Das neue ökologische Jagdgesetz im Überblick

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Das neue ökologische Jagdgesetz im Überblick
Die drei Eckpunkte des neuen Jagdgesetzes
Was wir wollen
Was die JägerInnen wollen
Tierschutz
Durch die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel ins
Grundgesetz im Jahre 2002 hat die Bedeutung des
Tierschutzes zugenommen. Durch die Novelle des
Jagdrechts wollen wir deshalb auch in der Jagd den
Tierschutz verbessern. Praktiken, die aus heutiger Sicht
mit dem Tierschutz nicht mehr vereinbar sind, sollen
künftig untersagt werden. Hierzu zählen etwa die
Fallenjagd mit Totschlagfallen, die Jagd von zum Beispiel
Dachsen in deren Bau sowie die Ausbildung von
Jagdhunden an Enten, die zuvor flugunfähig gemacht
wurden.
Keine Jagd mehr auf Katzen und Hunde:
Nach dem neuen Gesetz sollen Katzen gar nicht mehr
abgeschossen werden dürfen. Bisher gilt eine Abstandsregel von
200 Metern zum nächsten Wohnhaus. Ist die Katze weiter entfernt,
darf die/der JägerIn sie erschießen. Außerdem dürfen Hunde nur
noch als ultima ratio von JägerInnen geschossen werden und es
besteht eine Dokumentationspflicht bzw. Zeugenpflicht, dass der
Hund auch tatsächlich gewildert hat. Nach bisher geltendem
Jagdrecht dürfen JägerInnen Hunde töten, wenn kein/e
HundeführerIn in der Nähe ist und das Tier aktiv Jagd auf Wild
macht.
JägerInnen wollen weiter auf Haustiere schießen:
Die JägerInnen wollen weiter Jagd auf Katzen und Hunde machen, weil –
laut Landesjagdverband – die freilebende Tierwelt vor wildernden Katzen
bzw. Hunden geschützt werden und die Vermehrung wild lebender Katzen
eingedämmt werden müsse.
ABER: Weder Katzen noch Hunde greifen die freilebende Tierwelt in dem
Maße an, als dass sie abgeschossen werden müssten. Für den Rückgang
vieler Vogelarten sind andere Ursachen erheblicher – wie die intensive
Landwirtschaft.
Außerdem haben wir die größten Probleme mit Katzen dort, wo JägerInnen
gar nicht jagen dürfen: im siedlungsnahen Bereich. Deshalb sind von den
Kommunen zu beschließende Kennzeichnungs- und
Kastrationsmaßnahmen für frei laufende Katzen sinnvoll. Das Land
unterstützt seit mehreren Jahren Tierheime finanziell, die ein
entsprechendes Programm durchführen.
Keine Fallenjagd mit Totschlagfallen mehr:
Totschlagfallen töten die Tiere unter Umständen nicht direkt. Sie
können sie auch schwer verletzen. Das ist Tierquälerei. Aus diesem
Grund wollen wir Totschlagfallen abschaffen. Zudem besteht die
Gefahr, dass auch geschützte Arten in die Falle gehen (z.B.
Baummarder oder Wildkatzen) und darin umkommen.
An das Aufstellen von Lebendfallen werden neue Anforderungen
gestellt, wie etwa eine Anzeige- und Kennzeichnungspflicht der
Fallen sowie die Nachweispflicht des Besuchs eines
Fangjagdlehrganges.
Die JägerInnen wollen an der Jagd mit Totschlagfallen festhalten:
Sie behaupten, dass nur so eine ausreichende Jagd auf Beutegreifer (Fuchs,
Dachs) gewährleistet sei.
ABER: Das Gefahrenpotential für Fehlfänge und Verletzungsgefahren für
Mensch und Tier ist viel zu hoch. Zur Bejagung von Räubern (Prädatoren)
bleiben hinreichende Jagdmöglichkeiten erhalten, wie Lebendfallen-, Ansitzoder Gesellschaftsjagd.
Keine Baujagd mehr:
Bei der Baujagd dringen Hunde in die Bauten von Füchsen oder
Dachsen ein. Das kann zu Beißereien zwischen Hunden und
Wildtieren führen. Das wollen wir verhindern.
JägerInnen wollen weiterhin Baujagd betreiben:
Sie begründen diese Form der Fuchsjagd mit dem Schutz gefährdeter Arten,
z.B. der Bodenbrüter, die durch die Füchse gefährdet seien..
ABER: Die Baujagd birgt Verletzungsgefahren und Stresssituationen für
Hund und Fuchs oder Dachs und ist aus tierschutzrelevanten Gründen
abzulehnen. Auch hier gilt: Für den Rückgang vieler Vogelarten sind andere
Ursachen erheblicher. Z.B. die Vernichtung von Lebensraum durch
Versiegelung der Landschaft und konventionelle Landwirtschaft.
Veränderung bei der Hundeausbildung:
Derzeit werden die Hunde an flugunfähig gemachten, lebenden
Enten ausgebildet. Das neue Gesetz wird nur noch die Ausbildung
an flugfähigen, lebenden Enten erlauben.
JägerInnen wollen weiterhin ihre Hunde an flugunfähig gemachten Enten
ausbilden:
Grund dafür ist, dass dies die reale Situation einer angeschossenen Ente
nachstelle.
ABER: Aus Tierschutzgründen ist das nicht vertretbar, da der Stress für
die im Bewegungs- und Fluchtverhalten eingeschränkten Enten zu hoch ist.
Einführung eines jährlichen Schießnachweises:
Zur Teilnahme an Bewegungsjagden auf Schalenwild ist der
Nachweis einer erfolgreich abgelegten Schießprüfung erforderlich.
