HK informiert Fach-Informationsdienst Thema: Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr Ausgabe: 2015 / 1 Verfasser: Patrick Frank (Firmenkunden Vertrag) März 2015 I. Gesetzliche Grundlagen Am 1. Januar 2001 ist das Infektionsschutzgesetz (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – IfSG) als Nachfolger des Bundesseuchenschutzgesetzes (BSeuchG) und als bundesrechtliche Regelung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr in Kraft getreten. Sein Ziel ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Mit Erlass des Infektionsschutzgesetzes wurde in Deutschland das Robert-Koch-Institut (RKI) zum epidemiologischen Zentrum ernannt. Es ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention. Aufgaben des RKI sind die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere der Infektionskrankheiten. Inhalte des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Das IfSG dient der Bevölkerung zum Schutz vor Infektionen. Besondere Beachtung finden dabei Menschen, die in direktem Kontakt mit der Lebensmittelverarbeitung stehen. Gefährdungspotenzial mit sich bringen zum Beispiel Tätigkeiten in der Gastronomie und Hotellerie, aber auch im Einzelhandel. Zum Schutz der Bevölkerung erlaubt das IfSG unter anderem Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote oder sogar Betriebsschließungen, da die Krankheitserreger vom Menschen in Lebensmittel eingebracht werden können und über diesen Weg zu einer Verbreitung von Infektionen führen. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Im Folgenden sind die meldepflichtigen Krankheiten gemäß § 6 IfSG aufgeführt: Botulismus Cholera Diphtherie Seite 1 von 7 HK informiert humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditäre Formen akute Virushepatitis enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber Masern Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis Milzbrand Mumps Pertussis Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt) Pest Röteln einschließlich Rötelnembryopathie Tollwut Typhus abdominalis/Paratyphus Varizellen Bei den folgenden Krankheitserregern muss der Nachweis gemeldet werden, soweit Hinweise auf eine akute Infektion bestehen: Corynebacterium diphtheriae Ebola-Virus FSME-Virus Gelbfiebervirus Hepatitis-A/B/C/D/E-Virus Influenza-Viren Lassa-Virus Masern-Virus Polio-Virus Rota-Virus Salmonella Bei den aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern muss bei Krankheitsverdacht, eingetretener Erkrankung beziehungsweise Tod umgehend eine Meldung an das RKI erfolgen. Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten (Quelle: Robert-Koch-Institut, Stand 24.12.2014): Krankheit Adenovirus-Konjunktivitis Brucellose Creutzfeldt-Jakob-Krankheit Dengue-Fieber FSME Fälle 2014 (1. bis 49. Woche) 1134 43 71 588 257 Seite 2 von 7 HK informiert Hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS) Hantavirus-Erkrankung Hepatitis D Hepatitis E Influenza Invasive Erkrankung durch Haemophilus influenzae Legionellose Leptospirose Listeriose Omithose Paratyphus Q-Fieber Trichinellose Tularämie Typhus abdominalis 82 487 15 620 7120 421 817 147 576 9 26 252 1 19 57 II. Aktuelle Schadenszenarien Wer Lebensmittel verarbeitet oder verkauft, sollte sich gegen das Risiko einer Betriebsschließung versichern. Denn selbst größte Sorgfalt und peinlichste Sauberkeit schützen nicht davor, dass beispielsweise ein von einer Urlaubsreise zurückkehrender Mitarbeiter eines Gastronomiebetriebes eine ansteckende und meldepflichtige Krankheit mit nach Hause bringt. Aber auch durch Kunden, Lieferanten oder durch Waren und Rohstoffe können derartige Keime und Erreger in den Betrieb gelangen. So gehörte in Deutschland etwa die Salmonellose mit rund 15.000 meldepflichtigen Erkrankungen im vergangenen Jahr zu den am häufigsten registrierten lebensmittelbedingten Infektionskrankheiten. Konkrete Schadenbeispiele Infektion mit Noroviren führt zu vorübergehender Hotelschließung (Spiegel Online, 24.10.2013) Wegen eines massiven Ausbruchs