RESOLUTION OENO 20/2004 ZUCKERCOULEUR DIE

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RESOLUTION OENO 20/2004
ZUCKERCOULEUR
DIE GENERALVERSAMMLUNG,
unter Bezugnahme auf Artikel 2, Paragraf 2 IV des Gründungsübereinkommens vom
3. April 2001 der Internationalen Organisation für Rebe und Wein
auf Vorschlag der Unterkommission für Analyse- und Bewertungsmethoden von Weinen
BESCHLIESST, im internationalen Weinkodex folgende Monographie aufzunehmen:
ZUCKERCOULEUR
SIN-Nr.: 150
1.
GEGENSTAND, HERKUNFT UND GELTUNGSBEREICH
Zuckercouleur liegt in flüssiger oder fester Form vor und ist dunkelbraun bis schwarz; im
engeren Sinn ist es nicht zur Färbung von Wein zugelassen, kann jedoch für bestimmte
Spirituosen Weinbaulichen Ursprungs, Likörweine und Getränke auf Weinbasis als
Farbstoff verwendet werden.
2. DEFINITIONEN
ZUCKERCOULEUR (BZW. EINFACHES ZUCKERCOULEUR) (Klasse I) (SIN: 150a)
Zuckercouleur (bzw. einfaches Zuckercouleur) wird durch kontrollierte
Hitzeeinwirkung auf Kohlenhydrate hergestellt, die aus Glucose- und Fructosemonomeren
und/oder
aus
deren
Polymeren
(z. B.
Glucosesirup,
Saccharose
und/oder
Invertzuckersirup) bestehen. Um die Karamellisierung zu unterstützen, können Säuren,
Basen und Salze (jedoch keine Ammoniakverbindungen) eingesetzt werden.
SULFITLAUGEN-ZUCKERCOULEUR (Klasse II) (SIN: 150b)
Sulfitlaugen-Zuckercouleur wird durch kontrollierte Hitzeeinwirkung auf dieselben
Kohlenhydrate wie bei einfachem Zuckercouleur mit bzw. ohne Säuren oder Basen in
Gegenwart von Sulfitverbindungen (schweflige Säure, Kaliumsulfit, Kaliumhydrogensulfit,
Natriumsulfit
und
Natriumhydrogensulfit)
hergestellt;
es
kommen
keine
Ammoniakverbindungen zum Einsatz.
AMMONIAK-ZUCKERCOULEUR (Klasse III) (SIN: 150c)
Ammoniak-Zuckercouleur wird durch kontrollierte Hitzeeinwirkung auf dieselben
Kohlenhydrate wie bei einfachem Zuckercouleur mit bzw. ohne Säuren oder Basen in
Gegenwart von Ammoniumverbindungen (Ammoniumhydroxid, Ammoniumcarbonat,
Ammoniumhydrogencarbonat und Ammoniumphosphat) hergestellt; es kommen keine
Sulfitverbindungen zum Einsatz.
__________
Beglaubigte Ausführung
Paris, den 30. Juli 2004
Der Generaldirektor der OIV
Secretär der Generalversammlung
Federico CASTELLUCCI
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AMMONIAKSULFIT-ZUCKERCOULEUR (Klasse IV) (SIN: 150d)
Ammoniaksulfit-Zuckercouleur wird durch kontrollierte Hitzeeinwirkung auf dieselben
Kohlenhydrate wie bei einfachem Zuckercouleur mit bzw. ohne Säuren oder Basen in
Gegenwart von Sulfit- und Ammoniumverbindungen (schweflige Säure, Kaliumsulfit,
Kaliumhydrogensulfit,
Natriumsulfit,
Natriumhydrogensulfit,
Ammoniumhydroxid,
Ammoniumcarbonat,
Ammoniumhydrogencarbonat,
Ammoniumphosphat,
Ammoniumsulfat, Ammoniumsulfit und Ammoniumhydrogensulfit) hergestellt.
3. ETIKETTIERUNG
Die Konzentration des Stoffes sowie die Konservierungsbedingungen müssen auf dem
Etikett angegeben werden. Dies gilt auch bei Mischungen.
4. TESTS
4.1 Färbungsintensität
Die
Färbungsintensität
entspricht
der
Absorption
einer
wässrigen
Zuckercouleurlösung (0,1 % m/v), die in einer Zelle mit einer optischen Weglänge
von 1 cm bei einer Wellenlänge von 610 nm gemessen wird.
