Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie und Berufsakademie Göttingen Dipl.-Kfm. Kaspar Stubendorff Die Patientenquittung – Eine kritische Auseinandersetzung Thesis Markus Döring Tegeler Weg 14 37085 Göttingen GBW08.W.003 26.04.2011 I Inhaltsverzeichnis II Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................III III Abbildungsverzeichnis ............................................................................................ IV 1 Einleitung ..................................................................................................................1 2 Systembedingte Umgebungsvariablen ......................................................................3 2.1 Das Sachleistungsprinzip als vorherrschendes Abrechnungsprinzip in der Gesetzlichen Krankenversicherung und dessen Beurteilung ....................................3 2.2 Einheitlicher Bewertungsmaßstab .............................................................................5 3 Die Patientenquittung als exemplarischer Lösungsansatz .........................................6 3.1 Rechtliche Grundlage der Patientenquittung .............................................................6 3.2 Gründe für die Einführung der Patientenquittung .....................................................7 4 Analyse der wirtschaftlichen Zusammenhänge .........................................................9 4.1 Das ökonomische Modell ..........................................................................................9 4.2 Das ökonomische Prinzip ........................................................................................10 4.3 Erwartungen des Patienten an einen Leistungserbringer.........................................12 4.3.1 Klassisches Käufer-Verkäufer-Verhältnis ...............................................................12 4.3.2 Käufer-Verkäufer-Verhältnis in der GKV ..............................................................13 4.4 Prinzipal-Agent-Beziehung .....................................................................................16 4.5 Moral Hazard ..........................................................................................................18 4.6 Angebotsinduzierte Nachfrage ................................................................................20 4.7 Wohlfahrtsökonomik ...............................................................................................22 4.7.1 Konsumentenrente...................................................................................................22 4.7.2 Produzentenrente .....................................................................................................24 4.7.3 Konsumentenrente und Produzentenrente im Marktgleichgewicht ........................25 4.7.4 Wohlfahrtverlust bei dem Wirken von Moral Hazard.............................................26 4.8 Auswirkungen der Preistransparenz auf das Konsumentenverhalten .....................28 I 4.9 Schlussfolgerungen der wirtschaftswissenschaftlichen Betrachtungsweise für die Patientenquittung.....................................................................................................30 5 Kostenerstattung als Alternative .............................................................................31 5.1 Rechtliche Grundlage der Kostenerstattung ............................................................31 5.2 Auswirkungen auf den Patienten bei Wahl der Kostenerstattung ...........................32 5.3 Moral Hazard bei der Kostenerstattung...................................................................34 5.4 Beurteilung der Kostenerstattung ............................................................................34 5.5 Obligatorische Kostenerstattung .............................................................................35 5.5.1 Modell der obligatorischen Kostenerstattung..........................................................35 5.5.2 Auswirkungen der obligatorischen Kostenerstattung..............................................36 6 Zusammenfassung ...................................................................................................38 IV Literaturverzeichnis.................................................................................................. V V Rechtsquellenverzeichnis .........................................................................................IX II II Abkürzungsverzeichnis BEMA – Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen BIP – Brutto-Inlandsprodukt bzw. – beziehungsweise EBM – Einheitlicher Bewertungsmaßstab evtl. – eventuell G-BA – Gemeinsamer Bundesausschuss ggf. – gegeben falls GKV – Gesetzliche Krankenversicherung GMG – Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung GOÄ – Gebührenordnung für Ärzte GOZ – Gebührenordnung für Zahnärzte IGeL – Individuelle Gesundheitsleistungen IGV – Integrierte Versorgung IQWIG – Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung KV – Kassenärztliche Vereinigung KVK – Krankenversicherungskarte OECD – Organisation for Economic Co-Operation and Development PKV – Private Krankenversicherung RLV – Regelleistungsvolumen SGB – Sozialgesetzbuch sog. – sogenannt vgl. – vergleiche z.B. – zum Beispiel III III Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Anteil der Gesundheitsausgaben am BIP der OECD-Länder im Jahr 2008 ..............................................................................................................................1 Abbildung 2: Durchschnittliche jährliche Wachstumsrate der realen Pro-KopfGesundheitsausgaben von 1997 bis 2007 .....................................................................2 Abbildung 3: Beispiel einer Patientenquittung .............................................................8 Abbildung 4: Nachfrage nach Gesundheitsleistungen ................................................10 Abbildung 5: Kunde und Lieferant im Gesundheitswesen 1 ......................................12 Abbildung 6: Kunde und Lieferant im Gesundheitswesen 2 ......................................14 Abbildung 7: Kunde und Lieferant im Gesundheitswesen 3 ......................................15 Abbildung 8: Asymmetrie der Information zwischen Leistungserbringer und Patient ....................................................................................................................................17 Abbildung 9: Vertrauensverhältnis zum Arzt .............................................................17 Abbildung 10: Fachkompetenz des Arztes .................................................................18 Abbildung 11: Angebotsinduzierte Nachfrage ...........................................................21 Abbildung 12: Konsumentenrente ..............................................................................23 Abbildung 13: Produzentenrente ................................................................................25 Abbildung 14: Konsumentenrente und Produzentenrente im Marktgleichgewicht ...26 Abbildung 15: Wohlfahrtsverlust bei angebotsinduzierter Nachfrage .......................27 IV 1 Einleitung Das Gesundheitssystem in Deutschland gehört zu den kostenintensivsten Gesundheitssystemen in der Welt. Deutschland liegt zusammen mit Österreich auf Platz vier des Rankings der Organisation for Economic Co-Operation and Development (OECD), wenn man die Ausgaben der Gesundheitssysteme in Relation zum BruttoInlandsprodukt (BIP) setzt (vgl. Abbildung 1). Dieser Auswertung zufolge haben nur die USA, Frankreich und die Schweiz mehr Prozent vom BIP für Ihre Gesundheits- 5,9 6,5 6,0 7,0 6,9 7,2 7,1 7,8 7,3 8,4 8,1 8,7 8,5 9,0 8,7 9,1 9,0 9,1 9,7 9,4 9,7 9,9 9,8 10,2 9,9 10,5 10,4 10,7 10,5 16,0 11,2 16,0 14,0 12,0 10,0 8,0 6,0 4,0 2,0 0,0 Vereinigte Staaten Frankreich Schweiz Österreich Deutschland Kanada Belgien Niederlande Portugal Neuseeland Dänemark Schweden Island Italien Spanien OECD Irland Vereinigtes… Australien Norwegen Finnland Japan Slowakische republik Ungarn Luxemburg Tschechische… Polen Chile Korea Türkei Mexiko % des BIP systeme ausgegeben.1 Abbildung 1: Anteil der Gesundheitsausgaben am BIP der OECD-Länder im Jahr 20082 Obwohl Deutschland seit Jahren zu den OECD-Ländern mit den prozentual höchsten Ausgaben im Gesundheitssystem gehört, ist die Entwicklung der Gesundheitsausgaben in den Jahren 1997 bis 2007 im Vergleich zu den anderen OECD-Ländern unterdurchschnittlich verlaufen. Betrachtet man den angegebenen Zeitraum, stellt man fest, dass die Gesundheitsausgaben in Deutschland lediglich um 1,7% (real) pro Jahr gestiegen sind. Die durchschnittliche Ausgabensteigerung bei allen OECD-Ländern lag im selben Zeitraum bei 4,1% jährlich (vgl. Abbildung 2). Diese positive Kostenentwicklung wird den Kostendämpfungsmaßnahmen der letzten Gesundheitsreformen in Deutschland zugeschrieben.3 1 Vgl. OECD, Gesundheitsdaten 2010, S. 1. Vgl. OECD, Gesundheitsdaten 2010, S. 1. 3 Vgl. OECD, Finanzierung, S. 2 und OECD, Gesundheitsdaten 2010, S. 1f . 2 1 Abbildung 2: Durchschnittliche jährliche Wachstumsrate der realen Pro-Kopf-Gesundheitsausgaben von 1997 bis 20074 Eine Kostendämpfungsmaßnahme war die Einführung einer Patientenquittung für gesetzlich krankenversicherte Patienten. Die Patientenquittung war ein Bestandteil im Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG), welches zum 01. Januar 2004 in Deutschland eingeführt wurde. Die rot-grüne Bundesregierung suchte zu diesem Zeitpunkt nach Möglichkeiten dem Trend der steigenden Kosten im deutschen Gesundheitswesen entgegenzuwirken.5 In Kapitel 2 wird dargestellt, welche Umgebungsvariablen im deutschen Gesundheitssystem vorherrschen. Bei dieser Darstellung soll sich in dieser Thesis auf zwei ausgewählte Punkte konzentriert werden. Zum einen soll näher auf das Sachleistungsprinzip eingegangen werden, zum anderen soll der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) skizziert werden. Beide ausgewählten Umgebungsvariablen bilden tragende Säulen des in Deutschland vorhandenen Gesundheitssystems und beeinflussen somit nachhaltig beabsichtigte Gesetzesänderungen. Der Gesetzestext für die Patientenquittung und die Gründe für die Einführung der Patientenquittung werden im Kapitel 3 dargestellt. Unter anderem waren die Ziele der Patientenquittung, die Transparenz im Abrechnungssystem der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erhöhen und bei den Patienten ein ressourcenschonendes Verhalten zu bewirken. Ob diese Ziele erreicht 4 5 Vgl. OECD, Finanzierung, S. 2. Vgl. Koalitionsvertrag 2002, S. 53. 