ORTSBILDKONZEPT - Bruck an der Mur

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PLANEN UND BAUEN IN DER STADT BRUCK AN DER MUR
ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR
BESCHLUSS
Vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Bruck an der Mur gemäß § 2 Abs. 3 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54,
i.d.g.F. am
2010 beschlossen.
VERFASSER
Architekt Dipl. Ing. Norbert Frei, A-8071 Hausmannstätten-Graz, Kirchweg 4.
Bruck an der Mur, am 13. Juni 2010
PLANEN UND BAUEN IN DER STADT BRUCK AN DER MUR
ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR
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INHALT
ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR
ABSCHNITT I
GESCHICHTE
GESETZLICHE GRUNDLAGEN
GELTUNGSBEREICH
FUNKTIONELLE AUFGABE DES SCHUTZGEBIETES
ALLGEMEINE ZIELSETZUNGEN – SCHUTZ- UND ERHALTUNGSZIELE
SICHTZONEN UND DEREN FUNKTIONELLE AUFGABEN
ERHALTUNG DER GEBÄUDE UND OBJEKTE
ABBRUCH VON BAUTEN
NEUBAUTEN, ZU- UND UMBAUTEN
HISTORISCHE ALTSTADTBEREICHE
BEWILLIGUNGSPFLICHT
UNTERLAGEN
RICHTLINIEN
SEITE
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ABSCHNITT II
BAUKÖRPER UND FASSADEN, GEBÄUDEHÖHEN, BALKONE UND ERKER
DACHLANDSCHAFT, DACHFORM, DACHNEIGUNG, DACHDECKUNG
FENSTER UND FENSTERTEILUNGEN
PORTALE UND SCHAUFENSTER, TÜREN UND TORE
HÖFE UND DURCHGÄNGE
WERBE- UND ANKÜNDIGUNGSEINRICHTUNGEN
ORTSFESTE WERBE- UND ANKÜNDIGUNGSEINRICHTUNGEN
ANKÜNDIGUNGEN UND WERBEEINRICHTUNGEN AM ÖFFENTLICHEN GUT
SONNENKOLLEKTOREN, SATELLITENSPIEGEL, FERNSEH- UND RUNDFUNKANTENNEN
SONNENSCHUTZEINRICHTUNGEN UND MARKISEN
GRÜNRAUM, FREIFLÄCHEN UND PARKPLÄTZE
EINFRIEDUNGEN UND LEBENDE ZÄUNE
GASTGARTENMÖBLIERUNGEN UND EINRICHTUNGEN
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ABSCHNITT III
ALLGEMEINE BAUERLEICHTERUNGEN BEI NEU- UND UMBAUTEN
FÖRDERUNGSMÖGLICHKEITEN
BAU- UND ORTSBILDBERATUNGEN
EINSICHTNAHME
RECHTSWIRKSAMKEIT
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ABSCHNITT IV
SCHUTZGEBIETFESTLEGUNG - VERORDNUNGSPLAN
FOTODOKUMENTATION BAUKÖRPER, FASSADEN
FOTODOKUMENTATION DACHLANDSCHAFT
FOTODOKUMENTATION FENSTER, TÜREN UND TORE
FOTODOKUMENTATION SONNENSCHUTZEINRICHTUNGEN UND MARKISEN
FOTODOKUMENTATION WERBEAUFSCHRIFTEN AUF FASSADEN
FOTODOKUMENTATION WERBEAUSLEGER
FOTODOKUMENTATION EINFRIEDUNGEN UND LEBENDE ZÄUNE
FOTODOKUMENTATION GASTGÄRTEN
ANHANG – SCHUTZGEBIETFESTLEGUNG
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ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR
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ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR
ABSCHNITT I
A I – I: GESCHICHTE
In urgeschichtlicher Zeit schon hat der noch heute äußerst wichtige Verkehrsknotenpunkt an der
Einmündung der Mürz in die Mur eine tragende Rolle gespielt. Historisch bedeutende Reste kennen wir
aber erst aus der römerzeitlichen Siedlung am rechten Murufer - die mit der Poststation Poedicum
gleichgesetzt wird -, wo eine Römerstraße muraufwärts kommend nach Westen führte.
Die erste urkundliche Nennung des Ortes erfolgte 860 in der Bestätigung eines salzburgischen
Herrenhofes "as Pruccam". Hier entstand am rechten Murufer die Kirche St. Ruprecht, die noch vor 1195
aus der Urpfarre St. Michael ausgeschieden und mit Teilen der Urpfarre St. Lorenzen i.M. als
selbständige Pfarre Bruck eingerichtet wurde.
1263 ließ König Ottokar II. im Mündungswinkel der beiden Flüsse nach Grundablösungen, vor allem vom
Stift Admont, eine planmäßige Neuanlage Brucks durchführen. Sie wurde unter den Schutz der Burg am
Schlossberg gestellt und im Viereck ummauert.
Wesentlich für das Erscheinungsbild der Stadt Bruck an der Mur ist die relativ gut erhaltene und doch in
manchen Fällen den modernen Erfordernissen angepasste Altstadt mit ihrem Schlossberg; sowie die
Bereiche um die St. Ruprechts- und Kalvarienbergkirche. Als Pufferzone zur eigentlichen Altstadt ist ein
Bereich charakteristisch, der mit Wohnblöcken aus der Kriegszeit sowie einem Villengebiet ausgestattet
ist.
Besonderes Augenmerk ist auf den Hintergrund der Stadtsilhouette zu legen. Der derzeit unbebaute und
teilweise bewaldete Höhenrücken nordöstlich der Altstadt stellt einen äußerst sichtempfindlichen Bereich
dar. Dies gilt auch für die Landschaft um den Pischkberg.
Heute zwar außerhalb des Kerns der Stadt Bruck liegend, aber historisch gesehen eigentlicher
Siedlungskristallisationspunkt ist der Bereich um die St. Ruprechtskirche mit Karner und Friedhof; einst
Dominante einer Ortsentwicklung, die durch die Infrastrukturen (Bahn, Bundesstraße,
Hochspannungsleitungen, Mur) und die Topographie (steile Hanglage) zum Verkümmern verurteilt ist.
Die Abgrenzung des Schutzgebietes umfasst die Altstadt innerhalb der alten Stadtmauer mit dem
Schlossberg sowie das Ensemble der Kirche St. Ruprecht mit Karner und Friedhof.
Quelle: G. Axmann, K. Gartler & U. Werluschnig, 1994,
Ortsbildschutz Steiermark 1977-1994
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Die Stadt Bruck an der Mur hat nicht zuletzt auf Grund ihrer hervorragenden geografischen Lage eine
lange Tradition als Handels- und Verkehrsstadt. Der erste Händler auf Brucker Boden - ein
Altmetallhändler - ist uns bereits aus der späten Bronzezeit (etwa um 800 vor Christus) durch ein
Altmetalldepot bekannt.
Dieses Depot bestand aus Bruchstücken von Sicheln, Messern, Lanzen, Griffzungenschwertern u.dgl.,
das der Händler hier zum Schutz vor Diebstahl vergraben hatte. Der Handel mit Altmetall war zu dieser
Zeit ein überaus einträgliches Geschäft.
Zur Römerzeit (3. bis 4. Jahrhundert) befand sich auf der Postwiese eine Ansiedlung, deren Überreste
(Hypocaustum, wertvolles Tafelgeschirr) auf einigen Wohlstand schließen lassen. Die Siedlung befand
sich unmittelbar an der römischen Murtalstraße, einer Staatsstraße erster Klasse, die die Hauptstadt des
Territoriums Flavia Solva mit der Obersteiermark verband und Anschluss an die Norische Hauptstraße
hatte. Diese wichtige Handelsroute querte in Bruck, sehr wahrscheinlich bei St. Ruprecht, die Mur. Etwa
800 Meter Straßentrasse und eine Steinbrücke sind bei St. Dionysen noch vorhanden und zugänglich.
Im 9. Jahrhundert gab es im Bereich der heutigen Stadt zwei kleine voneinander getrennte Ansiedlungen.
