Reform der politischen Strukturen und der Verwaltung

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EG Büren an der Aare - Reform der politischen Strukturen und der
Verwaltung
Bericht des Gemeinderats zuhanden
der Vernehmlassung
Seite
Inhalt
I.
Ausgangslage und Vorgehen
3
II.
Legislativbereich
4
1.
New Public Management / Wirkungsorientierte
Verwaltungsführung
4
2.
Zuständigkeit Finanzplan
a) Ausgangslage
b) Gesamtbeurteilung
III.
Gemeinderat
1.
7
7
7
8
a)
b)
c)
d)
Grösse des Gemeinderats
Ausgangslage
7 oder 5 Mitglieder
Auswirkungen auf die Ressortorganisation
Schnittstellen zur Verwaltung
8
8
8
9
11
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Wahlverfahren (Proporz oder Majorz)
Regelungsspielräume
Majorz (Mehrheitswahlverfahren)
Proporz (Verhältniswahlen)
Vergleich der beiden Modelle
Andere Gemeinden – Tendenzen
Vor- und Nachteile eines Wechsels
12
12
12
12
13
14
14
IV.
Kommissionen
16
1.
Kommissionen im Überblick
16
2
Kommissionen im Einzelnen
17
2.
2
2.1
Verkehrs- und Polizeikommission (VPK)
17
2.2
Finanzkommission (FK)
18
2.3
Regionale Sozialkommission (RSK)
18
2.4
Bau- und Planungskommission (BPK)
18
2.5
Kommission IFB (Integration und schulische
Fördermassnahmen im Schulkreis Büren)
19
2.6
Resultateprüfungskommission (RPK)
19
2.7.
Fachinstanz Altstadt (FIAS)
19
2.8
Schulkommission (SK)
20
2.9
Betriebskommission regionale Kindertagesstätte
20
2.10 Jugendkommission
21
3.
21
Wahlverfahren der Kommissionen
a) Verkehrs- und Polizeikommission (VPK),
Finanzkommission (FK), Bau- und Planungskommission (BPK)
b) Regionale Sozialkommission (RSK)
c) Kommission IFB (Integration und schulische
Fördermassnahmen
d) Resultateprüfungskommission (RPK)
e) Fachinstanz Altstadt (FIAS)
f) Schulkommission (SK)
g) Betriebskommission regionale Kindertagesstätte
h) Jugendkommission
21
21
22
22
22
22
22
23
4.
Zuständigkeiten der Kommissionen
23
V.
Verwaltungsorganisation
24
1.
Führungsstruktur
a) Modell „CEO / Gemeindeverwalter“
b) Modell „Departementsmodell“
24
24
25
2.
Integration Fachbereich Schwimmbad
26
3.
Integration Fachbereich AHV-Zweigstelle
26
VI.
Weiteres Vorgehen
26
3
I.
Ausgangslage und Vorgehen
Die Gemeinde Büren ist eine immer noch wachsende Gemeinde mit rund 3‘500 Einwohnerinnen und Einwohnern. Sie nimmt als mittelgrosse Gemeinde in der Region
eine Zentrumsfunktion wahr. Behörden und Verwaltung sind gut aufgestellt. Der Gemeinderat hat sich dennoch zum Ziel gesetzt, die Handlungsfähigkeit der Gemeinde
für die Zukunft zu sichern und will dies mit einer Überprüfung der bestehenden Strukturen erreichen. Es geht hierbei aber nur um punktuelle Verbesserungen und nicht
um eine Totalrevision der bestehenden Gemeindeordnung. Bestenfalls erfolgen
punktuelle Anpassungen in den bestehenden gesetzlichen Grundlangen (insbesondere der Gemeindeordnung). Dem Gemeinderat ist es wichtig bei diesem Prozess
die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger miteinzubeziehen. Es wird nach folgenden
Phasen vorgegangen:



Phase 1: Erste Orientierung, Definition Projektinhalte, Projektplanung
Phase 2: Bericht zu den Grundsatzfragen, Vernehmlassung,
Grundsatzentscheide
Phase 3: Umsetzung Reform
Mit der Phase 1 wurde begonnen. Der Gemeinderat hat nach einer Ratstagung mit
einem entsprechenden Grundsatzentscheid die relevanten Reformthemen festgelegt
und zuhanden der Vernehmlassung einen entsprechenden Bericht ausgearbeitet. In
der Vernehmlassung (Phase 2) wird er sich zu den eingegangenen Vorschlägen
äussern und prüfen ob das entsprechende Thema in der Reform angegangen werden soll oder nicht.
4
II.
Legislativbereich
1.
New Public Management (NPM) oder Wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WOV)
a)
Ausgangslage
In Art. 4 und 5 der Gemeindeordnung sind die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung von NPM vorhanden. In Art. 12 Abs. 1 lit. m der Gemeindeordnung wird die
entsprechende Zuständigkeit betreffend NPM der Gemeindeversammlung zugewiesen. Die Resultateprüfungskommission (RPK), welche im Anhang der Gemeindeordnung geregelt ist, würde im Fall, dass NPM eingeführt würde, wichtige Funktionen in
dieser Form der Verwaltungsführung wahrnehmen.
b)
NPM in Kürze
Mit der wirkungsorientierten Verwaltungsführung, auch New Public Management
(NPM) genannt, wurde ein neuer Managementansatz entwickelt. Grundprinzip: Die
Tätigkeit der Verwaltung soll sich nicht mehr an den zur Verfügung stehenden Mitteln, sondern an den Bedürfnissen von Bürgerinnen und Bürgern ausrichten. Die
Steuerung wird von den Mitteln (Input) zu den Leistungen (Output) und deren Wirkung verlagert. Unter Inputsteuerung versteht man die Steuerung durch Vorgabe der
Ressourcen oder Kredite, wie sie alljährlich im Budget enthalten sind. Outputsteuerung bedeutet die Steuerung durch klare Vorgaben der Leistungen oder Produkte.
Statt im Gemeinderat darüber zu diskutieren, ob ein oder zwei Staubsauger im
Schulhaus notwendig sind, sollen Vorgaben über Leistungen bei den verschiedenen
Aufgabenbereichen wie Schule, Entsorgung usw. diskutiert und festgelegt werden.
NPM enthält ausdrücklich die Überprüfung, inwieweit mit den eingesetzten öffentlichen Geldern eine möglichst hohe Wirksamkeit erreicht werden kann. Bis heute wurde kaum gefragt, welches Resultat mit den eingesetzten Geldern erreicht wurde, wie
der Output – die erbrachte Dienstleistung – konkret aussah, welche Wirkung damit
erzielt wurde und ob es überhaupt die beabsichtigte Wirkung war.
Die Zuständigkeiten bei der Erfüllung von Gemeindeaufgaben werden aufgeteilt:
 Die normative Ebene (Stimmberechtigte, Parlament) bestimmt die grundsätzlichen politischen Ziele und das Leistungsangebot.
 Die strategische Ebene (Gemeinderat) bereitet Entscheidungen für die normative Ebene vor, sie präzisiert das Leistungsangebot, koordiniert und überwacht die
Tätigkeiten der Verwaltung.
 Die operative Ebene (beispielsweise die Bauverwaltung) setzt die vorgegebenen
Ziele um, erbringt die bestellten Leistungen (Produkte) oder gibt diese in Auftrag.
5
NPM-Instrumente
L
e
i
s
t
u
n
g
s
v
e
r
e
i
n
b
a
r
u
n
g
Volk
Produktedefinition
Produktebudget
Normative Ebene
Leistungsbesteller
Gemeinderat
Strategische Ebene
Was?
Leistungsauftrag
Verwaltung
Kontrakt
Resultateprüfung
(jährlich)
Operative Ebene
Wie?