2 wurden, wird im Kapitel 4 anhand von ausgewählten ökonomischen Betrachtungsweisen untersucht. Hierzu wird zunächst kurz die Funktionsweise von ökonomischen Modellen erläutert. Danach wird die Patientenquittung unter den nachfolgenden ökonomischen Aspekten eingehender betrachtet: Welche Erwartungen hat der Patient an einen Leistungserbringer? Welche Auswirkungen hat ein Informationsungleichgewicht auf die Handlungsweisen von Leistungserbinger und Patient? Wie wirkt sich der Moral Hazard auf die Handlungen von Leistungserbringer und Patient aus? Gibt es durch moralisch verwerfliches Handeln einen Wohlfahrtsverlust im deutschen Gesundheitssystem? Und verändert das Wissen um die entstandenen Kosten beim Leistungserbringer wirklich das Konsumverhalten der Patienten? Bei dieser ökonomischen Betrachtungsweise soll eine utilitaristische Handlungsweise der Akteure unterstellt werden. Die im Utilitarismus vorhandenen Schwächen sollen in dieser Thesis vernachlässigt werden.6 Abschließend wird im Kapitel 5 das Modell der Kostenerstattung dem Sachleistungsprinzip mit Patientenquittung gegenübergestellt um aufzuzeigen, ob die Kostenerstattung an sich oder eine obligatorische Kostenerstattung eine Alternative zum Sachleistungsprinzip mit der Patientenquittung sein kann. Eine Zusammenfassung der erwähnten Fragestellungen zum Thema der Patientenquittung findet man im Kapitel 6. 2 Systembedingte Umgebungsvariablen 2.1 Das Sachleistungsprinzip als vorherrschendes Abrechnungsprinzip in der Gesetzlichen Krankenversicherung und dessen Beurteilung In der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) herrscht das Sachleistungsprinzip. Durch das Sachleistungsprinzip können Versicherte der GKV die medizinisch notwendigen Leistungen grundsätzlich als Sach- oder als Dienstleistung in Anspruch nehmen. Da jede medizinische Leistung der GKV als Sach- oder Dienstleistung gewährt wird und durch die gezahlten Beiträge der Versicherten finanziell abgesichert ist, entstehen den Patienten grundsätzlich keine weiteren Kosten. Ausnahmen von dieser Regelung sind möglich. Als Beispiel für medizinische Leistungen, für welche 6 Der interessierte Leser findet eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Utilitarismus und anderen ökonomischen Theorien im Buch von Thomas Rice: Stichwort: Gesundheitsökonomie – Eine kritische Auseinandersetzung. 3 die Patienten finanziell selbst aufkommen müssen sind z.B. individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL-Leistungen) zu nennen. Medizinische Leistungen, die nicht direkt über die Krankenversicherungskarte (KVK) zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse abgerechnet werden können, sind die Ausnahme in der Leistungsversorgung und werden von den wenigsten Versicherten in Anspruch genommen.7 Für die Dienstleistungen schließen die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern ab. Leistungserbringer sind z.B. Krankenhäuser, Ärzte, Fachärzte, Zahnärzte, Apotheken und sonstige Institutionen, die medizinische Leistungen für Patienten erbringen und die Kosten den Krankenkassen in Rechnung stellen. Durch das Verfahren der Sachleistung erhalten die Patienten keine separate Rechnung von den Leistungserbringern für die in Anspruch genommenen Leistungen.8 Die entstanden Kosten werden quartalsweise im Nachhinein über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) mit den Krankenkassen abgerechnet. Da die tatsächlich entstandenen Kosten erst nach der Abrechnung feststehen, wurde bisher davon abgesehen, die Patienten über die voraussichtlich entstehenden Kosten zu informieren. Der Anspruch der Patienten auf die Information der verursachten Kosten bei einem Leistungserbringer wurde in § 305 Abs. 1 SGB V festgehalten, jedoch wurde diese Möglichkeit von den Versicherten kaum genutzt.9 Ergänzende Ausführungen werden hierzu in Kapitel 2.2 gemacht. Festzuhalten ist, dass sowohl Krankenkassen, als auch Leistungserbringer darauf zu achten haben, dass die Sach- und Dienstleistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht werden. Die Versicherten dürfen Leistungen nur im notwendigen Umfang in Anspruch nehmen. In Kapitel 4.2 wird näher erläutert, was in diesem Zusammenhang „wirksam“ bedeutet.10 Die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen stellt sowohl rechtlich als auch faktisch den Regelfall der gesundheitlichen Versorgung in der GKV dar. Für die gesetzlich krankenversicherten Patienten ist das Prinzip der Sachleistung eine praktikable Angelegenheit, da sie die entstehenden Kosten nicht persönlich abrechnen müssen und sie außer der Praxisgebühr und den gesetzlichen Zuzahlungen keine weiteren Aufwendungen haben. Die Patienten können jede Leistung in Anspruch nehmen, die im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen ist, sofern 7 Vgl. KBV: Versichertenbefragung, S. 37. Vgl. § 15 SGB V. 9 Vgl. Wolf, Markus: Patientenquittung, S. 85. 10 Vgl. § 2 Abs. 2 und 4 SGB V. 8 4 sie medizinisch notwendig ist. Die Kosten für die medizinisch notwendige Behandlung haben die Patienten mit ihren Beiträgen bezahlt, die sie selbst oder bei Familienversicherten der Hauptversicherte11 an seine Krankenkasse abgeführt haben.12 Das Sachleistungsprinzip ist für die Patienten auf der einen Seite zwar sehr praktikabel, auf der anderen Seite entsteht für die Patienten eine Intransparenz der Kosten, da die von ihnen in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen über die KVK abgerechnet werden. Somit haben die Patienten keinen Bezug zu den von ihnen verursachten Kosten. Diese Situation soll durch die Einführung der Patientenquittung verbessert werden.13 2.2 Einheitlicher Bewertungsmaßstab Wie bereits erwähnt, werden in Deutschland ambulante Behandlungen bei einem niedergelassenen Arzt für gesetzlich krankenversicherte Patienten über die KVK abgerechnet. Die Abrechnung zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassen erfolgt nicht unmittelbar, sondern quartalsweise über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) des jeweiligen Bundeslandes. Die KVen sind, ebenso wie gesetzliche Krankenkassen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und für Vergütungsangelegenheiten der Vertragsärzte zuständig.14 Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) wird im Rahmen der Bundesmantelverträge15 zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen vereinbart.16 Nach § 87 Abs. 2 SGB V werden durch den EBM die Inhalte der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges Verhalten zueinander dargestellt. Das wertmäßige Verhalten zueinander wird durch einen Punktwert angegeben.17 Die Abrechnungen über den EBM finden quartalsweise statt und erfolgen innerhalb eines Regelleistungsvolumens (RLV) einer Arztpraxis. Das RLV einer Arztpraxis ist 11 In der GKV ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass sowohl der Ehegatte als auch die Kinder kostenfrei über die Mitgliedschaft des beitragszahlenden Hauptversicherten mitversichert sind. 12 Vgl. GID (Nr. 34), S. 3. 13 Vgl. GID (Nr. 34), S. 3. 14 Vgl. Lüngen, Markus: Anreizwirkungen, S. 136-138. 15 Bundesmantelverträge regeln als allgemeiner Inhalt der Gesamtverträge die (vertrags)-ärztliche Versorgung. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich auf den Geltungsbereich des SGB. 16 Vgl. § 82 SGB V. 17 Vgl. Lüngen, Markus: Anreizwirkungen, S. 136-138. 5 der praxisindividuelle Anteil an dem Gesamtbudget, welches einer Arztgruppe in einer Region prospektiv zusteht. Das RLV ist das Produkt der vorgegebenen Fallpunktzahl der Arztgruppe und der bisherigen Fallzahl einer spezifischen Praxis im Vorjahresquartal. Außerhalb des RLV werden Notfallbehandlungen und Präventionsmaßnahmen abgerechnet, damit diese Leistungen keiner Mengenbegrenzung unterworfen sind und von den Patienten jederzeit in Anspruch genommen werden können.18 Bis zum Erreichen des RLV kann eine Arztpraxis die erbrachten Leistungen mit einem festen Punktwert abrechnen. Wurde von der Gesamtgruppe der Ärzte mehr als die zuvor abgeschätzte Menge an Leistungen erbracht, wird der Punktwert für alle erbrachten Leistungen abgesenkt, so dass der Arzt nun mit einem festen Euro-Betrag pro Leistung rechnen kann, sofern die Leistungen noch nicht das praxisindividuelle RLV erreicht haben. Erst, wenn die erbrachten Leistungen das praxisindividuelle RLV überschreiten, werden Abstaffelungen der Vergütung pro Leistungspunkt vorgenommen.19 Welche Auswirkungen das praxisindividuelle RLV im Zusammenhang mit der Wohlfahrtsökonomik hat, wird im Kapitel 4.7 eingehender betrachtet. 3 Die Patientenquittung als exemplarischer Lösungsansatz 3.1 Rechtliche Grundlage der Patientenquittung In § 305 Abs. 2 SGB V heißt es: „Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren haben die Versicherten auf Verlangen schriftlich in verständlicher Form, direkt im Anschluss an die Behandlung oder mindestens quartalsweise spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen worden sind, über die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten (Patientenquittung) zu unterrichten. […] Der Versicherte erstattet für eine quartalsweise schriftliche Unterrichtung nach Satz 1 eine Aufwandspauschale in Höhe von 1 Euro zuzüglich Versandkosten. […] Die Krankenhäuser unterrichten die Versicherten auf Verlangen schriftlich in verständlicher Form innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbe18 19 Vgl. Lüngen, Markus: Anreizwirkungen, S. 136-138. Vgl. Lüngen, Markus: Anreizwirkungen, S. 136-138. 6 handlung über die erbrachten Leistungen und die dafür von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte. [...]