3388

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BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
21/3388
21. Wahlperiode
23. 02. 16
Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft
Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG)
durch den Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee
– Erstellung des Maßnahmenprogramms nach Artikel 5 und 13
A.
Anlass und Zielsetzung
Das Verfahren zur Entwicklung einer Meeresstrategie gliedert sich in sechs Schritte:
Am 15. Juli 2008 ist die Europäische Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL 2008/56/EG) in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um spätestens
bis zum Jahr 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten und vorrangig
anzustreben. Der Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt soll auf Dauer gewährleistet und eine künftige Verschlechterung vermieden werden. Am 14. Oktober 2011 wurde diese Richtlinie in nationales Recht
umgesetzt (vgl. §§ 45a bis 45j des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz
– WHG).
– Anfangsbewertung zur Erfassung des aktuellen
Umweltzustands
– Beschreibung eines guten Umweltzustands
– Festlegung von Umweltzielen und dazu gehörender Indikatoren
Die entsprechenden drei Berichte wurden 2012 erstellt und an die EU-Kommission gemeldet.
Zur organisatorischen Umsetzung der MSRL in
Deutschland wurde 2012 das Verwaltungsabkommen
Meeresschutz und dessen Geschäftsordnung zwischen dem Bund und den fünf Küstenländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, und Schleswig-Holstein vereinbart und von
ihnen unterzeichnet.
Die MSRL bildet einen Ordnungsrahmen für eine
Vielzahl von EG-Richtlinien (Wasserrahmenrichtlinie,
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie)
und internationalen Abkommen (OSPAR- und Helsinki-Abkommen zum Schutz der Nord- und Ostsee),
die auch dem Meeresschutz dienen.
– Erstellung und Durchführung eines Überwachungsprogramms für die laufende Bewertung und regelmäßige Aktualisierung der Ziele der Richtlinie. Dieser Bericht wurde 2014 erstellt und an die EU gemeldet.
– Erstellung eines Maßnahmenprogramms zur Erreichung oder Aufrechterhaltung eines guten Umweltzustands. Die vorliegende Drucksache hat besagtes Maßnahmenprogramm zum Inhalt. Es
muss bis zum 31. März 2016 an die EU-Kommission übermittelt werden.
– Umsetzung des Maßnahmenprogramms.
Der Bericht „MSRL-Maßnahmenprogramm zum
Meeresschutz für die deutsche Nord- und Ostsee“
(siehe Anlage) besteht aus dem erläuternden Rahmentext, den Maßnahmenkennblättern und einem
Hintergrunddokument zur sozioökonomischen Bewertung, welches ein standardisiertes Bewertungsverfah1
Drucksache 21/3388
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
ren vorstellt, das zukünftig in Deutschland zur Anwendung kommen könnte. Die Maßnahmen sind den sieben Umweltzielen (UZ), die Deutschland 2012 an die
EU-Kommission berichtet hat, zugeordnet und entsprechend von UZ1 bis UZ7 durchnummeriert.
Die Umsetzung des Maßnahmenprogramms wird
mit der Festlegung der Maßnahmenträger, der Verortung, der Ermittlung der Kosten und bei Themen mit
Forschungsbedarf gegebenenfalls der Beauftragung
von Studien beginnen.
Das Maßnahmenprogramm listet Maßnahmen auf,
die der Verbesserung der Meeresumwelt dienen sollen. Ein erheblicher Teil dieser Maßnahmen wird im
Rahmen der Umsetzung anderer EG-Richtlinien, besonders der Wasserrahmenrichtlinie, durchgeführt,
weil der Haupteintrag vieler Last- und Schadstoffe in
die Meere über die großen Flüsse erfolgt. Speziell für
die Erreichung der sieben Umweltziele zum Meeresschutz wurden im Rahmen eines zweijährigen Prozesses 31 neue Maßnahmen durch den Bund und die Umweltressorts der Küstenländer sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung erarbeitet.
In Hamburg wurden die 31 Maßnahmen im Rahmen eines behördenübergreifenden Arbeitskreises
diskutiert und abgestimmt. In Bezug auf acht schifffahrtsbezogene Maßnahmen haben Vertreter der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, der
Hamburg Port Authority und der Behörde für Umwelt
und Energie mögliche Konflikte zwischen ökologischen und wirtschaftlichen Anforderungen herausgearbeitet und Kompromisslinien formuliert. Diese Formulierungen wurden in die Bund-/Länder-Gremien
getragen. Ein großer Teil der Hamburger Vorschläge
wurde in die entsprechenden Maßnahmenkennblätter
übernommen.
Dem Maßnahmenprogramm haben am 15. Dezem­
ber 2015 die beteiligten Bundesressorts und die Küstenländer in dem dafür zuständigen Bund/Länderausschuss Nord- und Ostsee (BLANO) zugestimmt.
Der Hamburger Anteil an dem deutschen NordseeKüstengewässer beträgt ca. 5 %. Eigene Maßnahmen
wird Hamburg nicht durchführen, da das Hamburger
Küstengewässer bereits als „Nationalpark Hambur­
gisches Wattenmeer“ unter Schutz steht.
Hamburg wird sich aber an der Umsetzung von
vorerst vier MSRL-Maßnahmen beteiligen. Dies sind
folgende Maßnahmen, die auch auf Grund von anderen rechtlichen Verpflichtungen seitens Hamburgs bereits unterstützt werden:
UZ2-02 Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung
von Waschwässern aus Abgasreinigungsanlagen von Schiffen
2
UZ2-03 Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzungen – Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements
UZ5-01 Verankerung des Themas Meeresmüll in
Lehrzielen, Lehrplänen und -material
UZ5-07 Reduzierung bereits vorhandenen Mülls im
Meer.
Weitere Beteiligungen oder Unterstützungsleistungen Hamburgs an Maßnahmen sind im Zuge der
Konkretisierung und Detailplanung des Maßnahmenprogramms im Jahr 2016 denkbar.
Abstraktionsgrad der Maßnahmen
Das Maßnahmenprogramm bildet einen Planungsprozess ab und steht hinsichtlich seiner Konkretheit
zwischen den nach § 45e WHG festgelegten Umweltzielen und den operationalisierten Maßnahmen.
Soweit Aussagen zu Kosten und Finanzierung
zum Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung möglich
waren, wurden diese in den Maßnahmenkennblättern
benannt. Die Einschätzung der Kosten und ihrer Finanzierung zur Durchführung der Maßnahme hängt
allerdings in vielen Fällen von der konkreten Ausgestaltung der Maßnahmen ab. In einigen Fällen sind
Machbarkeitsstudien geplant, die Durchführungsop­
tionen und ihre Kosten näher betrachten. Auch dies ist
in den Kennblättern dargestellt.
Abstraktionsgrad der Sozioökonomischen Analyse
Gemäß Artikel 13 Absatz 3 MSRL tragen die Mitgliedstaaten bei der Erstellung des Maßnahmenprogramms dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung
und insbesondere den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen angemessen Rechnung. Als Elemente sind
gemäß Richtlinie unter anderem die wirtschaftlichgesellschaftliche Analyse (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) MSRL) sowie die sozioökonomische Bewertung von Maßnahmen (Artikel 13 Absatz 3 MSRL) vorgesehen.
Der sozioökonomischen Bewertung von Maßnahmen fällt im Rahmen der Richtlinie eine entscheidungsunterstützende Rolle zu, nicht eine letztendlich
entscheidende. Die Bewertung dient der transparenten Darstellung sämtlicher zum Zeitpunkt der Bewertung bekannten und entscheidungsrelevanten Informationen und Daten zur Maßnahme. Die sozioökonomische Bewertung von Maßnahmen zur Erreichung
des guten Umweltzustands dient ausschließlich der
Abschätzung der Folgen der Maßnahme im Hinblick
auf die Zielerreichung. Gemäß MSRL soll das menschliche Handeln so gesteuert werden, dass die Belastung durch entsprechende Tätigkeiten (einzeln und
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
Drucksache 21/3388
kumulativ) auf ein Maß beschränkt wird, in dem eine
Zielerreichung möglich ist.
C.
Auswirkungen auf den Haushalt
Mit dieser Drucksache legt der Senat das Meeresschutz-Maßnahmenprogramm der Bürgerschaft vor.
Hamburg wird keine eigenen Maßnahmen durchführen, aber zusammen mit dem Bund und den anderen Küstenländern verschiedene Maßnahmen unterstützen. Mehraufwendungen, die über den Rahmen der
für die bestehenden Aufgaben ohnehin veranschlagten Mittel hinausgehen, sind derzeit nicht zu erwarten.
B.
Lösung
Die Zuständigkeit für die Umsetzung der europäischen Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) liegt
in Deutschland beim Bund und den Küstenländern.
Nur in gemeinsamer Anstrengung können die Ziele
des Meeresschutzes an Nord- und Ostsee verfolgt
werden. Bis 2020 soll der gute Zustand der Meeresumwelt erreicht werden. Deutschland hat deshalb
2012 in einem Bericht an die EU-Kommission sieben
Umweltziele benannt. Das MSRL-Maßnahmenprogramm ist das Instrument zur Verwirklichung dieser
Ziele. Es enthält 31 neue Maßnahmen zusätzlich zu
Maßnahmen anderer EG-Richtlinien, die auch den
Meeresschutz fördern.
Für die Zuweisungen Hamburgs zur laufenden anteiligen Finanzierung von Personal- und Sachkosten
der Koordinierungsstelle Meeresschutz (Sekretariat) im
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sind
bereits in der Produktgruppe 291.11 „Wasserwirtschaft
und Hochwasserschutz“ beim Produkt „Umsetzung
EG-Richtlinie“ 25.000,– Euro pro Jahr veranschlagt.
D.
Petitum
Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das
Maßnahmenprogramm zur Kenntnis nehmen.
Gestaltung und Layout: Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, Tel. (0 40) 23 51 29-0
3
Drs. 21/3388
Entwurf
des MSRL-Maßnahmenprogramms zum
Meeresschutz der deutschen Nord- und
Ostsee
Bericht gemäß § 45h Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
Stand:
16.12.2015
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
I. Zusammenfassung
Stand: 16.12.2015
Anmerkung:
Die im Entwurf des Maßnahmenprogramms vorgeschlagenen neuen Maßnahmen sind Gegenstand laufender interner Abstimmungen im Bund und in den Ländern und stehen unter
Finanzierungsvorbehalt. Die Aufnahme weiterer ggf. landesspezifischer Maßnahmen nach Abschluss interner Abstimmungen im Bund und in den Ländern bleibt vorbehalten.
Im Rahmen des deutschen Maßnahmenprogramms werden nur neue Maßnahmen an die EUKommission berichtet werden, die von mindestens einem Bundesland oder dem Bund in der
jeweiligen Meeresregion umgesetzt werden. Neue „Maßnahme“ bezieht sich auf den Maßnahmentitel entsprechend seiner Beschreibung im Maßnahmenkennblatt. Eine Festlegung der
Einzelmaßnahmen zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms erfolgt bis zum Ende des nach
der MSRL vorgesehenen Zeitraums. Danach erfolgt erforderlichenfalls unter Berücksichtigung
einer weitergehenden Folgenabschätzung die von der MSRL vorgesehene Operationalisierung des Programms.
2
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
I. Zusammenfassung
Stand: 16.12.2015
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis…………………………………………………………………………….5
Teil I.
Zusammenfassung ................................................................................................ 7
1.
Anlass und Ziel ........................................................................................................ 8
2.
Grundlagen .............................................................................................................. 9
3.
Vorgehensweise .....................................................................................................12
3.1
Inventar bestehender Maßnahmen ..................................................................12
3.2
Neue Maßnahmen ...........................................................................................13
4.
Erreichung des guten Umweltzustands 2020 ..........................................................16
5.
Regionale Koordinierung ........................................................................................16
6.
Strategische Umweltprüfung ...................................................................................18
7.
Öffentlichkeitsbeteiligung ........................................................................................18
8.
Abstimmung und Durchführung ..............................................................................19
9.
Struktur des Maßnahmenprogramms......................................................................20
Teil II.
Maßnahmenprogramm und Umweltbericht – Nordsee ......................................23
1.
Umweltzustand .......................................................................................................23
2.
Maßnahmenplanung ...............................................................................................26
3.
2.1
Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung ..................26
2.2
Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe ...............................................29
2.3
Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die
Auswirkungen menschlicher Aktivitäten ...........................................................33
2.4
Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen ............................38
2.5
Meere ohne Belastung durch Abfall .................................................................42
2.6
Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge ................46
2.7
Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik .............................50
2.8
Ausblick ...........................................................................................................52
Umweltbericht .........................................................................................................55
3.1
Einleitung .........................................................................................................55
3.2
Untersuchungsrahmen .....................................................................................56
3.3
Ziele des Umweltschutzes ...............................................................................57
3.4
Derzeitiger Umweltzustand, einschließlich der Merkmale der Umwelt sowie
Umweltzustand bei Nicht-Durchführung und Umweltprobleme .........................59
3.5
Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
bei Durchführung des Maßnahmenprogramms ...............................................60
3.6
Alternativenprüfung ..........................................................................................64
3.7
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ...........65
3.8
Geplante Überwachungsmaßnahmen ..............................................................65
3.9
Allgemeinverständliche, nichttechnische Zusammenfassung ...........................66
3
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
I. Zusammenfassung
Stand: 16.12.2015
Teil III. Maßnahmenprogramm und Umweltbericht – Ostsee ..........................................68
1.
Umweltzustand .......................................................................................................68
2.
Maßnahmenplanung ...............................................................................................71
3.
2.1
Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung ..................71
2.2
Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe ...............................................74
2.3
Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die
Auswirkungen menschlicher Aktivitäten ...........................................................78
2.4
Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen ............................83
2.5
Meere ohne Belastung durch Abfall .................................................................87
2.6
Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge ................90
2.7
Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik .............................94
2.8
Ausblick ...........................................................................................................96
Umweltbericht .........................................................................................................99
3.1
Einleitung .........................................................................................................99
3.2
Untersuchungsrahmen ...................................................................................100
3.3
Ziele des Umweltschutzes .............................................................................101
3.4
Derzeitiger Umweltzustand, einschließlich der Merkmale der Umwelt sowie
Umweltzustand bei Nicht-Durchführung und Umweltprobleme .......................103
3.5
Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
bei Durchführung des Maßnahmenprogramms .............................................105
3.6
Alternativenprüfung ........................................................................................108
3.7
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .........109
3.8
Geplante Überwachungsmaßnahmen ............................................................110
3.9
Allgemeinverständliche, nichttechnische Zusammenfassung .........................110
Literaturverzeichnis ………………………………………………………………………………..112
Anhang 1 – Bestehende, 2012 an die EU-Kommission gemeldete operative Umweltziele
nach § 45e WHG als Grundlage für die Maßnahmenentwicklung............................112
Anhang 2 – Überblick über die bestehenden und neuen Maßnahmen zur Erreichung der
Umweltziele …………………………………………………………………………....…119
Anhang 3 – Überblick über ausgewählte nationale, europäische und internationale
Rechtsgrundlagen ………………………………………………………...……………...132
Anhang 4 – Festlegung des schutzgutbezogenen Prüfungsumfangs der SUP ..................142
Anlagen
1
2
ENTWURF Maßnahmenkennblätter
Hintergrunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
4
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
I. Zusammenfassung
Stand: 16.12.2015
Abkürzungsverzeichnis
AWZ
BLANO
BNatSchG
CEMP
CIS
CLRTAP
D 1-11
EAC
EG
EMEP
Ausschließliche Wirtschaftszone
Bund-/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee
Bundesnaturschutzgesetz in der geltenden Fassung
OSPAR Coordinated Environmental Monitoring Programme
EU Common Implementation Strategie
UNECE Convention on the Long-range Transboundary Air Pollution, 1979
Deskriptor 1-11 i.S.v. Annex I MSRL
OSPAR Environmental Assessment Criteria
Europäische Gemeinschaft
European Monitoring and Evaluation Programme, etabliert im Rahmen von
CLRTAP
Espoo Übereinkommen
UNECE Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
EU
Europäische Union
FFH-RL
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie in der geltenden Fassung
GAP
Gemeinsame Agrarpolitik der EU in der geltenden Fassung
GFP
Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates
sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr.
639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates, in der geltenden Fassung
HEAT
HELCOM Eutrophication Assessment Tool
HELCOM
Helsinki Kommission, etabliert im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz
der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen; 1992).
ICES
International Council for the Exploration of the Sea
IMO
International Maritime Organisation
JAMP
OSPAR Joint Assessment and Monitoring Programme
LANA
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz
LAWA
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser
MARPOL
Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen
(MARPOL-Übereinkommen)
MSRL
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)
in der geltenden Fassung
OGewV
Oberflächengewässerverordnung in der geltenden Fassung
OSPAR
Kommission zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens zum
Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen;
1992).
PoM Recommendations
EU MSRL CIS Leitfaden Nr. 10, Programmes of measures under the Marine Strategy Framework Directive – Recommendations for implementation and reporting
SUP
Strategische Umweltprüfung
5
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
TWSC
UNECE
UQN
UVPG
VRL
WHG
WRRL
I. Zusammenfassung
Stand: 16.12.2015
Trilateral Wadden Sea Cooperation, Trilaterale Regierungszusammenarbeit
zum Schutz des Wattenmeeres („trilaterale Wattenmeerzusammenarbeit“) von
1982/2010
United Nations Economic Commission for Europe
WRRL-Umweltqualitätsnormen
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der geltenden Fassung
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte
Fassung) (Vogelschutz-Richtlinie) in der geltenden Fassung
Wasserhaushaltsgesetz in der geltenden Fassung
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmen-Richtlinie) in der geltenden Fassung
6
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
I. Zusammenfassung
Stand: 16.12.2015
Teil I. Zusammenfassung
Das Ziel der deutschen Meeresschutzpolitik ist ein auf dem Ökosystemansatz beruhendes,
umfassendes integriertes Management menschlicher Aktivitäten, um den guten Umweltzustand der Meeresgewässer bis 2020 zu erreichen. Ein integriertes Management ökologisch
tragfähiger Nutzungen verlangt die Abstimmung aller Politikbereiche, welche Einfluss auf den
Zustand der Meeresökosysteme haben, insbesondere Fischerei, Landwirtschaft, Schifffahrt,
Energiegewinnung, Abfallmanagement, Produktdesign, Chemikalienpolitik, Tourismus und
Bildung. Ein abgestimmtes Vorgehen aller Anrainerstaaten der Nord- und Ostsee ist hierfür
unabdingbar.
Bund und Länder kamen 2012 in ihrer Zustandsbewertung der deutschen Nord- und Ostseegebiete zu dem Ergebnis, dass vor allem benthische Lebensräume und Arten, Fische, Seevögel, Phytoplankton und insbesondere für die Ostsee marine Säugetiere nicht in einem guten Zustand sind. Hauptbelastungen der Nord- und Ostsee sind u.a. Eutrophierung, Fischerei, Schadstoffe und Müll.
Das vorliegende Maßnahmenprogramm für die deutschen Nord- und Ostseegebiete ist der
letzte Schritt im ersten Umsetzungszyklus der EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Das
Programm berücksichtigt den Beitrag, den bestehende nationale Maßnahmen im Rahmen
der europäischen Umweltrichtlinien sowie regionaler und internationaler Vereinbarungen zur
Zielerreichung der MSRL haben. Die Handlungsschwerpunkte der 31 neuen Maßnahmen für
den Zeitraum 2016-2021 fokussieren auf Belastungsquellen im Meer und beziehen sich auf:
- die Reduzierung stofflicher Belastungen, u.a. schiffsseitiger Emissionen und Einleitungen
- den Schutz der marinen Biodiversität, u.a. durch räumliche Maßnahmen zum Schutz
mariner Arten und Habitate
- die Reduzierung der Müllbelastung durch eine Kombination von Maßnahmen in Bezug
auf Produktdesign, Abfallwirtschaft, Nachsorge und Öffentlichkeitsarbeit
- die Reduzierung von Unterwasserlärm durch die Entwicklung und Anwendung von
Lärmminderungsmaßnahmen, unterstützt u.a. durch die Etablierung von Lärmkartierung,
Schallregister und biologischen Grenzwerten.
Die Einträge von Nähr- und Schadstoffen über landwirtschaftliche Nutzungen und andere Aktivitäten an Land werden bereits u.a. über die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie geregelt. Managementmaßnahmen in Natura 2000 Schutzgebieten für FFH-Schutzgüter werden
über die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie geregelt.
Für die flussbürtigen Einträge von Nähr- und Schadstoffen wird erwartet, dass die Fortschreibung der Maßnahmenprogramme für den 2. Bewirtschaftungszyklus 2015-2021 der
Wasserrahmenrichtlinie sowie die Novellierung der Düngeverordnung zur Umsetzung der
EU-Nitrat-Richtlinie und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu einer Zustandsverbesserung beitragen werden.
Es wird erwartet, dass sich die im MSRL-Maßnahmenprogramm vorgeschlagenen Maßnahmen ausschließlich positiv auf die gesetzlichen Schutzgüter und Umweltschutzziele, v.a. in
Bezug auf Wasser, Tiere/Pflanzen/Biodiversität, terrestrische Böden, Landschaft, Luft, Kultur- und Sachgüter und die menschliche Gesundheit auswirken. Ferner darf mit positiven
grenzüberschreitenden Effekten gerechnet werden. Das Maß der Auswirkungen hängt von
der Konkretisierung der Maßnahmen im Rahmen ihrer Umsetzung ab.
7
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
1.
I. Zusammenfassung
Stand: 16.12.2015
Anlass und Ziel
Mit der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL)1 hat die EU einen rechtsverbindlichen
Rahmen geschaffen, innerhalb dessen die EU-Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen
ergreifen, um spätestens bis zum Jahr 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten. Zu diesem Zweck entwickeln die Mitgliedstaaten gemäß des von
der MSRL vorgegebenen Aktionsplans für jede betroffene Meeresregion oder -unterregion
eine Meeresstrategie für ihre Meeresgewässer, die im Sinne eines „adaptiven Managements“ in sechs-jährigen Zyklen überprüft und fortgeschrieben wird (Abbildung I.1). Die EUAnrainerstaaten einer Meeresregion oder -unterregion arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass ihre Meeresstrategien und die zur Erreichung der MSRL-Ziele innerhalb der jeweiligen Region oder Unterregion erforderlichen Maßnahmen kohärent und koordiniert sind.
Die Aufstellung von Maßnahmenprogrammen ist der dritte und letzte Schritt im ersten Umsetzungszyklus der MSRL (2012-2017). Er baut auf die vorausgegangenen vorbereitenden
Schritte auf. Im ersten Schritt haben die EU-Mitgliedstaaten, so auch Deutschland, 2012 den
Zustand ihrer Meere bewertet, den von ihnen als „gut“ erachteten Umweltzustand beschrieben und Umweltziele festgelegt. Die Umweltziele überbrücken die Distanz zwischen dem aktuellen und dem guten Umweltzustand, um das übergeordnete Ziel der MSRL, spätestens bis 2020 einen guten
Zustand der Meeresumwelt
zu erreichen oder zu erhalten, erfüllen zu können. Die
Umweltziele fungieren als
Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen. Im
zweiten Schritt folgte 2014
die Aufstellung von Überwachungsprogrammen zur fortlaufenden Bewertung des
Zustands der Meeresgewässer.
Die Auswertung der Berichte
der Mitgliedstaaten von 2012
durch die EU-Kommission
zeigt eine Reihe von Schwächen bei der MSRL-Umsetzung.2 So fehlt es u.a. an einem gemeinsamen Anspruchsniveau innerhalb der
Meeresregionen, das über
bestehende Festlegungen
Abbildung I.1: MSRL-Zyklen mit den Umsetzungsschritten entsprechend dem Aktionsplan gemäß Art. 5 Abs. 2 MSRL (Quelle: UBA).
1
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie), ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19 ff
2 Der „Commission report on the first phase of the MSFD-implementation“, das „Commission Staff Working
Document“ und die detaillierten Evaluierungsberichte für Deutschland und die Meeresregionen können hier heruntergeladen werden: http://ec.europa.eu/environment/marine/eu-coast-and-marine-policy/implementation/reports_en.htm.
8
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
I. Zusammenfassung
Stand: 16.12.2015
hinausgeht, und an regionaler Kohärenz. Die Auswertung der deutschen Berichte rügt u.a.
die unzureichende Konkretisierung bzw. Quantifizierung des Guten Umweltzustands und der
Umweltziele, sowie die ungenügende Ambition, bei der Beschreibung des guten Umweltzustands, insbesondere in Bezug auf die marine biologische Vielfalt, das Nahrungsnetz und
den Meeresgrund, über Bestehendes hinauszugehen. Seit 2014 laufen intensive Arbeiten
auf nationaler, regionaler und EU-Ebene zur verbesserten Umsetzung der MSRL. Dazu zählt
eine quantifizierte und regional abgestimmte Definition des guten Umweltzustands als
Grundlage und Bezugspunkt für eine dem Ökosystemansatz folgende Steuerung menschlicher Aktivitäten mit Auswirkungen auf die Meeresumwelt.
Aufgrund des zunehmenden Nutzungsdrucks in den deutschen Meeresgebieten und den damit einhergehenden Beeinträchtigungen und Grenzen der Belastbarkeit der marinen Ökosysteme ist ein integriertes Management menschlicher Aktivitäten erforderlich. Ziel des Maßnahmenprogramms für die deutsche Nord- und Ostsee ist es, den Schutz mariner Ökosysteme
und die nachhaltige und schonende Nutzung der Meeresgewässer in Einklang zu bringen.
Das Maßnahmenprogramm stützt sich auf das bestehende Wissen. Es beschreibt für den
Zeitraum 2016-2021 Maßnahmen zur Erreichung des 2012 definierten guten Umweltzustands bzw. der Umweltziele.
Die im Maßnahmenprogramm beinhalteten einzelnen Maßnahmen orientieren sich an den
Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen
vorrangig an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie dem Verursacherprinzip und beruhen auf
dem Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns.
2.
Grundlagen
Die Aufstellung des Maßnahmenprogramms ist in Deutschland durch § 45h Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geregelt. Nach § 45h Abs. 1 WHG sind die deutschen Meeresgebiete so
zu bewirtschaften, dass


eine Verschlechterung ihres Zustands vermieden wird und
ein guter Zustand erhalten oder bis 2020 erreicht wird.
Damit diese Bewirtschaftungsziele erreicht werden, sind insbesondere Meeresökosysteme
zu schützen und zu erhalten und in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen.
Das Maßnahmenprogramm ist Teil der nationalen Meeresstrategie zur Erreichung des guten
Umweltzustands für die deutsche Nord- und Ostsee. Der gute Umweltzustand bezieht sich
auf die marine biologische Vielfalt, nicht-einheimische Arten, kommerzielle Fisch- und Schalentierbestände, Nahrungsnetz, Eutrophierung, Meeresgrund, hydrografische Bedingungen,
Schadstoffe, Abfälle im Meer und Einleitung von Energie (Tabelle I.1).
Das Maßnahmenprogramm gründet auf der Bewertung des Zustands der deutschen Gewässer in Nord- und Ostsee von 2012 (§ 45c WHG, Anfangsbewertung im Sinne von Art. 8
MSRL), und den 2012 auf dieser Grundlage abgeleiteten Umweltzielen, die erforderlich sind,
um den guten Umweltzustand zu erreichen (§ 45e WHG).3 Die Öffentlichkeit hatte 2011 die
Möglichkeit, zu den Entwürfen zur Bewertung des Umweltzustands, zur Beschreibung des
guten Umweltzustands und zur Festlegung der Umweltziele schriftlich Stellung zu nehmen.4
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden bei der Fertigstellung der nationalen Berichte
von 2012 an die EU-Kommission berücksichtigt. Soweit die Stellungnahmen Anregungen für
3
S. die nationalen Berichte zu Art. 8, 9 und 10 MSRL: http://meeresschutz.info/index.php/berichte.html
S. Synopse eingegangener Stellungnahmen zu den Berichtsentwürfen gemäß Art. 8, 9 und 10
MSRL: http://meeresschutz.info/index.php/stellungnahme.html
4
9
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
I. Zusammenfassung
Stand: 16.12.2015
Maßnahmen gaben, wurden diese bei der Entwicklung des vorliegenden Maßnahmenprogramms berücksichtigt.
Die sieben übergeordneten Umweltziele (Tabelle I.2) werden durch eine Reihe operativer
Ziele und zugehöriger Indikatoren konkretisiert. Die 2012 an die EU-Kommission berichteten
operativen Ziele (Anhang 1) beziehen sich überwiegend auf die Regelung menschlichen
Handelns, wie auf die Reduktion von Belastungen und den Schutz der Biodiversität. Als Bewirtschaftungsziele sind sie im Sinne von Punkt 2c) Anhang IV MSRL auf die Durchführung
von Maßnahmen gerichtet. Ihre Konkretisierung und Quantifizierung hängt in vielen Fällen
vom Fortschritt bei der Festlegung quantifizierter Schwellen für den guten Umweltzustand
ab. So wurden beispielsweise seit 2012 zur Quantifizierung der nationalen Umweltziele Zielwerte für Nährstoffkonzentrationen am Übergabepunkt limnisch/marin in den deutschen
Nord- und Ostseegewässern durch Modellierung ermittelt und vereinbart. Im Rahmen von
HELCOM wurde die Reduzierung der deutschen Eintragsfrachten von Stickstoff und Phosphat in die Ostsee in Tonnen festgelegt.
Entsprechend den Beschlüssen der EU-Kommission, der Wasser- und Meeresdirektoren und
der LAWA5 wurden die bestehenden WRRL-Maßnahmen als eine Grundlage für die MSRLMaßnahmen verwendet. Die WRRL-Maßnahmen werden daher nicht detailliert im MSRLMaßnahmenprogramm aufgeführt. Für die einheitliche Darstellung und Koordinierung von
nationalen Maßnahmen zur Erreichung des guten Umweltzustands in den Küsten- und Meeresgewässern, wurde der für die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und die Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie etablierte Maßnahmenkatalog um Maßnahmen zur Umsetzung der
MSRL fortgeschrieben. Damit wird die Verbindung der WRRL-Maßnahmen zur MSRL nochmals verdeutlicht (LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog)6, wobei die Maßnahmen nach WRRL
nach deren Vorgaben umgesetzt werden. Die Nummerierung der neuen MSRL-Maßnahmen
folgt der Katalognummerierung.
Tabelle I.1: MSRL-Deskriptoren (D) zur Beschreibung des Guten Umweltzustands gemäß Anhang 1
MSRL und vorangestellter Kurzbezeichnung entsprechend dem nationalen Bericht 2012 zur Beschreibung des guten Umweltzustands. Die Farben entsprechen den Farben der sieben übergeordneten nationalen Umweltziele in Tabelle I.2, über die eine grobe Zuordnung der Deskriptoren zu den Umweltzielen erfolgt, wobei alle Umweltziele der Erreichung des guten Umweltzustands für die Deskriptoren
1, 4 und 6 dienen.
D1
„Biologische Vielfalt“: Die biologische Vielfalt wird erhalten. Die Qualität und das Vorkommen von
Lebensräumen sowie die Verbreitung und Häufigkeit der Arten entsprechen den vorherrschenden
physiografischen, geografischen und klimatischen Bedingungen.
D2
„Nicht-einheimische Arten“: Nicht einheimische Arten, die sich als Folge menschlicher Tätigkeiten
angesiedelt haben, kommen nur in einem für die Ökosysteme nicht abträglichen Umfang vor.
D3
„Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände“: Alle kommerziell befischten Fisch- und
Schalentierbestände befinden sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen und weisen eine Altersund Größenverteilung der Population auf, die von guter Gesundheit des Bestandes zeugt.
D4
5
6
„Nahrungsnetz“: Alle bekannten Bestandteile der Nahrungsnetze der Meere weisen eine normale
Häufigkeit und Vielfalt auf und sind auf einem Niveau, das den langfristigen Bestand der Art sowie
die Beibehaltung ihrer vollen Reproduktionskapazität gewährleistet.
Beschluss TOP 3, Nr. 3 der LAWA-Sondersitzung, 03./04.07.2014, Husum
[S. LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog]
10
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
I. Zusammenfassung
Stand: 16.12.2015
D5
„Eutrophierung“: Die vom Menschen verursachte Eutrophierung ist auf ein Minimum reduziert; das
betrifft insbesondere deren negative Auswirkungen wie Verlust der biologischen Vielfalt, Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme, schädliche Algenblüten sowie Sauerstoffmangel in den Wasserschichten nahe dem Meeresgrund.
D6
„Meeresgrund“: Der Meeresgrund ist in einem Zustand, der gewährleistet, dass die Struktur und die
Funktionen der Ökosysteme gesichert sind und dass insbesondere benthische Ökosysteme keine
nachteiligen Auswirkungen erfahren.
D7
„Hydrografische Bedingungen“: Dauerhafte Veränderungen der hydrografischen Bedingungen haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme.
D8
„Schadstoffe“: Aus den Konzentrationen an Schadstoffen ergibt sich keine Verschmutzungswirkung.
D9
„Schadstoffe in Lebensmitteln“: Schadstoffe in für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fisch und
anderen Meeresfrüchten überschreiten nicht die im Gemeinschaftsrecht oder in anderen einschlägigen Regelungen festgelegten Konzentrationen.
D10
„Abfälle im Meer“: Die Eigenschaften und Mengen der Abfälle im Meer haben keine schädlichen
Auswirkungen auf die Küsten- und Meeresumwelt.
D11
„Einleitung von Energie“: Die Einleitung von Energie, einschließlich Unterwasserlärm, bewegt sich in
einem Rahmen, der sich nicht nachteilig auf die Meeresumwelt auswirkt.
Tabelle I.2: Die sieben übergeordneten nationalen Umweltziele (UZ), die jeweils durch eine Reihe
operativer Ziele (s. Anhang 1) konkretisiert werden, wobei alle Umweltziele der Erreichung des guten
Umweltzustands für die Deskriptoren 1, 4 und 6 dienen (Quelle: Umweltzieleberichte 2012 für Nordund Ostsee)
UZ 1
Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung
UZ 2
Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe
UZ 3
Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen
menschlicher Aktivitäten
UZ 4
Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen
UZ 5
Meere ohne Belastung durch Abfall
UZ 6
Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge
UZ 7
Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik
11
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
3.
I. Zusammenfassung
Stand: 16.12.2015
Vorgehensweise
Methodisch folgt das Maßnahmenprogramm den im Rahmen der Gemeinsamen EU-Implementierungsstrategie für die MSRL erarbeiteten Empfehlungen „Programmes of measures
under the Marine Strategy Framework Directive – Recommendations for implementation and
reporting“ (im Folgenden „PoM Recommendations“)7.
Die Aufstellung des Maßnahmenprogramms basiert auf einer Inventarisierung bestehender
Maßnahmen, einer qualitativen Bewertung des Beitrags der bestehenden Maßnahmen zur
Erreichung der operativen Umweltziele und der Identifizierung und Festlegung erforderlicher
neuer Maßnahmen. Die Auswahl und Prüfung der Maßnahmen erfolgt in Bezug auf die 2012
in der Anfangsbewertung identifizierten Belastungen.
Anhang 2 gibt einen Überblick über die zur Zielerreichung im ersten MSRL-Maßnahmenprogramm (2016-2021) festgelegten relevanten bestehenden und neuen Maßnahmen in Bezug
auf die übergeordneten Umweltziele. Im Zusammenhang mit dem Maßnahmenprogramm
wie auch im Rahmen der deutschen Meeresstrategien allgemein wird ein Ökosystem-Ansatz
für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf
vom Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der
gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht (vergleiche Art. 1 Abs. 3 MSRL).
Der gute Umweltzustand der Nord- und Ostsee ist auch eine wichtige Grundlage für die Tourismuswirtschaft, einem der wichtigsten Wirtschaftszweige an den Küsten.
Bei der weiteren Ausgestaltung und Durchführung der Maßnahmen ist der Rahmen der vom
Völkerrecht begründeten staatlichen Rechte und Hoheitsbefugnisse, insbesondere hinsichtlich der Schifffahrt, der Luftfahrt, militärischer Übungen und der wissenschaftlichen Meeresforschung, sowie staatsvertraglich vereinbarte Nutzungen und die gesetzliche Aufgabenerfüllung von Behörden zu beachten. Die Einschränkungen des Anwendungsbereichs der MSLR
hinsichtlich „Tätigkeiten, die allein der Verteidigung dienen“ gelten auch für die gemäß § 45h
WHG zu ergreifenden Maßnahmen. Die Besonderheiten der Bundeswehr finden aufgrund
ihres hoheitlichen Verteidigungsauftrags Beachtung.
3.1
Inventar bestehender Maßnahmen
Bestehende Maßnahmen sind für die Erreichung und Erhaltung des guten Umweltzustands
der MSRL relevante Maßnahmen, die im Rahmen anderer Politiken angenommen und implementiert wurden (Kategorie 1a) oder angenommen, aber noch nicht oder nicht vollständig implementiert sind (Kategorie 1b).
Anhang 3 gibt einen Überblick über die wichtigsten nationalen, EU- und internationalen
Rechtsgrundlagen, die bei der Maßnahmenplanung nach MSRL berücksichtigt wurden und
den Rahmen für den Umsetzungsprozess geben.
Informationen zu den bestehenden Meeresschutzgebieten sind gemäß § 45h Abs. 1 S. 5
WHG (Art. 13 Abs. 6 i.V.m. Art. 13 Abs. 4 und 5 MSRL) auf http://www.meeresschutz.info/index.php/berichte-art-136.html veröffentlicht.
7
Bestätigt durch die Meeresdirektoren in Rom am 25. November 2014: https://circabc.europa.eu/sd/a/0ee797ddd92c-4d7c-a9f9-5dffb36d2065/GD10%20-%20MSFD%20recommendations%20on%20measures%20and%20exceptions%20-%20final.pdf
12
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
I. Zusammenfassung
Stand: 16.12.2015
Die Prüfung der bestehenden Maßnahmen hat ergeben, dass sie insgesamt nicht ausreichen, um die Umweltziele und letztendlich den guten Umweltzustand zu erreichen. Das Maßnahmenprogramm sieht demzufolge ergänzend 31 neue Maßnahmen vor, die über die bestehenden Regelungen hinausgehen. Dies sind Maßnahmen in Bezug auf Müll, Lärm und
stoffliche Einträge aus anthropogenen Quellen im Meer und auf dem Luftpfad, sowie räumliche Maßnahmen zum Schutz mariner Arten und Habitate. Neben den neuen Maßnahmen ist
es erforderlich, die Umsetzung, Intensität und Effektivität der im Rahmen anderer Politiken
bestehenden Maßnahmen sicherzustellen und ggf. zu verstärken.
Für die Umweltziele in Bezug auf die flussbürtigen Einträge von Nähr- und Schadstoffen
steht das Repertoire des nationalen WRRL-Maßnahmenkatalogs zur Verfügung. Die WRRLMaßnahmen beziehen auch die Bedürfnisse der Küstengewässer und der ausschließlichen
Wirtschaftszone nach MSRL, z.B. im Hinblick auf die Zielwerte für Nährstoffe am Übergabepunkt limnisch/marin, ein. Die für den zweiten WRRL-Bewirtschaftungszyklus 2015-2021 fortgeschriebenen Entwürfe der WRRL-Maßnahmenprogramme sehen vor, dass die Umsetzung
des WRRL-Maßnahmenkatalogs auch im Sinne der MSRL intensiv vorangebracht wird.
Die LAWA hat in ihrem Papier „Empfehlungen zur koordinierten Anwendung der EG-MSRL
und EG-WRRL - Parallelen und Unterschiede in der Umsetzung“ (2014) verdeutlicht, dass
viele der bereits unter der WRRL geplanten Maßnahmen positive Auswirkungen auf den Zustand der Meeresgewässer erwarten lassen. Diese Maßnahmen dienen daher als eine
Grundlage für das MSRL-Maßnahmenprogramm, ihr Vollzug und ihre Weiterentwicklung erfolgen über die bestehenden WRRL-Strukturen.
Das Maßnahmenprogramm der MSRL sieht daher nur einzelne landesspezifische Maßnahmen in Bezug auf die Landwirtschaft vor, die Hauptverursacher der landseitigen Nährstoffeinträge in die Meeresumwelt ist. Die Nitrat-Richtlinie legt grundlegende Anforderungen zur
Reduzierung der stofflichen Belastung durch die Landwirtschaft fest. Die nationale Umsetzung der Nitrat-Richtlinie wird derzeit überprüft und die Düngeverordnung sowie die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen als Umsetzungsinstrumente werden novelliert. Die Bedürfnisse der Küsten- und Meeresgewässer nach MSRL
wurden in diesen Prozess eingebracht.
Eine zusammenfassende Beschreibung des Beitrags der bestehenden Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele und des Guten Umweltzustands findet sich unter Abschnitt II.2 und
III.2 für jedes übergeordnete Umweltziel.
3.2 Neue Maßnahmen
Neue Maßnahmen sind zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung und Erhaltung des guten
Umweltzustands, die nicht auf bestehende Implementierungsprozesse in Bezug auf EURecht und internationale Vereinbarungen aufbauen (Kategorie 2b), oder aber über die dort
festgelegten Anforderungen hinausgehen (Kategorie 2a).
Maßnahmenidentifizierung und -festlegung
Ausgangspunkt für die Maßnahmenidentifizierung und -festlegung ist eine im Rahmen nationaler Workshops erarbeitete Sammlung von in Betracht kommenden Maßnahmen, ein „Maßnahmenpool“. Bei der Entwicklung der konkreten Maßnahmenvorschläge für den ersten
MSRL-Maßnahmenplan erfolgt eine Priorisierung von Vorschlägen nach folgenden Kriterien:
-
ihrer Machbarkeit und des potentiellen Wirkungsgrades der Maßnahme zur Erreichung des Umweltziels
13
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
-
I. Zusammenfassung
Stand: 16.12.2015
Abdeckung der operativen Ziele, der Hauptverursacher und der Hauptpfade. Nicht
priorisierte Maßnahmen verbleiben im Maßnahmenpool mit Blick auf die Fortschreibung der Maßnahmenprogramme im nächsten MSRL-Umsetzungszyklus.
Die neuen Maßnahmen greifen die Handlungsoptionen nach Anhang VI MSRL auf. Die Maßnahmen sind programmatisch angelegt. Dies bedeutet, dass sie
-
mehrere Einzelmaßnahmen, Maßnahmenkombinationen und verschiedene Umsetzungsmodi (rechtlich, technisch, politisch, ökonomisch) umfassen können.
-
Maßnahmen 1) zur unmittelbaren Verhaltenssteuerung, 2) zur Vorbereitung von verhaltenssteuernden Maßnahmen, und 3) zur Beförderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene beinhalten können, die parallel oder in zeitlicher Abfolge umgesetzt werden.
-
im Rahmen der Operationalisierung des Maßnahmenprogramms bis Ende 2016 konkretisiert und verortet werden müssen.
Technische Machbarkeit und Nachhaltigkeit
Die Maßnahmenvorschläge durchliefen über den Zeitraum eines Jahres eine Vielzahl von
Abstimmungen auf fachlicher und politischer Ebene sowohl innerhalb der Wasserwirtschaftsund Naturschutzverwaltungen als auch ressortübergreifend. Eine systematische und wissenschaftlich fundierte sozioökonomische Bewertung steht gleichwohl auf Ebene der einzelnen
Maßnahmenvorschläge noch aus. Für einige Maßnahmen sind zudem im Rahmen ihrer
Operationalisierung Machbarkeitsstudien vorgesehen, um eine technisch machbare und kostenwirksame Ausgestaltung der Maßnahmenumsetzung sicherzustellen.
Mit § 45h Absatz 2 WHG wurde Artikel 13 Absatz 3 MSRL in nationales Recht umgesetzt.
Demzufolge sind vor der Aufstellung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme zu den
neuen Maßnahmen Folgeabschätzungen einschließlich Kosten-Nutzen-Analysen durchzuführen. Ohne die Basis durch noch fehlenden Forschungs- und Entwicklungsergebnisse sowie einer Konkretisierung, Verortung und Festlegung der Intensität von Einzelmaßnahmen ist
eine detaillierte qualitative und quantifizierte Folgenabschätzung, einschließlich Kosten-Nutzen-Analyse und Kosten-Wirksamkeits-Analyse, auch noch nicht möglich.
Die im Maßnahmenprogramm enthaltenen Maßnahmen werden im weiteren Verfahren bis
Ende 2016 im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts des Bundes und der Küstenländer sowie unter Einbeziehung internationaler Abkommen zu vollzugsfähigen Maßnahmen
konkretisiert.
Es erfolgt daher ein zweistufiges Verfahren, in dem zunächst für die Erstellung des Maßnahmenprogramms eine erste stark vereinfachte Einschätzung sozioökonomischer Folgen (sozioökonomische Voreinschätzung) vorgenommen wurde. Die eigentliche sozioökonomische
Bewertung, die einer Festlegung von konkreten Maßnahmen vorzuschalten sein wird, kann
erst dann durchgeführt werden, wenn ein ausreichender Konkretisierungsgrad der Maßnahmen vorliegt. Die Ergebnisse der Voreinschätzung sind in den Maßnahmenkennblättern (Anlage 1) dokumentiert, das Vorgehen und die Methodik für die vor der tatsächlichen Festlegung von Maßnahmen vorzunehmenden sozioökonomischen Bewertung sind in Anlage 2
beschrieben.
Die sozioökonomische Folgenabschätzung ist noch zu vertiefen (u.a. wirtschaftliche Aspekte
der Nachhaltigkeit sowie rechtliche Fragen).
14
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
I. Zusammenfassung
Stand: 16.12.2015
Räumliche Schutzmaßnahmen
Deutschland ist seit vielen Jahren aktiv engagiert, einen wirksamen Schutz der biologischen
Vielfalt in den Meeren umzusetzen. Mit Inkrafttreten der FFH-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sind die Mitgliedsstaaten
der EU bereits seit 1992 verpflichtet, ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten auch
im Meer zu schaffen. Diese Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-RL, 92/43/EWG)
bilden zusammen mit den Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß der EU-VogelschutzRichtlinie (VRL, 2009/147/EG) das Schutzgebietssystem Natura 2000. Deutschland hat dazu
in der Nordsee ca. 43%, in der Ostsee ca. 51% seiner Meeresgewässer für das Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000 an die EU-Kommission gemeldet (Abbildung I.2). Weiter unternimmt Deutschland derzeit aktiv Bemühungen alle marinen Schutzgebiete, soweit nicht schon
geschehen, in nationales Recht zu überführen sowie Managementpläne zu erstellen.
Gemäß MSRL und § 45h WHG sind Maßnahmen zu ergreifen, die u. a. räumliche Schutzmaßnahmen enthalten, die gemäß Art. 13 Abs. 4 MSRL zu kohärenten und repräsentativen Netzwerken geschützter Meeresgebiete beitragen. Hierzu zählen bereits bestehende Schutzgebiete im Sinne der FFH-Richtlinie und Vogelschutz-Richtlinie, sowie Gebiete die aufgrund internationaler oder regionaler Übereinkommen geschützt sind. Für Deutschland betrifft dies die
OSPAR- und HELCOM-Meeresschutzgebiete (die zum großen Teil deckungsgleich mit
Schutzgebieten im Sinne der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie sind), wie auch die
Empfehlungen zum Erhalt der marinen biologischen Vielfalt des OSPAR und des HelsinkiÜbereinkommens. Dies gilt auch für die drei Nationalparke im Wattenmeer von Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg im Rahmen der trilateralen Regierungszusammenarbeit zum Schutz des Wattenmeeres (nachfolgend „trilaterale Wattenmeerzusammenarbeit“)
(TWSC, 1982/2010). Das Maßnahmenprogramm sieht derzeit keine Ausweisung zusätzlicher
Meeresschutzgebiete gemäß Art. 13 Abs. 4 MSRL vor.
Abbildung I.2: Schutzgebietskulisse in der deutschen Nord- und Ostsee (nach Art. 13 Abs. 6 MSRL an
die EU-Kommission übermittelt8).
8
http://meeresschutz.info/index.php/berichte-art-136.html
15
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
I. Zusammenfassung
Stand: 16.12.2015
4. Erreichung des guten Umweltzustands 2020
Eine summarische Prüfung des Maßnahmenprogramms anhand vorliegender Studien und
Expertenwissen zeigt, dass die in dem Programm zusammengefassten Maßnahmen geeignet sind, im Sinne der 2012 gesteckten Umweltziele und des beschriebenen guten Umweltzustands Reduktionen der identifizierten Hauptbelastungen herbeizuführen und im Sinne der
Erreichung der Umweltziele den Gewässer- und Biodiversitätsschutz zu verstärken.
Wichtige Schritte bei der Konkretisierung der Maßnahmen sind ihre Verortung, Intensität und
zeitliche Planung, die im Rahmen der von der MSRL vorgesehenen Operationalisierung des
Programms bis Ende 2016 und des folgenden Umsetzungsprozesses vorgenommen werden. Derzeit liegen keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, um den Umfang und die Dauer der Reaktion des Ökosystems auf die Maßnahmen und der Regeneration des Ökosystems infolge der Maßnahmen bestimmen zu können.
Zudem können einige Maßnahmen nur auf EU- und internationaler Ebene umgesetzt werden. Auch erfordert die Erreichung einiger Umweltziele die Kooperation und das gemeinsame Vorgehen der Anrainerstaaten im Rahmen von OSPAR und HELCOM sowohl bei der
Festlegung quantitativer Ziele als auch bei der Maßnahmenplanung. Die Bundesregierung
wird ihr diesbezügliches bereits bestehendes internationales Engagement aktiv fortführen.
Die regionalen Arbeiten werden im Rahmen der Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetztes im nationalen MSRL-Umsetzungsprozess fortgeführt bzw. berücksichtigt.
Für die landseitigen Belastungen der deutschen Meeresgewässer durch Nähr- und Schadstoffeinträge haben die deutschen Bundesländer 2009 im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie von der Möglichkeit der WRRL Gebrauch gemacht, die vorgesehenen Fristen zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für die Wasserkörper zu verlängern.
§ 45g WHG sieht in Umsetzung von Art. 14 MSRL Möglichkeiten der Fristverlängerungen
und von Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen vor. Bund und Länder haben beschlossen, Fristverlängerungen und Ausnahmen noch nicht in Anspruch zu nehmen.
5.
Regionale Koordinierung
Die Vertragsparteien der Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantik (OSPAR) und der Ostsee (HELCOM) haben Empfehlungen, rechtsverbindliche
Beschlüsse (OSPAR) und andere Vereinbarungen angenommen, die Belastungen durch
menschliche Aktivitäten reduzieren und zum Schutz von Arten und Habitaten beitragen sollen. Ähnliches gilt für die Trilaterale Wattenmeerzusammenarbeit (TWSC) durch die Gemeinsame Erklärung zum Schutz des Wattenmeers (1982/2010), die jeweiligen Ministererklärungen und den Trilateralen Wattenmeerplan.
Dieser Besitzstand regionaler und koordinierter Maßnahmen bei OSPAR, TWSC und HELCOM hat das Ziel, den Zustand der marinen Ökosysteme zu verbessern. Er ist Bestandteil
der nationalen Meeresschutzpolitik und wurde bei der Aufstellung der nationalen MSRLMaßnahmenplanung bzw. für landseitige Quellen bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne der WRRL in den Küstenländern berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die bisher in diesen Regimen vereinbarten Maßnahmen, die auch die Erreichung des guten Umweltzustands
nach MSRL unterstützen, weiterhin umgesetzt und als bestehende Maßnahmen im Sinne
der EU-Berichterstattung betrachtet werden. Die Einbeziehung des regionalen Besitzstands
in das nationale Maßnahmenprogramm ändert nicht den Rechtscharakter der regionalen
Maßnahmen.
16
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
I. Zusammenfassung
Stand: 16.12.2015
Deutschland hat frühzeitig (Stand April 2014) seine erste vorläufige Liste mit Vorschlägen
neuer MSRL-Maßnahmen mit den Vertragsstaaten in OSPAR und HELCOM geteilt.9 Die unterschiedlichen Zeitpläne der Vertragsstaaten bei der Maßnahmenplanung stellen eine Herausforderung für eine frühzeitige Abstimmung und Koordinierung dar. Die Koordinierung ist
daher ein während der Maßnahmenplanung 2014/2015 fortlaufender und darüber hinausreichender Prozess. Ein wesentliches Element der Koordinierung ist die Analyse der von den
Vertragsstaaten geplanten Maßnahmen, um sie auf Möglichkeiten der Abstimmung oder des
gemeinsamen Vorgehens zu prüfen.
Deutschland unterstützt aktiv die Koordinierung in OSPAR und HELCOM mit dem Ziel,

Maßnahmen von nationalem Interesse aufeinander abzustimmen.

fortlaufend regionale Maßnahmen mit Fokus auf Probleme grenzüberschreitender
Natur zu entwickeln.

gemeinsam Maßnahmenvorschläge zu entwickeln, die in der Kompetenz der EU, internationaler Behörden (z.B. IMO, Flussgebietskommissionen) oder Drittstaaten liegen, und sich auf ein konzertiertes, regionales Vorgehen bei der Einbringung dieser
Vorschläge in diesen Institutionen zu verständigen.

diese regionalen Maßnahmen im nationalen MSLR-Maßnahmenprogramm zu berücksichtigen.
Hierfür ist die Koordinierung der Umweltziele insbesondere für grenzüberschreitende Umweltprobleme durch regionale Zielvereinbarungen oder durch gemeinsame Methoden zur
Ableitung kohärenter nationaler Umweltziele unabdingbar.
Zum Stand der regionalen Koordinierung

bei OSPAR siehe die Gemeinsame Dokumentation zur regionalen Koordinierung von
Maßnahmen (Entwurf) als eine regionale Grundlage für die nationale Berichterstattung
gemäß Art. 13(9) MSRL10 und den Plan für die verbesserte regionale Kohärenz bei
der Umsetzung der MSRL11. Des Weiteren entwickelt OSPAR einMeasures and Actions Programme als eine Grundlage für künftige Kooperationen. .

bei HELCOM siehe die Gemeinsame Dokumentation zur regionalen Koordinierung der
Maßnahmenprogramme (Entwurf) als eine regionale Grundlage für die nationale Berichterstattung gemäß Art. 13(9) MSRL12 und den Plan HELCOMs für eine verbesserte regionale Kohärenz auf dem Weg zur Erreichung des guten Umweltzustands13.
Die Prüfung der grenzüberschreitenden Auswirkungen ist für jede vorgeschlagene neue Maßnahme im Kennblatt (Anlage 1) dokumentiert. Eine Mitteilung der grenzüberschreitenden Auswirkungen gegenüber den betroffenen Staaten erfolgt im Rahmen des Verfahrens zur strategischen Umweltprüfung.
9
Über die Intersessional Correspondence Group for the MSFD (ICG MSFD) bei OSPAR und die
Group for the Implementation of the Ecosystem Approach (GEAR) bei HELCOM.
10 [Dokument ist derzeit noch nicht referenzierbar]
11 http://www.ospar.org/site/assets/files/33141/ospar_regional_plan_action_msfd_imp-1.pdf
12 [Dokument ist derzeit noch nicht referenzierbar]
13 https://portal.helcom.fi/meetings/HELCOM%2036-2015-216/MeetingDocuments/2-9%20HELCOM%20work%20plan%20to%20improve%20regional%20coherence%20in%20moving%20towards%20GES.pdf
17
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
6.
I. Zusammenfassung
Stand: 16.12.2015
Strategische Umweltprüfung
Nationales SUP-Verfahren
Für die Maßnahmenprogramme für die Nord- und Ostsee nach § 45h WHG ist gemäß § 14b
in Verbindung mit Nr. 1.9 der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) jeweils eine „Strategische Umweltprüfung“ (SUP) durchzuführen. Aufgabe der SUP
ist es, frühzeitig die Umweltauswirkungen des Programms zu ermitteln, zu beschreiben und
zu bewerten und in die Entscheidungsfindung einzubringen.
Ca. 360 Behörden, Institutionen sowie Umwelt- und Nutzerverbände waren vom 10. Juli bis
10. August 2014 eingeladen, schriftlich zum Vorschlag für den Untersuchungsrahmen Stellung zu nehmen, der sich auf die vorläufige Vorschlagsliste erforderlicher neuer Maßnahmen
gründete. Über die Hälfte der 56 Stellungnahmen stimmten dem Untersuchungsrahmen zu.
Der Untersuchungsrahmen wurde entsprechend der eingegangenen Hinweise angepasst
und durch den Koordinierungsrat Meeresschutz als Grundlage der durchzuführenden SUP
festgelegt. Die Prüfung der vorgeschlagenen neuen Maßnahmen auf ihre Auswirkungen auf
andere als die von MSRL/WHG erfassten Schutzgüter und die Prüfung von Alternativen ist
im jeweiligen Kennblatt (Anlage 1) dokumentiert.
Der Umweltbericht nach § 14g UVPG ist für Nord- und Ostsee in den Abschnitten II.3 und
III.3 in das Maßnahmenprogramm integriert. Die in dem Umweltbericht festgehaltenen Aussagen wurden bei der Festlegung des Maßnahmenprogramms berücksichtigt.
Grenzüberschreitende Beteiligung
Es ist der erklärte Zweck des Maßnahmenprogramms und der darin beinhalteten Maßnahmen, sich positiv auf die Meeresumwelt auszuwirken und zum guten Umweltzustand der
Meeresgewässer in der jeweiligen Meeresregion beizutragen. Es ist zu erwarten, dass sich
das Maßnahmenprogramm auch positiv auf die Meeresgewässer der angrenzenden Staaten
auswirkt. Dies gilt insbesondere dort, wo die Maßnahmen Aktivitäten, Belastungen und ihre
Auswirkungen sowie Ökosystemkomponenten adressieren, die sich über die Grenzen der
nationalen Jurisdiktion hinaus bewegen.
Deutschland hat mit Beginn der Öffentlichkeitsbeteiligung das Maßnahmenprogramm mit
Umweltbericht und einer englischen Zusammenfassung Dänemark, den Niederlanden, Polen, Schweden und Großbritannien gemäß § 14j UVPG und Art. 10 Espoo SUP-Protokoll notifiziert und die übrigen Vertragsstaaten von OSPAR und HELCOM via Espoo Kontaktstellen
informiert.
Schweden hat an der grenzüberschreitenden Beteiligung teilgenommen. Die Stellungnahmen bestätigten die Einschätzung des Umweltberichts. Es wurden keine negativen Auswirkungen auf die schwedischen Meeresgewässer festgestellt. Die Bedeutung der fortgeführten
regionalen Koordinierung und Kooperation im Rahmen von HELCOM und OSPAR wurden
betont. Die Stellungnahmen wurden begrüßt und geprüft. Konkrete Hinweise wurden bei der
Fertigstellung des Maßnahmenprogramms berücksichtigt.
7.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Zur frühzeitigen Information interessierter Stellen wurden Interessenvertreter der Wirtschaft
und der Umwelt am Scoping-Verfahren im Juli/August 2014 für die strategische Umweltprüfung beteiligt und erstmals über die Vorschläge möglicher neuer Maßnahmen informiert. Vertreter von Behörden sowie Nutzer- und Umweltschutzverbänden tauschten sich ferner auf ei-
18
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
I. Zusammenfassung
Stand: 16.12.2015
ner informellen Dialogveranstaltung am 6. Oktober 2014 über die Vorschläge für neue Maßnahmen aus. Weitere Dialogveranstaltungen fanden 2015 auf Einladung des Bundes sowie
einzelner Küstenbundesländer statt. Die Bedenken und Hinweise der Dialoge flossen in die
Entwicklung des Maßnahmenprogramms ein.
Gemäß § 45i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist der Entwurf des Maßnahmenprogramms, einschließlich der SUP-Umweltberichte und der ergänzenden Maßnahmenkennblätter (Anlage 1), zum
31. März 2015 auf www.meeresschutz.info veröffentlicht und in den beteiligten Bundes- und
Landesbehörden öffentlich ausgelegt worden. Die Öffentlichkeit hatte vom 1. April bis 30. September 2015 die Möglichkeit, zu den Entwürfen schriftlich Stellung zu nehmen.
Zur Unterstützung der schriftlichen Anhörung stand der Öffentlichkeit ein Hintergrunddokument mit Informationen über den Umsetzungsprozess der ökonomischen Anforderungen der
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) zu Kosten-Wirksamkeits-Analyse und Folgenabschätzung einschließlich Kosten-Nutzen-Analyse von Maßnahmen in Deutschland (Anlage 2)
zur Verfügung.
Zum 30. September sind 40 Eingänge erfolgt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden
vom Bund und den Küstenländern im Rahmen von Redaktionssitzungen im November/Dezember 2015 bei der Fertigstellung des Maßnahmenprogramms geprüft. Eine Synopse informiert die Öffentlichkeit über die eingegangenen Stellungnahmen und ihre Bearbeitung durch
Bund und Länder.
8.
Abstimmung und Durchführung
Anhang 3 gibt einen Überblick über die wichtigsten nationalen, EU- und internationalen
Rechtsgrundlagen, die den Rahmen für die Maßnahmenplanung nach MSRL und für den
Umsetzungsprozess geben.
Die nationale hoheitliche Verantwortung für die Umsetzung der MSRL und den Vollzug der
Maßnahmen in Nord- und Ostsee liegt grundsätzlich

für die Küstengewässer14 (bis 12 Seemeilen) bei den Küstenbundesländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.

für die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einschließlich des
Meeresgrundes und -untergrundes (seeseitig der 12 Seemeilen-Zone) beim Bund.
Die genannten Küstenbundesländer, Bremen und der Bund haben sich darauf verständigt,
die Umsetzung der MSRL für den gesamten deutschen Teil der Nord- und Ostsee gemeinschaftlich durchzuführen. Zu diesem Zweck hat sich der Bund/Länder-Ausschuss für die
Nord- und Ostsee (BLANO) gegründet, der als national zuständige Stelle die Koordinierung
und Abstimmung dieser Aufgabe wahrnimmt. Beim BLANO als Träger der Maßnahmenplanung liegt auch das Verfahren für die Durchführung der SUP.
Die formale Abstimmung des Maßnahmenprogramms erfolgt durch Ressortabstimmungen
innerhalb der Bundesregierung und der im BLANO vertretenen Landesregierungen.
Für die möglichen Träger der jeweiligen vorgeschlagenen neuen Maßnahmen wird auf die
Kennblätter verwiesen. Die Umsetzung des Maßnahmenprogramms erfolgt entsprechend
14
Die Küstengewässer sind in § 3 Nr. 2 WHG definiert und umfassen das Küstenmeer (bis 12 Seemeilen seewärts der Basislinie) sowie die Gewässer landseitig der Basislinie bis zur Küstenlinie bei
mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer.
19
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
I. Zusammenfassung
Stand: 16.12.2015
der föderalen Zuständigkeiten in Deutschland. Wegen der föderalen Struktur war es erforderlich, den räumlichen Anwendungsbereich von Maßnahmen festzulegen und festzustellen,
welcher Bund-/Länder-Partner die Maßnahmen durchzuführen gedenkt.
9.
Struktur des Maßnahmenprogramms
Gemäß § 45a WHG werden die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee gesondert bewirtschaftet. Entsprechend ist für die Nordsee (Teil II) und die Ostsee (Teil III) je ein gesondertes Maßnahmenprogramm vorgesehen. Teil I fasst allgemeine, für Nord- und Ostsee
gleichermaßen relevante Informationen zu Grundlagen und Verfahrensschritten bei der Erstellung der Maßnahmenprogramme zusammen. Teil I ist an den Leitfragen der EU-Berichtserstattung für die allgemeine Zusammenfassung ausgerichtet und dient der Beantwortung dieser Fragen.15
Die Maßnahmenprogramme folgen in der Struktur den sieben übergeordneten Umweltzielen
(Tabelle I.2). Bestehende und neue Maßnahmen werden von der EU-Kommission zur Strukturierung der Berichtsinformationen zu Art. 13 MSRL gewählten MSRL-„Key Type Measures“
(Tabelle I.3) zugeordnet. Diese sind an den Hauptbelastungen und Schutzerfordernissen
ausgerichtet. Die MSRL-„Key Type Measures“ (Nr. 26 – 39) schreiben den Katalog der
WRRL-„Key Type Measures“ (Nr. 1 – 25) fort.16
Die Umweltberichte zu den Maßnahmenprogrammen für die Nord- und Ostsee gemäß § 14g
UVPG sind in das entsprechende Maßnahmenprogramm integriert. Teil II für die Nordsee II
und Teil III für die Ostsee sind entsprechend jeweils in Maßnahmenplanung (II.2 und III.2)
und Umweltbericht (II.3 und III.3) unterteilt.
Die Anhänge des Maßnahmenprogramms
-
informieren nachrichtlich über die 2012 festgelegten Umweltziele (Anhang 1),
-
geben einen Überblick über die neuen und bestehenden Maßnahmen für die nationale Berichterstattung nach Art. 13(9) MSRL (Anhang 2)
-
fassen ausgewählte nationale, europäische und internationale (regional und global)
Rechtsgrundlagen zusammen, die bei der Maßnahmenplanung berücksichtigt wurden
(Anhang 3),
-
Informieren nachrichtlich über den festgelegten schutzgutbezogenen Untersuchungsrahmen für die SUP (Anhang 4).
Ergänzende Informationen zum Maßnahmenprogramm ergeben sich aus den Maßnahmenkennblättern für die geplanten neuen Maßnahmen in Anlage 1 und dem Hintergrunddokument zur sozio-ökonomischen Bewertung in Anlage 2. Soweit in den Kennblättern für die
Maßnahmen keine zusätzlichen Indikatoren benannt werden, finden die Indikatoren der einschlägigen Umweltziele entsprechend der Aufstellung in den 2012 Umweltzieleberichten für
Nord- und Ostsee17 Anwendung.
15
S. Abschnitt 3.4.1 der PoM Recommendations.
S. PoM Recommendations für Gesamtkatalog der WRRL und MSRL „Key Type Measures“.
17 Berichte von 2012 über die Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Nordsee und Ostsee
nach Art. 10 MSRL, www.meeresschutz.info/berichte.html.
16
20
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
I. Zusammenfassung
Stand: 16.12.2015
Tabelle I.3 Die für die Strukturierung der EU-Berichterstattung nach Art. 13(9) MSRL aufgelegten
MSRL-spezifischen Schlüsselmaßnahmentypen („Key Type Measures“, KTM). Sie ergänzen die KTM
der Wasserrahmenrichtlinie. (Quelle: PoM Recommendations)
N°
Zusätzliche Schlüsselmaßnahmentypen (KTM) für die MSRL-Berichterstattung
(inoffizielle Übersetzung)
26
Measures to reduce physical loss 1 of seabed habitats in marine waters (and not reported under KTM 6
in relation to WFD Coastal Waters)
(Maßnahmen zur Reduzierung des physischen Verlusts von marinen benthischen Habitaten, die nicht im
Rahmen der WRRL KTM 6 für die Küstengewässer berichtet werden)
27
Measures to reduce physical damage2 in marine waters (and not reported under KTM 6 in relation to
WFD Coastal Waters)
(Maßnahmen zur Reduzierung der physischen Schädigung von marinen benthischen Habitaten, die nicht
im Rahmen der WRRL KTM 6 für die Küstengewässer berichtet werden)
28
Measures to reduce inputs of energy, including underwater noise, to the marine environment
(Maßnahmen zur Reduzierung von Energieeinträgen in die Meeresumwelt, einschließlich Unterwasserlärm
29
Measures to reduce litter in the marine environment
(Maßnahmen zur Reduzierung des Eintrags von Müll in die Meeresumwelt)
30
Measures to reduce interferences with hydrological processes in the marine environment (and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters)
(Maßnahmen zur Reduzierung von Eingriffen in marine hydrologische Prozesse, die nicht im Rahmen
die nicht im Rahmen der WRRL KTM 6 für die Küstengewässer berichtet werden)
31
Measures to reduce contamination by hazardous substances (synthetic substances, non-synthetic substances, radio-nuclides) and the systematic and/or intentional release of substances in the marine environment from sea-based or air-based sources
(Maßnahmen zur Reduzierung der Kontamination mit synthetischen, nicht-synthetischen und radioaktiven Substanzen durch Einträge von anthropogenen Quellen im Meer und über den Luftpfad, einschließlich der systematischen und/oder absichtlichen Freisetzung von Stoffen)
32
Measures to reduce sea-based accidental pollution
(Maßnahmen zur Reduzierung seeseitiger unfallbedingter Verschmutzungen)
33
Measures to reduce nutrient and organic matter inputs to the marine environment from sea-based or airbased sources
(Maßnahmen zur Reduzierung der Einträge von Nährstoffen und organischem Material von anthropogenen Quellen im Meer und über den Luftpfad)
34
Measures to reduce the introduction and spread of non-indigenous species in the marine environment
and for their control
(Maßnahmen zur Reduzierung der Einschleppung und Verbreitung nicht-einheimischer Arten in die bzw.
der Meeresumwelt und zu ihrer Kontrolle)
35
Measures to reduce biological disturbances in the marine environment from the extraction of species,
including incidental non-target catches
(Maßnahmen zur Reduzierung biologischer Störungen durch die Entnahme von Arten, einschließlich unbeabsichtigter Beifänge von Nichtzielarten)
36
Measures to reduce other types of biological disturbance, including death, injury, disturbance, translocation of native marine species, the introduction of microbial pathogens and the introduction of geneticallymodified individuals of marine species (e.g. from aquaculture)
(Maßnahmen zur Reduzierung anderer biologischer Störungen, einschließlich Tod, Verletzung, Störung,
Translokation einheimischer mariner Arten, der Eintrag mikrobieller Pathogene und die Einführung genetisch veränderter mariner Arten (z.B. durch die Aquakultur))
37
Measures to restore and conserve marine ecosystems, including habitats and species
(Maßnahmen zur Wiederherstellung und zum Schutz mariner Ökosysteme, einschließlich von Habitaten
und Arten)
21
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
I. Zusammenfassung
Stand: 16.12.2015
N°
Zusätzliche Schlüsselmaßnahmentypen (KTM) für die MSRL-Berichterstattung
(inoffizielle Übersetzung)
38
Measures related to Spatial Protection Measures for the marine environment (not reported under another
KTM)
(Maßnahmen in Bezug auf räumliche Schutzmaßnahmen für die Meeresumwelt, die nicht unter einer
anderen KTM berichtete werden)
39
Other measures (andere Maßnahmen)
1 Measures
relating to placement of infrastructure and landscape alterations that introduce changes to the seafloor substratum and morphology and hence permanent loss of marine habitat. (Maßnahmen in Bezug auf Infrastrukturvorhaben und Änderungen der Landschaft, die zu Änderungen von Substrat und Morphologie des Meeresbodens und damit zum permanenten Verlust von marinen Habitaten führen.)
2
Measures which address other types of sea-floor disturbance (e.g. bottom fishing, gravel extraction) which can
change the nature of the seabed and its habitats but which are not of a permanent nature. (Maßnahmen, die andere Formen der Störung des Meeresgrundes (z.B. grundberührende Fischerei, Kiesentnahme) betreffen, die die
Natur des Meeresgrundes und seiner Habitate ändern, aber nicht von Dauer sind.)
22
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Teil II. Maßnahmenprogramm und Umweltbericht –
Nordsee
1.
Umweltzustand
Die deutsche Nordsee wird intensiv genutzt. Auch zukünftig ist von einer wachsenden Beanspruchung der Nordsee sowie mit einer zunehmenden Konkurrenz der Nutzungen sowohl
untereinander als auch mit den Zielen des Gewässerschutzes und des Naturschutzes auszugehen.
Die Anfangsbewertung der deutschen Nordseegebiete von 2012 gemäß MSRL (s. § 45c
WHG) hat ergeben, dass diese insgesamt nicht in einem guten Umweltzustand sind. Dies gilt
insbesondere für die bewerteten Biotoptypen, das Phytoplankton, die Fischfauna und die
Seevögel (Tabelle II.1). Auch wenn die Zustände der Makrophyten und des Makrozoobenthos besser bewertet wurden, so sind diese ebenfalls nicht gut. Lediglich der Zustand
der marinen Säugetiere ist nahe einem guten Umweltzustand. Mangels wissenschaftlich validierter Bewertungsverfahren konnten das Zooplankton, die nicht-einheimischen Arten und
die Einträge mikrobieller Pathogene nicht bewertet werden.
Die Bewertung zeigt ferner, dass die Kontamination durch gefährliche Stoffe, die Anreicherung mit Nährstoffen und organischem Material und die biologischen Störungen zu hoch sind
und negative Auswirkungen auf das Ökosystem haben.
Hingegen konnten 2012 die Auswirkungen von physischen Verlusten und Schädigungen,
von physikalischen Störungen z.B. in Form des Eintrags von Unterwasserschall und anderen
Energieformen, von Interferenzen mit hydrologischen Prozessen, von systematischen und/oder absichtlichen Freisetzungen von Stoffen sowie von kumulativen und synergetischen Wirkungen verschiedener Belastungen auf das Ökosystem noch nicht im Einzelnen bewertet
werden. Gleichwohl zeigten die vorliegenden Daten und Bewertungen, dass die Auswirkungen dieser Belastungen zum Verfehlen des guten Umweltzustands beitragen.
So stellen insgesamt die Fischerei sowie der Eintrag von Nährstoffen und organischem Material die Hauptbelastungen für die biologischen Ökosystemkomponenten der deutschen
Nordsee dar (Tabelle II.1). Klimaänderungen beeinflussen ebenfalls den Zustand der marinen Ökosysteme. Unter die Belastungen seitens der Fischerei fallen der Verlust und die
Schädigung benthischer Habitate durch bodenberührende Fanggeräte sowie biologische
Störungen in Form von Auswirkungen auf Zielarten, Nichtzielarten, benthische Lebensgemeinschaften und das Nahrungsnetz. Ferner zeigten die Daten zu Müll im Meer und am
Strand sowie die Menge von Müllteilen, die in Mägen von Eissturmvögeln gefunden wurden,
dass Müll eine wesentliche Belastung für die marinen Ökosysteme darstellt. Unterwasserschall hat negative Auswirkungen u.a. auf marine Säugetiere.
Zur Reduktion der identifizierten Belastungen und zur Erreichung des Guten Umweltzustands hat Deutschland 2012 operative Umweltziele und dazugehörige Indikatoren festgelegt. Sie dienen als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen.
23
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Tabelle II.1 Ergebnis der Anfangsbewertung 2012 zu Zustand und Hauptbelastungen der Ökosystemkomponenten der deutschen Nordseegebiete
Biologische Ökosystemkomponenten
Ergebnis der Anfangsbewertung 2012 (angepasst an die Bewertung
nach FFH-Richtlinie von 2013)
Biotoptypen
Zustand: Insgesamt sind die Biotoptypen der deutschen Nordsee nicht in
einem guten Umweltzustand.
Nicht alle nach FFH-RL geschützten Lebensräume haben den guten Erhaltungszustand erreicht und es muss nach OSPAR, TWSC und den Roten
Listen von einer Gefährdung der vorherrschenden und besonderen Biotoptypen ausgegangen werden. Die Wattflächen der deutschen Nordsee
befinden sich in einem guten Erhaltungszustand.
Hauptbelastungen: Es wird angenommen, dass die Biotoptypen einer insgesamt zu hohen Gesamtbelastung ausgesetzt sind. Die Auswirkungen verschiedener anthropogener Nutzungen, unter anderem der grundberührenden Fischerei und der Anreicherung von Nährstoffen, können von den benthischen Lebensgemeinschaften nicht kompensiert werden.
Zustand: Insgesamt ist das Phytoplankton der deutschen Nordsee nicht in
einem guten Umweltzustand.
Gemäß WRRL wird der ökologische Zustand des Phytoplanktons der Küstengewässer überwiegend als ‘mäßig’ bis ‘unbefriedigend’ eingestuft. Im
Rahmen der Untersuchungen von OSPAR und der trilateralen WattenmeerZusammenarbeit (TWSC), wird das deutsche Nordseegebiet als ‘Problemgebiet‘ bzw. ‘potenzielles Problemgebiet‘ hinsichtlich Eutrophierung bewertet.
Hauptbelastungen: Die Anreicherung von Nährstoffen, Einleitung von anorganischen und organischen Schadstoffen, biologische Störungen und die
Auswirkungen der Klimaänderungen stellen die Hauptbelastungen für das
Phytoplankton dar.
Zustand: Das Zooplankton der deutschen Nordsee kann nicht bewertet
werden, da wissenschaftlich validierte Bewertungsverfahren fehlen.
Belastung: Die Anreicherung von Nährstoffen, die Einleitung von anorganischen und organischen Schadstoffen, biologische Störungen und die Auswirkungen der Klimaänderungen stellen die Hauptbelastungen für das
Zooplankton dar.
Zustand: Insgesamt sind die Makrophyten der deutschen Nordsee nicht in
einem guten Umweltzustand.
Gemäß WRRL wird der ökologische Zustand der Makrophyten der Küstengewässer überwiegend als ‘mäßig’ bis ‘unbefriedigend’ eingestuft. Die
TWSC stellt fest, dass Seegraswiesen nicht ihre natürliche Ausdehnung erreichen.
Hauptbelastungen: Die Anreicherung von Nährstoffen stellt die Hauptbelastung für die Makrophyten dar.
Zustand: Insgesamt ist das Makrozoobenthos der deutschen Nordsee nicht
in einem guten Umweltzustand.
Gemäß WRRL wird der ökologische Zustand des Makrozoobenthos der
Küstengewässer überwiegend als ‘mäßig’ eingestuft. Die TWSC bewertet
kein Makrozoobenthos. OSPAR berücksichtigt Makrozoobenthos als einen
Parameter in der Eutrophierungsbewertung, aber die Datenlage ist gegenwärtig noch nicht hinreichend um eine Aussage zu treffen. Die aktuelle Rote
Liste (Rachor et al., im Druck) listet von 1241 analysierten MZB-Arten
15,7% als gefährdet oder verschollen. Bei gut einem Drittel aller vorkommenden Arten sind die Daten unzureichend, so dass deren Gefährdung
nicht beurteilt werden kann.
Hauptbelastungen: Die Veränderungen lassen sich nur schwer direkt einzelnen Belastungen zuordnen. Die Anreicherung von Nährstoffen und die
grundberührende Fischerei stellen die Hauptbelastungen für das Makrozoobenthos dar.
Phytoplankton
Zooplankton
Makrophyten
Makrozoobenthos
24
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Biologische Ökosystemkomponenten
Ergebnis der Anfangsbewertung 2012 (angepasst an die Bewertung
nach FFH-Richtlinie von 2013)
Fische
Zustand: Insgesamt sind die Fische der deutschen Nordsee nicht in einem
guten Umweltzustand.
Die Bewertungen gemäß FFH-RL, OSPAR und des Internationalen Rats für
Meeresforschung (ICES) ergeben für viele Arten ungünstige bis schlechte
Zustände. Die aktuelle Rote Liste der gefährdeten Fisch- und Rundmäulerarten Deutschlands listet in der deutschen Nordsee 31 von 109 betrachteten Arten. Auf der Roten Liste nach OSPAR stehen 19 Arten, die auch in
Deutschland vorkommen. Zusätzlich kann davon ausgegangen werden,
dass die Alters- und Größenstruktur einiger befischter Bestände nicht dem
guten Umweltzustand entsprechen.
Hauptbelastungen: Für die Entwicklungen der Fischbestände sowie der
Artverbreitung und -zusammensetzung stellen die Auswirkungen der Fischerei und die Klimaänderungen sowie die Anreicherung von Nährstoffen
die Hauptbelastungen dar.
Zustand: Insgesamt sind die marinen Säugetiere der deutschen Nordsee
nicht in einem guten Umweltzustand, entwickeln sich aber positiv.
Die Bewertung der Seehunde und Kegelrobben nach OSPAR ist ‘gut’, die
der Schweinswale ‘mäßig’. Die Erhaltungsziele nach TWSC gelten für den
Seehund als erfüllt. Die Bewertung nach FFH-RL von 2013 kommt zu einem insgesamt ‘günstigen’ Erhaltungszustand für Seehunde und Kegelrobben und einem ‘ungünstig - unzureichenden’ Zustand der Schweinswale.
Zudem werden die marinen Säugetiere in den deutschen Roten Listen als
gefährdet eingestuft.
Hauptbelastungen: Für die Bestände und die Verbreitung von Säugetieren
stellen die Fischerei, die Einleitung von anorganischen und organischen
Schadstoffen und Unterwasserschall die Hauptbelastungen dar.
Zustand: Insgesamt sind die Seevögel der deutschen Nordsee nicht in einem guten Umweltzustand.
Es existiert kein einheitliches Verfahren zur Bewertung des Zustands der
Seevögel. Seevögel werden allerdings im Küstenbereich seit langem intensiv erfasst. Nach TWSC wird der Zustand der Seevögel überwiegend als
‘schlecht’ eingestuft.
Hauptbelastungen: Für das Vorkommen und die Artenzusammensetzung
der Seevögel stellen Fischerei, Schiffsverkehr, Müll und Jagd die Hauptbelastungen dar. Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse zeigen für eine
Reihe von ökologisch sensiblen Arten keinen guten Zustand auf.
Die nicht einheimischen Arten und mikrobiellen Pathogene der gesamten
deutschen Nordsee können derzeit noch nicht bewertet werden, da wissenschaftlich validierte Bewertungsverfahren fehlen.
Marine Säugetiere
Seevögel
Nicht einheimischeArten und mikrobielle Pathogene
25
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
2.
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Maßnahmenplanung
2.1
Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung
Einführung
Unter Eutrophierung versteht man die Anreicherung der Meeresumwelt mit Nährstoffen und
organischem Material, die zu unerwünschten biologischen Effekten wie Algenmassenentwicklungen oder einem veränderten Artenspektrum und anderen Auswirkungen wie Sauerstoffdefiziten führen kann.
Nach der Anfangsbewertung der deutschen Nordsee (2012) ist die Eutrophierung nach wie
vor eines der größten ökologischen Probleme für die Meeresumwelt. Ursache für die Eutrophierung sind vor allem die hohen Nährstoffeinträge über die Flüsse. Gegenwärtig stammen
die anthropogenen Nährstoffeinträge in die Flüsse überwiegend aus diffusen Quellen. Die
Belastung durch Punktquellen ist in Deutschland aufgrund des hohen Ausbaustands der Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung seit den 1980er Jahren sehr stark zurückgegangen. Hauptverursacher der verbleibenden Nährstoffeinträge in die Meeresumwelt sind
die diffusen Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft. Daneben werden Nährstoffe auch über
die Atmosphäre in die Meeresumwelt eingetragen. So liegt der Anteil der atmosphärischen
Stickstoffeinträge am Gesamteintrag für die gesamte Nordsee ungefähr bei 25 – 30%.
Nach Anhang 1 MSRL (qualitative Deskriptoren) liegt ein guter Umweltzustand dann vor,
wenn die vom Menschen verursachte Eutrophierung auf ein Minimum reduziert ist. Das betrifft insbesondere negative Auswirkungen wie den Verlust der biologischen Vielfalt, die Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme, schädliche Algenblüten sowie Sauerstoffmangel in den Wasserschichten am Meeresgrund.
Der gute Umweltzustand für die deutsche Nordsee ist in Bezug auf Eutrophierung dann erreicht, wenn der gute ökologische Zustand gemäß WRRL erreicht ist und wenn gemäß der
integrierten Eutrophierungsbewertung nach OSPAR der Status eines „Nicht-Problem-Gebietes“ erreicht ist (Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche Nordsee, 2012).
Für eine deutsche Nordsee ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung wurden daher folgende operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die
deutsche Nordsee, 2012):

Die Nährstofffeinträge über die Flüsse sind weiter zu reduzieren.

Die Ferneinträge aus anderen Meeresgebieten sind zu reduzieren.

Nährstoffeinträge aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzieren.
Für Stickstoff wurden für den „Übergabepunkt“ limnisch/marin Zielwerte abgeleitet, deren
Einhaltung die Erreichung des guten (ökologischen) Zustands gemäß WRRL und MSRL sicherstellen soll (2,8 mg/L Gesamtstickstoff). Die Zielkonzentrationen im Binnenland wurden
im Bewirtschaftungsplan für den 2. WRRL Bewirtschaftungszeitraum bereits berücksichtigt.
Da Ökosysteme auf veränderte Nährstoffeinträge mit Verzögerung reagieren, ist es möglich,
dass das Umweltziel „Meere ohne anthropogene Eutrophierung“ nicht in allen Punkten bis
2020 erreicht werden kann. Wegen der zeitlich verzögerten Reaktionen des Ökosystems auf
verminderte Nährstoffeinträge sind zur Weiterverfolgung der operativen Ziele schnell effektive Maßnahmen zu ergreifen.
26
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) wird mit einer
Reihe von Maßnahmen bereits jetzt die Reduzierung der anthropogenen Eutrophierung über
den Pfad Flusseinträge vorgenommen. Zur Umsetzung der WRRL haben Bund und Länder
einen standardisierten Maßnahmenkatalog entwickelt.18 Die 2009 erstmals veröffentlichten
und 2015 fortgeschriebenen Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach §§ 82
und 83 WHG (Art. 11, 13 WRRL) enthalten dazu folgende Schlüsselmaßnahmen, die aktuell
schon umgesetzt werden:

Bau und Erweiterung Abwasserbehandlungsanlagen (1) – Maßnahmen Nr. 1- 7 des
LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Reduzierung der Nährstoffbelastung aus der Landwirtschaft (2) – Maßnahmen Nr.
27,30, 31,41,100 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Beratungsmaßnahmen für die Landwirtschaft (12) – Maßnahmen Nr. 504, 506, 507
des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Trinkwasserschutzmaßnahmen (13) – Maßnahme Nr. 33 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Erweiterung und Verbesserung von industriellen Abwasserbehandlungsanlagen (inkl.
Ställe) (16) – Maßnahmen Nr. 13, 14, 15 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Maßnahmen zur Reduzierung der Bodenerosion und Abschwemmungen (17) – Maßnahme Nr. 28 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Maßnahmen des natürlichen Wasserrückhalts (23) – Maßnahme Nr. 93 des LAWABLANO-Maßnahmenkataloges.

Technischer Ausbau (Aufrüstung) zur gezielten Reduktion der Phosphorfracht, z.B.
Phosphatfällung (24) – Maßnahme Nr. 3 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalogs
Die Ende 2014 veröffentlichten Entwürfe der fortgeschriebenen WRRL-Maßnahmen-programme und Bewirtschaftungspläne sehen vor, dass auch in der zweiten Bewirtschaftungsperiode 2015-2021 entsprechende Schlüsselmaßnahmen umgesetzt werden, um damit auch
zu einem guten Umweltzustand der Meeresgewässer der Nordsee beizutragen. Dabei stehen Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft im Vordergrund. Zu beachten und weiter zu
adressieren ist auch die Nährstoffbelastung der Deutschen Bucht durch Ferneinträge u.a.
aus dem Rhein-Einzugsgebiet, aber auch aus entfernter liegenden Regionen, die dort neben
den Einträgen über die Flüsse Ems, Weser, Elbe und Eider ursächlich für das Verfehlen des
guten ökologischen Zustand sind.
Aus dem LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog ergeben sich darüber hinaus noch weitere
WRRL-Maßnahmen, die ebenfalls für die Meeresumwelt von Bedeutung sein können
Die bisher bei OSPAR im Rahmen der Umsetzung der Eutrophierungsstrategie vereinbarten
Maßnahmen werden fortgeführt bzw. berücksichtigt. Sie tragen zur Zielerreichung gemäß
MSRL bei. Dies gilt auch für die für den Aspekt Eutrophierung im Rahmen der bestehenden
Vereinbarungen der trilateralen Wattenmeerzusammenarbeit.
Die Umsetzung der OSPAR Eutrophierungsstrategie wird durch das Komitee HASEC (Committee for Hazardous Substances and Eutrophication) betrieben. Die beiden von Deutschland geleiteten Arbeitsgruppen ICG EUT (Intersessional Correspondence Group on Eutrophication) und ICG EMO (Intersessional Correspondence Group Ecological Modelling) befassen
18
[Verweis auf LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog]
27
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
sich u.a. damit, für die identifizierten Eutrophierungsproblemgebiete wie die Deutsche Bucht,
Nährstoffreduktionsziele abzuleiten, um den guten Zustand erreichen zu können. Dabei werden auch Ferneinträge aus anderen OSPAR Regionen über die Nordseeströmungen berücksichtigt.
Der Fortgang der regionalen Arbeiten liefert wichtige Grundlagen für die Quantifizierung des
Umweltziels „Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung“.
Daneben werden im Umweltausschuss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMOMEPC) Regularien über die schiffsbedingten Emissionen von Stoffen über das MARPOLÜbereinkommen festgelegt, die sich insbesondere auf den Nährstoffeintrag über die Atmosphäre durch Schiffsabgase auswirken können.
Nährstoffeinträge, die von Land über den Wasserpfad in die Meere gelangen, werden über
Maßnahmen unter der WRRL abgedeckt. Hierzu gehören insbesondere laufende und geplante Maßnahmen zur Reduzierung diffuser Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft und
zur Reduzierung der Einträge aus Punktquellen. Atmosphärische Nährstoffeinträge von Land
werden über das Göteborg-Protokoll19 abgedeckt. Die im Rahmen der Novellierung des Göteborg Protokolls von 2012 auch für Deutschland vereinbarten Reduktionsziele für Emissionen atmosphärischen Stickstoffs (NOx und NH3) werden einen Beitrag zum diesbezüglichen
operativen Reduktionsziel leisten.
Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Da allein durch die bisherigen Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele
der Nordsee im Hinblick auf Eutrophierung nicht erreicht werden können, sieht das Maßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee besondere MSRL-Maßnahmen vor, die über die
WRRL, OSPAR, TWSC oder MARPOL-Übereinkommen bisher nicht abgedeckt sind. Um die
Nährstoffeinträge über die Flüsse weiter zu reduzieren, beabsichtigt das Land Niedersachsen, für Nährstoffeinträge, die nicht über die großen Ströme in die Küstengewässer gelangen, ein Beratungsprogramm zu installieren. In Schleswig-Holstein sind Beratungsprogramme Teil der WRRL-Maßnahmenplanung.
Eine weitere MSRL-Maßnahme soll am Beispiel des Ems-Ästuars erprobt werden. Dabei
geht es um Maßnahmen im Ästuarbereich, mit denen die Selbstreinigungskraft erhöht und
der Zustand des Küstengewässers verbessern werden kann.
Um die Stickstoffeinträge aus der Atmosphäre weiter zu verringern, sind unter dem Dach der
MSRL zwei Maßnahmen im Bereich der Seeschifffahrt vorgesehen.
Dem dritten operativen Ziel, der Reduzierung von Ferneinträgen aus anderen Meeresgebieten, soll im Verlauf des zweiten Bewirtschaftungszyklus unter dem Dach der WRRL nachgegangen werden. Hierzu hat die Bundesrepublik Deutschland dem Königreich der Niederlande bereits Gesprächsbedarf kommuniziert.
19
Protokoll betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
(Multikomponenten-Protokoll) vom 30. November 1999 im Rahmen des Übereinkommens von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Genfer Luftreinhaltekonvention). Das Protokoll wurde 2012 novelliert. Diese Fassung ist mit Ausnahme des Annex 1 noch nicht in Kraft.
28
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Zusammenfassung neuer Maßnahmen
Um das Umweltziel 1 „Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung“ zu
erreichen, enthält das MSRL-Maßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee folgende
neue Maßnahmen (LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog):


Landwirtschaftliches Kooperationsprojekt zur Reduzierung der Direkteinträge in die
Küstengewässer über Entwässerungssysteme (UZ1-01) – Maßnahme Nr. 401 des
LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges
Stärkung der Selbstreinigungskraft der Ästuare am Beispiel der Ems (UZ1-02) – Maßnahme Nr. 402 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Förderung von NOx-Minderungsmaßnahmen bei Schiffen (UZ1-03) – Maßnahme Nr.
403 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Einrichtung eines Stickstoff-Emissions-Sondergebietes (NECA) in Nord- und Ostsee
unterstützen (UZ1-04) – Maßnahme Nr. 404 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges
Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu
entnehmen.
Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG
Es ist der erklärte Zweck der zur Erreichung des Umweltziels „Meere ohne Beeinträchtigung
durch anthropogene Eutrophierung“ vorgeschlagenen Maßnahmen, die Wasserqualität und
der Biodiversität der Nordsee zu verbessern. Die Reduzierung des Nährstoffeintrags verringert negative Eutrophierungseffekte wie Algenblüten und Sauerstoffdefizite und hat positive
Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser. Die verbesserte Wasserqualität wirkt sich positiv
auf Arten, u.a. das Artenspektrum in der Wassersäule (Plankton) und am Meeresboden (u.a.
Verbreitungstiefe von Makrophyten), sowie auf Habitate und ökologische Prozesse aus. Die
Maßnahmen bewirken auch eine verbesserte Badewasser- und Luftqualität und unterstützen
so den Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
2.2
Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe
Einführung
Die Meere können als Schadstoffsenke wirken. Die deutschen Nordseegebiete weisen eine
Schadstoffbelastung mit bestimmten Stoffen auf, die auf unterschiedlichen Eintragspfaden in
die Meeresumwelt gelangen. Eintragspfade sind wie bei den Nährstoffen (s. Umweltziel 1 in
Kap. II.2.1) Einträge über die Flüsse oder über die Atmosphäre. Von Bedeutung sind auch
Einträge der Seeschifffahrt.
Die Bewertung der Schadstoffe und -konzentrationen erfolgt anhand von Umweltqualitätsnormen, die insbesondere auf der Grundlage der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL), der Tochterrichtlinie 2008/105/EG für prioritäre Stoffe (UQN-Richtlinie) und der
diese Richtlinien national umsetzenden Oberflächengewässerverordnung des Bundes festgelegt sind. Darüber hinaus gibt es ein Auswahl- und Bewertungsverfahren für meeresrelevante Schadstoffe unter dem für die Nordsee relevanten Übereinkommen zum Schutz der
Meeresumwelt des Nordostatlantiks. Dieses Auswahl- und Bewertungsverfahren hat allerdings nur empfehlenden Charakter.
29
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Nach der Anfangsbewertung der deutschen Nordsee von 2012 sind Schadstoffe nach wie
vor in teilweise ökotoxikologisch relevanten Konzentrationen in der Nordsee nachzuweisen.
In bestimmten Meeresgebieten der deutschen Nordsee wurde darüber hinaus Munition versenkt, woraus sich ebenfalls eine Schadstoffbelastung ergeben kann. Derzeit ist jedoch noch
nicht erkennbar, dass eine großräumige Gefährdung der marinen Umwelt über den lokalen
Bereich der munitionsbelasteten Flächen hinaus vorhanden oder zukünftig zu erwarten ist.
Nach Anhang 1 MSRL (qualitative Deskriptoren) liegt ein guter Umweltzustand in Bezug auf
Schadstoffe dann vor, wenn sich aus den Konzentrationen an Schadstoffen keine Verschmutzungswirkung ergibt.
Der gute Umweltzustand für die deutsche Nordsee ist in Bezug auf Schadstoffe dann erreicht, wenn die Konzentrationen an Schadstoffen in Biota, Sediment und Wasser die gemäß
WRRL, der Tochterrichtlinie 2008/105/EG und der Oberflächengewässerverordnung geltenden Umweltqualitätsnormen und die Ecological Quality Objectives und Umweltqualitätsziele
des OSPAR JAMP/CEMP einhalten. Aufgrund der erheblichen Unsicherheiten und Wissenslücken, welche bei den gegenwärtigen UQN und EACs (Environmental Assessment Criteria)
noch vorhanden sind, sollte das Vorsorgeprinzip als zusätzliches Kriterium zur Bewertung
mit herangezogen werden (Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche
Nordsee, 2012).
Für eine deutsche Nordsee ohne Verschmutzung durch Schadstoffe wurden folgende operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Nordsee, 2012):

Schadstoffeinträge über die Flüsse sind weiter zu reduzieren.

Schadstoffeinträge aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzieren.

Schadstoffeinträge durch Quellen im Meer wie Öl- und Gasindustrie sowie Schifffahrt
sind zu reduzieren.

Einträge von Öl und Ölerzeugnissen und -gemischen ins Meer sind zu reduzieren
und zu vermeiden.

Schadstoffkonzentrationen in der Meeresumwelt und die daraus resultierenden Verschmutzungswirkungen sind zu reduzieren und auf einen guten Umweltzustand zurückzuführen.
Da einige Schadstoffe wie z.B. Quecksilber ubiquitär in die Umwelt eingetragen werden und
der Eintrag allein von Deutschland und Europa nicht zu beeinflussen ist, ist es möglich, dass
das Umweltziel „Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe“ nicht in allen Punkten bis
2020 erreicht werden kann. Es sind daher zur Vorsorge und zur Reduzierung bestehender
Schadstoffeinträge schnell effektive Maßnahmen zur Weiterverfolgung des Umweltziels zu
ergreifen.
Die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer enthält Umweltqualitätsnormen für
bestimmte Schadstoffe, die eine weitere Konkretisierung und Quantifizierung der operativen
Umweltziele ermöglichen. Mit der Überarbeitung der Verordnung ist bis Ende 2015 zu rechnen. Auf europäischer Ebene ist ferner ein Prozess zur Identifizierung neuer Stoffe angelaufen, so dass anzunehmen ist, dass in den nächsten Jahren die Liste der prioritären Stoffe mit
entsprechenden Umweltqualitätsnormen noch erweitert werden wird.
Um das Eintragsrisiko von Schadstoffen durch Quellen im Meer wie der Schifffahrt besser
und anhand aktueller Daten beurteilen zu können, haben der Bund und die Küstenländer
eine aktuelle Verkehrs- und Gefahrgutanalyse beauftragt. Die Ergebnisse werden im 2. Halbjahr 2015 erwartet, so dass auf dieser Grundlage eine weitere Quantifizierung erfolgen kann.
30
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Unter der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) wird mit einer Reihe von
Maßnahmen bereits jetzt die Reduzierung von Verschmutzungen durch Schadstoffe über
den Pfad Flusseinträge vorgenommen. Zur Umsetzung der WRRL haben Bund und Länder
einen standardisierten Maßnahmenkatalog entwickelt.20 Die 2009 erstmals veröffentlichten
und 2015 fortgeschriebenen Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach §§ 82
und 83 WHG (Art. 11, 13 WRRL) enthalten dazu folgende Schlüsselmaßnahmen, die aktuell
schon umgesetzt werden:

Reduzierung der Pestizidbelastung aus der Landwirtschaft (3) – Maßnahme Nr. 32
des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Forschung und Verbesserung des Wissensstandes, um Unklarheiten zu beseitigen
(14) – Maßnahme Nr. 502 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Maßnahmen zur Einstellung von Emissionen Einleitung und Verlusten prioritärer gefährlicher Stoffe oder der Reduzierung von Emissionen Einleitung und Verlusten prioritärer Stoffe (15) – Maßnahmen Nr. 18, 36 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Maßnahmen zur Vermeidung oder dem Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen
durch Verschmutzung aus besiedelten Gebieten, Transport und Bau von Infrastruktur
(21) – Maßnahmen Nr. 8, 9, 10, 11, 12, 26, 35 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Maßnahmen zur Vermeidung oder dem Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen
durch Bergbau (KTM 36) – Maßnahmen Nr. 16, 24 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges.

Maßnahmen zur Verringerung ungesteuerter diffuser stofflicher Belastungen, z.B.
durch Entnahme von Sedimenten, mit ggf. anschließender Behandlung, Verwertung
und Entsorgung (4) – Maßnahme Nr. 101 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges.
Darüber hinaus ist auf folgende Maßnahmen hinzuweisen, die ebenfalls aufgrund der WRRL
oder unter anderen Rechtsnormen durchgeführt werden:

laufender Prozess der Stoffpriorisierung durch die EU-Kommission

Verbot von TBT und anderen meeresumweltgefährdenden Stoffen

Maßnahmen im Zuge der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie
Aus dem LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog ergeben sich darüber hinaus noch weitere
WRRL-Maßnahmen, die ebenfalls für die Meeresumwelt in Bezug auf Vermeidung von Verschmutzung durch Schadstoffe von Bedeutung sein können,
Die bisher bei OSPAR im Rahmen der Umsetzung der Strategien für gefährliche Stoffe, für
die Offshore-Öl- und Gasindustrie sowie für radioaktive Stoffe vereinbarten Maßnahmen werden fortgeführt bzw. berücksichtigt und zur Zielerreichung gemäß MSRL beitragen. Dies gilt
auch für die für den Aspekt Schadstoffe bestehenden Vereinbarungen der trilateralen Wattenmeerzusammenarbeit und für die Vereinbarungen im Rahmen des Bonn-Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl
und andere Schadstoffe.
Daneben werden im Umweltausschuss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMOMEPC) Regularien über die schiffsbedingten Emissionen von Stoffen über das MARPOL-
20
[Verweis auf LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog.]
31
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Übereinkommen festgelegt, die sich insbesondere auf den Schadstoffeintrag durch die Seeschifffahrt auswirken können.
Schadstoffeinträge, die von Land über den Wasserpfad in die Meere gelangen, werden über
Maßnahmen unter der WRRL abgedeckt. Hierzu gehören insbesondere laufende und geplante Maßnahmen zur Reduzierung diffuser Schadstoffeinträge aus der Landwirtschaft und
zur Reduzierung der Einträge aus Punktquellen. Atmosphärische Schadstoffeinträge von
Land werden über das Göteborg Protokoll abgedeckt. Die im Rahmen der Novellierung des
Göteborg Protokolls von 2012 auch für Deutschland vereinbarten Reduktionsziele für Emissionen von Schadstoffen (NOx, NH3, Schwefeldioxid, flüchtige organische Verbindungen
(VOC, und ohne Methan NMVOC) und Feinstaub mit aerodynamischem Durchschnitt von
weniger als 2,5 μm (PM2,5)) werden einen Beitrag zum diesbezüglichen operativen Reduktionsziel leisten.
Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Da allein durch die bisherigen Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele
der Nordsee im Hinblick auf die Verschmutzung durch Schadstoffe nicht erreicht werden
können, sieht das Maßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee weitere MSRL-Maßnahmen vor, die über die WRRL, OSPAR, TWSC oder MARPOL-Übereinkommen bisher nicht
abgedeckt sind. Dabei handelt es sich um vier Maßnahmen, die den Bereich der Seeschifffahrt, die Offshore-Industrie und Munitionsaltlasten betreffen. Weitere Maßnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch flussbürtige Schadstoffeinträge sind
nicht erforderlich, weil diese über die WRRL und die Oberflächengewässerverordnung bereits abgedeckt sind.
Mit den neuen MSRL-Maßnahmen sollen die Schadstoffemissionen aus dem Bereich der
Seeschifffahrt weiter gesenkt werden. Dazu ist geplant, Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe weiter auszubauen, die Einleitung und Entsorgung von Waschwässern aus der Rauchgaswäsche von Schiffen zu regeln sowie die bestehende Vorsorgeplanung zur Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzungen zu verbessern. Die letztgenannte Maßnahme bezieht sich nicht nur auf die Seeschifffahrt, sondern auch auf Offshore-Installationen, zum Beispiel Windenergieanlagen. Die schiffsbezogenen Maßnahmen
sollen auch einen Beitrag zur Reduktion von Nährstoffeinträgen leisten, werden aber im Kap.
II.2.1 nicht eigens aufgeführt.
Eine weitere neue MSRL-Maßnahme ist darüber hinaus der Umgang mit Munitionsaltlasten
im Meer. Diese bezieht sich auf das Vorgehen bei Gefahrensituationen, die Verbesserung
der Lagebilddarstellung und eine zukunftsorientierte Bewertung.
Zusammenfassung neuer Maßnahmen
Um das Umweltziel 2 „Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe“ zu erreichen, enthält
das MSRL-Maßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee folgende neue Maßnahmen
(LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog):

Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe (UZ2-01) – Maßnahme Nr.
405 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung von Waschwässern aus Abgasreinigungsanlagen von Schiffen (UZ2-02) – Maßnahme Nr. 406 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges
32
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015

Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzungen - Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements (UZ2-03) – Maßnahme Nr. 407
des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Umgang mit Munitionsaltlasten im Meer (UZ2-04) – Maßnahme Nr. 408 des LAWABLANO-Maßnahmenkataloges
Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu
entnehmen.
Es ist absehbar, dass der erste schiffsbezogene Maßnahmenvorschlag und die Maßnahme
zur Munition auch Verbesserungen bei den Schallemissionen erbringen werden. Sie werden
aber bei Umweltziel 6 nicht eigens aufgeführt.
Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG
Durch die zur Erreichung des Umweltziels „Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe“
vorgeschlagenen Maßnahmen wird bezweckt, die Wasser- und Sedimentqualität zu verbessern und positiv auf das Schutzgut Wasser zu wirken. Die Reduzierung der kontinuierlichen
und unfallbedingten Belastung der Meeresgewässer mit Schadstoffen und Öl verringert negative toxische und biologische Effekte für marine Organismen und ökologische Prozesse
sowie die Akkumulation von Schadstoffen über die Nahrungskette. Die Maßnahmen wirken
sich somit auch positiv auf das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biodiversität“ aus. Durch die
Verringerung der Anreichung von Schadstoffen in Speisefischen unterstützen die Maßnahmen zudem den Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Auch die Maßnahmen zum Umgang mit Munitionsaltlasten wirken positiv auf den Menschen und die
menschliche Gesundheit, indem ein verbessertes Risikomanagement es erlaubt, die Einschätzung von Gefahren für den Menschen optimieren und negative Auswirkungen vermeiden zu können.
2.3
Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch
die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten
Einführung
Die südliche Nordsee einschließlich der deutschen Küstengewässer und der ausschließlichen
Wirtschaftszone (AWZ) unterliegt einer vielfältigen und intensiven Nutzung durch menschliche
Aktivitäten. Deskriptor 1 (Biologische Vielfalt) zeigt die zentrale Bedeutung der marinen biologischen Vielfalt für die Umsetzung der MSRL und überschneidet sich mit weiteren Deskriptoren, insbesondere mit Deskriptor 3 (Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände),
Deskriptor 4 (Nahrungsnetz) und Deskriptor 6 (Meeresboden).
Der 2012 fertiggestellte nationale Bericht nach § 45c WHG (Art. 8 MSRL) zum Zustand der
deutschen Nordsee basiert im Wesentlichen auf bereits vorliegenden Bewertungen, wie z. B.
dem Art. 17 Bericht gemäß EU-Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, FFHRL) und den regelmäßigen Zustandsberichten der relevanten Meeresschutzübereinkommen,
z.B. Quality Status Report (QSR) 2010 im Rahmen von OSPAR21 oder Quality Status Report
21
OSPAR, 2010. Quality Status Report 2010. OSPAR Commission, publication number 497/2010.
http://qsr2010.ospar.org/en/index.html
33
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
(QSR) 2009 im Rahmen der TWSC22. Bewertungen wurden im Verhältnis zu bestehenden
national, in Europa und international abgestimmten Zielen zum Schutz der Meeres- und Küstengewässer vorgenommen. Obwohl noch keine endgültig abgestimmten und mit den Nachbarstaaten harmonisierten Festlegungen der einzelnen Schwellen für die jeweiligen Deskriptoren zur Bewertung des guten Umweltzustands vorliegen, konnte bereits aufgrund der bestehenden Zustandsbeschreibungen ein schlechter Zustand für eine Reihe von Einzelparametern
abgeleitet werden. Im Ergebnis hat Deutschland 2012 die EU-Kommission darüber informiert,
dass sich die deutsche Nordsee nicht in einem guten Umweltzustand befindet (Anfangsbewertung der deutschen Nordsee, 2012).
Die ebenfalls 2012 festgelegten Umweltziele fungieren als Richtschnur zur Erreichung des
guten Umweltzustands und als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen. Umweltziel 3
ist dabei das grundlegende Umweltziel für den Erhalt der biologischen Vielfalt. Für eine Nordsee „ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen
menschlicher Aktivitäten“ wurden daher spezifische operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Nordsee, 2012). Die operativen Ziele 3.1 bis 3.5
(siehe Tabelle II.2) sind die relevanten Teilziele zur Erreichung des guten Umweltzustands für
die Deskriptoren 1 (Biologische Vielfalt), 2 (Nicht-einheimische Arten), 3 (Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände), 4 (Nahrungsnetz) und 6 (Meeresboden) in der deutschen Nordsee bis zum Jahr 2020.
Die im Folgenden dargestellten bestehenden und neuen Maßnahmen zur Erreichung des Umweltziels 3 unterstützen darüber hinaus auch die Erreichung weiterer Umweltziele und tragen
so zu einer Verbesserung des Zustands mehrerer Deskriptoren (Anhang I MSRL) bei.
Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Deutschland ist seit vielen Jahren aktiv engagiert einen wirksamen Schutz der biologischen
Vielfalt in den Meeren umzusetzen. Seit 2010 besteht ein flächendeckender Schutz der marinen Biodiversität des deutschen Küstenmeeres und der ausschließlichen Wirtschaftszone
durch die aktuelle Naturschutzgesetzgebung von Bund und Ländern. Dabei gilt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) abweichungsfest in den Hoheitsgewässern und der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Belange des Meeresnaturschutzes. Soweit das BNatSchG entsprechende Regelungen eröffnet, kommen für den Bereich des Küstenmeeres zudem die Naturschutzgesetze der Küstenbundesländer zur Anwendung. Die bundes- und landesrechtlichen Regelungen zum Naturschutz setzen u.a. die Anforderungen der FFH-RL und der EURichtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie, VRL), u.a. das Verschlechterungsverbot und
die FFH-Verträglichkeitsprüfung, um und beinhalten weitere naturschutzfachliche Instrumente
zum Arten- und Biotopschutz sowie zur Vermeidung und Kompensation von Eingriffen.
Mit Inkrafttreten der FFH-RL zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sind die Mitgliedsstaaten der EU bereits seit 1992 verpflichtet ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten auch im Meer zu schaffen. Diese Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß FFH-RL bilden zusammen mit den Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß der VRL das Schutzgebietssystem Natura 2000. Deutschland hat
dazu in der Nordsee ca. 43% seiner Meeresgewässer für das Schutzgebietsnetzwerk Natura
2000 an die EU-Kommission gemeldet. Deutschland unternimmt derzeit aktiv Bemühungen,
alle marinen Schutzgebiete, soweit nicht schon geschehen, in nationales Recht zu überführen,
sowie Managementpläne zu erstellen.
22
Marencic, H. & Vlas, J. de (Eds), 2009. Quality Status Report 2009. Wadden Sea Ecosystem No.
25. Common Wadden Sea Secretariat, Trilateral Monitoring and Assessment Group, Wilhelmshaven,
Germany. http://www.waddensea-secretariat.org/sites/default/files/downloads/qsr-2009.pdf
34
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Die drei Nationalparke von Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg im Wattenmeer,
die ca. 70% des Küstenmeeres der Nordsee umfassen, sind durch gesetzliche Regelungen
geschützt. Der Schutz wird durch zahlreiche freiwillige Vereinbarungen unterstützt. Eine kontinuierliche Entwicklung und Anpassung der Schutzpolitik für das Wattenmeer findet im Rahmen der trilateralen Wattenmeerzusammenarbeit gemeinsam mit den Niederlanden und Dänemark statt.
Zur Wiederansiedlung von lokal ausgestorbenen oder bestandsgefährdeten Arten werden für
den Europäischen Hummer Projekte durch das Alfred-Wegener-Institut und für den Europäischen Stör Maßnahmen im Rahmen eines Nationalen Aktionsplans durchgeführt. 23
Zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) in den Küstenund Übergangsgewässern haben Bund und Länder einen standardisierten Maßnahmenkatalog entwickelt.24 Dieser enthält Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern für in das Meer bzw. aus dem Meer in die Flüsse wandernde Fischarten. Darüber
hinaus sollen in küstennahen Fließgewässern ein Rückbau von Wanderungshindernissen und
eine Schaffung von Aufstiegshilfen für Wanderfische, insbesondere gefährdeten Arten wie
dem Stör, stattfinden.
Die durch menschliche Aktivitäten ausgelöste bzw. unterstützte Zuwanderung gebietsfremder
Arten sollte durch Vorsorgemaßnahmen eingedämmt werden, u.a. solche, die das IMO Ballastwasser-Übereinkommen vorsieht wie u.a. Behandlungsanlagen für Handelsschiffe ab
2016. Zusätzlich gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 708/2007 (AquakulturartenVerordnung) und die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten. Da die Unionsliste
(Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung, Art. 4 der Verordnung Nr.
1143/2014) noch nicht erstellt ist, kann der Regelungsbeitrag für die Meeresgebiete noch nicht
abschließend eingeschätzt werden. Daher werden Maßnahmen in diesem Zusammenhang
derzeit zurückgestellt.
Die bisher bei OSPAR im Rahmen des Schutzes der biologischen Vielfalt vereinbarten Maßnahmen werden fortgeführt bzw. berücksichtigt und tragen zur Zielerreichung gemäß MSRL
bei. Dies gilt auch für die bestehenden Vereinbarungen im Rahmen der trilateralen Wattenmeerzusammenarbeit.
Die Unterstützung der Erreichung der operativen Umweltziele 3.1 bis 3.5 durch bereits bestehende Maßnahmen ist in Tabelle II.2 dargestellt.
Tabelle II.2: Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Umwelltziele
Operative Ziele (Umweltziel 3)
Bestehende Maßnahme(n)
3.1 Es bestehen räumlich und zeitlich ausreichende Rückzugs- und Ruheräume für Ökosystemkomponenten. Zum Schutz vor anthropogenen Störungen werden z.B. ungenutzte und/oder
eingeschränkt genutzte Räume und Zeiten („Notake-zones“ und „No-take-times“, für die Fischerei gemäß den Regeln der GFP) eingerichtet
(vgl. u.a. Erwägungsgrund 39 zur MSRL).
 Meeresschutzgebiete in der deutschen Nordsee
3.2 Die Struktur und Funktion der Nahrungsnetze sowie der marinen Lebensräume wird
 Fischereiliche Regelungen in Schutzgebietsverordnungen und Landesfischereigesetzen
 Arten und Biotopschutz
23
Geßner, J., Tautenhahn, M., von Nordheim, H., Borchers, T., 2010: Nationaler Aktionsplan zum
Schutz und zur Erhaltung des europäischen Störs (Acipenser sturio). Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.), Bonn. 84 pp
24 [S. LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog]
35
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Operative Ziele (Umweltziel 3)
Bestehende Maßnahme(n)
durch Beifang, Rückwurf und grundgeschleppte
Fanggeräte nicht weiter nachteilig verändert. Auf
die Regeneration der aufgrund der bereits erfolgten Eingriffe geschädigten Ökosystemkomponenten wird hingewirkt. Die funktionalen
Gruppen der biologischen Merkmale (Anhang III
Tabelle 1 MSRL) oder deren Nahrungsgrundlage werden nicht gefährdet.
 Freiwillige Vereinbarungen zum Schutz von
Arten und Lebensräumen in Küstengewässern
3.3 Wenn unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels die ökologischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wiederansiedlung von lokal ausgestorbenen oder bestandsgefährdeten Arten gegeben sind, werden
ihre Wiederansiedlung oder die Stabilisierung ihrer Population angestrebt, sowie weitere Gefährdungsursachen in für diese Arten ausreichend
großen Meeresbereichen beseitigt. Zu den lokal
in der deutschen Nordsee ausgestorbenen oder
bestandsgefährdend zurückgegangen Arten
zählen beispielsweise der Stör (Acipenser sturio), der Helgoländer Hummer (Homarus
gammarus) und die Europäische Auster (Ostrea
edulis).
 Nationaler Aktionsplan Stör; Wiederansiedlung Stör (Acipenser sturio)
3.4 Menschliche Bauwerke und Nutzungen gefährden die natürliche Ausbreitung (inkl. Wanderung) von Arten nicht, für die ökologisch durchlässige Migrationskorridore wesentliche Habitate
darstellen.
 Verbesserung der Durchgängigkeit – Maßnahmen Nr. 68, 69, 76 des LAWA-BLANOMaßnahmenkataloges
3.5 Die Gesamtzahl von Einschleppungen und
Einbringungen neuer Arten geht gegen Null. Zur
Minimierung der (unbeabsichtigten) Einschleppung sind Vorbeugemaßnahmen implementiert.
Neu auftretende Arten werden so rechtzeitig erkannt, dass ggf. Sofortmaßnahmen mit Aussicht
auf Erfolg durchgeführt werden können. Die
Zeichnung und Umsetzung bestehender Verordnungen und Konventionen sind hierfür eine
wichtige Voraussetzung.
 IMO Ballastwasser-Übereinkommen25
 Wiederansiedlung Hummer (Homarus
gammarus)
 Maßnahmen der Länder zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Gewässer –
Rückbau von Wanderungshindernissen und
Schaffung von funktionsfähigen Auf- und Abstiegshilfen für Wanderfische
 Implementierung der Verordnung (EU) Nr.
708/2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
 Implementierung der Verordnung (EU) Nr.
1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung
invasiver gebietsfremder Arten
Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
In der Anfangsbewertung der deutschen Nordsee (2012) hat Deutschland gegenüber der EUKommission festgestellt, dass der gute Umweltzustand für die folgenden Merkmale nicht erreicht wurde (Zooplankton und nicht-einheimische Arten wurden nicht bewertet):






25
Biotoptypen
Phytoplankton
Makrophyten
Makrozoobenthos
Fische
Schweinswale
Das IMO Ballastwasser-Übereinkommen ist noch nicht in Kraft.
36
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm

II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
See- und Küstenvögel
Laut Anfangsbewertung sind die genannten Merkmale einer insgesamt zu hohen Gesamtbelastung menschlicher Aktivitäten ausgesetzt.
Da allein durch die bisher bestehenden Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele für die Nordsee im Hinblick auf den Schutz mariner Arten und Habitate nicht erreicht
werden können, sieht das Maßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee folgende, in Tabelle II.3 gelistete, weitere MSRL-Maßnahmen vor.
Tabelle II.3: Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Umweltziele
Operative Ziele (Umweltziel 3)
Neue Maßnahme(n)
3.1 Es bestehen räumlich und zeitlich ausreichende Rückzugs- und Ruheräume für Ökosystemkomponenten. Zum Schutz vor anthropogenen Störungen werden z.B. ungenutzte und/oder eingeschränkt genutzte Räume und Zeiten
(„No-take-zones“ und „No-take-times“, für die Fischerei gemäß den Regeln der GFP) eingerichtet (vgl. u.a. Erwägungsgrund 39 zur MSRL).
 Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in
Schutzgebietsverordnungen (UZ3-01) –
Maßnahme Nr. 409 des LAWA-BLANOMaßnahmenkataloges
3.2 Die Struktur und Funktion der Nahrungsnetze sowie der marinen Lebensräume wird
durch Beifang, Rückwurf und grundgeschleppte
Fanggeräte nicht weiter nachteilig verändert. Auf
die Regeneration der aufgrund der bereits erfolgten Eingriffe geschädigten Ökosystemkomponenten wird hingewirkt. Die funktionalen
Gruppen der biologischen Merkmale (Anhang III
Tabelle 1 MSRL) oder deren Nahrungsgrundlage werden nicht gefährdet.
3.3 Wenn unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels die ökologischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wiederansiedlung von lokal ausgestorbenen oder bestandsgefährdeten Arten gegeben sind, werden
ihre Wiederansiedlung oder die Stabilisierung ihrer Population angestrebt, sowie weitere Gefährdungsursachen in für diese Arten ausreichend
großen Meeresbereichen beseitigt. Zu den lokal
in der deutschen Nordsee ausgestorbenen oder
bestandsgefährdend zurückgegangen Arten
zählen beispielsweise der Stör (Acipenser sturio), der Helgoländer Hummer (Homarus
gammarus) und die Europäische Auster (Ostrea
edulis).
3.4 Menschliche Bauwerke und Nutzungen gefährden die natürliche Ausbreitung (inkl. Wanderung) von Arten nicht, für die ökologisch durchlässige Migrationskorridore wesentliche Habitate
darstellen.
 Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten
im marinen Bereich (UZ3-02) – Maßnahme
Nr. 410 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges
3.5 Die Gesamtzahl von Einschleppungen und
Einbringungen neuer Arten geht gegen Null. Zur
Minimierung der (unbeabsichtigten) Einschleppung sind Vorbeugemaßnahmen implementiert.
Neu auftretende Arten werden so rechtzeitig erkannt, dass ggf. Sofortmaßnahmen mit Aussicht
auf Erfolg durchgeführt werden können. Die
37
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Zeichnung und Umsetzung bestehender Verordnungen und Konventionen sind hierfür eine
wichtige Voraussetzung.
Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu
entnehmen.
Zusammenfassung neuer Maßnahmen
Zur Verbesserung des Zustands der marinen biologische Vielfalt in der deutschen Nordsee
werden zur Erreichung der operativen Ziele des Umweltzieles 3 „Meere ohne Beeinträchtigung
der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten“ in Ergänzung zu den bereits bestehenden Maßnahmen folgende neue Maßnahmen geplant
(LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog):

Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in
Schutzgebietsverordnungen (UZ3-01) – Maßnahmen Nr. 409 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im marinen Bereich (UZ3-02) – Maßnahmen Nr. 410 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges
Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG
Durch die zur Erreichung des Umweltziels „Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten
und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten“ vorgeschlagenen Maßnahmen sollen positive Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biodiversität
erreicht werden. Die Einbindung von gefährdeten marinen Arten und Biotopen in bestehende
räumliche Schutzmaßnahmen ist ein wichtiger Beitrag zu ihrem Erhalt und damit auch ein
Beitrag, um den Rückgang der natürlichen Biodiversität aufzuhalten. Ebenfalls wird dadurch
die Vielfalt der ökologischen Funktionen der benthischen und pelagischen Ökosysteme erhalten und gestärkt. Die Maßnahmen tragen dazu bei, den Erholungswert der Meeresküsten
zu sichern. Damit unterstützen die Maßnahmen auch das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit.
2.4
Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen
Einführung
Die südliche Nordsee einschließlich der deutschen Küstengewässer und der ausschließlichen
Wirtschaftszone (AWZ) unterliegt einer vielfältigen und intensiven Nutzung durch menschliche
Aktivitäten. Wenn jedoch der Naturraum Meer erhalten bleiben und die natürlichen Ressourcen auch noch zukünftigen Generationen zur Verfügung stehen sollen, dann können nur ökosystemgerechte und zukunftsfähige Nutzungen und Nutzungswünsche zugelassen werden.
Das heißt, dass die Grenzen der Tragfähigkeit und Belastbarkeit der marinen Ökosysteme
anerkannt, respektiert und bei allen menschlichen Handlungen berücksichtigt werden müssen.
38
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Deskriptor 1 (biologische Vielfalt) zeigt die zentrale Bedeutung der marinen biologischen Vielfalt für die Umsetzung der MSRL und überschneidet sich mit den weiteren Deskriptoren, insbesondere mit Deskriptor 3 (Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände), Deskriptor 4 (Nahrungsnetz) und Deskriptor 6 (Meeresboden).
Die im Folgenden dargestellten bestehenden und neuen Maßnahmen wurden auf Basis der
bereits unter Umweltziel 3 (Kap. II.2.3) beschriebenen Grundlagen entwickelt und dienen der
Erreichung des Umweltziels 4 „Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen“.
Darüber hinaus unterstützen sie, ebenso wie die Maßnahmen unter Umweltziel 3, die Erreichung weiterer Umweltziele und tragen so zu einer Verbesserung des Zustands mehrerer Deskriptoren (Anhang I MSRL) bei.
Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Ein genereller Schutz im Küstenmeer und in der AWZ durch die Naturschutzgesetzgebung
von Bund und Ländern wurde bereits unter Umweltziel 3 beschrieben.
Bei der Genehmigung von Vorhaben im Meer werden alle Pläne und Projekte einschließlich
der Offshore Windparks auf ihre Auswirkungen auf die Natur und Umwelt durch die entsprechenden Genehmigungsverfahren im Vorfeld geprüft.
Die Prüfung erfolgt dabei in der Regel im „Huckepack“-Verfahren an die relevanten Planungsund Genehmigungsverfahren, die z. B. im Rahmen der Seeanlagenverordnung für Installationen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder in den Raumordnungsverfahren
durchgeführt werden. Die naturschutzfachliche Bewertung wird dabei in Teilbereichen durch
abgestimmte und die Verwaltung bindende Konzepte im Vorfeld für die Antragsteller transparent dargestellt.
Die bisher bei OSPAR zum Schutz der biologischen Vielfalt vereinbarten Maßnahmen werden
fortgeführt bzw. berücksichtigt und tragen zur Zielerreichung gemäß MSRL bei. Dies gilt auch
für die bestehenden Vereinbarungen im Rahmen der trilateralen Wattenmeerzusammenarbeit.
Die Unterstützung der Erreichung der operativen Umweltziele 4.1 bis 4.6 durch bestehende
Maßnahmen ist in Tabelle II.4 dargestellt. Die Maßnahmen sind z.T. derzeit noch nicht hinreichend umgesetzt.
Tabelle II.4: Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Umweltziele
Operative Ziele (Umweltziel 4)
Bestehende Maßnahme(n)
UZ 4.1 Alle wirtschaftlich genutzten Bestände
werden nach dem Ansatz des höchstmöglichen
Dauerertrags (MSY) bewirtschaftet.
UZ 4.2 Die Bestände befischter Arten weisen
eine Alters- und Größenstruktur auf, in der alle
Alters- und Größenklassen weiterhin und in Annäherung an natürliche Verhältnisse vertreten
sind.
UZ 4.3 Die Fischerei beeinträchtigt die anderen
Ökosystemkomponenten (Nichtzielarten und
benthische Lebensgemeinschaften) nicht in dem
Maße, dass die Erreichung bzw. Erhaltung ihres
spezifischen guten Umweltzustands gefährdet
wird.
39
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Operative Ziele (Umweltziel 4)
Bestehende Maßnahme(n)
UZ 4.4 Illegale, nicht gemeldete und unregulierte
(IUU) Fischerei gemäß EG-Verordnung
Nr.1005/2008 geht gegen Null.
 Fischereiaufsicht (nach SeefiV und LFischG)
UZ 4.5 Innerhalb der Schutzgebiete in der deutschen Nordsee stehen die Schutzziele und zwecke an erster Stelle. Die besonderen öffentlichen Interessen des Küstenschutzes an der Gewinnung von nicht lebenden Ressourcen sind zu
beachten, und nur nach eingehender Prüfung
von Alternativen in Betracht zu ziehen.
 Regelungen nach BNatSchG und LNatSchG
insb. FFH-Verträglichkeitsprüfung, Artenund Biotopschutz sowie Regelungen zur
Vermeidung und Kompensation von Eingriffen
 Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG
UZ 4.6 Durch die Nutzung oder Erkundung nicht
lebender Ressourcen werden die Ökosystemkomponenten der deutschen Nordsee, insbesondere die empfindlichen, zurückgehenden und
geschützten Arten und Lebensräume nicht beschädigt oder erheblich gestört. Die Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten sowie die Fortpflanzungs-, Ruhe- und Nahrungsstätten der jeweiligen Arten sind dabei besonders zu berücksichtigen.
 Regelungen nach BNatSchG und LNatSchG
insb. FFH-Verträglichkeitsprüfung, Artenund Biotopschutz sowie Regelungen zur
Vermeidung und Kompensation von Eingriffen
 Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG
 Seeanlagenverordnung
 Schallschutzkonzept des BMUB
 Maritime Raumordnung
Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
In der Anfangsbewertung der deutsche Nordsee (2012) hat Deutschland gegenüber der EUKommission festgestellt, dass der gute Umweltzustand für die folgenden Merkmale nicht erreicht wurde (Zooplankton und nicht-einheimische Arten wurden nicht bewertet):







Biotoptypen
Phytoplankton
Makrophyten
Makrozoobenthos
Fische
Schweinswale
See- und Küstenvögel
Laut Anfangsbewertung sind die genannten Merkmale einer insgesamt zu hohen Gesamtbelastung menschlicher Aktivitäten ausgesetzt.
Da allein durch die bisherigen Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele
im Hinblick auf die nachhaltige und schonende Nutzung von Ressourcen nicht erreicht werden
können, sind im Maßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee folgende, in Tabelle II.5 gelistete, weitere MSRL-Maßnahmen geplant.
Tabelle II.5: Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Umweltziele
Operative Ziele (Umweltziel 4)
Neue Maßnahme(n)
UZ 4.1 Alle wirtschaftlich genutzten Bestände
werden nach dem Ansatz des höchstmöglichen
Dauerertrags (MSY) bewirtschaftet.
 Weitere Verankerung des Themas „nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei“ im öffentlichen Bewusstsein (UZ4-01) – Maßnahme
Nr. 411 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges
UZ 4.2 Die Bestände befischter Arten weisen
eine Alters- und Größenstruktur auf, in der alle
40
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Operative Ziele (Umweltziel 4)
Stand: 16.12.2015
Neue Maßnahme(n)
Alters- und Größenklassen weiterhin und in Annäherung an natürliche Verhältnisse vertreten
sind.
UZ 4.3 Die Fischerei beeinträchtigt die anderen
Ökosystemkomponenten (Nichtzielarten und
benthische Lebensgemeinschaften) nicht in dem
Maße, dass die Erreichung bzw. Erhaltung ihres
spezifischen guten Umweltzustands gefährdet
wird.
 Weitere Verankerung des Themas „nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei“ im öffentlichen Bewusstsein (UZ4-01) – Maßnahme
Nr. 411 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges
 Fischereimaßnahmen (UZ4-02) – Maßnahme Nr. 412 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges
 Miesmuschelbewirtschaftungsplan im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer
(UZ4-03) – Maßnahme Nr. 413 des LAWABLANO-Maßnahmenkataloges
UZ 4.4 Illegale, nicht gemeldete und unregulierte
(IUU) Fischerei gemäß EG-Verordnung
Nr.1005/2008 geht gegen Null.
UZ 4.5 Innerhalb der Schutzgebiete in der deutschen Nordsee stehen die Schutzziele und zwecke an erster Stelle. Die besonderen öffentlichen Interessen des Küstenschutzes an der Gewinnung von nicht lebenden Ressourcen sind zu
beachten, und nur nach eingehender Prüfung
von Alternativen in Betracht zu ziehen.
• Nachhaltige und schonende Nutzung von
nicht lebenden sublitoralen Ressourcen für
den Küstenschutz (Nordsee) (UZ4-04) –
Maßnahme Nr. 414 des LAWA-BLANOMaßnahmenkataloges
UZ 4.6 Durch die Nutzung oder Erkundung nicht
lebender Ressourcen werden die Ökosystemkomponenten der deutschen Nordsee, insbesondere die empfindlichen, zurückgehenden und
geschützten Arten und Lebensräume nicht beschädigt oder erheblich gestört. Die Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten sowie die Fortpflanzungs-, Ruhe- und Nahrungsstätten der jeweiligen Arten sind dabei besonders zu berücksichtigen.
• Nachhaltige und schonende Nutzung von
nicht lebenden sublitoralen Ressourcen für
den Küstenschutz (Nordsee) (UZ4-04) –
Maßnahme Nr. 414 des LAWA-BLANOMaßnahmenkataloges
Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu
entnehmen.
Zusammenfassung neuer Maßnahmen
Zur Verbesserung des Zustands der marinen biologischen Vielfalt in der deutschen Nordsee
werden zur Erreichung der operativen Ziele des Umweltzieles 4 „Meere mit nachhaltig und
schonend genutzten Ressourcen“, in Ergänzung zu den bereits bestehenden Maßnahmen,
folgende neue Maßnahmen geplant (LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog):

Weitere Verankerung des Themas „nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei“ im öffentlichen Bewusstsein (UZ4-01) – Maßnahme Nr. 411 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges
41
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015

Fischereimaßnahmen (UZ4-02) – Maßnahme Nr. 412 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Miesmuschelbewirtschaftungsplan im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer
(UZ4-03) – Maßnahme Nr. 413 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Nachhaltige und schonende Nutzung von nicht lebenden sublitoralen Ressourcen für
den Küstenschutz (Nordsee) (UZ4-04) – Maßnahme Nr. 414 des LAWA-BLANOMaßnahmenkataloges
Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG
Es ist der erklärte Zweck der zur Erreichung des Umweltziels „Meere mit nachhaltig und
schonend genutzten Ressourcen“ vorgeschlagenen Maßnahmen positiv auf die Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und Biodiversität und Wasser zu wirken. Durch die vorgeschlagenen Regelungen extraktiver Aktivitäten innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten sollen die Auswirkungen physischer und biologischer Eingriffe auf marine Ökosysteme und die dazugehörigen
Arten und Habitate minimiert werden. Dies wirkt sich insgesamt positiv auf die Biodiversität
aus. Die Maßnahmen unterstützen, dass natürliche Ressourcen langfristig, mithin auch kommenden Generationen, zur ökosystemgerechten und zukunftsfähigen Nutzung zur Verfügung
stehen, und wirken daher auch positiv auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit.
2.5
Meere ohne Belastung durch Abfall
Einführung
„Abfälle im Meer“ sind alle langlebigen, gefertigten oder verarbeiteten beständigen Materialien, die durch Wegwerfen oder als herrenloses Gut in die Meeresumwelt gelangen. Das
schließt den Transport dieser Materialien in die Meere über Flüsse, Einleitungen und Winde
mit ein. Abfälle im Meer können eine potenzielle Bedrohung für Tiere und Lebensräume darstellen, behindern die Nutzungen der Meere, verursachen hohe wirtschaftliche Kosten und
mindern den Erholungswert der Küsten. Neben großformatigen Abfällen wie Plastikflaschen
oder -tüten werden auch Mikropartikel aus Kunststoffen ubiquitär in Meereswirbeln, Sedimenten und an Stränden beobachtet sowie in Meeresorganismen nachgewiesen. Als Mikropartikel bezeichnet man alle Müllteile von fünf Millimetern und kleiner.
Standardisiertes Spülsaummonitoring wird in der deutschen Nordsee seit 2002 durchgeführt.
Dreiviertel der zwischen 2002-2008 in den Spülsäumen gefundenen Müllteile bestanden aus
Plastik und/oder Styropor. Die am häufigsten gefundenen Müllteile mit 30% Anteil an der Gesamtbelastung waren Taue, Leinen und Netze. Weitere 28% bestanden aus verschiedenen
Verpackungsmaterialien, Teile aus Plastik unbekannter Herkunft waren mit 16% vertreten.
Nach Anhang 1 MSRL (qualitative Deskriptoren) liegt ein guter Umweltzustand in Bezug auf
Meeresmüll dann vor, wenn die Eigenschaften und Mengen der Abfälle im Meer keine
schädlichen Auswirkungen auf die Küsten- und Meeresumwelt haben. Das betrifft insbesondere die negativen Auswirkungen des regelmäßigen Verhedderns/Strangulieren von Meereslebewesen in Meeresmüll, die orale Aufnahme von Müll im Meer durch marine Organismen,
die Bedeckung von Habitaten und Lebensgemeinschaften, die Verhärtung und Abschürfung
von Meeresboden und den Transport von nicht-einheimischen Arten auf Müllteilen.
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II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Der gute Umweltzustand für die deutsche Nordsee ist in Bezug auf Abfälle im Meer dann erreicht, wenn Abfälle und deren Zersetzungsprodukte keine schädlichen Auswirkungen auf
die Meereslebewesen und Lebensräume haben. Weiterhin sollen Abfälle und deren Zersetzungsprodukte nicht die Einwanderung und Ausbreitung von nicht-einheimischen Arten unterstützen (Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche Nordsee, 2012).
Für eine deutsche Nordsee ohne Belastung durch Abfall wurden daher folgende operative
Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Nordsee, 2012):

Kontinuierlich reduzierte Einträge und eine Reduzierung der bereits vorliegenden Abfälle
führen zu einer signifikanten Verminderung der Abfälle mit Schadwirkung für die marine
Umwelt an den Stränden, auf der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden.

Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen (insbesondere von Mikroplastik) gehen langfristig gegen Null.

Weitere nachteilige ökologische Effekte (wie das Verfangen und Strangulieren in Abfallteilen) werden auf ein Minimum reduziert.
Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Eine Reihe bestehender nationaler und europäischer Vorgaben haben bereits die Verringerung der Einträge von Abfällen in die Meere zum Ziel. Dazu gehören:

Abfallwirtschaft: Pfandsysteme für bestimmte Getränkeverpackungen; Deponierungsverbot für Kunststoffe; flächendeckende Erfassung von Verpackungen im Verbund
mit Verwertungs- und Recyclingquoten, Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder gemäß den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie (RL
2008/98/EG), strategisches Konzept des Bundes zur Steigerung der Ressourceneffizienz (Ressourceneffizienzprogramm ProgRess).

Weitergehende Abwasserbehandlung

Verbot der Einbringung von Abfällen in die Hohe See

Vorgaben für Hafenauffangeinrichtungen, Mülltagebücher und Müllbehandlungsplänen (RL 2000/59/EG)

IMO: MARPOL Anlage V und Hafenstaatkontrollen, Nordsee als Sondergebiet mit
Verbot des Einbringens jeglicher Schiffsabfälle
Für eine noch effektivere Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG könnten z.B. die Harmonisierung von statistischen Erfassungsmethoden und die Intensivierung der Kontrolle von Seefahrzeugen (Mülltagebüchern) beitragen.
Weiterhin wurden in der Vergangenheit bereits Maßnahmen durch die Privatwirtschaft, Umweltorganisationen und Kommunen ergriffen. Dazu zählen die freiwillige entgeltliche Abgabe
für Plastiktüten in weiten Teilen des deutschen Lebensmitteleinzelhandels (die als Sekundäreffekt den Verbrauch von Plastiktüten senkt), der Einsatz von schadstoffarmen Müllverbrennungsanlagen auf Kreuzfahrtschiffen, Aufklärungskampagnen und Umweltbildung sowie Reinigungsmaßnahmen in erster Linie an Stränden.
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II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Da allein durch die bisherigen Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele
der Nordsee im Hinblick auf Abfälle im Meer nicht erreicht werden können, sieht das Maßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee besondere MSRL-Maßnahmen vor, die innerhalb des bestehenden rechtlichen Rahmens nicht bzw. nicht ausreichend adressiert sind.
Zu den zentralen Maßnahmen, die hinsichtlich landseitiger Einträge ergriffen werden sollen,
gehört die Prüfung der dominanten Müllarten hinsichtlich ihrer Gefährdung für die marine
Umwelt zur Modifikation und Substitution von Produkten. Die Kunststoffherstellung kann beispielsweise durch Änderungen im Produktdesign und der Zusammensetzung von Kunststoffen dazu beitragen, dass diese weniger belastend für die Meeresumwelt sind. Zwei Arten von
Meeresmüll sind besonders häufig für negative Auswirkungen auf marine Lebewesen und
Habitate verantwortlich: Fischereigerät und -netze und Verpackungsmaterialien bzw. Reste
davon.
Deshalb sind Maßnahmen zur weiteren Reduktion der Einträge von Kunststoffabfällen, z.B.
Plastikverpackungen, in die Meere vorgesehen. Weitere Aktionsfelder hinsichtlich landseitiger Einträge bestehen in der Vermeidung des Einsatzes von primären Mikroplastikpartikeln
sowie der Entwicklung und des Einsatzes von technischen Rückhaltemöglichkeiten zur Verminderung der Emissionen von Mikroplastikpartikeln (inkl. synthetischen Textilfasern), dem
verbesserten Umgang und Transport von Mikropellets und Kunststoffpulvern sowie der Prüfung und Entwicklung von Lösungen hinsichtlich weiterer Eintragswege von Mikroplastikpartikeln.
Die Neufestlegung oder Intensivierung von Vorgaben zur Reduzierung des Plastikmüllaufkommens durch landseitige Anlieger fällt insbesondere in den Wirkungsbereich von Kommunen oder Landkreisen und betrifft im Kern das kommunale Ordnungs-, Satzungs- und Vergaberecht. Es gilt, den entsprechenden Handlungsspielraum auf der geeigneten Regelungsebene zu eröffnen. Grundsätzlich besteht die Notwendigkeit der Schaffung oder Anpassung
entsprechender zugrundeliegender bundes- und landesrechtlicher Regelungen.
Im Fokus der Maßnahmen, die für seeseitige Einträge ergriffen werden, befinden sich u.a.
müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und -geräten, die insbesondere zur Erreichung des zweiten und dritten oben genannte operativen Umweltziels für eine Nordsee ohne
Belastungen durch Abfälle im Meer vonnöten sind. Außerdem sollen sinnvolle Reinigungsaktionen ergänzend zu den vorbeugenden Maßnahmen ergriffen und fortgeführt werden, um
damit das erste oben genannte operative Umweltziel hinsichtlich der Reduktion vorhandener
Abfälle zu unterstützen. Dazu dient weiterhin die fortlaufende Etablierung der Initiative
„Fishing for Litter“, an der sich mittlerweile alle Küstenbundesländer beteiligen. Weiterhin soll
das Thema Meeresmüll in schulischen und beruflichen Lehrzielen und -plänen verankert
werden und damit fester Bestandteil der Allgemeinbildung werden.
Die Anrainerstaaten des Nordostatlantiks haben auf der OSPAR-Jahrestagung im Juni 2014
einen regionalen Aktionsplan gegen Meeresmüll verabschiedet. Dieser soll dazu beitragen,
dass künftig deutlich weniger Müll in den Nordostatlantik gelangt als bisher und ein Teil des
bereits im Meer befindlichen Mülls entfernt wird. Zum Nordostatlantik gehört auch die Nordsee. Dieser regional entwickelte und koordinierte Aktionsplan stellt einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der MSRL dar. Deutschland hat daran federführend mitgewirkt und wird
sich an der Umsetzung des Aktionsplans aktiv beteiligen. Die in dem Aktionsplan genannten
Maßnahmen werden daher gemäß der sich aus den wasserrechtlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen im nationalen Maßnahmenprogramm fortgeführt bzw. berücksichtigt.
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ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Zusammenfassung neuer Maßnahmen
Um das Umweltziel 5 „Meere ohne Belastung durch Abfall“ zu erreichen, enthält das MSRLMaßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee folgende neue Maßnahmen (LAWABLANO-Maßnahmenkatalog):

Verankerung des Themas Meeresmüll in Lehrzielen, Lehrplänen und -material (UZ501) – Maßnahme Nr. 416 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Modifikation/Substitution von Produkten unter Berücksichtigung einer ökobilanzierten
Gesamtbetrachtung (UZ5-02) – Maßnahme Nr. 417 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Vermeidung des Einsatzes von primären Mikroplastikpartikeln (UZ5-03) – Maßnahme
Nr. 418 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Reduktion der Einträge von Kunststoffmüll, z. B. Plastikverpackungen, in die Meeresumwelt (UZ5-04) – Maßnahme Nr. 419 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und -geräten (UZ5-05) – Maßnahme
Nr. 420 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Etablierung des „Fishing-for-Litter“-Konzepts (UZ5-06) – Maßnahme Nr. 421 des
LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Reduzierung bereits vorhandenen Mülls im Meer (UZ5-07) – Maßnahme Nr. 422 des
LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Reduzierung des Plastikaufkommens durch kommunale Vorgaben (UZ5-08) – Maßnahme Nr. 423 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Reduzierung der Emission und des Eintrags von Mikroplastikpartikeln (UZ5-09) –
Maßnahme Nr. 424 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges
Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu
entnehmen.
Im Übrigen arbeitet Deutschland an der Entwicklung regionaler Maßnahmen im Rahmen des
OSPAR Regionalen Aktionsplans zu Müll mit.
Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG
Durch die zur Erreichung des Umweltziels „Meere ohne Belastung durch Abfall“ vorgeschlagenen Maßnahmen sollen die Wasserqualität verbessert und negative Effekte auf marine Organismen vermindert werden. Die Reduzierung der Einträge von Müll und Mikroplastikpartikeln ins Meer wirkt sich positiv auf die Qualität von Wasser und Sediment als Lebensraum
für marine Organismen, aber auch auf die Badewasserqualität für den Menschen aus. Sie
wirkt auch positiv auf den Gesundheitszustand der Meeresorganismen und unterstützt so
den Schutz des Menschen vor potentiellen Beeinträchtigungen. Die Reduzierung der Belastung von marinen Organismen und Habitaten mit Müll und Mikroplastikpartikeln unterstützt
die Schutzziele für Tiere und Pflanzen und wirkt positiv auf die Biodiversität.
45
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
2.6
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge
Einführung
Unterwasserlärm kommt unter den verschiedenen Energieeintragsformen in die Nordsee ein
besonderer Stellenwert zu, da er sich im großen räumlichen Maßstab ausbreiten kann. Vor
allem impulsartige Schalleinträge können zur Schädigung mariner Arten führen, während für
kontinuierliche Lärmquellen andere Effekte wie Störung (Vertreibung) oder Maskierung von
biologisch wichtigen Signalen und damit die Einschränkung des akustischen Lebensraums
relevanter sind. Besonders betroffen durch die Einleitung von anthropogenem Unterwasserschall sind nach heutigem Kenntnisstand marine Säuger und Fische, aber auch wirbellose
Tiere.
Laut Anfangsbewertung der deutschen Nordsee (2012) sind relevante Quellen impulshafter
Einträge von Unterwasserschall in der deutschen Nordsee der Einsatz verschiedener Typen
von Sonaren, die schallintensiven Bauarbeiten von Offshore-Windenergieanlagen, seismische Aktivitäten, Sprengungen (bspw. von Munitionsaltlasten) sowie der Einsatz von akustischen Vergrämern, z.B. in der Fischerei. Die Schifffahrt, der Sand- und Kiesabbau und der
Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen stellen die wesentlichen kontinuierlichen Schalleinträge dar.
Die räumliche Ausdehnung der Belastung von Wärmeeinträgen, elektromagnetischen Feldern (z.B. von Unterwasserkabeln) und Lichteinträgen ist in der Regel begrenzt, wohingegen
ihre Wirkungen ausgedehnt sein können. Als Beispiel ist hier die nicht auszuschließende
Barrierewirkung auf Wanderungen verschiedener Arten zu nennen. So kann die notwendige
Befeuerung von Bauwerken z.B. bei ziehenden Vögeln zu Ausweichbewegungen führen und
letztendlich eine Barrierewirkung haben. Andererseits können beleuchtete Objekte vor allem
nachts und bei schlechter Sicht Vögel anlocken und zu einem erhöhten Vogelschlag führen.
Bei einer eventuellen Reduzierung der Beleuchtung bleiben bestehende Anforderungen z.B.
der Leichtigkeit und Sicherheit des Schiffsverkehrs, des Flugverkehrs und der Arbeitssicherheit (Betriebsbeleuchtung) unberührt.
Wärmeeinträge in die Küstengewässer erfolgen durch Kühlwasser (Energieerzeugung, Produktionsprozesse), Stromkabel und sonstige Einleitungen (z.B. Soleeinleitungen). Dadurch
kommt es lokal zu Temperaturerhöhungen, die mit zunehmender Entfernung zur Emissionsquelle abnehmen. Hierdurch kann es zur Meidung des Gebietes durch bestimmte Arten bzw.
einzelner Entwicklungsstadien, zu veränderter Aktivität und zu Veränderungen der Artengemeinschaften kommen.
Nach Anhang 1 MSRL (qualitative Deskriptoren) liegt ein guter Umweltzustand für Energieeinträge vor, wenn sich die Einleitung von Energie, einschließlich Unterwasserlärm, in einem
Rahmen bewegt, der sich nicht nachteilig auf die Meeresumwelt auswirkt.
Der gute Umweltzustand für die deutsche Nordsee ist in Bezug auf Energieeinträge dann erreicht, wenn (Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche Nordsee, 2012):

das Schallbudget der deutschen Nordsee die Lebensbedingungen der betroffenen
Tiere nicht nachteilig beeinträchtigt. Alle menschlichen lärmverursachenden Aktivitäten dürfen sich daher nicht erheblich auf die Meeresumwelt der Nordsee auswirken.

der Temperaturanstieg nicht zu negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt führt.
46
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015

die Emissionen von elektromagnetischen Feldern Wanderungen oder Orientierungsvermögen der Meereslebewesen nicht nachteilig beeinträchtigen.

der Lichteintrag Meereslebewesen nicht nachteilig beeinträchtigt.
Für eine deutsche Nordsee ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge wurden daher folgende operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die
deutsche Nordsee, 2012):

Der anthropogene Schalleintrag durch impulshafte Signale und Schockwellen führt zu
keiner physischen Schädigung (z.B. einer temporären Hörschwellenverschiebung bei
Schweinswalen) und zu keiner erheblichen Störung von Meeresorganismen.

Schalleinträge infolge kontinuierlicher, insbesondere tieffrequenter Breitbandgeräusche haben räumlich und zeitlich keine nachteiligen Auswirkungen, wie z.B. signifikante (erhebliche) Störungen (Vertreibung aus Habitaten, Maskierung biologisch relevanter Signale, etc.) und physische Schädigungen auf Meeresorganismen.

Der anthropogene Wärmeeintrag hat räumlich und zeitlich keine negativen Auswirkungen bzw. überschreitet die abgestimmten Grenzwerte nicht. Im Watten-/Küstenmeer wird ein Temperaturanstieg im Sediment von 2 K in 30 cm Tiefe, in der AWZ ein
Temperaturanstieg von 2 K in 20 cm Sedimenttiefe nicht überschritten

Elektromagnetische und auch elektrische Felder anthropogenen Ursprungs sind so
schwach, dass sie Orientierung, Wanderungsverhalten und Nahrungsfindung von
Meeresorganismen nicht beeinträchtigen

Von menschlichen Aktivitäten ausgehende Lichteinwirkungen auf dem Meer haben
keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt.
Für die weitere Ausgestaltung der vorgeschlagenen Umweltziele bedarf es einer grundlegenden Evaluierung sowohl der Einträge als auch der Wirkungen, um auf dieser Basis die operativen Ziele anzupassen.
Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Zum Umweltziel 6 „Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge“ werden die Auswirkungen der verschiedenen Energieeinträge in der Regel bei Vorhabengenehmigungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG bzw. der FFH-Verträglichkeitsprüfung und der Eingriffsregelung geprüft und bewertet. Reduktionen anthropogener Energieeinträge werden derzeit durch Auflagen bei der Zulassung von Vorhaben erreicht. So werden beispielsweise lärmminimierende Bauweisen (Vibrations- statt Rammverfahren) oder Begleitmaßnahmen (z.B. Blasenschleier) bei lärmintensiven Tätigkeiten festgesetzt.
Für die ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee gelten seit 2008 verpflichtende Grenzwerte für die Schallemissionen bei Rammarbeiten für die Installation von Offshore Windenergieanlagen, Umspannwerke und Konverterstationen.
Für Infrastrukturmaßnahmen in den Küstengewässern und der ausschließlichen Wirtschaftszone, z.B. Rammarbeiten beim Bau von Offshore-Windparks, gelten durch Zulassungsbehörden etablierte Verfahren.
Für den Wärmeeintrag z.B. durch stromableitende Kabel im Sediment gilt in den Nordseegewässern das so genannte 2K Kriterium. Darüber hinaus legen Wärmelastpläne der Küstenländer Anforderungen an Wärmeeinleitungen in Oberflächengewässer zur Erreichung der
Qualitätskriterien der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie WRRL) fest.
47
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Da allein durch die bisherigen Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele
der Nordsee im Hinblick auf anthropogene Energieeinträge im Meer nicht erreicht werden
können, sieht das Maßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee besondere MSRL-Maßnahmen vor, die innerhalb des bestehenden rechtlichen Rahmens nicht bzw. nicht ausreichend adressiert sind.
Die Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für anthropogene Unterwasserschallbelastungen (Dauer- und Impulsschallbelastungen) zur Verhinderung negativer
Auswirkungen auf relevante Arten ist notwendig, um auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse anthropogene Schallbelastungen im Meer zu regulieren und relevante Arten effektiv schützen zu können.
Grundlage für das gezielte Management anthropogener Lärmeinträge ist die Erfassung der
Schallquellen und der durch sie hervorgerufenen Belastungen. Hierfür werden ein Schallregister und eine Lärmkartierung vorgesehen.
Das geplante zentrale Schallregister soll zunächst alle impulshaften Schalleinträge, welche
Genehmigungsverfahren unterliegen, erfassen. Perspektivisch soll die Konzeption auch die
Ergänzung um länger andauernde Schalleinträge und ggf. Schiffslärm und andere kontinuierliche Einträge erlauben. Das Register soll die Identifizierung von Belastungsschwerpunkten
und damit eine Bewertung sowie kumulative Betrachtung der Auswirkungen von mehreren
Quellen ermöglichen.
Die Lärmkartierung liefert die raumbezogene Erfassung der kontinuierlichen Schallbelastung
und eine Standardisierung der Erfassung von Hintergrundschall. Durch die Identifizierung
räumlicher Belastungsschwerpunkte können geeignete Minderungsmaßnahmen entwickelt
werden. Es wird die Datengrundlage erarbeitet, die zwingend erforderlich ist, um den Umweltzustand bezüglich des anthropogenen Unterwasserschalleintrags zu bewerten, Trends
zu erkennen und zu analysieren, um ggf. planerische und regulatorische Schutzmaßnahmen
ableiten zu können.
Die Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nordsee ist notwendig, da die gegenwärtigen Schalleinträge neben anderen Faktoren eine wesentliche Gefährdungsursache für marine Organismen darstellen und es derzeit im deutschen Teil der
Nordsee kaum Rückzugs- und Ruhebereiche frei von anthropogenen Schallquellen gibt. Besonders bei der Erzeugung von Impulsschall, Stoß- und Schockwellen (Seismik, Bauaktivitäten und Sprengungen) sind ohne Schallschutz Verletzungen sowie erhebliche Beeinträchtigungen (Störungen) u. a. für die FFH-Art Schweinswal nicht auszuschließen.
Die Ableitung und Anwendung von Schwellenwerten für Wärmeeinträge soll differenziert
nach charakteristischen Arten und Jahreszeiten die Bestimmung von Schwellenwerten für
zulässige absolute und relative Temperaturerhöhungen und deren räumliche Ausdehnung
festlegen und im Rahmen von Genehmigungsverfahren zur Anwendung bringen.
Die Analyse der Auswirkungen von Lichtemissionen im Offshore-Bereich auf die Meeresumwelt sowie die Umsetzung umweltverträglicher Modifikationen der Beleuchtung von Offshore
Installationen (z.B. Öl- und Gasplattformen, Windkraftanlagen, Umspannplattformen, Förder/Prospektionsplattformen) soll die Auswirkungen auf Seevögel minimieren. Hierbei sind die
Umsetzung und Anwendung geeigneter technischer Modifikationen über internationale Abstimmung (IALA) und entsprechender Vorschriften zu beachten.
Die Gewährleistung von Meeren ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge
einschließlich der kumulativ auf die Meeresökosysteme wirkenden Veränderungen ist eine
48
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
unabdingbare Voraussetzung, um den guten Umweltzustand in Bezug auf die marine biologische Vielfalt und Energieeinträge zu erreichen. Deshalb sind die geplanten neuen Maßnahmen für das vorliegende Umweltziel gleichzeitig auch Maßnahmen für die Umweltziele
„Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen
menschlicher Aktivitäten“ und „Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen“.
Zusammenfassung neuer Maßnahmen
Um das Umweltziel 6 „Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge“
zu erreichen, enthält das MSRL-Maßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee folgende
neue Maßnahmen (LAWA-BLANO Maßnahmenkatalog):

Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm auf relevante Arten (UZ6-01) – Maßnahme Nr.425 des LAWA-BLANOMaßnahmenkataloges

Aufbau eines Registers für relevante Schallquellen und Schockwellen und Etablierung standardisierter verbindlicher Berichtspflichten (UZ6-02) – Maßnahme Nr. 426
des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Lärmkartierung der deutschen Meeresgebiete (UZ6-03) – Maßnahme Nr. 427 des
LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und
Ostsee (UZ6-04) – Maßnahme Nr. 428 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Ableitung und Anwendung von Schwellenwerten für Wärmeeinträge (UZ6-05) – Maßnahme Nr. 429 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Entwicklung und Anwendung umweltverträglicher Beleuchtung von Offshore Installationen und begleitende Maßnahmen (UZ6-06) – Maßnahme Nr. 430 des LAWABLANO-Maßnahmenkataloges
Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu
entnehmen.
Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG
Die zur Erreichung des Umweltziels „Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene
Energieeinträge“ vorgeschlagenen Maßnahmen sollen dazu dienen, sich positiv auf Tiere,
Pflanzen und Biodiversität und die Wasserqualität auszuwirken. Die Reduktion des Eintrags
von Unterwasserschall und Maßnahmen für das Management schallintensiver Aktivitäten
wirkt sich positiv auf marine Organismen aus. Dies gilt insbesondere für die Minimierung impulsiver Schalleinträge und deren negativer Effekte auf marine Säugetiere. Lärmminderungsmaßnahmen insbesondere in küstennahen Gewässern sind auch geeignet, den Menschen
vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen.
Die Begrenzung des Eintrags von Wärme ins Meer wirkt positiv auf marine Organismen, für
die sonst aufgrund der veränderten Umweltbedingungen bestimmte Gebiete nicht mehr als
Habitat zur Verfügung stehen. Die Maßnahme trägt auch zum Schutz der Biodiversität
dadurch bei, dass das Risiko temperaturbedingter Etablierung und Verbreitung nicht-einheimischer Arten reduziert wird. Die Maßnahme minimiert auch ein wärmebedingtes vermehrtes
Vorkommen pathogener Keime im Badewasser und daraus folgender Gesundheitsrisiken für
den Menschen.
49
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Maßnahmen zur ökologisch verträglichen Beleuchtung von Offshore-Anlagen wirken nicht
nur positiv auf Seevögel, sondern auch auf terrestrische Arten (Zugvögel und Fledermäuse).
2.7
Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik
Einführung
Die hydrografischen und sedimentologischen Bedingungen werden unmittelbar durch Wasserstände und Seegang als primäre Wirkfaktoren geprägt. Sie bestimmen im Zusammenwirken mit der Atmosphäre und dem Relief, der Beschaffenheit und der Struktur des Seegrunds
die sekundären Erscheinungsformen Strömung, Salzgehalt, Temperatur und Trübung und
die damit einhergehenden Schichtungen der Wasserkörper. In ihrer Gesamtwirkung bestimmen sie die Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften der Meeresökosysteme in der
deutschen Nordsee. Gezeiten-, trift-, dichte- und seegangserzeugte Strömungen bestimmen
einerseits unmittelbar Lebensräume von Arten und andererseits auch mittelbar durch Prägung von Relief, Beschaffenheit und Struktur des Meeresgrundes. Ausdehnung, Ausprägung
und Stabilität von Schichtungen haben maßgeblichen Einfluss auf Stoffflüsse im Ökosystem.
Temperatur und Salzgehalt haben entscheidenden Einfluss auf die Verbreitung der Meeresorganismen insbesondere in Meeresgebieten mit dauerhaftem Oberwasserzufluss (Ästuare).
Nach Anhang 1 MSRL (qualitative Deskriptoren) liegt ein guter Umweltzustand für hydrografische Bedingungen vor, wenn dauerhafte Veränderungen der hydrografischen Bedingungen
keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme haben.
Der Deskriptor ist v.a. bei Infrastrukturprojekten im Meeresbereich relevant, wie z.B. Brükkenbauten oder Anlagen zur Energiegewinnung, die die hydrografischen und sedimentologischen Bedingungen dauerhaft ändern und damit nachteilige Auswirkungen auf die Hydromorphologie haben können.
Meere mit einer natürlichen hydromorphologischen Charakteristik unterstützen auch die Erreichung des guten Umweltzustands in Bezug auf die marine biologische Vielfalt (Deskriptor
1), das Nahrungsnetz (Deskriptor 4) und den Meeresboden (Deskriptor 6) sowie der Umweltziele „Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten“ und „Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen“.
Der gute Umweltzustand für die deutsche Nordsee ist in Bezug auf die Hydromorphologie
dann erreicht, wenn dauerhafte Veränderungen der hydrografischen Bedingungen auf Grund
menschlicher Eingriffe lediglich lokale Auswirkungen haben und diese Auswirkungen einzeln
oder kumulativ keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme haben und nicht
zu biogeographischen Populationseffekten führen (Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche Nordsee, 2012).
Für eine deutsche Nordsee mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik wurden daher folgende operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Nordsee, 2012):

Die (Teil-)Einzugsgebiete der Wattbereiche sind im natürlichen Gleichgewicht. Die
vorhandenen Substratformen befinden sich in ihren typischen und vom dynamischen
Gleichgewicht geprägten Anteilen. Es besteht eine natürliche Variabilität des Salzgehaltes.
50
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015

Die Summe der Beeinflussung von hydrologischen Prozessen hat keine nachteiligen
Auswirkungen auf die Meeresökosysteme.

Veränderungen der Habitate und insbesondere der Lebensraumfunktionen aufgrund
anthropogen veränderter hydrografischer Gegebenheiten führt allein oder kumulativ
nicht zu einer Gefährdung von Arten und Lebensräumen bzw. zum Rückgang von
Populationen.
Im deutsch-niederländischen Forschungsvorhaben „Wadden Sea morphological development due to the accelaration of relative sea-level rise“ (WADE) wurden exemplarisch in
sechs Watteinzugsgebieten des ostfriesischen Wattenmeers und an der Dithmarscher Bucht
wesentliche quantitative Grundlagen zu morphodynamischen Gleichgewichtszuständen ermittelt. Aufbauend auf diesen Ergebnissen und unterstützt durch neuere Daten sollen die typischen und vom dynamischen Gleichgewicht geprägten Anteile der Substratformen zur
Festlegung von Grenzwerten ermittelt werden. Hiermit können auch die Grundlagen für die
Veränderung von Habitaten geschaffen werden.
Bei den Fragestellungen hinsichtlich der Beeinflussung von hydrologischen Prozessen kann
auf die umfangreichen Erkenntnisse von Umweltverträglichkeitsuntersuchungen zurückgegriffen werden.
Die Quantifizierung dieser Ziele ist derzeit Gegenstand der Arbeiten der nationalen Fach-Arbeitsgruppe. Hierfür werden Kartierungen des Meeresgrundes zur Erfassung der Substratbeschaffenheit und -verteilung fortgeführt, bestehende nationale und internationale Festlegungen berücksichtigt, Modelle entwickelt und neue Referenzwerte festgelegt.
Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Die Auswirkungen von Vorhaben auf die Hydrografie und Sedimente werden in der Regel im
Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung entsprechend UVPG bei der Vorhabengenehmigung geprüft.
Darüber hinaus bestehen derzeit keine zusätzlichen Maßnahmen zu Umweltziel 7 „Meere mit
natürlicher hydromorphologischer Charakteristik“.
Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Da es bei dem Umweltziel „Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik“ um
die Erhaltung eines weitgehend natürlichen Zustandes geht, sind im Wesentlichen Maßnahmen zur Analyse der Zielerreichung erforderlich. Dies ist u.a. durch Nachuntersuchungen /
Monitoring im Zuge von physischen Eingriffen in Meeres- und Küstengewässern zu gewährleisten.
Das wirksame Management anthropogener Eingriffe in die hydrologischen und sedimentologischen Prozesse der Meeresgewässer erfordert den Nachweis der o.g. Einhaltung der operativen Umweltziele und der Beurteilung negativer Auswirkungen auf die Meeresökosysteme.
Als Maßnahme ist vorgesehen, hierfür ein hydromorphologisches und sedimentologisches
Erfassungs-, Informations- und Analysesystem aufzubauen und einzuführen. Im Rahmen der
Maßnahme erfolgt die Etablierung und dauerhafte Vorhaltung eines abgestimmten Werkzeugs, das die Verfügbarkeit von Informationen sicherstellt.
Die im Rahmen anderer Umweltziele geplanten Maßnahmen zur Reduzierung physischen
Verlusts von benthischen Habitaten, physischer Schädigungen des Meeresbodens, und zur
Wiederherstellung und zum Schutz mariner Ökosysteme, einschließlich von Habitaten und
51
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Arten tragen dazu bei, die Eingriffe in hydrologische und sedimentologische Prozesse zu reduzieren.
Zusammenfassung neuer Maßnahmen
Um das Umweltziel „Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik“ zu erreichen, enthält das MSRL-Maßnahmenprogramm für die Nordsee folgende neue Maßnahme
(LAWA-BLANO-Katalognummer):

Hydromorphologisches und sedimentologisches Informations- und Analysesystem
für die deutsche Nord- und Ostsee (UZ7-01) – Maßnahme Nr. 431 des LAWABLANO-Maßnahmenkataloges
Weitere Einzelheiten sind dem entsprechenden Maßnahmenkennblatt in der Anlage 1 zu
entnehmen.
Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG
Ein hydromorphologisches und sedimentologisches Informations- und Analysessystem verhält sich neutral zu den Schutzgütern. Es unterstützt aber Maßnahmen zum Management
von Eingriffen in hydrologische und sedimentologische Prozesse und kann mittelbar positiv
auf die Schutzgüter Wasser und Tiere, Pflanzen und Biodiversität wirken.
2.8
Ausblick
Schließen von Wissenslücken
Das MSRL-Maßnahmenprogramm gründet auf der Bewertung des Zustands der deutschen
Gewässer in Nord- und Ostsee von 2012 (Anfangsbewertung §45c WHG, Art. 8 MSRL), und
den ebenfalls 2012 auf dieser Grundlage abgeleiteten Umweltzielen (§ 45e WHG, Art. 10
MSRL), die erforderlich sind, um den guten Umweltzustand (§ 45d WHG, Art. 9 MSRL) zu
erreichen. Die laufenden Arbeiten für eine verbesserte nationale Umsetzung der MSRL verfolgen auch das Ziel einer verbesserten Konsistenz zwischen den einzelnen Schritten. Ziel
ist es, die Beschreibung des guten Umweltzustands als zentralen Bezugspunkt für die anderen MSRL-Bestimmungen weiter zu entwickeln. Darauf aufbauend soll die Konkretisierung
und Quantifizierung von Umweltzielen erfolgen.
Die 2012 von der Bundesrepublik vorgelegten Beschreibungen des guten Umweltzustands
der einzelnen MSRL-Deskriptoren und ihrer Indikatoren waren noch überwiegend deskriptiv
und sollen nun konkretisiert und operationalisiert werden. Dies umfasst die (Weiter-)Entwicklung von national und regional abgestimmten Mess- und Bewertungsverfahren (mit Eignungstests) sowie die Ableitung bzw. Überarbeitung quantifizierbarer, d.h. messbarer
Schwellenwerte für den guten Umweltzustand. Insbesondere für neue Deskriptoren, die bisher national noch nicht umfassend im Monitoring berücksichtigt wurden, besteht noch hoher
Entwicklungsbedarf. Dies gilt vor allem für Abfälle im Meer (D10), Einleitung von Energie
(D11) und Aspekte der marinen biologischen Vielfalt (D1) sowie nicht-heimischer Arten (D2).
Gerade bei ihnen sind eine Reihe von Forschungs- und Entwicklungsprojekten erforderlich
(und z.T. bereits angelaufen), um Wissenslücken zu schließen – beispielsweise die Erfassung von Müllteilen in Meerestieren oder von Mikromüll im Sediment. Neue Indikatorensets
52
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
sollen nach Möglichkeit in den nächsten Jahren operationalisiert werden (Konzept, Bewertung, Monitoring, Datenflüsse).
Entwicklungsbedarf besteht ferner hinsichtlich der Bewertung des guten Umweltzustands auf
Ökosystemebene und einer integrativen Gesamtbewertung, welche die unterschiedlichen
Aspekte zusammenfügt. Auch Fragen wie das Verhältnis zwischen gutem Umweltzustand
und den Umweltzielen oder der Definition des Biodiversitätsbegriffs für die MSRL-Umsetzung
bedürfen weiterer Entwicklungsarbeiten. Entwicklungsbedarf besteht auch hinsichtlich einer
flächendeckenden Meeresbodenkartierung von Habitaten und Sedimentstrukturen, gemeinsam dargestellt mit einer Karte menschlicher Aktivitäten und Belastungen. Damit verbunden
ist die Zusammenführung des FFH-Habitatansatzes und der benthischen Bewertung nach
WRRL. Die Arbeiten an diesen Themen haben bereits begonnen. Im Zuge der MSRL-Umsetzung ist auch die verstärkte Nutzung von Beobachtungsmethoden wie der Fernerkundung
geplant. Eine Herausforderung hinsichtlich der Bewertungsmethoden besteht beispielsweise
vor dem Hintergrund des Überlagerns von natürlichen Schwankungen mit kurz- und langfristigen Klimavariabilitäten. Diese und weitere Entwicklungen sind, ebenso wie die Konkretisierung der Umweltziele für den Zeitraum von 2015 bis 2018 geplant.
Die Durchführung der Maßnahmen bedarf der Begleitung durch eine Umweltüberwachung
(„Monitoring“) und der Erweiterung der wissenschaftlichen Kenntnis über die marinen Ökosysteme durch weitere Forschung. Nur so können die Effekte der Maßnahmen überprüft und
bewertet werden. Bestehende Lücken im Monitoringprogramm gemäß § 45f WHG (Art. 11
MSRL) sollen schrittweise u.a. mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprojekten geschlossen werden. Dies erfolgt mit dem Ziel, den Umweltzustand, die Erreichung der Umweltziele und die Maßnahmeneffizienz bis 2018 bewerten und bis 2020 die Monitoringprogramme aktualisieren und anpassen zu können.
Deutschland ist aktiv an der Entwicklung regional kohärenter Beschreibungen des guten Umweltzustands und entsprechender Indikatoren in der Nordseeregion im Rahmen von OSPAR
und TWSC) sowie an der aktuell laufenden Revision des EU-Kommissionsbeschlusses
2010/477/EU über Kriterien und methodische Standards zur Festlegung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern beteiligt. Die bei OSPAR angelaufene regionale Koordinierung der Maßnahmenprogramme erfasst auch die Eruierung von Notwendigkeiten und Möglichkeiten für eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Ableitung von Umweltzielen. Die regionale Planung wird in der nationalen Planung zu den Arbeiten an den Umweltzielen berücksichtigt.
Die 2014 an die EU-Kommission übermittelten Berichtsdokumente bezüglich der Monitoringprogramme nach § 45f WHG (Art. 11 MSRL) geben über Lücken und bereits laufende Forschungsarbeiten zum guten Umweltzustand zusammenfassend Auskunft (www.meeresschutz.info/index.php/berichte-art11.html). Im Rahmen der nationalen Arbeitsgruppen ist eine
Aufstellung des Bedarfs an Studien und Forschungsprojekten für den Zeitraum von 2015 bis
2018 zur Schließung von Wissens- und Informationslücken veranlasst, die auch Empfehlungen aussprechen, wo ein regionales Vorgehen sinnvoll erscheint und wie die Vorhaben auszugestalten sind, um direkt für die Berichterstattung 2018 erforderliche und verwendbare Daten und Informationen zu generieren. OSPAR und die TWSC arbeiten an der Schließung von
Wissens- und Informationslücken. Ein Beispiel hierfür ist das 2014 von OSPAR verabschiedete Wissenschaftsprogramm. Deutschland arbeitet hier aktiv mit den Anrainerstaaten des
Nordostatlantik bzw. des Wattenmeeres zusammen.
53
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Ausblick
Das umweltpolitische Ziel ist eine ökologisch vielfältige und dynamische Nordsee, die sauber, gesund und produktiv ist und eine nachhaltige Nutzung ermöglicht. Hierzu ist es erforderlich, die Gesamtbelastungen auf ein Maß zu beschränken, das u.a. die Fähigkeit der
Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt. Hierzu sind auch in Zukunft Möglichkeiten auszuloten und sich bietende Gelegenheiten zu ergreifen, um aktiv Meeresökosysteme in Gebieten, in denen sie geschädigt
wurden, wiederherzustellen und Verschmutzung und Eingriffe weiter zu reduzieren.
Hierfür lässt sich auch aus dem Pool der Maßnahmenvorschläge schöpfen, die für das vorliegende Maßnahmenprogramm aus Gründen ihrer technischen, zeitlichen, rechtlichen, politischen und finanziellen Machbarkeit nicht priorisiert werden konnten.
Die laufende Koordinierung der Anrainerstaaten des Nordostatlantiks, einschließlich der
Nordsee, im Rahmen von OSPAR sowie für die Küstengewässer die trilaterale Wattenmeerzusammenarbeit sind Prozesse, um durch ein abgestimmtes und regional kohärentes Vorgehen beim Schutz des Meeresumwelt die Wirksamkeit des vorliegenden Maßnahmenprogramms für die deutschen Gewässer der Nordsee zu stärken. Die Bundesregierung setzt ihr
aktives Engagement mit dem Ziel fort, regionale Ziele und Maßnahmen für grenzüberschreitende Probleme zu entwickeln und die Bemühung der einzelnen Vertragsstaaten um Maßnahmen in der Kompetenz Dritter zu bündeln und damit zu verstärken.
Die laufenden Arbeiten zur Quantifizierung des guten Umweltzustands, zur Konkretisierung
der operativen Umweltziele und zur Schließung von Wissenslücken liefern eine wesentliche
Grundlage für die weitere Umsetzung der MSRL. Sie verbessern die Möglichkeiten zur Einschätzung der Wirksamkeit bestehender und neuer Maßnahmen und zur Ableitung von Vorschlägen für die Fortschreibung des Maßnahmenprogramms 2021.
54
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
3.
Umweltbericht
3.1
Einleitung
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Anlass
Für das Maßnahmenprogramm für die Nordsee ist gemäß § 14b in Verbindung mit Nr. 1.9
der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Strategische
Umweltprüfung (SUP) durchzuführen.
Aufgabe der SUP ist es, die Umweltauswirkungen des vorliegenden Programms zu ermitteln,
zu beschreiben und zu bewerten und in die Entscheidungsfindung einzubringen. Dabei sind
die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter, einschließlich etwaiger Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern, zu betrachten:



Menschen und menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft
Kultur- und sonstige Sachgüter
In dem nachfolgenden Umweltbericht nach § 14g Abs. 1 UVPG werden die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen der Durchführung des vorliegenden Programms für die
Nordsee sowie vernünftiger Alternativen hierzu ermittelt, beschrieben und bewertet.
Gemäß § 45i WHG wurde der Entwurf des Maßnahmenprogramms, einschließlich der SUPUmweltberichte, zum 31. März 2015 auf www.meeresschutz.info veröffentlicht und in den beteiligten Bundes- und Landesbehörden öffentlich ausgelegt. Die Öffentlichkeit hatte vom 1.
April bis 30. September 2015 die Möglichkeit, zu den Entwürfen schriftlich Stellung zu nehmen.
Maßnahmenprogramm
Das übergeordnete Ziel der MSRL ist das Erreichen des guten Umweltzustands in allen EU
Meeresgewässern bis 2020. Entsprechend sind nach § 45h Abs. 1 WHG die Meeresgewässer in den deutschen Teilen der Nordsee so zu bewirtschaften, dass


eine Verschlechterung ihres Zustands vermieden wird und
ein guter Zustand erhalten oder bis 2020 erreicht wird.
Damit diese Bewirtschaftungsziele erreicht werden, sind insbesondere Meeresökosysteme
zu schützen und zu erhalten und in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen.
Schwerpunkt des in Abschnitt II.2 für die Nordsee dargestellten Programms zur Bewirtschaftung der Meeresgewässer im Zeitraum 2016–2021 sind folgende Umweltfragen:




Reduzierung stofflicher Belastungen, v.a. durch anthropogene Quellen im Meer
Schutz der marinen Biodiversität, u.a. durch räumliche Maßnahmen zum Schutz mariner Arten und Habitate
Reduzierung der Belastung der Meeresgewässer durch Müll
Reduzierung des Unterwasserschalls
Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen
Die Aufstellung des Maßnahmenprogramms folgt dem in Teil I dargestellten Planungsprozess. Es ist dies der dritte und letzte Schritt im ersten Umsetzungszyklus der MSRL (2012–
2017). Er baut auf die vorausgegangenen vorbereitenden Schritte auf:
55
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015

2012: Bewertung des Zustands der Gewässer der deutschen Teile der Nordsee, die
Beschreibung des guten Umweltzustands und die Festlegung von Umweltzielen

2014: Aufstellung von Überwachungsprogrammen zur fortlaufenden Bewertung des
Zustands der Meeresgewässer.
Das Maßnahmenprogramm für die deutsche Nordsee wird auf der Grundlage der operativen
Umweltziele in Anhang 1 (nachfolgend „MSRL-Umweltziele“) und unter Berücksichtigung der
bestehenden bzw. in Planung befindlichen Maßnahmen nach anderen wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften, einschließlich der regionalen Meeresübereinkommen, erstellt.
Dazu gehören u.a.:

die für den Meeresumweltschutz relevanten Maßnahmen in den Maßnahmenprogrammen der Länder nach § 82 WHG (Umsetzung Wasserrahmenrichtlinie, WRRL).
Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme für die WRRL werden im
Zeitpunkt der Berichterstellung fortgeschrieben und unterliegen ihrerseits einer Strategischen Umweltprüfung.

der Besitzstand der Maßnahmen von OSPAR einschließlich der OSPAR Umweltstrategie für den Nordostatlantik, und der trilateralen Wattenmeerzusammenarbeit
(TWSC).

der im Rahmen der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie und Vogelschutzrichtlinie bestehenden und geplanten Aktivitäten, Schutzgebiete und Maßnahmen.

geschützte Meeresgebiete, die von der Gemeinschaft oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkommen, denen sie als
Vertragspartei angehören, vereinbart wurden.

die bestehenden und geplanten Maßnahmen im Rahmen der novellierten Gemeinsamen EU Fischerei- und Landwirtschaftspolitik.

die in den Plänen und Programmen der Raumordnung festgelegten Ziele, die
Grundsätze und Festlegungen der Raumordnungen für die ausschließliche Wirtschaftszone der deutschen Nordsee und die Landesraumordnungen für die Küstengewässer mit den darin ausgewiesenen Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten.
3.2
Untersuchungsrahmen
Nach § 14f Abs. 1 UVPG ist durch den Planungsträger der Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der Angaben
festzulegen, die in den Umweltbericht aufgenommen werden sollen. Nach § 14f Abs. 2
UVPG sind bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens die betroffenen Behörden sowie
ggf. weitere interessierte Stellen zu beteiligen.
Der BLANO hat auf der Grundlage einer vorläufigen Vorschlagsliste für die erforderlichen
neuen Maßnahmen im Juli 2014 einen Untersuchungsrahmen für die Strategische Umweltprüfung vorgeschlagen. Ca. 360 Behörden, Institutionen und Umwelt- und Nutzerverbände
waren vom 10. Juli bis 10. August 2014 eingeladen, schriftlich zum Untersuchungsrahmen
Stellung zu nehmen. Über die Hälfte der 56 eingegangenen Stellungnahmen stimmten dem
Untersuchungsrahmen zu. Der Untersuchungsrahmen wurde entsprechend der eingegangenen Hinweise angepasst und durch den Koordinierungsrat Meeresschutz am 13. Oktober
2014 festgelegt. Die Hinweise auf zusätzliche Informationen wurden bei der Festlegung des
Untersuchungsrahmens berücksichtigt.
56
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Ausgangspunkt der vorliegenden Untersuchung sind die einzelnen neuen Maßnahmen, die
für eine Aufnahme in das Maßnahmenprogramm in Erwägung gezogen werden, sowie das
Maßnahmenprogramm in seiner Gesamtheit.
Der Untersuchungsraum dieses Umweltberichts bezieht sich auf die Auswirkungen in dem
Planungsraum des deutschen Teils der Nordsee sowie auf grenzüberschreitende Wirkungen
des Programms.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Untersuchung an dem Grad der Konkretisierung und
Detailgenauigkeit der Festsetzungen des Maßnahmenprogramms nach § 45h WHG auszurichten ist. Ausschlaggebend sind also grundsätzlich die festgesetzten Maßnahmen in ihrem
jeweiligen Konkretisierungsgrad.
Soweit zur Umsetzung der im Maßnahmenprogramm nach § 45h WHG festgesetzten neuen
Maßnahmen weitere Entscheidungen und Handlungen erforderlich sind, müssen die Auswirkungen dieser Entscheidungen und Handlungen in den ggf. erforderlichen Verwaltungsverfahren geprüft werden (Abschichtung nach § 14f Abs. 3 UVPG).
Die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Durchführungs-Maßnahmen ist somit Gegenstand
der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene. Die Quantifizierung und flächenscharfe Verortung von Umweltauswirkungen ist daher nicht Gegenstand des Umweltberichts
für das Maßnahmenprogramm nach § 45h WHG.
Der Untersuchungsgegenstand des nachfolgenden Umweltberichts bezieht sich auf folgende
Punkte:




Ist-Zustand und Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Maßnahmenprogramms
Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter nach WHG sowie UVPG
Alternativenprüfung
Hinweise zum künftigen Überwachungskonzept
3.3
Ziele des Umweltschutzes
Ziele des Umweltschutzes geben Auskunft darüber, welcher Umweltzustand in Zukunft angestrebt wird (Umweltqualitätsziele). Die Ziele des Umweltschutzes für die deutschen Küstenund Meeresgewässer wurden im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 2012 als
„Guter Umweltzustand“ gemäß § 45d WHG in Bezug auf marine biologische Vielfalt, nichteinheimische Arten, Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände, Nahrungsnetz,
Eutrophierung, Meeresgrund, hydrografische Bedingungen, Schadstoffe, Schadstoffe in Lebensmitteln, Abfälle im Meer und Einleitung von Energie beschrieben (s. Teil I). Sie bilden
die Grundlage für die Bewirtschaftung der Meeresgewässer. Die Beschreibung des guten
Umweltzustands erfolgte in einer Gesamtschau von und entsprechendem Zielabgleich mit
den internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Übereinkommen bzw. Vorschriften, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen und aufgrund derer sich Deutschland zu bestimmten Grundsätzen bekannt und zu Zielen verpflichtet hat.
Für die Aufstellung des Maßnahmenprogramms für die deutsche Nordsee im Rahmen der
MSRL dienen die gemäß § 45e WHG festgelegten sieben übergeordneten Umweltziele und
die sie konkretisierenden operativen Umweltziele (Bewirtschaftungsziele) als roter Faden.
Die MSRL-Umweltziele überbrücken die Distanz zwischen dem aktuellen und dem „guten“
Umweltzustand, um das übergeordnete Ziel der MSRL, spätestens bis 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten, erfüllen zu können. Sie beziehen
57
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
sich überwiegend auf die Regelung menschlichen Handelns, wie auf die Reduktion von Belastungen und den Schutz der Biodiversität.
Der Auswahl der Ziele des Umweltschutzes liegt die Beschreibung des guten Umweltzustands für die Küsten- und Meeresgewässer zugrunde. Weitere Umweltqualitätsziele ergeben sich aus nationalen Planungs- und Fachgesetzen sowie internationalen, EU- und nationalen Übereinkommen, Regelwerken und Plänen (s. Anhang 3). Es werden nur Umweltqualitätsziele berücksichtigt, die einen Bezug zu den Schutzgütern der SUP und den voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen haben sowie einen dem Programm angemessenen
räumlichen Bezug und Abstraktionsgrad besitzen. Entsprechend ist die Auswahl auf wenige
und übergeordnete Ziele beschränkt.
Auf dieser Grundlage werden folgende Ziele des Umweltschutzes für die Prüfung der Auswirkungen des Maßnahmenprogramms herangezogen (Tabelle II.6). Weitere Ziele des Umweltschutzes ergeben sich aus dem EU-Recht und den internationalen Übereinkommen wie sie
in Anhang 3 gelistet sind.
Tabelle II.6 Schutzgutbezogene Ziele des Umweltschutzes
Schutzgüter
Ziele des Umweltschutzes
Mensch und
menschliche Gesundheit



Tiere, Pflanzen,
biologische Vielfalt



Boden



Wasser (oberirdische Gewässer/Küsten- und
Meeresgewässer)




Wasser (Grundwasser)


Schutz des Menschen vor schädlichen Umweltauswirkungen, wie z.B. Luftverunreinigungen, Lärm, Schadstoffen, Keimen (§ 1 BImSchG, Badegewässerrichtlinie, Trinkwasserrichtlinie)
Dauerhafte Sicherung des Erholungswertes von Natur und Landschaft (§ 1
Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG, Badegewässerrichtlinie)
Gewährleistung eines nachhaltigen Hochwasserschutzes (§ 72 - § 81
WHG)
Schaffung eines Biotopverbundes zur nachhaltigen Sicherung und Erhaltung heimischer Arten und ihrer Lebensräume / Durchgängigkeit von Fließgewässern (§ 20 Abs. 1 BNatSchG, § 21 BNatSchG)
Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften sowie ihrer Biotope und Lebensstätten zur Sicherung der Funktionen des Naturhaushalts (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG, § 31 bis § 36 BNatSchG, FFHRL, VRL)
Dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt einschließlich der Ermöglichung des Austauschs zwischen Populationen sowie von Wanderungen
und Wiederbesiedlungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG, § 1 Abs. 2
BNatSchG)
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden (§ 1a BauGB)
Sicherung oder Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen (§ 1
BBodSchG)
Berücksichtigung der Nutzungsfunktionen des Bodens als Standort für die
Land- und Forstwirtschaft (§ 1 BBodSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c
BBodSchG)
Erreichen und Erhalten eines guten ökologischen Zustands (§ 27 WHG)
Erreichen und Erhalten eines guten chemischen Zustands (§ 72 - § 81
WHG)
Erreichung und Erhaltung eines guten Zustands der Meeresgewässer (§
45a Abs. 1 Nr. 2 WHG)
Gewährleistung einer nachhaltigen Hochwasserretention (§ 72 - § 81
WHG)
Erreichen und Erhalten eines guten chemischen Zustands (§ 47 WHG)
Erreichen und Erhalten eines guten mengenmäßigen Zustands (§ 47
WHG)
58
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Schutzgüter
Ziele des Umweltschutzes
Klima und Luft


Stand: 16.12.2015
Verminderung von Treibhausgasemissionen (Energiekonzept der Bundesregierung 2010)
Schutz von Gebieten mit günstiger Klimawirkung (§ 1 Abs. 3 Nr. 4
BNatSchG)
Landschaft

Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft
(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Kultur- und sonstige Sachgüter

Erhalt oberirdisch gelegener Boden-, Kultur- und Baudenkmäler sowie von
historischen Kulturlandschaften (Denkmalschutzgesetze der Länder, § 1
Malta Konvention, § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG)
Erhalt von unterirdisch gelegenen Boden-, Kultur- und Baudenkmälern sowie archäologischen Fundstellen (Denkmalschutzgesetze der Länder, § 1
Malta Konvention, § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG)
Schutz von Sachwerten und der Allgemeinheit dienenden Sachgütern, z.B.
durch Vermeidung von schädlichen Wasserabflüssen (§ 73 WHG), Luftverunreinigungen und Lärm (§ 1 BImSchG),


3.4 Derzeitiger Umweltzustand, einschließlich der Merkmale der Umwelt sowie Umweltzustand bei Nicht-Durchführung und Umweltprobleme
Untersuchungsgegenstand
Die Merkmale der Umwelt, der derzeitige Umweltzustand sowie die bedeutsamen Umweltprobleme sind als Gegenstand einer Zustandsanalyse unter Berücksichtigung umweltrelevanter Vorbelastungen im Umweltbericht abzuhandeln.
Die Zustandsanalyse muss sich auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter
beziehen, da sie die Grundlage für die Prognose und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ist.
Neben dem Ist-Zustand ist auch die Entwicklung des Umweltzustandes ohne Durchführung
des Plans darzustellen. Die Prognose zur Entwicklung des Umweltzustands ohne Durchführung der Maßnahmenprogramme nach § 45h WHG stellt den Bezugspunkt zu dem nach Planumsetzung erwarteten Umweltzustand dar. Im Vergleich zum Ist-Zustand berücksichtigt der
Umweltzustand ohne Durchführung des Maßnahmenprogramms nach § 45h WHG eine
Prognose der Umweltentwicklung unter Einbeziehung der zu erwartenden Wirkung von anderen Plänen und Programmen. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
zu beachten.
Merkmale der Umwelt
Die Nordsee ist eines der biologisch produktivsten Randmeere des Nordostatlantiks. Für den
deutschen Teil der Nordsee sind das UNESCO Weltnaturerbe Wattenmeer, das ehemalige
Elbeurstromtal und die Ausläufer der Doggerbank als zentrale und ökologisch wirkende morphologische Strukturen mit ihren jeweils unterschiedlichen Arten und Lebensräumen charakteristisch. Die deutschen Küsten der Nordsee sind, wie große Teile der gesamten Nordseeküste, dicht besiedelt. Menschliche Aktivitäten haben einen starken Einfluss auf die Qualität
des Meerwassers und auf die marinen Arten und Lebensräume, und damit auf die biologische Vielfalt. Dies gilt u.a. für Einträge von Nähr- und Schadstoffen, Müll und Lärm ins Meer
und die Fischerei durch bodenberührende Fanggeräte und biologische Störungen in Bezug
auf Zielarten, Nichtzielarten, das Nahrungsnetz und benthische Lebensgemeinschaften.
59
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Die Flüsse Elbe, Weser, Ems und Eider münden in die deutschen Küstengewässer. Die
deutsche ausschließliche Wirtschaftszone grenzt an die ausschließliche Wirtschaftszone von
Dänemark, den Niederlanden und Großbritanniens an. Der deutsche Teil der Nordsee gehört
zur Region II „Greater North Sea“ des OSPAR Meeresgebiets.
Ist-Zustand der deutschen Nordseegewässer
Die Bewertung des Ist-Zustands der deutschen Nordseegewässer ergibt sich aus der Anfangsbewertung von 2012 nach § 45c WHG. Die Ergebnisse sind in Abschnitt II.1 und dort in
Tabelle II.1 für die einzelnen Merkmale des marinen Ökosystems zusammengefasst.
Die Bewertung der deutschen Nordseegewässer hat ergeben, dass die bewerteten Biotoptypen, das Phytoplankton, die Fischfauna, die Makrophyten, das Makrozoobenthos und die
Seevögel sich nicht in einem guten Umweltzustand befinden. Lediglich der Zustand der marinen Säugetiere wurde nahe einem guten Umweltzustand bewertet. Zum Zustand des
Zooplanktons konnte keine Aussage getroffen werden. Ebenso konnte eine Bewertung der
Belastungen der Meeresgewässer durch nicht-einheimische Arten und mikrobielle Pathogene nicht vorgenommen werden. Die Meeresgewässer verfehlen den guten Umweltzustand
auch hinsichtlich der chemischen und physikalischen Merkmale. Die Konzentrationen von
Schad- und Nährstoffen und die Mengen von Müll sind zu hoch. Der Eintrag von Unterwasserlärm hat negative Auswirkungen insbesondere auf marine Säugetiere.
Prognose des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Programms
Die Prognose des Umweltzustands wird vorrangig für den Zeitraum bis Ende 2021 durchgeführt. 2021 sind die Maßnahmenprogramme nach § 45h WHG zu aktualisieren.
Die in Abschnitt II.2 erfolgte Abschätzung der voraussichtlichen Entwicklung des Zustands
der deutschen Nordseegewässer ergibt, dass bei Nichtdurchführung des Maßnahmenprogramms eine weitere Verschlechterung bzw. keine Verbesserung des Zustands für die
Schutzgüter „Tiere, Pflanzen und Biodiversität“ und „Wasser“ zu erwarten ist. Die in dem
Maßnahmenprogramm zusammengefassten Maßnahmen sind geeignet, im Sinne der 2012
gesteckten MSRL-Umweltziele und des beschriebenen guten Umweltzustands Reduktionen
der identifizierten Hauptbelastungen herbeizuführen und den Gewässer- und Biodiversitätsschutz zu verstärken. Bei Nicht-Durchführung des Maßnahmenprogramms würden diese Effekte nicht eintreten. Der gute Umweltzustand der Nordsee würde nicht erreicht.
Für die Schutzgüter Mensch und menschliche Gesundheit, Boden (terrestrisch), Klima, Landschaft (terrestrisch) und Kultur- und Sachgüter wirkt sich die Nichtdurchführung des Maßnahmenprogramms vorrangig neutral aus. Die geplanten Maßnahmen unterstützen die Umweltschutzziele nach Tabelle II.7, sind für ihre Trendentwicklung aber nicht ursächlich.
Für das Schutzgut Luft ergibt sich bei Nichtdurchführung des Maßnahmenprogramms keine
Verbesserung, ggf. sogar eine Verschlechterung der Luftqualität. Die durch die Maßnahmen
adressierten Emissionen tragen zu einer relevanten Verbesserung der Luftqualität im Allgemeinen und lokal (z.B. in den Häfen) im Besonderen bei, und können somit auch positiv für
den Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen sein.
3.5 Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf
die Umwelt bei Durchführung des Maßnahmenprogramms
Die Auswirkungen auf die im UVPG gelisteten Schutzgüter sind sowohl hinsichtlich der einzelnen neuen Maßnahmen als auch des Programms als Ganzes zu prüfen.
60
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Die Wirksamkeit der einzelnen neuen Maßnahmen und des Maßnahmenprogramms insgesamt zur Erreichung der Ziele des WHG, also der Schutz von „Wasser“ sowie „Tiere, Pflanzen und Biodiversität“ und schließlich des „Menschen und der menschlichen Gesundheit“ ist
in den Kennblättern und zusammenfassend in der Begründung im Maßnahmenprogramm in
den Unterabschnitten zu II.2 darstellt. Unter das Schutzgut Wasser wurden auch Auswirkungen auf den Meeresboden und -untergrund und die marine Landschaft gefasst. Es wird erwartet, dass alle Maßnahmen zu der gewünschten Verbesserung des Zustands der genannten Schutzgüter beitragen und somit positive Auswirkungen haben werden. Es werden keine
negativen Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter erwartet.
Die nachfolgende Darlegung bezieht sich ergänzend auf die weiteren Schutzgüter des
UVPG: Boden, Luft, Klima, Landschaft und Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkungen zwischen allen Schutzgütern. Unter Wechselwirkungen wurden auch Wirkketten und mittelbare Auswirkungen, einschließlich der durch eine Maßnahme bedingten Verlagerung von Problemen von einem Umweltgut auf ein anderes geprüft. Wechselwirkungen
wurden auch zwischen den WHG-Schutzgütern und den übrigen hier geprüften UVPG
Schutzgüter betrachtet.
Zu berücksichtigen sind sowohl positive wie negative Auswirkungen.
In der dem festgelegten Untersuchungsrahmen angefügten Matrix (vgl. Anhang 4 zum Maßnahmenprogramm) wird für die einzelnen geplanten Maßnahmen (Stand Oktober 2014) festgehalten, auf welche Schutzgüter des UVPG erhebliche Auswirkungen sowohl positiver als
auch negativer Art erwartet werden und daher ein Untersuchungsbedarf besteht. Die im
Maßnahmenprogramm vorgesehenen Maßnahmen weichen von dieser Liste ab (s. hierzu
die nachfolgende Erläuterung unter II.3.6 „Alternativenprüfung“)
Schließlich sind die grenzüberschreitenden Effekte gesondert darzustellen.
Im Rahmen der SUP werden die Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und
bewertet. Die sozio-ökonomischen Auswirkungen, d.h. Nutzungen und die Wirtschaft, sind
hingegen nicht Gegenstand der SUP. Eine entsprechende Folgenabschätzung ist Bestandteil der Maßnahmenplanung nach § 45h Abs. 2 WHG. Zu Ausführungen hierzu wird auf Teil I
3.2, die Maßnahmenkennblätter in Anlage 1 und das Hintergrunddokument zur sozio-ökonomischen Bewertung in Anlage 2 verwiesen.
Umweltauswirkungen einzelner Planfestlegungen
Die Prüfung der Umweltauswirkungen zeigt, dass nur mit positiven Auswirkungen für die
Schutzgüter des UVPG zu rechnen ist. Die Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen sind in
den Maßnahmenkennblättern dokumentiert (Anlage 1).
Nachfolgend werden die zu erwartenden Auswirkungen der für die MSRL-Umweltziele geplanten Maßnahmen zusammengefasst dargestellt. Die Zusammenfassung ist, entsprechend
dem Maßnahmenprogramm, nach den übergeordneten MSRL-Umweltzielen gegliedert. Die
konkreten Auswirkungen hängen von Form und Umfang der Konkretisierung sowie der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen ab.

Umweltziel 1: Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Euthrophierung
Die vier für dieses Umweltziel vorgesehenen Maßnahmen (s. Abschnitt II.2.1) haben positive
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, indem Nährstoffeinträge reduziert werden. Zudem
sind positive Auswirkungen auf die Luftqualität und mittelbar auf den Schutz der menschlichen Gesundheit zu erwarten. Eine Maßnahme (UZ1-02) wirkt sich auch positiv auf die
61
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Landschaft aus, da Schlickbedeckungen infolge Hochwasser reduziert werden. Positive Effekte sind auch für Kulturgüter anzunehmen (UZ1-01).
Ferner sind auch positive Wechselwirkungen insbesondere zwischen Wasser (Meer), Luft,
Boden und marine Biodiversität zu erwarten.

Umweltziel 2: Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe
Die vier für dieses Umweltziel festgestellten Maßnahmen (s. Abschnitt II.2.2) werden positive
Effekte auf die Schutzgüter Luft, Boden und Landschaft entfalten, indem Immissionen reduziert werden. Zum Teil sind auch positive Effekte für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter
durch die Vermeidung von Verschmutzungen zu erwarten (UZ2-05).
Schließlich ist mit positiven Wechselwirkungen insbesondere zwischen den Schutzgütern
Wasser (Meer), Boden, Landschaft sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu rechnen. In welchem Maße die genannten Auswirkungen eintreten werden, wird u.a. von der konkreten Ausgestaltung der Maßnahmen abhängen.

Umweltziel 3: Meere ohne Beeinträchtigungen der marinen Arten und Lebensräume
durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten
Bei den Maßnahmen für das Umweltziel 3 (s. Abschnitt II.2.3) treten kaum Auswirkungen auf
die Schutzgüter auf. Die Maßnahme zum Schutz wandernder Arten hat positive Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (terrestrisch), soweit der Schutz von Arten verbessert
wird, die ihren Lebensraum ganz oder teilweise an Land haben und die Landschaft prägen.
Positive Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind bei den Maßnahmen zu erwarten.

Umweltziel 4: Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen
Ähnliches gilt auch für die Maßnahmen für das Umweltziel 4 (s. Abschnitt II.2.4). Nur bei einer der vier für die Nordsee vorgesehenen Maßnahmen treten Auswirkungen auf die
Schutzgüter auf, hier positive Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaft sowie Kulturund Sachgüter durch den verbesserten Küstenschutz (UZ4-04). Positive Wechselwirkungen
sind vor allem zwischen den Schutzgütern Wasser (Meer) sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu erwarten.

Umweltziel 5: Meere ohne Belastung durch Abfall
Bei den neun geplanten Maßnahmen für diese Umweltziele (s. Abschnitt II.2.5) sind vor allem positive Effekte für die Schutzgüter Boden und Landschaft (beides terrestrisch) zu erwarten. Durch das verringerte Abfallaufkommen wird auch die Landschaft weniger beeinträchtigt
und die Belastung des Bodens durch problematischen Müll verringert. Bei einigen Maßnahmen kann abhängig von ihrer weiteren Ausgestaltung in Folge eines reduzierten Energieverbrauchs auch mit geringfügigen Effekten für das Klima gerechnet werden (UZ5-04 und UZ508). Schließlich werden auch Verschmutzungen z.B. von Wracks vermieden, was sich positiv
für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter auswirkt (UZ5-05). Strandgut kann auch Kulturgut
sein, und bestimmte Reduzierungsmethoden könnten zu einer Störung von Bodendenkmalen führen (UZ5-07 und UZ5-08).
Allgemein ist in Folge der Maßnahmen mit positiven Wechselwirkungen zwischen allen
Schutzgütern zu rechnen.

Umweltziel 6: Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge
Bei den sechs für dieses Umweltziel vorgesehenen Maßnahmen (s. Abschnitt II.2.6) sind
kaum Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Ausnahmen bilden positive Effekte für
Kultur- und Sachgüter durch die Reduzierung von Schallimmissionen (UZ6-01 und UZ6-04).
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ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten.

Umweltziel 7: Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik
Bei der einschlägigen Maßnahme (s. Abschnitt II.2.7) bestehen keine Auswirkungen auf die
Schutzgüter.
Umweltauswirkungen des Programms insgesamt
Die Auswirkungen des Plans insgesamt auf die Schutzgüter nach UVPG sind wie dargelegt
ausschließlich positiver Natur.
Positive Auswirkungen ergeben sich insbesondere auf die Schutzgüter Boden und Landschaft (terrestrisch), indem Belastungen vermieden werden. Das gleiche gilt, wenn auch in
geringerem Maßnahme, für das Schutzgut Luft.
Die Erheblichkeit der positiven Auswirkungen auf das Klima können derzeit nicht eingeschätzt werden. Sie ergeben sich durch zwei Maßnahmen zur Reduzierung von Emissionen
klimawirksamer Stoffe (Umweltziel 1: UZ1-03 und UZ1-04) und durch zwei Maßnahmen, die
in Abhängigkeit ihrer Ausgestaltung und der Ökobilanz der zur Verfügung stehenden Optionen einen geringeren Energieeinsatz (Umweltziel 5: UZ5-04 und UZ5-08) zur Folge haben
können.
Positive Auswirkungen ergeben sich auch für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter, indem
auf Grund von drei Maßnahmen Verschmutzungen (UZ2-01, UZ5-05, UZ5-06) und von zwei
weiteren Maßnahmen Schallimmissionen (UZ6-01 und UZ6-04) reduziert werden. Bei der
Reduzierung bereits vorhandenen Mülls ist auf denkmalpflegerische Belange zu achten
(UZ5-06 und UZ5-07).
Mit positiven Wechselwirkungen ist bei zahlreichen Maßnahmen zu rechnen. Dies gilt v.a. für
die positiven wechselseitigen Effekte zwischen verbesserter Wasserqualität, besserem
Schutz von Arten und Habitaten und der Biodiversität. Die Verbesserung der Luftqualität und
von terrestrischem Boden und Landschaft wirken positiv auf die Wasserqualität im Meer und
die Biodiversität zurück.
Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen
Es ist der erklärte Zweck des Maßnahmenprogramms und der darin beinhalteten Maßnahmen, zu einem guten Umweltzustand der Meeresgewässer des Nordostatlantiks, insbesondere der Nordsee, in Bezug auf die marine Biodiversität, nicht-einheimische Arten, Zustand
kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände, Nahrungsnetz, Eutrophierung, Meeresgrund,
hydrografische Bedingungen, Schadstoffe, Abfälle im Meer und Einleitung von Energie beizutragen. Das Maßnahmenprogramm für die Nordsee berücksichtigt hierbei die Umweltschutzziele u.a. von OSPAR und TWSC.
Alle Maßnahmen können sich auch positiv auf den Zustand der Meeresumwelt über die
Grenzen der deutschen Meeresgewässer hinaus auswirken. Einzelheiten werden sich erst
nach der Konkretisierung und der Umsetzung der Maßnahmen zeigen.
Von Maßnahmen, die Aktivitäten und ihre Belastungen betreffen, die nicht auf die deutschen
Meeresgewässer beschränkt sind und vorrangig auf regionaler bzw. internationaler Ebene
propagiert werden sollen, wird erwartet, dass sie einen räumlich weitreichenden positiven
Einfluss auf den Zustand der Nordsee haben können. Dies gilt z.B. für Maßnahmen, die Einleitungen und Emissionen von Schiffen betreffen (UZ1-03, -UZ1-04, UZ2-01, UZ2-02). Dies
63
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
hängt jedoch davon ab, dass die Bemühungen um internationale Maßnahmen erfolgreich
sein werden.
Auch Maßnahmen zum Schutz von Arten und Habitaten können grenzüberschreitend einen
positiven Effekt haben. So können z.B. Maßnahmen zum Schutz von wandernden Arten positiv auf den Zustand der Ökosysteme in Gewässern anderer Nordseeanrainerstaaten wirken, die zum Verbreitungsgebiet der Art zählen, wo diese einen Teil ihres Lebenszyklus verbringen und für die dortigen Ökosysteme von Bedeutung sind (UZ3-02). Dies gilt auch für
terrestrische Arten (Zugvögel und Fledermäuse), z.B. durch Maßnahmen, die geeignet sind,
die Auswirkungen der räumlichen Planung und Beleuchtung von Offshore-Installationen auch
auf diese Arten zu minimieren (UZ6-06).
Die Reduktion von land- und seeseitigen Einträgen z.B. von Nähr- und Schadstoffen via
Flüsse und Luftpfad, von Müll und von Lärm in die Meeresgewässer kann sich auch positiv
durch entsprechend reduzierte Ferneinträge via Meeresströmung und atmosphärischer Deposition auf die Meeresgewässer anderer Nordseeanrainer auswirken.
Die Erheblichkeit der möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ist derzeit nicht abschätzbar. Es darf zunächst erwartet werden, dass sich eine Erheblichkeit der positiven Auswirkungen vor allem im Verhältnis zu den angrenzenden Meeresgewässern von Dänemark,
Großbritannien und den Niederlanden ergeben kann.
3.6. Alternativenprüfung
Dem Umweltbericht ist nach § 14g Abs. 2 Nr. 8 UVPG eine Kurzdarstellung der Gründe für
die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung durchgeführt wurde, beizufügen.
Zumindest ist die Nullvariante darzustellen. Ferner sollten die Varianten, die während der
Entwicklung des Maßnahmenprogramms geprüft wurden, genannt werden. In Betracht kommen z.B. Bedarfs-, Konzept-, Standort- oder technische Alternativen. Durch die Begründung
muss erkennbar werden, warum die Alternativen nicht vorzugswürdig sind.
Die Prüfung von Alternativen ist für jede neue Maßnahme im entsprechenden Kennblatt dokumentiert (Anlage 1). In Bezug auf die geplanten Maßnahmen können die Ergebnisse der
Alternativenprüfung wie folgt zusammengefasst werden.
Die Nullvariante wurde in Bezug auf alle Maßnahmen mit dem Argument verworfen, dass ansonsten die mit den Maßnahmen geplanten steuernden Effekte bzw. die hierfür gesetzten
operativen Umweltziele gemäß § 45e WHG nicht erreicht werden können. Denn die einzelnen Maßnahmen sollen einen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele nach § 45e WHG leisten.
Alternativen bestanden in ordnungsrechtlichen Anforderungen an Stelle von freiwilligen Vorgaben (z.B. UZ1-01, UZ4-01). Diese wurden verworfen, weil ordnungsrechtliche Vorgaben
im konkreten Fall als nicht vermittelbar und kaum umsetzbar eingeschätzt wurden.
In anderen Fällen (z.B. UZ5-03, UZ5-09) wurde ein Maßnahmenbündel beschlossen, das
sich sowohl aus ordnungsrechtlichen Maßnahmen als auch aus Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit zusammensetzt. Ordnungsrecht wurde hier nicht als Alternative, sondern als Ergänzung bewertet.
Bei bestimmten Teilmaßnahmen (z.B. im Rahmen von UZ1-03, UZ2-02), die auf internationale Kooperation abzielen, wurde ein nationalstaatliches Vorgehen als Alternative geprüft, im
Ergebnis aber mit der Begründung verworfen, dass nationalstaatliche Maßnahmen weniger
effektiv und zielführend sind.
64
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Bei den Maßnahmen zum Umweltziel 6 “Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene
Energieeinträge“ wurde ausgeführt, dass aus fachlichen Gründen keine Alternativen zu den
vorgesehenen Maßnahmen bestehen.
In Bezug auf einige Maßnahmen, insbesondere solchen zu dem Umweltziel 5 “Meere ohne
Belastung durch Abfall“, ist festzustellen, dass sich mögliche Ausführungsalternativen der
Maßnahmen erst im Rahmen der Umsetzung u.a. durch Machbarkeitsstudien zeigen werden
(z.B. UZ1-02, UZ2-01, UZ5-02, UZ5-04, UZ5-05, UZ5-07, UZ5-08 und UZ5-09). Dies hat zur
Folge, dass keine Alternativen zu den konkreten im Programm vorgesehenen neuen Maßnahmen bestehen.
Der beschlossene Untersuchungsrahmen vom 13. Oktober 2014 enthält eine Liste der zu jenem Zeitpunkt geplanten Maßnahmen (vgl. Anhang 4 zum Maßnahmenprogramm). Die nunmehr im Maßnahmenprogramm vorgesehenen neuen Maßnahmen weichen von dieser Liste
aus folgenden Gründen ab:

Einige Maßnahmen wurden gestrichen, weil entschieden wurde, dass die landseitigen Einträge über die Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG zu bewirtschaften
sind.

Einige Maßnahmen wurden konkretisiert und im Ergebnis anders benannt, um den
Beitrag zur Erreichung der Umweltziele nach § 45e WHG klarer zu benennen.

In einigen Fällen wurden Maßnahmen aus der Liste des Untersuchungsrahmens vom
13. Oktober 2014 im Wesentlichen aus Konsistenzgründen zusammengefasst.

Einige Maßnahmen wurden zurückgestellt, da die Abstimmung hierzu noch nicht abgeschlossen ist. Ggf. werden diese im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nachgereicht.

Einige Maßnahmen wurden verworfen, weil entweder der Nachweis der Wirksamkeit
nicht erbracht werden konnte oder weil sich die Maßnahmen als politisch nicht realisierbar erwiesen haben.

Einige Maßnahmen sind im Rahmen der parallel fortlaufenden Maßnahmenplanung
hinzugekommen.
3.7 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Für die SUP wurden nur Informationen berücksichtigt, die mit zumutbarem Aufwand erhoben
werden konnten. Die Auswertung erfolgte anhand des gegebenen Wissensstands.
Die Ermittlung und Bewertung basiert auf einem Expertenvotum. Die Auswirkungen auf die
Schutzgüter des UVPG sind prognostische Einschätzungen, die sich an Festlegung der Einzelmaßnahmen orientieren.
Vor diesem Hintergrund sind keine erheblichen Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung
der Angaben entstanden.
3.8 Geplante Überwachungsmaßnahmen
Gemäß § 14m UVPG sind die erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Programms
auf die Umwelt zu überwachen. Zweck der Überwachung (des „Monitoring“) ist es u.a., frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln, um in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
65
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
Relevant für das Monitoring sind in erster Linie die Umweltauswirkungen, für die im Ergebnis
der SUP ein wesentlicher Beitrag durch das Maßnahmenprogramm ermittelt wurde. Dem
entsprechend beziehen sich geeignete Monitoringmaßnahmen v.a. auf Umweltauswirkungen
auf die Schutzgüter Wasser sowie (marine) Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.
Für das Monitoring der Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter wird das Bund-LänderMessprogramm (BLMP) genutzt. Dieses integriert das Monitoring gemäß MSRL (§ 45f WHG)
und das bestehende nationale und internationale Monitoring u.a. gemäß WRRL, FFH-/VRL,
GFP, OSPAR und TWSC. Das Monitoring wird von den Bundes- und Landesbehörden entsprechend ihrer Zuständigkeiten durchgeführt.
Mit dem BLMP steht ein Instrument zur Verfügung, das den Zielerreichungsgrad eines „guten“ Umweltzustands der Meeresgewässer in Bezug auf marine biologische Vielfalt, nichteinheimische Arten, Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände, Nahrungsnetz,
Eutrophierung, Meeresgrund, hydrografischen Bedingungen, Schadstoffe, Schadstoffe in Lebensmitteln, Abfälle im Meer und Einleitung von Energie regelmäßig erfasst. Das Programm
wird hierzu laufend an die Entwicklung der Indikatoren für die Zustandsbewertung fortgeschrieben.
Das Monitoring dient auch der Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen und der Nachsteuerung bei den Maßnahmen im Rahmen der periodischen Fortschreibung des MSRLMaßnahmenprogramms. Das Monitoring erlaubt, auch neue Probleme zu erkennen und zu
adressieren.
Eine Übersicht über die Parameter und Elemente des Monitoring nach BLMP mit Stand Oktober 2014 ergibt sich aus den Berichten Deutschlands gemäß Art. 11(3) MSRL:
http://www.meeresschutz.info/index.php/berichte-art11.html.
3.9 Allgemeinverständliche, nichttechnische Zusammenfassung
Für die deutschen Teile der Nordsee ist bis 31. Dezember 2015 ein regional koordiniertes
Maßnahmenprogramm nach § 45h Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Umsetzung von Art. 13
EU Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) aufzustellen.
Nach § 45a WHG sollen bis 2020 der gute Umweltzustand in den deutschen Meeresgewässern erreicht werden.
Schwerpunkt des in Abschnitt II.2 für die Nordsee dargestellten Programms zur Bewirtschaftung des Meeresgewässers im Zeitraum 2016 – 2021 sind folgende Umweltfragen:
-
Reduzierung stofflicher Belastungen v.a. durch anthropogene Quellen im Meer
Schutz der marinen Biodiversität, u.a. durch räumliche Maßnahmen zur Schutz mariner Arten und Habitate
Reduzierung der Belastung der Meeresgewässer durch Müll
Reduzierung des Unterwasserlärms
Für das Maßnahmenprogramm für die Nordsee nach § 45h WHG ist gemäß § 14b in Verbindung mit Nr. 1.9 der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
jeweils eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen.
Aufgabe der SUP ist es, die Umweltauswirkungen des vorliegenden Programms zu ermitteln,
zu beschreiben und zu bewerten und in die Entscheidungsfindung einzubringen. Das Ergebnis wird in dem vorliegenden Umweltbericht zusammengefasst.
Die Prüfung der Umweltauswirkungen ist an den qualitativen Zielvorgaben des guten Umweltzustands für die Küsten- und Meeresgewässer gemäß MSRL und an ausgewählten
66
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
II. Nordsee
Stand: 16.12.2015
übergeordneten Zielen des Umweltschutzes nationaler Planungs- und Fachgesetze sowie
internationaler, EU- und nationaler Übereinkommen, Regelwerken und Plänen ausgerichtet.
Die Anfangsbewertung gemäß § 45c WHG von 2012 hat ergeben, dass die deutschen Gewässer der Nordsee insgesamt nicht in einem guten Umweltzustand sind.
Die Auswirkungen auf die im UVPG gelisteten Schutzgüter sind sowohl hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen als auch des Programms als Ganzes zu prüfen. Schließlich sind die
grenzüberschreitenden Effekte gesondert darzustellen.
Das Maßnahmenprogramm ist auf die Verbesserung des Zustands der Schutzgüter „Wasser“ und „Tiere, Pflanzen und Biodiversität“ gerichtet und berücksichtigt die Ziele zum Schutz
des „Menschen und der menschlichen Gesundheit“. Die Bewertung der Auswirkungen des
Programms auf diese Schutzgüter ist Bestandteil der Maßnahmenplanung und zeigt ausschließlich positive Auswirkungen.
Die Prüfung der übrigen Schutzgüter nach UVPG hat ergeben, dass die einzelnen Maßnahmen keine oder ausschließlich positive Auswirkungen auf die Schutzgüter nach UVPG haben. Im Vordergrund stehen positive Auswirkungen auf Boden und Landschaft (beides terrestrisch), Luft sowie auf Kultur- und Sachgüter. Wechselwirkungen positiver Art zwischen
den Schutzgütern werden für zahlreiche Maßnahmen erwartet. Das Maß der Auswirkungen
hängt von der Konkretisierung der Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung ab.
Auch das Programm insgesamt hat nur positive Auswirkungen auf die Schutzgüter nach
UVPG. Zu erwarten sind auch positive grenzüberschreitende Effekte, die aber zum jetzigen
Zeitpunkt nicht quantifiziert werden können.
Die Alternative Nicht-Durchführung der Maßnahme wurde in allen Fällen als nicht vorzugswürdig bewertet, weil in diesem Fall kein Beitrag zur Zielerreichung geleistet hätte werden
können. Alternativen wie ordnungsrechtliche Maßnahmen oder in bestimmten Fällen das nationalstaatliche Vorgehen anstelle von internationalen Kooperationen wurden im Einzelfall als
nicht effektiv und zielführend verworfen.
Bei der Zusammenstellung der Angaben sind keine erheblichen Schwierigkeiten aufgetreten,
da auf die verfügbaren Dokumente zurückgegriffen wurde.
Zur Überwachung der Umweltauswirkungen des Maßnahmenprogramms wird insbesondere
das Bund-Länder-Messprogramm (BLMP) für das Monitoring und die Bewertung des Zustands der Meeresgewässer genutzt. Es gibt ein Instrumentarium zur fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustands der Meeresgewässer. Mit seiner Hilfe kann
die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft und möglicherweise neu auftretende Probleme
für den Zustand der Meeresgewässer erkannt und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe eingeleitet werden.
67
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Teil III. Maßnahmenprogramm und Umweltbericht –
Ostsee
1.
Umweltzustand
Die deutsche Ostsee wird intensiv genutzt. Auch zukünftig ist von einer wachsenden Beanspruchung der Ostsee und mit einer zunehmenden Konkurrenz der Nutzungen sowohl untereinander als auch mit den Zielen des Gewässerschutzes und des Naturschutzes auszugehen.
Die Anfangsbewertung der deutschen Ostseegebiete von 2012 gemäß MSRL (s. § 45c
WHG) hat ergeben, dass diese insgesamt nicht in einem guten Umweltzustand sind. Dies gilt
insbesondere für die bewerteten Biotoptypen, das Phytoplankton, die Fischfauna, die marinen Säugetiere und die Seevögel (Tabelle III.1). Auch wenn die Zustände des Makrozoobenthos besser bewertet wurden, so sind diese ebenfalls nicht gut. Mangels wissenschaftlich validierter Bewertungsverfahren konnten das Zooplankton, die nicht-einheimischen
Arten und die Einträge mikrobieller Pathogene nicht bewertet werden.
Die Bewertung zeigt ferner, dass die Anreicherung mit Nährstoffen und organischem Material, die Kontamination durch gefährliche Stoffe und die biologischen Störungen zu hoch sind
und negative Auswirkungen auf das Ökosystem haben.
Hingegen konnten 2012 die Auswirkungen von physischen Verlusten und Schädigungen,
von physikalischen Störungen, von Interferenzen mit hydrologischen Prozessen, von systematischen und/oder absichtlichen Freisetzungen von Stoffen sowie von kumulativen und synergetischen Wirkungen verschiedener Belastungen auf das Ökosystem noch nicht im Einzelnen bewertet werden. Gleichwohl zeigten die vorliegenden Daten und Bewertungen, dass
die Auswirkungen dieser Belastungen zum Verfehlen des guten Umweltzustands beitragen.
So stellen insgesamt der Eintrag von Nährstoffen und organischem Material sowie entsprechende jahrzehntelange Vorbelastungen des Ökosystems mit Nährstoffen, die Fischerei und
die Sandentnahme die Hauptbelastungen für die biologischen Ökosystemkomponenten der
deutschen Ostsee dar (Tabelle III.1). Klimaänderungen beeinflussen ebenfalls den Zustand
der marinen Ökosysteme. Unter die Belastungen seitens der Fischerei fallen biologische Störungen in Form von Auswirkungen auf Zielarten, Nichtzielarten, benthische Lebensgemeinschaften und das Nahrungsnetz. Ferner zeigten die Daten zu Müll im Meer und am Strand,
dass Müll eine wesentliche Belastung für die marinen Ökosysteme darstellt. Unterwasserschall hat negative Auswirkungen auf marine Säugetiere.
Zur Reduktion der identifizierten Belastungen und zur Erreichung des guten Umweltzustands
hat Deutschland 2012 operative Umweltziele und dazugehörige Indikatoren festgelegt. Sie
dienen als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen.
68
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Tabelle III.1 Ergebnis der Anfangsbewertung 2012 zu Zustand und Hauptbelastungen der Ökosystemkomponenten der deutschen Ostseegebiete.
Biologische Ökosystemkomponenten
Ergebnis der Anfangsbewertung 2012 (angepasst an die Bewertung
nach FFH-Richtlinie von 2013)
Biotoptypen
Zustand: Insgesamt sind die Biotoptypen der deutschen Ostsee nicht in einem guten Umweltzustand.
Nicht alle nach FFH-RL geschützten Lebensräume haben den guten Erhaltungszustand erreicht und es muss nach HELCOM und den Roten Listen
von einer Gefährdung der vorherrschenden und besonderen Biotoptypen
ausgegangen werden.
Hauptbelastungen: Es wird angenommen, dass die Biotoptypen einer insgesamt zu hohen Gesamtbelastung ausgesetzt sind. Die Auswirkungen verschiedener anthropogener Nutzungen, unter anderem der grundberührenden Fischerei, der großflächigen Sedimententnahme und der Verschlickung
verursachenden Nutzungen, können von den benthischen Lebensgemeinschaften nicht kompensiert werden.
Zustand: Insgesamt ist das Phytoplankton der deutschen Ostsee nicht in
einem guten Umweltzustand.
Gemäß WRRL wird der ökologische Zustand des Phytoplanktons der Küstengewässer überwiegend als ‘mäßig’ bis ‘unbefriedigend’ eingestuft. Nach
HELCOM werden die Ostseebereiche vor der deutschen Küste als ‘sehr
gut’ bis ‘schlecht’ bewertet.
Hauptbelastungen: Die Anreicherung von Nährstoffen und die Auswirkungen der Klimaänderungen stellen die Hauptbelastungen für das Phytoplankton dar.
Zustand: Das Zooplankton der deutschen Ostsee kann nicht bewertet werden, da wissenschaftlich validierte Bewertungsverfahren fehlen.
Hauptbelastungen: Die Anreicherung von Nährstoffen und die Auswirkungen der Klimaänderungen stellen die Hauptbelastungen für das Zooplankton dar.
Zustand: Insgesamt sind die Makrophyten der deutschen Ostsee nicht in
einem guten Umweltzustand.
Gemäß WRRL wird der ökologische Zustand der Makrophyten der Küstengewässer überwiegend als ‘mäßig’ bis ‘unbefriedigend’ eingestuft. Die Ostseebereiche vor der deutschen Küste werden nach HELCOM als ‘mäßig’
bis ‘schlecht’ bewertet.
Hauptbelastungen: Die Anreicherung von Nährstoffen, die großflächige
Substratentnahme und die grundberührende Fischerei stellen die Hauptbelastungen für die Makrophyten dar.
Zustand: Insgesamt ist das Makrozoobenthos der deutschen Ostsee nicht
in einem guten Umweltzustand.
Gemäß WRRL wird der ökologische Zustand des Makrozoobenthos der
Küstengewässer überwiegend als ‘mäßig’ oder schlechter eingestuft. Die
Ostseebereiche vor der deutschen Küste werden nach HELCOM als ‘mittel’
bis ‘sehr gut’ bewertet.
Hauptbelastungen: Die Anreicherung von Nährstoffen, die grundberührende Fischerei und die großflächige Substratentnahme stellen die Hauptbelastungen für das Makrozoobenthos dar.
Zustand: Insgesamt sind die Fische der deutschen Ostsee nicht in einem
guten Umweltzustand.
Die aktuellen Bewertungen gemäß FFH-RL, HELCOM und des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) ergeben deutliche Belastungen der
Fischfauna. Erste Verbesserungen des Zustands der Bestände sind jedoch
erkennbar. Die aktuelle Rote Liste der gefährdeten Fisch- und Rundmäulerarten Deutschlands listet in der deutschen Ostsee 17 von 93 betrachteten
Arten. Auf der Roten Liste nach HELCOM (2007a) stehen 10 Arten, die
Phytoplankton
Zooplankton
Makrophyten
Makrozoobenthos
Fische
69
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Biologische Ökosystemkomponenten
Marine Säugetiere
Seevögel
Nicht einheimischeArten und mikrobielle Pathogene
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Ergebnis der Anfangsbewertung 2012 (angepasst an die Bewertung
nach FFH-Richtlinie von 2013)
auch in Deutschland vorkommen. Zusätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Alters- und Größenstruktur einiger befischter Bestände nicht
dem guten Umweltzustand entsprechen.
Hauptbelastungen: Für die Entwicklungen der Fischbestände sowie der
Artverbreitung und -zusammensetzung stellen die Auswirkungen der Fischerei und der Klimaänderungen sowie die Anreicherung von Nährstoffen
die Hauptbelastungen dar.
Zustand: Insgesamt sind die marinen Säugetiere der deutschen Ostsee
nicht in einem guten Umweltzustand.
Die aktuelle Bewertung des Schweinswals, der Kegelrobbe und des Seehunds ist nach HELCOM ‘schlecht’ und die Bewertung nach FFH-RL von
2013 kommt zu einem ‘ungünstig - schlechten’ Zustand für den Schweinswal sowie einem ‚ungünstig – unzureichenden‘ Zustand für Seehunde und
Kegelrobbe. Zudem werden die marinen Säugetiere in den deutschen Roten Listen als gefährdet eingestuft.
Hauptbelastungen: Für die Bestände und die Verbreitung von Säugetieren
stellen die Fischerei, die Einleitung von anorganischen und organischen
Schadstoffen und Unterwasserschall die Hauptbelastungen dar.
Zustand: Insgesamt sind die Seevögel der deutschen Ostsee nicht in einem guten Umweltzustand.
Es existiert kein einheitliches Verfahren zur Bewertung des Zustands der
Seevögel. Seevögel werden allerdings im Küstenbereich seit langem intensiv erfasst. Für
Hauptbelastungen:
Für das Vorkommen und die Artenzusammensetzung der Seevögel stellen
Fischerei, Schiffsverkehr, Bauwerke, Sand- und Kiesabbau, Müll und Jagd
die Hauptbelastungen dar. Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse zeigen für eine Reihe von ökologisch sensiblen Arten keinen guten Zustand
auf.
Die nicht einheimischen Arten und mikrobiellen Pathogene der gesamten
deutschen Ostsee können derzeit noch nicht bewertet werden, da wissenschaftlich validierte Bewertungsverfahren fehlen.
70
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
2.
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Maßnahmenplanung
2.1
Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung
Einführung
Unter Eutrophierung versteht man die Anreicherung der Meeresumwelt mit Nährstoffen und
organischem Material, die zu unerwünschten biologischen Effekten wie Algenmassenentwicklungen oder einem veränderten Artenspektrum und anderen Auswirkungen wie Sauerstoffdefiziten führen kann.
Nach der Anfangsbewertung der deutschen Ostsee von 2012 ist die Eutrophierung nach wie
vor das größte ökologische Problem für die Meeresumwelt. Die Ostsee ist als Binnenmeer
und bedingt durch den geringen Wasseraustausch besonders empfindlich gegenüber Eutrophierungseffekten. Ursache für die Eutrophierung sind vor allem die hohen Nährstoffeinträge
über die Flüsse. Gegenwärtig stammen die anthropogenen Nährstoffeinträge in die Flüsse
überwiegend aus diffusen Quellen. Die Belastung durch Punktquellen ist in Deutschland aufgrund des hohen Ausbaustands der Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung seit
den 1980er Jahren sehr stark zurückgegangen. Hauptverursacher der verbleibenden Nährstoffeinträge in die Meeresumwelt sind die diffusen Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft.
Daneben werden Nährstoffe auch über die Atmosphäre in die Meeresumwelt eingetragen.
So beträgt der Anteil der atmosphärischen Stickstoffeinträge am Gesamteintrag für die gesamte Ostsee ungefähr 25%.
Nach Anhang 1 MSRL (qualitative Deskriptoren) liegt ein guter Umweltzustand in Bezug auf
Eutrophierung dann vor, wenn die vom Menschen verursachte Eutrophierung auf ein Minimum reduziert ist. Das betrifft insbesondere negative Auswirkungen wie den Verlust der biologischen Vielfalt, die Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme, schädliche Algenblüten sowie Sauerstoffmangel in den Wasserschichten am Meeresgrund.
Für die deutsche Ostsee ist der gute Umweltzustand für den Deskriptor „Eutrophierung“ erreicht, wenn der „gute ökologische Zustand“ gemäß WRRL erreicht ist und wenn der Eutrophierungsstatus gemäß der integrierten HELCOM-Eutrophierungsbewertung HEAT mindestens gut ist (Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche Ostsee, 2012).
Für eine deutsche Ostsee ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung wurden
daher folgende operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Ostsee, 2012):

Die Nährstofffeinträge über die Flüsse sind weiter zu reduzieren.

Die Ferneinträge aus anderen Meeresgebieten sind zu reduzieren.

Nährstoffeinträge aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzieren.
Für Stickstoff wurden für den „Übergabepunkt“ limnisch/marin Zielwerte abgeleitet, deren
Einhaltung die Erreichung des guten (ökologischen) Zustands gemäß WRRL und MSRL sicherstellen soll (2,6 mg/L Gesamtstickstoff). Die Zielkonzentrationen im Binnenland wurden
im Bewirtschaftungsplan für den 2. WRRL-Bewirtschaftungszeitraum bereits berücksichtigt.
Für Gesamt-Phosphor besteht mit den fließgewässerspezifischen Orientierungswerten, die
für die Ostseezuflüsse zwischen 0,10 und 0,15 mg TP/L liegen, bereits ein realistischer Bewertungsrahmen, um den Handlungsbedarf nach WRRL und MSRL zu ermitteln. Gleichzeitig
71
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
unterstützen die Zielwerte für Stickstoff und Phosphor die Erreichung der Nährstoffreduktionsziele des HELCOM Ostseeaktionsplans.
Die Umsetzung der Ziele für die Wasserrahmenrichtlinie erfolgt stufenweise bis 2021. Es
wird dennoch angestrebt, die im HELCOM-Ostseeaktionsplan vereinbarten Nährstoffreduktionsziele bereits bis 2020 zu erreichen.
Da Ökosysteme auf veränderte Nährstoffeinträge mit Verzögerung reagieren, ist es möglich,
dass das Umweltziel „Meere ohne anthropogene Eutrophierung“ nicht in allen Punkten bis
2020 erreicht werden kann. Für die Ostsee beträgt die mittlere Verweilzeit des Wassers zudem 25 bis 35 Jahre, d.h. dass bereits seit längerem vorliegende Nährstoffbelastungen nicht
schnell abgebaut werden können. Wegen der zeitlich verzögerten Reaktionen des Ökosystems auf verminderte Nährstoffeinträge, sind zur Weiterverfolgung der operativen Ziele
schnell effektive Maßnahmen zu ergreifen.
Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) wird mit einer
Reihe von Maßnahmen bereits jetzt die Reduzierung der anthropogenen Eutrophierung über
den Pfad Flusseinträge vorgenommen. Zur Umsetzung der WRRL haben Bund und Länder
einen standardisierten Maßnahmenkatalog entwickelt.26 Die 2009 erstmals veröffentlichten
und 2015 fortgeschriebenen Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach §§ 82
und 83 WHG (Art. 11, 13 WRRL) enthalten dazu folgende Schlüsselmaßnahmen, die aktuell
schon umgesetzt werden:

Bau und Erweiterung Abwasserbehandlungsanlagen (1) – Maßnahmen Nr. 1- 7 des
LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Reduzierung der Nährstoffbelastung aus der Landwirtschaft (2) – Maßnahmen Nr.
27,30, 31,41,100 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Beratungsmaßnahmen für die Landwirtschaft (12) – Maßnahmen Nr. 504, 506, 507
des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Trinkwasserschutzmaßnahmen (13) – Maßnahme Nr. 33 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Erweiterung und Verbesserung von Industriellen Abwasserbehandlungsanlagen (inkl.
Ställe) (16) – Maßnahmen Nr. 13, 14, 15 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Maßnahmen zur Reduzierung der Bodenerosion und Abschwemmungen (17) – Maßnahme Nr. 28 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Maßnahmen des natürlichen Wasserrückhalts (23) – Maßnahme Nr. 93 des LAWABLANO-Maßnahmenkataloges

Technischer Ausbau (Aufrüstung) zur gezielten Reduktion der Phosphorfracht, z.B.
Phosphatfällung (24) – Maßnahme Nr. 3 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalogs
Die Ende 2014 veröffentlichten Entwürfe der fortgeschriebenen WRRL-Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sehen vor, dass auch in der zweiten Bewirtschaftungsperiode 2015–2021 entsprechende Schlüsselmaßnahmen umgesetzt werden, um damit
auch zu einem guten Umweltzustand der Meeresgewässer der Ostsee beizutragen. Dabei
stehen Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft im Vordergrund.
26
[Verweis auf LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog]
72
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Aus dem LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog ergeben sich darüber hinaus noch weitere
WRRL-Maßnahmen, die ebenfalls für die Meeresumwelt von Bedeutung sein können.
Die bisher bei HELCOM zur Reduzierung der Eutrophierung vereinbarten Maßnahmen sowie
der nationale Implementierungsplan für das Eutrophierungssegment des Ostseeaktionsplans
von 2007 werden fortgeführt bzw. berücksichtigt. Sie tragen zur Zielerreichung gemäß MSRL
bei.
Im Zusammenhang mit dem Eutrophierungssegment des HELCOM-Ostseeaktionsplans wurden erstmalig auf gemeinsamer regionaler Basis nationale Reduktionsziele für Nährstoffeinträge in die Ostsee entwickelt. 2013 wurden wissenschaftlich überprüfte nationale Reduktionsziele im Rahmen einer HELCOM Ministerkonferenz angenommen (für Deutschland 7.670
Tonnen Stickstoff und 170 Tonnen Phosphor jeweils als Summer der wasser- und luftbürtigen Einträge). Nur bei Einhaltung der nationalen Reduktionsziele durch alle Ostseeanrainer
und verursachenden Sektoren wie Seeschifffahrt und der Oberlieger kann davon ausgegangen werden, dass die offenen Ostseegewässer den guten Zustand hinsichtlich Eutrophierung
erreichen. Das erfordert eine gemeinsame koordinierte Vorgehensweise.
Daneben werden im Umweltausschuss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMOMEPC) Regularien über die schiffsbedingten Emissionen und Einleitungen von Stoffen über
das MARPOL-Übereinkommen festgelegt, die sich insbesondere auf den Nährstofffeintrag
über die Atmosphäre durch Schiffsabgase und über Schiffsabwässer auswirken können.
Nährstoffeinträge, die von Land über den Wasserpfad in die Meere gelangen, werden über
Maßnahmen unter der WRRL abgedeckt. Hierzu gehören insbesondere laufende und geplante Maßnahmen zur Reduzierung diffuser Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft und
zur Reduzierung der Einträge aus Punktquellen. Atmosphärische Nährstoffeinträge von Land
werden über das Göteborg-Protokoll27 abgedeckt. Die im Rahmen der Novellierung des Göteborg Protokolls von 2012 auch für Deutschland vereinbarten Reduktionsziele für Emissionen atmosphärischen Stickstoffs (NOx und NH3) werden einen Beitrag zum diesbezüglichen
operativen Reduktionsziel leisten.
Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Da allein durch die bisherigen Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele
der Ostsee im Hinblick auf Eutrophierung nicht erreicht werden können, sieht das Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee besondere MSRL-Maßnahmen vor, die über die
WRRL oder MARPOL-Übereinkommen bisher nicht abgedeckt sind.
Um die Stickstoffeinträge aus der Atmosphäre weiter zu verringern, sind unter dem Dach der
MSRL zwei Maßnahmen im Bereich der Seeschifffahrt vorgesehen. Dem dritten operativen
Ziel, der Reduzierung von Ferneinträgen aus anderen Meeresgebieten, soll im Verlauf des
zweiten Bewirtschaftungszyklus unter dem Dach der WRRL und bei HELCOM nachgegangen werden.
Zusammenfassung neuer Maßnahmen
Um das Umweltziel 1 „Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung“ zu
erreichen, enthält das MSRL-Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee folgende neue
Maßnahmen (LAWA-BLANO Maßnahmenkatalog):
27
Protokoll betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
(Multikomponenten-Protokoll) vom 30. November 1999 im Rahmen des Übereinkommens von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Genfer Luftreinhaltekonvention). Das Protokoll wurde 2012 novelliert. Diese Fassung ist mit Ausnahme des Annex 1 noch nicht in Kraft.
73
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015

Förderung von NOx-Minderungsmaßnahmen bei Schiffen (UZ1-03) – Maßnahme Nr.
403 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Einrichtung eines Stickstoff-Emissions-Sondergebietes (NECA) in Nord- und Ostsee
unterstützen (UZ1-04) – Maßnahme Nr. 404 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges
Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu
entnehmen.
Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG
Es ist der erklärte Zweck der zur Erreichung des Umweltziels „Meere ohne Beeinträchtigung
durch anthropogene Eutrophierung“ vorgeschlagenen Maßnahmen, die Wasserqualität und
die Biodiversität der Ostsee zu verbessern. Die Reduzierung des Nährstoffeintrags verringert
negative Eutrophierungseffekte wie Algenblüten und Sauerstoffdefizite und hat positive Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser. Die verbesserte Wasserqualität wirkt sich positiv auf
Arten, u.a. das Artenspektrum in der Wassersäule (Plankton) und am Meeresboden (u.a.
Verbreitungstiefe von Makrophyten), sowie auf Habitate und ökologische Prozesse aus. Die
Maßnahmen bewirken auch eine verbesserte Badewasser- und Luftqualität und unterstützen
so den Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
2.2
Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe
Einführung
Die Meere können als Schadstoffsenke wirken. Die deutschen Ostseegebiete weisen eine
Schadstoffbelastung mit bestimmten Stoffen auf, die in der Vergangenheit auf unterschiedlichen Eintragspfaden in die Meeresumwelt gelangten und dies teilweise auch aktuell noch
tun. Eintragspfade sind wie bei den Nährstoffen (s. Umweltziel 1 in Kap. III.2.1) Einträge über
die Flüsse oder über die Atmosphäre. Von Bedeutung sind auch Einträge von der Seeschifffahrt.
Die Bewertung der Schadstoffe und -konzentrationen erfolgt anhand von Umweltqualitätsnormen, die insbesondere auf der Grundlage der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL), der Tochterrichtlinie 2008/105/EG für prioritäre Stoffe (UQN-Richtlinie) und der
diese Richtlinien national umsetzenden Oberflächengewässerverordnung des Bundes festgelegt sind.
Nach der Anfangsbewertung der deutschen Ostsee (2012) sind Schadstoffe nach wie vor in
teilweise ökotoxikologisch relevanten Konzentrationen in der Ostsee nachzuweisen. In bestimmten Meeresgebieten der deutschen Ostsee wurde darüber hinaus Munition versenkt,
woraus sich ebenfalls eine Schadstoffbelastung ergeben kann. Derzeit ist jedoch noch nicht
erkennbar, dass eine großräumige Gefährdung der marinen Umwelt über den lokalen Bereich der munitionsbelasteten Flächen hinaus vorhanden oder zukünftig zu erwarten ist.
Nach Anhang 1 MSRL (qualitative Deskriptoren) liegt ein guter Umweltzustand für Schadstoffe dann vor, wenn sich aus den Konzentrationen an Schadstoffen keine Verschmutzungswirkung ergibt.
Der gute Umweltzustand für die deutsche Ostsee ist in Bezug auf Schadstoffe dann erreicht,
wenn die Konzentrationen an Schadstoffen in Biota, Sediment und Wasser die gemäß
WRRL, der UQN-Richtlinie 2008/105/EG bzw. der Oberflächengewässerverordnung
74
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
(OGewV) geltenden Umweltqualitätsnormen und die ökologischen Ziele und Umweltziele des
„Hazardous substances segment“ des HELCOM BSAP einhalten. Aufgrund der erheblichen
Unsicherheiten und Wissenslücken, welche bei den gegenwärtigen UQN und EACs (Environmental Assessment Criteria) noch vorhanden sind, sollte das Vorsorgeprinzip als zusätzliches Kriterium zur Bewertung mit herangezogen werden (Beschreibung des guten Umweltzustands für die deutsche Ostsee, 2012).
Für eine deutsche Ostsee ohne Verschmutzung durch Schadstoffe wurden folgende operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Ostsee, 2012):

Schadstoffeinträge über die Flüsse sind weiter zu reduzieren.

