Das neue ökologische Jagdgesetz im Überblick Die drei Eckpunkte des neuen Jagdgesetzes Was wir wollen Was die JägerInnen wollen Tierschutz Durch die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel ins Grundgesetz im Jahre 2002 hat die Bedeutung des Tierschutzes zugenommen. Durch die Novelle des Jagdrechts wollen wir deshalb auch in der Jagd den Tierschutz verbessern. Praktiken, die aus heutiger Sicht mit dem Tierschutz nicht mehr vereinbar sind, sollen künftig untersagt werden. Hierzu zählen etwa die Fallenjagd mit Totschlagfallen, die Jagd von zum Beispiel Dachsen in deren Bau sowie die Ausbildung von Jagdhunden an Enten, die zuvor flugunfähig gemacht wurden. Keine Jagd mehr auf Katzen und Hunde: Nach dem neuen Gesetz sollen Katzen gar nicht mehr abgeschossen werden dürfen. Bisher gilt eine Abstandsregel von 200 Metern zum nächsten Wohnhaus. Ist die Katze weiter entfernt, darf die/der JägerIn sie erschießen. Außerdem dürfen Hunde nur noch als ultima ratio von JägerInnen geschossen werden und es besteht eine Dokumentationspflicht bzw. Zeugenpflicht, dass der Hund auch tatsächlich gewildert hat. Nach bisher geltendem Jagdrecht dürfen JägerInnen Hunde töten, wenn kein/e HundeführerIn in der Nähe ist und das Tier aktiv Jagd auf Wild macht. JägerInnen wollen weiter auf Haustiere schießen: Die JägerInnen wollen weiter Jagd auf Katzen und Hunde machen, weil – laut Landesjagdverband – die freilebende Tierwelt vor wildernden Katzen bzw. Hunden geschützt werden und die Vermehrung wild lebender Katzen eingedämmt werden müsse. ABER: Weder Katzen noch Hunde greifen die freilebende Tierwelt in dem Maße an, als dass sie abgeschossen werden müssten. Für den Rückgang vieler Vogelarten sind andere Ursachen erheblicher – wie die intensive Landwirtschaft. Außerdem haben wir die größten Probleme mit Katzen dort, wo JägerInnen gar nicht jagen dürfen: im siedlungsnahen Bereich. Deshalb sind von den Kommunen zu beschließende Kennzeichnungs- und Kastrationsmaßnahmen für frei laufende Katzen sinnvoll. Das Land unterstützt seit mehreren Jahren Tierheime finanziell, die ein entsprechendes Programm durchführen. Keine Fallenjagd mit Totschlagfallen mehr: Totschlagfallen töten die Tiere unter Umständen nicht direkt. Sie können sie auch schwer verletzen. Das ist Tierquälerei. Aus diesem Grund wollen wir Totschlagfallen abschaffen. Zudem besteht die Gefahr, dass auch geschützte Arten in die Falle gehen (z.B. Baummarder oder Wildkatzen) und darin umkommen. An das Aufstellen von Lebendfallen werden neue Anforderungen gestellt, wie etwa eine Anzeige- und Kennzeichnungspflicht der Fallen sowie die Nachweispflicht des Besuchs eines Fangjagdlehrganges. Die JägerInnen wollen an der Jagd mit Totschlagfallen festhalten: Sie behaupten, dass nur so eine ausreichende Jagd auf Beutegreifer (Fuchs, Dachs) gewährleistet sei. ABER: Das Gefahrenpotential für Fehlfänge und Verletzungsgefahren für Mensch und Tier ist viel zu hoch. Zur Bejagung von Räubern (Prädatoren) bleiben hinreichende Jagdmöglichkeiten erhalten, wie Lebendfallen-, Ansitzoder Gesellschaftsjagd. Keine Baujagd mehr: Bei der Baujagd dringen Hunde in die Bauten von Füchsen oder Dachsen ein. Das kann zu Beißereien zwischen Hunden und Wildtieren führen. Das wollen wir verhindern. JägerInnen wollen weiterhin Baujagd betreiben: Sie begründen diese Form der Fuchsjagd mit dem Schutz gefährdeter Arten, z.B. der Bodenbrüter, die durch die Füchse gefährdet seien.. ABER: Die Baujagd birgt Verletzungsgefahren und Stresssituationen für Hund und Fuchs oder Dachs und ist aus tierschutzrelevanten Gründen abzulehnen. Auch hier gilt: Für den Rückgang vieler Vogelarten sind andere Ursachen erheblicher. Z.B. die Vernichtung von Lebensraum durch Versiegelung der Landschaft und konventionelle Landwirtschaft. Veränderung bei der Hundeausbildung: Derzeit werden die Hunde an flugunfähig gemachten, lebenden Enten ausgebildet. Das neue Gesetz wird nur noch die Ausbildung an flugfähigen, lebenden Enten erlauben. JägerInnen wollen weiterhin ihre Hunde an flugunfähig gemachten Enten ausbilden: Grund dafür ist, dass dies die reale Situation einer angeschossenen Ente nachstelle. ABER: Aus Tierschutzgründen ist das nicht vertretbar, da der Stress für die im Bewegungs- und Fluchtverhalten eingeschränkten Enten zu hoch ist. Einführung eines jährlichen Schießnachweises: Zur Teilnahme an Bewegungsjagden auf Schalenwild ist der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Schießprüfung erforderlich. Dies erhöht die Treffsicherheit beim Schießen und vermindert Fehlschüsse, die die Tiere z.B. nur verletzen und sie so unnötig quälen. Die JägerInnen halten die jährlichen Schießnachweise für überflüssig. ABER: Die Prüfungen geben auch den SchützInnen die notwendige Sicherheit des eigenen Könnens und dienen daher der Waidgerechtigkeit. Auch wird das Unfallrisiko bei Jagden allgemein verringert. 