Agentur
Bericht
(z.B. vierteljährlich
Bericht
(z.B. monatlich)
Leistungserbringer
Wichtige Begriffe aus dem New Public Management:
Produktedefinition
Produktebudget
Leistungsauftrag
Kontrakt
Umschreibung eines Produktes (Beschreibung der Leistung,
der Kunden und der Ziele mit Indikators und Standards).
Pauschales Budget, das die Kompetenz der Finanzmittelaufteilung der Verwaltungseinheit überlässt. Die Gemeindeversammlung bzw. das Parlament legen nur die Nettokosten
bzw. Nettoerlöse der zu erbringenden Leistungen fest. Diese
Globalbudgetierung ersetzt die traditionelle detaillierte (kontenweise) Budgetierung und erlaubt, flexibler auf Veränderungen zu reagieren.
Auftrag des Gemeinderates an die Verwaltung, welche Produkte unter besonderer Berücksichtigung der Kosten-, Leistungs- und Wirkungsziele zu erbringen sind. Dient für übergeordnete Instanzen als Instrument zur Steuerung der Verwaltungstätigkeit. Basis = Produktedefinition.
Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen zwischen Verwaltungseinheiten der eigenen Gemeinde oder mit
externen Dritten. Basis = Leistungsauftrag.
C
o
n
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o
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l
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g
6
Resultateprüfung/
Ergebnisprüfung
Controlling
Agentur
Der Gemeinderat meldet den Stimmberechtigten, ob die gesetzten Ziele erreicht wurden. Aufgabe des Ergebnisprüfungsorgans ist es, diese Information auf ihre Richtigkeit hin
zu überprüfen. Es handelt sich dabei um eine Systemprüfung, das heisst, es wird geprüft, ob Controlling und internes
Kontrollsystem sicherstellen, dass die richtigen Daten für die
Berichterstattung verwendet werden.
Planung, Steuerung und Überwachung des Verwaltungshandelns. Ein frühzeitiges Erkennen von Problemen durch regelmässige Berichterstattung (Reporting) ermöglicht die
rechtzeitige Einleitung von Korrekturmassnahmen.
Rechtlich verselbständigte Verwaltungseinheit der öffentlichen Verwaltung, die mit Leistungsauftrag bzw. Leistungsvereinbarung oder Kontrakt und mit Globalbudget geführt
wird und Produkte für die Kunden anbietet.
(Die voranstehenden Ausführungen in diesem Kapitel stammen grösstenteils aus
dem Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001).
c)
Gesamtbeurteilung
Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte zu NPM aufgeführt:
 Gutes Steuerungsmodell
 Besser als die „klassische“ Ressourcensteuerung
 Verbreitung in Berner Gemeinden ist eher beschränkt und wird dann vorwiegend
von grossen Gemeinden angewendet.
 Benötigt erheblichen Umsetzungsbedarf
 Trägt dem Primat (und der Emotionalität) der Politik zu wenig Rechnung.
 Kaum Verbesserung der politischen Partizipation
 Es ist auch möglich ohne NPM eine Gemeinde gut zu führen.
Haltung Gemeinderat
Der Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass das Modell NPM für die Gemeinde
Büren nicht geeignet ist. Er hält mit folgenden Begründungen am bisherigen System
fest:
 Die Umsetzung bzw. Einführung von NPM würde einen grossen Aufwand bedeuten. Diesem stünde nur ein geringer Mehrwert entgegen.
 Mit NPM wird die Politik gezwungen sich auf rein strategische Fragestellungen zu
konzentrieren. Der Gemeinderat ist überzeugt, dass dies in einer Gemeinde, mit
der Grösse von Büren, nur beschränkt möglich ist.
 NPM generiert kaum Verbesserungen in der politischen Partizipation.
 Die Verbreitung von NPM hält sich in engen Grenzen. Die Umsetzung ist mehrheitlich in grossen Gemeinden erfolgt.
7
2.
Zuständigkeit Finanzplan
a)
Ausgangslage
Gemäss Art. 12 Abs. 2 der Gemeindeordnung genehmigen die Stimmberechtigten an
der Gemeindeversammlung den vom Gemeinderat vorgelegten Finanzplan oder weisen ihn mit einem Auftrag an den Gemeinderat zurück.
Im Kanton Bern sind die Gemeinden verpflichtet einen Finanzplan zu erstellen. Der
Finanzplan gibt einen Überblick über die mutmassliche Entwicklung des Finanzhaushaltes in den nächsten vier bis acht Jahren. Der Finanzplan muss mindestens jährlich
der entsprechenden Entwicklung angepasst werden.
Dass die Stimmberechtigten den Finanzplan genehmigen ist eine eher ungewöhnliche Regelung. Aus rechtlicher Sicht kann die Zuständigkeit auch dem Gemeinderat
zugewiesen werden. Dies ist indes auch der Regelfall. Den Stimmberechtigten der
Gemeindeversammlung, wird der Finanzplan im Normalfall zur Kenntnis gebracht.
b)
Gesamtbeurteilung
Der Gemeinderat ist das strategische Führungsorgan der Gemeinde. Er trägt die politische Gesamtverantwortung. In diesem Sinne erscheint es logisch, dass der Gemeinderat auch hinsichtlich Finanzen Verantwortung übernimmt und somit den Finanzplan beschliesst. Diese Regelung macht umso mehr Sinn, als dass dem Finanzplan keine rechtlich bindende Kraft zukommt. Es handelt sich um ein Planungsinstrument zur Prioritätensetzung.
Haltung Gemeinderat
Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass ihm die Kompetenz zur Genehmigung des
Finanzplans übertragen werden sollte. Der Gemeindeversammlung ist der Finanzplan zur Kenntnis zu bringen.
Seine Ansicht untermauert er mit folgenden Begründungen:
 Als strategisches Führungsorgan der Gemeinde soll der Gemeinderat auch Verantwortung in der Finanzplanung übernehmen und daher den Finanzplan genehmigen.
 Die Genehmigung des Finanzplans durch den Gemeinderat bzw. die entsprechende Kenntnisnahme durch die Gemeindeversammlung entspricht gängiger
Praxis.
 Dem Finanzplan kommt keine rechtlich bindende Kraft zu, daher wird den Stimmberechtigten, mit der bestehenden Regelung, suggeriert, er habe den Finanzplan
rechtlich verbindlich genehmigt und der Gemeinderat dürfe nun nicht mehr von
ihm abweichen. Dies widerspricht dem eigentliche Sinn und Zweck des Finanzplans als Planungsinstrument zur Prioritätensetzung. Der Finanzplan ändert sich
regelmässig und Planungen müssen den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst
werden.
8
III.
Gemeinderat
1.
Grösse des Gemeinderats (7 oder 5?)
a)
Ausgangslage
Der heutige Gemeinderat besteht aus 7 Mitgliedern.
b)
7 oder 5 Mitglieder
Abstrakt lässt sich zur Grösse des Gemeinderats das Folgende sagen:




In der Tendenz sind die Gemeinderäte im Kanton Bern in den letzten Jahren eher
verkleinert worden, allerdings betraf dies in der Mehrzahl der Fälle Verkleinerungen von 9 auf 7 Mitglieder.
Gemeinden, die aus mehreren Dörfern bestehen, halten eher an grösseren Gemeinderäten fest, damit die Vertretung ihrer „Aussenstationen“ gewährleistet ist.
Milizmässig organisierte Gemeinden tendieren eher zu einem grösseren Gemeinderat, weil so die Arbeitslast auf mehr Schultern verteilt werden kann.
Je kleiner der Gemeinderat, desto eher geht die Politik in Richtung Professionalisierung.