Schadstoffeinträge aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzieren.

Schadstoffeinträge durch Quellen im Meer wie Öl- und Gasindustrie sowie Schifffahrt
sind zu reduzieren.

Einträge von Öl und Ölerzeugnissen und -gemischen ins Meer sind zu reduzieren
und zu vermeiden.

Schadstoffkonzentrationen in der Meeresumwelt und die daraus resultierenden Verschmutzungswirkungen sind zu reduzieren und auf einen guten Umweltzustand zurückzuführen.
Da die Ostsee auf veränderte Schadstoffeinträge mit Verzögerung reagiert, ist es möglich,
dass das Umweltziel „Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe“ nicht in allen Punkten
bis 2020 erreicht werden kann. Für die Ostsee beträgt die mittlere Verweilzeit des Wassers
25 bis 35 Jahre, d.h. dass seit längerem vorliegende Schadstoffbelastungen nicht schnell abgebaut werden können.
Da einige Schadstoffe wie z.B. Quecksilber ubiquitär in die Umwelt eingetragen werden und
der Eintrag allein von Deutschland und Europa nicht zu beeinflussen ist, ist es auch aus diesem Grund möglich, dass das Umweltziel „Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe
nicht in allen Punkten bis 2020 erreicht werden kann.
Es sind daher zur Vorsorge und zur Reduzierung bestehender Schadstoffeinträge und wegen der zeitlich verzögerten Reaktionen des Ökosystems schnell effektive Maßnahmen zur
Weiterverfolgung des Umweltziels zu ergreifen.
Die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer enthält Umweltqualitätsnormen für
bestimmte Schadstoffe, die eine weitere Konkretisierung und Quantifizierung der operativen
Umweltziele ermöglichen. Mit einer Überarbeitung der Verordnung ist bis Ende 2015 zu rechnen. Auf europäischer Ebene ist ferner ein Prozess zu Identifizierung neuer Stoffe angelaufen, so dass anzunehmen ist, dass in den nächsten Jahren die Liste der prioritären Stoffe mit
entsprechenden Umweltqualitätsnormen noch erweitert werden wird.
Um das Eintragsrisiko von Schadstoffen durch Quellen im Meer wie der Schifffahrt besser
und anhand aktueller Daten beurteilen zu können, haben der Bund und die Küstenländer
eine aktuelle Verkehrs- und Gefahrgutanalyse beauftragt. Die Ergebnisse werden im 2. Halbjahr 2015 erwartet, so dass auf dieser Grundlage eine weitere Quantifizierung erfolgen kann.
Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Unter der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) wird mit einer Reihe von
Maßnahmen bereits jetzt die Reduzierung von Verschmutzungen durch Schadstoffe über
den Pfad Flusseinträge vorgenommen. Zur Umsetzung der WRRL haben Bund und Länder
75
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
einen standardisierten Maßnahmenkatalog entwickelt.28 Die 2009 erstmals veröffentlichten
und 2015 fortgeschriebenen Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach Art.
11, 13 WRRL enthalten dazu folgende Schlüsselmaßnahmen, die aktuell schon umgesetzt
werden:

Reduzierung der Pestizidbelastung aus der Landwirtschaft (3) – Maßnahme Nr. 32
des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Forschung und Verbesserung des Wissensstandes, um Unklarheiten zu beseitigen
(14) – Maßnahme Nr. 502 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Maßnahmen zur Einstellung von Emissionen Einleitung und Verlusten prioritärer gefährlicher Stoffe oder der Reduzierung von Emissionen Einleitung und Verlusten prioritärer Stoffe (15) – Maßnahmen Nr. 18, 36 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Maßnahmen zur Vermeidung oder dem Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen
durch Verschmutzung aus besiedelten Gebieten, Transport und Bau von Infrastruktur
(21) – Maßnahmen Nr. 8, 9, 10, 11, 12, 26, 35 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Maßnahmen zur Vermeidung oder dem Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen
durch Bergbau (KTM 36) – Maßnahmen Nr. 16, 24 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges.

Maßnahmen zur Verringerung ungesteuerter diffuser stofflicher Belastungen, z.B.
durch Entnahme von Sedimenten, mit ggf. anschließender Behandlung, Verwertung
und Entsorgung (4) – Maßnahme Nr. 101 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges.
Darüber hinaus ist auf folgende Maßnahmen hinzuweisen, die ebenfalls aufgrund der WRRL
oder unter anderen Rechtsnormen durchgeführt werden:

laufender Prozess der Stoffpriorisierung durch die EU-KOM

Verbot von TBT und anderen meeresumweltgefährdenden Stoffen

Maßnahmen im Zuge der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie
Aus dem LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog ergeben sich darüber hinaus noch weitere
WRRL-Maßnahmen, die ebenfalls für die Meeresumwelt in Bezug auf Vermeidung von Verschmutzung durch Schadstoffe von Bedeutung sein können.
Die bisher bei HELCOM vereinbarten Maßnahmen für gefährliche Stoffe und maritime Aktivitäten sowie der nationale Implementierungsplan für die Segmente des Ostseeaktionsplans
für Schadstoffe und den maritimen Sektor (Schifffahrt sowie Öl- und Gasexploration und
-förderung) werden fortgeführt bzw. berücksichtigt und zur Zielerreichung gemäß MSRL beitragen.
Um das übergeordnete Ziel der WRRL und MSRL hinsichtlich gefährlicher Stoffe zu erreichen, ist eine gemeinsame und koordinierte Umsetzung der regionalen Vereinbarungen
durch alle Ostseeanrainer und verursachenden Sektoren wie Seeschifffahrt erforderlich.
Daneben werden im Umweltausschuss der Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMOMEPC) Regularien über die schiffsbedingten Emissionen von Stoffen über das MARPOLÜbereinkommen festgelegt, die sich insbesondere auf den Schadstoffeintrag durch die Seeschifffahrt auswirken können.
28
[Verweis auf LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog.]
76
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Schadstoffeinträge, die von Land über den Wasserpfad in die Meere gelangen, werden über
Maßnahmen unter der WRRL abgedeckt. Hierzu gehören insbesondere laufende und geplante Maßnahmen zur Reduzierung diffuser Schadstoffstoffeinträge über die Landwirtschaft
und zur Reduzierung der Einträge aus Punktquellen. Atmosphärische Schadstoffeinträge von
Land werden über das Göteborg Protokoll abgedeckt. Die im Rahmen der Novellierung des
Göteborg Protokolls von 2012 auch für Deutschland vereinbarten Reduktionsziele für Emissionen von Schadstoffen (NOx, NH3, Schwefeldioxid, flüchtige organische Verbindungen
(VOC, und ohne Methan NMVOC) und Feinstaub mit aerodynamischem Durchschnitt von
weniger als 2,5 μm (PM2,5)) werden einen Beitrag zum diesbezüglichen operativen Reduktionsziel leisten.
Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Da allein durch die bisherigen Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele
der Ostsee im Hinblick auf die Verschmutzung durch Schadstoffe nicht erreicht werden können, sieht das Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee weitere MSRL-Maßnahmen
vor, die über die WRRL, HELCOM oder MARPOL-Übereinkommen bisher nicht abgedeckt
sind. Dabei handelt es sich um vier Maßnahmen, die den Bereich der Seeschifffahrt, die
Offshore-Industrie und Munitionsaltlasten betreffen. Weitere Maßnahmen zur Begrenzung
der Verschmutzung der Meeresumwelt durch flussbürtige Schadstoffeinträge sind derzeit
nicht erforderlich, weil diese über die WRRL und die Oberflächengewässerverordnung bereits abgedeckt sind.
Mit den neuen MSRL-Maßnahmen sollen die Schadstoffemissionen aus dem Bereich der
Seeschifffahrt weiter gesenkt werden. Dazu ist geplant, Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe weiter auszubauen, die Einleitung und Entsorgung von Waschwässern aus der Rauchgaswäsche von Schiffen zu regeln sowie die bestehende Vorsorgeplanung zur Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzungen zu verbessern. Die letztgenannte Maßnahme bezieht sich nicht nur auf die Seeschifffahrt, sondern auch auf Offshore-Installationen, zum Beispiel Windenergieanlagen. Die schiffsbezogenen Maßnahmen
sollen auch einen Beitrag zur Reduktion von Nährstoffeinträgen leisten, werden aber in Kap.
III.2.1 nicht eigens aufgeführt.
Eine weitere MSRL-Maßnahme ist darüber hinaus der Umgang mit Munitionsaltlasten im
Meer. Dies bezieht sich auf das Vorgehen bei Gefahrensituationen, die Verbesserung der
Lagebilddarstellung und eine zukunftsorientierte Bewertung.
Zusammenfassung neuer Maßnahmen
Um das Umweltziel 2 „Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe“ zu erreichen, enthält
das MSRL-Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee folgende neue Maßnahmen
(LAWA-BLANO Maßnahmenkatalog):

Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe (UZ2-01) – Maßnahme Nr.
405 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung von Waschwässern aus Abgasreinigungsanlagen von Schiffen (UZ2-02) – Maßnahme Nr. 406 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzungen – Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements (UZ2-03) – Maßnahme Nr. 407
des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges
77
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm

III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Umgang mit Munitionsaltlasten im Meer (UZ2-04) – Maßnahme Nr. 408 des LAWABLANO-Maßnahmenkataloges
Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu
entnehmen.
Es ist absehbar, dass der erste schiffsbezogene Maßnahmenvorschlag und die Maßnahme
zur Munition auch Verbesserungen bei den Lärmemissionen von Schiffen erbringen werden.
Sie werden aber bei Umweltziel 6 nicht eigens aufgeführt.
Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG
Durch die zur Erreichung des Umweltziels „Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe“
vorgeschlagenen Maßnahmen wird bezweckt, die Wasser- und Sedimentqualität zu verbessern und positiv auf das Schutzgut Wasser zu wirken. Die Reduzierung der kontinuierlichen
und unfallbedingten Belastung der Meeresgewässer mit Schadstoffen und Öl verringert negative toxische und biologische Effekte für marine Organismen und ökologische Prozesse
sowie die Akkumulation von Schadstoffen über die Nahrungskette. Die Maßnahme wirken
sich somit auch positiv auf das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biodiversität“ aus. Durch die
Verringerung der Anreicherung von Schadstoffen in Speisefischen unterstützen die Maßnahmen zudem den Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Auch die Maßnahmen zum Umgang mit Munitionsaltlasten wirken positiv auf den Menschen und die
menschliche Gesundheit, indem ein verbessertes Risikomanagement es erlaubt, die Einschätzung von Gefahren für den Menschen optimieren und negative Auswirkungen vermeiden zu können.
2.3
Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch
die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten
Einführung
Die südliche Ostsee einschließlich der deutschen Küstengewässer und der ausschließlichen
Wirtschaftszone (AWZ) unterliegt einer vielfältigen und intensiven Nutzung durch menschliche
Aktivitäten.
Deskriptor 1 (biologische Vielfalt) zeigt die zentrale Bedeutung der marinen biologischen Vielfalt für die Umsetzung der MSRL und überschneidet sich mit weiteren Deskriptoren, insbesondere mit Deskriptor 3 (Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände), Deskriptor 4
(Nahrungsnetz) und Deskriptor 6 (Meeresboden).
Der 2012 fertiggestellte nationale Bericht nach § 45c WHG (Art. 8 MSRL) zum Zustand der
deutschen Ostsee basiert im Wesentlichen auf bereits vorliegenden Bewertungen wie z. B.
dem Art. 17 Bericht gemäß EU-Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, FFHRL) und den regelmäßigen Zustandsberichten der relevanten Meeresschutzübereinkommen
z. B. der holistischen Bewertungen 2010 im Rahmen von HELCOM29. Die Bewertung erfolgte
im Verhältnis zu bestehenden national, in Europa und international abgestimmten Zielen zum
Schutz der Meeres- und Küstengewässer. Obwohl noch keine endgültig abgestimmten und
mit den Nachbarstaaten harmonisierten Festlegungen der einzelnen Schwellen für die jeweili-
29
HELCOM 2010: Ecosystem Health of the Baltic Sea 2003–2007: HELCOM Initial Holistic Assessment. Balt. Sea Environ. Proc. No. 122
78
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
gen Deskriptoren zur Bewertung des guten Umweltzustands vorliegen, konnte bereits aufgrund der bestehenden Zustandsbeschreibungen ein schlechter Zustand für eine Reihe von
Einzelparametern abgeleitet werden. Im Ergebnis hat Deutschland 2012 die EU-Kommission
darüber informiert, dass sich die deutsche Ostsee nicht in einem guten Umweltzustand befindet (Anfangsbewertung der deutschen Ostsee, 2012).
Die ebenfalls 2012 festgelegten Umweltziele fungieren als Richtschnur zur Erreichung des
guten Umweltzustands und als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen. Umweltziel 3
ist dabei das grundlegende Umweltziel für den Erhalt der biologischen Vielfalt. Für eine Ostsee
„ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen
menschlicher Aktivitäten“ wurden daher spezifische operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Ostsee, 2012). Die operativen Ziele 3.1 bis 3.5 (siehe
Tabelle III.2) sind die relevanten Teilziele zur Erreichung des guten Umweltzustands für die
Deskriptoren 1 (biologische Vielfalt), 2 (nicht-einheimische Arten), 3 (Zustand kommerzieller
Fisch- und Schalentierbestände), 4 (Nahrungsnetz) und 6 (Meeresboden) in der deutschen
Ostsee bis zum Jahr 2020.
Die im Folgenden dargestellten bestehenden und neuen Maßnahmen zur Erreichung des Umweltziels 3 unterstützen darüber hinaus auch die Erreichung weiterer Umweltziele und tragen
so zu einer Verbesserung des Zustands mehrerer Deskriptoren (Anhang I MSRL) bei.
Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Deutschland ist seit vielen Jahren aktiv engagiert einen wirksamen Schutz der biologischen
Vielfalt in den Meeren umzusetzen. Seit 2010 besteht ein flächendeckender Schutz der marinen Biodiversität des deutschen Küstenmeers und der AWZ durch die aktuelle Naturschutzgesetzgebung von Bund und Ländern. Dabei gilt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
abweichungsfest in den Hoheitsgewässern und der ausschließlichen Wirtschaftszone für die
Belange des Meeresnaturschutzes. Soweit das BNatSchG entsprechende Regelungen eröffnet, kommen für den Bereich des Küstenmeeres zudem die Naturschutzgesetze der Küstenbundesländer zur Anwendung. Die bundes- und landesrechtlichen Regelungen zum Naturschutz setzen u.a. die Anforderungen der FFH-RL und EU-Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie, VRL), u.a. das Verschlechterungsverbot und die FFH-Verträglichkeitsprüfung,
um und beinhalten weitere naturschutzfachliche Instrumente z.B. zum Artenschutz oder zum
Schutz vor Eingriffen.
Mit Inkrafttreten der FFH-RL zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sind die Mitgliedsstaaten der EU bereits seit 1992 verpflichtet ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten auch im Meer zu schaffen. Diese Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß FFH-RL bilden zusammen mit den Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß VRL das Schutzgebietssystem Natura 2000. Deutschland hat dazu
in der Ostsee ca. 51% seiner Meeresgewässer für das Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000
an die EU-Kommission gemeldet. Deutschland unternimmt derzeit aktiv Bemühungen, alle
marinen Schutzgebiete, soweit nicht schon geschehen, in nationales Recht zu überführen,
sowie Managementpläne zu erstellen.
Die Nationalparke Jasmund und Vorpommersche Boddenlandschaft sind durch gesetzliche
Regelungen geschützt.
Zur Wiederansiedlung von lokal ausgestorbenen oder bestandsgefährdeten Arten werden für
den Stör Maßnahmen im Rahmen eines Nationalen Aktionsplans durchgeführt.30
30
Geßner, J., Tautenhahn, M., von Nordheim, H., Borchers, T., 2010: Nationaler Aktionsplan zum
Schutz und zur Erhaltung des europäischen Störs (Acipenser sturio). Bundesministerium für Umwelt,
79
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) in den Küstenund Übergangsgewässern haben Bund und Länder einen standardisierten Maßnahmenkatalog entwickelt.31 Dieser enthält Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern für in das Meer bzw. aus dem Meer in die Flüsse wandernde Fischarten. Darüber
hinaus sollen in küstennahen Fließgewässern ein Rückbau von Wanderungshindernissen und
eine Schaffung von Aufstiegshilfen für Wanderfische, für gefährdeten Arten wie z.B. den Stör,
stattfinden.
Die durch menschliche Aktivitäten ausgelöste bzw. unterstützte Zuwanderung gebietsfremder
Arten sollte durch Vorsorgemaßnahmen eingedämmt werden, u.a. solche, die das IMO Ballastwasser-Übereinkommen vorsieht wie u.a. Behandlungsanlagen für Handelsschiffe ab
2016. Zusätzlich gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 708/2007 (AquakulturartenVerordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten. Da die Unionsliste
(Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung, Art. 4 der Verordnung Nr.
1143/2014) noch nicht erstellt ist, kann der Regelungsbeitrag für die Meeresgebiete noch nicht
abschließend eingeschätzt werden. Daher werden Maßnahmen in diesem Zusammenhang
derzeit zurückgestellt.
Die bisher bei HELCOM zum Schutz der biologischen Vielfalt vereinbarten Maßnahmen sowie der nationale Implementierungsplan des Ostseeaktionsplans werden fortgeführt bzw. berücksichtigt und tragen zur Zielerreichung gemäß MSRL bei.
Die Unterstützung der Erreichung der verschiedenen operativen Umweltziele 3.1 bis 3.5
durch bereits bestehende Maßnahmen ist in Tabelle III.2 dargestellt.
Tabelle III.2: Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Umweltziele
Operative Ziele (Umweltziel 3)
Bestehende Maßnahme(n)
3.1 Es bestehen räumlich und zeitlich ausreichende Rückzugs- und Ruheräume für Ökosystemkomponenten. Zum Schutz vor anthropogenen Störungen werden z.B. ungenutzte und/oder eingeschränkt genutzte Räume und Zeiten
(„No-take-zones“ und „No-take-times“, für die Fischerei gemäß den Regeln der GFP) eingerichtet (vgl. u.a. Erwägungsgrund 39 zur MSRL).
 Meeresschutzgebiete in der deutschen Ostsee
3.2 Die Struktur und Funktion der Nahrungsnetze sowie der marinen Lebensräume wird
durch Beifang, Rückwurf und grundgeschleppte
Fanggeräte nicht weiter nachteilig verändert. Auf
die Regeneration der aufgrund der bereits erfolgten Eingriffe geschädigten Ökosystemkomponenten wird hingewirkt. Die funktionalen
Gruppen der biologischen Merkmale (Anhang III
Tabelle 1 MSRL) oder deren Nahrungsgrundlage werden nicht gefährdet.
 Fischereiliche Regelungen in Schutzgebietsverordnungen und Landesfischereigesetzen
3.3 Wenn unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels die ökologischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wiederansiedlung von lokal ausgestorbenen oder bestandsgefährdeten Arten gegeben sind, werden
 Nationaler Aktionsplan Stör; Wiederansiedlung Stör (Acipenser oxyrinchus)
 Arten- und Biotopschutz
 Freiwillige Vereinbarungen zum Schutz von
Arten und Lebensräumen in Küstengewässern
Naturschutz und Reaktorsicherheit und Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.), Bonn. 84 pp. Der Aktionsplan wird analog für die Arbeiten zum Schutz des Baltischen Störs (Acipenser oxyrinchus) in der Ostseeregion angewandt.
31 [Verweis auf LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog]
80
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Operative Ziele (Umweltziel 3)
Stand: 16.12.2015
Bestehende Maßnahme(n)
ihre Wiederansiedlung oder die Stabilisierung ihrer Population angestrebt, sowie weitere Gefährdungsursachen in für diese Arten ausreichend
großen Meeresbereichen beseitigt.
Bereits angelaufene Wiederansiedlungsprojekte,
wie z.B. beim Stör (Acipenser oxyrinchus), werden mit der erfolgreichen Wiederansiedlung der
Art abgeschlossen.
3.4 Menschliche Bauwerke und Nutzungen gefährden die natürliche Ausbreitung (inkl. Wanderung) von Arten nicht, für die ökologisch durchlässige Migrationskorridore wesentliche Habitate
darstellen.

3.5 Die Gesamtzahl von Einschleppungen und
Einbringungen neuer Arten geht gegen Null. Zur
Minimierung der (unbeabsichtigten) Einschleppung sind Vorbeugemaßnahmen implementiert.
Neu auftretende Arten werden so rechtzeitig erkannt, dass ggf. Sofortmaßnahmen mit Aussicht
auf Erfolg durchgeführt werden können. Die
Zeichnung und Umsetzung bestehender Verordnungen und Konventionen sind hierfür eine
wichtige Voraussetzung.
 IMO Ballastwasser-Übereinkommen32

Verbesserung der Durchgängigkeit – Maßnahmen Nr. 68, 69, 76 des LAWA-BLANOMaßnahmenkataloges
Maßnahmen der Länder zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Gewässer –
Rückbau von Wanderungshindernissen und
Schaffung von funktionsfähigen Auf- und
Abstiegshilfen für Wanderfische
 Implementierung der Verordnung (EU) Nr.
708/2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
 Implementierung der Verordnung (EU) Nr.
1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung
invasiver gebietsfremder Arten
Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
In der Anfangsbewertung der deutschen Ostsee (2012) hat Deutschland gegenüber der EUKommission festgestellt, dass der gute Umweltzustand für die folgenden Merkmale nicht erreicht wurde (Zooplankton und nicht-einheimische Arten wurden nicht bewertet):







Biotoptypen
Phytoplankton
Makrophyten
Makrozoobenthos
Fische
Marine Säugetiere
See- und Küstenvögel
Laut Anfangsbewertung sind die genannten Merkmale einer insgesamt zu hohen Gesamtbelastung menschlicher Aktivitäten ausgesetzt sind.
Da allein durch die bisher bestehenden Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele für die Ostsee im Hinblick auf den Schutz mariner Arten und Habitate nicht erreicht
werden können, sieht das Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee folgende, in Tabelle
III.3 gelistete, weitere MSRL-Maßnahmen vor.
32
Das IMO Ballastwasser-Übereinkommen ist noch nicht in Kraft.
81
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Tabelle III.3: Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Umweltziele
Operative Ziele (Umweltziel 3)
Neue Maßnahme(n)
3.1 Es bestehen räumlich und zeitlich ausreichende Rückzugs- und Ruheräume für Ökosystemkomponenten. Zum Schutz vor anthropogenen Störungen werden z.B. ungenutzte und/oder eingeschränkt genutzte Räume und Zeiten
(„No-take-zones“ und „No-take-times“, für die Fischerei gemäß den Regeln der GFP) eingerichtet (vgl. u.a. Erwägungsgrund 39 zur MSRL).
 Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in
Schutzgebietsverordnungen (UZ3-01) –
Maßnahme Nr. 409 des LAWA-BLANOMaßnahmenkataloges
3.2 Die Struktur und Funktion der Nahrungsnetze sowie der marinen Lebensräume wird
durch Beifang, Rückwurf und grundgeschleppte
Fanggeräte nicht weiter nachteilig verändert. Auf
die Regeneration der aufgrund der bereits erfolgten Eingriffe geschädigten Ökosystemkomponenten wird hingewirkt. Die funktionalen
Gruppen der biologischen Merkmale (Anhang III
Tabelle 1 MSRL) oder deren Nahrungsgrundlage werden nicht gefährdet.
3.3 Wenn unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels die ökologischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wiederansiedlung von lokal ausgestorbenen oder bestandsgefährdeten Arten gegeben sind, werden
ihre Wiederansiedlung oder die Stabilisierung ihrer Population angestrebt, sowie weitere Gefährdungsursachen in für diese Arten ausreichend
großen Meeresbereichen beseitigt.
Bereits angelaufene Wiederansiedlungsprojekte,
wie z.B. beim Stör (Acipenser oxyrinchus), werden mit der erfolgreichen Wiederansiedlung der
Art abgeschlossen.
3.4 Menschliche Bauwerke und Nutzungen gefährden die natürliche Ausbreitung (inkl. Wanderung) von Arten nicht, für die ökologisch durchlässige Migrationskorridore wesentliche Habitate
darstellen.
 Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten
im marinen Bereich (UZ3-02) – Maßnahme
Nr. 410 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges
3.5 Die Gesamtzahl von Einschleppungen und
Einbringungen neuer Arten geht gegen Null. Zur
Minimierung der (unbeabsichtigten) Einschleppung sind Vorbeugemaßnahmen implementiert.
Neu auftretende Arten werden so rechtzeitig erkannt, dass ggf. Sofortmaßnahmen mit Aussicht
auf Erfolg durchgeführt werden können. Die
Zeichnung und Umsetzung bestehender Verordnungen und Konventionen sind hierfür eine
wichtige Voraussetzung.
Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu
entnehmen.
82
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Zusammenfassung neuer Maßnahmen
Um der Erreichung des Umweltzieles 3 „Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und
Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten“ und der damit verbundenen
o.g. operativen Ziele näher zu kommen, enthält das MSRL-Maßnahmenprogramm für die Ostsee folgende neue Maßnahmen (LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog):

Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in
Schutzgebietsverordnungen (UZ3-01) – Maßnahmen Nr. 409 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im marinen Bereich (UZ3-02) – Maßnahmen Nr. 410 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges
Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG
Durch die zur Erreichung des Umweltziels „Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten
und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten“ vorgeschlagenen Maßnahmen sollen positive Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biodiversität
erreicht werden. Die Einbindung von gefährdeten marinen Arten und Biotopen in bestehende
räumliche Schutzmaßnahmen ist ein wichtiger Beitrag zu ihrem Erhalt und damit auch ein
Beitrag, um den Rückgang der natürlichen Biodiversität aufzuhalten. Ebenfalls wird dadurch
die Vielfalt der ökologischen Funktionen der benthischen und pelagischen Ökosysteme erhalten und gestärkt. Die Maßnahmen tragen dazu bei, den Erholungswert der Meeresküsten
zu sichern. Damit unterstützen die Maßnahmen auch das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit.
2.4
Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen
Einführung
Die südliche Ostsee einschließlich der deutschen Küstengewässer und der ausschließlichen
Wirtschaftszone (AWZ) unterliegt einer vielfältigen und intensiven Nutzung durch menschliche
Aktivitäten. Wenn jedoch der Naturraum Meer erhalten bleiben und die natürlichen Ressourcen auch noch zukünftigen Generationen zur Verfügung stehen sollen, dann können nur ökosystemgerechte und zukunftsfähige Nutzungen und Nutzungswünsche zugelassen werden.
Das heißt, dass die Grenzen der Tragfähigkeit und Belastbarkeit der marinen Ökosysteme
anerkannt, respektiert und bei allen menschlichen Handlungen berücksichtigt werden.
Deskriptor 1 (biologische Vielfalt) zeigt die zentrale Bedeutung der marinen biologischen Vielfalt für die Umsetzung der MSRL und überschneidet sich mit den weiteren Deskriptoren, insbesondere mit Deskriptor 3 (Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände), Deskriptor 4 (Nahrungsnetz) und Deskriptor 6 (Meeresboden).
Die im Folgenden dargestellten bestehenden und neuen Maßnahmen wurden auf Basis der
bereits unter Umweltziel 3 (Kap. III.2.3) beschriebenen Grundlagen entwickelt und dienen der
Erreichung des Umweltziels 4 „Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen“.
Darüber hinaus unterstützen sie die Erreichung weiterer Umweltziele und tragen so zu einer
Verbesserung des Zustands mehrerer Deskriptoren (Anhang I MSRL) bei.
83
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Ein genereller Schutz im Küstenmeer und in der AWZ durch die Naturschutzgesetzgebung
von Bund und Ländern wurde bereits unter Umweltziel 3 beschrieben.
Bei der Genehmigung von Vorhaben im Meer werden alle Pläne und Projekte einschließlich
der Offshore Windparks auf ihre Auswirkungen auf die Natur und Umwelt durch die entsprechenden Genehmigungsverfahren im Vorfeld geprüft.
Die Prüfung erfolgt dabei in der Regel im „Huckepack“-Verfahren an die relevanten Planungsund Genehmigungsverfahren, die z. B. im Rahmen der Seeanlagenverordnung für Installationen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder in den Raumordnungsverfahren
durchgeführt werden. Die naturschutzfachliche Bewertung wird dabei in Teilbereichen durch
abgestimmte und die Verwaltung bindende Konzepte im Vorfeld für die Antragsteller transparent dargestellt. Der Vorrang des Küstenschutzes in den im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern festgelegten Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten Küstenschutz bleibt unberührt.
Die bisher bei HELCOM zum Schutz der biologischen Vielfalt vereinbarten Maßnahmen sowie
der nationale Implementierungsplan des Ostseeaktionsplans werden fortgeschrieben bzw. berücksichtigt und zur Zielerreichung gemäß MSRL beitragen.
Die Unterstützung der Erreichung der operativen Umweltziele 4.1 bis 4.6 durch bestehende
Maßnahmen ist in Tabelle III.4 dargestellt. Die Maßnahmen sind z.T. derzeit noch nicht hinreichend umgesetzt.
Tabelle III.4: Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Umweltziele
Operative Ziele (Umweltziel 4)
Bestehende Maßnahme(n)
UZ 4.1 Alle wirtschaftlich genutzten Bestände
werden nach dem Ansatz des höchstmöglichen
Dauerertrags (MSY) bewirtschaftet.
UZ 4.2 Die Bestände befischter Arten weisen
eine Alters- und Größenstruktur auf, in der alle
Alters- und Größenklassen weiterhin und in Annäherung an natürliche Verhältnisse vertreten
sind.
UZ 4.3 Die Fischerei beeinträchtigt die anderen
Ökosystemkomponenten (Nichtzielarten und
benthische Lebensgemeinschaften) nicht in dem
Maße, dass die Erreichung bzw. Erhaltung ihres
spezifischen guten Umweltzustands gefährdet
wird.
UZ 4.4 Illegale, nicht gemeldete und unregulierte
(IUU) Fischerei gemäß EG-Verordnung
Nr.1005/2008 geht gegen Null.
UZ 4.5 Innerhalb der Schutzgebiete in der deutschen Ostsee stehen die Schutzziele und -zwecke an erster Stelle. Die besonderen öffentlichen
Interessen des Küstenschutzes an der Gewinnung von nicht lebenden Ressourcen sind zu beachten, und nur nach eingehender Prüfung von
Alternativen in Betracht zu ziehen.
 Fischereiaufsicht (nach SeefiV und
LFischG)
 Regelungen nach BNatSchG und LNatSchG
insb. FFH-Verträglichkeitsprüfung, Artenund Biotopschutz sowie Regelungen zur
Vermeidung und Kompensation von Eingriffen
 Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG
 Regelungen nach Raumordnungsgesetz,
Landesplanungsgesetz, Raumentwicklungsplänen des Bundes und der Länder
84
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
UZ 4.6 Durch die Nutzung oder Erkundung nicht
lebender Ressourcen werden die Ökosystemkomponenten der deutschen Ostsee, insbesondere die empfindlichen, zurückgehenden und geschützten Arten und Lebensräume nicht beschädigt oder erheblich gestört. Die Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten sowie die Fortpflanzungs-, Ruheund Nahrungsstätten der jeweiligen Arten sind
dabei besonders zu berücksichtigen.
Stand: 16.12.2015
 Regelungen nach BNatSchG und LNatSchG
insb. FFH-Verträglichkeitsprüfung, , Artenund Biotopschutz sowie Regelungen zur
Vermeidung und Kompensation von Eingriffen
 Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG
 Seeanlagen-VO
 Maritime Raumordnung
 Regelungen nach Raumordnungsgesetz,
Landesplanungsgesetz, Raumentwicklungsplänen des Bundes und der Länder
Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
In der Anfangsbewertung der deutschen Ostsee (2012) hat Deutschland gegenüber der EUKommission festgestellt, dass der gute Umweltzustand für die folgenden Merkmale nicht erreicht wurde (Zooplankton und nicht-einheimische Arten wurden nicht bewertet):







Biotoptypen
Phytoplankton
Makrophyten
Makrozoobenthos
Fische
Marine Säugetiere
See- und Küstenvögel
Laut Anfangsbewertung sind die genannten Merkmale einer insgesamt zu hohen Gesamtbelastung menschlicher Aktivitäten ausgesetzt.
Da allein durch die bisher bestehenden Maßnahmen der gute Umweltzustand der Ostsee und
die operativen Ziele im Hinblick auf die nachhaltige und schonende Nutzung von Ressourcen
nicht erreicht werden können, sind im Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee folgende, in Tabelle III.5 gelistete, weitere MSRL-Maßnahmen geplant.
Tabelle III.5: Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Umweltziele
Operative Ziele (Umweltziel 4)
UZ 4.1 Alle wirtschaftlich genutzten Bestände
werden nach dem Ansatz des höchstmöglichen
Dauerertrags (MSY) bewirtschaftet.
Neue Maßnahme(n)

Weitere Verankerung des Themas „nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei“ im öffentlichen Bewusstsein (UZ4-01) – Maßnahme Nr. 411 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Weitere Verankerung des Themas „nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei“ im öffentlichen Bewusstsein (UZ4-01) – Maßnahme Nr. 411 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges
Fischereimaßnahmen – Maßnahme Nr. 412
des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges
UZ 4.2 Die Bestände befischter Arten weisen
eine Alters- und Größenstruktur auf, in der alle
Alters- und Größenklassen weiterhin und in Annäherung an natürliche Verhältnisse vertreten
sind
UZ 4.3 Die Fischerei beeinträchtigt die anderen
Ökosystemkomponenten (Nichtzielarten und
benthische Lebensgemeinschaften) nicht in dem
Maße, dass die Erreichung bzw. Erhaltung ihres
spezifischen guten Umweltzustands gefährdet
wird

85
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
UZ 4.4 Illegale, nicht gemeldete und unregulierte
(IUU) Fischerei gemäß EG-Verordnung
Nr.1005/2008 geht gegen Null
UZ 4.5 Innerhalb der Schutzgebiete in der deutschen Ostsee stehen die Schutzziele und -zwecke an erster Stelle. Die besonderen öffentlichen
Interessen des Küstenschutzes an der Gewinnung von nicht lebenden Ressourcen sind zu beachten, und nur nach eingehender Prüfung von
Alternativen in Betracht zu ziehen
 Umweltgerechtes Management von marinen
UZ 4.6 Durch die Nutzung oder Erkundung nicht
lebender Ressourcen werden die Ökosystemkomponenten der deutschen Ostsee, insbesondere die empfindlichen, zurückgehenden und geschützten Arten und Lebensräume nicht beschädigt oder erheblich gestört. Die Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten sowie die Fortpflanzungs-, Ruheund Nahrungsstätten der jeweiligen Arten sind
dabei besonders zu berücksichtigen.

Sand- und Kiesressourcen für den Küstenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee) (UZ4-05) – Maßnahme Nr. 415 des
LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Umweltgerechtes Management von marinen Sand- und Kiesressourcen für den
Küstenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee) (UZ4-05) – Maßnahme Nr.
415 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges
Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu
entnehmen.
Zusammenfassung neuer Maßnahmen
Zur Verbesserung des Zustands der marinen biologische Vielfalt in der deutschen Ostsee werden zur Erreichung der operativen Ziele des Umweltzieles 4 „Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen“, in Ergänzung zu den bereits bestehenden Maßnahmen, folgende neue Maßnahmen geplant (LAWA-BLANO-Katalognummer):

Weitere Verankerung des Themas „nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei“ im öffentlichen Bewusstsein (UZ4-01) – Maßnahme Nr. 411 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Fischereimaßnahmen (UZ4-02) - – Maßnahme Nr. 412 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Umweltgerechtes Management von marinen Sand- und Kiesressourcen für den Küstenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee) (UZ4-05) – Maßnahme Nr. 415 des
LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges
Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG
Es ist der erklärte Zweck der zur Erreichung des Umweltziels „Meere mit nachhaltig und
schonend genutzten Ressourcen“ vorgeschlagenen Maßnahmen, positiv auf die Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und Biodiversität sowie Wasser zu wirken. Durch die vorgeschlagenen Regelungen extraktiver Aktivitäten innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten sollen die Auswirkungen physischer und biologischer Eingriffe auf marine Ökosysteme und die dazugehörigen
Arten und Habitate minimiert werden. Dies wirkt sich insgesamt positiv auf die Biodiversität
aus. Die Maßnahmen unterstützen, dass natürliche Ressourcen langfristig, mithin auch kommenden Generationen, zur ökosystemgerechten und zukunftsfähigen Nutzung zur Verfügung
stehen, und wirken daher auch positiv auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit.
86
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
2.5
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Meere ohne Belastung durch Abfall
Einführung
„Abfälle im Meer“ sind alle langlebigen, gefertigten oder verarbeiteten beständigen Materialien, die durch Wegwerfen oder als herrenloses Gut in die Meeresumwelt gelangen. Das
schließt den Transport dieser Materialien in die Meere über Flüsse, Einleitungen und Winde
mit ein. Abfälle im Meer können eine potenzielle Bedrohung für Tiere und Lebensräume darstellen, behindern die Nutzungen der Meere, verursachen hohe wirtschaftliche Kosten und
mindern den Erholungswert der Küsten. Neben großformatigen Abfällen wie Plastikflaschen
oder -tüten werden auch Mikropartikel aus Kunststoffen ubiquitär in Meereswirbeln, Sedimenten und an Stränden beobachtet sowie in Meeresorganismen nachgewiesen. Als Mikropartikel bezeichnet man alle Müllteile von fünf Millimetern und kleiner.
Laut Anfangsbewertung der deutschen Ostsee (2012) zeigten erste Befunde, dass Plastikabfälle durchschnittlich 30-60% des Abfallgewichts bzw. der Abfallfundstücke darstellten, wobei
in der Zusammensetzung Plastikflaschen und -tüten dominierten. Die höchsten Abfallmengen betrugen 700-1.200 Stück pro 100 m Küstenlinie, vergleichbar mit den Mengen, die an
Strandabschnitten der nördlichen Ostsee gefunden wurden. Freizeitaktivitäten entlang der
Küste nahmen eine besondere Rolle unter den verursachenden Quellen ein. Während flächendeckender Befliegungen der deutschen Ostsee wurden hohe Mülldichten und ein Zusammenhang zwischen Schiffs- und Mülldichte beobachtet.
Nach Anhang 1 MSRL (qualitative Deskriptoren) liegt ein guter Umweltzustand in Bezug auf
Abfälle im Meer dann vor, wenn die Eigenschaften und Mengen der Abfälle im Meer keine
schädlichen Auswirkungen auf die Küsten- und Meeresumwelt haben. Das betrifft insbesondere die negativen Auswirkungen des regelmäßigen Verhedderns/Strangulierens von Meereslebewesen in Meeresmüll, die orale Aufnahme von Müll im Meer durch marine Organismen, die Bedeckung von Habitaten und Lebensgemeinschaften, die Verhärtung und Abschürfung von Meeresboden und den Transport von nicht-einheimischen Arten auf Müllteilen.
Der gute Umweltzustand für die deutsche Ostsee ist in Bezug auf Abfälle im Meer dann erreicht, wenn Abfälle und deren Zersetzungsprodukte keine schädlichen Auswirkungen auf
die Meereslebewesen und Lebensräume haben. Weiterhin sollen Abfälle und deren Zersetzungsprodukte nicht die Einwanderung und Ausbreitung von nicht-einheimischen Arten unterstützen (Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche Ostsee, 2012).
Für eine deutsche Ostsee ohne Belastung durch Abfall wurden daher folgende operative
Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Ostsee, 2012):

Kontinuierlich reduzierte Einträge und eine Reduzierung der bereits vorliegenden Abfälle
führen zu einer signifikanten Verminderung der Abfälle mit Schadwirkung für die marine
Umwelt an den Stränden, auf der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden.

Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen (insbesondere von Mikroplastik) gehen langfristig gegen Null.

Weitere nachteilige ökologische Effekte (wie das Verfangen und Strangulieren in Abfallteilen) werden auf ein Minimum reduziert.
87
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Eine Reihe bestehender nationaler und europäischer Vorgaben haben bereits die Verringerung der Einträge von Abfällen in die Meere zum Ziel. Dazu gehören:

Abfallwirtschaft: Pfandsystem für bestimmte Getränkeverpackungen; Deponierungsverbot für Kunststoffe; Flächendeckende Erfassung von Verpackungen im Verbund
mit Verwertungs- und Recyclingquote, Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder gemäß den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie (RL
2008/98/EG), strategisches Konzept des Bundes zur Steigerung der Ressourceneffizient (Ressourceneffizienzprogramm ProgRess).

Weitergehende Abwasserbehandlung

Verbot der Einbringung von Abfällen in die Hohe See

Vorgaben für Hafenauffangeinrichtungen, Mülltagebücher und Müllbehandlungsplänen (RL 2000/59/EG)

IMO: MARPOL Anlage V und Hafenstaatkontrollen, Ostsee als Sondergebiet mit Verbot des Einbringens jeglicher Schiffsabfälle
Für eine noch effektivere Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG könnten z.B. die Harmonisierung von statistischen Erfassungsmethoden und die Intensivierung der Kontrolle von Seefahrzeugen (Mülltagebüchern) beitragen.
Weiterhin wurden in der Vergangenheit bereits Maßnahmen durch die Privatwirtschaft, Umweltorganisationen und Kommunen ergriffen. Dazu zählen die freiwillige entgeltliche Abgabe
für Plastiktüten in weiten Teilen des deutschen Lebensmitteleinzelhandels (die als Sekundäreffekt den Verbrauch von Plastiktüten senkt), der Einsatz von schadstoffarmen Müllverbrennungsanlagen auf Kreuzfahrtschiffen, Aufklärungskampagnen und Umweltbildung sowie Reinigungsmaßnahmen in erster Linie an Stränden.
Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Da allein durch die bisherigen Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele
der Ostsee im Hinblick auf Abfälle im Meer nicht erreicht werden können, sieht das Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee besondere MSRL-Maßnahmen vor, die innerhalb des
bestehenden rechtlichen Rahmens nicht bzw. nicht ausreichend adressiert sind.
Zu den zentralen Maßnahmen, die hinsichtlich landseitiger Einträge ergriffen werden sollen,
gehört die Prüfung der dominanten Müllarten hinsichtlich ihrer Gefährdung für die marine
Umwelt zur Modifikation und Substitution von Produkten. Die Kunststoffherstellung kann beispielsweise durch Änderungen im Produktdesign und der Zusammensetzung von Kunststoffen dazu beitragen, dass diese weniger belastend für die Meeresumwelt sind. Zwei Arten von
Meeresmüll sind besonders häufig für negative Auswirkungen auf marine Lebewesen und
Habitate verantwortlich: Fischereigerät und -netze und Verpackungsmaterialien bzw. Reste
davon.
Deshalb sind Maßnahmen zur weiteren Reduktion der Einträge von Kunststoffabfällen, z.B.
Plastikverpackungen in die Meere vorgesehen. Weitere Aktionsfelder hinsichtlich landseitiger
Einträge bestehen in der Vermeidung des Einsatzes von primären Mikroplastikpartikeln sowie der Entwicklung und des Einsatzes von technischen Rückhaltemöglichkeiten zur Verminderung der Emissionen von Mikroplastikpartikeln (inkl. synthetischer Textilfasern), dem verbesserten Umgang und Transport von Mikropellets und Kunststoffpulvern sowie der Prüfung
und Entwicklung von Lösungen hinsichtlich weiterer Eintragswege von Mikroplastikpartikeln.
88
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Die Neufestlegung oder Intensivierung von Vorgaben zur Reduzierung des Plastikmüllaufkommens durch landseitige Anlieger fällt insbesondere in den Wirkungsbereich von Kommunen oder Landkreisen und betrifft im Kern das kommunale Ordnungs-, Satzungs- und Vergaberecht. Es gilt, den entsprechenden Handlungsspielraum auf der geeigneten Regelungsebene zu eröffnen. Grundsätzlich besteht die Notwendigkeit der Schaffung oder Anpassung
entsprechender grundliegender bundes- und landesrechtlicher Regelungen.
Im Fokus der Maßnahmen, die für seeseitige Einträge ergriffen werden, befinden sich u.a.
müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und -geräten, die insbesondere zur Erreichung des zweiten und dritten oben genannten operativen Umweltziels für eine Ostsee ohne
Belastungen durch Abfälle im Meer vonnöten sind. Außerdem sollen sinnvolle Reinigungsaktionen ergänzend zu den vorbeugenden Maßnahmen ergriffen und fortgeführt werden und
damit das erste oben genannte operative Umweltziel hinsichtlich der Reduktion vorhandener
Abfälle unterstützt werden. Dazu dient weiterhin die fortlaufende Etablierung der Initiative
„Fishing for Litter“, an der sich mittlerweile alle Küstenbundesländer beteiligen. Weiterhin soll
das Thema Meeresmüll in schulischen und beruflichen Lehrzielen und -plänen verankert
werden und damit fester Bestandteil der Allgemeinbildung werden.
Die Ostseeanrainerstaaten entwickeln gegenwärtig unter deutscher Federführung einen regionalen Aktionsplan gegen Meeresmüll. Dieser soll dazu beitragen, dass künftig deutlich weniger Müll in die Ostsee gelangt als bisher und ein Teil des bereits im Meer befindlichen
Mülls entfernt wird. Dieser regional entwickelte und koordinierte Aktionsplan hat das Ziel, zur
Umsetzung der MSRL beizutragen. Nach der Verabschiedung wird sich Deutschland an der
Umsetzung des Aktionsplans aktiv beteiligen. Die in dem Aktionsplan genannten Maßnahmen werden gemäß der sich aus den wasserrechtlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen im nationalen Maßnahmenprogramm fortgeschrieben bzw. berücksichtigt.
Zusammenfassung neuer Maßnahmen
Um das Umweltziel 5 „Meere ohne Belastung durch Abfall“ zu erreichen, enthält das MSRLMaßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee folgende neue Maßnahmen (LAWA-BLANOMaßnahmenkatalog):

Verankerung des Themas Meeresmüll in Lehrzielen, Lehrplänen und -material (UZ501) – Maßnahme Nr. 416 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Modifikation/Substitution von Produkten unter Berücksichtigung einer ökobilanzierten
Gesamtbetrachtung (UZ5-02) – Maßnahme Nr. 417 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Vermeidung des Einsatzes von primären Mikroplastikpartikeln (UZ5-03) – Maßnahme
Nr. 418 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Reduktion der Einträge von Kunststoffmüll, z. B. Plastikverpackungen in die Meeresumwelt (UZ5-04) – Maßnahme Nr. 419 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und -geräten (UZ5-05) – Maßnahme
Nr. 420 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Etablierung des „Fishing-for-Litter“-Konzepts (UZ5-06) – Maßnahme Nr. 421 des
LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Reduzierung bereits vorhandenen Mülls im Meer (UZ5-07) – Maßnahme Nr. 422 des
LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Reduzierung des Plastikaufkommens durch kommunale Vorgaben (UZ5-08) – Maßnahme Nr. 423 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges
89
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm

III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Reduzierung der Emission und des Eintrags von Mikroplastikpartikeln (UZ5-09) –
Maßnahme Nr. 424 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges
Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu
entnehmen.
Im Übrigen arbeitet Deutschland an der Entwicklung regionaler Maßnahmen im Rahmen des
HELCOM Regionalen Aktionsplans zu Müll mit.
Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG
Durch die zur Erreichung des Umweltziels „Meere ohne Belastung durch Abfall“ vorgeschlagenen Maßnahmen sollen die Wasserqualität verbessert und negative Effekte auf marine Organismen vermindert werden. Die Reduzierung der Einträge von Müll und Mikroplastikpartikeln ins Meer wirkt sich positiv auf die Qualität von Wasser und Sediment als Lebensraum
für marine Organismen, aber auch auf die Badewasserqualität für den Menschen aus. Sie
wirkt auch positiv auf den Gesundheitszustand der Meeresorganismen und unterstützt so
den Schutz des Menschen vor potentiellen Beeinträchtigungen. Die Reduzierung der Belastung von marinen Organismen und Habitaten mit Müll und Mikroplastikpartikeln unterstützt
die Schutzziele für Tiere und Pflanzen und wirkt positiv auf die Biodiversität.
2.6
Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge
Einführung
Unterwasserlärm kommt unter den verschiedenen Energieeintragsformen in die Ostsee ein
besonderer Stellenwert zu, da er sich im großen räumlichen Maßstab ausbreiten kann. Vor
allem impulsartige Schalleinträge können zur Schädigung mariner Arten führen, während für
kontinuierliche Lärmquellen andere Effekte wie Störung (Vertreibung) oder Maskierung von
biologisch wichtigen Signalen und damit die Einschränkung des akustischen Lebensraums
relevanter sind. Besonders betroffen durch die Einleitung von anthropogenem Unterwasserschall sind nach heutigem Kenntnisstand marine Säuger und Fische, aber auch wirbellose
Tiere.
Laut Anfangsbewertung der deutschen Ostsee (2012) sind relevante Quellen impulshafter
Einträge von Unterwasserschall in der deutschen Ostsee der Einsatz verschiedener Typen
von Sonare, die schallintensiven Bauarbeiten von Offshore-Windenergieanlagen, Sprengungen (bspw. von Munitionsaltlasten) sowie der Einsatz von akustischen Vergrämern, z.B. in
der Fischerei. Die Schifffahrt, der Sand- und Kiesabbau und der Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen stellen die wesentlichen kontinuierlichen Schalleinträge dar.
Die räumliche Ausdehnung der Belastung von Wärmeeinträgen, elektromagnetischen Feldern (z.B. von Unterwasserkabeln) und Lichteinträgen ist in der Regel begrenzt, wohingegen
ihre Wirkungen ausgedehnt sein können. Als Beispiel ist hier die nicht auszuschließende
Barrierewirkung auf Wanderungen verschiedener Arten zu nennen. So kann die notwendige
Befeuerung von Bauwerken z.B. bei ziehenden Vögeln zu Ausweichbewegungen führen und
letztendlich eine Barrierewirkung haben. Andererseits können beleuchtete Objekte vor allem
nachts und bei schlechter Sicht Vögel anlocken und zu einem erhöhten Vogelschlag führen.
Bei einer eventuellen Reduzierung der Beleuchtung bleiben bestehende Anforderungen z.B.
der Leichtigkeit und Sicherheit des Schiffsverkehrs, des Flugverkehrs und der Arbeitssicherheit (Betriebsbeleuchtung) unberührt.
90
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III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Wärmeeinträge in die Küstengewässer erfolgen durch Kühlwasser (Energieerzeugung, Produktionsprozesse), Stromkabel und sonstige Einleitungen (z.B. Soleeinleitungen). Dadurch
kommt es lokal zu Temperaturerhöhungen, die mit zunehmender Entfernung zur Emissionsquelle abnehmen. Hierdurch kann es zur Meidung des Gebietes durch bestimmte Arten bzw.
einzelner Entwicklungsstadien, zu veränderter Aktivität und zu Veränderungen der Artengemeinschaften kommen.
Nach Anhang 1 MSRL (qualitative Deskriptoren) liegt ein guter Umweltzustand in Bezug auf
Energieeinträge vor, wenn sich die Einleitung von Energie, einschließlich Unterwasserlärm,
in einem Rahmen bewegt, der sich nicht nachteilig auf die Meeresumwelt auswirkt.
Der gute Umweltzustand für die deutsche Ostsee ist in Bezug auf Energieeinträge dann erreicht, wenn (Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche Ostsee, 2012):

das Schallbudget der deutschen Ostsee die Lebensbedingungen der betroffenen
Tiere nicht nachteilig beeinträchtigt. Alle menschlichen lärmverursachenden Aktivitäten dürfen sich daher nicht erheblich auf die Meeresumwelt der Ostsee auswirken.

der Temperaturanstieg nicht zu negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt führt.

die Emissionen von elektromagnetischen Feldern Wanderungen oder Orientierungsvermögen der Meereslebewesen nicht nachteilig beeinträchtigen.

der Lichteintrag Meereslebewesen nicht nachteilig beeinträchtigt.
Für eine deutsche Ostsee „ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge“ wurden daher folgende operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die
deutsche Ostsee, 2012):

Der anthropogene Schalleintrag durch impulshafte Signale und Schockwellen führt zu
keiner physischen Schädigung (z.B. einer temporären Hörschwellenverschiebung bei
Schweinswalen) und zu keiner erheblichen Störung von Meeresorganismen.

Schalleinträge infolge kontinuierlicher, insbesondere tieffrequenter Breitbandgeräusche haben räumlich und zeitlich keine nachteiligen Auswirkungen, wie z.B. signifikante (erhebliche) Störungen (Vertreibung aus Habitaten, Maskierung biologisch relevanter Signale, etc.) und physische Schädigungen auf Meeresorganismen.

Der anthropogene Wärmeeintrag hat räumlich und zeitlich keine negativen Auswirkungen bzw. überschreitet die abgestimmten Grenzwerte nicht. Im Küstenmeer wird
ein Temperaturanstieg im Sediment von 2 K in 30 cm Tiefe, in der AWZ ein Temperaturanstieg von 2 K in 20 cm Sedimenttiefe nicht überschritten

Elektromagnetische und auch elektrische Felder anthropogenen Ursprungs sind so
schwach, dass sie Orientierung, Wanderungsverhalten und Nahrungsfindung von
Meeresorganismen nicht beeinträchtigen

Von menschlichen Aktivitäten ausgehende Lichteinwirkungen auf dem Meer haben
keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt.
Für die weitere Ausgestaltung der vorgeschlagenen Umweltziele bedarf es einer grundlegenden Evaluierung sowohl der Einträge als auch der Wirkungen, um auf dieser Basis die operativen Ziele anzupassen.
91
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Zum Umweltziel 6 „Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge“ werden die Auswirkungen der verschiedenen Energieeinträge in der Regel bei Vorhabengenehmigungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG bzw. der FFH-Verträglichkeitsprüfung und der Eingriffsregelung geprüft und bewertet. Reduktionen anthropogener Energieeinträge werden derzeit durch Auflagen bei der Zulassung von Vorhaben erreicht. So werden beispielsweise lärmminimierende Bauweisen (Vibrations- statt Rammverfahren) oder Begleitmaßnahmen (z.B. Blasenschleier) bei lärmintensiven Tätigkeiten festgesetzt.
Für die ausschließliche Wirtschaftszone der Ostsee gelten seit 2008 verpflichtende Grenzwerte für die Schallemissionen bei Rammarbeiten für die Installationen von Offshore Windenergieanlagen, Umspannwerke und Konverterstationen.
Für Infrastrukturmaßnahmen in den Küstengewässern und der ausschließlichen Wirtschaftszone, z.B. Rammarbeiten beim Bau von Offshore-Windparks, gelten durch Zulassungsbehörden etablierte Verfahren.
Für den Wärmeeintrag z.B. durch stromableitende Kabel im Sediment gilt in den Ostseegewässern das so genannte 2K Kriterium. Darüber hinaus legen Wärmelastpläne der Küstenländer Anforderungen an Wärmeeinleitungen in Oberflächengewässer zur Erreichung der
Qualitätskriterien der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie WRRL) fest.
Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Da allein durch die bisherigen Maßnahmen der gute Umweltzustand und die operativen Ziele
der Ostsee im Hinblick auf anthropogene Energieeinträge im Meer nicht erreicht werden können, sieht das Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee besondere MSRL-Maßnahmen vor, die innerhalb des bestehenden rechtlichen Rahmens nicht bzw. nicht ausreichend
adressiert sind.
Die Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für anthropogene Unterwasserschallbelastungen (Dauer- und Impulsschallbelastungen) zur Verhinderung negativer
Auswirkungen auf relevante Arten ist notwendig, um auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse anthropogene Schallbelastungen im Meer zu regulieren und relevante Arten effektiv schützen zu können.
Grundlage für das gezielte Management anthropogener Lärmeinträge ist die Erfassung der
Lärmquellen und der durch sie hervorgerufenen Belastungen. Hierfür werden ein Schallregister und eine Lärmkartierung vorgesehen.
Das geplante zentrale Schallregister soll zunächst alle impulshaften Schalleinträge, welche
Genehmigungsverfahren unterliegen, erfassen. Perspektivisch soll die Konzeption auch die
Ergänzung um länger andauernde Schalleinträge und ggf. Schiffslärm und andere kontinuierliche Einträge erlauben. Das Register soll die Identifizierung von Belastungsschwerpunkten
und damit eine Bewertung sowie kumulative Betrachtung der Auswirkungen von mehreren
Quellen ermöglichen.
Die Lärmkartierung liefert die raumbezogene Erfassung der kontinuierlichen Schallbelastung
und eine Standardisierung der Erfassung von Hintergrundschall. Durch die Identifizierung
räumlicher Belastungsschwerpunkte können geeignete Minderungsmaßnahmen entwickelt
werden. Es wird die Datengrundlage erarbeitet, die zwingend erforderlich ist, um den Umweltzustand bezüglich des anthropogenen Unterwasserschalleintrags zu bewerten, Trends
92
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
zu erkennen und zu analysieren, um ggf. planerische und regulatorische Schutzmaßnahmen
ableiten zu können.
Die Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Ostsee ist notwendig, da die gegenwärtige Schalleinträge neben anderen Faktoren eine wesentliche Gefährdungsursache für marine Organismen darstellt und es derzeit im deutschen Teil der Ostsee kaum Rückzugs- und Ruhebereiche frei von anthropogenen Schallquellen gibt. Besonders bei der Erzeugung von Impulsschall, Stoß- und Schockwellen (Seismik, Bauaktivitäten
und Sprengungen), sind ohne Schallschutz Verletzungen sowie erhebliche Beeinträchtigungen (Störungen) u. a. für die FFH-Art Schweinswal nicht auszuschließen.
Die Ableitung und Anwendung von Schwellenwerten für Wärmeeinträge soll differenziert
nach charakteristischen Arten und Jahreszeiten die Bestimmung von Schwellenwerten für
zulässige absolute und relative Temperaturerhöhungen und deren räumliche Ausdehnung
festlegen und im Rahmen von Genehmigungsverfahren zur Anwendung bringen.
Die Analyse der Auswirkungen von Lichtemissionen im Offshore-Bereich auf die Meeresumwelt sowie die Umsetzung umweltverträglicher Modifikationen der Beleuchtung von Offshore
Installationen (z.B. Öl- und Gasplattformen, Windkraftanlagen, Umspannplattformen, Förder/Prospektionsplattformen) soll die Auswirkungen auf Seevögel minimieren. Herbei sind die
Umsetzung und Anwendung geeigneter technischer Modifikationen über internationale Abstimmung (IALA) und entsprechender Vorschriften zu beachten.
Die Gewährleistung von Meeren ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge
einschließlich der kumulativ auf die Meeresökosysteme wirkenden Veränderungen ist eine
unabdingbare Voraussetzung, um den guten Umweltzustand in Bezug auf die marine biologische Vielfalt und Energieeinträge zu erreichen. Deshalb sind die geplanten neuen Maßnahmen für das vorliegende Umweltziel gleichzeitig auch Maßnahmen für die Umweltziele
„Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen
menschlicher Aktivitäten“ und „Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen“.
Zusammenfassung neuer Maßnahmen
Um das Umweltziel 6 „Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge“
zu erreichen, enthält das MSRL-Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee folgende
neue Maßnahmen (LAWA-BLANO Maßnahmenkatalog):

Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm auf relevante Arten (UZ6-01) – Maßnahme Nr. 425 des LAWA-BLANOMaßnahmenkataloges

Aufbau eines Registers für relevante Schallquellen und Schockwellen und Etablierung standardisierter verbindlicher Berichtspflichten (UZ6-02) – Maßnahme Nr.426
des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Lärmkartierung der deutschen Meeresgebiete (UZ6-03) – Maßnahme Nr. 427 des
LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und
Ostsee (UZ6-04) – Maßnahme Nr. 428 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges

Ableitung und Anwendung von Schwellenwerten für Wärmeeinträge (UZ6-05) – Maßnahme Nr. 429 des LAWA-BLANO-Maßnahmenkataloges
93
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm

III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Entwicklung und Anwendung umweltverträglicher Beleuchtung von Offshore Installationen und begleitende Maßnahmen (UZ6-06) – Maßnahme Nr. 430 des LAWABLANO-Maßnahmenkataloges
Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Maßnahmenkennblättern in der Anlage 1 zu
entnehmen.
Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG
Die zur Erreichung des Umweltziels „Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene
Energieeinträge“ vorgeschlagenen Maßnahmen sollen dazu dienen, sich positiv auf Tiere,
Pflanzen und Biodiversität sowie die Wasserqualität auszuwirken. Die Reduktion des Eintrags von Unterwasserschall und Maßnahmen für das Management schallintensiver Aktivitäten wirkt sich positiv auf marine Organismen aus. Dies gilt insbesondere für die Minimierung
impulsiver Schalleinträge und deren negativer Effekte auf marine Säugetiere. Lärmminderungsmaßnahmen insbesondere in küstennahen Gewässern sind auch geeignet, den Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen.
Die Begrenzung des Eintrags von Wärme ins Meer wirkt positiv auf marine Organismen, für
die sonst aufgrund der veränderten Umweltbedingungen bestimmte Gebiete nicht mehr als
Habitat zur Verfügung stehen. Die Maßnahme trägt auch zum Schutz der Biodiversität
dadurch bei, dass das Risiko temperaturbedingter Etablierung und Verbreitung nicht-einheimischer Arten reduziert wird. Die Maßnahme minimiert auch ein wärmebedingtes vermehrtes
Vorkommen pathogener Keime im Badewasser und daraus folgender Gesundheitsrisiken für
den Menschen.
Maßnahmen zur ökologisch verträglichen Beleuchtung von Offshore-Anlagen wirken nicht
nur positiv auf Seevögel, sondern auch auf terrestrische Arten (Zugvögel und Fledermäuse).
2.7
Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik
Einführung
Die hydrografischen und sedimentologischen Bedingungen werden unmittelbar durch Wasserstände und Seegang als primäre Wirkfaktoren geprägt. Sie bestimmen im Zusammenwirken mit der Atmosphäre und dem Relief, der Beschaffenheit und der Struktur des Seegrunds
die sekundären Erscheinungsformen Strömung, Salzgehalt, Temperatur und Trübung und
die damit einhergehenden Schichtungen der Wasserkörper. In ihrer Gesamtwirkung bestimmen sie die Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften der Meeresökosysteme in der
deutschen Ostsee. Gezeiten-, trift-, dichte- und seegangserzeugte Strömungen bestimmen
einerseits unmittelbar Lebensräume von Arten und andererseits auch mittelbar durch Prägung von Relief, Beschaffenheit und Struktur des Meeresgrundes. Ausdehnung, Ausprägung
und Stabilität von Schichtungen haben maßgeblichen Einfluss auf Stoffflüsse im Ökosystem.
Temperatur und Salzgehalt haben entscheidenden Einfluss auf die Verbreitung der Meeresorganismen.
Nach Anhang 1 MSRL (qualitative Deskriptoren) liegt ein guter Umweltzustand in Bezug auf
hydrografische Bedingungen vor, wenn dauerhafte Veränderungen der hydrografischen Bedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme haben.
94
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Der Deskriptor ist v.a. bei Infrastrukturprojekten im Meeresbereich relevant, wie z.B. Brükkenbauten oder Anlagen zur Energiegewinnung, die die hydrografischen und sedimentologischen Bedingungen dauerhaft verändern und damit nachteilige Auswirkungen auf die Hydromorphologie haben können.
Meere mit einer natürlichen hydromorphologischen Charakteristik unterstützen auch die Erreichung des guten Umweltzustands in Bezug auf die marine biologische Vielfalt (Deskriptor
1), das Nahrungsnetz (Deskriptor 4) und den Meeresboden (Deskriptor 6) sowie die Erreichung der Umweltziele „Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume
durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten“ und „Meere mit nachhaltig und schonend
genutzten Ressourcen“.
Der gute Umweltzustand für die deutsche Ostsee ist in Bezug auf die Hydromorphologie
dann erreicht, wenn dauerhafte Veränderungen der hydrografischen Bedingungen auf Grund
menschlicher Eingriffe lediglich lokale Auswirkungen haben und diese Auswirkungen einzeln
oder kumulativ keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme haben und nicht
zu biogeographischen Populationseffekten führen (Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche Ostsee, 2012).
Für eine deutsche Ostsee mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik wurden daher
folgende operative Umweltziele festgelegt (Festlegung von Umweltzielen für die deutsche
Ostsee, 2012):

Die Summe der physischen Eingriffe hat keine dauerhaften Veränderungen der hyd-
rografischen Bedingungen in den betroffenen Meeres- und Küstengewässern mit
nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt zur Folge. Physische Eingriffe sind
z.B. die Errichtung von Bauwerken wie Brücken, Sperrwerke, Wehre, Windkraftanlagen, die Verlegung von Pipelines und Kabeln sowie der Ausbau von Fahrrinnen.

Die Summe der Beeinflussung von hydrologischen Prozessen hat keine nachteiligen
Auswirkungen auf die Meeresökosysteme.

Veränderungen der Habitate und insbesondere der Lebensraumfunktionen aufgrund
anthropogen veränderter hydrografischer Gegebenheiten führt allein oder kumulativ
nicht zu einer Gefährdung von Arten und Lebensräumen bzw. zum Rückgang von
Populationen.
Die Quantifizierung dieser Ziele ist derzeit Gegenstand der Arbeiten der nationalen Fach-Arbeitsgruppe. Hierfür werden Kartierungen des Meeresgrundes zur Erfassung der Substratbeschaffenheit und -verteilung fortgeführt, bestehende nationale und internationale Festlegungen berücksichtigt, Modelle entwickelt und neue Referenzwerte festgelegt.
Beitrag bestehender Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Die Auswirkungen von Vorhaben auf die Hydrografie und Sedimente werden in der Regel im
Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung entsprechend UVPG bei der Vorhabengenehmigung geprüft
Darüber hinaus bestehen derzeit keine zusätzlichen Maßnahmen zum Umweltziel 7 „Meere
mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik“.
Beitrag geplanter Maßnahmen zur Erreichung der operativen Ziele
Da es bei dem Umweltziel „Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik“ um
die Erhaltung eines weitgehend natürlichen Zustandes geht, sind im Wesentlichen Maßnahmen zur Analyse dieser Zielerreichung erforderlich. Dies ist u.a. durch Nachuntersuchungen/
95
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Monitoring im Zuge von physischen Eingriffen in Meeres- und Küstengewässern zu gewährleisten.
Das wirksame Management anthropogener Eingriffe in die hydrologischen und sedimentologischen Prozesse der Meeresgewässer erfordert den Nachweis der Einhaltung der o.g. operativen Umweltziele und der Beurteilung negativer Auswirkungen auf die Meeresökosysteme.
Als Maßnahme ist vorgesehen, ein hydromorphologisches und sedimentologisches Erfassungs-, Informations- und Analysesystem aufzubauen und einzuführen. Im Rahmen der
Maßnahme erfolgt die Etablierung und dauerhafte Vorhaltung eines abgestimmten Werkzeugs, das die Verfügbarkeit von Informationen sicherstellt.
Die im Rahmen anderer Umweltziele geplanten Maßnahmen zur Reduzierung physischen
Verlusts von benthischen Habitaten, physischer Schädigungen des Meeresbodens, und zur
Wiederherstellung und zum Schutz mariner Ökosysteme, einschließlich Habitaten und Arten
tragen dazu bei, die Eingriffe in hydrologische und sedimentologische Prozesse zu reduzieren.
Zusammenfassung neuer Maßnahmen
Um das Umweltziel „Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik“ zu erreichen, enthält das MSRL-Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee folgende neue
Maßnahme (LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog):

Hydromorphologisches und sedimentologisches Informations- und Analysesystem für
die deutsche Nord- und Ostsee (UZ7-01) – Maßnahme Nr. 431 des LAWA-BLANOMaßnahmenkataloges
Weitere Einzelheiten sind dem entsprechenden Maßnahmenkennblatt in der Anlage 1 zu
entnehmen.
Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter des WHG
Ein hydromorphologisches und sedimentologisches Informations- und Analysesystem verhält
sich neutral zu den Schutzgütern. Es unterstützt aber Maßnahmen zum Management von
Eingriffen in hydrologische und sedimentologische Prozesse und kann mittelbar positiv auf
die Schutzgüter Wasser sowie Tiere, Pflanzen und Biodiversität wirken.
2.8
Ausblick
Schließen von Wissenslücken
Das MSRL-Maßnahmenprogramm gründet auf der Bewertung des Zustands der deutschen
Gewässer in Nord- und Ostsee von 2012 (Anfangsbewertung § 45c WHG, Art. 8 MSRL), und
den ebenfalls 2012 auf dieser Grundlage abgeleiteten Umweltzielen (§ 45e WHG, Art. 10
MSRL), die erforderlich sind, um den guten Umweltzustand (§ 45d WHG, Art. 9 MSRL) zu
erreichen. Die laufenden Arbeiten für eine nationale Umsetzung der MSRL verfolgen auch
das Ziel einer verbesserten Konsistenz zwischen den einzelnen Schritten. Ziel ist es, die Beschreibung des guten Umweltzustands als zentralen Bezugspunkt für die anderen MSRLBestimmungen weiter zu entwickeln. Darauf aufbauend soll die Konkretisierung und Quantifizierung von Umweltzielen erfolgen.
96
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Die 2012 von der Bundesrepublik vorgelegten Beschreibungen des guten Umweltzustands
der einzelnen MSRL-Deskriptoren und ihrer Indikatoren waren noch überwiegend deskriptiv
und sollen nun konkretisiert und operationalisiert werden. Dies umfasst die (Weiter)Entwicklung von national und regional abgestimmten Mess- und Bewertungsverfahren (mit Eignungstests) sowie die Ableitung bzw. Überarbeitung quantifizierbarer, d.h. messbarer
Schwellenwerte für den guten Umweltzustand. Insbesondere für neue Deskriptoren, die bisher national noch nicht umfassend im Monitoring berücksichtigt wurden, besteht noch hoher
Entwicklungsbedarf. Dies gilt vor allem für Abfälle im Meer (D10), Einleitung von Energie
(D11) und Aspekte der marinen biologischen Vielfalt (D1) sowie nicht-heimischer Arten (D2).
Gerade bei ihnen sind eine Reihe von Forschungs- und Entwicklungsprojekten erforderlich
(und z.T. bereits angelaufen), um Wissenslücken zu schließen – beispielsweise die Erfassung von Müllteilen in Meerestieren oder von Mikromüll im Sediment. Neue Indikatorensets
sollen nach Möglichkeit in den nächsten Jahren operationalisiert werden (Konzept, Bewertung, Monitoring, Datenflüsse).
Entwicklungsbedarf besteht ferner hinsichtlich der Bewertung des guten Umweltzustands auf
Ökosystemebene und einer integrativen Gesamtbewertung, welche die unterschiedlichen
Aspekte zusammenfügt. Auch Fragen wie das Verhältnis zwischen gutem Umweltzustand
und den Umweltzielen oder der Definition des Biodiversitätsbegriffs für die MSRL-Umsetzung
bedürfen weiterer Entwicklungsarbeiten. Entwicklungsbedarf besteht auch hinsichtlich einer
flächendeckenden Meeresbodenkartierung von Habitaten und Sedimentstrukturen, gemeinsam dargestellt mit einer Karte menschlicher Aktivitäten und Belastungen. Damit verbunden
ist die Zusammenführung des FFH-Habitatansatzes und der benthischen Bewertung nach
WRRL. Die Arbeiten an diesen Themen haben bereits begonnen. Im Zuge der MSRL-Umsetzung ist auch die verstärkte Nutzung von Beobachtungsmethoden wie der Fernerkundung
geplant. Eine Herausforderung hinsichtlich der Bewertungsmethoden besteht beispielsweise
vor dem Hintergrund des Überlagerns von natürlichen Schwankungen mit kurz- und langfristigen Klimavariabilitäten. Diese und weitere Entwicklungen sind, ebenso wie die Konkretisierung der Umweltziele für den Zeitraum von 2015 bis 2018 geplant.
Die Durchführung der Maßnahmen bedarf der Begleitung durch eine Umweltüberwachung
(„Monitoring“) und der Erweiterung der wissenschaftlichen Kenntnis über die marinen Ökosysteme durch weitere Forschung. Nur so können die Effekte der Maßnahmen überprüft und
bewertet werden. Bestehende Lücken im Monitoringprogramm gemäß § 45f WHG (Art. 11
MSRL) sollen schrittweise u.a. mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprojekten geschlossen werden. Dies erfolgt mit dem Ziel, den Umweltzustand, die Erreichung der Umweltziele und die Maßnahmeneffizienz bis 2018 bewerten und bis 2020 die Monitoringprogramme aktualisieren und anpassen zu können.
Deutschland ist aktiv an der Entwicklung regional kohärenter Beschreibungen des guten Umweltzustands und entsprechender Indikatoren in der Ostseeregion im Rahmen von HELCOM
sowie an der aktuell laufenden Revision des EU-Kommissionsbeschlusses 2010/477/EU
über Kriterien und methodische Standards zur Festlegung des guten Umweltzustands von
Meeresgewässern beteiligt. Die bei HELCOM angelaufene regionale Koordinierung der Maßnahmenprogramme erfasst auch die Eruierung von Notwendigkeiten und Möglichkeiten für
eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Ableitung von Umweltzielen. Die regionale Planung
wird in der nationalen Planung zu den Arbeiten an den Umweltzielen berücksichtigt.
Die an die EU-Kommission übermittelten Berichtsdokumente zu § 45f WHG (Art. 11 MSRL)
geben über Lücken und bereits laufende Forschungsarbeiten zum guten Umweltzustand zusammenfassend Auskunft (www.meeresschutz.info/index.php/berichte-art11.html). Im Rahmen der nationalen Arbeitsgruppen ist eine Aufstellung des Bedarfs an Studien und For97
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
schungsprojekten für den Zeitraum von 2015 bis 2018 zur Schließung von Wissens- und Informationslücken veranlasst, die auch Empfehlungen aussprechen, wo ein regionales Vorgehen sinnvoll erscheint und wie die Vorhaben auszugestalten sind, um direkt für die Berichterstattung 2018 erforderliche und verwendbare Daten und Informationen zu generieren. HELCOM arbeitet an der Schließung von Wissens- und Informationslücken z.B. durch das laufende BONUS Projekt zur Lärmerfassung in der Ostsee. Deutschland arbeitet hier aktiv mit
den Anrainerstaaten der Ostsee zusammen.
Ausblick
Das umweltpolitische Ziel ist eine ökologisch vielfältige und dynamische Ostsee, die sauber,
gesund und produktiv ist und eine nachhaltige Nutzung ermöglicht. Hierzu ist es erforderlich,
die Gesamtbelastungen auf ein Maß zu beschränken, das u.a. die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt.
Hierzu sind auch in Zukunft Möglichkeiten auszuloten und sich bietende Gelegenheiten zu
ergreifen, um aktiv Meeresökosysteme in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen und Verschmutzung und Eingriffe weiter zu reduzieren.
Hierfür lässt sich auch aus dem Pool der Maßnahmenvorschläge schöpfen, die für das vorliegende Maßnahmenprogramm aus Gründen ihrer technischen, zeitlichen, rechtlichen, politischen und finanziellen Machbarkeit nicht priorisiert werden konnten.
Die laufende Koordinierung der Anrainerstaaten der Ostsee im Rahmen von HELCOM ist ein
Prozess, um durch ein abgestimmtes und regional kohärentes Vorgehen beim Schutz der
Meeresumwelt die Wirksamkeit des vorliegenden Maßnahmenprogramms für die deutschen
Gewässer der Ostsee zu stärken. Die Bundesregierung setzt ihr aktives Engagement mit
dem Ziel fort, regionale Ziele und Maßnahmen für grenzüberschreitende Probleme zu entwickeln und die Bemühung der einzelnen Vertragsstaaten um Maßnahmen in der Kompetenz
Dritter zu bündeln und damit zu verstärken.
Die laufenden Arbeiten zur Quantifizierung des guten Umweltzustands, zur Konkretisierung
der operativen Umweltziele und zur Schließung von Wissenslücken liefern eine wesentliche
Grundlage für die weitere Umsetzung der MSRL. Sie verbessern die Möglichkeiten zur Einschätzung der Wirksamkeit bestehender und neuer Maßnahmen und zur Ableitung von Vorschlägen für die Fortschreibung des Maßnahmenprogramms 2021.
98
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
3.
Umweltbericht
3.1
Einleitung
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Anlass
Für das Maßnahmenprogramm für die Ostsee ist gemäß § 14b in Verbindung mit Nr. 1.9 der
Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen.
Aufgabe der SUP ist es, die Umweltauswirkungen des vorliegenden Programms zu ermitteln,
zu beschreiben und zu bewerten und in die Entscheidungsfindung einzubringen. Dabei sind
die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter, einschließlich etwaiger Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern, zu betrachten:



Menschen und menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft
Kultur- und sonstige Sachgüter
In dem nachfolgenden Umweltbericht nach § 14g Abs. 1 UVPG werden die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen der Durchführung des vorliegenden Programms für die
Ostsee sowie vernünftiger Alternativen hierzu ermittelt, beschrieben und bewertet.
Gemäß § 45i WHG wurde der Entwurf des Maßnahmenprogramms, einschließlich der SUPUmweltberichte, zum 31. März 2015 auf www.meeresschutz.info veröffentlicht und in den beteiligten Bundes- und Landesbehörden öffentlich ausgelegt. Die Öffentlichkeit hatte vom 1.
April bis 30. September 2015 die Möglichkeit, zu den Entwürfen schriftlich Stellung zu nehmen.
Maßnahmenprogramm
Das übergeordnete Ziel der MSRL ist das Erreichen des guten Umweltzustands in allen EU
Meeresgewässern bis 2020. Entsprechend sind nach § 45h Abs. 1 WHG die Meeresgewässer in den deutschen Teilen der Ostsee so zu bewirtschaften, dass


eine Verschlechterung ihres Zustands vermieden wird und
ein guter Zustand erhalten oder bis 2020 erreicht wird.
Damit diese Bewirtschaftungsziele erreicht werden, sind insbesondere Meeresökosysteme
zu schützen und zu erhalten und in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen.
Schwerpunkt des in Abschnitt III.2 für die Ostsee dargestellten Programms zur Bewirtschaftung der Meeresgewässer im Zeitraum 2016–2021 sind folgende Umweltfragen:
-
Reduzierung stofflicher Belastungen v.a. durch anthropogene Quellen im Meer
Schutz der marinen Biodiversität, u.a. durch räumliche Maßnahmen zum Schutz mariner Arten und Habitate
Reduzierung der Belastung der Meeresgewässer durch Müll
Reduzierung des Unterwasserschalls
Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen
Die Aufstellung des Maßnahmenprogramms folgt dem in Teil I dargestellten Planungsprozess. Es ist dies der dritte und letzte Schritt im ersten Umsetzungszyklus der MSRL (2012–
2017). Er baut auf die vorausgegangenen vorbereitenden Schritte auf:
99
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
-
2012: Bewertung des Zustands der Gewässer der deutschen Teile der Ostsee, die
Beschreibung des „guten“ Umweltzustands und die Festlegung von Umweltzielen
-
2014: Aufstellung von Überwachungsprogrammen zur fortlaufenden Bewertung des
Zustands der Meeresgewässer.
Das Maßnahmenprogramm für die deutsche Ostsee wird auf der Grundlage der operativen
Umweltziele in Anhang 1 (nachfolgend „MSRL-Umweltziele“) und unter Berücksichtigung der
bestehenden bzw. in Planung befindlichen Maßnahmen nach anderen wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften, einschließlich der regionalen Meeresübereinkommen, erstellt.
Dazu gehören u.a.

die für den Meeresumweltschutz relevanten Maßnahmen in den Maßnahmenprogrammen der Länder nach § 82 WHG (Umsetzung Wasserrrahmenrichtlinie, WRRL).
Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme für die WRRL werden im
Zeitpunkt der Berichterstellung fortgeschrieben und unterliegen ihrerseits einer Strategischen Umweltprüfung

der Besitzstand der Maßnahmen von HELCOM einschließlich des Ostseeaktionsplans

der im Rahmen der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie und Vogelschutzrichtlinie bestehenden und geplanten Aktivitäten, Schutzgebiete und Maßnahmen

geschützte Meeresgebiete, die von der Gemeinschaft oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkommen, denen sie als
Vertragspartei angehören, vereinbart wurden

die bestehenden und geplanten Maßnahmen im Rahmen der novellierten Gemeinsamen EU Fischerei- und Landwirtschaftspolitik

die in den Plänen und Programmen der Raumordnung festgelegten Ziele, die
Grundsätze und Festlegungen der Raumordnungen für die ausschließliche Wirtschaftszone der deutschen Ostsee und die Landesraumordnungen für die Küstengewässer mit den darin ausgewiesenen Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten.
3.2
Untersuchungsrahmen
Nach § 14f Abs. 1 UVPG ist durch den Planungsträger der Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der Angaben
festzulegen, die in den Umweltbericht aufgenommen werden sollen. Nach § 14f Abs. 2
UVPG sind bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens die betroffenen Behörden sowie
ggf. weitere interessierte Stellen zu beteiligen.
Der BLANO hat auf der Grundlage einer vorläufigen Vorschlagsliste für die erforderlichen
neuen Maßnahmen im Juli 2014 einen Untersuchungsrahmen für die Strategische Umweltprüfung vorgeschlagen. Ca. 360 Behörden, Institutionen und Umwelt- und Nutzerverbände
waren vom 10. Juli bis 10. August 2014 eingeladen, schriftlich zum Untersuchungsrahmen
Stellung zu nehmen. Über die Hälfte der 56 eingegangenen Stellungnahmen stimmten dem
Untersuchungsrahmen zu. Der Untersuchungsrahmen wurde entsprechend der eingegangenen Hinweise angepasst und durch den Koordinierungsrat Meeresschutz am 13. Oktober
2014 festgelegt. Die Hinweise auf zusätzliche Informationen wurden bei der Festlegung des
Untersuchungsrahmens berücksichtigt.
100
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Ausgangspunkt der vorliegenden Untersuchung sind die einzelnen neuen Maßnahmen, die
für eine Aufnahme in das Maßnahmenprogramm in Erwägung gezogen werden, sowie das
Maßnahmenprogramm in seiner Gesamtheit.
Der Untersuchungsraum dieses Umweltberichts bezieht sich auf die Auswirkungen in dem
Planungsraum des deutschen Teils der Ostsee sowie auf grenzüberschreitende Wirkungen
des Programms.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Untersuchung an dem Grad der Konkretisierung und
Detailgenauigkeit der Festsetzungen des Maßnahmenprogramms nach § 45h WHG auszurichten ist. Ausschlaggebend sind also grundsätzlich die festgesetzten Maßnahmen in ihrem
jeweiligen Konkretisierungsgrad.
Soweit zur Umsetzung der im Maßnahmenprogramm nach § 45h WHG festgesetzten neuen
Maßnahmen weitere Entscheidungen und Handlungen erforderlich sind, müssen die Auswirkungen dieser Entscheidungen und Handlungen in den ggf. erforderlichen Verwaltungsverfahren geprüft werden (Abschichtung nach § 14f Abs. 3 UVPG).
Die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Durchführungs-Maßnahmen ist somit Gegenstand
der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene. Die Quantifizierung und flächenscharfe Verortung von Umweltauswirkungen ist daher nicht Gegenstand des Umweltberichts
für das Maßnahmenprogramm nach § 45h WHG.
Der Untersuchungsgegenstand des nachfolgenden Umweltberichts bezieht sich auf folgende
Punkte:




Ist-Zustand und Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Maßnahmenprogramms
Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter nach WHG sowie UVPG
Alternativenprüfung
Hinweise zum künftigen Überwachungskonzept
3.3
Ziele des Umweltschutzes
Ziele des Umweltschutzes geben Auskunft darüber, welcher Umweltzustand in Zukunft angestrebt wird (Umweltqualitätsziele). Die Ziele des Umweltschutzes für die deutschen Küstenund Meeresgewässer wurden im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 2012 als
„Guter Umweltzustand“ gemäß § 45d WHG in Bezug auf marine biologische Vielfalt, nichteinheimische Arten, Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände, Nahrungsnetz,
Eutrophierung, Meeresgrund, hydrografischen Bedingungen, Schadstoffe, Schadstoffe in Lebensmitteln, Abfälle im Meer und Einleitung von Energie beschrieben (s. Teil I). Sie bilden
die Grundlage für die Bewirtschaftung der Meeresgewässer. Die Beschreibung des guten
Umweltzustand erfolgte in einer Gesamtschau von und entsprechendem Zielabgleich mit den
internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Übereinkommen bzw. Vorschriften,
die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen und aufgrund derer sich Deutschland zu bestimmten Grundsätzen bekannt und zu Zielen verpflichtet hat.
Für die Aufstellung des Maßnahmenprogramms für die deutsche Ostsee im Rahmen der
MSRL dienen die gemäß § 45e WHG festgelegten sieben übergeordneten Umweltziele und
die sie konkretisierenden operativen Umweltziele (Bewirtschaftungsziele) als roter Faden.
Die MSRL-Umweltziele überbrücken die Distanz zwischen dem aktuellen und dem „guten“
Umweltzustand, um das übergeordnete Ziel der MSRL, spätestens bis 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten, erfüllen zu können. Sie beziehen
101
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
sich überwiegend auf die Regelung menschlichen Handelns, wie auf die Reduktion von Belastungen und den Schutz der Biodiversität.
Der Auswahl der Ziele des Umweltschutzes liegt die Beschreibung des guten Umweltzustands für die Küsten- und Meeresgewässer zugrunde. Weitere Umweltqualitätsziele ergeben sich aus nationalen Planungs- und Fachgesetzen sowie internationalen, EU- und nationalen Übereinkommen, Regelwerken und Plänen (s. Anhang 3). Es werden nur Umweltqualitätsziele berücksichtigt, die einen Bezug zu den Schutzgütern der SUP und den voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen haben sowie einen dem Programm angemessenen
räumlichen Bezug und Abstraktionsgrad besitzen. Entsprechend ist die Auswahl auf wenige
und übergeordnete Ziele beschränkt.
Auf dieser Grundlage werden folgende Ziele des Umweltschutzes für die Prüfung der Auswirkungen des Maßnahmenprogramms herangezogen (Tabelle III.6). Weitere Ziele des Umweltschutzes ergeben sich aus dem EU-Recht und den internationalen Übereinkommen wie
sie in Anhang 3 gelistet sind.
Tabelle III.6 Schutzgutbezogene Ziele des Umweltschutzes
Schutzgüter
Ziele des Umweltschutzes
Mensch und
menschliche Gesundheit



Tiere, Pflanzen,
biologische Vielfalt



Boden



Wasser (oberirdische Gewässer/Küsten- und
Meeresgewässer)




Wasser (Grundwasser)


Schutz des Menschen vor schädlichen Umweltauswirkungen, wie z.B. Luftverunreinigungen, Lärm, Schadstoffen, Keimen (§ 1 BImSchG, Badegewässerrichtlinie, Trinkwasserrichtlinie)
Dauerhafte Sicherung des Erholungswertes von Natur und Landschaft (§ 1
Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG, Badegewässerrichtlinie)
Gewährleistung eines nachhaltigen Hochwasserschutzes (§ 72 - § 81
WHG)
Schaffung eines Biotopverbundes zur nachhaltigen Sicherung und Erhaltung heimischer Arten und ihrer Lebensräume / Durchgängigkeit von Fließgewässern (§ 20 Abs. 1 BNatSchG, § 21 BNatSchG)
Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften sowie ihrer Biotope und Lebensstätten zur Sicherung der Funktionen des Naturhaushalts (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG, § 31 bis § 36 BNatSchG, FFHRL, VRL)
Dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt einschließlich der Ermöglichung des Austauschs zwischen Populationen sowie von Wanderungen
und Wiederbesiedlungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG, § 1 Abs. 2
BNatSchG)
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden (§ 1a BauGB)
Sicherung oder Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen (§ 1
BBodSchG)
Berücksichtigung der Nutzungsfunktionen des Bodens als Standort für die
Land- und Forstwirtschaft (§ 1 BBodSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c
BBodSchG)
Erreichen und Erhalten eines guten ökologischen Zustands (§ 27 WHG)
Erreichen und Erhalten eines guten chemischen Zustands (§ 72 - § 81
WHG)
Erreichung und Erhaltung eines guten Zustands der Meeresgewässer (§
45a Abs. 1 Nr. 2 WHG)
Gewährleistung einer nachhaltigen Hochwasserretention (§ 72 - § 81
WHG)
Erreichen und Erhalten eines guten chemischen Zustands (§ 47 WHG)
Erreichen und Erhalten eines guten mengenmäßigen Zustands (§ 47
WHG)
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ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Schutzgüter
Ziele des Umweltschutzes
Klima und Luft


Stand: 16.12.2015
Verminderung von Treibhausgasemissionen (Energiekonzept der Bundesregierung 2010)
Schutz von Gebieten mit günstiger Klimawirkung (§ 1 Abs. 3 Nr. 4
BNatSchG)
Landschaft

Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft
(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Kultur- und sonstige Sachgüter

Erhalt oberirdisch gelegener Boden-, Kultur- und Baudenkmäler sowie von
historischen Kulturlandschaften (Denkmalschutzgesetze der Länder, § 1
Malta Konvention, § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG)
Erhalt von unterirdisch gelegenen Boden-, Kultur- und Baudenkmälern sowie archäologischen Fundstellen (Denkmalschutzgesetze der Länder, § 1
Malta Konvention, § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG)
Schutz von Sachwerten und der Allgemeinheit dienenden Sachgütern, z.B.
durch Vermeidung von schädlichen Wasserabflüssen (§ 73 WHG), Luftverunreinigungen und Lärm (§ 1 BImSchG),


3.4 Derzeitiger Umweltzustand, einschließlich der Merkmale der Umwelt sowie Umweltzustand bei Nicht-Durchführung und Umweltprobleme
Untersuchungsgegenstand
Die Merkmale der Umwelt, der derzeitige Umweltzustand sowie die bedeutsamen Umweltprobleme sind als Gegenstand einer Zustandsanalyse unter Berücksichtigung umweltrelevanter Vorbelastungen im Umweltbericht abzuhandeln.
Die Zustandsanalyse muss sich auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter
beziehen, da sie die Grundlage für die Prognose und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ist.
Neben dem Ist-Zustand ist auch die Entwicklung des Umweltzustandes ohne Durchführung
des Plans darzustellen. Die Prognose zur Entwicklung des Umweltzustands ohne Durchführung der Maßnahmenprogramme nach § 45h WHG stellt den Bezugspunkt zu dem nach Planumsetzung erwarteten Umweltzustand dar. Im Vergleich zum Ist-Zustand berücksichtigt der
Umweltzustand ohne Durchführung des Maßnahmenprogramms nach § 45h WHG eine
Prognose der Umweltentwicklung unter Einbeziehung der zu erwartenden Wirkung von anderen Plänen und Programmen. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
zu beachten.
Merkmale der Umwelt
Die Ostsee ist ein intrakontinentales Binnenmeer. Über den Kleinen Belt, den Großen Belt
und den Øresund ist die Ostsee mit dem Kattegat verbunden. Dieser stellt über den Skagerrak eine Verbindung zur Nordsee her. Aufgrund der geringen Wassertiefe der Meerengen findet nur ein geringer Wasseraustausch mit der Nordsee statt.
Aufgrund des geringen Salzgehalts ist die Ostsee ein Brackwassermeer. Ihr Salzgehalt ist
insbesondere durch den hohen Süßwassereintrag über die Flüsse geprägt. In die Küstengewässer münden unter anderem die Schwentine, die Trave, die Warnow, die Peene und die
Oder. Die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone ist aufgrund des insgesamt kleinräumigen Meeresbereichs oftmals nur wenige Seemeilen breit. Die deutsche Ostsee wird durch
die ausschließliche Wirtschaftszone von Dänemark, Schweden und Polen begrenzt und ist
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ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Teil der HELCOM Unterbereiche „südliche Ostsee“ mit dem Arkonabecken und dem Bornholmer Becken, „Mecklenburger Bucht“, „Kieler Bucht“ und „Kleiner Belt“.
Die deutschen Küsten der Ostsee sind, wie große Teile der gesamten Ostseeküste, dicht besiedelt. Menschliche Aktivitäten haben einen starken Einfluss auf die Qualität des Meerwassers und auf die marinen Arten und Lebensräume, und damit auf die biologische Vielfalt.
Dies gilt u.a. für Einträge von Nähr- und Schadstoffen, Müll und Lärm ins Meer und die Fischerei durch Stellnetze und biologische Störungen in Bezug auf Zielarten, Nichtzielarten,
das Nahrungsnetz und benthische Lebensgemeinschaften.
Ist-Zustand der deutschen Ostseegewässer
Die Bewertung des Ist-Zustands der deutschen Ostseegewässer ergibt sich aus der Anfangsbewertung von 2012 nach § 45c WHG. Die Ergebnisse sind in Abschnitt II.1 und dort in
Tabelle II.1 für die einzelnen Merkmale des marinen Ökosystems zusammengefasst.
Die Bewertung der deutschen Ostseeewässer hat ergeben, dass die bewerteten Biotoptypen, das Phytoplankton, die Fischfauna, die marinen Säugetiere, die Makrophyten, das Makrozoobenthos und die Seevögel sich nicht in einem guten Umweltzustand befinden. Zum Zustand des Zooplanktons konnte keine Aussage getroffen werden. Ebenso konnte eine Bewertung der Belastungen der Meeresgewässer durch nicht-einheimische Arten und mikrobielle Pathogene nicht vorgenommen werden. Die Meeresgewässer verfehlen den guten Umweltzustand auch hinsichtlich der chemischen und physikalischen Merkmale. Die Konzentrationen von Schad- und Nährstoffen und die Mengen von Müll sind zu hoch. Der Eintrag von
Unterwasserlärm hat negative Auswirkungen insbesondere auf marine Säugetiere.
Prognose des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Programms
Die Prognose des Umweltzustands wird vorrangig für den Zeitraum bis Ende 2021 durchgeführt. 2021 sind die Maßnahmenprogramme nach § 45h WHG zu aktualisieren.
Die in Abschnitt III.2 erfolgte Abschätzung der voraussichtlichen Entwicklung des Zustands
der deutschen Ostseegewässer ergibt, dass bei Nichtdurchführung des Maßnahmenprogramms eine weitere Verschlechterung bzw. keine Verbesserung des Zustands für die
Schutzgüter „Tiere, Pflanzen und Biodiversität“ und „Wasser“ zu erwarten ist. Die in dem
Maßnahmenprogramm zusammengefassten Maßnahmen sind geeignet, im Sinne der 2012
gesteckten MSRL-Umweltziele und des beschriebenen guten Umweltzustands Reduktionen
der identifizierten Hauptbelastungen herbeizuführen und den Gewässer- und Biodiversitätsschutz zu verstärken. Bei Nicht-Durchführung des Maßnahmenprogramms würden diese Effekte nicht eintreten. Der gute Umweltzustand der Ostsee würde nicht erreicht.
Für die Schutzgüter Mensch und menschliche Gesundheit, Boden (terrestrisch), Klima, Landschaft (terrestrisch) und Kultur- und Sachgüter wirkt sich die Nichtdurchführung des Maßnahmenprogramms vorrangig neutral aus. Die geplanten Maßnahmen unterstützen die Umweltschutzziele nach Tabelle III.7, sind für ihre Trendentwicklung aber nicht ursächlich.
Für das Schutzgut Luft ergibt sich bei Nichtdurchführung des Maßnahmenprogramms keine
Verbesserung, ggf. sogar eine Verschlechterung der Luftqualität. Die durch die Maßnahmen
adressierten Emissionen tragen zu einer relevanten Verbesserung der Luftqualität im Allgemeinen und lokal (z.B. in den Häfen) im Besonderen bei, und können somit auch positiv für
den Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen sein.
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ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
3.5 Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf
die Umwelt bei Durchführung des Maßnahmenprogramms
Die Auswirkungen auf die im UVPG gelisteten Schutzgüter sind sowohl hinsichtlich der einzelnen neuen Maßnahmen als auch des Programms als Ganzes zu prüfen.
Die Wirksamkeit der einzelnen neuen Maßnahmen und des Maßnahmenprogramms insgesamt zur Erreichung der Ziele des WHG, also der Schutz von „Wasser“ sowie „Tiere, Pflanzen und Biodiversität“ und schließlich des „Menschen und der menschlichen Gesundheit“ ist
in den Kennblättern und zusammenfassend in der Begründung im Maßnahmenprogramm in
den Unterabschnitten zu III.2 darstellt. Unter das Schutzgut Wasser wurden auch Auswirkungen auf den Meeresboden und -untergrund und die marine Landschaft gefasst. Es wird erwartet, dass alle Maßnahmen zu der gewünschten Verbesserung des Zustands der genannten Schutzgüter beitragen und somit positive Auswirkungen haben werden. Es werden keine
negativen Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter erwartet.
Die nachfolgende Darlegung bezieht sich ergänzend auf die weiteren Schutzgüter des
UVPG: Boden, Luft, Klima, Landschaft und Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkungen zwischen allen Schutzgütern. Unter Wechselwirkungen wurden auch Wirkketten und mittelbare Auswirkungen, einschließlich der durch eine Maßnahme bedingten Verlagerung von Problemen von einem Umweltgut auf ein anderes geprüft. Wechselwirkungen
wurden auch zwischen den WHG-Schutzgütern und den übrigen hier geprüften UVPG
Schutzgütern betrachtet.
Zu berücksichtigen sind sowohl positive wie negative Auswirkungen.
In der dem festgelegten Untersuchungsrahmen angefügten Matrix (vgl. Anhang 4 zum Maßnahmenprogramm) wird für die einzelnen Maßnahmen (Stand Oktober 2014) festgehalten,
auf welche Schutzgüter des UVPG erhebliche Auswirkungen sowohl positiver als auch negativer Art erwartet werden und daher ein Untersuchungsbedarf besteht. Die im Maßnahmenprogramm vorgesehenen Maßnahmen weichen von dieser Liste ab (s. hierzu die nachfolgende Erläuterung unter III.3.6 „Alternativenprüfung“).
Schließlich sind die grenzüberschreitenden Effekte gesondert darzustellen.
Im Rahmen der SUP werden die Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und
bewertet. Die sozio-ökonomischen Auswirkungen, d.h. Nutzungen und die Wirtschaft, sind
hingegen nicht Gegenstand der SUP. Eine entsprechende Folgenabschätzung ist Bestandteil der Maßnahmenplanung nach § 45h Abs. 2 WHG. Zu Ausführungen hierzu wird auf Teil I
3.2, die Maßnahmenkennblätter in Anlage 1 und das Hintergrunddokument zur sozio-ökonomischen Bewertung in Anlage 2 verwiesen.
Umweltauswirkungen einzelner Planfestlegungen
Die Prüfung der Umweltauswirkungen zeigt, dass nur mit positiven Auswirkungen für die
Schutzgüter des UVPG zu rechnen ist. Die Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen sind in
den Maßnahmenkennblättern dokumentiert (Anlage 1).
Nachfolgend werden die zu erwartenden Auswirkungen der für die MSLR-Umweltziele geplanten Maßnahmen zusammengefasst. Die Zusammenfassung ist, entsprechend dem Maßnahmenprogramm unter Abschnitt III.2, nach den übergeordneten MSRL-Umweltzielen gegliedert, Die konkreten Auswirkungen hängen von Form und Umfang der Konkretisierung sowie der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen ab.
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ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm

III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Umweltziel 1: Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung
Die zwei für dieses Umweltziel vorgesehenen Maßnahmen (s. Abschnitt III.2.1) haben positive Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, indem Nährstoffeinträge über die atmosphärische Deposition reduziert werden. Zudem sind positive Auswirkungen auf die Luftqualität
und mittelbar auf den Schutz der menschlichen Gesundheit zu erwarten.
Ferner sind auch positive Wechselwirkungen insbesondere zwischen Wasser (Meer), Luft,
Boden und marine Biodiversität zu erwarten.

Umweltziel 2: Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe
Die vier für dieses Umweltziel festgestellten Maßnahmen (s. Abschnitt III.2.2) werden positive Effekte auf die Schutzgüter Luft, Boden und Landschaft entfalten, indem Immissionen
reduziert werden. Zum Teil sind auch positive Effekte für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter durch die Vermeidung von Verschmutzungen zu erwarten (UZ2-05).
Schließlich ist mit positiven Wechselwirkungen insbesondere zwischen den Schutzgütern
Wasser (Meer), Boden, Landschaft sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu rechnen. In welchem Maße die genannten Auswirkungen eintreten werden, wird u.a. von der konkreten Ausgestaltung der Maßnahmen abhängen.

Umweltziel 3: Meere ohne Beeinträchtigungen der marinen Arten und Lebensräume
durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten
Bei den Maßnahmen für das Umweltziel 3 (s. Abschnitt III.2.3) treten kaum Auswirkungen
auf die Schutzgüter auf. Die Maßnahme zum Schutz wandernder Arten hat positive Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (terrestrisch), soweit der Schutz von Arten verbessert
wird, die ihren Lebensraum ganz oder teilweise an Land haben und die Landschaft prägen.
Positive Wechselwirkungen sind bei den Maßnahmen zu erwarten.

Umweltziel 4: Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen
Ähnliches gilt auch für die Maßnahmen für das Umweltziel 4 (s. Abschnitt III.2.4). Nur bei einer der zwei für die Ostsee vorgesehenen Maßnahmen treten Auswirkungen auf die Schutzgüter auf, hier positive Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaft sowie Kultur- und
Sachgüter durch den verbesserten Küstenschutz (UZ4-05). Positive Wechselwirkungen sind
vor allem zwischen den Schutzgütern Wasser (Meer) sowie Tiere, Pflanzen und biologische
Vielfalt zu erwarten.

Umweltziel 5: Meere ohne Belastung durch Abfall
Bei den neun geplanten Maßnahmen für diese Umweltziele (s. Abschnitt III.2.5) sind vor allem positive Effekte für die Schutzgüter Boden und Landschaft (beides terrestrisch) zu erwarten. Durch das verringerte Abfallaufkommen wird auch die Landschaft weniger beeinträchtigt
und die Belastung des Bodens durch problematischen Müll verringert. Bei einigen Maßnahmen kann abhängig von ihrer weiteren Ausgestaltung in Folge eines reduzierten Energieverbrauchs auch mit geringfügigen Effekten für das Klima gerechnet werden (UZ5-04 und UZ508). Schließlich werden auch Verschmutzungen z.B. von Wracks vermieden, was sich positiv
für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter auswirkt (UZ5-05). Strandgut kann auch Kulturgut
sein, und bestimmte Reduzierungsmethoden könnten zu einer Störung von Bodendenkmalen führen (UZ5-07 und UZ5-08).
Allgemein ist in Folge der Maßnahmen mit positiven Wechselwirkungen zwischen allen
Schutzgütern zu rechnen.
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ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm

III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Umweltziel 6: Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge
Bei den sechs für dieses Umweltziel vorgesehenen Maßnahmen (s. Abschnitt III.2.6) sind
kaum Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Ausnahmen bilden positive Effekte für
Kultur- und Sachgüter durch die Reduzierung von Schallimmissionen (UZ6-01 und UZ6-04).
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten.

Umweltziel 7: Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik
Bei der einschlägigen Maßnahme (s. Abschnitt III.2.7) bestehen keine Auswirkungen auf die
Schutzgüter.
Umweltauswirkungen des Programms insgesamt
Die Auswirkungen des Plans insgesamt auf die Schutzgüter nach UVPG sind wie dargelegt
ausschließlich positiver Natur.
Positive Auswirkungen ergeben sich insbesondere auf die Schutzgüter Boden und Landschaft (terrestrisch), indem Belastungen vermieden werden. Das gleiche gilt, wenn auch in
geringerem Maßnahme, für das Schutzgut Luft.
Die Erheblichkeit der positiven Auswirkungen auf das Klima können derzeit nicht eingeschätzt werden. Sie ergeben sich durch zwei Maßnahmen zur Reduzierung von Emissionen
klimawirksamer Stoffe (Umweltziel 1: UZ1-03 und UZ1-04) und durch zwei Maßnahmen, die
in Abhängigkeit ihrer Ausgestaltung und der Ökobilanz der zur Verfügung stehenden Optionen einen geringeren Energieeinsatz (Umweltziel 5: UZ5-04 und UZ5-04) zur Folge haben
können.
Positive Auswirkungen ergeben sich auch für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter, indem
auf Grund von drei Maßnahmen Verschmutzungen (UZ2-01, UZ5-05, UZ5-06) und von zwei
weiteren Maßnahmen Schallimmissionen (UZ6-01 und UZ6-04) reduziert werden. Bei der
Reduzierung bereits vorhandenen Mülls ist auf denkmalpflegerische Belange zu achten
(UZ5-06 und UZ5-07).
Mit positiven Wechselwirkungen ist bei zahlreichen Maßnahmen zu rechnen. Dies gilt v.a. für
die positiven wechselseitigen Effekte zwischen verbesserter Wasserqualität, besserem
Schutz von Arten und Habitaten und der Biodiversität. Die Verbesserung der Luftqualität und
von terrestrischem Boden und Landschaft wirken positiv auf die Wasserqualität im Meer und
die Biodiversität zurück.
Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen
Es ist der erklärte Zweck des Maßnahmenprogramms und der darin beinhalteten Maßnahmen, zu einem guten Umweltzustand der Meeresgewässer des Nordostatlantiks, insbesondere der Ostsee, in Bezug auf die marine Biodiversität, nicht-einheimische Arten, Zustand
kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände, Nahrungsnetz, Eutrophierung, Meeresgrund,
hydrografische Bedingungen, Schadstoffe, Abfälle im Meer und Einleitung von Energie beizutragen. Das Maßnahmenprogramm für die Ostsee berücksichtigt hierbei die Umweltschutzziele u.a. von HELCOM.
Alle Maßnahmen können sich auch positiv auf den Zustand der Meeresumwelt über die
Grenzen der deutschen Meeresgewässer hinaus auswirken. Einzelheiten werden sich erst
nach der Konkretisierung und der Umsetzung der Maßnahmen zeigen.
Von Maßnahmen, die Aktivitäten und ihre Belastungen betreffen, die nicht auf die deutschen
Meeresgewässer beschränkt sind und vorrangig auf regionaler bzw. internationaler Ebene
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ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
propagiert werden sollen, wird erwartet, dass sie einen räumlich weitreichenden positiven
Einfluss auf den Zustand der Ostsee haben können. Dies gilt z.B. für Maßnahmen, die Einleitungen und Emissionen von Schiffen betreffen (UZ1-03, UZ1-04, UZ2-01, UZ2-02). Dies
hängt jedoch davon ab, dass die Bemühungen um internationale Maßnahmen erfolgreich
sein werden.
Auch Maßnahmen zum Schutz von Arten und Habitaten können grenzüberschreitend einen
positiven Effekt haben. So können z.B. Maßnahmen zum Schutz von wandernden Arten positiv auf den Zustand der Ökosysteme in Gewässern anderer Ostseeanrainerstaaten wirken,
die zum Verbreitungsgebiet der Art zählen, wo diese einen Teil ihres Lebenszyklus verbringen und für die dortigen Ökosysteme von Bedeutung sind (UZ3-02). Dies gilt auch für terrestrische Arten (Zugvögel und Fledermäuse), z.B. durch Maßnahmen, die geeignet sind, die
Auswirkungen der räumlichen Planung und Beleuchtung von Offshore-Installationen auch
auf diese Arten zu minimieren (UZ6-06).
Die Reduktion von land- und seeseitigen Einträgen z.B. von Nähr- und Schadstoffen via
Flüsse und Luftpfad, von Müll und von Lärm in die Meeresgewässer kann sich auch positiv
durch entsprechend reduzierte Ferneinträge via Meeresströmung und atmosphärischer Deposition auf die Meeresgewässer anderer Ostseeanrainer auswirken.
Die Erheblichkeit der möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ist derzeit nicht abschätzbar. Es darf zunächst erwartet werden, dass sich eine Erheblichkeit der positiven Auswirkungen vor allem im Verhältnis zu den angrenzenden Meeresgewässern von Dänemark,
Schweden und Polen bzw. für die HELCOM Untergebiete „südliche Ostsee“ mit dem Arkonabecken und dem Bornholmer Becken, „Mecklenburger Buch“, „Kieler Bucht“ und „Kleiner Belt“ ergeben kann.
3.6. Alternativenprüfung
Dem Umweltbericht ist nach § 14g Abs. 2 Nr. 8 UVPG eine Kurzdarstellung der Gründe für
die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung durchgeführt wurde, beizufügen.
Zumindest ist die Nullvariante darzustellen. Ferner sollten die Varianten, die während der
Entwicklung des Maßnahmenprogramms geprüft wurden, genannt werden. Optimal, aber
nicht zwingend, ist die Darstellung der Alternativen, die hätten geprüft werden können. In Betracht kommen z.B. Bedarfs-, Konzept-, Standort- oder technische Alternativen. Durch die
Begründung muss erkennbar werden, warum die Alternativen nicht vorzugswürdig sind.
Die Prüfung von Alternativen ist für jede neue Maßnahme im entsprechenden Kennblatt dokumentiert (Anlage 1). In Bezug auf die geplanten Maßnahmen können die Ergebnisse der
Alternativenprüfung wie folgt zusammengefasst werden.
Die Nullvariante wurde in Bezug auf alle Maßnahmen mit dem Argument verworfen, dass ansonsten die mit den Maßnahmen geplanten steuernden Effekte bzw. die hierfür gesetzten
operativen Umweltziele gemäß § 45e WHG nicht erreicht werden können. Denn die einzelnen Maßnahmen sollen einen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele nach § 45e WHG leisten.
Alternativen bestanden in ordnungsrechtlichen Anforderungen an Stelle von freiwilligen Vorgaben (z.B. UZ4-01). Diese wurden verworfen, weil ordnungsrechtliche Vorgaben im konkreten Fall als nicht vermittelbar und kaum umsetzbar eingeschätzt wurden.
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ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
In anderen Fällen (z.B. UZ5-03, UZ5-09) wurde ein Maßnahmenbündel beschlossen, das
sich sowohl aus ordnungsrechtlichen Maßnahmen als auch aus Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit zusammensetzt. Ordnungsrecht wurde hier nicht als Alternative, sondern als Ergänzung bewertet.
Bei bestimmten Teilmaßnahmen(z.B. im Rahmen von UZ1-03, UZ2-02), die auf internationale Kooperation abzielen, wurde ein nationalstaatliches Vorgehen als Alternative geprüft, im
Ergebnis aber mit der Begründung verworfen, dass nationalstaatliche Maßnahmen weniger
effektiv und zielführend sind.
Bei den Maßnahmen zum Umweltziel 6 “Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene
Energieeinträge“ wurde ausgeführt, dass aus fachlichen Gründen keine Alternativen zu den
vorgesehenen Maßnahmen bestehen.
In Bezug auf einige Maßnahmen, insbesondere solchen zu dem Umweltziel “Meere ohne Belastung durch Abfall“, ist festzustellen, dass sich mögliche Ausführungsalternativen der Maßnahmen erst im Rahmen der Umsetzung u.a. durch Machbarkeitsstudien zeigen werden
(z.B. UZ2-01, UZ5-02, UZ5-04, UZ5-05, UZ5-07, UZ5-08 und UZ5-09). Dies hat zur Folge,
dass keine Alternativen zu den konkreten im Programm vorgesehenen neuen Maßnahmen
bestehen.
Der beschlossene Untersuchungsrahmen vom 13. Oktober 2014 enthält eine Liste der zu jenem Zeitpunkt geplanten Maßnahmen (vgl. Anhang 4 zum Maßnahmenprogramm). Die nunmehr im Maßnahmenprogramm vorgesehenen neuen Maßnahmen weichen von dieser Liste
aus folgenden Gründen ab:

Einige Maßnahmen wurden gestrichen, weil entschieden wurde, dass die landseitigen Einträge über die Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG zu bewirtschaften
sind.

Einige Maßnahmen wurden konkretisiert und im Ergebnis anders benannt, um den
Beitrag zur Erreichung der Umweltziele nach § 45e WHG klarer zu benennen.

In einigen Fällen wurden Maßnahmen aus der Liste des Untersuchungsrahmens vom
13. Oktober 2014 im Wesentlichen aus Konsistenzgründen zusammengefasst.

Einige Maßnahmen wurden zurückgestellt, da die Abstimmung hierzu noch nicht abgeschlossen ist. Ggf. werden diese im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nachgereicht.

Einige Maßnahmen wurden verworfen, weil entweder der Nachweis der Wirksamkeit
nicht erbracht werden konnte oder weil sich die Maßnahmen als politisch nicht realisierbar erwiesen haben.

