Directive pour les adductions d`eau

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ETABLISSEMENT CANTONAL
D'ASSURANCE DES BATIMENTS
FRIBOURG
KANTONALE GEBÄUDEVERSICHERUNG
FREIBURG
Richtlinie der KGV
zur Erdbebensicherheit
von Gebäuden
PARASISMO
AUSZUG FÜR
BAUHERREN UND BEHÖRDEN
© ECAB 04.2013
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Richtlinie PARASISMO-Auszug
0 Inhaltsverzeichnis
0
1
2
3
4
Inhaltsverzeichnis ..................................................................................... 2
Vorwort ..................................................................................................... 3
Zielsetzung ............................................................................................... 3
Einleitung .................................................................................................. 3
Verfahren .................................................................................................. 4
4.1 Bauwerksklasse .................................................................................. 4
4.2 Gefährdungszonen für Erdbeben ........................................................ 4
4.3 Projektablauf eines Bauvorhabens ...................................................... 5
4.4 Erdbebenanalyse ................................................................................ 5
4.5 Erdbebensicherheitskonzept ............................................................... 6
4.6 Dimensionierung Erdbebensicherheit .................................................. 6
5 Ausführung ............................................................................................... 6
5.1 Baukontrollen ...................................................................................... 6
5.2 Bauabnahme....................................................................................... 7
6 Umbau bestehender Gebäude .................................................................. 7
6.1 Einführung........................................................................................... 7
6.2 Vorgehen ............................................................................................ 7
6.3 Ertüchtigung bestehender Gebäude.................................................... 7
7 Anhang ..................................................................................................... 8
7.1 Anhang 1: Adressen........................................................................... 8
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Richtlinie PARASISMO-Auszug
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1 Vorwort
In der Schweiz wurde die Erdbebengefahr lange Zeit stark unterschätzt.
Hierzulande ereignen sich jedoch regelmässig Erdbeben, auch in unserer
Region. Beispielsweise das Erdbeben vom 14. Februar 1999 in Marly mit
einer Magnitude von 4.3, welches glücklicherweise nur geringfügige Schäden
verursachte. Historisch gesehen, sind für die Schweiz zwei Ereignisse von
Bedeutung: Die beiden stärksten Erdbeben, 1356 in Basel mit einer
geschätzten Magnitude von 7.0 auf der Richterskale, resp. 1855 in Visp mit
einer Magnitude von 6. Sie zeugen davon, dass dieses Risiko in der Schweiz
real ist.
Erdbeben dieser Stärke sind auch in Zukunft zu befürchten, weshalb
Handlungsbedarf zum Schutz von Personen und Gebäuden besteht.
Einfache Bestimmungen zur Erdbebensicherheit von Gebäuden sind in Kraft
und sind von Architekten, Bauingenieuren und allen am Bau beteiligten
Partnern zu respektieren.
Das neue Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) vom 2. Dezember 2008
sieht in Artikel 127 die Einhaltung der geltenden Normen bezüglich
Erdbebensicherheit vor. Die Kantonale Gebäudeversicherung (KGV) verfügt
über ein auf diesem Gebiet spezialisiertes Amt und ist für den Kanton
Freiburg die Aufsichtsbehörde dieses Artikels.
2 Zielsetzung
Oberstes Ziel dieser Richtlinie ist, die Gemeindebehörden und die
Bauherrschaften über den korrekten Ablauf von Baubewilligungsverfahren zu
informieren sowie sicherzustellen, dass die entsprechenden Formulare,
welche durch die beauftragten Planer (Architekten, Bauingenieure, etc..)
auszufüllen sind, bekannt sind.
Dies ist ein Auszug aus der detaillierten Richtlinie PARASISMO, welche auf
unserer Homepage heruntergeladen werden kann (siehe Kapitel 7 Anhang).
3 Einleitung
Die Mehrheit der Erdbebenspezialisten ist sich einig: "Keine Berechnung
ersetzt ein gutes Erdbebensicherheitskonzept!". Um die Erdbebensicherheit
zu gewährleisten, empfiehlt es sich, sämtliche involvierten Personen
(Bauherr, Architekt, Bauingenieur, etc.) zusammenzubringen und ab den
ersten Entwürfen an die notwendigen Aussteifungen zu denken.
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4 Verfahren
4.1 Bauwerksklasse
Ein wichtiges Kriterium im Baubewilligungsverfahren und der Kontrolle der
Projekte durch die KGV ist die Wahl der Bauwerksklasse (BWK). Die
Bauwerksklasse ist abhängig vom Risiko einer Teil- oder Totalzerstörung des
Gebäudes. Sie berücksichtigt die Anzahl der exponierten Personen, die
strategische Wichtigkeit des Gebäudes für die Bewältigung einer Katastrophe
sowie das chemische oder biologische Risiko.
Die Norm 261 des schweizerischen Architekten und Ingenieurverbands (SIA)
unterscheidet drei Bauwerksklassen:

BWK I : Wohn- Büro- und Gewerbegebäude, usw.