Haltung Gemeinderat
Der Gemeinderat steht einer allfälligen Verkleinerung offen gegenüber. Er erachtet
dies aber nicht als oberste Priorität. Folgende Argumente sind hierzu ins Feld zu führen:
 Der Gemeinderat ist überzeugt, dass die Arbeit auch von einem kleineren Gemeinderat erfüllt werden könnte. Die bestehende Arbeit müsste somit auf weniger
Personen verteilt werden, was deren Arbeitslast erhöhen würde. Es stellt sich die
Frage, ob mit einer solchen Mehrbelastung der einzelnen Personen die Attraktivität des Gemeinderat-Amts erhöht würde.
 Die Arbeit von Gemeinderäten wird zunehmend komplexer und somit auch
schwieriger. Die anzugehenden Probleme und Projekte sind häufig stark vernetzt,
was einfache Lösungen in zunehmendem Masse schwierig macht. Zudem nimmt
die Regelungsdichte ständig zu und der Handlungsspielraum der Gemeinden ste-
9



tig ab. Der Aufwand für die Betreuung der einzelnen Dossiers hat sich in den letzten Jahren stark erhöht.
Mit einer Reduktion könnten allfällige Schnittstellen (z.B. Reduktion der Departemente) beseitigt werden. Zudem wäre bei einem kleineren Gemeinderat der interne Koordinationsaufwand dementsprechend kleiner und man wäre schlagkräftiger.
Bei einer Verkleinerung des Gemeinderates reduziert sich die Meinungsvielfalt in
der Diskussion und dementsprechend wird auch die Vielfalt der Lösungsalternativen kleiner.
Eine breite politische Abstützung des Gemeinderates ist für dessen Arbeit sehr
wichtig. Bei einer Reduktion der Anzahl Gemeinderäte vermindert sich logischerweise auch die entsprechende gesellschaftliche Vertretung im Rat.
Nach geführter Diskussion und unter Berücksichtigung der obigen Argumente spricht
sich der Gemeinderat für die Beibehaltung des heutigen Systems von 7 Gemeinderäten aus.
Die Zuweisung der Aufgaben zu den Departementen wird zu diskutieren sein. Aufgaben können auch umverteilt werden, sollte die heutige Lösung von 7 Gemeinderäten
beibehalten werden.
c)
Auswirkungen auf die Ressortorganisation
Die Zuweisung der Aufgaben zu den Departementen stellt sich heute in der Gemeinde Büren a.A. wie folgt dar:
Departement
Namentlich aufgeführte Aufgabenbereiche
Präsidiales
 Planung und Koordination der Erfüllung der Gemeindeaufgaben
 Geschäftskontrolle
 Repräsentation der Gemeinde und Information
der Öffentlichkeit
 Personalwesen
 Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden
 Abstimmungen und Wahlen
 Geschäfte, die nicht einem andern Ressort zur
Bearbeitung zugewiesen sind.
Kommissionen
10
Volkswirtschaft  Volkswirtschaft (Landwirtschaft, Marktwesen,
Tourismus)
 Versorgung (Energie, Wasser usw.)
 Mietamt
 Ortsbildschutz und Denkmalpflege
 Kulturgüter
 Schwimmbad
Verkehr und
Polizei
Bildung und
Kultur
Fachinstanz Altstadt
 Gemeindepolizei, Einwohner- und Fremdenkontrolle, Bürgerrecht
 Wirtschaftliche Vorsorge, Militär, Führung in ausserordentlichen Lagen
 Wehrdienste und Zivilschutz
 Verkehrssicherheit
 Öffentlicher Verkehr
 Friedhof
 Kultur und Sport
 Erwachsenenbildung
Volksschule (inkl. Kindergarten)
Verkehrs- und Polizeikommission
Schulkommission
Kommission IFB
Bibliothek
Finanzen
Soziales und
Gesundheit
Bau und Planung
 Finanzen und Steuern
 Finanzvermögen (inkl. Liegenschaften)
Sozialversicherungen (KVG, AHV, IV, ALV, EO)
 Sozialhilfe, Jugend, Alter
 Asylwesen
 Gesundheit





Ortsplanung (inkl. Verkehr, Umwelt)
Baubewilligungen, Baupolizei
Strassen, öffentliche Parkanlagen und Plätze
Gewässer, Wald
Entsorgung
 Liegenschaften des Verwaltungsvermögens
Finanzkommission

 Regionale Sozialkommission
 Betriebskommission Regionale Kindertagesstätte
Bau- und Planungskommission
Haltung Gemeinderat
Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Zuweisung der Aufgaben zu den Departementen zu diskutieren sein. Zum heutigen Zeitpunkt erscheint dies noch verfrüht.
Bei einer Verkleinerung des Gemeinderats auf fünf Mitglieder würde sich die Departementsorganisation anders darstellen. Je nach Entscheid des Gemeinderats müssen die Aufgaben den fünf Departementen neu zugewiesen werden, was sich in der
nachstehenden Tabelle festhalten liesse. Dieser Aufwand muss allerdings nur dann
betrieben werden, wenn die Verkleinerung des Gemeinderats wirklich ein politisch
gewolltes Thema ist.
Departement
Namentlich aufgeführte Aufgabenbereiche
Präsidiales und …
Aufgaben
Departement 2
Aufgaben
Kommissionen
Baukommission
11
Departement 3
Aufgaben
Departement 4
Aufgaben
Departement 5
Aufgaben
d)
Schnittstellen zur Verwaltung
Die Schnittstellen des Gemeinderats zur Verwaltung stellen sich heute wie folgt dar:
GEMEINDERAT
PRÄSIDIALES
VOLKSWIRTSCHAFT
VERKEHR + BILDUNG +
POLIZEI
KULTUR
GEMEINDESCHREISCHREIBBEREI
REI
WEHRDIENSTE
FINANZEN
FINANZVERWALTUNG
ZIVILSCHWIMMSCHUTZ
BAD
BIBLIOTHEK
SCHULE
AHVZWEIGSTELLE
SOZIALES +
GESUNDHEIT
REG. SOZIAL
DIENST
BAU +
PLANUNG
RESSORTS
BAUVERWALTUNG
VERWALTUNGSABTEILUNGEN
FACHBEREICHE
FRIEDHOF
Auffallend ist die Mehrfachunterstellung der Abteilung „Gemeindeschreiberei“ In der
Praxis gibt diese Mehrfachunterstellung kaum je zu Problemen Anlass. Bei einer
Verkleinerung des Gemeinderats auf fünf Mitglieder würden diese Mehrfachunterstellungen wohl wegfallen. Alle fünf Gemeinderatsmitglieder wären je einer Verwaltungsabteilung (politisch) übergeordnet.
Haltung Gemeinderat
In der heutigen Situation bedarf es keiner Anpassung der Schnittstellen. Es ist aber
angedacht die beiden Fachbereiche „Schwimmbad“ und „AHV-Zweigstelle“ organisatorisch in die Bau- bzw. Finanzverwaltung zu integrieren (vgl. Kapitel V, Verwaltungsorganisation)
12
2.
Wahlverfahren (Proporz oder Majorz)
a)
Regelungsspielräume
Die Gemeinden des Kantons Bern sind frei, in welchem Wahlverfahren sie den Gemeinderat wählen wollen. Eine Einschränkung ist im Minderheitenschutz zu sehen,
der auf Antrag der Minderheiten (in aller Regel) im Majorzverfahren zur Anwendung
gelangen kann. Der Minderheitenschutz ist zwingendes kantonales Recht und stellt
eine Zwischenlösung zwischen Majorz- und Proporzverfahren dar; er soll die "Härten" des Majorzes brechen. Er gewährt den Minderheiten bei gegebenen Voraussetzungen einen Sitz. Der Anspruch, in einer majorzgewählten Behörde vertreten zu
sein, beträgt rund 70% eines reinen Proporzanspruchs. Das Verfahren ist im Gemeindegesetz mit einer Formel genau beschrieben (Art. 43 GG). Die Anwendung
kann in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen. Wer bei einer Wahl
von sieben Mitgliedern im Proporzverfahren mit ca. 15% Wähleranteil in den Gemeinderat gewählt wird, schafft dies im Majorzverfahren mit einem entsprechenden
Wähleranteil kaum. Die Inanspruchnahme des Minderheitenschutzes gewährleistet
aber - wie oben ausgeführt - nicht einen proportionalen Anspruch, sondern nur ca.
