country report für investoren und exporteure bosnien

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COUNTRY REPORT
FÜR INVESTOREN UND
EXPORTEURE
BOSNIEN & HERZEGOWINA
INHALTSVERZEICHNIS
1 2 3 4 5 6 7 ALLGEMEINE INFORMATIONEN .......................................................................................................................... 3 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN ........................................................................................................................ 4 2.1 AKTUELLE WIRTSCHAFTSLAGE ............................................................................................................... 4 2.2 WIRTSCHAFTSPOLITIK ............................................................................................................................ 4 2.3 WIRTSCHAFTSSTANDORTE UND WIRTSCHAFTSSTRUKTUR .................................................................... 5 2.4 AUSSENHANDEL..................................................................................................................................... 5 2.5 WIRTSCHAFTSKENNZAHLEN................................................................................................................... 7 POLITISCHE SITUATION ..................................................................................................................................... 8 3.1 INLAND ................................................................................................................................................... 8 3.2 BOSNIEN UND HERZEGOWINA UND DIE EU ............................................................................................ 9 3.3 ABKOMMEN MIT ÖSTERREICH ................................................................................................................ 9 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ............................................................................................................. 10 4.1 GESELLSCHAFTSRECHT ....................................................................................................................... 10 4.2 RECHNUNGSLEGUNG UND JAHRESABSCHLUSS .................................................................................. 12 4.3 STEUERRECHT UND ZOLLRECHT .......................................................................................................... 13 4.4 STREITBEILEGUNG ................................................................................................................................ 15 4.5 INSOLVENZ ........................................................................................................................................... 16 4.6 RECHTE DER SICHERHEITEN ................................................................................................................. 17 4.7 ARBEITSRECHT ..................................................................................................................................... 18 4.8 GRUNDERWERB .................................................................................................................................... 19 DOING BUSINNESS IN BOSNIEN UND HERZEGOWINA ..................................................................................... 20 5.1 MÖGLICHKEITEN DES MARKTZUGANGS ............................................................................................... 20 5.2 ZAHLUNGSKONDITIONEN UND LIEFERKONDITIONEN........................................................................... 21 5.3 BETREIBUNG ......................................................................................................................................... 22 5.4 HALTUNG GEGENÜBER AUSLÄNDISCHEN INVESTOREN ....................................................................... 22 5.5 RISIKOEINSCHÄTZUNG ......................................................................................................................... 23 5.6 KORRUPTION ........................................................................................................................................ 24 WICHTIGE INFORMATIONEN IM ÜBERBLICK ..................................................................................................... 25 WEITERE KONTAKTE IM WEB ............................................................................................................................ 26 Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina
November 2014/ Seite 2
1
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Bosnien und Herzegowina ist ein Staat in Südosteuropa und grenzt an Serbien, Montenegro und Kroatien. Am
15.10.1992 erklärte es seinen Austritt aus dem Staatenverbund Jugoslawien. Der darauf folgende Bosnienkrieg
endete 1995 mit dem am 14.12. unterzeichneten Dayton-Vertrag. Die föderale Republik Bosnien und Herzegowina
besteht aus den weitgehend autonomen Gliedstaaten (Entitäten) Föderation Bosnien und Herzegowina („Föderation“)
und Republika Srpska, sowie dem Sonderverwaltungsgebiet Brčko-Distrikt. Die Föderation ist weiter in Kantone und
Gemeinden unterteilt, die Republik nur in letztere. Sowohl Gesetzgebung als auch Verwaltung sind weitgehend
selbständig. Lediglich Außen- und Verteidigungspolitik, Geldpolitik sowie Außenwirtschaftsbeziehungen werden in
Sarajevo entschieden.
Staatsform
Demokratischer Bundesstaat
Verwaltungsapparat
Föderation Bosnien und Herzegowina; Republika Srpska,
Protektorat Brčko
Fläche
51.209,2 km²
Einwohnerzahl
3,791,622; Dichte: 74 Einwohner/km²
Offizielle Sprachen
Bosnisch, Kroatisch, Serbisch
Währung
1 Konvertible Mark (BAM) = 100 Fening
1 EUR = 1,95583 BAM
Hauptstadt:
Sarajevo
291.422 Einwohner
Wirtschaftsstandorte
Banja Luka
Tuzla
Zenica
Mostar
150.997 Einwohner
120.441 Einwohner
115.134 Einwohner
113.169 Einwohner
Ethnische Gruppierungen
49 % Bosniaken (Bosnier), 34 % Serben, 16 % Kroaten, 1 %
Minderheiten (Bosnisch-Herzegowinische Roma, Juden)
Religion
40 % Muslime, 34 % Serbisch-Orthodoxe, 15 % Katholiken, 11 %
Minderheiten (Juden und Gläubige sonstiger Religionen)
Rohstoffe
Eisenerz, Kohle, Steinsalz, Bauxit, Blei, Zink, Agrarland
Wichtigste Sektoren
Energie, Fahrzeugindustrie
Mitglied in internationalen
Organisationen
IWF, Weltbank, EBRD, CEFTA, Beobachterstatus in WTO,
Beitrittsperspektive zur NATO seit April 2010
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November 2014/ Seite 3
2
WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN
Coface Country
Risk Assessment
D
2.1
Seit dem Ende des Krieges ist die Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina im
Aufschwung. Dennoch ist Bosnien und Herzegowina immer noch das am wenigsten
entwickelte Land der Region. Das größte Problem des Staates ist die sehr komplexe
und überfrachtete Verwaltungsstruktur, die aus drei mehr oder weniger
selbständigen Verwaltungseinheiten (Föderation, Republik, Brčko) besteht, sowie
die mangelnde Rechtsstaatlichkeit. Die Umsetzung der gesamtstaatlichen oder
teilstaatlichen Gesetze ist teilweise nicht effektiv. Korruption ist weiterhin sehr
verbreitet. Ein EU-Beitritt ist derzeit nicht absehbar. Die politische Situation ist
schon seit Jahren sehr instabil.
AKTUELLE WIRTSCHAFTSLAGE
Durch die vom Internationalen Währungsfond (IWF) geforderten Maßnahmen sowie die schlechte Prognose für den
Euroraum als wichtigen Wirtschaftspartner wird auch für 2014 eine schwache Wirtschaftsleistung erwartet – nach
einem verhaltenem Wachstum 2013 und einer Rezession im Jahr 2012. Letztere war bedingt durch die geringe
Inlandsnachfrage als Resultat hoher Arbeitslosigkeit, sowie durch Lohnkürzungen im öffentlichen Sektor und durch
Kürzungen von Sozialleistungen.
Die Auslandsnachfrage als treibende Kraft des zwischenzeitlich geringen Wirtschaftswachstums sank ebenfalls 2012.
2013 stabilisierte sich die Ausfuhren wieder aufgrund der anziehenden Nachfrage in Europa und Wettbewerbsverbesserungen. Das Leistungsbilanzdefizit konnte 2013 durch Transferleistungen der Bosnier im Ausland und eine
schwächere Importnachfrage etwas reduziert werden. Die Währungsreserven der Nationalbank sollten ausreichend
bleiben, auch durch die Zunahme der Transferleistungen. Geringere Öl- und Nahrungsmittelpreise und hohe
Arbeitslosigkeit haben die Inflation in 2012 gesenkt und 2013 sogar zu Deflation geführt. Die Inflation sollte auch
2014 aufgrund niedriger Rohstoffpreise (mit Ausnahme von Öl) und hoher Arbeitslosigkeit gering bleiben.
2.2
WIRTSCHAFTSPOLITIK
Die Wirtschaftspolitik ist durch die Vorgaben des IWF und des Assoziierungsabkommens mit der EU geprägt. Das IWFStand-by-Abkommen aus 2012 in der Höhe von 521 Mio. USD wurde im Jänner 2014 um 207 Mio. USD erweitert.
Es verpflichtet Bosnien zur Konsolidierung der Fiskalpolitik durch Reform des Sozialversicherungssystems und zu
Privatisierungen. Letztere werden jedoch durch die politische Lähmung auf der Ebene der Föderation behindert.
Der Zorn über Massenarbeitslosigkeit, Armut, Korruption und Inkompetenz der Politik hat zu den schwersten Unruhen
seit den frühen 1990iger Jahren geführt. Die Liberalisierung des Arbeitsmarktes könnte wieder durch die anstehenden
Wahlen im Oktober 2014 verzögert werden. Durch das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) mit der
EU sind Importbeschränkungen für EU-Produkte gefallen, wodurch heimische Produzenten mehr Wettbewerb ausgesetzt sind. Generell muss die Koordination zwischen den Ethnien verstärkt werden. Das Verhältnis zwischen der
Republika Srpska und der Föderation sowie mit dem Hohen Repräsentanten der internationalen Gemeinschaft ist
dauerhaft stark belastet. Die Republika Srpska gilt als der unternehmerfreundlichere Teilstaat.
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November 2014/ Seite 4
2.3
WIRTSCHAFTSSTANDORTE UND WIRTSCHAFTSSTRUKTUR
Die größten Unternehmen des Landes konzentrieren sich um die Zentren Sarajevo und Mostar. So hat das
Automobilzulieferungsunternehmen ASA seinen Hauptsitz bei Sarajevo, der Metallproduzent Aluminij seinen Sitz in
Mostar.
2.4
AUSSENHANDEL
In der folgenden Tabelle finden Sie die wichtigsten Handelspartner Bosnien und Herzegowinas gegliedert nach
Importen und Exporten sowie die Kennzahlen des Außenhandels mit Österreich.
