Zusammenfassender Bericht Frage Q210 Der Schutz bedeutender Sportereignisse und damit zusammenhängender wirtschaftlicher Aktivitäten durch Marken und sonstige Rechte des Geistigen Eigentums Die Absicht hinter Q210 ist es zu untersuchen, ob bestehendes nationales Markenrecht und Gesetzgebung gegen unlauteren Wettbewerb angemessenen Schutz für bedeutende Sportereignisse vorsehen, oder ob die Eigenheiten von bedeutenden Sportereignissen – wie substanzielle Investitionen, die Notwendigkeit von Sponsoring und der lange Vorbereitungszeitraum – einen Schutz erfordern, welcher umfassender ist als der Schutz, welcher in anderen Situationen geboten wird. In den Arbeitsrichtlinien werden „bedeutende Sportereignisse“ definiert als: „Sportereignisse, mit denen ein hoher Grad sowohl an Zuschauerinteresse, als auch Interesse durch alle Formen von Medien, um von dem Ereignis zu berichten, verbunden sind, und deren Realisierung von substanziellen Zuwendungen von offiziellen Sponsoren abhängig ist“. Es ergibt sich aus den Arbeitsrichtlinien, dass unlauterer Wettbewerb so genanntes Ambush Marketing umfasst. „Ambush Marketing“ ist in diesem Zusammenhang breit definiert, so dass es alle Aktivitäten umfasst, welche durch die Halter der Rechte in den Bereichen Marketing, Promotion und Werbung in irgend einer Form in Verbindung mit den bedeutenden Sportereignissen nicht autorisiert sind, welche auf irgend eine Weise danach trachten, von dem Wohlwollen oder allgemeinen Interesse an den bedeutenden Sportereignissen zu profitieren. Gemäß der Arbeitsrichtlinie ist Q210 auf Markenschutz und Aspekte des unlauteren Wettbewerbs begrenzt. Aspekte bezogen auf Urheberrecht, Senderechte, Public Viewing und Designschutz werden beiseite gelassen. Es ergibt sich aus den Gruppenberichten, dass es eine große Vielfalt beim Ausmaß gibt, bis zu welchem bestehendes nationales Markenrecht und Gesetzgebung gegen unlauteren Wettbewerb angemessenen Schutz für bedeutende Sportereignisse vorsehen. Einige Länder haben spezifische sui generis Gesetzgebung, welche ein spezifisches bedeutendes Sportereignis regelt, andere Länder stützen sich völlig auf allgemeines nationales Markenrecht und Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb beim Schutz von Marken und anderen Bezeichnungen bezogen auf bedeutende Sportereignisse, und nur ein paar Länder haben besondere Regeln, welche Marken und andere Zeichen bezogen auf bedeutende Sportereignisse regeln und schützen. Viele der Berichte haben nicht nur auf die spezifischen Fragen zum gegenwärtigen Recht geantwortet, sondern haben auch hilfreiche Diskussion über prinzipielle oder politische Sachverhalte geliefert. Der Generalberichterstatter hat 37 Berichte von den folgenden Ländern erhalten (in alphabetischer Reihenfolge): Argentinien, Australien, Belgien, Kanada, China, Tschechische 1 Republik, Dänemark, Ägypten, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Indonesien, Israel, Italien, Japan, Korea, Lettland, Mexiko, den Niederlanden, Neuseeland, Panama, Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Singapur, Südafrika, Spanien, Schweden, Schweiz, Thailand, Türkei, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten. Von diesen Berichten erreichten der chinesische, israelische, japanische, niederländische und brasilianische Gruppenbericht das Generalsekretariat unglücklicherweise zu spät, um für diesen zusammenfassenden Bericht berücksichtigt zu werden. Sie erhalten nichtsdestotrotz ebenfalls wertvolle Informationen. I) Analyse der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung 1) Bietet Ihr nationales Recht besonderen Schutz für Marken oder andere Kennzeichen in Bezug auf bedeutende Sportereignisse ? Neuseeland ist das einzige Land, welches Frage 1 deutlich bejaht, und berichtet, dass unter neuseeländischem Recht der Major Events Management Act 2007 spezifischen Schutz für Marken vorsieht, welche in Bezug auf „bedeutende Ereignisse“ verwendet werden, vorausgesetzt, dass das „Ereignis“ als „bedeutendes Ereignis“ unter dem Gesetz klassifiziert ist. Dieses Gesetz trifft auch in Bezug auf bedeutende Sportereignisse zu, falls das Kriterium „bedeutendes Ereignis“ unter diesem Gesetz erfüllt ist. In Südafrika sieht der Merchandise Marks Act 17 von 1941 eine Möglichkeit für den Schutz von Marken und anderen Bezeichnungen bezüglich bedeutender Sportereignisse vor, da es möglich ist, ein „Ereignis“ als durch dieses Gesetz geschützt zu erklären. In Italien gibt es speziellen Schutz für Zeichen, welche in extra-kommerziellen Kontexten Berühmtheit erlangt haben, also gut bekannte Zeichen, welche im künstlerischen, literarischen, wissenschaftlichen, politischen oder sportlichen Bereich gut bekannt sind (was auch Marken oder andere Bezeichnungen bezogen auf bedeutende Sportereignisse umfasst). Argentinien, Australien, Kanada, die Tschechische Republik, Deutschland, Ungarn, Italien, Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Türkei, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten berichten alle, dass nationales Recht anfangs keinen spezifischen Schutz für Marken oder andere Bezeichnungen bezogen auf bedeutende Sportereignisse vorsieht, aber dass spezielle Gesetze in einigen Fällen in Bezug auf ein bestimmtes bedeutendes Sportereignis verabschiedet worden sind – sui generis Gesetzgebung -, welches entweder bereits ausgerichtet wurde, oder dessen Ausrichtung geplant ist, und wo es, um als Gastgeber für das bedeutende Sportereignis ernannt zu werden, eine Bedingung gewesen ist, dass spezielle Gesetze verabschiedet wurden oder noch würden. In den meisten dieser Länder betrifft solche spezielle Gesetzgebung die Ausrichtung der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele. Jedoch haben einige Länder auch von Beispielen in Bezug auf das Ausrichten des FIFA World Cup, UEFA Cup (Europameisterschaft und Champions League Fußballspiele) und Formel 1 Grand Prix usw. berichtet. In den Vereinigten Staaten gibt es einige Rechtsfälle aus den 1970er und 1980er Jahren , gemäß welchen Marken und andere Bezeichnungen bezogen auf bedeutende Sportereignisse Schutz genossen, welcher anderen Marken nicht zukam. Jedoch haben sich die United States Courts seit den späten 1980er Jahren mehr oder weniger von diesem Fallrecht zurückgezogen. 2 In Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Indonesien, Korea, Lettland, Mexiko, Panama, Singapur, Schweden, der Schweiz und Thailand gibt es keine speziellen Bestimmungen im nationalen Gesetzesrecht oder Fallrecht. 2) Wenn ja, erklären Sie bitte ob, und wenn ja, inwiefern sich die folgenden markenrechtlichen Anforderungen des Markenrechts von den jeweiligen Anforderungen in allgemeinen Regelungen des Markenrechts unterscheiden: a) Anforderung an die Unterscheidungskraft b) Benutzungsnachweis In Neuseeland werden Wörter oder Embleme, die eine Verbindung mit einem bedeutenden Ereignis (wie im Major Event Management Act 2007 definiert) bezeichnen könnten, durch dieses Gesetz geschützt, ob sie nun für Registrierung berechtigt oder unter nationalem Markenrecht registriert sind oder nicht (zum Beispiel kann der Governor General ein Emblem zum Emblem eines bedeutenden Ereignissen erklären oder ein Wort oder eine Kombination aus Wörtern zu einem Wort eines bedeutenden Ereignisses oder Wörtern eines bedeutenden Ereignisses erklären), und in solchen Fällen gibt es keine Anforderungen an die Unterscheidungskraft oder Verwendung. In Südafrika gibt es keine Anforderungen der Unterscheidungskraft oder Verwendung bezogen auf Marken oder andere Bezeichnungen bezogen auf bedeutende Sportereignisse. In Italien müssen gut bekannte Zeichen, welche im Sport verwendet werden, nicht kommerziell verwendet werden, um geschützt zu sein oder zu bleiben, und demgemäß müssen Zeichen, welche sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen, nur der Öffentlichkeit bekannt sein, um geschützt zu werden. Die Gruppen aus Argentinien, Australien, Kanada, Deutschland, Russland, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten berichten, dass ihre spezielle Gesetzgebung, die in Bezug auf spezifische bedeutende Sportereignisse, u.a. die Olympischen Spielen, adoptiert wurde, keine Unterscheidungskraft oder Verwendung erfordert, wie es ansonsten im nationalen Markenrecht gefordert ist. Die in solch einer speziellen Gesetzgebung definierten Marken und Symbole sind per se geschützt und ohne Verweis auf allgemeine Markenrechtskonzepte (also Anforderungen der Unterscheidungskraft oder Verwendung treffen nicht zu). Im Vereinigten Königreich trifft dies auch in Bezug auf Marken und Wörter zu, welche nicht spezifisch im London Olympic Games und Paralympic Games Act 2006 definiert sind, und welche in sich selbst nicht kennzeichnend sind, wenn sie in Verbindungen mit unter dem besagten Gesetz geschützten Wörtern oder Marken verwendet werden. In Deutschland und den Vereinigten Staaten müssen alle Marken oder anderen Bezeichnungen, ob sie sich auf bedeutende Sportereignisse oder andere Ereignisse beziehen oder nicht (außer Marken oder andere Bezeichnungen, welche in spezifischer Gesetzgebung bezogen auf ein spezifisches bedeutendes Sportereignis eingeschlossen sind) die Anforderungen an Unterscheidungskraft und Verwendung erfüllen. Da Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Indonesien, Korea, Lettland, Mexiko, Panama, Singapur, Schweden, Schweiz und Thailand keine Regeln haben, 3 welche speziellen Schutz für Marken und andere Bezeichnungen in Bezug auf bedeutende Sportereignisse vorsehen, haben diese Länder Frage 2 nicht beantwortet. . 