Konzeptionierung und Aufbau von Januar 2014 bis voraussichtlich Ende 2016. Operativer Betrieb ab 2017. Schwierigkeiten bei Umsetzung Im Hinblick auf die Erfassung von impulshaften Schalleinträgen aus der Errichtung und dem Betrieb von Offshore Bauwerken sind keine besondere Schwierigkeiten in der Umsetzung zu erwarten, da bereits Meldepflicht aber auch technische Vorarbeiten vorliegen. Bei der Erfassung von weiteren Schalleinträgen (z. B. Explorationen, Sprengungen) kann der Aufwand derzeit noch nicht abschließend abgeschätzt werden. Ein außerordentlicher Schwierigkeitsgrad kann jedoch mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen werden. National Regional: OSPAR, HELCOM (s. HELCOM-EU-Life+ Projekt BIAS mit den Partnern Schweden, Dänemark, Polen, Finnland und Estland) Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen ausschließlich Schutzgüter nach WHG/MSRL zu betrachten. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Verlagerungen von Auswirkungen auf andere Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Vernünftige Alternativen Es gibt keine Alternative zur Etablierung des Schallregisters für Unterwasserschall. Die Null-Variante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, da in diesem Fall die Grundlagen für die Planung von Schutzmaßnahmen für die Erreichung des Umweltziels UZ 6.1 nicht bereitgestellt werden können. 126 UZ6-02 Aufbau eines Registers für relevante Schallquellen und Schockwellen und Etablierung standardisierter verbindlicher Berichtspflichten Eine Durchführung der Maßnahme allein für ein Teil der anthropogenen Schalleinträge, wie z.B. Rammschall ist nicht zielführend, da für die Erreichung des Guten Umweltzustands eine Bewertung aller Schallquellen erforderlich ist. Auch auf die Erfassung im Schallregister von Schallquellen mit kontinuierlichem Schalleintrag kann nicht verzichtet werden, da in Fachkreisen Konsens darüber herrscht, dass sowohl impulshafter Schall als auch Quellen von kontinuierlichem Schalleintrag zu bewerten sind. Insofern, ist die Durchführung der Maßnahme, wie oben beschrieben zielführend und praktisch alternativlos. 127 UZ6-03 Lärmkartierung der deutschen Meeresgebiete UZ6-03 Lärmkartierung der deutschen Meeresgebiete Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) 28 EU-Maßnahmenkategorie Kategorie 2b: Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die nicht auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen. Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) Maßnahmenkatalog-Nr.: 427 Berichtscodierung: N.N. Measures to reduce inputs of energy, including underwater noise, to the marine environment UZ 6.1 – Der anthropogene Schalleintrag durch impulshafte Signale und Schockwellen führt zu keiner physischen Schädigung (z.B. einer temporären Hörschwellenverschiebung bei Schweinswalen) und zu keiner erheblichen Störung von Meeresorganismen. UZ 6.2 – Lärmeinträge infolge kontinuierlicher, insbesondere tieffrequenter Breitbandgeräusche haben räumlich und zeitlich keine nachteiligen Auswirkungen, wie z.B. signifikante (erhebliche) Störungen (Vertreibung aus Habitaten, Maskierung biologisch relevanter Signale, etc.) und physische Schädigungen auf Meeresorganismen. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D11 – Einleitung von Energie Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Merkmale Marine Säugetiere Die Schallbelastung stellt für die Meeressäuger der deutschen Nord- und Ostsee nachweislich eine Hauptbelastung dar. Studien weisen darauf hin, dass auch weitere Merkmale wie benthische Organismen, Fische und Cephalopoden von Lärm belastet werden können. Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen Notwendigkeit transnationaler Regelung Sonstige physikalische Störungen National: Bundesnaturschutzgesetz, Ländernaturschutzgesetze inkl. Nationalparkgesetze, Raumordnungs-VO, Nebenbestimmungen in Verwaltungsakten von Bundes- und Landesbehörden (z.B. Schallschutzgrenzwerte), Messvorschriften vom BSH von 2011 und 2013, BMUB Schallschutzkonzept Nordsee 2013, nationale Biodiversitätsstrategie EU: UVP-Richtlinie, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Regional: HELCOM/OSPAR, TWSC inkl. Wadden Sea Plan (2010) International: ASCOBANS, Bonner Konvention, CBD, IWC, PSSA-Status Wattenmeer und Ostsee Keine Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Die Maßnahme umfasst die Konzeptionierung und den Aufbau eines permanenten Messnetzes für Unterwasserschall sowie die Ableitung internationaler Standards zur Lärmkartierung einschließlich der Bereitstellung von geeigneten Modellen zur singulären und kumulativen Betrachtung der regionalen Lärmbelastung in deutschen Meeresgebieten. Geplant ist der Aufbau eines permanenten Messnetzes für Unterwasserschall, welches ggf. auch die Erfassung der Signale von Meeressäugern ermöglicht. An mehreren Stationen jeweils in Nord- und Ostsee sollen ganzjährig Hydrophone entweder an mobilen Stationen (Bojen/abgesetzte Systeme) oder fest installiert 128 UZ6-03 Lärmkartierung der deutschen Meeresgebiete betrieben werden. Kriterien der Stationsauswahl sind Repräsentativität, möglichst geringe Betroffenheit von fischereilichen Aktivitäten, ausreichende Entfernung zu starken Schallemittenten (Baustellen, Schifffahrtsstraßen) aber auch Abbildung von Akkumulationsgebieten (wie Schifffahrtsstraßen). Die Messungen sollen grundsätzlich kontinuierlich erfolgen, dies kann aber auch Messung in Intervallen bedeuten. Inwieweit eine Beschränkung auf biologisch relevante Frequenzspektren und eine sofortige Verarbeitung der Messdaten erfolgen kann, ist im Rahmen der Durchführung noch zu klären. Hier spielen Aspekte des Aufwands, der technisch erforderlichen Wartungsintervalle, Anforderungen der EU zum Umfang der Dokumentation sowie Aspekte der nationalen Sicherheit und der Landesverteidigung eine Rolle. Die in-situ Messungen sollen zur Validierung für die berechnete (modellierte) Hintergrundschallbelastung von Nord- und Ostsee dienen, die u.a. auf geeignete Schallausbreitungsmodelle, AIS-Daten und akustische Quellbeschreibungen zurückgreift. Damit soll eine Bewertung des Umweltzustands ermöglicht werden und die Grundlage für methodische Festlegungen geschaffen werden. So können räumliche Belastungsschwerpunkte identifiziert und geeignete Minderungsmaßnahmen entwickelt werden. Die Etablierung eines geeigneten Messnetzes und einer systematischen Erfassung und Dokumentation des Unterwasserschalls liefert die Datengrundlage, die zwingend erforderlich ist, um den Umweltzustand bezüglich des anthropogenen Unterwasserschalleintrags zu bewerten, Trends zu erkennen und zu analysieren, um ggf. planerische und regulatorische Schutzmaßnahmen ableiten zu können. Die Informationen aus dem Messnetz werden im Schallregister (siehe Maßnahme 70) aufgenommen. Die im Schallregister vorhandene Grundlage, insbesondere die Daten aus dem Messnetz, dienen überwiegend der Verifizierung von geeigneten Modellen, die für die flächendeckende Lärmkartierung der deutschen Gewässer in der Nordund Ostsee genutzt werden sollen. Gemäß der Empfehlung der TG Noise sollen Eintragungen aus nationalen Schallregistern in einem gemeinsamen europäischen Schallregister gemeldet werden. Die Erkenntnisse aus dem Messnetz und aus der Lärmkartierung der deutschen Gewässer können dafür genutzt werden. Umgekehrt können deutsche Behörden von den Informationen der Anrainerstaaten im europäischen Schallregister profitieren und ggf. Mess-Strategien und Prognosemodelle anpassen. Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodus: Technisch Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme Einträge von Unterwasserlärm können in impulshafte und kontinuierliche Signale unterteilt werden. Während kontinuierliche Einträge stetig den natürlichen Hintergrundgeräuschpegel anheben, erhöhen impulshafte Signale kurzfristig das Lärmbudget einer Meeresregion. Relevante Quellen impulshafter Einträge von Unterwasserlärm in der deutschen Nord- und Ostsee sind der Einsatz verschiedener Typen von Sonaren, die schallintensiven Bauarbeiten von Offshore-Windenergieanlagen, Sprengungen (bspw. von Munitionsaltlasten) sowie der Einsatz von akustischen Vergrämern z.B. in der Fischerei. Weiterhin gehören auch seismische Aktivitäten zu den relevanten Quellen für Einträge von Unterwasserlärm. Die Schifffahrt, der Sand- und Kiesabbau und der Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen stellen die wesentlichen kontinuierlichen Schalleinträge dar. Je nach Frequenz und Intensität des Lärmeintrags kann der Eintrag von Unterwasserlärm Verletzungen (bis hin zum Tod), Maskierung von Kommunikationssignalen und Verlust von Lebensräumen von Meeresorganismen zur Folge haben. Unterwasserlärm kann das natürliche Verhalten der Tiere beeinflussen, zu einem erhöhten Energiebedarf durch Ausweich- und Vermeidereaktionen, zu erhöhtem Stress, zum Verlassen eines Habitats, zu physischen Schädigungen und zum Tode führen (Lucke et al., 2008 und 2009). (siehe auch Anfangsbewertung nach Art. 8 MSRL) Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Die Maßnahme trägt insbes. zur Erreichung von UZ 6.2 bei, indem die Voraussetzungen für eine Kartierung der kontinuierlichen Schallbelastung der 129 UZ6-03 Lärmkartierung der deutschen Meeresgebiete Küstengewässer und eine internationale Standardisierung der Erfassung geschaffen werden. Durch die Identifizierung räumlicher Belastungsschwerpunkte können geeignete Minderungsmaßnahmen entwickelt werden. Es wird die Datengrundlage geliefert, die zwingend erforderlich ist, um den Umweltzustand bezüglich des anthropogenen Unterwasserschalleintrags zu bewerten, Trends zu erkennen und zu analysieren, um ggf. planerische und regulatorische Schutzmaßnahmen ableiten zu können. Grenzüberschreitende Auswirkungen Mit positiven Auswirkungen der Maßnahme ist auch in den angrenzenden Gewässern der Anrainerstaaten zu rechnen, da es sich bei marinen Säugern um hochmobile Tiere handelt, die weite Areale für die Nahrungssuche im Anspruch nehmen. Somit profitieren diese von der auf der Basis des Schallregisters entwickelten technischen und planerischen Schutzmaßnahmen in Nord- und Ostsee. Negative Auswirkungen auf angrenzende Meeresgebiete sind nicht zu erwarten. Kosten Mit der Maßnahme sind folgende Kosten für Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung verbunden (Schätzung von Qualifikation des benötigten Personals und Dauer der Beschäftigung): Für die Entwicklung und Einführung: Voraussichtlicher Personalaufwand für die Verwaltung 1 hD, 2 gD für drei Jahre ab Oktober 2014. Voraussichtlicher Sachaufwand für die Verwaltung (Messinstrumente und Durchführung von Messungen (ohne Schiffseinsatz), Einsatz von Modellen ca. 500 T€. Für den operativen Betrieb: 1 hD, 2 gD (Synergien mit der Durchführung der Maßnahme UZ6-02 sind möglich). Sachmittel (Messequipment, Modelleinsatz) ca. 300 T € jährlich. Das BSH nutzt dabei die hauseigenen Schiffseinsätze. Für die Umsetzung der Maßnahme ist das BSH verantwortlich, unterstützt in der Entwicklungs- und Einführungsphase durch Forschungsvorhaben des UBA. Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Die Wirksamkeit der Maßnahme ist durch folgende wissenschaftliche Studien belegen der Bericht der TSG-Noise 2013, der Bericht der TSG-Noise an die EUKommission von November 2014, Endbericht des UBA-F&E-Vorhabens „Lärmkartierung deutscher Meeresgebiete“ (im Entwurf). Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Zu erwarten ist, dass sich der Betrieb eines permanenten Messnetzes für Unterwasserschall positiv auf die Effizienz von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren auswirkt, da es direkt für die Planung und Steuerung von Schutzmaßnahmen genutzt werden kann. Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger sind BMVI und nachgeordnete Behörden unter Beteiligung des BMUB (und nachgeordneter Behörden) und der Länder (und dort entsprechenden Fachbehörden wie Bergbauämter). Finanzierung Finanzierung ist noch nicht abschließend sichergestellt. Dies wird geklärt im Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des Programms. Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Konzeptionierung und Aufbau von Januar 2014 bis voraussichtlich Ende 2016. Operativer Betrieb ab 2017. Schwierigkeiten bei Umsetzung Derzeit fehlen noch standardisierte Messverfahren und Modelle. Eine nationale sowie regionale Abstimmung läuft derzeit. National Regional: OSPAR, HELCOM (s. HELCOM-EU-Life+ Projekt BIAS mit den Partnern Schweden, Dänemark, Polen, Finnland und Estland) 130 UZ6-03 Lärmkartierung der deutschen Meeresgebiete Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind keine Auswirkungen auf andere Schutzgüter zu erwarten. Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern und Verlagerung von Auswirkungen auf andere Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Vernünftige Alternativen Eine Durchführung der Maßnahme allein auf der Basis von Messungen und mit Verzicht auf den Einsatz von geeigneten Modellen ist für eine flächendeckende Bewertung des anthropogen eingefügten Schalleintrags und Einschätzung von möglichen Auswirkungen nicht ausreichend. Die Durchführung der Maßnahme nur anhand von Modellprognosen ist wiederum nicht möglich. Es gibt zwar diverse Modelle, die allerdings unterschiedliche Schwerpunkte haben und mehrheitlich nicht durch Messungen validiert sind. Insofern, ist die Durchführung der Maßnahme, wie oben beschrieben zielführend und praktisch alternativlos. 131 UZ6-04 Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee UZ6-04 Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee Ebene 1: Kenndaten Kennung Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) EU-Maßnahmenkategorie Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Maßnahmenkatalog-Nr.: 428 Berichtscodierung: N.N. 28 Measures to reduce inputs of energy, including underwater noise, to the marine environment 37 Measures to restore and conserve marine ecosystems, including habitats and species 38 Measures related to Spatial Protection Measures for the marine environment (not reported under another KTM) Kategorie 2a: Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen EU: Europäische Biodiversitätsstrategie (KOM/2011/0244); Fauna-FloraHabitat-Richtlinie Regional: OSPAR, HELCOM International: CMS und das zugehörige ASCOBANS Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 6.1 Der anthropogene Schalleintrag durch impulshafte Signale und Schockwellen führt zu keiner physischen Schädigung (z.B. einer temporären Hörschwellenverschiebung bei Schweinswalen) und zu keiner erheblichen Störung von Meeresorganismen. UZ 6.2 Lärmeinträge infolge kontinuierlicher, insbesondere tieffrequenter Breitbandgeräusche haben räumlich und zeitlich keine nachteiligen Auswirkungen, wie z.B. signifikante (erhebliche) Störungen (Vertreibung aus Habitaten, Maskierung biologisch relevanter Signale, etc.) und physische Schädigungen auf Meeresorganismen. sowie Unterstützung weiterer operativer Ziele in Bezug auf die Beeinträchtigung mariner Arten und Lebensräume (3.1, 3.4) und die nachhaltige und schonende Nutzung von Ressourcen (4.6). Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D11 – Einleitung von Energie, einschließlich Unterwasserlärm D1 – Biologische Vielfalt Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Sonstige physikalische Störungen Laut Anfangsbewertung können Einträge von Unterwasserlärm in impulshafte und kontinuierliche Signale unterteilt werden. Eine präzise Definition zur Abgrenzung von kontinuierlichen und impulshaften Bestandteilen im Unterwasser-Umweltgeräusch existiert derzeit nicht. Eine Unterscheidung erfolgt üblicherweise anhand der Eigenschaften der Schallquellen. Kontinuierliche Quellen strahlen ohne zeitliche Unterbrechung Schall ab. In diese Kategorie fallen u. a. die Schifffahrt, langandauernder Sand- und Kiesabbau und der Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen. In der Nähe mancher dieser Schallquelle können Schallpegel auftreten, die 132 UZ6-04 Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee Verhaltensänderungen bei marinen Säugern bewirken (Teilmann et al. 2013, Dyndo et al. 2015). In größeren Entfernungen hingegen können sich die kontinuierlichen Signale verschiedener Quellen zu einem permanenterhöhten Hintergrundgeräusch vermengen, das den Pegel der natürlichen Umweltgeräusche übersteigt. Folgen kontinuierlichen Lärms sind (Dauer)Stress, die Maskierung biologisch relevanter Geräusche wie Kommunikationssignale sowie der Verlust von Lebensräumen von Meeresorganismen. Mögliche Kriterien für impulshaften Schall sind kurze, unterbrochene Schallereignisse mit einem schnellen Signalanstieg. Typische impulshafte Schallquellen sind demnach die bei Bauarbeiten von OffshoreWindenergieanlagen verwendete Impulsrammung, seismische Aktivitäten sowie Sprengungen (bspw. von Munition). Der Lärmeintrag dieser sehr lauten Schallquellen kann Verletzungen (bis hin zum Tod), Störung und kurz-, mittelund langfristigen Verlust von Lebensräumen von Meeresorganismen zur Folge haben. Auf große Entfernungen trägt auch impulshafter Schall zum kumulativen und kontinuierlichen Hintergrundgeräusch bei. Bei Sonaren, Pingern und Sealscarern ist die Abgrenzung unscharf, da deren Signale Eigenschaften sowohl von impulshaftem Schall als auch von Dauerschall aufweisen können. Je nach Signal können sie in die eine oder die andere Kategorie eingeordnet werden. Der Abstand, in dem ein Geräusch wahrnehmbar ist, wird von der Lautstärke und Ausrichtung der Schallquelle, vom Niveau des Hintergrundgeräuschs, der spektralen Zusammensetzung und von der Ausbreitungsdämpfung beeinflusst. Merkmale Marine Säugetiere Fische Benthische Habitate Pelagische Habitate Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte/Verpflichtungen/Übereinkommen National: nationale Biodiversitätsstrategie, Bundesnaturschutzgesetz, Ländernaturschutzgesetzgebungen, BMU Schallschutzkonzept Nordsee (Oktober 2013), Nebenbestimmungen in Verwaltungsakten von Bundesund Landesbehörden (z.B. Schallschutzgrenzwerte) EU: Europäische Biodiversitätsstrategie (KOM/2011/244), Fauna-FloraHabitat-Richtlinie Regional: OSPAR: OSPAR inventory of measures to mitigate the emission and environmental impact of underwater noise 2014; HELCOM: Ostseeaktionsplan International: IMO, CBD, UNEP, IWC, Berner und Bonner Konvention (CMS) inkl. ASCOBANS, ACCOBAMS-MOP5/2013/Doc 24. Methodological guide: “Guidance on Underwater Noise Mitigation Measures”, PSSA-Status Wattenmeer und Ostsee Notwendigkeit transnationaler Regelung A: Impulsschall Im ersten Schritt handelt es sich um eine nationale Maßnahme. Aufgrund der grenzüberschreitenden Bedeutung sind nord- und ostseeweite Regelungen und/oder Leitlinie anzustreben. B: Dauerschall Die Forschung und Entwicklung von biologischen Grenzwerten erfolgt national. Soweit die internationale Schifffahrt betroffen ist, muss auf internationale Standards zurückgegriffen werden (z.B. IMO (2014): Guidelines for the reduction of underwater noise from commercial shipping to address adverse impacts on marine life. MEPC.1/Circ.833. 7 April 2014.) bzw. Vorschläge zu Grenzwerten international abgestimmt werden. Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung A: Impulsschall Es werden umfassende Lärmminderungsmaßnahmen zur Reduzierung anthropogener Beeinträchtigungen durch impulshaften Lärm auf relevante marine Arten für die Nord- und Ostsee entwickelt und umgesetzt. Den unterschiedlichen Schutzanforderungen der verschiedenen marinen Arten und deren Populationen wird dabei Rechnung getragen. Die Maßnahmen sollen auf alle Bereiche der deutschen Meeresgebiete angewendet werden. 133 UZ6-04 Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee Die besonderen Schutzanforderungen der jeweiligen Schutzgebiete werden berücksichtigt. Die Maßnahmen beziehen die Prüfung aller impulshaften anthropogenen Schallquellen im marinen Bereich, wie Schiffsverkehr, Exploration und Gewinnung von Rohstoffen, Bau- und Betrieb von Offshore-Anlagen, insbes. zur Energieerzeugung, Fischerei, Militär, Altlastenbeseitigung und Tourismus ein. Belange der nationalen oder militärischen Sicherheit sowie die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit der Bundeswehr sind dabei zu beachten. Durch die Maßnahme werden insbesondere für FFH-Arten Grenzwerte für die Bestimmung der Erfüllung des Verletzungs-/Tötungs- und Störungstatbestandes für die zuständigen Behörden und Antragsteller umgesetzt. Die Maßnahmen beinhalten auch die Schaffung von lärmarmen Bereichen für marine Arten. Die in Maßnahme UZ6-01 entwickelten Grenzwerte sowie im BMUSchallschutzkonzept für Schweinswale in der Nordsee entwickelten Kenntnisse stellen die Grundlage für die hier zu entwickelnden spezifischen Lärmminderungsmaßnahmen dar. Validierte Lärmminderungsmaßnahmen sollten auch auf internationaler oder zumindest europäischer Ebene umgesetzt werden. B: Dauerschall Die Maßnahme besteht zunächst aus einer intensiveren Forschungsphase, weil die Kenntnisse über die physikalischen Grundlagen von Dauerschall und seiner Auswirkungen auf die belebte Meeresumwelt vielfach noch sehr lückenhaft sind. Zusammen mit den in Maßnahme UZ 6-01 entwickelten Grenzwerten erfolgt anschließend die Ableitung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für anthropogene Unterwasserschallbelastungen (Dauerschallbelastungen) zur Verhinderung negativer Auswirkungen auf relevante Arten. Deren Wirksamkeit soll durch Begleitforschung analysiert und ggf. verbessert werden. Durch kontinuierliche und kumulativ wirkende Lärmquellen können Effekte wie Störung (Vertreibung). Verhaltensänderungen oder Maskierung von biologisch wichtigen Signalen und damit die Einschränkung des akustischen Lebensraums hervorgerufen werden. Darüber hinaus kann Dauerschall in Abhängigkeit von Pegel, Frequenzbereich und Expositionsdauer Stress auslösen und sogar chronische Beeinträchtigungen hervorrufen. Lärmminderungsmaßnahmen können Änderungen bei Pegel, Frequenzbereich oder Expositionsdauer beinhalten. Während bei der Auslösung von Verhaltensänderungen wie Vermeidung oder Einstellen kritischer Verhaltensweisen (z. B. Jagdverhalten, Migration, Fortpflanzung) bestimmte Schwellenwerte für die Empfangspegel bestimmend sein können, ist für die Stressbelastung auch die Expositionsdauer von Bedeutung. Schallempfangspegel und Frequenzgehalt bestimmen, ob ein Signal vor dem Hintergrundschall wahrgenommen werden kann. Dies ist u.a. relevant für eine Maskierung. Das Ziel ist, auf Grundlage der in der Maßnahme UZ6-01 gewonnenen und weiteren wissenschaftlichen Erkenntnisse, anthropogene Schallbelastungen im Meer zu verringern und relevante Arten effektiv zu schützen. Die potentiellen konkreten Maßnahmen beinhalten auch die Schaffung von lärmarmen Bereichen für marine Arten entsprechend UZ 3.1. Den unterschiedlichen Schutzanforderungen der verschiedenen marinen Arten und deren Populationen wird dabei Rechnung getragen. Die Maßnahmen sollen auf alle Bereiche der deutschen Meeresgebiete angewendet werden. Die besonderen Schutzanforderungen der jeweiligen Schutzgebiete werden berücksichtigt. Die Maßnahmen beziehen die Prüfung aller kontinuierlichen anthropogenen Schallquellen im marinen Bereich, wie Schiffsverkehr, Exploration und Gewinnung von Rohstoffen, Bau- und Betrieb von Offshore-Anlagen, insbes. zur Energieerzeugung, Fischerei, Militär, Altlastenbeseitigung und Tourismus ein. Belange der nationalen oder militärischen Sicherheit sowie die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit der Bundeswehr sind dabei zu beachten. 134 UZ6-04 Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee Eine zielführende Fokussierung der Forschungsaktivitäten beinhaltet eine Identifikation der Gruppe von lautesten Geräuscherzeugern. Diese kann beispielsweise durch eine technische Beschreibung der 10% lautesten Verursacher beschrieben werden. Die Erfassung der lautesten Beiträge ist notwendig, damit Maßnahmen zur Lärmminderung individueller Schallquellen wirksam zu einer Reduzierung der Schallbelastung im Wasser führt. Durch die Maßnahme werden insbesondere für FFH-Arten Grenzwerte für die Bestimmung der Erfüllung des Verletzungs-/Tötungs- und Störungstatbestandes für die zuständigen Behörden und Antragsteller umgesetzt. Soweit die internationale Schifffahrt betroffen ist, wird DE keine nationalen Einzellösungen anstreben sondern ggf. einen entsprechenden Antrag bei der IMO formulieren. Aufgrund aktueller Kenntnislücken bedarf die Entwicklung und Etablierung von Grenzwerten für Dauerschall (siehe UZ6-01), die zeitlich vor der Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen stehen, jedoch noch intensiver Forschung von Grundlagen. Touristische Belange werden bei der Umsetzung dieser Maßnahme berücksichtigt. Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodus: Rechtlich Technisch Politisch Instrumente: Leitlinien, Verwaltungsvorschriften, Antrag bei internationalen Gremien wie IMO Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme Ausgehend von den Anfangsbewertungen für die deutsche Nordsee und die deutsche Ostsee ist die Belastung der Meere mit Lärm zu hoch und stellt ein Risiko für die Erreichung des guten Umweltzustandes dar. Für marine Säugetiere sind Schalleinträge im Meer eine Hauptbelastung (ASCOBANS 2009, 2012). Aber auch Fische (z. B. Popper 2003, Popper et al. 2004, Slabbekoorn et al. 2010), Seevögel und Makrozoobenthos werden durch Unterwasserschall von Lärm belastet. A: Impulsschall Lärmeinträge durch Impulsschall, Stoß- und Schockwellen, besonders bei Seismikvorhaben, Bauaktivitäten und Sprengungen, können ohne Schallschutz zu Verletzungen bzw. Hörschäden oder erheblichen Beeinträchtigungen (Störungen) u.a. für die FFH-Art Schweinswal führen (Southall et al. 2007, Lucke et al. 2009, Tougaard et al. 2009, Koschinski 2011, NOAA 2013, Pirotta et al. 2014). Auch kann das Hörvermögen von Fischen beeinträchtigt und die Entwicklung von Fischlaich verhindert werden (Popper 2003, Stein 2010). Über Auswirkungen von Lärm auf andere Organismen (z. B. Wirbellose wie den Hummer) liegen nur wenige, keinesfalls systematische Kenntnisse vor. Die Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee ist notwendig, da die gegenwärtige Verlärmung neben anderen Faktoren eine wesentliche Gefährdungsursache für marine Organismen ist und es derzeit im deutschen Teil der Nord- und Ostsee keine Rückzugs- und Ruhebereiche frei von anthropogenem Lärmquellen gibt. Eine unspezifische, aktive Vergrämung von marinen Organismen von einer Schallquelle weg stellt keine Lärmminderungsmaßnahme dar. Sie kann bei Punktquellen mit hohem Impulsschall jedoch als Maßnahme letztlich notwendig sein, um Verletzungen der Tiere zu verhindern, stellt jedoch selber auch eine Störung da. Die spezifischen Verhältnisse von Nord- und Ostsee sind bei der Abschätzung der Schallausbreitung zu berücksichtigen. Zudem sind hierbei entsprechende „worst-case“-Annahmen zu treffen und das Vorsorgeprinzip anzuwenden, um den Schutz der Tiere zu gewährleisten. 135 UZ6-04 Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee Es wird auf die “OSPAR inventory of measures to mitigate the emission and environmental impact of underwater noise”, ACCOBAMS Methodological Guide, Draft Guidance der NOAA vom 23. Dezember 2013 und auf das bereits für die Nordsee erarbeitete Schallschutzkonzept der Bundesregierung verwiesen. Die Umsetzung der Maßnahme wird in enger Abstimmung mit der Erarbeitung des Fachvorschlags für einen Artmanagementplan für den Schweinswal in der deutschen Nord- und Ostsee erfolgen, welcher derzeit vom BfN auf der Grundlage der FFH-Richtlinie entwickelt wird. B: Dauerschall Dauerschall wirkt sich zum einen durch die seit Beginn der Industrialisierung erhebliche Zunahme des marinen Hintergrundschalls insbesondere durch tieffrequente, kontinuierliche Geräusche aus (Hildebrand 2009). Diese Belastung ist vor allem in tiefem Wasser relevant, in dem sich tieffrequenter Lärm um 50 Hz über sehr große Distanzen ausbreitet, wodurch die Schallbelastung in diesem Frequenzbereich nur geringfügig von der Nähe zu individuellen Schallquellen abhängt. Aber auch in der relativ flachen Nordsee wurden erhöhte Pegel im Frequenzbereich von ca. 100 bis 1000 Hz gefunden (Wille & Geyer 1984), die vermutlich von entferntem Schiffsverkehr stammen und bspw. für die Maskierung biologischer Signale relevant sind. Zum anderen wirken sich die Geräusche einzeln identifizierbarer Schallquellen auch kumulativ auf marine Organismen aus, indem bspw. räumliche Vermeidung oder andere Verhaltensänderungen ausgelöst werden. Verschiedene Meerestiere weisen starke Unterschiede in ihrer Empfindlichkeiten gegenüber bestimmten Frequenzbereichen auf. Während z. B. Schweinswale empfindlich gegenüber mittel- oder hochfrequenten Unterwasserschallkomponenten sind und im tieffrequenten Bereich nur schlecht hören (z. B. Culik et al. 2001, Teilmann et al. 2013, Dyndo et al. 2015), sind Robben zur arteigenen Kommunikation besonders auf das Hören tiefer Schallkomponenten angewiesen und gegenüber tieffrequenten Schallquellen besonders empfindlich (Ketten 2008, Southall et al. 2000, 2007). Über Auswirkungen von Lärm auf andere Organismen (z. B. Wirbellose) liegen nur wenige, keinesfalls systematische Kenntnisse vor. Bei Meeressäugetieren sind allenfalls im Nahbereich lauter Schallquellen Hörschäden durch Dauerschall zu erwarten (Southall et al. 2007). Abhängig von Pegel, Frequenzband und Expositionsdauer können jedoch akute und chronische Beeinträchtigungen wie Störung (Vertreibung), Verhaltensänderungen, Maskierung, Einschränkung des akustischen Lebensraums oder Stress die Folge sein. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, schallsensitiven Arten lärmarme Bereiche für Rückzugs- und Ruheräume gem. UZ 3.1 zu ermöglichen, die sich z. B. durch den Einsatz von Lärmminderungsmaßnahmen oder lärmreduzierenden technischen Alternativen erreichen lassen. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung A: Impulsschall Diese Maßnahme ist ausschlaggebend für die Erreichung des Umweltzieles 6.1. Zusätzlich unterstützt diese Maßnahme die Zielerreichung von den UZ 3.1, 3.4 und 4.6. Mit der Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen in entsprechenden Verwaltungsvorschriften und/oder Leitlinien sollen die Gefährdungen und Schädigungen relevanter Arten ausgeschlossen werden und kann die Erreichung der Umweltziele mit hoher Gewissheit angenommen werden. B: Dauerschall Diese Maßnahme ist ausschlaggebend für die Erreichung des Umweltzieles 6.2. Zusätzlich unterstützt diese Maßnahme die Zielerreichung von den UZ 3.1, 3.4 und 4.6. Mit der Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen in entsprechenden Verwaltungsvorschriften und/oder Leitlinien sollen die Gefährdungen und Schädigungen relevanter Arten ausgeschlossen werden und kann die Erreichung der Umweltziele mit hoher Gewissheit angenommen werden. Grenzüberschreitende Auswirkungen Durch den Schutz von Arten vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder populationsrelevanten Störungen durch Impuls- oder Dauerschall ist das Ziel eines guten Erhaltungszustandes bzw. Umweltzustandes auch in 136 UZ6-04 Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee Nachbarländern besser zu erreichen, da sich Schall unter Wasser sehr weiträumig ausbreitet und wirksam ist. Zudem erstrecken sich die Populationen viele marinen Arten über nationale Grenzen hinweg oder wandern über große Entfernungen. Kosten Mit der Maßnahme sind Kosten für Forschung, Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung verbunden. Aussagen zu den Kosten können erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre Kosten konkretisiert sind. Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Maßnahmen bezogen auf die internationale Schifffahrt können nur im Rahmen von IMO wirksam festgelegt werden. Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Soweit die Maßnahme lediglich F&E-Charakter hat, sind keine sozioökonomischen Bewertungen anzustellen. Kosten und wirtschaftliche Einschränkungen können anfallen für: Offshore-Industrie (Wind, Öl, Gas) Rohstoffgewinnung Schifffahrt Fischerei Tourismus Militär Nutzen und positive wirtschaftliche Effekte können anfallen für: Maßnahmen, die den abgestrahlten Unterwasserschall von Schiffen reduzieren, können auch eine erhebliche Verbesserung des akustischen Komforts und der Arbeitssicherheit an Bord mit sich bringen, da der Lärm nicht nur unter Wasser sondern auch auf dem Schiff wahrnehmbar ist. Fischerei Tourismus Private Haushalte (durch Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele). Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Die Koordinierung der Umsetzung erfolgt durch den Maßnahmenträger. National Regional International Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger sind: zuständige Bundes- und Länderbehörden sowie Vorhabenträger (Umsetzung). Finanzierung Die Finanzierung der wissenschaftlichen Vorarbeiten für die Maßnahme in der AWZ ist bereits sichergestellt. Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Konzeptentwicklung u.a. des F&E Programmes bis spätestens Ende des Jahres 2015. Praktische Umsetzung spätestens ab Beginn des Jahres 2016. Dabei wird zwischen den beiden Schallquellen Impuls- und Dauerschall differenziert und die unterschiedlichen Geschwindigkeiten in der Maßnahmenkonkretisierung, aufgrund des erhöhten Entwicklungs- und Forschungsbedarfes für Dauerschall, berücksichtigt. Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei der Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. 137 UZ6-04 Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme ist nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen zu prüfen, ob neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter sowie Wechselbeziehungen zu erwarten sind. Hinsichtlich der Kultur- und Sachgüter sind bei Durchführung der Maßnahme positive Auswirkungen zu erwarten, da mit Lärmerzeugung einhergehende Erschütterungen vermieden bzw. verringert werden und so positive Auswirkungen auf Bauwerke (z.B. Brücken) und Kulturgüter (z.B. Wracks) haben können. Der Umfang der zu erwartenden positiven Umwelteffekte hängt davon ab, für welche relevanten Arten die Maßnahme umgesetzt wird. Positive Wechselwirkungen sind insbesondere zwischen den Schutzgütern nach MSRL/WHG - Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt und Wasser zu erwarten. Die Wirkung auf Menschen und die menschliche Gesundheit können derzeit nicht eingeschätzt werden. Verlagerungen von Auswirkungen auf andere Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Vernünftige Alternativen Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall die Ziele der Maßnahme, Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee, nicht erreicht werden könnten. 138 UZ6-05 Ableitung und Anwendung von Schwellenwerten für Wärmeeinträge UZ6-05 Ableitung und Anwendung von Schwellenwerten für Wärmeeinträge Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) EU-Maßnahmenkategorie Maßnahmenkatalog-Nr.: 429 Berichtscodierung: N.N. 28 Measures to reduce inputs of energy, including underwater noise, to the marine environment 34 Measures to reduce the introduction and spread of non-indigenous species in the marine environment and for their control Kategorie 2a Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen hinausgehen. Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen: National: Wasserhaushaltsgesetz, Oberflächengewässer-Verordnung, Bundesnaturschutzgesetz EU: Wasserrahmenrichtlinie Regional: TWSC inkl. Wadden Sea Plan (2010) Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 6.3 – Der anthropogene Wärmeeintrag hat räumlich und zeitlich keine negativen Auswirkungen bzw. überschreitet die abgestimmten Grenzwerte nicht. Im Wattenmeer wird ein Temperaturanstieg im Sediment von 2 K in 30 cm Tiefe, in der AWZ ein Temperaturanstieg von 2K in 20 cm Sedimenttiefe nicht überschritten. Indikatoren hierfür sind die Temperatur und die räumliche Ausdehnung der Wärmeentstehung. UZ 7.2 – Die Summe der Beeinflussung von hydrologischen Prozessen hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme. Deskriptoren (D) (Kurzbezeichung) D11 – Einleitung von Energie D7 – Hydrographische Bedingungen Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Merkmale Fische Benthische Habitate Pelagische Habitate Laut Anfangsbewertung stellen die Wärmeeinträge für kein Merkmal der deutschen Nord- und Ostsee eine Hauptbelastung dar. Dennoch werden physikalische sowie biologische Merkmale wie Makrophyten, Makrozoobenthos und Fische von Wärmeeinträgen belastet. Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen Notwendigkeit transnationaler Regelung Keine Einleitung von Energie Interferenzen mit hydrologischen Prozessen National: Wasserhaushaltsgesetz, Bundesnaturschutzgesetz EU: Wasserrahmenrichtlinie Regional: TWSC inkl. Wadden Sea Plan (2010), OSPAR Agreement 20122 Guidelines on Best Environmental Practice in Cable Laying and Operation 139 UZ6-05 Ableitung und Anwendung von Schwellenwerten für Wärmeeinträge Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Wärmeeinträge in die Küstengewässer erfolgen vor allem durch Kühlwasser (Energieerzeugung, Produktionsprozesse) und Stromkabel. Dadurch kann es lokal zu Temperaturerhöhungen kommen, die mit zunehmender Entfernung zur Emissionsquelle abnehmen. Hierdurch kann es zur Meidung des Gebietes durch bestimmte Arten bzw. einzelner Entwicklungsstadien, zu veränderter Aktivität und zu Veränderungen der Artengemeinschaften einschließlich Mikroorganismen und humanpathogener Erreger kommen. Dem wird zum Teil bereits in der Anwendung von Schwellenwerten für Wärmeeinträge im Rahmen von Zulassungsverfahren entgegenwirkt. Schwellenwerte für Wärmeeinträge liegen vor für Kühlwasser-Einleitungen (s. LAWA 2013 – Grundlagen für die Beurteilung von Kühlwassereinleitungen in Gewässer) und für die Verlegung von Kabeln der OffshoreWindenergieerzeugung. Desweiteren liegt für die Tideelbe ein zwischen den drei Bundesländern NI, HH und SH abgestimmter Wärmelastplan (2008) vor. Eine Übertragung der dort festgelegten Bedingungen auf die Temperatur der Küsten- und Meeresgewässer - insbesondere eingeengter Förden - sollte geprüft werden. Spezielle Beachtung bei der Festlegung von Schwellenwerten soll das Zusammentreffen von signifikanten Bereichen der Temperaturerhöhung mit Eintragspfaden für Neobiota finden. Zu berücksichtigen sind ebenfalls temperaturbedingte Auswirkungen auf Mikroorganismen und humanpathogene Erreger. Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodus: Rechtlich: Prüfung im Rahmen von Zulassungsverfahren Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme Durch Wärmeeinträge kann es zu lokalen bis regionalen abiotische Veränderungen und in Folge Artenverschiebungen kommen, Wanderungskorridore von temperatursensiblen Arten (in Binnengewässer) können beeinträchtigt und die Etablierung von Neobiota begünstigt werden. Dies gilt insbesondere für kumulative Effekte in Bereichen signifikanter Temperaturerhöhung mit Eintragspforten für Neobiota. Wärmebelastungen durch die Schifffahrt sind nicht Gegenstand des Maßnahmenkennblatts. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Die Begrenzung der Wärmeeinträge durch Anwendung von Schwellenwerten im Rahmen von Zulassungsverfahren ist erforderlich, um negative Auswirkungen auf die o. g. Merkmale und damit die Erreichung o.g. Umweltziele zu verhindern. Hauptaugenmerk ist hier auf kritische Temperaturen und kritische Sauerstoffwerte zu legen. (s. Anfangsbewertung von 2012). Grenzüberschreitende Auswirkungen Negative Auswirkungen der Maßnahme auf die Gewässer anderer Staaten können ausgeschlossen werden. Der Schutz von Wanderungskorridoren temperatursensibler Arten kann im Binnenland auch die Bestände dieser Arten in den Gewässern anderer Staaten positiv beeinflussen. Kosten Investitionskosten (Gutachter): 75.000,- € Verwaltungskosten (Genehmigungsverfahren): 0,-- € (kostenneutral, da gebührenbewährt) Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Angaben zu den Kosten siehe oben. Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Soweit die Maßnahme lediglich F&E-Charakter hat, sind keine sozioökonomischen Bewertungen anzustellen. 140 UZ6-05 Ableitung und Anwendung von Schwellenwerten für Wärmeeinträge Die Maßnahme führt zu Informationskosten (Forschung, Gutachten) und ggf. zu Einschränkungen bzw. erhöhten Kosten für die Sektoren: Energiewirtschaft (Kraftwerke, Unterwasserkabel und -leitungen) Ggf. weitere industrielle Kühlwassereinleiter Nutzen können auftreten bei: Fischerei Private Haushalte (durch Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele) Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung National Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger sind: zuständige Länderministerien und deren nachgeordnete Behörden bis zur 12 sm Zone zuständige Bundesministerien und deren nachgeordnete Behörden für Kabelverlegungen in der AWZ Finanzierung Die Finanzierung der Investitionskosten ist noch nicht sichergestellt. Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Gewässertemperaturänderung (Delta T) Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Sofort Schwierigkeiten bei Umsetzung Keine Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Auswirkungen der Maßnahme auf die weiteren zusätzlichen Schutzgüter Boden, Luft, Klima, Landschaft und Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht erkennbar. Vernünftige Alternativen Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall die o.g. Ziele der Maßnahme nicht hinreichend erreicht werden könnte. 141 UZ6-06 Entwicklung und Anwendung ökologisch verträglicher Beleuchtung von Offshore-Installationen und begleitende Maßnahmen UZ6-06 Entwicklung und Anwendung umweltverträglicher Beleuchtung von Offshore-Installationen und begleitende Maßnahmen Ebene 1: Kenndaten Kennung Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) 28 Maßnahmenkatalog-Nr.: 430 Berichtscodierung: N.N. Measures to reduce inputs of energy, including underwater noise, to the marine environment EU-Maßnahmenkategorie Kategorie 2b Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die nicht auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen. Operative Umweltziele (UZ) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 6.5 – Von menschlichen Aktivitäten ausgehende Lichteinwirkungen auf dem Meer haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt. Sowie Unterstützung weiterer operativer Umweltziele in Bezug auf die Beeinträchtigung mariner Arten und Lebensräume (UZ 3.1 und 3.4) Deskriptoren (D) (Kurzbezeichnung) D1 – Biologische Vielfalt D11 – Einleitung von Energie Hauptbelastungen (MSRL Anhang III, Tabelle 2) Merkmale See- und Küstenvögel Laut Umweltzielebericht haben Lichtemissionen das Potenzial, sich negativ auf die Meeresumwelt auszuwirken. Lichtemissionen von Offshore-Anlagen belasten See- und Küstenvögel. Die Effekte auf Meeressäuger durch den Eintrag von Licht in die Wassersäule ist Gegenstand von Untersuchungen. Die Belastung kann auch auf terrestrische Arten wirken (Zugvögel, Fledermäuse). Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen Notwendigkeit transnationaler Regelung Sonstige biologische Störungen National: Seeanlagen-Verordnung bzw. entsprechende Rechtsvorschriften der Länder für den Bereich des Küstengewässers; Offshore Windenergie Sicherheitsrahmenkonzept (OWE-SRK) des BMVI; Richtlinie „Offshore Anlagen“ der WSV; Allg. Verwaltungsvorschrift des BMVI zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen EU: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie International: Kollisions-Verhütungsregeln (KVR) Internationale Maßnahmen: Internationale Standardisierung durch IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) und ICAO (International Civil Aviation Organisation) Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Ziel dieser Maßnahme ist es sicherzustellen, dass Lichtemissionen, die von Offshore Installationen (z.B. Öl- und Gasplattformen, Windkraftanlagen, Umspannplattformen, Förder-/Prospektionsplattformen) ausgehen, ökologisch verträglich sind. In einem ersten Schritt sind die Auswirkungen von Lichtemissionen im OffshoreBereich auf die Meeresumwelt zu analysieren und zu bewerten. Auf der Grundlage dieser Analyse werden ggf. erforderliche Entwicklungen technischer Maßnahmen zur Änderung und ggf. Reduktion von Lichtemission gefördert sowie deren Machbarkeit geprüft. 