Wichtigste Handelspartner Bosnien und Herzegowina
Importe in TEUR
EU-28
Kroatien
Deutschland
Italien
Serbien
China
Slowenien
Österreich
Polen
Ungarn
Russland
Tschechien
Rumänien
Mazedonien
Slowakei
Schweiz
Bulgarien
2010
2.336.535
854.828
560.782
428.249
263.411
1.282.303
306.354
293.237
104.615
146.693
123.113
107.305
43.739
42.639
27.972
33.832
17.190
2011
2.630.097
970.301
638.328
497.013
288.372
1.515.749
312.371
320.775
110.409
133.143
165.885
130.889
53.503
45.575
31.582
33.844
19.771
2012
3.659.385
1.125.985
882.261
730.718
731.829
816.377
410.694
344.914
213.177
211.109
763.704
139.025
88.274
71.768
59.238
43.048
38.206
2013
3.509.866
1.119.382
643.677
517.486
326.924
314.486
283.423
197.334
169.465
156.584
144.720
93.735
62.647
46.056
39.320
32.845
16.660
Quelle: B&H Statistisches Zentralamt
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Exporte in TEUR
EU-28
Deutschland
Kroatien
Italien
Österreich
Slowenien
Serbien
Montenegro
Tschechien
Rumänien
Ungarn
Slowakei
Schweiz
Russland
Mazedonien
Polen
Bulgarien
Lettland
Litauen
Estland
2010
1.387.261
456.113
381.738
265.129
244.999
199.649
237.394
81.895
23.091
28.064
49.192
15.805
12.641
17.292
27.015
26.714
3.114
48
410
2
2011
1.629.813
510.140
418.909
299.473
345.263
245.197
251.851
75.608
36.213
25.849
53.704
24.136
18.632
25.008
42.921
25.030
6.188
136
577
130
2012
2.327.360
618.629
595.581
480.159
387.417
333.982
362.967
127.411
49.373
58.376
59.003
42.138
44.770
28.645
63.515
50.297
19.269
790
852
200
2013
2.159.359
532.002
415.987
300.291
236.622
224.347
167.244
76.199
61.580
46.860
40.610
35.653
29.179
26.655
26.620
23.974
22.208
418
213
266
Quelle: B&H Statistisches Zentralamt
Bosnien und Herzegowina exportiert Metalle, Textilien und Holzprodukte vor allem nach Kroatien, Slowenien, China,
Italien und Deutschland. Die genannten Produkte machen 50 % aller Exporte aus. Importiert werden Maschinen,
Chemikalien und Nahrungsmittel vor allem aus denselben Ländern. Die EU ist damit der Haupthandelspartner von
Bosnien und Herzegowina mit einem Anteil von etwa 50 %. Österreich ist im Land sehr aktiv und nach Slowenien
wertmäßig der größte ausländische Investor.
Österreichs Außenhandel mit Bosnien und Herzegowina:
Kennzahlen in TEUR
Export
Veränderung in %
Import
Veränderung in %
2010
2011
2012
2013
293.237
320.775
344.914
351.212
5,4
– 9,4
– 7.5
2,1
244.999
345.263
387.417
404.764
– 35,2
– 40,9
– 12.2
4,6
Quelle: Statistik Austria
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November 2014/ Seite 6
2.5
WIRTSCHAFTSKENNZAHLEN
In der folgenden Tabelle finden Sie einige Kennzahlen zur Wirtschaftsentwicklung in Bosnien und Herzegowina.
Kennzahlen
2011
2012
2013 (S)
2014 (P)
Reales BIP ( %)
1,0
-1,2
1,2
0,5
Inflation ( %)
3,7
2,0
-0,1
1,1
Staatshaushalt (Saldo in % des
BIP)
-2,6
-3,1
-2,2
-1,4
Leistungsbilanz (Saldo in % des
BIP)
-9,9
-9,7
-7,9
-7,6
Staatsverschuldung (in % des
BIP)
40,8
44,6
42,7
45,0
(S) Schätzung
(P) Prognose
Quelle: Coface
Seit 2001 besteht eine offizielle Bindung an den Euro. 1 EUR = 1,95583 BAM.
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November 2014/ Seite 7
3
POLITISCHE SITUATION
Bosnien und Herzegowina ist ein demokratischer Bundesstaat mit zwei konstitutiven Entitäten, der Föderation Bosnien
und Herzegowina und der Republika Srpska. Staatsoberhaupt ist das Staatspräsidium, bestehend aus jeweils einem
Vertreter der bosnischen Kroaten, der Bosniaken sowie der bosnischen Serben mit rotierendem Vorsitz. Das
Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Abgeordnetenhaus und der Völkerkammer. Es gibt eigene Regierungen
und Parlamente in den Entitäten mit den Regierungssitzen Sarajevo und Banja Luka. Die wichtigsten Parteien sind die
(multiethnische) Sozialdemokratische Partei (SDP), die (bosniakische) Partei der Demokratischen Aktion (SDA), die
(serbischen) Unabhängigen Sozialdemokraten (SNSD) und die Kroatische Demokratische Gemeinschaft (HDZ).
Faktisch übte lange der Hohe Repräsentant der internationalen Gemeinschaft (OHR), derzeit der österreichische
Diplomat Valentin Inzko, einen großen Teil der Staatsgewalt aufgrund der so genannten Bonn-Power aus. Er kann
Minister abberufen, ein Budget erzwingen oder Gesetze außer Kraft setzen. Der OHR spielt in der bosnischen Politik
jedoch nur mehr eine marginale Rolle. Die Einrichtung hätte dieses Jahr geschlossen werden sollen, dies scheiterte
jedoch an den USA, Türkei und Großbritannien. Der OHR hat zur Behebung der brennendsten Probleme – die
Ursachen der Massenproteste und der Verfassungsänderung – keine Kompetenz.
2010 ist Bosnien und Herzegowina dem Aktionsplan für die Mitgliedschaft (MAP) der NATO beigetreten, allerdings
unter der Bedingung, dass Eigentumsrechte an den von Ex-Jugoslawien übernommenen Militäreinrichtungen geregelt
werden. Ein mittelfristiger Beitritt zur NATO scheint realistisch.
3.1
INLAND
Staatspräsidium:
Ministerpräsident:
Hoher Repräsentant der
internationalen Gesellschaft:
Regierungsform:
rotierend - Nebojša Radmanović, Željko Komšić, Bakir Izetbegović
Vjekoslav Bevanda
Valentin Inzko (Österreich)
Föderale Republik
Im Oktober 2010 wurden sowohl Parlament als auch Präsident gewählt. Das Staatspräsidium setzt sich seitdem wie
folgt zusammen: Der Präsidentschaftskandidat der SDP, der Kroate Željko Komšić, sowie der Serbe Nebojša
Radmanović (SNSD) wurden in ihrem Amt bestätigt. Der Sohn des verstorbenen bosnischen Präsidenten Alija
Izetbegović, Bakir Izetbegović, wurde als Vertreter der Bosniaken ins dreiköpfige Staatspräsidium gewählt.
Die Regierungsbildung erfolgt aufgrund des föderalen Systems auf zwei Ebenen: Die Entitäten haben eigene
Regierungen und Parlamente, ebenso muss eine Regierung für den Zentralstaat gebildet werden. Auf der Ebene der
Entitäten gewann in der Föderation die SDP unter Zlatko Lagumdžija vor der SDA, in der Republika Srpska die SNSD
unter dem Separatisten Milorad Dodik, welche auch landesweit stärkste serbische Partei wurde. Der bisherige Premier
in der Republika Srpska, Dodik, wurde in der Folge zum Präsidenten dieser Entität gewählt.
In den gesamtstaatlichen Institutionen stritten jedoch die Parlamentsparteien seit den Wahlen 2010 über die
Aufteilung der wichtigsten Ämter zwischen den Ethnien. Bosnische Kroaten und Serben sprachen der
Sozialdemokratischen Partei (SDP), einer der wenigen multiethnischen Parteien im Land und stimmenstärkste Partei
in der Föderation, das Recht ab, Spitzenämter zu bekleiden. Nur durch einen Beschluss des Hohen Repräsentanten
hatte die Föderation ein vorläufiges Budget und konnte Pensionen und Sozialabgaben auszahlen. Erst im Februar 2012
konnte eine neue Regierung unter Ministerpräsident Bevanda gebildet werden. Dieser ist der erste Kroate in dieser
Position seit Ende des Bosnien-Krieges 1995. Koalitionsparteien sind die SDP, die SDA, die SNSD, die SDS (Serbische
Demokratische Partei) sowie Bevandas HDZ und die HDZ1990. Mit SDP-Chef Zlatko Lagumdžija steht ein Muslim an
der Spitze des Außenministeriums. Alle Ministerposten wurden nach ethnischem Schlüssel verteilt. Lokale Wahlen im
Oktober 2012 sahen SDA, HDZ und die SDS als Sieger. Die Zugewinne der Letzteren werden als Gefahr für das
Machtmonopol der SNSD bei den nächsten Wahlen im Oktober 2014 gesehen.
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November 2014/ Seite 8
3.2
BOSNIEN UND HERZEGOWINA UND DIE EU
Ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU wurde 2007 unterzeichnet. 2008 wurde der
EU-Beitritt als wichtigstes, außenpolitisches, strategisches Ziel des Staates beschlossen. Ende 2010 wurde jedoch
zumindest das lang erwartete Visaabkommen abgeschlossen, welches Bosniern die visafreie Einreise in den
Schengenraum erlaubt. Seitdem wurden jedoch nur geringe Fortschritte erzielt. Auf dem Weg in die EU bestehen
nach Ansicht der Kommission in mehreren Bereichen erhebliche Defizite. Verlangt wird vor allem eine Verfassungsreform, die Minderheitenrechte garantiert (etwa der Juden und Roma) und gesamtstaatliche Institutionen festigt.
Neue Anläufe zur Überwindung der konstitutionellen Lähmung scheiterten Anfang 2014.