3) Erklären Sie bitte auch ob, und wenn ja, inwiefern sich die folgenden Punkte von den allgemeinen Regelungen des Markenrechts unterscheiden: a) Ist der Schutzumfang von Marken, in Bezug auf bedeutende Sportereignisse geringer oder größer verglichen mit dem Schutzumfang anderer Marken zu vergleichen? Die neuseeländische Gruppe berichtet, dass der Schutz von Marken, welche sich auf bedeutende Ereignisse beziehen, verglichen mit dem Umfang des Schutzes von anderen Marken erweitert ist (z.B. unter dem Major Events Management Act 2007 kann das Gericht annehmen, dass eine Darstellung verletzend ist, falls sie eines der folgenden einschließt, (i) ein Emblem eines bedeutenden Ereignisses, (ii) ein Wort eines bedeutenden Ereignisses oder Wörter eines bedeutenden Ereignisses, (iii) eine Darstellung, die einem Emblem eines bedeutenden Ereignisses, einem Wort eines bedeutenden Ereignisses oder Wörtern eines bedeutenden Ereignisses so stark ähnelt, dass sie eine vernünftige Person wahrscheinlich täuschen oder verwirren würden). In Südafrika wird eine Ausweitung des Schutzes von Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse in den folgenden Situationen vermerkt: (i) Schutz von Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse ist verfügbar ungeachtet der Abwesenheit von Verwechslung (was eine allgemeine Anforderung für Verletzung ist), (ii) Schutz wird selbst in Abwesenheit von Registrierungen gewährt, (iii) Schutz ist auf alle Klassen von Gütern und Dienstleistungen ausgedehnt, (iv) es ist nicht notwendig zu beweisen, dass eine Kennzeichnung als Marke verwendet worden ist und (v) es ist nicht notwendig zu beweisen, dass die Verwendung einer Kennzeichnung einen Schaden verursacht oder auf unlautere Weise einen Vorteil aus der Kennzeichnung zieht. In den Vereinigten Staaten wird kein spezieller Schutzumfang in nationalem Markenrecht gewährt (außer von speziellem Recht bezogen auf ein spezifisches bedeutendes Sportereignis). Jedoch gibt es eine alte Rechtsprechung der Vereinigten Staaten, welche einen weiteren Schutz von Marken und anderen Bezeichnungen bezogen auf bedeutende Sportereignisse vorsieht, da der Kläger gemäß dieser Rechtsprechung Wahrscheinlichkeit von Verwechslung nicht beweisen musste. Die Gruppe der Vereinigten Staaten schlussfolgert jedoch, dass sich diese rechtliche Position nun geändert hat und dass der Ausgangspunkt der heutigen Praxis ist, dass Kläger in Fällen, die Marken und Bezeichnungen bezogen auf bedeutende Sportereignisse einbeziehen, sich wahrscheinlich nur durchsetzen, wenn sie massive Beweise vorlegen, welche eine Feststellung der Wahrscheinlichkeit von Konsumentenverwirrung stützen. Argentinien, Australien, Kanada, die Tschechische Republik, Russland, Türkei, Vereinigtes Königreich und die Vereinigten Staaten berichten alle, dass ihre speziellen Gesetze bezogen auf Schutz von Marken und anderen Bezeichnungen bezogen auf ein spezifisches bedeutendes Sportereigniss (u.a. die Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele) einen weiteren Schutzumfang vorsehen als der Schutz, welcher für andere Marken gewährt wird, welche durch allgemeines nationales Markenrecht geschützt sind. 4 In Deutschland gibt es keine Regel, welche speziellen Schutz für bedeutende Sportereignisse im Allgemeinen vorsieht (obwohl es spezifische Gesetzgebung bezogen auf die Olympischen Spiele gibt). Jedoch merkte diese Gruppe an, dass Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse eine beträchtliche Ausweitung ihres Schutzumfangs erhalten können, da sie allgemein einen hohen Reputationsgrad haben. Jedoch ist dies eine Folge von gewöhnlichen Regeln, welche auf gut bekannte Marken zutreffen, und nicht durch spezielle Regeln bezogen auf Marken in Verbindung mit bedeutenden Sportereignissen verursacht Das gleiche trifft auf die Tschechische Republik, Ägypten, Ungarn, Panama, Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien und die Türkei zu. Bezogen auf Dänemark, Ägypten, Estland, Finnland, Ungarn, Indonesien, Korea, Lettland, Mexiko, Panama, Paraguay, Polen, Rumänien, Singapur, Schweden, die Schweiz und Thailand ist diese Frage nicht anwendbar. b) Ist die Benutzung als Marke Voraussetzung für die Verletzung von Marken in Bezug auf bedeutende Sportereignisse, oder findet die Voraussetzung der Benutzung als Marke keine Anwendung bei der Verletzung dieser Marken? In Südafrika ist die markenmäßige Benutzung keine Voraussetzung für Verletzung von Marken, welche sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen, vgl. Abschnitt 2 oben. Dies trifft auch zu, wo lediglich eine Verbindung mit dem bedeutenden Sportereignis begründet wird, ohne dass die Kennzeichnung als Marke verwendet wird. In Australien, Kanada, der Tschechischen Republik, Russland, der Türkei, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten erfordern spezielle Gesetze, verabschiedet in Bezug auf Schutz von Marken und anderen Bezeichnungen bezogen unter anderem auf die Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele, keine markenmäßige Verwendung als Voraussetzung für Verletzung. In Russland ist dies auch der Fall in Bezug auf alle anderen Marken, welche durch nationales Markenrecht geregelt werden. Im allgemeinen Markenrecht von Argentinien ist markenmäßige Verwendung nicht notwendigerweise ein Erfordernis oder eine Voraussetzung für Markenrechtsverletzung. In Deutschland gibt es kein nationales Recht für Marken oder andere Bezeichnungen bezogen auf bedeutende Sportereignisse (außer sui generis Recht bezogen auf die Olympischen Spiele) und demgemäß treffen die allgemeinen Prinzipien des nationalen Markenrechts auch in Bezug auf Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse zu, einschließlich des Erfordernisses der markenmäßigen Verwendung als Voraussetzung für Rechtsverletzung. In Bezug auf die spezielle Gesetzgebung, welche in Deutschland bezogen auf die Olympischen Spiele angenommen wurde (das OlympSchG), ist es ebenfalls eine Voraussetzung, dass ein Zeichen als Marke verwendet wird, wenn es eine Verletzung nach sich ziehen soll. Jedoch sind die Anforderungen für solch eine Verletzung wahrscheinlich weniger streng wegen der Reputation, welche durch die Olympischen Zeichen genossen wird, aber dies ist eine Folge der allgemeinen Regeln, welche auf gut bekannte Marken Anwendung finden. In Portugal wird Verwendung als Marke als Bedingung sine qua non bezogen auf Markenrechtsverletzung angesehen. Jedoch wurde in Bezug auf die Fußballeuropameisterschaft (EURO 2004), welche 2004 in Portugal ausgerichtet wurde, 5 spezielle Gesetzgebung verabschiedet, gemäß derer jede Art der Verwendung verboten war, solange sie durch die Öffentlichkeit allgemein mit der EURO 2004 in Verbindung gebracht werden konnte. Bezogen auf Belgien, Dänemark, Ägypten, Estland, Finnland, Ungarn, Indonesien, Korea, Lettland, Mexiko, Panama, Paraguay, Polen, Rumänien, Singapur, Schweden, die Schweiz und Thailand findet diese Frage keine Anwendung. c) Ist die Schutzdauer für Marken in Bezug auf bedeutende Sportereignisse gleich lang wie diejenige für andere Marken? In Neuseeland und Südafrika sind Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse nur für einen beschränkten und spezifizierten Zeitraum geschützt, welcher nicht länger als 30 Tage (in Südafrika ein Monat) nach der Vollendung oder Beendigung aller Aktivitäten des bedeutenden Ereignisses andauern kann. In Deutschland ist der Schutzzeitraum der gleiche, allerdings ist bezogen auf Marken und andere Bezeichnungen, welche unter dem deutschen Gesetz geschützt sind, welches das olympische Symbol und verwandte Bezeichnungen schützt, der Schutzzeitraum unbegrenzt, solange das Gesetz in Kraft ist. In Argentinien, Australien, Kanada, Portugal, Russland, Spanien, der Türkei und dem Vereinigten Königreich ist dies auch der Fall. Die Gruppe der Vereinigten Staaten berichtet, dass unter dem Markenrecht der Vereinigten Staaten der Schutz von Marken nicht zeitlich begrenzt ist. Der Schutz endet nur, falls die fragliche Marke aufgeben wird oder generisch wird. Dies trifft auch für alle Marken und Bezeichnungen bezogen auf bedeutende Sportereignisse zu (außer für Marken oder Bezeichnungen bezogen auf spezifische bedeutende Sportereignisse, welche durch spezielle Gesetzgebung geschützt sind, z.B. das Gesetz bezogen auf den Schutz der Symbole in Verbindung mit den Olympischen Spielen und Paralympischen Spielen). Auf Belgien, Dänemark, Ägypten, Estland, Finnland, Ungarn, Indonesien, Korea, Lettland, Mexiko, Panama, Paraguay, Polen, Rumänien, Singapur, Schweden, die Schweiz und Thailand ist diese Frage nicht anwendbar. d) Wird bei der Bestimmung des berechtigten Interesses dritter Unternehmen an fairer Benutzung bei Marken in Bezug auf bedeutende Sportereignisse ein anderes Maß angesetzt als bei sonstigen Marken? In Argentinien, Kanada, Deutschland, Neuseeland, Portugal, Russland, Südafrika, Spanien, der Türkei, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten ist dies nicht der Fall. Die südafrikanische Gruppe bemerkt jedoch, dass es mehr Raum für den Einwand von fairer Nutzung von Dritten bezogen auf bedeutende Sportereignisse geben sollte, da die Art dieser Marken einen eher deskriptiven Charakter hat, aber die Gruppe merkt an, dass diese Ansicht unsicher ist, da die Gesetzgebung, die diesen Sachverhalt regelt, dazu schweigt. 