EG Büren an der Aare - Reform der politischen Strukturen und der Verwaltung Bericht des Gemeinderats zuhanden der Vernehmlassung Seite Inhalt I. Ausgangslage und Vorgehen 3 II. Legislativbereich 4 1. New Public Management / Wirkungsorientierte Verwaltungsführung 4 2. Zuständigkeit Finanzplan a) Ausgangslage b) Gesamtbeurteilung III. Gemeinderat 1. 7 7 7 8 a) b) c) d) Grösse des Gemeinderats Ausgangslage 7 oder 5 Mitglieder Auswirkungen auf die Ressortorganisation Schnittstellen zur Verwaltung 8 8 8 9 11 a) b) c) d) e) f) Wahlverfahren (Proporz oder Majorz) Regelungsspielräume Majorz (Mehrheitswahlverfahren) Proporz (Verhältniswahlen) Vergleich der beiden Modelle Andere Gemeinden – Tendenzen Vor- und Nachteile eines Wechsels 12 12 12 12 13 14 14 IV. Kommissionen 16 1. Kommissionen im Überblick 16 2 Kommissionen im Einzelnen 17 2. 2 2.1 Verkehrs- und Polizeikommission (VPK) 17 2.2 Finanzkommission (FK) 18 2.3 Regionale Sozialkommission (RSK) 18 2.4 Bau- und Planungskommission (BPK) 18 2.5 Kommission IFB (Integration und schulische Fördermassnahmen im Schulkreis Büren) 19 2.6 Resultateprüfungskommission (RPK) 19 2.7. Fachinstanz Altstadt (FIAS) 19 2.8 Schulkommission (SK) 20 2.9 Betriebskommission regionale Kindertagesstätte 20 2.10 Jugendkommission 21 3. 21 Wahlverfahren der Kommissionen a) Verkehrs- und Polizeikommission (VPK), Finanzkommission (FK), Bau- und Planungskommission (BPK) b) Regionale Sozialkommission (RSK) c) Kommission IFB (Integration und schulische Fördermassnahmen d) Resultateprüfungskommission (RPK) e) Fachinstanz Altstadt (FIAS) f) Schulkommission (SK) g) Betriebskommission regionale Kindertagesstätte h) Jugendkommission 21 21 22 22 22 22 22 23 4. Zuständigkeiten der Kommissionen 23 V. Verwaltungsorganisation 24 1. Führungsstruktur a) Modell „CEO / Gemeindeverwalter“ b) Modell „Departementsmodell“ 24 24 25 2. Integration Fachbereich Schwimmbad 26 3. Integration Fachbereich AHV-Zweigstelle 26 VI. Weiteres Vorgehen 26 3 I. Ausgangslage und Vorgehen Die Gemeinde Büren ist eine immer noch wachsende Gemeinde mit rund 3‘500 Einwohnerinnen und Einwohnern. Sie nimmt als mittelgrosse Gemeinde in der Region eine Zentrumsfunktion wahr. Behörden und Verwaltung sind gut aufgestellt. Der Gemeinderat hat sich dennoch zum Ziel gesetzt, die Handlungsfähigkeit der Gemeinde für die Zukunft zu sichern und will dies mit einer Überprüfung der bestehenden Strukturen erreichen. Es geht hierbei aber nur um punktuelle Verbesserungen und nicht um eine Totalrevision der bestehenden Gemeindeordnung. Bestenfalls erfolgen punktuelle Anpassungen in den bestehenden gesetzlichen Grundlangen (insbesondere der Gemeindeordnung). Dem Gemeinderat ist es wichtig bei diesem Prozess die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger miteinzubeziehen. Es wird nach folgenden Phasen vorgegangen: Phase 1: Erste Orientierung, Definition Projektinhalte, Projektplanung Phase 2: Bericht zu den Grundsatzfragen, Vernehmlassung, Grundsatzentscheide Phase 3: Umsetzung Reform Mit der Phase 1 wurde begonnen. Der Gemeinderat hat nach einer Ratstagung mit einem entsprechenden Grundsatzentscheid die relevanten Reformthemen festgelegt und zuhanden der Vernehmlassung einen entsprechenden Bericht ausgearbeitet. In der Vernehmlassung (Phase 2) wird er sich zu den eingegangenen Vorschlägen äussern und prüfen ob das entsprechende Thema in der Reform angegangen werden soll oder nicht. 4 II. Legislativbereich 1. New Public Management (NPM) oder Wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WOV) a) Ausgangslage In Art. 4 und 5 der Gemeindeordnung sind die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung von NPM vorhanden. In Art. 12 Abs. 1 lit. m der Gemeindeordnung wird die entsprechende Zuständigkeit betreffend NPM der Gemeindeversammlung zugewiesen. Die Resultateprüfungskommission (RPK), welche im Anhang der Gemeindeordnung geregelt ist, würde im Fall, dass NPM eingeführt würde, wichtige Funktionen in dieser Form der Verwaltungsführung wahrnehmen. b) NPM in Kürze Mit der wirkungsorientierten Verwaltungsführung, auch New Public Management (NPM) genannt, wurde ein neuer Managementansatz entwickelt. Grundprinzip: Die Tätigkeit der Verwaltung soll sich nicht mehr an den zur Verfügung stehenden Mitteln, sondern an den Bedürfnissen von Bürgerinnen und Bürgern ausrichten. Die Steuerung wird von den Mitteln (Input) zu den Leistungen (Output) und deren Wirkung verlagert. Unter Inputsteuerung versteht man die Steuerung durch Vorgabe der Ressourcen oder Kredite, wie sie alljährlich im Budget enthalten sind. Outputsteuerung bedeutet die Steuerung durch klare Vorgaben der Leistungen oder Produkte. Statt im Gemeinderat darüber zu diskutieren, ob ein oder zwei Staubsauger im Schulhaus notwendig sind, sollen Vorgaben über Leistungen bei den verschiedenen Aufgabenbereichen wie Schule, Entsorgung usw. diskutiert und festgelegt werden. NPM enthält ausdrücklich die Überprüfung, inwieweit mit den eingesetzten öffentlichen Geldern eine möglichst hohe Wirksamkeit erreicht werden kann. Bis heute wurde kaum gefragt, welches Resultat mit den eingesetzten Geldern erreicht wurde, wie der Output – die erbrachte Dienstleistung – konkret aussah, welche Wirkung damit erzielt wurde und ob es überhaupt die beabsichtigte Wirkung war. Die Zuständigkeiten bei der Erfüllung von Gemeindeaufgaben werden aufgeteilt: Die normative Ebene (Stimmberechtigte, Parlament) bestimmt die grundsätzlichen politischen Ziele und das Leistungsangebot. Die strategische Ebene (Gemeinderat) bereitet Entscheidungen für die normative Ebene vor, sie präzisiert das Leistungsangebot, koordiniert und überwacht die Tätigkeiten der Verwaltung. Die operative Ebene (beispielsweise die Bauverwaltung) setzt die vorgegebenen Ziele um, erbringt die bestellten Leistungen (Produkte) oder gibt diese in Auftrag. 