Nährwertdeklaration - meyer.rechtsanwälte

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Nährwertdeklaration
Hanna Rinke: 22 August 2016 | © meyer.rechtsanwälte Partnerschaft
Nährwertkennzeichnung- Geltung
Unmittelbare Geltung grundsätzlich ab 13. Dezember 2014 (Art. 55).
Art. 54 Abs. 1 UAbs. 2: Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2016 in
Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den in Art. 9 Abs. 1
Buchst. l niedergelegten Anforderungen (Nährwertdeklaration) jedoch
nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die
jeweiligen Bestände erschöpft sind.
Art. 54 Abs. 3: Regelungen über neue Nährwertdeklaration (Art. 30 – 35)
dürfen bereits vor dem 13. Dezember 2014 bzw. dem 1. Januar 2014
(Art. 55) angewendet werden.
Art. 54 Abs. 2: Zwischen 13. Dezember 2014 und 13. Dezember 2016
muss eine freiwillige Nährwertdeklaration LMIV entsprechen.
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
Nährwertdeklaration – Geltung
•  Art. 54 Abs. 2: Zwischen dem Geltungsbeginn der Verordnung (13.12.2014) und
vor der verbindlichen Geltung der Nährwertkennzeichnungsvorschriften
(13.12.2016) muss eine Nährwertdeklaration, die „freiwillig“ bereitgestellt wird,
den Artikeln 30 bis 35 entsprechen.
•  „Freiwillig“ = optionell-obligatorische Nährwertdeklaration nach
bisherigem Recht (NährwertkennzeichnungsRL 90/496 bzw. NKV)
•  „Freiwillig“ ist eine Nährwertdeklaration aber dann nicht, wenn nährwert- oder
gesundheitsbezogene Angaben (iSd Health ClaimVO 1924/2006) verwendet
werden oder eine Anreicherung nach der VO 1925/2006 stattfindet
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
Nährwertdeklaration - Ausnahmen
Nicht vorverpackte Lebensmittel – Art. 44 Abs. 1 lit. b
Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (sogenannte lose Ware) ist die Angabe
einer Nährwertdeklaration nicht verpflichtend.
Nicht vorverpacktes Lebensmittel:
•  ohne Verpackung zum Verkauf angeboten
•  auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt
•  im Hinblick auf unmittelbaren Verkauf (einige wenige Stunden, nicht Tage)
vorverpackt
Vorverpacktes Lebensmittel = Jede Verkaufseinheit, die an den Endverbraucher abgegeben werden soll
und aus dem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten
verpackt worden ist und die das Lebensmittel ganz oder teilweise umschließt, sodass der Inhalt nicht
verändert werden kann, ohne die Verpackung zu öffnen oder sonst zu verändern.
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
Nährwertdeklaration - Ausnahmen
ANHANG V - LEBENSMITTEL, DIE VON DER VERPFLICHTENDEN
NÄHRWERTDEKLARATION AUSGENOMMEN SIND
1. Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
2. verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer
Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
3. für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder
Aromen zugesetzt wurden;
4. Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;
5. Salz und Salzsubstitute;
6. Tafelsüßen;
7. Kaffee- und Zichorien-Extrakte, ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene
entkoffeinierte Kaffeebohnen
8. Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt,
entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die
den Nährwert des Tees nicht verändern
9. Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden
[…]
17. Kaugummi
18. Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt;
19. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen
durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die
Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben (z.B. „ab-Hof-Produkte“).
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
Nährwertdeklaration – Ausnahme Anhang V Nr. 19
Voraussetzungen der Ausnahme:
1.  Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter
2.  direkt in kleinen Mengen
3.  durch den Hersteller abgegeben an
•  Endverbraucher oder
•  lokale Einzelhandelsgeschäfte, die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben
Erläuterung der Voraussetzungen
Beschluss des Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer
Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) von der 74. Arbeitstagung am 09. bis 10. Dezember 2014:
•  Eine „direkte Abgabe kleiner Mengen von Erzeugnissen an den Endverbraucher“ findet
immer dann statt, wenn ein tatsächlicher Hersteller kleiner Mengen eines Lebensmittels
dieses in einer Verkaufsstelle im Herstellungsbetrieb oder in von ihm betriebenen
Verkaufsfilialen, in denen hauptsächlich die von ihm hergestellten Produkte
angeboten werden, unmittelbar an Endverbraucher abgibt. Eingeschlossen ist hier
ebenfalls die Abgabe von Primärprodukten durch ihre Erzeuger als „ab Hof-Verkauf“ oder
in von ihnen betriebenen Marktständen, ggf. auch als weiterverarbeitete Erzeugnisse.