6 Die portugiesische Gruppe bemerkt, dass es wahrscheinlich ist, dass in Bezug auf Marken, welche sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen, das legitime Interesse eines Dritten an fairer Nutzung einen weiteren Umfang haben könnte. In Argentinien, Australien, Russland und den Vereinigten Staaten sieht die in Bezug auf die Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele angenommene Gesetzgebung keinen Einwand der fairen Nutzung für Dritte vor. In Kanada und dem Vereinigten Königreich ist dies nicht so, da die spezielle Gesetzgebung, welche Marken und andere Bezeichnungen bezogen auf die Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele schützt, Vorschriften zur fairen Nutzung enthält, welche den Schutzumfang beschränken, welcher ansonsten in dieser Gesetzgebung vorgesehen wird (z.B. vorherige Verwendung einer eingetragenen Marke und Verwendung des Namens oder der Adresse einer Person usw.) Für Belgien, Dänemark, Ägypten, Estland, Finnland, Ungarn, Indonesien, Korea, Lettland, Mexiko, Panama, Paraguay, Polen, Rumänien, Singapur, Schweden, die Schweiz und Thailand ist diese Frage nicht anwendbar. 4) Gibt es in Ihrem nationalen Recht ein besonderes Registrierungsverfahren für Marken in Bezug auf bedeutende Sportereignisse? Keine der Gruppen berichtet von der Existenz eines spezifischen Registrierungsverfahrens für Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse. Jedoch erwähnt die australische Gruppe, dass der Olympic Insignia Protection Act 1987, welcher die olympischen Symbole schützt, ein spezifisches Registrierungsverfahren von Entwürfen, welche die olympischen Symbole einschließen, und Entwürfen der olympischen Flamme und Fackel vorsieht. 5) Was sind mögliche Ansprüche bei Verletzung von Marken in Bezug auf bedeutende Sportereignisse? Unterscheiden sie sich von den Ansprüchen, die bei anderen Markenverletzungen in Betracht kommen? In Neuseeland sieht der Major Event Management Act 2007 sowohl zivilrechtliche, als auch strafrechtliche Rechtsfolgen vor. Die zivilrechtlichen Rechtsfolgen schließen Unterlassung, Herausgabe des Gewinns, Schadensersatz, Anordnung von Löschung, Auslieferung und richtig stellende Werbung ein. Strafrechtliche Rechtsmittel schließen eine Verurteilung zu einem Bußgeld ein, welches $ 150000 nicht überschreitet. Die Gruppe erwähnt nicht, ob sich diese Rechtsfolgen von denjenigen unterscheiden, welche im allgemeinen nationalen Markenrecht vorgesehen sind. Argentinien, Belgien, Kanada, die Tschechische Republik, Dänemark, Ägypten, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Indonesien, Italien, Korea, Lettland, Mexiko, Panama, Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Singapur, Südafrika, Spanien, Schweden, die Schweiz, Thailand, die Türkei und die Vereinigten Staaten berichten alle, dass die Rechtsfolgen die gleichen in Bezug auf Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse sind, wie allgemein im nationalen Markenrecht. Einige der Gruppen haben die Rechtsfolgen aufgelistet, welche in nationalem Markenrecht in Bezug auf Markenrechtsverletzung allgemein vorgesehen werden. 7 In Australien trifft das gleiche zu, obwohl die australische Gruppe erwähnt, dass unter sui generis Recht bezogen auf spezifische bedeutende Sportereignisse spezielle Rechtsfolgen existieren (z.B. werden im Aerial Advertising Act strafrechtliche Sanktionen vorgesehen). Die Gruppe des Vereinigten Königreichs bezieht sich auf spezielle Rechtsfolgen in Bezug auf Werbung und Straßenverkauf, welche im The London Olympic Games and Paralympic Games Act 2006 vorgesehen werden, demgemäß Werbung und Straßenverkauf innerhalb einer spezifizierten Umgebung von anerkannten olympischen Austragungsorten oder Ereignissen streng reguliert sind. Zum Beispiel wird nicht autorisierter Wiederverkauf von Eintrittskarten und Werbeartikeln in Verbindung mit den Olympischen Spielen und bestimmte kommerzielle Werbung verboten. In Kanada schließt der Olympic Marks Act zusätzliche Vorschriften ein, die sich auf den Umfang der Rechtsfolgen erstrecken, welche im allgemeinen nationalen Markenrecht dargelegt sind. In Bezug auf die kommenden Olympischen Winterspiele in Vancouver sieht der Olympic Marks Act spezifisch vor, dass bis zum 31. Dezember 2010 kein irreparabeler Schaden erforderlich ist, um eine zwischenzeitliche oder einstweilige Verfügung zu erhalten. Auch werden spezielle Vorschriften in Bezug auf Beschlagnahme und Verfügung von importierten Waren an der kanadischen Grenze in besagtem Gesetz vorgesehen. 6) Welche Möglichkeiten bietet Ihr nationales Recht gegen die Benutzung oder Registrierung von Marken, die durch nichtoffizielle Sponsoren vor einem bedeutenden Sportereignis erfolgen und sich auf das bedeutende Sportereignis beziehen? Die Gruppen erläutern im Allgemeinen, dass ihr nationales Recht keine speziellen Möglichkeiten in Bezug auf diese Art von Verhalten vorsieht, und dass die Rechtsfolgen und Möglichkeiten die gleichen sind, wenn auf dieses Verhalten reagiert wird, wie sie in Bezug auf andere Markenrechtsverletzung und Verhalten von unlauterem Wettbewerb wären, welche nicht auf bedeutende Sportereignisse bezogen sind (z.B. einstweilige Verfügung, endgültige Verfügung, Einreichen von zivilrechtlichen und strafrechtlichen Klagen, Beschlagnahme, Entzug von gefälschten Waren, Einspruchsverfahren und Löschen nicht autorisierter Registrierung von Marken usw.). Die indonesische Gruppe berichtet, dass die Organisatoren einen Anspruch bei der Commission for the Supervision of Business Competition einreichen können, der sich gegen solch ein Verhalten durch den nicht offiziellen Sponsor richtet. Die neuseeländische Gruppe berichtet, dass Gesetzgebung, welche nicht offizielles Sponsoring regelt, nämlich der Major Events Management Act 2007, nicht zwischen bedeutenden Sportereignissen und anderen bedeutenden Ereignissen unterscheidet, und so lange das Ereignis als „bedeutendes Ereignis“ klassifiziert ist, wird Schutz vor der nicht autorisierten Verwendung oder Registrierung von Marken bezogen auf das bedeutende Sportereignis von nicht offiziellen Sponsoren vorgesehen. Die Durchsetzung des Major Events Management Act wird durch Vollziehungsbeamte durchgeführt, welche ermächtigt sind, Warnungen auszusprechen, Freizonen zu inspizieren und zu überwachen, Waren in Freizonen zu beschlagnahmen oder zu erfassen und Durchsuchungsbefehle zu erwirken und auszuführen. Die türkische Gruppe unterscheidet zwischen Situationen, in denen nicht offizielle Sponsoren die Marken ohne Registrierung vor dem bedeutenden Sportereignis verwenden, und in denen nicht offizielle Sponsoren die in ihrem eigenen Namen vor dem bedeutenden Sportereignis registrierten Marken verwenden. In der ersten Situation 8 und wo von den Organisatoren des bedeutenden Sportereignisses angenommen wird, dass sie die fraglichen Marken registriert haben, haben die Organisatoren des Ereignisses die gleichen Möglichkeiten zu reagieren, wie in Bezug auf jede andere Markenrechtsverletzung oder jeden anderen Fall von unlauterem Wettbewerb (z.B. eine Klage einzureichen, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, Beschlagnahme und Antrag auf monetäre Sanktionen). Da die Türkei die PVÜ unterschrieben hat, können sich die Organisatoren des Ereignisses auch auf den Bekanntheitsgrad ihrer weltweit verwendeten und registrierten Marken hinsichtlich Artikel 6bis der besagten Konvention stützen und demgemäß die gleichen Maßnahmen verfolgen, wie oben erwähnt, gleichgültig ob die Marken durch die Organisatoren des Ereignisses in dem Land, wo das bedeutende Sportereignis stattfindet, tatsächlich registriert worden sind. In der zweiten Situation, in der die nicht offiziellen Sponsoren Marken verwenden, welche in ihrem eigenen Namen registriert sind, müssen die Organisatoren des bedeutenden Sportereignisses einen Antrag auf Löschung der unberechtigten Eintragung einreichen, , bevor eine andere Klage initiiert werden kann, um die nicht autorisierte Verwendung der fraglichen Marke zu beenden. Dies wird auch in Bezug auf eine Klage der Fall sein, welche basierend auf Argumenten des unlauteren Wettbewerbs gemäß dem Turkish Code of Commerce erhalten wird. In den Vereinigten Staaten wird Verwendung oder Registrierung von Marken durch nicht offizielle Sponsoren, welche vor einem bedeutenden Sportereignis stattfinden, und welche sich auf das bedeutende Sportereignis beziehen, nicht anders als anderes potenzielles Verletzungsgebaren bewertet. Der Kläger muss daher beweisen, dass die fragliche Marke unterscheidungskräftig ist, und dass sie im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, und auch, dass die Handlungen des Beklagten die Wahrscheinlichkeit von Verwechslungen für den Konsumenten r verursachen. Jedoch trifft dies nicht bezogen auf die Symbole in Verbindung mit den Olympischen Spielen zu, da diese Marken durch spezielle Gesetzgebung geschützt sind, gemäß welcher es keine Erfordernisse für Unterscheidungskraft oder Wahrscheinlichkeit von Verwechslung gibt. Die australische Gruppe berichtet, dass die normalen Rechtsfolgen des Markenrechts, als auch auf