“20 3.2 Gründe für die Einführung der Patientenquittung Wie in den vorhergehenden Punkten bereits angedeutet, ist die Entwicklung der Kosten im Gesundheitswesen der ausschlaggebende Punkt dafür, dass es in den letzten Jahren diverse Gesundheitsreformen gegeben hat.21 Im Jahr 2002 vereinbarten die Regierungsparteien SPD und Bündnis 90/ Die Grünen in einem Koalitionsvertrag, die Informationstransparenz für die Patienten zu erhöhen, damit die Kostensteigerung im Gesundheitswesen verlangsamt oder sogar gestoppt werden. Unter anderem sollte dieses Ziel durch die Einführung einer Patientenquittung für die Patienten der Gesetzlichen Krankenversicherung erreicht werden. Die Versicherten sollen als mündige Patienten ein Kostenbewusstsein für die von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen bei den jeweiligen Leistungserbringern im Gesundheitswesen entwickeln können.22 Weiterhin sollten den Patienten durch die Einführung einer Patientenquittung ein Kontrollinstrument in die Hand gegeben werden, durch welches sie die in Rechnung gestellten Leistungen des Leistungserbringers nachvollziehen können. Das in Deutschland vorhandene Abrechnungsprinzip über die KVK trägt nicht zur Transparenz der erbrachten Leistungen für die gesetzlich versicherten Patienten bei, da die Leistungserbringer ihre Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen (vgl. 2.2). Die Kassenärztliche Vereinigung erhält von den Krankenkassen nur eine Gesamtvergütung für die erbrachten ärztlichen Leistungen, welche sie dann unter den einzelnen Leistungserbringern verteilen muss.23 Durch diese indirekte Abrechnung entsteht für gesetzlich versicherte Patienten, also den Konsumenten von Gesundheitsleistungen, eine Intransparenz hinsichtlich der ärztlichen Leistungen und den dadurch entstandenen Kosten.24 Daher lautet das Argument der Politiker, dass durch eine Patientenquittung (vgl. Abbildung 3) dem Patienten ein vollständiger Überblick über die von ihm in Anspruch 20 § 305 Abs. 2 SGB V. Vgl. Lüngen, Markus und Schrappe, Matthias: Policy, S. 41. 22 Vgl. Koalitionsvertrag 2002, S. 53. 23 Da das Vergütungssystem in Deutschland so vielschichtig ist, dass man diesbezüglich eine eigene Thesis schreiben könnte, soll an dieser Stelle nicht weiter auf dieses Thema eingegangen werden. Der interessierte Leser findet nähere Informationen zu diesem Thema unter folgender URL: http://www.kbv.de/wir_ueber_uns/2146.html. 24 Vgl. Wolf, Markus: Patientenquittung, S. 85. 21 7 genommenen Gesundheitsleistungen verschafft werden kann und der Versicherte aufgrund seiner Eigenverantwortung ein ressourcenschonendes Verhalten an den Tag legen könnte. Durch die Patientenquittung kann der Versicherte die (voraussichtlichen) Geldbeträge sehen, die der Leistungserbringer mit der Krankenkasse abrechnet und könnte aufgrund seiner Preissensibilität die Beträge kritisch hinterfragen.25 Durch diese Leistungs- und Kostentransparenz wird dem Versicherten grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, die Wirtschaftlichkeit seiner Behandlung zu überprüfen.26 Abbildung 3: Beispiel einer Patientenquittung27 25 Vgl. Epstein, Arnold M.: Rolling, S. 1694. Vgl. GID (Nr. 34), S. 6 und GID (Nr. 35), S. 2. 27 Vgl. KBV Versichertenbefragung, S. 1. 26 8 4 Analyse der wirtschaftlichen Zusammenhänge 4.1 Das ökonomische Modell Ökonomen versuchen komplexe wirtschaftswissenschaftliche Zusammenhänge in möglichst einfachen Modellen darzustellen, um die Zusammenhänge zu veranschaulichen. Hierfür ist es notwendig, dass gewisse Grundannahmen getroffen und irrelevante Fragestellungen per Annahme ausgeschlossen werden. Für das ökonomische Modell ist es üblich, dass die fiktive Person des homo oeconomicus angenommen wird. Der homo oeconomicus lässt sich bei seinem wirtschaftlichen Handeln nur von seinem persönlichen Nutzen und Gewinn leiten.28 Der Begriff „homo oeconomicus“ beschreibt in den Wirtschaftswissenschaften eine fiktive Person, die stets rational handelt. Diese Rationalität bezieht sich auf die wirtschaftlichen Handlungsweisen dieser fiktiven Person. Dies bedeutet, dass ein homo oeconomicus als Konsument stets versucht, seinen eigenen Nutzen zu maximieren, wohin gegen er als Unternehmer stets seinen Gewinn maximiert. Bei gegebenen Beschränkungen durch die Umwelt wird der homo oeconomicus sich immer für die bestmögliche Handlungsalternative entscheiden. Als Handlungsalternativen werden in der Regel zwischen dem Maximalprinzip, nach dem mit gegebenen Mitteln versucht wird, einen möglichst großen Erfolg zu erzielen und dem Minimalprinzip, Erreichung eines vorgegebenen Zieles mit möglichst geringem Aufwand und dem Extremumprinzip unterschieden. Das Extremumprinzip bedeutet, dass der homo oeconomicus versucht, das Verhältnis zwischen Erfolg und Mitteleinsatz möglichst optimal zu gestalten. Um zu entscheiden, welches die bestmögliche Handlungsalternative ist, verfügt er über vollständige Informationen. Durch diese Annahmen können in den Wirtschaftswissenschaften Lösungen für spezifische Probleme gefunden werden.29 Ob der Patient über vollständige Informationen verfügt und ob zusätzliche Informationen eine Änderung im Konsumverhalten bewirken, wird im Kapitel 4.8 eingehender betrachtet. 28 Vgl. Mankiw, Gregory und Taylor, Mark P.: Volkswirtschaftslehre, S. 551. Vgl. Mankiw, Gregory und Taylor, Mark P.: Volkswirtschaftslehre, S. 551-556 und Hayek, Friedrich August von und Bosch, Alfred: Verfassung, S. 80-81 und Bundeszentrale Für politische Bildung: Duden: S. 1. 29 9 4.2 Das ökonomische Prinzip Das ökonomische Prinzip, auch Wirtschaftlichkeitsprinzip oder Rationalprinzip genannt, bildet einen Grundsatz in der Wirtschaftstheorie. Nach diesem Grundsatz sollte wirtschaftliches Handeln in einer Umgebung von begrenzten Mitteln stets wirtschaftlichen Zielen dienen. Als wirtschaftliche Ziele gelten bei privaten Haushalten oder Konsumenten z.B. deren Nutzenmaximierung, wohingegen Produzenten bzw. Unternehmen versuchen, ihre Gewinne zu maximieren.30 Bezogen auf das Gesundheitswesen kann der Nutzen für den Patienten, also dem Konsumenten des deutschen Gesundheitssystems, der Zugewinn an Gesundheit zugrunde gelegt werden (vgl. Abbildung 4).31 Gesundheit H Hmax H0 p1 0 X0 X(Hmax) XH(Mitteleinsatz) Abbildung 4: Nachfrage nach Gesundheitsleistungen32 An dieser Stelle wird unterstellt, dass alle Patienten sich ausschließlich rational und entsprechend den Annahmen des homo oeconomicus verhalten. Darum wird ein rational handelnder Patient solange einen Arzt aufsuchen, bis sein Nutzen, in diesem Fall seine Gesundheit, maximiert wurde.33 In der Abbildung 4 wird der Mitteleinsatz XH, in diesem Fall die Anzahl der Arztbesuche, auf der Abszisse nach rechts abgetragen. Der jeweilige Grenznutzen, in diesem Fall die Gesundheit des Patienten, wird auf der Ordinate nach oben abgetragen. 30 Bundeszentrale für politische Bildung: Duden: S. 1. Vgl. GID (Nr. 35), S. 5-6 und Rice, Thomas: Stichwort, S. 90ff. 32 Eigene Abbildung in Anlehnung an Schumann, Jochen, Meyer, Ulrich, Ströbele, Wolfgang: mikroökonomischen, S. 140. 33 Vgl. Breyer, Friedrich/Zweifel, Peter/Kifmann, Mathias: Gesundheitsökonomik, S. 77-87. 31 10 Es ist davon auszugehen, dass der (Grenz-)Nutzen der Patienten-Gesundheit mit der Häufigkeit der Arztbesuche zunächst ansteigt. Hierbei wird unterstellt, dass sich der Gesundheitsnutzen für den Patienten relativ zum Mitteleinsatz XH durch die Arztbesuche verhält. Ab einem bestimmten Mitteleinsatz X(Hmax) sinkt der Gesundheitsnutzen für den Patienten, da ein entsprechender Mitteleinsatz nicht mehr zwangsläufig zu einem verbesserten Gesundheitsergebnis führt. Daher spricht man ab der Stelle X(Hmax) von einem abnehmenden Grenznutzen im Verlauf weiterer Arztbesuche. Weiterhin sei erwähnt, dass in der Abbildung 4 lediglich eine einzelne Krankheit betrachtet wird. Sollten weitere Krankheiten hinzukommen, würde der Gesundheitsnutzen entsprechend wieder ansteigen, da der erneute Mitteleinsatz zur Linderung der neuen Krankheit und somit zur Steigerung der Gesundheit eingesetzt werden würde. Aufgrund der Tatsache, dass der Grenznutzen für die Patienten ab dem Zeitpunkt X(Hmax) sinkt, stellt sich die Frage, ob und in wie weit sich dies auf die Anzahl der Arztbesuche auswirkt. Jeder rational handelnde Patient würde abwägen, ob ein zusätzlicher Arztbesuch seine Gesundheit weiter verbessert und welche Kosten ihm für diesen weiteren Arztbesuch entstehen. Da z.B. die Praxisgebühr nur bei der ersten Arztkonsultation im Quartal zu entrichten ist und alle weiteren Konsultationen im selben Quartal nicht mit einer Praxisgebühr belegt sind, entstehen für den Patienten keine weiteren Kosten. Entsprechend vorteilhaft ist es für den Patienten, für jeden noch so geringen Zuwachs an Gesundheitsnutzen einen Arzt aufzusuchen. Andere Faktoren wie z.B. die Fahrkosten zur Praxis und die aufgewendete Zeit des Patienten sollen nicht betrachtet werden.34 Nun stellt sich die Frage, ob durch die Einführung einer Patientenquittung für die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung ein Zusatznutzen entsteht, damit der Patient als homo oeconomicus rationale Entscheidungen treffen kann. Dies ist insbesondere interessant, da der Patient für die Patientenquittung bezahlen muss. Dieser Frage wird in den nächsten Kapiteln nachgegangen, da hier die Erwartungen des Patienten an einen Leistungserbringer im deutschen Gesundheitssystem eingehender betrachtet werden. 34 Vgl. Passon, Anna und Siegel, Martin: Marktmodell, S. 115-119 und Breyer, Friedrich/Zweifel, Peter/Kifmann, Mathias: Gesundheitsökonomik, S. 77-87 und Rice, Thomas: Stichwort, S. 124. 11 4.3 Erwartungen des Patienten an einen Leistungserbringer 4.3.1 Klassisches Käufer-Verkäufer-Verhältnis Wenn ein Versicherter einen Leistungserbringer im Gesundheitswesen aufsucht, stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis diese beiden Akteure zueinander stehen. Dies wird in den folgenden Beispielen verdeutlicht. Im klassischen Käufer-Verkäufer-Verhältnis einigen sich der Käufer und der Verkäufer darüber, welche Leistung zu erbringen und welcher Preis dafür zu bezahlen ist. In der Regel möchte der Käufer ein bestimmtes Gut von dem Verkäufer erwerben und der Verkäufer verlangt einen von ihm bestimmten Preis für das gewünschte Gut.35 Abbildung 5: Kunde und Lieferant im Gesundheitswesen 136 Das klassische Käufer-Verkäufer-Verhältnis wird an dieser Stelle an einem Beispiel aus einer Bäckerei erläutert: Ein Kunde geht in eine Bäckerei und möchte von dem Bäcker Croissants kaufen. Der Kunde wird die Croissants erhalten, da der Bäcker die Croissants backt, im Angebot hat und diese auch zum angegebenen Preis verkaufen möchte. Sofern der Kunde den Preis der Croissants akzeptiert, wird der Bäcker dem Kunden die Croissants aushändigen, der Kunde wird die Croissants direkt bei dem Bäcker bezahlen und der Kauf der gewünschten Leistung ist abgeschlossen (vgl. Ab- 35 Peterson, Tanja: Gesundheitswesen, S. 7f und Kranich, Christoph: Individualität, S.15. Eigene Darstellung in Anlehnung an Peterson, Tanja: Gesundheitswesen, S. 7f und Kranich, Christoph: Individualität, S.15. 36 12 bildung 5).37 Sofern der Kunde eine Quittung über den Kauf verlangt, wird der Bäcker dem Kunden einen Kassenbon mitgeben, oder eine Rechnungsquittung ausstellen. Die Ausstellung der Quittung oder die Mitgabe eines Kassenbons ist für den Käufer kostenfrei. Der Käufer wird einen Kassenbon oder eine Quittung allerdings nur benötigen, falls er einen Beleg bzw. Beweis für das übergebene Geld benötigt.38 Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die erworbenen Croissants nicht für ihn persönlich bestimmt sind, sondern für eine dritte Person, welcher die entstandenen Kosten nachgewiesen werden sollen. 