BWK II : Schulen, Einkaufszentren, Theater- und Konzertsäle, sowie
Gebäude der BWK I, in welchen sich durchschnittlich mehr als 50
Personen aufhalten
BWK III : Akutspitäler, Feuerwehrstützpunkte, Ambulanzgaragen, die
Alarmzentrale der Polizei sowie Anlagen und Unternehmen mit einem
erhöhten biologischen, bzw. chemischen Risiko.

4.2 Gefährdungszonen für Erdbeben
Die Schweiz ist in vier Erdbebengefährdungszonen eingeteilt. Ausgehend
einer schwachen Gefährdung der Zone 1 hin zur mittleren Gefährdung der
Zone 3a und 3b, welches die am stärksten betroffenen Region der Schweiz
zeigt; Basel und das Wallis.
Der Kanton Freiburg erstreckt sich über 2 Zonen. Die Zone 1 beinhaltet die
Bezirke Broye, See, Saane und Sense.
Die Zone 2 beinhaltet die Bezirke Greyerz und Vivisbach.
Auszug der Karte Gefährdungszonen für
Erdbeben der Norm SIA 261
Die Bezirke Greyerz und Vivsbach liegen in
der Erdbebengefährdungszone 2
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Projektablauf eines Bauvorhabens
4.3
Projektphasen
Bauwerksklassen (BWK)
BWK I
Vorprojekt
BWK II
BWK III
Erdbebenanalyse: Bestimmung der BWK