142 UZ6-06 Entwicklung und Anwendung ökologisch verträglicher Beleuchtung von Offshore-Installationen und begleitende Maßnahmen Die Umsetzung/Anwendung geeigneter technischer Modifikationen zur Kennzeichnung von Verkehrshindernissen ist nur über internationale Abstimmungen zur Anpassung bestehender internationaler Standards für Schifffahrt (IALA) als auch den Luftverkehr und Anpassung der zugehörigen nationalen Vorschriften möglich. Bei der Prüfung der Machbarkeit denkbarer Modifikationen sollte die Entstehungsgeschichte der Vorschriften beachtet werden, da hier bereits Diskussionen zur ökologischen Verträglichkeit diskutiert bzw. untersucht worden sind. Bei Modifikationen der Beleuchtung zum Betrieb der Anlagen sind neben diesen Aspekten, die vor allem die Außensicherung /-wahrnehmung der Einrichtung zum Ziel haben, insbesondere die Anforderungen an die Beleuchtung für die Beschäftigten mit einzubeziehen. Modifikationen können nur über internationale Abstimmungen (für die Kennzeichnung als Verkehrshindernis z.B. die IALA und ICAO) und entsprechende nationale bzw. EU-Vorschriften (z.B. EU-Arbeitsstättenrichtlinie, Arbeitsstättenverordnung des Bundes, nationale Arbeitsstättenrichtlinien, berufsgenossenschaftliche (BG-)Regeln, AVV zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen) Anwendung finden. Hierbei ist zu beachten, dass bereits bei der Erarbeitung der Richtlinien zur Kennzeichnung von Schifffahrtshindernissen, Luftfahrthindernissen sowie zur Befeuerung für den Hubschrauberbetrieb das Prinzip der Vermeidung unnötiger Lichtimmissionen zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit beachtet wurde. Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodi: Rechtlich Technisch Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Küstengewässer AWZ Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme Über die Auswirkungen von Lichtimmissionen im Offshore-Bereich auf die Meeresumwelt noch wenig bekannt. Entsprechende Beobachtungen/Arbeiten weisen aber auf ein Konfliktpotential für insbesondere nachts fliegende See-, Rast- und Zugvögel (Anziehung, Ablenkung, Desorientierung und in der Folge Erschöpfung und Kollisionen mit erhöhter Mortalität möglich) hin. Für eine verträgliche und diesbezüglich wirksame Anpassung/Modifikation der Beleuchtung von Offshore Installationen besteht noch umfassender Forschungsbedarf (z.B. Wettereinfluss auf die Wirkung von Licht, Ausweichverhalten, Attraktionseffekte und Kollisionsraten bei unterschiedlichen Reichweiten, Farb- und Lichtspektren/-intensitäten sowie bei konstanter oder unterbrochener Lichterführung unterschiedlicher Blinkfrequenzen bzw. bei Anstrahlungen von Flächen). Auf der Grundlage bestehenden Wissens finden bereits Lichtemissions-mindernde Maßnahmen Anwendung. Neuere Erkenntnisse (AVILUX Abschlussbericht November 2014; EKKO Abschlussbericht November 2012) legen nahe, dass Minimierungen der Belastungen sich v.a. durch Verdunkelung erreichen lassen. Der Einfluss unterschiedlicher Lichtqualitäten sollte unbedingt Gegenstand weiterer Forschungsaktivitäten sein. Parallel zu der Entwicklung und Durchführung zusätzlicher technischer Maßnahmen ist daher die Erforschung und Entwicklung wirksamer Modifikationen der Beleuchtungstechnik an Offshore Installationen notwendig. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Im Rahmen der Forschung zu verträglichen Modifikationen der Beleuchtung von Offshore Installationen werden insbesondere auch Alternativen und die Wirksamkeit technischer Variantenbetrachtet, die darauf zielen, die nachteiligen Auswirkungen von Lichteinwirkungen auf dem Meer zu reduzieren. Grenzüberschreitende Auswirkungen Mit Blick auf Populationen von Seevogelarten, welche größere Areale beanspruchen, können mit der Maßnahme positive Auswirkungen auf Meeresgewässer anderer EU Mitgliedstaaten verbunden sein. Die Maßnahme wirkt sich auch positiv auf Wanderarten aus, wie z.B. Zugvögel und Fledermäuse, die die nationalen Gewässer auf ihren Wanderungen überfliegen. Mit nachteiligen Auswirkungen auf angrenzende Meeresgebiete ist nicht zu rechnen. Kosten Mit der Maßnahme sind Kosten für Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung verbunden. In einem ersten Schritt erfolgt eine Analyse der 143 UZ6-06 Entwicklung und Anwendung ökologisch verträglicher Beleuchtung von Offshore-Installationen und begleitende Maßnahmen Auswirkungen der Offshore Beleuchtung. Alle weiteren Kosten können erst auf dieser Grundlage abgeleitet werden. Sozioökonomische Bewertung Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Die Wirksamkeit der Maßnahme ist durch folgende Beispiele und wissenschaftliche Studien für das Wattenmeer belegt: Beispiel der Optimierung der Beleuchtung der Mittelplate http://www.waddensea-forum.org/images/archive/meetings/wsfdocs/19/MPA_Optimising_lighting_2011-RWE_Dea_Zettlitzer.pdf Hill et al. 2014: Entwicklung und Erprobung einer Beleuchtung für OffshoreWindparks und andere Bauwerke mit geringer Attraktionswirkung auf ziehende Vögel – AVILUX Blew et al. 2012, Entwicklung von Konzepten zur Kennzeichnung von Offshore-Windenergieanlagen – EKKO; Bearbeitung der naturschutzfachlichen Fragestellungen; Studie im Auftrag der SSC Wind GmbH Poot, H., et al., Green Light for Nocturnally Migrating Birds. Ecology and Society 13(2): 47. [online] http://www.ecologyandsociety.org/vol13/iss2/art47/ Van de Laar, F.J.T., Green light to birds, Investigation into the effect of birdfriendly lighting, NAM LOCATIE L15-FA-1, December 2007. http://www.waddenzee.nl/fileadmin/content/Dossiers/Energie/pdf/green_light _to_birdsNAM.pdf Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: Soweit die Maßnahme lediglich F&E-Charakter hat, sind keine sozioökonomischen Bewertungen anzustellen. Solange die Umsetzungsmaßnahme noch nicht hinreichend konkret beschrieben werden kann, lassen sich weder die positiven Effekte auf die Meeresumwelt noch die wirtschaftlichen Auswirkungen, wie z.B. die Kosten für den OffshoreSektor, Fragen zur Sicherheit des Seeverkehrs, des Luftverkehrs sowie der Beschäftigten auf den Anlagen (Arbeitssicherheit) beschreiben oder beziffern. Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger sind F&E: Projektträger N.N. Internationale Abstimmung: IALA, ICAO Rechtliche Umsetzung BMVI, BMUB, BMBF und nachgeordnete Behörden Bundesländer (ggf. landesrechtliche Umsetzung zur bundeseinheitlichen Regelung) Anwendung und technische Umsetzung: Anlagenbetreiber Finanzierung Finanzierung noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des Programms. Indikatoren Die Indikatoren entsprechen denen der o.g. Umweltziele (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Praktische Umsetzung (inkl. Analyse) ab 2016. Schwierigkeiten bei Umsetzung Derzeit insgesamt nicht einschätzbar. Es ist damit zu rechnen, dass maximal nur geringfügige Anpassungen bei der Kennzeichnung von Schifffahrtshindernissen, Luftfahrthindernissen sowie zur Befeuerung für den Hubschrauberbetrieb ermittelt werden können, da bereits bei der Erarbeitung der Richtlinien das Prinzip der Vermeidung unnötiger Lichtimmissionen zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit beachtet wurde. National Regional (OSPAR/HELCOM) International 144 UZ6-06 Entwicklung und Anwendung ökologisch verträglicher Beleuchtung von Offshore-Installationen und begleitende Maßnahmen Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter zu prüfen. Es sind keine erheblichen Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter zu erwarten. Vernünftige Alternativen Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall die Ziele der Maßnahme, die Reduzierung der Lichteinträge in die Meeresumwelt, nicht erreicht werden könnte. Im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen werden denkbare Alternativen technischer Modifikationen zur Zielerreichung geprüft. 145 UZ7-01 Hydromorphologisches und sedimentologisches Informations- und Analysesystem für die deutsche Nord- und Ostsee UZ7-01 Hydromorphologisches und sedimentologisches Informations- und Analysesystem für die deutsche Nord- und Ostsee Ebene 1: Kenndaten Kenndaten Bewirtschaftungsraum: Ostsee Nordsee Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM) Maßnahmenkatalog-Nr.: 431 Berichtscodierung: N.N. 26 Measures to reduce physical loss of seabed habitats in marine waters (and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters) 27 Measures to reduce physical damage in marine waters (and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters) 37 Measures to restore and conserve marine ecosystems, including habitats and species EU-Maßnahmenkategorie Kategorie 2b Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands, die nicht auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale Vereinbarungen aufbauen. Umweltziele Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL) UZ 7.1 – Die (Teil-)Einzugsgebiete der Wattbereiche sind im natürlichen Gleichgewicht. Die vorhandenen Substratformen befinden sich in ihren typischen und vom dynamischen Gleichgewicht geprägten Anteilen. Es besteht eine natürliche Variabilität des Salzgehaltes. UZ 7.2 – Die Summe der Beeinflussung von hydrologischen Prozessen hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme. UZ 7.3 – Veränderungen der Habitate und insbesondere der Lebensraumfunktionen (z.B. Laich-, Brut- und Futterplätze oder Wander-/ Zugwege von Fischen, Vögeln und Säugetieren) aufgrund anthropogen veränderter hydrografischer Gegebenheiten führt allein oder kumulativ nicht zu einer Gefährdung von Arten und Lebensräumen bzw. zum Rückgang von Populationen. Deskriptoren D6 – Meeresgrund D7 – Hydrographische Bedingungen Hauptbelastungen Physischer Verlust Physische Schädigung Merkmale Benthische Habitate Abgleich von Zielen anderer Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen National: Wasserhaushaltsgesetz, Wasserstraßengesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Naturschutzgesetzgebung der Länder EU: UVP-Richtlinie, Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Fauna-Flora-HabitatRichtlinie Regional: OSPAR, HELCOM Im Bereich der Küstengewässer gibt es Überschneidungen mit der WRRL. Dennoch liegt der Schwerpunkt auf dem durch MSRL abgedeckten Bereich, der die gesamte deutsche Nord- und Ostsee umfasst. Die morphologischen Vorgänge in den Küstengewässern, die auch im Rechtsbereich der WRRL liegen, werden physikalisch überwiegend durch die Nordsee und nicht das Binnenland geprägt. Notwendigkeit transnationaler Regelung Keine 146 UZ7-01 Hydromorphologisches und sedimentologisches Informations- und Analysesystem für die deutsche Nord- und Ostsee Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung Es wird ein hydromorphologisches und sedimentologisches Erfassungs-, Informations- und Analysesystem für die deutsche Nord- und Ostsee konzipiert, aufgebaut und eingeführt. Im Rahmen der Maßnahme erfolgt die Etablierung und dauerhafte Vorhaltung eines abgestimmten Werkzeugs, das die Verfügbarkeit von Informationen sicherstellt. Das System führt aktuelle Daten verschiedener Datenquellen zusammen und bildet damit eine umfassende Informations- und Analysegrundlage über den Zustand des Meeresgrundes und seiner Biotoptypen der deutschen Nord- und Ostsee. Vorgesehen ist eine stufenweise Umsetzung: 1. Zusammenführung von Datenbeständen zur Hydromorphologie und Sedimentologie aus vorhandenen Informationssystemen einschl. Lückenanalyse. 2. Validierung und Analyse einschließlich des Schließens identifizierter Lücken. In einem zweiten Schritt sind die Informationen aus dem System mit den Daten aus weiteren Datenbanken (Biotopkatastern, Sedimententnahmen, Baggerungen/Baggergutunterbringung etc.) zusammenzuführen, zu validieren und aus hydromorphologischer Sicht zu analysieren. Das Informations- und Analysesystem bildet damit eine Grundlage für die turnusmäßige Bewertung der Qualität des Umweltzustandes der deutschen Nord- und Ostsee einschließlich der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen. Umsetzungsmodus / Instrument zur Umsetzung Umsetzungsmodus: Technisch Räumlicher Bezug Anwendungsgebiete: Übergangsgewässer Küstengewässer AWZ Maßnahmenbegründung Erforderlichkeit der Maßnahme Das Werkzeug „hydromorphologisches und sedimentologisches Informationsund Analysesystem“ stellt eine unumgängliche Komponente für die Fach-, Regional- und Raumplanung dar, indem eine umfassende Informations- und Analysegrundlage über den Zustand des Meeresgrundes und seiner Biotoptypen der deutschen Nord- und Ostsee bereitgestellt wird. Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung Im Bericht nach Art. 10 MSRL wird dargelegt, dass es bei dem Umweltziel 7, Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik, um die Erhaltung eines weitgehend natürlichen Zustandes geht. Hierfür sind im Wesentlichen Ressourcen zur Untersuchung der Zielerreichung notwendig. Dazu bildet das System eine notwendige Grundlage zum Nachweis der Einhaltung der operativen Umweltziele und zur Beurteilung potentiell negativer Auswirkungen auf die Meeresökosysteme für den im Jahr 2018 anstehenden Bericht nach Art. 8 MSRL Grenzüberschreitende Auswirkungen Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter Wasser und Boden in den Meeresregionen Nord- und Ostsee auswirkt. Kosten Für die Entwicklung des Programms (Erstellung des Informations- und Analysesystems) wird folgendes abgeschätzt: Personalkosten: 90.000 € Verwaltungsaufwand: 60.000 € Sozioökonomische Bewertungen Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) Die Kosten der praktischen Umsetzung werden während der Phase der Konzeptentwicklung ermittelt. Die Maßnahme wird durch die Facharbeitsgruppe Hydromorphologie des BLANO Expertenkreises als wirksam erachtet. Sozioökonomische Voreinschätzung Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten, Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten: 147 UZ7-01 Hydromorphologisches und sedimentologisches Informations- und Analysesystem für die deutsche Nord- und Ostsee Zu erwarten ist, dass sich die Nutzung des Werkzeugs „hydromorphologisches und sedimentologisches Informations- und Analysesystem“ positiv auf die Effizienz von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren auswirkt. Zudem liefert es wertvolle Komponenten für die Fach-, Regional- und Raumplanungen, was in diesen Bereichen zur Einsparung von Ressourcen beitragen kann. Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Koordinierung bei der Umsetzung Maßnahmenträger Mögliche Maßnahmenträger sind die Küstenbundesländer. Der Bund stellt die Daten aus seinen Geschäftsbereichen (z.B. BSH, BfG, WSV) über geeignete Schnittstellen zur Verfügung. Finanzierung Finanzierung noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des Programms. Indikatoren Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee). Zeitliche Planung Durchführung/ Umsetzung Konzeptentwicklung bis 12/2017. Praktische Umsetzung ab 2018. Schwierigkeiten bei Umsetzung Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar. National Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL keine Auswirkungen auf andere Schutzgüter sowie keine Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern zu erwarten. Vernünftige Alternativen Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall die Grundlage für die Analyse des Einflusses hydrologischer Prozesse, des Verlusts von Substratformen, sowie der Veränderung bzw. des Verlusts von Habitaten fehlt. Die Beurteilungsgrundlage aus dem Info-und Analysesystem ist erforderlich, um ggf. weiteren Handlungsbedarf zur Erreichung des Guten Umweltzustands in Bezug auf Deskriptor 7 ableiten zu können. 