5 NPM-Instrumente L e i s t u n g s v e r e i n b a r u n g Volk Produktedefinition Produktebudget Normative Ebene Leistungsbesteller Gemeinderat Strategische Ebene Was? Leistungsauftrag Verwaltung Kontrakt Resultateprüfung (jährlich) Operative Ebene Wie? Agentur Bericht (z.B. vierteljährlich Bericht (z.B. monatlich) Leistungserbringer Wichtige Begriffe aus dem New Public Management: Produktedefinition Produktebudget Leistungsauftrag Kontrakt Umschreibung eines Produktes (Beschreibung der Leistung, der Kunden und der Ziele mit Indikators und Standards). Pauschales Budget, das die Kompetenz der Finanzmittelaufteilung der Verwaltungseinheit überlässt. Die Gemeindeversammlung bzw. das Parlament legen nur die Nettokosten bzw. Nettoerlöse der zu erbringenden Leistungen fest. Diese Globalbudgetierung ersetzt die traditionelle detaillierte (kontenweise) Budgetierung und erlaubt, flexibler auf Veränderungen zu reagieren. Auftrag des Gemeinderates an die Verwaltung, welche Produkte unter besonderer Berücksichtigung der Kosten-, Leistungs- und Wirkungsziele zu erbringen sind. Dient für übergeordnete Instanzen als Instrument zur Steuerung der Verwaltungstätigkeit. Basis = Produktedefinition. Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen zwischen Verwaltungseinheiten der eigenen Gemeinde oder mit externen Dritten. Basis = Leistungsauftrag. C o n t r o l l i n g 6 Resultateprüfung/ Ergebnisprüfung Controlling Agentur Der Gemeinderat meldet den Stimmberechtigten, ob die gesetzten Ziele erreicht wurden. Aufgabe des Ergebnisprüfungsorgans ist es, diese Information auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Es handelt sich dabei um eine Systemprüfung, das heisst, es wird geprüft, ob Controlling und internes Kontrollsystem sicherstellen, dass die richtigen Daten für die Berichterstattung verwendet werden. Planung, Steuerung und Überwachung des Verwaltungshandelns. Ein frühzeitiges Erkennen von Problemen durch regelmässige Berichterstattung (Reporting) ermöglicht die rechtzeitige Einleitung von Korrekturmassnahmen. Rechtlich verselbständigte Verwaltungseinheit der öffentlichen Verwaltung, die mit Leistungsauftrag bzw. Leistungsvereinbarung oder Kontrakt und mit Globalbudget geführt wird und Produkte für die Kunden anbietet. (Die voranstehenden Ausführungen in diesem Kapitel stammen grösstenteils aus dem Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001). c) Gesamtbeurteilung Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte zu NPM aufgeführt: Gutes Steuerungsmodell Besser als die „klassische“ Ressourcensteuerung Verbreitung in Berner Gemeinden ist eher beschränkt und wird dann vorwiegend von grossen Gemeinden angewendet. Benötigt erheblichen Umsetzungsbedarf Trägt dem Primat (und der Emotionalität) der Politik zu wenig Rechnung. Kaum Verbesserung der politischen Partizipation Es ist auch möglich ohne NPM eine Gemeinde gut zu führen. Haltung Gemeinderat Der Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass das Modell NPM für die Gemeinde Büren nicht geeignet ist. Er hält mit folgenden Begründungen am bisherigen System fest: Die Umsetzung bzw. Einführung von NPM würde einen grossen Aufwand bedeuten. Diesem stünde nur ein geringer Mehrwert entgegen. Mit NPM wird die Politik gezwungen sich auf rein strategische Fragestellungen zu konzentrieren. Der Gemeinderat ist überzeugt, dass dies in einer Gemeinde, mit der Grösse von Büren, nur beschränkt möglich ist. NPM generiert kaum Verbesserungen in der politischen Partizipation. Die Verbreitung von NPM hält sich in engen Grenzen. Die Umsetzung ist mehrheitlich in grossen Gemeinden erfolgt. 7 2. Zuständigkeit Finanzplan a) Ausgangslage Gemäss Art. 12 Abs. 2 der Gemeindeordnung genehmigen die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung den vom Gemeinderat vorgelegten Finanzplan oder weisen ihn mit einem Auftrag an den Gemeinderat zurück. Im Kanton Bern sind die Gemeinden verpflichtet einen Finanzplan zu erstellen. Der Finanzplan gibt einen Überblick über die mutmassliche Entwicklung des Finanzhaushaltes in den nächsten vier bis acht Jahren. Der Finanzplan muss mindestens jährlich der entsprechenden Entwicklung angepasst werden. Dass die Stimmberechtigten den Finanzplan genehmigen ist eine eher ungewöhnliche Regelung. Aus rechtlicher Sicht kann die Zuständigkeit auch dem Gemeinderat zugewiesen werden. Dies ist indes auch der Regelfall. Den Stimmberechtigten der Gemeindeversammlung, wird der Finanzplan im Normalfall zur Kenntnis gebracht. b) Gesamtbeurteilung Der Gemeinderat ist das strategische Führungsorgan der Gemeinde. Er trägt die politische Gesamtverantwortung. In diesem Sinne erscheint es logisch, dass der Gemeinderat auch hinsichtlich Finanzen Verantwortung übernimmt und somit den Finanzplan beschliesst. Diese Regelung macht umso mehr Sinn, als dass dem Finanzplan keine rechtlich bindende Kraft zukommt. Es handelt sich um ein Planungsinstrument zur Prioritätensetzung. Haltung Gemeinderat Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass ihm die Kompetenz zur Genehmigung des Finanzplans übertragen werden sollte. Der Gemeindeversammlung ist der Finanzplan zur Kenntnis zu bringen. Seine Ansicht untermauert er mit folgenden Begründungen: Als strategisches Führungsorgan der Gemeinde soll der Gemeinderat auch Verantwortung in der Finanzplanung übernehmen und daher den Finanzplan genehmigen. Die Genehmigung des Finanzplans durch den Gemeinderat bzw. die entsprechende Kenntnisnahme durch die Gemeindeversammlung entspricht gängiger Praxis. Dem Finanzplan kommt keine rechtlich bindende Kraft zu, daher wird den Stimmberechtigten, mit der bestehenden Regelung, suggeriert, er habe den Finanzplan rechtlich verbindlich genehmigt und der Gemeinderat dürfe nun nicht mehr von ihm abweichen. Dies widerspricht dem eigentliche Sinn und Zweck des Finanzplans als Planungsinstrument zur Prioritätensetzung. Der Finanzplan ändert sich regelmässig und Planungen müssen den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. 