Q210: The protection of Major Sporting Events and

Werbung
Zusammenfassender Bericht
Frage Q210
Der Schutz bedeutender Sportereignisse und damit zusammenhängender
wirtschaftlicher Aktivitäten durch Marken und sonstige Rechte des Geistigen
Eigentums
Die Absicht hinter Q210 ist es zu untersuchen, ob bestehendes nationales Markenrecht und
Gesetzgebung gegen unlauteren Wettbewerb angemessenen Schutz für bedeutende
Sportereignisse vorsehen, oder ob die Eigenheiten von bedeutenden Sportereignissen – wie
substanzielle Investitionen, die Notwendigkeit von Sponsoring und der lange
Vorbereitungszeitraum – einen Schutz erfordern, welcher umfassender ist als der Schutz,
welcher in anderen Situationen geboten wird.
In den Arbeitsrichtlinien werden „bedeutende Sportereignisse“ definiert als: „Sportereignisse,
mit denen ein hoher Grad sowohl an Zuschauerinteresse, als auch Interesse durch alle
Formen von Medien, um von dem Ereignis zu berichten, verbunden sind, und deren
Realisierung von substanziellen Zuwendungen von offiziellen Sponsoren abhängig ist“. Es
ergibt sich aus den Arbeitsrichtlinien, dass unlauterer Wettbewerb so genanntes Ambush
Marketing umfasst. „Ambush Marketing“ ist in diesem Zusammenhang breit definiert, so dass
es alle Aktivitäten umfasst, welche durch die Halter der Rechte in den Bereichen Marketing,
Promotion und Werbung in irgend einer Form in Verbindung mit den bedeutenden
Sportereignissen nicht autorisiert sind, welche auf irgend eine Weise danach trachten, von
dem Wohlwollen oder allgemeinen Interesse an den bedeutenden Sportereignissen zu
profitieren.
Gemäß der Arbeitsrichtlinie ist Q210 auf Markenschutz und Aspekte des unlauteren
Wettbewerbs begrenzt. Aspekte bezogen auf Urheberrecht, Senderechte, Public Viewing und
Designschutz werden beiseite gelassen.
Es ergibt sich aus den Gruppenberichten, dass es eine große Vielfalt beim Ausmaß gibt, bis
zu welchem bestehendes nationales Markenrecht und Gesetzgebung gegen unlauteren
Wettbewerb angemessenen Schutz für bedeutende Sportereignisse vorsehen. Einige Länder
haben spezifische sui generis Gesetzgebung, welche ein spezifisches bedeutendes
Sportereignis regelt, andere Länder stützen sich völlig auf allgemeines nationales
Markenrecht und Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb beim Schutz von Marken und
anderen Bezeichnungen bezogen auf bedeutende Sportereignisse, und nur ein paar Länder
haben besondere Regeln, welche Marken und andere Zeichen bezogen auf bedeutende
Sportereignisse regeln und schützen.
Viele der Berichte haben nicht nur auf die spezifischen Fragen zum gegenwärtigen Recht
geantwortet, sondern haben auch hilfreiche Diskussion über prinzipielle oder politische
Sachverhalte geliefert.
Der Generalberichterstatter hat 37 Berichte von den folgenden Ländern erhalten (in
alphabetischer Reihenfolge): Argentinien, Australien, Belgien, Kanada, China, Tschechische
1
Republik, Dänemark, Ägypten, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Ungarn,
Indonesien, Israel, Italien, Japan, Korea, Lettland, Mexiko, den Niederlanden, Neuseeland,
Panama, Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Singapur, Südafrika, Spanien,
Schweden, Schweiz, Thailand, Türkei, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten. Von
diesen Berichten erreichten der chinesische, israelische, japanische, niederländische und
brasilianische Gruppenbericht das Generalsekretariat unglücklicherweise zu spät, um für
diesen zusammenfassenden Bericht berücksichtigt zu werden. Sie erhalten nichtsdestotrotz
ebenfalls wertvolle Informationen.
I)
Analyse der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung
1)
Bietet Ihr nationales Recht besonderen Schutz für Marken oder andere Kennzeichen in
Bezug auf bedeutende Sportereignisse ?
Neuseeland ist das einzige Land, welches Frage 1 deutlich bejaht, und berichtet, dass
unter neuseeländischem Recht der Major Events Management Act 2007 spezifischen
Schutz für Marken vorsieht, welche in Bezug auf „bedeutende Ereignisse“ verwendet
werden, vorausgesetzt, dass das „Ereignis“ als „bedeutendes Ereignis“ unter dem
Gesetz klassifiziert ist. Dieses Gesetz trifft auch in Bezug auf bedeutende
Sportereignisse zu, falls das Kriterium „bedeutendes Ereignis“ unter diesem Gesetz
erfüllt ist.
In Südafrika sieht der Merchandise Marks Act 17 von 1941 eine Möglichkeit für den
Schutz von Marken und anderen Bezeichnungen bezüglich bedeutender
Sportereignisse vor, da es möglich ist, ein „Ereignis“ als durch dieses Gesetz geschützt
zu erklären.
In Italien gibt es speziellen Schutz für Zeichen, welche in extra-kommerziellen
Kontexten Berühmtheit erlangt haben, also gut bekannte Zeichen, welche im
künstlerischen, literarischen, wissenschaftlichen, politischen oder sportlichen Bereich
gut bekannt sind (was auch Marken oder andere Bezeichnungen bezogen auf
bedeutende Sportereignisse umfasst).
Argentinien, Australien, Kanada, die Tschechische Republik, Deutschland, Ungarn,
Italien, Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Türkei, das Vereinigte
Königreich und die Vereinigten Staaten berichten alle, dass nationales Recht anfangs
keinen spezifischen Schutz für Marken oder andere Bezeichnungen bezogen auf
bedeutende Sportereignisse vorsieht, aber dass spezielle Gesetze in einigen Fällen in
Bezug auf ein bestimmtes bedeutendes Sportereignis verabschiedet worden sind – sui
generis Gesetzgebung -, welches entweder bereits ausgerichtet wurde, oder dessen
Ausrichtung geplant ist, und wo es, um als Gastgeber für das bedeutende Sportereignis
ernannt zu werden, eine Bedingung gewesen ist, dass spezielle Gesetze verabschiedet
wurden oder noch würden. In den meisten dieser Länder betrifft solche spezielle
Gesetzgebung die Ausrichtung der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele.
Jedoch haben einige Länder auch von Beispielen in Bezug auf das Ausrichten des FIFA
World Cup, UEFA Cup (Europameisterschaft und Champions League Fußballspiele)
und Formel 1 Grand Prix usw. berichtet.
In den Vereinigten Staaten gibt es einige Rechtsfälle aus den 1970er und 1980er
Jahren , gemäß welchen Marken und andere Bezeichnungen bezogen auf bedeutende
Sportereignisse Schutz genossen, welcher anderen Marken nicht zukam. Jedoch
haben sich die United States Courts seit den späten 1980er Jahren mehr oder weniger
von diesem Fallrecht zurückgezogen.
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In Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Indonesien, Korea, Lettland,
Mexiko, Panama, Singapur, Schweden, der Schweiz und Thailand gibt es keine
speziellen Bestimmungen im nationalen Gesetzesrecht oder Fallrecht.
2)
Wenn ja, erklären Sie bitte ob, und wenn ja, inwiefern sich die folgenden
markenrechtlichen Anforderungen des Markenrechts von den jeweiligen Anforderungen
in allgemeinen Regelungen des Markenrechts unterscheiden:
a) Anforderung an die Unterscheidungskraft
b) Benutzungsnachweis
In Neuseeland werden Wörter oder Embleme, die eine Verbindung mit einem
bedeutenden Ereignis (wie im Major Event Management Act 2007 definiert) bezeichnen
könnten, durch dieses Gesetz geschützt, ob sie nun für Registrierung berechtigt oder
unter nationalem Markenrecht registriert sind oder nicht (zum Beispiel kann der
Governor General ein Emblem zum Emblem eines bedeutenden Ereignissen erklären
oder ein Wort oder eine Kombination aus Wörtern zu einem Wort eines bedeutenden
Ereignisses oder Wörtern eines bedeutenden Ereignisses erklären), und in solchen
Fällen gibt es keine Anforderungen an die Unterscheidungskraft oder Verwendung.
In Südafrika gibt es keine Anforderungen der Unterscheidungskraft oder Verwendung
bezogen auf Marken oder andere Bezeichnungen bezogen auf bedeutende
Sportereignisse.
In Italien müssen gut bekannte Zeichen, welche im Sport verwendet werden, nicht
kommerziell verwendet werden, um geschützt zu sein oder zu bleiben, und demgemäß
müssen Zeichen, welche sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen, nur der
Öffentlichkeit bekannt sein, um geschützt zu werden.
Die Gruppen aus Argentinien, Australien, Kanada, Deutschland, Russland, dem
Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten berichten, dass ihre spezielle
Gesetzgebung, die in Bezug auf spezifische bedeutende Sportereignisse, u.a. die
Olympischen Spielen, adoptiert wurde, keine Unterscheidungskraft oder Verwendung
erfordert, wie es ansonsten im nationalen Markenrecht gefordert ist. Die in solch einer
speziellen Gesetzgebung definierten Marken und Symbole sind per se geschützt und
ohne Verweis auf allgemeine Markenrechtskonzepte (also Anforderungen der
Unterscheidungskraft oder Verwendung treffen nicht zu). Im Vereinigten Königreich trifft
dies auch in Bezug auf Marken und Wörter zu, welche nicht spezifisch im London
Olympic Games und Paralympic Games Act 2006 definiert sind, und welche in sich
selbst nicht kennzeichnend sind, wenn sie in Verbindungen mit unter dem besagten
Gesetz geschützten Wörtern oder Marken verwendet werden.
In Deutschland und den Vereinigten Staaten müssen alle Marken oder anderen
Bezeichnungen, ob sie sich auf bedeutende Sportereignisse oder andere Ereignisse
beziehen oder nicht (außer Marken oder andere Bezeichnungen, welche in spezifischer
Gesetzgebung bezogen auf ein spezifisches bedeutendes Sportereignis eingeschlossen
sind) die Anforderungen an Unterscheidungskraft und Verwendung erfüllen.
Da Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Indonesien, Korea, Lettland,
Mexiko, Panama, Singapur, Schweden, Schweiz und Thailand keine Regeln haben,
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welche speziellen Schutz für Marken und andere Bezeichnungen in Bezug auf
bedeutende Sportereignisse vorsehen, haben diese Länder Frage 2 nicht beantwortet.