148 Drs. 21/3388 Entwurf des MSRL-Maßnahmenprogramms zum Meeresschutz der deutschen Nord- und Ostsee Bericht gemäß § 45h Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anlage 2 Hintergrunddokument zur sozioökonomischen Bewertung BLANO Querschnittsarbeitsgruppe Sozioökonomie Version März 2015 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung Erarbeitet von Mit Beiträgen von Frau Andrea Weiß (UBA) und Frau Dr. Ann Kathrin Buchs (MU NI) und in Abstimmung mit der BLANO Querschnittsarbeitsgruppe Sozioökonomie 2 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung............................................................................................................................... 4 2 Umsetzung MSRL in Deutschland: Strukturen, Prozesse und beteiligte Institutionen ......... 5 3 Identifizierungs- und Auswahlprozess der Maßnahmen ....................................................... 6 4 Der Rahmen für die sozioökonomische Bewertung .............................................................. 9 5 Sozioökonomisches Prüfschema im Rahmen der MSRL .................................................... 16 5.1. Kosten-Wirksamkeitsanalyse ........................................................................................ 18 5.2. Folgenabschätzung ........................................................................................................ 23 5.2.1. Wirtschaftlich-gesellschaftliche Analyse ............................................................... 23 5.2.2. Kosten-Nutzen-Analyse ......................................................................................... 26 6 Prüfschema im Rahmen der MSRL – ein Anwendungsbeispiel ......................................... 28 7 Zusammenfassung und Ausblick ......................................................................................... 31 8 Literatur ............................................................................................................................... 33 Abkürzungsverzeichnis BLANO Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee BLMP Bund-Länder-Messprogramm Meeresumwelt Nord- und Ostsee CBA Cost-Benefit-Analysis (Kosten-Nutzen-Analyse) CEA Cost-Effectiveness-Analysis (Kosten-Wirksamkeitsanalyse) GES Good Environmental Status (Guter Umweltzustand) GFA Gesetzesfolgenabschätzung GGO Geschäftsordnung der Bundesministerien MSFD Marine Strategy Framework Directive (MSRL) MSRL Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie SUP Strategische Umweltprüfung WRRL Wasserrahmenrichtlinie 3 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung 1 Einleitung Art. 13 Abs. 3, Unterabsatz 2 Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL)1 bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten sicherzustellen haben, dass Maßnahmen kostenwirksam und technisch durchführbar sind. Die Mitgliedsstaaten nehmen vor Einführung jeder neuen Maßnahme Folgenabschätzungen einschließlich Kosten-Nutzen-Analysen vor. §45 h) Absatz 2 WHG (Wasserhaushaltsgesetz )2 setzt diese Anforderungen in deutsches Recht um. Dieses Dokument dient der Information über den Umsetzungsprozess dieser ökonomischen Anforderungen der MSRL zu Kosten-Wirksamkeitsanalyse, Folgenabschätzung einschließlich Kosten-Nutzen-Analyse von Maßnahmen in Deutschland. Für die Erfüllung der Anforderungen wurde in Deutschland ein standardisiertes sozioökonomisches Prüfungsschema entwickelt, das die Anforderungen für sämtliche Maßnahmen in einem möglichst einheitlichen Vorgehen abdecken soll. Im Folgenden werden die Grundlagen und Rahmenbedingungen für die Entwicklung und den Einsatz dieses Instruments beschrieben. Der Aufbau des Umsetzungsprozesses der Richtlinie mit den beteiligten Institutionen und der Maßnahmenauswahlprozess bilden den Rahmen für das sozioökonomische Bewertungsschema für die Maßnahmen. An dem Prozess der Maßnahmenidentifizierung und -auswahl ist in Deutschland eine Vielzahl von Institutionen beteiligt, die über eine Reihe von sehr unterschiedlichen Maßnahmen zu entscheiden haben. Die Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten sind aktuell noch nicht vollständig ausformuliert. Für eine ausdifferenzierte sozioökonomische Bewertung ist dies eine besondere Herausforderung. Daher wurde ein mehrstufiges Verfahren beschlossen, um diesem Rahmen und den Anforderungen zu begegnen. Es wird zwischen einer ersten Einschätzung der sozioökonomischen Folgen des Maßnahmenvorschlags und der letztendlichen sozioökonomischen Bewertung der vollzugsfähigen Maßnahme unterschieden. Im Folgenden wird das Instrument des Prüfschemas für die sozioökonomische Bewertung im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie beschrieben. Das Schema wurde begleitend zum Maßnahmenauswahlprozess entwickelt und ist anwendbar, sobald die Maßnahmen den 1 RICHTLINIE 2008/56/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) 2 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist. 4 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung notwendigen Konkretisierungsgrad erreicht haben und damit die für die sozioökonomische Bewertung benötigten Daten bereitgestellt werden können. 2 Umsetzung MSRL in Deutschland: Strukturen, Prozesse und beteiligte Institutionen Der Bund und die Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben sich darauf verständigt, die Umsetzung der MSRL für den gesamten deutschen Teil der Nord- und Ostsee gemeinschaftlich durchzuführen. Zu diesem Zweck wurde das bestehende Bund-Länder-Messprogramm Meeresumwelt Nord- und Ostsee (BLMP) in einen neuen Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee (BLANO) überführt, der als national zuständiges Gremium die Koordinierung und Abstimmung dieser Aufgabe wahrnimmt. Die Bund-/Länder-Partner sind im BLANO bundesseitig mit den Ressorts mit Zuständigkeiten für Umwelt, Verkehr (einschließlich Schifffahrt), Landwirtschaft (einschließlich Fischerei) und länderseitig mit den für Umwelt zuständigen Ressorts vertreten. Der BLANO hat zur Umsetzung seiner Beschlüsse den Koordinierungsrat Meeresschutz eingerichtet, der im Auftrag des BLANO Steuerungsaufgaben zwischen dessen Sitzungen wahrnimmt. Beschlüsse des BLANO und Entscheidungen des Koordinierungsrats werden einstimmig gefasst. Der Koordinierungsrat wird durch thematisch ausgerichtete Querschnittsarbeitsgruppen unterstützt. Zu den Querschnittsarbeitsgruppen zählen die AG ErBeM (Erfassen, Bewerten und Maßnahmen), die AG Daten, die AG Sozioökonomie sowie die AG Qualitätssicherung. Die Arbeit der AG ErBeM wird wiederum durch 12 Facharbeitsgruppen unterstützt. Der Koordinierungsrat hat ein ad hoc Redaktionsteam beauftragt, unter Hinzuziehung der erforderlichen Expertise innerhalb und außerhalb der BLANO Strukturen, Entwürfe von Maßnahmenprogrammen für die Nord- und Ostsee zu entwickeln. 5 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung BLANO Koordinierungsrat Meeresschutz AG ErBeM AG Daten AG QS AG SozÖk Fach-Arbeitsgruppen Schematische Abbildung Kernstrukturen BLANO 3 Identifizierungs- und Auswahlprozess der Maßnahmen Die Entwürfe für die Maßnahmenprogramme wurden zunächst im Redaktionsteam entwickelt. Im Redaktionsteam sind die Bund-/Länder-Partner auf ministerieller Ebene vertreten, die unter anderem die Zuarbeit durch die verschiedenen BLANO-Fachgremien und Fachbehörden, einschließlich anderer Ressorts, koordinieren. Im Zeitraum bis August 2014 hat sich das Redaktionsteam drei Mal (August 2013, Januar 2014, Mai 2014) zu konzeptionellen, verfahrensrechtlichen und methodischen Fragen der Entwicklung der Maßnahmenprogramme getroffen und hat zwei umfassende nationale Workshops (November 2013, Januar 2014) zur Maßnahmenidentifzierung organisiert und daran teilgenommen. Seit Juli 2014 erfolgte die Weiterentwicklung der Maßnahmenvorschläge durch Bund-Länder-Koordinierungstreffen im Juli, September, Oktober 2014 und Januar 2015 und durch den BLANO im November 2014. 6 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung Eine erste Bewertung nach § 45c WHG (Wasserhaushaltsgesetz)3 im Jahr 2012 beschreibt den Zustand der Meeresgewässer und die wichtigsten Belastungen und ihre Auswirkungen auf den Zustand der Meeresökosysteme. Auf dieser Grundlage legte der BLANO 2012 nach § 45e WHG operative Umweltziele fest, die erforderlich sind, um den guten Zustand der Meeresgewässer zu erreichen. Die Maßnahmenprogramme für Nord- und Ostsee werden auf der Grundlage der operativen Umweltziele und unter Berücksichtigung bestehender bzw. in Planung befindlicher Maßnahmen nach anderen wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften, einschließlich der regionalen Meeresübereinkommen, und ihres Beitrags zur Zielerreichung erstellt. Für die Maßnahmenprogramme sind über die bestehenden und geplanten Maßnahmen hinausgehende zusätzliche Maßnahmen zu identifizieren und auszuwählen, die erforderlich sind, um anhand der Umweltziele die Belastungen der Meeresumwelt durch menschliches Handeln auf ein Maß zu beschränken, das mit der Erreichung bzw. Erhaltung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, sowie um die Meeresumwelt zu schützen und zu erhalten, ihre Verschlechterung zu verhindern oder, wo durchführbar, Meeresökosysteme wiederherzustellen. Im Rahmen zweier vom Redaktionsteam unter breiter Beteiligung von Fachbehörden und Ministerien organisierter Workshops im November 2013 und Januar 2014 entstand eine Sammlung von Maßnahmenvorschlägen, die fachlich zur Erreichung der Umweltziele geeignet sind. Die Sammlung war die Grundlage für die Bund-/Länder-Partner im März 2014, die fachlichen Arbeiten zur Entwicklung von Maßnahmenvorschlägen anhand u.a. folgender Kriterien zu priorisieren: - Machbarkeit der Maßnahme in fachlicher/technischer, zeitlicher, rechtlicher, politischer und finanzieller Hinsicht Wirksamkeit / Wirkungsgrad der Maßnahme zur Erreichung des Umweltziels Repräsentativität der Maßnahme in Bezug auf die operativen Ziele, die ausgewogene Adressierung der Hauptverursacher und die Wirkungswege (Quelle, Pfade etc.) Die Entwicklung der Maßnahmenvorschläge erfolgt seit März 2014 in einem kontinuierlichen fachlichen und politischen Diskussionsprozess durch BLANO-Fachgremien (z.B. Eutrophie- 3 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist. 7 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung rung, Schadstoffe, Neobiota, Müll und Lärm, die sich im Zeitraum bis Januar 2015 z.T. dreimal getroffen haben und im Übrigen im schriftlichen Umlauf die Maßnahmen erarbeitet haben), durch vom Redaktionsteam organisierte Expertentreffen (z.B. zu Biodiversitätsschutz und schonender Nutzung von Ressourcen im Mai 2014, zu landwirtschaftlichen Maßnahmenvorschlägen im Juni 2014) sowie durch im BLANO vertretenen Fachbehörden in monatlichen Sitzungen. Über den gesamten Zeitraum fanden flankierende schriftliche Umlaufverfahren zur Bearbeitung und Abstimmung der Maßnahmenvorschläge statt. Für die 2015 fertig zustellenden Maßnahmenprogramme bleiben die Maßnahmenvorschläge auf einer programmatischen Ebene, d.h. geringen Konkretisierungsniveau. Die detailgenaue Ausgestaltung und Verortung der Maßnahmen erfolgt bis Ende 2016 (Art. 13(10) MSRL), so dass die Maßnahmen umgesetzt werden können. Die Maßnahmenentwicklung erfolgt unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien, alternativer Maßnahmen bzw. alternativer Ausgestaltungsmöglichkeiten der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie zusätzlicher Anforderungen an die MSRL-Maßnahmen und Aspekte nach § 45h WHG, die anhand von Maßnahmenkennblättern erfasst und in diesen soweit möglich mit Daten und Quantifizierungen hinterlegt werden. Hierzu gehören u.a.: - Fachliche Begründung der Erforderlichkeit Fachliche Abschätzung des Beitrags der Maßnahme zur Zielerreichung (Wirkungsgrad der Maßnahme) Kosten der Maßnahmendurchführung Identifizierung von Maßnahmen- und Kostenträgern Finanzierungsmöglichkeiten Auswirkungen der Maßnahme auf die Gewässer anderer Staaten Instrumente zur Umsetzung der Maßnahme Fachlicher Beitrag zur SUP (Prüfung der Auswirkung auf Schutzgüter des UVPG, Alternativenprüfung) Kosten-Wirksamkeits-Analyse Folgenabschätzung, inkl. Kosten-Nutzen-Betrachtungen Aufgabe der Maßnahmenkennblätter ist die Dokumentation der Ergebnisse der Prüf- und Verfahrensschritte zur Maßnahmenfestlegung. Die Kennblätter dienen als Instrument zur Maßnahmenentwicklung und Grundlage für die behördlichen Abstimmungsprozesse, der nationalen Dokumentation u.a. im Kontext der schriftlichen Anhörung nach § 45i WHG, der behördlichen Kontrolle der Maßnahmenumsetzung und -steuerung sowie der Unterstützung der elektronischen EU-Berichterstattung nach Art. 13(9) MSRL. 8 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung Im Juni 2014 lagen Kennblätter für 60 identifizierte Vorschläge für Maßnahmen vor. Die Maßnahmenvorschläge mit Stand 1. Juli 2014 liegen einem Grobkonzept für die Maßnahmenprogramme zur Festlegung des Untersuchungsrahmens der Strategischen Umweltprüfung (SUP) zugrunde. Behörden und interessierte Dritte, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch die Maßnahmenprogramme berührt werden kann, hatten die Möglichkeit vom 16.07. bis 16.08.2014 zum vorgeschlagenen Untersuchungsrahmen Stellung zu nehmen (Scoping-Verfahren). Der Koordinierungsrat legte auf seiner Sitzung im September 2014 den Untersuchungsrahmen für die SUP auf dieser Grundlage fest. Im Oktober 2014 luden die Bund-Länder-Partner die am SUP Scoping-Verfahren Beteiligten, insbesondere die Umwelt- und Nutzerverbände, zu einer informellen Dialog-Veranstaltung im Sinne von § 45i Abs. 4 i.V.m. § 85 WHG ein. Die im informellen Dialog vorgebrachten Anregungen und Vorschläge sowie die von den Umweltverbänden im Rahmen der Veranstaltung vorgelegten „Schattenliste“ von Maßnahmenvorschlägen wurden im Rahmen der von Oktober bis Januar 2015 terminierten fachlichen Arbeiten zur Erstellung erster Entwürfe der Maßnahmenprogramme und Sitzungen des Koordinierungsrates geprüft und nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Entwürfe der Maßnahmenprogramme sind bis Ende 2014 fertig zu stellen. Eine Ressortabstimmung findet im 1. Quartal 2015 statt. Die konsolidierten Entwürfe werden bis zum 31. März 2015 veröffentlicht. Die Öffentlichkeit kann binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung zu den Entwürfen schriftlich Stellung nehmen. Im Januar 2015 lagen Kennblätter für über 40 identifizierte Vorschläge für Maßnahmen vor. Die Kennblätter decken alle relevanten Informationen einschließlich zu SUP-Prüffragen und die wesentlichen Anforderungen und Aspekte zur Maßnahmenbeschreibung und begründung ab. Sie bilden die Grundlage für eine sozio-ökonomische Ersteinschätzung im Februar 2015 durch die Querschnittsarbeitsgruppe Sozioökonomie. 