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Fach-Informationsdienst
Thema: Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr
Ausgabe: 2015 / 1
Verfasser: Patrick Frank (Firmenkunden Vertrag)
März 2015
I. Gesetzliche Grundlagen
Am 1. Januar 2001 ist das Infektionsschutzgesetz (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen – IfSG) als Nachfolger des Bundesseuchenschutzgesetzes (BSeuchG)
und als bundesrechtliche Regelung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr in Kraft getreten. Sein Ziel ist es,
übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre
Weiterverbreitung zu verhindern.
Mit Erlass des Infektionsschutzgesetzes wurde in Deutschland das Robert-Koch-Institut (RKI) zum
epidemiologischen Zentrum ernannt. Es ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der
Krankheitsüberwachung und -prävention. Aufgaben des RKI sind die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung
von Krankheiten, insbesondere der Infektionskrankheiten.
Inhalte des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Das IfSG dient der Bevölkerung zum Schutz vor Infektionen. Besondere Beachtung finden dabei Menschen, die
in direktem Kontakt mit der Lebensmittelverarbeitung stehen. Gefährdungspotenzial mit sich bringen zum
Beispiel Tätigkeiten in der Gastronomie und Hotellerie, aber auch im Einzelhandel.
Zum Schutz der Bevölkerung erlaubt das IfSG unter anderem Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote oder sogar
Betriebsschließungen, da die Krankheitserreger vom Menschen in Lebensmittel eingebracht werden können
und über diesen Weg zu einer Verbreitung von Infektionen führen.
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Im Folgenden sind die meldepflichtigen Krankheiten gemäß § 6 IfSG aufgeführt:
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Botulismus
Cholera
Diphtherie
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humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditäre Formen
akute Virushepatitis
enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
Masern
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
Milzbrand
Mumps
Pertussis
Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
Pest
Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
Tollwut
Typhus abdominalis/Paratyphus
Varizellen
Bei den folgenden Krankheitserregern muss der Nachweis gemeldet werden, soweit Hinweise auf eine
akute Infektion bestehen:
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Corynebacterium diphtheriae
Ebola-Virus
FSME-Virus
Gelbfiebervirus
Hepatitis-A/B/C/D/E-Virus
Influenza-Viren
Lassa-Virus
Masern-Virus
Polio-Virus
Rota-Virus
Salmonella
Bei den aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern muss bei Krankheitsverdacht, eingetretener
Erkrankung beziehungsweise Tod umgehend eine Meldung an das RKI erfolgen.
Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten (Quelle: Robert-Koch-Institut, Stand
24.12.2014):
Krankheit
Adenovirus-Konjunktivitis
Brucellose
Creutzfeldt-Jakob-Krankheit
Dengue-Fieber
FSME
Fälle 2014 (1. bis 49. Woche)
1134
43
71
588
257
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Hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
Hantavirus-Erkrankung
Hepatitis D
Hepatitis E
Influenza
Invasive Erkrankung durch Haemophilus influenzae
Legionellose
Leptospirose
Listeriose
Omithose
Paratyphus
Q-Fieber
Trichinellose
Tularämie
Typhus abdominalis
82
487
15
620
7120
421
817
147
576
9
26
252
1
19
57
II. Aktuelle Schadenszenarien
Wer Lebensmittel verarbeitet oder verkauft, sollte sich gegen das Risiko einer Betriebsschließung
versichern. Denn selbst größte Sorgfalt und peinlichste Sauberkeit schützen nicht davor, dass beispielsweise
ein von einer Urlaubsreise zurückkehrender Mitarbeiter eines Gastronomiebetriebes eine ansteckende und
meldepflichtige Krankheit mit nach Hause bringt. Aber auch durch Kunden, Lieferanten oder durch Waren und
Rohstoffe können derartige Keime und Erreger in den Betrieb gelangen. So gehörte in Deutschland etwa die
Salmonellose mit rund 15.000 meldepflichtigen Erkrankungen im vergangenen Jahr zu den am häufigsten
registrierten lebensmittelbedingten Infektionskrankheiten.
Konkrete Schadenbeispiele

Infektion mit Noroviren führt zu vorübergehender Hotelschließung
(Spiegel Online, 24.10.2013)
Wegen eines massiven Ausbruchs von Noroviren hat das Landratsamt des Kreises Rostock im Oktober
2013 die vorübergehende Schließung eines Hotels in Kühlungsborn an der Ostsee veranlasst. In dem
750-Betten-Haus hatten sich zuvor innerhalb weniger Wochen mehr als 300 Gäste infiziert. Bevor es
nach vier Tagen wieder öffnen konnte, musste eine gründliche Desinfektion erfolgen.

