Besonderer Teil zur Betriebsschließungsversicherung

Werbung
Y Besonderer Teil zur Betriebsschließungsversicherung
Stand: 01.01.08
Y 1. Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
Y 2. Beginn des Versicherungsschutzes
Y 3. Umfang der Entschädigung, Rohertrag
Y 4. Versicherungsort
Y 5. Ausschlüsse; Verwirkungsgründe
Y 6. Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen
Y 7. Sachverständigenverfahren
Y 1. Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
Y 1.1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes
zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz
- IfSG in der Fassung vom 20.07.2000)
Y 1.1.1 den versicherten Betrieb oder eine Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen
schließt;
Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte
werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
Y 1.1.2 die Desinfektion des versicherten Betriebes ganz oder in Teilen anordnet oder unter Hinweis
auf gesetzliche Vorschriften schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet ist;
Y 1.1.3 die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von
Vorräten in dem versicherten Betrieb anordnet oder unter Hinweis auf gesetzliche Vorschriften
schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte mit meldepflichtigen Krankheitserregern
behaftet sind;
Y 1.1.4 in diesem Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit wegen
- Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten,
- Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern,
- entsprechenden Krankheits- oder Ansteckungsverdachts,
- als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern untersagt;
Voraussetzung ist, dass die Anordnung aufgrund der Vorschriften des IfSG erfolgt, die Tätigkeitsund Beschäftigungsverbote regeln, und dass die Krankheiten oder Krankheitserreger dort namentlich genannt sind;
Y 1.1.5 Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 25 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen gemäß § 29
IfSG anordnet.
Y 1.2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.
Die Aufstellung ist vollständig. Sind Krankheiten und Krankheitserreger, die im Infektionsschutzgesetz genannt sind, in der nachfolgenden Aufstellung nicht enthalten, besteht hierfür im Rahmen
dieses Vertrages kein Versicherungsschutz:
Y 1.2.1 Krankheiten
Botulismus, Cholera, Diphtherie, akute Virushepatitis, enteropathisches hämolytisch-urämisches
Syndrom (HUS), virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Masern, Meningokokken-Meningitis oder Sepsis, Milzbrand, Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt), Pest, Tollwut, Tuberkulose, Typhus abdominalis/Paratyphus, mikrobiell bedingte
Lebensmittelvergiftung, akute infektiöse Gastroenteritis, der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers;
Y 1.2.2 Krankheitserreger
Adenoviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich), Bacillus anthracis,
Borrelia recurrentis, Brucella sp., Campylobacter sp. darmpathogen, Chlamydia psittaci, Clostridium
botulinum oder Toxinnachweis, Corynebacterium diphtheriae (Toxin bildend), Coxiella burnetii,
Cryptosporidium parvum, Ebolavirus, Escherichia coli (enterohämorrhagische Stämme - EHEC) und
sonstige darmpathogene Stämme, Francisella tularensis, FSME-Virus, Gelbfiebervirus, Giardia
lamblia, Haemophilus influenzae (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut),
Hantaviren, Hepatitis-A-, -B-, -C-, -D-, -E- Virus (Meldepflicht für Hepatitis-C-Virus nur, soweit nicht
bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt), Influenzaviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis), Lassavirus, Leptospira interrogans, Marburgvirus, Masernvirus, Mycobacterium
leprae, Mycobacterium tuberculosis/africanum und Mycobacterium bovis (Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für
den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum), Neisseria meningitidis (Meldepflicht nur für den
direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise
sterilen Substraten), Norwalk-ähnliches Virus (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus
Stuhl), Poliovirus, Rabiesvirus, Rickettsia prowazekii, Rotavirus, Salmonella Paratyphi (Meldepflicht
für alle direkten Nachweise), Salmonella Typhi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise), sonstige
Salmonella, Shigella sp., Trichinella spiralis, Vibrio cholerae O 1 und O 139, Yersinia enterocolitica
und darmpathogen, Yersinia pestis, andere Erreger hämorrhagischer Fieber, Treponema pallidum,
HIV, Echinococcus sp., Plasmodium sp., Rubellavirus (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen),
Toxoplasma gondii (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen).