Als pre-accession financial assistance stellte die EU für Bosnien und Herzegowina für 2013 108,84 Mio. EUR zur
Verfügung. Schwerpunktbereiche der EU-Unterstützung sind die Verbesserung der Kapazität und Leistungsfähigkeit
der öffentlichen Verwaltung, die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit durch Unterstützung bei der Reform des
Justizwesens und der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption, sowie die Förderung der sozialen
und wirtschaftlichen Entwicklung.
3.3
ABKOMMEN MIT ÖSTERREICH
Österreich hat folgende Abkommen mit Bosnien und Herzegowina unterzeichnet:




Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit (BGBl. Nr. III
229/2001)
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über die Förderung und den Schutz
von Investitionen (BGBl. Nr. III 229/2002)
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (BGBl. Nr.III
168/2011)
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat Bosnien und Herzegowinas zur
Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Durchführungsprotokoll) (BGBl. Nr. III 50/2012)
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November 2014/ Seite 9
4
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Die Entitäten haben weitgehend selbständige Kompetenzen auf dem Gebiet der Gesetzgebung. So fällt z.B. das
Gesellschaftsrecht zur Gänze in die Gesetzgebungskompetenz der Entitäten. Es gibt nur in einigen Bereich
gesamtstaatliche Regelungen. Dazu kommt, dass wichtige Bereiche in den Entitäten unterschiedlich geregelt sind. Bei
einer Unternehmensgründung müssen daher, abhängig vom geplanten Firmensitz, neben den rechtlichen
Rahmenbedingungen auf Ebene des Gesamtstaates auch die Gesetzgebung der Föderation bzw. der Republika Srpska
und auch des Distriktes Brčko beachtet werden.
Der Patentrechtsvertrag der Welturheberrechtsorganisation (WIPO) wurde von Bosnien und Herzegowina ratifiziert.
Ziel des Patentrechtsvertrages (Patent Law Treaty-PLT) ist es die Verfahren der nationalen und regionalen
Patentregistrierung zu harmonisieren und die Prozeduren nutzerfreundlicher zu gestalten.
4.1
GESELLSCHAFTSRECHT
Die wichtigsten Gesetze sind die Gesetze der Entitäten über Wirtschaftsgesellschaften und über das Verfahren zur
Eintragung von juristischen Personen in das Gerichtsregister. Mögliche Gesellschaftsformen sind in der Föderation
und der Republika Srpska gleich. Nur in der Republika Srpska gibt es jedoch öffentliche Unternehmen, das sind unter
anderem Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 50 % beteiligt ist. Ebenfalls nur in der Republika
Srpska gibt es nicht-börsennotierte Aktiengesellschaften, womit hier das Regime der Republik der serbischen
Rechtslage mehr entspricht als der Situation in der Föderation. Die gebräuchlichste Rechtsform ist die GmbH. Alle
Arten von Gesellschaften haben Rechtspersönlichkeit.
2009 trat in der Republika Srpska ein neues Gesetz über Wirtschaftsgesellschaften in Kraft. Es vereinfacht unter
anderem die Registrierung neuer Gesellschaften durch die Einführung eines Anmeldeverfahrens, wodurch nur mehr
bei bestimmten Unternehmenszwecken auf die Bewilligung der Behörden gewartet werden muss. Auch die Rechte von
Minderheitsgesellschaftern werden stark ausgebaut.
In der Regel dauert eine Unternehmensgründung in der Föderation durchschnittlich ein bis zwei Monate. Die
Grundkosten, inklusive Rechtskosten und administrative Abgaben belaufen sich auf ca. 1.000,- EUR bis 1.500,- EUR.
Es gibt in Bosnien und Herzegowina kein zentrales Firmenregister und die öffentliche Verwaltung ist noch nicht so weit
vernetzt, als dass mit der Registrierung der Unternehmen im Gerichtsregister automatisch die anderweitig zuständigen
Behörden und Ämter (Finanzamt, Gewerbeamt etc.) ebenfalls über die Registrierung informiert werden. Daher müssen
im Rahmen der Registrierung eines Unternehmens die entsprechenden Anträge und Anmeldungen einzeln und separat
gestellt werden.
Rechtsform
Russische Bezeichnungen
Aktiengesellschaft (AG)
Dioničko društvo (d.d.)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Društvo s ograničenom odgovornošću (d.o.o.)
Kommanditgesellschaft (KG)
Komanditno društvo (k.d.)
Offene Gesellschaft (OG)
Društvo s neograničenom solidarnom odgovornošću (d.n.o.)
Einzelunternehmen (EU)
Derzeit keine Informationen verfügbar.
Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung,
Repräsentanz
Derzeit keine Informationen verfügbar.
Aktiengesellschaft (AG)
Dioničko društvo (d.d.)
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November 2014/ Seite 10
Offene Aktiengesellschaft
Eine AG kann entweder in einem Schritt oder sukzessive gegründet werden. Das Mindest-grundkapital einer AG in der
Föderation beträgt 50.000,- BAM (ca. 25.565,- EUR), der Mindestnominalwert einer Aktie 10,- BAM (ca. 5 EUR). Auch
die Gründung einer Ein-Personen-AG ist möglich. Eine AG mit weniger als 50 Aktionären und/oder weniger als
100 Arbeitnehmern muss nicht sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat haben.
In der Republika Srpska beträgt das Mindestgrundkapital, abhängig von der gewählten Rechtsform, entweder 20.000,BAM (ca. 10.226,- EUR; nicht notierte AG mit einer begrenzten Zahl von Aktionären), oder 50.000,- BAM (ca. 25.565,EUR; börsennotierte AG). Der Mindestnennwert einer Aktie ist 1,- BAM (ca. 0,5 EUR).
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Das Mindeststammkapital in der Föderation als auch in der Republika Srpska beträgt 2.000,- BAM (ca. 1.023,- EUR),
eine Einzeleinlage muss mindestens 100,- BAM (ca. 51,- EUR) betragen. Einlagen können in Geld, Sachwerten
oder Rechten erfolgen. Sach- und Rechtseinlagen müssen am Tag der Anmeldung bzw. Eintragung der Gesellschaftsgründung in das Handelsregister vollständig in die Gesellschaft eingebracht sein, so dass die Gesellschaft
über sie dauernd und frei verfügen kann. Eine Ein-Personen-Gründung bedarf eines gesonderten Gründungsbeschlusses. Die GmbH entsteht mit der Eintragung in das Gerichtsregister. Die Anzahl der Gesellschafter ist
nicht begrenzt. Der Registrierungsprozess dauert etwa 30 Tage und kostet etwa 1.200,- BAM (ca. 614,- EUR).
In der Republika Srpska müssen vor der Eintragung in das Handelsregister mindestens 50 % des Gründungskapitals
bei einer Geschäftsbank einbezahlt sein. Der Rest muss nach spätestens zwei Jahren einbezahlt werden. Die Kosten
der Gründung einer Gesellschaft tragen die Gründer im Verhältnis ihrer Anteile, wenn vertraglich nichts anderes
vereinbart wurde. Diese Kosten dürfen weder aus dem Stammkapital bezahlt noch als Einlage dem Stammkapital
zugerechnet werden. Die Firmengründungskosten für eine GmbH belaufen sich auf etwa 5.000,- BAM bis 6.000,BAM (ca. 2.556,- EUR bis 3.068,- EUR).
Kommanditgesellschaft
Es besteht keine Mindestkapitalbestimmung. Die Einlagen können in Form von Geld, Sachen, Rechten oder Dienstleistungen erbracht werden. Der Komplementär haftet mit seinem gesamten Privatvermögen. Eine Kommanditgesellschaft kann von einem oder mehreren Komplementären und Kommanditisten gegründet werden. Partner
können natürliche oder juristische Personen sein.
Für die Kommanditgesellschaft gelten die Bestimmungen des Gesetzes der Gesellschaft mit unbeschränkter
gesamtschuldnerischer Haftung, soweit das Gesetz der Kommanditgesellschaft nicht etwas anderes bestimmt.
Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) hat nach BiH-Recht die gleiche Rechtsstellung wie der
Gesellschafter einer OHG. Er haftet wie der Gesellschafter einer OHG. Die Haftung des Kommanditisten ist auf
seine Einlage beschränkt.
Offene Handelsgesellschaft
In der Föderation bedarf die Gründung einer OG mindestens zweier Gründer. Es gibt keine Mindestkapitalbestimmung.
Einlagen können in Geld, Sachwerten, Rechten oder Dienstleistungen bestehen. Eine OG muss eingetragen werden,
wenn die jährlichen Einkünfte 100.000,- BAM (ca. 51.129,- EUR) übersteigen. In der Föderation können auch
juristische Personen Partner werden. Jeder Gesellschafter haftet gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft
unbeschränkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch und ist zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und
verpflichtet.
Einzelunternehmen
Derzeit keine Informationen verfügbar.
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November 2014/ Seite 11
Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung, Repräsentanz
Die zulässige Geschäftstätigkeit einer Zweigniederlassung ist beschränkt auf Repräsentation, Marktforschung,
Werbung und Information. Im Allgemeinen darf eine Zweigniederlassung keine selbständigen Geschäftstätigkeiten
durchführen und hat keine Rechtspersönlichkeit, da sie als Teil der ausländischen Muttergesellschaft gesehen wird.
In der Republika Srpska besteht auch für ausländische Unternehmen seit 2009 die Möglichkeit echte Zweigniederlassungen zu gründen.
Allerdings kann jede Gesellschaft, die bereits in Bosnien und Herzegowina existiert, im ganzen Land Zweigniederlassungen errichten, also Geschäftseinheiten, die nicht die Eigenschaft einer juristischen Person haben, aber alle
Geschäfte im Rahmen der in das Gerichtsregister eingetragenen Tätigkeiten der Muttergesellschaft ausüben und
dabei im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten übernehmen können.
Zweigniederlassungen werden in das Register des Registergerichtes, bei dem die Muttergesellschaft eingetragen ist,
eingetragen.