.
3)
Erklären Sie bitte auch ob, und wenn ja, inwiefern sich die folgenden Punkte von den
allgemeinen Regelungen des Markenrechts unterscheiden:
a) Ist der Schutzumfang von Marken, in Bezug auf bedeutende Sportereignisse
geringer oder größer verglichen mit dem Schutzumfang anderer Marken zu
vergleichen?
Die neuseeländische Gruppe berichtet, dass der Schutz von Marken, welche sich auf
bedeutende Ereignisse beziehen, verglichen mit dem Umfang des Schutzes von
anderen Marken erweitert ist (z.B. unter dem Major Events Management Act 2007 kann
das Gericht annehmen, dass eine Darstellung verletzend ist, falls sie eines der
folgenden einschließt, (i) ein Emblem eines bedeutenden Ereignisses, (ii) ein Wort
eines bedeutenden Ereignisses oder Wörter eines bedeutenden Ereignisses, (iii) eine
Darstellung, die einem Emblem eines bedeutenden Ereignisses, einem Wort eines
bedeutenden Ereignisses oder Wörtern eines bedeutenden Ereignisses so stark ähnelt,
dass sie eine vernünftige Person wahrscheinlich täuschen oder verwirren würden).
In Südafrika wird eine Ausweitung des Schutzes von Marken bezogen auf bedeutende
Sportereignisse in den folgenden Situationen vermerkt: (i) Schutz von Marken bezogen
auf bedeutende Sportereignisse ist verfügbar ungeachtet der Abwesenheit von
Verwechslung (was eine allgemeine Anforderung für Verletzung ist), (ii) Schutz wird
selbst in Abwesenheit von Registrierungen gewährt, (iii) Schutz ist auf alle Klassen von
Gütern und Dienstleistungen ausgedehnt, (iv) es ist nicht notwendig zu beweisen, dass
eine Kennzeichnung als Marke verwendet worden ist und (v) es ist nicht notwendig zu
beweisen, dass die Verwendung einer Kennzeichnung einen Schaden verursacht oder
auf unlautere Weise einen Vorteil aus der Kennzeichnung zieht.
In den Vereinigten Staaten wird kein spezieller Schutzumfang in nationalem
Markenrecht gewährt (außer von speziellem Recht bezogen auf ein spezifisches
bedeutendes Sportereignis). Jedoch gibt es eine alte Rechtsprechung der Vereinigten
Staaten, welche einen weiteren Schutz von Marken und anderen Bezeichnungen
bezogen auf bedeutende Sportereignisse vorsieht, da der Kläger gemäß dieser
Rechtsprechung Wahrscheinlichkeit von Verwechslung nicht beweisen musste. Die
Gruppe der Vereinigten Staaten schlussfolgert jedoch, dass sich diese rechtliche
Position nun geändert hat und dass der Ausgangspunkt der heutigen Praxis ist, dass
Kläger in Fällen, die Marken und Bezeichnungen bezogen auf bedeutende
Sportereignisse einbeziehen, sich wahrscheinlich nur durchsetzen, wenn sie massive
Beweise vorlegen, welche eine Feststellung der Wahrscheinlichkeit von
Konsumentenverwirrung stützen.
Argentinien, Australien, Kanada, die Tschechische Republik, Russland, Türkei,
Vereinigtes Königreich und die Vereinigten Staaten berichten alle, dass ihre speziellen
Gesetze bezogen auf Schutz von Marken und anderen Bezeichnungen bezogen auf ein
spezifisches bedeutendes Sportereigniss (u.a. die Olympischen Spiele und
Paralympischen Spiele) einen weiteren Schutzumfang vorsehen als der Schutz, welcher
für andere Marken gewährt wird, welche durch allgemeines nationales Markenrecht
geschützt sind.
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In Deutschland gibt es keine Regel, welche speziellen Schutz für bedeutende
Sportereignisse im Allgemeinen vorsieht (obwohl es spezifische Gesetzgebung bezogen
auf die Olympischen Spiele gibt). Jedoch merkte diese Gruppe an, dass Marken
bezogen auf bedeutende Sportereignisse eine beträchtliche Ausweitung ihres
Schutzumfangs erhalten können, da sie allgemein einen hohen Reputationsgrad haben.
Jedoch ist dies eine Folge von gewöhnlichen Regeln, welche auf gut bekannte Marken
zutreffen, und nicht durch spezielle Regeln bezogen auf Marken in Verbindung mit
bedeutenden Sportereignissen verursacht
Das gleiche trifft auf die Tschechische Republik, Ägypten, Ungarn, Panama, Paraguay,
Polen, Portugal, Rumänien, Spanien und die Türkei zu.
Bezogen auf Dänemark, Ägypten, Estland, Finnland, Ungarn, Indonesien, Korea,
Lettland, Mexiko, Panama, Paraguay, Polen, Rumänien, Singapur, Schweden, die
Schweiz und Thailand ist diese Frage nicht anwendbar.
b) Ist die Benutzung als Marke Voraussetzung für die Verletzung von Marken in Bezug
auf bedeutende Sportereignisse, oder findet die Voraussetzung der Benutzung als
Marke keine Anwendung bei der Verletzung dieser Marken?
In Südafrika ist die markenmäßige Benutzung keine Voraussetzung für Verletzung von
Marken, welche sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen, vgl. Abschnitt 2 oben.
Dies trifft auch zu, wo lediglich eine Verbindung mit dem bedeutenden Sportereignis
begründet wird, ohne dass die Kennzeichnung als Marke verwendet wird.
In Australien, Kanada, der Tschechischen Republik, Russland, der Türkei, dem
Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten erfordern spezielle Gesetze,
verabschiedet in Bezug auf Schutz von Marken und anderen Bezeichnungen bezogen
unter anderem auf die Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele, keine
markenmäßige Verwendung als Voraussetzung für Verletzung. In Russland ist dies
auch der Fall in Bezug auf alle anderen Marken, welche durch nationales Markenrecht
geregelt werden.
Im allgemeinen Markenrecht von Argentinien ist markenmäßige Verwendung nicht
notwendigerweise ein Erfordernis oder eine Voraussetzung für Markenrechtsverletzung.
In Deutschland gibt es kein nationales Recht für Marken oder andere Bezeichnungen
bezogen auf bedeutende Sportereignisse (außer sui generis Recht bezogen auf die
Olympischen Spiele) und demgemäß treffen die allgemeinen Prinzipien des nationalen
Markenrechts auch in Bezug auf Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse zu,
einschließlich des Erfordernisses der markenmäßigen Verwendung als Voraussetzung
für Rechtsverletzung. In Bezug auf die spezielle Gesetzgebung, welche in Deutschland
bezogen auf die Olympischen Spiele angenommen wurde (das OlympSchG), ist es
ebenfalls eine Voraussetzung, dass ein Zeichen als Marke verwendet wird, wenn es
eine Verletzung nach sich ziehen soll. Jedoch sind die Anforderungen für solch eine
Verletzung wahrscheinlich weniger streng wegen der Reputation, welche durch die
Olympischen Zeichen genossen wird, aber dies ist eine Folge der allgemeinen Regeln,
welche auf gut bekannte Marken Anwendung finden.
In Portugal wird Verwendung als Marke als Bedingung sine qua non bezogen auf
Markenrechtsverletzung angesehen. Jedoch wurde in Bezug auf die
Fußballeuropameisterschaft (EURO 2004), welche 2004 in Portugal ausgerichtet wurde,
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spezielle Gesetzgebung verabschiedet, gemäß derer jede Art der Verwendung verboten
war, solange sie durch die Öffentlichkeit allgemein mit der EURO 2004 in Verbindung
gebracht werden konnte.
Bezogen auf Belgien, Dänemark, Ägypten, Estland, Finnland, Ungarn, Indonesien,
Korea, Lettland, Mexiko, Panama, Paraguay, Polen, Rumänien, Singapur, Schweden,
die Schweiz und Thailand findet diese Frage keine Anwendung.
c) Ist die Schutzdauer für Marken in Bezug auf bedeutende Sportereignisse gleich lang
wie diejenige für andere Marken?
In Neuseeland und Südafrika sind Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse nur
für einen beschränkten und spezifizierten Zeitraum geschützt, welcher nicht länger als
30 Tage (in Südafrika ein Monat) nach der Vollendung oder Beendigung aller Aktivitäten
des bedeutenden Ereignisses andauern kann.
In Deutschland ist der Schutzzeitraum der gleiche, allerdings ist bezogen auf Marken
und andere Bezeichnungen, welche unter dem deutschen Gesetz geschützt sind,
welches das olympische Symbol und verwandte Bezeichnungen schützt, der
Schutzzeitraum unbegrenzt, solange das Gesetz in Kraft ist.
In Argentinien, Australien, Kanada, Portugal, Russland, Spanien, der Türkei und dem
Vereinigten Königreich ist dies auch der Fall.
Die Gruppe der Vereinigten Staaten berichtet, dass unter dem Markenrecht der
Vereinigten Staaten der Schutz von Marken nicht zeitlich begrenzt ist. Der Schutz endet
nur, falls die fragliche Marke aufgeben wird oder generisch wird. Dies trifft auch für alle
Marken und Bezeichnungen bezogen auf bedeutende Sportereignisse zu (außer für
Marken oder Bezeichnungen bezogen auf spezifische bedeutende Sportereignisse,
welche durch spezielle Gesetzgebung geschützt sind, z.B. das Gesetz bezogen auf den
Schutz der Symbole in Verbindung mit den Olympischen Spielen und Paralympischen
Spielen).
Auf Belgien, Dänemark, Ägypten, Estland, Finnland, Ungarn, Indonesien, Korea,
Lettland, Mexiko, Panama, Paraguay, Polen, Rumänien, Singapur, Schweden, die
Schweiz und Thailand ist diese Frage nicht anwendbar.
d) Wird bei der Bestimmung des berechtigten Interesses dritter Unternehmen an fairer
Benutzung bei Marken in Bezug auf bedeutende Sportereignisse ein anderes Maß
angesetzt als bei sonstigen Marken?
In Argentinien, Kanada, Deutschland, Neuseeland, Portugal, Russland, Südafrika,
Spanien, der Türkei, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten ist dies
nicht der Fall.
