RESOLUTION OENO 20/2004 ZUCKERCOULEUR DIE GENERALVERSAMMLUNG, unter Bezugnahme auf Artikel 2, Paragraf 2 IV des Gründungsübereinkommens vom 3. April 2001 der Internationalen Organisation für Rebe und Wein auf Vorschlag der Unterkommission für Analyse- und Bewertungsmethoden von Weinen BESCHLIESST, im internationalen Weinkodex folgende Monographie aufzunehmen: ZUCKERCOULEUR SIN-Nr.: 150 1. GEGENSTAND, HERKUNFT UND GELTUNGSBEREICH Zuckercouleur liegt in flüssiger oder fester Form vor und ist dunkelbraun bis schwarz; im engeren Sinn ist es nicht zur Färbung von Wein zugelassen, kann jedoch für bestimmte Spirituosen Weinbaulichen Ursprungs, Likörweine und Getränke auf Weinbasis als Farbstoff verwendet werden. 2. DEFINITIONEN ZUCKERCOULEUR (BZW. EINFACHES ZUCKERCOULEUR) (Klasse I) (SIN: 150a) Zuckercouleur (bzw. einfaches Zuckercouleur) wird durch kontrollierte Hitzeeinwirkung auf Kohlenhydrate hergestellt, die aus Glucose- und Fructosemonomeren und/oder aus deren Polymeren (z. B. Glucosesirup, Saccharose und/oder Invertzuckersirup) bestehen. Um die Karamellisierung zu unterstützen, können Säuren, Basen und Salze (jedoch keine Ammoniakverbindungen) eingesetzt werden. SULFITLAUGEN-ZUCKERCOULEUR (Klasse II) (SIN: 150b) Sulfitlaugen-Zuckercouleur wird durch kontrollierte Hitzeeinwirkung auf dieselben Kohlenhydrate wie bei einfachem Zuckercouleur mit bzw. ohne Säuren oder Basen in Gegenwart von Sulfitverbindungen (schweflige Säure, Kaliumsulfit, Kaliumhydrogensulfit, Natriumsulfit und Natriumhydrogensulfit) hergestellt; es kommen keine Ammoniakverbindungen zum Einsatz. AMMONIAK-ZUCKERCOULEUR (Klasse III) (SIN: 150c) Ammoniak-Zuckercouleur wird durch kontrollierte Hitzeeinwirkung auf dieselben Kohlenhydrate wie bei einfachem Zuckercouleur mit bzw. ohne Säuren oder Basen in Gegenwart von Ammoniumverbindungen (Ammoniumhydroxid, Ammoniumcarbonat, Ammoniumhydrogencarbonat und Ammoniumphosphat) hergestellt; es kommen keine Sulfitverbindungen zum Einsatz. __________ Beglaubigte Ausführung Paris, den 30. Juli 2004 Der Generaldirektor der OIV Secretär der Generalversammlung Federico CASTELLUCCI 1 RESOLUTION OENO 20/2004 AMMONIAKSULFIT-ZUCKERCOULEUR (Klasse IV) (SIN: 150d) Ammoniaksulfit-Zuckercouleur wird durch kontrollierte Hitzeeinwirkung auf dieselben Kohlenhydrate wie bei einfachem Zuckercouleur mit bzw. ohne Säuren oder Basen in Gegenwart von Sulfit- und Ammoniumverbindungen (schweflige Säure, Kaliumsulfit, Kaliumhydrogensulfit, Natriumsulfit, Natriumhydrogensulfit, Ammoniumhydroxid, Ammoniumcarbonat, Ammoniumhydrogencarbonat, Ammoniumphosphat, Ammoniumsulfat, Ammoniumsulfit und Ammoniumhydrogensulfit) hergestellt. 3. ETIKETTIERUNG Die Konzentration des Stoffes sowie die Konservierungsbedingungen müssen auf dem Etikett angegeben werden. Dies gilt auch bei Mischungen. 