Einige Maßnahmen sind im Rahmen der parallel fortlaufenden Maßnahmenplanung
hinzugekommen.
3.7 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Für die SUP wurden nur Informationen berücksichtigt, die mit zumutbarem Aufwand erhoben
werden konnten. Die Auswertung erfolgte anhand des gegebenen Wissensstands.
Die Ermittlung und Bewertung basiert auf einem Expertenvotum. Die Auswirkungen auf die
Schutzgüter des UVPG sind prognostische Einschätzungen, die sich an Festlegung der Einzelmaßnahmen orientieren.
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ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Vor diesem Hintergrund sind keine erheblichen Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung
der Angaben entstanden.
3.8 Geplante Überwachungsmaßnahmen
Gemäß § 14m UVPG sind die erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Programms
auf die Umwelt zu überwachen. Zweck der Überwachung (des „Monitoring“) ist es u.a., frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln, um in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Relevant für das Monitoring sind in erster Linie die Umweltauswirkungen, für die im Ergebnis
der SUP ein wesentlicher Beitrag durch das Maßnahmenprogramm ermittelt wurde. Dem
entsprechend beziehen sich geeignete Monitoringmaßnahmen v.a. auf Umweltauswirkungen
auf die Schutzgüter Wasser sowie (marine) Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.
Für das Monitoring der Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter wird das Bund-LänderMessprogramm (BLMP) genutzt. Dieses integriert das Monitoring gemäß MSRL (§ 45f WHG)
und das bestehende nationale und internationale Monitoring u.a. gemäß WRRL, FFH-/VRL,
GFP und HELCOM. Das Monitoring wird von den Bundes- und Landesbehörden entsprechend ihrer Zuständigkeiten durchgeführt.
Mit dem BLMP steht ein Instrument zur Verfügung, das den Zielerreichungsgrad eines „guten“ Umweltzustands der Meeresgewässer in Bezug auf marine biologische Vielfalt, nichteinheimische Arten, Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände, Nahrungsnetz,
Eutrophierung, Meeresgrund, hydrografischen Bedingungen, Schadstoffe, Schadstoffe in Lebensmitteln, Abfälle im Meer und Einleitung von Energie regelmäßig erfasst. Das Programm
wird hierzu laufend an die Entwicklung der Indikatoren für die Zustandsbewertung fortgeschrieben.
Das Monitoring dient auch der Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen und der Nachsteuerung bei den Maßnahmen im Rahmen der periodischen Fortschreibung des MSRLMaßnahmenprogramms. Das Monitoring erlaubt, auch neue Probleme zu erkennen und zu
adressieren.
Eine Übersicht über die Parameter und Elemente des Monitoring nach BLMP mit Stand Oktober 2014 ergibt sich aus den Berichten Deutschlands gemäß Art. 11(3) MSRL:
http://www.meeresschutz.info/index.php/berichte-art11.html.
3.9 Allgemeinverständliche, nichttechnische Zusammenfassung
Für die deutschen Teile der Ostsee ist bis 31. Dezember 2015 ein regional koordiniertes
Maßnahmenprogramm nach § 45h Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Umsetzung von Art. 13
EU Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) aufzustellen.
Nach § 45a WHG sollen bis 2020 der gute Umweltzustand in den deutschen Meeresgewässern erreicht werden.
Schwerpunkt des in Abschnitt III.2 für die Ostsee dargestellten Programms zur Bewirtschaftung des Meeresgewässers im Zeitraum 2016 – 2021 sind folgende Umweltfragen:
-
Reduzierung stofflicher Belastungen v.a. durch anthropogene Quellen im Meer
Schutz der marinen Biodiversität, u.a. durch räumliche Maßnahmen zum Schutz mariner Arten und Habitate
Reduzierung der Belastung der Meeresgewässer durch Müll
Reduzierung des Unterwasserlärms
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ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
III. Ostsee
Stand: 16.12.2015
Für das Maßnahmenprogramm für die Ostsee nach § 45h WHG ist gemäß § 14b in Verbindung mit Nr. 1.9 der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
jeweils eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen.
Aufgabe der SUP ist es, die Umweltauswirkungen des vorliegenden Programms zu ermitteln,
zu beschreiben und zu bewerten und in die Entscheidungsfindung einzubringen. Das Ergebnis wird in dem vorliegenden Umweltbericht zusammengefasst.
Die Prüfung der Umweltauswirkungen ist an den qualitativen Zielvorgaben des guten Umweltzustands für die Küsten- und Meeresgewässer gemäß MSRL und an ausgewählten
übergeordneten Zielen des Umweltschutzes nationaler Planungs- und Fachgesetze sowie
internationaler, EU- und nationaler Übereinkommen, Regelwerken und Plänen ausgerichtet.
Die Anfangsbewertung gemäß § 45c WHG von 2012 hat ergeben, dass die deutschen Gewässer der Ostsee insgesamt nicht in einem guten Umweltzustand sind.
Die Auswirkungen auf die im UVPG gelisteten Schutzgüter sind sowohl hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen als auch des Programms als Ganzes zu prüfen. Schließlich sind die
grenzüberschreitenden Effekte gesondert darzustellen.
Das Maßnahmenprogramm ist auf die Verbesserung des Zustands der Schutzgüter „Wasser“ und „Tiere, Pflanzen und Biodiversität“ gerichtet und berücksichtigt die Ziele zum Schutz
des „Menschen und der menschlichen Gesundheit“. Die Bewertung der Auswirkungen des
Programms auf diese Schutzgüter ist Bestandteil der Maßnahmenplanung und zeigt ausschließlich positive Auswirkungen.
Die Prüfung der übrigen Schutzgüter nach UVPG hat ergeben, dass die einzelnen Maßnahmen keine oder ausschließlich positive Auswirkungen auf die Schutzgüter nach UVPG haben. Im Vordergrund stehen positive Auswirkungen auf Boden und Landschaft (beides terrestrisch), Luft sowie auf Kultur- und Sachgüter. Wechselwirkungen positiver Art zwischen
den Schutzgütern werden für zahlreiche Maßnahmen erwartet. Das Maß der Auswirkungen
hängt von der Konkretisierung der Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung ab.
Auch das Programm insgesamt hat nur positive Auswirkungen auf die Schutzgüter nach
UVPG. Zu erwarten sind auch positive grenzüberschreitende Effekte, die aber zum jetzigen
Zeitpunkt nicht quantifiziert werden können.
Die Alternative Nicht-Durchführung der Maßnahme wurde in allen Fällen als nicht vorzugswürdig bewertet, weil in diesem Fall kein Beitrag zur Zielerreichung geleistet hätte werden
können. Alternativen wie ordnungsrechtliche Maßnahmen oder in bestimmten Fällen das nationalstaatliche Vorgehen anstelle von internationalen Kooperationen wurden im Einzelfall als
nicht effektiv und zielführend verworfen.
Bei der Zusammenstellung der Angaben sind keine erheblichen Schwierigkeiten aufgetreten,
da auf die verfügbaren Dokumente zurückgegriffen wurde.
Zur Überwachung der Umweltauswirkungen des Maßnahmenprogramms wird insbesondere
das Bund-Länder-Messprogramm (BLMP) für das Monitoring und die Bewertung des Zustands der Meeresgewässer genutzt. Es gibt ein Instrumentarium zur fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustands der Meeresgewässer. Mit seiner Hilfe kann
die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft und möglicherweise neu auftretende Probleme
für den Zustand der Meeresgewässer erkannt und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe eingeleitet werden.
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ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Anhänge
Stand: 16.12. 2015
Literaturverzeichnis
BMUB (Hrsg.) (2012). Nationale Berichte zu Art. 8, 9 und 10 MSRL 2012:
-
-
-
-
-
-
Anfangsbewertung der deutschen Nordsee nach Art. 8 Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee, 13. Juli 2012. http://meeresschutz.info/berichte.html?file=tl_files/meeresschutz/berichte/Anfangsbewertung_Nordsee_120716.pdf
Anfangsbewertung der deutschen Ostsee nach Art. 8 Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie.
Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee, 13. Juli 2012. http://meeresschutz.info/berichte.html?file=tl_files/meeresschutz/berichte/Anfangsbewertung_Ostsee_120716.pdf
Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche Nordsee nach Artikel 9
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee, 13. Juli
2012. http://meeresschutz.info/berichte.html?file=tl_files/meeresschutz/berichte/GES_Nordsee_120716.pdf
Beschreibung eines guten Umweltzustands für die deutsche Ostsee nach Artikel 9 Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee, 13. Juli 2012.
http://meeresschutz.info/berichte.html?file=tl_files/meeresschutz/berichte/GES_Ostsee_120716.pdf
Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Nordsee nach Art. 10 MeeresstrategieRahmenrichtlinie. Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee, 13. Juli 2012. http://meeresschutz.info/berichte.html?file=tl_files/meeresschutz/berichte/Umweltziele_Nordsee_120716.pdf
Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Ostsee nach Art. 10 MeeresstrategieRahmenrichtlinie. Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee, 13. Juli 2012. http://meeresschutz.info/berichte.html?file=tl_files/meeresschutz/berichte/Umweltziele_Ostsee_120716.pdf
[BMUB (Hrsg.). Öffentlichkeitsbeteiligung: Umsetzung der EU Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie: Synopse eingegangener Stellungnahmen – Berichtsentwurf für die Nord- und Ostsee
zum Maßnahmenprogramm (Art. 13 MSRL). Im Entwurf.]
EU MSRL CIS (2015). Guidance on reporting on programmes of measures (Art. 13) and on
exceptions (Art. 14) for the Marine Strategy Framework Directive (‚Reporting Guidance‘),
MSFD CIS Guidance No. 12, 5. November 2015. https://circabc.europa.eu/sd/a/aa788b20badf-4125-87a7-08aba9633016/GD12%20-%20Guidance%20on%20Art%2013-14%20Reporting.pdf
EU MSRL CIS (2014). Programmes of measures under the Marine Strategy Framework Directive – Recommendations for implementation and reporting“ (‚PoM Recommendations‘),
MSFD CIS Guidance No. 10, 25. November 2014. https://circabc.europa.eu/sd/a/0ee797ddd92c-4d7c-a9f9-5dffb36d2065/GD10%20-%20MSFD%20recommendations%20on%20measures%20and%20exceptions%20-%20final.pdf
Europäische Kommission (2014). Bericht an den Rat und das Europäische Parlament: Erste
Phase der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) – Bewertung und
Hinweise der Europäischen Kommission (COM(2014) 97 final), 20.02.2014. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014DC0097&rid=1
European Commission (2014). Commission Staff Working Document, SWD (2014) 49 final,
20.02.2014, Annex – Accompanying the document Commission Report to the Council and
the European Parliament: The first phase of implementation of the Marine Strategy Framework Directive (2008/56/EC) – The European Commission’s assessment and guidance
112
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Anhänge
Stand: 16.12. 2015
(COM(2014)97 final). http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014SC0049&from=EN
Geßner J., Tautenhahn M., von Nordheim H., Borschers T. (2010). Nationaler Aktionsplan
zum Schutz und zur Erhaltung des europäischen Störs (Acipenser sturio). Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.),
Bonn.
HELCOM (2010). Ecosystem Health oft eh Baltic Sea 2003-2007: HELCOM Initial Holistic
Assessment. Balt. Sea Environ. Proc. No. 122. http://helcom.fi/Lists/Publications/BSEP122.pdf
[HELCOM Commission (2015). Work plan to improve regional coherence in moving towards
Good Environmental Status. Angenommen durch HELCOM 36, vorbehaltlich der Klärung
des deutschen Prüfvorbehalts.]
[HELCOM Commission. Joint documentation on the regional coordination of programmes of
measures in the Baltic Sea area. Im Entwurf (Stand 19.11.2015).]
[LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog. Beschlossen durch LAWA-VV 150, Stand 30.09.2015,
und BLANO 8, Stand 15.12.2015. In Erwartung der Veröffentlichung.]
LAWA (2014). Empfehlungen zur koordinierten Anwendung der EG-MSRL und EG-WRRL –
Parallelen und Unterschiede in der Umsetzung. Beschlossen durch LAWA-Umlaufverfahren
2/2014. http://www.wasserblick.net/servlet/is/142651/WRRL_2.7.6_Verlinkungspapier_WRRL_MSRL.pdf?command=downloadContent&filename=WRRL_2.7.6_Verlinkungspapier_WRRL_MSRL.pdf
Marencic, H. & Vlas, J. de (Eds) (2009). Quality Status Report 2009. Wadden Sea Ecosystem No. 25. Common Wadden Sea Secretariat, Trilateral Monitoring and Assessment Group,
Wilhelmshaven, Germany. (‘TWSC QSR 2009’) http://www.waddensea-secretariat.org/sites/default/files/downloads/qsr-2009.pdf
OSPAR Commission (2010). Quality Status Report 2010, London/UK, 2010. (‚OSPAR QSR
2010‘) http://qsr2010.ospar.org/en/index.html
OSPAR Commission (2014). OSPAR regional plan to improve adequacy and coherence of
MSFD implementation 2014-2018. 18. November 2014. http://www.ospar.org/site/assets/files/33141/ospar_regional_plan_action_msfd_imp-1.pdf
[OSPAR Commission. OSPAR Joint documentation on coordination of measures. Im Entwurf
(Stand 11./12.11.2015).]
113
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Anhänge
Stand: 16.12. 2015
Anhang 1 – Bestehende, 2012 an die EU Kommission
gemeldete operative Umweltziele nach § 45e WHG als
Grundlage für die Maßnahmenentwicklung
Operative Umweltziele
Ostsee
UZ1
Nordsee
Meere ohne Beeinträchtigung durch Eutrophierung
1.1
Nährstoffeinträge über die Flüsse sind weiter
zu reduzieren. Reduzierungsvorgaben wurden
in den Maßnahmenprogrammen der Bewirtschaftungspläne der WRRL aufgestellt.
Nährstoffeinträge über die Flüsse sind weiter
zu reduzieren. Reduzierungsvorgaben wurden
in den Maßnahmenprogrammen der Bewirtschaftungspläne der WRRL aufgestellt.
1.2
Nährstoffe über Ferneinträge aus anderen
Meeresgebieten sind zu reduzieren. Darauf ist
im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit
des Meeresschutzübereinkommens HELCOM
hinzuwirken.
Nährstoffe über Ferneinträge aus anderen
Meeresgebieten sind zu reduzieren. Darauf ist
im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit
des Meeresschutzübereinkommens OSPAR
hinzuwirken.
1.3
Nährstoffeinträge aus der Atmosphäre sind Nährstoffeinträge aus der Atmosphäre sind
weiter zu reduzieren.
weiter zu reduzieren.
UZ2
Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe
2.1
Schadstoffeinträge über die Flüsse sind weiter
zu reduzieren. Reduzierungsvorgaben wurden
in den Maßnahmenprogrammen der Bewirtschaftungspläne der WRRL aufgestellt.
Schadstoffeinträge über die Flüsse sind weiter
zu reduzieren. Reduzierungsvorgaben wurden
in den Maßnahmenprogrammen der Bewirtschaftungspläne der WRRL aufgestellt.
2.2
Schadstoffeinträge aus der Atmosphäre sind Schadstoffeinträge aus der Atmosphäre sind
weiter zu reduzieren.
weiter zu reduzieren.
2.3
Schadstoffeinträge durch Quellen im Meer
sind zu reduzieren. Dies betrifft insbesondere
gasförmige und flüssige Einträge, aber auch
die Einbringung fester Stoffe.
Schadstoffeinträge durch Quellen im Meer
sind zu reduzieren. Dies betrifft insbesondere
gasförmige und flüssige Einträge, aber auch
die Einbringung fester Stoffe.
2.4
Einträge von Öl und Ölerzeugnissen und -gemischen ins Meer sind zu reduzieren und zu
vermeiden. Dies betrifft illegale, zulässige und
unbeabsichtigte Einträge. Einträge durch die
Schifffahrt sind nur nach den strengen Vorgaben des MARPOL-Übereinkommens zulässig;
zu ihrer weiteren Reduzierung ist auf eine Anpassung bzw. Änderung der MARPOL Anhänge hinzuwirken.
Einträge von Öl und Ölerzeugnissen und -gemischen ins Meer sind zu reduzieren und zu
vermeiden. Dies betrifft illegale, zulässige und
unbeabsichtigte Einträge. Einträge durch die
Schifffahrt sind nur nach den strengen Vorgaben des MARPOL-Übereinkommens zulässig;
zu ihrer weiteren Reduzierung ist auf eine Anpassung bzw. Änderung der MARPOL Anhänge hinzuwirken.
2.5
Schadstoffkonzentrationen in der Meeresumwelt und die daraus resultierenden Verschmutzungswirkungen sind zu reduzieren und auf einen guten Umweltzustand zurückzuführen.
Schadstoffkonzentrationen in der Meeresumwelt und die daraus resultierenden Verschmutzungswirkungen sind zu reduzieren und auf einen guten Umweltzustand zurückzuführen.
114
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Anhänge
Stand: 16.12. 2015
Operative Umweltziele
Ostsee
UZ3
Nordsee
Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die
Auswirkungen menschlicher Aktivitäten
3.1
Es bestehen räumlich und zeitlich ausreichende Rückzugs- und Ruheräume für Ökosystemkomponenten. Zum Schutz vor anthropogenen Störungen werden z.B. ungenutzte
und/oder eingeschränkt genutzte Räume und
Zeiten („No-take-zones“ und „No-take-times“,
für die Fischerei gemäß den Regeln der GFP)
eingerichtet (vgl. u.a. Erwägungsgrund 39 zur
MSRL).
Es bestehen räumlich und zeitlich ausreichende Rückzugs- und Ruheräume für Ökosystemkomponenten. Zum Schutz vor anthropogenen Störungen werden z.B. ungenutzte
und/oder eingeschränkt genutzte Räume und
Zeiten („No-take-zones“ und „No-take-times“,
für die Fischerei gemäß den Regeln der GFP)
eingerichtet (vgl. u.a. Erwägungsgrund 39 zur
MSRL).
3.2
Die Struktur und Funktion der Nahrungsnetze
sowie der marinen Lebensräume wird durch
Beifang, Rückwurf und grundgeschleppte
Fanggeräte nicht weiter nachteilig verändert.
Auf die Regeneration der aufgrund der bereits
erfolgten Eingriffe geschädigten Ökosystemkomponenten wird hingewirkt. Die funktionalen
Gruppen der biologischen Merkmale (Anhang
III Tabelle 1 MSRL) oder deren Nahrungsgrundlage werden nicht gefährdet.
Die Struktur und Funktion der Nahrungsnetze
sowie der marinen Lebensräume wird durch
Beifang, Rückwurf und grundgeschleppte
Fanggeräte nicht weiter nachteilig verändert.
Auf die Regeneration der aufgrund der bereits
erfolgten Eingriffe geschädigten Ökosystemkomponenten wird hingewirkt. Die funktionalen
Gruppen der biologischen Merkmale (Anhang
III Tabelle 1 MSRL) oder deren Nahrungsgrundlage werden nicht gefährdet.
3.3
Wenn unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels die ökologischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wiederansiedlung von lokal ausgestorbenen oder bestandsgefährdeten Arten gegeben sind, werden ihre Wiederansiedlung oder die Stabilisierung ihrer Population angestrebt, sowie weitere Gefährdungsursachen in für diese Arten
ausreichend großen Meeresbereichen beseitigt. Bereits angelaufene Wiederansiedlungsprojekte, wie z.B. beim Stör (Acipenser oxyrinchus), werden mit der erfolgreichen Wiederansiedlung der Art abgeschlossen.
Wenn unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels die ökologischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wiederansiedlung von lokal ausgestorbenen oder bestandsgefährdeten Arten gegeben sind, werden ihre Wiederansiedlung oder die Stabilisierung ihrer Population angestrebt, sowie weitere Gefährdungsursachen in für diese Arten
ausreichend großen Meeresbereichen beseitigt. Zu den lokal in der deutschen Nordsee
ausgestorbenen oder bestandsgefährdend zurückgegangen Arten zählen beispielsweise der
Stör (Acipenser sturio), der Helgoländer Hummer (Homarus gammarus) und die Europäische Auster (Ostrea edulis).
3.4
Menschliche Bauwerke und Nutzungen gefährden die natürliche Ausbreitung (inkl. Wanderung) von Arten nicht, für die ökologisch
durchlässige Migrationskorridore wesentliche
Habitate darstellen.
Menschliche Bauwerke und Nutzungen gefährden die natürliche Ausbreitung (inkl. Wanderung) von Arten nicht, für die ökologisch
durchlässige Migrationskorridore wesentliche
Habitate darstellen.
3.5
Die Gesamtzahl von Einschleppungen und
Einbringungen neuer Arten geht gegen Null.
Zur Minimierung der (unbeabsichtigten) Einschleppung sind Vorbeugemaßnahmen implementiert. Neu auftretende Arten werden so
rechtzeitig erkannt, dass ggf. Sofortmaßnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können. Die Zeichnung und Umsetzung
bestehender Verordnungen und Konventionen
sind hierfür eine wichtige Voraussetzung.
Die Gesamtzahl von Einschleppungen und
Einbringungen neuer Arten geht gegen Null.
Zur Minimierung der (unbeabsichtigten) Einschleppung sind Vorbeugemaßnahmen implementiert. Neu auftretende Arten werden so
rechtzeitig erkannt, dass ggf. Sofortmaßnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können. Die Zeichnung und Umsetzung
bestehender Verordnungen und Konventionen
sind hierfür eine wichtige Voraussetzung.
115
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Anhänge
Stand: 16.12. 2015
Operative Umweltziele
Ostsee
UZ4
Nordsee
Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen
4.1
Alle wirtschaftlich genutzten Bestände werden Alle wirtschaftlich genutzten Bestände werden
nach dem Ansatz des höchstmöglichen Dau- nach dem Ansatz des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) bewirtschaftet.
erertrags (MSY) bewirtschaftet.
4.2
Die Bestände befischter Arten weisen eine Alters- und Größenstruktur auf, in der alle Altersund Größenklassen weiterhin und in Annäherung an natürliche Verhältnisse vertreten sind.
Die Bestände befischter Arten weisen eine Alters- und Größenstruktur auf, in der alle Altersund Größenklassen weiterhin und in Annäherung an natürliche Verhältnisse vertreten sind.
4.3
Die Fischerei beeinträchtigt die anderen Ökosystemkomponenten (Nichtzielarten und benthische Lebensgemeinschaften) nicht in dem
Maße, dass die Erreichung bzw. Erhaltung ihres spezifischen guten Umweltzustands gefährdet wird.
Die Fischerei beeinträchtigt die anderen Ökosystemkomponenten (Nichtzielarten und benthische Lebensgemeinschaften) nicht in dem
Maße, dass die Erreichung bzw. Erhaltung ihres spezifischen guten Umweltzustands gefährdet wird.
4.4
Illegale, nicht gemeldete und unregulierte Illegale, nicht gemeldete und unregulierte
(IUU) Fischerei gemäß EG-Verordnung (IUU) Fischerei gemäß EG-Verordnung
Nr.1005/2008 geht gegen Null.
Nr.1005/2008 geht gegen Null.
4.5
Innerhalb der Schutzgebiete in der deutschen
Ostsee stehen die Schutzziele und -zwecke an
erster Stelle. Die besonderen öffentlichen Interessen des Küstenschutzes an der Gewinnung
von nicht lebenden Ressourcen sind zu beachten, und nur nach eingehender Prüfung von Alternativen in Betracht zu ziehen.
Innerhalb der Schutzgebiete in der deutschen
Nordsee stehen die Schutzziele und -zwecke
an erster Stelle. Die besonderen öffentlichen
Interessen des Küstenschutzes an der Gewinnung von nicht lebenden Ressourcen sind zu
beachten, und nur nach eingehender Prüfung
von Alternativen in Betracht zu ziehen.
4.6
Durch die Nutzung oder Erkundung nicht lebender Ressourcen werden die Ökosystemkomponenten der deutschen Ostsee, insbesondere die empfindlichen, zurückgehenden
und geschützten Arten und Lebensräume nicht
beschädigt oder erheblich gestört. Die Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten sowie die Fortpflanzungs-, Ruhe- und Nahrungsstätten der
jeweiligen Arten sind dabei besonders zu berücksichtigen.
Durch die Nutzung oder Erkundung nicht lebender Ressourcen werden die Ökosystemkomponenten der deutschen Nordsee, insbesondere die empfindlichen, zurückgehenden
und geschützten Arten und Lebensräume nicht
beschädigt oder erheblich gestört. Die Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten sowie die Fortpflanzungs-, Ruhe- und Nahrungsstätten der
jeweiligen Arten sind dabei besonders zu berücksichtigen.
UZ5
Meere ohne Belastung durch Abfall
5.1
Kontinuierlich reduzierte Einträge und eine Reduzierung der bereits vorliegenden Abfälle führen zu einer signifikanten Verminderung der
Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden.5
Kontinuierlich reduzierte Einträge und eine Reduzierung der bereits vorliegenden Abfälle führen zu einer signifikanten Verminderung der
Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden.5
5.2
Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeres- Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen (insbesondere von Mikroplastik) organismen (insbesondere von Mikroplastik)
gehen langfristig gegen Null.6
gehen langfristig gegen Null.6
5.3
Weitere nachteilige ökologische Effekte (wie Weitere nachteilige ökologische Effekte (wie
das Verfangen und Strangulieren in Abfalltei- das Verfangen und Strangulieren in Abfallteilen) werden auf ein Minimum reduziert.
len) werden auf ein Minimum reduziert.
116
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Anhänge
Stand: 16.12. 2015
Operative Umweltziele
Ostsee
UZ6
Nordsee
Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge
6.1
Der anthropogene Schalleintrag durch impulshafte Signale und Schockwellen führt zu keiner
physischen Schädigung (z.B. einer temporären Hörschwellenverschiebung bei Schweinswalen7) und zu keiner erheblichen Störung von
Meeresorganismen.
Der anthropogene Schalleintrag durch impulshafte Signale und Schockwellen führt zu keiner
physischen Schädigung (z.B. einer temporären Hörschwellenverschiebung bei Schweinswalen7) und zu keiner erheblichen Störung von
Meeresorganismen.
6.2
Lärmeinträge infolge kontinuierlicher, insbesondere tieffrequenter Breitbandgeräusche
haben räumlich und zeitlich keine nachteiligen
Auswirkungen, wie z.B. signifikante (erhebliche) Störungen (Vertreibung aus Habitaten,
Maskierung biologisch relevanter Signale,
etc.) und physische Schädigungen auf Meeresorganismen. Da die Schifffahrt die kontinuierlichen Lärmeinträge dominiert, sollte als spezifisches operationales Ziel die Reduktion des
Beitrags von Schiffsgeräuschen an der Hintergrundbelastung avisiert werden.
Lärmeinträge infolge kontinuierlicher, insbesondere tieffrequenter Breitbandgeräusche
haben räumlich und zeitlich keine nachteiligen
Auswirkungen, wie z.B. signifikante (erhebliche) Störungen (Vertreibung aus Habitaten,
Maskierung biologisch relevanter Signale,
etc.) und physische Schädigungen auf Meeresorganismen. Da die Schifffahrt die kontinuierlichen Lärmeinträge dominiert, sollte als spezifisches operationales Ziel die Reduktion des
Beitrags von Schiffsgeräuschen an der Hintergrundbelastung avisiert werden.
6.3
Der anthropogene Wärmeeintrag hat räumlich
und zeitlich keine negativen Auswirkungen
bzw. überschreitet die abgestimmten Grenzwerte nicht. Im Küstenmeer wird ein Temperaturanstieg im Sediment von 2 K in 30 cm Tiefe,
in der AWZ ein Temperaturanstieg von 2 K in
20 cm Sedimenttiefe nicht überschritten.
Der anthropogene Wärmeeintrag hat räumlich
und zeitlich keine negativen Auswirkungen
bzw. überschreitet die abgestimmten Grenzwerte nicht. Im Wattenmeer wird ein Temperaturanstieg im Sediment von 2 K in 30 cm Tiefe,
in der AWZ ein Temperaturanstieg von 2 K in
20 cm Sedimenttiefe nicht überschritten.
6.4
Elektromagnetische und auch elektrische Felder anthropogenen Ursprungs sind so
schwach, dass sie Orientierung, Wanderungsverhalten und Nahrungsfindung von Meeresorganismen nicht beeinträchtigen. Die Messwerte an der Sedimentoberfläche beeinträchtigen das Erdmagnetfeld (in Europa 45 ± 15 μT)
nicht. Es werden Kabel und Techniken verwendet, bei denen die Entstehung elektromagnetischer Felder weitgehend vermieden wird.
Elektromagnetische und auch elektrische Felder anthropogenen Ursprungs sind so
schwach, dass sie Orientierung, Wanderungsverhalten und Nahrungsfindung von Meeresorganismen nicht beeinträchtigen. Die Messwerte an der Sedimentoberfläche beeinträchtigen das Erdmagnetfeld (in Europa 45 ± 15 μT)
nicht. Es werden Kabel und Techniken verwendet, bei denen die Entstehung elektromagnetischer Felder weitgehend vermieden wird.
6.5
Von menschlichen Aktivitäten ausgehende
Lichteinwirkungen auf dem Meer haben keine
nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt.
Von menschlichen Aktivitäten ausgehende
Lichteinwirkungen auf dem Meer haben keine
nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt.
UZ7
7.1
Meeres mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik
Die Summe der physischen Eingriffe hat keine
dauerhaften Veränderungen der hydrografischen Bedingungen in den betroffenen Meeres- und Küstengewässern mit nachteiligen
Auswirkungen auf die Meeresumwelt zur
Folge. Physische Eingriffe sind z.B. die Errichtung von Bauwerken wie Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Windkraftanlagen, die Verlegung von
Pipelines und Kabeln sowie der Ausbau von
Fahrrinnen.
Die (Teil-)Einzugsgebiete der Wattbereiche
sind im natürlichen Gleichgewicht. Die vorhandenen Substratformen befinden sich in ihren
typischen und vom dynamischen Gleichgewicht geprägten Anteilen. Es besteht eine natürliche Variabilität des Salzgehaltes.
117
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Anhänge
Stand: 16.12. 2015
Operative Umweltziele
Ostsee
Nordsee
7.2
Die Summe der Beeinflussung von hydrologi- Die Summe der Beeinflussung von hydrologischen Prozessen hat keine nachteiligen Aus- schen Prozessen hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme.
wirkungen auf die Meeresökosysteme.
7.3
Veränderungen der Habitate und insbesondere der Lebensraumfunktionen (z.B. Laich-,
Brut- und Futterplätze oder Wander-/Zugwege
von Fischen, Vögeln und Säugetieren) aufgrund anthropogen veränderter hydrografischer Gegebenheiten führt allein oder kumulativ nicht zu einer Gefährdung von Arten und Lebensräumen bzw. zum Rückgang von Populationen.
Veränderungen der Habitate und insbesondere der Lebensraumfunktionen (z.B. Laich-,
Brut- und Futterplätze oder Wander-/Zugwege
von Fischen, Vögeln und Säugetieren) aufgrund anthropogen veränderter hydrografischer Gegebenheiten führt allein oder kumulativ nicht zu einer Gefährdung von Arten und Lebensräumen bzw. zum Rückgang von Populationen.
Fn 5 Die Task Group 10 empfiehlt eine generelle messbare und signifikante Reduktion mariner Abfälle
bis 2020, z.B. von 10 Prozent pro Jahr an den Spülsäumen ab Einsatz der Maßnahmenprogramme.
Fn 6 Mit der unter 5 empfohlenen Reduktion von zehn Prozent jährlich generell auf alle Ziele angewendet,
würde mit Beginn der entsprechenden Maßnahmenprogramme 2016 eine deutliche Reduktion von Plastikpartikeln in Eissturmvogelmägen erfolgen (vorsichtig geschätzt auf 30 Prozent der Eissturmvögel mit
mehr als 0,1 Gramm Abfällen in den Mägen 2020 - 2030 wäre die OSPAR-Zielsetzung erreicht - 2050
würde es dann theoretisch keine Vögel mit mehr als 0,1 Gramm Plastik im Magen mehr geben).
Fn 7 Einsetzen einer auditorischen Schädigung beim Schweinswal bei einem Einzelereignis-Schallexpositionspegel (SEL) von 164 dB re 1 mPa²s (ungewichtet) und einem Spitzenschalldruckpegel (SPLpeakpeak) von 199 dB re 1 Pa.
118
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
1
2
3
Anhänge
Stand:16.12.2015
Anhang 2 – Überblick über die bestehenden und neuen Maßnahmen zur Erreichung der
Umweltziele
4
5
Aufgrund der Vielzahl der verschiedenen Prozesse, in denen Vorgaben zur Änderung menschlichen Handelns mit Auswirkung auf den marinen
Natur- und Umweltschutz entwickelt werden, erhebt der nachfolgende Überblick keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
6
7
HELCOM und OSPAR entwickeln derzeit jeweils eine gemeinsame Dokumentation, die als eine Grundlage für die nationale Berichterstattung
gemäß Art. 13(9) MSRL dienen soll.
Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel
(UZ)
UZ1
Nr. Maßnahmenkatalog33
KTM
nach
WRRL
und
MSRL34
Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen
Umsetzungsmodus
Räumlicher
Anwendungsbereich35
Region
Nordsee
(N)
Ostsee
(O)
Maßnahmenkategorie36
bestehend
N
O
1a
X
X
X
1b
neu
2a
2b
Meere ohne Beeinträchtigung durch Eutrophierung
Bau und Erweiterung Abwasserbehandlungsanlagen
1-7
1
WRRL
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
33[Verweis
auf LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog].
Key Type Measures (KTM) s. Tabelle 4 (WRRL) und Tabelle 5 (MSRL) EU der MSFD CIS Guidance 12, EU MSFD CIS Reporting on Programmes of Measures (Art. 13) and on exceptions (Art. 14)
for the Marine Strategy Framework Directive (5.11.2015).
35 Räumliche Kategorien sind: Terrestrische Gebiete, Übergangsgewässer (WRRL), Küstengewässer (WRRL), Küstenmeer, AWZ, Festlandsockel jenseits der AWZ, Gewässer jenseits nationaler
Hoheitsbefugnisse. Auf die Kategorie „Küstenmeer“ wird verzichtet und stattdessen auf die Kategorie „Küstengewässer WRRL“ zurückgegriffen. Die Küstengewässer sind in § 3 Nr. 2 WHG definiert und
umfassen das Küstenmeer (bis 12 Seemeilen seewärts der Basislinie) sowie die Gewässer landseitig der Basislinie bis zur Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der
oberirdischen Gewässer. Häfen werden unter „terrestrische Gebiete“ subsumiert.
36
Bestehende Maßnahmen sind: Category 1.a: Measures relevant for the achievement and maintenance of GES under the MSFD, that have been adopted under other policies and implemented;
Category 1.b: Measures relevant for the achievement and maintenance of GES under the MSFD that have been adopted under other policies but that have not yet been implemented or fully implemented. Neue Maßnahmen sind: Category 2.a: Additional measures to achieve and maintain GES which build upon existing implementation processes regarding other EU legislation and international
agreements but go beyond what is already required under these; Category 2.b: Additional measures to achieve and maintain GES which do not build on existing EU legislation or international agreements. Quelle: EU MSFD CIS Guidance 10, Programmes of Measures under the Marine Strategy Framework Directive – Recommendations for implementation and reporting (25. November 2014);
Guidance 12, EU MSFD CIS Reporting on Programmes of Measures (Art. 13) and on exceptions (Art. 14) for the Marine Strategy Framework Directive (5.11.2015).
34
119
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel
(UZ)
Anhänge
Nr. Maßnahmenkatalog33
KTM
nach
WRRL
und
MSRL34
Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen
Stand:16.12.2015
Umsetzungsmodus
Räumlicher
Anwendungsbereich35
Region
Nordsee
(N)
Ostsee
(O)
Maßnahmenkategorie36
bestehend
N
O
1a
1b
Reduzierung der Nährstoffbelastung aus
Landwirtschaft
27, 30,
31, 41,
100
2
Nitratrichtlinie
WRRL
Technisch
Terrestrisch
X
X
X
Beratungsmaßnahmen für die Landwirtschaft
504, 506,
507
12
Nitratrichtlinie,
WRRL
Technisch
Politisch
Terrestrisch
X
X
X
Trinkwasserschutzmaßnahmen
33
13
Nitratrichtlinie,
WRRL
Technisch
Politisch
Terrestrisch
X
X
X
Erweiterung und Verbesserung von industriellen Abwasserbehandlungsanlagen (inkl.
Agrarbereich)
13, 14,
15
16
WRRL
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
X
X
X
Maßnahmen zur Reduzierung der Bodenerosion und Abschwemmungen
28
17
WRRL
Technisch
Terrestrisch
X
X
X
Maßnahmen des natürlichen Wasserrückhalts
93
23
WRRL, HWRM-RL
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
X
X
X
Rechtlich
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
Gewässer jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse
X
X
Rechtlich
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
Technisch
Ökonomisch
Terrestrisch (Niedersaschsen)
X
Umsetzung des MARPOL-Übereinkommens
(Anlagen IV und VI)
33
Umsetzung Genfer Luftreinhaltekonvention
(Göteborg Protokoll)
Landwirtschaftliches Kooperationsprojekt
zur Reduzierung der Direkteinträge in die
33
401
33, 39
MARPOL-Übereinkommen
NEC-Richtlinie
OSPAR, HELCOM
Nitratrichtlinie,
WRRL, NEC-Richtlinie, FFH-RL
neu
2a
2b
X
X
X
120
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel
(UZ)
Anhänge
Nr. Maßnahmenkatalog33
KTM
nach
WRRL
und
MSRL34
Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen
Stand:16.12.2015
Umsetzungsmodus
Räumlicher
Anwendungsbereich35
Region
Nordsee
(N)
Ostsee
(O)
N
Küstengewässer über Entwässerungssysteme (UZ1-01)
Stärkung der Selbstreinigungskraft der
Ästuare am Beispiel der Ems (UZ1-02)
Förderung von NOx-Minderungsmaßnahmen bei Schiffen (UZ1-03)
Einrichtung eines Stickstoff-EmissionsSondergebietes (NECA) in Nord- und Ostsee unterstützen (UZ1-04)
UZ2
OSPAR, CBD
402
403
404
31, 33,
37, 39
33
33
O
Maßnahmenkategorie36
bestehend
1a
1b
neu
2a
Technisch
Übergangsgewässer
(Ems-Ästuar, Niedersachsen)
Küstengewässer(EmsÄstuar, Niedersachsen)
X
Rechtlich
Technisch
Politisch
Ökonomisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
Gewässer jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse
X
X
X
NEC–Richtlinie
HELCOM Ostseeaktionsplan
Rechtlich
Technisch
Politisch
Ökonomisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
Gewässer jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse
X
X
X
WRRL, FFH-RL,
Nitrat-RL
OSPAR
NEC-Richtlinie
HELCOM Ostseeaktionsplan
2b
Küstengewässer (Niedersachsen)
X
Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe
Reduzierung der Pestizidbelastung aus der
Landwirtschaft
32
3
WRRL
Rechtlich
Technisch
Terrestrisch
X
X
Durchführung von Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben
502
14
WRRL
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
X
X
X
X
121
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel
(UZ)
Anhänge
Nr. Maßnahmenkatalog33
Maßnahmen zur Einstellung von Emissionen,
Einleitungen und Verlusten prioritärer gefährlicher Stoffe oder der Reduzierung von Emissionen, Einleitungen und Verlusten prioritärer
Stoffe
18, 36
Maßnahmen zur Vermeidung oder zum
Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen
durch Verschmutzung aus besiedelten Gebieten, Transport und Bau von Infrastruktur
KTM
nach
WRRL
und
MSRL34
Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen
Stand:16.12.2015
Umsetzungsmodus
Räumlicher
Anwendungsbereich35
Region
Nordsee
(N)
Ostsee
(O)
N
O
X
X
Maßnahmenkategorie36
bestehend
1a
15
WRRL
HELCOM Ostseeaktionsplan
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
8, 9, 10,
11, 12,
26, 35
21
WRRL
Technisch
Terrestrisch
X
X
X
Maßnahmen zur Vermeidung oder zum
Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen
durch Bergbau
16, 24
36
WRRL
Technisch
Terrestrisch
X
X
X
Maßnahmen zur Verringerung ungesteuerter
diffuser stofflicher Belastungen, z.B. durch
Entnahme von Sedimenten, mit ggf. anschließender Behandlung, Verwertung und
Entsorgung
101
4
WRRL
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
X
X
X
WRRL
Rechtlich
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ-
X
X
Rechtlich
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
Gewässer jenseits nationaler Hoheits-befugnisse
X
X
Laufender Prozess der Stoffpriorisierung
durch die EU-Kommission
Verbot von TBT und anderen meeresumweltgefährdenden Stoffen
15
31
EU-Chemikalienverordnungen
AFS-Übereinkommen
1b
neu
2a
2b
X
X
X
122
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel
(UZ)
Einstellen des Quecksilber-verfahrens in der
Chlor-Alkali Industrie (bis 2010) und Reduktion von Quecksilber-Einleitungen und -Emissionen aus Chlor-Alkali-Produktion
Maßnahmen im Zuge der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie
Anhänge
Nr. Maßnahmenkatalog33
Umsetzung der Genfer Luftreinhaltekonvention (Göteborg- und Aarhus-Protokolle)
Umsetzung des MARPOL-Übereinkommens
(Anlagen I, II, III, V und VI)
Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung
von Waschwässern aus Abgasreinigungsanlagen von Schiffen (UZ2-02)
406
Umsetzungsmodus
Räumlicher
Anwendungsbereich35
Region
Nordsee
(N)
Ostsee
(O)
Maßnahmenkategorie36
bestehend
N
O
1a
1b
neu
2a
31
Rechtlich
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
X
X
X
31
IED-Richtlinie
Technisch
Terrestrisch
X
X
X
31
NEC-Richtlinie
OSPAR, HELCOM
Rechtlich
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ-
X
X
MARPOL-Übereinkommen
Rechtlich
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
Gewässer jenseits nationaler Hoheits-befugnisse
X
X
IMO
Rechtlich
Technisch
Küstengewässer
AWZ
X
Rechtlich
Politisch
Technisch
Ökonomisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
Gewässer jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse
X
X
X
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
X
32
405
Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen
OSPAR (Decision
90/3), HELCOM
(Recommendation
23/6)
31
PSSA Wattenmeer und Ostsee
Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe (UZ2-01)
KTM
nach
WRRL
und
MSRL34
Stand:16.12.2015
28, 29,
31, 33,
34
HELCOM
MARPOL-Übereinkommen
31
WRRL, Schwefelrichtlinie
HELCOM, OSPAR
Rechtlich
Technisch
Politisch
X
2b
X
X
X
123
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel
(UZ)
Anhänge
Nr. Maßnahmenkatalog33
KTM
nach
WRRL
und
MSRL34
Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen
Stand:16.12.2015
Umsetzungsmodus
CDNI, MARPOLÜbereinkommen
Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzungen – Verbesserung der
maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements (UZ2-03)
Umgang mit Munitionsaltlasten im Meer
(UZ2-04)
UZ3
407
408
32
28, 31,
37
Räumlicher
Anwendungsbereich35
Region
Nordsee
(N)
Ostsee
(O)
N
O
Maßnahmenkategorie36
bestehend
1a
1b
neu
2a
2b
Gewässer jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse
Bonn Übereinkommen (Nordsee), HELCOM (Ostsee); IMO
OPRC, OPRC HNS
Rechtlich
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
X
OSPAR, HELCOM
Technisch
Politisch
Ökonomisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
X
Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten
WRRL-Maßnahmen zur Wiederherstellung
der Durchgängigkeit der Gewässer sowie
Rückbau von Wanderungshindernissen und
Schaffung von funktionsfähigen Auf- und Abstiegshilfen für Wanderfische
65, 69,
76
5, 37
WRRL, FFH-RL
Technisch
Terrestrisch
X
X
X
34
IMO-BallastwasserÜbereinkommen,
OSPAR, HELCOM,
TWSC
Rechtlich
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
X
Implementierung der Verordnung (EU) Nr.
708/2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
34
VO (EU) Nr.
708/2007
Rechtlich
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
X
Implementierung der Verordnung (EU) Nr.
1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung
invasiver gebietsfremder Arten
34
VO (EU) Nr.
1143/2007
Rechtlich
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
X
X
X
Ballastwasserbehandlungssysteme und -management
124
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel
(UZ)
Anhänge
Nr. Maßnahmenkatalog33
KTM
nach
WRRL
und
MSRL34
Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen
Stand:16.12.2015
Umsetzungsmodus
Räumlicher
Anwendungsbereich35
Region
Nordsee
(N)
Ostsee
(O)
N
O
Maßnahmenkategorie36
bestehend
1a
1b
neu
2a
2b
AWZ
Meeresschutzgebiete in der AWZ der deutschen Nord- und Ostsee
37
FFH-RL, VRL
OSPAR, HELCOM,
CBD
Rechtlich
AWZ
X
X
Meeresschutzgebiete im Küstengewässer
der deutschen Nord- und Ostsee
37
FFH-RL, VRL
OSPAR, HELCOM,
TWSC, CBD
Rechtlich
Übergangsgewässer
Küstengewässer
X
X
Arten- und Biotopschutz
27, 28,
37
FFH-RL, VRL,
UVP-RL
CBD
Rechtlich
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
Fischereiliche Regelungen in Schutzgebietsverordnungen und Landesfischereigesetzen
27, 37
FFH-RL, VRL
OSPAR, HELCOM
Rechtlich
Übergangsgewässer
Küstengewässer
X
X
Freiwillige Vereinbarungen zum Schutz von
Arten und Lebensräumen
37
FFH-RL, VRL
OSPAR, HELCOM
Politisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
X
X
X
Fischereimanagementmaßnahmen in Natura-2000-Gebieten in der AWZ
27, 37
FFH-RL, VRL
Rechtlich
AWZ
X
X
X
Nationaler Aktionsplan Stör / Wiederansieldung des Störs (Acipenser sturio)
37
FFH-RL
OSPAR, HELCOM
CBD
Technisch
Politisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
X
X
X
Wiederansiedlung Hummer (Homarus
gammarus)
37
CBD
Technisch
Küstengewässer
(Schleswig-Holstein)
X
X
Positionspapier des Geschäftsbereichs des
Bundesumweltministeriums zur kumulativen
Bewertung des Seetaucherhabitatverlusts
durch Offshore-Windparks in der deutschen
AWZ der Nord- und Ostsee als Grundlage für
eine Übereinkunft des BfN mit dem BSH;
37
VRL
OSPAR
Rechtlich
Technisch
AWZ
X
X
X
X
X
X
125
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel
(UZ)
Anhänge
Nr. Maßnahmenkatalog33
KTM
nach
WRRL
und
MSRL34
Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen
Stand:16.12.2015
Umsetzungsmodus
Räumlicher
Anwendungsbereich35
Region
Nordsee
(N)
Ostsee
(O)
Maßnahmenkategorie36
bestehend
N
O
1a
X
1b
neu
2a
2b
Einführung eines neuen fachlich begründeten Bewertungsverfahrens
27
FFH-RL, VRL, UVPRL, WRRL,
BBergG, SeeAnlV,
WaStrG
Rechtlich
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
Maritime Raumordnungspläne des Bundes
(AWZ) und der Länder (Küstengewässer)
39
RL zur maritimen
Raumordnung,
Raumordnungsgesetz, Verordnung
über die Raumordnung in der AWZ,
Landesraumordnungsgesetze, Landesraumordnungsprogramme
Rechtlich
Technisch
Politisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
Konzept für den Schutz der Schweinswale
vor Schallbelastungen bei der Errichtung von
Offshore-Windparks in der deutschen Nordsee (Schallschutzkonzept)
28
FFH-RL
OSPAR, ASCOBANS
Rechtlich
Technisch
AWZ
X
26, 27,
37
FFH-RL, VRL
OSPAR, HELCOM
CBD
Rechtlich
Technisch
Politisch
Küstengewässer (außer Mecklenburg-Vorpommern)AWZ
X
X
X
Rechtlich
Technisch
Politisch
Küstengewässer (außer Mecklenburg-Vorpommern)AWZ
X
X
X
Genehmigungsverfahren für Vorhaben
Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in
Schutzgebietsverordnungen (UZ3-01)
Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im marinen Bereich (UZ3-02)
409
410
36, 37,
38
FFH-RL, VRL, WRRL
OSPAR, HELCOM
CBD, Berner und
Bonner Konvention
X
X
126
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel
(UZ)
UZ4
Anhänge
Nr. Maßnahmenkatalog33
KTM
nach
WRRL
und
MSRL34
Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen
Stand:16.12.2015
Umsetzungsmodus
Räumlicher
Anwendungsbereich35
Region
Nordsee
(N)
Ostsee
(O)
N
O
Maßnahmenkategorie36
bestehend
1a
1b
neu
2a
2b
Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen
Umsetzung der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP)
35
Gemeinsame Fischereipolitik der EU
Rechtlich
Küstengewässer
AWZ-
X
X
Umsetzung der Regelungen in den Landesfischereigesetzen
35
Landesfischereigesetze
Rechtlich
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
X
X
X
27
FFH-RL, VRL, UVPRL, WRRL
BBergG, SeeAnlV,
WaStrG
Rechtlich
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
X
Regelungen nach BNatSchG und LNatSchG,
insb. FFH-Verträglichkeitsprüfung, Artenund Biotopschutz sowie Regelungen zur Vermeidung und Kompensation von Eingriffen
27, 37
FFH-RL, VRL, UVPRL, EU Aalverordnung (1100/2007)
OSPAR, HELCOM,
Rechtlich
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
X
Konzept für den Schutz der Schweinswale
vor Schallbelastungen bei der Errichtung von
Offshore-Windparks in der deutschen Nordsee (Schallschutzkonzept)
28
FFH-RL
OSPAR, ASCOBANS
Rechtlich
Technisch
AWZ
X
39
RL zur maritimen
Raumplanung,
Raumordnungsgesetz, Verordnung
über die Raumordnung in der AWZ,
Landesraumordnungsgesetze, Landesraumordnungsprogramme
Rechtlich
Technisch
Politisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
Genehmigungsverfahren für Vorhaben
Maritime Raumordnungspläne des Bundes
(AWZ) und der Länder (Küstengewässer)
X
X
X
X
127
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel
(UZ)
Anhänge
Nr. Maßnahmenkatalog33
Integriertes Küstenzonenmanagement
Weitere Verankerung des Themas „nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei“ im
öffentlichen Bewusstsein (UZ4-01)
KTM
nach
WRRL
und
MSRL34
39
Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen
EU IKZM-Empfehlung
Stand:16.12.2015
Umsetzungsmodus
Räumlicher
Anwendungsbereich35
O
bestehend
1a
1b
neu
2a
2b
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
X
X
Rechtlich
Politisch
Terrestrisch
X
X
Rechtlich
Technisch
Politisch
Ökonomisch
Küstengewässer (außer Mecklenburg-Vorpommern)
AWZ
X
X
Rechtlich
Technisch
Küstengewässer (Niedersachsen)
X
X
X
X
20, 27,
35
Fischereimaßnahmen (UZ4-02)
412
20, 26,
27, 35,
37, 38
Miesmuschelbewirtschaftungsplan im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer (UZ4-03)
413
27, 34,
35, 38
Nachhaltige und schonende Nutzung von
nicht lebenden sublitoralen Ressourcen
für den Küstenschutz (Nordsee) (UZ4-04)
414
27
FFH-RL, VRL,
HWRM-RL, UVP-RL
OSPAR, TWSC
Technisch
Politisch
Küstengewässer (Niedersachsen und
Schleswig-Holstein)
Umweltgerechtes Management von marinen Sand- und Kiesressourcen für den
Küstenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee) (UZ4-05)
415
27
FFH-RL, VRL,
HWRM-RL, UVP-RL
HELCOM
Technisch
Küstengewässer
(Mecklenburg-Vorpommern)
29
Abfallrahmenrichtlinie
Rechtlich
Technisch
Ökonomisch
Terrestrisch
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
UZ5
N
Maßnahmenkategorie36
Technisch
Politisch
411
EU-Biodiversitätsstrategie, FFH-RL, VRL,
GFP
HELCOM, OSPAR
Region
Nordsee
(N)
Ostsee
(O)
X
X
X
X
X
Meere ohne Belastung durch Abfall
Abfallwirtschaft (Pfandsysteme und Verwertungsquoten für Verpackungen, Deponieverbot für Kunststoffe, Abfallvermeidung)
Weitergehende Abwasserbehandlung
4
1
WRRL
X
X
X
X
128
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel
(UZ)
Anhänge
Nr. Maßnahmenkatalog33
Verbot der Einbringung von Abfällen in die
Hohe See
Vorgaben für Hafenauffangeinrichtungen,
Mülltagebücher und Müllbehandlungspläne
Schiffsabfallregelungen: Hafenstaatkontrolle,
Sondergebiete nach MARPOL Anlage V
Verankerung des Themas Meeresmüll in
Lehrzielen, Lehrplänen und –material
(UZ5-01)
416
KTM
nach
WRRL
und
MSRL34
Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen
Stand:16.12.2015
Umsetzungsmodus
Räumlicher
Anwendungsbereich35
Region
Nordsee
(N)
Ostsee
(O)
Maßnahmenkategorie36
bestehend
N
O
1a
X
X
X
X
1b
neu
2a
29
MARPOL Anlage V
Hohe-See-Einbringungsgesetz
Rechtlich
AWZ
Gewässer jenseits nationaler Hoheits-befugnisse
29
Richtlinie 2000/59/EG
HELCOM
Rechtlich
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
29
MARPOL-Übereinkommen
Rechtlich
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
29
OSPAR, HELCOM
Technisch
Politisch
Terrestrisch
X
X
X
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
X
X
Modifikation/Substitution von Produkten
unter Berücksichtigung einer ökobilanzierten Gesamtbetrachtung (UZ5-02)
417
29
OSPAR, HELCOM
Rechtlich
Technisch
Politisch
Ökonomisch
Vermeidung des Einsatzes von primären
Mikroplastikpartikeln (UZ5-03)
418
29
OSPAR, HELCOM
Rechtlich
Politisch
Ökonomisch
Terrestrisch
X
X
X
Rechtlich
Ökonomisch
Terrestrisch Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
X
Rechtlich
Politisch
Ökonomisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
X
X
X
Reduktion der Einträge von Kunststoffmüll, z. B. Plastikverpackungen, in
die Meeresumwelt (UZ5-04)
419
29
Abfallrahmenrichtlinie; Verpackungs-RL
OSPAR, HELCOM
Müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und -geräten (UZ5-05)
420
29, 37
FFH-RL, VRL, GFP
OSPAR, HELCOM
2b
129
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel
(UZ)
Anhänge
Nr. Maßnahmenkatalog33
KTM
nach
WRRL
und
MSRL34
Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen
Stand:16.12.2015
Umsetzungsmodus
421
29, 37
OSPAR, HELCOM
Maßnahmenkategorie36
bestehend
1a
1b
neu
N
O
2a
Politisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
X
Politisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
X
Reduzierung bereits vorhandenen Mülls
im Meer (UZ5-07)
422
29, 37
Reduzierung des Plastikaufkommens
durch kommunale Vorgaben (UZ5-08)
423
29
Rechtlich
Terrestrisch
X
X
X
29
Rechtlich
Technisch
Politisch
Ökonomisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
X
X
X
Rechtlich
Technisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
Reduzierung der Emission und des Eintrags von Mikroplastikpartikeln (UZ5-09)
UZ6
424
OSPAR, HELCOM
OSPAR, HELCOM
2b
AWZ
FAO, UNEP-Empfehlungen
Etablierung des „Fishing-for-Litter“-Konzepts (UZ5-06)
Räumlicher
Anwendungsbereich35
Region
Nordsee
(N)
Ostsee
(O)
Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge
Genehmigungsverfahren für Vorhaben
28
UVP-RL, FFH-RL,
VRL
BBergG, SeeAnlV,
WaStrG
Konzept für den Schutz der Schweinswale
vor Schallbelastungen bei der Errichtung von
Offshore-Windparken in der deutschen Nordsee (Schallschutzkonzept)
28
FFH-RL
OSPAR, ACOBANS
Rechtlich
Technisch
AWZ
X
WRRL
Technisch
Rechtlich
Ökonomisch
Terrestrisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
X
Wärmelastpläne
17
10
28
X
X
X
X
130
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Maßnahme je übergeordnetem Umweltziel
(UZ)
Anhänge
Nr. Maßnahmenkatalog33
KTM
nach
WRRL
und
MSRL34
Erfüllung ausgewählter EU-Richtlinien und internationaler Vereinbarungen
Stand:16.12.2015
Umsetzungsmodus
Räumlicher
Anwendungsbereich35
Region
Nordsee
(N)
Ostsee
(O)
N
O
Maßnahmenkategorie36
bestehend
1a
1b
neu
2a
2b
28, 37
FFH-RL
Berner und Bonner
Konvention inkl. ASCOBANS
Rechtlich
Technisch
Politisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
426
28
OSPAR, TWSC,
HELCOM
Technisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
X
427
28
OSPAR, TWSC,
HELCOM
Technisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
X
Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und
Ostsee (UZ6-04)
428
28, 37,
38
FFH-RL
OSPAR, HELCOM
Bonner Konvention
inkl. ASCOBANS
Rechtlich
Technisch
Politisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
X
Ableitung und Anwendung von Schwellenwerten für Wärmeeinträge (UZ6-05)
429
28, 34
WRRL
TWSC, OSPAR
Rechtlich
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
X
Entwicklung und Anwendung umweltverträglicher Beleuchtung von Offshore Installationen und begleitende Maßnahmen
(UZ6-06)
430
28
FFH-RL, VRL
Rechtlich
Technisch
Küstengewässer
AWZ
X
X
X
X
X
X
Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von
Unterwasserlärm auf relevante Arten
(UZ6-01)
425
Aufbau eines Registers für relevante
Schallquellen und Schockwellen und
Etablierung standardisierter verbindlicher
Berichtspflichten (UZ6-02)
Lärmkartierung der deutschen Meeresgebiete (UZ6-03)
UZ7
X
X
Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik
Genehmigungsverfahren für Vorhaben
Hydromorphologisches und sedimentologisches Informations- und Analysesystem
für die Nord- und Ostsee (UZ7-01)
431
26, 27,
37
UVP-RL, FFH-RL,
VRL
WaStrG,
Rechtlich
Technisch
26, 27,
37
UVP-RL, WRRL,
FFH-RL
OSPAR, HELCOM
Technisch
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
X
X
1
131
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Anhänge
Stand: 16.12.2015
Anhang 3 – Überblick über ausgewählte nationale, europäische und internationale Rechtsgrundlagen
Nationaler Rechtsrahmen
Wasserhaushaltsgesetz
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585) in der geltenden Fassung. Das WHG und
die geltenden Landeswassergesetze enthalten die grundlegenden Bestimmungen über den Schutz und die Nutzung von oberirdischen Gewässern (einschließlich von Küsten- und Meeresgewässern) sowie des Grundwasser. Das WHG enthält in den §§
45a ff. die maßgeblichen Bestimmungen zur Umsetzung der
MSRL.
Oberflächengewässerverordnung
Die Verordnung des Bundes zum Schutz der Oberflächengewässer (OGewV) vom 20.07.2011 (BGBl. I S. 1429) befindet
sich zum Zeitpunkt der Berichterstellung in der Novellierung (Abschluss wird 2015 erwartet). Die OGewV dient der bundesweiten
Regelung eines einheitlichen Schutzniveaus für die Oberflächengewässer (einschließlich der Küstengewässer) in Deutschland
und betrifft u.a. die Typisierung von Oberflächengewässern, Anforderungen an den chemischen und ökologischen Zustand bzw.
das ökologische Potenzial, Maßgaben zur Durchführung der Bestandsaufnahme und Überwachung der Gewässer und für die
wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen.
Verordnung wassergefährdende Stoffe
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 31.03.2010 (BGBl. I S. 377) befindet sich im Zeitpunkt der Berichterstellung in Novellierung (Abschluss wird 2015 erwartet). Die AwSV betrifft bundesweit einheitliche Sicherheitsstandards und Verpflichtungen von Anlagenbetreibern zum Schutz der Gewässer, die bei der Planung, Errichtung und Betrieb von Anlagen ansetzen.
Bundeswasserstraßengesetz
Die Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG)
vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 962) in der geltenden Fassung betrifft u.a. die Seewasserstraßen der Küstengewässer und ihre
Nutzungsbefugnisse.
Seeaufgabengesetz
Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Seeschifffahrt (SeeAufgG) vom 24.05.1965 (BGBl. I S. 833) in
der geltenden Fassung regelt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der einzelnen Bundesbehörden auf dem Gebiet der Seeschifffahrt.
Seeanlagenverordnung
Die Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des
deutschen Küstenmeers (SeeAnlV) vom 23.01.1997 (BGBl. I S.
57) in der geltenden Fassung gilt für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und die Hohe See.
Die Verordnung regelt die Genehmigungen von Bauten und Anlagen im Bereich der deutschen AWZ u.a. zur Erzeugung von
Energie aus Wasser, Strömung und Wind, anderen wirtschaftlichen Zwecken und meereskundlichen Untersuchungen. Wichtigster Anwendungsbereich ist die Errichtung von OffshoreWindparks.
Seeumweltverhaltensverordnung
Die Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt vom 13.08.2014 (BGBl. I S. 1371) in der geltenden
Fassung legt Anforderungen an und Ahndung von Verstößen
gegen das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt in
Umsetzung der Übereinkommen zur Verhütung der Meeresver-
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schmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78), zur Beschränkung des
Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
(AFS-Übereinkommen) und zur Kontrolle und Behandlung von
Ballastwasser und Sediment von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) fest.
Hohe-See-Einbringungsgesetz
Das Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und
anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See (Artikel 1
des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November
1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen
Stoffen von 1972) (Hohe-See-Einbringungsgesetz) vom
25.08.1998 (BGBl. I S. 2455) in der geltenden Fassung setzt
MARPOL Anlage V um. Es gilt für alle Meeresgewässer mit Ausnahme des Küstenmeers und für Schiffe, Luftfahrzeuge, Plattformen und sonstige auf See errichtete Anlagen. Es verbietet das
Einbringen von Abfällen oder anderen Stoffen und Gegenständen. Vom Verbot ausgenommen sind Baggergut und Urnen zur
Seebestattung. Ihre Einbringung bedarf der Erlaubnis.
Bundesnaturschutzgesetz und
Landesnaturschutzrecht
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der geltenden Fassung,
sowie die geltenden Landesnaturschutzgesetze (LNatSchG) und
Nationalparkgesetze regeln den Schutz von Arten und Lebensräumen anhand naturschutzrechtlicher Instrumentarien, einschließlich der Zulässigkeit von Eingriffen in die Natur und Landschaft.
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) neugefasst durch Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S.
94) in der geltenden Fassung regelt die nationale und grenzüberschreitende Prüfung der Umweltverträglichkeit von Vorhaben, die aufgrund Art, Größe und Standort erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können sowie die nationale und
grenzüberschreitende strategischen Umweltprüfung von Programmen und Plänen.
Landesfischereigesetze und
Küstenfischereiverordnungen
Landesfischereigesetze und Küstenfischereiverordnungen der
Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein legen technische, räumliche und zeitliche Anforderungen an die Fischerei im Rahmen ihrer Regelungskompetenz
fest.
Bundesberggesetz
Das Bundesberggesetz (BbergG) vom 13.08.1980 (BGBl. I S.
1310) in seiner geltenden Fassung regelt im Zusammenhang mit
der Festlandsockel-Bergverordnung u.a. Fragen der Aufsuchung
und Gewinnung von Rohstoffen auf und unter dem Meeresboden des deutschen Festlandsockels.
Festlandsockel-Bergverordnung
Die Bergverordnung für den Festlandsockel (FlsBergV) vom
21.03.1989 (BGBl. I S. 554) in der geltenden Fassung regelt zusammen mit dem Bundesberggesetz die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Bereich des deutschen Festlandsockels.
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung
umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom
24.02.2012 (BGBl. I S. 212) in der geltenden Fassung regelt
bundesweit die Grundlagen der Abfallwirtschaft einschließlich
der Abfallhierarchie (Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Beseitigung).
Raumordnungspläne des Bundes und der Länder
Die Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee (AWZ Nordsee133
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ROV) vom 21. September 2009 (BGBl. I S. 3107) und die Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee (AWZ Ostsee-ROV) vom
10. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3861) legen für die deutsche
AWZ die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. Dies erfolgt hinsichtlich der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz der Meeresumwelt
gemäß dem Raumordnungsplan, bestehend aus einem Textteil
und einem Kartenteil, der jeweils der Verordnung als Anlage beigefügt ist. Entsprechende Verordnungen der Länder zu Landesraumordnungsprogrammen und -plänen legen Ziele und Grundsätze für raumbedeutsame Nutzungen, die Entwicklung und den
Meeresschutz im Küstenmeer fest.
EU-Rechtsvorschriften
Wasserrahmenrichtlinie
Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL) (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) wurde durch
das Wasserhaushaltsgesetz und die Wassergesetze der Länder
sowie die Oberflächengewässerverordnung und die Grundwasserverordnung umgesetzt. Die Wasserrahmenrichtlinie gilt u.a. für
die Oberflächengewässer einschließlich der Übergangs- und
Küstengewässer. Ihr Ziel ist der gute chemische und ökologische
Zustand der Gewässer, ein Verschlechterungsgebot für den Gewässerzustand, nachhaltige Wassernutzung und Schutz der
Wasserressourcen sowie Schutz vor Überschwemmungen und
Dürren.
UQN-Richtlinie
Die Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen
im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung bzw. Aufhebung
der Richtlinien 82/176/EWG vom 22.03.1986 (UQN Quecksilbereinleitung), 83/513/EWG 26.09.1983 (UQN Cadmium),
84/491/EWG vom 09.10.1984 (UQN Hexachlorcyclohexan),
86/280/EWG vom 12.06.1986 (UQN für bestimmte gefährliche
Stoffe) und Richtlinie 76/464/EWG vom 06.09.1976,wird in
Deutschland durch die OGewV umgesetzt. Die Richtlinie
2013/39/EU zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und
2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 226 vom 24.08.2013, S.1) ist bis zum 14.09.2015
in nationales Recht umzusetzen. Die UQN-Richtlinie legt die für
die Erreichung des guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer relevanten prioritären Stoffe und die für sie geltenden
Konzentrationen in Wasser, Sedimenten oder Biota fest, die aus
Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden dürfen.
HochwasserrisikomanagementRichtlinie
Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (HWRM-RL) (ABl. L 288 vom
6.11.2007, S. 27) ist im Wasserhaushaltsgesetz und in den Länderwassergesetzen umgesetzt. Ziel der HWRM-RL ist es, einen
Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zur Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemeinschaft zu
schaffen.
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Badegewässerrichtlinie
Die Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer
und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinien
76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, s. 37) wurde durch die Badegewässerverordnungen der Länder umgesetzt. Die Richtlinie
ergänzt die Wasserrahmenrichtlinie hinsichtlich der Badequalität
von Oberflächengewässern, einschließlich von Übergangs- und
Küstengewässern, in Bezug auf Verschmutzung u.a. durch intestinale Enterokokken, Escherichia coli und Cyanobakterien.
Nitratrichtlinie
Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991
zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus
landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) in
der geltenden Fassung wird in Deutschland durch die Düngeverordnung und durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen in der jeweils geltenden Fassung umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist es, die Verunreinigung des
Oberflächengewässer und Grundwassers durch Nitrat aus der
Landwirtschaft, v.a. durch Düngung, u.a. durch die Anwendung
von Regeln der guten fachlichen Praxis zu verringern und diesen
vorzubeugen. Unter die von Nitratverunreinigung gefährdeten
Gebiete fallen auch Übergangs- und Küstengewässer.
Kommunalabwasser-Richtlinie
Die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die
Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom
30.5.1991, S. 40) in der geltenden Fassung ist in Deutschland
durch die Abwasserverordnung und die Kommunalabwasserverordnungen der Länder jeweils in der geltenden Fassung umgesetzt. Die Richtlinie legt die Anforderungen an das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und an das
Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebrachen fest.
Klärschlammrichtlinie
Die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den
Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom
4.7.1986, S. 6) in der geltenden Fassung wird in Deutschland
durch die Klärschlammverordnung in der geltenden Fassung umgesetzt. Die Richtlinie legt Anforderungen an die Verwendung von
Klärschlamm in der Landwirtschaft fest, um schädliche Umweltauswirkungen zu vermeiden.
Deponienrichtlinie
Die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1) in der geltenden
Fassung wird in Deutschland durch die Deponieverordnung in der
geltenden Fassung umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist es, durch betriebsbezogene und technische Anforderungen an die Deponien
während ihres gesamten Bestehens sowie an die Abfälle bzw. ihrer Annahme eine umweltverträgliche Ablagerungen von Abfällen
sicherzustellen.
Richtlinie zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen
mit gefährlichen Stoffen
Die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 09. Dezember 1996 zur
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) (ABl. L 10 vom 14.1.1997, S.
13) in der geltenden Fassung wird in Deutschland durch das Bundesimmissionsschutzgesetz in der geltenden Fassung umgesetzt. Die Richtlinie bezweckt die Verhütung schwerer Unfälle mit
gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für
Mensch und Umwelt durch Festlegung u.a. von Betreiberpflichten.
Richtlinie zu Hafenauffangeinrichtungen
Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für
Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom
135
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28.12.2000, S. 81) in der geltenden Fassung wird in Deutschland
durch Landesregelungen der fünf Küstenländer umgesetzt. Die
Richtlinie dient der Verbesserung der Verfügbarkeit und Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle
und Ladungsrückstände. Sie legt Durchführungsregelungen, einschließlich eines Systems zur Überprüfung und zum Informationsaustausch, fest. Die Häfen sollen ein Kostendeckungssystem
schaffen, das Anreize für die Entladung von Schiffsabfällen an
Land bietet und von einem Einbringen auf See abhält.
NEC-Richtlinie
Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001,
S.22) in der geltenden Fassung wird in Deutschland durch Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz umgesetzt. Die
Richtlinie legt nationale Emissionsgrenzen für die Luftschadstoffe
Schwefeldioxid, Stickstoffoxid, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen (außer Methan) fest, die im Jahr 2010 eingehalten werden müssen. Die Festlegungen basieren auf dem Göteborg-Protokoll von 1999.
UVP-Richtlinie
Richtlinie 2001/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1) in der geltenden Fassung wird in Deutschland durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung umgesetzt. Die Richtlinie legt die Anforderungen an die Prüfung der Umweltverträglichkeit von öffentlichen und
privaten Projekten fest.
SUP-Richtlinie
Die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom
21.7.2001, S. 30) in der geltenden Fassung wird in Deutschland
durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
geltenden Fassung umgesetzt. Die Richtlinie legt die Anforderungen an die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Plänen und
Programmen fest, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.
Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie
Die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der
Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden
(ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der geltenden Fassung wird
in Deutschland durch das Pflanzenschutzgesetz in der geltenden
Fassung umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, um die mit der Verwendung von Pestiziden
verbundenen Risiken und Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern. Die Richtlinie fördert die
Anwendung des integrierter Pflanzenschutzes sowie alternativer
Methoden und Verfahren wie nichtchemische Alternativen zu
Pestiziden.
REACH-Verordnung
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
(REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung
(EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/679/EWG
des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG,
93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 136 vom
29.5.2007, S. 3). gilt unmittelbar. Sie wird in Deutschland im
136
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Schnittpunkt zu verschiedenen Rechtsgrundlagen zu stoff-, produkt- und abfall- und wasserbezogenen nationalen Regelungen
umgesetzt. REACH legt aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes für besonders besorgniserregende Stoffe eine Zulassungspflicht fest; ohne Zulassung gilt für diese Stoffe ein Verwendungsverbot. Darüber hinaus kann die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Chemikalien verboten oder beschränkt werden.
IED-Richtlinie
Die Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L
334 vom 17.12.2010, S. 17) in der geltenden Fassung wird in
Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über
Industrieemissionen sowie weitere Verordnungen umgesetzt. Die
Richtlinie regelt die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten insb.
durch Festlegung von Anlagengenehmigungspflichten und durch
Anforderungen an die Anwendung bester verfügbarer Techniken
und damit verbundener Emissionsgrenzwerte einschließlich von
Berichtspflichten der Anlagenbetreiber.
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen (FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der
geltenden Fassung wird durch das Bundesnaturschutzgesetz und
das Wasserhaushaltsgesetz sowie durch entsprechende Landesgesetze jeweils in ihrer geltenden Fassung umgesetzt. Die Richtlinie hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die
europaweite Vernetzung dieser Lebensräume (Natura 2000) zu
sichern und zu schützen. Die Vernetzung dient der Bewahrung,
(Wieder-)Herstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der Förderung natürlicher Ausbreitungs- und
Wiederbesiedlungsprozesse.
Vogelschutz-Richtlinie
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VRL) (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der geltenden Fassung wird in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesnaturschutzgesetze jeweils in ihrer
geltenden Fassung umgesetzt. Die Richtlinie hat zum Ziel, die
wildlebende Vogelarten zu schützen und bezieht hierzu die Einschränkung und Kontrolle der Jagd und die Einrichtung und Verwaltung von Vogelschutzgebieten zur Erhaltung, Wiederherstellung bzw. Neuschaffung der Lebensräume wildlebender Vogelarten.
Gemeinsame Fischereipolitik
Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr.
639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (GFP) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) gilt unmittelbar in
Gewässern seewärtig einer drei Seemeilenzone von der Basislinie. Die Verordnung legt die Grundsätze für die GFP und die Bewirtschaftung der Fischbestände fest. Sie wird durch eine Reihe
von Verordnungen in Bezug auf technische Maßnahmen des Fischereimanagements, die gemeinsame Marktordnung für Fischereiprodukte und die europäischen Finanzierungsinstrumente konkretisiert werden.
Gemeinsame Agrarpolitik
Die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) regelt die gemeinsame
Marktordnung für landwirtschaftliche Produkte und der Entwicklung des ländlichen Raums wurde 2013 durch vier Verordnungen
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(VO (EU) 1305/2013 zur Entwicklung des ländlichen Raums, VO
(EU) 1306/2013 zu horizontalen Fragen, VO (EU) 1307/2013 zu
Direktzahlungen und VO (EU) 1308/2013 zur Marktordnung) reformiert. Mit den über die Gemeinsame Agrarpolitik bereitgestellten Mitteln werden die Landwirte aus der ersten Säule finanziert.
Die zweite Säule umfasst die gezielte Förderprogrammen für die
nachhaltige und umweltschonende Bewirtschaftung und die ländliche Entwicklung. Die Festlegungen der Bausteine der ersten und
zweiten Säule sind 2014 erfolgt und gelten ab 2015.
Umwelthaftungs-Richtlinie
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und
Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56)
in der geltenden Fassung wird in Deutschland durch das Umweltschadensgesetz in der geltenden Fassung umgesetzt. Die Richtlinie beinhaltet ein öffentlich-rechtliches Haftungskonzept für unfallbedingte, insb. ökologische Schäden an der Biodiversität, an
Gewässern und am Boden.
Abfallrahmenrichtlinie
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 31 vom 22.11.2008, S. 3) wird in
Deutschland Kreislaufwirtschaftsgesetz umgesetzt. Ziel der
Richtlinie sind Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der
menschlichen Gesundheit, indem die schädlichen Auswirkungen
der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder
verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizient der Ressourcennutzung verbessert werden.
Verordnung zu invasiven Arten
Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention
und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver
gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) in der
geltenden Fassung gilt unmittelbar. Im Mittelpunkt der Verordnung steht eine bis 2.1.2016 zu erstellende Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung. Die Verordnung
hat das Ziel, Maßnahmen zum Umgang mit diesen Arten im Hinblick auf Prävention, Früherkennung, rasche Reaktion und Kontrolle ihrer Einbringung und Verbreitung festzulegen
Aquakulturartenverordnung
Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007
über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten
in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1) in der geltenden Fassung gilt unmittelbar. Sie legt Rahmenvorschriften für die
Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder
Arten mit dem Ziel fest, mögliche Auswirkungen dieser Arten oder
vergesellschafteter Nichtzielarten auf aquatische Lebensräume
zu prüfen und möglichst gering zu halten und auf diese Weise die
nachhaltige Entwicklung des Sektors zu fördern.
Richtlinie zur maritimen Raumplanung
Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) ist bis zum
18. September 2016 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie hat ein nachhaltiges Wachstum der Meereswirtschaft, eine
nachhaltige Entwicklung der Meeresgewässer und eine nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen zum Ziel.
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Internationale (regional und global) Vereinbarungen
(mit Fundstellen der Vertragsgesetze zur Ratifikation)
Seerechtsübereinkommen
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) vom
10.12.1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) legt die Rechtsordnung für die
Meere und Ozeane sowie die Rechte und Pflichten aller Staaten
zur Nutzung und zum Schutz mariner Ressourcen sowie zum
Schutz der Meeresumwelt (Art. 194 ff. SRÜ) fest.
Helsinki-Übereinkommen
Das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets vom 09.04.1992 (Helsinki Übereinkommen) (BGBl.
1994 II S. 1397) in der geltenden Fassung legt die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Ostseeanrainerstaaten und
der EU bei der Vermeidung bzw. Bewältigung der Verschmutzung
der Ostsee und der Erhaltung und Wiederherstellung ihres ökologischen Gleichgewichts fest. Die Vertragsstaaten kooperieren über
die Helsinki-Kommission auf den Gebieten Monitoring, Bewertung,
Maßnahmen und Forschung zu den Themen Biodiversität und
Ökosysteme einschließlich menschlicher Aktivitäten, Eutrophierung, Schadstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe und Schifffahrt
(Notfallmanagement). Im Rahmen des Übereinkommens können
neben unverbindlichen Empfehlungen verabschiedet werden.
OSPAR-Übereinkommen
Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks vom 22.09.1992 (OSPAR Übereinkommen) (BGBl.
1994 II, S. 1360) in der geltenden Fassung legt die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Anrainerstaaten und der EU
bei der Vermeidung bzw. Bewältigung der Verschmutzung des
Nordostatlantiks und der Erhaltung und Wiederherstellung der
Meeresökosysteme fest. Die Vertragsstaaten kooperieren über die
OSPAR-Kommission auf den Gebieten Monitoring, Bewertung,
Maßnahmen und Forschung zu den Themen Biodiversität und
Ökosysteme einschließlich menschlicher Aktivitäten, Eutrophierung, Schadstoffe, Offshore Öl- und Gastindustrie und radioaktive
Substanzen. Im Rahmen des Übereinkommens können neben unverbindlichen Empfehlungen auch Beschlüsse mit rechtsverbindlichem Charakter verabschiedet werden.
Bonn-Übereinkommen
Das Übereinkommen vom 13. September 1983 zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch
Öl und andere Schadstoffe (BGBl. 1990 II S. 70) und Folgeabkommen legt die Rahmenbedingungen fest für die Zusammenarbeit der Nordseeanrainerstaaten bei der Bewältigung von Schiffen
und Offshore-Installationen ausgehender unfall- und betriebsbedingter Verschmutzung der Meeresgewässer durch Notfallvorsorge und -management und Verschmutzungsüberwachung.
Trilaterale Wattenmeerzusammenarbeit
Die Trilaterale Regierungszusammenarbeit zum Schutz des Wattenmeeres findet auf der Basis der Gemeinsamen Erklärungen von
1982 und 2010, seit 2009 auch unter Anerkennung des Wattenmeeres als UNESCO Weltnaturerbe nach der Welterbe-Konvention statt. Die Anrainerstaaten des Wattenmeers kooperieren auf
den Gebieten Monitoring, Bewertung, Maßnahmen und Forschung
zu den Themen Biodiversität, Eutrophierung und Schadstoffe.
Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Das globale Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 5.
Juni 1992 (CBD) (BGBl. 1993 II S. 1741) in der geltenden Fassung
hat zum Ziel, die Vielfalt des Lebens auf der Erde, einschlich der
Meere, zu schützen, zu erhalten und deren nachhaltige Nutzung
so zu organisieren, dass möglichst viele Menschen heute und auch
in Zukunft davon leben können.
Bonner-Konvention
Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden
Tierarten vom 23.06.1979 (BGBl. 1984 II S. 569) in der geltenden
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Stand: 16.12.2015
Fassung hat den Schutz wandernder wildlebender Tierarten, einschließlich von Meerestieren, zum Ziel, die vom Aussterben bedroht sind oder sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden und internationaler Schutzmaßnahmen bedürfen. Im Rahmen der Konvention wurden regionale Unterabkommen (z.B. ASCOBANS) geschlossen.
ASCOBANS
Das Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und der Irischen See vom 31.03.1992
(BGBl. 1993 II S. 1113) in der geltenden Fassung legt die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten zum
Schutz der Kleinwale fest.
Ramsar-Übereinkommen
Das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung vom 02.02.1971 (BGBl. 1976 II S. 1265) in der geltenden Fassung legt die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der
Vertragsstaaten beim Schutz von Feuchtgebieten und bei der Ergreifung geeigneter Maßnahmen zum Erhalt der Biodiversität in
ausgewiesenen Gebieten fest.
MARPOL-Übereinkommen
Das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (BGBl.
1996 II S. 399) in der geltenden Fassung ist die globale Rechtsgrundlage für den Umweltschutz in der Seeschifffahrt. Das Übereinkommen regelt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten zur Verhütung des schiffsbetriebsbedingter Einleitens von Schadstoffen
ins Meer und wird ergänzt durch sechs Anlagen zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Öl, Schadstoffe, Abwasser, Müll und
zur Verhütung der Luftverschmutzung. Anlagen I, II und V erlauben
die Ausweisung von Sondergebieten, in denen strengere Schutzvorschriften für das Einleiten von Öl, Chemikalien und Müll gelten.
LC/LP
Das Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen
Stoffen von 1973 und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II, S. 2) verbieten das Abladen von jeglicher Art
von Müll im Meer mit Ausnahme möglicher akzeptabler Abfallstoffe, die auf einer Ausnahmeliste aufgeführt sind.
Ballastwasser-Übereinkommen
Das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BGBl.
2013 II S. 42) in der geltenden Fassung regelt die Bedingungen
und Kontrollpflichten für das Einleiten von Ballastwasser in die
Meeresumwelt. Das Übereinkommen ist international noch nicht in
Kraft. Es fordert die Behandlung von Ballastwasser an Bord jedes
Schiffes durch entsprechende Behandlungssysteme vor der Abgabe in die Meeresumwelt, so dass die in Regel D-2 des Übereinkommens festgelegten Standards erreicht werden. Für eine Übergangszeit erlaubt das Übereinkommen den Austausch von Ballastwasser (Regel D-1). OSPAR und HELCOM haben Leitlinien zur regionalen Umsetzung der Regel D-1 im Nordostatlantik und in der
Ostsee vereinbart.
AFS-Übereinkommen
Das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsystemen auf
Schiffen (BGBl. 2008 II S. 520, 522) in der geltenden Fassung verbietet zinnorganische Verbindungen, die als Biozide in Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen aufgebracht werden.
Genfer Luftreinhalteabkommen
Das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (CLRTAP) der UN Weltwirtschaftskommission
(UNECE) vom 13.11.1979 (BGBl. 1982 II S. 373) regelt die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten zur Reduzierung grenzüberschreitender Luftverschmutzung durch die Reduzierung und Kontrolle
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ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Anhänge
Stand: 16.12.2015
von Schadstoffemissionen. Das Übereinkommen wird durch acht
Protokolle ergänzt: Helsinki-Protokoll von 1985 (Schwefelemissionen), Sofia-Protokoll von 1988 (Stickoxidemissionen), Genfer-Protokoll von 1991 (flüchtige organische Verbindungen), Aarhus-Protokoll von 1998 (Schwermetalle), Aarhus-Protokoll von 1998 (langlebige bzw. persistente organische Schadstoffe, POP) und das Göteborg-Protokoll von 1999 zur Vermeidung von Versauerung und
Eutrophierung sowie des Entstehens von bodennahem Ozon. Das
Göteborg-Protokoll legt für die Vertragsstaaten nationale Emissionsgrenzen für Schwefeldioxid, Stickstoffoxid, Ammoniak und
flüchtige organische Verbindungen für das Jahr 2010 fest. Das Göteborg-Protokoll wurde 2012 novelliert; diese Fassung ist mit Ausnahme des Annex 1 noch nicht in Kraft.
Espoo-Übereinkommen
Protokoll
und
Das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im
grenzüberschreitenden Rahmen vom 25.02.1991 (BGBl. 2002 II S.
1406) in der geltenden Fassung und das Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Espoo Übereinkommen vom
21.05.2003 (BGBl. 2006 II, S. 497) legen das Verfahren fest, wonach sich die Vertragsstaaten gegenseitig über die Umweltauswirkungen von Projekten bzw. Programmen und Plänen auf der
Grundlage der Dokumentation der Umweltverträglichkeitsprüfung
bzw. der strategischen Umweltprüfung benachrichtigen und konsultieren, wenn zu erwarten ist, dass Projekte bzw. Programme
und Pläne erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben.
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ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Anhänge
Stand: 16.12.2015
Anhang 4 – Festlegung des schutzgutbezogenen Prüfungsumfangs der SUP
Im Rahmen der SUP werden nur diejenigen Schutzgüter geprüft, die nicht bereits im Rahmen der Programmbegründung nach § 45h
WHG berücksichtigt wurden. Die Festlegung des Prüfungsumfangs erfolgte anhand der vorläufigen Sammlung von Maßnahmenvorschlägen (Stand Juli 2014).
Betroffene Schutzgüter
(+) erhebliche Auswirkung (Schutzgutbetrachtung);
(0) keine Auswirkung
Schutzgüter nach
WHG/MSRL
Pflanzen,
Tiere, biologische Vielfalt
Wasser
Menschen und
menschliche
Gesundheit
Boden
(terrestrisch)
Luft
Klima
Landschaft
(terrestrisch)
Kultur- und
Sachgüter
Wechselbeziehungen
Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG
Flächendeckender Gewässerrandstreifen von mindestens 5m mit Verbot von Düngung,
Pflanzenschutzmittel-Einsatz und Ackernutzung
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Fachliche Aspekte via Revision der Düngeverordnung
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[Lagerung von Wirtschaftsdüngern etc.]
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Stärkung der Selbstreinigungskraft der Ästuare (Ems)
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Anlage von Dränteichen (Klärteichen)
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Förderung des Ökolandbaus mit dem Ziel der Ausweitung auf mindestens 10% bis 2020
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Maßnahmenvorschläge
1. Meere ohne Beeinträchtigung durch Eutrophierung
Optimierung der Betriebsabläufe von Kläranlagen >10.000 EW zur verbesserten P-Reduzierung
Maßnahmen zur Senkung der NOx-Einträge der Schifffahrt: Nachrüstungsprogramme
SRC, Förderung der Nutzung von LNG (Gas) und dessen Infrastruktur (an Land)
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ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Anhänge
Stand: 16.12.2015
Betroffene Schutzgüter
(+) erhebliche Auswirkung (Schutzgutbetrachtung);
(0) keine Auswirkung
Schutzgüter nach
WHG/MSRL
Pflanzen,
Tiere, biologische Vielfalt
Wasser
Menschen und
menschliche
Gesundheit
Boden
(terrestrisch)
Luft
Klima
Landschaft
(terrestrisch)
Kultur- und
Sachgüter
Wechselbeziehungen
Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG
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Berücksichtigung von Umweltkriterien wie z.B. „Blauer Engel“ oder vergleichbarer Zertifizierungs- und Anreizsysteme (auch für UZ 1, 5 und 6)
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Kombination von Maßnahmen zur Reduzierung von Verunreinigungen mit organischen
Mikroschadstoffen, die die Umweltqualitätsnormen der OGewV überschreiten
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Maßnahmenvorschläge
Einrichtung eines NECA in Nord- und Ostsee
2. Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe
Festlegung anspruchsvoller Anforderungen an das Einleiten von Abwässern und die Entsorgung potentieller Reststoffe aus Abgasreinigungsanlagen (sog. Scrubbern) auf Schiffen
Ausbau der Schadstoffunfallbekämpfung
- Transportkonzept
- Intensivierung Ufer- und Strandbekämpfung
- Chemikalienkonzept
- Risikoanalyse
Meeresrelevanz von anderweitig geregelten/gelisteten/neuen (WRRL, RSC etc) Stoffen
(Prüfung der Meeresrelevanz von Schadstoffen)
3. Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die
Auswirkungen menschlicher Aktivitäten
Gefährdete, derzeit nicht geschützte, Arten und Biotoptypen (u.a. TDS OSPAR, HELCOM,
nationale Rote Listen) werden als Schutzgüter in die nationalen Schutzgebietsverordnungen aufgenommen.[1] Aufnahme dieser Biotoptypen und Arten in die Verträglichkeitsprüfung
[1] BMEL sieht in diesem Zusammenhang den Ostseedorsch nicht als gefährdete an.
143
ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Anhänge
Stand: 16.12.2015
Betroffene Schutzgüter
(+) erhebliche Auswirkung (Schutzgutbetrachtung);
(0) keine Auswirkung
Schutzgüter nach
WHG/MSRL
Pflanzen,
Tiere, biologische Vielfalt
Wasser
Menschen und
menschliche
Gesundheit
Boden
(terrestrisch)
Luft
Klima
Landschaft
(terrestrisch)
Kultur- und
Sachgüter
Wechselbeziehungen
Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG
Aufstellung und Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz mobiler, gefährdeter mariner
Arten (weitgehend von 28 und 30 abgedeckt)
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Einrichtung von Vorrangkorridoren für wandernde Arten
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Fischschutzmaßnahmen an industriellen Wasserentnahmen in allen Küstengewässern.
Rückbau von Wanderungshindernissen und Schaffung von Aufstiegshilfen für Wanderfische, insbes. wiederangesiedelte Arten (z.B. Stör)
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Einrichtung von Vorranggebieten als Flugkorridore zwischen Nahrungs-, Rast-, Brut- oder
Mausergebieten für See- und Küstenvögel (Anhang I VRL)
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Beschränkungen der Fischerei in Schutzgebieten auf bestimmte Zeiträume, Fanggeräte,
Anwendung technischer Maßnahmen und Einrichtung von Bestandsauffüllungsgebieten
nach Art. 8 der Verordnung 1380/2013.
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Einrichtung von Fischereiausschlussgebieten (No-Take-Zones, No-Take-Times) in
Schutzgebieten
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Einrichtung von Fischereiausschlussgebieten (No-Take-Zones, No-Take-Times) außerhalb von Schutzgebieten
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(Keine Einrichtung von Mari- und Aquakultur in Schutzgebieten) (Anm. muss weiter diskutiert werden)
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Maßnahmenvorschläge
Maßnahmen an Eintragspfade für Neobiota (z.B. Aquakultur, Aquaristik) zur Vermeidung
des Eintrages
Regeln zum Umgang mit Neobiota in der Aquakultur
Regeln zum Umgang mit nicht-einheimischen Organismen für Aquaristik und Zoos
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ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Anhänge
Stand: 16.12.2015
Betroffene Schutzgüter
(+) erhebliche Auswirkung (Schutzgutbetrachtung);
(0) keine Auswirkung
Schutzgüter nach
WHG/MSRL
Pflanzen,
Tiere, biologische Vielfalt
Wasser
Menschen und
menschliche
Gesundheit
Boden
(terrestrisch)
Luft
Klima
Landschaft
(terrestrisch)
Kultur- und
Sachgüter
Wechselbeziehungen
Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG
Erhöhung des Anteils der Ökozertifizierung in der Fischerei unter strikter Anwendung der
Anforderungen der MSRL, GFP und relevanter nationaler und internationaler Naturschutzrichtlinien
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Weitere Verankerung des Themas „nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei“ im öffentlichen Bewusstsein, Erstellung von Lehr- und Informationsmaterialien, Einkaufsratgeber
etc.
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Modifikation technischer Maßnahmen (z.B. Fangtechnik) zur Verringerung der Beifangmortalität von Nichtzielarten und der Beeinträchtigung benthischer Lebensräume (Verpflichtung zur Anwendung auf EU-Ebene)
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Entwicklung neuer selektiver Fanggeräte (z.B. Fischfallen, automatisierte Langleinen, Jigging Reals) und Förderung ihres Einsatzes in der kommerziellen Fischerei
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[Einrichtung von Ausschlussgebieten (No-Take-Zones, No-Take-Times) für alle extraktiven Nutzungen von nicht lebenden Ressourcen in Schutzgebieten]
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[Einrichtung von Ausschlussgebieten (No-Take-Zones, No-Take-Times) für alle extraktiven Nutzungen von nicht lebenden Ressourcen außerhalb von Schutzgebieten]
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Maßnahmenvorschläge
4. Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen
Strikte Anwendung der MSRL- und GFP Anforderungen bei der Festlegung von Referenzwerten (MSY-Konzept) im Rahmen des Fischereimanagements, Rückwurfverbot und
Langzeit-Managementpläne für genutzte Bestände (Diese Maßnahme kann nur auf EUEbene umgesetzt werden)
Anwendung wirksamer Kontroll- und Überwachungstechniken zur Überwachung der Fischereiaktivitäten insbesondere in und in der Nähe von Schutzgebieten (auf EU-Ebene zu
regeln)
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ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Anhänge
Stand: 16.12.2015
Betroffene Schutzgüter
(+) erhebliche Auswirkung (Schutzgutbetrachtung);
(0) keine Auswirkung
Schutzgüter nach
WHG/MSRL
Pflanzen,
Tiere, biologische Vielfalt
Wasser
Menschen und
menschliche
Gesundheit
Boden
(terrestrisch)
Luft
Klima
Landschaft
(terrestrisch)
Kultur- und
Sachgüter
Wechselbeziehungen
Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG
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Schaffung von Systemen zur weiteren Reduktion der Nutzung von Plastikverpackungen
(Plastikverpackungen einen Wert geben – Pfand, Nutzungsgebühr, Abgaben; Mehrwegprodukte finanziell attraktiver machen)
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Maßnahmen in Bezug auf verloren gegangene und aufgegebene Fischereinetze und andere Fischereigeräte
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Überführung von „Fishing for Litter“ von der Pilotphase in den operationellen Betrieb
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Säuberungsaktionen in Flüssen und marinen Kompartimenten (wo ökologisch sinnvoll)
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Neufestlegung oder Intensivierung ordnungsrechtlicher Vorgaben zur Reduzierung des
Plastikmüllaufkommens durch landseitige Anlieger (Kommunen, Landkreise etc)
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Bestimmung des Reduktionspotenzials anhand von Lebenszyklusanalysen zu den im
Meer aufgefundenen Materialien und Produkten
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Entwicklung und Einsatz von technischen Rückhaltemöglichkeiten von Fasern und Mikroplastikpartikeln z.B. in Waschmaschinen und Kläranlagen
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Maßnahmenvorschläge
5. Meere ohne Belastung durch Abfall
Verankerung des Themas Meeresmüll in Lehrzielen, Lehrplänen und -material
Anwendung/Etablierung von Alternativprodukten für problematische Abfälle wie Zigarettenfilter
Vermeidung des Eintrags von Mikropartikeln durch Nutzungsbeschränkungen von bestimmten Produkten und Anwendungen/Etablierung von Alternativprodukten (z.B. Microbeads)
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ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Anhänge
Stand: 16.12.2015
Betroffene Schutzgüter
(+) erhebliche Auswirkung (Schutzgutbetrachtung);
(0) keine Auswirkung
Schutzgüter nach
WHG/MSRL
Pflanzen,
Tiere, biologische Vielfalt
Wasser
Menschen und
menschliche
Gesundheit
Boden
(terrestrisch)
Luft
Klima
Landschaft
(terrestrisch)
Kultur- und
Sachgüter
Wechselbeziehungen
Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG
Erarbeitung und Bündelung von Rechtsnormen zu Lärm in der Meeresumwelt (Immission
und Emission)
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Empfehlung zu akustischen Mitigationsmaßnahmen für Schiffsneubauten (z.B. Blauer Engel, GAUSS „Quality-Shipping“-Initiative)
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Ableitung von Grenzwerten zu biologischen Auswirkungen auf relevante Arten als Vorbereitung zur Anwendung z.B. in Genehmigungsverfahren und Regelungen zu Schutzgebieten
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Aufbau eines Registers für Impulsschall und Schockwellen und Etablierung standardisierter verbindlicher Berichtspflichten
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Konzeptionierung eines Monitoringnetzes und Ableitung internationaler Standards zur
Lärmkartierung
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Akustisches Onlinemonitoring der Präsenz von Meeressäugetieren vor oder beim Auftreten impulshafter Geräusche zur Einstellung der Lärmquelle
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Erarbeitung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Ostsee
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Entwicklung von Schwellen für Wärmeeinträge aus Punktquellen
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Forschung zu Auswirkungen der Modifikation der Beleuchtung von Offshore Installationen
(z.B. Öl- und Gasplattformen, Windkraftanlagen, Umspannplattformen, Förder-/Prospektionsplattformen) und Umsetzung
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Maßnahmenvorschläge
6. Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogener Energieeinträge
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ENTWURF MSRL-Maßnahmenprogramm
Anhänge
Stand: 16.12.2015
Betroffene Schutzgüter
(+) erhebliche Auswirkung (Schutzgutbetrachtung);
(0) keine Auswirkung
Schutzgüter nach
WHG/MSRL
Pflanzen,
Tiere, biologische Vielfalt
Wasser
Menschen und
menschliche
Gesundheit
Boden
(terrestrisch)
Luft
Klima
Landschaft
(terrestrisch)
Kultur- und
Sachgüter
Wechselbeziehungen
Zusätzliche Schutzgüter nach UVPG
Definition und regionale Abstimmung dauerhafter Veränderungen
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Aufbau eines Substraterfassungs- und Sedimentmanagementkonzeptes unter Einbeziehung der Auswirkungen auf die Biotoptypen
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Maßnahmenvorschläge
7. Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik
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Drs. 21/3388
Entwurf
des MSRL-Maßnahmenprogramms zum
Meeresschutz der deutschen Nord- und Ostsee
Bericht gemäß § 45h Absatz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes
Anlage 1
ENTWURF Maßnahmenkennblätter
Stand 16.12.2015
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis.......................................................................................................... 4
Erläuterung............................................................................................................................ 7
Umweltziel 1: Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung
UZ1-01 Landwirtschaftliches Kooperationsprojekt zur Reduzierung der Direkteinträge in die
Küstengewässer über Entwässerungssysteme .......................................................12
UZ1-02 Stärkung der Selbstreinigungskraft der Ästuare am Beispiel der Ems.....................16
UZ1-03 Förderung von NOx-Minderungsmaßnahmen bei Schiffen ......................................20
UZ1-04 Einrichtung eines Stickstoff-Emissions-Sondergebietes (NECA) in Nord- und Ostsee
unterstützen ............................................................................................................25
Umweltziel 2: Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe
UZ2-01 Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe .....................................29
UZ2-02 Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung von Waschwässern aus
Abgasreinigungsanlagen von Schiffen ....................................................................34
UZ2-03 Verhütung und Bekämpfung von Meeres-verschmutzungen – Verbesserung der
maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements ........................................39
UZ2-04 Umgang mit Munitionsaltlasten im Meer .................................................................45
Umweltziel 3: Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume
durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten
UZ3-01 Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in
Schutzgebietsverordnungen ...................................................................................49
UZ3-02 Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im marinen Bereich............................54
Umweltziel 4: Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen
UZ4-01 Weitere Verankerung des Themas „nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei“ im
öffentlichen Bewusstsein ........................................................................................59
UZ4-02 Fischereimaßnahmen .............................................................................................63
UZ4-03 Miesmuschelbewirtschaftungsplan im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer
...............................................................................................................................68
UZ4-04 Nachhaltige und schonende Nutzung von nicht lebenden sublitoralen Ressourcen
für den Küstenschutz (Nordsee) .............................................................................71
UZ4-05 Umweltgerechtes Management von marinen Sand- und Kiesressourcen für den
Küstenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee) .............................................75
Umweltziel 5: Meere ohne Belastung durch Abfall
UZ5-01 Verankerung des Themas Meeresmüll in Lehrzielen, Lehrplänen und -material .....80
UZ5-02 Modifikation/Substitution von Produkten unter Berücksichtigung einer
ökobilanzierten Gesamtbetrachtung........................................................................85
UZ5-03 Vermeidung des Einsatzes von primären Mikroplastikpartikeln ...............................89
2
UZ5-04 Reduktion der Einträge von Kunststoffmüll, z.B. Plastikverpackungen, in die
Meeresumwelt ........................................................................................................93
UZ5-05 Müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und -geräten .................................98
UZ5-06 Etablierung des „Fishing-for-Litter“-Konzepts ........................................................102
UZ5-07 Reduzierung bereits vorhandenen Mülls im Meer .................................................106
UZ5-08 Reduzierung des Plastikaufkommens durch kommunale Vorgaben .....................110
UZ5-09 Reduzierung der Emission und des Eintrags von Mikroplastikpartikeln .................114
Umweltziel 6: Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge
UZ6-01 Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von
Unterwasserlärm auf relevante Arten ....................................................................118
UZ6-02 Aufbau eines Registers für relevante Schallquellen und Schockwellen und
Etablierung standardisierter verbindlicher Berichtspflichten ..................................124
UZ6-03 Lärmkartierung der deutschen Meeresgebiete ......................................................128
UZ6-04 Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und
Ostsee ..................................................................................................................132
UZ6-05 Ableitung und Anwendung von Schwellenwerten für Wärmeeinträge....................139
UZ6-06 Entwicklung und Anwendung umweltverträglicher Beleuchtung von OffshoreInstallationen und begleitende Maßnahmen..........................................................142
Umweltziel 7: Meere mit ntürlicher hydromorphologischer Charakteristik
UZ7-01 Hydromorphologisches und sedimentologisches Informations- und Analysesystem
für die deutsche Nord- und Ostsee .......................................................................146
3
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
AEWA
Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasichen wandernden Wasservögel
(„Agreement on the Conservation of African-Eurasian Migratory Waterbirds“)
ASCOBAMS
Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale im Schwarzen Meer, im Mittelmeer und
angrenzenden Gebiet des Atlantiks (“Agreement on the Conservation of
Cetaceans of the Black Sea, Mediterranean Sea and Contiguous Atlantic Area”)
ASCOBANS
Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee, des
Nordostatlantiks und der Irischen See (“Agreement on the Conservation of Small
Cetaceans in the Baltic, North-East Atlantic, Irish and North Sea”)
AVV
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
AWZ
Ausschließliche Wirtschaftszone
BfN
Bundesamt für Naturschutz
BLANO
Bund-/Länder Ausschuss Nord- und Ostsee
BMBF
Bundesministerium für Bildung und Forschung
BMUB
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
BMVI
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz in der geltenden Fassung
Berner Konvention Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und
Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Bonner Konvention Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
(„Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals“, CMS)
Bonn-Übereinkommen Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der
Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe („Agreement for
Cooperation in Dealing with Pollution of the North Sea by Oil and other Harmful
Substances“)
BSEP
Baltic Sea Environmental Proceedings (Veröffentilchungsreihe HELCOM)
BSH
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
CBD
Convention on Biological Diversity
CDNI
Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der
Rhein- und Binnenschiffahrt (Abfallüberwachungsabkommen der
Binnenschifffahrt) (“Convention on the Collection, Deposit, and Acceptance of
Waste in Rhine and Inland Navigation”)
CIS
EU Common Implementation Strategie
CLRTAP
UNECE Convention on the Long-range Transboundary Air Pollution, 1979
CMS
Convention on Migratory Species (Bonner Konvention)
CO2
Kohlendioxid
COP
Conference of the Parties
CR
”critically endangered”, Gefährungsgrad von Arten und Habitaten nach HELCOM
D 1-11
Deskriptor 1-11 i.S.v. Annex I MSRL
EcoQO
OSPAR Ecological Quality Objectives
EEOI
Energy Efficiency Operational Index
EG
Europäische Gemeinschaft
ELER
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
EMEP
European Monitoring and Evaluation Programme, etabliert im Rahmen von
CLRTAP
EMSA
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs („European Maritime
Safety Agency“)
EN
„endangered“, Gefährungsgrad von Arten und Habitaten nach HELCOM
ESI
Environmental Ship Index
EU
Europäische Union
FAO
Food and Agriculture Organisation der Vereinten Nationen
4
Abkürzungsverzeichnis
F&E
FF
FFH-RL
GFP
HELCOM
IALA
ICAO
ICES
IMK
IMO
IWC
KOM
KrWG
Kt
KTM
KVR
LANA
LAWA
Life
LNG
M
MARPOL
MEPC
MoP
MSRL
MThw
NWattNPG
NEC-Richtlinie
NECA
NLWKN
NOx
NOAA
Nord-IMK
OGewV
OPRC
Forschung und Entwicklung
Federführung
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie in der
geltenden Fassung) (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)
Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des
Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr.
639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates, in der
geltenden Fassung
Helsinki Kommission, etabliert im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der
Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen; 1992).
International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Autorities
International Civil Aviation Organisation
International Council for the Exploration of the Sea
Innenministerkonferenz
International Maritime Organisation
International Whaling Commission
EU Kommission
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Kilotonne
Key-Type-Measure
Kollisions-Verhütungsregeln
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser
„l’Instrument Financier pour l’Environnement“, EU-Finanzinstrument zur
Förderung von Umweltmaßnahmen
Flüssigerdgas („liquefied natural gas“)
Maßnahme
Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe in seiner 1978 geänderten Fassung
(MARPOL 73/78)
Marine Environment Protection Committee der IMO
„Meeting of the Parties“
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni
2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft
im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) in der
geltenden Fassung
Mitteleres Tidehochwasser
Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ in der geltenden
Fassung
Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai
2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie)
Stickstoff-Emissions-Kontrollgebiet („Nitrogen Emission Control Area“)
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Stickstoffoxide
US National Oceanic and Atmospheric Administration
Innenminister und –senatoren der norddeutschen Küstenländer
Oberflächengewässerverordnung in der geltenden Fassung
Convention on Oil Pollution Preparedness, Response and Co-operation
5
Abkürzungsverzeichnis
OPRC HNS
Protocol on Preparedness, Response and Co-operation to pollution incidents by
Hazardous and Noxious Substances
OSPAR
Oslo-Paris-Kommission, etabliert im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz
der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen; 1992).
OWE-SRK
Offshore-Windenergie-Sicherheitsrahmenkonzept
PAK
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
PFEIL
Programm zur Förderung der Entwicklung im ländlichen Raum Niedersachsen
und Bremen
PoM Recommendations
EU MSRL CIS Leitfaden Nr. 10, Programmes of measures under the
Marine Strategy Framework Directive – Recommendations for implementation
and reporting
QSR
Quality Status Report
RAP ML
Regionaler Aktionsplan gegen Meeresmüll (Regional Action Plan on Marine
Litter)
REACH
EU-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
chemischer Stoffe (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)
SCR
Selektive katalytische Reduktion
SECA
Schwefel-Emissions-Kontrollgebiet („Sulphur Emission Control Area“)
SEL
Schallexpositionspegel
sm
Seemeile
SOx
Schwefeloxide
SPL
Sound Pressure Level, Schalldruckpegel
SRÜ
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
SUP
Strategische Umweltprüfung
TSG-Noise
Technical Sub-group Noise (Expertengruppe zu Unterwasserlärm) im Rahmen
der EU MSRL Gemeinsamen Umsetzungsstrategie
TWSC
Trilateral Wadden Sea Cooperation, Trilaterale Regierungszusammenarbeit zum
Schutz des Wattenmeeres („trilaterale Wattenmeerzusammenarbeit“) von
1982/2010
UBA
Umweltbundesamt
UNECE
United Nations Economic Commission for Europe
UNEP
United Nations Environment Programme
UVP
Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der geltenden Fassung
UZ
Umweltziel (nach dem nationalen Umweltzielebericht 2012 gemäß Art. 10 MSRL)
VASAB
Vision and Strategies Around the Baltic Sea
VO
Verordnung
VRL
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte
Fassung) (Vogelschutz-Richtlinie) in der geltenden Fassung
VU
„vulnerable“, Gefährdungsgrad für Arten und Habitate nach HELCOM
WHG
Wasserhaushaltsgesetz in der geltenden Fassung
WPCI
World Port Climate Initiative
WRRL
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der
Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmen-Richtlinie) in der
geltenden Fassung
WSV
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
6
Erläuterung
Erläuterung
Das Maßnahmenprogramm fasst die für die Zielerreichung im ersten MSRLMaßnahmenprogramm erforderlichen bestehenden und neuen Maßnahmen zusammen.
Neue Maßnahmen sind zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung und Erhaltung des guten
Umweltzustands, die nicht auf bestehenden Implementierungsprozessen in Bezug auf EURecht und internationale Vereinbarungen aufbauen (Kategorie 2b) oder aber über die dort
festgelegten Anforderungen hinausgehen (Kategorie 2a).
Für jede neue Maßnahme (Kategorie 2a und 2b) wurde ein Kennblatt angelegt. Zweck der
Kennblätter ist:



die nationale Dokumentation der Maßnahmenvorschläge, u.a. zur Information im
Kontext der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Kennblätter geben z.T. die Ergebnisse der
Prüfschritte zur Maßnahmenfestlegung wieder.
behördeninternes Instrument zur Abstimmung und zur späteren Maßnahmenkontrolle
und -steuerung.
die Unterstützung der elektronischen EU-Berichterstattung durch Bereitstellung zum
einen von verpflichtenden Berichtsinformationen, zum anderen von detaillierteren
Informationen zur Substantiierung der elektronischen Berichte.
Um die Kennblätter auch für die EU-Berichterstattung nach Art. 13(9) MSRL nutzen zu
können, wurden die Berichtsanforderungen in Form festgelegter Antwortoptionen
eingearbeitet. Das nachfolgende Kennblattformat informiert über die Bearbeitungshinweise
und ist als Lesehilfe für die Entwürfe der einzelnen Maßnahmenkennblätter gedacht. Die
Anforderungen an die Berichterstattung ergeben sich aus den im Rahmen der Gemeinsamen
EU-Implementierungsstrategie für die MSRL erarbeiteten
-
-
Empfehlungen „Programmes of measures under the Marine Strategy Framework
Directive – Recommendations for implementation and reporting“ (PoM
Recommendations), bestätigt durch die Meeresdirektoren in Rom am 25. November
2014.
Leitfaden „Guidance on reporting on programmes of measures (Art. 13) and on
exceptions (Art. 14) for the Marine Strategy Framework Directive” (Reporting
Guidance) vom 5. November 2015, von MSCG 17 (5./6. November 2015)
angenommen.
Erläuterung zum Kennblattformat
laufende Nr.
Maßnahmentitel (Maßnahmenkatalog)
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
SchlüsselMaßnahmen-Typen
(KTM)
Bewirtschaftungsraum:
Maßnahmenkatalog-Nr.
Berichtscodierung:
Auswahl (§ 45a Abs.
WHG):
 Ostsee
 Nordsee
Maßnahmennummer
des LAWA-BLANOMaßnahmenkatalogs
Für elektronische
Berichterstattung
2016
KTMs für die MSRL sind in “PoM Recommendations” vorgegeben.
Maßnahme ist einer oder mehreren KTMs zuzuordnen.
7
Erläuterung
EU Maßnahmenkategorie
N°
Additional KTMs for MSFD reporting
26
Measures to reduce physical loss1 of seabed habitats in marine waters (and
not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters)
27
Measures to reduce physical damage2 in marine waters (and not reported
under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters)
28
Measures to reduce inputs of energy, including underwater noise, to the
marine environment
29
Measures to reduce litter in the marine environment
30
Measures to reduce interferences with hydrological processes in the marine
environment (and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal
Waters)
31
Measures to reduce contamination by hazardous substances (synthetic
substances, non-synthetic substances, radio-nuclides) and the systematic
and/or intentional release of substances in the marine environment from
sea-based or air-based sources
32
Measures to reduce sea-based accidental pollution
33
Measures to reduce nutrient and organic matter inputs to the marine
environment from sea-based or air-based sources
34
Measures to reduce the introduction and spread of non-indigenous species
in the marine environment and for their control
35
Measures to reduce biological disturbances in the marine environment from
the extraction of species, including incidental non-target catches
36
Measures to reduce other types of biological disturbance, including death,
injury, disturbance, translocation of native marine species, the introduction
of microbial pathogens and the introduction of genetically-modified
individuals of marine species (e.g. from aquaculture)
37
Measures to restore and conserve marine ecosystems, including habitats
and species
38
Measures related to Spatial Protection Measures for the marine
environment (not reported under another KTM)
39
Other measures
Zuordnung der Maßnahme entsprechend „PoM Recommendations“ zu
- Kategorie 2a
Additional measures to achieve and maintain GES which build upon
existing implementation processes regarding other EU legislation and
international agreements but go beyond what is already required under
these
- Kategorie 2b
Additional measures to achieve and maintain GES which do not build
upon existing EU legislation or international agreements.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen bei Maßnahmen 2a:
z.B. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, OSPAR, HELCOM, MARPOL
Operative Umweltziele
Zuordnung der Maßnahmen zu den einschlägigen nationalen, 2012
festgelegten, operativen Umweltzielen (Berichte von 2012 über die
Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Nordsee und Ostsee nach
Art. 10 MSRL, im Folgenden „2012 Umweltzieleberichte für die deutschen
Gewässer der Nord- und Ostsee“, www.meeresschutz.info/bericht.html). S.
nachrichtliche Listung der operativen Umweltziele mit Nummerierung der
Ziele in Anhang 1 des Entwurfs des Maßnahmenprogramms.
1
Measures relating to placement of infrastructure and landscape alterations that introduce changes to the seafloor substratum and morphology and hence permanent loss of marine habitat.
2 Measures which address other types of sea-floor disturbance (e.g. bottom fishing, gravel extraction) which can
change the nature of the seabed and its habitats but which are not of a permanent nature.
8
Erläuterung
Deskriptoren
Zuordnung der Maßnahme zu den einschlägigen Deskriptoren nach
Anhang I MSRL. Die Deskriptoren werden mit Kurzbezeichnung geführt:
D1 – Biologische Vielfalt
D2 – Nicht-einheimische Arten
D3 – Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände
D4 – Nahrungsnetz
D5 – Eutrophierung
D6 – Meeresgrund
D7 – Hydrographische Bedingungen
D8 – Schadstoffe
D9 – Schadstoffe in Lebensmitteln
D10 – Abfälle im Meer
D11 – Einleitung von Energie
Hauptbelastungen
Auf der Grundlage der Anfangsbewertung 2012 (Anfangsbewertungen der
deutschen Nordsee und Ostsee nach Art. 8 MSRL,
www.meeresschutz.info/berichte.html), Zuordnung der Maßnahmen zu den
Belastungen nach MSRL Anhang III, Tabelle 2:
 Physischer Verlust
 Physische Schädigung
 Sonstige physikalische Störungen
 Interferenzen mit hydrologischen Prozessen
 Kontamination durch gefährliche Stoffe
 Systematische und/oder absichtliche Freisetzung von Stoffen
 Anreicherung mit Nährstoffen und organischem Material
 Biologische Störungen
Merkmale
Auf der Grundlage der Anfangsbewertung 2012 (Anfangsbewertungen der
deutschen Nordsee und Ostsee nach Art. 8 MSRL,
www.meeresschutz.info/berichte.html), Zuordnung der Maßnahmen zu den
einschlägigen Merkmalen entsprechend der „PoM Recommendations“:
 See- und Küstenvögel
 Marine Säugetiere
 Reptilien
 Fische
 Cephalopoden
 Benthische Habitate
 Pelagische Habitate
Abgleich von Zielen
anderer Rechtsakte /
Verpflichtungen /
Übereinkommen
Erforderliche Zielkonformität mit ausgewählten wesentlichen Vorgaben.
Notwendigkeit
transnationaler
Regelung
Hinweis auf die Notwendigkeit von Regelungen auf EU-, regionaler und
internationaler Ebene, um die MSRL-Umweltziele zu erreichen.
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Konkrete Beschreibung der Inhalte der Maßnahme.
9
Erläuterung
Umsetzungsmodus /
Instrument zur
Umsetzung
Benennung des Umsetzungsmodus entsprechend „PoM
Recommendations“ (Mehrfachnennung möglich):
 Rechtlich
 Technisch
 Politisch
 Ökonomisch
Ggf. Benennung konkreter Instrumente, die zur Umsetzung herangezogen
werden können/sollen.
Räumlicher Bezug
Als „Anwendungsgebiete“ werden die Räume benannt, in denen die
Maßnahmen implementiert werden. Die „Reporting Guidance“ sieht
folgende Kategorien vor::
- Terrestrische Gebiete
- Übergangsgewässer (WRRL)
- Küstengewässer (WRRL)
- Küstenmeer
- AWZ
- Festlandsockel jenseits der AWZ
- Gewässer jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse
Auf die Anwendung der Kategorien „Küstenmeer“ und „Küstengewässer
WRRL“ wird verzichtet und stattdessen auf die Kategorie „Küstengewässer“
zurückgegriffen. Die Küstengewässer sind in § 3 Nr. 2 WHG definiert und
umfassen das Küstenmeer (bis 12 Seemeilen seewärts der Basislinie)
sowie die Gewässer landseitig der Basislinie bis zur Küstenlinie bei
mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen
Gewässer.
Häfen werden unter „terrestrische Gebiete” subsumiert.
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme:
Begründung auf der Grundlage der nationalen MSRL-Berichte von 2012
(insbes. Anfangsbewertungen der deutschen Nordsee und Ostsee nach Art.
8 MSRL, www.meeresschutz.info/berichte.html).
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung:
Fachliche Abschätzung des Beitrags der Maßnahmen zur Zielerreichung.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Es ist zu prüfen, ob und wie sich die Maßnahme auf die WHG/MSRL
Schutzgüter und ggf. den Zustand der Gewässer anderer Staaten in der
Meeresregion auswirkt.
Kosten
Die Kosten werden je nach Kenntnisstand und in Abhängigkeit des
Konkretheitsgrads der Maßnahme dargestellt.
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Siehe hierzu das Hintergrunddokument zur sozioökonomischen Bewertung.
Schwerpunkt der Angaben sollen Informationen z.B. in Form
wissenschaftlicher Studien sein, die die Wirksamkeit der Maßnahme
belegen. Alternativ kann die Wirksamkeit auch durch Expertenvotum belegt
werden.
Sozioökonomische Ersteinschätzung
Zum Vorgehen s. das Hintergrunddokument zur sozioökonomischen
Bewertung.
Koordinierung bei der
Umsetzung
Auswahl der Ebene, auf der eine Koordinierung bei der Umsetzung der
Maßnahme erforderlich wird:
 Lokal
 National
 EU
 Regional (OSPAR/HELCOM)
 International
10
Erläuterung
Ggf. kurze Erläuterung.
Maßnahmenträger
Benennung der möglichen Maßnahmenträger. Eine Konkretisierung erfolgt
bei der Konkretisierung der Maßnahmen.
Finanzierung
Ist die Finanzierung sichergestellt? Ist eine EU Co-Finanzierung geplant?
Indikatoren
Indikatoren zur Bewertung der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahme
dürften sich meist aus den Indikatoren für die in Bezug genommenen
Umweltziele ergeben. Siehe hierzu Anhang 1 der nationalen Berichte von
2012 über die Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Nordsee und
Ostsee nach Art. 10 MSRL (im Folgenden „2012 Umweltzieleberichte für
die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee“,
www.meeresschutz.info/bericht.html).
Ggf. Ergänzung um Vorschläge für ergänzende Indikatoren zur Verfolgung
der Maßnahmenumsetzung.
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Wann soll die Umsetzung / Durchführung der Maßnahme beginnen?
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Benennung absehbarer Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Im Zeitpunkt
der Programmerstellung dürften in vielen Fällen Umsetzungsschwierigkeiten noch nicht klar sein, da die Maßnahmen noch zu unkonkret
sind.
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche
Schutzgüter nach
UVPG
Ergebnis der entsprechend SUP-Untersuchungsrahmen festgelegten
Prüfung von anderen Schutzgütern als nach WHG/MSRL. Der
Untersuchungsrahmen ist nachrichtlich in Anhang 4 des Entwurfs des
Maßnahmenprogramms dokumentiert.
Vernünftige
Alternativen
Darstellung verworfener Alternativen zur Maßnahme einschließlich der
Nullvariante.
11
UZ1-01 Landwirtschaftliches Kooperationsprojekt zur Reduzierung der Direkteinträge in die Küstengewässer über
Entwässerungssysteme
UZ1-01
Landwirtschaftliches Kooperationsprojekt zur
Reduzierung der Direkteinträge in die
Küstengewässer über Entwässerungssysteme
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
EU-Maßnahmenkategorie
Maßnahmenkatalog-Nr.:
401
Berichtscodierung:
N.N.
33
Measures to reduce nutrient and organic matter inputs to the marine
environment from sea-based or air-based sources
39
Other measures
Kategorie 2a
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale
Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen
hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:
 Regional: OSPAR
 International: CBD
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 1.1 – Nährstoffeinträge über die Flüsse sind weiter zu reduzieren.
UZ 1.3 – Nährstoffeinträge aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzieren.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D5 – Eutrophierung
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)

Anreicherung mit Nährstoffen und organischem Material
Merkmale







See- und Küstenvögel
Marine Säugetiere
Reptilien
Fische
Cephalopoden
Benthische Habitate
Pelagische Habitate
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen

National: Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (Reduktion des
Stickstoffeintrags unter die Belastungsgrenze („critical loads“)), nationale
Biodiversitätsstrategie
EU: Nitrat-Richtlinie, Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), NEC-Richtlinie,
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Regional: OSPAR
International: CBD



Notwendigkeit transnationaler Regelung
Keine
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Über die Maßnahme wird angestrebt, die Direkteinträge in die Küstengewässer
über die küstennahen Entwässerungssysteme zu minimieren.
Schwerpunkt ist der Aufbau eines Beirates bzw. eines Gremiums rund um die
Eutrophierung der lokalen Oberflächengewässer. In diesem Gremium sollten
direkte Vertreter der Landwirtschaft, der Landwirtschaftskammer, der
Entwässerungsverbände, der Wissenschaft und der Beratungsorgane enthalten
12
UZ1-01 Landwirtschaftliches Kooperationsprojekt zur Reduzierung der Direkteinträge in die Küstengewässer über
Entwässerungssysteme
sein. Im Vordergrund stehen in diesem Zusammenhang die Kooperation
zwischen den Akteuren und die Verbesserung der Kommunikation der
vorhandenen Ansätze, wie z.B.:

Flächendeckende Umsetzung „Gute fachliche Praxis“ oder „best practice" in
der Landwirtschaft

Erreichung einer hohen Umsetzung von geförderten
Agrarumweltmaßnahmen

Verbesserung der Düngungseffizienz

Anpassung Drainagebewirtschaftung
Das Kernproblem ist also der Transfer des bestehenden Know-hows bzw. die
fehlende oder fehlerhafte Umsetzung. Durch ein vorbereitendes Initiativprojekt
muss die o.g. Problematik durch das Gremium erarbeitet werden, um dadurch
neue Beratungskonzepte zu entwickeln. Die folgenden Fragstellungen könnten
erste Ansätze für die Bearbeitung der Problematik sein.