Einerseits war dies "prucca", bereits im 9. Jahrhundert genannt, im Bereich St. Ruprecht. Andererseits
war es die im Bereich des Minoritenplatzes gelegene kleine slawische Siedlung "muoriza kimundi" aus
dem 10. Jahrhundert. Vor allem während des 12. Jahrhunderts entwickelte sich die Stadt Bruck zu einem
bedeutenden Handelsplatz und wurde um 1230 mit dem Privileg des Salzniederlagsrechtes für ein
großes Einzugsgebiet ausgestattet. Das führte schließlich zu einem weiteren wirtschaftlichen
Aufschwung. Weitere Privilegien folgten und bereits 1263 wird Bruck als "oppidum" (Stadt) bezeichnet.
Das 15. Jahrhundert war ein Jahrhundert des wirtschaftlichen Aufschwunges. Geprägt wurde diese Zeit
durch einflussreiche Familien wie die Kornmeß oder die Pögl, die durch ihre florierenden Hämmer an
Mürz und Laming zu Reichtum und Einfluss kamen. Sie verhalfen dadurch auch der Stadt zu einem
hohen politischen Ansehen im Land. Als Bauherren prägten diese Familien nachhaltig das Brucker
Stadtbild (Kornmesserhaus, Heiligen-Geist-Kapelle).
Im 16. Jahrhundert war die Stadt Bruck so bekannt und bedeutend, dass sie in einem Schreibkalender
aus dem Jahr 1575 neben Städten wie Augsburg, München, Speyer oder Paris als Lokalisierungshilfe
genannt wird.
Es war die Zeit, in der die Stadt Bruck wirtschaftlich, aber auch politisch am Höhepunkt ihrer Entwicklung
war. Mehrere Landtage fanden hier statt, u.a. der politisch brisante Generallandtag aller
innerösterreichischen Länder im März 1520, bei dem es um die Aufteilung der Habsburgischen Länder
unter den Nachfolgern von Kaiser Maximilian I ging. Die Steiermark fiel an Erzherzog Ferdinand, der bald
nach seiner Ankunft in Graz die Privilegien der Stadt Bruck erneuerte, was für einen gewissen politischen
Einfluss der Stadt in dieser Entscheidung spricht.
Ein weiterer, die zukünftige Entwicklung des gesamten Landes prägender Landtag fand 1575 in Bruck
statt, bei dem den protestantischen Ständen die freie Religionsausübung zugestanden wurde.
Die nachfolgenden beiden Jahrhunderte bescherten dem ganzen Land schwierige Zeiten: Hochwasser,
Dürre, Seuchen, Kriegsgefahr und Brandkatastrophen brachen über die Menschen herein. Die damit
verbundenen Probleme wie Flüchtlingsversorgung, Lebensmittelknappheit und hohe Lebensmittelpreise,
unsichere Verkehrswege oder die Franzosenkriege trafen auch die Stadt Bruck und ihre Bewohner sehr
hart. Erst im 19. Jahrhundert trat wieder ein spürbarer Aufschwung ein. Mit der Eröffnung der
Eisenbahnlinie Graz - Bruck - Mürzzuschlag 1844 und später weiter nach Wien und Bruck - Leoben 1868
wurde Bruck an der Mur ein wichtiger Verkehrsknotenpunkt und damit auch ein bedeutender Standort für
Industrie und Handel.
Die zunehmende Industrialisierung im 19. und 20. Jahrhundert brachte nachhaltige
gesellschaftspolitische Veränderungen. Die gesellschaftlichen Spannungen, die sich seit 1848 immer
weiter aufgebaut haben, erreichten im Februar 1934 ihren traurigen Höhepunkt, als sich Heimwehr und
Schutzbund in Bruck eine blutige Schlacht lieferten. Der bekannte Arbeiterführer Koloman Wallisch wurde
in der Folge zum Tode verurteilt und in Leoben hingerichtet. Der Brucker Hauptplatz, heute KolomanWallisch-Platz, erinnert an diese Ereignisse und mahnt an Demokratie und Toleranz.
Quelle: Homepage der Stadt Bruck an der Mur,
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ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR
ABSCHNITT I
A I – II: GESETZLICHE GRUNDLAGEN
1. Erstmalige Schutzgebietfestlegung durch Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
21. Oktober 1982, LGBl. Nr. 75, Stück 24 aus 1982, Verlautbarung am 59. Dezember 1982.
2. Rechtskräftiges Stadtentwicklungskonzept 3.0 i.d.g.F. der Stadt Bruck an der Mur vom 19. Juli 2000
3. Rechtskräftiger Flächenwidmungsplan 3.0 i.d.g.F. der Stadt Bruck an der Mur vom 19. Juli 2000
4. Gesetz vom 28. Juni 1977 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes von Gemeinden (Ortsbildschutzgesetz 1977), LGBl. 54 i.d.g.F.
A I – III: GELTUNGSBEREICH
1. Verordnungsplan mit der Darstellung der Schutzgebiete A und B, Landesgesetzblatt Stk. 24 vom
9.12.1982.
2. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9.12.1982. Die Bestimmungen dieser
Verordnung gelten für jene Teile der Stadt Bruck an der Mur, die in ihrer landschaftlichen und
baulichen Charakteristik das Ortsbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer
Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer organischen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiet).
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden, soweit eine Erhaltungspflicht nach dem Ortsbildgesetz
nicht besteht, als Richtlinien für sämtliche Maßnahmen zur zukünftigen Gestaltung des
Ortsbildschutzgebietes, insbesondere für den Wiederaufbau abgebrochener Bauten, die Verbauung
von Baulücken und sonst unverbauter Grundstücke, für Sanierung, Erneuerung, Zu- und Umbau
bestehender Bauten sowie für Bauveränderungen und Baumaßnahmen, die das Ortsbild
beeinflussen können, Anwendung.
A I – IV: FUNKTIONELLE AUFGABE DES SCHUTZGEBIETES
1. Das Schutzgebiet ist in zwei Schutzzonen unterteilt: Die Schutzzone A umfasst den geringfügig
erweiterten historischen Ortskern als Ortszentrum mit öffentlicher und privater Verwaltung,
wirtschaftlichen Funktionen wie Handel, Gewerbe und Dienstleistungen - in Konkurrenzsituation mit
Einkaufszentren an der Peripherie - als geistiges Zentrum mit kulturellen und religiösen Institutionen,
Schulen, Museen und Bildungseinrichtungen. Das Schutzgebiet B umfasst den Bereich um die St.
Ruprecht Kirche, den Friedhof und das Pius-Institut. Sichtbeziehungen liegen innerhalb der
Schutzzone A und sind vom und zum Schlossberg definiert.
2. Die Schutzzone A ist charakterisiert durch ein Wechselspiel von vorwiegend geschlossener
Bebauung mit Straßenraum- und platzbildenden Gebäuden und verdichtetem Wohnraum mit der
Funktionsdurchmischung Schule, Sport- und Freizeit, Kirche, Handwerk, Geschäfte und Wohnen in
verdichteter Form. Die Schutzzone B wird durch die St. Ruprecht Kirche und vom Pius-Institut
geprägt. Das Ortsbildkonzept dient in baulicher und gestalterischer Hinsicht an der Erhaltung,
Veränderung, Verbesserung oder Neuorientierung dieser funktionellen Aufgaben.
3. Sichtbezugaufgaben sind nicht gesondert als Schutzgebiet ausgewiesen, umfassen jedoch
Sichtbeziehungen innerhalb des Ortsbildschutzgebietes und sind im Punkt AI – VI definiert.
A I – V: ALLGEMEINE ZIELSETZUNGEN – SCHUTZ UND ERHALTUNGSZIELE
1. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, welche in ihrer landschaftlichen und baulichen
Charakteristik das Ortsbild prägen, sind zu erhalten.
2. Bauliche und sonstige Veränderungen im Ortsbildschutzgebiet sind so vorzunehmen, dass sie sich
harmonisch (siehe Pkt. 4 nach Definition „Wikipedia“ Punkt 4.) in das Erscheinungsbild des jeweiligen
Ortsteiles einfügen und dem Ortsbildkonzept nicht widersprechen. Dabei ist auf das äußere
Erscheinungsbild, die Baustruktur, die Bausubstanz, die Proportionen und die Zweckbestimmung
Bedacht zu nehmen.
3. Der Schutz des Ortsbildes umfasst auch die Beachtung des Erscheinungsbildes von Standpunkten
außerhalb des Schutzgebietes und die Behebung von Beeinträchtigungen, die durch frühere
Veränderungen verursacht wurden (Rückführung).