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
Nährwertdeklaration – Ausnahme Anhang V Nr. 19
•  Neben der direkten Abgabe ihrer Erzeugnisse durch Hersteller oder Erzeuger umfasst die
Ausnahmeregelung auch eine zusätzliche Abgabe über lokale
Einzelhandelsgeschäfte. Unter lokalem Einzelhandel sind hier Einzelhandelsgeschäfte
sowie andere Verkaufsstellen einschließlich Marktstände anderer Betreiber in einem
Umkreis von in der Regel bis zu 50 km zu verstehen. Auch unter Berücksichtigung
regionaler Besonderheiten kann ein Umkreis von max. 100 km dabei jedoch nicht
überschritten werden.
•  Wenn es sich bei dem abgebenden Herstellerbetrieb um einen Handwerksbetrieb oder
um ein Kleinstunternehmen i. S. der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003
(Amtsblatt L 124/36) handelt (weniger als zehn Beschäftigte und bis 2 Mio. €
Jahresumsatz), ist dieser von der Verpflichtung zur Nährwertdeklaration befreit,
unabhängig davon, ob die Produkte direkt von ihm oder auf anderem Weg an die
Verbraucher gelangen. Dadurch wird der Intention des Verordnungsgebers entsprochen,
unnötige Belastungen für derartige Kleinstunternehmen zu vermeiden.
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
Nährwertdeklaration– Ausnahme Anhang V Nr. 19
Ausnahme gilt nicht:
•  Die Ausnahmeregelung gilt jedoch grundsätzlich nicht für bereits fertig hergestellte
Lebensmittel, die in Lebensmittelbetrieben, die nicht deren Hersteller sind, oder im
Einzelhandel portioniert oder anderweitig behandelt und anschließend vorverpackt
werden. Da hier lediglich eine Behandlung des Lebensmittels im Sinne von § 3 Nr. 3 LFGB und keine
Herstellung im Sinne der Nr. 2 stattfindet, liegt keine Abgabe durch den Lebensmittelhersteller vor.
•  Ebenso gilt die Ausnahmeregelung nicht für Erzeugnisse, die im Fernabsatz vertrieben
werden (ausgenommen durch Kleinstunternehmen, s. o. Nr. 4), da hier keine direkte,
unmittelbare Abgabe vorliegt. Sie kann nur bei gleichzeitiger Anwesenheit von Käufer und
Verkäufer als solche angesehen werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchst. u LMIV). Nur dann ist sichergestellt,
dass der Käufer bei Abschluss und Abwicklung des Kaufvertrages unmittelbaren Kontakt zur Ware hat
und dadurch Art und Zustand des Produktes einschließlich seiner Verpackung prüfen kann. Im
Fernabsatz sind darüber hinaus, anders als bei einem direkten Kauf, die zusätzlichen Prozesse der
konkreten Produktauswahl und dessen Versand vom Käufer nicht kontrollierbar. Artikel 16 LMIV sieht
zudem ausdrücklich auch nur eine Ausnahme für die Regelungen in Artikel 9, nicht jedoch für die in
Artikel 14 dieser Verordnung vor („Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die eine
Nährwertdeklaration vorschreiben, ist die in Artikel 9 genannte Deklaration nicht verpflichtend.“).
