COUNTRY REPORT FÜR INVESTOREN UND EXPORTEURE BOSNIEN & HERZEGOWINA INHALTSVERZEICHNIS 1 2 3 4 5 6 7 ALLGEMEINE INFORMATIONEN .......................................................................................................................... 3 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN ........................................................................................................................ 4 2.1 AKTUELLE WIRTSCHAFTSLAGE ............................................................................................................... 4 2.2 WIRTSCHAFTSPOLITIK ............................................................................................................................ 4 2.3 WIRTSCHAFTSSTANDORTE UND WIRTSCHAFTSSTRUKTUR .................................................................... 5 2.4 AUSSENHANDEL..................................................................................................................................... 5 2.5 WIRTSCHAFTSKENNZAHLEN................................................................................................................... 7 POLITISCHE SITUATION ..................................................................................................................................... 8 3.1 INLAND ................................................................................................................................................... 8 3.2 BOSNIEN UND HERZEGOWINA UND DIE EU ............................................................................................ 9 3.3 ABKOMMEN MIT ÖSTERREICH ................................................................................................................ 9 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ............................................................................................................. 10 4.1 GESELLSCHAFTSRECHT ....................................................................................................................... 10 4.2 RECHNUNGSLEGUNG UND JAHRESABSCHLUSS .................................................................................. 12 4.3 STEUERRECHT UND ZOLLRECHT .......................................................................................................... 13 4.4 STREITBEILEGUNG ................................................................................................................................ 15 4.5 INSOLVENZ ........................................................................................................................................... 16 4.6 RECHTE DER SICHERHEITEN ................................................................................................................. 17 4.7 ARBEITSRECHT ..................................................................................................................................... 18 4.8 GRUNDERWERB .................................................................................................................................... 19 DOING BUSINNESS IN BOSNIEN UND HERZEGOWINA ..................................................................................... 20 5.1 MÖGLICHKEITEN DES MARKTZUGANGS ............................................................................................... 20 5.2 ZAHLUNGSKONDITIONEN UND LIEFERKONDITIONEN........................................................................... 21 5.3 BETREIBUNG ......................................................................................................................................... 22 5.4 HALTUNG GEGENÜBER AUSLÄNDISCHEN INVESTOREN ....................................................................... 22 5.5 RISIKOEINSCHÄTZUNG ......................................................................................................................... 23 5.6 KORRUPTION ........................................................................................................................................ 24 WICHTIGE INFORMATIONEN IM ÜBERBLICK ..................................................................................................... 25 WEITERE KONTAKTE IM WEB ............................................................................................................................ 26 Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 2 1 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Bosnien und Herzegowina ist ein Staat in Südosteuropa und grenzt an Serbien, Montenegro und Kroatien. Am 15.10.1992 erklärte es seinen Austritt aus dem Staatenverbund Jugoslawien. Der darauf folgende Bosnienkrieg endete 1995 mit dem am 14.12. unterzeichneten Dayton-Vertrag. Die föderale Republik Bosnien und Herzegowina besteht aus den weitgehend autonomen Gliedstaaten (Entitäten) Föderation Bosnien und Herzegowina („Föderation“) und Republika Srpska, sowie dem Sonderverwaltungsgebiet Brčko-Distrikt. Die Föderation ist weiter in Kantone und Gemeinden unterteilt, die Republik nur in letztere. Sowohl Gesetzgebung als auch Verwaltung sind weitgehend selbständig. Lediglich Außen- und Verteidigungspolitik, Geldpolitik sowie Außenwirtschaftsbeziehungen werden in Sarajevo entschieden. Staatsform Demokratischer Bundesstaat Verwaltungsapparat Föderation Bosnien und Herzegowina; Republika Srpska, Protektorat Brčko Fläche 51.209,2 km² Einwohnerzahl 3,791,622; Dichte: 74 Einwohner/km² Offizielle Sprachen Bosnisch, Kroatisch, Serbisch Währung 1 Konvertible Mark (BAM) = 100 Fening 1 EUR = 1,95583 BAM Hauptstadt: Sarajevo 291.422 Einwohner Wirtschaftsstandorte Banja Luka Tuzla Zenica Mostar 150.997 Einwohner 120.441 Einwohner 115.134 Einwohner 113.169 Einwohner Ethnische Gruppierungen 49 % Bosniaken (Bosnier), 34 % Serben, 16 % Kroaten, 1 % Minderheiten (Bosnisch-Herzegowinische Roma, Juden) Religion 40 % Muslime, 34 % Serbisch-Orthodoxe, 15 % Katholiken, 11 % Minderheiten (Juden und Gläubige sonstiger Religionen) Rohstoffe Eisenerz, Kohle, Steinsalz, Bauxit, Blei, Zink, Agrarland Wichtigste Sektoren Energie, Fahrzeugindustrie Mitglied in internationalen Organisationen IWF, Weltbank, EBRD, CEFTA, Beobachterstatus in WTO, Beitrittsperspektive zur NATO seit April 2010 Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 3 2 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN Coface Country Risk Assessment D 2.1 Seit dem Ende des Krieges ist die Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina im Aufschwung. Dennoch ist Bosnien und Herzegowina immer noch das am wenigsten entwickelte Land der Region. Das größte Problem des Staates ist die sehr komplexe und überfrachtete Verwaltungsstruktur, die aus drei mehr oder weniger selbständigen Verwaltungseinheiten (Föderation, Republik, Brčko) besteht, sowie die mangelnde Rechtsstaatlichkeit. Die Umsetzung der gesamtstaatlichen oder teilstaatlichen Gesetze ist teilweise nicht effektiv. Korruption ist weiterhin sehr verbreitet. Ein EU-Beitritt ist derzeit nicht absehbar. Die politische Situation ist schon seit Jahren sehr instabil. AKTUELLE WIRTSCHAFTSLAGE Durch die vom Internationalen Währungsfond (IWF) geforderten Maßnahmen sowie die schlechte Prognose für den Euroraum als wichtigen Wirtschaftspartner wird auch für 2014 eine schwache Wirtschaftsleistung erwartet – nach einem verhaltenem Wachstum 2013 und einer Rezession im Jahr 2012. Letztere war bedingt durch die geringe Inlandsnachfrage als Resultat hoher Arbeitslosigkeit, sowie durch Lohnkürzungen im öffentlichen Sektor und durch Kürzungen von Sozialleistungen. Die Auslandsnachfrage als treibende Kraft des zwischenzeitlich geringen Wirtschaftswachstums sank ebenfalls 2012. 2013 stabilisierte sich die Ausfuhren wieder aufgrund der anziehenden Nachfrage in Europa und Wettbewerbsverbesserungen. Das Leistungsbilanzdefizit konnte 2013 durch Transferleistungen der Bosnier im Ausland und eine schwächere Importnachfrage etwas reduziert werden. Die Währungsreserven der Nationalbank sollten ausreichend bleiben, auch durch die Zunahme der Transferleistungen. Geringere Öl- und Nahrungsmittelpreise und hohe Arbeitslosigkeit haben die Inflation in 2012 gesenkt und 2013 sogar zu Deflation geführt. Die Inflation sollte auch 2014 aufgrund niedriger Rohstoffpreise (mit Ausnahme von Öl) und hoher Arbeitslosigkeit gering bleiben. 