8 III. Gemeinderat 1. Grösse des Gemeinderats (7 oder 5?) a) Ausgangslage Der heutige Gemeinderat besteht aus 7 Mitgliedern. b) 7 oder 5 Mitglieder Abstrakt lässt sich zur Grösse des Gemeinderats das Folgende sagen: In der Tendenz sind die Gemeinderäte im Kanton Bern in den letzten Jahren eher verkleinert worden, allerdings betraf dies in der Mehrzahl der Fälle Verkleinerungen von 9 auf 7 Mitglieder. Gemeinden, die aus mehreren Dörfern bestehen, halten eher an grösseren Gemeinderäten fest, damit die Vertretung ihrer „Aussenstationen“ gewährleistet ist. Milizmässig organisierte Gemeinden tendieren eher zu einem grösseren Gemeinderat, weil so die Arbeitslast auf mehr Schultern verteilt werden kann. Je kleiner der Gemeinderat, desto eher geht die Politik in Richtung Professionalisierung. Haltung Gemeinderat Der Gemeinderat steht einer allfälligen Verkleinerung offen gegenüber. Er erachtet dies aber nicht als oberste Priorität. Folgende Argumente sind hierzu ins Feld zu führen: Der Gemeinderat ist überzeugt, dass die Arbeit auch von einem kleineren Gemeinderat erfüllt werden könnte. Die bestehende Arbeit müsste somit auf weniger Personen verteilt werden, was deren Arbeitslast erhöhen würde. Es stellt sich die Frage, ob mit einer solchen Mehrbelastung der einzelnen Personen die Attraktivität des Gemeinderat-Amts erhöht würde. Die Arbeit von Gemeinderäten wird zunehmend komplexer und somit auch schwieriger. Die anzugehenden Probleme und Projekte sind häufig stark vernetzt, was einfache Lösungen in zunehmendem Masse schwierig macht. Zudem nimmt die Regelungsdichte ständig zu und der Handlungsspielraum der Gemeinden ste- 9 tig ab. Der Aufwand für die Betreuung der einzelnen Dossiers hat sich in den letzten Jahren stark erhöht. Mit einer Reduktion könnten allfällige Schnittstellen (z.B. Reduktion der Departemente) beseitigt werden. Zudem wäre bei einem kleineren Gemeinderat der interne Koordinationsaufwand dementsprechend kleiner und man wäre schlagkräftiger. Bei einer Verkleinerung des Gemeinderates reduziert sich die Meinungsvielfalt in der Diskussion und dementsprechend wird auch die Vielfalt der Lösungsalternativen kleiner. Eine breite politische Abstützung des Gemeinderates ist für dessen Arbeit sehr wichtig. Bei einer Reduktion der Anzahl Gemeinderäte vermindert sich logischerweise auch die entsprechende gesellschaftliche Vertretung im Rat. Nach geführter Diskussion und unter Berücksichtigung der obigen Argumente spricht sich der Gemeinderat für die Beibehaltung des heutigen Systems von 7 Gemeinderäten aus. Die Zuweisung der Aufgaben zu den Departementen wird zu diskutieren sein. Aufgaben können auch umverteilt werden, sollte die heutige Lösung von 7 Gemeinderäten beibehalten werden. c) Auswirkungen auf die Ressortorganisation Die Zuweisung der Aufgaben zu den Departementen stellt sich heute in der Gemeinde Büren a.A. wie folgt dar: Departement Namentlich aufgeführte Aufgabenbereiche Präsidiales Planung und Koordination der Erfüllung der Gemeindeaufgaben Geschäftskontrolle Repräsentation der Gemeinde und Information der Öffentlichkeit Personalwesen Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden Abstimmungen und Wahlen Geschäfte, die nicht einem andern Ressort zur Bearbeitung zugewiesen sind. Kommissionen 10 Volkswirtschaft Volkswirtschaft (Landwirtschaft, Marktwesen, Tourismus) Versorgung (Energie, Wasser usw.) Mietamt Ortsbildschutz und Denkmalpflege Kulturgüter Schwimmbad Verkehr und Polizei Bildung und Kultur Fachinstanz Altstadt Gemeindepolizei, Einwohner- und Fremdenkontrolle, Bürgerrecht Wirtschaftliche Vorsorge, Militär, Führung in ausserordentlichen Lagen Wehrdienste und Zivilschutz Verkehrssicherheit Öffentlicher Verkehr Friedhof Kultur und Sport Erwachsenenbildung Volksschule (inkl. Kindergarten) Verkehrs- und Polizeikommission Schulkommission Kommission IFB Bibliothek Finanzen Soziales und Gesundheit Bau und Planung Finanzen und Steuern Finanzvermögen (inkl. Liegenschaften) Sozialversicherungen (KVG, AHV, IV, ALV, EO) Sozialhilfe, Jugend, Alter Asylwesen Gesundheit Ortsplanung (inkl. Verkehr, Umwelt) Baubewilligungen, Baupolizei Strassen, öffentliche Parkanlagen und Plätze Gewässer, Wald Entsorgung Liegenschaften des Verwaltungsvermögens Finanzkommission Regionale Sozialkommission Betriebskommission Regionale Kindertagesstätte Bau- und Planungskommission Haltung Gemeinderat Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Zuweisung der Aufgaben zu den Departementen zu diskutieren sein. Zum heutigen Zeitpunkt erscheint dies noch verfrüht. Bei einer Verkleinerung des Gemeinderats auf fünf Mitglieder würde sich die Departementsorganisation anders darstellen. Je nach Entscheid des Gemeinderats müssen die Aufgaben den fünf Departementen neu zugewiesen werden, was sich in der nachstehenden Tabelle festhalten liesse. Dieser Aufwand muss allerdings nur dann betrieben werden, wenn die Verkleinerung des Gemeinderats wirklich ein politisch gewolltes Thema ist. Departement Namentlich aufgeführte Aufgabenbereiche Präsidiales und … Aufgaben Departement 2 Aufgaben Kommissionen Baukommission 11 Departement 3 Aufgaben Departement 4 Aufgaben Departement 5 Aufgaben d) Schnittstellen zur Verwaltung Die Schnittstellen des Gemeinderats zur Verwaltung stellen sich heute wie folgt dar: GEMEINDERAT PRÄSIDIALES VOLKSWIRTSCHAFT VERKEHR + BILDUNG + POLIZEI KULTUR GEMEINDESCHREISCHREIBBEREI REI WEHRDIENSTE FINANZEN FINANZVERWALTUNG ZIVILSCHWIMMSCHUTZ BAD BIBLIOTHEK SCHULE AHVZWEIGSTELLE SOZIALES + GESUNDHEIT REG. SOZIAL DIENST BAU + PLANUNG RESSORTS BAUVERWALTUNG VERWALTUNGSABTEILUNGEN FACHBEREICHE FRIEDHOF Auffallend ist die Mehrfachunterstellung der Abteilung „Gemeindeschreiberei“ In der Praxis gibt diese Mehrfachunterstellung kaum je zu Problemen Anlass. Bei einer Verkleinerung des Gemeinderats auf fünf Mitglieder würden diese Mehrfachunterstellungen wohl wegfallen. Alle fünf Gemeinderatsmitglieder wären je einer Verwaltungsabteilung (politisch) übergeordnet. Haltung Gemeinderat In der heutigen Situation bedarf es keiner Anpassung der Schnittstellen. Es ist aber angedacht die beiden Fachbereiche „Schwimmbad“ und „AHV-Zweigstelle“ organisatorisch in die Bau- bzw. Finanzverwaltung zu integrieren (vgl. Kapitel V, Verwaltungsorganisation) 12 2. Wahlverfahren (Proporz oder Majorz) a) Regelungsspielräume Die Gemeinden des Kantons Bern sind frei, in welchem Wahlverfahren sie den Gemeinderat wählen wollen. Eine Einschränkung ist im Minderheitenschutz zu sehen, der auf Antrag der Minderheiten (in aller Regel) im Majorzverfahren zur Anwendung gelangen kann. Der Minderheitenschutz ist zwingendes kantonales Recht und stellt eine Zwischenlösung zwischen Majorz- und Proporzverfahren dar; er soll die "Härten" des Majorzes brechen. Er gewährt den Minderheiten bei gegebenen Voraussetzungen einen Sitz. Der Anspruch, in einer majorzgewählten Behörde vertreten zu sein, beträgt rund 70% eines reinen Proporzanspruchs. Das Verfahren ist im Gemeindegesetz mit einer Formel genau beschrieben (Art. 43 GG). Die Anwendung kann in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen. Wer