70% davon, was bedeutet, dass mit einem Wähleranteil von 15% auch unter Inanspruchnahme des Minderheitenschutzes eine Kandidatur nicht erfolgreich wäre.
b)
Majorz (Mehrheitswahlverfahren)
Im Majorzverfahren ist gewählt, wer am meisten Stimmen erhält. Die Stimmen werden für einzelne Personen und nicht für Listen bzw. Parteien abgegeben. Sie stellen
die Kandidierenden in den Vordergrund und sind deshalb Persönlichkeitswahlen. Da
die Parteizugehörigkeit rechtlich unbeachtlich ist, gibt es auch kein Nachrücken. Bei
einem Ausscheiden während der Amtsdauer bedarf es deshalb einer Ersatzwahl. Im
Majorzverfahren können im gleichen Wahlgang auch mehrere Personen gewählt
werden. Die Gemeinden müssen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine
kandidierende Person gewählt ist. In der Regel sehen die entsprechenden Reglemente der Gemeinden vor, dass gewählt ist, wer im ersten Wahlgang das absolute
Mehr erreicht (mehr als die Hälfte der erforderlichen Stimmen für einen Sitz). Können
so nicht alle Sitze besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem
dann in der Regel nur noch das relative Mehr für die Wahl erforderlich ist. Oder mit
anderen Worten: Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Stimmen erhält.
Es ist aber auch möglich, von Anfang an nur auf das relative Mehr abzustellen. In
diesem Verfahren ist in jedem Fall nur ein Wahlgang nötig, gewählt sind die Kandidierenden mit den meisten Stimmen. Die Stadt Burgdorf kennt dieses Verfahren.
c)
Proporz (Verhältniswahlverfahren)
Im Zentrum der Wahl steht bei diesem Verfahren nicht die Person, sondern die Liste
bzw. die Partei. Die politische Idee hinter diesem Verfahren besteht darin, die gesellschaftspolitischen Kräfteverhältnisse möglichst realitätsgetreu (proportional) in der zu
wählenden Behörde abzubilden. Das Ausmittlungsverfahren läuft in zwei Schritten
ab: Zuerst wird ermittelt, wie viele Sitze den an der Wahl teilnehmenden Listen bzw.
Parteien zustehen. Die meisten Gemeinden lassen Listenverbindungen zu, was bei
der Verteilung von Restmandaten zu Sitzgewinnen führen kann. Sind die Sitze den
Listen bzw. Parteien zugewiesen, werden in einem zweiten Schritt die Stimmen den
13
Kandidierenden zugewiesen. Gewählt ist, wer auf der Liste am meisten Stimmen auf
sich vereinigt. Bei Proporzwahlen stellt sich die Frage, ob das Präsidium, welches
regelmässig im Majorzverfahren gewählt wird, bei der Ermittlung des ProporzwahlErgebnisses anzurechnen ist. Diesbezüglich stehen mehrere Modelle zur Verfügung.
Wird die Parteizugehörigkeit des Präsidiums nicht angerechnet, kann dies zu einer
Verzerrung des Proporzwahl-Ergebnisses führen. Bei diesem Verfahren ist eine Ersatzwahl unproblematisch. Viele Gemeinden sehen vor, dass die Parteizugehörigkeit
des Präsidiums bei der (proportionalen) Verteilung der Sitze anzurechnen ist. Bei
Ersatzwahlen ins Präsidium kann dies dann dazu führen, dass ein Gemeinderatsmitglied der gleichen Partei wie das neu gewählte Präsidium zurücktreten muss, damit
deren Partei im Gemeinderat nicht übervertreten ist. Dies kann mitunter zu politischem Unverständnis führen.
d)
Vergleich der beiden Modelle
Die beiden Modelle (Majorz und Proporz) lassen sich wie folgt gegenüberstellen:
Kriterium
Mehrheitswahl (Majorz)
Verhältniswahl (Proporz)
Grundidee
„Persönlichkeitswahl“: Die besten Personen sollen, unabhängig von ihrer
Parteizugehörigkeit, gewählt werden
„Parteiwahl“: Die politischen Anschauungen der Wählenden sollen sich im
gewählten Gremium wiederspiegeln
Zulässigkeit
Rechtlich möglich, wird durch gesetzlichen Minderheitenschutz relativiert
Rechtliche Bedenken angemeldet im
Zusammenhang z.B. mit ausseramtlichen Wahlzetteln und Nichtberücksichtigung leerer Stimmen
Rechtlich möglich
Nähere Ausgestaltung
Gestaltungsspielraum bezüglich
- Absolutes / relatives Mehr
Gestaltungsspielraum bezüglich
- Zulassung von Listen- und Unterlistenverbindungen
- Abänderung der Listen
-
Anzahl Wahlgänge
-
Wahl Präsidium (separat oder
nicht?)
Zulassung ausseramtlicher Wahlzettel
Berücksichtigung leerer Wahlzettel
-
-
Verfahren für Zuteilung der Sitze
Wahl Präsidium (separat oder
nicht?)
Nachrücken / Ersatzwahl
Auswahl der Personen
Direkt durch Stimmen für die betreffende Person
Indirekt bzw. in 2 Schritten dadurch,
dass zunächst einer Liste Sitze zugeteilt werden und die Personen der betreffenden Liste mit dem besten Resultat gewählt sind
Verfahren bei Ausscheiden einer gewählten Person
Ersatzwahl zwingend
Üblich ist Nachrücken
Ersatzwahl ist möglich
Einfluss der Wählenden auf die Person
Systembedingt gross
Je nach Ausgestaltung grösser oder
geringer
Einfluss durch
 Veränderung der Listen (Streichen,
Kumulieren, Panaschieren)
 Erfordernis einer Ersatzwahl bei
Ausscheiden gewählter Personen
Listenverbindungen
Nein
Möglich und üblich
Erforderliches Quorum
Für Wahl im 1. Wahlgang ist absolutes
Mehr üblich, aber nicht zwingend
Stadt Burgdorf verlangt nur relatives
Mehr
Kein bestimmtes Quorum, Sitzanspruch
je nach Anteil an Gesamtstimmen
14
Zweiter Wahlgang
Erforderlich, wenn für Wahl im 1. Wahlgang das absolute Mehr verlangt ist
Nicht erforderlich
Stimmengleichheit
Problem kann sich stellen, üblich ist
Losentscheid.
