Deutscher Bundestag - Bundesrechnungshof

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Deutscher Bundestag
(Einzelplan 02)
10
Kat. A
Entwicklung des Einzelplans 02
10.1
Überblick
Der Deutsche Bundestag ist eines der fünf ständigen Verfassungsorgane auf Bundesebene. Er ist die direkt gewählte
Vertretung des Volkes und nach dem Prinzip der Gewaltenteilung mit dem Bundesrat gemeinsam die gesetzgebende
Gewalt in Deutschland. Er entscheidet auch über den Bundeshaushalt und kontrolliert die Regierungsarbeit.
Im Jahr 2012 gehörten dem 17. Deutschen Bundestag, der am 27. September 2009 gewählt wurde, 620 Abgeordnete aus
fünf Fraktionen an.
Zur Unterstützung seiner Arbeit ist beim Deutschen Bundestag eine Verwaltung eingerichtet. Die Verwaltung des
Deutschen Bundestages ist eine oberste Bundesbehörde. Sie untersteht dem Präsidenten des Deutschen Bundestages
(Bundestagspräsident), wird vom Direktor beim Deutschen Bundestag geleitet und hat rund 2 500 Beschäftigte.
Die Ausgaben für den Deutschen Bundestag sind im Einzelplan 02 veranschlagt. Ebenfalls im Einzelplan 02 veranschlagt sind die Ausgaben für den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, die Bundesversammlung und die
Mitglieder des Europäischen Parlaments.
Im Haushaltsjahr 2012 lagen die Gesamtausgaben bei 674,2 Mio. Euro. Einen Überblick gibt die Tabelle 10.1.
–2–
Tabelle 10.1
Übersicht über den Einzelplan 02a
Deutscher Bundestag
2012
Soll
2012
Ist
Abweichung
Soll/Ist
2013
Soll
2014
1. Haushaltsentwurfb
in Mio. Euro
Veränderung
2013/2014
in %
694,0
674,2
-19,8
731,4
748,6
2,3
657,8
638,0
-19,8
693,2
709,4
2,3
• Leistungen, Zuschüsse und Unterstützungen an Mitglieder und
ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages
304,5
296,8
-7,7
322,4
326,9
1,4
• Ausgaben für Beschäftigte der
Bundestagsverwaltung
130,2
129,7
-0,5
140,1
142,2
1,5
• Geldleistungen an die Bundestagsfraktionen
80,8
80,8
0
84,6
84,6
0
• Bewirtschaftung/Unterhaltung
von Grundstücken und Gebäuden
45,8
46,2
0,4
49,8
52,8
6,2
• Informationstechnik für die Bundestagsverwaltung und für die
Mitglieder des Deutschen
Bundestages
23,7
17,3
-6,4
24,9
31,5
26,2
• Besucherdienst und Öffentlichkeitsarbeit
15,9
15,5
-0,4
18,1
16,8
-7,1
• Geschäftsbedarf
11,9
9,5
-2,4
11,8
11,3
-4,7
3,9
3,6
-0,3
4,0
4,1
2,9
0
0,9
0,9
0
0
0
• Mitglieder des Europäischen
Parlamentes
5,6
5,6
0
6,1
6,5
7,0
Einnahmen des Einzelplans
1,7
2,3
0,6
1,8
1,8
-0,4
Ausgaben des Einzelplans
darunter:
• Deutscher Bundestag
davon:
• Wehrbeauftragter des Deutschen
Bundestages
• Bundesversammlung
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Verpflichtungsermächtigungen
19,9
3,9
-16,0
38,0
27,3
-28,2
Planstellen/Stellen
Personal
2 491
Erläuterungen:
2 280d
-211
in %
2 527
2 523
-0,2
a
Rundungsdifferenzen möglich.
Mit dem Ablauf der Wahlperiode des Deutschen Bundestages wird der 1. Haushaltsentwurf nicht weiterverfolgt (§ 125 GO-BT;
s. auch Vorbemerkung Nr. 4).
c
Einschließlich über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen.
d
Ist-Besetzung am 1. Juni.
Einzelplan 02. Für das Jahr 2012: Haushaltsrechnung; für das Jahr 2013: Haushaltsplan; für das Jahr 2014: 1. Haushaltsentwurf.
b
Quelle:
10.2
Haushaltsstruktur und -entwicklung
Die Höhe der Gesamtausgaben im Einzelplan 02 wird im Wesentlichen bestimmt durch die Ausgaben für Abgeordnete
und ehemalige Abgeordnete, für die Beschäftigten der Bundestagsverwaltung und für die Bundestagsfraktionen.