4.2
RECHNUNGSLEGUNG UND JAHRESABSCHLUSS
Die Verantwortung für diese Angelegenheiten liegt bei den Entitäten. Es gibt daher divergierende Bestimmungen über
Rechnungslegung und Jahresabschlüsse. In der Föderation gelten die internationalen Rechnungslegungsstandards
(IAS, IFRS) sowie die internationalen Buchhaltungsstandards (ISA). Die Kommission für Buchhaltung und Revision
überwacht die Einhaltung der Regeln. Im Gegensatz zu Österreich ist die Größe des Unternehmens irrelevant. In der
Republika Srpska gibt es, im Unterschied zu Österreich, keine Offenlegungspflichten.
Gruppenbesteuerung ist erlaubt in der Föderation für eine Gruppe von residenten Gesellschaften mit einem Minimum
von 90 % (Föderation) bzw. 80 % (Republika Srpska) direkter oder indirekter Eigentumsanteile. In der Republika Srpska
kann eine ausländische Gesellschaft mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die wirtschaftliche Aktivitäten in der
Republika Srpska ausüben, konsolidierte Steuererklärungen einreichen.
Das Bilanzjahr entspricht in der Regel dem Kalenderjahr. Groß- und Mittelunternehmen sowie börsennotierte
Unternehmen sind angehalten, ihre Bilanzen halbjährlich einzureichen. Der Jahresabschluss für das letzte Jahr hat bis
Ende Februar des laufenden Jahres zu erfolgen. Bei halbjährlich zu erstellenden Bilanzen sind diese für das laufende
Jahr bis zum 31. Juli zu übermitteln. Die Steuerpflicht muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Ablauf der Frist für die
Einreichung der Abschlüsse somit bis Ende März des laufenden Jahres bezahlt werden. In der Republika Srpska muss
die Steuererklärung innerhalb von 90 Tagen nach dem Ende des Steuerjahres eingereicht werden, spätestens bis zum
31. März des laufenden Jahres. In der Föderation werden Verzugszinsen zu 0,04 % pro Tag berechnet. Das Bußgeld
beträgt 200,- BAM bis 50.000,- BAM (ca. 102,- EUR bis 25.565,- EUR). In der Republika Srpska werden Verzugszinsen
zu 0,06 % pro Tag berechnet.
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November 2014/ Seite 12
4.3
STEUERRECHT UND ZOLLRECHT
In Bosnien und Herzegowina gibt es im Steuerwesen drei Jurisdiktionen und Verwaltungseinheiten: die Föderation, die
Republik und der Brčko Distrikt. In jeder dieser drei Einheiten gelten unterschiedliche Steuersätze. Es gibt somit auch
keine gesamtstaatliche Steuerbehörde. Seit 1.1.2006 gibt es jedoch ein gesamtstaatliches, zentral administriertes
Mehrwertsteuerregime. Die Körperschaftsteuersätze wurden 2008 angeglichen.
Körperschaftssteuer
Seit 1.1.2008 sind die Steuersätze der Föderation mit den 10 % in der Republika Srpska und im Brčko Distrikt
angeglichen. Bei Zahlungen an Nichtansässige wird eine Quellensteuer von 10 % auf Gewinne unter anderem aus
Zinsen, Lizenzen, Steuerberatung, Versicherungen und Telekommunikation eingehoben, sowie 5 % auf Dividenden
(keine Steuerpflicht in der Republika Srpska). Ausnahmen, die unter dem alten Regime gewährt wurden, bleiben
jedoch für den bewilligten Zeitraum in Kraft.
Steuerpflichtig sind juristische Personen mit Sitz in der Republik Srpska und mit ihrem „weltweit“ erzielten Gewinn,
„Geschäftseinheiten“ von juristischen Person für den in der Republika Srpska erwirtschafteten Gewinn, ausländische
juristische Personen mit Sitz und Geschäftstätigkeit in der Republika Srpska und dem dort erzielten Gewinn,
ausländische juristische Person für Gewinne aus in der Republika Srpska befindlichen Immobilien. Kleine steuerpflichtige Unternehmen in der Republika Srpska (Unternehmen mit weniger als neun Angestellten und mit einem
Gesamteinkommen für das Vorjahr bis zu 100.000 BAM (ca. 51.129,- EUR), vorausgesetzt, dass nicht mehr als 50 %
des Gesamteinkommens von einem einzigen Klienten stammt) unterliegen der Körperschaftssteuer zu einem Satz von
2 %. Am 28.2.2012 wurde in der Republika Srpska ein neues Regelwerk zur Körperschaftsteuer veröffentlicht, welches
am 3.3.2013 in Kraft getreten ist und unter anderen neuen Definitionen enthält und auf neue relevante Formulare
hinweist. Ferner enthält es neue Meldepflichten körperschaftssteuerpflichtiger Unternehmen gegenüber der
Steuerbehörde.
Für Dividenden ist ein 10 %iges Quellenbesteuerungsrecht vorgesehen; im Fall von Schachtelbeteiligungen (zumindest
25 % Beteiligung) beträgt das Quellenbesteuerrecht nur 5 %. Für Zinsen besteht ein 5 %iges Quellenbesteuerungsrecht;
davon bestehen aber zahlreiche Ausnahmen (z.B. Verkauf gewerblicher Ausrüstung). Für Lizenzgebühren (inkl.
Vergütungen für Filme oder Bänder für Radio- und Fernsehaufzeichnungen) ist ebenfalls ein 5 %iges Quellenbesteuerungsrecht vorgesehen. Dividenden, die aus der Föderation an Nichtresidente ausgezahlt werden, unterliegen
der Quellensteuer zu einem Satz von 5 %. In der Republika Srpska unterliegen Dividendenauszahlungen nicht der
Quellensteuer. An Nichtresidente ausgezahlte Zinsen, Lizenz- und technische Dienstleistungsgebühren unterliegen
der Quellensteuer zu einem Satz von 10 %, sofern der Satz durch ein Doppelbesteuerungsabkommen nicht reduziert
ist bzw. die Zinsen von der Besteuerung nicht ausgenommen sind.
Einkommenssteuer
Seit 2004 gibt es im Distrikt Brčko mit einem Einheitssatz von 10 % ein modernes Einkommensteuersystem. Die
Föderation führte erst 2008 ein neues Einkommensteuergesetz ein, welches ebenfalls einen einheitlichen Steuersatz
von 10 % vorsieht. In der Republika Srpska gilt ebenfalls ein Steuersatz von 10 %. Das anrechenbare Einkommen
vermindert sich unter anderem bei Unterhaltspflichten und Invalidität.
Im Distrikt Br ko werden Fremde einkommenssteuerpflichtig, sobald sie 183 Tage ununterbrochen im Distrikt Brčko
verbleiben.
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird seit dem 1.1.2006 vom Gesamtstaat eingehoben und beträgt17 %. Sie gilt für Güter und
Dienstleistungen sowie Importe. Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz von unter 50.000,- BAM (ca. 25.565,EUR) sind befreit. Die Mehrwertsteuer ist monatlich abzuführen, ein Vorsteuerabzug ist möglich. Ein nicht im Inland
ansässiger Unternehmer benötigt einen Fiskalvertreter und ist bei der Vorsteuerrückerstattung stark eingeschränkt.
Der Begriff der Betriebsstätte ist in der Praxis unbekannt.
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Bestimmte Transaktionen, einschließlich bestimmter öffentlicher Dienstleistungen, Gesundheits- und medizinischer
Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, unterliegen keiner USt. Die Registrierung der USt. ist obligatorisch,
sobald der jährliche Wert der umsatzsteuerlichen Leistungen (bzw. vom Umsatz) über 50.000 BAM (ca.,- EUR) liegt.
Eine Gesellschaft kann sich auch freiwillig als Umsatzsteuerzahler registrieren lassen, auch wenn der Grenzwert nicht
erreicht ist, wobei in diesem Fall der freiwillig registrierte Umsatzsteuerzahler mindestens fünf Jahre lang registriert
bleiben muss. Ein Steuerzahler mit Sitz im Ausland, der Umsatzsteuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten in Bosnien
und Herzegowina ausübt, muss sich durch einen Umsatzsteuervertreter in Bosnien und Herzegowina registrieren.
Umsatzsteuererklärungen und -zahlungen sind bis zum zehnten Tag des laufenden Monats für den vorigen Monat
einzureichen und zu zahlen.
Verbrauchsteuer
Der Verbrauchsteuer unterliegen Mineralöl und Petroliumprodukte, Tabak und Tabakwaren, Alkohol und alkoholische
Getränke, Softdrinks und Kaffee. Es gibt keinen Unterschied für Importe und Exporte. Zum 1.1.2014 wurden die
Verbrauchsteuern auf Zigaretten von derzeit 37,50 BAM (ca. 19,- EUR) auf 45 BAM (ca. 23 EUR) für 1.000 Stück
erhöht. Sowohl die Strukturen als auch die Verbrauchsteuersätze sollen schrittweise denen der EU angeglichen
werden.
Grunderwerbsteuer
Der Erwerb von Immobilien in der Föderation unterliegt der Grunderwerbsteuer, die auf der Ebene der einzelnen
Kantone festgelegt wird. Die Besteuerungsgrundlage für Immobilien ist der Verkaufswert zum Zeitpunkt der
Transaktion. Der Steuerzahler (entweder der Käufer oder der Verkäufer) variiert basierend auf den jeweiligen
Vorschriften der Kantone. In der Republika Srpska gibt es keine Grunderwerbssteuer. Dennoch ist der Eigentümer
der Immobilie automatisch der (Immobilien) Steuerzahler. Die Steuersätze variieren nur geringfügig zwischen 5 %
und 8 %. In der Republika Srpska beträgt der Satz 3 %.