bei einer Wahl von sieben Mitgliedern im Proporzverfahren mit ca. 15% Wähleranteil in den Gemeinderat gewählt wird, schafft dies im Majorzverfahren mit einem entsprechenden Wähleranteil kaum. Die Inanspruchnahme des Minderheitenschutzes gewährleistet aber - wie oben ausgeführt - nicht einen proportionalen Anspruch, sondern nur ca. 70% davon, was bedeutet, dass mit einem Wähleranteil von 15% auch unter Inanspruchnahme des Minderheitenschutzes eine Kandidatur nicht erfolgreich wäre. b) Majorz (Mehrheitswahlverfahren) Im Majorzverfahren ist gewählt, wer am meisten Stimmen erhält. Die Stimmen werden für einzelne Personen und nicht für Listen bzw. Parteien abgegeben. Sie stellen die Kandidierenden in den Vordergrund und sind deshalb Persönlichkeitswahlen. Da die Parteizugehörigkeit rechtlich unbeachtlich ist, gibt es auch kein Nachrücken. Bei einem Ausscheiden während der Amtsdauer bedarf es deshalb einer Ersatzwahl. Im Majorzverfahren können im gleichen Wahlgang auch mehrere Personen gewählt werden. Die Gemeinden müssen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine kandidierende Person gewählt ist. In der Regel sehen die entsprechenden Reglemente der Gemeinden vor, dass gewählt ist, wer im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht (mehr als die Hälfte der erforderlichen Stimmen für einen Sitz). Können so nicht alle Sitze besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem dann in der Regel nur noch das relative Mehr für die Wahl erforderlich ist. Oder mit anderen Worten: Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Stimmen erhält. Es ist aber auch möglich, von Anfang an nur auf das relative Mehr abzustellen. In diesem Verfahren ist in jedem Fall nur ein Wahlgang nötig, gewählt sind die Kandidierenden mit den meisten Stimmen. Die Stadt Burgdorf kennt dieses Verfahren. c) Proporz (Verhältniswahlverfahren) Im Zentrum der Wahl steht bei diesem Verfahren nicht die Person, sondern die Liste bzw. die Partei. Die politische Idee hinter diesem Verfahren besteht darin, die gesellschaftspolitischen Kräfteverhältnisse möglichst realitätsgetreu (proportional) in der zu wählenden Behörde abzubilden. Das Ausmittlungsverfahren läuft in zwei Schritten ab: Zuerst wird ermittelt, wie viele Sitze den an der Wahl teilnehmenden Listen bzw. Parteien zustehen. Die meisten Gemeinden lassen Listenverbindungen zu, was bei der Verteilung von Restmandaten zu Sitzgewinnen führen kann. Sind die Sitze den Listen bzw. Parteien zugewiesen, werden in einem zweiten Schritt die Stimmen den 13 Kandidierenden zugewiesen. Gewählt ist, wer auf der Liste am meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Proporzwahlen stellt sich die Frage, ob das Präsidium, welches regelmässig im Majorzverfahren gewählt wird, bei der Ermittlung des ProporzwahlErgebnisses anzurechnen ist. Diesbezüglich stehen mehrere Modelle zur Verfügung. Wird die Parteizugehörigkeit des Präsidiums nicht angerechnet, kann dies zu einer Verzerrung des Proporzwahl-Ergebnisses führen. Bei diesem Verfahren ist eine Ersatzwahl unproblematisch. Viele Gemeinden sehen vor, dass die Parteizugehörigkeit des Präsidiums bei der (proportionalen) Verteilung der Sitze anzurechnen ist. Bei Ersatzwahlen ins Präsidium kann dies dann dazu führen, dass ein Gemeinderatsmitglied der gleichen Partei wie das neu gewählte Präsidium zurücktreten muss, damit deren Partei im Gemeinderat nicht übervertreten ist. Dies kann mitunter zu politischem Unverständnis führen. d) Vergleich der beiden Modelle Die beiden Modelle (Majorz und Proporz) lassen sich wie folgt gegenüberstellen: Kriterium Mehrheitswahl (Majorz) Verhältniswahl (Proporz) Grundidee „Persönlichkeitswahl“: Die besten Personen sollen, unabhängig von ihrer Parteizugehörigkeit, gewählt werden „Parteiwahl“: Die politischen Anschauungen der Wählenden sollen sich im gewählten Gremium wiederspiegeln Zulässigkeit Rechtlich möglich, wird durch gesetzlichen Minderheitenschutz relativiert Rechtliche Bedenken angemeldet im Zusammenhang z.B. mit ausseramtlichen Wahlzetteln und Nichtberücksichtigung leerer Stimmen Rechtlich möglich Nähere Ausgestaltung Gestaltungsspielraum bezüglich - Absolutes / relatives Mehr Gestaltungsspielraum bezüglich - Zulassung von Listen- und Unterlistenverbindungen - Abänderung der Listen - Anzahl Wahlgänge - Wahl Präsidium (separat oder nicht?) Zulassung ausseramtlicher Wahlzettel Berücksichtigung leerer Wahlzettel - - Verfahren für Zuteilung der Sitze Wahl Präsidium (separat oder nicht?) Nachrücken / Ersatzwahl Auswahl der Personen Direkt durch Stimmen für die betreffende Person Indirekt bzw. in 2 Schritten dadurch, dass zunächst einer Liste Sitze zugeteilt werden und die Personen der betreffenden Liste mit dem besten Resultat gewählt sind Verfahren bei Ausscheiden einer gewählten Person Ersatzwahl zwingend Üblich ist Nachrücken Ersatzwahl ist möglich Einfluss der Wählenden auf die Person Systembedingt gross Je nach Ausgestaltung grösser oder geringer Einfluss durch Veränderung der Listen (Streichen, Kumulieren, Panaschieren) Erfordernis einer Ersatzwahl bei Ausscheiden gewählter Personen Listenverbindungen Nein Möglich und üblich Erforderliches Quorum Für Wahl im 1. Wahlgang ist absolutes Mehr üblich, aber nicht zwingend Stadt Burgdorf verlangt nur relatives Mehr Kein bestimmtes Quorum, Sitzanspruch je nach Anteil an Gesamtstimmen 14 Zweiter Wahlgang Erforderlich, wenn für Wahl im 1. Wahlgang das absolute Mehr verlangt ist Nicht erforderlich Stimmengleichheit Problem kann sich stellen, üblich ist Losentscheid. Problem kann sich stellen, für Sitzverteilung bestehen verschiedene Möglichkeiten, evtl. Losentscheid Dieser Vergleich entstammt einem Bericht von Dr. Ueli Friederich, den er für die Einwohnergemeinde Köniz verfasst hat. Der Vergleich wurde für die spezifischen Eigenheiten von Büren a.A. leicht angepasst. e) Andere Gemeinden - Tendenzen Die Mitglieder des Bundesrats und der kantonalen Regierungen werden im Majorzverfahren gewählt, mit Ausnahme der Kantone Tessin und Zug, wo die Regierungsmitglieder im Proporzwahrverfahren gewählt werden. Bei den Gemeindeexekutiven hängt das Wahlverfahren (auch) von der Gemeindegrösse ab; kleinere Gemeinden wählen in aller Regel im Majorzverfahren, teilweise noch an der Gemeindeversammlung. Im Kanton Bern werden