Einen Überblick über die Entwicklung der Zahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages, der Anzahl der Planstellen und Stellen für die Beschäftigten der Bundestagsverwaltung und der Gesamtausgaben im Einzelplan 02 gibt Tabelle 10.2.
Die Gesamtausgaben sind in den letzten zehn Jahren von 511,8 Mio. Euro im Jahr 2003 auf 674,2 Mio. Euro im Jahr
2012 (31,7 %) gestiegen. Im Zeitraum 2012 bis 2015 sollen die Ausgaben um weitere 96 Mio. Euro (14,3 %) steigen.
Diese Steigerung hat im Wesentlichen folgende Gründe:
• Mit dem Ende der 17. Legislaturperiode schieden bisherige Abgeordnete aus dem Deutschen Bundestag aus, sodass
der Bedarf an Übergangsgeld nach § 18 Abgeordnetengesetz vorübergehend höher ist.
• Die Tarifgehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Besoldung der Beamtinnen und Beamten
wurden in drei Schritten zwischen März 2012 und August 2013 um insgesamt 6,5 % bzw. 5,9 % erhöht.
• Steigende Energiepreise führen zu Ausgabensteigerungen bei der Gebäudebewirtschaftung.
• Bei der Informations- und Kommunikationstechnik besteht erheblicher Modernisierungsbedarf.
Tabelle 10.2
Entwicklung wesentlicher Eckdaten im Einzelplan 02
Haushaltsjahr
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
603
603
601
614
614
613
612
622
620
620
Zahl der
Beschäftigten der
Bundestagsverwaltunga
2 316
2 272
2 324
2 355
2 358
2 352
2 405
2 426
2 439
2 491
Gesamtausgaben
in Mio. Euro
511,8
520,0
525,3
569,8
586,2
615,5
646,7
662,8
666,7
674,2
Zahl der
Abgeordneten
Erläuterung: a Planstellen und Stellen (Soll).
Quelle:
Zahl der Abgeordneten und der Beschäftigten: Einzelplan 02 des jeweiligen Jahres;
Gesamtausgaben: Haushaltsrechnung für das jeweilige Haushaltsjahr.
–4–
10.3
Wesentliche Ausgabenbereiche
10.3.1
Leistungen an Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages
Die Leistungen aus dem Bundeshaushalt an Bundestagsabgeordnete bestehen im Wesentlichen aus:
• der Abgeordnetenentschädigung („Diät“),
• der Amtsausstattung in Form von Geld- und Sachleistungen,
• der Alters- und Hinterbliebenenversorgung,
• den Zuschüssen zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen und
• dem Übergangsgeld (nach Beendigung der Amtszeit).
Die angemessene Entschädigung der Abgeordneten dient insbesondere der in Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz garantierten Freiheit des Mandats. Sie muss die Unabhängigkeit der Abgeordneten sichern. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1975 im sogenannten „Diäten-Urteil“ (BVerfGE 40, 296, 315 ff.) entschieden.
Die Abgeordnetenentschädigung wird monatlich ausgezahlt. Seit dem 1. Januar 2013 beträgt sie 8 252 Euro. Sie ist von
den Abgeordneten individuell zu versteuern.
Die Amtsausstattung umfasst Geld- und Sachleistungen.
Zu den Geldleistungen zählen:
• Eine steuerfreie monatliche Kostenpauschale von derzeit 4 123 Euro zum Ausgleich mandatsbezogener Aufwendungen, z. B. für die Einrichtung und die Unterhaltung von Wahlkreisbüros, für Reisekosten oder Repräsentationsaufgaben.
• Gehaltszahlungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abgeordneten, die diese bei der Erledigung ihrer
parlamentarischen Arbeit unterstützen. Allen Abgeordneten stehen hierfür bis zu 15 798 Euro monatlich zur Verfügung. Die Bundestagsverwaltung erledigt die Gehaltsabrechnung und -auszahlung einschließlich aller übrigen die
Abgeordneten als Arbeitgeber treffenden Verpflichtungen bei der Sozialversicherung und der Lohnsteuer.