Die Grundsteuer wird im Gesamtstaat auf Gemeindeebene erhoben. Der Steuersatz schwankt zwischen 0,05 %
und 0,5 % des Marktwertes der Immobilien pro Jahr.
Abgaben
Die Kantone heben Abgaben auf Mieteinnahmen, Zinsen, Lizenzgebühren und Unternehmergewinne ein.
Allgemeine Steuerbegünstigungen
In der Föderation sind solche Unternehmen von der Körperschaftsteuer befreit, deren Exporte 30 % des Umsatzes
übersteigen, und solche, die nicht weniger als 20 Mio. BAM (ca. 10,2 Mio. EUR) über fünf aufeinanderfolgende Jahre
in die Produktion investieren, sofern die Investition im ersten Jahr mindestens 4 Mio. BAM (ca. 2 Mio. EUR) beträgt.
Wenn das entsprechende Investitionsniveau binnen fünf Jahren nicht erreicht wird, ist die Steuer samt Verzugszinsen
nachzuzahlen.
Eine Gesellschaft mit mehr als 50 % behinderten Mitarbeitern oder Mitarbeitern mit besonderen Bedürfnissen, die
für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr eingestellt sind, ist von der Körperschaftsteuer für dieses Jahr befreit.
Steuerpflichtigen, die in wirtschaftlich unterentwickelten Gemeinden einen Produktionsbetrieb (nicht im Primärsektor)
eröffnen, wird für die ersten drei Jahre die Einkommensteuer erlassen und für die darauf folgenden fünf Jahre wird sie
um die Hälfte reduziert.
Es gibt auch Förderungen für Wissenschafts- und Entwicklungsforschung. Kosten für F&E können abgesetzt werden. In
der Republika Srpska zahlen Kleinunternehmen (weniger als neun Angestellte und weniger als 100.000,- BAM Umsatz)
nur 2 % Körperschaftsteuer.
Ferner sind Nicht-Residente in der Föderation, die ihren Hauptsitz in der Republika Srpska oder im Distrikt Brčko
haben, mit dem in der Föderation erzielten Gewinn von der Körperschaftsteuer befreit. Generell ist die Körperschaftsteuer durch monatliche Vorauszahlungen verpflichtend abzuführen und dies in aliquoter Höhe zur Steuerzahllast aus
der Vorperiode. Bei einer Neugründung gibt es keine Vorauszahlungen im Gründungsjahr.
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November 2014/ Seite 14
4.4
STREITBEILEGUNG
Das Gerichtssystem in Bosnien und Herzegowina ist schwach ausgeprägt. Die Reform der Gerichtsbarkeit ist einer der
Schwerpunkte der Unterstützung durch die EU. Mangelhaft sind sowohl teilweise die Qualifikation der Richter als auch
die finanzielle Ausstattung der Gerichte. Korruption ist immer noch weit verbreitet, und es gibt einen großen
Rückstand unerledigter Gerichtsverfahren. Es empfiehlt sich daher, die Zuständigkeit von Schiedsgerichten zu
vereinbaren.
Gerichtsorganisation
Die Struktur des Gerichtssystems in Bosnien und Herzegowina spiegelt die Struktur des Landes wider. Es gibt Gerichte
sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene. Es gibt daher vier parallele und getrennte Jurisdiktionen im Staat, der
Republika Srpska, der Föderation und dem Brčko-Distrikt einschließlich unterschiedlicher Anwaltsprüfungen. Es gibt
sowohl im Gesamtstaat als auch in den beiden Entitäten ein Verfassungsgericht. Im Gesamtstaat gibt es ein
ordentliches Gericht zusätzlich zu den drei Instanzen in den Entitäten.
Das Zivilgerichtsverfahrensgesetz der Föderation wurde zuletzt 2003 novelliert. Es sieht in der Regel zwei mündliche
Verhandlungen und die Möglichkeit eines Unterlassungs- oder Säumnisurteils vor. Das Gesetz sollte zu einer
Verfahrensbeschleunigung beitragen.
Schiedsgerichtsbarkeit
Zwischen der Föderation und Österreich gibt es derzeit kein bilaterales Vollstreckungsabkommen für Gerichtsentscheidungen. Deshalb und aufgrund langer Verfahrensdauer bei bosnisch-herzegowinischen Gerichten kann es
vorteilhaft sein, für den Fall von Streitigkeiten eine Schiedsgerichtsklausel in den Vertrag aufzunehmen.
Bosnien und Herzegowina hat das New Yorker Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
von Schiedssprüchen ratifiziert. Daher kann die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der WKO, der
Internationalen Handelskammer oder eines anderen institutionellen Schiedsgerichts vereinbart werden. Ein bilaterales
Abkommen mit Österreich existiert nicht. Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation sind jedoch reformbedürftig.
Im Vertrag mit einem ausländischen Vertragspartner kann die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der
Wirtschaftskammer Österreich (WKO), der Internationalen Handelskammer (ICC - nur anwendbar auf Schiedssprüche,
die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gefällt wurden) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart
werden. Österreichischen Unternehmen und Mitgliedern der WKO steht das Internationale Schiedsgericht der WKO
zur Verfügung. Diese Nahebeziehung kann einen starken ausländischen Partner unter Umständen stören. Die
Internationale Handelskammer (in Österreich durch die ICC Austria vertreten) hingegen ist eine weltweit vertretene
Organisation.
Die Schiedsklausel des Internationalen Schiedsgerichts der WKO lautet: „Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem
Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und
Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln)
von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“
Die Schiedsklausel der ICC lautet: „All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally
settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed
in accordance with the said Rules“.
Beide Klauseln sind auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar. Detaillierte Auskünfte sind im Internet unter
http://wko.at/arbitration (Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich) oder unter www.iccaustria.org (ICC Austria, Internationale Handelskammer) erhältlich.
Erwähnenswert sei auch das Schiedsgericht der Außenhandelskammer von Bosnien Herzegowina als
Schiedsinstitution des Landes.
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November 2014/ Seite 15
4.5
INSOLVENZ
Insolvenzrecht
In Anlehnung an das deutsche Insolvenzrecht wurde 2003 das Insolvenzrecht grundlegend reformiert. Seitdem gibt
es in der Föderation und der Republik zwei nahezu identische Insolvenzgesetze. Beide sind für ausländische
Investoren wesentlich günstiger als die alte Rechtslage. Es gibt jedoch Unterschiede zwischen den beiden Entitäten,
was Schwierigkeiten bereiten kann.
In der Republik enden Arbeitsverträge im Falle einer Insolvenz ex lege. In der Föderation müssen sie gekündigt
werden, was schwierig sein kann. Insolvenzen von Unternehmen im „Staatseigentum“ der Republik bedürfen
des Weiteren der Zustimmung der serbisch-bosnischen Regierung in Banja Luka.
Nach dem neuen Gesetz liegt die Entscheidung über das Schicksal des Unternehmens nicht mehr beim Gericht,
sondern bei den Gläubigern. Diese können nun auch statt der Liquidation des Vermögens den Ausgleich wählen.
Ein Unternehmen gilt als insolvent, wenn es in der vorgegebenen Periode auch nur einen Teil seiner Schulden nicht
begleichen kann. In der Föderation beträgt der maßgebliche Zeitraum zur Bestimmung der Insolvenz 30 Tage, in der
Republik 60 Tage.
Insolvenzen
Insolvenzverfahren wurden verbessert, und die Zahl der eröffneten und abgeschlossenen Fälle wurde erhöht. Weniger
Fortschritte wurden bei der Anwendung von Insolvenzrecht auf die große Zahl von insolventen Unternehmen im
öffentlichen Eigentum erzielt. Dies wird durch den Anstieg von Staatsbeihilfen und öffentlichen Zuschüssen belegt.
In der Föderation konzentrieren sich die Fälle auf die größeren Städte wie Tuzla, Sarajevo, Mostar und Zenica. Die Zahl
der anhängigen Fälle ist in der Republik geringfügig niedriger. Die im Gesamtstaat durchschnittlich zu erzielende
Insolvenzrate beträgt 20 % bis 30 %.
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November 2014/ Seite 16
4.6
RECHTE DER SICHERHEITEN
Gläubiger in Bosnien und Herzegowina sind im Allgemeinen mit den im Land verfügbaren Sicherheiten zufrieden.
Die gebräuchlichsten Formen der Besicherung richten sich dabei vor allem nach dem Angebot der (überwiegend
österreichischen) Banken im Land.
Hypothek
In Bosnien und Herzegowina ist die Verwendung von Hypotheken sehr verbreitet und gilt im Allgemeinen als sehr
effektiv. Eine Hypothek muss, um wirksam zu sein, vor Gericht errichtet werden und bedarf der Eintragung im
Grundbuch. Die Führung der Bücher ist jedoch ungenau, der Vertrauensgrundsatz gilt demnach in der Praxis nur
eingeschränkt. Zur Übertragung einer Hypothek ist keine Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Die
Verwertung erfolgt durch Versteigerung. Die Liegenschaft kann nicht auf den Gläubiger übertragen werden.
Pfandrecht
Seit September 2004 gibt es für den Gesamtstaat ein Pfandgesetz. Es hat im Konfliktfall Vorrang vor den Gesetzen
der Entitäten. Ein Pfand kann auch an zukünftigen beweglichen Sachen des Pfandgebers begründet werden. Die
Eintragung in das Pfandregister ist verpflichtend. Das Pfandrecht kann auch besitzlos sein. Die Realisierung des
Pfandrechts erfolgt immer durch öffentliche Versteigerung, nicht jedoch durch Übergang der Pfandsache in das
Eigentum des Gläubigers. Bei der Verwertung von Pfandrechten gibt es jedoch große praktische Probleme aufgrund
der Weitergeltung abweichender Gesetze der Entitäten, deren Nachrang gegenüber dem Pfandgesetz des
Gesamtstaates nicht immer von den Gerichten respektiert wird.