Hotel wegen Ebola-Verdacht unter Quarantäne
(Focus Online, 12.10.2014)
Sie durften weder auschecken, noch das Gebäude verlassen: 20 Gäste und vier Angestellte des Hotels
„Super 8“ in Skopje (Mazedonien) standen unter Quarantäne und wurden rund um die Uhr von Ärzten
überwacht. Zuvor hatte in dem Hotel ein Brite übernachtet, der später mit Verdacht auf Ebola ins
Krankenhaus eingeliefert wurde und verstarb.
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Seuchen-Betriebsunterbrechungsschaden wegen Norovirus-Infektion
Nachdem einige Gäste der Jugendherberge eines Versicherungsnehmers der HAFTPFLICHTKASSE
DARMSTADT über Beschwerden wie Übelkeit und Erbrechen geklagt hatten, schalteten die
Verantwortlichen einen Arzt ein. Dieser ging zunächst von einem normalen Magen-Darm-Infekt aus.
Erst als die Zahl der Neuerkrankungen stetig weiter zunahm und sich darüber hinaus die
Krankheitsverläufe bis hin zu Kollapsen verschlimmerten, wurde ein weiterer Bereitschaftsarzt
hinzugezogen, der die Erstversorgung und Einweisung der Patienten in verschiedene Krankenhäuser
veranlasste. Dort stellten die Mediziner im Blut der Patienten das Norovirus fest und informierten
umgehend das Gesundheitsamt. Vorsorglich brachte das Rote Kreuz sämtliche Gäste der
Jugendherberge in den umliegenden Krankenhäusern sowie in einer Notunterkunft unter. Die
Jugendherberge blieb vorübergehend geschlossen.

Lebensmittelvernichtung
Mehrere Gäste einer Hochzeitsgesellschaft im Gasthof eines Versicherungsnehmers der
HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT klagten über Beschwerden wie Übelkeit und Erbrechen und
mussten ärztlich versorgt werden. Ein Amtsarzt des Landratsamtes äußerte den Verdacht auf
Lebensmittelvergiftungen und ordnete noch am selben Abend weitere Maßnahmen an: die sofortige
Vernichtung aller unverpackten und angebrochenen verpackten Lebensmittel in der Küche und den
Kühlräumen sowie eine gründliche Reinigung aller Betriebsräume mit anschließender Desinfektion
durch einen staatlich geprüften Desinfektor. Unserem Versicherungsnehmer entstand hierdurch ein
Schaden in Höhe von 9.133,94 Euro.
III.
Versicherungslösung:
Die Betriebsschließungsversicherung der HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT
Eine Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr schützt den Inhaber eines
lebensmittelverarbeitenden Betriebes vor den – oftmals existenzbedrohenden – wirtschaftlichen Folgen einer im
versicherten Betrieb auftretenden Infektion beziehungsweise eines Verdachts auf Infektionsgefahr im
versicherten Betrieb. Grundsätzlich sollte jede Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr die
nachfolgenden, in den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
genannten Deckungstatbestände aufweisen:

Betriebsschließung wegen Infektionsgefahr durch die zuständige Behörde

Tätigkeitsverbot auch für einzelne beschäftigte Personen

Desinfektion der Betriebsräume sowie Einrichtungen und/oder von Vorräten und Waren
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Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr der HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT
Ergänzend zu unserer Betriebs-Haftpflichtversicherung bieten wir auch eine Betriebsschließungsversicherung
wegen Infektionsgefahr an. Diese schützt den Inhaber umfassend vor den wirtschaftlichen Folgen derartiger
Schäden – und das zu äußerst günstigen Konditionen. Der Versicherungsnehmer erhält im Falle einer
behördlich angeordneten Schließung seines Betriebes die im Versicherungsschein dokumentierte
Tagesentschädigung bis zur Dauer von 30 Schließungstagen. Dieser Zeitraum kann auf Antrag auf 60
Schließungstage ausgedehnt werden.
Umfang des Versicherungsschutzes / Besonderheiten des Produkts der HAFTPFLICHTKASSE
Der Versicherungsschutz richtet sich zum einen nach den vom GDV empfohlenen Musterbedingungen. Darüber
hinaus gelten bei der HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT folgende Leistungen als mitversichert:

Arbeitsunfähigkeit beschäftigter Personen bei ärztlichem Attest

Desinfektionskosten für Betriebsräume oder -einrichtungen bis zur sechsfachen Tagesentschädigung

Kosten der Desinfektion von Waren und Vorräten

Beitragsfreie Mitversicherung von Waren und Vorräten bis 10.000 Euro (höhere Versicherungssummen
möglich)

Mitversicherung von fremdem Eigentum im Besitz des Versicherungsnehmers

Ermittlungs- und Beobachtungskosten bis zur sechsfachen Tagesentschädigung

Krankheiten und Krankheitserreger gemäß §§ 6 / 7 Infektionsschutzgesetz (InfSG)

Lohnkosten bei Tätigkeitsverbot bis zur 30-fachen versicherten Tagesentschädigung

Keine Vereinbarung von Selbstbehalten (abweichend von den AVB-BS)

Unterversicherungsverzicht

Werbekosten zur Imagewiederherstellung maximal bis zur sechsfachen versicherten
Tagesentschädigung nach einer Schließung von mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen

Versicherung von Betrieben mit saisonalen Umsatzspitzen

Bei Alten- und Pflegeheimen wird die Tagesentschädigung von vornherein für einen Zeitraum von bis zu
60 Schließungstagen ausgezahlt.
Empfehlung zur Berechnung der zu versichernden Tagesentschädigung
Der Kunde wählt die zu versichernde Tagesentschädigung individuell auf Basis seiner Betriebsgröße aus. Die
Tagesentschädigung sollte höchstens 110 Prozent des Betrages ausmachen, der an Geschäftskosten und
Gewinn auf einen Tagesumsatz entfällt. Die HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT verzichtet dabei auf einen
Nachweis des tatsächlichen Bedarfs der gewählten Tagesentschädigung – auch im Schadenfall.
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Lebensmittelverarbeitung, Handel und Gewerbe

Der Versicherungsnehmer erhält im Falle der behördlich angeordneten Schließung des Betriebes die im
Versicherungsschein dokumentierte Tagesentschädigung bis zur Dauer von 30 Tagen.

Eine Verlängerung auf 60 Tage kann vereinbart werden (nicht möglich, wenn saisonale Umsatzspitzen
versichert sind).

Die Tagesentschädigung sollte höchstens 110 Prozent des Betrages ausmachen, der an
Geschäftskosten und Gewinn auf einen Tagesumsatz entfällt.
Jahresumsatzsumme – Wareneinsatz
= Rohertrag
Rohertrag : 360 Tage
+ 10 % Sicherheitszuschlag
= zu versichernde Tagesentschädigung
alternative Berechnung:
Jahresumsatzsumme : 52 = Wochenumsatz
Wochenumsatz : Öffnungstage pro Woche = Tagesumsatz
Tagesumsatz – Wareneinsatz = Gewinn und Kosten je Öffnungstag
+ 10 % Sicherheitszuschlag
= zu versichernde Tagesentschädigung
Alten- und Pflegeheime, Reha-Einrichtungen

Im Falle der behördlich angeordneten Schließung seines Betriebes ersetzt die HAFTPFLICHTKASSE
dem Versicherungsnehmer den durch Belegungsfall entstandenen Schaden (Einnahmeausfall von
Pflegesätzen) mittels Zahlung einer Tagesentschädigung je betroffenem Bett und Tag bis zu einer
Dauer von 60 Kalendertagen.
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
Ersetzt werden maximal 80 Prozent der Erlöse aus den vereinbarten Pflegesätzen und maximal
100 Prozent der zusätzlichen Einnahmen, die der Versicherungsnehmer aufgrund der Schließung
seines Betriebes nicht erwirtschaften konnte.

Saisonale Umsatzspitzen sind in Alten- und Pflegeheimen sowie Reha-Einrichtungen nicht
versicherbar, da die Tagesentschädigung bis zu einer Dauer von 60 Kalendertagen ersetzt wird.
80 % des Regel-Pflegesatzes x Bettenzahl
zuzüglich 100 % der zusätzlichen Einnahmen
= zu versichernde Tagesentschädigung
IV.
Fazit
Im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung der HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT genießen der
Inhaber beziehungsweise die Inhaberin umfassenden Versicherungsschutz zu äußerst fairen Konditionen.
© HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT
Kontakt
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