Problem kann sich stellen, für Sitzverteilung bestehen verschiedene Möglichkeiten, evtl. Losentscheid
Dieser Vergleich entstammt einem Bericht von Dr. Ueli Friederich, den er für die Einwohnergemeinde Köniz verfasst hat. Der Vergleich wurde für die spezifischen Eigenheiten von Büren a.A. leicht angepasst.
e)
Andere Gemeinden - Tendenzen
Die Mitglieder des Bundesrats und der kantonalen Regierungen werden im Majorzverfahren gewählt, mit Ausnahme der Kantone Tessin und Zug, wo die Regierungsmitglieder im Proporzwahrverfahren gewählt werden. Bei den Gemeindeexekutiven
hängt das Wahlverfahren (auch) von der Gemeindegrösse ab; kleinere Gemeinden
wählen in aller Regel im Majorzverfahren, teilweise noch an der Gemeindeversammlung. Im Kanton Bern werden die Gemeinderäte der grossen Gemeinden praktisch
durchwegs im Propozverfahren gewählt. Ausnahme ist die Stadt Burgdorf, welche für
die Gemeinderatswahlen das Majorzverfahren kennt. Während lange Zeit der Trend
hin zu Proporzverfahren ging, wird heute vermehrt die Frage nach einem Wechsel
vom Proporz- zum Majorzverfahren diskutiert. Allerdings kann diesbezüglich noch
kaum von einem Trend gesprochen werden (siehe dazu Andreas Ladner, Wahlen in
Schweizer Gemeinden, IDHEAP 2011, Seite 9). Andreas Ladner führt am angegebenen Ort auch aus, in der konkreten Handhabung würden die beiden Wahlverfahren
nicht zu grossen Unterschieden führen, auch wenn sich gewisse Unterschiede erkennen liessen.
f)
Vor- und Nachteile eines Wechsels
Gesichtspunkt
Mögliches Argument für Majorz
Mögliches Argument für Proporz
Mobilisierung der
Stimmberechtigten
Majorzwahlen führen eher weniger zu
einem „politischen Hickhack“
Proporzwahlen fördern den politischen
Wettbewerb und sind besser geeignet,
die Wählerschaft zu mobilisieren
Wählerwille
Wählerwille kommt unmittelbar zum
Ausdruck, die Wählenden bestimmen
selbst, welche Personen in der Exekutive vertreten sein müssen
Personen werden v.a. gewählt, weil sie
ein politisches Programm vertreten, eine
„Personenwahl“ ist immer auch eine
„Parteiwahl“
Eher weniger Bindung an Selektion
durch Parteien, vor allem dann, wenn
keine Wahlvorschläge verlangt sind
Selektion durch Parteien wird durch
Möglichkeit der Streichung, des Kumulierens und des Panaschierens relativiert
Majorz als „Persönlichkeitswahl“ begünstigt starke, unabhängige Persönlichkeiten
Auch profilierte Persönlichkeiten sind auf
„Stimmenpotenzial“ der Parteien angewiesen
Qualität der Kandidierenden
Dominanz grosser Parteien kann beim
Proporz die Wahl einer profilierten Person verhindern
Legitimation der
Gewählten
Direkte Wahl von Personen legitimiert
die Personen als solche besser
Proporz widerspiegelt politische Überzeugungen und führt deshalb zu repräsentativer Exekutive
15
Parteien
Proporz fördert Parteienzersplitterung
Personen aus Kleinstparteien haben
nach Proporz keine Wahlchancen
Ermöglicht auch kleineren Parteien eine
Vertretung (Listenverbindung)
„Parteienlandschaft“ wird in Exekutive
abgebildet
Politische Stabilität
Bevorzugung grosser Parteien durch
Majorzwahl führt zu politischer Stabilität
Präferenzen für Personen ändern häufiger als für Parteien und politische Programme, Majorzwahl ist deshalb anfälliger für „Zufallsentscheide“
Majorzwahl führt insbesondere bei sehr
knappen Mehrheitsverhältnissen zwischen „Blöcken“ zu Hin und Her
Funktion der Exekutive
Majorz begünstigt starke Exekutive mit
Führungsfunktion
Auch Exekutive muss Interessen „austarieren“
Exekutive ist Kollegialbehörde und vertritt nicht Gruppeninteressen
Aufwand
Nachvollziehbarkeit, Transparenz
Majorzwahl ist einfacher, kein kompliziertes Verteilverfahren
Wahl ist nach einem Wahlgang „erledigt“
Besonders einfach ist Majorzwahl mit
relativem Mehr und einem Wahlgang
Majorzwahl mit nur relativem Mehr ist
nicht unbedenklich
Einfachheit der Majorzwahl macht diese
eher nachvollziehbar
„Reiner“ Majorz ist im Kanton Bern nicht
möglich (Minderheitenschutz)
Kein weiterer Wahlgang erforderlich
Kombination mit gesetzlichem Minderheitenschutz macht Verfahren intransparent, wenn Vertretungsanspruch geltend
gemacht wird
Rechtssicherheit
Einfaches Grund-Modell bringt Rechtssicherheit
Spielregeln sind, im Gegensatz zum
Majorzverfahren, immer bekannt
Bei Majorzwahl steht nicht zum Vornherein fest, ob sich Wählergruppe auf
Minderheitenschutz beruft
Heutige Situation
Verbreitung
Proporzwahl ist bekannt und den Wählenden vertraut
Für Kantonsregierungen hat sich bis
heute Majorz durchgesetzt bzw. erhalten
Politische Vorstösse in Richtung eines
Wechsels scheiterten teilweise klar
Grösste Gemeinden im Kanton Bern
kennen durchwegs Proporzwahlen des
Gemeinderats
Die Darstellung der Vor- und Nachteile entstammt einem Bericht von Dr. Ueli Friederich, den er für die Einwohnergemeinde Köniz verfasst hat. Der Vergleich wurde
für die spezifischen Eigenheiten von Büren a.A. leicht angepasst.
Haltung Gemeinderat
Der Gemeinderat diskutiert einen möglichen Wechsel zum Majorzverfahren. Er kann
sich beide Modelle vorstellen.
Nachstehend sind die wichtigsten Argumente für bzw. gegen das jeweilige Wahlverfahren aufgeführt:


Es ist nicht davon auszugehen, dass die parteipolitische Zusammensetzung des
Gemeinderats bei einer Änderung des Wahlverfahrens völlig ändern würde.
Im Majorzverfahren können die Minderheiten den Minderheitenschutz (Art. 38 ff.
Gemeindegesetz) in Anspruch nehmen. Das Proporzwahlverfahren gibt den kleineren Parteien einen weitergehenden Anspruch, als sie dies im Majorzverfahren
16



unter Inanspruchnahme des Minderheitenschutzes haben (bei einer 7er-Behörde
braucht es im Proporz für einen Sitz ca. 15% Wähleranteil, im Majorz mit Minderheitenschutz einen Wähleranteil von ca. 20%). Die Durchführung des Minderheitenschutzverfahrens ist eher kompliziert, die Wirkungen sind nicht immer einfach
zu kommunizieren.
Für den Wechsel zum Majorz spricht der Umstand, dass es den Parteien zusehends schwer fällt, im Proporzverfahren die Listen mit guten Kandidierenden zu
füllen, die dann auch bereit sind, bei einer erfolgten Wahl das Amt anzutreten.
Gegen das Proporzverfahren wird eingewendet, dies sei kompliziert und werde
von den Stimmberechtigten nicht in der ganzen Dimension erfasst. Das Majorzverfahren sei demgegenüber einfacher und transparenter.
Die Taktik der Parteien würde sich bei einem Wechsel zum Majorzverfahren ändern. Bisher mussten die Parteien entscheiden, ob und mit wem allenfalls Listenverbindungen oder gar gemeinsame Listen eingegangen werden. Im Majorzverfahren können zwar Kandidierende auf einer gemeinsamen Liste in Erscheinung
treten, dies hat aber keinen (rechtlichen) Einfluss auf das Ergebnis.
IV.
Kommissionen
1.