Garantie
In Bosnien und Herzegowina sind mehrere Formen der (abstrakten) Garantie möglich. Die gebräuchlichste Form ist die
einer Bankgarantie. Es können jedoch auch alle anderen juristischen Personen als Garanten fungieren. Es kommt
daher oft zu Garantien im Konzernverhältnis (upstream, downstream, cross-stream), wobei die Eigenkapitalregeln
beachtet werden müssen.
Forderungsabtretung
Es ist üblich, dass Kreditgeber Forderungsabtretungen zur Besicherung einsetzen. Dabei sind Offenlegungsregeln
und die genaue Beschreibung zukünftiger Forderungen zu beachten.
Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalt kann schriftlich vereinbart werden. In der Föderation bedarf es jedoch einer öffentlich
beglaubigten Urkunde, damit er bei Konkurs oder Pfändung Dritten gegenüber wirksam ist. Der Eigentumsvorbehalt
an einer beweglichen Sache kann auch in das Pfandregister (siehe oben) eingetragen werden.
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November 2014/ Seite 17
4.7
ARBEITSRECHT
Es gibt kein einheitliches Arbeitsrecht in Bosnien und Herzegowina. Die unterschiedlichen Regelungen sind jedoch
ähnlich. Der Durchschnittsbruttolohn in Bosnien und Herzegowina betrug 2013 umgerechnet ca. 660,- EUR.
In der Föderation sollte ein Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden, allerding ist auch ein mündlicher Abschluss
möglich, wenn der Arbeitgeber dem Abreitnehmer in Nachhinein binnen einer bestimmten Frist ein schriftliches
Erklärung übermittelt, die alle für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses relevanten und im Gesetz
vorgeschriebenen Punkte enthält.
Die durchschnittliche Arbeitszeit soll wöchentlich 40 Stunden nicht übersteigen. Pro Arbeitstag gebührt eine halbe
Stunde Pause. Die Rahmenbedingungen für die wöchentliche Arbeitszeit finden sich lediglich im Gesetz nicht jedoch
in den Kollektivverträgen. Die Missachtung der gesetzlichen Vorschriften ist weit verbreitet. In der Föderation und in
der Republika Srpska haben Arbeitnehmer abhängig von ihren bereits geleisteten Dienstzeiten sowie ihrem Alter 18
bis 30 Tage Urlaub pro Jahr. Arbeitgeber sind verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen nach Arbeitsbeginn eines
Arbeitnehmers diesen zur Pensionsversicherung anzumelden.
Arbeitsbewilligung
Ausländer, die in Bosnien und Herzegowina einer steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit nach-gehen wollen, benötigen eine
Arbeitserlaubnis bzw. ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Äquivalent. Diese ist vom Arbeitgeber zu
beantragen und wird für längstens ein Jahr ausgestellt.
Kündigungsrecht
Es gibt nur eine bestimmte Zahl von Kündigungsgründen, durch einvernehmliche Lösung und Ablauf eines befristeten
Vertrages. Zusätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Vertrag ordentlich kündigen. Eine außerordentliche
Kündigung bei grober Pflichtverletzung ist auch ohne Einhaltung von Fristen möglich. Eine Abfertigung gebührt nach
zwei Arbeitsjahren und entspricht mindestens einem Drittel des durchschnittlichen Monatsgehalts der letzten drei
Arbeitsmonate (für jedes volle Arbeitsjahr).
Sozialversicherungsbeiträge/Sozialleistungen
Die Arbeitgeberbeiträge betragen 10,5 % und die Arbeitnehmerbeiträge 31 % in der Föderation. In der Republika
Srpska werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getrennt. Sie betragen
für beide 33 %.
In der Föderation wurde gesetzlich neu geregelt, dass die Arbeitnehmer auch im Mutterschaftsurlaub Anspruch auf
Sozialleistungen haben.
Durch das neue Gesetz über den sozialen Schutz wurde in der Republika Srpska das Sozialhilferecht reformiert. Das
neue Gesetz regelt das gesamte System der sozialen Absicherung. Die wichtigste Maßnahme der Sozialhilfe ist die
Unterstützung in Geld. Die Höhe der Geldleistungen bemisst sich nach dem durchschnittlichen Nettolohn (15 %).
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November 2014/ Seite 18
4.8
GRUNDERWERB
Ausländische natürliche und juristische Personen, die in Bosnien und Herzegowina wirtschaftlich tätig sind, können
grundsätzlich Grund und Eigentum erwerben. Ausgenommen sind so genannte verbotene Zonen. Ausländische
natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz können auch ohne wirtschaftliche Betätigung Eigentum an Wohnungen
oder Baugrund erwerben. Unter Umständen kann das Eigentumserwerbsrecht ausländischer Personen aufgrund der
Reziprozität beschränkt werden, nämlich in jenen Fällen, in welchen die ausländische Rechtsordnung einen
Eigentumserwerb durch Personen bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit nicht zulässt. In diesen Fällen kann
das zuständige Ministerium einen Eigentumserwerb dennoch auf Antrag im Einzelfall für zulässig erklären. Ein nach
bosnischem Recht gegründetes Unternehmen gilt nicht als ausländisch.
Das Verfahren beim Grunderwerb ist für ausländische juristische Personen im Grunde das gleiche, allerdings müssen
gewisse Unterlagen (Firmenbuchauszug, Vollmachten usw.) übersetzt und beglaubigt beigebracht werden. Notare gibt
es noch keine, Beglaubigungen werden daher direkt bei den Gerichten und bei Gemeinden vorgenommen. 2009
wurde das Grundbuch computerisiert, wodurch sich die Übertragung von Eigentumsrechten verbessert hat.
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November 2014/ Seite 19
5
DOING BUSINNESS IN BOSNIEN UND HERZEGOWINA
Bosnien und Herzegowina erhält neben der finanziellen Unterstützung durch den IWF erhebliche Überweisungen
von Emigranten. Im Juni 2008 wurde ein Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen mit der Europäischen Union
abgeschlossen. Die bosnische Wirtschaft hat jedoch mit erheblichen Schwächen zu kämpfen. Die Ausfuhren sind
kaum diversifiziert. Seit Jahren besteht eine sehr hohe Arbeitslosigkeit, und die Schattenwirtschaft bleibt umfangreich.
Mängel in der Infrastruktur und im Geschäftsumfeld erschweren die Wirtschaftstätigkeit. Darüber hinaus konnte die
institutionelle und ethnische Zersplitterung noch nicht überwunden werden.
5.1
MÖGLICHKEITEN DES MARKTZUGANGS
Die Verfahren zum Erhalt von Baugenehmigungen und zur Registrierung von Liegenschaften wurde zwar beschleunigt,
die Ausstellung von Lizenzen, die Durchsetzung von Verträgen, die Beschäftigung von Arbeitnehmern und das
Bezahlen der Steuer ist jedoch weiterhin schwierig und mühselig. Die Zeit bis zur Gründung eines Unternehmens
beträgt etwa 60 Tage, auch wenn einige Inspektionen nun erst nach der Gründung durchgeführt werden. Gesetzlich
vorgesehen ist eine Frist von fünf Tagen.
Korruption ist in Bosnien und Herzegowina weit verbreitet und stellt ein ernsthaftes Problem dar. Sie betrifft auch
Regierungskreise. Es gibt keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung der Korruption.
Zölle und Handelsschranken
Die Zölle in Bosnien und Herzegowina betragen 0 % bis 15 %. Die Mehrheit der Waren aus Bosnien und Herzegowina
haben aufgrund eines im Jahr 2000 abgeschlossenen Präferenzregimes zollfreien Zugang zur EU. Durch das SAA mit
der EU werden nun auch EU-Waren geringeren Zöllen unterworfen sein.
Bosnien und Herzegowina und die EU haben im Dezember 2012 im Rahmen der Verhandlungen über den Beitritt des
Landes zur Welthandelsorganisation WTO ein bilaterales Abkommen über eine Senkung der Zollsätze im Warenverkehr
sowie die Öffnung der Dienstleistungsmärkte nach dem Beitritt Bosnien und Herzegowinas zur WTO unterzeichnet. Die
Etablierung einer von der EU und Bosnien und Herzegowina angestrebten Freihandelszone hat seit Jänner 2013 zu
Folge, dass für EU-Lieferungen gewerblicher Erzeugnisse nach Bosnien und Herzegowina weitestgehend keine Zölle
mehr anfallen. Die Gruppe der gewerblichen Erzeugnisse, für die Lieferanten aus der EU bis zuletzt noch Einfuhrzoll in
Bosnien und Herzegowina entrichten mussten, und die seit dem 1.1.2013 Zollfreiheit genießt, fällt relativ
überschaubar aus. Bei ausgewählten Warenpositionen wird Bosnien und Herzegowina zum Schutz einheimischer
Produzenten für entsprechende Lieferungen aus der EU weiterhin den jeweils geltenden Meistbegünstigungszollsatz
anwenden können. Abzuführen bei der Einfuhr aus der EU nach Bosnien und Herzegowina sind hingegen nach wie vor
die Umsatzsteuer in Höhe von 17 % des Warenwerts und gegebenenfalls Verbrauchsteuern. Zuständig für Zölle und die
indirekten Steuern (Umsatzsteuer und verschiedene Verbrauchsteuern) ist die Verwaltung für indirekte Besteuerung
mit Hauptsitz in Banja Luka.
Die EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein) haben am 24.6.2013 ein Freihandelsabkommen mit
Bosnien und Herzegowina unterzeichnet. Schwerpunkt des Abkommens ist die Beseitigung der Einfuhrzölle auf
Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft und ein verbesserter Marktzugang für landwirtschaftliche
Verarbeitungsprodukte, Fisch und sonstige Meereserzeugnisse.
Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen
Das Ausländerrecht ist gesamtstaatlich geregelt. Österreicher benötigen kein Visum, bei einem Aufenthalt von bis zu
drei Monaten. Nach dem neuen Gesetz über die Bewegung und den Aufenthalt von Ausländern und das Asyl besteht
die Möglichkeit, eine befristete (bis zu einem Jahr mit eventueller Verlängerung) oder dauerhafte Aufenthaltserlaubnis
zu erlangen. Es gibt eine Quotenregelung mit Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen einschließlich
Schlüsselkräften.
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November 2014/ Seite 20
5.2
ZAHLUNGSKONDITIONEN UND LIEFERKONDITIONEN
Zur Absicherung vor Zahlungsausfall wird Vorauskasse oder ein von einer westeuropäischen Bank bestätigtes
unwiderrufliches Akkreditiv empfohlen.
Bonitätsauskünfte
Es wird dringend empfohlen vor Lieferung auf offene Rechnung Bonitäts- und Wirtschaftsinformationen über mögliche
Geschäftspartner einzuholen und bestehende Kreditlinien der Bonität der Kunden anzupassen. Coface Central Europe
bietet hierfür maßgeschneiderte Lösungen im Rahmen eines umfangreichen Produktportfolios.
Bankwesen
Das Bankwesen in Bosnien und Herzegowina ist vergleichsweise sehr gut entwickelt, durch rege Kredittätigkeit trägt
es entscheidend zum Wachstum bei. Es wurde auch durch die Finanzkrise nicht destabilisiert. Inländer und Ausländer
können Konten in Landes- und in Fremdwährung führen.
Fremdwährungszahlungen zwischen inländischen und ausländischen Kontoinhabern sind unter Einhaltung der
devisenrechtlichen Bestimmungen erlaubt. Inländische Firmen dürfen im Ausland Kredite in Fremdwährung
aufnehmen. Es besteht keine Meldepflicht. Kapitaltransfers in das Ausland bedürfen einer Genehmigung durch das
Finanzministerium und müssen mit den entsprechenden Unterlagen/Dokumenten beantragt werden. Deviseninländer
können Auslandszahlungen bzw. Zahlungen in Fremdwährung nur nach Vorlage bestimmter Dokumente durchführen.
Jede grenzüberschreitende Lieferung von Waren oder Leistungen muss innerhalb von 90 Tagen nach Begleichung der
Rechnung durchgeführt werden. Bei der zuständigen Behörde kann um eine Verlängerung der Frist angesucht werden.
Devisenausländer können ihre Zahlungseingänge in Fremdwährung behalten oder für den Inlandszahlungsverkehr in
lokale Währung wechseln. Zahlungen in Fremdwährung von Devisenausländern an Deviseninländer haben den Status
von grenzüberschreitenden Zahlungen.
Incoterms
Incoterms werden von der International Chamber of Commerce (ICC) erarbeitet und herausgegeben und finden sich in
fast jedem grenzüberschreitenden Warenverkaufsvertrag weltweit.
Incoterms regeln Zeit und Ort des Übergangs der Risiken und Kosten einer Lieferung vom Verkäufer auf den Käufer.
Weiters regeln sie die Pflichten von Käufer- und Verkäufer betreffend Be- und Entladung, Transport, Versicherung,
Zollabwicklung, etc. Sie sind standardisierte Klauseln, die eine unkomplizierte und weltweit einheitliche Kauf- und
Transportabwicklung garantieren sollen.
Incoterms erleichtern daher den internationalen Handel und unterstützen somit Geschäftsleute in verschiedenen
Ländern eine „einheitliche Sprache" zu sprechen. Nähere Informationen dazu bietet die International Chamber of
Commerce http://www.icc-austria.org.
Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina
November 2014/ Seite 21
5.3
BETREIBUNG
Es gibt in Bosnien kein gerichtliches Mahnverfahren, Forderungen müssen daher in einem ordentlichen
Gerichtsverfahren betrieben werden.
Eine rasche Übergabe von offenen Forderungen an ein lokales Inkassobüro wird dringend empfohlen. Coface Central
Europe verfügt über ein dichtes Netzwerk in der gesamten CEE Region und kooperiert mit Partnern weltweit.
5.4
HALTUNG GEGENÜBER AUSLÄNDISCHEN INVESTOREN
Für ausländische Investoren gibt es keinerlei Beschränkungen, sie sind Inländern gleichgestellt. Gesamtstaatliche
Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über die Politik direkter ausländischer Investitionen und die Anleitung über die
Registrierung von Auslandsdirektinvestitionen. Investitionen durch Ausländer (mindestens 10 % Beteiligung) müssen
beim Ministerium für Außenhandel und wirtschaftliche Beziehungen registriert werden. Der Gesamtstaat fördert
ausländische Investitionen durch zahlreiche Maßnahmen (Befreiung von Zollgebühren, Gleichstellung beim
Immobilienerwerb, Recht Bankkonten in nationaler oder in beliebiger konvertibler Währung zu führen).
Investorenrechte werden gesetzlich garantiert. Seit Februar 2008 existiert ein Foreign Investors Support Fund, durch
den Geldmittel an qualifizierte Investoren ausgezahlt wird. Ausgenommen sind Handel, Catering, Banken und
Versicherungen. Es wurde ein Rat für ausländische Investitionen der Republik Srpska gegründet, der die
Zusammenarbeit zwischen den Institutionen der Republik und den lokalen Ebenen im Bereich von ausländischen
Investitionen koordinieren soll.
Haupthindernisse für Investitionen sind Lizenzbedingungen, die Registrierung von Grundstücken, die Durchsetzung
von Verträgen und die Steuer. Beträchtliche bürokratische Hürden behindern den Marktzugang und -austritt und
erschweren Unternehmertum.
Der Zahlungsverkehr in der Föderation muss in der Konvertiblen Mark (BAM) abgewickelt werden. Ausnahmen sind
etwa die Bedienung eines Devisen-Kredits, Außenhandelsgeschäfte, der Warenverkehr in Freizonen und der Handel
mit Wertpapieren, die auf Fremdwährungen lauten. Vertragsleistungen können aber in Devisen vereinbart werden. Die
Expatriierung von Gewinnen ist möglich, wenn zuvor alle Steuern und Abgaben beglichen wurden.
Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina
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5.5
RISIKOEINSCHÄTZUNG
Binnennachfrage
Die Wirtschaft hat sich 2013 aufgrund der Ausfuhren stabilisiert, denen die Erholung der Nachfrage aus Europa (55 %
der Warenausfuhren) im zweiten Halbjahr und Wettbewerbsverbesserungen infolge der Zurückhaltung bei den
Löhnen zugutekamen. Dieser Trend wird sich 2014 zwar fortsetzen, doch im Inland bestehen nach wie vor anhaltende
Hindernisse. Infolge der Sparmaßnahmen wird sich der Konsum nämlich weiterhin in Grenzen halten. Auch wenn im
September 2013 die Beamtenbezüge um 3,5 % und die Renten um 5 % angehoben wurden, leiden die Ausgaben der
privaten Haushalte unter der Arbeitslosigkeit. Schätzungen zufolge sind zwischen 25 % und 45 % der erwerbsfähigen
Bevölkerung ohne Beschäftigung. Vor diesem Hintergrund sind inzwischen 20 % der Bevölkerung von Armut
betroffen. Zudem wirkt sich die Untätigkeit der Politiker bei der Privatisierung der Wirtschaft, die nach den Abkommen
von Dayton 1995 eingeleitet wurde, negativ auf die Produktionsanlagen aus. Von diesen ehemals öffentlichen
Unternehmen haben die meisten mit Schwierigkeiten zu kämpfen. Allerdings werden die Metall-, die Holz- und die
Bekleidungsindustrie von einer erhöhten Nachfrage aus der Euro-Zone profitieren. Die Investitionen und Ausgaben
des Staates werden sich 2014 wegen der Einhaltung der IWF-Empfehlungen weiterhin in Grenzen halten. Private
Investitionen könnten sogar zurückgehen. Der Bankensektor durfte nämlich sein Kreditangebot einschränken, um
den steigenden notleidenden Krediten Einhalt zu gebieten. Diese belaufen sich inzwischen schon auf 14,9 % des
Gesamtvolumens. Zudem werden durch die Verschlechterung der politischen Verhältnisse die Aussichten auf eine
Besserung des Geschäftsumfelds beeinträchtigt. Auch das behindert Investitionen.
Staatsfinanzen bleiben auf internationale Hilfe angewiesen
Die neuerliche Abschwächung der bosnischen Wirtschaft machte nach der ersten Vereinbarung mit dem IWF von
2009 im September 2012 eine zweite Vereinbarung über 405 Mio. EUR erforderlich. Der Bundeshaushalt (ausgenommen Schuldzinsen) ist seit drei Jahren eingefroren. Aber die Schwäche der politischen Institutionen verzögert die
Durchführung von Strukturreformen, die für eine Verbesserung der Staatsfinanzen notwendig sind. Dies gilt
insbesondere für die Erhebung von Steuern. So hat Bosnien und Herzegowina eine Aufstockung der letzten IWFVereinbarung beantragt, um sein Defizitziel einhalten zu können: Im Januar 2014 wurden dem Land zusätzlich 150
Mio. EUR zusammen mit einer Verlängerung um neun Monate (bis Juni 2015) eingeräumt. Die Leistungsbilanz ist
davon geprägt, dass das Land zweimal mehr importiert, als es exportiert. Durch eine dynamischere Auslandsnachfrage sowie die Aufrechterhaltung der Überweisungen von im Ausland arbeitenden Emigranten (8 % des BIP) wird
sich das Defizit in der Leistungsbilanz abbauen lassen. Da ausländische Direktinvestitionen (2 % des BIP) nur einen
geringen Teil des Finanzierungsbedarfs decken, ist Hilfe aus dem Ausland weiter unverzichtbar. Des Weiteren hat sich
Bosnien-Herzegowina durch ein Currency Board zu einem starren Devisensystem mit einem festen Wechselkurs
gegenüber dem Euro entschieden. Die Wahrungsreserven stellen mehr als fünf Monatsimporte dar. Das stärkt die
Fähigkeit der Zentralbank, die Konvertierbarkeit der Konvertiblen Mark gegenüber dem Euro zu bewahren.