4 Der Rahmen für die sozioökonomische Bewertung Die Erfüllung der Anforderungen zur sozioökonomischen Bewertung von Maßnahmen sieht sich analog zum Prozess der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) einer besonderen Herausforderung gegenüber. Eine abschließende Bewertung mit den vorgegebenen Methoden erfordert u.a. eine ausreichend ausdifferenzierte Maßnahme in räumlicher, zeitlicher und fachlicher Hinsicht. Zudem erfolgt die Bewertung der Effizienz von Maßnahmen in Form einer Kosten-Wirksamkeitsanalyse idealtypischerweise den Prozess der Identifizierung und 9 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung fachlichen Auswahl von Maßnahmen begleitend. Der Blick auf die wasserwirtschaftlichen Strukturen und Prozesse bei der Umsetzung der MSRL zeigt, dass dies kaum praktikabel ist. Auch durch die föderalistischen Strukturen ist es unabdingbar, dass die Maßnahmenauswahl nicht nur fachlich fundiert ausgearbeitet und abgestimmt ist, sondern auch die verschiedenen beteiligten Verwaltungsstrukturen durchlaufen muss. Es war bereits zu einem frühen Zeitpunkt der MSRL-Maßnahmenplanung absehbar, dass das Maßnahmenprogramm keine oder kaum Maßnahmen beinhalten wird, die bereits die Ebene 3 der Maßnahmenkennblätter (und damit ein Grad an ausreichender Ausdifferenziertheit der Maßnahmen) erreicht haben. Zudem enthielten die Entwürfe der Maßnahmenprogramme differenziert nach Umweltzielen eine weite Bandbreite von thematisch unterschiedlichsten Maßnahmen. Daher wurde bereits im Jahr 2013 in Deutschland beschlossen, den Prozess der Maßnahmenidentifizierung und -auswahl durch die nationale Querschnittsarbeitsgruppe Sozioökonomie eng zu begleiten und zu dokumentieren. Dies diente zum einen dem Sammeln von Informationen und Daten zu Maßnahmenvorschlägen und zum anderen der parallelen Entwicklung eines standardisierten sozioökonomischen Bewertungsschemas, das angewendet werden kann, sobald die Maßnahmen ausreichend ausdifferenziert sind. Vorangegangene Arbeiten wie z.B. der ökonomische Teil der Anfangsbewertung (Marggraf et al. 2012) bildeten die Basis und separate Studien (z.B. UBA 2013) wurden berücksichtigt bei der Entwicklung des Bewertungsschemas. Letztendlich wird zum Zeitpunkt der Berichterstattung des Maßnahmenprogramms unterschieden zwischen 1) der ersten Einschätzung der sozioökonomischen Folgen sowie ersten Informationen zur Kostenwirksamkeit und 2) der abschließenden sozioökonomischen Bewertung, die durchgeführt werden kann, sobald ein ausreichender Konkretisierungsgrad der Maßnahmen vorliegt. Die erste Einschätzung der sozioökonomischen Folgen wird von der Querschnittsarbeitsgruppe Sozioökonomie basierend auf den bis dato enthaltenen Informationen aus den Maßnahmenkennblättern erstellt. Die Inhalte finden sich pro Maßnahme auf den entsprechenden Maßnahmenkennblättern im Anhang des Maßnahmenprogramms in der Zeile „sozioökonomische Bewertungen“. Die ersten Angaben zur Kostenwirksamkeit finden sich in den Zeilen „Kosten“ und „sozioökonomische Bewertungen“. Die Informationen werden an dieser Stelle und diesem Zeitpunkt ergänzt, um eine erste Einschätzung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bereitzustellen. 10 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung Die vollständige und abschließende sozioökonomische Bewertung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt nach einem eigens für den MSRL-Umsetzungsprozess entwickelten und angepassten Prüfschema. Dieses fragt die für die Bewertung notwendigen Informationen ab. Die Bewertung beinhaltet eine Kosten-Wirksamkeitsbetrachtung und eine Folgenabschätzung inklusive Kosten-Nutzen-Analyse. Gleichzeitig wurde im Rahmen der Erstellung des Schemas eine systematische Datenberechnungsgrundlage geschaffen, um die Analyse zu einem späteren Zeitpunkt mit validen Daten auf einer möglichst einheitlichen Basis durchzuführen. Die Datenberechnungsgrundlage enthält eine Sammlung von Daten und Statistiken, um die erforderlichen Informationen für die Bewertung von Maßnahmen aus einer einheitlichen Quelle beziehen zu können. So sind z.B. Tabellen zur Übersicht von Kosten der Verwaltung auf Basis der amtlichen Statistik ein Teil der Datenberechnungsgrundlage. Sozioökonomisches Prüfschema (MSRL) Kosten-Wirksamkeitsanalyse Folgenabschätzung Wirtschaftlichgesellschaftliche Analyse KostenNutzenAnalyse Datenberechnungsgrundlage Das Vorgehen zur Kosten-Wirksamkeitsanalyse folgt in Teilen dem prozessorientierten Ansatz für Kosteneffizienz.4 Dieser Ansatz wurde im Rahmen der Umsetzung der ökonomischen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland entwickelt. Die Erfahrungen bei der Umsetzung der WRRL haben gezeigt, dass ein lehrbuchartiges Vorgehen zum Nachweis der Kosteneffizienz von Maßnahmen im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Verwaltungsprozesse der Maßnahmenfindung weder praktikabel noch zielführend ist. Auch wenn die Analogien zum Prozess der WRRL ihre Grenzen haben, so sind die MSRLMaßnahmenfindungsprozesse mit einer Vielzahl von beteiligten Institutionen und einem mehrstufigen Auswahl- und Entscheidungsprozess ähnlich strukturiert. So konnte während des Identifizierungs- und Auswahlprozesses der Maßnahmen keine explizite Kosten4 Vgl. LAWA Handlungsempfehlung zur Aktualisierung der Wirtschaftlichen Analyse. 11 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung Wirksamkeitsanalyse vorgenommen werden, sie wurde durch einen ex-post Fragenkatalog (als Bestandteil des ergänzenden Maßnahmenkennblatts) basierend auf einer Analyse der Anforderungen der Richtlinie in Kombination mit Informationen aus dem CIS-Prozess ersetzt (vgl. Kapitel „Kosten-Wirksamkeitsanalyse“). Bereits vorliegende Informationen und Daten (oder auch Schätzungen) zur Kostenwirksamkeit (Kosteneffizienz) werden ex ante über die Zeilen „Kosten“ und „Sozioökonomische Bewertung“ des initialen Maßnahmenkennblatts abgefragt. Was die Folgenabschätzung betrifft, so präzisiert die MSRL nicht, wie diese auszusehen hat. Vorgegeben ist lediglich, dass die Folgenabschätzung auch eine Kosten-Nutzen-Analyse beinhalten muss. Die Ausgestaltung der Folgenabschätzung im sozioökonomischen Prüfschema basiert auf einem Konzept, das für die Gesetzesfolgenabschätzung (GFA) entwickelt wurde. Exkurs: Gesetzesfolgenabschätzung (GFA) Vorschriften zur GFA existieren in Deutschland seit mehr als 40 Jahren. In der gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) wurde bereits in den 1970er Jahren festgelegt, dass Vorschläge für Gesetzesvorhaben eine Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen auf Verbraucher, Preise und Umwelt beinhalten sollten. Ende 1984 verabschiedete das Bundeskabinett die sog. „Blauen Prüffragen“ als Gesetzgebungsrichtlinien – einen umfangreichen Prüfkatalog u. a. zu den Kriterien „Nutzen“ und „Kosten“ der Gesetzvorhaben (Bundesminister des Inneren (Hrsg.) 1987: Unabhängige Kommission zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung des Bundes 1983 – 1987, Bonn). Die „Blauen Prüffragen“ finden sich ebenfalls in einem Handbuch zur Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welches vom Bundesminister des Inneren 1992 herausgegeben wurde. 1996 wurden diese Prüffragen in die GFA – Besonderer Teil übernommen. Die Neufassung der GGO vom Jahr 2000 beinhaltet auch ein neues integratives Verfahren der GFA. Vorgeschrieben ist (durch die §§ 43 und 44), dass die Bundesregierung ihre Gesetzesvorlagen einer Ex-ante Evaluierung der Gesetzesfolgen unterziehen muss. Die Legaldefinition von § 44 Abs. 1 S. 1 legt fest, dass unter Gesetzesfolgen „die wesentlichen Auswirkungen des Gesetzes zu verstehen (sind)“. Neben den beabsichtigten Wirkungen sind auch die unbeabsichtigten Nebenwirkungen zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 1 S. 2). 12 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung Richtlinien zur GFA nach Art der „Blauen Prüffragen“ existieren seit den 1980er Jahren auch in den alten Bundesländern. Seit der deutschen Vereinigung gibt es diese Richtlinien ebenfalls in den neuen Bundesländern. Als erste Landesregierung hat die Regierung von Rheinland-Pfalz die GFA in einer Gemeinsamen Geschäftsordnung (§ 13a) geregelt und dazu methodische Anleitungen zur Durchführung dieser Folgenabschätzungen beschrieben. Wissenschaftliche Arbeiten zur GFA sind in Deutschland insbesondere vom Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung an der Hochschule für Verwaltungswissenschaft in Speyer vorgelegt worden. Das „Speyerer GFA-Konzept“ unterscheidet drei verschiedene Varianten der GFA: die prospektive, die begleitende und die retrospektive GFA. Mit Hilfe der prospektiven GFA sollen verschiedene Regelungsmöglichkeiten herausgearbeitet, ihre Folgen verglichen und somit eine optimale Lösung gefunden werden. Die begleitende GFA untersucht den (idealerweise aus einer prospektiven GFA resultierenden) Gesetzesentwurf genauer, u. a. hinsichtlich seiner effizienzfördernden Effekte sowie der Angemessenheit des Verhältnisses von Be- und Entlastungen. Die retrospektive GFA ermittelt (idealerweise laufend) den Zielerreichungsgrad der realisierten Gesetzesvorschrift, die tatsächliche Kostenentwicklung, unerwartete Nebenwirkungen etc. (Böhret/Konzendorf 2001: Handbuch Gesetzesfolgenabschätzung (GFA), Baden-Baden). In allen wichtigen Industrieländern existieren Rechtsvorschriften zur GFA. In Europa kommt der Europäischen Kommission die Vorreiterrolle hinsichtlich formalisierender Verfahren zu Politikfolgenabschätzung zu. Seit Beginn der 1990er Jahre untersucht die Kommission ihre Vorhaben mit Hilfe einer Checkliste. Zehn Jahre später ist diese Checkliste zu umfangreichen Leitlinien zur Folgenabschätzung ausgearbeitet worden, die regelmäßig aktualisiert werden sollen (Europäische Kommission 2009: Leitlinien zur Folgenabschätzung). Diese Leitlinien beziehen sich auf den Verfahrensablauf und die Einzelschritte einer prospektiven Folgenabschätzung von Initiativen der Kommission. Die Implementierungsrate ist sehr hoch. Bedeutsame Entwürfe der Kommission für alle Arten von politischen Programmen werden fast immer einer Folgenabschätzung unterzogen. Die Leitlinien der Europäischen Kommission legen eine Standardisierung des Prozesses der Folgenabschätzung und die Freiheit der Methodenwahl fest. Es gibt in diesen Leitlinien also keine Methodenstandardisierung, und dies trifft auch für nahezu alle GFA-Vorschriften der 13 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung einzelnen europäischen Staaten zu. Nur vereinzelt finden sich Hinweise, die als methodische Vorschriften interpretiert werden können. Als Beispiel sei die Festlegung des Landtags von Nordrhein-Westfalen angeführt, dass Nutzen und Kosten von Gesetzesentwürfen nicht nur verbal sondern grundsätzlich auch quantitativ darzustellen sind (Landtagsdrucksache 12/8637 vom 22.03.1995). Was die zu beachtenden (beabsichtigten und unbeabsichtigten) Folgen betrifft, so gibt es bei den Vorschriften zur Folgenabschätzung große Unterschiede. Als relevant werden stets die Folgen für die öffentlichen Haushalte genannt. Einige Vorschriften belassen es dabei. So kennt z. B. die GGO der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen aus dem Jahr 2004 nur eine Finanzfolgenabschätzung, d. h. die Darstellung „welche finanziellen Folgen durch die beabsichtigte Regelung für die … Träger öffentlicher Verwaltung in absehbarer Zeit zu erwarten sind“ (§ 38 GGO Abs. 2 S. 3). Die meisten Vorschriften thematisieren jedoch auch die Folgen für die Wirtschaft und die privaten Haushalte. So fordert die GGO der Bundesministerien in § 44 Abs. 5: „Es sind darzustellen: 1. die sonstigen Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständigen Unter- nehmen, und die Auswirkung des Gesetzes auf die Einzelpreise und das Preisniveau. 2. die Auswirkungen des Gesetzes auf die Verbraucherinnen und Verbraucher.“ Am umfassendsten ist der Ansatz der Europäischen Kommission. Hier ist ein breiter Katalog von Auswirkungen ausgearbeitet worden, aus dem sowohl ausgewählt, der aber auch erweitert werden kann. Die meisten Vorschriften zur GFA sehen vor, dass eine Folgenanalyse auch verdeutlichen soll, welche realen Folgen der Maßnahme für die öffentlichen Haushalte, die Wirtschaft und die privaten Haushalte als relevant angesehen werden und von welcher Annahme über das Ausmaß (die Höhe) dieser Folgen der Entscheidungsträger ausgeht. Die Kosten-Nutzen-Analyse geht darüber hinaus. Hier werden zusätzlich potentiell entgangene wirtschaftliche Möglichkeiten (Opportunitätskosten) und Nutzen einbezogen. Deshalb muss die gegenüberstellende Bewertung von Kosten und Nutzen um eine genaue Beschreibung der relevanten Folgen für Wirtschaft und Gesellschaft ergänzt werden. 14 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung Insgesamt reflektieren Vorgehen, Aufbau und Struktur der sozioökonomischen Bewertung die Rahmenbedingungen bei der Maßnahmenfindung in Deutschland. Zudem werden die bereits in der Anfangsbewertung identifizierten Herausforderungen bei der Bewertung von Szenarien und Maßnahmen möglichst systematisch und einheitlich berücksichtigt. Das Schema wurde an einer Beispielmaßnahme geprüft. Für diese Maßnahme wurde exemplarische und zum Teil hypothetische Annahmen vorgenommen, um Aussagen und Daten für die sozioökonomische Prüfung bereitstellen zu können. Der derzeitige Stand des Prüfungsschemas reflektiert somit den jetzigen Kenntnisstand und wird ggf. angepasst, sobald das Schema auf weitere konkrete Maßnahmen angewendet wurde. 15 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung 5 Sozioökonomisches Prüfschema im Rahmen der MSRL Das sozioökonomische Prüfschema im Rahmen der MSRL setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen: I. Kosten-Wirksamkeitsanalyse II. Folgenabschätzung inklusive Kosten-Nutzen-Analyse Das Prüfschema im Rahmen der MSRL bleibt aufgrund der beschriebenen Einbettung in die Strukturen und Prozesse der Umsetzung der Richtlinie nah am Umsetzungsprozess. Zentrale Bestandteile des Prüfschemas sind die beiden oben dargestellten Analyseformen. Das Prüfschema im Rahmen der MSRL ist als Ergänzung zum bestehenden Maßnahmenkennblatt inklusive der ersten Einschätzung der sozioökonomischen Folgen zu sehen. Der Anwendungsbereich des sozioökonomischen Prüfschemas ist durch die Kommission bzw. die entsprechenden Leitlinie aus dem internationalen Prozess der Common Implementation Strategy (CIS) vorgegeben.5 So ist zu beachten, dass das Prüfschema im Rahmen der MSRL jeweils nur auf neue Maßnahmen angewendet wird, d. h. jede einzelne Maßnahme wird das Prüfschema im Rahmen der MSRL einmalig durchlaufen. Hiervon ausgenommen sind Forschungsaktivitäten, bei denen laut dem aktuellen MSFD - PoM Guidance document (2014) weder eine Kosten-Nutzen-Analyse noch eine Kosten-Wirksamkeitsanalyse durchgeführt werden müssen („Research activities/ research references could be submitted as a supplementary list to the PoM but do not need to be aligned to specific environmental targets. Therefore, for such activities there is no need to carry out cost-benefits and/or costeffectiveness assessment.” (S.16). 