Y 2. Beginn des Versicherungsschutzes
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht abweichend von A 2. der "Allgemeine Bedingungen für
die R+V Universalpolice plus zur Gebäude- und/oder Inhaltsversicherung (R+V UPP 2008)" Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn.
Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden
hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag
fortgesetzt wird.
Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
Y 3. Umfang der Entschädigung, Rohertrag
Y 3.1. Der Versicherer ersetzt im Falle
Y 3.1.1 einer Schließung gemäß Y 1.1.1 den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur Dauer von 30 Schließungstagen;
Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht
als Schließungstage;
sind bei mehreren versicherten Betriebsstätten nicht alle von der Schließung betroffen, so wird die
vereinbarte Tagesentschädigung nur in dem Verhältnis ersetzt, wie sich der Umsatz der geschlossenen Betriebsstätten zum Umsatz aller versicherten Betriebsstätten verhält;
Y 3.1.2 einer Desinfektion gemäß Y 1.1.2 die nachgewiesenen Desinfektionskosten bis zur vereinbarten Höhe;
Y 3.1.3 der Vernichtung von Vorräten nach Y 1.1.3 den Versicherungswert von Waren gemäß K.
Y 3.1.4 der Desinfektion von Vorräten/Waren nach Y 1.1.3 die erforderlichen Desinfektionskosten
zzgl. eines evtl. Minderwertes. Diese Kosten und ein evtl. Minderwert der Vorräte/Waren werden
höchstens bis zu dem Betrag ersetzt, der dem Wert der Vorräte/Waren bei Eintritt des Versicherungsfalls entspricht.
Y 3.1.5 der Brauchbarmachung von Vorräten/Waren zur anderweitigen Verwertung nach Y 1.1.3 die
dafür erforderlichen Kosten zzgl. eines evtl. Minderwertes. Diese Kosten und ein evtl. Minderwert
werden höchstens bis zu dem Betrag ersetzt, der dem Wert der Vorräte/Waren bei Eintritt des Versicherungsfalls entspricht.
Etwaige Veräußerungserlöse sind auf die Entschädigungen nach Y 3.1.3. bis Y 3.1.5 an zurechnen.
Werden die Vorräte/Waren nicht zur weiteren Verwendung im Betrieb desinfiziert, sondern veräußert (z.B. an die Freibank), so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den erzielten Erlös
nachzuweisen. Sofern er den Nachweis nicht erbringt, dass kein oder kein angemessener Erlös zu
erzielen war, ist der nach der Marktlage erzielbare Erlös bei der Bemessung der Entschädigungsleistung zu berücksichtigen.
Y 3.1.6 von Tätigkeitsverboten gemäß Y 1.1.4
Y 3.1.6.1 die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach den getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem Verbot unterliegenden Personen - längstens für 6 Wochen seit Anordnung des Tätigkeitsverbotes - zu leisten hat;
Y 3.1.6.2 im gleichen Umfang die Lohn- und Gehaltsaufwendungen für eine für den Betroffenen
neu eingestellte Ersatzkraft bis zur Dauer von 6 Wochen seit Anordnung, wenn das Tätigkeitsverbot
gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten gerichtet ist.
Dies gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften;
die Entschädigungsleistungen in den Fällen Y 3.1.6.1 und Y 3.1.6.2 sind insgesamt auf die 30fache vereinbarte Tagesentschädigung begrenzt.
Solange der Versicherungsnehmer die vereinbarte Tagesentschädigung erhält, entfällt die Ersatzleistung für Tätigkeitsverbote;
Y 3.1.7 von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen gemäß Y 1.1.5 die nachgewiesenen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Durchführung der behördlich angeordneten Ermittlungen
und Beobachtungen aufgewendet hat, bis zur vereinbarten Höhe.
Y 3.2. Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen mehrmals angeordnet und beruhen die mehrfachen Anordnungen auf den gleichen Umständen, so wird die nach Y 3.1. zu leistende einschlägige Entschädigung nur einmal zur Verfügung gestellt.
Y 3.3. Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung (Y 1.1.1) und die Anordnung von Tätigkeitsverboten (Y 1.1.4) auf den gleichen Umständen, so dürfen die Entschädigungsleistungen insgesamt den 30-fachen Betrag der vereinbarten Tagesentschädigung nicht übersteigen.