2.2 WIRTSCHAFTSPOLITIK Die Wirtschaftspolitik ist durch die Vorgaben des IWF und des Assoziierungsabkommens mit der EU geprägt. Das IWFStand-by-Abkommen aus 2012 in der Höhe von 521 Mio. USD wurde im Jänner 2014 um 207 Mio. USD erweitert. Es verpflichtet Bosnien zur Konsolidierung der Fiskalpolitik durch Reform des Sozialversicherungssystems und zu Privatisierungen. Letztere werden jedoch durch die politische Lähmung auf der Ebene der Föderation behindert. Der Zorn über Massenarbeitslosigkeit, Armut, Korruption und Inkompetenz der Politik hat zu den schwersten Unruhen seit den frühen 1990iger Jahren geführt. Die Liberalisierung des Arbeitsmarktes könnte wieder durch die anstehenden Wahlen im Oktober 2014 verzögert werden. Durch das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) mit der EU sind Importbeschränkungen für EU-Produkte gefallen, wodurch heimische Produzenten mehr Wettbewerb ausgesetzt sind. Generell muss die Koordination zwischen den Ethnien verstärkt werden. Das Verhältnis zwischen der Republika Srpska und der Föderation sowie mit dem Hohen Repräsentanten der internationalen Gemeinschaft ist dauerhaft stark belastet. Die Republika Srpska gilt als der unternehmerfreundlichere Teilstaat. Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 4 2.3 WIRTSCHAFTSSTANDORTE UND WIRTSCHAFTSSTRUKTUR Die größten Unternehmen des Landes konzentrieren sich um die Zentren Sarajevo und Mostar. So hat das Automobilzulieferungsunternehmen ASA seinen Hauptsitz bei Sarajevo, der Metallproduzent Aluminij seinen Sitz in Mostar. 2.4 AUSSENHANDEL In der folgenden Tabelle finden Sie die wichtigsten Handelspartner Bosnien und Herzegowinas gegliedert nach Importen und Exporten sowie die Kennzahlen des Außenhandels mit Österreich. Wichtigste Handelspartner Bosnien und Herzegowina Importe in TEUR EU-28 Kroatien Deutschland Italien Serbien China Slowenien Österreich Polen Ungarn Russland Tschechien Rumänien Mazedonien Slowakei Schweiz Bulgarien 2010 2.336.535 854.828 560.782 428.249 263.411 1.282.303 306.354 293.237 104.615 146.693 123.113 107.305 43.739 42.639 27.972 33.832 17.190 2011 2.630.097 970.301 638.328 497.013 288.372 1.515.749 312.371 320.775 110.409 133.143 165.885 130.889 53.503 45.575 31.582 33.844 19.771 2012 3.659.385 1.125.985 882.261 730.718 731.829 816.377 410.694 344.914 213.177 211.109 763.704 139.025 88.274 71.768 59.238 43.048 38.206 2013 3.509.866 1.119.382 643.677 517.486 326.924 314.486 283.423 197.334 169.465 156.584 144.720 93.735 62.647 46.056 39.320 32.845 16.660 Quelle: B&H Statistisches Zentralamt Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 5 Exporte in TEUR EU-28 Deutschland Kroatien Italien Österreich Slowenien Serbien Montenegro Tschechien Rumänien Ungarn Slowakei Schweiz Russland Mazedonien Polen Bulgarien Lettland Litauen Estland 2010 1.387.261 456.113 381.738 265.129 244.999 199.649 237.394 81.895 23.091 28.064 49.192 15.805 12.641 17.292 27.015 26.714 3.114 48 410 2 2011 1.629.813 510.140 418.909 299.473 345.263 245.197 251.851 75.608 36.213 25.849 53.704 24.136 18.632 25.008 42.921 25.030 6.188 136 577 130 2012 2.327.360 618.629 595.581 480.159 387.417 333.982 362.967 127.411 49.373 58.376 59.003 42.138 44.770 28.645 63.515 50.297 19.269 790 852 200 2013 2.159.359 532.002 415.987 300.291 236.622 224.347 167.244 76.199 61.580 46.860 40.610 35.653 29.179 26.655 26.620 23.974 22.208 418 213 266 Quelle: B&H Statistisches Zentralamt Bosnien und Herzegowina exportiert Metalle, Textilien und Holzprodukte vor allem nach Kroatien, Slowenien, China, Italien und Deutschland. Die genannten Produkte machen 50 % aller Exporte aus. Importiert werden Maschinen, Chemikalien und Nahrungsmittel vor allem aus denselben Ländern. Die EU ist damit der Haupthandelspartner von Bosnien und Herzegowina mit einem Anteil von etwa 50 %. Österreich ist im Land sehr aktiv und nach Slowenien wertmäßig der größte ausländische Investor. Österreichs Außenhandel mit Bosnien und Herzegowina: Kennzahlen in TEUR Export Veränderung in % Import Veränderung in % 2010 2011 2012 2013 293.237 320.775 344.914 351.212 5,4 – 9,4 – 7.5 2,1 244.999 345.263 387.417 404.764 – 35,2 – 40,9 – 12.2 4,6 Quelle: Statistik Austria Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 6 2.5 WIRTSCHAFTSKENNZAHLEN In der folgenden Tabelle finden Sie einige Kennzahlen zur Wirtschaftsentwicklung in Bosnien und Herzegowina. Kennzahlen 2011 2012 2013 (S) 2014 (P) Reales BIP ( %) 1,0 -1,2 1,2 0,5 Inflation ( %) 3,7 2,0 -0,1 1,1 Staatshaushalt (Saldo in % des BIP) -2,6 -3,1 -2,2 -1,4 Leistungsbilanz (Saldo in % des BIP) -9,9 -9,7 -7,9 -7,6 Staatsverschuldung (in % des BIP) 40,8 44,6 42,7 45,0 (S) Schätzung (P) Prognose Quelle: Coface Seit 2001 besteht eine offizielle Bindung an den Euro. 1 EUR = 1,95583 BAM. Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 7 3 POLITISCHE SITUATION Bosnien und Herzegowina ist ein demokratischer Bundesstaat mit zwei konstitutiven Entitäten, der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republika Srpska. Staatsoberhaupt ist das Staatspräsidium, bestehend aus jeweils einem Vertreter der bosnischen Kroaten, der Bosniaken sowie der bosnischen Serben mit rotierendem Vorsitz. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Abgeordnetenhaus und der Völkerkammer. Es gibt eigene Regierungen und Parlamente in den Entitäten mit den Regierungssitzen Sarajevo und Banja Luka. Die wichtigsten Parteien sind die (multiethnische) Sozialdemokratische Partei (SDP), die (bosniakische) Partei der Demokratischen Aktion (SDA), die (serbischen) Unabhängigen Sozialdemokraten (SNSD) und die Kroatische Demokratische Gemeinschaft (HDZ). Faktisch übte lange der Hohe Repräsentant der internationalen Gemeinschaft (OHR), derzeit der österreichische Diplomat Valentin Inzko, einen großen Teil der Staatsgewalt aufgrund der so genannten Bonn-Power aus. Er kann Minister abberufen, ein Budget erzwingen oder Gesetze außer Kraft setzen. Der OHR spielt in der bosnischen Politik jedoch nur mehr eine marginale Rolle. Die Einrichtung hätte dieses Jahr geschlossen werden sollen, dies scheiterte jedoch an den USA, Türkei und Großbritannien. Der OHR hat zur Behebung der brennendsten Probleme – die Ursachen der Massenproteste und der Verfassungsänderung – keine Kompetenz. 2010 ist Bosnien und Herzegowina dem Aktionsplan für die Mitgliedschaft (MAP) der NATO beigetreten, allerdings unter der Bedingung, dass Eigentumsrechte an den von Ex-Jugoslawien übernommenen Militäreinrichtungen geregelt werden. Ein mittelfristiger Beitritt zur NATO scheint realistisch. 3.1 INLAND Staatspräsidium: Ministerpräsident: Hoher Repräsentant der internationalen Gesellschaft: Regierungsform: rotierend - Nebojša Radmanović, Željko Komšić, Bakir Izetbegović Vjekoslav Bevanda Valentin Inzko (Österreich) Föderale Republik Im Oktober 2010 wurden sowohl Parlament als auch Präsident gewählt. Das Staatspräsidium setzt sich seitdem wie folgt zusammen: Der Präsidentschaftskandidat der SDP, der Kroate Željko Komšić, sowie der Serbe Nebojša Radmanović (SNSD) wurden in ihrem Amt bestätigt. Der Sohn des verstorbenen bosnischen Präsidenten Alija Izetbegović, Bakir Izetbegović, wurde als Vertreter der Bosniaken ins dreiköpfige Staatspräsidium gewählt. Die Regierungsbildung erfolgt aufgrund des föderalen Systems auf zwei Ebenen: Die Entitäten haben eigene Regierungen und Parlamente, ebenso muss eine Regierung für den Zentralstaat gebildet werden. Auf der Ebene der Entitäten gewann in der Föderation die SDP unter Zlatko Lagumdžija vor der SDA, in der Republika Srpska die SNSD unter dem Separatisten Milorad Dodik, welche auch landesweit stärkste serbische Partei wurde. Der bisherige Premier in der Republika Srpska, Dodik, wurde in der Folge zum Präsidenten dieser Entität gewählt. In den gesamtstaatlichen Institutionen stritten jedoch die Parlamentsparteien seit den Wahlen 2010 über die Aufteilung der wichtigsten Ämter zwischen den Ethnien. Bosnische Kroaten und Serben sprachen der Sozialdemokratischen Partei (SDP), einer der wenigen multiethnischen Parteien im Land und stimmenstärkste Partei in der Föderation, das Recht ab, Spitzenämter zu bekleiden. Nur durch einen Beschluss des Hohen Repräsentanten hatte die Föderation ein vorläufiges Budget und konnte Pensionen und Sozialabgaben auszahlen. Erst im Februar 2012 konnte eine neue Regierung unter Ministerpräsident Bevanda gebildet werden. Dieser ist der erste Kroate in dieser Position seit Ende des Bosnien-Krieges 1995. Koalitionsparteien sind die SDP, die SDA, die SNSD, die SDS (Serbische Demokratische Partei) sowie Bevandas HDZ und die HDZ1990. Mit SDP-Chef Zlatko Lagumdžija steht ein Muslim an der Spitze des Außenministeriums. Alle Ministerposten wurden nach ethnischem Schlüssel verteilt. Lokale Wahlen im Oktober 2012 sahen SDA, HDZ und die SDS als Sieger. Die Zugewinne der Letzteren werden als Gefahr für das Machtmonopol der SNSD bei den nächsten Wahlen im Oktober 2014 gesehen. Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 8 3.2 BOSNIEN UND HERZEGOWINA UND DIE EU Ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU wurde 2007 unterzeichnet. 