Zu den Sachleistungen zählen z. B. eingerichtete Büros am Sitz des Deutschen Bundestages, die Fahrbereitschaft und
das gemeinsame Informations- und Kommunikationssystem des Deutschen Bundestages. Der Wert dieser Sachleistungen ist nicht genau bezifferbar.
Einen Überblick über die Entwicklung der Geldleistungen gibt die Tabelle 10.3.
–5–
Tabelle 10.3
Geldleistungen an Mitglieder und ehemalige Mitglieder
des Deutschen Bundestages
Haushaltsjahr
Summe aller Zahlungen an Mitglieder
und ehemalige Mitglieder in Mio. Euro
Steigerung zum Vorjahr in %
2008
2009
2010
2011
2012
268,1
281,8
287,1
288,8
296,8
3,3
5,1
2,0
0,6
2,8
darunter:
in Mio. Euro
• Abgeordnetenentschädigung
51,5
54,7
54,5
54,1
56,0
• Kostenpauschale
27,2
29,1
29,0
29,1
29,4
• Aufwendungen für die Beschäftigung von Abgeordnetenmitarbeitern
131,4
137,4
138,3
142,5
146,5
• Altersentschädigung an ausgeschiedene Mitglieder des Deutschen
Bundestages sowie Hinterbliebenenversorgung
32,0
32,5
33,5
33,9
35,6
• Übergangsgeld für ausgeschiedene
Mitglieder des Deutschen Bundestages
0,4
2,6
5,8
1,5
0,6
Quelle: Rechnung über den Haushalt für die einzelnen Haushaltsjahre, Einzelplan 02 Kapitel 0201.
10.3.2
Leistungen an die Bundestagsfraktionen
Die Bundestagsfraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag. Sie wirken an
der Erfüllung der Aufgaben des Parlaments mit und erhalten hierzu Geld- und Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt.
Näheres regeln das Abgeordnetengesetz und die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
Die Zulässigkeit der Fraktionsfinanzierung aus staatlichen Zuschüssen beruht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf, dass die Fraktionen „… als ständige Gliederungen des Deutschen Bundestages der organisierten Staatlichkeit eingefügt sind.“ Danach tragen sie dazu bei, die parlamentarische Arbeit zu steuern und zu
erleichtern. So organisieren sie insbesondere eine Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern, bereiten gemeinsame Initiativen vor, stimmen diese aufeinander ab und unterstützen eine umfassende Information der Fraktionsmitglieder. Die
Fraktionszuschüsse sind für die Finanzierung dieser der Koordination dienenden Parlamentsarbeit bestimmt und insoweit zweckgebunden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem sogenannten ersten Parteienfinanzierungsurteil
(Urteil vom 19. Juli 1966 – 2 BvF 1/65, BVerfGE 20, 56, 104) entschieden und später u. a. in seinem sogenannten
„Wüppesahl-Urteil“ (Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88, BVerfGE 80, 188) bestätigt.
Die Höhe der Fraktionsmittel legt der Deutsche Bundestag fest. Der Bundestagspräsident berichtet dazu dem Parlament
über die Angemessenheit der bisherigen Höhe und legt ggf. einen Anpassungsvorschlag vor. Die Bundestagsverwaltung zahlt die Mittel an die Fraktionen aus. Sie ist damit mittelverwaltende Stelle. Nach Auffassung des Bundesrech-
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nungshofes hat die Bundestagsverwaltung somit – wie andere mittelverwaltende Stellen auch – nach allgemeinen
haushaltsrechtlichen Grundsätzen für die ordnungsgemäße Mittelverwendung Sorge zu tragen. Sie hat weiter bei
Hinweisen auf Verstöße gegen die entsprechenden Vorgaben die Mittelverwendung zu überprüfen und ggf. Mittel
zurückzufordern. Die Bundestagsverwaltung bestreitet diese Verpflichtung unter Hinweis auf eine ausschließliche
Zuständigkeit des Bundesrechnungshofes. Dieser ist nach Artikel 114 Absatz 2 Grundgesetz für die Prüfung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, also auch für die Prüfung der ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel durch die Bundestagsfraktionen zuständig. Die Regelungen des Abgeordnetengesetzes zur Mittelverwendung und Rechnungslegung der Bundestagsfraktionen knüpfen daran an und wiederholen
diese Zuständigkeit in § 53 Absatz 1. Über seine Prüfungsergebnisse berichtet der Bundesrechnungshof stets auch der
Bundestagsverwaltung. Nach Auffassung des Bundesrechnungshofes entbindet seine Prüfungszuständigkeit die Bundestagsverwaltung jedoch nicht von ihren eigenen Pflichten als mittelverwaltende Stelle.