von Noroviren hat das Landratsamt des Kreises Rostock im Oktober 2013 die vorübergehende Schließung eines Hotels in Kühlungsborn an der Ostsee veranlasst. In dem 750-Betten-Haus hatten sich zuvor innerhalb weniger Wochen mehr als 300 Gäste infiziert. Bevor es nach vier Tagen wieder öffnen konnte, musste eine gründliche Desinfektion erfolgen. Hotel wegen Ebola-Verdacht unter Quarantäne (Focus Online, 12.10.2014) Sie durften weder auschecken, noch das Gebäude verlassen: 20 Gäste und vier Angestellte des Hotels „Super 8“ in Skopje (Mazedonien) standen unter Quarantäne und wurden rund um die Uhr von Ärzten überwacht. Zuvor hatte in dem Hotel ein Brite übernachtet, der später mit Verdacht auf Ebola ins Krankenhaus eingeliefert wurde und verstarb. Seite 3 von 7 HK informiert Seuchen-Betriebsunterbrechungsschaden wegen Norovirus-Infektion Nachdem einige Gäste der Jugendherberge eines Versicherungsnehmers der HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT über Beschwerden wie Übelkeit und Erbrechen geklagt hatten, schalteten die Verantwortlichen einen Arzt ein. Dieser ging zunächst von einem normalen Magen-Darm-Infekt aus. Erst als die Zahl der Neuerkrankungen stetig weiter zunahm und sich darüber hinaus die Krankheitsverläufe bis hin zu Kollapsen verschlimmerten, wurde ein weiterer Bereitschaftsarzt hinzugezogen, der die Erstversorgung und Einweisung der Patienten in verschiedene Krankenhäuser veranlasste. Dort stellten die Mediziner im Blut der Patienten das Norovirus fest und informierten umgehend das Gesundheitsamt. Vorsorglich brachte das Rote Kreuz sämtliche Gäste der Jugendherberge in den umliegenden Krankenhäusern sowie in einer Notunterkunft unter. Die Jugendherberge blieb vorübergehend geschlossen. Lebensmittelvernichtung Mehrere Gäste einer Hochzeitsgesellschaft im Gasthof eines Versicherungsnehmers der HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT klagten über Beschwerden wie Übelkeit und Erbrechen und mussten ärztlich versorgt werden. Ein Amtsarzt des Landratsamtes äußerte den Verdacht auf Lebensmittelvergiftungen und ordnete noch am selben Abend weitere Maßnahmen an: die sofortige Vernichtung aller unverpackten und angebrochenen verpackten Lebensmittel in der Küche und den Kühlräumen sowie eine gründliche Reinigung aller Betriebsräume mit anschließender Desinfektion durch einen staatlich geprüften Desinfektor. Unserem Versicherungsnehmer entstand hierdurch ein Schaden in Höhe von 9.133,94 Euro. III. Versicherungslösung: Die Betriebsschließungsversicherung der HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT Eine Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr schützt den Inhaber eines lebensmittelverarbeitenden Betriebes vor den – oftmals existenzbedrohenden – wirtschaftlichen Folgen einer im versicherten Betrieb auftretenden Infektion beziehungsweise eines Verdachts auf Infektionsgefahr im versicherten Betrieb. Grundsätzlich sollte jede Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr die nachfolgenden, in den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) genannten Deckungstatbestände aufweisen: Betriebsschließung wegen Infektionsgefahr durch die zuständige Behörde Tätigkeitsverbot auch für einzelne beschäftigte Personen Desinfektion der Betriebsräume sowie Einrichtungen und/oder von Vorräten und Waren Seite 4 von 7 HK informiert Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr der HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT Ergänzend zu unserer Betriebs-Haftpflichtversicherung bieten wir auch eine Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr an. Diese schützt den Inhaber umfassend vor den wirtschaftlichen Folgen derartiger Schäden – und das zu äußerst günstigen Konditionen. Der Versicherungsnehmer erhält im Falle einer behördlich angeordneten Schließung seines Betriebes die im Versicherungsschein dokumentierte Tagesentschädigung bis zur Dauer von 30 Schließungstagen. Dieser Zeitraum kann auf Antrag auf 60 Schließungstage ausgedehnt werden. Umfang