4.3.2 Käufer-Verkäufer-Verhältnis in der GKV Im deutschen Gesundheitswesen steht zwischen dem Patienten, also dem Kunden, und dem Leistungserbringer, z.B. dem Arzt, die Krankenkasse. Der Patient bezahlt eine Versicherungsprämie an die Krankenkasse, und diese bezahlt den Leistungserbringer für die erbrachten Leistungen im Rahmen der bestehenden Verträge und des Leistungskataloges der GKV. Dies bedeutet, dass der Patient keinen Einfluss auf den zu zahlenden Beitrag hat und nur Leistungen in Anspruch nehmen kann, die in der Satzung seiner Krankenkasse oder im Sozialgesetzbuch (SGB) stehen. Weiterhin erhält der Arzt keine direkte Bezahlung durch den Patienten, da er sein Geld über die Kassenärztliche Vereinigung und somit letztendlich von der Krankenkasse bekommt.39 Diese Aussage betrifft nicht die IGeL-Leistungen und auch nicht sonstige Leistungen, die dem Patienten privat in Rechnung gestellt werden (vgl. Abbildung 6). 37 Vgl. Peterson, Tanja: Gesundheitswesen, S. 7f und Kranich, Christoph: Individualität, S.15. Vgl. Döring, Birga u.a.: Zahlungsarten, S. 219. 39 Vgl. Peterson, Tanja: Gesundheitswesen, S. 7f und GID (Nr. 35), S. 2-15. 38 13 Abbildung 6: Kunde und Lieferant im Gesundheitswesen 240 Vergleicht man nun die Situation im deutschen Gesundheitswesen mit der klassischen Situation bei einem Bäcker, stellt man fest, dass der Patient seine Versicherungsprämie an die Krankenkasse bezahlt, ohne letztendlich zu wissen, welche Leistungen er dafür erhält. Die Krankenkasse zahlt nur für angemessene Leistungen – in diesem Beispiel sind es Brötchen. Wenn der Patient nun aber Croissants beim Leistungserbringer nachfragt, der Arzt aber nur angemessene Brötchen liefern darf und auch nur diese bezahlt bekommt, stellt sich die Frage, ob der Patient wirklich die Rolle eines mündigen Kunden einnimmt (vgl. Abbildung 7).41 40 Eigene Darstellung in Anlehnung an Peterson, Tanja: Gesundheitswesen, S. 7f und Kranich, Christoph: Individualität, S.15. 41 Vgl. Peterson, Tanja: Gesundheitswesen, S. 7f und GID (Nr. 35), S. 2-15. 14 Abbildung 7: Kunde und Lieferant im Gesundheitswesen 342 Weiterhin ist festzuhalten, dass im deutschen Gesundheitswesen der Patient ausschließlich Leistungen für sich selbst nachfragt. Ein Patient kann seine beim dem Leistungserbringer erworbene Gesundheit an keine weitere Person weitergeben. Da für die Patientenquittung 1,00 EUR (plus Porto) zu bezahlen ist, stellt sich die Frage, ob ein als homo oeconomicus agierender Patient die Patientenquittung anfordert, da die in Anspruch genommenen Leistungen bereits durch seine gezahlten Krankenkassenbeiträge beglichen worden sind. Gesünder wird der Patient durch das Ausstellen einer Patientenquittung auch nicht, so dass auch ein Zugewinn an Gesundheit als Nutzen ausscheidet.43 Aufgrund des fehlenden Gesundheitsnutzens der Patientenquittung stellt sich die Frage, ob die in der Patientenquittung enthaltenen Informationen über die entstandenen Kosten einen weiteren Nutzen für den Patienten haben. Daher wird der Wissens- 42 Eigene Darstellung in Anlehnung an Peterson, Tanja: Gesundheitswesen, S. 7f und Kranich, Christoph: Individualität, S.15. 43 Vgl. GID (Nr. 35), S. 9. 15 unterschied zwischen Leistungserbringer und Patient im nachfolgenden Kapitel erläutert. 4.4 Prinzipal-Agent-Beziehung Unter einer Prinzipal-Agent-Beziehung versteht man, dass eine Person (Prinzipal) für eine andere Person (Agent) tätig wird, die beiden Personen aber einen unterschiedlichen Wissensstand haben. Kann der Prinzipal das Verhalten des Agenten nicht überwachen, wird sich der Prinzipal in aller Regel weniger für den Agenten einsetzen, als sich der Agent wünschen würde, oder im Allgemeinen von auszugehen wäre. Dies kann z.B. im Verhältnis zwischen einem Arzt und seinem Patienten eine Rolle spielen. Der Arzt hat in aller Regel ein höheres medizinisches Fachwissen als der Patient. Somit obliegt es dem Arzt, eine für den Patienten geeignete Behandlungsmethode auszuwählen. Einen Mangel an Informationen vorausgesetzt, wird ein Patient sich auf die Aussagen des Arztes verlassen müssen. Der mündige Patient wird zwar in letzter Zeit immer häufiger erwähnt,44 doch wird auch ein mündiger Patient nicht in der Lage sein, den gleichen Wissensstand eines Mediziners zu erlangen (vgl. Abbildung 8). Aufgrund des fehlenden medizinischen Fachwissens wird der Patient eher die Gesamtumstände, die mit einem Arztbesuch einhergehen, bewerten. Hierzu gehören die Freundlichkeit des Personals, die Sauberkeit der Räumlichkeiten, die medizinische Ausstattung der Praxis und letztendlich die Wartezeit, die der Patient bei seinem Arztbesuch verbringen muss. Somit wird zwar die Initiative für die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen vom Patienten ausgehen, allerdings wird der Patient dadurch nicht zwangsläufig zum souveränen Nachfrager von Gesundheitsleistungen, da diese durch den Arzt als Leistungserbringer erbracht werden.45 44 Vgl. Techniker Krankenkasse: Patientensouveränität, S. 4f. Vgl. GID (Nr. 35), S. 5-6 und Mankiw, Gregory und Taylor, Mark P.: Volkswirtschaftslehre, S. 538f. 45 16 Leistungserbringer Patient … … nicht medizinisch Diagnostik Freundlichkeit Therapie Sauberkeit Leitlinien medizinisch Wartezeiten Sicherheit Ausstattung usw. usw. Kosten wirtschaftlich Kosten Abbildung 8: Asymmetrie der Information zwischen Leistungserbringer und Patient 46 Der Patienten behält sich lediglich die Entscheidung vor, ob er den ärztlichen Ratschlägen und Therapievorschlägen Folge leistet oder nicht. Allerdings ist der Patient streng genommen selbst in dieser Entscheidung nicht vollkommen frei, da das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient eine wichtige Voraussetzung für den Heilerfolg ist.47 Somit ist es nicht verwunderlich, dass ein Großteil der Patienten ihren behandelnden Ärzten ein gutes bis sehr gutes Zeugnis ausstellt und sich bei seinen behandelnden Ärzten gut aufgehoben fühlt (vgl. Abbildung 9). Vertrauensverhältnis zum Arzt 3% 1% 4% sehr gut gut 39% 53% weniger gut überhaupt nicht gut keine Angaben Abbildung 9: Vertrauensverhältnis zum Arzt48 46 Eigene Darstellung in Anlehnung an Peterson, Tanja: Gesundheitswesen, S. 12. Vgl. Breyer, Friedrich/Zweifel, Peter/Kifmann, Mathias: Gesundheitsökonomik, S. 334. 48 Vgl. KBV: Ergebnisbericht, S.13. 47 17 Fachkompetenz des Arztes 3% 1% 3% sehr gut 46% 46% gut weniger gut überhaupt nicht gut keine Angaben Abbildung 10: Fachkompetenz des Arztes49 Einer Studie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zufolge schätzen 92% der Patienten das Vertrauensverhältnis zu Ihrem Arzt als gut bzw. als sehr gut ein. Weiterhin wird den Leistungserbringern auch eine hohe Fachkompetenz zugesprochen. Auch hier stellen 92% der Patienten ihren behandelnden Ärzten ein gutes oder sehr gutes Zeugnis aus (vgl. Abbildung 10).50 Diese Tatsachen können Auswirkungen auf die Handlungen von Leistungserbringern und Patienten haben. Die Auswirkungen werden im folgenden Punkt unter dem Stichwort Moral Hazard eingehender betrachtet. Dies ist insbesondere interessant, da im Modell des homo oeconomicus per Definition vollständige Information herrscht, und es somit keinen Moral Hazard geben dürfte. 4.5 Moral Hazard Man spricht von Moral Hazard, wenn zum Beispiel eine Person nach dem Abschluss einer Versicherung ihr Verhalten dahingehend ändert, weniger sorgsam mit dem nun versicherten Gut umzugehen. Moral Hazard beschreibt also eine Situation, in der es einen Widerspruch zwischen der Kollektivrationalität und der Rationalität des Versicherten, also der Individualrationalität gibt. Das Individuum handelt nicht so, dass es im Interesse der Allgemeinheit vernünftig wäre, sonder handelt nach seiner ureigensten Interessenlage, ohne Rücksicht auf die Kollektivrationalität. Die Kollektivrationalität gebietet einen schonenden Umgang mit den Ressourcen einer Versicherung, damit die Versicherungsprämien, und damit die Belastung jedes einzelnen Versicher49 50 Vgl. KBV: Ergebnisbericht, S.13. Vgl. KBV: Ergebnisbericht, S.13. 18 ten, minimiert werden.51 Weiterhin spricht man auch von Moral Hazard, wenn ein Leistungserbringer seinen Wissensvorsprung für eigennützige Handlungsweisen nutzt. Ein Patient kann aufgrund des in Kapitel 4.4 erwähnten mangelnden medizinischen Fachwissens nicht nachvollziehen, warum welche Behandlungsmethode indiziert ist. Somit muss sich der Patient auf die Aussagen seines Arztes verlassen. Gibt es nun einen Anreiz für den Leistungserbringer, dass er einen höheren Nutzen erhält, z.B. in dem er höher entlohnt wird, sofern Patienten mehrmals pro Quartal in seine Praxis kommen, so wird der Leistungserbinger bei einer egoistischen Verhaltensweise versuchen, seine Patienten möglichst oft in seine Praxis einzubestellen, um diesen finanziellen Vorteil zu erhalten. Ein eigennütziges Vorgehen bei der Kostenerstattung wäre es, wenn mehr Leistungen bei der Patientenversorgung erbracht werden, als medizinisch erforderlich sind. Der Patient wird in der Regel keine Einwände gegen die zusätzlichen Untersuchungen erheben, da er sich auf seinen selbstgewählten Leistungserbringer verlassen wird (vgl. Kapitel 4.4). Etwaige Mehrkosten wir der Patient selbst zahlen müssen, da diese von den Krankenkassen nicht erstattet werden, sofern sie nicht medizinisch indiziert waren.52 Bei dem Phänomen Moral Hazard muss zwischen den Prinzipien „Sachleistung“ und „Kostenerstattung“ unterschieden werden. Im Sachleistungsprinzip wird der Moral Hazard und der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden eher durch den Patienten verursacht werden, da dieser durch die KVK letztendlich uneingeschränkten Zugang zu medizinischen Leistungen erhält. Wie bereits in Kapitel 4.2 festgestellt, wird der Nutzen der in Anspruch genommenen Leistungen mit der Häufigkeit der Inanspruchnahme sinken, sobald der Punkt X(Hmax) überschritten wurde. Somit fällt ein Zugewinn an Nutzen (Gesundheit) für den Patienten durch die Inanspruchnahme der unbeschränkten medizinischen Leistungen aus. Seitens des Leistungserbringers wird es eher keine moralisch verwerflichen Handlungen geben, da seine Leistungsausgaben auf sein RLV begrenzt sind und er finanzielle Einbußen hinnehmen müsste, sofern er mehr Leistungen erbringt, als aus medizinischer Sicht notwendig gewesen wären.53 Dass der Leistungserbinger unter Umständen eine Nachfrage induzieren kann, wird im nächsten Abschnitt dargestellt. 