2008 wurde der EU-Beitritt als wichtigstes, außenpolitisches, strategisches Ziel des Staates beschlossen. Ende 2010 wurde jedoch zumindest das lang erwartete Visaabkommen abgeschlossen, welches Bosniern die visafreie Einreise in den Schengenraum erlaubt. Seitdem wurden jedoch nur geringe Fortschritte erzielt. Auf dem Weg in die EU bestehen nach Ansicht der Kommission in mehreren Bereichen erhebliche Defizite. Verlangt wird vor allem eine Verfassungsreform, die Minderheitenrechte garantiert (etwa der Juden und Roma) und gesamtstaatliche Institutionen festigt. Neue Anläufe zur Überwindung der konstitutionellen Lähmung scheiterten Anfang 2014. Als pre-accession financial assistance stellte die EU für Bosnien und Herzegowina für 2013 108,84 Mio. EUR zur Verfügung. Schwerpunktbereiche der EU-Unterstützung sind die Verbesserung der Kapazität und Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit durch Unterstützung bei der Reform des Justizwesens und der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption, sowie die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung. 3.3 ABKOMMEN MIT ÖSTERREICH Österreich hat folgende Abkommen mit Bosnien und Herzegowina unterzeichnet: Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit (BGBl. Nr. III 229/2001) Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über die Förderung und den Schutz von Investitionen (BGBl. Nr. III 229/2002) Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (BGBl. Nr.III 168/2011) Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat Bosnien und Herzegowinas zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Durchführungsprotokoll) (BGBl. Nr. III 50/2012) Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 9 4 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Die Entitäten haben weitgehend selbständige Kompetenzen auf dem Gebiet der Gesetzgebung. So fällt z.B. das Gesellschaftsrecht zur Gänze in die Gesetzgebungskompetenz der Entitäten. Es gibt nur in einigen Bereich gesamtstaatliche Regelungen. Dazu kommt, dass wichtige Bereiche in den Entitäten unterschiedlich geregelt sind. Bei einer Unternehmensgründung müssen daher, abhängig vom geplanten Firmensitz, neben den rechtlichen Rahmenbedingungen auf Ebene des Gesamtstaates auch die Gesetzgebung der Föderation bzw. der Republika Srpska und auch des Distriktes Brčko beachtet werden. Der Patentrechtsvertrag der Welturheberrechtsorganisation (WIPO) wurde von Bosnien und Herzegowina ratifiziert. Ziel des Patentrechtsvertrages (Patent Law Treaty-PLT) ist es die Verfahren der nationalen und regionalen Patentregistrierung zu harmonisieren und die Prozeduren nutzerfreundlicher zu gestalten. 4.1 GESELLSCHAFTSRECHT Die wichtigsten Gesetze sind die Gesetze der Entitäten über Wirtschaftsgesellschaften und über das Verfahren zur Eintragung von juristischen Personen in das Gerichtsregister. Mögliche Gesellschaftsformen sind in der Föderation und der Republika Srpska gleich. Nur in der Republika Srpska gibt es jedoch öffentliche Unternehmen, das sind unter anderem Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 50 % beteiligt ist. Ebenfalls nur in der Republika Srpska gibt es nicht-börsennotierte Aktiengesellschaften, womit hier das Regime der Republik der serbischen Rechtslage mehr entspricht als der Situation in der Föderation. Die gebräuchlichste Rechtsform ist die GmbH. Alle Arten von Gesellschaften haben Rechtspersönlichkeit. 2009 trat in der Republika Srpska ein neues Gesetz über Wirtschaftsgesellschaften in Kraft. Es vereinfacht unter anderem die Registrierung neuer Gesellschaften durch die Einführung eines Anmeldeverfahrens, wodurch nur mehr bei bestimmten Unternehmenszwecken auf die Bewilligung der Behörden gewartet werden muss. Auch die Rechte von Minderheitsgesellschaftern werden stark ausgebaut. In der Regel dauert eine Unternehmensgründung in der Föderation durchschnittlich ein bis zwei Monate. Die Grundkosten, inklusive Rechtskosten und administrative Abgaben belaufen sich auf ca. 1.000,- EUR bis 1.500,- EUR. Es gibt in Bosnien und Herzegowina kein zentrales Firmenregister und die öffentliche Verwaltung ist noch nicht so weit vernetzt, als dass mit der Registrierung der Unternehmen im Gerichtsregister automatisch die anderweitig zuständigen Behörden und Ämter (Finanzamt, Gewerbeamt etc.) ebenfalls über die Registrierung informiert werden. Daher müssen im Rahmen der Registrierung eines Unternehmens die entsprechenden Anträge und Anmeldungen einzeln und separat gestellt werden. Rechtsform Russische Bezeichnungen Aktiengesellschaft (AG) Dioničko društvo (d.d.) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Društvo s ograničenom odgovornošću (d.o.o.) Kommanditgesellschaft (KG) Komanditno društvo (k.d.) Offene Gesellschaft (OG) Društvo s neograničenom solidarnom odgovornošću (d.n.o.) Einzelunternehmen (EU) Derzeit keine Informationen verfügbar. Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung, Repräsentanz Derzeit keine Informationen verfügbar. Aktiengesellschaft (AG) Dioničko društvo (d.d.) Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 10 Offene Aktiengesellschaft Eine AG kann entweder in einem Schritt oder sukzessive gegründet werden. Das Mindest-grundkapital einer AG in der Föderation beträgt 50.000,- BAM (ca. 25.565,- EUR), der Mindestnominalwert einer Aktie 10,- BAM (ca. 5 EUR). Auch die Gründung einer Ein-Personen-AG ist möglich. Eine AG mit weniger als 50 Aktionären und/oder weniger als 100 Arbeitnehmern muss nicht sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat haben. In der Republika Srpska beträgt das Mindestgrundkapital, abhängig von der gewählten Rechtsform, entweder 20.000,BAM (ca. 10.226,- EUR; nicht notierte AG mit einer begrenzten Zahl von Aktionären), oder 50.000,- BAM (ca. 25.565,EUR; börsennotierte AG). Der Mindestnennwert einer Aktie ist 1,- BAM (ca. 0,5 EUR). Gesellschaft mit beschränkter Haftung Das Mindeststammkapital in der Föderation als auch in der Republika Srpska beträgt 2.000,- BAM (ca. 1.023,- EUR), eine Einzeleinlage muss mindestens 100,- BAM (ca. 51,- EUR) betragen. Einlagen können in Geld, Sachwerten oder Rechten erfolgen. Sach- und Rechtseinlagen müssen am Tag der Anmeldung bzw. Eintragung der Gesellschaftsgründung in das Handelsregister vollständig in die Gesellschaft eingebracht sein, so dass die Gesellschaft über sie dauernd und frei verfügen kann. Eine Ein-Personen-Gründung bedarf eines gesonderten Gründungsbeschlusses. Die GmbH entsteht mit der Eintragung in das Gerichtsregister. Die Anzahl der Gesellschafter ist nicht begrenzt. Der Registrierungsprozess dauert etwa 30 Tage und kostet etwa 1.200,- BAM (ca. 614,- EUR). In der Republika Srpska müssen vor der Eintragung in das Handelsregister mindestens 50 % des Gründungskapitals bei einer Geschäftsbank einbezahlt sein. Der Rest muss nach spätestens zwei Jahren einbezahlt werden. Die Kosten der Gründung einer Gesellschaft tragen die Gründer im Verhältnis ihrer Anteile, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Diese Kosten dürfen weder aus dem Stammkapital bezahlt noch als Einlage dem Stammkapital zugerechnet werden. Die Firmengründungskosten für eine GmbH belaufen sich auf etwa 5.000,- BAM bis 6.000,BAM (ca. 2.556,- EUR bis 3.068,- EUR). Kommanditgesellschaft Es besteht keine Mindestkapitalbestimmung. Die Einlagen können in Form von Geld, Sachen, Rechten oder Dienstleistungen erbracht werden. Der Komplementär haftet mit seinem gesamten Privatvermögen. Eine Kommanditgesellschaft kann von einem oder mehreren Komplementären und Kommanditisten gegründet werden. Partner können natürliche oder juristische Personen sein. Für die Kommanditgesellschaft gelten die Bestimmungen des Gesetzes der Gesellschaft mit unbeschränkter gesamtschuldnerischer Haftung, soweit das Gesetz der Kommanditgesellschaft nicht etwas anderes bestimmt. Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) hat nach BiH-Recht die gleiche Rechtsstellung wie der Gesellschafter einer OHG. Er haftet wie der Gesellschafter einer OHG. Die Haftung des Kommanditisten ist auf seine Einlage beschränkt. Offene Handelsgesellschaft In der Föderation bedarf die Gründung einer OG mindestens zweier Gründer. Es gibt keine Mindestkapitalbestimmung. Einlagen können in Geld, Sachwerten, Rechten oder Dienstleistungen bestehen. Eine OG muss eingetragen werden, wenn die jährlichen Einkünfte 100.000,- BAM (ca. 51.129,- EUR) übersteigen. In der Föderation können auch juristische Personen Partner werden. Jeder Gesellschafter haftet gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft unbeschränkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch und ist zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet. Einzelunternehmen Derzeit keine Informationen verfügbar. Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 11 Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung, Repräsentanz Die zulässige Geschäftstätigkeit einer Zweigniederlassung ist beschränkt auf Repräsentation, Marktforschung, Werbung und Information. Im Allgemeinen darf eine Zweigniederlassung keine selbständigen Geschäftstätigkeiten durchführen und hat keine Rechtspersönlichkeit, da sie als Teil der ausländischen Muttergesellschaft gesehen wird. In der Republika Srpska besteht auch für ausländische Unternehmen seit 2009 die Möglichkeit echte Zweigniederlassungen zu gründen. Allerdings kann jede Gesellschaft, die bereits in Bosnien und Herzegowina existiert, im ganzen Land Zweigniederlassungen errichten, also Geschäftseinheiten, die nicht die Eigenschaft einer juristischen Person haben, aber alle Geschäfte im Rahmen der in das Gerichtsregister eingetragenen Tätigkeiten der Muttergesellschaft ausüben und dabei im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten übernehmen können. Zweigniederlassungen werden in das Register des Registergerichtes, bei dem die Muttergesellschaft eingetragen ist, eingetragen. 4.2 RECHNUNGSLEGUNG UND JAHRESABSCHLUSS Die Verantwortung für diese Angelegenheiten liegt bei den Entitäten. Es gibt daher divergierende Bestimmungen über Rechnungslegung und Jahresabschlüsse. In der Föderation gelten die internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS, IFRS) sowie die internationalen Buchhaltungsstandards (ISA). Die Kommission für Buchhaltung und Revision überwacht die Einhaltung der Regeln. Im Gegensatz zu Österreich ist die Größe des Unternehmens irrelevant. In der Republika Srpska gibt es, im Unterschied zu Österreich, keine Offenlegungspflichten. Gruppenbesteuerung ist erlaubt in der Föderation für eine Gruppe von residenten Gesellschaften mit einem Minimum von 90 % (Föderation) bzw. 80 % (Republika Srpska) direkter oder indirekter Eigentumsanteile. In der Republika Srpska kann eine ausländische Gesellschaft mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die wirtschaftliche Aktivitäten in der Republika Srpska ausüben, konsolidierte Steuererklärungen einreichen. Das Bilanzjahr entspricht in der Regel dem Kalenderjahr. Groß- und Mittelunternehmen sowie börsennotierte Unternehmen sind angehalten, ihre Bilanzen halbjährlich einzureichen. Der Jahresabschluss für das letzte Jahr hat bis Ende Februar des laufenden Jahres zu erfolgen. Bei halbjährlich zu erstellenden Bilanzen sind diese für das laufende Jahr bis zum 31. Juli zu übermitteln. Die Steuerpflicht muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Ablauf der Frist für die Einreichung der Abschlüsse somit bis Ende März des laufenden Jahres bezahlt werden. In der Republika Srpska muss die Steuererklärung innerhalb von 90 Tagen nach dem Ende des Steuerjahres eingereicht werden, spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres. In der Föderation werden Verzugszinsen zu 0,04 % pro Tag berechnet. Das Bußgeld beträgt 200,- BAM bis 50.000,- BAM (ca. 102,- EUR bis 25.565,- EUR). In der Republika Srpska werden Verzugszinsen zu 0,06 % pro Tag berechnet. Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 12 4.3 STEUERRECHT UND ZOLLRECHT In Bosnien und Herzegowina gibt es im Steuerwesen drei Jurisdiktionen und Verwaltungseinheiten: die Föderation, die Republik und der Brčko Distrikt. In jeder dieser drei Einheiten gelten unterschiedliche Steuersätze. Es gibt somit auch keine gesamtstaatliche Steuerbehörde. Seit 1.1.2006 gibt es jedoch ein gesamtstaatliches, zentral administriertes Mehrwertsteuerregime. Die Körperschaftsteuersätze wurden 2008 angeglichen. Körperschaftssteuer Seit 1.1.2008 sind die Steuersätze der Föderation mit den 10 % in der Republika Srpska und im Brčko Distrikt angeglichen. Bei Zahlungen an Nichtansässige wird eine Quellensteuer von 10 % auf Gewinne unter anderem aus Zinsen, Lizenzen, Steuerberatung, Versicherungen und Telekommunikation eingehoben, sowie 5 % auf Dividenden (keine Steuerpflicht in der Republika Srpska). Ausnahmen, die unter dem alten Regime gewährt wurden, bleiben jedoch für den bewilligten Zeitraum in Kraft. Steuerpflichtig sind juristische Personen mit Sitz in der Republik Srpska und mit ihrem „weltweit“ erzielten Gewinn, „Geschäftseinheiten“ von juristischen Person für den in der Republika Srpska erwirtschafteten Gewinn, ausländische juristische Personen mit Sitz und Geschäftstätigkeit in der Republika Srpska und dem dort erzielten Gewinn, ausländische juristische Person für Gewinne aus in der Republika Srpska befindlichen Immobilien. Kleine steuerpflichtige Unternehmen in der Republika Srpska (Unternehmen mit weniger als neun Angestellten und mit einem Gesamteinkommen für das Vorjahr bis zu 100.000 BAM (ca. 51.129,- EUR), vorausgesetzt, dass nicht mehr als 50 % des Gesamteinkommens von einem einzigen Klienten stammt) unterliegen der Körperschaftssteuer zu einem Satz von 2 %. Am 28.2.2012 wurde in der Republika Srpska ein neues Regelwerk zur Körperschaftsteuer veröffentlicht, welches am 3.3.2013 in Kraft getreten ist und unter anderen neuen Definitionen enthält und auf neue relevante Formulare hinweist. Ferner enthält es neue Meldepflichten körperschaftssteuerpflichtiger Unternehmen gegenüber der Steuerbehörde. Für Dividenden ist ein 10 %iges Quellenbesteuerungsrecht vorgesehen; im Fall von Schachtelbeteiligungen (zumindest 25 % Beteiligung) beträgt das Quellenbesteuerrecht nur 5 %. Für Zinsen besteht ein 5 %iges Quellenbesteuerungsrecht; davon bestehen aber zahlreiche Ausnahmen (z.B. Verkauf gewerblicher Ausrüstung). Für Lizenzgebühren (inkl. Vergütungen für Filme oder Bänder für Radio- und Fernsehaufzeichnungen) ist ebenfalls ein 5 %iges Quellenbesteuerungsrecht vorgesehen. Dividenden, die aus der Föderation an Nichtresidente ausgezahlt werden, unterliegen der Quellensteuer zu einem Satz von 5 %. In der Republika Srpska unterliegen Dividendenauszahlungen nicht der Quellensteuer. An Nichtresidente ausgezahlte Zinsen, Lizenz- und technische Dienstleistungsgebühren unterliegen der Quellensteuer zu einem Satz von 10 %, sofern der Satz durch ein Doppelbesteuerungsabkommen nicht reduziert ist bzw. die Zinsen von der Besteuerung nicht ausgenommen sind. Einkommenssteuer Seit 2004 gibt es im Distrikt Brčko mit einem Einheitssatz von 10 % ein modernes Einkommensteuersystem. Die Föderation führte erst 2008 ein neues Einkommensteuergesetz ein, welches ebenfalls einen einheitlichen Steuersatz von 10 % vorsieht. In der Republika Srpska gilt ebenfalls ein Steuersatz von 10 %. Das anrechenbare Einkommen vermindert sich unter anderem bei Unterhaltspflichten und Invalidität. Im Distrikt Br ko werden Fremde einkommenssteuerpflichtig, sobald sie 183 Tage ununterbrochen im Distrikt Brčko verbleiben. Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird seit dem 1.1.2006 vom Gesamtstaat eingehoben und beträgt17 %. Sie gilt für Güter und Dienstleistungen sowie Importe. Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz von unter 50.000,- BAM (ca. 25.565,EUR) sind befreit. Die Mehrwertsteuer ist monatlich abzuführen, ein Vorsteuerabzug ist möglich. Ein nicht im Inland ansässiger Unternehmer benötigt einen Fiskalvertreter und ist bei der Vorsteuerrückerstattung stark eingeschränkt. Der Begriff der Betriebsstätte ist in der Praxis unbekannt. Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 13 Bestimmte Transaktionen, einschließlich bestimmter öffentlicher Dienstleistungen, Gesundheits- und medizinischer Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, unterliegen keiner USt. Die Registrierung der USt. ist obligatorisch, sobald der jährliche Wert der umsatzsteuerlichen Leistungen (bzw. vom Umsatz) über 50.000 BAM (ca.,- EUR) liegt. Eine Gesellschaft kann sich auch freiwillig als Umsatzsteuerzahler registrieren lassen, auch wenn der Grenzwert nicht erreicht ist, wobei in diesem Fall der freiwillig registrierte Umsatzsteuerzahler mindestens fünf Jahre lang registriert bleiben muss. Ein Steuerzahler mit Sitz im Ausland, der Umsatzsteuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten in Bosnien und Herzegowina ausübt, muss sich durch einen Umsatzsteuervertreter in Bosnien und Herzegowina registrieren. Umsatzsteuererklärungen und -zahlungen sind bis zum zehnten Tag des laufenden Monats für den vorigen Monat einzureichen und zu zahlen. Verbrauchsteuer Der Verbrauchsteuer unterliegen Mineralöl und Petroliumprodukte, Tabak und Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke, Softdrinks und Kaffee. Es gibt keinen Unterschied für Importe und Exporte. Zum 1.1.2014 wurden die Verbrauchsteuern auf Zigaretten von derzeit 37,50 BAM (ca. 19,- EUR) auf 45 BAM (ca. 23 EUR) für 1.000 Stück erhöht. Sowohl die Strukturen als auch die Verbrauchsteuersätze sollen schrittweise denen der EU angeglichen werden. Grunderwerbsteuer Der Erwerb von Immobilien in der Föderation unterliegt der Grunderwerbsteuer, die auf der Ebene der einzelnen Kantone festgelegt wird. Die Besteuerungsgrundlage für Immobilien ist der Verkaufswert zum Zeitpunkt der Transaktion. Der Steuerzahler (entweder der Käufer oder der Verkäufer) variiert basierend auf den jeweiligen Vorschriften der Kantone. In der Republika Srpska gibt es keine Grunderwerbssteuer. Dennoch ist der Eigentümer der Immobilie automatisch der (Immobilien) Steuerzahler. Die Steuersätze variieren nur geringfügig zwischen 5 % und 8 %. In der Republika Srpska beträgt der Satz 3 %. Die Grundsteuer