Verbraucherschutz basierende Rechtsfolgen auch in einer Situation zutreffen, wie sie in Frage 6 beschrieben ist. Jedoch erwähnt die Gruppe, dass durch spezielle Gesetzgebung bezogen auf bestimmte bedeutende Sportereignisse (u.a. die Olympischen Spiele) vorgesehene Rechtsfolgen üblicherweise einige Zeit vor dem bedeutenden Sportereignis einsetzen, auf welches sie sich beziehen. In Portugal behandelt das Recht nicht spezifisch Sachverhalte von Marken in Bezug auf bedeutende Sportereignisse, und demgemäß gilt das allgemeine nationale Markenrecht. Die portugiesische Gruppe erläutert 3 verschiedene Situationen, in denen dies der Fall ist, und unterscheidet zwischen (i) einer Registrierung einer Marke durch einen nicht offiziellen Sponsor vor dem bedeutenden Sportereignis, was so die Organisatoren an Selbigem hindert; in diesem Fall kann Klage geführt werden, basierend auf unlauterem Wettbewerb oder irreführenden Markenpraktiken, (ii) einer Registrierung einer Marke durch einen nicht offiziellen Sponsor, wenn Marken in Bezug auf das bedeutende Sportereignis bereits durch die Organisatoren registriert sind; diese Situation würde als gewöhnliche Markenrechtsverletzung durch Imitation, Wahrscheinlichkeit von Verwechslung und/oder Risiko einer gedanklichen Verbindung behandelt, und (iii) der Verwendung einer auf ein bedeutendes Sportereignis bezogenen, aber noch nicht registrierten Marke durch einen nicht offiziellen Sponsor; in diesem Fall können unlauterer Wettbewerb oder täuschende Werbepraktiken relevant sein. 9 7) Bietet Ihr nationales Recht Schutz gegen Ambush Marketing? Wenn ja, ist dieser Schutz im Gesetz zum Schutz von Markenrechten im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder in beiden festgelegt? In Neuseeland schützt der Major Events Management Act 2007 vor Ambush Marketing und behandelt speziell Ambush Marketing durch gedankliche Verbindung und durch unberechtigtes Eindringen. Die Gruppe erläutert, dass unter besagtem Gesetz die Prüfung für Ambush Marketing durch gedankliche Verbindung ist, ob die Darstellung wahrscheinlich einer vernünftigen Person suggeriert, dass es eine Verbindung zwischen dem bedeutenden Ereignis und einem Produkt, einer Dienstleistung oder einer Bezeichnung gibt. Diese Verbindung wird angenommen, wenn irgendein Wort oder Emblem des geschützten bedeutenden Ereignisses verwendet wird. In Australien, Kanada, der Tschechischen Republik, Dänemark, Ägypten, Finnland, Deutschland, Italien, Korea, Lettland, Mexiko, Paraguay, Polen, Portugal, Russland, Südafrika, Spanien, Schweden, der Schweiz, der Türkei, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten gibt es keine spezifische Gesetzgebung gegen Ambush Marketing. Jedoch berichten diese Länder, dass Schutz vor unlauterem Wettbewerb, Verwässerung, irreführender Werbung und vor Handlungen die im Gegensatz zur Praxis des lauteren Wettbewerbs stehen, in den verschiedenen nationalen Gesetzen gewährt wird. Italien und Portugal erwähnen die EU-Richtlinie 2005/29, welche unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern innerhalb des europäischen Binnenmarktes betrifft. Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten berichten, dass es im sui generis Recht, welches Schutz von spezifischen bedeutenden Sportereignissen wie den Olympischen Spielen und Paralympischen Spielen vorsieht, eine Anzahl an Vorschriften gibt, welche spezifisch auf das Entgegenwirken gegen Ambush Marketing gerichtet sind. In Argentinien, Estland, Ungarn, Indonesien, Panama, Rumänien, Singapur und Thailand gibt es keinen spezifischen Schutz vor Ambush Marketing. 8) Bietet Ihr nationales Recht besonderen Markenschutz oder Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Hinblick auf andere große Veranstaltungen wie zum Beispiel Film-, Kunst- oder Musikfestivals, Weltausstellungen oder andere ähnliche Veranstaltungen? In Neuseeland schützt der Major Events Management Act 2007 Ereignisse jeder Art u.a. vor Markenverletzung und unlauterem Wettbewerb, vorausgesetzt, dass sich das fragliche Ereignis als „bedeutsames Ereignis“ unter dem Gesetz qualifiziert. Falls ein Film-, Kunst- oder Musikfestival oder ähnliches Ereignis das Kriterium „bedeutendes Ereignis“ in dem Gesetz erfüllt, wird es demgemäß den gleichen Schutz genießen. In Italien sieht das Recht, welches Zeichen schützt, die im extra-kommerziellen Zusammenhang Berühmtheit erlangt haben, Schutz in Bezug auf alle Arten von „bedeutenden Ereignissen“ vor, solange das fragliche Zeichen der Öffentlichkeit gut bekannt ist. In der Türkei ist das „Turkey Europalia Festival“ vor Markenverletzung und unlauterem Wettbewerb durch das Gesetz Nr. 4033 zum Schutz des Turkey Europalia Festival 1996 geschützt. 10 Australien und das Vereinigte Königreich berichten, dass ihr nationales Recht keinen spezifischen Schutz bezogen auf andere bedeutende Ereignisse im Allgemeinen vorsieht, aber dass sui generis Recht, eingeführt in Bezug auf spezifische bedeutende Ereignisse existiert, welches spezifischen Markenschutz und/oder Schutz vor unlauterem Wettbewerb vorsieht, z.B. The Adelaide Festival Act (Australien) und The London Olmpic Games and Paralympic Games Act 2006 (das Vereinigte Königreich). In Argentinien, Kanada, der Tschechischen Republik, Dänemark, Ägypten, Estland, Finnland, Deutschland, Ungarn, Indonesien, Korea, Lettland, Mexiko, Panama, Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Singapur, Südafrika, Spanien, Schweden, der Schweiz, Thailand und den Vereinigten Staaten sieht nationales Recht keinen solchen Schutz vor. II) Vorschläge für substantielle Harmonisierung 1) Sind besondere Regelungen des Markenschutzes für Marken oder Zeichen in Bezug auf bedeutende Sportereignisse erwünscht? Wenn ja, warum? Nur eine Minderheit der berichtenden Gruppen findet es wünschenswert, spezielle Gesetzgebung zu verabschieden, welche Marken oder Zeichen bezogen auf bedeutende Sportereignisse wegen ihres hohen wirtschaftlichen Potenzials und weltweitem Zuschauerinteresses schützt, was dem bedeutenden Sportereignis einen großen Einfluss auf die Gesellschaft nicht nur im Ausrichtungsland verleiht, sondern in allen Ländern der Welt (Estland, Italien, Panama, Südafrika, Singapur, Spanien und Türkei). Die türkische Gruppe qualifiziert ihre Unterstützung für solch eine Gesetzgebung, indem sie hinzufügt, dass solche spezifischen Regeln nur für einen begrenzten Zeitraum in Übereinstimmung mit der Dauer und den Merkmalen des bedeutenden Sportereignisses durchsetzbar sein sollten. Die spanische Gruppe fügt als politische Anmerkung hinzu, dass die kurze Dauer des Ereignisses selbst, verglichen mit den Vorbereitungen in großem Maßstab, ein bedeutendes Sportereignis auszurichten, und die wirtschaftliche Investition in Bezug dazu, einzigartige Merkmale sind, welche Schutz für die Maßnahmen rechtfertigen, welche zusammengebracht wurden, um das Ereignis zu unterstützen, nämlich der Satz an Marken, unter welchen bedeutende Sportereignisse verbreitet, gefördert und beworben werden. Die italienische Gruppe findet es empfehlenswert, eine Vorschrift analog zu Paragraph 8.3 im italienischen Gesetz zum Schutz des industriellen Eigentums einzuführen, welche den Besitzer von Zeichen, welche eine Bekanntheit im extra-kommerziellen Kontext erlangt haben, mit einem ausschließlichen Recht versieht, solche Zeichen zu registrieren und zu verwenden. Demgemäß hält die große Mehrzahl der Gruppen (Argentinien, Australien, die Tschechische Republik, Dänemark, Ägypten, Finnland, Deutschland, Ungarn, Korea, Lettland, Mexiko, Paraguay, Portugal, Russland, Schweden, Schweiz, Thailand, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten) bestehendes Markenrecht und Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb und Ähnliches für angemessen und ausreichend, um Marken oder Zeichen bezogen auf bedeutende Sportereignisse zu schützen, und demgemäß sehen die Gruppen keinen besonderen Grund, spezielle Gesetzgebung diesbezüglich zu verabschieden. 