51 Vgl. Mankiw, Gregory und Taylor, Mark P.: Volkswirtschaftslehre, S. 667. Vgl. GID (Nr. 35), S. 3. 53 Vgl. Lüngen, Markus: Anreizwirkungen, S. 136-138. 52 19 4.6 Angebotsinduzierte Nachfrage Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient muss eingehender betrachtet werden, da der Markt der Gesundheitsgüter Besonderheiten aufweist, die nicht charakteristisch für den üblichen Markt sind. Besonders markant ist hier der Informationsunterschied zwischen dem Arzt (Anbieter) und dem Patienten (Nachfrager). Diese unvollständige Information auf Seiten des Patienten wurde bereits im Kapitel 4.4 unter dem Begriff Prinzipal-Agent-Theorie eingehend erläutert. An dieser Stelle wird näher auf die Nachfrageverschiebung eingegangen werden, welche durch den Anbieter induziert werden kann. Eine angebotsinduzierte Nachfrage äußert sich dann, wenn der Arzt nicht ausschließlich zum Wohle des Patienten handelt.54 Trifft ein Anbieter stellvertretend für den Nachfrager Entscheidungen, die eine Besserstellung des Anbieters zur Folge haben, so wird aus der anbieterdeterminierten eine angebotsinduzierte Nachfrage. Eine Besserstellung des Anbieters kann nur erfolgen, wenn zwischen dem Leistungserbringer und einer Krankenkasse z.B. ein Vertrag geschlossen wurde, der dem Arzt eine höhere Vergütung zusichert, wenn die Versicherten der entsprechenden Krankenkasse mehrmals pro Quartal den Arzt aufsuchen, wenn der Patient die erbrachten Leistungen nicht aus eigener Tasche bezahlen muss oder wenn durch das erhöhte Angebot die Menge der erbrachten Leistungen ausgeweitet wurde. Ist letzteres der Fall, kann nur durch die Absenkung der Vergütung bei Ausschöpfung des Budgets verhindert werden, dass beliebig viele zusätzliche Leistungen erbracht und mit der Krankenkasse abgerechnet werden (vgl. Abbildung 11).55 Dies wird an der nachfolgenden Grafik näher erläutert. Der Preis ist auf der Ordinate, die Menge auf der Abszisse dargestellt. Die Graphen N0 und N1 bezeichnen die Nachfrage und die Graphen A0 und A1 stellen das Angebot dar. p0 bezeichnet einen fixen Preis, da der Preis durch die staatliche Regulierung der Gebührenordnung fixiert ist. Dies bedeutet, dass am Punkt p0/N0 davon auszugehen ist, dass Menge M0 nachgefragt wird und die Kosten K = M0 x p0 betragen.56 54 Vgl. Breyer, Friedrich/Zweifel, Peter/Kifmann, Mathias: Gesundheitsökonomik, S. 334-336. Vgl. GID (Nr. 35), S. 4f. 56 Vgl. Breyer, Friedrich/Zweifel, Peter/Kifmann, Mathias: Gesundheitsökonomik, S. 334-336. 55 20 p Preis A0 N0 A1 N1 p0 p1 0 M0 M1 Menge Abbildung 11: Angebotsinduzierte Nachfrage57 Ändert sich nun aufgrund von äußeren Umständen, wie z.B. angebotsinduzierter Nachfrage, das Angebot A und wird auf A1 ausgeweitet, verschiebt sich die Menge der erbrachten Leistungen von M0 nach M1. Bei einer höheren Menge M und einem gleichbleibenden Preis p0 steigen die Kosten der erbrachten Leistungen auf K = M1 x p0.58 Dass durch eine angebotsinduzierte Nachfrage ein Wohlfahrtsverlust unter allen Marktteilnehmern eintreten kann, wird im nachfolgenden Kapitel eingehender betrachtet. Weiterhin wird beschrieben, dass der Preis nicht zwingend bei p0 verharrt, sondern unter gewissen Umständen sinken kann. 57 Eigene Abbildung in Anlehnung an Breyer, Friedrich/Zweifel, Peter/Kifmann, Mathias: Gesundheitsökonomik, S. 335. 58 Vgl. Breyer, Friedrich/Zweifel, Peter/Kifmann, Mathias: Gesundheitsökonomik, S. 334-336. 21 4.7 Wohlfahrtsökonomik 4.7.1 Konsumentenrente Hinsichtlich der Wohlfahrtsökonomik wird zunächst der Nutzen der Konsumenten näher betrachtet, den sie durch ihre Marktteilahme erlangen. Als Nutzen wird im ökonomischen Sinn der Zugewinn von einer Sache und den dadurch entstehenden Mehrwert für die Person definiert (vgl. Kapitel 4.2). Doch ausschlaggebend für den erhaltenden Nutzen ist zunächst die Zahlungsbereitschaft, die ein Konsument bereit ist für seinen Zugewinn an Nutzen zu investieren.59 Als Beispiel dient wieder die Situation bei einem Bäcker: Ein Konsument möchte ein Croissant kaufen. Der Konsument informiert sich in den Zeitungsbeilagen, für welchen Preis das gewünschte Croissant angeboten wird. Nach dem Informieren ist der Konsument bereit, für dieses Croissant 1,00 EUR zu bezahlen. Dann liegt die Zahlungsbereitschaft des Konsumenten für das gewünschte Croissant bei 1,00 EUR. Nun sei weiter angenommen, dass der Konsument in eine Bäckerei geht und dieses Croissant kaufen möchte. Das Croissant wird in diesem Geschäft als Sonderangebot beworben und kostet 0,90 EUR. Der Konsument wird dieses Angebot wahrnehmen, da er ja bereit gewesen ist, 1,00 EUR für das Croissant zu bezahlen. Somit beträgt die Konsumentenrente 0,10 EUR. Als Konsumentenrente bezeichnet man die Differenz zwischen dem Preis, den der Konsument zu zahlen bereit ist und dem Preis, den der Konsument tatsächlich für das Gut bezahlt hat. Dies entspricht der farblich markierten Fläche in der Abbildung 12, also der Fläche zwischen den Punkten A, B und C. Die Konsumentenrente misst folglich den Nutzen eines Konsumenten aus der Teilnahme am Marktgeschehen (vgl. Abbildung 12).60 Bezogen auf das deutsche Gesundheitswesen ist die Nachfrage der Konsumenten, also der Patienten sehr unelastisch. Dies bedeutet, dass die Nachfrage immer vorhanden ist, egal zu welchem Preis die Leistung angeboten wird. Eine extrem unelastische Nachfrage gibt es immer bei den Gütern, auf die ein Mensch nicht oder kaum verzichten kann. Ärztliche Dienstleistungen sind mit Sicherheit Güter, auf die kein Mensch verzichten kann.61 59 Vgl. Mankiw, Gregory und Taylor, Mark P.: Volkswirtschaftslehre, S. 160-166 und Rice, Thomas: Stichwort, S. 125ff. 60 Vgl. Mankiw, Gregory und Taylor, Mark P.: Volkswirtschaftslehre, S. 160-166 und Rice, Thomas: Stichwort, S. 125ff. 61 Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Grundwissen, S. 1. 22 Preis A Angebot Konsumentenrente C p0 B Nachfrage 0 M0 Menge Abbildung 12: Konsumentenrente62 Um den Rentenbegriff anschaulich darzustellen, wird in den Kapiteln 4.7.1 bis 4.7.3 zunächst von elastischen Nachfragen ausgegangen. In wie weit die unelastische Nachfrage der Patienten mit dem Wohlfahrtsverlust bei einer angebotsinduzierten Nachfrage eine Rolle spielt, wird im Kapitel 4.7.4 dargestellt. 62 Eigene Abbildung in Anlehnung an Mankiw, Gregory und Taylor, Mark P.: Volkswirtschaftslehre, S. 165. 23 4.7.2 Produzentenrente Mit Hilfe der Produzentenrente misst man den Nutzen, den ein Verkäufer durch seine Teilnahme am Marktgeschehen hat. Jeder rational handelnde Verkäufer bietet seine Leistungen auf dem Markt derart an, dass die Einnahmen die entstandenen Kosten decken oder übersteigen. Könnten mit den Einnahmen die entstehenden Kosten nicht gedeckt werden, würde der Verkäufer darauf verzichten, am Marktgeschehen teilzunehmen. Sind die Kosten und die Erlöse gleich, wäre der Verkäufer indifferent über die Teilnahme am Marktgeschehen. Um eine Produzentenrente zu erlangen, ist eine Teilnahme am Marktgeschehen zwingend erforderlich. Das bekannte Beispiel mit dem Bäcker wird nun die Produzentenrente verdeutlichen: Für die Produktion eines Croissants und für das Anbieten der hergestellten Ware entstehen dem Bäcker 0,50 EUR Kosten pro Croissant. Der Verkäufer würde also bei einem Preis unter 0,50 EUR keinen Gewinn machen und am Marktgeschehen nicht teilnehmen. Daher erwartet der Produzent, dass für sein Gut und seine Dienstleistung mindestens 1,00 EUR durch die Konsumenten bezahlt werden. Die Produzentenrente ist somit die Differenz zwischen dem an den Verkäufer bezahlten Verkaufspreis des Gutes bzw. der Dienstleistung und den Produktionskosten, in diesem Beispiel also 0,50 EUR. Dies entspricht der farblich markierten Fläche A, B und C in der Abbildung 13.63 63 Vgl. Mankiw, Gregory und Taylor, Mark P.: Volkswirtschaftslehre, S. 166f und Rice, Thomas: Stichwort, S. 123ff. 24 Preis p0 Angebot A B Produzentenrente C 0 Nachfrage M0 Menge Abbildung 13: Produzentenrente64 4.7.3 Konsumentenrente und Produzentenrente im Marktgleichgewicht Abbildung 14 zeigt die Konsumentenrente und die Produzentenrente im Marktgleichgewicht. Die Gesamtrente des Marktes ergibt sich durch die Summe der Flächen der Konsumentenrente und der Produzentenrente.65 Die Konsumenten- und die Produzentenrente, also die farblich markierten Flächen in der Abbildung 14, zeigen den jeweiligen Nutzen des Konsumenten bzw. des Produzenten. Im Utilitarismus ist der Nutzen ein Wohlfahrtsmaß und wird als oberstes Ziel allen staatlichen und privaten Handelns gesehen. Ein weiteres Ziel im Utilitarismus ist, die Summe der Nutzen aller Gesellschaftsmitglieder zu maximieren.66 64 Eigene Abbildung in Anlehnung an Mankiw, Gregory und Taylor, Mark P.: Volkswirtschaftslehre, S. 171. 65 Vgl. Mankiw, Gregory und Taylor, Mark P.: Volkswirtschaftslehre, S. 173-176. 66 Vgl. Mankiw, Gregory und Taylor, Mark P.: Volkswirtschaftslehre, S. 487f. 25 Preis D A Angebot Konsumentenrente E Gleichgewichtspreis Produzentenrente C 0 B Nachfrage Gleichgewichtsmenge Menge Abbildung 14: Konsumentenrente und Produzentenrente im Marktgleichgewicht67 4.7.4 Wohlfahrtverlust bei dem Wirken von Moral Hazard Abbildung 14 ist wie bereits erwähnt, schlecht auf den deutschen Gesundheitsmarkt übertragbar, da die Nachfrage nach Gesundheit extrem unelastisch ist. Daher soll anhand der Abbildung 15 die Situation im Gesundheitswesen eingehender betrachtet werden. 67 Eigene Abbildung in Anlehnung an Mankiw, Gregory und Taylor, Mark P.: Volkswirtschaftslehre, S. 174. 26 Preis Angebot 1 p0 p1 Angebot 2 B C D G F A E 0 M0 M1 Menge Abbildung 15: Wohlfahrtsverlust bei angebotsinduzierter Nachfrage 68 Abbildung 15 zeigt den Zusammenhang zwischen der Menge M und dem Preis p. Diese Abhängigkeit soll zunächst ohne angebotsinduzierte Nachfrage und Moral Hazard betrachtet werden. Somit ergibt sich die Produzentenrente, wie bereits erläutert, aus der Fläche A, B und C. Die Konsumentenrente beträgt in diesem Extrem der Elastizität ∞, da die Nachfragekurve in diesem Beispiel senkrecht verläuft. Die Kosten (K) der Krankenkasse betragen die Fläche Menge (M) x Preis (p), also K = p0 x M0. Wird die Nachfrage nun durch das Wirken von Moral Hazard von einem Leistungserbringer nach rechts verschoben, erhält der Arzt mehr Geld, da die Menge von M0 nach M1 ausgeweitet wird. Die Produzentenrente besteht nun aus der Fläche E, B und D. Für den Konsumenten ergeben sich in diesem Extrem keine Änderungen. Allerdings steigen die Kosten der Krankenkasse. Die Kosten für die Krankenkasse 68 Eigene Abbildung in Anlehnung an Breyer, Friedrich/Zweifel, Peter/Kifmann, Mathias: Gesundheitsökonomik, S. 335 und Mankiw, Gregory und Taylor, Mark P.: Volkswirtschaftslehre, S. 171. 