Was sind Probleme/Grenzen der jetzigen Beratung?

Wie kann man Landwirte ggf. zu einem Systemwechsel motivieren?

Wie kann man Landwirte zu verbesserter Akzeptanz bringen?

Wie kann man mit Landwirten gemeinsame Zielvorstellungen entwickeln?

Wie kann man einen (Projekt-) Raum schaffen, in dem Landwirte
ergebnisoffen Probleme und Defizite ansprechen und für Veränderungen
offen sind, ohne dass Ängste Denkbarrieren bilden?
Die Ergebnisse werden in den Workshops weiterentwickelt und zu neuen
Beratungskonzepten eruiert. Diese werden am Ende der Projektlaufzeit des
Initiativprojektes an die Beratungsorgane weitergeleitet, umgesetzt und
dauerhaft etabliert.
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodi:
 Ökonomisch: Es ist geplant, Mittel für eine Verhaltensänderung einzusetzen
(z.B. Workshops, freiwillige Vereinbarungen).
 Technisch: Nach Ergebnis und Abschluss der Initiativphase können ggf.
technische Instrumente (Beratung, Förderung von Lager- oder
Ausbringtechnik, etc.) angeboten und umgesetzt werden.
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:
Terrestrische Gebiete des Landes Niedersachsen
Küstengewässer des Landes Niedersachsen
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Die Anreicherung mit Nährstoffen und organischem Material in der deutschen
Nordsee ist weiterhin zu hoch und hat erhebliche Auswirkungen auf das
Meeresökosystem. Diese äußern sich in direkten (toxische und störende
Algenblüten) und indirekten (Sauerstoffmangel, Beeinträchtigung des
Zoobenthos) Eutrophierungseffekten. OSPAR und TWSC bewerten das
gesamte deutsche Nordseegebiet bzw. das Wattenmeer als „Problemgebiet“
bzw. „potenzielles Problemgebiet“ hinsichtlich Eutrophierung. Das Verfehlen des
guten ökologischen Zustands der Küstengewässer gemäß WRRL begründet
sich überwiegend auf Eutrophierungseffekten.
Bisherige gewässerschutzorientierte Beratungsstrukturen mit Zielgruppe
Landwirtschaft sehen sich derzeit unter dem dort immer größer werdenden
ökonomischen Druck an den Grenzen der Freiwilligkeit. Reine
Beratungsmodelle, wenn auch mit Beteiligung der anerkannten Fachbehörden,
greifen ggf. die spezifischen Randbedingungen der Standorte (Grünland, Moor,
etc.) und deren betriebswirtschaftliche Zwangspunkte nicht hinreichend auf. Zur
Entwicklung von Konzepten für die Umsetzung der operativen Ziele ist es daher
beabsichtigt, in einem Initiativprojekt vorab mit lokalen Institutionen alternative
Wege der Kooperation zu gehen.
Durch eine nachfolgende Etablierung der Kooperation sollen die Direkteinträge
in die Küstengewässer über die küstennahen Entwässerungssysteme minimiert
werden. Die Maßnahme mindert damit sowohl die wasserbürtigen als auch die
atmosphärischen Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft. Sie ist somit eine
Maßnahme die auf zwei Eintragspfaden gleichzeitig wirkt.
Darüber hinaus ist die Verbesserung der Kooperation zwischen den Akteuren
und die Verbesserung der Kommunikation der vorhandenen Ansätze eine
Grundvoraussetzung für die langfristige Minimierung der Nährstoffüberschüsse
aus der Landwirtschaft in diesem Gebiet.
13
UZ1-01 Landwirtschaftliches Kooperationsprojekt zur Reduzierung der Direkteinträge in die Küstengewässer über
Entwässerungssysteme
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Gemäß Anfangsbewertung für die Nordsee von 2012 wird der ökologische
Zustand des Phytoplanktons der Küstengewässer überwiegend als ‘mäßig’ bis
‘unbefriedigend’ eingestuft. Im Rahmen der Untersuchungen von OSPAR und
TWSC, wird das deutsche Nordseegebiet als „Problemgebiet“ bzw. „potenzielles
Problemgebiet“ hinsichtlich Eutrophierung bewertet.
Zur Reduzierung der Eutrophierung der Küstengewässer sind Maßnahmen
durchzuführen mit dem Ziel, die Orientierungswerte für Nährstoffe in Anlehnung
an Anlage 6 der OGewV (Entwurf Stand 15.1.2015) zu erreichen.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Reduktion der
Nährstoffeinträge und damit den Zustand der Gewässer insbesondere der
Nachbarstaaten aber auch anderer Anrainerstaaten an Nord- und Ostsee
auswirkt.
Kosten
Mit der Maßnahme sind folgende Kosten verbunden:
Entwicklung, Einführung (Initiativprojekt):
Voraussichtlicher Personalaufwand für die Verwaltung in Höhe 10.000 €/a
Voraussichtlicher Sachaufwand für die Verwaltung in Höhe von 60.000 €/a
Koordination und Umsetzung:
Kosten abhängig von den Ergebnisses des Initiativprojektes
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Die (oben geschätzten Verwaltungskosten) Kosten der Maßnahme sollen aus
Landesmitteln (Niedersachsen) finanziert werden.
Für die Umsetzung der Maßnahme sind die folgenden Institutionen
verantwortlich: NLWKN, ggf. Landwirtschaftskammer.
Die Wirksamkeit der Maßnahme ist durch diverse F+E-Vorhaben und Berichte
über die Effizienz von Wasserschutzberatungen (z.B. Life-Projekt WAGRICO)
grundsätzlich nachgewiesen.
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Kosten können auftreten in:


Landwirtschaft
diverse Verbände
Nutzen können auftreten in:




Landwirtschaft
Wasserwirtschaft
Fischerei
Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung

Lokal
Die Koordinierung der Umsetzung sollte auf lokaler Ebene erfolgen, da den
lokalen Akteuren eine zentrale Bedeutung bei der Umsetzung der Maßnahme
zukommt.
So ist es z.B. in Niedersachsen beabsichtigt zur Entwicklung von Konzepten für
die Umsetzung der operativen Ziele, mit dem Grünlandzentrum
Niedersachsen/Bremen e. V. zu kooperieren.
Das Grünlandzentrum ist beim landwirtschaftlichen Beratungsring in Ovelgönne
(Landkreis Wesermarsch) ansässig. Es soll als „Türöffner“ in die praktizierende
Landwirtschaft dienen, eine Gesprächsebene schaffen und im Miteinander mit
den Landwirten Maßnahmen eruieren und ggf. modellhaft umsetzen.
Entsprechend sollte auch der aufzubauende Beirat bzw. das Gremium durch
lokale Akteure geprägt sein.
14
UZ1-01 Landwirtschaftliches Kooperationsprojekt zur Reduzierung der Direkteinträge in die Küstengewässer über
Entwässerungssysteme
Maßnahmenträger
Niedersachsen
Finanzierung
Die Finanzierung ist noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der
Operationalisierung und Umsetzung des Programms.
Indikatoren
Orientierungswerte für Nährstoffe in Anlehnung an Anlage 6 der OGewV
(Entwurf Stand 15.1.2015)
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Initiativprojekt 1 bis 2 Jahre, danach dauerhafte Etablierung
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind neben den Schutzgütern nach
WHG/MSRL Auswirkungen auf den Boden (terrestrisch) und die Luft als auch
Wechselwirkungen zu erwarten.
Hinsichtlich des Bodens (terrestrisch) und der Luft sind bei Durchführung der
Maßnahme positive Auswirkungen zu erwarten, da der Eintrag von Nährstoffen
insbesondere in der Zeit, in der kein Nährstoffentzug über die Pflanzen zu
erwarten ist, verringert werden soll. Der Umfang der zu erwartenden positiven
Umwelteffekte hängt davon ab, wie hoch die Akzeptanz der freiwilligen
Maßnahmen ist. Positive Effekte sind auch für Kulturgüter anzunehmen.
Wechselwirkungen sind insbesondere zwischen dem Meer, der Luft und den
terrestrischen Böden zu erwarten. Der jeweils reduzierte Eintrag wird sich auch
positiv auf das andere Schutzgut auswirken. Da es bei dieser Maßnahme
grundsätzlich um die Verringerung der gesamten Nährstoffeinträge bzw. die
effektive Ausnutzung der verfügbaren Nährstoffe geht, ist die Verlagerung von
Auswirkungen auf andere Schutzgüter nicht zu erwarten.
Vernünftige Alternativen
Folgende Alternativen wurden geprüft und aus nachfolgenden Gründen
verworfen:
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht,
weil in diesem Fall die Ziele der Maßnahme, die Reduzierung des Direkteintrags
von Nährstoffen über die Entwässerungssysteme in das Küstengewässer, nicht
erreicht werden könnte.
Eine Alternative zu dem gewählten Vorgehen besteht in einem
ordnungsrechtlichen Instrumentarium zur Regelung der Nährstoffaufbringung.
Diese Alternative wurde nicht gewählt, da dies gleichbedeutend mit einer
Ausweitung der Düngeverordnung ist, deren Regelungsinhalt für die
anstehenden Fälle derzeit weder räumlich noch inhaltlich ausreichend
konkretisiert ist.
Für die Anwendung des Ordnungsrechts mangelt es derzeit an
vollzugstauglichen Vorgaben.
15
UZ1-02 Stärkung der Selbstreinigungskraft der Ästuare am Beispiel der Ems
UZ1-02
Stärkung der Selbstreinigungskraft der Ästuare am
Beispiel der Ems
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:

Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
Maßnahmenkatalog-Nr.:
402
Berichtscodierung:
N.N.
31
Measures to reduce contamination by hazardous substances (synthetic
substances, non-synthetic substances, radio-nuclides) and the
systematic and/or intentional release of substances in the marine
environment from sea-based or air-based sources
33
Measures to reduce nutrient and organic matter inputs to the
marine environment from sea-based or air-based sources
37
Measures to restore and conserve marine ecosystems, including
habitats and species
39
Other measures
EU-Maßnahmenkategorie
Kategorie 2b
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die nicht auf bestehendes EU-Recht oder bestehende
internationale Vereinbarungen aufbauen
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 1.1 – Nährstoffeinträge über die Flüsse sind weiter zu reduzieren.
UZ 2.2 – Schadstoffeinträge über die Flüsse sind weiter zu reduzieren.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D5 – Eutrophierung
D8 – Schadstoffe in der Meeresumwelt
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)

Anreicherung mit Nährstoffen und organischem Material
Merkmale





Marine Säugetiere
Fische
Cephalopoden
Benthische Habitate
Pelagische Habitate
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen

EU: Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, NitratRichtlinie
Regional: OSPAR
Notwendigkeit transnationaler Regelung
Da die äußere Ems ein Grenzgewässer ist, sind Maßnahmen dort mit den
Niederlanden abzustimmen

Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Gesunde Ästuare sind Netto-Importeure von Nährstoffen (von Land und von
See), die dort umgesetzt, in die Nahrungskette eingebracht und damit umgesetzt
und abgebaut oder mit den ebenfalls importierten Sedimenten in den Boden
eingebaut werden. Überwiegend anthropogene Eingriffe haben dazu geführt,
dass diese (und andere) wichtige Ökosystemdienstleistung nicht mehr im
notwendigen Umfang zur Verfügung steht. Die hier geplanten Maßnahmen
sollen dazu beitragen die Auswirkungen der anthropogenen Eingriffe
einzugrenzen.
Zur Verbesserung der ökologischen Situation und der Stärkung der
Selbstreinigungskraft des Ems-Ästuars ist es deswegen zunächst notwendig,
dort den Schwebstoffgehalt (Trübung) zu reduzieren. Hiermit soll die
16
UZ1-02 Stärkung der Selbstreinigungskraft der Ästuare am Beispiel der Ems
Ökosystemdienstleistung des Nährstoffabbaus im Ästuar wieder hergestellt und
die Belastung des Küstengewässers in Bezug auf die Eutrophierung gemindert
werden.
Hierzu werden in Verbindung mit weitergehenden Zielsetzungen bis Ende 2018
die Lösungsansätze Sohlschwelle am Emssperrwerk, Tidesteuerung am
Emssperrwerk und Tidespeicherbecken an der Ems jeweils in vertieften
Machbarkeitsstudien weiter verfolgt. Auf der Grundlage ihrer Ergebnisse und
unter Verwendung eines übergreifenden Ziel- und Bewertungssystems wird
entschieden, welcher der Lösungsansätze oder auch eine Kombination von
ihnen mit dem Ziel der Umsetzung weiter verfolgt werden soll. Die
Machbarkeitsstudie zu den Tidespeicherbecken wird durch eine der
Pilotmaßnahme im Naturmaßstab in einem Altarm oberhalb Papenburgs
gestützt. Für diesen Lösungsansatz einschließlich Pilotmaßnahme müssen die
Verträglichkeit mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auf dem
Dortmund-Ems-Kanal im Bereich der Tideems bis Herbrum sowie die
Vermeidung ungünstiger Wirkungen auf die Fahrwasser- und Hafenunterhaltung
nachgewiesen werden. Hiermit soll für die Variante mit dem potenziell größtem
Flächenanspruch mit hinreichender Qualität über die Validierung der
hydromorphologischen Modellergebnisse der Nachweis erbracht werden, dass
die Ziele auch unter Betrachtung der mittelfristigen morphologischen
Entwicklung und nicht nur kurzfristig erzielt werden können. Dabei sind auch
Bewirtschaftungsstrategien für die notwendige Unterhaltung dauerhaft
betriebener Tidepolder zu erarbeiten.
Im Programm zur Förderung der Entwicklung im ländlichen Raum (PFEIL), das
sich zurzeit in Prüfung durch die EU-Kommission befindet, soll das Instrument
'Übergangsgewässer und Küstengewässer' die Zielerreichung der EG-WRRL
und der MSRL unterstützen. Gefördert werden wasserwirtschaftliche Vorhaben
zur Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustands im Bereich der
Übergangs- und Küstengewässer.
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodus:

Technisch
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:

Übergangsgewässer (Ems-Ästuar, Land Niedersachsen)

Küstengewässer (Ems-Ästuar, Land Niedersachsen)
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Die Eutrophierung ist nach wie vor eines der größten ökologischen Probleme der
deutschen Nordseegebiete (OSPAR QSR 2010). Ursache für die Eutrophierung
sind vor allem die hohen Nährstoffeinträge über die Flüsse. Nach der
Anfangsbewertung der deutschen Nordsee von 2012 verfehlen alle gemäß
WRRL bewerteten Küstengewässer der Nordsee den guten ökologischen
Zustand aufgrund von Eutrophierungseffekten. Obwohl infolge der bisher
erreichten Reduktionen der Nährstoffeinträge einige Eutrophierungseffekte
rückläufig sind, erfordert die Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß
WRRL und MSRL hinsichtlich Eutrophierung weitere Reduktionsmaßnahmen.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie werden in Hinblick auf die
Nährstoffbelastung am Übergabepunkt limnisch-marin auch für den nächsten
Bewirtschaftungszyklus mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreicht. Deshalb sind
Maßnahmen auch seeseitig dieses Übergabepunktes notwendig. Die
Maßnahme zur Stärkung der Selbstreinigungskraft der Ästuare ist ein wichtiger
Beitrag hierzu.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Es ist zu erwarten, dass sich die Stärkung der Selbstreinigungskraft der Ästuare
positiv auf Nähr- und Schadstoffbelastung im Küstengewässer der Ems und
unmittelbar benachbarte Meeresgewässer und damit den Zustand der
Schutzgüter Tiere, Pflanzen biologische Vielfalt und Wasser in den
benachbarten Gewässern der Niederlande auswirkt.
Kosten
Für die Maßnahme sind für die erste Phase (und die von Niedersachsen
durchzuführenden Machbarkeitsstudien Tidesteuerung und Tidespeicherbecken
einschließlich Pilot-Tidespeicherbecken) bis 2018 folgende Ansätze in die
mittelfristige Finanzplanung des Landes Niedersachsen eingeplant :
3 Stellen Entgeltgruppe E14
Voraussichtlicher Sachaufwand in Höhe von 14. Mill €
17
UZ1-02 Stärkung der Selbstreinigungskraft der Ästuare am Beispiel der Ems
Daneben stehen im Förderprogramm PFEIL für Maßnahmen bis 2020 insgesamt
6,7 Mill € (incl. EU-Mittel) zur Verfügung.
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Die Kosten der niedersächsischen Maßnahmen sollen nach jetzigem
Planungsstand aus Landesmitteln finanziert werden. Für Teilmaßnahmen sollen
EU-Fördermöglichkeiten zur Entwicklung des ländlichen Raum (ELERVerordnung) genutzt werden.
Für die Umsetzung der niedersächsischen Maßnahmen sind die folgenden
Institutionen (z.B. Ministerien, Behörden, sonstige Akteure) verantwortlich:
Niedersächsische Landesregierung, NLWKN.
Die grundsätzliche Wirksamkeit der Maßnahme ist durch folgende
wissenschaftliche Studien belegt: FTZ-Gutachten vom Mai 2014.
Literatur: Niederndorfer, K. R., Bruss, G. & Mayerle, R. 2014,
Hydromorphologische Untersuchungen von Lösungsansätzen zur Verbesserung
des ökologischen Zustandes der Unterems, Gutachten FTZ Westküste.
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Kosten können auftreten in:




Landwirtschaft
Schifffahrt
Fischerei
Sonstige Sektoren (Schiffbau, Hafenbetreiber).
Nutzen können auftreten in:






Landwirtschaft
Wasserwirtschaft
Schifffahrt
Fischerei
Tourismus
Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung

Lokal
Die vorgesehenen Maßnahmen werden allein vom Land Niedersachsen
durchgeführt und betreffen ausschließlich die Ems.
Maßnahmenträger
Land Niedersachsen
Finanzierung
Die Kosten der niedersächsischen Maßnahmen sollen nach jetzigem
Planungsstand aus Landesmitteln finanziert werden. Für Teilmaßnahmen sollen
EU-Fördermöglichkeiten zur Entwicklung des ländlichen Raum (ELERVerordnung) genutzt werden.
Die Finanzierung ist noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der
Operationalisierung und Umsetzung des Programms.
Indikatoren
Bewertung der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahme:
Der Indikator der Maßnahmeneffizienz ist in der ersten Phase der
Schwebstoffgehalt der Unterems. Nach einer deutlichen Verbesserung dieses
Indikators ist angelehnt an den Indikatoren des KOM-Beschlusses 2010/477/EU
eine Abnahme der Nährstofffracht in das Küstengewässer und eine Erholung der
Seegrasvorkommen in der Außenems durch die Maßnahme zu ermitteln.
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Die Maßnahmen werden im Jahr 2015 begonnen.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei der Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
18
UZ1-02 Stärkung der Selbstreinigungskraft der Ästuare am Beispiel der Ems
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL
Auswirkungen auf die Landschaft (terrestrisch) zu erwarten.
Landschaft (terrestrisch): Durch die Maßnahme ergibt sich auch eine positive
Auswirkung auf die terrestrische Landschaft, da bei Ereignissen mit
Wasserständen über MThw diese nicht mehr so stark mit Schlick überdeckt
werden.
Auswirkungen auf die weiteren zusätzlichen Schutzgüter sowie
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht erkennbar.
Vernünftige Alternativen
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht,
weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, Nährstoff und Schadstoffeinträge ins
Meer zu reduzieren, nicht hinreichend erreicht werden könnte. Weitere
Alternativen sind nach Prüfung im o.g. Gutachten des FTZ verworfen worden.
19
UZ1-03 Förderung von NOx-Minderungsmaßnahmen bei Schiffen
UZ1-03
Förderung von NOx-Minderungsmaßnahmen bei
Schiffen
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Ostsee
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
33
EU-Maßnahmenkategorie
Kategorie 2a
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale
Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen
hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:
 MARPOL Anlage VI
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
Maßnahmenkatalog-Nr.:
403
Berichtscodierung:
N.N.
Measures to reduce nutrient and organic matter inputs to the marine
environment from sea-based or air-based sources
UZ 1.3 – Nährstoffeinträge aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzieren.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D5 – Eutrophierung
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)

Anreicherung mit Nährstoffen und organischem Material
Laut Anfangsbewertung für Nord- und Ostsee von 2012, werden Nährstoffe
neben den Flusseinträgen auch über die Atmosphäre eingetragen.
Nordsee: Der Anteil der atmosphärischen Stickstoffeinträge am Gesamteintrag
in der erweiterten Nordsee (OSPAR Region II) lag 1990 bis 2004 zwischen 2539%. Hauptquellen dieser Einträge sind die Landwirtschaft und die Schifffahrt.
Die Schifffahrt hat sich zur größten einzelnen Quelle atmosphärischer
Stickstoffeinträge entwickelt. Durch atmosphärische Deposition auf die
Meeresoberfläche erfolgt ein direkter Eintrag in die Nordsee, der Eintrag wird
aber auch in großem Maße bis zur Ostsee transportiert. Nach
Modellierungsdaten von EMEP betrug der Anteil der internationalen Schifffahrt
mit 747 kt NOx im Jahr 2006 15% der gesamten atmosphärischen NOx-Einträge
und 7% der Gesamtstickstoff-Einträge in die Nordsee.
Ostsee: Die atmosphärischen Einträge von Phosphat sind vernachlässigbar. Für
die gesamte Ostsee liegt der Anteil der atmosphärischen Stickstoffeinträge am
Gesamteintrag bei ungefähr 25%. Hauptquellen sind der Verkehr und die
Landwirtschaft. Aufgrund des zunehmenden Schiffsverkehrs ist in Zukunft mit
einer Erhöhung der atmosphärischen Stickstoffeinträge zu rechnen.
Merkmale





Marine Säugetiere
Fische
Cephalopoden
Benthische Habitate
Pelagische Habitate
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen

EU: NEC–Richtlinie (Richtlinie 2001/81/EG): In die nationalen
Minderungsverpflichtungen fließt der nationale Anteil des Seeverkehrs ein;
ein sektorales Reduktionsziel für Verkehr bzw. Seeverkehr besteht nicht.
Regional: HELCOM Ostseeaktionsplan

Notwendigkeit transnationaler Regelung
Europäische Regelung eines NOx-Fonds
20
UZ1-03 Förderung von NOx-Minderungsmaßnahmen bei Schiffen
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Die Minderung der Stickoxid (NOx)-Emissionen aus der Seeschifffahrt wird in
Regel 13 von Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens geregelt. Die strengste
Reduktionsstufe (Tier III) gilt nur für Neubauten in ausgewiesenen
Überwachungsgebieten für NOx -Emissionen (vgl. Maßnahme „Einrichtung einer
NECA in Nord- und Ostsee unterstützen“).
Regionale oder nationale Auflagen für Schiffe sind schwer umzusetzen, da sie
ggf. dem Seerechtsübereinkommen widersprechen bzw. zu
Wettbewerbsverzerrungen führen und somit politisch kaum durchsetzbar sind.
Es wird deshalb als effektiver eingeschätzt, darüber hinausgehende NO xMinderungen auf EU- oder nationaler Ebene über freiwillige Aktivitäten zu
initiieren und durch Förderung zu unterstützen.
Es besteht bereits ein System für emissionsabhängige Hafengebühren. Dies
wurde durch die World Port Climate Initiative (WPCI) mit dem Environmental
Ship Index (ESI)1 eingeführt. Die meisten größeren deutschen Häfen sind bereits
Mitglied der Initiative. Über den ESI werden Schiffe identifiziert, die bessere
Abgaswerte haben als gesetzlich gefordert. Der ESI umfasst die Emissionen
NOx, SOx, CO2 (EEOI) sowie die Präsenz eines Landstromanschlusses an Bord,
woraus sich eine Gesamtpunktzahl berechnet. Häfen können, je nach erreichter
Punktzahl, dem Schiff eine Ermäßigung auf das Hafengeld gewähren.
Maßnahmen:
1) Einführung und/oder Unterstützung von Nachrüstungsprogrammen (z.B. für
SCR-Anlagen, LNG-/ Dual-fuel-Motoren)
2) Unterstützung des Ausbaus landseitiger und mobiler LNG-Infrastruktur in
den Häfen
3) Externe Stromversorgung von Seeschiffen z.B. Unterstützung des Ausbaus
von Landstromanschlüssen oder Einsatz von Powerbargen
4) Prüfung der Einführung eines europäischen NOx-Fonds (nach Vorbild von
Norwegen)
5) Bestehende Konzepte zu emissionsabhängigen Hafengebühren
unterstützen und/oder ausbauen, indem bspw. weitere Emissionen in die
Bewertung aufgenommen werden
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodi:

Rechtlich

Technisch

Politisch

Ökonomisch
Soweit bekannt, existieren auf nationaler Ebene bislang keine Förderprogramme
mit der speziellen Ausrichtung NOX-Minderung durch Schiffe.
Über die Einrichtung eines entsprechenden Förderprogramms ist auf
Ressortebene zu entscheiden.
Da die Wirkung der NOx-Emissionen auch in küstennahen Bereichen
(Hafenstädte) relevant ist und NOx eine negative Gesundheitswirkung hat
(Ozonbildung, krebserregend, asthmatische Reaktionen), sind auch Programme
der (Küsten)Länder denkbar.
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:

Terrestrische Gebiete

Übergangsgewässer

Küstengewässer

AWZ

Gewässer jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Laut Anfangsbewertung für Nord- und Ostsee von 2012 ist die Schifffahrt
hinsichtlich atmosphärischer Stickstoffeinträge eine bedeutende und wachsende
Quelle. Im Jahr 2009 emittierte der Schiffsverkehr auf der Nordsee 472 kt NO x2.
In der Ostsee emittierte die Schifffahrt 99,6 kt Stickstoff im Jahr 2009 und 103 kt
im Jahr 2011 und erreichte damit einen Anteil an der Stickstoffdeposition von
10,3% (steht damit an 4.Stelle). Hinsichtlich der NOx-Deposition auf der Ostsee
1
http://www.environmentalshipindex.org/Public/Home
Quelle: PBL, 2012: Assessment of the environmental impacts and health benefits of a nitrogen emission control area in the
North Sea
2
21
UZ1-03 Förderung von NOx-Minderungsmaßnahmen bei Schiffen
kamen im Jahr 2011 12,3 kt von der Ostseeschifffahrt und 12,4 kt von der
Nordseeschifffahrt (Bartnicki et al. 2013) 3.
Die Einführung der NECA wird erst langfristig NOx-Emissionen der Schifffahrt
reduzieren; für den ersten Managementzyklus der MSRL wird die bisher nicht
terminierte Einführung der NECA keine Auswirkungen haben, da die
Maßnahmen nur für Schiffsneubauten gelten.
Um NOx-Emissionen aus der Schifffahrt zu reduzieren und z.B. die Vorgaben
des Ostseeaktionsplans (6.930 Tonnen Stickstoffreduktion der Schifffahrt über
einen Zeitraum von 30 Jahren)4 zu erfüllen, sind deshalb zusätzlich kurzfristige
Maßnahmen erforderlich.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Umweltziel 1.3 „Nährstoffeinträge aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzieren“
lässt sich für die Ostsee quantifizieren. Mit der HELCOM-Ministererklärung
20135 hat sich Deutschland verpflichtet, die atmosphärischen Nährstoffeinträge
insgesamt um 5.710 Tonnen zu reduzieren. Darüber hinaus wird in der
Ministererklärung betont, dass die Erreichung des guten Umweltzustands der
Ostsee zusätzlich zu den Reduktionsanstrengungen der Ostseeanrainer von
einer Reduktion von 6.930 Tonnen Stickstoff aus der Ostseeschifffahrt abhängt
(Zeithorizont allerdings bis 2033). Allerdings lässt sich aus diesen Zahlen keine
quantitative Reduktionsanforderung für NOx bis 2020 ableiten. Zu betonen ist
darüber hinaus, dass die wasserbürtigen Reduktionsanforderungen der
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) für die deutschen Ostseeküstengewässer
ebenfalls von einer Reduktion der atmosphärischen Nährstoffeinträge ausgehen.
Für die Nordsee gestaltet sich die Sachlage anders. Weder unter der WRRL
noch bei OSPAR wurden konkrete quantitative Reduktionsziele für
atmosphärische Nährstoffeinträge formuliert.
Die oben aufgeführten Maßnahmen tragen generell zur Minderung der NO xEinträge aus der Luft bei.
Die Ausrüstung eines Schiffes mit SCR6-Katalysator kann eine NOx-Reduktion
von 90% (80% - 95%) erreichen7. Durch die Umstellung von Diesel auf LNG als
Kraftstoff kann eine NOx-Minderung von 40- 90% erreicht werden8
Der Ausbau von Landstromanschlüssen bzw. der Einsatz von Powerbargen für
Seeschiffe in Häfen bewirkt, dass dort liegende Schiffe ihre Maschinen
ausschalten können und damit der erhebliche Ausstoß von Luftschadstoffen wie
NOx und SOx während der Liegezeit entfällt. Dies wirkt sich vor allem bei
Schiffen mit vergleichsweise langen Liegezeiten wie Kreuzfahrtschiffen aus. Die
Minderung des Ausstoßes ist erheblich und könnte je nach Herkunft des
Landstromes bis zu 100% betragen. Die Minderungen wirken sich in
Abhängigkeit von Windstärke und -richtung sowohl im unmittelbaren Bereich der
Häfen als auch großräumig aus.
Die konkrete Einrichtung von Landstromanschlüssen bedarf im Sinne einer
positiven Gesamtbilanz (Ökobilanz, Kosten-Nutzen-Analyse) individueller hafenund schiffsspezifischer Voruntersuchungen und regenerativer Energiequellen.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Grenzüberschreitende Auswirkungen sind zu erwarten, denn die Luftschadstoffe
werden z.T. weit transportiert. Schiffe mit Minderungstechnik fahren nicht nur
national sondern überwiegend EU-weit/international, so dass die
Minderungswirkung mindestens überregional ist, und somit zur Erreichung des
guten Umweltzustands in der gesamten Nord- und Ostsee beiträgt
3
Bartnicki J, Gusev A, Aas W, Valiyaveetil S, Nyiri A (2013): Atmospheric supply of nitrogen, lead, cadmium, mercury,
dioxins/furans to the Baltic Sea in 2011. EMEP Technical Report 2/2013, http://emep.int/mscw/index_mscw.htm; siehe auch
http://helcom.fi/baltic-sea-trends/environment-fact-sheets/eutrophication/nitrogen-emissions-to-the-air-in-the-baltic-sea-area/
4
HELCOM Copenhagen Ministerial Declaration: Taking further action to implement the Baltic Sea Action Plan – Reaching good
environmental status for a healthy Baltic Sea.
http://helcom.fi/Documents/Ministerial2013/Ministerial%20declaration/2013%20Copenhagen%20Ministerial%20Declaration%20
w%20cover.pdf
5 S. HELCOM Hintergrunddokument zur HELCOM Minister Erklärung 2013, S. 15: Summary report on the development of
revised Maximum Allowable Inputs (MAI) and updated Country Allocated Reduction Targets (CART) of the Baltic Sea Action
Plan, HELCOM Ministerial Meeting, Copenhagen, 3 October 2013 .
6
SCR: selektive katalytische Reduktion
7
Quelle: ICCT: 2014: Feasibility of IMO Annex VI Tier III - implementation using Selective Catalytic Reduction
8
Quelle: ebd. und PBL, 2012: Assessment of the environmental impacts and health benefits of a nitrogen emission control area
in the North Sea
22
UZ1-03 Förderung von NOx-Minderungsmaßnahmen bei Schiffen
Kosten
Kosten für die Unterstützung von Nachrüstungsprogrammen: Kosten pro Schiff
sind individuell abhängig von Größe, Alter von Schiff und Motoren usw. und
Ausgestaltung eines Förderprogramms.
Kosten für den Auf-/Ausbau landseitiger und mobiler LNG-Infrastruktur: In
Bremen liegen erste Zahlen vor. Für den Ausbau eines Bunkerterminals muss
für die erste Realisierungsphase mit Tankvolumina von 400 – 500 cbm LNG mit
Investitionen in der Größenordnung von 5-6 Mio. € gerechnet werden. EUFörderungen sind möglich.
Ostsee (Denmark et al. 2010)9: SCR Technologie kostet durchschnittlich 4.325 –
6.059 Euro pro Tonne reduziertem Stickstoff. Die Kosten werden in dem
Antragsentwurf weiter differenziert nach 12 Schiffstypen (siehe Tabelle 9-5).
Sozioökonomische
Bewertung
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Nordsee: Kosteneffizienz 1,9 Euro pro kg reduziertes NOx10
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Kosten können auftreten in:





Schifffahrt
Fischerei
Schiffbau
Hafenwirtschaft
Energiewirtschaft
Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in:





Schiffbau
Energiewirtschaft
Fischerei
Tourismus
Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele
Für die Nordsee kommt eine Studie von PBL zu dem Ergebnis, dass allein der
Nutzen der aus der Einrichtung einer NECA in 2016 für die menschliche
Gesundheit in 2030 resultiert (3,9 Euro pro kg NOx-Minderung), die Kosten um
mehr als das Zweifache übersteigt. Weiterführende Informationen siehe Studie
von PBL.
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung


Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger für Förderprogrammentwicklung /
Unterstützungsleistung sind: Bund, (ggf. Küstenländer) / EU
Finanzierung
Förderprogramm des Bundes / der EU (TENT-T z.B. für LNG-Infrastruktur)
Indikatoren
Indikator: Anzahl der nach- /umgerüsteten Schiffe. Anzahl der Schiffsneubauten,
mit Emissionsminderungstechnik / Anzahl LNG-Schiffe und –
Infrastrukturmaßnahmen durch Förderprogramme.
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Praktische Umsetzung ab 2016.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei der Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
National
Regional
9
Denmark, Estonia, Finland, Germany, Latvia, Lithuania, Poland, the Russian Federation and Sweden (2010): Proposal to
designate the Baltic Sea as an Emission Control Area for Nitrogen Oxides – not sumitted yet (bislang nicht bei der IMO
eingereicht)
10
PBL, 2012: Assessment of the environmental impacts and health benefits of a nitrogen emission control area in the North Sea
23
UZ1-03 Förderung von NOx-Minderungsmaßnahmen bei Schiffen
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL
Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden (terrestrisch), Luft, Klima und
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu prüfen.
Boden (terrestrisch): Die Maßnahme hat positive Auswirkungen auf den Boden,
da die atmosphärische Deposition u.a. von NOx auf den Boden reduziert wird.
Damit wird der gesamte Nährstoffeintrag verringert bzw. die effektive
Ausnutzung der verfügbaren Nährstoffe im Boden verbessert.
Luft: Durch die Reduzierung von NOx, SOx und CO2 Emissionen hat die
Maßnahme positive Auswirkungen auf die Luftqualität. Dies trägt positiv auch
zum Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen bei.
Landstromanschlüsse bzw. der Einsatz von Powerbargen sind geeignet, die
Luftqualität und den Schutz der menschlichen Gesundheit lokal in den Häfen
erheblich zu verbessern.
Klima: Die Maßnahme wirkt sich durch Reduzierung klimawirksamer Abgase
auch positiv auf das Klima aus. Die Erheblichkeit der Auswirkungen kann nicht
eingeschätzt werden.
Positive Wechselwirkungen ergeben sich zwischen allen Schutzgütern,
insbesondere zwischen Wasser, Luft, Boden und mariner Biodiversität und
zwischen Luft und menschlicher Gesundheit. Die jeweilige Verbesserung der
Umweltqualität wirkt positiv auf das jeweilige andere Schutzgut zurück.
Eine Verlagerung von erheblichen Auswirkungen auf andere Schutzgüter ist
nicht zu erwarten.
Vernünftige Alternativen
Die fünf Einzelmaßnahmen flankieren die Maßnahme UZ1-04 und sind zu deren
Unterstützung geeignet. Ein Verzicht würde dazu führen, dass die Erreichung
der Maßnahmenziele, d.h. die Reduzierung der Schadstoffemissionen,
erschwert würde.
24
UZ1-04 Einrichtung eines Stickstoff-Emissions-Sondergebietes (NECA) in Nord- und Ostsee unterstützen
UZ1-04
Einrichtung eines Stickstoff-EmissionsSondergebietes (NECA) in Nord- und Ostsee
unterstützen
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Ostsee
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen
(KTM)
33
EU-Maßnahmenkategorie
Kategorie 2a
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale
Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen
hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:

MARPOL Anlage VI
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
Maßnahmenkatalog-Nr.:
404
Berichtscodierung:
N.N.
Measures to reduce nutrient and organic matter inputs to the marine
environment from sea-based or air-based sources
UZ 1.3 – Nährstoffeinträge aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzierenDeskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D5 – Eutrophierung
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)

Anreicherung mit Nährstoffen und organischem Material
Laut Anfangsbewertung für Nord- und Ostsee von 2012 werden Nährstoffe
neben den Flusseinträgen auch über die Atmosphäre eingetragen.
Nordsee: Der Anteil der atmosphärischen Stickstoffeinträge am Gesamteintrag
in der erweiterten Nordsee (OSPAR Region II) lag 1990 bis 2004 zwischen 2539%. Hauptquellen dieser Einträge sind die Landwirtschaft und die Schifffahrt.
Die Schifffahrt hat sich zur größten einzelnen Quelle atmosphärischer
Stickstoffeinträge entwickelt. Ihr Eintrag findet in der Nordsee statt, wird aber
auch in großem Maße bis zur Ostsee transportiert.
Ostsee: Die atmosphärischen Einträge von Phosphat sind vernachlässigbar. Für
die gesamte Ostsee liegt der Anteil der atmosphärischen Stickstoffeinträge am
Gesamteintrag bei ungefähr 25%. Hauptquellen sind der Verkehr und die
Landwirtschaft. Aus Modellierungsdaten von EMEP, ergibt sich, dass die
Schifffahrt die größte Einzelquelle atmosphärischer Einträge von NOx-Einträgen
in der Ostsee ist. Aufgrund des zunehmenden Schiffsverkehrs ist in Zukunft mit
einer Erhöhung der atmosphärischen Stickstoffeinträge zu rechnen
Merkmale





Marine Säugetiere
Fische
Cephalopoden
Benthische Habitate
Pelagische Habitate
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen


EU: NEC–Richtlinie (Richtlinie 2001/81/EG): in die nationalen
Minderungsverpflichtungen fließt der nationale Anteil des Seeverkehrs ein;
ein sektorales Reduktionsziel für Verkehr bzw. Seeverkehr besteht nicht.
Regional: HELCOM Ostseeaktionsplan


Regional: HELCOM / Nordseeanrainer (Antragstellung)
International: IMO (NECA-Genehmigung)
Notwendigkeit transnationaler Regelung
25
UZ1-04 Einrichtung eines Stickstoff-Emissions-Sondergebietes (NECA) in Nord- und Ostsee unterstützen
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Die Minderung der Stickoxid (NOx)-Emissionen aus der Seeschifffahrt wird in
Regel 13 von Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens geregelt. Die strengste
Reduktionsstufe (Tier III) gilt nur für Neubauten in ausgewiesenen
Überwachungsgebieten für NOx-Emissionen (NECA). Im März 2014 wurde im
Meeresumweltausschuss (MEPC) der IMO das Einführungsdatum für Tier III
verändert: für neu auszuweisende NECAs ist bei Antragsstellung auch der
Einführungszeitpunkt zu definieren (bislang galt 2016).
Deutschland engagiert sich bereits für die Einrichtung einer NECA in Nord- und
Ostsee im Rahmen von HELCOM Maritime (Ostsee) sowie der „NECA- North
Sea Consultation Group“. Die entsprechenden Anträge sind von den
Anrainerstaaten bei der IMO (MEPC) einzureichen und von MEPC zu
verabschieden.
Maßnahme
Deutschland unterstützt weiterhin die Fertigstellung und Einreichung der NECAAnträge durch die Anrainerstaaten bei der IMO. Es ist darauf zu achten, dass die
Einrichtung eines NECA-Gebietes in Nord- und Ostsee nicht zu
Wettbewerbsverzerrungen für einzelne Hafenstandorte sowie zu
Verkehrsverlagerungen auf die Straße führen wird. In diesem Zusammenhang
wird auf eine Studie1 verwiesen, die auch mögliche Umweltauswirkungen dieser
Verkehrsverlagerungen untersucht hat.
Da der Antragsentwurf für die Ostsee (HELCOM) teilweise veraltet ist, besteht
ggf. Bedarf der Aktualisierung.
Bei der Umsetzung werden die Erfahrungen, die während der Umsetzung der
SECA in Nord- und Ostsee gemacht worden sind, berücksichtigt.
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodi:
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:

Rechtlich

Technisch

Politisch

Ökonomisch
Deutschland (unter der Federführung des BMVI) beteiligt sich bereits aktiv an
der Erstellung von Studien sowie den Antragsentwürfen für die Ausweisung von
NECA in der Nord- und Ostsee. Die Aktivitäten laufen im Rahmen von HELCOM
Maritime (Ostsee) sowie einer zu diesem Zwecke eingerichteten „NECA- North
Sea Consultation Group“, die sich bei MEPC 60 (2010) gebildet hat.
Die Anträge liegen für Nord- und Ostsee jeweils in einem fast finalen
Entwurfsstadium vor.





Maßnahmenbegründung
Terrestrische Gebiete
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
Gewässer jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse
Erforderlichkeit der Maßnahme
Laut Anfangsbewertung für Nord- und Ostsee von 2012 ist die Schifffahrt
hinsichtlich atmosphärischer Stickstoffeinträge eine bedeutende und wachsende
Quelle. Im Jahr 2009 emittierte der Schiffsverkehr auf der Nordsee 472 kt NO x2.
In der Ostsee emittierte die Schifffahrt 99,6 kt Stickstoff im Jahr 2009 und103 kt
im Jahr 2011 und erreichte damit einen Anteil an der Stickstoffdeposition von
10,3% (steht damit an 4. Stelle). Hinsichtlich der NOx-Deposition auf der Ostsee
kamen im Jahr 2011 12,3 kt von der Ostseeschifffahrt und 12,4 kt von der
Nordseeschifffahrt (Bartnicki et al. 2013)3.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
1
Quelle: Odgaard T, Frank Ch, Henriques M, Bøge M (2013): The impact on short sea shipping and the risk of modal shift from
the establishment of an NOx emission control area. North Sea Consultation Group. Final draft 14. Juli 2013. www.incentive.dk.
2
Quelle: PBL, 2012: Assessment of the environmental impacts and health benefits of a nitrogen emission control area in the
North Sea
3
Bartnicki J, Gusev A, Aas W, Valiyaveetil S, Nyiri A (2013): Atmospheric supply of nitrogen, lead, cadmium, mercury,
dioxins/furans to the Baltic Sea in 2011. EMEP Technical Report 2/2013, http://emep.int/mscw/index_mscw.htm
26
UZ1-04 Einrichtung eines Stickstoff-Emissions-Sondergebietes (NECA) in Nord- und Ostsee unterstützen
Umweltziel 1.3 „Nährstoffeinträge aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzieren“
lässt sich für die Ostsee quantifizieren. Mit der HELCOM-Ministererklärung
2013hat sich Deutschland verpflichtet, die atmosphärischen Nährstoffeinträge
insgesamt um 5.710 Tonnen zu reduzieren. 4 Darüber hinaus wird in der
Ministererklärung betont, dass die Erreichung des guten Umweltzustands der
Ostsee zusätzlich zu den Reduktionsanstrengungen der Ostseeanrainer von
einer Reduktion von 6.930 Tonnen Stickstoff aus der Ostseeschifffahrt abhängt
(Zeithorizont allerdings bis 2033). Allerdings lassen sich aus diesen Zahlen
direkt keine quantitativen Reduktionsanforderungen für NOx bis 2020 ableiten.
Zu betonen ist darüber hinaus, dass die wasserbürtigen
Reduktionsanforderungen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) für die deutschen
Ostseeküstengewässer ebenfalls von einer Reduktion der atmosphärischen
Nährstoffeinträge ausgehen.
Für die Nordsee gestaltet sich die Sachlage anders. Weder unter der WRRL
noch bei OSPAR wurden konkrete quantitative Reduktionsziele für
atmosphärische Nährstoffeinträge formuliert.
Die Maßnahme trägt zur Minderung der Stickoxideinträge aus der Luft – jedoch
erst langfristig – bei.
Da der Tier-III-Grenzwert nur für Schiffsneubauten gilt, wird mit einer Minderung
der NOx-Emissionen aus der Nordseeschifffahrt von 30 % gegenüber einem
„business-as-usual“-Szenario bis 2030 ausgegangen5. Die Berechnungen
gingen jedoch von einer NECA-Einführung ab 2016 aus. Da bislang kein
Einführungszeitpunkt festliegt, sind diese Angaben nur als Prognose zu
verstehen.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Grenzüberschreitende Auswirkungen sind zu erwarten, denn die Luftschadstoffe
werden z.T. weit transportiert. Schiffe mit Minderungstechnik fahren nicht nur
national sondern überwiegend EU-weit/international, so dass die
Minderungswirkung mindestens überregional ist und somit zur Erreichung des
guten Umweltzustands in der gesamten Nord- und Ostsee beiträgt.
Kosten
Es fallen folgende Kosten an:

Kosten pro Schiff für die Erreichung des Tier-III-Grenzwerts sind individuell
(abhängig von Größe, Alter von Schiff und Motoren usw.) und daher schwer
zu beziffern. Kosten für Erfüllung der Grenzwerte an Bord (SCR-Katalysator,
LNG-Motor) werden von Schiffsbetreibern getragen.

Ggf. Kosten für Studien zur Überarbeitung der Antragsentwürfe, die vom
Konsortium der Anrainerstaaten zu tragen sind

Kosten für Kontrollen/Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte werden
durch die Behörden getragen

Ostsee (Denmark et al. 2010)6: SCR Technologie kostet durchschnittlich
4.325 – 6.059 Euro pro Tonne reduziertem Stickstoff. Die Kosten werden in
der Studie weiter differenziert nach 12 Schiffstypen (siehe Tabelle 9-5).

Nordsee: Kosten der Einführung einer NECA in der Nordsee werden auf
durchschnittlich 243 Mio. Euro geschätzt7
Sozioökonomische
Bewertung
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Nordsee: Kosteneffizienz 1,9 Euro pro kg reduziertes NOx8
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Kosten können auftreten in:


Schifffahrt
Fischerei
4
S. HELCOM Hintergrunddokument zur HELCOM Minister Erklärung 2013, S. 15: Summary report on the development of
revised Maximum Allowable Inputs (MAI) and updated Country Allocated Reduction Targest (CART) of the Baltic Sea Action
Plan, HELCOM Ministerial Meeting, Copenhagen, 3 October 2013
5
Quelle: PBL, 2012: Assessment of the environmental impacts and health benefits of a nitrogen emission control area in the
North Sea
6
Denmark, Estonia, Finland, Germany, Latvia, Lithuania, Poland, the Russian Federation and Sweden (2010): Proposal to
designate the Baltic Sea as an Emission Control Area for Nitrogen Oxides – not sumitted yet (bislang nicht bei der IMO
eingereicht)
7
Quelle: PBL, 2012: Assessment of the environmental impacts and health benefits of a nitrogen emission control area in the
North Sea
8
ebd.
27
UZ1-04 Einrichtung eines Stickstoff-Emissions-Sondergebietes (NECA) in Nord- und Ostsee unterstützen
Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in:




Schiffbau
Fischerei
Tourismus
Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele
Für die Nordsee kommt eine Studie von PBL zu dem Ergebnis, dass allein der
Nutzen der aus der Einrichtung einer NECA in 2016 für die menschliche
Gesundheit in 2030 resultiert (3,9 Euro pro kg NOx-Minderung), die Kosten um
mehr als das Zweifache übersteigt. Weiterführende Informationen siehe Studie
von PBL.
Verkehrsverlagerungseffekte sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung



Maßnahmenträger
Möglicher Maßnahmenträger: Bund (Antragssteller, FF BMVI)
Finanzierung
Finanzierung der Verwaltungskosten ist sichergestellt.
Indikatoren


Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Praktische Umsetzung (geplante IMO-Submission) ab 2016.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei der Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
National
Regional
International
Einrichtung der NECA-Gebiete – möglichst zeitnah.
NOx-Emissionen aus der Schifffahrt
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL keine
Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden (terrestrisch), Luft, Klima und
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu prüfen.
Boden (terrestrisch): Die Maßnahme hat positive Auswirkungen auf den Boden,
da die atmosphärische Deposition von NOx auf den Boden reduziert wird. Damit
wird der gesamte Nährstoffeintrag verringert bzw. die effektive Ausnutzung der
verfügbaren Nährstoffe im Boden verbessert.
Luft: Durch die Reduzierung von NOx Emissionen hat die Maßnahme positive
Auswirkung auf die Luftqualität. Dies trägt positiv auch zum Schutz des
Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen bei.
Klima: Die Maßnahme wirkt sich auch positiv auf das Klima aus, da NOx ein
klimawirksamer Stoff ist und die Reduzierung seiner Emissionen daher zum
Schutz des Klimas beiträgt. Die Erheblichkeit der Auswirkung kann nicht
eingeschätzt werden.
Positive Wechselwirkungen ergeben sich zwischen allen Schutzgütern,
insbesondere zwischen Wasser, Luft, Boden und mariner Biodiversität. Die
jeweilige Verbesserung der Umweltqualität wirkt positiv auf das jeweilige andere
Schutzgut zurück.
Eine Verlagerung von erheblichen Auswirkungen auf andere Schutzgüter ist
nicht zu erwarten
Vernünftige Alternativen
Der Verzicht auf die Maßnahme kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall die
Maßnahmenziele, d.h. die Reduzierung der Schadstoffemissionen, nicht in dem
gewünschten Umfang erreicht werden könnte (vgl. Maßnahme UZ1-03).
28
UZ2-01 Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe
UZ2-01
Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche
Schiffe
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Ostsee
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
EU-Maßnahmenkategorie
Maßnahmenkatalog-Nr.
405.
Berichtscodierung
N.N.
28
Measures to reduce inputs of energy, including underwater noise, to
the marine environment
29
Measures to reduce litter in the marine environment
31
Measures to reduce contamination by hazardous substances
(synthetic substances, non-synthetic substances, radio-nuclides)
and the systematic and/or intentional release of substances in the
marine environment from sea-based or air-based sources
33
Measures to reduce nutrient and organic matter inputs to the marine
environment from sea-based or air-based sources
34
Measures to reduce the introduction and spread of non-indigenous
species in the marine environment and for their control
Katogorie 2a
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale
Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen
hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:

Maßnahmenkomponente 1: ’Blauer Engel’-Zertifizierungssystem (freiwillige
Maßnahme)

Maßnahmenkompenente 2: je nach Ausgestaltung
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
Operative Ziele in Bezug auf Verschmutzung durch Schadstoffe:
UZ 2.2 – Schadstoffe aus der Atmosphäre sind weiter zu reduzieren.
UZ 2.3 – Schadstoffeinträge durch Quellen im Meer sind zu reduzieren.
UZ 2.4 – Einträge von Öl- und Ölerzeugnissen und -gemischen ins Meer sind zu
reduzieren und zu vermeiden.
Sowie
operative Umweltziele in Bezug auf Beeinträchtigungen durch anthropogene
Eutrophierung (UZ 1.3), Beeinträchtigung mariner Arten und Lebensräume (UZ
3.5), Belastungen durch Abfall (UZ 5.1, 5.2, 5.3) und Beeinträchtigung durch
anthropogene Energieeinträge (UZ 6.2).
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D2 – Nicht einheimische Arten
D5 – Eutrophierung
D8 – Schadstoffe in der Meeresumwelt
D10 – Abfälle im Meer
D11 – Einleitung von Energie
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)





Sonstige physikalische Störungen
Kontamination durch gefährliche Stoffe
Systematische und/oder absichtliche Freisetzung von Stoffen
Anreicherung mit Nährstoffen und organischem Material
Biologische Störungen
Merkmale


See- und Küstenvögel
Marine Säugetiere
29
UZ2-01 Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe




Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen
Ziel ist es, möglichst umfassend die Emissionen, Einträge und Risiken für die
Umwelt durch die Schifffahrt zu reduzieren.
Komponente 1:
 EU: Biodiversitätsstrategie Action 16
 Regional: HELCOM Ostseeaktionsplan
Komponente 2:



Notwendigkeit transnationaler Regelung
Fische
Cephalopoden
Benthische Habitate
Pelagische Habitate
EU: Strategie zur Internalisierung externer Kosten (Mitteilung KOM
2008/2207/2208)
EU-MRV-Verordnung zur Erfassung der Treibhausgase von Schiffen (EU
2015/757)
International: MARPOL
Komponente 1: Keine
Komponente 2: Konkretisierung steht aus
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Berücksichtigung von Umweltkriterien wie z.B. „Blauer Engel“ für
Behördenfahrzeuge und staatlich geförderte Seeschiffe sowie Schaffung von
Anreizsystemen für umweltfreundliche Schiffe.
Die Maßnahme gliedert sich in zwei Komponenten:
Komponente 1: Es ist an Bord von Schiffen möglich, Maßnahmen umzusetzen,
die über die gesetzlichen Standards hinausgehen und einen Beitrag zur
Minderung der Umweltwirkung leisten (z.B. weniger Luftschadstoffe, weniger
Abfall und Abwasser, Reduzierung der Einschleppung nicht heimischer Arten,
weniger Einträge von Schadstoffen ins Wasser, z.B. durch umweltfreundliche
Antifouling-Oberflächen). Die Umsetzung dieser freiwilligen Maßnahmen kann
durch die Auszeichnung mit einem Label (z.B. Blauer Engel) unterstützt werden.
Die zwei Umweltzeichen „Blauer Engel“ für umweltfreundliches Schiffsdesign1
und für umweltschonenden Schiffsbetrieb2 sind vom UBA gemeinsam mit
Experten entwickelt und von der Jury Umweltzeichen verabschiedet worden. Sie
sind seit mehreren Jahren am Markt und in der Branche bekannt.
Maßnahme: Die Umweltkriterien (des Blauen Engels oder eines anderen
ambitionierten Umweltzeichens) sollen nach Möglichkeit bei Neuanschaffung
und Betrieb von Behördenfahrzeugen und staatlich geförderten Seeschiffen wie
z.B. Forschungsschiffen berücksichtigt werden. Diese Schiffe sollten
Vorbildfunktion einnehmen, die zur Promotion von Umweltschutzmaßnahmen
genutzt wird.
Komponente 2: Anreizsysteme für den Bau und Betrieb von umweltfreundlichen
Schiffen können für Reedereien zusätzlich Anreize darstellen, mehr für den
Umweltschutz an Bord zu leisten. Es gibt bereits verschiedene Anreizsysteme,
die jedoch entweder nur lokal wirken oder international eingeführt sind, dann
aber nur auf ausgewählte Parameter, z.B. auf NOx-, SOx- und/oder CO2Emissionen, fokussiert sind.
Maßnahme: Entwicklung eines Modells für ein integratives und international
einsetzbares Anreizsystem, das die Anforderungen an umweltverträglichen
Schiffsverkehr aufnimmt, auf alle Schiffstypen im Seeverkehr anwendbar ist und
zur Internalisierung externer Kosten der Verkehrsträger beiträgt. Eine Option
wäre, das Anreizsystem mit den Anforderungen des ‚Blauen Engel‘ zu
verknüpfen, so dass das Umweltzeichen auch in anderen Schiffssegmenten
(neben den unter Komponente 1 genannten) mehr Zuspruch findet.
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
1
2
Umsetzungsmodi:
 Rechtlich
 Technisch
 Politisch
 Ökonomisch
Bei den genannten Umsetzungsmodi handelt es sich um Optionen der
Umsetzung.
http://www.blauer-engel.de/de/produkte_marken/vergabegrundlage.php?id=278
http://www.blauer-engel.de/de/produkte_marken/vergabegrundlage.php?id=197
30
UZ2-01 Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe
Komponente 1:
Die Anforderungen für die Umweltzeichen „Blauer Engel für das
umweltfreundliche Schiffsdesign“ (Umweltzeichen 141) und „Blauer Engel für
den umweltschonenden Schiffsbetrieb“ (Umweltzeichen 110) liegen vor. Bislang
sind keine Anreizsysteme mit der Vergabe der Umweltzeichen „Blauer Engel“
verknüpft.
Komponente 2:
Anreizsysteme müssen entwickelt und präzisiert werden. Ein Modell für ein
neues Anreizsystem wird derzeit in einer Studie erarbeitet.
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:

Terrestrische Gebiete

Übergangsgewässer

Küstengewässer

AWZ

Gewässer jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Ausgehend von der Anfangsbewertung für die deutsche Nordsee und die
deutsche Ostsee ist die Belastung mit Nährstoffen und organischem Material,
sowie die Kontamination durch gefährliche Stoffe und Luftschadstoffe weiterhin
zu hoch, physikalische Störungen (Lärm und Abfälle) und biologische Störungen
(nicht einheimische Arten) werden als bestehende Belastung bewertet. Die
Berücksichtigung der Umweltkriterien wie z.B. „Blauer Engel“ für
Behördenfahrzeuge und staatlich geförderte Seeschiffe sowie die Schaffung von
Anreizsystemen für umweltfreundliche Schiffe können dazu beitragen, diese
Belastungen zu reduzieren.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Bei Fokus auf Behördenfahrzeuge und staatlich geförderte Seeschiffe, ist die
Reduzierung von Einträgen im Vergleich zur gesamten Schifffahrt gering. Es ist
aber eine Möglichkeit, technische Entwicklung und den Aufbau eines
entsprechenden Marktes zu fördern. Vor allem nehmen die zertifizierten Schiffe
eine Vorbildfunktion ein und sollten zur Promotion von
Umweltschutzmaßnahmen genutzt werden.
Ein ergänzendes international ausgelegtes Anreizsystem für alle Schiffstypen
würde den Beitrag zur Erreichung der operativen Umweltziele erheblich
vergrößern.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Es ist zu erwarten, dass sich die Berücksichtigung von Umweltkriterien wie z.B.
„Blauer Engel“ für Behördenfahrzeuge und staatlich geförderte Seeschiffe bei
international verkehrenden Schiffen positiv auf den Zustand der Meeresumwelt
auswirkt, da die durch die Schifffahrt verursachten Umweltwirkungen vermindert
werden.
Das Anreizsystem gemäß Komponente 2 sollte international einsetzbar sein,
eine lokale oder nationale Entwicklung wäre u.a. aus wettbewerblichen Gründen
nicht zielführend.
Kosten
Komponente 1: Die Kosten für die Erreichung der Umweltanforderungen des
Blauen Engels sind individuell vom Schiff abhängig; die Prüfung der
eingereichten Antragsunterlagen selbst kostet < 1.000 EUR.
Dazu kommt Verwaltungsaufwand zur Betreuung der Umweltzeichen
(Entwicklung der Vergabegrundlagen, Betreuung der Antragsteller, etc.)
Komponente 2: Entwicklung weiterer Anreizsysteme. Die Kosten hängen stark
von der weiteren Ausgestaltung des Instruments ab.
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz):
Komponente 1: Die Kosten für die Antragsunterlagen und der technischen
Umsetzung werden zu 100% vom Schiffseigner/-betreiber, getragen. Der
Verwaltungsaufwand wird vom Bund getragen (beteiligt am Verfahren sind: UBA,
RAL gGmbH, Jury Umweltzeichen, BMUB).
Komponente 2: abhängig von der Ausgestaltung der Maßnahme.
Verwaltungsaufwand wird von den am Verfahren Beteiligten getragen.
Die Wirksamkeit der Maßnahme ist durch Expertenvotum belegt.
Sozioökonomische Voreinschätzung:
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
31
UZ2-01 Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe
Kosten können auftreten in:
Komponente 1:

Kosten treten für den Schiffseigner/-betreiber auf (siehe oben unter Kosten)
Komponente 2:
soweit die Förderung nicht durch die öffentliche Hand erfolgt:

Schifffahrt

Häfen
Nutzen (für beide Maßnahmenkomponenten) können auftreten in:

Schifffahrt

Schiffbau

Fischerei

Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung

Lokal

National

Regional (OSPAR/HELCOM)

EU-KOM
Erläuterung:

Umweltkriterien: national, die Kriterien des „Blauen Engels“ sind seit
mehreren Jahren national verfügbar.

Anreizsystem: regional / EU – vorgesehen ist zunächst eine regionale oder
EU-weite Regelung
Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger sind
Komponente 1: Bund (UBA, RAL gGmbH, Jury Umweltzeichen, BMUB) und
Schiffseigner/-betreiber
Komponente 2: Küstenländer / Häfen / Verbände, Bund
Finanzierung
Die Finanzierung ist noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der
Operationalisierung und Umsetzung des Programms.
Indikatoren
Indikatoren entsprechen den der o.g. Umweltziele (s. 2012 Umweltzieleberichte
für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee).
Bewertung der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahme:

Indikator: Anzahl der zertifizierten Schiffe

Schaffung eines Anreizsystems, das von der Schifffahrtsbranche
angenommen wird, die Realisierung von umweltentlastenden Maßnahmen
an Bord fördert und die Internalisierung externer Kosten beinhaltet.
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Komponente 1: 01/2016
Komponente 2: Eine Studie „Quality Shipping and Fair Pricing of Transport“
wird bis Anfang 2016 fertiggestellt. Sie soll ein Grundmodell für einen neuen
Ansatz eines international einsetzbaren Anreizsystems liefern, das EU-seitige
Forderungen zur Emissionsminderung von Schiffen und zur Internalisierung
externer Kosten der Seeschifffahrt miteinander verknüpft.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL positive
Auswirkungen auf die Luft, das Klima und Kultur- und Sachgüter zu erwarten.
Luft: Durch die Maßnahme sind positive Auswirkungen auf das Schutzgut Luft zu
erwarten, da die Emissionen luftverunreinigender Stoffe (NOx, SOx, CO2,
Rußpartikel, Feinstaub), die beim Betrieb von Schiffsmotoren freigesetzten
werden, verringert werden.
Klima: Technische Verbesserungen wie ein energieeffizienter Schiffsentwurf und
alternative Treibstoffe sowie Energieeffizienz im Management der Schiffe
reduzieren die Emissionen von Treibhausgasen. Auch Rußpartikel sind
klimawirksam. In der Luft absorbieren sie Sonnenlicht und tragen so zur
Erwärmung der Atmosphäre bei und, wenn sie sich auf Eisflächen ablagern,
32
UZ2-01 Kriterien und Anreizsysteme für umweltfreundliche Schiffe
senken sie die Albedo (Reflektion der Sonnenstrahlung) der weißen Flächen und
verstärken das Abschmelzen. Eine verminderte Emission von Rußpartikeln
verringert diesen Effekt.
Kultur- und Sachgüter: Die Maßnahme wirkt sich positiv auf Hafenstädte und
Küstengebiete aus, die durch die Emissionen von SOx und Rußpartikeln belastet
werden, indem Bauten durch saure Ablagerungen und Rußablagerungen
geschädigt werden.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht erkennbar.
Verlagerungen von Auswirkungen auf andere Schutzgüter sind nicht zu
erwarten.
Vernünftige Alternativen
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, erscheint nicht sinnvoll, da
die Maßnahme auf der Grundlage des vorliegenden Wissens vermutlich ein
günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist und somit einen positiven Beitrag
zur Reduzierung der Emissionen aus der Schifffahrt leisten kann.
Strengere nationale Grenzwertsetzungen als Alternative sind aufgrund der
Internationalität des Seeverkehrs nicht zielführend.
Alternativen zur Ausgestaltung finanzieller Anreizsysteme werden im Rahmen
ihrer Entwicklung geprüft.
33
UZ2-02 Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung von Abwässern aus Abgasreinigungsanlagen von Schiffen
UZ2-02
Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung von
Waschwässern aus Abgasreinigungsanlagen von
Schiffen
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Ostsee
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
31
EU-Maßnahmenkategorie
Kategorie 2a
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale
Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen
hinausgehen.
Maßnahmenkatalog-Nr.:
406
Berichtscodierung:
N.N.
Measures to reduce contamination by hazardous substances (synthetic
substances, non-synthetic substances, radio-nuclides) and the
systematic and/or intentional release of substances in the marine
environment from sea-based or air-based sources
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:
 MARPOL Anlage VI i.V.m. Entschließung MEPC 259(68) „Richtlinien für
Abgasreinigungssysteme“
 EU-Richtlinie 2012/33/EU („Schwefelrichtlinie“)
 CDNI (Abfallübereinkommen der Binnenschifffahrt)
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 2.3 – Schadstoffeinträge durch Quellen im Meer sind zu reduzieren.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D8 – Schadstoffe in der Meeresumwelt
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)
 Kontamination durch gefährliche Stoffe
 Systematische und/oder absichtliche Freisetzung von Stoffen
Laut Anfangsbewertung von Nord- und Ostsee von 2012 gelangen Schadstoffe
überwiegend durch direkte Einträge durch Flusseinträge, atmosphärische
Deposition oder durch Emissionen der Schifffahrt in die Ökosysteme der Nordund Ostsee.
Nordsee: Die Nordsee wird stark durch den Menschen genutzt. Beispiele dafür
sind etwa die Schifffahrt oder die Öl- und Gasindustrie. Die verschiedenen
Nutzungen führen zu Einträgen von Schadstoffen, welche nur in Ausnahmen
quantifiziert sind.
Ostsee: Der deutsche Ostseeteil ist durch intensiven Schiffsverkehr geprägt.
Merkmale






See- und Küstenvögel
Marine Säugetiere
Fische
Cephalopoden
Benthische Habitate
Pelagische Habitate
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte/Verpflichtungen/
Übereinkommen

EU: Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (Art. 4
Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b WRRL), WRRL-Gebot zur
Beendigung und Einstellung von Einleitungen prioritärer Stoffe, die in
Anhang X WRRL gelistet sind
Regional: HELCOM Ostseeaktionsplan, OSPAR
PSSA-Status Wattenmeer
PSSA-Status Ostsee



34
UZ2-02 Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung von Abwässern aus Abgasreinigungsanlagen von Schiffen
Notwendigkeit transnationaler Regelung



Regional: HELCOM
EU-Ebene
International: IMO-Ebene
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Entwicklung anspruchsvoller Kriterien an das Einleiten von Waschwässern aus
Abgasreinigungsanlagen (sog. Scrubbern) auf Schiffen (Komponente 1) sowie
ggf. darüber hinausgehende Einleitbeschränkungen / -verbote in speziellen
Seegebieten (Komponente 2) sowie Regelung der fachgerechten Entsorgung
der Reststoffe aus den Anlagen in den Häfen (Komponente 3).
Hintergrund
Nach Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens und der EU-Richtlinie
2012/33/EU („Schwefelrichtlinie“) sind zur Einhaltung der Schwefelgrenzwerte im
Schiffskraftstoff auch Abgasnachbehandlungssysteme zulässig. Verschiedene
Verfahren befinden sich bereits im Einsatz bzw. werden in naher Zukunft (da seit
1.1.2015 ein strengerer Schwefelgrenzwert für die SECA-Gebiete, wie Nord- und
Ostsee, gilt) eingebaut. Die meisten Systeme (sog. Rauchgaswäscher oder
Scrubber) sind nasse Abgasreinigungsanlagen und verwenden Seewasser
(offene Scrubber) bzw. Frischwasser plus Lauge z.B. NaOH (geschlossene
Scrubber), um das Schwefeldioxid aus dem Abgas zu entfernen. Dieses wird
zum größten Teil zu Sulfat umgewandelt, das bei der Verwendung von offenen
Scrubbern mit dem Waschwasser ins Meer geleitet und durch die
Pufferkapazität des Meerwassers neutralisiert wird. In Häfen, Flüssen, Ästuaren
und auch in der Ostsee ist die Pufferkapazität des Umgebungswassers geringer
als die des unbelasteten Meerwassers. Weiterhin werden durch den
Reinigungsprozess auch andere Partikel (Schwermetalle, Ruß, PAKs usw.) aus
dem Abgas entfernt. Das belastete Wasser wird durch eine Reinigungsanlage
(die bei geschlossenen Scrubbern ggf. zusätzlich Flockungsmittel oder andere
„active substances“ verwenden) geführt, die Feststoffe (sog. Sludge) und
flüssige Bestandteile trennt. Das Waschwasser wird – unter Einhaltung der 2009
Guidelines for Exhaust Gas Cleaning Systems (IMO-Resolution MEPC259(68))
– über Bord gegeben. Der Sludge wird in Tanks aufgefangen und muss im
Hafen entsorgt werden. Da bislang kaum Scrubber installiert sind, sind noch
nicht alle betroffenen Häfen auf die eventuell notwendige Annahme von
Scrubber-Sludge und ggf. aufgefangenes Abwasser aus dem closed-loop-Modus
bei Frischwasser-Scrubbern eingestellt.
Die Anwendung von nassen Scrubbern ist – wie beschrieben – nach MARPOL
zulässig, jedoch ist nicht abschließend juristisch geklärt, wie die Einleitung der
Abwässer im Sinne der WRRL und der MSRL zu bewerten ist
(Verschlechterungsverbot – Verbesserungsgebot). Dies gilt insbesondere für
offene Scrubber. Allerdings enthält Anhang II der Schwefelrichtlinie eine
Regelung, die in Deutschland durch § 13 Abs. 7 der SeeUmweltverhaltensverordnung umgesetzt ist.
Im Bereich der Binnenwasserstraßen ist nach der CDNI (Abfallübereinkommen
der Binnenschifffahrt) das Einleiten von „flüssigen Reststoffen“ aus dem
Scrubber-Prozess grundsätzlich verboten. Dies gilt auch für
Seeschifffahrtsstraßen auf Binnenwasserstraßen.
Konkrete Maßnahmen
Komponente 1:
Die Einleitung von Waschwasser aus Abgasreinigungsanlagen von Seeschiffen
wird auf internationaler Ebene durch Änderung der IMO-Guideline MEPC259(68)
mit höheren Auflagen belegt.
Vorbereitende Arbeiten zu Komponente 1:

Die gemäß IMO-Resolution MEPC 259(68) Anhang III erhobenen Daten
sind für eine Bewertung der Gesamtbelastung der nationalen
Meeresgewässer bereitzuhalten.

Es ist zu untersuchen, welche Stoffe – auch über die IMO-Resolution MEPC
259(68) hinaus – ggf. im Waschwasser enthalten und potentiell
umweltschädlich sind. Die Ergebnisse sind zu bewerten und anhand dessen
die Kriterien für das Einleiten von Waschwässern aus
Abgasreinigungsanlagen zu überprüfen. Falls eine Anpassung der
Einleitbedingungen sich als erforderlich erweist, sollte Deutschland darauf
hinwirken, dass die Einleitbedingungen auf internationaler oder ggfs.
europäischer Ebene dementsprechend angepasst werden.
35
UZ2-02 Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung von Abwässern aus Abgasreinigungsanlagen von Schiffen

Insbesondere ist zu überprüfen, ob eine ökotoxikologische Prüfung der
Zusatzstoffe im Waschwasser der Abgasreinigungsanlagen Bestandteil der
Einleitbedingungen sein sollte.
Komponente 2:
Es ist zu prüfen, ob die Einleitung von Abwässern einzuschränken oder ggf. zu
untersagen ist.
Vorbereitende Arbeiten zu Komponente 2:
Es ist zu untersuchen, ob und wo Belastungsschwerpunkte mit Waschwässern
aus Scrubbern zu erwarten sind. Die Ergebnisse sind zu bewerten und anhand
dessen die Kriterien für das Einleiten von Waschwässern aus
Abgasreinigungsanlagen zu überprüfen. Falls eine Anpassung der
Einleitbedingungen sich als erforderlich erweist, sollte Deutschland darauf
hinwirken, dass die Einleitbedingungen auf internationaler oder ggf. europäischer
Ebene dementsprechend angepasst werden. Darüber hinausgehende
Anforderungen könnten ggf. auch auf nationaler Ebene sinnvoll und nötig sein.
Bereits existierende Regelungen, die unter bestimmten Bedingungen zu
Einleitbeschränkungen führen können (CDNI, WHG, SeeUmweltverhaltensverordnung, Hafenverordnungen) sind zu berücksichtigen.
Einheitliche Anwendungskriterieni sind auf europäischer und internationaler
Ebene anzustreben.
Komponente 3:
Es werden durch die zuständigen Behörden Regelungen für die fachgerechte
Entsorgung der Reststoffe aus den Anlagen in den Häfen entwickelt.
Vorbereitende Arbeiten zu Komponente 3:
Es sind Konzepte für den Umgang mit den anfallenden Sludgemengen in den
Häfen zu entwickeln
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodi:

Rechtlich

Technisch

Politisch
Es sind fachliche Vorarbeiten zur Einführung/Aktualisierung der rechtlichen
Auflagen (Abwasserkriterien, Ausweisung sensibler Gebiete,
Entsorgungssysteme) durchzuführen.
Es sind internationale Gesetzesgrundlagen (z.B. MARPOL, WaschwasserGuideline) und regionale Instrumente (Vereinbarung auf HELCOM, OSPAR, EUEbene) oder ggf. auch nationale Gesetze anzupassen oder zu entwickeln.
Räumlicher Bezug
Maßnahmen können auf allen Ebenen realisiert werden; je größer die Ebene
(weltweit) desto größer die Umweltentlastung.
Anwendungsgebiete:

Terrestrische Gebiete

Übergangsgewässer

Küstengewässer

AWZ

Gewässer jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Es ist grundsätzlich nicht im Sinne der Umweltgesetzgebung, Emissionen aus
einem Medium (hier: Luft) in ein anderes Medium (hier: Wasser) zu verlagern
(Art. 195 SRÜ).
Umsetzung der Maßnahme ist verbindlich i.S. des Vorsorgeprinzips der MSRL,
der Erreichung des guten Zustands usw. (vgl. auch Punkt „Unterstützung
anderer Umweltziele/Verpflichtungen“).
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Je nach Fahrtgebiet der Schiffe kann die Umweltentlastung an unterschiedlichen
Orten erzielt werden.
Da nicht abzusehen ist, wie viele Schiffe in Zukunft mit Abgasreinigungsanlagen
– und mit welchen Systemen – ausgerüstet werden (Schwefelgrenzwert kann ja
auch über Kraftstoffqualität eingehalten werden), ist eine Quantifizierung nicht
möglich.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Je nach Fahrtgebiet der Schiffe kann sich die Maßnahme durch die strengeren
Anforderungen an die Einleitung auch auf Gewässer anderer Staaten positiv
auswirken.
36
UZ2-02 Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung von Abwässern aus Abgasreinigungsanlagen von Schiffen
Kosten
Derzeit nicht quantifizierbar
Sozioökonomische
Bewertung
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Derzeit nicht quantifizierbar
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Solange die Maßnahme lediglich F&E-Charakter hat, sind keine
sozioökonomischen Bewertungen anzustellen.
Kosten können auftreten in:

Schifffahrt

Hafenwirtschaft
Nutzen können auftreten in:

Schiffbau

Hafenwirtschaft

Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung


Maßnahmenträger
Bund (IMO-Ebene: FF BMVI), Küstenbundesländer, Ausweisung sensibler
Gebiete für die besondere Auflagen für die Einleitung gelten (FF
BMUB/Küstenbundesländer).
Finanzierung
Finanzierung noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der
Operationalisierung und Umsetzung des Programms.
Indikatoren




Regional
International
Stand der Umsetzung einheitlicher Einleitregelungen/-verbote in allen
deutschen Häfen
Anzahl der mit Abgasreinigungsanlagen (differenziert nach Technologie)
ausgerüsteten Schiffe
Menge des zur Entsorgung angedienten Sludge aus Scrubbern in Seehäfen
Zeitliche Planung
Durchführung/Umsetzung*
Praktische Umsetzung ab 2016.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL keine
Auswirkungen auf andere Schutzgüter zu erwarten, wohl aber sind
Wechselwirkungen zu prüfen.
Bei Durchführung der Maßnahmen ist eine verbesserte Wasserqualität zu
erwarten, die ihrerseits positive Auswirkungen auf die Biodiversität und über die
Nahrung auf die menschliche Gesundheit hat.
Eine Verlagerung von erheblichen Auswirkungen auf andere Schutzgüter ist bei
umweltgerechter Entsorgung der Abwässer entsprechend Komponente 3 an
Land nicht zu erwarten.
Vernünftige Alternativen
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht,
weil in diesem Fall die Ziele der Maßnahmen, d.h. die Reduzierung des Eintrags
von Schadstoffen durch Waschwasser von Abgasreinigungsanlagen, nicht
erreicht werden könnte.
Eine Alternative zum gewählten Vorgehen besteht im Ersatz schwefelhaltiger
Schiffskraftstoffe, so dass es der Abgasreinigung nicht bedarf und keine
schadstoffhaltigen Waschwässern anfallen. Gleiches gilt bei der Verwendung
von trockenen Scrubbern.
Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens gestattet jedoch ausdrücklich die
Nutzung technischer Alternativen im Rahmen des gleichwertigen Ersatzes als
37
UZ2-02 Vorgaben zur Einleitung und Entsorgung von Abwässern aus Abgasreinigungsanlagen von Schiffen
Alternative. Die hier genannte Maßnahme ist daher ergänzend erforderlich, um
Schadstoffbelastungen durch Waschwässer von Abgasreinigungsanlagen zu
reduzieren.
38
UZ2-03 Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung – Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und
des Notfallmanagements
UZ2-03
Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzungen – Verbesserung der maritimen
Notfallvorsorge und des Notfallmanagements
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Ostsee
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
EU-Maßnahmenkategorie
32
Maßnahmenkatalog-Nr.:
407
Berichtscodierung:
N.N.
Measures to reduce sea-based accidental pollution
Kategorie 2a
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale
Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen
hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:

National: Bund-Länder-Vereinbarung über die Bekämpfung von
Meeresverschmutzungen (2002)

EU: Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der unfallbedingten oder
vorsätzlichen Meeresverschmutzung

Regional: Bonn Agreement (Nordsee), Helsinki Convention (Ostsee);

International: IMO Convention on Oil Pollution Preparedness, Response
and Co-operation (OPRC) and Protocol on Preparedness, Response and
Co-operation to pollution incidents by Hazardous and Noxious Substances
(OPRC HNS)
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 2.3 – Schadstoffeinträge durch Quellen im Meer sind zu reduzieren.
UZ 2.4 – Einträge von Öl und Ölerzeugnissen und -gemischen ins Meer sind zu
reduzieren und zu vermeiden.
UZ 2.5 – Schadstoffkonzentrationen in der Meeresumwelt und die daraus
resultierenden Verschmutzungswirkungen sind zu reduzieren und auf
einen guten Umweltzustand zurückzuführen.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D8 – Schadstoffe in der Meeresumwelt
D10 – Abfälle im Meer
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)


Kontamination durch gefährliche Stoffe
Systematische und/oder absichtliche Freisetzung von Stoffen
Merkmale






See- und Küstenvögel
Marine Säugetiere
Fische
Cephalopoden
Benthische Habitate
Pelagische Habitate
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen

National: Bund-Länder-Vereinbarung über die Bekämpfung von
Meeresverschmutzungen (2002)
EU: Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der unfallbedingten oder
vorsätzlichen Meeresverschmutzung
Regional: Bonn Übereinkommen (Nordsee), HELCOM (Ostsee)
International: Seerechtsübereinkommen, OPRC (IMO), OPRC HNS



Notwendigkeit transnationaler Regelung
(Teilweise) regionale und internationale Maßnahmen
39
UZ2-03 Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung – Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und
des Notfallmanagements
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements durch
Verbesserung und Ausbau der Schadstoffunfallbekämpfung See und Küste.
Die Vorsorge gegen und die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen durch
unfallbedingte, vorsätzliche oder betriebliche Freisetzung wassergefährdender
Stoffe gehört zu den wichtigsten Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt. In
der Bundesrepublik Deutschland bildet ein gemeinsames Strategiekonzept des
Bundes und der Küstenländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Grundlage für ein gemeinsames
abgestimmtes Vorgehen. Daran beteiligt sind die Umwelt- und Verkehrsressorts
des Bundes und die Umweltressorts der Küstenländer. Weitere verwandte
Aufgaben (Schiffsbrandbekämpfung, Verletztenversorgung) ressortieren bei den
Innen- bzw. Gesundheitsressorts. Die Aufgaben werden im Havariekommando
gebündelt, das als Kompetenzzentrum für die maritime Notfallvorsorge arbeitet
und im Fall komplexer Schadstoffunfälle eine einheitliche Einsatzleitung
sicherstellt.
Im Zuge der Entwicklung einer Meeresstrategie für die deutsche Nord- und
Ostsee wird auch das Strategiekonzept des Havariekommandos fortgeschrieben
und wesentlich verbessert, um die Meeresumwelt noch nachhaltiger gegen
Verschmutzung durch Schadstoffe (insbesondere Öl und Paraffin) zu schützen.
Für die Zuständigkeitsbereiche von Bund und Küstenländern wird eine neue
Risikoanalyse angefertigt, aus der die aktuelle Gefährdungssituation für die
Meeresgewässer von Nord- und Ostsee hervorgeht und in der auf neue
Herausforderungen zum Schutz der Meeresumwelt gegen Umweltgefahren
durch Meeresverschmutzungen einzugehen ist.
Maßnahmen zur unmittelbaren Verhaltenssteuerung

Weiterentwicklung der luftgestützten Aufklärung und Verfolgung von
Meeresverschmutzungen als Maßnahme zur Abschreckung gegen illegale
Schadstoffeinleitungen

Intensivierung der satellitengestützten Erkennung von
Gewässerverschmutzungen

Untersuchung der Einsatzmöglichkeiten von Drohnen für die luftgestützte
Aufklärung von Meeresverschmutzungen
Vorbereitende Maßnahmen

Entwicklung und Fortschreibung eines Fachkonzeptes zur Verhütung und
Bekämpfung von Meeresverschmutzungen im Bereich von OffshoreWindenergieanlagen (AWZ und Küstengewässer)

Intensivierung der Ausbildung der Einsatzkräfte und der Einsatzleitungen
vor Ort

Umsetzung eines neuen Transportkonzeptes zur Bereitstellung von
Schadstoffunfallbekämpfungsgeräten an Ufern und Stränden

Erweiterung der Informationsbereitstellung über Gefahrguttransporte gemäß
Empfehlung der unabhängigen Umweltexpertengruppe des
Havariekommandos

Abschließende Untersuchung des Einsatzes von Dispergatoren als
mögliche letzte Einsatzoption, Entwicklung eines entsprechenden
Fachkonzeptes

Verstärkte Anstrengungen bei der Verhütung von Meeresverschmutzungen
durch präventive Maßnahmen (z. B. Gestellung von Notschleppkapazität
und Notliegeplätzen)

Fortschreibung des elektronischen Vorsorgeplans
Schadstoffunfallbekämpfung (www.vps-web.de) und regelmäßige
Aktualisierung seiner technischen Plattform

Weiterentwicklung der Technik der Schadstoffunfallbekämpfung,
insbesondere die Bekämpfung von Verschmutzungen bei Nacht und
unsichtigem Wetter

Fortschreibung der Maßnahmen zum Auffinden und zum Umgang mit
verölten wildlebende Tieren

Entwicklung neuer und Verbesserung vorhandener Technologien zur
Bekämpfung von Meeresverschmutzungen auf See und an Ufern und
Stränden, insbesondere zur mechanischen Ölaufnahme
40
UZ2-03 Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung – Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und
des Notfallmanagements

Einführung und Durchführung eines Meeresmonitoringprogramms zur
Ermittlung der Folgen von Schadstoffunfällen und zur Geltendmachung von
Kosten bei den Verursachern

Entwicklung und Fortschreibung eines Fachkonzeptes zur
Chemiekalienunfallbekämpfung auf See (AWZ, Küstengewässer), an Ufern
und Stränden

Entwicklung und Fortschreibung eines Fachkonzeptes zur Entsorgung von
Schadstoffen auf See (AWZ, Küstengewässer), an Ufern und Stränden

Entwicklung und Fortschreibung eines Fachkonzeptes zur Dekontamination
nach Schadstoffunfällen für Einsatzkräfte, Einsatzmittel und
Ausrüstung/Gerät
Maßnahmen, die Maßnahmen auf internationaler Ebene befördern

Unter Berücksichtigung des Beschlusses der Umweltministerkonferenz von
Oktober 2014, das Ziel eines generellen schiffsbedingten Einleitverbots für
Paraffin und damit verbundene schädliche ölhaltige Mischungen und
Rückstände in die Meeresumwelt zu verfolgen, werden Maßnahmen auf
internationaler Ebene initiiert, diese Einleitungen aus Tankschiffen weiter zu
reduzieren - durch Änderung von Anlage II des MARPOL-Übereinkommens
mit folgenden Optionen: Veränderung bestehender Kriterien, Entwicklung
neuer Kriterien, weitergehendes Einleitungsverbot für Stoffe der Kategorie
Y, Einführung von Regelungen für Sondergebiete wie bei MARPOL I, IV und
V oder grundlegende Revision wie bei MARPOL Anlage V –
grundsätzliches Einleitungsverbot für alle Stoffe aller Kategorien mit
besonders geregelten Ausnahmen).
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodi:

Rechtlich

Technisch
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:

Terrestrische Gebiete

Übergangsgewässer

Küstengewässer

AWZ
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Nach den Anfangsbewertungen von Nord- und Ostsee (Art. 8, MSRL) sind
Schadstoffe nach wie vor in teilweise ökotoxikologisch relevanten
Konzentrationen in der Nordsee nachzuweisen, und viele der persistenten,
bioakkumulativen und toxischen Stoffe werden noch Jahrzehnte nach ihrem
Verbot in erheblichen Konzentrationen in der Meeresumwelt zu finden sein. Das
absichtliche Einleiten von Öl in die Nord- und Ostsee als Sondergebiete ist nach
MARPOL Anlage I und dem Strafgesetzbuch grundsätzlich verboten. Öl kann
auch bei Schiffsunfällen in Wasser und Sediment eingetragen werden. Aus den
Daten der flugzeuggestützten Überwachung der Küstengewässer und der AWZ
der Nordsee geht hervor, dass die Anzahl der gemeldeten Ölverschmutzungen
mit 54 in 2007, 58 in 2008 und 41 in 2009 abgenommen hat. Allerdings sind
wegen der potentiellen großen Auswirkungen eines Schadstoffunfalls besondere
Vorkehrungen zu treffen. Das Risiko von Schadstoffunfällen in Nord- und Ostsee
ist hoch, weil es sich um besonders stark befahrene Seegebiete handelt.
Die Rahmenbedingungen auf See haben sich während der vergangenen vier
Jahrzehnte ständig verändert und werden sich auch weiterhin kontinuierlich
verändern. Offshore-Windenergie, zunehmender Schiffsverkehr, zunehmende
Schiffsgrößen und LNG –Antriebe sind nur einige Stichwörter in dieser
Entwicklung. Um mit diesen Entwicklungen Schritt zu halten, muss die
Vorsorgestrategie unter Berücksichtigung der Vorgaben der MeeresstrategieRahmenrichtlinie fortentwickelt werden.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Durch die bisherigen Vorsorgemaßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von
Meeresverschmutzungen werden die Umweltziele 2.3 bis 2.5 noch nicht
dauerhaft erreicht. Dies ist dann zu erwarten, wenn das Risiko der
Eintrittswahrscheinlichkeit durch Maßnahmen zur Verhaltenssteuerung und über
die Verringerung der Auswirkungen eines potentiellen Unfalls über vorbereitende
Maßnahmen, insbesondere neuer Techniken, verringert wird. Hierzu sollen die
Techniken zur Schadstoffunfallbekämpfung verbessert, Fachkonzepte weiter
entwickelt und entsprechende Investitionen für neue Technik getätigt werden.
Um den hohen Standard zu halten und um den sich verändernden
41
UZ2-03 Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung – Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und
des Notfallmanagements
Rahmenbedingungen gerecht zu werden, sind zusätzliche Ressourcen
vorzusehen.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Es ist zu erwarten, dass die vorgesehenen neuen Maßnahmen zur
Verbesserung der Verhütung und der Bekämpfung von Meeresverschmutzungen
durch Öl und Chemikalien beitragen und sich positiv auf die Schutzgüter
menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser
und Luft in den Meeresregionen von Nord- und Ostsee der benachbarten
Staaten auswirken werden.
Kosten
Bisher in der Mittelfristplanung berücksichtigte Kosten pro Jahr:
Investitionskosten 2.000.000 €
Betriebs- und Unterhaltungskosten: 200.000 €
Personalkosten: 230.000 €
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
1. Theoretische Wirksamkeit
Die voraussichtliche Wirksamkeit der Maßnahme wird durch folgende
Studien/Berichte gestützt:

Bericht „Schadstoffunfallbekämpfung Küste, Stand 07.01.2009.“

5.Meilensteinbericht der TPG 7 der Projektorganisation „Verbesserung
der maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements vom
19.07.2002. Dieser ist in die Überarbeitung des
Schadstoffunfallkonzeptes Küste der Länder (Stand Januar 2009)
eingegangen.
Als alternative Maßnahmen wurden geprüft:

Tenside über Meer streuen und Öl binden / Deepwater Horizon

Technik für Schiffe und landgestützte Maßnahmen
2. Wirksamkeit unter Praxisbedingungen
Folgende Institutionen sind beteiligt:

Havariekommando (Bund und fünf Küstenländer).
Die Zusammenarbeit ist wie folgt geregelt:

Entfällt.
Bei folgenden gesellschaftlichen Gruppen ist eine Verhaltensänderung
erforderlich:

Schifffahrt und Offshore-Windenergie.
Diese wird durch folgende Maßnahmen unterstützt:

Keine Angaben.
3. Kosten
Die Kosten des Personalaufwandes liegen bei

450 Tausend € inklusive der unmittelbar mit den Arbeitsplätzen
verbundenen Sachkosten/Gemeinkosten.
Die Kosten des Sachaufwandes liegen bei

2 Millionen €/Jahr.
4. Finanzierung
Die Maßnahme wird finanziert durch:

Bund und Küstenländer
Der jeweilige Anteil beträgt:

50% Bund und Länder
Als alternative Finanzierungsmöglichkeiten wurden geprüft:

EMSA-Mittel
Folgenabschätzung
1. Wirtschaftlich-gesellschaftliche Analyse
Mit der Maßnahme ist folgender Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
verbunden:

2,45 Millionen €/Jahr
Mit der Maßnahme ist weiterhin folgender Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaftsbereiche verbunden:

259 Tausend € pro Jahr
42
UZ2-03 Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung – Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und
des Notfallmanagements
Als relevante Folgen sind die damit verbundenen Auswirkungen auf
Staatsausgaben, Bruttowertschöpfung, Preise und Beschäftigung
anzusehen.
Für die Auswirkungen gilt:

Staatsausgaben: 2,45 Millionen €/Jahr.

Bruttowertschöpfung: Nur marginale Änderungen.

Es kommt zu keinen Preiseffekten.

Es kommt zu keinen Beschäftigungseffekten.
Die Maßnahme betrifft folgende unmittelbar an die Meere angrenzenden
deutschen Städte und Landkreise:

Die Maßnahme betrifft alle unmittelbar an die Meere angrenzenden
deutschen Städte und Landkreise, aber es kommt zu keiner Steigerung
der Bruttowertschöpfung und Beschäftigung.
2. Kosten-Nutzen-Analyse
Unter den getroffenen Annahmen ist die Maßnahme volkswirtschaftlich als
positiv zu beurteilen.
Zentrale Annahmen:

Projektlaufzeit: drei Zyklen der MSRL, insgesamt 18 Jahre.

Referenzjahr 2015

Der volkswirtschaftliche Nutzen der Umweltverbesserung resultiert aus:
durch die Maßnahme vermiedene Schadenskosten
Zahlungsbereitschaften als Benefit-Transfer übernommen
(Bergland, 1994, Norwegen).

Eine Diskontierung wird durchgeführt, Diskontsatz 2%.
Koordinierung bei der
Umsetzung

National
Die Koordinierung der Umsetzung erfolgt durch den Koordinierungsausschuss
Schadstoffunfallbekämpfung des Bundes und der Küstenländer (KOA SUB).
Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger: Bund und Küstenländer im
Koordinierungsausschuss Schadstoffunfallbekämpfung (BMVI-BMUBUmweltressorts der Länder); Havariekommando Cuxhaven und weitere im
Maritimen Sicherheitszentrum Cuxhaven zusammengefasste Dienste. Eine
Konsultation und Zusammenarbeit ist unter anderem mit den Betreibern von
Offshore-Windenergieanlagen anzustreben.
Finanzierung
Im Rahmen von anstehenden Ersatzbeschaffungen sind Techniken und
Ausrüstungen anzupassen, weiterzuentwickeln und auszubauen. Das soll im
Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze, gegebenenfalls unter
Inanspruchnahme von Sonderprogrammen (z.B. Konjunkturprogrammen)
geschehen. Über die Finanzierung muss im Einzelnen noch entschieden
werden. Dies erfolgt im Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des
Programms.
Indikatoren
Indikatoren entsprechen den der o.g. Umweltziele (s. 2012 Umweltzieleberichte
für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee):







Menge der Einträge
Anzahl der beobachteten Meeresverschmutzungen
Größe ölverschmutzter Flächen im Meer
OSPAR ökologisches Qualitätsziel: Verölungsrate von Seevögeln
Konzentrationen von Schadstoffen in Wasser, Organismen und Sedimenten
Biologische Schadstoffeffekte
Schadstoffgehalte in Meeresfrüchten
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Konzeptentwicklung bis 12/2015.
Praktische Umsetzung ab 2016 bis 2020.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Nach jetziger Einschätzung keine.
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL
Auswirkungen auf die Landschaft (terrestrisch) als auch Wechselwirkungen zu
erwarten.
43
UZ2-03 Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung – Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und
des Notfallmanagements
Landschaft (terrestrisch): Durch die Maßnahme ergeben sich positive
Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft, da Verschmutzungen der Strände
und Küste und damit verbundene ästhetische Beeinträchtigungen reduziert
werden.
Darüber hinaus sind positive Auswirkungen zu erwarten auf:
Boden (terrestrisch): Durch die Maßnahme ergeben sich positive Auswirkungen
auf das Schutzgut Boden. Der Meeresboden einschl. des besonders sensiblen
Wattenmeerbereichs sowie Ufer und Strände werden besser vor Schadstoffen
geschützt.
Luft: Durch die Maßnahme sind auch positive Auswirkungen auf das Schutzgut
Luft zu erwarten, indem die Möglichkeit der Freisetzung von luftverunreinigenden
Stoffen verringert wird.
Auswirkungen auf die weiteren zusätzlichen Schutzgüter Klima, Kultur – und
Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht
erkennbar.
Vernünftige Alternativen
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht,
weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, Schadstoffeinträge durch Quellen im
Meer, Einträge von Öl und Ölerzeugnissen und -gemischen ins Meer sowie
Schadstoffkonzentrationen in der Meeresumwelt und die daraus resultierenden
Verschmutzungswirkungen zu reduzieren und auf einen guten Umweltzustand
zurückzuführen, nicht hinreichend erreicht werden könnte.
44
UZ2-04 Umgang mit Munitionsaltlasten im Meer
UZ2-04
Umgang mit Munitionsaltlasten im Meer
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Ostsee
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
EU-Maßnahmenkategorie
Maßnahmenkatalog-Nr.:
408
Berichtscodierung:
N.N.
28
Measures to reduce inputs of energy, including underwater noise, to the
marine environment
31
Measures to reduce contamination by hazardous substances (synthetic
substances, non-synthetic substances, radio-nuclides) and the systematic
and/or intentional release of substances in the marine environment from
sea-based or air-based sources
37
Measures to restore and conserve marine ecosystems, including habitats
and species
Kategorie 2a
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale
Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen
hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:

Regional: HELCOM, OSPAR
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 2.3 – Schadstoffeinträge durch Quellen im Meer sind zu reduzieren.
UZ 2.5 – Schadstoffkonzentrationen in der Meeresumwelt und die daraus
resultierenden Verschmutzungswirkungen sind zu reduzieren und auf
einen guten Umweltzustand zurückzuführen.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D8 – Schadstoffe
D9 – Schadstoffe in Lebensmitteln
D11 – Unterwasserlärm
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)


Merkmale
Laut Anfangsbewertung ist kein biologisches Merkmal nach MSRL Anhang III,
Tabelle 1 direkt durch Munition belastet. Schadstofffreisetzungen aus
Munitionskörpern können aufgrund von Korrosion nicht ausgeschlossen werden.
Generell stellen Schadstoffe eine Hauptbelastung für Phyto- und Zooplankton
(Nordsee) sowie marine Säugetiere (Nord- und Ostsee) dar.
Durch Sprengungen jeglicher Art verursachter Unterwasserlärm stellt eine
relevante Belastung für marine Säugetiere sowohl in Nord- als auch Ostsee dar
(vgl. auch Maßnahmen UZ6-01 und UZ6-04).
Nordsee:

Marine Säugetiere

Pelagische Habitate
Ostsee:

Marine Säugetiere
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen

Notwendigkeit transnationaler Regelung
Keine
Sonstige physikalische Störungen
Kontamination durch gefährliche Stoffe
Regional: OSPAR, HELCOM
45
UZ2-04 Umgang mit Munitionsaltlasten im Meer
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Die Munitionsbelastung der deutschen Meeresgewässer beträgt nach jetzigem
Kenntnisstand ca. 1.6 Mio. Tonnen konventionelle und ca. 5.000 Tonnen
chemische Munition. Die Erfassung von Art und Umfang der belasteten Gebiete
in einem Munitionskataster dient daher in Kombination mit Archivdaten und
weiteren Untersuchungsergebnissen als wichtige Grundlage für weitere, etwaige
Maßnahmenschritte.
Die Maßnahme besteht aus folgenden Aspekten:

Maßnahmen zum Umgang mit Gefahrensituationen:
 Einrichtung einer nationalen registrierenden Stelle für Vorkommnisse
mit Kampfmitteln im Einflussbereich Meer beim maritimen
Sicherheitszentrum in Cuxhaven in Erfüllung des Beschlusses der Nord
IMK vom 08.09.2011
 Entwicklung von einheitlichen Merkblättern
 Entwicklung von neuen Beseitigungsmethoden mit verbesserter
Umweltverträglichkeit im Rahmen von Forschungsprojekten mit dem
Ziel der Beteiligung der Wirtschaft

Maßnahmen zur Vervollständigung des weiterhin lückenhaften Lagebilds:
 Intensivierung von Archivrecherchen; Initiative zur Durchführung
entsprechender Projekte in Zusammenarbeit mit Hochschulen
 Weitergehende Untersuchungen von bekannten
Munitionsversenkungsgebieten und Munitionsverdachtsflächen
 Entwicklung und Fortschreibung eines Munitionskatasters
 Entwicklung von geeigneten Methoden und ggf. Initiierung von
Untersuchungen zur Umweltbelastung mit Kampfmittel-typischen
Verbindungen und Überwachung der Umweltauswirkungen

Maßnahmen zur zukunftsorientierten Bewertung:
 Im Einklang mit den o.a. Maßnahmen zur Verbesserung des Lagebilds
Entwicklung eines systematischen Verfahrens zur Risikobewertung
(risk assessment) und Priorisierung munitionsbelasteter Flächen.
Während die kontinuierliche schifffahrtsbezogene Gefahrenabwehr in bewährter
Weise im Zusammenwirken der zuständigen Gefahrenabwehrbehörden der
Länder und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes fortgeführt wird,
sollen zukünftig die ebenfalls im öffentlichen Interesse stehenden Aspekte der
Umweltbelastung eine größere Rolle spielen.
Möglichkeiten zur Reduzierung der Schallbelastung von Säugetieren aufgrund
von Munitionssprengungen werden über Maßnahmen UZ6-01 und UZ6-04
abgedeckt.
Instrument zur Umsetzung /
Umsetzungsmodus
Umsetzungsmodi:

Technisch

Politisch

Ökonomisch
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:

Terrestrische Gebiete

Übergangsgewässer

Küstengewässer

AWZ
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Entsprechend des Berichts „Munitionsbelastung der deutschen Meeresgewässer
- Bestandsaufnahme und Empfehlungen“ (2011) ist derzeit nicht erkennbar, dass
eine großräumige Gefährdung der marinen Umwelt über den lokalen Bereich der
munitionsbelasteten Flächen hinaus vorhanden oder zukünftig zu erwarten ist.
Auf Basis dieses Wissens ist die derzeitige Handlungsweise, d. h. Munition von
der keine konkrete Gefahr (für die Schifffahrt) ausgeht auf dem Meeresboden zu
belassen, festgelegt worden.
Eine punktuelle Schadstoffgefährdung für die Meeresumwelt kann derzeit noch
nicht ausgeschlossen werden. Denn obwohl belastbare Aussagen über bereits
stattgefundene und zukünftig noch zu erwartende Korrosionsraten und die damit
verbundene Freisetzung von Wirkmitteln in Wasser und Sediment nicht möglich
sind, ist eine räumlich breit gestreute und zeitlich sukzessive Freisetzung der
Wirkmittel (einschließlich Kampfstoffe) über Jahre oder Jahrzehnte hinweg aus
46
UZ2-04 Umgang mit Munitionsaltlasten im Meer
nahezu allen bisher noch ausreichend intakten Behältnissen im Rahmen von
Korrosion als wahrscheinlich anzusehen.
Es ist somit möglich, dass insbesondere schwerlösliche Munitionsinhaltsstoffe in
Sediment und Porenwasser in erhöhten Konzentrationen in unmittelbarer Nähe
der versenkten Munition auftreten.
Eine punktuelle Lärmgefährdung für die Meeresumwelt durch Detonation kann
absichtlich (bspw. im Rahmen der Gefahrenabwehr) oder unabsichtlich (bspw.
durch mechanische Einwirkungen) auftreten.
Die oben beschriebene Maßnahme trägt dazu bei, Wissenslücken zu schließen
und Techniken weiterzuentwickeln, um räumlich spezifizierbare
Belastungsquellen für die Meeresumwelt und auf und im Meer befindliche
Personen, ggf. auch durch Bergungsmaßnahmen, zu reduzieren.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Zu den in den Anfangsbewertungen identifizierten Belastungen aufgrund von
Munitionsaltlasten zählen insbesondere die Freisetzung von Schadstoffen und
Unterwasserlärm (durch Sprengungen). Jeder geborgene Munitionskörper trägt
somit dazu bei, das Risiko einer Meeresbelastung zu reduzieren.
Die Maßnahme unterstützt in erster Linie die Erreichung der UZ 2.3 und 2.5.
Desweiteren werden im weiteren Sinne auch Energieeinträge (Unterwasserlärm)
reduziert (s. hierzu die Maßnahmen UZ6-01 und UZ6-04).
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Es ist zu erwarten, dass sich die Reduzierung der Munitionsbelastung der
deutschen Meeresgewässer positiv auf verschiedene Schutzgüter und damit den
Zustand der Gewässer direkter Nachbarstaaten auswirkt.
Kosten
Derzeit nicht abschätzbar.
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Derzeit nicht abschätzbar.
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Soweit die Teilmaßnahmen lediglich F&E-Charakter haben, sind keine
sozioökonomischen Bewertungen anzustellen.
Kosten bzw. temporäre Einschränkungen können auftreten bzgl.:




Schifffahrt
Fischerei
Offshore-Windenergie
Und weiteren maritimen Nutzungen
Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in:

Schifffahrt

Bergungsfirmen

Fischerei

Tourismus

Und weiteren maritimen Nutzungen

Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung




Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger sind: Europäische Union, Bund und Länder
Finanzierung
Die Quellen der Finanzierung richten sich nach Ort, Ziel und Charakter des
konkreten Vorhabens. Erforderliche F & E-Projekte werden z.T. bereits
finanziert.
Lokal
National
EU
Regional (OSPAR/HELCOM)
47
UZ2-04 Umgang mit Munitionsaltlasten im Meer
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g.
Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der
Nord- und Ostsee).
Weitere mögliche Indikatoren sind

die Fertigstellung des Katasters

das Vorliegen einer Risikobewertung für einzelne Gebiete

Entwicklung und Einsatz von Bergungstechniken

Umfang der Munitionsbergung (bspw. Tonnagen)
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Erforderliche F & E-Projekte werden z.T. bereits finanziert und umgesetzt.
Die jeweilige Bergung - soweit im Rahmen der jeweiligen Risikobewertung als
notwendig erachtet - ist abhängig von verschiedenen Faktoren und daher in der
zeitlichen Umsetzung nicht abschätzbar.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Grundsätzlich können heute noch nicht alle Schwierigkeiten bei der Umsetzung
der o.g. Maßnahmen vorhergesehen oder abgeschätzt werden. Für die
Umsetzung einzelner o.g. Maßnahmen liegen aber bereits erste Erfahrungen
vor, auf die beim weiteren Vorgehen aufgebaut werden wird.
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass zusätzliche Schutzgüter
aufgrund der Durchführung der Maßnahme betroffen sind.
Vernünftige Alternativen
Es gibt keine vernünftige Maßnahmen-Alternative um die Meeresbelastung
durch Munition zu reduzieren.
48
UZ3-01 Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in Schutzgebietsverordnungen
UZ3-01
Aufnahme von für das Ökosystem
wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in
Schutzgebietsverordnungen
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:

Ostsee

Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM, Tabelle I.3)
EU-Maßnahmenkategorie
Maßnahmenkatalog-Nr.
409
Berichtscodierung:
N.N.
26
Measures to reduce physical loss of seabed habitats in marine waters
(and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters)
27
Measures to reduce physical damage in marine waters (and not
reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters)
37
Measures to restore and conserve marine ecosystems, including
habitats and species
Kategorie 2a:
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale
Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen
hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:

EU: Europäische Biodiversitätsstrategie; Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
Vogelschutzrichtlinie, Maritime Raumordnungs-Richtlinie

Regional: OSPAR, HELCOM
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 3.1 – Es bestehen räumlich und zeitlich ausreichende Rückzugs- und
Ruheräume für Ökosystemkomponenten. Zum Schutz vor
anthropogenen Störungen werden z.B. ungenutzte und/oder
eingeschränkt genutzte Räume und Zeiten („No-take-zones“ und „Notake-times“, für die Fischerei gemäß den Regeln der GFP) eingerichtet
(vgl. u.a. Erwägungsgrund 39 zur MSRL).
Sowie
Unterstützung weiterer operativer Ziele in Bezug auf die Beeinträchtigung
mariner Arten und Lebensräume (3.2) und die nachhaltige und schonende
Nutzung von Ressourcen (4.3, 4.6).
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D1 – Biologische Vielfalt
D4 – Nahrungsnetz
D6 – Meeresgrund
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 29)




Physischer Verlust
Physische Schädigung
Sonstige physikalische Störungen
Biologische Störungen
Merkmale






See- und Küstenvögel
Marine Säugetiere
Fische
Cephalopoden
Benthische Habitate
Pelagische Habitate
49
UZ3-01 Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in Schutzgebietsverordnungen
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen




National: Bundesnaturschutzgesetz, Raumordnungsgesetz,
Ländernaturschutzgesetzgebungen einschl. Nationalparkgesetze,
Landesplanungsgesetze, Raumentwicklungspläne des Bundes und der
Länder, bestehende Schutzgebietsverordnungen, Integrierte
Bewirtschaftungspläne (IBP) für die Natura 2000 – Gebiete der Weser, Elbe
und Ems, Gesetz zum Staatsvertrag über eine feste Fehmarnbelt-Querung
EU: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie, Gemeinsame
Fischereipolitik, Europäische Biodiversitätsstrategie (2012), Maritime
Raumordnungs-Richtlinie
Regional:
HELCOM/OSPAR Joint Declaration (2003), Joint Work Programme on
Marine Protected Areas (2003)
HELCOM: Ostseeaktionsplan, Ministererklärung 2013, Empfehlung 21-4
(Biotope)
OSPAR: Nordostatlantik-Umweltstrategie (Agreement 10-3E),
Ministererklärung 2010, Empfehlung 10-05E (EIA in relation to threatened
and declining species and habitats)
TWSC inkl. Wadden Sea Plan (2010)
International: CBD, Berner und Bonner Konvention (CMS) , inklusive
ASCOBANS
In Bezug auf HELCOM- und OSPAR-Empfehlungen sind insbes. die
Empfehlungen zum Schutz bestimmter Arten(-Gruppen) und Biotoptypen1 sowie
HELCOM-Empfehlung 35/1 (zu Meeresschutzgebieten) und OSPAREmpfehlung 10/05E (zur UVP in Bezug auf bedrohte oder zurückgehende Arten
und Lebensräume) relevant.
In Bezug auf die CBD sind insbes. die Entscheidungen COP VII/28
(Schutzgebiete), COP IX/20 (Marine Biodiversität) und COP X/2 (BiodiversitätsPlan 2011-2020, Aichi-Ziele) relevant.
In Bezug auf die Ziele der Raumordnung sind insbesondere die Vorranggebiete
relevant (Regionalbezug Mecklenburg-Vorpommern).
Notwendigkeit transnationaler Regelung
Keine
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Ziel der Maßnahme: Ausreichender Schutz von gefährdeten Arten / Biotoptypen
in der bestehenden Schutzgebietskulisse (gemäß Art. 13 Absatz 6 MSRL) durch:

Anpassung von bestehenden Rechtsvorschriften und gegebenenfalls
Berücksichtigung bei neuen Rechtsvorschriften für Schutzgebiete, falls
entsprechend Kriterium 2 (s.u.) als gefährdet eingestuften Arten /
Biotoptypen in diesen nicht ausreichend berücksichtigt wurden

Sicherstellung einer angemessenen Berücksichtigung dieser Arten /
Biotoptypen bei Eingriffen und Zulassungsverfahren in Schutzgebieten.
Für die Aufnahme in die Rechtsvorschriften sind diejenigen Arten und
Biotoptypen zu prüfen für die alle drei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
(1) Sie kommen regelmäßig in dem Gebiet vor.
(2) Sie sind als gefährdet eingestuft.
(3) Das Gebiet kann für die betreffenden Arten / Biotoptypen einen
signifikanten Beitrag zu ihrer Erhaltung leisten.
Zu Kriterium (1):
Arten/ Biotoptypen gelten als „in dem Gebiet vorkommend“, wenn ihr
regelmäßiges Vorkommen durch Sichtungen oder regelmäßiges Auftreten in
Proben und Surveys nachgewiesen ist; Biotoptypen gelten als „in dem Gebiet
vorkommend“, wenn ihr Vorkommen durch Kartierungen (nach
Kartieranleitungen – soweit vorhanden) sicher nachgewiesen ist.
Zu Kriterium (2):
Als schutzbedürftig zu prüfen und damit für die Festlegung in den jeweiligen
Rechtsvorschriften in Frage kommend, sind Arten und Biotoptypen:

die aktuell (zum Zeitpunkt der Umsetzung der Maßnahme in 2016) nach
geltenden nationalen Roten Listen gefährdet sind (Berücksichtigung der
1
Im Dokument subsumiert der Begriff <Biotoptypen> alle Biotoptypen gem. MSRL, Anhang III, alle natürlichen
Lebensraumtypen gem. FFH-RL, Anhang I sowie alle hierarchischen Ebenen von klassifizierten Biotopen bzw. Biotoptypen und
Biotopkomplexe des Meeresbodens.
50
UZ3-01 Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in Schutzgebietsverordnungen
regional und lokal relevanten Kategorien: Arten und Biotoptypen, die
mindestens als gefährdet (Stufe 3) eingestuft sind) und die ausschließlich
artenschutzrechtlich erfassten Arten von Anhang IV FFH-RL, Anhang I VRL,
Zugvogelarten nach Art. 4(2) VRL. Länderspezifisch können auch andere
Gefährdungsstufen festgelegt werden.
Zusätzlich sollten berücksichtigt werden:

für die Ostsee: die aktuell geltenden HELCOM Roten Listen der gefährdeten
Arten und Biotoptypen (BSEP 140; BSEP 138; Berücksichtigung der
Kategorien ‚CR‘, ‚EN‘, ‚VU‘)

für die Nordsee: die aktuell geltenden OSPAR Listen der gefährdeten und
zurückgehenden Arten und Biotoptypen (Berücksichtigung aller gelisteter
Arten und Habitate)
Eine Revision ist bei der Überarbeitung der MSRL-Maßnahmenprogramme in
2021 möglich - unter Berücksichtigung der Anforderung einen guten Zustand
durch MSRL-Maßnahmen weiterhin zu erreichen bzw. zu erhalten.
Zu Kriterium (3):
Das Gebiet kann dann für diejenigen Arten und Biotoptypen einen Beitrag zu
ihrerErhaltung leisten, bei denen es ein relevantes Vorkommen mit funktionaler
Bedeutung für die Art / den Biotoptyp gibt. Bei Arten mit geringer Abundanz /
seltenen oder wenigen kleinflächigen Biotoptypen ist bereits ein seltenes,
kleinräumiges Vorkommen mit geringer Abundanz / Dichte als relevant
anzusehen, um einen signifikanten Beitrag zum Erhalt der Art/des Biotops
leisten zu können. Dies ist für die meisten Rote-Liste-Arten / -Biotoptypen der
Fall. Wenn die funktionale Bedeutung bekannt ist, wird diese berücksichtigt;
gegebenenfalls kann entsprechend dem Vorsorgeprinzip mit relevanten
Vorkommen bereits eine funktionale Bedeutung angenommen werden.
Große Teile der Küstengewässer der Nordsee und der Ostsee stehen als
Nationalparke unter Schutz. Nationalparke sollen gemäß
Bundesnaturschutzgesetz u.a. einen möglichst ungestörten Ablauf der
Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleisten. Entsprechend
umfasst der Schutz in Nationalparken gemäß der relevanten Ländergesetze
bzw. -verordnungen auch alle dort natürlich vorkommenden Arten und
Lebensräume und ihre Wechselwirkungen. Diese MSRL-Maßnahme ist damit in
den Nationalparken der Nord- und Ostsee bereits umgesetzt.
Bei der weiteren Ausgestaltung und Durchführung der Maßnahme ist der
Rahmen der vom Völkerrecht begründeten staatlichen Rechte und
Hoheitsbefugnisse, insbesondere hinsichtlich der Schifffahrt, der Luftfahrt,
militärischer Übungen und der wissenschaftlichen Meeresforschung, sowie die
gesetzliche Aufgabenerfüllung von Behörden zu beachten. Desweiteren werden
Belange des Tourismus in der weiteren Detailplanung berücksichtigt.
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodus:

Rechtlich
Instrumente sind die für die Zielerreichung geeigneten Rechtsvorschriften des
Bundes und der Länder.
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:


Küstengewässer (außer MV)
AWZ
Die Maßnahme bezieht sich auf bestehende Schutzgebiete gemäß Art. 13
Absatz 6 MSRL und ist für jedes dieser Schutzgebiete spezifisch umzusetzen.
Dabei sind staatsvertraglich vereinbarte Nutzungen der Meeresgewässer zu
beachten. Die jeweiligen Arten und Biotoptypen können daher abhängig von
ihrem lokalen Gefährdungsgrad regional unterschiedlich in die
Schutzgebietsverordnungen aufgenommen werden. Die Maßnahme hat insoweit
regionalen und EU-weiten Bezug, als sie zu den regionalen und europäischen
Netzwerken von Meeresschutzgebieten beiträgt.
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Ausgehend von den Anfangsbewertungen für die deutsche Nordsee und die
deutsche Ostsee tragen insbesondere die oben genannten Hauptbelastungen
dazu bei, dass die genannten Merkmale in keinem guten Zustand sind.
Zumindest in bestehenden Schutzgebieten muss daher auf entsprechende
51
UZ3-01 Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in Schutzgebietsverordnungen
(unter der Maßnahmenbeschreibung spezifizierte) Arten und Biotoptypen
besondere Rücksicht genommen werden.
Für verschiedene Arten / Biotoptypen fehlt ein ausreichender Schutzstatus in
den geltenden Schutzgebietsverordnungen / Gesetzen zur nationalen
Unterschutzstellung und damit ausreichende Ruhe- und Rückzugsräume, da
viele Meeresschutzgebiete bislang hauptsächlich oder ausschließlich auf die
Belange der VRL- und FFH-Anhangsarten und -Lebensraumtypen ausgerichtet
sind. Solange die gefährdeten Arten und Biotoptypen nicht in den SchutzgebietsVerordnungen (bzw. entsprechenden rechtlichen Regelungen) als
Schutzgegenstand aufgenommen sind, fehlt die rechtliche Grundlage, diese bei
der Aufstellung von Ge- und Verboten bzw. bei Managementmaßnahmen
ausreichend zu berücksichtigen. Der zusätzliche Schutz der gefährdeten Arten
und Biotoptypen in Schutzgebieten berücksichtigt zudem den herausragenden
Stellenwert, den die MSRL Schutzgebieten beimisst (Art. 13(4) i.V.m.
Erwägungsgründen 5 u. 21).
Die Alternative, gefährdete Arten und Biotoptypen im gesamten Meeresgebiet
durch entsprechende Managementmaßnahmen zu schützen, erscheint nur
teilweise praktikabel (z.B. für bestimmte Arten und ausgewählte Korridore /
Gebiete durch Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten (s. UZ3-02)).
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung




Gewährleistung eines angemessenen Schutzes für die im Gebiet
gefährdeten Arten und Biotoptypen
Verhinderung des weiteren Rückgangs von Arten Biotoptypen und damit
Aufhalten des Rückgangs der Biodiversität bzw. Unterstützung der
Entwicklung einer höheren Biodiversität
Schaffung von Ruhe- und Rückzugsräumen für gefährdete Arten und
Biotoptypen (als Mindestmaß zur Erreichung von UZ 3.1)
Gleichwertige Berücksichtigung aller gefährdeten Arten und Biotoptypen bei
der Beurteilung und Beschränkung von Erkundungen und Nutzungen in
Schutzgebieten gem. UZ 3.2, 4.3 und 4.6
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahme auch zu einer Verbesserung des
Erhaltungszustands der oben genannten Arten / Biotoptypen und somit zur
Erreichung des GES in den angrenzenden Meeresgebieten beiträgt. Mit
negativen Auswirkungen auf angrenzende Meeresgebiete ist nicht zu rechnen.
Kosten
Mit der Maßnahme sind Kosten für die Entwicklung, Einführung, Koordination
und Umsetzung verbunden. Aussagen zu den Kosten können erst erfolgen,
wenn die Maßnahmen und ihre Kosten konkretisiert sind.
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Mit der Maßnahme sind Kosten für die Entwicklung, Einführung, Koordination
und Umsetzung verbunden. Aussagen zu den Kosten können erst erfolgen,
wenn die Maßnahmen und ihre Kosten konkretisiert sind.
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Soweit sich durch die Überprüfung eine Notwendigkeit zusätzlicher
Beschränkungen ergibt, kann dies zu Kosten und Einschränkungen in folgenden
Bereichen führen:






Fischerei
Schifffahrt
Tourismus
Offshore (Wind, Öl und Gas)
Gewerbliche Sand- und Kiesentnahmen
Wissenschaftliche Meeresforschung
Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in:

Fischerei
52
UZ3-01 Aufnahme von für das Ökosystem wertbestimmenden Arten und Biotoptypen in Schutzgebietsverordnungen

Tourismus

Wissenschaftliche Meeresforschung

Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung

Lokal

National

Regional
Die Koordinierung der Umsetzung erfolgt durch den Maßnahmenträger.
Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger sind: zuständige Ministerien von Bund (AWZ) bzw.
Ländern (Küstengewässer; außer MV); wissenschaftliche Vorarbeiten durch die
nachgeordneten Behörden.
Finanzierung
Die Finanzierung der wissenschaftlichen Vorarbeiten für die Maßnahme in der
AWZ ist bereits sichergestellt.
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g.
Umweltzielen (siehe Berichte Art. 10 MSRL von 2012).
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Konzeptentwicklung bis spätestens Ende des Jahres 2015.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei der Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
Praktische Umsetzung spätestens ab Beginn des Jahres 2016.
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme ist nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen zu prüfen, ob neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL
auch Wechselbeziehungen gegeben sind.
Wechselbeziehungen sind insbesondere zwischen den Schutzgütern nach
MSRL/WHG – Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt und Wasser – zu erwarten. Der
Schutz für gefährdete Arten und Biotoptypen verhindert den weiteren Rückgang
dieser Ökosystemkomponenten und unterstützt damit die Stärkung der
natürlichen Biodiversität.
Verlagerungen von Auswirkungen auf andere Schutzgüter sind nicht zu erwarten.
Vernünftige Alternativen
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht,
weil in diesem Fall die Ziele der Maßnahme, der ausreichende Schutz von
gefährdeten Arten / Biotoptypen, nicht erreicht werden könnte.
53
UZ3-02 Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im marinen Bereich
UZ3-02
Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im
marinen Bereich
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Ostsee
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
EU-Maßnahmenkategorie
Maßnahmenkatalog-Nr.:
410
Berichtscodierung:
N.N.
36
Measures to reduce other types of biological disturbance, including
death, injury, disturbance, translocation of native marine species, the
introduction of microbial pathogens and the introduction of geneticallymodified individuals of marine species (e.g. from aquaculture)
37
Measures to restore and conserve marine ecosystems, including
habitats and species
38
Measures related to Spatial Protection Measures for the marine
environment (not reported under another KTM)
Kategorie 2a
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale
Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen
hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:

EU: Europäische Biodiversitätsstrategie, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie,
Vogelschutzrichtlinie, Maritime Raumordnungs-Richtlinie
 Regional: OSPAR, HELCOM
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 3.4 – Menschliche Bauwerke und Nutzungen gefährden die natürliche
Ausbreitung (inkl. Wanderung) von Arten nicht, für die ökologisch
durchlässige Migrationskorridore wesentliche Habitate darstellen.
Sowie
Unterstützung weiterer operativer Ziele in Bezug auf die Beeinträchtigung
mariner Arten und Lebensräume (3.1, 3.2), die nachhaltige und schonende
Nutzung von Ressourcen (4.3, 4.6) sowie der Beeinträchtigung durch
anthropogene Energieeinträge (6.1, 6.2, 6.5) und natürlicher
hydromorphologischer Charakteristik (7.3).
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D1 – Biologische Vielfalt
D4 – Nahrungsnetz
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)



Merkmale
 See- und Küstenvögel
 Marine Säugetiere
 Fische
 Fledermäuse
Fledermäuse zählen zu den in MSRL Anhang III, Tabelle 1 gelisteten
biologischen Merkmalen.
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen

Physische Schädigung
Sonstige physikalische Störungen
Biologische Störungen
National: Bundesnaturschutzgesetz, Raumordnungsgesetz,
Ländernaturschutzgesetzgebungen einschl. Nationalparkgesetze,
Landesplanungsgesetze, Raumentwicklungspläne des Bundes und der
Länder, Integrierte Bewirtschaftungspläne (IBP) für die Natura 2000 –
Gebiete der Weser, Elbe und Ems, bestehende Schutzgebietsverordnungen,
54
UZ3-02 Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im marinen Bereich



Raumordnung, Gesetz zum Staatsvertrag über eine feste FehmarnbeltQuerung
EU: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie,
Wasserrahmenrichtlinie, Maritime Raumordnungs-Richtlinie
Regional: HELCOM/OSPAR Joint Declaration 2003, HELCOM/OSPAR
Joint Work Programme on Marine Protected Areas (2003), HELCOM (u.a.
Ostseeaktionsplan), OSPAR, TWSC inkl. Wadden Sea Plan (2010)
In Bezug auf HELCOM- und OSPAR-Empfehlungen sind insbes. die
Empfehlungen zum Schutz bestimmter Arten(-Gruppen) sowie HELCOMEmpfehlung 34E/1 zum Schutz von Seevogelhabitaten und Zugrouten vor
negativen Effekten von Installationen auf See relevant.
International: CBD, Berner und Bonner Konvention inkl. ASCOBANS,
AEWA, Abkommen zur Erhaltung der Seehunde im Wattenmeer
In Bezug auf die Ziele der Raumordnung sind insbesondere die Vorranggebiete
relevant (Regionalbezug Mecklenburg-Vorpommern).
Notwendigkeit transnationaler Regelung
Zum Teil, bspw. im Rahmen von GFP und IMO
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Im Rahmen einer Fortschreibung der Raumordnungspläne wird auf
fachplanerischer Basis geprüft, ob Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete regional (in
Nord- oder Ostsee) und national (zwischen Bund und Ländern) abgestimmt
aufgenommen werden können, die für wandernde bzw. ziehende Arten als Flugbzw. Wanderkorridore zwischen ökologisch wichtigen Gebieten dienen. Diese
bilden optimaler Weise einen Biotopverbund i.S. eines kohärenten
Schutzgebietsnetzwerkes. Von den zuständigen Fachbehörden sind die
entsprechenden Informationen in die Raumordnungsverfahren bei Bund und
Land einzubringen.
In diesen Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten sind dann bei
Genehmigungsverfahren für folgende Ökosystemkomponenten spezielle
Schutzvorschriften zu prüfen:
1. Marine Säugetiere
2. See- und Küstenvögel
3. Fledermäuse
4. Fische
Die Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete sollen optimaler Weise einen
Biotopverbund i.S. eines kohärenten und repräsentativen
Schutzgebietsnetzwerkes bilden. Sie sollen möglichst weitgehend die
bestehenden Schutzgebiete beachten, die durch Korridore außerhalb von
Schutzgebieten verbunden werden.
Die Lage dieser Korridore richtet sich nach dem Verlauf der Wander- und
Zugrouten zwischen Nahrungs-, Aufenthalts-, Rast-, Aufzucht-, Brut- und
Mausergebieten. Dabei werden Vogelarten und Fledermäuse mit ähnlichem
Zugverhalten gemeinsam betrachtet und den grundsätzlichen Ansprüchen
funktioneller Gruppen Rechnung getragen. Die Breite der Korridore bestimmt
sich nach dem Wirkradius der Belastungen, die sich aus den Nutzungen im
Umfeld der Korridore ergeben. Der Wirkradius ergibt sich aus der Sensitivität der
Art bzw. der sensitivsten Art einer funktionellen Gruppe im Verhältnis zur
jeweiligen Belastung (einschließlich der Belastungsstärke). Im Fall von
Unterwasserschall ist der Wirkradius abhängig von Quellschalleigenschaften und
Sensitivitäten der jeweiligen Arten. Zur Verbesserung des Kenntnisstandes sind
teilweise noch vorbereitende Untersuchungen Bestandteil der Maßnahme.
Hinsichtlich des Verlaufes der Korridore erfolgen im Rahmen der Fortschreibung
der Raumordnungspläne regionale bzw. EU-weite Abstimmungen unter
Berücksichtigung der Vorgaben der EU-Richtlinie zur maritimen Raumplanung
und entsprechender (teils in Entwicklung befindlicher) regionaler
Vereinbarungen. Für die regionalen Abstimmungen können ggf. die
HELCOM/VASAB- und OSPAR-Gruppen zur Raumordnung genutzt werden.
Ergänzend zu Raumordnung und Genehmigungsverfahren sind zum Schutz
wandernder Arten, in diesen Korridoren, z.B. über freiwillige Vereinbarungen
und Managementpläne u.a. folgende weitere Regelungen auf ihre
Anwendbarkeit zu prüfen:
55
UZ3-02 Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im marinen Bereich
1.