11 Jedoch erkennen einige dieser Gruppen (Australien, die Tschechische Republik, Polen, Portugal, Russland und das Vereinigte Königreich) den Bedarf für spezielle Gesetze in Bezug auf bedeutende Sportereignisse an, empfehlen aber, dass dies wegen des sporadischen und spezifischen Charakters von bedeutenden Sportereignissen und um die verschiedenen Aspekte abzudecken, die für das spezifische bedeutende Sportereignis besonders sind und auf sui generis Basis für jedes bestimmte Ereignis geschieht, Die polnische Gruppe merkt an, dass sich der Charakter t und die Funktion von Zeichen, welche sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen, von dem Charakter und der Funktion von Marken im Allgemeinen unterscheiden, da ihr Hauptzeck darin besteht, auf eine Verbindung (eine Geschäftsverbindung) zwischen dem Verwender (offiziellen Sponsor, Lizenznehmer usw.) und dem bedeutenden Sportereignis und seinen Organisatoren hinzuweisen, und demgemäß der Zweck nicht ist, einen realen kommerziellen Ursprung der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen anzuzeigen. Klassische Markenrechtsregelungen sind häufig unzureichend, um die legitimen Interessen von Organisatoren von bedeutenden Sportereignissen und ihrer offiziellen Sponsoren ausreichend zu schützen. Die polnische Gruppe merkt ebenfalls an, dass gut etablierte Prinzipien des Markenrechts nicht nur zum Zweck des Schutzes von Zeichen bezogen auf bedeutende Sportereignisse verändert werden sollten. Solche Zeichen sollten wie alle andere Marken behandelt werden. Andererseits kann sui generis Schutz für Zeichen bezogen auf spezifische bedeutende Sportereignisse eingeführt werden. Die australische Gruppe erwähnt, dass es nicht wünschenswert ist, spezielle Schutzkategorien in die allgemeinen Gesetze zum Schutz des Geistigen Eigentums einzuführen, um Ereignisse zu behandeln, welche häufig ihren eigenen besonderen Ort, Kennzeichen und Dauer haben. Zusätzlich merkt die Gruppe an, dass es verfassungsrechtliche Probleme mit sich bringt, nationale Gesetzgebung außerhalb der Parameter für den Schutz von Rechten des Geistigen Eigentums in Kraft zu setzen, welche durch die Verfassung des Commonwealth gewährt werden. Ferner merkt die Gruppe an, dass dies auch ein Problem für andere Föderationen sein kann. Die Gruppe des Vereinigten Königreichs merkt an, dass die Schaffung von harmonisierten zusätzlichen Schutzmaßnahmen auf legislativer Ebene auch die organischen und kommerziellen Strukturen stören würde, welche gegenwärtig vom Grad des Markenrechts oder Unlauterkeitsrechts und anderen Schutzes des geistigen Eigentums in gleichem Maß profitieren wie jede andere unternehmerische Betätigung in der gleichen Gerichtsbarkeit. Die Gruppe des Vereinigten Königreichs fügt hinzu, dass es eine der Schwierigkeiten bei der Schaffung von erweiterten Rechten für bedeutende Sportereignisse ist zu bestimmen, welches Ereignis und welche Organisationen diesen Nutzen erhalten sollte. Die Klassifizierung eines bedeutenden Sportereignisses wäre sehr schwierig und die Bestimmung, welche Sportarten und welche Körperschaften erweiterte Rechte erhalten sollten, kann willkürlich und potentielle Quelle für viel Konflikt werden. Die deutsche Gruppe führt an, dass Organisatoren von Ereignissen und Sponsoren von bedeutenden Sportereignissen nicht ohne Schutz sind, und es im Prinzip möglich ist, die Interessen der betreffenden Handelskreise bereits auf der Basis von bestehenden Regelungen vernünftig auszubalancieren. 12 Die schwedische Gruppe merkt an, dass ihr Haupteinwand gegen bestimmte Regelungen für bedeutende Sportereignisse ist, dass solche Regelungen leicht zu einem Konflikt zwischen den Interessen des Organisators und den offiziellen Sponsoren auf der einen Seite und auf der anderen Seite den Interessen der nicht als Sponsoren auftretenden Firmen, nicht übermäßig beim Vermarkten ihrer Produkte beschränkt zu werden, führen könnte. Gemäß der finnischen Gruppe werden potentielle Ausrichter ermutigt, weit reichende ad hoc Gesetzgebung in Kraft zu setzen, um als Ausrichter gewählt zu werden. Dies führt zum Risiko, dass bei dieser Art der Gesetzgebung die Interessen der Organisatoren und offiziellen Sponsoren stärker betont werden als die fairen und vernünftigen Interessen der Öffentlichkeit und anderen Händler. Daher kann ein Bedarf für internationale Empfehlungen und Richtlinien bestehen, um zu weit reichende nationale ad hoc Gesetzgebung diesbezüglich zu verhindern., a. 2) Was wäre im Hinblick auf die Registrierung von Marken und Zeichen in Bezug auf bedeutende Sportereignisse wünschenswert?Wäre es sinnvoll, ein Registrierungsverfahren einzuführen, das schneller ist als das gewöhnliche Registrierungsverfahren? Sehr wenige Gruppen befürworten diese Idee; nur die indonesische, lettische, singapursche und türkische Gruppe und die Gruppe von Singapur glauben freimütig, dass dies es eine gute Idee wäre. Die portugiesische und spanische Gruppe glauben, dass solche Verfahren im Licht des praktischen Interesses an Harmonisierung mit anderen Ländern angewendet werden und demgemäß bis zu einem gewissen Ausmaß angemessen sein könnten. Die Gruppen aus Argentinien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Finnland, Deutschland, Ungarn, Italien, Korea, Mexiko, Panama, Paraguay, Polen, Russland, Schweden, Schweiz und den Vereinigten Staaten denken nicht, dass dies eine gute Idee wäre. Nach Ansicht der polnischen Gruppe könnte jedoch eine beschleunigte Option in Ländern erwogen werden, wo Markenregistrierungsverfahren mehr als 1-2 Jahre dauern. Die deutsche Gruppe erwähnt die Möglichkeit, das Deutsche Patent- und Markenamt zu ersuchen, das Markenregistrierungsverfahren zu beschleunigen, woraufhin die Markenabteilung über die Registrierung der Marke innerhalb von 6 Monaten entscheiden muss. Die Gruppe des Vereinigten Königreichs merkt an, dass die Beantragung des Verfahrens zum Erhalt einer Markenregistrierung ziemlich schnell und geradlinig ist, und dass in Anbetracht dessen, dass die Anlaufzeit zwischen der Planung eines bedeutenden Sportereignisses und der Zeit, wenn es stattfindet, wahrscheinlich eine Anzahl von Jahren beträgt, dies genug Zeit lässt, Markenschutz innerhalb dieses Zeitraums zu erhalten. b. Wäre es sinnvoll, das Klassifizierungssystem im Hinblick auf die Registrierung von Markenin Bezug auf bedeutende Sportereignisse zu ändern? Nur Singapur und Schweden bejahten diesen Vorschlag deutlich. 13 Gemäß der schwedischen Gruppe wäre es sinnvoll, das Klassifizierungssystem zu ändern oder zu ergänzen, um Klassifizierung von Marken für ein bedeutendes Sportereignis oder ähnliche nicht sportbezogene Ereignisse zu erleichtern. Eine Anpassung des Klassifizierungssystems, um nicht nur die Organisation von Sportereignissen abzudecken, sondern auch alle anderen Aktivitäten und Marketingmaterialien, welche für bedeutende Sportereignisse von Interesse sind, wäre eine angemessene Maßnahme, um bedeutende Sportereignisse und andere Ereignisse zu erleichtern, ohne negative Auswirkungen auf die Gesellschaft oder Dritte zu haben. Nach Meinung der portugiesischen und thailändischen Gruppe könnte Anpassung des Klassifizierungssystems eine machbare Lösung sein. Die mexikanische Gruppe schlägt vor, dass das Klassifizierungssystem an neue Arten der Kommerzialisierung angepasst werden könnte, aber nur als eine Entwicklung des Handels und nicht wegen spezifischer Arten von bedeutenden Sportereignissen. Die türkische Gruppe schlägt vor, dass anstelle der Änderung des Klassifizierungssystems es sinnvoll wäre, Waren und Dienstleistungen in das bestehende Klassifizierungssystem einzuschließen, welche in den Umfang von bedeutenden Sportereignissen fallen. Argentinien, die Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Deutschland, Ungarn, Italien, Korea, Lettland, Panama, Paraguay, Polen, Russland, Spanien, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten befürworten solch eine Idee nicht und finden sie unpraktisch und unnötig. Die deutsche und spanische Gruppe merken an, dass die gegenwärtige Klassifizierung entsprechend dem Abkommen von Nizza bereits ausreichend die Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, die in Bezug auf bedeutende Sportereignisse relevant sind. Die Schweizer Gruppe führt an, dass falls z.B. der Umfang von Dienstleistungen der „Organisation von Sportereignissen“ in Klasse 41 erweitert würde, um (Merchandising) Produkte und Dienstleistungen bezogen auf solch ein Ereignis abzudecken, der Gegenstand des Markenrechtschutzes unbestimmt würde. Nach Meinung der spanischen Gruppe kann Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse erweiterter Schutz jenseits des Prinzips von Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen auf der Basis des Ansehens oder der Wahrscheinlichkeit einer gedanklichen Verbindung gewährt werden. c. Wäre es sinnvoll, die Anforderungen für die Unterscheidungskraft von Marken in Bezug auf bedeutende Sportereignisse zu verringern bzw. gar keine Unterscheidungskraft mehr zu fordern? Die türkische Gruppe ist die einzige Gruppe, welche diesen Vorschlag freimütig unterstützt. Die australische Gruppe spricht zugunsten von sui generis Rechten in Bezug auf ein System, in welchem notwendige zusätzliche Rechte zugunsten von Organisatoren von bedeutenden Sportereignissen für verschiedene Zeichen gewährt werden, einschließlich generischer Zeichen, wobei solche Rechte unabhängig von Konzepten 14 der Unterscheidungskraft oder des Erwerbs der Unterscheidungskraft durch Benutzung sind. Andere Länder (Estland und Thailand) unterstützen ebenfalls den Vorschlag, da die meisten bedeutenden Sportereignisse Elemente in ihren Marken/Namen haben, welche beschreibend sein können. Demgemäß könnte eine reduzierte Anforderung an Unterscheidungskraft erwogen werden. Andererseits kann diese Herangehensweise anderen ähnlichen Ereignissen untersagen, den gleichen Wortlaut zu verwenden, selbst wenn solch ein Wortlaut beschreibend ist. Bloß gewöhnliche Wörter machen diese Herangehensweise unpraktisch (nur Thailand). Die tschechische und polnische Gruppe erwähnten die Möglichkeit, die Anforderung an Unterscheidungskraft für Marken, welche die Namen von bedeutenden Sportereignissen bilden, so weit wie möglich zu interpretieren. Die Gruppen von Argentinien, Australien, Dänemark, Finnland, Deutschland, Ungarn, Italien, Korea, Lettland, Mexiko, Panama, Paraguay, Polen, Portugal, Spanien, Schweden, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten befürworten keine reduzierte Anforderung an Unterscheidungskraft für Marken, welche sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen. Insbesondere merkt die portugiesische Gruppe an, dass die Bewertung der Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Marken und Zeichen bereits weniger streng ist als für andere Marken und Zeichen. Die spanische Gruppe erwähnt das Weißbuch Sport der Europäischen Kommission vom 11. Juli 2007 und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 zum Weißbuch Sport, welche zeigen, dass die Institutionen der Gemeinschaft ihren Fokus auf die Stärkung von Rechten des Geistigen Eigentums bezogen auf Sport haben, und insbesondere jene in Bezug zu bedeutenden Sportereignissen schienen von "großem Interesse für die Öffentlichkeit" zu sein und Ereignisse schienen von "großer Wichtigkeit für die Gesellschaft zu sein, wie die Olympischen Spiele, die Fußballweltmeisterschaft und die Fußballeuropameisterschaft". Die lettische Gruppe hebt hervor, dass sich Marken von bedeutenden Sportereignissen nicht von regulären Marken unterscheiden, und dass es nicht notwendig ist, spezifische Anforderungen an Unterscheidungskraft anzuwenden. Nach Meinung der Gruppe des Vereinigten Königreichs sollten die Anforderungen für die Registrierung von Marken, welche von Organisatoren für bedeutende Sportereignisse beantragt werden, auf gleiche Weise erfüllt werden wie für jede andere Unternehmung. 