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
LMIV 1169/2011 – Nährwertdeklaration
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Art. 9 Abs. 1 lit. l
Art. 29 bis 35
Anhang I
Anhang XIII
Anhang XIV
Anhang XV
•  Anhang V
Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
Nährwertdeklaration
Begriff „Nährwertdeklaration“
Referenzmengen / signifikante Menge
Brennwert-Berechnung
Abfassung und Darstellung der Nährwertdeklaration
Ausnahmen von der Nährwertdeklaration
(iVm Art. 16 Abs. 3)
•  Art. 16 Abs. 4
•  Anhang VIII
•  Artikel 54
nicht verpflichtend für Getränke mit einem Alkoholgehalt
von mehr als 1,2 %vol
Mengenmäßige Angabe der Zutaten bzgl. Vitamine und
Mineralstoffe
Übergangsmaßnahmen
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
Nährwertdeklaration - Pflichtangaben
Pflichtangaben, Art. 30 Abs. 1 - “BIG 7”:
•  Brennwert
•  Fett
•  gesättigte Fettsäuren
•  Kohlenhydrate
•  Zucker
•  Eiweiß
•  Salz
•  nur noch ergänzend: Ballaststoffe (Art. 30 Abs. 2)
•  Bei Lebensmitteln, denen kein Salz zugesetzt wurde, wie Milch, Gemüse,
Fleisch und Fisch, kann in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration darauf
hingewiesen werden, dass der Salzgehalt ausschließlich auf natürlich
vorkommendes Natrium zurückzuführen ist.
•  Dies ist nicht erlaubt, wenn Salz während der Verarbeitung oder in Form
salzhaltiger Zutaten zugesetzt wurde, wie z. B. Schinken, Käse, Sardellen.
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LMIV 1169/2011 – Nährwertdeklaration
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
Nährwertdeklaration – ergänzende Angaben
Ergänzend zu den „BIG 7“ können Angaben zu den folgenden Stoffen
gemacht werden (Art. 30 Abs. 2):
•  einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren,
mehrwertige Alkohole, Stärke, Ballaststoffe sowie
•  die in Anhang XIII Teil A Nr. 1 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe
in den Anhang XIII Teil A Nr. 2 festgelegten signifikanten Mengen
o  signifikante Menge an Vitaminen und Mineralstoffen
-  15 % der Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1 je 100 g oder 100
ml im Falle von anderen Erzeugnissen als Getränken
-  7,5 % der Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1 je 100 ml im
Falle von Getränken
-  15 % der Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1 je Portion, wenn
die Packung nur eine einzige Portion enthält
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
Nährwertdeklaration – Art und Weise
Angabe je 100 g oder je 100 ml – Art. 32 Abs. 2, 4, 5
Verpflichtend ist immer die Angabe je 100 g / 100 ml.
Freiwillig zusätzliche Angabe des Prozentsatzes der Referenzmenge (Anhang
XIII Teil B). Wenn die Angabe in der Nährwerttabelle aufgeführt wird, dann ist
folgender Zusatz in unmittelbarer Nähe zur Angabe verpflichtend (Art. 32 Abs. 5):
„Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8.400KJ /
2000Kcal)“
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
Nährwertdeklaration – Referenzmenge
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
Nährwertdeklaration – Art und Weise
Angabe je Portion – Art. 33 Abs. 1
Voraussetzungen:
•  Portion wird auf dem Etikett quantifiziert
•  Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen ist angegeben
Möglichkeiten:
•  Zusätzlich zu der Angabe je 100 g / 100 ml (Art. 32 Abs. 2)
•  Zusätzlich zu oder anstelle der Angabe des Prozentsatzes der
Referenzmenge je 100 g / 100 ml (Art. 32 Abs. 4)
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
Nährwertdeklaration – Art und Weise
Darstellung – Art. 34 Abs. 1, 2
Die Angaben gemäß Artikel 30 Abs. 1 [BIG 7] und Abs. 2 [ergänzende Angaben]
•  im selben Sichtfeld
•  als Ganzes in einem
übersichtlichen Format
Anhang XV – Abfassung und Darstellung der Nährwertdeklaration
•  ggf. in der in Anhang XV
vorgegebenen
Reihenfolge
•  in Tabellenform, sofern
genügend Platz ist,
wobei die Zahlen
untereinander stehen;
(nur) bei Platzmangel
hintereinander
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
Nährwertdeklaration – Art und Weise
Darstellung – Art. 34
(5) Sind der Brennwert oder die Nährstoffmenge(n) in einem Erzeugnis vernachlässigbar, so
können die Angaben dazu durch eine Angabe wie „Enthält geringfügige Mengen von …“
ersetzt werden, die in unmittelbarer Nähe zu einer etwaigen Nährwertdeklaration stehen
muss.
