Gemeinde Weinböhla

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Gemeinde Weinböhla
Aufstellung Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet Weinböhla
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 06.11.2013 die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes
für das gesamte Gemeindegebiet beschlossen. In der Sitzung am 22.04.2015 billigte der Gemeinderat
den Vorentwurf des Flächennutzungsplanes mit Beiplänen sowie die zugehörige Begründung mit
Umweltbericht vom 13.03.2015. Die anschließende frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand vom
01.06 bis 01.07.2015 statt. In seiner Sitzung am 24.02.2016 wurde der Entwurf des
Flächennutzungsplanes mit Beiplänen sowie die zugehörige Begründung mit Umweltbericht vom
19.01.2016 durch den Gemeinderat gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger
öffentlicher Belange beschlossen.
Der Entwurf des Flächennutzungsplanes mit Beiplänen sowie die zugehörige Begründung mit
Umweltbericht vom 19.01.2016 liegt im Zeitraum vom
29.03.2016 bis einschließlich 04.05.2016
in der Gemeindeverwaltung Weinböhla (Raum 11), Rathausplatz 2, 01689 Weinböhla während
folgender Zeiten
Montag - Freitag
Montag, Mittwoch, Donnerstag
Dienstag
7.00 Uhr - 12.00 Uhr
13.00 Uhr - 16.00 Uhr
13.00 Uhr - 18.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Online ist die Planung unter folgendem Link
http://www.weinboehla.de/weinboehla/content/16/20140115152636.asp
ab
dem
29.03.2016
einsehbar.
Während dieser Auslegungsfrist können im Bauamt Anregungen und Hinweise zum Entwurf des
Flächennutzungsplans schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Schriftlich vorgebrachte
Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des
betroffenen Grundstücks/Gebäudes enthalten. Die Abgabe der Stellungnahme per E-mail ist möglich,
bitte an folgende Adresse: [email protected].
Bestandteil der ausliegenden Unterlagen sind folgende wesentliche, bereits vorliegende
umweltbezogene Stellungnahmen sowie Gutachten. Die umweltbezogenen Stellungnahmen wurden
von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgegeben.
Stellungnahmen:
- Landratsamt Meißen vom 24.07.2015
(zu den Belangen Schutzgut Pflanzen und Tiere - Hinweise zu gesetzlich geschützten Biotopen,
Waldflächen sowie zum Artenschutz / zu den Belangen Schutzgut Boden - weitere Hinweise zu
Altlastenverdachtsflächen / zu den Belangen Schutzgut Wasser - Hinweise zu Grund- und
Oberflächenwasser, Hinweise zu überschwemungsgefährdeten Gebieten / zu den Belangen
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit - Hinweise zu vorhandenen Lärmkartierungen
sowie zum Immissionsschutz / zu den Belangen Kultur und Sachgüter - Hinweise zum
Umgebungsschutz)
- Landesamt für Archäologie vom 29.05.2015
(zu den Belangen Kultur und Sachgüter - Hinweise zum Erhalt der Kulturlandschaft)
- Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) vom 17.06.2015
(zu den Belangen Schutzgut Boden - Hinweise und Angaben über Rohstoffvorkommen, Klärung
der Baugrundverhältnisse in der verbindlichen Planung)
- Grüne Liga e.V. Sachsen vom 17.06.2015
(zu Belangen Schutzgut Boden - Erweiterung der Flächen für Ausgleichmaßnahmen)
- Landesverein Sächsischer Heimatschutz e.V. vom 17.06.2015
(zu Belangen Schutzgut Boden - Angaben zu Ausgleichmaßnahmen)
- Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Sachsen e.V. vom 16.06.2015
(zu Belangen Schutzgut Pflanzen und Tiere - Hinweise zu gesetzlich geschützten Biotopen sowie
zum Artenschutz)
-
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. vom 17.06.2015
(zu Belangen Schutzgut Pflanzen und Tiere - Aussagen zu gesetzlich geschützten Biotopen sowie
zum Vorkommen von Zauneidechsen / zu den Belangen Schutzgut Mensch und menschliche
Gesundheit - Hinweise zur Bebauung an stark befahrenen Straßen)
Gutachten
- als Bestandteil der Begründung: Landschaftsarchitektur-Büro Lagotzki-Starke-Grütze (2016):
Umweltbericht zum Flächennutzungsplan
Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
- Umweltbezogene Informationen zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Orts- und Landschaftsbild, Luft/ Klima, Kultur- und Sachgüter
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen bei der
Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein
Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen
geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet
geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 2 BauGB).
Weinböhla, 08.03.2016
Zenker
Bürgermeister
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