Die Bundestagsverwaltung stellt den Fraktionen außerdem Sachleistungen zur Verfügung. Hierzu gehören u. a. Büround Sitzungsräume am Sitz des Deutschen Bundestages, Büroeinrichtung, Telekommunikationsanlagen einschließlich
Internetnutzung, der Fahrdienst, die Bibliothek sowie die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Die
Höhe der Sachleistungen ist nicht genau bezifferbar.
Einen Überblick über die den Fraktionen in den Jahren 2008 bis 2012 gewährten Zuschüsse gibt die Tabelle 10.4.
Tabelle 10.4
Geldleistungen an Bundestagsfraktionen gemäß § 50 Absatz 1
Abgeordnetengesetz
Haushaltsjahr
Bundestagsfraktion
2008
2009
2010
2011
2012
in Mio. Euro
CDU/CSU
21,2
23,3
24,8
25,2
25,3
SPD
21,1
22,1
18,6
19,0
19,2
FDP
9,6
10,7
12,1
12,4
12,5
DIE LINKE
8,9
10,0
12,0
12,2
12,3
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
8,7
9,7
11,2
11,4
11,5
69,5
75,8
78,7
80,4
80,8
1,7
9,1
3,8
2,3
0,5
Summe
Steigerung zum Vorjahr in %
Erläuterung: Die Abweichung zwischen der Summe der Einzelbeträge und der Summe lt. Haushaltsrechnung resultiert aus Rundungsdifferenzen.
Quelle: Werte je Fraktion: Jährliche Bekanntmachungen der geprüften Rechnungen der Fraktionen im Deutschen Bundestag als Bundestagsdrucksache; Jahressummen: Rechnung über den Haushalt für die einzelnen Haushaltsjahre, Einzelplan 02 Kapitel 0201.
10.3.3
Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages
Der Deutsche Bundestag beruft einen Wehrbeauftragten, der ihn bei der parlamentarischen Kontrolle der Streitkräfte
unterstützt. Der Wehrbeauftragte soll möglichen Missständen innerhalb der Bundeswehr nachgehen. Nähere Regelungen hierzu enthält das Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages.
Die Beschäftigten, die den Wehrbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, bilden eine Unterabteilung der Bundestagsverwaltung.
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Im Jahr 2012 beliefen sich die Ausgaben für den Wehrbeauftragten auf 3,6 Mio. Euro. Für das Jahr 2013 sind 4 Mio.
Euro und für das Jahr 2014 4,1 Mio. Euro vorgesehen.
10.3.4
Die Bundesversammlung
Die Bundesversammlung ist die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik Deutschland. Sie hat die
Aufgabe, den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin zu wählen. Sie besteht aus allen Bundestagsabgeordneten
und der gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden.
Die Bundesversammlung tritt nur zur Wahl des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin und damit in der Regel
alle fünf Jahre zusammen. Abweichungen hiervon ergeben sich, wenn die Amtszeit des Bundespräsidenten oder der
Bundespräsidentin vorzeitig endet. Dies war sowohl im Jahr 2010 als auch im Jahr 2012 nach dem Rücktritt des jeweiligen Bundespräsidenten der Fall. Die am 18. März 2012 zusammengetretene 15. Bundesversammlung hatte
1 240 Mitglieder. Die Bundestagsverwaltung leistete hierfür Zahlungen von 899 000 Euro.
10.4
Parteienfinanzierung
Das Grundgesetz weist den politischen Parteien in Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 die Aufgabe zu, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Deshalb haben sie Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung. Die staatlichen
Mittel sind der Höhe nach begrenzt. Die sogenannte „absolute Obergrenze“ nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die
politischen Parteien (Parteiengesetz) lag im Jahr 2012 bei 150,8 Mio. Euro. Für das Jahr 2013 wurde sie erstmalig unter
Berücksichtigung des Preisindexes der für eine Partei typischen Ausgaben ermittelt. Sie beträgt 154,1 Mio. Euro
(Bundestagsdrucksache 17/13377 vom 2. Mai 2013).