4. Das Adjektiv „harmonisch“ wird dort verwendet, wo man neben einer bestimmten Regelmäßigkeit in
der Anordnung einzelner Objekte und ihrer Teile noch einen Sinn, eine Wertbezogenheit anzumerken
glaubt.
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A I – VI: SICHTBEZIEHUNGEN UND DER UMGANG MIT DIESEN
1. Der Schloßberg bildet eine Erhöhung in der Stadt. Seit dem Jahr 2002 ist die Stadtgemeinde Bruck
an der Mur bemüht, das Wahrzeichen wieder in den Mittelpunkt der Stadt zu rücken. Daher soll mit
der Einbeziehung von Sichtbeziehungen ins Ortsbildkonzept erreicht werden, dass diese vom Berg
bzw. auf den Berg nicht eingeschränkt werden. Jedes Bauvorhaben im Nahbereich des
Schlossberges (beginnend am Schloßbergfuß) muss daher in diese Richtung überprüft werden.
Ebenso sind Bepflanzungen (Bestehende wie auch Neupflanzungen) so zu wählen, dass es zu
keiner Sichtbehinderung vom und zum Schloßberg kommt. Zulässig im Bereich der Sichtbeziehungen
zum und vom Schlossberg sind daher nur kleinwüchsige Bepflanzungen. Auszuschließen sind etwa
hoch wachsende Nadelbäume und jene Baum- und Straucharten, die keine Durchblicke gewähren.
2. Aus der Sichtbeziehung vom Schlossberg ist vorwiegend auf die Höhenentwicklung der Gebäude
und die Dachlandschaft zu achten. Demnach ist die Neuerrichtung von Gebäuden, die über die
bestehende Dachlandschaft ragen könnten, sorgsam zu prüfen (Hochhausentwicklung), sind die
vorherrschenden Dachformen wie Sattel-, Walm- und - mit Ausnahmen - Mansardendächer zu
erhalten, Fehlentwicklungen zu beseitigen und als Dachdeckungsmaterial Tondachziegel oder
andere kleinformatige Dachsteine in roter oder rotbrauner Farbe zu verwenden. Auf jeden Fall
unzulässig sind Materialien, die eine glänzende und/oder blendende Oberflächenwirkung ergeben.
Flachdachausbildungen sollen vermieden werden oder als begrünte Dächer ausgeführt werden.
3. Auch wenn nicht gesondert als Sichtbeziehungen angeführt, ist besonderes Augenmerk auch auf die
Ein- und Ausfahrten in die Schutzzonen A und B sowie auf die Orts- Ein- und Ausfahrten zu legen.
4. Das gegenständliche Vorhaben „Umwidmung Pöglhof“ nördlich vom Schloßberg liegt in der
Schutzzone A und ist eine Umwidmung als Bauland aus der Sicht des Ortsbildschutzes zu begrüßen.
A I – VII: ERHALTUNG DER GEBÄUDE UND OBJEKTE
1. Im gesamten Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer das äußere Erscheinungsbild jener
Gebäude und sonstiger geschützter Objekte, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Ortsbild prägen nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit - im Sinne des §3 (1) Ortsbildgesetz ganz oder teilweise zu erhalten. Das äußere Erscheinungsbild umfasst neben der Gebäudehöhe, der
Dachform, Dachneigung und Dachdeckung vor allem die Fassaden einschließlich der Portale,
Fenster und Fensterteilungen, der Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und
Einfriedungen. Wo Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser und dergleichen,
oder die Baustruktur des Gebäudes Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild haben, sind
auch diese zu erhalten.
A I – VIII: ABBRUCH VON BAUTEN
1. Für schützenswerte Gebäude oder nach dem Denkmalschutzgesetz geschützte Gebäude ist die
Erteilung einer Abbruchbewilligung unzulässig. Unterliegen nur Teile von Gebäuden einem Schutz,
so ist eine Abbruchbewilligung für die nicht geschützten Teile zulässig.
2. Ein Abbruchauftrag darf nur erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der
Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung möglicher in
Aussicht gestellter Förderungsmittel gegeben ist.
3. Vor dem Ansuchen um Erteilung einer Abbruchbewilligung ist auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder von Amts wegen durch Bescheid festzustellen, ob und in welchem Umfang
ein Gebäude schutzwürdig im Sinne des Ortsbildgesetzes ist.
4. Eine Abbruchbewilligung darf für nicht geschützte Gebäude dann erteilt werden, wenn vor dem
Ansuchen um Erteilung einer Abbruchbewilligung eine Planung vorgelegt wird, die den
Bestimmungen des Ortsbildkonzeptes nicht widerspricht, die gestalterischen Richtlinien des
Ortsbildkonzeptes eingehalten werden und somit genehmigungswürdig ist.
A I – IX: NEUBAUTEN, ZUBAUTEN UND UMBAUTEN
1. Neubauten im Ortsbildschutzgebiet müssen die wesentlichsten Merkmale der schützenswerten
Nachbargebäude bzw. der Bauten der Nachbarschaft übernehmen (Proportionen, Dachformen,
Dachneigungen, Dachdeckungen, Gliederungen u.dgl.) und diese in einer zeitgemäßen und zeitlosen
Formensprache unter Bedachtnahme der Brauchbarkeit und Wiederverwendbarkeit der
Baumaterialien interpretieren. Dasselbe gilt für Zu- und Umbauten von Gebäuden, die nach der
Feststellung durch die Baubehörde nicht zu erhalten sind.
2. Neubauten, welche in ihrem äußeren Erscheinungsbild das Bild des Ortes (Ortsbild) völlig verändern
könnten, sollten aus dem Ergebnis eines Architektenwettbewerbs oder Gutachterverfahrens errichtet
werden. Dabei sind allenfalls auferlegte Verbesserungen anlässlich von Jurysitzungen und
Wettbewerbsprotokollen in das Projekt einzuarbeiten.
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A I – X: HISTORISCHER ALTSTADTBEREICH – FUNDHOFFNUNGSZONEN
1. Der historische Altstadtbereich ist innerhalb der Schutzzone A eine nicht gesondert dargestellte und
ausgewiesene Zone. Für diesen Bereich gelten dieselben ortsbildrelevanten Richtlinien wie für die
sonstige Schutzzone.
2. Die Abgrenzungen des historischen Altstadtbereiches liegen im Stadtbauamt Bruck an der Mur auf.
3. Im Zuge von Bauansuchen obliegt es der Baubehörde, Teilbereiche und Bauten des historischen
Altstadtbereiches gesondert als besonders schutzwürdig zu behandeln.
A I – XI: BEWILLIGUNGSPFLICHT
1. Bewilligungspflichtig sind sämtliche Maßnahmen und Veränderungen an Objekten in der
Ortsbildschutzzone, die sich auf das Ortsbild insbesondere durch die Veränderung des äußeren
Erscheinungsbildes, der Baustruktur, der Bausubstanz, der städtebaulichen Strukturen oder der
Zweckbestimmung von Bauwerken, Teilen von Bauwerken und sonstigen baulichen Anlagen
auswirken können. Dies betrifft auch Vorhaben, die nach dem Stmk. Baugesetz 1995 bewilligungsfrei
(§ 21, Bewilligungsfreie Vorhaben) oder anzeigepflichtig (§ 20, Anzeigepflichtige Vorhaben) sind.
2. Eingriffe im Bereich öffentlicher Flächen, wie zum Beispiel Veränderungen von Pflasterungen,
Säulen, Beleuchtungskörpern, Straßen- und Platzmöblierungen, Bäumen und Baumgruppen, die das
Ortsbild prägen sind bewilligungspflichtig.
A I – XII: UNTERLAGEN
1. Im Anzeigeverfahren und im Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung können - zusätzlich zu den
nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderlichen Unterlagen - Darstellungen der
gegenständlichen Situation und der vorgesehenen Situation (Fotomontagen), Färbelungspläne sowie
Modelle und vorgesehene Ausführungsdetails eingefordert werden.
A I – XIII: RICHTLINIEN
1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten als Richtlinien sowohl für die Planung als auch für die
Beurteilung von Planungen im Rahmen von Beratungen und Bewilligungsverfahren im
Ortsbildschutzgebiet durch den Ortsbildsachverständigen und/ oder der Baubehörde.