Die südafrikanische Gruppe bemerkt jedoch, dass es mehr Raum für den Einwand von
fairer Nutzung von Dritten bezogen auf bedeutende Sportereignisse geben sollte, da die
Art dieser Marken einen eher deskriptiven Charakter hat, aber die Gruppe merkt an,
dass diese Ansicht unsicher ist, da die Gesetzgebung, die diesen Sachverhalt regelt,
dazu schweigt.
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Die portugiesische Gruppe bemerkt, dass es wahrscheinlich ist, dass in Bezug auf
Marken, welche sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen, das legitime Interesse
eines Dritten an fairer Nutzung einen weiteren Umfang haben könnte.
In Argentinien, Australien, Russland und den Vereinigten Staaten sieht die in Bezug auf
die Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele angenommene Gesetzgebung
keinen Einwand der fairen Nutzung für Dritte vor.
In Kanada und dem Vereinigten Königreich ist dies nicht so, da die spezielle
Gesetzgebung, welche Marken und andere Bezeichnungen bezogen auf die
Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele schützt, Vorschriften zur fairen Nutzung
enthält, welche den Schutzumfang beschränken, welcher ansonsten in dieser
Gesetzgebung vorgesehen wird (z.B. vorherige Verwendung einer eingetragenen Marke
und Verwendung des Namens oder der Adresse einer Person usw.)
Für Belgien, Dänemark, Ägypten, Estland, Finnland, Ungarn, Indonesien, Korea,
Lettland, Mexiko, Panama, Paraguay, Polen, Rumänien, Singapur, Schweden, die
Schweiz und Thailand ist diese Frage nicht anwendbar.
4)
Gibt es in Ihrem nationalen Recht ein besonderes Registrierungsverfahren für Marken
in Bezug auf bedeutende Sportereignisse?
Keine der Gruppen berichtet von der Existenz eines spezifischen
Registrierungsverfahrens für Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse.
Jedoch erwähnt die australische Gruppe, dass der Olympic Insignia Protection Act
1987, welcher die olympischen Symbole schützt, ein spezifisches
Registrierungsverfahren von Entwürfen, welche die olympischen Symbole einschließen,
und Entwürfen der olympischen Flamme und Fackel vorsieht.
5)
Was sind mögliche Ansprüche bei Verletzung von Marken in Bezug auf bedeutende
Sportereignisse? Unterscheiden sie sich von den Ansprüchen, die bei anderen
Markenverletzungen in Betracht kommen?
In Neuseeland sieht der Major Event Management Act 2007 sowohl zivilrechtliche, als
auch strafrechtliche Rechtsfolgen vor. Die zivilrechtlichen Rechtsfolgen schließen
Unterlassung, Herausgabe des Gewinns, Schadensersatz, Anordnung von Löschung,
Auslieferung und richtig stellende Werbung ein. Strafrechtliche Rechtsmittel schließen
eine Verurteilung zu einem Bußgeld ein, welches $ 150000 nicht überschreitet. Die
Gruppe erwähnt nicht, ob sich diese Rechtsfolgen von denjenigen unterscheiden,
welche im allgemeinen nationalen Markenrecht vorgesehen sind.
Argentinien, Belgien, Kanada, die Tschechische Republik, Dänemark, Ägypten, Estland,
Finnland, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Indonesien, Italien, Korea, Lettland,
Mexiko, Panama, Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Singapur,
Südafrika, Spanien, Schweden, die Schweiz, Thailand, die Türkei und die Vereinigten
Staaten berichten alle, dass die Rechtsfolgen die gleichen in Bezug auf Marken
bezogen auf bedeutende Sportereignisse sind, wie allgemein im nationalen
Markenrecht. Einige der Gruppen haben die Rechtsfolgen aufgelistet, welche in
nationalem Markenrecht in Bezug auf Markenrechtsverletzung allgemein vorgesehen
werden.
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In Australien trifft das gleiche zu, obwohl die australische Gruppe erwähnt, dass unter
sui generis Recht bezogen auf spezifische bedeutende Sportereignisse spezielle
Rechtsfolgen existieren (z.B. werden im Aerial Advertising Act strafrechtliche
Sanktionen vorgesehen).
Die Gruppe des Vereinigten Königreichs bezieht sich auf spezielle Rechtsfolgen in
Bezug auf Werbung und Straßenverkauf, welche im The London Olympic Games and
Paralympic Games Act 2006 vorgesehen werden, demgemäß Werbung und
Straßenverkauf innerhalb einer spezifizierten Umgebung von anerkannten olympischen
Austragungsorten oder Ereignissen streng reguliert sind. Zum Beispiel wird nicht
autorisierter Wiederverkauf von Eintrittskarten und Werbeartikeln in Verbindung mit den
Olympischen Spielen und bestimmte kommerzielle Werbung verboten.
In Kanada schließt der Olympic Marks Act zusätzliche Vorschriften ein, die sich auf den
Umfang der Rechtsfolgen erstrecken, welche im allgemeinen nationalen Markenrecht
dargelegt sind. In Bezug auf die kommenden Olympischen Winterspiele in Vancouver
sieht der Olympic Marks Act spezifisch vor, dass bis zum 31. Dezember 2010 kein
irreparabeler Schaden erforderlich ist, um eine zwischenzeitliche oder einstweilige
Verfügung zu erhalten. Auch werden spezielle Vorschriften in Bezug auf
Beschlagnahme und Verfügung von importierten Waren an der kanadischen Grenze in
besagtem Gesetz vorgesehen.
6)
Welche Möglichkeiten bietet Ihr nationales Recht gegen die Benutzung oder
Registrierung von Marken, die durch nichtoffizielle Sponsoren vor einem bedeutenden
Sportereignis erfolgen und sich auf das bedeutende Sportereignis beziehen?
Die Gruppen erläutern im Allgemeinen, dass ihr nationales Recht keine speziellen
Möglichkeiten in Bezug auf diese Art von Verhalten vorsieht, und dass die Rechtsfolgen
und Möglichkeiten die gleichen sind, wenn auf dieses Verhalten reagiert wird, wie sie in
Bezug auf andere Markenrechtsverletzung und Verhalten von unlauterem Wettbewerb
wären, welche nicht auf bedeutende Sportereignisse bezogen sind (z.B. einstweilige
Verfügung, endgültige Verfügung, Einreichen von zivilrechtlichen und strafrechtlichen
Klagen, Beschlagnahme, Entzug von gefälschten Waren, Einspruchsverfahren und
Löschen nicht autorisierter Registrierung von Marken usw.). Die indonesische Gruppe
berichtet, dass die Organisatoren einen Anspruch bei der Commission for the
Supervision of Business Competition einreichen können, der sich gegen solch ein
Verhalten durch den nicht offiziellen Sponsor richtet.
Die neuseeländische Gruppe berichtet, dass Gesetzgebung, welche nicht offizielles
Sponsoring regelt, nämlich der Major Events Management Act 2007, nicht zwischen
bedeutenden Sportereignissen und anderen bedeutenden Ereignissen unterscheidet,
und so lange das Ereignis als „bedeutendes Ereignis“ klassifiziert ist, wird Schutz vor
der nicht autorisierten Verwendung oder Registrierung von Marken bezogen auf das
bedeutende Sportereignis von nicht offiziellen Sponsoren vorgesehen. Die
Durchsetzung des Major Events Management Act wird durch Vollziehungsbeamte
durchgeführt, welche ermächtigt sind, Warnungen auszusprechen, Freizonen zu
inspizieren und zu überwachen, Waren in Freizonen zu beschlagnahmen oder zu
erfassen und Durchsuchungsbefehle zu erwirken und auszuführen.
Die türkische Gruppe unterscheidet zwischen Situationen, in denen nicht offizielle
Sponsoren die Marken ohne Registrierung vor dem bedeutenden Sportereignis
verwenden, und in denen nicht offizielle Sponsoren die in ihrem eigenen Namen vor
dem bedeutenden Sportereignis registrierten Marken verwenden. In der ersten Situation
8
und wo von den Organisatoren des bedeutenden Sportereignisses angenommen wird,
dass sie die fraglichen Marken registriert haben, haben die Organisatoren des
Ereignisses die gleichen Möglichkeiten zu reagieren, wie in Bezug auf jede andere
Markenrechtsverletzung oder jeden anderen Fall von unlauterem Wettbewerb (z.B. eine
Klage einzureichen, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, Beschlagnahme und
Antrag auf monetäre Sanktionen). Da die Türkei die PVÜ unterschrieben hat, können
sich die Organisatoren des Ereignisses auch auf den Bekanntheitsgrad ihrer weltweit
verwendeten und registrierten Marken hinsichtlich Artikel 6bis der besagten Konvention
stützen und demgemäß die gleichen Maßnahmen verfolgen, wie oben erwähnt,
gleichgültig ob die Marken durch die Organisatoren des Ereignisses in dem Land, wo
das bedeutende Sportereignis stattfindet, tatsächlich registriert worden sind. In der
zweiten Situation, in der die nicht offiziellen Sponsoren Marken verwenden, welche in
ihrem eigenen Namen registriert sind, müssen die Organisatoren des bedeutenden
Sportereignisses einen Antrag auf Löschung der unberechtigten Eintragung einreichen,
, bevor eine andere Klage initiiert werden kann, um die nicht autorisierte Verwendung
der fraglichen Marke zu beenden. Dies wird auch in Bezug auf eine Klage der Fall sein,
welche basierend auf Argumenten des unlauteren Wettbewerbs gemäß dem Turkish
Code of Commerce erhalten wird.
In den Vereinigten Staaten wird Verwendung oder Registrierung von Marken durch nicht
offizielle Sponsoren, welche vor einem bedeutenden Sportereignis stattfinden, und
welche sich auf das bedeutende Sportereignis beziehen, nicht anders als anderes
potenzielles Verletzungsgebaren bewertet. Der Kläger muss daher beweisen, dass die
fragliche Marke unterscheidungskräftig ist, und dass sie im geschäftlichen Verkehr
verwendet wird, und auch, dass die Handlungen des Beklagten die Wahrscheinlichkeit
von Verwechslungen für den Konsumenten r verursachen. Jedoch trifft dies nicht
bezogen auf die Symbole in Verbindung mit den Olympischen Spielen zu, da diese
Marken durch spezielle Gesetzgebung geschützt sind, gemäß welcher es keine
Erfordernisse für Unterscheidungskraft oder Wahrscheinlichkeit von Verwechslung gibt.