4.2 Gesamtstickstoff
Ab 2 g genau abgewogenem Zuckercouleur das in
internationalen Weinkodex beschriebene Verfahren anwenden.
Kapitel
II
des
4.3 Vorbereiten der Testlösung
2 g Zuckercouleur in eine Kapsel geben; 4 Stunden lang bei 105°C im Heizschrank
lassen und anschließend vorsichtig, ohne 550°C zu überschreiten, veraschen.
Die Asche mit 10 ml Salzsäure (10 : 100 verdünnt, (R)) absorbieren. Leicht
erhitzen und in einen 50 ml Messkolben umfüllen. Kapsel mit Wasser spülen und
bis zum Messstrich auffüllen.
4.4 Schwermetalle
Zu 10 ml gemäß Punkt 4.3 vorbereiteter Testlösung 2 ml Pufferlösung mit einem
pH von 3,5 (R) und 1,2 ml Thioacetamid-Reagens (R) geben. Wenn es zu einer
braunen Färbung kommt, muss diese schwächer sein als die der nach Kapitel II
des internationalen Weinkodex vorbereiteten Kontrolllösung.
4.5 Blei
An der nach Punkt 4.3 zubereiteten Testlösung den Bleigehalt gemäß dem in
Kapitel II des internationalen Weinkodex aufgeführten Verfahren dosieren.
Maximal zulässige Werte siehe Punkt 5.
Beglaubigte Ausführung
Paris, den 30. Juli 2004
Der Generaldirektor der OIV
Secretär der Generalversammlung
Federico CASTELLUCCI
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4.6 Quecksilber
Den Quecksilbergehalt nach dem in Kapitel II des internationalen Weinkodex
beschriebenen Verfahren dosieren.
Maximal zulässige Werte siehe Punkt 5.
4.7 Cadmium
An der nach Punkt 4.3 zubereiteten Testlösung den Cadmiumgehalt gemäß dem in
Kapitel II des internationalen Weinkodex beschriebenen Verfahren dosieren.
Maximal zulässige Werte siehe Punkt 5.
4.8 Arsen
An der nach Punkt 4.3 zubereiteten Testlösung den Arsengehalt gemäß dem in
Kapitel II des internationalen Weinkodex beschriebenen Verfahren dosieren.
Maximal zulässige Werte siehe Punkt 5.
4.9 Auf DEAE-Zellulose isolierter Farbstoff
Siehe vom JEFCA beschriebenes Verfahren, veröffentlicht im Compendium of food
additives specifications, FAO Food and Nutrition Paper 52 Add. 8.
4.10 Auf Phosphoryl-Zellulose isolierter Farbstoff
Siehe vom JEFCA beschriebenes Verfahren, veröffentlicht im Compendium of food
additives specifications, FAO Food and Nutrition Paper 52 Add. 8.
4.11 4-Methylimidazol
Siehe vom JEFCA beschriebenes Verfahren, veröffentlicht im Compendium of food
additives specifications, FAO Food and Nutrition Paper 52 Add. 8.
4.12 2-Acetyl-4-Tetrahydroxybutylimidazol
Siehe vom JEFCA beschriebenes Verfahren, veröffentlicht im Compendium of food
additives specifications, FAO Food and Nutrition Paper 52 Add. 8.
4.13 Gesamtschwefel
Siehe vom JEFCA beschriebenes Verfahren, veröffentlicht im Compendium of food
additives specifications, FAO Food and Nutrition Paper 52 Add. 8.
4.14 Schwefeldioxid
Es wurde das im Sammelwerk der internationalen Analysemethoden für Wein- und
Mostbestände der O.I.V. aufgeführte Verfahren angewendet.