Schutzzone A
Schutzzone B
Schematische Darstellung der Ortsbildschutzzonen A und B
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PLANEN UND BAUEN IN DER STADT BRUCK AN DER MUR
ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR
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ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR
ABSCHNITT II
A II – I: BAUKÖRPER UND FASSADEN, GEBÄUDEHÖHEN, BALKONE UND ERKER
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Bei Um- und Zubauten müssen die wesentlichsten Merkmale der schützenswerten Fassaden erhalten
bleiben.
Neubauten müssen die wesentlichsten Merkmale der schützenswerten Nachbargebäude bzw. der
Bauten
der Nachbarschaft übernehmen (Proportionen,
Dachformen, Dachneigungen,
Dachdeckungen, Gliederungen u.dgl.) und diese in einer zeitgemäßen und zeitlosen Formensprache
unter Bedachtnahme der Brauchbarkeit und Wiederverwendbarkeit der Baumaterialien interpretieren.
Alle Baukörper, die im Zuge von Um-, Zu- und Neubaumaßnahmen errichtet werden, müssen sich in
Maßstab und mit ihren Proportionen dem bestehenden Gebietscharakter angleichen und ein ruhiges,
zusammenhängendes Gesamterscheinungsbild erzeugen. Dies gilt, sofern der Gebietscharakter dem
Ortsbild entspricht und nicht bereits durch Fehlentwicklungen der Vergangenheit entstellt ist.
Bestehende Abweichungen von den Bestimmungen dieses Konzepts (Fehlentwicklungen) werden
nicht als Teil des jeweiligen Gebietscharakters akzeptiert.
Fassaden sind grundsätzlich in ihrem baulichen Erscheinungsbild zu erhalten oder im Falle einer
Veränderung oder Erneuerung in der Form zu gestalten, die der Gebäudecharakteristik entspricht.
Veränderungen von Fassaden sind so vorzunehmen, dass sie sich in bestehende Elemente, wie
Fassadengliederungen durch Sockel, Lisenen und Faschen, Fenster und Fensterumrahmungen,
Hauptgesimse und Giebelgesimse, vorhandene charakteristische Putzstrukturen oder
Unregelmäßigkeiten der Fassadenfläche einfügen. Dies ist vor allem auch bei wärmetechnischen
Sanierungen von Gebäuden hinsichtlich Vollwärmeschutz u.dgl. zu beachten.
Der Verputz der Fassade muss dem Charakter des jeweiligen Bauwerkes entsprechen und muss
überdies in einer für das Ortsbild charakteristischen Art erfolgen.
Die Fassadenflächen in den Schutzzonen sind so zu färben, dass eine Ensemblewirkung nicht
beeinträchtigt wird und die Straßenzüge und Plätze ein harmonisches Gesamtbild ergeben.
Es dürfen an den Fassaden keine Farben und sonstigen Materialien verwendet werden, die eine
glänzende Oberflächenwirkung ergeben.
Die Färbung der Fassaden in den Schutzzonen ist in einem von der Baubehörde festgelegten Anlassfall in
einem Färbelungsplan bzw. Fassadengestaltungsplan im Einvernehmen mit der Baubehörde und dem
Ortsbildsachverständigen festzulegen und ist dieser Plan entsprechend § 23, Ziffer (1), Punkt 5
Steiermärkisches Baugesetz 1995 so auszuführen, dass eine Beurteilung aus der Sicht des Straßen-, Ortsund Landschaftsschutzes möglich ist. Die Ausarbeitung eines Färbelungsplanes kann entfallen, wenn
anlässlich einer örtlichen Besichtigung auf Grundlage von vorgelegten Farbtafeln mit der Baubehörde
und/oder dem Ortsbildsachverständigen die Färbung des Gebäudes festgelegt wird.
Empfohlen wird, bei Färbelungen von historischen und baukulturell bedeutenden Bauten nach
Möglichkeit überlieferte Materialien und Techniken nach den An- und Vorgaben des
Bundesdenkmalamtes anzuwenden.
Anstriche von Dachrinnen und Ablaufrohren, die nicht aus Kupfer bestehen, dürfen nur in einer Farbe
erfolgen, die sich in die Färbung der Fassade des Hauses und in jene der Nachbargebäude einfügt.
Bestehende Steinsockel und Natursteinsockel müssen erhalten bleiben oder ergänzt werden. Sie
dürfen nicht verputzt, überstrichen oder verkleidet werden.
Verkleidungen und Fassaden aus Holz sind nur mit entsprechender Oberflächenbehandlung und
Farbgebung bei untergeordneten Bauten und Bauteilen zulässig.
Fassaden in den Erdgeschossbereichen bei Geschäftsbauten müssen so gestaltet werden, dass
Portale, Schaufenster und sonstige Öffnungen im Ausmaß ihrer Öffnungen die tragende Funktion der
Außenmauern und des aufgehenden Mauerwerks klar erkennen lassen.
Bei Um- und Zubauten in Erdgeschossbereichen ist auch der Einbau oder das Vorsetzen von verglasten
Bauteilen und Fassadenelementen als Metall- oder Nur-Glaskonstruktionen zulässig, wenn dahinter die
tragende Funktion der Außenmauern und des aufgehenden Mauerwerks klar erkennbar bleiben.
Beleuchtungen von Fassaden müssen im Einvernehmen mit der Baubehörde festgelegt werden.
Nicht zulässig sind in der historischen Altstadt oder bei bestehenden, ortsbildprägenden oder
historisch bedeutenden Fassaden: Vorgehängte Fassaden mit Stoff-, bzw. Textilbespannungen,
Netzen, Gittern, Wellblechen u.dgl. oder mit solchen Materialien, die durch ihren Alterungsprozess
unansehnlich werden
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A II – II: DACHLANDSCHAFT, DACHFORM, DACHNEIGUNG, DACHDECKUNG
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Die Dachlandschaft von Bruck an der Mur stellt eine schützenswerte Landschaft dar. Hier dürfen bei
Zu- und Umbauten in der Regel nur Tondachziegel verwendet werden, wobei bei einer Eindeckung
darauf zu achten ist, dass nicht nur neue Dachziegel, sondern auch alte vorverwitterte zum Einsatz
kommen. Die vorgegebene Dachfarbe ist rot, rotbraun bis rotgrau.
Dachlandschaften, einzelne Dächer und Teile von Dächern sind unter Bedachtnahme auf das
überlieferte Erscheinungsbild zu gestalten und in ihrer charakteristischen Dachform, Dachdeckung
und Neigung zu erhalten. Das überlieferte Erscheinungsbild umfasst insbesondere die Dachform,
Öffnungen in Dachflächen und die Dachdeckung. Als überlieferte Erscheinungsbilder gelten Sattelund Walmdächer mit Dachneigungen um 45°, gedeckt mit kleinformatigen, roten oder rotbraunen
Tondachziegeln, wobei an städtebaulich markanten Punkten wie Straßenkreuzungen auch
Sonderformen von Steildächern zu finden und somit auch bei Neubauten zulässig sind.
Hauptdachflächen von Neubauten sollten mit steilen Dächern gedeckt werden und müssen die
Dachkonstruktion einen harmonischen Übergang zur Fassade aufweisen (Dachgesimseaufbau). In
Randbereichen der Schutzzonen können in begründeten Ausnahmefällen auch andere
Dachneigungen zugelassen werden, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild der Schutzzone
unter Einbeziehung der Sichtzonen nicht gefährdet wird.
Für die Eindeckung der Hauptdachflächen bei steilen Dächern müssen Tondachziegel
(Bieberschwanzziegel, Wiener Taschen u.dgl.) verwendet werden und dürfen Dachziegelimitationen
aus Aluminium, sonstigen Blechen oder Asbestzement nicht verwendet werden.
Blechdächer dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen errichtet werden und müssen - wenn die
Dachneigung Tondachziegeldeckungen nicht zulässt - mit Kupferblech oder Blechen mit
Kupferfarbanstrichen oder Kupferfarbbeschichtungen in schmalen Blechbahnen gedeckt werden.
Auch vorbewittertes Zinkblech ist zulässig.
Feuermauern zwischen Dächern, die über die Dachhaut hinausragen, müssen mit Tondachziegeln
gedeckt werden.
Verblechungen von Ortgängen, Dachsäumen u.dgl. müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Kaminköpfe dürfen nicht aus Sichtbetonziegeln hergestellt werden. Sie können aus Klinkerziegeln
hergestellt oder auch verputzt werden.