Die australische Gruppe berichtet, dass die normalen Rechtsfolgen des Markenrechts,
als auch auf Verbraucherschutz basierende Rechtsfolgen auch in einer Situation
zutreffen, wie sie in Frage 6 beschrieben ist. Jedoch erwähnt die Gruppe, dass durch
spezielle Gesetzgebung bezogen auf bestimmte bedeutende Sportereignisse (u.a. die
Olympischen Spiele) vorgesehene Rechtsfolgen üblicherweise einige Zeit vor dem
bedeutenden Sportereignis einsetzen, auf welches sie sich beziehen.
In Portugal behandelt das Recht nicht spezifisch Sachverhalte von Marken in Bezug
auf bedeutende Sportereignisse, und demgemäß gilt das allgemeine nationale
Markenrecht. Die portugiesische Gruppe erläutert 3 verschiedene Situationen, in denen
dies der Fall ist, und unterscheidet zwischen (i) einer Registrierung einer Marke durch
einen nicht offiziellen Sponsor vor dem bedeutenden Sportereignis, was so die
Organisatoren an Selbigem hindert; in diesem Fall kann Klage geführt werden,
basierend auf unlauterem Wettbewerb oder irreführenden Markenpraktiken, (ii) einer
Registrierung einer Marke durch einen nicht offiziellen Sponsor, wenn Marken in Bezug
auf das bedeutende Sportereignis bereits durch die Organisatoren registriert sind; diese
Situation würde als gewöhnliche Markenrechtsverletzung durch Imitation,
Wahrscheinlichkeit von Verwechslung und/oder Risiko einer gedanklichen Verbindung
behandelt, und (iii) der Verwendung einer auf ein bedeutendes Sportereignis
bezogenen, aber noch nicht registrierten Marke durch einen nicht offiziellen Sponsor; in
diesem Fall können unlauterer Wettbewerb oder täuschende Werbepraktiken relevant
sein.
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7)
Bietet Ihr nationales Recht Schutz gegen Ambush Marketing? Wenn ja, ist dieser
Schutz im Gesetz zum Schutz von Markenrechten im Gesetz gegen unlauteren
Wettbewerb oder in beiden festgelegt?
In Neuseeland schützt der Major Events Management Act 2007 vor Ambush Marketing
und behandelt speziell Ambush Marketing durch gedankliche Verbindung und durch
unberechtigtes Eindringen. Die Gruppe erläutert, dass unter besagtem Gesetz die
Prüfung für Ambush Marketing durch gedankliche Verbindung ist, ob die Darstellung
wahrscheinlich einer vernünftigen Person suggeriert, dass es eine Verbindung zwischen
dem bedeutenden Ereignis und einem Produkt, einer Dienstleistung oder einer
Bezeichnung gibt. Diese Verbindung wird angenommen, wenn irgendein Wort oder
Emblem des geschützten bedeutenden Ereignisses verwendet wird.
In Australien, Kanada, der Tschechischen Republik, Dänemark, Ägypten, Finnland,
Deutschland, Italien, Korea, Lettland, Mexiko, Paraguay, Polen, Portugal, Russland,
Südafrika, Spanien, Schweden, der Schweiz, der Türkei, dem Vereinigten Königreich
und den Vereinigten Staaten gibt es keine spezifische Gesetzgebung gegen Ambush
Marketing. Jedoch berichten diese Länder, dass Schutz vor unlauterem Wettbewerb,
Verwässerung, irreführender Werbung und vor Handlungen die im Gegensatz zur Praxis
des lauteren Wettbewerbs stehen, in den verschiedenen nationalen Gesetzen gewährt
wird.
Italien und Portugal erwähnen die EU-Richtlinie 2005/29, welche unlautere
Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern innerhalb des
europäischen Binnenmarktes betrifft.
Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten berichten, dass es im
sui generis Recht, welches Schutz von spezifischen bedeutenden Sportereignissen wie
den Olympischen Spielen und Paralympischen Spielen vorsieht, eine Anzahl an
Vorschriften gibt, welche spezifisch auf das Entgegenwirken gegen Ambush Marketing
gerichtet sind.
In Argentinien, Estland, Ungarn, Indonesien, Panama, Rumänien, Singapur und
Thailand gibt es keinen spezifischen Schutz vor Ambush Marketing.
8)
Bietet Ihr nationales Recht besonderen Markenschutz oder Schutz gegen unlauteren
Wettbewerb im Hinblick auf andere große Veranstaltungen wie zum Beispiel Film-,
Kunst- oder Musikfestivals, Weltausstellungen oder andere ähnliche Veranstaltungen?
In Neuseeland schützt der Major Events Management Act 2007 Ereignisse jeder Art u.a.
vor Markenverletzung und unlauterem Wettbewerb, vorausgesetzt, dass sich das
fragliche Ereignis als „bedeutsames Ereignis“ unter dem Gesetz qualifiziert. Falls ein
Film-, Kunst- oder Musikfestival oder ähnliches Ereignis das Kriterium „bedeutendes
Ereignis“ in dem Gesetz erfüllt, wird es demgemäß den gleichen Schutz genießen.
In Italien sieht das Recht, welches Zeichen schützt, die im extra-kommerziellen
Zusammenhang Berühmtheit erlangt haben, Schutz in Bezug auf alle Arten von
„bedeutenden Ereignissen“ vor, solange das fragliche Zeichen der Öffentlichkeit gut
bekannt ist.
In der Türkei ist das „Turkey Europalia Festival“ vor Markenverletzung und unlauterem
Wettbewerb durch das Gesetz Nr. 4033 zum Schutz des Turkey Europalia Festival 1996
geschützt.
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Australien und das Vereinigte Königreich berichten, dass ihr nationales Recht keinen
spezifischen Schutz bezogen auf andere bedeutende Ereignisse im Allgemeinen
vorsieht, aber dass sui generis Recht, eingeführt in Bezug auf spezifische bedeutende
Ereignisse existiert, welches spezifischen Markenschutz und/oder Schutz vor
unlauterem Wettbewerb vorsieht, z.B. The Adelaide Festival Act (Australien) und The
London Olmpic Games and Paralympic Games Act 2006 (das Vereinigte Königreich).
In Argentinien, Kanada, der Tschechischen Republik, Dänemark, Ägypten, Estland,
Finnland, Deutschland, Ungarn, Indonesien, Korea, Lettland, Mexiko, Panama,
Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Singapur, Südafrika, Spanien,
Schweden, der Schweiz, Thailand und den Vereinigten Staaten sieht nationales Recht
keinen solchen Schutz vor.
II)
Vorschläge für substantielle Harmonisierung
1)
Sind besondere Regelungen des Markenschutzes für Marken oder Zeichen in Bezug auf
bedeutende Sportereignisse erwünscht? Wenn ja, warum?
Nur eine Minderheit der berichtenden Gruppen findet es wünschenswert, spezielle
Gesetzgebung zu verabschieden, welche Marken oder Zeichen bezogen auf
bedeutende Sportereignisse wegen ihres hohen wirtschaftlichen Potenzials und
weltweitem Zuschauerinteresses schützt, was dem bedeutenden Sportereignis einen
großen Einfluss auf die Gesellschaft nicht nur im Ausrichtungsland verleiht, sondern in
allen Ländern der Welt (Estland, Italien, Panama, Südafrika, Singapur, Spanien und
Türkei).
Die türkische Gruppe qualifiziert ihre Unterstützung für solch eine Gesetzgebung, indem
sie hinzufügt, dass solche spezifischen Regeln nur für einen begrenzten Zeitraum in
Übereinstimmung mit der Dauer und den Merkmalen des bedeutenden Sportereignisses
durchsetzbar sein sollten.
Die spanische Gruppe fügt als politische Anmerkung hinzu, dass die kurze Dauer des
Ereignisses selbst, verglichen mit den Vorbereitungen in großem Maßstab, ein
bedeutendes Sportereignis auszurichten, und die wirtschaftliche Investition in Bezug
dazu, einzigartige Merkmale sind, welche Schutz für die Maßnahmen rechtfertigen,
welche zusammengebracht wurden, um das Ereignis zu unterstützen, nämlich der Satz
an Marken, unter welchen bedeutende Sportereignisse verbreitet, gefördert und
beworben werden.
Die italienische Gruppe findet es empfehlenswert, eine Vorschrift analog zu Paragraph
8.3 im italienischen Gesetz zum Schutz des industriellen Eigentums einzuführen,
welche den Besitzer von Zeichen, welche eine Bekanntheit im extra-kommerziellen
Kontext erlangt haben, mit einem ausschließlichen Recht versieht, solche Zeichen zu
registrieren und zu verwenden.
Demgemäß hält die große Mehrzahl der Gruppen (Argentinien, Australien, die
Tschechische Republik, Dänemark, Ägypten, Finnland, Deutschland, Ungarn, Korea,
Lettland, Mexiko, Paraguay, Portugal, Russland, Schweden, Schweiz, Thailand, das
Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten) bestehendes Markenrecht und
Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb und Ähnliches für angemessen und
ausreichend, um Marken oder Zeichen bezogen auf bedeutende Sportereignisse zu
schützen, und demgemäß sehen die Gruppen keinen besonderen Grund, spezielle
Gesetzgebung diesbezüglich zu verabschieden.
11
Jedoch erkennen einige dieser Gruppen (Australien, die Tschechische Republik, Polen,
Portugal, Russland und das Vereinigte Königreich) den Bedarf für spezielle Gesetze in
Bezug auf bedeutende Sportereignisse an, empfehlen aber, dass dies wegen des
sporadischen und spezifischen Charakters von bedeutenden Sportereignissen und um
die verschiedenen Aspekte abzudecken, die für das spezifische bedeutende
Sportereignis besonders sind und auf sui generis Basis für jedes bestimmte Ereignis
geschieht,
Die polnische Gruppe merkt an, dass sich der Charakter t und die Funktion von
Zeichen, welche sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen, von dem Charakter
und der Funktion von Marken im Allgemeinen unterscheiden, da ihr Hauptzeck darin
besteht, auf eine Verbindung (eine Geschäftsverbindung) zwischen dem Verwender
(offiziellen Sponsor, Lizenznehmer usw.) und dem bedeutenden Sportereignis und
seinen Organisatoren hinzuweisen, und demgemäß der Zweck nicht ist, einen realen
kommerziellen Ursprung der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
anzuzeigen. Klassische Markenrechtsregelungen sind häufig unzureichend, um die
legitimen Interessen von Organisatoren von bedeutenden Sportereignissen und ihrer
offiziellen Sponsoren ausreichend zu schützen.