3) Was wäre im Hinblick auf den Nachweis über die Benutzung von Marken und Zeichen in Bezug auf bedeutende Sportereignisse wünschenswert? a. Wäre es sinnvoll, einen Benutzungszeitraum von beispielsweise8 oder 10 Jahren für Marken, die sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen, einzuführen? Nur die Gruppen von Panama, Singapur und Spanien glauben, dass dies wünschenswert wäre. 15 Die spanische Gruppe glaubt, dass falls dies nicht akzeptiert wird, der Schutz von Marken, welche sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen, ansonsten illusorisch wäre. Die mexikanische Gruppe erwägt, dass solch ein Vorschlag sinnvoll sein könnte, aber dass er auch als Ausnahmeregel vorgesehen werden könnte, gemäß welcher eine fehlende Benutzung gerechtfertigt werden könnte, und gemäß welcher der Benutzungszwang nur zur Zeit des Beginns des bedeutenden Sportereignisses einsetzen würde. Die Schweizer Gruppe erwähnt die Möglichkeit einer Ausweitung des Benutzungszeitraums, falls z.B. die Regeln des Verwaltungsgremiums eine vorherige Offenbarung des geplanten Logos oder anderer Zeichen des Ereignisses erfordern, was dann eine vorherige Markenanmeldung notwendig machen würde. Die polnische Gruppe glaubt, dass es ratsam sein könnte, eine andere Schonfrist für bestimmte Fälle anzunehmen. Dieser Zeitraum müsste jedoch in der Gesetzgebung, welche spezifisch für jeden Fall geschaffen würde, definiert werden. Die Gruppen von Argentinien, Australien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Ungarn, Indonesien, Italien, Korea, Lettland, Paraguay, Polen, Russland, Schweden, Thailand, Türkei, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten unterstützen diesen Vorschlag nicht. Eine Anzahl an Gruppen (die Tschechische Republik , Estland, Lettland, Polen, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich) glauben, es sollte vermerkt werden, dass das Prinzip, wonach eine Marke nicht wegen Nichtbenutzung entzogen werden soll, falls der Eigentümer legitime Gründe für die Nichtbenutzung der Marke hat, natürlich auch in Bezug auf diese Arten von Marken zutrifft. Die australische Gruppe merkt an, dass jede Veränderung, einen Benutzungszeitraum von 8 bis 10 Jahren für Marken in Verbindung mit bedeutenden Sportereignissen einzuführen, eine Ausnahme zu bestehenden Markenregistrierungen einführen und das Markenregister verkomplizieren würde. Ferner könnte aus Sicht des öffentlichen Interesses das Markenregister mit Marken verstopft werden, welche vielleicht nicht verwendet werden und für einen beträchtlichen Zeitraum nicht entfernt werden könnten. Die deutsche Gruppe merkt an, dass bestehende Regeln ausreichend sind und ohne irgendwelche entsprechenden unternehmerischen Leistungen wie durch die Organisatoren des bedeutenden Sportereignisses es einen Rechtfertigungsmangel geben wird, zusätzliche Privilegien durch Einführen von abweichenden Zeiträumen zur Beanspruchung von Schutz zu erzeugen. b. Wäre es sinnvoll, einen Benutzungszeitraum von beispielsweise 8 oder 10 Jahren anzuwenden, wenn der Zeitraum von der Registrierung der Marke bis zum eigentlichen Ereignis weniger als 8 oder 10 Jahre beträgt? Die Gruppen aus Mexiko und Singapur glauben, dass dies vernünftig sein könnte. Die Gruppen aus Argentinien, Australien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Ungarn, Indonesien, Italien, Korea, Lettland, Panama, Paraguay, Polen, Russland, Spanien, Schweden, der Schweiz, Thailand, der Türkei, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten befürworten diese Idee nicht. 16 Die spanische Gruppe merkt an, dass falls der Zeitraum über die Standardzeit hinaus auf z.B. 8 bis 10 Jahre ausgeweitet wird, es logisch scheinen würde, dass dieser Zeitraum in allen Fällen anwendbar ist, selbst wenn das bedeutende Sportereignis eher abzuhalten ist. Die portugiesische und spanische Gruppe erwähnten, dass eine Lösung, welche beide Situationen abdeckt, sein könnte, diesen Marken eine klar definierte Ausnahme vom Benutzungszwang zu erlauben (z.B. für den Zeitraum von der Registrierung bis zu dem Zeitpunkt, wenn das bedeutende Sportereignis abgehalten wird). Die polnische Gruppe führt als obiter dictum an, dass viele Marken, welche sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen, nur als „defensive“ Marken registriert werden (also ohne Absicht, sie überhaupt zu benutzen), und deshalb unterstützt die polnische Gruppe vorzugsweise eine sui generis Gesetzgebung für Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse, welche den Benutzungszwang überhaupt nicht festschreibt. Schließlich glaubt die südafrikanische Gruppe nicht, dass es überhaupt einen Benutzungszwang geben sollte. Die relevante Behörde sollte das Sportgremium konsultieren um den richtigen Punkt zu bestimmen, ab welchem der Schutz beginnen sollte. Dementsprechend sollte spezielle Gesetzgebung verabschiedet werden und traditionelle Anforderungen des Markenrechts sollten keine Anwendung finden. 4) Was wäre im Hinblick auf den Schutzumfang von Marken und Zeichen, die sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen, wünschenswert? Wäre es sinnvoll, derartigen Markeneinen breiteren Schutzumfang zu geben als anderen und insbesondere im Verhältnis zu anderen Marke, die eine geringe Unterscheidungskraft haben? Nur die indonesische, spanische und türkische Gruppen glauben, dass es sinnvoll wäre, Marken, welche sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen, einen weiteren Schutzumfang einzuräumen als anderen Marken Die spanische Gruppe merkt an, dass um nicht autorisierte Unternehmer davon abzuhalten, Marken zu verwenden, welche identisch mit dem Namen des Ereignisses oder diesem ähnlich sind, um ihre Waren oder Dienstleistungen zu fördern, müsste Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse weiterer Schutz verliehen werden, als er Marken verliehen wird, welche einen normalen Grad an Unterscheidungskraft haben. In jedem Fall sollte erweiterter Schutzumfang verhältnismäßig angewendet werden, so dass der wirtschaftliche und soziale Nutzen, welcher von dem Ereignis abgeleitet wird, nicht daran gehindert wird, auch andere Unternehmen zu erreichen, welche in der Gaststadt/dem Gastland agieren und in gutem Glauben auf das Ereignis verweisen. Nach Meinung der südafrikanischen Gruppe könnte ein weiterer Schutz auf der Basis der beträchtlichen Interessen gerechtfertigt sein, welche für die Gesellschaft im Allgemeinen berührt sind. In Abwesenheit von maßgeschneiderter Gesetzgebung hätten die Sponsoren von bedeutenden Sportereignissen keinen ausreichenden Schutz. Jedoch sollte die Gesetzgebung so ausgelegt sein, dass sie kein absolutes Verbot der Verwendung der betroffenen Marken bildet und deren Verwendung in gutem Glauben sollte ungestört bleiben. Die meisten Gruppen glauben jedoch, dass der Markenschutz der gleiche sein sollte, unabhängig vom Geschäftsbereich (Argentinien, Australien, die Tschechische Republik, Estland, Finnland, Deutschland, Ungarn, Italien, Korea, Lettland, Panama, Paraguay, 17 Polen, Portugal, Russland, Singapur, Schweden, Schweiz, Thailand, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten). Die dänische Gruppe schlägt vor, dass der Schutzumfang, der spezifischen Marken gewährt wird, im Einzelfall durch die Gerichte gewährt werden sollte, und nicht durch Festlegen besonderer Kriterien in der Gesetzgebung bezogen auf spezifische Bereiche der Gesellschaft, wie bedeutende Sportereignisse. Die Schweizer Gruppe glaubt, dass falls spezielle Rechte bezogen auf bedeutende Sportereignisse gewährt würden, es ähnliche Anfragen auch von anderen Industrien geben würde. Gemäß der schwedischen Gruppe sind oder werden Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse unter Berücksichtigung der Aufmerksamkeit, die solche Ereignisse haben, schnell gut bekannt. Daher werden diese Arten von Marken natürlicherweise einen erweiterten Schutzumfang haben. Nach Meinung der schwedischen Gruppe würde die Einführung von Regeln, welche Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse verschieden behandeln, zwei Regelsätze erzeugen, was rechtliche Unsicherheit bei der Bezeichnung dieser bestimmten Markenklasse ergibt. Zusätzliche Rechte werden am Besten durch die Einführung einer für bedeutende Sportereignisse spezifischen Gesetzgebung behandelt. Die Schweizer Gruppe glaubt, dass bedeutende Sportereignisse und/oder die Infrastruktur, welche sie verwenden, häufig teilweise durch öffentliche Gelder, einschließlich Steuern finanziert werden. Somit sollten die Öffentlichkeit und die örtlichen Unternehmen nicht in ihren Geschäftsaktivitäten durch Marken, welche sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen, mehr eingeschränkt werden als durch andere Markentypen. 