Flachdächer und Flachdachausbildungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt und
müssen – wenn diese Ausnahmefälle zutreffen – mit begrünten Dächern ausgeführt werden.
Dachgeschossausbauten sind zulässig.
Öffnungen in Dachausbauten bzw. in Dachflächen wie Dachgauben, Dachflächenfenster,
eingeschnittene Dachterrassen u.dgl. sind nur dann zulässig, wenn durch sie die von öffentlichen
Verkehrsflächen aus einsehbare überlieferte Dachlandschaft unter Einbeziehung der Sichtzonen
nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt für bisher geschlossene Dachflächen, für zusätzliche Öffnungen in
Dachflächen mit bereits vorhandenen Öffnungen sowie für den Ersatz bestehender
Öffnungselemente. Öffnungen in Dachflächen für die Belichtung und Belüftung der Räume sind somit
entweder mittels Dachflächenfenster oder mittels Gauben zu lösen. Zielrichtung ist, dass diese
Öffnungen so gewählt werden, dass sie nachvollziehbar in der Dachfläche und in Bezug zum
Gebäude selbst platziert werden und im Einklang zu den Nachbargebäuden bzw. ihrer Umgebung
stehen.
Öffnungen in Dachflächen haben sich in jedem Fall in Dimensionen und Gestaltung dem
Erscheinungsbild des Objektes, insbesondere dem des Daches, unterzuordnen. In überlieferten
Unterlagen vorhandene Dachgauben sind zulässig.
Grundsätzlich sind Dachflächenfenster den Dachgauben vorzuziehen.
Gauben sind als lang gezogene Schleppgauben zulässig und auf jenes Maß zu reduzieren, dass der
Abstand zwischen den Gauben deutlich größer ist als die Gaubenbreite.
Stehende, einzelne Gauben mit Sattel- oder Walmdach können dann zugelassen werden, wenn sie
das Straßen- und Ortsbild nicht beeinträchtigen und mit dem Hauptgebäude im Einklang stehen.
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A II – III: FENSTER UND FENSTERTEILUNGEN
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Überlieferte Fensteröffnungen und Fensterteilungen sind zu erhalten.
Fenster in bestehenden und historisch wertvollen Bauten, soweit sie für den überlieferten Bestand
der Schutzzonen A und B charakteristisch und für das Bundesdenkmalamt von Bedeutung sein
können, müssen als Holzkonstruktionen ausgeführt werden.
Fenster, Fensterbalken und Rollos müssen in der für das jeweilige Schutzgebiet charakteristischen
Art und Proportion ausgebildet werden.
Fenster mit Sprossen müssen mit außen liegenden Sprossen ausgeführt werden.
Die Anordnung von einflügeligen Fenstern anstelle von bestehenden zweiflügeligen Fenstern ist
ebenso nicht gestattet, wie die Gestaltung von Fenstern, welche das äußere Erscheinungsbild
verändern.
Der Anstrich der Fenster und Fensterbalken ist auf die Färbung der Fassade abzustimmen.
Bei Um- und Zubauten in Erdgeschossbereichen ist der Einbau von verglasten Bauteilen und
Fassadenelementen als Metall-Glaskonstruktionen zulässig, wenn diese sich in das überlieferte
Erscheinungsbild einfügen. Dies bedeutet, dass z.B. der Rhythmus vorhandener Mauerpfeiler
beizubehalten ist.
Vorhandene Umrahmungen von bestehenden Öffnungen wie Fensterfaschen, Stuckarbeiten und
Gesimse müssen erhalten bleiben und dürfen durch nicht transparente Bauteile nicht verdeckt
werden.
Verglasungen sind in Klarglas in neutraler Farbgebung auszuführen.
A II – IV: PORTALE UND SCHAUFENSTER, TÜREN UND TORE
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Überlieferte Haustüren und Tore sind zu erhalten und zu sanieren.
Haustüren und Tore sind möglichst aus Holz mit oder ohne Glasfüllung und in einfachster Art
auszuführen.
Bei Zu- und Umbauten sind die Ausmaße der Öffnungen von Portalen und Schaufenstern so zu
gestalten, dass die tragende Funktion der Außenmauern klar erkennbar bleibt.
Haustore und ihre Umrahmung aus Naturstein oder Putz dürfen nicht überbaut, verdeckt oder sonst
in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden.
Konstruktionen für Geschäftseingänge, Schaufenster, Vitrinen u.dgl. müssen aus Materialien
hergestellt werden, die durch den Alterungsprozess nicht unansehnlich werden.
Bei mehrgeschossigen Geschäftsbauten können Ausnahmen bei der Gestaltung und Ausführung von
Fenstern für Verkaufsbereiche in den Obergeschossen zugelassen werden, wenn dabei die vor
angeführte Vorschriften eingehalten werden. Weitere Ausnahmen können für Bauten mit besonderer
Nutzung (z.B. Büros, Schulen, Werkstätten etc.) gestattet werden, wenn dadurch das überlieferte
Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird.
Im Hauseingangsbereich sind Schriften, Schilder, Deckplatten von Torsprech- und Klingelanlagen
u.dgl. nur in einer Art und Größe zulässig, die sich dem gesamten Bild der Fassade unterordnen;
insbesondere dürfen sie nicht aus Materialien mit grellfarbiger Oberfläche hergestellt sein.
Glaslichten von Toren und Türen sind maßstäblich zu gliedern und mit glatten Gläsern oder mit
Gläsern, die eine feine Prägung oder ein feines Relief aufweisen, zu verglasen. Die Verwendung von
verspiegelten Gläsern ist nur in begründeten Ausnahmefällen und in geringem Ausmaß zulässig.
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AII – V: HÖFE UND DURCHGÄNGE
1. Höfe und Durchgänge sind, soweit sie auf die Baustruktur von Bedeutung sind, zu erhalten.
2. Private Höfe sind nach Möglichkeit öffentlich zugänglich zu machen.
A II – VI: WERBE- UND ANKÜNDIGUNGSEINRICHTUNGEN
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Es ist darauf zu achten, dass alle Ankündigungen (Werbungen, Bezeichnungen, Beschriftungen,
Hinweise) einschließlich der zu ihrer Anbringung verwendeten Einrichtungen so gestaltet werden,
dass sie im Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles sowie im Straßen- und Stadtbild durch
Form, Größe, Farbe, Material oder die Art der Anbringung keine Störung, insbesondere durch
Sichtbehinderung oder Blendung, verursachen.
Werbe- und Ankündigungseinrichtungen haben sich in Form, Art und Größe dem Erscheinungsbild
der Fassaden unterzuordnen.
Eine Häufung von Werbeanlagen auf ein und demselben Gebäude, die das Fassadenbild
beeinträchtigen, ist unzulässig. In diesem Fall müssen die Werbeanlagen zusammengefasst werden.
Vorrangig sind individuelle, fachmännisch gestaltete Ankündigungen zu verwenden, bei denen
allenfalls auf früher gebräuchliche Symbole, Hausnamen, Handwerkszeichen u.dgl. zurückgegriffen
wird. Bei der ausnahmsweisen Verwendung von Fertigfabrikaten (Kaffee- und Brauereisymbole,
Versicherungszeichen u.dgl.) müssen diese proportional auf die Gebäudegröße abgestimmt werden
und sind großformatige Ankündigungen zu vermeiden.
Generell dürfen Werbeaufschriften oder Werbeanlagen durch ihre Größe und Gestaltung nicht den
Baukörper, auf dem sie aufgebracht sind, dominieren.
Aufschriften an den Fassaden sind grundsätzlich zulässig, es muss jedoch immer darauf Rücksicht
genommen werden, dass das aufgehende Mauerwerk klar und deutlich erkennbar bleibt und keine
Teile des Mauerwerks auf optisch nur schmale Verbindungsstege eingeengt wird. Zulässig sind unter
anderem Einzelbuchstaben, durchsichtige Plexiglastafeln oder Glastafeln mittels aufgedruckter
Einzelbuchstaben, bzw. das Aufmalen von Einzelbuchstaben auf der Fassade.
Leuchtschriften auf Fassaden sind nur dann zulässig, wenn sie aus beleuchteten Einzelbuchstaben
(Formbuchstaben) zusammengesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Größe der Buchstaben
die Höhe von Rustikaunterteilungen nicht überschreitet oder dass die Höhe der Buchstaben ein
entsprechendes Verhältnis zur verbleibenden Mauerfläche aufweist.