Die polnische Gruppe merkt ebenfalls an, dass gut etablierte Prinzipien des
Markenrechts nicht nur zum Zweck des Schutzes von Zeichen bezogen auf bedeutende
Sportereignisse verändert werden sollten. Solche Zeichen sollten wie alle andere
Marken behandelt werden. Andererseits kann sui generis Schutz für Zeichen bezogen
auf spezifische bedeutende Sportereignisse eingeführt werden.
Die australische Gruppe erwähnt, dass es nicht wünschenswert ist, spezielle
Schutzkategorien in die allgemeinen Gesetze zum Schutz des Geistigen Eigentums
einzuführen, um Ereignisse zu behandeln, welche häufig ihren eigenen besonderen Ort,
Kennzeichen und Dauer haben. Zusätzlich merkt die Gruppe an, dass es
verfassungsrechtliche Probleme mit sich bringt, nationale Gesetzgebung außerhalb der
Parameter für den Schutz von Rechten des Geistigen Eigentums in Kraft zu setzen,
welche durch die Verfassung des Commonwealth gewährt werden. Ferner merkt die
Gruppe an, dass dies auch ein Problem für andere Föderationen sein kann.
Die Gruppe des Vereinigten Königreichs merkt an, dass die Schaffung von
harmonisierten zusätzlichen Schutzmaßnahmen auf legislativer Ebene auch die
organischen und kommerziellen Strukturen stören würde, welche gegenwärtig vom
Grad des Markenrechts oder Unlauterkeitsrechts und anderen Schutzes des geistigen
Eigentums in gleichem Maß profitieren wie jede andere unternehmerische Betätigung in
der gleichen Gerichtsbarkeit.
Die Gruppe des Vereinigten Königreichs fügt hinzu, dass es eine der Schwierigkeiten
bei der Schaffung von erweiterten Rechten für bedeutende Sportereignisse ist zu
bestimmen, welches Ereignis und welche Organisationen diesen Nutzen erhalten sollte.
Die Klassifizierung eines bedeutenden Sportereignisses wäre sehr schwierig und die
Bestimmung, welche Sportarten und welche Körperschaften erweiterte Rechte erhalten
sollten, kann willkürlich und potentielle Quelle für viel Konflikt werden.
Die deutsche Gruppe führt an, dass Organisatoren von Ereignissen und Sponsoren von
bedeutenden Sportereignissen nicht ohne Schutz sind, und es im Prinzip möglich ist,
die Interessen der betreffenden Handelskreise bereits auf der Basis von bestehenden
Regelungen vernünftig auszubalancieren.
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Die schwedische Gruppe merkt an, dass ihr Haupteinwand gegen bestimmte
Regelungen für bedeutende Sportereignisse ist, dass solche Regelungen leicht zu
einem Konflikt zwischen den Interessen des Organisators und den offiziellen Sponsoren
auf der einen Seite und auf der anderen Seite den Interessen der nicht als Sponsoren
auftretenden Firmen, nicht übermäßig beim Vermarkten ihrer Produkte beschränkt zu
werden, führen könnte.
Gemäß der finnischen Gruppe werden potentielle Ausrichter ermutigt, weit reichende ad
hoc Gesetzgebung in Kraft zu setzen, um als Ausrichter gewählt zu werden. Dies führt
zum Risiko, dass bei dieser Art der Gesetzgebung die Interessen der Organisatoren
und offiziellen Sponsoren stärker betont werden als die fairen und vernünftigen
Interessen der Öffentlichkeit und anderen Händler. Daher kann ein Bedarf für
internationale Empfehlungen und Richtlinien bestehen, um zu weit reichende nationale
ad hoc Gesetzgebung diesbezüglich zu verhindern.,
a. 2)
Was wäre im Hinblick auf die Registrierung von Marken und
Zeichen in Bezug auf bedeutende Sportereignisse wünschenswert?Wäre es sinnvoll,
ein Registrierungsverfahren einzuführen, das schneller ist als das gewöhnliche
Registrierungsverfahren?
Sehr wenige Gruppen befürworten diese Idee; nur die indonesische, lettische,
singapursche und türkische Gruppe und die Gruppe von Singapur glauben freimütig,
dass dies es eine gute Idee wäre.
Die portugiesische und spanische Gruppe glauben, dass solche Verfahren im Licht des
praktischen Interesses an Harmonisierung mit anderen Ländern angewendet werden
und demgemäß bis zu einem gewissen Ausmaß angemessen sein könnten.
Die Gruppen aus Argentinien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Finnland,
Deutschland, Ungarn, Italien, Korea, Mexiko, Panama, Paraguay, Polen, Russland,
Schweden, Schweiz und den Vereinigten Staaten denken nicht, dass dies eine gute
Idee wäre.
Nach Ansicht der polnischen Gruppe könnte jedoch eine beschleunigte Option in
Ländern erwogen werden, wo Markenregistrierungsverfahren mehr als 1-2 Jahre
dauern.
Die deutsche Gruppe erwähnt die Möglichkeit, das Deutsche Patent- und Markenamt zu
ersuchen, das Markenregistrierungsverfahren zu beschleunigen, woraufhin die
Markenabteilung über die Registrierung der Marke innerhalb von 6 Monaten
entscheiden muss.
Die Gruppe des Vereinigten Königreichs merkt an, dass die Beantragung des
Verfahrens zum Erhalt einer Markenregistrierung ziemlich schnell und geradlinig ist,
und dass in Anbetracht dessen, dass die Anlaufzeit zwischen der Planung eines
bedeutenden Sportereignisses und der Zeit, wenn es stattfindet, wahrscheinlich eine
Anzahl von Jahren beträgt, dies genug Zeit lässt, Markenschutz innerhalb dieses
Zeitraums zu erhalten.
b. Wäre es sinnvoll, das Klassifizierungssystem im Hinblick auf die Registrierung von
Markenin Bezug auf bedeutende Sportereignisse zu ändern?
Nur Singapur und Schweden bejahten diesen Vorschlag deutlich.
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Gemäß der schwedischen Gruppe wäre es sinnvoll, das Klassifizierungssystem zu
ändern oder zu ergänzen, um Klassifizierung von Marken für ein bedeutendes
Sportereignis oder ähnliche nicht sportbezogene Ereignisse zu erleichtern. Eine
Anpassung des Klassifizierungssystems, um nicht nur die Organisation von
Sportereignissen abzudecken, sondern auch alle anderen Aktivitäten und
Marketingmaterialien, welche für bedeutende Sportereignisse von Interesse sind, wäre
eine angemessene Maßnahme, um bedeutende Sportereignisse und andere Ereignisse
zu erleichtern, ohne negative Auswirkungen auf die Gesellschaft oder Dritte zu haben.
Nach Meinung der portugiesischen und thailändischen Gruppe könnte Anpassung des
Klassifizierungssystems eine machbare Lösung sein.
Die mexikanische Gruppe schlägt vor, dass das Klassifizierungssystem an neue Arten
der Kommerzialisierung angepasst werden könnte, aber nur als eine Entwicklung des
Handels und nicht wegen spezifischer Arten von bedeutenden Sportereignissen.
Die türkische Gruppe schlägt vor, dass anstelle der Änderung des
Klassifizierungssystems es sinnvoll wäre, Waren und Dienstleistungen in das
bestehende Klassifizierungssystem einzuschließen, welche in den Umfang von
bedeutenden Sportereignissen fallen.
Argentinien, die Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Deutschland, Ungarn,
Italien, Korea, Lettland, Panama, Paraguay, Polen, Russland, Spanien, das Vereinigte
Königreich und die Vereinigten Staaten befürworten solch eine Idee nicht und finden sie
unpraktisch und unnötig.
Die deutsche und spanische Gruppe merken an, dass die gegenwärtige Klassifizierung
entsprechend dem Abkommen von Nizza bereits ausreichend die Waren und
Dienstleistungen berücksichtigt, die in Bezug auf bedeutende Sportereignisse relevant
sind.
Die Schweizer Gruppe führt an, dass falls z.B. der Umfang von Dienstleistungen der
„Organisation von Sportereignissen“ in Klasse 41 erweitert würde, um (Merchandising)
Produkte und Dienstleistungen bezogen auf solch ein Ereignis abzudecken, der
Gegenstand des Markenrechtschutzes unbestimmt würde.
Nach Meinung der spanischen Gruppe kann Marken bezogen auf bedeutende
Sportereignisse erweiterter Schutz jenseits des Prinzips von Ähnlichkeit von Waren und
Dienstleistungen auf der Basis des Ansehens oder der Wahrscheinlichkeit einer
gedanklichen Verbindung gewährt werden.
c. Wäre es sinnvoll, die Anforderungen für die Unterscheidungskraft von Marken in
Bezug auf bedeutende Sportereignisse zu verringern bzw. gar keine
Unterscheidungskraft mehr zu fordern?
Die türkische Gruppe ist die einzige Gruppe, welche diesen Vorschlag freimütig
unterstützt.
Die australische Gruppe spricht zugunsten von sui generis Rechten in Bezug auf ein
System, in welchem notwendige zusätzliche Rechte zugunsten von Organisatoren von
bedeutenden Sportereignissen für verschiedene Zeichen gewährt werden,
einschließlich generischer Zeichen, wobei solche Rechte unabhängig von Konzepten
14
der Unterscheidungskraft oder des Erwerbs der Unterscheidungskraft durch Benutzung
sind.
Andere Länder (Estland und Thailand) unterstützen ebenfalls den Vorschlag, da die
meisten bedeutenden Sportereignisse Elemente in ihren Marken/Namen haben, welche
beschreibend sein können. Demgemäß könnte eine reduzierte Anforderung an
Unterscheidungskraft erwogen werden. Andererseits kann diese Herangehensweise
anderen ähnlichen Ereignissen untersagen, den gleichen Wortlaut zu verwenden, selbst
wenn solch ein Wortlaut beschreibend ist. Bloß gewöhnliche Wörter machen diese
Herangehensweise unpraktisch (nur Thailand).
Die tschechische und polnische Gruppe erwähnten die Möglichkeit, die Anforderung an
Unterscheidungskraft für Marken, welche die Namen von bedeutenden Sportereignissen
bilden, so weit wie möglich zu interpretieren.
Die Gruppen von Argentinien, Australien, Dänemark, Finnland, Deutschland, Ungarn,
Italien, Korea, Lettland, Mexiko, Panama, Paraguay, Polen, Portugal, Spanien,
Schweden, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten
befürworten keine reduzierte Anforderung an Unterscheidungskraft für Marken, welche
sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen.