5 MSFD PoM Guidance document 2014. 16 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung Systematik der Anwendung für die sozioökonomische Bewertung von Maßnahmen6 Measures Measure category CEA CBA Article 13.1 & 13.2 Measures relevant for the maintenance and achievement of GES under the MSFD that have been adopted under other policies and implemented EXISTING 1.a No No Article 13.1 & 13.2 Measures relevant for the maintenance and achievement of GES under the MSFD that have been adopted under other policies but that have not yet been implemented or fully implemented EXISTING 1.b No No Art 13.3 Additional measures to achieve GES which build on existing Community legislation and international agreements but go beyond what is already required under these; NEW 2.a Yes* Case by case Yes* Case by case Art 13.3 Additional measures to achieve GES which do not build on existing Community legislation or international agreements NEW 2.b Yes Yes "No" means that the assessment doesn't need to be done under MSFD The "Yes*" under category 2.a means that, depending on the existing legislation in question and if necessary, the scope of CEA / CBA [Kosten-Wirksamkeitsanalyse / Kosten-NutzenAnalyse] is focused mainly on the additional contribution to the marine environment. 6 Aus Kapitel “VII Costs and Benefits of the programmes of measures” (MSFD PoM Guidance document 2014). 17 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung 5.1. Kosten-Wirksamkeitsanalyse Die Kosten-Wirksamkeitsanalyse besteht aus vier Prüfschritten. Abbildung 1 Struktur der Kosten-Wirksamkeitsanalyse im Prüfschema im Rahmen der MSRL 1. Theoretische Wirksamkeit • Verweis auf wissenschaftliche Belege der Wirksamkeit • Überlegungen zu alternativen Maßnahmen 2. Wirksamkeit unter Praxisbedingungen • Sind mehrere Institutionen für die Umsetzung erforderlich? Absprache, Koordination, Verantwortlichkeiten • Sind Verhaltensänderungen von betroffenen gesellschaftlichen Gruppen erforderlich? Information und „politische“ Unterstützung 3. Kosten Bestimmung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung der Maßnahme 4. Finanzierung Theoretische Wirksamkeit Die theoretische Wirksamkeit entspricht der Wirksamkeit unter kontrollierten Bedingungen. Zu den Kernfragen dieser Wirksamkeit zählt: Ist die gewählte Maßnahme sinnvoll? Dabei sollte die Erforderlichkeit der Durchführung gerade dieser betrachteten Maßnahme deutlich werden. Im Rahmen des Prüfschemas der MSRL wird für den Nachweis der Wirksamkeit gefordert, dass wissenschaftliche Studien aufgeführt werden, die die erwünschte Wirkung der Maßnahme belegen. Überlegungen zu alternativen Maßnahmen gehören ebenfalls mit zu dem Prüfschritt der Kostenwirksamkeit. Warum wurde gerade diese eine und nicht eine andere Maßnahme ausgewählt? Hat man sich (im Vorfeld) alternative Maßnahmen überlegt? Wie ist die Wirksamkeit der gewählten Maßnahme im Verhältnis zu potentiellen alternativen Maßnahmen? Wirksamkeit unter Praxisbedingungen Im Gegensatz zur theoretischen Wirksamkeit geht es hier um die Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahme. Dieser, in der englischsprachigen Fachliteratur auch als „compliance and adoption“ bezeichneten Prüfschritt, lässt sich wie folgt untergliedern: 18 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung 1. Kann die Implementierung zu Problemen führen, die die Wirksamkeit der Maßnahme behindern? 2. Wenn ja, was wurde im Vorfeld unternommen, um die Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieser Probleme zu verringern? Mit solchen Problemen ist insbesondere in zwei Fällen zu rechnen: wenn mehrere Institutionen an der Umsetzung einer Maßnahme beteiligt sind oder wenn gesellschaftliche Gruppen ihr Verhalten ändern müssen. Im erstgenannten Fall sind Absprachen erforderlich, um Zusammenarbeit und Zuständigkeiten vorab zu klären, sowie Verantwortlichkeiten und Aufwand zu verteilen. Im zweitgenannten Fall sollten begleitende Maßnahmen wie Beratung, Aufklärung oder rechtzeitige Information eingesetzt werden, um die Akzeptanz der Maßnahme zu erhöhen. Kosten Hinsichtlich der Kosten wird an dieser Stelle der mit der Maßnahme verbundene Erfüllungsaufwand der Verwaltung bestimmt. Dabei werden sowohl Personal- als auch Sachaufwand u. a. für die Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung der Maßnahme berücksichtigt. Finanzierung Bei diesem Prüfschritt ist darzulegen, wie die Finanzierung der Maßnahme festgelegt wurde. Hierbei geht es sowohl um die Finanzierungsquellen als auch um deren jeweiligen Beitragsanteil. Ergänzend werden alternative Finanzierungsmöglichkeiten geprüft. In der folgenden Abbildung 2 sind die Prüfschritte des Prüfschemas im Rahmen der MSRL für die Kosten-Wirksamkeitsanalyse dargestellt. Das Fazit am Ende jedes Prüfschrittes ist in die entsprechende Zeile des Maßnahmenkennblattes zu übertragen. Um Scheingenauigkeiten zu vermeiden, sind ermittelte Zahlen nach Abschluss der Berechnungen sachgerecht zu runden. Abbildung 2 Prüfschema der Kosten-Wirksamkeitsanalyse im Rahmen der MSRL 1. Theoretische Wirksamkeit 1.1. Maßnahmenwirksamkeit 1.1.1. Bitte führen Sie zentrale und ggf. auf Deutschland übertragbare Studien auf, die die Wirksamkeit der Maßnahme wissenschaftlich belegen. 1.1.2. Bitte quantifizieren Sie die voraussichtliche Wirksamkeit der Maßnahme anhand der Studien (z.B. Reduzierung der Stickstoffeinträge in kg) und geben Sie möglichst genau an, auf 19 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung welche Parameter sich diese bezieht (z.B. Nährstoffreduktion je km Gewässerrandstreifen). 1.2. Alternative Maßnahmen 1.2.1. Gab es im Rahmen der Maßnahmenfindung Überlegungen zu alternativen Maßnahmen mit gleichem Ziel? 1.2.2. Wenn ja, warum wurden die Alternativen verworfen? Fazit: Die voraussichtliche Wirksamkeit der Maßnahme wird durch folgende Studien gestützt: ___. Als alternative Maßnahmen wurden geprüft: ___. Das Fazit ist in die Zeile Maßnahmenbegründung im Maßnahmenkennblatt einzutragen. 2. Wirksamkeit unter Praxisbedingungen 2.1. Umsetzende Institutionen 2.1.1. In welchen Hoheitsbereich fällt die Umsetzung der Maßnahme in erster Instanz? (Bund, Länder, beide oder andere?) 2.1.2. Welche(s) Ressort(s) ist/sind für die Maßnahme verantwortlich? 2.1.3. Welche Institutionen sind noch an der praktischen Umsetzung beteiligt/ durch die praktische Umsetzung betroffen? 2.2. Verhaltensänderung Gruppen 2.2.1. Erfordert die Umsetzung der Maßnahme Veränderungen, von denen auch BürgerInnen, gesellschaftlichen Gruppen, Wirtschaft... betroffen sind? wenn ja: 2.2.2. Welchen Einfluss hat die Maßnahme? Müssen betroffene Gruppen z.B. ihr Verhalten ändern? 2.2.3. Wie sollen diese Gruppen informiert werden? 2.2.4. Ist geplant, die Änderungen durch flankierende Maßnahmen (wie Beratung und Informationsveranstaltungen) zu unterstützen? Wenn ja, in welcher Form? Fazit: Folgende Institutionen sind beteiligt: ___. Die Zusammenarbeit ist wie folgt geregelt: ___. Bei folgenden gesellschaftlichen Gruppen ist eine Verhaltensänderung erforderlich: ___. Diese wird durch folgende Maßnahmen unterstützt: ___. Das Fazit ist in die Zeile Koordinierung bei der Umsetzung im Maßnahmenkennblatt einzu- 20 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung tragen. 3. Kosten Erfüllungsaufwand der Verwaltung 3.1. Personalaufwand 3.1.1. Welche personalen Mittel sind für die Entwicklung und Einführung der Maßnahme in der Verwaltung erforderlich? 3.1.2. Welche personalen Mittel sind für die Umsetzung und Koordination der Maßnahme erforderlich? 3.1.3. Welche personalen Mittel sind für die Kontrolle der Maßnahme erforderlich? 3.1.4. Welche personalen Mittel sind für Übungszwecke erforderlich? 3.1.5. Welche personalen Mittel sind für Betrieb und Unterhaltung infolge der Maßnahmenumsetzung erforderlich? 3.2. Sachaufwand 3.2.1. Welche Sachmittel sind für die Kontrolle der Maßnahme erforderlich? 3.2.2. Welche Sachmittel sind zu Übungszwecken erforderlich? 3.2.3. Welche Sachmittel sind für Betrieb und Unterhaltung infolge der Maßnahmenumsetzung erforderlich? 3.2.4. Welche weiteren Sachmittel sind für u.a. Investitionen wie z.B. für Flächenankäufe, Anpflanzungen, Entschädigungszahlungen erforderlich? Bitte geben Sie die Höhe der Kosten an. Bitte nutzen Sie für die Berechnung des Personalaufwands die Checkliste zur Tätigkeit der Verwaltung inkl. der angegebenen Richtwerte und die Standardlohnsätze plus den prozentualen Mehraufwand (bspw. für einen Nicht-Büroarbeitsplatz) in der Datenberechnungsgrundlage (Teil A). Fazit: Die Kosten des Personalaufwandes liegen bei ___ €. Die Kosten des Sachaufwandes liegen bei ___ €. Das Fazit ist in die Zeile Kosten im Maßnahmenkennblatt einzutragen. 4. Finanzierung 4.1. Bitte geben Sie die Quellen der Finanzierung an. 4.2. Wie hoch ist der jeweilige Beitrag, nach Finanzierungsquellen aufgelistet? 4.3. Wurden alternative Finanzierungsmöglichkeiten für die Maßnahme geprüft? Wenn ja, 21 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung welche? (z.B. ELER-, EMSA-Mittel) Fazit: Die Maßnahme wird finanziert durch: ___. Der jeweilige Anteil beträgt: ___. Als alternative Finanzierungsmöglichkeiten wurden geprüft: ___. Das Fazit ist in die Zeile Finanzierung im Maßnahmenkennblatt einzutragen. 22 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung 5.2. Folgenabschätzung Die Folgenabschätzung einer Maßnahme besteht aus zwei Komponenten: einer wirtschaftlich-gesellschaftlichen Analyse und einer Kosten-Nutzen-Analyse (s. Abbildung 3). Die wirtschaftlich-gesellschaftliche Analyse fokussiert relevante wirtschaftliche und gesellschaftliche Faktoren. Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen werden dargestellt. Die Kosten-Nutzen-Analyse ermittelt die Wohlfahrtseffekte. Die Auswirkungen werden hierbei nur soweit erfasst, wie es zur Bewertung erforderlich ist. Abbildung 3 Struktur der Folgenabschätzung im Prüfschema im Rahmen der MSRL Folgenabschätzung Wirtschaftlich-gesellschaftliche Analyse (beschreibend) 1. Auswirkungen des Erfüllungsaufwands der Verwaltung (auf die Staatsausgaben) 2. Auswirkungen des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft (auf die Bruttowertschöpfung, Beschäftigung und Preise) 3. Auswirkungen der Meeresumweltverbesserung (auf Wirtschaft und Bevölkerung der unmittelbar an die Meere angrenzenden deutschen Städte und Landkreise) Kosten-Nutzen-Analyse (bewertend) 1. Jährliche volkswirtschaftliche Kosten des Erfüllungsaufwands der Verwaltung 2. Jährliche volkswirtschaftliche Kosten des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft 3. Jährliche volkswirtschaftliche Nutzen durch die Meeresumweltverbesserung 4. Volkswirtschaftliche Gesamtkosten und quantifizierte Gesamtnutzen der Maßnahme 5.2.1. Wirtschaftlich-gesellschaftliche Analyse Im Rahmen der beschreibenden wirtschaftlich-gesellschaftlichen Analyse werden zunächst die aus dem Erfüllungsaufwand der Maßnahme resultierenden Folgen für die Verwaltung/öffentlichen Haushalte, die Wirtschaft und die Gesellschaft betrachtet. Wichtige Kenngrößen (s. Abbildung 3) sind dabei im Bereich des Erfüllungsaufwands der Verwaltung, der Personal- und Sachaufwand für die Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung der Maßnahme. Im Bereich des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft sind dies die Kosten bzw. Umsatzänderungen aufgrund von Abgaben, Informations- und sonstige Pflichten. Als Folgen für die Wirtschaft und Gesellschaft werden die Änderungen der Staatsausgaben, der Bruttowertschöpfung (BWS), der Beschäftigung und der Preise beschrieben. Im Rahmen der Erfas- 23 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung sung der Auswirkungen der Meeresumweltverbesserung auf die Wirtschaft und Bevölkerung der unmittelbar an die Meere angrenzenden deutschen Städte und Landkreise werden anschließend die Änderungen der Bruttowertschöpfung und der Beschäftigung dargestellt. Eine Voraussetzung für die Beschreibung der wirtschaftlich-gesellschaftlichen Analyse ist, dass entsprechende Daten vorliegen, da die Zeit- und Personalkapazitäten für eine Primärerhebung fehlen. Insofern ist es sinnvoll, dass die Analyse soweit wie möglich auf Daten basiert, die z. B. vom statistischen Bundesamt, den Landesämtern oder ähnlichen Institutionen bereitgestellt werden. In der folgenden Abbildung 4 sind die Prüfschritte des Prüfschemas im Rahmen der MSRL für die Wirtschaftlich-gesellschaftliche Analyse dargestellt. Das Fazit am Ende jedes Prüfschrittes ist in die Zeile Sozio-ökonomische Bewertung des Maßnahmenkennblattes zu übertragen. Um Scheingenauigkeiten zu vermeiden, sind ermittelte Zahlen nach Abschluss der Berechnungen sachgerecht zu runden. Abbildung 4 Prüfschema der Wirtschaftlich-gesellschaftlichen Analyse im Rahmen der MSRL 1. Auswirkungen des Erfüllungsaufwands der Verwaltung auf die Staatsausgaben 1.1. Bitte ermitteln Sie den jährlichen Erfüllungsaufwand der Verwaltung anhand Ihrer Angaben in Abschnitt 3 der Kosten-Wirksamkeitsanalyse. Fazit: Mit der Vorbereitung der Maßnahme ist folgender Erfüllungsaufwand der Verwaltung verbunden: ___. Die Umsetzung der Maßnahme erfordert folgenden jährlichen Erfüllungsaufwand der Verwaltung: ___. 1.2.a Erfordert der Personalaufwand eine Erhöhung der Arbeitskapazität der Verwaltung? 1.2.b Wenn ja, wie viel Prozent des Personalaufwands beziehen sich auf diese Kapazitätserhöhung? 1.2.c Um die mit der Maßnahme verbundene Erhöhung der Staatsausgaben zu ermitteln, addieren Sie bitte den Sachaufwand und den in 1.2.b bestimmten Anteil des Personalaufwands. Fazit: In der Vorbereitungszeit führt der Erfüllungsaufwand der Verwaltung zu folgenden Staatsausgaben: ___. Während der Umsetzung erfordert die Maßnahme Staatsausgaben von jährlich: ___. 24 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung Das Fazit ist in die Zeile Sozio-ökonomische Bewertung im Maßnahmenkennblatt einzutragen. 2. Auswirkungen des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft auf die Bruttowertschöpfung, Beschäftigung und Preise 2.1. Welche Bereiche/ Branchen sind von der Umsetzung der Maßnahme betroffen? 2.2. Werden Abgaben gefordert? Wenn ja, wie hoch sind diese? 2.3. Bestehen Informationspflichten? Wenn ja, wie hoch schätzen Sie den Aufwand, der damit verbunden ist? Bitte nutzen Sie die Kostenklassen und Kostenfaktoren pro Fall in der Datenberechnungsgrundlage (Teil B). 