Leuchtkästen und Werbetafeln in den Ebenen der Fassadenflächen dürfen nur dann verwendet
werden, wenn sie z.B. zwischen Mauerpfeilern unter dem Öffnungssturz oder im oberen Drittel von
Fenster-, Schaufenster- oder Portalelementen in Erdgeschossbereichen eingebaut werden. In diesem
Fall müssen die Leuchtkästen klar hinter der Fassadenfläche liegen.
Aufschriften können auch auf Plexiglasscheiben angebracht werden, wenn diese die entsprechenden
Proportionen zur Fassade aufweisen und mit einem entsprechenden Abstand zum Mauerwerk
montiert werden.
Im Erdgeschoss können Embleme, Logos, Schilder u.dgl. in kleineren Dimensionen auch unmittelbar
an Mauerflächen zwischen den Öffnungen angebracht werden.
Eine allfällige Beleuchtung von Ankündigungen soll möglichst in Form einer Hintergrundbeleuchtung
(indirekte Beleuchtung) erfolgen.
Grundsätzlich sind Ausleger in den Schutzzonen zulässig. Die Positionierung des Auslegers muss in
der Regel unter den Parapethöhen der Fenster des ersten Obergeschoßes und über dem
Kordongesimse des Erdgeschosses erfolgen.
Innerhalb eines Straßenzuges darf nur ein Ausleger pro Geschäft angebracht werden. Die
Größenverhältnisse von Ausleger und Steckschilder dürfen - bezogen auf die Größe eines Gebäudes
- die maximalen Ausmaße H x B = 80 cm x 100 cm nicht überschreiten. Die maximale Ausladung darf
100 cm nicht überschreiten.
Ankündigungen und Aufschriften dürfen nur im Bereich des Erdgeschosses, unter dem
Kordongesimse des Erdgeschosses bzw. unter der Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses
angebracht werden.
Ausleger und Steckschilder sind auch im Bereich des 1. Obergeschosses, jedoch bis zu einer
maximalen Höhe der Unterkante der Fenster im 1. Obergeschoss, zulässig.
Die Anbringung von Vitrinen und Vitrinenkästen, Automaten und Schaukästen ist nur insoweit
zulässig, als sie sich nach Ausmaß, Form und Anordnung sowie im Hinblick auf die architektonische
Struktur harmonisch in die Fassaden einfügen. Ihre Anbringung in gegliederten Mauerpfeilern oder
Mauerpfeilern aus Natursteinen sowie in Tür- und Portalgewändern ist unzulässig
Eine angemessene Beleuchtung ist ebenso zulässig. Unzulässig sind Leuchtkästen und
Konstruktionen ähnlicher Art, wo das aufgehende Mauerwerk dahinter nicht erkennbar ist.
Die Schaufenster von leerstehenden Geschäftslokalen müssen so gestaltet werden, dass sich ihr
Erscheinungsbild nicht nachteilig auf das äußere Erscheinungsbild der Fassade auswirkt.
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19 Unzulässig ist:
a) die Verwendung von Leuchtkästen, Werbetafeln, Werbeplatten und Leuchttafeln und von
besonders grellen Farben sowie von frei sichtbaren Leuchtstoff- und Neonröhren;
b) die Anbringung oder Errichtung von Ankündigungen auf Dächern, Firsten, in Vorgärten, an
Hausgiebeln und zwischen den Fenstern der Obergeschosse;
c) die Anbringung von Ankündigungen, die eine optische Zerschneidung von Fassadenelementen
(Säulen, Pilastern, Lisenen, Gesimsen, Portal- und Fensteröffnungen u. dgl.) sowie von
Straßenräumen oder eine optische Verbindung architektonisch verschieden gestalteter
Gebäudefronten verursachen. Ausgenommen davon sind vorübergehend angebrachte Fahnenund Transparentankündigungen, die in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang mit einer Veranstaltung stehen;
d) die Anbringung von Ankündigungen auf Fensterbalken, Fenstern, Rollos und Jalousien, soweit es
sich nicht um erdgeschossige Schaufenster handelt;
e) die Anbringung von nicht dem Sonnenschutz dienenden Markisen (bloßen Reklameträgern);
f) die Anbringung von Ankündigungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Nutzung
des Gebäudes stehen:
g) die Anbringung von Ankündigungen marktschreierischer Art. Das sind Winkemänner, Lauflichter,
besonders grelle Farben u.dgl.
h) das Anbringen von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die sich bewegen (z.B. drehende
Würfel u.dgl.).
i) das Anbringen von Laufschriften oder blinkenden Schriften
j) das Projizieren von Ankündigungen in Form von Lichtwerbung auf Fassadenflächen
k) das Bekleben von Fenstern, Schaufenstern und Portalflächen außerhalb von Ausverkauf- oder
Schlussverkaufszeiten, mit Ausnahme von Ankündigungen, für die ein öffentliches Interesse
gegeben ist.
A II – VII: ORTSFESTE WERBE- UND ANKÜNDIGUNGSEINRICHTUNGEN
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Schaukästen, Vitrinen, Litfasssäulen und Anschlagtafeln auf öffentlichen Flächen sind dem Straßen-,
Orts- und Landschaftsbild unterzuordnen und dürfen nur in einer Größe und Art errichtet werden,
durch die das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
Auf privaten Flächen ist die Aufstellung von Schaukästen, Litfasssäulen, Stelen und Anschlagtafeln
nur zulässig, wenn diese dem öffentliche Interesse dienen und dadurch keine Störung des Ortsbildes
bewirkt wird (z.B. durch störende Lichtquellen u.dgl.).
Die Aufstellung von Plakatwänden und beleuchteten Werbeeinrichtungen ist nicht zulässig
Bestehende störende Werbeeinrichtungen sollen beseitigt werden.
A II – VIII: ANKÜNDIGUNGSEINRICHTUNGEN UND WERBUNGEN AM ÖFFENTL. GUT
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Das Anbringen von Ankündigungen und Werbungen außerhalb von hierfür vorgesehenen
genehmigten Anlagen wie z.B. Litfaßsäulen, Schaukästen und dgl. sowie außerhalb von
Geschäftsauslagen, Schaufenstern und Vitrinen ist im Ortsbildschutzgebiet nicht gestattet.
Das zur Schaustellen von Waren und sonstigen Gegenstände aller Arten ist nur gestattet, wenn eine
entsprechende Ausnahmegenehmigung der Stadtgemeinde vorliegt, der Fußgänger-, Rad- und KfzVerkehr nicht behindert oder beeinträchtigt wird und die Waren und sonstigen Gegenstände aller
Arten nur während der Ladenöffnungszeiten auf den öffentlichen Flächen stehen.
Folgende Ausnahmen für Ankündigungen und Werbungen können vorübergehend bewilligt werden,
sofern sie keine Beeinträchtigung des Ortsbildes erwarten lassen:
a) Ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung
(Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, kleinere Sportveranstaltungen, Kirchtage u.dgl.), die an Objekten,
in denen die Veranstaltungen stattfinden, angebracht werden, und zwar bis zu einem Zeitraum
von zwei Wochen vor bis längstens eine Woche nach dem angekündigten Ereignis,
b) amtliche und im amtlichen Auftrag vorgenommene Ankündigungen,
c) Werbungen und Ankündigungen von wahlwerbenden Gruppen (bei Wahlen, Volksabstimmungen,
Volksbegehren und Volksbefragungen), soweit eine Bewilligungspflicht gem. § 21 (1) 6. Stmk.
Baugesetz 1995, nicht besteht, und zwar bis zu einem Zeitraum von 6 Wochen vor bis längstens
zwei Wochen nach dem (letztmöglichen) Tag der Stimmenabgabe,
d) Ankündigungen mittels nicht ortsfester Plakatständer, Transparente, Fahnen u.dgl. für die Dauer
von längstens 2 Monaten,
e) Werbeeinrichtungen und Ankündigungen von und vor Geschäften und Betrieben auf Gehsteigen
und öffentlichen Verkehrsflächen während der Geschäftszeiten,
f) Werbungen und Ankündigungen auf Baustellen für die Dauer der Baustelle.
g) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen wie etwa „Zu Vermieten“, in einer von der Stadt
festgelegten Zeitspanne.