die Gemeinderäte der grossen Gemeinden praktisch durchwegs im Propozverfahren gewählt. Ausnahme ist die Stadt Burgdorf, welche für die Gemeinderatswahlen das Majorzverfahren kennt. Während lange Zeit der Trend hin zu Proporzverfahren ging, wird heute vermehrt die Frage nach einem Wechsel vom Proporz- zum Majorzverfahren diskutiert. Allerdings kann diesbezüglich noch kaum von einem Trend gesprochen werden (siehe dazu Andreas Ladner, Wahlen in Schweizer Gemeinden, IDHEAP 2011, Seite 9). Andreas Ladner führt am angegebenen Ort auch aus, in der konkreten Handhabung würden die beiden Wahlverfahren nicht zu grossen Unterschieden führen, auch wenn sich gewisse Unterschiede erkennen liessen. f) Vor- und Nachteile eines Wechsels Gesichtspunkt Mögliches Argument für Majorz Mögliches Argument für Proporz Mobilisierung der Stimmberechtigten Majorzwahlen führen eher weniger zu einem „politischen Hickhack“ Proporzwahlen fördern den politischen Wettbewerb und sind besser geeignet, die Wählerschaft zu mobilisieren Wählerwille Wählerwille kommt unmittelbar zum Ausdruck, die Wählenden bestimmen selbst, welche Personen in der Exekutive vertreten sein müssen Personen werden v.a. gewählt, weil sie ein politisches Programm vertreten, eine „Personenwahl“ ist immer auch eine „Parteiwahl“ Eher weniger Bindung an Selektion durch Parteien, vor allem dann, wenn keine Wahlvorschläge verlangt sind Selektion durch Parteien wird durch Möglichkeit der Streichung, des Kumulierens und des Panaschierens relativiert Majorz als „Persönlichkeitswahl“ begünstigt starke, unabhängige Persönlichkeiten Auch profilierte Persönlichkeiten sind auf „Stimmenpotenzial“ der Parteien angewiesen Qualität der Kandidierenden Dominanz grosser Parteien kann beim Proporz die Wahl einer profilierten Person verhindern Legitimation der Gewählten Direkte Wahl von Personen legitimiert die Personen als solche besser Proporz widerspiegelt politische Überzeugungen und führt deshalb zu repräsentativer Exekutive 15 Parteien Proporz fördert Parteienzersplitterung Personen aus Kleinstparteien haben nach Proporz keine Wahlchancen Ermöglicht auch kleineren Parteien eine Vertretung (Listenverbindung) „Parteienlandschaft“ wird in Exekutive abgebildet Politische Stabilität Bevorzugung grosser Parteien durch Majorzwahl führt zu politischer Stabilität Präferenzen für Personen ändern häufiger als für Parteien und politische Programme, Majorzwahl ist deshalb anfälliger für „Zufallsentscheide“ Majorzwahl führt insbesondere bei sehr knappen Mehrheitsverhältnissen zwischen „Blöcken“ zu Hin und Her Funktion der Exekutive Majorz begünstigt starke Exekutive mit Führungsfunktion Auch Exekutive muss Interessen „austarieren“ Exekutive ist Kollegialbehörde und vertritt nicht Gruppeninteressen Aufwand Nachvollziehbarkeit, Transparenz Majorzwahl ist einfacher, kein kompliziertes Verteilverfahren Wahl ist nach einem Wahlgang „erledigt“ Besonders einfach ist Majorzwahl mit relativem Mehr und einem Wahlgang Majorzwahl mit nur relativem Mehr ist nicht unbedenklich Einfachheit der Majorzwahl macht diese eher nachvollziehbar „Reiner“ Majorz ist im Kanton Bern nicht möglich (Minderheitenschutz) Kein weiterer Wahlgang erforderlich Kombination mit gesetzlichem Minderheitenschutz macht Verfahren intransparent, wenn Vertretungsanspruch geltend gemacht wird Rechtssicherheit Einfaches Grund-Modell bringt Rechtssicherheit Spielregeln sind, im Gegensatz zum Majorzverfahren, immer bekannt Bei Majorzwahl steht nicht zum Vornherein fest, ob sich Wählergruppe auf Minderheitenschutz beruft Heutige Situation Verbreitung Proporzwahl ist bekannt und den Wählenden vertraut Für Kantonsregierungen hat sich bis heute Majorz durchgesetzt bzw. erhalten Politische Vorstösse in Richtung eines Wechsels scheiterten teilweise klar Grösste Gemeinden im Kanton Bern kennen durchwegs Proporzwahlen des Gemeinderats Die Darstellung der Vor- und Nachteile entstammt einem Bericht von Dr. Ueli Friederich, den er für die Einwohnergemeinde Köniz verfasst hat. Der Vergleich wurde für die spezifischen Eigenheiten von Büren a.A. leicht angepasst. Haltung Gemeinderat Der Gemeinderat diskutiert einen möglichen Wechsel zum Majorzverfahren. Er kann sich beide Modelle vorstellen. Nachstehend sind die wichtigsten Argumente für bzw. gegen das jeweilige Wahlverfahren aufgeführt: Es ist nicht davon auszugehen, dass die parteipolitische Zusammensetzung des Gemeinderats bei einer Änderung des Wahlverfahrens völlig ändern würde. Im Majorzverfahren können die Minderheiten den Minderheitenschutz (Art. 38 ff. Gemeindegesetz) in Anspruch nehmen. Das Proporzwahlverfahren gibt den kleineren Parteien einen weitergehenden Anspruch, als sie dies im Majorzverfahren 16 unter Inanspruchnahme des Minderheitenschutzes haben (bei einer 7er-Behörde braucht es im Proporz für einen Sitz ca. 15% Wähleranteil, im Majorz mit Minderheitenschutz einen Wähleranteil von ca. 20%). Die Durchführung des Minderheitenschutzverfahrens ist eher kompliziert, die Wirkungen sind nicht immer einfach zu kommunizieren. Für den Wechsel zum Majorz spricht der Umstand, dass es den Parteien zusehends schwer fällt, im Proporzverfahren die Listen mit guten Kandidierenden zu füllen, die dann auch bereit sind, bei einer erfolgten Wahl das Amt anzutreten. Gegen das Proporzverfahren wird eingewendet, dies sei kompliziert und werde von den Stimmberechtigten nicht in der ganzen Dimension erfasst. Das Majorzverfahren sei demgegenüber einfacher und transparenter. Die Taktik der Parteien würde sich bei einem Wechsel zum Majorzverfahren ändern. Bisher mussten die Parteien entscheiden, ob und mit wem allenfalls Listenverbindungen oder gar gemeinsame Listen eingegangen werden. Im Majorzverfahren können zwar Kandidierende auf einer gemeinsamen Liste in Erscheinung treten, dies hat aber keinen (rechtlichen) Einfluss auf das Ergebnis. IV. Kommissionen 1. Kommissionen im Überblick Die Gemeinde Büren sieht in ihren organisationsrechtlichen Grundlagen die folgenden ständigen Kommissionen vor: Kommission Verkehrs- und Polizeikommission (VPK) Finanzkommission (FK) Regionale Sozialkommission (RSK) Bau- und Planungskommission (BPK) Kommission IFB (Integration und schulische Fördermassnahmen im Schulkreis Büren) Resultateprüfungskommission (RPK) Fachinstanz Altstadt (FIAS) Schulkommission (SK) Betriebskommission Regionale Kindertagesstätte Jugendkommission Mitgliederzahl 7, GR-Mitglied von Amtes wegen 7, GR-Mitglied von Amtes wegen 9, GR-Mitglied der Sitzgemeinde (Büren) von Amtes wegen 7, GR-Mitglied von Amtes wegen 9, GR-Mitglied der Sitzgemeinde (Büren) von Amtes wegen Wahlverfahren 7 Proporz 3 Mitglieder 3 Mitglieder 3 Mitglieder 3 Mitglieder, Sitzgemeinde (Büren) 2 Mitglieder, Anschlussgemeinde Arch 1 Mitglied Max. 6 Mitglieder, zuständiges GR-Mitglied von Amtes wegen Majorz Majorzwahl durch GR Majorzwahl durch GR Majorzwahl durch GR 7 Proporz 9 Vertragsgemeinden 7 Proporz 9 Vertragsgemeinden Jugendbeauftragter Streetworker Vertretung Lehrerschaft Jugendfachstelle Lyss Ev. Jugendvertretung In der heutigen Ausprägung fällt auf, dass jedes Departement über eine Kommission verfügt. Ausnahmen bilden das Departement Bildung + Kultur (Schulkommission und Kommission IFB) sowie das Departement Soziales + Gesundheit (Regionale Sozialkommission und Betriebskommission regionale Kindertagesstätte). 17 Haltung Gemeinderat Der Gemeinderat anerkennt und schätzt die wertvolle Arbeit die in den Kommissionen geleistet wird. Die Kommissionen sind ein wichtiges Bindeglied zwischen der Bevölkerung und der Verwaltung. Sie entlasten den Gemeinderat in vielen Bereichen und leisten wichtige Vorarbeit. Die Arbeit in den Kommissionen wie auch im Gemeinderat wird schwieriger. Problemstellungen präsentieren sich heute nicht mehr isoliert sondern sind zunehmend vernetzt zu betrachten. Der Handlungsspielraum der Gemeinden nimmt zudem laufend ab. Die Rekrutierung von Kommissionsmitgliedern wird auch aufgrund von gesellschaftlichen Veränderungen (u.a. mangelndes Interesse an der Politik, Ansehen von politischen Ämtern sinkt) immer schwieriger. Der Gemeinderat hat sich entschieden die Kommissionen zu durchleuchten und allfällige Änderungen anzubringen. Der Gemeinderat lässt sich von der Grundidee leiten, dass die Einsetzung von ständigen Kommissionen nur dann erfolgt, wenn dies durch das entsprechende Aufgabenfeld auch gerechtfertigt ist. Ansonsten werden Projektgruppen bzw. nichtständige Kommission eingesetzt und nach Erfüllung der Aufgabe wieder aufgelöst. 2. Kommissionen im Einzelnen 2.1 Verkehrs- und Polizeikommission (VPK) Die Verkehrs- und Polizeikommission hat folgende Hauptaufgaben: Gemeindepolizeiaufgaben (inkl. Einbürgerungen) Verkehrssicherheit und zweckmässiges Angebot des öffentlichen Verkehrs (ÖV) Bestattungswesen und Unterhalt des Friedhofs Die jüngste Vergangenheit hat gezeigt, dass die Verkehrs- und Polizeikommission heute keine substanziellen Aufgaben mehr zu erfüllen hat. Der Bereich Verkehrssicherheit wird sehr stark durch bau- und planungsrechtliche Vorgaben reglementiert und wird in weiten Teilen durch die Bauverwaltung bzw. durch die Bau- und Planungskommission wahrgenommen. Die Kommission beschäftigt sich heute hauptsächlich mit der Behandlung von Einbürgerungsgesuchen. Haltung Gemeinderat Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass die Existenzberechtigung der Verkehrs- und Polizeikommission zur Diskussion gestellt werden muss. Der eigentlich grösste und substanziell herausforderndste Aufgabenbereich, die Verkehrssicherheit, wird in grossen Teilen durch die Bauverwaltung bzw. die Bau- und Planungskommission behandelt. Im Sinn einer effizienten Aufgabenerfüllung sieht der Gemeinderat hier auch einen grossen Synergienutzen. Auch die weiteren Aufgaben (Einbürgerungen, Friedhof) berechtigen nach Ansicht des Gemeinderates nicht zur Aufrechterhaltung der Kommission. 18 Der Gemeinderat spricht sich für die Auflösung der Verkehrs- und Polizeikommission aus. Die Aufgaben der Kommission sind entsprechend zu verteilen (z.B. auf die Bauund Planungskommission). 2.2 Finanzkommission (FK) Die Finanzkommission hat folgende Hauptaufgaben: Beratung des Gemeinderats in sämtlichen Finanzfragen Vorbereitung des Finanzplans, des Voranschlages und die Berichterstattung über die Jahresrechnung Beschlussfassung über Grundsätze für die Anlage des Finanzvermögens sowie die Verwaltung der Liegenschaften des Finanzvermögens Haltung Gemeinderat Der Gemeinderat spricht sich für eine Verkleinerung der Finanzkommission (z.B. 4 Mitglieder) aus. 2.3 Regionale Sozialkommission (RSK) Die Regionale Sozialkommission hat folgende Hauptaufgaben: Sämtliche Aufgaben im Sozialhilfebereich nach Massgabe der Bestimmungen des kantonalen Rechts Vertretung der Vertragsgemeinden im Bereich der Sozialhilfe Haltung Gemeinderat Der Gemeinderat sieht keinen Handlungsbedarf und empfiehlt die Kommission so zu belassen. 2.4 Bau- und Planungskommission (BPK) Die Bau- und Planungskommission hat folgende Hauptaufgaben: Behandlung aller orts-, regional und landesplanerischen Fragen bezüglich Besiedlung, Gewerbe und Arbeitsplätze, Landwirtschaft, Naturlandschaft, Verkehr und Erschliessung. Besorgung des Bauwesens nach Massgabe des kantonalen Baurechts und des Baureglements. Bau und Unterhalt der Gemeindestrasse, der öffentlichen Parkanlagen und plätze Unterhalt der öffentlichen Gewässer und des Gemeindewaldes Sicherstellen der Entsorgung Bau und Unterhalt der Liegenschaften des Verwaltungsvermögens Bei einer allfälligen Auflösung der Verkehrs- und Polizeikommission bestünde die Möglichkeit gewisse Aufgaben in die Bau- und Planungskommission zu integrieren. Haltung Gemeinderat Der Gemeinderat kann sich eine Verkleinerung der Kommission auf 5 Mitglieder vorstellen. Sollte jedoch die Verkehrs- und Polizeikommission aufgelöst und deshalb 19 gewisse Aufgaben in die Bau- und Planungskommission integriert werden, gilt es eine Verkleinerung sorgsam abzuwägen. 2.5 Kommission IFB (Integration und schulische Fördermassnahmen im Schulkreis Büren) Die Kommission IFB hat folgende Hauptaufgaben: Verantwortung für die politische und strategische Führung des Schulangebots IFB im Schulkreis Büren Anstellungsvorschlag Schulleitung / Schulverwaltung zu handen Sitzgemeinde Haltung Gemeinderat Der Gemeinderat sieht keinen Handlungsbedarf und empfiehlt die Kommission so zu belassen. 