des Versicherungsschutzes / Besonderheiten des Produkts der HAFTPFLICHTKASSE Der Versicherungsschutz richtet sich zum einen nach den vom GDV empfohlenen Musterbedingungen. Darüber hinaus gelten bei der HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT folgende Leistungen als mitversichert: Arbeitsunfähigkeit beschäftigter Personen bei ärztlichem Attest Desinfektionskosten für Betriebsräume oder -einrichtungen bis zur sechsfachen Tagesentschädigung Kosten der Desinfektion von Waren und Vorräten Beitragsfreie Mitversicherung von Waren und Vorräten bis 10.000 Euro (höhere Versicherungssummen möglich) Mitversicherung von fremdem Eigentum im Besitz des Versicherungsnehmers Ermittlungs- und Beobachtungskosten bis zur sechsfachen Tagesentschädigung Krankheiten und Krankheitserreger gemäß §§ 6 / 7 Infektionsschutzgesetz (InfSG) Lohnkosten bei Tätigkeitsverbot bis zur 30-fachen versicherten Tagesentschädigung Keine Vereinbarung von Selbstbehalten (abweichend von den AVB-BS) Unterversicherungsverzicht Werbekosten zur Imagewiederherstellung maximal bis zur sechsfachen versicherten Tagesentschädigung nach einer Schließung von mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen Versicherung von Betrieben mit saisonalen Umsatzspitzen Bei Alten- und Pflegeheimen wird die Tagesentschädigung von vornherein für einen Zeitraum von bis zu 60 Schließungstagen ausgezahlt. Empfehlung zur Berechnung der zu versichernden Tagesentschädigung Der Kunde wählt die zu versichernde Tagesentschädigung individuell auf Basis seiner Betriebsgröße aus. Die Tagesentschädigung sollte höchstens 110 Prozent des Betrages ausmachen, der an Geschäftskosten und Gewinn auf einen Tagesumsatz entfällt. Die HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT verzichtet dabei auf einen Nachweis des tatsächlichen Bedarfs der gewählten Tagesentschädigung – auch im Schadenfall. Seite 5 von 7 HK informiert Lebensmittelverarbeitung, Handel und Gewerbe Der Versicherungsnehmer erhält im Falle der behördlich angeordneten Schließung des Betriebes die im Versicherungsschein dokumentierte Tagesentschädigung bis zur Dauer von 30 Tagen. Eine Verlängerung auf 60 Tage kann vereinbart werden (nicht möglich, wenn saisonale Umsatzspitzen versichert sind). Die Tagesentschädigung sollte höchstens 110 Prozent des Betrages ausmachen, der an Geschäftskosten und Gewinn auf einen Tagesumsatz entfällt. Jahresumsatzsumme – Wareneinsatz = Rohertrag Rohertrag : 360 Tage + 10 % Sicherheitszuschlag = zu versichernde Tagesentschädigung alternative Berechnung: Jahresumsatzsumme : 52 = Wochenumsatz Wochenumsatz : Öffnungstage pro Woche = Tagesumsatz Tagesumsatz – Wareneinsatz = Gewinn und Kosten je Öffnungstag + 10 % Sicherheitszuschlag = zu versichernde Tagesentschädigung Alten- und Pflegeheime, Reha-Einrichtungen Im Falle der behördlich angeordneten Schließung seines Betriebes ersetzt die HAFTPFLICHTKASSE dem Versicherungsnehmer den durch Belegungsfall entstandenen Schaden (Einnahmeausfall von Pflegesätzen) mittels Zahlung einer Tagesentschädigung je betroffenem Bett und Tag bis zu einer Dauer von 60 Kalendertagen. Seite 6 von 7 HK informiert Ersetzt werden maximal 80 Prozent der Erlöse aus den vereinbarten Pflegesätzen und maximal 100 Prozent der zusätzlichen Einnahmen, die der Versicherungsnehmer aufgrund der Schließung seines Betriebes nicht erwirtschaften konnte. Saisonale Umsatzspitzen sind in Alten- und Pflegeheimen sowie Reha-Einrichtungen nicht versicherbar, da die Tagesentschädigung bis zu einer Dauer von 60 Kalendertagen ersetzt wird. 80 % des Regel-Pflegesatzes x Bettenzahl zuzüglich 100 % der zusätzlichen Einnahmen = zu versichernde Tagesentschädigung IV. Fazit Im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung der HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT genießen der Inhaber beziehungsweise die Inhaberin umfassenden Versicherungsschutz zu äußerst fairen Konditionen. © HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT Kontakt Seite 7 von 7 Impressum