Kommissionen im Überblick
Die Gemeinde Büren sieht in ihren organisationsrechtlichen Grundlagen die folgenden ständigen Kommissionen vor:
Kommission
Verkehrs- und Polizeikommission (VPK)
Finanzkommission (FK)
Regionale Sozialkommission (RSK)
Bau- und Planungskommission (BPK)
Kommission IFB (Integration und schulische Fördermassnahmen im Schulkreis
Büren)
Resultateprüfungskommission (RPK)
Fachinstanz Altstadt (FIAS)
Schulkommission (SK)
Betriebskommission Regionale Kindertagesstätte
Jugendkommission
Mitgliederzahl
7, GR-Mitglied von Amtes
wegen
7, GR-Mitglied von Amtes
wegen
9, GR-Mitglied der Sitzgemeinde
(Büren) von Amtes wegen
7, GR-Mitglied von Amtes
wegen
9, GR-Mitglied der Sitzgemeinde
(Büren) von Amtes wegen
Wahlverfahren
7 Proporz
3 Mitglieder
3 Mitglieder
3 Mitglieder
3 Mitglieder, Sitzgemeinde (Büren) 2 Mitglieder, Anschlussgemeinde Arch 1 Mitglied
Max. 6 Mitglieder, zuständiges
GR-Mitglied von Amtes wegen
Majorz
Majorzwahl durch GR
Majorzwahl durch GR
Majorzwahl durch GR
7 Proporz
9 Vertragsgemeinden
7 Proporz
9 Vertragsgemeinden
Jugendbeauftragter
Streetworker
Vertretung Lehrerschaft
Jugendfachstelle
Lyss
Ev. Jugendvertretung
In der heutigen Ausprägung fällt auf, dass jedes Departement über eine Kommission
verfügt. Ausnahmen bilden das Departement Bildung + Kultur (Schulkommission und
Kommission IFB) sowie das Departement Soziales + Gesundheit (Regionale Sozialkommission und Betriebskommission regionale Kindertagesstätte).
17
Haltung Gemeinderat
Der Gemeinderat anerkennt und schätzt die wertvolle Arbeit die in den Kommissionen geleistet wird. Die Kommissionen sind ein wichtiges Bindeglied zwischen der
Bevölkerung und der Verwaltung. Sie entlasten den Gemeinderat in vielen Bereichen
und leisten wichtige Vorarbeit.
Die Arbeit in den Kommissionen wie auch im Gemeinderat wird schwieriger. Problemstellungen präsentieren sich heute nicht mehr isoliert sondern sind zunehmend
vernetzt zu betrachten. Der Handlungsspielraum der Gemeinden nimmt zudem laufend ab.
Die Rekrutierung von Kommissionsmitgliedern wird auch aufgrund von gesellschaftlichen Veränderungen (u.a. mangelndes Interesse an der Politik, Ansehen von politischen Ämtern sinkt) immer schwieriger.
Der Gemeinderat hat sich entschieden die Kommissionen zu durchleuchten und allfällige Änderungen anzubringen. Der Gemeinderat lässt sich von der Grundidee leiten, dass die Einsetzung von ständigen Kommissionen nur dann erfolgt, wenn dies
durch das entsprechende Aufgabenfeld auch gerechtfertigt ist. Ansonsten werden
Projektgruppen bzw. nichtständige Kommission eingesetzt und nach Erfüllung der
Aufgabe wieder aufgelöst.
2.
Kommissionen im Einzelnen
2.1
Verkehrs- und Polizeikommission (VPK)
Die Verkehrs- und Polizeikommission hat folgende Hauptaufgaben:
 Gemeindepolizeiaufgaben (inkl. Einbürgerungen)
 Verkehrssicherheit und zweckmässiges Angebot des öffentlichen Verkehrs
(ÖV)
 Bestattungswesen und Unterhalt des Friedhofs
Die jüngste Vergangenheit hat gezeigt, dass die Verkehrs- und Polizeikommission
heute keine substanziellen Aufgaben mehr zu erfüllen hat. Der Bereich Verkehrssicherheit wird sehr stark durch bau- und planungsrechtliche Vorgaben reglementiert
und wird in weiten Teilen durch die Bauverwaltung bzw. durch die Bau- und Planungskommission wahrgenommen. Die Kommission beschäftigt sich heute hauptsächlich mit der Behandlung von Einbürgerungsgesuchen.
Haltung Gemeinderat
Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass die Existenzberechtigung der Verkehrs- und
Polizeikommission zur Diskussion gestellt werden muss. Der eigentlich grösste und
substanziell herausforderndste Aufgabenbereich, die Verkehrssicherheit, wird in
grossen Teilen durch die Bauverwaltung bzw. die Bau- und Planungskommission
behandelt. Im Sinn einer effizienten Aufgabenerfüllung sieht der Gemeinderat hier
auch einen grossen Synergienutzen. Auch die weiteren Aufgaben (Einbürgerungen,
Friedhof) berechtigen nach Ansicht des Gemeinderates nicht zur Aufrechterhaltung
der Kommission.
18
Der Gemeinderat spricht sich für die Auflösung der Verkehrs- und Polizeikommission
aus. Die Aufgaben der Kommission sind entsprechend zu verteilen (z.B. auf die Bauund Planungskommission).
2.2
Finanzkommission (FK)
Die Finanzkommission hat folgende Hauptaufgaben:
 Beratung des Gemeinderats in sämtlichen Finanzfragen
 Vorbereitung des Finanzplans, des Voranschlages und die Berichterstattung
über die Jahresrechnung
 Beschlussfassung über Grundsätze für die Anlage des Finanzvermögens sowie die Verwaltung der Liegenschaften des Finanzvermögens
Haltung Gemeinderat
Der Gemeinderat spricht sich für eine Verkleinerung der Finanzkommission (z.B. 4
Mitglieder) aus.
2.3
Regionale Sozialkommission (RSK)
Die Regionale Sozialkommission hat folgende Hauptaufgaben:
 Sämtliche Aufgaben im Sozialhilfebereich nach Massgabe der Bestimmungen
des kantonalen Rechts
 Vertretung der Vertragsgemeinden im Bereich der Sozialhilfe
Haltung Gemeinderat
Der Gemeinderat sieht keinen Handlungsbedarf und empfiehlt die Kommission so zu
belassen.
2.4
Bau- und Planungskommission (BPK)
Die Bau- und Planungskommission hat folgende Hauptaufgaben:
 Behandlung aller orts-, regional und landesplanerischen Fragen bezüglich Besiedlung, Gewerbe und Arbeitsplätze, Landwirtschaft, Naturlandschaft, Verkehr und Erschliessung.
 Besorgung des Bauwesens nach Massgabe des kantonalen Baurechts und
des Baureglements.
 Bau und Unterhalt der Gemeindestrasse, der öffentlichen Parkanlagen und
plätze
 Unterhalt der öffentlichen Gewässer und des Gemeindewaldes
 Sicherstellen der Entsorgung
 Bau und Unterhalt der Liegenschaften des Verwaltungsvermögens
Bei einer allfälligen Auflösung der Verkehrs- und Polizeikommission bestünde die
Möglichkeit gewisse Aufgaben in die Bau- und Planungskommission zu integrieren.
Haltung Gemeinderat
Der Gemeinderat kann sich eine Verkleinerung der Kommission auf 5 Mitglieder vorstellen. Sollte jedoch die Verkehrs- und Polizeikommission aufgelöst und deshalb
19
gewisse Aufgaben in die Bau- und Planungskommission integriert werden, gilt es
eine Verkleinerung sorgsam abzuwägen.
2.5
Kommission IFB (Integration und schulische Fördermassnahmen im
Schulkreis Büren)
Die Kommission IFB hat folgende Hauptaufgaben:
 Verantwortung für die politische und strategische Führung des Schulangebots
IFB im Schulkreis Büren
 Anstellungsvorschlag Schulleitung / Schulverwaltung zu handen Sitzgemeinde
Haltung Gemeinderat
Der Gemeinderat sieht keinen Handlungsbedarf und empfiehlt die Kommission so zu
belassen.