2.6 Resultateprüfungskommission (RPK) Die Resultateprüfungskommission hat folgende Hauptaufgaben: Periodische, stichprobenweise Kontrolle der Zielerreichung gemäss Art. 2 und 3 der Gemeindeordnung Periodische, stichprobenweise Kontrolle des Vollzugs der Verwaltungsorganisation gemäss Art. 25 der Gemeindeordnung Periodische, stichprobenweise Überprüfung der Rechtmässigkeit der Aufgabenerfüllung durch die ausführenden Organe und die Verwaltung Die Resultateprüfungskommission kommt nur zum Tragen, wenn das Modell der wirkungsorientierten Verwaltungsführung bzw. New Public Management eingeführt wird. Haltung Gemeinderat Der Gemeinderat spricht sich für die ersatzlose Streichung der Resultateprüfungskommission aus. Dies erfolgt in logischer Abfolge, da er die Bestimmungen für das NPM aus der Gemeindeordnung streichen will. 2.7 Fachinstanz Altstadt (FIAS) Die Fachinstanz hat folgende Hauptaufgaben: Betreuung der Kulturgüter innerhalb und ausserhalb der Altstadt Haltung Gemeinderat Der Gemeinderat sieht keinen Handlungsbedarf und empfiehlt die Fachinstanz Altstadt so zu belassen. 20 2.8 Schulkommission (SK) Die Schulkommission, in Zusammenarbeit mit der Schulleitung, hat folgende Hauptaufgaben: Errichtung und Aufhebung von Klassen und Lehrerstellen Wahl der Lehrkräfte Organisation des gesamten Unterrichts an Kindergarten, Primar- und Sekundarstufe I Zuweisung der Kinder in die Klassen auf der Grundlage von Zuteilungsgrundsätzen Schullaufbahnentscheide (Promotion, Zuweisung in Kleinklassen und Spezialunterricht usw.) Fakultativen Unterricht Ausgestaltung des freiwilligen Schulsports Organisation des schulärztlichen und des schulzahnärztlichen Dienstes gestützt auf die kantonalen Bestimmungen Erlass einer Hausordnung für Kindergarten und Schule Vermietung und Vergabe der Schulanlage innerhalb und ausserhalb der Unterrichtszeit Vermietung und Vergabe der Sportanlagen innerhalb der Unterrichtszeit. Beratendes Organ des Gemeinderates in Bildungsfragen Die Schulkommission ist in der Verwaltungsverordnung geregelt. Diese Regelungsstufe ist aufgrund der Aufgaben der Schulkommission ungenügend. Die Kommission soll in der Gemeindeordnung geregelt werden. Haltung Gemeinderat Der Gemeinderat ist der Auffassung, dass die Schulkommission auf Stufe Gemeindeordnung geregelt werden soll. Er kann sich zudem eine Erhöhung der Mitgliederzahl vorstellen. 2.9 Betriebskommission Regionale Kindertagesstätte Die Betriebskommission hat folgende Hauptaufgaben: Einforderung Reporting des Leistungserbringers inkl. Überprüfung sowie Weiterleitung der Unterlagen an den Gemeinderat zur Einreichung bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF). Aufsicht gegenüber der Kindertagesstätte Entscheidungskompetenz bei Anstellungen, Verweisen, Kündigungen Die Betriebskommission ist in der Verwaltungsverordnung geregelt. Diese Regelungsstufe ist aufgrund der Aufgaben der Betriebskommission ungenügend. Die Kommission soll in der Gemeindeordnung geregelt werden. Haltung Gemeinderat Der Gemeinderat ist der Auffassung, dass die Betriebskommission auf Stufe Gemeindeordnung geregelt werden soll. 21 2.10 Jugendkommission Die Jugendkommission hat folgende Hauptaufgaben: Zentrale Fach- und Koordinationsstelle für die anfallenden Aufgaben in Bezug auf sämtliche Anliegen und Probleme der Jugendlichen. Haltung Gemeinderat Der Gemeinderat sieht keinen Handlungsbedarf und empfiehlt die Jugendkommission so zu belassen. 3. Wahlverfahren der Kommissionen a) Verkehrs- und Polizeikommission (VPK), Finanzkommission (FK) und Bau- und Planungskommission (BPK) Die Verkehrs- und Polizeikommission (da der Gemeinderat diese Kommission aufheben will, wird diese in die weiteren Überlegungen nicht mehr einbezogen), die Finanzkommission sowie die Bau- und Planungskommission werden heute im Verhältniswahlverfahren (Proporz) an der Urne gewählt. Es handelt sich hierbei um ein aufwändiges Wahlverfahren. Es stellt sich die Frage ob an diesem Wahlverfahren festgehalten werden soll. Ein Aspekt ist die mit Urnenwahlen verbundene hohe Legitimation. Andererseits bekunden die Parteien zunehmend Mühe mit der Rekrutierung von geeigneten Personen für die entsprechenden Listen. Eine Möglichkeit wäre die Zuständigkeit für diese Wahl dem Gemeinderat zuzuweisen. Der Gemeinderat müsste dann die parteipolitische Zusammensetzung (Gemeinderatsproporz) bei der Bestückung der Kommission berücksichtigen. In diesem System würden die Parteien entsprechende Kandidaten für die Kommissionen vorschlagen. Haltung Gemeinderat Die Finanzkommission und die Bau- und Planungskommission sind neu durch den Gemeinderat zu wählen. Die Sitzverteilung erfolgt aufgrund der Wahlergebnisse des Gemeinderats. Die Parteien schlagen die Kandidatinnen und Kandidaten vor. Es ist möglich, dass sich die Parteienvertretungen treffen und die Verteilung gemeinsam vornehmen. b) Regionale Sozialkommission (RSK) In der Regionalen Sozialkommissionen nimmt das zuständige Mitglied des Gemeinderates der Sitzgemeinden (Büren a.A.), welches auch die Gemeinde Meienried vertritt sowie die acht Ressortvorsteherinnen und Ressortvorsteher der angeschlossenen Gemeinden Arch, Büetigen, Diessbach, Dotzigen, Leuzigen, Oberwil b.B., Rüti b.B. und Wengi b.B. Einsitz. Haltung Gemeinderat Die Besetzung der Regionalen Sozialkommission erfolgt von Amtes wegen. Das bestehende System hat sich bewährt, daher drängen sich auch keine Änderungen auf. 22 c) Kommission IFB (Integration und schulische Fördermassnahmen im Schulkreis Büren) Das zuständige Mitglied des Gemeinderates der Sitzgemeinde (Büren a.A.) sowie die acht Ressortvorsteherinnen und Ressortvorsteher der angeschlossenen Gemeinden Arch, Büetigen, Busswil, Diessbach, Dotzigen, Leuzigen, Oberwil b.B. und Rüti b.B. gehören der Kommission von Amtes wegen an. Haltung Gemeinderat Die Besetzung der Kommission IFB erfolgt von Amtes wegen. Das bestehende System hat sich bewährt, daher drängen sich auch keine Änderungen auf. d) Resultateprüfungskommission (RPK) Haltung Gemeinderat Die Kommission wird ersatzlos gestrichen. e) Fachinstanz Altstadt (FIAS) Alle Kommissionsmitglieder werden vom Gemeinderat im Mehrheitswahlverfahren gewählt. Haltung Gemeinderat Die heutige Regelung erscheint sinnvoll, da die Fachinstanz Altstadt nicht parteipolitisch zusammengesetzt ist und eine Proporzwahl keinen Sinn machen würde. f) Schulkommission (SK) Alle Kommissionsmitglieder werden vom Gemeinderat im Mehrheitswahlverfahren gewählt. Haltung Gemeinderat In Anbetracht der Tatsache, dass geplant ist die Schulkommission neu in der Gemeindeordnung zur