Zunehmende soziale Spannungen
Nach den Vereinbarungen von Dayton ist die bosnische Verwaltung in drei verschiedene Bereiche unterteilt: die aus
zehn Kantonen bestehende Föderation Bosnien-Herzegowina ,die Serbische Republik Bosnien und das Protektorat
Brčko. Die Komplexität dieser Struktur schwächt die Macht der zentralen Exekutive unter Leitung von Ministerpräsident Vjekoslav Bevanda. Die im Turnus wechselnde Präsidentschaft zwischen den drei Vertretern der
muslimischen Bosnier, katholischen Kroaten und orthodoxen Serben hat eine anhaltende politische Lähmung zur
Folge, so dass die ethnischen Spaltungen nicht überwunden werden können. Vor diesem Hintergrund wächst der
Unmut in der Bevölkerung. Er eskalierte im Februar 2014 in einer Welle der Gewalt, wie sie das Land seit dem Frieden
1995 nicht erlebt hatte. Ausgelöst wurden diese Proteste von Arbeitern, die die Vernachlässigung ihrer privatisierten
Unternehmen satt hatten und seit Monaten auf ihre Löhne warteten. Die Unzufriedenheit vereinte einen großen Teil
der gesellschaftlichen Schichten und ethnischen Gruppen, obwohl sie in der Föderation Bosnien-Herzegowina deutlich
stärker zum Ausdruck kam. Denn hier traten vier von zehn Ministerpräsidenten der Kantone von ihren Ämtern zurück.
Diese Situation ist ein Beispiel für die verbreitete Korruption in einem Land, das unfähig zu Reformen ist. Gleichzeitig
hat sich in einigen Kantonen ein Volksplenum gebildet, um die Forderungen der Bevölkerung zu bündeln. Ende Februar
nahm die Versammlung des Kantons Sarajevo alle diese Forderungen an und erkannte damit faktisch die Legitimität
dieses Organs bürgerlicher Demokratie an. Da die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Oktober
Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina
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2014 stattfinden, dürfte sich die Lage beruhigen. Doch es ist sehr wahrscheinlich, dass die politische Krise im Land
bis dahin anhält. Eine Lösung für das Grundproblem, nämlich die Teilung des Landes, steht aber immer noch aus.
Zudem kündigte die Europäische Kommission im Februar 2014 das Ende der EU-Beitrittsverhandlungen nach
siebenjährigen Gesprächen an, weil von den Behörden keine Reformen in die Wege geleitet wurden. Schließlich wird
das Geschäftsumfeld durch die Korruption, die fehlende Effizienz in Verwaltung und Justiz sowie den Umfang der
Schattenwirtschaft beeinträchtigt.
5.6
KORRUPTION
Bosnien und Herzegowina belegte in der Rangliste des internationalen Korruptions(wahr-nehmungs)index 2013 und
2012 Platz 72, gleichauf mit Serbien und knapp hinter Rumänien, und liegt damit im internationalen Mittelfeld.
Deutschland und Österreich belegten im Vergleich die Plätze 12 und 26. Der Korruptionsindex wird von Transparency
International herausgegeben und listet Länder nach dem Grad der bei Amtsträgern und Politikern wahrgenommenen
Korruption. Diese Wahrnehmung stützt sich auf Umfragen von Managern und Experten und bezieht sich ausschließlich
auf den öffentlichen Sektor.
2013 wurde in Bosnien und Herzegowina das "Gesetz über den Schutz von Personen, die die Korruption in den
Institutionen von Bosnien und Herzegowina zur Anzeige bringen" verabschiedet (Sl.g. Nr. 100/13). Die Agentur zur
Verhinderung der Korruption und zur Koordination des Kampfes gegen die Korruption ist verpflichtet, aufgrund einer
Anzeige dem Anzeigensteller den Status eines „Enthüllers“ („whistleblowers“) innerhalb von 30 Tagen nach der
Anzeige bei der Agentur einzuräumen, unabhängig davon, ob für ihn Nachteile eingetreten sind oder lediglich die
Möglichkeit besteht, dass diese eintreten könnten.
Der von der Weltbank erhobene „Doing Business“-Index (www.doingbusiness.org) drückt den Grad der Einfachheit, in
einem bestimmten Land geschäftlich tätig zu werden, aus. In diesem Ranking liegt Bosnien und Herzegowina 2014 auf
dem schlechten 131. Platz, knapp hinter Bangladesch, aber weit hinter etwa Nachbar Kroatien auf Platz 89 oder
Serbien auf Platz 93. Auch hier sei als Vergleich wieder auf Deutschland und Österreich verwiesen, die Platz 21 bzw.
Platz 30 belegen. Der Index setzt sich aus zehn verschiedenen Sub-Indices zusammen. Diese erheben, ob Gesetze
oder andere Regelungen in den einzelnen Bereichen existieren und ob bzw. wie sie angewendet werden. Diese Unterkategorien beschäftigen sich beispielsweise mit der Zahlung von Steuern, der Einstellung von Mitarbeitern und der
Gründung und Schließung eines Unternehmens. Besonders schlecht wird Bosnien und Herzegowina etwa hinsichtlich
der Gründung von Unternehmen und dem Erlangen von Baugenehmigungen bewertet. Bosnien und Herzegowina
konnte sich gegenüber dem Vorjahr kaum verbessern, sondern hat sich etwa in der Kategorie Unternehmensgründung
um zehn Plätze verschlechtert.
Country Report für Investoren und Exporteure Bosnien & Herzegowina
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6
WICHTIGE INFORMATIONEN IM ÜBERBLICK
Die folgende Tabelle soll die für Investoren und Exporteure relevanten Informationen über Bosnien und Herzegowina
übersichtlich zusammenfassen. Die Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Gesellschaftsrecht:
Steuern:
Investitionen:
Devisenrecht:
Arbeitsrecht:
Zollrecht:
Einreise und Aufenthalt:
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Zuständigkeit der Teilstaaten
Unternehmerfreundliches Anmeldungsverfahren in der Republika Srpska
Mindestgrundkapital AG:
50.000,- BAM (Föderation, ca. 25.565,- EUR)
Mindeststammkapital GmbH: 2.000,- BAM (Föderation, ca. 1.021,- EUR)
Mehrwertsteuer: 17 % (wird durch Gesamtstaat eingehoben)
Einkommensteuer: 10 % in Föderation und Brčko;
10 % in Republika Srpska
10 % Körperschaftsteuer in den Teilrepubliken und Brčko
Gleichstellung ausländischer Investoren
Registrierungspflicht ausländischer Investitionen
Zahlreiche Investitionsanreize
Weitreichender Schutz
Zahlungsverkehr in der Föderation grundsätzlich in BAM
Expatriierung möglich nach Begleichung von Steuern und
Abgaben
Durchschnittslohn umgerechnet 660,- EUR
Arbeitserlaubnis erforderlich
Zollfreier Zugang zur EU
Besserer Zugang für EU-Waren durch SAA
Keine Visumspflicht für Österreicher
Aufenthaltsgenehmigung erforderlich
Schengen-Visafreiheit für Bosnier seit Ende 2010
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7
WEITERE KONTAKTE IM WEB
Bei folgenden Organisationen und deren Webseiten finden Sie zusätzliche Informationen zu Bosnien und Herzegowina.
Außenministerium
(nur in Englisch verfügbar)
http://www.mvp.gov.ba
Regierung der Republika Srpska
(nur in Englisch verfügbar)
http://www.vladars.net
Regierung der Föderation Bosnien und Herzegowina
(nur in Englisch verfügbar)
http://www.fbihvlada.gov.ba
Parlament des Gesamtstaates
(nur in Englisch verfügbar)
http://www.parlament.ba
Zentralbank
(nur in Englisch verfügbar)
http://www.cbbh.ba
Hohe Vertreter der internationalen Staatengemeinschaft
(nur in Englisch verfügbar)
http://www.ohr.int
Quellenverzeichnis
Internet
http://www.bankaustria.at
http://www.bmaa.gv.at
http://www.bmeia.gv.at/
http://www.cbbh.ba
http://www.cofacecentraleurope.com >> Country Risk and Economic Research
http://www.deloitte.com
http://www.euractiv.org
http://www.eurofound.europa.eu
http://www.ey.com
http://www.fzs.ba
http://www.icc.org
http://www.iflr.com
http://www.kpmg.comhttp://www.raiffeisen.at
http://www.wiiw.ac.at
http://www.wko.at
Print
Bank Austria, Investitionsleitfaden Bosnien und Herzegovina, Oktober 2007
European Commission, Progress Reports Bosnien und Herzegowina
Handbuch Länderrisiken 2013, Coface Deutschland AG, Mainz 2013
Rericha/Pestek, Aktuelle Probleme der Verwertung von Pfandrechten an beweglichen Sachen in Bosnien und
Herzegowina, Wirtschaft und Recht in Osteuropa 2008, 43
Wirtschaft und Recht in Osteuropa, mehrere Hefte, 2004-2014
Wolf Theiss, Mehrere Beiträge über bosnisches Steuer-, Insolvenz- und Sicherheitenrecht, International Financial Law
Review 2006
Zwitter-Tehovnik/Paunović, GmbH-Gründung in Bosnien-Herzegowina, eastlex 2005, 23
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November 2014/ Seite 26
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Das Coface Country Risk Assessment wurde mit Stichtag 30.4.2014 in diesen Leitfaden aufgenommen. Für spätere
Veränderungen übernimmt die Coface Central Europe Holding AG keine Gewähr.
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