4. TESTS 4.1 Färbungsintensität Die Färbungsintensität entspricht der Absorption einer wässrigen Zuckercouleurlösung (0,1 % m/v), die in einer Zelle mit einer optischen Weglänge von 1 cm bei einer Wellenlänge von 610 nm gemessen wird. 4.2 Gesamtstickstoff Ab 2 g genau abgewogenem Zuckercouleur das in internationalen Weinkodex beschriebene Verfahren anwenden. Kapitel II des 4.3 Vorbereiten der Testlösung 2 g Zuckercouleur in eine Kapsel geben; 4 Stunden lang bei 105°C im Heizschrank lassen und anschließend vorsichtig, ohne 550°C zu überschreiten, veraschen. Die Asche mit 10 ml Salzsäure (10 : 100 verdünnt, (R)) absorbieren. Leicht erhitzen und in einen 50 ml Messkolben umfüllen. Kapsel mit Wasser spülen und bis zum Messstrich auffüllen. 4.4 Schwermetalle Zu 10 ml gemäß Punkt 4.3 vorbereiteter Testlösung 2 ml Pufferlösung mit einem pH von 3,5 (R) und 1,2 ml Thioacetamid-Reagens (R) geben. Wenn es zu einer braunen Färbung kommt, muss diese schwächer sein als die der nach Kapitel II des internationalen Weinkodex vorbereiteten Kontrolllösung. 4.5 Blei An der nach Punkt 4.3 zubereiteten Testlösung den Bleigehalt gemäß dem in Kapitel II des internationalen Weinkodex aufgeführten Verfahren dosieren. Maximal zulässige Werte siehe Punkt 5. Beglaubigte Ausführung Paris, den 30. Juli 2004 Der Generaldirektor der OIV Secretär der Generalversammlung Federico CASTELLUCCI 2 RESOLUTION OENO 20/2004 4.6 Quecksilber Den Quecksilbergehalt nach dem in Kapitel II des internationalen Weinkodex beschriebenen Verfahren dosieren. Maximal zulässige Werte siehe Punkt 5. 4.7 Cadmium An der nach Punkt 4.3 zubereiteten Testlösung den Cadmiumgehalt gemäß dem in Kapitel II des internationalen Weinkodex beschriebenen Verfahren dosieren. Maximal zulässige Werte siehe Punkt 5. 4.8 Arsen An der nach Punkt 4.3 zubereiteten Testlösung den Arsengehalt gemäß dem in Kapitel II des internationalen Weinkodex beschriebenen Verfahren dosieren. Maximal zulässige Werte siehe Punkt 5. 4.9 Auf DEAE-Zellulose isolierter Farbstoff Siehe vom JEFCA beschriebenes Verfahren, veröffentlicht im Compendium of food additives specifications, FAO Food and Nutrition Paper 52 Add. 8. 4.10 Auf Phosphoryl-Zellulose isolierter Farbstoff Siehe vom JEFCA beschriebenes Verfahren, veröffentlicht im Compendium of food additives specifications, FAO Food and Nutrition Paper 52 Add. 8. 4.11 4-Methylimidazol Siehe vom JEFCA beschriebenes Verfahren, veröffentlicht im Compendium of food additives specifications, FAO Food and Nutrition Paper 52 Add. 8. 4.12 2-Acetyl-4-Tetrahydroxybutylimidazol Siehe vom JEFCA beschriebenes Verfahren, veröffentlicht im Compendium of food additives specifications, FAO Food and Nutrition Paper 52 Add. 8. 4.13 Gesamtschwefel Siehe vom JEFCA beschriebenes Verfahren, veröffentlicht im Compendium of food additives specifications, FAO Food and Nutrition Paper 52 Add. 8. 4.14 Schwefeldioxid Es wurde das im Sammelwerk der internationalen Analysemethoden für Wein- und Mostbestände der O.I.V. aufgeführte Verfahren angewendet. Beglaubigte Ausführung Paris, den 30. Juli 2004 Der Generaldirektor der OIV Secretär der Generalversammlung Federico CASTELLUCCI 3 RESOLUTION OENO 20/2004 5. SONDERSPEZIFIKATIONEN 5.1 Einfaches Zuckercouleur Auf DEAE-Zellulose isolierter Farbstoff Auf Phosphoryl-Zellulose isolierter Farbstoff Färbungsintensität Gesamtstickstoff Gesamtschwefel Arsen Blei Quecksilber Cadmium Schwermetalle (in Pb ausgedrückt) 5.2 Sulfitlaugen-Zuckercouleur Auf DEAE-Zellulose isolierter Farbstoff Färbungsintensität