Projekt
Erdbebensicherheitskonzept

Öffentliche Auflage
Erdbebendimensionierung

Ausführung
Systematische Kontrollen

Bauabnahme
Übereinstimmungsnachweis

Gebrauch

Erhaltung
Überprüfung der Erdbebensicherheit1

Abbruch
1
bei einem wesentlichen Umbau
Fig. 3.1: Ablauf eines Bauvorhabens und Kontrollen der offiziellen Aufsichtsbehörde (in blau)
4.4 Erdbebenanalyse
In dieser Phase kann der Architekt zusammen mit der Bauherrschaft das
Gebäude einer höheren Bauwerksklasse zuordnen, sofern dies möglich ist
(ein Feuerwehrstützpunkt zum Beispiel kann nicht in BWK II eingeteilt
werden, eine Schule nicht in BWK I).
Für Wohngebäude kann die Bauherrschaft eine höhere Bauwerksklasse
wählen, was dem Gebäude einen höheren Schutz gewährleistet. Der
Architekt ist sich bewusst, dass diese Einordnung eine Erhöhung der
Baubewilligungsgebühren zur Kontrolle der BWK II und III bewirkt.
Das Formular Nutzungsvereinbarung findet in diesen Fällen Anwendung.
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4.5 Erdbebensicherheitskonzept
Um den Widerstand gegen die Erdbebeneinwirkung zu verbessern, sind
stabilisierende Elemente vorzusehen, im Weiteren als « Verbände »
bezeichnet, welche üblicherweise in Bauten bereits als Treppenhauskern
oder als Tragwände vorhanden sind. Für einfache Tragsysteme können die
Verbände vom Architekten bestimmt werden; für komplexere Systeme sollte
ein Bauingenieur beigezogen werden.
Für die BWK II und III muss das Eingabeformular Erdbebensicherheitskonzept ausgefüllt werden.
Es wird empfohlen, das ausgefüllte Eingabeformular dem KIES1 vor der
Baueingabe zu unterbreiten. Entspricht das Erdbebensicherheitskonzept den
Grundregeln, wird es vom KIES genehmigt und kann dem Baugesuch
beigelegt werden.
Falls das Erdbebensicherheitskonzept nicht zum Voraus genehmigt wurde,
kann ein Dossier abgelehnt werden und ein negatives Gutachten wird erstellt.
Es ist nicht mehr möglich, ein Konzept während der Baugenehmigung zu
korrigieren.
4.6 Dimensionierung Erdbebensicherheit
Für die BWK III ist zusätzlich zum Erdbebensicherheitskonzept die
Erdbebendimensionierung einzureichen.
Das Erdbebensicherheitskonzept ist spätestens bei der Baueingabe
vorzulegen. Entspricht das Erdbebensicherheitskonzept den Grundregeln,
wird es genehmigt unter dem Vorbehalt, dass dem KIES vor Beginn der
Bauarbeiten die Detailberechnungen eingereicht werden.
Die Berechnungen sind von einem auf Erdbebensicherheit spezialisierten
Bauingenieur zu verfassen.
5 Ausführung
5.1 Baukontrollen
Während der Bauarbeiten überwacht der Architekt die Einhaltung der
Vorgaben bezüglich der stabilisierenden Elemente und ihrer Verbindung zu
den Decken. Er stellt sicher, dass Einbauten oder Durchstösse vermieden
werden, oder in Ausnahmefällen einen möglichst geringen Einfluss auf die
Gesamtstabilität haben.
Die Mitarbeiter des KIES sind jederzeit berechtigt, die Baustellen der BWK II
und III zu besuchen. Der Architekt informiert das KIES über erhöhte
Sicherheitsvorkehrungen der Baustelle (z.B. Zutrittskontrollen).
1
KIES : Kantonales Inspektorat für Elementarschäden; Aufsichtsbehörde der KGV für die Genehmigung der
Erdbebenvorschriften im Baugenehmigungsverfahren gemäss RPBG.
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Für die Bauwerksklassen II und III überwacht der Ingenieur die Einhaltung
der Vorgaben bezüglich Baumaterial und Konstruktion. Für Gebäude der
BWK III wird zudem ein strikter Kontrollplan geführt.
5.2 Bauabnahme
Der Bauingenieur verfasst für die BWK II und III einen Schlussbericht über
die Baukontrollen der Ausführung zur Erdbebensicherheit. Für die
Bauwerksklasse III fügt er einen technischen Bericht mit einer
Zusammenfassung der Resultate bei.
Dieser Bericht ist fester Bestandteil des Übereinstimmungsnachweises.
6 Umbau bestehender Gebäude
6.1 Einführung
Artikel 127 des RPBG sieht vor, dass die Erdbebensicherheit für bestehende
Bauten der BWK II und III bei einem wesentlichen Umbau neu zu evaluieren
ist. Dieses Kapitel erläutert die Vorgehensweise dazu.
Ein „wesentlicher Umbau“ ist bei Veränderungen der Struktur gegeben
(statische Veränderungen des Tragsystems, Aufstockung) oder falls die
Umbaukosten 20% des Gebäudewertes übersteigen und sich die
Umbauarbeiten nicht auf die Gebäudehülle beschränken.
6.2 Vorgehen
Bei Umbauten ist oft eine Kontrolle der bestehenden Bausubstanz notwendig.
Diese Kontrollen garantieren, dass die Gebäudestruktur, welche gemäss
alten Normen dimensioniert wurde, nach dem Umbau den heutigen
Anforderungen bezüglich Erdbebensicherheit genügt. Aus diesem Grund wird
den Architekten empfohlen, die Gebäudestatik durch einen diplomierten
Bauingenieur prüfen zu lassen. Für die BWK II und III ist diese Kontrolle
obligatorisch.
Die Ergebnisse dieser Prüfung ermöglichen, allfällige Massnahmen zur
Ertüchtigung der Struktur vorzunehmen, welche als fester Bestandteil des
Projektes und des Erbebensicherheitskonzepts gelten.
Gebäude der Bauwerksklasse III, bei welchen Ausfälle gravierende Folgen
haben können, bedürfen einer eingehenderen Prüfung.
6.3 Ertüchtigung bestehender Gebäude
Der Ausdruck Ertüchtigung wurde bewusst gewählt, da es Methoden zur
lokalen Verringerung der Steifigkeit gibt, wodurch das Verhalten des
Gebäudes bei Erdbeben verbessert werden kann.
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7 Anhang
7.1
Anhang 1: Adressen
Postadresse :
KGV Freiburg
KIES
Postfach 486
1701 Freiburg
Sekretariat KIES :
Sarah Nussbaum
Tel. 026 305 92 72
Fax : 026 305 92 79
E-Mail : [email protected]
Zuständiger Ingenieur für die Bezirke Broye, Glane, Greyerz und Vivisbach:
Thierry Berset
Tel. 026 305 92 71
E-Mail : [email protected]
Zuständiger Ingenieur für die Bezirke See, Saane, und Sense:
Serge Marty
Tel. 026 305 92 73
E-Mail : [email protected]
_____________________________________________________________
Die entsprechenden Formulare sowie weitere nützliche Informationen sind
auf der Internetseite der KGV verfügbar: www.ecab.ch
Auf der Startseite oben rechts die Sprache auf D stellen und danach wie folgt
vorgehen:
-
PRÄVENTION (im oberen Register)
- Kantonales Inspektorat für Elementarschäden (linke Spalte)
- Erdbebensicherheit
- Baubewilligungsverfahren
Die Richtlinie und die Formulare befinden sich in der rechten Spalte und
können heruntergeladen werden.
 Direkter Link für die elektronische Version
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