Maßstäbe für die Höhe der einer Partei zustehenden staatlichen Mittel sind
• die bei der jeweils letzten Europa-, Bundestags- und Landtagswahl erzielten gültigen Stimmen (wobei die Partei
grundsätzlich einen Mindeststimmenanteil erreicht haben muss, um anspruchsberechtigt zu sein)
sowie
• die im Rechenschaftsbericht für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr veröffentlichten Zuwendungen (das sind
eingezahlte Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie rechtmäßig erlangte Spenden); berücksichtigt werden nur
Zuwendungen bis zu 3 300 Euro je natürliche Person.
Der Bundestagspräsident hat nach dem Parteiengesetz die Aufgabe, die auf die einzelnen Parteien entfallenden Anteile
der staatlichen Parteienfinanzierung festzusetzen, getrennt nach Bundes- und Länderanteilen. Der Länderanteil beträgt
0,50 Euro für jede bei der letzten Landtagswahl abgegebene Stimme der Partei (§ 19a Absatz 6 Parteiengesetz). Er wird
von den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesparlamente, die auf Landesebene für die Mittelverwaltung zuständig
sind, an die Landesverbände der Parteien ausgezahlt. Die Differenz zwischen dem Länderanteil und der sich nach den
oben genannten Maßstäben ergebenden Gesamtsumme trägt der Bund. Der Bundestagspräsident zahlt diese an den
Bundesverband der jeweiligen Partei aus. Diese Mittel sind allerdings nicht im Einzelplan 02 etatisiert, sondern im
Einzelplan 60 (Allgemeine Finanzverwaltung, Kapitel 6002 Titel 684 03).
Einen Überblick über die Entwicklung der den Parteien gewährten staatlichen Mittel gibt Tabelle 10.5.
–8–
Tabelle 10.5
Staatliche Teilfinanzierung der Parteien gemäß § 18 Parteiengesetz
Kalenderjahr
2008
2009
2010
2011
2012
in Mio. Euro
Absolute Obergrenze der staatlichen
Teilfinanzierung (§ 18 Absatz 2 PartG)
133,0
133,0
133,0
141,9
150,8
Tatsächliche Gesamtausgaben des Bundes
und der Länder
132,4
131,3
131,7
141,9
150,6
115,4
114,2
114,8
124,4
133,2
17,0
17,1
16,9
17,5
17,4
davon:
• Anteil des Bundes
(Kap. 6002 Tit. 684 03)
• Anteil der Länder
Quelle: Deutscher Bundestag – Verwaltung – Referat PM 3 Parteienfinanzierung/Landesparlamente.
Das Parteiengesetz verpflichtet die Parteien, jährlich Rechenschaftsberichte zu erstellen und dem Bundestagspräsidenten zuzuleiten. Dieser überprüft die Rechenschaftsberichte auf ihre formale und inhaltliche Richtigkeit. Stellt er
dabei Fehler fest, hat er die im Parteiengesetz vorgesehenen Sanktionen zu verhängen. Nach dem Parteiengesetz ist der
Bundestagspräsident zudem verpflichtet, den Deutschen Bundestag alle zwei Jahre u. a. über die Entwicklung der
Parteienfinanzen und die Rechenschaftsberichte zu informieren. Diese Berichte werden als Bundestagsdrucksachen
veröffentlicht (zuletzt in der Bundestagsdrucksache 17/8200 vom 16. Dezember 2011).
10.5
Ausblick
Die Wahlen zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 fanden auf der Grundlage eines neuen Wahlrechts
statt. Bereits im Jahr 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht Regelungen des damaligen Wahlrechts zur Sitzverteilung bei Überhangmandaten für unzulässig erklärt (Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07). Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei mehr Direktmandate erringt, als ihr Abgeordnetensitze nach dem Ergebnis der
Zweitstimmen zustehen. Die gesetzlich durch § 1 Absatz 1 Bundeswahlgesetz festgelegte Gesamtmitgliederzahl des
Deutschen Bundestages von 598 wurde daher in der Vergangenheit regelmäßig um die Zahl der Überhangmandate
überschritten. Eine im Jahr 2011 beschlossene Gesetzesnovelle hatte vor dem Bundesverfassungsgericht ebenfalls
keinen Bestand. Mit Urteil vom 25. Juli 2012 (BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11) erklärte das Gericht die Regelungen zum Sitzzuteilungsverfahren für verfassungswidrig bzw. nichtig. Die nunmehr seit Februar 2013 geltende
Neuregelung sieht vor, dass die Gesamtzahl der Sitze des Deutschen Bundestages zum Ausgleich von Überhangmandaten erhöht wird.
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