Gesamtstickstoff Gesamtschwefeldioxid Gesamtschwefel Auf DEAE-Zellulose isolierter Schwefel Prozentuale optische Dichte der auf DEAE-Zellulose isolierten Färbung 280/560 opt. Dichtenverhältnis Arsen Blei Quecksilber Cadmium Schwermetalle (in Pb ausgedrückt) Höchstens Höchstens 0,01-0,12 Höchstens Höchstens Höchstens Höchstens Höchstens Höchstens Höchstens 50 % 50 % 0,1 % 0,3 % 1 mg/kg 2 mg/kg 1 mg/kg 1 mg/kg 25 mg/kg Über 50 % 0,06-0,10 Höchstens 0,2 % (1) Höchstens 0,2 % (1) 1,3-2,5% (1) Über 40 % 19-34 Über 50 Höchstens Höchstens Höchstens Höchstens Höchstens 1 mg/kg 2 mg/kg 1 mg/kg 1 mg/kg 25 mg/kg (1) Ausgedrückt in Bezug auf eine äquivalente Färbungsintensität, d. h. in Bezug auf einen Stoff mit einer Färbungsintensität von 0,1 Absorptionseinheiten. 5.3 Ammoniak-Zuckercouleur Auf DEAE-Zellulose isolierter Farbstoff Auf Phosphoryl-Zellulose isolierter Farbstoff Färbungsintensität Ammoniakstickstoff 4-Methylimidazol 2-Acetyl-4-Tetrahydroxybutylimidazol Gesamtschwefel Gesamtstickstoff Prozentuale optische Dichte der auf PhosphorylZellulose isolierten Färbung Arsen Blei Quecksilber Höchstens 50 % Über 50 % 0,08-0,36 Höchstens 0,4 % (1) Höchstens 250 mg/kg (1) Höchstens 10 mg/kg (1) Höchstens 0,3 % (1) 1,3-6,8% (1) 13-35 Höchstens 1 mg/kg Höchstens 2 mg/kg Höchstens 1 mg/kg Beglaubigte Ausführung Paris, den 30. Juli 2004 Der Generaldirektor der OIV Secretär der Generalversammlung Federico CASTELLUCCI 4 RESOLUTION OENO 20/2004 Cadmium Schwermetalle (in Blei ausgedrückt) Höchstens 1 mg/kg Höchstens 25 mg/kg (1) Ausgedrückt in Bezug auf eine äquivalente Färbungsintensität, d. h. in Bezug auf einen Stoff mit einer Färbungsintensität von 0,1 Absorptionseinheiten. 5.4 Ammoniaksulft-Zuckercouleur Auf DEAE-Zellulose isolierter Farbstoff Färbungsintensität Ammoniakstickstoff Schwefeldioxid 4-Methylimidazol Gesamtstickstoff Gesamtschwefel Stickstoff-/Schwefelverhältnis des Alkoholpräzipitats Optisches Dichtenverhältnis des Alkoholpräzipitats (2) 280/560 optisches Dichtenverhältnis Arsen Blei Quecksilber Cadmium Schwermetalle (in Blei ausgedrückt) Über 50 % 0,10-0,60 Höchstens 2,8 % (1) Höchstens 0,5 % (1) Höchstens 250 mg/kg (1) 0,5-7,5% (1) 1,4-10,0% (1) 0,7-2,7 8-14 Höchstens 50 (2) Höchstens 1 mg/kg Höchstens 2 mg/kg Höchstens 1 mg/kg Höchstens 1 mg/kg Höchstens 25 mg/kg (1) Ausgedrückt in Bezug auf eine äquivalente Färbungsintensität, d. h. in Bezug auf einen Stoff mit einer Färbungsintensität von 0,1 Absorptionseinheiten. (2) Das optische Dichtenverhältnis des Alkoholpräzipitats entspricht der optischen Dichte des Präzipitats bei 280 nm, dividiert durch die optische Dichte bei 560 nm (in einer 1 cm Schale). 6. LAGERUNG Zuckercouleur muss in einem geschlossenen Behälter aufbewahrt werden. 7. BIBLIOGRAPHIE - Richtlinie 95/45/EG Offizielles Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, L 226, 22. September 1995. - Compendium of food additive specifications Addendum 8, FAO Food and Nutrition Paper 52 Add. 8., Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA) ISBN 92-5104508-9 Beglaubigte Ausführung Paris, den 30. Juli 2004 Der Generaldirektor der OIV Secretär der Generalversammlung Federico CASTELLUCCI 5