WORKING GROUP ON REGULATION (EU) 1169/2011
•  “doubts also arise about criteria for the energy and
amounts of nutrients”
•  Until implementing measures are adopted by the
Commission on this particular provision, which
amount of energy and nutrients can be deemed to
be insignificant?
•  What should the wording of that information be like?
e.g.: “it contains insignificant amount of… content of
… below…”
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Nährwertdeklaration - Vorlage
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
Nährwertdeklaration - Berechnung
Artikel 31 – Berechnung
(3) Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5
sind diejenigen des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs.
Gegebenenfalls können sich diese Informationen auf das zubereitete
Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die
Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das
verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.
WORKING GROUP ON REGULATION (EU) NO 1169/2011
Issue:
is it necessary to supply nutrition information for the food as sold and as
prepared, or is the information for food as prepared sufficient?
Outcome of last discussions:
it is possible to exclusively include the information concerning the ready-forconsumption foodstuff.
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
Nährwertdeklaration - Berechnung
Artikel 31 – Berechnung
(4) Die angegebenen Zahlen sind Durchschnittswerte, die je nach Fall beruhen auf
a)  der Lebensmittelanalyse des Herstellers,
b)  einer Berechnung auf der Grundlage der bekannten oder tatsächlichen
durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten oder
c)  einer Berechnung auf der Grundlage von allgemein nachgewiesenen und
akzeptierten Daten.
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
Nährwertdeklaration - Berechnung
Artikel 31 – Berechnung
(1) Der Brennwert ist unter Verwendung der in Anhang XIV aufgeführten
Umrechnungsfaktoren zu berechnen.
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
Nährwertdeklaration - Toleranzen
EU-Kommission
Draft Guidance, setting of tolerances for nutrient values declared on a label
Rounding rules for the nutrient declaration in nutrition labelling of foods
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
Nährwertdeklaration – „Tönnchen“
Welche Informationen zum Nährwert dürfen auf der Verpackung
wiederholt werden?
- Art. 30 Abs. 3; Art. 32 Abs. 2, 4; Art. 33 LMIV
Einige Angaben der verpflichtenden Nährwertdeklaration dürfen im
Hauptsichtfeld der Verpackung (meist die Verpackungsvorderseite)
wiederholt werden, wobei eine der folgenden Angaben möglich ist:
-  Brennwert
oder
-  Brennwert und Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz.
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
Nährwertdeklaration – „Tönnchen“
Art. 34 Abs. 3 LMIV: Die Angaben gemäß Art. 30 Abs. 3 können in
anderer Form als der Form gemäß Art. 34 Abs. 2 (Tabellenform)
erscheinen.
Die Vorschriften über die Mindestschriftgröße von 1,2 mm gelten auch
für diese wiederholten Angaben (Art. 13 Abs. 2; Anhang IV).
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
Nährwertdeklaration – „Tönnchen“
Art. 32
Abs. 5
Art. 33 Abs. 2: Wird die Nährwertdeklaration wiederholt (Art. 30 Abs. 3),
kann sie sich auch ausschließlich auf eine Portion/Verzehreinheit
beziehen – vorausgesetzt die Portion/Einheit wird in unmittelbarer Nähe
zur Nährwertdeklaration quantifiziert und die Anzahl der Portionen/
Einheiten wird auf der Verpackung angegeben.
Der Brennwert muss jedoch zusätzlich je 100 g / 100 ml angegeben
werden (vgl. Kommission; FAQs, 3.16).
Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
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Hanna Rinke
meyer.rechtsanwälte Partnerschaft
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Hanna Rinke I Oktober 11, 2016
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