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AII – IX: SONNENKOLLEKTOREN,SATELITENSPIEGEL, MOBILFUNKANLAGEN, FERNSEHUND RUNDFUNKANTENNEN,
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Sonnenkollektoren und solartechnische Anlagen können bei entsprechender Gestaltung und
Einbindung in die Dachlandschaft errichtet werden und wenn sie von öffentlichen Verkehrsflächen
und markant einsehbaren Dachflächen nicht gesehen werden.
Satellitenspiegel, Fernseh- und Rundfunkanlagen dürfen an den Außenseiten von Gebäuden
(Dächern und Fassaden) nur dann angebracht werden, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild
des Baues nicht beeinträchtigt wird und wenn durch sie die von öffentlichen Verkehrsflächen aus
einsehbare überlieferte Dachlandschaft nicht beeinträchtigt wird. Generell sollten je Objekt nur eine
Fernseh- und Rundfunkantenne und ein Satellitenspiegel angebracht werden. Diese müssen farblich
an die sie umgebenden Bauteile angeglichen werden.
Sinngemäß gilt dies auch für Solaranlagen. Hier sind vor allem die schlossbergabgewandten Seiten
für Solarzellen geeignet. Jedoch sollte in jedem Fall an eine Gemeinschaftsanlage außerhalb der
Ortsbildschutzzone gedacht werden.
Mobilfunkanlagen (auch Handymasten) dürfen nur für Funkanlagen, die im überwiegenden
öffentlichen Interesse zu Zwecken des Hilfs-, Rettungs- und Katastrophenhilfsdienstes, der
Feuerwehr und des Zivilschutzes sowie zu Zwecken der Landesverteidigung und der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung erforderlich sind und betrieben werden, errichtet werden. Sie sind im
Ortsbildschutzgebiet so anzuordnen, dass das äußere Erscheinungsbild der Gebäude, die
Dachlandschaft und Gesamtansichten des Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden. Demnach ist ein
Aufstellen von Mobilfunkanlagen und Antennenanlagen nahezu nur im Inneren von Gebäuden
(Kirchen, Türme, Dachräume u.dgl.) möglich.
Sonstige Mobilfunkanlagen, für Zwecke, die nicht in Punkt vor beschrieben, sind in den
Ortsbildschutzzonen nicht gestattet.
A II – X: SONNENSCHUTZEINRICHTUNGEN UND MARKISEN
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Sonnenschutzeinrichtungen und Markisen dürfen grundsätzlich das überlieferte Erscheinungsbild
nicht beeinträchtigen.
Markisen dürfen nur in Ausnahmefällen bei Schaufenstern von Geschäften im Erdgeschoss
angeordnet werden, wenn eine Beeinträchtigung von Waren und Ausstellungsgegenständen durch
Besonnung nachweisbar ist.
Markisen dürfen nicht über mehrere Schaufenster eines Geschäftes in einem Stück angebracht
werden, sondern müssen eine der Hausfassade angepasste Unterteilung haben. Demnach ist die
Breite von Markisen so festzulegen, dass die vertikale Gliederung der Fassade klar erkennbar bleibt
und dürfen Fassadengliederungen durch Markisenpakete bzw. -konstruktionen nicht verunklart,
verdeckt oder unterbrochen werden.
Korbmarkisen dürfen nur bei Öffnungen mit Rundbögen ausgeführt werden.
Markisen dürfen nicht aus grellfarbigen oder glänzenden Materialien hergestellt werden und können
einfärbig oder gestreift, abgestimmt auf die Farbgebung des Objektes und die Umgebung, ausgeführt
werden. Metallgestänge müssen eine zurückhaltende Farbgebung erhalten.
Markisen sollten keine Werbeaufschriften tragen, die in keinem Zusammenhang mit dem
Geschäftslokal stehen. Das Anbringung von Firmenbezeichnungen ist zulässig.
Außen vor den Fenstern über dem Erdgeschoss angeordnete Sonnenschutzeinrichtungen sind
grundsätzlich nicht gestattet, ausgenommen Fensterbalken und eingeputzte Rollos aus Holz, sofern
sie als Gestaltungselemente des Bestandes anzusehen sind.
Müssen Markisen verwendet werden, sind solchen der Vorzug gegenüber neuen Konstruktionen zu
geben, die in ihrem äußeren Erscheinungsbild in überlieferten Dokumentationen bereits in
Verwendung waren
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A II – XI: GRÜNRAUM, FREIFLÄCHEN UND PARKPLÄTZE
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Bäume, Strauchgruppen und Parkflächen, die den Charakter von Straßenräumen prägen, müssen
erhalten bleiben und ergänzt werden. Eine Rodung ist nur gestattet, wenn ein nachweisbar
öffentliches Interesse für diese gegeben ist.
Bestehende Grünanlagen auf privaten Flächen sind, so ferne sie auf das Ortsbild von Einfluss sind,
zu erhalten. Veränderungen und Neuanlagen haben sich in das Ortsbild einzufügen.
Behälter mit Blumen und Pflanzen dürfen vor Geschäften und Lokalen aufgestellt werden, wenn sie
das Straßenbild nicht beeinträchtigen. Sie dürfen nicht ortsfest sein und müssen für die Zeit der
Winterperiode bzw. zu bestimmten Anlässen (Straßenreinigung, besondere Veranstaltungen) auf
Anweisung des Stadtamtes entfernt werden.
Für die Freiflächengestaltung bei Bauvorhaben, bei denen ein öffentliches Interesse durch Einblicke,
Vorgarten- und Vorplatzgestaltung sowie Parkplatzgestaltung u.dgl. bestehen kann, ist der
Baubehörde ein Außenanlagenplan zur Begutachtung und Genehmigung vorzulegen. Dabei ist zu
beachten, dass befestigte Freiflächen auf ein Minimum zu reduzieren sind und dass vorwiegend
Materialien verwendet werden, die eine hohe Qualität, Langlebigkeit (z.B. Natursteine) und einen
möglichst offenen Fugenanteil aufweisen.
Parkplätze am öffentlichen Gut sollen nach Möglichkeit eine andere Oberfläche als die Fahrbahnen
und Fahrstraßen aufweisen. Dabei ist zu beachten, dass vorwiegend Materialien verwendet werden,
die eine hohe Qualität, Langlebigkeit (z.B. Natursteine) und einen möglichst offenen Fugenanteil
aufweisen.
Mindesterfordernisse für eine Begrünung im öffentlichen Raum – z.B. für das Begrünen und die
Beschattung von Pkw-Stellplätzen u.dgl. - werden im Zuge der Bauverfahren von der Stadtgemeinde
festgelegt.
A II – XII: EINFRIEDUNGEN UND LEBENDE ZÄUNE
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Einfriedungen müssen so ausgeführt werden, dass sie der Eigenart der bestehenden Einfriedungen
im jeweiligen Schutzgebiet entsprechen. Dabei ist grundsätzlich zwischen Einfriedungen im
städtischen Bereich (dichte, geschlossene Bebauung) und in den Randbereichen (Gärten, Vorgärten,
lockere Einfamilienhaus- und Wohnbebauung) zu unterscheiden.
Für sämtliche Einfriedungen (Mauern, Zäune, Türen, Tore) sind entsprechende Detailpläne
vorzulegen.
Im städtischen Bereich sind Mauern lebenden Zäunen vorzuziehen. Kombinationen von Mauern und
lebenden Zäunen sind jedoch gestattet.
Im Ortsbildschutzgebiet der Randbereiche (Gärten, Vorgärten u.dgl.) sind durchsichtige
Einfriedungen geschlossenen bzw. blickdichten Einfriedungen vorzuziehen (Maschendraht in grüner
Ausführung, klassische Holzlatten zäune, Holzzäune kombiniert mit Mauerpfeilern u.dgl.).
Lebende Zäune sind bevorzugt mit heimischen Gewächsen zu bilden (z.B. Hainbuche, Liguster, Efeu
auf Rankgerüsten etc.);
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A II – XIII: GASTGARTENMÖBLIERUNGEN UND EINRICHTUNGEN
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Grundsätzlich sind Sitzgärten in der Schutzzone zulässig, sofern es die Durchlässigkeit des
öffentlichen Verkehrs oder anderwärtige Nutzung zulässt. Vorzusehen sind in jedem Fall hochwertige
Möblierungen.