Y 3.4. Meldet der Versicherungsnehmer, welche Werte im abgelaufenen Geschäftjahr erwirtschaftet
wurden (Jahresnettoumsatz abzüglich Wareneinsatz = Rohertrag), gilt der neue Rohertrag ab Eingang der Meldung als Grundlage zur Ermittlung der Tagesentschädigung für das laufende und folgende Versicherungsjahr.
Dies bleibt auf die Prämie für das laufende Versicherungsjahr ohne Einfluss.
Erfolgt keine Meldung, gilt die Versicherungssumme des abgelaufenen Jahres auch für das folgende Jahr.
Y 4. Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur für die Betriebsstätten, die sich auf den im Versicherungsschein
bezeichneten Grundstücken befinden.
Y 5. Ausschlüsse; Verwirkungsgründe
Y 5.1. Der Versicherer haftet nicht
Y 5.1.1 für Schäden
Y 5.1.1.1 an Vorräten/Waren, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Versicherungsnehmer
oder der Einbringung in den versicherten Betrieb durch Krankheitserreger infiziert waren; Y 5.1.5
bleibt unberührt;
Y 5.1.1.2 an Schlachttieren, die nach der Schlachtung im Wege der amtlichen Fleischbeschau für
untauglich oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt werden; das gleiche gilt für Einfuhren, die
der Fleischbeschau unterliegen;
Y 5.1.2 bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf;
Y 5.1.3 bei Auftreten von Krankheiten und Erregern, die im IfSG in der Fassung vom 20.07.2000
nicht namentlich genannt sind;
Y 5.1.4 wenn der Versicherungsnehmer oder seine mit der Durchführung oder Einhaltung von Gesetzen oder Verordnungen Beauftragten durch wissentliches Abweichen von diesen oder durch
sonstige wissentliche Pflichtverletzung zu der behördlichen Maßnahme bzw. Empfehlung Veranlassung gegeben haben;
Y 5.1.5 wenn dem Versicherungsnehmer oder seinen zuständigen Beauftragten bei der Übergabe
oder Einbringung von Vorräten/Waren in den versicherten Betrieb deren Infektion, der Verdacht einer Infektion oder eine Einschränkung der Tauglichkeit (einschließlich der Tauglichkeitserklärung
im Rahmen der Fleischbeschau) bekannt waren.
Zusätzlich zu K 2.1.1 bis K 2.1.4 bzw. K 3.1.1 bis K 3.1.4 gilt:
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die durch Überschwemmung, Rückstau, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Grundwasser, Ableitung von Betriebsabwässern entstanden sind; es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach,
dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht.
Y 6. Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz auf Grund öffentlichrechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann (z.B. nach den Bestimmungen IfSG,
den Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung oder EU-Vorschriften).
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge zu stellen. Der Versicherungsnehmer kann jedoch verlangen, dass ihm der Versicherer insoweit ein zinsloses Darlehen bis zur Höhe einer gemäß Y 3. berechneten Versicherungsleistung zur Verfügung stellt.
Der Versicherer ist berechtigt, soweit zulässig, die Abtretung der in Abs. 1 genannten Entschädigungsansprüche bis zur Höhe des gewährten Darlehens zu fordern.
Die in Absatz 1 genannte Entschädigung steht bis zur Höhe des gewährten Darlehens dem Versicherer zu und ist sofort nach Erhalt an ihn abzuführen, zuzüglich der auf die in Abs. 1 genannte
Entschädigung gezahlten Zinsen. In Höhe der an den Versicherer abgeführten Entschädigung gilt
die Darlehensschuld des Versicherungsnehmers als getilgt.
Wenn und soweit die in Abs. 1 genannte Entschädigung rechtskräftig aberkannt wird, wird das Darlehen unbeschadet etwaiger Rechte des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung zur
Rückzahlung fällig.
Y 7. Sachverständigenverfahren
Über die Regelungen in A 13. hinaus müssen die Feststellungen der Sachverständigen alle erforderlichen Angaben zur Höhe des Schadens enthalten.
Herunterladen