Insbesondere merkt die portugiesische Gruppe an, dass die Bewertung der
Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Marken und Zeichen bereits weniger streng ist
als für andere Marken und Zeichen.
Die spanische Gruppe erwähnt das Weißbuch Sport der Europäischen Kommission vom
11. Juli 2007 und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008
zum Weißbuch Sport, welche zeigen, dass die Institutionen der Gemeinschaft ihren
Fokus auf die Stärkung von Rechten des Geistigen Eigentums bezogen auf Sport
haben, und insbesondere jene in Bezug zu bedeutenden Sportereignissen schienen von
"großem Interesse für die Öffentlichkeit" zu sein und Ereignisse schienen von "großer
Wichtigkeit für die Gesellschaft zu sein, wie die Olympischen Spiele, die
Fußballweltmeisterschaft und die Fußballeuropameisterschaft".
Die lettische Gruppe hebt hervor, dass sich Marken von bedeutenden Sportereignissen
nicht von regulären Marken unterscheiden, und dass es nicht notwendig ist, spezifische
Anforderungen an Unterscheidungskraft anzuwenden.
Nach Meinung der Gruppe des Vereinigten Königreichs sollten die Anforderungen für
die Registrierung von Marken, welche von Organisatoren für bedeutende
Sportereignisse beantragt werden, auf gleiche Weise erfüllt werden wie für jede andere
Unternehmung.
3)
Was wäre im Hinblick auf den Nachweis über die Benutzung von Marken und Zeichen in
Bezug auf bedeutende Sportereignisse wünschenswert?
a. Wäre es sinnvoll, einen Benutzungszeitraum von beispielsweise8 oder 10 Jahren für
Marken, die sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen, einzuführen?
Nur die Gruppen von Panama, Singapur und Spanien glauben, dass dies
wünschenswert wäre.
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Die spanische Gruppe glaubt, dass falls dies nicht akzeptiert wird, der Schutz von
Marken, welche sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen, ansonsten illusorisch
wäre.
Die mexikanische Gruppe erwägt, dass solch ein Vorschlag sinnvoll sein könnte, aber
dass er auch als Ausnahmeregel vorgesehen werden könnte, gemäß welcher eine
fehlende Benutzung gerechtfertigt werden könnte, und gemäß welcher der
Benutzungszwang nur zur Zeit des Beginns des bedeutenden Sportereignisses
einsetzen würde.
Die Schweizer Gruppe erwähnt die Möglichkeit einer Ausweitung des
Benutzungszeitraums, falls z.B. die Regeln des Verwaltungsgremiums eine vorherige
Offenbarung des geplanten Logos oder anderer Zeichen des Ereignisses erfordern, was
dann eine vorherige Markenanmeldung notwendig machen würde.
Die polnische Gruppe glaubt, dass es ratsam sein könnte, eine andere Schonfrist für
bestimmte Fälle anzunehmen. Dieser Zeitraum müsste jedoch in der Gesetzgebung,
welche spezifisch für jeden Fall geschaffen würde, definiert werden.
Die Gruppen von Argentinien, Australien, der Tschechischen Republik, Dänemark,
Estland, Finnland, Deutschland, Ungarn, Indonesien, Italien, Korea, Lettland, Paraguay,
Polen, Russland, Schweden, Thailand, Türkei, dem Vereinigten Königreich und den
Vereinigten Staaten unterstützen diesen Vorschlag nicht.
Eine Anzahl an Gruppen (die Tschechische Republik , Estland, Lettland, Polen,
Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich) glauben, es sollte vermerkt werden, dass
das Prinzip, wonach eine Marke nicht wegen Nichtbenutzung entzogen werden soll,
falls der Eigentümer legitime Gründe für die Nichtbenutzung der Marke hat, natürlich
auch in Bezug auf diese Arten von Marken zutrifft.
Die australische Gruppe merkt an, dass jede Veränderung, einen Benutzungszeitraum
von 8 bis 10 Jahren für Marken in Verbindung mit bedeutenden Sportereignissen
einzuführen, eine Ausnahme zu bestehenden Markenregistrierungen einführen und das
Markenregister verkomplizieren würde. Ferner könnte aus Sicht des öffentlichen
Interesses das Markenregister mit Marken verstopft werden, welche vielleicht nicht
verwendet werden und für einen beträchtlichen Zeitraum nicht entfernt werden könnten.
Die deutsche Gruppe merkt an, dass bestehende Regeln ausreichend sind und ohne
irgendwelche entsprechenden unternehmerischen Leistungen wie durch die
Organisatoren des bedeutenden Sportereignisses es einen Rechtfertigungsmangel
geben wird, zusätzliche Privilegien durch Einführen von abweichenden Zeiträumen zur
Beanspruchung von Schutz zu erzeugen.
b. Wäre es sinnvoll, einen Benutzungszeitraum von beispielsweise 8 oder 10
Jahren anzuwenden, wenn der Zeitraum von der Registrierung der Marke bis
zum eigentlichen Ereignis weniger als 8 oder 10 Jahre beträgt?
Die Gruppen aus Mexiko und Singapur glauben, dass dies vernünftig sein könnte.
Die Gruppen aus Argentinien, Australien, der Tschechischen Republik, Dänemark,
Estland, Finnland, Deutschland, Ungarn, Indonesien, Italien, Korea, Lettland, Panama,
Paraguay, Polen, Russland, Spanien, Schweden, der Schweiz, Thailand, der Türkei,
dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten befürworten diese Idee nicht.
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Die spanische Gruppe merkt an, dass falls der Zeitraum über die Standardzeit hinaus
auf z.B. 8 bis 10 Jahre ausgeweitet wird, es logisch scheinen würde, dass dieser
Zeitraum in allen Fällen anwendbar ist, selbst wenn das bedeutende Sportereignis eher
abzuhalten ist.
Die portugiesische und spanische Gruppe erwähnten, dass eine Lösung, welche beide
Situationen abdeckt, sein könnte, diesen Marken eine klar definierte Ausnahme vom
Benutzungszwang zu erlauben (z.B. für den Zeitraum von der Registrierung bis zu dem
Zeitpunkt, wenn das bedeutende Sportereignis abgehalten wird).
Die polnische Gruppe führt als obiter dictum an, dass viele Marken, welche sich auf
bedeutende Sportereignisse beziehen, nur als „defensive“ Marken registriert werden
(also ohne Absicht, sie überhaupt zu benutzen), und deshalb unterstützt die polnische
Gruppe vorzugsweise eine sui generis Gesetzgebung für Marken bezogen auf
bedeutende Sportereignisse, welche den Benutzungszwang überhaupt nicht
festschreibt.
Schließlich glaubt die südafrikanische Gruppe nicht, dass es überhaupt einen
Benutzungszwang geben sollte. Die relevante Behörde sollte das Sportgremium
konsultieren um den richtigen Punkt zu bestimmen, ab welchem der Schutz beginnen
sollte. Dementsprechend sollte spezielle Gesetzgebung verabschiedet werden und
traditionelle Anforderungen des Markenrechts sollten keine Anwendung finden.
4) Was wäre im Hinblick auf den Schutzumfang von Marken und Zeichen, die sich auf
bedeutende Sportereignisse beziehen, wünschenswert? Wäre es sinnvoll, derartigen
Markeneinen breiteren Schutzumfang zu geben als anderen und insbesondere im
Verhältnis zu anderen Marke, die eine geringe Unterscheidungskraft haben?
Nur die indonesische, spanische und türkische Gruppen glauben, dass es sinnvoll wäre,
Marken, welche sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen, einen weiteren
Schutzumfang einzuräumen als anderen Marken
Die spanische Gruppe merkt an, dass um nicht autorisierte Unternehmer davon
abzuhalten, Marken zu verwenden, welche identisch mit dem Namen des Ereignisses
oder diesem ähnlich sind, um ihre Waren oder Dienstleistungen zu fördern, müsste
Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse weiterer Schutz verliehen werden, als
er Marken verliehen wird, welche einen normalen Grad an Unterscheidungskraft haben.
In jedem Fall sollte erweiterter Schutzumfang verhältnismäßig angewendet werden, so
dass der wirtschaftliche und soziale Nutzen, welcher von dem Ereignis abgeleitet wird,
nicht daran gehindert wird, auch andere Unternehmen zu erreichen, welche in der
Gaststadt/dem Gastland agieren und in gutem Glauben auf das Ereignis verweisen.
Nach Meinung der südafrikanischen Gruppe könnte ein weiterer Schutz auf der Basis
der beträchtlichen Interessen gerechtfertigt sein, welche für die Gesellschaft im
Allgemeinen berührt sind. In Abwesenheit von maßgeschneiderter Gesetzgebung hätten
die Sponsoren von bedeutenden Sportereignissen keinen ausreichenden Schutz.
Jedoch sollte die Gesetzgebung so ausgelegt sein, dass sie kein absolutes Verbot der
Verwendung der betroffenen Marken bildet und deren Verwendung in gutem Glauben
sollte ungestört bleiben.
Die meisten Gruppen glauben jedoch, dass der Markenschutz der gleiche sein sollte,
unabhängig vom Geschäftsbereich (Argentinien, Australien, die Tschechische Republik,
Estland, Finnland, Deutschland, Ungarn, Italien, Korea, Lettland, Panama, Paraguay,
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Polen, Portugal, Russland, Singapur, Schweden, Schweiz, Thailand, das Vereinigte
Königreich und die Vereinigten Staaten).
Die dänische Gruppe schlägt vor, dass der Schutzumfang, der spezifischen Marken
gewährt wird, im Einzelfall durch die Gerichte gewährt werden sollte, und nicht durch
Festlegen besonderer Kriterien in der Gesetzgebung bezogen auf spezifische Bereiche
der Gesellschaft, wie bedeutende Sportereignisse.
Die Schweizer Gruppe glaubt, dass falls spezielle Rechte bezogen auf bedeutende
Sportereignisse gewährt würden, es ähnliche Anfragen auch von anderen Industrien
geben würde.
Gemäß der schwedischen Gruppe sind oder werden Marken bezogen auf bedeutende
Sportereignisse unter Berücksichtigung der Aufmerksamkeit, die solche Ereignisse
haben, schnell gut bekannt. Daher werden diese Arten von Marken natürlicherweise
einen erweiterten Schutzumfang haben.
Nach Meinung der schwedischen Gruppe würde die Einführung von Regeln, welche
Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse verschieden behandeln, zwei
Regelsätze erzeugen, was rechtliche Unsicherheit bei der Bezeichnung dieser
bestimmten Markenklasse ergibt. Zusätzliche Rechte werden am Besten durch die
Einführung einer für bedeutende Sportereignisse spezifischen Gesetzgebung
behandelt.