27 bei M1 betragen nun K = p0 x M1. Der Leistungserbringer wird seinen Nutzen immer weiter maximieren können, sofern er sein individuelles RLV nicht überschreitet. Wird die Nachfrage soweit angebotsinduziert gesteigert, dass das RLV des Leistungserbringers überschritten wird, sinkt als Folge der Überschreitung des RLV der Punktwert im EBM (vgl. 2.2). Durch den sinkenden Punktwert sinkt der Preis pro erbrachter Leistung. Es wird ferner angenommen, dass der Preis nach der Überschreitung des RLV des Leistungserbringers auf p1 sinkt. Durch das Absinken des Preises p von p0 auf p1 und dem Gleichbleiben der Menge M1, reduziert sich die Produzentenrente auf die Fläche E, G, p1. Da die nachgefragte Menge aber weiterhin M1 beträgt, entsteht ein Wohlfahrtsverlust in Größe der Fläche D, F und G.69 Weiterhin werden als Folge der gestiegenen Krankenkassenausgaben auch die von den Versicherten zu zahlenden Beiträge steigen.70 Durch den Wohlfahrtsverlust wird die Gesellschaft als solche durch das egoistische Verhalten eines Individuums schlechter gestellt. Eine vorteilhaftere Allokation wäre möglich.71 Ob das Verhalten der Patienten durch zusätzliche Informationen beeinflusst werden kann, wird im nachfolgenden Kapitel untersucht. 4.8 Auswirkungen der Preistransparenz auf das Konsumentenverhalten Wie im Punkt 3.2 dargestellt, erhoffen sich die Politiker durch eine erhöhte Transparenz der entstehenden Kosten eine Änderung des Konsumentenverhaltens, also dem Verhalten der Patienten. Im Jahr 1989 sind die Amerikaner Judith H. Hibbard und Edward C. Weeks in einer Studie der Frage nachgegangen, in wie weit sich das Konsumverhalten von Patienten ändert, sofern ihnen die bei einem Leistungserbringer entstehenden Kosten im Vorfeld bekannt sind. In dieser Studie wurden eine Versuchs- und eine Kontrollgruppe gebildet. Beide Gruppen hatten zum einen Teilnehmer aus bundesstaatlichen Behörden, zum anderen Teilnehmer von Medicare, der amerikanischen Krankenversiche- 69 Vgl. Mankiw, Gregory und Taylor, Mark P.: Volkswirtschaftslehre, S. 170-179. Vgl. Breyer, Friedrich/Zweifel, Peter/Kifmann, Mathias: Gesundheitsökonomik, S. 335f und Mankiw, Gregory und Taylor, Mark P.: Volkswirtschaftslehre, S. 171 und Rice, Thomas: Stichwort, S. 123ff. 71 Vgl. Rice, Thomas: Stichwort, S. 200ff. 70 28 rung für Personen ab 65 Jahren.72 Beiden Gruppen wurden nach Ablauf des Testzeitraumes Fragen zu Ihrem Konsumentenverhalten bei den Leistungserbringern gestellt. Die Ergebnisse wurden im Nachhinein mit denen der Kontrollgruppe verglichen. Untersucht wurden die Nachfrage nach einem höher qualifizierten Arzt, nach Generika bei Arzneimitteln, nach einem Anbieterwechsel zu einem günstigeren Leistungserbringer, nach Möglichkeiten des Versicherungswechsels und nach den entstandenen Kosten der medizinischen Behandlung, den Praxisbesuchen und den Laboruntersuchungen. Die Versuchsgruppe hatte einen Wissensvorsprung: Die Teilnehmer der Versuchsgruppe wurden im Vorfeld mittels einer Liste über die gängigen Behandlungsgebühren und deren Preisspannen bei den einzelnen Leistungserbringern der näheren Umgebung der Versuchsgruppe informiert.73 Nach einem halben Jahr Laufzeit der Studie konnte festgehalten werden, dass die Gebührenliste bei den Angestellten der bundesstaatlichen Behörden zur Verbesserung des Wissensstandes führte, nicht jedoch bei den Nutzern von Medicare. Weiterhin war festzustellen, dass über diesen erweiterten Wissensstand der Versuchsgruppe hinaus keine Auswirkungen auf die Durchschnitts- bzw. Gesamtkosten der Arztbesuche, deren Anzahl oder eine Änderung des Konsumverhaltens der beiden Gruppen zu beobachten war.74 Jetzt stellt sich die Frage, ob die Patientenquittung einen ähnlichen Effekt in Deutschland hat. Wie bereits in Kapitel 2.1 ausgeführt, wird das sog. Sachleistungsprinzip vom Großteil der gesetzlich Krankenversicherten Patienten in Anspruch genommen. Der Anteil der Nutzer der Kostenerstattung beträgt lediglich 0,19 Prozent aller Versicherten.75 Eine Patientenquittung haben lediglich 1,6 Prozent aller gesetzlich krankenversicherten Personen in Anspruch genommen.76 Eine Studie in Rheinhessen aus dem Jahr 2003, die als Testlauf der Patientenquittung durchgeführt wurde, kommt auch zu dem Ergebnis, dass die Patienten zwar von den niedrigen ärztlichen Honoraren überrascht waren, die Quittung aber weder zu einer vermehrten Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen, noch zu einem sparsameren Patienten- 72 Für nähere Informationen zu Medicare siehe http://www.medicare.gov. Vgl. Hibbard, Judith H. und Weeks, Edward C.: Fee, S. 78-81. 74 Vgl. Hibbard, Judith H. und Weeks, Edward C.: Fee, S. 81-86. 75 Vgl. GID (Nr. 34), S. 4. 76 Vgl. KBV: Ergebnisbericht, S. 35. 73 29 verhalten geführt hat. In einem Sachleistungssystem fehlt dem Patienten das persönliche materielle Interesse.77 4.9 Schlussfolgerungen der wirtschaftswissenschaftlichen Betrachtungsweise für die Patientenquittung Betrachtet man die Einführung der Patientenquittung nun unter rein wirtschaftswissenschaftlichen Gesichtspunkten, so sollte das Verlangen nach einer Patientenquittung bei einem Leistungserbringer durch den Patienten, als handelnder homo oeconomicus, seinen Nutzen maximieren. Jetzt stellt sich die Frage, was der Nutzen für den Patienten ist, wenn dieser zu einem Leistungserbringer im deutschen Gesundheitssystem geht. In der Regel wird der Patient an einer Erkrankung leiden, von der er sich durch den Besuch eines Leistungserbringers Linderung oder Genesung erhofft.78 Daher ist die Hauptmotivation für den Patienten, möglichst schnell wieder gesund zu werden. Für die Gesundung wird der Patient aller Voraussicht nach alle Leistungen ausschöpfen, von denen er Kenntnis hat und sich eines Nutzens daraus verspricht. Sind diese Leistungen in dem Leistungskatalog der GKV enthalten, so sind sie bereits durch die gezahlten Beiträge gedeckt und der Patient wird versuchen, möglichst viele Leistungen für seine bereits gezahlten Beiträge zu erhalten. Bei Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten sind, wird der Patient abwägen, ob ihm die zusätzlichen Leistungen den Geldbetrag wert sind, den er für diese Leistungen ausgeben muss. Weiterhin wurde festgestellt, dass der Zugewinn an Informationen über die entstandene Kostenhöhe keinen Einfluss auf die Frequenz der Arztbesuche oder der in Anspruch genommenen medizinischen Leistungen hat. Somit hat der Patient einen (kleinen) finanziellen Mehraufwand, wenn er eine Patientenquittung wünscht, aber keinen nennenswerten Nutzen. Die Patientenquittung macht den Patienten nicht gesünder, sie informiert lediglich über die (voraussichtlich) entstandenen Kosten bei den Leistungserbringern. Um auf das Beispiel mit dem Kauf der Croissants zurückzukommen: Bei dem Einkauf würde kein Kunde für den 77 Vgl. Studie des Zentralinstitutes für die kassenärztliche Versorgung in der BRD: Kosteninformation, S. 134. 78 Vgl. GID (Nr. 35), S. 5. 30 Bons oder eine Quittung extra bezahlen, wenn er nicht zwingend darauf angewiesen ist, eine Quittung oder einen Bons zu erhalten.79 Da die Patientenquittung für die gesetzlich krankenversicherten Patienten eingeführt wurde, die sich nach dem Sachleistungsprinzip behandeln lassen, stellt sich die Frage, ob durch die vorhandene Möglichkeit der Kostenerstattung oder durch die Einführung einer obligatorischen Kostenerstattung die Kosten im deutschen Gesundheitswesen reduziert werden könnten. Ob die Kostenerstattung eine Alternative zum Sachleistungsprinzip mit Patientenquittung sein kann, wird im Kapitel 5 untersucht. 5 Kostenerstattung als Alternative 5.1 Rechtliche Grundlage der Kostenerstattung In § 13 Abs. 2 SGB V heißt es: „Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel [des SGB V] genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 5 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 79 Vgl. Döring, Birga u.a.: Zahlungsarten, S. 219. 31 129 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.“80 Die hier genannte Version der rechtlichen Grundlage entspricht der aktuellen Gesetzgebung seit dem 01.01.2011. Auf die Änderungen, die es zum Jahreswechsel 2010/2011 gegeben hat, wird in dieser Thesis nicht näher eingegangen, da die Änderungen eher marginaler Art waren. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass z.B. der Zeitraum, für den sich ein Patient für die Kostenerstattung entschieden hat, von einem Kalenderjahr auf ein Kalendervierteljahr reduziert, der Unwirtschaftlichkeitsabschlag gänzlich abgeschafft und der Verwaltungskostenabschlag in das Ermessen der einzelnen Krankenkassen gelegt wurde.81 5.2 Auswirkungen auf den Patienten bei Wahl der Kostenerstattung Bei der Wahl der Kostenerstattung müssen Versicherte die entstandenen Kosten bei dem Leistungserbringer in aller Regel zunächst selbst bezahlen und danach bei Ihrer Krankenkasse zur Erstattung einreichen. Für Versicherte mit einem geringen Einkommen bedeutet dies einen, die Möglichkeiten des Patienten rasch übersteigenden, finanziellen Aufwand, die entstehenden Kosten zunächst aus eigener Tasche zu bezahlen und dann auf die Erstattung der Krankenkasse zu warten.82 Da im Falle der Kostenerstattung der Patient als Vertragspartner des Arztes auftritt, obliegt es dem Versicherten, die Richtigkeit der erstellten (Privat-)Rechnung zu prüfen. Dies fängt damit an, dass geprüft werden muss, ob die aufgeführten Leistungen auch tatsächlich alle vom Leistungserbinger erbracht wurden. Hierzu müssen die angegebenen GOÄ- oder GOZ-Positionen vom Patienten nachvollzogen werden.83 GOÄ- und GOZ-Positionen sind Gebührenpositionen aus den Gebührenordnungen der Ärzte bzw. Zahnärzte. Die Gebührenpositionen setzen sich aus einem Punktwert der einzelnen Leistung, einem festgelegten Centbetrag und einem Faktor zusammen.84 80 §13 Abs. 2 SGB V. Vgl. GID (Nr. 34), S. 5 und 8-10, und Techniker Krankenkasse: Abschlag, S. 1. 82 Vgl. GID (Nr. 34), S. 5. 83 Vgl. GID (Nr. 34), S. 6. 84 Vgl. Arztkosten Online: GOÄ, S. 1. 