wird im Gesamtstaat auf Gemeindeebene erhoben. Der Steuersatz schwankt zwischen 0,05 % und 0,5 % des Marktwertes der Immobilien pro Jahr. Abgaben Die Kantone heben Abgaben auf Mieteinnahmen, Zinsen, Lizenzgebühren und Unternehmergewinne ein. Allgemeine Steuerbegünstigungen In der Föderation sind solche Unternehmen von der Körperschaftsteuer befreit, deren Exporte 30 % des Umsatzes übersteigen, und solche, die nicht weniger als 20 Mio. BAM (ca. 10,2 Mio. EUR) über fünf aufeinanderfolgende Jahre in die Produktion investieren, sofern die Investition im ersten Jahr mindestens 4 Mio. BAM (ca. 2 Mio. EUR) beträgt. Wenn das entsprechende Investitionsniveau binnen fünf Jahren nicht erreicht wird, ist die Steuer samt Verzugszinsen nachzuzahlen. Eine Gesellschaft mit mehr als 50 % behinderten Mitarbeitern oder Mitarbeitern mit besonderen Bedürfnissen, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr eingestellt sind, ist von der Körperschaftsteuer für dieses Jahr befreit. Steuerpflichtigen, die in wirtschaftlich unterentwickelten Gemeinden einen Produktionsbetrieb (nicht im Primärsektor) eröffnen, wird für die ersten drei Jahre die Einkommensteuer erlassen und für die darauf folgenden fünf Jahre wird sie um die Hälfte reduziert. Es gibt auch Förderungen für Wissenschafts- und Entwicklungsforschung. Kosten für F&E können abgesetzt werden. In der Republika Srpska zahlen Kleinunternehmen (weniger als neun Angestellte und weniger als 100.000,- BAM Umsatz) nur 2 % Körperschaftsteuer. Ferner sind Nicht-Residente in der Föderation, die ihren Hauptsitz in der Republika Srpska oder im Distrikt Brčko haben, mit dem in der Föderation erzielten Gewinn von der Körperschaftsteuer befreit. Generell ist die Körperschaftsteuer durch monatliche Vorauszahlungen verpflichtend abzuführen und dies in aliquoter Höhe zur Steuerzahllast aus der Vorperiode. Bei einer Neugründung gibt es keine Vorauszahlungen im Gründungsjahr. Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 14 4.4 STREITBEILEGUNG Das Gerichtssystem in Bosnien und Herzegowina ist schwach ausgeprägt. Die Reform der Gerichtsbarkeit ist einer der Schwerpunkte der Unterstützung durch die EU. Mangelhaft sind sowohl teilweise die Qualifikation der Richter als auch die finanzielle Ausstattung der Gerichte. Korruption ist immer noch weit verbreitet, und es gibt einen großen Rückstand unerledigter Gerichtsverfahren. Es empfiehlt sich daher, die Zuständigkeit von Schiedsgerichten zu vereinbaren. Gerichtsorganisation Die Struktur des Gerichtssystems in Bosnien und Herzegowina spiegelt die Struktur des Landes wider. Es gibt Gerichte sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene. Es gibt daher vier parallele und getrennte Jurisdiktionen im Staat, der Republika Srpska, der Föderation und dem Brčko-Distrikt einschließlich unterschiedlicher Anwaltsprüfungen. Es gibt sowohl im Gesamtstaat als auch in den beiden Entitäten ein Verfassungsgericht. Im Gesamtstaat gibt es ein ordentliches Gericht zusätzlich zu den drei Instanzen in den Entitäten. Das Zivilgerichtsverfahrensgesetz der Föderation wurde zuletzt 2003 novelliert. Es sieht in der Regel zwei mündliche Verhandlungen und die Möglichkeit eines Unterlassungs- oder Säumnisurteils vor. Das Gesetz sollte zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen. Schiedsgerichtsbarkeit Zwischen der Föderation und Österreich gibt es derzeit kein bilaterales Vollstreckungsabkommen für Gerichtsentscheidungen. Deshalb und aufgrund langer Verfahrensdauer bei bosnisch-herzegowinischen Gerichten kann es vorteilhaft sein, für den Fall von Streitigkeiten eine Schiedsgerichtsklausel in den Vertrag aufzunehmen. Bosnien und Herzegowina hat das New Yorker Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen ratifiziert. Daher kann die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der WKO, der Internationalen Handelskammer oder eines anderen institutionellen Schiedsgerichts vereinbart werden. Ein bilaterales Abkommen mit Österreich existiert nicht. Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation sind jedoch reformbedürftig. Im Vertrag mit einem ausländischen Vertragspartner kann die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (WKO), der Internationalen Handelskammer (ICC - nur anwendbar auf Schiedssprüche, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gefällt wurden) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart werden. Österreichischen Unternehmen und Mitgliedern der WKO steht das Internationale Schiedsgericht der WKO zur Verfügung. Diese Nahebeziehung kann einen starken ausländischen Partner unter Umständen stören. Die Internationale Handelskammer (in Österreich durch die ICC Austria vertreten) hingegen ist eine weltweit vertretene Organisation. Die Schiedsklausel des Internationalen Schiedsgerichts der WKO lautet: „Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“ Die Schiedsklausel der ICC lautet: „All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules“. Beide Klauseln sind auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar. Detaillierte Auskünfte sind im Internet unter http://wko.at/arbitration (Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich) oder unter www.iccaustria.org (ICC Austria, Internationale Handelskammer) erhältlich. Erwähnenswert sei auch das Schiedsgericht der Außenhandelskammer von Bosnien Herzegowina als Schiedsinstitution des Landes. Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 15 4.5 INSOLVENZ Insolvenzrecht In Anlehnung an das deutsche Insolvenzrecht wurde 2003 das Insolvenzrecht grundlegend reformiert. Seitdem gibt es in der Föderation und der Republik zwei nahezu identische Insolvenzgesetze. Beide sind für ausländische Investoren wesentlich günstiger als die alte Rechtslage. Es gibt jedoch Unterschiede zwischen den beiden Entitäten, was Schwierigkeiten bereiten kann. In der Republik enden Arbeitsverträge im Falle einer Insolvenz ex lege. In der Föderation müssen sie gekündigt werden, was schwierig sein kann. Insolvenzen von Unternehmen im „Staatseigentum“ der Republik bedürfen des Weiteren der Zustimmung der serbisch-bosnischen Regierung in Banja Luka. Nach dem neuen Gesetz liegt die Entscheidung über das Schicksal des Unternehmens nicht mehr beim Gericht, sondern bei den Gläubigern. Diese können nun auch statt der Liquidation des Vermögens den Ausgleich wählen. Ein Unternehmen gilt als insolvent, wenn es in der vorgegebenen Periode auch nur einen Teil seiner Schulden nicht begleichen kann. In der Föderation beträgt der maßgebliche Zeitraum zur Bestimmung der Insolvenz 30 Tage, in der Republik 60 Tage. Insolvenzen Insolvenzverfahren wurden verbessert, und die Zahl der eröffneten und abgeschlossenen Fälle wurde erhöht. Weniger Fortschritte wurden bei der Anwendung von Insolvenzrecht auf die große Zahl von insolventen Unternehmen im öffentlichen Eigentum erzielt. Dies wird durch den Anstieg von Staatsbeihilfen und öffentlichen Zuschüssen belegt. In der Föderation konzentrieren sich die Fälle auf die größeren Städte wie Tuzla, Sarajevo, Mostar und Zenica. Die Zahl der anhängigen Fälle ist in der Republik geringfügig niedriger. Die im Gesamtstaat durchschnittlich zu erzielende Insolvenzrate beträgt 20 % bis 30 %. Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 16 4.6 RECHTE DER SICHERHEITEN Gläubiger in Bosnien und Herzegowina sind im Allgemeinen mit den im Land verfügbaren Sicherheiten zufrieden. Die gebräuchlichsten Formen der Besicherung richten sich dabei vor allem nach dem Angebot der (überwiegend österreichischen) Banken im Land. Hypothek In Bosnien und Herzegowina ist die Verwendung von Hypotheken sehr verbreitet und gilt im Allgemeinen als sehr effektiv. Eine Hypothek muss, um wirksam zu sein, vor Gericht errichtet werden und bedarf der Eintragung im Grundbuch. Die Führung der Bücher ist jedoch ungenau, der Vertrauensgrundsatz gilt demnach in der Praxis nur eingeschränkt. Zur Übertragung einer Hypothek ist keine Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Die Verwertung erfolgt durch Versteigerung. Die Liegenschaft kann nicht auf den Gläubiger übertragen werden. Pfandrecht Seit September 2004 gibt es für den Gesamtstaat ein Pfandgesetz. Es hat im Konfliktfall Vorrang vor den Gesetzen der Entitäten. Ein Pfand kann auch an zukünftigen beweglichen Sachen des Pfandgebers begründet werden. Die Eintragung in das Pfandregister ist verpflichtend. Das Pfandrecht kann auch besitzlos sein. Die Realisierung des Pfandrechts erfolgt immer durch öffentliche Versteigerung, nicht jedoch durch Übergang der Pfandsache in das Eigentum des Gläubigers. Bei der Verwertung von Pfandrechten gibt es jedoch große praktische Probleme aufgrund der Weitergeltung abweichender Gesetze der Entitäten, deren Nachrang gegenüber dem Pfandgesetz des Gesamtstaates nicht immer von den Gerichten respektiert wird. Garantie In Bosnien und Herzegowina sind mehrere Formen der (abstrakten) Garantie möglich. Die gebräuchlichste Form ist die einer Bankgarantie. Es können jedoch auch alle anderen juristischen Personen als Garanten fungieren. Es kommt daher oft zu Garantien im Konzernverhältnis (upstream, downstream, cross-stream), wobei die Eigenkapitalregeln beachtet werden müssen. Forderungsabtretung Es ist üblich, dass Kreditgeber Forderungsabtretungen zur Besicherung einsetzen. Dabei sind Offenlegungsregeln und die genaue Beschreibung zukünftiger Forderungen zu beachten. Eigentumsvorbehalt Ein Eigentumsvorbehalt kann schriftlich vereinbart werden. In der Föderation bedarf es jedoch einer öffentlich beglaubigten Urkunde, damit er bei Konkurs oder Pfändung Dritten gegenüber wirksam ist. Der Eigentumsvorbehalt an einer beweglichen Sache kann auch in das Pfandregister (siehe oben) eingetragen werden. Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 17 4.7 ARBEITSRECHT Es gibt kein einheitliches Arbeitsrecht in Bosnien und Herzegowina. Die unterschiedlichen Regelungen sind jedoch ähnlich. Der Durchschnittsbruttolohn in Bosnien und Herzegowina betrug 2013 umgerechnet ca. 660,- EUR. In der Föderation sollte ein Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden, allerding ist auch ein mündlicher Abschluss möglich, wenn der Arbeitgeber dem Abreitnehmer in Nachhinein binnen einer bestimmten Frist ein schriftliches Erklärung übermittelt, die alle für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses relevanten und im Gesetz vorgeschriebenen Punkte enthält. Die durchschnittliche Arbeitszeit soll wöchentlich 40 Stunden nicht übersteigen. Pro Arbeitstag gebührt eine halbe Stunde Pause. Die Rahmenbedingungen für die wöchentliche Arbeitszeit finden sich lediglich im Gesetz nicht jedoch in den Kollektivverträgen. Die Missachtung der gesetzlichen Vorschriften ist weit verbreitet. In der Föderation und in der Republika Srpska haben Arbeitnehmer abhängig von ihren bereits geleisteten Dienstzeiten sowie ihrem Alter 18 bis 30 Tage Urlaub pro Jahr. Arbeitgeber sind verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen nach Arbeitsbeginn eines Arbeitnehmers diesen zur Pensionsversicherung anzumelden. Arbeitsbewilligung Ausländer, die in Bosnien und Herzegowina einer steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit nach-gehen wollen, benötigen eine Arbeitserlaubnis bzw. ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Äquivalent. Diese ist vom Arbeitgeber zu beantragen und wird für längstens ein Jahr ausgestellt. Kündigungsrecht Es gibt nur eine bestimmte Zahl von Kündigungsgründen, durch einvernehmliche Lösung und Ablauf eines befristeten Vertrages. Zusätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Vertrag ordentlich kündigen. Eine außerordentliche Kündigung bei grober Pflichtverletzung ist auch ohne Einhaltung von Fristen möglich. Eine Abfertigung gebührt nach zwei Arbeitsjahren und entspricht mindestens einem Drittel des durchschnittlichen Monatsgehalts der letzten drei Arbeitsmonate (für jedes volle Arbeitsjahr). Sozialversicherungsbeiträge/Sozialleistungen Die Arbeitgeberbeiträge betragen 10,5 % und die Arbeitnehmerbeiträge 31 % in der Föderation. In der Republika Srpska werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getrennt. Sie betragen für beide 33 %. In der Föderation wurde gesetzlich neu geregelt, dass die Arbeitnehmer auch im Mutterschaftsurlaub Anspruch auf Sozialleistungen haben. Durch das neue Gesetz über den sozialen Schutz wurde in der Republika Srpska das Sozialhilferecht reformiert. Das neue Gesetz regelt das gesamte System der sozialen Absicherung. Die wichtigste Maßnahme der Sozialhilfe ist die Unterstützung in Geld. Die Höhe der Geldleistungen bemisst sich nach dem durchschnittlichen Nettolohn (15 %). Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 18 4.8 GRUNDERWERB Ausländische natürliche und juristische Personen, die in Bosnien und Herzegowina wirtschaftlich tätig sind, können grundsätzlich Grund und Eigentum erwerben. Ausgenommen sind so genannte verbotene Zonen. Ausländische natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz können auch ohne wirtschaftliche Betätigung Eigentum an Wohnungen oder Baugrund erwerben. Unter Umständen kann das Eigentumserwerbsrecht ausländischer Personen aufgrund der Reziprozität beschränkt werden, nämlich in jenen Fällen, in welchen die ausländische Rechtsordnung einen Eigentumserwerb durch Personen bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit nicht zulässt. In diesen Fällen kann das zuständige Ministerium einen Eigentumserwerb dennoch auf Antrag im Einzelfall für zulässig erklären. Ein nach bosnischem Recht gegründetes Unternehmen gilt nicht als ausländisch. Das Verfahren beim Grunderwerb ist für ausländische juristische Personen im Grunde das gleiche, allerdings müssen gewisse Unterlagen (Firmenbuchauszug, Vollmachten usw.) übersetzt und beglaubigt beigebracht werden. Notare gibt es noch keine, Beglaubigungen werden daher direkt bei den Gerichten und bei Gemeinden vorgenommen. 2009 wurde das Grundbuch computerisiert, wodurch sich die Übertragung von Eigentumsrechten verbessert hat. Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 19 5 DOING BUSINNESS IN BOSNIEN UND HERZEGOWINA Bosnien und Herzegowina erhält neben der finanziellen Unterstützung durch den IWF erhebliche Überweisungen von Emigranten. Im Juni 2008 wurde ein Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen mit der Europäischen Union abgeschlossen. Die bosnische Wirtschaft hat jedoch mit erheblichen Schwächen zu kämpfen. Die Ausfuhren sind kaum diversifiziert. Seit Jahren besteht eine sehr hohe Arbeitslosigkeit, und die Schattenwirtschaft bleibt umfangreich. Mängel in der Infrastruktur und im Geschäftsumfeld erschweren die Wirtschaftstätigkeit. Darüber hinaus konnte die institutionelle und ethnische Zersplitterung noch nicht überwunden werden. 5.1 MÖGLICHKEITEN DES MARKTZUGANGS Die Verfahren zum Erhalt von Baugenehmigungen und zur Registrierung von Liegenschaften wurde zwar beschleunigt, die Ausstellung von Lizenzen, die Durchsetzung von Verträgen, die Beschäftigung von Arbeitnehmern und das Bezahlen der Steuer ist jedoch weiterhin schwierig und mühselig. Die Zeit bis zur Gründung eines Unternehmens beträgt etwa 60 Tage, auch wenn einige Inspektionen nun erst nach der Gründung durchgeführt werden. Gesetzlich vorgesehen ist eine Frist von fünf Tagen. Korruption ist in Bosnien und Herzegowina weit verbreitet und stellt ein ernsthaftes Problem dar. Sie betrifft auch Regierungskreise. Es gibt keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung der Korruption. Zölle und Handelsschranken Die Zölle in Bosnien und Herzegowina betragen 0 % bis 15 %. Die Mehrheit der Waren aus Bosnien und Herzegowina haben aufgrund eines im Jahr 2000 abgeschlossenen Präferenzregimes zollfreien Zugang zur EU. Durch das SAA mit der EU werden nun auch EU-Waren geringeren Zöllen unterworfen sein. Bosnien und Herzegowina und die EU haben im Dezember 2012 im Rahmen der Verhandlungen über den Beitritt des Landes zur Welthandelsorganisation WTO ein bilaterales Abkommen über eine Senkung der Zollsätze im Warenverkehr sowie die Öffnung der Dienstleistungsmärkte nach dem Beitritt Bosnien und Herzegowinas zur WTO unterzeichnet. Die Etablierung einer von der EU und Bosnien und Herzegowina angestrebten Freihandelszone hat seit Jänner 2013 zu Folge, dass für EU-Lieferungen gewerblicher Erzeugnisse nach Bosnien und Herzegowina weitestgehend keine Zölle mehr anfallen. Die Gruppe der gewerblichen Erzeugnisse, für die Lieferanten aus der EU bis zuletzt noch Einfuhrzoll in Bosnien und Herzegowina entrichten mussten, und die seit dem 1.1.2013 Zollfreiheit genießt, fällt relativ überschaubar aus. Bei ausgewählten Warenpositionen wird Bosnien und Herzegowina zum Schutz einheimischer Produzenten für entsprechende Lieferungen aus der EU weiterhin den jeweils geltenden Meistbegünstigungszollsatz anwenden können. Abzuführen bei der Einfuhr aus der EU nach Bosnien und Herzegowina sind hingegen nach wie vor die Umsatzsteuer in Höhe von 17 % des Warenwerts und gegebenenfalls Verbrauchsteuern. Zuständig für Zölle und die indirekten Steuern (Umsatzsteuer und verschiedene Verbrauchsteuern) ist die Verwaltung für indirekte Besteuerung mit Hauptsitz in Banja Luka. Die EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein) haben am 24.6.2013 ein Freihandelsabkommen mit Bosnien und Herzegowina unterzeichnet. Schwerpunkt des Abkommens ist die Beseitigung der Einfuhrzölle auf Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft und ein verbesserter Marktzugang für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, Fisch und sonstige Meereserzeugnisse. Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen Das Ausländerrecht ist gesamtstaatlich geregelt. Österreicher benötigen kein Visum, bei einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten. Nach dem neuen Gesetz über die Bewegung und den Aufenthalt von Ausländern und das Asyl besteht die Möglichkeit, eine befristete (bis zu einem Jahr mit eventueller Verlängerung) oder dauerhafte Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Es gibt eine Quotenregelung mit Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen einschließlich Schlüsselkräften. Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 20 5.2 ZAHLUNGSKONDITIONEN UND LIEFERKONDITIONEN Zur Absicherung vor Zahlungsausfall wird Vorauskasse oder ein von einer westeuropäischen Bank bestätigtes unwiderrufliches Akkreditiv empfohlen. Bonitätsauskünfte Es wird dringend empfohlen vor Lieferung auf offene Rechnung Bonitäts- und Wirtschaftsinformationen über mögliche Geschäftspartner einzuholen und bestehende Kreditlinien der Bonität der Kunden anzupassen. Coface Central Europe bietet hierfür maßgeschneiderte Lösungen im Rahmen eines umfangreichen Produktportfolios. Bankwesen Das Bankwesen in Bosnien und Herzegowina ist vergleichsweise sehr gut entwickelt, durch rege Kredittätigkeit trägt es entscheidend zum Wachstum bei. Es wurde auch durch die Finanzkrise nicht destabilisiert. Inländer und Ausländer können Konten in Landes- und in Fremdwährung führen. Fremdwährungszahlungen zwischen inländischen und ausländischen Kontoinhabern sind unter Einhaltung der devisenrechtlichen Bestimmungen erlaubt. Inländische Firmen dürfen im Ausland Kredite in Fremdwährung aufnehmen. Es besteht keine Meldepflicht. Kapitaltransfers in das Ausland bedürfen einer Genehmigung durch das Finanzministerium und müssen mit den entsprechenden Unterlagen/Dokumenten beantragt werden. Deviseninländer können Auslandszahlungen bzw. Zahlungen in Fremdwährung nur nach Vorlage bestimmter Dokumente durchführen. Jede grenzüberschreitende Lieferung von Waren oder Leistungen muss innerhalb von 90 Tagen nach Begleichung der Rechnung durchgeführt werden. Bei der zuständigen Behörde kann um eine Verlängerung der Frist angesucht werden. Devisenausländer können ihre Zahlungseingänge in Fremdwährung behalten oder für den Inlandszahlungsverkehr in lokale Währung wechseln. Zahlungen in Fremdwährung von Devisenausländern an Deviseninländer haben den Status von grenzüberschreitenden Zahlungen. Incoterms Incoterms werden von der International Chamber of Commerce (ICC) erarbeitet und herausgegeben und finden sich in fast jedem grenzüberschreitenden Warenverkaufsvertrag weltweit. Incoterms regeln Zeit und Ort des Übergangs der Risiken und Kosten einer Lieferung vom Verkäufer auf den Käufer. Weiters regeln sie die Pflichten von Käufer- und Verkäufer betreffend Be- und Entladung, Transport, Versicherung, Zollabwicklung, etc. Sie sind standardisierte Klauseln, die eine unkomplizierte und weltweit einheitliche Kauf- und Transportabwicklung garantieren sollen. Incoterms erleichtern daher den internationalen Handel und unterstützen somit Geschäftsleute in verschiedenen Ländern eine „einheitliche Sprache" zu sprechen. Nähere Informationen dazu bietet die International Chamber of Commerce http://www.icc-austria.org. Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 21 5.3 BETREIBUNG Es gibt in Bosnien kein gerichtliches Mahnverfahren, Forderungen müssen daher in einem ordentlichen Gerichtsverfahren betrieben werden. Eine rasche Übergabe von offenen Forderungen an ein lokales Inkassobüro wird dringend empfohlen. Coface Central Europe verfügt über ein dichtes Netzwerk in der gesamten CEE Region und kooperiert mit Partnern weltweit. 5.4 HALTUNG GEGENÜBER AUSLÄNDISCHEN INVESTOREN Für ausländische Investoren gibt es keinerlei Beschränkungen, sie sind Inländern gleichgestellt. Gesamtstaatliche Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über die Politik direkter ausländischer Investitionen und die Anleitung über die Registrierung von Auslandsdirektinvestitionen. Investitionen durch Ausländer (mindestens 10 % Beteiligung) müssen beim Ministerium für Außenhandel und wirtschaftliche Beziehungen registriert werden. Der Gesamtstaat fördert ausländische Investitionen durch zahlreiche Maßnahmen (Befreiung von Zollgebühren, Gleichstellung beim Immobilienerwerb, Recht Bankkonten in nationaler oder in beliebiger konvertibler Währung zu führen). Investorenrechte werden gesetzlich garantiert. Seit Februar 2008 existiert ein Foreign Investors Support Fund, durch den Geldmittel an qualifizierte Investoren ausgezahlt wird. Ausgenommen sind Handel, Catering, Banken und Versicherungen. Es wurde ein Rat für ausländische Investitionen der Republik Srpska gegründet, der die Zusammenarbeit zwischen den Institutionen der Republik und den lokalen Ebenen im Bereich von ausländischen Investitionen koordinieren soll. Haupthindernisse für Investitionen sind Lizenzbedingungen, die Registrierung von Grundstücken, die Durchsetzung von Verträgen und die Steuer. Beträchtliche bürokratische Hürden behindern den Marktzugang und -austritt und erschweren Unternehmertum. Der Zahlungsverkehr in der Föderation muss in der Konvertiblen Mark (BAM) abgewickelt werden. Ausnahmen sind etwa die Bedienung eines Devisen-Kredits, Außenhandelsgeschäfte, der Warenverkehr in Freizonen und der Handel mit Wertpapieren, die auf Fremdwährungen lauten. Vertragsleistungen können aber in Devisen vereinbart werden. Die Expatriierung von Gewinnen ist möglich, wenn zuvor alle Steuern und Abgaben beglichen wurden. Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 22 5.5 RISIKOEINSCHÄTZUNG Binnennachfrage Die Wirtschaft hat sich 2013 aufgrund der Ausfuhren stabilisiert, denen die Erholung der Nachfrage aus Europa (55 % der Warenausfuhren) im zweiten Halbjahr und Wettbewerbsverbesserungen infolge der Zurückhaltung bei den Löhnen zugutekamen. Dieser Trend wird sich 2014 zwar fortsetzen, doch im Inland bestehen nach wie vor anhaltende Hindernisse. Infolge der Sparmaßnahmen wird sich der Konsum nämlich weiterhin in Grenzen halten. Auch wenn im September 2013 die Beamtenbezüge um 3,5 % und die Renten um 5 % angehoben wurden, leiden die Ausgaben der privaten Haushalte unter der Arbeitslosigkeit. Schätzungen zufolge sind zwischen 25 % und 45 % der erwerbsfähigen Bevölkerung ohne Beschäftigung. Vor diesem Hintergrund sind inzwischen 20 % der Bevölkerung von Armut betroffen. Zudem wirkt sich die Untätigkeit der Politiker bei der Privatisierung der Wirtschaft, die nach den Abkommen von Dayton 1995 eingeleitet wurde, negativ auf die Produktionsanlagen aus. Von diesen ehemals öffentlichen Unternehmen haben die meisten mit Schwierigkeiten zu kämpfen. Allerdings werden die Metall-, die Holz- und die Bekleidungsindustrie von einer erhöhten Nachfrage aus der Euro-Zone profitieren. Die Investitionen und Ausgaben des Staates werden sich 2014 wegen der Einhaltung der IWF-Empfehlungen weiterhin in Grenzen halten. Private Investitionen könnten sogar zurückgehen. Der Bankensektor durfte nämlich sein Kreditangebot einschränken, um den steigenden notleidenden Krediten Einhalt zu gebieten. Diese belaufen sich inzwischen schon auf 14,9 % des Gesamtvolumens. Zudem werden durch die Verschlechterung der politischen Verhältnisse die Aussichten auf eine Besserung des Geschäftsumfelds beeinträchtigt. Auch das behindert Investitionen. Staatsfinanzen bleiben auf internationale Hilfe angewiesen Die neuerliche Abschwächung der bosnischen Wirtschaft machte nach der ersten Vereinbarung mit dem IWF von 2009 im September 2012 eine zweite Vereinbarung über 405 Mio. EUR erforderlich. Der Bundeshaushalt (ausgenommen Schuldzinsen) ist seit drei Jahren eingefroren. Aber die Schwäche der politischen Institutionen verzögert die Durchführung von Strukturreformen, die für eine Verbesserung der Staatsfinanzen notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Erhebung von Steuern. So hat Bosnien und Herzegowina eine Aufstockung der letzten IWFVereinbarung beantragt, um sein Defizitziel einhalten zu können: Im Januar 2014 wurden dem Land zusätzlich 150 Mio. EUR zusammen mit einer Verlängerung um neun Monate (bis Juni 2015) eingeräumt. Die Leistungsbilanz ist davon geprägt, dass das Land zweimal mehr importiert, als es exportiert. Durch eine dynamischere Auslandsnachfrage sowie die Aufrechterhaltung der Überweisungen von im Ausland arbeitenden Emigranten (8 % des BIP) wird sich das Defizit in der Leistungsbilanz abbauen lassen. Da ausländische Direktinvestitionen (2 % des BIP) nur einen geringen Teil des Finanzierungsbedarfs decken, ist Hilfe aus dem Ausland weiter unverzichtbar. Des Weiteren hat sich Bosnien-Herzegowina durch ein Currency Board zu einem starren Devisensystem mit einem festen Wechselkurs gegenüber dem Euro entschieden. Die Wahrungsreserven stellen mehr als fünf Monatsimporte dar. Das stärkt die Fähigkeit der Zentralbank, die Konvertierbarkeit der Konvertiblen Mark gegenüber dem Euro zu bewahren. Zunehmende soziale Spannungen Nach den Vereinbarungen von Dayton ist die bosnische Verwaltung in drei verschiedene Bereiche unterteilt: die aus zehn