1 Artenschutz Die Erhaltung der Artenvielfalt in der Natur ist der Landesregierung ein besonderes Anliegen. Daher hat die Förderung der Entwicklung heimischer Arten Vorrang vor jagdlichen Interessen. Der Katalog der jagdbaren Arten soll in NRW daher neu festgelegt und anhand bestimmter Kriterien aktualisiert werden: Mit Blick auf die aktuelle Jagdbilanz 2013/2014 würde sich die Anzahl der geschossenen Tiere lediglich um etwa einen Prozentpunkt reduzieren. Neu aufgenommen in die Liste der jagdbaren Tiere wurde der amerikanische Nerz (Mink) als in Deutschland nicht natürlich vorkommende Art. Veränderung des Jagdkatalogs: Künftig werden 25 statt 30 Arten im Katalog der jagdbaren Arten sein. Raus kommen: Türkentaube, Höckerschwan, Waldschnepfe, Blesshuhn, Lach- und Silbermöwen. Hinzu kommt: der Mink. Die JägerInnen wollen keine Veränderungen am Katalog: Sie meinen, die Hege- und Pflegemaßnahmen würden dann nicht mehr erfolgen. Außerdem würde das Eigentumsrecht beschnitten. ABER: Der Maßstab für den Verbleib im Katalog der jagdbaren Arten ist: Verwertbarkeit, Vermeidung von Wildschäden und –seuchen, Schutz gefährdeter Arten vor Raubwild oder die Verhinderung der Ausbreitung von eingeschleppten Arten (Neozoen) zum Schutz der heimischen Fauna. Außerdem bleiben mit den verbleibenden Arten 99 Prozent der „Jagdstrecke“ (Summe der von JägerInnen getöteten Tiere) erhalten. Veränderung der Jagdzeiten: Die Jagdzeiten werden wildbiologischen Erkenntnissen und den Erfordernissen der Landund Forstwirtschaft angepasst. Die Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten bilden die Grundlage für die jeweilige Festsetzung. Die JägerInnen wollen die bisherigen Jagdzeiten beibehalten: Sie sagen, dass sie sich bewährt hätten. ABER: Die Jagdzeiten haben sich nicht bewährt und müssen aus Tierschutzgründen stärker harmonisiert werden. Gerade im Winter brauchen viele Tiere eine störungsfreie Phase. Das ist auch wichtig, damit es z.B. zu weniger Verbiss im Wald kommt. Denn jeder Kalorienverbrauch bei den Tieren durch Flucht bedingt neue Kalorienaufnahme. Dies ist besonders ab Mitte Januar der Fall. Bei übermäßigen Wildschäden können – wie bisher – zeitlich begrenzte Ausnahmen durch die untere Jagdbehörde zugelassen werden. Waldschutz und Umweltschutz Durch zu hohe Wildbestände entstehen in den Wäldern große Verbiss- und Schälschäden. Oberstes Ziel ist eine Anpassung der Wildbestände an die Kapazitäten des jeweiligen Naturraumes. So sollen JägerInnen sowie WaldbesitzerInnen die jagdlichen Konzepte künftig so weit wie möglich gemeinsam planen. Die Jagdbehörden werden nur noch unterstützend oder ergänzend tätig. Die Bejagungsmöglichkeiten für Rehwild und Rothirsch sollen ausgeweitet werden. Verpflichtende Verbissgutachten für Wälder Im mehrjährigen Turnus soll die Vegetation in unseren Wäldern begutachtet und geprüft werden, ob die Bestände an Schalenwild angepasst oder vielleicht auch überhöht sind. Zu hohe Rotwilddichten führen zu Schäden an Jungpflanzen, aber auch an Altbäumen. Weil auch regelmäßig benachbarte Grundstücke betroffen sind, ist die Wilddichte keine Privatsache, sondern im gesamtgesellschaftlichen Interesse. Keine bleihaltige Munition: Blei ist hochgiftig. Es gibt keine untere Grenze bei der Schädlichkeit, Blei baut sich kaum ab in der Natur und kann bei regelmäßigem Verzehr von Wildbret auch für den Menschen gesundheitsschädigend sein. Wildbret ist ein jagdliches Erzeugnis, das in puncto Fleischqualität und Lebensweise der Tiere ein hohes Ansehen genießt. Gerade bei einem solchen, hochwertigen Produkt sollte eine Schadstoffbelastung unbedingt ausgeschlossen werden, um das Verbrauchervertrauen zu erhalten. Eine Bleibelastung ist daher durch die Verwendung von bleifreier Munition auszuschließen. Die JägerInnen wollen an bleihaltiger Munition festhalten: Sie bestreiten, dass das Land hier die Regelungskompetenz hat. Und lehnen bleifreie Munition wegen mangelnder Funktonalität ab. ABER: Grundsätzlich würden wir eine bundeseinheitliche Regelung begrüßen. Leider hat die Bundesregierung bisher keine Regelung herbeigeführt. Untersuchungen belegen, dass Abprallverhalten und Tötungswirkung bleifreier Munition ausreichend sind. Auch in anderen Bundesländern ist die Jagd mit bleifreier Munition bereits vorgeschrieben. 2