2.6
Resultateprüfungskommission (RPK)
Die Resultateprüfungskommission hat folgende Hauptaufgaben:
 Periodische, stichprobenweise Kontrolle der Zielerreichung gemäss Art. 2 und
3 der Gemeindeordnung
 Periodische, stichprobenweise Kontrolle des Vollzugs der Verwaltungsorganisation gemäss Art. 25 der Gemeindeordnung
 Periodische, stichprobenweise Überprüfung der Rechtmässigkeit der Aufgabenerfüllung durch die ausführenden Organe und die Verwaltung
Die Resultateprüfungskommission kommt nur zum Tragen, wenn das Modell der wirkungsorientierten Verwaltungsführung bzw. New Public Management eingeführt wird.
Haltung Gemeinderat
Der Gemeinderat spricht sich für die ersatzlose Streichung der Resultateprüfungskommission aus. Dies erfolgt in logischer Abfolge, da er die Bestimmungen für das
NPM aus der Gemeindeordnung streichen will.
2.7
Fachinstanz Altstadt (FIAS)
Die Fachinstanz hat folgende Hauptaufgaben:
 Betreuung der Kulturgüter innerhalb und ausserhalb der Altstadt
Haltung Gemeinderat
Der Gemeinderat sieht keinen Handlungsbedarf und empfiehlt die Fachinstanz Altstadt so zu belassen.
20
2.8
Schulkommission (SK)
Die Schulkommission, in Zusammenarbeit mit der Schulleitung, hat folgende Hauptaufgaben:
 Errichtung und Aufhebung von Klassen und Lehrerstellen
 Wahl der Lehrkräfte
 Organisation des gesamten Unterrichts an Kindergarten, Primar- und Sekundarstufe I
 Zuweisung der Kinder in die Klassen auf der Grundlage von Zuteilungsgrundsätzen
 Schullaufbahnentscheide (Promotion, Zuweisung in Kleinklassen und Spezialunterricht usw.)
 Fakultativen Unterricht
 Ausgestaltung des freiwilligen Schulsports
 Organisation des schulärztlichen und des schulzahnärztlichen Dienstes gestützt auf die kantonalen Bestimmungen
 Erlass einer Hausordnung für Kindergarten und Schule
 Vermietung und Vergabe der Schulanlage innerhalb und ausserhalb der Unterrichtszeit
 Vermietung und Vergabe der Sportanlagen innerhalb der Unterrichtszeit.
 Beratendes Organ des Gemeinderates in Bildungsfragen
Die Schulkommission ist in der Verwaltungsverordnung geregelt. Diese Regelungsstufe ist aufgrund der Aufgaben der Schulkommission ungenügend. Die Kommission
soll in der Gemeindeordnung geregelt werden.
Haltung Gemeinderat
Der Gemeinderat ist der Auffassung, dass die Schulkommission auf Stufe Gemeindeordnung geregelt werden soll. Er kann sich zudem eine Erhöhung der Mitgliederzahl vorstellen.
2.9
Betriebskommission Regionale Kindertagesstätte
Die Betriebskommission hat folgende Hauptaufgaben:
 Einforderung Reporting des Leistungserbringers inkl. Überprüfung sowie Weiterleitung der Unterlagen an den Gemeinderat zur Einreichung bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF).
 Aufsicht gegenüber der Kindertagesstätte
 Entscheidungskompetenz bei Anstellungen, Verweisen, Kündigungen
Die Betriebskommission ist in der Verwaltungsverordnung geregelt. Diese Regelungsstufe ist aufgrund der Aufgaben der Betriebskommission ungenügend. Die
Kommission soll in der Gemeindeordnung geregelt werden.
Haltung Gemeinderat
Der Gemeinderat ist der Auffassung, dass die Betriebskommission auf Stufe Gemeindeordnung geregelt werden soll.
21
2.10 Jugendkommission
Die Jugendkommission hat folgende Hauptaufgaben:
 Zentrale Fach- und Koordinationsstelle für die anfallenden Aufgaben in Bezug
auf sämtliche Anliegen und Probleme der Jugendlichen.
Haltung Gemeinderat
Der Gemeinderat sieht keinen Handlungsbedarf und empfiehlt die Jugendkommission so zu belassen.
3.
Wahlverfahren der Kommissionen
a)
Verkehrs- und Polizeikommission (VPK), Finanzkommission (FK) und
Bau- und Planungskommission (BPK)
Die Verkehrs- und Polizeikommission (da der Gemeinderat diese Kommission aufheben will, wird diese in die weiteren Überlegungen nicht mehr einbezogen), die Finanzkommission sowie die Bau- und Planungskommission werden heute im Verhältniswahlverfahren (Proporz) an der Urne gewählt.
Es handelt sich hierbei um ein aufwändiges Wahlverfahren. Es stellt sich die Frage
ob an diesem Wahlverfahren festgehalten werden soll. Ein Aspekt ist die mit Urnenwahlen verbundene hohe Legitimation. Andererseits bekunden die Parteien zunehmend Mühe mit der Rekrutierung von geeigneten Personen für die entsprechenden
Listen. Eine Möglichkeit wäre die Zuständigkeit für diese Wahl dem Gemeinderat zuzuweisen. Der Gemeinderat müsste dann die parteipolitische Zusammensetzung
(Gemeinderatsproporz) bei der Bestückung der Kommission berücksichtigen. In diesem System würden die Parteien entsprechende Kandidaten für die Kommissionen
vorschlagen.
Haltung Gemeinderat
Die Finanzkommission und die Bau- und Planungskommission sind neu durch den
Gemeinderat zu wählen. Die Sitzverteilung erfolgt aufgrund der Wahlergebnisse des
Gemeinderats. Die Parteien schlagen die Kandidatinnen und Kandidaten vor. Es ist
möglich, dass sich die Parteienvertretungen treffen und die Verteilung gemeinsam
vornehmen.
b)
Regionale Sozialkommission (RSK)
In der Regionalen Sozialkommissionen nimmt das zuständige Mitglied des Gemeinderates der Sitzgemeinden (Büren a.A.), welches auch die Gemeinde Meienried vertritt sowie die acht Ressortvorsteherinnen und Ressortvorsteher der angeschlossenen Gemeinden Arch, Büetigen, Diessbach, Dotzigen, Leuzigen, Oberwil b.B., Rüti
b.B. und Wengi b.B. Einsitz.
Haltung Gemeinderat
Die Besetzung der Regionalen Sozialkommission erfolgt von Amtes wegen. Das bestehende System hat sich bewährt, daher drängen sich auch keine Änderungen auf.
22
c)
Kommission IFB (Integration und schulische Fördermassnahmen im
Schulkreis Büren)
Das zuständige Mitglied des Gemeinderates der Sitzgemeinde (Büren a.A.) sowie die
acht Ressortvorsteherinnen und Ressortvorsteher der angeschlossenen Gemeinden
Arch, Büetigen, Busswil, Diessbach, Dotzigen, Leuzigen, Oberwil b.B. und Rüti b.B.
gehören der Kommission von Amtes wegen an.
Haltung Gemeinderat
Die Besetzung der Kommission IFB erfolgt von Amtes wegen. Das bestehende System hat sich bewährt, daher drängen sich auch keine Änderungen auf.
d)
Resultateprüfungskommission (RPK)
Haltung Gemeinderat
Die Kommission wird ersatzlos gestrichen.
e)
Fachinstanz Altstadt (FIAS)
Alle Kommissionsmitglieder werden vom Gemeinderat im Mehrheitswahlverfahren
gewählt.
Haltung Gemeinderat
Die heutige Regelung erscheint sinnvoll, da die Fachinstanz Altstadt nicht parteipolitisch zusammengesetzt ist und eine Proporzwahl keinen Sinn machen würde.
f)
Schulkommission (SK)
Alle Kommissionsmitglieder werden vom Gemeinderat im Mehrheitswahlverfahren
gewählt.