Kantonen bestehende Föderation Bosnien-Herzegowina ,die Serbische Republik Bosnien und das Protektorat Brčko. Die Komplexität dieser Struktur schwächt die Macht der zentralen Exekutive unter Leitung von Ministerpräsident Vjekoslav Bevanda. Die im Turnus wechselnde Präsidentschaft zwischen den drei Vertretern der muslimischen Bosnier, katholischen Kroaten und orthodoxen Serben hat eine anhaltende politische Lähmung zur Folge, so dass die ethnischen Spaltungen nicht überwunden werden können. Vor diesem Hintergrund wächst der Unmut in der Bevölkerung. Er eskalierte im Februar 2014 in einer Welle der Gewalt, wie sie das Land seit dem Frieden 1995 nicht erlebt hatte. Ausgelöst wurden diese Proteste von Arbeitern, die die Vernachlässigung ihrer privatisierten Unternehmen satt hatten und seit Monaten auf ihre Löhne warteten. Die Unzufriedenheit vereinte einen großen Teil der gesellschaftlichen Schichten und ethnischen Gruppen, obwohl sie in der Föderation Bosnien-Herzegowina deutlich stärker zum Ausdruck kam. Denn hier traten vier von zehn Ministerpräsidenten der Kantone von ihren Ämtern zurück. Diese Situation ist ein Beispiel für die verbreitete Korruption in einem Land, das unfähig zu Reformen ist. Gleichzeitig hat sich in einigen Kantonen ein Volksplenum gebildet, um die Forderungen der Bevölkerung zu bündeln. Ende Februar nahm die Versammlung des Kantons Sarajevo alle diese Forderungen an und erkannte damit faktisch die Legitimität dieses Organs bürgerlicher Demokratie an. Da die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Oktober Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 23 2014 stattfinden, dürfte sich die Lage beruhigen. Doch es ist sehr wahrscheinlich, dass die politische Krise im Land bis dahin anhält. Eine Lösung für das Grundproblem, nämlich die Teilung des Landes, steht aber immer noch aus. Zudem kündigte die Europäische Kommission im Februar 2014 das Ende der EU-Beitrittsverhandlungen nach siebenjährigen Gesprächen an, weil von den Behörden keine Reformen in die Wege geleitet wurden. Schließlich wird das Geschäftsumfeld durch die Korruption, die fehlende Effizienz in Verwaltung und Justiz sowie den Umfang der Schattenwirtschaft beeinträchtigt. 5.6 KORRUPTION Bosnien und Herzegowina belegte in der Rangliste des internationalen Korruptions(wahr-nehmungs)index 2013 und 2012 Platz 72, gleichauf mit Serbien und knapp hinter Rumänien, und liegt damit im internationalen Mittelfeld. Deutschland und Österreich belegten im Vergleich die Plätze 12 und 26. Der Korruptionsindex wird von Transparency International herausgegeben und listet Länder nach dem Grad der bei Amtsträgern und Politikern wahrgenommenen Korruption. Diese Wahrnehmung stützt sich auf Umfragen von Managern und Experten und bezieht sich ausschließlich auf den öffentlichen Sektor. 2013 wurde in Bosnien und Herzegowina das "Gesetz über den Schutz von Personen, die die Korruption in den Institutionen von Bosnien und Herzegowina zur Anzeige bringen" verabschiedet (Sl.g. Nr. 100/13). Die Agentur zur Verhinderung der Korruption und zur Koordination des Kampfes gegen die Korruption ist verpflichtet, aufgrund einer Anzeige dem Anzeigensteller den Status eines „Enthüllers“ („whistleblowers“) innerhalb von 30 Tagen nach der Anzeige bei der Agentur einzuräumen, unabhängig davon, ob für ihn Nachteile eingetreten sind oder lediglich die Möglichkeit besteht, dass diese eintreten könnten. Der von der Weltbank erhobene „Doing Business“-Index (www.doingbusiness.org) drückt den Grad der Einfachheit, in einem bestimmten Land geschäftlich tätig zu werden, aus. In diesem Ranking liegt Bosnien und Herzegowina 2014 auf dem schlechten 131. Platz, knapp hinter Bangladesch, aber weit hinter etwa Nachbar Kroatien auf Platz 89 oder Serbien auf Platz 93. Auch hier sei als Vergleich wieder auf Deutschland und Österreich verwiesen, die Platz 21 bzw. Platz 30 belegen. Der Index setzt sich aus zehn verschiedenen Sub-Indices zusammen. Diese erheben, ob Gesetze oder andere Regelungen in den einzelnen Bereichen existieren und ob bzw. wie sie angewendet werden. Diese Unterkategorien beschäftigen sich beispielsweise mit der Zahlung von Steuern, der Einstellung von Mitarbeitern und der Gründung und Schließung eines Unternehmens. Besonders schlecht wird Bosnien und Herzegowina etwa hinsichtlich der Gründung von Unternehmen und dem Erlangen von Baugenehmigungen bewertet. Bosnien und Herzegowina konnte sich gegenüber dem Vorjahr kaum verbessern, sondern hat sich etwa in der Kategorie Unternehmensgründung um zehn Plätze verschlechtert. Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 24 6 WICHTIGE INFORMATIONEN IM ÜBERBLICK Die folgende Tabelle soll die für Investoren und Exporteure relevanten Informationen über Bosnien und Herzegowina übersichtlich zusammenfassen. Die Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Gesellschaftsrecht: Steuern: Investitionen: Devisenrecht: Arbeitsrecht: Zollrecht: Einreise und Aufenthalt: Zuständigkeit der Teilstaaten Unternehmerfreundliches Anmeldungsverfahren in der Republika Srpska Mindestgrundkapital AG: 50.000,- BAM (Föderation, ca. 25.565,- EUR) Mindeststammkapital GmbH: 2.000,- BAM (Föderation, ca. 1.021,- EUR) Mehrwertsteuer: 17 % (wird durch Gesamtstaat eingehoben) Einkommensteuer: 10 % in Föderation und Brčko; 10 % in Republika Srpska 10 % Körperschaftsteuer in den Teilrepubliken und Brčko Gleichstellung ausländischer Investoren Registrierungspflicht ausländischer Investitionen Zahlreiche Investitionsanreize Weitreichender Schutz Zahlungsverkehr in der Föderation grundsätzlich in BAM Expatriierung möglich nach Begleichung von Steuern und Abgaben Durchschnittslohn umgerechnet 660,- EUR Arbeitserlaubnis erforderlich Zollfreier Zugang zur EU Besserer Zugang für EU-Waren durch SAA Keine Visumspflicht für Österreicher Aufenthaltsgenehmigung erforderlich Schengen-Visafreiheit für Bosnier seit Ende 2010 Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 25 7 WEITERE KONTAKTE IM WEB Bei folgenden Organisationen und deren Webseiten finden Sie zusätzliche Informationen zu Bosnien und Herzegowina. Außenministerium (nur in Englisch verfügbar) http://www.mvp.gov.ba Regierung der Republika Srpska (nur in Englisch verfügbar) http://www.vladars.net Regierung der Föderation Bosnien und Herzegowina (nur in Englisch verfügbar) http://www.fbihvlada.gov.ba Parlament des Gesamtstaates (nur in Englisch verfügbar) http://www.parlament.ba Zentralbank (nur in Englisch verfügbar) http://www.cbbh.ba Hohe Vertreter der internationalen Staatengemeinschaft (nur in Englisch verfügbar) http://www.ohr.int Quellenverzeichnis Internet http://www.bankaustria.at http://www.bmaa.gv.at http://www.bmeia.gv.at/ http://www.cbbh.ba http://www.cofacecentraleurope.com >> Country Risk and Economic Research http://www.deloitte.com http://www.euractiv.org http://www.eurofound.europa.eu http://www.ey.com http://www.fzs.ba http://www.icc.org http://www.iflr.com http://www.kpmg.comhttp://www.raiffeisen.at http://www.wiiw.ac.at http://www.wko.at Print Bank Austria, Investitionsleitfaden Bosnien und Herzegovina, Oktober 2007 European Commission, Progress Reports Bosnien und Herzegowina Handbuch Länderrisiken 2013, Coface Deutschland AG, Mainz 2013 Rericha/Pestek, Aktuelle Probleme der Verwertung von Pfandrechten an beweglichen Sachen in Bosnien und Herzegowina, Wirtschaft und Recht in Osteuropa 2008, 43 Wirtschaft und Recht in Osteuropa, mehrere Hefte, 2004-2014 Wolf Theiss, Mehrere Beiträge über bosnisches Steuer-, Insolvenz- und Sicherheitenrecht, International Financial Law Review 2006 Zwitter-Tehovnik/Paunović, GmbH-Gründung in Bosnien-Herzegowina, eastlex 2005, 23 Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 26 Impressum Medieninhaber und Herstellung: Coface Central Europe Holding AG, Stubenring 24, 1010 Wien, Austria; Editor: Vorstand Mag. Christian Berger; Redaktion: Ing. Susanne Krönes; Inhalt: Dr. Marcus Klamert. Layout: Barbara Boyer; KSV1870 Holding AG, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien Copyright und Haftung Copyright: Coface Central Europe Holding AG (Stubenring 24, 1010 Wien, Austria). Die Wiedergabe der Inhalte dieser Publikation ist unter der Voraussetzung gestattet, dass diese keiner gewerblichen Nutzung dient und Coface Central Europe Holding AG als der Urheber angeführt wird. Die Coface Central Europe Holding AG hat nach bestem Wissen und Gewissen für die Richtigkeit der Informationen gesorgt, eine Haftung für die Richtigkeit sämtlicher Inhalte wird jedoch seitens der Coface Central Europe Holding AG ausgeschlossen. Das Coface Country Risk Assessment wurde mit Stichtag 30.4.2014 in diesen Leitfaden aufgenommen. Für spätere Veränderungen übernimmt die Coface Central Europe Holding AG keine Gewähr. Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina November 2014/ Seite 27 SIE HABEN FRAGEN? 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