2.



3.

4.

Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Marine Säugetiere
Vermeidung oder, sofern nicht möglich, Verminderung von
Lärmbelastungen durch Luftpulser (seismische Aktivitäten), baubedingten
Lärm, Unterwassersprengungen und militärische Sonare, die
Wanderbewegungen beeinträchtigen können. Die Bundeswehr wird
Maßnahmen ergreifen, die die Lärmbelastung für marine Säugetiere
vermindern.
Technische Verbesserung und Weiterentwicklung wahrnehmbarer
Netztypen für den Einsatz in Wanderkorridoren um die Vertreibung so
gering wie möglich zu halten, Förderung der Beschaffung / Investition
Verpflichtender Einsatz der Anwendung dieser Techniken in
Wanderkorridoren (inkl. Kontrolle)
See- und Küstenvögel sowie weitere Zugvögel
Entwicklung und Umsetzung eines Konzepts zur temporären Abschaltung
von Offshore-Windparks
Entwicklung eines Beleuchtungskonzeptes für Offshore-Windparks, um die
Attraktion für Vögel so gering wie möglich zu halten bei gleichzeitiger
Beibehaltung der Sicherheit im Flug- und Schiffverkehr
Erhöhung der Mindestflughöhen für Hubschrauber, Kleinflugzeuge,
Ultraleicht-Flugzeuge und unbemannte ferngesteuerte Fluggeräte über
Korridoren (ausgenommen Unfall- und Rettungsflüge)
Fledermäuse
Entwicklung und Umsetzung eines Konzeptes zum Schutz der
Hauptwanderrouten von Fledermäusen
Fische
Schaffung bzw. Anpassung von rechtlichen Grundlagen (sofern
erforderlich), welche im Rahmen der Zulassungsverfahren eine
obligatorische Schaffung von fischschonenden Vorrichtungen nach dem
aktuellen Stand der Technik an industriellen Wasserentnahmestellen in
marinen Gewässern vorsehen, die insbes. für gefährdete Wanderfischarten
von Bedeutung sind. Als Grundlage hierfür Schaffung und
Weiterentwicklung von anwendungsbereiten, verbindlichen technischen
Kriterien nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik (z.B. in
Anlehnung an die Arbeits- und Merkblätter der Deutschen Vereinigung für
Wasserwirtschaft).
Umsetzungsmodus:

Rechtlich

Technisch

Politisch
Instrumente:

Freiwillige Vereinbarungen, maritime Raumordnung, Verwaltungs- und
Rechtsvorschriften sowie Gesetze des Bundes und der Länder (inkl.
fischerei- und naturschutzrechtliche Regelungen, Wasserhaushaltsgesetz,
Landeswassergesetz,), Walschutzverordnung, GFP, Antrag im Rahmen des
Völkerrechts (SRÜ bzw. IMO)

F&E-Vorhaben

Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:


Maßnahmenbegründung
Küstengewässer (außer MV)
AWZ
Erforderlichkeit der Maßnahme
Ausgehend von den Anfangsbewertungen für die deutsche Nordsee und die
deutsche Ostsee tragen insbesondere die o.g. Hauptbelastungen dazu bei, dass
marine Säugetiere und Seevögel in keinem guten Zustand sind. Entlang der
Zug- und Wanderrouten im bzw. über dem Meer zwischen Nahrungs-,
Aufenthalts-, Rast-, Aufzucht-, Brut- und Mausergebieten – insbes. auch
zwischen den Schutzgebieten – gibt es eine Reihe von existierenden und
zukünftig möglichen Beeinträchtigungen aufgrund von anthropogenen
Nutzungen, die insb. ziehende und wandernde Arten gefährden (können).
56
UZ3-02 Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im marinen Bereich
Vor allem im Bereich bekannter und für die Arten relevanter Wanderrouten bspw. zur Erreichung von Paarungsgebieten - müssen daher effiziente
Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten umgesetzt werden.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Die o.g. Umweltziele und langfristig der GES können in Bezug auf ziehende und
wandernde Arten unterstützt werden, wenn bereits existierende und/oder
zukünftig mögliche Gefährdungen und damit einhergehende Beeinträchtigungen
von marinen Säugetieren und Seevögeln entlang ihrer Zug- und Wanderrouten
reduziert oder vermieden werden.
Entlang der Zug- und Wanderrouten sind die Maßnahmen ausschlaggebend für
die Erreichung der folgenden Umweltziele:

Gewährleistung des Schutzes ziehender und wandernder Arten gem. UZ
3.4

Reduktion des Beifanges ziehender und wandernder Arten auf Zug- und
Wanderrouten gem. UZ 3.2 und 4.3
Zusätzlich unterstützt die Maßnahme die Zielerreichung der folgenden
Umweltziele:

Schaffung von Ruhe- und Rückzugsräumen für mobile und wandernde
marine Arten (d.h. auch außerhalb von Schutzgebieten, soweit erforderlich)
gem. UZ 3.1

Schutz der Fortpflanzungs-, Ruhe- und Nahrungsstätten unter
Berücksichtigung der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten gem. UZ 4.6

Berücksichtigung von Wanderungsaktivitäten gem. UZ 4.6 und 7.3

Reduktion von Störungen und physischen Schädigungen durch Lärm gem.
UZ 6.1 und 6.2

Reduktion von Störungen und Mortalität durch Kollision mit baulichen
Anlagen und künstliche Lichtquellen gem. UZ 6.5
Verhinderung des weiteren Rückgangs von Arten und damit Aufhalten des
Rückgangs der Biodiversität bzw. Unterstützung der Regeneration.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Es ist davon auszugehen, dass die einzelnen Maßnahmen auch zu einer
Verbesserung des Erhaltungszustands mariner Säugetiere, See- und
Küstenvögel, Fischen und Fledermäusen und somit zur Erreichung des GES in
den angrenzenden Meeresgebieten und entlang der länderübergreifenden
Wanderrouten beitragen. Mit negativen Auswirkungen ist nicht zu rechnen.
Kosten
Die insgesamt anfallenden Kosten lassen sich derzeit noch nicht abschätzen. Mit
der Maßnahme sind Kosten für die Entwicklung, Einführung, Koordination und
Umsetzung verbunden.
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Mit der Maßnahme sind Kosten für die Entwicklung, Einführung, Koordination
und Umsetzung verbunden.
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen.
Soweit die Teilmaßnahmen lediglich F&E-Charakter haben, sind keine
sozioökonomischen Bewertungen anzustellen.
Soweit sich durch die Überprüfung eine Notwendigkeit zusätzlicher
Beschränkungen ergibt, kann dies zu Kosten und Einschränkungen in folgenden
Bereichen führen:

Fischerei

Schifffahrt

Tourismus

Offshore (Wind, Öl und Gas)

Energiewirtschaft (Starkstromkabel)

Gewerbliche Sand- und Kiesentnahmen
Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in:

Fischerei

Tourismus

Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
57
UZ3-02 Maßnahmen zum Schutz wandernder Arten im marinen Bereich
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung


Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger sind: zuständige Behörden von Bund und Ländern
(außer MV), Verbände, wissenschaftliche Vorarbeiten durch Fachbehörden,
Gutachter und/oder Institute.
Finanzierung
Die Finanzierung der wissenschaftlichen Vorarbeiten für die Maßnahme in der
AWZ ist bereits sichergestellt.
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g.
Umweltzielen (siehe Berichte Art. 10 MSRL von 2012).
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Konzeptentwicklung bis spätestens Ende des Jahres 2015.
Praktische Umsetzung spätestens ab Beginn des Jahres 2016.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei der Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
National
Regional
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme ist nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen zu prüfen, ob neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL
Auswirkungen auf Landschaft (terrestrisch), Kultur- und Sachgüter als auch
Wechselbeziehungen gegeben sind.
Landschaft (terrestrisch): Wanderarten, insb. Vögel und Fledermäuse, prägen
terrestrische Landschaften, die sie z.B. als Rast-, Brut-, Mauser- und
Überwinterungsplätze anfliegen. Der Schutz von Wanderarten und ihrer
Wanderkorridore wirkt sich somit positiv auf ihr Vorkommen an Land und die
terrestrische Landschaft aus.
Der Umfang der zu erwartenden positiven Umwelteffekte hängt davon ab, für
welche Arten/Biotoptypen die Maßnahme umgesetzt wird.
Wechselbeziehungen sind insbesondere zwischen den Schutzgütern nach
MSRL/WHG – Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt und Wasser zu erwarten.
Die Einrichtung von Flug- bzw. Wanderkorridoren für wandernde bzw. ziehende
Arten kann den weiteren Rückgang dieser Ökosystemkomponenten reduzieren
und damit die Stärkung der natürlichen Biodiversität unterstützen. Die Wirkung
auf Menschen und die menschliche Gesundheit können derzeit nicht
eingeschätzt werden.
Verlagerungen von Auswirkungen auf andere Schutzgüter sind nicht zu
erwarten.
Vernünftige Alternativen
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht,
weil in diesem Fall die Ziele der Maßnahme, der Schutz ziehender und
wandernder Arten, nicht erreicht werden könnte.
58
UZ4-02 Fischereimaßnahmen
UZ4-01
Weitere Verankerung des Themas „nachhaltige
ökosystemgerechte Fischerei“ im öffentlichen
Bewusstsein
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Ostsee
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
20
27
35
Maßnahmenkatalog-Nr.:
411
Berichtscodierung:
N.N.
Measures to prevent or control the adverse impacts of fishing and other
exploitation/removal of animals and plants
Measures to reduce physical damage in marine waters (and not
reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters)
Measures to reduce biological disturbance in the marine environment
from the extraction of species, including incidental non-target catches
EU-Maßnahmenkategorie
Kategorie 2b
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die nicht auf bestehendes EU-Recht oder bestehende
internationale Vereinbarungen aufbauen.
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 4.1 – Alle wirtschaftlich genutzten Bestände werden nach dem Ansatz des
höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) bewirtschaftet.
UZ 4.3 – Die Fischerei beeinträchtigt die anderen Ökosystemkomponenten
(Nichtzielarten und benthische Lebensgemeinschaften) nicht in dem
Maße, dass die Erreichung bzw. Erhaltung ihres spezifischen guten
Umweltzustands gefährdet wird.
Sowie
Unterstützung operativer Umweltziele in Bezug auf die Beeinträchtigung mariner
Arten und Habitate (3.1, 3.2) und die nachhaltige und schonende
Ressourcennutzung (4.2, 4.5).
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D1 – Biologische Vielfalt
D3 – Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände
D4 – Nahrungsnetz
D6 – Meeresgrund
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)


Physische Schädigung
Biologische Störung
Merkmale




See- und Küstenvögel
Marine Säugetiere
Fische
Benthische Habitate
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen



National: BNatSchG, Ländernaturschutzgesetzgebungen
EU: GFP
Regional:
 HELCOM / OSPAR Joint Declaration (2003), Statement on Ecosystem
Approach (2003)
 HELCOM Ostseeaktionsplan (2007) und Copenhagen Declaration
(2013)
 HELCOM- und OSPAR-Empfehlungen
 TWSC inkl. Wadden Sea Plan (2010)
International: CBD

59
UZ4-02 Fischereimaßnahmen
Notwendigkeit transnationaler Regelung
Folgender Auszug aus dem Ostseeaktionsplan ist besonders relevant: “fish
communities within safe biological limits, exhibiting a population age and size
distribution indicative of a healthy stock and that MSY shall be achieved by 2015
where possible and on a progressive, incremental basis at the latest by 2020 for
all stocks”. In Bezug auf HELCOM- und OSPAR-Empfehlungen sind die
Empfehlungen zum Schutz bestimmter Arten(-Gruppen) und Habitate / Biotope /
Biotopkomplexe relevant.
Keine
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Konzeption und Umsetzung eines Programms (unter Zuhilfenahme von EUMitteln) zur Öffentlichkeitsarbeit zum Thema „nachhaltige ökosystemgerechte
Fischerei“ mit dem Ziel der weiteren Verankerung des Themas im öffentlichen
Bewusstsein und der Information darüber.
Hierzu sind geeignete Lehr- und Informationsmaterialien sowie weitere z.B.
digitale Medien auf Basis der besten verfügbaren Daten und unter
Berücksichtigung des aktuellen Forschungsstandes zu erstellen oder
weiterzuentwickeln (vgl. z.B. Fischbestände online).
Zielgruppen sind neben Privatpersonen insbesondere mögliche Multiplikatoren
über Schulen, Universitäten, Volkshochschulen und andere (öffentliche und
private) Bildungsträger. Daneben sollten auch Einkäufer von Supermarktketten
und Restaurants als bedeutende Abnehmer erreicht werden.
Einzusetzende Medien: Neben Print-Medien (Broschüren, Flyer, Schulbücher)
sollen auch digitale Medien (Internet, Fernsehen) eingesetzt werden.
Inhaltliche Schwerpunkte:

Auswirkungen verschiedener Fischereimethoden auf Zielarten,
Nichtzielarten und den Meeresboden

Ökosystemgerechte Fanggeräte und -techniken

MSY-Konzept

Ökonomische Aspekte einer nachhaltigen ökosystemgerechten Fischerei

Wirkmöglichkeiten der Verbraucher durch bewussten Konsum
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodi:

Rechtlich: Bildungsinstrumente, z.B. Lehrpläne

Politisch: Bildungsinstrumente, Öffentlichkeitsarbeit
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:

Terrestrische Gebiete
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Die aktuell in den nationalen Küsten- und Meeresgewässern praktizierten
Fischereien haben z.T. negative Auswirkungen auf den Zustand von Zielarten,
Nichtzielarten und benthischen Ökosystemen.
Die Vorgaben der GFP sind direkt rechtsverbindlich. Auch die Anforderungen
der MSRL in Bezug auf die Nichtbeeinträchtigung von Ökosystemkomponenten
(Zielarten, Nicht-Zielarten, Meeresboden) sind umzusetzen. Die Festlegung
entsprechender verbindlicher Vorschriften (z.B. Vorschriften in Bezug auf
Fanggeräte) muss i.d.R. auf EU-Ebene erfolgen. Über rechtsverbindliche
Vorschriften hinaus kann die Zielerreichung der MSRL flankierend über eine
Änderung des Verbraucherverhaltens unterstützt werden. Neben
Ökozertifizierungen ist hierfür eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit
erforderlich.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Die Maßnahme trägt zum Erreichen der o.g. Umweltziele bei, indem das Prinzip
der nachhaltigen ökosystemgerechten Fischerei im öffentlichen Bewusstsein
stärker verankert wird, durch verändertes Verbraucherverhalten die Produkte der
nachhaltigen ökosystemgerechten Fischerei nachgefragt werden und dadurch
ökonomisch Einfluss auf die fischereiliche Praxis genommen wird.
Hierdurch kann die Beeinträchtigung von Nichtzielarten und benthischen
Lebensgemeinschaften und somit auch der Nahrungsnetze reduziert (UZ 4.3
und 3.2), zu einer Bewirtschaftung der Bestände nach dem MSY-Ansatz
beigetragen (UZ 4.1) und die Alters- und Größenstrukturen der befischten
Bestände verbessert (UZ 4.2) werden. Die Maßnahme unterstützt die
Zielerreichung durch Öffentlichkeitsarbeit zur Veränderung des
60
UZ4-02 Fischereimaßnahmen
Verbraucherverhaltens, kann jedoch allein nicht zum Erreichen der Umweltziele
führen, sondern muss Teil eines Maßnahmenpakets sein.
Die Maßnahme kann weiterhin zu einer Verbesserung der Akzeptanz für die
Umsetzung von Maßnahmen der MSRL und somit zum Erreichen der MSRLZiele insgesamt beitragen.
Die Maßnahme dient der Unterstützung aller beteiligten Akteure, inkl. der
Fischereiwirtschaft, welche durch eine Stärkung der nachhaltigen
ökosystemgerechten Fischerei bei gleichzeitig besserer Information der
Öffentlichkeit durch steigende Nachfrage entsprechender Produkte profitieren
könnte.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter Tiere,
Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und Wasser und damit den Zustand der
Meeresumwelt der Anrainerstaaten von Nord- und Ostsee auswirken wird. Mit
negativen Auswirkungen ist nicht zu rechnen.
Kosten
Die insgesamt anfallenden Kosten lassen sich derzeit noch nicht abschätzen.
Eine zweckmäßige, seriöse und wirksame Aufbereitung der komplexen Thematik
und die erforderliche kontinuierliche Pflege und Aktualisierung der
Informationsmaterialien sind mit erheblichem Aufwand verbunden, so dass
hierfür eine fachlich-inhaltliche Steuerung und entsprechende Finanzierung
benötigt wird.
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Die insgesamt anfallenden Kosten lassen sich derzeit noch nicht abschätzen.
Die Kosten der Maßnahme sollen sowohl aus EU-Mitteln als auch aus Mitteln
des Bundes, der Bundesländer, der Gemeinden und der Wirtschaft finanziert
werden.
Für die Umsetzung sind folgende Institutionen verantwortlich: Ministerien,
Behörden, Umweltverbände, Wirtschaft, Bildungsträger (Universitäten, Schulen,
etc.).
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Kosten können auftreten in:

Fischerei

Fischverarbeitung, Fischhandel
Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in:

Fischerei

Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung

Lokal

National

Regional
Die Koordinierung der Umsetzung erfolgt durch nationale Experten, ggf.
bundeslandspezifisch. Diese werden für die Umsetzung von spezifischen
Einzelaspekten durch lokale Experten unterstützt. Weiterhin findet eine
Koordinierung der Maßnahme zwischen den OSPAR und HELCOMVertragsstaaten statt.
Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger sind:

Umwelt-, Naturschutz- und Fischereibehörden von Bund und Ländern

Wissenschaftliche Unterstützung durch Fachbehörden, Gutachter und / oder
Institute
Finanzierung
Die Finanzierung ist noch nicht sichergestellt. Diese erfolgt im Zuge der
Operationalisierung und Umsetzung des Programms. Eine Co-Finanzierung
durch EU-Förderung wird geprüft.
61
UZ4-02 Fischereimaßnahmen
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g.
Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der
Nord- und Ostsee).
Zusätzliche Effizienzindikatoren:

Erstellung von Medienspiegeln zu Print- und digitalen Medien

Anzahl der Bildungseinrichtungen, die die Module einsetzen
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Sofort nach Beschluss.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei der Umsetzung sind derzeit noch nicht abschätzbar.
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL keine
Auswirkungen auf andere Schutzgüter zu erwarten, wohl aber sind
Wechselwirkungen zu prüfen.
Bei Durchführung der Maßnahme wird eine Verbesserung der pelagischen und
benthischen Habitate im Rahmen des Schutzguts Wasser unterstützt. Diese
Verbesserung wirkt positiv auf Arten und Biotope. Gemeinsam tragen sie zum
Aufhalten des Rückgangs der Biodiversität bei. Eine verbesserte Biodiversität
wirkt positiv auf die Habitate zurück.
Vernünftige Alternativen
Folgende Alternativen wurden geprüft und aus nachfolgenden Gründen
verworfen:
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht,
weil in diesem Fall das primäre Ziel der Maßnahme, über eine Änderung des
Verbraucherverhaltens eine nachhaltige ökosystemgerechte Fischerei zu
stärken und Beeinträchtigungen durch die Fischerei zu reduzieren, gefährdet
wird.
Eine Alternative zu dem gewählten Vorgehen besteht in weiteren
ordnungsrechtlichen Instrumentarien zur Regelung der Fischerei. Die hier
vorgesehene Maßnahme ist nicht als alternativ zum Ordnungsrecht zu
verstehen, sondern stellt eine notwendige und zielführende Ergänzung dar.
62
UZ4-02 Fischereimaßnahmen
UZ4-02
Fischereimaßnahmen
Ebene 1: Kenndaten
Maßnahmentitel
Bewirtschaftungsraum:
Maßnahmenkatalog-Nr.
Berichtscodierung:
Nordsee
412
N.N
Ostsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM, Tabelle I.3)
EU Maßnahmen-kategorie
20
Measures to prevent or control the adverse impacts of fishing and other
exploitation/removal of animals and plants
26
Measures to reduce physical loss of seabed habitats in marine waters (and not
reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters)
27
Measures to reduce physical damage in marine waters (and not reported
under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters)
35
Measures to reduce biological disturbance in the marine environment from the
extraction of species, including incidental non-target catches
37
Measures to restore and conserve marine ecosystems, including habitats and
species
38
Measures related to Spatial Protection Measures for the marine environment
(not reported under another KTM)
Kategorie 2a:
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale
Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen
hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:
Operative Umweltziele (UZ)

EU: Europäische Biodiversitätsstrategie, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie,
Gemeinsame Fischereipolitik, Vogelschutzrichtlinie

Regional: HELCOM, OSPAR
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung
durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines
guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der
Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten Veränderungen zu reagieren,
nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern
und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen
ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 3.1: Es bestehen räumlich und zeitlich ausreichende Rückzugs- und
Ruheräume für Ökosystemkomponenten. Zum Schutz vor anthropogenen
Störungen werden z.B. ungenutzte und/oder eingeschränkt genutzte Räume und
Zeiten („No-take-zones“ und „No-take-times“, für die Fischerei gemäß den Regeln
der GFP) eingerichtet (vgl. u.a. Erwägungsgrund 39 zur MSRL).
UZ 3.2: Die Struktur und Funktion der Nahrungsnetze sowie der marinen
Lebensräume wird durch Beifang, Rückwurf und grundgeschleppte Fanggeräte
nicht weiter nachteilig verändert. Auf die Regeneration der aufgrund der bereits
erfolgten Eingriffe geschädigten Ökosystemkomponenten wird hingewirkt. Die
funktionalen Gruppen der biologischen Merkmale (Anhang III Tabelle 1 MSRL) oder
deren Nahrungsgrundlage werden nicht gefährdet.
UZ 4.1 Alle wirtschaftlich genutzten Bestände werden nach dem Ansatz des
höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) bewirtschaftet
UZ 4.2 Die Bestände befischter Arten weisen eine Alters- und Größenstruktur auf,
in der alle Alters- und Größenklassen weiterhin und in Annäherung an natürliche
Verhältnisse vertreten sind.
UZ 4.3: Die Fischerei beeinträchtigt die anderen Ökosystemkomponenten
(Nichtzielarten und benthische Lebensgemeinschaften) nicht in dem Maße, dass
die Erreichung bzw. Erhaltung ihres spezifischen guten Umweltzustands gefährdet
wird.
63
UZ4-02 Fischereimaßnahmen
Querverbindungen zu weiteren Umweltzielen.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D1 - Biologische Vielfalt
D3 - Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände
D4 - Nahrungsnetz
D6 - Meeresgrund




Physischer Verlust
Physische Schädigung
Sonstige physikalische Störungen
Biologische Störungen
Merkmale






Benthische Habitate
Cephalopoden
Fische
Marine Säugetiere
Pelagische Habitate
See- und Küstenvögel
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte /
Verpflichtungen /
Übereinkommen

Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 29)
National: Bundesnaturschutzgesetz, Nationale Biodiversitätsstrategie,
Schutzgebietsverordnungen

EU: Europäische Biodiversitätsstrategie, Europäischer Meeres- und
Fischereifonds, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Gemeinsame Fischereipolitik,
Vogelschutzrichtlinie

Regional:
HELCOM/OSPAR Joint Declaration (2003), Joint Work Programme on
Marine Protected Areas (2003), Statement on Ecosystem Approach (2003)
HELCOM: Ostseeaktionsplan, Ministererklärung 2013, Empfehlung 21-4
(Biotope)
OSPAR: Nordostatlantik-Umweltstrategie (Agreement 10-3E),
Ministererklärung 2010, Empfehlung 10-05E (EIA in relation to threatened
and declining species and habitats)

International: CBD, Berner und Bonner Konvention (CMS) , inklusive
ASCOBANS
Freitext:
In Bezug auf HELCOM- und OSPAR-Empfehlungen sind insbes. die Empfehlungen
zum Schutz bestimmter Arten(-Gruppen) und Biotoptypen1 sowie HELCOMEmpfehlung 35/1 (zu Meeresschutzgebieten) und OSPAR-Empfehlung 10/05E (zur
UVP in Bezug auf TD species/habitats) relevant.
In Bezug auf die CBD sind insbes. die Entscheidungen COP VII/28
(Schutzgebiete), COP IX/20 (Marine Biodiversität) und COP X/2 (Biodiv-Plan 20112020, Aichi-Ziele) relevant.
Notwendigkeit
transnationaler Regelung
GFP-Verordnung. Siehe auch Art. 13(5) und 15 der MSRL.
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmen-beschreibung
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen
A) Fischereimanagementmaßnahmen in den Natura 2000-Gebieten der AWZ
von Nord- und Ostsee
Die Festlegung von Fischereimanagementmaßnahmen in den Natura 2000Gebieten der AWZ erfolgt nach dem in den in Artikeln 11 und 18 der Verordnung
über die gemeinsame Fischereipolitik (GFP-Verordnung) vorgesehenen Verfahren.
Hierzu wird die Bundesregierung Entwürfe für „gemeinsame Empfehlungen“ für die
erforderlichen fischereilichen Beschränkungen und deren Überwachung unter
Beteiligung der Landesregierungen der Küstenländer sowie der betroffenen
Fischerei und dem Naturschutz erarbeiten und mit den fischereilich betroffenen
Nachbarstaaten abstimmen.
1
Im Dokument subsumiert der Begriff <Biotoptypen> alle Biotoptypen gem. MSRL, Anhang III, alle natürlichen
Lebensraumtypen gem. FFH-RL, Anhang I sowie alle hierarchischen Ebenen von klassifizierten Biotopen bzw.
Biotoptypen und Biotopkomplexe des Meeresbodens.
64
UZ4-02 Fischereimaßnahmen
B) Prüfung der Einrichtung von Fischerei- und Aquakulturausschlussgebieten
in den Offshore-Windparks
Durch die Einrichtung von Offshore-Windparks entstehen Gebiete, in denen
Nutzungen aus Sicherheitsgründen beschränkt sind. In diesen Gebieten wird
geprüft, ob und wo ein Fischerei- oder Aquakulturausschluss einen Beitrag für die
Umsetzung der Umweltziele zum Erhalt der Biodiversität leisten kann.
C) Gemeinsame Fischereipolitik
Die Bundesregierung wird im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik die
Erreichung der Ziele der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie berücksichtigen.
D) Förderung der Entwicklung und Verwendung von ökosystemgerechten
und zukunftsfähigen Fanggeräten
BMEL und BMUB werden zusammen mit den in den Küstengewässern zuständigen
Ländern unter Berücksichtigung der EU-Verpflichtung zur Erfüllung der
Anlandeverpflichtungen ein gemeinsames Programm zur Förderung und
Entwicklung von alternativen / modifizierten und wirtschaftlich tragfähigen
Fangtechniken entwickeln, um Beifänge von Schweinswalen und Seevögeln zu
reduzieren, und die Möglichkeiten nutzen, die Fischerei bei der Umstellung auf
diese Techniken zu unterstützen.
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodus:

A,B,C und D: Rechtlich

D: Technisch, und ggf. Politisch, Ökonomisch durch Wirtschaftliche/finanzielle
Anreizinstrumente, Ökozertifizierung
Instrumente:

GFP-Verordnung, MSRL, FFH- & VRL, EMFF und sonstige Förderprogramme/mittel

Außerhalb der GFP, die für die Zielerreichung geeigneten Rechtsvorschriften
des Bundes.

Einbringung und Verhandlung der gemeinsamen Empfehlungen durch BMEL
und BMUB im Rahmen der Regionalen Zusammenarbeit nach Artikel 11 und
18 der GFP-Verordnung in den zuständigen EU-Fischereigremien (Nordsee:
Scheveningen-Gruppe; Ostsee: Baltfish-Gruppe).
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiet:

Küstengewässer (außer MV)

AWZ
Maßnahmen-begründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Ausgehend von den Anfangsbewertungen für die deutsche Nordsee und die
deutsche Ostsee (MSRL Art. 8, 2012) ist die Belastung der Meere zu hoch und dies
trägt dazu bei, dass insgesamt die Arten und Biotoptypen der Nord- und Ostsee in
keinem guten Zustand sind. Um die o.g. Umweltziele und den GES erreichen zu
können, müssen u.a. die Auswirkungen der Fischerei auf spezifische
Ökosystemkomponenten deutlich verringert und in Schutzgebieten entsprechende
Fischereimanagementmaßnahmen erlassen werden. Dies kann durch eine
erfolgreiche Anwendung selektiver und schonender Fanggeräte und -methoden (D),
in Kombination mit Einführung von Fischereibeschränkungen und anderen
Maßnahmen des Fischereimanagements (A, B, C) erreicht werden.
Um die Einhaltung der Fischereimanagementmaßnahmen zu gewährleisten,
müssen die tatsächlich stattfindenden Fischereiaktivitäten effizient überwacht
werden. Insbesondere ist es notwendig etwaige Fischereiverbote zum Schutz von
Arten und Habitaten, so zu überwachen, dass Zuwiderhandlungen gar nicht erst
vorkommen.
Durch das Zusammenspiel aller hier dargestellten Maßnahmen kann auch
außerhalb von Schutzgebieten ein positiver Effekt für die Meeresökosysteme erzielt
werden. Die Maßnahmen sind insgesamt erforderlich und angemessen zur
Zielerreichung.
Untersuchungen in Meeresschutzgebieten zeigen, dass durch den Anstieg der
Biomasse innerhalb der geschützten Gebiete ein sogenannter Überlaufeffekt
ausgelöst wird, wodurch sich die geschützten Gebiete auch auf die peripheren
Areale von Ausschlussgebieten positiv auswirken können. Dieser Überlaufeffekt
wird auch als „spillover“ bezeichnet. So kann eine Zunahme der Individuendichte im
Ausschlussgebiet zu einer erhöhten Reproduktion führen, die wiederum eine
gesteigerte Verdriftung von Eiern und Larven und eine erhöhte Individuendichte in
65
UZ4-02 Fischereimaßnahmen
den umliegenden Meeresgebieten bewirken. Des Weiteren kann das direkte
Abwandern von Fischen aus den Ausschlussgebieten einen positiven Effekt auf die
Biomasse der Fischpopulationen in den umliegenden Meeresarealen haben.
Neben dem „spillover“ bei Fischbeständen kann diese positive Wirkung auch bei
benthischen Lebensräumen auftreten, indem die Ausschlussgebiete einen
Ausgangspunkt zur Wiederbesiedlung der Umgebung mit Benthosarten darstellen
und eine Stabilisierungsfunktion für die Ökosysteme der Nord- und Ostsee erfüllen.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Diese Maßnahme dient der Erreichung der o.g. operativen Umweltziele 3.1, 3.2,
4.1, 4.2 und 4.3.
A, B und C:
Diese Maßnahmen dienen der Verbesserung des Zustands der kommerziell
genutzten Fischbestände, gefährdeter Arten und Biotoptypen, der Biotoptypen und
der biologischen Merkmale gem. Anh. III Tab. 1 MSRL, wichtiger, sensibler
ökosystemarer Prozesse einschließlich der Nahrungsnetze und wichtiger Laichund Aufwuchsgebiete kommerziell genutzter mariner Arten als Beitrag zur GESErreichung des jeweiligen Meeresgebietes.
In Nord- und Ostsee wird mit diesen Maßnahmen zur Schaffung räumlich und
zeitlich ausreichender Rückzugs- und Ruheräume für Ökosystemkomponenten
beigetragen (UZ 3.1) und langfristig ein Beitrag zur Verbesserung des Zustandes
der laut Anfangsbewertung nicht in einem gutem Zustand befindlichen Arten und
Biotoptypen geleistet.
Ausschlussgebiete stellen wichtige Erholungs- und Rückzugsgebiete für gefährdete
und empfindliche Arten sowie Lebensräume dar und besitzen somit eine wichtige
Pufferfunktion, um der hohen anthropogenen Nutzungsintensität entgegenzuwirken.
Die Einrichtung solcher Gebiete kann zu einer Erholung benthischer Lebensräume,
von Fischen, mariner Säugetiere sowie See- und Küstenvögeln beitragen. Somit
wird ein wichtiger Beitrag zum Erhalt bzw. zum Wiederaufbau der Biodiversität und
damit wiederum zu einem guten Umweltzustand geleistet.
Nur durch eine wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereiaktivitäten kann
die notwendige Effizienz der eigentlich regelnden Maßnahmen tatsächlich
gewährleistet werden. Wenn diese gewährleistet ist, kann eine Erholung von
geschädigten Ökosystemkomponenten und somit eine Verbesserung der in der
Anfangsbewertung nicht in gutem Zustand befindlichen Arten und Biotoptypen
erreicht werden.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
D:
Zu hohe Beifänge von Ziel- und Nichtzielarten sowie mit grundberührenden
Fischereimethoden einhergehende physische Schädigungen benthischer
Lebensräume behindern das Erreichen der UZ. 3.2 und 4.3 und tragen zur
Nichterreichung des GES der oben genannten Merkmale (MSRL Anhang III) bei.
Durch Einsatz von alternativen oder modifizierten Fanggeräten mit verbesserten
Selektionseigenschaften kann eine Verringerung des Beifangs von Ziel- und
Nichtzielarten und Verminderung der Beeinträchtigung der benthischen
Lebensräume erreicht werden (UZ. 4.3). Dies führt auch zu einer weniger
beeinträchtigten Struktur und Funktion der Nahrungsnetze (UZ. 3.2). Langfristig
kann eine Verbesserung der laut Anfangsbewertung nicht in gutem Zustand
befindlichen Arten und Biotoptypen erwartet werden.
Die Maßnahmen A, B, C und D tragen zu einer Verbesserung des
Erhaltungszustands von Arten und Biotoptypen bei.
Wenn die Einhaltung der Fischereiregelungen in Schutzgebieten effektiv
kontrolliert und überwacht werden, kann sich dies auch positiv auf die
benachbarten Meeresgebiete auswirken ZB. die Zunahme der Individuendichte im
Schutzgebiet kann zu einer erhöhten Reproduktion führen, die wiederum eine
gesteigerte Verdriftung von Eiern und Larven und eine erhöhte Individuenzahl in
den umliegenden Meeresgebieten bewirkt; so kann zur Erreichung des GES auch
in angrenzenden Meeresgewässern beigetragen werden. Dies setzt eine wirksame
Umsetzung der Maßnahmen A, B, C und D voraus.
Mit negativen Auswirkungen auf angrenzende Meeresgebiete ist nicht zu rechnen.
Die Maßnahmen sind im Rahmen der GFP grundsätzlich im Einvernehmen mit den
betroffenen Nachbarstaaten zu entwickeln.
66
UZ4-02 Fischereimaßnahmen
Kosten
Mit der Maßnahme sind Kosten für die Entwicklung, Einführung, Koordination und
Umsetzung verbunden.
Sozio-ökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Die naturschutzfachliche Wirksamkeit der Maßnahme wird in der Begründung
erläutert. Weitere Hinweise zu den Maßnahmen können den folgenden
Publikationen entnommen werden:

Carstensen et al. 2015 Ökologischer und ökonomischer Nutzen fischereilicher
Regulierungen in Meeresschutzgebieten
https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/meeresundkuestenschut
z/downloads/Berichte-und-Positionspapiere/Nutzen-fischereil-Regulierungenin-Meeresschutzgebieten.pdf

Fock et al. 2011. Linking marine fisheries to environmental objectives: a case
study on seafloor integrity under European maritime policies. Environmental
Science & Policy, 14: 289-300.
Für die Umsetzung der Maßnahme sind die untenstehenden Maßnahmenträger
verantwortlich. Die Kostenverteilung kann erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und
ihre Kosten konkretisiert sind.
Sozioökonomische Voreinschätzung
Kosten und wirtschaftliche Einschränkungen können anfallen für:

Fischerei

Steuerzahler durch erhöhten Kontroll- und Monitoringaufwand
Nutzen und positive wirtschaftliche Effekte können anfallen für:

Fischerei

Tourismus

Private Haushalte (durch Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele)
Koordinierung bei der
Umsetzung
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Die Koordinierung der Umsetzung erfolgt durch den Maßnahmenträger.
Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger sind: zuständige Ministerien des Bundes (AWZ);
wissenschaftliche Vorarbeiten durch die nachgeordneten Behörden.
Finanzierung
Die Finanzierung der wissenschaftlichen Vorarbeiten für die Maßnahme ist bereits
sichergestellt.
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g.
Umweltzielen (siehe Berichte Art. 10 MSRL von 2012).
Konzeptentwicklung hat begonnen.
Indikatoren
Zeitliche Planung
Durchführung/ Um-setzung
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Praktische Umsetzung beginnend Ende des Jahres 2016.
Schwierigkeiten bei der Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Vernünftige Alternativen
Bei der hier genannten Maßnahme ist nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen zu prüfen, ob neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL
auch Wechselbeziehungen gegeben sind.
Wechselbeziehungen sind insbesondere zwischen den Schutzgütern nach
MSRL/WHG – Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt und Wasser – zu erwarten. Der
Schutz für gefährdete Arten und Biotoptypen verhindert den weiteren Rückgang
dieser Ökosystemkomponenten und unterstützt damit die Stärkung der natürlichen
Biodiversität.
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht, weil
in diesem Fall die Ziele der Maßnahme, der ausreichende Schutz von gefährdeten
Arten und Biotoptypen, nicht erreicht werden könnte.
67
UZ4-03 Miesmuschelbewirtschaftungsplan im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer
UZ4-03
Miesmuschelbewirtschaftungsplan im
Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:

Nordsee
Schlüssel-Maßnahmen-Typen
(KTM)
27
Measures to reduce physical damage in marine waters (and not
reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters)
34
Measures to reduce the introduction and spread of non-indigenous
species in the marine environment and for their control
35
Measures to reduce biological disturbances in the marine
environment from the extraction of species, including incidental
non-target catches
38
Measures related to Spatial Protection Measures for the marine
environment (not reported under another KTM)
Maßnahmenkatalog-Nr.
413
Berichtscodierung:
N.N.
EU-Maßnahmenkategorie
Kategorie 2b
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die nicht auf bestehendes EU-Recht oder bestehende
internationale Vereinbarungen aufbauen.
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die
Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das
mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig
die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute
und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 4.3 – Die Fischerei beeinträchtigt die anderen Ökosystemkomponenten
(Nichtzielarten und benthische Lebensgemeinschaften) nicht in dem
Maße, dass die Erreichung bzw. Erhaltung ihres spezifischen guten
Umweltzustands gefährdet wird.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D1 – Biologische Vielfalt
D2 – Nicht-einheimische Arten
D3 – Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände
D4 – Nahrungsnetz
D6 – Meeresgrund
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)


Sonstige physikalische Störungen
Biologische Störungen
Merkmale




Vögel
Fisch
Cephalopoden
Benthische Habitate
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen /
Übereinkommen
Bundesnaturschutz-Gesetz, Landesnaturschutz-Gesetz, NationalparkGesetz
Notwendigkeit transnationaler
Regelung
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Gemäß einer niedersächsischen Landtagsentschließung trat 1999 der erste
Miesmuschelmanagementplan (später Miesmuschelbewirtschaftungsplan)
mit einer Laufzeit von 5 Jahren in Kraft. Im Zuge der Novellierung des
Nationalparkgesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches
Wattenmeer“ im Jahr 2001 wurde der Bewirtschaftungsplan im Gesetz im § 9
(2) NWattNPG verankert. Er wird alle fünf Jahre an den jeweils aktuellen
Erkenntnisstand angepasst und hinsichtlich der Erreichung der Schutzziele
68
UZ4-03 Miesmuschelbewirtschaftungsplan im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer
des Nationalparks fortentwickelt. Für den nächsten Bewirtschaftungsplan
sind folgende Ziele und Inhalte vorgesehen:

Sicherstellung der ökologischen Nachhaltigkeit der
Besatzmuschelfischerei

Sicherung der Entwicklung eu- und sublitoraler Miesmuschelbänke und
Lebensgemeinschaften, z.B. durch nutzungsfreie Zonen

Beachtung der Natura 2000 Erhaltungsziele sowie der Ziele der MSRL
Wichtige Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind:

Überwachung der Fischerei durch das Fischereiamt

Ausrüstung der Muschelkutter mit Black Boxen

Monitoring des Miesmuschelbestandes durch die
Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer

Zusätzliche Sperrung von Gebieten zum Schutz von
Miesmuschelhabitaten (neben den gesetzlich gesperrten Gebieten)

Regelung im NWattNPG

Schonzeit von eulitoralen Besatzmuscheln (15. Dezember bis 31. März)

Einstellung der Fischerei bei Unterschreitung der eulitoralen
Muschelbankfläche von 1.000 ha und bei Unterschreitung der
Gesamtbiomasse von 10.000 t um mehr als 10%

Minimierung des Risikos, Neobiota einzutragen

Mit Muschelbänken assoziierte Tier- und Pflanzengruppen dürfen durch
die Fischerei nicht nachhaltig geschädigt werden (z.B. Austernfischer,
Eiderente, Seegras)
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodi:

Rechtlich

Technisch
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:

Küstengewässer des Landes Niedersachsen
Maßnahmenbegründung
Sicherung des langfristigen Erhalts des artenreichen Lebensraums
Muschelbank und der nachhaltigen Bewirtschaftung des
Miesmuschelbestandes in Niedersachsen und der Entwicklung des
Niedersächsischen Wattenmeeres in Richtung der nationalen und
internationalen Schutzziele.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Die Wirtschaftsformen (1.) das Fischen mit Netzen und Dredgen von
Besatzmuscheln zur Aufzucht auf Bodenkulturen und (2.) das Anwachsen
von Besatzmuscheln an Tauen und Netzen und deren Aufzucht auf
Bodenkulturen beinhalten lokale Aktivitäten. Die Beschränkung der
Umlagerung von Besatzmuscheln nur aus zertifizierten Fischereien und
Bodenkulturen aus dem Wattenmeer schließt den Import von
Besatzmuscheln aus England und Irland somit aus.
Kosten
Mit der Maßnahme sind folgende Kosten für Entwicklung, Einführung,
Koordination und Umsetzung verbunden (Schätzung von Qualifikation des
benötigten Personals und Dauer der Beschäftigung):
Voraussichtlicher Personalaufwand für die Verwaltung in Höhe 70.000€
Voraussichtlicher Sachaufwand für die Verwaltung in Höhe von 60.000€
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Die Begleitung und das Monitoring im Rahmen des Bewirtschaftungsplans
sollen mit Mitteln des EMFF (75%) und des Landes Niedersachsen (25%)
gefördert werden.
Für die Umsetzung der Maßnahme sind die folgenden Institutionen
verantwortlich: Ministerien, Nationalparkverwaltung Niedersächsisches
Wattenmeer, Staatliches Fischereiamt Bremerhaven.
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese
Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Kosten können auftreten in:
69
UZ4-03 Miesmuschelbewirtschaftungsplan im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer

Miesmuschelfischerei

Miesmuschelverarbeitung und Handel
Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in:

Miesmuschelfischerei

private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter
Umweltziele
Der Nutzen einer solchen Maßnahme ist derzeit nicht zu quantifizieren. Die
Muschelfischerei in Niedersachsen besteht nur aus sehr wenigen Betrieben
und die Erträge sind stark schwankend. Problematisch ist hierbei die
verlässliche Versorgung mit Jungmuscheln zum Belegen der Kulturen sowie
die nachlassende Qualität der Kulturen durch die negativen Auswirkungen
von zahlreichen Baumaßnahmen im Küstengewässer, wie Bagger- und
Verklappungstätigkeiten, Pipeline- und Kabelverlegungen und
Hafenbautätigkeiten.
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird
ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen
Bewertung (Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung
findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad
erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung

Maßnahmenträger
Land Niedersachsen
Finanzierung
Bisher Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Klima und Energie und
Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer.
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu
o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer
der Nord- und Ostsee).
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Aktualisierung bzw. Fortschreibung des Bewirtschaftungsplans alle 5 Jahre.
Schwierigkeiten bei Umsetzung
Finanzierung der jährlichen Monitoringkosten.
National
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter nach
UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind neben den Schutzgütern nach
WHG/MSRL Auswirkungen auf die zusätzlichen Schutzgüter Boden, Luft,
Klima, Landschaft (terrestrisch), Kultur– und Sachgüter sowie
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern nicht erkennbar.
Vernünftige Alternativen
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in
Betracht, weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, dass die Fischerei die
anderen Ökosystemkomponenten (Nichtzielarten und benthische
Lebensgemeinschaften) nicht in dem Maße beeinträchtigt, dass die
Erreichung bzw. Erhaltung ihres spezifischen guten Umweltzustands
gefährdet wird, nicht hinreichend erreicht werden könnte.
70
UZ4-04 Nachhaltige und schonende Nutzung von nicht-lebenden sublitoralen Ressourcen für den Küstenschutz
(Nordsee)
UZ4-04
Nachhaltige und schonende Nutzung von nicht
lebenden sublitoralen Ressourcen für den
Küstenschutz (Nordsee)
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
27
Maßnahmenkatalog-Nr.:
414
Berichtscodierung:
N.N.
Measures to reduce physical damage in marine waters (and not
reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters)
EU-Maßnahmenkategorie
Kategorie 2b
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die nicht auf bestehendes EU-Recht oder bestehende
internationale Vereinbarungen aufbauen.
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 4.5 – Innerhalb der Schutzgebiete in der deutschen Nordsee/Ostsee stehen
die Schutzziele und -zwecke an erster Stelle. Die besonderen
öffentlichen Interessen des Küstenschutzes an der Gewinnung von
nicht lebenden Ressourcen sind zu beachten, und nur nach
eingehender Prüfung von Alternativen in Betracht zu ziehen.
UZ 4.6 – Durch die Nutzung oder Erkundung nicht lebender Ressourcen werden
die Ökosystemkomponenten der deutschen Nordsee/Ostsee,
insbesondere die empfindlichen, zurückgehenden und geschützten
Arten und Lebensräume nicht beschädigt oder erheblich gestört. Die
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten sowie die Fortpflanzungs-, Ruhe- und
Nahrungsstätten der jeweiligen Arten sind dabei besonders zu
berücksichtigen.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D1 – Biologische Vielfalt
D6 – Meeresgrund
D7 – Hydrographische Bedingungen
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)

Merkmale

Benthische Habitate
Laut Anfangsbewertung stellt die Entnahme nicht lebender Ressourcen für kein
Merkmal der deutschen Nordsee eine Hauptbelastung dar. Eine generelle
Belastungswirkung kann jedoch für verschiedene Merkmale, insbesondere
benthische Habitate, bestehen.
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen



Notwendigkeit transnationaler Regelung
Physische Schädigung
National: Bundesnaturschutzgesetz, Ländernaturschutzgesetzgebungen
einschl. Nationalparkgesetze, bestehende Schutzgebietsverordnungen,
Küstenschutzgesetze der Länder, Planungsvorgaben der Länder für den
Küstenschutz und Anpassung an den Klimawandel,
Landesraumordnungsprogramme
EU: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie,
Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, UVP-Richtlinie
Regional: HELCOM/OSPAR Joint Declaration 2003, HELCOM/OSPAR
Joint Work Programme on Marine Protected Areas (2003), OSPAR, TWSC
inkl. Wadden Sea Plan (2010)
Keine
71
UZ4-04 Nachhaltige und schonende Nutzung von nicht-lebenden sublitoralen Ressourcen für den Küstenschutz
(Nordsee)
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Das Ziel dieser Maßnahme ist eine nachhaltige und schonende Nutzung nicht
lebender Ressourcen. Dazu gehört die Minimierung der räumlichen und
zeitlichen Beeinträchtigungen während und nach der Entnahme.
Die Nutzung bzw. die Entnahme von marinen Sedimenten im Sublitoral für
Zwecke des Küstenschutzes dient der Verringerung der nachteiligen Folgen von
Sturmfluten und Küstenerosion auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt,
das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten (soweit diese im öffentlichen
Interesse stehen).
Dabei können Entnahmen einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen,
weshalb dann räumliche Beschränkungen, Ausgleich, Ersatz und ggf. Kohärenz
erforderlich werden.
Eine Ressourcenentnahme von bspw. Sand kann entweder tief oder oberflächig
und in morphologisch wenig oder stark dynamischen Bereichen erfolgen.
In morphologisch wenig dynamischen Bereichen kann eine Minimierung der
räumlichen Beeinträchtigung und damit auch des Verlustes von benthischen
Lebensgemeinschaften durch Tiefsaugverfahren erreicht werden, wobei
räumlich kleinere, aber tiefere Entnahmetrichter als mit anderen
Entnahmeverfahren entstehen. Die Regenerationszeit der tiefen Trichter und
damit die zeitliche Beeinträchtigung sind bei diesem Verfahren im Vergleich zu
anderen Verfahren überwiegend größer.
Eine Minimierung der Regenerationszeit kann durch das Schleppsaugverfahren
erreicht werden, da hierbei zwar großflächiger aber dafür nur oberflächig
Material entnommen wird. Dieses Verfahren führt daher zunächst zu einem
größeren Verlust von benthischen Lebensgemeinschaften. Je nach örtlichen
Gegebenheiten wie u. a. vorherrschender Morphodynamik, Sedimenteigenschaften sowie Vorkommen von geschützten bzw. gefährdeten Biotoptypen
und Arten ermöglicht die Auswahl eines der oben beschriebenen Verfahren ein
ortsangepasstes (ökologisch optimiertes) Vorgehen und damit eine Reduzierung
der Beeinträchtigung von Merkmalen (MSRL Anhang III Tabelle 1).
Weitere Möglichkeiten die ökologischen Beeinträchtigungen zu reduzieren,
umfassen u.a. das Management der Gesamt-Entnahmeflächen und der
Wiederherstellung ökologischer Funktionen.
Generell sind zur Minimierung von negativen Beeinträchtigungen der
Meeresumwelt folgende Vorgaben zu beachten:

Anwendung des – den örtlichen und ökonomischen Bedingungen
entsprechenden – umweltverträglichsten Entnahmeverfahrens,

die Entnahme soll stets mit einwandfreiem Gerät nach den jeweiligen
allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen,

zur Minimierung der zu Beginn der Förderung erhöhten Schallemissionen ist
ein möglichst langsamer Maschinenlauf zu wählen,

zur Minimierung von Schall- und Abgasemissionen beim Transport soll die
Entfernung zwischen Entnahme- und Verbringungsstelle unter
Berücksichtigung sonstiger Natur- und Umweltschutzbelange möglichst
gering bleiben,

bei der Ressourcenentnahme ist eine Minimierung der Trübungsfahnen
anzustreben,

zur Minimierung von Störungen auf Säugetiere sowie See- und Küstenvögel
müssen Abbauzeiträume und -bereiche die relevanten artenspezifischen
Störpotentiale wie z. B. Rast-, Mauser-, Fortpflanzungs- oder Aufzuchtzeiten
berücksichtigen,

zur Wiederherstellung der benthischen Besiedlung und der ökologischen
Funktionen sind Entnahmeflächen nach Beendigung des Abbaus während
der ökologisch notwendigen Regenerationszeit in Bezug auf
Sedimententnahmen nutzungsfrei zu halten,

zur Förderung der Regeneration ist ein Management der GesamtEntnahmeflächen notwendig, welches auch kumulative Belastungen
berücksichtigt. Ein Beispiel ist die Ausweisung ausreichend großer
Entnahmegebiete um auch innerhalb der Entnahmegebiete ausreichend
Flächen ohne Ressourcenentnahme festzulegen und damit eine schnellere
ökologische Regeneration zu fördern und

soweit relevante ökologische Auswirkungen zu erwarten sind, werden diese
durch Überwachungsprogramme und Untersuchungen in den
Entnahmegebieten erfasst und mit dem Ziel weiterer Optimierungen zur
Minimierung von Beeinträchtigungen bewertet.
72
UZ4-04 Nachhaltige und schonende Nutzung von nicht-lebenden sublitoralen Ressourcen für den Küstenschutz
(Nordsee)
Landesaspekte – Schleswig-Holstein:

Aufgrund der zu erwartenden Sedimentdefizite im Wattenmeer infolge eines
beschleunigten Meeresspiegelanstieges und der sich daraus ergebenden
negativen Konsequenzen für Küsten- und Naturschutz sollen Maßnahmen
des Küstenschutzes nicht zu einem zusätzlichen Sedimentdefizit führen.
Sedimententnahmen aus dem Wattenmeer oder den (Außen-)Sänden sind
daher generell ausgeschlossen.
Landesaspekte - Niedersachsen:

die rechtliche Absicherung geeigneter Sedimentgewinnungsgebiete im
Küstenvorfeld stellt ein strategisches Ziel dar, um den Küstenschutz an
sandigen Küsten als Element der Daseinsvorsorge sicherzustellen. Dieses
Ziel ist im Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen 2012, dem
Generalplan Küstenschutz Niedersachsen sowie der Empfehlung für eine
niedersächsische Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels
der Regierungskommission Klimaschutz enthalten.
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodi:

Technisch

Politisch
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:
 Küstengewässer Nordsee der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Nach der Anfangsbewertung für die Nordsee von 2012 ergeben sich durch den
Abbau von Sand und Kies erhebliche Auswirkungen auf die Sedimentverteilung
an den Entnahmestellen in der deutschen Nordsee. Negative Folgewirkungen für
benthische Lebensgemeinschaften treten immer für einen mehrjährigen
Zeitraum auf. Der Abbau kann lokal eine vollständige Entfernung der an der
Oberfläche ansässigen benthischen Lebensgemeinschaften und, in
Abhängigkeit von der Sedimentmächtigkeit, des Sediments bewirken, also zu
einer vollständigen Zerstörung der vorhandenen Biotoptypen führen.
Genehmigungspraxis ist jedoch, dass eine ausreichende Restmenge des
ursprünglichen Substrats zum Zwecke der Wiederbesiedlung erhalten bleiben
muss.
Die Notwendigkeit Sedimente für Zwecke des Küstenschutzes zu entnehmen
liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Durch eine nachhaltige und
schonende Nutzung von nicht lebenden Ressourcen kann der Küstenschutz
dazu beitragen dem nach MSRL und WHG geforderten guten Umweltzustand
näher zu kommen.
In dem nationalen Bericht zu den Umweltzielen der MSRL von 2012 wird die
Berücksichtigung des Ökosystemansatzes und des Vorsorgeprinzips bei der
Nutzung natürlicher Ressourcen gefordert. Die Notwendigkeit der schonenden
Nutzung dieser nicht lebenden Ressourcen begründet sich zum einen darin,
dass eine Nutzung dieser Ressourcen Auswirkungen auf die marinen
Lebensräume hat und zum anderen darin, dass sie selbst endlich sind. Die
Maßnahme nimmt diese Ziele eingebettet in einem Managementkonzept auf.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Die Ökosystemkomponenten unterliegen hohen kumulativ wirkenden
Beeinträchtigungen verschiedener Nutzungen und Auswirkungen im Küsten- und
Meeresbereich. Die Berücksichtigung des Ökosystemansatzes und des
Vorsorgeprinzips bei der Nutzung natürlicher Ressourcen durch ein ökologisch
nachhaltiges Management der Entnahme von nicht lebenden Ressourcen kann
dieser Beeinträchtigung entgegenwirken. Dies erlaubt neben der
Zustandsverbesserung unten genannter Merkmale auch den Schutz wichtiger
und sensibler Biotoptypen, Arten und ökosystemarer Prozesse.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Grundsätzlich kann die Maßnahme zu einer Verbesserung des
Erhaltungszustands der entsprechenden Arten und Biotoptypen und somit zur
Erreichung des guten Umweltzustands in den angrenzenden Meeresgebieten
beitragen.
Kosten
Mit der Maßnahme sind Personal- und Sachkosten für Entwicklung, Einführung,
Koordination und Umsetzung verbunden, die durch die Vorgaben der MSRL
erforderlich sind und die in Abhängigkeit von den tatsächlichen fachlichen
Anforderungen konkretisiert werden müssen.
73
UZ4-04 Nachhaltige und schonende Nutzung von nicht-lebenden sublitoralen Ressourcen für den Küstenschutz
(Nordsee)
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Für die Umsetzung der Maßnahme sind die folgenden Institutionen
verantwortlich: Die für den Küstenschutz zuständigen Ministerien und
Fachbehörden der Länder.
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Kosten treten ausschließlich bei der öffentlichen Hand auf, da ausschließlich der
Küstenschutz betroffen ist.
Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in:

Fischerei

Tourismus

Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung


Maßnahmenträger
Maßnahmenträger sind die zuständigen Ministerien der Küstenländer
Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie deren nachgeordnete Behörden.
Finanzierung
Finanzierung noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der
Operationalisierung und Umsetzung des Programms.
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g.
Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der
Nord- und Ostsee).
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Erstellung lokaler Managementpläne: ab 2016.
Etablierung lokaler Managementpläne: nachfolgend.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
Bundeslandspezifisch
Regional (OSPAR)
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL keine
Auswirkungen auf andere Schutzgüter. Die Prüfung ergab, dass keine
Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern zu erwarten sind.
Vernünftige Alternativen
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht,
weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, die nachhaltige und schonende
Nutzung nicht lebender Ressourcen, nicht hinreichend erreicht werden könnte.
74
UZ4-05 Umweltgerechtes Management von marinen Sand- und Kiesressourcen für den Küstenschutz in
Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee)
UZ4-05
Umweltgerechtes Management von marinen
Sand- und Kiesressourcen für den Küstenschutz
in Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee)
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:

Ostsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
Maßnahmenkatalog-Nr:
415
Berichtscodierung:
N.N.
26
Measures to reduce physical loss of seabed habitats in marine
waters (and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal
Waters)
27
Measures to reduce physical damage in marine waters (and
not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters)
EU-Maßnahmenkategorie
Kategorie 2a
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende
internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten
Anforderungen hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:

EU: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie,
Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, Maritime RaumordnungsRichtlinie, UVP-Richtlinie

Regional: HELCOM
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die
Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das
mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig
die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute
und durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 4.5 – Innerhalb der Schutzgebiete in der deutschen Nordsee/Ostsee
stehen die Schutzziele und -zwecke an erster Stelle. Die
besonderen öffentlichen Interessen des Küstenschutzes an der
Gewinnung von nicht lebenden Ressourcen sind zu beachten, und
nur nach eingehender Prüfung von Alternativen in Betracht zu
ziehen.
UZ 4.6 – Durch die Nutzung oder Erkundung nicht lebender Ressourcen
werden die Ökosystemkomponenten der deutschen Ostsee,
insbesondere die empfindlichen, zurückgehenden und geschützten
Arten und Lebensräume nicht beschädigt oder erheblich gestört.
Die Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten sowie die Fortpflanzungs-, Ruhe- und
Nahrungsstätten der jeweiligen Arten sind dabei besonders zu
berücksichtigen.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D1 – Biologische Vielfalt
D4 - Nahrungsnetze
D6 – Meeresgrund
D7 – Hydrographische Bedingungen
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)




Merkmale

Benthische Habitate
Laut Anfangsbewertung stellt die Entnahme nicht lebender Ressourcen für
kein Merkmal der deutschen Ostsee eine Hauptbelastung dar. Eine generelle
Belastungswirkung kann für verschiedene Merkmale, insbesondere
benthische Habitate, bestehen.
Physischer Verlust
Physische Schädigung
Sonstige physikalische Störungen
Biologische Störungen
75
UZ4-05 Umweltgerechtes Management von marinen Sand- und Kiesressourcen für den Küstenschutz in
Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee)
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen


Notwendigkeit transnationaler Regelung
National: Bundesnaturschutzgesetz, Raumordnungsgesetz,
Landesnaturschutzgesetzgebung einschl. Nationalparkgesetze,
Landesplanungsgesetz, Raumentwicklungspläne des Bundes und des
Landes (der Vorrang des Küstenschutzes in den im
Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern
festgelegten „Vorranggebieten Küstenschutz“ bleibt unberührt),
bestehende Schutzgebietsverordnungen, Küstenschutzgesetze/strategien des Landes M-V, Planungsvorgaben für den Küstenschutz
und Anpassung an den Klimawandel in M-VEU: Fauna-Flora-HabitatRichtlinie, Vogelschutzrichtlinie, HochwasserrisikomanagementRichtlinie, Maritime Raumordnungs-Richtlinie, UVP-Richtlinie
Regional: HELCOM-Empfehlung 19/1 (1998)
Keine
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Veranlassung/Ziel:
Die Nutzung bzw. die Entnahme von marinen Sedimenten der
Küstengewässer Mecklenburg-Vorpommerns (Sublitoral innerhalb der
12 sm-Zone) für Zwecke des Küstenschutzes dient der Verringerung der
nachteiligen Folgen von Sturmfluten und Küstenerosion auf die menschliche
Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten
(soweit diese im öffentlichen Interesse stehen). Marine Sedimente sind
unverzichtbarer Bestandteil der Küstenschutzstrategie des Landes
Mecklenburg-Vorpommern für die vom Menschen genutzten sandigen
Rückgangs-/Ausgleichsküstenabschnitte.
Einschränkungen der Verfügbarkeit von Sanden/Kiesen betrifft nicht
ausschließlich menschliche Nutzungen im Küstenraum, sondern führt auch
zu großräumigen Verlusten bzw. erheblichen Änderungen von weiteren in
der MSRL definierten Schutzgütern. Dies betrifft z.B. Lebensräume, die
infolge der Aufrechterhaltung von „natürlichen“ Sedimenttransportprozessen
an besiedelten Küsten bestehen.
Bei Entnahmen von marinen Sedimenten können Beeinträchtigungen der
Leistungs-/Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entstehen, die
entsprechend der bestehenden Gesetze (z.B: Umsetzung EU-Richtlinien,
BNatSchG) zu bewerten sind.
Das Ziel dieser technischen Maßnahme ist es, nach Maßgabe der
existierenden rechtlichen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der
HELCOM-Empfehlung 19/1 die Minimierung der räumlichen und zeitlichen
Beeinträchtigungen der marinen Umwelt während und nach der Entnahme
von Sedimenten für den Küstenschutz vorzunehmen und somit für einen
verbesserten Schutz der Ökosysteme innerhalb und außerhalb der
Küstengewässer Mecklenburg-Vorpommerns beizutragen. Durch ein
integriertes Management wird eine nachhaltige und schonende Nutzung
nicht lebender Ressourcen in und außerhalb von Schutzgebieten im
Küstengewässer Mecklenburg-Vorpommerns unter Beachtung der MSRLSchutzziele angestrebt. Nationalparkflächen und Flächen, auf denen
Naturschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung
mit dem Naturschutzausführungsgesetz des Landes MecklenburgVorpommern ausgewiesen wurden, bleiben nach wie vor von der Sand- und
Kiesentnahme ausgeschlossen.
Geltungsbereich:
Dieses Maßnahmen-Kennblatt gilt ausschließlich für die Küstengewässer im
Zuständigkeitsbereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee
innerhalb der 12 sm Zone einschließlich der inneren und äußeren
Küstengewässer nach WRRL).
Aufgrund der sehr begrenzten marinen Sedimentressourcen in der Ostsee
im Zuständigkeitsbereich von Schleswig-Holstein ist eine strategische
Ausrichtung auf die (langfristige) Nutzung von bspw. Sand für Zwecke des
Küstenschutzes in Schleswig-Holstein nicht nachhaltig. Entnahmen von nicht
lebenden Ressourcen für den Küstenschutz sind hier deshalb grundsätzlich
nicht vorgesehen. Einzelfallentscheidungen aus Gründen des
Küstenschutzes bleiben vorbehalten.
76
UZ4-05 Umweltgerechtes Management von marinen Sand- und Kiesressourcen für den Küstenschutz in
Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee)
Maßnahmen zur Verringerung von Beeinträchtigungen infolge
Sandentnahmen:
Grundsätzlich kann eine Minimierung der räumlichen Beeinträchtigung durch
Tiefsaugverfahren (Minimierung der Flächeninanspruchnahme und des
Verlustes von benthischen Organismen) erreicht werden. Voraussetzung ist
eine entsprechende Mächtigkeit der zur Nutzung vorgesehenen
nichtlebenden Ressource (Sand/Kies). Die Regenerationszeit der
benthischen Lebensgemeinschaften in den tiefen Trichtern und damit die
zeitliche Beeinträchtigung sind bei diesem Verfahren im Vergleich zu
anderen Verfahren oft größer.
Eine Minimierung der Regenerationszeit und damit eine zeitnahe
Wiederbesiedlung kann dagegen durch das Schleppsaugverfahren erreicht
werden, wobei nur oberflächig, aber dafür großflächiger Material entnommen
wird. Dieses Verfahren führt zwar im Vergleich zum Tiefsaugverfahren
zunächst zu einem größeren Verlust von benthischen Organismen, führt
aber dennoch zu einer schnelleren Regeneration der benthischen
Lebensgemeinschaften.
Je nach örtlichen Gegebenheiten wie u.a. Sedimentmächtigkeit,
Morphodynamik, Sedimenteigenschaften sowie Vorkommen von
geschützten bzw. gefährdeten Biotoptypen und Arten ermöglicht die Auswahl
eines der oben beschriebenen Verfahren ein ortsangepasstes (ökologisch
optimiertes) Vorgehen und damit eine Reduzierung der Beeinträchtigung von
Merkmalen (Anh. III Tab. 1 MSRL).
Als Maßnahme zum Schutz der benthischen Lebensgemeinschaften soll in
Mecklenburg-Vorpommern ein Gesamtkonzept zur nachhaltigen,
umweltverträglichen Nutzung nichtlebender Ressourcen für den
Küstenschutz entwickelt und umgesetzt werden, das eine bestmögliche
Schonung der lebenden Gemeinschaften innerhalb und auf den nicht
lebenden Ressourcen (Sand und Kies) zum Ziel hat und aus folgenden
Komponenten besteht:

Anwendung einer angepassten Sandentnahme-Technologie
entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik

Entwicklung und Fortschreibung eines LagerstättenNutzungskonzeptes

Sicherstellung möglichst kurzer Entfernungen zwischen Entnahmeund Aufspülort

Entwicklung und Umsetzung eines SedimentManagementkonzeptes
Im Folgenden werden die mit den Maßnahme-Komponenten verfolgten Ziele
kurz beschrieben.
Sandentnahme-Technologie:

zeitnahe Regeneration des Baggerprofils (Einebnung) durch
hydrodynamische Einwirkungen (Orbitalbewegungen infolge Wellen
und Strömungen)

zeitnaher Beginn der Regeneration der Zönose (Wiederbesiedlung
mgl. kleiner Flächen durch nicht ortsfeste Arten)

Erhalt der Funktion des marinen Ökosystems (Nahrungsgrundlage,
Reinigungsfunktion von Arten …)

Minimierung von Schall- und Abgas-Emissionen
Aufgrund der vergleichsweise geringen Sedimentmächtigkeiten vor der
Küste Mecklenburg-Vorpommerns wird überwiegend das Schleppsaugverfahren angewandt.
Lagerstätten Nutzungskonzept:
Abhängig von der Mächtigkeit der für Aufspülungen nutzbaren
Sandschichten kann bei Anwendung des Schleppsaugverfahrens die Fläche
der Sandlagerstätte mehrfach genutzt werden. Ziel eines zu entwickelnden
Lagerstätten-Nutzungskonzeptes sollte sein:

Sicherstellung einer möglichst vollständigen Regeneration der
Zönose auf den für Sandentnahmen genutzten Flächen
(Regeneration von Art und Anzahl der Individuen sowie mögliche
Regeneration der Altersstruktur der Lebensgemeinschaften)

dauerhafter Erhalt des Biotoptyps (Erhalt Sedimentauflage)

Minimierung von Schall- und Abgas-Emissionen durch mögliche
geringe Transportentfernung zwischen Entnahme- und Einbauort
77
UZ4-05 Umweltgerechtes Management von marinen Sand- und Kiesressourcen für den Küstenschutz in
Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee)
Voraussetzung ist die Verfügbarkeit einer ausreichend großen Anzahl von
Gewinnungsgebieten entsprechend Größe und räumlicher Verteilung.
Sediment-Managementkonzept:
Das für den Küstenschutz (Aufspülungen) verwendete Sediment wird quer
und längs der Küste transportiert und am natürlichen oder künstlichen Ende
der sog. physiografischen Einheit abgelagert. Ziel des SedimentManagementkonzeptes ist die:

Reduzierung der erforderlichen Inanspruchnahme von marinen
Sanden sowie die Nutzung von Synergien beim Einsatz von
öffentlichen Mitteln für Sedimententnahme/-Verbringung z.B. bei
Fahrrinnenunterhaltungen von Seeschifffahrtsstraßen

Reduzierungen von Sedimentverklappungen und den damit
verbundenen Beeinträchtigungen der marinen Umwelt
Bei mehrmaliger Entnahme (Schleppsaugverfahren) soll sichergestellt
werden, dass der Biotoptyp erhalten bleibt.
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodus:

Technisch
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:

Küstengewässer des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Die Bedeutung der Maßnahme und Hinweise zur Zielerreichung sind bereits
im Dokument „Festlegung von Umweltzielen für die deutsche Ostsee nach
Artikel 10 Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie“ (Bund/Länder-Ausschuss Nordund Ostsee, 2012) formuliert:
„Grundsätzlich gilt es hierbei zu beachten, dass die Entnahme von
Ressourcen ein hohes gesellschaftliches Interesse darstellt und in einigen
Küstenbereichen für die Gewährleistung der Sicherheit gegen Sturmfluten
unverzichtbarer Bestandteil der nationalen Küstenschutzstrategien ist. Daher
sollte eine generell effiziente Nutzung von Ressourcen und wenn möglich
eine Wiederverwendung angestrebt werden sowie der ökologische Gewinn
einer Ressourcenschonung verdeutlicht werden. Hierzu gehören auch die
ökologische Bedeutung der Lebensräume und damit die von ihnen
ausgehenden Dienstleistungen des Ökosystems, wenn sie erhalten bleiben.“
Ausgehend von den Anfangsbewertungen für die deutsche Ostsee können
die o.g. Maßnahmen bzgl. einer nachhaltigen und schonenden Entnahme
von nichtlebenden Ressourcen in morphologisch wenig dynamischen
Bereichen dazu beitragen, dass sich der Zustand der Biotoptypen und
Seevögel verbessert.
In dem Bericht zu den Zielen der MSRL nach Art. 10 MSRL wird die
Berücksichtigung des Ökosystemansatzes und des Vorsorgeprinzips bei der
Nutzung natürlicher Ressourcen gefordert. Die Notwendigkeit der
schonenden Nutzung dieser nicht lebenden Ressourcen wird zum einen
damit begründet, dass eine Nutzung dieser Ressourcen Auswirkungen auf
die marinen Lebensräume hat und zum anderen damit, dass sie selbst
endlich sind. Die Maßnahme nimmt diese Ziele eingebettet in einem
Managementkonzept auf.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Die Ökosystemkomponenten unterliegen hohen kumulativ wirkenden
Beeinträchtigungen verschiedener Nutzungen und Auswirkungen im Küstenund Meeresbereich. Ein Management der Entnahme von nicht lebenden
Ressourcen mit dem Ziel einer schonenden und nachhaltigen Nutzung kann
dieser Beeinträchtigung entgegenwirken. Dies erlaubt neben der
Zustandsverbesserung unten genannter Merkmale auch den Schutz
wichtiger und sensibler Biotoptypen, Arten und ökosystemarer Prozesse.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Grundsätzlich kann die Maßnahme zu einer Verbesserung des
Erhaltungszustands der entsprechenden Arten und Biotoptypen und somit
zur Erreichung des GES in den angrenzenden Meeresgebieten beitragen.
Kosten
Mit der Maßnahme sind Personal- und Sachkosten für Entwicklung,
Einführung, Koordination und Umsetzung verbunden, die durch die
Vorgaben der MSRL erforderlich sind und die in Abhängigkeit von den
tatsächlichen fachlichen Anforderungen konkretisiert werden müssen.
78
UZ4-05 Umweltgerechtes Management von marinen Sand- und Kiesressourcen für den Küstenschutz in
Mecklenburg-Vorpommern (Ostsee)
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Die angenommene Wirksamkeit der Maßnahme wird durch gutachterliche
Aussagen zu den Auswirkungen von Sandentnahmen im Küstengewässer
von Mecklenburg-Vorpommern auf die morphologische Situation, die
Sedimenteigenschaften sowie die benthische Fauna gestützt (Monitoring von
Sandentnahmegebieten im Küstengewässer von MecklenburgVorpommern).
Sozioökonomische Untersuchungen zur Bedeutung und Auswirkung von
marinen Sandentnahmen wurden auch im Forschungsvorhaben RAdOST
„Regionale Anpassungsstrategien für die deutsche Ostseeküste“
durchgeführt.
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese
Maßnahme sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Kosten treten ausschließlich bei der öffentlichen Hand auf, da ausschließlich
der Küstenschutz betroffen ist.
Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in:

Fischerei

Tourismus

private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird
ggf. anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen
Bewertung (Hintergrunddokument)durchgeführt, das dann Verwendung
findet, wenn die Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad
erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung

Maßnahmenträger
Die Maßnahme wird von den zuständigen Behörden des Landes
Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt, d.h. zuständige Ministerien des
Landes Mecklenburg-Vorpommern (Küstengewässer) sowie deren
nachgeordnete Behörden. Gemeinden und ggf. private Dritte.
Finanzierung
Finanzierung noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der
Operationalisierung und Umsetzung des Programms.
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu
o.g. Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer
der Nord- und Ostsee).
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Anpassung der Sandentnahmetechnologie und Anwendung des
Sedimentmanagementkonzepts: ab sofort.
Aufbau Lagerstätten-Nutzungskonzept: 2015/16, abhängig von Finanzierung.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
Lokal (bundeslandspezifisch)
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Durch die nachhaltige und schonende Nutzung der marinen Ressourcen
kann der Küstenschutz weiterhin fortgeführt werden, was den Erhalt der
terrestrischen Landschaft und der Kultur- und Sachgüter in Küstennähe
gewährleistet. Ohne Küstenschutz wären erhebliche Veränderungen der
Landschaft und Beeinträchtigungen von Kultur- und Sachgütern in
Küstennähe zu erwarten.
Vernünftige Alternativen
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in
Betracht, weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, die nachhaltige und
schonende Nutzung nicht lebender Ressourcen, nicht hinreichend erreicht
werden könnte.
79
UZ5-01 Verankerung des Themas Meeresmüll in Lehrzielen, Lehrplänen und -material
UZ5-01
Verankerung des Themas Meeresmüll in
Lehrzielen, Lehrplänen und -material
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Ostsee
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
EU-Maßnahmenkategorie
29
Maßnahmenkatalog-Nr.:
416
Berichtscodierung:
N.N.
Measures to reduce litter in the marine environment
Kategorie 2a
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale
Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen
hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:

National: Verankerung des Schwerpunkts Umweltbildung in Lehrplänen von
Schulen und Berufsschulen

Regional: OSPAR Regionaler Aktionsplan gegen Meeresmüll (RAP ML)
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 5.1 – Kontinuierlich reduzierte Einträge und Reduzierung bereits
vorliegender Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den
Stränden, auf der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am
Meeresboden.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D10 – Abfälle im Meer
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)

Sonstige physikalische Störungen
Merkmale






See- und Küstenvögel
Marine Säugetiere
Fische
Cephalopoden
Benthische Habitate
Pelagische Habitate
Laut Anfangsbewertung stellt die Müllbelastung für die Seevögel der deutschen
Nord- und Ostsee eine Hauptbelastung dar. Weitere Merkmale wie Biotoptypen,
Makrozoobenthos, Fische und marine Säugetiere werden ebenfalls von
Meeresmüll belastet.
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen



Notwendigkeit transnationaler Regelung
National: Kultusministerbeschlüsse
Regional: OSPAR RAP ML, HELCOM Ostseeaktionsplan, Bonn
Übereinkommen
International: UNEP, IMO, CBD
Keine
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Schulen (u.a. allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Fachschulen),
Bildungseinrichtungen und außerschulische Einrichtungen sollen ein
Bewusstsein für die Auswirkungen und langfristigen Konsequenzen von Abfällen
in der Meeresumwelt fördern. Im Bereich der außerschulischen (beruflichen)
Bildung sollten vor allem Sektoren adressiert werden, die an das Meer als
Arbeitsumfeld gebunden sind. Hierfür soll das Thema „Meeresmüll“ in
Lehrzielen, Lehrplänen und -material verankert werden. Die entsprechende
80
UZ5-01 Verankerung des Themas Meeresmüll in Lehrzielen, Lehrplänen und -material
Ansprache sollte auch private Berufsschulen und Ausbildungsunternehmen
umfassen und damit über formale Bildungsinstitutionen hinausgehen. Ziel eines
gesteigerten gesellschaftlichen Problembewusstseins und hierbei insbesondere
zentraler Zielgruppen (Kinder und Jugendliche sowie potentielle Verursacher) für
die Folgen von Abfällen in der Meeresumwelt ist es, einen Wandel im Umgang
mit Müll herbei zu führen bzw. Menschen in die Lage zu versetzen,
umweltgerechtes Verhalten selbst zu multiplizieren. Dadurch können die
Einträge von Abfällen in die Meeresumwelt signifikant gesenkt werden.
Bildungseinrichtungen werden somit zu einem Multiplikator zur Erreichung der
Ziele der MSRL. Bei der Entwicklung von entsprechenden Lernmodulen sollen
bereits existierende Bildungsmaterialien recherchiert und Best Practice-Beispiele
genutzt werden.
Zur Bereitstellung und Bündelung der Inhalte/Informationen sollte die Schaffung
eines entsprechenden Internetangebots geprüft werden, (bspw. auf
Meeresschutz.info oder eine nationale Umweltbildungsseite). Bei der
Erarbeitung der Bildungsmodule ist darauf zu achten, dass deutsch ggf. nicht die
Muttersprache von einigen in den relevanten Berufen tätigen Personen sein
könnte und die Materialien im Zuge der regionalen Zusammenarbeit (z.B.
OSPAR RAP ML) auch internationalen Kollegen zugänglich gemacht werden
sollten. Aus diesem Grund sollte angestrebt werden, neben der deutschen auch
immer eine englische Version zu produzieren.
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodi:

Technisch

Politisch
Instrumente:
Bildungsinstrumente der Kultusministerkonferenz:

Anpassung von Lehrplänen der Länder

Anpassung von Lehrplänen, Lehrzielen bzw. Prüfungsordnungen von
Universitäten, Fachhochschulen, Fachschulen, oder Berufsschulen

Einführung des Themas in die Bildungsaktivitäten von Vorschulen (FF liegt
hier bei der Kultusministerkonferenz)
Bildungsmaterialien des BMUB (innerhalb des Bildungsservice, Rubrik „Umwelt
im Unterricht“).
Räumlicher Bezug
National (bundeslandspezifisch)
In Deutschland werden Lehrpläne von den Kultusministerien der Länder für die
einzelnen Schulformen erlassen. Der Bund kann mit der Entwicklung von
zentralen Bildungsmodulen unterstützen, die von den Ländern, Berufsschulen
und nicht formalen privaten Ausbildungsunternehmen genutzt werden können.
Anwendungsgebiete:

Terrestrische Gebiete
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Bezug nehmend auf Deskriptor 10 sollen die Mengen und Eigenschaften von
Müll im Meer keine schädlichen Auswirkungen auf die Küsten- und
Meeresumwelt haben. Die bisher bekannten Auswirkungen sind in der
Anfangsbewertung (Artikel 8 MSRL-Berichte 2012) dargestellt. Zu ihnen gehören
letale und subletale Schädigungen und Verluste von Pflanzen und Tieren. Bei
Tieren betreffen diese beispielsweise die Strangulierung, das Verfangen und das
Verheddern in Müllteilen z.B. in „Geisternetzen“ sowie das Verschlucken von
Müllteilen (z.B. von Mikroplastik) bei der Aufnahme von Nahrung oder anderen
stoffwechselphysiologisch wichtigen Stoffen (wie Kalziumkarbonat).
Die potenzielle Anreicherung von persistenten organischen Schadstoffen an
Kunststoffen und die potenzielle Freisetzung von toxischen Zusatzstoffen bei
ihrer Zersetzung, der Transport nicht einheimischer Arten angeheftet an
Meeresmüll in fremde Meeresgebiete sowie das Potenzial mancher Müllteile,
marine Habitate physikalisch z.B. durch Abschürfungen zu schädigen,
verzahnen Deskriptor 10 (Abfälle im Meer) mit verschiedenen weiteren
Deskriptoren. Die Aufnahme von Müllteilen durch Organismen stellt
beispielsweise eine Verbindung zu Deskriptor 4 (Nahrungsnetze) dar und kann
ökosystemare Effekte z.B. durch Anreicherung von Schadstoffen im
Nahrungsnetz (und damit assoziierte Effekte wie z.B. reduzierte Fruchtbarkeit,
vgl. Anfangsbewertung) bewirken.
Weiterhin stellt Meeresmüll eine potenzielle Bedrohung für die menschliche
Gesundheit dar, behindert die Nutzungen der Meere, verursacht hohe
81
UZ5-01 Verankerung des Themas Meeresmüll in Lehrzielen, Lehrplänen und -material
wirtschaftliche Kosten und mindert den Erholungswert unserer Küsten (Artikel 10
MSRL-Berichte2012).
Menschen sind durch ihre Produktionsmuster und Verbrauchsgewohnheiten für
die Einträge von Müll verantwortlich. Durch die Verankerung des Themas
‚Meeresmüll‘ in Lehrzielen, Lehrplänen und -material werden Menschen in die
Lage versetzt abzuschätzen, wie Müll in die Meere gelangt und sich auf die
Meeresumwelt auswirkt. Bildungsarbeit wirkt somit nachhaltig auf eine zentrale
Ursache der Meeresverschmutzungen mit Müll: das individuelle Verhalten von
Personen hin zu einem veränderten gesellschaftlichen Verhalten im Umgang mit
Müll.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Ziel der Vermittlung von Einsichten in die komplexen Zusammenhänge des
Themas ‚Meeresmüll‘ ist es, ein Bewusstsein der Gesellschaft für die Ursachen
und Konsequenzen von Müll in der Meeresumwelt zu schaffen. Die Einsicht,
dass z.B. der Mensch sowohl Verursacher als auch Betroffener (z.B.
Verletzungen am Strand durch scharfkantige Müllteile oder Verlust/Verlassen
von Fischereinetzen, die später die Navigationssicherheit von Schiffen und
Fischereifahrzeugen gefährden können) der Verschmutzungen der
Meeresumwelt durch Müll ist, soll die Verantwortung und die Konsequenzen des
eigenen Handels klar herausstellen. Diese Einsichten sollen eine Grundlage
dafür bilden, dass Abfälle nicht mehr aus Unachtsamkeit oder Unwissenheit in
die Meeresumwelt gelangen. Gleichzeitig kann durch Bildung und
Wissensvermittlung das Verständnis und eine positive Einstellung für die zu
lösenden Probleme gefördert werden und zu einer Modifikation von zukünftigem
Verhalten führen. Dies ist wiederum eine Basis für die Erreichung des Guten
Umweltzustands für Deskriptor 10.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter
menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und
Wasser und damit den Zustand der Meeresumwelt der Anrainerstaaten von
Nord- und Ostsee auswirken wird.
Müll wird im Meer über Ländergrenzen transportiert. Die Bewusstseinsbildung
mit der Konsequenz einer Reduzierung der Einträge von Müll in deutschen
Gewässern wirkt sich somit auch positiv auf die Zielerreichung der MSRL in
anderen EU-Staaten aus.
Kosten
Mit der Maßnahme sind Kosten für Entwicklung, Einführung, Koordination und
Umsetzung verbunden. Die Kosten hängen von Art und Anzahl der
bereitzustellenden Bildungsmodule ab (z.B. Module für Grundschule,
Gymnasium/Real- und Hauptschule, Universitäten, Berufsschulen und private
Ausbildungsunternehmen).
Kostenbeispiel für die Entwicklung eines Grundschulmodul im Rahmen einer
laufenden Verbändeförderung ist 50.000 €
Der Personalaufwand für die Verwaltung ist derzeit nicht bezifferbar.
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Die (oben geschätzten Verwaltungskosten) Kosten der Maßnahme werden von
den Maßnahmenträgern getragen. Eine Konkretisierung der Kostenverteilung
erfolgt nach Konkretisierung der Maßnahme.
Für die Umsetzung der Maßnahme sind die folgenden Institutionen (z.B.
Ministerien, Behörden, sonstige Akteure) verantwortlich. Für die Erarbeitung und
Bereitstellung der entsprechenden Bildungsmodule sind die Kultusministerien
der Länder sowie BMUB und UBA zuständig. Für die Anwendung der
Maßnahme sind Hochschulen, Fachhochschulen, Berufsschulen und private
Bildungsträger verantwortlich.
Die Wirksamkeit der Maßnahme ist durch folgende wissenschaftliche Studien
belegt:

Studie der Plymouth University publiziert in Marine Pollution Bulletin:
nachweisbare Änderung des Problembewusstsein von Schulkindern und
Kreativität in der Erarbeitung und Umsetzung von Lösungen (z.B. im
familiären Umfeld)

US National Oceanic and Atmospheric Administration (NOAA) – Rozalia
Project: Nachgewiesener Bewusstseinswandel durch Schulbildung und
anschließende gemeinsame Reinigungsaktionen an den Küsten und auf
See
82
UZ5-01 Verankerung des Themas Meeresmüll in Lehrzielen, Lehrplänen und -material
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Kosten treten im Wesentlichen bei der öffentlichen Hand einschließlich
öffentlicher Bildungseinrichtungen auf.
Da Makromüll langfristig zu Mikromüll zerfällt, haben Maßnahmen zur
Reduzierung des Eintrags von Makromüll auch positive Effekte für die
Reduzierung von Mikromüll.
Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in:

Verlage und Druckwesen

Tourismus

Fischerei

Aquakultur

Gesundheitswesen

Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung

National

Regional (OSPAR/HELCOM)
Es findet eine Koordinierung dieser Maßnahmen zwischen den OSPARVertragsstaaten im Zuge der Implementierung der OSPAR RAP ML statt.
Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger sind:

Universitäten

Hochschulen

Fachhochschulen

Private Bildungsträger (Ausbildungsbetriebe)

Kultusministerien der Länder

BMUB/UBA

Verbände, Vereine, Organisationen
Finanzierung
Erste Bildungsmodule wurden oder werden bereits erarbeitet (durch den BUND
für die Ausbildung von Seefahrern und durch das Projekt Blue Sea im Rahmen
eines UBA-Verbändeförderungsprojektes für Grundschulen). Die Finanzierung
weiterer Module ist noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der
Operationalisierung und Umsetzung des Programms.
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g.
Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der
Nord- und Ostsee).
Effizienzindikatoren:

Anzahl der Bildungseinrichtungen, die die Module einsetzen

Befragungen: Anzahl der Kinder, die das Gelernte in ihrem Alltag umsetzen
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Konzeptentwicklung bis 12/2015.
Praktische Umsetzung ab 2016.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu prüfen.
Durch die Maßnahme ergeben sich positive Auswirkungen auf das Schutzgut
Boden und Landschaft (beides terrestrisch), da sich das gesteigerte
Problembewusstsein insgesamt auf den Umgang mit Abfällen und den Eintrag
von Müll in die Umwelt auswirken wird. Der Umfang der zu erwartenden
positiven Umwelteffekte hängt davon ab, wie viele Kinder, Jugendliche und
Erwachsene innerhalb von Bildungsmaßnahmen erreicht werden.
Wechselwirkungen sind insbesondere zwischen dem Meer und den Boden und
Landschaft zu erwarten. Der jeweils reduzierte Eintrag wird sich auch positiv auf
die anderen Schutzgüter auswirken.
83
UZ5-01 Verankerung des Themas Meeresmüll in Lehrzielen, Lehrplänen und -material
Vernünftige Alternativen
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht,
weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, die Reduktion von Mülleinträgen in
die Meere infolge erfolgreich etablierter Bildungsmaßnahmen nicht erreicht
werden könnte.
84
UZ5-02 Modifikation/Substitution von Produkten unter Berücksichtigung einer ökobilanzierten Gesamtbetrachtung
UZ5-02
Modifikation/Substitution von Produkten unter
Berücksichtigung einer ökobilanzierten
Gesamtbetrachtung
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:

Ostsee

Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
EU-Maßnahmenkategorie
29
MaßnahmenkatalogNr.
417
Berichtscodierung
N.N.
Measures to reduce litter in the marine environment
Kategorie 2a
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale
Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen
hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:

Regional: OSPAR Regionaler Aktionsplan gegen Meeresmüll (RAP ML)
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 5.1 – Kontinuierlich reduzierte Einträge und Reduzierung bereits vorliegender
Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf
der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden.
UZ 5.2 – Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen
(insbesondere Mikroplastik) gehen langfristig gegen Null.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D10 – Abfälle im Meer
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)

Sonstige physikalische Störungen
Merkmale






See- und Küstenvögel
Marine Säugetiere
Fische
Cephalopoden
Benthische Habitate
Pelagische Habitate
Laut Anfangsbewertung stellt die Müllbelastung für die Seevögel der deutschen
Nord- und Ostsee eine Hauptbelastung dar. Weitere Merkmale wie Biotoptypen,
Makrozoobenthos, Fische und marine Säugetiere werden ebenfalls von
Meeresmüll belastet.
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen
Notwendigkeit transnationaler Regelung




National: Biodiversitätsstrategie
EU: REACH, Verpackungs-Richtlinie
Regional: OSPAR RAP-ML; HELCOM Ostseeaktionsplan, HELCOM RAPML (im Entwurf)
International: UNEP, CBD

EU Maßnahmen
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Anhand der Befunde der Spülsaumuntersuchungen, der Untersuchungen der
Mageninhalte von Eissturmvögeln sowie der Ergebnisse des Pilotmonitorings
weiterer Meereskompartimente und möglicher Indikatorarten (z.B.
Untersuchungen der Mageninhalte von pelagischen und benthischen Fischen
85
UZ5-02 Modifikation/Substitution von Produkten unter Berücksichtigung einer ökobilanzierten Gesamtbetrachtung
und Auswertungen der Nester von Brutkolonien von Seevögeln nach
enthaltenem Plastikmüll mit einhergehenden Mortalitäten durch Strangulierung)
der deutschen Ost- und Nordsee sollen besonders problematische Gegenstände
hinsichtlich der Gefährdung für die marine Umwelt identifiziert werden.
Die Maßnahme ist mehrphasig aufgebaut:

Wissensgenerierung und Machbarkeitsstudien

Prüfung der Erkenntnisse und Ableitung von Maßnahmen

Konkretisierung von Maßnahmen
Beginnend mit den häufigsten Funden sowie Fundstücken, die sich in relevanten
Mengen finden und potenziell besonders schädlich für die Meeresumwelt sind in
Nord- und Ostsee sind, soll geprüft werden, welche Art der Gefährdung in
welchem Umfang von ihnen ausgeht und ob eine Eliminierung, eine
Veränderung (bspw. der eingesetzten Materialien) oder Modifikation (bspw. der
Produkteigenschaften) der entsprechenden Gegenstände nötig wäre, um eine
weitere Gefährdung für die Meeresumwelt auszuschließen. Dazu gehört auch
Wissensgenerierung über die Auswirkungen der insbesondere in
Kunststoffabfällen enthalten Inhaltsstoffe (Stichwort Additive wie Weichmacher
oder schwermetallhaltige Stabilisatoren), die toxisch und hormonell wirksam sein
können.
Aufbauend darauf soll im Verbund mit der herstellenden Industrie die
kostengünstigste Alternative identifiziert werden. Weiterhin sollte geprüft werden,
welche weiteren Instrumente geeignet sind, um einen notwendigen Wandel des
Produkts zu bewirken.
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodi:

Rechtlich

Technisch

Politisch

Ökonomisch
Es ist ein dreistufiges Vorgehen vonnöten:
1) Wissensgenerierung: Risikobewertung der problematischen Gegenstände
und ihrer Inhaltsstoffe, Littering und Leckagen im Kreislauf unter
Betrachtung des Meeres als Senk.
2) Konsens darüber herstellen.
3) Gegenmaßnahmen definieren.
Instrumente:
Für 1) & 2): Gutachten, F&E-Vorhaben
Für 3): Rechtliche Reglungen, freiwillige Vereinbarungen
Räumlicher Bezug
Anhand der Befunde der relevanten Müllarten im Küstengewässer und der AWZ
der deutschen Nord- und Ostsee müssen entsprechende Maßnahmen
identifiziert und ergriffen werden.
Anwendungsgebiete:
 Terrestrische Gebiete
 Übergangsgewässer
 Küstengewässer
 AWZ
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Häufige problematische Müllfunde im Nordostatlantik inklusive der Nordsee und
der Ostsee sind z.B. Zigarettenfilter, Schnüre von Luftballons, Ohrstäbchen aus
Kunststoffen oder auch sogenanntes „Dolly Rope“ (Schutz des Steerts bei
Grundschleppnetzen).
Es bedarf einer genauen Analyse, welche problematischen Gegenstände sich
zum einen besonders häufig in der Meeresumwelt finden lassen und zum
anderen ein besonderes Schädigungspotenzial für die Meeresumwelt aufweisen.
Es muss geprüft werden, welche Alternativen zum Einsatz kommen können, um
die Gegenstände in Gestalt und Zusammensetzung derart zu modifizieren, dass
sie keine Gefährdung mehr für die Meeresumwelt darstellen. Diese Prüfung
kann auch ergeben, dass es keine Alternative gibt und daher andere
Instrumente zur Anwendung kommen. Auch eine Empfehlung von ergänzenden
Instrumenten ist vorstellbar. Im Anschluss bedarf es der Anwendung und
Etablierung geeigneter Alternativen.
Das kann anhand von konkreten Beispielen Folgendes bedeuten:
86
UZ5-02 Modifikation/Substitution von Produkten unter Berücksichtigung einer ökobilanzierten Gesamtbetrachtung

Zigarettenfilter: Sie stellen einen der häufigsten Funde aller Müllarten an der
Ostseeküste dar. Der Zigarettenfilter aus Celluloseacetat zersetzt sich erst
nach Jahren und enthält außerdem Giftstoffe wie Nikotin und Teer. Sie
sollten durch Naturmaterialien substituiert werden.

Ballonschnüre: Sie werden ebenfalls häufig gefunden und resultieren aus
dem massenhaften Steigenlassen von Luftballons. Hier sollte eine
Modifikation der eingesetzten Schnüre hin zu Naturmaterialien erfolgen, um
das Gefährdungspotenzial zu reduzieren. Dabei muss aber beachtet
werden, dass auch Naturmaterialien oft eine lange Verweilzeit haben und
von Lebewesen aufgenommen werden bzw. dass sie zu Verstrickung von
Lebewesen führen können. Insgesamt wird das Steigenlassen von
Luftballons in offenen Räumen kritisch hinterfragt. Können keine geeigneten
Substitute gefunden werden, muss die Entwicklung einschlägiger
Regularien geprüft werden. Neben einer fortführenden Betrachtung der
Eintragspfade (Quellen) müssen auch die Schadstoffpotentiale von
Meeresmüll und deren Auswirkungen auf die marine Flora und Fauna näher
erkundet werden (durch enthaltene Additive sowie anhaftende Schadstoffe
aus der Meeresumwelt).
Dazu ist eine qualitative und quantitative Abschätzung und Erkundung
(Beprobung und Analyse) der Inhaltsstoffe und deren Relevanz für die
Meeresumwelt und ggf. Gesundheit der Bevölkerung über die Nahrungskette
notwendig.
Es sind daher schrittweise nach relevanten Stoffgruppen die Inhaltsstoffe von ins
Meer eingetragenen Materialien – beginnend mit Kunststoffen – und deren
Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu erforschen, um daraus die notwendigen
technischen und rechtlichen Konsequenzen zum Schutze der Umwelt und
Gesundheit ziehen zu können.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Durch gezielte Analyse der verfügbaren Monitoringdaten lassen sich die
wichtigsten Gegenstände und ihr Gefährdungspotenzial für die Meeresumwelt
von Nord- und Ostsee identifizieren und darauf aufbauend eine Prioritätenliste
erstellen. Während andere Maßnahmenvorschläge zu Umweltziel 5 auf die
generelle Vermeidung weiterer Einträge bestimmter Müllarten abzielen, geht es
bei der vorliegenden Maßnahme in erster Linie um die Modifikation von
eingesetzten Materialien und Veränderung der Produkteigenschaften. Darüber
soll erreicht werden, dass bestimmte Müllarten, die sich häufig in der
Meeresumwelt finden, in ihrer Wirkung auf marine Lebewesen unproblematisch
werden und damit o.g. Umweltziele erreicht werden können.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter
menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und
Wasser und damit den Zustand der Meeresumwelt der Anrainerstaaten von
Nord- und Ostsee auswirken wird.
Meeresmüll wird durch Meeresströmungen oder Wanderungsbewegungen von
marinen Lebewesen, die Müll aufgenommen haben, grenzüberschreitend
transportiert. Jegliche Verringerung der Einträge gerade schädlichen Mülls kann
somit auch transnational positiv wirken.
Kosten
Aussagen zu allen Kosten können erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre
Kosten konkretisiert sind.
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Da diese Maßnahme spezifisch für die örtlichen Befunde greifen muss und auf
unterschiedliche Fundstücke abstellt, sind hier noch keine entsprechenden
Studien verfügbar, die die Wirksamkeit der Maßnahme belegen.
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Soweit die Maßnahme lediglich F&E-Charakter hat, sind keine
sozioökonomischen Bewertungen anzustellen.
Da die Maßnahme noch nicht hinreichend konkret beschrieben ist, lassen sich
die positiven Effekte auf die Meeresumwelt und einzelne Sektoren noch nicht
beschreiben.
87
UZ5-02 Modifikation/Substitution von Produkten unter Berücksichtigung einer ökobilanzierten Gesamtbetrachtung
Da Makromüll langfristig zu Mikromüll zerfällt, haben Maßnahmen zur
Reduzierung des Eintrags von Makromüll auch positive Effekte für die
Reduzierung von Mikromüll.
Nutzen können auftreten in:

Tourismus

Fischerei

Aquakultur

Gesundheitswesen

Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung

National,

Regional (OSPAR/HELCOM)
Neben der nationalen Einigung auf relevante Fundstücke von Meeresmüll findet
eine regionale Kooperation und Koordinierung innerhalb der Implementierung
des Regionalen Aktionsplans gegen Meeresmüll für den Nordostatlantik
zwischen den OSPAR-Vertragsstaaten statt.
Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger sind:

Zusammenarbeit Bund, Länder, Forschungseinrichtungen bei der Initiierung
und Durchführung von F&E Vorhaben, herstellende Industrie

Bund und EU bei der evtl. legislativen Umsetzung

Industrie und Wirtschaft
Finanzierung
Die Finanzierung ist noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der
Operationalisierung und Umsetzung des Maßnahmenprogramms. Eine CoFinanzierung durch EU-Mittel wird geprüft.
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g.
Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der
Nord- und Ostsee).
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Konzeptentwicklung bis 12/2017 (inkl. F&E-Vorhaben).
Praktische Umsetzung vorbereitend parallel (Pilotanwendungen) und nach 2017
(und Entwicklung Stand der Technik).
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL
Auswirkungen auf die Landschaft (terrestrisch) sowie Wechselwirkungen
zwischen den Schutzgütern zu prüfen.
Durch die Maßnahme ergeben sich positive Auswirkungen auf die Schutzgüter
Boden und Landschaft (beides terrestrisch), da die Reduktion des Anfalls
problematischer Abfälle auch zu einer Minimierung der Belastung von Stränden
und Flüssen mit problematischem Müll führen wird. Positive Wechselwirkungen
sind deshalb insbesondere zwischen dem Meer und dem Boden und der
Landschaft zu erwarten.
Vernünftige Alternativen
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht,
weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, die Identifikation weiterer
problematischer Befunde und die Entwicklung entsprechender
Gegenmaßnahmen nicht erreicht werden könnte. Die Maßnahme setzt an der
Belastungsquelle an. Eine Alternative zu dieser Maßnahme ist nicht erkennbar.
88
UZ5-03 Vermeidung des Einsatzes von primären Mikroplastikpartikeln
UZ5-03
Vermeidung des Einsatzes von primären
Mikroplastikpartikeln
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Ostsee
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
EU-Maßnahmenkategorie
29
Maßnahmenkatalog-Nr.:
418
Berichtscodierung:
N.N.
Measures to reduce litter in the marine environment
Kategorie 2a
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale
Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen
hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:

Regional: OSPAR Regionaler Aktionsplan gegen Meeresmüll (RAP ML)
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 5.1 – Kontinuierlich reduzierte Einträge und Reduzierung bereits vorliegender
Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf
der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden.
UZ 5.2 – Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen
(insbesondere Mikroplastik) gehen langfristig gegen Null.
UZ 5.3 – Weitere nachteilige ökologische Effekte werden auf ein Minimum
reduziert.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D10 – Abfälle im Meer
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)

Sonstige physikalische Störungen
Merkmale






See- und Küstenvögel
Marine Säugetiere
Fische
Cephalopoden
Benthische Habitate
Pelagische Habitate
Laut Anfangsbewertung stellt die Müllbelastung für die Seevögel der deutschen
Nord- und Ostsee eine Hauptbelastung dar. Weitere Merkmale wie Biotoptypen,
Makrozoobenthos, Fische und marine Säugetiere werden ebenfalls von
Meeresmüll belastet.
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen



Notwendigkeit transnationaler Regelung
EU: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 REACH, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP),
Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG
Regional: OSPAR RAP-ML, HELCOM Ostseeaktionsplan, HELCOM RAPML (im Entwurf)
International: UNEP, CBD
Eine transnationale Regelung ist bei freiwilligen Maßnahmen durch die Hersteller
nicht erforderlich.
Fünf EU Mitgliedstaaten haben sich an das EU-Parlament mit der Forderung
gewandt, primäres Mikroplastik in kosmetischen Mitteln zu verbieten, was
ebenfalls Berücksichtigung finden muss.
89
UZ5-03 Vermeidung des Einsatzes von primären Mikroplastikpartikeln
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Primäre Mikroplastikpartikel gelangen durch den bestimmungsgemäßen
Gebrauch ins Abwasser und über dieses in die Oberflächen- und
Meeresgewässer. Regelungstechnisch sind primäre Mikroplastikpartikel kein
Abfall i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG, sondern fallen in andere Rechtsbereiche.
Die Maßnahme betrifft in Produkten und Anwendungen eingesetzte primäre
Mikroplastikpartikel wie sie z. B. in kosmetischen Mitteln und Strahlmitteln zur
Reinigung sowie zum Entgraten vorkommen. Die Maßnahme zielt auf die
Vermeidung des Eintrags von primären Mikroplastikpartikeln in die Umwelt durch
Auflagen bei der Anwendung, Prüfung von Verboten in umweltoffenen
Anwendungen sowie Etablierung von Alternativprodukten. Dazu werden die
unter „Instrument zur Umsetzung“ genannten Instrumente eingesetzt.
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodi:

Rechtlich,

Politisch

Ökonomisch
Instrumente:

Selbstverpflichtung zur Vermeidung des Einsatzes von Mikroplastik in
kosmetischen Produkten Selbstverpflichtung zur Vermeidung des Einsatzes
von Mikroplastik in Reinigungsprodukten (inkl. Strahlmitteln)

Bildungsinstrument: Durch Informationen für Konsumentinnen und
Konsumenten über die Umweltwirkungen von Kunststoffpartikeln in
Produkten für den privaten Endverbraucher soll die Verwendung
umweltfreundlicher Alternativen, die kein Mikroplastik enthalten, gefördert
werden. Daher ist eine breit angelegte Öffentlichkeitsarbeit bis in die
Schulen ein wichtiges Kommunikationsinstrument (Kombination mit
Maßnahme UZ5-01).

EU-weite Regulierungen.
Räumlicher Bezug
Anzustreben sind bundesweite Regelungen, die dann als nationales Vorgehen in
die regionalen (Umsetzung der RAP ML) und internationalen Regelungen
(momentane Entwicklungen auf EU-Ebene) eingespeist werden können.
Anwendungsgebiete:

Terrestrische Gebiete
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
„Abfälle im Meer“ sind „alle langlebigen, gefertigten oder verarbeiteten
beständigen Materialien, die durch Wegwerfen oder als herrenloses Gut in die
Meeresumwelt gelangen (UNEP, 2005).“ Dort stellen sie eine potenzielle
Bedrohung für Tiere und Lebensräume, aber auch für die menschliche
Gesundheit dar, behindern die Nutzungen der Meere, verursachen hohe
wirtschaftliche Kosten und mindern den Erholungswert unserer Küsten.
Bewertungen der Müllbelastung der Nordsee, Ostsee und anderer
Meeresregionen kommen zu dem Schluss, dass Kunststoffe den größten Anteil
an der „Vermüllung“ der Meere haben (nationale Artikel 9 MSRL-Berichte von
2012).
Insbesondere kleine Plastikpartikel absorbieren chemische Substanzen, die in
den Organismus (Seevögel, Fische, Detrivoren und Filtrierer) gelangen, der sie
verschluckt bzw. aufnimmt. Basierend auf Analysen von Muscheln gibt es erste
Hinweise darauf, dass die Kunststoffpartikel in das Kreislaufsystem übergehen
und eine erhöhte Immunabwehr auf molekularer Ebene hervorrufen.
Untersuchungen an marinen Säugetieren zeigen außerdem, dass
Kunststoffpartikel über das Nahrungsnetz aufgenommen wurden, indem mit
Kunststoff belasteter Fisch gefressen wurde. Da einige Kunststoffe außerdem
hormonwirksame Additive wie Weichmacher abgeben, können weitere
chemisch-toxische Effekte auftreten. Diese Effekte können zu einer
Anreicherung von Schadstoffen in Organismen und im Nahrungsnetz führen (s.
nationale Artikel 8 MSRL-Berichte von 2012).
Die Maßnahme ist erforderlich, um die Einträge von primärem Mikroplastik in die
Meeresumwelt zu reduzieren. Dadurch werden die Mikroplastikkonzentrationen
in marinen Habitaten und somit die negativen Auswirkungen auf marine Biota
gemindert.
90
UZ5-03 Vermeidung des Einsatzes von primären Mikroplastikpartikeln
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Durch Vermeidung des Einsatzes von Mikroplastikpartikeln in kosmetischen
Mitteln sowie als Strahlmittel werden die landseitigen und schiffsseitigen
Einträge von primärem Mikroplastik in die Meeresumwelt ebenfalls reduziert.
Die Vermeidung des Einsatzes von Strahlmitteln aus primärem Mikroplastik in
Werften und auf Schiffen zur Behandlung von Schiffen wird zur Reduktion der
land- und meerseitigen Einträge von Mikroplastik in die Meeresumwelt beitragen.
Die Maßnahme trägt insbesondere zur Erreichung des folgenden operativen
Umweltziels bei: „Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen
(insbesondere von Mikroplastik) gehen langfristig gegen Null.“ Indikator hierfür
ist der Müll in Meeresorganismen und anderen Indikatorarten.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter
menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und
Wasser und damit den Zustand der Meeresumwelt der Anrainerstaaten von
Nord- und Ostsee auswirken wird.
Die Verteilung der kleinen Mikroplastikpartikel geht über nationale Gewässer
hinaus. Das bedeutet, dass eine Verringerung des Eintrags über deutsche
Flüsse und Küsten und andere Pfade sich auch auf internationale Gewässer und
Gewässer anderer EU-Staaten auswirkt (bei Flüssen nur auf Unterlieger).
Kosten
Mit der Maßnahme sind Kosten für Entwicklung, Einführung, Koordination und
Umsetzung verbunden. Ein erstes Gutachten, was als Basis für entsprechende
Festlegungen und Ableitung geeigneter Teilmaßnahmen fungieren kann, liegt
mittlerweile vor (abrufbar auf der Internetseite des UBA: „Quellen von
Mikroplastik mit Relevanz für den Meeresschutz in Deutschland“, Kosten ca.
15.000 Euro). Die weiteren Kosten hängen von Art und Anzahl der
Anwendungsbereiche von Mikroplastik ab, die adressiert werden, der Intensität
der Öffentlichkeitsarbeit ab, die z.B. zur Kommunikation von
Selbstverpflichtungen stattfindet und der Anzahl von angestrebten
Produktnormungen ab und sind derzeit noch nicht bezifferbar.
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Die Grundlagen für die spätere Ableitung der Wirksamkeit der Maßnahme ist
z.B. durch folgende wissenschaftliche Studien belegt:

nova-Institut. 2014. Relevante Quellen für Mikropartikel aus Kunststoff für
den Meeresschutz in Deutschland. Gutachten im Auftrag des
Umweltbundesamt (in Veröffentlichung).