2.4. Bestehen sonstige Pflichten? a. Ist eine Änderung im Betriebsablauf notwendig? b. Ist eine Änderung bei der Quantität oder Qualität der Inputs notwendig wie mehr oder höher qualifizierte Arbeit, andere/weitere Maschinen etc.? c. Ist eine Änderung bei der Quantität oder Qualität der Vorleistungen wie der Einsatz von weiterzuverarbeitenden Waren notwendig? d. Sind zusätzliche Aktivitäten wie z.B. Überwachung erforderlich? e. Fordert die Maßnahme eine Produktionsmengeneinschränkung? Zur Schätzung der Zahlen finden Sie eine Hilfestellung in der Datenberechnungsgrundlage (Teil B). Fazit: Mit der Maßnahme ist weiterhin folgender Erfüllungsaufwand für die Wirtschaftsbereiche verbunden: ___. 2.5. Bitte berechnen Sie die aus dem Erfüllungsaufwand der Wirtschaft resultierenden Änderungen der Bruttowertschöpfung, der Beschäftigung und der Preise anhand der Datenberechnungsgrundlage (Teil B). Fazit: Als relevante Folgen sind die damit verbundenen Auswirkungen auf Bruttowertschöpfung, Beschäftigung und Preise anzusehen. Für die Auswirkungen gilt: ___. Das Fazit ist in die Zeile Sozio-ökonomische Bewertung im Maßnahmenkennblatt einzutragen. 25 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung 3. Auswirkungen der Meeresumweltverbesserung auf Wirtschaft und Bevölkerung der unmittelbar an die Meere angrenzenden deutschen Städte und Landkreise 3.1. Welche Bereiche/ Branchen profitieren von der Umweltwirkung der Maßnahme? 3.2. In welcher Region (Nordseeküste gesamt, Ostseeküste gesamt, Nord- und Ostseeküste gesamt bzw. einzelne unmittelbar an die Meere angrenzenden deutschen Städte und Landkreise) rechnen Sie jeweils mit positiven Umweltwirkungen? 3.3. Berechnen Sie die Änderung der Bruttowertschöpfung und der Beschäftigung der betroffenen Bereiche/ Branchen. Für den Bereich Tourismus und Fischerei nutzen Sie bitte als Ausgangslage die Daten der unmittelbar an die Meere angrenzenden deutschen Städte und Landkreise in der Datenberechnungsgrundlage (Teil C). Fazit: Positiv betroffen sind folgende Wirtschaftsbereiche: ___. Die Maßnahme wirkt sich in folgenden unmittelbar an die Meere angrenzenden deutschen Städte und Landkreise aus: ___. Als relevante Folgen sind die damit verbundenen Auswirkungen auf Bruttowertschöpfung und Beschäftigung anzusehen. Für die Auswirkungen gilt: ___. Das Fazit ist in die Zeile Sozio-ökonomische Bewertung im Maßnahmenkennblatt einzutragen. 5.2.2. Kosten-Nutzen-Analyse Volkswirtschaftliche Kosten entstehen zum einen aus dem Erfüllungsaufwand der Verwaltung und den damit verbundenen Folgen. Zum anderen führt der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft zu volkswirtschaftlichen Kosten. Auf der Seite der volkswirtschaftlichen Nutzen innerhalb der Kosten-Nutzen-Analyse sind sowohl der wirtschaftliche Wert der Umweltverbesserung als auch der nicht-wirtschaftliche Wert der Umweltverbesserung zu berücksichtigen. Ob die quantitative Berücksichtigung des letztgenannten Aspektes sinnvoll ist oder ob sie qualitativ erfolgt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Hierbei ist die Datenlage von ausschlaggebender Bedeutung. Zur volkswirtschaftlichen Gesamtbewertung der Maßnahme werden die ermittelten volkswirtschaftlichen Kosten und Nutzen an die Projektlaufzeit angepasst in Gegenwartswerte transformiert und gegenübergestellt. In der folgenden Abbildung 5 sind die Prüfschritte des Prüfschemas im Rahmen der MSRL für die Kosten-Nutzen-Analyse dargestellt. Das Fazit am Ende des Prüfschrittes ist in die Zeile Sozio-ökonomische Bewertung des Maßnahmenkennblattes zu übertragen. Um Scheinge26 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung nauigkeiten zu vermeiden, sind ermittelte Zahlen nach Abschluss der Berechnungen sachgerecht zu runden. Abbildung 5 Prüfschema der Kosten-Nutzen-Analyse im Rahmen der MSRL 1. Jährliche volkswirtschaftliche Kosten des Erfüllungsaufwands der Verwaltung Bitte berechnen Sie die volkswirtschaftlichen Kosten des Erfüllungsaufwands der Verwaltung anhand der Datenberechnungsgrundlage (Teil D). 2. Jährliche volkswirtschaftliche Kosten des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft Bitte berechnen Sie die volkswirtschaftlichen Kosten des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft anhand der Datenberechnungsgrundlage (Teil E). 3. Jährliche volkswirtschaftliche Nutzen durch die Meeresumweltverbesserung Wirtschaftlicher Wert der Meeresumweltverbesserung 3.1. Bitte übernehmen Sie den Wert der Änderung der Bruttowertschöpfung aus der wirtschaftlich-gesellschaftlichen Analyse für die unmittelbar an die Meere angrenzenden deutschen Städte und Landkreise. Nicht-wirtschaftlicher Wert der Meeresumweltverbesserung 3.2. Welcher Bewertungsfall ist relevant? Bitte nutzen Sie für Ihre Einschätzung die Datenzusammenstellung relevanter Bewertungsstudien in der Datenberechnungsgrundlage (Teil F). Konnte eine passende Bewertungsstudie identifiziert werden? dann: 3.2.1. Bitte beschreiben Sie die bewertete Umweltverbesserung der ausgewählten Studie und dokumentieren Sie die Unterschiede zur Umweltverbesserung der aktuellen Maßnahme. 3.2.2. Bitte passen Sie das ermittelte Ergebnis der Zahlungsbereitschaften an die Bezugsgröße der Belastungsreduktion an. 3.2.3. Bitte übertragen Sie den mit der Benefit-Transfer-Formel in der Datenberechnungsgrundlage (Teil F) errechneten Wert. Bitte geben Sie an in welchem Jahr, in welchem Land und für welche Grundgesamtheit die ausgewählte Bewertungsstudie durchgeführt wurde. Konnte keine passende Bewertungsstudie identifiziert werden? dann: 3.2.4. Bitte beschreiben Sie den nicht-wirtschaftlichen Nutzen der Maßnahme orientiert an den ökosystemaren Gütern und Dienstleistungen der Meere. 3.2.5. Bitte erläutern Sie, ob weitere Nutzen für die Biodiversität, Oberflächengewässer bzw. Fließgewässer betrachtet wurden und inwiefern sich damit das Ergebnis verändert. 27 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung 4. Volkswirtschaftliche Gesamtkosten und quantifizierte Gesamtnutzen der Maßnahme Bitte fassen Sie die unter 3.2.4. und 3.2.5. beschriebenen Sachverhalte zusammen und berechnen Sie die Gegenwartswerte der volkswirtschaftlichen Gesamtkosten und quantifizierten Gesamtnutzen anhand der Datenberechnungsgrundlage (Teil G). Fazit: Unter den getroffenen Annahmen ist die Maßnahme volkswirtschaftlich wie folgt zu beurteilen: ___. Das Fazit ist in die Zeile Sozio-ökonomische Bewertung im Maßnahmenkennblatt einzutragen. 6 Prüfschema im Rahmen der MSRL – ein Anwendungsbeispiel Im Folgenden wird ein erstes Beispiel für die Anwendung des Prüfschemas im Rahmen der MSRL zur Erfüllung der Anforderungen an die sozio-ökonomische Bewertung im Zuge der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MRSL)7 dargestellt. Das Anwendungsbeispiel entstand im Zuge der Entwicklung des in diesem Dokument vorgestellten Prüfschemas im Rahmen der MSRL. Weitere Beispiele zur Prüfung des Schemas sollen folgen. Maßnahme: Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzungen - Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements Kurzbeschreibung der Maßnahme Die Maßnahme befasst sich mit der Vorsorge gegen und der Bekämpfung von Meeresverschmutzungen durch unfallbedingte, vorsätzliche oder betriebliche Freisetzung wassergefährdender Stoffe. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es bereits ein gemeinsames Strategiekonzept des Bundes und der Küstenländer Bremen, Hamburg, MecklenburgVorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein als Grundlage für ein gemeinsames abgestimmtes Vorgehen. Die Aufgabenbündelung erfolgt im Havariekommando, das als 7 Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (MeeresstrategieRahmenrichtlinie) 28 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung Kompetenzzentrum für die maritime Notfallvorsorge arbeitet und im Fall komplexer Schadstoffunfälle eine einheitliche Einsatzleitung sicherstellt. Im Zuge der beispielhaft betrachteten Maßnahme M19 für die deutsche Nord- und Ostsee wird das Strategiekonzept des Havariekommandos fortgeschrieben und verbessert, um die Meeresumwelt gegen Verschmutzung durch Schadstoffe (insbesondere Öl) zu schützen. I. Kosten-Wirksamkeitsanalyse 1. Theoretische Wirksamkeit Die voraussichtliche Wirksamkeit der Maßnahme wird durch folgende Studien gestützt: • Bericht „Schadstoffunfallbekämpfung Küste, Stand 07.01.2009.“ Als alternative Maßnahmen wurden geprüft: • Tenside über Meer streuen und Öl binden / Deepwater Horizon • Technik für Schiffe und landgestützte Maßnahmen 2. Wirksamkeit unter Praxisbedingungen Folgende Institutionen sind beteiligt: • Havariekommando (Bund und fünf Küstenländer). Die Zusammenarbeit ist wie folgt geregelt: • Entfällt. Bei folgenden gesellschaftlichen Gruppen ist eine Verhaltensänderung erforderlich: • Schifffahrt und Offshore-Windenergie. Diese wird durch folgende Maßnahmen unterstützt: • Keine Angaben. 3. Kosten Die Kosten des Personalaufwandes liegen bei • 450 Tausend € inklusive der unmittelbar mit den Arbeitsplätzen verbundenen Sachkosten/Gemeinkosten. Die Kosten des Sachaufwandes liegen bei • 2 Millionen €/Jahr. 29 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung 4. Finanzierung Die Maßnahme wird finanziert durch: • Bund und Küstenländer Der jeweilige Anteil beträgt: • 50% Bund und Länder Als alternative Finanzierungsmöglichkeiten wurden geprüft: • EMSA8-Mittel II. Folgenabschätzung i. Wirtschaftlich-gesellschaftliche Analyse Mit der Maßnahme ist folgender Erfüllungsaufwand für die Verwaltung verbunden: • 2,45 Millionen €/Jahr Mit der Maßnahme ist weiterhin folgender Erfüllungsaufwand für die Wirtschaftsbereiche verbunden: • 259 Tausend € pro Jahr. Als relevante Folgen sind die damit verbundenen Auswirkungen auf Staatsausgaben, Bruttowertschöpfung, Preise und Beschäftigung anzusehen. Für die Auswirkungen gilt: • Staatsausgaben: 2,45 Millionen €/Jahr. • Bruttowertschöpfung: Nur marginale Änderungen. • Es kommt zu keinen Preiseffekten. • Es kommt zu keinen Beschäftigungseffekten. Die Maßnahme betrifft folgende unmittelbar an die Meere angrenzenden deutschen Städte und Landkreise: • Die Maßnahme betrifft alle unmittelbar an die Meere angrenzenden deutschen Städte und Landkreise, aber es kommt zu keiner Steigerung der Bruttowertschöpfung und Beschäftigung. 8 European Maritime Safety Agency 30 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung ii. Kosten-Nutzen-Analyse Unter den getroffenen Annahmen ist die Maßnahme volkswirtschaftlich als positiv zu beurteilen. Zentrale Annahmen: • Projektlaufzeit: drei Zyklen der MSRL, insgesamt 18 Jahre. • Referenzjahr 2015 • Der volkswirtschaftliche Nutzen der Umweltverbesserung resultiert aus: o durch die Maßnahme vermiedene Schadenskosten o Zahlungsbereitschaften als Benefit-Transfer übernommen (Bergland, 1994, Norwegen). • Eine Diskontierung wird durchgeführt, Diskontsatz 2%. Fazit: Für die Maßnahme konnte die Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) belegt werden. Die Folgenabschätzung inklusive Kosten-Nutzen-Analyse zeigt, dass die Maßnahme unter den getroffenen Annahmen volkswirtschaftlich als positiv zu beurteilen ist. 7 Zusammenfassung und Ausblick Die vorgestellten Strukturen, Prozesse und beteiligten Institutionen an der Umsetzung der MSRL in Deutschland bilden den Rahmen für die Entwicklung eines sozioökonomischen Bewertungsschemas. Das hier vorgestellte Schema zur sozioökonomischen Bewertung von Maßnahmen beinhaltet sämtliche Anforderungen des Richtlinientextes: eine KostenWirksamkeitsanalyse und eine Folgenabschätzung inklusive einer Kosten-Nutzen-Analyse. Bei der Entwicklung des Schemas wurden die Vorgaben aus der Richtlinie selbst sowie der Rahmen für eine solche Bewertung in Deutschland miteinander verwoben. Zu diesem Zeitpunkt hat keine der Maßnahmen in der Vorschlagsliste einen ausreichenden Informationsund Detailgehalt, um eine solche Bewertung umfassend durchführen zu können. Daher wurde im Laufe der Bearbeitungszeit und damit parallel zum Maßnahmenfindungsprozess ein Beispiel für Maßnahmen ausgewählt, um das Schema a) entwickeln und b) anpassen zu können. Damit hat das Prüfschema den heutigen Stand erreicht. Es wird aber als offen und ggf. erweiterungsfähig eingestuft, da erst die Anwendung des Schemas an zusätzlichen Maßnahmen im weiteren Verlauf des Umsetzungsprozesses zeigen wird, welche noch 31 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung unbekannten Herausforderungen bevorstehen. Fokus wird auch weiterhin die Anwendung für die praktische wasserwirtschaftliche Verwaltung sein und hebt sich damit von vielen wissenschaftlichen Diskussionen bei einigen Punkten ab. Die Anwendung für die beschriebene exemplarische Maßnahme zeigt, welche Herausforderungen bei der Daten- und Informationslage auftauchen und welche Diskussionen geführt werden müssen, um mit den Ergebnissen einer sozioökonomischen Bewertung eine effiziente und zielorientierte Umsetzung der MSRL zu erreichen. 32 Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung 8 Literatur Becker, H., Kreins, P., Rudloff, B., Stonner, R. Witzke, P. (2005): Schlussbericht. Management regionaler Flusseinzugsgebiete in Deutschland (REGFLUD) – Rahmenbedingen und Politikoptionen bei diffusen Nährstoffeinträgen (N und P) der Landwirtschaft in den Rhein und in die Ems. Bergland, O., 1994, Estimating Oilspill Damages: The case of Blücher, Zahlungsbereitschaft zur Vermeidung einer Ölverschmutzung wie durch das Wrack der Blücher (deutsches, im zweiten Weltkrieg gesunkenes Schiff). Bundesminister des Inneren (Hrsg.) 1987: Unabhängige Kommission zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung des Bundes 1983 – 1987, Bonn. Marggraf, R., Sauer, U., Lauterbach, F. R., Brandt, A., Mielke, M. C., Voßen, D. & Weppe, B. (2012): Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie in Deutschland: Untersuchungen zur ökonomischen Anfangsbewertung, Stuttgart (= Ökonomische Forschungsbeiträge zur Umweltpolitik 2). Meyerhoff, J., Angeli, D., Hartje, V. (2012): Valuing the benefits of implementing a national strategy on biological biversity—The case of Germany, Environmental Science and Policy 23, 109-119. MSFD - PoM Guidance document (2014). MSFD (2008): Directive 2008/56/EC of the European parliament and of the council of 17 June 2008 establishing a framework for community action in the field of marine environmental policy (Marine Strategy Framework Directive). MSRL (2008): Richtlinie 2008/56/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie). Turner, R.K., Georgiou, S., Gren, I.-M., Wulff, F., Barrett, S., Söderqvist, T., Bateman, I., Folke, C.,Langaas, S., Zylicz, T., Mäler, K.-G. and A. Markowska (1999): Managing nutrient fluxes and pollution in the Baltic: an interdisciplinary simulation study, Ecological Economics, 30: 333-352. 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