Haltung Gemeinderat
In Anbetracht der Tatsache, dass geplant ist die Schulkommission neu in der Gemeindeordnung zur regeln (vormals in der Verwaltungsverordnung) und allenfalls
personell aufzustocken, würde eine Wahl durch den Gemeinderat unter Berücksichtigung des Gemeinderatsproporzes Sinn machen.
g)
Betriebskommission Regionale Kindertagesstätte
Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern. Die Sitzgemeinde Büren a.A. entsendet zwei Vertreter und die Anschlussgemeinde Arch einen Vertreter in die Betriebskommission. Die Kommissionsmitglieder der Sitzgemeinde Büren a.A. werden vom
Gemeinderat im Mehrheitswahlverfahren gewählt.
Haltung Gemeinderat
Der Gemeinderat ist überzeugt, dass sich die bestehende Regelung bewährt hat und
schlägt die Beibehaltung des Verfahrens vor.
23
h)
Jugendkommission
Die Kommission besteht aus maximal 6 Mitgliedern bestehend aus dem zuständigen
Mitglied des Gemeinderates Ressort Soziales und Gesundheit, die jugendbeauftragte Person von Büren a.A., der Streetworker von Büren a.A., eine Vertretung der Lehrerschaft, eine Person der Jugendfachstelle Lyss und Umgebung sowie eventuell ein
Jugendvertreter. Die Mitglieder, welche nicht von Amtes wegen zur Jugendkommission gehören, werden durch den Gemeinderat im Mehrheitswahlverfahren gewählt.
Haltung Gemeinderat
Der Gemeinderat ist überzeugt, dass sich die bestehende Regelung bewährt hat und
schlägt die Beibehaltung der bisherigen Regelung vor.
4.
Zuständigkeiten der Kommissionen
Sobald die Grundsatzentscheide bezüglich dem Bestand, der Mitgliederzahl und des
Wahlverfahrens der Parteien gefällt werden, müssen im Rahmen der Umsetzung die
Zuständigkeiten der Kommissionen hinterfragt werden. Es wäre aber wohl zu früh,
bereits in der Phase der Grundsatzfragen die Zuständigkeiten der Kommissionen im
Detail zu hinterfragen.
Haltung Gemeinderat
Grundsätzlich sind die Zuständigkeiten der Kommissionen richtig. Es wird im Rahmen der Umsetzung zu entscheiden sein, ob Anpassungen einzelner Zuständigkeiten erforderlich sind.
24
V.
Verwaltungsorganisation / Verwaltungsführung
1.
Führungsstruktur
Der Gemeinderat entscheidet als Kollegialbehörde. Dies führt für die Mitglieder zu
einer Doppelfunktion: Einerseits bringen sich die Mitglieder im Plenum ein und beeinflussen die Entscheidfindung, vertreten aber nach geführter Diskussion grundsätzlich
die Haltung des Gemeinderates. Andererseits stehen die Gemeinderatsmitglieder
einem Departement vor. Diesbezüglich kämen für Büren die nachfolgend aufgeführten „Grundmodelle“ in Frage. Die Modelle sind grafisch (abstrakt, nicht auf die Gemeinde Büren bezogen) dargestellt.
a)
Modell „CEO / Gemeindeverwalter“
Der Gemeindeverwalter bzw. CEO ist der Chef der Verwaltung und somit mit den
nötigen Kompetenzen ausgestaltet (inkl. Personalverantwortung). Als Chef der Verwaltung kommt ihm eine zentrale und wichtige Stellung innerhalb der Verwaltung zu.
Die Exekutive, sprich der Gemeinderat, konzentriert sich vermehrt auf strategischpolitische Aufgaben.
Nachstehend sind die Pro- bzw. Contra-Punkte zu diesem Modell aufgeführt:
Pro:
 Führung der jeweiligen Abteilungen bzw. der Gesamtverwaltung „aus einer
Hand“. Eine einheitliche Personalpolitik ist gewährleistet.
 Der Gemeindeverwalter kann die Abteilungsleitenden gut beurteilen, da er täglich
mit ihnen zusammenarbeitet
 Der Gemeinderat wird von operativen Aufgaben entlastet und kann sich vermehrt
strategisch-politischen Themen widmen.
25
Contra:
 Der Gemeindeverwalter geniesst eine einmalige Position und kann grosse Macht
auf sich vereinen.
 Es besteht die Gefahr, dass der Gemeinderat die Nähe zur Verwaltung verliert.
b)
Modell „Departementsmodell“
Dieses Führungsmodell wird in Büren a.A. gelebt. Es ist konsequent aufgebaut, wird
aber vor allem in Gemeinden zur Anwendung gebracht, die über professionelle Gemeinderatsmitglieder verfügen. Dieses Modell bedingt seitens der Politik Führungserfahrung. Zudem besteht die Gefahr, dass die Verwaltung wegen der unterschiedlichen personellen Führung eher segmentiert wird, als wenn die Verwaltung „aus einer
Hand“ durch das Gemeindepräsidium geführt wird.
Nachstehend sind die Pro- bzw. Contra-Punkte zu diesem Modell aufgeführt:
Pro:
 Das Führungsmodell ist einfach und klar.
 Das Modell wird seit Jahren in Büren gelebt und ist bekannt.
Contra:
 Es besteht die Gefahr einer uneinheitlichen Personalpolitik (Segmentierung)
 Gemeinderatsmitglieder müssen über Führungserfahrung verfügen.
Haltung Gemeinderat
Der Gemeinderat tendiert zum Modell „CEO / Gemeindeverwalter“.
26
2.
Integration Fachbereich Schwimmbad in die Bauverwaltung
Der eigenständige Fachbereich Schwimmbad soll in die bestehende Abteilung Bauverwaltung integriert werden.
Haltung Gemeinderat
Der Gemeinderat befürwortet klare und einfache Verwaltungsstrukturen. Aus diesem
Grund macht es keinen Sinn den eigenständigen Fachbereich Schwimmbad länger
aufrecht zu erhalten. Mit einer Integration in die Bauverwaltung werden Schnittstellen
beseitigt und die Koordination vereinfacht.
3.
Integration Fachbereich AHV-Zweigstelle in die Finanzverwaltung
Der eigenständige Fachbereich AHV-Zweigstelle soll in die bestehende Abteilung
Finanzverwaltung integriert werden.
Haltung Gemeinderat
Der Gemeinderat befürwortet klare und einfache Verwaltungsstrukturen. Aus diesem
Grund macht es keinen Sinn den eigenständigen Fachbereich AHV-Zweigstelle länger aufrecht zu erhalten. Mit einer Integration in die Finanzverwaltung werden
Schnittstellen beseitigt und die Koordination vereinfacht.
VI.
Weiteres Vorgehen
Das weitere Vorgehen stellt sich nach heutigem Kenntnisstand wie folgt dar:
Phase 2
Informationsveranstaltung Parteien / Öffentlichkeit
Bericht auf Homepage Gemeinde
Vernehmlassung
Auswertung Vernehmlassung
Gemeinderat, definitiver Beschluss Bericht
Anschliessend: Umsetzungsplanung im Detail
4.02.16
bis 15. März 16
März 16
05.04.16
Ende April 16
Phase 3
Änderungen Rechtsgrundlagen (GO, VVO, weitere)
Redaktion Änderungen
GR –Entscheid Rechtsgrundlagen
Informationsveranstaltung
Vorprüfung AGR
Vernehmlassung
Auswertung Vernehmlassung
Auswertung Anpassung, Redaktion Botschaft, GR-Beschluss
Verabschiedung Traktanden GV, GR-Beschluss
Verabschiedung Botschaft GV, GR-Beschluss
Gemeindeversammlung
Inkraftsetzung Wahlverfahren
Wahlen
Inkraftsetzung GO
Mai 16
24.05.16
15.06.16
Juni 2016
bis Mitte Juli 16
bis Mitte August 16
30.08.16
04.10.16
25.10.16
22.11.16
Frühsommer 2017
Herbst 2017
1.01.2018
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