Gemeinde Weinböhla Aufstellung Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet Weinböhla Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 06.11.2013 die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes für das gesamte Gemeindegebiet beschlossen. In der Sitzung am 22.04.2015 billigte der Gemeinderat den Vorentwurf des Flächennutzungsplanes mit Beiplänen sowie die zugehörige Begründung mit Umweltbericht vom 13.03.2015. Die anschließende frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand vom 01.06 bis 01.07.2015 statt. In seiner Sitzung am 24.02.2016 wurde der Entwurf des Flächennutzungsplanes mit Beiplänen sowie die zugehörige Begründung mit Umweltbericht vom 19.01.2016 durch den Gemeinderat gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Der Entwurf des Flächennutzungsplanes mit Beiplänen sowie die zugehörige Begründung mit Umweltbericht vom 19.01.2016 liegt im Zeitraum vom 29.03.2016 bis einschließlich 04.05.2016 in der Gemeindeverwaltung Weinböhla (Raum 11), Rathausplatz 2, 01689 Weinböhla während folgender Zeiten Montag - Freitag Montag, Mittwoch, Donnerstag Dienstag 7.00 Uhr - 12.00 Uhr 13.00 Uhr - 16.00 Uhr 13.00 Uhr - 18.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Online ist die Planung unter folgendem Link http://www.weinboehla.de/weinboehla/content/16/20140115152636.asp ab dem 29.03.2016 einsehbar. Während dieser Auslegungsfrist können im Bauamt Anregungen und Hinweise zum Entwurf des Flächennutzungsplans schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks/Gebäudes enthalten. Die Abgabe der Stellungnahme per E-mail ist möglich, bitte an folgende Adresse: [email protected]. Bestandteil der ausliegenden Unterlagen sind folgende wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen sowie Gutachten. Die umweltbezogenen Stellungnahmen wurden von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgegeben. Stellungnahmen: - Landratsamt Meißen vom 24.07.2015 (zu den Belangen Schutzgut Pflanzen und Tiere - Hinweise zu gesetzlich geschützten Biotopen, Waldflächen sowie zum Artenschutz / zu den Belangen Schutzgut Boden - weitere Hinweise zu Altlastenverdachtsflächen / zu den Belangen Schutzgut Wasser - Hinweise zu Grund- und Oberflächenwasser, Hinweise zu überschwemungsgefährdeten Gebieten / zu den Belangen Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit - Hinweise zu vorhandenen Lärmkartierungen sowie zum Immissionsschutz / zu den Belangen Kultur und Sachgüter - Hinweise zum Umgebungsschutz) - Landesamt für Archäologie vom 29.05.2015 (zu den Belangen Kultur und Sachgüter - Hinweise zum Erhalt der Kulturlandschaft) - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) vom 17.06.2015 (zu den Belangen Schutzgut Boden - Hinweise und Angaben über Rohstoffvorkommen, Klärung der Baugrundverhältnisse in der verbindlichen Planung) - Grüne Liga e.V. Sachsen vom 17.06.2015 (zu Belangen Schutzgut Boden - Erweiterung der Flächen für Ausgleichmaßnahmen) - Landesverein Sächsischer Heimatschutz e.V. vom 17.06.2015 (zu Belangen Schutzgut Boden - Angaben zu Ausgleichmaßnahmen) - Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Sachsen e.V. vom 16.06.2015 (zu Belangen Schutzgut Pflanzen und Tiere - Hinweise zu gesetzlich geschützten Biotopen sowie zum Artenschutz) - Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. vom 17.06.2015 (zu Belangen Schutzgut Pflanzen und Tiere - Aussagen zu gesetzlich geschützten Biotopen sowie zum Vorkommen von Zauneidechsen / zu den Belangen Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit - Hinweise zur Bebauung an stark befahrenen Straßen) Gutachten - als Bestandteil der Begründung: Landschaftsarchitektur-Büro Lagotzki-Starke-Grütze (2016): Umweltbericht zum Flächennutzungsplan Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar: - Umweltbezogene Informationen zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Orts- und Landschaftsbild, Luft/ Klima, Kultur- und Sachgüter Es wird ferner darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Weinböhla, 08.03.2016 Zenker Bürgermeister