Beglaubigte Ausführung
Paris, den 30. Juli 2004
Der Generaldirektor der OIV
Secretär der Generalversammlung
Federico CASTELLUCCI
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5. SONDERSPEZIFIKATIONEN
5.1 Einfaches Zuckercouleur
Auf DEAE-Zellulose isolierter Farbstoff
Auf Phosphoryl-Zellulose isolierter Farbstoff
Färbungsintensität
Gesamtstickstoff
Gesamtschwefel
Arsen
Blei
Quecksilber
Cadmium
Schwermetalle (in Pb ausgedrückt)
5.2 Sulfitlaugen-Zuckercouleur
Auf DEAE-Zellulose isolierter Farbstoff
Färbungsintensität
Gesamtstickstoff
Gesamtschwefeldioxid
Gesamtschwefel
Auf DEAE-Zellulose isolierter Schwefel
Prozentuale optische Dichte der auf DEAE-Zellulose
isolierten Färbung
280/560 opt. Dichtenverhältnis
Arsen
Blei
Quecksilber
Cadmium
Schwermetalle (in Pb ausgedrückt)
Höchstens
Höchstens
0,01-0,12
Höchstens
Höchstens
Höchstens
Höchstens
Höchstens
Höchstens
Höchstens
50 %
50 %
0,1 %
0,3 %
1 mg/kg
2 mg/kg
1 mg/kg
1 mg/kg
25 mg/kg
Über 50 %
0,06-0,10
Höchstens 0,2 % (1)
Höchstens 0,2 % (1)
1,3-2,5% (1)
Über 40 %
19-34
Über 50
Höchstens
Höchstens
Höchstens
Höchstens
Höchstens
1 mg/kg
2 mg/kg
1 mg/kg
1 mg/kg
25 mg/kg
(1) Ausgedrückt in Bezug auf eine äquivalente Färbungsintensität, d. h. in Bezug
auf einen Stoff mit einer Färbungsintensität von 0,1 Absorptionseinheiten.
5.3 Ammoniak-Zuckercouleur
Auf DEAE-Zellulose isolierter Farbstoff
Auf Phosphoryl-Zellulose isolierter Farbstoff
Färbungsintensität
Ammoniakstickstoff
4-Methylimidazol
2-Acetyl-4-Tetrahydroxybutylimidazol
Gesamtschwefel
Gesamtstickstoff
Prozentuale optische Dichte der auf PhosphorylZellulose isolierten Färbung
Arsen
Blei
Quecksilber
Höchstens 50 %
Über 50 %
0,08-0,36
Höchstens 0,4 % (1)
Höchstens 250 mg/kg (1)
Höchstens 10 mg/kg (1)
Höchstens 0,3 % (1)
1,3-6,8% (1)
13-35
Höchstens 1 mg/kg
Höchstens 2 mg/kg
Höchstens 1 mg/kg
Beglaubigte Ausführung
Paris, den 30. Juli 2004
Der Generaldirektor der OIV
Secretär der Generalversammlung
Federico CASTELLUCCI
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Cadmium
Schwermetalle (in Blei ausgedrückt)
Höchstens 1 mg/kg
Höchstens 25 mg/kg
(1) Ausgedrückt in Bezug auf eine äquivalente Färbungsintensität, d. h. in Bezug
auf einen Stoff mit einer Färbungsintensität von 0,1 Absorptionseinheiten.
5.4 Ammoniaksulft-Zuckercouleur
Auf DEAE-Zellulose isolierter Farbstoff
Färbungsintensität
Ammoniakstickstoff
Schwefeldioxid
4-Methylimidazol
Gesamtstickstoff
Gesamtschwefel
Stickstoff-/Schwefelverhältnis des Alkoholpräzipitats
Optisches Dichtenverhältnis des Alkoholpräzipitats (2)
280/560 optisches Dichtenverhältnis
Arsen
Blei
Quecksilber
Cadmium
Schwermetalle (in Blei ausgedrückt)
Über 50 %
0,10-0,60
Höchstens 2,8 % (1)
Höchstens 0,5 % (1)
Höchstens 250 mg/kg (1)
0,5-7,5% (1)
1,4-10,0% (1)
0,7-2,7
8-14
Höchstens 50 (2)
Höchstens 1 mg/kg
Höchstens 2 mg/kg
Höchstens 1 mg/kg
Höchstens 1 mg/kg
Höchstens 25 mg/kg
(1) Ausgedrückt in Bezug auf eine äquivalente Färbungsintensität, d. h. in Bezug
auf einen Stoff mit einer Färbungsintensität von 0,1 Absorptionseinheiten.
(2) Das optische Dichtenverhältnis des Alkoholpräzipitats entspricht der optischen
Dichte des Präzipitats bei 280 nm, dividiert durch die optische Dichte bei 560 nm
(in einer 1 cm Schale).
6. LAGERUNG
Zuckercouleur muss in einem geschlossenen Behälter aufbewahrt werden.
7. BIBLIOGRAPHIE
- Richtlinie 95/45/EG Offizielles Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, L 226, 22.
September 1995.
- Compendium of food additive specifications Addendum 8, FAO Food and Nutrition Paper
52 Add. 8., Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA) ISBN 92-5104508-9
Beglaubigte Ausführung
Paris, den 30. Juli 2004
Der Generaldirektor der OIV
Secretär der Generalversammlung
Federico CASTELLUCCI
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