regeln (vormals in der Verwaltungsverordnung) und allenfalls personell aufzustocken, würde eine Wahl durch den Gemeinderat unter Berücksichtigung des Gemeinderatsproporzes Sinn machen. g) Betriebskommission Regionale Kindertagesstätte Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern. Die Sitzgemeinde Büren a.A. entsendet zwei Vertreter und die Anschlussgemeinde Arch einen Vertreter in die Betriebskommission. Die Kommissionsmitglieder der Sitzgemeinde Büren a.A. werden vom Gemeinderat im Mehrheitswahlverfahren gewählt. Haltung Gemeinderat Der Gemeinderat ist überzeugt, dass sich die bestehende Regelung bewährt hat und schlägt die Beibehaltung des Verfahrens vor. 23 h) Jugendkommission Die Kommission besteht aus maximal 6 Mitgliedern bestehend aus dem zuständigen Mitglied des Gemeinderates Ressort Soziales und Gesundheit, die jugendbeauftragte Person von Büren a.A., der Streetworker von Büren a.A., eine Vertretung der Lehrerschaft, eine Person der Jugendfachstelle Lyss und Umgebung sowie eventuell ein Jugendvertreter. Die Mitglieder, welche nicht von Amtes wegen zur Jugendkommission gehören, werden durch den Gemeinderat im Mehrheitswahlverfahren gewählt. Haltung Gemeinderat Der Gemeinderat ist überzeugt, dass sich die bestehende Regelung bewährt hat und schlägt die Beibehaltung der bisherigen Regelung vor. 4. Zuständigkeiten der Kommissionen Sobald die Grundsatzentscheide bezüglich dem Bestand, der Mitgliederzahl und des Wahlverfahrens der Parteien gefällt werden, müssen im Rahmen der Umsetzung die Zuständigkeiten der Kommissionen hinterfragt werden. Es wäre aber wohl zu früh, bereits in der Phase der Grundsatzfragen die Zuständigkeiten der Kommissionen im Detail zu hinterfragen. Haltung Gemeinderat Grundsätzlich sind die Zuständigkeiten der Kommissionen richtig. Es wird im Rahmen der Umsetzung zu entscheiden sein, ob Anpassungen einzelner Zuständigkeiten erforderlich sind. 24 V. Verwaltungsorganisation / Verwaltungsführung 1. Führungsstruktur Der Gemeinderat entscheidet als Kollegialbehörde. Dies führt für die Mitglieder zu einer Doppelfunktion: Einerseits bringen sich die Mitglieder im Plenum ein und beeinflussen die Entscheidfindung, vertreten aber nach geführter Diskussion grundsätzlich die Haltung des Gemeinderates. Andererseits stehen die Gemeinderatsmitglieder einem Departement vor. Diesbezüglich kämen für Büren die nachfolgend aufgeführten „Grundmodelle“ in Frage. Die Modelle sind grafisch (abstrakt, nicht auf die Gemeinde Büren bezogen) dargestellt. a) Modell „CEO / Gemeindeverwalter“ Der Gemeindeverwalter bzw. CEO ist der Chef der Verwaltung und somit mit den nötigen Kompetenzen ausgestaltet (inkl. Personalverantwortung). Als Chef der Verwaltung kommt ihm eine zentrale und wichtige Stellung innerhalb der Verwaltung zu. Die Exekutive, sprich der Gemeinderat, konzentriert sich vermehrt auf strategischpolitische Aufgaben. Nachstehend sind die Pro- bzw. Contra-Punkte zu diesem Modell aufgeführt: Pro: Führung der jeweiligen Abteilungen bzw. der Gesamtverwaltung „aus einer Hand“. Eine einheitliche Personalpolitik ist gewährleistet. Der Gemeindeverwalter kann die Abteilungsleitenden gut beurteilen, da er täglich mit ihnen zusammenarbeitet Der Gemeinderat wird von operativen Aufgaben entlastet und kann sich vermehrt strategisch-politischen Themen widmen. 25 Contra: Der Gemeindeverwalter geniesst eine einmalige Position und kann grosse Macht auf sich vereinen. Es besteht die Gefahr, dass der Gemeinderat die Nähe zur Verwaltung verliert. b) Modell „Departementsmodell“ Dieses Führungsmodell wird in Büren a.A. gelebt. Es ist konsequent aufgebaut, wird aber vor allem in Gemeinden zur Anwendung gebracht, die über professionelle Gemeinderatsmitglieder verfügen. Dieses Modell bedingt seitens der Politik Führungserfahrung. Zudem besteht die Gefahr, dass die Verwaltung wegen der unterschiedlichen personellen Führung eher segmentiert wird, als wenn die Verwaltung „aus einer Hand“ durch das Gemeindepräsidium geführt wird. Nachstehend sind die Pro- bzw. Contra-Punkte zu diesem Modell aufgeführt: Pro: Das Führungsmodell ist einfach und klar. Das Modell wird seit Jahren in Büren gelebt und ist bekannt. Contra: Es besteht die Gefahr einer uneinheitlichen Personalpolitik (Segmentierung) Gemeinderatsmitglieder müssen über Führungserfahrung verfügen. Haltung Gemeinderat Der Gemeinderat tendiert zum Modell „CEO / Gemeindeverwalter“. 26 2. Integration Fachbereich Schwimmbad in die Bauverwaltung Der eigenständige Fachbereich Schwimmbad soll in die bestehende Abteilung Bauverwaltung integriert werden. Haltung Gemeinderat Der Gemeinderat befürwortet klare und einfache Verwaltungsstrukturen. Aus diesem Grund macht es keinen Sinn den eigenständigen Fachbereich Schwimmbad länger aufrecht zu erhalten. Mit einer Integration in die Bauverwaltung werden Schnittstellen beseitigt und die Koordination vereinfacht. 3. Integration Fachbereich AHV-Zweigstelle in die Finanzverwaltung Der eigenständige Fachbereich AHV-Zweigstelle soll in die bestehende Abteilung Finanzverwaltung integriert werden. Haltung Gemeinderat Der Gemeinderat befürwortet klare und einfache Verwaltungsstrukturen. Aus diesem Grund macht es keinen Sinn den eigenständigen Fachbereich AHV-Zweigstelle länger aufrecht zu erhalten. Mit einer Integration in die Finanzverwaltung werden Schnittstellen beseitigt und die Koordination vereinfacht. VI. Weiteres Vorgehen Das weitere Vorgehen stellt sich nach heutigem Kenntnisstand wie folgt dar: Phase 2 Informationsveranstaltung Parteien / Öffentlichkeit Bericht auf Homepage Gemeinde Vernehmlassung Auswertung Vernehmlassung Gemeinderat, definitiver Beschluss Bericht Anschliessend: Umsetzungsplanung im Detail 4.02.16 bis 15. März 16 März 16 05.04.16 Ende April 16 Phase 3 Änderungen Rechtsgrundlagen (GO, VVO, weitere) Redaktion Änderungen GR –Entscheid Rechtsgrundlagen Informationsveranstaltung Vorprüfung AGR Vernehmlassung Auswertung Vernehmlassung Auswertung Anpassung, Redaktion Botschaft, GR-Beschluss Verabschiedung Traktanden GV, GR-Beschluss Verabschiedung Botschaft GV, GR-Beschluss Gemeindeversammlung Inkraftsetzung Wahlverfahren Wahlen Inkraftsetzung GO Mai 16 24.05.16 15.06.16 Juni 2016 bis Mitte Juli 16 bis Mitte August 16 30.08.16 04.10.16 25.10.16 22.11.16 Frühsommer 2017 Herbst 2017 1.01.2018