Leslie, H.A. 2014. Review of Microplastics in Cosmetics. Scientific
background on a potential source of plastic particulate marine support
decision making. IVM Institute for Environmental Studies.

Verschoor et al. 2014. Inventarisatie en prioritering van bronnen en emissies
van microplastics. RIVM Briefrapport 250012001.
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Kosten können auftreten in:

Industrie (z.B. Kosmetika, Medizinprodukte, Sandstrahlmittel)
Nutzen können auftreten in:

Gesundheitswesen

Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung

Lokal

National

Regional (OSPAR/HELCOM)
Es findet eine intensive regionale Kooperation und Koordinierung innerhalb der
Implementierung des Regionalen Aktionsplans gegen Meeresmüll für den
Nordostatlantik zwischen den OSPAR-Vertragsstaaten und beteiligten NGOs
statt. Weiterhin befindet sich der Bund bereits im Dialog mit der Industrie.
Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger sind:

EU-Staaten (rechtliche Regelungen)
91
UZ5-03 Vermeidung des Einsatzes von primären Mikroplastikpartikeln



EU (rechtliche Regelungen)
Bund
Industrie (Selbstverpflichtung)
Finanzierung
Die Finanzierung der Ausgestaltung der Maßnahme ist noch nicht sichergestellt.
Eine Co-Finanzierung durch EU-Mittel wird geprüft.
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g.
Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der
Nord- und Ostsee).
Weitere Effizienzindikatoren:

Anzahl von freiwilligen Selbstverpflichtungen seitens herstellender
Industrien

Mengen von eingesetztem Mikroplastik in der Produktion und anderen
Anwendungsbereichen
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Praktische Umsetzung ab 2015.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL
Auswirkungen auf den Boden (terrestrisch) sowie Wechselwirkungen zwischen
den Schutzgütern zu prüfen.
Durch die Maßnahme ergeben sich positive Auswirkungen auf das Schutzgut
Boden (terrestrisch), da der verminderte Einsatz von Mikropartikeln in Produkten
und Anwendungen dazu beitragen wird, dass weniger Mikroplastik bspw. in
Düngern oder Klärschlamm auf Böden ausgebracht wird.
Wechselwirkungen sind insbesondere zwischen dem Meer und Boden zu
erwarten. Der jeweils reduzierte Eintrag wird sich auch positiv auf das andere
Schutzgut auswirken.
Vernünftige Alternativen
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht,
weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, die Vermeidung des Eintrags von
Mikropartikeln, nicht erreicht werden könnte.
Eine Alternative bestünde in einer Aufrüstung aller Klärwerke und Modifikation
der Trennkanalisation mit adäquater Technik, um Mikropartikel vollständig
zurückzuhalten. Diese Alternative wird parallel ebenfalls weiter verfolgt,
insbesondere um sekundäres Mikroplastik wie Reifenabrieb aus dem
Straßenverkehr oder synthetische Fasern aus Waschvorgängen zurückhalten zu
können.
Hinsichtlich primären Mikroplastiks ist es jedoch das Effektivsten, den Einsatz in
Produkten direkt zu vermeiden.
92
UZ5-04 Reduktion der Einträge von Kunststoffmüll, z.B. Plastikverpackungen, in die Meeresumwel
UZ5-04
Reduktion der Einträge von Kunststoffmüll, z.B.
Plastikverpackungen, in die Meeresumwelt
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Ostsee
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
EU-Maßnahmenkategorie
29
Maßnahmenkatalog-Nr.:
419
Berichtscodierung:
N.N.
Measures to reduce litter in the marine environment
Kategorie 2a
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale
Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen
hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:

National: Kreislaufwirtschaftsgesetz-KrWG, Verpackungsverordnung

EU: RL 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle inkl. erfolgter
Änderungen im Zuge der Revision 2015); RL 2008/98/EG
Abfallrahmenrichtlinie; Ökodesign-Richtlinie

Regional: OSPAR Regionaler Aktionsplan gegen Meeresmüll (RAP ML)
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 5.1 – Kontinuierlich reduzierte Einträge und Reduzierung bereits vorliegender
Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf
der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden.
UZ 5.2 – Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen
(insbesondere Mikroplastik) gehen langfristig gegen Null.
UZ 5.3 – Weitere nachteilige ökologische Effekte (wie das Strangulieren in
Abfallteilen) werden auf ein Minimum reduziert.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D10 – Abfälle im Meer
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)

Merkmale

See- und Küstenvögel

Marine Säugetiere

Fische

Cephalopoden

Benthische Habitate

Pelagische Habitate
Laut Anfangsbewertung stellt die Müllbelastung für die Seevögel der deutschen
Nord- und Ostsee eine Hauptbelastung dar. Weitere Merkmale wie Biotoptypen,
Makrozoobenthos, Fische und marine Säugetiere werden ebenfalls von
Meeresmüll belastet.
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen




Sonstige physikalische Störungen
National: Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG, Verpackungsverordnung
EU: RL 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (inkl.
erfolgter Änderungen im Zuge der Revision 2015); RL 2008/98/EG
Abfallrahmenrichtlinie; Ökodesign-Richtlinie; Richtlinie zu
Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle (2000/59/EG)
Regional: OSPAR Biodiversity and Ecosystem Strategy, OSPAR RAP ML,
HELCOM Ostseeaktionsplan, Bonn-Übereinkommen
International: UNEP, IMO, CBD
93
UZ5-04 Reduktion der Einträge von Kunststoffmüll, z.B. Plastikverpackungen, in die Meeresumwel
Notwendigkeit transnationaler Regelung

Ggf. EU Maßnahme
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
In Deutschland bestehen funktionierende Erfassungssysteme (einschl. Pfand/Rücknahmesysteme) sowie anspruchsvolle Anforderungen an Rücknahme und
Verwertung von Verpackungsabfällen. Die Weiterentwicklung dieser
Maßnahmen ist vorgesehen. Auf europäischer Ebene erscheint zum einen eine
Ausweitung der Recyclinganforderungen für Verpackungsabfälle und zum
anderen eine konsequente Umsetzung abfallrechtlicher Regelungen notwendig.
Darüber hinaus sollen Maßnahmen und Regelungen zur Verbesserung eines
nachhaltigen Produkt- und Verpackungsdesigns geprüft werden, um ökologisch
sinnvolle Langzeit- und Mehrwegverwendungen zu ermöglichen und
auszubauen.
Zusätzlich sollten die Entwicklung und die flächenhafte Etablierung eines
ambitionierteren „No-Special-Fee“-Systems für kunststoffhaltige Abfälle in
europäischen Häfen angestrebt werden, um illegale Einbringungen von
Schiffsmüll in die Meeresumwelt weiter zu minimieren.
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodi:

Rechtlich: z. B. Prüfung von Möglichkeiten nationaler Maßnahmen zur
Stärkung von Pfandsystemen im Rahmen des Wertstoffgesetzes;
Weiterentwicklung der Verwertungsanforderungen auf europäischer Ebene.
Deutschland unterstützt die Bemühungen/Initiativen der EU Kommission zur
Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft und zur Reduzierung von
Meeresmüll, Anpassung der Richtlinie zu Hafenauffangeinrichtungen für
Schiffsabfälle (2000/59/EG) – Entwicklung und flächenhafte Etablierung
eines ambitionierteren „No-Special-Fee“-Systems für kunststoffhaltige
Abfälle.

Ökonomisch: z. B. Stärkung der ökologischen Anreiz- und Lenkungswirkung
von Lizenzentgelten für Verpackungen (wie bereits beim dualen System
umgesetzt) im Rahmen des Wertstoffgesetzes¸ freiwillige Vereinbarungen
für die entgeltliche Abgabe insb. für Plastiktüten, Initiierung eines freiwilligen
Fonds, bspw. mit Mitteln der Produktverantwortlichen, mit dem
Sammelaktionen an Flüssen und Meeren unterstützt werden können
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:




Maßnahmenbegründung
Terrestrische Gebiete
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
Erforderlichkeit der Maßnahme
„Abfälle im Meer“ sind „alle langlebigen, gefertigten oder verarbeiteten
beständigen Materialien, die durch Wegwerfen oder als herrenloses Gut in die
Meeresumwelt gelangen (UNEP, 2005).“ Dort stellen sie eine potenzielle
Bedrohung für Tiere und Lebensräume, aber auch für die menschliche
Gesundheit dar, behindern die Nutzungen der Meere, verursachen hohe
wirtschaftliche Kosten und mindern den Erholungswert unserer Küsten.
Vor allem Kunststoffe inklusive Mikroplastik mit den assoziierten Problemen der
Schadstoffakkumulation und -freisetzung können langfristige Effekte bewirken.
Bewertungen der Müllbelastung der Nordsee, Ostsee und anderer
Meeresregionen kommen zu dem Schluss, dass Kunststoffe den größten Anteil
an der „Vermüllung“ der Meere haben (Artikel 8 MSRL-Berichte 2012).
Dabei sind global gesehen vor allem drei Arten von Meeresmüll für negative
Auswirkungen auf marine Lebewesen und Habitate verantwortlich: (Reste von)
Verpackungsmaterialien und Fischereigeräten sowie über Abwässer
eingetragene Mikrokunststoffe.
Daher ist die Verringerung von meer- und landseitigen Einträgen von Müll, z. B.
in Form von Kunststoffverpackungen in die Meeresumwelt seitens der
Anrainerstaaten erforderlich. Die deutschen Systeme zur Erfassung und
Verwertung von Verpackungen können hierbei eine orientierende Funktion für
andere Meeresanrainerstaatenerfüllen. Die in Deutschland bereits erreichte
Vermeidung des Eintrags von Verpackungsabfällen basiert im Wesentlichen auf
einer flächendeckenden Erfassung (einschl. Pfand-/Rücknahmesystemen) sowie
bereits vorhandener Anforderungen an Rücknahme und Verwertung. Durch die
in Deutschland bereits implementierten Maßnahmen wurde der Konsum von
Verpackungsmaterial verringert (Bsp. Plastiktüten, die sich in vielen Bereichen
94
UZ5-04 Reduktion der Einträge von Kunststoffmüll, z.B. Plastikverpackungen, in die Meeresumwel
leicht vermeiden lassen). Dadurch ist das in Deutschland ohnehin schon geringe
Risiko des direkten und indirekten Eintrags von Plastikverpackungen und
Verpackungsmaterial in die Meeresumwelt aus unterschiedlichen Quellen
gesunken. Die Maßnahme stärkt zudem das Umweltbewusstsein in der
deutschen Bevölkerung und kann durch ihre Signalwirkung zu einer weiteren
Reduktion der Eintragsraten der insbesondere aus Drittstaaten in die
Meeresumwelt eingetragenen Müllmengen führen.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Die Maßnahme wirkt zum einen über finanzielle Anreize, insofern sie z.B.
externe Kosten internalisiert und indem sie Mehrwegverpackungen attraktiver
macht. Auf europäischer Ebene kann das etablierte deutsche System zur
Wahrnehmung der Produktverantwortung durch Lizenzentgelte und durch
Pfandpflichten als Vorbild für andere Anrainerstaaten dienen. Auf nationaler
Ebene kann die Ausweitung der freiwilligen entgeltlichen Abgabe von
Kunststofftragetaschen einen wichtigen Beitrag zu Stärkung des allgemeinen
Umweltbewusstseins liefern. Zum anderen setzen Maßnahmen zur
konsequenten Erfassung und Verwertung unmittelbar an der Verminderung des
Eintrags von Abfällen an.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter
menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und
Wasser und damit den Zustand der Meeresumwelt der Anrainerstaaten von
Nord- und Ostsee auswirken wird.
In das Meer gelangter Müll kann durch Wind, Strömung und Wellenschlag z.T.
weiträumig und somit auch grenzüberschreitend verdriftet werden. Eine
Reduzierung des Plastikabfallaufkommens und insbesondere die gezielte
Sammlung und Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle senken langfristig die im
Meer driftende Müllmenge und trägt daher auch zum Erreichen eines guten
Zustands der Meeresgewässer anderer EU Mitgliedstaaten bei.
Kosten
Aussagen zu allen Kosten können erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre
Kosten konkretisiert sind.
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Die Finanzierung der (oben geschätzten Verwaltungskosten) Kosten der
Maßnahme sind noch nicht sichergestellt. Denkbar ist eine anteilige
Finanzierung aus EU-Mitteln, Mitteln der Privatwirtschaft und des Bundes. Eine
Konkretisierung der Kostenverteilung ist derzeit nicht möglich. Aussagen zu allen
weiteren Kosten können erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre Kosten
konkretisiert sind.
Die Wirksamkeit der Maßnahme ist in folgende wissenschaftliche Studien
beschrieben:

BioIntelligence Service, 2011. Assessment of impacts of options to reduce
the use of single-use plastic carrier bags, Abschlussbericht.

Eunomia 2012. Assistance to the Commission to complement an
assessment of the socio-economic costs and benefits of options to reduce
use of single-use plastic carrier bags in the EU, Abschlussbericht.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den
Europäischen Wirschaftschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen zu „ Hin zu einer Kreislaufwirtschaft: Ein Null-Abfallprogramm
für Europa“ s. SWD(2014) 206 final

Drei Pilotstudien der Europäischen Kommission
(http://ec.europa.eu/environment/marine/good-environmentalstatus/descriptor-10/index_en.htm)

Pilot Project "Study of the largest loopholes within the flow of packaging
material"

Pilot Project " Feasibility Study of introducing instruments to prevent littering

Pilot Project "Case studies on the plastic cycle and its loopholes in the four
European regional seas areas" +

Einführung „Plastic Bag Levy“, Irland
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Kosten können auftreten in:

Industrie (Kunststoffe, Verpackungen)

(Einzel-) Handel
95
UZ5-04 Reduktion der Einträge von Kunststoffmüll, z.B. Plastikverpackungen, in die Meeresumwel

Verbraucher
Da Makromüll langfristig zu Mikromüll zerfällt, haben Maßnahmen zur
Reduzierung des Eintrags von Makromüll auch positive Effekte für die
Reduzierung von Mikromüll.
Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in:

Industrie (durch Entwicklung neuer abbaubarer Produkte)

Tourismus

Fischerei

Aquakultur

Gesundheitswesen

Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung

National,

Regional (OSPAR/HELCOM)

EU
Die Maßnahmen erfordern einen fortgesetzten Dialog zwischen Bund, Ländern
und Privatwirtschaft. Weiterhin findet eine Koordinierung von Maßnahmen
zwischen den OSPAR-Vertragsstaaten im Zuge der Implementierung der
OSPAR RAP ML statt.
Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger sind:

Europäische Union

EU-Staaten: Gesetzesinitiativen

Herstellende Industrie und Einzelhandel
Finanzierung
Die Finanzierung ist noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der
Operationalisierung und Umsetzung des Programms und aufbauend auf den
Ergebnissen der Machbarkeitsstudie. Eine Co-Finanzierung durch EU-Mittel wird
geprüft.
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g.
Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der
Nord- und Ostsee).
Weitere mögliche Effizienzindikatoren:

Trend in der Umstellung auf ökologisch sinnvolle Langzeit- und
Mehrwegverpackungen

Mengen der erfassten und einer Verwertung zugeführten
Kunststoffverpackungen

Entwicklung der Menge der jährlich in Deutschland in Verkehr gebrachten
Kunststoffverpackungen

Anzahl von freiwilligen Maßnahmen bzw. Selbstverpflichtungen des
Einzelhandels für Entgelte bei der Abgabe z.B. von Plastiktüten
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Konzeptentwicklung bis spät. 2016.
Praktische Umsetzung ab 2016.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL
Auswirkungen auf den Boden (terrestrisch), Klima und Landschaft (terrestrisch)
sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu prüfen.
Boden und Landschaft (beides terrestrisch): Durch die Maßnahmen ergeben
sich positive Auswirkungen auf beide Schutzgüter, da sowohl die Vermeidung
von Verpackungsabfällen als auch die Ausweitung von Systemen zur Erfassung
von Verpackungen im internationalen Kontext dazu beitragen, dass
Verpackungsabfälle verringert werden bzw. im Kreislauf bleiben und nicht in die
Umwelt gelangen. Die Maßnahme trägt dazu bei, dass das Landschaftsbild
durch weniger Verpackungsmüll belastet wird und entsprechend weniger
Mikropartikel infolge der Degradation von Plastikverpackungen die Böden
Klima: Die Maßnahme hat in Abhängigkeit von der gewählten
Verpackungsalternative und ihrer Ökobilanz das Potenzial, positiv auf das Klima
96
UZ5-04 Reduktion der Einträge von Kunststoffmüll, z.B. Plastikverpackungen, in die Meeresumwel
zu wirken. Im Umkehrschluss müssen die Ökobilanzen von Substituten ebenfalls
Beachtung finden. Erhebliche Auswirkungen auf das Klima sind derzeit nicht zu
erwarten.
Wechselwirkungen sind insbesondere zwischen dem Meer und Boden und
Landschaft zu erwarten. Der jeweils reduzierte Eintrag wird sich auch positiv auf
die anderen Schutzgüter auswirken.
Vernünftige Alternativen
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahmen, kommt auf nationaler
Ebene in Deutschland, nicht jedoch auf internationaler bzw. regionaler Ebene in
Betracht, weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, die weitere Reduktion der
Einträge von Verpackungen in die Meeresumwelt (mit Fokus auf Kunststoffe und
Metalle) nicht erreicht werden könnte.
Im Rahmen der Machbarkeitsstudie sollen weitere Alternativen konkreter
durchdacht werden.
97
UZ5-05 Müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und -geräten
UZ5-05
Müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und
-geräten
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Ostsee
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
EU-Maßnahmenkategorie
29
37
Maßnahmenkatalog-Nr.
420
Berichtscodierung
N.N.
Measures to reduce litter in the marine environment
Measures to restore and conserve marine ecosystems, including
habitats and species
Kategorie 2a
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale
Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen
hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:

National: Biodiversitätsstrategie

Regional: OSPAR Regionaler Aktionsplan gegen Meeresmüll (RAP ML)

International: Diverse FAO/UNEP Recommendations
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 5.1 – Kontinuierlich reduzierte Einträge und Reduzierung bereits vorliegender
Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf
der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden.
UZ 5.2 – Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen
(insbesondere Mikroplastik) gehen langfristig gegen Null.
UZ 5.3 – Weitere nachteilige ökologische Effekte (wie das Strangulieren in
Abfallteilen) werden auf ein Minimum reduziert.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D10 – Abfälle im Meer
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)

Sonstige physikalische Störungen
Merkmale






See- und Küstenvögel
Marine Säugetiere
Fische
Cephalopoden
Benthische Habitate
Pelagische Habitate
Laut Anfangsbewertung stellt die Müllbelastung für die Seevögel der deutschen
Nord- und Ostsee eine Hauptbelastung dar. Weitere Merkmale wie Biotoptypen,
Makrozoobenthos, Fische und marine Säugetiere werden ebenfalls von
Meeresmüll belastet.
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen



National: Biodiversitätsstrategie
EU: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie, Gemeinsame
Fischereipolitik
Regional: OSPAR RAP-ML, HELCOM Ostseeaktionsplan, HELCOM RAPML (im Entwurf)
International: MARPOL, FAO, UNEP, CBD

EU Maßnahmen

Notwendigkeit transnationaler Regelung
98
UZ5-05 Müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und -geräten
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Die Reduzierung von Müll aus fischereilicher Nutzung kann eine Reihe von
Aktivitäten zur Vorsorge, Vermeidung und Nachsorge in Bezug auf verloren
gegangene Fischereinetze und andere Fischereigeräte beinhalten:
1) Bildungsarbeit in relevanten Kreisen z.B. Fischer und Fischereiverbände,
Erzeugergemeinschaften & Fischereigenossenschaften zur Sensibilisierung
für das Thema (siehe auch Maßnahme UZ5-01)
2) Entwicklung von Systemen und Prozessen, die verhindern, dass
Fischereinetze und -geräte sowie Abfälle, die bei der Nutzung und
Reparatur von Fischereinetzen und -geräten entstehen verloren gehen.
3) Entwicklung alternativer Netze/Materialien bzw. Fanggerätmodifikationen,
die zu einer Reduzierung der Verschmutzung der Meeresumwelt mit
Kunststoffen führen sowie das Risiko einer langfristigen Fängigkeit nach
Netzverlust reduzieren
4) Schaffung und Anwendung von technischen Möglichkeiten zur
Kennzeichnung von Netzen (zur Wiederauffindung)
5) Schaffung von Anreizen (z.B. Pfand) für das Einsammeln und Abgeben von
ausgedienten Netzen und Fanggeräten durch die Fischer (sowohl eigene
als auch aufgefischte/geborgene)
6) Evaluierung der Häufigkeit und Gründe für verlorene Netze (F+E-Vorhaben
zur Problembestimmung und als Grundlage für Entwicklung weiterer
Maßnahmen um Netzverlust zu vermeiden)
7) Bergung von verloren gegangenen Fischereinetzen und anderen
Fischereigeräten (hier ist nach Netztypen zu spezifizieren, die ein
besonders hohes Risiko für „ghost fishing“ aufweisen und die Besiedlung
durch Benthosorganismen ökologisch und ökonomisch abzuwägen)
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodi:

Rechtlich

Politisch

Ökonomisch
Instrumente:

Rechtliche und sonstige Regelungen unter Bezugnahme auf:
 MARPOL Annex 5
 UN-Resolutionen
 FAO/UNEP-Richtlinien in Bezug auf verloren gegangene und
aufgegebene Fischereigeräte
 EC Richtlinie 1805/2005 zur Markierung von Netzen
 Regeln für die Aufnahme und umweltgerechten Entsorgung von Netzen
und Fanggeräten in Häfen

Selbstverpflichtung

Freiwillige Vereinbarungen/wirtschaftlicher oder finanzieller Anreiz:
 Freiwillige Vereinbarung mit Fischern bzw. Einrichtung eines
Förderprogramms zur gezielten Einsammlung und Abgabe von
ausgedienten Netzen und Fanggeräten

Bildungsinstrumente:
 Information von Fischern und Fischereiverbänden („awareness raising“
– siehe auch Maßnahme UZ5-01)

Durchführung von Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben

Sammelaktionen
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:




Maßnahmenbegründung
Terrestrische Gebiete
Übergangsgewässer
Küstengewässer
AWZ
Erforderlichkeit der Maßnahme
Ausgehend von den Anfangsbewertungen für die deutsche Nordsee und die
deutsche Ostsee ist die Belastung der Meere mit Müll zu hoch und stellt ein
Risiko für die Erreichung des guten Umweltzustandes dar. Für Seevögel ist
Meeresmüll eine Hauptbelastung. Aber auch Biotoptypen, Makrozoobenthos,
Fische und marine Säugetiere werden von Meeresmüll belastet. Unter anderem
99
UZ5-05 Müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und -geräten
können Netzfanggeräte oder Teile davon eine langfristige Gefahr für die
Meeresumwelt darstellen. Umhertreibende Netze, Netzreste und Schnüre
können u. U. auch eine Gefährdung für den Schiffsverkehr darstellen, wenn
dadurch Propulsions- und Steuerungsanlagen sowie Kühlungssysteme
beschädigt oder beeinträchtigt werden.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Die Maßnahmen beinhalten Schritte zur Vorsorge, Vermeidung und Nachsorge
in Bezug auf aufgegebene und/oder verloren gegangene Fischereinetze und
anderes Fischereigerät sowie Abfälle, die bei der Nutzung und Reparatur von
Fischereinetzen und -geräten entstehen. Die Maßnahmen tragen dazu bei,
Einträge im Vorfeld und bereits vorliegende Abfälle z.T. spezifisch, auf jeden Fall
ökologisch sinnvoll, zu reduzieren. Sie führen zu einer Verminderung der Abfälle
mit Schadwirkung für die marine Umwelt.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter
menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und
Wasser und damit den Zustand der Meeresumwelt der Anrainerstaaten von
Nord- und Ostsee auswirken wird.
Positive staatenübergreifende Effekte sind eine Minimierung der von
aufgegebenen und/oder verloren gegangenen Fischereinetzen und anderen
Fischereigeräten ausgehenden Gefahren/Belastungen für o.g. Merkmale sowie
eine Reduzierung der Belastung der Gewässer und Küsten durch entsprechende
Netzabfälle. Die Maßnahmen werden keine negativen Folgen für Gewässer
anderer Staaten haben.
Kosten
In einem ersten Schritt ist eine Machbarkeitsstudie zur Effizienz von
verschiedenen denkbaren konzeptionellen und praktischen Maßnahmen
durchzuführen.
Aussagen zu allen Kosten können erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre
Kosten konkretisiert sind.
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Die Wirksamkeit der Maßnahme ist z.B. durch folgende wissenschaftliche
Studien belegt:

Smart Gear Competition inkl. Baltic Smart Gear Project (WWF mit Industrie,
Fischern und Wissenschaftlern)

BALTFIMPA (HELCOM)

Alternative Fangtechniken in Schutzgebieten (NABU/BfN)

Healthy Seas-Initiative (Kooperation u.a. von Aquafin, Starsock und der
ECNC Group)

Ghost Fishing Pilot Project (WWF Poland, BalticSea 2020)
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Soweit die Maßnahme lediglich F&E-Charakter hat, sind keine
sozioökonomischen Bewertungen anzustellen.
Kosten können auftreten in:

Fischerei
Da Makromüll langfristig zu Mikromüll zerfällt, haben Maßnahmen zur
Reduzierung des Eintrags von Makromüll auch positive Effekte für die
Reduzierung von Mikromüll.
Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in:

Industrie (durch Entwicklung neuer Produkte)

Tourismus

Fischerei

Aquakultur

Schifffahrt

Gesundheitswesen

Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
100
UZ5-05 Müllbezogene Maßnahmen zu Fischereinetzen und -geräten
Koordinierung bei der
Umsetzung

National

Regional (OSPAR/HELCOM)

International (Thema ist ein Schwerpunkt der FAO-Arbeit)
Die Maßnahme muss im engen Dialog zwischen Bund, Ländern,
Privatwirtschaft, Wissenschaft und Umweltverbänden koordiniert werden.
Weiterhin findet eine Koordinierung dieser Maßnahmen zwischen den OSPARVertragsstaaten im Zuge der Implementierung der OSPAR RAP ML statt.
Weiterhin wird das Thema zunehmend durch die FAO bearbeitet und koordiniert.
Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger

Koordinierung: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Bundes-,
Länderressorts

Hersteller Fischereinetze/-geräte

Fischer und Fischereiverbände, Erzeugergemeinschaften &
Fischereigenossenschaften
 Fischereikontrollbehörden
 Hafenbehörden
 Umweltverbände
 Forschungseinrichtungen
Finanzierung
Die Finanzierung ist noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der
Operationalisierung und Umsetzung des Maßnahmenprogramms und aufbauend
auf den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie. Eine Co-Finanzierung durch EUMittel wird geprüft.
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g.
Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der
Nord- und Ostsee).
Weitere Effizienzindikatoren:

Anzahl besendeter und geborgener Geisternetze

Anzahl der Ausbildungsunternehmen/Berufsschulen, die das Thema in den
Lehrstoff integrieren

Anzahl von Selbstverpflichtungen und freiwilligen Vereinbarungen
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Konzeptentwicklung bis 12/2015 (inkl. Machbarkeitsstudie).
Praktische Umsetzung ab 2016.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL
Auswirkungen auf Landschaft (terrestrisch), Kultur- und Sachgüter sowie
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu prüfen.
Landschaft (terrestrisch): Die Reduzierung der Einträge von Fischereinetzen und
-geräten minimiert die Anspülung an der Küste und wirkt sich somit positiv auf
das Landschaftsbild aus.
Kultur- und Sachgüter: Die Maßnahme wirkt sich auch positiv auf Kultur- und
Sachgüter aus, da es das Verfangen von Netzen, Leinen und Taue an Wracks
und Schiffspropellern zu reduzieren hilft und daraus resultierende
Beschädigungen minimiert.
Diese Maßnahme ist auch aus denkmalpflegerischer Sicht positiv zu bewerten,
da sich in den geborgenen Netzen auch archäologische Objekte befinden
könnten.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind zu erwarten.
Vernünftige Alternativen
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht,
weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, die signifikante Verminderung des
Eintrags von Meeresmüll im Sinne von Fischereinetzen und -geräten, nicht
erreicht werden könnte.
Zum jetzigen Zeitpunkt sind keine Alternativen ersichtlich. Allerdings werden im
Rahmen der Machbarkeitsstudie weitere Alternativen konkreter durchdacht.
101
UZ5-06 Etablierung des „Fishing-for-Litter“-Konzepts
UZ5-06
Etablierung des „Fishing-for-Litter“-Konzepts
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Ostsee
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
EU-Maßnahmenkategorie
29
37
Maßnahmenkatalog-Nr.:
421
Berichtscodierung:
N.N.
Measures to reduce litter in the marine environment
Measures to restore and conserve marine ecosystems, including
habitats and species
Kategorie 2a
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale
Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen
hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:

Regional: OSPAR Regionaler Aktionsplan gegen Meeresmüll (RAP ML) und
OSPAR Recommendation (Rec) 2010/19 on the reduction of marine litter
through the implementation of fishing for litter initiatives
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 5.1 – Kontinuierlich reduzierte Einträge und Reduzierung bereits vorliegender
Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf
der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden.
UZ 5.2 – Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen
(insbesondere Mikroplastik) gehen langfristig gegen Null.
UZ 5.3 – Weitere nachteilige ökologische Effekte (wie das Strangulieren in
Abfallteilen) werden auf ein Minimum reduziert.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D10 – Abfälle im Meer
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)

Sonstige physikalische Störungen
Merkmale






See- und Küstenvögel
Marine Säugetiere
Fische
Cephalopoden
Benthische Habitate
Pelagische Habitate
Laut Anfangsbewertung stellt die Abfallbelastung für die Seevögel der deutschen
Nord- und Ostsee eine Hauptbelastung dar. Weitere Merkmale wie Biotoptypen,
Makrozoobenthos, Fische und marine Säugetiere werden ebenfalls von Abfällen
im Meer belastet.
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen
Notwendigkeit transnationaler Regelung



National: Biodiversitätsstrategie
Regional: OSPAR RAP-ML und OSPAR Recommendation 2010/19 on the
reduction of marine litter through the implementation of fishing for litter
initiatives, HELCOM Ostseeaktionsplan und HELCOM RAP ML
International: MARPOL, FAO, UNEP, CBD

Regionale Maßnahmen
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
„Fishing-for-Litter“-Initiativen – deren Ziele neben der Entfernung von Müll
insbesondere die Sensibilisierung des Fischereisektors und der allgemeinen
102
UZ5-06 Etablierung des „Fishing-for-Litter“-Konzepts
Öffentlichkeit sowie nach Möglichkeit die Gewinnung von Daten zur
Müllbelastung sind – sollen nach Möglichkeit gefördert und ausgeweitet werden.
Ein Ziel der Initiative „Fishing for Litter“ ist die Entfernung von Müll aus der Nordund Ostsee. Der Müll, der im Rahmen der fischereilichen Aktivitäten von den
Fischern mit den Netzen als „Beifang“ aufgesammelt wird, soll angelandet, nach
Möglichkeit auf seine Zusammensetzung geprüft und fachgerecht entsorgt
werden. Dafür werden den Fischern sogenannte Big-Bags zur Verfügung
gestellt, in denen der Müll an Bord gesammelt werden kann. An Land haben die
beteiligten Fischer dann die Möglichkeit, den Müll ordnungsgemäß und
kostenfrei zu entsorgen, z.B. in abschließbaren und gekennzeichneten
Containern. Im Anschluss sollen die Mengen und Zusammensetzung des Mülls
erfasst werden, um Informationen über die Quellen zu erhalten. Es wird
angestrebt, dass die an der Initiative beteiligten Fischer den im Meer
gesammelten Müll in allen teilnehmenden Häfen entsorgen können, unabhängig
von ihrem Heimathafen. Dafür muss das Vorhandensein einer adäquaten
Infrastruktur an Bord und in den Häfen gewährleistet sein.
Zusätzlich soll im Rahmen der Maßnahme die Verwertbarkeit des angelandeten
Mülls untersucht werden.
Des Weiteren trägt „Fishing for Litter“ durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit
zur Begleitung von Bildungs- und Informationsmaßnahmen bei, z.B. durch
Informationstafeln neben den Containern, „Fishing-for-Litter“-Flaggen auf den
beteiligten Schiffen, Informationsbroschüren, Beschriftungen der Big-Bags und
ähnlichem.
Umsetzungsmodus /
Instrumente zur Umsetzung
Umsetzungsmodus:

Politisch
Instrumente:

Selbstverpflichtung nach OSPAR Empfehlung 2010/19

Umsetzung von OSPAR Empfehlung 2010/19; Unterzeichnung und
Umsetzung des OSPAR RAP ML und HELCOM RAP ML

Öffentlichkeitsarbeit
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:

Terrestrische Gebiete

Übergangsgewässer

Küstengewässer

AWZ
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
„Abfälle im Meer“ sind „alle langlebigen, gefertigten oder verarbeiteten
beständigen Materialien, die durch Wegwerfen oder als herrenloses Gut in die
Meeresumwelt gelangen (UNEP, 2005).“ Dort stellen sie eine potenzielle
Bedrohung für Tiere und Lebensräume, aber auch für die menschliche
Gesundheit dar, behindern die Nutzungen der Meere, verursachen hohe
wirtschaftliche Kosten und mindern den Erholungswert unserer Küsten.
Umhertreibende Netze, Netzreste und Schnüre können u. U. auch eine
Gefährdung für den Schiffsverkehr darstellen, wenn dadurch Propulsions- und
Steuerungsanlagen sowie Kühlungssysteme beschädigt oder beeinträchtigt
werden.
Vor allem Kunststoffe inklusive Mikroplastik mit den assoziierten Problemen der
Schadstoffakkumulation und -freisetzung können langfristige Effekte bewirken.
Bewertungen der Müllbelastung der Nordsee, Ostsee und anderer
Meeresregionen kommen zu dem Schluss, dass Kunststoffe den größten Anteil
an der „Vermüllung“ der Meere haben (Artikel 9 MSRL-Berichte 2012).
Dabei sind vor allem zwei Arten von Meeresmüll für negative Auswirkungen auf
marine Lebewesen und Habitate verantwortlich: (Reste) von
Verpackungsmaterialien und Fischereigeräten.
Ausgehend von den Anfangsbewertungen für die deutsche Nordsee und die
deutsche Ostsee ist die Belastung der Meere mit Müll zu hoch und stellt ein
Risiko für die Erreichung des guten Umweltzustandes dar. Für Seevögel
Meeresmüll eine Hauptbelastung. Aber auch Biotoptypen, Makrozoobenthos,
Fische und marine Säugetiere werden von Abfällen im Meer (inkl. Mikroplastik)
belastet. Mit langfristigen „Fishing-for–Litter“-Initiativen kann der Müll, der als
„Beifang“ im Rahmen von ohnehin stattfindenden fischereilichen Aktivitäten
mitgefischt wird, erfasst und aus der Meeresumwelt entfernt werden. Dadurch
entstehen keine zusätzlichen Belastungen für die Umwelt, bspw. durch aktiv
nach Müll fischendem grundberührenden Fanggerät oder Schiffsemissionen.
103
UZ5-06 Etablierung des „Fishing-for-Litter“-Konzepts
Zusätzlich wird den Fischern die Möglichkeit gegeben, den in ihren Besitz
übergegangenen Müll kostenfrei zu entsorgen.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Die Maßnahme trägt primär zum Umweltziel 5.1 bei, indem in der Nordsee
bereits auf dem Meeresboden vorliegender und in der Ostsee in der
Wassersäule treibender Müll reduziert wird, in Abhängigkeit vom eingesetzten
Fanggeschirr. Da dadurch wiederum das Vorkommen im Meer und somit die
Schadwirkung für die marine Umwelt reduziert werden, trägt die Maßnahme
zusätzlich zu den Umweltzielen 5.2 und 5.3 bei. Weiterhin ist zu erwarten, dass
es infolge der Steigerung des Umweltbewusstseins hinsichtlich Meeresmüll
sekundär zu weiteren Reduktionen von Einträgen durch die Fischerei selber
kommt.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter
menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und
Wasser und damit den Zustand der Meeresumwelt der Anrainerstaaten von
Nord- und Ostsee auswirken wird.
Der Müll wird von den Fischern “gefischt“, angelandet und in deutschen Häfen
ordnungsgemäß entsorgt. Die Maßnahme hat für andere Anrainerstaaten der
Meeresregion ausschließlich positive Auswirkungen, da sie zur einer
Sensibilisierung der Fischer und Öffentlichkeit führt, Müll in seiner
Zusammensetzung erfasst wird und zusätzlich der Müll aus dem Meer entfernt
wurde und nicht weiter in andere Meeresgebiete verdriften kann. Die Maßnahme
unterstützt somit nicht nur das Erreichen des guten Zustands der Meeresumwelt
der deutschen Gewässer, sondern auch der Nachbarstaaten.
Zusätzlich werden durch die Förderung von FFL-Initiativen auch die regionalen
Anstrengungen von OSPAR und HELCOM hin zu einer flächendeckenden
Umsetzung von „Fishing for Litter“ in Nord- und Ostsee unterstützt.
Kosten
Mit der Maßnahme sind pro partizipierendem Hafen folgende Kosten für
Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung verbunden:
Aufbauphase pro Hafen:

Voraussichtlicher Personalaufwand in Höhe 7500 €/Jahr

Voraussichtlicher Sachaufwand in Höhe von 4500 €/Jahr
Verstetigung pro Hafen:

Voraussichtlicher Personalaufwand in Höhe 4000 €/Jahr

Voraussichtlicher Sachaufwand in Höhe von 2000 €/Jahr
Die Kosten (Sachkosten, insbesondere aber auch Personalkosten)
berücksichtigen dabei nicht nur die reine Umsetzung in den Häfen, sondern auch
die Öffentlichkeitsarbeit, die einen wichtigen Aspekt der „Fishing-for-Litter“Initiative darstellt. Die Kosten wurden aufgeschlüsselt nach Aufbauphase und
der Phase der Verstetigung, da je nach Phase unterschiedliche Kosten anfallen
mit einer Verschiebung von Personal- und Sachkosten.
Es müssen finanzielle Grundlagen zur Verfügung gestellt werden, um die
anfallenden Personalkosten für die Organisation/Betreuung des Projekts sowie
die Fixkosten für die Hafenlogistik und Entsorgung zu decken. Auch die Fischer
müssen von Kosten für die Entsorgung freigehalten werden.
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Die Wirksamkeit der Maßnahme ist durch folgende wissenschaftliche Studien
belegt:

KIMO (2012): Final report. Fishing for Litter Scotland 2008- 2011,

NABU (2012): NABU-Projekt “Fishing for Litter”. Erste Analyse “gefischter
Ostsee-Abfälle”

OSPAR (2014): Overview and assessment of implementation reports
Fishing for Litter (on Recommendation 2010/19)

Dau et al. (in Bearb.): Pilotprojekt “Fishing for Litter” in Niedersachsen.
Abschlussbericht 2013- 2014. 52 Seiten
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Kosten können auftreten in:

Fischerei (Arbeitsaufwand)
104
UZ5-06 Etablierung des „Fishing-for-Litter“-Konzepts
Da Makromüll langfristig zu Mikromüll zerfällt, haben Maßnahmen zur
Reduzierung des Eintrags von Makromüll auch positive Effekte für die
Reduzierung von Mikromüll.
Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in:

Tourismus

Fischerei

Aquakultur

Schifffahrt

Gesundheitswesen

Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung

Lokal

National

Regional (OSPAR/HELCOM)
Die Koordinierung erfolgt in erster Linie innerhalb der Bundesländer und
national. Darüber hinaus regional im Rahmen von OSPAR Empfehlung 2010/19
und den OSPAR RAP ML sowie im Rahmen des HELCOM RAP ML.
Maßnahmenträger
Ministerien der Küstenbundesländer, ggf. nachgeordnete Behörden,
Fischereiverbände, Fischereigenossenschaften bzw. Erzeugergemeinschaften
der Fischer sowie der NABU.
Finanzierung
Co-Finanzierung durch EMFF angestrebt. Momentan noch
Zwischenfinanzierung durch Bundesländer und NABU.
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g.
Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der
Nord- und Ostsee).
Weitere Effizienzindikatoren:

Anzahl der teilnehmenden Häfen und Fischer
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Laufend.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei der zukünftigen Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL
Auswirkungen auf Landschaft (terrestrisch) sowie Wechselwirkungen zwischen
den Schutzgütern zu prüfen.
Landschaft (terrestrisch): Die Reduzierung des im Meer befindlichen Mülls
minimiert auch die Anspülung an der Küste und wirkt sich somit positiv auf das
Landschaftsbild aus.
Die Maßnahme ist auch aus denkmalpflegerischer Sicht positiv zu bewerten, da
sich unter dem Beifang archäologische Objekte befinden könnten, die gesondert
behandelt werden müssen. Fischer sollten mit geeigneten Maßnahmen dafür
sensibilisiert werde, z.B. durch Schulungen und Informationsschriften.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten.
Vernünftige Alternativen
Eine potenzielle Alternative, die im Rahmen der Reform der GFP angedacht
wurde, besteht in der Bezahlung von Fischern speziell zum Zweck des
Müllfischens. Diese Alternative wurde verworfen, da Grundschleppnetzfischerei
eine destruktive Fangmethode ist und sich die Schädigung von Habitaten und
Bodenlebensgemeinschaften sowie Beifänge von Biota für diesen Zweck nicht
rechtfertigen lassen. Weiterhin muss auch der Treibstoffverbrauch bilanziert
werden.
Weitere Alternativen werden momentan im EU-Projekt DeFishGear evaluiert.
Diese Ergebnisse sollten im Rahmen der Operationalisierung und Umsetzung
der Maßnahme genutzt werden.
105
UZ5-07 Reduzierung bereits vorhandenen Mülls im Meer
UZ5-07
Reduzierung bereits vorhandenen Mülls im Meer
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Ostsee
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
EU-Maßnahmenkategorie
29
37
Maßnahmenkatalog-Nr.:
422
Berichtscodierung:
N.N.
Measures to reduce litter in the marine environment
Measures to restore and conserve marine ecosystems, including
habitats and species
Kategorie 2a
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale
Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen
hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:

Regional: OSPAR Regionaler Aktionsplan gegen Meeresmüll (RAP ML)
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 5.1 – Kontinuierlich reduzierte Einträge und Reduzierung bereits vorliegender
Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf
der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden.
UZ 5.2 – Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen
(insbesondere Mikroplastik) gehen langfristig gegen Null.
UZ 5.3 – Weitere nachteilige ökologische Effekte (wie das Strangulieren in
Abfallteilen) werden auf ein Minimum reduziert.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D10 – Abfälle im Meer
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)

Merkmale

See- und Küstenvögel

Marine Säugetiere

Fische

Cephalopoden

Benthische Habitate

Pelagische Habitate
Laut Anfangsbewertung stellt die Müllbelastung für die Seevögel der deutschen
Nord- und Ostsee eine Hauptbelastung dar. Weitere Merkmale wie Biotoptypen,
Makrozoobenthos, Fische und marine Säugetiere werden ebenfalls von
Meeresmüll belastet.
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen

Notwendigkeit transnationaler Regelung
Keine

Sonstige physikalische Störungen
Regional: OSPAR RAP-ML, HELCOM Ostseeaktionsplan und HELCOM
RAP ML (im Entwurf)
International: UNEP und CBD
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
In Ergänzung zu den unverzichtbaren präventiven Maßnahmen zur
Verhinderung des weiteren Eintrags von Müll in die marine Umwelt sollen, wo
ökologisch sinnvoll, Aktionen zur Säuberung in Flüssen und marinen
Kompartimenten, wie z.B. an Stränden, Küsten, der Wassersäule und oberfläche, durchgeführt werden, um Müll aus der Meeresumwelt zu entfernen.
In diesem Zusammenhang werden für schwierig zu reinigende Gebiete
umweltfreundliche Methoden, bzw. Handlungsanweisungen für eine zukünftige
106
UZ5-07 Reduzierung bereits vorhandenen Mülls im Meer
Säuberung entwickelt. Des Weiteren werden besonders vom Müll betroffenen
Gebiete identifiziert und ihre regelmäßige Säuberung sichergestellt. Desweiteren
sollte, wo möglich und quantitativ sinnvoll, eine Auswertung der Funde nach
Mengen und Zusammensetzung analog etablierter Überwachungsprotokolle
(z.B. OSPAR Protokoll Spülsaummonitoring und ICES IBTS-Protokoll) erfolgen.
Die Ausweitung und Intensivierung der bestehenden europaweiten und
internationalen Aktionstage sollte angestrebt werden.
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodus:

Politisch
Freiwillige Aktionen und Vereinbarungen (z.B. Strandreinigungen durch
Freiwillige und Umweltverbände).
Bundesweite Teilnahme an internationalen Aktionstagen (z.B. International
Coastal Cleanup Day, Let`s Clean Up Europe).
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:
 Terrestrische Gebiete
 Übergangsgewässer
 Küstengewässer
 AWZ
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
„Abfälle im Meer“ sind „alle langlebigen, gefertigten oder verarbeiteten
beständigen Materialien, die durch Wegwerfen oder als herrenloses Gut in die
Meeresumwelt gelangen (UNEP, 2005).“ Dort stellen sie eine potenzielle
Bedrohung für Tiere und Lebensräume, aber auch für die menschliche
Gesundheit dar, behindern die Nutzungen der Meere, verursachen hohe
wirtschaftliche Kosten und mindern den Erholungswert unserer Küsten (Artikel 9
MSRL-Berichte 2012).
Strände in der OSPAR-Region (inkl. Nordsee) weisen durchschnittlich eine
Belastung von 712 Müllteilen pro 100 Meter Küstenlinie auf (OSPAR, 2010). Es
wird geschätzt, dass sich allein 600.000 m³ Müll auf und im Meeresboden der
Nordsee befinden (OSPAR, 1995). Im Zeitraum 2002-2006 fanden sich in den
Mägen von entlang der Nordseeküste gesammelten toten Eissturmvögeln im
Durchschnitt 32,4 Müllteile pro Individuum mit einem Durchschnittsgewicht von
0,3 Gramm.
In den Anrainerstaaten der Ostsee variierten die gefundenen Müllmengen
zwischen zwei und 328 Kilogramm (4-181 Stück) pro 500 Meter Küstenabschnitt.
Die höchsten Abfallmengen betrugen 700 und 1.200 Stück pro 100 m
Küstenlinie, vergleichbar mit den Mengen, die an Strandabschnitten der
nördlichen Nordsee gefunden wurden (Artikel 8 MSRL-Berichte 2012).
Müllteile z.B. Netze, Netzreste, Schnüre und Verpackungsmaterialien haben
insbesondere auf Grund ihrer sehr langen Lebensdauer in der Meeresumwelt
(teilweise hunderte von Jahren) eine langfristige, hohe Schadwirkung auf die
Meeresumwelt. Umtreibende Netze, Netzreste und Schnüre können u.U. auch
eine Gefährdung für den Schiffsverkehr darstellen, wenn dadurch Propulsionsund Steuerungsanlagen sowie Kühlungssysteme beschädigt oder beeinträchtigt
werden.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Ökologisch sinnvolle und verträgliche Aktionen zur Säuberung werden zu einer
Reduzierung des bereits vorliegenden Mülls und zu einer Verminderung des
Mülls mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf der
Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden führen. Ziel der
Säuberungen an den Flussufern ist die Verringerung des Eintrags über die
Flüsse in die Meere und damit ebenfalls zu einer Verringerung der
Schadwirkung im Meer.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter
menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und
Wasser und damit den Zustand der Meeresumwelt der Anrainerstaaten von
Nord- und Ostsee auswirken wird.
Müllteile können durch die vorherrschende Strömung und wetterbedingt über
Grenzen hinweg getragen werden. Positive staatenübergreifende Effekte sind
eine Reduzierung der Belastung der Gewässer und Küsten durch Müll. Die
Maßnahme wird keine negativen Folgen für Gewässer anderer Staaten haben.
Kosten
Aussagen zu allen Kosten können erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre
Kosten konkretisiert sind.
107
UZ5-07 Reduzierung bereits vorhandenen Mülls im Meer
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Die Wirksamkeit der Maßnahme ist z.B. durch folgende wissenschaftliche
Studien/Projekte belegt:

International Coastal Cleanup & Ocean Conservancy. 2014. Turning the
Tide on Trash.

Project Aware. Dive against debris (www.projectaware.org)

Beachwatch der Marine Conservation Society (www.mcsuk.org/beachwatch/
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Kosten fallen im Wesentlichen bei der öffentlichen Hand an.
Da Makromüll langfristig zu Mikromüll zerfällt, haben Maßnahmen zur
Reduzierung des Eintrags von Makromüll auch positive Effekte für die
Reduzierung von Mikromüll.
Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in:

Tourismus

Fischerei

Aquakultur

Schifffahrt

Gesundheitswesen

Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung

Lokal

National

Regional (OSPAR/HELCOM)
Neben der Koordinierung lokaler Reinigungsaktionen durch Umweltverbände
und Landesämter sollte insbesondere im Zuge der Beteiligung an internationalen
Aktionstagen auch eine nationale Koordinierung und Öffentlichkeitsarbeit durch
den Bund erfolgen. In Bezug auf Binnengewässer könnte man auch an die int.
Flussgebietskommissionen als Koordinierungsplattformen denken. Weiterhin
findet eine regionale Kooperation und Koordinierung innerhalb der
Implementierung des Regionalen Aktionsplans gegen Meeresmüll für den
Nordostatlantik zwischen den OSPAR-Vertragsstaaten statt.
Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger sind:

Bund und Länder, Anliegergemeinden von Küsten und Flüssen

Natur- und Umweltorganisationen

Industrie- und Wirtschaftsunternehmen (z.B. über Patenschaften)
Finanzierung
Die Finanzierung ist noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der
Operationalisierung und Umsetzung des Programms und aufbauend auf den
Ergebnissen der Machbarkeitsstudie. Eine Co-Finanzierung durch EU-Mittel wird
geprüft.
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g.
Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der
Nord- und Ostsee).
Weiterer möglicher Effizienzindikator:

Anzahl der teilnehmenden Kommunen/Städte an Aktionstagen
Weitere Effizienzindikatoren (z.B. Anzahl der teilnehmenden Tauchverbände)
werden im Rahmen der Machbarkeitsstudie geprüft und entwickelt.
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Praktische Umsetzung ab 2016.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL
108
UZ5-07 Reduzierung bereits vorhandenen Mülls im Meer
Auswirkungen auf Boden (terrestrisch) und Landschaft (terrestrisch) sowie
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu prüfen.
Landschaft (terrestrisch): Die Maßnahmen wirkt sich auch positiv auf das
Landschaftsbild aus, da auch die Strände und Küsten von der Entfernung
vorhandenen Mülls profitieren.
Boden (terrestrisch): Mit der Reduzierung in der Umwelt befindlichen Mülls wird
auch die Verunreinigung der Böden v.a. an den Stränden und Küsten mit
Mikropartikeln durch die Degradation insbesondere von Plastikmüll vermindert.
Die Maßnahme wirkt sich somit auch positiv auf terrestrische Böden aus.
Strandgut kann auch Kulturgut sein und Reduzierungsmethoden könnten zu
einer Störung von Bodendenkmalen führen. Hier ist eine Sensibilisierung zu
erwirken und größere Maßnahmen sollten mit der Denkmalpflege abgestimmt
werden.
Wechselwirkungen sind insbesondere zwischen dem Meer und dem Boden und
der Landschaft zu erwarten. Der jeweils reduzierte Eintrag wird sich auch positiv
auf die anderen Schutzgüter auswirken.
Vernünftige Alternativen
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht,
weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, das der erforderlichen Reduktion
bereits vorhandenen Mülls in Flusssystemen und den verschiedenen
Meereskompartimenten besteht, nicht erreicht werden könnte.
109
UZ5-08 Reduzierung des Plastikmüllaufkommens durch lokale ordnungsrechtliche Vorgaben
UZ5-08
Reduzierung des Plastikaufkommens durch
kommunale Vorgaben
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Ostsee
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
EU-Maßnahmenkategorie
29
Maßnahmenkatalog-Nr.:
423
Berichtscodierung:
N.N.
Measures to reduce litter in the marine environment
Kategorie 2a
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale
Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen
hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:

National: Kommunale Satzungen
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 5.1 –
Kontinuierlich reduzierte Einträge und Reduzierung bereits
vorliegender Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den
Stränden, auf der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am
Meeresboden.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D10 – Abfälle im Meer
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)

Merkmale

See- und Küstenvögel

Marine Säugetiere

Fische

Cephalopoden

Benthische Habitate

Pelagische Habitate
Laut Anfangsbewertung stellt die Müllbelastung für die Seevögel der deutschen
Nord- und Ostsee eine Hauptbelastung dar. Weitere Merkmale wie Biotoptypen,
Makrozoobenthos, Fische und marine Säugetiere werden ebenfalls von
Meeresmüll belastet.
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen



Notwendigkeit transnationaler Regelung
Keine
Sonstige physikalische Störungen
National: kommunale Satzungen
EU: Richtlinie 2006/7/EG (Badegewässerrichtlinie)
International: Zertifizierungssysteme (z.B. „Blaue Flagge“)
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips Überprüfung von
Eintragspfaden und Reduktion des Eintrags von Plastikmüll aus Flüssen,
ufernahen Bereichen und von Stränden durch Neufestlegung oder Intensivierung
kommunaler Vorgaben. Dazu zählen ordnungsrechtliche Vorgaben in
Verbindung mit Aufklärung, z.B. durch Verschärfung von
Genehmigungsvorgaben für Veranstalter, Pachtauflagen für Strände,
Anforderungen an die Organisation und Infrastruktur der Müllentsorgung
(Strandbewirtschaftung) oder Bußgeldern bei entsprechenden Verstößen. Diese
Vorgaben sollten auch Regelungen über die Reinigung von Ufern und Stränden
bspw. nach Events umfassen.
110
UZ5-08 Reduzierung des Plastikmüllaufkommens durch lokale ordnungsrechtliche Vorgaben
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodus:

Rechtlich

Politisch
Rechtlich: Anpassung kommunaler Satzungen (z.B. Strandnutzung,
Veranstaltungs-, Ordnungsrecht, Nutzungsrecht öffentlicher Anlagen) und
Ausweitung bestehender Regelungen auf andere Bereiche (z.B. Bewirtschaftung
von Stränden oder Flussufern).
Räumlicher Bezug
Bundeslandspezifisch (lokal)
Anwendungsgebiete:

Maßnahmenbegründung
Terrestrische Gebiete
Erforderlichkeit der Maßnahme
„Abfälle im Meer“ sind „alle langlebigen, gefertigten oder verarbeiteten
beständigen Materialien, die durch Wegwerfen oder als herrenloses Gut in die
Meeresumwelt gelangen (UNEP, 2005).“ Dort stellen sie eine potenzielle
Bedrohung für Tiere und Lebensräume, aber auch für die menschliche
Gesundheit dar, behindern die Nutzungen der Meere, verursachen hohe
wirtschaftliche Kosten und mindern den Erholungswert unserer Küsten.
Vor allem Kunststoffe inklusive Mikroplastik mit den assoziierten Problemen der
Schadstoffakkumulation und -freisetzung können langfristige Effekte bewirken.
Bewertungen der Müllbelastung der Nordsee, Ostsee und anderer
Meeresregionen kommen zu dem Schluss, dass Kunststoffe den größten Anteil
an der „Vermüllung“ der Meere haben (Artikel 9 MSRL-Berichte 2012).
Die Maßnahme setzt lokal an (Nutzungen ufernaher Bereiche landseitiger
Anlieger) und begrenzt damit von vornherein mögliche Belastungen auf das für
die Wirksamkeit der Maßnahme erforderliche Maß.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Das Ziel der Maßnahme besteht in der Analyse und signifikanten Verminderung
der Einträge von Plastikmüll aus Flüssen und ufernahen Bereichen mit
potentieller Schadwirkung für die marine Umwelt.
Die Maßnahme vermindert das Risiko des Verhedderns/Verstrickens von
Lebewesen in Müllteilen oder die Aufnahme von Müll als vermeintliche Nahrung,
womit ein Verlust von Vitalität und Fitness betroffener Lebewesen (insb. Vögel,
Säuger und Fische) bis hin zum Verenden verbunden sein kann.
Da Müll im Meer z.T. weiträumig verdriftet wird, beschränkt sich die Wirksamkeit
der Maßnahme nicht allein auf den ufernahen Bereich (Strände und Flüsse)
selbst, sondern sie ist zugleich in Bezug auf die Kompartimente
Meeresoberfläche, Wassersäule und Meeresboden wirksam.
Die Maßnahme leistet damit einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter
menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und
Wasser und damit den Zustand der Meeresumwelt der Anrainerstaaten von
Nord- und Ostsee auswirken wird.
In das Meer gelangter Müll kann durch Wind, Strömung und Wellenschlag z.T.
weiträumig und somit auch grenzüberschreitend verdriftet werden. Eine
Reduzierung des Plastikmüllaufkommens durch landseitige Anlieger senkt
letztlich die Müllmenge die vom Binnenland ins Meer gelangt und trägt daher
auch zum Erreichen eines guten Zustands der Meeresgewässer anderer EU
Mitgliedstaaten bei. Nachteilige Auswirkungen sind mit der Maßnahme nicht
verbunden.
Kosten
Aussagen zu allen Kosten können erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre
Kosten konkretisiert sind.
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Bezüglich der Wirksamkeit der Maßnahme gibt es Erfahrungen z.B. aus
folgenden Projekten und kommunalen Vorgaben:
 Fehmarn:
Durch den Umweltrat mandatierte Initiative „Auf Fehmarn weniger Plastik“
mit Fokus auf 70 prozentige Reduktion der Verwendung von Plastiktüten
durch Einzelhandel. Initiative wird durch Fach-Unterausschuss des
Umweltrates vorangetrieben und betreut (inkl. regelmäßiger Kontrollen),
führt eigenes Logo, dass auch von anderen Einzelhändlern und Akteuren
111
UZ5-08 Reduzierung des Plastikmüllaufkommens durch lokale ordnungsrechtliche Vorgaben




genutzt werden kann, wenn sie Selbstverpflichtungserklärung unterzeichnet
haben
St. Peter Ording:
Aufstellung von 123 Mülleimern und 3-5 Strandboxen, Reinigung des
Strandes per Hand und mit Reinigungsmaschinen vor und nach
Veranstaltungen, Organisation von Strandreinigungsaktionen.
Genehmigung von Veranstaltungen über das Nationalparkamt –
Bereitstellung eines Leitfadens, der Vorschriften zum Thema Abfälle enthält.
Bern: Pilotprojekt „Bring Back Box“
München: Vorgabe der ausschließlichen Ausgabe von Mehrweggeschirr auf
dem Oktobergfest
Salzburger Wochenmarkt: Verbot der Ausgabe von Plastiktüten
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Kosten fallen im Wesentlichen bei der öffentlichen Hand an. Außerdem können
Kosten anfallen bei:

Veranstaltern

Tourismus (Strandbewirtschaftung)

Verbraucher
Da Makromüll langfristig zu Mikromüll zerfällt, haben Maßnahmen zur
Reduzierung des Eintrags von Makromüll auch positive Effekte für die
Reduzierung von Mikromüll.
Positive wirtschaftliche Effekte und Nutzen können auftreten in:

Tourismus

Fischerei

Aquakultur

Schifffahrt

Gesundheitswesen

Private Haushalte: Erreichung gesellschaftlich erwünschter Umweltziele
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung

Lokal
Die Maßnahmen müssen zugeschnitten auf örtliche Spezifika greifen und sind
daher lokal zu implementieren und zu koordinieren.
Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger sind Kommunen.
Finanzierung
Die Finanzierung ist noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der
Operationalisierung und Umsetzung des Programms und aufbauend auf den
Ergebnissen der Machbarkeitsstudie.
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g.
Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der
Nord- und Ostsee).
Weiterer möglicher Effizienzindikator:

Trends in den Müllfunden an Ufern und Stränden nach Massenevents, die
nach dem neuem Ordnungsrecht durchgeführt wurden
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Praktische Umsetzung ab 2016.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL
Auswirkungen auf Klima und Landschaft (terrestrisch) sowie Wechselwirkungen
zwischen den Schutzgütern zu prüfen.
Klima: Die Maßnahme hat in Abhängigkeit von der gewählten Erfassung und
Entsorgung das Potenzial, positiv auf das Klima zu wirken. Bspw. die
ordnungsrechtliche Vorgabe der Verwendung von Mehrweglösungen (wie die
Rücknahme von Geschirr bei Events) kann zu einer Verbesserung der Ökobilanz
112
UZ5-08 Reduzierung des Plastikmüllaufkommens durch lokale ordnungsrechtliche Vorgaben
solcher Ereignisse führen. Erhebliche Auswirkungen auf das Klima sind derzeit
nicht zu erwarten.
Landschaft (terrestrisch): Die Maßnahme wirkt auch positiv auf das
Landschaftsbild, da weniger Abfälle in die Umwelt gelangen.
Strandgut kann auch Kulturgut sein und die Reduzierungsmethoden könnten zu
einer Störung von Bodendenkmalen führen. Hier ist eine Sensibilisierung zu
erwirken und größere Maßnahmen sollten mit der Denkmalpflege abgestimmt
werden.
Wechselwirkungen sind insbesondere zwischen dem Meer und der Landschaft
zu erwarten. Der jeweils reduzierte Eintrag wird sich auch positiv auf die anderen
Schutzgüter auswirken.
Vernünftige Alternativen
Zum jetzigen Zeitpunkt sind keine Alternativen ersichtlich. Im Rahmen der
Machbarkeitsstudie werden denkbare Alternativen evaluiert.
113
UZ5-09 Reduzierung der Emission und des Eintrags von Mikroplastikpartikeln
UZ5-09
Reduzierung der Emission und des Eintrags von
Mikroplastikpartikeln
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Ostsee
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
EU-Maßnahmenkategorie
29
Maßnahmenkatalog-Nr.:
424
Berichtscodierung:
N.N.
Measures to reduce litter in the marine environment
Kategorie 2a
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale
Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen
hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:

Regional: OSPAR Regionaler Aktionsplan gegen Meeresmüll (RAP ML)
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 5.1 – Kontinuierlich reduzierte Einträge und Reduzierung bereits vorliegender
Abfälle mit Schadwirkung für die marine Umwelt an den Stränden, auf
der Meeresoberfläche, in der Wassersäule und am Meeresboden.
UZ 5.2 – Nachgewiesene schädliche Abfälle in Meeresorganismen
(insbesondere Mikroplastik) gehen langfristig gegen Null.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D10 – Abfälle im Meer
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)

Merkmale

See- und Küstenvögel

Marine Säugetiere

Fische

Cephalopoden

Benthische Habitate

Pelagische Habitate
Laut Anfangsbewertung stellt die Müllbelastung für die Seevögel der deutschen
Nord- und Ostsee eine Hauptbelastung dar. Weitere Merkmale wie Biotoptypen,
Makrozoobenthos, Fische und marine Säugetiere werden ebenfalls von
Meeresmüll belastet.
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen


EU: Kommunale Abwasserrichtlinie, Klärschlammrichtlinie,
Deponierichtlinie, Bergbauabfallrichtlinie (2006/21/EG), Revision der
Düngemittel-VO (im Entwurf)
Regional: OSPAR RAP-ML, HELCOM Ostseeaktionsplan, HELCOM RAP
ML (im Entwurf)
International: CBD, UNEP

EU Maßnahme

Notwendigkeit transnationaler Regelung
Sonstige physikalische Störungen
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Primäre Mikroplastikpartikel gelangen durch den bestimmungsgemäßen
Gebrauch ins Abwasser und über dieses in die Oberflächen- und
Meeresgewässer. Regelungstechnisch sind primäre Mikroplastikpartikel kein
Abfall i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG, sondern fallen unter das Chemikalienrecht.
Diese Maßnahme adressiert neben den quellenbezogenen Maßnahmen UZ5-02
und UZ5-03 die Notwendigkeit der Entwicklung und des Einsatzes
114
UZ5-09 Reduzierung der Emission und des Eintrags von Mikroplastikpartikeln
kosteneffizienter Rückhaltesysteme von Mikroplastikpartikeln zur Vermeidung
der Freisetzung in die aquatische Umwelt.
Die Maßnahmen sind mehrphasig aufgebaut:

Bedarfsermittlung, Wissensgenerierung und Machbarkeitsstudien

Prüfung der Erkenntnisse und Ableitung von Maßnahmen

Konkretisierung von Maßnahmen
Bei der Verringerung von Kunststoffeinträgen in die Gewässer steht die
Verbesserung der Rückhaltung im Mischwasserüberlauf, z.B. nach
Starregenereignissen im Vordergrund, über das auch mitgeführtes sekundäres
Mikroplastik sowie Makroplastik erfasst werden. Der Bedarf einer verbesserten
Rückhaltung von Mikroplastikpartikeln in Kläranlagen ist ebenso zu prüfen wie
die Machbarkeit z.B. verbesserter Systeme zur Rückhaltung von synthetischen
Textilfasern in Waschmaschinen.
Weiterhin soll der Eintrag von Mikropellets (Kunststoffgranulaten) und
Kunststoffpulver minimiert werden, die durch unsachgemäßen Umgang bei
Produktion, Vertrieb, Lagerung, Transport und Weiterverarbeitung in die Umwelt
gelangen.
Darüber hinaus bedarf es der Prüfung und bei Bedarf Entwicklung von Lösungen
für weitere Eintragswege von Mikroplastikpartikeln, z.B. infolge Reifenabrieb
(Eintrag über Niederschlagswasser) bzw. Farbpartikeln (Eintrag durchOffshoreIndustrien).
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodi:

Rechtlich

Technisch

Politisch

Ökonomisch
Instrumente:

F&E Vorhaben zur Prüfung existenter und Entwicklung neuer
kosteneffizienter Rückhaltesysteme von unerwünschten
Mikroplastikpartikeln und synthetischen Textilfasern; zur Prüfung und
Entwicklung von Lösungen für weitere Eintragswege von
Mikroplastikpartikeln und zur Quantifizierung des Eintrages von Mikroplastik
aus Klärschlamm.

Festlegung der Instrumente zur Umsetzung möglicher Verbesserungen ist
derzeit noch nicht abschließend möglich, aber:

Aufbauend auf den Ergebnissen des F&E-Vorhabens sollten
 mögliche rechtliche Regelungen (national) erwogen werden: Zur
Verhinderung des Eintrages von Mikroplastik in die Umwelt über als
Düngemittel verwendetem Klärschlamm ist eventuell eine Aufnahme in
die Klärschlamm-Verordnung anzudenken (über Erosion gelangt
Mikroplastik in die Vorflut und dann über die Zuflüsse ins Meer),
weiterhin ist zu prüfen, ob Änderungen der Abwasserverordnung und
eventuell Gefahrengutverordnungen für verschiedene Transportwege
notwendig sind.
 mögliche wirtschaftliche/finanzielle Anreize zur verbesserten
Rückhaltung von Mikroplastik aus kommunalen, industriellen und
schiffsseitigen Abwässern identifiziert werden.

Für den Null-Pellet-Verlust bestehen schon erste Selbstverpflichtungen
seitens der Industrie (z.B. Plastics Europe/VCI), die ausgeweitet werden
sollten. Das bedeutet konkret, dass verbindliche Auflagen und Anreize für
die kunststoffverarbeitende Industrie entlang der gesamten
Wertschöpfungskette etabliert und damit auch weitere Akteure adressiert
werden sollten (Transport, Logistik, Umschlagstellen sowie
Weiterverarbeitung in der Lieferkette).
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:
 Terrestrische Gebiete
 Übergangsgewässer
 Küstengewässer
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Eine Reduktion der Belastung der marinen Umwelt mit Mikroplastik erfordert,
den Direkteintrag dieser Partikel so weit wie möglich zu reduzieren. Das
langfristige Ziel besteht in der Erreichung eines Nulleintrags. Einen wesentlichen
Eintragspfad stellen weiterhin Niederschlagseinleitungen aus der
Trennkanalisation dar. Auch können primäre Mikroplastikpartikel, die z.B. in
115
UZ5-09 Reduzierung der Emission und des Eintrags von Mikroplastikpartikeln
Körperpflegeprodukten (Micro-Beads und kleinere Partikel in dekorativen
kosmetischen Mitteln), in Fußbodenpflegemitteln oder in Strahlmittel zur
mechanischen Reinigung (bspw. auf Werften zur Reinigung von Schiffsrümpfen)
zur Anwendung kommen, mit dem Abwasser direkt oder indirekt in die Gewässer
verfrachtet werden. Als ein weiterer Eintragspfad wird der Verbleib im
Klärschlamm und dessen Ausbringung als Dünger vermutet, was aber mittels
F&E-Vorhaben zu verifizieren ist. Es ist erforderlich zu bilanzieren, welcher
Prozentsatz Mikroplastik im gereinigten Abwasser verbleibt und welche
technischen Lösungen es dafür gibt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit gelangen
synthetische Textilfasern von der Waschmaschine über das häusliche Abwasser
ebenfalls über die Kläranlage teilweise in Gewässer.
Weiterhin bestehen Defizite im Umgang mit Pellets, Mikropellets und
Kunststoffpulvern bei Herstellung und Transport, die sich dann in
Industrieabwässern wiederfinden bzw. bei Verlust auf See direkt in die marine
Umwelt eingetragen werden. Hier können insbesondere durch Verbesserung der
Arbeitsstandards Reduktionen weiterer Einträge erreicht werden.
Desweiteren werden Mikroplastikpartikel aus anderen Quellen eingetragen
(s.o.). Hier muss geprüft werden, inwieweit diese Einträge vermeidbar sind.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Die Maßnahme liefert einen Beitrag zur Erreichung bzw. Annäherung an die UZ
5.1 und 5.2 durch Verringerung der Einträge von Mikroplastik (granulares
Material, synthetische Textilfasern, Mikropellets und Kunststoffpulvern u.a.) in
die aquatische Umwelt.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter
menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und
Wasser und damit den Zustand der Meeresumwelt der Anrainerstaaten von
Nord- und Ostsee auswirken wird.
Eine Verringerung der Einträge von Mikroplastik und synthetischen Textilfasern
über Kläranlagen und Niederschlagseinleitungen aus der Trennkanalisation in
die marine Umwelt kann auch positive Wirkung auf die Meeresgewässer der
Nachbarstaaten haben.
Kosten
Aussagen zu Kosten können erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre
Kosten konkretisiert sind.
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Die Wirksamkeit der Maßnahme ist z.B. durch folgende wissenschaftliche
Studien belegt:

Mintening et al. 2014. Mikroplastik in ausgewählten Kläranlagen des
Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV) in
Niedersachsen. Studie erstellt im Auftrag des OOWV und des NLWKN. 37
S.

Plastic Pellets in the Aquatic Environment: Sources and Recommendations.
1992. Final Report. EPA842-B-92-010.
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Soweit die Maßnahme lediglich F&E-Charakter hat, sind keine
sozioökonomischen Bewertungen anzustellen.
Da die Maßnahme noch nicht hinreichend konkret beschrieben ist, lassen sich
die positiven Effekte auf die Meeresumwelt und einzelne Sektoren noch nicht
beschreiben.
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung

Lokal

National

Regional (OSPAR/HELCOM)
Lokal unterscheidet sich applizierte Technik bereits jetzt erheblich (z. B. in
Klärwerken). Hier ist Erfahrungsaustausch notwendig. Aufbauend auf den
Resultaten des F&E-Vorhabens bedarf es der nationalen Einigung bzgl.
geeigneter Anwendungen und nötiger Entwicklungen. Weiterhin findet eine
regionale Kooperation und Koordinierung innerhalb der Implementierung des
116
UZ5-09 Reduzierung der Emission und des Eintrags von Mikroplastikpartikeln
Regionalen Aktionsplans gegen Meeresmüll für den Nordostatlantik zwischen
den OSPAR-Vertragsstaaten statt.
Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger sind:

Zusammenarbeit Bund, Länder, Forschungseinrichtungen, Wasserversorger
und Kläranlagenbetreiber sowie Hersteller von kosmetischen Mitteln und
anderer Produkte und Anwendungsbereiche für primäres Mikroplastik (z.B.
in Reinigungsstrahlern auf Werften), Kunststofftextilien und
Waschmaschinen bei der Initiierung und Durchführung von F&E Vorhaben

Bund, Länder und EU bei der evtl. legislativen Umsetzung

Herstellende Industrien
Finanzierung
Die Finanzierung ist noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der
Operationalisierung und Umsetzung des Maßnahmenprogramms und aufbauend
auf den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie. Eine Co-Finanzierung durch EUMittel wird geprüft.
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g.
Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der
Nord- und Ostsee).
Weitere mögliche Effizienzindikatoren:

Anzahl von freiwilligen Selbstverpflichtungen seitens herstellender
Industrien (z.B. Kosmetikindustrie)

Anzahl der Klärwerke und Trennkanalisationssysteme, die neue, adäquate
Technik zum Rückhalt von Mikroplastikpartikeln nutzen
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Konzeptentwicklung bis 12/2017 (inkl. F&E-Vorhaben).
Praktische Umsetzung vorbereitend parallel (Pilotanwendungen) und nach 2017
(und Entwicklung Stand der Technik).
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu prüfen.
Durch die Maßnahme ergeben sich positive Auswirkungen auf das Schutzgut
Boden (terrestrisch), da neue Systeme zum Rückhalt von Mikropartikeln inkl.
Fasern dazu beitragen, dass sich auch die Einträge in Flusssysteme (und damit
Ablagerungen an Flussufern und am Grund von Flüssen) und Ausbringungen
auf terrestrische Böden verringert.
Wechselwirkungen sind insbesondere zwischen dem Meer und terrestrischem
Boden und Landschaft zu erwarten. Der jeweils reduzierte Eintrag wird sich auch
positiv auf die anderen Schutzgüter auswirken.
Vernünftige Alternativen
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht,
weil in diesem Fall das Ziel der Maßnahme, die Reduzierung der Emission und
des Eintrags von Mikroplastikpartikeln, nicht erreicht werden könnte.
Eine Alternative bestünde in einem vollständigen Verbot aller Anwendungen von
Mikroplastikpartikeln in industriellen Anwendungen. Damit wäre aber noch nicht
der Eintrag von sekundärem Mikroplastik präventiert, z.B. in Form von
ausgewaschenen Fasern und Reifenabrieb.
117
UZ6-01 Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm auf relevante
Arten
UZ6-01
Ableitung und Anwendung von biologischen
Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm
auf relevante Arten
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
EU-Maßnahmenkategorie
Bewirtschaftungsraum:
 Ostsee
 Nordsee
Maßnahmenkatalog-Nr.:
425
Berichtscodierung:
N.N.
28
Measures to reduce inputs of energy, including underwater noise, to
the marine environment
37
Measures to restore and conserve marine ecosystems, including
habitats and species
Kategorie 2a:
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale
Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen
hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

CMS und das zugehörige ASCOBANS
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 6.1 – Der anthropogene Schalleintrag durch impulshafte Signale und
Schockwellen führt zu keiner physischen Schädigung (z.B. einer temporären
Hörschwellenverschiebung bei Schweinswalen) und zu keiner erheblichen
Störung von Meeresorganismen.
UZ 6.2 – Lärmeinträge infolge kontinuierlicher, insbesondere tieffrequenter
Breitbandgeräusche haben räumlich und zeitlich keine nachteiligen
Auswirkungen, wie z.B. signifikante (erhebliche) Störungen (Vertreibung aus
Habitaten, Maskierung biologisch relevanter Signale, etc.) und physische
Schädigungen auf Meeresorganismen.
sowie
Unterstützung weiterer operativer Ziele in Bezug auf die Beeinträchtigung
mariner Arten und Lebensräume (3.1, 3.4) und die nachhaltige und schonende
Nutzung von Ressourcen (4.6)
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D11 – Einleitung von Energie, einschließlich Unterwasserlärm
D1 – Biologische Vielfalt
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)
 Sonstige physikalische Störungen
Laut Anfangsbewertung können Einträge von Unterwasserlärm in impulshafte
und kontinuierliche Signale unterteilt werden. Eine präzise Definition zur
Abgrenzung von kontinuierlichen und impulshaften Bestandteilen im
Unterwasser-Umweltgeräusch existiert derzeit nicht. Eine Unterscheidung erfolgt
üblicherweise anhand der Eigenschaften der Schallquellen.
Kontinuierliche Quellen strahlen ohne zeitliche Unterbrechung Schall ab. In
diese Kategorie fallen u. a. die Schifffahrt, langandauernder Sand- und
Kiesabbau und der Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen. In der Nähe
mancher dieser Schallquelle können Schallpegel auftreten, die
Verhaltensänderungen bei marinen Säugetieren bewirken (Teilmann et al. 2013,
Dyndo et al. 2015). In größeren Entfernungen hingegen können sich die
kontinuierlichen Signale verschiedener Quellen zu einem permanent erhöhten
Hintergrundgeräusch vermengen, das den Pegel der natürlichen
118
UZ6-01 Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm auf relevante
Arten
Umweltgeräusche übersteigt. Folgen kontinuierlichen Lärms sind (Dauer-)Stress,
die Maskierung biologisch relevanter Geräusche wie Kommunikationssignale
sowie der Verlust von Lebensräumen von Meeresorganismen.
Mögliche Kriterien für impulshaften Schall sind kurze, unterbrochene
Schallereignisse mit einem schnellen Signalanstieg. Typische impulshafte
Schallquellen sind demnach die bei Bauarbeiten von OffshoreWindenergieanlagen verwendete Impulsrammung, seismische Aktivitäten sowie
Sprengungen (bspw. von Munition).
Der Lärmeintrag dieser sehr lauten Schallquellen kann Verletzungen (bis hin
zum Tod), Störung und kurz-, mittel- und langfristigen Verlust von
Lebensräumen von Meeresorganismen zur Folge haben. Auf große
Entfernungen trägt auch impulshafter Schall zum kumulativen und
kontinuierlichen Hintergrundgeräusch bei.
Bei Sonaren, Pingern und Sealscarern ist die Abgrenzung unscharf, da deren
Signale Eigenschaften sowohl von impulshaftem Schall als auch von
Dauerschall aufweisen können. Je nach Signal können sie in die eine oder die
andere Kategorie eingeordnet werden. Der Abstand, in dem ein Geräusch
wahrnehmbar ist, wird von der Lautstärke und Ausrichtung der Schallquelle, vom
Niveau des Hintergrundgeräuschs, der spektralen Zusammensetzung und von
der Ausbreitungsdämpfung beeinflusst.
Merkmale




Marine Säugetiere
Fische
Benthische Habitate
Pelagische Habitate
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte/Verpflichtungen/Übereinkommen

National: Nebenbestimmungen in Verwaltungsakten von Bundes- und
Landesbehörden (z.B. Schallschutzgrenzwerte), BMU Schallschutzkonzept
Nordsee (Oktober 2013), Bundesnaturschutzgesetz,
Ländernaturschutzgesetzgebungen, nationale Biodiversitätsstrategie
EU: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie; Europäische Biodiversitätsstrategie
(KOM/2011/0244)
Regional: HELCOM Ostseeaktionsplan, OSPAR
International: CBD, UNEP, IWC, Berner und Bonner Konvention (CMS)
inkl. ASCOBANS, IMO , PSSA-Status Wattenmeer und Ostsee



Notwendigkeit transnationaler Regelung
A: Impulsschall
Im ersten Schritt handelt es sich um eine nationale Maßnahme. Aufgrund der
grenzüberschreitenden Bedeutung sind nord- und ostseeweite Regelungen
und/oder Leitlinien anzustreben.
B: Dauerschall
Die Forschung und Entwicklung von biologischen Grenzwerten erfolgt national.
Soweit die internationale Schifffahrt betroffen ist, muss auf internationale
Standards zurückgegriffen werden (z.B. IMO (2014): Guidelines for the reduction
of underwater noise from commercial shipping to address adverse impacts on
marine life. MEPC.1/Circ.833. 7 April 2014.) bzw. Vorschläge zu Grenzwerten
international abgestimmt werden.
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Allgemein: Die biologische Relevanz anthropogener Schalleinträge kann nur
durch die Belastungswirkung abgebildet werden, die bei relevanten Arten auftritt.
Die diese Wirkungen auslösende Größe ist der von der Art empfangene
Schallpegel. Für die Regulierung der Belastung hingegen kann es notwendig
sein, darüber hinaus ein zulässiges Maß für die Quellpegel der Schalleinträge zu
definieren.
A: Impulsschall
Die Maßnahme besteht aus der Ableitung und Anwendung von biologischen
Grenzwerten für Belastungen durch anthropogene, impulshafte
Unterwasserschalleinträge zur Verhinderung negativer Auswirkungen auf
relevante Arten.
Bei der Ableitung der Werte müssen Charakteristika der Schalleinträge im Zeitund Frequenzbereich berücksichtigt werden. Für eine kompakte Beschreibung
der Impulse eignen sich z.B. die Pegelgrößen „Einzelereignispegel“,
119
UZ6-01 Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm auf relevante
Arten
„Spitzenpegel“ in Kombination mit der „Wiederholrate“. Darüber hinaus kann die
spektrale Darstellung (beispielsweise als Terzspektrum) der empfangenen
Schallpegel notwendig sein, um die Wirkung der Impulse spezifisch für
betroffene Arten zu bewerten. Die relevanten physikalischen Größen, die ein
Maß für die physische Belastung der jeweiligen Tierart darstellen, können bei
marinen Säugetieren bspw. der empfangene Schalldruckpegel oder der
Summenergebnispegel oder bei Fischen zusätzlich die Partikelbewegung des
Wassers sein. Liegen noch keine ausreichenden wissenschaftlichen
Erkenntnisse vor, sollen entsprechende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
eine belastbare Basis schaffen und das Vorsorgeprinzip bei Eingriffen zur
Anwendung kommen.
Belange der nationalen oder militärischen Sicherheit sowie die uneingeschränkte
Einsatzfähigkeit der Bundeswehr sind dabei zu beachten.
Die abgeleiteten Grenzwerte sollen u.a. im Rahmen von Maßnahme UZ6-04, in
Schutzgebieten Art. 13 Absatz 6 MSRL und im Rahmen von
Genehmigungsverfahren anthropogener Eingriffe in geeigneter Weise
berücksichtigt werden.
B: Dauerschall
Das Ziel ist, auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse anthropogene
Schallbelastungen im Meer zu verstehen und soweit notwendig zu regulieren um
relevante Arten effektiv schützen zu können. Aufgrund aktueller Kenntnislücken
bedarf die Entwicklung und Etablierung von Grenzwerten für Dauerschall jedoch
einer vorausgehenden intensiveren Erforschung der physikalischen Grundlagen
der Schallausbreitung, der physiologischen Grundlagen des auditiven Systems
relevanter Arten (z.B. der Einfluss des „Richtungshören“) und der biologischen
Effekte, als dies beim Impulsschall notwendig ist.
Belange der nationalen oder militärischen Sicherheit sowie die uneingeschränkte
Einsatzfähigkeit der Bundeswehr sind dabei zu beachten. Die Maßnahme
besteht daher zunächst aus einer intensiven Erforschungsphase und
anschließend erst aus der Ableitung und dann der Anwendung von biologischen
Grenzwerten für anthropogene Unterwasserschallbelastungen
(Dauerschallbelastungen) zur Verhinderung negativer Auswirkungen auf
relevante Arten. Hierzu gehören bspw. Maskierungseffekte und Stressreaktionen
sowie Verhaltensänderungen, die zu Habitatverlust infolge von Meideverhalten
führen können.
Bei der Ableitung möglicher Grenzwerte müssen relevante Signalcharakteristika
der empfangenen Schallpegel im Zeit- und Frequenzbereich berücksichtigt
werden. Der empfangene Pegel und dessen Frequenzgehalt bestimmen, ob ein
Signal vor dem Hintergrundschall wahrgenommen werden kann. Während bei
der Auslösung von Verhaltensänderungen wie Vermeidung oder Einstellen
kritischer Verhaltensweisen (z. B. Jagdverhalten, Migration, Fortpflanzung)
bestimmte Schwellenwerte für die Empfangspegel bestimmend sein können,
wird für die Stressbelastung eine größere Bedeutung der Expositionsdauer
angenommen. Für die Maskierung müssen darüber hinaus erst noch geeignete
Modelle geprüft und weiterentwickelt bzw. gänzlich entwickelt werden, die
zusätzlich die Schallcharakteristika der maskierten biologischen Schallsignale
mit einbeziehen.
Die abgeleiteten Grenzwerte sollen u.a. im Rahmen von Maßnahme UZ6-04, in
Schutzgebieten Art. 13 Absatz 6 MSRL und im Rahmen von
Genehmigungsverfahren anthropogener Eingriffe in geeigneter Weise
berücksichtigt werden.
Soweit die internationale Schifffahrt betroffen ist, wird DE keine nationalen
Einzellösungen anstreben sondern ggf. einen entsprechenden Antrag bei der
IMO formulieren.
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodi:

Rechtlich

Technisch

Politisch
Instrumente:

Anwendung von biologischen Grenzwerten: Verwaltungsvorschriften,
Leitlinien, ggf. Antrag bei internationalen Gremien wie IMO

Ableitung von biologischen Grenzwerten: Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben
120
UZ6-01 Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm auf relevante
Arten
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:

Übergangsgewässer

Küstengewässer

AWZ
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Ausgehend von den Anfangsbewertungen für die deutsche Nordsee und die
deutsche Ostsee ist die Belastung der Meere mit Lärm zu hoch und stellt ein
Risiko für die Erreichung des guten Umweltzustandes dar (Anfangsbewertung
der deutschen Nord- und Ostsee, 2012). Für marine Säugetiere sind
Schalleinträge im Meer eine Hauptbelastung (ASCOBANS 2009, 2012). Aber
auch Fische (z. B. Popper 2003, Popper et al. 2004, Slabbekoorn et al. 2010),
Seevögel und Makrozoobenthos werden durch Unterwasserschall von Lärm
belastet. Derzeit fehlen wissenschaftliche Grundlagen für die mittelfristige
Entwicklung effizienter Lärmminderungsmaßnamen zur Vermeidung der
Gefährdung und Schädigung relevanter Merkmale.
A: Impulsschall
Die Ableitung von biologischen Grenzwerten für anthropogene
Impulsschallbelastungen zur Verhinderung negativer Auswirkungen auf
relevante Arten ist daher notwendig, um anthropogene Schallbelastungen im
Meer regulieren und relevante Arten effektiv schützen zu können. Negative
Auswirkungen von Lärm können u.a. Vertreibung aus den Gebieten,
Verhaltensänderungen (Unterbrechung von Nahrungsaufnahme, Migration etc.)
aber auch physische Schädigungen (z.B. Hörschäden, Verletzungen durch
Schockwellen) umfassen (z. B. Southall et al. 2007, Lucke et al. 2009,
Koschinski 2011, NOAA 2013, Pirotta et al. 2013, Tougaard et al. 2014). Ohne
die Festlegung von Grenzwerten in entsprechenden Verwaltungsvorschriften
und/oder Leitlinien können Gefährdungen und Schädigungen relevanter Arten
nicht ausgeschlossen werden. Zudem kann die Wertigkeit, insbesondere von
Schutzgebieten, gemindert sein, wenn nicht zusätzlich lokale Grenzwerte bspw.
für Störungstatbestände etabliert werden. Die Festlegung von Grenzwerten für
anthropogene Impulsschallbelastungen zur Verhinderung negativer
Auswirkungen auf relevante Arten muss auf wissenschaftlichen Erkenntnissen
beruhen. Sollten diese nicht in ausreichendem Maße vorliegen, ist dem
Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen und entsprechende
Untersuchungsprogramme sind durchzuführen.
Eine Anpassung der Grenzwerte nach Erlangung neuer wissenschaftlicher
Erkenntnisse muss gewährleistet sein.
B: Dauerschall
Dauerschall wirkt sich zum einen durch die seit Beginn der Industrialisierung
erhebliche Zunahme des marinen Hintergrundschalls insbesondere durch
tieffrequente, kontinuierliche Geräusche aus (Hildebrand 2009). Diese Belastung
ist vor allem in tiefem Wasser relevant, in dem sich tieffrequenter Lärm um 50 Hz
über sehr große Distanzen ausbreitet, wodurch die Schallbelastung in diesem
Frequenzbereich nur geringfügig von der Nähe zu individuellen Schallquellen
abhängt. Aber auch in der relativ flachen Nordsee wurden erhöhte Pegel im
Frequenzbereich von ca. 100 bis 1000 Hz gefunden (Wille & Geyer 1984), die
vermutlich von entferntem Schiffsverkehr stammen und bspw. für die
Maskierung biologischer Signale relevant sind.
Zum anderen wirken sich die Geräusche einzeln identifizierbarer Schallquellen
auch kumulativ auf marine Organismen aus, indem bspw. räumliche Vermeidung
oder andere Verhaltensänderungen ausgelöst werden. Verschiedene
Meerestiere weisen dabei starke Unterschiede in ihrer Empfindlichkeit
gegenüber bestimmten Frequenzbereichen auf. Während z.B. Schweinswale
empfindlich gegenüber mittel- oder hochfrequenten
Unterwasserschallkomponenten sind und im tieffrequenten Bereich nur schlecht
hören (z. B. Culik et al. 2001, Teilmann et al. 2013, Dyndo et al. 2015), sind
Robben zur arteigenen Kommunikation besonders auf das Hören tiefer
Schallkomponenten angewiesen und gegenüber tieffrequenten Schallquellen
besonders empfindlich (Ketten 2008, Southall et al. 2000, 2007).
Bei Meeressäugetieren sind allenfalls im Nahbereich lauter Schallquellen
Hörschäden durch Dauerschall zu erwarten (Southall et al. 2007). Abhängig von
Pegel, Frequenzgehalt und Expositionsdauer können jedoch akute und
chronische Beeinträchtigungen wie Störung (Vertreibung),
121
UZ6-01 Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm auf relevante
Arten
Verhaltensänderungen, Maskierung, Einschränkung des akustischen
Lebensraums oder Stress die Folge sein. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit,
schallsensitiven Arten lärmarme Bereiche für Rückzugs- und Ruheräume gem.
UZ 3.1 zu ermöglichen, die sich z. B. durch den Einsatz von
Lärmminderungsmaßnahmen oder lärmreduzierenden technischen Alternativen
erreichen lassen.
Ohne die Festlegung von Grenzwerten in entsprechenden
Verwaltungsvorschriften und/oder Leitlinien können Gefährdungen und
Schädigungen relevanter Arten nicht ausgeschlossen werden. Zudem kann die
Wertigkeit, insbesondere von Schutzgebieten, gemindert sein, wenn nicht
zusätzlich lokale Grenzwerte bspw. für Störungstatbestände etabliert werden.
Die Festlegung von Grenzwerten für anthropogene Dauerschallbelastungen zur
Verhinderung negativer Auswirkungen auf relevante Arten muss auf
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Sollten diese nicht in ausreichendem
Maße vorliegen, ist dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen und
entsprechende Untersuchungsprogramme sind durchzuführen. Eine Anpassung
der Grenzwerte nach Erlangung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse muss
gewährleistet sein.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
A: Impulsschall
Diese Maßnahme ist ausschlaggebend für die Erreichung des Umweltzieles 6.1.
Zusätzlich unterstützt diese Maßnahme die Zielerreichung von UZ 3.1, 3.4 und
4.6. Mit der Festlegung von Grenzwerten in entsprechenden
Verwaltungsvorschriften und/oder Leitlinien sollen die Gefährdungen und
Schädigungen relevanter Arten ausgeschlossen werden und kann die
Erreichung der Umweltziele mit hoher Gewissheit angenommen werden.
B: Dauerschall
Diese Maßnahme ist ausschlaggebend für die Erreichung der Umweltzieles 6.2.
Zusätzlich unterstützt diese Maßnahme die Zielerreichung von UZ 3.1, 3.4 und
4.6. Mit der Festlegung von Grenzwerten in entsprechenden
Verwaltungsvorschriften und/oder Leitlinien sollen die Gefährdungen und
Schädigungen relevanter Arten ausgeschlossen werden und kann die
Erreichung der Umweltziele mit hoher Gewissheit angenommen werden.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Durch die Ableitung biologischer Grenzwerte für anthropogene
Unterwasserschallbelastungen (Dauer- und Impulsschallbelastungen) zur
Verhinderung negativer Auswirkungen auf relevante Arten wird auch das
Erreichen des guten Umweltzustandes in Nachbarstaaten wahrscheinlicher, da
sich Schall unter Wasser sehr weiträumig ausbreiten kann und wirksam ist.
Zudem erstrecken sich die Populationen vieler mariner Arten über nationale
Grenzen hinweg oder wandern über große Entfernungen.
Kosten
Mit der Maßnahme sind Kosten für Forschung, Entwicklung, Einführung,
Koordination und Umsetzung verbunden. Aussagen zu den Kosten können erst
erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre Kosten konkretisiert sind.
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Für die Umsetzung der Maßnahme sind die untenstehenden Maßnahmenträger
verantwortlich. Die Kostenverteilung kann erst erfolgen, wenn die Maßnahmen
und ihre Kosten konkretisiert sind.
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Soweit die Maßnahme lediglich F&E-Charakter hat, sind keine
sozioökonomischen Bewertungen anzustellen.
Die Maßnahme führt zu Informationskosten (Forschung, Gutachten),
Verwaltungskosten (bezüglich Schutzgebieten) und ggf. mittelbar (über
Umsetzung der Maßnahme 73) zu Einschränkungen bzw. erhöhten Kosten für
die Sektoren:

Offshore (Wind, Öl, Gas)

Rohstoffgewinnung

Schifffahrt

Fischerei

Militär
122
UZ6-01 Ableitung und Anwendung von biologischen Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm auf relevante
Arten
Profitieren können mittelbar (über Umsetzung der MaßnahmeUZ6-04):
 Fischerei
 Tourismus
 Private Haushalte (durch Erreichung gesellschaftlich erwünschter
Umweltziele).
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung



Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger sind: zuständige Bundes- und Länderbehörden
sowie Vorhabenträger (Anwendung)
Finanzierung
Die Finanzierung der wissenschaftlichen Vorarbeiten für die Maßnahme in der
AWZ ist bereits sichergestellt.
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g.
Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der
Nord- und Ostsee).
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Konzeptentwicklung u.a. des F&E Programmes bis spätestens Ende des Jahres
2015.
Praktische Umsetzung spätestens ab Beginn des Jahres 2016.
Dabei wird zwischen den beiden Schallquellen Impuls- und Dauerschall
differenziert und die unterschiedlichen Geschwindigkeiten in der
Maßnahmenkonkretisierung, aufgrund des erhöhten Entwicklungs- und
Forschungsbedarfes für Dauerschall, berücksichtigt.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei der Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
National
Regional
International
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme ist nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen zu prüfen, ob neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL
Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter als auch Wechselbeziehungen
gegeben sind.
Hinsichtlich der Kultur- und Sachgüter sind bei Durchführung der Maßnahme
positive Auswirkungen zu erwarten, da mit Lärmerzeugung einhergehende
Erschütterungen vermieden bzw. verringert werden und so pos. Auswirkungen
auf das Kulturgut „Wrack“ haben können.
Der Umfang der zu erwartenden positiven Umwelteffekte hängt davon ab, für
welche relevanten Arten die Maßnahme umgesetzt wird.
Positive Wechselwirkungen sind insbesondere zwischen den Schutzgütern nach
MSRL/WHG – Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt und Wasser zu erwarten. Die
positive Wirkung auf Menschen und die menschliche Gesundheit können derzeit
nicht genau eingeschätzt werden.
Verlagerungen von Auswirkungen auf andere Schutzgüter sind nicht zu
erwarten.
Vernünftige Alternativen
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht,
weil in diesem Fall die Ziele der Maßnahme, die Ableitung und Anwendung von
biologischen Grenzwerten für die Wirkung von Unterwasserlärm auf relevante
Arten, nicht erreicht werden könnte.
123
UZ6-02 Aufbau eines Registers für relevante Schallquellen und Schockwellen und Etablierung standardisierter
verbindlicher Berichtspflichten
UZ6-02
Aufbau eines Registers für relevante Schallquellen
und Schockwellen und Etablierung standardisierter
verbindlicher Berichtspflichten
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Ostsee
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
28
EU-Maßnahmenkategorie
Kategorie 2b
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die nicht auf bestehendes EU-Recht oder bestehende
internationale Vereinbarungen aufbauen.
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
Maßnahmenkatalog-Nr.:
426
Berichtscodierung:
N.N.
Measures to reduce inputs of energy, including underwater noise, to the
marine environment
UZ 6.1 – Der anthropogene Schalleintrag durch impulshafte Signale und
Schockwellen führt zu keiner physischen Schädigung (z.B. einer
temporären Hörschwellenverschiebung bei Schweinswalen) und zu
keiner erheblichen Störung von Meeresorganismen.
UZ 6.2 – Lärmeinträge infolge kontinuierlicher, insbesondere tieffrequenter
Breitbandgeräusche haben räumlich und zeitlich keine nachteiligen
Auswirkungen, wie z.B. signifikante (erhebliche) Störungen
(Vertreibung aus Habitaten, Maskierung biologisch relevanter Signale,
etc.) und physische Schädigungen auf Meeresorganismen.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D 11 – Einleitung von Energie
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)

Merkmale

Marine Säugetiere
Die Schallbelastung stellt für die Meeressäuger der deutschen Nord- und Ostsee
nachweislich eine Hauptbelastung dar. Studien weisen darauf hin, dass auch
weitere Merkmale wie benthische Organismen, Fische und Cephalopoden von
Lärm belastet werden können.
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen




Notwendigkeit transnationaler Regelung
Sonstige physikalische Störungen
National: Bundesnaturschutzgesetz, Ländernaturschutzgesetze inkl.
Nationalparkgesetze, Raumordnungs-VO, Nebenbestimmungen in
Verwaltungsakten von Bundes- und Landesbehörden (z.B.
Schallschutzgrenzwerte), Messvorschriften vom BSH von 2011 und 2013,
BMUB Schallschutzkonzept Nordsee 2013, nationale Biodiversitätsstrategie
EU: UVP-Richtlinie; Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Regional: HELCOM/OSPAR; TWSC inkl. Wadden Sea Plan (2010)
International: ASCOBANS, Bonner Konvention, CBD, IWC, PSSA-Status
Wattenmeer und Ostsee
Keine
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Vorgesehen ist die Einrichtung eines zentralen Schallregisters, welches
zunächst alle impulshaften Schalleinträge, welche Genehmigungsverfahren
unterliegen, erfasst. Die impulshaften Schallereignisse werden im Schallregister
mit konkreten Angaben über Position, Zeit, Dauer, Eigenschaften der
Schallquelle und wenn vorhanden prognostiziertem und gemessenen
Schallpegel aufgeführt. Perspektivisch soll die Konzeption auch die Ergänzung
124
UZ6-02 Aufbau eines Registers für relevante Schallquellen und Schockwellen und Etablierung standardisierter
verbindlicher Berichtspflichten
um länger andauernde Lärmeinträge (z.B. Sonare, Sedimententnahmen) und
ggf. Schiffslärm und andere kontinuierliche Einträge erlauben. Das Register soll
die Identifizierung von Belastungsschwerpunkten und damit eine Bewertung und
kumulative Betrachtung der Auswirkungen von mehreren Quellen ermöglichen,
kann ggfs. der räumlichen und zeitlichen Steuerung von Lärmeinträgen dienen
und liefert Beiträge zur Modellierung der Lärmbelastung der Meeresgewässer.
Zudem soll das Schallregister als Grundlage für die Entwicklung von
technischen, planerischen und ggf. auch rechtlichen Schutzmaßnahmen dienen
sowie standardisierte und verbindliche Berichtspflichten einführen. Auf dieser
Basis sind Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt und zur Erreichung des
Guten Umweltzustands zu planen und durchzuführen.
Gemäß der Empfehlung der TG Noise sollen Eintragungen aus nationalen
Schallregistern in einem gemeinsamen europäischen Schallregister gemeldet
werden. Die Erkenntnisse aus dem Schallregister der deutschen Gewässer
können dafür genutzt werden. Umgekehrt können deutsche Behörden von den
Informationen der Anrainerstaaten im europäischen Schallregister profitieren und
ggf. Mess-Strategien und Prognosemodelle anpassen.
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodus:

Technisch
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:

Übergangsgewässer

Küstengewässer

AWZ
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Einträge von Unterwasserlärm können in impulshafte und kontinuierliche Signale
unterteilt werden. Während kontinuierliche Einträge stetig den natürlichen
Hintergrundgeräuschpegel anheben, erhöhen impulshafte Signale kurzfristig das
Lärmbudget einer Meeresregion. Relevante Quellen impulshafter Einträge von
Unterwasserlärm in der deutschen Nord- und Ostsee sind der Einsatz
verschiedener Typen von Sonaren, die schallintensiven Bauarbeiten von
Offshore-Windenergieanlagen, Sprengungen (bspw. von Munitionsaltlasten)
sowie der Einsatz von akustischen Vergrämern z.B. in der Fischerei. Weiterhin
gehören auch seismische Aktivitäten zu den relevanten Quellen für Einträge von
Unterwasserlärm. Die Schifffahrt, der Sand- und Kiesabbau und der Betrieb von
Offshore-Windenergieanlagen stellen die wesentlichen kontinuierlichen
Schalleinträge dar. Je nach Frequenz und Intensität des Lärmeintrags kann der
Eintrag von Unterwasserlärm Verletzungen (bis hin zum Tod), Maskierung von
Kommunikationssignalen und Verlust von Lebensräumen von
Meeresorganismen zur Folge haben. Unterwasserlärm kann das natürliche
Verhalten der Tiere beeinflussen, zu einem erhöhten Energiebedarf durch
Ausweich- und Vermeidereaktionen, zu erhöhtem Stress, zum Verlassen eines
Habitats, zu physischen Schädigungen und zum Tode führen (Lucke et al., 2008
und 2009). (siehe auch Anfangsbewertung nach Art. 8 MSRL)
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Die Maßnahme trägt insbes. zur Erreichung von UZ 6.1 bei, indem impulshafte
Schalleinträge systematisch erfasst werden. Das Schallregister liefert die solide
Informationsgrundlage, die für die Planung und Steuerung von
Schutzmaßnahmen im Rahmen von Genehmigungs- und
Planfeststellungsverfahren erforderlich ist. Mit Hilfe des Schallregisters sollen
auch artenschutzrechtliche Belange beachtet und Schutzmaßnahmen weiter
konkretisiert werden. Das Schallregister ist hilfreich, um die Durchführung von
Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeit zur Erreichung des Guten
Umweltzustands zu dokumentieren.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Mit positiven Auswirkungen der Maßnahme ist auch in den angrenzenden
Gewässern der Anrainerstaaten zu rechnen, da es sich bei marinen Säugern um
hochmobile Tiere handelt, die weite Areale für die Nahrungssuche im Anspruch
nehmen. Somit profitieren diese von der auf der Basis des Schallregisters
entwickelten technischen und planerischen Schutzmaßnahmen in Nord- und
Ostsee. Negative Auswirkungen auf angrenzende Meeresgebiete sind nicht zu
erwarten.
Kosten
Mit der Maßnahme sind folgende Kosten für Entwicklung, Einführung,
Koordination und Umsetzung verbunden (Schätzung von Qualifikation des
benötigten Personals und Dauer der Beschäftigung):
125
UZ6-02 Aufbau eines Registers für relevante Schallquellen und Schockwellen und Etablierung standardisierter
verbindlicher Berichtspflichten
Die Entwicklung und Einführung wird insgesamt drei Jahre dauern – ab Januar
2014. Für die Entwicklung und Einführung wurden Personalmittel mit 1 ½ hD und
1 gD eingestellt. Die Sachmittel (Hardware, Entwicklung von speziellen
Software, Beschaffung von Standard-Software, Wartung von Hard- und Software
sowie spezielle Schulungen betragen insgesamt ca. 325 T €.
Der voraussichtlicher Personalaufwand für die Verwaltung im operationellen
Betrieb wird mit ½ hD und 1 gD angenommen.
Voraussichtl. Sachaufwand für die Verwaltung in der operationeller Phase wird
auf ca. 40 T € jährlich eingeschätzt.
Für die Umsetzung der Maßnahme ist das BSH verantwortlich. Die
Finanzierung des operativen Betriebs durch Mittel des BMVI und ggf. BMUB ist
noch nicht abschließend entschieden.
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Die Wirksamkeit der Maßnahme ist durch folgende wissenschaftliche Studien
belegt: Bericht der TSG-Noise zur Umsetzung des Deskriptors 11 vom
November 2013, Bericht der TG-Noise an die EU-Kommission vom 2014.
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Aufwendungen können für Vorhabenträger durch zusätzliche
Dokumentationspflichten entstehen.
Zu erwarten ist, dass sich die Führung des Schallregisters positiv auf die
Effizienz von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren auswirkt, da es
direkt für die Planung und Steuerung von Schutzmaßnahmen genutzt werden
kann.
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung


Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger sind BMVI und nachgeordnete Behörden unter
Beteiligung des BMUB (und nachgeordneter Behörden) und der Länder (und
dort entsprechenden Fachbehörden wie Bergbauämter).
Finanzierung
Finanzierung ist noch nicht abschließend sichergestellt. Dies wird geklärt im
Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des Programms.
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g.
Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der
Nord- und Ostsee).
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Konzeptionierung und Aufbau von Januar 2014 bis voraussichtlich Ende 2016.
Operativer Betrieb ab 2017.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Im Hinblick auf die Erfassung von impulshaften Schalleinträgen aus der
Errichtung und dem Betrieb von Offshore Bauwerken sind keine besondere
Schwierigkeiten in der Umsetzung zu erwarten, da bereits Meldepflicht aber
auch technische Vorarbeiten vorliegen. Bei der Erfassung von weiteren
Schalleinträgen (z. B. Explorationen, Sprengungen) kann der Aufwand derzeit
noch nicht abschließend abgeschätzt werden. Ein außerordentlicher
Schwierigkeitsgrad kann jedoch mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen
werden.
National
Regional: OSPAR, HELCOM (s. HELCOM-EU-Life+ Projekt BIAS mit den
Partnern Schweden, Dänemark, Polen, Finnland und Estland)
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen ausschließlich Schutzgüter nach WHG/MSRL zu
betrachten. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Verlagerungen von
Auswirkungen auf andere Schutzgüter sind nicht zu erwarten.
Vernünftige Alternativen
Es gibt keine Alternative zur Etablierung des Schallregisters für
Unterwasserschall.
Die Null-Variante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht,
da in diesem Fall die Grundlagen für die Planung von Schutzmaßnahmen für die
Erreichung des Umweltziels UZ 6.1 nicht bereitgestellt werden können.
126
UZ6-02 Aufbau eines Registers für relevante Schallquellen und Schockwellen und Etablierung standardisierter
verbindlicher Berichtspflichten
Eine Durchführung der Maßnahme allein für ein Teil der anthropogenen
Schalleinträge, wie z.B. Rammschall ist nicht zielführend, da für die Erreichung
des Guten Umweltzustands eine Bewertung aller Schallquellen erforderlich ist.
Auch auf die Erfassung im Schallregister von Schallquellen mit kontinuierlichem
Schalleintrag kann nicht verzichtet werden, da in Fachkreisen Konsens darüber
herrscht, dass sowohl impulshafter Schall als auch Quellen von kontinuierlichem
Schalleintrag zu bewerten sind. Insofern, ist die Durchführung der Maßnahme,
wie oben beschrieben zielführend und praktisch alternativlos.
127
UZ6-03 Lärmkartierung der deutschen Meeresgebiete
UZ6-03
Lärmkartierung der deutschen Meeresgebiete
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Ostsee
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
28
EU-Maßnahmenkategorie
Kategorie 2b:
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die nicht auf bestehendes EU-Recht oder bestehende
internationale Vereinbarungen aufbauen.
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
Maßnahmenkatalog-Nr.:
427
Berichtscodierung:
N.N.
Measures to reduce inputs of energy, including underwater noise, to
the marine environment
UZ 6.1 – Der anthropogene Schalleintrag durch impulshafte Signale und
Schockwellen führt zu keiner physischen Schädigung (z.B. einer
temporären Hörschwellenverschiebung bei Schweinswalen) und zu
keiner erheblichen Störung von Meeresorganismen.
UZ 6.2 – Lärmeinträge infolge kontinuierlicher, insbesondere tieffrequenter
Breitbandgeräusche haben räumlich und zeitlich keine nachteiligen
Auswirkungen, wie z.B. signifikante (erhebliche) Störungen
(Vertreibung aus Habitaten, Maskierung biologisch relevanter Signale,
etc.) und physische Schädigungen auf Meeresorganismen.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D11 – Einleitung von Energie
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)

Merkmale

Marine Säugetiere
Die Schallbelastung stellt für die Meeressäuger der deutschen Nord- und Ostsee
nachweislich eine Hauptbelastung dar. Studien weisen darauf hin, dass auch
weitere Merkmale wie benthische Organismen, Fische und Cephalopoden von
Lärm belastet werden können.
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen




Notwendigkeit transnationaler Regelung
Sonstige physikalische Störungen
National: Bundesnaturschutzgesetz, Ländernaturschutzgesetze inkl.
Nationalparkgesetze, Raumordnungs-VO, Nebenbestimmungen in
Verwaltungsakten von Bundes- und Landesbehörden (z.B.
Schallschutzgrenzwerte), Messvorschriften vom BSH von 2011 und 2013,
BMUB Schallschutzkonzept Nordsee 2013, nationale Biodiversitätsstrategie
EU: UVP-Richtlinie, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Regional: HELCOM/OSPAR, TWSC inkl. Wadden Sea Plan (2010)
International: ASCOBANS, Bonner Konvention, CBD, IWC, PSSA-Status
Wattenmeer und Ostsee
Keine
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Die Maßnahme umfasst die Konzeptionierung und den Aufbau eines
permanenten Messnetzes für Unterwasserschall sowie die Ableitung
internationaler Standards zur Lärmkartierung einschließlich der Bereitstellung
von geeigneten Modellen zur singulären und kumulativen Betrachtung der
regionalen Lärmbelastung in deutschen Meeresgebieten.
Geplant ist der Aufbau eines permanenten Messnetzes für Unterwasserschall,
welches ggf. auch die Erfassung der Signale von Meeressäugern ermöglicht. An
mehreren Stationen jeweils in Nord- und Ostsee sollen ganzjährig Hydrophone
entweder an mobilen Stationen (Bojen/abgesetzte Systeme) oder fest installiert
128
UZ6-03 Lärmkartierung der deutschen Meeresgebiete
betrieben werden. Kriterien der Stationsauswahl sind Repräsentativität,
möglichst geringe Betroffenheit von fischereilichen Aktivitäten, ausreichende
Entfernung zu starken Schallemittenten (Baustellen, Schifffahrtsstraßen) aber
auch Abbildung von Akkumulationsgebieten (wie Schifffahrtsstraßen). Die
Messungen sollen grundsätzlich kontinuierlich erfolgen, dies kann aber auch
Messung in Intervallen bedeuten. Inwieweit eine Beschränkung auf biologisch
relevante Frequenzspektren und eine sofortige Verarbeitung der Messdaten
erfolgen kann, ist im Rahmen der Durchführung noch zu klären. Hier spielen
Aspekte des Aufwands, der technisch erforderlichen Wartungsintervalle,
Anforderungen der EU zum Umfang der Dokumentation sowie Aspekte der
nationalen Sicherheit und der Landesverteidigung eine Rolle. Die in-situ
Messungen sollen zur Validierung für die berechnete (modellierte)
Hintergrundschallbelastung von Nord- und Ostsee dienen, die u.a. auf geeignete
Schallausbreitungsmodelle, AIS-Daten und akustische Quellbeschreibungen
zurückgreift. Damit soll eine Bewertung des Umweltzustands ermöglicht werden
und die Grundlage für methodische Festlegungen geschaffen werden. So
können räumliche Belastungsschwerpunkte identifiziert und geeignete
Minderungsmaßnahmen entwickelt werden. Die Etablierung eines geeigneten
Messnetzes und einer systematischen Erfassung und Dokumentation des
Unterwasserschalls liefert die Datengrundlage, die zwingend erforderlich ist, um
den Umweltzustand bezüglich des anthropogenen Unterwasserschalleintrags zu
bewerten, Trends zu erkennen und zu analysieren, um ggf. planerische und
regulatorische Schutzmaßnahmen ableiten zu können. Die Informationen aus
dem Messnetz werden im Schallregister (siehe Maßnahme 70) aufgenommen.
Die im Schallregister vorhandene Grundlage, insbesondere die Daten aus dem
Messnetz, dienen überwiegend der Verifizierung von geeigneten Modellen, die
für die flächendeckende Lärmkartierung der deutschen Gewässer in der Nordund Ostsee genutzt werden sollen.
Gemäß der Empfehlung der TG Noise sollen Eintragungen aus nationalen
Schallregistern in einem gemeinsamen europäischen Schallregister gemeldet
werden. Die Erkenntnisse aus dem Messnetz und aus der Lärmkartierung der
deutschen Gewässer können dafür genutzt werden. Umgekehrt können
deutsche Behörden von den Informationen der Anrainerstaaten im europäischen
Schallregister profitieren und ggf. Mess-Strategien und Prognosemodelle
anpassen.
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodus:

Technisch
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:

Übergangsgewässer

Küstengewässer

AWZ
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Einträge von Unterwasserlärm können in impulshafte und kontinuierliche Signale
unterteilt werden. Während kontinuierliche Einträge stetig den natürlichen
Hintergrundgeräuschpegel anheben, erhöhen impulshafte Signale kurzfristig das
Lärmbudget einer Meeresregion. Relevante Quellen impulshafter Einträge von
Unterwasserlärm in der deutschen Nord- und Ostsee sind der Einsatz
verschiedener Typen von Sonaren, die schallintensiven Bauarbeiten von
Offshore-Windenergieanlagen, Sprengungen (bspw. von Munitionsaltlasten)
sowie der Einsatz von akustischen Vergrämern z.B. in der Fischerei. Weiterhin
gehören auch seismische Aktivitäten zu den relevanten Quellen für Einträge von
Unterwasserlärm. Die Schifffahrt, der Sand- und Kiesabbau und der Betrieb von
Offshore-Windenergieanlagen stellen die wesentlichen kontinuierlichen
Schalleinträge dar. Je nach Frequenz und Intensität des Lärmeintrags kann der
Eintrag von Unterwasserlärm Verletzungen (bis hin zum Tod), Maskierung von
Kommunikationssignalen und Verlust von Lebensräumen von
Meeresorganismen zur Folge haben. Unterwasserlärm kann das natürliche
Verhalten der Tiere beeinflussen, zu einem erhöhten Energiebedarf durch
Ausweich- und Vermeidereaktionen, zu erhöhtem Stress, zum Verlassen eines
Habitats, zu physischen Schädigungen und zum Tode führen (Lucke et al., 2008
und 2009). (siehe auch Anfangsbewertung nach Art. 8 MSRL)
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Die Maßnahme trägt insbes. zur Erreichung von UZ 6.2 bei, indem die
Voraussetzungen für eine Kartierung der kontinuierlichen Schallbelastung der
129
UZ6-03 Lärmkartierung der deutschen Meeresgebiete
Küstengewässer und eine internationale Standardisierung der Erfassung
geschaffen werden.
Durch die Identifizierung räumlicher Belastungsschwerpunkte können geeignete
Minderungsmaßnahmen entwickelt werden. Es wird die Datengrundlage
geliefert, die zwingend erforderlich ist, um den Umweltzustand bezüglich des
anthropogenen Unterwasserschalleintrags zu bewerten, Trends zu erkennen
und zu analysieren, um ggf. planerische und regulatorische Schutzmaßnahmen
ableiten zu können.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Mit positiven Auswirkungen der Maßnahme ist auch in den angrenzenden
Gewässern der Anrainerstaaten zu rechnen, da es sich bei marinen Säugern um
hochmobile Tiere handelt, die weite Areale für die Nahrungssuche im Anspruch
nehmen. Somit profitieren diese von der auf der Basis des Schallregisters
entwickelten technischen und planerischen Schutzmaßnahmen in Nord- und
Ostsee. Negative Auswirkungen auf angrenzende Meeresgebiete sind nicht zu
erwarten.
Kosten
Mit der Maßnahme sind folgende Kosten für Entwicklung, Einführung,
Koordination und Umsetzung verbunden (Schätzung von Qualifikation des
benötigten Personals und Dauer der Beschäftigung):
Für die Entwicklung und Einführung: Voraussichtlicher Personalaufwand für die
Verwaltung 1 hD, 2 gD für drei Jahre ab Oktober 2014.
Voraussichtlicher Sachaufwand für die Verwaltung (Messinstrumente und
Durchführung von Messungen (ohne Schiffseinsatz), Einsatz von Modellen ca.
500 T€.
Für den operativen Betrieb: 1 hD, 2 gD (Synergien mit der Durchführung der
Maßnahme UZ6-02 sind möglich).
Sachmittel (Messequipment, Modelleinsatz) ca. 300 T € jährlich.
Das BSH nutzt dabei die hauseigenen Schiffseinsätze.
Für die Umsetzung der Maßnahme ist das BSH verantwortlich, unterstützt in der
Entwicklungs- und Einführungsphase durch Forschungsvorhaben des UBA.
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Die Wirksamkeit der Maßnahme ist durch folgende wissenschaftliche Studien
belegen der Bericht der TSG-Noise 2013, der Bericht der TSG-Noise an die EUKommission von November 2014, Endbericht des UBA-F&E-Vorhabens
„Lärmkartierung deutscher Meeresgebiete“ (im Entwurf).
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Zu erwarten ist, dass sich der Betrieb eines permanenten Messnetzes für
Unterwasserschall positiv auf die Effizienz von Genehmigungs- und
Planfeststellungsverfahren auswirkt, da es direkt für die Planung und Steuerung
von Schutzmaßnahmen genutzt werden kann.
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung


Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger sind BMVI und nachgeordnete Behörden unter
Beteiligung des BMUB (und nachgeordneter Behörden) und der Länder (und
dort entsprechenden Fachbehörden wie Bergbauämter).
Finanzierung
Finanzierung ist noch nicht abschließend sichergestellt. Dies wird geklärt im
Zuge der Operationalisierung und Umsetzung des Programms.
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g.
Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der
Nord- und Ostsee).
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Konzeptionierung und Aufbau von Januar 2014 bis voraussichtlich Ende 2016.
Operativer Betrieb ab 2017.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Derzeit fehlen noch standardisierte Messverfahren und Modelle. Eine nationale
sowie regionale Abstimmung läuft derzeit.
National
Regional: OSPAR, HELCOM (s. HELCOM-EU-Life+ Projekt BIAS mit den
Partnern Schweden, Dänemark, Polen, Finnland und Estland)
130
UZ6-03 Lärmkartierung der deutschen Meeresgebiete
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind keine Auswirkungen auf andere
Schutzgüter zu erwarten. Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern und
Verlagerung von Auswirkungen auf andere Schutzgüter sind nicht zu erwarten.
Vernünftige Alternativen
Eine Durchführung der Maßnahme allein auf der Basis von Messungen und mit
Verzicht auf den Einsatz von geeigneten Modellen ist für eine flächendeckende
Bewertung des anthropogen eingefügten Schalleintrags und Einschätzung von
möglichen Auswirkungen nicht ausreichend. Die Durchführung der Maßnahme
nur anhand von Modellprognosen ist wiederum nicht möglich. Es gibt zwar
diverse Modelle, die allerdings unterschiedliche Schwerpunkte haben und
mehrheitlich nicht durch Messungen validiert sind.
Insofern, ist die Durchführung der Maßnahme, wie oben beschrieben zielführend
und praktisch alternativlos.
131
UZ6-04 Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee
UZ6-04
Entwicklung und Anwendung von
Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und
Ostsee
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
EU-Maßnahmenkategorie
Bewirtschaftungsraum:

Ostsee

Nordsee
Maßnahmenkatalog-Nr.:
428
Berichtscodierung:
N.N.
28
Measures to reduce inputs of energy, including underwater noise, to
the marine environment
37
Measures to restore and conserve marine ecosystems, including
habitats and species
38
Measures related to Spatial Protection Measures for the marine
environment (not reported under another KTM)
Kategorie 2a:
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende
internationale Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten
Anforderungen hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen

EU: Europäische Biodiversitätsstrategie (KOM/2011/0244); Fauna-FloraHabitat-Richtlinie

Regional: OSPAR, HELCOM

International: CMS und das zugehörige ASCOBANS
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die
Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das
mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 6.1 Der anthropogene Schalleintrag durch impulshafte Signale und
Schockwellen führt zu keiner physischen Schädigung (z.B. einer temporären
Hörschwellenverschiebung bei Schweinswalen) und zu keiner erheblichen
Störung von Meeresorganismen.
UZ 6.2 Lärmeinträge infolge kontinuierlicher, insbesondere tieffrequenter
Breitbandgeräusche haben räumlich und zeitlich keine nachteiligen
Auswirkungen, wie z.B. signifikante (erhebliche) Störungen (Vertreibung aus
Habitaten, Maskierung biologisch relevanter Signale, etc.) und physische
Schädigungen auf Meeresorganismen.
sowie
Unterstützung weiterer operativer Ziele in Bezug auf die Beeinträchtigung
mariner Arten und Lebensräume (3.1, 3.4) und die nachhaltige und schonende
Nutzung von Ressourcen (4.6).
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D11 – Einleitung von Energie, einschließlich Unterwasserlärm
D1 – Biologische Vielfalt
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)

Sonstige physikalische Störungen
Laut Anfangsbewertung können Einträge von Unterwasserlärm in impulshafte
und kontinuierliche Signale unterteilt werden. Eine präzise Definition zur
Abgrenzung von kontinuierlichen und impulshaften Bestandteilen im
Unterwasser-Umweltgeräusch existiert derzeit nicht. Eine Unterscheidung
erfolgt üblicherweise anhand der Eigenschaften der Schallquellen.
Kontinuierliche Quellen strahlen ohne zeitliche Unterbrechung Schall ab. In
diese Kategorie fallen u. a. die Schifffahrt, langandauernder Sand- und
Kiesabbau und der Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen. In der Nähe
mancher dieser Schallquelle können Schallpegel auftreten, die
132
UZ6-04 Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee
Verhaltensänderungen bei marinen Säugern bewirken (Teilmann et al. 2013,
Dyndo et al. 2015). In größeren Entfernungen hingegen können sich die
kontinuierlichen Signale verschiedener Quellen zu einem permanenterhöhten
Hintergrundgeräusch vermengen, das den Pegel der natürlichen
Umweltgeräusche übersteigt. Folgen kontinuierlichen Lärms sind (Dauer)Stress, die Maskierung biologisch relevanter Geräusche wie
Kommunikationssignale sowie der Verlust von Lebensräumen von
Meeresorganismen.
Mögliche Kriterien für impulshaften Schall sind kurze, unterbrochene
Schallereignisse mit einem schnellen Signalanstieg. Typische impulshafte
Schallquellen sind demnach die bei Bauarbeiten von OffshoreWindenergieanlagen verwendete Impulsrammung, seismische Aktivitäten
sowie Sprengungen (bspw. von Munition). Der Lärmeintrag dieser sehr lauten
Schallquellen kann Verletzungen (bis hin zum Tod), Störung und kurz-, mittelund langfristigen Verlust von Lebensräumen von Meeresorganismen zur Folge
haben. Auf große Entfernungen trägt auch impulshafter Schall zum
kumulativen und kontinuierlichen Hintergrundgeräusch bei.
Bei Sonaren, Pingern und Sealscarern ist die Abgrenzung unscharf, da deren
Signale Eigenschaften sowohl von impulshaftem Schall als auch von
Dauerschall aufweisen können. Je nach Signal können sie in die eine oder die
andere Kategorie eingeordnet werden.
Der Abstand, in dem ein Geräusch wahrnehmbar ist, wird von der Lautstärke
und Ausrichtung der Schallquelle, vom Niveau des Hintergrundgeräuschs, der
spektralen Zusammensetzung und von der Ausbreitungsdämpfung beeinflusst.
Merkmale




Marine Säugetiere
Fische
Benthische Habitate
Pelagische Habitate
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte/Verpflichtungen/Übereinkommen

National: nationale Biodiversitätsstrategie, Bundesnaturschutzgesetz,
Ländernaturschutzgesetzgebungen, BMU Schallschutzkonzept Nordsee
(Oktober 2013), Nebenbestimmungen in Verwaltungsakten von Bundesund Landesbehörden (z.B. Schallschutzgrenzwerte)
EU: Europäische Biodiversitätsstrategie (KOM/2011/244), Fauna-FloraHabitat-Richtlinie
Regional: OSPAR: OSPAR inventory of measures to mitigate the
emission and environmental impact of underwater noise 2014; HELCOM:
Ostseeaktionsplan
International: IMO, CBD, UNEP, IWC, Berner und Bonner Konvention
(CMS) inkl. ASCOBANS, ACCOBAMS-MOP5/2013/Doc 24.
Methodological guide: “Guidance on Underwater Noise Mitigation
Measures”, PSSA-Status Wattenmeer und Ostsee



Notwendigkeit transnationaler Regelung
A: Impulsschall
Im ersten Schritt handelt es sich um eine nationale Maßnahme. Aufgrund der
grenzüberschreitenden Bedeutung sind nord- und ostseeweite Regelungen
und/oder Leitlinie anzustreben.
B: Dauerschall
Die Forschung und Entwicklung von biologischen Grenzwerten erfolgt national.
Soweit die internationale Schifffahrt betroffen ist, muss auf internationale
Standards zurückgegriffen werden (z.B. IMO (2014): Guidelines for the
reduction of underwater noise from commercial shipping to address adverse
impacts on marine life. MEPC.1/Circ.833. 7 April 2014.) bzw. Vorschläge zu
Grenzwerten international abgestimmt werden.
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
A: Impulsschall
Es werden umfassende Lärmminderungsmaßnahmen zur Reduzierung
anthropogener Beeinträchtigungen durch impulshaften Lärm auf relevante
marine Arten für die Nord- und Ostsee entwickelt und umgesetzt.
Den unterschiedlichen Schutzanforderungen der verschiedenen marinen Arten
und deren Populationen wird dabei Rechnung getragen. Die Maßnahmen
sollen auf alle Bereiche der deutschen Meeresgebiete angewendet werden.
133
UZ6-04 Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee
Die besonderen Schutzanforderungen der jeweiligen Schutzgebiete werden
berücksichtigt.
Die Maßnahmen beziehen die Prüfung aller impulshaften anthropogenen
Schallquellen im marinen Bereich, wie Schiffsverkehr, Exploration und
Gewinnung von Rohstoffen, Bau- und Betrieb von Offshore-Anlagen, insbes.
zur Energieerzeugung, Fischerei, Militär, Altlastenbeseitigung und Tourismus
ein.
Belange der nationalen oder militärischen Sicherheit sowie die
uneingeschränkte Einsatzfähigkeit der Bundeswehr sind dabei zu beachten.
Durch die Maßnahme werden insbesondere für FFH-Arten Grenzwerte für die
Bestimmung der Erfüllung des Verletzungs-/Tötungs- und
Störungstatbestandes für die zuständigen Behörden und Antragsteller
umgesetzt.
Die Maßnahmen beinhalten auch die Schaffung von lärmarmen Bereichen für
marine Arten.
Die in Maßnahme UZ6-01 entwickelten Grenzwerte sowie im BMUSchallschutzkonzept für Schweinswale in der Nordsee entwickelten Kenntnisse
stellen die Grundlage für die hier zu entwickelnden spezifischen
Lärmminderungsmaßnahmen dar.
Validierte Lärmminderungsmaßnahmen sollten auch auf internationaler oder
zumindest europäischer Ebene umgesetzt werden.
B: Dauerschall
Die Maßnahme besteht zunächst aus einer intensiveren Forschungsphase, weil
die Kenntnisse über die physikalischen Grundlagen von Dauerschall und seiner
Auswirkungen auf die belebte Meeresumwelt vielfach noch sehr lückenhaft sind.
Zusammen mit den in Maßnahme UZ 6-01 entwickelten Grenzwerten erfolgt
anschließend die Ableitung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen
für anthropogene Unterwasserschallbelastungen (Dauerschallbelastungen) zur
Verhinderung negativer Auswirkungen auf relevante Arten. Deren Wirksamkeit
soll durch Begleitforschung analysiert und ggf. verbessert werden.
Durch kontinuierliche und kumulativ wirkende Lärmquellen können Effekte wie
Störung (Vertreibung). Verhaltensänderungen oder Maskierung von biologisch
wichtigen Signalen und damit die Einschränkung des akustischen
Lebensraums hervorgerufen werden. Darüber hinaus kann Dauerschall in
Abhängigkeit von Pegel, Frequenzbereich und Expositionsdauer Stress
auslösen und sogar chronische Beeinträchtigungen hervorrufen.
Lärmminderungsmaßnahmen können Änderungen bei Pegel, Frequenzbereich
oder Expositionsdauer beinhalten. Während bei der Auslösung von
Verhaltensänderungen
wie
Vermeidung
oder
Einstellen
kritischer
Verhaltensweisen (z. B. Jagdverhalten, Migration, Fortpflanzung) bestimmte
Schwellenwerte für die Empfangspegel bestimmend sein können, ist für die
Stressbelastung
auch
die
Expositionsdauer
von
Bedeutung.
Schallempfangspegel und Frequenzgehalt bestimmen, ob ein Signal vor dem
Hintergrundschall wahrgenommen werden kann. Dies ist u.a. relevant für eine
Maskierung.
Das Ziel ist, auf Grundlage der in der Maßnahme UZ6-01 gewonnenen und
weiteren wissenschaftlichen Erkenntnisse, anthropogene Schallbelastungen im
Meer zu verringern und relevante Arten effektiv zu schützen. Die potentiellen
konkreten Maßnahmen beinhalten auch die Schaffung von lärmarmen
Bereichen für marine Arten entsprechend UZ 3.1.
Den unterschiedlichen Schutzanforderungen der verschiedenen marinen Arten
und deren Populationen wird dabei Rechnung getragen. Die Maßnahmen
sollen auf alle Bereiche der deutschen Meeresgebiete angewendet werden.
Die besonderen Schutzanforderungen der jeweiligen Schutzgebiete werden
berücksichtigt.
Die Maßnahmen beziehen die Prüfung aller kontinuierlichen anthropogenen
Schallquellen im marinen Bereich, wie Schiffsverkehr, Exploration und
Gewinnung von Rohstoffen, Bau- und Betrieb von Offshore-Anlagen, insbes.
zur Energieerzeugung, Fischerei, Militär, Altlastenbeseitigung und Tourismus
ein.
Belange der nationalen oder militärischen Sicherheit sowie die
uneingeschränkte Einsatzfähigkeit der Bundeswehr sind dabei zu beachten.
134
UZ6-04 Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee
Eine zielführende Fokussierung der Forschungsaktivitäten beinhaltet eine
Identifikation der Gruppe von lautesten Geräuscherzeugern. Diese kann
beispielsweise durch eine technische Beschreibung der 10% lautesten
Verursacher beschrieben werden. Die Erfassung der lautesten Beiträge ist
notwendig, damit Maßnahmen zur Lärmminderung individueller Schallquellen
wirksam zu einer Reduzierung der Schallbelastung im Wasser führt.
Durch die Maßnahme werden insbesondere für FFH-Arten Grenzwerte für die
Bestimmung der Erfüllung des Verletzungs-/Tötungs- und
Störungstatbestandes für die zuständigen Behörden und Antragsteller
umgesetzt.
Soweit die internationale Schifffahrt betroffen ist, wird DE keine nationalen
Einzellösungen anstreben sondern ggf. einen entsprechenden Antrag bei der
IMO formulieren.
Aufgrund aktueller Kenntnislücken bedarf die Entwicklung und Etablierung von
Grenzwerten für Dauerschall (siehe UZ6-01), die zeitlich vor der Anwendung
von Lärmminderungsmaßnahmen stehen, jedoch noch intensiver Forschung
von Grundlagen.
Touristische Belange werden bei der Umsetzung dieser Maßnahme
berücksichtigt.
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodus:

Rechtlich

Technisch

Politisch
Instrumente: Leitlinien, Verwaltungsvorschriften, Antrag bei internationalen
Gremien wie IMO
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:

Übergangsgewässer

Küstengewässer

AWZ
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Ausgehend von den Anfangsbewertungen für die deutsche Nordsee und die
deutsche Ostsee ist die Belastung der Meere mit Lärm zu hoch und stellt ein
Risiko für die Erreichung des guten Umweltzustandes dar. Für marine
Säugetiere sind Schalleinträge im Meer eine Hauptbelastung (ASCOBANS
2009, 2012). Aber auch Fische (z. B. Popper 2003, Popper et al. 2004,
Slabbekoorn et al. 2010), Seevögel und Makrozoobenthos werden durch
Unterwasserschall von Lärm belastet.
A: Impulsschall
Lärmeinträge durch Impulsschall, Stoß- und Schockwellen, besonders bei
Seismikvorhaben, Bauaktivitäten und Sprengungen, können ohne Schallschutz
zu Verletzungen bzw. Hörschäden oder erheblichen Beeinträchtigungen
(Störungen) u.a. für die FFH-Art Schweinswal führen (Southall et al. 2007,
Lucke et al. 2009, Tougaard et al. 2009, Koschinski 2011, NOAA 2013, Pirotta
et al. 2014). Auch kann das Hörvermögen von Fischen beeinträchtigt und die
Entwicklung von Fischlaich verhindert werden (Popper 2003, Stein 2010). Über
Auswirkungen von Lärm auf andere Organismen (z. B. Wirbellose wie den
Hummer) liegen nur wenige, keinesfalls systematische Kenntnisse vor.
Die Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die
Nord- und Ostsee ist notwendig, da die gegenwärtige Verlärmung neben
anderen Faktoren eine wesentliche Gefährdungsursache für marine
Organismen ist und es derzeit im deutschen Teil der Nord- und Ostsee keine
Rückzugs- und Ruhebereiche frei von anthropogenem Lärmquellen gibt.
Eine unspezifische, aktive Vergrämung von marinen Organismen von einer
Schallquelle weg stellt keine Lärmminderungsmaßnahme dar. Sie kann bei
Punktquellen mit hohem Impulsschall jedoch als Maßnahme letztlich
notwendig sein, um Verletzungen der Tiere zu verhindern, stellt jedoch selber
auch eine Störung da.
Die spezifischen Verhältnisse von Nord- und Ostsee sind bei der Abschätzung
der Schallausbreitung zu berücksichtigen. Zudem sind hierbei entsprechende
„worst-case“-Annahmen zu treffen und das Vorsorgeprinzip anzuwenden, um
den Schutz der Tiere zu gewährleisten.
135
UZ6-04 Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee
Es wird auf die “OSPAR inventory of measures to mitigate the emission and
environmental impact of underwater noise”, ACCOBAMS Methodological
Guide, Draft Guidance der NOAA vom 23. Dezember 2013 und auf das bereits
für die Nordsee erarbeitete Schallschutzkonzept der Bundesregierung
verwiesen.
Die Umsetzung der Maßnahme wird in enger Abstimmung mit der Erarbeitung
des Fachvorschlags für einen Artmanagementplan für den Schweinswal in der
deutschen Nord- und Ostsee erfolgen, welcher derzeit vom BfN auf der
Grundlage der FFH-Richtlinie entwickelt wird.
B: Dauerschall
Dauerschall wirkt sich zum einen durch die seit Beginn der Industrialisierung
erhebliche Zunahme des marinen Hintergrundschalls insbesondere durch
tieffrequente, kontinuierliche Geräusche aus (Hildebrand 2009). Diese
Belastung ist vor allem in tiefem Wasser relevant, in dem sich tieffrequenter
Lärm um 50 Hz über sehr große Distanzen ausbreitet, wodurch die
Schallbelastung in diesem Frequenzbereich nur geringfügig von der Nähe zu
individuellen Schallquellen abhängt. Aber auch in der relativ flachen Nordsee
wurden erhöhte Pegel im Frequenzbereich von ca. 100 bis 1000 Hz gefunden
(Wille & Geyer 1984), die vermutlich von entferntem Schiffsverkehr stammen
und bspw. für die Maskierung biologischer Signale relevant sind.
Zum anderen wirken sich die Geräusche einzeln identifizierbarer Schallquellen
auch kumulativ auf marine Organismen aus, indem bspw. räumliche
Vermeidung oder andere Verhaltensänderungen ausgelöst werden.
Verschiedene Meerestiere weisen starke Unterschiede in ihrer
Empfindlichkeiten gegenüber bestimmten Frequenzbereichen auf. Während z.
B. Schweinswale empfindlich gegenüber mittel- oder hochfrequenten
Unterwasserschallkomponenten sind und im tieffrequenten Bereich nur
schlecht hören (z. B. Culik et al. 2001, Teilmann et al. 2013, Dyndo et al.
2015), sind Robben zur arteigenen Kommunikation besonders auf das Hören
tiefer Schallkomponenten angewiesen und gegenüber tieffrequenten
Schallquellen besonders empfindlich (Ketten 2008, Southall et al. 2000, 2007).
Über Auswirkungen von Lärm auf andere Organismen (z. B. Wirbellose) liegen
nur wenige, keinesfalls systematische Kenntnisse vor.
Bei Meeressäugetieren sind allenfalls im Nahbereich lauter Schallquellen
Hörschäden durch Dauerschall zu erwarten (Southall et al. 2007). Abhängig
von Pegel, Frequenzband und Expositionsdauer können jedoch akute und
chronische Beeinträchtigungen wie Störung (Vertreibung),
Verhaltensänderungen, Maskierung, Einschränkung des akustischen
Lebensraums oder Stress die Folge sein. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit,
schallsensitiven Arten lärmarme Bereiche für Rückzugs- und Ruheräume gem.
UZ 3.1 zu ermöglichen, die sich z. B. durch den Einsatz von
Lärmminderungsmaßnahmen oder lärmreduzierenden technischen
Alternativen erreichen lassen.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
A: Impulsschall
Diese Maßnahme ist ausschlaggebend für die Erreichung des Umweltzieles
6.1. Zusätzlich unterstützt diese Maßnahme die Zielerreichung von den UZ 3.1,
3.4 und 4.6. Mit der Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen in
entsprechenden Verwaltungsvorschriften und/oder Leitlinien sollen die
Gefährdungen und Schädigungen relevanter Arten ausgeschlossen werden
und kann die Erreichung der Umweltziele mit hoher Gewissheit angenommen
werden.
B: Dauerschall
Diese Maßnahme ist ausschlaggebend für die Erreichung des Umweltzieles
6.2. Zusätzlich unterstützt diese Maßnahme die Zielerreichung von den UZ 3.1,
3.4 und 4.6. Mit der Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen in
entsprechenden Verwaltungsvorschriften und/oder Leitlinien sollen die
Gefährdungen und Schädigungen relevanter Arten ausgeschlossen werden
und kann die Erreichung der Umweltziele mit hoher Gewissheit angenommen
werden.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Durch den Schutz von Arten vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder
populationsrelevanten Störungen durch Impuls- oder Dauerschall ist das Ziel
eines guten Erhaltungszustandes bzw. Umweltzustandes auch in
136
UZ6-04 Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee
Nachbarländern besser zu erreichen, da sich Schall unter Wasser sehr
weiträumig ausbreitet und wirksam ist. Zudem erstrecken sich die
Populationen viele marinen Arten über nationale Grenzen hinweg oder
wandern über große Entfernungen.
Kosten
Mit der Maßnahme sind Kosten für Forschung, Entwicklung, Einführung,
Koordination und Umsetzung verbunden. Aussagen zu den Kosten können
erst erfolgen, wenn die Maßnahmen und ihre Kosten konkretisiert sind.
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Maßnahmen bezogen auf die internationale Schifffahrt können nur im Rahmen
von IMO wirksam festgelegt werden.
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Soweit die Maßnahme lediglich F&E-Charakter hat, sind keine
sozioökonomischen Bewertungen anzustellen.
Kosten und wirtschaftliche Einschränkungen können anfallen für:

Offshore-Industrie (Wind, Öl, Gas)

Rohstoffgewinnung

Schifffahrt

Fischerei

Tourismus

Militär
Nutzen und positive wirtschaftliche Effekte können anfallen für:

Maßnahmen, die den abgestrahlten Unterwasserschall von Schiffen
reduzieren, können auch eine erhebliche Verbesserung des akustischen
Komforts und der Arbeitssicherheit an Bord mit sich bringen, da der Lärm
nicht nur unter Wasser sondern auch auf dem Schiff wahrnehmbar ist.

Fischerei

Tourismus

Private Haushalte (durch Erreichung gesellschaftlich erwünschter
Umweltziele).
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung
Die Koordinierung der Umsetzung erfolgt durch den Maßnahmenträger.
 National
 Regional
 International
Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger sind: zuständige Bundes- und Länderbehörden
sowie Vorhabenträger (Umsetzung).
Finanzierung
Die Finanzierung der wissenschaftlichen Vorarbeiten für die Maßnahme in der
AWZ ist bereits sichergestellt.
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g.
Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der
Nord- und Ostsee).
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Konzeptentwicklung u.a. des F&E Programmes bis spätestens Ende des
Jahres 2015.
Praktische Umsetzung spätestens ab Beginn des Jahres 2016.
Dabei wird zwischen den beiden Schallquellen Impuls- und Dauerschall
differenziert und die unterschiedlichen Geschwindigkeiten in der
Maßnahmenkonkretisierung, aufgrund des erhöhten Entwicklungs- und
Forschungsbedarfes für Dauerschall, berücksichtigt.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei der Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
137
UZ6-04 Entwicklung und Anwendung von Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme ist nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen zu prüfen, ob neben den Schutzgütern nach
WHG/MSRL Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter sowie
Wechselbeziehungen zu erwarten sind.
Hinsichtlich der Kultur- und Sachgüter sind bei Durchführung der Maßnahme
positive Auswirkungen zu erwarten, da mit Lärmerzeugung einhergehende
Erschütterungen vermieden bzw. verringert werden und so positive
Auswirkungen auf Bauwerke (z.B. Brücken) und Kulturgüter (z.B. Wracks)
haben können.
Der Umfang der zu erwartenden positiven Umwelteffekte hängt davon ab, für
welche relevanten Arten die Maßnahme umgesetzt wird.
Positive Wechselwirkungen sind insbesondere zwischen den Schutzgütern
nach MSRL/WHG - Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt und Wasser zu
erwarten. Die Wirkung auf Menschen und die menschliche Gesundheit können
derzeit nicht eingeschätzt werden. Verlagerungen von Auswirkungen auf
andere Schutzgüter sind nicht zu erwarten.
Vernünftige Alternativen
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht,
weil in diesem Fall die Ziele der Maßnahme, Entwicklung und Anwendung von
Lärmminderungsmaßnahmen für die Nord- und Ostsee, nicht erreicht werden
könnten.
138
UZ6-05 Ableitung und Anwendung von Schwellenwerten für Wärmeeinträge
UZ6-05
Ableitung und Anwendung von Schwellenwerten für
Wärmeeinträge
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Ostsee
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
EU-Maßnahmenkategorie
Maßnahmenkatalog-Nr.:
429
Berichtscodierung:
N.N.
28
Measures to reduce inputs of energy, including underwater noise, to
the marine environment
34
Measures to reduce the introduction and spread of non-indigenous
species in the marine environment and for their control
Kategorie 2a
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die auf bestehendes EU-Recht oder bestehende internationale
Vereinbarungen aufbauen, aber über die dort festgelegten Anforderungen
hinausgehen.
Referenz-Rechtsakt/Übereinkommen:

National: Wasserhaushaltsgesetz, Oberflächengewässer-Verordnung,
Bundesnaturschutzgesetz

EU: Wasserrahmenrichtlinie

Regional: TWSC inkl. Wadden Sea Plan (2010)
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 6.3 – Der anthropogene Wärmeeintrag hat räumlich und zeitlich keine
negativen Auswirkungen bzw. überschreitet die abgestimmten
Grenzwerte nicht. Im Wattenmeer wird ein Temperaturanstieg im
Sediment von 2 K in 30 cm Tiefe, in der AWZ ein Temperaturanstieg
von 2K in 20 cm Sedimenttiefe nicht überschritten. Indikatoren hierfür
sind die Temperatur und die räumliche Ausdehnung der
Wärmeentstehung.
UZ 7.2 – Die Summe der Beeinflussung von hydrologischen Prozessen hat
keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme.
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichung)
D11 – Einleitung von Energie
D7 – Hydrographische Bedingungen
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)


Merkmale

Fische

Benthische Habitate

Pelagische Habitate
Laut Anfangsbewertung stellen die Wärmeeinträge für kein Merkmal der
deutschen Nord- und Ostsee eine Hauptbelastung dar. Dennoch werden
physikalische sowie biologische Merkmale wie Makrophyten, Makrozoobenthos
und Fische von Wärmeeinträgen belastet.
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen



Notwendigkeit transnationaler Regelung
Keine
Einleitung von Energie
Interferenzen mit hydrologischen Prozessen
National: Wasserhaushaltsgesetz, Bundesnaturschutzgesetz
EU: Wasserrahmenrichtlinie
Regional: TWSC inkl. Wadden Sea Plan (2010), OSPAR Agreement 20122 Guidelines on Best Environmental Practice in Cable Laying and Operation
139
UZ6-05 Ableitung und Anwendung von Schwellenwerten für Wärmeeinträge
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Wärmeeinträge in die Küstengewässer erfolgen vor allem durch Kühlwasser
(Energieerzeugung, Produktionsprozesse) und Stromkabel. Dadurch kann es
lokal zu Temperaturerhöhungen kommen, die mit zunehmender Entfernung zur
Emissionsquelle abnehmen. Hierdurch kann es zur Meidung des Gebietes durch
bestimmte Arten bzw. einzelner Entwicklungsstadien, zu veränderter Aktivität
und zu Veränderungen der Artengemeinschaften einschließlich
Mikroorganismen und humanpathogener Erreger kommen.
Dem wird zum Teil bereits in der Anwendung von Schwellenwerten für
Wärmeeinträge im Rahmen von Zulassungsverfahren entgegenwirkt.
Schwellenwerte für Wärmeeinträge liegen vor für Kühlwasser-Einleitungen (s.
LAWA 2013 – Grundlagen für die Beurteilung von Kühlwassereinleitungen in
Gewässer) und für die Verlegung von Kabeln der OffshoreWindenergieerzeugung.
Desweiteren liegt für die Tideelbe ein zwischen den drei Bundesländern NI, HH
und SH abgestimmter Wärmelastplan (2008) vor. Eine Übertragung der dort
festgelegten Bedingungen auf die Temperatur der Küsten- und Meeresgewässer
- insbesondere eingeengter Förden - sollte geprüft werden.
Spezielle Beachtung bei der Festlegung von Schwellenwerten soll das
Zusammentreffen von signifikanten Bereichen der Temperaturerhöhung mit
Eintragspfaden für Neobiota finden. Zu berücksichtigen sind ebenfalls
temperaturbedingte Auswirkungen auf Mikroorganismen und humanpathogene
Erreger.
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodus:

Rechtlich: Prüfung im Rahmen von Zulassungsverfahren
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:
 Übergangsgewässer
 Küstengewässer
 AWZ
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Durch Wärmeeinträge kann es zu lokalen bis regionalen abiotische
Veränderungen und in Folge Artenverschiebungen kommen,
Wanderungskorridore von temperatursensiblen Arten (in Binnengewässer)
können beeinträchtigt und die Etablierung von Neobiota begünstigt werden.
Dies gilt insbesondere für kumulative Effekte in Bereichen signifikanter
Temperaturerhöhung mit Eintragspforten für Neobiota.
Wärmebelastungen durch die Schifffahrt sind nicht Gegenstand des
Maßnahmenkennblatts.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Die Begrenzung der Wärmeeinträge durch Anwendung von Schwellenwerten im
Rahmen von Zulassungsverfahren ist erforderlich, um negative Auswirkungen
auf die o. g. Merkmale und damit die Erreichung o.g. Umweltziele zu verhindern.
Hauptaugenmerk ist hier auf kritische Temperaturen und kritische
Sauerstoffwerte zu legen. (s. Anfangsbewertung von 2012).
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Negative Auswirkungen der Maßnahme auf die Gewässer anderer Staaten
können ausgeschlossen werden.
Der Schutz von Wanderungskorridoren temperatursensibler Arten kann im
Binnenland auch die Bestände dieser Arten in den Gewässern anderer Staaten
positiv beeinflussen.
Kosten
Investitionskosten (Gutachter): 75.000,- €
Verwaltungskosten (Genehmigungsverfahren): 0,-- € (kostenneutral, da
gebührenbewährt)
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Angaben zu den Kosten siehe oben.
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Soweit die Maßnahme lediglich F&E-Charakter hat, sind keine
sozioökonomischen Bewertungen anzustellen.
140
UZ6-05 Ableitung und Anwendung von Schwellenwerten für Wärmeeinträge
Die Maßnahme führt zu Informationskosten (Forschung, Gutachten) und ggf. zu
Einschränkungen bzw. erhöhten Kosten für die Sektoren:

Energiewirtschaft (Kraftwerke, Unterwasserkabel und -leitungen)

Ggf. weitere industrielle Kühlwassereinleiter
Nutzen können auftreten bei:

Fischerei

Private Haushalte (durch Erreichung gesellschaftlich erwünschter
Umweltziele)
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung
National
Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger sind:

zuständige Länderministerien und deren nachgeordnete Behörden bis zur
12 sm Zone

zuständige Bundesministerien und deren nachgeordnete Behörden für
Kabelverlegungen in der AWZ
Finanzierung
Die Finanzierung der Investitionskosten ist noch nicht sichergestellt.
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g.
Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der
Nord- und Ostsee).

Gewässertemperaturänderung (Delta T)
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Sofort
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Keine
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Auswirkungen der Maßnahme auf die weiteren zusätzlichen Schutzgüter Boden,
Luft, Klima, Landschaft und Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen
zwischen den Schutzgütern sind nicht erkennbar.
Vernünftige Alternativen
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht,
weil in diesem Fall die o.g. Ziele der Maßnahme nicht hinreichend erreicht
werden könnte.
141
UZ6-06 Entwicklung und Anwendung ökologisch verträglicher Beleuchtung von Offshore-Installationen und
begleitende Maßnahmen
UZ6-06
Entwicklung und Anwendung umweltverträglicher
Beleuchtung von Offshore-Installationen und
begleitende Maßnahmen
Ebene 1: Kenndaten
Kennung
Bewirtschaftungsraum:
 Ostsee
 Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
28
Maßnahmenkatalog-Nr.:
430
Berichtscodierung:
N.N.
Measures to reduce inputs of energy, including underwater noise, to
the marine environment
EU-Maßnahmenkategorie
Kategorie 2b
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die nicht auf bestehendes EU-Recht oder bestehende
internationale Vereinbarungen aufbauen.
Operative Umweltziele (UZ)
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 6.5 – Von menschlichen Aktivitäten ausgehende Lichteinwirkungen auf dem
Meer haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt.
Sowie
Unterstützung weiterer operativer Umweltziele in Bezug auf die Beeinträchtigung
mariner Arten und Lebensräume (UZ 3.1 und 3.4)
Deskriptoren (D)
(Kurzbezeichnung)
D1 – Biologische Vielfalt
D11 – Einleitung von Energie
Hauptbelastungen
(MSRL Anhang III, Tabelle 2)

Merkmale

See- und Küstenvögel
Laut Umweltzielebericht haben Lichtemissionen das Potenzial, sich negativ auf
die Meeresumwelt auszuwirken. Lichtemissionen von Offshore-Anlagen belasten
See- und Küstenvögel. Die Effekte auf Meeressäuger durch den Eintrag von
Licht in die Wassersäule ist Gegenstand von Untersuchungen. Die Belastung
kann auch auf terrestrische Arten wirken (Zugvögel, Fledermäuse).
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte / Verpflichtungen / Übereinkommen



Notwendigkeit transnationaler Regelung
Sonstige biologische Störungen
National: Seeanlagen-Verordnung bzw. entsprechende Rechtsvorschriften
der Länder für den Bereich des Küstengewässers; Offshore Windenergie Sicherheitsrahmenkonzept (OWE-SRK) des BMVI; Richtlinie „Offshore
Anlagen“ der WSV; Allg. Verwaltungsvorschrift des BMVI zur
Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
EU: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie
International: Kollisions-Verhütungsregeln (KVR)
Internationale Maßnahmen: Internationale Standardisierung durch IALA
(International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse
Authorities) und ICAO (International Civil Aviation Organisation)
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Ziel dieser Maßnahme ist es sicherzustellen, dass Lichtemissionen, die von
Offshore Installationen (z.B. Öl- und Gasplattformen, Windkraftanlagen,
Umspannplattformen, Förder-/Prospektionsplattformen) ausgehen, ökologisch
verträglich sind.
In einem ersten Schritt sind die Auswirkungen von Lichtemissionen im OffshoreBereich auf die Meeresumwelt zu analysieren und zu bewerten.
Auf der Grundlage dieser Analyse werden ggf. erforderliche Entwicklungen
technischer Maßnahmen zur Änderung und ggf. Reduktion von Lichtemission
gefördert sowie deren Machbarkeit geprüft.
142
UZ6-06 Entwicklung und Anwendung ökologisch verträglicher Beleuchtung von Offshore-Installationen und
begleitende Maßnahmen
Die Umsetzung/Anwendung geeigneter technischer Modifikationen zur
Kennzeichnung von Verkehrshindernissen ist nur über internationale
Abstimmungen zur Anpassung bestehender internationaler Standards für
Schifffahrt (IALA) als auch den Luftverkehr und Anpassung der zugehörigen
nationalen Vorschriften möglich. Bei der Prüfung der Machbarkeit denkbarer
Modifikationen sollte die Entstehungsgeschichte der Vorschriften beachtet
werden, da hier bereits Diskussionen zur ökologischen Verträglichkeit diskutiert
bzw. untersucht worden sind.
Bei Modifikationen der Beleuchtung zum Betrieb der Anlagen sind neben diesen
Aspekten, die vor allem die Außensicherung /-wahrnehmung der Einrichtung
zum Ziel haben, insbesondere die Anforderungen an die Beleuchtung für die
Beschäftigten mit einzubeziehen.
Modifikationen können nur über internationale Abstimmungen (für die
Kennzeichnung als Verkehrshindernis z.B. die IALA und ICAO) und
entsprechende nationale bzw. EU-Vorschriften (z.B. EU-Arbeitsstättenrichtlinie,
Arbeitsstättenverordnung des Bundes, nationale Arbeitsstättenrichtlinien,
berufsgenossenschaftliche (BG-)Regeln, AVV zur Kennzeichnung von
Luftfahrthindernissen) Anwendung finden. Hierbei ist zu beachten, dass bereits
bei der Erarbeitung der Richtlinien zur Kennzeichnung von
Schifffahrtshindernissen, Luftfahrthindernissen sowie zur Befeuerung für den
Hubschrauberbetrieb das Prinzip der Vermeidung unnötiger Lichtimmissionen
zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit beachtet wurde.
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodi:

Rechtlich

Technisch
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:

Küstengewässer

AWZ
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Über die Auswirkungen von Lichtimmissionen im Offshore-Bereich auf die
Meeresumwelt noch wenig bekannt. Entsprechende Beobachtungen/Arbeiten
weisen aber auf ein Konfliktpotential für insbesondere nachts fliegende See-,
Rast- und Zugvögel (Anziehung, Ablenkung, Desorientierung und in der Folge
Erschöpfung und Kollisionen mit erhöhter Mortalität möglich) hin. Für eine
verträgliche und diesbezüglich wirksame Anpassung/Modifikation der
Beleuchtung von Offshore Installationen besteht noch umfassender
Forschungsbedarf (z.B. Wettereinfluss auf die Wirkung von Licht,
Ausweichverhalten, Attraktionseffekte und Kollisionsraten bei unterschiedlichen
Reichweiten, Farb- und Lichtspektren/-intensitäten sowie bei konstanter oder
unterbrochener Lichterführung unterschiedlicher Blinkfrequenzen bzw. bei
Anstrahlungen von Flächen). Auf der Grundlage bestehenden Wissens finden
bereits Lichtemissions-mindernde Maßnahmen Anwendung. Neuere
Erkenntnisse (AVILUX Abschlussbericht November 2014; EKKO
Abschlussbericht November 2012) legen nahe, dass Minimierungen der
Belastungen sich v.a. durch Verdunkelung erreichen lassen. Der Einfluss
unterschiedlicher Lichtqualitäten sollte unbedingt Gegenstand weiterer
Forschungsaktivitäten sein. Parallel zu der Entwicklung und Durchführung
zusätzlicher technischer Maßnahmen ist daher die Erforschung und Entwicklung
wirksamer Modifikationen der Beleuchtungstechnik an Offshore Installationen
notwendig.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Im Rahmen der Forschung zu verträglichen Modifikationen der Beleuchtung von
Offshore Installationen werden insbesondere auch Alternativen und die
Wirksamkeit technischer Variantenbetrachtet, die darauf zielen, die nachteiligen
Auswirkungen von Lichteinwirkungen auf dem Meer zu reduzieren.
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Mit Blick auf Populationen von Seevogelarten, welche größere Areale
beanspruchen, können mit der Maßnahme positive Auswirkungen auf
Meeresgewässer anderer EU Mitgliedstaaten verbunden sein. Die Maßnahme
wirkt sich auch positiv auf Wanderarten aus, wie z.B. Zugvögel und
Fledermäuse, die die nationalen Gewässer auf ihren Wanderungen überfliegen.
Mit nachteiligen Auswirkungen auf angrenzende Meeresgebiete ist nicht zu
rechnen.
Kosten
Mit der Maßnahme sind Kosten für Entwicklung, Einführung, Koordination und
Umsetzung verbunden. In einem ersten Schritt erfolgt eine Analyse der
143
UZ6-06 Entwicklung und Anwendung ökologisch verträglicher Beleuchtung von Offshore-Installationen und
begleitende Maßnahmen
Auswirkungen der Offshore Beleuchtung. Alle weiteren Kosten können erst auf
dieser Grundlage abgeleitet werden.
Sozioökonomische
Bewertung
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Die Wirksamkeit der Maßnahme ist durch folgende Beispiele und
wissenschaftliche Studien für das Wattenmeer belegt:

Beispiel der Optimierung der Beleuchtung der Mittelplate
http://www.waddensea-forum.org/images/archive/meetings/wsfdocs/19/MPA_Optimising_lighting_2011-RWE_Dea_Zettlitzer.pdf

Hill et al. 2014: Entwicklung und Erprobung einer Beleuchtung für OffshoreWindparks und andere Bauwerke mit geringer Attraktionswirkung auf
ziehende Vögel – AVILUX

Blew et al. 2012, Entwicklung von Konzepten zur Kennzeichnung von
Offshore-Windenergieanlagen – EKKO; Bearbeitung der
naturschutzfachlichen Fragestellungen; Studie im Auftrag der SSC Wind
GmbH

Poot, H., et al., Green Light for Nocturnally Migrating Birds. Ecology and
Society 13(2): 47. [online]
http://www.ecologyandsociety.org/vol13/iss2/art47/

Van de Laar, F.J.T., Green light to birds, Investigation into the effect of birdfriendly lighting, NAM LOCATIE L15-FA-1, December 2007.
http://www.waddenzee.nl/fileadmin/content/Dossiers/Energie/pdf/green_light
_to_birdsNAM.pdf
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
Soweit die Maßnahme lediglich F&E-Charakter hat, sind keine
sozioökonomischen Bewertungen anzustellen.
Solange die Umsetzungsmaßnahme noch nicht hinreichend konkret beschrieben
werden kann, lassen sich weder die positiven Effekte auf die Meeresumwelt
noch die wirtschaftlichen Auswirkungen, wie z.B. die Kosten für den OffshoreSektor, Fragen zur Sicherheit des Seeverkehrs, des Luftverkehrs sowie der
Beschäftigten auf den Anlagen (Arbeitssicherheit) beschreiben oder beziffern.
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung



Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger sind

F&E: Projektträger N.N.

Internationale Abstimmung: IALA, ICAO

Rechtliche Umsetzung
 BMVI, BMUB, BMBF und nachgeordnete Behörden
 Bundesländer (ggf. landesrechtliche Umsetzung zur
bundeseinheitlichen Regelung)

Anwendung und technische Umsetzung: Anlagenbetreiber
Finanzierung
Finanzierung noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der
Operationalisierung und Umsetzung des Programms.
Indikatoren
Die Indikatoren entsprechen denen der o.g. Umweltziele (s. 2012
Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der Nord- und Ostsee).
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Praktische Umsetzung (inkl. Analyse) ab 2016.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Derzeit insgesamt nicht einschätzbar. Es ist damit zu rechnen, dass maximal nur
geringfügige Anpassungen bei der Kennzeichnung von Schifffahrtshindernissen,
Luftfahrthindernissen sowie zur Befeuerung für den Hubschrauberbetrieb
ermittelt werden können, da bereits bei der Erarbeitung der Richtlinien das
Prinzip der Vermeidung unnötiger Lichtimmissionen zur Sicherstellung der
Verkehrssicherheit beachtet wurde.
National
Regional (OSPAR/HELCOM)
International
144
UZ6-06 Entwicklung und Anwendung ökologisch verträglicher Beleuchtung von Offshore-Installationen und
begleitende Maßnahmen
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL
Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter zu prüfen.
Es sind keine erheblichen Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter zu erwarten.
Vernünftige Alternativen
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht,
weil in diesem Fall die Ziele der Maßnahme, die Reduzierung der Lichteinträge
in die Meeresumwelt, nicht erreicht werden könnte.
Im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen werden denkbare Alternativen
technischer Modifikationen zur Zielerreichung geprüft.
145
UZ7-01 Hydromorphologisches und sedimentologisches Informations- und Analysesystem für die deutsche Nord- und
Ostsee
UZ7-01
Hydromorphologisches und sedimentologisches
Informations- und Analysesystem für die deutsche
Nord- und Ostsee
Ebene 1: Kenndaten
Kenndaten
Bewirtschaftungsraum:

Ostsee

Nordsee
Schlüssel-MaßnahmenTypen (KTM)
Maßnahmenkatalog-Nr.:
431
Berichtscodierung:
N.N.
26
Measures to reduce physical loss of seabed habitats in marine waters
(and not reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters)
27
Measures to reduce physical damage in marine waters (and not
reported under KTM 6 in relation to WFD Coastal Waters)
37
Measures to restore and conserve marine ecosystems, including
habitats and species
EU-Maßnahmenkategorie
Kategorie 2b
Zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung des guten
Umweltzustands, die nicht auf bestehendes EU-Recht oder bestehende
internationale Vereinbarungen aufbauen.
Umweltziele
Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung
menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die
Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit
der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die
Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachten
Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die
nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und
durch die künftigen Generationen ermöglicht. (Art. 1 Abs. 3 MSRL)
UZ 7.1 – Die (Teil-)Einzugsgebiete der Wattbereiche sind im natürlichen
Gleichgewicht. Die vorhandenen Substratformen befinden sich in ihren
typischen und vom dynamischen Gleichgewicht geprägten Anteilen. Es
besteht eine natürliche Variabilität des Salzgehaltes.
UZ 7.2 – Die Summe der Beeinflussung von hydrologischen Prozessen hat
keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme.
UZ 7.3 – Veränderungen der Habitate und insbesondere der
Lebensraumfunktionen (z.B. Laich-, Brut- und Futterplätze oder
Wander-/ Zugwege von Fischen, Vögeln und Säugetieren) aufgrund
anthropogen veränderter hydrografischer Gegebenheiten führt allein
oder kumulativ nicht zu einer Gefährdung von Arten und
Lebensräumen bzw. zum Rückgang von Populationen.
Deskriptoren
D6 – Meeresgrund
D7 – Hydrographische Bedingungen
Hauptbelastungen


Physischer Verlust
Physische Schädigung
Merkmale

Benthische Habitate
Abgleich von Zielen anderer
Rechtsakte /
Verpflichtungen /
Übereinkommen
National: Wasserhaushaltsgesetz, Wasserstraßengesetz,
Bundesnaturschutzgesetz, Naturschutzgesetzgebung der Länder
EU: UVP-Richtlinie, Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Fauna-Flora-HabitatRichtlinie
Regional: OSPAR, HELCOM
Im Bereich der Küstengewässer gibt es Überschneidungen mit der WRRL.
Dennoch liegt der Schwerpunkt auf dem durch MSRL abgedeckten Bereich, der
die gesamte deutsche Nord- und Ostsee umfasst. Die morphologischen
Vorgänge in den Küstengewässern, die auch im Rechtsbereich der WRRL
liegen, werden physikalisch überwiegend durch die Nordsee und nicht das
Binnenland geprägt.
Notwendigkeit
transnationaler Regelung
Keine
146
UZ7-01 Hydromorphologisches und sedimentologisches Informations- und Analysesystem für die deutsche Nord- und
Ostsee
Ebene 2: Maßnahmenbeschreibung
Maßnahmenbeschreibung
Es wird ein hydromorphologisches und sedimentologisches Erfassungs-,
Informations- und Analysesystem für die deutsche Nord- und Ostsee konzipiert,
aufgebaut und eingeführt. Im Rahmen der Maßnahme erfolgt die Etablierung
und dauerhafte Vorhaltung eines abgestimmten Werkzeugs, das die
Verfügbarkeit von Informationen sicherstellt. Das System führt aktuelle Daten
verschiedener Datenquellen zusammen und bildet damit eine umfassende
Informations- und Analysegrundlage über den Zustand des Meeresgrundes und
seiner Biotoptypen der deutschen Nord- und Ostsee.
Vorgesehen ist eine stufenweise Umsetzung:
1. Zusammenführung von Datenbeständen zur Hydromorphologie und
Sedimentologie aus vorhandenen Informationssystemen einschl.
Lückenanalyse.
2. Validierung und Analyse einschließlich des Schließens identifizierter
Lücken. In einem zweiten Schritt sind die Informationen aus dem System
mit den Daten aus weiteren Datenbanken (Biotopkatastern,
Sedimententnahmen, Baggerungen/Baggergutunterbringung etc.)
zusammenzuführen, zu validieren und aus hydromorphologischer Sicht zu
analysieren.
Das Informations- und Analysesystem bildet damit eine Grundlage für die
turnusmäßige Bewertung der Qualität des Umweltzustandes der deutschen
Nord- und Ostsee einschließlich der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen.
Umsetzungsmodus /
Instrument zur Umsetzung
Umsetzungsmodus:

Technisch
Räumlicher Bezug
Anwendungsgebiete:

Übergangsgewässer

Küstengewässer

AWZ
Maßnahmenbegründung
Erforderlichkeit der Maßnahme
Das Werkzeug „hydromorphologisches und sedimentologisches Informationsund Analysesystem“ stellt eine unumgängliche Komponente für die Fach-,
Regional- und Raumplanung dar, indem eine umfassende Informations- und
Analysegrundlage über den Zustand des Meeresgrundes und seiner Biotoptypen
der deutschen Nord- und Ostsee bereitgestellt wird.
Beitrag der Maßnahme zur Zielerreichung
Im Bericht nach Art. 10 MSRL wird dargelegt, dass es bei dem Umweltziel 7,
Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik, um die Erhaltung
eines weitgehend natürlichen Zustandes geht. Hierfür sind im Wesentlichen
Ressourcen zur Untersuchung der Zielerreichung notwendig.
Dazu bildet das System eine notwendige Grundlage



zum Nachweis der Einhaltung der operativen Umweltziele und
zur Beurteilung potentiell negativer Auswirkungen auf die
Meeresökosysteme
für den im Jahr 2018 anstehenden Bericht nach Art. 8 MSRL
Grenzüberschreitende
Auswirkungen
Es ist zu erwarten, dass sich die Maßnahme positiv auf die Schutzgüter Wasser
und Boden in den Meeresregionen Nord- und Ostsee auswirkt.
Kosten
Für die Entwicklung des Programms (Erstellung des Informations- und
Analysesystems) wird folgendes abgeschätzt:
Personalkosten: 90.000 €
Verwaltungsaufwand: 60.000 €
Sozioökonomische
Bewertungen
Kosten-Wirksamkeit (Effizienz)
Die Kosten der praktischen Umsetzung werden während der Phase der
Konzeptentwicklung ermittelt.
Die Maßnahme wird durch die Facharbeitsgruppe Hydromorphologie des
BLANO Expertenkreises als wirksam erachtet.
Sozioökonomische Voreinschätzung
Es sind u.a. die im Kennblatt enthaltenen Angaben zu Kosten,
Maßnahmenträger und Finanzierung zu berücksichtigen. Für diese Maßnahme
sind weiterhin folgende Effekte zu erwarten:
147
UZ7-01 Hydromorphologisches und sedimentologisches Informations- und Analysesystem für die deutsche Nord- und
Ostsee
Zu erwarten ist, dass sich die Nutzung des Werkzeugs „hydromorphologisches
und sedimentologisches Informations- und Analysesystem“ positiv auf die
Effizienz von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren auswirkt. Zudem
liefert es wertvolle Komponenten für die Fach-, Regional- und Raumplanungen,
was in diesen Bereichen zur Einsparung von Ressourcen beitragen kann.
Eine weitergehende Folgenabschätzung inkl. Kosten-Nutzen-Analyse wird ggf.
anhand des gesonderten Prüfschemas zur sozioökonomischen Bewertung
(Hintergrunddokument) durchgeführt, das dann Verwendung findet, wenn die
Maßnahmen einen weitergehenden Konkretisierungsgrad erreicht haben.
Koordinierung bei der
Umsetzung

Maßnahmenträger
Mögliche Maßnahmenträger sind die Küstenbundesländer.
Der Bund stellt die Daten aus seinen Geschäftsbereichen (z.B. BSH, BfG, WSV)
über geeignete Schnittstellen zur Verfügung.
Finanzierung
Finanzierung noch nicht sichergestellt. Dies erfolgt im Zuge der
Operationalisierung und Umsetzung des Programms.
Indikatoren
Die Indikatoren der Maßnahmeneffizienz entsprechen den Indikatoren zu o.g.
Umweltzielen (s. 2012 Umweltzieleberichte für die deutschen Gewässer der
Nord- und Ostsee).
Zeitliche Planung
Durchführung/ Umsetzung
Konzeptentwicklung bis 12/2017.
Praktische Umsetzung ab 2018.
Schwierigkeiten bei
Umsetzung
Schwierigkeiten bei Umsetzung sind derzeit nicht abschätzbar.
National
Prüfinformationen zur Unterstützung der SUP
Zusätzliche Schutzgüter
nach UVPG
Bei der hier genannten Maßnahme sind nach dem festgelegten
Untersuchungsrahmen neben den Schutzgütern nach WHG/MSRL keine
Auswirkungen auf andere Schutzgüter sowie keine Wechselbeziehungen
zwischen den Schutzgütern zu erwarten.
Vernünftige Alternativen
Die Nullvariante, d.h. der Verzicht auf die Maßnahme, kommt nicht in Betracht,
weil in diesem Fall die Grundlage für die Analyse des Einflusses hydrologischer
Prozesse, des Verlusts von Substratformen, sowie der Veränderung bzw. des
Verlusts von Habitaten fehlt. Die Beurteilungsgrundlage aus dem Info-und
Analysesystem ist erforderlich, um ggf. weiteren Handlungsbedarf zur
Erreichung des Guten Umweltzustands in Bezug auf Deskriptor 7 ableiten zu
können.
148
Drs. 21/3388
Entwurf
des MSRL-Maßnahmenprogramms zum Meeresschutz der deutschen Nord- und Ostsee
Bericht gemäß § 45h Absatz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes
Anlage 2
Hintergrunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
BLANO Querschnittsarbeitsgruppe Sozioökonomie
Version März 2015
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
Erarbeitet von
Mit Beiträgen von Frau Andrea Weiß (UBA) und Frau Dr. Ann Kathrin Buchs (MU NI) und
in Abstimmung mit der BLANO Querschnittsarbeitsgruppe Sozioökonomie
2
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung............................................................................................................................... 4
2 Umsetzung MSRL in Deutschland: Strukturen, Prozesse und beteiligte Institutionen ......... 5
3 Identifizierungs- und Auswahlprozess der Maßnahmen ....................................................... 6
4 Der Rahmen für die sozioökonomische Bewertung .............................................................. 9
5 Sozioökonomisches Prüfschema im Rahmen der MSRL .................................................... 16
5.1. Kosten-Wirksamkeitsanalyse ........................................................................................ 18
5.2. Folgenabschätzung ........................................................................................................ 23
5.2.1. Wirtschaftlich-gesellschaftliche Analyse ............................................................... 23
5.2.2. Kosten-Nutzen-Analyse ......................................................................................... 26
6 Prüfschema im Rahmen der MSRL – ein Anwendungsbeispiel ......................................... 28
7 Zusammenfassung und Ausblick ......................................................................................... 31
8 Literatur ............................................................................................................................... 33
Abkürzungsverzeichnis
BLANO
Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee
BLMP
Bund-Länder-Messprogramm Meeresumwelt Nord- und Ostsee
CBA
Cost-Benefit-Analysis (Kosten-Nutzen-Analyse)
CEA
Cost-Effectiveness-Analysis (Kosten-Wirksamkeitsanalyse)
GES
Good Environmental Status (Guter Umweltzustand)
GFA
Gesetzesfolgenabschätzung
GGO
Geschäftsordnung der Bundesministerien
MSFD
Marine Strategy Framework Directive (MSRL)
MSRL
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie
SUP
Strategische Umweltprüfung
WRRL
Wasserrahmenrichtlinie
3
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
1 Einleitung
Art. 13 Abs. 3, Unterabsatz 2 Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL)1 bestimmt, dass die
Mitgliedsstaaten sicherzustellen haben, dass Maßnahmen kostenwirksam und technisch
durchführbar sind. Die Mitgliedsstaaten nehmen vor Einführung jeder neuen Maßnahme
Folgenabschätzungen einschließlich Kosten-Nutzen-Analysen vor. §45 h) Absatz 2 WHG
(Wasserhaushaltsgesetz )2 setzt diese Anforderungen in deutsches Recht um.
Dieses Dokument dient der Information über den Umsetzungsprozess dieser ökonomischen
Anforderungen der MSRL zu Kosten-Wirksamkeitsanalyse, Folgenabschätzung einschließlich
Kosten-Nutzen-Analyse von Maßnahmen in Deutschland. Für die Erfüllung der Anforderungen wurde in Deutschland ein standardisiertes sozioökonomisches Prüfungsschema entwickelt, das die Anforderungen für sämtliche Maßnahmen in einem möglichst einheitlichen
Vorgehen abdecken soll.
Im Folgenden werden die Grundlagen und Rahmenbedingungen für die Entwicklung und den
Einsatz dieses Instruments beschrieben. Der Aufbau des Umsetzungsprozesses der Richtlinie
mit den beteiligten Institutionen und der Maßnahmenauswahlprozess bilden den Rahmen
für das sozioökonomische Bewertungsschema für die Maßnahmen.
An dem Prozess der Maßnahmenidentifizierung und -auswahl ist in Deutschland eine Vielzahl von Institutionen beteiligt, die über eine Reihe von sehr unterschiedlichen Maßnahmen
zu entscheiden haben. Die Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten sind aktuell
noch nicht vollständig ausformuliert. Für eine ausdifferenzierte sozioökonomische Bewertung ist dies eine besondere Herausforderung. Daher wurde ein mehrstufiges Verfahren beschlossen, um diesem Rahmen und den Anforderungen zu begegnen. Es wird zwischen einer
ersten Einschätzung der sozioökonomischen Folgen des Maßnahmenvorschlags und der
letztendlichen sozioökonomischen Bewertung der vollzugsfähigen Maßnahme unterschieden.
Im Folgenden wird das Instrument des Prüfschemas für die sozioökonomische Bewertung im
Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie beschrieben. Das Schema wurde begleitend
zum Maßnahmenauswahlprozess entwickelt und ist anwendbar, sobald die Maßnahmen den
1
RICHTLINIE 2008/56/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2008 zur Schaffung
eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)
2
Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
15.November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist.
4
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
notwendigen Konkretisierungsgrad erreicht haben und damit die für die sozioökonomische
Bewertung benötigten Daten bereitgestellt werden können.
2 Umsetzung MSRL in Deutschland: Strukturen, Prozesse und
beteiligte Institutionen
Der Bund und die Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben sich darauf verständigt, die Umsetzung der MSRL für den
gesamten deutschen Teil der Nord- und Ostsee gemeinschaftlich durchzuführen. Zu diesem
Zweck wurde das bestehende Bund-Länder-Messprogramm Meeresumwelt Nord- und Ostsee (BLMP) in einen neuen Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee (BLANO) überführt,
der als national zuständiges Gremium die Koordinierung und Abstimmung dieser Aufgabe
wahrnimmt. Die Bund-/Länder-Partner sind im BLANO bundesseitig mit den Ressorts mit
Zuständigkeiten für Umwelt, Verkehr (einschließlich Schifffahrt), Landwirtschaft (einschließlich Fischerei) und länderseitig mit den für Umwelt zuständigen Ressorts vertreten.
Der BLANO hat zur Umsetzung seiner Beschlüsse den Koordinierungsrat Meeresschutz eingerichtet, der im Auftrag des BLANO Steuerungsaufgaben zwischen dessen Sitzungen wahrnimmt. Beschlüsse des BLANO und Entscheidungen des Koordinierungsrats werden einstimmig gefasst. Der Koordinierungsrat wird durch thematisch ausgerichtete
Querschnittsarbeitsgruppen unterstützt. Zu den Querschnittsarbeitsgruppen zählen die AG
ErBeM (Erfassen, Bewerten und Maßnahmen), die AG Daten, die AG Sozioökonomie sowie
die AG Qualitätssicherung. Die Arbeit der AG ErBeM wird wiederum durch 12 Facharbeitsgruppen unterstützt.
Der Koordinierungsrat hat ein ad hoc Redaktionsteam beauftragt, unter Hinzuziehung der
erforderlichen Expertise innerhalb und außerhalb der BLANO Strukturen, Entwürfe von
Maßnahmenprogrammen für die Nord- und Ostsee zu entwickeln.
5
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
BLANO
Koordinierungsrat Meeresschutz
AG ErBeM
AG Daten
AG QS
AG SozÖk
Fach-Arbeitsgruppen
Schematische Abbildung Kernstrukturen BLANO
3 Identifizierungs- und Auswahlprozess der Maßnahmen
Die Entwürfe für die Maßnahmenprogramme wurden zunächst im Redaktionsteam entwickelt. Im Redaktionsteam sind die Bund-/Länder-Partner auf ministerieller Ebene vertreten,
die unter anderem die Zuarbeit durch die verschiedenen BLANO-Fachgremien und Fachbehörden, einschließlich anderer Ressorts, koordinieren. Im Zeitraum bis August 2014 hat sich
das Redaktionsteam drei Mal (August 2013, Januar 2014, Mai 2014) zu konzeptionellen, verfahrensrechtlichen und methodischen Fragen der Entwicklung der Maßnahmenprogramme
getroffen und hat zwei umfassende nationale Workshops (November 2013, Januar 2014) zur
Maßnahmenidentifzierung organisiert und daran teilgenommen. Seit Juli 2014 erfolgte die
Weiterentwicklung der Maßnahmenvorschläge durch Bund-Länder-Koordinierungstreffen im
Juli, September, Oktober 2014 und Januar 2015 und durch den BLANO im November 2014.
6
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
Eine erste Bewertung nach § 45c WHG (Wasserhaushaltsgesetz)3 im Jahr 2012 beschreibt
den Zustand der Meeresgewässer und die wichtigsten Belastungen und ihre Auswirkungen
auf den Zustand der Meeresökosysteme. Auf dieser Grundlage legte der BLANO 2012 nach §
45e WHG operative Umweltziele fest, die erforderlich sind, um den guten Zustand der Meeresgewässer zu erreichen.
Die Maßnahmenprogramme für Nord- und Ostsee werden auf der Grundlage der operativen
Umweltziele und unter Berücksichtigung bestehender bzw. in Planung befindlicher Maßnahmen nach anderen wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften, einschließlich der
regionalen Meeresübereinkommen, und ihres Beitrags zur Zielerreichung erstellt.
Für die Maßnahmenprogramme sind über die bestehenden und geplanten Maßnahmen hinausgehende zusätzliche Maßnahmen zu identifizieren und auszuwählen, die erforderlich sind,
um anhand der Umweltziele die Belastungen der Meeresumwelt durch menschliches Handeln auf ein Maß zu beschränken, das mit der Erreichung bzw. Erhaltung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, sowie um die Meeresumwelt zu schützen und zu erhalten, ihre
Verschlechterung zu verhindern oder, wo durchführbar, Meeresökosysteme wiederherzustellen.
Im Rahmen zweier vom Redaktionsteam unter breiter Beteiligung von Fachbehörden und
Ministerien organisierter Workshops im November 2013 und Januar 2014 entstand eine
Sammlung von Maßnahmenvorschlägen, die fachlich zur Erreichung der Umweltziele geeignet sind. Die Sammlung war die Grundlage für die Bund-/Länder-Partner im März 2014, die
fachlichen Arbeiten zur Entwicklung von Maßnahmenvorschlägen anhand u.a. folgender Kriterien zu priorisieren:
-
Machbarkeit der Maßnahme in fachlicher/technischer, zeitlicher, rechtlicher, politischer und finanzieller Hinsicht
Wirksamkeit / Wirkungsgrad der Maßnahme zur Erreichung des Umweltziels
Repräsentativität der Maßnahme in Bezug auf die operativen Ziele, die ausgewogene
Adressierung der Hauptverursacher und die Wirkungswege (Quelle, Pfade etc.)
Die Entwicklung der Maßnahmenvorschläge erfolgt seit März 2014 in einem kontinuierlichen
fachlichen und politischen Diskussionsprozess durch BLANO-Fachgremien (z.B. Eutrophie-
3
Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.
November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist.
7
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
rung, Schadstoffe, Neobiota, Müll und Lärm, die sich im Zeitraum bis Januar 2015 z.T. dreimal getroffen haben und im Übrigen im schriftlichen Umlauf die Maßnahmen erarbeitet haben), durch vom Redaktionsteam organisierte Expertentreffen (z.B. zu Biodiversitätsschutz
und schonender Nutzung von Ressourcen im Mai 2014, zu landwirtschaftlichen Maßnahmenvorschlägen im Juni 2014) sowie durch im BLANO vertretenen Fachbehörden in monatlichen Sitzungen. Über den gesamten Zeitraum fanden flankierende schriftliche Umlaufverfahren zur Bearbeitung und Abstimmung der Maßnahmenvorschläge statt.
Für die 2015 fertig zustellenden Maßnahmenprogramme bleiben die Maßnahmenvorschläge
auf einer programmatischen Ebene, d.h. geringen Konkretisierungsniveau. Die detailgenaue
Ausgestaltung und Verortung der Maßnahmen erfolgt bis Ende 2016 (Art. 13(10) MSRL), so
dass die Maßnahmen umgesetzt werden können.
Die Maßnahmenentwicklung erfolgt unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien,
alternativer Maßnahmen bzw. alternativer Ausgestaltungsmöglichkeiten der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie zusätzlicher Anforderungen an die MSRL-Maßnahmen und Aspekte
nach § 45h WHG, die anhand von Maßnahmenkennblättern erfasst und in diesen soweit
möglich mit Daten und Quantifizierungen hinterlegt werden. Hierzu gehören u.a.:
-
Fachliche Begründung der Erforderlichkeit
Fachliche Abschätzung des Beitrags der Maßnahme zur Zielerreichung (Wirkungsgrad
der Maßnahme)
Kosten der Maßnahmendurchführung
Identifizierung von Maßnahmen- und Kostenträgern
Finanzierungsmöglichkeiten
Auswirkungen der Maßnahme auf die Gewässer anderer Staaten
Instrumente zur Umsetzung der Maßnahme
Fachlicher Beitrag zur SUP (Prüfung der Auswirkung auf Schutzgüter des UVPG,
Alternativenprüfung)
Kosten-Wirksamkeits-Analyse
Folgenabschätzung, inkl. Kosten-Nutzen-Betrachtungen
Aufgabe der Maßnahmenkennblätter ist die Dokumentation der Ergebnisse der Prüf- und
Verfahrensschritte zur Maßnahmenfestlegung. Die Kennblätter dienen als Instrument zur
Maßnahmenentwicklung und Grundlage für die behördlichen Abstimmungsprozesse, der
nationalen Dokumentation u.a. im Kontext der schriftlichen Anhörung nach § 45i WHG, der
behördlichen Kontrolle der Maßnahmenumsetzung und -steuerung sowie der Unterstützung
der elektronischen EU-Berichterstattung nach Art. 13(9) MSRL.
8
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
Im Juni 2014 lagen Kennblätter für 60 identifizierte Vorschläge für Maßnahmen vor. Die
Maßnahmenvorschläge mit Stand 1. Juli 2014 liegen einem Grobkonzept für die Maßnahmenprogramme zur Festlegung des Untersuchungsrahmens der Strategischen Umweltprüfung (SUP) zugrunde. Behörden und interessierte Dritte, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch die Maßnahmenprogramme berührt werden kann, hatten
die Möglichkeit vom 16.07. bis 16.08.2014 zum vorgeschlagenen Untersuchungsrahmen Stellung zu nehmen (Scoping-Verfahren). Der Koordinierungsrat legte auf seiner Sitzung im September 2014 den Untersuchungsrahmen für die SUP auf dieser Grundlage fest.
Im Oktober 2014 luden die Bund-Länder-Partner die am SUP Scoping-Verfahren Beteiligten,
insbesondere die Umwelt- und Nutzerverbände, zu einer informellen Dialog-Veranstaltung
im Sinne von § 45i Abs. 4 i.V.m. § 85 WHG ein. Die im informellen Dialog vorgebrachten Anregungen und Vorschläge sowie die von den Umweltverbänden im Rahmen der Veranstaltung vorgelegten „Schattenliste“ von Maßnahmenvorschlägen wurden im Rahmen der von
Oktober bis Januar 2015 terminierten fachlichen Arbeiten zur Erstellung erster Entwürfe der
Maßnahmenprogramme und Sitzungen des Koordinierungsrates geprüft und nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Entwürfe der Maßnahmenprogramme sind bis Ende 2014 fertig zu
stellen. Eine Ressortabstimmung findet im 1. Quartal 2015 statt. Die konsolidierten Entwürfe
werden bis zum 31. März 2015 veröffentlicht. Die Öffentlichkeit kann binnen sechs Monaten
nach der Veröffentlichung zu den Entwürfen schriftlich Stellung nehmen.
Im Januar 2015 lagen Kennblätter für über 40 identifizierte Vorschläge für Maßnahmen vor.
Die Kennblätter decken alle relevanten Informationen einschließlich zu SUP-Prüffragen und
die wesentlichen Anforderungen und Aspekte zur Maßnahmenbeschreibung und begründung ab. Sie bilden die Grundlage für eine sozio-ökonomische Ersteinschätzung im
Februar 2015 durch die Querschnittsarbeitsgruppe Sozioökonomie.
4 Der Rahmen für die sozioökonomische Bewertung
Die Erfüllung der Anforderungen zur sozioökonomischen Bewertung von Maßnahmen sieht
sich analog zum Prozess der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) einer besonderen Herausforderung gegenüber. Eine abschließende Bewertung mit den vorgegebenen Methoden erfordert u.a. eine ausreichend ausdifferenzierte Maßnahme in räumlicher, zeitlicher
und fachlicher Hinsicht. Zudem erfolgt die Bewertung der Effizienz von Maßnahmen in Form
einer Kosten-Wirksamkeitsanalyse idealtypischerweise den Prozess der Identifizierung und
9
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
fachlichen Auswahl von Maßnahmen begleitend. Der Blick auf die wasserwirtschaftlichen
Strukturen und Prozesse bei der Umsetzung der MSRL zeigt, dass dies kaum praktikabel ist.
Auch durch die föderalistischen Strukturen ist es unabdingbar, dass die Maßnahmenauswahl
nicht nur fachlich fundiert ausgearbeitet und abgestimmt ist, sondern auch die verschiedenen beteiligten Verwaltungsstrukturen durchlaufen muss. Es war bereits zu einem frühen
Zeitpunkt der MSRL-Maßnahmenplanung absehbar, dass das Maßnahmenprogramm keine
oder kaum Maßnahmen beinhalten wird, die bereits die Ebene 3 der Maßnahmenkennblätter (und damit ein Grad an ausreichender Ausdifferenziertheit der Maßnahmen) erreicht
haben. Zudem enthielten die Entwürfe der Maßnahmenprogramme differenziert nach Umweltzielen eine weite Bandbreite von thematisch unterschiedlichsten Maßnahmen.
Daher wurde bereits im Jahr 2013 in Deutschland beschlossen, den Prozess der Maßnahmenidentifizierung und -auswahl durch die nationale Querschnittsarbeitsgruppe Sozioökonomie eng zu begleiten und zu dokumentieren. Dies diente zum einen dem Sammeln von
Informationen und Daten zu Maßnahmenvorschlägen und zum anderen der parallelen Entwicklung eines standardisierten sozioökonomischen Bewertungsschemas, das angewendet
werden kann, sobald die Maßnahmen ausreichend ausdifferenziert sind. Vorangegangene
Arbeiten wie z.B. der ökonomische Teil der Anfangsbewertung (Marggraf et al. 2012) bildeten die Basis und separate Studien (z.B. UBA 2013) wurden berücksichtigt bei der Entwicklung des Bewertungsschemas.
Letztendlich wird zum Zeitpunkt der Berichterstattung des Maßnahmenprogramms unterschieden zwischen 1) der ersten Einschätzung der sozioökonomischen Folgen sowie ersten
Informationen zur Kostenwirksamkeit und 2) der abschließenden sozioökonomischen Bewertung, die durchgeführt werden kann, sobald ein ausreichender Konkretisierungsgrad der
Maßnahmen vorliegt.
Die erste Einschätzung der sozioökonomischen Folgen wird von der
Querschnittsarbeitsgruppe Sozioökonomie basierend auf den bis dato enthaltenen Informationen aus den Maßnahmenkennblättern erstellt. Die Inhalte finden sich pro Maßnahme auf
den entsprechenden Maßnahmenkennblättern im Anhang des Maßnahmenprogramms in
der Zeile „sozioökonomische Bewertungen“. Die ersten Angaben zur Kostenwirksamkeit finden sich in den Zeilen „Kosten“ und „sozioökonomische Bewertungen“. Die Informationen
werden an dieser Stelle und diesem Zeitpunkt ergänzt, um eine erste Einschätzung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bereitzustellen.
10
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
Die vollständige und abschließende sozioökonomische Bewertung erfolgt zu einem späteren
Zeitpunkt nach einem eigens für den MSRL-Umsetzungsprozess entwickelten und angepassten Prüfschema. Dieses fragt die für die Bewertung notwendigen Informationen ab. Die Bewertung beinhaltet eine Kosten-Wirksamkeitsbetrachtung und eine Folgenabschätzung inklusive Kosten-Nutzen-Analyse. Gleichzeitig wurde im Rahmen der Erstellung des Schemas
eine systematische Datenberechnungsgrundlage geschaffen, um die Analyse zu einem späteren Zeitpunkt mit validen Daten auf einer möglichst einheitlichen Basis durchzuführen. Die
Datenberechnungsgrundlage enthält eine Sammlung von Daten und Statistiken, um die erforderlichen Informationen für die Bewertung von Maßnahmen aus einer einheitlichen Quelle beziehen zu können. So sind z.B. Tabellen zur Übersicht von Kosten der Verwaltung auf
Basis der amtlichen Statistik ein Teil der Datenberechnungsgrundlage.
Sozioökonomisches Prüfschema (MSRL)
Kosten-Wirksamkeitsanalyse
Folgenabschätzung
Wirtschaftlichgesellschaftliche
Analyse
KostenNutzenAnalyse
Datenberechnungsgrundlage
Das Vorgehen zur Kosten-Wirksamkeitsanalyse folgt in Teilen dem prozessorientierten Ansatz für Kosteneffizienz.4 Dieser Ansatz wurde im Rahmen der Umsetzung der ökonomischen
Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland entwickelt. Die Erfahrungen bei
der Umsetzung der WRRL haben gezeigt, dass ein lehrbuchartiges Vorgehen zum Nachweis
der Kosteneffizienz von Maßnahmen im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Verwaltungsprozesse der Maßnahmenfindung weder praktikabel noch zielführend ist. Auch wenn die
Analogien zum Prozess der WRRL ihre Grenzen haben, so sind die MSRLMaßnahmenfindungsprozesse mit einer Vielzahl von beteiligten Institutionen und einem
mehrstufigen Auswahl- und Entscheidungsprozess ähnlich strukturiert. So konnte während
des Identifizierungs- und Auswahlprozesses der Maßnahmen keine explizite Kosten4
Vgl. LAWA Handlungsempfehlung zur Aktualisierung der Wirtschaftlichen Analyse.
11
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
Wirksamkeitsanalyse vorgenommen werden, sie wurde durch einen ex-post Fragenkatalog
(als Bestandteil des ergänzenden Maßnahmenkennblatts) basierend auf einer Analyse der
Anforderungen der Richtlinie in Kombination mit Informationen aus dem CIS-Prozess ersetzt
(vgl. Kapitel „Kosten-Wirksamkeitsanalyse“). Bereits vorliegende Informationen und Daten
(oder auch Schätzungen) zur Kostenwirksamkeit (Kosteneffizienz) werden ex ante über die
Zeilen „Kosten“ und „Sozioökonomische Bewertung“ des initialen Maßnahmenkennblatts
abgefragt.
Was die Folgenabschätzung betrifft, so präzisiert die MSRL nicht, wie diese auszusehen hat.
Vorgegeben ist lediglich, dass die Folgenabschätzung auch eine Kosten-Nutzen-Analyse beinhalten muss. Die Ausgestaltung der Folgenabschätzung im sozioökonomischen Prüfschema
basiert auf einem Konzept, das für die Gesetzesfolgenabschätzung (GFA) entwickelt wurde.
Exkurs: Gesetzesfolgenabschätzung (GFA)
Vorschriften zur GFA existieren in Deutschland seit mehr als 40 Jahren. In der gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) wurde bereits in den 1970er Jahren festgelegt, dass Vorschläge für Gesetzesvorhaben eine Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen auf Verbraucher, Preise und Umwelt beinhalten sollten. Ende 1984 verabschiedete
das Bundeskabinett die sog. „Blauen Prüffragen“ als Gesetzgebungsrichtlinien – einen umfangreichen Prüfkatalog u. a. zu den Kriterien „Nutzen“ und „Kosten“ der Gesetzvorhaben
(Bundesminister des Inneren (Hrsg.) 1987: Unabhängige Kommission zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung des Bundes 1983 – 1987, Bonn). Die „Blauen Prüffragen“ finden sich
ebenfalls in einem Handbuch zur Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
welches vom Bundesminister des Inneren 1992 herausgegeben wurde. 1996 wurden diese
Prüffragen in die GFA – Besonderer Teil übernommen.
Die Neufassung der GGO vom Jahr 2000 beinhaltet auch ein neues integratives Verfahren
der GFA. Vorgeschrieben ist (durch die §§ 43 und 44), dass die Bundesregierung ihre Gesetzesvorlagen einer Ex-ante Evaluierung der Gesetzesfolgen unterziehen muss. Die
Legaldefinition von § 44 Abs. 1 S. 1 legt fest, dass unter Gesetzesfolgen „die wesentlichen
Auswirkungen des Gesetzes zu verstehen (sind)“. Neben den beabsichtigten Wirkungen sind
auch die unbeabsichtigten Nebenwirkungen zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 1 S. 2).
12
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
Richtlinien zur GFA nach Art der „Blauen Prüffragen“ existieren seit den 1980er Jahren auch
in den alten Bundesländern. Seit der deutschen Vereinigung gibt es diese Richtlinien ebenfalls in den neuen Bundesländern. Als erste Landesregierung hat die Regierung von Rheinland-Pfalz die GFA in einer Gemeinsamen Geschäftsordnung (§ 13a) geregelt und dazu methodische Anleitungen zur Durchführung dieser Folgenabschätzungen beschrieben.
Wissenschaftliche Arbeiten zur GFA sind in Deutschland insbesondere vom Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung an der Hochschule für Verwaltungswissenschaft in Speyer
vorgelegt worden. Das „Speyerer GFA-Konzept“ unterscheidet drei verschiedene Varianten
der GFA: die prospektive, die begleitende und die retrospektive GFA.
Mit Hilfe der prospektiven GFA sollen verschiedene Regelungsmöglichkeiten herausgearbeitet, ihre Folgen verglichen und somit eine optimale Lösung gefunden werden.
Die begleitende GFA untersucht den (idealerweise aus einer prospektiven GFA resultierenden) Gesetzesentwurf genauer, u. a. hinsichtlich seiner effizienzfördernden Effekte sowie
der Angemessenheit des Verhältnisses von Be- und Entlastungen.
Die retrospektive GFA ermittelt (idealerweise laufend) den Zielerreichungsgrad der realisierten Gesetzesvorschrift, die tatsächliche Kostenentwicklung, unerwartete Nebenwirkungen
etc. (Böhret/Konzendorf 2001: Handbuch Gesetzesfolgenabschätzung (GFA), Baden-Baden).
In allen wichtigen Industrieländern existieren Rechtsvorschriften zur GFA. In Europa kommt
der Europäischen Kommission die Vorreiterrolle hinsichtlich formalisierender Verfahren zu
Politikfolgenabschätzung zu. Seit Beginn der 1990er Jahre untersucht die Kommission ihre
Vorhaben mit Hilfe einer Checkliste. Zehn Jahre später ist diese Checkliste zu umfangreichen
Leitlinien zur Folgenabschätzung ausgearbeitet worden, die regelmäßig aktualisiert werden
sollen (Europäische Kommission 2009: Leitlinien zur Folgenabschätzung). Diese Leitlinien
beziehen sich auf den Verfahrensablauf und die Einzelschritte einer prospektiven Folgenabschätzung von Initiativen der Kommission. Die Implementierungsrate ist sehr hoch. Bedeutsame Entwürfe der Kommission für alle Arten von politischen Programmen werden fast
immer einer Folgenabschätzung unterzogen.
Die Leitlinien der Europäischen Kommission legen eine Standardisierung des Prozesses der
Folgenabschätzung und die Freiheit der Methodenwahl fest. Es gibt in diesen Leitlinien also
keine Methodenstandardisierung, und dies trifft auch für nahezu alle GFA-Vorschriften der
13
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
einzelnen europäischen Staaten zu. Nur vereinzelt finden sich Hinweise, die als methodische
Vorschriften interpretiert werden können. Als Beispiel sei die Festlegung des Landtags von
Nordrhein-Westfalen angeführt, dass Nutzen und Kosten von Gesetzesentwürfen nicht nur
verbal sondern grundsätzlich auch quantitativ darzustellen sind (Landtagsdrucksache 12/8637 vom 22.03.1995).
Was die zu beachtenden (beabsichtigten und unbeabsichtigten) Folgen betrifft, so gibt es
bei den Vorschriften zur Folgenabschätzung große Unterschiede. Als relevant werden stets
die Folgen für die öffentlichen Haushalte genannt. Einige Vorschriften belassen es dabei. So
kennt z. B. die GGO der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen aus dem Jahr
2004 nur eine Finanzfolgenabschätzung, d. h. die Darstellung „welche finanziellen Folgen
durch die beabsichtigte Regelung für die … Träger öffentlicher Verwaltung in absehbarer
Zeit zu erwarten sind“ (§ 38 GGO Abs. 2 S. 3).
Die meisten Vorschriften thematisieren jedoch auch die Folgen für die Wirtschaft und die
privaten Haushalte. So fordert die GGO der Bundesministerien in § 44 Abs. 5:
„Es sind darzustellen:
1.
die sonstigen Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständigen Unter-
nehmen, und die Auswirkung des Gesetzes auf die Einzelpreise und das Preisniveau.
2.
die Auswirkungen des Gesetzes auf die Verbraucherinnen und Verbraucher.“
Am umfassendsten ist der Ansatz der Europäischen Kommission. Hier ist ein breiter Katalog
von Auswirkungen ausgearbeitet worden, aus dem sowohl ausgewählt, der aber auch erweitert werden kann.
Die meisten Vorschriften zur GFA sehen vor, dass eine Folgenanalyse auch verdeutlichen soll,
welche realen Folgen der Maßnahme für die öffentlichen Haushalte, die Wirtschaft und die
privaten Haushalte als relevant angesehen werden und von welcher Annahme über das
Ausmaß (die Höhe) dieser Folgen der Entscheidungsträger ausgeht.
Die Kosten-Nutzen-Analyse geht darüber hinaus. Hier werden zusätzlich potentiell entgangene wirtschaftliche Möglichkeiten (Opportunitätskosten) und Nutzen einbezogen. Deshalb
muss die gegenüberstellende Bewertung von Kosten und Nutzen um eine genaue Beschreibung der relevanten Folgen für Wirtschaft und Gesellschaft ergänzt werden.
14
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
Insgesamt reflektieren Vorgehen, Aufbau und Struktur der sozioökonomischen Bewertung
die Rahmenbedingungen bei der Maßnahmenfindung in Deutschland. Zudem werden die
bereits in der Anfangsbewertung identifizierten Herausforderungen bei der Bewertung von
Szenarien und Maßnahmen möglichst systematisch und einheitlich berücksichtigt.
Das Schema wurde an einer Beispielmaßnahme geprüft. Für diese Maßnahme wurde exemplarische und zum Teil hypothetische Annahmen vorgenommen, um Aussagen und Daten für
die sozioökonomische Prüfung bereitstellen zu können. Der derzeitige Stand des Prüfungsschemas reflektiert somit den jetzigen Kenntnisstand und wird ggf. angepasst, sobald das
Schema auf weitere konkrete Maßnahmen angewendet wurde.
15
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
5 Sozioökonomisches Prüfschema im Rahmen der MSRL
Das sozioökonomische Prüfschema im Rahmen der MSRL setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
I. Kosten-Wirksamkeitsanalyse
II. Folgenabschätzung inklusive Kosten-Nutzen-Analyse
Das Prüfschema im Rahmen der MSRL bleibt aufgrund der beschriebenen Einbettung in die
Strukturen und Prozesse der Umsetzung der Richtlinie nah am Umsetzungsprozess. Zentrale
Bestandteile des Prüfschemas sind die beiden oben dargestellten Analyseformen. Das Prüfschema im Rahmen der MSRL ist als Ergänzung zum bestehenden Maßnahmenkennblatt
inklusive der ersten Einschätzung der sozioökonomischen Folgen zu sehen.
Der Anwendungsbereich des sozioökonomischen Prüfschemas ist durch die Kommission bzw.
die entsprechenden Leitlinie aus dem internationalen Prozess der Common Implementation
Strategy (CIS) vorgegeben.5 So ist zu beachten, dass das Prüfschema im Rahmen der MSRL
jeweils nur auf neue Maßnahmen angewendet wird, d. h. jede einzelne Maßnahme wird das
Prüfschema im Rahmen der MSRL einmalig durchlaufen. Hiervon ausgenommen sind Forschungsaktivitäten, bei denen laut dem aktuellen MSFD - PoM Guidance document (2014)
weder eine Kosten-Nutzen-Analyse noch eine Kosten-Wirksamkeitsanalyse durchgeführt
werden müssen („Research activities/ research references could be submitted as a
supplementary list to the PoM but do not need to be aligned to specific environmental targets. Therefore, for such activities there is no need to carry out cost-benefits and/or costeffectiveness assessment.” (S.16).
5
MSFD PoM Guidance document 2014.
16
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
Systematik der Anwendung für die sozioökonomische Bewertung von Maßnahmen6
Measures
Measure category
CEA
CBA
Article 13.1 & 13.2
Measures relevant for the maintenance and
achievement of GES under the MSFD that have
been adopted under other policies and implemented
EXISTING
1.a
No
No
Article 13.1 & 13.2
Measures relevant for the maintenance and
achievement of GES under the MSFD that have
been adopted under other policies but that
have not yet been implemented or fully implemented
EXISTING
1.b
No
No
Art 13.3
Additional measures to achieve GES which
build on existing Community legislation and
international agreements but go beyond what
is already required under these;
NEW
2.a
Yes*
Case
by
case
Yes*
Case
by
case
Art 13.3
Additional measures to achieve GES which do
not build on existing Community legislation or
international agreements
NEW
2.b
Yes
Yes
"No" means that the assessment doesn't need to be done under MSFD
The "Yes*" under category 2.a means that, depending on the existing legislation in question
and if necessary, the scope of CEA / CBA [Kosten-Wirksamkeitsanalyse / Kosten-NutzenAnalyse] is focused mainly on the additional contribution to the marine environment.
6
Aus Kapitel “VII Costs and Benefits of the programmes of measures” (MSFD PoM Guidance document 2014).
17
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
5.1. Kosten-Wirksamkeitsanalyse
Die Kosten-Wirksamkeitsanalyse besteht aus vier Prüfschritten.
Abbildung 1 Struktur der Kosten-Wirksamkeitsanalyse im Prüfschema im Rahmen der MSRL
1. Theoretische Wirksamkeit
•
Verweis auf wissenschaftliche Belege der Wirksamkeit
•
Überlegungen zu alternativen Maßnahmen
2. Wirksamkeit unter Praxisbedingungen
•
Sind mehrere Institutionen für die Umsetzung erforderlich?
Absprache, Koordination, Verantwortlichkeiten
•
Sind Verhaltensänderungen von betroffenen gesellschaftlichen Gruppen erforderlich?
Information und „politische“ Unterstützung
3. Kosten
Bestimmung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung der Maßnahme
4. Finanzierung
Theoretische Wirksamkeit
Die theoretische Wirksamkeit entspricht der Wirksamkeit unter kontrollierten Bedingungen.
Zu den Kernfragen dieser Wirksamkeit zählt: Ist die gewählte Maßnahme sinnvoll? Dabei
sollte die Erforderlichkeit der Durchführung gerade dieser betrachteten Maßnahme deutlich
werden. Im Rahmen des Prüfschemas der MSRL wird für den Nachweis der Wirksamkeit gefordert, dass wissenschaftliche Studien aufgeführt werden, die die erwünschte Wirkung der
Maßnahme belegen.
Überlegungen zu alternativen Maßnahmen gehören ebenfalls mit zu dem Prüfschritt der
Kostenwirksamkeit. Warum wurde gerade diese eine und nicht eine andere Maßnahme ausgewählt? Hat man sich (im Vorfeld) alternative Maßnahmen überlegt? Wie ist die Wirksamkeit der gewählten Maßnahme im Verhältnis zu potentiellen alternativen Maßnahmen?
Wirksamkeit unter Praxisbedingungen
Im Gegensatz zur theoretischen Wirksamkeit geht es hier um die Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahme. Dieser, in der englischsprachigen Fachliteratur auch als „compliance and
adoption“ bezeichneten Prüfschritt, lässt sich wie folgt untergliedern:
18
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
1. Kann die Implementierung zu Problemen führen, die die Wirksamkeit der Maßnahme
behindern?
2. Wenn ja, was wurde im Vorfeld unternommen, um die Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieser Probleme zu verringern?
Mit solchen Problemen ist insbesondere in zwei Fällen zu rechnen: wenn mehrere Institutionen an der Umsetzung einer Maßnahme beteiligt sind oder wenn gesellschaftliche Gruppen
ihr Verhalten ändern müssen. Im erstgenannten Fall sind Absprachen erforderlich, um Zusammenarbeit und Zuständigkeiten vorab zu klären, sowie Verantwortlichkeiten und Aufwand zu verteilen. Im zweitgenannten Fall sollten begleitende Maßnahmen wie Beratung,
Aufklärung oder rechtzeitige Information eingesetzt werden, um die Akzeptanz der Maßnahme zu erhöhen.
Kosten
Hinsichtlich der Kosten wird an dieser Stelle der mit der Maßnahme verbundene Erfüllungsaufwand der Verwaltung bestimmt. Dabei werden sowohl Personal- als auch Sachaufwand
u. a. für die Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung der Maßnahme berücksichtigt.
Finanzierung
Bei diesem Prüfschritt ist darzulegen, wie die Finanzierung der Maßnahme festgelegt wurde.
Hierbei geht es sowohl um die Finanzierungsquellen als auch um deren jeweiligen Beitragsanteil. Ergänzend werden alternative Finanzierungsmöglichkeiten geprüft.
In der folgenden Abbildung 2 sind die Prüfschritte des Prüfschemas im Rahmen der MSRL für
die Kosten-Wirksamkeitsanalyse dargestellt. Das Fazit am Ende jedes Prüfschrittes ist in die
entsprechende Zeile des Maßnahmenkennblattes zu übertragen. Um Scheingenauigkeiten zu
vermeiden, sind ermittelte Zahlen nach Abschluss der Berechnungen sachgerecht zu runden.
Abbildung 2 Prüfschema der Kosten-Wirksamkeitsanalyse im Rahmen der MSRL
1. Theoretische Wirksamkeit
1.1. Maßnahmenwirksamkeit
1.1.1. Bitte führen Sie zentrale und ggf. auf Deutschland übertragbare Studien auf, die die
Wirksamkeit der Maßnahme wissenschaftlich belegen.
1.1.2. Bitte quantifizieren Sie die voraussichtliche Wirksamkeit der Maßnahme anhand der
Studien (z.B. Reduzierung der Stickstoffeinträge in kg) und geben Sie möglichst genau an, auf
19
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
welche Parameter sich diese bezieht (z.B. Nährstoffreduktion je km Gewässerrandstreifen).
1.2. Alternative Maßnahmen
1.2.1. Gab es im Rahmen der Maßnahmenfindung Überlegungen zu alternativen Maßnahmen mit gleichem Ziel?
1.2.2. Wenn ja, warum wurden die Alternativen verworfen?
Fazit:
Die voraussichtliche Wirksamkeit der Maßnahme wird durch folgende Studien gestützt: ___.
Als alternative Maßnahmen wurden geprüft: ___.
Das Fazit ist in die Zeile Maßnahmenbegründung im Maßnahmenkennblatt einzutragen.
2. Wirksamkeit unter Praxisbedingungen
2.1. Umsetzende Institutionen
2.1.1. In welchen Hoheitsbereich fällt die Umsetzung der Maßnahme in erster Instanz?
(Bund, Länder, beide oder andere?)
2.1.2. Welche(s) Ressort(s) ist/sind für die Maßnahme verantwortlich?
2.1.3. Welche Institutionen sind noch an der praktischen Umsetzung beteiligt/ durch die
praktische Umsetzung betroffen?
2.2. Verhaltensänderung Gruppen
2.2.1. Erfordert die Umsetzung der Maßnahme Veränderungen, von denen auch BürgerInnen, gesellschaftlichen Gruppen, Wirtschaft... betroffen sind?
wenn ja:
2.2.2. Welchen Einfluss hat die Maßnahme? Müssen betroffene Gruppen z.B. ihr Verhalten
ändern?
2.2.3. Wie sollen diese Gruppen informiert werden?
2.2.4. Ist geplant, die Änderungen durch flankierende Maßnahmen (wie Beratung und Informationsveranstaltungen) zu unterstützen? Wenn ja, in welcher Form?
Fazit:
Folgende Institutionen sind beteiligt: ___.
Die Zusammenarbeit ist wie folgt geregelt: ___.
Bei folgenden gesellschaftlichen Gruppen ist eine Verhaltensänderung erforderlich: ___.
Diese wird durch folgende Maßnahmen unterstützt: ___.
Das Fazit ist in die Zeile Koordinierung bei der Umsetzung im Maßnahmenkennblatt einzu-
20
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
tragen.
3. Kosten
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3.1. Personalaufwand
3.1.1. Welche personalen Mittel sind für die Entwicklung und Einführung der Maßnahme in
der Verwaltung erforderlich?
3.1.2. Welche personalen Mittel sind für die Umsetzung und Koordination der Maßnahme
erforderlich?
3.1.3. Welche personalen Mittel sind für die Kontrolle der Maßnahme erforderlich?
3.1.4. Welche personalen Mittel sind für Übungszwecke erforderlich?
3.1.5. Welche personalen Mittel sind für Betrieb und Unterhaltung infolge der Maßnahmenumsetzung erforderlich?
3.2. Sachaufwand
3.2.1. Welche Sachmittel sind für die Kontrolle der Maßnahme erforderlich?
3.2.2. Welche Sachmittel sind zu Übungszwecken erforderlich?
3.2.3. Welche Sachmittel sind für Betrieb und Unterhaltung infolge der Maßnahmenumsetzung erforderlich?
3.2.4. Welche weiteren Sachmittel sind für u.a. Investitionen wie z.B. für Flächenankäufe,
Anpflanzungen, Entschädigungszahlungen erforderlich? Bitte geben Sie die Höhe der Kosten
an.
Bitte nutzen Sie für die Berechnung des Personalaufwands die Checkliste zur Tätigkeit der
Verwaltung inkl. der angegebenen Richtwerte und die Standardlohnsätze plus den prozentualen Mehraufwand (bspw. für einen Nicht-Büroarbeitsplatz) in der Datenberechnungsgrundlage (Teil A).
Fazit:
Die Kosten des Personalaufwandes liegen bei ___ €.
Die Kosten des Sachaufwandes liegen bei ___ €.
Das Fazit ist in die Zeile Kosten im Maßnahmenkennblatt einzutragen.
4. Finanzierung
4.1. Bitte geben Sie die Quellen der Finanzierung an.
4.2. Wie hoch ist der jeweilige Beitrag, nach Finanzierungsquellen aufgelistet?
4.3. Wurden alternative Finanzierungsmöglichkeiten für die Maßnahme geprüft? Wenn ja,
21
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
welche? (z.B. ELER-, EMSA-Mittel)
Fazit:
Die Maßnahme wird finanziert durch: ___.
Der jeweilige Anteil beträgt: ___.
Als alternative Finanzierungsmöglichkeiten wurden geprüft: ___.
Das Fazit ist in die Zeile Finanzierung im Maßnahmenkennblatt einzutragen.
22
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
5.2. Folgenabschätzung
Die Folgenabschätzung einer Maßnahme besteht aus zwei Komponenten: einer wirtschaftlich-gesellschaftlichen Analyse und einer Kosten-Nutzen-Analyse (s. Abbildung 3).
Die wirtschaftlich-gesellschaftliche Analyse fokussiert relevante wirtschaftliche und gesellschaftliche Faktoren. Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen werden dargestellt.
Die Kosten-Nutzen-Analyse ermittelt die Wohlfahrtseffekte. Die Auswirkungen werden
hierbei nur soweit erfasst, wie es zur Bewertung erforderlich ist.
Abbildung 3 Struktur der Folgenabschätzung im Prüfschema im Rahmen der MSRL
Folgenabschätzung
Wirtschaftlich-gesellschaftliche Analyse (beschreibend)
1. Auswirkungen des Erfüllungsaufwands der Verwaltung (auf die Staatsausgaben)
2. Auswirkungen des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft (auf die Bruttowertschöpfung,
Beschäftigung und Preise)
3. Auswirkungen der Meeresumweltverbesserung (auf Wirtschaft und Bevölkerung der
unmittelbar an die Meere angrenzenden deutschen Städte und Landkreise)
Kosten-Nutzen-Analyse (bewertend)
1. Jährliche volkswirtschaftliche Kosten des Erfüllungsaufwands der Verwaltung
2. Jährliche volkswirtschaftliche Kosten des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft
3. Jährliche volkswirtschaftliche Nutzen durch die Meeresumweltverbesserung
4. Volkswirtschaftliche Gesamtkosten und quantifizierte Gesamtnutzen der Maßnahme
5.2.1. Wirtschaftlich-gesellschaftliche Analyse
Im Rahmen der beschreibenden wirtschaftlich-gesellschaftlichen Analyse werden zunächst
die aus dem Erfüllungsaufwand der Maßnahme resultierenden Folgen für die Verwaltung/öffentlichen Haushalte, die Wirtschaft und die Gesellschaft betrachtet. Wichtige Kenngrößen (s. Abbildung 3) sind dabei im Bereich des Erfüllungsaufwands der Verwaltung, der
Personal- und Sachaufwand für die Entwicklung, Einführung, Koordination und Umsetzung
der Maßnahme. Im Bereich des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft sind dies die Kosten bzw.
Umsatzänderungen aufgrund von Abgaben, Informations- und sonstige Pflichten. Als Folgen
für die Wirtschaft und Gesellschaft werden die Änderungen der Staatsausgaben, der Bruttowertschöpfung (BWS), der Beschäftigung und der Preise beschrieben. Im Rahmen der Erfas-
23
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
sung der Auswirkungen der Meeresumweltverbesserung auf die Wirtschaft und Bevölkerung
der unmittelbar an die Meere angrenzenden deutschen Städte und Landkreise werden anschließend die Änderungen der Bruttowertschöpfung und der Beschäftigung dargestellt. Eine
Voraussetzung für die Beschreibung der wirtschaftlich-gesellschaftlichen Analyse ist, dass
entsprechende Daten vorliegen, da die Zeit- und Personalkapazitäten für eine Primärerhebung fehlen. Insofern ist es sinnvoll, dass die Analyse soweit wie möglich auf Daten basiert,
die z. B. vom statistischen Bundesamt, den Landesämtern oder ähnlichen Institutionen bereitgestellt werden.
In der folgenden Abbildung 4 sind die Prüfschritte des Prüfschemas im Rahmen der MSRL für
die Wirtschaftlich-gesellschaftliche Analyse dargestellt. Das Fazit am Ende jedes Prüfschrittes
ist in die Zeile Sozio-ökonomische Bewertung des Maßnahmenkennblattes zu übertragen.
Um Scheingenauigkeiten zu vermeiden, sind ermittelte Zahlen nach Abschluss der Berechnungen sachgerecht zu runden.
Abbildung 4 Prüfschema der Wirtschaftlich-gesellschaftlichen Analyse im Rahmen der MSRL
1. Auswirkungen des Erfüllungsaufwands der Verwaltung auf die Staatsausgaben
1.1. Bitte ermitteln Sie den jährlichen Erfüllungsaufwand der Verwaltung anhand Ihrer Angaben in Abschnitt 3 der Kosten-Wirksamkeitsanalyse.
Fazit:
Mit der Vorbereitung der Maßnahme ist folgender Erfüllungsaufwand der Verwaltung verbunden: ___.
Die Umsetzung der Maßnahme erfordert folgenden jährlichen Erfüllungsaufwand der Verwaltung: ___.
1.2.a Erfordert der Personalaufwand eine Erhöhung der Arbeitskapazität der Verwaltung?
1.2.b Wenn ja, wie viel Prozent des Personalaufwands beziehen sich auf diese Kapazitätserhöhung?
1.2.c Um die mit der Maßnahme verbundene Erhöhung der Staatsausgaben zu ermitteln,
addieren Sie bitte den Sachaufwand und den in 1.2.b bestimmten Anteil des Personalaufwands.
Fazit:
In der Vorbereitungszeit führt der Erfüllungsaufwand der Verwaltung zu folgenden Staatsausgaben: ___.
Während der Umsetzung erfordert die Maßnahme Staatsausgaben von jährlich: ___.
24
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Das Fazit ist in die Zeile Sozio-ökonomische Bewertung im Maßnahmenkennblatt einzutragen.
2. Auswirkungen des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft auf die Bruttowertschöpfung,
Beschäftigung und Preise
2.1. Welche Bereiche/ Branchen sind von der Umsetzung der Maßnahme betroffen?
2.2. Werden Abgaben gefordert? Wenn ja, wie hoch sind diese?
2.3. Bestehen Informationspflichten? Wenn ja, wie hoch schätzen Sie den Aufwand, der
damit verbunden ist? Bitte nutzen Sie die Kostenklassen und Kostenfaktoren pro Fall in der
Datenberechnungsgrundlage (Teil B).
2.4. Bestehen sonstige Pflichten?
a. Ist eine Änderung im Betriebsablauf notwendig?
b. Ist eine Änderung bei der Quantität oder Qualität der Inputs notwendig wie mehr
oder höher qualifizierte Arbeit, andere/weitere Maschinen etc.?
c. Ist eine Änderung bei der Quantität oder Qualität der Vorleistungen wie der Einsatz
von weiterzuverarbeitenden Waren notwendig?
d. Sind zusätzliche Aktivitäten wie z.B. Überwachung erforderlich?
e. Fordert die Maßnahme eine Produktionsmengeneinschränkung?
Zur Schätzung der Zahlen finden Sie eine Hilfestellung in der Datenberechnungsgrundlage
(Teil B).
Fazit:
Mit der Maßnahme ist weiterhin folgender Erfüllungsaufwand für die Wirtschaftsbereiche
verbunden: ___.
2.5. Bitte berechnen Sie die aus dem Erfüllungsaufwand der Wirtschaft resultierenden Änderungen der Bruttowertschöpfung, der Beschäftigung und der Preise anhand der Datenberechnungsgrundlage (Teil B).
Fazit:
Als relevante Folgen sind die damit verbundenen Auswirkungen auf Bruttowertschöpfung,
Beschäftigung und Preise anzusehen.
Für die Auswirkungen gilt: ___.
Das Fazit ist in die Zeile Sozio-ökonomische Bewertung im Maßnahmenkennblatt einzutragen.
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Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
3. Auswirkungen der Meeresumweltverbesserung auf Wirtschaft und Bevölkerung der
unmittelbar an die Meere angrenzenden deutschen Städte und Landkreise
3.1. Welche Bereiche/ Branchen profitieren von der Umweltwirkung der Maßnahme?
3.2. In welcher Region (Nordseeküste gesamt, Ostseeküste gesamt, Nord- und Ostseeküste
gesamt bzw. einzelne unmittelbar an die Meere angrenzenden deutschen Städte und Landkreise) rechnen Sie jeweils mit positiven Umweltwirkungen?
3.3. Berechnen Sie die Änderung der Bruttowertschöpfung und der Beschäftigung der betroffenen Bereiche/ Branchen. Für den Bereich Tourismus und Fischerei nutzen Sie bitte als
Ausgangslage die Daten der unmittelbar an die Meere angrenzenden deutschen Städte und
Landkreise in der Datenberechnungsgrundlage (Teil C).
Fazit:
Positiv betroffen sind folgende Wirtschaftsbereiche: ___.
Die Maßnahme wirkt sich in folgenden unmittelbar an die Meere angrenzenden deutschen
Städte und Landkreise aus: ___.
Als relevante Folgen sind die damit verbundenen Auswirkungen auf Bruttowertschöpfung
und Beschäftigung anzusehen.
Für die Auswirkungen gilt: ___.
Das Fazit ist in die Zeile Sozio-ökonomische Bewertung im Maßnahmenkennblatt einzutragen.
5.2.2. Kosten-Nutzen-Analyse
Volkswirtschaftliche Kosten entstehen zum einen aus dem Erfüllungsaufwand der Verwaltung und den damit verbundenen Folgen. Zum anderen führt der Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft zu volkswirtschaftlichen Kosten. Auf der Seite der volkswirtschaftlichen Nutzen
innerhalb der Kosten-Nutzen-Analyse sind sowohl der wirtschaftliche Wert der Umweltverbesserung als auch der nicht-wirtschaftliche Wert der Umweltverbesserung zu berücksichtigen. Ob die quantitative Berücksichtigung des letztgenannten Aspektes sinnvoll ist oder ob
sie qualitativ erfolgt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Hierbei ist die Datenlage von ausschlaggebender Bedeutung. Zur volkswirtschaftlichen Gesamtbewertung der Maßnahme werden
die ermittelten volkswirtschaftlichen Kosten und Nutzen an die Projektlaufzeit angepasst in
Gegenwartswerte transformiert und gegenübergestellt.
In der folgenden Abbildung 5 sind die Prüfschritte des Prüfschemas im Rahmen der MSRL für
die Kosten-Nutzen-Analyse dargestellt. Das Fazit am Ende des Prüfschrittes ist in die Zeile
Sozio-ökonomische Bewertung des Maßnahmenkennblattes zu übertragen. Um Scheinge26
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
nauigkeiten zu vermeiden, sind ermittelte Zahlen nach Abschluss der Berechnungen sachgerecht zu runden.
Abbildung 5 Prüfschema der Kosten-Nutzen-Analyse im Rahmen der MSRL
1. Jährliche volkswirtschaftliche Kosten des Erfüllungsaufwands der Verwaltung
Bitte berechnen Sie die volkswirtschaftlichen Kosten des Erfüllungsaufwands der Verwaltung anhand der Datenberechnungsgrundlage (Teil D).
2. Jährliche volkswirtschaftliche Kosten des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft
Bitte berechnen Sie die volkswirtschaftlichen Kosten des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft
anhand der Datenberechnungsgrundlage (Teil E).
3. Jährliche volkswirtschaftliche Nutzen durch die Meeresumweltverbesserung
Wirtschaftlicher Wert der Meeresumweltverbesserung
3.1. Bitte übernehmen Sie den Wert der Änderung der Bruttowertschöpfung aus der wirtschaftlich-gesellschaftlichen Analyse für die unmittelbar an die Meere angrenzenden deutschen Städte und Landkreise.
Nicht-wirtschaftlicher Wert der Meeresumweltverbesserung
3.2. Welcher Bewertungsfall ist relevant? Bitte nutzen Sie für Ihre Einschätzung die Datenzusammenstellung relevanter Bewertungsstudien in der Datenberechnungsgrundlage (Teil
F).
Konnte eine passende Bewertungsstudie identifiziert werden? dann:
3.2.1. Bitte beschreiben Sie die bewertete Umweltverbesserung der ausgewählten Studie
und dokumentieren Sie die Unterschiede zur Umweltverbesserung der aktuellen Maßnahme.
3.2.2. Bitte passen Sie das ermittelte Ergebnis der Zahlungsbereitschaften an die Bezugsgröße der Belastungsreduktion an.
3.2.3. Bitte übertragen Sie den mit der Benefit-Transfer-Formel in der Datenberechnungsgrundlage (Teil F) errechneten Wert. Bitte geben Sie an in welchem Jahr, in welchem Land
und für welche Grundgesamtheit die ausgewählte Bewertungsstudie durchgeführt wurde.
Konnte keine passende Bewertungsstudie identifiziert werden? dann:
3.2.4. Bitte beschreiben Sie den nicht-wirtschaftlichen Nutzen der Maßnahme orientiert an
den ökosystemaren Gütern und Dienstleistungen der Meere.
3.2.5. Bitte erläutern Sie, ob weitere Nutzen für die Biodiversität, Oberflächengewässer
bzw. Fließgewässer betrachtet wurden und inwiefern sich damit das Ergebnis verändert.
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Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
4. Volkswirtschaftliche Gesamtkosten und quantifizierte Gesamtnutzen der Maßnahme
Bitte fassen Sie die unter 3.2.4. und 3.2.5. beschriebenen Sachverhalte zusammen und berechnen Sie die Gegenwartswerte der volkswirtschaftlichen Gesamtkosten und quantifizierten Gesamtnutzen anhand der Datenberechnungsgrundlage (Teil G).
Fazit:
Unter den getroffenen Annahmen ist die Maßnahme volkswirtschaftlich wie folgt zu beurteilen: ___.
Das Fazit ist in die Zeile Sozio-ökonomische Bewertung im Maßnahmenkennblatt einzutragen.
6 Prüfschema im Rahmen der MSRL – ein Anwendungsbeispiel
Im Folgenden wird ein erstes Beispiel für die Anwendung des Prüfschemas im Rahmen der
MSRL zur Erfüllung der Anforderungen an die sozio-ökonomische Bewertung im Zuge der
Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MRSL)7 dargestellt. Das Anwendungsbeispiel entstand im Zuge der Entwicklung des in diesem Dokument vorgestellten Prüfschemas
im Rahmen der MSRL. Weitere Beispiele zur Prüfung des Schemas sollen folgen.
Maßnahme: Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzungen - Verbesserung der
maritimen Notfallvorsorge und des Notfallmanagements
Kurzbeschreibung der Maßnahme
Die Maßnahme befasst sich mit der Vorsorge gegen und der Bekämpfung von Meeresverschmutzungen durch unfallbedingte, vorsätzliche oder betriebliche Freisetzung wassergefährdender Stoffe. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es bereits ein gemeinsames Strategiekonzept des Bundes und der Küstenländer Bremen, Hamburg, MecklenburgVorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein als Grundlage für ein gemeinsames
abgestimmtes Vorgehen. Die Aufgabenbündelung erfolgt im Havariekommando, das als
7
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (MeeresstrategieRahmenrichtlinie)
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Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
Kompetenzzentrum für die maritime Notfallvorsorge arbeitet und im Fall komplexer Schadstoffunfälle eine einheitliche Einsatzleitung sicherstellt. Im Zuge der beispielhaft betrachteten Maßnahme M19 für die deutsche Nord- und Ostsee wird das Strategiekonzept des
Havariekommandos fortgeschrieben und verbessert, um die Meeresumwelt gegen Verschmutzung durch Schadstoffe (insbesondere Öl) zu schützen.
I. Kosten-Wirksamkeitsanalyse
1. Theoretische Wirksamkeit
Die voraussichtliche Wirksamkeit der Maßnahme wird durch folgende Studien gestützt:
• Bericht „Schadstoffunfallbekämpfung Küste, Stand 07.01.2009.“
Als alternative Maßnahmen wurden geprüft:
• Tenside über Meer streuen und Öl binden / Deepwater Horizon
• Technik für Schiffe und landgestützte Maßnahmen
2. Wirksamkeit unter Praxisbedingungen
Folgende Institutionen sind beteiligt:
• Havariekommando (Bund und fünf Küstenländer).
Die Zusammenarbeit ist wie folgt geregelt:
• Entfällt.
Bei folgenden gesellschaftlichen Gruppen ist eine Verhaltensänderung erforderlich:
• Schifffahrt und Offshore-Windenergie.
Diese wird durch folgende Maßnahmen unterstützt:
• Keine Angaben.
3. Kosten
Die Kosten des Personalaufwandes liegen bei
• 450 Tausend € inklusive der unmittelbar mit den Arbeitsplätzen verbundenen Sachkosten/Gemeinkosten.
Die Kosten des Sachaufwandes liegen bei
• 2 Millionen €/Jahr.
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Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
4. Finanzierung
Die Maßnahme wird finanziert durch:
• Bund und Küstenländer
Der jeweilige Anteil beträgt:
• 50% Bund und Länder
Als alternative Finanzierungsmöglichkeiten wurden geprüft:
• EMSA8-Mittel
II. Folgenabschätzung
i. Wirtschaftlich-gesellschaftliche Analyse
Mit der Maßnahme ist folgender Erfüllungsaufwand für die Verwaltung verbunden:
• 2,45 Millionen €/Jahr
Mit der Maßnahme ist weiterhin folgender Erfüllungsaufwand für die Wirtschaftsbereiche
verbunden:
• 259 Tausend € pro Jahr.
Als relevante Folgen sind die damit verbundenen Auswirkungen auf Staatsausgaben, Bruttowertschöpfung, Preise und Beschäftigung anzusehen.
Für die Auswirkungen gilt:
• Staatsausgaben: 2,45 Millionen €/Jahr.
• Bruttowertschöpfung: Nur marginale Änderungen.
• Es kommt zu keinen Preiseffekten.
• Es kommt zu keinen Beschäftigungseffekten.
Die Maßnahme betrifft folgende unmittelbar an die Meere angrenzenden deutschen Städte
und Landkreise:
• Die Maßnahme betrifft alle unmittelbar an die Meere angrenzenden deutschen Städte und Landkreise, aber es kommt zu keiner Steigerung der Bruttowertschöpfung und
Beschäftigung.
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European Maritime Safety Agency
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Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
ii. Kosten-Nutzen-Analyse
Unter den getroffenen Annahmen ist die Maßnahme volkswirtschaftlich als positiv zu beurteilen.
Zentrale Annahmen:
• Projektlaufzeit: drei Zyklen der MSRL, insgesamt 18 Jahre.
• Referenzjahr 2015
• Der volkswirtschaftliche Nutzen der Umweltverbesserung resultiert aus:
o durch die Maßnahme vermiedene Schadenskosten
o Zahlungsbereitschaften als Benefit-Transfer übernommen (Bergland, 1994,
Norwegen).
• Eine Diskontierung wird durchgeführt, Diskontsatz 2%.
Fazit:
Für die Maßnahme konnte die Kosten-Wirksamkeit (Effizienz) belegt werden. Die Folgenabschätzung inklusive Kosten-Nutzen-Analyse zeigt, dass die Maßnahme unter den getroffenen
Annahmen volkswirtschaftlich als positiv zu beurteilen ist.
7 Zusammenfassung und Ausblick
Die vorgestellten Strukturen, Prozesse und beteiligten Institutionen an der Umsetzung der
MSRL in Deutschland bilden den Rahmen für die Entwicklung eines sozioökonomischen Bewertungsschemas. Das hier vorgestellte Schema zur sozioökonomischen Bewertung von
Maßnahmen beinhaltet sämtliche Anforderungen des Richtlinientextes: eine KostenWirksamkeitsanalyse und eine Folgenabschätzung inklusive einer Kosten-Nutzen-Analyse.
Bei der Entwicklung des Schemas wurden die Vorgaben aus der Richtlinie selbst sowie der
Rahmen für eine solche Bewertung in Deutschland miteinander verwoben. Zu diesem Zeitpunkt hat keine der Maßnahmen in der Vorschlagsliste einen ausreichenden Informationsund Detailgehalt, um eine solche Bewertung umfassend durchführen zu können.
Daher wurde im Laufe der Bearbeitungszeit und damit parallel zum Maßnahmenfindungsprozess ein Beispiel für Maßnahmen ausgewählt, um das Schema a) entwickeln und b) anpassen zu können. Damit hat das Prüfschema den heutigen Stand erreicht. Es wird aber als
offen und ggf. erweiterungsfähig eingestuft, da erst die Anwendung des Schemas an zusätzlichen Maßnahmen im weiteren Verlauf des Umsetzungsprozesses zeigen wird, welche noch
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Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
unbekannten Herausforderungen bevorstehen. Fokus wird auch weiterhin die Anwendung
für die praktische wasserwirtschaftliche Verwaltung sein und hebt sich damit von vielen wissenschaftlichen Diskussionen bei einigen Punkten ab.
Die Anwendung für die beschriebene exemplarische Maßnahme zeigt, welche Herausforderungen bei der Daten- und Informationslage auftauchen und welche Diskussionen geführt
werden müssen, um mit den Ergebnissen einer sozioökonomischen Bewertung eine effiziente und zielorientierte Umsetzung der MSRL zu erreichen.
32
Hintergunddokument zur sozioökonomischen Bewertung
8 Literatur
Becker, H., Kreins, P., Rudloff, B., Stonner, R. Witzke, P. (2005): Schlussbericht. Management
regionaler Flusseinzugsgebiete in Deutschland (REGFLUD) – Rahmenbedingen und Politikoptionen bei diffusen Nährstoffeinträgen (N und P) der Landwirtschaft in den Rhein
und in die Ems.
Bergland, O., 1994, Estimating Oilspill Damages: The case of Blücher, Zahlungsbereitschaft
zur Vermeidung einer Ölverschmutzung wie durch das Wrack der Blücher (deutsches, im
zweiten Weltkrieg gesunkenes Schiff).
Bundesminister des Inneren (Hrsg.) 1987: Unabhängige Kommission zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung des Bundes 1983 – 1987, Bonn.
Marggraf, R., Sauer, U., Lauterbach, F. R., Brandt, A., Mielke, M. C., Voßen, D. & Weppe, B.
(2012): Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie in Deutschland: Untersuchungen zur ökonomischen Anfangsbewertung, Stuttgart (= Ökonomische Forschungsbeiträge zur Umweltpolitik 2).
Meyerhoff, J., Angeli, D., Hartje, V. (2012): Valuing the benefits of implementing a national
strategy on biological biversity—The case of Germany, Environmental Science and Policy
23, 109-119.
MSFD - PoM Guidance document (2014).
MSFD (2008): Directive 2008/56/EC of the European parliament and of the council of 17 June
2008 establishing a framework for community action in the field of marine environmental policy (Marine Strategy Framework Directive).
MSRL (2008): Richtlinie 2008/56/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im
Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie).
Turner, R.K., Georgiou, S., Gren, I.-M., Wulff, F., Barrett, S., Söderqvist, T., Bateman, I., Folke,
C.,Langaas, S., Zylicz, T., Mäler, K.-G. and A. Markowska (1999): Managing nutrient fluxes
and pollution in the Baltic: an interdisciplinary simulation study, Ecological Economics,
30: 333-352.
Umweltbundesamt (2013): Methodische Grundlagen für sozio-ökonomische Analysen sowie
Folgenabschätzungen von Maßnahmen einschließlich Kosten-Nutzen Analysen nach EGMeeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL), Texte 1/2013
33
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