5) Was wäre im Hinblick auf die Verletzung von Marken und Zeichen, die sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen wünschenswert? Sollte die Benutzung als Marke als Voraussetzung der Markenverletzung für angebliche Verletzungen von Marken gelten, die sich auf bedeutende Sportereignisse beziehen, oder sollte es möglich sein, solche Marken zu verletzen, selbst wenn die entsprechende Benutzung nicht als Benutzung als Marke bezeichnet werden kann? Erklären Sie warum. a. Nur die italienische, mexikanische und thailändische Gruppe glauben, dass es möglich sein sollte, Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse zu verletzen, ohne die Anforderung der markenmäßigen Verwendung zu erfüllen. Diese Gruppen führen an, dass Verletzung von Zeichen von bedeutenden Sportereignissen vorliegen sollte, wenn Dritte identische oder ahnliche Zeichen im geschäftlichen Verkehr unangemessenerweise verwenden und solche Verwendung die Zeichen bezogen auf die bedeutenden Sportereignisse ins Bewusstsein ruft, unabhängig davon, ob solche identischen oder ähnlichen Zeichen als Marke verwendet werden oder nicht. Nach Meinung der spanischen Gruppe sollte Verwendung als Marke keine Voraussetzung sein, oder zumindest keine Voraussetzung sine qua non für Markenverletzung. Andere Faktoren sollten berücksichtigt werden, z.B. die kommerzielle oder gemeinnützige Art (z.B. als Symbol der Zugehörigkeit) der 18 Verwendung durch den mutmaßlichen Rechtsverletzer, und ob es ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien gibt oder nicht. Gemäß den Gruppen aus Argentinien, Australien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Ungarn, Indonesien, Korea, Lettland, Panama, Polen, Portugal, Singapur, Schweden, der Schweiz, der Türkei, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten sollte dies nicht möglich sein, da eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr immer erforderlich sein sollte, weil die Verwendung in der Wirtschaft notwendig ist, damit eine Verwirrung der Verbraucher besteht. Die türkische Gruppe merkt an, dass der Gesetzgeber im Voraus bestimmen kann, dass die Verwendung von bestimmten Kombinationen von nicht unterscheidungskräftigen Wörtern bezogen auf ein Ereignis als verletzend im Hinblick auf die Notwendigkeit angenommen werden sollte, während des bedeutenden Sportereignisses sofort Maßnahmen zu ergreifen. Die Gruppen von Deutschland und Schweden glauben, dass nur Verwendung als Marke, wie durch die Einschätzung der Verbraucher gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs definiert, Verletzung auch in Bezug auf bedeutende Sportereignisse begründen sollte. Ferner merkt die deutsche Gruppe an, dass Verzicht auf das Erfordernis der Verwendung als Marke als Voraussetzung für Markenrechtsverletzung zu einem rigiden System führen , und keine Abwägungsmöglichkeiten für den Richter eröffnen würde, welcher in dem Verletzungsverfahren entscheidet. b. Sollten sich die Ansprüche bei Verletzung dieser Marken von Ansprüchen bei der Verletzung anderer Marken unterscheiden? Wenn ja, warum? Lettland und Mexiko sind die einzigen Gruppen, welche glauben, dass sich die Ansprüche, die bei Verletzung von Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse verfügbar sind, von den Ansprüchen unterscheiden sollten, welche bei Verletzung von anderen Marken verfügbar sind. Unter Berücksichtigung des kurzen und intensiven Zeitraums, in welchem Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse Aktualität besitzen, ist es wahrscheinlich, dass es ziemlich schwierig ist, das Vorhandensein von Schäden zu beweisen. Daher könnte es bequem erscheinen, die Beweislast umzukehren, was den Rechtsverletzer verpflichtet zu zeigen, dass er keinen Nutzen gezogen hat usw. (die lettische Gruppe glaubt nur, dass Ansprüche bei Verletzung von gut bekannten Marken signifikanter sein sollten). Eine große Anzahl an Gruppen sagt, dass Ansprüche nicht abweichen sollten (Argentinien, Australien, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Ungarn, Indonesien, Italien, Korea, Panama, Polen, Portugal, Singapur, Spanien, Schweden, Schweiz, Thailand, Türkei, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten). Jedoch sollte der zuerkannte Betrag des Schadensersatzes unter Berücksichtigung der beträchtlichen durch die Sponsoren getätigten Investition richtig bewertet werden (Spanien und Thailand). Die Gruppen von Polen, Portugal und Thailand glauben, dass Beschleunigung von Verfahren zur Durchsetzung von Rechten einschließlich verfügbarer vorbeugender und einstweiliger Verfahren vorteilhaft wäre. 19 Einige Gruppen merken an, dass es notwendig ist, in sui generis Gesetzgebung bezogen auf die bedeutenden Sportereignisse klare und detaillierte Vorschriften vorzusehen, welche die Ermessensfreiheit von Richtern begrenzen und die Untersuchung von einstweiliger Verfügung und andere Maßnahmen der sofortigen Abhilfe mit Priorität anordnen, da dies notwendig ist, um wirksame und prompte Reaktion gegen Verletzer sicherzustellen, um das Interesse des Organisators des Ereignisses und offizieller Sponsoren zu schützen (Polen und teilweise Portugal und Türkei). 6) Sind besondere Maßnahmen zum Schutz gegen Ambush Marketing in Bezug auf bedeutende Sportereignisse nötig oder gerechtfertigt? Wenn ja, erklären Sie, warum dies so ist und welchen Inhalt derartige Maßnahmen haben sollten. Nur eine Minderheit der Gruppen befürwortet spezifische Maßnahmen zum Schutz vor Ambush Marketing; gemäß den Gruppen der Tschechischen Republik, von Mexiko, Polen, Portugal, Südafrika und Spanien könnte weiterer Schutz auf der Basis des betroffenen beträchtlichen wirtschaftlichen, kommerziellen und sozialen Interesses und des kurzen Zeitraums gerechtfertigt sein, während dem ein bedeutendes Sportereignis stattfindet. Die Gruppe aus Paraguay glaubt, dass solche Maßnahmen innerhalb bestimmter Grenzen angemessen sind. Gemäß der spanischen Gruppe werden Gesetzesrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Rechte am Bild, Recht des unlauteren Wettbewerbs und Werberecht nie in der Lage sein, alle Formen von zu beanstandendem Verhalten vorherzusehen, und daher sind spezifische Maßnahmen als Schutz vor Ambush Marketing klar wünschenswert. Um jedoch Verletzung von anderen fundamentalen Rechten zu vermeiden, sollten die spezifischen Maßnahmen restriktiv erlassen werden, was ihren materiellen und zeitlichen Umfang und die Art der erlassenen Maßnahme anbelangt. Die polnische Gruppe glaubt, dass es wegen wirtschaftlichen und sozialen Faktoren, einschließlich des fraglosen Nutzens für das Land, besonders gerechtfertigt ist, den Umfang solcher „nicht autorisierter“ kommerzieller Aktivitäten in Ländern zu begrenzen, welche die bedeutenden Sportereignisse ausrichten. Die Mehrzahl der Gruppen befürwortete nicht die Einführung von spezifischer Gesetzgebung bezogen auf bedeutende Sportereignisse im Allgemeinen. Gemäß der Gruppen von Argentinien, Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Indonesien, Italien, Korea, Lettland, Russland, Schweden, der Schweiz, Thailand, der Türkei, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten sieht nationales Markenrecht und Schutz vor unlauterem Wettbewerb ausreichenden Schutz vor Ambush Marketing vor. Jedoch merken die argentinische und ungarische Gruppe an, dass Vorschriften, in denen die Grenzen von Ambush Marketing klar definiert sind, rechtliche Sicherheit für die beteiligten Parteien vorsehen könnten. Die australische Gruppe legt dar, dass die Antwort auf diese Frage von dem Ausmaß abhängt, bis zu welchem fairerSchutz durch Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb des 20 bestimmten Staats vorgesehen wird; am besten wird die Situation durch spezifische Gesetzgebung behandelt, welche sich auf bestimmte bedeutende Sportereignisse bezieht. 