Dies erhöht die Treffsicherheit beim Schießen und vermindert
Fehlschüsse, die die Tiere z.B. nur verletzen und sie so unnötig
quälen.
Die JägerInnen halten die jährlichen Schießnachweise für überflüssig.
ABER: Die Prüfungen geben auch den SchützInnen die notwendige
Sicherheit des eigenen Könnens und dienen daher der Waidgerechtigkeit. Auch wird das Unfallrisiko bei Jagden allgemein verringert.
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Artenschutz
Die Erhaltung der Artenvielfalt in der Natur ist der
Landesregierung ein besonderes Anliegen. Daher hat die
Förderung der Entwicklung heimischer Arten Vorrang vor
jagdlichen Interessen.
Der Katalog der jagdbaren Arten soll in NRW daher neu
festgelegt und anhand bestimmter Kriterien aktualisiert
werden: Mit Blick auf die aktuelle Jagdbilanz 2013/2014
würde sich die Anzahl der geschossenen Tiere lediglich um
etwa einen Prozentpunkt reduzieren. Neu aufgenommen in
die Liste der jagdbaren Tiere wurde der amerikanische
Nerz (Mink) als in Deutschland nicht natürlich
vorkommende Art.
Veränderung des Jagdkatalogs:
Künftig werden 25 statt 30 Arten im Katalog der jagdbaren Arten
sein.
Raus kommen: Türkentaube, Höckerschwan, Waldschnepfe,
Blesshuhn, Lach- und Silbermöwen. Hinzu kommt: der Mink.
Die JägerInnen wollen keine Veränderungen am Katalog:
Sie meinen, die Hege- und Pflegemaßnahmen würden dann nicht mehr
erfolgen. Außerdem würde das Eigentumsrecht beschnitten.
ABER: Der Maßstab für den Verbleib im Katalog der jagdbaren Arten ist:
Verwertbarkeit, Vermeidung von Wildschäden und –seuchen, Schutz
gefährdeter Arten vor Raubwild oder die Verhinderung der Ausbreitung von
eingeschleppten Arten (Neozoen) zum Schutz der heimischen Fauna.
Außerdem bleiben mit den verbleibenden Arten 99 Prozent der
„Jagdstrecke“ (Summe der von JägerInnen getöteten Tiere) erhalten.
Veränderung der Jagdzeiten: Die Jagdzeiten werden
wildbiologischen Erkenntnissen und den Erfordernissen der Landund Forstwirtschaft angepasst.
Die Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten bilden die Grundlage für die
jeweilige Festsetzung.
Die JägerInnen wollen die bisherigen Jagdzeiten beibehalten:
Sie sagen, dass sie sich bewährt hätten.
ABER: Die Jagdzeiten haben sich nicht bewährt und müssen aus
Tierschutzgründen stärker harmonisiert werden. Gerade im Winter brauchen
viele Tiere eine störungsfreie Phase. Das ist auch wichtig, damit es z.B. zu
weniger Verbiss im Wald kommt. Denn jeder Kalorienverbrauch bei den
Tieren durch Flucht bedingt neue Kalorienaufnahme. Dies ist besonders ab
Mitte Januar der Fall. Bei übermäßigen Wildschäden können – wie bisher –
zeitlich begrenzte Ausnahmen durch die untere Jagdbehörde zugelassen
werden.
Waldschutz und Umweltschutz
Durch zu hohe Wildbestände entstehen in den Wäldern
große Verbiss- und Schälschäden. Oberstes Ziel ist eine
Anpassung der Wildbestände an die Kapazitäten des
jeweiligen Naturraumes. So sollen JägerInnen sowie
WaldbesitzerInnen die jagdlichen Konzepte künftig so weit
wie möglich gemeinsam planen. Die Jagdbehörden werden
nur noch unterstützend oder ergänzend tätig. Die
Bejagungsmöglichkeiten für Rehwild und Rothirsch sollen
ausgeweitet werden.
Verpflichtende Verbissgutachten für Wälder
Im mehrjährigen Turnus soll die Vegetation in unseren Wäldern
begutachtet und geprüft werden, ob die Bestände an Schalenwild
angepasst oder vielleicht auch überhöht sind. Zu hohe
Rotwilddichten führen zu Schäden an Jungpflanzen, aber auch an
Altbäumen. Weil auch regelmäßig benachbarte Grundstücke
betroffen sind, ist die Wilddichte keine Privatsache, sondern im
gesamtgesellschaftlichen Interesse.
Keine bleihaltige Munition:
Blei ist hochgiftig. Es gibt keine untere Grenze bei der Schädlichkeit,
Blei baut sich kaum ab in der Natur und kann bei regelmäßigem
Verzehr von Wildbret auch für den Menschen
gesundheitsschädigend sein.
Wildbret ist ein jagdliches Erzeugnis, das in puncto Fleischqualität
und Lebensweise der Tiere ein hohes Ansehen genießt. Gerade bei
einem solchen, hochwertigen Produkt sollte eine
Schadstoffbelastung unbedingt ausgeschlossen werden, um das
Verbrauchervertrauen zu erhalten. Eine Bleibelastung ist daher
durch die Verwendung von bleifreier Munition auszuschließen.
Die JägerInnen wollen an bleihaltiger Munition festhalten:
Sie bestreiten, dass das Land hier die Regelungskompetenz hat. Und lehnen
bleifreie Munition wegen mangelnder Funktonalität ab.
ABER: Grundsätzlich würden wir eine bundeseinheitliche Regelung
begrüßen. Leider hat die Bundesregierung bisher keine Regelung
herbeigeführt.
Untersuchungen belegen, dass Abprallverhalten und Tötungswirkung
bleifreier Munition ausreichend sind. Auch in anderen Bundesländern ist die
Jagd mit bleifreier Munition bereits vorgeschrieben.
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