Die Schweizer Gruppe glaubt, dass bedeutende Sportereignisse und/oder die
Infrastruktur, welche sie verwenden, häufig teilweise durch öffentliche Gelder,
einschließlich Steuern finanziert werden. Somit sollten die Öffentlichkeit und die
örtlichen Unternehmen nicht in ihren Geschäftsaktivitäten durch Marken, welche sich
auf bedeutende Sportereignisse beziehen, mehr eingeschränkt werden als durch
andere Markentypen.
5) Was wäre im Hinblick auf die Verletzung von Marken und Zeichen, die sich auf
bedeutende Sportereignisse beziehen wünschenswert?
Sollte die Benutzung als Marke als Voraussetzung der Markenverletzung für angebliche
Verletzungen von Marken gelten, die sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen,
oder sollte es möglich sein, solche Marken zu verletzen, selbst wenn die entsprechende
Benutzung nicht als Benutzung als Marke bezeichnet werden kann? Erklären Sie
warum.
a. Nur die italienische, mexikanische und thailändische Gruppe glauben, dass es
möglich sein sollte, Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse zu verletzen,
ohne die Anforderung der markenmäßigen Verwendung zu erfüllen. Diese Gruppen
führen an, dass Verletzung von Zeichen von bedeutenden Sportereignissen
vorliegen sollte, wenn Dritte identische oder ahnliche Zeichen im geschäftlichen
Verkehr unangemessenerweise verwenden und solche Verwendung die Zeichen
bezogen auf die bedeutenden Sportereignisse ins Bewusstsein ruft, unabhängig
davon, ob solche identischen oder ähnlichen Zeichen als Marke verwendet werden
oder nicht.
Nach Meinung der spanischen Gruppe sollte Verwendung als Marke keine
Voraussetzung sein, oder zumindest keine Voraussetzung sine qua non für
Markenverletzung. Andere Faktoren sollten berücksichtigt werden, z.B. die
kommerzielle oder gemeinnützige Art (z.B. als Symbol der Zugehörigkeit) der
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Verwendung durch den mutmaßlichen Rechtsverletzer, und ob es ein
Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien gibt oder nicht.
Gemäß den Gruppen aus Argentinien, Australien, der Tschechischen Republik,
Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Ungarn, Indonesien, Korea, Lettland,
Panama, Polen, Portugal, Singapur, Schweden, der Schweiz, der Türkei, dem
Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten sollte dies nicht möglich sein, da
eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr immer erforderlich sein sollte, weil die
Verwendung in der Wirtschaft notwendig ist, damit eine Verwirrung der Verbraucher
besteht.
Die türkische Gruppe merkt an, dass der Gesetzgeber im Voraus bestimmen kann, dass
die Verwendung von bestimmten Kombinationen von nicht unterscheidungskräftigen
Wörtern bezogen auf ein Ereignis als verletzend im Hinblick auf die Notwendigkeit
angenommen werden sollte, während des bedeutenden Sportereignisses sofort
Maßnahmen zu ergreifen.
Die Gruppen von Deutschland und Schweden glauben, dass nur Verwendung als
Marke, wie durch die Einschätzung der Verbraucher gemäß der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs definiert, Verletzung auch in Bezug auf bedeutende
Sportereignisse begründen sollte.
Ferner merkt die deutsche Gruppe an, dass Verzicht auf das Erfordernis der
Verwendung als Marke als Voraussetzung für Markenrechtsverletzung zu einem rigiden
System führen , und keine Abwägungsmöglichkeiten für den Richter eröffnen würde,
welcher in dem Verletzungsverfahren entscheidet.
b. Sollten sich die Ansprüche bei Verletzung dieser Marken von Ansprüchen bei der
Verletzung anderer Marken unterscheiden? Wenn ja, warum?
Lettland und Mexiko sind die einzigen Gruppen, welche glauben, dass sich die
Ansprüche, die bei Verletzung von Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse
verfügbar sind, von den Ansprüchen unterscheiden sollten, welche bei Verletzung von
anderen Marken verfügbar sind. Unter Berücksichtigung des kurzen und intensiven
Zeitraums, in welchem Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse Aktualität
besitzen, ist es wahrscheinlich, dass es ziemlich schwierig ist, das Vorhandensein von
Schäden zu beweisen. Daher könnte es bequem erscheinen, die Beweislast
umzukehren, was den Rechtsverletzer verpflichtet zu zeigen, dass er keinen Nutzen
gezogen hat usw. (die lettische Gruppe glaubt nur, dass Ansprüche bei Verletzung von
gut bekannten Marken signifikanter sein sollten).
Eine große Anzahl an Gruppen sagt, dass Ansprüche nicht abweichen sollten
(Argentinien, Australien, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland,
Ungarn, Indonesien, Italien, Korea, Panama, Polen, Portugal, Singapur, Spanien,
Schweden, Schweiz, Thailand, Türkei, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten
Staaten). Jedoch sollte der zuerkannte Betrag des Schadensersatzes unter
Berücksichtigung der beträchtlichen durch die Sponsoren getätigten Investition richtig
bewertet werden (Spanien und Thailand).
Die Gruppen von Polen, Portugal und Thailand glauben, dass Beschleunigung von
Verfahren zur Durchsetzung von Rechten einschließlich verfügbarer vorbeugender und
einstweiliger Verfahren vorteilhaft wäre.
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Einige Gruppen merken an, dass es notwendig ist, in sui generis Gesetzgebung
bezogen auf die bedeutenden Sportereignisse klare und detaillierte Vorschriften
vorzusehen, welche die Ermessensfreiheit von Richtern begrenzen und die
Untersuchung von einstweiliger Verfügung und andere Maßnahmen der sofortigen
Abhilfe mit Priorität anordnen, da dies notwendig ist, um wirksame und prompte
Reaktion gegen Verletzer sicherzustellen, um das Interesse des Organisators des
Ereignisses und offizieller Sponsoren zu schützen (Polen und teilweise Portugal und
Türkei).
6) Sind besondere Maßnahmen zum Schutz gegen Ambush Marketing in Bezug auf
bedeutende Sportereignisse nötig oder gerechtfertigt? Wenn ja, erklären Sie, warum
dies so ist und welchen Inhalt derartige Maßnahmen haben sollten.
Nur eine Minderheit der Gruppen befürwortet spezifische Maßnahmen zum Schutz vor
Ambush Marketing; gemäß den Gruppen der Tschechischen Republik, von Mexiko,
Polen, Portugal, Südafrika und Spanien könnte weiterer Schutz auf der Basis des
betroffenen beträchtlichen wirtschaftlichen, kommerziellen und sozialen Interesses und
des kurzen Zeitraums gerechtfertigt sein, während dem ein bedeutendes Sportereignis
stattfindet.
Die Gruppe aus Paraguay glaubt, dass solche Maßnahmen innerhalb bestimmter
Grenzen angemessen sind.
Gemäß der spanischen Gruppe werden Gesetzesrecht, Urheberrecht, Markenrecht,
Rechte am Bild, Recht des unlauteren Wettbewerbs und Werberecht nie in der Lage
sein, alle Formen von zu beanstandendem Verhalten vorherzusehen, und daher sind
spezifische Maßnahmen als Schutz vor Ambush Marketing klar wünschenswert. Um
jedoch Verletzung von anderen fundamentalen Rechten zu vermeiden, sollten die
spezifischen Maßnahmen restriktiv erlassen werden, was ihren materiellen und
zeitlichen Umfang und die Art der erlassenen Maßnahme anbelangt.
Die polnische Gruppe glaubt, dass es wegen wirtschaftlichen und sozialen Faktoren,
einschließlich des fraglosen Nutzens für das Land, besonders gerechtfertigt ist, den
Umfang solcher „nicht autorisierter“ kommerzieller Aktivitäten in Ländern zu begrenzen,
welche die bedeutenden Sportereignisse ausrichten.
Die Mehrzahl der Gruppen befürwortete nicht die Einführung von spezifischer
Gesetzgebung bezogen auf bedeutende Sportereignisse im Allgemeinen.
Gemäß der Gruppen von Argentinien, Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland,
Indonesien, Italien, Korea, Lettland, Russland, Schweden, der Schweiz, Thailand, der
Türkei, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten sieht nationales
Markenrecht und Schutz vor unlauterem Wettbewerb ausreichenden Schutz vor
Ambush Marketing vor.
Jedoch merken die argentinische und ungarische Gruppe an, dass Vorschriften, in
denen die Grenzen von Ambush Marketing klar definiert sind, rechtliche Sicherheit für
die beteiligten Parteien vorsehen könnten.
Die australische Gruppe legt dar, dass die Antwort auf diese Frage von dem Ausmaß
abhängt, bis zu welchem fairerSchutz durch Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb des
20
bestimmten Staats vorgesehen wird; am besten wird die Situation durch spezifische
Gesetzgebung behandelt, welche sich auf bestimmte bedeutende Sportereignisse
bezieht.
7) Sind weitere Maßnahmen zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb in Bezug auf
bedeutende Sportereignisse nötig? Wenn ja, warum?
Im Allgemeinen fanden die Gruppen, dass es fast unmöglich sei, allgemein
anwendbare Regeln zu bilden, welche vor unlauterem Wettbewerb bezogen auf
bedeutende Sportereignisse schützen, da das Potenzial für unlauteren Wettbewerb und
ungesetzliche Ausbeutung von bedeutenden Sportereignissen eine Vielfalt an
verschiedenen Formen annehmen könnte, was es fast unmöglich macht, durch
Gesetzgebung erfasst zu werden.
Nur Mexiko und Spanien beantworten die Frage deutlich bejahend.
Die spanische Gruppe schlägt in diesem Zusammenhang vor, von den Erfahrungen in
anderen Rechtsordnungen zu profitieren, welche sui generis Gesetze in Bezug auf
spezifische bedeutende Sportereignisse eingeführt haben, z.B. China (Olympische
Spiele in Peking 2008) und das Vereinigte Königreich (Olympia London 2012), und
dann von diesen Erfahrungen zu profitieren und die wirksamsten Bestandteile zu
übernehmen und jene zu vermeiden, die zur überzeugendsten Kritik geführt haben, um
ein spezifisches Gesetz bezogen auf den Schutz von bedeutenden Sportereignissen zu
schaffen, was auch Schutz vor Ambush Marketing einschließt.