81 32 Die Gebührenpositionen spielen insbesondere dann eine Rolle, wenn der Leistungserbringer nicht mit dem einfachen GOÄ- oder GOZ-Satz abrechnet. Der einfache Gebührensatz stellt in der Abrechnung über die Krankenversicherungskarte, also im Sachleistungsprinzip, den Regelfall dar. Bei der Kostenerstattung werden Gebührensätze zwischen dem einfachen und dem 3,5fachen des normalen Gebührensatzes durch die Leistungserbringer abgerechnet und dem Patienten in Rechnung gestellt. Die Mehrkosten, die über den einfachen Gebührensatz hinausgehen, werden von den Krankenkassen nicht erstattet und der Versicherte trägt somit diese Kosten selbst. Ist der Patient als Selbstzahler mit der Abrechnung der Leistungen nicht einverstanden oder hat er Fragen zur Abrechnung, muss er sich bei solchen Fragestellungen direkt mit dem Leistungserbringer auseinandersetzen.85 Der Erstattungsbetrag86 kann zusätzlich um den Verwaltungskostenzuschlag gemindert werden, sofern die gewählte Krankenkasse nicht auf diesen verzichtet.87 Der Patient ist ein Kalendervierteljahr an seine Wahl der Kostenerstattung gebunden. Würde sich nach den ersten Inanspruchnahmen von Leistungen herausstellen, dass die Krankenkasse nicht alle verursachten Kosten übernimmt, würde der Patient dieses finanzielle Risiko noch knappe drei Monate tragen. Dies würde unter Umständen dazu führen, dass ein Patient Krankheiten verschleppt, bis er sich wieder nach dem Sachleistungsprinzip behandeln lassen könnte. Diese Verschleppung von Arztbesuchen könnte die Gesamtkosten der Erkrankung erhöhen.88 Das Verfahren der Kostenerstattung führt bei den Krankenkassen zu einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand als das Prinzip der Sachleistung. Die von den Versicherten eingereichten Quittungen müssen überprüft und evtl. vorhandene Rabattregelungen und Zuzahlungen abgezogen werden. Letztendlich dürfen von den Krankenkassen auch nur die Kosten erstattet werden, die bei der Inanspruchnahme der Sachleistung angefallen wären und es darf nie mehr erstattet werden als die tatsächlich nachgewiesenen Kosten.89 85 Vgl. § 5 und § 1 Abs. 2 GOÄ und GID (Nr. 34), S. 5. Für die Erstattung der einzelnen Gebührenpositionen werden die GOÄ- bzw. GOZ-Positionen durch die Krankenkasse mit Hilfe einer Software in EBM-Positionen umgerechnet, mündliche Information der Techniker Krankenkasse. 87 Vgl. Techniker Krankenkasse: Kostenerstattung, S. 1. 88 Vgl. GID (Nr. 34), S. 10. 89 Vgl. Techniker Krankenkasse: erstattet, S. 1. 86 33 5.3 Moral Hazard bei der Kostenerstattung Wie bereits im Kapitel 4.6 ausgeführt, verschiebt sich bei der Wahl der Kostenerstattung die Wahrscheinlichkeit von moralisch verwerflichen Verhalten vom Patienten hin zum Leistungserbringer. Bei der Kostenerstattung unterliegt der Leistungserbringer in erster Linie der Kontrolle des Patienten hinsichtlich der von ihm in Rechnung gestellten Leistungen. Die grundsätzlich vorhandenen Kontrollmöglichkeiten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen und durch die Krankenkasse selbst werden an dieser Stelle vernachlässigt. Folglich obliegt es der Auseinandersetzung zwischen Krankenkasse und Patienten, ob dem Patienten alle entstandenen Kosten erstattet werden. Da der Leistungserbringer in diesem Abrechnungsprozess außen vor ist, obliegt es seinem Verkaufsgeschick, dem Patienten alle notwendigen Leistungen zu Gute kommen zu lassen. Weiterhin kann der Patient aufgrund des Informations- und Wissensdefizites kaum nachvollziehen, ob alle in Anspruch genommenen Leistungen wirklich von Nöten waren (vgl. Kapitel 4.4). Die voraussichtlich nur anteilige Kostenerstattung durch die Krankenkasse und die dadurch entstehenden Mehrkosten verringern die Wahrscheinlichkeit, dass das moralische Fehlverhalten von dem Patienten ausgeht.90 5.4 Beurteilung der Kostenerstattung Durch die Wahl der Kostenerstattung sollen die Patienten Transparenz über die von ihnen verursachten Kosten erhalten und ein Preisbewusstsein entwickeln. Hierzu wäre es auch von Nöten, dass sich der Patient Angebote von konkurrierenden Leistungserbringern einholt, um die Angebote miteinander zu vergleichen und sich auf dieser Grundlage für einen Leistungserbringer zu entscheiden. Allerdings ist in Deutschland weder das Informieren über die Kosten von medizinischen Behandlungen, noch das Verhandeln durch die Kassenpatienten über den zu zahlenden Betrag der medizinischen Leistungen üblich.91 Die Leistungsanbieter könnten Eigenmarketing betreiben, indem sie den Patienten, die Kostenerstattung gewählt haben, eine schnellere Terminvergabe, geringere War- 90 91 Vgl. GID (Nr. 35), S. 3. Vgl. GID (Nr. 34), S. 5-6. 34 tezeiten und eine Vorzugsbehandlung versprechen, wie diese sonst nur privat krankenversicherten Patienten angeboten wird.92 Ob dieses erweiterte Serviceangebot und die direkte Abrechnung mit dem Patienten für den Patienten attraktiv genug ist, um dem Sachleistungsprinzip den Rücken zu kehren, darf aufgrund der geringen Teilnehmerzahl der Kostenerstattung bezweifelt werden. Daher ist es interessant, ob sich die Situation der GKV durch die Einführung einer obligatorischen Kostenerstattung im deutschen Gesundheitssystem verbessern würde. Welche Auswirkungen eine obligatorische, also eine verpflichtende Kostenerstattung haben könnte, wird im nachfolgenden Kapitel erläutert. 5.5 Obligatorische Kostenerstattung 5.5.1 Modell der obligatorischen Kostenerstattung Bei dem Modell der obligatorischen Kostenerstattung würde das Prinzip der Sachleistung komplett durch das Modell der Kostenerstattung abgelöst werden. Somit würden sich die Systeme der Privaten und der Gesetzlichen Krankenversicherung stark annähern. Dieser Systemwechsel hätte zur Folge, dass an die Stelle der Abrechnung über die KVK für jede Behandlung eine separate Rechnung erstellt wird. Die erstellten Rechnungen werden dann in jedem Fall von den Patienten zunächst bezahlt und danach bei der Versicherung zur Erstattung eingereicht werden. Dass dies einen erheblichen Aufwand bedeutet, lässt sich bereits heute an der Privaten Krankenversicherung erkennen: Die PKV-Unternehmen beschäftigen Spezialisten, die alle eingereichten Rechnungen von Leistungserbringern überprüfen.93 Dies wäre dann auch bei der Gesetzlichen Krankenversicherung der Fall. Im Zuge einer entsprechenden Systemumstellung würden nicht nur sämtliche kollektivvertraglichen Vergütungsregelungen wie z.B. der EBM und der „Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen“ (BEMA) entfallen, sondern auch alle sonstigen an das Sachleistungssystem anknüpfenden kollektivvertraglichen Regulierungsinstrumente, durch deren Hilfe derzeit die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung gesteuert und kontrolliert werden. Als Beispiele sind an dieser Stelle die Arzneimittelvereinbarungen, Festbeträge, die Praxisgebühr und die Arznei-, Heil- und Hilfsmittelrichtlinien zu nennen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verschwän92 93 Vgl. GID (Nr. 34), S. 20. Vgl. GID (Nr. 35), S. 11. 35 de ebenso wie das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG), da die Prüfung einzig und allein den Versicherungen übertragen werden würde.94 Die weiteren Auswirkungen auf die Patienten, die Krankenkassen und die Leistungserbringer werden im nächsten Kapitel zusammengefasst. 5.5.2 Auswirkungen der obligatorischen Kostenerstattung Bei einer vollständigen Umstellung auf die Kostenerstattung würden die Verwaltungskosten der Krankenkassen und Leistungserbringer aufgrund des erhöhten Abrechnungsaufwandes steigen. Nach der aktuellen Gesetzgebung müssten für diese Mehrkosten die Versicherten der GKV alleine aufkommen, da die Arbeitgeber aufgrund ihres eingefrorenen Arbeitgeberanteils außen vor gelassen werden würden.95 Ob die Patienten dafür als Gegenleistung auf eine wirksamere medizinische Versorgung oder sinkende Versicherungsprämien hoffen dürfen, ist nicht eindeutig zu sagen. Medizinische Leistungen sollten am Behandlungsziel und am Behandlungsergebnis gemessen werden und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Im Idealfall ist solch eine medizinische Versorgung für den Patienten weiterhin bezahlbar. Allerdings herrscht durch die obligatorische Kostenerstattung immer die Gefahr einer Überversorgung (vgl. Kapitel 5.3). Letztendlich ist aber die medizinische Versorgung der Patienten vor allem eine Frage der Behandlungsqualität und diese wiederum hängt von der fachlichen und sozialen Kompetenz des Leistungserbringers ab.96 Durch die Umstellung auf eine obligatorische Kostenerstattung könnten die Leistungserbringer die Beschränkungen der Budgetierung außer Kraft setzen. Dies würde mit der Aufhebung der Limitierung der Vergütung des Leistungserbringers durch das RLV einhergehen und die Leistungserbringer von den bisherigen Regressrisiken befreien. Allerdings wäre es auch wahrscheinlich, dass die Leistungserbringer im Falle einer obligatorischen Kostenerstattung häufiger mit den Patienten um die Preise von Gesundheitsleistungen verhandeln müssten. Diese Verhandlungen könnten dazu füh- 94 Vgl. GID (Nr. 35), S. 7. Vgl: Techniker Krankenkasse: Gesundheitsreform, S. 18. 96 Vgl. GID (Nr. 35), S. 9. 95 36 ren, dass einige Leistungserbinger ihre Leistungen zu Tiefstpreisen anbieten, um sich im Markt zu behaupten oder um zusätzliche Marktanteile zu erschließen.97 Das Verhältnis zwischen dem Patienten und dem Leistungserbringer könnte auch problematischer werden, sofern ein Patient nicht, oder nicht fristgerecht die in Rechnung gestellten Leistungen begleicht. Dies würde zum einen das zwischenmenschliche Verhältnis beeinflussen, auf der anderen Seite würden dadurch für den Leistungserbringer höhere Kosten entstehen, wenn die Forderungen durch Mahnungen eingetrieben werden müssten. Lagert der Leistungserbringer das Mahnwesen aus und verkauft seine Honorarforderungen an ein externes Unternehmen, spricht man von einem sog. Factoring, welches auch Kosten mit sich bringt.98 Nach der Umstellung des Systems auf eine obligatorische Kostenerstattung, würde sich die GKV der heutigen Situation der PKV angleichen. Die GKV müsste Spezialisten beschäftigen, welche die eingereichten Rechnungen der Patienten überprüfen. Durch diesen Mehraufwand bei den Krankenkassen und der Eliminierung des Sachleistungssystems hätte die Krankenkassen wahrscheinlich keine Möglichkeit mehr, die Qualität und die Kosteneffizienz von Gesundheitsleistungen zu beeinflussen. Die Krankenkassen würden letztendlich nur die von den Versicherten eingereichten Rechnungen prüfen und die entsprechenden Beträge erstatten.99 97 Vgl. GID (Nr. 35), S. 12-14. Vgl. GID (Nr. 35), S. 13. 99 Vgl. GID (Nr. 35), S. 12. 