Gastgartenmöblierungen und Einrichtungen müssen so ausgeführt und gestaltet werden, dass durch
ihre Form, Größe, Farbe, Material oder die Art der Situierung das Gesamterscheinungsbild eines
Platzes, eines Straßenzuges und von Gebäuden nicht gestört wird. Demnach müssen sie sich ins
Ortsbild einfügen und gegenüber Fassaden, Plätzen und Straßenzügen proportional unterordnen.
Vorrangig zu bevorzugende Modelle von Gastgartenmöblierungen liegen in der Stadtgemeinde auf.
Gastgärten dürfen nur dort geschaffen und eingerichtet werden, wo sie sowohl den ruhenden als
auch den fließenden Verkehr nicht beeinträchtigen.
Fix montierte, nicht demontable Einrichtungen am öffentlichen Gut - mit Ausnahme der Einrichtungen
der Stadt Bruck an der Mur - sind grundsätzlich nicht gestattet.
Das Aufstellen von großflächigen Sonnen- und Regenschirmen, Stahlrohrgestellen mit
Plexiglasdächern, Kunststoffüberdachungen oder Riesenmarkisen, welche ein Grundmaß von 5,00 m
x 5,00 m überschreiten ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Die Errichtung von Gastgärten auf Plätzen, Gehwegen und Straßenbereichen ist unter Einhaltung vor
angeführter Punkte und unter nachstehenden Bedingungen gestattet:
a) Die Schirmüberdachungen dürfen ein Projektionsmaß von 5,00 m x 5,00 m oder einen
Durchmesser von 5,00 m nicht überschreiten.
b) Schirme müssen einfärbig gehalten werden. Bevorzugt werden Leinenschirme, beschichtet oder
natur.
c) Es dürfen bei ein- und demselben Gastgarten keine verschiedenen Schirme aufgestellt werden.
d) Schirme können von Gastgarten zu Gastgarten unterschiedliche Farben und Größen aufweisen.
e) Die Aufschriften (Werbeaufschriften) an den Schirmlamellen dürfen eine Buchstabenhöhe von 15
cm nicht überschreiten.
f) Grundsätzlich sollte die Abgrenzung der Sitzgärten unterbleiben. Im Bedarfsfall können einzelne
Blumentröge zur Ausführung kommen. Diese sollen jedoch keine durchlaufende Abgrenzung
bilden sondern den Durchfluss von Passanten ermöglichen z.B. mit Topfpflanzen ergänzt werden
können, aufweisen.
g) So genannte „Jägerzäune“ und ähnliche Einfriedungen sind im städtischen Bereich als
Einfriedung nicht zulässig.
h) Es dürfen keine Werbeeinrichtungen in Form von Plakatständer, Getränkeständer u.dgl. im
Bereich des Gastgartens aufgestellt werden.
i) Gastgärten dürfen, falls die öffentliche Beleuchtung nicht ausreichend ist, nur am Tisch selbst
beleuchtet werden (keine Scheinwerfer, welche den Gastgarten ausleuchten, sondern
Tischkerzen, Lampen usw.).
j) Gastgärten dürfen nur mit Topfpflanzen gestaltet werden (keine Pflanzen, die mit dem Erdreich
eine direkte Verbindung aufweisen.
k) Die Topfpflanzen müssen aus verschieden blühenden Laubhölzern bestehen (keine
Nadelhölzer).
l) Topfpflanzen in ein und demselben Gastgarten müssen in einheitlichen Topfformen eingepflanzt
werden.
m) Die Topfformen (Behälter für Topfpflanzen) müssen aus Ton (glasiert oder natur), Holz (siehe
Planungsbeispiele) oder Sichtbeton (farbig oder natur; kein Waschbeton) ausgeführt werden.
n) Nicht zulässig als Gastgartenmöblierungen sind Bänke und Tische in minderer optischer Qualität.
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ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR
ABSCHNITT III
A III – I: ALLGEMEINE BAUERLEICHTERUNGEN BEI NEU- UND UMBAUTEN
1. Bei Neu- und Zubauten sind Abweichungen von Bestimmungen des Abschnitts II dieses
Ortsbildkonzeptes zulässig, wenn dadurch das Ortsbild in seiner Charakteristik nicht beeinträchtigt
wird, sich der Bau harmonisch in das Ortsbild einfügt und die Begründungen dafür schlüssig und
nachvollziehbar sind.
2. Für Umbauten und Dachgeschossausbauten können die Bestimmungen des § 115 Stmk. Baugesetz
1995 angewendet werden.
3. Für landwirtschaftliche Gebäude innerhalb der Ortsbildschutzzone sind Abweichungen von
Bestimmungen des Abschnitts II dieses Ortsbildkonzepts zulässig, wenn schlüssig und
nachvollziehbar nachgewiesen werden kann, dass das Ortsbild dadurch in seiner Charakteristik
nicht beeinträchtigt wird und sich der Zu-, Um- oder Neubau harmonisch in das Ortsbild einfügt.
A III – II: FÖRDERUNGSMÖGLICHKEITEN
1. Förderungsmöglichkeiten werden vom Gemeinderat der Stadt Bruck an der Mur gesondert behandelt
und beschlossen
A III – III: BAU- UND ORTSBILDBERATUNGEN
1. Im Rahmen von Bau- und Ortsbildberatungen ist es möglich, geplante Vorhaben durch die
Baubehörde und/oder Ortsbildsachverständigen vorbegutachten zu lassen und sich hinsichtlich ihrer
Bewilligungsfähigkeit – was den Ortsbildschutz betrifft – abzusichern.
A III – IV: EINSICHTNAHME
1. Das rechtswirksame Ortsbildkonzept liegt in der Stadtgemeinde Bruck an der Mur, Fachbereich Bau
& Betriebe, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
A III – V: RECHTSWIRKSAMKEIT
1. Das Ortsbildkonzept tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in
Rechtswirksamkeit.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister Bernd Rosenberger
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ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR
ABSCHNITT IV
A IV – I: SCHUTZGEBIETFESTLEGUNG - VERORDNUNGSPLAN -
SCHUTZZONE A
SCHUTZZONE B
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ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR
ABSCHNITT IV
A IV – IV: FOTODOKUMENTATION – BAUKÖRPER UND FASSADEN
Anmerkung: Positive Beispiele im Sinne des Ortsbildschutzes
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ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR
ABSCHNITT IV
A IV – V: FOTODOKUMENTATION - DACHLANDSCHAFT
Anmerkung: Positive Beispiele im Sinne des Ortsbildschutzes
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A IV – VI: FOTODOKUMENTATION – DACHLANDSCHAFT UND GAUBEN
Anmerkung: Positive Beispiele im Sinne des Ortsbildschutzes
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ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR
ABSCHNITT IV
A IV – VII: FOTODOKUMENTATION – FENSTER, TÜREN UND TORE
Anmerkung: Positive Beispiele im Sinne des Ortsbildschutzes
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ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR
ABSCHNITT IV
A IV – VIII: FOTODOKUMENTATION - SONNENSCHUTZEINRICHTUNGEN UND MARKISEN
Anmerkung: Positive Beispiele im Sinne des Ortsbildschutzes
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ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR
ABSCHNITT IV
A IV – X: BILDDOKUMENTATION – WERBEAUFSCHRIFTEN AUF FASSADEN
Anmerkung: Positive Beispiele im Sinne des Ortsbildschutzes
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ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR
ABSCHNITT IV
A IV – XI: BILDDOKUMENTATION – WERBEAUSLEGER
Anmerkung: Positive Beispiele im Sinne des Ortsbildschutzes
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A IV – XII: BILDDOKUMENTATION – WERBEAUFSCHRIFTEN - TAFELN
Anmerkung: Positive Beispiele im Sinne des Ortsbildschutzes
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ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR
ABSCHNITT IV
A IV – XIV: BILDDOKUMENTATION - GASTGÄRTEN
Anmerkung: Positive Beispiele im Sinne des Ortsbildschutzes
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PLANEN UND BAUEN IN DER STADT BRUCK AN DER MUR
ORTSBILDKONZEPT BRUCK AN DER MUR
A IV – XV: ANHANG – LUFTBILDAUFNAHME – SCHUTZZONE
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SCHUTZZONE A
SCHUTZZONE B
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