Die russische Gruppe bemerkt, dass es klar verstanden werden sollte, dass die
Ausrichtung eines ähnlichen Ereignisses an dem Ort und zur Zeit des bedeutenden
Sportereignisses unter Verwendung von ähnlichen Zeichen als unlauterer Wettbewerb
angesehen werden sollte, weil in den meisten Fällen die Teilnehmer solcher ähnlicher
Ereignisse, als auch die Zuschauer, den Unterschied vielleicht nicht klar verstehen.
Die tschechische Gruppe glaubt, dass die Verabschiedung von spezifischen Gesetzen
bezogen auf den Schutz von Symbolen in Bezug auf bedeutende Sportereignisse von
Zeit zu Zeit hilfreich sein kann.
Die verbleibenden Gruppen (Argentinien, Australien, Dänemark, Estland, Finnland,
Deutschland, Ungarn, Indonesien, Italien, Korea, Lettland, Panama, Paraguay,
Portugal, Singapur, Südafrika, Schweden, die Schweiz, die Türkei, das Vereinigte
Königreich und die Vereinigten Staaten) glauben nicht, dass weitere Maßnahmen als
bereits in nationalem Recht vorgesehen, notwendig sind.
Die schwedische Gruppe merkt an, dass wenn ein Land ein bedeutendes Sportereignis
ausrichtet, die Gerichte dieses Landes gut vorbereitet sein sollten, um über einstweilige
Verfügung innerhalb einer kurzen Zeit zu entscheiden, und die Polizei ausgebildet
werden sollte, um in der Lage zu sein, schnell und effizient tätig zu werden. Ferner
bringt die schwedische Gruppe die Möglichkeit ins Bewusstsein, Gütezeichen unter
schwedischem Recht gemäß dem Gesetz über Kollektivmarken zu registrieren. Dieses
Gesetz sieht eine Möglichkeit für verschiedene Vereinigungen und Gesellschaften vor,
Marken zu registrieren, welche, durch die Mitglieder oder Einheiten innerhalb solcher
Vereinigungen und Gesellschaften verwendet werden sollen, und stellt eine Alternative
zum normalen Markenschutz dar, welcher nur einem Händler das Recht gewährt, über
den Ruf zu verfügen, welcher ein Zeichen bekleidet.
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Die Schweizer Gruppe merkt schlicht an, dass es an den Organisatoren von
bedeutenden Sportereignissen liegt, angemessene Konditionen und Bedingungen für
solch ein Ereignis auszuhandeln.
8) Gibt es in Ihrer Gruppe andere Ansichten oder Vorschläge für eine Harmonisierung
auf diesem Gebiet?
Nur ein paar Gruppen liefern zusätzliche Kommentare zu dieser Frage.
Die südafrikanische Gruppe glaubt, dass es einen Bedarf für Harmonisierung bezüglich
Ausnahmen vom Schutz gibt, wie die Ausnahme der lauteren Verwendung. Zum
Beispiel könnten Reiseagenturen und Unternehmen, welche Unterbringung anbieten,
eine größere praktische Rechtfertigung haben, als z.B. Finanzinstitute. Auch gibt es in
Bezug auf Durchsetzungsstrategie einen Bedarf an Harmonisierung, da häufig
Unsicherheit erzeugt wird, mit dem Ergebnis, dass legitime Händler keine Klarheit über
den Umfang von Aktivitäten haben, die erlaubt sind.
Die portugiesische Gruppe führt an, dass Harmonisierung bis zu einem bestimmten
Maß benötigt wird, da es notwendig sein kann, spezielle Regeln einzuführen, welche
den Prozess der Registrierung und Durchsetzung von Marken bezogen auf bedeutende
Sportereignisse beschleunigen.
Die polnische Gruppe führt an, dass AIPPI alle Länder ermutigen sollte, spezifische
Regeln zum Schutz von Marken und anderer Bezeichnungen bezogen auf bedeutende
Sportereignisse einzuführen, als auch spezifische Maßnahmen gegen Ambush
Marketing. Die Gruppe führt jedoch an, dass es keinen Bedarf gibt, alle Aspekte der
Probleme zu harmonisieren, welche sich auf den Schutz von Marken und anderen
Bezeichnungen bezüglich bedeutender Sportereignisse beziehen. Nur einige
Grundprinzipien sollten harmonisiert werden, um einen ausreichenden Schutz der
besagten Marken und Zeichen sicherzustellen.
Die spanische Gruppe schlägt Harmonisierung in Bezug auf Marken in Verbindung mit
bedeutenden Sportereignissen vor, welche keine geographischen oder beschreibenden
Hinweise umfassen (zum Beispiel Entwurf von Maskottchen oder Namen), sowohl
bezüglich Anspruch auf Registrierung, als auch in Bezug auf Verletzungsfragen.
Die italienische Gruppe empfiehlt, dass ein neues Registrierungsverfahren eingeführt
wird, welches es Eigentümern von Marken und Zeichen bezogen auf bedeutende
Sportereignisse erlaubt, Anmeldungen von Marken für alle Produkte oder
Dienstleistungen bezogen auf bedeutende Sportereignisse einzureichen, ungeachtet
der Klassen, in welche die besagten Produkte oder Dienstleistungen normalerweise
eingeschlossen sind (z.B. durch Einschließen aller Merchandisingprodukte in Klasse 41
in Verbindung mit Dienstleistungen, welche in besagter Klasse enthalten sind.)).
Nicht alle Gruppen haben diese Frage tatsächlich beantwortet, und nur Australien, die
Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Deutschland, Ungarn, Lettland, Russland,
Singapur, Schweden, die Schweiz, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten
Staaten machen deutlich, dass sie keine Initiativen in Bezug auf allgemeine
Harmonisierung der Regeln befürworten, welche Marken und andere Bezeichnungen
bezogen auf bedeutende Sportereignisse schützen. Diese Gruppen haben demgemäß
diesbezüglich keine weiteren Ansichten oder Vorschläge.
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Die Gruppe des Vereinigten Königreichs erwähnt jedoch einen Bedarf an
Harmonisierung in Bezug auf Bewertung von Schäden, wo Harmonisierung bei
materiellem Recht (z.B. in Bezug auf Gemeinschaftsmarken und entsprechend der
Europäischen Durchsetzungsrichtlinie) bereits existiert.
III)
Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage der oben zusammengefassten Antworten der Gruppen scheint es
keine reale Basis für einen Konsens zwischen der Mehrheit der Gruppen zum Initiieren
einer wesentlichen Harmonisierung in den Gebieten von bestimmten Regeln für den
Schutz für Marken und andere Bezeichnungen bezogen auf bedeutende
Sportereignisse, oder für spezifische Maßnahmen, welche vor Ambush Marketing
schützen, zu geben. Ferner scheint es eine allgemeine Auffassung unter den Gruppen
zu sein, dass sie es vorziehen, die allgemeinen Regeln für Marken und unlauteren
Wettbewerb anzuwenden, statt spezifische sui generis Gesetze für den Schutz von
Marken und anderen Bezeichnungen bezogen auf bedeutende Sportereignisse und
gegen Ambush Marketing einzuführen.
Auch hat eine große Anzahl der Gruppen über sui generis Gesetze, eingeführt in Bezug
auf ihre Ausrichtung der Olympischen Spiele, berichtet. Jedoch ergibt sich aus diesen
Gruppenberichten, dass diese spezielle Gesetzgebung in Bezug auf die Olympischen
Spiele einen einzigartigen Charakter hat und so auf die Bedürfnisse und Zwecke der
Olympischen Spiele maßgeschneidert ist, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass
irgend eine hilfreiche Schlussfolgerung aus diesem speziellen Recht für die Arbeit mit
dem Schutz von Marken und anderen Bezeichnungen bezogen auf bedeutende
Sportereignisse oder spezifische Maßnahmen zum Schutz vor Ambush Marketing
gezogen oder übertragen werden können.
Da sich Frage Q210 nur damit beschäftigt hat, ob nationales Markenrecht und
Gesetzgebung gegen unlauteren Wettbewerb angemessenen Schutz für bedeutende
Sportereignisse vorsehen, wird vorgeschlagen, wie von einigen Gruppen angeregt, dass
die weitere Arbeit innerhalb des Arbeitsausschusses sich auf Folgendes konzentriert:
-
Welche allgemeinen Regeln und Prinzipien sollten/könnten in Bezug auf sui generis
Gesetze angewendet werden, falls solch eine Gesetzgebung überhaupt
wünschenswert ist, eingeführt auf einer Einzelfall-Basis, welche Marken und andere
Bezeichnungen in Bezug auf ein spezifisches bedeutendes Sportereignis schützt
(wäre es zum Beispiel möglich und/oder wünschenswert, in solch ein sui generis
Gesetzen in Bezug auf ein spezifisches bedeutendes Sportereignis Regeln und
Maßnahmen wie oben unter Abschnitt II), Fragen 1-5 vorgeschlagen einzuführen);
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Welche allgemeinen Regeln und Prinzipien sollten/könnten in Bezug auf sui generis
Gesetze, eingeführt auf einer Einzelfall-Basis, in Bezug auf Ambush Marketing
Anwendung finden (wäre es zum Beispiel möglich und/oder wünschenswert, in solch
einem sui generis Gesetzen in Bezug auf ein spezifisches bedeutendes
Sportereignis Regeln und Maßnahmen wie oben unter Abschnitt II), Fragen 6-7
vorgeschlagen, einzuführen);
Insbesondere könnte der Arbeitsausschuss unter anderem sinnvoll diskutieren
-
Wie die Erfahrung von Gruppen von Ländern ist, die bereits solch ein sui generis
Gesetz in Bezug auf spezifische bedeutende Sportereignisse eingeführt haben, und
ob es möglich wäre, irgend welche allgemeinen Prinzipien daraus abzuleiten,
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welche eine sinnvolle Inspiration bei der Schaffung von allgemeinen Richtlinien zu
sui generis Gesetz in Bezug auf spezifische bedeutende Sportereignisse sein
könnten;
Wäre es in diesem Zusammenhang möglich, irgendwelche brauchbaren Schlüsse aus der
spezifischen Gesetzgebung zu ziehen, welche durch eine große Anzahl der berichtenden
Länder in Bezug auf die Ausrichtung der Olympischen Spiele eingeführt wurde, oder ist diese
Gesetzgebung einfach zu spezialisiert, um sie beim Erstellen eines Satzes von allgemeinen
Richtlinien zu berücksichtigen.
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