98 37 6 Zusammenfassung Wie bereits im Kapitel 4.9 dargestellt, versuchen Patienten in der Regel ihren Nutzen zu maximieren. Den größten Nutzen haben die Patienten, wenn sie möglichst schnell wieder genesen oder ihr Leiden durch medizinische Maßnahmen vermindert wird.100 Solange die medizinischen Leistungen durch die gezahlten Beiträge abgedeckt sind, werden die Patienten jeden noch so kleinen Zugewinn an Gesundheit anstreben.101 Wie hoch die entstandenen Kosten der durchgeführten medizinischen Behandlung sind, spielt für die Patienten eine untergeordnete Rolle. Die Patientenquittung trägt zwar zur übersichtlichen Darstellung der bei einem Leistungserbringer verursachten Kosten bei, hat aber keinen Einfluss auf das Verhalten der Patienten als Konsumenten des deutschen Gesundheitswesens.102 Erst, wenn die Patienten für zusätzliche medizinische Leistungen weiteres Geld bezahlen müssen, werden sie den voraussichtlichen Nutzen einer medizinischen Behandlung mit den entstehenden Kosten abwägen. Welche medizinischen Leistungen die Patienten bei dem Leistungserbringer in Anspruch nehmen, richtet sich einerseits nach der medizinischen Indikation, andererseits richten sich die medizinischen Leistungen auch stark nach dem Vertrauensverhältnis zwischen Leistungserbringer und dem Patienten. Die Patienten sind aufgrund des mangelnden medizinischen Fachwissens nicht in der Lage, eine adäquate, indizierte Behandlungsmethode auszuwählen. Durch dieses fehlende Fachwissen sind die Patienten auf die Kompetenz, die Erfahrung und das Wohlwollen des Leistungserbringers angewiesen.103 Handelt der Leistungserbringer nach moralischen Maßstäben, so wie man es von ihm erwartet, haben sowohl der Patient einen Nutzen durch die Behandlung, nämlich den Zugewinn an Gesundheit bzw. Linderung seiner Krankheit und der Leistungserbringer wird für seine erbrachte Leistung bezahlt. Die Budgetierung durch das RLV verhindern Moral Hazard, da die Leistungserbringer weniger Geld bekommen, sofern sie übermäßig viele Leistungen abrechnen. Da das Budget auf die jeweilige Gruppe von Leistungserbringern begrenzt ist, herrscht unter den einzelnen Teilnehmern einer Gruppe eine indirekte Kontrollfunktion.104 100 Vgl. Mankiw, Gregory und Taylor, Mark P.: Volkswirtschaftslehre, S. 551. Vgl. GID (Nr. 35), S. 5-6 und Rice, Thomas: Stichwort, S. 90ff. 102 Vgl. Hibbard, Judith H. und Weeks, Edward C.: Fee, S. 78-86. 103 Vgl. GID (Nr. 35), S. 5-6 und Mankiw, Gregory und Taylor, Mark P.: Volkswirtschaftslehre, S. 538f. 104 Vgl. Lüngen, Markus: Anreizwirkungen, S. 136-138. 101 38 Weiterhin ist festzustellen, dass sich die Kostenerstattung nicht als Alternative zum Sachleistungsprinzip mit Patientenquittung anbietet. Bei der Kostenerstattung verfügen die Patienten zwar über sehr genaues Wissen, wie hoch die entstandenen Kosten einer medizinischen Behandlung oder Dienstleistung waren, doch müssen sie sehr genau kontrollieren, welche Gebührenpositionen durch den Leistungserbringer in Rechnung gestellt wurden. Weiterhin sollten die Patienten in der Lage sein, die verursachten Kosten so lange auszulegen, bis die Erstattung durch die Krankenkasse vorgenommen wurde.105 Die Einführung einer obligatorischen Kostenerstattung in Deutschland käme einem vollständigen Systemwechsel gleich. Die im Kapitel 5.5.2 beschriebenen Auswirkungen sollten sorgsam geprüft werden, bevor ein Systemwechsel vorgenommen wird.106 Letztendlich kann man festhalten, dass es durch die Einführung der Patientenquittung im System der Sachleistung eine Annäherung zum Prinzip der Kostenerstattung und der PKV gegeben hat. Weitreichende Änderungen durch diese Annäherung sind allerdings durch die viel zu geringen Nutzeranzahlen nicht eingetreten.107 105 Vgl. GID (Nr. 34), S. 5f. Vgl. GID (Nr. 35), S. 12-14. 107 Vgl. KBV: Ergebnisbericht, S. 35. 106 39 IV Literaturverzeichnis Arztkosten Online: GOÄ Online, http://www.e-bis.de/goae/defaultFrame.htm, besucht am 19.04.11, 1 Seite. Breyer, Friedrich/Zweifel, Peter/ Kifmann, Mathias: Gesundheitsökonomik, 5. Auflage, Berlin 2005, S. 77-334. Bundeszentrale für politische Bildung: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag, 4. Auflage, Mannheim 2009, http://www.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=YOPH2X, besucht am 10.03.11, 1 Seite. Bundeszentrale für politische Bildung: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag, 2. Auflage, Mannheim 2004, http://www1.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=D5EG0I, besucht am 10.03.11, 1 Seite. Döring, Birga u.a.: Zahlungsarten, in: Tiedtke, Jürgen R. (Hrsg.): Allgemeinde BWL Betriebswirtschaftliches Wissen für kaufmännische Berufe – Schritt für Schritt, 2. Auflage, Wiesbaden 2007, S. 219. Epstein, Arnold M.: Rolling down the runway: the challenges ahead for quality report cards, in: The journal of the American Medical Association, Band 279, 21. Jg. (1998), S. 1694. Gesundheitspolitischer Informationsdienst (GID): Kostenerstattung – Teil II, in: Gesundheitspolitischer Informationsdienst, 15. Jg. (2010), Nr. 34, S. 8-22. Gesundheitspolitischer Informationsdienst (GID): Kostenerstattung – Teil III, in: Gesundheitspolitischer Informationsdienst, 15. Jg. (2010), Nr. 35, S. 2-15. Hayek, Friedrich August von/Bosch, Alfred : Die Verfassung der Freiheit, 4. Auflage, 2005, S. 80-81. V Hibbard, Judith H./Weeks, Edward C.: The Dissemination of Physican Fee Information: Impact on Customers Knowledge, Attitudes and Behaviors, in: Journal of Health &Social Policy, 1. Jg. (1989), Ausgabe 1, S. 75-87. Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Versichertenbefragung 2010, Ergebnisbericht, http://www.kbv.de/publikationen/versichertenbefragung2010.html, besucht am 19.03.11, 52 Seiten. Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Versichertenbefragung 2010, Muster einer Patientenquittung, http://www.kbv.de/publikationen/versichertenbefragung2010.html, besucht am 19.03.11, 1 Seite. Knappschaft: Wahltarife zur Kostenerstattung, 2009, http://www.knappschaft.de/lang_de/nn_131160/DE/1__navi/2__leistungen/1__lei stungskatalog/arzt__zahnazrt__wahltarif/node.html?__nnn=true, besucht am 05.04.11, 3 Seiten. Koalitionsvertrag SPD und Bündnis 90/ Die Grünen, 2002-2006, http://www.boell.de/downloads/stiftung/2002_Koalitionsvertrag.pdf, besucht am 20.03.11, 88 Seiten. Kranich, Christoph: Individualität und Solidarität als Leitmotive der Gestaltung des Gesundheitswesens, in: Beske, Fritz: Einstellungen von Versicherten und Kranken zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, Schriftenreihe igsf, Bd. 89, Kiel 2001, S.15. Lüngen, Markus: Vergütung medizinischer Leistungen und ihre Anreizwirkungen auf Qualität und Zugang, in: Lauterbach/Lüngen/Schrappe (Hrsg.): Gesundheitsökonomie, Management und Evidence-based Medicine, 3. Auflage, Stuttgart 2010, S. 136-138. Lüngen, Markus und Schrappe, Matthias: Evidence-based Policy Making, in: Lauterbach/Lüngen/Schrappe (Hrsg.): Gesundheitsökonomie, Management und Evidence-based Medicine, 3. Auflage, Stuttgart 2010, S. 41. VI Mankiw, Gregory/Taylor, Mark P.: Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, 4. Auflage, Stuttgart 2008, S. 160-556. OECD: Gesundheitsdaten 2010, Deutschland im Vergleich, http://www.oecd.org/dataoecd/15/1/39001235.pdf, besucht am 07.03.11, 3 Seiten. OECD: Gesundheitsausgaben und –Finanzierung, http://www.oecd.org/dataoecd/38/32/45364846.pdf, besucht am 07.03.11, 2 Seiten. Passon, Anna/Siegel, Martin: Das Marktmodell im Gesundheitssystem, in: Lauterbach/Lüngen/Schrappe (Hrsg.): Gesundheitsökonomie, Management und Evidence-based Medicine, 3. Auflage, Stuttgart 2010, S. 115-119. Peterson, Tanja: Skript Qualitäts- (und Risiko)management im Gesundheitswesen Teil 1, 2011, S. 7-12. Rice, Thomas: Stichwort: Gesundheitsökonomie – Eine kritische Auseinandersetzung, Deutsche Erstausgabe, Bonn 2004, S. 90-302. Schumann, Jochen/Meyer, Ulrich/Ströbele, Wolfgang: Grundzüge der mikroökonomischen Theorie, 8. Auflage, Berlin 2006, S. 140. Techniker Krankenkasse: Fachtagung Patientensouveränität – Zukunftsmodell für eine effiziente Versorgung?, München 2010, http://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/254066/Datei/53404/Dokumentati on%2520Fachtagung%2520%2520Patientensouver%C3%A4nit%C3%A4t%2520 %2520Zukunftsmodell%2520f%C3%BCr%2520eine%2520effiziente%2520Vers orgung%253F.pdf , S. 4, besucht am 29.03.11, 24 Seiten. Techniker Krankenkasse: Kein Abschlag mehr bei Kostenerstattung, http://www.tk.de/tk/oeffentliche-sitzungen/sitzung-vom-10-dezember-2010/keinabschlag-bei-kostenerstattung/272742, besucht am 20.03.11, 1 Seite. VII Techniker Krankenkasse: TK-Medienservice Gesundheitsreform – Was ändert sich? Neuerungen zum 1. Januar 2011, Sonderausgabe Dezember 2010, Dezember 2010, http://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/269378/Datei/47941/Medienservic e-Dezember-2010-Gesundheitsreform-Neuerungen%2520zum%25201.1.2011, S. 18, besucht am 19.04.11, 30 Seiten. Techniker Krankenkasse: TK Spezial Baden-Württemberg, Ausgabe Nr. 4, Dezember 2010, http://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/254302/Datei/53718/TK%2520sp ezial%2520Ausgabe%25204%2520-%2520Dezember%25202010.pdf, besucht am 05.04.11, 5 Seiten. Techniker Krankenkasse: Wie viel erstattet die TK?, http://www.tk.de/tk/k/kostenerstattung/wieviel-erstattet-die-tk/33728, besucht am 11.03.11, 1 Seite. Wolf, Markus: Patientenquittung – Ein Rezept für mehr Transparenz?, in: Krankenversicherung, März 2003, Ausgabe Nr. 03, S. 85. Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in der BRD: Modellversuch: Ausgabe einer vertragsärztlichen Leistungs- und Kosteninformation in der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinhessen, http://www.forumgesundheitspolitik.de/dossier/PDF/patientenquittung-ergebnisberichtevaluation.pdf, besucht am 02.04.11, 173 Seiten. VIII V Rechtsquellenverzeichnis § 2 Abs. 2 und 4 SGB V, http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_5/gesamt.pdf, S. 4, besucht am 10.03.11. § 13 Abs. 2 SGB V, http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_5/gesamt.pdf, S. 15, besucht am 07.03.11. § 15 SGB V, http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_5/gesamt.pdf, S. 16, besucht am 10.03.11. § 82 SGB V, http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_5/gesamt.pdf, S. 77, besucht am 20.04.11. § 305 Abs. 1 und 2 SGB V, http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_5/gesamt.pdf, S. 261, besucht am 07.03.11. § 1 Abs. 2 GOÄ, http://www.e-bis.de/goae/defaultFrame.htm, besucht am 19.04.11. § 5 GOÄ, http://www.e-bis.de/goae/defaultFrame.htm, besucht am 19.04.11. IX Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe angefertigt habe. Ich versichere auch, dass ich bei allen Gedanken, Befunden und anderen Inhalten, die nicht von mir stammen, direkt vor Ort auf die entsprechenden Quellen verwiesen habe. Alle wörtlichen Zitate sind als solche kenntlich gemacht. Göttingen, den __________ ___________________________ X