7) Sind weitere Maßnahmen zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb in Bezug auf bedeutende Sportereignisse nötig? Wenn ja, warum? Im Allgemeinen fanden die Gruppen, dass es fast unmöglich sei, allgemein anwendbare Regeln zu bilden, welche vor unlauterem Wettbewerb bezogen auf bedeutende Sportereignisse schützen, da das Potenzial für unlauteren Wettbewerb und ungesetzliche Ausbeutung von bedeutenden Sportereignissen eine Vielfalt an verschiedenen Formen annehmen könnte, was es fast unmöglich macht, durch Gesetzgebung erfasst zu werden. Nur Mexiko und Spanien beantworten die Frage deutlich bejahend. Die spanische Gruppe schlägt in diesem Zusammenhang vor, von den Erfahrungen in anderen Rechtsordnungen zu profitieren, welche sui generis Gesetze in Bezug auf spezifische bedeutende Sportereignisse eingeführt haben, z.B. China (Olympische Spiele in Peking 2008) und das Vereinigte Königreich (Olympia London 2012), und dann von diesen Erfahrungen zu profitieren und die wirksamsten Bestandteile zu übernehmen und jene zu vermeiden, die zur überzeugendsten Kritik geführt haben, um ein spezifisches Gesetz bezogen auf den Schutz von bedeutenden Sportereignissen zu schaffen, was auch Schutz vor Ambush Marketing einschließt. Die russische Gruppe bemerkt, dass es klar verstanden werden sollte, dass die Ausrichtung eines ähnlichen Ereignisses an dem Ort und zur Zeit des bedeutenden Sportereignisses unter Verwendung von ähnlichen Zeichen als unlauterer Wettbewerb angesehen werden sollte, weil in den meisten Fällen die Teilnehmer solcher ähnlicher Ereignisse, als auch die Zuschauer, den Unterschied vielleicht nicht klar verstehen. Die tschechische Gruppe glaubt, dass die Verabschiedung von spezifischen Gesetzen bezogen auf den Schutz von Symbolen in Bezug auf bedeutende Sportereignisse von Zeit zu Zeit hilfreich sein kann. Die verbleibenden Gruppen (Argentinien, Australien, Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Ungarn, Indonesien, Italien, Korea, Lettland, Panama, Paraguay, Portugal, Singapur, Südafrika, Schweden, die Schweiz, die Türkei, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten) glauben nicht, dass weitere Maßnahmen als bereits in nationalem Recht vorgesehen, notwendig sind. Die schwedische Gruppe merkt an, dass wenn ein Land ein bedeutendes Sportereignis ausrichtet, die Gerichte dieses Landes gut vorbereitet sein sollten, um über einstweilige Verfügung innerhalb einer kurzen Zeit zu entscheiden, und die Polizei ausgebildet werden sollte, um in der Lage zu sein, schnell und effizient tätig zu werden. Ferner bringt die schwedische Gruppe die Möglichkeit ins Bewusstsein, Gütezeichen unter schwedischem Recht gemäß dem Gesetz über Kollektivmarken zu registrieren. Dieses Gesetz sieht eine Möglichkeit für verschiedene Vereinigungen und Gesellschaften vor, Marken zu registrieren, welche, durch die Mitglieder oder Einheiten innerhalb solcher Vereinigungen und Gesellschaften verwendet werden sollen, und stellt eine Alternative zum normalen Markenschutz dar, welcher nur einem Händler das Recht gewährt, über den Ruf zu verfügen, welcher ein Zeichen bekleidet. 21 Die Schweizer Gruppe merkt schlicht an, dass es an den Organisatoren von bedeutenden Sportereignissen liegt, angemessene Konditionen und Bedingungen für solch ein Ereignis auszuhandeln. 8) Gibt es in Ihrer Gruppe andere Ansichten oder Vorschläge für eine Harmonisierung auf diesem Gebiet? Nur ein paar Gruppen liefern zusätzliche Kommentare zu dieser Frage. Die südafrikanische Gruppe glaubt, dass es einen Bedarf für Harmonisierung bezüglich Ausnahmen vom Schutz gibt, wie die Ausnahme der lauteren Verwendung. Zum Beispiel könnten Reiseagenturen und Unternehmen, welche Unterbringung anbieten, eine größere praktische Rechtfertigung haben, als z.B. Finanzinstitute. Auch gibt es in Bezug auf Durchsetzungsstrategie einen Bedarf an Harmonisierung, da häufig Unsicherheit erzeugt wird, mit dem Ergebnis, dass legitime Händler keine Klarheit über den Umfang von Aktivitäten haben, die erlaubt sind. Die portugiesische Gruppe führt an, dass Harmonisierung bis zu einem bestimmten Maß benötigt wird, da es notwendig sein kann, spezielle Regeln einzuführen, welche den Prozess der Registrierung und Durchsetzung von Marken bezogen auf bedeutende Sportereignisse beschleunigen. Die polnische Gruppe führt an, dass AIPPI alle Länder ermutigen sollte, spezifische Regeln zum Schutz von Marken und anderer Bezeichnungen bezogen auf bedeutende Sportereignisse einzuführen, als auch spezifische Maßnahmen gegen Ambush Marketing. Die Gruppe führt jedoch an, dass es keinen Bedarf gibt, alle Aspekte der Probleme zu harmonisieren, welche sich auf den Schutz von Marken und anderen Bezeichnungen bezüglich bedeutender Sportereignisse beziehen. Nur einige Grundprinzipien sollten harmonisiert werden, um einen ausreichenden Schutz der besagten Marken und Zeichen sicherzustellen. Die spanische Gruppe schlägt Harmonisierung in Bezug auf Marken in Verbindung mit bedeutenden Sportereignissen vor, welche keine geographischen oder beschreibenden Hinweise umfassen (zum Beispiel Entwurf von Maskottchen oder Namen), sowohl bezüglich Anspruch auf Registrierung, als auch in Bezug auf Verletzungsfragen. Die italienische Gruppe empfiehlt, dass ein neues Registrierungsverfahren eingeführt wird, welches es Eigentümern von Marken und Zeichen bezogen auf bedeutende Sportereignisse erlaubt, Anmeldungen von Marken für alle Produkte oder Dienstleistungen bezogen auf bedeutende Sportereignisse einzureichen, ungeachtet der Klassen, in welche die besagten Produkte oder Dienstleistungen normalerweise eingeschlossen sind (z.B. durch Einschließen aller Merchandisingprodukte in Klasse 41 in Verbindung mit Dienstleistungen, welche in besagter Klasse enthalten sind.)). Nicht alle Gruppen haben diese Frage tatsächlich beantwortet, und nur Australien, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Deutschland, Ungarn, Lettland, Russland, Singapur, Schweden, die Schweiz, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten machen deutlich, dass sie keine Initiativen in Bezug auf allgemeine Harmonisierung der Regeln befürworten, welche Marken und andere Bezeichnungen bezogen auf bedeutende Sportereignisse schützen. Diese Gruppen haben demgemäß diesbezüglich keine weiteren Ansichten oder Vorschläge. 22 Die Gruppe des Vereinigten Königreichs erwähnt jedoch einen Bedarf an Harmonisierung in Bezug auf Bewertung von Schäden, wo Harmonisierung bei materiellem Recht (z.B. in Bezug auf Gemeinschaftsmarken und entsprechend der Europäischen Durchsetzungsrichtlinie) bereits existiert. III) Schlussfolgerungen Auf der Grundlage der oben zusammengefassten Antworten der Gruppen scheint es keine reale Basis für einen Konsens zwischen der Mehrheit der Gruppen zum Initiieren einer wesentlichen Harmonisierung in den Gebieten von bestimmten Regeln für den Schutz für Marken und andere Bezeichnungen bezogen auf bedeutende Sportereignisse, oder für spezifische Maßnahmen, welche vor Ambush Marketing schützen, zu geben. Ferner scheint es eine allgemeine Auffassung unter den Gruppen zu sein, dass sie es vorziehen, die allgemeinen Regeln für Marken und unlauteren Wettbewerb anzuwenden, statt spezifische sui generis Gesetze für den Schutz von Marken und anderen Bezeichnungen bezogen auf bedeutende Sportereignisse und gegen Ambush Marketing einzuführen. Auch hat eine große Anzahl der Gruppen über sui generis Gesetze, eingeführt in Bezug auf ihre Ausrichtung der Olympischen Spiele, berichtet. Jedoch ergibt sich aus diesen Gruppenberichten, dass diese spezielle Gesetzgebung in Bezug auf die Olympischen Spiele einen einzigartigen Charakter hat und so auf die Bedürfnisse und Zwecke der Olympischen Spiele maßgeschneidert ist, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass irgend eine hilfreiche Schlussfolgerung aus diesem speziellen Recht für die Arbeit mit dem Schutz von Marken und anderen Bezeichnungen bezogen auf bedeutende Sportereignisse oder spezifische Maßnahmen zum Schutz vor Ambush Marketing gezogen oder übertragen werden können. Da sich Frage Q210 nur damit beschäftigt hat, ob nationales Markenrecht und Gesetzgebung gegen unlauteren Wettbewerb angemessenen Schutz für bedeutende Sportereignisse vorsehen, wird vorgeschlagen, wie von einigen Gruppen angeregt, dass die weitere Arbeit innerhalb des Arbeitsausschusses sich auf Folgendes konzentriert: - Welche allgemeinen Regeln und Prinzipien sollten/könnten in Bezug auf sui generis Gesetze angewendet werden, falls solch eine Gesetzgebung überhaupt wünschenswert ist, eingeführt auf einer Einzelfall-Basis, welche Marken und andere Bezeichnungen in Bezug auf ein spezifisches bedeutendes Sportereignis schützt (wäre es zum Beispiel möglich und/oder wünschenswert, in solch ein sui generis Gesetzen in Bezug auf ein spezifisches bedeutendes Sportereignis Regeln und Maßnahmen wie oben unter Abschnitt II), Fragen 1-5 vorgeschlagen einzuführen); - Welche allgemeinen Regeln und Prinzipien sollten/könnten in Bezug auf sui generis Gesetze, eingeführt auf einer Einzelfall-Basis, in Bezug auf Ambush Marketing Anwendung finden (wäre es zum Beispiel möglich und/oder wünschenswert, in solch einem sui generis Gesetzen in Bezug auf ein spezifisches bedeutendes Sportereignis Regeln und Maßnahmen wie oben unter Abschnitt II), Fragen 6-7 vorgeschlagen, einzuführen); Insbesondere könnte der Arbeitsausschuss unter anderem sinnvoll diskutieren - Wie die Erfahrung von Gruppen von Ländern ist, die bereits solch ein sui generis Gesetz in Bezug auf spezifische bedeutende Sportereignisse eingeführt haben, und ob es möglich wäre, irgend welche allgemeinen Prinzipien daraus abzuleiten, 23 welche eine sinnvolle Inspiration bei der Schaffung von allgemeinen Richtlinien zu sui generis Gesetz in Bezug auf spezifische bedeutende Sportereignisse sein könnten; Wäre es in diesem Zusammenhang möglich, irgendwelche brauchbaren Schlüsse aus der spezifischen Gesetzgebung zu ziehen, welche durch eine große Anzahl der berichtenden Länder in Bezug auf die Ausrichtung der Olympischen Spiele eingeführt wurde, oder ist diese Gesetzgebung einfach zu spezialisiert, um sie beim Erstellen eines Satzes von allgemeinen Richtlinien zu berücksichtigen. 24